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INTERNATIONALER UMWELTSCHUTZ / INTERNATIONAL PROTECTION OF THE ENVIRONMENT || Beschluß des...

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Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 1984 Source: Archiv des Völkerrechts, 22. Bd., 3. H., INTERNATIONALER UMWELTSCHUTZ / INTERNATIONAL PROTECTION OF THE ENVIRONMENT (1984), pp. 340-349 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798109 . Accessed: 16/06/2014 16:23 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.208 on Mon, 16 Jun 2014 16:23:39 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 1984Source: Archiv des Völkerrechts, 22. Bd., 3. H., INTERNATIONALER UMWELTSCHUTZ /INTERNATIONAL PROTECTION OF THE ENVIRONMENT (1984), pp. 340-349Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798109 .

Accessed: 16/06/2014 16:23

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ENTSCHEIDUNGEN

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 1984

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Sonderbotschafter (ad-hoc-Botschafter) nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von der deutschen Gerichtsbarkeit

befreit ist.*

Die Gerichte sind an die Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes, wonach dessen Erklärungen gegenüber dem Heimatstaat Immunität begründet hätten, nicht ge- bunden. Ungeachtet der Kompetenz des Auswärtigen Amtes für die Gestaltung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland haben die Gerichte in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob im Einzelfall Immunität besteht. - Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es ermöglicht, einem Sonder- botschafter Immunität zuzusichern, die keine Funktion zu schützen hat und ledig- lich ad personam erteilt wird. Nach der heute im Diplomatenrecht herrschenden Funktionstheorie soll das Institut der Immunität nicht den betroffenen Diplo- maten als Person, sondern die von ihm durchzuführende Aufgabe und damit den Entsenderstaat schützen. - Es gibt eine von der Staatenpraxis mit Rechtsüber- zeugung getragene gewohnheitsrechtliche Regel, wonach es möglich ist, von dem Entsenderstaat mit einer besonderen politischen Aufgabe ausgestatteten ad-hoc- Botschaftern durch Einzelabsprache mit dem Empfangsstaat über diese Aufgabe und ihren Status Immunität zu verleihen und sie auf diese Weise insoweit den - völkervertragsrechtlich geschützten - Mitgliedern der ständigen Missionen der Staaten gleichzustellen. - Entscheidend für das Zustandekommen einer Abrede ist eine vom Empfangsstaat akzeptierte konkrete Aufgabe. Formbedürftig in dem Sinne, daß diese Aufgabe wenigstens von einer der vertragschließenden Parteien schriftlich fixiert werden müßte, ist die Errichtung der Sondermission nicht. Sie kann auch stillschweigend vereinbart werden. - Die Errichtung einer Sondermission kann auch nachträglich, also nach Einreise des Botschafters, vorgenommen werden.

Entscheidungsformel :

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D vom 10. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

* 3 StR 396/83. Der Beschluß wurde durch den 3. Strafsenat gefaßt. Die Leit- sätze sind von der Redaktion des AVR zusammengestellt. - Die Revision richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 1983 - Az.: XII - 10/83 - , auszugsweise abgedruckt in Juristenzeitung Bd. 38 (1983), S. 625-627, mit einer Anmerkung von Christoph Engel (S. 627-629).

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En tscheidungen 341

Der Angeklagte ist für den Vollzug von Untersuchungshaft in der Zeit vom 2. bis zum 22. Februar sowie vom 24. Februar bis zum 7. März 1983 aus der Staatskasse zu entschädigen.

Der Haftbefehl des Landgerichts D vom 11. März 1983 wird aufgehoben.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach dem Be- täubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, er genieße nach § 20 GVG Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit (Immunität). Außerdem erhebt er Verfahrensrügen und die Sach- beschwerde.

Das Rechtsmittel ist begründet. Es besteht das Verfahrenshindernis der Immuni- tät (§ 20 GVG).

1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß sie an die Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes, wonach dessen - noch zu erörternde - Erklärungen gegenüber dem Heimatstaat des Angeklagten, dem Iran, Immunität des Ange- klagten begründet hätten, nicht gebunden ist. Ungeachtet der Kompetenz des Auswärtigen Amtes für die Gestaltung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland haben die Gerichte in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob im Einzelfall Immunität besteht, hier, ob der Angeklagte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist (§ 20 GVG).

Das Landgericht verneint die Frage mit der Begründung, die Errichtung einer diplomatischen Sondermission des Angeklagten, aus der er und das Auswärtige Amt die Immunität ableiten, sei von den beteiligten Staaten lediglich fingiert worden mit dem Ziel, den Angeklagten der Strafverfolgung zu entziehen (JZ 1983, 625).

