Informationsmaterial zur Akkreditierung und Reakkreditierung von
Bachelor- und Masterstudiengängen
Stand Januar 2015
Inhaltsverzeichnis Seite Vorgaben des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz
Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung 1 (Drs. AR 20/2013)
Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor und 32 Masterstudiengängen (Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010)
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von 45 Studiengängen (Beschluss der KMK vom 15.09.2000 i. d. F. vom 04.02.2010)
Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse (in Zusammenarbeit von HRK, KMK und BMBF 51 erarbeitet und von der KMK am 21.04.2005 beschlossen)
Auslegungshinweise zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- 65 und Masterstudiengängen vom 04.02.2010
Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben für die Akkreditierung von 72 Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz (Drs. AR 93/2012)
Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben (Drs. AR 48/2013) 91
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein 98 Hochschulstudium (I) (Beschluss der KMK vom 28.06.2002)
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein 100 Hochschulstudium (II) (Beschluss der KMK vom 18.09.2008)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im 108 Hochschulbereich in der europäischen Region (vom 16. Mai 2007) ("Lissabon-Konvention")
Handreichungen des Akkreditierungsrates
Handreichung zur Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch (Drs. AR 95/2010) 129
Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage der „Empfehlungen der Arbeits- 142 gruppe ‚Weiterbildende Studiengänge’ des Akkreditierungsrates zur Qualitätssicherung und Akkreditierung weiterbildender Masterstudiengänge“
Abschlussbericht der AG Fernstudium und E-Learning an den Akkreditierungsrat (vorgelegt auf der Sitzung 149 des Akkreditierungsrates am 18.06.2007)
Zusätzliche Materialen für Lehramt (gesonderter Band):
Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (Beschluss der KMK vom 02.06.2005)
Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der KMK vom 16.12.2004)
Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der KMK vom 08.12.08)
Zusätzlich für katholische oder evangelische Religion:
Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion (Beschluss der KMK vom 28.06. 2002)
Zusätzlich für Berufsakademien:
Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (Beschluss der KMK vom 15.10.2004)
1
Drs. AR 20/2013
Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkre-
ditierung
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.20131
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen 4
1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 4
2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen 11
3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen 14
II. Regeln für die Systemakkreditierung 18
4. Akkreditierungsgegenstand und Zulassungsvoraussetzungen 18
5. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung 19
6. Kriterien für die Systemakkreditierung 25
7. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung 28
III. Übergangsvorschriften 31
1 geändert am 10.12.2010 (Drs. AR 85/2010), 07.12.2011 (Drs. AR 92/2011), 23.02.2012 (Drs. AR 25/2012) und 20.02.2013 (Drs. AR 20/2013). Dieser Beschluss ersetzt die folgenden Beschlüsse des Akkreditierungsra-tes: „Akkreditierung von Studiengängen mit Doppeldiplomabschlüssen und joint degrees“ vom 25. April 2005, „Mitteilung der Gutachterempfehlung an die Hochschule“ vom 20.06.2005, „Mindestanforderungen an Schlüs-selkompetenzen“ vom 20.06.2005, „Vergabe von ECTS-Punkten in Intensivstudiengängen“ vom 22. Juni 2006, „Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom 08.10.2007, „Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen“ i.d.F. vom 22.02.2008, Beschluss: „Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen: Arten und Wirkungen“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Allgemeine Regeln zur Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008, „Kriterien für die Systemakkreditierung“ i.d.F. vom 31.10.2008 und „Regeln zur Zusammenstel-lung der Merkmalsstichprobe“ vom 29.02.2008.
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Einleitung
2
Einleitung
Ein wichtiger Schritt in der deutschen Umsetzung des Bologna-Prozesses war die im Jahr
1998 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkon-
ferenz (HRK) getroffene Entscheidung, für die neuen gestuften Studiengänge das Verfah-
ren der Programmakkreditierung einzuführen. Seither ist die Akkreditierung in der Regel
Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Masterstudiengängen.
Dabei wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung formaler Vorgaben
der KMK und europäischer Standards überprüft. Nach zehnjähriger Erfahrung mit der
Programmakkreditierung wurde 2008 das neue Verfahren der Systemakkreditierung ein-
geführt. In der Systemakkreditierung werden die Qualität der Studiengänge und die Ein-
haltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge selbst
überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre ge-
richteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und
Wirksamkeit begutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen
Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkredi-
tierung und gleichzeitig zur Akkreditierung der Studiengänge.
Spezifisches Kennzeichen des deutschen Akkreditierungssystems ist seine Zweistufigkeit
mit dem Akkreditierungsrat als Akteur auf der zentralen Ebene und den Agenturen auf de-
zentraler Ebene.
Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit
des deutschen Akkreditierungssystems zu schaffen, indem er Kriterien und Verfahren der
Akkreditierung regelt. Im Einzelnen sind die ihm übertragenen Aufgaben in § 2 des Akkre-
ditierungs-Stiftungs-Gesetzes festgeschrieben:
Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen durch eine
zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulin-
terne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu
akkreditieren,
Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Struktur-
vorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen,
Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließ-
lich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen,
Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.
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Einleitung
3
Die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen führen die Akkreditierungsverfahren
durch, indem sie die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditie-
rungsrates anwenden.
Der vorliegende Beschluss gibt den Agenturen und den Hochschulen Orientierung und
Rechtssicherheit bei Beantragung, Durchführung, Entscheidung und Entscheidungswir-
kungen von Programm- und Systemakkreditierungen. In ihm sind alle verbindlichen Re-
geln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zusam-
mengefasst.
Um die übereinstimmende Anwendung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsre-
geln sicherzustellen, überprüft der Akkreditierungsrat stichprobenartig und bei konkreten
Anlässen die von den Agenturen durchgeführten Akkreditierungen.
Bei der Entwicklung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln berücksichtigte
der Akkreditierungsrat die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the Euro-
pean Higher Education Area. Sie sind die Grundlage für die internationale Anerkennung
des Akkreditierungsrates und der Agenturen durch die Vollmitgliedschaft bei der Euro-
pean Association for Quality Assurance (ENQA) und das European Quality Assurance
Register (EQAR).
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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I. Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen
1. Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
1.1 Allgemeine Regeln
1.1.1 In der Akquisitionsphase informiert die Agentur die den Antrag stellende Hochschule
über wesentliche Inhalte, Verfahrensschritte und Kriterien des Akkreditierungsvorhabens.
In diesem Zusammenhang gewährleistet die Agentur eine vollständige Leistungsbe-
schreibung und legt die Entgelte fest.
1.1.2 Die Antragstellerin hat einen begründeten Antrag einzureichen, der eine Darstellung
des Studiengangs oder der Studiengänge umfasst und das Einhalten der Kriterien für die
Akkreditierung von Studiengängen dokumentiert.
1.1.3 Die Agentur bestellt eine Gutachtergruppe, welche die Begutachtung aller für das
Prüfverfahren relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und formale
Aspekte, soziale Aspekte) gewährleistet. Der Gutachtergruppe gehören die relevanten In-
teressenträgerinnen und Interessenträger, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und
-vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an.
Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt
Fairness gegenüber der den Antrag stellenden Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die
Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der
Hochschule bestehen nicht.
1.1.4 Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätig-
keit, auf ihre spezifische Rolle und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. Die
Vorbereitung betrifft auch die Gesprächsführung und die Erstellung von Gutachten.
1.1.5 Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf
der Analyse der Antragsbegründung und
einer Begehung, die u.a. getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule,
Lehrenden und Studierenden umfasst.
Die Agentur kann (außer im Fall der erstmaligen Akkreditierung) auf eine Begehung ver-
zichten, wenn Evaluationsergebnisse vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind und
nach den einschlägigen Regeln des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung
gewonnen wurden.
1.1.6 Die Gutachtergruppe erstellt ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für die
Akkreditierung des Studiengangs bzw. der Studiengänge, in dem die Bewertung jedes Kri-
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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teriums für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) nachvollziehbar begründet
und dokumentiert ist.
1.1.7 Vor der Entscheidung erhält die Hochschule das Gutachten ohne die gutachterliche
Beschlussempfehlung zur Stellungnahme.
1.1.8 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens und der
Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht
die Akkreditierung (ohne oder mit Auflagen) aus oder versagt die Akkreditierung. Die Akk-
reditierungsentscheidung kann durch Empfehlungen und/oder Anregungen ergänzt wer-
den. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens ist für 18 Monate möglich.
1.1.9 Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das
Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entschei-
dungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditie-
rungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkredi-
tierungsrat die Vertraulichkeit sicher.2
1.1.10 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch
durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen,
Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Be-
wertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen.
1.1.11 Die Agentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im
positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkre-
ditierter Studiengänge.
1.1.12 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Auf-
lagen durch die Hochschule.
2 Die Veröffentlichung der Gutachten ist in Verfahren verpflichtend, die nach dem 01.06.2010 eröffnet werden.
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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1.2 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen
1.2.1 Akkreditierungsgegenstand in sogenannten Kombinationsstudiengängen ist nach
den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Mas-
terstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils aktuellen Fassung und den einschlägigen
Beschlüssen des Akkreditierungsrates der Kombinationsstudiengang und nicht dessen
Teilstudiengänge.
1.2.2 Die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) sind deshalb
auf den Studiengang als solchen, zusammen mit seinen Kombinationsmöglichkeiten, nicht
etwa nur auf Teilstudiengänge zu beziehen.
1.2.3 Die Hochschule hat eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot, die
die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integriert.
1.2.4 Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs ge-
mäß Ziffer 2.3 ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden.
1.2.5 Für alle Teilstudiengänge weist die Hochschule nach, dass Lehrveranstaltungen und
Modulprüfungen so aufeinander abgestimmt sind, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist
Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studier-
barkeit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit zumindest in den häufig gewählten
Kombinationen und strebt sie für die seltener gewählten Kombinationen an. In diesen Fäl-
len hat die Hochschule eine besondere Informationspflicht gegenüber den Studierenden.
1.2.6 Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme wei-
terer Teilstudiengänge in den Katalog der wählbaren Teilstudiengänge ergänzt werden.
Bei entsprechenden Begutachtungen sind die obigen Kriterien anzuwenden. Die Akkredi-
tierungsfrist ändert sich nicht.
1.2.7 Kooperieren Akkreditierungsagenturen bei der Akkreditierung von Kombinationsstu-
diengängen, indem sie getrennte Bündel begutachten, ist abschließend eine gemeinsame
Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Wechselt die Hochschule für die Begutachtung
der zu ergänzenden Teilstudiengänge die Akkreditierungsagentur, bescheinigt die neu
gewählte Agentur gegebenenfalls die Akkreditierungsfähigkeit dieser Teilstudiengänge
ohne eine eigene Akkreditierungsentscheidung zu fällen. Sie unterrichtet hierüber die
Agentur, welche den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat. Diese ergänzt die Akkre-
ditierungsurkunde um die neu hinzugekommenen Teilstudiengänge.
1.2.8 Auf der Akkreditierungsurkunde sind alle Teilstudiengänge aufzuführen, deren Kom-
bination Gegenstand der Akkreditierung war.
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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Wird nach Ausstellung der Urkunde die Akkreditierung durch die Aufnahme weiterer Teil-
studiengänge in die Liste der kombinierbaren Teilstudiengänge ergänzt, sind diese in ei-
ner neu auszustellenden Urkunde zu berücksichtigen.
1.3 Besondere Regeln für Verfahren der Bündelakkreditierung
1.3.1 Die Bündelakkreditierung von Studiengängen setzt die hohe fachliche Affinität der
einzelnen (Teil-)Studiengänge voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sie über die
bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwis-
senschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht und eine disziplinäre Nähe der (Teil-)
Studiengänge vorliegt.
Gemeinsame Strukturmerkmale der (Teil-)Studiengänge begründen allein keine fachliche
Affinität.
1.3.2 Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist eine hinreichende Begutachtung aller (Teil-)
Studiengänge zu gewährleisten. Die Beschränkung auf nur einen Fachgutachter oder eine
Fachgutachterin für jede im Bündel vertretende Fachdisziplin bedarf der Begründung. Die
Beschränkung auf nur eine Person von Seiten der Berufspraxis und Studierenden je Ver-
fahren bedarf der Begründung, wobei die Zahl der Studiengänge und zu begutachtenden
Berufsfelder Berücksichtigung findet.
1.3.3 Die zeitliche Gestaltung der Begehung muss gewährleisten, dass jeder Studiengang
im Bündel auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinrei-
chend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen.
1.3.4 In Studiengängen der Lehrerbildung kann in begründeten Fällen die Bündelung
auch schulformspezifisch erfolgen. Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist zu gewährleis-
ten, dass eine fachlich und schulformspezifisch angemessene Begutachtung erfolgt.
1.4 Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen
1.4.1 In besonders begründeten Fällen können für Studiengänge mit besonderen studien-
organisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben werden.
Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Punktes mit 30 Stunden bemessen (Intensiv-
studiengänge).
1.4.2 Besondere studienorganisatorische Maßnahmen betreffen z.B. Lernumfeld und Be-
treuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts.
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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1.5 Besondere Regeln für Joint Programmes
1.5.1 Die folgenden Regelungen finden Anwendung auf Studiengänge, die von je mindes-
tens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule gemeinsam durchgeführt wer-
den und zumindest auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem
Recht abschließen3 (Joint Programmes).
Sie gelten auch für die Akkreditierung eines nationalen Studiengangs, der eine Option an-
bietet, die einem Joint Programme entspricht.
1.5.2 Die Agentur prüft, ob die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“ und die vom Akk-
reditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben im gesamten
Studiengang eingehalten werden.
1.5.3 Für den Fall, dass die Anwendung einer der unter 1.5.2 genannten Vorgaben die
Akkreditierung des Studiengangs voraussichtlich verhindern würde, da sie in Widerspruch
zu einer Vorgabe einer anderen beteiligten Akkreditierungsinstitution oder einer nationa-
len Vorgabe eines der beteiligten Partnerländer steht, kann der Akkreditierungsrat der zu-
ständigen Agentur die Genehmigung erteilen, die betreffende Vorgabe im Akkreditie-
rungsverfahren nicht anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung auf
Antrag der Agentur.
1.5.4 Es muss sichergestellt werden, dass die Ausstattung und die Studienorganisation an
allen Standorten den Anforderungen gemäß Ziff. 2.7 entsprechen. Es muss zumindest ei-
ne Begehung an einem Standort des Programms stattfinden. Im Rahmen der Bege-
hung(en) müssen Verantwortliche des Programms sowie Studierende und Lehrende aller
Standorte des Programms befragt werden. Der Einsatz moderner Kommunikationsformen
ist möglich.
1.5.5 Es sind Expertinnen bzw. Experten mit internationaler Erfahrung einzubeziehen. Für
jedes beteiligte Land soll möglichst eine Expertin bzw. ein Experte mit einschlägigen Lan-
deskenntnissen teilnehmen.
1.5.6 Es können Verfahren gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführt
werden. Für diese gilt zusätzlich zu 1.5.1 – 1.5.5:
a) Die beteiligten Agenturen sollten einen gemeinsamen Katalog der anzuwendenden Be-
gutachtungskriterien erstellen. Dabei ist die Prüfung der „Ländergemeinsamen Struktur-
vorgaben“ sowie der vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlosse-
nen Vorgaben für den gesamten Studiengang sicherzustellen.
3 In der Regel werden „Double Degrees“ oder „Joint Degrees“ vergeben.
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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b) Die Agenturen sollten bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter kooperie-
ren. Der Gutachtergruppe müssen Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Interes-
sensgruppen angehören. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft, die Studierenden
und die Berufspraxis.
c) Es sollte ein gemeinsamer Selbstbericht vorgelegt werden, der auf die landes-
spezifischen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländern eingeht.
d) Es sollte ein Gutachten für alle Standorte gemeinsam verfasst werden.
1.5.7 Eine vom Akkreditierungsrat zugelassene Akkreditierungsagentur kann Akkre-
ditierungsentscheidungen einer Agentur, die nicht vom Akkreditierungsrat zugelassen ist –
im Folgenden „ausländische Agentur“ – im Bereich der Programmakkreditierung unter den
folgenden Voraussetzungen anerkennen:
a) Die Anerkennungsentscheidungen beziehen sich auf Joint Programmes im Sinne von
Ziff.1.5.1.
b) Die ausländische(n) Agentur(en) wird/werden im European Quality Assurance Register
(EQAR) geführt oder ist/sind Vollmitglied(er) der European Association for Quality Assu-
rance in Higher Education (ENQA).
c) Die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur stellt sicher, dass keine wesentlichen
Unterschiede zwischen den eigenen Akkreditierungskriterien und Verfahrensregeln und
denen der ausländischen Agentur bestehen.
d) Sie stellt zudem sicher, dass die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“ im Wesentli-
chen eingehalten werden.
1.5.8 Rechtsfolge ist, dass die betreffenden Studiengänge mit dem Siegel des Akkreditie-
rungsrates akkreditiert sind. Die Akkreditierungsfristen und etwaige Auflagen richten sich
nach den Regeln der ausländischen Agentur. Bei nachträglicher Aufhebung einer Akkredi-
tierungsentscheidung ist die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur zur Aufhebung
der Anerkennungsentscheidung verpflichtet.
1.5.9 Die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur ist verpflichtet, dem Akkreditie-
rungsrat über die einzelnen Anerkennungsentscheidungen zeitnah zu berichten.
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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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1.6 Besondere Regeln für die Konzeptakkreditierung
Wird ein Studiengang akkreditiert, für den bei Antragstellung ein Konzept vorliegt und der
noch nicht angeboten wird, so sind die Regeln 1.1 bis 1.5 mit folgenden Abweichungen
anzuwenden:
1.6.1 Eine Begehung gemäß Ziffer 1.1.5 findet nur nach einer entsprechenden Entschei-
dung der Gutachterinnen und Gutachter statt. Die Gutachterinnen und Gutachter führen
jedoch in jedem Fall getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, mit Lehrenden
und mit studentischen Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule.
1.6.2 Entsprechend dem Charakter der Konzeptakkreditierung sind hinsichtlich der Krite-
rien 2.4 und 2.9 keine empirischen Befunde zur Studierbarkeit und zur Wirksamkeit der in-
ternen Qualitätssicherung vorzulegen bzw. zu begutachten.
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Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen
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2. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen
2.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes
Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachli-
che und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche
wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung,
Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement
und Persönlichkeitsentwicklung.
2.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem
Der Studiengang entspricht
(1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse
vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung,
(2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung,
(3) landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-
studiengängen,
(4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkre-
ditierungsrat.
2.3 Studiengangskonzept
Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifen-
dem Wissen sowie von fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen.
Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Quali-
fikationsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls
vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erwor-
ben werden können.
Es legt die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfah-
ren fest sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen
gemäß der Lissabon Konvention und außerhochschulisch erbrachte Leistungen. Dabei
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Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen
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werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung getroffen.
Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster werden curricular eingebunden.
Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes.
2.4 Studierbarkeit
Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch:
die Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen,
eine geeignete Studienplangestaltung
die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Er-
fahrungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung,
eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation,
entsprechende Betreuungsangebote sowie
fachliche und überfachliche Studienberatung.
Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.
2.5 Prüfungssystem
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht
wurden. Sie sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert. Jedes Modul
schließt in der Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nach-
teilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im
Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen
ist sichergestellt. Die Prüfungsordnung wurde einer Rechtsprüfung unterzogen.
2.6 Studiengangsbezogene Kooperationen
Beteiligt oder beauftragt die Hochschule andere Organisationen mit der Durchführung von
Teilen des Studiengangs, gewährleistet sie die Umsetzung und die Qualität des Studien-
gangskonzeptes.
Umfang und Art bestehender Kooperationen mit anderen Hochschulen, Unternehmen und
sonstigen Einrichtungen sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden
Vereinbarungen dokumentiert.
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Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen
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2.7 Ausstattung
Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quanti-
tativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Ver-
flechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwick-
lung und -qualifizierung sind vorhanden.
2.8 Transparenz und Dokumentation
Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen ein-
schließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind do-
kumentiert und veröffentlicht.
2.9 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwick-
lungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluati-
onsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs
und des Absolventenverbleibs.
2.10 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch entsprechen besonderen Anforderungen.
Die vorgenannten Kriterien und Verfahrensregeln sind unter Berücksichtigung dieser An-
forderungen anzuwenden.
2.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit
Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlech-
tergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonde-
ren Lebenslagen wie beispielsweise Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshin-
tergrund und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt.
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Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
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3. Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
3.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen
3.1.1 Die Akkreditierung4 eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die
Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
3.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel beste-
hen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
3.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich
nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
3.1.4 In den Fällen der Absätze 3.1.2 und 3.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der
Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Mona-
ten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist be-
hebt.
3.2 Befristung
3.2.1 Die Akkreditierung ist auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Die Frist be-
ginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Akkreditierungsentscheidung (Ziffer 3.7). Die
danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjah-
res.
3.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkreditie-
rungsfrist verkürzt werden.
3.2.3 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkre-
ditierung alternativ bis zur Entscheidung über die Auflagenerfüllung befristet und mit dem
Hinweis verbunden werden, dass sich die Frist bei Auflagenerfüllung auf die Regelfrist
verlängert.
3.2.4 Im Falle der erstmaligen Akkreditierung einschließlich der Konzeptakkreditierung be-
trägt die Akkreditierungsfrist fünf Jahre. Für die Bemessung der Frist gelten Ziff. 3.2.1
Sätze 2 und 3 entsprechend.
3.2.5 Wenn bei der erstmaligen Akkreditierung einschließlich der Konzeptakkreditierung
der Studiengang erst nach dem Wirksamwerden der Akkreditierungsentscheidung eröffnet
wird, beginnt die Frist mit dem Tag seiner Eröffnung, spätestens aber mit Beginn des
4 Die für die Akkreditierung eines Studiengangs geltenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden jeweils auch auf die Erstakkreditierung eines Studiengangs Anwendung, es sei denn, die Erstakkreditierung ist ab-weichend geregelt.
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Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
15
übernächsten auf die Akkreditierungsentscheidung folgenden Studienjahres. Die so be-
messene Frist verlängert sich auf Antrag der Hochschule auf das Ende des zuletzt betrof-
fenen Studienjahres.
3.3 Vorläufige Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierungsfrist
3.3.1 Ist die Akkreditierung eines Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist bei ei-
ner Akkreditierungsagentur beantragt und liegen die zur Durchführung des Verfahrens er-
forderlichen Unterlagen vor, kann die Agentur den Studiengang für höchstens weitere 12
Monate vorläufig akkreditieren, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf
einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Dauer dieser vorläufigen Akkreditie-
rung des Studiengangs ist bei der nachfolgenden Akkreditierung in die nach Ziff. 3.2
maßgebliche Frist einzurechnen. Bei Versagung während der vorläufigen Akkreditierung
bleibt diese bis zum Ende der festgesetzten Frist bestehen. Bei Aussetzungen kann die
Frist für die vorläufige Akkreditierung bis zur endgültigen Entscheidung der Agentur ver-
längert werden.
3.3.2 Beantragt die Hochschule die Akkreditierung des Studiengangs vor Ablauf der Akk-
reditierungsfrist nicht, weil sie den Studiengang geschlossen hat und keine Neueinschrei-
bungen in den Studiengang mehr vornimmt, kann die Akkreditierungsfrist gemäß den lan-
desrechtlichen Regelungen des Vertrauensschutzes für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist
noch eingeschriebenen Studierenden verlängert werden. Voraussetzung ist der Nachweis
der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die
erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden. Zustän-
dig für die Entscheidung ist die Akkreditierungsagentur, die den auslaufenden Studien-
gang akkreditiert hat.
3.4 Aussetzung des Verfahrens
3.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens bedarf der Stellungnahme der Hoch-
schule. Die Aussetzung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, inner-
halb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.
3.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des
Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-
brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-
scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.
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Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
16
3.4.3 Stellt die Hochschule in der gesetzten Frist keinen Wiederaufnahmeantrag, lehnt die
Akkreditierungsagentur die Akkreditierung ab.
3.5 Auflagen
3.5.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen.
