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KALB, SCHWEIN, LAMM, ZIEGENKITZ) · 2018-10-15 · Diese Richtlinienversion „Version 2018“...

Date post: 20-Jul-2020
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AMA-Gütesiegel-Programm FRISCHFLEISCH mit den freiwilligen Modulen regionale Herkunft besondere Fütterung seltene Rassen besondere Haltungsformen mehr Tierwohl Version 2018 AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE FRISCHFLEISCH (RIND, JUNGRIND, KALB, SCHWEIN, LAMM, ZIEGENKITZ) Schlacht- und Zerlegebetriebe, Lebensmittelhandel + + + + +
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Page 1: KALB, SCHWEIN, LAMM, ZIEGENKITZ) · 2018-10-15 · Diese Richtlinienversion „Version 2018“ ersetzt die „Version “ und ist ab dem Oktober/11 26.09.2018 gültig. Das AMA-Gütesiegel-Programm

AMA-Gütesiegel-Programm FRISCHFLEISCH

mit den freiwilligen Modulen

regionale Herkunft

besondere Fütterung

seltene Rassen

besondere Haltungsformen

mehr Tierwohl

Version 2018

AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE

FRISCHFLEISCH (RIND, JUNGRIND, KALB, SCHWEIN,

LAMM, ZIEGENKITZ)

Schlacht- und Zerlegebetriebe, Lebensmittelhandel

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IMPRESSUM

Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925 © 2018 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2018 Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH

Kopie und Verteilung nur in unveränderter Form erlaubt!

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VORWORT

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 3 von 64

GESCHÄTZTE LIZENZNEHMERINNEN UND LIZENZNEHMER!

Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“ regelt wesentliche Herstel-lungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygiene- und Qualitätsniveaus. Die vorlie-genden Anforderungen gehen über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und geben Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rück-verfolgbarkeit von Frischfleisch. Das AMA-Gütesiegel dient ausschließlich zur Kennzeichnung von Produk-ten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Es gibt Orientierung und steht für ausgezeich-nete Qualität, nachvollziehbare Herkunft und umfassende Kontrolle von Lebensmitteln.

DIE AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE „FRISCHFLEISCH“ VERFOLGT FOLGENDE ZIELE: > Ganzheitliche Qualitätssicherung „vom Stall bis ins Geschäft“. > Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit von Frischfleisch.

> Nachvollziehbare Herkunft entlang des gesamten Herstellungsprozesses.

> Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen.

> Mittels freiwilliger Module regionale Kreisläufe fördern und spezifische Qualitäten, oder andere Informationen, die einen Mehrwert von Lebensmitteln definieren, kom-munizieren.

Die vorliegende AMA-Gütesiegel-Richtlinie wurde von der AMA-Marketing mit Experten entwi-ckelt und vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) begutachtet. Erst nach der Genehmigung darf sie von der AMA-Marketing veröffentlicht werden. Diese Richtlinienversion „Version 2018“ ersetzt die „Version Oktober/11“ und ist ab dem 26.09.2018 gültig. Das AMA-Gütesiegel-Programm steht allen Interessenten – gleich welcher Wirtschaftsstufe – of-fen, wenn sie die Vorgaben erfüllen und respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungs-grundsatz. Bei allen in dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Das Qualitätsmanagement-Team der AMA-Marketing steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Greßl

Leiter Qualitätsmanagement

KONTAKT Tel.: +43 (0)1/33151-0 I Fax-DW: 4925 I Email: [email protected] I www.amainfo.at

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INHALTSVERZEICHNIS

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 4 von 64

Vorwort....................................................................................................................................... 3 Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................................... 4 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................... 6 Definitionen ................................................................................................................................ 7

1. Allgemein ................................................................................................................................ 9

2. Hohe Qualität .......................................................................................................................... 9

3. Nachvollziehbare Herkunft ................................................................................................... 11

4. Unabhängige Kontrolle ......................................................................................................... 11

1. Geltungsbereich .................................................................................................................... 12

2. Teilnahmebedingungen ........................................................................................................ 14

3. Zeichenverwendung ............................................................................................................. 16

4. Herkunft ................................................................................................................................ 17

5. Gute Herstellungspraxis und HACCP .................................................................................... 18

6. Dokumentation ..................................................................................................................... 22

7. Nachvollziehbarkeit .............................................................................................................. 23

8. Kontrollen ............................................................................................................................. 24

9. Sonstiges ............................................................................................................................... 30

1. Schlachtbetrieb ..................................................................................................................... 31

2. Schlachthälften- und Großteilstücktransport ....................................................................... 38

3. Zerlegebetrieb....................................................................................................................... 38

4. Feinteilstücktransport ........................................................................................................... 40

5. Verkaufsgeschäft (z.B. Lebensmitteleinzelhandel) ............................................................... 41

1. Allgemeines ........................................................................................................................... 46

2. Teilnahmebedingungen ........................................................................................................ 46

3. Kennzeichnung ...................................................................................................................... 46

4. Kontrollen ............................................................................................................................. 46

5. Modul „regionale Herkunft“ ................................................................................................. 47

6. Modul „besondere Fütterung“ ............................................................................................. 48

7. Modul „seltene Rassen“ ....................................................................................................... 48

8. Modul „besondere Haltungsformen/Tierhaltung“ ............................................................... 49

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INHALTSVERZEICHNIS

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 5 von 64

9. Modul „mehr Tierwohl“ ........................................................................................................ 50

1. Fachgremium ........................................................................................................................ 51

2. Gestaltung von Etiketten ...................................................................................................... 53

3. Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen ................................................................... 59

4. Richtlinien und Merkblätter der AMA-Marketing ................................................................ 61

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 6 von 64

AMA-Marketing Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber)

AT Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166

BGBl Bundesgesetzblatt

BMNT Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (vormals: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

BRC British Retail Consortium

DFD Dark – Firm – Dry (Dunkel – Fest – Trocken)

EU Europäische Union

EFSIS European Food Safety Inspection Service

GFSI Global Food Safety Initiative

GVO Gentechnisch veränderter Organismus

HACCP Hazard Analysis and Critical Control Points

idgF in der geltenden Fassung

IFS International Food Standard

LFBIS Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem

MFA Muskelfleischanteil

ÖLMB Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

pH1, pH2 Wasserstoff-Ionen Konzentration („Säuregrad“) des Fleisches eine Stunde bzw. 36 Stunden nach der Schlachtung

p.m. post mortem (nach dem Tod/Schlachtung)

QM Qualitätsmanagement

SB Selbstbedienung

VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

VO (EU) Verordnung der Europäischen Union

zgd zuletzt geändert durch

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DEFINITIONEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 7 von 64

Systembetreiber

Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von Frischfleisch im Sinne dieser Richtlinie anbietet. Weiters verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels.

Lizenznehmer

Lizenznehmer sind alle physischen oder juristischen Personen, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Verarbeitung und Vermarktung von Frischfleisch im Sinne dieser Richtlinie abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung des geschützten AMA-Gütesiegels.

Geschützte Wortbildmarke der AMA-Marketing „bos“: lateinisch für „Rind“ und Bezeichnung des freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystems.

Geschützte Wortbildmarke der AMA-Marketing „sus“: lateinisch für „Schwein“ und Bezeichnung des freiwilligen Schweinefleischkennzeichnungssystems.

Geschützte Wortbildmarke der AMA-Marketing „ovis“: lateinisch für “Schaf”.

Großteile Rind, Jungrind und Kalb

Darunter versteht man Schlachtkörper sowie -teile, die zumindest mit einem Schlacht-körperetikett und einem endgültigen AMA-Gütesiegel-Stempel gekennzeichnet sind (z.B. Schlachtkörperhälfte, -viertel, Pistole, Knöpfel, Platte).

Großteile Schwein, Lamm und Ziegenkitz

Darunter versteht man unentknochte Großteilstücke, die mit einem endgültigem AMA-Gütesiegel-Stempel gekennzeichnet sind (z.B. Hälfte, Schlögel, Karree).

Feinteile

Fleisch, das durch Zerlegung gewonnen wird, aber noch nicht unter die Definition „portioniertes Fleisch“ fällt (z.B. Tafelspitz, Weißes Scherzel, Hüferscherzel, Fricandeau).

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DEFINITIONEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 8 von 64

Portioniertes Fleisch

Darunter versteht man Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann (z.B. Schnitzel, geschnittenes Gulasch). Faschiertes und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Zerlegung

Darunter ist die „Zerteilung“ von Großteilen zu Feinteilen bzw. zu portioniertem Fleisch zu verstehen.

Portionierung (auch Feinzerlegung) im Rahmen der SB-Theke

Darunter ist die Herstellung von portioniertem Fleisch aus Feinteilen zu verstehen, das verpackt und in SB-Vitrinen verkauft wird.

Portionierung im Zuge des Bedienthekenverkaufs

Darunter versteht man die Herstellung von portioniertem Fleisch für den unmittelbaren Verkauf in der Bedientheke.

Zerlegebetrieb

Alle Fleisch zerlegenden Lebensmittelunternehmen (Rind, Jungrind, Kalb, Schwein, Lamm, Ziegenkitz), die unter die VO (EG) Nr. 853/2004 fallen.

Charge

Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch: Definition gemäß

Schweinefleisch: Definition gemäß

Lamm- und Ziegenkitzfleisch: Die Menge an Fleisch mit gleichen Etikettierungsangaben die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird.

Lebensmittelhandel

Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung idgF fallen und alle Lebensmittelunternehmen, die Waren an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender oder sonstige Institutionen (z.B. Kantinen) verkaufen. Auch Verteilerzentren fallen unter diese Definition.

Etikettierungsangaben

Informationen zur Herkunft (z.B. Ort der Geburt, Aufzucht, Mast, Schlachtung und/oder Zerlegung) oder zu bestimmten Eigenschaften des Tieres (z.B. Alter, Geschlecht, Fütterung) oder des Fleisches (z.B. Reifezeit). Jede einzelne dieser Informationen gleichen Inhalts oder jede einzelne Kombination daraus stellt eine eigene Etikettierungsangabe dar.

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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 9 von 64

A A STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

1. ALLGEMEIN

Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der AMA-Mar-keting zur Kennzeichnung von Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr be-stimmt sind, vergeben. Es bietet Konsumenten Orientierung beim Einkauf von Lebensmitteln und weist auf die hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft sowie unabhängige Kontrolle die-ser Lebensmittel hin. Das AMA-Gütesiegel kann für jedes Lebensmittel vergeben werden, sofern spezifische Richtli-nien vorliegen und die Produkte den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweili-gen vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus genehmigten Richtlinie ent-sprechen. Die AMA-Marketing legt in den Gütesiegel-Richtlinien die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten AMA-Gütesiegels mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Ein-haltung der spezifischen Gütesiegel-Richtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing. Das AMA-Gütesiegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qua-litätsprogramm, das je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend Kriterien – von Feld (Stall) bis ins Geschäft – in spezifischen Gütesiegel-Richtlinien für jede Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt und deren Einhaltung systematisch überwacht. Beim AMA-Gütesiegel soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen des Biolandbaues entsprechen. Zur Kennzeichnung von biologisch erzeugten Lebensmitteln wird von der AMA-Marketing ein eigenes Zeichen, das AMA-Biosie-gel, vergeben. Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien basiert auf folgenden drei Säu-len: hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle.

2. HOHE QUALITÄT

2.1. Lebensmittelqualität Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel haben den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweiligen produktspezifischen Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) idgF sowie den Kriterien der AMA-Gütesiegel-Richtlinie zu entsprechen. In begründeten Fällen und auf Antrag kann von der Voraussetzung der Konformität mit dem ÖLMB abgewichen werden (z.B. bei Produktneuentwicklungen). Der Antrag des Lizenzneh-mers hat eine vollständige AMA-Gütesiegel-Produktanalyse, ein Verkehrsfähigkeitsgutachten, eine Kopie des Antrages auf Codifizierung nach dem ÖLMB sowie Vorschläge für chemische und mikrobielle Kriterien zu beinhalten. Die AMA-Marketing kann aufgrund der eingereichten Unterlagen eine befristete Übergangsregelung bis zur Entscheidung der Codex-Unterkommis-sion erteilen.

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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 10 von 64

A Die Qualität der Lebensmittel ist entscheidend für einwandfreien Geschmack. Das AMA-Güte-siegel-Programm beinhaltet daher in den jeweiligen produktspezifischen Bestimmungen we-sentliche Kriterien für die Qualität (z.B. Reifekriterien bei Rindfleisch sowie pH-Messkriterien zum Ausschluss von Fleischfehlern bei Rind- und Schweinefleisch), um die erhöhten Erwartun-gen der Verbraucher an AMA-Gütesiegel-Produkte zu erfüllen.

2.2. Naturbelassenheit In der Verbrauchererwartung wird Qualität mit der „Naturbelassenheit“ bei der Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA-Gütesiegel hält deshalb entsprechende Vorgaben in den spe-ziellen Anforderungen der Gütesiegel-Richtlinie fest. Diese beziehen sich zum Teil auf die land-wirtschaftliche Produktion (z.B. Verbot des Einsatzes bestimmter Futtermittel in der tierischen Produktion oder auf die sogenannte „Integrierte Produktion“ von Obst, Gemüse und Erdäpfel) aber auch auf die Be- und Verarbeitung (z.B. Verbot der Verwendung von bestimmten Zusatz-stoffen).