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Zwar trifft der Ausgangspunkt der Strafkammer zu, wonach es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die es ermöglichte, einem Sonderbotschafter wirksam Immunität zuzusichern, die keine Funktion zu schützen hat und lediglich ad personam erteilt wird. Die Strafkam- mer hat jedoch ihrer im Freibeweisverfahren gewonnenen Überzeugung, eine Immunität verleihende Sondermission sei in Wahrheit nicht verabredet worden, nicht den gesamten zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zugrundegelegt. Außer- dem würdigt sie die von ihr berücksichtigten Tatsachen nicht ausreichend und stellt zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit einer Abrede über die Funktion von Sonderbotschaftern.

2. Als der Angeklagte bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Januar 1983 wegen der in seinem Gepäck gefundenen Betäubungsmittel an- gehalten wurde, berief er sich gegenüber dem Zollhauptsekretär S, dem er seinen grünen Diplomatenpaß vorwies, auf seinen diplomatischen Status. Kurze Zeit später erklärte er dem Zollhauptsekretär C, er sei Sonderbotschafter des Iran und genieße in der Bundesrepublik Deutschland einen Sonderstatus. Da diese Behauptung zunächst weder vom Auswärtigen Amt bestätigt noch durch diplo- matische Schritte des Iran gestützt wurde, kam es gleichwohl zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Erhebung der Anklage vom 28. Januar 1983.

Erst mit einem an den Bundesminister des Auswärtigen Genscher gerichteten Schreiben des iranischen Außenministers Dr. V vom 31. Januar 1983, das dem deutschen Botschafter in Teheran, Dr. P, am 1. Februar 1983 übergeben wurde, nahm die iranische Regierung sodann ausdrücklich den Status eines Sonderbot- schafters für den Angeklagten in Anspruch. Die Note hat folgenden Wortlaut:

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342 Entscheidungen

„. . . erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der islamischen Republik Iran Herrn Dr. S. T. am 18. Dezember 1361 (8. Januar 1983) auf eine Sondermission nach Europa entsandt hat, damit Herr T. dort in der Eigenschaft als Botschafter für besondere Aufgaben in mehreren Ländern Verhandlungen mit hochrangigen Vertretern der Regierungen dieser Länder über wichtige politische Fragen führt.

Der vertrauliche Charakter dieser Verhandlungen wie auch die Tatsache, daß Herr Dr. T. hierzu als Sonderbotschafter entsandt werden sollte, hatten mich veranlaßt, von einer vorherigen Notifizierung seiner Mission bei den betreffen- den Regierungen abzusehen.

Die Vorgänge bei seiner Ankunft in D. machen diese Mitteilung an Sie jedoch nunmehr dringlich.

Es wird daher gebeten, Herrn Dr. T. in der Bundesrepublik Deutschland alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die einem Botschafter in besonderer Mission in diesen Fällen nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts gewährt werden.

Ich mödite Ihnen versichern, daß ich diese Bitte nicht geäußert hätte, wenn ich nicht überzeugt wäre, daß Dr. T. an keinerlei strafbaren Handlungen mit- gewirkt hat, sondern vielmehr das Opfer von Personen geworden ist, deren Ziel eine Vereitelung seiner Mission war.

Es erscheint mir notwendig, in Anbetracht der besonderen Natur der Verhand- lungen von Dr. T. den Inhalt dieser Mitteilung so vertraulich wie möglich zu behandeln, ohne jedoch den Zweck dieser Mitteilung zu gefährden." Die Note wurde dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit

Fernschreiben des Bundesministers der Justiz vom 3. Februar 1983 bekanntgegeben, in dem es weiter heißt:

„Das Auswärtige Amt ist der Ansicht, daß Herr Dr. T. im Hinblick auf seinen amtlichen Auftrag und seine Stellung als Sonderbotschafter zu dem Personen- kreis zu rechnen ist, der nach § 20 GVG aufgrund allgemeinen Völkerrechts von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist." Eine Anfrage der Strafkammer beantwortete das Auswärtige Amt ferner am

11. Februar 1983 u. a. wie folgt: „Eine vorherige Zustimmung zur Entsendung von Herrn T. als Sonderbot-

schafter im Sinne der Artikel 1, 31 Abs. 1 der Konvention über Sondermissionen ist nicht erteilt worden, weil die iranische Regierung darum nicht nachgesucht hat. Das Auswärtige Amt hat, nicht zuletzt, weil Herr Dr. T. in den letzten Jahren wiederholt von der iranischen Führung mit besonderen Aufträgen im Ausland betraut worden ist, die Erklärung des iranischen Außenministers ak- zeptiert, wonach die Regierung der islamischen Republik Iran Herrn Dr. T. am 8. Januar 1983 auf eine Sondermission nach Europa entsandt hat und darum bittet, ihm in der Bundesrepublik Deutschland alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die einem Botschafter in besonderer Mission in diesen Fällen nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts gewährt werden.

