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Jugoslayisches Gesetz vom 28. März 1929 betr. Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die...

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Jugoslayisches Gesetz vom 28. März 1929 betr. Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8, Februar 1928 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 456-462 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907936 . Accessed: 18/06/2014 20:13 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.162 on Wed, 18 Jun 2014 20:13:49 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Jugoslayisches Gesetz vom 28. März 1929 betr. Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8, Februar 1928

Jugoslayisches Gesetz vom 28. März 1929 betr. Änderungen und Ergänzungen des Gesetzesüber die direkten Steuern vom 8, Februar 1928Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 456-462Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907936 .

Accessed: 18/06/2014 20:13

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Jugoslayisches Gesetz toiîî 28. März 1929 λ) betr· Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes

über die direkten Steuern τοιη 8, Februar 1928 2). Art. 1.

Die letzten sechs Zeilen des zweiten Absatzes im Art. 20 des Gesetzes über die direkten Steuern sind zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen:

„Durch Teilung dieses durchschnittlichen Reinertrages mit dem durchschnitt- lichen katastralen Werte jeder Kultur werden für jede Kultur die Koeffizienten erlangt, auf Grund deren der katastrale Wert jeder Parzelle der betreffenden Kul- tur in den katastralen Reinertrag umgewandelt werden wird."

Der Punkt 1 des Art. 27 des Gesetzes über die direkten Steuern wird ab- geändert und lautet wie folgt:

„Die Hauptsteuer von 12%, d. h. 12 Dinar von je 100 Dinar katastralen Reinertrages."

Der Punkt 2 desselben Artikels wird abgeändert und lautet wie folgt : „Eine Ergänzungssteuer nach der Summe des kat astralen Reinertrages des

gesamten steuerpflichtigen Grund und Bodens, der sich im Besitze desselben Steuerpflichtigen auf dem Territorium eines administrativen Departements be- findet, vermindert um den entsprechenden Teil des katastralen Reinertrages, um welchen im Vorjahre die Kürzung der Steuer wegen elementarer Schäden (Art. 12) erfolgt ist.

Die Ergänzungssteuer beträgt

Stufe Von der Steuergrundlage Ergänzungssteuer γ^^^^

1 bis 2000 Dinar 2% 0 2 über 2 000 bis 4 000 Dinar 4% 40 3 „ 4 000 „ 6 000 „ 6% 120 4 „ 6 000 „ 8 000 „ 8% 240 5 „ 8 000 „ 10 000 „ 10% 400 6 „ 10 000 „ 15 000 „ 12% 600 7 „ 15 000 „ 25 000 „ 14% 900 Wenn die Steuergrundlage mehr als 25 000 Dinar ausmacht, so wird die (Er-

gänzungs-) Steuer bis 25 000 Dinar nach vorstehender Skala (mit 2600 Dinar) be- messen und von der über 25 000 Dinar überschüssigen Summe mit 12% ohne jeglichen Abzug.

Von dem gesamten katastralen Reinertrag, wenn er 1000 Dinar nicht über- steigt, wird keine Ergänzungssteuer erhober.

Auf die Ergänzungssteuer können keinerlei autonome Zuschläge gemacht werden.

Art. 2. Im Punkt 4 des Art. 32 des Gesetzes über die direkten Steuern ist nach den

Worten: „Kirchen, Kapellen und" hinzuzufügen: „Klostergebäude; sodann."

x) Übersetzt von Universitätsdozent Alex. Wegner. 2) Das Gesetz v. 8. Febr. 1928 ist mitgeteilt im .b'manzarcniv 45 (iyz») ». 77^.

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Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929. 457

Im ersten Absatz des Punktes 15 desselben Artikels fällt weg der Satz: „Hie- her gehören nicht die Villen, errichtet auf Landgütern (Domänen, Meier höf en usw.), sowie auch die Gebäude der Großgrundbesitzer" und statt dessen sind folgende zwei Sätze hinzuzusetzen:

„Hieher gehören nicht die Villen, errichtet auf Landgütern (Domänen, Meier- höfen usw.) sowie auch die Gebäude solcher Grundbesitzer, deren gesamter Kata- stralreinertrag die Summe von 50 000 Dinar übersteigt.