2.3. Hygieneniveau Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser Zielsetzung ist zu be-rücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen Produkteigenschaf-ten und Produktionsverfahren ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der „Guten Herstellungspraxis“ und den Maßnahmen zur Ver-meidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z.B. HACCP) gegebenenfalls darüber hinaus auch nähere Bestimmungen in den speziellen Anforderungen der Gütesiegel-Richtlinie (z.B. mikrobiologische Kriterien) festgehalten sind.

2.4. Umwelt und Tierschutz Die Konsumenten erwarten, dass Lebensmittel unter Einhaltung der geltenden Umwelt- und Tierschutzbestimmungen erzeugt werden. Das AMA-Gütesiegel-Programm legt Wert darauf, dass die Produktionsweise von Lebensmitteln nachhaltig erfolgt. Tierschutz wird generell als eine Grundbedingung im Sinne der Respektierung des Tieres als Lebewesen und als Grundvo-raussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität angesehen. Das AMA-Gütesiegel hält daher in den speziellen Anforderungen der jeweiligen Gütesiegel-Richtlinien bestimmte Kriterien fest bzw. achtet darauf, dass die für die Produktion relevanten rechtli-chen Bestimmungen eingehalten und kontrolliert werden.

2.5. Sonstige Bestimmungen Das AMA-Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Lebensmittel gentechnisch verän-derte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen, Lebensmittel aus GVO herge-stellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, also kennzeichnungs-pflichtig gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 idgF wären. Eine kontrolliert gentechnikfreie Fütterung erfolgt im Rahmen der biologischen Landwirtschaft und bei AMA-Gütesiegel-Produkten, bei denen eine zusätzliche Positivkennzeichnung gemäß den Bestimmungen des ÖLMB idgF und die Angabe „gentechnikfrei erzeugt“ erfolgen. Die Verarbeitung und der Verkauf von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nach-kommen sind nicht zulässig.

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STRATEGISCHE AUSRICHTUNG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 11 von 64

A

3. NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT

3.1. Herkunftsdeklaration Im Sinne der Konsumentenerwartung muss beim AMA-Gütesiegel eine deutliche Kennzeich-nung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels erfolgen. Dabei bezieht sich die Her-kunftsangabe entweder auf eine Region, sei es ein Land (z.B. Tirol, Bayern) oder ein Staat (z.B. Österreich, Frankreich) oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Herkunftsangaben treffen für sich allein keine Aussage über innere Qualitäten eines Produktes. Wird in einer Richtlinie der Begriff „hei-misch“ verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen (z.B. „AT“ für Österreich oder „EU“ für Europäische Union). Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der gänzlich die wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammen. An Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung kann auch eine übergeordnete Be-zeichnung (z.B. Europa) verwendet werden. Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der „Pinselstriche“ und den Wortlaut im ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und die Bezeichnung „Austria“).

3.2. Nachvollziehbarkeit Das AMA-Gütesiegel macht die Herkunft der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung nach-vollziehbar. Diese bezieht sich auf homogene Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo ihre Be- und Verarbeitung erfolgt. Bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten ist die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffbestandteile durch Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten.

4. UNABHÄNGIGE KONTROLLE

Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien sowie der weiteren relevan-ten Bestimmungen folgt einer dreistufigen Kontrollsystematik. Basierend auf Eigenkontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind und auf externen Kontrollen, die durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstellen/Labors durch-geführt werden, bilden die direkt von der AMA-Marketing beauftragte Überkontrollen die Spitze der Kontrollsystematik. Durch dieses umfassende Prozedere wird die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Kriterien gewährleistet.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 12 von 64

B B GENERELLE ANFORDERUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem. Die Richtlinie gilt für Frischfleisch, Faschiertes sowie gewürztes Fleisch vom Rind, Jungrind, Kalb, Schwein, Lamm und Ziegenkitz auf den Marktstufen Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie für den Lebens-mittelhandel.

Faschiertes

Das Fleisch zur Herstellung von Faschiertem muss den Rohstoffanforderungen der jeweils gül-tigen Rechtsvorschriften1 entsprechen und darf ausschließlich von AMA-Gütesiegel-Schlacht- und Zerlegebetrieben zugekauft werden.

Schweinefaschiertes

Für AMA-Gütesiegel-Schweinefaschiertes darf nur AMA-Gütesiegel-Schweinefleisch verwendet werden.

Rinderfaschiertes, Jungrind- und Kalbfaschiertes

Für AMA-Gütesiegel-Rinderfaschiertes ist Fleisch von heimischen Rindern zu verwenden welches über das Kennzeichnungssystem „bos“ oder anerkannte gleichwertige Systeme abgesichert wird.

> Empfehlung: Zunehmende Verwendung von Fleisch aus AMA-Gütesiegel-Landwirt-schaft (AMA, AGAP, AGAP-W).

Gewürztes Fleisch

Die Bezeichnung von gewürztem Fleisch (darunter fällt z.B. auch gesalzenes, mariniertes, ge surtes) mit dem AMA-Gütesiegel ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

> Es muss sich um AMA-Gütesiegel-Fleisch handeln. > Die Ware muss dem Codex Alimentarius Austriacus entsprechen. > Es müssen separate Artikel in der Warenwirtschaft angelegt sein und diese müssen auf

allen Begleitdokumenten mit AMA-Vermerk getrennt ausgewiesen werden (z. B. „AMA-Surbraten“ oder „AMA-Koteletts gewürzt“).

AUSSERHALB des Geltungsbereichs dieser Richtlinie

Schlachtnebenprodukte (z.B. Innereien, Knochen, Kopffleisch, Goder, Schwarten, Schweif, Schweinefüße) dürfen nicht mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet werden.

Fleischerzeugnisse sind im Geltungsbereich der gleichnamigen Richtlinie geregelt.

1 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II, Abs 1 lit c

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Kapitel 2, 2.1.6 Hackfleisch/Faschiertes

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 13 von 64

B

1.1. Ganzheitliche Qualitätssicherung Beim AMA-Gütesiegel-Programm „Frischfleisch“ handelt es sich um ein ganzheitliches Quali-tätssicherungsprogramm, welches alle Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsstufen inte-griert.

STUFE AMA-RICHTLINIE

Futtermittel

AMA-Futtermittel-Richtlinie

Landwirtschaft

AMA-Produktionsbestimmungen: „Schweinehaltung“ „Rinderhaltung“ „Haltung Schafe und Ziegen“

Tiertransport

AMA-Tiertransport-Richtlinie

Schlachtbetrieb

AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“

Zerlegebetrieb

AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“

Lebensmittelhandel

AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“

Abbildung 1: Übersicht Geltungsbereich der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“

2

4

1

5

6

3

Geltungsbereich

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 14 von 64

B

1.2. ÖLMB als Mindestbasis In der vorliegenden Richtlinie gelten, falls nicht anders geregelt, die Herstellungsrichtlinien und Beschreibungen des ÖLMB.

1.3. Verantwortlichkeit Die vollständige und korrekte Erfüllung der Anforderungen sowie die Durchführung der not-wendigen Eigenkontrolle liegen in der Verantwortung des Lizenznehmers.

1.4. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess Für den Lizenznehmer wird die Umsetzung von Anforderungen an die Qualitätsproduktion im-mer wichtiger. Die kritischen Punkte der Produktion sind regelmäßig zu überprüfen, zu bewer-ten und gegebenenfalls Verbesserungen oder Korrekturen zu unterziehen.

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN

2.1. Allgemeines

2.1.1. Lizenzvertrag Alle Betriebe, die Fleisch mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen, vermarkten oder bewerben2, müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben. Nicht berechtigt zur Führung des AMA-Gütesiegels sind landwirtschaftliche Betriebe, die lediglich einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-Marke-ting abgeschlossen haben. Ein Handelsunternehmen, das AMA-Gütesiegel-Fleisch von AMA-Gütesiegel-Schlacht- und Zer-legebetrieben bezieht, aber selbst nicht die Anforderungen erfüllt, darf nicht mit dem AMA-Gütesiegel werben. Das Handelsunternehmen darf auch nicht auf das „ausgezeichnete“ Pro-dukt bzw. den „ausgezeichneten“ Lieferanten hinweisen (z.B. ist es nicht gestattet zu sagen, der Betrieb „X“ bezieht bzw. führt oder verkauft AMA-Gütesiegel-Fleisch vom AMA-Gütesiegel-Lie-feranten „Y“, wenn er selbst die Anforderungen nicht erfüllt).

2.1.2. Bekanntgabe von Betriebsdaten Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist ein Stammdatenblatt auszufüllen, in dem die Betriebsda-ten, der Gesamtumsatz pro Jahr, die Mitarbeiterzahl und die Anzahl der Betriebsstätten be-kannt zu geben sind (siehe www.amainfo.at). Auf Basis des ausgefüllten Formulars wird von der AMA-Marketing der Lizenzvertrag erstellt und dem ansuchenden Betrieb zur Unterzeichnung übermittelt.

2.1.3. Lizenzvertragsabschluss Der Lizenzvertrag wird nur abgeschlossen, wenn positive Ergebnisse der Erstaudits hinsichtlich Rückverfolgbarkeit sowie Tierschutz und/oder Hygiene des Betriebes vorliegen. Entsprechen

2 Dies gilt auch wenn lediglich Handelsware vermarktet wird.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 15 von 64

B

die Ergebnisse den Anforderungen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden.

2.1.4. Änderung vertragsrelevanter Daten Änderungen vertragsrelevanter Daten, z.B. Zeichnungsberechtigter, Firmenwortlaut, Adresse, Betriebsstätten, Produktgruppen, sind umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Ände-rungen vertragsrelevanter Daten“ (Anlage 3 des Lizenzvertrages oder www.amainfo.at) an die AMA-Marketing zu übermitteln.

2.1.5. Freiwillige Module Für Angaben, die im Kapitel D „Freiwillige Module“ geregelt sind, ist die Teilnahme am entspre-chenden Modul verpflichtend. Angaben zur Qualität, Herkunft und Produktionsweise, welche nicht über die definierten Mo-dule abgedeckt sind, müssen über die Fleischkennzeichnungssysteme der AMA-Marketing z.B. „bos“ und „sus“ sowie anerkannter gleichwertiger Systeme abgesichert werden.

2.2. Schlacht- und Zerlegebetriebe

2.2.1. EU-Zulassung Schlacht- und Zerlegebetriebe müssen eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel mit Fleisch aufweisen.

2.2.2. Kontrollvertrag Über die ausgelagerte Kontrolle (vorläufige und endgültige AMA-Gütesiegel-Kennzeichnung, permanente Zerlegekontrolle) ist der AMA-Marketing vor Lizenzvertragsabschluss ein schriftli-cher Nachweis (Kontrollvertrag) über die Beauftragung einer Kontrollstelle zu übermitteln.

2.2.3. Verpflichtende Teilnahme an und Schlacht- und Zerlegebetriebe, welche Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch und/oder Schweine-fleisch mit dem AMA-Gütesiegel führen, müssen am Kennzeichnungs- und Registrierungssys-tem „bos“ und/oder „sus“ bzw. an gleichwertigen von der AMA-Marketing anerkannten Syste-men teilnehmen. Sämtliches AMA-Gütesiegel-Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch und/oder Schweinefleisch ist über diese Systeme abzusichern.

2.2.4. Erstaudit Tierschutz und Hygiene Die Schlachtbetriebe haben eine Erstüberprüfung der Betriebsstätte(n) mit Schwerpunkt Tier-schutz und Hygiene durch eine von der AMA-Marketing beauftragten Kontroll- bzw. Zertifizie-rungsstelle zu beantragen (näheres siehe Kapitel B. 8 „Kontrollen“ sowie Merkblatt „AMA-Gü-tesiegel Hygieneaudit Hygiene und Tierschutz“).

2.2.5. Erstaudit Hygiene Die Zerlegebetriebe haben eine Erstüberprüfung der Betriebsstätte(n) mit Schwerpunkt Hygi-ene durch eine von der AMA-Marketing beauftragten Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle zu be-antragen (näheres siehe Kapitel B. 8 „Kontrollen“ sowie Merkblatt „AMA-Gütesiegel Hygieneau-dit Hygiene und Tierschutz“).

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 16 von 64

B

2.2.6. Erstaudit Rückverfolgbarkeit (Schlacht- und Zerlegebetriebe) Beim Erstaudit Rückverfolgbarkeit wird die Erfüllung aller weiteren Anforderungen (z.B. Waren-wirtschaft, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Mengenfluss) durch eine von der AMA-Marke-ting beauftragten Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle überprüft.

2.3. Lebensmittelhandel

2.3.1. Verpflichtende Teilnahme an Alle Unternehmen, die Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch mit dem AMA-Gütesiegel führen, müs-sen am Kennzeichnungs- und Registrierungssystem „bos“ oder an gleichwertigen von der AMA-Marketing anerkannten Systemen teilnehmen und sämtliches AMA-Gütesiegel-Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch über diese Systeme absichern.

2.3.2. Erstaudit Hygiene Die Verkaufsgeschäfte mit Zerlegung haben eine Erstüberprüfung der Betriebsstätte(n) mit Schwerpunkt Hygiene durch eine von der AMA-Marketing beauftragten Kontroll- bzw. Zertifi-zierungsstelle zu beantragen (näheres siehe Kapitel B. 8 „Kontrollen“sowie Merkblatt „AMA-Gütesiegel Hygieneaudit Hygiene und Tierschutz“).