Das Auswärtige Amt hat dieses Schreiben den zuständigen Stellen zugeleitet und hat hinzugefügt, daß es der Ansicht ist, daß Herr T. im Hinblick auf seinen amtlichen Auftrag und seine Stellung als Sonderbotschafter zu dem Personenkreis zu rechnen ist, der nach § 20 GVG aufgrund allgemeinen Völkerrechts von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist.

Das Auswärtige Amt hat den Botschafter der islamischen Republik Iran am 3. Februar 1983 über die Weiterleitung des obengenannten Briefes mündlich unterrichtet." Der iranischen Note war folgendes vorausgegangen:

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Entscheidungen 343

Am 5. Januar 1983 hatte der Angeklagte in einer auf seinen Wunsch zustande- gekommenen Unterredung in Teheran Botschafter Dr. P. erklärt, ihm sei eine Aufgabe übertragen worden, die Kontaktaufnahmen in verschiedene europäische Länder erfordere. Er bat Dr. P., der früher deutscher Botschafter in P. gewesen war, ihn bei der Herstellung von Kontakten zu französisdien Stellen zu unter- stützen. Dr. P. verabredete mit dem Angeklagten, sich zu diesem Zweck mit ihm in Bonn erneut zu treffen. Er nahm diese Vorgänge zum Anlaß, eine ohnehin vorgesehene Dienstreise nach Bonn vorzuverlegen. Am 14. Januar 1983 berichtete er dem Leiter der politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, Ministerial- direktor Dr. G., mündlich hiervon, der jedoch zunächst keinen Anlaß zu einem Tätigwerden sah. Erst als der iranische Botschafter in Bonn, der bereits am 17. Januar 1983 - an diesem Tage war der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden - im Auftrag seines Außenministers im Auswärtigen Amt gegenüber Dr. G. die Besorgnis der iranischen Regierung über die Verhaftung zum Ausdruck gebracht hatten, am 21. Januar 1983 erneut in diesem Sinne vorstellig wurde, erhielt Dr. P. den Auftrag, der iranischen Regierung zu erläutern, daß es ihre Sache sei, den Status des Angeklagten zu bestätigen. Dr. P. flog am nächsten Tag nach Teheran zurück. Nach mehreren Rücksprachen Dr. P. im iranischen Außenministerium kam es dann zu der inhaltlich mit dem Auswärtigen Amt ab- gestimmten Note vom 31. Januar 1983.

Nachdem der Angeklagte, der am 22. Februar 1983 nach - auf seine Immunität gestützter - Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht D. auf freien Fuß gesetzt worden war, am 24. Februar 1983 aufgrund eines neuen Haft- befehls des Landgerichts erneut in Haft genommen war, richtete der iranische Außenminister am 28. Februar 1983 ein weiteres Schreiben an Außenminister Genscher, in dem es heißt:

„Wie ich erfahren habe, ist mein Schreiben vom 31. Januar 1983 vom Gericht unkorrekt interpretiert worden. Ich möchte noch einmal klarstellen, daß Herr T. vom Hohen Verteidigungsrat der islamischen Republik Iran als Sonderbot- schafter mit einem wichtigen Auftrage betraut war. Der Hohe Verteidigungsrat ist eines der höchsten Verfassungsorgane der islamischen Republik Iran.

Wie bereits mitgeteilt, war Herr Dr. T. beauftragt, zur Durchführung dieser wichtigen Mission politische Gespräche mit höchsten Autoritäten der westeuro- päischen Länder zu führen. Der Gegenstand dieser Mission ist von höchster Geheimstufe und kann nur durch den Sonderbotschafter, Herrn Dr. T., dem jeweiligen Gesprächspartner mitgeteilt werden. Mit meinem Schreiben vom 31. Januar 1983 an Sie wollte ich diese Tatsache feststellen, damit Herr T. seine diplomatische Mission durchführen kann.

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu jenen westeuropäischen Ländern, mit deren politischen Persönlichkeiten, insbesondere mit Ihnen, Herr Kollege, Gespräche vorgesehen waren und noch vorgesehen sind. Durch die Ereignisse vom 8. Januar 1983 sind die Aussichten auf Durchführung dieser wichtigen Mission nach Ansicht des Höchsten Mitglieds des Hohen Verteidigungsrates geringer geworden.

Der Hohe Verteidigungsrat und ich sind der Ansicht, daß es im Sinne der beiderseitigen Interessen unserer Länder wäre, wenn die Durchführung dieser Mission nicht verzögert und ohne Zwischenfall ermöglicht wird.