3.5.2 Akkreditierungen unter Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der man-
gelnde Nachweis der Auflagenerfüllung in der Regel zum Widerruf der Akkreditierung
führt bzw. im Fall der Ziffer 3.2.3 dazu, dass die Akkreditierungsfrist in der Regel nicht auf
die Regelfrist verlängert wird.
3.5.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der
Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung uneinge-
schränkt bzw. wird im Fall der Ziffer 3.2.3 auf die Regelfrist verlängert.
3.5.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die
Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soll die Akkreditierungsagentur die
Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit
Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die
Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräu-
men.
3.5.5 Wenn die Akkreditierungsfrist gemäß Ziff. 3.2.3 verkürzt wurde, soll die Akkreditie-
rungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Regelfrist,
sondern nur auf das Ende des betroffenen Semesters verlängert werden. Die Agentur
kann in begründeten Fällen einmalig eine Verlängerung der Akkreditierungsfrist um bis zu
drei Monate aussprechen.
3.6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung
3.6.1 Der Akkreditierungsrat kann die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentschei-
dung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen,
mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter
Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagener-
teilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermei-
dung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und
Beweislast.
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Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
17
3.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 3.6.1 eine positive, eine negative oder eine Akkreditierung-
sentscheidung unter Auflage ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entspre-
chende Entscheidung.
3.6.3 Bei wesentlichen Änderungen an Konzeption oder Profil eines Studiengangs ent-
scheidet die Agentur, ob die Änderung qualitätsmindernd ist und deshalb eine erneute
Akkreditierung erforderlich ist. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich mit
Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende auf, sofern nicht die erneute Akkreditierung
beantragt wird. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt
werden kann.
3.7 Wirksamwerden von Entscheidungen
Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit
schriftlicher Bekanntgabe wirksam.
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Regeln für die Systemakkreditierung
18
II. Regeln für die Systemakkreditierung
4. Akkreditierungsgegenstand und Zulassungsvoraussetzungen
4.1 Definition des Akkreditierungsgegenstandes
Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer
Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Die für Lehre und Studium relevanten
Strukturen und Prozesse werden darauf überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikati-
onsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten, wobei die European
Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben
der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung
finden.
Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssiche-
rungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifika-
tionsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge,
die nach den Vorgaben des akkreditierten Systems eingerichtet werden oder bereits Ge-
genstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems
waren, sind somit akkreditiert. Katholisch-theologische Studiengänge des theologischen
Vollstudiums sind hiervon ausgenommen.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule die Systemakkreditierung für das
interne Qualitätssicherungssystem einer oder mehrerer studienorganisatorischen Teilein-
heiten der Hochschule beantragen, sofern diese Steuerungskompetenz und operative
Verantwortung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung der von ihr an-
gebotenen Studiengänge, und für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre besitzen.
In diesem Fall sind sämtliche Regeln für die Systemakkreditierung auf die studienorgani-
satorische Teileinheit anzuwenden.
4.2 Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur Systemakkreditie-
rung
4.2.1 Die Hochschule kann plausibel darlegen, dass sie im Bereich von Studium und Leh-
re ein hochschulweites Qualitätssicherungssystem nutzt, und kann nachweisen, dass
mindestens ein Studiengang dieses System bereits durchlaufen hat.
4.2.2 Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Sys-
temakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
19
4.3 Voraussetzungen für die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur
Systemakkreditierung in besonderen Ausnahmefällen
4.3.1 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere
studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkre-
ditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll
oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne
Organisation des Verfahrens übernimmt.
4.3.2 Für die studienorganisatorische Teileinheit kann die Hochschule plausibel darlegen,
dass die Teileinheit im Bereich von Studium und Lehre ein Qualitätssicherungssystem
nutzt, und kann nachweisen, dass mindestens ein Studiengang dieses System bereits
durchlaufen hat. Das Qualitätssicherungssystem der Teileinheit ist in die Hochschule inte-
griert.
4.3.3 Für die studienorganisatorische Teileinheit liegt keine negative Entscheidung in ei-
nem Verfahren der Systemakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.
5. Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
5.1 Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein v o r b e -
r e i t e n d e s G e s p r ä c h durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte,
Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige
Leistungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest.
5.2 Die Hochschule reicht einen Antrag ein, der kurze Darstellungen der Einrichtung und
ihres internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssystems im Bereich von Studium und
Lehre umfasst. Im Antrag ist die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen Systeme plau-
sibel anhand mindestens eines Studiengangs dokumentiert. Bei Vorliegen einer entspre-
chenden landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Ministerium
einzureichen.
5.3 Die Agentur führt eine V o r p r ü f u n g durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur
Systemakkreditierung erfüllt sind. Die Agentur informiert die Hochschule und den Akkredi-
tierungsrat über das Ergebnis der Vorprüfung.
5.4 Die Hochschule legt der Agentur eine D o k u m e n t a t i o n vor, aus der besonders die
internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hoch-
schule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen
Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Dokumentation
verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
20
Die Dokumentation sollte 40 Seiten nicht überschreiten (ohne Anlagen). Der Dokumenta-
tion ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen.
5.5 Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine G u t a c h -
t e r g r u p p e , die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt:
drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der
hochschulinternen Qualitätssicherung,
einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung
und der Akkreditierung,
einem Mitglied aus der Berufspraxis.
Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe soll über umfassende Erfahrung in der Hoch-
schulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und
Lehre verfügen.
Ein Mitglied der Gutachtergruppe soll aus dem Ausland kommen.
Die Gutachtergruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, die sach-
gemäße Begutachtung in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen durchzuführen.
Größe, Ausrichtung und fachliche Heterogenität der Hochschule sind zu berücksichtigen.
Insbesondere zieht die Agentur fallweise weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzu,
wenn die Durchführung der Stichproben dies erfordert.
Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist,
muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln
dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit
theologischen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Stichproben eine Ex-
pertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen.
Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt
Fairness gegenüber der Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die Agentur der Hochschu-
le ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht.
Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätigkeit,
auf ihre spezifische Rolle und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. Die Vorbe-
reitung betrifft auch die Gesprächsführung und die Erstellung von Gutachten.
Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Gutachterinnen und Gutachter das hochschulin-
terne Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätsverständnis der zu be-
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
21
gutachtenden Hochschule bewerten und keine bestimmten Systemmodelle als Bewer-
tungsmaßstab zu Grunde legen.
5.6 Zum B e g u t a c h t u n g s v e r f a h r e n gehören zwei Begehungen, und eine stichpro-
benartige Überprüfung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchfüh-
rung von Studiengängen und der Qualitätssicherung (S t i c h p r o b e n ).
Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist hiervon zusätzlich stichpro-
benartig einer unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengän-
gen zu begutachten. Im Fall von Lehramtsstudiengängen ist zusätzlich jeweils ein Studi-
engang von jedem angebotenen Lehramtstyp einzubeziehen.
5.7 Die e r s t e B e g e h u n g dient vornehmlich der Information über die Hochschule und
ihr Steuerungs- und Qualitätssicherungssystem. Die Gutachterinnen und Gutachter über-
prüfen die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und entscheiden, wel-
che Unterlagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. Zu-
dem verständigen sich die Gutachterinnen und Gutachter auf die Zusammenstellung der
Stichproben gemäß Ziff. 5.8.
Die z w e i t e B e g e h u n g dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und
der Durchführung der Stichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die Hochschule
genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustellen.
Die Gutachterinnen und Gutachter führen im Laufe des Verfahrens i.d.R. getrennte Ge-
spräche insbesondere mit der Hochschulleitung und den Gleichstellungsbeauftragten,
dem Verwaltungspersonal, den Verantwortlichen für Qualitätssicherung sowie Vertreterin-
nen und Vertretern der Lehrenden und Studierenden. Über die konkrete Ausgestaltung
der zweiten Begehung und ggf. weitere Gesprächspartner entscheidet die Agentur auf
Vorschlag der Gutachtergruppe.
5.8 In den Stichproben wird anhand relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der
Durchführung von Studiengängen und der Qualitätssicherung untersucht, ob die im be-
gutachteten System angestrebten Wirkungen auf Studiengangebene tatsächlich eintreten
und die Studiengänge somit den Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen und
den Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie den landesspezifischen Vorgaben ent-
sprechen. Für die Zusammenstellung der Stichproben gilt:
a) Die Agentur legt die Merkmale sowie die Auswahl und den Umfang der zu untersu-
chenden Studiengänge auf begründeten Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter
fest.
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
22
b) Die Stichprobe umfasst mehrere Merkmale. Dabei soll eine vertiefte Begutachtung von
Studiengängen stattfinden; Abweichungen müssen begründet werden. Bei der Auswahl
und dem Umfang der Studiengänge, die Gegenstand der Stichproben sind, berücksichti-
gen die Gutachterinnen und Gutachter das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
c) Die Merkmale ergeben sich aus den Anforderungen der Kriterien für die Akkreditierung
von Studiengängen in der jeweils gültigen Fassung sowie der ländergemeinsamen und
landesspezifischen Vorgaben für die Akkreditierung, die durch den Akkreditierungsrat zu
verbindlichen Vorgaben zusammengefasst oder ausgelegt wurden.
d) Gegenstand der Stichproben können beispielsweise sein:
für die Qualifikationsziele: die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikations-
ziele der Studiengänge; die Berücksichtigung fachlicher und überfachlicher Aspek-
te; der Bezug der Qualifikationsziele auf die wissenschaftliche oder künstlerische
Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Be-
fähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung
für die konzeptionelle Einordnung in das Studiensystem: die Übereinstimmung der
Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüs-
se; die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ländergemeinsa-
men und landesspezifischen Strukturvorgaben und gegebenenfalls bestehenden
Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich reglementierte Berufe vor-
bereiten
für Studiengangskonzepte: die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten
Lernergebnisse in Studiengangkonzepte; die Vermittlung von Fachwissen und fach-
übergreifendem Wissen sowie von fachlichen, methodischen und generischen
Kompetenzen; die Festlegung von Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren
sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen und außerhochschu-
lisch erbrachte Leistungen; die ECTS-Fähigkeit von innercurricularen Praxisanteilen;
das Modularisierungskonzept der Hochschule; die studienorganisatorische Umset-
zung der Studiengangskonzepte
Ebenso können sämtliche Anforderungen an die Studierbarkeit, das Prüfungssystem, die
Ausstattung, die Transparenz und Dokumentation, die Berücksichtigung von besonderen
Profilansprüchen, Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit oder auch die Quali-
tätssicherung und Weiterentwicklung weitere mögliche Untersuchungsgegenstände sein.
Gegenstand der Stichproben kann auch die Berücksichtigung aller Kriterien innerhalb ei-
nes Studiengangs oder mehrerer Studiengänge sein.
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
23
Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge (z. B. Lehramtsstudiengänge) an, so
treten als weitere Merkmale die entsprechenden Spezifika (z. B. ländergemeinsame und
ggf. landesspezifische Regelungen für die Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen)
hinzu.
5.9 Die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Bachelor- und Masterstudiengän-
ge dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz
sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die
Akkreditierung von Studiengängen in diesen Studiengängen zu überprüfen. In Anlehnung
an die Programmakkreditierung gilt:
a) Ist die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zugelas-
sen, führt sie die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Studiengänge als Teil
der Systemakkreditierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat
hierfür zugelassene Agentur mit der Durchführung beauftragen.
Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, muss die stichprobenartige
Begutachtung von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchge-
führt werden.
b) Für die stichprobenartige Begutachtung bestellt die durchführende Akkreditierungsa-
gentur Gutachtergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengän-
ge in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Gutachterinnen und
Gutachter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sowie mindestens ein Mit-
glied der Gutachtergruppe für die Systemakkreditierung sind zu beteiligen. Im Falle evan-
gelisch-theologischer Studiengänge des theologischen Vollstudiums ist eine Expertin oder
ein Experte der evangelischen Kirche zu beteiligen. Im Falle von Lehramts- oder Kombi-
nationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine Expertin oder ein Exper-
te der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen.
c) Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung
von Studiengängen gemäß Abschnitt 1. ohne zu selbständigen Akkreditierungsentschei-
dungen zu führen. Die ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben so-
wie die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 2. finden ent-
sprechende Anwendung.
d) Die Agentur stellt die Gutachten aus der stichprobenartigen Begutachtung den Gutach-
terinnen und Gutachtern für die Systemakkreditierung zur Verfügung.
5.10 Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung erstellen ein Gutachten
mit einer B e s c h l u s s e m p f e h l u n g für die Systemakkreditierung, in dem die Bewer-
tung jedes Kriteriums für die Systemakkreditierung (Abschnitt 6) vollständig und nachvoll-
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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung
24
ziehbar dokumentiert ist. Insbesondere ist von den Gutachterinnen und Gutachtern der
Zusammenhang zwischen den Erkenntnissen aus den Stichproben und der hochschulin-
ternen Steuerung und Qualitätssicherung zu bewerten.
5.11 Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule das Gutachten ohne Beschluss-
empfehlung zur S t e l l u n g n a h m e zu.
5.12 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachtens und der Be-
schlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die
Akkreditierung mit oder ohne Auflagen aus oder versagt sie. Die Akkreditierungsentschei-
dung kann durch Empfehlungen und/oder Anregungen ergänzt werden. Eine einmalige
Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12, höchstens 24 Monate
ist möglich.
5.13 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch
durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen,
Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Be-
wertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen.
5.14 Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht im Anschluss an das Verfahren die Ent-
scheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agen-
tur stellt im Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditie-
rungsrat die Vertraulichkeit in den Verfahren sicher.
5.15 Die Akkreditierungsagentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und
veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die
Datenbank akkreditierter Studiengänge.
5.16 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Aufla-
gen durch die Hochschule.
5.17 Nach der Hälfte der ersten Akkreditierungsperiode legt die Hochschule der Agentur
eine Selbstevaluation vor (Z w i s c h e n e v a l u a t i o n ). Diese beinhaltet im Wesentlichen
eine Übersicht der im bisherigen Akkreditierungszeitraum durchgeführten Verfahren der
Qualitätssicherung. Die Agentur erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Zwischen-
evaluation, die gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von Qualitätsmängeln ent-
hält, stellt ihn der Hochschule zur Verfügung und veröffentlicht ihn.
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Kriterien für die Systemakkreditierung
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6. Kriterien für die Systemakkreditierung
6.1 Qualifikationsziele
Die Hochschule hat für sich als Institution und für ihre Studiengänge ein Ausbildungsprofil
definiert und veröffentlicht. Sie nutzt kontinuierlich Verfahren zur Überprüfung und Weiter-
entwicklung der Qualifikationsziele ihrer Studiengänge.
6.2 Hochschulinterne Steuerung in Studium und Lehre
Die Hochschule nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steuerungssystem.
Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studien-
gängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikations-
ziele der Studiengänge. Die Qualifikationsziele umfassen fachliche und überfachliche As-
pekte, insbesondere wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, die Befähigung, ei-
ne qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum gesellschaftlichen En-
gagement und Persönlichkeitsentwicklung. Das System gewährleistet
die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Stu-
diengangkonzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qua-
lifikationsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören die re-
alistische Einschätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung,
Anwendung des ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorga-
nisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlech-
tergerechtigkeit und der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen, Studierenden mit Kindern, von ausländischen
Studierenden, Studierenden mit Migrationshintergrund und/oder aus sogenann-
ten bildungsfernen Schichten und sowie Anerkennungsregeln für an anderen
Hochschulen erbrachten Leistungen gemäß der Lissabon Konvention und au-
ßerhochschulisch erbrachte Leistungen;
die adäquate Durchführung der Studiengänge auf der Basis von qualitativ und
quantitativ hinreichenden Ressourcen sowie Maßnahmen zur Personalentwick-
lung und -qualifizierung;
die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für
deutsche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben
und gegebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf
staatlich reglementierte Berufe vorbereiten;
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Kriterien für die Systemakkreditierung
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die Berücksichtigung der Ergebnisse der internen Qualitätssicherung und die Be-
teiligung von Lehrenden und Studierenden, von Absolventinnen und Absolven-
ten und externen Expertinnen und Experten sowie von Vertreterinnen und Ver-
tretern der Berufspraxis bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der Studien-
gänge. Im Falle von Studiengängen, die auf staatlich reglementierte Berufe hin-
führen, sind die entsprechenden Expertinnen und Experten zu beteiligen.
6.3 Hochschulinterne Qualitätssicherung
Die Hochschule nutzt ein internes Qualitätssicherungssystem, das den Anforderungen
der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education ge-
nügt.
Das interne Qualitätssicherungssystem verfügt über personelle und sächliche Ressour-
cen, die Nachhaltigkeit gewährleisten. Es ist geeignet, die Wirksamkeit der hochschulin-
ternen Steuerung im Bereich von Studium und Lehre zu beurteilen sowie die Sicherung
und kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu gewährleisten.
Es umfasst im Einzelnen
die regelmäßige interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berück-
sichtigung der Studien- und Prüfungsorganisation,
die regelmäßige Beurteilung der Qualität von Studium und Lehre durch die Stu-
dierenden,
die Überprüfung der Kompetenz der Lehrenden in Lehre und Prüfungswesen bei
der Einstellung sowie deren regelmäßige Förderung,
die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben der Kultusminister-
konferenz und des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengän-
gen,
verbindliche Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und ein Anreizsys-
tem.
Es gewährleistet die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, des Verwaltungsper-
sonals, von Absolventinnen und Absolventen und Vertreterinnen und Vertretern der Be-
rufspraxis und stellt sicher, dass in ihrer Entscheidung unabhängige Instanzen (Personen)
die Qualitätsbewertungen im Rahmen von internen und externen Evaluationen vorneh-
men.
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Kriterien für die Systemakkreditierung
27
6.4 Berichtssystem und Datenerhebung
Die Hochschule nutzt ein internes Berichtssystem, das die Strukturen und Prozesse in der
Entwicklung und Durchführung von Studiengängen sowie die Strukturen, Prozesse und
Maßnahmen der Qualitätssicherung, ihre Ergebnisse und Wirkungen dokumentiert.
6.5 Zuständigkeiten
Die Entscheidungsprozesse, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Steuerungssys-
tem für Studium und Lehre und im internen Qualitätssicherungssystem sind klar definiert
und hochschulweit veröffentlicht.
6.6 Dokumentation
Die Hochschule unterrichtet mindestens einmal jährlich die für Studium und Lehre zustän-
digen Gremien und darüber hinaus in geeigneter Weise die Öffentlichkeit sowie den Trä-
ger der Hochschule und ihr Sitzland über Verfahren und Resultate der Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen im Bereich von Studium und Lehre.
6.7 Kooperationen
Beteiligt oder beauftragt die Hochschule andere Organisationen im Bereich von Studium
und Lehre, stellt sie durch geeignete Maßnahmen die Qualität der betreffenden Studien-
gänge und ihre kontinuierliche Verbesserung sicher. Umfang und Art bestehender Koope-
rationen mit anderen Hochschulen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind be-
schrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.
Diese Regelung findet auch Anwendung auf Studiengänge, die von je mindestens einer
ausländischen und einer deutschen Hochschule gemeinsam durchgeführt werden und
zumindest auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht ab-
schließen (J o i n t P r o g r a m m e s ). Sie gilt auch für nationale Studiengänge, die eine
Option anbietet, die einem Joint Programme entspricht. Bestehen Widersprüche zwischen
den nationalen Vorgaben der beteiligten Partnerländer, gilt Ziff. 1.5.3 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Vorstand der Stiftung die Entscheidung auf Antrag der Hochschu-
le trifft.
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Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung
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7. Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung
7.1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen
7.1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforde-
rungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach den Vorgaben des akkreditier-
ten Systems eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssiche-
rung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Sys-
temakkreditierung für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Ent-
scheidungen der Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit.
7.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel beste-
hen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
7.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich
nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind. Bereits bestehende Programmakkredi-
tierungen bleiben davon unberührt. Bei Versagung der erneuten Systemakkreditierung
(Reakkreditierung) sind die Studiengänge für anderthalb weitere Jahre akkreditiert.
7.1.4 In den Fällen der Absätze 7.1.2 und 7.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der
Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von in der Regel 12,
höchstens aber 24 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die
Mängel in dieser Frist behebt.
7.2 Befristung
7.2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von acht Jahren zu befristen. Die Frist
beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung (Ziff. 7.7) Die danach be-
messene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres.
7.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflagen ausgesprochen wird, kann die Akkreditie-
rung bis zur Entscheidung über die Auflagenerfüllung befristet und mit dem Hinweis ver-
bunden werden, dass sich die Frist bei Auflagenerfüllung auf die Regelfrist verlängert.
7.2.3 Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist sechs
Jahre. Für die Bemessung der Frist gelten Ziff. 7.2.1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
7.3 Vorläufige Akkreditierung
7.3.1 Wird eine erneute Systemakkreditierung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Akkredi-
tierung beantragt, soll die Akkreditierungsagentur mit der Zulassung zum Verfahren die
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Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung
29
Systemakkreditierung für höchstens weitere zwei Jahre vorläufig aussprechen. Die Dauer
der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der erneuten Akkreditierung in
die nach Ziff. 7.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläufige Systemakkreditierung
entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit sofortiger Wirkung. Für die
Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 7.1.3 Satz 3.
7.3.2 Mit der Zulassung zu einem Verfahren der erstmaligen Systemakkreditierung, ak-
kreditiert die Akkreditierungsagentur die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen wäh-
rend des Verfahrens auslaufen zunächst für zwei Jahre.
7.3.3 In den Fällen der Absätze 7.3.1 und 7.3.2 kann die Agentur bei Aussetzung die Frist
für die vorläufige Akkreditierung bis zur endgültigen Entscheidung über die Systemakkre-
ditierung verlängern.
7.4 Auflagen
7.4.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen.
7.4.2 Akkreditierungen unter Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der man-
gelnde Nachweis der Auflagenerfüllung in der Regel zum Widerruf der Akkreditierung
führt bzw. im Fall der Ziff. 7.2.2 dazu, dass die Akkreditierungsfrist in der Regel nicht auf
die Regelfrist verlängert wird.
7.4.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der
Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung für die vorge-
sehene Dauer uneingeschränkt bzw. wird im Fall der Ziffer 7.2.2 auf die Regelfrist verlän-
gert.
7.4.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die
Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soll die Akkreditierungsagentur die
Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit
Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die
Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräu-
men.
7.4.5 Wenn die Akkreditierungsfrist gemäß Ziff. 7.2.2 verkürzt wurde, soll die Akkreditie-
rungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Regelfrist,
sondern nur auf das Ende des betroffenen Semesters verlängert werden. In begründeten
Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei
Monaten einräumen.
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Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung
30
7.5 Aussetzung des Verfahrens
7.5.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der
Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hoch-
schule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann.
7.5.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des
Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unter-
brochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens ent-
scheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.
7.5.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt
die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab.
7.6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung
7.6.1 Der Akkreditierungsrat kann die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentschei-
dung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen,
mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter
Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagener-
teilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermei-
dung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und
Beweislast.
7.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 7.6.1 eine positive, eine negative Akkreditierungsentscheidung
oder eine Akkreditierungsentscheidung unter Auflagen ergehen müssen, trifft die Agentur
unverzüglich die entsprechende Entscheidung.
7.6.3 Bei wesentlichen Änderungen des akkreditierten Systems entscheidet die Agentur,
ob die Änderung eine Qualitätsminderung der Studiengänge zur Folge hat. In diesem Fall
hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, sofern nicht die erneute Systemakkreditie-
rung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für die Studiengänge der Hochschule Ziff.
7.1.3 Satz 4. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt
werden kann.
7.7 Wirksamwerden von Entscheidungen
Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit ihrer
schriftlichen Bekanntgabe wirksam.
Seite 30 von 152
Übergangsvorschriften
31
III. Übergangsvorschriften
Rechtsverhältnisse zwischen Hochschulen und Agenturen richten sich nach den Rege-
lungen des Akkreditierungsrates, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Jedoch
können die Vertragspartner die sofortige Anwendbarkeit aller oder einzelner Neuregelun-
gen auf ihr Vertragsverhältnis vereinbaren.
