Date post: | 06-Apr-2015 |
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insieme CS
Erwachsenenschutzrecht ab 2013
Von der Vormundschaft
zum Erwachsenenschutz
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Erwachsenenschutz: Wichtige Neuerungen
Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung)
Einführung von Massnahmen nach Mass
Vertretung von urteilsunfähigen Personen von Gesetzes wegen und Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung
Schaffung von Fachbehörden
Beseitigung der diskriminierenden Terminologie
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Beistandschaft nach Mass
Umschreibung der Aufgaben entsprechend Bedürfnissen:
Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr? Begleiten, vertreten, mitwirken? Entzug Handlungsfähigkeit ganz, teilweise, nicht?
…punktuell bis umfassend
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Neue Beistandschaft: 4 Arten
Begleitbeistandschaft ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit
Mitwirkungsbeistandschaft mit gesetzlicher Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Vertretungsbeistandschaft mit oder ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit
Kombination dieser Formen
Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit
Angehörige als Beistände
Beistandschaft statt erstreckte elterliche Sorge
Administrative Erleichterungen für Angehörige (Eltern und Geschwister) möglich Inventarpflicht Rechnungsablage Berichterstattung
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Vertretung bei med. Behandlung
Beistand
Eventuell auch Eltern oder Geschwister
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Vertretung bei med. Behandlung
Wenn behinderte Person nicht urteilsfähigund wenn keine Patientenverfügung und kein Beistand…
Vertretungsberechtigt:
Ehegatten→Konkubinatspartner
→ Nachkommen → Eltern
→ Geschwister
…wenn sie eine nahe Beziehung zur behinderten Person haben („regelmässig und persönlich Beistand leisten“)
Schutz in Wohneinrichtungen
Urteilsunfähige PersonenSchriftlicher Vertrag Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit
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Schutz in Wohneinrichtungen
Betreuungsvertrag bei urteilsunfähigen Personen
Betreuung von längerer Dauer (Abgrenzung zum Erholungsurlaub)
Schriftlichkeit + Aufführen der Leistungen und Entgelt (Tarife) Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person Vertretung wie bei medizinischen Massnahmen Keine Bindung des Vermögens des Vertreters Keine Kompetenz, gegen den erkennbaren Willen der
betroffenen Person zu handeln, ansonsten sind die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung anwendbar.
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Schutz in Wohneinrichtungen
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Ernsthafte Gefahr für Leben, körperliche Integrität vermeiden Schwerwiegende Störung Gemeinschaftsleben beseitigen
Protokollierungspflicht (Name der anordnenden Person / Zweck der Massnahme / Art und Dauer der Massnahme)
Information der zur Vertretung in medizinischen Massnahmen berechtigten Person, Einsichtsrecht in die Protokollierung
Betroffene oder nahestehende Person kann Behörde anrufen Bei Verstössen Information der Aufsichtsbehörde der
Institution durch die Behörde
Erwachsenenschutzbehörde
Fachbehörde Interdisziplinär Mind. 3 Mitglieder
Lebenssituation Menschen mit geistiger Behinderung kennen
Instrumente neues Recht einsetzen (können)
Angehörige und Beistände kompetent beraten und unterstützen
Auch schwierige, krisenhafte Situationen meistern
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Übergang zu neuem Recht
Entmündigte Personen (Vormund / elterliche Sorge):
neu automatisch umfassende Beistandschaft, „so bald wie möglich“ Anpassung (massgeschneiderte Massnahme).
Eltern sind von Berichterstattung und Rechnungsablage befreit, so lange Behörde nicht anders entschieden hat.
Beistandschaften und Beiratschaften:bleiben vorerst unverändert; wenn innerhalb 3 Jahre keine neue Massnahme, fallen
sie weg.
Neue insieme-Broschüre
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Erwachsenen-schutz
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