2.3.3. Erstaudit Rückverfolgbarkeit Beim Erstaudit Rückverfolgbarkeit wird die Erfüllung aller weiteren Anforderungen (z.B. Waren-wirtschaft, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Mengenfluss) durch eine von der AMA-Marke-ting beauftragten Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle überprüft.

3. ZEICHENVERWENDUNG

3.1. Kriterien zur Zeichenverwendung Lizenznehmer, denen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels erteilt wurde, dürfen das AMA-Gütesiegel nur unter Angabe der von der AMA-Marketing verliehenen Lizenznummer und der Unternehmensbezeichnung mit Postleitzahl und Ort des Herstellers am Produkt anbrin-gen. Es ist zulässig, das AMA-Gütesiegel auf der Vorderseite des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, sofern das AMA-Gütesiegel zusätzlich an einem anderen Platz (seitlich oder rück-seitig) mit der Lizenznummer des Herstellers abgebildet wird.

3.2. Vermeidung von Irreführung Jede Angabe – in schriftlicher, bildlicher oder sonstiger Form – auf einem mit dem AMA-Güte-siegel gekennzeichneten Produkt darf nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung des Konsumenten getätigt werden. Die Bewerbung des/der AMA-Gütesiegelprodukte(s) hat in der Art und Weise zu erfolgen, dass keinesfalls der Eindruck entsteht, dass das AMA-Gütesiegel auch für andere (Nicht-AMA-Gütesiegel) Produkte z.B. Wurstwaren zutrifft. Werden AMA-Gü-tesiegel-Produkte z.B. in Flugblättern beworben, ist sicherzustellen, dass die Artikel in ausrei-chender Menge angeboten werden.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 17 von 64

B

3.3. Bewerbung durch Handelsorganisationen Grundsätzlich darf das AMA-Gütesiegel für Frischfleisch von einer Handelsorganisation nur dann in der Werbung eingesetzt werden, wenn sämtliche Geschäfte der jeweiligen Organisation AMA-Gütesiegel-Fleisch führen und sämtliche Stufen der Prozesskontrolle eingehalten werden. Eine bundesweite bzw. regionale Bewerbung des AMA-Gütesiegels bei Frischfleisch ist nur dann erlaubt, wenn mindestens 75% der Verkaufsgeschäfte einer Handelskette bundesweit bzw. in der betreffenden Region teilnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass es einen deutlichen Hin-weis gibt, dass nur in jenen Geschäften AMA-Gütesiegel-Fleisch verkauft wird, wo dies auch deutlich ausgelobt wird (z.B. „Nur wo Sie dieses Zeichen sehen!“). Bei Geschäften, welche kein AMA-Gütesiegel-Fleisch führen, darf keinesfalls bei Konsumenten der Eindruck erweckt werden, dass mehrere Geschäfte oder die gesamte Organisation AMA-Gütesiegel-Fleisch anbieten. Wenn nicht alle Geschäfte einer Handelskette am AMA-Gütesie-gel-Frischfleisch Programm teilnehmen, ist klar darauf hinzuweisen! Führt eine Handelskette das AMA-Gütesiegel z.B. nur bei einer Fleischkategorie, darf durch die Bewerbung nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Organisation auch andere Fleischkate-gorien mit dem AMA-Gütesiegel anbietet! Wenn eine ganze Fleischkategorie ohne AMA-Gütesiegel (z.B. Geflügel, Lamm) angeboten wird, hat die Kennzeichnung derart zu erfolgen, dass für den Konsumenten unmissverständlich klar ist, dass es sich hierbei nicht um AMA-Gütesiegel-Fleisch handelt (erkennbar durch einen klaren Ursprungshinweis, z.B.: „neuseeländisches Lamm“).

> Hinweis: Fleischkategorien in diesem Sinne sind Rind-, Jungrind-, Kalb-, Schweine-, Lamm- und Ziegenkitzfleisch.

4. HERKUNFT

4.1. Herkunftsdefinition Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftskennzeichnung gilt jene Region, in der die Be- und Verarbeitung erfolgte und aus der die wertbestimmenden landwirtschaftlichen Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes zur Gänze stammen. Für die Produkte dieser Richtlinie gilt somit „geboren, aufgezogen/gemästet, geschlachtet und zerlegt“ in der im AMA-Gütesiegel angegebenen Herkunftsregion. Wird in einer Richtlinie der Begriff „heimisch“ ver-wendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

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B

5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP

5.1. Haus der Hygiene Die Betriebe müssen basierend auf den gesetzlichen Vorgaben die „Gute Herstellungspraxis“ sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten (z.B. HACCP - Hazard Analysis and Criticial Control Points) gemäß folgender Darstellung einführen, aufrechterhalten und ständig verbessern.

5.2. Gute Hygienepraxis Die Gute Herstellungspraxis hat im Wesentlichen folgende Bereiche zu umfassen:

5.2.1. Betriebs- und Produktionshygiene > Rohwaren- und Produktspezifikationen > Lieferantenbewertung/-auswahl > Wareneingangs-, Zwischen- und Endproduktprüfung > Herstellungs- und Arbeitsanweisungen > Wasseruntersuchungen > Temperaturüberwachungen > Lagerung und Produktbehandlung > Trennung reiner und unreiner Bereiche > Regelmäßige Produktanalysen

Gute Herstellungspraxis

Gute räumliche und technische Voraussetzungen

z. B. Ausstattung, Zustand der Räume und Einrich-tungen

HACCP

Gute Hygienepraxis z. B. Betriebs- und Produktionshygiene,

Reinigung und Desinfektion,

Personalhygiene,

Schädlingsbekämpfung

Maßnahmen zur Vermeidung von Ge-sundheitsgefahren für den

Konsumenten

Abbildung 2: Schematische Darstellung vom „Haus der Hygiene“

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 19 von 64

B

5.2.2. Reinigung und Desinfektion > Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (Wann? Mit wel-

chem Mittel? Wie? Wer?) > Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion

5.2.3. Personalhygiene > Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene > Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung > Sanitär-, Sozialräume und Garderoben > Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz

5.2.4. Schädlingsbekämpfung > Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen > Lageplan der Indikation > Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallstärke > Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung

5.3. Gute räumliche und technische Voraussetzungen > Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume > Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden > Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung von

Kreuzkontaminationen) > Wasserver- und -entsorgung > Belüftung und Klimatisierung > Wartung und Pflege der technischen Anlagen

5.4. Eigenkontrollsystem gemäß HACCP Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der Le-bensmittelunternehmer ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen eines HACCP-Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP-Konzeptes ist die Prävention und Be-herrschung der für den jeweiligen CCP (Lenkungspunkt) spezifischen Gesundheitsrisiken für den Konsumenten.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 20 von 64

B

Sieben Grundsätze eines HACCP-Konzeptes > (1) Ermittlung und Gewichtung aller physikalischen, chemischen und mikrobiologischen

Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert wer-den müssen. Jede gesundheitliche Gefahr durch Lebensmittel muss im Hinblick auf den möglichen Schweregrad der gesundheitlichen Schädigung und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftre-tens bewertet werden. Die angewandte Methodik muss genau beschrieben und die Er-gebnisse müssen dokumentiert werden.

> (2) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsge-fahr für den Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.

> (3) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwi-schen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.

> (4) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte.

> (5) Festlegung von Korrekturmaßnahmen, falls die Überwachung zeigt, dass ein kriti-scher Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.

> (6) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten (1) bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen.

> (7) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unter-nehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (1) bis (6) genannten Maßnahmen angewendet werden.

5.5. HACCP-Konzept für jedes Produkt Ein HACCP-Konzept ist für jedes Erzeugnis, jede Verfahrenslinie bzw. jeden Verarbeitungsstand-ort gesondert festzulegen.

5.6. Schulung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf den HACCP-Grundsätzen basierende Kontroll-system zu informieren und entsprechend zu schulen.

5.7. Konformitätserklärungen für Verpackungen je nach Verwendungszweck Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 idgF über Materialien und Gegen-stände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Verord-nung (EU) Nr. 10/2011 idgF über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu be-stimmt, sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Lebensmittelunternehmen

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 21 von 64

B

sicherzustellen, dass für sämtliche Verpackungen von AMA-Gütesiegel-Produkten aus Kunst-stoff „Konformitätserklärungen“ beim Abpackunternehmen aufliegen3. Diese sind vom Verpa-ckungshersteller (Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen

> den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen, > für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B. Folie

ist zur Verpackung von Fleisch geeignet) und > auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt und

zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse (z. B. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen.

Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Anforderung Konformitätserklä-rungen des Packstofflieferanten bereitzustellen.

5.8. Rückverfolgbarkeit von Verpackungsmaterial Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückver-folgbarkeit zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat nachvollziehbar (z.B. anhand von Chargen-nummern) sicherzustellen, von welchem Unternehmen die Verpackungen bezogen und an wel-ches Unternehmen diese geliefert wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprü-fen.

5.9. Leitlinien als Hilfestellung Es wird empfohlen, die „Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anfor-derungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln“ idgF sowie die „Leitlinie für eine Gute Betriebspraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungs-betrieben von Fleischerzeugnissen“ idgF des BMG anzuwenden bzw. als Hil-festellung heranzuziehen. Die Leitlinien können unter www.verbrauchergesundheit.gv.at abgerufen werden.

> Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen > Leitlinie Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schweinen, Scha-

fen, Ziegen und Einhufern sowie bei der Herstellung von Fleischer-zeugnissen

3 Die Kontrolle erfolgt ausschließlich in Zerlegebetrieben sowie Verteilerzentren.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 22 von 64

B

5.10. Allergenmanagement Enthalten Produkte kennzeichnungspflichtige Allergene im Sinne von Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel, muss sicherge-stellt sein, dass Kreuzkontaminationen entsprechend dem Stand der Technik vermieden wer-den. Erfolgt nach der Verarbeitung allergenhaltiger Zutaten eine Reinigung, so muss diese Rei-nigung stichprobenweise validiert werden. Allergenhaltige Lebensmittel müssen entsprechend den aktuellen rechtlichen Bestimmungen deklariert werden.

6. DOKUMENTATION

6.1. Dokumentation und Dokumentenlenkung Die Einhaltung der Kriterien, die Rückverfolgbarkeit der mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeich-neten Produkte und die Nachvollziehbarkeit der Eigenkontrollen gemäß dieser Richtlinie sind durch Dokumentationen zu gewährleisten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtli-che für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit, -legalität und -qualität entscheidenden Un-terlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden sind und wirksam gelenkt werden.

6.2. Aktuelle Version Alle in Gebrauch befindlichen Dokumente (inklusive AMA-Gütesiegel-Richtlinie) müssen ord-nungsgemäß autorisiert sein und in der jeweils aktuellen Version vorliegen.

6.3. Chargenrückholplan Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufliegen haben4. Diese beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass be-troffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement). Etwaige Rückho-lungen sind zu dokumentieren. Gesperrte Ware, die nicht mehr für die Abgabe an den Konsumenten geeignet ist, ist sachge-recht kenntlich zu machen und darf nicht für den Lebensmittelverkehr verwendet werden. Die-ser Vorgang ist zu dokumentieren. Im Krisenplan ist die Telefonnummer der AMA-Marketing, inklusive Ansprechperson zu hinter-legen. Im Fall einer öffentlichen Chargenrückholung ist diese Person umgehend zu informieren.

6.4. Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem ein-zurichten, welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbar-keit von AMA-Gütesiegel-Ware gewährleistet.

6.5. Dreijährige Aufbewahrungsfristen Der Lebensmittelunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind.

4 Diese Anweisungen müssen nicht in den einzelnen Geschäften aufliegen!

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 23 von 64

B

Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente drei Jahre lang aufzubewah-ren. Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie an-dere Fristen vorgeben, sind diese einzuhalten.

6.6. Elektronische Dokumentation Geforderte Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch in elektro-nischer Form geführt werden. Sie sind in jedem Fall aktuell zu führen und müssen jederzeit ab-ruf- und ausdruckbar sein.

7. NACHVOLLZIEHBARKEIT

7.1. System zur Nachvollziehbarkeit Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden. Je-der Kennzeichnungsinhalt auf den Etiketten muss direkt von den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev. Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokol-liert (z.B. EDV, Warenbegleitdokument) werden.

7.2. Warenübernahme Bei der Warenübernahme hat der Lizenznehmer die angelieferte Ware (AMA-Gütesiegel-Frisch-fleisch) auf Vollständigkeit und Übereinstimmung eines entsprechenden Qualitäts- und Her-kunftsvermerkes auf Warenbegleitdokumenten und Kennzeichnung (z. B. Etikettierung, Her-kunftsbestätigung) zu kontrollieren.

7.3. Artikelbezeichnungen Hersteller von Lebensmitteln mit dem AMA-Gütesiegel haben eigene Artikelbezeichnungen und -nummern in der internen Warenwirtschaft anzulegen, die auf „AMA-Gütesiegel“ hinweisen (z. B. Art. Nr, „AMA-Schopf“ oder Art. Nr. „Rostbraten AMA-Gütesiegel-Produkt“). Diese Artikelbe-zeichnungen und -nummern sind auf den Begleitdokumenten gesondert auszuweisen (z.B. „Kar-ree entbeint/vakuumiert“).

