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Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. Feber 1979 24. Stück...7. die Übernahme von Bürgschaften,...

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 501 Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. Feber 1979 24. Stück 63. Bundesgesetz: Kreditwesengesetz — KWG (NR: GP XIV RV 844 AB 1124 S. 117. BR: 1952 AB 1963 S. 383.) 64. Bundesgesetz: Sparkassengesetz — SpG (NR: GP XIV RV 843 AB 1123 S. 117. BR: AB 1962 S. 383.) 65. Bundesgesetz: Wertpapier-Emissionsgesetz (NR: GP XIV RV 845 AB 1125 S. 117. BR: 1953 AB 1964 S. 383.) 66. Bundesgesetz: Dorotheumsgesetz (NR: GP XIV RV 1026 AB 1068 S. 106. BR: AB 1903 S. 380.) 63. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz — KWG) Der Nationalrat hat beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Personengesellschaften des Handels- rechtes und juristische Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundes- gesetzlicher Regelungen berechtigt sind, Bank- geschäfte zu betreiben, sind Kreditunternehmun- gen. (2) Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätig- keiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Ge- schäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzu- ordnen sind. Bankgeschäfte sind unter diesen Vor- aussetzungen insbesondere: 1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Ver- waltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); 2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- verkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Giroge- schäft); 3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kredit- geschäft); 4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbe- sondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); 5. die Anschaffung, Veräußerung sowie die Ver- wahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Effekten- und Depotgeschäft); 6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmit- teln (Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige An- und Verkauf aus- ländischer Geldsorten und Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); 7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Leistung in Geld zu er- folgen hat (Garantiegeschäft); 8. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunal- schuldverschreibungen und fundierten Bank- schuldverschreibungen und die Veranlagung ihres Erlöses nach den hiefür geltenden be- sonderen Rechtsvorschriften . (Wertpapier- emissionsgeschäft); 9. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wert- papiere zur Veranlagung des Erlöses in an- deren Bankgeschäften (sonstiges Wertpapier- emissionsgeschäft) ; 10. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds und die Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen nach dem In- vestmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963 (Investmentgeschäft); 11. das Finanzierungsgeschäft in der Form zeit- lich begrenzter Beteiligungen an Unterneh- mungen (Kapitalbeteiligungsgeschäft); 12. der Ankauf von Forderungen aus Warenlie- ferungen oder Dienstleistungen, die Über- nahme des Risikos der Einbringlichkeit sol- cher Forderungen — ausgenommen die Kre- ditversicherung und im Zusammenhang da- mit der Einzug solcher Forderungen (Fac- toringgeschäft); 13. die Vermittlung von Geschäften nach Z. 1, Z. 3 ausgenommen die behördlich konzes- sionierte Vermittlung von Hypothekardar- lehen und Personalkrediten (§§ 259 und 267 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974), Z. 4, Z. 6 soweit diese das Devisengeschäft betrifft, sowie Z. 7. 52 45
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Page 1: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. Feber 1979 24. Stück...7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Leistung in Geld

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

501

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. Feber 1979 24. Stück

63. Bundesgesetz: Kreditwesengesetz — KWG(NR: GP XIV RV 844 AB 1124 S. 117. BR: 1952 AB 1963 S. 383.)

64. Bundesgesetz: Sparkassengesetz — SpG(NR: GP XIV RV 843 AB 1123 S. 117. BR: AB 1962 S. 383.)

65. Bundesgesetz: Wertpapier-Emissionsgesetz(NR: GP XIV RV 845 AB 1125 S. 117. BR: 1953 AB 1964 S. 383.)

66. Bundesgesetz: Dorotheumsgesetz(NR: GP XIV RV 1026 AB 1068 S. 106. BR: AB 1903 S. 380.)

63. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz —

KWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Personengesellschaften des Handels-rechtes und juristische Personen, die auf Grunddieses Bundesgesetzes oder besonderer bundes-gesetzlicher Regelungen berechtigt sind, Bank-geschäfte zu betreiben, sind Kreditunternehmun-gen.

(2) Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätig-keiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Ge-schäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzu-ordnen sind. Bankgeschäfte sind unter diesen Vor-aussetzungen insbesondere:

1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Ver-waltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs-verkehrs und des Abrechnungsverkehrs inlaufender Rechnung für andere (Giroge-schäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen unddie Gewährung von Gelddarlehen (Kredit-geschäft);

4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbe-sondere die Diskontierung von Wechseln(Diskontgeschäft);

5. die Anschaffung, Veräußerung sowie die Ver-wahrung und Verwaltung von Wertpapierenfür andere (Effekten- und Depotgeschäft);

6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmit-teln (Devisen- und Valutengeschäft) sowieder schaltermäßige An- und Verkauf aus-ländischer Geldsorten und Reiseschecks(Wechselstubengeschäft);

7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantienund sonstigen Haftungen für andere, soferndie übernommene Leistung in Geld zu er-folgen hat (Garantiegeschäft);

8. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunal-schuldverschreibungen und fundierten Bank-schuldverschreibungen und die Veranlagungihres Erlöses nach den hiefür geltenden be-sonderen Rechtsvorschriften . (Wertpapier-emissionsgeschäft);

9. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wert-papiere zur Veranlagung des Erlöses in an-deren Bankgeschäften (sonstiges Wertpapier-emissionsgeschäft) ;

10. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds unddie Werbung für den Erwerb von Anteilenan in- und ausländischen Kapitalanlagefondsund ähnlichen Einrichtungen nach dem In-vestmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963(Investmentgeschäft);

11. das Finanzierungsgeschäft in der Form zeit-lich begrenzter Beteiligungen an Unterneh-mungen (Kapitalbeteiligungsgeschäft);

12. der Ankauf von Forderungen aus Warenlie-ferungen oder Dienstleistungen, die Über-nahme des Risikos der Einbringlichkeit sol-cher Forderungen — ausgenommen die Kre-ditversicherung — und im Zusammenhang da-mit der Einzug solcher Forderungen (Fac-toringgeschäft);

13. die Vermittlung von Geschäften nach Z. 1,Z. 3 ausgenommen die behördlich konzes-sionierte Vermittlung von Hypothekardar-lehen und Personalkrediten (§§ 259 und267 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974),Z. 4, Z. 6 soweit diese das Devisengeschäftbetrifft, sowie Z. 7.

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502 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 63

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist er-mächtigt, durch Verordnung festzustellen, obeine andere als die im Abs. 2 Z. 1 bis 13 be-zeichnete Tätigkeit ein Bankgeschäft im Sinnedes Abs. 2 ist. Hiebei hat er auf das volkswirt-schaftliche Interesse und den Schutz der Gläubi-ger Bedacht zu nehmen.

(4) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür er-forderliche Berechtigung betreibt, hat keinenAnspruch auf alle mit diesen Geschäften verbun-denen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen undProvisionen. Soweit solche bereits geleistet wur-den, sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirk-samkeit der mit diesen Geschäften verbundenenVereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirk-samkeit der Bankgeschäfte nach sich. Entgegen-stehende Vereinbarungen sowie mit diesen Ge-schäften verbundene Bürgschaften und Garan-tien sind rechtsunwirksam.

(5) Die Kreditunternehmungen sind im Rah-men der devisenrechtlichen Vorschriften zumHandel mit Münzen und Medaillen sowie mitBarren aus Edelmetall berechtigt, ferner zurVermietung von Schrankfächern (Safes) unterMitverschluß durch die Vermieter.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesge-setzes finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbe-schadet der ihr durch dieses Bundesgesetzübertragenen Aufgaben;

2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlichder §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und 5sowie Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 8;

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;4. Kreditunternehmungen, die ausschließlich

das Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 6)oder das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7)betreiben, hinsichtlich des § 4 Abs. 3.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesfinden für folgende Unternehmungen insoweitkeine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betrei-ben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäftengehören:

1. Bausparkassen;2. Unternehmungen, die als gemeinnützige Bau-

vereinigungen anerkannt sind;3. Unternehmungen der Vertragsversicherung;4. Sozialversicherungsträger;5. öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie

Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbebetreiben;

6. Börsesensale, freie Makler und Remisiers ander Wiener Börse.

§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes1852, RGBl. Nr. 253, dürfen keine Bankgeschäftebetreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mit-gliedern Gelder nur annehmen, wenn diese Gel-

der unverzüglich bei einer Kreditunternehmungeingelegt werden.

(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmensgeschaffene Spareinrichtungen, von denen Spar-einlagen seiner Arbeitnehmer aufgenommen wer-den und aus denen das Unternehmen als solchesverpflichtet ist (Werksparkassen), sind verbo-ten; Unternehmen dürfen jedoch dann Geldervon ihren Arbeitnehmern annehmen, wenn dieseGelder unverzüglich bei einer Kreditunterneh-mung eingelegt werden und wenn sichergestelltist, daß im Abwicklungs- oder Insolvenzfall desUnternehmens Gläubiger des Unternehmenskeinen Zugriff auf diese Gelder haben.Ferner ist der Betrieb des Einlagengeschäftesverboten, wenn der überwiegende Teil der Ein-leger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnenaus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Ge-genstände auf Kredit verschafft werden (Zweck-sparunternehmungen); das gilt nicht für Bau-sparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenenBauspargeschäftes (§ 2 Abs. 2 Z. 1).

II. Konzession und besondere Bewilligung§ 4. (1) Der Betrieb von Bankgeschäften be-

darf der Konzession des Bundesministers fürFinanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nich-tigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit ent-sprechenden Bedingungen oder Auflagen versehenwerden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzessionhat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sach-verhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten,insbesondere:

1. Angaben über die Rechtsform und denStandort der Kreditunternehmung, wobeidie Satzung anzuschließen ist. Ihr Gesell-schafts- oder Genossenschaftsvertrag oderihre Satzung werden in diesem Bundesge-setz einheitlich als Satzung bezeichnet;

2. Angaben darüber, ob und inwieweit die be-absichtigte Tätigkeit dem örtlichen Bedarfund dem volkswirtschaftlichen Interesse ent-spricht;

3. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,welche die Kreditunternehmung zu betreibenbeabsichtigt;

4. Angaben über die Höhe des den Geschäfts-leitern im Inland zur freien Verfügung ste-henden Eigenkapitals;

5. die Namen der Personen, die als Geschäfts-leiter und als persönlich haftende Gesell-schafter der Kreditunternehmung vorgesehensind, unter Anschluß eines Lebenslaufes, ausdem deren fachliche Eignung und bisherigeberufliche Tätigkeit hervorgeht.

(3) Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesge-setzes sind diejenigen natürlichen Personen, dienach dem Gesetz und der Satzung zur Führungder Geschäfte und zur Vertretung der Kredit-

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unternehmung nach außen vorgesehen sind. DieGeschäftsleiter von Kreditunternehmungen dür-fen keinen anderen Hauptberuf außerhalb desKreditapparates ausüben. Bei Kreditgenossen-schaften sind jedoch unter Geschäftsleitern nurdiejenigen Personen zu verstehen, die vom Vor-stand oder der Generalversammlung mit derFührung der Geschäfte betraut sowie als Ge-schäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Ver-tretung der Kreditgenossenschaft sind nur dieGeschäftsleiter befugt. Die Betrauung als Ge-schäftsleiter ist im Genossenschaftsregister er-sichtlich zu machen.

§ 5. (1) Die Konzession ist zu versagen:1. wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem

örtlichen Bedarf oder dem volkswirtschaft-lichen Interesse entspricht;

2. wenn die der Kreditunternehmung im In-land unbeschränkt und ohne Belastung zurfreien Verfügung stehenden Eigenmittel fürden Geschäftsbetrieb nicht ausreichen;

3. wenn die Kreditunternehmung in derRechtsform einer Einzelunternehmungoder als Personengesellschaft des Handels-rechtes, bei der ein persönlich haftenderGesellschafter eine Kapitalgesellschaft —ausgenommen Kreditunternehmungen mitdem Sitz im Inland — ist, geführt werdensoll;

4. wenn die Kreditunternehmung nicht minde-stens zwei Geschäftsleiter hat und in derSatzung die Einzelvertretungsmacht fürGeschäftsleiter oder eine Einzelprokuraoder eine Handlungsvollmacht für den ge-samten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossenund bei Kreditgenossenschaften die Führungder Geschäfte nicht auf die Geschäftsleitereingeschränkt ist;

5. wenn bei einem Geschäftsleiter ein Aus-schließungsgrund im Sinne des § 13 derGewO 1973 vorliegt oder wenn er wegenmangelnder Vorbildung fachlich nicht geeig-net ist oder die für den Betrieb der Kredit-unternehmung erforderlichen Eigenschaftenoder Erfahrungen nicht hat;

6. wenn die Satzung Bestimmungen enthält,welche die Sicherheit der der Kreditunter-nehmung anvertrauten Vermögenswertenicht gewährleisten, die ordnungsgemäßeDurchführung der Bankgeschäfte beeinträch-tigen oder erhebliche Nachteile für dieVolkswirtschaft herbeiführen können.

(2) Bei Kreditunternehmungen mit dem Sitzim Ausland, die in Österreich Bankgeschäfte durcheine Zweigniederlassung betreiben wollen, ist dieKonzession auch dann zu versagen, wenn aufGrund der gesetzlichen Vorschriften im Heimat-staat der Kreditunternehmung die Einhaltungder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes inÖsterreich nicht gewährleistet ist.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen kanndie Konzession zurücknehmen, wenn der Ge-schäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht in-nerhalb von zwei Jahren seit der Erteilungder Konzession aufgenommen oder ein Jahr langnicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dieKonzession zurückzunehmen,

1. wenn sie durch unrichtige Angaben oderdurch täuschende Handlungen herbeigeführtoder sonstwie erschlichen worden ist;

2. wenn die Kreditunternehmung ihre Ver-pflichtungen gegenüber ihren Gläubigernnicht erfüllt;

3. bei Verletzungen von Bestimmungen diesesBundesgesetzes oder bei Auftreten eines Ver-sagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 bis 6nach Erteilung der Konzession, wenn nichttrotz schriftlicher Mahnung der Aufsichts-behörde binnen einer Frist von längstenssechs Monaten der entsprechende Zustandhergestellt wird;

4. bei Nichterfüllung des § 14 Abs. 1 oder des§ 35 Abs. 6.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zu-rückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlichwie ein Auflösungsbeschluß der Kreditunterneh-mung, wenn nicht binnen drei Monaten nachRechtskraft des Bescheides die Bankgeschäfte,auf die sich die zurückgenommene Konzessionbezogen hat, als Unternehmensgegenstand auf-gegeben werden und die Firma nicht entspre-chend dem § 11 geändert wird. Der Bundesmini-ster für Finanzen hat eine Ausfertigung diesesBescheides dem Registergericht, bei Sparkas-sen dem zuständigen Landeshauptmann zuzustel-len; der Bescheid ist in das Handelsregister oderdas Genossenschaftsregister einzutragen.

(4) Das Registergericht hat auf Antrag derFinanzprokuratur, die vom Bundesminister fürFinanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwicklerzu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklungberufenen Personen keine Gewähr für eine ord-nungsgemäße Abwicklung bieten.

§ 7. (1) Die Konzession erlischt:

1. durch Zeitablauf;2. bei Nichterfüllung einer auflösenden Be-

dingung (§ 4 Abs. 1);3. mit ihrer Zurücklegung;4. mit der Beendigung der Abwicklung der

Kreditunternehmung;5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen der Kreditunterneh-mung;

6. mit der Eintragung der Verschmelzung derKreditunternehmung mit einer anderenKreditunternehmung in das jeweilige Regi-ster.

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(2) Das Erlöschen der Konzession ist vomBundesminister für Finanzen durch Bescheidfestzustellen; § 6 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bun-desministers für Finanzen ist erforderlich:

1. für die Verschmelzung mit anderen Kredit-unternehmungen sowie den Erwerb dauern-der Beteiligungen an anderen Kreditunter-nehmungen, ausgenommen solche vonKreditunternehmungen an ihren Zentral-instituten und umgekehrt. Als Beteiligunggilt insbesondere der Besitz von Anteils-rechten, der mindestens ein Viertel desKapitals der Beteiligungsunternehmung er-reicht;

2. zu jeder Änderung der Rechtsform einerKreditunternehmung, sofern nicht eineoffene Handelsgesellschaft nur durch Auf-nahme eines Kommanditisten in eine Kom-manditgesellschaft umgewandelt wird;

3. zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegen-standes und jeder Herabsetzung des haften-den Eigenkapitals (§ 12) durch Satzung;

4. bei Personengesellschaften des Handels-rechtes auch für die Aufnahme eines per-sönlich haftenden geschäftsführungs- odervertretungsbefugten Gesellschafters;

5. bei Kreditunternehmungen, die zur Aus-gabe von Pfandbriefen, Kommunalschuld-verschreibungen und sonstigen Bankschuld-verschreibungen oder zur Verwaltung vonKapitalanlagefonds berechtigt sind, zurÄnderung der Satzung, soweit sie dasWertpapieremissionsgeschäft betrifft;

6. für die Verlegung der Hauptniederlassungeiner Kreditunternehmung und einer in-ländischen Zweigniederlassung einer aus-ländischen Kreditunternehmung, wenn nichtunter schriftlicher Anzeige an das Bundes-ministerium für Finanzen eine Verlegunginnerhalb derselben Gemeinde vorgenommenwird;

7. für den Betrieb einer nicht an einen be-stimmten Standort gebundenen Zweigstelle.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 geltensinngemäß.

§ 9. Eine Kreditunternehmung und jede nachden §§ 4 und 8 konzessions- oder bewilligungs-pflichtige Veränderung dürfen in das in Be-tracht kommende öffentliche Register nur danneingetragen werden, wenn die entsprechendenrechtskräftigen Bescheide in Urschrift oderbeglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. DieVorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betriebvon Bankgeschäften gemäß § 35 Abs. 3 zulässigist. Verfügungen und Beschlüsse über solche Re-gistereintragungen sind auch dem Bundesmini-sterium für Finanzen und der OesterreichischenNationalbank zuzustellen.

III. Anzeigepflicht

§ 10. (1) Die Kreditunternehmungen habendem Bundesminister für Finanzen unverzüglichschriftlich anzuzeigen:

1. das Ausscheiden eines Gesellschafters einerPersonengesellschaft des Handelsrechtes unddie Aufnahme eines Gesellschafters, falls sienicht einer Bewilligung bedarf;

2. den Erwerb und den Verkauf dauernderBeteiligungen an anderen Unternehmungen;

3. die Aufnahme einer Bestimmung betreffend§ 12 Abs. 8 in die Satzung;

4. jeden Wechsel in der Person der Geschäfts-leiter;

5. Änderungen der Firma;6. die Eröffnung und Schließung der Haupt-

niederlassung und von dauernd an einembestimmten Standort betriebenen Zweig-stellen sowie die vorübergehende Einstellungdes Geschäftsbetriebes einer Kreditunter-nehmung oder von solchen Zweigstellen;

7. Ereignisse, die zu einer Gefahr für die Er-füllung ihrer Verpflichtungen führen kön-nen;

S. die Aufstellung von Bargeldautomaten;

9. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung oder Verlegungdes Standortes einer Zweigstelle ist unbeschadetdes § 8 Abs. 1 Z. 7 dem Bundesminister fürFinanzen anzuzeigen. In dieser Anzeige ist dar-zutun, daß durch die beabsichtigte Errichtung§ 14 Abs. 1 nicht verletzt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist er-mächtigt, durch Verordnung einen Zeitraumvon höchstens drei Jahren festzusetzen, inner-halb dessen keine Zweigstellen errichtet werdendürfen, wenn die weitere Errichtung von Zweig-stellen mit schweren schädlichen Folgen für dieFunktionsfähigkeit des Kreditapparates ver-bunden wäre.

