© Landeszahnärztekammer Hessen · Körperschaft des öffentlichen Rechts Rhonestraße 4 · 60528 Frankfurt am Main · Telefon 069 427275-0 · www.lzkh.de 1
Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
RechtNeue Approbationsordnung für Zahnärzte (ZäPrO) 35
Politik/StandespolitikStatement des Präsidenten 3SARS-CoV-2/COVID-19 Infektionsprävention
In eigener Sache Neue Rahmenvereinbarung für die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege in Hessen (LAGH) 29
PraxisführungAktuelle ZQMS-Updates 31Modul Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Anforderungen, Modul Datenschutz
ZQMS-Aufkleber 33Neue Aufkleber für 2020 bereits versandt!
Informationsmaterialien zu SARS-CoV-2/COVID-19 InfektionspräventionEmpfehlung zur risikoadäquaten Patientenlenkung und Entscheidungshilfe für den Praxis-Empfang 5
Absage der Kreisstellenversammlungen mit Fortbildung der Landeszahnärztekammer Hessen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen 7
Arbeitsrechtliches Informationsblatt der BZÄK 9
FAQs der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit den Hinweistafeln „Die 10 wichtigsten Hygienetipps“ und „COVID-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen“, eine Orientierungshilfe des RKI 15
Hinweise zur Quarantäne-Entschädigung 23
Praxisaushang „Bitte anrufen“! 25
2
TermineEine Übersicht der wichtigsten Fortbildungen, Versammlungen und Tagungen 2020 63
AlterszahnmedizinZahn- und Mundpflege-Anleitung: neu aufgelegt
FortbildungZusatzinformation der FAZH GmbH 39
11 Workshops ZFA-Prüfung easy – Röntgen 41Zur Vorbereitung auf die mündlich-praktische ZFA-Abschlussprüfung
4 Workshops ZFA-Prüfung easy – Patientenfall 45Zur Vorbereitung auf die mündlich-praktische ZFA-Abschlussprüfung
Schwerpunktkurs Oralchirurgische/implantologische Assistenz 49
Curriculum Implantologie in Kassel, Start 21. November 2020 55
EuropaNeue EU-Verordnung für Medizinprodukte (MDR) – Ergänzung zu Rundschreiben 1/2020 61
Gesund beginnt im Mund –
auch mit 60 plus
Besser kauen, besser sprechen,
Krankheiten vermeiden
Alterszahnmedizin
Zahn- und Mundpflege-Anleitung
Landeszahnärztekammer
Hessen
Warum ist Zahn- und Mundhygiene g
erade im Alter so wichtig?
Anleitung für die richtige Zahn- und M
undpflege
• Nehmen Sie wenn nötig am
Wasch-
becken Platz.
• Nutzen Sie Ihre Brille oder ein
en Ver-
größe rungsspiegel für gute Sicht.
• Sorgen Sie für eine ausreichen
de Be -
leuch tung.
• Spülen Sie nach jedem Essen de
n Mund
aus und spülen Sie Ihre Prothese
unter
fließendem Wasser ab.
• Das Zähneputzen erfolgt stets in
dersel-
ben Reihenfolge: Reinigen Sie ab schn
itts-
weise 2x täglich für 2–3 Minuten je
weils
erst die Kauf lächen, danach die Innen
- und
Außenflächen der Zähne (optimal:
nach
dem Frühstück und vor dem Zu bettge
hen).
• Zahnzwischenräume werden
mindes-
tens alle 2 Tage mit Hilfsmitteln
wie
Zahn seide oder Zahnzwischen r
aum-
bürsten gereinigt.
• Prothesen werden 1x täglich mit
Prothe-
senbürste und Zahncreme außer
halb
des Mundes gereinigt (Achtung: Br
uch-
gefahr! Waschbecken mit Wasser f
üllen
oder ein Handtuch hineinlegen).
• Individuell angepasste Zahnbür
sten er -
leichtern Ihnen die An wen dung (Grif
f ver-
stärkung, elektrische Zahn bürste).
• Fragen Sie Ihren Zahnarzt nach
für Sie
ge eigneten Hilfsmitteln und Spül lö su
ngen.
Selbstständige
Zahnpflege
Immer mehr Menschen behalten
bis ins
hohe Alter ihre eigenen Zähne.
Re gel-
mäßige, effektive Zahn- und Mund
hygiene
entfernt Zahn belag (Plaque), Bakter
ien und
Nah rungs reste von Zähnen und Zah
nfleisch.
Sie dient der Vorbeu gung von Kar
ies und
Zahnbett er krankungen (Parodontitis
).
Erkrankungen der Zähne und der
Mund-
höhle erhöhen das Risiko für
Folge-
er kran kungen wie z. B. einer Lun
gen ent-
zün dung, Diabetes oder Herz-K
reislauf-
Erkrankungen, weil Bak te rien au
s dem
Mund in den Blut kreislauf gelangen.
Deshalb
haben gesunde Zähne einen wese
ntlichen
Einfluss auf die allgemeine Ge sundh
eit.
Wenn Senioren nicht mehr in der La
ge sind,
die Zahnpflege selbst durchzuführ
en, soll-
ten Pflegerinnen und Pfleger sow
ie pfle-
gende Angehörige diese wichtige
Aufgabe
übernehmen, um die Zahn- und M
und ge-
sundheit der zu betreuenden Pers
on auf-
rechtzuerhalten.
Für Betroffene hat die verbessert
e Funk-
tionsfähigkeit ihrer Zähne zudem e
ine ent-
scheidende Bedeutung für ihre Leb
ens qua-
lität. Bes ser sprechen, besser kau
en und
Krankhei ten vermeiden sind elem
entare
Kri terien, die dafür eine wesentlich
e Rolle
spielen. Auch für die Pflegekräfte
und die
pflegenden Angehörigen hat die Zah
n- und
Mund hygiene der von ihnen be
treuten
Menschen einen positiven Effekt:
weniger
Mundgeruch, weniger Abwehr b
ei der
Mund pflege und bei der Essens un
ter stüt-
zung so wie ein schönes Lächeln.
Vorabinfo der FAZH:
Update 2022, voraussichtlich Januar 2021 bis Januar 2022Save the Date: Thementag Zahnarztphobie am 31. Oktober 2020, 10:00 bis 14:00 Uhr
Das aktuelle Kursprogramm der FAZH finden Sie auch auf: www.fazh.de
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
SARS-CoV-2/COVID-19 Infektionsprävention
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Coronavirus ist gegenwärtig in aller Munde – gerade auch wir Zahnärztinnen und Zahnärzte sind bei der Eindämmung seiner Ausbreitung aufgrund der besonderen Nähe des Behandlungsverhältnisses besonders gefordert.
Neben einigen allgemeinen Informationen der Landeszahnärztekammer Hessen, die wir Ihnen anlässlich der bis auf Weiteres abgesagten Kreisstellenversammlungen (s. diesem Rundschreiben anliegendes Mitgliederan-schreiben) übermittelt hätten, befasst sich dieses Rundschreiben daher schwerpunktmäßig mit der Frage, wie wir in den kommenden Wochen mit dem neuartigen Virus umzugehen haben. Da es sich hierbei je nach Verlauf um sehr aktuelle und/oder dringliche Informationen handeln kann, bitte ich Sie daher bereits heute,
• fortlaufend auf unserer Internetseite/über die LZKH-App zu prüfen, ob aktuelle Informationen der Lan-deszahnärztekammer Hessen vorliegen,
• sich auf fazh.de zu informieren, ob Ihr geplanter Kurs stattfindet, bevor Sie die Fahrt zur Fortbildung nach Frankfurt oder Kassel antreten
• sowie selbstverständlich lückenlos die üblichen Hygieneketten (s. www.zqms.de) einzuhalten.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Gebot der Stunde, die Ausbreitung des Coronavirus soweit wie möglich zu verlangsamen. Für unsere Praxen bedeutet dies, möglichst alle Verdachtsfälle risikoadäquat zu lenken. Hierfür haben wir Ihnen insbesondere eine Empfehlung zur Lenkung von Patienten mit erhöhtem Risiko sowie einige weitere Informationen zu SARS-CoV-2 beigelegt.
Trotz der gegenwärtig bewegten Zeiten sehe ich es jedoch auch als Gebot der Stunde, für einen ruhigen und besonnenen Umgang mit der Situation zu werben und wünsche Ihnen daher trotzdem eine schöne und hoffent-lich gesunde Frühlingszeit.
Ihr
Dr. Michael Frank Präsident der Landeszahnärztekammer Hessen
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Empfehlungen zur risikoadäquaten Lenkung von Patienten in zahnärztlichen Praxen
Die Eindämmung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2 ist das Gebot der Stunde. Dafür ist es vor allem wichtig, Infektionsrisiken in den zahnärztlichen Praxen nach Möglichkeit zu steuern und zu vermeiden, d. h., insbesondere Personen mit erhöhtem Risiko bereits telefonisch zu identifizieren und über Terminverschiebun-gen etc. das Infektionsrisiko innerhalb der Praxen zu senken.
Diesem Schutzzweck dient zunächst das anliegende Merkblatt „Empfehlungen der Landeszahnärztekammer Hessen für Patientinnen und Patienten der zahnärztlichen Praxen in Hessen“, welches bereits veröffentlicht wurde.
Um an Ihrem Praxisempfang auf telefonische Anfragen entsprechend reagieren zu können, haben wir weiterhin für Ihr Praxisteam das ebenfalls anliegende „Abfrage- und Entscheidungsdiagramm“ entwickelt, das nach dem Routinepatienten und dem akuten Schmerzpatienten gegliedert ist. Bitte sprechen Sie diese Fallbeispiele/Ab-läufe mit Ihrem Praxisteam entsprechend durch.
