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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt...

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 314-363 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907723 . Accessed: 10/06/2014 02:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.78.141 on Tue, 10 Jun 2014 02:03:29 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart imAmtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 314-363Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907723 .

Accessed: 10/06/2014 02:03

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Jugoslayisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928 x).

(Verlautbart im Amtsblatt „Sluzbene Novine" vom 8. Februar 1928. Nr. 29- VII. Gesetz Nr. 51.)

Art. 1. Im Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen wird die direkte Steuer

in folgenden Arten erhoben: 1. Auf die Einkünfte von Grundstücken (Bodensteuer); 2. auf die Einkünfte von Gebäuden (Gebäudesteuer); 3. auf die Einkünfte von Unternehmungen, Geschäften und selbständigen

Berufen (Erwerbsteuer); 4. auf Renten; 5. auf den Gewinn der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter-

nehmungen (Gesellschaftssteuer) und 6. auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und unselbständigen Be-

rufen (Angestellten- Steuer). Art. 2.

Die Steuerpflicht ist allgemein. Alle physischen und juristischen Personen unterliegen der Steuerzahlung so,

wie es dieses Gesetz vorsieht. Der König und der Thronfolger zahlen die staatliche Steuer auf ihr Privat-

vermögen (Art. 116 der Verfassung). Wann und in welchen Fällen der Staat Steuer zahlt, ist in den Bestimmungen

dieses Gesetzes vorgesehen. Art. 3.

Eine Befreiung von der Steuer erfolgt nur in jenen Fällen und nur auf jene Art, wie es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

Bisher anerkannte sachliche und persönliche Befreiungen von den direkten Steuern verlieren ihre Gültigkeit, insofern sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind.

Aber individuell erworbene, zeitlich beschränkte Befreiungen gelten bis zum Ablauf des Termins für jene Steuerart, welche durch dieses Gesetz an Stelle der aufgehobenen Steuerart tritt.

Die Steuer, für die die zeitweilige Steuerbefreiung gilt, wird veranlagt und in die gesamte Belastung des betreffenden Steuerpflichtigen eingetragen, doch wird dieser Teil der Steuer, mit Berufung auf die betreffende Befreiung, dem Steuerpflichtigen gleichzeitig abgeschrieben.

In allen Fällen, in denen auf Grund des Steuerzensus gewisse Rechte erworben oder verloren werden, wird der gesamte Zensus des betreffenden Steuerpflichtigen im Sinne des vorherigen Absatzes berücksichtigt.

Art. 4. Nichteinhaltung der Termine, die durch dieses Gesetz festgesetzt oder von

den zur Steuerveranlagung auf Grund dieses Gesetzes ermächtigten staatlichen Organen bestimmt werden, zieht die in diesem Gesetze vorgesehenen Folgen nach sich.

In den Termin werden die Tage des Posttransportes nicht eingerechnet. Falls der letzte Tag des Termins auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, an welchem die Behörden nicht arbeiten, wird der Termin bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.

*) Unter Mitbenützung der deutschen Uebersetzung, die vom Verlag der „Belgrader Zeitung" herausgegeben wurde.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 315

Wird der Termin nicht über 15 Tage überschritten, so wird die Ueberschreitung keine gesetzlichen Folgen nach sich ziehen, wenn sie gleichzeitig mit Eingabe des Gesuches mit besonders wichtigen Gründen rechtfertigt wird. Aber die Be- stimmungen dieses und des vorhergehenden Absatzes können auf die Termine der Steuereinzahlung nicht angewendet werden.

Im Laufe der Frist können in besonders wichtigen Fällen die Steuerpflichtigen um Verlängerung des Termins bei den zur Erledigung des Gegenstandes zu- ständigen Behörden ansuchen. In diesem Falle wird die Frist bis zu jenem Tage unterbrochen, an dem die Erledigung des Gesuches zugestellt wird.

Nicht verlängert werden können Termine in Strafsachen (Art. 138 - 142), Termine zur Nutznießung des Rechtes der dauernden oder zeitweiligen Befreiung, Termine für Rekurse auf Erledigungen und Bescheide, welche auf Grund freier Be- urteilung nach Gesuchen, die nicht auf einem aus Gesetzesbestimmung hervor- gehenden Rechte beruhen, erbracht sind, sowie Termine zur Eingabe von Klagen an das Verwaltungsgericht und den Staatsrat.

Art. 5. Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes ist jene Person, welche nach ihm

die Steuer zu zahlen verpflichtet ist. Die durch privatrechtliche Verträge auf eine andere Person übertragene

Steuerzahlungspflicht bindet die Steuerbehörden nicht. Art. 6.

Bei Berechnung der gesamten Steuerbelastung werden für jede Steuerart Bruchteile des Dinars bis 50 Para nicht in Betracht genommen, Bruchteile über 50 Para werden auf einen ganzen Dinar aufgerundet.

Art. 7. Alle bisher nach allgemeinen oder besonderen Gesetzen eingehobenen staat-

lichen direkten Steuern und Zuschläge auf die direkten Steuern werden mit 1. Ja- nuar 1929 aufgehoben, doch werden durch dieses Gesetz die Bestimmungen des Gesetzes über die Umsatzsteuer und über die Militärtaxe nach dem Gesetz über die Organisation des Heeres und der Marine nicht tangiert. Aber die bestehenden Gesetze über die Steuern aus dem Einkommen aus unselbständiger Arbeit treten außer Kraft, sobald nach Art. 165 die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Steuer auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und unselbständigen Berufen in Kraft treten.

Art. 8. Alle Rechte zur Erhebung von staatlichen direkten Steuern, welche bisher

an juristische oder physische Personen an Stelle des Staates, unter welch immer Namen oder Form, abgetreten waren, werden aufgehoben.

Λ. Die Steuer arten. I. Die Steuer auf die Einkünfte von Grundstücken.

Die Steuerpflicht. Art. 9.

Der Bodensteuer unterliegt jedes Grundstück auf dem Territorium des König- reiches, welches landwirtschaftlich genutzt wird oder landwirtschaftlich genutzt werden kann, wenn es auch tatsächlich nicht genutzt wird oder zu anderen Zwecken verwendet wird, für welche es durch dieses Gesetz nicht befreit ist.

Die Steuerzahlungspflicht beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres nach Entstehen der Voraussetzungen zur Steuerpflicht.

Die Steuerzahlungspflicht hört mit Ende des Steuerjahres auf, in welchem die Steuerpflicht aufgehört hat.

Alle Tatsachen, die auf den Bestand der Steuerpflicht von Einfluß sind, muß der Steuerpflichtige im Laufe von 60 Tagen nach deren Eintritt anzeigen. Widrigenfalls trägt er die Straffolgen aus Art. 138 dieses Gesetzes.

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316 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern«

Art. 10. Von der Bodensteuer werden befreit: 1. Sämtliche staatlichen Grundstücke, welche nicht wirtschaftlich erwerbs-

mäßig genutzt werden; 2. die Grundstücke fremder Staaten bei den Gebäuden der Gesandtschaften

und Konsulate im Falle der Gegenseitigkeit; 3. Kirchenvorhöfe, Höfe von Bethäusern und öffentliche Friedhöfe anerkann-

ter Konfessionen; 4. Grundstücke, welche ohne Erwerbszweck unmittelbar der Volksbildung,

kulturellen, sanitären und wohltätigen Zwecken dienen; 5. Reben- und Obstmusterschulen des Staates, der autonomen Behörden und

wirtschaftlichen Vereine (Genossenschaften), errichtet zu Zwecken der Be- lehrung ohne Erwerbsziel;

6. öffentliche Straßen und Wege, Gassen, Plätze und öffentliche Parke des Staates und der autonomen Behörden;

7. Kanäle und Wasserleitungsinstallationen, welche öffentlichen und allgemein- nützlichen Zwecken dienen;

8. Dämme, Kanäle (Durchlässe) und ihre Schleusen, Schutzhaine und An- lagen, Gräben und alle anderen zum Schutz, zur Entwässerung oder Bewässe- rung nötigen Einrichtungen, die nach den Vorschriften oder Gesetzen des Wasser- rechtes geschaffen sind;

9. Bäche, Flüsse, Seen, Sümpfe, wenn sie keine Einkünfte bringen; 10. unfruchtbare und landwirtschaftlich nicht nutzbare Grundstücke; 11. Grundstücke unter Gebäude, sowie auch Höfe bis 500 Quadratmeter,

wenn sie nicht besonders vermietet oder gesondert vom Gebäude benützt werden. In diesem Falle fallen sie unter die Rentensteuer. -

Alle diese Befreiungen hören auf, sobald die betreffenden Grundstücke nicht mehr zu jenen Zwecken benützt werden, welche ihnen das Recht auf Befreiung geben bzw. sobald sie für die landwirtschaftliche Nutzung befähigt werden, in welchem Falle die Steuerpflicht am 1. Januar des nächsten Jahres beginnt.

Diese Befreiung gilt auch für alle Zuschläge, welche auf Grund der Bodensteuer erhoben werden.

Art. 11. Vorübergehend werden von der Bodensteuer befreit: 1. Grundstücke, welche am Tage der Inkrafttretung dieses Gesetzes land-

wirtschaftlich unbrauchbar waren, aber mit außerordentlichen Kosten gebrauchs- fähig gemacht werden: auf die Dauer von 15 Jahren;

2. Weingärten, wenn sie angelegt werden: 1. auf Weingartenboden mit hei- mischer Rebe, gepfropft auf zugelassener Reisart, auf 4 Jahre; 2. auf steinigem oder sandigem Boden mit heimischer Rebe, gepfropft auf zugelassener Reisart, auf 10 Jahre; 3. auf fliegendem Sand mit heimischer unveredelter oder veredelter Rebe, gepfropft auf zugelassener Reisart, auf 20 Jahre ;

3. Grundstücke, auf denen neue Pflaumenbäume gesetzt werden, hauptsäch- lich „Pozegacapflaumen", auf 6 Jahre, Grundstücke, auf denen neue Olivenbäume gesetzt werden, auf 15 Jahre;

4. Grundstücke von Kolonisten, die auf Grund des Gesetzes über die Agrar- reform angesiedelt werden, auf 5 Jahre, gerechnet vom 1. Januar des nächsten Jahres an, nachdem dem Kolonisten das Grundstück übergeben wurde, und sof erne sie ihre Grundstücke bisher nicht inne hatten, auf 5 Jahre vom Tage der Inkraft- tretung dieses Gesetzes.

Die Befreiungsdauer, welche den Kolonisten nach den bisherigen Vorschriften zugestanden wurde, bis zur Inkrafttretung dieses Gesetzes aber nicht abgelaufen ist oder zwar abgelaufen ist, aber nicht 5 Jahre betragen hat, wird bis zur Vollen- dung von 5 Jahren verlängert, gerechnet vom Beginn des nächsten Jahres an, nach dem Jahre, in dem dem Kolonisten das Grundstück übergeben wurde, bzw. vom Tage der Inkrafttretung dieses Gesetzes an.

Für den Rest des Jahres, in welchem dem Kolonisten das Grundstück über- 774

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 317

geben wurde, wird ihm die Bodensteuer abgeschrieben auf seinen Antrag, wenn er denselben vor Ablauf des Jahres einreicht.

5. Grundstücke, welche nach Anweisung und unter Aufsicht der staatlichen Förster aufgeforstet werden, auf die Dauer von 20 Jahren. Wenn aber der Forst auf einem für keine andere Kulturart nutzbaren Boden angepflanzt wird, kann die Befreiung von der Steuer bis zu 40 Jahren verlängert werden, je nach den Schwierigkeiten und Kosten der Aufforstung. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Forste auf Grundstücken angepflanzt werden, auf denen ein Forst gefällt oder gerodet worden ist;

6. Grundstücke, welche durch außerordentliche elementare Unglücksfälle (Ver schüttung mit Steinen, Sand, Ueberschüttung durch Hochwasser usw.) auf die Dauer von mehr als einem Jahr landwirtschaftlich unbrauchbar gemacht wurden, auf die vom Finanzminister durch Bescheid festgesetzte Dauer.

Art. 12. Die bereits festgesetzte Bodensteuer wird gänzlich oder teilweise abgeschrieben,

je nachdem ob und insoweit der Jahresertrag an Früchten um mehr als ein Viertel beschädigt worden ist und zwar

a) durch Feuer, Wasser, Hagel, Feldmäuse und Heuschrecken, ohne Rück- sicht auf die Fläche;

b) durch andere außerordentliche, unabwendbare Ereignisse, wenn diese Ereignisse ohne Schuld des Besitzers nicht nur einzelne Parzellen, sondern ganze Gregenden betroffen haben.

Art. 13. Für Grundstücke, welche der Bodensteuer unterliegen und nach Inkraft-

tretung dieses Gesetzes mit außerordentlichen Kosten und Arbeiten (Wasserlaufs- regulierung, Ueberschwemmungsschutz, Trockenlegung, Bewässerung, Drainage, Sumpfaustrocknung, Schutz gegen Sturzbäche und ähnliche künstliche Methoden) in ihrer Fruchtbarkeit verbessert werden, wird die Bodensteuer noch 15 Jahre nach Beendigung der Arbeiten nach dem Katastralreingewinn, wie er bis zur Melioration bestand, bezahlt.

Grundstücke, welche auf Grund der bisherigen Gesetze diese Erleichterungen genießen, werden die Bodensteuer im Verhältnis der Erhöhung des Katastral- reinertrages nach diesem Gesetze zahlen (Art. 17).

Die Steuerbefreiungen nach Nummer 1 des Art. 11 bzw. die Erleichterungen nach dem ersten Absatz dieses Art. können vor oder nach Aufhören der 15jährigen Befreiung bzw. Erleichterung verlängert werden, wenn die Kunstbauten und Arbeiten ohne Schuld des Besitzers durch elementare Unglücksfälle beschädigt oder verdorben wurden, oder wenn Gefahr besteht, daß sie beschädigt oder ver- dorben werden könnten, so daß sie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens erneuert, verbessert, vergrößert oder erweitert werden müssen. Bei Aufwendung besonderer neuer Kosten, die zumindest ein Viertel der ursprünglich verwendeten Kosten betragen, kann die Befreiung, bzw. Erleichterung noch auf weitere 5 Jahre verlängert werden; wenn sie y2 bis % der Grundspesen betragen, noch auf weitere 10 Jahre, wenn sie über % der ursprünglichen Kosten betragen, noch auf weitere 15 Jahre.

Zu den gleichen Bedingungen und in den gleichen Grenzen kann die Ver- längerung der Befreiung bzw. Erleichterung auch für jene Grundstücke bewilligt werden, welche aus dem gleichen Grunde durch die bisherigen Gesetze auf be- schränkte Zeit befreit sind. -

Veränderungen in der Art der Bewirtschaftung haben keinen Einfluß auf den katastralen Reinertrag während der Dauer der Steuerbefreiung bzw. Erleich- terung.

Art. 14. Die vorübergehenden Befreiungen (Art. 11) bzw. Erleichterungen (Art. 13)

gelten vom 1. Januar des nächsten Jahres nach Erfüllung der in Art. 11 und 13 vorgesehenen Bedingungen, und hören auf gleichzeitig mit dem Aufhören der

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318 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Bedingungen, in welchem Fall die Steuerpflicht mit 1. Januar des nächsten Jahres beginnt.

Das Recht auf Befreiung bzw. Erleichterung wird durch besonderes Gesuch erlangt, welches der zuständigen Steuerbehörde bis Ende des Jahres, in welchem die Bedingungen zur Befreiung bzw. Erleichterung eingetreten sind, eingereicht werden muß. Die Versäumung dieser Frist zieht die Belastung mit der Steuer für die ganze verflossene Zeit bis Ende des Jahres, in welchem das Gesuch eingereicht wurde, nach sich.

Art. 15. Die Bodensteuer belastet das Grundstück. Sie wird von jenem bezahlt, der

das Grundstück besitzt, im Falle der Nutznießung oder der erblichen Pacht von dem Nutznießer bzw. erblichen Pächter.

Die Steuerbemessungsgrundlage. Art. 16.

Die Steuer wird bemessen nach dem katastralen Reinertrag, berechnet nach der Fläche, der Art der Bewirtschaftung (Kultur) und der Qualität des Bodens (Bonität).

Der katastrale Reinertrag ist der Geldwert des mittleren Ertrags des Bodens, welcher bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nach Abzug des durchschnittlichen Be- trages der regelmäßigen wirtschaftlichen Kosten erreicht werden kann.

Der mittlere Ertrag ist: die Menge der Ernte und der Nebenerträge, welche von einem Hektar bzw. einem Joch Grund und Boden im durchschnittlichen Wirtschaftsjahr erzielt wird bei gewöhnlicher Bearbeitungsart des Grundstückes in der betreffenden Gegend.

Unter regelmäßigen wirtschaftlichen Kosten werden verstanden: die Kosten aller Arten von Bespannungs- und Handarbeiten zur Bearbeitung des Bodens, der Saat, der Ernte, der Einbringung, Aufbewahrung und Pflege der landwirtschaft- lichen Erzeugnisse, die Kosten der Düngung, des Samens, der Setzlinge und die Amortisationskosten des angelegten Kapitals für landwirtschaftliche Gebäude und Inventar, und die Versicherungskosten, welche notwendig sind, damit bei landes- üblicher Art der Bodenbearbeitung der mittlere Ertrag in der betreffenden Gegend erreicht werde.

Art. 17. Ausnahmsweise werden, außer den ordentlichen Spesen der im Art. 11 Nr. 1

bzw. in Art. 13 bezeichneten Grundstücke noch besondere Spesen der Verwaltung und Erhaltung der Einrichtungen abgezogen werden, wenn das zugehörige Gelände technisch so bestimmt ist, daß auf jede zugehörige Parzelle der Quotient des An- teiles an den außerordentlichen Spesen genau berechnet werden kann.

Besondere Spesen sind: 8% des in die Anlagen investierten Kapitals und die durchschnittlichen Regiespesen in den letzten sechs Jahren.

Wenn die besonderen Spesen aus irgendwelchem Grunde nicht genau be- rechnet werden können, so werden sie durch Schätzung einer vom Finanzmini- sterium und dem Ministerium für Landwirtschaft einverständlich bestimmten Fachkommission festgesetzt werden. Die durch Schätzung festgesetzten besonderen Spesen werden bei allen zugehörigen Parzellen zu jenem Prozent abgezogen werden, welches sich aus dem Verhältnis des summarischen katastralen Reinertrages aller Parzellen und der durch Schätzung festgesetzten besonderen Spesen ergibt.

Die besonderen Spesen können den gesamten katastralen Reinertrag nicht um mehr als 80% verringern bzw. bei Grundstücken, deren Fruchtbarkeit ver- bessert worden ist, um mehr als 80% des Ueberschusses des katastralen Rein- ertrages.

Wenn bei Vereinen (Genossenschaften), die nach Maßgabe der Gesetze über das Wasserrecht gegründet sind, das zugehörige Gelände nicht technisch bestimmt ist, oder wenn der Verein (Genossenschaft) durch vollgültigen Beschluß seiner Versammlung auf das Recht des Abzuges besonderer Spesen verzichtet, so wird der katastrale Reinertrag ohne Rücksicht auf diese Spesen berechnet, der Verein

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 319

(Genossenschaft) hat indessen das Recht auf Rückerstattung jenes Teiles der Bodensteuer, welcher den nicht in Abzug gebrachten besonderen Spesen ent- spricht. Diese Rückerstattung kann nicht größer sein als 80% der gesamten Hauptsteuer bei bearbeiteten und fruchtbaren Grundstücken bzw. 80% des Mehr- ertrags bei Grundstücken, deren Fruchtbarkeit verbessert wurde.

Die Rückerstattung wird dreimonatlich im voraus erfolgen. Den Betrag der Rückerstattung wird der Finanzminister nach Einholung des

Gutachtens einer besonderen Kommission, deren Vorsitzender ein Delegierter des Finanzministeriums und dessen Mitglieder der ministerielle Kommissär der Wasser- genossenschaft und die Vertreter der Wassergenossenschaft selbst sind, bestimmen.

Anweisungen für dieses Verfahren wird der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Wasserwesen erlassen.

Sofern neue Arbeiten zur Sicherung des bisherigen Ertrages unternommen werden, wird eine neue Berechnung aufgestellt und eine neue Rückerstattung bestimmt, wenn die neuen Investitionen ein Viertel der ursprünglichen Investi- tionen überschreiten.

Für die Vereine (Genossenschaften), welche bisher das Recht der Steuer- rückerstattung genossen haben, wird nach Inkrafttretung dieses Gesetzes neuerlich der Betrag der Rückerstattung bestimmt werden, so daß ihre Steuerbelastung nach diesem Gesetz denselben Prozentsatz beträgt, welchen sie nach der Steuer- belastung betrug, als der Verein (Genossenschaft) das Recht der Rückerstattung erwarb. Aber auch diese Rückerstattung darf die in dem vierten Absatz dieses Art. bestimmten Grenzen nicht überschreiten.

Diese Steuerrückerstattung wird der Finanzminister, auf Antrag der in diesem Artikel erwähnten Kommission, feststellen.

Art. 18. Alle Grundstücke, welche landwirtschaftlich genutzt werden oder werden

können, teilen sich nach Art der Kultur in: 1. Ackerland 2. Garten und Obstgarten 3. Weingärten 4. Wiesen 5. Weiden 6. Wald 7. Schüfland, Sümpfe, Fischteiche und Seen. Jede dieser Kulturarten teilt sich je nach der Qualität des Bodens höchstens

in 8 Klassen. Städtische Baugründe sind in die höchste Klasse der besten Bodenart der

betreffenden Stadt (Marktfleckens) einzureihen. Grundstücke, welche zu keinem Erwerbszweck verwendet werden, oder zu

anderen nicht landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, sind in die Art jenes Grundstückes einzureihen, an welches sie grenzen oder von dem sie um- geben werden.

Art. 19. Der katastrale Reinertrag und der Katastralwert in den Grundkatastern, wo

solche schon bestehen, werden zuerst auf den Dinarwert berechnet werden, im Verhältnis eine Krone gleich ein Dinar. Der so ausgeglichene Wert des Grund- stückes und des katastralen Reinertrages wird als Grundlage für die Abänderungen im Sinne der ersten drei Absätze des Art. 20 dienen.

Gebirgsweiden, als besondere Kultur der Kataster für Slovenien und Dal- matien, werden mit den Weiden verbunden und mit ihnen im selben Kataster in die betreffenden Kulturen gestellt im Sinne des letzten Absatzes des Art. 18.

In Gegenden, in denen kein Grundkataster besteht, wird derselbe im Laufe von 10 Jahren nach der Inkrafttretung dieses Gesetzes angelegt werden, auf Grund eines Gesetzes über die Kataster, welches der Finanzminister verpflichtet ist, spä- testens innerhalb sechs Monaten nach der Inkrafttretung dieses Gesetzes dem Parlament vorzulegen1).

l) Der Gesetzentwurf war bis 15. Sept. 1928 nicht vorgelegt. 777

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320 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Art. 20. Der katastrale Reinertrag wird in Gegenden, in denen Grundbücher schon

bestehen, nach Gruppen der zu schätzenden Bezirke festgesetzt werden, welche sich am ähnlichsten sind unter Berücksichtigung aller Umstände, welche auf die Höhe des Reinertrages des Bodens einwirken. Die Feststellung des Reinertrages für jede solche Gruppe wird sich auf die Musterparzellen zweier typischer Muster- bezirke beschränken, in welchen sich alle Kulturen und Klassen der betreffenden Gruppe befinden. Der Geldwert des Ertrages wird nach den Preisen der landwirt- schaftlichen Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Juli 1925 bis 30. Juni 1926 festgesetzt werden. Für jeden Musterbezirk wird das Verhältnis des jetzigen und des neu festgestellten reinen Ertrages berechnet werden. Der mittlere Wert der berechneten Verhältniszahlen ist der Koeffizient, mit dem die gegenwärtigen Reinerträgnisse aller Bezirke der betreffenden Gruppe multipliziert werden.

