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Übersicht
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005
- TVÜ-Bund
- TVÜ-VKA
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Allgemeine VorschriftenGeltungsbereich
Arbeiter/ Arbeiterinnen und Angestellte- Geltungsbereich TVöD- Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis
über den 30. September 2005 hinaus • Unterbrechungen bis zu einem Monat sind unschädlich
- Soweit besonders geregelt auch für Neueinstellungen
Arbeitgeber- Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA mit
Tarifbindung- Beschäftigungsverhältnis beim Bund
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Allgemeine VorschriftenAblösung / Ersetzung
BUND- Katalog der zu ersetzenden Tarifverträge (Mantel TV‘s)
VKA
- Manteltarifverträge sowie ergänzende TV
- Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge
- Sonderregelungen TV-V / TV-N / TV WW
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Zuordnung Vergütungs- und Lohngruppen
Zuordnung Übergeleitete (§ 4)- Nach den vereinbarten Zuordnungstabellen
z.B. VG VIb = EG 6
Neueingestellte (§ 17)- Eingruppierung nach bisherigen Regeln /
Zuordnungstabelle• Ausnahmen:
- EG 1 und BAT I- BAT II a 5/6jähriger Aufstieg BAT Ib: Statt Zuordnung zu EG 14 EG 13 plus persönliche Zulage nach EG 14
- Wegfall der Bewährungs- Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege
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Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn
§ 5 Vergleichsentgelt
Angestellte
Grundvergütung,
Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),
allgemeine Zulage
• Teilzeit• Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung
• Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003• Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn
• Persönliches Entgelt
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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte
die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; mindestens in Stufe 2
Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht
die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit
Stufenzuordnung ArbeiterInnen
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Lohngruppe 5/6/6a EG 6
Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €
Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €
Zwischenstufe 2.236 /2.272 €16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €
Überleitung ArbeiterInnen
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Überleitung Angestellte
Überleitung erfolgt anhand des Vergleichsentgelts- Eingruppierung in eine individuelle Zwischenstufe- Mindestens Stufe 2
=> Va BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IV b / IV a in EG 10 Stufe 1
- Zum 01.10.2007 Aufstieg in nächste Stufe- Sonderregelung Stufe 2+/3 ist weggefallen
Höhergruppierung- Eingruppierung in die Stufe die mind. der Zwischenstufe
entspricht (mind. Stufe 2) - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD Herabgruppierung
- Fiktion zum September 2005 - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD
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Stufe 3
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 3
und 4
Stufe 4
Stufe 5
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 5 und 6
Individuelle Zwischenstufe
Entgelte zwischen Stufen 4 und 5
Individuelle Endstufe
Entgelte höher als
die Stufe 6
Stufe 6
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren
Nach 3 Jahren
Nach 4 Jahren
Nach 5 Jahren
Erste Stufensteigerung nach Überleitung
Reguläre Stufensteigerungen
Überleitung Angestellte
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50% Bewährungszeit am 1.10.2005 erfüllt
mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt
EG 3, 5, 6, 8
Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit
Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege
EG 2, 9 - 15
Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit
Stufenzuordnung TVöD 1.10.2007
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Vergütungsgruppenzulagen
Vergütungsgruppenzulage steht am 30.09.2005 zu- Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage
(dynamisch)
Ab 1. Oktober 2005
Vergütungsgruppenzulage ohne Fallgruppenaufstieg (z.B. Vergütungsgruppe Vb + nach 4-jähriger Bewährung Zulage)
- Ab dem Anspruchszeitpunkt - wenn die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt -
- Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage (dynamisch)
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Vergütungsgruppenzulagen
Vergütungsgruppenzulage mit Fallgruppenaufstieg (z.B. Vergütungsgruppe VIb mit 3 Jahre Vc + 4 Jahre Zulage)
- Fallgruppensaufstieg ist zum 30.09.2005 bereits erfolgt• Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit
erfüllt ist: Besitzstandszulage mit Erreichen der Gesamtzeit
- Fallgruppenaufstieg ist zum 30.09.2005 noch nicht erfolgt• EG 3, 5, 6, 8 - zum theoretische Zeitpunkt des
Fallgruppenaufstiegs Höhergruppierung in die nächste Entgeltgruppe
