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INNOVATION DURCH KOOPERATION

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Innovation Network Austria GmbH. INNOVATION DURCH KOOPERATION. Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr. Georg Heger, Patentanwalt. Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen. Inhalt. - PowerPoint PPT Presentation
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04.10.2004 1 INNOVATION DURCH KOOPERATION Innovation Network Austria GmbH Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr
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INNOVATIONDURCHKOOPERATION

Innovation Network Austria GmbH

Impulszentrum IP-ONE

Fernkorngasse 10

1100 Wien

4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr

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Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen

Georg Heger, Patentanwalt

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Inhalt

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Inhalt• Was ist Geistiges Eigentum ?

• Wie kann man Geistiges Eigentum schützen ?

• Warum soll man Geistiges Eigentum schützen ?

• Worauf ist beim Schutz und der Verwertung von Geistigem Eigentum in Kooperationen zu achten ?

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Geistiges Eigentum

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Geistiges Eigentum

• Rechte, die aus einer geistigen Schöpfung resultieren können• Immaterialgüterrechte

(Intellectual Property Rights IPR)

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Geistiges Eigentum - Arten• Urheberrechte• Gewerbliche Schutzrechte

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UrheberrechtGegenstand

“Werke”: eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (inkl. Computerprogramme und Datenbankwerken)

SchutzerwerbSchutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes bzw. mit dessen Veröffentlichung (Ausnahme: Registrierung von Künstlernamen und Registrierung von Urheberrechten bei der Bekämpfung von Pirateriewaren durch die Zollbehörden)

Schutzdauer70 Jahre ab Veröffentlichung oder Tod

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Gewerbliche Schutzrechte• Patente • Gebrauchsmuster• Marken• Geschmacksmuster• Sortenschutz• Halbleiterschutz

SchutzerwerbDurch Eintragung bzw. Registrierung bei den Patentämtern

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PatenteGegenstand

Erfindungen

SchutzerwerbAnmeldung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt

Schutzdauermaximal 20 Jahre ab Anmeldetag

(Verlängerung um max. 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel über ergänzende Schutzzertifikate möglich)

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GebrauchsmusterGegenstand

Erfindungen

SchutzerwerbAnmeldung und Registrierung beim Patentamt

Schutzdauermaximal 10 Jahre ab Anmeldetag

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MarkenGegenstand

Zeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

SchutzerwerbAnmeldung und Registrierung beim Patentamt

Schutzdauerunbegrenzt (Erneuerung alle 10 Jahre)

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GeschmacksmusterGegenstand

“Vorbild für das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse” = ästhetische Formschöpfungen

SchutzerwerbAnmeldung und Registrierung beim Patentamt

Schutzdauermaximal 25 Jahre ab Anmeldetag

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SortenschutzGegenstand

Neue Pflanzensorten, die Ergebnis einer züchterischen Leistung ist

SchutzerwerbAnmeldung, Sortenprüfung und Registrierung beim Sortenschutzamt

Schutzdauermaximal 25 bis 30 Jahre (abhängig von der Art der Pflanzensorte)

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HalbleiterschutzGegenstand

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Halbleitertopologien

SchutzerwerbAnmeldung und Registrierung beim Patentamt

Schutzdauermaximal 10 Jahre

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Schutz von Geistigem Eigentum

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Innovationist

teuerund

leichtnachzumachen

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Das Nachahmen eines neuen Produktes kostet in der Regel

nur 1/10 bis 1/100 der Entwicklungskosten des

Produkts

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Patente - GebrauchsmusterVom Staat verliehene territorital, sachlich und zeitlich begrenzte Rechte auf ausschließliche Verwertung einer Erfindung

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Wirkung des Patents§ 22 PatG (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

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Schutz des Patents• Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG)• Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG)• Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)• Ansprüche in Geld (§ 150 PatG)• Rechnungslegung (§ 151 PatG)

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Vorteile von Schutzrechten• Wirksame “Waffe” gegen Nachahmer

• Verdrängung von Mitbewerbern

• Förderungen (Bewertung von Schutzrechten)

• Steuervorteile

• Höhere Preise für geschützte Produkte möglich

• Einnahmemöglichkeit (Lizenzen)

• Bessere Verhandlungsposition

• Bessere Kooperationsmöglichkeiten

• Veröffentlichung

• Image, Werbung

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Nachteile von Schutzrechten• Offenlegung• Förderung der Entwicklung von Umgehungslösungen• Langwierige Registrierungsverfahren • Kosten• Zeitliche Begrenzung des Monopols im Gegensatz zu geheimem Know-how

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AnmeldestrategienAbhängigkeit u.a. von:• Unternehmensgröße• Unternehmensstruktur• Branche• Konkurrenzsituation• Produkt

• Markt für die Innovation• Entwicklungsarbeiten• Produktionsmöglichkeiten• Vertriebsmöglichkeiten

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Top PCT-Anmelder 20031. Philips (NL) 2,278

