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Inhaltsverzeichnis...Inhaltsverzeichnis II / III 15 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 03.05.2018 (nur...

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Inhaltsverzeichnis I / III Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1 Deutsche Bahn mit Schreiben vom 06.04.2018 .............................................................................. 1 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 1 1.1 2 Westnetz mit Schreiben vom 11.04.2018 ......................................................................................... 1 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 1 2.1 3 LVR Liegenschaften mit Schreiben vom 12.04.2018 ...................................................................... 2 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 2 3.1 4 Straßen NRW mit Schreiben vom 12.04.2018.................................................................................. 2 Beteiligung Zweigstelle ..................................................................................................................... 2 4.1 Abstände .......................................................................................................................................... 2 4.2 Erschließung..................................................................................................................................... 3 4.3 5 Thyssengas mit Schreiben vom 16.04.2018 .................................................................................... 5 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 5 5.1 6 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 19.04.2018 ............................................................... 6 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 6 6.1 7 Rurtalbahn mit Schreiben vom 19.04.2018 ..................................................................................... 6 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 6 7.1 8 Deutsche Telekom mit Schreiben vom 24.04.2018 ......................................................................... 7 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 7 8.1 9 LVR Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 24.04.2018 ............................................................ 7 Bodendenkmalschutz ....................................................................................................................... 7 9.1 10 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 25.04.2018 (nur 41) ....................................................... 8 Keine Bedenken ............................................................................................................................... 8 10.1 11 RWE mit Schreiben vom 02.05.2018 ................................................................................................ 9 Keine Bedenken. .............................................................................................................................. 9 11.1 12 Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 03.05.2018 ........................................................ 12 Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 12 12.1 13 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 03.05.2018 .......................................................... 13 Baugrund ........................................................................................................................................ 13 13.1 Geotechnik ..................................................................................................................................... 13 13.2 Seismologie .................................................................................................................................... 15 13.3 Erdbebenüberwachung................................................................................................................... 16 13.4 14 Straßen NRW Krefeld mit Schreiben vom 03.05.2018 .................................................................. 18 Anbaubeschränkungszone ............................................................................................................. 18 14.1 Eiswurf etc. ..................................................................................................................................... 19 14.2 Erschließung................................................................................................................................... 19 14.3
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Inhaltsverzeichnis

I / III

Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

1 Deutsche Bahn mit Schreiben vom 06.04.2018 .............................................................................. 1

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 1 1.1

2 Westnetz mit Schreiben vom 11.04.2018 ......................................................................................... 1

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 1 2.1

3 LVR Liegenschaften mit Schreiben vom 12.04.2018 ...................................................................... 2

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 2 3.1

4 Straßen NRW mit Schreiben vom 12.04.2018 .................................................................................. 2

Beteiligung Zweigstelle ..................................................................................................................... 2 4.1

Abstände .......................................................................................................................................... 2 4.2

Erschließung ..................................................................................................................................... 3 4.3

5 Thyssengas mit Schreiben vom 16.04.2018 .................................................................................... 5

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 5 5.1

6 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 19.04.2018 ............................................................... 6

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 6 6.1

7 Rurtalbahn mit Schreiben vom 19.04.2018 ..................................................................................... 6

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 6 7.1

8 Deutsche Telekom mit Schreiben vom 24.04.2018 ......................................................................... 7

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 7 8.1

9 LVR Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 24.04.2018 ............................................................ 7

Bodendenkmalschutz ....................................................................................................................... 7 9.1

10 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 25.04.2018 (nur 41) ....................................................... 8

Keine Bedenken ............................................................................................................................... 8 10.1

11 RWE mit Schreiben vom 02.05.2018 ................................................................................................ 9

Keine Bedenken. .............................................................................................................................. 9 11.1

12 Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 03.05.2018 ........................................................ 12

Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 12 12.1

13 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 03.05.2018 .......................................................... 13

Baugrund ........................................................................................................................................ 13 13.1

Geotechnik ..................................................................................................................................... 13 13.2

Seismologie .................................................................................................................................... 15 13.3

Erdbebenüberwachung ................................................................................................................... 16 13.4

14 Straßen NRW Krefeld mit Schreiben vom 03.05.2018 .................................................................. 18

Anbaubeschränkungszone ............................................................................................................. 18 14.1

Eiswurf etc. ..................................................................................................................................... 19 14.2

Erschließung ................................................................................................................................... 19 14.3

Daniela.Knoop
Schreibmaschinentext
Anlage 3 und 5 zur SV 240/2018
Daniela.Knoop
Schreibmaschinentext
Daniela.Knoop
Schreibmaschinentext
Daniela.Knoop
Schreibmaschinentext
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Inhaltsverzeichnis

II / III

15 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 03.05.2018 (nur 41) ................................................................ 20

Verfahrensfehler ............................................................................................................................. 20 15.1

Abstände zu Siedlungen (Sevenich und Müntz) ............................................................................. 20 15.2

Bekanntmachung ............................................................................................................................ 21 15.3

Abstände zu Siedlungen ................................................................................................................. 21 15.4

Erdbebenmessstation ..................................................................................................................... 22 15.5

Erschließung ................................................................................................................................... 23 15.6

Artenschutz ..................................................................................................................................... 23 15.7

Zusammenfassung ......................................................................................................................... 24 15.8

16 Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 08.05.2018 (nur 41) .................................................. 24

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 24 16.1

17 Naturschutzverbände mit Schreiben vom 08.05.2018 (nur 41) .................................................... 25

Einleitung ........................................................................................................................................ 25 17.1

Artenschutzprüfung, Daten ............................................................................................................. 25 17.2

Methodik der Geländeuntersuchungen ........................................................................................... 26 17.3

Abstandsempfehlungen .................................................................................................................. 27 17.4

Ausgleich ........................................................................................................................................ 31 17.5

Landschaftsbild ............................................................................................................................... 32 17.6

18 Kreis Düren mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41) .................................................................... 34

Einleitung ........................................................................................................................................ 34 18.1

Wasserwirtschaft ............................................................................................................................ 34 18.2

Immissionsschutz ........................................................................................................................... 35 18.3

Bodenschutz ................................................................................................................................... 35 18.4

Abgrabungen .................................................................................................................................. 36 18.5

Natur und Landschaft ..................................................................................................................... 36 18.6

19 LVR Denkmalpflege mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41) ....................................................... 39

Umgebungsschutz .......................................................................................................................... 39 19.1

Kulturgüter in der Planung .............................................................................................................. 40 19.2

20 Unitymedia mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41) ..................................................................... 41

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 41 20.1

21 Erft-Verband mit Schreiben vom 11.05.2018 (nur 41) ................................................................... 41

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 41 21.1

22 IHK Aachen mit Schreiben vom 11.05.2018 (alle) ......................................................................... 42

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 42 22.1

23 Regionetz mit Schreiben vom 14.05.2018 (nur 41) ....................................................................... 42

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 42 23.1

24 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.05.2018 (nur 41) .............................................. 43

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 43 24.1

25 E-Plus Service GmbH mit Schreiben vom 09.07.2018 .................................................................. 43

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Inhaltsverzeichnis

III / III

Keine Bedenken ............................................................................................................................. 43 25.1

Legende:

Frühzeitige

Offenlage

1. Erneute Offenlage

2.. Erneute Offenlage

Hinweise und Festsetzungen

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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1 Deutsche Bahn mit Schreiben vom 06.04.2018

Keine Bedenken 1.1

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:

Nach Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.

Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

2 Westnetz mit Schreiben vom 11.04.2018

Keine Bedenken 2.1

Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.

Gegen die oben angeführten Planungen der Stadt Jülich bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine von uns betreuten Versorgungsanlagen betroffen sind.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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3 LVR Liegenschaften mit Schreiben vom 12.04.2018

Keine Bedenken 3.1

Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenscharten des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme bestehen.

Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

4 Straßen NRW mit Schreiben vom 12.04.2018

Beteiligung Zweigstelle 4.1

Das Bebauungsplangebiet grenzt auf der nordwestlichen Seite an die Anbaubeschränkungszone der A 444. Diesbezüglich ist eine Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld einzuholen

Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstände 4.2

Bzgl. der Erschließung, die nicht näher beschrieben ist und daher als nicht gesichert gem. § 35 BauGB angesehen werden kann, nehme ich

Abschließende Aussagen zur Erschließung werden im 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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wie folgt Stellung

• Von klassifizierten Straßen - hier A 44 - ist ein Mindestabstand der Rotorspitze bis zum befestigten Fahrbahnrand von 100.0 m einzuhalten und in den textlichen Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren, dass auch die Nachhaltigkeit der Bauleitplanung erkennbar ist. Dem Bau dieser Anlagen in der Anbaubeschränkungszone wird seitens des Landesbetriebes nicht zugestimmt.

Sollten diese Abstände nicht eingehalten werden, werden im Schadensfall eintretende Regressansprüche umgehend weitergeleitet.

Die aufgeführten technischen Lösungen schließen keine Gefährdung aus: Eiswurf beispielsweise entsteht auch bei abgeschalteten Windrädern. Der Eiswurf entsteht durch vom Windrad herabfallende Eisstücke, die von Windböen erfasst werden. Eine Gefährdung des Unterhaltungspersonals der Autobahn kann somit nicht ausgeschlossen werden.

nachgelagerten Genehmigungsverfahren getroffen.

Die Konzentrationszone hält einen Abstand von 40 m zur Autobahn (Anbauverbotszone) ein. Das Baufenster der Anlage WEA 1 hält einen Abstand von über 100 m zur A 44 ein, sodass auch die Anbaubeschränkungszone nicht tangiert wird. Aus diesem Grund ist eine weitere Textliche Festsetzung bzw. planerische Darstellung nicht erforderlich.

