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Im Namen der Republik! Erkenntni s - ris.bka.gv.at · Bregenz, am 05.02.2018 . Im Namen der...

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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-318-1/2015-R13 Bregenz, am 05.02.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerden von 1. E P, G, 2. Prof. Mag. W H, W, 3. M H, D, 4. C W, F, und 5. B K, F, alle vertreten durch Concin & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.07.2015 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Be- schwerden insoweit Folge gegeben, als bei Spruchpunkt I. der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: „Gemäß §§ 18 Abs 1 lit a, 28 Abs 2 und 29 Baugesetz wird der S Ö W-AG, D, das beantragte Bauvorhaben auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG F, nach Maßgabe des im Begründungspunkt 4. festgestellten Sachver- haltes und der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit Genehmi- gungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 05.02.2018) sowie der im Beschwerdeverfahren mit Antrag vom 15.01.2016 sowie den dazugehörigen Plan- und Be- schreibungsunterlagen (Technischer Bericht – Geänderter Bericht vom 09.07.2013 der W Z GmbH, Lageplan Plan Nr. E1 vom 09.07.2013, Generelle Technische Stellungnahme der 3 G Z GmbH vom 27.07.2012) erfolgten Projektänderung betreffend das gewässerschutz- technische Projekt und mit Antrag vom 22.01.2016 sowie den dazugehörigen Plan- und Beschreibungsunterlagen (Deckplan BE. 11A vom 21.01.2016) erfolgten Projektänderung betreffend die Schallschutzwand unter nachstehenden Auflagen bewilligt:“; bei Punkt C die gewässerschutztechnische Auflage 2. wie folgt abgeändert wird: Die an- fallenden Schmutz- und Niederschlagswässer sind gemäß den am 15.01.2016 vorgelegten
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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at

Zahl: LVwG-318-1/2015-R13

Bregenz, am 05.02.2018

Im Namen der Republik!

Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerden von 1. E P, G, 2. Prof. Mag. W H, W, 3. M H, D, 4. C W, F, und 5. B K, F, alle vertreten durch Concin & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.07.2015 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Be-schwerden insoweit Folge gegeben, als bei Spruchpunkt I. • der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: „Gemäß §§ 18 Abs 1 lit a, 28 Abs 2 und 29

Baugesetz wird der S Ö W-AG, D, das beantragte Bauvorhaben auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG F, nach Maßgabe des im Begründungspunkt 4. festgestellten Sachver-haltes und der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit Genehmi-gungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 05.02.2018) sowie der im Beschwerdeverfahren mit Antrag vom 15.01.2016 sowie den dazugehörigen Plan- und Be-schreibungsunterlagen (Technischer Bericht – Geänderter Bericht vom 09.07.2013 der W Z GmbH, Lageplan Plan Nr. E1 vom 09.07.2013, Generelle Technische Stellungnahme der 3 G Z GmbH vom 27.07.2012) erfolgten Projektänderung betreffend das gewässerschutz-technische Projekt und mit Antrag vom 22.01.2016 sowie den dazugehörigen Plan- und Beschreibungsunterlagen (Deckplan BE. 11A vom 21.01.2016) erfolgten Projektänderung betreffend die Schallschutzwand unter nachstehenden Auflagen bewilligt:“;

• bei Punkt C die gewässerschutztechnische Auflage 2. wie folgt abgeändert wird: „Die an-fallenden Schmutz- und Niederschlagswässer sind gemäß den am 15.01.2016 vorgelegten

Projektplanunterlagen (W Z GmbH) zu entsorgen. Nachbargrundstücke dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden. Für die Deckschicht der Muldenversickerung ist sandiger Humus zu verwenden, welcher anschließend zu begrünen ist. Die Humusstärke hat mindestens 30 cm zu betragen.“;

• ein Punkt F mit folgenden gewerbetechnischen Auflagen angefügt wird: „1. Die Öffnungszeiten des Einkaufmarktes sind täglich auf maximal bis 20:00 Uhr einzu-

schränken. 2. Die Sammelbox für Einkaufswagen ist in den eingereichten und nachgereichten, geän-

derten Planunterlagen unterschiedlich eingetragen. Da sich das gewerbetechnische Gutachten auf maßgebliche Inhalte des schalltechnischen Projektes stützt, ist die Sam-melbox für Einkaufswagen, wie dort vorgesehen, umzusetzen.

3. Bei Lieferungen vor 06:00 Uhr ist das Tor des Anlieferungsraumes nach der Einfahrt des Fahrzeuges für die Dauer der Ladetätigkeiten geschlossen zu halten.

4. Die Wandelemente im Bereich der südostseitigen Grundgrenze sind in ihrer schallab-sorbierenden Wirkung, mindestens wie in den Ergänzungen bzw. der Überarbeitung des schalltechnischen Projektes gemäß dem vorliegenden Übersichtsplan ‚Neubau S-Supermarkt, Wmarkt, Lärmschutz Nachbarschaft, Schallausbreitung nach ÖNORM ISO 9613-2, Bewertung der Schallimmissionen nach ÖAL 3 Ausgabe 2008 vom 07.05.2013‘ festgelegt, auszuführen.“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung 1. Verfahrensgang (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die F): Die S Ö W-AG (nachfolgend: Bauwerberin) hat mit Antrag vom 25.06.2012 um die Baube-willigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes auf den GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY (Bstraße) angesucht (Anmerkung: Die GST-NRN ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY wurden im Jahr 2018 zu GST-NR YYY zusam-mengelegt). Der Bauwerberin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.05.2013 die ge-werbebehördliche Genehmigung, die Baubewilligung und die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung und den Betrieb eines Ein-

kaufsmarktes auf den GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY (Bstraße) erteilt. Gegen die mit diesem Bescheid erteilte Baubewilligung haben E P, Prof. Mag. W H, M H, C W, B K (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie O K, Mag. S K und Dr. E K das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20.11.2013, Zl UVS-318-004/E8-2013, wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 28 Abs 2 BauG den Berufungen der Beschwerdeführer Folge gegeben und gemäß §§ 18 und 28 BauG das beantragte Bauvorhaben (Errichtung eines Einkaufsmarktes) auf den GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY versagt. Weiters wurden gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 2 Abs 1 lit k BauG die Berufungen von O K, Mag. S K und Dr. E K als unzuläs-sig zurückgewiesen. Begründet wurde die Versagung der Baubewilligung im Wesentlichen damit, dass der inzwi-schen in Kraft getretene Gesamtbebauungsplan 2012 der Gemeinde F hinsichtlich der höchst-zulässigen mittleren Traufenhöhe nicht eingehalten wurde. Auf Antrag der V B F reg.Gen.m.b.H., F, als Grundeigentümerin sowie der S Ö W AG, D, als Bauwerberin, beide vertreten durch RA Dr. Stefan Hämmerle, hat die Marktgemeinde F mit Bescheid vom 13.12.2013 Ausnahmebewilligungen vom Bebauungsplan erteilt. Mit diesem Bescheid wurden für die GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY folgende Ausnahmen vom Gesamtbebauungsplan 2012 gewährt: - Erhöhung der Höchstgeschosszahl (HGZ) von 3 auf 4 ½, - Erhöhung der Baumassenzahl (BMZ) von 180 auf 505 sowie - Erhöhung der maximalen mittleren Gebäudehöhe beim Flach- und Pultdach von 8,50 m

auf 9,37 m. Mit Eingabe vom 07.01.2014 hat die Bauwerberin bei der Bezirkshauptmannschaft F neuer-lich um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufsmarktes auf den GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY angesucht. Dem Ansuchen wur-den jene Projektunterlagen, welche bereits dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.05.2013 genehmigt wurden, neuerlich beigelegt. Die Marktgemeinde F hat mit Bescheid vom 29.06.2015 gemäß § 35 Raumplanungsgesetz eine zweite Ausnahmebewilligung vom geltenden Gesamtbebauungsplan 2012 gewährt, indem

festgelegt wurde, dass die für die Baugrundstücke zulässige maximale mittlere Traufenhöhe von 8,50 m auf maximal 10,20 m erhöht wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 18, 28 und 29 Baugesetz der Bauwerberin das beantragte Bauvorhaben auf den GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY nach Maßgabe der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen und des festgestellten Sachverhaltes unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt (Spruchpunkt I.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstge-schosszahl entsprechend dem Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F 2012 wurde gemäß § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung der höchstzulässigen Bau-massenzahl entsprechend dem Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F 2012 wurde gemäß § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend das Fehlen eines Nachweises einer rechtlich gesi-cherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche wurde gemäß § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend das Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis für die Zu- und Abfahrt zum Lebensmittelmarkt über die „Bstraße“ gemäß § 6 Straßengesetz wurde gemäß § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung der Bestimmung des § 43 Stra-ßengesetz wurde gemäß § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt VI.). Der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens eines Widerspruchs zum Flä-chenwidmungsplan wurde in Anwendung des § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.). Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 17 BauG wurde in Anwendung des § 26 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 09.05.2016, Zl LVwG-318-1/2015-R13, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer lediglich insoweit Folge gegeben,

als der festgestellte Sachverhalt präzisiert und einzelne gewerbetechnische Auflagen geändert wurden. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg haben die Beschwerdefüh-rer eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben. Darin machten die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art1 1. ZPEMRK und Art5 StGG geltend. Fer-ner brachten die Beschwerdeführer vor, durch Anwendung des als verfassungswidrig erachteten § 35 Abs 2 Vbg RPG in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Schließlich wendeten die Be-schwerdeführer die Gesetzwidrigkeit jener Verordnungen der Gemeindevertretung der Markt-gemeinde F ein, mit denen am 21. September 2011, am 7. Februar 2012 und am 26. September 2012 die Änderungen des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde F beschlossen wurden. Ferner gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass auch die am 5. September 2012 von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F beschlossene Verordnung über die Abänderung des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Gesamtbebauungsplans der Marktgemeinde F ge-setzwidrig sei. Mit Erkenntnis vom 01.12.2017, G 135/2017-17, V 83-84/2017-17, hat der Verfassungsgerichts-hof in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs 2 Vbg RPG, idF LGBl 43/1999 und LGBl 44/2013, und des § 35 Abs 3 Vbg RPG idF LGBl 28/2011, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Markt-gemeinde F in der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F am 7. Februar 2012 und am 26. September 2012 beschlossenen Fassung, soweit sich dieser auf die GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY bezieht, und der Gesetzmäßigkeit des Gesamtbebau-ungsplanes 2012 der Marktgemeinde F, soweit sich dieser auf die GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY bezieht, gemäß Art 140 B-VG und Art 139 B-VG zu Recht erkannt: I. 1. § 35 Abs 2 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, in der Fassung

LGBl Nr 43/1999, war nicht verfassungswidrig. 2. § 35 Abs 2 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, in der Fassung LGBl Nr 44/2013, sowie § 35 Abs 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, in der Fassung LGBl Nr 28/2011, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. 1. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F in der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F am 7. Februar 2012 beschlossenen Fassung, aufsichtsbehördlich mit Be-scheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. März 2012 genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 4. April 2012 bis 3. Mai 2012 kundgemacht, und in der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F am 26. September 2012 beschlosse-

nen Fassung, aufsichtsbehördlich mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Oktober 2012 genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 21. November 2012 bis 2. Jänner 2013 kundgemacht, soweit sich der Flächenwidmungsplan auf die GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY, alle KG F, bezieht, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F über die Erlassung des neuen Gesamtbebauungsplans 2012 für F, beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemein-de F am 14. März 2013, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landes-regierung vom 23. Mai 2013, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 10. Juni 2013 bis 15. Juli 2013, soweit sich die Verordnung auf die GST-NRN XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY, alle KG F, bezieht, wird als gesetzwidrig aufgeho-ben. Zu den Folgen der Aufhebung hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt (auszugswei-se): „2.2.4. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen leben – entsprechend dem unterschiedlichen Wortlaut des Art 139 B-VG für den Fall der Aufhebung von Verordnungen und dem Art 140 Abs 6 B-VG für den Fall der Aufhe-bung von Gesetzen – frühere Verordnungsbestimmungen bzw. Verordnungen nach der Aufhe-bung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf (VfSlg 9690/1983, 10.703/1985, 12.560/1990, 13.742/1994, 15.851/2000, 18.410/2008). Entgegen der Auffassung der Vorarlberger Landesregierung tritt daher für jene Flächen, die mit Beschluss der Gemeinde-vertretung der Marktgemeinde F vom 26. September 2012 von ‚Baufläche-Mischgebiet‘ in ‚Bau-fläche Mischgebiet Einkaufszentrum E3 (Gesamtverkaufsfläche 1.300 m², Waren gemäß §15 Abs1 lita Z2 Vbg. RPG, hievon maximal 1.000 m² für Lebensmittel)‘ umgewidmet wurden, die Widmung ‚Baufläche-Mischgebiet‘ nicht wieder in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof bleibt nicht bei seiner im Prüfungsbeschluss geäußerten Auffassung, wonach die Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde F dazu führt, dass hinsichtlich der von der Aufhebung umfassten Grundflächen gemäß §18 Abs1 Vbg. RPG eine Widmung als Freifläche (automatisch) eintritt. Freiflächen sind gemäß §18 Abs 2 Vbg. RPG nach dem Erfordernis der Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Frei-haltegebiet zu widmen. Gemäß §18 Abs5 Vbg. RPG sind alle Freiflächen, die nicht als Landwirt-schaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, Freihaltegebiete. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung einer Generalklau-sel, die den Eintritt einer bestimmten Widmungskategorie zur Folge hat, den Willen der Gemein-de voraussetzt, durch Nichtwidmung dieser Fläche die Rechtsfolge der Freilandwidmung herbei-zuführen (vgl. VfSlg 15.851/2000, 16.113/2001). Dies hat zur Folge, dass im Falle der Aufhe-