Ihre mir durch Herrn Dr. P. und Herrn N. übermittelte Nachricht, daß die Bundesregierung mein Schreiben vom 31. Januar 1983 bestätigt habe, wurde im Hohen Verteidigungsrat mit Zufriedenheit und von mir mit Dankbarkeit zur Kenntnis genommen.

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344 Entscheidungen

Ich kann jedoch die Tatsache nicht verheimlichen, daß die Vorfälle, die sich danach ereigneten, den Hohen Verteidigungsrat und die Regierung der islami- schen Republik Iran mit Sorge erfüllen, denn es hat den Anschein, daß die Durchführung der erwähnten Mission, die im Interesse beider Länder ist, immer noch nicht gewährleistet ist.

Ich möchte Sie daher bitten, so schnell wie möglich alles Notwendige zu veranlassen, damit die Voraussetzungen zur Durchführung dieser Mission wieder geschaffen werden. Ich möchte Sie des weiteren bitten, die zuständigen Behörden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, damit sie mein Schreiben vom 31. Januar 1983 nicht - wie ich meine - unzulässigerweise interpretieren und wissen, wie dieses Schreiben nach Auffassung der Regierung der islamischen Republik Iran zu verstehen ist." Der Angeklagte wurde am 7. März 1983 erneut auf freien Fuß gesetzt, nachdem

das Oberlandesgericht ihm wiederum Immunitätsschutz zugebilligt hatte (MDR 1983, 512). Er hat das Land vor Urteilsverkündung verlassen.

3. Auf dem dargelegten Sachverhalt zieht der Senat - anders als das Land- gericht - nicht den Schluß, daß die in der iranischen Note vom 31. Januar 1983 und deren Annahme durch das Auswärtige Amt liegende Abrede keinen Bezug auf eine Sondermission des Angeklagten hatte, sondern lediglich den Zweck verfolgte, ihn durch Begründung von Immunität ad personam vor Strafverfolgung zu schützen.

a) Dagegen, daß der Angeklagte, der auch in D. einen Wohnsitz unterhält, allein aus privaten Gründen in die Bundesrepublik eingereist sein könnte, spricht schon die Unterredung, die er vor Antritt der Reise am 5. Januar 1983 in Teheran mit Botschafter Dr. P. hatte. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwar nicht be- kannt, da das Landgericht der Anregung der Verteidigung, den Botschafter zu den von ihr aufgestellten Beweisbehauptungen zu hören, nicht gefolgt ist. Immerhin steht aber aufgrund der vom Landgericht mitgeteilten Bekundungen des Zeugen Dr. C. fest, daß der Botchsafter Anlaß sah zu einer vorzeitigen Reise nach Bonn, wo er sich mit dem Angeklagten zu einem Gespräch über Kontaktmöglichkeiten in Frankreich verabredet hatte. Daß ein Termin für dieses Treffen am 5. Januar 1983 noch nicht festgelegt werden konnte, weil die Dienstreise Dr. P. damals noch nicht genehmigt war, steht der Verabredung nicht entgegen; sie hätte sich leicht konkretisieren lassen, wenn die Ereignisse durch den Vorfall bei der Einreise nicht einen anderen Verlauf genommen hätten. Im Zusammenhang mit der Beantwor- tung der Note vom 31. Januar 1983 griff das Auswärtige Amt denn auch auf den Bericht des Botschafters vom 14. Januar 1983 zurück. Das Landgericht gibt die Aussage des Zeugen Dr. G. hierzu zwar nicht wieder. Der Senat kann sie jedoch im Freibeweisverfahren der Darstellung des Oberstaatsanwalts von der General- staatsanwaltschaft D. entnehmen, die dieser unter dienstlicher Versicherung ihrer Richtigkeit aufgrund von Aufzeichnungen, die er als Beobachter bei der Verneh- mung des Zeugen durch das Landgericht gemacht hatte, in einem Verwerfungs- antrag zur zweiten Haftbeschwerde des Angeklagten gegenüber dem Oberlandes- gerichts gegeben hat. Danach hat das Auswärtige Amt die Kenntnis von der Aufgabe des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland aus der Auskunft des Botschafters Dr. P. bezogen. Den vorgesehenen Kontakt mit Dr. P. habe man als „mission en passant" verstanden. Die Frage, ob die Mission des Angeklagten im Ausland unterstützt werden sollte, habe sich allerdings nicht gestellt, weil die Mission durch die Inhaftierung des Angeklagten gestoppt war.

b) Diese Aussage läßt erkennen, daß dem Auswärtigen Amt durchaus eine tat- sächliche Grundlage für seine Entscheidung zur Verfügung stand, als es sich dazu entschloß, die nachträgliche Mitteilung der iranischen Regierung zu akzeptieren,