Wie oben beschrieben werden die entsprechenden Abstände eingehalten.

Im Bebauungsplan selbst werden keine technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf etc. festgelegt, es wird lediglich der Nachweis erbracht, dass Maßnahmen möglich sind. Die Fixierung der Maßnahmen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.

der Stadt Jülich, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung.

Erschließung 4.3

• Spätere Betriebszufahrten oder Wartungswege sind nicht zu Bundesstraßen (B 55) hin vorzusehen. Eine entsprechende Genehmigung wird seitens des Landesbetriebs nicht in Aussicht gestellt. Baustellenverkehre können evtl. unter Auflagen zugelassen werden und unterliegen einer gebührenpflichtigen Sondernutzung.

• Zuwegungen zu Landesstraßen (L 241) zur Abwicklung von Baustellenverkehren ebenso wie spätere Wartungsverkehre unterliegen einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis seitens des Landesbetriebes. Hier werden detaillierte Planunterlagen gefordert:

evtl. notwendige anderweitige Erlaubnisse oder Genehmigungen in Bezug auf Straßenbaumaßnahmen sind vorn Veranlasser einzuholen und vorzulegen. Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die ebenfalls abzustimmen und vorzulegen ist.

Solange keine entsprechenden Unterlagen vorliegen, ist die

Die Erschließung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und wird im Genehmigungsverfahren geregelt.

Die Erschließung ist gesichert, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Erschließung der Vorrangzone nicht gesichert (§ 35 BauGB)!

Bzgl. der Erschließung zur Bundes-/Landesstraße ist neben der Lage der Zuwegung und deren Abwägung aus verkehrlicher Sicht auch bei einer evtl. notwendigen vorübergehenden Versiegelung eines Teilgrundstücks im Straßenbereich die Genehmigung/ Zustimmung gem. Landschaftsgesetz zu prüfen/ einzuholen.

Evtl. ist die Nutzung vorhandener Wirtschaftswege zur Abwicklung der Baustellenverkehre oder auch als Wartungsweg vorgesehen. Mit der Widmung zum Wirtschaftsweg unterliegen diese Wege auch der damit verbundenen Nutzung und sind somit nicht geeignet, den dann andersartigen Verkehr - weder Baustellenverkehr noch Wartungsverkehr (der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Nutzung dient) - aufzunehmen. Mit der erforderlichen gebührenpflichtigen Sondernutzung werden u. U. weitere Auflagen hinsichtlich der Befestigung/ Ausgestaltung/ Absicherung usw. formuliert

Mögliche Auflagen im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis sind:

Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen der B oder L (Griibcn/ Mulden) zu verrohren.

Teilbereiche der Erschließung, die im lnnenkurvenbereich der betroffenen Bundes-/ Landesstraße liegen, stellen einen besonderen Gefahrenpunkt dar und sind somit nicht zulässig.

Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die Einmündungsbereiche sind auf einer Länge von mind. 50.0 m bituminös zu befestigen, um Verschmutzungen weitestgehend vorzubeugen. Sollte diese Maßnahme unzureichend sein, können im Rahmen der Sondernutzung weitere Auflagen erfolgen.

Eine Säuberung der Bundes-/ Landesstraße ist regelmäßig vorzunehmen. Im Schadensfall können Regressansprüche weitergeleitet werden.

Die Breite der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6.0 m herzustellen um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.

Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der

werdenden Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden (BVerwG DVBl. 1986, 685 ff).

Im übrigen ist es gemäß § 35 BauGB ausreichend, wenn eine „ausreichende Erschließung“ gegeben ist.

Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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vorgefundenen Straßenverhältnisse und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden. Hierzu sind ebenfalls Aussagen zu treffen.

Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Bundes-/ Landesstraße geleitet werden.

Hierzu sind Deckenhöhenpläne evtl. erforderlich.

Die mit den zusätzlichen Versiegelungen - auch vorübergehender Art - verbundenen Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz, Ausgleichsmaßnahmen usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu thematisieren.

Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung der Windkraftanlagen zurückzubauen. Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten.

5 Thyssengas mit Schreiben vom 16.04.2018

Keine Bedenken 5.1

Mit Ihrer Nachricht vom 06.04.2018 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme n mit:

[X] Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.

[X] Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.nicht vorgesehen.

[ ]Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück.

Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.

Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift:

Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13, 44137 Dortmund

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

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6 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 19.04.2018

Keine Bedenken 6.1

Zum o.g. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:

Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

7 Rurtalbahn mit Schreiben vom 19.04.2018

Keine Bedenken 7.1

Als Pächterin und Betreiberin der öffentlichen Bahnstrecke Jülich-Linnich nehmen wir zu dem geplanten Vorhaben wie folgt Stellung:

Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen von Seiten der Rurtalbahn GmbH keine Bedenken soweit die in der Anlage beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH beachtet werden.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Anlage: Allgemeine Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

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8 Deutsche Telekom mit Schreiben vom 24.04.2018

Keine Bedenken 8.1

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

wir danken für die Information zu der o.g. Maßnahme.

Gegen die Durchführung ihres Bauvorhabens bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Unsererseits ist in dem Bereich keine Maßnahme geplant.

Bei Arbeiten in der Nähe von unterirdischen Telekommunikationsanlagen ist die Kabelschutzanweisung zu beachten, damit Beschädigungen unserer Anlagen vermieden werden. Freigelegtes Trassenband darf weder entfernt noch verlegt werden, da es als Warnschutz auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen soll.

Der vorgeschriebene Mindestabstand ist einzuhalten.

Sollte dies wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich sein, so ist bei Näherungen ein Wärmeschutz bzw. bei Kreuzungen ein mechanischer Schutz zwischen den Kabeln einzubauen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Es werden keine Bedenken geäußert. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass unterirdische Telekommunikationsanlagen vorhanden sind.

Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

9 LVR Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 24.04.2018

Bodendenkmalschutz 9.1

Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen Im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen.

Folgender Hinweis existiert bereits im Bebauungsplan:

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich,

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Untertagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten Ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.

Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

Bodendenkmale

Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.

Dieser wird folgend ergänzt:

Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.

dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

10 Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 25.04.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 10.1

Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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11 RWE mit Schreiben vom 02.05.2018

Keine Bedenken. 11.1

Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass unsere Stellungnahmen vom 07.102016 und 0902.2018 zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie) auch für diese Bebauungsplanverfahren gültig sind. ln die Bebauungspläne A42, A43 und A44 wurden unsere Hinweise zur Tektonik und zur Verbreitung humoser Böden aufgenommen. Wir haben keine weiteren Hinweise zu den Bebauungsplänen A41 bis A44.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A45 „Windkraftzone 20 Südlich Bourheim“ ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung von Windkrafträdern auf aufgeschüttetem Boden unterschiedlichen Alters und daher unterchiedlichen Zeitpunkten der Bebaubarkeil vorgesehen. Zur Abwendung von bodenbezogenen Nachteilen für zukünftige Projektentwickler und zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten:

Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.

Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch

Zum Bebauungsplan A 41 werden keine Bedenken geäußert.

Anregungen zum Bebauungsplan A 45 werden im entsprechenden Verfahren behandelt.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.

Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.

Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB in den Planteil des Bebauungsplanes aufzunehmen:

- Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen, Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.

- Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DlN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblätter der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.

- Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den großräumigen Setzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten auch kleinräumige Setzungsunterschiede Mulden auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere Gründung z. Bsp. mit Rüttelstopfpfählen hilft, diese kleinräumigen Setzungsdifferenzen zu verringern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehr als 40 mm Schiefstellung in 20

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Jahren über einen angenommenen Fundamentdurchmesser von ca. 16 m infolge der Kippensatzung an einzelnen Standorten auftreten. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen.

- Zur Reduzierung der infolge des aufgeschütteten Bodens auftretenden Bodensetzungen und eventuell hieraus resultierender Schiefstellungen ist vor einer Bebauung I Errichtung von Windkraftanlagen eine Kippenliegezeit von 15 Jahren abzuwarten. Die Zeitpunkte der frühestmöglichen Bebaubarkeit sind gekennzeichnet.

Eine Darstellung der Zeitpunkte der frühestmöglichen Bebaubarkeilfanden Sie bereits in Anlage 6 unseres Schreibens vom 07.10.2016. Diese Darstellung haben wir Ihnen hier als Anlage noch einmal angefügt.

Die Anlage wird zur Kenntnis genommen.

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12 Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 03.05.2018

Sümpfungsmaßnahmen 12.1

Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise und Anregungen:

Die Bebauungsplanfläche befindet sich über bestehenden auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen.

Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2016 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.

Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Köllner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden:

Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.

Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.

Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power

Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:

Sümpfungsmaßnahmen:

Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen

Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.

Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.

Die RWE Power AG und der Erftverband wurden im Verfahren

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.

beteiligt.

13 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 03.05.2018

Baugrund 13.1

Zu o.g. Bebauungsplan Nr A 41 liegen folgende Stellungnahmen vor:

1 Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 / 897 245)

Zum o. g. Vorhaben nehme ich aus ingenieurgeologischer Sicht wie folgt Stellung.

Im Bereich des Bebauungsplans sind quartärzeitliche Sedimente (Löss über Sand und Kies) anzutreffen. Die Antragsunterlagen enthalten kein Baugrundgutachten. Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

Zur Klärung von Fragen hinsichtlich der Beeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus empfehle ich Kontakt mit der RWE Power AG aufzunehmen.

Es ist bereits ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan enthalten. Eine Untersuchung des Baugrundes erfolgt im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.