bung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof für die von der Aufhebung er-fassten Grundstücke überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist. Diese Erwägungen treffen auch für die Rechtslage nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz zu. Die Widmung einer Fläche als Freifläche-Freihaltegebiet im Sinne des §18 Vbg. RPG setzt den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung der Fläche diese Widmungskategorie herbeizuführen. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgte Aufhebung von Teilen des Flä-chenwidmungsplanes der Marktgemeinde F führt daher dazu, dass für diese Flächen überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist.“ Mit Erkenntnis vom 04.12.2017, E 1232/2016-23, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 09.05.2016, Zl LVwG-318-1/2015-R13, gemäß § 144 B-VG aufgehoben, da die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis wegen Anwendung durch gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes lauten wie folgt: „Die – zulässige – Beschwerde ist begründet. 1. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2017, , V83-84/2017, hat der Verfassungsgerichtshof ausge-sprochen, dass §35 Abs 2 Vbg. RPG idF LGBl 43/1999, nicht verfassungswidrig war und §35 Abs2 Vbg. RPG idF LGBl 44/2013 sowie §35 Abs3 Vbg. RPG idF LGBl 28/2011 nicht als ver-fassungswidrig aufgehoben werden. 2. Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis den Flächenwid-mungsplan der Marktgemeinde F in der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F am 7. Februar 2012 beschlossenen Fassung, aufsichtsbehördlich mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. März 2012 genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 4. April 2012 bis 3. Mai 2012 kundgemacht, und in der von der Gemein-devertretung der Marktgemeinde F am 26. September 2012 beschlossenen Fassung, aufsichtsbe-hördlich mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Oktober 2012 genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 21. November 2012 bis 2. Jänner 2013 kundgemacht, soweit sich der Flächenwidmungsplan auf die Grundstücke Nr XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY, alle KG F, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis die Verordnung der Gemeindever-tretung der Marktgemeinde F über die Erlassung des neuen Gesamtbebauungsplans 2012 für F, beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F am 14. März 2013, aufsichtsbe-hördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Mai 2013, kund-gemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde F vom 10. Juni 2013 bis 15. Juli 2013, soweit sich die Verordnung auf die Grundstücke Nr XXX, ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY, alle KG F, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, weil das Landesverwal-tungsgericht Vorarlberg gesetzwidrige Verordnungen, nämlich den erwähnten teilweise aufge-hobenen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde F und den erwähnten teilweise aufgehobe-nen Gesamtbebauungsplan 2012 der Marktgemeinde F angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).“ 2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.07.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 4 BauG verletzt werden würden. Durch das beantragte Bauvorhaben würden die Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer infolge Abwasser- und Ober-flächenwasserbeseitigung durch Wasser gefährdet. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ein gewerbetechnisches Gutachten zum Immissionsschutz nach § 8 BauG einzuholen. Bei fachlich und rechtlich richtiger Beurteilung, die derzeit nicht vorliege, habe das beantragte Vorhaben einen Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Beläs-tigung und Gefährdung der Beschwerdeführer gemäß § 8 BauG erwarten lasse. Eine Geneh-migungsfähigkeit sei aufgrund des Verstoßes gegen den Immissionsschutz nach § 8 BauG nicht gegeben. Da dies die belangte Behörde verkannt habe, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da sich die belangte Behörde hinsicht-lich des Immissionsschutzes nach § 8 BauG zu Unrecht auf die im gewerberechtlichen Verfah-ren eingeholten gewerbetechnischen Gutachten berufe. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die im gewerberechtlichen Verfah-ren eingeholten gewerbetechnischen Gutachten, auf die sich die belangte Behörde zu Unrecht berufe, zudem aufgrund einer Vielzahl von Gründen jedenfalls keine fachlich fundierte Grundlage bilden würden, die geeignet wäre, als Entscheidungsgrundlage für den Immissions-schutz nach § 8 BauG zu dienen. Da dies die belangte Behörde verkannt habe, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde die Beurtei-lung des Immissionsschutzes in rechtlicher Hinsicht anhand von Messpunkten vorgenommen

habe (tatsächlicher Aufenthalt), die entsprechend dem Immissionsschutz nach § 8 BauG nicht relevant seien. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da sich die belangte Behörde zur Beur-teilung der gesundheitlichen Auswirkungen auf das nicht nachvollziehbare, unschlüssige, un-vollständige und nicht plausible medizinische Amtssachverständigengutachten vom 09.10.2014 berufe. Bei fachlich und rechtlich richtiger Beurteilung habe das beantragte Bau-vorhaben einen Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi-gung und Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer erwarten lasse. Auch deshalb sei die Genehmigungsfähigkeit zu verneinen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber den im Eigentum der Beschwerde-führer stehenden Liegenschaften nicht eingehalten werden würden (§ 26 Abs 1 lit b iVm §§ 5 und 6 BauG). Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Festlegungen des Gesamtbebauungsplanes 2012 stehe und somit die beantragte Bau-bewilligung zu versagen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde den Be-schwerdeführern − entgegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 26 BauG − rechtlich unrichtig das subjektiv öffentliche Recht nicht zuerkannt habe, durch Einwendun-gen die Einhaltung von § 35 RPG (verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich) als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen geltend zu machen. Die Ge-meinde F habe die Bescheide vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015, mit denen massive Aus-nahmebewilligungen vom Gesamtbebauungsplan gewährt worden seien − entgegen der Be-stimmung des § 35 RPG − erlassen. Diese Bescheide seien rechtswidrig. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte einge-räumt, wären die Bescheide vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015 nicht anzuwenden und die beantragte Baubewilligung aufgrund des Widerspruches zum Gesamtbebauungsplan 2012 zu versagen. Da dies die belangte Behörde verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da sich die belangte Behörde zur Beur-teilung der Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit dem Gesamtbauungsplan 2012 iVm den Bescheiden vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015 auf das nicht nachvollziehba-re, unschlüssige, unvollständige und nicht plausible hochbautechnische Amtssachverständi-gengutachten vom 04.05.2015 berufe. Bei fachlich und rechtlich richtiger Beurteilung stehe

das beantragte Bauvorhaben immer noch im Widerspruch zum Gesamtbebauungsplan 2012 iVm den Bescheiden vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015 und wäre somit die beantragte Baubewilligung zu versagen gewesen. Die tatsächliche Höhe des beantragten Bauvorhabens überschreite zB die maximal zulässige Höhe von 10,80 m. Die Beschwerdeführer seien somit in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Festlegungen im Gesamtbebauungs-plan 2012 selbst iVm den Bescheiden vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015, dies insbesondere was die Höhe betreffe, verletzt (§ 26 Absatz 1 lit d BauG). Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da sich der Bauantrag der Antragstelle-rin S Ö W-AG vom 07.01.2014 auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehe. Gegenüber dem Erkenntnis vom 20.11.2013, mit dem die „erste“ beantragte Baubewilligung rechtskräftig versagt worden sei, habe sich nämlich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage (generelle Normen) verändert. Der Bauantrag vom 07.01.2014 wäre daher bei rechtlich richtiger Beurtei-lung wegen „res iudicata“ gemäß § 68 AVG zurückzuweisen gewesen. Da dies die belangte Behörde verkannt habe, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswid-rigkeit. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da das beantragte Bauvorhaben im Wi-derspruch zum Flächenwidmungsplan stehe und die beantragte Baubewilligung somit auch deshalb zu versagen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor-schriften belastet, dies insbesondere deshalb, da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten er-gänzungsbedürftig sei und zudem wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Alle Umwidmungen (Verordnungen) der Gemeinde F und die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum (LGBI Nr 47/2012 - EKZ- Landesraumplan) seien gesetzwidrig. So seien zB die Verordnungen keiner Umweltprüfung (SUP) unterzogen worden. Hinsichtlich aller Ver-ordnungen habe die Gemeinde F und die Vorarlberger Landesregierung die im Raumpla-nungsgesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vor-gangsweise nicht eingehalten. Es sei somit keine Entscheidungsgrundlage vorgelegen. Es sei keine Grundlagenforschung erfolgt. Es sei keine gesetzlich gebotene Interessensabwägung erfolgt. Vielmehr würden verpönte Anlasswidmungen vorliegen. Zudem dürfte die Gemeinde F hinsichtlich aller entscheidungsrelevanten Verordnungen die gegenüber den Beschwerde-führern geltenden Verfahrensbestimmungen entsprechend Raumplanungsgesetz nicht einge-halten haben. Die Beschwerdeführer würden daher anregen, dass das Landesverwaltungsge-richt Vorarlberg an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit richten möge.

2.2. Die mitbeteilige Partei S Ö W AG (Bauwerberin) hat in ihrer Stellungnahme zu der Be-schwerde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe würden allesamt nicht vorlie-gen. Sofern die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht ohnehin gemäß § 26 Abs 1 und 2 BauG unzulässig sei, sei die Beschwerde unbegründet und unberechtigt. Grund für die Versagung der Baubewilligung mit Erkenntnis des UVS des Landes Vorarlberg vom 20.11.2013, UVS-318-004/E8-2013, sei ausschließlich der gewesen, dass durch den ge-planten Einkaufsmarkt der Gesamtbebauungsplan 2012 der Marktgemeinde F hinsichtlich der mittleren Traufenhöhe nicht eingehalten worden sei (S 8 des obgenannten Erkenntnisses). In weiterer Folge habe die Marktgemeinde F mit Ausnahmebewilligungsbescheid vom 13.12.2013 eine Ausnahmebewilligung vom Gesamtbebauungsplan 2012 (Erhöhung der Höchstgeschosszahl von 3 auf 4,5; Erhöhung der Baumassenzahl von 180 auf 505; Erhöhung der maximalen mittleren Gebäudehöhe beim Flach- und Pultdach von 8,50 auf 9,37) erteilt. Mit Ausnahmebewilligungsbescheid vom 29.06.2015 sei die bereits bewilligte Ausnahme vom geltenden Bebauungsplan in der Form modifiziert bzw bewilligt worden, dass abweichend von den Bestimmungen des Punktes 2.1 der Verordnung des Gesamtbebauungsplans 2012 die zu-lässige maximale mittlere Traufenhöhe von 8,50 m auf maximal 10,20 m erhöht werden dürfe. Richtig sei auch, dass sich das ursprüngliche Bauprojekt selbst, wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst eingestehen würden, letztlich nicht geändert worden sei. Es hätten sich jedoch die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Ertei-lung einer Baubewilligung infolge nunmehr vorliegender Ausnahmebewilligungsbescheide zum Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F aus dem Jahr 2012 geändert. Aufgrund der vorgenannten Ausnahmebewilligungsbescheide verstoße das gegenständliche Bauprojekt „E – Markt“ daher nicht mehr gegen den Gesamtbebauungsplan 2012. Das diesbezügliche Vorbrin-gen der Beschwerdeführer sei daher völlig unbegründet und unzulässig. Es liege weder eine „res iudicata“ noch ein Verstoß gegen den rechtsgültigen Bebauungsplan vor. Die unter IV. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Beschwerdegründe würden allesamt nicht vorliegen.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werde die ursprüngliche Stellungnahme vom 11.07.2013 an den UVS des Landes Vorarlberg zur ersten Berufung gegen den Baubescheid vom 29.05.2013 übersendet, deren Inhalt Bestandteil dieser Stellungnahme sei. Widerspruch zum Gesamtbebauungsplan Im gegenständlichen Bauvorhaben würden die Bestimmung der §§ 4, 5 bis 7 und § 8 BauG nicht verletzt, das Bauvorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Gesamtbebauungsplan 2012. Für das Bauprojekt würden rechtsgültige Ausnahmebewilligungsbescheide der Marktgemein-de F vorliegen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Baubescheides der Bezirkshauptmann-schaft F vom 21.07.2015 liege jedenfalls nicht vor. Wassergefährdung Aufgrund der eindeutigen Verfahrensergebnissen stehe zweifellos fest, dass keine Gefährdung durch Wasser − in welcher Form auch immer − für die Beschwerdeführer bestehe. Die vorlie-genden Sachverständigengutachten (Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz, vor allem vom 09.01.2014 des DI (FH) C H; Stellungnahme Dr. R S vom 21.03.2011) seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuell und inhaltlich richtig gewesen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien absolut nicht nachvollziehbar. Die Be-schwerdeführer seien den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ent-gegengetreten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer kein Nachbarrecht betreffend der Frage, ob ein Bauprojekt innerhalb hydrologischer Schutzzonen errichtet werde oder nicht. Vom beabsichtigten Bauprojekt gehe keine Gefährdung für das Grundwasser aus. Eine Gefährdung der Nachbarliegenschaften durch Wasser, Oberflächenwässer und Abwässer sei definitiv auszuschließen. Immissionsschutz Im gegenständlichen Bauverfahren sei auf Grundlage eines umfangreichen Ermittlungsverfah-rens richtigerweise festgestellt worden, dass vom geplanten Bauwerk keine negativen Auswir-kungen, insbesondere keine unzumutbaren Lärmemissionen, auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer, ausgehen würden. Auf den Seiten 24-61 (somit auf über 38 Seiten!!) des Baubescheides begründe die belangte Behörde im Wesentlichen auf Grundlage des bis ins Letzte schall- und lärmtechnische Detail reichende Gutachten des Amtssachverständigen Ing. M G, dass durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten E-Markts die durch § 8 Baugesetz geschützten Interessen der Nachbarn nicht unzulässig beeinträchtigt bzw die

Wohnnachbarn nicht über das ortsübliche Ausmaß hinaus belästigt werden würden. Der ge-werbetechnische Amtssachverständige Ing. M G habe in seinem Gutachten sehr wohl bei der Beurteilung des Immissionsschutzes auch die Besonderheiten des Baugesetzes berücksichtigt. Die von ihm gewählten Messpunkte zur Messung der Schallimmissionen seien repräsentativ und richtig. Auch sei die Flächenwidmung vom Gutachter entsprechend berücksichtigt wor-den. Eine ortsunübliche bzw unzumutbare Belästigung der Nachbarn liege keinesfalls vor und die Beschwerdeführer würden daher durch den geplanten E-Markt keinesfalls durch Lärmim-missionen im Sinne des § 8 BauG in relevanter Form beeinträchtigt. Gesundheitsgefährdung Die Behauptung, die Beschwerdeführer würden in ihrer Gesundheit belästigt und gefährdet werden, sei völlig unbegründet. Der medizinische Amtssachverständige komme in all seinen schlüssigen, nachvollziehbaren und richtigen Stellungnahmen zum Schluss, dass eine gesund-heitliche Gefährdung der Nachbarn durch das geplante Bauprojekt auszuschließen sei. Die Vorhalte, dass das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. A M die Anforderun-gen eines Gutachtens nicht einmal ansatzweise erfülle, würden offenkundig auf der privaten Gefälligkeitsstellungnahme des Dr. M aus W im Betriebsanlagenverfahren basieren, welcher in brüskierender offenkundiger Unkenntnis des Sachverhalts, der örtlichen Gegebenheiten, der zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Gutachten (insbesondere lufthygienisches Sachverständigengutachten) und der Geschäftsöffnungszeiten sowie der nächtlichen Beleuch-tungssituation sich anmaße, in seiner lückenhaften „Ferndiagnose“ das Gutachten von Dr. A M als unvollständig und nicht plausibel zu beurteilen. Selbst unterlasse er es tunlichst, ein Gutachten zu erstellen und belasse es bei einer nichtssagenden „Stellungnahme“. Die vorgetragene Kritik am gewerbetechnischen Gutachten, am medizinischen Gutachten, am lichttechnischen Gutachten sowie am lufthygienischen Gutachten treffe nicht zu. Auch die Hörprobe des Sachverständigen Dr. A M sei korrekt und auch − was den Zeitumfang betreffe − ausreichend (siehe ÖAL-Richtlinie 3, Pkt 4) und würden sich die Ergebnisse der Hörprobe mit der Hörprobe von Dr. G F, Amtsärztin der BH F, im erstinstanzlichen Verfahren decken. Es sei auch festzuhalten, dass den Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft F auch genügend Zeit eingeräumt worden sei, um auf gleicher fachlicher Ebene ein Sachver-ständigengutachten aus dem Bereich der Medizin vorzulegen. Dies hätten die Beschwerdefüh-rer letztlich unterlassen. Letztlich gehe es den Beschwerdeführern nur darum, dieses Verfahren und somit das bean-tragte Bau- und Gewerbeprojekt möglichst lange zu verzögern.