(4) Anzeigen gemäß Abs. 1 Z. 6 sind auch derOesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

IV. Schutz der Bezeichnung von Kreditunter-nehmungen

§ 11. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut",„Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kre-ditunternehmen" oder eine Wortverbindung, inder eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen —soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist —nur Unternehmungen, die zum Betrieb vonBankgeschäften berechtigt sind, in der Firmaoder als Zusatz zur Firma führen oder imgeschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung desGeschäftszweckes oder zu Werbezwecken ver-wenden.

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(2) Die Bezeichnungen „Bank" oder „Ban-kier" oder eine Wortverbindung, in der einesdieser Wörter enthalten ist, dürfen — soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist — nurKreditunternehmungen in der Firma oder alsZusatz zur Firma führen oder im geschäftlichenVerkehr zur Bezeichnung des Geschäftszweckesoder zu Werbezwecken verwenden, die zumBetrieb eines Bankgeschäftes gemäß § 1 Abs. 2Z. 1 bis 5, Z. 6, soweit sie das Devisen- undValutengeschäft betrifft, sowie Z. 8 berechtigtsind.

(3) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eineBezeichnung, in der das Wort „Sparkasse" ent-halten ist, bleibt ausschließlich den Kreditunter-nehmungen, für die das Sparkassengesetz gilt,der Girozentrale und Bank der österreichischenSparkassen Aktiengesellschaft sowie der Öster-reichischen Postsparkasse vorbehalten. Sparkassendürfen die Bezeichnung „Sparkasse" auchmit einem Zusatz führen, der auf die Artder Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitzoder ihr Geschäftsgebiet, sowie allenfalls aufden Zeitpunkt oder die besonderen Umständeihrer Gründung hinweist.

(4) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eineBezeichnung, in der das Wort „Volksbank" ent-halten ist, bleibt ausschließlich den Kredit-unternehmungen nach dem System Schulze-Delitzsch sowie der Österreichischen Volks-banken-Aktiengesellschaft vorbehalten.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 geschützten Be-zeichnungen dürfen auch für Einrichtungen vonKreditunternehmungen sowie von Unterneh-mungen geführt und verwendet werden, wennsie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesbefugt waren oder dies in einem Zusammenhanggeschieht, der den Anschein ausschließt, daß sieBankgeschäfte betreiben.

(6) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit Bau-sparunternehmungen in ihrer Firma das Wort„Bausparkasse" oder Kreditgenossenschaften dieBezeichnung „Spar- und Vorschußkasse" oder„Spar- und Darlehenskasse" führen.

(7) Eine Kreditgenossenschaft darf das Wort„Bank" zur Bezeichnung des Geschäftslokalesoder zu Werbezwecken nur mit einem auf denGenossenschaftscharakter hinweisenden Zusatzführen.

V. Eigenmittel

§ 12. (1) Die Kreditunternehmungen müssenim Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrau-ten Vermögenswerte und der Erfüllung ihrerVerbindlichkeiten ausreichende Eigenmittel (haf-tendes Eigenkapital zuzüglich der Sammelwert-berichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 desRekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955)haben. Zu den Eigenmitteln zählt nicht dasnoch nicht eingezahlte Kapital.

(2) Als haftendes Eigenkapital einer Kredit-unternehmung gilt:

1. bei Personengesellschaften das Handelsrech-tes das der Gesellschaft gewidmete Kapitaleinschließlich der nicht durch Verbindlich-keiten belasteten Rücklagen zuzüglich derForderungen der persönlich haftenden Ge-sellschafter aus dem Geschäftsbetrieb sowieeines Gewinnvortrages, abzüglich der Ver-bindlichkeiten der persönlich haftendenGesellschafter gegenüber der Gesellschaftsowie eines Verlustvortrages;

2. bei Aktiengesellschaften und Gesellschaftenmit beschränkter Haftung das Nennkapital(Grund- oder Stammkapital), abzüglich desBuchwertes eigener Aktien zuzüglich dernicht durch Verbindlichkeiten belastetenRücklagen einschließlich des Gewinnvor-trages, abzüglich eines Verlustvortrages;

3. bei Kreditgenossenschaften die Geschäfts-anteilsguthaben, die nicht durch Verbind-lichkeiten belasteten Rücklagen und derGewinnvortrag, abzüglich eines Verlustvor-trages. Bei Genossenschaften mit unbe-schränkter Haftung ist ein Zuschlag in derHöhe des Dreißigfachen des Nennwertesder Geschäftsanteile, bei Genossenschaftenmit beschränkter Haftung ein Zuschlag inder Höhe der satzungsmäßigen Haftungs-summe vorzunehmen;

4. bei Sparkassen das Gründungskapital unddie nicht durch Verbindlichkeiten belastetenRücklagen, abzüglich solche für Zwecke derAllgemeinheit (Widmungsrücklage);

5. bei öffentlich-rechtlichen Kreditunterneh-mungen das eingezahlte Kapital und dienicht durch Verbindlichkeiten belastetenRücklagen, zuzüglich eines Gewinnvortrages,abzüglich eines Verlustvortrages;

6. bei Kreditunternehmungen, deren Haupt-niederlassung im Ausland gelegen ist, dasvon der Hauptniederlassung der inländischenZweigniederlassung zur Verfügung gestellteDotationskapital einschließlich der nichtdurch Verbindlichkeiten belasteten Rück-lagen und eines Gewinnvortrages, abzüglicheines Verlustvortrages.

(3) Die Eigenmittel sind ausreichend, wennsie zu den Verpflichtungen in einem zur Er-füllung der Aufgaben der Kreditunternehmungwirtschaftlich angemessenen Verhältnis stehen.Sie gelten insbesondere dann als ausreichend,wenn sie 4 v. H. der Verpflichtungen abzüglichder flüssigen Mittel ersten Grades (§13 Abs. 2)betragen.

(4) Unter Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3sind zu verstehen:

1. Verpflichtungen gegen in- und ausländischeKreditunternehmungen;

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506 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 63

2. Spareinlagen;3. Verpflichtungen gegen sonstige Gläubiger im

In- und Ausland;4. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener

und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Zu den Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3zählen jedoch nicht:

1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfand-briefen, Kommunalschuldverschreibungenund sonstigen fundierten Bankschuldver-schreibungen sowie Mündelgeldspareinlagen;

2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;3. Eventualverbindlichkeiten;4. Verpflichtungen aus Geldern, die bei Zen-

tralinstituten ausdrücklich zur Refinanzie-rung oder Finanzierung von Investitionenfür den eigenen Geschäftsbetrieb aufgenom-men worden sind, soweit deren Laufzeitden banküblichen Abschreibungszeitraumder Investitionen nicht überschreitet;

5. Verpflichtungen gegen die OesterreichischeNationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.Nr. 184);

6. Verpflichtungen gegen Kreditunternehmun-gen in Fremdwährung, soweit ihnen Gut-haben in Fremdwährung bei Kreditunter-nehmungen gegenüberstehen;

7. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapitalgemäß Abs. 8;

8. bei Kreditunternehmungen, auf welche dieBestimmungen des Abs. 10 Z. 2 nicht zu-treffen, die Verpflichtungen aus der Auf-nahme von Geldern zur Refinanzierung vonRechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhr-förderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200,garantiert oder verbürgt sind oder für diesolche Haftungen zur Besicherung abgetre-ten worden sind.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kanndie im Abs. 4 und 5 genannten Verpflichtungenim Wege einer Verordnung durch andere Artenvon Verpflichtungen ergänzen. Dabei ist auf dasvolkswirtschaftliche Interesse an einem funktions-fähigen Kreditapparat Bedacht zu nehmen. VorErlassung einer solchen Verordnung ist dieOesterreichische Nationalbank zu hören.

(7) Vermögenseinlagen stiller Gesellschaftersind dann dem haftenden Eigenkapital zuzurech-nen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlustteilnehmen oder erst nach Befriedigung derGläubiger der Kreditunternehmung zurückgefor-dert werden können.

(8) Geldforderungen, die so vereinbart sind,daß sie insbesondere im Abwicklungs- oder Kon-kursfall der Kreditunternehmung wirtschaft-lich im Verhältnis zu den Forderungen jenerGläubiger, die eine solche Vereinbarung nicht

eingegangen sind, dem Eigenkapital der Kredit-unternehmung gleichstehen, sind nachrangigesKapital. Nachrangiges Kapital ist dann demhaftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn dieRestlaufzeit mindestens drei Jahre beträgt undder Nennbetrag dieser Forderungen 50 v. H.des sonstigen haftenden Eigenkapitals nicht über-steigt. Die Möglichkeit der Vereinbarung übernachrangiges Kapital muß in der Satzung derKreditunternehmung ausdrücklich vorgesehensein. Der Bundesminister für Finanzen ist er-mächtigt, den näheren Inhalt der Vereinbarungsowie die Ausstattung des nachrangigen Kapitalsin Form von nachrangigen Schuldverschreibungenoder Einlagen durch Verordnung festzusetzen.Der hiebei festzusetzende Nennbetrag einerAusgabe solcher Schuldverschreibungen darf50 Mill. S nicht unterschreiten.

(9) Maßgebend für die Bemessung des haften-den Eigenkapitals ist der letzte für den Schlußeines Geschäftsjahres festgestellte Jahresabschluß.Spätere Kapitalveränderungen, die in ein öffent-liches Register einzutragen sind, sind zu berück-sichtigen, sobald sie eingetragen sind.

(10) Für Kreditunternehmungen, die keineKonzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1Abs. 2 Z. 1) haben und die auf Grund ihrerSatzung ausschließlich oder überwiegend

1. mittel- oder langfristige Darlehen oderKredite für Investitionszwecke gewährenoder

2. Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oderAuftragsgeschälte, insbesondere für denBund oder andere Gebietskörperschaften,betreiben oder die Finanzierung von Aus-fuhrgeschäften vornehmen oder

3. das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7) oderdas Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2Z. 11) oder das Factoringgeschäft (§ 1 Abs. 2Z. 12) betreiben,

gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 nicht.Dasselbe gilt auch für die Kreditunternehmungen,die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft(§ 1 Abs. 2 Z. 1) haben und deren Fremdmittelausschließlich von inländischen Kreditunterneh-mungen stammen.

VI. Zahlungsbereitschaft

§ 13. (1) Zur Sicherung ihrer jederzeitigenZahlungsbereitschaft haben die Kreditunterneh-mungen flüssige Mittel ersten und zweiten Gradesgemäß den Abs. 4 und 5 zu halten.

(2) Flüssige Mittel ersten Grades sind: Kassen-bestände, Valuten in frei konvertierbarer Wäh-rung sowie gemünztes oder ungemünztes Gold,Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbankund Postscheckguthaben bei der ÖsterreichischenPostsparkasse sowie die beim zuständigen Zentral-institut täglich fälligen oder bis zu 30 Tagen

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gebundenen Gelder. Auf die flüssigen Mittelersten Grades ist ferner der Bestand an Bundes-schatzscheinen, die gemäß § 41 des Nationalbank-gesetzes 1955 eskontfähig sind, anzurechnen.

(3) Flüssige Mittel zweiten Grades sind:Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins-,Gewinnanteil- und Erträgnisscheine, bei derOesterreichischen Nationalbank lombardfähigeWertpapiere und rediskontfähige Wechsel, Bun-desschatzscheine, soweit sie nicht unter Abs. 2fallen, Kassenscheine der OesterreichischenNationalbank und täglich fällige oder bis zu30 Tagen gebundene Schilling-Guthaben bei in-und ausländischen Kreditunternehmungen sowieüber 30 Tage gebundene Schilling-Guthaben beimzuständigen Zentralinstitut. LombardierteWertpapiere und lombardierte Bundesschatz-scheine sowie Wertpapiere, die aus eigenen Emis-sionen stammen oder als Ersatzdeckung dienen,werden in die flüssigen Mittel zweiten Gradesnicht einbezogen.

(4) Das Mindestausmaß der flüssigen Mittelersten und zweiten Grades ist innerhalb des Ge-samtrahmens von 35 v. H. der Verpflichtungen(§ 12 Abs. 4 und 5) in Schilling vom Bundesmi-nister für Finanzen nach Anhörung der Oester-reichischen Nationalbank in dem jeweilsnach den währungs- und kreditpolitischen Ver-hältnissen erforderlichen Ausmaß der Zahlungs-bereitschaft in einem Hundertsatz der Schilling-Verpflichtungen durch Verordnung festzusetzen.Der Hundertsatz darf für die flüssigen Mittelersten Grades nicht weniger als 5 und nicht mehrals 20 der Schilling-Verpflichtungen betragen.Auf die flüssigen Mittel zweiten Grades sind dieflüssigen Mittel ersten Grades anzurechnen, so-weit sie das erforderliche Ausmaß überschreiten.

(5) Kreditunternehmungen, die einem Zentral-institut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zen-tralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaßvon 10 v. H. der Spareinlagen und 20 v. H. dersonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch14 v. H. der gesamten Schilling-Einlagen zu hal-ten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Mo-nate März, Juni, September und Dezember nachdem Stand der Einlagen zu ermitteln und fürdas jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sin-ken die Einlagen um mehr als 20 v. H. unterden Stand der letzten maßgeblichen Berechnungs-grundlage, so kann die Kreditunternehmung eineAnpassung zum nächstfolgenden Monatsletztenverlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu denflüssigen Mitteln ersten Grades und ist vom Zen-tralinstitut in dessen Bilanz gesondert auszuwei-sen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelderdes Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündi-gungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegenAusgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungendieses Absatzes finden ab der im folgenden ge-nannten Frist auf eine Kreditunternehmung, die

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bi-lanzsumme von mindestens 40 v. H. der Bilanz-summe des Zentralinstitutes (ohne das Bauspar-kassengeschäft) aufweist, keine Anwendung,wenn sie diesem erklärt, daß sie nach Ablauf vondrei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Er-klärung, den Anschluß an das Zentralinstitutlösen wird.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kanndie in den Abs. 2 und 3 genannten flüssigenMittel ersten und zweiten Grades im Woge einerVerordnung durch andere Werte gleicher Flüs-sigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirt-schaftliche Interesse an einem funktionsfähigenKreditapparat Bedacht zu nehmen. Vor Erlas-sung einer solchen Verordnung ist die Oesterrei-chische Nationalbank zu hören.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat denKreditunternehmungen für diejenigen Beträge,mit denen das erforderliche Ausmaß der flüssigenMittel ersten Grades unterschritten wird, Zinsenbis zu 5 v. H. über der jeweiligen Bankrate, ge-rechnet pro Jahr, für 30 Tage zur Einzahlungvorzuschreiben. Von dem Fehlbetrag auf daserforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln erstenGrades sind die Beträge, mit denen die Kredit-unternehmung ihr Mindestreserve-Soll (§ 43Abs. 7 des Nationalbankgesetzes 1955) unter-schreitet, abzusetzen. Bei Unterschreitung des er-forderlichen Ausmaßes der flüssigen Mittelzweiten Grades sind für die Fehlbeträge Zinsenin Hohe bis zu 2 v. H., gerechnet pro Jahr, für30 Tage vorzuschreiben. Die flüssigen Mittel sindjeweils zum Monatsletzten zu ermitteln. Die nachdiesen Bestimmungen zu zahlenden Zinsen sindan den Bund abzuführen.

(8) Für die im § 12 Abs. 10 genannten Kredit-Unternehmungen gelten die Abs. 1 bis 7 nicht.

VII. Dauernde Anlagen

§ 14. (1) Die dauernden Anlagen einer Kredit-unternehmung in Grundstücken, Gebäuden undin Beteiligungen, ausgenommen Beteiligungen anZentralinstituten, dürfen, berechnet nach denWertansätzen in der Bilanz, zusammen 100 v. H.der Eigenmittel nicht überschreiten. Der Bundes-minister für Finanzen kann diesen Hundertsatzdurch Verordnung ändern, wenn dies zur Erhal-tung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates,insbesondere der Kreditgewährung, erforderlichist. Bestehende Kreditunternehmungen, die dieseVoraussetzungen nicht erfüllen, haben nach demInkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder derVerordnung Maßnahmen zu treffen, die geeignetsind, diese Voraussetzungen innerhalb von zehnJahren herzustellen; andernfalls ist die Konzes-sion zurückzunehmen (§ 6). Der Bundesministerfür Finanzen kann im öffentlichen InteresseÜberschreitungen dieses Hundertsatzes bewilli-gen.

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(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 darf über-schritten werden, wenn zur Hereinbringung vonForderungen der Kreditunternehmung, insbeson-dere durch Zwangsvollstreckung, Grundstücke,Gebäude oder Beteiligungen erworben werdenmüssen; in diesem Fall sind die Erfordernisse desAbs. 1 binnen fünf Jahren zu erfüllen.

(3) Auf Kreditunternehmungen, die keine Kon-zession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2Z. 1) haben und die auf Grund ihrer Satzungüberwiegend das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1Abs. 2 Z. 11) betreiben, ist Abs. 1, soweit er Be-teiligungen betrifft, nicht anzuwenden.

VIII. Kreditgeschäft

§ 15. (1) Die Kreditunternehmungen habenbei Kreditgeschäften auf die Grundsätze derSicherheit, Einbringlichkeit und Risikostreuungsowie auf die Struktur ihrer Fremdmittel Bedachtzu nehmen.

(2) Kredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3, 4, 7, 11 und 12)an einen einzelnen Kreditnehmer, die insgesamt1 v. H. der Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) über-schreiten, bedürfen unbeschadet der Wirksamkeitdes Rechtgeschäftes der Zustimmung des Auf-sichtsorgans der Kreditunternehmung (§ 17Abs. 1).

(3) Als einzelner Kreditnehmer im Sinne desAbs. 2 gelten

1. alle Unternehmungen, an denen der Kredit-nehmer mehrheitlich beteiligt ist;

2. Personengesellschaften und ihre persönlichhaftenden Gesellschafter;

3. der Kreditnehmer und seine nahen Ange-hörigen (§ 80 des Aktiengesetzes 1965,BGBl. Nr. 98).

