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JA, ICH WILL! - · PDF fileEin sichtbarer Ausdruck, dieses Glück gefunden zu haben, ist...

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JA, ICH WILL! Ein Leitfaden für Heiratswillige mit Checkliste für Eheverträge
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JA, ICH WILL!

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Liebe Leserin, lieber Leser,

vom französischen Schriftsteller George Bernanos stammt das Zitat:

„Seine Freude in der Freude des anderen finden können, das ist das Geheimnis des Glücks.“

Ein sichtbarer Ausdruck, dieses Glück gefunden zu haben, ist die Ehe. Zwei Menschen zeigen mit der Trauung, dass sie ihren Lebensweg zusammen be-schreiten und ihr Glück gemeinsam bewahren wollen. Rund 20.000 Paare in Rheinland-Pfalz entscheiden sich jährlich, die Ehe zu schließen. Daraus erge-ben sich bereits eine Vielzahl von Änderungen für die rechtliche Situation des Einzelnen innerhalb der Beziehung und auch gegenüber der Gesellschaft. Oft beschäftigen sich Ehepaare mit ihren Rechten und Pflichten jedoch erst, wenn sie sich trennen. Mit den rechtlichen Folgen der Heirat sollten sich Paare aber bereits vor einer Hochzeit und auch in einer intakten Ehe beschäftigen.

Bei vielen Frauen besteht ein erheblicher Informationsbedarf zu ihrer rechtli-chen Situation vor, während und nach der Ehe. Denn häufig sind sie es, die nach der Ehe schließung ihre Berufstätigkeit aufgeben oder zumindest einschränken, um für die Kinder da zu sein. Dabei verlassen sie sich auf die soziale Absicherung durch den Partner. Dass diese Entscheidung im Falle einer Trennung ein erheb-

liches Armutsrisiko birgt, wird verdrängt oder ist schlicht nicht bekannt. Auch die Entscheidung, welche Steuerklassenkombination für die Ehe gewählt wird, bedarf genauer Überlegungen.

Bereits vor der Hochzeit sollten daher rechtliche Fragen zum Rahmen der gegenseitigen Verpflichtungen, zu Regelungen der Finanzen oder zu Versorgung und Unterhalt Thema sein. Dieser „Leitfaden für Heiratswillige“ bietet Ihnen Orientierung und erste Antworten zu verschiedenen Rechtsfragen in dem kom-plexen Thema Ehe. Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt verfasst. Dennoch wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Die Broschüre kann und will die Beratung durch Anwälte oder Notare, die auf die jeweilige Situation genauer eingehen können, nicht ersetzen.

Diese Bereiche werden auf den folgenden Seiten behandelt:

Fragen zu Eheschließung und Ehefolgen, wie zum Beispiel die rechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung, das eheliche Namensrecht, die steuer-rechtlichen Wahlmöglichkeiten, das Ehegüterrecht oder Eheverträge;

Folgen einer Trennung und Scheidung, zum Beispiel für das gemeinsame Vermögen, die Regelungen des Unterhalts und den Versorgungsausgleich;

Auswirkungen durch den Tod eines der Ehegatten, zum Beispiel auf die Hinterbliebenenversorgung und die Regelung des Nachlasses sowie

ergänzende Literatur und Recherchemöglichkeiten.

Über Ihr Interesse an dieser Broschüre freue ich mich sehr und wünsche Ihnen eine anregende und informative Lektüre. Für Ihre Partnerschaft wünsche ich Ihnen außerdem alles Gute und falls Sie Ihre Hochzeit noch vor sich haben, eine schöne, freudige Hochzeitsfeier.

Irene AltMinisterin für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauendes Landes Rheinland-Pfalz

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I. EHE � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 6

1. Die Eheschließung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 7 Was müssen Sie beachten, wenn Sie heiraten möchten? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 7 Wie wird die Heirat vorbereitet? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 8 Wie verläuft die Trauung? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 9

2. Rechte und Pflichten der Eheleute � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 10 Was kennzeichnet die eheliche Lebensgemeinschaft? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 11 Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei der Eheschließung? � � � � � � � � � � � 11 Wie ist der Familienunterhalt zu regeln? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 12 Wie sieht die rechtliche Vertretung zwischen den Eheleuten aus? � � � � � � � � � � 14 Welche Möglichkeiten der Steuerklassenkombination gibt es? � � � � � � � � � � � � � � 16 Was gilt bei ausländischer Staatsangehörigkeit? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 18 Wer hilft bei Schwierigkeiten in der Ehe? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 19

3. Das Ehegüterrecht � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 20 Was gilt bei der Zugewinngemeinschaft? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 21 Wann erfolgt der Ausgleich des Zugewinns? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 22 Wozu wird ein Ehevertrag benötigt? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 22 Checkliste für Eheverträge � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 24

II. TRENNUNG UND SCHEIDUNG � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 26

1. Die Trennung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 27 Wie werden Ehewohnung und Haushaltsgegenstände geteilt? � � � � � � � � � � � � � � 27 Was regelt der Trennungsunterhalt? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 28

2. Die Scheidung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 29 Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung und den Haushaltsgegenständen? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 29 Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 31 Welche Möglichkeiten des Ehegattenunterhalts gibt es? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 32 Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 33

Wie sieht die Regelung aus, wenn mehrere Personen unterhaltsberechtigt sind? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 34

Ist Unterhalt auch für die Vergangenheit möglich? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 35 Wann verjähren Unterhaltsforderungen? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 35 Gibt es eine Verpflichtung zur Auskunft? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 35

3. Der Versorgungsausgleich � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 36 Wie erfolgt der Wertausgleich bei der Scheidung? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 36 Wann ist eine Abänderung der Entscheidung möglich? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 37

III. TOD � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 38

1. Die Hinterbliebenenversorgung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 39 Wie sieht die Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus? � � � 39 Wie sieht die Versorgung in der Beamtenversorgung aus? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 41

2. Das Erbrecht � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 42 Was ist der Nachlass? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 43 Wer erbt wie viel? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 43 Was ist ein Testament? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 45 Was ist ein Erbvertrag? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 46

IV. WEITERE INFORMATIONEN � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 47 Wo finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 48 Wo finden Sie weitere Merkblätter? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 50 Impressum � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 51

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I. E H E

1. DIE EHEScHLIESSUNG

Heiraten ist – trotz vieler gesellschaftlicher Veränderungen – weiterhin groß im Trend, denn die Ehe gilt auch heute noch als ein starkes Symbol für die enge Verbundenheit zweier Menschen.

Die Verlobung: Sie ist der Moment, in dem sich zwei Verliebte zueinander bekennen und einander versprechen zu heiraten. Früher war sie unerlässlich, galt dann eine längere Zeit als spießig und hausbacken, ist heute aber wieder im Kommen. Einer besonderen Form oder Zeremonie bedarf sie nicht.

Vielleicht entscheiden Sie sich, auch kirchlich zu heiraten, oder Sie wählen eine andere besondere religiöse Form der Eheschließung. Sie sollten jedoch beach-ten, dass die in dieser Broschüre dargestellten rechtlichen Regelungen nur dann greifen, wenn Sie von einer Standesbeamtin oder von einem Standes-beamten getraut werden.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie heiraten möchten?

Grundsätzlich müssen Sie und Ihr Verlobter bzw. Ihre Verlobte beide volljährig sein, also mindestens 18 Jahre alt. Eine Ausnahme kann vom Familiengericht genehmigt werden, wenn eine der Personen volljährig und die andere min-destens 16 Jahre alt ist.

Ist einer der Verlobten noch verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, darf eine (neue) Ehe nicht eingegangen werden. Außer-dem besteht ein Eheverbot zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind – beispielsweise Mutter und Sohn – sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.

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Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann. Gleichge-schlechtliche Paare können eine eingetragene Lebenspartnerschaft einge-hen. Sie haben in den meisten Bereichen, die in dieser Broschüre erläutert werden, die gleichen Rechte und Pflichten wie Eheleute. Auch im Einkom-mensteuerrecht sind sie mittlerweile mit Ehegatten gleichgestellt. Nähere Informationen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten Sie beimLesben- und Schwulenverband in Deutschland (www.lsvd.de).