In Gegenden, wo der katastrale Wert des Bodens besteht, wird er, sowie auch das Schätzungselaborat aus den Jahren 1883 bis 1885 und das Elaborat aus 1906 zur Bestimmung des Bruttoertrages dienen, um den katastralen Rein- ertrag im Verhältnis zum veränderten Reinertrag in Gegenden, wo bereits ein Ka- taster des Reinertrags besteht, zu bestimmen. Zu diesem Zwecke wird eine wirtschaft- liche Beschreibung jedes Bezirkes ausgearbeitet werden, damit ähnliche zu verglei- chende Bezirke mit katastralen Reinerträgen gefunden werden. Die Katastersek- tionen werden für jede Kultur die gesamte Fläche und den durchschnittlichen kata- stralen Wert berechnen, für Forste den durchschnittlichen Reinertrag. Nach dem neuen durchschnittlichen Reinertrag jeder Kultur des zu vergleichenden Bezirkes, wird für jede Kultur des Bezirkes der entsprechende Prozentsatz zur Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages bestimmt werden. Durch Teilung dieses durch- schnittlichen Reinertrages mit dem durchschnittlichen katastralen Wert wird der Koeffizient für die Kultur erlangt. Die Mitte aller Koeffizienten, erlangt durch Multiplizierung des Koeffizienten jeder Kultur mit ihrer Oberfläche, ergibt den durchschnittlichen Koeffizienten für den ganzen Bezirk, auf Grund dessen der katastrale Wert in den katastralen Reinertrag umgewandelt werden wird.

Die von Fachorganen festgesetzten Koeffizienten werden in jeder Gemeinde auf übliche Weise verlautbart werden. Vom Tage der Verlautbarung können gegen die Höhe des Koeffizienten in der Frist von 15 Tagen Beschwerden an die Kom- mission zur Bestimmung des Bodenertrages eingereicht werden (Art. 21).

In Gegenden, wo keine Grundbücher bestehen, wird der Reinertrag bis zur Ausarbeitung des Katasters für jede Kulturart und Klasse provisorisch und im Verhältnis zu den katastralen Reinerträgen der Grundstücke der gleichen Qualität anderer Gegenden festgesetzt werden, dabei wird der Unterschied, der in der Art der Bearbeitung und Nutzung des Bodens, sowie in dem Ertrage bestehen sollte, berücksichtigt werden. Zu diesem Zwecke werden die Fachorgane die wirtschaft- liche Beschreibung jedes Bezirkes besorgen und in Anwesenheit der Delegierten des Bezirksausschusses alle Fruchtbarkeitstypen für jede Kultur untersuchen und verzeichnen. Sämtliche Fruchtbarkeitstypen des Bodens eines ganzen Bezirkes werden nach Aehnlichkeit der Ertragsmengen in höchstens 8 Klassen für jede Kultur geteilt werden. Auf Grund dieser Typen werden für jede Gemeinde die Mustergemeindegründe, welche den betreffenden Bezirkstypen entsprechen, be- stimmt und verzeichnet werden.

Für jeden Bezirk Serbiens und Montenegros wird der katastrale Reinertrag durch Anwendung des neuen Katastralreinertrags des entsprechenden ähnlichen Bezirkes aus den Gegenden, wo Grundbücher bestehen, festgesetzt werden. Nach- dem die Mustergnmdstücke für jede Gemeinde gewählt sind, werden die Gemeinde- Konskriptions-Kommissionen auf Grund der Erklärung der Steuerpflichtigen und der eigenen Beobachtung das Verzeichnis und die Klassifikation der Grundstücke 'durchführen. Gegen das Verzeichnis und Klassifikation kann innerhalb 15 Tagen nach erfolgtem Verzeichnis die Beschwerde an die Bezirkskommission eingereicht werden, und zwar gegen die Benennung, Oberfläche, Kultur und Klasse. Der Bescheid der Bezirkskommission ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Die Gemeindekommission bilden vier Mitglieder. Den einen als Präsidenten 778

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 321

stellt der Finanzminister auf, die drei Mitglieder und Stellvertreter wählt der Gemeindeausschuß. Die Bezirkskommission besteht aus drei Mitgliedern: dem Chef der erstinstanzlichen Steuerbehörde als Präsidenten, einem Delegierten des Bezirksausschusses und jenem staatlichen Fachmann, welcher die wirtschaftliche Beschreibung des betreffenden Bezirkes angefertigt hat.

Art. 21. Die im Art. 20 erwähnten Arbeiten unterstehen der Kontrolle und der Ge-

nehmigung der Kommission zur Bestimmung der Bodenerträge. Diese Kommission entscheidet auch über die betreffenden Beschwerden,

die im vorherigen Art. vorgesehen sind. Die Kommission besteht aus 16 Mitgliedern und zwar: 8 Mitgliedern, welche

auf Vorschlag des Ministerrates aus der doppelten Anzahl von Kandidaten das Parlament wählt, mit der gleichen Anzahl von Ersatzmännern und je 2 landwirt- schaftlichen, Forst-, Kataster- und Steuerfachmännern. Die vom Parlament ge- wählten Mitglieder und Ersatzmänner müssen aus je einem Mitglied aus Slovenien, Dalmatien. Kroatien- Slavonien, Syrmien-Banat-Backa-Baranja, Bosnien-Herzego- wina, Nordserbien, Südserbien und Montenegro bestehen. Die fachmännischen Mitglieder bestimmen die Minister für Landwirtschaft, Forst- und Bergwesen und Finanzen. Abgeordnete können weder Mitglieder noch Ersatzmänner in der Kom- mission sein.

Die Mitgliedschaft in der Kommission dauert während der ganzen Zeit, bis die Regelung der Bodensteuer im ganzen Königreich durchgeführt ist. Auf die freiwerdenden Plätze der vom Parlament gewählten Mitglieder kommen ihre Ersatzmänner, für die freiwerdenden Plätze der übrigen Mitglieder ernennen die zuständigen Minister neue.

Den Präsidenten und Vizepräsidenten wählen die Mitglieder der Kommission unter sich. In Abwesenheit des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten vertritt ihn das älteste Mitglied der Kommission.

Die Referenten der Kommission sind deren fachmännischen Mitglieder, den notwendigen Sekretär ernennt der Finanzminister.

Ueber die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Sind die Stimmen gleich verteilt, ent- scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommission kann rechtskräftig ent- scheiden, wenn außer dem Präsidenten zumindest die Hälfte der Mitglieder an- wesend sind und wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden. Die Protokolle unterzeichnen sämtliche in derselben Sitzung anwesenden Mitglieder. Gegen die Entscheidung der Kommission gibt es kein Recht der Beschwerde.

Sitz der Kommission ist Belgrad. Für das Amtslokal und alle sonstigen Kanzleibedürfnisse am Sitze der Kommission sorgt der Finanzminister, außerhalb des Sitzes der Kommission jene Gemeinde bzw. Stadtgemeinde, auf deren Terri- torium die Kommission (oder ihre Abordnung) arbeitet.

Nach Abschluß ihrer Tätigkeit wird die Kommission dem Finanzminister einen ausführlichen Bericht über die beendigte Arbeit erstatten, sowie eine ver- gleichende Uebersicht der festgesetzten Reinerträge für alle Gegenden vorlegen, auch ihr ganzes Aktenmaterial dem Finanzministerium zur Aufbewahrung über- geben.

Art. 22. Die Kommission zur Festsetzung der Bodenerträgnisse wird sofort nach ihrer

Konstituierung ihre Arbeit beginnen. Sämtliche, sowohl staatlichen als auch autonomen Behörden sind verpflichtet,

unverzüglich allen Anforderungen dieser Kommission, die mit der Ausführung der ihr anvertrauten Aufgabe zusammenhängen, zu entsprechen. Kommt eine Behörde nicht rechtzeitig der Aufforderung der Kommission oder ihrer Pflicht nach diesem Gesetze nach, so wird die Arbeit auf Kosten des Schuldigen auf Grund einer Entscheidung des Finanzministers und auf Antrag der Kommission ausgeführt werden.

Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 779 21

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Page 10: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

322 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Art. 23. Die Steuerveranlagung nach dem katastralen Reinertrag, wie sie von dieser

Kommission festgesetzt wird, hat für den ganzen Staat gleichzeitig vom 1. Januar 1929 an zu erfolgen.

Art. 24. Die bestehenden Gesetzesvorschriften über den Kataster jedes Departements

(Oblast) werden, insoferne sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert sind, auch weiter angewendet.

Art. 25. Der Finanzminister wird ermächtigt, wegen der Ausführung der Art. 20 - 22

dieses Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Ministerrat und nach Genehmigung des Finanzausschusses des Parlamentes, eine Verordnung über den Wirkungskreis und die Arbeitsmethode der Kommission zur Festsetzung der Bodenerträgnisse zu erlassen.

In dieser Verordnung werden auch, mit Genehmigung des Finanzausschusses des Parlamentes und nach Einvernahme des Hauptgenossenschaftsverbandes des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen, Vorschriften zur Festsetzung des Reinerträgnisses und zur Durchführung des provisorischen Verzeichnisses des Bodens in jenen Gebieten enthalten sein, in denen noch keine katastralen Operate über die Oberfläche, die Kulturart und die Qualität des Bodens durch- geführt sind.

' Art. 26. Die Kosten der Festsetzung des Bodenertrages fallen zu Lasten des staatlichen

Budgets.

Die Steuersätze. Art. 27.

Als Bodensteuer wird bezahlt: 1. Die Hauptsteuer, deren Satz nachträglich auf gesetzgeberischem Wege

bestimmt wird, sobald im Sinne des Art. 20 der reine katastrale Bodenertrag für das ganze Land festgesetzt ist:

2. Eine Ergänzungssteuer von dem gesamten katastralen Reinertrage des gesamten steuerpflichtigen Grund und Bodens, den der Steuerpflichtige auf dem Territorium eines administrativen Departements besitzt, vermindert um den ent- sprechenden Teil des katastralen Reinertrages, um welchen im Vorjahre die Kürzung der Steuer wegen elementarer Schäden (Art. 12) erfolgt ist. Die Er- gänzungssteuer beträgt:

Ueber 1 000 bis 2 000 Dinar 2 Proz. 2 000 „ 3 000 „ 3 „ 3 000 „ 4 000 „ 4 „ 4 000 „ 5 000 „ 5 ., 5 000 „ 6 000 „ 6 ., 6 000 ., 7 000 „ 7 „ 7 000 „ 8 000 „ 8 8 000 „ 10 000 „ 9 „

10 000 ., 12 000 „ 10 „ 12 000 „ 15 000 „ 11 „ 15 000 „ 20 000 „ 12 „ 20 000 „ 30 000 „ 13 „ 30 000 „ 50000 „ 14 „ 50 000 „ 100 000 „ 15 „

„ 100 000 „ 150 000 „ 16 „ „ 150 000 17 „

Die Steuer nach dem höheren Satz kann nicht größer sein als die Steuer nach dem nächsten niedrigeren Satz, vergrößert durch den Unterschied, wegen dessen der höhere Satz angewendet wird.

780

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Page 11: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 323

Von dem gesamten katastralen Reinertrag, welcher Din. 1000. - nicht über schreitet, wird keine Ergänzungssteuer erhoben.

Auf die Ergänzungssteuer können keinerlei autonome Zuschläge gemacht werden.

Art. 28. Bis zur ersten Festsetzung der Bodensteuer im Sinne des Art. 23 dieses Ge-

setzes wird die Erhebung der Bodensteuer provisorisch in der Höhe der laufen- den Belastung für das Jahr 1928 erfolgen. Die so eingehobene Steuer ist den Steuerpflichtigen bei der ersten Belastung nach Art. 23 dieses Gesetzes anzu- rechnen.

2. Gebäudesteuer. Die Steuerpflicht.

Art. 29. Der Gebäudesteuer unterliegen alle Gebäude auf dem Territorium des König-

reiches, welche zu Wohnzwecken oder einer sonstigen dauernden Verwendung bestimmt sind.

Art. 30. Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes wird jeder Bau auf der Erde oder auf

dem Wasser betrachtet, ohne Rücksicht auf das Material, aus dem er gemacht ist. Hieher gehören auch Gebäude, welche so konstruiert sind, daß sie von einem Ort zum anderen übertragbar sind.

Nicht als Gebäude werden betrachtet: Wassermühlen, welche nur periodisch arbeiten können, Schiffe, Schiffmühlen und sonstige schwimmende Gegenstände, Unterstände, Leinwandzelte, zum Wohnen eingerichtete Wagen, ebenso Gebäude, welche für kurze Zeit, nicht länger als 3 Monate, errichtet werden. Wenn die hier aufgezählten Objekte vermietet werden, so fallen ihre Einkünfte unter die Renten- steuer.

Art. 31. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebäudesteuer beginnt: 1. Mit dem Monat, welcher der Erteilung der Benützungsbewilligung folgt; 2. wenn es früher (vor Erteilung der Bewilligung) benützt wird, mit dem

Monat, welcher dem Beginn der Benützung folgt; 3. war das Gebäude befreit, mit dem Monat, welcher dem Aufhören der Be-

freiung fclgt. Die Steuerpflicht hört mit dem Ende jenes Monates auf, in welchem das Ge-

bäude wegen Niederreißung geräumt wurde oder in dem es verbrannt oder ge- brauchsunfähig geworden, oder die Benützung behördlich verboten worden ist, oder es von der Steuer befreit wurde, wenn solche Veränderungen innerhalb 30 Tagen angemeldet wurden, andernfalls am Ende des Monates, in dem die Veränderung angemeldet wurde.

Art. 32. Von der Gebäudesteuer werden befreit: 1. Staatliche Gebäude außer jenen, welche zu Wohnzwecken der Angestellten

und Arbeiter dienen bzw. zur Verwaltung jener staatlichen Unternehmungen, welche der Steuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter- nehmungen unterliegen;

2. Gebäude der autonomen Körperschaften und sonstiger öff entlich-rechtlichen Korporationen und Fonds, solange und insoweit sie unmittelbar öffentlicher oder amtlichen Zwecken dienen;

3. Gebäude fremder Staaten, in welchen ihre Gesandtschaften und Konsulate untergebracht sind, im Falle der Reziprozität;

4. Kirchen, Kapellen und Gebäude oder einzelne Gebäudeteile der gesetzlich anerkannten Konfessionen, welche ausschließlich zum öffentlichen Gottesdienst und zu Kanzleizwecken der Geistlichen der betreffenden Konfessionen dienen;

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324 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

5. Krankenhäuser, Versorgungshäuser, Asyle, touristische Gebäude in Ge- birgen, Bäder und Sanatorien, ohne Erwerbszweck;

6. überhaupt alle Gebäude, die nationalen, Bildungs-, Wohltätigkeits- oder volkswirtschaftlichen Zwecken, aber nicht Erwerbszwecken gewidmet sind (öffent- liche Museen, öffentliche Ausstellungsgebäude usw.);

7. Fabrik- und sonstige Industriegebäude, auch Bergworksgebäude; Gebäude für öffentliche Lagerzwecke (Magazine); Eisenbahngebäude; alle nur, insoweit sie nicht Wohnzwecken oder als Kaufläden oder anderen Unternehmungen und Ge- schäften dienen; f «· 8. Wirtschaftsgebäude, (Hütten, Bretterbaracken und sonstige Gebäude zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Winzerhäuser, Schweineställe, sonstige land- wirtschaftliche Gebäude, Scheunen, Getreidespeicher, Stallungen, Pflaumendörr- magazine, Keller, Heuböden, Geflügelsteigen, Wagenscheunen, Wächterhäuser, Kammern, Kieler*1) usw.), welche nicht selbständig vermietet werden und der Landwirtschaft oder dem Forstwesen dienen, ausgenommen jene Räume, bei denen aus der Bauart ersichtlich ist, daß sie zu Wohnzwecken errichtet sind;

9. Gebäude von Vereinen (Genossenschaften), die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wasserrecht zum Zwecke des Schutzes gegen Ueberschwem- mungen, zur Entwässerung oder Bewässerung des Bodens und zur Wasserregulierung gegründet sind, sofern sie als Maschinenhäuser oder Wohnhäuser des Maschinen- personals oder der Dammwächter und Kanalwächter dienen;

10. Gebäude, die für kostenfreie Einquartierung von Truppen requiriert sind, für die Zeit, bis sie dem Besitzer wieder zur freien Verfügung gestellt werden, in- sofern dies besonders gesetzlich vorgesehen ist;

11. Gebäude, die im Falle außerordentlichen Bedürfnisses (Feuer, Ueber- schwemmung, Versammlungen, Lager, Epidemien usw.) provisorisch errichtet sind, solange dieses außerordentliche Bedürfnis besteht;

12. Totenkammern und Mausoleen; 13. Gebäude, die durch besondere Gesetze befreit sind; 14. Wohngebäude aufgelassener Industrie- und Gewerbeunternehmungen, so-

lange sie nicht irgendwie benützt werden; 15. Gebäude, welche ausschließlich den Landwirten und ihren landwirtschaft-

lichen Arbeitern in Dörfern und Dorfgemeinden zu Wohnzwecken dienen; ebenso Gebäude, welche demselben Zweck dienen und sich außerhalb des Weichbildes der Städte, Marktflecken und als öffentliche Kurorte bezeichneten Ortschaften befinden. Hieher gehören nicht die Villen, errichtet auf Landgütern (Pusten, Sa- laschen usw.), sowie auch die Gebäude der Großgrundbesitzer.

Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes wird nicht betrachtet eine Person, die sich dauernd mit Industrie, Handel, Gewerbe und sonstigem Erwerb und selbständigem Beruf befaßt, oder ein Einkommen hat, das aus einem ständigen öffentlichen oder privaten Dienste herrührt;

16. Gebäude des Staates, der autonomen Körperschaften sowie auch der Gewerbe-, Industrie- und Bergwerksunternehmungen, welche zur kostenfreien Wohnung ihrer Arbeiter dienen; und

17. Gebäude von Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden, die in Nr. 7 und 8 des Art. 76 erwähnt sind, insoweit sie unmittelbar den Genossen- schaftszwecken dienen.

Diese Befreiung gilt auch für alle Zuschläge, welche auf Grund der direkten Steuer erhoben werden.

Die Befreiungen nach diesem Artikel hören auf, insofern das Gebäude ganz oder teilweise vermietet wird, oder nicht mehr zu jenem Zweck verwendet wird, welcher zur Befreiung berechtigt.

Zur Anerkennung der Steuerbefreiung ist an die Steuerbehörde Anzeige zu erstatten innerhalb 30 Tagen, gerechnet vom Beginn der Benützung des Gebäudes für die genannten Zwecke. Im Falle späterer Anmeldung beginnt die Steuer- befreiung erst mit Beginn des Quartals, welches der Anmeldung folgt. Diese An- zeigen werden für Gebäude unter Nr. 1, 3, 13, 15 sowie auch für Kirchen und Kapellen nicht erstattet.

l) = Kammer für Speisen uud Geräte. 782

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 325

Da*? Aufhören der Voraussetzungen für die Befreiung nach diesem Artikel ist der Steuerschuldner verpflichtet innerhalb 30 Tagen vom Eintritt der Ver- änderung anzumelden, widrigenfalls trägt er die Straffolgen nach Art. 137 bzw. 138 dieses Gesetzes.

Art. 33. Die Gebäudesteuer belastet den Hausbesitz. Sie wird von dem bezahlt, der

das Gebäude innehat (Besitzer), im Falle der ständigen Nutznießung oder Erbpacht vom Nutznießer bzw. erblichen Pächter.

Die Steuerbemessungsgrundlage. Art. 34.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist: 1. Bei tatsächlich vermieteten Gebäuden: die Jahresmiete im Augenblick

der Verlautbarung der Aufforderung zur Vorlegung der Steueranmeldung, dazu gerechnet auch der Wert aller Verpflichtungen, Dienste, Leistungen und Be- günstigungen, welche der Mieter auf Grund der Miete dem Vermieter zu leisten verpflichtet ist, davon abgezogen aber die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und Amortisation des Gebäudes. Wenn das Gebäude nur während der Saison vermietet wird, so ist der Betrag der Saisonmiete als Jahresmiete zu nehmen. Wenn der Steuerpflichtige in seiner Anmeldung die Miete nicht gesondert anmeldet, und gesondert alle anderen Einkünfte im Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. einem Teile des Gebäudes, so wird die angemeldete Summe als Miete betrachtet;

2. bei Gebäuden, welche nicht tatsächlich vermietet sind: der Wert der Jahresmiete, welche für die meist ähnliche Wohnung oder das meist ähnliche Lokal in der nächsten Nachbarschaft bezahlt wird im Augenblick der Verlautbarung der Aufforderung zur Vorlegung der Steueranmeldung. In Ermangelung von Ver- gleichsobjekten wird der Steuerausschuß den Wert der Jahresmiete nach den tatsächlichen Ortsverhältnissen schätzungsweise festsetzen;

3. für Gebäude, welche im Laufe der Steuerperiode steuerpflichtig werden, wird die Steuerbemessungsgrundlage durch Vergleich bzw. Schätzung, nach den tatsächlichen Ortsverhältnissen bestimmt, wenn die faktische Jahresmiete nicht angemeldet wurde.

Art. 35. Ist die Wohnung oder das Gebäude zusammen mit Garten, Möbeln, Zugehör,

Werkzeugen usw. vermietet worden, so wird die Gebäudesteuer nur für jenen Teil der Miete bezahlt, welcher für das Gebäude selbst ausgemacht wurde. Ist im Ver- trag die besondere Miete für das Gebäude nicht bestimmt, oder ist ein geringerer Betrag vereinbart, als es nach Nr. 2 des Art. 34 möglich wäre, so bestimmt der Steuerausschuß den Wert der Miete für die Wohnung oder das Gebäude schätzungs- weise nach den tatsächlichen Ortsverhältnissen.

Art. 36. Für Erhaltungs-, Verwaltungs- und Amortisationsspesen [sind vom Brutto-

betrag der Miete abzuziehen: 1. In Belgrad, Zagreb, Ljubljana und Novi Sad 20% ; 2. in den übrigen Städten und Marktflecken, Bädern und Kurorten 25%; 3. in Dörfern 30%. Den Charakter der Bäder und Kurorte bestimmen die Ministerien für Sanitäts-

wesen und Handel und Industrie. Befindet sich das Bad oder der Kurort im Flure einer Dorfgemeinde, so ist die Steuerbehörde verpflichtet, den Rayon des Bades oder Kurortes im Einvernehmen mit der politischen Behörde festzusetzen.

DieSteuersätze. Art. 37.

Die Steuer wird nach dem reinen Ertrag des Gebäudes bemessen. Der reine Ertrag des Gebäudes ist der Unterschied zwischen der Bruttomiete,

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326 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

den faktischen oder abgeschätzten (Art. 34 und 35) und den im Art. 36 anerkannten Spesen.

I. Als Gebäudesteuer wird bezahlt: 1. Die Hauptsteuer von 12%, d. h. 12 Dinar von 100 Dinar jährlichen Rein-

ertrages ; 2. Ergänzungssteuer nach dem Betrag des Reinertrages sämtlicher steuer-

pflichtigen Gebäude desselben Steuerpflichtigen auf dem Gebiete einer erstinstanz- lichen Steuerbehörde, vermindert um den entsprechenden Teil des Reinertrages der Gebäude, um welchen im vorigen Jahre die Steuer gekürzt worden ist: sei es wegen Unbrauchbarkeit oder Unbenütztheit des Gebäudes oder eines Gebäude- teiles, bzw. wegen Nichteinbringbarkeit der Miete nach Art. 40, und zwar:

von den ersten begonnenen oder vollen 10 000 Din. 2% von den folgenden „ „ „ 10 000 „ 4% „ „ „ „ „ „ 10 000 „ 6% „ „ „ „ „ ,, 10000 „ 8% „ „ ., „ » >« loooo „ 10% „ „ „ „ „ „ 10 000 „ 12% „ „ „ „ „ „ 10 000 „ 14%

und auf jeden Betrag über 70 000 10%. Wenn die Steuerpflicht nach Art. 31 im Laufe des Steuerjahres entsteht,

so wird die Ergänzungssteuer nach dieser Grundlage gleichzeitig mit der Er- gänzungssteuer für das nächste Jahr bemessen im Verhältnis zur Zeit, seit welcher die Verpflichtung begann, bis Ende des ersten Jahres.

Auf die Ergänzungssteuer kann keinerlei autonomer Zuschlag erhoben werden. II. Ausnahmsweise wird statt der Haupt- und Ergänzungssteuer auf neue

Gebäude nur 3%, d. h. 3 Dinar von 100 Dinar des Reinertrages für die weiter unten bezeichnete Zeit gezahlt.

Diese Steuererleichterung wird in Orten mit über 50 000 Einwohnern auf 20 Jahre, in den übrigen Orten auf 10 Jahre erteilt für Gebäude, welche

1. auf bisher unbebautem Grund errichtet wurden (Neubauten); 2. auf einem Grundstück errichtet werden, auf welchem früher ein Gebäude

stand, das aber gänzlich oder bis zum Fundament niedergerissen wurde, sowie auch Bauten die neben einem bestehenden Gebäude zugebaut werden.