(4) Einem einzelnen Kreditnehmer dürfen je-weils insgesamt Kredite nur bis zu einem Betragin der Höhe eines vom Bundesminister fürFinanzen durch Verordnung festzusetzenden Pro-zentsatzes der Verpflichtungen gemäß Abs. 2«ingeräumt werden. Der in der Verordnung vor-zusehende Prozentsatz ist zwischen 5 und 7,5festzusetzen und darf bei Krediten vonZentralkassen (Zentralinstituten) an Waren- undVerwertungsgenossenschaften desselben Sektorsdas Höchstmaß von 15 v. H. nicht überschrei-ten. Der in der Verordnung festgesetzte Höchst-betrag darf um jenen Betrag überschrittenwerden, um den die ausgewiesenen Eigen-mittel (§ 12 Abs. 1) diesen Höchstbetragübersteigen. Bürgschaften, Garantien und sonstigeHaftungen für andere sowie angekaufte Wechselsind mit der Hälfte anzusetzen. Der Bundes-minister für Finanzen kann im öffentlichenInteresse Überschreitungen des durch Verordnungfestgesetzten Höchstbetrages bewilligen.

(5) Überschreitet der einem einzelnen Kredit-nehmer insgesamt eingeräumte Kredit den Be-trag von 1000000 S, so ist — sofern nicht aus-reichende Sicherheiten bestellt sind — die Kredit-unternehmung verpflichtet, von dem Kreditneh-mer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Ver-hältnisse, insbesondere die Vorlage des letztenJahresabschlusses, zu verlangen.

(6) Die Abs. 2 bis 5 finden auf Kredite anGebietskörperschaften oder an Unternehmungen,an denen eine Gebietskörperschaft mehrheitlichbeteiligt ist, sowie auf Kredite, für die eine Ge-bietskörperschaft haftet oder die nach dem Aus-fuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, ver-bürgt oder garantiert sind oder für die solcheHaftungen zur Besicherung abgetreten wordensind — jeweils in Höhe der Haftung —, fernerauf Kredite, die von Kreditunternehmungen imSinne des § 12 Abs. 10 Z. 2 gewährt werden,sowie im Zwischenbankverkehr keine Anwen-dung.

§ 16. (1) Jede Kreditunternehmung hat Nameund Anschrift der Kreditnehmer, denen sieKredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3) mit einem Rahmenvon mehr als 5 Mill. S oder Gegenwert einge-räumt hat, oder für die sie Bürgschaften, Garan-tien oder sonstige Haftungen (§ 1 Abs. 2 Z. 7)von mehr als 8 Mill. S übernommen hat oder beiwelchen das Obligo aus angekauften Wechseln(§ 1 Abs. 2 Z. 4) 8 Mill. S oder Gegenwert über-steigt, der Oesterreichischen Nationalbank zumelden. Bei der Meldung ist auf § 15 Abs. 3 Be-dacht zu nehmen.

(2) Die Kredit- und Haftungsrahmen sind un-verzüglich bei Einräumung und jeder Rahmen-veränderung, das Obligo aus angekauftenWechseln zu jedem Vierteljahresende zu melden.

(3) Ergibt sich aus den Meldungen, daß einKreditnehmer bei mehreren Kreditunterneh-mungen Kredite der im Abs. 1 bezeichneten Artin Anspruch genommen hat, so hat die Oester-reichische Nationalbank die beteiligten Kredit-unternehmungen hievon zu verständigen. DieseVerständigung darf sich nur auf die Gesamthöheder gemeldeten Kredite gemäß Abs. 1 und auf dieAnzahl der beteiligten Kreditunternehmungen er-strecken. Die Oesterreichische Nationalbank hatKreditunternehmungen auf deren Anfrage denStand der Gesamthöhe der gemeldeten Krediteeines Kreditnehmers sowie die Anzahl der be-teiligten Kreditunternehmungen bekanntzugeben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sindauf Hypothekardarlehen und Kredite an Gebiets-körperschaften und sonstige öffentlich-rechtlicheKörperschaften sowie von diesen verbürgte odermit einem Zahlungsversprechen versehene Kredite,auf ERP-Kredite und Kredite in den Ausfuhr-finanzierungs- und Exportfondsverfahren, weitersauf Kredite innerhalb der Genossenschaftssek-

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toren an Genossenschaften und im Zwischen-bankverkehr nicht anzuwenden.

(5) Solange die Kreditunternehmungen Mel-dungen entsprechend den Abs. 1 bis 4 an einegemeinsame Evidenzstelle erstatten und die Evi-denzstelle die beteiligten Kreditunternehmungenhievon verständigt, ersetzen diese Meldungen dieMeldung an die Oesterreichische Nationalbank(Abs. 1). Die Kreditunternehmungen haben derOesterreichischen Nationalbank die Tatsache, daßsie ihre Meldungen an die Evidenzstelle erstatten,unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 17. (1) Eine Kreditunternehmung darf ihrenGeschäftsleitern (§ 4 Abs. 3), den Mitgliedern desAufsichtsrates oder sonstigen nach der Satzungzuständigen Mitgliedern von Aufsichtsorganenund den bei ihr tätigen Arbeitnehmern Krediteund Vorschüsse nur auf Grund eines einstimmi-gen Beschlusses der Geschäftsleiter und mit Zu-stimmung des Aufsichtsrates oder der sonst nachder Satzung zuständigen Aufsichtsorgane ge-währen. Die Zustimmung kann für gewisseKreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäftenfür ein Jahr im voraus erteilt werden.

(2) Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmereiner Kreditunternehmung, deren Gesamtausmaßein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt,fallen nicht unter die Vorschriften des Abs. 1.Die Bestimmung des § 80 des Aktiengesetzes 1965bleibt unberührt.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, wirtschaftlicherEigentümer (§ 24 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)oder Mitglied eines Organs der kreditgewähren-den Kreditunternehmung gleichzeitig Geschäfts-leiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitgliedeines Organs einer kreditnehmenden Unterneh-mung, so bedarf die Gewährung von Krediten andiese Unternehmungen der Zustimmung des Auf-sichtsrates oder des sonst nach der Satzung zustän-digen Aufsichtsorgans; ist die kreditgewährendeUnternehmung eine Personengesellschaft, so bedarfeine solche Kreditgewährung der Zustimmungaller persönlich haftenden Gesellschafter. Als Or-gan gilt hiebei nicht die Hauptversammlung einerAktiengesellschaft, die Generalversammlung einerGesellschaft mit beschränkter Haftung oder einerGenossenschaft oder eine sonstige Mitgliederver-sammlung. Die Zustimmung kann für gewisseKreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäftenfür ein Jahr im voraus erteilt werden.

(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Kredite annahe Angehörige (§ 80 des Aktiengesetzes 1965)der im Abs. 1 genannten Personen.

(5) Die Geschäftsleiter und die Mitglieder desnach der Satzung zuständigen Aufsichtsorganshaften für die Rückzahlung der Kredite persönlichund als Gesamtschuldner neben dem Kreditneh-mer, wenn der Kredit entgegen den Vorschriften

der Abs. 1 bis 4 mit ihrem Wissen und ohneihren Widerspruch gewährt wurde.

IX. Spareinlagengeschäft

§ 18. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen beiKreditunternehmungen, die nicht dem Zahlungs-verkehr, sondern der Anlage dienen und alssolche nur gegen die Ausfolgung von besonderenUrkunden (Sparurkunden) entgegengenommenwerden dürfen. Sparurkunden können aufÜberbringer oder auf eine bestimmte Bezeich-nung, insbesondere auf einen Namen, lauten.

(2) Sparurkunden dürfen unter der Bezeich-nung „Sparbuch" oder unter einer anderen Be-zeichnung, welche die Silbe „spar" enthält, nurvon den zum Spareinlagengeschäft befugtenKreditunternehmungen — unter der Bezeichnung„Sparkassenbuch" nur von Sparkassen — aus-gegeben werden. Die Ausgabe von Sparurkundenunter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile„spar" oder „Sparkassen" in Verbindung mit demWort „Post" enthält, bleibt ausschließlich derÖsterreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Jede Entgegennahme einer Spareinlageund jede aus einer Spareinlage geleistete Aus-zahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(4) Eine Kreditunternehmung darf Beträge, diesie als Kredit zur Verfügung stellt, nicht auf eineSpareinlage gutbringen.

(5) über Spareinlagen darf durch Überweisungoder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegenist eine Überweisung auf eine Spareinlage zu-lässig.

(6) Der aus der Spareinlage Berechtigte kannden Vorbehalt machen, daß Verfügungen über dieSpareinlage nur gegen Abgabe seiner Unterschriftoder gegen Angabe eines von ihm bestimmtenLosungswortes vorgenommen werden dürfen. Einsolcher Vorbehalt ist in der Sparurkunde und inden Aufzeichnungen der Kreditunternehmungvorzumerken. Wurde der Vorbehalt durch An-gabe eines Losungswortes gemacht, so hat derVorleger der Sparurkunde bei Verfügungen dasLosungswort anzugeben oder, wenn er hiezunicht imstande ist, sein Eigentumsrecht an derSpareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage,die von Todes wegen erworben worden ist, kannohne Angabe des Losungswortes verfügt werden;dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Spar-urkunde im Zuge einer gerichtlichen oder ver-waltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(7) Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nurgegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden.Einlagen auf eine Spareinlage dürfen auch dannentgegengenommen werden, wenn die Sparur-kunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. DieEntgegennahme ist bei der nächsten Vorlage derSparurkunde auf dieser zu vermerken.

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(8) Unbeschadet der Vorbehalte nach Abs. 6ist die Kreditunternehmung berechtigt aber nichtverpflichtet, an jeden Vorleger einer Sparurkunde,die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondereauf Namen, lautet, Zahlung zu leisten, soweitnicht eine Meldung über den Verlust der Spar-urkunde (Abs. 9), ein behördliches Verbot odereine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(9) Eine Kreditunternehmung, welcher der Ver-lust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens,des Berufes und der Anschrift des Verlustträgersgemeldet worden ist, hat den behaupteten Ver-lust bei der betreffenden Spareinlage zu ver-merken und darf innerhalb von vier Wochennach dem Eingang einer solchen Meldung keineAuszahlung aus der Spareinlage leisten.

§ 19. (1) Der jeweils für eine Spareinlagegeltende Jahreszinssatz ist in der Sparurkundean auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Ände-rungen des Zinssatzes sind an dieser Stelle bei dernächsten Vorlegung der Sparurkunde unter An-gabe des Tages, von dem an sie gelten, zu ver-merken. Bei Änderungen der Zinssätze für Spar-einlagen gelten die neuen Zinssätze vom Tagedes Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündi-gung durch die Kreditunternehmung bedarf.

(2) Die Spareinlagen sind — sofern nicht inner-halb eines Jahres eine volle Auszahlung derSpareinlage stattfindet — mit dem Ende desKalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin).

(3) Die Verzinsung der Spareinlagen beginntmit dem auf den Bareingang (Wertstellung desÜberweisungseinganges) folgenden Geschäftstag,wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360Tagen gerechnet wird. Die Zinsen sind zum Ab-schlußtermin dem Kapital zuzuschlagen und mitdiesem vom folgenden Tag an zu verzinsen. Siekönnen ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 4bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres ohneKündigung behoben werden. Bei Auszahlungenaus Spareinlagen sind die Zinsen für den aus-gezahlten Betrag bis einschließlich dem der Aus-zahlung vorangehenden Geschäftstag zu be-rechnen.

(4) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfenim Kalendermonat insgesamt einen Betrag nichtüberschreiten, der nach Maßgabe der allgemeinenwährungs- und kreditpolitischen Erfordernissevom Bundesminister für Finanzen nach Anhörungder Oesterreichischen Nationalbank durch Ver-ordnung festzusetzen ist. Zur Auszahlunghöherer Beträge bedarf es der Kündigung. DieKündigungsfrist beträgt drei Monate, soweit nichteine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. VorFälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vor-schüsse zu behandeln und zu verzinsen. Wird derzur Auszahlung gekündigte Betrag binnen einerWoche nach Fälligkeit nicht abgehoben, so ist die

Kreditunternehmung berechtigt, die Kündigungals nicht erfolgt anzusehen; die Verzinsung wirdhiebei nicht unterbrochen.

(5) Für die Verjährung von Forderungen ausSpareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungs-vorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjährenwie Einlagen. Die Verjährung wird durch jedeZinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowiedurch jede Einzahlung oder Auszahlung unter-brochen.

X. Habenzinsen

§ 20. (1) Für Einlagen ist die Zinsbildung nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen frei.

(2) Die Fachverbände der Kreditunternehmun-gen namens jener Mitglieder, die Spareinlagenentgegennehmen, sowie die Österreichische Post-sparkasse können Vereinbarungen (Eckzinsab-kommen) über den Zinssatz für Spareinlagenmit dreimonatiger Kündigungsfrist abschließen.Wenn solche Abkommen nicht abgeschlossenwerden, beträgt dieser Zinssatz jeweils die aufViertelprozentsätze gerundete Hälfte des gewich-teten durchschnittlichen Nominalzinssatzes derwährend des letzten abgeschlossenen Kalender-vierteljahres im Inland zur öffentlichen Zeich-nung aufgelegten, auf Schilling lautenden An-leihen. In diesem Fall haben Zinssatzänderungenjeweils ab dem übernächsten auf das Ende einesKalendervierteljahres folgenden Monatsersten zuerfolgen.

(3) Die Fachverbände der Kreditunternehmun-gen namens ihrer Mitglieder und die Österreichi-sche Postsparkasse können über die Verzinsungder sonstigen Spareinlagen und Einlagen Verein-barungen (Habenzinsabkommen) abschließen.Bei der Vereinbarung der Höhe der Zinsen istauch auf die Dauer der Bindung der entgegen-genommenen Gelder angemessen Bedacht zunehmen. Der Höchstsatz dieser Zinsen darf nichtmehr als der um einen Prozentpunkt vermin-derte nach der im Abs. 2 angeführten Berech-nungsart ermittelte Nominalzinssatz betragen.

(4) Abkommen gemäß Abs. 2 und 3 habenfür jeden Verstoß eine Konventionalstrafe vonmindestens 100000 S und höchstens 500000 Svorzusehen, die an den Bund oder — wenn diebestrafte Kreditunternehmung einer Einrichtunggemäß § 31 angehört — an diese abzuführenist. Falls kein Abkommen gemäß Abs. 2 besteht,ist bei Verstoß gegen die gesetzliche Grenze eineVerwaltungsstrafe festzusetzen, die nach derSchwere des Verstoßes, mindestens jedoch mit100000 S und höchstens mit 500000 S, zu be-messen ist. Die Verwaltungsstrafe ist an denBund abzuführen.

(5) Geldwerte Leistungen, die von Kredit-unternehmungen im Zusammenhang mit derEntgegennahme von Einlagen an den Einleger

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oder an Dritte unmittelbar oder mittelbar er-bracht werden, gelten als Habenzinsen.

XI. Werbung und Wettbewerb

§ 21. (1) Im Verkehr mit ihren Kunden habendie Kreditunternehmungen insbesondere folgen-des zu beachten:

1. Im Kassensaal sind auszuhängen:a) die geltende Verzinsung für Spareinlagen

und schaltermäßige Privatkleinkredite so-wie

b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;2. bei Privatkleinkrediten ist dem Kunden die

Gesamtbelastung, ausgedrückt in einem Jah-reszinssatz und einem absoluten Betrag, ein-schließlich Provision und sonstiger Vergü-tungen nachweislich zur Kenntnis zu brin-gen.

(2) Zur Regelung des Wettbewerbes und derWerbung haben die Fachverbände der Kredit-Unternehmungen namens ihrer Mitglieder unddie Österreichische Postsparkasse innerhalb einesJahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesein Wettbewerbsabkommen abzuschließen undeinen Wettbewerbsausschuß zu schaffen, dessenAufgabe die Feststellung von Verstößen gegendieses Wettbewerbsabkommen ist. Dieses Ab-kommen bedarf zu seiner Gültigkeit einer Be-willigung des Bundesministers für Finanzen. DieBewilligung ist zu erteilen, wenn der Inhalt desAbkommens weder dem Grundsatz des Gläu-bigerschutzes und des Konsumentenschutzeswiderspricht noch die Funktionsfähigkeit desKreditapparates beeinträchtigt.

XII. Kreditvolumen

§ 22. (1) Läßt sich eine mit den im Abs. 2 ge-nannten wirtschaftlichen Zielen nicht im Ein-klang stehende Kreditausweitung trotz einer aufderen Begrenzung abzielenden Handhabung derder Oesterreichischen Nationalbank gesetzlich zurVerfügung stehenden Mittel nicht einschränken,so kann der Bundesminister für Finanzen nachAnhörung der Oesterreichischen Nationalbankvorübergehende Maßnahmen zur Begrenzungder weiteren Erteilung von Schilling-Kreditendurch inländische Kreditunternehmungen an in-ländische Kunden treffen, die nicht Kreditunter-nehmungen sind.

(2) Bei den Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist ins-besondere auf einen hohen Beschäftigtenstand,einen hinreichend stabilen Geldwert, die Siche-rung des Wachstumspotentials, die Wahrung desaußenwirtschaftlichen Gleichgewichtes und aufeine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen ent-sprechende Versorgung der Wirtschaft mit Kre-diten Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn der Bundesminister für FinanzenMaßnahmen gemäß Abs. 1 für notwendig und

zweckmäßig hält, hat er die Fachverbände derKreditunternehmungen als Vertreter der ihnenangeschlossenen Institute sowie die Zentralin-stitute und die Österreichische Postsparkasse auf-zufordern, mit ihm unter Teilnahme der Oester-reichischen Nationalbank verbindliche Verein-barungen über die Begrenzung der Krediter-teilung (Kreditplafondabkommen) abzuschließen.Für den Abschluß der Abkommen ist eine Fristbis zu vier Wochen ab Empfang der Aufforde-rung zu setzen.

(4) Ist es zur Erreichung des im Abs. 1 be-zeichneten Zieles erforderlich, so sind die je-weils geltenden Kreditplafondabkommen abzu-ändern. Der Bundesminister für Finanzen hatdie Fachverbände der Kreditunternehmungensowie die Zentralinstitute und die Österreichi-sche Postsparkasse hiezu aufzufordern; für denAbschluß ist eine Frist bis zu vier Wochen abEmpfang der Aufforderung zu setzen.

(5) Werden Kreditplafondabkommen gemäßAbs. 3 nicht fristgerecht abgeschlossen oder ge-mäß Abs. 4 nicht fristgerecht abgeändert, so hatder Bundesminister für Finanzen nach Anhörungder Oesterreichischen Nationalbank die Begren-zung der Krediterteilung (Abs. 1 und 2) durchVerordnung zu regeln.

(6) Die Kreditplafondabkommen (Abs. 3) oderdie Verordnung (Abs. 5) sind geänderten Ver-hältnissen anzupassen; die Verordnung des Bun-desministers für Finanzen verliert jedoch spä-testens sechzehn Monate nach ihrem Inkrafttre-ten ihre Wirksamkeit.