„Nicht befreit sind ferner Gebäude, die sich in Ortschaften befinden, die nach Straßenlinie gebaut sind und in denen sich der Sitz des Bezirkshauptes befindet oder aber die mehr als 5000 Einwohner haben, wenngleich solche Ort- schaften Dörfer bzw. Landgemeinden sind."

Art. 3. Der Art. 54 wird ergänzt durch Punkt 10 der wie folgt lautet : „Zinsen, die

mit der Rentensteuer nach Steuerbekenntnis besteuert sind."

Art. 4. Am Ende des Art. 59 ist hinzuzufügen: „Sowie auf die Steuer von reisenden

Agenten und Handelsreisenden, für die der Steuersatz mit 1000 Dinar jährlich gesetzlich festgesetzt ist."

Art. 5. Der erste Satz des Art. 61 des Gesetzes über die direkten Steuern wird ab-

geändert und lautet wie folgt: „Die Einkünfte aus Forderungen der Steuerpflichtigen, die die Erwerbsteuer

auf Unternehmen, Geschäfte und Berufe auf Grund vorgelegter glaubwürdiger und ordnungsgemäßer Rechnungen nach Art. 53 zahlen, unterliegen dieser Steuer nicht, sofern nachgewiesen wird, daß diese Einkünfte einen Teil der Einkünfte bilden, welche der Erwerbsteuer auf Unternehmungen, Geschäfte und Berufe unterliegen und tatsächlich in den vorgelegten Rechnungen mit inbegriffen sind."

Art. 6. Der Art. 63 des Gesetzes über die direkten Steuern wird abgeändert und

lautet wie folgt: „Von dieser Steuer sind befreit: 1. jeder Art Einkommen des Staates, der Departements, der Bezirke und

Gemeinden, die dieser Steuer unterliegen müßten; 2. die Apanagen der Mitglieder des königlichen Hauses; 3. Bezüge aus dem Ausland der diplomatischen Vertreter und Konsuln frem-

der Staaten, ihrer Angestellten und der Bediensteten in den Familien derselben, wenn sie Ausländer sind;

4. Zinsen, die in das Ausland ausgezahlt werden von Seiten der Volksbank des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen, der staatlichen Hypotheken- bank und der Postsparkasse für eigene Anleihen und aus anderen eigenen Ver- bindlichkeiten, ausgenommen Spareinlagen;

5. die Zinsen der Staatsbons; 6. Zinsen, die von Seiten der Geldinstitute für bei ihnen angelegte überflüssige

Gelder der Postsparkasse derselben gutgeschrieben werden; 7. die Zinsen der staatlichen und anderen Anleihen, welche von dieser Steuer

befreit sind durch bereits erlassene Spezialgesetze oder durch Gesetze die in Zu- kunft darüber erscheinen könnten;

8. die eigenen Einkünfte der Verbände und selbständigen Fonds, die von öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmern begründet werden für deren Angestellte und Arbeiter zum Zwecke der Krankenversicherung, Unfallversiche- rung, Beihilfe bei Invalidität, Alterspensionen, Witwen- und Waisenpensionen und der Begräbniskosten;

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458 . Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929.

9. die eigenen Einkommen der Bruderladen und kumulierten Waisenkassen und die Zinsen von Stiftungen zum Abhalten von Messen;

10. Zinsen, die von Seiten der Genossenschaftsverbände aus Art. 76 Punkt 7 und 8 ihren Genossenschaften oder anderen derartigen Verbänden für bei ihnen angelegte Gelder ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, nicht aber die Zinsen für Spareinlagen einzelner Genossenschaftler;

11. Einkünfte öffentlich-rechtlichen Charakters: der Kammern, der Kirchen- gemeinden und sonstiger Kirchenkörperschaften, Klöster, Stiftungen usw.