Nur auf die Hälfte der obigen Zeit wird Erleichterung für neue Gebäudeteile erteilt, welche

a) aufgebaut sind auf ein bestehendes Gebäude; b) auf- oder zugebaut sind an Stelle der abgerissenen Stockwerke. Diese Erleichterung wird auch für neue Hotelgebäude Und ihre Dependenzen

auf 20 Jahre gewährt, wenn sie zum Zwecke der Hebung des Fremdenverkehrs und des Tourismus errichtet wurden, doch kann diese Erleichterung nicht für jene Räume gewährt werden, welche nicht Hotelzwecken dienen.

Umgebaute Gebäude sowie auch provisorische Gebäude oder solche, welche nur auf eine beschränkte Zeit bewilligt wurden, können diese Erleichterung nicht genießen .

Diese Erleichterung beginnt vom Tage, an dem die Steuerpflicht nach Art. 31 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes entsteht.

Das Recht auf Erleichterung wird erlangt mit besonderem Gesuch, welches der zuständigen erstinstanzlichen Steuerbehörde innerhalb 30 Tagen vom Tage, an dem nach Art. 31 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes die Steuerpflicht beginnt, einge- reicht wird; andernfalls wird die Zeit der Steuererleichterung um jene Zeit ver- kürzt, um welche das Gesuch zu spät eingereicht wurde.

Dieser Steuer von 3% sind auch bis zum Ablauf der ihnen gewährten Befreiung alle jene Gebäude unterworfen, welche nach den bisherigen Gesetzen von der Gebäudesteuer befreit waren.

Gebäudekataster. Art. 38.

Ueber alle Gebäude im Sinne des Art. 29, ausgenommen die nach Art. 32 dauernd befreiten, führt die Steuerbehörde für jede Gemeinde einen besonderen Gebäudekataster.

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Page 15: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 327

Die Art der Katasterführung wird der Finanzminister durch Verordnung vor- schreiben.

Verschiedene Bestimmungen. Art. 39.

Wenn bei der Uebertragung des Besitzes an Gebäuden staatliche oder Ge- meindebehörden mitwirken, sind sie verpflichtet, alle diese Veränderungen auch der zuständigen Steuerbehörde jenes Ortes mitzuteilen, in welchem sich das Gebäude befindet. Ebenso sind auch die Behörden, welche Bewilligungen zum Bau oder zur Benützung neuer Gebäude erteilen, verpflichtet, über die erteilten Bewilligungen die zuständigen Steuerbehörden zu benachrichtigen.

Art. 40. Ist der für die Steuerbemessung angemeldete Mietbetrag geringer als der tat-

sächliche Ertrag des Gebäudes im Augenblick der Verlautbarung der Aufforderung zur Vorlage der Steueranmeldungen (Art. 31 Nr. 1), so trägt der Steuerpflichtige die Straf folgen aus Art. 142 dieses Gesetzes.

Die Hauptsteuer von Gebäuden wird ganz oder teilweise abgeschrieben: 1. wenn das Steuerobjekt bzw. ein Teil nicht benützt wird; 2. wenn das Gebäude oder ein Teil durch elementares Unglück unbrauchbar

geworden ist. Die Hauptsteuer wird auch dann abgeschrieben, wenn die angemeldete Miete

selbst im Gerichtsweg nicht eingetrieben werden kann. Wenn das Mietsverhältnis zwischen Verwandten oder Verschwägerten besteht,

dann kann die Hauptsteuer wegen Nichteintreibbarkeit der Miete nicht abge- schrieben werden.

Gesuche um Abschreibung der Hauptsteuer sind 14 Tage vom Tage an ein- zubringen, an welchem die Benutzung des Steuerobjekts aufgehört hat, bzw. 6 Monate nach Ablauf des Steuer Jahres, in welchem die Miete selbst im Ge- richtsweg nicht eingetrieben werden konnte.

Wenn das Gesuch um Abschreibung der Hauptsteuer wegen Aufhören der Benützung nach der Frist von 14 Tagen eingebracht wird, so wird die Steuer vom Tage des Empfanges des Gesuches von Seiten der Steuerbehörden abgeschrieben werden. Wird das Gesuch um Abschreibung der Grundsteuer wegen Nichtein- treibbarkeit der Miete nach der Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Steuer- jahres eingebracht, so wird sie nicht berücksichtigt.

Die neuerliche Benützung des Gebäudes oder eines Teiles desselben ist in der Frist von 14 Tagen anzumelden, die neuerliche Steuerbemessung wird auf der gleichen Grundlage erfolgen, auf der auch die Abschreibung erfolgte.

Art. 41. Mieter, welche in der Steueranmeldung oder in ihren Aussagen auf Fragen der

Steuerbehörden, ungenaue Erklärungen oder Bestätigungen geben, oder durch ihr ablehnendes Verhalten die Feststellung des wahren Sachverhaltes verhindern, werden nach den Bestimmungen des Art. 138 dieses Gesetzes bestraft werden.

3. Erwerbsteuer von Unternehmungen, Geschäften und Berufen· Die Steuerpflicht.

Art. 42. Der Steuer auf den Erwerb von Unternehmungen, Geschäften und Berufen

unterliegt jede erwerbsmäßige Geschäftstätigkeit, welche gewerbemäßig betrieben wird, wie auch selbständige Berufe, wenn sie auf dem Territorium des Königreiches zum Zwecke des Gewinnes betrieben werden. Ausgenommen von dieser Steuer sind :

1. Unternehmungen, welche die Steuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen nach den Bestimmungen der Art. 74 - 88 dieses Gesetzes zahlen;

2. Betätigung in Landwirtschaft und Forstwirtschaft in den Grenzen des Art. 45 dieses Gesetzes.

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328 Jugoslawisches Gesetz über die direkten Steuern.

Die Objekte dieser Steuer, insoferne sie die Bedingungen des ersten Absatzes dieses Art. erfüllen, teilen sich in drei Gruppen:

Erste Gruppe: 1. Handels-, Industrie-, Bergwerks- und ähnliche Unternehmungen und Ge-

schäfte; 2. Gewerbeunternehmungen (Geschäfte), welche, wenn auch nur teilweise, fer-

tig angeschaffte Ware verkaufen; 3. Bank-, Eskompte- und sonstige Kreditgeschäfte, Pfandleihanstalten und

ähnliche Geschäfte; 4. Apotheken, Sanatorien, überhaupt alle sanitären Unternehmungen; 5. Hotels, Pensionen, Kaffeehäuser, Gasthäuser, Kinematographen, Varietes,

Bars und ähnliche Vergnügungsanstalten; 6. Transport-, Spediteur-, Schif fahrte-, Eisenbahn-, Tramway- und sonstige

Verkehrs- und Fahrunternehmungen (hieher gehören auch Postunternehmungen in bezug auf den Transport von Passagieren und Frachten) ;

7. Pachtungen bei Pächtern, auch solche Pachtungen mit Gewinnbeteiligung jeglicher Art, außer Bodenpachtungen;

8. Jagd im allgemeinen, Fischfang in freien öffentlichen Gewässern und im Meere, in gepachteten Gewässern, sowie auch in den übrigen Gewässern, welche von der Bodensteuer befreit sind;

9. Agenturen, Kommissionsgeschäfte und alle Art Vermittlungsgeschäfte; 10. Kauf und Wiederverkauf von Realitäten; 11. Vieh- und Schweinezucht, Fischzucht, Krebsenzucht, und ähnliche Zucht

zu Verkaufszwecken, wenn sie die Grenzen aus Art. 45 dieses Gesetzes über- schreitet ;

12. dauernde außerordentliche Nutzung des Bodens (Steinbrüche, Kalk- gruben, Sandgruben, Holzkohlenbrand usw.) unter den Bedingungen aus Art. 45 Nr. 2;

13. alle möglichen Geschäfte fremder Aktiengesellschaften und ähnlicher Gesellschaften, Genossenschaften usw., welche nicht der Gewinnsteuer nach Art. 74 - 88 dieses Gesetzes unterliegen;

14. verschiedenartige andere Unternehmungen, Geschäfte und Betätigungen, zu Erwerbszwecken, welche nicht in die folgenden zwei Gruppen gehören.

Zweite Gruppe: 1. Berufe von Personen, welche selbständig anderen gegen Entschädigung

Dienste leisten, mit ausschließlicher oder überwiegender Anwendung der eigenen Geisteskräfte, und zwar:

a) Advokaten, Rechtsanwälte, öffentliche Notare, Aerzte, Architekten, In- genieure, Geometer, Geödeten, Gemeindenotare nach ihren außeramtlichen Einkünften, Veterinäre, Zollvermittler, reisende Agenten, Handelsagenten und Winkelschreiber;

b) Schriftsteller, Privatlehrer, Journalisten, Künstler, Sachverständige, Heb- ammen, Musiker, Musikanten und andere;

2. Gewerbeunternehmungen (Geschäfte), welche nicht in der ersten Gruppe enthalten sind und zwar:

a) welche mit Hilfe von Maschinen oder mit mehr als 4 qualifizierten Gehilfen arbeiten;

b) alle übrigen Handwerker und Akkordanten; 3. Geschäfte, welche nicht in ständigem Lokal besorgt werden, sondern durch

Hausieren; 4. Pachtungen jeglicher Art bei Grundpächtern, wenn sie den gepachteten

Boden nicht selbst bearbeiten.

Dritte Gruppe: Berufe von Personen, welche selbständig andere Dienste gegen Entgelt leisten,

ausschließlich oder überwiegend durch Anwendung der eigenen Körperkraft. 786

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Jiigoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 329

Art. 43. Gleichzeitige Ausübung verschiedener Berufe unterliegt der Steuer nach dem

höheren Steuersatz. Wenn ein Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig (im Dienstverhält-

nis) ausgeübt wird, so wird der Erwerb aus dem selbständigen Beruf nach disser Steuer besteuert, der unselbständige Beruf aber nach der Steuer für unselb- ständige Berufe.

Art. 44. Jedes Unternehmen oder Geschäft wird als besonderes Steuerobjekt be-

trachtet auch dann, wenn es als Haupt- oder Nebengeschäft (Zentrale und Filialen) demselben Steuerpflichtigen gehört.

Die Spesen der Zentrale werden auf die Filialen nach der Erklärung des Unter- nehmens selbst verteilt; andernfalls, wenn das Unternehmen nicht die nötigen Angaben macht, werden diese Spesen gleichmäßig verteilt.

Der für das Hauptgeschäft (Zentrale) zuständige Steuerausschuß wird außer dem Reinertrag auch das Verhältnis des Anteils an den gemeinschaftlichen Spesen feststellen.

Art. 45. Dieser Steuer unterliegen nicht: I. Berufe, welche im Rahmen des eigenen Haushaltes ausschließlich für eigene

Zwecke ausgeübt werden. II. Alle Zweige der Landwirtschaft und Forstwirtschaft bei Landwirten,

welche für ihren Grundbesitz der gesetzlichen Bodensteuer unterliegen. Aber Kunst- und Handelsgärtnerei, welche gewerbsmäßig betrieben wird, unterliegt immer dieser Steuer.

Als Landwirtschaft und Forstwirtschaft werden auch betrachtet: 1. Landwirtschaftliche und forstliche Nebenerwerbe, durch welche regelmäßig

die eigenen Urerzeugnisse verarbeitet werden (z. B. Konservierung von Früchten, Erzeugung von Wein, Leinen, Hanf, Wolle, Bast, Pfeiler usw.), insoferne diese Verarbeitung nicht industriellen Charakter hat. Hierher gehören also nicht: Bier- brauereien, Zuckerfabriken, landwirtschaftliche Spiritusbrennereien usw. Hierher gehören auch nicht: Bienenzucht, Viehzucht, Vieh- und Schweinemastzucht, Fuhr- mannsarbeit, überhaupt alle Nebenzweige der Landwirtschaft, wenn sie regel- mäßig und überwiegend als selbständige Gewerbeunternehmungen betrieben werden ;

2. Bewirtschaftung des eigenen Bodens, Benützung zu anderer als landwirt- schaftlicher Kultur, wenn der Reinertrag dieser Bewirtschaftung nicht das Doppelte des Katastralreinertrags überschreitet und wenn die Erzeugnisse nicht verarbeitet und in verarbeitetem Zustand verkauft werden; und

3. Verkauf der eigenen Viehzucht- oder Forstprodukte unterliegt dieser Steuer, wenn der Verkauf dieser Produkte gewerbemäßig im Einzelhandel ausgeübt wird in ständig offenem Verkaufsladen in anderem Orte, und nicht wo der Sitz des landwirtschaftlichen oder Forstbesitzes sich befindet. Unter dem Sitz des landwirt- schaftlichen oder Forstbesitzes versteht man den Ort, wo ein Teil des Besitzes liegt und auch der Wohnsitz des Steuerpflichtigen sich befindet, wenn von dort aus unmittelbar der betreffende Besitz bearbeitet wird.

Art. 46. Befreit werden von dieser Steuer: 1. Hausgewerbe bei jenen, welche es nur mit ihren Hausgenossen ausüben

und keine besonderen Arbeitskräfte dingen, wenn sie auf Bestellung oder auf Rechnung Anderer arbeiten; ebenso der Nebenerwerb kleiner Landwirte, ausgeübt von Zeit zu Zeit, welcher nicht den Charakter einer ständigen Gewerbetätigkeit hat ;

2. Unternehmungen auf Grund besonderer gesetzlicher Privilegien ; 3. Berufe von für andere Tätigkeit unfähigen Kriegsinvaliden und anderen

Personen, welche sonst dem Staat oder den autonomen Einheiten zur Last fallen würden, wenn der durchschnittliche tägliche Erwerb nach Schätzung der Steuer- kommission nicht größer ist als der übliche Taglohn im betreffenden Orte;

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Page 18: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

330 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

4. Berufe von Schriftstellern, Künstlern und Journalisten, wenn sie als Neben- berufe ausgeübt werden und mit einem Einkommen, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht; Beschäftigung mit geistiger und körperlicher Arbeit von Personen unter 16 Jahren im allgemeinen, von Schülern bezüglich ihrer Einkünfte aus dem Unterricht, von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und manuellen Arbeitern von über 65 Jahren;

5. Pachtungen bei Grundpächtern jeder Art, wenn sie das gepachtete Grund- stück selbst bearbeiten;

6. die Steuerpflichtigen der dritten Gruppe des Art. 42, welche nicht in ständigem Lokal arbeiten, wie Taglöhner, Holzschneider, Träger usw.

Diese Befreiung, mit Ausnahme der Nr. 2, gilt auch für alle Zuschläge, die auf Grund der veranlagten direkten Steuer erhoben werden ; für die Befreiung nach Nr. 2 ist bezüglich der Zuschläge der Umfang und Text der betreffenden Privilegien maßgebend.

Art. 47. Der Ministerrat kann auf Vorschlag des Finanzministers physische oder

juristische Personen ganz oder teilweise von der Zahlung dieser Steuer bezüglich jener Unternehmungen befreien, welche zu öffentlichen Bildungs-, kulturellen, wohltätigen und volkswirtschaftlichen Zwecken allgemeiner Bedeutung gegründet sind und einen unbedeutenden Gewinn abwerfen, der im Verhältnis zu anderen ähnlichen nicht in Betracht kommt.

Art. 48. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monates nach

Gründung des Unternehmens, des Geschäftes, bzw. der Ausübung des Berufes, und hört auf mit Ende jenes Monates, in welchem der Steuerpflichtige das Unter- nehmen oder Geschäft erwiesenermaßen veräußert oder das Unternehmen, Geschäft bzw. die Ausübung des Berufes vollständig und gänzlich aufgehört hat.

Das Unternehmen oder Geschäft wird als gegründet betrachtet bzw. die Aus- übung des Berufes als begonnen, sobald die Arbeit tatsächlich begonnen hat.

Auf die Steuerpflicht hat der Umstand keine Wirkung, daß die Ausübung des Unternehmens, des Geschäftes oder Berufes den gesetzlichen Vorschriften zuwider oder ohne Bewilligung, wo diese Bewilligung gesetzlich vorgeschrieben ist, be- gonnen wurde.

Im Todesfall findet, wenn die Erben das Unternehmen oder Geschäft fort- setzen, weder eine Abschreibung noch Neuveranlagung statt, im Falle des Kon- kurses ist die Konkursmasse für die gesamte unbezahlte Steuer bis zum Tage des Konkurses verantwortlich; vom Tage des Konkurses wird die Konkursmasse als neuer Steuerpflichtiger betrachtet.

Sämtliche Steuerpflichtigen sind bei dieser Steuerart verpflichtet, spätestens in 14 Tagen vom Tage des Beginnes der Steuerpflicht sich der zuständigen Steuer- behörde zu melden. Die Steuerbehörden geben darüber eine Bestätigung. Ebenso sind erstere innerhalb der gleichen Frist auch verpflichtet, das Aufhören der Steuerpflicht anzumelden. Steuerpflichtige, welche den Beginn der Steuerpflicht nach diesem Art. nicht anmelden, werden nach den Bestimmungen des Art. 138 dieses Gesetzes bestraft.

Art. 49. Wenn ein heimisches Geschäft seine Tätigkeit auch aufs Ausland ausdehnt,

unterliegt es dieser Steuer in bezug auf seine gesamte Geschäftstätigkeit. Auf das Einkommen von Unternehmungen, Filialen, Verkaufsstellen, Agen-

turen (Vertretungen) und sonstigen ständigen Geschäften, welche ein heimisches Unternehmen im Auslande unterhält, ist die Steuer nur dann nicht zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er auf das betreffende Geschäft im Aus- land direkte Steuer bezahlt.

Unternehmungen mit dem Sitz im Ausland, welche ihre Tätigkeit auch auf das Territorium des Königreichs ausdehnen, zahlen die Steuer nur für ihr Geschäft, bzw. Betätigung im Inland.

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Page 19: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 331

Art. 50. Die Erwerbssteuer von Unternehmungen, Geschäften und Berufen zahlt der

Inhaber des Unternehmens oder Geschäftes bzw. der Ausüber des Berufes. In zweifelhaften Fällen wird als Inhaber jene Person betrachtet, für deren Rechnung das Unternehmen oder Geschäft geführt wird, oder welche den Beruf ausübt.

Art. 51. Im Falle der Einstellung der Tätigkeit des Geschäftes oder der Ausübung

des Berufes infolge Ablebens oder Krankheit des Steuerpflichtigen, infolge von Feuer, Ueberschwemmung und sonstigen außerordentlichen Ereignissen, die un- abhängig vom Willen des Steuerpflichtigen und zumindest 6 Monate dauert, wird die veranlagte Steuer für die ganze Dauer der Einstellung abgeschrieben, voraus- gesetzt, daß die Einstellung während der Dauer der Einstellung angemeldet und das Gesuch um Abschreibung innerhalb 14 Tagen seit Wiederbeginn der Geschäfts- tätigkeit eingereicht wird, und 14 Tage vor Ablauf des Steuerjahres, wenn die Geschäftstätigkeit im Laufe des Steuerjahres nicht fortgesetzt wurde.

Verringerung des Erwerbes wegen solcher Einstellung kann bei der Ver- anlagung für die nächste Steuerperiode nicht berücksichtigt werden.

Die Steuerbemessungsgrundlage. Art. 52.

Die Steuer bemessungsgrundlage ist: der einjährige Reinertrag des Unter- nehmens, Geschäftes oder Berufes im vergangenen Geschäftsjahr vor dem Steuer- jahr.

Wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmt, so ist jenes Geschäftsjahr zugrunde zu legen, welches vor dem neuen Steuerjahr beendigt wurde.

Unabhängig vom Reinertrag zahlen diese Steuer vor Beginn des Berufes die Steuerpflichtigen der zweiten Gruppe Nr. 3 Art. 42 sowie auch die reisenden Agenten und Handelsagenten, erwähnt in der zweiten Gruppe 1 a, Art. 42.

Art. 53. Den Reinertrag bildet der gesamte Bruttoertrag des Unternehmens, Geschäftes

oder Berufes, verringert um die Abzüge nach Art. 54. Der Gewinnübertrag aus dem vorigen Geschäftsjahr und Unterstützungen

(Subventionen) des Staates und der autonomen Körperschaften werden in den Bruttoertrag nicht eingerechnet.

Wenn der Steuerpflichtige neben der Erklärung (Art. 105) oder auf besondere Aufforderung der Steuerbehörde (Art. 56) nach der Buchführungsart Anfangs- und Schlußinventar bzw. die Bilanzrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt hat, so wird der Reinertrag auf dieser Grundlage berechnet, sofern der Steuerausschuß diese Daten und Rechnungen für glaubwürdig findet, und die Rechnungen nach den Vorschriften des Gesetzes und der ordentlichen Buchführung verfaßt sind.

Art. 54. Vom glaubwürdig nachgewiesenen Bruttoertrag werden die Ausgaben zur

Erreichung, Erhaltung und Sicherung des Bruttoertrages abgezogen wie: 1. Miete der Lokale in fremdem Gebäude bzw. der Mietswert im eigenen

Gebäude, insoferne er der Gebäudesteuer unterliegt, sowie auch die Miete in Ge- bäuden mit Steuererleichterung nach Art. 37, II, Beheizung, Beleuchtung usw. ;

2. der katastrale Reinertrag des Bodens aus Nr. 12 der ersten Gruppe des Art. 42;

3. Gehälter und Taglöhne des Hilfspersonals und der Bedienung in Geld oder in Natur;

4. die Zinsen der Schulden, mit welchen das Unternehmen belastet ist, inso- ferne sie einzeln und dem Namen nach angegeben und erwiesen sind;

5. Abschreibungen für die Amortisation der Gebäude, welche nicht der Ge- bäudesteuer unterliegen, ebenso der Maschinen und des übrigen toten Inventars; den Betrag dieser Abschreibung bestimmt der Steuerausschuß. Außerdem werden

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Page 20: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

332 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

bei Bergwerksunternehmungen die Abgänge an Substanz des Bergwerkes abge- zogen, auf Grund und in den Grenzen des in das Bergwerk erwiesenermaßen in- vestierten Kapitals und im Verhältnis, in welchem die jährliche Förderung zur fachmännisch festgestellten Gesamtkapazität des Bergwerkes steht;

6. Tatsächlich bezahlte staatliche und autonome indirekte Steuern, Taxen und Zölle,i Umsatzsteuer; Kammerzuschläge und die Angestelltenversicherungs- beiträge in den Grenzen der gesetzlichen Verpflichtung; Prämien für die Ver- sicherung des Gebäudes und Unternehmens, der Waren und der Maschinen;

7. Beiträge zum Pensionsfond der Angestellten, wenn der Steuerpflichtige dazu gesetzlich oder durch von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigte Statuten verpflichtet ist;

8. bei Bergwerksunternehmungen und Geschäften, außer den oben angeführten Abzügen, noch die Beiträge in die Bruderschaftskassen sowie auch alle besonderen Taxen, Beiträge, Schadenersätze, Pachtzinse und besondere Bergwerksabgaben;

9. Einkünfte aus dem Ausland nach Art. 49. Art. 55.

Nicht abgezogen vom Bruttoertrag können werden, wenn sie auch als tatsäch- liche Auslagen glaubwürdig erwiesen sind:

1. Für die Vergrößerung des Unternehmens oder Geschäftes oder zur Er- höhung des Grundkapitals oder für die Begleichung von Schulden verwendete Beträge;

2. die direkte Steuer nach diesem Steuergesetz; 3. das Aequivalent für die Arbeitskraft der Familienmitglieder im Unter-

nehmen oder Geschäft, wenn diese Mitglieder mit dem Besitzer zusammenleben; 4. Geschenke und außervertragliche Belohnungen der Angestellten oder

Anderer, und alle Arten ähnlicher unverbindlicher Auslagen; 5. die Haushaltskosten des Steuerpflichtigen in jeglicher Form; 6. die Zinsen des gesamten angelegten, eigenen oder fremden Kapitals in

jeglicher Form; 7. Dotationen der Reservefonde, außer dem Betrage, für welchen nach Nr. 5

des Art. 54 das Recht der Abschreibung gewährt wird; 8. Verluste aus früheren Geschäftsjahren; und 9. Rückgabe der Unterstützung (Subvention).

Art. 56. Legt der Steuerpflichtige nicht selbst oder auf Anforderung der Steuerbehörde

glaubwürdige Aufstellungen vor (Art. 53) oder findet der Steuerausschuß, daß die Daten und Aufstellungen nicht glaubwürdig sind oder daß die Aufstellungen auf Grund unordentlich geführter Geschäftsbücher verfaßt sind, so wird der Steuer- ausschuß den Reinertrag abschätzen und zwar in erster Linie nach Möglichkeit im Verhältnis zu jenen Unternehmungen, Geschäften oder Berufen, deren Reinertrag nach den Bestimmungen der Art. 53 - 55 dieses Gesetzes festgestellt wurde.