7.4. Nachvollziehbare Mengenflüsse Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-Gütesiegel-Produkten sind lau-fend Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass für Dritte alle eingehenden, innerbetrieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse eindeutig nachvollziehbar sind und jederzeit (in angemessener Frist) wesentliche Daten (z.B. Lieferant, Kunde, Produkt, Menge) an den Lizenzgeber, die Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle und Behör-den weitergegeben werden können.

7.5. Test der Nachvollziehbarkeit Das System zur Nachvollziehbarkeit ist vom Lizenznehmer (ausgenommen Lebensmittelhandel) regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu testen, um die Nachvollziehbarkeit von der Roh-stoffbezugsquelle zum fertigen Verkaufsprodukt (Vorlauf) sowie vom Verkaufsprodukt zur Roh-stoffbezugsquelle (Gegenlauf) zu überprüfen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 24 von 64

B

8. KONTROLLEN

8.1. Kontrollsystematik

8.1.1. Dreistufige Kontrolle

Für alle Qualitätsprogramme der AMA-Marketing gilt folgende Kontrollsystematik:

Eigenkontrollen

Der Landwirt bzw. der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der spe-zifischen Anforderungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu dokumentieren.

Unabhängige Kontrollen

Unabhängige Kontrollen werden nicht vom Landwirt oder Lizenznehmer selbst, sondern von externen, unabhängigen Kontroll- bzw. Zertifizierungsstellen durchgeführt. Zusätzlich erfolgen Rückstands- bzw. Produktanalysen durch externe (akkreditierte) Labore.

Überkontrollen

Überkontrollen dienen zur Überprüfung der unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und zur Evaluierung der Richtlinien für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Sie werden von der AMA-Marketing selbst oder von externen Experten durchgeführt.

Über-kontrolle

Unabhängige Kontrolle

Eigenkontrolle

Abbildung 3: Kontrollpyramide

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8.1.2. Kontrollumfang Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. den im Zuge der unabhängigen Kontrolle und Überkontrolle beauftragten Kontroll- bzw. Zertifizierungsstellen und externen Experten wäh-rend der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten Kontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu können. Im Rahmen der Kontrolle können auch Proben gezogen und Fotos aufgenommen werden. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist zu gestat-ten. Der Lizenznehmer erklärt durch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise.

8.1.3. Kontrollbehinderung Der Lizenznehmer hat zu gewährleisten, dass es zu keiner Behinderung der Kontrolltätigkeit kommt. Kontrollbehinderung kann zum Entzug des Verwendungsrechtes des AMA-Gütesiegels führen.

8.1.4. Kontrollverweigerung Eine Kontrollverweigerung führt zum Entzug des Verwendungsrechtes des AMA-Gütesiegels.

8.2. Eigenkontrollen

8.2.1. Regelmäßige Eigenkontrollen

Der Lizenznehmer hat regelmäßige Eigenkontrollen durchzuführen und dies zu dokumentieren (z.B. Kontrollen bei der Warenübernahme). Dazu hat der Lebensmittelunternehmer Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung dieser Verfahren stichprobenartig zu über-prüfen. Diese können jedoch auch im Auftrag des Lizenznehmers von anderen Unternehmen durchgeführt werden (z.B. tägliche Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung).

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8.2.2. Hilfsmittel Qualitätsregelkarte

Die Qualitätsregelkarte ist ein Formblatt zur grafischen Darstellung von Analysewerten, die bei der Prüfung einer fortlaufenden Reihe von Stichproben anfallen und nach ihrer Eintragung zum Zweck der Qualitätslenkung mit Richt-, Warn- und/oder Grenzwerten verglichen werden, sofern diese für das Merkmal festgelegt sind.

Richtwerte dienen als Orientierungshilfe für bestimmte Merkmale.

Warnwerte weisen auf eine noch tolerierbare Abweichung hin. Bei Überschreitung sind Korrek-turmaßnahmen einzuleiten.

Grenzwerte weisen auf eine nicht mehr tolerierbare Abweichung hin. Bei Überschreitung sind sofortige Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Das Produkt entspricht nicht der Anforderung.

Abbildung 4: Qualitätsregelkarte

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B

8.3. Unabhängige Kontrollen

Kontrollen

Marktstufe

Tierschutz- und Hygieneaudit

(B 8.3.1.1)

Hygieneaudit (B 8.3.1.2)

Rückverfolgbarkeitsaudit (B 8.3.2)

Schlachtung (0 1)

Zerlegung (C 3)

Warenwirtschafts- system oder permanente Zerlegekontrolle (C 3.7)

Verkauf mit Zerlegung (C 5.2)

Verkauf ohne Zerlegung

(C 5.3 und 5.4) 5

8.3.1. Tierschutz- und/oder Hygieneaudit

8.3.1.1. Tierschutz- und Hygieneaudit Das jährliche Tierschutz- und Hygieneaudit auf Schlachtbetrieben dient der Sicherung der Qua-litätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen, technischen und hygienischen Standards sowie tierschutzrechtlicher Aspekte. Das Audit ist jährlich vom Lizenznehmer zu beauftragen. Das Audit wird von einer durch die AMA-Marketing zugelassene Kontroll- bzw. Zertifizierungs-stelle nach vorgegebenen Checklisten durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der AMA-Güte-siegel-Richtlinie „Frischfleisch“ überprüft. Im Merkblatt „AMA-Gütesiegel Hygieneaudit Hygiene und Tierschutz“ (www.amainfo.at) ist ge-regelt, welche anerkannten Standards unter bestimmten Voraussetzungen als jährliches Hygie-neaudit anerkannt werden können. Das Hygieneaudit hat mindestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Kontroll- bzw. Zertifi-zierungsstelle der AMA-Marketing oder durch die AMA-Marketing selbst zu erfolgen.

8.3.1.2. Hygieneaudit Das Hygieneaudit auf Zerlegebetrieben sowie in Verkaufsgeschäften mit Zerlegung dient der Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen, technischen und hygieni-schen Standards. Das Audit ist jährlich vom Lizenznehmer zu beauftragen, davon ausgenommen

5 Hygienethemen werden in den Verkaufsgeschäften im Zuge der Rückverfolgbarkeitsaudits mitüberprüft.

Abbildung 5: Übersicht - Arten unabhängiger Kontrollen auf den einzelnen Marktstufen

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sind Verkaufsgeschäfte mit Zerlegung. Diese brauchen entweder eine EU-Zulassung oder zu-mindest alle drei Jahre ein Hygieneaudit. Das Audit wird von einer durch die AMA-Marketing zugelassene Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle nach vorgegebenen Checklisten durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“ überprüft. Im Merkblatt „AMA-Gütesiegel Hygieneaudit Hygiene und Tierschutz“ (www.amainfo.at) ist ge-regelt, welche anerkannten Standards unter bestimmten Voraussetzungen als jährliches Hygie-neaudit anerkannt werden können. Das Hygieneaudit hat mindestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Kontroll- bzw. Zertifi-zierungsstelle der AMA-Marketing oder durch die AMA-Marketing selbst zu erfolgen.

8.3.2. Rückverfolgbarkeitsaudit Im Rahmen des Rückverfolgbarkeitsaudits werden richtlinienspezifische Anforderungen in Zu-sammenhang mit der Kennzeichnungs- und Dokumentationskette überprüft. Die Berechnung der Kontrollfrequenz erfolgt risikobasierend gemäß der Richtlinie und gilt auch für Betriebe, die ausschließlich AMA-Gütesiegel-Schweine-, Ziegenkitz- bzw. Lammfleisch führen. Das Rückverfolgbarkeitsaudit wird auf Marktstufe Schlachtung und Zerlegung zumindest zwei-mal jährlich durchgeführt. Alle AMA-Gütesiegel-Betriebe mit einem von der AMA-Marketing anerkannten Warenwirt-schaftssystem werden einmal pro Jahr angemeldet auditiert (näheres siehe Kapitel C 3.7.).

8.3.3. Ausgelagerte Kontrollen

Kontrollen

Marktstufe

AMA-Gütesiegel- Kennzeichnung

(C 1.11)

Permanente Zerlegekontrolle (C 3.7)

Schlachtung (0 1)

Zerlegung (C 3) ()6

Im Zuge der ausgelagerten Kontrollen (vorläufige und endgültige AMA-Gütesiegel-Kennzeich-nung, pH-Wert-Messung, permanente Zerlegekontrollen) werden die richtlinienspezifischen Anforderungen am Schlachtkörper bzw. bei der Zerlegung durch neutrale, vom Lizenznehmer unabhängige Kontrollorgane überprüft.

6 Permanente Zerlegekontrolle oder Warenwirtschaftssystem mit Echtzeiterfassung

Abbildung 6: Übersicht - Arten ausgelagerter Kontrollen

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8.4. Überkontrollen

8.4.1. „Witness“- und „Office-Audit“ Überkontrollen dienen zur Überprüfung der unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle = „Witness“- und „Office-Audits“). Im Fall von „Witness-Audits“ werden Kontrollorgane begleitet. Im Fall von „Office-Audits“ findet eine Überprüfung in den Räumlichkeiten der Kontroll- bzw. Zertifizierungsstellen bzw. in den Räumlichkeiten der Labore statt.

8.4.2. Richtlinienevaluierung Überkontrollen dienen zur Evaluierung der Richtlinien für den kontinuierlichen Verbesserungs-prozess. Sie werden von der AMA-Marketing selbst oder von externen Experten durchgeführt.

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GENERELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 30 von 64

B 9. SONSTIGES

9.1. Verbindliche Merkblätter Alle in der Richtlinie angeführten bzw. künftigen Merkblätter der AMA-Marketing bilden in der jeweils gültigen Fassung einen integrierten Bestandteil dieser Richtlinie. Die jeweils gültige Fas-sung ist unter www.amainfo.at zu finden bzw. kann bei der AMA-Marketing angefordert wer-den.

9.2. Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen Alle teilnehmenden Unternehmen haben sowohl die bestehenden produktrelevanten gesetzli-chen, als auch die Bestimmungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie einzuhalten. Allfällige Korrek-turmaßnahmen und Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen im Lizenz-vertrag zur Nutzung des AMA-Gütesiegels. Die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Kriterien beim Teilstücktransport und im Geschäft muss auch für sonstiges Fleisch gewährleistet sein.

9.3. Anerkannte Qualitätsprogramme Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens mit den in der Richtlinie dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätserwartungen der Konsumenten gerecht wird.

9.4. Stiller Rückruf bei groben Bezeichnungsmängeln Bei Artikel mit dem AMA-Gütesiegel ist bei groben Bezeichnungsmängeln, welche die Integrität des AMA-Gütesiegels gefährden, wie falsche Herkunftsbezeichnung, ein stiller Rückruf zu ver-anlassen und umgehend die AMA-Marketing zu informieren.

9.5. Zusätzliche Vereinbarungen Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es frei, zusätzliche Anforderungen zu vereinbaren bzw. vereinbarte Anforderungen fortzuführen.

9.6. Richtlinienänderung Änderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgre-mium gemäß Anhang E „Fachgremium“ vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums „Frischfleisch“, die den Inhalt dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie betreffen, gelten als Teil der Richtlinie. Sie sind ab Kenntnisnahme durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. umzusetzen (Information erfolgt separat durch die AMA-Marketing). Diese Beschlüsse werden periodisch in die AMA-Gütesiegel-Richtlinie eingearbeitet. Nach der offiziellen Genehmigung wird jede neue Version der AMA-Gütesiegel-Richtlinie den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht.

9.7. Befristete Übergangslösungen Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen An-forderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie gewähren.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 31 von 64

C

C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

1. SCHLACHTBETRIEB

1.1. Zulassung und Registrierung

Schlachtbetriebe müssen eine Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 haben und amt-lich registriert sein (www.statistik.at/ovis/pdf).

1.2. Übernahmebedingungen bei Tieren aus der landwirtschaftlichen Produktion

Es dürfen nur Tiere im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programms übernommen werden, wenn > der Landwirt einen gültigen Erzeugervertrag mit der AMA-Marketing abgeschlossen hat

(Ausnahme: siehe spezielle Kriterien bei Kalb, Ziegenkitz und Lamm), > diese den in den jeweiligen Richtlinien definierten Kriterien (z.B. Mindesthaltedauer)

entsprechen, > diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß der oben genannten „Landwirtschaft-

lichen Produktionsbestimmungen“ (z.B. bei Schweinen: Tätowierung mit dem geschütz-ten Symbol der AMA-Marketing) aufweisen und die gesetzlichen Kennzeichnungsvor-schriften erfüllen und

> ein vollständig ausgefüllter Viehverkehrsschein vorliegt.

1.3. Mindestinhalte des Viehverkehrsscheins

Der Viehverkehrsschein , oder stellt eine zwingende Voraussetzung für eine Kenn-zeichnung mit dem AMA-Gütesiegel dar und muss folgende Mindestinhalte aufweisen:

> LFBIS-Nr. (Betriebsnummer gemäß Mehrfachantrag Flächen) des Erzeugers von AMA-Gütesiegel-Tieren oder die AMA-Klientennummer

> Ohrmarkennummer und Geburtsdatum (zwingend bei Rind, Kalb, Lamm und Ziegenkitz) > Tierkategorie > Tätowiernummer Mast bei Schweinen > Land der Geburt und Länder der Aufzucht und Mast > Deklaration der Teilnahme an den „Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen der

AMA-Marketing“ oder „BIO“ > Lieferdatum > Unterschrift von Verkäufer und Käufer

1.4. Anerkennung von BIO-Tieren

Eine Anerkennung von Tieren aus zertifizierten landwirtschaftlichen Bio-Betrieben im AMA-Gü-tesiegel-Programm ist zulässig. Es bedarf somit keiner zusätzlichen vertraglichen Einbindung der Bio-Landwirte.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 32 von 64

C

Voraussetzungen: > Der Schlachthof muss ein Vertragsverhältnis mit einer Biokontrollstelle haben. > Rinder- und Kälberschlachtkörper müssen mit „BIO“ und der Biokontrollstellennummer

am Schlachtkörperetikett gekennzeichnet sein. Wenn diese Schlachtkörper zusätzlich alle AMA-Gütesiegel-Kriterien erfüllen, können sie eine vorläufige AMA-Gütesiegel-Kennzeichnung erhalten.