(7) In dem Kreditplafondabkommen oder inder Verordnung des Bundesministers für Finan-zen ist festzusetzen, daß die Summe der Forde-rungen aus den diesen Abkommen oder derVerordnung zu unterwerfenden Krediten (Kre-ditvolumen) der betreffenden Kreditunterneh-mungen einen bestimmten Hundertsatz derdiesen zur Verfügung stehenden eigenen undfremden Mittel (Kreditplafond) nicht übersteigendarf. Der Hundertsatz vom Eigenkapital (§ 12),vermindert um die dauernden Anlagen (Grund-stücke, Gebäude und Beteiligungen), muß minde-stens 75, der Hundertsatz von den Verpflich-tungen in Schilling — vermindert um Forderun-gen gegen österreichische Kreditunternehmungen,ausgenommen solche gegen das zuständigeZentralinstitut und gegen Kreditunternehmungengemäß § 12 Abs. 10 — mindestens 60 betragen.Der Hundertsatz von den Verpflichtungen kannfür die einem Zentralinstitut angeschlossenenKreditunternehmungen niedriger als für andereKreditunternehmungen, jedoch nicht mit wenigerals 50 festgesetzt werden. Der Hundertsatz fürdie Verpflichtungen der Zentralinstitute gegendie angeschlossenen Kreditunternehmungen kannmit einem niedrigeren Hundertsatz, jedoch nichtmit weniger als 40 festgesetzt werden. Zu den

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Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes zählendie Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) in Schilling,insbesondere jedoch nicht:

1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfand-briefen, Kommunalschuldverschreibungenund sonstigen Bankschuldverschreibungen;

2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;3. Verpflichtungen aus bei Zentralinstituten zur

Refinanzierung oder Finanzierung von Inve-stitionen für den eigenen Geschäftsbetriebaufgenommenen Geldern, soweit deren Lauf-zeit den banküblichen Abschreibungszeitraumder Investitionen nicht überschreitet;

4. Verpflichtungen gegen die OesterreichischeNationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51des Nationalbankgesetzes 1955);

5. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapital,soweit sie als Eigenmittel gelten (§ 12Abs. 8);

6. Verpflichtungen gegen die ÖsterreichischeKontrollbank Aktiengesellschaft aus derAufnahme von Geldern zur Refinanzierungvon Rechtsgeschäften, die nach dem Aus-fuhrförderungsgesetz 1964 garantiert oderverbürgt sind oder für die solche Haftungenzur Besicherung abgetreten worden sind;

7. Verpflichtungen gegen den ÖsterreichischenExportfonds Gesellschaft m.b.H.

(8) Welche Kredite auf das Kreditvolumenim Sinne des Abs. 7 anzurechnen sind, hat derBundesminister für Finanzen nach Anhörungder Oesterreichischen Nationalbank in der Ver-ordnung fest7.usetzen, wobei auf die Ziele desAbs. 2 sowie auf das nach währungs- und kre-ditpolitischen Überlegungen notwendige Aus-maß einer Begrenzung der Kreditausweitung Be-dacht zu nehmen ist.

(9) Überschreitet das Kreditvolumen einerKreditunternehmung am Ende eines Monats denfestgesetzten Kreditplafond (Abs. 7), so. hatder Bundesminister für Finanzen für jene Be-träge, mit denen der Kreditplafond jeweils über-schritten wird, Zinsen bis zu 5 v. H. über derjeweiligen Bankrate, gerechnet pro Jahr, für30 Tage zur Einzahlung an den Bund vorzu-schreiben. Ist die Überschreitung des Kredit-plafonds jedoch auf eine durch den Abzug vonErsteinlagen verursachte Verringerung der Ver-pflichtungen zurückzuführen, so hat die Kredit-unternehmung das Kreditvolumen innerhalbeiner Frist von drei Monaten an den Kredit-plafond anzupassen.

(10) Wenn sich die gemäß Abs. 1 bis 8 ge-troffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Kre-ditausweitung als nicht rechtzeitig oder ausrei-chend erweisen, kann der Bundesminister fürFinanzen nach Anhörung der OesterreichischenNationalbank durch Verordnung die Festsetzungvon Hundertsätzen

a) des Kreditvolumens (Abs. 7 und 8) zueinem bestimmten Stichtag oder

b) des Durchschnittes des Kreditvolumens zumehreren Stichtagen oder

c) des Zuwachses des Kreditvolumens inner-halb eines bestimmten Zeitraumes

für weitere Kreditgewährungen bestimmen. DieseHundertsätze dürfen im Falle von lit. a oder bnicht mehr als 18 v. H., gerechnet jeweils fürein Jahr, und im Falle von lit. c nicht wenigerals 50 v. H., gerechnet für einen gleich langenZeitraum wie den Bezugszeitraum, betragen. Dieder Berechnung zugrunde liegenden Stichtageund der Beginn des Zeitraumes dürfen nichtlänger als 18 Monate vor dem Inkrafttretender Verordnung liegen.

(11) Bei Erlassung einer Verordnung gemäßAbs. 10 hat der Bundesminister für Finanzenim Sinne des Abs. 8 vorzugehen.

(12) Die vom Bundesminister für Finanzengemäß Abs. 10 und 11 erlassene Verordnung ver-liert spätestens sechzehn Monate nach dem In-krafttreten ihre Wirksamkeit.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten beiNichteinhaltung der Begrenzung des Kredit-volumens gemäß Abs. 10 sinngemäß.

(14) Für Kreditunternehmungen gemäß § 12Abs. 10 gelten die Absätze 1 bis 9 nicht.

XIII. Bankgeheimnis

§ 23. (1) Die Kreditunternehmungen, derenGesellschafter und Mitglieder von Organen sowiedie bei ihnen tätigen Personen dürfen Geheim-nisse, die ihnen ausschließlich auf Grund derGeschäftsverbindungen mit den Kunden anver-traut oder zugänglich gemacht worden sind;nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheim-nis). Werden Organen von Behörden bei ihrerdienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, diedem Bankgeheimnis unterliegen, so haben siedas Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sienur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werdendürfen. Die Verpflichtung aus dem Bankgeheim-nis gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bank-geheimnisses besteht nicht

1. im Zusammenhang mit gerichtlichen Straf-verfahren gegenüber den Strafgerichten undmit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Fi-nanzvergehen, ausgenommen Finanzord-nungswidrigkeiten, gegenüber den Finanz-strafbehörden, oder

2. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlunggegenüber dem Abhandlungsgericht (§ 98des Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/1854) oder

3. wenn der Kunde der Offenbarung des Ge-heimnisses ausdrücklich und schriftlich zu-stimmt oder

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4. für allgemein gehaltene bankübliche Aus-künfte über die wirtschaftliche Lage einesUnternehmers, wenn dieser der Auskunft-erteilung nicht widerspricht.

(3) Eine Kreditunternehmung kann sich aufdas Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, alsdie Offenbarung des Geheimnisses zur Fest-stellung ihrer eigenen Abgabepflicht erforder-lich ist.

XIV. Jahresabschluß

§ 24. (1) Die Kreditunternehmungen habendie Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- undVerlustrechnungen) entsprechend den in der An-lage enthaltenen Formblättern, unbeschadet einerweiteren Gliederung, besonders soweit sie inanderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, auf-zustellen. Der Bundesminister für Finanzen kanndurch Verordnung die Formblätter ändern, so-fern geänderte Bilanzierungsvorschriften dies er-fordern.

(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehungder Buchführung und des Geschäftsberichtes, so-weit er den Jahresabschluß erläutert, durch einenoder mehrere sachverständige Prüfer oder diehiezu gesetzlich berufenen Prüfungsorgane (Prü-fungsverband) zu prüfen.

(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses vonKreditunternehmungen in der Rechtsform einerPersonengesellschaft des Handelsrechtes und einerGesellschaft mit beschränkter Haftung sind die§§ 135 und 137 bis 141 des Aktiengesetzes 1965sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Prüfer hat in den Prüfungsbericht überden Jahresabschluß seine Wahrnehmungen überdie wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditunter-nehmung sowie über die Einhaltung der Vor-schriften dieses Bundesgesetzes und der anderenfür Kreditunternehmungen geltenden Rechtsvor-schriften aufzunehmen. Werden bei der PrüfungTatsachen festgestellt, auf Grund derer die Er-füllung der Verpflichtungen einer Kreditunter-nehmung gegen ihre Gläubiger und insbesonderedie Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögens-werte nicht mehr gewährleistet sind, oder dieschwerwiegende Verstöße der Geschäftsleitergegen Gesetz oder Satzung darstellen, so hat diesder Prüfer unverzüglich dem Bundesministeriumfür Finanzen anzuzeigen.

(5) Der Prüfer ist bei Personengesellschaftendes Handelsrechtes nach den für Beschlüsse derGesellschafter allgemein geltenden Bestimmungender Satzung von den Gesellschaftern, bei Gesell-schaften mit beschränkter Haftung von derGeneralversammlung zu wählen; bei Säumnis derfür die Bestellung berufenen Organe gilt § 136Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 sinnge-mäß. Der Prüfer ist vor dem Ablauf des Ge-schäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeiterstreckt, zu bestellen oder zu wählen.

(6) Kreditunternehmungen, ausgenommenPersonengesellschaften des Handelsrechtes, habenihren Jahresabschluß, wenn die Bilanzsumme300 Mill. S übersteigt, unverzüglich nach derFeststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"oder in einem allgemein erhältlichen Bekannt-machungsblatt zu veröffentlichen. Der § 144 desAktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

(7) Kreditunternehmungen, deren Jahresab-schluß gemäß Abs. 6 bereits einmal veröffent-licht worden ist, haben dies auch in solchen Wirt-schaftsjahren durchzuführen, in denen die Bi-lanzsumme unter 300 Mill. S gesunken ist.

(8) Die geprüften Jahresabschlüsse und diePrüfungsberichte über die Jahresabschlüsse sinddem Bundesministerium für Finanzen innerhalbvon sechs Monaten nach Abschluß des Geschäfts-jahres zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunter-nehmungen einem Prüfungsverband angehören,beträgt die Frist zwölf Monate. Der Oester-reichischen Nationalbank sind innerhalb dergleichen Frist die geprüften Jahresabschlüsse vor-zulegen.

XV. Aufsicht

§ 25. (1) Alle inländischen Kreditunterneh-mungen und die Zweigniederlassungen ausländi-scher Kreditunternehmungen im Inland unter-liegen der Aufsicht des Bundesministers fürFinanzen. Dabei hat der Bundesminister fürFinanzen auf das volkswirtschaftliche Interessean einem funktionsfähigen Kreditapparat Bedachtzu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dieEinhaltung der Vorschriften dieses Bundesge-setzes und der anderen Rechtsvorschriften fürKreditunternehmungen zu überwachen und Miß-ständen entgegenzutreten.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesministerfür Finanzen unbeschadet der ihm auf Grundanderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu-stehenden Befugnisse

1. von den Kreditunternehmungen jederzeitdie Vorlage von Zwischenabschlüssen, vonAvisweisen in bestimmter Form und Glie-derung und von Prüfungsberichten verlan-gen, ferner von den Kreditunternehmungen,Gesellschaftern von Personengesellschaftendes Handelsrechtes und Organen Auskünfteüber alle Geschäftsangelegenheiten fordern,in die Bücher und Schriften der Kredit-unternehmungen Einsicht nehmen und durchAbschlußprüfer oder die Prüfungs- undRevisionsverbände alle erforderlichen Prü-fungen vornehmen lassen;

2. von den durch Kreditunternehmungen be-stellten Abschlußprüfern und von den Prü-fungs- und Revisionsverbänden Prüfungs-

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berichte und Auskünfte über die von ihnengeprüften Kreditunternehmungen einholen.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-tungen einer Kreditunternehmung gegenüber ihrenGläubigern, insbesondere für die Sicherheit derihr anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bun-desminister für Finanzen zur Abwendung die-ser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheidanordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirk-samkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kanndurch Bescheid insbesondere

1. Geschäftsleitern der Krediunternehmungdie Geschäftsführung ganz oder teilweiseuntersagen;

2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär),der alle Rechte des Abs. 3 zustehen, be-stellen; von der Aufsichtsperson untersagteGeschäfte hat die Kreditunternehmung zuunterlassen;

3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganzoder teilweise untersagen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist be-rechtigt, unter den Voraussetzungen des Abs. 4den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsichtgemäß Abschnitt III § 1 des Geldinstitutezen-tralegesetzes, BGBl. II Nr. 204/1934, zu stellen.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nachden Abs. 3, 4 und 5 entstehenden Kosten sindvon der betroffenen Kreditunternehmung zuersetzen.

§ 26. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzenzur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kredit-unternehmungen, deren Bilanzsumme 5 Mrd. Sübersteigt, einen Staatskommissär und dessenStellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissärund sein Stellvertreter müssen in einem privat-rechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaftstehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälteoder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sindin dieser Funktion den Weisungen des Bundes-ministers für Finanzen unterworfen und könnenvon ihm jederzeit abberufen werden.

(2) Der Staatskommissär und sein Stellver-treter sind von der Kreditunternehmung zu denHauptversammlungen, Generalversammlungenund sonstigen Mitgliederversammlungen sowie zuden Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig ein-zuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen das Wortzu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzun-gen des Aufsichtsrates sind dem Staatskommissärzu übersenden.

(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hatgegen Beschlüsse der im Abs. 2 genannten Or-gane, durch die er gesetzliche oder sonstige Vor-schriften oder Bescheide des Bundesministers fürFinanzen für verletzt erachtet, unverzüglich Ein-spruch zu erheben und hievon dem Bundes-

minister für Finanzen zu berichten. Im Ein-spruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter)anzugeben, gegen welche Vorschriften nach seinerAnsicht der Beschluß verstößt. Durch den Ein-spruch wird die Wirksamkeit des Beschlussesbis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung auf-geschoben. Die Kreditunternehmung kann binneneiner Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Ein-spruches, die Entscheidung des Bundesministersfür Finanzen beantragen. Wird nicht binneneiner Woche nach Einlangen des Antrages ent-schieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wirdder Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung desBeschlusses unzulässig.

(4) Beschlüsse eines im Abs. 2 genannten Or-gans, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden,sind sogleich dem Staatskommissär (Stellvertre-ter) mitzuteilen. In einem solchen Fall kann derStaatskommissär einen Einspruch nur binnenzwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Be-schlusses schriftlich erheben.

(5) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) stehtdas Recht zu, in die Bücher, Rechnungen, Ur-kunden und sonstigen Schriften der Kreditunter-nehmung Einsicht zu nehmen, soweit es für dieErfüllung der im Abs. 3 genannten Aufgabenerforderlich ist.

(6) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hatihm bekanntgewordene Tatsachen, auf Grundderer die Erfüllung der Verpflichtungen der Kre-ditunternehmung gegenüber ihren Gläubigernund insbesondere die Sicherheit der ihr anver-trauten Vermögenswerte nicht mehr gewähr-leistet ist, unverzüglich der Aufsichtsbehördemitzuteilen und ihr jährlich einen schriftlichenBericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(7) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) istvon der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funk-tionsgebühr) zu leisten, die in einem angemes-senen Verhältnis zu der mit der Aufsicht ver-bundenen Arbeit und zu den Aufwendungenhiefür steht. Jeder Kreditunternehmung, bei derein Staatskommissär bestellt ist, ist ein vonder Aufsichtsbehörde zu bestimmender und ansie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Auf-sichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsge-bühr hat in einem angemessenen Verhältnis zuden mit der Aufsicht verbundenen Aufwendun-gen zu stellen.

§ 27. (1) Die Oesterreichische Nationalbanküberwacht auf der Grundlage der ihr von denösterreichischen Kreditunternehmungen zu lie-fernden Ausweise und Meldungen die Einhaltungder Abschnitte V, VI und XII und der aufGrund dieser Bestimmungen erlassenen Verord-nungen oder abgeschlossenen Abkommen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wirdauf dem Gebiete des Kreditwesens dem Bundes-minister für Finanzen Beobachtungen und Fest-stellungen grundsätzlicher Art oder besonderer

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Bedeutung mitteilen und auf Verlangen die demBundesminister für Finanzen erforderlich schei-nenden sachlichen Aufklärungen geben und Un-terlagen zur Verfügung stellen sowie Gutachtenerstatten. Der Bundesminister für Finanzenwird seinerseits der Oesterreichischen National-bank Beobachtungen grundsätzlicher Art oderbesonderer Bedeutung mitteilen.

§ 28. (1) Alle Behörden haben sowohl demBundesminister für Finanzen als auch der Oester-reichischen Nationalbank bei Erfüllung ihrer ge-setzlichen Obliegenheiten Hilfe zu leisten.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besor-gung der Geschäfte, die dem Bundesministeriumfür Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen,mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung imInteresse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit undKostenersparnis gelegen ist.

XVI. Moratorium

§ 29. (1) Geraten mehrere Kreditunternehmun-gen durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die aufeine allgemeine politische oder allgemeine wirt-schaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, undentstehen dadurch Gefahren für die gesamteVolkswirtschaft, insbesondere für die Aufrechter-haltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bun-desregierung nach Anhörung der Oesterreichi-schen Nationalbank durch Verordnung bestim-men, daß alle Kreditunternehmungen oder alleKreditunternehmungen innerhalb eines bestimm-ten Gebietes für den Verkehr mit ihrer Kund-schaft vorübergehend geschlossen werden undZahlungen und Überweisungen weder leistennoch entgegennehmen dürfen. Die Beschränkun-gen im Zahlungsverkehr können auch nur fürbestimmte Arten oder für einen bestimmtenUmfang von Bankgeschäften ausgesprochen wer-den.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 verlierenspätestens nach Ablauf von sechs Monaten nachdem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(3) Hat die Bundesregierung die Erlassungeiner Verordnung gemäß Abs. 1 beschlossen,so kann bei Gefahr in Verzug der Bundes-minister für Finanzen nach Anhörung derOesterreichischen Nationalbank die betroffenenKreditunternehmungen beauftragen, Zahlungenund Überweisungen weder zu leisten noch ent-gegenzunehmen, bis die im Abs. 1 genannteVerordnung in Kraft getreten ist. Diese Be-auftragung ist unverzüglich im „Amtsblatt zurWiener Zeitung" zu verlautbaren; sie erlischtspätestens am dritten Tag nach dieser Verlaut-barung.

(4) Während der Geltungsdauer der imAbs. 1 genannten Verordnung sowie auf dieDauer der im Abs. 3 vorgesehenen Beauftragungsind für die davon betroffenen Kreditunter-

nehmungen Abschnitt III § 6 Abs. 1, §§ 7und 13 des Geldinstitutezentralegesetzes, BGBl. IINr. 204/1934, sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung,der Ausgleichsordnung und des Bundesgesetzesüber die Geschäftsaufsicht nicht berührt.

§ 30. (1) Liegen die Voraussetzungen des Ab-schnittes III § 1 des Geldinstitutezentralegesetzesbei einer Kreditunternehmung vor, kann auchder Bundesminister für Finanzen durch die Fi-nanzprokuratur die Anordnung der Geschäftsauf-sicht beantragen.

(2) Im Verfahren nach dem im Abs. 1 ge-nannten Bundesgesetz steht der Finanzprokura-tur Parteistellung zu.

(3) Über das Vermögen einer Kreditunter-nehmung kann die Eröffnung eines Ausgleichs-verfahrens nicht beantragt werden.