Verletzung der Abstandsflächen und Mindestabstände Die gesetzlichen Mindestabstände sämtlicher Baulichkeiten der gegenständlichen Baugrund-stücke zu den Nachbarliegenschaften würden allesamt eingehalten. Die Beschwerdeausfüh-rungen zu C 5. seien völlig unrichtig und nicht nachvollziehbar. Widerspruch des beantragten Bauvorhabens mit den Festlegungen im Gesamtbebauungsplan Die Beschwerdeführer würden geflissentlich die Tatsache ignorieren, dass die Marktgemeinde F mit Ausnahmebewilligungsbescheid vom 13.12.2013 und vom 29.6.2015 eine rechtsgültige Ausnahme vom Gesamtbebauungsplan 2012 gemäß § 35 Abs 2 RPG (Erhöhung der Höchst-geschosszahl von 3 auf 4,5; Erhöhung der Baumassenzahl von 180 auf 505; Erhöhung der zu-lässigen maximalen mittleren Traufenhöhe von 8,50 m auf maximal 10,20 m) erteilt habe. Diese Ausnahmebewilligungsverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden und die vorgebrachten Einwendungen seien allesamt unbeachtlich und unbegründet. res iudicata Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.04.2014 vorgetragen, wiederhole die Bauwerberin nochmals, dass eine res iudicata, somit eine rechtskräftig entschiedene Sache, im gegenständ-lichen Fall nicht vorliegen könne, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund der Erteilung der Ausnahmebewilligungen vom Gesamtbebauungsplans 2012 nach § 35 Abs 2 RPG nach der ursprünglichen Versagung des Bauprojektes und noch vor Einbringung des neuen Bauantrages im Jänner 2014 geändert hätten. Widerspruch zum Flächenwidmungsplan Die Beschwerdeführer würden übersehen, dass ein behaupteter Verstoß gegen den Flächen-widmungsplan absolut kein schützenswertes Nachbarrecht im Sinne des Baugesetzes darstelle Das gegenständliche Bauprojekt widerspreche in keinster Weise dem Flächenwidmungsplan. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Es würden keine Verfahrensfehler liegen vorliegen. Parteienrechte seien keine verletzt wor-den. Sämtliche Nachbarn seien in das Verfahren mit einbezogen worden. Selbst wenn Rechte anderer Nachbarn verletzt worden wären, was ausdrücklich bestritten werde, so würden derar-tige „Verletzungen von Verfahrensvorschriften“ niemals irgendwelche relevanten subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer betreffen und somit das Verfahren rechtswid-rig machen.

Aufgrund der umfangreichen Verfahrensergebnisse, insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten, sei es völlig unzweckmäßig und unnötig, den Beweisanträgen der Beschwerdefüh-rer Folge zu geben und weitere Beweise aufzunehmen. Es sei absolut auszuschließen, dass durch weitere Beweisaufnahmen sich auch nur irgendetwas an dem entscheidungswesentli-chen Sachverhalt ändern könnte. Die Aufnahme weiterer Beweise hätte lediglich zufolge, dass sich das schon mehrere Jahre andauernde Bauverfahren noch weiter unnötig in die Länge ziehen würde und diene aus Sicht der Beschwerdeführer lediglich der Intention, das Bauprojekt so lange wie möglich zu verzö-gern. Weder die Verordnung des EKZ-Landesraumplan (LGBl 47/2012) noch die Ausnahmebewil-ligung zum Gesamtbebauungsplan 2012 der Marktgemeinde F seien gesetzwidrig. 3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Einholung und Erörterung von Gutachten aus den Bereichen Gewässerschutz, Lichttechnik, Bautechnik, Gewerbetechnik und Humanmedizin. 4. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG F): Inhalt des geplanten Projektes Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb eines Handelsge-schäftes für Waren des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.276,50 m², wovon 999,50 m² auf Lebensmittel entfallen, auf den GST-NRN YYY (entstanden durch Zu-sammenlegung der GST-NRN ZZZ, WWW, VVV, UUU, TTT und YYY) und XXX (nachfol-gend: Baugrundstücke). Das Ausmaß der bebauten Fläche beträgt ca 2.877 m². Die Gründung des Gebäudes erfolgt mittels Streifenfundamenten. Die tragenden Wände wer-den aus Stahlbeton, die Zwischenwände aus Gipskarton errichtet. Die Wandverkleidungen und die Dachkonstruktion werden als Metallsandwichkonstruktion mit Steinwolldämmung ausge-führt. Zusätzlicher Sonnenschutz ist keiner erforderlich, abhängig von der Einrichtung kann in Teil-bereichen eine Sonnenschutzfolie zum Einsatz kommen.

Für das Gebäude wurde ein Energieausweis für Nicht-Wohngebäude, erstellt von der Firma BDT IB Bauphysik, F, mit Datum vom 11.01.2013 vorgelegt. Weiters wurden den Antragsunterlagen ein verkehrstechnisches Gutachten der B und P P und B KEG, F-T, vom Juni 2012 beigelegt. Darüber hinaus wurde eine rechnerische Untersuchung der zu erwartenden Schall-immissionen, welche durch den neu zu errichtenden Smarkt „Wmarkt“ auf den relevanten Nachbarschaftsbereich des umliegenden Siedlungsgebietes auftreten, der BDT IB Bauphysik vom 06.07.2012 vorgelegt. Diese Untersuchung wurde im Zuge des Verfahrens überarbeitet und im Mai 2013 das private schalltechnische Gutachten vom 07.05.2013 vorgelegt. Untergeschoss: Im Untergeschoss wird eine Tiefgarage mit einer Fläche von ca 1.883,00 m² und 72 Parkplät-zen errichtet. Die Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage erfolgen von der Bstraße. Eine zusätzliche Verbindung (Einbahn) erfolgt vom Parkplatz in die Tiefgarage. Die nicht überdeckten Rampen weisen eine maximale Neigung von 15 %, die überdeckten Rampen eine Neigung von maximal 18 % auf. Zufahrten im Bereich von 5 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche weisen eine Neigung von 5 % auf. Bei den Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage werden Schranken und Sektionaltore errichtet. Weiters kommen drei Kunden-WCs (eines davon behindertengerecht) zur Ausführung. Im nordwestlichen Bereich wird eine Sammelbox für Einkaufswagen errichtet. Über eine Schleuse und zwei Lifte bzw. eine Stiege gelangen die Kunden in den Verkaufsbe-reich im Erdgeschoss. Erdgeschoss: Im Erdgeschoss wird der Verkaufsraum errichtet. Südlich daran anschließend befinden sich ein Lager, der Müllraum, die Anlieferungsrampe sowie die Anlieferungshalle. Bei der Ein- und Ausfahrt der Anlieferungshalle werden Rollgit-tertore angebracht.

Im westlichen Bereich entsteht die Feinkostfläche mit einer Verkaufstheke, einem Kühlraum, einer Kühlzelle, einem Raum für die Feinkost-Übernahme sowie einer Küche mit Backvorbe-reitung. Neben der Verkaufstheke wird eine Kaffeeecke mit ca zehn Steh- und fünf Sitzplätzen errich-tet. Es erfolgen keine Grill-, Frittier- und Brattätigkeiten. Im nördlichen Bereich werden die Kassazonen und westlich daran anschließend der Ein- und Ausgang errichtet. Im Ein- und Ausgangsbereich wird ein Windfang eingebaut. Der Personal-eingang befindet sich neben der Ausfahrt aus der Anlieferungshalle. An der östlichen und der westlichen Seite des Verkaufsbereiches werden zwei Notausgänge errichtet. Zwischengeschoss: Im Zwischengeschoss entstehen neben einem Aufenthaltsraum zwei Büros für den Marktlei-ter, zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen und Waschräume sowie eine Damen- und eine Herrengarderobe. Weiters wird ein Raum für die Lüftung eingerichtet. Heizung: Die Heizenergiebereitstellung für die Abdeckung der Heizlast des Neubaus erfolgt über eine Luft-Wasserwärmepumpe und über die Nahwärmeversorgung der E-Werke F. Im Markt und den Nebenräumen im Erdgeschoss wird eine Fußbodenheizung eingebaut. Die-ses System wird im Sommer zur sanften Kühlung verwendet. Sanitärinstallation: Die Trinkwasserversorgung erfolgt über einen Anschluss an das öffentliche Netz. Die Fäkalleitungen werden mittels entsprechend positionierten Abwasserfallsträngen bis zum Ortskanalanschluss entsorgt. Die Abwässer der Tiefgaragen werden über ein Pumpwerk und einen Schlammfang dem Ortsnetz zugeführt. Lüftungsanlage: Die Tiefgarage wird durch natürliche Luftströmungen belüftet. Zusätzlich dazu wird in der Tiefgarage auch eine mechanische Be- und Entlüftung errichtet. Dabei handelt es sich um eine mechanische Einblasung über die Schleusen und eine mechanische Abluft aus den toten Be-reichen.

Die Kellerräume, die Müllräume und die Technikräume erhalten eine mechanische Abluft. Die Zuluft ist nachströmend. Es wird eine Luftwechselzahl von 5 gewährleistet. Die Fortluft wird seitlich in Dachnähe mit einem Wetterschutzgitter ausgeblasen. Die Raumabluft wird über Lüftungsgitter abgesaugt. Für die Lüftung eines Teilbereiches des Lebensmittelmarktes mit Nebenräumen wird im Zwi-schengeschoss ein Lüftungsgerät installiert. Dieses besitzt einen Wärmetauscher für die Wär-merückgewinnung (Rückgewinnungsgrad über 65 %). Der Markt (Verkauf) und das Lager werden natürlich be- und entlüftet. Die Belüftungsflächen betragen mindestens 2 % der Marktfläche und sind von zentraler Stelle elektrisch öffenbar. Weiters sind sie mit der Rauchwärmeabzugsanlage kombiniert. Die Schleuse wird mit Überdruck belüftet. Die Zuluft erfolgt direkt aus dem Freien mittels Zuluftventilator und Kanalnetz bis in die Schleuse. Die Abluft wird über eine Wandöffnung mit Brandschutzklappe in die Garage geleitet. Kältetechnik: Die Kühlung erfolgt mittels einer elektro-vollautomatischen Kühlanlage mit automatischer Be- und Entlüftungsanlage des Maschinenraumes mit Bodenabsaugung. Die Normalkühl- und Tiefkühlanlage sind als Verbundanlage, die im Kältemaschinenraum aufgestellt wird, ausgeführt. Zur Abführung der Motorenwärme der Verdichter ist ein Abluft-ventilator mit 4.000 m³/h im Maschinenraum vorgesehen. Durch diesen wird eine Teilluft-menge von mind. 2.600 m³/h in Bodennähe angesaugt. Die Zu- und Abluft wird jeweils über einen Luftkanal schallgedämmt ins Freie geführt. Kaltwassersatz: Es soll ein elektro-vollautomatischer Kaltwassersatz zur Einspeisung der Klimaanlage mit automatischer Be- und Entlüftungsanlage des Maschinenraumes mit Bodenabsaugung zum Einsatz kommen. Die Kältemittel-Verflüssigung erfolgt über einen luftgekühlten Axialverflüssiger. Das Gerät weist einen Schalldruckpegel von 38 dB(A) in fünf Metern Entfernung ohne Reflexion auf. Der Aufstellungsort befindet sich an der Südseite. Außenanlage: Im Außenbereich, westlich an das Gebäude angrenzend, werden 31 PKW-Parkplätze errichtet.

Gegenüber dem im Eigentum von der Erstbeschwerdeführerin E P stehenden GST-NR SSS wird eine Lärmschutzwand errichtet. Im Beschwerdeverfahren hat die Bauwerberin mit An-trag vom 22.01.2016 sowie den dazugehörigen Plan- und Beschreibungsunterlagen (Deckplan BE. 11A vom 21.01.2016) eine Projektänderung betreffend die Lärmschutzwand beantragt. Die Lärmschutzwand soll an der Westseite um 15,40 m und an der Südseite um 6,395 m ver-längert werden. Die Höhe der Lärmschutzwand beträgt maximal 3,50 m (gemessen vom Ni-veau des Parkplatzes). An jenen Stellen, an denen die Lärmschutzwand direkt an der Grund-grenze verläuft, wird sie nicht höher als 1,80 m über dem Nachbargrundstück GST-NR SSS ausgeführt. Weiters soll beim Kundenparkplatz eine Sammelstelle für Einkaufswagen zur Aufstellung kommen. Zum Zwecke der Verringerung der Lärmbelastung werden über dieser eine Wand und ein Dach (Flugdach) angebracht. Das Flugdach ist auf der Westseite gegenüber dem GST-NR SSS auf die gesamte Länge geschlossen. Auf der Nordseite ist das Flugdach, welches eine Breite von 5 m aufweist, lediglich in einer Breite von 1 m geschlossen. Ansonsten ist das Flugdach offen. Werbeanlagen: Rechts neben dem Kundeneingang, auf der nördlichen Seite in Richtung Bstraße sowie an der östlichen Seite des Gebäudes werden drei beleuchtete Firmenschilder mit der Aufschrift „E“ und einem „T-Symbol“ angebracht. Die drei Schilder haben eine Größe von jeweils ca 10,00 m x 1,00 m. Weiters soll rechts neben der Einfahrt zum Kundenparkplatz ein Werbepylon, montiert auf einem Betonsockel, mit einer Höhe von ca 4,10 m und einer Breite von ca 1,20 m aufgestellt werden. Verkaufsstand für pyrotechnische Artikel: Im Außenbereich, westlich an das Gebäude angrenzend im Parkplatzbereich, soll ein Ver-kaufsstand für pyrotechnische Artikel zur Aufstellung gelangen. Verkauft werden ausschließlich pyrotechnische Artikel der Kategorien F1 und F2. Im Ver-kaufsstand werden maximal 100 kg brutto gelagert. Die restlichen Waren werden in einem Container außerhalb des Areals des S-Smarktes gelagert und je nach Bedarf angeliefert. Als Verkaufsstand wird ein abschließbarer, der Pyrotechniklagerverordnung entsprechender Holzverkaufsstand (ca 2,50 m x 1,10 m x 2,10m) angemietet.

Auf dem Verkaufstresen werden in Kundenrichtung nur Muster in Originalblisterverpackung aufgelegt. Die Ware zum Verkauf befindet sich auf der Rückseite. Die Belieferung des Ver-kaufsstandes erfolgt von einem externen Lager. Um den Verkaufsstand wird eine Schutzzone von 5 m, welche durch Absperrketten abgezäunt wird, eingerichtet. Beim Verkaufsstand wird ein Nasslöscher bereitgestellt. Weiters werden Lager- und Nichtrau-cherhinweise angebracht. Der Verkaufsstand wird zwischen 20.12. und 10.01. eines jeden Jahres aufgestellt. Der Ver-kauf von pyrotechnischen Artikeln erfolgt zwischen 27.12. und 31.12. eines jeden Jahres. Der Verkauf findet ausschließlich zu den Öffnungszeiten des S-Marktes statt. Grundstücksentwässerung: Das gegenständliche Vorhaben befindet sich in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.03.1990 festgelegten Schutzzone III des Trink- und Brauchwasserbrunnes der Brau-erei F. In diesem Bereich ist jegliche Versickerung von Abwässern unzulässig. Laut Projekt der F & H Z GmbH vom Juni 2012 wird eine Versickerungsanlage errichtet, in welcher die Oberflächenwässer der Dachflächen und der befestigten Flächen zugeführt wer-den. Die Oberflächenwässer der Parkflächen werden über einen Schlammfang in die Sickeran-lage eingeleitet. Am Ablauf wird ein Tauchbogen eingebaut. Die Einlaufschächte werden mit Schmutzfängern bzw. Schlitzeimern ausgestattet. Auch bevor die Regenwässer vom Dach in die Versickerungsanlage eingeleitet werden, werden Schlammfänge vorgeschaltet. Zusätzlich wird ein Notüberlauf in die Mischwasserkanalisation errichtet. Die Schmutzwässer werden über die öffentliche Kanalisation entsorgt. Im Beschwerdeverfahren hat die Bauwerberin mit Antrag vom 15.01.2016 sowie den dazuge-hörigen Plan- und Beschreibungsunterlagen (Technischer Bericht – Geänderter Bericht vom 09.07.2013 der W Z GmbH, Lageplan vom 09.07.2013, Generelle Technische Stellungnahme der 3 G Z GmbH vom 27.07.2012) eine Projektänderung betreffend das gewässerschutztechni-sche Projekt beantragt. Auf Grund der durchgeführten Versickerungsversuche und deren Er-gebnisse soll die Versickerungsanlage (Retentionsvolumen) unterirdisch vergrößert und ver-schoben werden (Verschiebung ca 6 m Richtung Osten). Öffnungszeiten und An- und Ablieferungen: Als Rahmenöffnungszeiten wurde Folgendes beantragt: Von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, einmal pro Woche bis 21.00 Uhr und am Samstag von 06.00 bis 18.00 Uhr. Die derzeitigen Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag von 07.30 bis 19.30 Uhr und am

Samstag von 07.30 bis 18.00 Uhr. Entgegen den ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen findet am Sonntag kein Brotverkauf statt und bleibt der S-Markt geschlossen. Die An- und Ablieferungen erfolgen von Montag bis Samstag in der Zeit von 05.00 bis 22.00 Uhr. Zwischen 05.00 und 06.00 Uhr erfolgt lediglich eine Anlieferung durch eine Bäckerei mittels Kombi. In der Zeit zwischen 19.00 und 22.00 Uhr erfolgt fallweise eine Anlieferung mittels LKW.

