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Kauf-, Liefer-und Kauf-, Liefer-und Werk-vertr Aktuelle … · und die Folgen B2C wie B2B-2-Sind...

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Kauf-, Liefer- und Werk-vertr Kauf-, Liefer- und Werkverträge nach Schweizer Recht Aktuelle Trends beim grenzüberschreitenden Onlinehandel 07. Juli 2017 Dr. Martin Rothermel
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Kauf-, Liefer- und Werk-vertrKauf-, Liefer- und

Werkverträge nach

Schweizer Recht

Aktuelle Trends beim grenzüberschreitenden Onlinehandel

07. Juli 2017

Dr. Martin Rothermel

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Inhalt

A. Aktuelle Entwicklungen zu typischen Wettbewerbsbeschränkungen

im Online-Handel (Plattformverbote, Best-Price-Klauseln, u.a.)

B. EU Maßnahmen gegen Geoblocking und die Auswirkungen

auf B2B Verträge

C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte in der EU

und die Folgen B2C wie B2B

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Sind Sie online?

� Kaufen Sie im Internet? Kaufen Sie dabei auch im Ausland?

� Vergleichen/Probieren Sie im Laden und kaufen dann online – oder

machen Sie es sogar andersherum?

� Haben Sie den Eindruck, Sie bekommen online bessere Preise? Nutzen

Sie Preissuchmaschinen?

� Hatten Sie schon mal das Gefühl, Sie werden „umgeleitet“?

� Hält Sie eine gefühlte Unsicherheit über Ihre Verbraucherrechte vom

online Kauf im Ausland ab?

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Die Untersuchung der EU Kommission*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

� Zwischen Juni 2015 und März 2016 wurden

Auskunftsersuchen („Fragebögen“) an

Marktteilnehmer versandt.

� 1453 Rückläufer von Einzelhändlern,

Marktplätzen, Anbietern von

Preisvergleichsinstrumenten und

Zahlungssystemen sowie Herstellern

� 2605 Vereinbarungen zum Vertrieb von

Verbrauchsgütern wurden eingereicht.

� Zielgruppe: Kleidung, Schuhe, Mode,

Elektronik, Computer, Haushalt, Spielzeug,

Kindersachen, Medien, Kosmetik und

Gesundheitsprodukte Sportartikel, Haus- und

Gartenartikel

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

� Starkes Wachstum

im elektronischen

Handel in der EU:

Der Anteil der

Menschen im Alter

von 16 bis 74, die

Waren oder

Dienstleistungen über

das Internet

bestellen, stieg von 30 % im Jahr 2007 auf 55 % im Jahr 2016.

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

� 18% kaufen bei einem

im Ausland ansässigen

Anbieter und nur 8% bei

einem Anbieter

außerhalb der EU.

� Je kleiner der

Mitgliedstaat, desto mehr

Käufe im Ausland.

� Allerdings erlauben

auch nur 37% der

Anbieter Käufe aus dem

Ausland.

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Diverse weitere Fakten gemäß Untersuchung der EU Kommission*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

� 72 % der befragten Hersteller bestätigen ausdrücklich, dass es Trittbrettfahren durch die

Inanspruchnahme von Offline-Dienstleistungen und anschließendem online-Kauf gibt (ROPO,

Research Offline, Purchase Online). Aber: 62 % bestätigen auch, dass es Trittbrettfahren durch

die Inanspruchnahme von Online-Dienstleistungen (Informationen) und anschließendem offline-

Kauf gibt. Etwa 40 % der Einzelhändler bestätigen ein Trittbrettfahrerverhalten in beide

Richtungen.

� L

� Lund vieles vieles mehrL

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Gebietsbeschränkungen*

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

Siehe den Teil B zu Geoblocking untenL

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Marktplätze und Preissuchmaschinen – die deutsche Rechtsprechung

Details

LG Mannheim 7 O 263/07 v. 14.03.2008, [(1)]

OLG Koblenz 6 U 47/08 v. 25.11.2009, [(2) aber diskriminiert]

LG Berlin 16 O 729/07 v. 21.04.2009 (nach Vfg. v. 24.07.2007), [(2)]

KG Berlin 2 U 8/09 v. 19.09.2013 (zugel. Rev. zurückgenommen), [(2)]

LG München 33 O 77144/07 v. 24.06.2008, [(2)]

OLG München U K 4842/08 v. 02.07.2009, [(2)]