Besonders wichtig hierbei ist die Identifikation erhöhter Infektionsrisiken bei Schmerzpatienten, da deren Be-handlung nicht verschoben werden kann (roter Bereich des o. g. Diagramms). Fragen Sie daher bei Schmerz-patienten immer nach Grippesymptomen und Aufenthalten in Risikogebieten. Die aktuelle Zusammenstellung der Risikogebiete finden Sie auf
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Empfehlung – Abfrage- und Entscheidungsdiagramm für den Praxisempfang(Stand: 04.03.2020)
Routinepatient Schmerzpatient Quarantäne-Patient
(Personen, die unter
behördlich angeordneter
oder häuslicher Aufsicht
gestellt sind)
(Personen, die unter
behördlich angeordneter
oder häuslicher Aufsicht
gestellt sind)
Begrüßung /
Hinweis auf
COVID-19
Nein
Grippesymptome ?
Ja
Risikogebiet /
Risikokontakt ?
Nein Ja
Behandlung
De
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ggf. außerhalb der
Öffnungszeiten
Behandlung
Nein Ja
Risikogebiet /
Risikokontakt ?
Begrüßung /
Hinweis auf
COVID-19
Nein
Grippesymptome ?
Ja
Behandlung
Risikogebiet /
Risikokontakt ?
Nein Ja
Verschieben
um 14 Tage
COVID-19-Test
Negativ: Behandeln
Positiv: weiter wie
Quarantäne-
Patient
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Absage der Kreisstellenversammlungen mit kostenfreier Fortbildung der Landeszahnärztekammer Hessen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen
Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hat nun auch Hessen erreicht. Obwohl das Virus bisher nicht als he- rausragend gefährlich bezeichnet wird, ist die Eindämmung seiner weiteren Verbreitung das Gebot der Stunde.
Wir haben daher in Absprache mit den Kreisstellenvorsitzenden entschieden, bis auf Weiteres alle Kreisstel-lenversammlungen der Landeszahnärztekammer Hessen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen abzusagen. Grund hierfür ist die Gefahr eines großflächigen Ausfalls der zahnärztlichen Versorgung, sollte sich nachträglich erweisen, dass ein/-e Teilnehmer/-in positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde und alle anderen Teilnehmer/-innen von den zuständigen Behörden unter Quarantäne gestellt werden.
Sobald die Kreisstellenversammlungen wieder aufgenommen werden können, werden wir Sie rechtzeitig infor-mieren.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Ansprechpartnerin der Landeszahnärztekammer Hessen: Annette Pennecke, Telefon 069 427275-112, E-Mail [email protected]
In diesem Sonderrundschreiben finden Sie eine Zusammenfassung aktueller Themen sowie Informationen zum derzeitigen Sachstand des Coronavirus.
i
8
Position
Das Coronavirus (SARS-CoV 2) Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis
SARS-CoV 2 - Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis|Bundeszahnärztekammer|03. März 2020
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1 Derzeit werden auch in Deutschland fast täglich neue SARS-CoV-2-Infektionen bestätigt. Auch wenn das Robert Koch-Institut (RKI) die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als mäßig einschätzt, gilt eine weltweite Ausbreitung des Erregers als wahrscheinlich. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nimmt die aktuelle Lage zum Anlass und möchte Zahnärztinnen und Zahnärzte insbesondere über die arbeitsrechtlichen Ge-sichtspunkte der SARS-CoV-2-Infektionen in der Praxis informieren. 1. Fürsorgepflicht des AGs, § 618 BGB, § 4 ArbSchG. AG müssen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht versuchen, mögliche Ansteckungen der AN zu verhindern, so etwa durch entsprechende Aufklärungs- und Hygienemaßnahmen (z.B. anhand der Vorgaben der Gesundheitsämter, des RKI oder der WHO). Dazu gehören auch die Information und die Aufklärung der AN über das Virus, das Risiko einer Anste-ckung sowie die erforderlichen Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Ansteckung inner-halb der Praxis getroffen werden. Aktuelle Informationen zur Aufklärung und über Hygienemaßnahmen sind erhältlich unter:
- Empfehlungen des RKI: https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
- WHO-Empfehlungen: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019
- BZÄK-Informationen: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/hygiene/sars-cov-2covid-19.html
- Risikogebiete nach dem RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen
- Angaben der jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden
2. Auftreten eines Krankheitsfalls und/oder eines Ansteckungsverdachts innerhalb des Pra-xisteams oder innerhalb dessen weiteren Umfelds Erkrankt ein AN am Virus, kann die zuständige Behörde weitere Maßnahmen gegenüber dem AG und den AN treffen. Dies kann die Anordnung der häuslichen Quarantäne bzw. eines beruflichen Tätigkeitverbots sein und auch die faktische Schließung der Praxis be-deuten. Es ist im Krankheits- und/oder Verdachtsfall eine unbedingte Zusammenarbeit mit den Behörden anzuraten. Die Fürsorgepflicht ist auch in diesen Fällen durch den AG einzu-halten. Bei begründetem Verdacht einer Erkrankung können AG einen AN für die Dauer der Inkubationszeit bzw. bis zur ärztlichen Abklärung eines Verdachts von ihrer Arbeits-pflicht bezahlt freistellen. Sie sollten bei begründeter Annahme einer Ansteckung den be-troffenen Mitarbeiter umgehend nach Hause schicken und ihm raten, sich ärztlich untersu-chen zu lassen.
1 Arbeitgeber wird fortan als AG abgekürzt, Arbeitnehmer als AN
SARS-CoV 2 - Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis|Bundeszahnärztekammer|03. März 2020
3/5
Der AN ist bei eigener Erkrankung verpflichtet, sich bei seinem AG unverzüglich krank zu melden. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Grund der Erkrankung regelmäßig nicht ange-geben werden muss. Zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Virus ist dennoch eine Mitteilung an den AG ratsam und deshalb zu empfehlen. Entsprechendes gilt, wenn Krankheitsfälle und/oder Verdachtsfälle im eigenen Umfeld bekannt werden. Nur so kann der AG seiner Fürsorgepflicht angemessen nachkommen und gerecht werden. AN sind allerdings grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Infektionsrisiko gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und wird vom AN grundsätzlich allein getragen. AN dürfen deshalb nicht etwa aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben. 3. Aufenthalt/Urlaub in einem Risikogebiet Grundsätzlich ist es Privatangelegenheit, wo der AN sich in seiner Freizeit bzw. seinem Ur-laub aufhält. Daher kommt ein allgemeines Verbot für den AN, sich in Risikogebieten auf-zuhalten, nicht in Betracht. Ein derartiges Verbot kann auch nicht durch den AG ausge-sprochen werden. Gleichwohl ist der AN vorliegend in Form einer sogenannten Negativ-auskunft verpflichtet, dem AG wahrheitsgemäß die Frage mit Ja oder Nein zu beantwor-ten, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder nicht. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des AGs gegenüber allen Angestellten. Angewiesene Dienstreisen in Risiko-gebiete - sofern für die Zahnarztpraxis überhaupt relevant – können von AN hingegen verweigert werden. Bei begründetem Verdacht einer Erkrankung ist eine bezahlte Freistel-lung zur ärztlichen Abklärung und/oder während der Inkubationszeit ratsam. 4. Erkrankung eines Kindes eines AN Sofern das Kind eines AN erkrankt, gelten die allgemeinen Regelungen. Darüber hinaus können für die Eltern, aber auch den weiteren AN und AG bei Vorliegen der weiteren Vo-raussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG erwachsen (dazu siehe unten unter Verdienstausfall). 5. Behördliche Schließung von Kindertagesstätten/Schulen etc. Wird die Schule, die Kita oder eine vergleichbare Einrichtung geschlossen, gelten für AN folgende Regelungen: Ist das Kind des AN selbst krank, gelten die allgemeinen Regelungen. Ist das Kind nicht selbst krank, ist es regelmäßig dennoch betreuungsbedürftig. Gibt es für den AN keine an-dere Möglichkeit der Betreuung (Großeltern, Freunde, etc.) kann der AN in den Grenzen des § 616 BGB auch in diesen Fällen die Betreuung des Kindes unter entsprechender Lohn-fortzahlung durch den AG übernehmen. Sofern die Anwendung des § 616 BGB arbeitsver-traglich oder wegen unverhältnismäßiger Dauer ausgeschlossen ist, ist eine gemeinsame Lösung von AG und AN zu empfehlen. Hier ist an die Inanspruchnahme von Urlaub durch den AN oder die unbezahlte Freistellung des AN zu denken. Verdienstausfall Sofern es die Auswirkungen des Virus erforderlich machen, dass die Praxis geschlossen werden muss, kann in diesen Fällen eine abgeschlossene Praxisausfallversicherung greifen. Es ist deshalb zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem Versicherer über die Modalitäten des Versicherungsvertrags in Verbindung zu setzen. Derzeit werden seitens der Behörden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gegen-
SARS-CoV 2 - Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis|Bundeszahnärztekammer|03. März 2020
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über Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen auch Anordnungen getroffen, die u.a. ein berufliches Tätigkeitsverbot beinhalten können bzw. zur Folge haben („Häusliche Quaran-täne“). Zwar stellen die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot unterschiedliche Maßnahmen im Infektionsschutz dar, jedoch beinhaltet die Anordnung der Quarantäne das berufliche Tätigkeitsverbot oder sie hat es jedenfalls logischer Weise zur Folge. Von diesen Anordnungen können neben AN selbstverständlich auch (selbständige) AG betrof-fen sein. Die Anordnung der häuslichen Quarantäne bzw. eines beruflichen Tätigkeitsverbots trifft dabei nicht nur erkrankte Personen, sondern kann auch gegenüber Personen ausgespro-chen werden, die zwar selbst keine Krankheitssymptome aufweisen, aber bspw. in Kontakt zu einer infizierten Person gestanden haben und deshalb ansteckungs- bzw. krankheitsver-dächtig sind. Die zuständigen Behörden können Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste-ckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht (vgl. § 31 IfSG). Unterliegt eine Person einem behördlichen Tätigkeitsverbot aufgrund des Infek-tionsschutzgesetzes, kann sie ihre Tätigkeit in jedem Fall für die Dauer des Verbots nicht mehr ausüben. Bei Selbstständigen, AG und AN geht dies regelmäßig mit einem Ver-dienstausfall einher. Das Infektionsschutzgesetz selbst sieht unter gewissen Voraussetzungen eine entsprechende Entschädigungsregelung in § 56 IfSG vor. Wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bis-herigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstaus-fall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Aus-scheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert („in Quarantäne genommen“) wur-den oder werden; bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Es bietet sich an, wie folgt zu differenzieren: Die von der Anordnung betroffene Person ist selbst arbeitsunfähig erkrankt: Sofern die von der Anordnung betroffene Person selbst arbeitsunfähig erkrankt ist, gilt die Entschädigungsvorschrift des § 56 IfSG nicht. § 56 IfSG gilt bereits dem Wortlaut nach nicht für tatsächlich am Virus erkrankte und deshalb arbeitsunfähige Personen. Lediglich wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheits-verdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 In-fektionsschutzgesetz (und damit nicht als Kranker) Verboten in der Ausübung seiner bishe-rigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Ist die von der Anordnung betroffene Person AN selbst nachweislich und arbeitsunfähig erkrankt („Gelber Zettel“), besteht für den AG eine Lohnfortzahlungspflicht von sechs Wo-chen nach den allgemein bekannten Regelungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ab der siebten Woche zahlen ggf. die Krankenkassen Krankengeld. Für arbeitsunfähig erkrankte Selbständige greift die Regelungen des § 56 IfSG nicht. Hier bleiben oftmals nur Ansprüche aus einer ggf. abgeschlossenen Praxisausfallversicherung. Die von der Anordnung betroffene Person ist nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt: Wird ein berufliches Tätigkeitsverbot gegenüber einer Person ausgesprochen, die zwar nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt ist, aber Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krank-heitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG ist, greift die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG.