• S-Zentrale: Trockensortimente werden vier- bis fünfmal pro Woche (mittels LKW über den ganzen Tag verteilt), Frischwaren zweimal täglich (mittels LKW über den ganzen Tag verteilt) angeliefert.

• Brauereien: Drei- bis viermal pro Woche mittels LKW

• Backwaren etc.: Drei- bis viermal täglich mittels Klein-LKW oder Kombi

• Entsorgung: Restmüll: einmal pro Woche (lokale Entsorgungsfirma) Bio-Müll: einmal pro Woche (lokale Entsorgungsfirma) Sämtliche Anlieferungsfahrzeuge werden in die Anlieferungshalle einfahren und in dieser die Be- und Entladetätigkeiten vornehmen. Die Rückfahrwarner der anliefernden LKWs bleiben auf dem Betriebsgelände ausgeschaltet. Abfallwirtschaftskonzept: Dem den Antragsunterlagen beigelegten Abfallwirtschaftskonzept kann entnommen werden, dass in der Betriebsanlage ein Leergut-Rücknahmeautomat, eine Konfiskattruhe Cold Master AB 250, eine Tranktonne, zwei Biotonnen, zwei Restmüllbehälter sowie ein Behälter für Bat-terien aufgestellt werden. Entgegen dem eingereichten Abfallwirtschaftskonzept wird in der Markt- und Kaffeeecke kein Fettabscheider eingerichtet. Das Papier, die Kartonagen und die Kunststofffolien werden zurück zur Zentrale in D gebracht. Arbeitnehmer: Es werden insgesamt ca 50 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei gleichzeitig zwischen 10 und 15 Arbeitnehmer anwesend sein werden.

Beleuchtung: Mit E-Mail vom 01.02.2013 wurde seitens der Antragstellerin eine Stellungnahme zur geplan-ten Beleuchtung vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Verkaufsraum mit einem abgehäng-ten Deckenlicht aus Leuchtbalken in LED-Technik flächenhaft beleuchtet wird. Die Ausrich-tung der Leuchtbalken ist gangorientiert, d. h. regalorientiert, und in einer Höhe von ca 3,20 m über Fußbodenoberkante montiert (Regalhöhe ca 2,20 m). Die Lichtführung des Beleuch-tungskörpers ist gleichmäßig schräg nach unten geführt und belichtet die Seitenflächen der Regale mit dem jeweiligen Warensortiment. Die Verkaufsraumbeleuchtung wird automatisch ca 30 Minuten vor Öffnungszeit von Drittel-beleuchtung auf Volllicht, ein- bzw. ca 30 Minuten nach Schließzeit wieder auf Drittelbe-leuchtung zurückgeschalten. Die Drittelbeleuchtung wird bei Arbeitsbeginn (Betreten des Ge-bäudes) durch Mitarbeiter händisch ein- bzw. nach Arbeitsende (Verlasen des Gebäudes) wie-der händisch ausgeschaltet. Bezüglich der Vordachbeleuchtung wird in der Stellungnahme festgehalten, dass im Vordach auf ca 6,50 m punktförmige Einbaustrahler mit tiefstrahlender Lichtverteilung zur Beleuch-tung des Park- und Eingangsbereiches montiert werden. Die Vordachbeleuchtung wird auto-matisch eine Stunde vor Geschäftsöffnung ein- und ca eine Stunde nach Geschäftsschließung ausgeschaltet. Innerhalb der Tageszeit wird die Vordachbeleuchtung ab ausreichender Hellig-keit über Dämmerungsschalter ausgeschaltet. Die Parkplatzbeleuchtung für den überdachten Parkplatzbereich erfolgt über Einzel-lichtleisten unterhalb der Dachfläche. Im nichtüberdachten Parkplatzbereich sind 1 - 2 Mast-leuchten vorgesehen, deren Optik so konzipiert ist, dass ausschließlich der Parkplatzbereich beleuchtet ist. Die Parkplatzbeleuchtung wird automatisch ca eine Stunde vor Geschäftsöff-nung ein- und ca eine Stunde nach Geschäftsschließung ausgeschaltet. Innerhalb der Tageszeit wird die Parkplatzbeleuchtung ab ausreichender Helligkeit über Dämmerungsschalter ausge-schaltet. Sämtliche Werbelichtkästen werden mittels LED-Beleuchtung ausgestattet und sind blendfrei. Sie sind in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingeschalten, wobei ein Dämmerungsschal-ter innerhalb der Tageszeit ab ausreichender Helligkeit die Werbeleuchtschriften ausschaltet. Sämtliche der angeführten Beleuchtungen werden automatisch über eine Lichtprogrammie-rung gesteuert. Ausgenommen sind die Drittelbeleuchtung im Verkaufsraum sowie die Be-leuchtungen in den Nebenräumen, die händisch oder über Bewegungsmelder geschalten wer-den.

Mindestabstände und Abstandsflächen: Die Mindestabstände und die Abstandsflächen werden allseitig eingehalten. Die Mindestabstände sowie die Abstandsflächen liegen auf der Süd-, West- und Ostseite auf dem Baugrundstück. Auf der Nordseite ragt die Abstandsfläche 1,79 m auf die öffentliche Verkehrsfläche GST-NR RRR (Bstraße). Der Abstand bis zur Straßenmitte beträgt noch ca 2,80 m; die Abstandsflächen ragen somit nicht über die Mitte der Bstraße (GST-NR RRR). Traufenhöhe Die mittlere Traufenhöhe beträgt 9,93 m. Eigentum und Flächenwidmung der Baugrundstücke Die Baugrundstücke befinden sich im grundbücherlichen Eigentum der V B-Genossenschaft F registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Zustimmungserklärung zur Baufüh-rung wurde seitens der Grundeigentümerin bereits erteilt. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl Nr 47/2012, wurde die Widmung einer zulässigen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf den verfahrensgegen-ständlich relevanten Liegenschaften mit einem Höchstausmaß von 1.300 m2 für sonstige Wa-ren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.000 m2 Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Umrisse der Flächenwidmung ergeben sich aus der der Verordnung zugrundeliegenden Plandarstellung. Mit Erkenntnis vom 01.12.2017, V83-84/2017, hat der Verfassungsgerichtshof die Widmung „Baufläche-Mischgebiet – Einkaufszentrum E3“ für die Baugrundstücke als gesetzwidrig auf-gehoben. Für die Baugrundstücke ist keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt. Weder wurde bislang eine neue rechtmäßige Widmung verfügt, noch wurde zu deren Vorbereitung eine Bausperre (§ 25 RPG) erlassen. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch die für die Baugrundstü-cke geltenden Bestimmungen des Gesamtbebauungsplanes 2012 der Marktgemeinde F aufge-hoben. Für die Baugrundstücke besteht kein Bebauungsplan. Plan- und Beschreibungsunterlagen Im Übrigen wird auf die mit angefochtenem Bescheid bewilligten Plan- und Beschreibungsun-terlagen sowie auf die im Beschwerdeverfahren mit den Projektänderungsanträgen vom 15.01.2016 (gewässerschutztechnische Projekt) und 22.01.2016 (Lärmschutzwand) einge-reichten Plan- und Beschreibungsunterlagen (alle versehen mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 05.02.2018) verwiesen.

Nachbarn Eigentum und Lage der Nachbargrundstücke Die Erstbeschwerdeführerin E P ist Eigentümerin der GST-NRN SSS und PPP. Diese Grund-stücke sind mit dem Wohnhaus „Bstraße X“ bebaut. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an die Baugrundstücke an. Die Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführer Prof. Mag. W H, M H und C W sind Miteigen-tümer der GST-NRN OOO, NNN, MMM und LLL. Diese Liegenschaften sind mit dem Wohnhaus „Bstraße Y“ bebaut. Diese Grundstücke befinden sich gegenüber den Baugrund-stücken und sind von den Baugrundstücken durch die Bahnhofstraße (GST-NR RRR) ge-trennt. Die Fünftbeschwerdeführerin B K ist Eigentümerin der GST-NRN KKK und JJJ. Diese Grundstücke sind mit dem Wohnhaus „Bstraße Z“ bebaut. Diese Grundstücke befinden sich gegenüber den Baugrundstücken und sind von den Baugrundstücken durch die Bahnhofstraße (GST-NR RRR) getrennt. Alle vorgenannten Grundstücke der Beschwerdeführer sind im Flächenwidmungsplan als Bau-fläche Mischgebiet ausgewiesen. Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser Weder durch die Bauführung noch durch das fertiggestellte Projekt sind Gefährdungen der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser zu er-warten. Ebenso ist keine Gefährdung des genutzten Grundwassers der Beschwerdeführer zu erwarten. Bei plan- und beschreibungsgemäßer Umsetzung des Projekts werden die Abwässer in den Ortskanal der Marktgemeinde F eingeleitet und die Niederschlagswässer der Parkplät-ze, gemäß dem Stand der Technik, über eine Vorreinigung (Muldenversickerung mit Hu-muspassage) in den Untergrund versickert. Immissionen Durch das Bauvorhaben ist mit den für einen Einkaufsmarkt typischen Geräuschemissionen und den daraus resultierenden Immissionen im Bereich der benachbarten Grundstücke zu rechnen. Aus technischer Sicht treten trotz teilweiser Erhöhung des Umgebungslärms keine gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Einwirkungen für die Nachbargrundstücke ein. Der zu erwartende Betriebslärm kommt bei allen Immissionspunkten (Grundstücksgrenzen bzw an den Orten nahe den Grundstücksgrenzen an denen die Lärmbelastungen am größten sind) unter den Planungsrichtwerten der – durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen -

Flächenwidmungskategorie Baufläche Mischgebiet (55 dB, 50 dB, 45 dB) zu liegen. Bei den Immissionspunkten, an denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungskategorie Bauflä-che Mischgebiet durch den Umgebungslärm bereits überschritten sind, findet der zu erwarten-de Betriebslärm im Umgebungslärm Deckung bzw der Umgebungslärm erhöht sich maximal um 1 dB (die Differenz von 6 dB zwischen dem zu erwartenden Betriebslärm und dem Umge-bungslärm wird eingehalten und weit unterschritten). Bei den Immissionspunkten, an denen der Umgebungslärm unter den Planungsrichtwerten der Flächenwidmungskategorie Baufläche Mischgebiet zu liegen kommt, werden die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmungskate-gorie Baufläche Mischgebiet durch die Gesamtschallimmission (Summe von zu erwartendem Betriebslärm und Umgebungslärm) eingehalten. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen blei-ben ebenfalls bei allen Immissionspunkten hinter den Grenzwerten zurück und finden zudem großteils Deckung in den Umgebungsgeräuschen. Der Betrieb des Einkaufszentrums führt zu keiner Belästigung der Beschwerdeführer durch Gerüche. Hinsichtlich der Verkehrsabgase ist die zu erwartende Zusatzbelastung durch Koh-lenmonoxid, Stickstoffoxide und Feinstaub hinsichtlich lufthygienischer Wirkungskriterien als „irrelevant“ einzustufen. Es sind daher keine Geruchsimmissionen im Sinne einer zusätzlichen oder intensiv wahrnehmbaren Geruchskomponente zu erwarten. Da die Tiefgarage natürlich und zusätzlich mechanisch be- und entlüftet wird, ist eine Belästigung der Beschwerdeführer durch Verkehrsabgase aus der Tiefgarage auszuschließen. Bei plan- und sachverhaltsgemäßer Ausführung sind keine Auswirkungen durch Blendwir-kung oder Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Licht zu erwarten. Durch den Betrieb des Einkaufszentrums sind keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer zu erwarten. Es ist keine Störwirkung und kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten. Abstandsflächen Der geringste Abstand der westseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze des GST-NR SSS beträgt ca 4,80 m, der geringste Abstand der nordseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze des GST-NR KKK beträgt ca 9,80 m, zu der Grundgrenze des GST-NR MMM ca 8,00 m, zu der Grundgrenze des GST-NR NNN ca 7,40 m und zu der Grundgrenze des GST-NR OOO ca 7,60 m. Abstand des Einkaufsmarktes zu den Nachbargrundstücken Der Einkaufsmarkt wird weniger als 20 m von den Grundstücken der Beschwerdeführer ent-fernt errichtet.

5. Dieser Sachverhalt beruht auf nachstehender Beweiswürdigung: 5.1. Gewässerschutz 5.1.1. Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz DI (FH) C H hat im be-hördlichen Verfahren zwei Gutachten (Gutachten vom 09.01.2013, Zl VIId-0515.27-2011/00006, Stellungnahme vom 17.10.2014) erstattet. In seinem Gutachten vom 09.01.2013, Zl VIId-0515.27-2011/00006, hat der Amtssachverständige Folgendes ausgeführt: „Gutachten Die S AG beabsichtigt in der Schutzzone III des Trink- und Brauchwasserbrunnens der V B F einen Smarkt zu errichten. Die Grundwasserströmung verläuft von Südost nach Nordwest. Die geplante Baumaßnahme liegt grundwasserstromabwärts der Brunnenanlage der Brauerei F. Allerdings reicht die Baumaßnahme unmittelbar bis zur Schutzone II heran und ist nur 15 m vom Brunnen entfernt. Auf Grund der Nähe der vorgesehenen Baumaßnahme zum Trinkwas-serbrunnen sind besondere Maßnahmen zum Grundwasserschutz während und nach der Bau-zeit notwendig. Die hydraulische Bemessung und Planung der Versickerungsanlagen erfolgte entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien. Die Dachhaut des Sparmarktes wird aus Aluminiumblech erstellt, wobei diese entweder als natur eluxiert ausgeführt oder mit einem RAL Farbton beschichtet werden soll. Eine spezielle Vorreinigung vor Einleitung in die Rigolenversickerung ist daher nicht notwendig. Die Tiefgaragenbodenplattenunterkante weist eine projektierte Höhenkote von 477,55 m ü. A auf. Die aus Gründen des Grundwasserschutzes im natürlichen Zustand zu erhaltende Min-destschichtstärke von 1,0 m wird eingehalten. Bei einem allfälligen Unfall mit wassergefähr-denden Stoffen im Zuge der Bauführung ist in der verbleibenden Filterschicht ein Rückhalt der Schadstoffe möglich. Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung wird bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der nachstehenden Auflagen kein Einwand erhoben. […]

2. Die anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer sind gemäß dem vorliegenden Entwässerungsprojekt der W Z GmbH vom Juni 2012, Pr. Nr. zu entsorgen. Ergeben die geplanten Versickerungsversuche, welche vor der Errichtung der Anlage durchge-führt werden, andere Durchlässigkeitswerte als bisher angenommen so ist die Versi-ckerungsanlagengröße anzupassen. Es wären vor Errichtung der Versickerungsanlage entsprechende abgeänderte Ausführungsunterlagen dem Amtssachverständigen vorzu-legen. Nachbargrundstücke und Unterlieger dürfen durch die Versickerung nicht be-einträchtigt werden. Für die Deckschicht der Muldenversickerung ist sandiger Humus zu verwenden welcher anschließend zu begrünen ist. Die Humusstärke hat mindestens 30 cm zu betragen.