Nach Schätzung des Steuerausschusses kann der Steuerpflichtige zu diesem Zwecke nicht mehr die Aufstellungen aus seinen Geschäftsbüchern benützen.

Art. 57. Wenn der Steuerausschuß den Reinertrag nicht durch Vergleich mit anderen

Steuerobjekten nach dem vorherigen Artikel feststellen kann, so wird er die Steuer- erklärung, die protokollarischen Erklärungen und Eingaben, die der Steuerpflich- tige an ihn oder die Steuerbehörde gerichtet hat, prüfen. Ebenso wird der Steuer- ausschuß auch den Vorschlag der Steuerbehörde prüfen und dabei alle vorgelegten Daten berücksichtigen. Auf Grund des so gesammelten Materials und der auch eventuell vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bücher wird der Steuerausschuß den Reinertrag nach seinem eigenen freien Ermessen bestimmen, wobei er die Höhe des eingelegten Kapitals und des erzielten Umsatzes sowie auch den mög- lichen Ertrag nach allen konkreten Umständen und lokalen und allgemeinen Be- dingungen berücksichtigt.

Bei Bergwerksunternehmungen hat den Vorschlag zur Steuerbemessung das zuständige Bergamt erster Instanz zu prüfen. Falls der Steuerausschuß die Ansicht

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Page 21: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 333

des Bergamtes bezüglich der Schätzung nicht annimmt, ist er verpflichtet, vor Beschlußfassung das Gutachten der Generalbergwerksdirektion einzuholen.

Art. 58. Für neue Unternehmungen, Geschäf te und Berufe zahlen die Steuerpflichtigen,

bis zur Festsetzung des ersten Jahresreinertrags, die Steuer provisorisch und im Verhältnis zu ähnlichen, mit dieser Steuer schon belasteten Unternehmungen, Geschäften und Berufen. Nach Feststellung des Jahresreinertrags wird die end- gültige Bemessung erfolgen, sowohl für die nächste Steuerperiode als auch für die vergangene Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende des ersten Geschäfts- jahres im Verhältnis zum Jahresreinertrag.

Falls die Steuerpflicht vor erfolgter ordentlicher Bemessung für das Steuerjahr auihört, so bemißt die Steuerbehörde im Sinne der Nr. 1 Art. 127 dieses Gesetzes die Steuer für die ganze Zeit, für welche sie im ordentlichen Verfahren nicht be- messen wurde.

Die Steuersätze. Art. 59.

Als Steuer zahlen die Steuerpflichtigen: 1. der ersten Gruppe 10%

der zweiten Gruppe, Nr. 1 a und 2 a 8% der zweiten Gruppe, 1 b, 2 b und 4 6% der dritten Gruppe 4%

als Hauptsteuer von 100 Dinar des Eeinertrages, und außerdem: 2. Ergänzungssteuer vom gesamten Keingewinn aller dieser Steuer unter-

liegenden Objekte desselben Steuerpflichtigen auf dem Territorium einer erst- instanzlichen Steuerbehörde und zwar:

bis 10 000 2 % über 10 000 bis 20 000 2,5%

20 000 „ 30 000 3 % 30 000 „ 50 000 4 % 50 000 „ 70 000 5 % 70 000 „ 90 000 6 % 90 000 „ 120 000 8 %

120 000 „ 150 000 10 % 150 000 12 %

Die Steuer nach dem höheren Satz kann nicht größer sein als die Steuer nach dem nächsten niedrigeren Satz, vergrößert um die Differenz, deretwegen der höhere Satz angewendet wird.

Die Steuer der Steuerpflichtigen aus der zweiten Gruppe Nr. 3 beträgt jähr- lich 60 Din. und für jeden Gehilfen je 30 Din.

Reisende Agenten und Handelsreisende zahlen als Steuer jährlich 1000 Dinar. Auf die Ergänzungssteuer können keinerlei autonome Zuschläge erhoben werden,

auch nicht auf die Steuer der Steuerpflichtigen der dritten Gruppe.

4. Rentensteuer. Die Steuerpflicht.

Art. 60. Der Rentensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte von Vermögensobjekten

und Vermögensrechten, welche keiner anderen Erwerbssteuer unterliegen bzw. keiner Gewinnsteuer (Art. 74 - 88) und welche nicht als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis betrachtet werden und nicht von der Zahlung der Erwerbssteuer bzw. der Gewinnsteuer (Art. 74 - 88) nach diesem Gesetz befreit sind.

Hierher gehören besonders: 1. Zinsen und Renten von Obligationen des Staates, der autonomen Körper-

schaften, Fonde, Geldinstitute usw.; 2. Zinsen von allen anderen Anleihen und Forderungen gleichgültig unter

welchem Namen und in welcher Form; 791

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334 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

3. Zinsen von Spareinlagen in jeglicher Form: auf Einlagbücher, Konto- korrent usw.;

4. persönliche Rentenbezüge und verschiedene andere ähnliche sich wieder- holende Einkünfte, insofern sie nicht als unmittelbarer Ersatz für Leistungen im Dienstverhältnis oder als Schadenersatz erscheinen;

5. Zinsen, Renten, ähnliche periodisch sich wiederholende Einkünfte und Dividenden aus dem Ausland und

6. Mieten und Pachtzinse (auch im Falle der Untermiete) und verschiedene Einkünfte aus allen jenen Vermögensobjekten und Vermögensrechten, welche keiner anderen Erwerbsteuer oder Gewinnsteuer unterliegen, auch nicht auf einem Dienstverhältnis beruhen und auch nicht von einer anderen Erwerbsteuer befreit sind. Im Falle der Grundpachtung zahlt, wenn der Pachtzins größer ist als der katastrale Reinertrag, der Verpächter von dem ganzen Mehrbetrag des Pachtzinses auch die Steuer nach dieser Steuerart außer der Bodensteuer von dem Betrag des katastralen Reinertrages.

Art. 61. Die Einkünfte aus Forderungen der Steuerpflichtigen, welche Erwerbsteuer

auf Unternehmen, Geschäfte und Berufe zahlen, unterliegen dieser Steuer nicht, sofern nachgewiesen wird, daß diese Einkünfte einen Teil der Einkünfte bilden, welche der Erwerbsteuer auf Unternehmungen, Geschäfte und Berufe unterliegen. Aenderung der rechtlichen Grundlage dieser Forderungen zieht die Zahlung dieser Steuer nach sich.

Dieser Steuer unterliegen auch jene Beträge nicht, welche Mitglieder von Kom- mandit- oder anderen Handelsgesellschaften als Interesse für ihren in das Geschäft investierten Teil erhalten, falls das ganze investierte Kapital in der Steueranmel- dung des betreffenden Geschäftes genau angegeben ist.

Art. 62. Dieser Steuer unterliegen nicht die Einkünfte der autonomen Körperschaften,

welche sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage haben, indem sie anderen für Entgelt das Recht der Benützung der Straßen, Plätze und dergleichen abtreten (ζ. Β. Fiakerstandgeld, Platztaxen, Straßentaxen usw.).

Art. 63. Von dieser Steuer sind befreit: 1. der Staat; 2. die Apanagen der Mitglieder des Königlichen Hauses; 3. im Falle der Gegenseitigkeit die diplomatischen Vertreter und Konsuln

fremder Staaten, sowie auch die Bediensteten ihrer Familien, wenn sie Ausländer sind, betreffe der Bezüge, die sie aus dem Ausland haben;

4. die Zinsen der Spareinlagen bei der Postsparkasse und allen im Art. 76 Nr. 7 genannten Genossenschaften;

5. Unterstützungen und Unterhaltsbeträge, welche Eltern ihren Kindern und Kinder ihren Eltern ohne besondere rechtliche Verpflichtung geben;

6. die Zinsen der staatlichen und anderen Anleihen nach den geltenden be- sonderen Gesetzen;

7. Stipendien; 8. Einkünfte öffentlich-rechtlichen Charakters: autonomer Körperschaf ten*

Departements, Kreise, Bezirke, Gemeinden, Städte, Kirchengemeinden und son- stiger Kirchenkörperschaften, Klöstern, Fonde und Stiftungen usw.;

9. Einkünfte vom Kapital einzelner Steuerpflichtiger, welche bei zur öffent- lichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen summarisch mit der Ge- winnsteuer besteuert sind (Dividenden);

10. eigene Einkünfte kumulativer Waisenkassen1); 1 1 . Invalidenunterstützungen nach dem Invalidengesetz und Unterstützungen»

welche den Charakter von Invalidenunterstützungen haben, und welche einzelne

l) Der Ausdruck ist aus dem österreichischen Landesrecht übernommen; Gelder der Waisen werden bei der Obrigkeit hinterlegt und von dieser gemeinschaftlich fruchtbringend angelegt, so daß also eine Fraktif izierung jedes einzelnen Waisenkapitals, die häufig unmöglich sein würde» nicht stattfindet. Vgl. Oesterr. Staatswörterbuch II (1897) S. 1692 f.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 335

Personen aus nach dem Gesetz über den Schutz und die Versicherung der Arbeiter gegründeten Fonden erhalten; und

12. Invaliden und sonstige für die Landwirtschaft physisch unfähige Personen betreffs des verpachteten Bodens.

Diese Befreiung gilt auch für alle Zuschläge, welche auf Grund der direkten Steuer erhoben werden.

Art. 64. Konfessionelle, humane, Schul-, Erziehungs-, wohltätige und soziale Einrich-

tungen, Fonde und Stiftungen kann der Ministerrat auf Vorschlag des Finanz- ministers bezüglich der Einkünfte aus Art. 60 dieses Gesetzes vorübergehend, gänzlich oder teilweise, von dieser Steuer und Zuschlägen befreien.

Art. 65. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Januar des nächsten Jahres, vor welchem

die Voraussetzungen der Steuerpflicht entstanden, und hört am 31. Dezember jenes Jahres auf, in welchem die Voraussetzungen der Steuerpflicht erloschen.

Hiervon sind ausgenommen Personen, die aus dem Ausland in das Königreich kommen, wenn sie bis dahin hier nicht steuerpflichtig waren, ferner wenn der Steuerpflichtige das Königreich verläßt oder stirbt. In diesen Fällen entsteht bzw. erlischt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monates, nachdem die Voraussetzungen zur Steuerpflicht entstanden oder erloschen sind.

Diese Verfügungen beziehen sich nicht auf die Fälle nach Art. 71. Den Beginn der Steuerpflicht ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb

30 Tagen der Steuerbehörde anzumelden, ausgenommen die im Art. 71 vorgesehenen Fälle des Steuerabzuges an der Quelle, widrigenfalls trägt er die Straffolgen aus Art. 137 bzw. 138 und 142 dieses Gesetzes.

Im Falle des Kapitalverlustes hört die Steuerpflicht nur dann auf, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der Uneintreibbarkeit der Forderung erbringt.

Art. 66. Bei physischen Personen, welche ihren Wohnsitz im Territorium des Königrei-

ches haben oder hier zumindest ein Jahr weilen, und bei juristischen Personen, welche hier ihren Sitz haben, sind alle Zinsen und Renten steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, woher sie stammen (ausgenommen die Befreiung nach Art. 63).

Für Zinsen und Renten, welche diese Personen aus dem Ausland erhalten, wird nur dann die Steuer nicht bezahlt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er von diesen Zinsen und Renten im Auslande direkte Steuer bezahlt.

Physische und juristische Personen, welche ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Ausland haben, zahlen die Steuer von allen Zinsen und Renten, die sie aus dem Territorium des Königreiches beziehen.

Die Steuerbemessunge g' rundlag e. Art. 67.

Ausgenommen die Fälle der in Art. 71 geregelten Steuerzahlung bilden die Steuerbemessungsgrundlage alle Einnahmen des vorigen Jahres in der Form von Zinsen und Renten, in barem Geld oder in Natura mit Geldwert und zwar:

1. Bei Anleihen in der Form von Wertpapieren: die Zinsen, welche ausbezahlt, gutgeschrieben oder kapitalisiert werden;

2. bei Anleihen nach speziellen Verträgen: der Jahresbetrag der Zinsen und des Wertes sämtlicher Ennahmen und Leistungen, auf welche der Gläubiger Anrecht hat;

3. bei Spareinlagen: die Zinsen, welche dreimonatlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt oder dem Einleger gutgeschrieben werden;

4. bei Renten: der Jahresbetrag der Rente oder der jährliche Wert des Ein- kommens in jeglicher Form, welche dem Genießer als Rente nach einem Vertrag oder aus einem anderen Rechtsverhältnis gebührt; und

5. bei allen Vermögensgegenständen und Rechten, welche dieser Steuer unter- liegen, der jährliche Ertrag bzw. der Wert des Ertrages nach dem Stande am Ende des vorherigen Steuerjahres.

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336 Jugoslavischea Gesetz über die direkten Steuern.

Wenn die Steuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres entsteht, so wird als Steuergrundlage das Einkommen des Steuerpflichtigen genommen, welches er bis zu Ende des Jahres erlangen kann.

Art. 68. Wenn der Wert des Ertrages des Vermögensgegenstandes oder Rechtes nicht

durch Vertrag oder durch eine andere Urkunde festgesetzt ist, so setzt diesen der Steuerausschuß durch freie Schätzung fest.

In Schuldverhältnissen wird der Ertrag in der urkundlich festgestellten Höhe angenommen, ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige ihn erhalten hat oder nicht. Ist der Ertrag nicht urkundlich festgesetzt und kann er auch nicht festgesetzt werden, das Bestehen des Schuldverhältnisses ist aber erwiesen, dann werden als Ertrag 6% des Wertes des Schuldverhältnisses angenommen.

Ist die Forderung Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, so kann die Be- messung und Erhebung der Steuer auf Gesuch des Steuerpflichtigen bis zur Be- endigung dieses Verfahrens verschoben werden.

Vom Bruttoertrag sind abzuziehen, wenn erwiesen: 1. bei Renten und ähnlichen wiederholten Einnahmen die Lasten, welche den

Wert der Einnahme verringern, mit ihr aber in unmittelbarer Beziehung stehen und auf privatrechtlicher Grundlage beruhen;

2. bei Vermögensgegenständen und Rechten die Verwaltungs- und Erhaltungs- kosten des Gegenstandes bzw. der Ausnützung des Rechtes, wenn sie notwendig zu Lasten des Steuerpflichtigen fallen.

Auslagen für Stiftungszwecke können bei Stiftungen nicht in die genannten Lasten gerechnet werden.

Die Steuersätze. Art. 69.

Als Steuer wird bezahlt: 1. Bei Zinsen von Spareinlagen (Art. 60 Nr. 3) in Geldinstituten, Sparkassen

und Genossenschaften 8%, d. h. 8 Dinar und 2. bei den übrigen Zinsen und Renten 15%, d. h. 15 Dinar Steuer auf 100 Dinar der Steuerbemessungsgrundlage.

Witwen und Personen unter Vormundschaft, bei denen das gesamte der Renten- steuer unterliegende Einkommen nicht größer ist als 10 000 Dinare, zahlen im Falle 2. 8%, d. h. 8 Dinar von 100 Dinar der Steuerbemessungsgrundlage, aber diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen die Steuer von den Schuldnern gezahlt wird.

Verschiedene Bestimmungen. Art. 70.

Die Rentensteuer wird vom Steuerpflichtigen selbst nach der Steuerveran- lagung bzw. vom Schuldner gelegentlich der Auszahlung der Zinsen und Renten erhoben.

Art. 71. Wenn als Schuldner die Zinsen oder Renten zahlen der Staat, eine autonome

Körperschaft, ein öffentlicher Fond, eine Aktiengesellschaft und andere Personen, welche Gewinnsteuer entrichten (Art. 74 - 88) und kumulative Waisenkassen, dann erhebt diese Steuer immer und in jedem Fall die betreffende Kasse (Schuldner) gelegentlich der Auszahlung der Zinsen und Renten. Für solche Fälle gilt über- haupt nicht die Befreiung aus Art. 63 und 64 dieses Gesetzes, außer der Befreiung im Art. 63 Nr. 4, 6 und 9.

In diesen Fällen der Steuererhebung können die Abzüge nach Art. 68 nicht berücksichtigt werden.

Die Steuer ist auch dann zu erheben, wenn die Zinsen und Renten nicht tatsäch- lich ausgezahlt, sondern zurückbehalten oder als Zuwachs des Vermögens kapitali- siert werden.

Auf die derart erhobene Steuer kann keinerlei autonomer Zuschlag ausge- schrieben werden.

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Page 25: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 837

Wenn durch Untersuchung Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der be- treifenden Kasse zum Schaden des Staates festgestellt werden, so ist der Schaden sofort mit 8% Zinsen für die ganze Zeit der Versäumnis zu ersetzen, besteht auch ein Verschulden, dann werden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des Art. 142 angewendet.

Art. 72. Wohnt der Steuerpflichtige nicht auf dem hiesigen Territorium, so zahlt diese

Steuer der Schuldner, indem die vorgeschriebene Steuer vom Betrag der schul- digen Zinsen bzw. Renten abgezogen wird.

Art. 73. Ist die Forderung im Gerichtsweg erhoben worden, so ist das Gericht ver-

pflichtet, von der eingehobenen Summe gelegentlich der Ausfolgung an den Gläu- biger die entfallende Rentensteuer zu erheben. War die so eingetriebene Forderung nicht bei den Steuerbehörden angemeldet, so werden die Strafbestimmungen aus Art. 137 bzw. 142 angewendet.

5. Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen.

Die Steuerpflicht. Art. 74.

Der Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter- nehmungen unterliegen:

1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Bergwerksgesellschaften, Versiche- rungsgesellschaften und Sparkassen, sofern alle diese Personen zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind und ihren Sitz im Königreich haben;

2. Erwerbsunternehmungen des Staates und der autonomen Körperschaften; 3. ausländische juristische Personen, bezüglich ihrer Unternehmungen bzw.

Besitzungen im Königreiche, wenn sie daselbst vorschriftsmäßig registrierte Ver- tretung (Filiale, Agentur, Niederlage usw.) oder Realitäten auf dem Territorium des Königreiches haben.

Art. 75. Für Filialen und andere gesonderte unselbständige Geschäfte (Niederlagen,

Agenturen, Verkaufsstellen, Fabriken usw.) wird die Steuer zusammen und gleich- zeitig mit der Zentrale veranlagt. Bei den staatlichen und autonomen Unter- nehmungen wird die Steuer für jedes besonders veranlagt.

Art. 76. Befreit von dieser Steuer sind: 1. Alle staatlichen, auf Monopolrecht begründeten oder den Zwecken der

öffentlichen Verwaltung und des Verkehrs dienenden Unternehmungen und alle anderen, welche und insoweit sie unmittelbar den Bedürfnissen des Staates selbst dienen;

2. die Unternehmungen der autonomen Körperschaften, insoweit sie den Zwecken der öffentlichen Verwaltung oder unmittelbar den eigenen Bedürfnissen der autonomen Körperschaften dienen;

3. Unternehmungen mit besonderen gesetzlichen Privilegien; 4. ausländische Unternehmungen auf Grund internationaler Verträge; 5. die staatliche Hypothekenbank und die Postsparkasse; 6. die Direktion für den landwirtschaftlichen Kredit mit den Orts- und

Departementsgenossenschaften und die Gewerbebank des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen, A.-G.;

7. alle Genossenschaften (auch Agrargenossenschaften) und ihre nach den Ge- nossenschaftsgesetzen gegründeten Verbände, und zwar sowohl die Genossenschaften als auch der Verband, wenn sich in ihm zumindest 20 solche Genossenschaften befinden, diese keinen Gewinn ausschütten, keine Tantieme an die Mitglieder des

Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 795 22

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Page 26: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

33g Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Verwaltungs- und Aufsichtsrates verteilen und wenn ihre Reserven in keinem Falle unter die Mitglieder der Genossenschaft verteilt werden können;

8. die Bezugsgenossenschaften der staatlichen Angestellten und ihr Verband, gegründet nach dem Gesetz vom 5. Dezember 1920 ;

9. ohne Erwerbszweck und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit gegründete Vereine und Genossenschaften, wie auch selbständige Fonds, welche von öffent- lichen Körperschaften oder Unternehmern gebildet sind für deren Angestellte zum Zwecke der Versicherung gegen Unfall, Krankheit, Invalidität, für Alters-, Witwen- und Waisenpensionen, Begräbniskosten oder zur Unterstützung von öffentlichen und Privatbeamten und sonstigen Angestellten, und zwar auch dann, wenn sie Beiträge und Geschenke auch von Nichtmitgliedern annehmen;

10. Wassergenossenschaften, die auf Grund der Gesetze über das Wasserrecht errichtet worden sind;

11. autonome Sparkassen der Departements (Oblast). Die Befreiung unter Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gilt auch für alle Zu-

schläge, welche auf Grund der direkten Steuer erhoben werden; für die Befreiung unter Nr. 3 und 4 ist bezüglich der Zuschläge der Umfang und Text des Privilegiums bzw. Vertrages maßgebend.

Art. 77. Die Steuerpflicht beginnt an jenem Tage, an welchem das Unternehmen

rechtlich zu bestehen beginnt, und hört. mit Ende jenes Monates auf, in welchem das Unternehmen erwiesenermaßen die Arbeit vollständig eingestellt hat. Den Beginn und das Aufhören der Steuerpflicht ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Steuerbehörde innerhalb 14 Tage anzumelden. Der Steuerpflichtige, der dies nicht befolgt, wird nach den Bestimmungen des Art. 138 dieses Gesetzes bestraft.

Setzt das Unternehmen während der Liquidation oder des Konkurses die Tätigkeit fort, so wird eine neue Steuerveranlagung auf Grund der Ergebnisse dieser Tätigkeit vorgenommen.

Das Vermögen des in Liquidation befindlichen Unternehmens kann solange nicht verteilt werden, bis nicht die ganze Steuer bis zum Aufhören der Steuerpflicht veranlagt und erhoben worden ist.

Art. 78. Wird die Tätigkeit des Unternehmens auch auf das Ausland ausgedehnt, so

unterliegt dieser Steuer der gesamte Gewinn des Unternehmens. Hat das Unternehmen im Ausland eine ständige Vertretung (Agentur, Nieder-

lage, Filiale, Geschäftsräume für Kauf und Verkauf usw.), so wird es die Steuer auch von diesem Gewinn zahlen, wenn es nicht nachweist, daß es für denselben im Ausland eine gleiche oder ähnliche Steuer zahlt.

Unternehmungen mit dem Sitz im Ausland, welche ihre Tätigkeit auch auf das Territorium des Königreiches ausdehnen, zahlen die Gewinnsteuer von dieser ihrer Geschäftstätigkeit.

Art. 79. Der Ministerrat wird ermächtigt, auf Vorschlag des Finanzministers von der

Zahlung dieser Steuer ganz oder teilweise Unternehmungen, welche zu öffentlichen, kulturellen und wohltätigen Zwecken von allgemeinem Charakter gegründet sind und nur unbedeutenden Gewinn abwerfen, der im Verhältnis zu anderen, ver- wandten nicht in Betracht kommt, zeitweise zu befreien.

Die Steuerbemessungsgrundlage. Art. 80.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der nach den Bestimmungen dieses Ge- setzes berechnete Gewinn eines Jahres, der in der für das abgelaufene Geschäftsjahr vor dem Steuerjahr aufgestellten Bilanz ausgewiesen ist.

Für das erste Jahr der Tätigkeit des Unternehmens ist die Steuerbemessungs- grundlage die gleiche wie die Steuerbemessungsgrundlage des zweiten Jahres. Die Belastung erfolgt nachträglich, gleichzeitig für das erste und zweite Steuerjahr im Verhältnis zur Dauer der Tätigkeit.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 339

Bis zur Feststellung der ersten Steuerbemessungsgrundlage wird nach der ersten aufgestellten Bilanz des Unternehmens die Steuer für das Unternehmen provisorisch in der Höhe des geringsten im Art. 86 vorgesehenen Satzes festgesetzt.