XVII. Einlagensicherung

§ 31. (1) Die Kreditunternehmungen, die Spar-einlagen entgegennehmen, haben — sofern fürdie Verpflichtung aus Spareinlagen nicht bereitseine Gebietskörperschaft haftet — bis 31. De-zember 1981 im Rahmen ihrer Fachverbändegemeinsame Einrichtungen zu schaffen, die ge-währleisten, daß im Falle des Konkurses einerKreditunternehmung von den übrigen Kredit-unternehmungen des betreffenden Fachverbandesdie Spareinlagen befriedigt werden. Als derartigegemeinsame Einrichtungein gelten insbesondereVersicherungen, gegenseitige Haftungsabkommenoder Haftungsgesellschaften. Haben die Kredit-unternehmungen eines Fachverbandes eine solcheEinrichtung nicht rechtzeitig geschaffen, so hatder Bundesminister für Finanzen eine gleichartigeEinrichtung durch Verordnung zu schaffen.

(2) Die in diesen Einrichtungen vorzusehendenZahlungsfristen dürfen für 50 v. H. der Forde-rungen ab der rechtskräftigen Eröffnung desKonkurses nicht länger als ein Jahr, insgesamtjedoch nicht länger als zwei Jahre, betragen.

XVIII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 32. Für die Vollstreckung eines Bescheidesnach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelledes im § 5 Abs. 3 W G 1950 vorgesehenenBetrages von 10000 S der Betrag von 100000 S.Die Vollstreckung dieses Bescheides durch Geld-strafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körper-schaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 33. (1) Wer1. den Bestimmungen der §§ 8, 10, 11 oder

18 Abs. 2 zuwiderhandelt;2. in einem Verfahren nach diesem Bundesge-

setz gegenüber dem Bundesminister für

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Finanzen oder Einrichtungen und Personen,deren sich der Bundesminister für Finanzenzur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,oder gegenüber der Oesterreichischen Natio-nalbank unrichtige Angaben macht;

3. unwahre Behauptungen aufstellt oder ver-breitet, die geeignet sind, den Ruf einerKreditunternehmung zu schädigen oder zugefährden;

macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestandeiner in die Zuständigkeit des Gerichtes fal-lenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwal-tungsübertretung schuldig und ist bei vorsätz-licher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu200000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Frei-heitsstrafe bis zu acht Wochen, bei fahrlässigerBegehung mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S,im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe biszu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist im Falleeines Verstoßes gegen die Bestimmungen desAbs. 1 Z. 1 aufzutragen, den gesetzmäßigen Zu-stand unverzüglich wiederherzustellen sowiedie den Gegenstand des Verfahrens bildendenGeschäfte innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist abzuwickeln. Die Bestimmun-gen des § 32 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Für die Zahlung der Geldstrafe, die gemäßAbs. 1 über ein Mitglied eines Organs odereinen Bevollmächtigten einer Kreditunterneh-mung verhängt worden ist, haftet diese zur un-geteilten Hand mit dem Bestraften.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950)beträgt bei Verwaltungsübertretungen nachAbs. 1 ein Jahr.

§ 34. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses(§ 23) offenbart oder verwertet, um sich odereinem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwen-den oder einem anderen einen Nachteil zuzu-fügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe biszu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderlicheBerechtigung betreibt, ist vom Gericht mit Frei-heitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Nebender Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe biszu 360 Tagessätzen erkannt werden.

(3) Der Täter ist im Fall des Abs. 1 nurauf Antrag des in seinem Interesse an der Ge-heimhaltung Verletzten, im Fall des Abs. 2 nurauf Antrag des Bundesministers für Finanzen zuverfolgen.

XIX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes gelten folgende Übergangsbestimmun-gen:

(1) (Zu § 1 Abs. 4:)Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, ist § 1Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) (Zu § 3:)Vereine, deren Bestand sich auf das Vereins-

patent 1852, RGBl. Nr. 253, gründet und die beiInkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bis-herigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrenStatuten Bankgeschäfte betreiben durften, dür-fen diese Bankgeschäfte abweichend von der Be-stimmung des § 3 weiter betreiben. Auf dieseVereine sind die für Kreditgenossenschaften gel-tenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinn-gemäß anzuwenden.

(3) (Zu § 4:)1. Soweit eine Kreditunternehmung bei In-

krafttreten dieses Bundesgesetzes nach denbisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bank-geschäfte betreiben durfte, ist eine Konzes-sion gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

2. Kreditgenossenschaften haben bis spätestens31. Dezember 1984 hauptberufliche Ge-schäftsleiter zu bestellen.

(4) (Zu § 5:)Die im § 5 Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Vor-

aussetzungen sind bei bestehenden Kreditunter-nehmungen innerhalb von drei Jahren zu er-füllen.

(5) (Zu § 11:)Die äußere Bezeichnung des Geschäftslokals

einer Kreditgenossenschaft muß bis spätestens31. Dezember 1984 dem § 11 Abs. 7 entsprechen.

(6) (Zu § 12:)Wenn eine Kreditunternehmung, die bei In-

krafttreten dieses Bundesgesetzes zum Betriebeines Bankgeschäftes berechtigt ist, jedoch nichtüber ausreichende Eigenmittel im Sinne des§ 12 Abs. 3 verfügt und diesem Erfordernis nichtinnerhalb von fünf Jahren entspricht, hat derBundesminister für Finanzen nach Anhörung derbetreffenden Kreditunternehmung die erforder-lichen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetzzu treffen.

(7) (Zu § 13:)Für die Erreichung der durch Verordnung

gemäß § 13 Abs. 4 festzusetzenden Hundertsätzeist eine Frist von einem Jahr einzuräumen.

(8) (Zu § 15:)Für die Erreichung der durch Verordnung

gemäß § 15 Abs. 4 erstmals festzusetzendenHundertsätze ist eine Frist von drei Jahreneinzuräumen.

(9) (Zu § 16:)Die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 treten

nach zehn Jahren außer Kraft.

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(10) (Zu § 20:)

Wenn das bestehende Habenzinsabkommennicht innerhalb eines Jahres den Bestimmungendieses Bundesgesetzes angepaßt wird, tritt esaußer Kraft.

(11) (Zu §21:)

Das bestehende Wettbewerbsabkommen bleibtbis zum Wirksamkeitsbeginn eines nach § 21Abs. 2 abgeschlossenen Abkommens in Kraft.

(12) (Zu § 22:)

Die bestehenden Abkommen auf dem Gebietder Kreditbegrenzung, soweit sie sich auf § 22beziehen, sind innerhalb von zwei Jahren denBestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(13) (Zu § 26:)

Insofern bei einer Kreditunternehmung beiInkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Staats-kommissär bestellt ist, bleibt diese Einrichtungder staatlichen Aufsicht bestehen.

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit demder Verlautbarung folgenden Monatsersten inKraft.

(2) Durchführungsverordnungen können bereitsvor dem Inkrafttretensdatum erlassen werden.Sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag inKraft.

(3) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundesauf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stellemit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesneue Bestimmungen wirksam werden, so sinddiese Hinweise auf die entsprechenden Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes zu beziehen.

(4) Insbesondere folgende Rechtsvorschriftenwerden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,soweit sie von den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes abweichen:

1. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899,DRGBl. S. 375, in der Fassung der Ein-führungsverordnung vom 11. November1938, DRGBl. I S. 1574 (KundmachungGBlÖ. Nr. 648/1938) und des Bun-desgesetzes vom 11. Juli 1974, BGBl.Nr. 509;

2. Gesetz über die Pfandbriefe und verwand-ten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-licher Kreditanstalten vom 21. Dezember1927, DRGBl. I S. 492, in der Fassungder Einführungsverordnung vom 11. No-vember 1938, DRGBl. I S. 1574 (Kundma-chung GBlÖ. Nr. 648/1938);

3. Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, in derFassung der Kundmachung BGBl. Nr. 160/1954 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 87/1955 und 264/1978;

4. Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1962, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 24/1973, 664/1976 und 280/1978;

5. Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,in der Fassung der Investmentfondsgesetz-novelle, BGBl. Nr. 243/1968;

6. § 15 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl.Nr. 458, hinsichtlich des Postsparbuches.

(5) Folgende Rechtsvorschriften samt den hie-zu ergangenen Durchführungsbestimmungen wer-den aufgehoben:

1. die Verordnung zur Einführung von Ge-setzen über das Kredit- und Zahlungswesenim Lande Österreich vom 1. Oktober 1938,DRGBl. I S. 1329 (Kundmachung vom1. Oktober 1938, GBlÖ. Nr. 509) sowie dasReichsgesetz über das Kreditwesen vom25. September 1939, DRGBl. I S. 1955(Kundmachung GBlÖ. Nr. 1390/1939), in derFassung der Verordnung vom 23. Juli 1940,DRGBl. I S. 1047, und vom 18. Septem-ber 1944, DRGBl. I S. 211;

2. die zur Durchführung und Ergänzung desunter Z. 1 genannten Gesetzes erlassenenVerordnungen vom 9. Februar 1935, DRGBl.I S. 205, vom 27. Juli 1935, DRGBl. IS. 1050, vom 30. Juni 1938, DRGBl. IS. 540, vom 31. Mai 1937, DRGBl. I S. 608,und vom 9. Mai 1940, DRGBl. I S. 768;

3. das Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosenZahlungsverkehrs vom 3. Juli 1934, DRGBl.I S. 593 (Kundmachung vom 1. Okto-ber 1938, GBlÖ. Nr. 509);

4. die Kundmachung des Reichsstatthalters inÖsterreich vom 23. Dezember 1938, GBlÖ.Nr. 702, wodurch Verlautbarungen desReichskommissars für das Kreditwesen be-bekanntgemacht werden;

5. die Kundmachung des Reichsstatthalters inÖsterreich vom 3. Februar 1939, GBlÖ.Nr. 132, wodurch weitere Vorschriften aufdem Gebiete des Kreditwesens bekanntge-macht werden;

6. die Verordnung zur Einführung der Ver-ordnung über die Prüfung der Jahresab-schlüsse von Kreditinstituten in der Ostmarkund im Reichsgau Sudetenland vom15. Februar 1940, DRGBl. I S. 394;

7. die zweite Verordnung über Formblätterfür die Gliederung des Jahresabschlusses derKreditinstitute vom 18. Oktober 1939,DRGBl. IS. 2079;

8. die Anordnung des Reichswirtschaftsmini-sters vom 1. April 1940, Z. IV Kred. 1467/40,über die Regelung der Zuständigkeit auf demGebiet des öffentlichen Kreditwesens in derOstmark hinsichtlich der §§ 1 und 2.

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518 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 63

(6) Die Bestimmungen über das Bankgeheimnis(§§ 23 und 34 Abs. 1) gelten auch für die imPostsparkassendienst tätigen Postbediensteten.§ 22 Abs. 3 des Postsparkassengesetzes 1969wird aufgehoben.

§ 37. Mit der Vollziehung

1. des § 29 Abs. 1 und 2 ist die Bundes-regierung;

2. des § 29 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 3 sowie des§ 34 ist der Bundesminister für Justiz;

3. der übrigen Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes ist der Bundesminister für Finan-

zen, hinsichtlich des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9, § 24 Abs. 2und 3, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und 2 sowie§ 35 Abs. 1 sind der Bundesminister fürFinanzen und der Bundesminister für Justizbetraut.

KirchschlägerKreisky Androsch Pahr MoserLeodolter Staribacher Lanc BrodaRösch Haiden Weißenberg Sinowatz

Lausecker Firnberg

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Anlage(zu § 24)

Formblatt A

Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditunternehmungen in der Rechtsform von offenenHandelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

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S20 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 63

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Formblatt B

Gliederung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkterHaftung

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Formblatt C

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditgenossenschaften

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Formblatt D

Gliederung des Jahresabschlusses von Landes-Hypothekenbanken

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Muster E

Gliederung des Jahresabschlusses von Sparkassen

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536 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 64

64. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979über die Ordnung des Sparkassenwesens

(Sparkassengesetz — SpG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriff

§ 1. (I) Sparkassen sind von Gemeinden odervon Sparkassenvereinen gegründete juristischePersonen des privaten Rechts. Gemeinden, Spar-kassenvereine sowie sonstige juristische und na-türliche Personen sind von jeder Beteiligung amVermögen oder Gewinn der Sparkasse ausge-schlossen.

(2) Sparkassen sind nach Maßgabe der ihnenvom Bundesminister für Finanzen erteilten Kon-zession Kreditunternehmungen nach dem Kre-ditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979. Sie sind Kauf-leute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und indas Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.

Gemeindesparkassen

§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Ge-meinden im eigenen Wirkungsbereich unterderen Haftung gegründeten Sparkassen. Die Ge-meinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Ver-bindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge imFalle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Spar-kasse haften zur ungeteilten Hand.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasseein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs aus-reichendes Gründungskapital unentgeltlich zurVerfügung zu stellen, das den voraussichtlichenAufwand für die Gründung der Sparkasse undden Bedarf für den Geschäftsbetrieb der erstendrei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Grün-dungskapital verbleibt der Sparkasse und istnicht zurückzuzahlen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnah-men nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wir-kungsbereich.

Vereinssparkassen

§ 3. (1) Vereinssparkassen sind die von Spar-kassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassen-vereins haben ein ausreichendes Gründungskapi-tal (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zustellen. Das Gründungskapital verbleibt der Spar-kasse und ist nicht zurückzuzahlen.

Sparkassenverein

§ 4. (1) Sparkassenvereine sind Vereine, derenZweck die Gründung einer Sparkasse und dieErfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist.Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschrif-ten nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitglieds-beiträge einheben noch irgendwelche Zuwendun-

gen von Vereinsmitgliedern oder Dritten ent-gegennehmen. Der erforderliche Aufwand desVereins ist von der Sparkasse zu decken.

Statuten

§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben demLandeshauptmann die Bildung des Vereins unterVorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestim-men:

1. die Art der Bildung und die Erneuerung desVereins;

2. den Namen, den Zweck und den Sitz desVereins;

3. die Mittel und deren Aufbringung;4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Ver-

einsmitglieder;5. die Organe des Vereins;6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des

Schiedsgerichts (§ 11);7. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann infünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangendes Vereins hat der Landeshauptmann dies amt-lich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmannerliegenden Statuten kann jedermann einsehenund hievon Abschrift nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Bildungdes Vereins zu untersagen, wenn die Statutennicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonstgesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagungmuß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Be-scheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereins-bildung nicht untersagt wird oder der Landes-hauptmann schon früher erklärt hat, den Ver-ein nicht zu untersagen, kann der Verein seineTätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorstehernicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablaufder Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeigeder Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahldes Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmannanzuzeigen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Vereinauf dessen Verlangen den Bestand nach demInhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auchfür eine Änderung der Statuten.

Bildung und Erneuerung

§ 6. (1) Die Statuten haben die Höchstanzahlder Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindest-anzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinktihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die näch-ste Vereinsversammlung (§10 Abs. 1) die er-forderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weitererMitglieder zu treffen.

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(2) Vereinsmitglieder können nur eigenberech-tigte österreichische Staatsbürger sein. Ausge-schlossen sind Arbeitnehmer der Sparkasse so-wie Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 derGewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vomAntritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einerdieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Aus-tritt oder Ausschluß.

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder§ 7. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme

an der Vereinsversammlung und zur Stimmab-gabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifftüberdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

Organe des Vereins§ 8. (1) Die Organe des Vereins sind die Ver-

einsversammlung und der Vereinsvorsteher; die-ser vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch dieGesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellver-treter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessenVerhinderung in festzusetzender Reihenfolge ver-treten, sind von der Vereinsversammlung ausihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wie-derwahl ist zulässig.

Aufgaben der Vereinsversammlung§ 9. (1) Die Vereinsversammlung hat die dem

Landeshauptmann angezeigten Statuten unver-ändert festzustellen und die Gründung der Spar-kasse zu beschließen. In der ersten Sitzung derVereinsversammlung sind der Vereinsvorsteherund seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereins-vorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigteralle für die Gründung der Sparkasse erforderli-chen Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegtder Vereinsversammlung:

1.die Beschlußfassung über die Änderung derStatuten;

2. die Aufnahme und der Ausschluß von Ver-einsmitgliedern;

3. die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stell-vertreter und der weiteren Mitglieder desSparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

4. die Erstellung der Satzung der Sparkasse;5. die Entgegennahme des Berichts über den

vom Sparkassenrat festgestellten Jahresab-schluß, des gebilligten Geschäftsberichts derSparkasse sowie des Berichts über die Bil-dung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

6. die Zustimmung zu einem Beschluß desSparkassenrats über die Verschmelzung oderAuflösung der Sparkasse;

7. die Beschlußfassung über die Auflösung desVereins.

Abhalten der Vereinsversammlung

§ 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlungist einmal jährlich abzuhalten; außerordentlicheSitzungen sind einzuberufen, wenn dies unterAngabe von Gründen der Landeshauptmann, derSparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse odermindestens ein Fünftel der Vereinsmitgliederschriftlich verlangen.

(2) Die Vereinsversammlung ist bei der kon-stituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der vonden Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zuwählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher min-destens zwei Wochen vor dem angegebenen Tagunter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks undder Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwavorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzuge-ben.

(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seinerStellvertreter führt den Vorsitz in der Vereins-versammlung; ist keiner von diesen anwesend,dann hat die Vereinsversammlung für dieseSitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig,wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladenund zumindest die Hälfte der Mitglieder an-wesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zumfestgesetzten Beginn einer Versammlung nichtzu, ist die Vereinsversammlung eine halbeStunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksichtauf die Anzahl der anwesenden Mitglieder be-schlußfähig, sofern darauf in der Einladung hin-gewiesen worden ist.

(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die ein-fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen er-forderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimm-abgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmedes Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gül-tigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1, 4, 6und 7 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebe-nen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Nie-derschrift aufzunehmen und vom Vorsitzendenzu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teil-nehmer und das Ergebnis der Abstimmungenzu enthalten.

Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereins-verhältnis

§ 11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vereins-verhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend auszwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zu-ständig. Die Bestellung und die Geschäftsord-nung des Schiedsgerichts sind in den Statutenfestzulegen.

Auflösung des Vereins§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die

Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn

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sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung derSparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundes-minister für Finanzen genehmigt und die Ab-wicklung oder Verschmelzung durchgeführt wor-den ist.

(2) Der Landeshauptmann kann den Verein auf-lösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mah-nung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichenAufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statu-tengemäßen Wirkungskreis überschreitet odersonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Be-stands innerhalb einer vom Landeshauptmanngesetzten angemessenen Frist nicht wiederher-stellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwick-ler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung desVereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse,wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten einSparkassenverein zum Zweck der Fortführungder Sparkasse neu gebildet wird.

(3) Der Landeshauptmann hat die Auflösungdes Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitungbekanntzumachen.