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Entscheidungen 345

der Angeklagte sei am 8. Januar 1983 als Sonderbotschafter zur Durchführung von Aufgaben in mehreren europäischen Ländern eingereist, zu denen auch ohne ausdrückliche Benennung sowohl aus geografischen Gründen als auch deshalb, weil die Note an die deutsche Regierung gerichtet war, selbstverständlich auch die Bundesrepublik Deutschland zu rechnen war. Eine nähere Angabe über die gerade hier zu erfüllende Aufgabe fehlte zwar. Insoweit konnte sich das Auswärtige Amt aber an den mündlichen Bericht des Botschafters halten, der jedenfalls ein vorbe- reitendes Gespräch, das der Unterstützung von Aufgaben in Frankreich dienen sollte, avisiert hatte. Daß diese „mission en passant" das Motiv für die Anerken- nung des Status des Angeklagten als Sonderbotschafter bildete, hat es allerdings nicht zum Ausdruck gebracht. Dieser Umstand nimmt der deutsch-iranischen Ver- einbarung jedoch nicht den Charakter einer ernstgemeinten Abrede über die Be- gründung einer Sondermission.

c) Der Schluß auf mangelnde Ernstlichkeit der Begründung einer mit einer Funktion verbundenen Sondermission läßt sich demgegenüber nicht aus dem Um- stand ziehen, daß in der Zeit zwischen dem Vorfall vom 8. Januar 1983 und der Note vom 31. Januar 1983 weder die deutsche noch die iranische Regierung einen mit Immunität verbundenen Status des Angeklagten gegenüber dem Gericht gel- tend gemacht haben, ferner auch nicht daraus, daß der Angeklagte in dieser Zeit - abgesehen von einem von dem Landgericht nicht näher aufgeklärten Gespräch mit dem Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt Ministerialdirektor Dr. R. - keinen Kontakt zu deutschen Regierungsstellen gesucht hat. Das alles mag die Folge davon sein, daß die Mission durch den Vorfall auf dem Düsseldorfer Flug- hafen, der wie das ganze Verfahren eingehend in den Nachrichtenmedien erörtert wurde, belastet war. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht aufgeklärte Versuche unternommen hat, durch Kontakte zu seinen Heimat- behörden die Immunitätsfrage einer Lösung zuzuführen, ohne - im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Straftat - damit zunächst Erfolg zu haben. Schließlich liegt auch die Möglichkeit nicht fern, daß die iranische Seite zunächst deshalb keinen Anlaß zu diplomatischen Schritten sah, weil die Praxis des Auswärtigen Amtes in der Vergangenheit ihr dies als nicht erforderlich erscheinen ließ.

In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß der Angeklagte sich bereits mehrfach in besonderer Mission in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte. Eine Notifizierung hatte das Auswärtige Amt in diesen früheren Fällen nicht verlangt, sich vielmehr, wie der Zeuge Dr. G. bekundet hat (vgl. die Ausführun- gen von Oberstaatsanwalt, mit der entsprechenden bloßen Mitteilung des An- geklagten begnügt. Daß es dann schon aus dieser „Selbstauskunft" des Angeklagten den Schluß auf einen Status gemäß § 20 GVG gezogen hatte, ergibt seine - vom Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogene - Stellungnahme zu einem im Jahre 1982 gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren der Staats- anwaltschaft K. wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Damals wurde erklärt, der Angeklagte führe gegenwärtig vertrauliche politische Ge- spräche und Verhandlungen mit der Bundesregierung. Seine Eigenschaft aU Sondergesandter und sein Auftrag seien dem Auswärtigen Amt „zuletzt" mit Verbalnote der iranischen Botschaft vom 20. Juli 1982 „bestätigt" - also nicht etwa vorher notifiziert - worden. Er sei im Hinblick auf seine Stellung und seinen amtlichen Auftrag zu dem nach § 20 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit be- freiten Personenkreis zu rechnen. Dieselbe Schlußfolgerung, daß nämlich die deutsche Praxis dahin ging, den Angeklagten ohne weiteres als Sonderbotschafter zu akzeptieren, ergibt sich im übrigen auch aus der Bekundung von Dr. G. in Anbetracht des schwebenden Verfahrens und des außerordentlich schwerwiegenden Tatvorwurfs habe sich das Auswärtige Amt - diesmal - nicht mit der „Selbst-

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346 Entscheidungen

auskunft" des Angeklagten zufrieden gegeben und aus ihr keine rechtlichen oder politischen Folgerungen ableiten können und wollen, vielmehr auf eine Bestäti- gung des Status des Angeklagten durch die iranische Regierung in „authentischer Form" Wert gelegt. Unabhängig davon, wie diese Praxis des Auswärtigen Amtes rechtlich zu würdigen ist, legt sie jedenfalls die Möglichkeit nahe, daß die iranische Seite zunächst keinen Anlaß zu diplomatischen Schritten sah, zumal da das K. . .er Ermittlungsverfahren auf die Intervention des Auswärtigen Amtes hin eingestellt worden war.