SARS-CoV 2 - Arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis|Bundeszahnärztekammer|03. März 2020
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Ist diese Person zugleich AN, besteht seitens des AG eine Lohnfortzahlungspflicht von sechs Wochen. Der AG hat per Gesetz die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzah-len. Die ausgezahlten Beträge werden allerdings in diesen Fällen dem AG auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche muss der AN einen eigenen Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG stellen. Ist die von der behördlichen Anordnung betroffene Person selbständig, ist ein entspre-chender Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde innerhalb der Antragsfrist zu stellen. Des Weiteren gilt: Die Entschädigung selbst bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wo-chen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienst-ausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsent-geltgrenze nicht übersteigt. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Bei-träge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendun-gen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Die Vorgaben gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entspre-chend mit der Maßgabe, dass bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Der Erstattungsantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbo-tenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist vom AN eine Bescheinigung des AG über die Höhe des verdienten Arbeits-entgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanz-amtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Die zuständige Behörde kann u.U. die Vorlage anderer oder weiterer Nach-weise verlangen. Viele der zuständigen Behörden halten online entsprechende Formulare bereit. Welche Behörde im konkreten Fall im jeweiligen Bundesland tatsächlich zuständig ist, lässt sich ein-fach und schnell im Internet herausfinden. Häufig sind dies die Gesundheitsämter. Die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen richtet sich bei Arbeitnehmern nach der Fällig-keit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei Selbständigen ist die Ent-schädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraus-sichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages und den Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren. Wird eine zunächst entschädigungsberechtigte Person arbeitsunfähig, so bleibt der Ent-schädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
Letzte Aktualisierung: 04.03.2020
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Welche Länder/Regionen sind von Erkrankungen mit dem neuartigen Coronavirus betroffen?Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risiko-gebieten finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/covid-19-fallzahlen und www.rki.de/covid-19-risiko-gebiete. In Deutschland werden seit Ende Januar 2020 ebenfalls Erkrankungsfälle bestätigt.
Wie schätzt das Robert Koch-Institut die Lage in Deutschland ein?Die aktuelle Einschätzung des Robert Koch-Instituts zur Lage in Deutschland finden Sie unter www.rki.de/covid-19-risikobewertung.
Welche Krankheitszeichen werden durch das neuartige Coronavirus ausgelöst?Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt nach Informa-tion der Weltgesundheitsorganisation WHO zu Krankheitszeichen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit. In China wur-den bei einigen Erkrankten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Bei einigen Erkrankten traten zudem Übelkeit, eine verstopften Nase und Durchfall als Krankheitszeichen auf.
Wer ist besonders gefährdet?Bei den bisher hauptsächlich aus China berichteten Erkrankungs-fällen verliefen nach Informationen der WHO vier von fünf Erkran-kungen mild. Bei einem Teil der Betroffenen kann das Virus zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündun-gen führen. Das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Tod haben den Daten aus China zufolge Menschen über 60 Jahre und Menschen mit Grunderkrankungen. Die meisten Todesfälle traten in China bei über 80-Jährigen auf, Männer waren häufiger betroffen als Frauen. In Deutschland sind noch keine Todesfälle auf-getreten. Bei Kindern scheint die Erkrankung laut WHO vergleichsweise selten aufzutreten und dann mild zu verlaufen. Schwere oder gar kritische Verläufe wurden nur bei einem sehr kleinen Teil der betroffenen Kinder und Jugendlichen beobachtet. Es ist mit den bis-herigen Daten allerdings nicht möglich zu bestimmen, welche Rolle
Kinder und Jugendliche bei Übertragungen spielen und ob sie gene-rell weniger anfällig für das Virus sind.Schwangere scheinen der WHO zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben.
Was ist über die Ursache dieses Ausbruchs bekannt?Man nimmt an, dass das neuartige Coronavirus von Fledermäusen stammt. Ob andere Tierarten als Zwischenwirte des Virus zwischen Fledermaus und Mensch dienen, ist noch nicht bekannt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich die ersten Erkrankten Anfang Dezem-ber 2019 auf einem Markt in Wuhan in der Provinz Hubei, China, angesteckt haben. Das neuartige Coronavirus erhielt den offiziellen Namen „SARS-CoV-2“, die Atemwegserkrankung, die es auslöst, wird als „COVID-19“ bezeichnet.
Wie wird das neuartige Coronavirus übertragen?Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Diese Über-tragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn Virus-haltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Atemwege gelangen. Auch eine indirekte Übertragung über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist möglich. Es wurden auch Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die nur leichte oder unspezifische Krankheitszeichen gezeigt hatten. Wie viele Menschen sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt haben und keine Krankheitszeichen zeigen, ist bisher unklar. Laut Angaben der WHO und Informationen aus China spielt die Über-tragung des Virus von Personen, die keine Krankheitszeichen zei-gen, jedoch bei der Verbreitung des neuartigen Coronavirus keine größere Rolle.Die neuartigen Coronaviren wurden auch in Stuhlproben einiger Betroffener gefunden. Ob das neuartige Coronavirus auch über den Stuhl verbreitet werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Für den Ausbruch in China scheint dieser Übertragungsweg nach Angaben der WHO jedoch keine Rolle zu spielen (siehe auch die Fragen „Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen“ und „Ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Allgemeinbevölke-rung zum Schutz vor akuten Atemwegsinfektionen sinnvoll?“).
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)
Letzte Aktualisierung: 04.03.2020
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Wie lange dauert es, bis die Erkrankung nach Ansteckung ausbricht?Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten. Laut WHO beträgt diese sogenannte Inkubationszeit im Durchschnitt 5 bis 6 Tage.
Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstandhalten zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit ange-raten.
Ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Allgemeinbevölkerung zum Schutz vor akuten Atemwegsinfektionen sinnvoll?Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Anste-ckung mit Erregern von Atemwegsinfektionen sind die korrekte Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene und das Abstandhalten (ca. 1 bis 2 Meter) von krankheitsverdächtigen Personen. Diese Maßnahmen sind in Anbetracht der Grippewelle aber überall und jederzeit angeraten.Wenn eine an einer akuten Atemwegsinfektion erkrankte Person sich im öffentlichen Raum bewegen muss, kann das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (z. B. eines chirurgischen Mundschutzes) durch diese Person sinnvoll sein, um das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, welche beim Husten oder Nie-sen entstehen, zu verringern (Fremdschutz). Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt. Dieser muss eng anliegend getragen werden und bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Während des Tragens sollte er nicht (auch nicht unbewusst) verschoben werden. Lassen Sie sich von einer medizinischen Fachkraft beraten, ob diese Maß-nahme in Ihrem konkreten Fall empfehlenswert ist, welche Maske für Sie geeignet ist und wie man die Maske richtig anlegt bzw. wech-selt. Hingegen gibt es keine hinreichenden Belege dafür, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trägt, verringert. Nach Angaben der WHO kann das Tragen einer Maske in Situationen, in denen dies nicht empfohlen ist, ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen. Das kann
dazu führen, dass zentrale Hygienemaßnamen wie eine gute Hände-hygiene vernachlässigt werden.
Besteht die Gefahr, sich über importierte Lebensmittel, Oberflächen oder Gegenstände mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken?Coronaviren, die Atemwegserkrankungen verursachen können, wer-den in der Regel über Sekrete des Atmungstrakts übertragen. Gelan-gen diese infektiösen Sekrete an die Hände, die dann beispielsweise das Gesicht berühren, könnte auch auf diese Weise eine Übertra-gung stattfinden. Deshalb ist eine gute Händehygiene wichtiger Teil der Vorbeugung.Hingegen ist eine Übertragung über unbelebte Oberflächen bisher nicht dokumentiert. Eine Ansteckung mit dem neuartigen Corona-virus über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines Erkrankten gehören, wie beispielsweise importierte Waren, Post-sendungen oder Gepäck erscheint daher unwahrscheinlich. Generell ist das gründliche Händewaschen ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hygiene und kann vor einer Vielzahl weiterer Infek-tionskrankheiten wie beispielsweise Magen-Darm-Erkrankungen schützen. Unabhängig davon hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-klärung keine Aufgaben im Bereich der Bewertung von Lebensmitteln oder Gegenständen. Fragen zu dem Thema gehören in den Zustän-digkeitsbereich des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), für das Thema Arbeitsschutz ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verantwortlich.
