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Informationsveranstaltungen für KiTa-Träger und deren Vertreter KiTa-Leitungen KiTa-Beauftragte...

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Informationsveranstaltun gen für KiTa-Träger und deren Vertreter KiTa-Leitungen KiTa-Beauftragte Geschäftsführer am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg
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Informationsveranstaltungenfür

KiTa-Träger und deren VertreterKiTa-Leitungen

KiTa-BeauftragteGeschäftsführer

am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21. Mai 2012 in Bamberg

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Themen

Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen?

BayKiBiG - Änderungsgesetz Pause Fragen aus dem Publikum Kooperationen von KiTa-Trägern WieKiTa – eine Arbeitshilfe Mediation Mitarbeitergespräch

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

Lineare Entgelterhöhung gemäß Tarifeinigung für Beschäftigte:

Die Tabellenentgelte werden •ab 1. März 2012 um 3,5 %, •ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und •ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %erhöht.

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte (Berufs-praktikanten) erhöhen sich

•ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von € 50,00 und •ab 1. August 2013 um einen Festbetrag in Höhe von € 40,00. •Azubi 1. Jahr ab 01.03.2012: € 753,26•Azubi 2. Jahr ab 01.03.2012: € 803,20•Azubi 3. Jahr ab 01.03.2012: € 849,02

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was gilt für die kirchlichen Beschäftigten automatisch?

Bei den SPS-Praktikanten/innen (sog. Vorpraktikanten/innen) führt die Erhöhung der Ausbildungsvergütung zu einer Erhöhung des Praktikantenentgelts, das seit 01.02.2012 mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung beträgt.

SPS-Praktikantenentgelte ab 01.03.2012:•im ersten SPS-Jahr: 50 % von € 753,26 = € 376,63•im zweiten SPS-Jahr: 50 % von € 803,20 = € 401,60

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Tarifeinigung 2012 im öffentlicher Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen?

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen?

Urlaubsdauerbei einer 5-Tage Woche: •29 Arbeitstage / Kalenderjahr•30 Arbeitstage / Kalenderjahr nach dem vollendeten 55. Lebensjahr

Übergangsregelung•30 Arbeitstage für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden;•für das Jahr 2012 für alle bis 29.02.2012 eingestellten Beschäftigten aufgrund der Rechtsprechung des BAG: 30 Urlaubstage;•etwaiger über 26 oder 29 Arbeitstage hinaus aufgrund der Rechtsprechung des BAG zustehender Resturlaub aus dem Jahr 2011: Abwarten der Entscheidung des kommunalen Arbeitgeberverbandes;

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Tarifeinigung 2012 im öffentlichen Dienst Was muss die Bayer. Regional-KODA beschließen?

Urlaubsanspruch der AuszubildendenAuszubildende: Erholungsurlaub bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 5 Tage / Kalenderwoche: in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage

Urlaubsanspruch der SPS-PraktikantenDie Regelung für die Auszubildenden ist auf die SPS-Praktikanten entsprechend anzuwenden.

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Bayerisches Kinderbildungs- und BetreuungsgesetzÄnderungsgesetz

•Schwerpunkte des Änderungsgesetzes•Anzeige-/Informationspflichten des Trägers•Förderung

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Bayerisches Kinderbildungs- und BetreuungsgesetzÄnderungsgesetz

Schwerpunkte des Änderungsgesetzes

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BayKiBiG – Änderungen 2012

Das Gesetz zur Änderung des BayKiBiG setzt nach der Gesetzesbegründung sechs Schwerpunkte:

1.Entlastung der Familien, qualitative Impulse2.Optimierung des Verwaltungsverfahrens3.Teilhabe von Kindern mit Behinderung / Inklusion4.Steigerung der Attraktivität von Tagespflege und Großtagespflege5.Verbesserung der Bedingungen zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe für die Bereitstellung von Ganztagesangeboten für Schulkinder6.Stärkung des ländlichen Raumes

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BayKiBiG – Änderungen 2012Entlastung der Familien / qualitative Impulse

Art. 23 BayKiBiG neu - Entlastung der Familien

•Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von zunächst € 50,00 / Monat im letzten Kindergartenjahr; Ziel: im Endausbau vollständige Beitragsfreiheit;•Auszahlung an die Gemeinden und Landkreise;•Verpflichtung der Gemeinden und Landkreise, den Zuschuss an die Träger weiterzureichen;•Eltern zahlen einen um den Zuschuss verminderten Elternbeitrag

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BayKiBiG – Änderungen 2012Entlastung der Familien / qualitative Impulse

Verbesserung des förderrelevanten Anstellungsschlüssels (AS) von 1:11,5 auf 1:11,0

•durch Änderung von § 17 AV BayKiBiG mit Wirkung ab 01.09.2012•durch Einführung eines vom Staat finanzierten Basiswertes plus, um die mit der Verbesserung des AS verbundenen Mehrkosten auszugleichen

Geldwert des Basiswertes plus: noch nicht bekanntDie Nichteinhaltung eines AS von mind. 1:11,0 führt nicht zu Fördernachteilen, sondern dazu, dass der Basiswert plus nicht gewährt wird.