Satzung der Sparkasse

§ 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzunghaben, die bei einer neugegründeten Gemeinde-sparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1),bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenver-ein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthal-ten:

1. den Namen und den Sitz der Sparkasse;2. den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;3. die Art der Sparkasse;4. bei einer Gemeindesparkasse den Namen

aller für die Verbindlichkeiten der Sparkassehaftenden Gemeinden;

5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haf-tungsgemeinden den Namen jener Haftungs-gemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzen-der des Sparkassenrats ist, und die auf dieeinzelnen Haftungsgemeinden entfallendeAnzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6. die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;7. die Zahl der Mitglieder und der stellver-

tretenden Mitglieder des Vorstands;8. die Form der Bekanntmachungen der Spar-

kasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten vonBankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte,Höchstgenzen (Einzelobligo- und Kontingentgren-zen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestim-men und festlegen, welche Kreditgeschäfte derZustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Die Satzung und jede Änderung bedürfender Bewilligung des Bundesministers für Finan-zen, die zu erteilen ist, sofern die Satzung oder

deren Änderung diesem Bundesgesetz sowieanderen bundesgesetzlichen Vorschriften, insbe-sondere dem Kreditwesengesetz, nicht wider-sprechen. Durch die Bewilligung der Satzungwird die Sparkasse rechtsfähig. Bei der Anmel-dung zur Eintragung in das Handelsregister istdie bewilligte Sitzung anzuschließen.

Organe der Sparkasse

§ 14. (1) Die Organe der Sparkasse sind derVorstand und der Sparkassenrat.

(2) Die Tätigkeit der nicht auf Grund einesDienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftig-ten Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich; derErsatz von Auslagen und die Bezahlung vonSitzungsgeldern ist zulässig. Die Höhe desSitzungsgeldes hat sich nach dem Geschäftsum-fang der Sparkasse und in einem angemessenenVerhältnis zu der hiemit verbundenen Arbeits-leistung zu halten.

(3) Höchstens ein Drittel der Mitglieder desSparkassenrats darf aus Mitgliedern der Ge-meindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oderder Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen.

Persönliche Voraussetzungen für Organmit-glieder

§ 15. Einem Organ einer Sparkasse dürfen nureigenberechtigte österreichische Staatsbürger an-gehören. Ausgeschlossen sind:

1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommenMitglieder des Vorstands und die vom Zen-tralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mit-glieder des Sparkassenrats;

2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 derGewO 1973 vom Antritt eines Gewerbesausgeschlossen sind.

Vorstand§ 16. (1) Der Vorstand hat unter eigener Ver-

antwortung die Geschäfte der Sparkasse zu füh-ren. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern,die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höch-stens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wieder-holte Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssenhauptberuflich bei einer Sparkasse tätig sein unddie Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z. 5 KWG er-füllen. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkassehauptberuflich tätige Personen zu stellvertreten-den Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf diein Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder desVorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriftenfür die Vorstandsmitglieder gelten auch für diestellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vor-stands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist,gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

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24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 64 539

(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zumVorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, ins-besondere bei grober Pflichtverletzung, wider-rufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nichtüber seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 desAktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 93) rechtskräf-tig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstel-lungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsverteilungfestzusetzen, die der Zustimmung des Sparkas-senrats bedarf. Einigt er sich hierüber nicht, hatder Sparkassenrat die Geschäftsverteilung zu be-schließen.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter allerArbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zu-stimmung des Sparkassenrats an mehrere Per-sonen gemeinschaftlich die Prokura oder Hand-lungsvollmacht erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Ge-schäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-schäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkassezum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzungentstehenden Schadens als Gesamtschuldner ver-pflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihreSorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadener-satzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(8) Über die Sitzungen des Vorstands ist eineNiederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzen-den (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei ins-besondere der Tag und der Ort, die Teilnehmerder Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmun-gen festzuhalten sind.

Sparkassenrat§ 17. (1) Der Sparkassenrat hat die Tätig-

keit des Vorstands zu überwachen.(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters:1. die Beschlußfassung über Änderungen der

Satzung;2. die Bestellung und der Widerruf der Be-

stellung der Vorstandsmitglieder einschließ-lich des Vorsitzenden des Vorstands, dessenStellvertreter sowie der stellvertretendenVorstandsmitglieder;

3. der Abschluß und die Änderung von Anstel-lungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern;

4. die Beschlußfassung über die Geschäftsord-nung für den Vorstand und den Sparkassen-rat sowie über die Geschäftsverteilung desVorstands, sofern dieser sich darüber nichteinigt (§ 16 Abs. 5);

5. die Beschlußfassung über den Entscheidungs-rahmen bei Krediten, insbesondere überArt und Höchstgrenzen derselben;

6. die Behandlung der Prüfungsberichte derPrüfungsstelle (§ 24);

7. die Feststellung des geprüften Jahresab-schlusses, die Billigung des Geschäftsberichts

sowie die Beschlußfassung über die Verwen-dung des Gewinns und die Entlastung derMitglieder des Vorstands;

8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des fest-gestellten Jahresabschlusses und des gebillig-ten Geschäftsberichts an die Vereinsversamm-lung;

9. die Festsetzung der Sitzungsgelder;10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

gegen Mitglieder des Vorstands;11. die Beschlußfassung über die Verschmelzung

oder die Auflösung der Sparkasse;12. die Bestellung der Abwickler und ihre Ent-

lastung.(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können

dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. DieSatzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmteArten von Geschäften nur mit Zustimmung desSparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5eingesetzten Ausschusses durchgeführt werdendürfen.

(4) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 11 be-dürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmungder Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassender Zustimmung der Vereinsversammlungen.

(5) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vor-sitzenden und mindestens drei weiteren Mitglie-dern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebs-rat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahlder Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamtdreißig nicht übersteigen.

(6) Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Ge-meindesparkassen der Bürgermeister der Haf-tungsgemeinde (§ 13 Abs. 2 Z. 5), bei Vereins-sparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeinde-vertretung kann anstelle des Bürgermeisters einMitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden desSparkassenrats bestellen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Sparkassen-rats sind bei Gemeindesparkassen von der Ge-meindevertretung der Haftungsgemeinden, beiVereinssparkassen von der Vereinsversammlung(§ 9 Abs. 2) zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats könnendie Erfüllung ihrer Aufgaben nur anderen Mit-gliedern des Sparkassenrats übertragen.

(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats könnennicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse ange-hören.

Innere Ordnung des Sparkassenrats

§ 18. (1) Der Sparkassenrat wählt aus seinerMitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellver-treter. Der Vorstand der Sparkasse hat dem Lan-deshauptmann die Namen des Vorsitzenden undseiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich be-kanntzugeben.

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(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder desSparkassenrats endet mit Ablauf jener Sitzung desSparkassenrats, in der über den Jahresabschlußfür das auf die Wahl oder Berufung folgendevierte Geschäftsjahr beschlossen wird; eine Wie-derwahl oder eine Wiederberufung ist zulässig.Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt fer-ner durch Tod, durch Rücktritt oder bei Weg-fall einer persönlichen Voraussetzung gemäߧ 15. Scheidet ein Mitglied des Sparkassenratsvor Ablauf der Funktionsdauer aus, ist die Neu-wahl oder die Neuberufung für die restlicheFunktionsdauer vorzunehmen.

(3) Der Sparkassenrat hat mindestens viertel-jährlich zusammenzutreten. Eine Sitzung ist un-verzüglich einzuberufen, wenn dies unter Angabevon Gründen der Bundesminister für Finanzenoder der Landeshauptmann, der Vorstand odermindestens ein Drittel der Mitglieder des Spar-kassenrats schriftlich verlangen. Die Sitzungensind vom Vorsitzenden schriftlich mindestensacht Tage vorher unter Angabe des Orts, derZeit und der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wennmindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesendist. Für einen gültigen Beschluß ist die ein-fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen er-forderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimm-abgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmedes Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültigerBeschluß gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 und 11 be-darf überdies der Anwesenheit von zwei Drit-tel der Mitglieder des Sparkassenrats und derZweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;der § 16 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitungvon Verhandlungen und Beschlüssen sowie für dieBeschlußfassung in den Angelegenheiten gemäߧ 17 Abs. 2 Z. 3 aus seiner Mitte Ausschüsse ein-setzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüssefür Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 3 derZustimmung des Sparkassenrats vorbehalten sind,insbesondere aber Kreditausschüsse für Kreditge-schäfte nach § 13 Abs. 3 bilden. Jede Haftungs-gemeinde kann in jeden Ausschuß ein dem Spar-kassenrat angehörendes Mitglied entsenden. Einvom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat An-spruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nichtum eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3handelt.

(6) Den Sitzungen des Sparkassenrats undseiner Ausschüsse können zur Beratung über ein-zelne Gegenstände neben den Vorstandsmit-gliedern auch Sachverständige und Auskunftsper-sonen zugezogen werden. Soweit über Anträgedes Vorstands zu entscheiden ist, sind dessenMitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.

(7) Der Sparkassenrat wird durch seinen Vor-sitzenden, im Fall dessen Verhinderung durchseinen Stellvertreter, nach außen vertreten.

(8) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwort-lichkeit der Mitglieder des Sparkassenrats giltder § 16 Abs. 7 sinngemäß.

Vertretung

§ 19. (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vor-standsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied undeinen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich ver-treten. Mit den handelsgesetzlichen Einschrän-kungen kann die Sparkasse auch durch zwei Ge-samtprokuristen vertreten werden, wenn dieSatzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sindandere Beschränkungen der Vertretungsbefugnisdes Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten derSparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Ab-gabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vor-standsmitgliedern und der Sparkasse wird diesedurch den Sparkassenrat vertreten.

Geltendmachung der Haftung

§ 20. Der Landeshauptmann kann im Namenund auf Kosten der Sparkasse deren Ersatzan-sprüche gegen Mitglieder des Vorstands geltendmachen, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt.Ersatzansprüche der Sparkasse gegen Mitgliederdes Sparkassenrats kann nur der Landeshaupt-mann im Namen und auf Kosten der Sparkassegeltend machen; der Landeshauptmann kann dieFinanzprokuratur mit seiner Vertretung be-trauen. Die Rechts des Masseverwalters zur Gel-tendmachung von Ersatzansprüchen der Gläu-biger gegen Organe der Sparkasse bleiben unbe-rührt.

Veranlagung bei Kreditunternehmungen

§ 21. (1) Die Sparkasse hat unbeschadet derRegelung nach § 13 KWG ihre Schillinggut-haben bei der Oesterreichischen Nationalbankund bei der Girozentrale und Bank der öster-reichischen Sparkassen Aktiengesellschaft zu hal-ten, sofern in den nachstehenden Absätzen nichtsanderes bestimmt ist.

(2) Die Sparkasse darf bei anderen als den imAbs. 1 genannten Kreditunternehmungen Gut-haben in inländischer Währung bis insgesamthöchstens 3 vom Hundert, mit Bewilligung desBundesministers für Finanzen bis zu 4 vom Hun-dert der Spareinlagen und Sonstigen Einlagen(§ 13 Abs. 5 KWG) halten. Die Bewilligung istzu erteilen, wenn einer solchen Veranlagung all-gemein« kreditwirtschaftliche Erfordernisse nichtentgegenstehen.

(3) Sparkassen mit einer Bilanzsumme vonüber 30 Mrd. S dürfen bei anderen als den imAbs. 1 genannten Kreditunternehmungen Gut-haben in unbeschränkter Höhe haken.

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Jahresergebnis

§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufeneGeschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz sowieGewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. DerGewinn ist der Sicherheitsrücklage, den nach deneinkommensteuerlichen Bestimmungen zulässi-gen Rücklagen sowie den Rücklagen für beson-dere betriebliche Verwendungszwecke der Spar-kasse (Sonderrücklagen) zuzuführen. Das Grün-dungskapital der Sparkasse und die Rücklagengemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz, BGBl.Nr. 183/1955, sind der Sicherheitsrücklage gleich-gestellt. Ein etwaiger Verlust ist durch Auflö-sung der Sicherheitsrücklage oder sonstiger Rück-lagen zu decken.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kannauch eine Rücklage für Zwecke der Allgemein-heit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Dieder Widmungsrücklage zugeführten Beträgedürfen, wenn das haftende Eigenkapital der Spar-kasse (§ 12 Abs. 2 Z. 4 KWG) nicht mehr als5 vom Hundert der Verpflichtungen (§ 12Abs. 4 KWG) beträgt, 5 vom Hundert des Ge-winns nicht übersteigen. Dieser Hundertsatz vomGewinn erhöht sich bei einem haftenden Eigen-kapital von mehr als 5 vom Hundert bis 7,5vom Hundert auf 10, von mehr als 7,5 vomHundert bis 10 vom Hundert auf 20 und vonmehr als 10 vom Hundert auf 30 vom Hundertdes Gewinns.

(3) Die Beschlüsse über die Verwendung derWidmungsrücklage bedürfen der Bewilligung desLandeshauptmanns.

Rechnungslegung§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist

das Kalenderjahr.(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr

bis zum 31. März des Folgejahrs den Jahresab-schluß unter Verwendung eines Formblatts (An-lage zu § 24 des Kreditwesengesetzes) aufzu-stellen und den Geschäftsbericht zu verfassen.Dabei sind der § 128 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6, 7und 8, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 129 und 133des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß samtGeschäftsbericht unverzüglich der Prüfungsstelle(§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfungsind der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht undein Vorschlag für die Gewinnverwendung demSparkassenrat vorzulegen.

(4) Der Vorstand von Sparkassen, derenBilanzsumme 300 Millionen Schilling übersteigt,hat den festgestellten Jahresabschluß vollständigund richtig mit dem vollen Wortlaut desPrüfungsvermerks im Amtsblatt zur WienerZeitung oder im amtlichen Verlautbarungsorgander zuständigen Landesregierung unverzüglichbekanntzumachen; der § 24 Abs. 7 KWG giltsinngemäß.

Sparkassen-Prüfungsverband

§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zuerrichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prü-fungsverband) ist eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prü-fungsverband gehören alle Sparkassen als seineausschließlichen Mitglieder an; er hat den aus-schließlichen Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 derAnlage zu § 24) zur Durchführung der gesetz-lichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfun-gen bei den Sparkassen zu unterhalten, mit derenDurchführung er nach anderen bundesgesetz-lichen Bestimmungen betraut ist.

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzessind:

1. die Prüfung des Jahresabschlusses,2. unvermutete Prüfungen und3. Sonderprüfungen.

(3) Die Mitglieder haben den gesamten Auf-wand des Prüfungsverbands durch ausreichendeBeitrüge sowie durch Wert- und Zeitgebührenzu decken,

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nachder Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtlichegeprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.

(5) Die einheitlich für alle Mitglieder verrech-neten Gebühren dürfen die jeweils geltende Zeit-gebühr pro Tag und Arbeitskraft sowie dieWertgebühr nach dem Honorartarif der Wirt-schaftstreuhänder im Sinne des Wirtschaftstreu-händer-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948,nicht überschreiten.

(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind dieHauptversammlung und der Verwaltungsrat.

(7) Der Hauptversammlung obliegt insbeson-dere:

1. die Feststellung und die Änderung derSatzung des Prüfungsverbands, die der Be-willigung des Bundesministers für Finanzenbedürfen;

2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptver-sammlung und seiner Stellvertreter;

3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-rats;

4. über Vorschlag des Verwaltungsrats die Be-stellung und die Abberufung des Leiters derPrüfungsstelle und seines Stellvertreters, dieder Bewilligung des Bundesministers fürFinanzen bedürfen;

5. die Festsetzung der Beiträge und der Ge-bührensätze gemäß Abs. 5;

6. die Beschlußfassung über den jährlichen Vor-anschlag, den Tätigkeitsbericht und denRechnungsabschluß des Prüfungsverbandssowie die Entlastung des Verwaltungsrats.

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(8) jede Sparkasse hat in der Hauptversamm-lung für je begonnene 100 Mill. S Bilanzsumme(Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben dasStimmrecht durch einen schriftlich bevollmäch-tigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihnentsendenden Sparkasse sein muß.

(9) Die ordnungsgemäß einberufene Haupt-versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestensdie Hälfte der Mitglieder anwesend ist und dieseinsgesamt mindestens über die Hälfte der ge-mäß Abs. 8 ermittelten Stimmen verfügen. Istdies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversamm-lung erst eine Stunde nach dem in der Einberu-fung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohneRücksicht auf die Anzahl der Mitglieder undStimmen beschlußfähig, sofern in der Einbe-rufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigenStimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimm-abgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antragals abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 7 Z. 1,2 und 4 ist eine Zweidrittelmehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstenself auf die Dauer von drei Jahren von derHauptversammlung gewählte Mitglieder, diewiederbestellt werden können, an. Der Verwal-tungsrat hat in allen Angelegenheiten, die nachder Satzung nicht der Hauptversammlung vor-behalten sind, zu beschließen und das Ver-mögen des Prüfungsverbands zu verwalten.Er kann den Vorsitzenden zur Durchführungbestimmter laufender Verwaltungsausgaben er-mächtigen.

(11) Der Prüflingsverband unterliegt der Auf-sicht des Bundesministers für Finanzen, dem aufVerlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegenund Auskünfte zu erteilen sind sowie in dieBücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

(12) Der Bundesminister für Finanzen hat fürden Prüfungsverband einen Staatskommissär(Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzun-gen der Organe zeitgerecht schriftlich zu ladenist; der § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

Verschmelzung von Sparkassen§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß

der Abwicklung durch Aufnahme oder durchNeubildung verschmolzen werden. Bei der Neu-bildung gilt jede der sich vereinigenden Spar-kassen als übertragende Sparkasse.

(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Ver-einssparkasse und die übertragende Sparkasseeine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprücheauf Grund der Bürgschaft der Haftungsge-meinde(n) für die Verbindlichkeiten der über-tragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahrennach dem Rechtsübergang (Abs. 4). Für denGläubigerschutz und die Wertansätze gelten die

§§ 227 und 228 Abs. I des Aktiengesetzes 1965sinngemäß.

(3) Der in Schriftform abzufassende Verschmel-zungsvertrag bedarf der Bewilligung nach § 8Abs. 1 KWG. Umfaßt die Bewilligung des Ver-schmelzungsvertrags auch die Neubildung einerSparkasse, ist bei der Neubildung einer Gemeinde-sparkasse auch § 2, bei der Neubildung einer Ver-einssparkasse § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Mit der Bewilligung der Verschmelzunggeht das Vermögen der übertragenden Sparkasseeinschließlich der Schulden auf die übernehmendeoder neugebildete Sparkasse über. Damit verliertdie übertragende Sparkasse ihre Rechtspersön-lichkeit. Der Vorstand jeder Sparkasse hat dieVerschmelzung zur Eintragung in das Handels-register des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden.

Freiwillige Auflösung

§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Spar-kasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassen-rats: dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nachZustimmung der Gemeindevertretung(en) derHaftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassenerst nach Zustimmung der Vereinsversammlung(§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann dieAuflösung der Sparkasse zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (5 27)zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn diesernicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird,der Landeshauptmann, hat zwei Abwickler zubestellen; sie haben die persönlichen Voraus-setzungen der Organmitglieder (§ 15) zu er-füllen und müssen Gewähr für eine ordnungs-gemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler habenihre Bestellung und deren Widerruf dem Landes-hauptmann anzuzeigen und zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nichtinnerhalb von drei Monaten tätig wird, der Lan-deshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für die Bestellungder Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für dieSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Ab-wickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

Abwicklung

§ 27. (1) Die Abwickler haben die Gläubigerder Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösungder Sparkasse durch dreimalige Einschaltung imAmtsblatt zur Wiener Zeitung aufzufordern,ihre Ansprüche anzumelden.