Was bedeutet es für Deutschland, wenn sich das neuartige Coronavirus hierzulande zunehmend ausbreitet? Was kann die Bevölkerung tun, um die Verbreitung des Virus einzudämmen?Die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus für Deutschland las-sen sich nicht vorhersagen. Sie könnten mit einer schweren Grippe-welle vergleichbar sein: Sollten sich in Deutschland sehr viele Menschen anstecken, muss auch mit schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen gerechnet werden. Auch Bürgerinnen und Bürger können dazu beitragen, die Verbreitung des Virus einzudämmen, indem sie folgende Empfehlungen berücksichtigen:
▶ Informieren Sie sich auf den Internetseiten öffentlicher Stellen, die qualitätsgesicherte Informationen zum neuartigen Corona-virus anbieten. Dies sind beispielsweise die Seiten des Bundes-gesundheitsministeriums und der Landesgesundheitsminis-terien, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
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des Robert Koch-Instituts. Falls erforderlich, informiert auch das zuständige lokale Gesundheitsamt über die entsprechende Situation.
▶ Verbreiten Sie keine zweifelhaften Social-Media-Informationen. ▶ Praktizieren Sie eine gute Händehygiene und Husten und Nies-
Etikette. ▶ Fassen Sie sich möglichst wenig ins Gesicht, um etwaige Krank-
heitserreger nicht über die Schleimhäute von Augen, Nase oder Mund aufzunehmen.
▶ Halten Sie Abstand von Menschen, die sichtbar an einer Atem-wegserkrankung leiden, auch aufgrund der andauernden Grippe- und Erkältungswelle.
▶ Generell bei Erkrankungen gilt: Bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause.
Optionen für Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Gebieten, in denen vermehrt Fälle bekannt wurden finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. Weitere Informationen, wie sich jeder Einzelne auf eine COVID-19- Pandemie vorbereiten kann, stellt das Science Media Center zur Verfügung.
Welche Behandlungsmöglichkeiten stehen für das neuartige Coronavirus zur Verfügung?Nicht alle Erkrankungen nach Infektion mit dem neuartigen Corona-virus verlaufen schwer, auch bei den meisten in China berichteten Fällen war der Krankheitsverlauf mild. Im Zentrum der Behandlung der Infektion stehen die optimalen unterstützenden Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes. Eine spezifische, d. h. gegen das neuartige Coronavirus selbst gerichtete Therapie steht derzeit nicht zur Verfügung.
Gibt es einen Impfstoff, der vor dem neuartigen Coronavirus schützt?Momentan steht kein Impfstoff zur Verfügung. In China soll Medien-berichten zufolge ein erster Impfstoffkandidat ab Ende April 2020 in einer klinischen Studie erprobt werden. Wann ein Impfstoff zur Verfügung stehen könnte, ist derzeit nicht absehbar.
Was sollten Personen tun, die Sorge haben, sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt zu haben, oder die aus Regionen zurückkehren, in denen es zu Übertragungen kommt?
▶ Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Corona-
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
virus SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich – auch wenn sie keine Krankheitszeichen haben – an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das zuständige Gesundheitsamt kann über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt werden.
▶ Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewie-senen Risikogebiet aufgehalten haben, sollten – auch wenn sie keine Krankheitszeichen haben – unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Beim Auftreten von Krank-heitszeichen der Atemwege sollten sie die Husten- und Nies-etikette sowie eine gute Händehygiene beachten und eine Ärz-tin oder einen Arzt benachrichtigen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zunächst telefonisch kontaktieren. Weisen Sie in dem Gespräch auf Ihre Reise hin und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie sich in eine Arztpraxis begeben.
▶ Für Reisende aus Regionen, in denen Fälle von COVID-19 (das ist die Atemwegserkrankung, die durch das neuartige Corona-virus ausgelöst wird) vorkommen, gilt: Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rückreise Fieber, Husten oder Atemnot entwi-ckeln, sollten Sie zunächst eine Ärztin oder einen Arzt telefo-nisch kontaktieren. Weisen Sie in dem Gespräch auf Ihre Reise hin und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie sich in eine Arztpraxis begeben. Zudem sollten Sie unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben sowie die Husten- und Niesetikette und eine gute Händehygiene beachten.
Was sollten Personen tun, die vor kurzem an einem Ort waren, der jetzt unter Quarantäne steht? Um die Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich zu verhindern, ordnen Behörden verschiedener betroffener Staaten an, dass Hotels, Schiffe, Orte, aber auch ganze Regionen für einen gewissen Zeitraum unter Quarantäne gestellt werden. Dies muss kein Anzeichen dafür sein, dass es dort zu Übertragungen gekommen ist. Oftmals handelt es sich um eine Vorsichtsmaßnahme, die nach Aus-schluss eines Verdachts schnell wieder aufgehoben wird. Wer davon erfährt, dass ein Ort, an dem er oder sie sich kürzlich aufgehalten hat, unter Quarantäne gestellt wurde, sollte sich zunächst über die Medien (z. B. aktuelle regionale Tageszeitung, lokale Radiosender) informieren, aus welchem Grund und für wie lange die Quarantäne verhängt wurde. Oft besteht kein Grund zur Sorge, z. B., wenn der oder die Erkrankte erst angereist ist, nachdem man selbst schon abgereist war, oder der eigene Aufenthalt schon 14 Tage oder länger her ist, ohne dass man Krankheitszeichen ent-wickelt hat. Wenn weiterhin die Sorge besteht, dass eine Ansteckung
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stattgefunden haben könnte, kann man sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Dieses kann das individuelle Risiko wei-ter eingrenzen und ggf. Vorsichtsmaßnahmen empfehlen. Personen, die unter Krankheitszeichen leiden, sollten zunächst eine Ärztin oder einen Arzt telefonisch kontaktieren. Weisen Sie in dem Gespräch auf Ihren Aufenthalt an dem unter Quarantäne stehenden Ort hin und besprechen Sie das weitere Vorgehen, bevor Sie sich in eine Arztpraxis begeben. Eine weitere Abklärung kann – je nach Schwere der Krankheitszeichen – auch ohne Aufnahme in ein Krankenhaus erfolgen.
Warum müssen Kontaktpersonen 14 Tage in Quarantäne?Eine weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutsch-land soll so weit wie möglich verhindert oder zumindest verlang-samt werden. Hierfür ist es notwendig, die Personen, die Kontakt zu Menschen hatten, bei denen das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, möglichst lückenlos zu identifizieren und ihren Gesundheitszustand für die maximale Dauer der Zeit, die zwi-schen einer Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitszeichen (14 Tage) liegt, in häuslicher Quarantäne zu beobachten. In dieser Zeit ist das Gesundheitsamt mit den Betroffenen täglich in Kontakt, um den Gesundheitszustand zu beobachten und rasch zu handeln, falls Krankheitszeichen auftreten sollten. Gleichzeitig werden die Kontakte der Betroffenen auf ein Minimum reduziert, damit das Virus im Zweifelsfall nicht weiterverbreitet werden kann.Für Kontaktpersonen legt das Gesundheitsamt im Einzelfall das konkrete Vorgehen fest. Zu den Empfehlungen kann gehören, zu Hause zu bleiben, Abstand zu anderen Personen zu halten sowie auf eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Geschirr und Wäsche nicht mit anderen zu teilen, ohne diese Gegenstände zuvor wie üblich zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eige-nes Badezimmer genutzt werden. Hygieneartikel sollten nicht geteilt werden und die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich wie üblich gewaschen werden. Das Einhalten der Husten- und Nies-Eti-kette, die Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen und regelmäßige Händehygiene sind wichtig, damit die Viren im Falle einer tatsächlichen Ansteckung nicht unnötig in der Umgebung verteilt werden. Angehörige können die Kontaktperson im Alltag zum Bespiel durch Einkäufe unterstützen. Enger Körperkontakt sollte vermieden wer-den. Auch können sie helfen, indem sie für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume sorgen und auf regelmäßige Händehygiene achten. Oberflächen, mit der die betroffene Person in Berührung kommt,
Herausgeberin:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln Alle Rechte vorbehalten
Diese Bürgerinformationen werden fortlaufend aktualisiert und kostenlos zum Download abgeboten unter
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-SARS-CoV-2.html
wie beispielsweise Tische oder Türklinken, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Was bedeutet die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufene „Gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite“?Die WHO hat am 30.1.2020 festgestellt, dass es sich beim aktuellen Ausbruch durch das neuartige Coronavirus in China um eine „Gesund-heitliche Notlage mit internationaler Tragweite“ handelt. Die WHO hat dabei für die betroffenen und die angrenzenden Staaten eine Reihe von Empfehlungen zur Eindämmung und Kontrolle des Aus-bruchsgeschehens ausgesprochen. Für Deutschland hat die Einstu-fung keine direkten Folgen, da die WHO-Empfehlungen hier bereits erfüllt sind.
Wo kann ich erfahren, ob eine Reise in ein betroffenes Land noch sicher ist?Gesundheitsempfehlungen bei Auslandsreisen werden vom Aus-wärtigen Amt gegeben. Aktuelle Informationen zur Sicherheitssitu-ation in einzelnen betroffenen Ländern sind auf den Länderseiten des Auswärtigen Amtes im Internet einzusehen.