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BayKiBiG – Änderungen 2012Entlastung der Familien / qualitative Impulse

Weitergewährung des Gewichtungsfaktors 2,0 für Kinder, die während des laufenden Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden

Bisher: Regelung galt nur für KinderkrippenNeu: Erweiterung auf andere Kindertages-

einrichtungen (Art. 21 BayKiBiG neu)Achtung: Kann-Regelung für die Kommunen

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BayKiBiG – Änderungen 2012Optimierung des Verwaltungsverfahrens

Abschaffung der Gastkinderregelung (Art. 23 BayKiBiG)Für Kinder, die Plätze in BayKiBiG-Einrichtungen belegen, ist immer grundsätzlich die kindbezogene Förderung durch die Aufenthaltsgemeinde zu zahlen.

Netzwerkbasiertes Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungs-verfahren (Art. 19 BayKiBiG neu)Nutzung des vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramms = Fördervoraussetzung

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BayKiBiG – Änderungen 2012Optimierung des Verwaltungsverfahrens

Aufhebung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 und 3 zum förmlichen Verfahren der Anerkennung von Plätzen als bedarfsnotwendig

•Grund: Aufhebung der Gastkinderregelung macht eine Unterscheidung von bedarfsnotwendigen und nicht bedarfsnotwendigen Plätzen nicht mehr erforderlich;•Pflicht zur örtlichen und überörtlichen Bedarfsplanung bleibt bestehen;•Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Kommunen durch Verzicht auf die Überprüfung und Verbescheidung jedes einzelnen Kindergartenplatzes;

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BayKiBiG – Änderungen 2012Optimierung des Verwaltungsverfahrens

Neugestaltung der Investitionskostenförderung – Art. 27 BayKiBiG neu

•Die Gemeinden entscheiden, ob sie eine Investitions-kostenförderung leisten •im BayKiBiG neu: Regelung der Finanzierungspflichten zwischen Staat und Kommune;•im BayKiBiG neu: keine Regelung der Verpflichtungen zwischen Kommune und Träger;•Finanzierungsverpflichtung der Kommune ergibt sich faktisch für Plätze, die zur Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips notwendig sind;→ Regelung zwischen Träger und Kommune zu Art, Ausmaß, Umfang und Ausführung der Maßnahme notwendig;

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BayKiBiG – Änderungen 2012Teilhabe von Kindern mit Behinderung / Inklusion

• Im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung sind die Bedürfnisse von Kindern mit Sonderbedarf zu berücksichtigen (Art. 6, 7 BayKiBiG neu).

• Konkretisierung der Vorgaben für die päd. Arbeit: unterschiedslose Einbindung aller Kinder in die Bildungs- und Erziehungsprozesse / individuelle Förderung nach Bedürfnissen der Kinder (Art. 11 BayKiBiG neu);

• Klarstellung des Verhältnisses von Kindertagesbetreuung (erhöhter Gewichtungsfaktor für behinderte Kinder) und Eingliederungshilfeleistung durch die Bezirke; - keine Anrechnung der kindbezogenen Förderung auf die Sozialhilfe;

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BayKiBiG – Änderungen 2012Steigerung der Attraktivität von Tages- und Großtagespflege

• Der Ausbau der Tagespflege blieb hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurück;

• Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tagespflege:– Begrenzung der Elternbeiträge der Höhe nach– Verbesserung der Förderbedingungen– Abgrenzung von Tagespflege und Großtagespflege

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BayKiBiG – Änderungen 2012Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe –

Ganztagesangebote für Kinder

Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangebotes auch für Schulkinder:

• gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Abstimmung der Planungen von Schule und Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 3 BayKiBiG neu // zu Art. 6 Abs. 5 S. 3 BayEUG)

• Modifizierung der erforderlichen Mindestbuchungszeit für die Aufnahme von Schülern/innen - bei der Feststellung der Mindestbesuchszeiten und der Mindestbuchungszeiten werden Zeiten in KiTas jeweils mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet (Art. 2 Abs. 5 BayKiBiG neu) –

!Die Förderung erfolgt aufgrund der jeweiligen Buchungszeiten in der KiTa!