12. Unterstützungen und Erhaltungsgelder, die von einem Ehegenossen dem anderen geleistet werden, sowie Unterstützungen der Eltern von Kindern und der Kinder von den Eltern;

13. Stipendien; 14. der Pensionsfond für Witwen und Waisen verstorbener staatlicher Be-

amten und Angestellten; 15. Invalidenunterstützungen nach dem Invalidengesetz und Unterstützungen,

welche den Charakter von Invalidenunterstützungen haben und welche einzelne Personen aus nach dem Gesetz über den Schutz und die Versicherung der Ar- beiter gegründeten Fonds erhalten; Unterstützungen der Familien von im Kriege gefallenen und gestorbenen Personen;

16. Invaliden und sonstige für die Landwirtschaft physisch unfähige Per- sonen betreffs des verpachteten Bodens und

17. Einkommen, die durch besonderen Beschluß nach Art 64 von der Steuer befreit sein werden.

Diese Steuerbefreiung gilt auch für aller Art Zuschläge, die auf Grund der direkten Steuern erhoben werden.

Art. 7. Der Art. 65 des Gesetzes über die direkten Steuern wird geändert und lautet

wie folgt: „Die Steuerpflicht für die Rentensteuer, die nach Bekenntnis erhoben wird,

beginnt mit dem 1. Januar des nächsten Jahres, vor welchem die Voraussetzungen der Steuerpflicht entstanden sind.

Wenn das der Steuerpflicht unterliegende Einkommen im Laufe des Steuer- jahres gänzlich aufhört, so wird die Rentensteuer sofort durch Beschluß nach Art. 127 des Gesetzes nach dem tatsächlich erzielten Einkommen bemessen ohne Rücksicht auf das Bestehen der Steuerpflicht. Dasselbe gilt auch für den Fall, wenn ein Einkommen im Laufe des Jahres entsteht und wieder erlischt.

Im Todesfalle des Steuerpflichtigen geht die Steuerpflicht auf die Nachlassen- schaft über. In den nächstfolgenden Steuer jähren unterliegt die Nachlassenschaft der Steuerpflicht nach den tatsächlich erzielten Einkünften, bis die dazu berufenen Personen die Erbschaft antreten. Sobald die Erben in den Besitz der Nachlassen- schaft getreten sind, wird die Steuer jedem von den Erben nach dem Einkommen bemessen, das er tatsächlich aus der Erbschaft erhält.

Diese Vorschriften werden nicht angewendet im Falle wenn die Steuer nach dem Art. 71 erhoben wird.

Personen, bei denen die Steuerpflicht neu entstanden ist oder gänzlich auf- gehört hat, müssen darüber bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde eine Erklärung abgeben in spätestens 30 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen, welche das Entstehen oder das Erlöschen der Steuerpflicht begründen. Wenn die Steuerpflicht wegen Todesfall gänzlich aufhört, so müssen die Erben in spätestens drei Monaten nach dem Tode darüber eine Erklärung abgeben.

Gleichzeitig mit der Erklärung über das Erlöschen der Steuerpflicht ist über das erzielte Einkommen Bekenntnis abzulegen.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Art. 137 bzw. 138 bestraft, sofern nicht die Voraussetzungen für ein Strafverfahren nach Art. 142 des Gesetzes gegeben sind.

Im Falle des Kapitalverlustes hört die Steuerpflicht nur dann auf, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der Uneintreibbarkeit der Forderung erbringt.

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Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929. 459

Art. 8. Im Art. 67 ist zu streichen: 1. im Punkte 2 das Wort: „Jahres-"; 2. im Punkte 3 die Worte: „dreimonatlich, halbjährlich oder jährlich"; 3. im Punkte 5 das Wort: „jährliche" und die Worte: „am Ende". 4. der ganze letzte Absatz.

Art. 9. Der Art. 69 des Gesetzes über die direkten Steuern wird verändert und lautet

wie folgt: I. Die Rentensteuer, die nach Bekenntnis bemessen wird und unmittelbar

vom Steuerpflichtigen oder aber nach Art. 72 erhoben wird, beträgt 15%, d. h. 15 Dinar von je 100 Dinar Steuergrundlage.