LG Kiel 14 O 44/13 v. 08.11.2013, [(1)]

OLG Schleswig 16 U 154/13 v. 05.06.2014, [(1)]

LG Frankfurt 2-03 O 158/13 v. 18.06.2014, [(1) und (3)]

OLG Frankfurt 11 U 84/14 v. 22.12.2015 (Rev. zurückgenommen), [(2) und (3)]

LG Frankfurt 2-3 0128/13 v. 31.07.2014, [(1)]

OLG Frankfurt 11 U 96/14 v. 19.04.2016 (Vorlage an EuGH C-230/16)

Scout I

Scout II

Sportartikel

Casio

Deuter

Coty*

BKartA B 2-98/11 v. 26.08.2015, [(3)]

OLG Düsseldorf VI-Kart 13/15 v. 05.04.2017, [(3)] Asics

Teilweise

unterschiedliche

Entscheidungen

(sowohl selektiv wie

nicht selektiv) dazu,

ob Verbot von

Drittplattformen

(Ebay, Amazon) und

Preissuchmaschinen

unzulässige

Wettbewerbsbe-

schränkung ist; EuGH

muss 4 relevante

Fragen dazu klären

* Siehe dazu Benedikt Rohrßen in ZVertrR. 2016, 287 – 283; von Relevanz dafür die Pierre Fabre Entscheidung des EuGH C-439/09 v. 13.10.2011.

(1) = Plattformverbot unzulässig, (2) = Plattformverbot zulässig, (3) = Preissuchmaschinenverbot unzulässig

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Marktplätze*

� Mehr als 90 % der befragten Einzelhändler nutzen ihren eigenen Online-Shop, 31 % verkaufen

sowohl über ihre Online-Shops als auch über Marktplätze und nur 4 % verkaufen ausschließlich

über Marktplätze. Marktplätze spielen eine wichtigere Rolle in manchen Mitgliedstaaten wie

Deutschland (62 % der befragten Einzelhändler), dem Vereinigten Königreich (43 %) und Polen

(36 %) als in anderen Mitgliedstaaten wie Italien (13 %) und Belgien (4 %).

� Die Conversion Rate beim eigenen Webshop liegt etwa bei 4%; bei Marktplätzen bei 5%;

Marktplätze sind aber für mittlere und kleinere Händler von größerer Bedeutung als für große

Händler.

> Aber dem Coty Verfahren soll nicht vorgegriffen werdenAund die Kommission will weiter dranbleiben

� 18% der Händler (in Deutschland aber 32%) unterliegen vertraglichen Beschränkungen im Bezug

auf Marktplätze (generelles Verbot, Verbot für Auktionen, Verbot für Gebrauchtbörsen, qualitative

Vorgaben)

> Das Verbot der Nutzung von Marktplätzen ist keine Kernbeschränkung – wenn es nicht gleichbedeutend mit einem Verbot der Nutzung des Internets ist

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Preissuchmaschinen*

� 36% der Retailer geben ihre Angebote in Preissuchmaschinen ein; 9% ist das vom Lieferanten

vertraglich verboten.

� Preissuchmaschinen verweisen zum Kauf auf die Anbieterwebsite zurück (dies ist ein Unterschied

zu Marktplätzen)

> Absolute Verbote der Nutzung von Preissuchmaschinen sind Beschränkungen des passiven Wettbewerbs und damit Kernbeschränkungen und unzulässig

> Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig

> Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig (wenn Gebiete/Kunden vorbehalten oder anderen exklusiv zugewiesen)

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

Commission Staff Working Document.

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Preisempfehlungen*

� 38% der Händler erhalten Preisempfehlungen vom Lieferanten (Hersteller berichten von 80%

Empfehlungen), 10% erhalten Discountvorgaben für den online-Verkauf; 5% erhalten

Mindestpreisvorgaben für den Verkauf und 3% erhalten Preisvorgaben für die Vermarktung

� 18% der Händler berichten, dass Lieferanten die Preise monitoren (Hersteller berichten von 30%

Monitoring)

> Doppelpreissysteme (für online und offline) sind unzulässig

� Händler berichten davon, dass Lieferanten/Hersteller Anreize setzen oder Druck ausüben, damit

Preisempfehlungen eingehalten werden

> Mindestpreisvorgaben sind unzulässige Kernbeschränkungen

> Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind nach der Vertikal-GVO zulässig –die Kommission will aber dranbleiben

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

seitigen Bericht an den Rat und das Parlament (COM (2017) 229 final) und einem 300 Seiten starkem Begleitdokument mit den Details der Untersuchung:

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Selektive Systeme*

� Fast 20 % der Hersteller haben selektive Vertriebssysteme eingeführt (sofern nicht bereits

vorhanden), 2 % haben bestehende Systeme auf neue Produktarten erweitert und knapp 40 %

haben neue Kriterien in Bezug auf Online-Verkauf oder Online-Werbung für ihre Produkte in ihre

Vertriebsvereinbarungen aufgenommen.