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Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor-
und Masterstudiengängen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)
Seite 32 von 152
-1 -
Vorbemerkung
Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die
Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der
Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie
Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind
zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes
im Rahmen des Bologna-Prozesses.
Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in
Deutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich
daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen
sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von
Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen.
Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens
verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge einer
Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht
überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen
Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudiengang an einer anderen
Hochschule zu studieren.
Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge
(insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten.
Hinsichtlich der Studiengänge mit kirchlichem Abschluss wird auf die von der
Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in
Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen.
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-2 -
Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche
A 1. Studienstruktur und Studiendauer
Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und
Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht
ausschließt, dass in den Studiengängen der beiden unterschiedlichen
Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine
strukturelle Vermischung der beiden Studiengangsysteme ist jedoch
auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor
der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplom-
und Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die
innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich
werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen,
müssen die Bachelorstudiengänge wissenschaftliche Grundlagen,
Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem
Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln.
Im Übrigen gilt:
1.1 Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet
werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in
Frage zu stellen.
1.2 Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der
Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für
Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können
Masterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule
keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.
1.3 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder
acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei
Semester für die Masterstudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen
beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn
Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender
studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich.
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-3 -
Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte
nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des
vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss -
300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der
Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn
nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht
werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die
außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der
für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen
richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl
von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten.
1.4 Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge
obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die
Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit
beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht
überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30
ECTS-Punkten vorzusehen.
A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge
In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster
berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die
Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den
Zugangsvoraussetzungen zum Master muss daher der Charakter des
Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.
Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die
Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:
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-4 -
2.1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein
berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze
können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und
künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann. Zur
Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder
die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt
werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung.
Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten.
2.2 Übergänge zwischen den Studiengängen der unterschiedlichen
Graduierungssysteme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen
möglich. Einzelheiten sind in den Prüfungsordnungen oder in
landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
2.3 Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur
Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den
Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen.
Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren
Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur
Promotion zugelassen werden. Die Universitäten regeln den Zugang sowie
die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und ggf. das
Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.
2.4 Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Absolvent eines
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule
studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen
Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung1.
1 In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife
qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt.
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-5 -
A 3. Studiengangsprofile
3.1 In Bachelorstudiengängen werden wissenschaftliche Grundlagen,Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechenddem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wirdinsgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung inBachelorstudiengängen sichergestellt.
3.2 Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichenSpezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“und „forschungsorientiert“ differenziert werden.
A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge
Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einenkonsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in derAkkreditierung zu überprüfen.
4.1 Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde,fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten.Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen,auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen derBerufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutivstudiert werden.
4.2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktischeErfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte desweiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungenberücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption einesweiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule denZusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar.
Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff.1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu demgleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen2. DieGleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.
2 Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden
dadurch nicht berührt.
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-6 -
A 5. Abschlüsse
Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu
eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt:
5.1 Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang
kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade
können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder
Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss
eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder
Magistergrad verliehen werden.
5.2 Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines
weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb
kann ein Masterabschluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits
ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1).
Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder
fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen.
5.3 Eine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der
Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht
vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit
keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse,
die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für
7semestrige Bachelor- und 3semestrige Masterstudiengänge.
Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind
ausgeschlossen.
A 6. Bezeichnung der Abschlüsse
Für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist
es erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe
Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der
Gradbezeichnung wird nicht zwischen den Profiltypen unterschieden. Für
Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu
verwenden:
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-7 -
Fächergruppen Abschlussbezeichnungen
Sprach- und Kulturwissenschaften
Sport, Sportwissenschaft
Sozialwissenschaft
Kunstwissenschaft
Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)
Mathematik,
Naturwissenschaften
Medizin3
Agrar, Forst- undErnährungswissenschaften3
Bachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)
Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)oderBachelor of Engineering (B.Eng.)
Master of Engineering (M.Eng.)
Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung desStudiengangs:Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)oderBachelor of Science (B.Sc.)
Master of Science (M.Sc.)
Rechtswissenschaften3 Bachelor of Laws (LL.B.)
Master of Laws (LL.M.)
Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach
demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den
Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach
der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den
Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen.
Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die
von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA).
3 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge
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-8 -
Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt
werden (z. B. Bakkalaureus der Wissenschaften). Gemischtsprachige
Bezeichnungen sind ausgeschlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften).
Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt
das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.
Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkreditierung und
Reakkreditierung.
A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem
Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen,
dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem
ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel
innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders
begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.
Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an
anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit
des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den
Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu
bestätigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von
Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage)
verwiesen.
A 8. Gleichstellungen
Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der
herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der
Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse
Diplom/Magister gilt daher:
- Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie
Diplomabschlüsse an Fachhochschulen
- Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und
Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.
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-9 -
Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche
B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und
Musikhochschulen
Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die
Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:
Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs
Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen
Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen
Grundlagen und die Methodenkompetenz des jeweiligen Faches sowie
berufsfeldbezogene Qualifikationen.
Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte
Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunst-
und Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive
Bachelor- und Masterstudiengänge ausnahmsweise auch mit einer
Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei
konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit
von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht.
An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere
die Fächer Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung.
An den Kunsthochschulen ist dies das Fach Freie Kunst4. Im Übrigen ergibt sich
die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der
Hochschulen und wird in Abstimmung zwischen der Hochschule und dem
Wissenschaftsressort festgelegt.
Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten
In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang
für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40
ECTS-Punkte betragen.
4 Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet
das Wissenschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.
Seite 41 von 152
-10 -
Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium
Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür
erforderliche besondere künstlerische Eignung zusätzlich zum Bachelorabschluss
nachzuweisen. Dies kann auch durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen.
Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht
Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur
Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine
hinreichende wissenschaftliche Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben
wurde.
Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss
Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in
künstlerischen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die
geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil
Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes
künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des
Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist.
Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge
Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch
berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden,
berücksichtigt werden, sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht
entgegenstehen.
Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen
Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und
Musikhochschulen lauten:
Seite 42 von 152
-11 -
Fächergruppen Abschlussbezeichnungen
Freie Kunst Bachelor of Fine Arts (B.F.A)
Master of Fine Arts (M.F.A.)
Künstlerisch angewandte Studiengänge
Darstellende Kunst
Bachelor of Arts (B.A.)
Master of Arts (M.A.)
Musik Bachelor of Music (B.Mus.)
Master of Music (M.Mus.)
Zu Ziffer A 7: Modularisierung
Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module
verpflichtend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte
bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität
von künstlerischen und Lehramtsstudiengängen ist wechselseitig zu beachten.
B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für
ein Lehramt vermittelt werden
Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt
werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor-
und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen
für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden
Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen
Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben:
Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile
Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt
werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung
nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement
auszuweisen ist.
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-12 -
Zu Ziffer A 6: Abschlussbezeichnungen
Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für
ein Lehramt vermittelt werden, lauten:
- Bachelor of Education (B.Ed.)
- Master of Education (M.Ed.).
Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen
Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt.
Seite 44 von 152
...
Anlage
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen
und die Modularisierung von Studiengängen
Seite 45 von 152
...
1. Definitionen und Standards
1.1 Modularisierung
In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit
Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus
verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen,
Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen
Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester
erstrecken. Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur
mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In
besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung
abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das
Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das
notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht
zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls
voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und
nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu
einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens
einen Umfang von fünf ECTS aufweisen.
Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden
Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen
verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls
b) Lehrformen
c) Voraussetzungen für die Teilnahme
d) Verwendbarkeit des Moduls
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
f) Leistungspunkte und Noten
g) Häufigkeit des Angebots von Modulen
h) Arbeitsaufwand
i) Dauer der Module.
Seite 46 von 152
...
- 2 -
Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu
treffen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan
vorgesehenen Module begünstigt wird.
1.2 Anerkennung
Die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und
Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und
Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht
auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher
oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen
Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der
Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern
keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen
(Art. V).
1.3 Vergabe von Leistungspunkten
Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden.
Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und
Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand
und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie
gegebenenfalls Praktika.
In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro
Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des
Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen,
sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und
der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39
Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die
Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der
Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.
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...
- 3 -
2. Erläuterungen
Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über
Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das
Gesamtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen
bieten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf
Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim
Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible
Gestaltung des Lehrangebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit
der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK
unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor
diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden
sollten:
a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls
Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte
sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche
Kompetenzen (fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,
Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele
sind an einer zu definierenden Gesamtqualifikation (angestrebter Abschluss)
auszurichten.
b) Lehrformen
Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen,
Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen
unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles
beitragen. Welche Veranstaltungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine
nachrangige Frage. Während Vorlesungen eher einen Überblick vermitteln, dienen
Übungen der Anwendung des Gelernten, Seminare eher der wissenschaftlichen
Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizieren unterschiedliche
methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt
widmen.
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c) Voraussetzungen für die Teilnahme
Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben.
Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche
Teilnahme vorauszusetzen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende
sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben,
Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme).
d) Verwendbarkeit des Moduls
Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang
das Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und
inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden.
Dies gilt auch für weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge.
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere:
Prüfungen, Teilnahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind
Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie
Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind
in der Prüfungsordnung zu regeln.
f) Leistungspunkte und Noten
Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der
Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich
auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des
ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden.
Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse
obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein
entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische
Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden.
5 Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.
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g) Häufigkeit des Angebots von Modulen
Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in
größeren Abständen angeboten wird.
h) Arbeitsaufwand
Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden
Leistungspunkte zu benennen.
i) Dauer der Module
Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die
Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots
aus. Nicht zuletzt beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.
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Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse
(Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und
Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet
und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen)
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Vorbemerkung
Die Entwicklung eines nationalen Qualifikationsrahmens
Der Bologna-Prozess zielt auf die Schaffung eines Systems leicht lesbarer und ve rgleichbarer
Abschlüsse. Ein wesentliches Instrument ist dabei die Einführung einer zweistufigen
Studienstruktur. Weitgehender Konsens besteht unter den Bologna-Ländern über die
quantitativen Vorgaben für Bachelor- und Masterabschlüsse (Bachelor 180-240 ECTS
Credits, Master 60 –120 ECTS Credits), über die Nomenklatur der beiden Studienstufen
(Bachelor und Master bzw. entsprechende nationale Bezeichnungen) und über einzelne
Grundprinzipien (Beschäftigungsfähigkeit, Internationalisierung etc.). Für die weitere
Gestaltung des Europäischen Hochschulraums besteht eine Herausforderung in der
grundsätzliche Einigung über die mit einem Studienabschluss zu erwerbenden
Qualifikationsprofile sowie eine allgemein verständliche Form der Beschreibung (einheitliche
Terminologie) derselben.
Die europäischen Bildungsminister haben sich im Berlin Kommuniqué (September 2003)
dafür ausgesprochen, „einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse
für ihre Hochschulsysteme zu entwickeln, der darauf zielt, Qualifikationen im Hinblick auf
Arbeitsbelastung, Niveau, Lernergebnisse, Kompetenzen und Profile zu definieren. Sie
verpflichten sich ferner, einen übergreifenden Rahmen für Abschlüsse im Europäischen
Hochschulraum zu entwickeln“. Dieser Europäische Rahmen kann nur allgemeine
Qualifikationen definieren. Seine Akzeptanz wird davon abhängen, ob er einen Mehrwert
hinsichtlich der zu erreichenden Transparenz bietet. Er sollte daher
• die nationalen Qualifikationsrahmen, die das Kernstück bilden, zusammenführen,
• die Transparenz eines sich zunehmend diversifizierenden Hochschulsystems
gewährleisten und dem Bedürfnis nach Verständlichkeit von Seiten der Studierenden und
Arbeitgeber Rechnung tragen,
• die Vielfalt an Qualifikationen in Europa abbilden können.
Was ist ein Qualifikationsrahmen?
Ein Qualifikationsrahmen ist eine systematische Beschreibung der Qualifikationen, die das
Bildungssystem eines Landes hervorbringt. Diese Beschreibung beinhaltet:
• eine allgemeine Darstellung des Qualifikationsprofils eines Absolventen, der den
zugeordneten Abschluss besitzt,
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• eine Auflistung der angestrebten Lernergebnisse (outcomes),
• eine Beschreibung der Kompetenzen und Fertigkeiten, über die der Absolvent verfügen
sollte,
• eine Beschreibung der formalen Aspekte eines Ausbildungslevels (Arbeitsumfang in
ECTS Credits, Zulassungskriterien, Bezeichnung der Abschlüsse, formale
Berechtigungen).
Bisher wurden deutsche Studienprogramme vor allem durch ihre Studieninhalte,
Zulassungskriterien, Studienlänge beschrieben. Ein Qualifikationsrahmen ermöglicht dagegen
die Beschreibung an Hand der Qualifikationen, die der Absolvent nach einem erfolgreich
absolvierten Abschluss erworben haben soll. Dies spiegelt die Umorientierung von Input- zu
Outputorientierung wieder und soll die Transparenz des Bildungssystems fördern.
Folgenden Zielen dient ein Qualifikationsrahmen:
1. Erhöhte Transparenz, Verständlichkeit und bessere Vergleichbarkeit der angebotenen
Ausbildungsgänge – national und international
ð durch die explizite Darlegung der Qualifikationsprofile,
ð durch die Definition von Zugangs- und Ausgangspunkten sowie Überlappungen
zwischen Studien- und Ausbildungsverläufen,
ð durch Verdeutlichung von alternativen Bildungsverläufen, der relativen Positionierung
von Qualifikationen zueinander und der Entwicklungsmöglichkeiten im
Bildungssystem.
2. Verbesserte Information für Studieninteressierte und Arbeitgeber.
3. Unterstützung der Evaluation und Akkreditierung
ð durch Definition von Referenzpunkten.
4. Erleichterung der Curriculumentwicklung
ð durch die Bereitstellung eines Referenzrahmens, den es fachspezifisch zu füllen gilt.
5. Höhere Vergleichbarkeit der Qualifikationen im europäischen und internationalen
Kontext.
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Erläuterung des vorliegenden Entwurfs
Der vorliegende Qualifikationsrahmen konzentriert sich zunächst auf den Hochschulbereich
und schließt die Beschreibung von Schnittstellen zur beruflichen Bildung ein. Aufbauend auf
dieser ersten grundlegenden Systematik sollte der QR für andere Bereiche des
Bildungssystems (vor allem Berufsbildung, Weiterbildender Bereich) in den nächsten Jahren
weiter entwickelt werden.
Leitlinien
Bei der Erarbeitung des Qualifikationsrahmens wurde auf folgende Leitlinien besonderer
Wert gelegt:
a) Kompatibilität mit einem Europäischen Qualifikationsrahmen
Die Diskussion eines nationalen Qualifikationsrahmens wurde in enger Abstimmung mit
den Entwicklungen auf europäischer Ebene und den Entwicklungen anderer nationaler
Qualifikationsrahmen geführt. Ein wichtiges Ziel ist die Kompatibilität mit einem
Europäischen Qualifikationsrahmen.
b) Fachunspezifische Beschreibungen
Die fachspezifische Ausgestaltung des Qualifikationsrahmens liegt bei den Fächern und
den Hochschulen. Der Qualifikationsrahmen ist in diesem Prozess als Referenzrahmen zu
verstehen.
c) Hochschultypunabhängige Beschreibungen
Der Qualifikationsrahmen unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Fachhochschulen
einerseits und Universitäten und gleichgestellten Hochschulen andererseits. Die
unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten sollen jedoch nicht in Frage
gestellt, sondern für die Entwicklung der neuen Strukturen nutzbar gemacht werden.
d) Einbindung aller relevanten Gruppen
Um eine breite Akzeptanz für den Qualifikationsrahmen herzustellen, wurde bereits in der
Entwicklungsphase eine Rückkopplung mit allen relevanten Akteuren gesucht
(Fakultäten- und Fachbereichstage, Studierende, Sozialpartner, Akkreditierungs-
agenturen). Dieser Dialog soll auf einer Veranstaltung im April fortgeführt werden.
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Erläuterung der Kategorien
Die Einteilung in die Kategorien wurde in Anlehnung an das TUNING Project vorgenommen,
das sich seit mehreren Jahren länderübergreifend mit der Beschreibung fachspezifischer
Qualifikationen auseinandersetzt. Darüber hinaus wurden die Dublin Descriptors, die von der
Joint Quality Initiative entwickelt wurden, als weiterer Orientierungspunkt heran gezogen.
Learning Outcomes finden sich in beiden hier gewählten Kategorien wieder (Wissen und
Verstehen sowie Können). Die Kategorie Wissen und Verstehen beschreibt die erworbenen
Kompetenzen mit Blick auf den fachspezifischen Wissenserwerb (Fachkompetenz). Die
Kategorie Können umfasst die Kompetenzen, die einen Absolventen dazu befähigen, Wissen
anzuwenden (Methodenkompetenz), und einen Wissenstransfer zu leisten. Darüber hinaus
finden sich hier die kommunikativen und sozialen Kompetenzen wieder.
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Internationale Initiativen
• Joint Quality Initiative (informelles Netzwerk für Qualitätssicherung und Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen; Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland,
Irland, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden Schweiz, England) => Dublin
Descriptors (Definition von Qualifikationen zur Unterscheidung von Bachelor- und
Masterstudiengängen)
• European Consortium for Accreditation (ECA)
• Tuning Project 2001 – 2004 => (generic und subject-related competences)
• Bachelor-Master Generic Qualification Initiatives
• EUA Master degrees Survey (Andrejs Rauhvargers, Christian Tauch, September 2002)
• NARIC-ENIC Meeting, Januar 2003, Brüssel zu Anerkennungsfragen bei den neuen
Abschlüssen
• Transnational, European Evaluation Project (TEEP), 2002-2003, koordiniert durch ENQA
(Entwicklung für Kriterien transnationaler externer Evaluation)
Weitere Qualifikationsrahmen
• Dänischer Qualifikationsrahmen
• Irish Qualifications Framework
• UK Qualifications Framework
• Scottish Credit and Qualifications Framework
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Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse
Vorbemerkung: Der vorliegende Entwurf beschränkt sich zunächst auf Hochschulabschlüsse. In nächsten Schritten sollte der gesamteSchulbereich sowie die Bereiche der beruflichen Bildung und des Lebenslangen Lernens mit einbezogen werden.
Studienstruktur im Europäischen Hochschulraum
Qualifikationsstufen Formale Aspekte Abschlüsse des HochschulstudiumsHochschulgrade und Staatsexamina1
1. Stufe: Bachelor-Ebene Grade auf Bachelor-Ebene:3, 3,5 oder 4 Jahre Vollzeitstudium bzw. 180, 210 oder240 ECTS Punkte;alle Grade berechtigen zur Bewerbung fürMasterprogramme
B. A.; B. Sc.; B. Eng.; B.F.A., B. Mus, LLBDiplom (FH), Staatsexamen
2. Stufe: Master-Ebene Grade auf Master-Ebene:normalerweise 5 Jahre Vollzeitstudium bzw. 300 ECTS-Punkte;bei gestuften Studiengängen 1, 1,5 oder 2 Jahre bzw. 60,90 oder 120 ECTS-Punkte auf Master – Ebene;Typen von Master-Abschlüssen: stärkeranwendungsorientiert, stärker forschungsorientiert,künstlerisches Profil, Lehramtsprofil;alle Grade berechtigen zur Bewerbung für einPromotionsvorhaben2
M.A., M. Sc., M. Eng., M.F.A., M. Mus., LLM,etc.Diplom (Univ.),Magister, StaatsexamenNicht-konsekutive und weiterbildende Master3
3. Stufe: Doktoratsebene (Grade bauen in der Regel auf einem Abschluss aufMaster-Ebene, also von 300 ECTS-Punkten oder mehrauf)4
Dr., Ph.D.
1 Auflistung siehe Anlage 1. Staatsprüfungen sind in der Regel der zweiten Studienstufe zugeordnet; allerdings bestehen folgende Sonderregelungen: Studiengänge mit
Staatsprüfung haben eine Regelstudienzeit von 3 Jahren (Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe I mit möglicher Zuordnung zur 1. Studienstufe) bis6,5 Jahren (Medizin); dies entspricht 180 - 390 ECTS-Punkten.
2 Für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gilt diese Berechtigung nur eingeschränkt.3 Die Abschlussbezeichnungen für nichtkonsekutive und weiterbildende Master sind nicht vorgeschrieben und beschränken sich nicht auf die genannten
Abschlussbezeichnungen, z.B. MBA.4 Besonders qualifizierte Bachelor- und Diplom (FH)-Absolventen können auch direkt zur Promotion zugelassen werden.
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Bachelor-Ebene (180, 210 oder 240 ECTS)
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte
Wissensverbreiterung:
Wissen und Verstehen von Absolventen bauenauf der Ebene der Hochschulzugangs-berechtigung auf und gehen über diesewesentlich hinaus.
Absolventen haben ein breites und integriertesWissen und Verstehen der wissenschaftlichenGrundlagen ihres Lerngebietes nachgewiesen.
Wissensvertiefung:
Sie verfügen über ein kritisches Verständnis derwichtigsten Theorien, Prinzipien und Methodenihres Studienprogramms und sind in der Lageihr Wissen vertikal, horizontal und lateral zuvertiefen. Ihr Wissen und Verstehen entsprichtdem Stand der Fachliteratur, sollte aberzugleich einige vertiefte Wissensbestände aufdem aktuellen Stand der Forschung in ihremLerngebiet einschließen.
Absolventen haben folgende Kompetenzenerworben:
Instrumentale Kompetenz:
- ihr Wissen und Verstehen auf ihre Tätigkeitoder ihren Beruf anzuwenden undProblemlösungen und Argumente in ihremFachgebiet zu erarbeiten und weiterzu-entwickeln.
Systemische Kompetenzen:
- relevante Informationen, insbesondere inihrem Studienprogramm zu sammeln, zubewerten und zu interpretieren
- daraus wissenschaftlich fundierte Urteileabzuleiten, die gesellschaftliche, wissen-schaftliche, und ethische Erkenntnisseberücksichtigen;
- selbständig weiterführende Lernprozesse zugestalten.
Zugangsvoraussetzungen:- Hochschulzugangsberechtigung (s. Anlage 2)- entsprechend den Länderregelungen zum
Hochschulzugang für beruflich qualifizierteBewerber ohne schulischeHochschulzugangsberechtigung5
Dauer:(einschl. Abschlussarbeit) 3, 3,5 oder 4 Jahre(180, 210 oder 240 ECTS Punkte)
Abschlüsse auf der Bachelor-Ebene stellen denersten berufsqualifizierenden Abschluss dar.
Anschlussmöglichkeiten:Programme auf Master- (bei herausragenderQualifikation auch direkt auf Promotions-) Ebene,andere Weiterbildungsoptionen
Übergänge aus der beruflichen Bildung:
Außerhalb der Hochschule erworbene und durchPrüfung nachgewiesene Qualifikationen undKompetenzen können bei Aufnahme einesStudiums von der jeweiligen Hochschule durchein Äquivalenzprüfverfahren in einer Höhe
5 Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 2003
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Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte
Kommunikative Kompetenzen:
- fachbezogene Positionen undProblemlösungen zu formulieren undargumentativ zu verteidigen;
- sich mit Fachvertretern und mit Laien überInformationen, Ideen, Probleme undLösungen austauschen:
- Verantwortung in einem Team übernehmen
angerechnet werden, die den Leistungs-anforderungen des jeweiligen Studiengangsentspricht 6.
6 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf
ein Hochschulstudium vom 26.09.2003
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Stufe 2: Master-Ebene (300 ECTS-Punkte, nach Abschluss auf Bachelor-Ebene 60, 90, 120 ECTS-Punkte)
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte
Wissensverbreiterung:
Masterabsolventen haben Wissen undVerstehen nachgewiesen, das normaler-weise auf der Bachelor-Ebene aufbaut unddieses wesentlich vertieft oder erweitert. Siesind in der Lage, die Besonderheiten,Grenzen, Terminologien undLehrmeinungen ihres Lerngebiets zudefinieren und zu interpretieren.