Die RWE Power AG wurde im Planverfahren beteiligt.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Geotechnik 13.2

Für das weitere Verfahren weise ich auf Folgendes hin:

Der Geologische Dienst NRW (GD) kann im Rahmen seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange (TÖB) lediglich die grundsätzliche Realisierbarkeit derartiger Vorhaben prüfen. Eine geotechnische Detailprüfung, wie sie hier erforderlich wäre, kann wegen der komplexen Fragestellung und des erhebIichen Umfangs vom GD nicht vorgenommen werden. Hierzu empfehle ich die Einschaltung eines Sachverständigen für Geotechnik, der die Prüfung im Auf trag der Genehmigungsbehörde vornimmt. Dies gilt auch für die Überwachung im Rahmen der Bauausführung. Nachfolgend werden daher nur Anmerkungen und Empfehlungen gegeben, die dann im

Die Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der

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Genehmigungsverfahren mit dem Antragsteller und dem Sachverständigen für Geotechnik zu klären sind.

Geotechnische Kategorie

Es handelt sich nach DIN 1054 bzw. DIN EN 1997-1 um ein Bauwerk der Geotechnischen Kategorie 3 (GK 3).

Art und Umfang der Untersuchungen

Bei einem Bauwerk der Geotechnischen Kategorie 3 (GK 3) sind entsprechende Feld­ und Laboruntersuchungen zur Ermittlung der maßgebenden Kenngrößen zwingend erforderlich.

Die direkten Baugrundaufschlüsse sind als Maschinenbohrungen mit durchgehender Gewinnung gekernter Proben auszuführen. Die Bohrkerne sind zu dokumentieren.

Die Aufschlusstiefen za sind abhängig vom Fundamentdurchmesser unter Beachtung des Kriteriums von DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 mit za ≥ 1,5 * bB (bB = kleinere Bauwerksseitenlänge) zu wählen. Bei einem Fundamentdurchmesser von z.B. 20,7 m beträgt die Aufschlussliefe ab Fundamentunterkante za ≥ 1,5 * 20,7 m ~ 31 m.

Bodenmechanische Kennwerte

Die Herkunft oder Herleitung bodenmechanischer Kennwerte ist durch Feld- und Laboruntersuchungen zu begründen.

Setzungen Die Setzungen können je nach Baugrundaufbau und Tragfähigkeit, unterschiedlich ausfallen. Es kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass Setzungen absolut gleichmäßig sein werden. Ob das Maß einer möglichen Schiefstellung das zulässige Maß einhält, ist nachzuweisen

Geotechnische Nachweise

Grundbruch- und Setzungsberechnungen sind nicht beigefügt. Die Nachweise sind mit Ansatz von Querkräften und Biegemomenten und auch für die Bemessungssituation BS-E (Erdbeben) zu führen.

Während der Bauausführung sind geeignete Kontrollen der erzielten

Verwaltung.

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Baugrundverbesserung und der erreichten Tragfähigkeit durchzuführen

Seismologie 13.3

2 Stellungnahme zur Seismologie: (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann; Tel.: 02151 / 897 258).

2 a Erdbebengefährdung

Zur Bewertung der Erdbebengefährdung, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ heranzuziehen.

Analog zu den Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 sind die Bedeutungsklassen für Türme. Masten und Schornsteine gemäß DIN EN 1998. Teil 6 „Türme, Masten und Schornsteine“ sowie die entsprechenden Bedeutungsbeiwerte zu beachten.

Bemerkung DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft für die Anwendung auf Windenergieanlagen insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und Teil 6 „Türme, Masten und Schornsteine“.

Die geplanten Konzentrationszonen für die Windenergie im Stadtgebiet von Jülich liegen in der Erdbebenzone 3 / geologischen Untergrundklasse S. Bei der Planung und Bemessung der Windenergieanlagen sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Auf die Berücksichtigung der Bedeutungsklassen für Bauwerke gemäß DIN EN 1998 6:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die entsprechende Einstufung obliegt der Genehmigungsbehörde.

Die aufgeführten Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Erdbebenüberwachung 13.4

2 b Erdbebenüberwachung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG sind bei der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen (WEA) öffentliche Belange zu berücksichtigen. Im Genehmigungsverfahren dürfen dem Bauvorhaben im Außenbereich zusätzlich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl § 1 Abs. 6 BauGB als auch § 35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt.

Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes Nordrhein-Westfalen, dessen Grundlage in seismologischen Messungen in einem Netz von Erdbebenstationen besteht. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und ist dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) nachgeordnet. Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind Grundlage für die Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN 4149:2015, auf deren Grundlage technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW für erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke. Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.

Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und in Übereinstimmung mit Untersuchungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, der Universität Leipzig u.a. sowie in Übereinstimmung mit eigenen Auswertungen des GD NRW ist damit zu rechnen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Umkreis von bis zu 10 km mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen und damit der vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gestellten Aufgaben des

Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 werden Beteiligungsvorgaben unterschiedlicher Radien für die Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2-km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen geplanten Konzentrationszonen eingehalten.

Eine abschließende Klärung erfolgt im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Landeserdbebendienstes NRW führen wird.

Ich weise hier vorsorglich darauf hin, dass in diesem Zusammenhang eine Genehmigung von WEA 1m Plangebiet des Bebauungsplans Nr. A 41 der Stadt Jülich (z.B. an den vorgesehenen Standorten WEA 1und 2) konkret die Funktionstüchtigkeit folgender Erdbebenstation betrifft:

• Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst).

- Station Jackerath (international registnert unter dem Kürzel JCK), (6,431° östl. Länge, 51,035° nördl. Breite), Gemeinde Titz, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1979 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW.

Der Abstand zwischen der betroffenen Station und dem Plangebiet beträgt ca. 7 bis 8 km (für die vorgesehenen Standorte der WEA 1 und 2 wurden 7,6 bzw. 7,9 km ermittelt). Gleichzeitig wird eine störende Wirkung von geplanten WEA innerhalb des Plangebietes des aktuellen Bebauungsplans Nr. A 42 (z. B. Standort der WEA 2) erwartet.

Die Bauteilplanung der Stadt Jülich beinhaltet damit aktuell die Errichtung von insgesamt drei neuen WEA innerhalb eines Abstandes von 10 km von der Erdbebenstation JCK.

Der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft. Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 legt für die Erdbebenstation JCK pauschal einen Prüfradius von 2 km fest, innerhalb dessen eine Beteiligung im Genehmigungsverfahren zu diesem Thema zwingend vorgeschrieben ist. Im Falle, dass der GD NRW im Rahmen der Stellungnahme im Genehmigungsverfahren Bedenken äußert und diese substantiiert begründet, ist der fachliche Sachverhalt durch ein Gutachten des WEA­Antragstellers zu ermitteln

Die Plausibilität dieser Bedenken wird im Genehmigungsverfahren substantiert und projektspezifisch für die Erdbebenstation begründet werden. Hierbei werden alle dem GD NRW vorliegenden Daten und Erkenntnisse genutzt werden.

Gemäß Windenergieerlass muss die Stadt „je nach Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur […] bewerten, ob die entsprechenden Bereiche als harte Tabuzonen einzuordnen sind. In den Fällen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen

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Nach meinen Informationen wird der Windenergie-Erlass derzeit neu gefasst. Es ist zu erwarten, dass hier auch die Ergebnisse des aktuell durchgeführten Untersuchungsvorhabens „Einwirkungen durch den Betrieb von Windenergieanlagen auf seismologische Messstationen in NRW“ einfließen werden. Welche Konsequenzen dies im BlmSchG -Genehmigungsverfahren für die geplanten WEA haben wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Ich bitte, den öffentlichen Belang der Erdbebenüberwachung im Planverfahren zu berücksichtigen.

ist, kann sie jedoch nicht von einer harten Tabuzone ausgehen.“ Im vorliegenden Fall – insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Windenergieerlass den 2-km-Radius für die betroffene Station Jackerath (JCK) bestätigt hat und der in Rede stehende Geltungsbereich des B-Plans deutlich außerhalb liegt – wird der Bereich nicht als Tabukriterium eingestuft.

Der Belang wird zulässigerweise ins nachgelagerte Genehmigungsverfahren abgeschichtet.

14 Straßen NRW Krefeld mit Schreiben vom 03.05.2018

Anbaubeschränkungszone 14.1

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der in ca. 40 m westlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 9 zuständig und damit für die anbaurechtliche Beurteilung im Nahbereich der Autobahn.

Da das o.a. Plangebiet innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Autobahn 44 (100m zum äußersten befestigten Fahrbahnrand der A 44) liegt, sind die als Anlage beigefügten "Allgemeinen Forderungen" bei Aufstellung der Bauleitplanung grundsätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.

Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 44 bitte ich im Bebauungsplan kenntlich zu machen und in den "Nachrichtliche Übernahmen" auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 (1 +2) Bundesfernstraßengesetz hinzuweisen.

Die anbaurechtlichen Bestimmungen bei Bundesautobahnen richten sich nach § 9 (1+ 2) Bundesfernstraßengesetz. Daher wird um Korrektur der Hinweise z.B. unter Pkt.2.1.3 b "Verkehrswege", S.9 oben.....gebeten.

Die Konzentrationszone hält einen Abstand von 40 m zur Anbauverbotszone ein. Das Baufenster der Anlage WEA 1 hält einen Abstand von ca. 115 m zur A 44 ein.

Eine nachrichtliche Übernahme der Anbauverbotszone ist somit nicht möglich, da diese nicht im Geltungsbereich des B-Plans liegt. Eine nachrichtliche Übernahme der Anbaubeschränkungszone ist nicht erforderlich, da das Baufenster außerhalb dieser liegt.

Die Begründung wurde korrigiert.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Eiswurf etc. 14.2

An der im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanänderung "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie" wurde die Autobahnniederlassung Krefeld beteiligt.

Gegen den festgesetzten Standort der WEA 1 werden seitens der Straßenbauverwaltung vorsorglich Bedenken erhoben. Aufgrund der Nähe zur Autobahn 44 und der damit möglichen Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn ist hier eine Einzelfallbeurteilung der Straßenbauverwaltung im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens erforderlich.