1.5. Ordnungsgemäßer Tiertransport und Zutrieb

Den rechtlichen Tiertransportbestimmungen ist zu entsprechen. > Empfehlung: Teilnahme der Transporteure an der AMA-Tiertransport-Richtlinie idgF. > Hinweis: Eingebundene Transporteure werden auf der Homepage der AMA-Marketing

aufgelistet.

1.6. Identitätssicherung am Schlachtbetrieb

Korrekte Tierkennzeichnung (Rinder und Kälber müssen gültige Ohrmarken aufweisen, Schweine müssen mit der LFBIS-Nr. und dem geschützten AMA-Symbol bzw. „BIO“ tätowiert sein, Schnittführung bei Rindern gemäß - Merkblatt 5, Schlachtnummernstempelung) und vollständige Viehverkehrsscheine ( , , ).

1.7. Klassifizierungssoftware

Die Klassifizierungssoftware hat sich immer im Eigentum einer vom Schlachthof unabhängigen Organisation zu befinden.

In der am Schlachthof verwendeten Klassifizierungssoftware sind sämtliche Landwirte, die am AMA-Produktionsprogramm teilnehmen, zu hinterlegen. Die entsprechenden Listen werden den Schlachthöfen und den Kontrollstellen von der AMA-Marketing elektronisch zur Verfügung gestellt und sind laufend in der Klassifizierungssoftware zu aktualisieren.

1.8. Ordnungsgemäße Betäubung bzw. Tötung

Dem Tierschutzgesetz ist zu entsprechen. > Empfehlung: Liegendentblutung im Falle von Elektrobetäubung.

1.9. Rituelle Schlachtungen

Tiere, die im Zuge von rituellen Schlachtungen, bei welchen vor der Entblutung bewusst keine Betäubung erfolgte, geschlachtet werden, sind nicht AMA-Gütesiegel tauglich. Durch innerbe-triebliche Maßnahmen ist seitens des Schlachthofes sicherzustellen, dass der verantwortliche Klassifizierer entsprechend informiert ist. Derartige Schlachtkörper dürfen nicht mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet werden.

1.10. Schlachtungen aus besonderem Anlass (Notschlachtungen) Fleisch von Schlachtungen aus besonderem Anlass darf weder vorläufig noch endgültig gekennzeichnet werden.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 33 von 64

C

1.11. Vorläufige und endgültige Kennzeichnung Die vorläufige Kennzeichnung dient zur Kenntlichmachung der Schlachthälften bei Erfüllung aller vorangegangenen Anforderungen und Kontrollen zum Zeitpunkt der Klassifizierung. Diese vorläufige Kennzeichnung hat ausnahmslos von einer amtlich zugelassenen, vom Schlachthof unabhängigen Person zu erfolgen (das Kontrollunternehmen muss mit der AMA-Marketing eine Vereinbarung abgeschlossen haben) und ist nur nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Viehverkehrsscheines vorzunehmen. Die endgültige Kennzeichnung mit roter oder brauner Farbe kann frühestens nach der pH2-Messung und der Durchführung aller Kontrollen sowie der Einhaltung aller Anforderungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Kontrolle (pH-Wert und Kerntemperatur Messung) und Kennzeichnung mit dem - Stempel hat ausnahmslos ein externes – vom Schlachthof un-abhängiges – Kontrollorgan (eine Vereinbarung mit der AMA-Marketing muss vorliegen) vorzu-nehmen.

1.12. Ausschluss Schlachtkörperfehler Schlachtkörper mit offensichtlichen Fehlern (z.B. Blutergüsse, Kratzspuren, Hautveränderun-gen) dürfen weder vorläufig noch endgültig mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet werden.

> Hinweis: Näheres siehe Merkblatt „Schlachtkörperfehler“ idgF.

1.13. Aufzeichnungen/Protokollierungen Laufende Eintragung der einzelnen Kriterien je Schlachttier und Registrierung der Erteilung der „AMA-Gütesiegel-Fähigkeit“.

1.14. Hygiene – Bakteriologie – Oberfläche des Schlachtkörpers am Ende des Schlacht-bandes

Die Anforderungen und Werte sind im Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

1.15. Trennung von , und sonstigem Fleisch Mit dem – Symbol gekennzeichnetes Fleisch sowie mit dem gekennzeichnetes Fleisch und sonstiges Fleisch müssen deutlich getrennt werden (z.B. in eigenem Kühlraum oder auf ei-gener Rohrbahn).

1.16. Kühlung

Die Raumtemperatur darf max. 4 °C betragen.

Die Kühlkapazitäten haben auf die Schlachtmengen abgestimmt zu sein.

Temperaturschreiber müssen vorhanden sein.

1.17. Hygiene – Bakteriologie – im Betrieb auf gereinigten Oberflächen

Die Anforderungen und Werte sind im Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 34 von 64

C

1.18. Sonstiges Aus Gründen der Hygiene sowie zur Vermeidung von „Kontaktflecken“ dürfen sich die Schlachtkörper nicht berühren.

> Empfehlung: Max. drei Rinderhälften bzw. max. fünf Schweinehälften pro Meter Rohr-bahn.

1.19. Spezielle Kriterien am Schlachttier bzw. -körper RIND

Kriterien

Kategorie Alter

(Monate) Handelsklassen Schlachtgewicht (warm)

Jungstier jünger als 20 E, U, R (2-3) mind. 335 kg max. 450 kg

Ochsen jünger als 30 E, U, R (2-4) max. 445 kg

Kalbinnen jünger als 24 E, U, R (2-4) max. 360 kg

Jungrinder älter als 8 bis weniger als 12 E, U, R (2-4) mind. 175 kg

Tierkategorie, Alter, Gewichtsgrenzen (Warmgewicht), Fleischklassen und Fettklassen sind in der „bos“-Spezifikation AMA-Gütesiegel idgF geregelt.

> Hinweis: Tiere der Kategorien B (Stier älter als 24 Monate) und D (Kuh) gemäß Handels-klassen VO idgF sind nicht AMA-Gütesiegel-tauglich.

Zurichtvorgaben für Jungrinder: Für AMA-Gütesiegel-Jungrinder gelten die Zurichtnormen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß VO (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 1249/2008, Ar-tikel 13 idgF.

Kerntemperatur: max. 7 °C gemessen in der Schale vor der Auslieferung, spätestens 48 Stunden p.m. Die Kühlung hat so zu erfolgen, dass ein „cold shortening“ ausgeschlossen wird.

> Empfehlung: Zum Ausschluss von „cold shortening“ sollte 10 Stunden p.m. die Kerntem-peratur unter 20 °C, die Temperatur in der Außenschicht (1 cm Tiefe) jedoch noch über 10 °C liegen.

pH2 zum Ausschluss von DFD > frühestens 36 Stunden nach der Schlachtung und nach Erreichen der Kerntemperatur

von 7 °C > spätestens vor der Zerlegung und Verladung > pH2 von max. 5,80 > Alternative: Messung (wenn Hinterviertel bereits vermarktet bzw. nach Abviertelung)

in der Schnittfläche des Rückenmuskels am Vorderviertel.

Abbildung 7: Übersicht – Kriterien am Schlachthof Stand: 26.09.2018

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 35 von 64

C

1.20. Spezielle Kriterien am Schlachttier bzw. -körper KALB

Kriterien

Kategorie Alter

(Monate) Handelsklassen Schlachtgewicht (warm)

Kalb jünger als 6 E, U, R (1-3); O (2,3)

E, U (1-3); R (2,3) mind. 75 kg bis max. 120 kg

> 120 kg bis max. 140 kg

Alter, Gewichtsgrenzen (Warmgewicht), Fleischklassen, Fettklassen und die Feststellung der Farbklassen sind in der „bos“-Spezifikation AMA-Gütesiegel idgF geregelt.

> Option: 6 bis < 7 Monate nach Einhaltung zusätzlicher Kriterien auf Ebene Landwirt-schaft7 und schriftlicher Freigabe durch die AMA-Marketing.

Feststellung der Farbklassen: gemäß Klassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper der AMA-Marketing.

> Farbe 1 – 5 > Hinweis: Näheres siehe Farbklassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper idgF.

Kerntemperatur: max. 7 °C gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 30 Stunden p.m. Die Kühlung hat so zu erfolgen, dass ein „cold shortening“ ausgeschlossen wird.

> Empfehlung: Zum Ausschluss von „cold shortening“ sollte 10 Stunden p.m. die Kerntem-peratur unter 20 °C, die Temperatur in der Außenschicht (1 cm Tiefe) jedoch noch über 10 °C liegen.

Anerkennung von Kälbern aus eigener Nachzucht: Landwirte, die ausschließlich Kälber aus eigener Nachzucht am Betrieb halten, dürfen diese auch ohne Erzeugervertrag mit der AMA-Marketing in das Gütesiegel-Programm liefern, wenn folgende Punkte erfüllt werden8:

> Bestätigung des Landwirtes auf dem Viehverkehrsschein mit Datum und Unterschrift, dass er ausschließlich Kälber aus eigener Nachzucht am Betrieb hält und verkauft. Die Formulierung am Viehverkehrsschein muss lauten:

„Nur eigene Nachzucht“

Dieser Satz ist am Viehverkehrsschein in der Landwirte- bzw. Verkäuferspalte einzu-fügen.

7 Schriftliche Beantragung bei der AMA-Marketing, abgeschlossener AMA-Gütesiegel-Erzeugervertrag, jährliche Vor-Ort-Kontrolle 8 Kälbermastbetriebe bzw. landwirtschaftliche Betriebe, die Kälber von anderen Betrieben zukaufen, haben weiterhin vor der ersten Lieferung

einen Erzeugervertrag mit der AMA-Marketing abzuschließen.

Abbildung 8: Übersicht – Kriterien am Schlachthof Stand: 26.09.2018

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 36 von 64

C

1.21. Spezielle Kriterien am Schlachttier bzw. -körper SCHWEIN

Kriterien

Kategorie Alter

(Monate) Handelsklassen Schlachtgewicht (warm)

Schwein 80 bis 120 kg

Gewichtsgrenzen (Warmgewicht) und pH1 zum Ausschluss von PSE sind in der „sus“-Spezifika-tion AMA-Gütesiegel idgF geregelt.

Kerntemperatur: Vor der Zerlegung haben Schweineschlachtkörperhälften max. 7 °C Kerntem-peratur aufzuweisen.

pH1 zum Ausschluss von PSE > mind. 6,10 > Messung im musculus longissimus dorsi – 13./14. Rippe, in 4 bis 5 cm Tiefe, frühestens

30 Minuten p.m. (Stabiler Messwert muss erreicht werden!) > Hinweis: Die Schlachtkörperkennzeichnung erfolgt ausschließlich durch die Klassifizie-

rungsorgane. Die Kennzeichnung durch Dritte wie Mitarbeiter des Schlachthofes ist nicht gestattet.

Rohstoffspezifikationen

In Schlacht- und Zerlegebetrieben haben AMA-Rohstoffspezifikationen aufzuliegen. Darin sind gemeinsam mit den jeweiligen Abnehmern auf Groß- und Feinteilstückbasis Qualitätskriterien für AMA-Gütesiegel-Schweinefleisch festzulegen. Über die definierten Basisanforderungen der Richtlinie „Frischfleisch“ (wie Temperatur, Mikrobiologie und Kennzeichnung) hinaus sind fol-gende Mindestparameter zu spezifizieren:

> Handelsklassen bei Großteilstücken

AMA-Gütesiegel-Kennzeichnung

Es sind folgende drei Kennzeichnungsvarianten via Stempel möglich:

Variante 1:

Die endgültige AMA-Gütesiegel-Stempelung erfolgt unmittelbar nach der pH1-Mes-sung, Klassifizierung und Verwiegung auf den warmen Schlachtkörperhälften, zumindest an Schlögel, Karree, Bauch und Schulter. Protokollierung im Klassifizierungsprotokoll als end-gültig mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet.

Variante 2:

Vormarkierung jener Schlachtkörperhälften, welche den AMA-Gütesiegel-Kriterien entspre-chen. Die Vormarkierung erfolgt durch Anbringung der endgültigen AMA-Gütesiegel-Stempelung unmittelbar nach der pH1-Messung auf den warmen Schlachtkörperhälften, zu-mindest einmal am Schlögel. Protokollierung im Klassifizierungsprotokoll als endgültig mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet. Anbringung der noch fehlenden drei AMA-Gütesiegel-Stempel (Karree, Bauch und Schulter) ausschließlich an nicht zerlegten Schlachtkörperhälften vom Klassifizierungsdienst

Abbildung 9: Übersicht – Kriterien am Schlachthof Stand: 26.09.2018

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 37 von 64

C

noch am selben Schlachttag. Die Protokollierung im Klassifizierungsprotokoll ist ausrei-chend.