Wissensvertiefung:
Ihr Wissen und Verstehen bildet dieGrundlage für die Entwicklung und/oderAnwendung eigenständiger Ideen. Dies kannanwendungs- oder forschungs-orientierterfolgen. Sie verfügen über ein breites,detailliertes und kritisches Verständnis aufdem neusten Stand des Wissens in einemoder mehreren Spezialbereichen.
Absolventen haben folgende Kompetenzen erworben:
Instrumentale Kompetenzen:
- ihr Wissen und Verstehen sowie ihre Fähigkeitenzur Problemlösung auch in neuen und unvertrautenSituationen anzuwenden, die in einem breiterenoder multidisziplinären Zusammenhang mit ihremStudienfach stehen.
Systemische Kompetenzen:
- Wissen zu integrieren und mit Komplexitätumzugehen;
- auch auf der Grundlage unvollständiger oderbegrenzter Informationen wissenschaftlichfundierte Entscheidungen zu fällen und dabeigesellschaftliche, wissenschaftliche und ethischeErkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus derAnwendung ihres Wissens und aus ihrenEntscheidungen ergeben;
- selbständig sich neues Wissen und Könnenanzueignen
- weitgehend selbstgesteuert und/oder autonomeigenständige forschungs- oder anwendungs-orientierte Projekte durchzuführen.
Zugangsvoraussetzungen:
Für grundständige Studiengänge (Diplom,Magister, Staatsexamen):- Hochschulzugangsberechtigung- entsprechend den Länderregelungen zum
Hochschulzugang für beruflich qualifizierteBewerber ohne schulische Hochschulzu-gangsberechtigung 7
Für die Master-Ebene: Ersterberufsqualifizierender Hochschulabschlussmindestens auf Bachelor-Ebene, plus weitere,von der Hochschule zu definierendeZulassungsvoraussetzungen
Dauer:
- für Masterprogramme 1, 1,5 oder 2 Jahre(60, 90 oder 120 ECTS Punkte)
- für grundständige Studiengänge mitHochschulabschluss 4, 4,5 oder 5 Jahre,einschl. Abschlussarbeit (240, 270 oder 300ECTS Punkte)
- für Studiengänge mit Staatsexamen8
7 Vgl. Ständige Kultusministerkonferenz der Länder (Hrsg.): Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen. Stand März 20038 S. Fußnote 1.
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Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte
Kommunikative Kompetenzen:
- auf dem aktuellen Stand von Forschung undAnwendung Fachvertretern und Laien ihreSchlussfolgerungen und die diesen zugrundeliegenden Informationen und Beweggründe inklarer und eindeutiger Weise zu vermitteln.
- sich mit Fachvertretern und mit Laien überInformationen, Ideen, Probleme und Lösungen aufwissenschaftlichem Niveau auszutauschen
- in einem Team herausgehobene Verantwortung zuübernehmen
Anschlussmöglichkeiten:
Promotion, Weiterbildungsoptionen
Übergänge aus der beruflichen Bildung:
Unbeschadet des Erfordernisses eines erstenberufsqualifizierenden Abschlusses könnenaußerhalb der Hochschule erworbene unddurch Prüfung nachgewiesene Qualifikationenund Kompetenzen bei Aufnahme einesStudiums von der jeweiligen Hochschuledurch ein Äquivalenzprüfverfahren in einerHöhe angerechnet werden, die denLeistungsanforderungen des jeweiligenStudiengangs entspricht 9.
9 Vgl. Gemeinsame Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf
ein Hochschulstudium vom 26.09.2003
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Stufe 3: Doktoratsebene300 ECTS +
Wissen und Verstehen Können (Wissenserschließung) Formale Aspekte
Wissensverbreiterung:
Promovierte haben ein systematischesVerständnis ihrer Forschungsdisziplin und dieBeherrschung der Fertigkeiten und Methodennachgewiesen, die in der Forschung in diesemGebiet angewandt werden.
Sie verfügen über eine umfassende Kenntnis dereinschlägigen Literatur.
Wissensvertiefung:
Sie haben durch die Vorlage einerwissenschaftlichen Arbeit einen eigenen Beitragzur Forschung geleistet, der die Grenzen desWissens erweitert und einer nationalen oderinternationalen Begutachtung durchFachwissenschaftler standhält.
Promovierte haben folgende Kompetenzenerworben:
Instrumentale Kompetenz
- wesentliche Forschungsvorhaben mitwissenschaftlicher Integrität selbständig zukonzipieren und durchzuführen.
Systemische Kompetenzen
- Wissenschaftliche Fragestellungenselbständig zu identifizieren;
- die kritische Analyse, Entwicklung undSynthese neuer und komplexer Ideendurchzuführen;
- den gesellschaftlichen, wissenschaftlichenund/oder kulturellen Fortschritt einerWissensgesellschaft in einem akademischenoder nicht-akademischen beruflichen Umfeldvoranzutreiben
Kommunikative Kompetenzen:- Erkenntnisse aus ihren Spezialgebieten mit
Fachkollegen zu diskutieren, vorakademischem Publikum vorzutragen undLaien zu vermitteln.
- ein Team zu führen
Zugangsvoraussetzungen:
Master (Uni, FH), Diplom (Uni), Magister,Staatsexamen, besonders qualifizierter Bacheloroder besonders qualifiziertes Diplom FH
Weitere Zugangsvoraussetzungen werden vonder Fakultät festgelegt.
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Anlage 1
Übersicht: Staatsexamen
- Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (6 - 7 Sem.)
- Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der
Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)
- Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (7 – 9 Sem.)
- Lehrämter der Sekundarstufe II (Allgemeinbildende Fächer) oder für das
Gymnasium (9 Sem.)
- Lehrämter der Sekundarstufe II (Berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen
(9 Sem.)
- Sonderpädagogische Lehrämter (8 – 9 Sem.)
- Rechtswissenschaften (9 Sem.)
- Medizin (13 Sem.)
- Zahnmedizin (11 Sem.)
- Veterinärmedizin (11 Sem.)
- Pharmazie (8 (-9) Sem.)
- Lebensmittelchemie ((8-) 9 Sem.)
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Anlage 2
Übersicht: Hochschulzugangsberechtigungen
- allgemeine Hochschulreife
- Fachgebundene Hochschulreife
- Fachhochschulreife (ggf. fachgebunden bzw. studiengangbezogen)
- Länderrechtlich geregelte Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich
qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
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Anlage 1 SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ
DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
III B – 4362/5.0
Bonn 25.03.2011
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 04.02.2010
- Auslegungshinweise -
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Ausgangslage
Mit der Unterzeichnung der Bologna-Erklärung 1999 wurden die verschiedenen, bis dahin parallel
laufenden Stränge europäischer Bildungs- und Hochschulpolitik der beteiligten Staaten zusammen-
gefasst und gebündelt. Durch die Einführung eines zweistufigen Systems leicht verständlicher und
vergleichbarer Studienabschlüsse mit Bachelor und Master, eines Leistungspunktesystems und der
Modularisierung sollte die Mobilität von Studierenden, Lehrenden, Wissenschaftlerinnen und Wis-
senschaftlern gefördert und die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung
erhöht werden. Die Hochschulen haben in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unter-
nommen, um diese tiefgreifende Strukturreform im Hochschulbereich umzusetzen. Nach den neues-
ten Erhebungen, die auf den Daten des Wintersemesters 2010/2011 basieren, sind inzwischen 82 %
des Studienangebots auf die gestufte Studienstruktur umgestellt, wobei die Fachhochschulen mit
96 % umgestellter Studiengänge vor den Universitäten mit 76 % der Studiengänge liegen. Diese
Differenz ist insbesondere durch die Studiengänge mit Staatsexamen an den Universitäten begrün-
det, die von der Umstellung bislang noch ausgenommen sind.
Die wesentlichen strukturellen Kernelemente des neuen gestuften Graduierungssystems werden
durch die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz festgelegt, um die
notwendige strukturelle Homogenität des Hochschulsystems als Grundlage für die Anerkennung
von Abschlüssen und die Mobilität der Studierenden sicherzustellen. Vorrangiges Ziel war es dabei
von Anfang an, ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum und Flexibilität für die Ausgestaltung der
Studiengänge durch die Hochschulen zu ermöglichen.
Neben der Anerkennung erzielter Fortschritte und Erfolge wurde im Jahr 2009 in der Öffentlichkeit
jedoch auch erhebliche Kritik am Bologna-Prozess und seiner Umsetzung geübt, wobei vor allem
durch die Studierenden folgende Defizite geltend gemacht wurden:
- Restriktive Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen bei Hochschulwechsel
- Stoffliche Überfrachtung und hohe Prüfungsdichte
- Zu knapp bemessene Regelstudienzeit für Bachelorstudiengänge
Die Kultusministerkonferenz hat hierauf zunächst am 15.10.2009 mit einem umfangreichen Maß-
nahmenkatalog und schließlich mit den Änderungen der ländergemeinsamen Strukturvorgaben am
04.02.2010 schnell und umfassend reagiert.
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Die kritisierten Missstände waren dabei nicht auf die Reform an sich und die hierzu erlassenen Vor-
gaben zurückzuführen, sondern vor allem darin begründet, dass die durch die ländergemeinsamen
Strukturvorgaben eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten vielfach nicht ausgeschöpft wurden. Die
Änderungen in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben waren dementsprechend darauf gerichtet,
zum einen die Spielräume zu verdeutlichen und zu erweitern und zum anderen dort zu modifizieren
und zu konkretisieren, wo Fehlentwicklungen sichtbar geworden sind. Die Änderungen der Struk-
turvorgaben beziehen sich daher insbesondere auf
- die Verbesserung der Studierbarkeit und Reduzierung der Prüfungsdichte
- Förderung der Mobilität und Durchlässigkeit sowie Erleichterung der Anerkennung von externen
Studien- und Prüfungsleistungen
- Einbau von Mobilitätsfenstern
Die Kultusministerkonferenz hat mit dieser Änderung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben die
Grundlage für eine Überarbeitung der Studiengänge gelegt. Es ist damit vorrangig Aufgabe der
Hochschulen und des Akkreditierungssystems, diese Änderungen möglichst zeitnah umzusetzen und
dabei die Gestaltungsspielräume flexibel zu nutzen, um die Studienbedingungen zu verbessern. Die-
ser Prozess wird durch die Länder durch vielfältige Maßnahmen im Zusammenwirken mit den
Hochschulen und Studierenden unterstützt.
Umsetzungsprobleme
Im Zuge der Umsetzungsmaßnahmen sind an den Hochschulen eine Reihe von Fragen zur Interpre-
tation der Vorgaben aufgetreten, die – soweit sie eine gewisse Häufigkeit aufweisen – Anlass zur
Prüfung geben, ob ggf. ergänzende Erläuterungen sinnvoll sein könnten, um eine einheitliche Aus-
legung sicherzustellen. Oberstes Prinzip muss dabei jedoch sein, die Handlungsspielräume nicht zu
beschneiden und ergänzende Hinweise zur Interpretation der Strukturvorgaben nur dort vorzusehen,
wo divergierende Umsetzungen durch die Hochschulen bzw. Akkreditierungsagenturen die Zielset-
zung der Strukturvorgaben gefährden könnten. Nach der im Herbst v. J. durchgeführten Länderum-
frage konzentrieren sich die Fragen schwerpunktmäßig auf die Auslegung nachstehender Vorgaben,
zu denen die in der Folge genannten Auslegungshinweise gegeben werden.
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1. Studienstruktur und Studiendauer (Ziffer A 1 der Strukturvorgaben)
1.1 Regelstudienzeit: „Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender
studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich“ (Ziffer. A 1.3)
Auslegungshinweise:
- Klarstellung, dass es sich bei den Vorgaben zur Regelstudienzeit um Planungsvorgaben
für die Hochschulen handelt. Das individuelle Studierverhalten kann hiervon abweichen.
- Klarstellung, dass sich die Strukturvorgaben auf ein Vollzeitstudium beziehen, d. h. z. B.
Teilzeit-, Fern- oder berufsbegleitende Studiengänge usw. sind den Vorgaben entspre-
chend anzupassen, dabei ist das für das Studium veranschlagte Zeitbudget in der Stu-
dien- und Prüfungsordnung als Grundlage für die Überprüfung der Studierbarkeit im
Rahmen der Akkreditierung (und zur Orientierung der Studierenden) konkret zu definie-
ren.
- Zulässige Abweichungen von der Regelstudienzeit beziehen sich auf die Jahresangaben.
Sie eröffnen keine Abweichung von den ECTS-Vorgaben (300 ECTS-Punkte für Mas-
terebene).
- Keine Unterschreitung der Untergrenze von drei Jahren für die Bachelorebene.
- Studienorganisatorische Maßnahmen sind z. B. Fern- oder Teilzeitstudiengänge, Duale
Studiengänge, Trimesterstruktur, besondere Konstellationen im Rahmen von Kooperati-
onen mit Unternehmen (z. B. verlängerte Praxiszeiten). Nach den Regelungen des Akk-
reditierungsrates vom 08.12.2009 i.d.F. v. 10.12.2011 gehören hierzu auch Intensivstu-
diengänge (bis zu 75 ECTS-Punkte pro Jahr bei 30 Stunden pro ECTS-Punkt).
1.2 Flexibilisierung der 300 ECTS-Punkte-Vorgabe zur Definition des Masterniveaus
„ … 300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der
Studierenden im Einzelfall abgewichen werden …“ (Ziff. A 1.3)
Auslegungshinweise:
- Keine Abkehr von der Vorgabe von 300 ECTS-Punkten als Planungsvorgabe für konse-
kutive Masterstudiengänge; „Einzelfall“ ist daher immer bezogen auf den einzelnen Stu-
dierenden, nicht auf Studiengänge.
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- In den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang sind die fachlich-inhaltlichen
Anforderungen zu definieren, die von einem Bewerber erwartet werden. Zu Masterstu-
diengängen können auch Bewerber zugelassen werden, die aufgrund der ECTS-Zahl aus
dem Bachelorstudium in der Summe nicht 300 ECTS-Punkte erreichen. Voraussetzung
ist der Nachweis der nach den Zugangsvoraussetzungen vorgesehenen Qualifikation,
der erbracht werden kann durch
• Prüfung (im Einzelnen durch die Hochschule zu regeln)
In diesem Fall erwirbt der Studierende mit Erreichen des Masterabschlusses keine
300 ECTS-Punkte.
• Aufzeigen bestimmter Module zum Erwerb fehlender Kompetenzen
• Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fä-
higkeiten (Regelung durch die Hochschule).
In beiden zuletzt genannten Fällen können (müssen aber nicht notwendigerweise) 300
ECTS-Punkte erreicht werden. Ausschlaggebend ist der Nachweis der entsprechenden
Qualifikation, nicht die Punktzahl zum „Auffüllen“ auf 300.
1.3 Anrechnung: „Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außer-
halb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studien-
gang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.“
Auslegungshinweis:
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, aufgrund derer
der Zugang zum Studium eröffnet wurde, können zusätzlich auch angerechnet werden.
2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge (Ziff. A 2.1)
„Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifi-
zierender Hochschulabschluss. …“
Auslegungshinweise:
- Eine bedingte Zulassung zum Masterstudium vor vollständigem Abschluss des Bache-
lorstudiums ist möglich; ggf. ist eine Frist festzusetzen, bis zu der der erste berufsqualifi-
zierende Abschluss nachzuweisen ist, soweit das Landeshochschulgesetz keine abweichen-
den Regelungen trifft.
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- „Erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ schließt auch akkreditierte Bachelor-
abschlüsse von Berufsakademien ein, da sie - unter den Voraussetzungen des KMK-
Beschlusses vom 15.04.2004 - hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen
gleichgestellt sind.
- Für konsekutive Masterstudiengänge ist immer ein erster berufsqualifizierender Hoch-
schulabschluss Voraussetzung. Die Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich ausschließ-
lich auf die mit dem folgenden Satz eröffnete Ausnahme für weiterbildende und künstleri-
sche Masterstudiengänge.
3. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge (Ziffer A 4)
Konsequenzen der Aufhebung der Kategorie „nicht konsekutiver Masterstudiengang“
Auslegungshinweise:
- Hinsichtlich der Kostenfolgen bei Umwandlung nicht konsekutiver Masterstudiengänge
gilt das Landesrecht.
- Weiterbildende Masterstudiengänge setzen immer qualifizierte berufspraktische Erfah-
rung voraus, wobei die Einschränkung „i.d.R.“ sich auf die Dauer der Berufstätigkeit be-
zieht.
- Pflichtpraktika aus der Bachelorphase ersetzen nicht die für weiterbildende Masterstu-
diengänge erforderlich berufspraktische Erfahrung.
- Die Akkreditierung nicht konsekutiver Masterstudiengänge gilt weiter, Anpassung erfolgt
im Rahmen der Reakkreditierung.
4. Abschlüsse (Ziffer A 5) und Bezeichnung der Abschlüsse (Ziffer A 6)
Auslegungshinweise:
Verleihung von Diplomabschlüssen zusätzlich oder alternativ zu einem Bachelor- oder Mas-
terabschluss ist ausgeschlossen.
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...
- 6 -
5. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem (Ziffer A 7) in Verbindung mit
Definitionen und Standards (Ziffer 1 der Rahmenvorgaben)
Auslegungshinweise:
- Untergrenze von 5 ECTS-Punkten pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d. h. in be-
gründeten Fällen sind auch Ausnahmen, also kleinere Modulgrößen möglich (Abweichun-
gen sind zu begründen, insbesondere in der Akkreditierung).
- Obergrenze von einer Prüfung pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d. h. in begrün-
deten Fällen sind modul- und fachbezogen auch Abweichungen, also mehr Prüfungen mög-
lich (Abweichungen sind zu begründen, insbesondere in der Akkreditierung).
- Ziel der Änderungen der Strukturvorgaben war es, die Prüfungsdichte zu reduzieren. „Um-
etikettierungen“ von Prüfungen in „Vorleistungen“ o. Ä. sind damit nicht vereinbar.
- Die Vorgabe, dass Module i.d.R. nur mit einer Prüfung abgeschlossen werden, deren Er-
gebnis in das Abschlusszeugnis eingeht, schließt nicht aus, dass dabei Module unterschied-
lich gewichtet oder Module auch ohne Note (bestanden/nicht bestanden) bewertet werden
können. Zudem müssen nicht alle Noten in die Gesamtnote einfließen.
- „Erfolgreich“ setzt entsprechenden (ggf. auch rechtssicheren) Nachweis voraus, das Quali-
fikationsziel des Moduls erreicht zu haben. Wenn dies gewährleistet ist, ist der erfolgreiche
Abschluss eines Moduls ohne Prüfung auch auf der Basis erbrachter Studienleistung oder
von nachgewiesener Anwesenheit (z. B. Ableistung eines Praktikums, Durchführung eines
Laborversuchs …) möglich.
- Die konkrete Festlegung, wie viele Arbeitsstunden innerhalb der Bandbreite von 25 – 30
einem ECTS-Punkt zugrunde liegen, erfolgt in den Studien- und Prüfungsordnungen.
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1
Drs. AR 93/2012
Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben
für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditie-
rungs-Stiftungs-Gesetz1
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.09.2012
Bayern
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsmi-
nisteriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 04.04.2011
1. Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen:
Hier gilt nach Art. 43 Abs. 5 Sätze 1 mit 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Folgendes:
a) Konsekutive Masterstudiengänge: Der Zugang zu einem (solchen) Masterstudiengang
setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gleichwer-
tige Abschlüsse sind insbesondere Staatsexamina, Diplomabschlüsse von Berufsakade-
mien, die den im Beschluss der KMK vom 29.09.1995 festgelegten Kriterien entsprechen
und Bachelorabschlüsse von Berufsakademien, die den Kriterien des KMK-Beschlusses
vom 15.10.2004 entsprechen. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangs-
voraussetzungen festlegen, insbesondere zum Nachweis einer studiengangsspezifischen
Eignung. Die Hochschule kann zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der o.
g. Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen
spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.
b) Für Weiterbildungsmaster:
Hier gilt neben den zu a) genannten Voraussetzungen, dass der Zugang zu weiterbilden-
den Masterstudiengängen zwingend nach einem qualifizierten Hochschulabschluss im
Sinne der Regelungen zu a) eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel
nicht unter einem Jahr voraussetzt.
1 Vorgaben für Lehramtsstudiengänge sind in dieser Übersicht nicht enthalten.
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2
2. Zulässige Gesamtregelstudienzeit in konsekutiven Bachelor-/ Masterstudiengängen :
Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG dürfen in gestuften Studiengängen, die zu einem
Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden fachlich fortführenden und vertiefen-
den oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, über die Gesamtre-
gelstudienzeit von höchstens fünf Jahren hinausgehende Regelstudienzeiten in beson-
ders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in be-
sonderen Studienformen, z. B. in Teilzeit durchgeführt werden.
3. Regelstudienzeit und praktisches Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO)
vom 17.10.2001 in der Fassung vom 06.08.2010 beträgt die Regelstudienzeit in Ba-
chelorstudiengängen an staatlichen Fachhochschulen in Bayern grundsätzlich sieben
Semester. Eine abweichende Regelstudienzeit von sechs oder acht Semestern ist nur in
besonders begründeten Fällen zulässig. In Masterstudiengängen beträgt die Regelstudi-
enzeit grundsätzlich drei Semester; eine Regelstudienzeit von zwei oder vier Semestern
ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
Nach § 2 Abs. 2 RaPO enthalten Bachelorstudiengänge in der Regel ein praktisches Stu-
diensemester; Masterstudiengänge können ein praktisches Studiensemester enthalten.
Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule
geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes
und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen
Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und einer bereits
deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet ist. In der Regel umfasst es einschließlich
der begleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von mind.
20 Wochen. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer staatlichen Anerkennung nicht-
staatlicher Hochschulen nach Art. 77 Abs. 1 BayHSchG gelten diese Grundsätze auch für
die Einrichtung von Studiengängen an nichtstaatlichen Hochschulen in Bayern.
Berlin
Landesspezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben der Berliner Senatsverwal-
tung vom 10.06.2011
siehe Anlagen 03a und 03b
Seite 73 von 152
3
Brandenburg
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Ministeriums für Wis-
senschaft, Forschung und Kultur, April 2011
§ 8 Abs. 4 Satz 1 BbgHG: Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als
weitere Voraussetzung oder anstelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis
der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen Studiengängen
der Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium verlangt werden.
§ 8 Abs. 6 BbgHG: Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster be-
rufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus gehende Eignungs- und Qualifi-
kationsvoraussetzungen können die Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzun-
gen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Mas-
terstudiengangs nachweislich erforderlich ist. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist
darüber hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätig-
keit erforderlich. Masterstudiengänge stehen den Bachelorabsolventen aller Hochschulty-
pen offen.
§ 4 Abs. 4 Hochschulprüfungsverordnung (HSPV): Die Studiengänge sollen so gestaltet
werden, dass sie Zeiträume für Studienaufenthalte an anderen Hochschulen und in der
Praxis bieten (Mobilitätsfenster), ohne dass sich dadurch die erforderliche Studiendauer
verlängert.
Hessen
Landesspezifische Strukturvorgaben des Landes Hessen als Handreichung zu den
rgemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und
Masterstudiengängen vom 26.05.2010
siehe Anlage 04
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4
Niedersachsen
Landespezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben des Ministeriums für Wis-
senschaft und Kultur vom 27.11.2008
Der grundständige Bachelor ist wissenschaftlich breit qualifizierend und berufsbefähigend
angelegt und eröffnet als erster regulärer Hochschulabschluss sowohl den Eintritt in den
Arbeitsmarkt als auch die Wahl unter mehreren unterschiedlich profilierten Masterstudien-
gängen.
Beim Zugang zu einem Masterstudiengang ist die besondere Eignung der Bewerberin /
des Bewerbers festzustellen. Die Einzelheiten werden in einer Masterzugangsordnung un-
ter Berücksichtigung der Regeln des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
(NHZG) festgelegt. Die Hochschulen sind gehalten, für die Masterzugangsordnungen auf
die durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) zur Ver-
fügung gestellten Musterordnungen zurückzugreifen.