Diese Vorgehensweise wurde im Abwägungsergebnis des Ratsbeschlusses der Stadt Jülich zum Flächennutzungsplan (Anlage B zur Vorlagen-Nr.34112017:. die Lösung dieser Konflikte wird auf die nachgelagerten Verfahren verschoben) dokumentiert.

Im Bebauungsplan selbst werden keine technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf etc. festgelegt, es wird lediglich der Nachweis erbracht, dass Maßnahmen möglich sind. Die Fixierung der Maßnahmen erfolgt im genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Erschließung 14.3

Das konkrete Erschließungskonzept für die einzelnen Windenergieanlagen wird im Rahmen der nachfolgen Genehmigungsverfahren erstellt. Hier bedarf es der Beteiligung der zuständigen Regionalniederlassung Ville-Eifel Euskirchen.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für die Nutzung der Autobahn über den Gemeingebrauch" hinaus (z.B. durch Schwerlasttransporte) eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist.

Evtl. erforderliche Leitungslängs-/Querverlegungen an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sind im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren beim jeweiligen zuständigen Straßenbaulastträger zu beantragen

Um weitere Beteiligung wird gebeten.

Anlage: Allgemeine Forderung

Die Erschließung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und wird im Genehmigungsverfahren geregelt.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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15 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 03.05.2018 (nur 41)

Verfahrensfehler 15.1

Sie haben mich mit Schreiben vom 6. April 2018, eingegangen am 10. April 2018, über den am 13. Dezember 2017 gefassten Beschluss des Rates der Stadt Jülich zum Bebauungsplan A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch" informiert und mit einem Internetlink

(http://www.juelich.de/fruebzeitigeoeffentlichkejtsbeteiligungfnp)

auf die Unterlagen zum vorgenannten Bauleitplanverfahren verwiesen. Bei der Ausführung des Links musste ich jedoch feststellen, dass unter diesem Link die entsprechenden Unterlagen nicht vorhanden sind (siehe Anlage), was ich als rechtlich bedenklich hinsichtlich eines transparent darzustellenden Beteiligungsverfahrens beurteile. Dies vorausgeschickt, nehme ich im Übrigen wie folgt Stellung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen waren auf der Homepage der Stadt Jülich öffentlich zugänglich.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Abstände zu Siedlungen (Sevenich und Müntz) 15.2

Im Rahmen der von Ihnen veröffentlichen Bekanntmachung zum Bebauungsplan A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch" stellen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wie folgt dar:

„Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Jülicher Stadtgebietes, angrenzend an die Gemeinde Titz und in unmittelbarer Nähe des Stadtgebietes Linnichs. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nördlich der Ortslage Mersch, ca. 660 m nordwestlich der Ortslage Sevenich und ca. 670 m südöstlich der Ortslage Müntz (definiert als Einzelhöfe der Gemeinde Titz)."

Diese von lhnen beschriebene Passage stellt einen inhaltlichen Fehler dar. Die Ortschaft Müntz, die in Ihrer Bekanntmachung als Einzelhof der Gemeinde Titz bezeichnet ist, ist laut § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Titz eine Ortschaft, mit derzeit knapp 600 Einwohnerinnen und Einwohnern, so dass hier keineswegs von einem Einzelhof gesprochen werden kann. Ebenso ist Sevenich als Ortschaft laut

Die Ortslage Sevenich wird in der Standortuntersuchung nicht als Siedlungsfläche, sondern nur als Ansammlung von Einzelgehöften gewertet. Zur Siedlung fehlt es der Ortschaft an Gewicht. Dies entspricht auch der Darstellung der Ortslage im Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz als Freiraum. Aus diesen Gründen wurde zu Sevenich nur ein Abstand von 500 m angesetzt. In diesem Zusammenhang sollte jedoch klar gestellt werden, dass es sich bei Sevenich selbstverständlich nicht lediglich um einen Einzelhof handelt, sondern viel eher um eine sog. „Splittersiedlung“. Insgesamt wird dieser Bereich auch nach einer Begutachtung vor Ort als eine Splittersiedlung im Außenbereich bewertet.

Aus dem Analyseplan (Karte 2) geht hervor, dass zur Ortslage Müntz 1000 m Abstand eingehalten werden und diese als Ortschaft eingestuft ist. Die fehlerhafte Ausführung in der Begründung wurde bereits angepasst.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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Hauptsatzung der Gemeinde Titz bezeichnet. Insofern fehlt es hier an der inhaltlichen Bestimmtheit in diesem Punkt, der einen materiellen Fehler Ihrer Planunterlagen darstellt.

Bekanntmachung 15.3

Neben den vorgenannten Ausführungen ist für mich auch die Bekanntmachung selbst fragwürdig: So hat der Bürgermeister der Stadt Jülich bereits am 14. März 2018 die Bekanntmachungsanordnung für einen Bekanntmachungstext vorgenommen, der erst am 15. März 2018 durch ihn festgesteilt wurde. Insofern war am 14. März 2018 weder subjektiv noch objektiv möglich, eine Bekanntmachung für den erst am 15. März 2018 festgestellte Veröffentlichungstext anzuordnen. Insofern rüge ich eine formal fehlerhafte Bekanntmachung.

Da es sich vorliegend um die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung handelt und nicht um die Bekanntmachung einer Satzung gelten gemäß § 1 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung NRW lediglich die §§ 4 - 7 ebenda zur Form einer Bekanntmachung. Demnach ist eine Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 BekanntmVO nicht erforderlich. Zudem ist es gemäß § 2 Abs 3 BekanntmVO NRW korrekt, dass vor Bekanntmachung die Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister zu erfolgen hat. Die Bekanntmachungsanordnung veranlasst, dass der Beschluss des Rates über eine Satzung bekannt gemacht wird, der Inhalt des Veröffentlichungstextes ist dabei nicht relevant. Demnach liegt kein formeller Fehler bei der Bekanntmachung vor.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Abstände zu Siedlungen 15.4

Ungeachtet der vorgenannten Ausführzungen nehme ich zum o.a. Bauleitplanverfahren aus Sicht der Gemeinde Titz wie folgt weiter Stellung:

Die Gemeinde Titz hat im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz (Konzentrationszonen für Windkraftanlagen) Abstände zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Schutzgut Mensch), insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, von 1.200 m zu Ortsteilen festgelegt, so dass ich hier konsequenterweise selbiges von den Planungen der Nachbarkommunen zu den Ortsteilen der Gemeinde Titz, fordere. In Relation zur Höhe der Titzer Windkraftanlagen (150m) ergibt sich somit gegenüber der Bevölkerung in Ortschaften bei Einhaltung des Abstandskriteriums der Gemeinde Titz ein achtfacher Abstand; mit den durch die Stadt Jülich geplanten Anlagen wird jedoch in Relation zur bei

Der Anregung der Gemeinde Titz wird nicht entsprochen.

Die Kommunen sind derzeit frei in der Wahl ihrer Vorsorgeabstände zur Wohnbebauung. Die konkret erforderlichen Abstände sind erst bei der Detailplanung im Genehmigungsverfahren feststellbar, wenn anhand von Gutachten geprüft wird, ob die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Um diese Werte einzuhalten können Maßnahmen wie z.B. ein reduzierter Betrieb zur Nachtzeit festgelegt werden.

Die neue Landesregierung hat im Koalitionsvertrag beschlossen, die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen in der Bevölkerung erhalten. Hierzu sollen bei Neuanlagen eine Abstandsregelung von 1.500 Meter zu reinen und allgemeinen Wohngebieten eingehalten werden. Diese Vorgabe muss nun im Windenergieerlass umgesetzt werden, um für die Planungsträger

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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200 m hohen Windkraftanlagen lediglich ein fünffacher Abstand erreicht.

Die Prüfung anhand der unter dem Internetlink

„http://www.julich.de/fruehzeitigeoeffentlichkeitsbeteiligungbp"

gefundenen und von Ihnen bereitgestellten Unterlagen zu diesem Bebauungsplanverfahren hat ergeben, dass das Bebauungsplangebiet zur Ortschaft Müntz lediglich einen Abstand von rund 900 Metern und zur Ortschaft Sevenich von circa 660 Metern aufweist, so dass der von der Gemeinde Titz zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Schutzgut Mensch) angesetzten Abstand von Windenergieanlagen zu Ortsteilen nicht eingehalten wird. Unabhängig hiervon darf ich darauf hinweisen, dass die Landesregierung derzeit einen Mindestabstand von Windenergieanlangen zu Wohngebieten von 1.500 Meter plant.

Neben den vorgenannten Ausführungen wird innerhalb der Begründung zum Bebauungsplan, Punkt 2.1.2, erneut ausgeführt, dass das Plangebiet nordöstlich der Ortschaft Mersch, ca. 660 Meter nordwestlich der Ortslage Sevenich und ca. 670 Meter südöstlich der Ortslage Müntz (definiert als Einzelhöfe der Gemeinde Titz) liegt. Hierzu verweise ich auf meine vorgenannten Ausführungen zur Einstufung von Sevenich und Müntz als Ortschaften, so dass es sich hierbei um eine falsche Darstellung handelt. Ebenso darf ich auch in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung eines Abstandes der Windenergieanlagen zu Ortschaften von 1.200 Metern zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse verweisen, die die Gemeinde Titz seinerzeit als Abstandskriterien definiert hat.

Bindungswirkung zu entfalten.

In dem neuen Windenergieerlass 2018 findet sich keine absolute Obergrenze wieder. Hierin heißt es zwar, dass im Sinne des vorbeugenden Lärmschutzes Abstände als weiche Tabuzonen definiert werden sollen, dennoch werden keine verpflichtenden Schutzabstände definiert.