Wo finde ich weitere Informationen?Weitere (Fach-)Informationen zum neuartigen Coronavirus sind auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts zu finden.Aktuelle Einschätzungen zur Sicherheit von Reisenden in betroffene Regionen gibt das Auswärtige Amt. Darüber hinaus finden Sie aktuelle Einschätzungen der Lage auf den Seiten der Weltgesundheitsorganisation. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), einige Bundeslän-der und Krankenkassen haben Hotlines für Bürger geschaltet.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
Infektionen vorbeugen:
Im Alltag begegnen wir einer Vielzahl von Erregern wie Viren und Bakterien. Einfache Hygienemaßnahmen tragen dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen.
Die 10 wichtigsten Hygienetipps
Regelmäßig Hände waschenwenn Sie nach Hause kommenvor und während der Zubereitung von Speisen vor den Mahlzeitennach dem Besuch der Toilettenach dem Naseputzen, Husten oder Niesenvor und nach dem Kontakt mit Erkranktennach dem Kontakt mit Tieren
Hände aus dem Gesicht fernhalten Vermeiden Sie es, mit ungewaschenen Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
Hände gründlich waschenHände unter fließendes Wasser haltenHände von allen Seiten mit Seife einreibendabei 20 bis 30 Sekunden Zeit lassenHände unter fließendem Wasser abwaschenmit einem sauberen Tuch trocknen
Im Krankheitsfall Abstand haltenKurieren Sie sich zu Hause aus. Verzichten Sie auf enge Körperkontakte. Bei hohem Ansteckungsrisiko für andere kann es sinnvoll sein, sich in einem separaten Raum aufzuhalten oder eine getrennte Toilette zu benutzen. Verwenden Sie persönliche Gegenstände wie Handtücher oder Trinkgläser nicht gemeinsam.
Wunden schützen Decken Sie Verletzungen und Wunden mit einem Pflaster oder Verband ab.
Lebensmittel hygienisch behandelnBewahren Sie empfindliche Nahrungsmittel stets gut gekühlt auf. Vermeiden Sie den Kontakt von rohen Tierprodukten mit roh verzehrten Lebensmitteln. Erhitzen Sie Fleisch auf mindestens 70°C. Waschen Sie rohes Gemüse und Obst vor dem Verzehr gründlich ab.
Richtig husten und niesenHusten und niesen Sie am besten in ein Taschentuch oder halten die Armbeuge vor Mund und Nase. Halten Sie dabei Abstand von anderen Personen und drehen sich weg.
Geschirr und Wäsche heiß waschenReinigen Sie Küchenutensilien mit warmem Wasser und Spülmittel oder in der Maschine bei mindestens 60°C. Waschen Sie Spüllappen und Putztücher sowie Handtücher, Bettwäsche und Unterwäsche bei mindestens 60°C.
Auf ein sauberes Zuhause achtenReinigen Sie insbesondere Bad und Küche regelmäßig mit üblichen Haushaltsreinigern. Lassen Sie Putzlappen nach Gebrauch gut trocknen und wechseln sie häufig aus.
Regelmäßig lüften Lüften Sie geschlossene Räume mehrmals täglich für einige Minuten mit weit geöffneten Fenstern.
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COVID-19: Verdachtsabklärung und MaßnahmenOrientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
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Vorgehen beim laborbestätigtem COVID-19-Fall
Erstkontakt durch Empfang/Aufnahme
Patient/-in erhält Mund-Nasen-Schutz und wird umgehend abgesondert bei Symptomen (Husten, Fieber, Atemnot) UND Aufenthalt in Region mit COVID-19-Fällen oder Fallkontakt
Ambulantes Management möglich?Schwere der Erkrankung? Risikofaktoren? Umfeld? www.rki.de/covid-19-ambulant
Prüfung klinisch-epidemiologischer Kriterien
HygieneBei respiratorischen Symptomen weiterhin: Patient/-in mit Mund-Nasen-Schutz ; Schutzkleidung: Einmalschutzkittel, Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz, ggf. Schutzbrille
Keine Meldung des Verdachts
BASIS-/HÄNDE-HYGIENE BEACHTEN
Begründeter Verdachtsfall Fall unter diff erenzialdiagnostischer Abklärung
Kriterien 1 und/oder 2 erfüllt
Nein Ja
Kriterium 3 oder 4 erfüllt
Meldung des VerdachtsMeldung an zuständiges Gesundheitsamt Gesundheitsamt via PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/
Stationäre EinweisungVorabinformation des Krankenhauses Transport im RTW mit Infektionsschutz set Patient mit Mund-Nasen-Schutz
Stationäre Diagnostik PCR aus Naso-/Oropharynealabstrich und Sputum/Trachealsekret / BAL; Serum-Asservierung für AK-Nachweis
HygienePatient/-in in separatem Raum mit Mund-Nasen-Schutz ; Schutzkleidung: Einmalschutzkittel, Handschuhe, Schutzbrille, mind. FFP2-Maske
Ambulante Diagnostik Z. B. Infl uenza-Diagnostik, weitere Diagnostik je nach Symptomatik und Grunderkrankung
PCR aus Naso-/Oropharyngealabstrich (mit Schutzkleidung inkl. Mund-Nasen-Schutz) und ggf. Sputumgewinnung (letzteres mit Schutzkleidung inkl. FFP2-Maske) www.rki.de/covid-19-diagnostik
Ambulante BetreuungKontaktreduktion im häuslichen Umfeld bis Befundeingang sofern klinisch möglich; Stationäre Einweisung bei COVID-19-Erreger-Nachweis
1 Unspezifi sche Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere+ Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
2 Akute respiratorische Symptome jeder Schwere mit oder ohne Fieber+ Aufenthalt in Risikogebieten bis max. 14 Tage vor Erkrankungs beginn; www.rki.de/covid-19-risikogebiete
3 Akute respiratorische Symptome jeder Schwere mit oder ohne Fieber+ Aufenthalt in Regionen mit COVID-19-Fällen oder Kontakt zu unbestätigtem Fall bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn;www.rki.de/regionen-mit-covid-19-faellen
4 Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie ohne Alternativdiagnose+ ohne erfassbares Expositionsrisiko
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Entlassung und EntisolierungFrühestens 10 Tage nach Symptombeginn und bei Erfüllung weiterer Kriterien:www.rki.de/covid-19-entlassungskriterien
Meldung bestätigter Fall Meldung an zuständiges Gesundheitsamt Gesundheitsamt via PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/
Hinweise zur stationären Versorgung eines COVID-19-Falls
Meldung bestätigter FallMeldung an zuständiges Gesundheitsamt Gesundheitsamt via PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/
Vorgehen beim laborbestätigtem COVID-19-Fall
Stationäre BehandlungStationäre EinweisungVorabinformation des Krankenhauses Transport im RTW mit Infektionsschutz set Patient mit Mund-Nasen-Schutz
TherapieSupportive Maßnahmen entsprechend Schwere der ErkrankungBeratung zu klinischen Fragen über das zuständige STAKOB-BehandlungszentrumKontakt unter: www.rki.de/stakob
HygienePatient in Isolierzimmer mit Vorraum Schutzkleidung: Einmalschutzkittel, Handschuhe, Schutzbrille, mindestens FFP2-Maskewww.rki.de/covid-19-hygiene
Patiententransport im KrankenhausBeschränkung auf unvermeidbare Transporte; Patient mit Mund-Nasen-SchutzSchutzkleidung: Einmalschutzkittel, Handschuhe, mindestens FFP2-Maske, ggf. Schutzbrillewww.rki.de/covid-19-hygiene
Reinigung und DesinfektionTägliche Wischdesinfektion mit Mittel mit begrenzt viruzidem Wirkungsbereichwww.rki.de/desinfektionsmittelliste, www.rki.de/covid-19-hygiene
AbfallentsorgungGemäß LAGA-Vollzugshilfe 18 nach Abfallschlüssel 180103 als „infektiöse Krankenhausabfälle“ www.rki.de/laga-18
Weitere Informationen: www.rki.de/covid-19
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Hinweis zu Entschädigungsansprüchen bei Quarantäne
Im Fall einer aufgrund des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgenden, behördlich angeordneten Pra-xisschließung können Entschädigungsansprüche des Praxisinhabers/der Praxisinhaberin gegeben sein. Im Zusammenhang mit diesen Entschädigungsansprüchen ist unbedingt zu beachten:
Sämtliche Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ver-bot der Tätigkeit oder der Absonderung eines Arbeitnehmers bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag ist in Hessen beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Weitergehende Informationen werden durch das Land Hessen im Internet bereitgestellt:
https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7023.htm
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Empfehlungen der Landeszahnärztekammer Hessen K.d.ö.R. für Patientinnen und Patienten der zahnärztlichen Praxen in Hessen
Stand: 4. März 2020
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten der zahnärztlichen Praxen in Hessen,
auch wenn nach Meinung der Expertinnen und Experten – allen voran des Robert Koch-Instituts (RKI) – kein Grund zu übertriebener Beunruhigung besteht, ist die Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des neuarti-gen Coronavirus (SARS-CoV-2) das Gebot der Stunde. Wenn Sie sich in den nächsten Tagen in zahnärztliche Behandlung begeben wollen, beachten Sie daher bitte unbedingt die folgenden, nach den möglichen Risiken abgestuften Empfehlungen:
1. Sie fühlen sich gesund:
a) Sie waren in den letzten zwei Wochen nicht in einem Risikogebiet (siehe aktuelle Informationen zum In- und Ausland) und haben keine Symptome einer Grippe (Husten, Schnupfen, Halskratzen, ggf. Fieber):
• Eine Behandlung ist möglich.
b) Sie waren aber in den letzten zwei Wochen in einem Risikogebiet (s. o.), haben aber keine Symptome (s. o.) einer Grippe:
• Bitte rufen Sie unbedingt vor dem Besuch in Ihrer/einer Praxis an, auch wenn Sie bereits einen Termin vereinbart haben.
