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Jugendmedienschutz

Date post: 22-Jun-2015
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Jugendmedienschutz Hendrik Heuer Recht der Digitalen Medien Dozentin: Iris Kirchner-Freis
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Page 1: Jugendmedienschutz

JugendmedienschutzHendrik Heuer

Recht der Digitalen MedienDozentin: Iris Kirchner-Freis

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Rechtliche Grundlagen

Jugendschutzgesetz (Bund)

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Länder)

viele Gesetze des Strafgesetzbuches (Bund)

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Begriffsdefinitionen

Kinder sind Personen unter 14 Jahren Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren (laut § 1 I 1,2 JuSchG)

Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen, betrifft auch Telemedien wie Internetangebote

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Ziele des Jugendmedienschutzes

soll Jugendliche und Kinder vor Angeboten schützen, die ihre Entwicklung und ihre Erziehung beeinträchtigen.

Betrifft insbesondere Pornografie, Rassismus und Gewalt.

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Geschichte des Jugendmedienschutzes

1920 Lichtspielgesetz

Prüfungsstellen

im Nationalsozialismus einige restriktive Veränderungen

1951 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

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Praktisches Beispiel: Pornografie

„Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie pornografisch sind“ (§ 4 I 10 JMStV)

Gesetzestext

„Unter Pornografie ist eine Darstellung zu verstehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist“ (JuSchuRiL der Landesmedienanstalten )

Auslegung

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Filme & VideospieleVorführung oder Handel nur, wenn durch oberste Landesbehörde oder Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben

letzteres bei Filmen i.d.R. die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK),bei Computerspielen die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

muss deutlich gekennzeichnet werden (1200 mm² auf Hülle, 250 mm² auf Bildträger)

Sonderfall ist „FSK ab 18“ / „Keine Jugendfreigabe“

dürfen Kindern & Jugendlichen „nicht angeboten, überlassen und sonst zugänglich gemacht werden“

müssen im Einzelhandel in Geschäftsbereichen angeboten werden, die Kunden nicht betreten

können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht indiziert werden

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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

wird auf Antrag von Jugendämtern oder Jugendministern aktiv

hat die Möglichkeit, Medien zu indizieren

ähnliche Beschränkungen wie „Keine Jugendfreigabe“ (indizierte Medien dürfen Kindern & Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden)

momentan 2721 Filme, 603 Spiele, 1012 Tonträger und 559 Printmedien (Stand 2009)

Indizierung läuft nach 25 Jahren aus

Gesellschaftlicher Wandel (Beispiel: Die Ärzte - Debil)

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Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Jugendschutzregelungen sind insbesondere für analoge Medien konzipiert und bewährt

Anwendung in digitalen Medien wie dem Internet jedoch problematisch

dazu wurde im Juni die 14. Änderung des JMStV beschlossen

einheitliche Regelungen für Rundfunk und das Internet

Anbieter sollten (freiwillig) Alterskennzeichnung für Internetangebote werden

technische Filtermöglichkeit

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Alternativen zur Regulierung

Medienpädagogische Angebote, dabei insbesondere die Mediendidaktik

Ziel, die Medienkompetenz zu schulen

z.B. im Schulunterricht oder durch Bürgerfunksender

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JugendmedienschutzHendrik Heuer

Recht der Digitalen MedienDozentin: Iris Kirchner-Freis


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