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Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination...

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Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary- Clubs Rüsselsheim- Mainspitze ABLAUF ABLAUF 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung f den .......Bauherren u seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren designed by ED-Webdesign GbR
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Page 1: Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs.

Karl und Matthias Voigt

Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

ABLAUFABLAUF

1. Einleitung

2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998

2.1. Ziele der Verordnung

2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG

2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

2.4. Beteiligte Personen und Institutionen

2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung

2.6. Neueste Veröffentlichungen

2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen

4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle

4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung

5. Diskussion und Fragen

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?

3.1. Pflichten des Bauherrn

3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

3.4. Honorare der Koordinatoren

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Karl und Matthias Voigt

Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

Vortrag am 10. September 2001Vortrag am 10. September 2001

Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-MainspitzeMeeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

Thema : Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf BaustellenSicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 und Ihre Folgen für den privaten und öffentlichen Bauherren

Referent : Dipl.-Ing. Matthias VoigtDipl.-Ing. Matthias Voigt

Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure

Claudiusstraße 20, 64521 Groß-Gerau

Postfach 1716, 64507 Groß-Gerau

www.k-m-voigt.de [email protected]

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Karl und Matthias Voigt

Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

Beruflicher WerdegangBeruflicher Werdegang09.04.1987 Diplom-Ingenieur Bauingenieurwesen Fachrichtung

Konstruktiver Ingenieurbau TU (vormals TH) Darmstadt

1987 – 1991 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Stahlbau und Holzbau, TU Stuttgart

1992 – 1993 Projektleiter bei IFB Planungsgruppe Dr. Braschel GmbH, Stuttgart Projekte: Mercedes Benz PKW Werk Rastatt ...............Goethegalerie Jena

1994 – 1996 Projektleiter Architektur- und Ingenieurbüro Karl Voigt, Groß-Gerau

Seit 1997 Partner der GbR Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Beratender Ingenieur der IK Hessen

Seit 1999 eingetragen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der AK Hessen

Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

0

50

100

150

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250

300

gesamtWirtschaft

Bergbau Metall Steinbruch Holz Bau

1960

1970

1980

1990

1996

Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter

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Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

ABLAUFABLAUF

1. Einleitung

2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998

2.1. Ziele der Verordnung

2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG

2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

2.4. Beteiligte Personen und Institutionen

2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung

2.6. Neueste Veröffentlichungen

2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen

4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle

4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung

5. Diskussion und Fragen

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?

3.1. Pflichten des Bauherrn

3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

3.4. Honorare der Koordinatoren

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Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.1. Ziele der Baustellen-Verordnung2.1. Ziele der Baustellen-Verordnung

Wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Minderung des z. Zt. erhöhten Unfall- und Gesundheitsrisikos bei Beschäftigten im Baubereich im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen

Minderung der Gefährdung durch Ausführungsarbeiten von Beschäftigten verschiedener Firmen gleichzeitig oder übergreifend

Zu erwartender Rückgang von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen durch vorbeugende Planung von Arbeitsabläufen

Prävention

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.2. 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutz-Bestimmungen innerhalb der EGEntwicklung von Arbeitsschutz-Bestimmungen innerhalb der EG

Zielvorgaben : Harmonisierung der nationalen Arbeitsschutz-Bestimmungen in der EG. Gleichstellung aller Arbeitnehmer, gleich wo und welche Arbeit ausgeübt wird

EG: Art. 118 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag): Mindestvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern

EG Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989: Grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz (fand Eingang z. B. in das Arbeitsschutzgesetz)

EG: Einzel-Richtlinie (92/57/EWG) vom 24. Juni 1992: Über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderlichen für Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Nationales Recht vom 10. Juni 1998: Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen-Verordnung)

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.3. 2.3. Zur Umsetzung EG-Recht in nationales Recht Zur Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

EG-Richtlinie sehr umfangreich und detailliert (> 17 Seiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften)

Davon ist ein Großteil durch geltendes Arbeitsschutz- und Baurecht abgedeckt, (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstätten-Richtlinien, Arbeitsmittel-Benutzungsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Landesbauordnungen) Daher Umsetzung nur der Mindestregelungen (> 3 Seiten Bundesgesetzblatt)

Entspr. der Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes waren Bund, Länder und Gemeinden seit 1. Januar 1984 verpflichtet, die EG-Richtlinie zu beachten! Jedoch Umsetzung nur bei einigen wenigen Großbaustellen erfolgt (Polizeipräsidium Ffm)

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.4 Beteiligte Personen und Institutionen2.4 Beteiligte Personen und Institutionen

Bauherr : ist als „Verursacher“ der Baustelle verpflichtet, alle nach der .................Baustellenverordnung geforderten Maßnahmen zu treffenÜbertragung der Pflichten mit haftungsbefreiender Wirkung möglich an einen sogenannten "Dritten„ mit entspr. umfangreichen Handlungsvollmachten im Namen des Bauherren (auch wirtschaftliche) z.B. Projektsteuerer, Generalübernehmer

Bauherr oder der Dritte übertragen die Durchführung der Maßnahme der Baustellenkoordination nach §2 und 3 der Baustellenverordnung auf den Sonderfachmann

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator Zuständige (d.h. kontrollierende) Behörde: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsicht) .............nicht die Bauaufsicht !