> Verpflichtungen zum Betrieb von mindestens einem physischen Verkaufspunkt, die keinerlei Verbindungen zur Qualität des Vertriebs und/oder zu anderen potenziellen Effizienzsteigerungen aufweisen, können eine nähere Überprüfung im Einzelfall erfordern.

� Mehr als 50% aller Hersteller verwenden „brick and mortar“-Klauseln im selektiven Vertrieb und

schließen somit reine Online-Händler vom Vertrieb aus.

� 64 % der Hersteller gaben an, eigene Online-Shops eröffnet zu haben. 3 % gaben an, sich dafür

entschieden zu haben, ihre Vertriebsaktivitäten vollständig zu integrieren

> Die Vertikal-GVO erlaubt unter gewissen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme (wenn solche überhaupt ein Wettbewerbsverbot darstellen - anders u.U. bei qualitativer Selektion)

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Vorgaben zur Internetpräsenz*

> sonstige Vorgaben sind akzeptabel:

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Best price Klauseln*

� Best Price Klauseln in Vereinbarungen zwischen Marktplätzen und Retailern sind eher selten;

43 % der Marktplätze haben das gar nicht; lediglich 2 % der Retailer berichten von solchen

Paritätsklauseln.

> Im Rahmen der Vertikal-GVO freigestellte Beschränkungen

* Siehe den Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel {SWD (2017) 154 final}, am 10.05.2017 vorgelegt, bestehend aus dem 16

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Details

BKartA B 9-66/10 v. 20.12.2013

OLG Düsseldorf VI Kart 1/14 (V) v. 09.01.2015

LG Köln 88 O 17/16 v. 16.02.2016

BKartA Verfahren läuft seit 3 Jahren

HRS

Expedia

BKartA B 9 121/13 v. 22.12.2015

OLG Düsseldorf VI Kart 1/16 (V) v. 04.05.2016 (aber mdl. Verhandl. Feb `17)Booking

Bestpreisklauseln nur

unzulässig wenn

Marktanteil > 30%;

oder doch

„notwendige

Nebenabrede“ ?

Die deutsche Rechtsprechung zu Hotelportalen

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A. Typische Wettbewerbsbeschränkungen im Onlinehandel

Ergebnisse und Konsequenz

� Alle warten auf die Coty Entscheidung des EuGH (Prognose: Marktplatzverbot ist wohl nicht

automatisch Teil des objektiv qualitativen Selektivvertriebs aber auch keine bezweckte

Kernbeschränkung und damit im Rahmen der Vertikal-GVO zulässig)

� Einzelne Hersteller passen Ihre Verträge jetzt schon an: Verbot von Vertrieb über Marktplätze wird

wieder attraktiver (Samsonite), Preissuchmaschinenverbot wird angepasst,

� L

� Die Kommission hat verschiedene Untersuchungen eingeleitet, z.B. Asus, Philips, Pioneer, Guess,

Thomas Cook, TUI, u.a. > weitere werden folgenL

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� L

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B. Geoblocking

Fakten (f. Produktvertrieb) gemäß Untersuchung der EU Kommission*

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Commission Staff Working Document.

� 36 % der befragten Einzelhändler geben an, dass sie in mindestens einer der Produktkategorien, in denen sie aktiv

sind, nicht grenzüberschreitend verkaufen.

� 38 % der Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34% der Preissuchmaschinen) sammeln Geo-Informationen, um

Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden, 11% unterliegen gegenüber Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geo-

blocking – nur 25% der Retailer verlangt unterschiedliche Preise (Marktplätze machen keine unterschiedl. Preise)

� 11% der Händler unterliegen gegenüber ihren Lieferanten vertraglichen Pflichten zum Geoblocking

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B. Geoblocking

Konsequenz

> Einseitige Maßnahmen des Geoblocking sind außerhalb der Marktbeherrschung zulässig

> Vertragliche Vorgaben müssen die Vertikal-GVO beachten, um zulässig zu sein, d.h.