Wie wird die Heirat vorbereitet?

Bei einer standesamtlichen Hochzeit sind einige Formalitäten notwendig. Der erste Schritt auf dem Weg zum „beglaubigten Glück“ führt zum Standesamt am Wohnsitz der Frau oder des Mannes. Maximal sechs Monate vor der Trauung können Sie sich dort zur Eheschließung anmelden. Zur Prüfung der (rechtlichen) Ehefähigkeit benötigt das Standesamt verschiedene Unterlagen.

Ist es für Sie beide die erste Ehe und sind Sie beide volljährig und deutsche Staatsangehörige, dann reichen in der Regel folgende Unterlagen aus:

– beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes)

– gültiger Personalausweis oder Reisepass– aktuelle Aufenthaltsbescheinigung zur Vorlage von Haupt- und ggf.

Nebenwohnsitz (erhältlich beim Meldeamt).

Grundsätzlich ist die Eheschließung persönlich anzumelden. Sollten Sie oder Ihr Verlobter bzw. Ihre Verlobte – z. B. aus beruflichen Gründen – verhindert sein, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

In folgenden Fällen sollten Sie sich unbedingt bei Ihrem Standesamt erkundigen:

– wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind,– wenn einer der Verlobten bereits verheiratet gewesen war oder eine einge-

tragene Lebenspartnerschaft bestand,– wenn einer der Verlobten eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt,– wenn einer der Verlobten nicht im Bundesgebiet geboren ist.

Die Trauung erfolgt in der Regel bei dem Standesamt, bei dem sie angemeldet wurde. Sie kann aber auch bei einem anderen, von Ihnen selbst ausgesuchten, Standesamt erfolgen, wenn Sie dies wünschen.

Wie verläuft die Trauung?

Vor der Eheschließung werden Sie von der Standesbeamtin oder dem Standes-beamten gefragt, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in Ihren tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben, die einer Ehe entgegenstehen würden. Ferner wird gefragt, ob Sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die eigentliche Eheschließung beginnt in der Regel mit einer Trauansprache der Standesbeamtin oder des Standesbeamten. Anschließend werden Sie gefragt, ob Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Bejahen Sie beide die Frage, wird die Ehe als geschlossen erklärt. Sie können sich dann, wenn Sie es wünschen, Ringe anstecken.

Danach wird die Niederschrift über die Eheschließung vorgelesen und von Ihnen und – wenn vorhanden – den Trauzeugen unterschrieben. Trauzeugen sind heute nicht mehr vorgeschrieben.

Im Anschluss bekommen Sie Ihre Eheurkunde. Wenn Sie sich ein Familien-stammbuch ausgesucht haben, ist sie darin eingeheftet, und die vom Standes-amt nicht mehr benötigten Papiere sind beigefügt.

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2. REcHTE UND PFLIcHTEN DER EHELEUTE

Mit der standesamtlichen Trauung entscheiden Sie sich für eine rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens, die von der Verfassung besonders geschützt wird. Das Grundgesetz legt fest, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dies verwirklicht sich in einer Vielzahl von Regelungen.

Was kennzeichnet die eheliche Lebensgemeinschaft?

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. In der Ehe tragen Sie füreinander Ver-antwortung und können beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen.

Wie die Ehe konkret ausgestaltet wird, ist alleinige Sache der Eheleute. Es gibt jedoch einige „Grundregeln“ – die wichtigste stammt aus dem Grundgesetz:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Das Grundrecht der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch bestimmend für das Eherecht. In der Ehe gelten also für Sie automatisch bestimmte Regelungen, auch wenn Sie keinen gesonderten Ehevertrag geschlossen haben.

Welche Namensmöglichkeiten bestehen bei der Eheschließung?

Grundsätzlich sollen Sie und Ihr zukünftiger Ehepartner bzw. Ihre zukünftige Ehepartnerin als Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) bestimmen. Vorgeschrieben wird Ihnen dies jedoch nicht. So können Sie Ihren bisherigen Nachnamen auch nach der Eheschließung weiterführen.

Bei der Wahl eines gemeinsamen Ehenamens stehen verschiedene Möglich-keiten zur Auswahl:

– Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes sein.– Zum Ehenamen kann aber auch der Name erklärt werden, der bislang auf-

grund einer früheren Ehe geführt wurde.

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Entscheiden Sie, dass Ihr Name nicht Ehename wird, können Sie Ihren Geburts-namen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Doppelnamen zu wählen.

Beispiel: Frau Müller und Herr Maier heiraten und entscheiden sich für einen gemeinsamen Ehenamen. Dieser kann entweder „Müller“ oder „Maier“ lauten. Wählen sie den Ehenamen „Müller“, kann Herr Maier seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Demzufolge kann er nun „Maier-Müller“ oder „Müller-Maier“ heißen. Es ist nicht möglich, dass beide den Doppelnamen annehmen.

Wenn die Ehefrau von Herrn Maier zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr ihren Geburtsnamen „Müller“ trägt, sondern den Ehenamen aus erster Ehe, „Weber“, kann auch dieser Name als Ehename bestimmt werden.

Wichtig: Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen wählen, sollten Sie dies bei der Eheschließung gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklären. Wenn Sie diese Erklärung erst später abgeben, muss sie notariell oder durch das Standesamt beglaubigt werden. Bestimmen Sie keinen Ehenamen, behalten Sie Ihre bis dahin geführten Familiennamen auch nach der Ehe-schließung bei.

Wie ist der Familienunterhalt zu regeln?

Beim Familienunterhalt handelt es sich um einen gegenseitigen Anspruch der Eheleute: Als Eheleute regeln Sie in gegenseitigem Einvernehmen, wer den Haushalt führt und wer erwerbstätig ist oder ob Sie beide berufstätig sind und die Haushaltsführung (und ggf. Kindererziehung) gemeinsam übernehmen. Bei dieser Rollenverteilung sind Sie gleichberechtigt.

Eine partnerschaftliche Aufteilung der Erwerbs- und Hausarbeit hat den Vorteil, dass Sie beide Ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren und eigene Ansprü-che (z. B. Arbeitslosen- und Rentenanspruch) erwerben. Auch um die nach dem neuen Unterhaltsrecht bestehenden Unterhaltsnachteile zu vermeiden, ist es ratsam, dass beide Ehegatten berufstätig bleiben und eine partnerschaftliche Verteilung der Aufgaben vereinbaren (siehe hierzu auch II�2: „Welche Möglich-keiten des Ehegattenunterhalts gibt es?“)�

Zum Wesen einer von Vertrauen und gemeinsamer Verantwortung geprägten Gemeinschaft gehört auch Offenheit in finanziellen und wirtschaftlichen Dingen. Ehegatten sollten in Bezug auf ihre Einkommens- und Vermögens-situation keine Geheimnisse voreinander haben. Gemeinsame Planungen und Entscheidungen darüber, wie der Familienunterhalt sichergestellt wird und wie das zur Verfügung stehende Geld im Einzelnen zu verwenden ist, sollten selbst-verständlich sein. Es ist nicht notwendig, dass Sie künftig ein gemeinsames Konto haben. Sinnvoll ist allerdings in der Regel, dem Ehegatten eine Konto-vollmacht über das eigene Konto zu erteilen.

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die laufende Bedürfnisse betreffen, entfalten Wirkung für beide Ehegatten. So können Sie sich beispielsweise beide einen Staubsauger liefern lassen und sind beide in der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen – auch wenn Sie den Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen haben.

Größere Anschaffungen wie beispielsweise der Kauf eines Autos gehören dagegen nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Deshalb haftet hierfür nur die Person, die den Gegenstand kauft.

Wie sieht die rechtliche Vertretung zwischen den Eheleuten aus?

Auch wenn Sie verheiratet sind, können Sie und Ihr Ehegatte sich nicht ohne Weiteres gesetzlich vertreten. Ohne eine entsprechende Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen.