Bachelor- und Masterstudiengänge fügen sich in das Profil der Hochschule ein und wah-
ren profilbildende Elemente wie etwa die praxisbezogene Ausbildung an Fachhochschu-
len. Auf diese Weise sollen die schon bisher von Universitäten und gleichgestellten Hoch-
schulen sowie von den Fachhochschulen entwickelten Stärken erhalten bleiben und wei-
ter unterstützt werden.
Rheinland-Pfalz
Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 04.04.2011
Eine individuelle und flexible Studiengestaltung soll durch eine Verknüpfung von Modulen
nicht unangemessen eingeschränkt werden.
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Landesspezifische Strukturvorgaben des Landes Hessen als Handreichung zu den
„Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und
Masterstudiengängen“ - Stand: 26.05.2010
Vorbemerkungen
Die Erfahrungen der hessischen Hochschulen mit der Bologna-Reform und die geänderten
„Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstu-
diengängen“ haben dazu Anlass gegeben, die Vorgaben für die Einrichtung neuer und die
Überprüfung der bestehenden Studiengänge in Hessen weiter zu konkretisieren und damit
die Akkreditierung wie auch die Ausgestaltung der neuen Studiengänge zu erleichtern. Ins-
besondere die weitreichenden Änderungen der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für
die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ durch die Kultusministerkonfe-
renz erfahren eine fachliche Kommentierung, die den hessischen Hochschulen zur Verfü-
gung gestellt und zugleich als Leitlinien der Umsetzung dieser Vorgaben dienen. Es wird
erwartet, dass die Akkreditierungsagenturen diese Handreichungen entsprechend berück-
sichtigen.
Akkreditierung
Das Verfahren zur Erstakkreditierung von Studiengängen dient dazu, die Schlüssigkeit des
Studiengangkonzepts und die Studierbarkeit des Studiengangs zu überprüfen. Der Profilbil-
dung der einzelnen Hochschule, aber auch den jeweiligen ressourciellen Rahmenbedingun-
gen muss dabei Rechnung getragen werden. Hochschulübergreifende fachliche Standards
und die Empfehlungen des Europäischen Qualifikationsrahmens für Hochschulabschlüsse
werden zugrunde gelegt. Die Begutachtung der Konzeption der hochschulinternen Steue-
rungs- und Qualitätssicherungsinstrumente ist Bestandteil des Verfahrens.
Das Verfahren zur Folgeakkreditierung bzw. Reakkreditierung richtet sich schwerpunktmäßig
auf die Begutachtung vorgenommener struktureller und inhaltlicher Änderungen des einge-
richteten Studiengangs. Die Bewertung von Studienerfolg und erzielten Lernergebnissen
sowie der Nachweis der realen Studierbarkeit des Studienprogramms sollen den Kern der
einzureichenden Unterlagen darstellen. Im Rahmen der Reakkreditierung wird vor allem die
Wirksamkeit der hochschulinternen Steuerungsinstrumente evaluiert. Auf eine Vor-Ort-
Begutachtung soll insbesondere dann verzichtet werden können, wenn ein formalisiertes
Evaluationsverfahren unter eingehender Berücksichtigung von Studium und Lehre mit exter-
nen Gutachtern mit geringem zeitlichem Abstand zum Ende des Akkreditierungszeitraumes
durchgeführt worden ist, etwa im Rahmen des Evaluationsnetzwerks ENWISS.
Seite 87 von 152
2
Hochschulen und Wissenschaftsministerium stimmen darin überein, dass die Verfahren in
einem transparenten und durch den Akkreditierungsrat überprüften, weitgehend einheitlichen
Verfahren von den Agenturen durchgeführt werden. Prozesse der Routinisierung sollen da-
durch unterstützt und nicht durch immer wieder erneuerte Vorgaben erschwert werden. Die
Erfüllung der aktualisierten „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen“ kann erst in Akkreditierungsverfahren verlangt
werden, deren Akkreditierungsantrag nach deren Bekanntgabe gestellt wurde. Die infolge
der geänderten KMK-Strukturvorgaben veränderten Grundlagen können daher nur für neu
einzurichtende Studiengänge verpflichtend zugrunde gelegt werden. Das Gleiche gilt für
grundsätzlich neu überarbeitete Studiengänge. Wie die Erstakkreditierung kann auch die
Folgeakkreditierung bzw. Reakkreditierung in Bündeln (Clustern) fachlich affiner Studien-
gänge durchgeführt werden. Im Sinne der Handhabbarkeit der Verfahren und ihrer ressour-
censchonenden Durchführung sollen diese Clusterbildungen großzügig ermöglicht werden.
Hierzu ist ggf. für die Hochschulen eine zeitliche Flexibilität erforderlich, die durch die unauf-
wändige Verlängerung von Akkreditierungszeiträumen unterstützt werden soll. Entsprechen-
der Spielraum muss bei Hochschulen und Agenturen vorhanden sein.
Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche
A 1. 1.3 Studienstruktur und Studiendauer
Ein Beispiel für eine studienorganisatorische Gestaltung, die im Ausnahmefall auch eine Re-
gelstudienzeit von mehr als 10 Semestern möglich macht, ist die Implementierung eines von
der Hochschule betreuten berufspraktischen Semesters.
A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge
In gestuften Studienangeboten führt der Bachelorabschluss zu einem ersten berufsqualifizie-
renden Abschluss. Die Hochschule legt in diesem Rahmen die Zugangsbedingungen für die
Masterstufe fest. Auch nicht konsekutive Bachelorstudiengänge können als gleichwertige
Zugangsbedingung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass sie in ihren für den Master-
studiengang relevanten Kernkompetenzen mit dem entsprechenden konsekutiven Bache-
lorabschluss vergleichbar sind. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind Kriterien wie die
Übereinstimmung bei formalen Bezeichnungen, Workload, Unterrichtsformen, Prüfungsfor-
men oder bei spezifischen Lehrinhalten nur von untergeordneter Bedeutung; die erworbenen
und nachgewiesenen Kompetenzen sind vorrangig.
Die Zugangsbedingungen sollen sich im Hinblick auf die Anforderungen, die die Bewerber
im Studiengang erwarten, transparent erschließen. Der Zugang zu einem weiterbildenden
Masterstudiengang kann in Ausnahmefällen ohne einen Hochschulabschluss erfolgen. Wel-
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3
che besonderen Voraussetzungen in diesen Fällen zu erfüllen sind, wird in den Zugangssat-
zungen der Hochschulen festgelegt. Als geeignete Bedingungen kommen in Frage, dass der
Bewerber oder die Bewerberin über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, dass er
oder sie durch eine berufliche Tätigkeit von in der Regel mindestens vier Jahren Kenntnisse
und Fähigkeiten erworben hat, die für das erfolgreiche Absolvieren des Studiengangs nütz-
lich sind, sowie dass er oder sie eine Eignungsprüfung von Seiten der Hochschule, mit der
die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundstän-
digen Studiums festgestellt wird, erfolgreich bestanden hat.
Die Hochschule kann weiterhin regeln, dass eine Zulassung zum Masterstudium auf der Ba-
sis eines vorläufigen Zeugnisses erfolgen kann, wenn der erforderliche erste berufsqualifizie-
rende Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen wird.
Als Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen für Masterstudiengänge können lediglich
qualitäts- oder kapazitätsbezogene Voraussetzungen definiert werden. Bei Abschlüssen von
akkreditierten Bachelorstudiengängen ist ein Bezug auf die Hochschulart dabei ausdrücklich
ausgeschlossen.
A 7. Modularisierung und Leistungspunktsystem
Die Forderung, Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust an-
zubieten, ist in den Fällen unproblematisch zu realisieren, in denen die externen Erfahrungen
Bestandteil der regelhaft zu erwerbenden Kompetenzen und im Studienverlaufsplan vorge-
sehen sind, entweder als Auslandssemester oder als Praktikumsmodul. In den darüber hi-
nausgehenden Konstellationen lässt sich ein Zeitverlust durch die Äquivalenzanerkennung
auswärtiger Leistungen weitestgehend minimieren, wenn auch nicht in jedem Fall gänzlich
ausschließen. Es wird nicht immer eine vollständige Deckungsgleichheit zwischen den aus-
wärtigen Leistungen und den nach der heimischen Ordnung geforderten Inhalten herzustel-
len sein, so dass im Einzelfall eine zeitaufwändige Nacharbeitung erforderlich sein kann, die
entweder die Belastung in einem Folgesemester erhöhen oder die Studiendauer verlängern
kann. Um dies für die Studierenden transparent und in den Folgen abschätzbar zu gestalten,
sind eine qualifizierte Beratung und konkretisierende „learning agreements“ geeignete Unter-
stützungsmaßnahmen.
Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modulari-
sierung von Studiengängen
Die Möglichkeit, in besonders begründeten Fällen auch mehrere Module mit einer Prüfung
abschließen zu können, wird insbesondere für getrennte Module gesehen, die inhaltlich
Seite 89 von 152
4
starke Bezüge aufweisen, sich aber in Form oder Methodik unterscheiden. Dies gilt zum
Beispiel für die Kombination von Vorlesungen/Seminaren mit Übungen und
Laborveranstaltungen.
Um eine reale Entlastung der Studierenden zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass eine
gemeinsame Prüfung für mehrere Module nicht lediglich als eine additive Zusammenfügung
von Teilprüfungen gestaltet wird.
Die Formulierung „Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten
Lernergebnissen orientieren“ wird als Muss-Bestimmung interpretiert.
Wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, dass die Vergabe von Leistungspunkten
nicht zwingend an eine Prüfung gebunden ist, ist aber eine Festlegung erforderlich, was den
erfolgreichen Abschluss des Moduls ausmacht.
Insgesamt sollte der Anteil derartiger Module ohne Prüfungsleistung in Bachelor- und
Masterstudiengängen 30 % nicht überschreiten.
Es wird ausdrücklich befürwortet, unterschiedliche Prüfungsformen zu nutzen und sich nicht
auf Klausuren zu beschränken. In Prüfungsordnungen kann als Modulprüfung auch eine
Bandbreite von in Umfang und Anforderungen gleichwertigen Prüfungsformen festgelegt
werden.
Für die Anerkennung von Leistungspunkten ist es unerheblich, ob diese auf einer Arbeitsbe-
lastung (workload) von 25 oder von 30 Stunden pro Credit basieren.
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Drs. AR 48/2013
Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.02.2010, zuletzt geändert am 03.06.20131
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Vorbemerkung 2
2. Zu Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken 3
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS 4
4. Zu Modulteilprüfungen 5
5. Zu innercurricularen Praxisanteilen 5
6. Zur Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen 6
7. Zur Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen 6
8. Zu Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und
angewandter Gestaltung 6
9. Zu Masterstudiengängen mit Lehramtsprofil 7
10. Zu Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil 7
1 Dieser Beschluss des Akkreditierungsrates ersetzt folgende Beschlüsse: „Deskriptoren für die Zuordnung der Profile ‚forschungsorientiert‘ und ;anwendungsorientiert‘ für Masterstudiengänge“ vom 01.04.2004 (AR 02/2004), „ECTS-Fähigkeit von Praxisanteilen im Studium“ i.d.F. vom 20.06.2005, „Kriterien für die Unter-scheidung von Abschlussbezeichnungen“ vom 20.06.2005, „Verwendung von Bachelormodulen in Masterstu-diengängen“ vom 08.10.2007, „Akkreditierung von Masterstudiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 08.10.2007, „Akkreditierung von Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil“ vom 31.10.2008. „Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewandter Gestaltung“ vom 31.10.2008. Integriert ist außerdem der Inhalt des Rundschreibens des Vorsitzenden des Akkreditierungsrates an die Agenturen zur Zahl der Modulprüfungen vom 09.01.2013.
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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
2
1. Vorbemerkung
Bei der Gestaltung von Studiengängen und im Zuge ihrer Akkreditierung bzw. ihrer Be-
handlung in akkreditierten hochschuleigenen Qualitätssicherungssystemen entstehen
wiederholt Fragen zur Auslegung der von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlos-
senen „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben zur Akkreditierung von Bachelor- und
Masterstudiengängen“ (einschließlich der Anlage „Rahmenvorgaben für die Einführung
von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“).2 Diese
Fragen werden vielfach von Agenturen wie von Hochschulen an den Akkreditierungsrat
herangetragen. Im vorliegenden Dokument, 2010 beschlossen (unter Zusammenfassung
mehrerer seit 2004 getroffenen Auslegungen) und erstmals 2013 ergänzt, erläutert der
Akkreditierungsrat einzelne Bestimmungen in den Strukturvorgaben näher.
Eingangs wird auf zwei wesentliche, allgemeine Punkte hingewiesen:
(1) Der Hochschulausschuss der KMK hat im Jahr 2011 eine Handreichung zur Aus-
legung der Strukturvorgaben beschlossen. Diese Handreichung ist auf den Webseiten des
Akkreditierungsrates veröffentlicht.3 Der Akkreditierungsrat bittet darum, diese Hand-
reichung bei Auslegungsfragen stets zu konsultieren.
(2) Der Akkreditierungsrat greift das Anliegen der KMK auf, dass vorhandene Gestal-
tungsspielräume in den Strukturvorgaben ausgeschöpft werden. Die Strukturvorgaben
enthalten zahlreiche Formulierungen wie „in der Regel“, „grundsätzlich“, „in besonders
begründeten Fällen kann“, „Ausnahmen sind zu begründen“. In all diesen Fällen sind
Gestaltungsspielräume vorhanden. Die Nutzung dieser Spielräume ist dabei an eine
stichhaltige Begründung gebunden, die in den jeweiligen Verfahren zur Akkreditierung
dieser Studiengänge (bzw. in den diese ersetzenden Prozesse der internen Qualitäts-
sicherung bei systemakkreditierten Hochschulen) vorzulegen und von der Agentur nach-
zuvollziehen ist.
Damit wird sowohl der Hochschule als auch der Agentur eine hohe Verantwortung über-
tragen: Die Hochschule muss darlegen können, dass die von ihr beabsichtigte Regelab-
weichung im jeweiligen konkreten Studiengang zweckmäßig ist. Die Agenturen sind einer-
seits gehalten, solche Regelabweichungen wohlwollend zu prüfen, andererseits aber bei
2 Die jeweils aktuellste Fassung ist auf der Webseite des Akkreditierungsrates verfügbar unter www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=kmk. 3 Dieses Dokument („Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 04.02.2010 „- Auslegungshinweise -“) ist ebenfalls auf der Webseite des Akkreditierungsrates verfügbar unterwww.akkreditierungsrat.de/index.php?id=kmk.
Seite 92 von 152
Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
3
fehlender oder unzureichender Begründung ihre Zustimmung zu versagen. Eine solche
Versagung ist ihrerseits zu begründen.
Der Akkreditierungsrat betont an dieser Stelle, dass die Fähigkeit der Hochschulen, in
einer für ihre Studiengänge produktiven Weise mit den Spielräumen der Strukturvorgaben
umzugehen, von richtungsweisender Bedeutung über die jeweilige Einrichtung hinaus ist.
Eine u.a. vom Wissenschaftsrat eingeforderte Qualitätskultur4 setzt voraus, dass die
Hochschulen aus eigenem Antrieb und flächendeckend die Qualität des Studiums bei der
Gestaltung ihrer Studiengänge in den Mittelpunkt stellen.
2. Zu Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken
Strukturvorgaben, Ziff. A 7.: „Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in
der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in be-
sonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester er-
strecken.“5
Für diese Strukturvorgabe sind vor allem zwei Intentionen wesentlich: Erstens dienen
Module zur transparenten inhaltlichen Binnenstrukturierung von Studiengängen und sollen
daher „in der Regel“ nicht zu groß ausfallen, da sonst ihr Strukturierungseffekt entfällt.
Zweitens soll die Modularisierung die Mobilität der Studierenden unterstützen. Die KMK
geht in den Strukturvorgaben davon aus, dass bei Hochschul- und Studiengangswechseln
Module anerkannt werden (vgl. Ziff. 1.2 in der Anlage „Rahmenvorgaben…“). Module, die
sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, können daher potenziell mobilitätsein-
schränkend wirken.
Plant eine Hochschule Module, die sich über mehrere Semester erstrecken, muss sie also
plausibel machen, dass gleichwohl die Binnenstrukturierung gewährleistet ist und kein
mobilitätshindernder Effekt entsteht oder diesem durch geeignete Maßnahmen entgegen-
gewirkt wird.
4 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Köln 2012, S. 85. 5 Diese Textstelle geht – auf Grund der in ihr enthaltenen Einschränkung von Modulen, die einen größeren Zeitraum umfassen – der in Ziff. 1.1. der Anlage „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsys-temen und die Modularisierung von Studiengängen“ enthaltenen Regelung vor, wonach ein „Modul […] Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester er-strecken [kann]“ und eine gesonderte Begründungspflicht damit nicht enthält.
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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
4
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS
Strukturvorgaben, Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.1.: „Um einer Kleinteiligkeit der
Module, die ebenfalls zu einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen
Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS aufweisen.“
Diese nach den Studierendenprotesten 2009 geänderte Bestimmung dient vor allem dem
bereits im Text selbst genannten Zweck, die Prüfungsbelastung in einem vertretbaren
Rahmen zu halten. Vor dieser Reform der Strukturvorgaben gab es akkreditierte Studien-
gänge mit teils über 60 oder gar 70 endnotenrelevanten Prüfungen. Für einen dreijährigen
Bachelor bedeutete dies durchschnittlich zehn oder mehr Prüfungsleistungen je Semes-
ter. Einige Hochschulen hatten in Wirklichkeit nicht studierbare Studiengänge entwickelt;
den Agenturen fehlte die Handhabe, korrigierend einzugreifen. Entsprechend sahen sich
sowohl die KMK (durch diese Änderung der Strukturvorgaben) als auch der Akkredi-
tierungsrat (mit Hilfe des deutlich ausgeweiteten und präzisierten Kriteriums „Studierbar-
keit“) zu energischem Eingreifen gezwungen.
Daraus folgt für die aktuellen Akkreditierungsverfahren, dass die Prüfungsbelastung im
gesamten Studium das Leitmotiv zur Beurteilung von Modulgrößen darstellt. Soweit diese
Prüfungsbelastung einen vertretbaren Gesamtumfang aufweist, der Studiengang – ent-
sprechend Ziff. 2.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die
Systemakkreditierung" – stimmig aufgebaut und modularisiert und – entsprechend den
Auslegungshinweisen der KMK – die Regelabweichung stichhaltig begründet ist, spricht
nichts gegen kleinere Module. Der Akkreditierungsrat weist ergänzend darauf hin, dass
keineswegs sämtliche Module eines Studiengangs gleich groß sein müssen.
Ferner erinnert der Akkreditierungsrat daran, dass das Problem der Überfrachtung der
Studiengänge und die daraus resultierende Studienzeitverlängerung ein Grundproblem
der bundesrepublikanischen Debatte um Studienreformen seit den 1950er (!) Jahren
darstellt. Angesichts der gewaltigen und kontinuierlich voranschreitenden Ausweitung
wissenschaftlichen Wissens stellt es naturgemäß eine Herausforderung dar, eine Auswahl
unverzichtbarer Inhalte für Studiengänge von zeitlich begrenzter Dauer zu treffen. Gleich-
wohl gehört diese Auswahl im Spannungsfeld von Stofffülle und Studierbarkeit zu den
wichtigsten Aufgaben bei der Gestaltung von Studiengängen. Dies gilt besonders für
große Fachbereiche und Institute, in denen alle Untereinheiten bis hin zur einzelnen
Professur häufig auch aus Statusgründen danach streben, mit den eigenen Themen in
den Studiengängen und in deren Prüfungen vertreten zu sein. Auch hier sind die Hoch-
schulen und ihre Mitglieder aufgefordert, vom Studiengang, seiner Qualität und seiner
Studierbarkeit her zu denken.
Seite 94 von 152
Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
5
4. Zu Modulteilprüfungen
Strukturvorgaben, Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.1.: "Zur Reduzierung der Prüfungsbe-
lastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis
in das Abschlusszeugnis eingeht."6
Ziel dieser Regelung ist eine Reduzierung der Prüfungsbelastung. Hochschulen machen
mitunter geltend, dass in bestimmten Fällen dieses Ziel je nach Ausgestaltung des Prü-
fungssystems auch durch die Einführung mehrerer Prüfungen oder Teilprüfungen erreicht
werden kann.
Deshalb wird auf die Auslegungshinweise des Hochschulausschusses der KMK vom
25.03.2011 verwiesen, in denen ausgeführt wird:
„[die] Obergrenze von einer Prüfung pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d.h. in
begründeten Fällen sind modul- und fachbezogen auch Abweichungen, also mehr
Prüfungen möglich (Abweichungen sind zu begründen, insbesondere in der Akkredi-
tierung).“
Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden,
sind also dann möglich, wenn damit das intendierte Ziel einer angemessenen Prüfungsbe-
lastung unter Wahrung der Grundsätze kompetenzorientierten Prüfens erreicht wird.
In den Akkreditierungsverfahren sind deshalb Hochschulkonzepte, die von der grundsätz-
lich geltenden Regelung abweichen und mehrere Prüfungen pro Modul vorsehen, darauf-
hin zu prüfen, ob sie die Zielrichtung der Regelung erfüllen und ob sie in tragfähiger Wei-
se begründet werden. Verwiesen wird jedoch auf die Auslegungshinweise der KMK,
wonach das Umdeklarieren von Prüfungen zu Vorleistungen nicht zulässig ist.
5. Zu innercurricularen Praxisanteilen
Strukturvorgaben, Ziff. A 7 i. V. m. Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.3: Praxisanteile im
Studium sind ECTS-fähig, wenn sie einen in das Studium integrierten und von der Hoch-
schule geregelten, inhaltlich bestimmten und (idealerweise, aber nicht zwingend) mit
Lehrveranstaltungen begleiteten, d.h. betreuten Ausbildungsabschnitt in der Berufspraxis
darstellen.7
6 Entsprechend ist in Ziff. 2.5. der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkre-ditierung" festgehalten: „Jedes Modul schließt in der Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prü-fung ab.“ 7 Ergänzend wird auf Ziff. 2.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" verwiesen: „Gegebenenfalls vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erworben werden können.“
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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
6
6. Zur Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen
Strukturvorgaben, Ziff. A 6: In der Frage der gewünschten Abschlussbezeichnung hat die
Hochschule die Nominationspräferenz. Die Agentur hat die diesbezüglichen Angaben der
Hochschule jedoch in jedem Fall zu prüfen, wobei nur evident falsche, d.h. durch das
Programm eindeutig nicht gedeckte Bezeichnungen im Akkreditierungsverfahren zu be-
anstanden sind.8
7. Zur Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen
Strukturvorgaben, zu Ziff. A 3: Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen
in Masterstudiengängen ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das
mit der erfolgreichen Belegung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise
dem Erreichen des Gesamtqualifikationsziels des Masterstudiengangs dient. Dies gilt so-
wohl für konsekutive als auch für weiterbildende Masterstudiengänge. Auszuschließen ist
dagegen die Doppelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden
Teilbereichen des Studiengangs.
Im Übrigen gilt: Das im Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse9 für die
jeweilige Abschlussstufe definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden.
Die Hochschulen müssen zudem sicherstellen, dass der einzelne Studierende nicht das-
selbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und nochmals im Master-
studium belegen kann.
8. Zu Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und an-
gewandter Gestaltung
Die in Ziffer 1.4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Struk-
turvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ i.d.F. vom
04.02.2010 vorgesehene Abschlussarbeit ist auch in Bachelor- und Masterstudiengängen
in den Bereichen Musik, Bildende Kunst und angewandte Gestaltung obligatorisch. Da
Ziff. 2.5 des Beschlusses „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die
Systemakkreditierung“ in der aktuellen Fassung die Überprüfung des Erreichens der defi-
8 Des Weiteren zu beachten sind zur Thematik der Abschlussbezeichnungen folgende Rundschreiben des Vorsitzenden des Akkreditierungsrates: das Rundschreiben vom 14.06.2006 sowie das Rundschreiben vom 26.02.2013, beide abrufbar unter http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=beschluesse. 9 Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen, vgl. http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=qualifikationsrahmen
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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben
7
nierten Bildungsziele im Prüfungssystem erfordert, kann insbesondere in den oben ge-
nannten Studiengängen der Begriff „Abschlussarbeit“ auch im Sinne eines „Abschlusspro-
jektes“ verstanden werden. Um dem in den KMK-Strukturvorgaben enthaltenen Grundsatz
der Verschriftlichung von Abschlussleistungen als Charakteristikum des Studiums an
Hochschulen Rechung zu tragen, sollte das Abschlussprojekt eine schriftliche Dokumen-
tation umfassen.