Arbeitgeber: = ausführende Unternehmen, deren arbeitsschutzrechtliche Pflichten z.B. ........................nach Arbeitsschutzgesetz von der Baustellen-Verordnung unberührt bleibenUnternehmer ohne Beschäftigte: sind genauso wie alle anderen am Bau tätigen Arbeitnehmer gehalten,Arbeitsschutzvorschriften, sowie die nach Baustellen-Verordnung getroffenen Maßnahmen einzuhalten

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung

Unter bestimmten Voraussetzungen (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage): Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen vor Baubeginn mit den Mindest-Angaben nach Anhang I Hausnummer hierfür: ca. DM 700.000,00 netto Baukosten der Kostengruppen 300 Baukonstruktion, 400 Installationen und 500 Außenanlagen nach DIN 276: 500 x 8 Std/Tag x 70,00 DM/Std. x 1/0,4 = 700.000,00 DM

Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden

Erstellung eines Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes,wenn a) eine Vorankündigung (s.o.) erforderlich ist oder b) besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt ....werden

Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

Entscheidung zur Planung eines Bauvorhabens durch den Bauherrn

Gemäß § 2(1) BaustellV Berücksichtigung ausreichender AS-Maßnahmen bei der

Planung der Ausführung des Bauvorhabens

Werden Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle

tätig?

Bauherr muss einen oder mehrere Koordinatoren bestellen

Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zu erstellen

Werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II

BaustellV ausgeführt

Ein SIGE-Plan muss in der Planungsphase erstellt und im weiteren

Verlauf angepasst werden

Die Maßgaben der BaustellV sind in der Planung geprüft und angewandt

j

j

Grundsatzentscheidung des Bauherrn über Wahrnehmung eigener Planungs-

und Koordinationsaufgaben

Beauftragung eines verantwortlichen Dritten § 4 BaustellV

j j

n

Bauherr muss keinen Koordinator bestellen

§2 Abs. 2 Nr.1 BaustellV Dauer der Arbeiten mehr als 30

Arbeitstage und werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig ?

§ 2 Abs. 2 Nr.2 BaustellV Umfang der Arbeiten mehr als

500 Personen

Vorankündigung 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an

zuständige Behörde

j

n n

Ein SIGE-Plan muss nicht erstellt werden

n

Ist nach § 2 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich?

j

j

n

nFlussdiagramm zur Planung der Ausführung Flussdiagramm zur Planung der Ausführung eines Bauvorhabens unter Anwendung der eines Bauvorhabens unter Anwendung der

BaustellVBaustellV

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2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Aufgaben des KoordinatorsAufgaben des Koordinators

a) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens:

Planerische Koordination aller Arbeiten, die gleichzeitig oder übergreifend ausgeführt werden sollen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes mit Angabe von für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutz-Bestimmungen sowie besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II und mit Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände

Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

b) Vor der Ausführung des Bauvorhabens:

Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

c) Während der Ausführung des Bauvorhabens:

Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Baustellen-Verordnung durch die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens

Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber

Koordinations-Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber

Regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle

Mit Weisungsbefugnis: Durchsetzen der Maßnahmen gegenüber den ausführenden ..................................... Unternehmen notfalls auch mit Zwang (Baustelle in Teilbereichen ........................................... einstellen)

Ohne Weisungsbefugnis: Hinweispflicht an Bauleiter, Bauherr, Aufsichtsamt

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2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des ArbeitgebersPflichten des Arbeitgebers

Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung der Arbeitsmittel,

Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,

Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,

Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden.