Wenn Zinsen für verliehenes Geld den Gegenstand der Steuer bilden und der vereinbarte Zinsfuß mit allen Zahlungen zum Entgelt der Spesen nicht mehr als 12% ausmacht, so beträgt die Steuer 12%, d. h. 12 Dinar für je 100 Dinar Steuer- grundlage.

Witwen, Personen die unter Vormundschaft stehen, sowie alle übrigen un- bemittelten Personen, deren gesamtes einer direkten Steuer unterliegendes Ein- kommen nach Schätzung des Steuer ausschusses 10 000 Dinar nicht übersteigt, zahlen diese Steuer nach dem Satz von 8%, d. h. 8 Dinar für je 100 Dinar Steuer- grundlage.

II. Die Rentensteuer, die durch Vermittlung des Schuldners nach Art. 71 erhoben wird, beträgt 6%, d. h. 6 Dinar für je 100 Dinar Steuergrundlage.

Ausnahmsweise beträgt diese Steuer 3%, d. h. 3 Dinar für je 100 Dinar Steuer- grundlage für Spareinlagen auf Einlagbücher oder auf laufende Rechnung bei der Postsparkasse, bei den in Art. 76 Punkt 7 und 8 erwähnten Genossenschaften, den Regulativgenossenschaften und den Beamtenkreditgenossenschaften.

Die Steuer aus Punkt II dieses Artikels, die 8proz. Steuer aus Punkt I und die Steuer aus Art. 72 unterliegen keinerlei Selbstverwaltungszuschlägen."

Art. 10. Der Art. 71 des Gesetzes über die direkten Steuern wird verändert und lautet

wie folgt: „In den unten angeführten Fällen wird die Rentensteuer durch den Schuld-

ner erhoben; derselbe muß, wenn er seinem Gläubiger Zinsen auszahlt oder buchmäßig gutschreibt, davon den Betrag der Rentensteuer nach dem Steuersatz aus Art. 69 abziehen, zurückhalten und sodann selbst oder durch seine Kasse der Staatskasse zuführen.

Dieser Art Rentensteuer müssen abziehen und dem Staatsärar übergeben: I. Alle Kassen des Staates, staatlicher Ämter und Institute, der Departe-

ments, sowie der departementalen Ämter und Institute und der öffentlichen Fonds, wenn sie Zinsen und Renten auszahlen oder rechnungsmäßig gutschreiben, die dieser Rentensteuer unterliegen und von derselben nicht befreit sind (Art. 63 und 64);

II. alle Kassen der Bezirke und Gemeinden, ihrer Ämter und Institute, sowie alle Personen und Unternehmungen, die der Gesellschaftssteuer aus Art. 74 des Gesetzes über die direkten Steuern unterliegen:

a) wenn sie dieser Steuer unterliegende Zinsen von herausgegebenen Wert- papieren auszahlen oder rechnungsmäßig gutschreiben ohne Rücksicht darauf, ob die Auszahlung durch Einlösung von Coupons oder aber auf anderem Wege erfolgt;

b) wenn sie Zinsen auf Spareinlagen irgendwelcher Art auszahlen oder der Rechnung gutschreiben.

III. Die Unternehmungen juristischer und physischer Personen, die gewerbs- mäßig Bankgeschäfte betreiben, wenn sie dieser Steuer unterliegende Zinsen aus- zahlen oder der Rechnung gutschreiben für zur Verzinsung akzeptierte Geld- summen, ausgenommen der Zinsen

1. für welche die Steuer bereits nach Punkt II abgezogen wird; oder 459

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Page 6: Jugoslayisches Gesetz vom 28. März 1929 betr. Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8, Februar 1928

460 Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929.

2. die aus dem Verkauf von Wechseln stammen, oder 3. die einem anderen Unternehmen gutgeschrieben werden, das zur öffent-

lichen Rechnungslegung verpflichtet ist und von der Gesellschaftssteuer nicht befreit ist,

4. die von Banken der Postsparkasse zustehen für bei ihnen angelegte Über- schüsse derselben,

5. die die Postsparkasse den Inhabern von Postscheckkontos zusagt, aus- genommen der Spareinlagen bei derselben,

6. die dem Staate, den Departements, den Bezirken und den Gemeinden für auf laufende Rechnung angelegte Gelder gutgeschrieben werden,

7. die nach Art. 63 von dieser Steuer befreit sind, 8. die solchen Personen zugeschrieben werden, welche durch besondere Be-

schlüsse nach Art. 64 von dieser Steuer befreit sind nach Vorzeigung des amt- lichen Beschlusses und der Kundgebung desselben im Amtsblatt „Sluzbene Novine".