Beispiel 1:Das Ehepaar Müller möchte nach der Hochzeit zusammenziehen. Den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung unterschreibt nur Herr Müller. Somit ist nur er zur Mietzahlung verpflichtet, und nur er kann Mieterrechte geltend machen. Frau Müller kann Herrn Müller aber vorher bevollmächtigen, für sie den Mietvertrag mit abzuschließen. Damit wird Frau Müller ebenfalls Mietvertragspartei.

Beispiel 2: Herr Müller ist krank. Frau Müller fragt den Arzt, an welcher Erkrankung ihr Ehemann leidet und welche Medikamente er benötigt. Der Arzt darf ihr diese Aus künfte nicht geben, er ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sollte sich der gesundheitliche Zustand von Herrn Müller verschlechtern und er nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, ist Frau Müller handlungsunfähig.

Hier wird deutlich: Ihr Ehegatte kann nicht ohne Weiteres Ihre Angelegenheiten regeln, wenn Sie entscheidungs- und handlungsunfähig werden. Oft muss in solchen Fällen gerichtlich ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden, wobei meistens die Ehefrau oder der Ehemann bestimmt wird. Es ist daher sinn-voll, frühzeitig selbst vorzusorgen und sich gegenseitig durch eine Vorsorge-vollmacht entsprechend zu bevollmächtigen. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre „Wer hilft mir, wenn …“, die vom Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz (www.mjv.rlp.de) herausgegeben wurde.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur bei erteilter Vollmacht ein Ehe-gatte den anderen berechtigen und verpflichten kann, bilden die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dies betrifft beispielsweise den Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten und Bekleidung. Solche Geschäfte,

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Welche Möglichkeiten der Steuerklassenkombination gibt es?

Wenn Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin beide Arbeitslohn beziehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Steuerklassenkombi-nation. Sollte nur ein Ehegatte Arbeitslohn beziehen, erhält dieser die Steuerklasse III.

Die Wahl der Steuerklassenkombination hat Auswirkungen darauf, was am Monatsende vom Arbeitsentgelt netto dem jeweiligen Ehegatten überwiesen wird, sie hat aber keinen Einfluss auf die Höhe der Jahressteuerschuld. Im Rah-men der jährlichen Einkommensteuerveranlagung können daher Steuernach-zahlungen oder Steuerrückerstattungen anfallen.

Auf die Frage, welche Steuerklassenkombination am besten ist, gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die Frage lässt sich nur aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse entscheiden:

Grundsätzlich gilt die Steuerklassenkombination IV/IV. Sie wird in aller Regel gewählt, wenn beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen, ist aber auch bei unterschiedlich hohen Einkommen möglich. Beiden Ehegatten kommen hier die ihnen persönlich im Lohnsteuerabzug zustehenden Steuerentlastungen – vor allem der Grundfreibetrag – zugute. Da die Steuerklasse IV der Steuerklasse I für Ledige entspricht, bleibt die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings, die von der Höhe der Lohnunterschiede abhängt, zunächst unberücksichtigt. Aus die-sem Grund bezahlt das Ehepaar bei unterschiedlich hohen Einkommen zu sammengerechnet monatlich zu viele Steuern. Erst mit dem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer kann das Paar eine Rückzahlung erhalten.

Die Steuerklassenkombination III/V wird oft gewählt, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere. Der besser verdienende Ehegatte wählt dann die Steuerklasse III, der geringer verdienende die Steuerklasse V. Für den geringer Verdienenden in der Steuerklasse V ist der Steuerab zug deutlich höher als für den besser Verdienenden in der Steuerklasse III.

Dies beruht unter anderem darauf, dass der Grundfreibetrag in Steuer klasse V nicht und dafür in Steuerklasse III doppelt berücksichtigt wird. Der besser verdienende Ehegatte erhält damit auf Kosten des geringer verdienenden ein entsprechend hohes Nettogehalt. Dem geringer verdienenden Ehegat-ten bleibt auf seinem Gehaltszettel nicht mehr viel übrig. Von der unver-hältnismäßig hohen monatlichen Steuerbelastung in Steuer klasse V sind zu mehr als 90 % Frauen betroffen. Die Kombination III/V birgt die Gefahr der Steuernachzahlungen, wenn die Einkommensunterschiede nicht einem Verhältnis von 60:40 entsprechen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einbehaltene Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen.

Seit 2010 kann auch das Faktorverfahren (Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor) gewählt werden, das für viele Ehepaare ein guter Kom-promiss ist. Bei diesem Verfahren wird die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug (und nicht erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer) berücksichtigt. Damit wird der Splittingvorteil schon beim monatlichen Abzug gerecht auf beide Eheleute nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen verteilt. Dies ist der Vorteil des Faktorverfahrens gegenüber der Steuerklassenkombi-nation IV/IV. Da sich das Faktorverfahren von der Steuerklasse IV ableitet, kommen beiden Ehegatten außerdem die ihnen persönlich zustehenden Steuerentlastungen zugute – ein zusätzlicher Vorteil für Frauen, die bisher die Steuerklasse V hatten. Mit dem Faktorverfahren zahlt der/die besser Verdienende zwar höhere Steuern als bei der Kombination III/V, aber dafür bleibt von dem kleineren Gehalt, fast immer das der Frau, mehr übrig. Da die Summe der Lohnsteuer recht genau der Jahreseinkommen-steuer entspricht, gibt es weniger Steuernachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) als bei der Kombination III/V. Weitere Informationen zum Faktorverfahren sind auf der Internetseite des rhein-land-pfälzischen Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen (www.mifkjf.rlp.de) unter „Frauen“ abrufbar.

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Das Bundesministerium der Finanzen bietet unter www.bmf-steuerrechner.de ein maschinelles Berechnungsprogramm an, das Ihnen bei der Wahl der für Sie günstigsten Steuerklassenkombination helfen kann.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten Sie außerdem bedenken, dass die jeweilige Steuerklasse sich auch auf Lohnersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld – auswirkt. Die Höhe der Lohnersatzleistung hängt immer vom zuletzt gezahlten Netto-arbeitslohn ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Steuerklasse V veranlagt waren, erhalten bei gleichem Bruttoentgelt daher geringere Leistun-gen als diejenigen in Steuerklasse IV oder IV-Faktor.

Für die Änderung der Steuerklassen nach der Eheschließung ist das Finanzamt zuständig. Grundsätzlich kann ein Steuerklassenwechsel nur einmal pro Jahr auf Antrag beider Ehegatten erfolgen. Die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung zählt hier jedoch nicht dazu. Das bedeutet, dass nach der erstmaligen Bescheinigung der Steuerklasse III, IV, IV-Faktor oder V in demselben Kalenderjahr noch ein Steuerklassenwechsel möglich ist.

Was gilt bei ausländischer Staatsangehörigkeit?

Haben Sie und Ihr zukünftiger Ehepartner bzw. Ihre zukünftige Ehepartnerin unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich das Eherecht nach dem Recht des Staates, in dem Sie Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Auf-enthalt (also Lebensmittelpunkt) haben oder in dem Sie Ihren letzten gemein-samen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von Ihnen dort noch lebt.

Haben Sie beide dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, so gilt für Sie aus deutscher Sicht für Ihre Ehe das Recht des Staates, dem Sie beide ange-hören. Für die güterrechtlichen Wirkungen können Sie aber durch notariellen Vertrag eine andere Wahl treffen.

In Deutschland benötigen Sie für eine Eheschließung mit einem nicht deut-schen Partner bzw. einer nicht deutschen Partnerin je nach Herkunftsland eine Vielzahl von Papieren und Dokumenten. Viele Dokumente aus dem Ausland müssen zudem inzwischen nicht nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsver-tretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden. Dies kann sehr zeitauf-wendig sein. Sie sollten daher unbedingt frühzeitig zum Standesamt gehen und sich persönlich beraten lassen. Detaillierte Informationen zu binationalen Ehen finden Sie beispielsweise auf der Internetseite des Bundesverbandes binationaler Familien und Partnerschaf-ten (www.verband-binationaler.de).