Art. 81. Der steuerpflichtige Gewinn eines Geschäftsjahres (Steuerbemessungsgrund-

lage) wird berechnet auf Grund der Bilanz und der Verlust- und Gewinnrechnung, wobei die Bestimmungen der Art. 82 und 83 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

Art. 82. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage können nicht abgezogen

werden : 1. Die nach diesem Gesetz bezahlte direkte Steuer; 2. die direkte Steuer mit allen Zuschlägen, welche das Unternehmen anstatt

seiner Angestellten bezahlt hat; 3. der geschäftliche Verlust des vorhergehenden Geschäftsjahres; 4. die in der Bilanz besonders verrechneten Entschädigungen oder Vorteile

der Gründer oder anderer Mitglieder aus den Einkünften des Unternehmens; Zinsen oder Dividenden (Prioritätsdividenden) auf das gesamte eigene Kapital;

5. Rückgabe der Unterstützung (Subvention) des Staates oder der autonomen Körperschaften und des garantierten Beitrages des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften;

6. bei ausländischen Unternehmungen jede Belastung der hiesigen Filiale von Seiten der Hauptanstalt unter dem Titel des Anteiles an den Regiekosten;

7. Geschenke und nicht vertragsmäßige Belohnungen an die Angestellten oder andere Personen und andere ähnliche unverbindliche Auslagen aller Art (ausgenommen, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäft stehen und sich in den üblichen Grenzen bewegen) ;

8. Tantiemen, Tagegelder und sonstige ähnliche Gratifikationen des Ver- waltungs- und des Aufsichtsrates sowie auch unverbindliche Tantiemen der übrigen Angestellten des Unternehmens;

9. Abschreibungen aller Art oder Dotationen der Reservefonds, außer den in Art. 83 Nr. 7, 8 und 9 genannten;

10. Einkünfte von Bergwerksunternehmungen aus Entschädigungen für Hilfs- schächte, für geleistete Dienste als Bergwerksservituten und

11. Beträge, welche aus den laufenden Einkünften zur Vergrößerung des Ver- mögens in welcher Form auch immer verwendet wurden.

Ist der bilanzmäßige Reingewinn durch die oben angeführten Abzüge ver- ringert und wird ihre Buchung zu Lasten des Gewinnes durch Untersuchung oder Bücherrevision festgestellt, so sind sie dem bilanzmäßigen Reingewinn zuzu- schlagen.

Art. 83. Bei der Berechnung der Steuer bemessungsgrundlage werden abgezogen: 1. der Ueberschuß der Einzahlung über den Nominalwert der neuen Aktien

gelegentlich der Emission; 2. der Uebertrag des bereits im vergangenen Jahr besteuerten Gewinnes; 3. die Einkünfte jener Gegenstände, welche einer anderen Steuerart unter-

liegen oder zeitweilige Erleichterung nach Art. 37, II genießen, in dem Betrag, der als Grundlage zur Bemessung der Steuer nach der betreffenden Steuerart dient. Hierher gehören auch die empfangenen Dividenden von heimischen Aktien- gesellschaften;

4. Einkünfte aus von der Rentensteuer befreiten Zinsen; 5. Unterstützung (Subvention) des Staates und der autonomen Körperschaf-

ten und die garantierten Beiträge von Seiten des Staates; 6. Verlust an uneintreibbaren Forderungen, wenn er von der Generalversamm-

lung mit Annahme der Bilanz genehmigt wurde; 7. Beträge, welche in der Bilanz abgeschrieben oder besonderen Reservefonds

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340 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

zugeteilt werden zur Deckung von Auslagen oder Verlusten genau bezeichneter Art, und zwar unter dem Titel der Wertverringerung der Gegenstände (außer den unter die Gebäudesteuer fallenden Gebäuden sowie jenen, welche zeitweilige Er- leichterung nach Art. 37 II genießen), des Verlustes an Substanz und sonstiger Geschäftsverluste, insoweit sie im Geschäftsgebaren bereits entstanden sind oder als Folge der Geschäftsverhältnisse mit Sicherheit vorausgesehen werden können. Bezüglich des Verlustes an Substanz der Bergwerke gelten die Bestimmungen aus Art. 54 Nr. 5.

8. Dotation des Pensionsfondes der Angestellten des betreffenden Unterneh- mens, wenn für die Verwaltung dieses Fonds besondere Statuten bestehen, auch alle anderen Auslagen für die Angestellten, ausgenommen die Auslage nach Art. 82 Nr. 2, insoweit das Unternehmen zu ihnen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist; bei Bergwerksunternehmungen die Beiträge in den Bruderladen sowie alle anderen Dotationen, welche das Bergwerksunternehmen gesetzlich oder vertrag- lich zu geben verpflichtet ist;

9. bei Versicherungsgesellschaften der für die einzelnen Versicherungszweige in Prämienreserven angelegte Betrag, sowie auch die Zinsen dieser Prämienreserven, solange diese Beträge nicht für andere Zwecke verwendet werden;

10. bei Versicherungsgesellschaften die angemeldeten und anerkannten, aber noch nicht ausbezahlten Forderungen aus Versicherungen und

11. jeder Verlust und jede Auslage zu Lasten eines bereits besteuerten Fondes. Außer diesen Abzügen werden als Auslagen anerkannt die indirekten Steuern,

Taxen, Zölle, Geschäftsumsatzsteuer, Abgaben der autonomen Körperschaften, Zuschläge für die bezüglichen Kammern, Beiträge für alle Arten Schadensversiche- rungen, Passivzinsen, Mieten, Pachtzinse und überhaupt alle Verwaltungsausgaben, die zur Erlangung des Gewinns notwendig sind, insoweit sie nach Art. 82 nicht ausgenommen sind.

Den Betrag der Abschreibungen nach Nr. 7 kann die Steuerbehörde herab- setzen nach Einvernahme von drei Sachverständigen, von denen einen die Steuer- behörde, den anderen der Steuerpflichtige und den dritten als Vorsitzenden diese beiden wählen, im Falle der Nichteinigung aber die zuständige Kammer. Die Re- servef onde nach Nr. 7 können nicht größer sein als der in der Bilanz als Wert der betreffenden Gegenstände festgestellte Betrag.

Art. 84. Bei Konsumgenossenschaften, Kredit-, Produzenten-, Verkaufs-, Sanitäts-,

Selbsthilfe- und ähnlichen Genossenschaften und ihren Verbänden, welche einen Teil der Ueberschüsse oder den ganzen Ueberschuß an ihre Mitglieder im Verhältnis ihrer Betätigung an der Genossenschaft teilen, unterliegt der so verteilte Ueber- schuß bzw. Teil des Ueberschusses nicht der Steuer.

Diese Begünstigung genießen Genossenschaften, wenn sie nach ihren Statuten: 1. Waren nur an ihre Mitglieder absetzen, nur deren Produkte verarbeiten

oder verkaufen bzw. die Produkte ihrer Mitglieder oder ihre Tätigkeit nur auf ihre Mitglieder beschränken;

2. auf die Anteile gar keine oder nur beschränkte, 6% nicht überschreitende Dividenden zahlen;

3. den Mitgliedern, die nur einen Anteil haben, das gleiche Recht auf Dividende gewähren wie jenen, die mehrere Anteile haben, und auch sonst mit allen Mitgliedern gleichmäßig verfahren.

Art. 85. Alle Steuerpflichtigen dieses Gesetzes sind verpflichtet, auf schriftliche Auf-

forderung der Steuerbehörde, dieser Einsicht in ihre Bücher und Rechnungen zu gewähren, anderenfalls werden sie mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10 000 Dinar bestraft und von der Steuerbehörde bloß auf Grund ihrer Daten veranlagt.

Die die Einsicht vornehmenden Organe sind unter gesetzlicher Verantwortung verpflichtet, das Geheimnis zu hüten und dürfen die Einsicht auf nichts anderes erstrecken als auf das, was auf die richtige Steuerveranlagung des betreffenden Steuerpflichtigen Einfluß hat.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 341

Die Steuersätze.

Art. 86. Als Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter-

nehmungen wird von dem nach Art. 81 bis 84 berechneten Gewinn bezahlt : 1. Hauptsteuer:

a) für Genossenschaften nach Art. 84 dieses Gesetzes sowie auch für regulative Sparkassen und städtische Sparkassen .... 10%

b) für Industrie- und Bergwerksunternehmungen, sowie auch die im Art. 84 nicht genannten Genossenschaften 11%

c) für alle anderen Unternehmungen 12% 2. Ergänzungssteuer, welche beträgt: 2% wenn die Rentabilität nicht 6% des eingelegten Kapitals übersteigt 3% „ „ „ „ 8% „ 4% „ „ „ „ 10% „ 5% „ „ „ „ 12% „ 6% „ „ „ „ 14% „ 7% „ „ „ „ 16% „ 8% „ „ „ „ 18% „ 9% „ „ „ „ 20% „

10% „ „ „ „ 22% „ 11% „ „ „ „ 24% „ 12% „ „ „ „ 26% „ 13% „ „ „ „ 28% „ 14% ,, „ „ „ 30% „ 15% bei einer Rentabilität über 30% Doch darf die Hauptsteuer mit der Ergänzungssteuer nicht weniger betragen

als 1,2 pro Mille, d. h. eins und zwei Zehntel von 1000 Dinar des in das Unter- nehmen angelegten steuerpflichtigen Kapitals; bei Versicherungsgesellschaften darf sie nicht kleiner sein als 1,2 pro Mille, d. h. eins und zwei Zehntel von 1000 Di- nar des Betrages der jährlichen reinen Prämien (nach Abzug der ersetzten Prämien - Bonus).

Im Falle des Zusammentreffens der Steuersätze unter Nr. 1 a, b, c, bei dem- selben Steuerpflichtigen, wird auf alle nur der höhere Steuersatz angewendet.

Bei Anwendung des höheren Satzes der Ergänzungssteuer kann die Steuer nicht höher sein als die Steuer nach dem nächsten niedrigeren Satz, vergrößert um die Differenz des Gewinns, wegen dessen der höhere Satz angewendet wird.

Die Rentabilität wird festgesetzt nach dem Verhältnis des als Steuerbemes- sungsgrundlage dienenden Reingewinnes zum angelegten Kapital des betreffenden Unternehmens.

Als angelegtes Kapital des Unternehmens wird betrachtet das nach dem Stand der Bücher am ersten Tage des Geschäftsjahres eingezahlte Grundkapital, der allgemeine Reservefond und alle übrigen in der Bilanz ausgewiesenen wirk- lichen Reservefonds, über welche das Unternehmen frei verfügt, ferner der Gewinn- übertrag aus dem vergangenen Jahr und die Kapitalserhöhung, insoweit sie im ersten geschäftlichen Halbjahr eingezahlt ist.

Als Grundkapital bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien wird das eingezahlte Grundkapital betrachtet, bei Genossenschaften der Betrag der eingezahlten Anteile der Mitglieder, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie auch bei Bergwerksgesellschaften, die Grundeinzahlungen bzw. die Kurswerte, in beiden letzten Fällen zusammen mit den Nachtragszahlungen.

Bei Unternehmungen, welche kein eingelegtes Kapital haben, wird die Ren- tabilität mit 10% angenommen.

Bei Berechnung der Haupt- und Ergänzungssteuer wird die Steuerbemessungs- grundlage auf die niedrigeren vollen 100 Dinar abgerundet.

Auf die Ergänzungssteuer kann kein Zuschlag der autonomen Körperschaften ausgeschrieben werden.

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342 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Art. 87. Für Genossenschaften zur gegenseitigen Hilfe, bei denen die Geschäftsanteile

durch monatlich 50 oder wöchentlich 10 Dinar nicht überschreitende Einzahlungen angesammelt werden, und deren Tätigkeit auf Aushilfe, Vorschüsse oder Darlehen an ihre Mitglieder im Falle der Not, Krankheit oder Tod beschränkt ist, verringert sich der Satz der Hauptsteuer (Art. 86 Nr. 1 a) um 5, wenn sie ihren Mitgliedern höchstens 3% höhere Zinsen berechnen als der höchste Zinssatz betrug, den die Nationalbank im betreffenden Jahr für die Eskomptierung von Wechseln berechnet.

Sollte der Eskomptesatz niedriger als 5% sein, so verliert die Genossenschaft diese Begünstigung nicht, wenn sie ihren Mitgliedern 8% Zinsen berechnet hat.

Art. 88. Wenn bei Industrie- oder Bergwerksunternehmungen die Zentrale und die

Filialen (Fabrik, Werkstätte, Agentur, Niederlage usw.) sich nicht auf dem Terri- torium einer Gemeinde befinden, so wird die gesamte veranlagte Hauptsteuer im Orte des Sitzes der Zentrale als Grundlage für die autonomen Zuschläge so zerlegt werden, daß für die Gemeinde des Sitzes der Zentrale zuerst 20% ausgeschieden werden und der Rest von 80% zwischen der Gemeinde des Sitzes der Zentrale und den Gemeinden der Filialen nach Verhältnis des erzielten Bruttoertrages verteilt wird.

Besteht irgendwo kein Bruttoertrag oder kann dieser nicht festgestellt werden, so wird die Aufteilung der restlichen 80% der Grundsteuer zur Bemessung der autonomen Steuern in den betreffenden Gemeinden nach Verhältnis der Personal- auslagen der Angestellten und Arbeiter verteilt werden.

Bei Unternehmungen mit Handelscharakter, Geldinstituten, Versicherungs- gesellschaften und Genossenschaften ohne industriellen Charakter werden für die Gemeinde des Sitzes der Verwaltung (Zentrale) zuerst 50% ausgeschieden, der Rest wird nach den Bestimmungen des vorherigen Absatzes verteilt.

Bei Verkehrsunternehmungen dient die gesamte Hauptsteuer zur Bemessung der autonomen Zuschläge nur am Orte des Sitzes der Verwaltung.

6. Steuer auf das Einkommen ans unselbständiger Arbeit und Berufen· Art. 89.

Dieser Steuer unterliegt jedes Einkommen aus unselbständiger Arbeit und unselbständigen Berufen, das aus dem Territorium des Königreiches stammt, sei es unmittelbar aus dem Dienstverhältnis, sei es aus dem durch den Beruf oder die Stellung erfließenden Rechte, wenn es tatsächlich nicht der Steuer vom Ge- winn der Unternehmungen, Geschäfte und Berufe (Art. 42, 55 Nr. 4) bzw. der Steuer vom Gewinn der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unter- nehmungen (Art. 82 Nr. 7 und 8) unterliegt, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ar- beit oder dieser Berufständiger oder vorübergehender Natur ist. Dieser Steuer unterliegt auch das Einkommen aus dem Ausland für unselbständige Arbeit oder für Berufe, die auf dem Territorium des Königreiches ausgeübt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß auf dieses im Ausland direkte Steuer bezahlt wird.

Als dieser Steuer unterliegend werden besonders betrachtet: 1. Gehälter, Gehaltszulagen aller Art, Honorare, Belohnungen, Remuneratio-

nen, Gratifikationen, Tantiemen, Sitzungs- und Tagegelder, Prüfungstaxen, Schul- gelder und sonstige Belohnungen und Empfänge unter welchem Namen auch immer, Vorteile mit Geldeswert und Entschädigungen von Personen, welche in staatlichem, öffentlichem oder privatem Dienste beschäftigt oder angestellt sind;

2. Pensionen, Unterstützungen, Versorgungs- und sonstige Empfänge und Vorteile mit Geldeswert für frühere Dienstleistung dieser oder einer dritten Person.

Als solche Einkünfte werden nicht betrachtet: 1. die Zivilliste und die Gebühren der Abgeordneten; 2. onerose Gebühren von Bediensteten in staatlichem oder anderem öffent-

lichen Dienst, wie verschiedene Pauschale zur Deckung der Dienstauslagen, Diäten der Departementsabgeordneten, Reisetagegelder und sonstige Reisespesen;

3. onerose Gebühren von in privatem Dienst beschäftigten oder angestellten Personen in der Höhe der nachgewiesenen Spesen.

800

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JugoBla vieches Gesetz über die direkten Steuern. 343

Art. 90. Von dieser Steuer werden befreit: 1. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit die diplomatischen Vertreter fremder

Staaten und sonstige Personen, welchen nach dem internationalen Recht das Recht der Exterritorialität gebührt, mit ihren Beamten und Angestellten, sowie auch alle Personen, welchen auf Grund eines Staatsvertrages oder nach internatio- nalen Rechtsgrundsätzen das Recht auf Befreiung zusteht, insoferne sie alle fremde Untertanen sind;

2. die Einkünfte landwirtschaftlicher Arbeiter und des Gesindes in landwirt- schaftlicher Betätigung sowie der Arbeiter bei Errichtung von landwirtschaft- lichen Gebäuden in Dörfern;

3. Löhnungen und Gebühren der Soldaten des ständigen Cadre unter dem Rang eines Vizefeldwebels;

4. Schüler bezüglich ihrer Einkünfte aus dem Unterricht; 5. die Einkünfte der ungelernten Arbeiter - Taglöhner, welche eilig für

außerordentliche und dringende öffentliche Bedürfnisse gesammelt werden; 6. die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und unselbständigem Beruf, wenn

sie nicht 400 Dinar monatlich überschreiten, 100 Dinar wöchentlich und 16 Dinar täglich, und außerdem für jedes eheliche Kind bis 18 Jahren, welches kein selb- ständiges Einkommen hat, bis 100 Dinar monatlich, 25 Dinar wöchentlich und 4 Dinar täglich.

Art. 91. Alle wiederholten Empfänge aus einem Dienstverhältnis oder einer Beschäf-

tigung, welche dieser Steuer unterliegen, werden als ein Steuergegenstand be- trachtet. Empfänge und Vorteile von Fall zu Fall werden als besondere Steuer- objekte betrachtet.

Art. 92. Die Steuer wird nach dem Betrag des monatlichen, wöchentlichen bzw. täg-

lichen wiederholten Einkommens bemessen, verringert um den Betrag der gesetz- lichen Abzüge nach dem folgenden Artikel. Ist der wiederholte Empfang nicht nach Monaten bzw. Wochen bestimmt, sondern nach einem anderen Zeitraum, so wird die Steuer im Verhältnis zum monatlichen oder wöchentlichen Betrag be- messen, wobei die Woche zu 6 Tagen, der Monat zu 25 Tagen und das Jahr zu 300 Tagen berechnet wird.

Ist das Einkommen nicht nach der Zeit bestimmt (Akkordlohn, Stücklohn u. dgl.), so wird das Einkommen nach dem Betrag berechnet, der durchschnittlich auf einen Tag, Woche oder Monat entfallen wird oder gewöhnlich entfällt.

Für Einkünfte und Vorteile, welche fallweise auftreten, wird die Steuer nach Art. 96 bemessen.

Art. 93. Bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens von wiederholten Emp-

fängen und Vorteilen, in welche alle auf irgendwelche Art im voraus bestimmte wiederholte Empfänge und Vorteile einzurechnen sind, werden

1. wenn das Einkommen nicht 4000 Dinar monatlich (960 Dinar wöchentlich, 160 Dinar täglich) überschreitet, 400 Dinar monatlich (120 Dinar wöchentlich und 16 Dinar täglich) und für jedes Kind nach Art. 90, Nr. 6 je 100 Dinar monat- lich (25 Dinar wöchentlich, 4 Dinar täglich) abgezogen;

2. wenn das Einkommen mehr als 4000 Dinar monatlich (mehr als 960 Dinar wöchentlich und 160 Dinar täglich) bis 6000 Dinar monatlich (bis 1440 Dinar wöchentlich und 240 Dinar täglich) ausmacht, so wird die Hälfte des in der vor- herigen Nummer bestimmten Betrages abgezogen.

Auf das Einkommen von über 6000 Dinar monatlich (1440 Dinar wöchentlich und 240 Dinar täglich) wird kein Abzug gestattet.

Steht eine Person in mehreren Dienstverhältnissen, so wird der Abzug nur von jenem steuerpflichtigen Verhältnis gestattet, welches das größte Einkommen bringt.

Wenn aus unselbständiger Arbeit oder unselbständigem Beruf Mann und 801

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344 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Frau Einkommen haben, so wird der Abzug für die Kinder nur vom Einkommen des Vaters gestattet.

Art. 94. Einkommen oder Teile des Einkommens in natura werden nach dem Aequi-

valent in Geld berechnet, wie es der Minister für Sozialpolitik nach Art. 22 des Gesetzes über die Arbeitsversicherung bestimmt. Für die darin nicht erfaßten Vor- teile bestimmt das Aequivalent in Geld die Steuerbehörde nach den tatsächlichen Ortspreisen nach Einvernahme des Arbeitgebers. Der Wert der Wohnung des staatlichen Bediensteten kann nicht höher geschätzt werden als die Wohnungs- zulage, welche ihm nach dem Gesetz gebührt.

Art. 95. Für wiederholte Empfänge und wiederholte Vorteile beträgt die Steuer:

(siehe Tabelle S. 245 und 346). Die Steuer nach dem höheren Prozentsatz kann nicht höher sein als die Steuer

nach dem nächsten niedrigeren Satz, vergrößert um die Differenz, deretwegen der höhere Satz angewendet wird.

Ausnahmsweise wird in das Einkommen des Hausgesindes der Wert der Wohnung und Nahrung nicht eingerechnet. (Art. 94), dafür wird aber der Abzug vom Einkommen in Barem nach Art. 93, Nr. 1 und 2 nicht gestattet.

Art. 96. Auf Einkommen und Vorteile, welche von Fall zu Fall auftreten und nicht

mit einem ständigen, jährlichen, monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Be- trag festgesetzt sind (wie es sein können: Tantiemen, Belohnungen, Sitzungs- und Tagegelder, Provisionen u. dgl.) wird die Steuer jedesmal gelegentlich der Auszahlung für jeden besonderen Betrag des Einkommens, bzw. den Geldwert des Vorteils ohne irgendwelchen Abzug, wie folgt bemessen:

Vom Erwerb bis 1 000 Dinar 4% über 1 000 bis 2 000 „ 5%

2 000 „ 3 000 „ 6% 3 000 „ 4 000 „ 7% 4 000 „ 5 000 „ 8% 5 000 „ 6 000 „ 9% 6 000 „ 8 000 „ 10% 8 000 „ 10 000 „ 11%

„ 10 000 „ 12 000 „ 12% 12 000 „ 15 000 „ 13%

„ 15 000 „ 18 000 „ 14% „ 18 000 „ 25 000 „ 15%

25 000 „ 50 000 „ 16% 50 000 „ 100 000 „ 17%

„100 000 18% Die Steuer nach dem höheren Satz kann nicht höher sein als die Steuer nach

dem nächsten niedrigeren Satz, vergrößert um die Differenz wegen deren der höhere Satz angewendet wird.

Art. 97. Auf die Steuer aus dem Einkommen von unselbständiger Arbeit können bis

zum Betrag von 4000 Dinar monatlichen bzw. 960 Dinar wöchentlichen Emp- fanges, die sich nach Abzug nach Art. 93 ergeben, keinerlei Zuschläge der auto- nomen Körperschaften ausgeschrieben werden.

Aber die Steuer für Empfänge über diese Beträge, bzw. die Steuer auf Tan- tiemen und sonstige Einkommenformen des Art. 96 unterliegen den Zuschlägen der autonomen Körperschaften.