9. Zu Masterstudiengängen mit Lehramtsprofil
Strukturvorgaben, Teil B 2., zu Ziff. A 3: Bei der Akkreditierung von Masterstudiengängen,
mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist das Vorliegen des
lehramtsbezogenen Profils zu bescheinigen.
Hierfür sind die ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen für die Lehramtsausbil-
dung (Standards in den Bildungswissenschaften sowie ländergemeinsame inhaltliche An-
forderungen der Fächer und ihrer Didaktik) sowie eventuelle landesspezifische inhaltliche
und strukturelle Vorgaben als Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
Im Übrigen sind die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Ba-
chelor- und Masterstudiengängen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
10. Zu Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil
Strukturvorgaben, Teil B 1., zu Ziff. A 3. 2: Masterstudiengänge an Kunst- und Musik-
hochschulen sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung
nach Vorgaben des Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszu-
weisen ist.
Dabei hat die Hochschule einen Ermessenspielraum, ob ein Masterstudiengang ein künst-
lerisches Profil gemäß A 3.2 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben besitzt. Nur eine
evident falsche, d.h. durch den Studiengang offensichtlich nicht gedeckte Profilzuordnung
ist im Akkreditierungsverfahren zu beanstanden.
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Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen
und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I)
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002)
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1. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können im
Rahmen einer – ggf. auch pauschalisierten – Einstufung auf ein Hochschulstudium an-
gerechnet werden, wenn
1.1 die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen – ggf. auch über die
Möglichkeiten des Hochschulzugangs für besonders qualifizierte Berufstätige –
gewährleistet werden;
1.2 sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der er-
setzt werden soll;
1.3 entsprechend den Grundsätzen des neuen Qualitätssicherungssystems im Hoch-
schulbereich die qualitativ-inhaltlichen Kriterien für den Ersatz von Studien-
leistungen durch außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden.
2. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können
höchstens 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen.
3. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakade-
mien erworben wurden, bleiben unberührt.
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SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZDER KULTUSMINISTER DER LÄNDER
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II)
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008)
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1. Zielsetzung
Die Steigerung der Bildungsbeteiligung und die Sicherung des künftigen Fachkräftebedarfs inDeutschland sind angesichts der Anforderungen eines globalen Wettbewerbs zentrale Aufgabender aktuellen Bildungspolitik. Die Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungssystems istdabei eine wesentliche Voraussetzung, um vorhandene Potentiale zu erschließen und zu för-dern. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist in diesem Zusammenhang der Übergang beruflich qualifi-zierter Personen in den Hochschulbereich unter Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichserworbener Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass sich die Studiendauer verkürzt und damit dieSchwelle zur Aufnahme eines Studiums absinkt. Maßnahmen zur Förderung dieser Möglich-keiten müssen natürlich dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung Rechnung tragen. Dabeigeht es sowohl darum, die notwendige Qualität der hochschulischen Ausbildung sicherzustellenals auch darum, den Schutz der Studieninteressenten vor unseriösen Bildungsangeboten zu ge-währleisten. Der Aspekt des Verbraucherschutzes spielt insbesondere bei den unter Ziffer 2.2dargestellten Franchise-Kooperationen eine wichtige Rolle.
Auch auf europäischer Ebene wird der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen beson-dere Bedeutung zugemessen. So haben die europäischen Bildungsminister u. a. auf der Bolog-na-Folgekonferenz am 18.05.2007 in London auch festgestellt, dass die gerechte Anerkennungvon Vorbildungen (prior learning), einschließlich der Anerkennung nicht-formellen und infor-malen Lernens, ein wichtiges Element des Europäischen Hochschulraums darstellt. Im Rahmendes Stocktaking für die Folgekonferenz 2009 in Leuven wird auch die BundesrepublikDeutschland in dem bis Ende des Jahres vorzulegenden Nationalen Bericht zu Maßnahmen undRegelungen zur Anerkennung von Vorbildungen sowie zu den praktischen Erfahrungen mit denentsprechenden Anwendungsverfahren Stellung nehmen müssen.
2. Ausgangslage
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung gibt es im Hochschulbereich zum Teil bereits seit vie-len Jahren verschiedene Möglichkeiten, außerhalb des Hochschulwesens – also auch in der be-ruflichen Aus- und Weiterbildung sowie in der beruflichen Praxis – erworbene Kenntnisse undFähigkeiten auf ein Studium anzurechnen, d. h. Studien- und Prüfungsleistungen zu ersetzen.
2.1 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fä-higkeiten entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (I) vom
28.06.2002
2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zuseiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen desStudiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen kön-nen. Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall.
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- 2 -
2.1.2 Bei homogenen Bewerbergruppen – z. B. im Rahmen von konkreten Kooperati-onsabkommen zwischen Hochschule und beruflicher Ausbildungseinrichtung –kann die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnis-sen und Fähigkeiten auch pauschal erfolgen. Eine Form der pauschalen Anrech-nung liegt auch vor, wenn Teile des Studienprogramms an eine nicht hochschuli-sche Einrichtung ausgelagert und dort durchgeführt werden (innerstaatlichesFranchising).
2.1.3 Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch in Form einer Ein-stufungsprüfung erfolgen. In diesen Fällen wird in einem förmlichen, durch Prü-fungsordnung geregelten Prüfungsverfahren der individuelle Kenntnisstand einesBewerbers geprüft mit dem Ziel, ihn in ein höheres Fachsemester einzustufen, so-dass ein im Einzelfall bestimmter Anteil des Studiums durch außerhochschulischeLeistungen ersetzt wird.*
Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeitenauf ein Hochschulstudium ist getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsbe-rechtigung, die immer Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, wobei Zu-gangsprüfung und Einstufungsprüfung verfahrenstechnisch und organisatorisch verbun-den werden können.
2.2 Grenzüberschreitendes Franchising
Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren eine Form grenzüberschreitender Zusam-menarbeit hochschulischer und nichthochschulischer Einrichtungen in der Lehre etabliert,die unter dem Begriff „Franchising“ zusammengefasst wird. Die Ausbildung erfolgt indiesen Fällen ganz oder in Teilen an einer nichthochschulischen Einrichtung, die Grad-verleihung durch eine Hochschule. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationendenkbar:
2.2.1 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine deutsche Hoch-schule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-schen Einrichtung im Ausland statt.
* In Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist ferner die Möglichkeit der Externenprüfung ge-
setzlich vorgesehen. Hierbei werden Personen zur Hochschul(abschluss)prüfung zugelassen, die auf andereWeise als durch ein Hochschulstudium die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Indiesen Fällen erfolgt lediglich die Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung zum Nachweis der für das Erreichendes Abschlusses erforderlichen Qualifikation an der Hochschule.Seite 102 von 152
- 3 -
2.2.2 Bei der gradverleihenden Hochschule handelt es sich um eine ausländische Hoch-schule; die Ausbildung findet – ganz oder in Teilen – an einer nichthochschuli-schen Einrichtung in Deutschland oder im Ausland statt.
3. Weitere Handlungsmöglichkeiten
3.1 Abschlüsse deutscher Hochschulen
Die unter Ziffer 2.1 dargestellten Möglichkeiten der Anrechnung erhöhen die politischgewollte Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Qualifizierung. Allerdingsist festzustellen, dass die Hochschulen von diesen in den Ländern – zum Teil auch ku-mulativ – bestehenden Möglichkeiten eher zurückhaltend bzw. noch nicht Gebrauch ma-chen. Dies kann durch eine Initiative der Länder gefördert werden, die zum einen dieAufgabe der Hochschulen in diesem Prozess der wechselseitigen Öffnung deutlich machtund zum anderen aber auch ihre Funktion als Garanten für die Qualitätssicherung imHochschulbereich stärkt.
Ausgehend von dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 sind daherfolgende Grundsätze festzuhalten:
1. In allen Fällen, in denen Teile eines Studiums, das zu einem Hochschulabschlussführt, durch nichthochschulische Leistungen ersetzt werden soll, entscheidet dieHochschule in eigener Zuständigkeit darüber, ob und in welchem Umfang eine An-rechnung erfolgen kann. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der inhaltlichenAusgestaltung von Studiengängen, die im Zuge der Einführung der gestuften Stu-dienstruktur noch zunehmen werden, einerseits, und der Vielzahl beruflicher Aus-und Fortbildungsmöglichkeiten andererseits kann eine solche Entscheidung derHochschule nicht ersetzt werden. Dies verpflichtet die Hochschulen allerdings auch,von den bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung Gebrauch zu machen und Ver-fahren und Kriterien für die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbe-ner Kenntnisse und Fähigkeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entwickeln.Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, sollten auchMöglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungs-einrichtungen genutzt werden, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Be-werbergruppen ermöglichen.
2. Die Hochschulen sind Garant für die Qualität der von ihnen verliehenen Hochschul-abschlüsse und –grade. Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung der Stu-dienprogramme sowie der Anrechnungsverfahren nach Ziffer 2. Dies setzt voraus,
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dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbil-dung in der unmittelbaren Verantwortung, d. h. durch eigene Leistungen der verlei-henden Hochschule stattfindet.
3. Im Interesse der Transparenz sind in das Diploma Supplement Informationen überden durch Anrechnung ersetzten Teil des Studiums aufzunehmen, die sich auf denUmfang und die Art der Ersatzleistungen beziehen.
4. Die Vorgaben des Beschlusses zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesenserworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sind im Rahmen der Akkreditierung alsQualitätsmaßstab zu berücksichtigen.
5. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz erfasst alle unter Ziffer 2.1 und 2.2.1aufgeführten Möglichkeiten der Verleihung eines Hochschulgrades durch eine deut-sche Hochschule unter Einbeziehung außerhalb des Hochschulwesens erworbenerKenntnisse und Fähigkeiten.
3.2 Abschlüsse ausländischer Hochschulen
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hoch-schulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium bietetkeine Handhabe bei Franchise-Konstellationen, wenn die Gradverleihung durch eineausländische Hochschule erfolgt (Ziffer 2.2.2). Dabei bergen gerade die grenzüber-schreitenden Kooperationen die Gefahr, dass die Qualitätssicherungsregelungen der be-teiligten Staaten unterlaufen werden, sodass sich das Problem der Qualitätssicherung unddes Verbraucherschutzes in diesem Bereich mit besonderer Dringlichkeit stellt. Fraglichist allerdings, ob und ggf. welche Möglichkeiten der Qualitätssicherung mit EU-gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleis-tungsfreiheit, und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar und praktikabel sind.
Zwar wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung der Ordnungsmä-ßigkeit einer Gradverleihung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und eine Anerkennungversagt werden kann, wenn eine hinreichende Verantwortung und Kontrolle sowohl fürden Verlauf des Studiums selbst als auch für die Prüfungsleistungen durch die den Gradverleihende Hochschule nicht übernommen wird (Hailbronner, EuZW 2/2007, S. 39 ff.).Auch der „Code of good Practice“, der durch den Europarat im Zusammenhang mit derLissabon-Konvention verabschiedet wurde und Prinzipien für grenzüberschreitendeHochschulprogramme postuliert, legt die Zulässigkeit einer Überprüfung der ordnungs-gemäßen Gradverleihung nahe. Allerdings stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen derkonkrete Nachweis mangelnder Verantwortung und Kontrolle durch die ausländische
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- 5 -
Hochschule geführt werden kann.
Sinnvoller erscheint es daher, zumindest für den europäischen Raum auf der Ebene derEU-Staaten eine Übereinkunft dahingehend anzustreben, Transparenz darüber herzustel-len, welche Einrichtungen mit welchen Anteilen an der dem jeweiligen Hochschulab-schluss zugrunde liegenden Ausbildung beteiligt sind. Als Möglichkeit bietet sich hierfürdas Diploma Supplement an, das – wie unter Ziffer 2.3 für Deutschland vorgesehen – umentsprechende Angaben zu ergänzen wäre. Ein solches Transparenzinstrument würde esz. B. den Hochschulen erleichtern, im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen fürdie Zulassung zu Masterstudiengängen die Qualifikation eines Bewerbers und seine Eig-nung für das konkrete Masterprogramm zu bewerten.
4. Ergebnis
1. Der Beschluss „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissenund Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I)“ vom 28.06.2002 wird im Interesse einerSteigerung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der Qualitätssicherung im Hoch-schulbereich aufrechterhalten.
2. Der o. a. Beschluss ist Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung undals Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ge-mäß § 9 Absatz 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“sind dementsprechend zu ergänzen.
3. Mit der Hochschulrektorenkonferenz ist Einvernehmen darüber herzustellen, dass imDiploma Supplement Art und Umfang von Anrechnungen außerhalb des Hochschulwesenserworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Studium kenntlich gemacht werden (ggf.unter Ziffer 4.3 Einzelheiten zum Studiengang oder 6.1 Weitere Angaben).
4. Anlässlich des nächsten Treffens der EU-Generaldirektoren für Hochschulbildung soll dieFrage der Qualitätssicherung bei grenzüberschreitenden Bildungsangeboten im Hoch-schulbereich angesprochen und ggf. eine Übereinkunft dahingehend vorgeschlagen wer-den, das Diploma Supplement in allen Mitgliedstaaten entsprechend dem in Deutschlandvorgesehenen Verfahren zu ergänzen.
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1
Drs. AR 95/2010
Handreichung der AG „Studiengänge mit besonderem Profilanspruch“
(Beschluss des Akkreditierungsrates vom 10.12.2010)
Vorbemerkung
Die umfassende und nachhaltige Qualifizierung und eine beständige Weiterbildung im
Sinne lebenslangen Lernens erweisen sich von zunehmender Bedeutung. Flexible und
durchlässige Studiengangskonzepte, die sich an Studierende mit unterschiedlichen Bil-
dungs- und Berufsbiographien wenden, gehören zum Studienangebot vieler Hochschulen.
Als Studiengänge mit besonderem Profilanspruch tragen so duale und weiterbildende
Studiengangskonzepte zielgruppengerechte Fern-, eLearning- und Teilzeitstudiengänge
sowie Studiengänge der Lehrerbildung und Intensivstudiengänge dazu bei, diese Wand-
lungsprozesse zu unterstützen.
Diese Studiengänge mit besonderem Profilanspruch stellen Agenturen und Hochschulen
in der Akkreditierung vor besondere Herausforderungen. Daher setzte der Akkreditie-
rungsrat auf seiner 62. Sitzung eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, sich mit den Er-
fahrungen der Akkreditierung solcher Studiengänge auseinanderzusetzen. Ferner galt es,
vor dem Hintergrund bereits bestehender Regelungen und der Beschlüsse des Akkreditie-
rungsrates zu diskutieren, ob und inwiefern Ergänzungen oder Änderungen der Be-
schlusslage erforderlich sind.
Für die Auseinandersetzung mit einzelnen Profilen in insgesamt vier Sitzungen zog die
Arbeitsgruppe jeweils externe Experten hinzu, über deren problemorientierte Einführung
sich die Mitglieder auf ein gemeinsames Verständnis der einzelnen Profile sowie die je-
weils zu diskutierenden Schwerpunkte verständigten. Dabei konzentrierte sich die Ar-
beitsgruppe ausschließlich auf das planerische Angebot solcher Studiengänge. Das indi-
viduelle Studierverhalten der Studierenden, z.B. in Bezug auf eine selbstentschiedene
Reduzierung der Arbeitsbelastung im Semester, war nicht Gegenstand der Diskussion.
Im Ergebnis weist die Arbeitsgruppe auf besondere Anforderungen hin, die bei der An-
wendung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkre-
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Vorbemerkungen
2
ditierung“ für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch zu
berücksichtigen sind.1
Hochschulen und Agenturen sowie Gutachterinnen und Gutachtern in Akkreditierungsver-
fahren sollen die nachfolgenden Empfehlungen für ein besseres Verständnis der Kriterien
und Verfahrensregeln in Bezug auf Studiengänge mit besonderem Profilanspruch dienen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Prof. Dr. Ute von Lojewski (Vorsitz), Präsidentin Fachhoch-
schule Münster und Mitglied des Akkreditierungsrates; Prof. Dr. Reinhold R. Grimm, Friedrich-
Schiller-Universität Jena und Vorsitzender des Akkreditierungsrates; MR Hartmut Römpp, MWK
Baden-Württemberg | Referatsleiter Duale Hochschule; LMR Dr. Wolfgang Meier, Thüringer
MBWK | Referatsleiter Universitäten; Henning Dettleff, BDA | Abteilung Bildung, Berufliche Bildung;
Dr.-Ing. Karl-Heinrich Steinheimer, ver.di | Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung; To-
bias Proske, Hochschule Wismar | studentisches Mitglied im Akkreditierungsrat; Dr. Immo Schmidt-
Jortzig, FIBAA; Carola Brink, AQA; Michael Meyer, ASIIN; Henning Schäfer, ZEvA; Eva Pietsch,
AHPGS; Doris Hermann, AQAS; Dorit Gerkens, ACQUIN, Melanie Gruner, ASIIN. Als Experten
zog die Arbeitsgruppe hinzu: Dr. Helmut Vogt, Arbeitsstelle Wissenschaftliche Weiterbildung der
Universität Hamburg und Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für wissen-
schaftliche Weiterbildung und Fernstudium e.V. (DGWF); Prof. Dr. Ulrike Tippe, Stellvertretende
Vorsitzende des Hochschulverbundes Distance Learning (HDL) und Fernstudienbeauftragte der
TH Wildau; Prof. Dr. Gabriele Bellenberg, Ruhr-Universität Bochum und ehem. Leiterin des Zent-
rums für Lehrerbildung.
Von Seiten der Geschäftsstelle der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
wurde die Arbeitsgruppe betreut von Friederike Leetz und Agnes Leinweber.
1 Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe nahm der Akkreditierungsrat ferner Revisionen seiner Beschlüsse vor,
die u.a. studiengangsbezogene Kooperationen (Ziff. 2.6), die Verfahrensgestaltung bei der Akkreditierung von
Studiengängen der Lehrerbildung (Ziff. 1.3), Intensivstudiengänge (Ziff. 1.4) sowie die Anforderungen an
Transparenz und Dokumentation der Studiengänge (Ziff. 2.8) betreffen. Die Beschlussempfehlungen der
Arbeitsgruppe wurden in die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die System-
akkreditierung“ vom 08.12.2009 i. d. F. vom 10.12.2010 (Drs. AR 85/2010) aufgenommen.
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Empfehlungen
3
Empfehlungen für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem
Profilanspruch
In seinen „Regeln zur Akkreditierung von Studiengängen und zur Systemakkreditierung“2
weist der Akkreditierungsrat auf die gesonderten Anforderungen hin, denen Studiengänge
mit besonderem Profilanspruch unterliegen. Auch betont er, dass ausnahmslos alle Krite-
rien und Verfahrensregeln, die für die Akkreditierung von Studiengängen gelten, unter Be-
rücksichtigung dieser Anforderungen anzuwenden sind.
Dabei scheint die Festlegung eines einzelnen, klar abgegrenzten Studiengangs mit be-
sonderem Profilanspruch vor der Vielfalt der differenzierten Studiengangskonzepte der
Hochschulen weder möglich noch geboten. In der Diskussion der Arbeitsgruppe wurde
deutlich, dass diese vielmehr als miteinander kombinierbare Merkmale eines Studienan-
gebots zu verstehen sind, aus denen sich jeweils besondere Anforderungen an die Kon-
zeption, Organisation und Durchführung eines Studiengangs ergeben. Den jeweiligen An-
forderungen hat die Arbeitsgruppe über eine entsprechende Begriffsbestimmung der ein-
zelnen Profile Ausdruck verliehen. Weil sich allein aus der begrifflichen Bestimmung der einzelnen Profile wesentliche profil-
spezifische Erfordernisse ableiten lassen, seien diese den Empfehlungen der Arbeits-
gruppe vorangestellt. Dabei ist zu beachten, dass die begrifflichen Festlegungen weder
eine ausschließliche noch eine bindende Wirkung haben, sondern vielmehr in ihrer orien-
tierenden Funktion zu verstehen sind.
Duale Studiengänge zeichnen sich durch die Inanspruchnahme von Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen als zweitem Lernort neben der Hochschule und die Verteilung des Curriculums auf mindestens zwei Lernorte aus. Deren bewusste in-haltliche, zeitliche und organisatorische Integration zielt darauf ab, über die Verbin-dung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung ein spezifisches Qualifikati-onsprofil der Studierenden zu erreichen. Duale Studiengänge können nach Art und Intensität der Integration in ausbildungs-, praxis- und berufsintegrierte Studiengän-ge unterschieden werden.
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein curricular verfasstes, durch eine Prüfungsordnung geregeltes und auf einen akademischen Abschluss ausgerichte-tes Studienangebot, das – unter Berücksichtigung auch alternativer Zugangswege – einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraussetzt und nach Auf-nahme einer i.d.R. mindestens einjährigen, qualifizierten beruflichen Tätigkeit er-folgt. Er ist fachlich und didaktisch-methodisch auf Hochschulniveau konzipiert, soll
2 Ziff. 2.10 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.“ Be-
schluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 i.d.F. vom 10.12.2010 Drs. AR 85/2010.
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Empfehlungen für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch
4
die berufliche Erfahrung der Studierenden in das Curriculum einbinden und an die-se anknüpfen sowie ggf. das spezifische Zeitbudget Berufstätiger berücksichtigen
Ein Fernstudiengang ist ein curricular verfasstes, durch eine Prüfungsordnung ge-regeltes und auf einen akademischen Abschluss ausgerichtetes Studienangebot, innerhalb dessen organisiertes Lernen und Lernen über eine zeitliche und räumli-che Distanz erfolgt.
Ein eLearning-Studiengang ist ein Fernstudiengang, bei dem das Erreichen der Qualifikationsziele maßgeblich online, über den Einsatz elektronischer Medien er-folgt, die für die computer- und/oder webbasierte Präsentation und Distribution von Lehrmaterialien und/oder zur Unterstützung lernbezogener Interaktion und Kommu-nikation eingesetzt werden.
Ein Teilzeitstudiengang ist ein curricular verfasstes, durch eine Prüfungsordnung geregeltes und auf einen akademischen Abschluss ausgerichtetes Studienangebot, das nicht in Vollzeit durchgeführt wird, sich aber durch eine konsequente, kontinu-ierliche Teilnahme an betreuter Lehre und Selbststudium sowie den Nachweis er-brachter Leistungen auszeichnet. Er ist einem äquivalenten Vollzeitstudiengang in Niveau, Art und Umfang gleichwertig.
Ein Intensivstudiengang ist ein curricular verfasstes, durch eine Prüfungsordnung geregeltes und auf einen akademischen Abschluss ausgerichtetes Studienangebot, in dem auf der Grundlage einer erhöhten zeitlichen studentischen Arbeitsbelastung mehr als 60 ECTS-Punkte im Studienjahr vergeben werden.
Ein Studiengang der Lehrerbildung i.w.S. ist ein curricular verfasstes, durch eine Prüfungsordnung geregeltes und auf einen berufsqualifizierenden Abschluss ausge-richtetes Studienangebot einer Hochschule, über das die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt erworben werden.