d) Als Beweisgrund für die Annahme einer bloßen Verabredung ad personam ist auch nicht der Hinweis in der Note vom 31. Januar 1983 geeignet, der iranische Außenminister hätte die Bitte um Immunität für den Angeklagten als Botschafter in besonderer Mission nicht geäußert, wenn er nicht davon überzeugt wäre, daß dieser keine strafbare Handlung begangen habe, sondern Opfer von Gegnern seiner Mission geworden sei. Mit ihm erklärt die iranische Seite lediglich, warum sie sich entschlossen habe, die Notifizierung trotz des inzwischen eingeleiteten Straf- verfahrens nachzuholen. Der Hinweis steht deshalb nicht in Widerspruch zu der weiteren Erklärung der iranischen Seite, der Angeklagte habe besondere Aufgaben zu erfüllen, für deren Durchführung Immunität in Anspruch genommen werde.

e) Schließlich beruft sich das Landgericht für seine Auffassung auch auf eine ihm gegenüber auf Anfrage geäußerte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1983, in der es u. a. heißt:

„Wie jeder Sonderbotschafter wäre auch Dr. T. bei den zuständigen Bonner Stellen zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben empfangen worden. Aufgrund der bekannten Vorgänge, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, ist die Stellung des Sonderbotschafters derart belastet, daß nicht mehr beab- sichtigt ist, ihn zu empfangen. Es ist vielmehr vorgesehen, Dr. T. im Falle einer Einstellung des Verfahrens wegen Immunität zur Persona non grata zu er- klären und ihn aufzufordern, unverzüglich das Land zu verlassen." Auch insoweit vermag sich der Senat der Schlußfolgerung des Landgerichts nicht

anzuschließen. Die Verwendung der Wörter „nicht mehr beabsichtigt" läßt er- kennen, daß die Stellungnahme den Meinungsstand im Auswärtigen Amt am 8. März 1983 zum Ausdruck bringt, der sich von einem früheren Meinungsstand unterscheidet, nach dem ein Empfang des Angeklagten noch beabsichtigt war. Zur Zeit der deutsch-iranischen Abrede - Akzeptierung der Note vom 31. Januar 1983 - hat diese Absicht nach dem Gesamtzusammenhang der Haltung des Aus- wärtigen Amtes ersichtlich noch bestanden. Weder ist der iranischen Seite schon damals die Unerwünschtheit des Angeklagten mitgeteilt worden noch wäre sonst die in der Stellungnahme vom 8. März 1983 ebenfalls zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung sinnvoll zu erklären, bei Sonderbotschaftern könne Immunitäts- schutz nicht ad personam, sondern nur zur Gewährleistung der Durchführung einer bestimmten Aufgabe wirksam gewährt werden.

4. Die somit von den beteiligten Regierungen ernstlich gewollte Verabredung einer mit Immunitätsschutz verbundenen Sondermission des Angeklagten war auch wirksam.

Die Stellung von Sonderbotschaftern und die Begründung ihres Status sind Gegenstand einer von der Generalversammlung der UNO am 8. Dezember 1969 beschlossenen „Konvention über Spezialmissionen" (abgedruckt in Archiv des Völkerrechts 1973, 61 ff.), die noch nicht in Kraft getreten ist. Ob ihre Regelungen der Staatenpraxis bereits jetzt teilweise als Völkergewohnheitsrecht zugrunde- liegen, ist in der Völkerrechtslehre streitig. Prof. D., den das Landgericht als Gutachter gehört hat, hat darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung hierzu nicht bekannt ist. Er ist der Auffassung, daß der Inhalt der Konvention bislang keine

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Entscheidungen 347

feststellbaren Vorwirkungen im Sinne der Entstehung von allgemeiner Rechts- überzeugung getragenen Völkergewohnheitsrechts erzeugt habe (in diesem Sinne auch Wolf EuGRZ 1983, 401, 403; zweifelnd auch noch Bothe ZaöRV 1971, 246, 265); Lagoni (in Menzel/Ipsen, Völkerrecht 2. Aufl. 1979 S. 282), auf den sich D. beruft, sieht in der Konvention lediglich die Möglichkeit einer „Leitlinie für eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Sondermission als völkerrechtliches Institut und einen diplomatischen Status ihrer Mitglieder". Auf der anderen Seite meinen Bockslaff/Koch in ihrem ausführlichen Aufsatz zum vorliegenden Fall (German Yearbook of International Law, Vol. 25, S. 539 - 584), aus zahlreichen Stellungnahmen der Staaten und aus der Staatenpraxis ergebe sich, daß die Kon- vention jedenfalls in ihren die Erfordernisse für eine Sondermission regelnden Artikeln 1 a, 2 und 3 bereits geltendes Völkergewohnheitsrecht widerspiegele (S. 551). Auch die von der Verteidigung herangezogenen Gutachter, die Professoren B., D. und W., gehen davon aus, daß die Konvention zwar nicht in ihrer Gesamt- heit, aber doch „in den grundsätzlichen oder Mindestanforderungen als Ausdruck des geltenden Gewohnheitsrechts angesehen werden" könne (so D.; W. spricht - unter Bezugnahme auf ein Memorandum des UN- Sekretariats - von einem „Minimalkonsens").