Unterscheidung zwischen aktivem und passiven Wettbewerb, Vorbehalt für den Lieferanten oder

anderweitige exklusive Zuweisung und Marktanteilsschwellen – eine Vorgabe zum Geoblocking

auf der Website wird als unzulässige Beschränkung des passiven Wettbewerbs angesehen

> Einzelhändlern in selektiven Systemen kann gar keine Vorgabe zum Verkauf an Endkunden

gemacht werden (also auch keine aktiv/passiv Unterscheidung)

> Grosshändlern in selektiven Systemen kann nur verboten werden, an nicht zum System im Gebiet

gehörende Gross- und Einzelhändler zu verkaufen

> DIE VERORDNUNG ZUM GEOBLOCKING (Entwurf v. 25.05.2016) richtet sich gegen

Diskriminierung (hinsichtlich AGB aufgrund der Staatsangehörigkeit etc.) und wiederholt die

Grundsätze zur Freiheit des passiven Verkaufs

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C. Vollharmonisierung der Verbraucherrechte

Fakten*

� Möglichkeiten des elektronischen Handels werden von den meisten europäischen Unternehmen

noch nicht voll ausgeschöpft – zu wenige Händler verkaufen online in andere Länder, nur 18% der

Verbraucher kaufen online international

� Grund: Unterschied im nationalen Vertragsrecht sagen 40% der Händler; nur 10% der after sales

Probleme würden gelöst wenn internationale Leistungsstörungen vorliegen sagen Verbraucher

� Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG stellt nur Mindestharmonisierung dar

� Wesentliche Inhalte des Richtlinien-Vorschlags vom 09.12.2015

• Einheitliche Mangeldefinition

• Maßgebend der Empfang der Sache

• Erst Nacherfüllung, dann Aufhebung oder Minderung

• Zurückbehaltungsrecht bis Mangel behoben

• Umkehr der Beweislast: 2 Jahre

• Keine Rügepflicht des Verkäufers

• Regeln für den Rücktritt

• Zwei Jahre Verjährungsfrist

* Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandel v. 09.12.2015 (COM(2015) 635 final

Die Bestrebungen zur

Vereinheitlichung des EU

Kaufrechts gibt es schon

längerLbislang ohne

ErfolgLes bleibt spannendL

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Martin Rothermel ist Leiter der Practice Area Handels- und Vertragsrecht.

Er berät Unternehmen im Bereich des Einkaufs, der Qualitätssicherung,

des Vertriebs (e-Commerce, Handelsvertreter-, Vertragshändler- und

Franchisesysteme) sowie der Produkthaftung. Seine Tätigkeit umfasst die

Vertragsgestaltung ebenso wie die Vertretung in streitigen

Auseinandersetzungen. Zu seinen Mandanten zählen nationale wie

internationale Unternehmen der Industrie und des Handels.

Martin Rothermel studierte in Würzburg, war als Referendar für die

Siemens AG in München und die Procter & Gamble Comp. in den USA

tätig. Er promovierte im Kartellrecht, arbeitete seit seiner

Anwaltszulassung im Jahr 1999 als Justitiar eines mittelständischen EDV-

Unternehmens und danach als Unternehmensberater für Roland Berger

Strategy Consultants. Nach seiner weiteren Tätigkeit für eine national

aufgestellte Wirtschaftsrechtskanzlei wechselte er 2004 in das Münchner

Büro von Taylor Wessing.

KontaktdetailsT: +49 (0) 89 210 38 176 E: [email protected]

Dr. Martin RothermelPartner, München

Handels-, Vertrags- und VertriebsrechtLitigation & Dispute Resolution

Martin Rothermel veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und hält

Vorträge zum Internationalen Kauf- und Lieferrecht (einschließlich UN-

Kaufrecht), Vertriebs- und Kartellrecht, e-Commerce-Recht sowie zum

Produkthaftungsrecht.

Muttersprache: Deutsch. Fließend in Englisch in Wort und Schrift.

Ihr Ansprechpartner für Handels- und Vertriebsrecht

Häufig empfohlener Anwalt für VertriebssystemeJUVE 2016/2017; Bundesverband d. Unternehmensjuristen 2015

Empfohlener Anwalt für HandelsrechtBest Lawyers 2013, 2014, 2015, 2016, 2017

„großartiger Anwalt und Stratege“, MandantJUVE 2012/13


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