Angesichts der Kombinierbarkeit der einzelnen Studiengangsprofile folgen die nachfol-
genden Empfehlungen für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profil-
anspruch daher in erster Linie weniger den einzelnen Studiengangsprofilen, sondern eher
der Struktur der Kriterien des Akkreditierungsrates (Abschnitt 1). Übergeordnet weisen sie
auf die gesonderten Anforderungen hin, denen in der Akkreditierung von Studiengängen
mit besonderem Profilanspruch eine besondere Aufmerksamkeit gebührt. Eine herausge-
hobene Rolle kommt dabei der Studiengangskonzeption, deren Studierbarkeit sowie den
besonderen Anforderungen an die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und in der
Akkreditierung zu. Profilspezifische Erfordernisse sind kenntlich gemacht. Abschließend
wird auf die Besonderheiten hingewiesen, die sich für das Verfahren der Akkreditierung
von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch ergeben (Abschnitt 2).
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Inhaltliche Anforderungen
5
Abschnitt 1: Inhaltliche Anforderungen
1. Qualifikationsziele und Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das
Studiensystem
Die Hochschule definiert die Qualifikationsziele vor dem Hintergrund des besonderen Pro-
fils. Dabei ist Gleichwertigkeit des Studiengangs mit den im Qualifikationsrahmen für
deutsche Hochschulabschlüsse definierten Qualifikationsstufen und -profilen sichergestellt
und in Akkreditierungsverfahren zu überprüfen. Die gradverleihende Hochschule trägt die
akademische Letztverantwortung auch für solche Studiengänge, in denen andere Organi-
sationen mit der Durchführung von Teilen des Studiengangs beauftragt oder beteiligt sind.
Um die Mobilität der Studierenden nicht zu gefährden, sind die im Qualifikationsrahmen
für deutsche Hochschulabschlüsse festgelegten ECTS-Gesamtpunktzahlen für die einzel-
nen Stufen verbindlich, so dass für einen Bachelorstudiengang demnach 180, 210 oder
240 ECTS-Punkte vergeben werden. Ein Masterstudium schließt mit 60, 90 oder 120
ECTS-Punkten ab. Ferner sind die in § 19 des Hochschulrahmengesetzes festgelegten
Mindeststudienzeiten zu gewährleisten, wonach ein Bachelorstudium mindestens drei
Jahre und ein Masterstudium mindestens ein Jahr umfasst.
Duale Studiengänge: Ungeachtet der erhöhten Praxisanteile in dualen Studiengän-
gen stellt die Hochschule die wissenschaftlichen Befähigung der Studierenden si-
cher. Dies ist in Akkreditierungsverfahren darzulegen.
Berufs- und tätigkeitsbegleitende sowie Intensivstudiengänge: Trotz der besonde-
ren Belastung der Studierenden in berufs- und tätigkeitsbegleitenden Studiengän-
gen wie auch in Intensivstudiengängen ist die Befähigung der Studierenden zum zi-
vilgesellschaftlichen Engagement und zur Persönlichkeitsentwicklung zu gewähr-
leisten.
Studiengänge der Lehrerbildung: Gemäß Abschnitt A.1 der Ländergemeinsamen
Strukturvorgaben besitzt der Bachelorabschluss ein selbstständiges berufsqualifi-
zierendes Profil. Die Qualifikationsziele des Studiengangs sind demnach so zu be-
stimmen, dass mit dem Abschluss eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufgenommen
werden kann. Für einen Bachelorabschluss, der in einem konsekutiven Modell der
Lehrerbildung selbst nicht die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht,
sind in den Qualifikationszielen weitere, auch außerschulische Berufsfelder zu nen-
nen. Die Reflexion polyvalenter Ziele auch im Masterstudiengang erscheint sinnvoll,
insbesondere wenn nicht alle Absolventen in den Vorbereitungsdienst übernommen
werden.
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Inhaltliche Anforderungen
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2. Studiengangskonzeption
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch zeichnen sich durch ein in sich geschlos-
senes Studiengangskonzept aus, bei denen sich die besonderen Erfordernisse des Profils
(z.B. in Selbstorganisation und Selbststudium, Zeitmanagement, Integration von hoch-
schulischer und betrieblicher Bildung) angemessen in den didaktisch-methodischen Kon-
zepten wiederfinden.
Praxisanteile im Studium: Für die planerische Einbindung von Praxisphasen in Studien-
gängen mit besonderem Profilanspruch gilt der Beschluss des Akkreditierungsrates zur
„ECTS-Fähigkeit von innercurricularen Praxisanteilen“ entsprechend.3 Demnach sind Pra-
xisanteile ECTS-fähig, wenn sie „einen in das Studium integrierten und von der Hoch-
schule geregelten, inhaltlich bestimmten und (idealerweise, aber nicht zwingend) mit einer
Lehrveranstaltung begleitenden, d.h. betreuten Ausbildungsabschnitt in der Berufspraxis
darstellen.“
Duale Studiengänge: Die Hochschule beschreibt die inhaltliche Abstimmung der
Theorie- und Praxisphasen in einem in sich geschlossenen Studiengangskonzept,
aus der die Gestaltung der Praxisphasen und deren Kreditierung hervorgehen. Die
Hochschule weist in der Akkreditierung eine angemessene Betreuung der Studie-
renden in den Praxisphasen nach.
Studiengänge der Lehrerbildung: Die Hochschule beschreibt die Integration der
schulpraktischen Studien in einem in sich geschlossenen Studiengangskonzept und
legt in der Akkreditierung insbesondere die Maßnahmen zur Vor- und Nachberei-
tung der schulpraktischen Studien sowie die Zuständigkeit für die Betreuung der
Studierenden dar.
Zugang: Unter anderem durch ihre flexiblen Strukturen und ihren Bezug zur beruflichen
Praxis richten sich berufs- und tätigkeitsbegleitende Studiengänge an heterogene Studie-
rendengruppen, insbesondere auch solche Studierende, die die Hochschulzugangsbe-
rechtigung nicht auf traditionelle Weise erworben haben.
Sieht die Hochschule den Zugang beruflich Qualifizierter im Studiengangskonzept vor, so
sind die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfahren
festzulegen. Die für den Zugang erforderlichen Kompetenzen sind in jeweils geeigneter
Weise festzustellen. Eine Bewertung erfolgt im Rahmen der Akkreditierung vor dem Hin-
3 siehe dazu Maßgaben zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben“ als Beschluss des
Akkreditierungsrates vom 12.02.2010 (Drs. AR 20/2010).
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Inhaltliche Anforderungen
7
tergrund des Studiengangskonzepts und der Studierbarkeit des Studiengangs hinsichtlich
der Eingangsqualifikation der Studierenden.
Duale Studiengänge: Sind in dualen Studiengängen Unternehmen an der Zulas-
sung und Auswahl der Studierenden beteiligt, ist dies auf geeignete Weise zu do-
kumentieren und in der Akkreditierung nachzuvollziehen.
Anrechnung außerhochschulisch erbrachter Leistungen: Von gleicher Bedeutung wie
der Zugang beruflich Qualifizierter erweist sich für Studiengänge mit besonderem Profil-
anspruch die Anrechnung nachgewiesener gleichwertiger Kompetenzen und Fähigkeiten,
die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden.
Ist durch die Hochschule die Anrechnung außerhochschulischer Leistungen vorgesehen,
sind entsprechende Anrechnungsregeln festzulegen. Die für die Anrechnung erforderli-
chen Kompetenzen sind in jeweils geeigneter Weise festzustellen. In der Akkreditierung
sind die Anrechnungsregeln der Hochschule nachzuvollziehen. Dabei sind die Vorgaben
der Beschlüsse der KMK zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbe-
nen Kenntnissen und Fähigkeiten I und II4 als Qualitätsmaßstab zu berücksichtigen.
Die Anrechnung außerhochschulisch erbrachter Leistungen von bis zur Hälfte der für den
Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte ist dabei getrennt zu sehen von innercurricu-
laren Praxisanteilen.
Studiengänge der Lehrerbildung: Wenn in einem Studiengang der Lehrerbildung die
Anrechnung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sind die
Anrechnungsregeln dokumentiert und veröffentlicht. Ferner ist auch solchen Studie-
renden der Masterabschluss (300 ECTS-Punkte) zu ermöglichen, die den Vorberei-
tungsdienst nicht aufnehmen.
3. Studierbarkeit
Arbeitsbelastung: Die Arbeitsbelastung der Studierenden kann in berufs- und tätigkeits-
begleitenden Studiengängen nicht unabhängig von der außercurricularen Belastung be-
trachtet werden.
Die zielgruppenspezifische Gesamtbelastung der Studierenden ist bei der Studiengangs-
konzeption und bei der Weiterentwicklung des Studiengangs hinsichtlich der Überprüfung
der studentischen Arbeitsbelastung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. In der Akkre-
4 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein
Hochschulstudium (I). Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 und Anrechnung von
außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II).
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2008.
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Inhaltliche Anforderungen
8
ditierung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung und Bewertung, die sich insbesondere auf das
Erreichen der Qualifikationsziele in der dafür vorgesehenen Zeit und die Studierbarkeit
des Studiengangs erstreckt. Die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts auch unter dem
Gesichtspunkt der Arbeitsbelastung ist in der Reakkreditierung zu belegen.
Die besonderen Anforderungen des Studiums sind gegenüber der Öffentlichkeit und in
Akkreditierungsverfahren zu dokumentieren.
Berufs- bzw. tätigkeitsbegleitende Studiengänge, in deren Konzeption neben einer
Vollzeitbeschäftigung die für ein Vollzeitstudium vorgesehene studentische Arbeits-
belastung (60 ECTS-Punkte im Studienjahr) festlegt ist, sind nicht studierbar. Die
studentische Arbeitsbelastung ist entsprechend zu reduzieren und die Regelstudi-
enzeit folglich angemessen zu verlängern.
4. Studienplangestaltung sowie Beratung und Betreuung:
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch zeichnen sich i.d.R. durch Besonderheiten
des Lernumfeldes und der Studienstruktur aus, die in der Studienplangestaltung entspre-
chend zu berücksichtigen sind. Den sich daraus ergebenden besonderen Beratungs- und
Betreuungsbedarfen der Studierenden ist Rechnung zu tragen.
Duale Studiengänge: Bestimmend für einen dualen Studiengang ist die Inanspruch-
nahme von Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen als zweitem Lernort neben
der Hochschule und die Verteilung des Curriculums auf mindestens zwei Lernorte.
Die organisatorische Abstimmung der Theorie- und Praxisphasen beschreibt die
Hochschule in einem in sich geschlossenen Studiengangskonzept, aus dem auch
die zeitliche Organisation des Studiums hervorgeht. In der Akkreditierung sind zur
umfassenden Beurteilung der Studierbarkeit auch nichtkreditierte Praxisphasen
darzulegen. Die Betreuung der Studierenden an beiden Lehr- und Lernorten ist si-
chergestellt.
Fern- und eLearning-Studiengänge: Studierende in Fern- und eLearning-
Studiengängen sind bei der Bestimmung des Lernortes, der Lernzeit und der Lern-
umgebung außerordentlich flexibel. Besondere Bedeutung erfährt in diesen flexib-
len Strukturen und über den gesamten Studienverlauf die adäquate Organisation
des Lernens auf Grundlage einer geeigneten, didaktisch strukturierten Studienplan-
gestaltung sowie mittels adäquater anleitender, unterstützender und betreuender
Maßnahmen insbesondere des Selbststudiums.
Teilzeitstudiengänge: Bei Teilzeitstudiengängen erstreckt sich das Studium wegen
der notwendigen Anpassung der Regelstudienzeiten über einen längeren Zeitraum.
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Inhaltliche Anforderungen
9
Dabei sieht das Studiengangskonzept die konsequente, kontinuierliche Teilnahme
an betreuter Lehre und Selbststudium sowie den kontinuierlichen Nachweis er-
brachter Leistungen vor. Dies gilt ebenso für solche Studiengänge, in denen im
Rahmen eines Vollzeitangebots das Studium in einer strukturierten Teilzeitvariante
wahrgenommenen werden kann.
Studiengänge der Lehrerbildung: In Folge der spezifischen Mehrfächerstruktur
(zwei Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften) handelt es
sich bei Studiengängen der Lehrerbildung um Kombinationsstudiengänge. Gemäß
den besonderen Regeln des Akkreditierungsrates zu ihrer Akkreditierung weist die
Hochschule eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot aus, das ei-
nen konzeptionell stimmigen Aufbau umfasst. Dabei ist die Studierbarkeit des Stu-
diengangs hinsichtlich der Abstimmung der Lehrinhalte und der Prüfungen sowie
der Überschneidungsfreiheit mindestens der häufig gewählten Kombinationen si-
chergestellt. Für die seltener gewählten Kombinationen ist die Überschneidungs-
freiheit anzustreben. In diesen Fällen hat die Hochschule eine besondere Informati-
onspflicht gegenüber den Studierenden.
Intensivstudiengänge: In Intensivstudiengängen investieren Studierende systema-
tisch mehr Zeit in ihr Studium als in regulären Vollzeitstudiengängen. Die Hoch-
schule legt in einem schlüssigen Konzept die Notwendigkeit der Belastungsintensi-
tät sowie die Rahmenbedingungen dar, die das Intensivstudium ermöglichen. Dabei
ist insbesondere auf das erhöhte Maß studienorganisatorischer Maßnahmen in
Lernumfeld und Betreuung sowie Studienstruktur, Studienplanung und ggf. der Si-
cherung des Lebensunterhalts einzugehen.
Da sich auch in regulären Vollzeitstudiengängen die studentische Arbeitsbelastung
auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, kann die Ausweitung der Studienzeiträume
z.B. durch Nutzung der vorlesungsfreien Zeiten nicht als Rahmenbedingung für die
Studierbarkeit eines Intensivstudiengangs gelten. Ferner kann die Auswahl beson-
ders motivierter und leistungsstarker Studierender nicht als alleiniges Kriterium gel-
ten, einen Intensivstudiengang zu begründen.
5. Ausstattung
Besondere Organisationsformen und Verantwortungsstrukturen in Studiengängen mit be-
sonderem Profilanspruch erfordern z.T. besondere Maßnahmen, um die Nachhaltigkeit
und Kontinuität des Angebots hinsichtlich der qualitativen und quantitativen personellen,
sächlichen und räumlichen Ausstattung zu sichern.
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Inhaltliche Anforderungen
10
Duale Studiengänge: Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften
erbracht wird, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/ Professorinnen
erfüllen, soll 40% nicht unterschreiten. Nebenberufliche Lehrkräfte, die theorieba-
sierte, zu ECTS-Punkten führende Lehrveranstaltungen anbieten, sollen ebenfalls
die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/Professorinnen erbringen.5
Der Status der Studierenden im Falle des Abbruchs der Ausbildung oder des Studi-
ums ist zu regeln und in Akkreditierungsverfahren nachzuvollziehen. Ferner ist si-
cherzustellen, dass Studierende ihr Studium auch dann abschließen können, wenn
sich unerwartet Änderungen in der Kooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und
Hochschule ergeben.
Weiterbildende Masterstudiengänge, Fern- sowie eLearning-Studiengänge: Die
Kontinuität und Nachhaltigkeit des Studienangebots ist durch eine ausreichende
Hauptamtlichkeit des Lehrpersonals sichergestellt. In der Akkreditierung legt die
Hochschule die Maßnahmen zur Bindung qualifizierten Lehrpersonals dar.
Eingesetzte Lerntechnologien und Studienmaterialien entsprechen den fachdidakti-
schen Anforderungen. Deren barrierefreie Verfüg- und Bedienbarkeit ist sicherge-
stellt.
Studiengänge der Lehrerbildung: In der Akkreditierung legt die Hochschule die Aus-
stattung der Bildungswissenschaften und der Fachdidaktiken dar. Sind an der Um-
setzung der Studiengänge sogenannte Zentren der Lehrerbildung beteiligt, doku-
mentiert die Hochschule deren Aufgaben und beschreibt deren Beitrag an der Kon-
zeption, Umsetzung und Durchführung des Studiengangs.
6. Transparenz und Dokumentation, Information und Beratung
In Studiengängen mit besonderem Profilanspruch besteht ein besonderer Informations-
und Beratungsbedarf. Die Anforderungen des Studiums sind gegenüber der Öffentlichkeit
zu kommunizieren und in Akkreditierungsverfahren darzulegen.
7. Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
Die Qualitätssicherung und die Weiterentwicklung eines Studiengangs erfolgt vor dem
Hintergrund der Besonderheiten des Profils. Ansprüche und Merkmale des besonderen
Profils sind in die eingesetzten Verfahren und Instrumente einzubeziehen.
5 Die im KMK-Beschluss „Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive
Studienstruktur“ vom 15.10.2004 für Berufsakademien eröffneten Ausnahmen sowie entsprechende landes-
rechtliche Regelungen sind zu beachten.
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Besonderheiten im Verfahren
11
Duale Studiengänge: Die Hochschule dokumentiert in der Akkreditierung systemati-
sche, geeignete und lernortübergreifende Maßnahmen zur dauerhaften und nach-
haltigen Sicherung der Kontinuität und Qualität des Lehrangebots.
Fern- und eLearning-Studiengänge: Maßnahmen der Qualitätssicherung und Wei-
terentwicklung eines Fern- und eLearning-Studiengangs erstrecken sich auch auf
die Umsetzung des Studiengangs über die eingesetzten Lerntechnologien und de-
ren technische Infrastruktur.
Studiengänge der Lehrerbildung: Die Hochschule berücksichtigt bei der Qualitätssi-
cherung und Weiterentwicklung eines Studiengangs der Lehrerbildung auch die
schulpraktischen Studien.
Berufs- und tätigkeitsbegleitende Studiengänge sowie Intensivstudiengänge: In ge-
eigneter Weise berücksichtigt die Hochschule für die Weiterentwicklung des Stu-
diengangs die Untersuchung der studentischen Arbeitsbelastung auch vor dem Hin-
tergrund der Gesamtbelastung der Studierenden.
Abschnitt 2: Besonderheiten im Verfahren
In seinen „Regeln zur Akkreditierung von Studiengängen und zur Systemakkreditierung“6
legt der Akkreditierungsrat die Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen
und damit für die Ausgestaltung eines Akkreditierungsverfahrens fest. Er betont dabei,
dass sich die Begutachtung eines Studiengangs auf alle relevanten Bereiche erstreckt
und bezieht dabei sowohl fachliche sowie studienstrukturelle und formale als auch soziale
Aspekte des Studiums ein. Dieses wesentliche Prinzip einer vollumfänglichen Begutach-
tung gilt für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch glei-
chermaßen, wobei insbesondere die Zusammensetzung der Gutachtergruppe sowie die
Ausgestaltung der Begehung den besonderen Anforderungen des
Studiengangskonzeptes Rechnung trägt.
1. Zusammensetzung der Gutachtergruppe
Als gutachterzentriertes Verfahren beruht die Akkreditierung auf der Begutachtung aller
für den Studiengang relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und
formale Aspekte, soziale Aspekte). Bei der Zusammensetzung der Gutachtergruppe für
6 Ziff 1. der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.“ Beschluss
des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 i.d.F. vom 10.12.2010 Drs. AR 85/2010.
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Inhaltliche Anforderungen
12
Studiengänge mit besonderem Profilanspruch ist daher darauf zu achten, dass die Peers
mit den konkreten, profilspezifischen Anforderungen, Bedingungen und Fragestellungen
vertraut sind.
2. Begutachtung
Den „Regeln des Akkreditierungsrates zur Akkreditierung von Studiengängen und zur
Systemakkreditierung“ folgend, beruht die Begutachtung eines Studiengangs neben der
Analyse der Antragsbegründung auf einer Begehung. Diese hat die Bedingungen und die
Organisationsformen sowie Verantwortungsstrukturen von Studiengängen mit besonde-
rem Profilanspruch zu berücksichtigen.
Duale Studiengänge: Bei der Begutachtung wird der Lernort Betrieb in geeigneter
Weise berücksichtigt (z.B. Beteiligung der kooperierenden Unternehmen im Rah-
men der Begehung).
Wenngleich das Studiengangskonzept auch vor dem Hintergrund der organisatori-
schen, inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung aller Ausbildungsanteile bewertet
werden muss, erstreckt sich die Beurteilung und Akkreditierung nur auf die theorie-
und praxisbasierten, curricular verfassten Studienbestandteile. Zielgruppenbedingte
außercurriculare Tätigkeiten der Studierenden sind auszuweisen.
Fern- und eLearning-Studiengänge: Die Gestaltung der Begehung muss die durch
elektronisch unterstützte Medien unterstützen Lehr- und Lernprozesse des Studien-
gangs oder der entsprechenden Teile berücksichtigen. Entsprechende Lerninfra-
strukturen und die Lehr- und Lernmaterialien sind auf geeignete Weise in die Beur-
teilung mit einzubeziehen. Dies umfasst ebenfalls die Informations- und Kommuni-
kationswege des Studiengangs.
Teilzeitstudiengänge: Für einen Teilzeitstudiengang, der ausgehend von einem ak-
kreditierten, inhaltsgleichen Vollzeitstudiengang eingerichtet wurde, ist eine geson-
derte Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Die Agentur entscheidet darüber, ob
das Akkreditierungsverfahren im Einzelfall vereinfacht werden kann.
Bei der Akkreditierung von Vollzeitstudiengängen, die ein Teilzeitstudium systema-
tisch ermöglichen, ist auch dieses Teilzeitkonzept Gegenstand der Akkreditierung.
Ist eine solche Teilzeitvariante zeitlich nach der Akkreditierung des Studiengangs
eingerichtet worden, ist Ziffer 3.6.3 der „Regeln des Akkreditierungsrates für die Ak-
kreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ entsprechend
anzuwenden, wonach die Agentur entscheidet, ob die Änderung der Konzeption
qualitätsmindernd und deshalb eine erneute Akkreditierung erforderlich ist. Die
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Inhaltliche Anforderungen
13
Agentur entscheidet ebenfalls darüber, ob ein gegebenenfalls notwendiges erneu-
tes Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.
Studiengänge der Lehrerbildung: Angesichts der komplexen, hochschulübergrei-
fenden Verantwortungsstrukturen in Studiengängen der Lehrerbildung mag eine
besondere Verfahrensgestaltung in der Akkreditierung geeignet sein, die einzelnen
Studiengänge zu begutachten und zur Konsistenz der einzelnen Entscheidung bei-
zutragen.
Dabei kann der fachlichen Begutachtung des einzelnen Studiengangs eine Modell-
begutachtung vorangestellt sein, in der die hochschulübergreifende Organisation
der Lehrerbildung sowie übergeordnete Fragestellungen (z.B. zentrale Betreuungs-
angebote, die Integration der Praxisanteile, die Gewährleistung der Überschnei-
dungsfreiheit und die Aufgaben von Zentren der Lehrerbildung) ggf. durch eine
zentrale Gutachtergruppe beurteilt werden. Die Ergebnisse der übergeordneten Be-
gutachtung können in der Akkreditierung der einzelnen Studiengänge berücksichtigt
werden. Eine Akkreditierungsentscheidung ist für den einzelnen Studiengang zu
treffen.
Ferner verweist die AG auf die Abschlussberichte der vorangegangenen Arbeitsgruppen
zum Thema weiterbildende Masterstudiengänge und zu Fern- und eLearning-Studien-
gängen, jeweils als Handreichungen beschlossen.
Seite 141 von 152
Handreichung des Akkreditierungsrates an die Agenturen auf Grundlage der
„Emp fehlungen der Arbeitsgruppe ‚Weiterbildende Studiengänge’ des
Akkreditierungsrates zur Qualitätssicherung und Akkreditierung
weiterbildender Masterstudiengänge“
Vorbemerkung
Bildung, Qualifizierung und Wissenserwerb sind heute lebenslange Prozesse. Im
Übergang zur Wissensgesellschaft resultieren aus einer kontinuierlichen Veränderung der
technischen und organisatorischen Grundlagen von Produktion und Dienstleistung, einer
Verkürzung der Innovationszyklen und einem wachsenden Bedarf an individuellem
Orientierungswissen neue Anforderungen an die individuelle Bildungsbiographie, aber
auch an die Bildungsinstitutionen. Dies bedeutet auch einen steigenden Bedarf an
wissenschaftlicher Weiterbildung. Um diesen zu decken, ist es notwendig, dass die
Hochschulen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
verstärkt annehmen und ausgestalten. Die Hochschulen sind allerdings zögerlich, die
wissenschaftliche Weiterbildung als neues Handlungsfeld zu akzeptieren. Die Gründe
dafür sind vielfältig. Probleme bereitet unter anderem der Zwang, wirtschaftlich tragfähig
zu sein und knappe Ressourcen nachhaltig einzusetzen. Auch lassen die Aufgaben in
Lehre und Forschung sowie die Belastung durch die Umstellung auf Bachelor- und
Masterstudiengänge oft nur geringe Kapazitäten für die Weiterbildung frei. Weiterhin sind
die rechtlichen und sächlichen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung oft noch nicht
zufriedenstellend.