Bei der Wahl des Abstands zu sensiblen Nutzungen ist im Bauleitplanverfahren einerseits sicherzustellen, dass die Planung vollzugsfähig ist und andererseits der Windenergie substanziell Raum zur Verfügung gestellt wird. Eine Prüfung des Stadtgebietes – unter Berücksichtigung von 1.500 m Schutzabstand – hat ergeben, dass der Windkraft kein substantieller Raum verschaffen werden kann.

Die Gemeinde Jülich muss für sich in Ihrer Standortuntersuchung einheitliche Untersuchungskriterien anwenden. Daher werden auch die Ortslagen der Gemeinde Titz weiterhin mit einem Abstand von 1.000 m versehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtkonzeptes stand die Anlagenzahl in der Konzentrationszone Es ergibt sich also kein anwendbares Tabukriterium.

Erdbebenmessstation 15.5

Weiter ist zu betrachten, dass sich in der Umgebung von Jackerath eine Erdbebenmessstation befindet, von der nach Maßgabe des Geologischen Dienstes ein Mindestabstand von 10 km einzuhalten ist. Die Entfernung zwischen der Erdbebenstation Jackerath und der Fläche „WI 4" beträgt jedoch nur ca. 6,6 km und unterschreitet die Vorgaben des Geologischen Dienstes daher deutlich. Hierzu bitte ich um Überprüfung und Beachtung.

Im Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 werden Beteiligungsvorgaben unterschiedlicher Radien für die Erdbebenmessstationen fixiert. Für die Station Jackerath wird hierin ein 2-km-Radius vorgegeben. Dieser Abstand wird von allen

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

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geplanten Konzentrationszonen eingehalten. 2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Erschließung 15.6

Darüber hinaus wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Zeichnung „LBP - Planung Fläche 1", dargestellt, dass das Erschließungskonzept eine Erreichbarkeit der Anlagen über Wirtschaftswege vorsieht. Da entsprechende Absichtserklärungen bzw. Gespräche mit der Gemeinde Titz sind bisher nicht geführt worden sind, gehe ich davon aus, dass die Erschließung über das städtische Wirtschaftswegenetz Jülichs dargestellt werden soll. Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich eine Nutzung von im Eigentum der Gemeinde Titz stehenden Wirtschaftswegen nicht ansatzweise in Aussicht stellen kann. Sollte diese in Betracht gezogen werden, ist Insofern die Erschließung der geplanten Anlagen nicht gesichert; dies dürfte spätestens im Rahmen eines sich an die Bauleitplanung anschließenden Genehmigungsverfahrens nach dem BlmSchG zur zwingenden Versagung einer zur Anlagenerrichtung erforderlichen Genehmigung führen.

Die Erschließung selbst ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens, sondern wird im genehmigungsverfahren fixiert.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Artenschutz 15.7

Ungeachtet dessen ist zum Artenschutzgutachten anzumerken, dass die im Rahmen der unter Punkt „4.2 Methodik der Geländeuntersuchungen aufgeführten Daten zu Fledermäusen auf Geländetermine aus dem Jahr 2013 zurückgreifen, so dass hier die Aktualität nicht gegeben ist und somit eine erneute Erfassung erforderlich scheint. Des Weiteren ist eine ausführlichere Kartierung der Fledermäuse erforderlich, da entsprechend den Ausführungen unter Punkt „5.3.2 Fledermäuse“, unabhängig von meinen vorherigen Ausführungen, eine orientierende Detektor-Untersuchung keine vollständige Kartierung entsprechend dem Leitfaden umfasst und nur ein erster Überblick über das Artenspektrum gegeben wird. Insofern sehe ich hier eine Überarbeitung des

Artenschutzgutachten werden häufig über einen längeren Zeitraum erstellt und abgestimmt. Bei Daten, die in den letzten 7, besser 5 Jahren erhoben wurden, kann dennoch von einer Aktualität gesprochen werden (vgl. Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“.

Für Fledermäuse werden im Rahmen des Bebauungsplanes Abschaltalgorithmen und Monitoringmaßnahmen als Hinweise aufgenommen, die für alle Fledermausraten und Fledermausmengen gleich gelten. Selbst bei einem veränderten Vorkommen würden diese Maßnahmen greifen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß dem Leitfaden

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-

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Artenschutzgutachtens als geboten an. „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ eine Kartierung der Fledermäuse nicht notwendig ist, wenn der im Leitfaden vorgegebene Abschaltalgorithmus programmiert wird und ein zweijähriges Höhenmonitoring durchgeführt wird. Dies wird hier festgesetzt. Weitergehende Untersuchungen sind daher nicht angezeigt.

vorschlag der Verwaltung.

Zusammenfassung 15.8

Im Ergebnis darf ich Ihnen summarisch empfehlen, die von der Gemeinde Titz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch" vorgebrachten Anmerkungen und Hinweise aufzunehmen und mindestens die von Seiten der Gemeinde Titz aufgestellten Beurteilungskriterien zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Schutzgut Mensch zu geschlossenen Ortslagen von mindestens 1.200 m) sowie den vom Geologischen Dienst geforderten Mindestabstand zur Erdbebenmessstation Jackerath einzuhalten. Ungeachtet dessen darf ich nochmals auf meine Zweifel hinsichtlich der formellen sowie materiellen Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung zur frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch", hinweisen. Nach meiner Auffassung würde sich ein auf dieser Basis erzeugter späterer Satzungsbeschluss einem enormen und unkalkulierbarem Prozessrisiko im Rahmen eines ggf. von dritter Seite angestrengtes Normalkontrollverfahrens ausgesetzt sehen.

Die Aspekte wurden unter 15.1 - 15.7 behandelt. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

16 Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 08.05.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 16.1

Es bestehen seitens der Gemeinde Aldenhoven zum o.g. Bauleitplanverfahren keine Bedenken.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu

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nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

17 Naturschutzverbände mit Schreiben vom 08.05.2018 (nur 41)

Einleitung 17.1

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu obiger Planung geben die Naturschutzverbände BUND und NABU folgende Stellungnahme ab.

Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechen. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.

Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden

Die einführenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Artenschutzprüfung, Daten 17.2

Artenschutzprüfung Stufe 1 und 2

1. Anlass der Artenschutzprüfung

Fundortkataster @ LINFOS

Es ist allgemein bekannt, dass die LANUV Daten z.T. nicht auf dem

Die Datenrecherche umfasst eine Vielzahl von Datenquellen; neben dem hier angesprochenen Fundortkataster wurden auch das Fachinformationssystem des LANUV NRW, der Energieatlas, die Schutzgebietsverordnungen umliegender Schutzgebiete, die Daten aus anderen Kartierungen vor Ort sowie die Datenabfrage bei der

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der

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aktuellsten Stand sind.

Es ist daher sehr schwierig, solche Aussagen auf Grund dieser Recherche zu treffen.

UNB, der Biologischen Station und bei den Naturschutzverbänden ausgewertet und für die Erstbewertung zugrunde gelegt. Damit war eine sehr umfassende Datenbasis bereits ohne die eigens durchgeführten Kartierungen gegeben.

Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Methodik der Geländeuntersuchungen 17.3

4.2 Methodik der Geländeuntersuchungen

Um den avifaunistischen Bestand annähernd abbilden zu können, sollten die Kartierungen allesamt möglichst über den Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren erfolgen, damit starke jährliche Schwankungen der Bestände, insbesondere bei Offenlandarten wie Weihen, Wachtelkönig und Wachtel und damit jährliche Änderungen der Lage von Brutplätzen (Bodenbrüter, Wechselhorste baumbrütender Greifvögel) in die Betrachtung eingehen können.

Die Erfassung über mindestens zwei Jahre ist für eine Raumnutzungskartierung unbedingt erforderlich, da das Raumnutzungsverhalten der relevanten Arten von Jahr zu Jahr sehr variabel sein kann. In Jahren mit geringer Brutpaarzahl, nach Partnerverlust oder (frühen) Brutverlusten sind Flugaktivitäten im Brutrevier meist deutlich reduziert. Das Verhalten von nichtbrütenden, erfolgreich und erfolglos brütenden Paaren weicht stark voneinander ab. Das Ausbleiben einer Brut oder ein früher Brutverlust würde daher zu unzureichenden Ergebnissen führen.

Erhebliche Verhaltensunterschiede bezüglich der Flugaktivität, der Flugentfernungen und der Hauptflugrichtungen sind zudem durch unterschiedliche Wetterverhältnisse und Nahrungsangebote (z. B. durch veränderte Fruchtfolge, Schwankungen der Mäusepopulation, veränderten Grundwasserstand) vor und während der Brutzeit bedingt. Die Nahrungsverhältnisse bestimmen wesentlich, ob gebrütet wird und wenn ja, wann und mit welchem Erfolg

Nur mit einer mindestens zweijährigen Erfassung der Raumnutzung

Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ sieht keine zweijährigen Untersuchungen vor. Diese Methodenkritik ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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können atypische Jahre erkannt und entsprechend bewertet werden, und somit annähernd repräsentative Ergebnisse erzielt werden. Aus denoben genannten Gründen muss der Erfassungszeitraum mindestens zwei Jahre mit erfolgreicher Brut abdecken, so folglich bei Brutverlust längere Zeiträume notwendig wären.