Variante 3:

Vormarkierung jener Schlachtkörperhälften, welche den AMA-Gütesiegel-Kriterien entspre-chen. Die Vormarkierung erfolgt durch Anbringung der vorläufigen AMA-Gütesiegel-Stempelung unmittelbar nach der pH1-Messung, Klassifizierung und Verwiegung auf den warmen Schlachtkörperhälften, zumindest einmal am Schlögel. Protokollierung im Klassifi-zierungsprotokoll als endgültig mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnet.

Endgültige AMA-Gütesiegel-Kennzeichnung spätestens vor der Auslieferung zumindest an Schlögel, Karree, Bauch und Schulter an ausschließlich nicht zerlegten Schlachtkörperhälf-ten. Die Kennzeichnung darf nur vom Klassifizierungsdienst durchgeführt werden. Zusätzli-che Protokollierung der gekennzeichneten Schlachtnummern.

Angemerkt wird, dass schlussendlich für die richtige Kennzeichnung immer der Schlachthof-betreiber (Lizenznehmer) verantwortlich ist.

Schlachtkörperetiketten

Werden ergänzend zur vorgeschriebenen Stempelung Schlachtkörperetiketten verwendet, ist am Etikett, der Wortlaut „AMA-Gütesiegel“ oder abgekürzt „AMA-GS“ aufzudrucken.

1.22. Spezielle Kriterien am Schlachttier bzw. -körper LAMM und ZIEGENKITZ

Kriterien

Kategorie Alter

(Monate) Handelsklassen Schlachtgewicht (warm)

Berg- bzw. Weidelamm

jünger als 8 E-O (2-4) mind. 16 kg bis max. 25 kg

Junglamm jünger als 6 E-O (2-4) mind. 14 kg bis max. 25 kg

Milchlamm jünger als 3 E-O (2-4) mind. 7 kg bis max. 14 kg

Ziegenkitz jünger als 3 mind. 6 kg bis max. 14 kg

Alter, Gewichtsgrenzen (Warmgewicht), Fleischklassen und Fettklassen sind in der Spezifika-tion AMA-Gütesiegel idgF geregelt.

Kerntemperatur: max. 7 °C gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 30 Stunden p.m. Die Kühlung hat so zu erfolgen, dass ein „cold shortening“ ausgeschlossen wird.

> Empfehlung: Zum Ausschluss von „cold shortening“ sollte 10 Stunden p.m. die Kerntem-peratur unter 20 °C, die Temperatur in der Außenschicht (1 cm Tiefe) jedoch noch über 10 °C liegen.

Abbildung 10: Übersicht – Kriterien am Schlachthof Stand: 26.09.2018

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 38 von 64

C

2. SCHLACHTHÄLFTEN- UND GROßTEILSTÜCKTRANSPORT

2.1. Kühlung

Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf max. 4 °C betragen.

Zusätzlich muss ein Temperaturschreiber installiert sein. > Empfehlung: Das Kühlaggregat sollte so dimensioniert sein, dass die Oberflächentem-

peratur auch im Sommer trotz Be- und Entladen unverändert bleibt.

3. ZERLEGEBETRIEB

3.1. Zulassung und Registrierung

Zerlegebetriebe müssen eine Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 haben und amt-lich registriert sein (www.statistik.at/ovis/pdf).

3.2. Kern- bzw. Oberflächentemperatur der Hälften nach dem Transport

Eine Kerntemperatur (gemessen in der Schale) von max. 7 °C und eine Oberflächentemperatur von max. 4 °C dürfen nicht überschritten werden.

3.3. Wareneingang

Im Zuge der Wareneingangskontrolle sind die Angaben auf den Warenbegleitdokumenten (Lie-ferscheine, Rechnung und/oder sonstige Begleitdokumente) mit jenen auf den Etiketten bzw. den Kennzeichnungselementen auf den Schlachtkörpern zumindest stichprobenartig zu verglei-chen. Dabei ist zu prüfen, ob die Angaben vollständig sind und übereinstimmen.

Fleisch mit dem AMA-Gütesiegel darf nur übernommen werden, wenn > der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing abgeschlossen hat, > es eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie aufweist sowie sämtliche

Kriterien vom Lieferanten eingehalten werden (Einhaltung der Kühlkette, ...) und > am Begleitdokument ein entsprechender Hinweis auf AMA-Gütesiegel-Qualität (z.B.

„AMA“) zu finden ist. > Hinweis: Kennzeichnet der Lieferant selbst Frischfleisch mit dem AMA-Gütesiegel, be-

nötigt er eine konkrete Zulassung für die jeweilige Marktstufe und Fleischart. Handelt der Lieferant mit AMA-Gütesiegel-Fleisch, genügt ein AMA-Gütesiegel-Lizenzvertrag im Fleischbereich, unabhängig von seiner zugelassenen Marktstufe bzw. Fleischart. Eine Liste der lieferberechtigten Schlacht- und Zerlegebetriebe findet man unter www.amainfo.at.

3.4. Hygiene – Bakteriologie – Oberfläche des Schlachtkörpers (Hälfte, Viertel) am Wa-ren- bzw. Zerlegeeingang

Die Anforderungen und Werte sind im Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 39 von 64

C

3.5. Temperaturen im Zerlegeraum

Max. 12 °C Raumtemperatur. Temperaturschreiber müssen vorhanden sein.

Während der Zerlegung darf die Kerntemperatur des Fleisches von max. 7 °C nicht überschritten werden.

3.6. Artikelstämme

Für AMA-Gütesiegel-Fleisch ist ein eigener Artikelnummernstamm in der Warenwirtschaft an-zulegen.

3.7. Chargenweise Feinzerlegung

Die Feinzerlegung, Verpackung, Kennzeichnung und Protokollierung (inkl. Portionierung) von AMA-Gütesiegel-Frischfleisch hat chargenweise unter Aufsicht eines externen, vom Betrieb un-abhängigen Kontrollorgan zu erfolgen, sofern der Betrieb kein von der AMA-Marketing aner-kanntes Warenwirtschaftssystem mit Echtzeiterfassung eingerichtet hat. Primäres Ziel dieser Kontrolle ist es, die Vermischung von AMA-Gütesiegel-Fleisch und NICHT-AMA-Gütesiegel-Fleisch auszuschließen.

Ausgenommen von der permanenten Überwachung der chargenweisen Feinzerlegung, Verpa-ckung und Kennzeichnung sowie deren Protokollierung ist die Grobzerlegung von AMA-Güte-siegel-Fleisch zur Gewinnung von Großteilen gemäß Definitionen der Richtlinie AMA-Gütesiegel „Frischfleisch“.

Permanente Zerlegekontrolle

Die Zerlegung (inkl. Portionierung), Verpackung, Kennzeichnung und Protokollierung hat unter Aufsicht eines externen, vom Zerlegebetrieb unabhängigen Kontrollorganes zu erfolgen.

Warenwirtschaftssystem

Die permanente Zerlegekontrolle ist in Zerlegebetrieben nicht erforderlich, wenn der Betrieb ein Warenwirtschaftssystem mit Echtzeiterfassung eingerichtet hat und dieses den Anforderun-gen der AMA-Marketing entspricht.

> Hinweis: Näheres siehe Anforderungskatalog für ein Warenwirtschaftssystem mit Echt-zeiterfassung.

3.8. Rohstoffspezifikationen In Schlacht- und Zerlegebetrieben haben AMA-Rohstoffspezifikationen aufzuliegen. Darin sind gemeinsam mit den jeweiligen Abnehmern auf Groß- und Feinteilstückbasis Qualitätskriterien für AMA-Gütesiegel-Schweinefleisch festzulegen. Über die definierten Basisanforderungen der Richtlinie „Frischfleisch“ (wie Temperatur, Mikrobiologie und Kennzeichnung) hinaus sind fol-gende Mindestparameter zu spezifizieren:

> Zuschnitt und Gewicht bei Feinteilstücken

3.9. Hygiene – Bakteriologie – Oberfläche des zerlegten Teilstücks am Zerlegeausgang

Die Anforderungen und Werte sind im Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 40 von 64

C

3.10. Fleischreifung bei Rindfleisch

Mind. 9 Tage ab Schlachtung.

Gilt für den Englischen (Lungenbraten, Beiried, Rostbraten), alle Gustostücke vom Knöpfel (Schale, Nuss, Tafelstück, Tafelspitz, Hüferscherzel, Hüferschwanzel, weißes Scherzel) sowie für das hintere Ausgelöste und magere Meisel.

> Empfehlung: Längere Reifung bei gewissen Teilstücken (z.B. Beiried, Rostbraten, Filet).

Kennzeichnung der Rindfleischreifung

Etiketten gemäß Richtlinie mit der Angabe zur Reifung. Für die Auslobung der Reifung gibt es zwei Möglichkeiten:

a) „mindestens 9 Tage9 gereift/abgelegen“ oder b) „am TT.MM.JJJJ mindestens 9 Tage9 gereift/abgelegen“ > Hinweis: Im Zuge der Chargenbildung ist darauf zu achten, dass die angegebenen Reife-

tage auf den am kürzesten zurückliegenden Schlachttag bezogen bzw. errechnet wer-den.

> Hinweis: Weitere Informationen können an einem zusätzlichen Etikett angebracht wer-den.

3.11. Kühlraum- bzw. Oberflächentemperatur des Fleisches

Im Kühlraum und auf der Oberfläche des Fleisches darf die Temperatur von 4 °C nicht über-schritten werden.

Ein Temperaturschreiber muss installiert sein.

3.12. Hygiene – Bakteriologie – im Betrieb auf gereinigten Oberflächen

Die Anforderungen und Werte sind im Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

4. FEINTEILSTÜCKTRANSPORT

4.1. Kühlung

Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf max. 4 °C betragen.

Zusätzlich muss ein Temperaturschreiber installiert sein. > Empfehlung: Das Kühlaggregat soll so dimensioniert sein, dass die Oberflächentempe-

ratur auch im Sommer trotz Be- und Entladen unverändert bleibt.

9 Angabe der tatsächlichen Reifedauer in Tagen

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

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C

5. VERKAUFSGESCHÄFT (Z.B. LEBENSMITTELEINZELHANDEL)

5.1. Allgemeine Anforderungen

Zukauf von AMA-Lieferanten im Lebensmittelhandel

Das AMA-Gütesiegel-Fleisch darf nur von Lieferanten übernommen werden, die einen gültigen AMA-Gütesiegel-Lizenzvertrag im Fleischbereich mit der AMA-Marketing abgeschlossen haben. Sonstiges Fleisch darf auch von anderen Lieferanten bezogen werden.

> Lieferantenliste siehe www.amainfo.at

Sorgfaltspflicht Warenübernahme

Stichprobenartig ist bei der Warenübernahme auf Übereinstimmung der Angaben am Waren-begleitdokument mit jenen auf der Ware zu überprüfen (näheres siehe Merkblatt 10 „Wa-renübernahme“ idgF).

Warenübernahme Hygiene

Die Übernahme des Fleisches hat in der Art und Weise zu erfolgen, dass es zu keiner negativen Beeinflussung (z.B. Erwärmung, Verschmutzung) kommt, z.B. durch eine Andockschleuse, spe-zielle Vorgangsweise (Umhüllung) bei der Übernahme.

Wareneingangsregistrierung

Für jede Lieferung ist eine Wareneingangsregistrierung jedenfalls via Warenbegleitdokument (z.B. Lieferschein) vorzunehmen.

Warenausgangsregistrierung

Es sind vollständige Aufzeichnungen über die Warenausgangs- bzw. Verkaufsmengen je Etiket-tierungsangabe und Artikel zu führen (auch wenn ausschließlich AMA-Gütesiegel-Fleisch ver-kauft wird!).

Zentrale Auswertungen

Auf Anfrage muss der AMA-Marketing eine zentrale Auswertung über die erfassten Eingangs-mengen je Geschäft und Artikel übermittelt werden können.

Temperaturen

Max. Temperatur 4 °C (z.B. Oberflächentemperatur des Fleisches, Temperatur im LKW bei An-lieferung, Kühlraumtemperatur, Vitrinen). Die Dokumentation der Kühltemperaturen von Kühl-raum und Vitrinen hat folgendermaßen zu erfolgen:

> mittels Temperaturschreiber oder > 4x täglich Aufzeichnungen oder > 2x täglich Aufzeichnungen, wenn ein entsprechendes Rückmeldesystem bezüglich Kühl-

ausfälle vorhanden ist.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

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C

Rindfleischreifung

Es ist darauf zu achten, dass am Rindfleisch die Reifung wie folgt angegeben ist: „am TT.MM.JJ mindestens 9 Tage gereift“.

Gilt für den Englischen (Lungenbraten, Beiried, Rostbraten), alle Gustostücke vom Knöpfel (Schale, Nuss, Tafelstück, Tafelspitz, Hüferscherzel, Hüferschwanzel, weißes Scherzel) sowie für das hintere Ausgelöste und magere Meisel.

> Empfehlung: Freiwillige Eigenkontrolle – Mikrobiologie Teilstücke im Kühlraum

Die Anforderungen und Werte sind im AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt. > Empfehlung: Freiwillige Eigenkontrolle – Mikrobiologie Teilstücke in der Verkaufs-

vitrine

Die Anforderungen und Werte sind im AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festgelegt.