Wer hilft bei Schwierigkeiten in der Ehe?

Bei Schwierigkeiten in der Ehe können Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepart-nerin sich einzeln oder gemeinsam an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle wenden. Diese versucht, Ihnen sowohl bei Beziehungskonflikten zu helfen als auch bei Erziehungsproblemen und Budgetfragen.

Welche Stelle Ihnen weiterhilft, erfahren Sie beispielsweise auf den Internet-seiten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz (www.mifkjf.rlp.de) und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de) sowie bei Ihrer Gemeinde verwaltung, den Kirchen und den sozialen Verbänden.

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3. DAS EHEGÜTERREcHT

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung. Diese Vermögensbeziehungen werden in der Rechtssprache als Güterstand bezeichnet.

Der Güterstand legt einerseits fest, wie Sie Ihre Vermögensgüter während der Ehezeit nutzen und verwalten, andererseits bestimmt er auch, wie das Vermögen und die Ersparnisse bei Scheidung oder Tod aufgeteilt werden.

Das Gesetz kennt drei Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Güter-trennung und die Gütergemeinschaft.

Was gilt bei der Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieser Güterstand ist am häufigsten verbreitet und gilt immer dann, wenn Sie in einem Ehevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren (beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).

Die Bezeichnung Zugewinn-„gemeinschaft“ ist irreführend, denn während der Ehe handelt es sich um eine Gütertrennung. Sowohl Sie als auch Ihr Ehepart-ner bzw. Ihre Ehepartnerin können alleine über das Geld und das Vermögen bestimmen, das Sie selbst in die Ehe gebracht haben oder während der Ehe erwerben. Hierbei haften Sie nur für Ihre eigenen Schulden (abgesehen von den Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, vgl. I.2. „Wie sieht die rechtliche Vertretung zwischen den Eheleuten aus?“).

Beispiel: Frau und Herr Maier wollen gemeinsam ein Haus kaufen. Herr Maier schließt das Geschäft über den Hauskauf alleine ab. Damit wird nur Herr Maier Eigentümer. Will Frau Maier Miteigentümerin sein, muss sie das Haus gemeinsam mit Herrn Maier kaufen.

Schließt Herr Maier einen Darlehensvertrag ab, um den Hauskauf zu finanzieren, so haftet nur er – und nicht Frau Maier – für die Darlehensverbindlichkeit. Unter-schreiben beide den Vertrag, haften beide für die Rückzahlung– selbst dann, wenn Herr Maier alleine Eigentümer der Immobilie wird.

Grundsätzlich können Sie auch nach der Hochzeit frei über Ihr eigenes Vermö-gen verfügen. Wollen Sie jedoch über Ihr gesamtes eigenes Vermögen verfü-gen, benötigen Sie die Einwilligung Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartne-rin (siehe hierzu auch II.2: „Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?“).

Beispiel:Herr Müller besitzt ein Grundstück, das er an seine Nichte verschenken möchte. Das Grundstück macht sein Vermögen im Ganzen aus. Er benötigt daher für die Schenkung die Zustimmung seiner Ehefrau.

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Auch über Gegenstände des ehelichen Haushalts (z. B. Wohnungseinrichtung, Fernseher), die Ihnen alleine gehören, können Sie nur verfügen, wenn Ihr Ehegatte zustimmt.

Wann erfolgt der Ausgleich des Zugewinns?

Zugewinn ist der während der Ehe von Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin erzielte Vermögenszuwachs. In der „Zugewinngemeinschaft“ wird die Person mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs der anderen Person zur Hälfte beteiligt.

Dies geschieht aber erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, zum Beispiel durch Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wird, durch Scheidung oder durch Tod. Es besteht auch die Möglich-keit eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach einer mindestens dreijährigen Trennung und in anderen Sonderfällen.

Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel, unabhängig davon, ob die verstorbene Person überhaupt einen Zugewinn erzielt hat.

Falls die Zugewinngemeinschaft nicht durch Tod endet, sondern beispielsweise durch Scheidung, kann der Zugewinn in einem besonderen Verfahren ausgegli-chen werden (vgl. II.2: „Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?“).

Wozu wird ein Ehevertrag benötigt?

Die meisten Paare, die sich entscheiden, eine Ehe einzugehen, beschäftigen sich nur ungern mit dem Gedanken an einen Ehevertrag. Trotzdem kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschließen – zum Beispiel, wenn Sie meinen, dass

der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Ihre Ehe nicht passt. Dies ist jederzeit möglich, nicht nur vor der Heirat. Bestehende Verträge können einer aktuell veränderten Lage angepasst werden.

In dem Vertrag können Sie beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemein-schaft vereinbaren oder innerhalb eines bestimmten Güterstandes vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen. Auch Regelungen zum Versorgungsaus-gleich oder zum Unterhalt können Sie festlegen. Vorher sollten Sie sich jedoch unbedingt über die Folgen für Scheidung und Erbfall beraten lassen.

Ein Ehevertrag kommt häufig in Betracht, wenn eine Firma vorhanden ist oder neu gegründet wird. Es kann sinnvoll sein, diese aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen, um im Scheidungsfall deren Überleben zu sichern. Dafür sollte aber – nach fachlicher Beratung – ein Ausgleich vorgenommen werden. Zum Beispiel können das Eigenheim oder die Bezugsberechtigung der Lebensver-sicherung unwiderruflich der Partnerin oder dem Partner übertragen werden.

Nicht alle Regelungen, die in Eheverträgen getroffen werden, sind wirksam. Bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners kann der Vertrag sitten-widrig und damit nichtig sein. Dann gelten wieder die gesetzlichen Bestim-mungen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte die Unerfahrenheit des anderen zunutze macht. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Ob eine Regelung tatsächlich sittenwidrig und damit nichtig ist, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden.

Den Ehevertrag müssen Sie und Ihr Ehegatte bei einer Notarin oder einem Notar unterschreiben, dabei müssen Sie beide gleichzeitig anwesend sein. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich zugleich über die vorgesehenen Regelungen recht-lich beraten lassen können.

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CHECKLISTE FüR EHEVERTRäGE

Diese checkliste soll Ihnen die Entscheidung erleichtern, ob für Sie und Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin ein Ehevertrag empfehlenswert ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Liste nicht abschließend ist. Es gibt eine Vielzahl weiterer (Einzel-)Fälle, die im Rahmen dieser Darstellung nicht erläutert werden können. Eine rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.

Wenn bei Ihnen eine der folgenden Aussagen zutrifft, sollten Sie einen Ehevertrag abschließen:

Veränderungen beim Ehegüterrecht: Im Fall des Scheiterns Ihrer Ehe soll überhaupt kein vermögensrechtlicher

Ausgleich erfolgen, beispielsweise weil Sie beide voll berufstätig sind. Ein oder mehrere Bereiche sollen im Scheidungsfall aus dem Zugewinnaus-

gleich ausgeschlossen werden – beispielsweise ein Unternehmen, dessen Überleben gesichert werden soll, oder eine Immobilie, deren Wertsteige-rung sonst ebenfalls zu einem Ausgleichsanspruch führen würde.

Sie wünschen eine besondere Ausgestaltung der Ausgleichsforderung, beispielsweise die Vereinbarung einer Höchstgrenze.

Veränderungen beim nachehelichen Unterhalt: Sie möchten abweichende Vereinbarungen zur Dauer der Unterhaltspflicht

treffen. Der nacheheliche Unterhalt soll auf eine bestimmte Unterhaltshöhe

begrenzt werden.

Planen Sie gemeinsame Kinder und/oder streben Sie eine traditionelle Rollenverteilung an, in der Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist es zur Vermeidung finanzieller Nachteile besonders empfehlenswert, über Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts vertragliche Regelungen zu treffen.