In allen Fällen der Erhebung der Steuer durch Abzug auf Grund dieses Ar- tikels können die Abzüge nach Art. 68 nicht in Betracht gezogen werden.

Wenn durch Untersuchung Unregelmäßigkeiten zum Schaden des Staates in der Gebarung der betreffenden Kasse oder Person, die den Abzug der Steuer zu vollziehen hatte, festgestellt werden, So ist der Schaden sofort mit 8% Zinsen für die ganze Zeit der Versäumnis zu ersetzen. Besteht auch ein Verschulden, dann werden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des Art. 142 angewendet."

Art. 11. Im Artikel 76 des Gesetzes über die direkten Steuern ist ein neuer Punkt 12

hinzuzufügen, der folgendermaßen lautet: „Die Hypothekarbank des Fonds der Händler, solange sie ihre Einkünfte

den Zielen zuwendet die in ihrem ursprünglichen Statut betr. im Gesetz vom 22. Februar 1902 erwähnt sind.

Bis jetzt bereits bemessene aber noch nicht gezahlte Steuern nach dieser Steuerart sind abzuschreiben."

Art. 12. Im Art. 83 Punkt 4 des Gesetzes über die direkten Steuern ist folgender

Passus hinzuzufügen: „Ausgenommen die Zinsen die im Art. 82 Punkt 4 erwähnt sind."

Art. 13. Im Art. 86 des Gesetzes über die direkten Steuern nach der Zeile: „11% wenn die Rentabilität nicht 24% des eingelegten Kapitales übersteigt"

sind die folgenden Zeilen zu streichen bis zum Anfang des folgenden Absatzes und durch folgende Zeile zu ersetzen:

„12% bei einer Rentabilität über 24%."

Art. 14. Im Art. 95 Punkt 1 fallen weg die Worte :

„über 2880 bis 3120 - 12% „ 3120 „ 3600 - 13% „ 3600 „ 4320 - 14% „ 4320 15%

und werden ersetzt durch folgende Worte: „über 2880 - 12%".

Im zweiten Punkt desselben Artikels fallen weg die Worte : „über 12 000 bis 13 000 - 12%

„ 13 000 „ 15 000 - 13% „ 15 000 „ 18 000 - 14% „ 18 000 15%

und an ihre Stelle sind zu setzen die Worte: „über 12 000 - 12%."

400

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Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929. 461

Art. 15. Die ganze im zweiten Absatz des Artikels 96 enthaltene Skala von Steuer-

sätzen wird abgeändert und lautet wie folgt: „Vom Erwerb bis 1 000 Dinar - 4%

über 1000 bis 3 000 „ - 5% „ 3 000 „ 5 000 „ - 6%

5 000 „ 8 000 „ - 7% 8 000 „ 15 000 „ - 8%

„ 15 000 „ 25 000 „ - 9% „ 25 000 „ 50 000 „ - 10% „ 50 000 „100 000 „ -11% „ 100 000 Dinar -12%."

Art. 16. In dem Art. 116 sind nach dem 8. Absatz folgende Absätze einzuschalten: „Finanzrechtliche Vertreter können auch bei allen Steuerbehörden Ver-

tretung in allen Steuersachen ausüben." Wenn nachgewiesen wird, daß finanzrechtliche Vertreter die Vertretung in

unrechtmäßigen Steuersachen übernommen haben mit der Absicht, den Staat wissentlich zu schädigen, so kann der Finanzminister, nach vorhergehendem Ent- scheid des Disziplinargerichtes, die erteilte Bewilligung entziehen."