2. Siemens AG (DE) 1,180

3. Matsushita Electric Ind. Corp. (JP) 1,071

4. Robert Bosch GmbH (DE) 958

5. Sony Corporation (JP) 822

6. Nokia Corporation (FI) 765

7. Motorola Inc. (US) 715

8. 3M Innovative Properties Company (US) 609

9. Intel Corporation (US) 551

10.Infineon Technologies AG (DE) 540

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Erfinder - Anmelder

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Erfinder• Erfinder hat die Erfindung gemacht• Erfinder hat Anspruch auf Nennung• Erfinderrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden• Erfinder steht das Recht zur Patentanmeldung zu• Bei Dienstnehmererfindungen hat Dienstgeber Aufgriffsrecht (wenn schriftlich verankert)• Bei Erfindungen von Universitätsangehörigen hat die Universität Aufgriffsrecht (neues UG)• Mehrere Erfinder (Erfindungsanteile festlegen)

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Anmelder• Das Recht an einer Anmeldung steht grundsätzlich dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu• Anmelder können natürliche oder juristische Personen sein • Anmelder kann über das Schutzrecht verfügen und dieses übertragen, verkaufen, verpfänden, vererben, verschenken, lizensieren, ...

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Mehrere Patentinhaber• § 27 PatG regelt das Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander

• Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (“schlichte Rechtsgemeinschaft” nach §§ 825 ff ABGB)

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Geistiges Eigentum in Kooperationen

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Art der Kooperation• Werkvertrag• Forschungs- und Zusammenarbeitsvertrag• Joint Venture• Firmengründung• ...• ...

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Werkvertrag• Im Werkvertrag verpflichtet sich ein Werkunternehmer zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes an einen Werkbesteller• Frage der Inhaberschaft resultierender Schutzrechte aus der Herstellung des Werkes• Schutzrechte sollten dem Werkbesteller gehören• Umfang etwaiger Nutzungsberechtigungen• Schriftlich definieren

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6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft• Hauptinstrument der EG zur Forschungsförderung 2002 - 2006• Finanzierungsvolumen 16,27 Mrd. EUR• Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 vom 16.12.2002• Schwerpunkt: Schaffung, Nutzung und Verbreitung gewerblischer Schutzrechte • Konsortialvereinbarungen für Teilnehmer zwingend • Vorschriften, die geistiges Eigentum betreffen

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Wichtig bei Kooperationen

Schriftliches Festlegen der wesentlichen Punkte vor Beginn

der Kooperation

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Kooperationsvereinbarungen• Gegenstand der Zusammenarbeit exakt festlegen• Beginn der Zusammenarbeit festlegen• Bestandsaufnahme aller Schutzrechte, die vor Beginn der Zusammenarbeit bestehen• Bewertung der Schutzrechte und des Know-how• Regelung für die Nutzungsrechte an bereits vorhandenen Schutzrechten• Regelung von Lizenzen für bereits vorhandene Schutzrechte

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Kooperationsvereinbarungen• Geheimhaltung von Know-how

• Regelung der Nutzung von Know-how

• Festlegung über Anmeldung gemeinsamer Schutzrechte

• Vereinbarung der Schutzrechtsstrategien(Territorien)

• Klärung der Erfindungsvergütung

• Verpflichtung der Erfinder (Unterschriftenleistung)

• Verteidigung von Schutzrechten

• Vereinbarung betreffend Verwertung

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Kooperationsvereinbarungen• Festlegung eines internen Schiedsverfahrens im Fall von Streitigkeiten• Festlegung des Ausstiegszenarios (Rückübertragung der Rechte an Kooperationspartner) • Festlegung des Gerichtsstandes

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Verwertung Geistigen Eigentums

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Verwertung Geistigen Eigentums• Lizenzvergabe• Verpfändung• Verkauf• Kombinierte Lizenz- und Know-how-Vergabe

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Lizenzierbare Rechte• Patente• Patentanmeldungen• Erfindungen, die noch nicht zum Patent angemeldet wurden• Gebrauchsmuster• Technisches Know-how• Marken• Geschmacksmuster• Urheberrechte

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Arten von Lizenzen• Exklusive Lizenz• Ausschließliche Lizenz• Einfache Lizenz• Kreuzlizenz• Zwangslizenz• Unterlizenz

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Lizenzvertrag• Gegenstand des Lizenzvertrages

• Territorium der Lizenz

• Art der Lizenz

• Unterlizenzen

• Lizenzgebühr

• Pflichten des Lizenzgebers

• Pflichten des Lizenznehmers

• Vertragsdauer

• Kündigung

• Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

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Links im Internet

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Interessante Links im WWW• IPR-Helpdesk: www.ipr-helpdesk.org• Portal zum Recht der EU: europa.eu.int/eur-lex/• EPA: www.european-patent-office.org• WIPO: www.wipo.inmt/pct/de/• USPTO: www.uspto.gov• ÖPA: www.patent.bmvit.gv.at• Öst. Patentanwaltskammer: www.patentanwalt.at • Sonn & Partner: www.sonn.at

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European and Austrian Patent,Trademark & Design Attorneys

Riemergasse 141010 Wien, AustriaT +43 (0) 1-512 84 05F +43 (0) 1-512 98 [email protected]

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