[…]“

5.1.2. Im Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht dem Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz aufgetragen unten angeführte Fragen zu begutachten bzw zu den einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Anmerkung: Die Beschwerde-vorbringen werden zur Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen bei Punkt B. des Gutachtens in nicht kursiver Schriftform eingefügt. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung am 15.01.2016 folgendes Gutachten mündlich erstattet: „zu begutachtende Frage(n): 1. Entstehen durch das Bauvorhaben selbst (als Endprodukt) oder durch den Bauvorgang Ge-fahren für die Grundstücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächen-wasser iSd § 4 Abs 4 BauG? 2. Sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht weitere Auflagen notwendig, um Gefahren für die Grundstücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser iSd § 4 Abs 4 BauG zu vermeiden? 3. Es wird ersucht, zu den einzelnen Beschwerdevorbringen (Punkt C. 2., Seiten 17 bis 23) Stellung zu nehmen.“ A.) Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz zu Fra-gen des Gerichtes. Zur Frage ob durch das Bauwerk selbst oder durch den Bauvorgang Gefahren für die Grund-stücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwässer iSd § 4 Abs.4 BauG entstehen. Durch die Bauführung und das fertiggestellte Bauwerk bestehen für die Grundstücke der Be-schwerdeführer keine Gefahren durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser. Ebenso wird das genutzte Grundwasser der Beschwerdeführer nicht gefährdet. Dies wird mittels der hydrogeologischen Gegebenheiten, der fachgerechten Entwässerungsplanung des Bauvorha-bens (Abwasser wird in den Ortskanal der Marktgemeinde F eingeleitet, Niederschlagswässer der Parkplatzwässer werden nach einer Vorreinigung mittels Humusfilter wieder versickert) belegt. Weitere Details ergeben sich aus der nachfolgenden Beantwortung der gestellten Fra-gen des Beschwerdeschreibens. Zur Frage ob aus wasserwirtschaftlicher Sicht weitere Auflagen notwendig sind, um Gefahren für die Grundstücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser iSd § 4 Abs. 4 BauG zu vermeiden. Nein. Die Auflagen im Bescheid für die Baubewilligung vom 21.07.2015 sind ausreichend.“ „B.) Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz zur Be-schwerde.“ Beschwerdevorbringen zu den Punkten C 2.2 bis C 2.5: Der Befund des wasserbau- und ge-wässerschutztechnischen Gutachtens ergebe sich ua aus der hydrogeologischen Stellungnahme von Dr. R S vom 21.03.2013, welche aus folgenden Gründen als Entscheidungsgrundlage un-geeignet sei: sie basiere auf einem völlig überholten Projekt, es sei ihr nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, wie sich der Mindestabstand der Baumaßnahmen von 15 m

zum Brunnen errechne, es sei nicht überprüft worden, ob die Baumaßnahmen die Schutzzone II betreffen würden (laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.03.1990 dürfe die Schutzzone II nur landwirtschaftlich genutzt werden) und die Aussagen, dass die Versicke-rung von Oberflächenwasser „in einem Abstand von 70 m vom Brunnen nicht zulässig“ sei bzw dass nördlich bzw im Nahebereich der Bstraße die Versickerung von nicht verschmutz-tem Oberflächenwasser „für zulässig erachtet“ werde, stehe im Widerspruch zum Bescheid vom 01.03.1990, wonach in der Schutzzone III jegliche Versickerung unzulässig sei. „Zu den Beschwerdepunkten C 2.2 und C 2.3 Die Ausführungen und Argumentationen der Vertreter der Beschwerdeführer sind nicht zutref-fend, da sich durch die vorgenommenen Abänderungen (zB: Situierung Parkplätze) keine Auswirkungen auf die hydrogeologische Stellungnahme ergeben. Negative Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie das Grundwasser entstehen dadurch nicht. Das Grundwasser der Beschwerdeführer wird nicht gefährdet. Nega-tive Auswirkungen könnten sich nur auf die Brunnenanlage der Brauerei F ergeben. Auf-grund der gesetzten Maßnahmen (Abstand vom Brunnen, Auflagen während der Bauzeit usw.) werden auch keine negativen Auswirkungen auf die Brunnenanlage der Brauerei F erwartet. Erläuterung: Im Zuge der Projektierung wurde auf Grund der Lage des Bauvorhabens des Smarktes in der bestehenden Schutzzone III des Trink- und Brauchwasserbrunnens der Brauerei F, seitens des Amtssachverständigen die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens verlangt, welches die Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Brunnen der Brauerei F darstellt. Das hydrogeo-logische Gutachten, verfasst von Dr. R S, hatte vor allem die bestehende Grundwassersituati-on sowie mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf den bestehenden Brunnen (quantita-tiv und qualitativ) der Brauerei F zu beurteilen. Dies wurde in nachvollziehbarer Weise er-füllt. Es wurde vor allem die Grundwasserströmungsrichtung, die Grundwasserhöhe sowie die Auswirkungen der Grundwasserentnahme des Brunnens der Brauerei F dargestellt. Das hyd-rogeologische Gutachten ist daher weiterhin gültig. Zum Beschwerdepunkt C 2.4 Die Ausführungen und Argumentationen der Vertreter der Beschwerdeführer sind nicht zutref-fend. Ob der Abstand der geplanten Baumaßnahme 15 m oder 20 m zum Brunnen beträgt ist unerheblich da durch die Wahl des Abstandes keine negativen Auswirkungen auf die Grund-stücke der Beschwerdeführer entstehen. Negative Auswirkungen könnten sich nur auf die Brunnenanlage der Brauerei F ergeben. Aufgrund der gesetzten Maßnahmen (Abstand vom Brunnen, Auflagen während der Bauzeit usw.) werden jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Brunnenanlage der Brauerei F erwartet. Erläuterung: Der Abstand von 15 m der geplanten Baumaßnahme basiert sehr wohl auf fachlichen Grund-lagen. Im hydrogeologischen Gutachten von Dr. R S wurde festgestellt dass das Bauvorhaben Grundwasserstrom abwärts der Brunnenanlage liegt. Der untere Kulminationspunkt wurde mit 5,5 m nach der Formel von Wyssling (Berechnungsart entspricht dem Stand der Technik) berechnet. Auf der Basis eines berechneten Durchlässigkeitsbeiwertes mittels Pumpversuch sowie der Grundwassermächtigkeit und des Grundwassergefälles wurde die Grenze des abstromigen Entnahmebereiches der Brunnenanlage bei einer Entnahmemenge von 10 l/s (Konsensmenge gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.05.2010) mit 5,5 m berechnet. Als Entnahmebereich wird jener Bereich um den Brunnen bezeichnet, von welchem Grundwasser zur Brunnenanlage strömt.

Der Abstand wurde dennoch mit 15 m gewählt, da dies dem Abstand (Begrenzung) der Schutz-zone II vom Brunnen entspricht. Die geplante Baumaßnahme liegt somit außerhalb der Schutzzone II des Trink- und Brauchwasserbrunnens der Brauerei F. Zum Beschwerdepunkt C 2.5 Durch die angebliche Nichteinhaltung der Auflage „jegliche Versickerung von Abwässern ist unzulässig“ entstehen keine negativen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdefüh-rer. Der Sinn der Auflage liegt darin, dass sich durch die Versickerung von Abwässern keine negativen Auswirkungen für den Trink- und Brauchwasserbrunnen der Brauerei F ergeben. Da die Abwässer des geplanten Bauwerkes in die Ortskanalisation der Marktgemeinde F ein-geleitet sowie die anfallenden Niederschlagswässer der Parkplätze, gemäß dem Stand der Technik, über eine Vorreinigung (Muldenversickerung mit Humuspassage) in den Untergrund versickert werden ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper. Erläuterung: Gemäß den Unterlagen des hydrogeologischen Gutachtens von Dr. R S sowie die dem Amts-sachverständigen vorliegenden Unterlagen liegt die geplante Baumaßnahme Grundwasser-strom abwärts der bestehenden Brunnenanlage der Brauerei F. Durch die geplante Versicke-rungsart der Niederschlagswässer, Grundwasserstrom abwärts der bestehenden Brunnenan-lage, ist jedenfalls eine negative Beeinflussung des Trinkwasserbrunnens der Brauerei F aus-zuschließen da die Versickerungsanlage nicht im Entnahmebereich des Trinkwasserbrunnens liegt. Zudem ist festzuhalten, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser den wasser-wirtschaftlichen Zielsetzungen entspricht um ein Absinken des Grundwasserspiegels (durch Versiegelung und Ausleitung in Vorflut) zu verhindern.“ Beschwerdepunkt C 2.6: Die Versickerungsanlage solle in der Schutzzone III umgesetzt wer-den, obwohl in diesem Bereich nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.03.1990 jegliche Versickerung von Abwässern unzulässig sei. Daher liege kein zur Umset-zung geeignetes Entwässerungsprojekt vor und könne auch nicht vorgelegt werden, woraus sich eine direkte Gefährdung der Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer ergebe. „Zum Beschwerdepunkt C 2.6 Durch die geplante Versickerung der Niederschlagswässer und die projektierte Abwasserab-leitung in den Ortskanal der Marktgemeinde F, des projektierten S-Marktes, ergeben sich kei-ne Gefährdungen für die Grundstücke der Beschwerdeführer. Auf die Ausführungen hinsicht-lich des Beschwerdepunktes 2.5 wird hingewiesen.“ Beschwerdevorbringen zu Punkt C 2.7: Es sei bislang nicht gutachterlich geprüft worden, ob die Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer infolge der Ab- und Oberflächenwas-serbeseitigung bzw Versickerung durch Wasser gefährdet seien oder ob es zu Gefährdungen des von ihnen genutzten Grundwassers komme. „Zum Beschwerdepunkt C 2.7 Die Grundstücke der Beschwerdeführer werden auf Grund der dem Stand der Technik mittels Vorreinigung vorgenommen Versickerung der Niederschlagswässer von Parkplatzflächen nicht gefährdet. Grundwasserstrom abwärts des geplanten Bauvorhabens befindet sich auf dem Grundstück Nr. NNN, in einer Entfernung von ca. 20 m, die wasserrechtlich bewilligte Wärmepumpenan-lage von Frau J W (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.01.2006). Dazu kann

festgehalten werden, dass die Grundwassernutzung durch das geplante Bauwerk inklusive der geplanten Versickerungsanlage weder in qualitativer (infolge Vorreinigung) oder in quantita-tiver (Grundwasser von der befestigen Fläche des S Marktes, welches vor der Baumaßnahme auf der Wiese versickert wurde, wird wiederum versickert. Dadurch ergeben sich keine quan-titativen Veränderungen für das Grundwasser) Hinsicht beeinträchtigt wird. Weiters ist festzuhalten, dass im Projektsbereich der mittlere Grundwasserspiegel auf einer absoluten Höhe von ca. 469,50 m ü. A, der Grundwasserhochstand auf ca. 472,00 m ü. A. liegt. Die Bodenplattenunterkante der geplanten Baumaßnahme wurde mit einer Höhe von 477,55 m ü. A fixiert. Somit liegt die Bodenplattenunterkante zumindest ca. 5,5 m über dem Grundwasserspiegel.“ Beschwerdevorbringen zu Punkt C 2.8: Bislang seien keine Versickerungsversuche durchge-führt worden. Diese müssten zwingend vor Erteilung der Baubewilligung durchgeführt wer-den, da erst dann beurteilt werden könnte, ob unzulässige Gefährdungen der Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 4 BauG bestehen würden oder nicht (Auf-lage Ziff 2 im Amtssachverständigengutachten vom 09.01.2013). „Zum Beschwerdepunkt C 2.8 Die unter Beschwerdepunkt C 2.8 angeführten Einwendungen im Hinblick auf die Auflage 2 des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz sind nicht rich-tig. Die Möglichkeit einer Versickerung war zum Zeitpunkt der Einreichung bereits ersicht-lich. Die Auflage dient dazu die Versickerungsanlage (Rigolenversickerung) entsprechend zu optimieren. Aus der Erfahrung ist bekannt, dass die Versickerungsleistung anhand der tat-sächlich vorgefundenen Bodenkennwerte, variieren kann. Diese Auflage wurde bereits erfüllt (Geotechnische Stellungnahme der 3 G vom 27.07.2012). Erläuterung: Auf Grund der Erkenntnisse des Grundwassermodells „Grundwasseruntersuchung und Mo-dellierung W“ der R+G Z und T C AG, Planbeilage 11 (Kalibrierung kf-Werte vom 06.05.2008) war ersichtlich, dass eine Versickerungsmöglichkeit gegeben ist. Ebenso ist dies den Projektsunterlagen des Verfassers der Versickerungsanlage, der W Z GmbH. zu entneh-men die auf eine Rücksprache mit dem Hydrogeologen verweisen. Das eine Versickerungs-möglichkeit gegeben ist, ist auch auf den Umstand zurückzuführen, dass Grundwasser ober-halb der geplanten Versickerungsstelle (aus den dem Trink- und Brauchwasserbrunnen der Brauerei F) und unterhalb der Versickerungsstelle aus der Wärmepumpenanlage mit Rück-versickerung (Grundwasserentnahme Frau J W) entnommen wird. Weiters liegt eine Geotechnische Stellungnahme der 3 G vom 27.07.2012 vor in welchem ein Versickerungsversuch (BS6) im Bereich der geplanten Versickerungsanlage vorgenommen wurde. Der Versickerungsversuch ergab einen kf -Wert von 3,3*10-4 m/s. Auf Grund der Er-gebnisse des Versickerungsversuchs wurde die Versickerungsanlage auf der Grundlage eines kf Wertes (Durchlässigkeitsbeiwert) von 8,3*10-5 m/s (Sicherheitszuschlag von einer halben Zehnerpotenz) vom Zivilingenieurbüro W nochmals neu berechnet und die Versickerungsan-lage (Speichervolumen) vergrössert. Entsprechend abgeänderte Planunterlagen sowie ein abgeänderter Technischer Bericht liegen dem Amtssachverständigen bereits vorab zur Infor-mation vor. Die überarbeitete hydraulische Bemessung der Versickerungsanlage erfolgte ent-sprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der einschlägigen Norm (Ö-Norm B 2506-1). Die unterirdische Vergrößerung der Versickerungsanlage (Retentionsvolumen) sowie deren unterirdische Verschiebung (Verschiebung ca. 6 m Richtung Osten) führt weiterhin zu keiner Gefährdung der Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer. Das Versickerungsbecken