Abstandsempfehlungen 17.4

Bedeutsame Vogellebensräume – Ausschlussbereiche und Abstandsempfehlungen

Die LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG-VSW 2015) hat in ihrem sog. „Helgoländer Papier“ für verschiedene Vogellebensräume, die für die Avifauna von besonderer Bedeutung und somit besonders empfindlich gegenüber Windenergieplanungen (WEA-Planungen) sind fachlich empfohlene" Mindestabstände herausgegeben. Es handelt sich dabei um Pufferzonen um diese Lebensräume, die aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Windenergieanlagen (WEA) auf die Avifauna von WEA freizuhalten sind. Die Abstandsempfehlungen zu den bedeutsamen Vogellebensräumen sind im Sinne eines Lebensraumschutzes zu verstehen und sollen damit auch dem Schutz der dort vorkommenden Arten dienen. Die Lebensräume selbst und die entsprechenden Pufferzonen mit ihrem großen avifaunistischen Konfliktpotenzial sollten also bei der Standortsuche für WEA von vornherein herausfallen.

8.1. Vögel

Kiebitz

Unter den Schlagopfern nimmt der Kiebitz Rang 9 unter 191 gefundenen Kollosionsopfern ein. Dies widerlegt der Darstellung das diese Art hier einen Meidungsabstand einhält.

Die Abstandsempfehlunegn werden verbindlich im Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ festgelegt. Für die artenschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens ist das „Helgoländer Papier“ nicht maßgeblich.

Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ gilt der Kiebitz nicht als „schlaggefährdete Art“, sondern als „störungsempfindliche Art“.

In der Schlagopferkartei steht der Kiebitz im Übrigen nicht auf Rang 9, sondern auf Rang 35. Die Schlagopfer wurden in der Regel in den Bundesländern mit Meeresnähe, also in Norddeutschland, dokumentiert. In NRW gibt es kein einziges Schlagopfer!

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Kranich

Die Hauptflugkorridore sind freizuhalten. Die Planung hätte hier schon eingestellt werden müssen.

Feldlerche

Die Feldlerche ist hier mit 47 Paare im Umfeld von 500m zu den Windkraftanlagen vertreten. Dies ist als Ausschlussbereich anzusehen.

Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung aufgegeben werden.

Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums wurde die Arbeitshilfe“ Vögel und Straßenverkehr“ (2010) erarbeitet, in der für jede Vogelart Abstände von Straßen vorgeschlagen werden, innerhalb derer eine bis zur Aufgabe des Brutplatzes bzw. des Reviers geltende Beeinträchtigung anzunehmen ist. Die Studie bezieht sich zwar auf Straßen, allerdings werden die Baustelleneinrichtungsflächen sehr ähnliche Wirkungen auf die umgebende Vogelwelt ausüben. Die negative Wirkung von Straßen entstammt nicht nur dem Lärm, sondern auch der Bewegung auf der Straße. Es ist sachgerecht anzunehmen, dass eine Baustelleneinrichtungsfläche, auf der Verkehr von Baufahrzeugen herrscht, auf der Menschen umherlaufen und wo zudem ständig neue aus Sicht einer Feldlerche beängstigende Bauteile angeliefert, zusammengebaut und bewegt werden, eine mindestens ebenso hohe Wirkung auf Feldlerchen hat wie eine Straße. Dabei darf für die Feldlerchen die sehr beeinträchtigende Kulissenwirkung hoher Bauteile nicht unterschätzt werden.

Sowohl die Baustelleneinrichtungsstellen, als auch die dauerhaft bestehenden Anlagen werden Feldlerchen im größeren Umkreis vertreiben.

Zudem können die Verluste einzelner Individuen, eine Verwirklichung

Der Hauptflugkorridor des Kranichs über Deutschland hat eine Breite von ca. 300 Kilometern. Alljährlich ziehen mehrere Hunderttausend Tiere über Deutschland. Von einem Hauptflugkorridor im Bereich des Bebauungsplangebiets zu sprechen und eine Einstellung der Planung zu fordern, geht an der Realität vollkommen vorbei.

Die Feldlerche gilt gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ nicht als windkraftsensible Art. Mit einer substanziellen Verdrängung durch den Betrieb der WEA ist daher nicht zu rechnen. Wie in der Artenschutzprüfung dargestellt wurde, kommt es aber durch die Überbauung von Ackerflächen zu einem potenziellen Lebensraumverlust. Da die Feldlerchendichte recht hoch ist, ist nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Daher wurde in der Artenschutzprüfung klargestellt, dass funktionserhaltende Maßnahmen (CEF) für die Feldlerche notwendig sind. Unter Berücksichtigung der durchzuführenden Maßnahmen sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die Art auszuschließen.

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der artschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedeuten.

Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen.

Wachtel

Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar.

Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.

Rebhuhn

Der Bestand dieses früher weit verbreiteten „Allerweltvogels“ hat allein von 2006 bis 2012 in NRW um mehr als 45 Prozent abgenommen. „Nennenswerte Restbestände gibt es praktisch nur noch in der Zülpich-Jülicher Börde, auch dort wird der Bestand immer lückenhafter. (Bericht des Dr. Jürgen Eylert von der Forschungsstelle für Jagdkunde).

Da sich die Gesamtpopulation in einem für den landesweiten Fortbestand kritischen Erhaltungszustand befindet, werden die noch relativ gut besiedelten Gebiete zur Erhaltung des Ausbreitungspotenzials gebraucht.

Mäusebussard

Hätte man hier die Methodenstandarts zur Erfassung der Brutvögel

In der 1. Fassung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ wurde die Wachtel noch als „störungsempfindliche“ Vogelart geführt. Die im November 2017 veröffentlichte 2. Fassung führt die Art nicht mehr als „windkraftsensibel“, da zum Meideverhalten widersprüchliche Angaben vorliegen und die Kenntnislage zu unsicher für die Einstufung als windkraftsensible Art ist. Daher war in der Artenschutzprüfung zu prüfen, ob es – ähnlich wie bei der Feldlerche – zu möglichen Brutplatzverlusten kommen kann. Der (ältere) Brutplatz der Art (Nachweis 2013) liegt außerhalb der derzeit bekannten Baufelder. Insofern sind keine gesonderten CEF-Maßnahmen für die Wachtel zu fordern. Die Maßnahmen für die Feldlerche werden aber auch positive Auswirkungen auf diese Art haben.

Hier gelten die gleichen Anmerkungen, wie bei der Wachtel. Auch das Rebhuhn zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.

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Deutschland (Südbeck)

angewandt wäre hier der Nachweis erbracht worden.

Rohrweihe

Hier ist der Prüfbereich auf 3000m zu erweitern

Eine Nachkartierung ist hier erforderlich

Kranich

Die Hauptflugkorridore sind freizuhalten. Die Planung hätte hier schon eingestellt werden müssen.

Arktische Wildgänse

Es handelt sich hier um einen traditionellen Rastplatz der für den Kreis Düren einzigartig sein dürftte

Silberreiher

Als Planungsrevelante Art ist diese mit einzubeziehen

Der Ausschlussbereich ist 1000m

Der Prüfbereich ist auf 3000m zu erweitern

Die Methodenstandards wurden eingehalten. Für die Art bestand anfänglich Brutverdacht, der sich aber letztlich nicht bestätigte. Die Art gilt mithin nicht als „windkraftsensibel“.

Der Prüfbereich beträgt für die Rohrweihe gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ 1.000 Meter. Eine Nachkartierung ist nicht erforderlich.

Hier gelten die gleichen Anmerkungen, wie bei der Wachtel. Auch der Kranich zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.

Im Kreis Heinsberg gibt es einige Abgrabungsgewässer (z.B. Großkünkel), die von arktischen Wildgänsen im Winterhalbjahr als Schlafplatz genutzt werden. Von dort aus werden die umliegenden Felder für die Nahrungsaufnahme angeflogen. Die Nahrungsflüge können bis in den Kreis Düren hineinreichen, liegen aber auch im Kreis Heinsberg, im Kreis Viersen und in den Niederlanden. Ein traditioneller Rastplatz mit essenzieller Funktion läge nur dann vor, wenn es sich bei der hiesigen Fläche um eine mit hoher Stetigkeit und Regelmäßigkeit angeflogene Fläche handelt, die essenziell für die Winterpopulation der arktischen Wildgänse wäre. Dies kann allein aufgrund der riesigen Ackerflächen in der hiesigen Bördenlandschaft sicher ausgeschlossen werden. Selbst wenn es zu vereinzelten Anflügen der hiesigen Fläche kommt, ist diese ganz sicher nicht essenziell. Mit einer künftigen Meidungsreaktion ist maximal in einem Abstand bis zu 400 Meter von den WEA zu rechnen. Damit fällt möglicherweise nur ein winziger Teil der zur Verfügung stehenden Flächen weg. Auch ohne vertiefende Prüfung können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.

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Die Kartierung ist nachzuholen

Rohrweihe/Kornweihe

Diese sind hier im Winter regelmäßig zu sehen

Der Ausschlussbereich ist 1000m

Der Prüfbereich ist auf 3000m zu erweitern,

Die Kartierung ist nachzuholen.

Der Silberreiher gilt nicht als windkraftsensible Art gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Ausschlussbereiche bestehen gemäß Leitfaden ohnehin nicht, sondern nur Untersuchungsräume. Eine vertiefende Prüfung ist nicht angezeigt.

Zu Rohrweihe siehe oben (diese Art ist kein Wintervogel).

Die Kornweihe gilt nur in Bezug auf den Status als Brutvogel als „windkraftsensibel“. Brutplätze können hier sicher ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Prüfung bzw. erweiterte Kartierung ist nicht notwendig.

Ausgleich 17.5

Ausgleich

Das Anlegen von Lerchenfenster führt zu marginalen bzw. kaum messbaren Verbesserungen (BfN Reform der GAP S. 53). und ist daher als Ausgleich abzulehnen. Das Anlegen von Getreidestreifen sowie von Blühstreifen mach nur Sinn, wenn hier nach den Richtlinien der Biologischen Landwirtschaft gewirtschaftet wird.