Veränderungen beim Versorgungsausgleich: Sie wünschen, dass der Versorgungsausgleich im Scheidungsfall ausge-

schlossen wird, etwa weil beide voll berufstätig sind und jeweils in die gesetzliche Altersversorgung einzahlen.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs soll davon abhängig gemacht werden, dass der begüterte Ehegatte dem weniger begüterten Ehegatten eine entsprechende (d. h. höhenmäßig angemessene) Gegenleistung gewährt, zum Beispiel den Abschluss einer Rentenversicherung.

Sie bevorzugen eine besondere Ausgestaltung der Ausgleichsforderung, beispielsweise einen Ausschluss bestimmter Versorgungsanrechte oder die Vereinbarung einer geringeren Quote.

Bitte beachten Sie, dass der Ehevertrag bei einer einseitigen Benachteiligung einer der beiden Partner sittenwidrig und damit nichtig sein kann.

In der Praxis werden im Ehevertrag häufig auch die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche modifiziert und der Erbfall geregelt. Ebenfalls kann festgelegt werden, inwieweit die Eltern eines Partners oder Kinder aus früheren Ehen finanziell unterstützt werden und ob Eltern ein Wohnrecht erhalten. Die Möglichkeiten einer Vertragsgestaltung sind derart vielfältig, dass Sie sich im Einzelfall unbedingt fachlich beraten lassen sollten.

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II. T R E N N U N G U N D

S C H E I D U N G

1. DIE TRENNUNG

Am Tag der Eheschließung – in der Regel einem der schönsten Tage im Leben – denkt niemand gerne über eine mögliche Trennung nach. Jedoch kann sich eine Partnerschaft so entwickeln, dass sich Eheleute für eine vorübergehende oder dauerhafte Trennung entscheiden. Auch dann bestehen bis zur endgültigen Scheidung weiterhin gewisse Rechte und Pflichten gegenüber dem Ehegatten.

Wie werden Ehewohnung und Haushaltsgegenstände geteilt?

Wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten trennen und die eheliche Lebensgemein-schaft auflösen, so müssen Sie gemeinsam entscheiden, wie die Haushalts-gegenstände verteilt werden sollen und wer von Ihnen künftig die eheliche Wohnung nutzen darf.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie beide während der Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass Sie klar getrennte Lebensbereiche schaffen und die Haushaltsführung (z. B. Kochen, Putzen, Wäschewaschen) nur noch für sich selbst übernehmen: Die Trennung von „Tisch und Bett“ ist eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Trennungsjahres.

Ziehen Sie selbst aus der gemeinsamen Wohnung aus, so müssen Sie, falls Sie den Mietvertrag mit unterschrieben haben, weiterhin Miete zahlen. Versuchen Sie in diesem Fall, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Verlässt Ihr Ehegatte die Ehewohnung, so dürfen Sie ihm den Zutritt zu den Räumen nicht verweigern, sofern er noch an den Mietvertrag gebunden ist.

Weigert sich Ihr Ehegatte auszuziehen, können Sie im Einzelfall beim Familien-gericht zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung beantragen. Eine unbillige Härte liegt zum

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Beispiel vor bei körperlichen Verletzungen, Morddrohungen oder der Beein-trächtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern.

Auch die Benutzung der Haushaltsgegenstände sollten Sie für die Zeit der Trennung regeln. Beide Eheleute erstellen hierfür eine Liste der Gegenstände, die sie beanspruchen. Anschließend vereinbaren Sie mit Hilfe der Listen die einvernehmliche Aufteilung der Gegenstände und bestätigen diese in einer schriftlichen Erklärung.

Können Sie sich mit Ihrem Ehegatten nicht über die Verteilung des Hausrats während der Trennungszeit einigen, so kann das Gericht auf Antrag eine vor-läufige Regelung treffen. Wenn Ihnen Haushaltsgegenstände allein gehören, so können Sie grundsätzlich deren Herausgabe von Ihrem Ehegatten verlangen.

Was regelt der Trennungsunterhalt?

Wenn Sie als Eheleute getrennt leben, Ihre Ehe aber noch nicht geschieden ist, so können Sie voneinander angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser An-spruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.Verlangen Sie Trennungsunterhalt, so wird zunächst geprüft, ob Sie bedürftig sind. Bedürftig ist, wer seinen grundlegenden Lebensunterhalt nicht mit eige-nen finanziellen Mitteln decken kann.

Des Weiteren muss Ihr zur Zahlung des Unterhalts verpflichteter Ehegatte fähig sein, diesen zu leisten. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Welcher Betrag hierbei für den eigenen Unterhalt als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt unabhängig von anderen Faktoren wie beispielsweise Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter.

2. DIE ScHEIDUNGEine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Zerrüttungs-prinzip betrachtet dabei den gegenwärtigen Zustand der Ehe und die Prognose für die Zukunft. Auf die Schuldfrage kommt es nicht an.

Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Wollen Sie und Ihr Ehegatte beide die Scheidung, so vermutet das Gericht nach einjähriger Trennung das Scheitern der Ehe. Beantragt nur einer von Ihnen die Scheidung und will sich der/die andere nicht scheiden lassen, so wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennung vermutet. Falls Sie vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragen, so müssen Sie das Scheitern der Ehe nachweisen.

Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung und den Haushaltsgegen-ständen?

Grundsätzlich kann der Ehegatte, der auf die Nutzung der Wohnung oder der Haushaltsgegenstände in stärkerem Maße angewiesen ist, von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Wohnung oder die Haushaltsgegenstände über-lässt. Dabei sind die Lebensumstände der Ehegatten und das Wohl der gemein-samen Kinder besonders zu beachten.

Bleiben Sie in der Mietwohnung, so übernehmen Sie das Mietverhältnis, gleichgültig wie es vorher geregelt war. Sind Sie beide Eigentümer der bishe-rigen Wohnung, so haben der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, und der Ehegatte, der sein Eigentum nicht mehr nutzen darf, Anspruch darauf, dass ein Mietvertrag abgeschlossen und eine ortsübliche Miete gezahlt wird. Ist nur einer von Ihnen Eigentümer der bisherigen Wohnung, so kann nur in Ausnah-mefällen dem anderen Ehegatten ein Benutzungsrecht zugesprochen werden.

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Auf Haushaltsgegenstände, die Ihnen allein gehören, hat Ihr geschiedener Ehegatte keinen Anspruch. Sollten Ihnen Haushaltsgegenstände, die Ihnen beiden gemeinsam gehören, nach den oben genannten Grundsätzen überlas-sen werden, so kann Ihr Ehegatte hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Wurde von Ihnen als Eheleute keine Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse getroffen, so leben Sie im Güterstand der Zugewinngemein-schaft. Sie und Ihr Ehegatte bleiben dabei grundsätzlich Alleineigentümer Ihres vor und während der Ehe erworbenen Vermögens (vgl. I.3: „Was gilt bei der Zugewinngemeinschaft?“).

Geht Ihre Ehe auseinander, so wird durch das Familiengericht ein sogenann-ter Zugewinnausgleich durchgeführt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Das An-fangsvermögen ist dabei das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Für die Berechnung des Endvermögens gilt der Tag der Zustellung des Scheidungs-antrags als Stichtag. Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns. Die Ausgleichsfor-derung beläuft sich dabei auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Der Vermö-genszuwachs durch eine Schenkung oder Erbschaft bleibt beim Zugewinnaus-gleich außer Acht, berücksichtigt wird jedoch eine gegebenenfalls eingetretene Wertsteigerung.

Beispiel:Frau Weiß besitzt bereits vor der Eheschließung einen Acker im Wert von 4.000 €. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist daraus Bauland mit einem Wert von 40.000 € geworden. Der ursprüngliche Wert von 4.000 € steht der Frau alleine zu, die Wert-steigerung (36.000 €) fällt jedoch in den Zugewinn.

Das Beispiel macht deutlich, dass auch hier ein Ehevertrag sinnvoll sein kann (vgl. I.3: „Wozu wird ein Ehevertrag benötigt“?). Denn zur Auszahlung des Aus-gleichsanspruchs müsste die Ehefrau entweder erhebliche Schulden machen oder sogar den Acker verkaufen.