Auf die nach alledem zweifelhafte Frage der gewohnheitsrechtlichen Geltung der Konvention kommt es indes nicht entscheidend an, so daß es der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 2 GG nicht bedarf. Denn es steht fest, daß es jedenfalls - unabhängig von dem Konventionsentwurf - eine von der Staatenpraxis mit Rechtsüberzeugung getragene gewohnheitsrechtliche Regel gibt, wonach es möglich ist, von dem Entsendestaat mit einer besonderen politischen Aufgabe ausgestatteten ad-hoc-Botschaftern durch Einzelabsprache mit dem Empfangsstatt über diese Aufgabe und über ihren Status Immunität zu ver- leihen und sie auf diese Weise insoweit den - völkervertragsrechtlich geschützten - Mitgliedern der ständigen Missionen der Staaten gleichzustellen (vgl. z.B. Bocks- laff/Koch aaO. S. 593 ff.; auch Wolf ooO. S. 403 und D. - S. 4 des Gutachtens vom 7. März 1983 - erkennen die Möglichkeit einer entsprechenden Vereinbarung der im Einzelfall beteiligten Staaten an). Zweifel hieran, wie sie Zuck (EuGRZ 1983, 162, 163) äußert, kann es angesichts der allgemeinkundigen Tatsache nicht geben, daß sich die ad-hoc-Diplomatie in den letzten Jahrzehnten zu einem un- entbehrlichen Instrument der Bewältigung sowohl von langfristigen Aufgaben der Staatengemeinschaft als auch von Krisensituationen entwickelt hat. Gerade diese Entwicklung war der Anlaß dafür, daß sich Institutionen der UNO um eine ein- heitliche Regelung durch die genannte Konvention bemüht haben (vgl. etwa Wolf aaO. S. 402).

Der Senat geht ebenso wie alle Gutachter und Autoren, die sich zu dem vorlie- genden Fall geäußert haben, und ebenso wie das Landgericht davon aus, daß es im Hinblick auf die im Diplomatenrecht heute herrschende Funktionstheorie, wonach das Institut der Immunität nicht den betroffenen Diplomaten als Person, sondern die von ihm durchzuführende Aufgabe und damit den Entsendestaat schützen soll, keine völkerrechtlich anerkannte und damit innerstaatlich zu respektierende Ver- abredung von Immunität ad personam gibt. Eine solche Verabredung hat es hier, wie dargelegt, auch nicht gegeben. Fraglich kann deshalb nur sein, ob zwischen den beteiligten Staaten eine hinreichend konkrete besondere Aufgabe, die der Ange- klagte in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen hatte, verabredet worden ist. Der Senat bejaht dies aus folgenden Gründen:

Die iranische Regierung hatte die Aufgaben des Angeklagten in ihrer Note vom 31. Januar 1983 zwar nur sehr unbestimmt umrissen und dies mit dem vertrau- lichen Charakter der angestrebten Verhandlungen erklärt. Ob das bloße, durch

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keinerlei konkrete Informationen motivierte Akzeptieren des in der Note liegen- den Angebots zu einer Vereinbarung bereits genügt hätte, dem Angeklagten den Status eines Sonderbotschafters mit Immunitätsschutz zu verschaffen, kann dahin- stehen. Denn hier war dem Auswärtigen Amt aus dem mündlichen Bericht des Botschafters Dr. P. bekannt, daß ein - von der Note unausgesprochen mitum- faßter - Teil der Aufgabe des Angeklagten darin bestand, in der Bundesrepublik Deutschland Unterstützung für beabsichtigte Kontakte mit französischen Stellen zu suchen. Diese als „mission en passant" verstandene Aufgabe ist konkret genug, um im Sinne der Errichtung einer Sondermission konsensfähig zu sein. Daß sie die tatsächliche Grundlage für die Akzeptierung der iranischen Note durch das Aus- wärtige Amt war, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Dr. G. Eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Motiv der Erklärung der deutschen Seite vom 3. Februar 1983 gegenüber dem iranischen Botschafter bedurfte es ebenso- wenig wie einer Forderung an den Iran, die am 31. Januar 1983 notifizierte Auf- gabe des Angeklagten in diesem Sinne zu konkretisieren. Entscheidend ist das Zustandekommen einer Abrede auf der Grundlage einer von der deutschen Seite als Empfangsstaat akzeptierten konkreten Aufgabe. Formbedürftig in dem Sinne, daß diese Aufgabe wenigstens von einer der vertragschließenden Parteien schrift- lich fixiert werden müßte, ist die Errichtung der Sondermission nicht. Sie kann auch stillschweigend vereinbart werden (Wolf aaO. S. 403). Es genügt, daß die Verabredung - wie hier durch die Bekundungen des Zeugen Dr. G. bewiesen - getroffen worden ist.