Die staatlichen Angestellten unterliegen nicht den Zuschlägen der autonomen Körperschaften bezüglich der Steuer auf ihre Einkünfte auf Grund der Gesetze und Verordnungen, welche für die staatlichen Angestellten gelten.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 345

1. Für den Wochenerwerb, verringert um den gesetzliehen Abzug.

| ERWERB S^r | ERWERB S^r

1 bis 48 1.- 56 von 1345 bis 1368 92.- 2 von 49 bis 72 1.50 57 „ 1369 „ 1392 94.- 3 „ 73 „ 96 2.- 58 „ 1393 „ 1416 96.- 4 „ 97 „ 120 2.50 59 „ 1417 „ 1440 98.- 5 „ 121 „ 145 3.- 60 „ 1441 „ 1464 101.- 6 „ 146 „ 168 4.- 61 „ 1465 „ 1488 103.- 7 „ 169 „ 192 4.50 62 „ 1489 „ 1512 106.- 8 „ 193 „ 216 5.50 63 „ 1513 „ 1536 108.- 9 „ 217 „ 240 6.50 64 „ 1537 „ 1560 111. -

10 „ 241 „ 264 7.50 65 „ 1561 „ 1584 113.- 11 „ 265 „ 288 8.50 66 „ 1585 „ 1608 116.- 12 „ 289 „ 312 9.50 67 ., 1609 „ 1632 118.- 13 „ 313 „ 336 10.50 68 „ 1633 „ 1656 121.- 14 „ 337 „ 360 11.50 69 „ 1657 „ 1680 123.- 15 „ 361 „ 384 12.50 70 „ 1681 „ 1704 126.- 16 „ 385 „ 408 14.- 71 „ 1705 „ 1728 129.- 17 „ 409 „ 432 15.- 72 „ 1729 „ 1752 131.50 18 „ 433 „ 456 16.- 73 „ 1753 „ 1776 134.- 19 „ 457 „ 480 18.- 74 „ 1777 „ 1800 137.- 20 „ 481 „ 504 19.- 75 „ 1801 „ 1824 139.- 21 „ 505 „ 528 20.50 76 „ 1825 „ 1848 142.- 22 „ 529 „ 552 22.- 77 „ 1849 „ 1872 145.- 23 „ 553 „ 576 23.50 78 „ 1873 „ 1896 148.- 24 „ 577 „ 600 25.- 79 „ 1897 „ 1920 151.- 25 „ 601 „ 624 27.- 80 „ 1921 „ 1944 154.- 26 „ 625 „ 648 28.50 81 „ 1945 „ 1968 156.- 27 „ 649 „ 672 30.- 82 ., 1969 „ 1992 159.- 28 „ 673 „ 696 32.- 83 „ 1993 „ 2016 162.- 29 „ 697 „ 720 34.50 84 „ 2017 „ 2040 165.- 30 „ 721 „ 744 36.- 85 „ 2041 „ 2064 168.- 31 „ 745 „ 768 38. 86 „ 2065 „ 2088 171. - 32 „ 769 „ 792 40.- 87 „ 2089 „ 2122 174.- 33 „ 793 „ 816 42.50 88 „ 2113 „ 2136 177.- 34 „ 817 „ 840 44.- 89 „ 2137 „ 2160 180.- 35 „ 841 „ 864 46.- 90 „ 2161 „ 2184 183.- 36 „ 865 „ 888 48.- 91 „ 2185 „ 2208 186.- 37 „ 889 „ 912 50.- 92 „ 2209 „ 2232 190.- 38 „ 913 „ 936 52.- 93 „ 2233 ., 2256 193.- 39 „ 937 „ 960 55.- 94 „ 2257 „ 2280 196.- 40 „ 961 „ 984 57.- 95 „ 2281 „ 2304 199.- 41 „ 985 „ 1008 59.- 96 „ 2305 „ 2328 202.- 42 „ 1009 „ 1032 62.- 97 „ 2329 „ 2352 205.- 43 „ 1033 „ 1056 64.- 98 „ 2353 „ 2376 209.- 44 „ 1057 „ 1080 66.- 99 „ 2377 „ 2400 212.- 45 „ 1081 „ 1104 68.- 100 „ 2401 „ 2424 226.- 46 „ 1105 „ 1128 70.- 101 „ 2425 „ 2448 219.- 47 „ 1129 „ 1152 72.- 102 „ 2449 „ 2472 222.- 48 „ 1153 „ 1176 74.- 103 „ 2473 „ 2496 224.- 49 „ 1177 „ 1200 76.- 104 „ 2497 „ 2520 226.- 50 „ 1201 „ 1224 78.- über 2520 „ 2640 10% 51 „ 1225 „ 1248 80.- „ 2640 „ 2880 11% 52 „ 1249 „ 1272 83.- „ 2880 „ 3120 12% 53 „ 1273 „ 1296 85.- „ 3120 „ 3600 13% 54 „ 1297 „ 1320 87.- „ 3600 ., 4320 14% 55 „ 1321 „ 1344 89.- „ 4320 „ 15%

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346 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

2. Für den monatlichen Erwerb, verringert um den gesetzlichen Abzug·

ERWERB S^er ERWERB S^T

1 bis 200 Din. 4.- 56 von 5601 bis 5700 382.- 2 von 201 bis 300 6.- 57 „ 5701 „ 5800 392.- 3 „ 301 „ 400 9.- 58 „ 5801 „ 5900 401.- 4 „ 401 „ 500 11.- 59 „ 5901 „ 6000 411.- 5 „ 501 „ 600 14.- 60 „ 6001 „ 6100 421.- 6 „ 601 „ 700 17.- 61 „ 6101 „ 6200 431.- 7 „ 701 „ 800 20.- 62 „ 6201 „ 6300 441.- 8 „ 801 „ 900 23.- 63 „ 6301 „ 6400 451.- 9 „ 901 „ 1000 27.- 64 „ 6401 „ 6500 462.-

10 „ 1001 „ 1100 31.- 65 „ 6501 „ 6600 472.- 11 „ 1101 „ 1200 35.- 66 „ 6601 „ 6700 482.- 12 „ 1201 „ 1300 39.- 67 „ 6701 „ 6800 493.- 13 „ 1301 „ 1400 43.- 68 „ 6801 „ 6900 503.- 14 „ 1401 „ 1500 48.- 69 „ 6901 „ 7000 514.- 15 „ 1501 „ 1600 53.- 70 „ 7001 „ 7100 525.- 16 „ 1601 „ 1700 58.- 71 „ 7101 „ 7200 536.- 17 „ 1701 „ 1800 63.- 72 „ 7201 „ 7300 548.- 18 „ 1801 „ 1900 68.- 73 „ 7301 „ 7400 558.- 19 „ 1901 „ 2000 74.- 74 „ 7401 „ 7500 570.- 20 „ 2001 „ 2100 80.- 75 „ 7501 „ 7600 581.- 21 ., 2101 „ 2200 86.- 76 „ 7601 „ 7700 593.- 22 „ 2201 „ 2300 92.- 77 „ 7701 „ 7800 605.- 23 „ 2301 „ 2400 98.- 78 „ 7801 „ 7900 616.- 24 „ 2401 „ 2500 105.- 79 „ 7901 „ 8000 628.- 25 „ 2501 „ 2600 112.- 80 „ 8001 „ 8100 640.- 26 „ 2601 „ 2700 119.- 81 „ 8101 „ 8200 652.- 27 „ 2701 „ 2800 126.- 82 „ 8201 „ 8300 664.- 28 „ 2801 „ 2900 133.- 83 „ 8301 „ 8400 676.- 29 „ 2901 „ 3000 141.- 84 „ 8401 „ 8500 689.- 30 „ 3001 „ 3100 149.- 85 „ 8501 „ 8600 701.- 31 „ 3101 „ 3200 157.- 86 „ 8601 „ 8700 713.- 32 „ 3201 „ 3300 165.- 87 „ 8701 „ 8800 726.- 33 „ 3301 „ 3400 173.- 88 „ 8801 „ 8900 738.- 34 „ 3401 „ 3500 182.- 89 „ 8901 „ 9000 752.- 35 „ 3501 „ 3600 191.- 90 „ 9001 „ 9100 764.- 36 „ 3601 „ 3700 200.- 91 „ 9101 „ 9200 778.- 37 „ 3701 „ 3800 209.- 92 „ 9201 „ 9300 791.- 38 „ 3801 „ 3900 218.- 93 „ 9301 „ 9400 804.- 39 „ 3901 „ 4000 228.- 94 „ 9401 ,. 9500 817.- 40 „ 4001 „ 4100 238.- 95 „ 9501 „ 9600 830.- 41 „ 4101 „ 4200 248.- 96 „ 9601 „ 9700 844.- 42 „ 4201 „ 4300 258.- 97 „ 9701 „ 9800 858.- 43 „ 4301 „ 4400 266.- 98 „ 9801 ,. 9900 871.- 44 „ 4401 „ 4500 275.- 99 „ 9901 „10 000 885.- 45 „ 4501 „ 4600 283.- 100 „ 10 001 „ 10 100 899.- 46 ., 4601 „ 4700 291.- 101 „ 10 101 „ 10 200 912.- 47 „ 4701 „ 4800 300.- 102 „ 10 201 „ 10 300 923.- 48 „ 4801 „ 4900 309.- 103 „ 10 301 ., 10 400 933.- 49 „ 4901 „ 5000 318.- 104 „10 401 „10 500 943.- 50 „ 5001 ., 5100 326.- über 10 500 „11000 10% 51 „ 5101 „ 5200 335.- „ 11000 „12 000 11% 52 „ 5201 „ 5300 345.- „ 12 000 „ 13 000 12% 53 „ 5301 „ 5400 354.- „ 13 000 „ 15 000 13% 54 „ 5401 „ 5500 363.- „ 15 000 „18 000 14% 55 „ 5501 „ 5600 372.- „ 18 000 15%

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 347

Art. 98. Jede Person, welche ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit und un-

selbständigem Beruf hat, ist ohne Rücksicht auf dessen Höhe verpflichtet, vor Beginn des Kalenderjahres, jedenfalls aber vor Dienstantritt, von ihrer Gemeinde- behörde ein Steuerbüchlein zu beschaffen, in welcher die Gemeindebehörde ihren Namen, und die Namen und das Alter der Kinder nach Art. 90, Nr. 6 einträgt.

Von dieser Verpflichtung sind enthoben staatliche und von autonomen Körper- schaften Angestellte, welche Gehaltsbüchlein haben.

Die Büchlein gibt die Gemeindebehörde zum Kostenpreis ohne irgendwelche weitere Entschädigung ab. Das Steuerbüchlein kann auch jede erstinstanzliche Steuerbehörde abgeben, aber der Abzug (nach Art. 93) für die Kinder wird erst dann berücksichtigt werden, wenn die Steuerbehörde auf Grund der eingebrachten vorschriftsmäßigen Zeugnisse die nötigen Daten über sie wird eintragen können.

In dieses Büchlein trägt der Arbeitgeber alle Auszahlungen und Vorteile in Geldwert zu jedem Zahlungstermin ein, sowie auch die Steuerabzüge, indem er ihre Genauigkeit mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt.

Art. 99. Alle Arbeitgeber, ausgenommen den Fall im folgenden Artikel sowie staat-

liche und autonome Kassen und Kassen jener öffentlichen Institutionen, welche Auszahlungen nach Dienstverhältnissen besorgen (Art. 89), sind verpflichtet, ge- legentlich jeder Auszahlung, die Steuer nach der Skala des Art. 95, bzw. Art. 96 abzuziehen.

Die abgezogene und dem Arbeitnehmer zur Last geschriebene Steuer ist im Laufe jedes Monates jeder Arbeitgeber verpflichtet der zuständigen staatlichen Kasse nach der Liste aller angestellten und beschäftigten Bediensteten und Ar- beiter, spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf jedes Monates einzuzahlen. Die Steuer- Generaldirektion kann für einzelne Kategorien der Arbeitgeber die Zahlung der abgezogenen Steuern auch dreimonatlich gestatten, in welchem Falle sie spätestens in fünfzehn Tagen nach Ablauf von je drei Monaten bezahlt werden müssen. Die Liste ist nach dem gleichartigen amtlichen Formular zu verfassen.

Wohnt der Arbeitgeber ständig im Ausland, so ist der Empfänger selbst ver- pflichtet unmittelbar die Steuer zu zahlen.

Art. 100. Diese Steuer kann auch in Steuermarken bezahlt werden. Wann und wie die

Einhebung auf diese Art erfolgen wird, wird der Finanzminister durch Verordnung bestimmen. In diesem Falle ist der Arbeitgeber, bzw. sein Stellvertreter verpflich- tet, die Steuermarken gut einzukleben in das Steuerbüchlein und sie mit seinem Stempel oder eigenhändiger Unterschrift so zu entwerten, daß die Marke nicht mehr benutzt werden kann. Für derart erhobene Steuer müssen die Arbeitgeber den Steuerbehörden keine Listen vorlegen.

Art. 101. Die Richtigkeit der Anwendung der Steuerskala und der Summe der fest-

gesetzten Steuer von Seiten der autonomen Körperschaften und sonstigen öffent- lichen Institutionen wie auch staatlichen Unternehmungen und privaten Arbeit- gebern kontrolliert die Steuerbehörde.

Art. 102. Die Steuerbehörden wie auch die Organe der Finanzkontrolle werden von

Zeit zu Zeit nachprüfen, ob die Arbeitgeber die Steuer ordentlich abziehen, ob sie sie rechtzeitig der staatlichen Kasse erlegen, bzw. in Steuermarken zahlen, durch Einsicht in die betreffenden Geschäftsbücher, Zahlungslisten und Steuer- büchlein. Während der ganzen Dauer der Beschäftigung ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, die Steuerbüchlein aufzubewahren und sie auf Verlangen der Kontroll- organe vorzuzeigen.

Die Kontrolle kann bei Geschäften und Berufen nur während der Arbeits- zeit, in privaten Wohnungen der Bürger, bei denen Hausbedienstete beschäftigt sind, nur tagsüber vorgenommen werden.

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348 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Art. 103. Alle Streitfälle zwischen Arbeitgebern und ihren Angestellten betreffs der

Steuerabzüge entscheidet die zuständige erstinstanzliche Steuerbehörde, die Be- schwerden gegen diese Entscheidungen, welche innerhalb 15 Tagen nach Zustel- lung eingebracht werden können, entscheidet die zuständige zweitinstanzliche Steuerbehörde.

B. Bestimmungen über die Steuerveranlagung. 1. Vorbereitung zur Steuerveranlagung.

Art. 104. Die Erklärung des Steuerpflichtigen ist regelmäßig die Grundlage, nach wel-

cher das steuerpflichtige Einkommen als Steuerbemessungsgrundlage festgesetzt wird. Die Art der Steuerveranlagung für die Bodensteuer, für unselbständige Ar- beit, der Steuerpflichtigen mit festgesetztem Satz aus Art. 59, wie auch jener aus Art. 71 dieses Gesetzes, ist besonders bei jeder bezüglichen Steuerart be- stimmt.

Die Steuergrundlagen setzt der Steuerausschuß, bzw. die Steuerbehörde auf die in diesem Gesetz vorgesehene Art fest.

Art. 105. Die Steuererklärung wird nach der allgemeinen öffentlichen Aufforderung

und in der in ihr bestimmten Frist, welche nicht kürzer sein kann als ein Monat, überreicht.

Steuerpflichtige, welche die Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnung- legung verpflichteten Unternehmungen zahlen, überreichen die Erklärung inner- halb fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens aber 15 Tage nach abgehaltener Generalversammlung, in welcher die Schlußrechnungen genehmigt wurden.

Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer- erklärung in der Frist und der Art eingereicht, wie es für die betreffende Steuerart in diesem Gesetz vorgeschrieben ist, in den übrigen Fällen innerhalb 15 Tagen vom Tage, an dem die Steuerpflicht begonnen hat. Der Steuerpflichtige ist ver- pflichtet, der Steuererklärung alle übrigen Daten, welche zur ordentlichen Steuer- veranlagung notwendig sind, beizulegen oder sie auf besondere Aufforderung der Steuerbehörde nachträglich vorzulegen.

Die Form der Steuererklärung, die Art der Verfassung, Ausstattung und Ueberreichung wird in der Durchführungsverordnung für dieses Gesetz vorge- schrieben werden.

Erklärungsformulare werden dem Steuerpflichtigen auf Verlangen zum Preise, der nicht höher als der Selbstkostenpreis sein darf und auf dem Formular be- zeichnet sein muß, ausgefolgt. Die Steuererklärung unterliegt keinerlei Taxe.

Der Finanzminister kann einzelne Kategorien von der Vorlage der Erklärung befreien, doch können die Steuerbehörden in konkreten Fällen auch von solchen Steuerpflichtigen die Einreichung einer Steuererklärung verlangen.

Art. 106. Die Steuererklärung wird bei der zuständigen Gemeinde-, bzw. Steuerbehörde

überreicht, welche verpflichtet ist, eine Bestätigung über die Einreichung aus- zugeben. Bei juristischen Personen erstattet die Erklärung ihr Vertreter; für Per- sonen unter Vormundschaft und Massen überhaupt ihr Vormund, Vertreter oder Anwalt (Konkursverwalter).

Nicht schriftkundige oder nicht genügend schriftkundige Steuerpflichtige können, wenn sie nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, ihre Erklärungen auch bei der zuständigen Gemeinde-, bzw. Steuerbehörde mündlich zu Protokoll geben, indem sie alle erforderlichen Daten zur Steuerveranlagung aus- sagen; die betreffenden Behörden sind verpflichtet, eine Bestätigung über die Ab- gabe der Erklärung auszuhändigen,

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 349

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, genau und bestimmt auf alle ihm im Erklärungsformular gestellten Fragen zu antworten, und die Erklärung mit der Versicherung zu unterschreiben, daß er die Daten nach bestem Wissen und Ge- wissen eingetragen habe.

Kann ein Einkommen nur durch Schätzung festgesetzt werden, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung nur die sachlichen oder anderen zur Veranlagung erforderlichen Daten anführt.

Die in der Steuererklärung angegebene Miete muß der Steuerpflichtige vom betreffenden Mieter bestätigen lassen und der Mieter diese seine Bestätigung unterschreiben.

Die Steuererklärung ist Amtsgeheimnis, ihr Inhalt darf niemandem mit- geteilt werden außer den zuständigen Amtspersonen, noch dürfen beglaubigte Ab- schriften für andere als für Zwecke der Steueradministration ausgefolgt werden.

Art. 107. Ueberreicht der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht in der allgemeinen

vorgeschriebenen Frist, oder in der im Sinne des Art. 4 verlängerten Frist, oder überreicht er eine unvollständige Erklärung; oder überreicht er eine ungenügend ausgefüllte Erklärung, bzw. legt er nicht einmal nachträglich die von ihm abver- langten Daten vor, so wird seine Steuer ohne seine Mitwirkung und nach den dem Steuerausschuß, bzw. der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Daten be- messen werden.

Der Steuerausschuß, bzw. die Steuerbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch die nachträgliche Ueberreichung der Erklärung, wenn er sie nicht recht- zeitig erstattet hat, einfordern. Die Frist für die Vorlage solcher Erklärungen kann nicht kürzer sein als 8 Tage.

Art. 108. Damit eine regelrechte Steuerveranlagung erreicht werde, sind die Steuer-

behörden verpflichtet, für jene Steuerpflichtigen, welche keine Steuererklärungen eingereicht haben, alle nötigen Daten zu sammeln, außerdem alle Daten nach den eingereichten Steuererklärungen zu sammeln, zu ergänzen, zu verbessern und zu prüfen.

Deswegen sind in dieser Hinsicht, außer den Steuerpflichtigen, den Steuer- behörden auf ihre Aufforderung die nötigen Daten zu geben verpflichtet :

1. Die Besitzer von in Pacht gegebenen Gütern bezüglich ihrer Pächter, bzw. die Pächter bezüglich der Besitzer und Afterpächter;

2. die Arbeitgeber bezüglich ihrer Angestellten; 3. sämtliche Behörden und Aemter bezüglich der ausgeführten öffentlichen

Arbeiten und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Steuerpflichtigen und 4. alle übrigen öffentlichen Institutionen, autonome und staatliche (Ge-

meinden, Postämter, Zollämter, Eisenbahnen usw.) bezüglich des Umsatzes (Ein- fuhr, Ausfuhr, Konsumsteuererhebung usw.) welcher durch sie besorgt wird.

In Ausführung dieser Aufgabe kann die Steuerbehörde in den Grenzen des Art. 120 Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Aufklärungen verlangen und die Prüfung von Geschäftsbüchern verfügen.

Art. 109. Die Gerichtsbehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden in Abschrift ihre

Entscheidungen über alle Veränderungen in Realitäten, Konkursen, Zwangs- vergleichen und öffentlichen Verkäufen gleichzeitig wie den Parteien (interessier- ten Personen) zuzustellen, in allen anderen Fällen auf Verlangen der Steuerbehörde.

Art. 110. Die Gemeindeämter (Gemeindegericht oder ein anderes Organ der kleinsten

Verwaltungseinheit) sind verpflichtet, jedes Jahr im Monat Januar, spätestens aber bis Ende Februar, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen auf die Art zusammen- zustellen, wie es der Finanzminister mit spezieller Verordnung über die Ausfüh- rung von Verzeichnissen der Steuerpflichtigen anordnen wird.

Verfassen die Gemeindebehörden das Verzeichnis nicht in der bestimmten 807

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350 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Frist oder nehmen sie das Verzeichnis gar nicht in Arbeit, so werden das Ver- zeichnis die staatlichen Organe auf Kosten der Gemeinde verfassen.

Die Gemeindeorgane sind verantwortlich, für jeden Schaden, welcher infolge ihres böswillig unrichtig verfaßten Verzeichnisses für die staatliche Kasse oder für die Steuerpflichtigen entstehen könnte.

Art. 111. Auf Grund der Daten aus den vorgelegten Steuererklärungen, sowie aucli

der verzeichneten und gesammelten Daten, verfaßt die erstinstanzliche Steuer- behörde ihie Vorschläge für alle Steuerpflichtigen, deren Steuerbemessungsgrund- lagen der Steuerausschuß festzusetzen zuständig ist.

Die erstinstanzliche Steuerbehörde ist verpflichtet, die ausgearbeiteten Vor- schläge in die Form eines Verzeichnisses zu bringen und dieses dem Steueraus- schuß zu übergeben.

2. Die Steuerausschüsse. Art. 112.

Die Steuerbemessungsgrundlagen setzt nach den Bestimmungen dieses Ge- setzes der Steuerausschuß fest: für den Gewinn von Unternehmungen, Geschäften und Berufen nach Art. 42, ausgenommen die Steuerpflichtigen, die unter die zweite Gruppe Nr. 3 fallen, und für die Gebäudesteuer, wenn sich der Ertrag auch durch Vergleich nicht feststellen läßt. Die Steuerausschüsse besorgen auch die von ihnen nach Art. 34, Nr. 2, Art. 35, Art. 46 Nr. 3 und Art. 68, erster Absatz geforderten Schätzungen. In allen übrigen Fällen bestimmt bzw. prüft die Steuer - bemessungsgrundlagen die Steuerbehörde.

Art. 113. Steuerausschüsse werden für das Gebiet jeder erstinstanzlichen Steuerbehörde

aufgestellt. Der Sitz der Steuerbehörde ist auch Sitz des Steuerausschusses. Nach Bedarf kann der Finanzminister auf dem Gebiete einer Steuerbehörde

auch mehrere Steuerausschüsse aufstellen, in welchem Falle er gleichzeitig auch ihren Sitz und ihr Zuständigkeitsterritorium bestimmt.

In Orten mit über 50 000 Einwohnern kann der Finanzminister die Auf- stellung besonderer Steuerausschüsse für einzelne Kategorien der Steuerpflich- tigen nach Art. 42 anordnen.

Bei jedem Steuerausschuß stellt die zweitinstanzliche Steuerbehörde einen staatlichen Vertreter als Referenten der Steuerbehörde vor dem Steuerausschuß auf, ohne Stimmrecht.

Der Steuerausschuß besteht aus dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Ersatzmann tritt ins Amt, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist, und auch, wenn seine Mit- gliedschaft vor Ablauf der dreijährigen Periode aufhört, solange die Stelle des ordentlichen Mitgliedes nicht im ordentlichen Wege besetzt wird.

Der Vorsitzende (Stellvertreter des Vorsitzenden) des Steuerausschusses ist der Chef (Stellvertreter des Chefs) jener erstinstanzlichen Steuerbehörde, für deren Gebiet der Steuerausschuß aufgestellt ist.

In Abwesenheit des Vorsitzenden des Steuerausschusses übernimmt alle seine Rechte und Pflichten sein Stellvertreter.

Die Steuerbehörde zweiter Instanz, jede für ihr Gebiet, stellt im Steueraus- schuß ein Mitglied und einen Ersatzmann auf. Drei Mitglieder und ihre Ersatz- männer wählt aus der Reihe der Steuerpflichtigen der Gemeindeausschuß jener Orte, für welche die Steuer veranlagt wird. Ausnahmsweise wählen in Orten, in welchen Handels-, Gewerbe-, Industriekammern ihren Sitz haben, für den Steuer- ausschuß dieses Ortes die Kammern drei Mitglieder und drei Ersatzmänner aus der Reihe der Steuerpflichtigen.

Art. 114. Die Mitglieder der Steuerausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren

aufgestellt bzw. gewählt. Die freigewordenen Plätze sind zu ergänzen, aber die Besetzungen in diesen Fällen gelten nur bis zur Aufstellung des neuen Ausschusses.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 351

Als Mitglieder der Steuerausschüsse können nur jene schriftkundigen Staats- bürger des Königreiches aufgestellt bzw. gewählt werden, welche im betreffenden Bezirk (bzw. Ort) mindestens 5 Jahre leben, wegen Verbrechen oder unehrenhafter Taten nicht verurteilt sind, nicht in Konkurs stehen und überhaupt alle Bürger- rechte genießen.

Die Mitgliedschaft im Steuerausschuß können ablehnen: Abgeordnete, Per- sonen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben, Personen mit physischen Mängeln, die sie bei jeglicher Ausübung dieser Pflicht hindern, sowie auch jene, welche sie bereits im vergangenen Ausschuß ständig ausübten.

Art. 115. Der Vorsitzende und alle Mitglieder des Steuerausschusses, und auch aktive

Staatsbeamte, legen, bevor sie die Ausschußtätigkeit beginnen, vor der Steuer- behörde den folgendermaßen lautenden Eid ab:

„Ich, N. N., schwöre beim einzigen Gott und allem, was mir auf dieser Welt am liebsten ist, daß ich die mir anvertraute Arbeit gewissenhaft und ohne Vorein- genommenheit besorgen werde, und daß ich ohne Rücksicht auf die Person meine Schätzung nach meinem Gewissen abgeben werde, und daß ich als Geheimnis alles wahren werde, was ich in meiner amtlichen Tätigkeit erfahren sollte über den Stand der einzelnen Steuerpflichtigen.