2. Sie fühlen sich krank oder haben Symptome einer Grippe:
• Alle aufschiebbaren zahnärztlichen Behandlungen sollten vermieden werden.
• Kommen Sie nicht unangekündigt in Ihre/eine Praxis. Auch nicht, wenn Sie schon einen Termin vereinbart haben oder es sich um einen Notfall handelt. Rufen Sie in diesen Fällen unbedingt vorher in der Praxis an, man wird dann alles Weitere mit Ihnen besprechen.
3. Sie sind positiv auf das Coronavirus getestet oder befinden sich in Quarantäne:
• Bitte sagen Sie alle vereinbarten Termine ab.
• Kommen Sie nicht unangekündigt in Ihre/eine Praxis. Auch nicht, wenn Sie schon einen Termin vereinbart haben oder es sich um einen Notfall handelt. Rufen Sie in diesen Fällen unbedingt vorher in der Praxis an, man wird dann alles Weitere mit Ihnen besprechen.
Die beste und einfachste Art, die Übertragung zu vermeiden, ist wie bei „normaler“ Grippe die Befolgung der Grundregeln der allgemeinen Infektionsprävention: Vermeiden Sie Körperkontakt (Händeschütteln etc.), halten Sie Abstand zu Ihren Mitmenschen und meiden Sie größere Menschenansammlungen. Niesen oder husten Sie in Ihre Armbeuge und werfen Sie benutzte Taschentücher unmittelbar nach Gebrauch in einen Papierkorb mit Deckel. Waschen Sie sich mehrmals täglich gründlich die Hände und vermeiden Sie, Ihr Gesicht zu berühren, lüften Sie in regelmäßigen Abständen die Räume in Ihrem Zuhause.
Weitere, kontinuierlich aktualisierte Hinweise finden Sie u. a. auf den Internetseiten des RKI (ww.rki.de), des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de), des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (www.soziales.integration.de), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.bzga.de) sowie über die hessenweite Hotline unter Telefon 0800 5554666.
Ihre Landeszahnärztekammer Hessen K.d.ö.R.
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Bitte lesen, bevor Sie die Praxis betreten!Wenn Sie
Praxis bitte nicht betreten, auch wenn Sie einen Termin haben!
Bitte anrufen! Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
• grippeähnliche Symptome haben• Kontakt mit infizierten Personen hatten• in Gebieten waren, in denen Corona auftritt
oder aufgetreten ist:
Händeschütteln?
Lieber ein Lächeln
schenken.
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Neue Rahmenvereinbarung für die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege in Hessen (LAGH)
Im Sommer 2019 hatten die Krankenkassen die seit 1990 bestehende Rahmenvereinbarung zur LAGH ge-kündigt. Bereits im vergangenen Jahr haben daher alle ordentlichen Mitglieder der LAGH, zu der neben den Krankenkassen auch die Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH) gehören, Verhandlungen aufgenommen. Diese sehr konstruktiven Gespräche werden in diesem Jahr fortgeführt und sollen in naher Zukunft zu einer weiterführenden Rahmenvereinbarung führen, mit der die erfolgreiche Arbeit der LAGH und der Arbeitskreise Jugendzahnpflege (AKJ) in Hessen fortgeführt werden kann.
Das operative Geschäft der AKJs vor Ort wird durch diese Verhandlungen nicht betroffen sein und kann wie gewohnt fortgesetzt werden. Insbesondere die Finanzierung wird durch die Krankenkassen sichergestellt. Die LZKH informiert, sobald es Neuigkeiten gibt.
Ansprechpartner der Landeszahnärztekammer Hessen: Dr. Markus Schulte, Telefon 069 427275-110, E-Mail [email protected]
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Aktuelle ZQMS-Updates
Modul „Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Anforderungen“
Im November 2019 wurde das „Zahnärztliche Qualitätsmanagementsystem“ (ZQMS) um den Bereich „Praxis-labor“ ergänzt. Sie finden im Modul „Arbeitssicherheit und betriebsärztliche Anforderungen“ alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Praxislabors.
Modul „Datenschutz“
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nach der Verabschiedung des zweiten Datenschutzanpas-sungsgesetzes durch den Bundestag nur noch dann notwendig, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bisher lag die Grenze bei mindestens 10 Personen. Dies wurde im Modul Datenschutz und den entsprechenden Dokumenten angepasst.
Als Mitglied des „Zahnärztlichen Qualitätsmanagements“ (ZQMS der Landeszahnärztekammer) können die hessischen Zahnarztpraxen kostenfrei alle Vorteile eines online-gestützten QM-Systems nutzen.
Ansprechpartnerinnen der Landeszahnärztekammer Hessen: Silke Lehmann, Telefon 069 427275-162, E-Mail [email protected] Josefin Theissen, Telefon 069 427275-163, E-Mail [email protected]
Näheres auf: www.zqms-eco.dei
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
ZQMS-Aufkleber
Die LZKH versendet seit 2019 allen Teilnehmern des „Zahnärztlichen Qualitätsmanagementsystems“ (ZQMS) einen aktuellen ZQMS-Aufkleber, mit dem die teilnehmenden Praxen darauf hinweisen können, dass die Praxis mit ZQMS, dem Qualitätsmanagement der Landeszahnärztekammer Hessen, arbeitet. Die Aufkleber für 2020 sind an die ZQMS-Praxen verschickt worden. Zusätzlich ist das „Siegel“ im Service-Portal der ZQMS-Platt-form im JPG-Format hinterlegt und damit bei Bedarf auch für die Praxiskorrespondenz auf Briefbögen oder auf der Internetseite o. Ä. zu nutzen.
Als Mitglied des „Zahnärztlichen Qualitätsmanagements“ (ZQMS der Landeszahnärztekammer) können die hessischen Zahnarztpraxen kostenfrei alle Vorteile eines online-gestützten QM-Systems nutzen.
Ansprechpartnerinnen der Landeszahnärztekammer Hessen: Silke Lehmann, Telefon 069 427275-162, E-Mail [email protected] Josefin Theissen, Telefon 069 427275-163, E-Mail [email protected]
Näheres auf: www.zqms-eco.dei
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Kammer AktuellSonder-Mitgliederrundschreiben 2/2020
Ansprechpartnerin der Landeszahnärztekammer Hessen: Claudia Hopp, Telefon 069 427275-123, E-Mail [email protected]
Neue Approbationsordnung für Zahnärzte (ZäPrO)
Kenntnisstandprüfung (Gleichwertigkeitsprüfung)
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die außerhalb der Europäischen Union eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung der Zahnheilkunde erworben haben, können auch in Hessen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen wird. Bei Defizi-ten in der Ausbildung können diese im Rahmen einer Kenntnisstandprüfung überprüft werden. Diese fachliche Prüfung führt die Landeszahnärztekammer Hessen im Auftrag des Hessischen Landesprüfungs- und Untersu-chungsamts im Gesundheitswesen (HLPUG) durch.
Derzeit wird die Prüfung unter Berücksichtigung der ab dem 1. Oktober 2020 veränderten Vorgaben neu konzipiert. Die Prüfung erfolgt zukünftig in drei getrennten, aufeinander aufbauenden Stufen (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil). Pro Prüfungsabschnitt bestehen zukünftig nur noch zwei Wiederholungsver-suche. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt – wie bereits in der Vergangenheit – ausschließlich über das HLPUG. Antragsteller wenden sich daher bitte an das Prüfungsamt.
Informationen zu Ansprechpartnern werden auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen bereitge-stellt (https://rp-giessen.hessen.de/soziales/hlpug/zahnmedizin).
Neue ZÄPrO: offene Fragen der Umsetzung in den Ländern
Wie berichtet ist im vergangenen Jahr die neue ZÄPrO in Kraft getreten und muss nun von den Ländern umgesetzt werden. Der für die Umstellung der drei zahn- medizinischen Fakultäten in Hessen notwendige Finanzierungsbedarf beträgt ca. 3 Mio. Euro, eine entsprechende Finanzierungszusage vom Land Hessen steht jedoch noch aus.
Wird dieser Mehraufwand nicht gegenfinanziert, droht durch die Absenkung der personellen/zeitlichen Betreuungsrelationen in der zahnmedizinischen Ausbildung ein Verlust der Ausbildungsqualität.
Weiterhin müssen die Universitäten gemäß der neuen ZÄPrO ein Famulaturpra-xis-Konzept erarbeiten, nach dem die künftigen Zahnmedizin-Studenten in ambu-lanten Praxen eine mehrwöchige Famulatur durchlaufen müssen. Die Landeszahn-ärztekammer Hessen wird sich hier hinsichtlich der an die Praxen zu stellenden Anforderungen sowie hinsichtlich des inhaltlichen Famulaturprogramms intensiv einbringen und über die weiteren Entwicklungen fortlaufend informieren.
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Gesund beginnt im Mund –auch mit 60 plusBesser kauen, besser sprechen, Krankheiten vermeiden
Alterszahnmedizin Zahn- und Mundpflege-Anleitung
Landeszahnärztekammer Hessen
Warum ist Zahn- und Mundhygiene gerade im Alter so wichtig?
Anleitung für die richtige Zahn- und Mundpflege
• Nehmen Sie, wenn nötig, am Wasch-becken Platz.
• Nutzen Sie Ihre Brille oder einen Ver-größe rungsspiegel für gute Sicht.
• Sorgen Sie für eine ausreichende Be -leuch tung.
• Spülen Sie nach jedem Essen den Mund aus und spülen Sie Ihre Prothese unter fließendem Wasser ab.