mit Humuspassage hat sich lage- und größenmäßig gegenüber der Ersteinreichung nicht ver-ändert. Als zusätzliche Sicherheit wurde die Erstellung eines Notüberlaufes in die Ortskanalisation der Marktgemeinde F vorgesehen. (Auflage 3. „Der Notüberlauf der Sickerrigolversickerung ist auf Höhe von 477,10 m ü. A zu fixieren.“).“ Beschwerdevorbringen zu Punkt C 2.9: Losgelöst von den subjektiv öffentlichen Rechten hät-ten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass eine akute Gefahr für den Trink- und Brauchwas-serbrunnen sowie für das Grundwasser und somit für die Gesundheit bestehe. „Zum Beschwerdepunkt C 2.9 Die Ausführungen und Argumentationen der Vertreter der Beschwerdeführer sind nicht zutref-fend, da durch die Anlieferung von Gütern für den Lebensmittelmarkt mittels LKW Sattelzügen keine negativen Auswirkungen, hinsichtlich Grundwasser, auf die Grundstücke der Beschwer-deführer entstehen. Negative Auswirkungen könnten sich nur für die Brunnenanlage der Brauerei F ergeben. Aufgrund der gesetzten Maßnahmen (Abstand vom Brunnen, Auflagen während der Bauzeit, besondere Abdichtungsmaßnahmen unterhalb der Fahrbahn usw.) wer-den auch keine negativen Auswirkungen auf die Brunnenanlage der Brauerei F erwartet.“ In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2016 hat der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz über Fragen unter anderem Folgendes ausgeführt: „Zur Projektänderung; Beschwerdepunkt 2.8: Das Gesamtentwässerungskonzept hat sich nicht verändert. Es sind sämtliche Abflussmengen gleich geblieben. Es wurde lediglich auf Grund der durchgeführten Versickerungsversuche und deren Ergebnisse das Rückhaltevolumen der Rigolenversickerung vergrößert. Die ursprüngliche Rigolenversickerung direkt an der Bstraße wird aufgelassen. Neu ist, dass die neue Retentions-anlage (Rigolenanlage) um circa 6 m nach Osten, von der Straße weg, verschoben wird. Die Projektänderung, die unterirdische Vergrößerung der Versickerungsanlage (Retentionsvo-lumen) sowie deren unterirdische Verschiebung (Verschiebung circa 6 m Richtung Osten), führt weiterhin zu keiner Gefährdung der Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer. Für die Nach-barn ändert sich durch die Projektänderung gar nichts. Es hat zuvor keine Möglichkeit einer Gefährdung bestanden, sowie besteht auch durch die Projektänderung keine Möglichkeit einer Gefährdung der Nachbargrundstücke. Auf Grund der heute vorgelegten Anpassung der Versickerungsanlage wird gebeten die bisheri-ge Auflage 2 wie folgt abzuändern: […]. Mit E-Mail vom 19.01.2016 teilte der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässer-schutz Folgendes mit: „Nach der Durchsicht der mündlich diktierten Auflage 2 bitte ich um nachfolgende Korrektur. […] Die Auflage 2 sollte nunmehr wie folgt lauten: Auflage 2: 'Die anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer sind gemäß den am 15.01.2016 vorgelegten Projektplanunterlagen (W Z GmbH) zu entsorgen. Nachbargrundstü-cke dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden. Für die Deckschicht der Mul-

denversickerung ist sandiger Humus zu verwenden welcher anschließend zu begrünen ist. Die Humusstärke hat mindestens 30 cm zu betragen.'“ 5.1.3. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem im Beschwerdever-fahren erstatteten Gutachten detailliert zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung genom-men und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der hydrogeologischen Gege-benheiten vor Ort und der fachgerechten Entwässerungsplanung (Abwasser wird in den Orts-kanal der Marktgemeinde F eingeleitet, Niederschlagswässer der Parkplatzwässer werden nach einer Vorreinigung mittels Humusfilter wieder versickert) – auch unter Berücksichtigung der Projektänderung (Vergrößerung der Versickerungsanlage) – bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Gefährdung für die Grundstücke der Be-schwerdeführer durch Wasser oder für das von ihnen genutzte Trinkwasser bestehen kann. Er hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken allesamt (allfällige) negative Auswirkungen auf den Trinkwasserbrunnens der Brauerei F betreffen. Die Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen sind vollständig, schlüs-sig und frei von Widersprüchen. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denk-gesetzen. Es war somit von dem sich aus den Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer Vorbringen zu den gewässerschutztechnischen Gutachten erstat-ten ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wer an der Erklärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverstän-digen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebe-ne, also durch Vorlage entsprechender Gegengutachten, entgegenzutreten hat (vgl etwa VwGH 16.12.1986, 84/05/0116). Diesem Erfordernis haben die Beschwerdeführer nicht ent-sprochen. Es ist den Beschwerdeführern insbesondere auch nicht gelungen, Unschlüssigkeiten bzw Widersprüchlichkeiten der gewässerschutztechnischen Gutachten aufzuzeigen. 5.2. Lichttechnik Im behördlichen Verfahren hat der Sachverständige DI W R folgendes lichttechnisches Gut-achten vom 07.03.2013 erstattet: „1. Auftrag: Es ist eine gutachterliche Stellungnahme zu folgender Fragestellung abzugeben: 1.) Sind bei Umsetzung des vorgelegten Beleuchtungskonzeptes, Belästigungen und Blendungen der Nachbarn zu erwarten? 2.) Könnte durch die Umsetzung des vorgelegten Konzeptes eine Blendung von Autofahrern verursacht werden? 3.) Durch welche Maßnahmen könnten auftretende Blendungen bzw. Belästigungen von Nachbarn und Autofahrern vermieden werden?

[…] Gutachterliche Stellungnahme: Trotz der normativen Vorgaben lt. ÖNORM EN 12461-1(Beleuchtungen in Innenräumen), und ÖNORM EN 12462-2(Beleuchtungsanlagen im Freien), können in puncto Leuchtdichtevertei-lung und Blendung, störende Lichtreflexionen durch die Glasfront nach Außen dringen. Eben-falls können die, im Außenbereich situierten Werbeflächen und Lichtpunkte störende, und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Blendwirkungen hervorrufen. Diese Störwirkungen kön-nen, z. Beisp. durch die Verwendung von reflexionsfreien, lichtabsorbierenden Oberflächen-materialien, sowie durch die Verwendung von Leuchten mit entsprechend ausgerichteter Op-tik, vermieden werden. Der SV vertritt die Meinung, dass bei Umsetzung des beschriebenen Beleuchtungskonzeptes, keine unzumutbaren Störwirkungen, in puncto Helligkeit (Beleuchtungsstärke) und Blen-dung(Leuchtdichte) für die Nachbarschaft auftreten, wenn die, in Tab. 2( sh. Pkt. 2.2.3) vor-gegebenen Werte (Umfeldzone E2) eingehalten werden. Ebenfalls ist keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Bstraße zu erwarten, wenn die im Leuchtdichtediagramm 13.1 (sh. Pkt. 2.3.3) vorgegebenen Werte (Bewertungszo-ne B) nicht überschritten werden. Der Nachweis, bezüglich Einhaltung der geforderten Krite-rien, ist durch entsprechende Messungen, zu dokumentieren.“ Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, frei von Widersprüchen und entspricht den Erfahrun-gen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus dem Gutachten erge-benden Sachverhalt auszugehen. 5.3. Luft Im gewerbebehördlichen Verfahren hat der Amtssachverständige DI A S folgendes lufthygie-nisches Gutachten vom 27.02.2014 erstattet: „Gutachten zu den einzelnen Fragen 1) Lässt die geplante Betriebsanlage bei projektgemäßen Lüftungsanlagen

Geruchsemissionen erwarten, die für die Berufungswerber Dr. E K, B K Mag. S K, Prof. Mag. W H, M H, C W, E P und O K wahrnehmbar sein werden?

Wenn Ja, wie häufig sind solche Ereignisse zu erwarten?

Wenn Ja, um was für Gerüche handelt es sich erwartungsgemäß? Gerüche aus dem Einkaufsmarkt selber sind nur in untergeordnetem Maße zu erwarten. Hin-sichtlich möglicher Gerüche aus Verkehrsabgasen wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Die Bereithaltung oder der Verkauf von Lebensmitteln sind mit keinen relevanten Ge-ruchsemissionen verknüpft. Häufige oder intensive Geruchsimmissionen treten erfahrungsgemäß nicht auf. Dies gilt auch für den Betrieb einer „Kaffeeecke“ mit kleinem „Imbissbereich“. In

diesem Bereich sind keine geruchsintensiven Brat-, Grill- oder Frittiertätigkeiten vorgesehen bzw beantragt. Das Aufbacken von Broterzeugnissen führt zu mäßigen bis schwach intensiven, hedonisch nicht unangenehm wirkenden Geruchsemissionen. Gemäß der eingereichten Planung werden diese „Dünste“ erfasst“ und über Dach abgeleitet. Die Entlüftung dieser Bereiche, in welchen das Auftreten relevanter Geruchsimmissionen (Ba-cken, Speisenzubereitung) zu erwarten ist, entspricht dem Stand der Technik. Geruchsbildende Fettaerosole werden mit wirksamen Filtern abgeschieden. Die Abluft wird über Dach ausgebla-sen. Dadurch werden im Regelfall diese Gerüche wirksam mit der Umgebungsluft vermischt und bis unter die Geruchsschwelle verdünnt. Häufige oder intensive Geruchsimmissionen können dadurch vermieden werden. Erfahrungen bei einer Vielzahl vergleichbarer Anlagen mit ver-gleichbaren Fortluftableitungen und gleichwertiger Lüftungstechnik belegen die Gültigkeit die-ser Schlussfolgerung. Nach Dafürhalten des Sachverständigen sind deshalb keine unzumutbaren Geruchsbelastungen zu erwarten. 2) Lässt die geplante Betriebsanlage Emissionen von Luftschadstoffen erwarten?

Wenn ja, um was für Luftschadstoffe handelt es sich und in welchem Ausmaß werden

diese Luftschadstoffe bei den Berufungswerbern erwartungsgemäß auftreten?

Handelt es sich dabei um einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung? Emissionen sind durch Verkehrsabgase zu erwarten. Abgase aus Heizungsanlagen sind nicht möglich, da eine Wärmepumpe eingesetzt werden soll. Gerüche aus dem Lebensmittelmarkt sind unter Punkt 1 beschrieben. Verkehrsabgase Anhand der im Sachverhalt dargelegten Verkehrsdaten wurde eine Immissionsprognose mit einem sogenannten „screening“ Modell erstellt (Design Manual for Roads and Bridges - DMRB). Dieses Modell liefert bei lufthygienischen Fragen zu Verkehrsbelastungen sehr gute Ergebnisse, auch in Vergleich mit hochkomplexen Immissionsprognosemodellen. Bezogen auf die verschiedenen Verkehrsknoten ergeben sich die in nachstehender Tabelle angeführten Zusatz-Belastungen durch Kohlenmonoxid CO, Stickstoffoxide (NO bzw NO2) und Feinstaub (PM10). Diese Zusatz-Belastungen sind allesamt hinsichtlich lufthygienischer Wirkungskriterien als „irrelevant“ einzustufen.

Die bei den Berufungswerbern insgesamt einwirkenden, dh prognostizierten Immissionswerte sind nachstehend zusammengefasst.

Es zeigt sich, dass eine nur geringfügige bzw irrelevante Zunahme der Immissionsbelastung aus Verkehrsabgasen zu erwarten ist und sämtliche Grenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkait unterschritten werden. Als typische Vorbelastung wurden die Werte der Messstation B herangezogen. (Anmerkung: bei den Tagen mit PM10 Werten > 50 µg/m³ wurde keine Vorbelastung angesetzt, da diese Werte nicht in die Berechnungen einfließen). Die Bewertung für PM10 ist aufgrund der Berechnungsmodalitäten und der Emittentengruppe (Verkehr) auch für PM2.5 in dem Sinne gültig, dass der Grenwzert für PM2.5 ebenfalls nicht erreicht bzw überschritten werden wird. Die sehr geringe Zunahme der Kohlenmonoxidbelastung ist ein Indiz für geringe Belastungen durch unverbrannte Kohlenwasserstoffe, zumal diese Schadstoffkomponenten stark korreliert sind, dh vergleichbare Bildungsmechanismen aufweisen und mit denselben Technologien vermindert werden können. Daher ist der Schluss zulässig, dass keine Geruchsimmissionen iS einer zusätzlichen oder intensiv wahrnehmbaren Geruchskomponente zu erwarten sind. 3) Bitte nehmen Sie Stellung zu den Berufungsausführungen (S 18 und 19), wonach die der-

zeit geplante, natürliche Lüftung der Tiefgarage zu unzumutbaren Belästigungen, insbe-sondere durch Abgase, führen wird!

Die in Rede stehenden Berufungsausführungen fordern zur Vermeidung von unzumutbaren Be-lästigungen die Errichtung einer mechanischen Be- und Entlüftung der Tiefgarage. Die TG Lüftung erfolgt natürlich und mit zusätzlicher mechanischer Unterstützung durch me-chanische Zuluftführung; eine effektivere Be- und Entlüftung sogenannter „toter Winkel“ in der TG werden dadurch ermöglicht. Dies stellt auch im Hinblick auf den Kundenschutz als auch für den Nachbarschaftsschutz eine Verbesserung dar. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die Ergebnisse der Immissionsprognosen sind nach Dafürhalten des Sachverständigen lufthygienische Belästigungen durch Verkehrsabgase aus der TG auszuschließen.“

In seiner Stellungnahme vom 29.10.2014 hat der Amtssachverständige für Lufthygiene er-sucht, im gegenständlichen Verfahren das lufthygienische Gutachten, welches im Zusammen-hang mit dem gewerbebehördlichen Verfahren erstattet wurde, inklusive der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgten Projektpräzisierung hinsichtlich der Lüftung der Tiefgarage (zusätzlich zu der natürlichen Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt auch eine mechanische Be- und Entlüftung) für die Bescheiderlassung zu übernehmen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, frei von Widersprüchen und entspricht den Erfahrun-gen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus dem Gutachten erge-benden Sachverhalt auszugehen. 5.4. Hochbau 5.4.1. Im Beschwerdeverfahren hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. L G das Gutachten vom 26.01.2016 erstattet. Soweit für das gegenständliche Verfahren nach Aufhe-bung des Gesamtbebauungsplanes noch relevant, hat er wie folgt ausgeführt: „Fragestellung: 1. Werden die Abstandsflächen und die Mindestabstände iSd §§ 5 bis 7 BauG gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer eingehalten? Nehmen Sie in diesem Zusammenhang zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Berechnung der Abstandsflächen unter Berücksichtigung des Tonnendaches zu erfolgen habe, Stellung. Sachverhalt: Bei der Prüfung der Mindestabstände und Abstandsflächen sind zum einen die Lärmschutz-wand mit dem Flugdach und zum anderen der Lebensmittelmarkt zu prüfen. Lärmschutzwand mit Flugdach: Grundlage bildet der Plan von Mag. Arch. R S, S, mit Ausgabedatum 21.01.16, Plan Nr. BE.11 A. In diesem Plan wird der Verlauf der Lärmschutzwand unter Angabe der Höhen exakt dargestellt. Die Lärmschutzwand wird entlang der Liegenschaft GST-NR SSS, GB F, errichtet. Beginnend vom südseitigen Umkehrplatz wird stirnseitig (nach Süden) in der Gesamten Breite des Umkehrplatzes eine Lärmschutzwand in einer Länge von 6,395 m und einer Höhe von 1,80 m über der bestehenden Oberfläche des Geländes errichtet. Dann verläuft die Lärmschutz-wand mit einer Länge von 50,23 m direkt an der Grundgrenze und wird dann mit einem rech-ten Winkel in einem Abstand von 2,00 m zur Grundgrenze mit einer Höhe von 1,80 m über der bestehenden Oberfläche des Nachbargeländes ausgeführt. Die absoluten Höhen der bestehen-den Oberflächen des Nachbargeländes wurden dem Vermessungsplan von Dipl. Ing. G Z, D mit Plan Nr. AN 79/11, datiert mit 31.3.2015, entnommen. Die Lärmschutzwand wird an kei-ner Stelle höher als 1,80 m über dem Nachbargrundstück ausgeführt. Gemäß § 6 Abs. 4 lit. a BauG (bisher § 6 Abs. 4 BauG) gilt für Einfriedungen und sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück kein Min-destabstand.