Wie ich richtig handeln und schwören werde, so soll mir Gott helfen." Dieser Eid muß unterzeichnet und amtlich bestätigt werden.

Art. 116. Der Steuerausschuß tritt zu den Sitzungen zusammen auf Einladung des

Vorsitzenden. Sind die eingeladenen Mitglieder am Erscheinen zur Sitzung ver- hindert, so sind sie verpflichtet, davon den Vorsitzenden rechtzeitig zu verständigen, welcher dann den betreffenden Ersatzmann einladet. Den Tag der Sitzung und die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Steuer- behörde.

Die erstinstanzliche Steuerbehörde ist verpflichtet, der Gemeindebehörde zu- mindest 14 Tage vor dem Verhandlungstag das Verzeichnis der Steuerpflichtigen nach Art. 42, deren Gegenstände vor den Steuerausschuß gebracht werden, zu- zustellen und in ihm die vorgeschlagene Steuerbemessungsgrundlage zu bezeichnen.

Die Verlautbarung dieses Verzeichnisses wird die Gemeindebehörde auf die übliche Art besorgen und die Bestätigung darüber der Steuerbehörde spätestens zwei Tage vor der Verhandlung zustellen. Ebenso wird die Steuerbehörde die Gemeindebehörde über den Tag der Verhandlung und die Tagesordnung ver- ständigen, damit diese es den Steuerpflichtigen in ihrer Gemeinde auf die übliche Art verlautbare.

Die Bestätigung dessen muß die Gemeindebehörde auf jeden Fall dem Steuer- ausschuß vor dem Verhandlungstag zustellen.

Diese festgesetzte Verhandlungsordnung kann nur in außerordentlichen Fällen abgeändert werden, aber so, daß die Verhandlungen, welche an dem für sie bestimmten Tage nicht abgehalten werden konnten, auf die Tagesordnung nach Beendigung der ursprünglichen Verhandlungsordnung gesetzt werden.

Die Sitzungen des Ausschusses sind geheim. Ihnen kann nur der Steuer- pflichtige oder sein Stellvertreter bzw. Bevollmächtigter beiwohnen. Als Stell- vertreter des Steuerpflichtigen kann vor dem Steuerausschuß erscheinen: der Mann für die Frau, die Frau für den Mann, der Vater oder die Mutter für die- Kinder und die über 18 Jahre alten Kinder für die Eltern, das Familienmitglied für ein anderes, sowie jeder, der sich damit nicht gewerbemäßig oder für Geld befaßt, aber mit ordentlicher Vollmacht ausgestattet ist.

Als Bevollmächtigte mit ordentlichen Vollmachten oder mit Bevollmäch- tigung vor dem Steuerausschuß können für den Steuerpflichtigen nur Advokaten, öffentliche Notare oder privilegierte finanzrechtliche Vertreter auftreten. Finanz- rechtliche Vertreter können nur Personen sein, welche die Rechtsstudien absol- viert haben (diplomiert sind) und mindestens effektive 15 Jahre in der Steuer- verwaltung gedient haben. Die Bewilligung zur Ausübung der finanzrechtlichen Vertretung erteilt der Finanzminister.

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352 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Finanzrechtliche Vertreter können Streitfälle nach diesem Gesetz auch vor dem Verwaltungsgerichte führen.

Für juristische Personen können vor dem Steuerausschuß ihre Vertreter bzw. deren Bevollmächtigte auftreten, für Personen unter Vormundschaft und Massen überhaupt ihr Vormund, Vertreter, Anwalt (Konkursverwalter).

Der Steuerausschuß entscheidet rechtskräftig, wenn der Vorsitzende und noch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Ueber die Sitzungen wird ein ordentliches Protokoll geführt, welches am nächsten Tage vor Zusammentritt der Sitzung beglaubigt und unterschrieben und sofort der erstinstanzlichen Steuerbehörde zur weiteren Amtshandlung zu- gestellt wird.

Die Sitzungsprotokolle unterzeichnet der Vorsitzende und jene Mitglieder, welche der Verhandlung beigewohnt haben.

Art. 117. Die Funktion der Mitglieder des Steuerausschusses ist ein bürgerliches Ehren-

amt. Ausnahmsweise kann der Finanzminister ein bescheidenes Tagegeld bestim-

men, als Entschädigung für den verlorenen ordentlichen Verdienst oder als Ent- schädigung der Spesen für die Mitglieder jener Steuerausschüsse, deren Arbeit längere Zeit dauert. Diese Orte wird der Finanzminister nach der Zahl der bezüg- lichen Steuerpflichtigen bestimmen. Mitglieder des Steuerausschusses, aktive Staatsbeamte, haben kein Anrecht auf Tagegelder für die Aasübung dieser Pflicht.

Art. 118. Handelt es sich um den Gegenstand eines Mitgliedes des Steuerausschusses

oder seines Arbeitgebers, so kann das betreffende Mitglied der Sitzung nicht bei- wohnen, und in diesem Falle ist ein Ersatzmann einzuladen.

Der Vorsitzende des Steuerausschusses wird in solchem Falle den Vorsitz seinem Stellvertreter abtreten, der Stellvertreter im gleichen Fall in Abwesen- heit des Vorsitzenden einem Mitglied des Steuerausschusses.

Art. 119. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen in der

Sitzung und ist für die richtige Anwendung der Gesetze verantwortlich. Der Steuerausschuß faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der

anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur in dem Falle ab, wenn die Stimmen gleich verteilt sind. Die Stimmenabgabe erfolgt namentlich. Kann bei der Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt werden, so werden die dem Steuerpflichtigen ungünstigsten Stimmen den nächsten günstigeren Stimmen zugerechnet, solange bis eine absolute Mehrheit erlangt wird.

Art. 120. Der Steuerausschuß ist verpflichtet, jeden Gegenstand gewissenhaft zu er-

ledigen; findet er die Sache nicht genügend aufgeklärt, so kann er jeden als Zeugen oder Sachverständigen einvernehmen, welchen entweder der Referent der Steuer- behörde oder der Steuerpflichtige vorschlägt. Er kann vom Steuerpflichtigen Auf- klärungen verlangen und Prüfung der Geschäftsbücher anordnen, wenn der Steuer- pflichtige darauf eingeht. Die Art der Bücherkontrolle wird der Finanzminister regeln.

Die einvernommene Person kann die Antwort auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung die Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung ihr, ihrem Ehe- genossen oder Verwandten in gerader Linie verursachen könnte.

Als Zeugen und Sachverständige können Personen nicht einvernommen wer- den, welche in dieser Eigenschaft vor Gericht in bürgerlichen Prozessen nicht einvernommen werden, gegen ihren Willen auch solche Personen nicht, welche nach dem bürgerlichen Prozeßverfahren die Pflicht der Zeugenschaft oder der Abgabe von Sachverständigengutachten ablehnen können.

Ebenso können auch jene Personen nicht einvernommen werden, welche auf 810

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 353

dem Gebiete desselben Steuerausschusses zum Steuerpflichtigen im Verhältnis der geschäftlichen Konkurrenz stehen.

Angestellte, welche im Dienste des Steuerpflichtigen stehen oder waren, können mit dessen Einwilligung vernommen werden.

Wann der Zeuge oder der Sachverständige und welche Tagegelder er ver- langen kann, wird der Finanzminister in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmen.

Folgt der Steuerpflichtige nicht der Vorladung, um Aufklärungen zu geben, und gestattet er nicht die Einsicht in die Bücher, so entscheidet der Steueraus- schuß nach seiner Ueberzeugung und nach den ihm zur Verfügung stehenden Daten.

Bei der Schätzung kann der Steuerausschuß nicht unterhalb der amtlich festgestellten Daten gehen (Art. 108, Nr. 4), welche die Steuerbehörde gesammelt und dem Steuerausschuß vorgelegt hat, außer in Fällen, wo vor dem Ausschuß das Gegenteil nachgewiesen wird.

Ist der Steuerausschuß nicht in der Lage, die materielle Wahrheit festzustellen, so wird er in solchen Fällen das Einkommen im Verhältnis zu anderen Steuer- pflichtigen bestimmen.

Art. 121. Beendigt der Steuerausschuß die ihm anvertraute Aufgabe nicht in der in

jedem Fall von der Steuer- Generaldirektion festgesetzten Frist, wobei stets der Umfang der Arbeit berücksichtigt wird, welche in einer bestimmten Frist beendigt zu werden vermag, so kann der Finanzminister nach Ablauf der bestimmten Frist die Ermächtigungen des Steuerausschusses auf die zuständige Steuerbehörde übertragen. Auf diese Folge müssen alle Mitglieder des Steuerausschusses in der ersten Sitzung von Amts wegen protokollarisch aufmerksam gemacht werden.

Diese Frist kann nicht kürzer sein als zwei Monate. Ebenso kann der Finanzminister auch dann verfahren, wenn der Steueraus-

schuß trotz der Mahnung des Vorsitzenden seine Teilnahme an den Entschei- dungen offen verweigert.

Art, 122. Nach beendeter Verhandlung trifft der Steuerausschuß in der ihm vorgebrach-

ten Sache seine Entscheidung bzw. setzt den Reinertrag fest, gibt eine Be- gründung seiner Entscheidung und trägt die festgesetzten Beträge in das Protokoll ein. Die Mitglieder, welche gegen die Entscheidung gestimmt haben, haben das Recht zu fordern, daß ihre Begründung in das Protokoll aufgenommen wird.

Die Entscheidung des Steuerausschusses verkündet der Vorsitzende in der- selben Sitzung und der Steuerausschuß kann diese Entscheidung nicht mehr ab- ändern.

Die Steuerbehörde wird dem Steuerpflichtigen mit Zustellungsbestätigung die Entscheidung des Steuerausschusses und die entfallende Hauptsteuer un- mittelbar oder durch die zuständige Gemeindebehörde mitteilen.

Die Steuerpflichtigen können in der Frist von 30 Tagen vom Tage der Zu- stellung ihre Beschwerde bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde schriftlich ein- reichen oder zu Protokoll geben.

Der staatliche Vertreter hat ebenso das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Steuerausschusses, doch läuft seine Frist in 8 Tagen nach Ab- lauf der Frist des Steuerpflichtigen ab.

Von der eingebrachten Beschwerde von Seiten des staatlichen Vertreters und ihrer Begründung wird der Steuerpflichtige verständigt, damit er in der Frist von 14 Tagen dem Reklamationsausschuß seine Gegengründe schriftlich mit- teilen kann.

Die Beschwerde hält die Steuererhebung nicht auf, außer im Falle des Art.. 152.

Art. 123. Nach Beendigung aller Verhandlungen und nach Beglaubigung und Unter-

zeichnung des Protokolls der Sitzung des letzten Tages überreicht der Steuer- Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 811 23

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354 Jugoslawisches Gesetz über die direkten Steuern.

ausschuß bzw. übersendet das Protokoll mit allen Akten der erstinstanzliehen Steuerbehörde zur weiteren Amtshandlung.

Art. 124. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen des Steuerpflichtigen diesem

die Einsichtnahme in seine Erklärung und andere Eingaben zu gestatten, welche seine Steuer betreffen, sowie auch Auszüge aus ihnen zu machen.

3. Die Steuerveranlagung. Art. 125.

Die Steuerveranlagung führt die Steuerbehörde aus, indem sie die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze auf die von Seiten des Steuerausschusses bzw. der Steuerbehörde festgesetzte Steuerbemessungsgrundlage anwendet.

Die Steuerveranlagung führt die Steuerbehörde jedes Steuerjahr in Form von Steuerlisten durch.

Das Steuerjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Steuerliste wird besonders für jede der folgenden Arten verfaßt: Boden-

steuer, Gebäudesteuer, Gewinnsteuer von Unternehmungen, Geschäften und Be- rufen mit Ausnahme der Steuerpflichtigen der zweiten Gruppe Nr. 3 Art. 42, und für die Rentensteuer, mit Ausnahme der zurückbehaltenen Steuer nach Art. 71.

Für die übrigen Steuerarten wird die Steuer bemessen bzw. kontrolliert von Fall zu Fall nach Art. 127.

Art. 126. Die Steuerliste verfaßt die Steuerbehörde auf Grund der Steuererklärungen,

Verzeichnisse und gesammelten Daten. In den derart vorbereiteten Steuerlisten bemißt die Steuerbehörde nach den

von ihr selbst bestimmten Grundlagen die Steuer nach folgenden Arten: Boden- steuer, Gebäudesteuer und Rentensteuer.

In Gebieten, wo ein Bodenkataster besteht, verfassen die Steuerlisten für die Bodensteuer die Katasterorgane und stellen sie der Steuerbehörde zu.

Die Steuerbehörde bemißt dann, nachdem sie auch vom Steuerausschuß die festgesetzten Steuerbemessungsgrundlagen erhalten hat, die Steuer auch für alle anderen Fälle nach den betreffenden Arten.

Art. 127. Besonders und von dem dargelegten Verfahren absehend bestimmt die Steuer-

behörde die Steuergrundlagen und bemißt die Steuer: 1. Wenn der Gegenstand vorübergehender Natur ist. 2. Wenn im Laufe des Steuerjahres die Steuerpflicht entsteht. 3. Bei den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften. In den ersten zwei Fällen ist die erstinstanzliche Steuerbehörde zuständig,

im dritten Falle, für die Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung ver- pflichteten Unternehmungen, die zweitinstanzliche Steuerbehörde, welche die Veranlagung der erstinstanzliehen Steuerbehörde zwecks Belastung des Steuer- pflichtigen zustellt.

Für alle diese Fälle wird die Steuerveranlagung in Form einer Entscheidung vorgenommen, welche die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen schriftlich mit- teilen muß.

Gegen die Höhe der Steuerbemassungsgrundlage und die so bemessene Steuer kann der Steuerpflichtige der zuständigen höheren Steuerbehörde in der Frist von 30 Tagen vom Tage der Mitteilung der Entscheidung seine Beschwerde einreichen.

Die Beschwerde wird schriftlich überreicht oder ins Protokoll der Behörde aufgenommen, welche die Entscheidung gebracht hat ; die eingereichte Beschwerde hält die Steuererhebung nicht auf, ausgenommen den Fall aus Art. 152.

Für mittelbar von den Steuerpflichtigen erhobene Steuer (Art. 71 und 99) besteht die Pflicht der Steuerbehörde in der Uebernahme und Buchung der er- hobenen Beträge und der Kontrolle der Anwendung der betreffenden Verfügungen.

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 355

Art. 128. Die Belastung für die Bodensteuer, Gebäudesteuer und Gewinnsteuer von

Unternehmungen, Geschäften und Berufen erfolgt in den Steuerbüchern des Ortes, wo sich der Steuergegenstand (Grundstück, Gebäude, Geschäft) befindet, für die Rentensteuer in den Büchern des Ortes, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt hat, bzw. bei juristischen Personen, wo der Sitz der Hauptverwaltung bzw. Vertretung sich befindet. Die Belastung für die Steuer auf Geschäfte und Berufe ohne ständigen Sitz, die von Haus zu Haus und von Ort zu Ort sich be- tätigen, erfolgt im Orte, wo der Steuerpflichtige seinen Haushalt hat. Die Be- lastung für die Gewinnsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen erfolgt bei der Steuerbehörde jenes Ortes, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung bzw. der Vertretung, wenn es keine heimische Unterneh- mung ist, befindet; hat sie keine Vertretung, dann dort, wo sich das Vermögen des Unternehmens befindet.

Der Haushalt besteht dort, wo der Steuerpflichtige seine ordentliche Woh- nung hat, in welcher er in Gemeinschaft mit den Mitgliedern des Haushaltes lebt. Hat der Steuerpflichtige keine ständige Wohnung, so wird als solche der Ort be- trachtet, wo die Hauptquelle seines Einkommens besteht.

Art. 129. Entspricht der Steuerpflichtige nicht der Aufforderung der Steuerbehörde und

überreicht er weder die Steuererklärung noch die verlangten Daten, so wird ihm die Steuer nach Schätzung des Steuerausschusses auf Grund der der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Daten und die Strafe nach Art. 137 bemessen.

Art. 130. Die Steuerbehörden werden den Steuerpflichtigen über die festgesetzte Steuer -

bemessungsgrundlage und die veranlagte Hauptsteuer in jedem Falle verständigen, wenn sie nach diesem Gesetz zuständig sind, die Steuerbemessungsgrundlage fest- zusetzen. Im übrigen gelten auch für diese Fälle die Bestimmungen über die Be- schwerden nach Art. 127.

Art. 131. Die nach den Steuerbemessungsgrundlagen verfaßte Steuerliste, ausgenom-

men die Fälle aus Art. 127, ist bei der Steuerbehörde auf die Zeit von 8 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Art. 132. Gehört der Steuerpflichtige bezüglich einzelner Steuerarten unter die Zu-

ständigkeit mehrerer Steuerausschüsse, so wird der Finanzminister bestimmen, vor welchen Ausschuß er gehört.

4. Beschwerden. Art. 133.

Ueber die gegen die Entscheidungen der Steuerausschüsse eingereichten Be- schwerden entscheiden die Reklamationsausschüsse, über die Beschwerden gegen die Entscheidungen und Steuerveranlagung der Steuerbehörden die zuständige höhere Steuerbehörde.

Beschwerden mehrerer Steuerpflichtiger gegen die erfolgte Steuerveranlagung in gemeinschaftlicher Eingabe werden nicht in Verhandlung genommen. Der Steuerpflichtige kann gegen mehrere Steuerveranlagungen eine Beschwerde ein- reichen, wenn ihm auch eine gemeinschaftliche Entscheidung über diese Ver- anlagungen zugestellt worden ist.

In der Zeit der Beschwerdefrist oder im Laufe des Beschwerdeverfahrens oder in der für die Klage an das Verwaltungsgericht offenen Frist wird dem Steuer- pflichtigen die Einsichtnahme und Abschrift der Akten bewilligt, sofern es sich nicht um Akten handelt, deren Einsichtnahme aus öffentlichen Gründen oder wegen Wahrung des Geheimnisses nicht bewilligt werden kann. Gutachten von Sachverständigen, Aussagen von Zeugen und Mitteilungen von Vertrauenspersonen, ausgenommen die Unterschriften, sind aus der Besichtigung nicht ausgeschlossen.

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356 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Art. 134. Der Reklamationsausschuß wird auf die Dauer von 3 Jahren am Sitze der

zweitinstanzlichen Steuerbehörde für ihr ganzes Territorium aufgestellt. Der Finanzminister kann für umfangreiche Gebiete oder für Gebiete mit besonders großer Zahl von Steuerpflichtigen auch mehrere Reklamationsausschüsse auf- stellen, indem er zugleich auch ihren Sitz bestimmt.

Der Reklamationsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stell- vertreter und 8 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Ersatzmännern. Der Finanz- minister kann die Zahl der Mitglieder und ihrer Ersatzmänner mit Rücksicht auf die Größe und Steuerkraft des Gebietes der betreffenden zweitinstanzlichen Steuerbehörde auch vergrößern.

Bei jedem Reklamationsausschuß stellt die Steuergeneraldirektion einen staat- lichen Vertreter - Referenten der Steuerbehörde vor dem Reklamationsausschuß - auf.

Der Vorsitzende (Stellvertreter des Vorsitzenden) des Reklamationsaus- schusses ist der Chef (Stellvertreter des Chefs) der betreffenden zweitinstanzlichen Steuerbehörde. Besteht ein Grund dafür, so kann der Finanzminister auch eine andere Person zum Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter aufstellen.

Die Hälfte der Mitglieder des Reklamationsausschusses und ihre Ersatz- männer stellt aus der Reme der Steuerpflichtigen auf Vorschlag der zweitinstanz- lichen Steuerbehörde die Steuergeneraldirektion auf. Die zweite Hälfte der Mit- glieder und ihre Ersatzmänner wählen die zuständigen Kammern einvernehmlich aus der Reihe der Steuerpflichtigen.

Das Mitglied des Reklamationsausschusses kann nicht gleichzeitig auch Mit- glied oder Ersatzmann des Steuerausschusses im Gebiete der Tätigkeit des Re- klamationsausschusses sein.

Im übrigen gelten auch für die Reklamationsausschüsse die Bestimmungen der Art. 113 bis 121, mit Ausnahme der Verfügung des Art. 116 über die An- wesenheit der Steuerpflichtigen und ihrer Vertreter bei den Sitzungen des Aus- schusses.

Art. 135. Der Reklamationsausschuß verhandelt über alle eingebrachten Beschwerden

gegen die Entscheidungen des Steuerausschusses. Der Reklamationsausschuß wird auf das in der Beschwerde gerechtfertigte Verlangen dem Beschwerdeführenden auch die mündliche Begründung seiner Beschwerde in der Sitzung gestatten, in welcher über seine Beschwerde die Entscheidung gebracht wird.j

Art. 136. Die getroffenen Entscheidungen teilt der Vorsitzende des Reklamationsaus-

schusses dem Steuerpflichtigen gegen Empfangsbescheinigung in Form eines Be- scheides, dem staatlichen Vertreter mit Zustellung des betreffenden Aktes mit.

Gegen die Entscheidung des Reklamationsausschusses und die Entscheidung der zuständigen höheren Steuerbehörde kann die Klage nach den bestehenden Gesetzen über den Staatsrat und über die Verwaltungsgerichte erhoben werden. Die Frist zur Eingabe der Klage ist 30 Tage, gerechnet vom Tage, an welchem dem Steuerpflichtigen die Entscheidung und dem staatlichen Vertreter der Akt des Reklamationsausschusses zugestellt wurde.

Nimmt das Verwaltungsgericht keine Aenderung in der Entscheidung des Reklamationsausschusses vor, so kann keine Beschwerde an den Staatsrat ein- gebracht werden.

5. Strafen. Art. 137.

Ueberreicht der Steuerpflichtige nicht die Steuererklärung in der festgesetzten Frist, oder wird seine Rechtfertigung wegen der überschrittenen Frist nicht be- rücksichtigt, so wird er außer der Haupt- und Ergänzungssteuer als Strafe zahlen:

1. 3%, und wenn die Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen auch nach der schrift- chen Aufforderung überreicht wird, 10% der Hauptsteuer;

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Jiigoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 357

2. 15% der Hauptsteuer zahlen die zur öffentlichen Rechnungslegung ver- pflichteten Unternehmungen.

Die Strafe bemißt die zuständige Steuerbehörde gleichzeitig mit der Haupt- und Ergänzungssteuer.

Art. 138. Alle Personen, welche durch dieses Gesetz verpflichtet sind, irgendwelche

andere Erklärungen, außer den im vorherigen Artikel erwähnten, oder durch dieses Gesetz vorgeschriebene Daten zu überreichen, oder schriftlich vorgeladen sind auf Grund dieses Gesetzes von Seiten der Steuerbehörden oder der Steuer- und Reklamationsausschüsse, um Erklärungen abzugeben, zahlen als Strafe 50 bis 500 Dinar, wenn sie der Verpflichtung oder der Vorladung nicht Folge leisten oder falsche Erklärungen bzw. Daten geben.

Das Mitglied des Steuerausschusses, welches seine Ausschußpflicht nicht aus- üben will, wird mit 50 - 300 Dinar bestraft. Mit der gleichen Strafe wird das Mit- glied des Steuerausschusses bestraft, wenn es Geheimnisse verrät, welche es bei der Ausübung dieses Amtes erfahren hat. Diese Strafe schließt die strafrechtliche Verantwortung nicht aus, auch nicht die Verantwortung hinsichtlich des Schaden- ersatzes der geschädigten Person.

Die Strafen aus dem ersten Absatz dieses Artikels verhängt die zuständige Steuerbehörde, die Strafen aus dem zweiten Absatz die zweitinstanzliche Steuer- behörde.

Gegen das Urteil kann bei der zuständigen höheren Steuerbehörde innerhalb 15 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem das Urteil dem Schuldigen zugestellt wurde, Beschwerde geführt werden.