• Das Zähneputzen erfolgt stets in dersel-ben Reihenfolge: Reinigen Sie ab schnitts-weise 2x täglich für 2–3 Minuten jeweils erst die Kauf lächen, danach die Innen- und Außenflächen der Zähne (optimal: nach dem Frühstück und vor dem Zu bettgehen).
• Zahnzwischenräume werden mindes-tens alle 2 Tage mit Hilfsmitteln wie Zahn seide oder Zahnzwischen raum-bürsten gereinigt.
• Prothesen werden 1x täglich mit Prothe-senbürste und Zahncreme außer halb des Mundes gereinigt (Achtung: Bruch-gefahr! Waschbecken mit Wasser füllen oder ein Handtuch hineinlegen).
• Individuell angepasste Zahnbürsten er -leichtern Ihnen die An wen dung (Griff ver-stärkung, elektrische Zahn bürste).
• Fragen Sie Ihren Zahnarzt nach für Sie ge eigneten Hilfsmitteln und Spül lö sungen.
Selbstständige Zahnpflege
Immer mehr Menschen behalten bis ins hohe Alter ihre eigenen Zähne. Re gel-mäßige, effektive Zahn- und Mund hygiene entfernt Zahn belag (Plaque), Bakterien und Nah rungs reste von Zähnen und Zahnfleisch. Sie dient der Vorbeu gung von Karies und Zahnbett er krankungen (Parodontitis).Erkrankungen der Zähne und der Mund-höhle erhöhen das Risiko für Folge- er kran kungen wie z. B. einer Lun gen ent- zün dung, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, weil Bak te rien aus dem Mund in den Blut kreislauf gelangen. Deshalb haben gesunde Zähne einen wesentlichen Einfluss auf die allgemeine Ge sundheit. Wenn Senioren nicht mehr in der Lage sind, die Zahnpflege selbst durchzuführen, soll-ten Pflegerinnen und Pfleger sowie pfle-
gende Angehörige diese wichtige Aufgabe übernehmen, um die Zahn- und Mund ge-sundheit der zu betreuenden Person auf-rechtzuerhalten.Für Betroffene hat die verbesserte Funk-tionsfähigkeit ihrer Zähne zudem eine ent-scheidende Bedeutung für ihre Lebens qua-lität. Bes ser sprechen, besser kauen und Krankhei ten vermeiden sind elementare Kri terien, die dafür eine wesentliche Rolle spielen. Auch für die Pflegekräfte und die pflegenden Angehörigen hat die Zahn- und Mund hygiene der von ihnen betreuten Menschen einen positiven Effekt: weniger Mundgeruch, weniger Abwehr bei der Mund pflege und bei der Essens unter stüt-zung so wie ein schönes Lächeln.
Diese Einteilung kann dabei helfen, den Unter stüt zungs grad einzuschätzen:
1. Tragen Sie immer frische Einmal hand-schuhe.
2. Stellen Sie sich hinter die Seniorin/den Senior. Halten Sie Kopf und gleichzeitig den Unterkiefer mit einem Arm fest. Stüt zen Sie den Hinterkopf an Ihrem Ober körper ab.
3. Halten Sie beim Putzen die Wange mit dem Zeigefinger ab und unterstützen Sie den Unterkiefer mit den übrigen Fingern (siehe Bild).
4. Um den Mund offen zu halten, können Sie ein kleines gerolltes Tuch oder eine Mund stütze (Beißkeil) verwenden. Nie-mals eigene Finger zwischen die Zahn-reihen legen!
5. Bürsten Sie zuerst im Oberkiefer und Unterkiefer die Kauflächen. Reinigen Sie sodann erst die Außen-, dann die Inn en-flächen der Zähne. Setzen Sie die Zahn-bürste am Zahnfleischrand an, lockern Sie die Beläge mit leichten Rüt tel be-wegungen und bürsten Sie in Rich tung Kaufläche die Beläge von den Zäh nen.
Wichtig: Auch einzeln stehende Zähne be dürfen einer guten Reinigung!
6. Reinigen Sie die Zunge mit einem Zun-genschaber von hinten nach vorne.
7. Sollte das Zähneputzen nicht mehr möglich sein, reinigen Sie die Zähne und Mundhöhle täglich behutsam mit einem Mulltupfer, der mit einer entzün-dungshemmenden Lösung getränkt ist. Für jede Reinigung kommt ein frischer Tup fer zum Einsatz.
8. Bei verstärkter Zahnfleischblutung wäh-rend der Pflege kontaktieren Sie bitte ei nen Zahnarzt.
9. Pflegen Sie die Lippen nach der Mund-reinigung mit einem Pflegestift oder einer Fettcreme.
Anleitung zur richtigen Zahn- und Mundpflege für Pflegepersonal und Angehörige
HerausgeberLandeszahnärztekammer HessenRhonestraße 4, 60528 Frankfurt am Mainwww.lzkh.deKassenzahnärztliche Vereinigung HessenLyoner Straße 21, 60528 Frankfurt am Mainwww.kzvh.de
Selbstständige Zahnpflege
Menschen, die körperlich nicht be- einträchtigt sind, können die Mund- und Prothe senreinigung selbst stän-dig durch führen.
Unterstützte ZahnpflegeMenschen, die körperlich einge-schränkt sind, führen die Mund- und Pro the senreinigung weitgehend selbstständig durch. Be treuende Per sonen können unterstützen, motivieren und eine Anleitung zu richtigem Put zen geben, bei Bedarf korrigieren oder nachputzen.
Zahnpflege durch Hilfs perso nenBei Menschen, die körperlich so stark eingeschränkt sind, dass sie die Mund- und Pro the senpflege nicht mehr selbstständig durchfüh-ren können, übernimmt eine betreu-ende Person die komplette Zahn- und Mund pflege.
RedaktionDr. Antje Köster-Schmidt, Landeszahnärztekammer HessenBildnachweisAbbildungen mit freundlicher Genehmigung von - Initiative proDente- 123 RF- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Zahnpflege durch
Hilfspersonen
UnterstützteZahnpflege
Der Betroffene führt die Mund- und Zahn-pflege entsprechend seinen Möglichkeiten nach der vorhergehenden Anleitung selbst-ständig aus. Je nach Unterstützungsbedarf wird die Zahn- und Mundpflege entspre-
chend der folgenden Pflegeanleitung durch Pflegepersonal oder Angehörige vorge-nommen. Dabei sind Geduld und Ein füh-lungsvermögen erforderlich.
Stand Februar 2020
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Zusatzinformation der FAZH GmbH
Sehr geehrte Besucher der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen (FAZH) GmbH,
auch wir erörtern stets den aktuellen Sachstand zum Coronavirus (SARS-CoV-2), sehen derzeit jedoch keine Veranlassung, Veranstaltungen in unserem Haus abzusagen.
Zum Schutz unserer Teilnehmer/-innen und Mitarbeiter/-innen bemühen wir uns, alle Präventivmaßnahmen schnellstmöglich umzusetzen und zu kommunizieren.
Da es aber, z. B. wegen der Absage von Referenten etc., zu kurzfristigen Kursausfällen kommen kann, bit-ten wir Sie, sich vor Ihrer Anreise zu den FAZH-Seminarzentren in Frankfurt und Kassel im Internet auf
www.fazh.de
zu informieren.
Wir bitten freundlichst darum, diese Information auch Ihrem Praxispersonal mitzuteilen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Jennifer Schmidtberg Jörg Ehlert
Geschäftsführung FAZH GmbH Geschäftsführung FAZH GmbH
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ZFA-Prüfung easy – RÖNTGENIntensiv-Workshop in Kleingruppen zur Vorbereitung auf die mündlich-praktische Abschlussprüfung
Referenten: Dr. Harald Kreis, Freigericht Michael Scheiblich, GudensbergDauer: 4 StundenKursgebühr: 125,00 Euro inkl. 19 % MwSt. Kursorte: Frankfurt FAZH GmbH, Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt Kassel FAZH GmbH, Mauerstraße 13, 34117 Kassel
Bestandteil der praktischen Prüfung ist das Röntgen. Das Röntgenergebnis fließt zum einen in die Note des praktischen Prüfungsteils ein. Zum anderen führt dies zusammen mit der Note des schriftlichen Röntgenteils aus dem Fach Behandlungsassistenz aber auch zur Erlangung der Röntgenbescheinigung.
Der Workshop wird in Kleinstgruppen (max. 8 Teilnehmer) durchgeführt. Die Prüflinge bekommen hier noch-mals alle prüfungsrelevanten Einstellungen vorgeführt und haben dann die Möglichkeit, die Einstellungen am Phantomkopf vorzunehmen.
Hinweis:
Der Workshop dient dazu, mit den Prüflingen das Röntgen noch mal im Zuge einer prüfungsnahen Situation zu üben. Es ersetzt nicht die Verpflichtung der Ausbildungspraxis, das Röntgen gemäß dem betrieblichen Ausbildungsplan zu vermitteln und die im Röntgentestatheft geforderten Aufnahmen am Patienten vorneh-men zu lassen.