(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungs-plan zu erstellen und nach Genehmigung durchden Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwick-lungsplan ist insbesondere anzuführen wie und biswann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraus-

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sichtlich erfüllt werden. Die Abwickler habendie Termine für die Rückzahlung der Einlagenfestzulegen und diese insbesondere durch Ein-schaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung be-kanntzumachen.

(3) Über die Durchführung des Abwicklungs-plans und die sonstige Abwicklung haben dieAbwickler dem Sparkassenrat und dem Landes-hauptmann vierteljährlich zu berichten. Im üb-rigen haben die Abwickler innerhalb ihres Ge-schäftskreises die Rechte und Pflichten des Vor-stands und sind vom Sparkassenrat zu über-wachen.

(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der§ 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß an-zuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Han-delsregister gleichzeitig mit der Auflösung derSparkasse einzutragen.

(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wieder-kehrenden Leistungen keine Verbindlichkeitenmehr bestehen, kann die Abwicklung beendetwerden, sofern für diese Verpflichtungen denGläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sichein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach derBekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldeteBetrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kanneine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oderist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.

(6) Die den Abwicklern zu leistende ange-messene Vergütung bestimmt der Landeshaupt-mann, bei der Auflösung von Amts wegen derBundesminister für Finanzen. Die Vergütungsowie sonstige Kosten der Abwicklung sind ausder Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung allerder Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten ver-bleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassenin das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), beiVereinssparkassen in das Eigentum der Sitzge-meinde über und ist für Zwecke der Allgemein-heit zu verwenden.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung habendie Abwickler dem Sparkassenrat Schlußrechnungzu legen und ihre Entlastung zu beantragen.Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landes-hauptmann einen Schlußbericht zu erstatten undnach dessen Genehmigung die Löschung der Spar-kasse im Handelsregister zu veranlassen. DerLandeshauptmann hat den Schluß der Abwick-lung nach Löschung der Sparkasse im Handels-register dem Bundesminister für Finanzen be-kanntzugeben.

Aufsichtsbehörden

§ 28. (1) Die Sparkassenaufsicht wird in ersterInstanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslan-des, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und inzweiter Instanz vom Bundesminister für Finan-

zen ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesemBundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständig-keit des Bundesministers für Finanzen nach demKreditwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Aufsichtsbehörden und der Staatskom-missär (§ 29) können von den Organen derSparkasse Auskünfte über alle Angelegenheitender Sparkasse fordern, in die Bücher und Schrif-ten der Sparkasse Einsicht nehmen sowie denOrganen der Sparkasse die zur Einhaltung dergesetzlichen Vorschriften erforderlichen Aufträgeerteilen.

Staatskommissär

§ 29. (1) Der Landeshauptmann hat bei jederSparkasse einen Staatskommissär und bei Be-darf einen Stellvertreter zu bestellen. Diesedürfen nur für eine einzige Sparkasse tätig sein.Sie können vom Landeshauptmann jederzeit ab-berufen werden. Im übrigen gilt der § 26 KWGsinngemäß.

(2) Der Staatskommissär und sein Stellver-treter sind zu allen Sitzungen des Sparkassenratsrechtzeitig schriftlich einzuladen. Alle Nieder-schriften über die Sitzungen des Sparkassen-rats sind dem Staatskommissär (Stellvertreter)unverzüglich zu übersenden.

(3) Der Staatskommissär hat dem Landes-hauptmann mindestens einmal jährlich schrift-lich über seine Tätigkeit und über von ihmwahrgenommene Beanstandungen, jedoch übereinen von ihm erhobenen Einspruch unverzüg-lich zu berichten.

(4) Dem Staatskommissär und seinem Stell-vertreter ist vom Landeshauptmann als Funk-tionsgebühr eine Vergütung zu leisten, die ineinem angemessenen Verhältnis zu der mit derAufsicht verbundenen Arbeit und zu den Auf-wendungen hiefür zu stehen hat. Der Sparkasseist als Aufsichtsgebühr ein jährlicher Pauschal-betrag vorzuschreiben; dieser hat in einem ange-messenen Verhältnis zu den mit der Aufsichtverbundenen Aufwendungen zu stehen.

Registereintragungen

§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder indas Handelsregister eingetragenen Tatsache un-verzüglich dem Handelsregister zur Eintragunganzumelden und jede Änderung der Satzungdem Registergericht bekanntzugeben. Die Auf-sichtsbehörden haben alle diesbezüglichen Be-scheide dem Handelsregister abschriftlich zuübermitteln. Der § 204 zweiter Satz des Aktien-gesetzes 1965 gilt sinngemäß.

Zwangsstrafe

§ 31. (1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesemBundesgesetz begründete Verpflichtung inner-

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halb einer angemessenen Frist nicht, so ist siemit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtungnachzukommen. Dieser Bescheid ist vom Lan-deshauptmann, in den dem Bundesminister fürFinanzen zur Entscheidung vorbehaltenen Fallenvon diesem zu erlassen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nachAbs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 desVerwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.Nr. 172, vorgesehenen Betrags von 10000 Sder Betrag von 50000 S.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes bestehenden Sparkassen gelten als Spar-kassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesbestehenden Organe und deren Mitglieder blei-ben zunächst nach Maßgabe der §§ 33 ff. inihren Funktionen.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz erforder-lichen Beschlüsse zur Anpassung der Satzungenobliegen den vor dem Inkrafttreten dieses Bun-desgesetzes für Satzungsänderungen zuständigenOrganen, bei den Bezirkssparkassen (§ 36) derVerwaltungskommission.

(4) Sparkassen, die nicht innerhalb der indiesem Bundesgesetz festgelegten Fristen dieBewilligung einer diesem Bundesgesetz ange-paßten Satzung beantragt oder ihre rechtmäßigenOrgane bestellt haben, hat der Bundesministerfür Finanzen mit Bescheid aufzufordern, dengesetzmäßigen Zustand innerhalb der nichterstreckbaren Frist von sechs Monaten herzu-stellen. Wenn innerhalb dieser Frist der gesetz-liche Zustand nicht hergestellt wird, hat derBundesminister für Finanzen die Sparkasse vonAmts wegen aufzulösen. Der Bundesminister fürFinanzen hat zwei Abwickler zu bestellen; der§ 26 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Sparkassenregister sind bis zur Bestel-lung der neuen Organe der Sparkasse nach denim § 41 Abs. 1 Z. 3 bis 5 genannten Vorschriftenfortzuführen. Nach der Bestellung der neuenOrgane hat der Vorstand die Sparkasse zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden. DieEintragung der Sparkasse in das Handelsregisterist dem Landeshauptmann bekanntzugeben undvon diesem im Sparkassenregister anzumerken.

Übergangsbestimmungen für Gemeindespar-kassen

§ 33. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständigeOrgan der Gemeindesparkasse hat die Satzungden Vorschriften dieses Bundesgesetzes bis31. Dezember 1980 anzupassen und beim Bun-desminister für Finanzen deren Bewilligung zubeantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Satzung diesem Bundesgesetz nichtwiderspricht.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Rechts-kraft der Bewilligung der neuen Satzung sinddie Organe nach den Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes neu zu bestellen. Mit der Bestellungder neuen Organe erlöschen die Funktionen derauf Grund der bisherigen Vorschriften tätigenOrgane. Die bis dahin geltende Satzung trittaußer Kraft.

Übergangsbestimmungen für Sparkassenvereine

§ 34. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes bestehenden Organe der Sparkassen-vereine und deren Mitglieder bleiben zunächstin ihren Funktionen. Der Vereinsvorsteher hatdie diesem Bundesgesetz entsprechenden neuenStatuten des Sparkassenvereins der Vereinsver-sammlung des bisherigen Sparkassenvereins zurBeschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Vereinsvorsteher hat die beschlossenenStatuten bis spätestens 30. Juni 1980 dem Lan-deshauptmann vorzulegen; der § 5 ist sinngemäßanzuwenden.

(3) Sobald die neuen Statuten rechtswirksamgeworden sind, hat der Vereinsvorsteher eineBescheinigung gemäß § 5 Abs. 6 zu verlangenund unverzüglich die erste Vereinsversammlungeinzuberufen. Die Mitglieder des bisherigen Spar-kassenvereins bilden die erste Vereinsversamm-lung. Diese kann auf Antrag des bisherigen Ver-einsvorstehers zur Erreichung der gesetzlichenMindestzahl (§ 6 Abs. 1) weitere Mitglieder auf-nehmen, die sofort stimmberechtigt sind. Derbisherige Vereinsvorsteher hat die Wahl des neuenVereinsvorstehers und seiner Stellvertreter inner-halb eines weiteren Monats zu veranlassen.

(4) Bei der Wahl des Vereinsvorstehers hatden Vorsitz in der Vereinsversammlung das anLebensjahren älteste anwesende Vereinsmitglied,bei den folgenden Wahlen der neugewählte Ver-einsvorsteher zu führen. Mit der Wahl desneuen Vereinsvorstehers und seiner Stellver-treter erlöschen die Funktionen des bisherigenVereinsvorstehers (Stellvertreter).

(5) Finden diese Wahlen nicht bis 31. Dezem-ber 1980 statt, hat der Bundesminister für Finan-zen die zugehörige Vereinssparkasse unter sinn-gemäßer Anwendung des § 32 Abs. 4 aufzulösen.Mit der Eintragung der Löschung der Sparkasseim Handelsregister ist auch der zugehörige Spar-kassenverein aufgelöst.

Übergangsbestimmungen für Vereinssparkassen

§ 35. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständigeOrgan der Vereinssparkasse hat die Satzung denVorschriften dieses Bundesgesetzes bis 31. De-

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zember 1980 anzupassen und beim Bundesmini-ster für Finanzen deren Bewilligung zu bean-tragen. Der § 33 Abs. 1 zweiter Satz sowieAbs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes \bestehenden Vereinssparkassen mit Haftung derGemeinde am Sitz der Sparkasse können aufGrund einvernehmlicher Beschlüsse der Gemein-devertretung und der Hauptversammlung derSparkasse die bisherigen Haf3tungsgemeinden bis31. Dezember 1980 von ihrer Haftung untersinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 ent-binden oder sich in eine Gemeindesparkasse nach§ 2 umwandeln. Kommt es zu keinen einver-nehmlichen Beschlüssen, hat der Bundesministerfür Finanzen die Sparkasse von Amts wegen auf-zulösen.

Umwandlung der Bezirkssparkassen

§ 36. (1) Bei den im Bundesland Steiermarkvon einem ehemaligen autonomen Bezirk (Orts-gemeindeverband) errichteten Sparkassen steht esden Gemeinden, die dem autonomen Bezirks-verband angehört haben, frei, bis 31. Dezember1980 zu beschließen, daß sie für die Verbind-lichkeiten der Sparkasse die Haftung gemäß § 2Abs. 1 übernehmen. Kommt ein Beschluß inner-halb der Frist wenigstens bei der Sitzgemeindezustande, ist der § 33 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Umwandlung kann auch durch Ver-schmelzung erfolgen. Die Aufgaben des Spar-kassenrats sind hiebei von der Verwaltungs-kommission wahrzunehmen.

(3) Erfolgt keine Umwandlung gemäß Abs. 1oder 2, so hat der Bundesminister für Finanzendie Sparkasse von Amts wegen aufzulösen.

Übergangsbestimmungen für den Vorstand derSparkasse

§ 37. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes definitiv als Sparkassenleiter (Stellver-treter) tätigen Arbeitnehmer einer Sparkassesind, sofern sie im Zeitpunkt der erstmaligenBestellung des Vorstandes diese Funktion nochausüben, vom Sparkassenrat auf die Dauer vonhöchstens sieben Jahren, längstens jedoch bis zurErreichung der gesetzlichen Altersgrenze, als Vor-standsmitglieder (stellvertretende Vorstandsmit-glieder) zu bestellen.

(2) Der Sparkassenrat kann neben den haupt-beruflich tätigen Vorstandsmitgliedern nach Maß-gabe des § 16 Abs. 1 ehrenamtliche Vorstands-mitglieder, deren Funktion jedoch spätestens am31. Dezember 1986 erlischt, bestellen; der § 16Abs. 2 erster Satz ist auf ehrenamtliche Vor-standsmitglieder nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 16 über die Min-destzahl der hauptberuflich tätigen Vorstands-mitglieder sind bis 31. Dezember 1981 zu er-füllen.

Übergangsbestimmungen für den Prüfungsver-band

§ 38. (1) Der Prüfungsverband hat sich inner-halb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttre-ten dieses Bundesgesetzes zu konstituieren. DerVorsteher des Österreichischen Sparkassen- undGiroverbands hat die Gründungsversammlungeinzuberufen. Mit der Errichtung des Prüfungs-verbands sind der Österreichische Sparkassen-und Giroverband und der Alpenländische Spar-kassen- und Giroverband aufgelöst; ihr Ver-mögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge aufden Prüfungsverband über.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesfür die Prüfungsstelle des Österreichischen Spar-kassen- und Giroverbands tätigen Arbeitnehmerdes Hauptverbands der österreichischen Spar-kassen sind mit allen Rechten und Pflichten, dieihnen beim Hauptverband zustehen, in denPrüfungsverband zu übernehmen. Die in diesemZeitpunkt bestehenden Verpflichtungen ausRuhe- und Versorgungsgenußansprüchen ehe-maliger für die Prüfungsstelle tätig gewesenerArbeitnehmer gehen auf den Prüfungsverbandüber.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesge-setzes als Leiter der Prüfungsstelle und als stell-vertretender Leiter tätigen Arbeitnehmer gel-ten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes undder Satzung des Prüfungsverbands als im Sinnedes § 24 und der Prüfungsordnung bestellt.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Bundesgesetzes aus dem Dienstverhältnisder vom Prüfungsverband zu übernehmendenArbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen be-treffend Pensions- und Abfertigungsansprüchesowie für die Verpflichtungen aus der Über-nahme der Pensionslasten von zuzurechnendenRuhe- und Versorgungsgenußempfängern(Abs. 2), sind die entsprechenden Vermögens-werte durch den Hauptverband der österreichi-schen Sparkassen an den Prüfungsverband zuübertragen. Die Verpflichtungen sind nach han-delsrechtlichen und versicherungsmathematischenGrundsätzen zu berechnen.

(5) Die vom Österreichischen Sparkassen- undGiroverband und vom Alpenländischen Sparkas-sen- und Giroverband übernommenen Verpflich-tungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- undVersorgungsgenußempfänger des Hauptverbandsder österreichischen Sparkassen, die nicht in einDienstverhältnis zum Prüfungsverband eintretenbzw. diesem zugerechnet werden, sind von allenSparkassen in dem bei Inkrafttreten dieses Bun-desgesetzes bestehenden Ausmaß anteilig im Ver-hältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.

(6) Wird der Prüfungsverband nicht recht-zeitig errichtet, hat der Bundesminister für Finan-

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zen unverzüglich einen Regierungskommissärzu bestellen, der die Aufgaben nach § 24 Abs. 7zu erfüllen hat.

Kreditvereine

§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f desSparkassenregulativs vom 26. September 1844,PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kre-ditvereine) bleiben bestehen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesgeltenden Satzungen der Kreditvereine sind bis30. Juni 1981 diesem Bundesgesetz und derneuen Satzung der Sparkasse sinngemäß anzu-passen. Die Anpassung und jede Änderung derSatzung bedürfen der Bewilligung des Bundes-ministers für Finanzen.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 40. Wird in den Rechtsvorschriften desBundes auf Bestimmungen hingewiesen, an derenStelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neueBestimmungen wirksam werden, so sind dieseHinweise auf die entsprechenden Bestimmungendieses Gesetzes zu beziehen.

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 41. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes treten — vorbehaltlich des § 32Abs. 5 — außer Kraft:

1. das Regulativ für die Bildung, Einrichtungund Überwachung der Sparkassen, Hof-kanzleidekret vom 26. September 1844, PGSNr. 123;

2. der § 2 lit. k des Kaiserlichen Patents vom26. November 1852, wodurch neue gesetz-liche Bestimmungen über Vereine angeord-net werden (Vereinspatent 1852), RGBl.Nr. 253;

3. das Bundesgesetz betreffend die Verwaltungder Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz, Sp.V.-G) vom 13. Juli 1935, BGBl.Nr. 296, in der Fassung des Artikels 24der Vierten Verordnung zur Einführunghandelsrechtlicher Vorschriften im LandeÖsterreich vom 24. Dezember 1938,deutsches RGBl. I S. 1999, KundmachungGBlÖ Nr. 86 vom 25. Jänner 1939;

4. die Sparkassenregister-Verordnung vom31. Dezember 1936, BGBl. Nr. 470;

5. die Verordnung, womit die Sparkassenre-gister-Verordnung, BGBl. Nr. 470/1936, ab-geändert wird, vom 24. April 1937, BGBl.Nr. 129;

6. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirt-schaftsministers vom 2. Februar 1937, Z. I30384/36, betreffend die Prüfung der öffent-lichen Sparkassen;

7. der § 4 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Halbsatz desBundesgesetzes vom 9. Juli 1958, BGBl.Nr. 146, mit dem die öffentlich-rechtlicheBankanstalt „Girozentrale der Österreichi-schen Sparkassen" aufgelöst und im Zu-sammenhang damit stehende Bestimmungengetroffen werden;

8. im § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 70/1966 die Worte „und auf den ver-einsbehördlichen Vorschriften des Vereins-patents 1852".

(2) Weiters treten gleichzeitig alle nur fürSparkassen geltenden Rechtsvorschriften undalle generellen Anordnungen, die für das Bun-desgebiet oder Teile desselben zwischen dem13. März 1938 und dem 27. April 1945 er-lassen worden sind, außer Kraft, insbesondere

1. die Verordnung über Maßnahmen auf demGebiete des Banken- und Sparkassenwesensvom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. IS. 2413, in der Fassung der Verordnungvom 31. Dezember 1940, deutsches RGBl. I/1941, S. 19;

2. die Anordnung des Reichswirtschaftsmini-sters vom 29. Dezember 1939, Z. IVKred. 6475/39, auf Grund des § 1 derVerordnung über Maßnahmen auf dem Ge-biete des Banken- und Sparkassenwesensvom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. IS. 2413, betreffend die Errichtung desOstmärkischen und Alpenländischen Spar-kassen- und Giroverbands und der Giro-zentrale der ostmärkischen Sparkassen,Kundmachung GBlö Nr. 12 vom 20. Jän-ner 1940;

3. der Erlaß des Ministeriums für Wirtschaftund Arbeit vom 12. März 1940, Z. 35.984-II/2-1940, womit der Ostmärkische Spar-kassen- und Giroverband im Sinne des Er-lasses des Reichswirtschaftsministers vom2. Februar 1937 mit der Prüfung desJahresabschlusses der Sparkassen betrautwurde;

4. die §§ 3 und 4 der Anordnung des Reichs-wirtschaftsministers vom 1. April 1940,Z. IV Kred. 1467/40, über die Regelung derZuständigkeit auf dem Gebiete des öffent-lichen Kreditwesens in der Ostmark;

5. der Erlaß des Reichsstatthalters in Wienvom 28. Mai 1940, Z. III a Kred. 273-1940,betreffend die Prüfungsordnung für denOstmärkischen Sparkassen- und Girover-band;

6. die Verordnung über den Kommunalkre-dit der Sparkassen vom 24. April 1941,deutsches RGBl. I S. 223 ;

7. die Anordnung des Reichswirtschaftsmini-sters vom 3. Dezember 1941, Z. IV

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24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 64 547

Kred. 5068/41, über die Abänderung der fürdie Sparkassen in der Ostmark geltendenMustersatzung.