Seit der Reform des ehelichen Güterrechts zum 1. September 2009 wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch negatives Anfangs- und Endvermö-gen berücksichtigt.

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Beispiel:Frau und Herr Schwarz lassen sich scheiden. Herr Schwarz hat kurz vor der Ehe-schließung ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielt er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Sein Endvermögen be-trägt daher 20.000 €. Frau Schwarz hatte bei Eheschließung keine Schulden, ihr Endvermögen beträgt 50.000 €. Nach früherem Recht musste sie Herrn Schwarz einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden unberücksich-tigt blieben. Nach der neuen Rechtslage ist eine Ausgleichszahlung nicht nötig.

Welche Möglichkeiten des Ehegattenunterhalts gibt es?

Das Unterhaltsrecht hat sich mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform sehr verändert. Heute gilt verstärkt der Grundsatz der Eigenverant-wortung. Das bedeutet: Nach der Scheidung sind Sie und Ihr geschiedener Ehegatte prinzipiell gehalten, für Ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen. Es gibt insbesondere Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit, für die Zeit der Ausbildung und Aufstockungsunterhalt.

Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe ist der Unterhalt wegen Kindesbe-treuung. Er wird geschuldet, wenn ein Ehegatte ein Kind oder mehrere Kinder betreut. In den ersten drei Jahren ist der betreuende Elternteil zu keiner Er-werbstätigkeit verpflichtet. Eine Verlängerung dieses dreijährigen Unterhalts-anspruchs kommt in Betracht, wenn eine Betreuung angesichts des Alters des Kindes noch notwendig ist und nicht durch öffentliche Einrichtungen gewähr-leistet wird. Auch kann aus persönlichen Gründen des Kindes ein Betreuungsbe-darf bestehen. Schließlich ist auch eine Verlängerung über drei Jahre hinaus aus elternbezogenen Gründen möglich, etwa dann, wenn der betreuende Elternteil im Hinblick auf eine vereinbarte und in der Ehe praktizierte Rollenverteilung seine Berufstätigkeit aufgegeben hat. Hier sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies erschwert eine zuverlässige Prognose, wie im Streitfall die Familiengerichte entscheiden würden. Bislang haben sich auch noch keine festen Orientierungsleitlinien in der Rechtsprechung herausgebildet.

Eine weitere wichtige Neuerung des Unterhaltsrechts ist der Wegfall der Lebensstandardgarantie. Sie bzw. Ihr geschiedener Ehegatte können sich nicht mehr darauf verlassen, den Unterhalt in der einmal zugesprochenen Höhe auf Dauer zu behalten. Vielmehr müssen Sie heute verstärkt mit einer Herabset-zung und/oder einer zeitlichen Begrenzung rechnen.

In der Regel wirken sich alle diese Neuerungen nachteilig für Frauen aus, weil diese auch heute noch in der Mehrzahl Haushaltsführung und Kinder­erziehung übernehmen.

Es ist deshalb allen Frauen dringend zu raten, Anschluss an den Beruf zu halten und eine gewisse Selbständigkeit zu bewahren. Dann ist es im Fall einer Schei-dung leichter, wieder voll in den Beruf einzusteigen, wenn es notwendig sein sollte. Sollten Sie eine traditionelle Rollenverteilung anstreben, ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld durch einen Ehevertrag Vereinbarungen über den Unterhalt zu treffen (vgl. I.3: „Wozu wird ein Ehevertrag benötigt?“).

Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt?

In welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von Ihren Einkommens-verhältnissen ab. Die Berechnung im Einzelnen ist schwierig und von vielen Umständen des Einzelfalles abhängig. Es empfiehlt sich daher, rechtskundigen Rat einzuholen. Die nachfolgenden Ausführungen können nur eine erste Orien-tierung bieten.

Zur Berechnung des Unterhalts wird zunächst für beide Eheleute getrennt das jeweilige unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt. Dieses ist nicht identisch mit dem monatlichen Einkommen laut Gehaltsabrechnung. Grundsätzlich zäh-len zum Einkommen in der Unterhaltsberechnung alle tatsächlichen Einkünfte, zu denen im Einzelfall sogenannte fiktive (theoretische) Einkünfte hinzugerech-net werden. Anschließend sind Abzüge für Sozialabgaben, Steuern, Werbungs-kosten, Kindesunterhalt, Schulden usw. vorzunehmen. Die Unterhaltshöhe wird

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dann nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet. Jedem der Geschiedenen steht die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu. Für den verbleibenden Betrag muss die unterhaltspflichtige Person nur aufkommen, solange und soweit sie leistungsfähig ist. Hier gelten bestimmte Selbstbehalt-Sätze.

Wie sieht die Regelung aus, wenn mehrere Personen unterhaltsberechtigt sind?

Sehr häufig kommt es dazu, dass ein geschiedener Ehegatte gegenüber mehre-ren Personen unterhaltspflichtig ist, insbesondere dann, wenn eine weitere Ehe geschlossen wird und aus dieser ebenfalls Kinder hervorgehen. Da es in den wenigsten Fällen möglich ist, alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe zu er-füllen, gibt es eine Rangfolge:

Im ersten Rang stehen die Unterhaltsansprüche Ihrer minderjährigen unverheirateten Kinder sowie Ihrer Kinder bis zum Alter von einschließlich 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben.

Im zweiten Rang stehen die Unterhaltsansprüche von Personen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären. Das kann nicht nur Ihr geschiedener Ehegatte, sondern auch Ihre neue Lebensgefährtin oder Ihr neuer Lebensgefährte sein, die oder der ein gemeinsames Kind betreut. Zum zweiten Rang gehören auch Personen, deren Ehe von langer Dauer war oder ist.

Im dritten Rang folgen die Ansprüche von Personen, die weder Kinder betreuen noch auf eine lange Ehedauer verweisen können.

Ist Unterhalt auch für die Vergangenheit möglich?

Grundsätzlich wird Unterhalt nur für die Gegenwart gezahlt. Auf die Vergangen-heit bezogene Unterhaltsforderungen können Sie nur ausnahmsweise und in der Regel nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr stellen.

Erfüllt Ihr geschiedener Ehegatte seine Verpflichtungen nicht pünktlich, wenden Sie sich am besten unverzüglich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wann verjähren Unterhaltsforderungen?

Unterhalt, der durch einen sogenannten Titel – zum Beispiel durch ein Urteil – festgestellt und der vor der Entstehung des Titels fällig wurde, verjährt erst nach 30 Jahren. Unterhaltsansprüche, die nach der Entstehung des Titels fällig wurden, verjähren nach drei Jahren.

Gibt es eine Verpflichtung zur Auskunft?

Soweit es zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsver-pflichtung notwendig ist, haben Sie und Ihr geschiedener Ehegatte einander auf Verlangen Auskunft über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Arbeits-stelle. Grundsätzlich können Sie alle zwei Jahre erneut eine Auskunft verlangen bzw. zur Auskunft aufgefordert werden. Vor Ablauf der zwei Jahre ist dies nur möglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die auskunftspflichtige Person inzwischen wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen er-worben hat.

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3. DER VERSORGUNGS­AUSGLEIcH

Durch den Versorgungsausgleich sollen die während Ihrer Ehe erworbenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung unter Ihnen als Ehe-leute gerecht aufgeteilt werden. Die Versorgungsanrechte werden dabei als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet, die beiden nach der Scheidung zu gleichen Teilen zusteht.

Unter den Versorgungsausgleich fallen Renten- und Versorgungsanrechte aller Art, insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus der berufsständischen Versorgung, aus der betrieb-lichen Altersversorgung und aus privaten Rentenversicherungsverträgen.

Wie erfolgt der Wertausgleich bei der Scheidung?

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungs-ausgleichs in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Versorgungsausgleich neu. Jedes in der Ehe erworbene Versorgungsanrecht soll nun gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden. Das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht verlangte – auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen – eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs nimmt der jeweilige Versorgungs-träger vor. Dabei wird ermittelt, in welcher Höhe Sie und Ihr Ehegatte in dem Zeitraum, den die Ehe bestanden hat, Rentenansprüche erworben haben. Die-ser Anspruch wird dann geteilt.