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BayKiBiG – Änderungen 2012Stärkung des ländlichen Raumes

• Erweiterung des Anwendungsbereiches der Landkinder-gartenregelung auf Einrichtungen mit bis zu 24 Kindern

• Fiktive Hochrechnung der Kinderzahl auf 25 mit Gewichtungs-faktor 1,0

• Berücksichtigung von Kindern unter drei Jahren beim Berechnungsverfahren

• Basiswert plus auf Antrag der Gemeinde für die durchschnittl. Buchungszeit der Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 für 25 Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0

• Absehen von einem fiktiven AS; maßgeblich ist der jeweils gültige förderrelevante AS – Bereitstellung von Personal entsprechend den realen Verhältnissen

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Bayerisches Kinderbildungs- und BetreuungsgesetzÄnderungsgesetz

Anzeige-/Informationspflichten des Trägers

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BayKiBiG – Änderungen 2012Anzeige-/Informationspflichten des Trägers

• Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG neu – Anzeige der Aufnahme „auswärtiger“ Kinder innerhalb von 2 Monaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde;

• Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG neu - vierteljährliche Meldung der aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Einsatz von KiBiG.web;

• Art. 26a Abs. 2 BayKiBiG neu – Erhebung und Speicherung der für die Förderung erforderlichen Daten des Kindes und der Eltern – bußgeldbewehrte Verpflichtung der Eltern!

• Art. 9a Abs. 2 BayKiBiG neu – Pflicht der Einrichtungsträger, die Vorlage einer Teilnahmebestätigung an der letzten altersgemäßen U-Untersuchung zu vermerken

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Bayerisches Kinderbildungs- und BetreuungsgesetzÄnderungsgesetz

Förderung

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BayKiBiG – Änderungen 2012Fördervoraussetzungen

• Betriebserlaubnis• Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen• Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit etc. liegen

der einrichtungsbezogenen Konzeption zugrunde• Öffnungszeiten mind. 4 Tage und 20 Std. / Woche• Staffelung der Elternbeiträge + Ermäßigung in Höhe des

staatl. Zuschusses

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BayKiBiG – Änderungen 2012Fördervoraussetzungen

• Förderantrag: Frist 30.04. des auf den Bewilligungs-zeitraumes (neu ab 01.01.2015: Kalenderjahr) folgenden Jahres

• Anzeige der Aufnahme eines „auswärtigen“ Kindes binnen 2 Kalendermonaten im Verhältnis zur Aufenthaltsgemeinde

• Verwendung des vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramms zur Meldung der Daten für die kindbezogene Förderung

• Einhaltung der Vorschriften des BayKiBiGBasiswert für die Abrechnung 2011/2012: ca. € 900,00Basiswert für die Abschlagszahlung 2012/2013: ca. € 920,00

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BayKiBiG – Änderungen 2012Umfang des Förderanspruchs

Förderan-spruch des

Trägers=

Staatlicher Förderanteil + Kommunaler Eigenanteil

Basiswert x

Buchungszeitfaktor x

Gewichtungsfaktor+

Qualitätsbonus x

Buchungszeitfaktor x

Gewichtungsfaktor

+ Basiswert x

Buchungszeitfaktor x

Gewichtungsfaktor

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BayKiBiG – Änderungen 2012Umfang des Förderanspruchs

Zusätzliche staatliche Leistung / Qualitätsbonus – Art. 23 BayKiBiG neu

•Ziel: Qualitätsverbesserung•Erhöhung des Basiswertes bei der Bemessung der staatlichen Förderung um eine staatlichen Qualitätsbonus (Basiswert plus). •Bekanntgabe und Anpassung des Qualitätsbonus jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswertes durch Staatsministerium•Geldwert: noch nicht bekannt•Auszahlung nur, wenn AS mind. 1:11,0 oder besser

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BayKiBiG – Änderungen 2012Umfang des Förderanspruchs

Umfang des Förderanspruchs bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern – Faktor 4,5 wenn•ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 I SGB XII zur Betreuung in einer KiTa durch Bescheid festgestellt ist,•eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII zwischen dem KiTa-Träger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden

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P A U S E

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Fragen aus dem Publikum

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Fragen aus dem Publikum

Personalkräftemangel – Stellenbörse für kurzfristig zu besorgende Kräfte? Springerkräfte?→ Regionale Netzwerkbildung / Stellenbörse / BewerberpoolUnterschiedliche Gestaltung von Krippenbeiträgen: 0 bis 2 Jahre und 2 bis 3 Jahre?→ das Gesetz lässt eine Differenzierung zu; keine Differenzierung bei Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zulässig;Arbeitszeitkonto? → Grundsätzlich zulässigKann kurzfristig Überstundenabbau angeordnet werden? → Direktionsrecht des AG: grundsätzlich ja; allerdings können Festlegungen im Dienstplan dem kurzfristigen Überstundenabbau entgegenstehen; Entscheidung nach billigem Ermessen.

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Fragen aus dem Publikum

Wer führt Verhandlungen über Defizitvereinbarungen?→ Grundsätzlich Trägervertreter mit Unterstützung durch EOB, HA Personal-Bezüge-Kindertagesstätten und HA Finanzen, RevisionsabteilungGeschäftsführermodell in der Diaspora möglich?→ Prüfung nach den Verfahrensschritten des Handlungsleit-fadensUmstellung des Computers auf Office 2010?→ Stabsstelle IT: auf Bayernebene wird zur Zeit diskutiert, ob KiTas Office 2010 und Lotus Notes zur Verfügung gestellt wird. Eine Entscheidung steht noch aus.

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Kooperationen von KiTa-Trägern

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Kooperationen von KiTa-Trägern

Im Anschluss an das Projekt „Erprobung von Organisationsmodellen und Trägerstrukturen bei Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchenstiftungen“ sind folgende Kooperationen / Verbünde beibehalten worden:-Herzogenaurach – Geschäftsführungsmodell-Nürnberg – Gesamtleitungsmodell-Gundelsheim u.a. – Geschäftsführungsmodell-Kronach – Geschäftsführungsmodell-Erlangen – West – Geschäftsführung über ein Mitglied des pastoralen Teams

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Kooperationen von KiTa-Trägern

Folgende Kooperationen / Verbünde haben sich neu gebildet bzw. sind im Entstehen:-Dekanat Fürth - Geschäftsführungsmodell-Bamberg – Gesamtleitungsmodell-Mainleus, Burgkunstadt, Weismain, Modschiedel, Kulmbach: Träger- und seelsorgebereichs-übergreifende Beratung

Interesse haben bekundet:-Dekanat Neustadt / Aisch-KiTas im Stadtgebiet Erlangen

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Kooperationen von KiTa-Trägern

Aufgrund

•der zunehmenden Komplexität des „KiTa-Geschäftes“,•der abnehmenden Anzahl von Ehrenamtlichenund •zur Entlastung von Geistlichen•zur Entlastung von KiTa-Leitungen•zur Entlastung von Kirchenverwaltungen

empfiehlt das EOB dringend, Zusammenschlüsse / Verbünde für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu bilden.

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WieKiTa Arbeitshilfen

für katholische Kindertageseinrichtungen

in der Erzdiözese Bamberg

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

AusgangssituationDer Betrieb einer KiTa unterliegt vielen Vorgaben und Richtlinien seitens•der pädagogischen Aufgaben•der sicherheitstechnischen Vorschriften und•der wirtschaftlichen Kriterien

Die Informationsmenge und -medien werden immer umfassender und unübersichtlicher.

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

Zielist die Zusammenfassung und Aktualisierung der vorhandenen Vorlagen seitens des EOB, der Caritas Fachberatung und sonstiger Verbände und Behörden in einer

•zentralen und•strukturierten Datenquelle,

um so ein „Handbuch“ bzw. eine schnelle Arbeitshilfe für die Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg übersichtlich und aktuell zur Verfügung zu stellen.

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

ErgebnisWieKiTa ist ein Prozess zum Aufbau eines Handbuches für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg in Form einer EDV-Sammlung, an dem Sie mit Ihrem Wissen beitragen können.

Gesammelt werden Arbeitshilfen, hilfreiche Beispiele und Links für den Betrieb einer katholischen Kindertageseinrichtung.

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

WieKiTaermöglicht den kostenlosen Zugang zu umfangreichen Informationen und Downloads auf den Internen Seiten der Homepage des Erzbistums Bamberg. Jede katholische Kindertageseinrichtung in der Erzdiözese Bamberg darf die Unterlagen unter Angabe der Autoren frei kopieren und unter dem Einrichtungsnamen verwenden, solange sie die Herkunft des Dokuments angibt.