5.2. Zerlegung und/oder Portionierung zu SB-Ware ausschließlich für das eigene Geschäft

Hygiene-Erstaudit

Es ist ein positives Hygiene-Erstaudit (durch die AMA-Marketing oder einer von ihr zugelasse-nen Kontroll- bzw. Zertifizierungsstelle) erforderlich.

Laufende Hygieneaudits

In weiterer Folge sind regelmäßig (zumindest alle 3 Jahre) positive Hygieneauditergebnisse an die AMA-Marketing zu übermitteln (Eine aufrechte EU-Zulassung kann diese ersetzen!).

Verpflichtende Eigenkontrolle – Mikrobiologie Arbeitsoberflächen

Die Anforderungen und Werte sind im AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF festge-legt.

Geschäftstyp 1: Ausschließliche Zerlegung/Portionierung von AMA-Gütesiegel- Fleisch

Grundsätzlich dürfen Fleischverkaufsgeschäfte ausschließlich AMA-Gütesiegel-Fleisch zerlegen und portionieren. Sonstiges Fleisch ist in SB-Packungen und/oder Endverbraucherpackungen (Feinteile vac.) zu beziehen. Dies gilt nur für die jeweils im Lizenzvertrag angeführte Fleischka-tegorie (z.B. Rind, Kalb, Schwein).

> Alternative: Sonstiges Fleisch darf zerlegt und/oder portioniert werden, wenn sämtli-ches AMA-Gütesiegel-Fleisch in SB-Packungen und/oder Endverbraucherpackungen (Feinteile vac.) bezogen wird.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

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C

Geschäftstyp 2: Nicht ausschließliche Zerlegung/Portionierung von AMA- Gütesiegel-Fleisch

Das Fachgremium kann in begründeten Fällen auch Ausnahmen gewähren, wodurch es möglich ist, einzelne Nicht-AMA-Gütesiegel-Artikel (Stand 26.09.2018: Schweinefilet, Spareribs, Schwei-nebauch, Rinderfilet, Mageres Meisel, Rinderhüftsteak und Kalbsbraten gerollt) zu zerlegen/ portionieren. Dabei sind folgende Auflagen einzuhalten:

> Es ist eine monatliche Inventur (z.B. Kühlraum, TK-Raum, Vitrinen) über die vorhande-nen Mengen von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-Gütesiegel-Fleisch durchzuführen.

> Es dürfen maximal 25% der Gesamtmenge eines Artikels ohne AMA-Gütesiegel pro Jahr und Lizenznehmer zerlegt/portioniert bzw. verkauft werden.

> Eine Belieferung anderer Filialen mit den Ausnahmeartikeln ist nicht erlaubt! > Auf Anfrage sind der AMA-Marketing Berichte mit den Verkaufsmengen in kg je geneh-

migten Ausnahmeartikel und Etikettierungsangabe sowie der Gesamtmenge des ver-kauften Teilstückes und die Anzahl der Geschäfte, welche die Ausnahme in Anspruch genommen haben, zu übermitteln.

> Eine korrekte und klar unterscheidbare (nicht irreführende) Kennzeichnung von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-Gütesiegel-Ware ist vorzunehmen.

5.3. Bedienthekenverkauf (mit Portionierung im Zuge des Verkaufs)

Bedienthekenkennzeichnung

Die Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen des Bedienthekenverkaufs (auch Schwein und Lamm!) hat gemäß Merkblatt 7 „Bedientheke“ idgF der AMA-Marketing zu erfolgen.

Gereiftes Rindfleisch

Es darf sich nur Fleisch in der Bedientheke befinden, bei dem die Mindestreifedauer von > 9 Tagen ab Schlachtung eingehalten ist.

Allgemeines > Empfehlung: Es wird empfohlen, regelmäßig mikrobiologische Untersuchungen von ge-

reinigten und desinfizierten (Arbeits-)Oberflächen gemäß den Vorgaben der AMA-Mar-keting durchzuführen (siehe AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF).

5.3.1. Geschäftstyp 1: Ausschließlicher Verkauf von AMA-Gütesiegel-Fleisch

Grundsätzlich dürfen Fleischverkaufsgeschäfte ausschließlich AMA-Gütesiegel-Fleisch über die Bedientheke verkaufen. Dies gilt nur für die jeweils im Lizenzvertrag angeführte Fleischkatego-rie (z.B. Rind, Kalb, Schwein).

> Option: Sonstiges Fleisch darf über die Bedientheke verkauft werden, wenn sämtliches AMA-Gütesiegel-Fleisch in SB-Packungen und/oder Endverbraucherpackungen (Fein-teile vac.) bezogen und über die SB-Theke verkauft wird.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 44 von 64

C

5.3.2. Geschäftstyp 2: Nicht ausschließlicher Verkauf von AMA-Gütesiegel-Fleisch zur Ab-deckung von Lieferengpässen in Spitzenzeiten

Das Fachgremium kann in begründeten Fällen auch Ausnahmen gewähren, wodurch es möglich ist, einzelne Artikel auch ohne AMA-Gütesiegel über die Bedientheke zu verkaufen (Stand 26.09.2018: Schweinefilet, Spareribs, Schweinebauch, Rinderfilet, Mageres Meisel, Rinder-hüftsteak und Kalbsbraten gerollt). Dabei sind folgende Auflagen einzuhalten:

> Es dürfen maximal 25% der Gesamtmenge eines Artikels ohne AMA-Gütesiegel pro Jahr und Lizenznehmer verkauft werden.

> Zukauf in Endverbraucherpackungen (Feinteile vac.) ausschließlich von AMA-Gütesie-gel-Zerlegebetrieben.

> Eine Belieferung anderer Filialen mit den Ausnahmeartikeln ist nicht erlaubt! > Auf Anfrage sind der AMA-Marketing Berichte mit den Verkaufsmengen in kg je Ausnah-

meartikel und Etikettierungsangabe sowie der Gesamtmenge des verkauften Teilstückes und die Anzahl der Geschäfte, welche die Ausnahme in Anspruch genommen haben, zu übermitteln.

> Eine korrekte und klar unterscheidbare (nicht irreführende) Kennzeichnung von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-Gütesiegel-Ware ist vorzunehmen.

> Damit für den Konsumenten eine klare und unmissverständliche Produktkennzeichnung gewährleistet werden kann, sind sämtliche Etikettierungsangaben zum jeweiligen Arti-kel am Waagenbon anzudrucken.

5.3.3. Geschäftstyp 3: Verkaufsgeschäfte mit AMA-Gütesiegel-Fleisch im Bedienthekenver-kauf und zusätzlicher Herstellung von Verarbeitungsprodukte ohne AMA-Gütesiegel

Verkaufsgeschäfte mit AMA-Gütesiegel-Fleisch im Bedienthekenverkauf dürfen zusätzlich Ver-arbeitungsprodukte ohne AMA-Gütesiegel herstellen, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:

> Das Verarbeitungsfleisch muss zumindest über das System „sus“ oder anerkannte Sys-teme abgesichertes „Triple A“ Fleisch sein.

> Die Lagerung des Verarbeitungsfleisches im selben Raum ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch vollständig gekennzeichnet und getrennt gelagert wird.

> Es darf sich nur um einige wenig“ Überschneidungsartikel handeln. (Überschneidungs-artikel sind Artikel, welche als AMA-Gütesiegel-Fleisch über die Bedientheke verkauft werden und zusätzlich als Rohstoff für NICHT-AMA-Gütesiegel-Artikel für die Verarbei-tung bestimmt sind).

> Insbesondere der Warenfluss der Überschneidungsartikel hat vollständig registriert zu werden (Wareneingang und -ausgang).

> Die Kontrollfrequenz beträgt viermal jährlich.

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SPEZIELLE ANFORDERUNGEN

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 45 von 64

C

5.3.4. Geschäftstyp 4: Nicht ausschließlicher Verkauf von AMA-Gütesiegel-Fleisch in der Be-dientheke

Verkaufsgeschäfte mit hochwertigem Fleischsortiment in der Bedientheke können unter fol-genden Voraussetzungen, neben AMA-Gütesiegel-Fleisch, auch Fleisch mit einer oder mehrerer anderer Etikettierungsangaben anbieten:

> Die zusätzlich zum AMA-Gütesiegel getätigten Angaben sind der AMA-Marketing zu mel-den.

> Eine korrekte und klar unterscheidbare (nicht irreführende) Kennzeichnung von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-Gütesiegel-Ware ist vorzunehmen.

> Es sind vollständige Aufzeichnungen mit den Zu- und Verkaufsmengen in kg je Artikel und Etikettierungsangabe zu führen.

> Die Etikettierungsangabe ist zum jeweiligen Artikel am Waagenbon anzudrucken. > Die Kontrollfrequenz beträgt ein- bis zweimal jährlich, abhängig von der Anzahl der ge-

tätigten Angaben.

5.4. Selbstbedienungsthekenverkauf (reine Belieferung mit SB-Ware)

Sämtliches Fleisch für die SB-Theke ist in Endverbraucherverpackungen mit klarer Kennzeich-nung und ausschließlich von AMA-Gütesiegel-Lieferanten zuzukaufen.

Eine korrekte und klar unterscheidbare (nicht irreführende) Kennzeichnung von AMA-Gütesie-gel und Nicht-AMA-Gütesiegel-Ware muss vorhanden sein.

> Empfehlung: Es wird empfohlen, regelmäßig mikrobiologische Untersuchungen von ge-reinigten und desinfizierten (Arbeits-)Oberflächen gemäß den Vorgaben der AMA-Mar-keting durchzuführen (siehe AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ idgF).

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FREIWILLIGE MODULE

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D D FREIWILLIGE MODULE

1. ALLGEMEINES

Die freiwilligen Module sollen den Konsumenten regionale Herkunft, spezifische Qualität oder Produktionsweise mit einem besonderen Mehrwert vermitteln. Sie tragen dazu bei, strategi-sche Partnerschaften in der Vermarktung zu stärken. Der Lizenznehmer darf das AMA-Gütesiegel nur dann mit einem zusätzlichen freiwilligen Modul auf seinen Erzeugnissen anbringen, wenn ausschließlich Fleisch verwendet wurde, dass den An-forderungen der Kapitel B und C sowie dem jeweiligen freiwilligen Modul entspricht.

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Der Lizenznehmer hat die Teilnahme an freiwilligen Modulen der AMA-Marketing zu melden.

3. KENNZEICHNUNG

3.1. Kennzeichnung von Fleisch Die Kennzeichnung hat über die Fleischkennzeichnungssysteme der AMA-Marketing z.B. „bos“ und „sus“ bzw. anerkannter Systeme zu erfolgen. Der zuständige Klassifizierungsdienst ist zeitgerecht vom Schlachthof zu beauftragen.

3.2. Zusätzliche Kennzeichnung auf Endverbraucherpackungen und am Point of Sale (POS)

Freiwillige Module sind in der von der AMA-Marketing vorgegebenen Form zu kennzeichnen. Beispiele:

4. KONTROLLEN

Freiwillige Module werden im Zuge der unabhängigen Kontrolle auf allen Stufen mit überprüft.

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FREIWILLIGE MODULE

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D

5. MODUL „REGIONALE HERKUNFT“

Ziel Ziel des Moduls ist die Stärkung der regionalen Kreislaufwirtschaft. Landwirtschaftliche Erzeug-nisse „regionaler Herkunft“ festigen die Identität und Verbundenheit mit einer Region.

Anforderungen Es gelten die Anforderungen der Spezifikation „Auslobung von substaatlichen Herkünften/Re-gionen“ der jeweiligen Fleischkennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

Beispiel Steirerschwein

Ursprung

Variante geboren in: aufgezogen in: geschlachtet in: 10

Variante 1 Steiermark Steiermark Steiermark

Variante 2 Steiermark Steiermark Österreich

Variante 3 Österreich Steiermark Steiermark

Beispiel Waldviertler Weiderind

Herkunft

Variante geboren in: aufgezogen in: geschlachtet in: 10

Variante 1 Waldviertel Waldviertel Waldviertel

Variante 2 Waldviertel Waldviertel Niederösterreich

Variante 3 Niederösterreich Waldviertel Waldviertel

Beispiel Bayrisches Schwein

Ursprung

Variante geboren in: aufgezogen in: geschlachtet in: 10

Variante 1 Bayern Bayern Bayern

Variante 2 Bayern Bayern Deutschland

Variante 3 Deutschland Bayern Bayern

10 Um die Wege zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Schlachtbetrieb kurz zu halten, kann von dieser Anforderung, nach schrift-

licher Freigabe durch die AMA-Marketing abgewichen werden.

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FREIWILLIGE MODULE

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D

6. MODUL „BESONDERE FÜTTERUNG“

6.1. Gentechnikfreie Fütterung

Ziel Ziel dieses Moduls ist die Absicherung der gentechnikfreien Produktion in der gesamten Lebens-mittelherstellung. Die Vielfalt von Saatgut und der GVO-freie Anbau sollen erhalten bleiben, um die Verfügbarkeit von GVO-freien Futtermitteln sicherzustellen.

Anforderungen Bei der gentechnikfreien Produktion sind die Richtlinie „Gentechnikfreie Produktion“ von Le-bensmitteln und die Kennzeichnung gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch sowie die einschlägigen Kontrollvorgaben einzuhalten.