Die übertragung oder Begründung eines Versorgungsanrechts zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten geht zulasten des anderen Ehegatten. Dessen Anrecht wird entsprechend gekürzt. Diese Kürzung erfolgt unabhängig davon, ob und wie lange die übergegangenen Anrechte vom ausgleichsberech-tigten Ehegatten in Anspruch genommen werden.

Beispiel:Herr Weiß hat während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 40.000 € erworben. Das Familiengericht spricht Frau Weiß künftig bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 20.000 € zu. Die Anwartschaft von Herrn Weiß wird entsprechend gekürzt. In bestimmten Ausnahmefällen ist die Kürzung der Versorgung auf Antrag auszusetzen oder zu beenden. Anrechte werden nicht ausgeglichen, wenn die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keiner von Ihnen einen Versorgungsaus-gleichsantrag bei Gericht stellt. Zudem können Sie als Eheleute den Versor-gungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen (vgl. I.3: „Wozu wird ein Ehevertrag benötigt?“).

Wann ist eine Abänderung der Entscheidung möglich?

Ändern sich die Werte eines Anrechts nach der Scheidung wesentlich, zum Bei-spiel aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder aufgrund tatsächlicher Um-stände, so kann auf Antrag die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Bezug auf das betreffende Anrecht abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur für Anrechte aus den Regelversicherungssystemen, also insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der berufsstän-dischen Versorgung.

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III. T O D

1. DIE HINTERBLIEBENEN­VERSORGUNG

Der Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin ist ein schwerer Schicksals-schlag und Verlust. Neben der Trauer besteht gerade für Frauen oft die Sorge um die weitere wirtschaftliche Existenz. Die gesetzliche Rentenversicherung und das Beamtenversorgungsrecht bieten nicht nur den Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie haben auch die Aufgabe, den Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den entfallenen Unterhalt in Form von Hinterbliebenenrenten zu leisten.

Wie sieht die Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung haben Sie grundsätzlich als Witwe oder Witwer, wenn der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit in der Ren-tenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat und Sie nach dem Tod des oder der Verstorbenen nicht wieder geheiratet haben. Für die Höhe der Witwen- oder Witwerrente gilt Folgendes:

Haben Sie als hinterbliebener Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet oder erzie-hen ein eigenes oder ein Kind des oder der Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so erhalten Sie die große Witwen- oder Witwerrente. Gleiches gilt, falls Sie vermindert erwerbsfähig sind. Die Rente beträgt in die-sem Fall 55 % der Rente des oder der Verstorbenen. Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder bestand an diesem Stichtag die Ehe bereits und mindestens einer der Ehegatten war älter als 40 Jahre, so beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 % der Rente des oder der Verstorbenen.

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Erfüllen Sie als hinterbliebener Ehegatte die Voraussetzungen der großen Wit-wen- oder Witwerrente nicht, so erhalten Sie die kleine Witwen- oder Wit-werrente. Sie beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehegatten und wird für zwei Jahre geleistet. Eine Zahlung darüber hinaus ist möglich, wenn der Todes-fall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist. Die Zahlung verlängert sich auch, wenn am 1. Januar 2002 mindestens ein Ehegatte 40 Jahre alt war und die Ehe bereits bestand.

Wurde die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen oder sind beide Ehe-partner nach dem 1. Januar 1962 geboren, so besteht in der Regel ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Für Eheschließungen bis 31. Dezember 2001 spielt die Ehedauer für den Hinterbliebenenrentenanspruch keine Rolle.

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des oder der Versicherten werden beide Witwen- oder Witwerrenten in voller Höhe der Rente des oder der Verstorbenen gezahlt. Es handelt sich dabei um die sogenannte Sterbe-überbrückungszeit.

Haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente noch eigene Einkünfte, sind diese in bestimmtem Umfang auf Ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen. Zu den anzurechnenden Einkünften zählen nahezu alle Einkommensarten mit Aus-nahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Alters-vorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind. Hiervon bleibt Ihnen ein Freibetrag, der jährlich entsprechend der allgemeinen Einkom-mensentwicklung überprüft und festgelegt wird. Das den Freibetrag überschrei-tende Einkommen wird zu 40 % angerechnet und die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt.

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente kann ohne Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten gestellt werden. Die Rente wird rück-wirkend gezahlt. Stellen Sie den Antrag später, so beginnt die Rentenzahlung zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat.

Hinweis:Vor dem Hintergrund der Anhebung der Altersgrenzen für den Rentenbezug, besser bekannt als „Rente mit 67“, wird der Beginn der großen Witwen- oder Witwerrente bis 2029 schrittweise vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die seit 1. Juli 2014 geltende Mütterrente kann auch Auswirkungen – Verringerung oder Erhöhung – auf die Witwenrente haben.

Wie sieht die Versorgung in der Beamtenversorgung aus?

Auch aus dem Beamtenversorgungsgesetz können sich für Sie als Ehegatte An sprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung ergeben. Sie erhalten als über-lebender Ehegatte eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit oder eines Ruhe standsbeamten bzw. einer Ruhestandsbeamtin grundsätzlich Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat oder wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte bzw. die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt der Eheschlie-ßung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Besteht aus letzterem Grund kein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, so erhalten Sie einen Unter halts-beitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes. Dabei werden jedoch Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang angerechnet.

Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung älter als 40 Jahre, so beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 % des Ruhege halts. Das Witwen- oder Witwergeld wird gekürzt, wenn der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger war und aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist.

Die Witwen- oder Witwergeldzahlung bzw. Zahlung eines Unterhaltsbeitrages endet mit der Wiederverheiratung. In diesem Fall erhalten Sie eine Witwen- oder Witwerabfindung. Diese beträgt das 24-Fache des im Monat der Wieder-verheiratung zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages.

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2. DAS ERBREcHT

Das Erbrecht regelt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird.

Nur die wenigsten sorgen für die Zeit nach dem Tod vor. Es ist aber dringend ge boten, dass Sie sich spätestens beim Erwerb wesentlicher Vermögens-gegenstände (beispielsweise dem Erwerb einer Immobilie) mit dieser Frage beschäftigen.

Was ist der Nachlass?

Das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person einschließlich der Schul-den geht auf die Erbinnen und Erben über. Dieses Vermögen, der sogenannte Nachlass, gehört zunächst allen Erbenden gemeinsam. Diese können grund-sätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und bilden eine Erben-gemeinschaft. Zur Beendigung der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses ist die Erbauseinandersetzung erforderlich. Diese ist grundsätzlich Sache der Erben.

Wer erbt wie viel?

Wird die Ehe durch den Tod Ihres Ehepartners beendet, stellt sich die Frage, inwieweit Sie Erbe geworden sind.

Ist kein Testament vorhanden, haben Sie als überlebender Ehegatte auf alle Fälle ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, welcher Gü-terstand in der Ehe gegolten hat, ob es gemeinsame Kinder gibt und inwieweit Verwandte des verstorbenen Ehegatten vorhanden sind. Dabei muss man wissen, dass nicht alle Verwandte in gleicher Weise erbberechtigt sind. Das Gesetz teilt sie in verschiedene Ordnungen ein und bestimmt gleichzeitig eine Reihenfolge. Sind Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle Erben einer ferneren Ordnung aus.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder (auch die nichtehelichen Kinder), Enkel usw.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers; leben Vater oder Mutter nicht mehr, so treten an deren Stelle die Abkömmlinge, also die Geschwister. Wenn diese nicht mehr leben, ggf. Nichten und Neffen.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Ab kömmlinge.

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Für den Regelfall, dass Sie mit Ihrem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, bedeutet dies Folgendes:

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, erben Sie zur Hälfte. Sind keine Kinder vorhanden, lebt aber ein Elternteil des Verstorbenen noch, erben Sie als Ehegat-te 3/4. Das Gleiche gilt, wenn kein Elternteil mehr lebt, aber Abkömmlinge des Elternteils, also Geschwister des Verstorbenen bzw. deren Abkömmlinge.