Die angegebene Quelle ist leider unvollständig und daher nicht prüfbar.

Ein konkreter Ausgleich für die Feldlerche wurde bislang noch nicht festgelegt. Das LANUV NRW macht aber sehr konkrete Vorgaben, die bei der Konzeptionierung der Ausgleichsmaßnahme zu berücksichtigen ist.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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Landschaftsbild 17.6

Landschaftsbild

WEA sind technische Bauwerke, die insbesondere in Form von Windfarmen nicht nur in einem beträchtlichen Umfang Flächen beanspruchen, sondern es gehen von diesen Bauwerken wegen ihrer Größe, Gestalt, Rotorbewegung und -reflexe auch großräumige Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern und ihr bei großer Anzahl und Verdichtung den Charakter von Offenlandschaften und exponierten Standorten nehmen. Die Geräusch-entwicklung der Anlagen stellt zumindest innerhalb von Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Erholung ein zusätzliches Problem dar.

Die je nach Standort (z. B. Nähe zu Flugplätzen) oder Bauhöhe (mehr als 100 m über Grund) erforderliche Kennzeichnung gemäß der Allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen kann zu einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung führen. Das gilt für farbliche Kennzeichnungen, insbesondere aber auch dann, wenn die Kennzeichnung durch weiß blitzende Feuer (tags) und rote Hindernisfeuer bzw. Gefahrenfeuer (nachts) erfolgt.

Bau- und anlagebedingt werden hier durch die WEA weitere Teile, Funktionen oder Werte von Natur und Landschaft in Mitleidenschaft gezogen. Das gilt vor allem für die Überbauung von Boden infolge von Erschließungsmaßnahmen, Wegebau und Grabenverrohrungen für Überfahrten.

Infolge der Höhe der geplanten Anlagen von 150m ist die damit verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erheblich.

Die dargestellte Vorbelastung sollte dazu führen, die Landschaft hier keiner weiteren Beeinträchtigungen auszusetzen.

Ein weiterer Eingriff durch die Planung führt zu einer Belastung und Entwertung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes, was die Rückführung in eine Alltagslandschaft bedeutet.

Windkraftanlagen mit ihren gigantischen Höhen und kreisenden Rotorbewegungen sind großtechnische Strukturen, die sich, das

Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder durch den Eingriff in den Boden und die Vegetation , die durch die Windenergieanlagen ausgelöst werden, werden im LBP ermittelt und ausgeglichen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung nicht etwa Windenergieanlagen zulässig gemacht werden, sondern nur die Steuerung ihrer Ansiedlung erfolgt. Zulässig sind WEA hier bereits aufgrund der Flächennutzungsplanänderung bzw. der Ausweisung von Konzentrationszonen.

Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, somit wird ihnen eine gewisse Einwirkung auf das Landschaftsbild durch den Gesetzgeber zugestanden.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Landschaftsbildbewertung erstellt, welche die Eingriffe in das Landschaftsbild aufführt und bewertet.

Für die vorgesehenen WEA im Plangebiet wird eine Ersatzgeldsumme zum Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild notwendig. Im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens wird die notwendige Ersatzgeldsumme beglichen.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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verdeutlichen die Ergebnisse, ästhetisch nicht in naturgeprägte Umwelten, wie sie Landschaften darstellen, einfügen. (Nohl 2009).

Der Gutachter hat versäumt vorliegende Daten aus den benachbarten WEA-Zonen (Aldenhoven, Linnich etc.) so einzuarbeiten, dass die kumulativen Wirkungen deutlich werden. Damit fehlt ein Hinweis auf Ausschlusswirkungen aufgrund der Vorbelastung an diesen Stellen.

Der Betrieb von WEA ist mit verschiedenen Auswirkungen auf die Avifauna verbunden. Zum einen können sie direkt mit den Rotorblättern (teils auch mit den Masten) kollidieren oder auch durch die Luftverwirbelungen im Bereich des Rotors abstürzen. Zum anderen können optische oder akustische Störreize zu Meideverhalten der Vögel führen, das dann einen Funktionsverlust des Lebensraumes (z.B.

Brutplatzaufgabe, Verlust von Nahrungsflächen) oder auch eine Barrierewirkung zwischen Teillebensräumen mit sich bringt.

Die Wirkmechanismen von WEA-Vorhaben betreffen die einzelnen Vogelarten in unterschiedlicher Intensität.

Aufgrund des artspezifischen Verhaltens unterliegen die Arten unterschiedlich stark dem Risiko, durch Kollision mit den Rotorblättern und Türmen oder Naben von Windanlagen getötet oder schwer verletzt zu werden, so dass sie in freier Natur nicht überlebensfähig sind. Auch hinsichtlich optischer und akustischer Störreize ergeben sich artspezifische Empfindlichkeiten.

Die LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG-VSW 2015) hat im sog. „Helgoländer Papier“ für eine Auswahl von Vogelarten, „die aufgrund ihrer Biologie und Autökologie grundsätzlich als besonders empfindlich gegenüber WEA einzustufen sind“ (WEA-sensible Arten), Abstandsempfehlungen zu deren Brutplätzen herausgegeben. Diese Mindestabstände werden, auf Grundlage der Auswertung einer Vielzahl von artspezifischen Publikationen und Daten sowie von Expertenmeinungen, als „Beurteilungsmaßstab“ für WEA-Planungen empfohlen.

Diese Auswahl an Vogelarten und die entsprechenden Abstandsempfehlungen der LAG-VSW (2015) sollten den Mindeststandard für WEA-Planungen darstellen, sie sind jedoch aus rein

Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der WEA wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Maßstab für die Bewertung ist NICHT das „Helgoländer Papier“, sondern der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“.

Leider ist die hiesige Anmerkung sehr allgemein und überhaupt nicht auf die Planung bezogen. So werden beispielhaft die Spechtvögel und die Eulenvögel angesprochen, durchweg Wald- bzw. Gehölzarten. Im Gebiet kommt als Nahrungsgast lediglich die Schleiereule vor, die nicht als „windkraftsensibel“ gilt. Spechte gibt es im Plangebiet nicht.

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fachlicher Sicht durch weitere Arten und Abstände zu ergänzen. Zudem müssen die Risikobewertungen und Abstandsempfehlungen fortlaufend vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf WEA-sensible Arten überprüft und ggf. angepasst werden.1 Z.B. bestehen hinsichtlich der Auswirkungen von WEA auf die Wald bewohnenden Specht- und Eulenarten noch deutliche Wissensdefizite. Da diese Arten vor allem akustisch kommunizieren und mit Ausnahme des Sperlingskauzes die Eulen fast ausschließlich akustisch Beute orten, ist nach ILLNER (2012) anzunehmen, dass diese Arten akustisch durch den Betrieb von WEA beeinträchtigt werden können.

Die Naturschutzverbände BUND und NABU lehnen daher die Planung wegen grundsätzlicher Bedenken ab,

Die „grundsätzlichen Bedenken“ können aus fachlicher Sicht nicht geteilt werden.

18 Kreis Düren mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41)

Einleitung 18.1

Zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt

- Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung

- Gebäudemanagement

- Tiefbauamt

- Brandschutz

- Umweltamt

Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Wasserwirtschaft 18.2

Aus wassewirtschaftlicher Sicht ist Folgendes zu beachten:

Unter Punkt 6.3 der Begründung werden Aussagen zum Verkehr und zur Erschließung gemacht. Der 2. Absatz, der sich auf die mögliche

Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:

Wasserwirtschaft:

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-

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Kreuzung von Fließgewässern bezieht, ist als Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Da sich das Landeswassergesetz geändert hat, ist weiterhin folgende Korrektur vorzunehmen

"Bei der Erschließung der Gebiete … ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen … erfolgen. Sollte dennoch ... ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 22 Landeswassergesetz zu klären."

Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 22 Landeswassergesetz zu klären.

Die Begründung wurde korrigiert

vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

Immissionsschutz 18.3

Bezüglich der Immissionsschutzrechtlichen Belange werden keine Bedenken erhoben Grundsätzlich scheint das Vorhaben immissionsschutzrechtlich durchführbar.

Ich weise jedoch darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung zu den immissionsschutzrechtlichen Belangen im späteren Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt. Die vorgegebenen Richtwerte sind durch technische Maßnahmen wie Abschaltungen regelbar.

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht erhoben.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Bodenschutz 18.4

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken Es werden keine Bedenken geäußert. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur

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Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abgrabungen 18.5

Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken geäußert. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Natur und Landschaft 18.6

Zum o.g Bebauungsplan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen liegen die Begründung, ein Umweltbericht und u. a. ein landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LPB), eine Landschaftsbildbewertung und eine Artenschutzprüfung (ASP II) vor.

Im LPB werden die durch die Planung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft plausibel ermittelt.

Die ASP kommt zum Ergebnis, dass durch die Planung bei Berücksichtigung der aufgezeigten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen die relevanten Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt werden.