Im Anschluss an die eben beschriebene Lärmschutzwand wird die Lärmschutzwand mit Flug-dach in einem Abstand von 2,00 m auf einer Länge von 21,945 m weitergeführt und dann im rechten Winkel wieder um 3,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt fortgeführt. In dem eben beschriebenen Bereich wird ein Flugdach mit einer Tiefe von 5,00 m direkt an die Lärm-schutzwand integriert. Die Höhe der Lärmschutzwand in diesem Bereich beträgt absolut + 3,50 m, das anstoßende Gelände im südlichen Bereich + 0,25 m und im nördlichen Bereich + 0,28 m, d.h. die Wandhöhe vom bestehenden Gelände bis zur Oberkante Lärmschutzwand weist eine Höhe von 3,25 m bis 3,22 m auf. In diesem Bereich kommt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. 2 BauG (bisher § 6 Abs. 2 BauG) zu tragen. Entsprechend dieser Bestimmung müs-sen sonstige Bauwerke mindestens 2,00 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Im Beschwerdevorbringen der RA C & P GmbH auf Seite 47 zu Punkt. 5.1 wird unter Ande-rem angeführt: „Ein oberirdisches Gebäude stellt ein überdachtes Bauwerk dar, das von Menschen betreten werden kann und mind. einen Raum allseits oder überwiegend umschließt, was auch auf ein Flugdach zutreffen kann. Die Mindestabstände werden z.B. hinsichtlich geplanter Lärm-schutzwände nicht eingehalten. Auch werden die Abstandsflächen gem. § 5 Baugesetz nicht eingehalten. Die Bestimmungen über die Abstandsflächen gelten nämlich nicht nur für oberirdi-sche Gebäude, sondern auch für sonstige oberirdische Bauwerke, z.B. für ein Flugdach. Bei derartig hohen Schallschutzmauern handelt es sich um Bauwerke, die vergleichbar mit einem Gebäude zu Beeinträchtigungen, insbesondere Schattenbildung, führen können, sodass nicht nur ein höhenunab-hängiger Mindestabstand sondern auch eine höhenabhängige Abstandsfläche einzuhalten ist.“ Dazu wird wie folgt Stellung genommen: Der § 2 Abs. 1 lit. i BauG definiert den Begriff des Gebäudes. Danach ist ein Gebäude ein über-dachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mind. einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Das Flugdach ist auf der Westseite gegenüber dem Nachbargrundstück auf die gesamte Länge ge-schlossen. Weiters ist auf Grund des Versatzes der Lärmschutzwand auf der Nordseite das Flug-dach, welches eine Breite von 5,00 m aufweist, lediglich in einer Breite von 1,00 m geschlossen. Ansonsten ist das Flugdach offen. Das Flugdach ist daher nicht überwiegend umschlossen. Daher handelt es sich beim gegenständlichen Flugdach um kein Gebäude. Nach § 5 Abs. 1 BauG sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, sofern sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Das gegenständliche Flugdach weist eine Höhe vom bestehenden Gelände von 3,25 m bis 3,22 m auf. Der § 5 Abs. 1 BauG kommt daher nicht zur Anwendung. In weiterer Folge vom Flugdach wird die Lärmschutzwand in einer Länge von 6,505 m mit einer absoluten Höhe von + 3,50 m in einem Abstand von 3,00 m zur Grundgrenze ausgeführt. Dann wird die Lärmschutzwand auf einer Länge von 6,70 m mit einer absoluten Höhe von 1,50 m und einem Abstand von 3,00 m fortgeführt. Lebensmittelmarkt: Grundlage für die Beurteilung der Mindestabstände und Abstandflächen des Lebensmittelmarktes bildet der Abstandsflächenplan von Mag. Arch. R S, Plan Nr. BE.01 A, datiert mit dem Ausgabeda-tum 06.04.15. Grundlage für das bestehende Gelände stellt der Vermessungsplan von Dipl. Ing. G Z, D mit Plan Nr. AN 79/11, datiert mit 31.3.2015 dar. Die Höhendifferenzen zwischen dem bestehen-

den natürlichen Gelände und den geplanten Höhen des Lebensmittelmarktes sind nachvollziehbar dargestellt. Wie aus dem Abstandsflächenplan ersichtlich, liegen die Mindestabstände sowie die Abstandsflä-chen auf der Süd-, West- und Ostseite auf dem Baugrundstück. Auf der Nordseite ragt die Ab-standsfläche 1,79 m auf die öffentliche Verkehrsfläche GST-NR RRR, GB F (Bstraße). Der Abstand bis zur Straßenmitte beträgt noch ca. 2,80 m. Gemäß § 5 Abs. 1 BauG letzter Satz muss die Abstandsfläche eines oberirdischen Gebäudes auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Sie darf sich jedoch bis zur Mitte einer angrenzenden öf-fentlichen Verkehrsfläche erstrecken. Der geringste Abstand der westseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze GST-NR RRR beträgt ca. 4,80 m, der geringste Abstand der nordseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze GST-NR KKK beträgt ca. 9,80 m, zur GST-NR MMM ca. 8,00 m, zur GST-NR NNN ca.7,40 m und zur GST-NR OOO ca.7,60 m. Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den dargestellten Abstandsflächen und den Grundgrenzen noch sehr viel Platz vorhanden ist. Beim geringsten Abstand von 4,80 m dürfte das gegenständliche Bauvorhaben entsprechend der Abstandflächenberechnung um 8,00 m höher als geplant ausgeführt werden. Festgehalten wird, dass mit der LGBl. Nr. 54/2015 im Baugesetz eine Änderung der Rechtslage da-hin eingetreten ist, dass bei der Berechnung der Abstandsflächen Dachvorsprünge bis 1,30 m Aus-ladung nicht berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 5 lit. c BauG). Dies führt dazu, dass sich die Ab-standsflächen gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer sogar geringfügig verkleinern würden. Berechnung der Abstandsflächen unter Berücksichtigung des Tonnendaches: Im Beschwerdevorbringen auf Seite 48 zu Punkt 5.2 wird u.a. folgendes angeführt: „Zudem ist nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde bei Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt hat, dass gegenständlich ein Tonnendach beantragt ist. Die Berechnung der Ab-standsflächen hat jedenfalls nicht wie z.B. bei einem Flachdach oder bei einem Satteldach, sondern unter Berücksichtigung des Tonnendaches zur erfolgen. Dazu wäre zumindest ein ergänzendes Gut-achten einzuholen gewesen.“ Für die Ermittlung der Abstandsfläche und der erforderlichen Schattenpunkte wird in den maß-geblichen Bestimmungen im BauG folgendes angegeben: § 5 Abs. 2 BauG „Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Ge-bäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur soweit zu berück-sichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.“ § 5 Abs. 3 BauG „Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.“ § 5 Abs. 4 BauG „Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der be-stehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im

Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu be-rücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.“ § 5 Abs. 5 lit. b und c BauG „Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind a)Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem längeren dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine aus-reichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird. b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausla-dung; c) Dachvorsprünge bis zu 1,30 m Ausladung; weiters Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bau-teile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.“ Wie aus den Abbildungen zu den Abstandsvorschriften in der kommentierten Ausgabe von Matthias Germann und Wilfried Bertsch, Stand 01.08.2008, auf Seite 200 und Seite 201 (siehe Beilage 1 und 2) gut ersichtlich, führen lediglich Dachaufbauten oder Dachausführungen, die einen größeren Winkel als 45 Grad aufweisen, zu einer Auswirkung auf den schattenwerfenden Punkt bzw. Schat-tenpunkt. Das Tonnendach hat einen Radius von 126 m, was zu einer sehr flachen Wölbung führt und daher den Lichteinfall unter 45 Grad nicht beeinflusst. Die geplante Dachform hat daher bei der Ermittlung des schattenwerfenden Punktes bzw. des Schat-tenpunktes keine Auswirkung. Gutachten: Die Abstandsflächen und die Mindestabstände gemäß § 5 und § 6 BauG sind gegenüber den Grund-stücken der Beschwerdeführer eingehalten. Eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG ist für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erforderlich. Bei der Berechnung der Abstandsflächen wurde die Form des Tonnendaches berücksichtigt. Fragestellung: 2. Werden die Festlegungen des Bebauungsplanes iVm mit den Ausnahmebewilligungen vom 13.12.2013 und vom 29.6.2015 nach § 35 Abs. 2 Raumplanungsgesetz über die Baugrenze, die Bau-linie und die Höhe des Bauwerkes eingehalten? Ist das Bauvorhaben mehr als 20,00 m von den Grundstücken der Beschwerdeführer entfernt? Nehmen sie in diesem Zusammenhang auf die widersprechenden Gutachten des hochbau-technischen Amtssachverständigen und des Sachverständigen für Raumplanung und Baurecht Stel-lung. Gutachten: Im Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F aus dem Jahre 2012 sind keine Festlegungen über die Baugrenze und die Baulinie enthalten. Das Bauvorhaben ist weniger als 20 m von den Grundstücken der Beschwerdeführer entfernt.

Die Festlegung des Bebauungsplanes über die Höhe (max. mittlere Traufenhöhe) des verfahrens-gegenständlichen Lebensmittelmarktes wird auf Grund der Ausnahmebewilligung vom 29.6.2015 eingehalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die tatsächliche Außenwand (Gebäudeecke) oder die theoretische Außenwand (Dachvorsprung als maßgebliche Außenwand herangezogen wird. Aufgrund der anderen Rechtsmeinung der Behörde hat sich die max. mittlere Traufenhöhe vom Gut-achten 06.06.2014 (Außenwand = Dachvorsprung, Höhe 8,08 m laute Detailplan vom 04.06.2014) zum Gutachten 04.05.2015 (Außenwand = Gebäudeecke, Höhe 9,47 m Plan BE 13 vom 06.05.2015) verändert. In beiden Fällen wird aber aufgrund der Ausnahmebewilligung vom 29.5.2015 die festge-legte max. mittlere Traufenhöhe eingehalten.“ In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 hat der Amtssachverständige für Hochbau über Fragen unter anderem Folgendes ausgeführt: „Lärmschutzwand mit Flugdach: Bisher hat die Lärmschutzwand am Ende des Einkaufsmarktes geendet. Die neu projektierte Lärmschutzwand haust den Umkehrplatz in westlicher und südlicher Richtung komplett ein. Die Lärmschutzwand wurde an der Westseite um 15,40 m verlängert und an der Südseite um 6,395 m. Es gibt einen rechten Winkel zur Grundgrenze. Über Fragen: Beim Flugdach sind die Ostseite und die Südseite offen. Nordseitig ist dann in 5 m nur 1 m verschlossen. Lediglich westseitig ist das Flugdach komplett geschlossen. Nordseitig ist es auf 1 m geschlossen. Nordseitig sind also 4 m noch frei. Das Flugdach hat mit dem Hauptgebäude überhaupt keine Verbindung. Das Flugdach ist nur mit der Lärmschutzwand verbunden. Lebensmittelmarkt: Zu Frage 1.: Über Fragen: Frage: Die Beispiele Kommentar Germann/Bertsch, Vorarlberger Baugesetz, betreffen nicht ein Tonnendach. Ist es richtig, dass sowohl von Lehre und Rechtsprechung davon ausgegan-gen wird, dass die Berechnung von Abstandsflächen von Tonnendächern schwierig ist und keine einheitliche Meinung besteht? Antwort: Generell ist die Berechnung des Schattenpunktes bzw des schattenwerfenden Punktes sehr einfach, da im Gesetz beschrieben ist, wenn ein Lichteinfall unter 45 Grad über das Ge-bäude fällt, da sind nur solche Teile zu berücksichtigen, die einen Winkel von größer als 45 Grad aufweisen, wie dies in den zitierten Beispielen aufgezeigt ist. Das ganze System beruht nur auf dem 45 Grad Lichteinfall. Es ist egal, welche Dachform sich unter dem Lichteinfall befindet. Zu Frage 2.: Über Fragen: Frage: Es ist insgesamt von vier Gutachten auszugehen: Gutachten von DI L S vom 13.11.2013, Ing. L G vom 06.06.2015, Ing. L G vom 04.05.2015 und dem nunmehrigen Gut-achten. In den ersten drei Gutachten werden die Höhe wie folgt ermittelt: 9,45 m, 9,36 m und 9,93 m. Von welcher Höhe wird jetzt ausgegangen? Antwort: Wie aus dem Gutachten ausführlich hervorgeht, wurde beim Gutachten von DI L S vom Ursprungsplan, Plan BE07 mit Ausgabedatum 05.07.2012, ausgegangen. Dort ist der Sachverständige vom Straßenniveau und nicht von dem an das Gebäude angrenzenden Gelän-

de ausgegangen. Jetzt wird von einer Höhe von 9,93 m (Gutachten, letzter Absatz S 7, dort ist es genau beschrieben) ausgegangen.“ 5.4.2. Das Gutachten, welches der Amtssachverständige Ing. L G im Beschwerdeverfahren erstattet hat, ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Auch hat er in seinen Gutachten detailliert zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung genommen. Weder wurde von den Beschwerdeführern aufgezeigt, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, noch sind sie dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebe-ne entgegengetreten. Bezogen auf die Einhaltung der Mindestabstände unter Berücksichtigung des Tonnendaches hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass das ganze System der Abstandsbe-rechnung nur auf dem 45 Grad Lichteinfall beruht und es irrelevant ist, welche Dachform sich unter dem Lichteinfall befindet; die sehr flache Wölbung des Tonnendaches (Radius von 126 m) beeinflusst den Lichteinfall nicht. Die diesbezüglichen unkonkreten und nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführer, dass „sowohl von Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen werde, dass die Berechnung von Abstandsflächen von Tonnendächern schwierig sei und keine einheitliche Meinung bestehe“ waren nicht geeignet beim Landesverwaltungsge-richt Zweifel an der Richtigkeit der durch den Amtssachverständigen getätigten Berechnungen aufkommen lassen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Gutachten, welches eine rechtliche Beurtei-lung eines Sachverhaltes enthält, die Aussagekraft eines ansonsten mängelfreien Gutachtens nicht beeinträchtigt (zB VwGH 07.10.1996, 95/10/0205, 20.04.2001, 99/05/0211). Zur Berechnungen der mittleren Trauenfhöhe des Bauvorhabens hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringens (insbesondere Tonnendach und Dämmung) mehrmals Stellung genommen und nachvollziehbar aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Be-rechnungen zustande gekommen sind (ergänzende Planunterlagen, geänderte Rechtsmeinung). Das Gutachten von DI L S sowie das Erstgutachten von Ing. L G sind daher nicht geeignet Widersprüchlichkeiten der Gutachten vom Amtssachverständigen Ing. L G vom 04.05.2015 sowie vom 26.01.2016 (mittlere Traufenhöhe von 9,93 m) aufzuzeigen Auch ist an diese Stel-le wiederum darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Aus den oben dargelegten Gründen legt das Landes-verwaltungsgericht die Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 sowie vom 26.01.2016 seinen Erwägungen zu Grunde. 5.5. Gewerbetechnik

5.5.1. Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik Ing. M G hat im Beschwerdeverfahren folgendes Gutachten, datiert mit 28.01.2016, erstattet (Anmerkung: die Beurteilung der Beläs-tigungen erfolgte anhand der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Widmungskategorie Baufläche/Mischgebiet bzw Baufläche/Mischgebiet Einkaufszentrum): „[…] Folgende auftragsbedingte Vorgaben des Landesverwaltungsgerichtes fanden Berücksichti-gung: • Es sind nur die Schallquellen am Grundstück des Bauvorhabens einzubeziehen. • Soweit ortsfeste Maschinen oder ortsfeste technische Einrichtungen entscheidenden Ein-

fluss auf die Beurteilungsergebnisse haben, sind diese Immissionsanteile von den Betrach-tungen auszuschließen.