Workshops in Frankfurt
Kursnummer Datum Uhrzeit30231-20001 04.04.2020 09:00-13:00 Ausgebucht30231-20002 04.04.2020 14:00-18:0030231-20004 08.05.2020 14:00-18:0030231-20005 09.05.2020 09:00-13:00 Ausgebucht30231-20006 09.05.2020 14:00-18:0030231-20007 16.05.2020 09:00-13:00 Ausgebucht30231-20008 16.05.2020 14:00-18:00
Workshops in Kassel
Kursnummer Datum Uhrzeit30231-20009 09.05.2020 09:00-13:0030231-20010 09.05.2020 14:00-18:0030231-20011 06.06.2020 09:00-13:0030231-20012 06.06.2020 14:00-18:00
Ansprechpartnerin der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH: Michelle Klecz, Telefon 069 427275-182, E-Mail [email protected]
Fortbildung
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07/2
018
Für Kurse in Frankfurt Für Kurse in Kassel
Telefon 069 427275-184, -192 und -193 Telefon 0561 54087800Telefax 069 427275-194 Telefax 0561 54087889E-Mail [email protected] E-Mail [email protected]
Kurs-Nr. am
Kurstitel
Kursteilnehmer/-in
Kunden-Nummer optional
Name Vorname
Geburtsname E-Mail
Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort
Telefon Mobil
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch
Überweisung nach Erhalt einer Rechnung durch
Teilnehmer Arbeitgeber Unterschrift Name und Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE55FZH00000556826; Mandatsreferenz: wird auf der Rechnung mitgeteilt
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige die FAZH GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der FAZH GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN DE
Kontoinhaber Datum Unterschrift Kontoinhaber
Die FAZH erhebt, verarbeitet und speichert die von Ihnen eingegebenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anmeldung und gemäß den Regelungen der DSGVO. Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig. Im Anhang finden Sie unsere Datenschutzerklärung.
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Ich bestätige, dass ich die Datenschutzerklärung der FAZH gelesen und verstanden habe.
Eine Bearbeitung der Anmeldung ohne Ihre Einwilligung ist uns leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Praxisstempel
A Kursorische FortbildungAnmeldungBitte in Druckbuchstaben ausfüllen
Die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH bietet Veranstaltungen und Kurse zu folgenden Bereichen an:
- der kursorischen zahnärztlichen Fortbildung- der curricularen zahnärztlichen Fortbildung- die Fort- und Weiterbildung von Praxismitarbeiter/-innen
Der Betrieb der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH und insbesondere die Abwicklung der Anmeldung zu Veranstaltungen und Kursen bedingen naturgemäß die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung bestimmter personen-bezogener Daten. Wir legen höchsten Wert auf Datenschutz und Datensicherheit und beachten die jeweils einschlägigen Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz.
1. Wer ist in der Fortbildungsgesellschaft für den Datenschutz verantwortlich und wer vertritt die Gesellschaft rechtlich?
In der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH ist für den Datenschutz die Geschäftsführerin Dr. Cornelia Panthen, Telefon 069 427275-190, Telefax 069 427275-194, E-Mail [email protected] verantwortlich und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Dr. Cornelia Panthen wird vertreten durch den stellvertretenden Geschäftsführer Jörg Ehlert, Telefon 069 427275-181, Telefax 069 427275-194, E-Mail [email protected].
2. Wer ist in unserer Fortbildungsgesellschaft als Datenschutzbeauftragter bestellt?
Für die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH ist als Datenschutzbeauftragter Herr Dr. Jörg Kümmerlen, secopan Gmbh, Am Schönblick 14, 71229 Leonberg, E-Mail [email protected], bestellt.
3. Welche personenbezogenen Daten erheben wir?
Ihre Daten werden dadurch erhoben, dass Sie uns diese mit-teilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Anmeldeformular eingeben.
Folgende persönliche Daten verarbeiten wir:
- Anrede, Vor-, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Geburtsort, Geburtsdatum
- Je nach gewählter Zahlungsart kommt es vor, dass Sie weitere Daten, insbesondere Konto- oder sonstige Zahlungsdaten, angeben müssen.
Neben den Pflichtangaben besteht zusätzlich die Möglichkeit, weitere Daten zu Ihrer Person anzugeben, z.B. Ihre Telefon- und/oder Faxnummer, um die Anmeldung einfacher zu handha-ben oder Rückfragen zu ermöglichen.
Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Wir fordern keine personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen an. Wissentlich sammeln wir solche Daten nicht und geben sie auch nicht an Dritte weiter. Eine Vorrichtung zum Schutz einer Übermittlung personenbezo-gener Daten durch Minderjährige besteht allerdings nicht.
4. Welchem Zweck dienen Ihre Daten und mit welcher Rechtfertigung dürfen wir diese nutzen? Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die vorstehenden Daten verwendet die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH ausschließlich dazu, die Veran-staltung abzuwickeln und den Vertrag durchzuführen. Ihre Daten benötigen wir, um die geschlossenen Verträge durchführen und erfüllen zu können. Wir nutzen die Daten für die Ausführung, die
Abwicklung der Zahlungen und alle weiteren im Rahmen der Vertragserfüllung notwendigen Handlungen.
Anfallende Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen (Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO).
5. Bild- und Tonmaterial
Auf Veranstaltungen erstellte Medien (insbesondere Bildmaterial) von Vorträgen, Workshops, Podiumsdiskussionen o.ä. und den Teilnehmern dürfen von dem Veranstalter zur Dokumentation, jedoch nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Sollte ein Teilnehmer der Veranstaltung mit der Veröffentlichung persönlicher Medien nicht einverstanden sein, so hat er dies in Textform dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn mitzu-teilen.
6. Übermittlung von Bestands- und Inhaltsdaten an Dritte
Wir werden Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der mit Ihnen geschlossenen Verträge an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verträge erforderlich ist. Dies betrifft zum Beispiel Dienstleister für den Versand der Korrespondenz. Selbstverständlich werden die Dienstleister von der Fort-bildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH ihrerseits dazu verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzu-halten.
Im Übrigen übermitteln wir Daten ausschließlich dann an Dritte, wenn und soweit
- es zur Durchführung der bestehenden Vertragsverhältnisse oder zur Durchsetzung uns zustehender Ansprüche notwen-dig ist,
- wir gesetzlich dazu verpflichtet werden oder durch ein Gericht entsprechend verpflichtet wurden und
- wenn es sich um Anfragen von behördlichen Organen, ins-besondere Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden, han-delt, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
7. Wo finde ich Informationen zur Datenverarbeitung der elektronischen Angebote der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH?
Die Datenschutzerklärung zu unserer Internetseite und unseren sonstigen elektronischen Informationsangeboten finden Sie unter „Datenschutzerklärung“ auf www.fazh.de.
8. Welche Rechte haben Sie im Zusammenhang mit dem Datenschutz?
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Hessischer Datenschutzbeauftragter, Herr Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden
Datenschutzerklärung
Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH
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ZFA-Prüfung easy – PATIENTENFALLInteraktiver Workshop zur Vorbereitung auf die mündlich-praktische Abschlussprüfung
Referentin: Dr. Nadine WinterDauer: 4 StundenKursgebühr: 99,00 Euro inkl. 19 % MwSt. Kursorte: Frankfurt FAZH GmbH, Rhonestraße 4, 60528 Frankfurt Kassel FAZH GmbH, Mauerstraße 13, 34117 Kassel
Im praktischen Teil der Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren können. Sie sollen nachweisen, dass sie Praxisabläufe organisieren, Verwal-tungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren können. Dabei sollen die Prüflinge Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere bei der praktischen Anwendung von Röntgenstrahlen, Belangen des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
In dem Workshop erhalten die Teilnehmer Informationen über den Prüfungsablauf und werden im strukturierten Bearbeiten eines Prüfungsfalles geschult. Nach Durchführung der Prüfungssimulation erfolgt die Besprechung der Musterprüfungsfälle.
Workshops in Frankfurt
Kursnummer Datum Uhrzeit30230-20001 30.05.2020 09:00-13:00 Ausgebucht30230-20002 30.05.2020 14:00-18:00
Workshops in Kassel
Kursnummer Datum Uhrzeit30230-20003 16.05.2020 09:00-13:00 30230-20004 16.05.2020 14:00-18:00
Ansprechpartnerin der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH: Michelle Klecz, Telefon 069 427275-182, E-Mail [email protected]
Fortbildung
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Für Kurse in Frankfurt Für Kurse in Kassel
Telefon 069 427275-184, -192 und -193 Telefon 0561 54087800Telefax 069 427275-194 Telefax 0561 54087889E-Mail [email protected] E-Mail [email protected]
Kurs-Nr. am
Kurstitel
Kursteilnehmer/-in
Kunden-Nummer optional
Name Vorname
Geburtsname E-Mail
Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort
Telefon Mobil
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch
Überweisung nach Erhalt einer Rechnung durch
Teilnehmer Arbeitgeber Unterschrift Name und Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE55FZH00000556826; Mandatsreferenz: wird auf der Rechnung mitgeteilt
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige die FAZH GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der FAZH GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN DE
Kontoinhaber Datum Unterschrift Kontoinhaber
Die FAZH erhebt, verarbeitet und speichert die von Ihnen eingegebenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anmeldung und gemäß den Regelungen der DSGVO. Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig. Im Anhang finden Sie unsere Datenschutzerklärung.
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Ich bestätige, dass ich die Datenschutzerklärung der FAZH gelesen und verstanden habe.
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A Kursorische FortbildungAnmeldungBitte in Druckbuchstaben ausfüllen
Die Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH bietet Veranstaltungen und Kurse zu folgenden Bereichen an:
- der kursorischen zahnärztlichen Fortbildung- der curricularen zahnärztlichen Fortbildung- die Fort- und Weiterbildung von Praxismitarbeiter/-innen
Der Betrieb der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH und insbesondere die Abwicklung der Anmeldung zu Veranstaltungen und Kursen bedingen naturgemäß die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung bestimmter personen-bezogener Daten. Wir legen höchsten Wert auf Datenschutz und Datensicherheit und beachten die jeweils einschlägigen Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz.
1. Wer ist in der Fortbildungsgesellschaft für den Datenschutz verantwortlich und wer vertritt die Gesellschaft rechtlich?
In der Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH ist für den Datenschutz die Geschäftsführerin Dr. Cornelia Panthen, Telefon 069 427275-190, Telefax 069 427275-194, E-Mail [email protected] verantwortlich und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Dr. Cornelia Panthen wird vertreten durch den stellvertretenden Geschäftsführer Jörg Ehlert, Telefon 069 427275-181, Telefax 069 427275-194, E-Mail [email protected].