Die Strafe aus diesem Artikel wird gegen jene Personen, welche nach Art. 20 dieses Gesetzes zur Anmeldung der Oberfläche des Grundstückes verpflichtet sind, nicht angewendet werden. Mit ihnen wird auf folgende Weise vorgegangen werden : sind die Erklärungen bezüglich der Oberfläche ungenau, und wird diese Ungenauig- keit bei der Messung festgestellt, so wird die Steuer abgeschrieben, wenn bei der Messung eine kleinere Oberfläche befunden wird, oder zugeschrieben, wenn eine größere Oberfläche gefunden wird, für die ganze Zeit von der Aufstellung des Ver- zeichnisses bis zur Messung. Wird der Steuerpflichtige in der Zwischenzeit von der Aufstellung des Verzeichnisses bis zur Messung eine andere Person, so gelten die obigen Bestimmungen für sie vom Tage der Uebernahme der Steuerpflicht.

Art. 139. Steuerpflichtige nach Nr. 3 der zweiten Gruppe, wie auch reisende Agenten

und Handelsreisende, genannt in derselben Gruppe Nr. 1 a Art. 42, welche ohne Bestätigung über bezahlte Steuer gefunden werden, zahlen außer der ordentlichen Steuer nach Art. 58 noch den gleichen Betrag als Strafe.

Der Arbeitgeber, welcher in die Liste (Art. 99, zweiter Absatz) oder in das Steuerbüchlein seines Angestellten die Daten nach dem letzten Absatz des Art. 98 nicht einträgt, oder sie nicht nach dem tatsächlichen Betrag einträgt, bzw. in sie nicht die abgezogene Steuer einträgt, in sie nicht oder in nicht genügendem Betrag die Steuermarken nach Art. 100 einklebt und sie nicht vorschriftsmäßig abstempelt, wird für jede einzelne Uebertretung mit 20 bis 500 Dinar bestraft, ohne daß er dabei der Pflicht der Haftung für die Steuer nach Art. 146 enthoben wird.

Ebenso wird bestraft der Empfänger von Einkünften, welcher in mehreren Dienstverhältnissen steht, oder dessen Frau auch im Dienstverhältnis steht, wenn, er den nach Art. 93 gestatteten Abzug mehr als für ein Dienstverhältnis ausnützt.

Der Arbeitgeber, welcher die Organe der Steuerbehörde und der Finanz- kontrolle an der Untersuchung an Ort und Stelle behindert, oder ihnen nicht die verlangten Aufklärungen gibt, oder ihnen die Einsichtnahme in die Geschäfts- bücher, Zahlungslisten und Steuerbüchlein verweigert, wird mit 1000 bis 20 000 Dinar bestraft.

Die Strafen nach diesem Artikel verhängt die erstinstanzliche Steuerbehörde, gegen sie kann in der Frist von 15 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der

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358 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

verurteilten Person das Urteil zugestellt wurde, bei der zuständigen höheren Steuerbehörde die Beschwerde eingebracht werden.

Art. 140. Der Steuerpflichtige, welcher nicht rechtzeitig (letzter Absatz des Art. 40)

die neuerliche Benützung des Gebäudes oder Teiles des Gebäudes anmeldet, wird mit dem doppelten Betrag der Hauptsteuer, außer der ordentlichen Steuer, be- straft.

Die Strafen verhängt die zuständige Steuerbehörde; gegen ihr Urteil kann in der Frist von 15 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem das Urteil der ver- urteilten Person zugestellt wird, bei der zuständigen höheren Steuerbehörde die Beschwerde eingereicht werden.

Art. 141. Die Organe jener Behörden, welche durch dieses Gesetz verpflichtet sind,

den Steuerbehörden die notwendigen Daten zur Steuerbemessung zuzustellen, oder ihnen sonst in ihrer Tätigkeit behilflich zu sein, oder selbst gewisse Arbeiten zu besorgen, sind verantwortlich sowohl wegen der Steuern, als auch wegen der verursachten Auslagen, für den Schaden der Staatskasse, wenn die betreffenden Behörden ihre Pflicht durch eigenes Verschulden nicht getan haben. Außerdem sind solche Organe auch disziplinarisch zu bestrafen.

Die Entscheidung über den Schadenersatz und die verursachten Spesen trifft die zuständige zweitinstanzliche Steuerbehörde; gegen ihre Entscheidung kann bei der Steuergeneraldirektion die Beschwerde eingebracht werden, welche über den Gegenstand endgültig entscheidet.

Art. 142. Als schuldig der Steuerhinterziehung wird der Steuerpflichtige betrachtet,

welcher bewußt, in der Absicht der Zahlung der gesetzlichen Steuer zu entgehen, in der Steuererklärung, oder in Beantwortung der ihm von den zuständigen Stellen gestellten Fragen, oder in der eingebrachten Beschwerde, oder in dem Gesuch um Befreiung oder Verminderung oder Abschreibung der Steuer, unwahre An- gaben macht, so daß deswegen eine vollständige oder teilweise Steuer Verkür- zung entstehen könnte.

Als schuldig der Steuerhinterziehung wird auch jener Steuerpflichtige be- trachtet, welcher bewußt, in der Absicht der Zahlung der gesetzlichen Steuer zu entgehen, irgendeine Quelle der Einnahmen oder einen Teil des Vermögens, dessen Einkommen nach diesem Gesetz steuerpflichtig ist, verheimlicht.

Der der Steuerhinterziehung Schuldige wird, außer der Zahlung der ordent- lichen Steuer, mit dem 2 - áfachen Betrag bestraft, um welchen der Staat der Schädigung ausgesetzt war.

Eine Strafe nach diesem Artikel ist nicht am Platze, wenn der Schuldige, noch bevor er amtlich davon verständigt wird, daß gegen ihn eine Zustellung er- folgt ist, oder bevor gegen ihn, mit Zustellung der Vorladung, das Strafverfahren eingeleitet wird, den dem Gesetz entsprechenden Zustand schafft.

Wird festgestellt, daß der Steuerpflichtige auch doppelte Geschäftsbücher führt, so wird er, außer der in dem dritten Absatz dieses Gesetzes vorgesehenen Strafe, noch mit einer Geldstrafe von 10 000 bis 100 000 Dinar bestraft. Dadurch wird die Verantwortung nach dem Strafgesetz nicht ausgeschlossen.

Von den nach diesem Artikel erhobenen Strafen gehört % dem Angeber, wenn er bei der Anzeige selbst erklärt, daß er die Angeberbelohnung fordert. Auf diese Belohnung haben Steuerbeamte kein Anrecht.

Wird in der eingeleiteten Untersuchung die vollständige Unwahrheit der An- zeige festgestellt^ ist das Strafverfahren am Platze.

Art. 143. Im Verfahren wegen Steuerhinterziehungen nehmen die Steuerbehörden und

besondere Finanzgerichte teil. Die zur Steuerveranlagung zuständigen Steuerbehörden sind verpflichtet,

nach jeder Strafsache die Erhebungen und die Untersuchung durchzuführen und 816

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Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 359

die Sicherstellung vorzunehmen. In diesem Verfahren sind die Polizeiorgane ver- pflichtet, ihnen ihre Beihilfe zu geben.

Die Strafen über Steuerhinterziehungen fällt durch Urteil das bei jeder zweit- instanzlichen Steuerbehörde gebildete Finanzgericht. Das Finanzgericht bilden: der Chef der zweitinstanzlichen Steuerbehörde als Vorsitzender, der Referent für direkte Steuern und ein Steuerpflichtiger, welchen der Departementsausschuß wählt und der die Voraussetzungen für ein Mitglied des Steuerausschusses erfüllt.

Gegen die Urteile des Finanzgerichtes kann der Beschuldigte eine Klage nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Staatsrat und die Verwaltungsgerichte erheben. Die Frist für Eingabe der Klage ist 30 Tage, gerechnet vom Tage, an welchem der beschuldigten Person bzw. dem Vertreter des Staates der Bescheid zugestellt wurde.

Art. 144. Die Strafe wird in den Grenzen dieses Gesetzes gefällt, wobei auf die Natur

der begangenen strafbaren Tat, die Höhe der hinterzogenen Steuer und besonders auf die mildernden oder belastenden Umstände, je nachdem, welche von ihnen überwiegen, Rücksicht genommen werden muß.

Als belastende Umstände werden angesehen: 1. Wenn der Schuldige bewußt ungenaue Geschäftsbücher führt, oder sie

im Falle, wo die Steuerbemessungsgrundlage nach den Geschäftsbüchern fest- gestellt wird, beseitigt, um das Strafverfahren zu erschweren;

2. wenn die strafbare Handlung mit besonderem Vorbedacht oder nach be- sonderen Vorbereitungen ausgeführt wurde;

3. wenn durch die begangene Handlung die Steuerbelastung tatsächlich unterblieben ist oder die Steuer mit geringerem Betrag als die gesetzliche Steuer vorgeschrieben (belastet) wurde;

4. wenn der Schuldige schon früher wegen der gleichen oder ähnlichen straf- baren Handlung bestraft wurde und

5. wenn der Schuldige die Feststellung der Wahrheit bewußt durch ungenaue Angaben und andere Mittel und nicht bloß durch einfache Leugnung der Schuld erschwert hat.

Als mildernde Umstände werden besonders betrachtet: 1. Wenn der Schuldige die Tat im Laufe der Straf Untersuchung eingesteht; 2. wenn er in Steuersachen noch nicht bestraft wurde; 3. wenn er unter Zwang oder auf Zureden anderer handelte; 4. niedrigere Bildungsstufe, Mangel an Intelligenz oder geistige Beschränkt-

heit und 5. besondere Umstände, wie Familien- und Vermögensverhältnisse, welche

bei der Strafbemessung berücksichtigt zu werden verdienen. Art. 145.

Die Kosten der von der Behörde selbst angestrengten Untersuchung und des Beweisverfahrens trägt der Staat.

Die Kosten der Untersuchung und des Beweisverfahrens, welche vom Steuer- pflichtigen angestrengt wurden, trägt ebenfalls der Staat, insofern der Steuer- pflichtige nicht selbst erklärte, sie tragen zu wollen, oder wenn das Ergebnis der vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Untersuchung und Beweise sich von seinen Behauptungen zu seinem Nachteil wesentlich unterscheidet.

Ueber die Höhe der Kosten nach Umfang und Schwierigkeit der Erhebungen und Beweise entscheidet die Behörde, welche die Erhebungen und Beweise durch- geführt hat. Ueber Beschwerden in diesem Falle entscheidet rechtskräftig die un- mittelbar vorgesetzte Behörde.

6. Haftang. Art. 146.

Realitäten (Grundstücke und Gebäude) haften für die Steuer auf die Ein- künfte vom Boden und von Gebäuden, wenn diese Steuern nicht älter sind als 3 Jahre.

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Page 48: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

360 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

Für die Erwerbssteuer von Unternehmen und Geschäften haften die dem Unternehmen oder Geschäft unmittelbar dienenden Realitäten, wenn diese Steuern nicht älter sind als 3 Jahre.

Mehrere Inhaber derselben Unternehmung oder desselben Geschäftes haften für die Erwerbsteuer von Unternehmungen und Geschäften solidarisch.

Zur Sicherstellung der Rentensteuer hat der Staat das gesetzliche Pfandrecht auf alle Arten der betreffenden Einkünfte. Dieses Recht kann bei dem Renten- schuldner mit dem Zahlungsverbot bis zur Begleichung und Uebergabe an die Staatskasse der fälligen Rentensteuer verwirklicht werden. Der gegen die Pfän- dung vorgehende Schuldner haftet persönlich für die Steuer. Gegen die Pfändung kann in der Frist von 15 Tagen der höheren Steuerbehörde die Beschwerde ein- gereicht werden, doch hält die Beschwerde die Durchführung der Pfändung nicht auf.

Der Arbeitgeber haftet für die Erwerbsteuer aus der Dienstzeit bei ihm. Physische und juristische Personen wie auch Hinterlassenschaftsmassen haf-

ten für die Folgen, welche durch Pflichtverletzung von Seiten ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter entstehen und besonders für die gegen diese ge- fällten Strafen.

7. Die Steuerzahlung. Art. 147.

Solange nicht die neue Steuerveranlagung erfolgt, wird die Steuer nach der vorjährigen Belastung gezahlt.

Davon sind in dem in diesem Gesetz für jede Steuerart besonders vorgesehe- nen Maße und Grenzen jene Steuerpflichtigen enthoben, welche das Aufhören der Steuerpflicht angemeldet haben.

Art. 148. Die Steuer ist in vier gleichen Jahresraten fällig: am 1. Januar, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober und kann auch vor der Fälligkeit gezahlt werden. Die Steuer der neuen Steuerpflichtigen und für neue Steuergegenstände ist

an jenem Tage fällig, an welchem dem Steuerpflichtigen der Zahlungsauftrag vor- schriftsmäßig zugestellt ist.

Die fällige Steuer muß spätestens in 15 Tagen des nächsten Monates bzw. bei neuen Steuerpflichtigen in 30 Tagen vom Tage der Zustellung des Zahlungs- auftrages bezahlt werden.

Ausnahmsweise wird die Bodensteuer fällig und muß gezahlt werden in zwei gleichen Jahresraten: am 15. August und 1. November.

Alle fälligen Nachtragszahlungen der Steuer, welche aus der neuen Veran- lagung für die verflossenen Raten hervorgehen, müssen innerhalb 30 Tagen nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verlautbarung bezahlt werden.

Die Rentensteuer, welche bei der Auszahlung erhoben wird (Art. 71), muß nach einer Liste spätestens 15 Tage nach Ablauf jedes Halbjahres bezahlt werden, die Steuer auf den Erwerb aus unselbständiger Arbeit spätestens in der im Art. 99 bestimmten Frist.

Fällt der letzte Tag des Fälligkeitstermins auf einen Sonn- oder Feiertag, so kann die Zahlung noch am folgenden Tag ohne schädliche gesetzliche Folgen erfolgen.

Die Steuer der reisenden Agenten und Handelsreisenden (zweite Gruppe Nr. 1 a des Art. 52) sowie auch die Steuer der Steuerpflichtigen der zweiten Gruppe Nr. 3 des Art. 42 wird vor Beginn der Beschäftigung im ersten Halbjahr im ganzen Betrag gezahlt, beginnt die Beschäftigung im zweiten Halbjahr, dann im halben Betrag.

Art. 149. Nach Ablauf der Endfrist für die Zahlung (Art. 148, Absatz 3, 4, 5 und 6)

werden von diesem Tage an auf die unbezahlten fälligen Steuerbeträge 6% Zinsen ährlich bis zum Tage der Zahlung bezahlt.

Die mehr bezahlte Steuer wird dem Steuerpflichtigen in die Abzahlung der 818

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Page 49: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 361

noch nicht fälligen Steuer gerechnet. Ist die gesamte laufende Steuer bezahlt, so wird der mehr bezahlte Betrag auf Ansuchen zurückerstattet.

Die eingezahlten Beträge werden zuerst zur Deckung der älteren Schuld ver- rechnet, ist diese beglichen, dann für die laufende Schuld.

Art. 150. Die ordentliche Steuereinhebung vollzieht die Steuerbehörde unmittelbar

oder mit Hilfe und Mitwirkung der Gemeindebehörden, oder im Wege der Scheck- rechnung bei der Postsparkasse und ihren Filialen.

Die zwangsweise Einhebung aus beweglichen Gütern besorgt die Steuer- behörde unmittelbar oder durch die Gemeindebehörden aus unbeweglichen Gütern durch die Gerichte.

Art. 151. Die exekutive Steuereinhebung erfolgt in erster Reihe aus dem beweglichen

und dann aus dem unbeweglichen Vermögen des Steuerpflichtigen. Als Entschädigung der Exekutionskosten für die Einhebung der direkten

Steuern und Zuschläge wird eingehoben werden: 1. Für die schriftliche, faktisch eingehändigte Ermahnung eine Para von

jedem Dinar der Schuld. 2. Für Durchführung der Pfändung werden zwei Para von jedem Dinar der

Schuld erhoben außer der Taxe aus dem Taxengesetz. Die Einhebung dieser Kosten erfolgt nur, wenn die Pfändung tatsächlich durchgeführt wird. In keinem Fall können diese Kosten geringer sein als 10 Dinar.

Sofern die Gemeinde die exekutive Einhebung besorgt, gebühren die Exekutionskosten der Gemeinde.

Zwischen jeder Stufe des Exekutionsverfahrens (Ermahnung, Pfändung, Ver- kauf) müssen zumindest 8 Tage vergehen.

Für Begleichung der staatlichen und autonomen Steuern kann dem Bauern das Haus mit einem Hofraum von 20 a Boden nicht gepfändet und verkauft werden. Ebenso können dem Bauern für Begleichung der Steuern ein Paar Zug- vieh, ein Wagen und ein Pflug nicht gepfändet und verkauft werden, solange er andere bewegliche und unbewegliche Güter hat, aus welchen die Steuer beglichen werden kann.

Art. 152. Niemand hat das Recht auf Stundung der Steuerzahlung nach diesem Gesetz.

Nur in berechtigten Fällen kann die Stundung einzeln bewilligt werden, und zwar in außerordentlichen Fällen, wegen Elementarschäden, sowohl einzelnen Personen als auch einzelnen Dörfern oder Gemeinden. Ueber Gesuche zur Steuerstundung bis 5000 Dinar entscheidet die zweitinstanzliche Steuerbehörde, sonst die Steuer - generaldirektion.

Die bewilligte Stundung befreit nicht von der Zahlung der Verzugszinsen, doch kann der Finanzminister oder die von ihm bestimmte Behörde die Verzugs- zinsen ermäßigen oder überhaupt nachsehen.

8. Verjährung. Art. 153.

Das Recht des Staates auf die Steuerbemessung verjährt in 5 Jahren, ge- rechnet vom 1. Januar jenes Jahres, in welchem die Steuerpflicht begonnen hat.

Das Recht des Staates auf Einhebung der veranlagten Steuer verjährt in 5 Jahren, gerechnet vom Tage, an welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die erfolgte Veranlagung mitgeteilt wurde.

Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Strafe aus Art. 137 dieses Gesetzes.

Art. 154. Das Recht des Staates auf Verhängung von Strafen und Entschädigungen

aus Art. 138, 139 außer dem ersten Absatz, und 141 verjährt in einem Jahr, ge- rechnet vom Tage, als das Vergehen begangen wurde, das Recht auf die bereits

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Page 50: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

362 Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern.

genehmigten Strafen oder Entschädigungen in 5 Jahren, gerechnet vom Tage des rechtskräftigen Urteils bzw. Bescheides.

Art. 155. Das Recht des Staates auf Verhängung von Strafen aus Art. 139 Absatz 1,

140 und 142 verjährt in 3 Jahren, gerechnet vom Tage, an welchem das Vergehen begangen wurde, das Recht der Einhebung in 5 Jahren, gerechnet vom Tage des rechtskräftigen Urteils.

Art. 156. Die Verjährung wird in allen obigen Fällen mit jedem amtlichen Akt in der

betreffenden Sache, der dem Steuerpflichtigen bzw. Zahler vorschriftsmäßig zur Kenntnis gebracht wird, unterbrochen.

9. Schlußbestimmungen. Art. 157.

Als Beweis der gezahlten direkten Steuer dient das von der Steuerbehörde herausgegebene Steuerbüchlein, in welches sie die Steuerbelastung einträgt, und in welchem die Behörde, welche die Steuererhebung vornimmt, genau bezeichnen wird, wann und wieviel und auf Rechnung welcher Steuerbehörde bezahlt wurde. Wird die Steuer im Wege der Postsparkasse gezahlt, so dient als Beweis auch der Erlagschein, solange die betreffende Zahlung nicht ins Büchlein eingetragen wird.

Die Büchlein werden den Steuerpflichtigen zum Kostenpreis ohne irgend- welche Gebühren abgegeben.

Als Beweis der gezahlten Steuer auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dienen besondere Steuerbüchlein, ausgegeben nach Art. 98, in welche die Arbeit- geber die Daten über die abgezogene Steuer (Art. 99) eintragen bzw. die Steuer- marken einkleben und abstempeln (nach Art. 100).

Den Steuerpflichtigen, welche ihre Geschäfte nicht in einem ständigen Lokale führen, sondern von Haus zu Haus und Ort zu Ort (Art. 42, zweite Gruppe Nr. 3), dient als Beweis der bezahlten Steuer der von der zuständigen Behörde heraus- gegebene Gewerbeschein, auf welchem die Steuerbehörde die eingezahlte laufende Steuer vorschriftsmäßig bestätigt hat.

Den Steuerpflichtigen, welche die Steuer nach dem vorletzten Absatz des Art. 59 (reisende Agenten, Handelsreisende) zahlen, dient als Beweis der gezahlten Steuer die Steuerkarte, welche die Steuerbehörde zum Kostenpreis ausgiebt und in ihr bezeichnet, wann und wieviel Steuer nach dem erwähnten Artikel bezahlt wurde.

Art. 158. Die noch vor dem 1. Januar 1929 den Steuerbehörden überreichten Er-

klärungen und Gesuche um Steuerbefreiung werden noch nach den bisherigen Gesetzesbestimmungen erledigt, jene nach dieser Frist überreichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch in dem Falle, wenn die Rechtsunterlage für die Befreiung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

Die bis zum 1. Januar 1929 nicht fertigen Veranlagungen haben nach den alten Gesetzesbestimmungen zu erfolgen.

Art. 159. Die Buchung der direkten Steuern, das Verfahren im Falle von Veränderungen

in der jährlichen Steuerbelastung, die Art der Abschreibung der Steuern infolge Uneinbringbarkeit oder wegen Aufhören der Steuerpflicht wird der Finanzminister durch Verordnung regeln. Das Verfahren in Steuerstrafsachen, die exekutive Steuereinhebung, die Art der Steuerabschreibung infolge elementarer Schäden und die Sicherstellung der Steuern wird der Finanzminister durch Verordnung nach Genehmigung des Finanzausschusses des Parlamentes regeln.

Art. 160. Alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die direkten Steuern, in welcher

Form oder unter welchen Namen auch immer und wo sie im Königreich bestehen, 820

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Page 51: Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. Vom 8. Februar 1928. (Verlautbart im Amtsblatt „Službene Novine“ vom 8. Februar 1928. Nr. 29—VII. Gesetz Nr. 51)

Jugoslavisches Gesetz über die direkten Steuern. 363

außer dem Fall nach dem zweiten Absatz des Art. 158, hören am 1. Januar 1929 zu gelten auf. Hierunter ist auch die Regalsteuer der Bergwerksunternehmungen inbegriffen. Doch werden durch diese Verfügungen die im Art. 7 dieses Gesetzes erwähnten Steuervorschriften nicht berührt.

Art. 161. Alle Anweisungen zur Durchführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister

erlassen, sofern es in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Art. 162.

Sofern Verträge mit fremden Staaten, betreffend Personen und Einkünfte, welche der Steuerkompetenz mehrerer Staaten unterliegen, Bestimmungen ent- halten, welche von den Verfügungen dieses Gesetzes abweichen, gelten die Be- stimmungen jener Verträge.

In einzelnen Fällen kann der Finanzminister, abweichend von den Vorschrif- ten dieses Gesetzes, Verfügungen aus dem Gebiete der direkten Steuern erlassen, zum Zwecke der gegenseitigen Ausgleichung der Steuern, Vermeidung doppelter Besteuerung, Sicherstellung der Reziprozität, des Rechtsschutzes und der Rechts- hilfe, sowie auch zum Zwecke der Durchführung von Retorsionsmaßnahmen. Aber die allgemeinen Verfügungen dieser Art können nur nach Entscheidung des Ministerrates ergehen.

10. Uebergangsverfügnngen. Art. 163.

Bis nicht die Veranlagung der einzelnen Steuern nach diesem Gesetz erfolgt ist, wird die Steuer nach der Belastung der entsprechenden Steuerart des nächst verflossenen Jahres bezahlt.

Art. 164. Die vom Steuerpflichtigen in der Erklärung oder Erläuterung der Erklärung

gegebenen Daten können nicht zum Zwecke der Bestrafung oder der nachträg- lichen Steuerveranlagung nach den bisherigen Vorschriften über die direkten Steuern verwendet werden, wenn der Steuerausschuß und der staatliche Ver- treter diese Daten anerkennen.

Art. 165. Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald der König es unterzeichnet und es im

Amtsblatt („Sluzbene Novine") verlautbart wird. Von diesem Tage an werden alle für die Steuerveranlagung notwendigen Arbeiten ausgeführt werden, die Steuerveranlagung selbst und die Einhebung der Steuer nach diesem Gesetz wird vom 1. Januar 1929 an vorgenommen werden.

Ausnahmsweise werden die Verfügungen über die Steuer auf den Erwerb von unselbständiger Arbeit vom 1. April 1928 an angewendet werden.

Wir empfehlen Unserem Finanzminister, dieses Gesetz zu verlautbaren, allen Unseren Ministern, für seine Durchführung zu sorgen, den Behörden befehlen Wir, nach ihm vorzugehen und allen und jedem, ihm zu folgen.

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