Der Finanzminister wird über die Disziplinarverantwortlichkeit der finanz- rechtlichen Vertreter, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Disziplinargerichts eine Verordnung erlassen."

Art. 17. Als letzter Absatz im Art. 142 ist hinzuzufügen: „Den Angestellten der Finanzkontrolle fällt zu ein Viertel der erhobenen

Strafen nach diesem Artikel, sowie nach den ersten drei Absätzen des Art. 139, sobald sie im Dienste oder außer Dienst Verschuldungen gegen dieses Gesetz oder Verstoßen gegen dasselbe aufdecken."

Art. 18. Im 6. Absatz des Art. 148 sind die Worte: „15 Tage" mit den Worten:

„45 Tage" zu ersetzen.

Art. 19. Im Art. 151 des Gesetzes über die direkten Steuern sind folgende Absätze

neu hinzuzufügen: „Aus den bei Einhebung der Staatssteuern erhobenen Exekutionskosten,

angefangen vom 1. Januar 1929, werden durch Beschluß der Generaldirektion für Steuern in erster Reihe alle Ausgaben gedeckt, die notwendig waren, um die für die Steuerveranlagung notwendigen Angaben festzustellen, sowie für die Durchführung der Steuerexekution und für die Kontrolle über deren Durchfüh- rung insofern es sich erwies, daß die hierfür im Staatshaushalt vorgesehenen Kredite nicht ausreichend waren. Nach Ablauf des Steuer] ahres kann der Finanz - minister aus den Einkünften dieser Art denjenigen der tüchtigsten Beamten des Steuerpersonals, die in den ihnen anvertrauten Obliegenheiten die besten Erfolge aufgewiesen haben, Belohnungen zuteilen.

Der Rest der eingehobenen Exekutionskosten wird jedes Jahr bei der staat- lichen Hypothekarbank angelegt und auf Bescheid des Finanzministers dazu ver- wendet, um Gebäude zu bauen oder im Wege des Kaufes zu erwerben um die Finanzbehörden darin unterzubringen in solchen Ortschaften, wo der Staat zu diesem Zwecke nicht über eigene Gebäude verfügt. Dem gleichen Zwecke werden nach dem 1. Januar 1929 auch alle Einkommen vom Verkaufe in Amts wegen hergestellter Formulare zugeführt, nachdem vorerst der Bedarf solcher Formulare für die Zukunft gedeckt ist.

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462 Jugoslavisches Gesetz vom 28. März 1929.

Die Buchung, Aufbewahrung und Verausgabung der erhobenen Exekutiv- kosten sowie der Einkünfte aus dem Verkauf von Formularen wird vom Finanz- minister durch Verordnung geregelt."

Art. 20. Im Art. 163 des Gesetzes über die direkten Steuern sind am Ende folgende

Absätze hinzuzufügen: „Die Selbstverwaltungskörperschaften dürfen ohne Genehmigung der Finanz-

behörden Zuschläge zu den direkten Steuern nach diesem Gesetze erheben in folgen- den Grenzen:

1. Landgemeinden bis insgesamt 50%; 2. Stadtgemeinden und Marktflecken bis insgesamt 40%; 3. Bezirke bis insgesamt 8%; 4. Departements bis insgesamt 10%. Für Erhebung von Zuschlägen der Landgemeinden über 50% bis 60% und

der Stadtgemeinden und Marktflecken über 40% bis 50% bedarf es der Genehmi- gung der Finanzdirektionen.

Für Zuschläge der Landgemeinden, der Stadtgemeinden und Marktflecken über diese Grenzen, sodann für Zuschläge der Bezirke über 8% und der Departe- ments über 10%, sowie für alle übrigen Zuschläge (der Kirchengemeinden, der Kammern usw.) ist die Genehmigung der Generaldirektion für Steuern erforder- lich."

Art. 21. Dieses Gesetz tritt in Kraft sobald es im Amtsblatt „Sluzbene Novine"

verlautbart wird und seine Vorschriften über die Steuer für Einkommen aus dem Dienstverhältnisse werden angewandt vom 1. April 1929, die Vorschriften aber über die übrigen Steuern vom 1. Januar 1929 an.

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