Andererseits bietet die Einführung gestufter Studiengänge neue Möglichkeiten für mehr
Flexibilität und bessere Verknüpfungen zwischen grundständigen und weiterführenden
Studien. Dies ist zugleich eine Chance und eine Herausforderung für die Weiterbildung an
Hochschulen. Es gilt, an die gewachsene Tradition wissenschaftlicher Weiterbildung
anzuknüpfen und diese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen aus
Wirtschaft und Gesellschaft weiterzuentwickeln. Dabei gilt es, sowohl qualitativ
hochwertige weiterbildende Masterstudiengänge zu entwickeln als auch andere Angebote
der wissenschaftlichen Weiterbildung (v. a. Zertifikatsstudien) in die neue Studienstruktur
zu integrieren. Weiterbildung an Hochschulen muss sowohl einzelne Module und
Zertifikate als auch vollständige Studiengänge mit akademischem Abschluss umfassen,
Seite 142 von 152
2
um den unterschiedlichen Anforderungen an wissenschaftliche Weiterbildung gerecht zu
werden. Herausforderungen an die Weiterbildung an Hochschulen entstehen aber auch
aus der zunehmenden Bedeutung der Qualitätssicherung von Studium und Lehre. Erst mit
der Verständigung darauf, was im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung Qualität
bedeutet, wird der Weiterbildungsbereich auf ein stabiles Fundament gestellt, auf dem er
aufbauen und sich entwickeln kann.
Der Auftrag der Arbeitsgruppe, die der Akkreditierungsrat auf seiner 50. Sitzung am 30.
November 2006 eingesetzt hatte, und die am 9. März, 26. Juni und 12. September 2007
tagte, war es vor diesem Hintergrund, eine Bestandsaufnahme der bestehenden Praxis
der Agenturen im Bereich der Akkreditierung von weiterbildenden Studiengängen und der
aus der besonderen Ausrichtung dieser Studiengänge resultierenden Probleme für die
Qualitätssicherung vorzunehmen und Kriterien zu deren Akkreditierung zu entwickeln
bzw. die bestehenden Kriterien zu konkretisieren.1
Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass die geltenden Kriterien des
Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Agenturen und von Studiengängen
ausreichen, um auch weiterbildende Studienangebote angemessen zu beurteilen. Gegen
die Aufnahme zusätzlicher Kriterien spricht zudem, dass Kriterium 10.3 der „Kriterien für
die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen“ bereits verlangt, dass bei
Studiengängen mit besonderem Profilanspruch – als Beispiel werden berufsbegleitende
Studiengänge genannt – die spezifischen Anforderungen berücksichtigt werden.
Allerdings bestehen in der Praxis bei weiterbildenden Studienangeboten eine Reihe von
Problemen, die bei der Akkreditierung besondere Beachtung verdienen; die folgenden
Empfehlungen verweisen auf diese. Es bleibt den Agenturen überlassen, gesonderte
Regelungen zu treffen, um vor allem den Peers geeignete Handreichungen zu geben und
eine einheitliche, den jeweiligen Besonderheiten aber Rechnung tragende Beurteilung zu
ermöglichen.
1 Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Ulf Banscherus (Vorsitz); Dr. Stephan Bieri, Mitglied AR; MD Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler, Mitglied des Akkreditierungsrates, Vertretung: MR Günter Megger; Prof. Dr. Peter von Mitschke-Collande, Universität Hannover; Karl-Heinz Minks, HIS; Ulrike Strate, Vorstandsmitglied der DGWF; Dr. Sabine Teichmann, Zentrum für Qualitätssicherung, Universität Rostock; Hermann Reuke, ZEvA; Prof. em. Dr. Jürgen v. Troschke, AHPGS; Dr. Ulrike Roßner, ACQUIN; Michael Moje, AQAS; Dr. Bianka Lichtenberger, FIBAA; Dr. Michael Meyer, ASIIN; Bernd Kassebaum, IG Metall; Sascha Baron, TU Kaiserslautern
Seite 143 von 152
3
Die Arbeitsgruppe untergliederte ihre Empfehlungen in zwei Teile. Der erste Teil bezieht
sich - da von den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ der KMK nur weiterbildende
Masterstudiengänge erfasst sind2 - allein auf diese und umfasst nur Empfehlungen, die
auch mit der geltenden Rechtslage und Beschlusslage von KMK und Akkreditierungsrat
übereinstimmen. Im zweiten Teil werden darüber hinaus gehende Vorschläge gemacht.
Die Arbeitsgruppe sieht die Strukturvorgaben für den Bereich der Akkreditierung von
weiterbildenden Masterstudiengängen in einigen Punkten als überdenkenswert an und
empfahl dem Akkreditierungsrat, vor allem bezüglich letztgenannter Vorschläge das
Gespräch mit HRK und KMK zu suchen und diese gegebenenfalls in einer gemeinsamen
Arbeitsgruppe zu behandeln.
Der Akkreditierungsrat nahm den Abschlussbericht der AG "Weiterbildende
Studiengänge" in der Sitzung vom 8.10.2007 zustimmend zur Kenntnis und beauftragte
den Vorsitzenden, den Agenturen die in Teil A des Abschlussberichts enthaltenen
Empfehlungen in Form der folgenden Handreichung zu übermitteln. Darüber hinaus wird
der Vorsitzende der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz über
die in Teil B des Abschlussberichts der AG „Weiterbildende Studiengänge“ enthaltenen
Vorschläge berichten.
2 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005): „A 4. Konsekutive, nicht-konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven, nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditierung zu überprüfen… 4.3 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.“
Seite 144 von 152
4
Empfehlungen für die Akkreditierung weiterbildender Masterstudiengänge
entsprechend 4.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“
Zugang und Anrechnung von beruflichen Kompetenzen
• Gemäß den ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK setzen
weiterbildende Masterstudiengänge neben einem qualifizierten
Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht
unter einem Jahr voraus. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass es
sich um einschlägige Berufserfahrung bzw. Kompetenzen handelt, da die
Verknüpfung von Studieninhalten und berufspraktischen Erfahrungen ein
konstitutives Element vieler weiterbildender Studiengänge darstellt.3
• Gemäß dem KMK-Beschluss vom 28.06.2002 ist die Anrechnung von
außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein
Hochschulstudium im Umfang von bis zu 50% des Studienvolumens möglich,
wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der
ersetzt werden soll.4 Dabei muss im Falle einer von der KMK ermöglichten
pauschalisierten Anerkennung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
die Einpassung in das Studienkonzept auch für den Einzelfall gewährleistet
werden. Eine Anrechnung kann nur gemäß zuvor definierter Anrechnungskriterien
erfolgen. Dabei sollte die Gleichwertigkeit von außerhochschulisch erworbenen
Leistungen mit den betreffenden Studieninhalten nach einem Verfahren der
Ermittlung von Kompetenzäquivalenzen überprüft werden. In der Akkreditierung
weiterbildender Studiengänge sind die Anrechnungsregeln der Hochschule für
außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten zu prüfen.
• Ein wichtiger Teil der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen erfolgt
außerhalb von Studiengängen (v. a. in Form von Zertifikatsstudien). Es ist in der
Akkreditierung zu prüfen, auf welche Weise die Hochschule bei der Konzeption
und Durchführung des weiterbildenden Masterstudiengangs die Bedingungen der
Anrechnungsfähigkeit dieser Qualifikationen festgelegt hat.
3 Vgl. 4.3. der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005) 4 siehe auch Empfehlung von BMBF, KMK und HRK vom 04.11.2003
Seite 145 von 152
5
Curriculum und Studienorganisation
Im Rahmen individueller Bildungsentscheidungen werden auch konsekutive und nicht-
konsekutive Masterstudiengänge als weiterbildende Studiengänge genutzt, auch wenn sie
nicht den besonderen Profilanforderungen weiterbildender Masterstudiengänge
entsprechen. Gleiches gilt für Bachelorstudiengänge. Die Hochschulen sollten diese
Entwicklung in verstärktem Maße bei der Konzeption und der Organisation ihres
Studienangebots berücksichtigen. Dies könnte zum Beispiel durch ein verstärktes
Angebot von Teilzeit- und berufsbegleitenden Studienmöglichkeiten erfolgen.
• In der Akkreditierung ist zu prüfen, ob das Curriculum in der Frage der Vermittlung
wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten die Kriterien zur Akkreditierung von
Studiengängen des Akkreditierungsrates erfüllt und zum gleichen
Qualifikationsniveau führt wie konsekutive und nicht konsekutive
Masterstudiengänge.5
• Des Weiteren hat sich das Curriculum an den Anforderungen der Berufspraxis,
unter anderem in Bezug auf den Wissenstransfer zwischen Beruf und
weiterbildendem Studium, zu orientieren, auch sind die beruflichen Erfahrungen
der Studierenden in den Inhalten und der didaktischen Konzeption des
Studiengangs zu berücksichtigen.6
• Die Konzeption des Studiengangs muss den aus dem weiterbildenden Charakter
resultierenden Profilansprüchen genügen. Dies gilt insbesondere für das
Qualifikationsziel, die Studieninhalte und -organisation sowie die Lehr- und
Lernformen. Insbesondere ist das besondere Profil weiterbildender Studiengänge
auch bei der Festlegung der Regelstudienzeit zu beachten. Für
Teilzeitstudiengänge und berufsbegleitend durchgeführte Studiengänge soll eine
angemessene Verlängerung der Regelstudienzeit eingeräumt werden.
• Bei berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengängen ist zu prüfen, wie
die Hochschule die Angemessenheit der tatsächlichen Arbeitsbelastung neben der
Berufstätigkeit der Studierenden und somit die Studierbarkeit des Studiengangs
gewährleistet.
5 Nach 4.3 der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ entsprechen weiterbildende Masterstudiengänge in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. 6 Vgl. 4.3. der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben…“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 22.09.2005)
Seite 146 von 152
6
• Es ist zu prüfen, ob flexible Formen der Lehr-, Lern- und Arbeitsorganisation
eingesetzt werden und die Studien- und Prüfungsorganisation angemessen ist
sowie ob eine Unterstützung durch adäquate Informations- und
Kommunikationstechniken erfolgt. Dies beinhaltet auch die Gestaltung von
Präsenz- und Selbstlernzeiten.
• Es sollten sowohl Lehrende aus der Hochschule als auch aus der Praxis in
angemessener Relation zum Bildungsziel eingesetzt werden. Dabei muss die
Hochschule die didaktische Qualifikation der Lehrenden für die besonderen
Anforderungen weiterbildender Studiengänge sicherstellen. Bei den Lehrenden
aus der Berufspraxis sollte gewährleistet sein, dass sie im gleichen Verfahren
bestimmt werden, wie sonstige Lehrbeauftragte der Hochschule.
• Für den Fall, dass das Studiengangkonzept zum Beispiel aufgrund seiner
Interdisziplinarität oder seiner Transferorientierung eine Kooperation mit anderen
AnbieterInnen weiterbildender Studiengänge oder der Wirtschaft erfordert, ist zu
überprüfen, ob eine solche Kooperation besteht und sachgerecht durchgeführt
wird. Insbesondere muss sich die Prüfung auf die organisatorische Abstimmung
zwischen den AkteurInnen und auf die angemessene Betreuung der Studierenden
an allen Ausbildungsorten beziehen.
• Die Hochschule trägt die Verantwortung für die Inhalte des Studiums, die
Nachhaltigkeit der zur Verfügung stehenden Ressourcen und den
Personaleinsatz. Die entsprechenden Nachweise hat die Hochschule zu
erbringen. Beim Einsatz von Lehrbeauftragten sind deren Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung und die konzeptionelle und
organisatorische Einpassung der Veranstaltung in das Gesamtstudienangebot
nachzuweisen.
• Der spezifische Informations-, Beratungs- und Betreuungsbedarf von
Studierenden und InteressentInnen weiterbildender Studiengänge sollte
angemessen gedeckt werden.
Seite 147 von 152
7
Abschlussgrade und -niveaus
• Hochschulen tragen auch bei Zusammenarbeit mit anderen AnbieterInnen die
alleinige Verantwortung für die Verleihung der Abschlüsse. Dazu gehört auch,
dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Ablegen von Prüfungen an der
Hochschule gegeben sind.
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1
Drs. AR 68/2007
Abschlussbericht der AG Fernstudium und E-Learning an den Akkreditierungsrat
(vorgelegt auf der Sitzung des Akkreditierungsrates am 18.06.2007)
Fernstudiengänge gehören seit langem zur Hochschullandschaft und nehmen an Bedeu-
tung vor allem im Masterbereich und im berufs- oder tätigkeitsbegleitenden Studium zu.
Die Entwicklung ist vor allem durch den Einsatz neuer Kommunikationsmedien gekenn-
zeichnet, die sich vor allem in ihrer interaktiven Dimension den Strukturen traditioneller
Angebote angleichen. Andererseits nutzen die traditionellen Studienangebote durch Er-
gänzung von Elementen des E-Learning zunehmend die Vorteile des Distance-Learnings,
so dass die Grenzen zwischen traditionellen und E-Learning-Studiengängen fließend
werden.
Für die AG Fernstudium und eLearning war zu überprüfen, ob die geltenden Kriterien des
Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Agenturen und von Studiengängen aus-
reichen, auch diese Studienangebote angemessen zu beurteilen, zumal aus diesem Be-
reich zumindest anfänglich Kritik an der nach ihrer Ansicht nicht immer sachgerechten
Behandlung durch die Agenturen geäußert worden war.
Im Ergebnis kommt die AG zu dem Schluss, dass es keiner Revision oder Ergänzung der
Beschlusslage bedarf, sehr wohl aber eine Reihe von Besonderheiten bestehen, die bei
der Akkreditierung besondere Beachtung verdienen. Fernstudien und E-Learning gehen
auf der operativen Ebene notwendiger Weise andere Wege, die sie aber nicht von der
Einhaltung der Ziele und Kriterien der Akkreditierung befreien. Es bleibt den Agenturen
überlassen, gesonderte Regelungen zu treffen, um vor allem den Peers geeignete Hand-
reichungen zu geben und eine einheitliche, den jeweiligen Besonderheiten aber Rech-
nung tragende Beurteilung zu ermöglichen.
Die folgenden Empfehlungen verweisen auf diese gesonderten Bedingungen, die mit
Fernstudien und E-Learning verbunden sind und bei der Akkreditierung besondere Auf-
merksamkeit verdienen.
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I. Empfehlungen auf Verfahrensebene:
1. Spezifische Expertise: Agenturen müssen – wie bei anderen Besonderheiten auch –
Operationalisierungen für diese Studiengänge oder ihre Teile bereitstellen und darauf
achten, dass die Peers mit diesen konkreten, studiengangspezifischen Bedingungen und
Fragestellungen vertraut sind und die Peers diese Studiengänge zwar anhand der allge-
mein gültigen Kriterien und Standards, nicht aber anhand deren traditioneller Umsetzung
messen. Mit den Besonderheiten dieser Studiengänge vertraute Peers sollen diese einer-
seits vor unangemessenen Ansprüchen schützen, andererseits aber dafür sorgen, dass
sie dem dortigen state of the art entsprechen.
2. Vor-Ort-Besuch: Die Gestaltung des Vor-Ort-Besuches muss die Virtualität der Hoch-
schule/des Studiengangs oder der entsprechenden Teile berücksichtigen. Dies bedeutet
einerseits ein Weniger, weil die für Präsenzstudiengänge übliche Infrastruktur entfällt, an-
dererseits ein Mehr, weil sich die Peers einloggen können und müssen und beim Gang
durch den virtuellen Studiengang sehr viel mehr erfahren und folglich auch beurteilen
können, als dies normaler Weise der Fall ist. Aus dieser Besonderheit heraus ergeben
sich eine Reihe von konkreten Empfehlungen:
a. Bewertung der Lehr-/Lernmaterialien: Da die Lernmaterialien eines Fern- und/oder
E-Learningstudiengangs eine höhere didaktische Verantwortung tragen, sollten Lehrbrie-
fe, Diskussionsbeiträge, die Beantwortung von Fragen durch Tutoren oder Professoren
usw., soweit zugänglich, ebenfalls beurteilt und in den Akkreditierungsprozess einbezo-
gen werden, auch wenn diese Informationen den Peers in den Verfahren zur Akkreditie-
rung traditioneller Studiengänge nicht offengelegt werden müssen.
b. Kommunikation mit Lehrenden und Studierenden: Erfahrungsgemäß sind bei dem
Vor-Ort-Besuch die meisten Lehrenden – insbesondere für die Kernfächer eines Studien-
gangs – anwesend und stellen sich den Fragen des Gutachterteams in Bezug auf das
Curriculum, die Lerninhalte und die Didaktik. Für den Fall, dass Lehrende nicht vor Ort
sind bzw. als Lieferanten einzelner Module oder Modulteile ohnehin nur einen sehr locke-
ren Kontakt zur Hochschule haben, müssen auf jeden Fall die Informations- und Kommu-
nikationswege gesondert untersucht werden. Zur Befragung der Studierenden kann die
Hochschule ggf. eine Telefonliste vorbereiten; meist sind aber auch Studierende vor Ort,
wobei die Frage ihrer Auswahl zu klären ist.
c. Organisationsform des Studiengangs: Ein besonderes Augenmerk muss auf die Or-
ganisationsform des Studiengangs oder der Hochschule gelegt werden, da dem Vorteil
der Beteiligung externen Lehrpersonals (best of best) oder der Kooperation mit anderen
Bildungsinstitutionen der Nachteil gegenüber steht, dass die Kohärenz und die curriculare
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Weiterentwicklung des Studienangebotes in Gefahr steht und besondere Vorkehrungen
getroffen werden müssen, diese Probleme zu lösen und die Verantwortlichkeiten eindeu-
tig zu klären. Wo nötig und möglich sollten die einschlägigen Verträge vorgelegt und ü-
berprüft werden. Verantwortung kann nicht an andere Akteure delegiert werden, die nicht
selbst in das Akkreditierungsverfahren einbezogen sind.
d. Verbindung von Forschung und Lehre : Die Hochschule muss darlegen, wie die For-
schung an der Hochschule oder die Forschungserfahrung der Lehrenden sichergestellt
und in die Lehre einbezogen wird.
Bei Kosten und Gebühren sollte auf Fairness gegenüber den Studierenden geachtet wer-
den, damit bei Abbruch oder Teilnutzung nicht unangemessen hohe Kosten anfallen.
II. Empfehlungen auf curricularer Ebene:
1. Realisierung der Bildungsziele: Die Hochschule muss darlegen, ob und wie weit das
Fernstudium oder ggf. Anteile geeignet sind, die allgemein geltenden Zielvorstellungen
(Wissen, Beschäftigungsfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und bürgerschaftliche Teil-
habe / Qualifikationsrahmen) zu realisieren. Da den Vorteilen, vor allem bei der Auswei-
tung des Adressatenkreises, Probleme (nicht jeder Inhalt ist mit den Fernlehrmethoden
auch kompatibel) gegenüberstehen, muss gesondert überprüft werden, ob und wie dies
bei der Zielsetzung und ihrer Umsetzung berücksichtigt wird und/oder kompensatorische
Maßnahmen ergriffen werden (Formulierung von besonderen Zugangsvoraussetzungen,
Präsenzphasen o. Ä.), um den besonderen Herausforderungen gerecht zu werden.
2. Fernstudien-/E-Learning- Materialien: Es muss dargestellt werden, ob die bereitge-
stellten Fernstudien- bzw. E-Learning- Materialien für das Studium ausreichen bzw. in
welchem Ausmaß auf andere, traditionelle Medien (Fachbücher, Zeitschriften) zurückge-
griffen werden muss. In diesem Fall muss deren Gebrauch auch vermittelt und eine an-
gemessene Erreichbarkeit für die Studierenden gegeben sein.
3. Technische Ausstattung: Fernstudien und E-Learning bieten besondere didaktische
Möglichkeiten, setzen dafür aber auch die entpsrechenden technischen Ausrüstungen
(soft und hard) voraus, und auch hier gibt es einen state of the art, an dem die Angebote
gemessen werden müssen. Insbesondere müssen die Studierenden über die Notwendig-
keit dieser Ausrüstung informiert sein.
4. Betreuung und Kommunikation: Eine besondere Herausforderung stellt die Betreu-
ung der und die Kommunikation mit den Studierenden dar. Hier müssen die interaktiven
Prozesse, die Ansprechpartner und ihre Erreichbarkeit usw. sorgfältig überprüft werden.
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Eine zentrale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang wiederum der technischen
Ausstattung und ihre Zugänglichkeit für die Studierenden zu.
5. Prüfungssystem: Die Hochschule muss darlegen, wie sie – neben der Angemessen-
heit des Prüfungssystems allgemein – vor allem dessen Rechtssicherheit garantiert.
6. Ermittlung der Work Load: Die Ermittlung der Work Load muss den Besonderheiten
des Studiums und den Bedingungen der Studierenden, vor allem berufstätiger Teilzeitstu-
dierender Rechnung tragen (Kriterium der Studierbarkeit, Eigenverantwortung als Schlüs-
selqualifikation, Studienverlauf). Es sollte nachgewiesen werden, dass der reale Work-
Load der Anzahl der Credits entspricht.
7. Präsenzzeiten: Es stellt sich die Frage, ob Fernstudiengänge ganz auf die traditionel-
len Präsenzmethoden verzichten können, ohne wesentliche Bildungsziele zu gefährden.
In aller Regel sollten Präsenzzeiten vorgesehen werden, die ggf. mit besonderer Begrün-
dung an anderen Orten und unter Beteiligung anderer Hochschulen abgehalten werden
können, bzw. müssen, wenn nicht Abstriche beim Adressatenkreis in Kauf genommen
werden sollen.
8. Aktualität der Studieninhalte: Sollte vor allem bei Teilzeitstudien die Möglichkeit be-
stehen, dass sich das Studium über einen längeren Zeitraum erstreckt, muss sicherge-
stellt sein, dass inhaltliche Aktualität und innerer Zusammenhang des Studiums beim Ab-
schluss noch gewährleistet sind.
9. E-Learning-Anteile in traditionellen Studiengängen: Es muss bedacht werden, dass
E-Learning-Anteile in traditionellen Studiengängen bis zu einem gewissen Ausmaß sinn-
volle Ergänzungen und methodische Variationen darstellen können, den Studiengang a-
ber noch nicht zu einem besonderen Studiengang machen und deshalb auch nicht ge-
sonderte Beurteilungen erfordern oder im Mittelpunkt der Akkreditierung stehen sollten.
Für alle diese Punkte gilt, dass es nicht um ein Weniger an Qualität oder um andere Krite-
rien für die Qualität geht, sondern nur um ggf. andere Wege der Zielerreichung, die den
Besonderheiten von Fernstudiengängen und Methoden des E-Learnings angemessen
Rechnung tragen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: Prof. Dr. Johann Schneider (Vorsitz), FH Frankfurt; Anja Ga-
dow, TFH Berlin; Julia Gocke, BDA; Dr. Christoph Grolimund, ETH-Rat, Zürich; Prof. Dr. Dieter
Hannemann, ASIIN; Prof. Dr. Joachim Loeper, Präsident der Fernfachhochschule Darmstadt; Lena
Mett,Vertreterin von Anja Gadow; Daisuke Motoki, FIBAA; Sedika Rashid, FIBAA; Gerhard Schwä-
gerl, Kritische Akademie Inzell.
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