• keine Vergütungsgruppenzulage mehr
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Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Zulage steht am 30.09.2005 bereits zu
- Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage
- solange die Voraussetzungen erfüllt sind
zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt (§ 24 Abs. 1
und 2 BAT/BAT-O)
- Besitzstandszulage ab Erfüllen der Voraussetzungen
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Kinderbezogenen Entgeltbestandteile
Dynamische Besitzstandszulage
- Für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder
- Ununterbrochener Anspruch auf Kindergeld
(Ausnahme: Wehr-/Zivildienst, Freiwilliges Jahr)
- Ab dem 16. Lebensjahr Abfindung möglich
- Gilt auch für bis zum 31.12.2005 übernommene
Auszubildende, SchülerInnen und PraktikantInnen
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Strukturausgleich
Anspruch erfolgt aus Überleitung am 1. Oktober 2005 Eigene Strukturausgleiche für Bund und VKA Zahlungsbeginn grundsätzlich 1. Oktober 2007 Bei Höhergruppierungen Anrechnung des bisherigen
Strukturausgleichs Anteilig im Tarifgebiet Ost Bund (Bemessungssatz) 97 % im Tarifgebiet Ost VKA (gerundet) Teilzeit Strukturausgleich anteilig - Veränderungen werden
berücksichtigt Einzelvertragliche Abfindung möglich
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Krankengeldzuschuss Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt (bei Urlaub)
Voraussetzung:- Am 30.09.2005 Geltung des § 71 BAT- Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den
30.09.2005 hinaus
Nicht Versicherungspflichtige:- Gleichbehandlung mit Versicherungspflichtigen
(Höchstsatz Nettokrankengeld)
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Urlaub
Bisherige Regelungen gelten für 2005 weiter
30 Tage für BAT I und Ia bleiben für die Dauer eines
ununterbrochen Arbeitsverhältnisses erhalten
Fortgeltung TV-Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende
Arbeiten bis zu einer Neuregelung
Verrechnung der Ansprüche für 2006 aus
§ 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O mit den Ansprüchen für
Zusatzurlaub aufgrund (Wechsel-)Schicht gemäß TVöD
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Abgeltung Entgeltbestandteile
Möglich bei Entgeltbestandteilen aus Besitzstand- Einzelvertragliche Vereinbarung- Pauschalierung oder Abfindung
Zeiten für das Jubiläumsgeld
Bis zum 30.09.2005 anerkannte Zeiten werden als Beschäftigungszeit anerkannt
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Übertragung höherwertiger TätigkeitenAb dem 1. Oktober 2005
Übergeleitet aus BAT/BAT-O- Anwendung TVöD
Übergeleitet aus MTArb/MTArb-O oder BMT-G/ BMT-G-O- Weitergeltung der Regelungen (auch landesbezirkliche)- Höhe der Zulage nach TVöD
Abschluss gesonderter TV zur Übernahme höherwertigerTätigkeiten bis 30. Juni 2007 mit 3-Tagesregelung
- Bund - abschließender Tätigkeitskatalog- VKA - landesbezirkliche Regelungen
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Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü
Bisherige Regelung für 2Ü Überleitung aus Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O/
BAT Ostdeutsche Sparkassen nach EG 15 Ü
BUND Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
Betrag in € 4.275 4.750 5.200 5.500 5.570
VKA Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Betrag in € 4.330 4.805 5.255 5.555 5.625
Jeweils 5 Jahre Verweildauer
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Einmalzahlung (nur VKA)
Regelung für das Tarifgebiet West Je 150,00 € in April und Juni 2006 und 2007 Anspruch besteht bei Vergütungsanspruch im
Fälligkeitsmonat Anteilig für Teilzeitbeschäftigte
Geltung in 2006 auch für ausgenommenen Bereiche, sofern nicht TV-V/TV-N/TV-WW Anwendung finden
Geltung in 2007 nur bei Ablehnung der Anwendung durch Arbeitgeber
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Jahressonderzahlung
BUND 2005 wie 2004
(Mit Nachwirkung bzw. ohne)
2006Im November:Jahressonderzahlung(82,14 %/ 61,60%)zzgl. 255,65 bzw. 332,34zzgl 25,56 € pro Kind
VKA 2005/2006
Im November:Jahressonderzahlung (82,14 %/ 61,60%)zzgl. 255,65 bzw. 332,34zzgl 25,56 € pro Kind
2005 - SparkassenRegelung zur Überstundenpauschvergütung gilt weiter
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Bereitschaftszeiten
BUND (§23) Nr. 3 SR2r für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit
Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD
VKA (§25) Nr. 3 SR2r bzw. landesbezirkliche Regelungen für
Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD
- Rückfallebene muss noch geklärt werden in Sitzung der erweiterten Lenkungsgruppe am 16. Juni 2005
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Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
VKA (§23) Weitergeltung SR 2a, 2b, 2c bis 31. Dezember 2005
- TVöD gilt zum 01.01.2006
- Geltung TVöD aufgrund Betriebs oder Dienstvereinbarung vorher
möglich
Teilzeitbeschäftigte- In-Kraft-treten Teilzeitklausel (Bereitschaftsdienst entsprechend
Teilzeitbeschäftigung) zum 1. Juni 2006