Denken Sie jedoch daran, die Beispiele auf die Gegebenheiten Ihrer Einrichtung anzupassen!

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

WieKiTaist ein Prozess.

WieKiTa braucht daher nicht nur neue „Autoren“, sondern auch Korrekturleser. Wir freuen uns daher auf Ihre Ergänzungen und Feedback. Diese werden mindestens einmal jährlich in unserer Redaktionssitzung besprochen. Wir behalten uns vor, Beiträge abzulehnen bzw. zu löschen. Gründe dafür können sein: fehlende Relevanz, fachliche Einwände, inhaltliche Unstimmigkeit oder die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen.

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

WieKiTaist augenblicklich im Probelauf mit einigen ausgewählten Einrichtungen.Wir gehen davon aus, dass WieKiTa

ab spätestens Herbst 2012

für alle Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Bamberg freigeschalten sein wird.

Wir werden Sie mit unserem Rundschreiben über Termine und die Einführung informieren.

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WieKiTa – Arbeitshilfen für Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Bamberg

WieKiTa Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft "Arbeitshilfen"

Andrea Bauer Erzdiözese Bamberg, Stelle für PersonalentwicklungGertrud Klotz Diözesancaritasverband, FachberaterinEva Kratzer Caritasverband Nürnberg e.V., FachberaterinGabriele Sauer Erzdiözese Bamberg, Personalsachbearbeiterin

Kontakt: Andrea Bauer, Domplatz 3, 96049 Bamberg, Tel.: 0951 502-228 (ab 02.07.2012: 0951 502-2630), [email protected], www.personalentwicklung.erzbistum-bamberg.de

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Mediation im kirchlichen Dienst

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Mediation

Was ist das?

•Mediation ist ein Verfahren zur konstruktiven Konflikt-bearbeitung.•Mit Unterstützung eines neutralen und allparteilichen Dritten, des/der Mediators/in, kommen die Konfliktparteien wieder miteinander ins Gespräch. •Der/Die Mediator/in unterstützt die Konfliktparteien, gemeinsam faire, zukunftsorientierte und für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden, schlägt selbst aber keine Lösungen vor. •Mediation ist ein zielgerichteter Prozess, der ergebnisoffen angelegt ist und ethische Grundsätze als verbindlich voraussetzt, für deren Einhaltung der/die Mediator/in Sorge trägt.

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Mediation

Angebot der Erzdiözese Bamberg

•Die Erzdiözese Bamberg bietet für Vertreter der Träger von Kindertageseinrichtungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den katholischen Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit der Mediation. •Einzelheiten zum Verfahren der Antragstellung, zu den Kosten, zu den Mediatoren/innen, zu Inhalt und Ablauf einer Mediation können Sie dem ausliegenden Flyer „Mediation im kirchlichen Dienst“ entnehmen.

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Mediation

Anfragen können gerichtet werden an:

Erzbischöfliches Ordinariat BambergKoordinationsstelle KonfliktbearbeitungPersonalentwicklungFrau Andrea BauerDomplatz 396049 BambergTel.: 0951 502-228 (ab 02.07.2012: 0951 502-2630)Email: andrea.bauer@erzbistum-bamberg.dewww.personalentwicklung.erzbistum-bamberg.de

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Mitarbeitergespräch

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Mitarbeitergespräch

• Das Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument ist inzwischen in den meisten Pfarreien / Seelsorge-bereichen eingeführt worden. Die Rückmeldungen sind durchweg positiv.

• Zur Zeit bietet das EOB eintägige Aufbauseminare an. Dabei sollen der Erfahrungsaustausch, die Aufarbeitung und das Training schwieriger Situationen im Vorder-grund stehen.

• Die nächsten Termine für Basis- und Aufbauseminare finden Sie unter: www.erzbistum-bamberg.de / Kindertagesstätte / login intern / Benutzername: erzbistum, Kennwort: martin2007.

Page 57: Informationsveranstaltungen für KiTa-Träger und deren Vertreter KiTa-Leitungen KiTa-Beauftragte Geschäftsführer am 10. Mai 2012 in Nürnberg und am 21.

Mitarbeitergespräch

Termin für den letzten Basiskurs:18.06.2012 Nürnberg

Termine der Aufbauseminare:19.06.2012 Nürnberg21.06.2012 Nürnberg15.10.2012 Bamberg16.10.2012 Bamberg12.11.2012 Lichtenfels13.11.2012 Nürnberg

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Vielen Dank für Ihr Dabeisein und Zuhören!


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