Bis zur Offenlage bedarf es einer Darlegung, wie und wo die notwendige Kompensation (9.430 Ökopunkte) sowie die erforderliche

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht erhoben

Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist der ökologische Ausgleich grundsätzlich bereist im Bauleitplanverfahren nach § 1a BauGB zu

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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funktionserhaltende Maßnahme (1 ha für die Feldlerche) erfolgen sollen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Umsetzung der notwendigen Artenschutz- und Kompensations- sowie der zugehörigen Pflegemaßnahmen im Planverfahren verbindlich abgesichert werden. Diesseits wird eine Abwicklung über die "Stiftung Rheinische Kulturlandschaft" empfohlen.

erbringen. Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG sind die §§ 14 –17 BNatSchG auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anzuwenden. Ausnahmen hiervon können bei einem einfachen Bebauungsplan angenommen werden, da sich in diesem Falle die Vorhabenszulässigkeit schlussendlich nach § 35 BauGB bestimmt und somit Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und damit der Regelungen der §§ 15 ff. BNatSchG ist. Das Oberverwaltungsgericht ( OVG ) Koblenz ist im Beschluss vom 5. Juni 2012 (OVG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2012 – 8 A 10594/12 – Juris, Rdnr. 5 f.; so auch Beutling, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, § 18 Rdnr. 24. ) davon ausgegangen, dass der Eingriffsausgleich für Außenbereichsvorhaben beim einfachen Bebauungsplan erst auf Vorhabenzulassungsebene zu regeln sei, weil § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG einschlägig sei: „Nach § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind die §§ 14 bis 17 BNatSchG unter anderem auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht anzuwenden. Hingegen bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG unberührt. ( … ) Wie sich aus § 30 Abs. 3 BauGB ergibt, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes gelegen sind, je nach Sachlage nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB, soweit der einfache Bebauungsplan Keine einschlägigen Festsetzungen enthält. Dies bedeutet, dass es sich bei Vorhaben im Geltungsbereich Eines einfachen Bebauungsplans zulassungsrechtlich um solche in Gebieten nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB handelt, wobei die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans als weitere Zulassungsvoraussetzung unberührt bleiben ( … ).

Auch das OVG Münster kommt in seinem Urteil “vom 17.05.2017 (Aktenzeichen: 2 D 22/15.NE) zu dem Schluss, dass „Fragen zu technischen Einzelheiten oder möglichen konkreten Anlagenstandorten erst rudimentär geklärt [seien] und die damit zusammenhängenden Auswirkungen daher erst auf der Ebene der Genehmigungsplanung in konkreter Form zu untersuchen (sind)“. Nicht alle Fragen müssen somit bereits auf der Ebene der

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Unter Bezug auf den „Windenergie-Erlass“, Punkt 8.2.2.1, weise ich darauf hin, dass anders als in den Planunterlagen dargelegt, die Kompensation von Eingriffen in den Boden aus Neuversiegelung (9.430 ÖW) und der Eingriff ins Landschaftsbild (80.000 €) jeweils einzeln zu erbringen sind.

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Bauleitplanug beantwortet werden.

Eine umfassende Regelung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf der Ebene der Bauleitplanung ist für Vorhaben der Windenergie aufgrund von jüngeren Gesetzesänderungen inzwischen nicht praktikabel, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist, ob die Vorhabenträger die Zuschläge im EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten werden und somit die Anlagenerrichtung auch bei vorhandenem Planungsrecht nicht sicher ist. Weiterhin werden in dem einfachen Bebauungsplan nicht alle relevanten Festsetzungen verbindlich vorgegeben. So könnte der erforderliche Ausgleich bei der Errichtung kleinerer Anlagen oder bei alternativer Wegeführung auch geringer ausfallen.

Im Rahmen der Bauleitplanung ist ungeachtet dessen der Ausgleich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Daher wird der erforderliche Ausgleich anhand der derzeit aktuellen Planung bilanziert. Es wird der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, der ökologische Ausgleich im engeren Sinne sowie der artenschutzrechtliche Ausgleich bestimmt. Für die beiden letzteren werden jedoch noch keine Flächen- oder Maßnahmenbestimmungen getroffen; dies wird der Genehmigungsebene überlassen. Somit kann der ökologische Eingriff in die Abwägung eingestellt werden, die übrigen Aspekte werden auf die nachgelagerte Ebene abgeschichtet.

Die Unterlagen werden entsprechend angepasst.

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19 LVR Denkmalpflege mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41)

Umgebungsschutz 19.1

Vielen Dank für die Benachrichtigung über die frühzeitige Beteiligung. Das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes ist von dem o.g. Planungsvorhaben aufgrund des gesetzlich verankerten Umgebungsschutzes von Baudenkmälern (§ 1 (3) DSchG NRW) in großem Maße betroffen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahmen vom 7. Oktober 2016 sowie 22. Februar 2018 zur FNP-Änderung "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie".

Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts für Kulturgüter ist grundsätzlich zu betonen, dass sich eine mögliche Beeinträchtigung von Baudenkmälern bei der Aufstellung von Windenergieanlagen (WEA) nicht alleine anhand der Betrachtung ihrer absoluten Entfernung zu Baudenkmälern beurteilten lässt. Angesichts von Gesamthöhen von 200 m ist der Untersuchungsraum weit zu fassen. Ein von vornherein festgelegter Radius, wie er im vorliegenden Entwurf des Umweltberichts angewandt wird, wo ausschließlich die Auswirkungen auf max. 3 km von den geplanten WEA liegende Baudenkmäler betrachtet wurden (vgl. S. 82), kann einer umfassenden Betrachtung der Auswirkungen auf Baudenkmäler daher nicht gerecht werden.

Das LVR-Amt für Denkmalpflege begrüßt, dass für die Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf Denkmäler die erfassten Baudenkmäler überblicksartig in einer Tabelle zusammengefasst wurden und eine Auseinandersetzung mit Fragen der möglichen visuellen Betroffenheit stattgefunden hat. Auf S. 82 des vorliegenden Entwurfs des Umweltberichts heißt es, dass die Denkmäler im Hinblick auf ihre Ausstrahlung, die über die Ortschaften hinaus erzielt werden könnte, sowie in Bezug auf eine mögliche Sichtbeziehung zu dem geplanten Vorhaben untersucht worden seien. Angesichts von mehreren in naher Umgebung zu den projektierten WEA existierenden weithin

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Abwägungsvorschläge zu den aufgeführten Stellungnahmen aus dem FNP-Änderungsverfahren verwiesen.

Dem Hinweis wird gefolgt. Der Untersuchungsradius wird von 3 km auf 5 km erhöht.

Zur Offenlage wurde ein Gutachten erstellt, welches eine Einschätzung der Betroffenheit von Baudenkmälern im weiteren Umfeld des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 41 beinhaltet und darüber hinaus eine Bewertung der Erheblichkeit etwaiger Auswirkungen enthält.

Die Ergebnisse wurden in den Umweltbericht eingearbeitet.

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

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sichtbaren Kirchtürmen (u.a. die weniger als 1,5 km entfernten Türme der Pfarrkirche St. Peter in Titz-Müntz und der Pfarrkirche Hl. Kreuz in Titz­Hasselweiler) verwundert die Tatsache, dass der Umweltbericht keine besonderen Blickbeziehungen feststellt und noch nicht einmal die umgebende Landschaft prägende denkmalgeschützte Gebäude identifiziert. Bezugnehmend auf die umliegenden Kirchtürme sehen wir es daher als zwingend erforderlich an, eine ausführliche objektbezogene Prüfung vorzunehmen und an entsprechender Stelle im Umweltbericht zu ergänzen.

Hasselweiler mit weithin sichtbarem Turm der Kirche Hl. Kreuz in Richtung des Dorfes Müntz. Im Hintergrund des Turmes linkerhand befindet sich der Standort der geplanten über 200 m hohen WEA.

Quelle: http://mapio.net/pic/p-12595153/

Kulturgüter in der Planung 19.2

Des Weiteren möchten wir darauf aufmerksam machen, dass durch die Planung nicht nur eine sensorielle, sondern auch eine funktionale Betroffenheit hervorgerufen werden kann (s. dazu ausführlich die von

Zur Offenlage wurde ein Gutachten erstellt, welches eine Einschätzung der Betroffenheit von Baudenkmälern im weiteren Umgeld des Geltungsbereiched des B-Plans Nr. 41 beinhaltet und

1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich,

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UVP-Gesellschaft herausgegebene 2. Auflage der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" aus dem Jahr 2014). Eine Berücksichtigung dieses Aspekts hat im Umweltbericht bislang nicht gefunden und sollte nachgeholt werden.

Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

darüber hinaus eine Bewertung der Erheblichkeit etwaiger Auswirkungen enthält.

Die Ergebnisse wurden in den Umweltbericht eingearbeitet.

dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung zu folgen.

2. Der Rat der Stadt Jülich folgt dem Abwägungs-vorschlag der Verwaltung.

20 Unitymedia mit Schreiben vom 09.05.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 20.1

Vielen Dank für Ihre Informationen.

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

21 Erft-Verband mit Schreiben vom 11.05.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 21.1

Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu

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nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

22 IHK Aachen mit Schreiben vom 11.05.2018 (alle)

Keine Bedenken 22.1

Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie­ und Handelskammer Aachen keine Bedenken.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

23 Regionetz mit Schreiben vom 14.05.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 23.1

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. A41 „Windkraftzone 1 Nördlich Mersch“ befinden sich keine Versorgungsanlagen der Regionetz GmbH.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme

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zur Kenntnis.

24 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.05.2018 (nur 41)

Keine Bedenken 24.1

Seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

25 E-Plus Service GmbH mit Schreiben vom 09.07.2018

Keine Bedenken 25.1

die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass keine Belange von Seiten

der E-Plus Service GmbH zu erwarten sind.

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein

digitales Bild. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie

eingezeichnet.

Es werden keine Bedenken geäußert 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Jülich, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

2. Der Rat der Stadt Jülich nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Page 47: Inhaltsverzeichnis...Inhaltsverzeichnis II / III 15 Gemeinde Titz mit Schreiben vom 03.05.2018 (nur 41) 20 Verfahrensfehler20 15.1 15.2 Abstände zu Siedlungen (Sevenich und Müntz)

Bebauungsplan A 41 „WKZ 1, nördlich Mersch“ (Ortslage Mersch), Stadt Jülich Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

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Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-

Richtfunkverbindungen von der E-Plus Service GmbH.

Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben,

so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung

zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.


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