Ob die Immunität der Sonderbotschafter ausdrücklicher Zusage bedarf, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine solche Zusage liegt in der der iranischen Seite mitgeteilten vorbehaltlosen Akzeptierung ihrer Note durch das Auswärtige Amt. In dieser Note wird um „alle Vorrechte und Befreiungen" gebeten, die einem Botschafter in besonderer Mission zustehen, also um Immunität.

Es ist in der Völkerrechtslehre, soweit ersichtlich, unbestritten, daß die Er- richtung einer Sondermission auch nachträglich, also nach der Einreise des Bot- schafters, vorgenommen werden kann. Auch Prof. D., der hier - in eigener Würdigung der Beweise - eine immunitätsbegründende Absprache nicht aner- kennen will und dem das Landgericht gefolgt ist, hat in seinem Gutachten vom 17. Februar 1983 die Auffassung geäußert, es sei den beiden Staaten unbenommen, durch eine neuerliche Absprache eine Sondermission mit dem Angeklagten als ad-hoc-Diplomaten zu errichten.

Der Senat hat auch die Frage erwogen, ob der Begründung eines mit Immunität verbundenen Status des Angeklagten hier der Gedanke des Mißbrauchs entgegen- stehen könnte, wie ihn Engel (JZ 1983, 627, 629) - auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts - ins Feld führt. Die Frage ist zu ver- neinen, da die deutsch-iranische Absprache, wenn man die Vorgeschichte der Ein- reise des Angeklagten mit in Betracht zieht, nicht allein dem Ziel diente, den Angeklagten dem Strafverfahren zu entziehen. Daß die Absprache das Strafver- fahren tatsächlich blockiert, kann die Annahme von Mißbrauch ebensowenig be- gründen wie der gegen den Angeklagten entstandene Verdacht, eine Straftat be- gangen zu haben. Denn es ist gerade ein wesentlicher Inhalt der Immunität, daß der durch sie Geschützte der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates nicht unter- worfen ist, solange sie besteht, also bis zur Ausreise nach Erfüllung oder sonstiger Erledigung der diplomatischen Aufgabe.

Schließlich scheitert die Wirksamkeit der nachträglichen Errichtung der Sonder- mission des Angeklagten auch nicht daran, daß die Erfüllung der vorgesehenen Aufgabe nicht mehr möglich gewesen wäre. Wie oben dargelegt, war es nicht von vornherein die Absicht des Auswärtigen Amtes, den Angeklagten nicht zu empfan-

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gen. Darauf, daß Dr. P. im Augenblick der Abrede vom 31. Januar/3. Februar 1983 nicht mehr in Bonn war, kommt es deshalb nicht an. Der Angeklagte hätte auch auf andere Weise als durch ein Gespräch mit ihm versuchen können, beim Aus- wärtigen Amt Unterstützung zur Vorbereitung von Kontakten in Frankreich zu erlangen und so seine „mission en passant" zu erfüllen.

5. Da dem Verfahren nach alledem ein Verfahrenshindernis entgegensteht, war es einzustellen (§ 206 a StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Den Teil der Kosten, der dadurch entstanden ist, daß Rechtsanwalt Dr. K. am 25. Februar 1983 frühzeitig den Sitzungssaal verließ, diesem Verteidiger aufzuerlegen, ist nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft, die dies beantragt hat (sofortige Beschwerde gegen die Kosten- entscheidung des Landgerichts), übersieht, daß das Verhalten des Rechtsanwalts nicht zu einer Aussetzung, sondern lediglich zu einer Unterbrechung des Ver- fahrens geführt hat. Hierfür gilt § 145 Abs. 4 StPO nicht (Kleinknecht, StPO 36. Aufl. § 145 Rdn. 11; Laufhütte in KK § 145 Rdn. 11).

Der Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen beruht auf § 2 Abs. 1 StrEG, seine zeitliche Be- schränkung auf § 5 Abs. 2 StrEG.

Die Aufhebung des Haftbefehls beruht auf § 126 Abs. 3 StPO.

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