Folgende Beispiele können das verdeutlichen:

Herr Schwarz war verheiratet, die Ehe kinderlos. Seine Eltern sind bereits verstor-ben, er hat aber noch sechs lebende Geschwister. Hier erbt die Ehegattin 3/4, jedes der sechs Geschwister 1/24.

Herr Schwarz war verheiratet, die Ehe kinderlos. Seine Eltern sind bereits ver-storben, ebenso sein Bruder, der aber eine Tochter hat. Hier erbt die überlebende Ehegattin 3/4, die Nichte 1/4.

Es ist also nicht so, dass ein Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren Alleinerbe wird. Als überlebender Ehegatte erben Sie – wenn es kein anderslautendes Testament gibt – nur dann allein, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.

Das Zusammentreffen mehrerer Erben kann zu großen Problemen führen. Denn der Nachlass des Verstorbenen – also sein gesamtes Vermögen einschließlich der Schulden – geht auf alle Erbinnen und Erben zusammen über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam handeln. Überlegen Sie deshalb gut, was eine solche Situation für Sie bedeuten würde. Vor allem dann, wenn keine Kinder vorhanden sind und Sie mit Eltern oder Geschwistern Ihres verstorbenen Ehegatten in einer Erbengemeinschaft zu-sammen handeln müssen, können die Verwaltung und/oder die Verteilung des Nachlasses schwierig werden und Streit auslösen. Bedeutend einfacher ist es, wenn Sie alleine alles regeln können.

Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge abzuän-dern. Besonders für kinderlose Ehegatten kann dies ratsam sein, um die Schwie-rigkeiten des Zusammentreffens in einer Erbengemeinschaft mit Schwiegereltern oder Geschwistern zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass es einen gesetzlichen Pflichtteil gibt, der Ihren nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern, ggf. Enkel- oder Urenkelkinder) einen Mindestanteil an Ihrem Vermögen gewährt.

Weitere Einzelheiten zu allen Fragen des Erbrechts und der Testamentserrich-tung können Sie der Broschüre „Erbrecht“ des Justizministeriums des Landes Rheinland-Pfalz (www.mjv.rlp.de) entnehmen.

Was ist ein Testament?

Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, Ihren Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen. Auch Personen, die sonst nicht erb-berechtigt wären, können Sie so begünstigen.

Sie können Ihr Testament bei einer Notarin oder einem Notar errichten. Daneben besteht die Möglichkeit des privatschriftlichen Testaments. Hier gelten strenge Formerfordernisse, bei deren Nichtbeachtung das Testament un-gültig sein kann. Das privatschriftliche Testament muss von Ihnen von Anfang bis Ende eigenhändig (also handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein. Es reicht nicht, es mit der Schreibmaschine oder dem computer aufzu-setzen und zu unterschreiben. Es reicht auch nicht, wenn eine andere Person es handschriftlich aufsetzt und Sie es unterschreiben. Die Unterschrift soll mit Vor- und Zunamen erfolgen. Es ist dringend zu empfehlen, Ort und Datum handschriftlich anzugeben.

Für die Gültigkeit eines Testaments gibt es keine Vorschriften zur Aufbewah-rung. Sie können das Testament zu Hause, bei einer Vertrauensperson oder dem Amtsgericht hinterlegen. Sollten Sie es zu Hause aufbewahren, besteht aber die Gefahr, dass es beiseitegebracht wird, verloren geht oder vergessen wird.

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Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist eine weitere Möglichkeit, über die Verteilung Ihres Nach-lasses abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu entscheiden. Er wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen und legt verbindlich fest, wer von den beteiligten Personen was erbt, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Als Eheleute können Sie sich mit einem Erbvertrag gegenseitig be günstigen.

Der wesentliche Unterschied zum Testament ist, dass Sie sich als Erblasser gegenüber Ihren Vertragspartnern rechtlich binden. Eine Änderung oder Auf-hebung des Erbvertrages ist nur möglich, wenn alle am Vertrag beteiligten Personen zustimmen. Damit ein Erbvertrag gültig ist, müssen Sie ihn persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einer Notarin oder einem Notar schließen.

Die Errichtung eines Erbvertrags oder eines notariellen Testaments erscheint Ihnen vielleicht im ersten Moment komplizierter als die Errichtung eines privat-schriftlichen Testaments. Jedoch sollten Sie Folgendes bedenken: Häufig erge-ben sich beim eigenhändigen Testament nach dem Tode erhebliche Schwierig-keiten, was der Erblasser bzw. die Erblasserin wirklich gewollt hat, da der letzte Wille in juristischer Hinsicht nicht eindeutig formuliert wurde. Dies führt häufig zu Streit zwischen den Erben, der durch eindeutige Formulierungen verhindert werden kann. Eine rechtliche Beratung ist zudem bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen anzuraten.

IV. W E I T E R E I N F O R M A T I O N E N

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Wo finden Sie die entsprechenden Gesetzestexte?

Diese Broschüre kann nur einen ersten Überblick über die jeweiligen gesetz-lichen Regelungen geben. Im Einzelfall wenden Sie sich für eine ausführliche Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar bzw., falls es um spezifische steuerrechtliche Fragestellungen geht, an Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Weitere Hinweise erhalten Sie bei folgenden Ministerien und Institutionen:

Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzMohrenstr. 3710117 BerlinTel. 030 18580-0www.bmjv.de

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und JugendGlinkastr. 2410117 BerlinTel. 030 20179130www.bmfsfj.de

Ministerium der Finanzen Rheinland-PfalzKaiser-Friedrich-Straße 555116 MainzTel. 06131 160www.fm.rlp.de

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-PfalzDiether-von-Isenburg-Str. 155116 MainzTel. 06131 16-4800www.mjv.rlp.de

Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-PfalzKaiser-Friedrich-Straße 5a55116 MainzTel. 06131 160www.mifkjf.rlp.de

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-PfalzEichendorffstraße 4–667346 SpeyerTel. 06232 17-0www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland-Pfalz

Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e. V.Bundesgeschäftsstelle Ludolfusstraße 2–460487 Frankfurt am MainTel. 069 713 756-0www.verband-binationaler.de

Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)BundesgeschäftsstelleHülchrather Str. 450670 KölnTel. 0221 925961-0www.lsvd.de

Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de

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Wo finden Sie weitere Merkblätter?

Broschüren im Einzelnen (Stand: März 2015)

Das EherechtBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.)Referat Presse und ÖffentlichkeitsarbeitApril 2014

Erben und VererbenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.)Referat Presse und ÖffentlichkeitsarbeitJuli 2014

Gemeinsam lebenEine Information für Paare, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenlebenBundesministerium der Justiz (Hrsg.)August 2009

ErbrechtGesetzliche Erbfolge, TestamentMinisterium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.)7. Auflage 2006

Wer hilft mir, wenn …Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und PatientenverfügungMinisterium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.)Dezember 2011

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Impressum

Herausgeber:Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauendes Landes Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5a55116 Mainzwww.mifkjf.rlp.deTel. 06131 16-0

Redaktion:Brigitte van Essen, Jutta Lindner-Hartmann, Marius Wendling

Fotos:www.pixelio.de JMG (Titel), Gabriele Planthaber, Petra Bork (S. 1), Uschi Dreiucker, Rolf van Melis (S. 6), Kai Breker (S. 10), Ginover (S. 13), Rainer Sturm (S. 15), Viktor Schwabenland (S. 20), Rolf Handke, Thomas Max Müller (S. 26), Pascal Willuhn (S. 30), Marika, Sparkie (S. 38), Sabine Ullmann (S. 42), Rainer Sturm, Lea M. (S. 47)

Gestaltung:Andrea Wagnerwww.andreawagner-grafikdesign.de

Druck:Printec GmbH

Stand: März 2015

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Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-

Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch Wahlbewerberinnen und -bewerbern

oder Wahlhelferinnen und -helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zweck

der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und

Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlver-

anstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkle-

ben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an

Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl

darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesre-

gierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es

gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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