Inkrafttreten

§ 42. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem derVerlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 4,des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27Abs. 4 und 8, des § 30 sowie des § 32 Abs. 5sind der Bundesminister für Finanzen und derBundesminister für Justiz, mit der Vollziehungder übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzesder Bundesminister für Finanzen betraut.

KirchschlägerKreisky Androsch Broda

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr über-

tragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1) durchzuführen.Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse derMitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.Die Prüfungsstelle hat über bei der geprüftenSparkasse festgestellte Mängel zu berichten undVorschläge für deren Beseitigung und künftigeVermeidung zu erstatten.

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für denJahresabschluß der Sparkassen und Dienstan-weisungen für die Prüfer aufzustellen. Die Richt-linien bedürfen der Bewilligung des Bundes-ministers für Finanzen, die zu erteilen ist, wennsie diesem Bundesgesetz und sonstigen bundes-gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungs-mäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben desPrüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungs-angelegenheiten von den Organen des Prüfungs-verbandes unabhängig und nur gegenüber demBundesminister für Finanzen verantwortlich.

§ 2. (1) Der Leiter der Prüfungsstelle ist fürdie ondnungs- und fristgemäße Durchführung derPrüfungen und für die Erstattung der Prüfungs-berichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetztealler Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Der Leiter der Prüflingsstelle und seinStellvertreter müssen neben einer abgeschlosseneneinschlägigen Hochschulbildung die erforderlichefachliche und persönliche Eignung haben. Aufsie sowie auf die Prüfer ist der § 15 sinngemäßanzuwenden.

§ 3. (1) Die Sparkasse hat spätestens dreiMonate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs prü-fungsbereit zu sein. Der Landeshauptmann kann

aus zwingenden Gründen diese Frist längstensbis 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgendenJahrs erstrecken.

(2) Die Sparkasse hat die beauftragten Prüferin jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sindberechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher undSchriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen undalle erforderlichen Aufklärungen und Nachweisezu verlangen.

§ 4. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses um-faßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse,insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermö-genslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risiko-lage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit so-wie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung dereinschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbe-hördlichen Anordnungen, der Satzung der Spar-kasse und der Dienstanweisungen zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses istnicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetzund den Richtlinien der Prüfungsstelle entsprichtund mit den Geschäftsbüchern und den Be-standsaufnahmen übereinstimmt, sondern dar-über hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

§ 5. Bei unvermuteten Prüfungen sind dieBestände möglichst vollständig aufzunehmenund mit einer für den Prüfungsstichtag aufge-stellten Rohbilanz abzustimmen. Hiebei ist derOrganisation, insbesondere der internen Kon-trolle sowie den bei der letzten Prüfung desJahresabschlusses erfolgten Beanstandungen er-höhte Aufmerksamkeit zu widmen.

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag desBundesministers für Finanzen oder des Landes-hauptmanns sowie auf Antrag eines Organs derSparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen,wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßig-keiten besteht oder eine wesentliche Verschlechte-rung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung desJahresabschlusses hat eine ausführliche geschlos-sene Darstellung über den Umfang und das Er-gebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Berichtsind insbesondere die Bilanz, die Verlust- undGewinnrechnung sowie Erläuterungen und Auf-gliederungen zu den einzelnen Positionen desJahresabschlusses anzuschließen. Weiters ist aufGroßkredite und Ausleihungen mit erhöhtemAusfallsrisiko besonders einzugehen.

(2) Der Bericht über eine unvermutete Prü-fung (§ 5) oder Sonderprüfung (§ 6) hat sichnach dem Zweck der durchgeführten Prüfungzu richten.

§ 8. Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vor-stand eingehend zu erörtern, wobei alle wesent-

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lichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugebensind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstandden Vorsitzenden des Sparkassenrats und denStaatskommissär schriftlich einzuladen.

§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschlußist von der Prüfungsstelle mit dem Prüfungs-vermerk, soweit dieser in uneingeschränkter odereingeschränkter Form erteilt werden kann, ab-zuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Prüfungsvermerk istnur zu erteilen, wenn sich keine wesentlichenBeanstandungen ergeben haben. Er hat zulauten:

„Nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund derBücher und Schriften der Sparkasse sowie dererteilten Aufklärungen und beigebrachtenNachweise wird festgestellt, daß die Buchfüh-rung, der Jahresabschluß und der Geschäfts-bericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert,den gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonsti-gen Vorschriften entsprechen."

(3) Wenn die Prüfung wesentliche Beanstan-dungen ergeben hat, ist der Prüfungsvermerk mitEinschränkungen zu erteilen, die erkennen las-sen, welche Mangel festgestellt wurden. Kannnach dem Ergebnis der Prüfung auch ein ein-geschränkter Prüfungsvermerk nicht erteilt wer-den, so ist dies unter Angabe der Gründe imPrüfungsbericht hervorzuheben. Wurde der Prü-fungsvermerk versagt, sind der Bundesministerfür Finanzen und der Landeshauptmann unver-züglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Prüfungsvermerk ist in der von derPrüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Ver-öffentlichungen und Vervielfältigungen des Jah-resabschlusses sowie des Geschäftsberichts auf-zunehmen.

§ 10. Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht übereine Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 unverzüglichden Vorsitzenden des Sparkassenrats und desVorstands, dem Staatskommissär der geprüftenSparkasse sowie den Aufsichtsbehörden in jeeiner Ausfertigung zu übermitteln.

§ 11. (1) Der Vorsitzende des Vorstands hatnach dem Einlangen des Prüfungsberichts un-verzüglich den Vorstand einzuberufen und die-sem den Prüfungsbericht vollständig bekannt-zugeben. Der Vorstand hat umgehend die Be-hebung der festgestellten Fehler und Mängel zuveranlassen und hierüber dem Vorsitzenden desSparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stel-lungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hatden Sparkassenrat ehestens zur Behandlung desPrüfungsberichts einzuberufen und den Mitglie-dern des Sparkassenrats vorher ausreichendeMöglichkeit zur Einsichtnahme in den Prü-

fungsbericht und in die Stellungnahme des Vor-stands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenratkann eine endgültige Stellungnahme der Spar-kasse zum Prüfungsbericht beschließen und hatdiese spätestens drei Monate nach Einlangendes Prüfungsberichts dem Bundesminister fürFinanzen und dem Landeshauptmann zu über-mitteln.

§ 12. Der Vorstand der Sparkasse hat aufGrund eines Bescheids des Bundesministers fürFinanzen die festgestellten Mängel möglichstrasch zu beseitigen und darüber dem Bundes-minister für Finanzen fristgerecht ausführlichzu berichten. Der Bescheid des Bundesministersfür Finanzen und der Bericht der Sparkasse sindabschriftlich dem Landeshauptmann, dem Staats-kommissär, dem Vorsitzenden des Sparkassen-rats der Sparkasse und der Prüfungsstelle zuübersenden.

65. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 überdie Ausgabe von Schuldverschreibungen

(Wertpapier-Emissionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Ausgabe von Schuldverschreibun-gen, die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichenBewilligung des Bundesministers für Finanzen,wenn es sich um

1. auf den Inhaber lautende Schuldverschrei-bungen einschließlich Teilschuldverschreibun-gen oder

2. auf Order lautende kaufmännische Verpflich-tungsscheine (§ 363 HGB) über Teile einerGesamtemission handelt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sindsinngemäß anzuwenden, wenn

1.dic Schuldverschreibungen durch Sammelur-kunden (Zwischensammelurkunden) vertre-ten werden oder

2. die Forderungen aus einer Emission nur ver-bucht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabevon Schuldverschreibungen durch Inländer imAusland anzuwenden.

(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sindauch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetzrechtswirksam.

§ 2. Eine Bewilligung nach § 1 ist für dieAusgabe von Kassenscheinen durch die Oester-reichische Nationalbank (§ 55 des Nationalbank-gesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) nicht erforder-lich.

§ 3. (1) Eine Bewilligung zur Ausgabe vonSchuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hie-

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durch weder die Funktionsfähigkeit des Kapital-marktes noch sonstige volkswirtschaftliche Inter-essen gefährdet werden; sie kann mit entsprechen-den Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgen-den Emittenten erteilt werden:

1. Kreditunternehmungen, die nach dem Kre-ditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Aus-gabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berech-tigt sind;

2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarkt-fähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.

§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilli-gung hat insbesondere Angaben über die wesent-lichen Bedingungen der auszugebenden Schuld-verschreibungen, über den Verwendungszweckihres Erlöses und über die bereits umlaufendengleichartigen Schuldverschreibungen des Antrag-stellers zu enthalten.

(2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilli-gung der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen,die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufge-legt werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzu-schließen, der insbesondere folgende Angaben zuenthalten hat:

1. Name und Sitz des Emittenten,2. eine Darstellung seiner rechtlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse,3. die wesentlichen Bedingungen der Schuld-

verschreibungen, insbesondere deren Nomi-nalverzinsung, Stückelung, Ausstattung undden Tilgungsplan,

4. die Zahl- und Einreichstellen,5. bei Unternehmern nach § 3 Abs. 2 Z. 2

auch das Grund- bzw. Stammkapital, dieMitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates undVorstandes und die letzten drei geprüftenJahresbilanzen mit Gewinn- und Verlust-rechnung samt Erläuterungen hiezu (Auszugaus dem Geschäftsbericht). Sollte das Unter-nehmen seit weniger als drei Jahren beste-hen, so sind alle Bilanzen samt den ent-sprechenden Anlagen seit der Gründungvorzulegen.

§ 5. (1) Zur Beratung des Bundesministers fürFinanzen über die Aufnahmefähigkeit des Ka-pitalmarktes ist ein Kapitalmarktausschuß zu bil-den. In diesen sind zu entsenden:

1. je ein Vertreter von vier Mitgliedern desFachverbandes der Banken und Bankiers,

2. je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fach-verbandes der Sparkassen,

3. je ein Vertreter des Zentralinstitutes derSparkassen, des Zentralinstitutes der Kredit-genossenschaften nach dem System Raiffeisen

und des Zentralinstitutes der Kreditgenossen-schaften nach dem System Schultze-Delitsch,

4. ein Vertreter der Pfandbriefstelle der öster-reichischen Landes-Hypothekenbanken und

5. ein Vertreter der Österreichischen Postspar-kasse.

(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß istein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 6. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat einenVorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer vonzwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zu-lässig. Der Kapitalmarktausschuß hat sich eineGeschäftsordnung zu geben; er kann Unteraus-schüsse für einzelne Arten von Schuldverschrei-bungen bilden.

(2) Der Kapitalmarktausschuß entscheidet miteinfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibtdie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Diein der Minderheit verbliebenen Mitglieder kön-nen begründete Minderheitsvoten abgeben, diedem Bundesminister für Finanzen zur Kenntniszu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß istbeschlußfähig, wenn mindestens acht Mitgliederanwesend sind.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinenBeratungen Vertreter des Bundesministeriums fürFinanzen und der Oesterreichischen Nationalbankeinzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigenist zulässig.

§ 7. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat demBundesminister für Finanzen bis Ende Novembereines jeden Jahres eine Vorschau für das kom-mende Kalenderjahr vorzulegen, die insbesonderezu enthalten hat:

1. eine Darlegung der Entwicklungstendenzendes Geld- und Kapitalmarktes, insbesondereseiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnenArten von Schuldverschreibungen, getrenntnach Teilmärkten und Emittenten;

2. Vorschläge für die zeitliche Reihung der Aus-gaben von Teilschuldverschreibungen.

(2) Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlichder Entwicklung anzupassen und nachzuführen.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundes-minister für Finanzen über Aufforderung Stel-lungnahmen zu Einzelfragen zu übermitteln. Fürdie Stellungnahme ist eine angemessene Frist zusetzen.

§ 8. (1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwider-handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung undwird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. desGesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausge-gebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber50000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Frei-heitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

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(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen,wenn sie im Ausland begangen wurde. Für dieStrafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sinddie am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse(Devisengeldkurse) maßgeblich.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem derVerlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestreten außer Kraft:

1. das Bundesgesetz vom 15. Juli 1924, BGBl.Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldver-schreibungen (Obligationen);

2. die Verordnung über den Kapitalverkehrvom 12. Juni 1941, DRGBl. I S. 328;

3. die Erste Verordnung zur Durchführung derVerordnung über den Kapitalverkehr vom9. August 1941, DRGBl. I S. 515.

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1hat der Kapitalmarktausschuß seine Tätigkeitüber Einladung des Bundesministers für Finanzenbereits ab dem 1. September 1978 aufzunehmen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KirchschlägerKreisky Androsch

66. Bundesgesetz vom 8. November 1978,mit dem die Rechtsstellung des Doro-theums geregelt und die Gewerbeordnung

1973 geändert wird (Dorotheumsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das am 31. Dezember 1978 im Eigen-tum des Dorotheums stehende Vermögen ein-schließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forde-rungen und Verpflichtungen geht durch Gesamt-rechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäfts-anteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 indas Eigentum der Dorotheum Auktions-, Ver-satz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkterHaftung (im folgenden kurz „Gesellschaft" ge-nannt) über. Der Übergang des Vermögens hatmit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jän-ner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Er-laubnis zum Betrieb von Geschäften von Kredit-instituten auf die Gesellschaft über.

(2) Mit dem Eigentumsübergang im Sinne desAbs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung allgemeingeltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwen-

den, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes be-stimmt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegen-stand des Unternehmens insbesondere folgendeAufgaben vorzusehen:

1. die Gewährung von Darlehen gegen Über-gabe beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);

2. die Veranstaltung von Versteigerungen undden Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;

3. nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb vonBankgeschäften aller Art, ausgenommen dieAusgabe von Schuldverschreibungen nach§ 1 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuld-verschreibungen.

(3) Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z. 3 ist dasBundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63,über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwen-den.

(4) Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierterSatz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeord-nung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzu-wenden. Die Grundsätze für die Führung derPfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlichihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung undder Aufbewahrung den zur Sicherung für Be-weiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichenKontrolle notwendigen Anforderungen zu ge-nügen haben, sind in der Geschäftsordnung ge-mäß § 285 GewO 1973 festzulegen. Gleichesgilt für die Bekanntmachung der Versteigerungund der zu versteigernden Gegenstände. Wennder Verpfänder den Überschuß aus einem Pfand-verkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hatihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzu-führen und nach Ablauf der absoluten Verjäh-rungsfrist (§ 1478 ABGB) an den Bund abzu-führen.

(5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen,die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 be-sitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Ge-werbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf diesesTages enden diese Gewerbeberechtigungen. Wei-ters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfand-leih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäftbis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechendeGewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden.Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäߧ§ 285 und 299 GewO 1973, längstens jedochbis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäfts-ordnung des Dorotheums.

(6) Für die Ausübung jener Gewerbe, die dasPfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungs-geschäft (§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2) zum Gegen-stand haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die

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24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 66 551

Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenenBefähigungsnachweis erbringen, wenn ihm wäh-rend der letzten zwei Jahre vor der Auflösungdes Dorotheums ein maßgebender Einfluß aufden Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zu-gestanden ist. Diese Regelung gilt auch für denFilialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei fürdiesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicherEinfluß auf den Betrieb der Geschäfte einerFiliale des Dorotheums zugestanden ist.

(7) § 376 Z. 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973findet sinngemäß Anwendung.

§ 3. Die in einem aktiven Dienstverhältniszum Dorotheum stehenden Bediensteten sind ab1. Jänner 1979 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bundfür die Pensionsansprüche der in den §§ 14und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten,ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, diediese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bun-desgesetzes auf Grund der Bestimmungen desDorotheums-Bedienstetengesetzes gegen dasDorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähigeMonatsbezug der Dorotheumsbediensteten desRuhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 umdenselben Hundertsatz, um den sich bei einemBundesbeamten des Dienststandes das Gehalt derGehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundesrechen-amt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten desDorotheums, ihre Hinterbliebenen und Ange-hörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide derDienstbehörde steht die Berufung an das Bundes-ministerium für Finanzen offen.

§ 5. Das dem Dorotheum in den Jahren 1955und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in deram 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe giltzu diesem Zeitpunkt als erloschen.

§ 6. (1) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sindvon allen bundesgesetzlich geregelten Abgabenbefreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätzeim Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Um-satzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögens-übertragung im Wege einer Gesamtrechtsnach-folge.

(2) Schriften und Amtshandlungen, die mitden Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammen-hängen, sind von den Gebühren im Sinne desGerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte,die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft über-gehen, ist auf deren Antrag die bisherige Be-

zeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung„Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu er-setzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchs-gesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzu-wenden.

(4) Ein sich aufgrund der Regelung gemäߧ 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wieein Sanierungsgewinn zu behandeln.

§ 7. Die Gesellschaft kann sich von der Finanz-prokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl.Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflich-ten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beratenund vertreten lassen.

§ 8. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werdenaufgehoben:

1. das Statut des Dorotheums in der von derBundesregierung in der Sitzung vom 9. April1946 genehmigten und in der Sitzung vom14. März 1950 geänderten Fassung;

2. das Gründungspatent vom 14. März 1707;

3. die in kaiserlichen Resolutionen, insbeson-dere in den Entscheidungen vom April 1753und vom Mai 1762 fußende „kaiserlicheNachricht" vom 1. Feber 1785;

4. das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;

5. die 18. Prokuratursverordnung, BGBl.Nr. 229/1976;

6. in § 2 Abs. 1 Z. 14 GewO 1973 die Worte„den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwah-rungs- und Versteigerungsanstalten".

§ 9. Mit dem Übergang des Vermögens gemäߧ 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundes-ministeriums für Inneres gemäß Bundesmini-steriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu§ 2 Teil 2 Abschnitt G Z. 10.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4,soweit er Belange der Sicherheit betrifft,der Bundesminister für Inneres;

2. hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Ge-samtrechtsnachfolge und den Geschäftsan-teil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich § 2. Abs. 2 Z. 1 und 2 sowieAbs. 4 bis 6 und § 8 Z. 6 der Bundesministerfür Handel, Gewerbe und Industrie;

4. hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwal-tungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler,

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552 24. Stück — Ausgegeben am 20. Feber 1979 — Nr. 66

und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, derBundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich § 8 Z. t bis 3 und § 9 dieBundesregierung;

6. hinsichtlich § 8 Z. 4 der Bundesminister fürInneres im Einvernehmen mit dem Bundes-kanzler und dem Bundesminister für Finan-zen;

7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen derBundesminister für Finanzen.

KirchschlägerKreisky Androsch Pahr MoserLeodolter Staribacher Lanc BrodaRösch Haiden Weißenberg Sinowatz

Lausecker Firnberg


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