Kennzeichnung auf Endverbraucherpackungen und am Point of Sale (POS) > Empfehlung: Es wird empfohlen, zusätzlich zur Kennzeichnung des Mo-

duls das Zeichen der ARGE Gentechnikfrei zu verwenden und die dies-bezüglichen Vorgaben einzuhalten.

6.2. Fütterung mit ausschließlich europäischen Futtermitteln/Futtermittelkomponenten

Ziel Ziel dieses Moduls ist der Aufbau von Partnerschaften für eine nachhaltige europäische Futter-mittelversorgung.

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Es gelten die Anforderungen der Spezifikation „Fütterung mit ausschließlich europäischen Fut-termitteln/Futtermittelkomponenten“ der jeweiligen Fleischkennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

7. MODUL „SELTENE RASSEN“

Ziel Ziel ist es, seltene oder selten gewordene gebietstypische Rassen zu erhalten, zu fördern und die Qualitätsanforderungen der Konsumenten zu erfüllen.

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „Rassenkennzeichnung“ der jeweiligen Fleischkennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

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FREIWILLIGE MODULE

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D 8. MODUL „BESONDERE HALTUNGSFORMEN/TIERHALTUNG“

Ziel Ziel ist es, die artgerechte Nutztierhaltung (z.B. Rinder, Schweine, Schafen und Ziegen) durch besondere Haltungsformen (z. B. Alm-, Weidehaltung) weiter zu forcieren, traditionelle und re-gionaltypische Produktionsweisen wie die Almhaltung zu stärken und sie dem Konsumenten bewusst zu machen.

8.1. Auslaufhaltung

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „Auslaufhaltung“ der jeweiligen Fleisch-kennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

8.2. Freilandhaltung

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF einzu-halten. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „Freilandhaltung“ der jeweiligen Fleisch-kennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

8.3. Almhaltung

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „Almhaltung“ der jeweiligen Fleischkenn-zeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

8.4. Weidehaltung

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „Weidehaltung“ der jeweiligen Fleisch-kennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

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FREIWILLIGE MODULE

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D 9. MODUL „MEHR TIERWOHL“

Ziel Ziel dieses Moduls ist es einerseits, das Tierwohl durch mehr Platz und Förderung natürlicher Verhaltensweisen zu erhöhen. Andererseits soll die Möglichkeit geschaffen werden, Fleisch von artgerecht gehaltenen Tieren speziell zu kennzeichnen, um die Konsumenten über diese Hal-tung zu informieren.

Anforderungen Es gelten die spezifischen Anforderungen der freiwilligen Module in den AMA-Gütesiegel-Richt-linien „Schweinehaltung“, „Rinderhaltung“ sowie „Haltung von Schafen und Ziegen“ idgF. Zusätzlich gelten die Anforderungen der Spezifikation „mehr Tierwohl“ der jeweiligen Fleisch-kennzeichnungssysteme z.B. „bos“ und „sus“.

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ANHANG

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E E ANHANG

1. FACHGREMIUM

1. Zuständigkeit

Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe der Kapitel „generelle Anforderungen“ und „spezielle Anforderungen“ der Richtlinie „Frischfleisch“, fachspezifische Auslegungen zum Sanktionskatalog und die Behandlung von Beschwerden gegen die Verhängung von Sanktionen. Weiters ist das Fachgremium für die Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen verantwortlich.

2. Fachgremiumsitzungen

Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

3. Vertreter

Dieses Fachgremium setzt sich zusammen aus:

a) drei Lizenznehmern aus dem Lebensmittelhandel, b) drei Lizenznehmern aus Schlacht- und Zerlegebetrieben, c) drei Vertretern des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereiches, die zugleich

Teilnehmer am jeweiligen AMA-Gütesiegel-Programm sein müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von Ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt sowie dem sowie

d) dem Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing. Bei Änderungen der spezifischen Anforderungen eines (mehrerer) Produktbereiche(s) sind nur die Vertreter des (der) betroffenen Bereiche(s) einzuladen. 4. Verfahren

Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte obliegt der AMA-Marketing. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten bedienen. Diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.

5. Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie zusätzlich zumindest eines Vertreters der unter Punkt 3 genannten Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden gegen Sanktionen sowie der Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen kommt dem Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing kein Stimmrecht zu.

6. Einspruchsfrist

Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten

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ANHANG

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E schriftlichen Einspruch an die AMA-Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen, einbringt.

7. Außerordentliche Sitzung

Die AMA-Marketing wird die gemäß 3 nominierten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn

a) ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder b) eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder c) eine Abänderung der Richtlinie beantragt wurde.

Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.

8. Keine aufschiebende Wirkung

Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

9. Übergeordnetes Lenkungsgremium

Ein vom Fachgremium gemäß Punkt 7 gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement der AMA-Marketing angefochten werden.

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ANHANG

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E 2. GESTALTUNG VON ETIKETTEN

1. Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch

Alle AMA-Gütesiegel-Lizenznehmer haben die Kennzeichnung von Rind-, Jungrind- und Kalbfleisch gemäß Richtlinie idgF vorzunehmen.

Zerlegeetiketten:

Gegenüber Letztverbrauchern ist im AMA-Gütesiegel die Region durch die Farbe der Pinsel-striche und im Wortlaut darzustellen. Das AMA-Gütesiegel ist mit Rahmen auf weißem Hintergrund und mit der Lizenznummer gemäß Lizenzvertrag abzubilden.

Zerlegeetiketten sind sowohl in der farbigen Variante als auch schwarz/weiß zulässig.

Bei Verwendung von Farben sind diese gemäß der Richtlinie einzuhalten.

Bei Verwendung von Klebeetiketten müssen diese so haften, dass sie beim Entfernen zerstört werden.

Beispiel: AMA-Gütesiegel mit der Herkunftsangabe Österreich

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ANHANG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 54 von 64

E

SB-Etiketten oder betriebsinterne Etiketten:

Für SB-Etiketten (Rind- und Kalbfleisch) sind ebenfalls die Anforderungen der Richtlinie einzuhalten, jedoch gibt es keine Formvorschriften.

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ANHANG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 55 von 64

E

2. Schweinefleisch

Alle AMA-Gütesiegel-Lizenznehmer haben die Kennzeichnung von Schweinefleisch gemäß Richtlinie idgF vorzunehmen.

Zerlegeetiketten:

Gegenüber Letztverbrauchern ist im AMA-Gütesiegel die Region durch die Farbe der Pinsel-striche und im Wortlaut darzustellen. Das AMA-Gütesiegel ist mit Rahmen auf weißem Hintergrund und mit der Lizenznummer gemäß Lizenzvertrag abzubilden.

Zerlegeetiketten sind sowohl in der farbigen Variante als auch schwarz/weiß zulässig. Sie haben die verpflichtende Angabe der Schlachtung und Zerlegung inklusive Betriebs-zulassungsnummer(n) des(r) Schlachthofes/-höfe und der Zerlegebetriebe aufzuweisen.

Bei Verwendung von Farben sind diese gemäß der Richtlinie einzuhalten.

Bei Verwendung von Klebeetiketten müssen diese so haften, dass sie beim Entfernen zerstört werden.

Beispiel: AMA-Gütesiegel mit der Herkunftsangabe Österreich

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ANHANG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 56 von 64

E

SB-Etiketten oder betriebsinterne Etiketten:

Für SB-Etiketten sind ebenfalls die Anforderungen der Richtlinie einzuhalten, jedoch gibt es keine Formvorschriften.

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ANHANG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 57 von 64

E

3. Ziegenkitz- und Lammfleisch

Alle AMA-Gütesiegel-Lizenznehmer haben die Kennzeichnung von Ziegenkitz- und Lammfleisch gemäß unten angeführter Beschreibung vorzunehmen.

Zerlegeetiketten:

Gegenüber Letztverbrauchern ist im AMA-Gütesiegel die Region durch die Farbe der Pinsel-striche und im Wortlaut darzustellen. Das AMA-Gütesiegel ist mit Rahmen auf weißem Hintergrund und mit der Lizenznummer gemäß Lizenzvertrag abzubilden.

Die Zerlegeetiketten haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Verwendung von Etiketten gemäß Vorlage: Verpflichtende Angabe folgender Daten („Ident-Nr.“, Wortlaut „AMA“ im Artikel, Land der Geburt, Aufzucht/Mast, Schlachtung und Zerlegung inklusive Veterinärkontrollnummer(n) des(r) Schlachthofes/-höfe und der Zerlegebetriebe). Etiketten in s/w, Gütesiegel-Logo in Farbe mit Klientennummer

b) Etikettierung unmittelbar nach der Verpackung. c) Verwendung von Etiketten mit laufenden Etikettennummern. d) Protokollierung der verwendeten Nummernkreise für AMA-Gütesiegel-Chargen im Zuge

der Zerlegung. e) Bei Verwendung von Klebeetiketten müssen diese so haften, dass sie beim Entfernen

zerstört werden.

Beispiel: AMA-Gütesiegel mit der Herkunftsangabe Österreich

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ANHANG

AMA-Gütesiegel-Richtlinie Frischfleisch Seite 58 von 64

E

SB-Etiketten oder betriebsinterne Etiketten:

Hier gelten folgende Mindestangaben: Bezeichnung des Teilstücks, Identifikationsnummer (Chargennummer) Deklaration als „AMA-Gütesiegel“ Ware, Deklaration der Herkunft und Veterinärkontrollnummer des Zerlegebetriebes.

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ANHANG

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E E 3. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen aus-gewählt, die jeweils in der letzten Fassung angeführt werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient lediglich zur Information der Teilneh-mer.

Allgemeine Bestimmungen für Lebensmittel Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zgd BGBl. I Nr. 51/2017 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, zgd VO (EU) Nr. 652/2014 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regist-rierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, zgd Verordnung (EU) Nr. 653/2014 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, zgd Verordnung (EU) Nr. 78/2014 Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunfts-ortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Lebensmittelhygiene - Einzelhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2006, zgd BGBl. II Nr. 349/2012 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, zgd VO (EG) Nr. 298/2008

Hygiene Lebensmittelhygiene - Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 91/2006 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 - FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 zgd BGBl. II Nr. 204/2014 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zgd VO (EG) Nr. 219/2009 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zgd VO (EU) Nr. 2017/1981 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, zgd VO (EU) Nr. 2015/2285 Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, zgd VO (EU) Nr. 517/2013 Desinfektionserlass des BMGF, GZ 39.505/6-III/A/4b/96 Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Le-bensmitteln des BMG idgF; www.verbrauchergesundheit.gv.at Leitlinie für eine Gute Betriebspraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben von Fleischerzeugnissen; www.verbrauchergesundheit.gv.at

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Rückstände Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zgd BGBl. II Nr. 24/2009 Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, zgd BGBl. I Nr. 36/2008 Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zgd BGBl. II Nr. 259/2010 BMGFJ: Information über Veterinär-Arzneispezialitäten in Österreich (siehe www.bmgfj.gv.at - Gesundheitswesen – Arzneimittel)

Tiergesundheit Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zgd BGBl. I Nr. 120/2016 Tiergesundheitsgesetz - TGG, BGBl. I Nr. 133/1999, zgd BGBl. I Nr. 80/2013

Tierhaltung und Tierschutz Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zgd BGBl. I Nr. 148/2017 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zgd BGBl I II Nr. 61/2010 Tierschutz - Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 312/2015 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen-hängenden Vorgängen Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007, BGBl. II Nr. 54/2007

Tierkennzeichnung Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zgd BGBl. II Nr. 306/2016 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zgd. BGBl. II Nr. 193/2015 Verordnung (EG) Nr.1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-rung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, zgd Verordnung (EU) Nr. 653/2014 Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, zgd Verordnung (EG) Nr. 275/2007

Klassifizierung Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 Verordnung über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen, BGBl. II Nr. 281/2010 Verordnung über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Ein-stufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung), BGBl. II, Nr. 71/2011 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zgd Verordnung (EU) 2016/1226 VO (EG) Nr. 1249/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handels-klassenschemata für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise, zgd Verordnung (EU) 2017/1185

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Verpackung Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zgd BGBl. II Nr. 115/2009 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd VO (EG) Nr. 596/2009 Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd VO (EU) 2017/752

4. RICHTLINIEN UND MERKBLÄTTER DER AMA-MARKETING

Richtlinie Richtlinie AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Mikrobiologie“ AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Schlachtkörperfehler“ AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Hygieneaudit Hygiene und Tierschutz“ AMA-Gütesiegel-Merkblatt „Herkunftsangaben“ Merkblatt 5 „Schnittführung“ Merkblatt 7 „Bedientheke“ Farbklassifizierungsbroschüre für Kälberschlachtkörper Spezifikation AMA-Gütesiegel Rind und Kalb Spezifikation AMA-Gütesiegel Schwein Spezifikation AMA-Gütesiegel Lamm und Kitz Anforderungskatalog für ein Warenwirtschaftssystem mit Echtzeiterfassung

Die Richtlinien und Merkblätter der AMA-Marketing sind im Internet unter www.amainfo.at abrufbar. Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) ist in der Printversion bei der Vertragsbuchhandlung Brüder Hollinek in A-3002 Purkersdorf erhältlich (Näheres siehe www.hollinek.at). Die Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches IV. Auflage sind zum Teil im Internet unter www.lebensmittelbuch.at abrufbar.

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