Weiterhin Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten

Beachten und Durchführen der gesetzlichen Bestimmungen wie Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften

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2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des ArbeitgebersPflichten des Arbeitgebers

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der Baustellen-Verordnung nicht einhält

Strafbar handelt, wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet 

Die Baustellen-Verordnung ist bindend für alle Bauvorhaben, die nach dem 1. Juli 1998 mit der Ausführung begonnen haben

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

2.6. Neueste Veröffentlichungen2.6. Neueste Veröffentlichungen RAB Veröffentlichungen im Jahr 2000 und 2001 RAB Veröffentlichungen im Jahr 2000 und 2001 RAB : Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB : Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Herausgeber : Bundesministerium für Arbeit (BMA) Ausschuss für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB)

RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und .................Wirksamwerden der RAB (Stand 02.11.2000)

RAB 10: Begriffsbestimmungen (Stand 24.04.2001)

RAB 30: Geeigneter Koordinator-Konkretisierung zu § 3 BaustellV (Stand 24.04.2001)

RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGe Plan (Stand 24.04.2001)

sind Durchführungsregeln zur konkreten Umsetzung der Baustellenverordnung

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Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

ABLAUFABLAUF

1. Einleitung

2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998

2.1. Ziele der Verordnung

2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG

2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

2.4. Beteiligte Personen und Institutionen

2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung

2.6. Neueste Veröffentlichungen

2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen

4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle

4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung

5. Diskussion und Fragen

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?

3.1. Pflichten des Bauherrn

3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

3.4. Honorare der Koordinatoren

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3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.1 Pflichten des Bauherrn 3.1 Pflichten des Bauherrn

Entscheidung, ob ein verantwortlicher Dritter eingeschaltet wird

wird im Regelfall nur bei großen Vorhaben zur Anwendung kommen

Auswahl eines geeigneten Koordinators

Unterstützung des Koordinators bei der Durchsetzung seiner Forderungen hinsichtlich Arbeitsschutz gegenüber den übrigen an der Planung und Ausführung Beteiligten

Was passiert bei Versäumnissen? Ordnungswidrigkeitsverfahren bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterlassungen

ggf. Straftatverfolgung bei tödlichem Unfall, sofern kein Koordinator durch den Bauherrn bestellt ist Problem der deliktischen Haftung nach § 823 BGB Berufsgenossenschaft hält sich unter Umständen beim Bauherren „schadlos“ im Falle eines Arbeitsunfalls, wenn die Baustellenverordnung nicht beachtet wurde

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

Koordinator gilt als Sonderfachmann wie Fachingenieur für Tragwerksplanung TGA, Bodengutachten, Bauphysik, etc.

D.h. der Architekt ist nach HOAI § 15, Leistungsphase 2 verpflichtet, den Bauherren über den Einsatz und die erforderliche Qualifikation des Sonderfachmanns SiGe-Koordinator zu beraten

Haftungsfalle für den Architekten

Verwertung der Planung des Koordinators (SiGe-Plan, Ausschreibungstexte zu sicherheitstechnisch relevanten Punkten, gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen) für die eigene Planung und Ausschreibung

Gegebenenfalls Überprüfung der Leistungen des Koordinators bei offensichtlichen Mängeln

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Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

Sehr enge Zusammenarbeit mit dem Koordinator erforderlich

Beachten der Hinweise des Koordinators

Durchsetzen der Hinweise des Koordinators

Beachten der Verkehrssicherungspflicht nach der jeweiligen LBO (sekundäre Verkehrssicherungspflicht)

Gegebenenfalls Ergreifen von Zwangsmaßnahmen, auch monetärer Art gegen „unwillige“ Unternehmer

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3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten ?3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten ? 3.4. Honorare der Koordinatoren 3.4. Honorare der Koordinatoren

Je nach Schwierigkeitsgrad, Dauer der Bauzeit und Umfang der Maßnahme

Zwischen 0,4% bis 1,25% der Nettobaukosten zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer

Alternativ nach Zeitaufwand

Stundenlohn ca. 100,00 DM bis 160,00 DM pro Stunde zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer

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ABLAUFABLAUF

1. Einleitung

2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998

2.1. Ziele der Verordnung

2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG

2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

2.4. Beteiligte Personen und Institutionen

2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung

2.6. Neueste Veröffentlichungen

2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen

4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle

4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung

5. Diskussion und Fragen

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?

3.1. Pflichten des Bauherrn

3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

3.4. Honorare der Koordinatoren

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Architekten und Ingenieure

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

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Page 33: Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs.

Karl und Matthias Voigt

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Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze

ABLAUFABLAUF

1. Einleitung

2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998

2.1. Ziele der Verordnung

2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG

2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht

2.4. Beteiligte Personen und Institutionen

2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung

2.6. Neueste Veröffentlichungen

2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen

4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle

4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung

5. Diskussion und Fragen

3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ?

3.1. Pflichten des Bauherrn

3.2. Pflichten des Architekten in der Planung

3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung

3.4. Honorare der Koordinatoren

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