• Bei der Beurteilung der Widmungsverträglichkeit sind neben der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens auch die baulichen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen mit zu berücksichtigen.

• Die Prüfung der Gesundheitsgefährdung (im weiteren Sinne auch unzumutbare Belästi-gungen) hat für den Ort zu erfolgen an dem die Lärmbelastung am größten ist.

• Die konkreten für die Beurteilung relevanten Immissionspunkte (Grundgrenze oder Ort an dem die Lärmbelastung am größten ist) sind in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen bei den Nachbargrundstücken festzulegen und diese Aufgabe obliegt dem fachlichen Ver-antwortungsbereich des Sachverständigen.

[…] Frage 1. - Welche Art von Lärmimmissionen iSd § 8 BauG sind aufgrund des Verwendungs-zweckes des Bauvorhabens auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu erwarten? Es ist mit den für einen Einkaufsmarkt typischen Geräuschemissionen und den daraus resul-tierenden Immissionen im Bereich der benachbarten Grundstücke zu rechnen. Das vorliegen-de Projekt beinhaltet aber auch besondere Maßnahmen, welche den Zweck verfolgen die nachbarseitigen Einwirkungen im Sinne der rechtlichen Vorgaben in zulässigen Grenzen zu halten und in der eingeplanten Form zu berücksichtigen sind. Einkaufsmärkte in der gegebenen Art und Lage weisen heutzutage vor allem Kundenverkehr in der Form auf, dass der Markt zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Moped aber überwiegend mit dem PKW aufgesucht wird. Die zu- und Abfahrten der PKW, die Parkvorgänge, damit ver-bundene Personenunterhaltungen, Ladetätigkeiten als auch die Nutzung der Einkaufswagen bilden entscheidende Schallquellen. Lieferverkehr (auch Entsorgung) mittels LKW und Klein-transporter mit Ladetätigkeiten sind ebenfalls zu nennen. Der Personalverkehr ist eine Ergän-zung hierzu. Das gegenständliche Bauvorhaben weist hinsichtlich des Verkehrs durch die zu-sätzlich vorgesehene Tiefgarage, die Lärmschutzwand mit Carportausgestaltung und die Art der Anlieferungen sowie durch die Errichtung eines Verladeraumes gegenüber anderen typi-schen Einkaufsmärkten Besonderheiten auf. Mit entscheidend für den Lieferverkehr, insbeson-dere was die Art und Anzahl der Lieferungen betrifft, ist die Transportlogistik mit überwie-gender Belieferung über das Zentrallager. Lieferungen erfolgen auch außerhalb den Öff-nungszeiten des Marktes laut Sachverhalt im Zeitrahmen zwischen 05:00 und 22:00 Uhr, wo-bei die Liefervorgänge vor 06:00 und nach 19:00 zusätzlich eingeschränkt sind. In der erstin-stanzlichen Begutachtung wurde vorgeschlagen die Öffnungszeit mit 20:00 Uhr zu begrenzen, was im gewerberechtlichen Bescheid durch eine Auflage Berücksichtigung fand. Im aktuellen baurechtlichen Bescheid vom 21.07.2015 fehlt insbesondere diese Auflage. Der Mangel der nicht zusätzlich einschränkenden Öffnungszeiten ist jedenfalls zu beheben.

Die Verkaufs- und Nebenräume im Inneren des Gebäudes und deren Nutzung für den Verkauf (hierzu wird nicht die Tiefgarage und nicht der Raum der Technikzentrale gezählt) sind für die Geräuschverhältnisse nach außen nicht relevant. […] Frage 2. - Wie hoch ist das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen (Tag/Abend/Nacht) auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (lmmissionspunkt Grundgrenze; Immissionspunkt Ort, an dem die Lärmbelastung am größten ist)? Diese Frage wurde in den bisherigen Verfahren gestützt auf die Beurteilungsergebnisse nach dem gewerberechtlichen Verfahren, logische Zusammenhänge und Schlussfolgerungen daraus beantwortet. Dabei lagen konkrete Beurteilungsergebnisse für die nachstehend ausgewiesenen Immissionspunkte vor. Die Punkte IP 1, IP 1b, IP 2, IP 3, IP 3b und IP 3c, liegen in den Grundstücken oder bei den Wohngebäuden der Beschwerdeführenden und wurden in Bezug auf die benachbarten bebaubaren Grundstücke nach schalltechnischen Gesetzmäßigkeiten und Beurteilungsregeln für Orte ausgewählt, an denen die Lärmbelastung am größten ist. Berechnete und geprüfte Immissionspunkte im gewerberechtlichen Verfahren Text kann weder in Word- noch pdf-Format dargestellt werden! Nun wird für das Bauverfahren eine konkrete Erhebung zusätzlicher Immissionswerte ge-wünscht. Hierbei seien auch jene Grundstücksbereiche der Berufungswerber mit einzubezie-hen, welche als Freihaltefläche gewidmet sind. Von den in den Erstverfahren verwendeten Immissionsorten bilden Punkte wie der IP 3c, IP 1 und IP 1b möglicherweise jedenfalls auch Orte an welchen die Lärmbelastungen am größten sein können, da an diesen Punkten gegen-über anderen ruhigere Umgebungsverhältnisse vorliegen und deshalb dort Störgeräusche stärker in Erscheinung treten. Die bisherigen Immissionspunkte, soweit sie die Beschwerde betreffen, werden deshalb weiter in die Betrachtungen einbezogen. Das schalltechnische Projekt mit dem diesem zugrunde liegenden digitalen Immissionsprog-nosemodell wurde, wie bereits eingangs erwähnt, diesbezüglich bearbeitet und ergänzt. Es wurden die nachstehenden Ergebnisse zusätzlich und für die bisherigen Immissionspunkte neue Werte aufgrund der dem Baugrundstück zuzuordnenden Schallquellen berechnet. Be-rechnungsregelwerke sind die Anleitung für die Modellbildung zur Schallimmissionsprognose nach ÖNORM ISO 9613-2:2008 und ÖNORM EN 12354-4:2001-02-01 des Forum Schall, die eine Grundlage für das schalltechnische Projekt bildet. Die konkrete Festlegung der Immissionsorte erfolgte wiederum gestützt auf physikalische Ge-setzmäßigkeiten der Schallausbreitung und mit Rücksicht auf Bestimmungen schalltechnischer Regelwerke. Hierzu stellt insbesondere die ÖNORM S 5004 eine wesentliche Grundlage dar. Die Immissionshöhe zur Beurteilung der Einwirkungen auf das Grundstück ergibt sich mit 1,5 m als relevante Immissionshöhe für das normal empfindende Kind und den normal empfin-denden Erwachsenen. Die ÖNORM S 5004 fordert für Messpunkte (Immissionspunkte sollen bei Bedarf auch durch Messungen kontrollierbar sein), dass Schallreflexionen in der Nähe von Wänden keinen erheblichen Einfluss auf das Messergebnis haben. Dies bedingt einen Ab-stand von mindestens 3 m zu Wänden, der eingehalten werden muss. Vertikalraster in 2 dB – Abstufungen im Bereich der 3,5 m hohen Lärmschutzwand des Car-ports

Die Grafiken zeigen Flächen mit gleichen Schalldruckpegeln rechts im Bereich des Parkplat-zes vor dem Einkaufsmarkt, links hinter der Wand im abgeschirmten Bereich über dem Nach-bargrund. Angedeutet sind verschiedene Objekte des Modells wie die schräg zur Schnittebene verlaufende Lärmschutzwand (hellblau) und das Carport (violett/weiss, aber nur als Wand ohne Dach gerechnet) sowie mehrere Immissionspunkte, was in der Betrachtung etwas ver-wirrt, im Ergebnis aber bedeutungslos ist. Die in 3 m Abstand zur Wand platzierten Immissi-onspunkte liegen im tiefsten Bereich der verlaufenden Trennlinien und somit am ungünstigsten Ort in 1,5 m Höhe über Gelände ab. Die reflexionsbedingten Abstände zu Wänden werden eingehalten. Die Berechnungsergebnisse der spezifischen Schallimmission in der Tabelle auf Seite 8 zeigen auch zahlenmäßig, dass unmittelbar hinter der Wand geringere Werte auftreten als in 3 m Abstand. Wegen der Schallpegelverteilung im abgeschatteten Bereich der schallabschirmenden Bau-werke und für eine dem Stand der Schalltechnik konforme Beurteilung im Bereich von schall-reflektierenden Flächen werden für die Beurteilung die in 3 m Abstand zu den Wänden am Nachbargrundstück angeordneten Immissionspunkte und ansonsten wo keine Wände bestehen jene an der Grundgrenze herangezogen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf § 14, Abs. 8, Raumplanungsgesetz zu verweisen, welcher dadurch Berücksichtigung findet. Immissionsraster in 1,5 m Höhe; die Immissionspunkte entsprechen noch nicht der letzten Fassung Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Anmerkung: Die Rasterflächen, welche die Schallschutzwände überragen ergeben sich aufgrund der Ras-terberechnung mit 5 m Abstand der Rasterpunkte. Es sind im nahen abgeschirmten Bereich der Wand deshalb fehlerhafte Darstellungen unvermeidbar. Die Rechenpunkte der Tabelle auf Seite 8 hingegen beinhalten die korrekten Ergebnisse. An den verschiedenen in den obigen Plänen festgehaltenen Immissionspunkten wurden die nachstehenden Immissionspegel berechnet. Gegenüber den Ergebnissen im gewerberechtli-chen Verfahren bestehen insofern Abweichungen, als jene Geräuschemissionen durch Mitar-beiter und Erfüllungsgehilfen auf der Fläche der Bstraße im Bauverfahren keine Berücksich-tigung finden dürfen. Ausgewiesen sind die Ergebnisse nur für die Grundstücksbereiche der Beschwerdeführenden.

Lage der Immissionspunkte an den Grundgrenzen bzw. an den Orten nahe den Grundgrenzen an denen die Lärmbelastungen am größten sind: Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Die Daten im schalltechnischen Projekt berücksichtigen für den Abendzeitraum noch eine Öffnungs-zeit bis 21:00 Uhr. Aus diesem Grunde waren die nachgereichten Rechenergebnisse für den Abend-zeitraum unter Einbeziehung jener Quellen zu berichtigen, welche bei einer Öffnungszeit bis 20:00 Uhr nur noch eine statt zwei Betriebsstunden einwirken werden. Dies betraf alle Parkvorgänge von Kunden, Tiefgaragengeräusche und Einkaufswagen. Spezifische Schallimmission – alle Werte A-bewertet in dB inkl. generellem Anpassungswert, Öffnungszeiten des Marktes 06:00 bis 20:00 Uhr Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! gelb markiert …. Punkte unmittelbar an der Wand, welche die Forderungen für Reflexionen nicht erfüllen und deshalb in die weiteren Betrachtungen nicht mehr einbezogen wurden. Immissionen durch Dauergeräusche der Lüftungs- und Kältetechnik bewegen sich nur bei IP BR 13 in einem allenfalls für die Beurteilung relevanten Bereich. Für alle anderen Immissi-onspunkte zeigen die diesbezüglichen Rechenergebnisse A-bewertete Schallpegel von 25 dB oder deutlich darunter und diese sind somit unerheblich. Auch die Emissionen aus dem Tech-nikraum über dessen Lüftungsöffnungen etc. haben für die Immissionen bei den Beschwerde-führenden keine Auswirkungen auf die dort zu erwartenden Schallpegel. Schallimmission Dauergeräusche (Lüftungs-, Kälte- und Klimaanlagen): Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Frage 3. - Ist zu erwarten, dass sich die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer auftre-tenden Schallimmissionen durch den Verwendungszweck des Bauvorhabens ändern? Wenn ja, wie groß ist die Differenz zwischen dem Geräuschpegel, der auf den Grundstücken der Be-schwerdeführern vorherrscht, vor Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens und dem Geräuschpegel, der auf den Grundstücken der Beschwerdeführern unter Einbeziehung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Bauvorhabens zu erwarten ist? Zu dieser Frage ist einleitend einiges zur Erhebung der tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse auszuführen. Hier möchte ich zuerst eine in einem Fachartikel für Bahnlärm von Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Christian Kirisits, DI Dr. Helmut Kirisits und Dipl.-HTL-Ing. Chris-toph Lechner, ausgesprochene Meinung zum Thema „Messen versus Rechnen“ zitieren, die analog auch für Straßenverkehrslärm gilt. Die oftmals vor allem von Juristen kommunizierte Forderung, Immissionen zu messen wann immer dies möglich sei und dies vor rechentechnische Ermittlungen zu stellen beruht meist auf einem groben Missverständnis bzw. auf einer Fehleinschätzung. Der Beurteilungspegel (oder Lärmindex) der mit einer Dosis-Wirkungsbeziehung mit der Be-lästigung, Schlafstörung und evtl. Gesundheitsgefährdung korreliert ist messtechnisch gar nicht direkt erfassbar.

Auch bei durch Straßenverkehrslärm geprägten ortsüblichen Geräuschverhältnissen liefern Berechnungen Ergebnisse die durch heute anwendbare digitale Modelle gegenüber vor 20 Jahren im gleichen Vertrauensbereich wie Messungen zu liegen kommen. Erst bei größeren Abständen zwischen Straße und Immissionsort, je nach Verkehrsmenge, die bei ca. 25 m und mehr liegen, werden andere Umgebungseinflüsse bestimmender und hier sind Messungen aus-sagekräftiger. Dennoch erfolgten für den gegenständlichen Antrag Messungen bei den stra-ßennah gelegenen Wohnhäusern und auch in den weiter entfernt gelegenen Bereichen, welche in die bisherige Begutachtung und die aktualisierte Datenzusammenfassung einbezogen bzw. mit den Rechenergebnissen verglichen wurden. Die lärmmedizinische Begutachtung vom 23.09.2014 hat ergeben, dass im Mittel ein konkreter Anpassungswert von 3 dB in der Beurteilung einzubeziehen sei. Dieses abschließende Ergeb-nis der Beurteilung im gewerberechtlichen Verfahren wurde für die Immissionsorte der Auf-enthaltsbereiche bei den Wohnhäusern in die nachstehenden Tabellen mit den für das Bauver-fahren heranzuziehenden Geräuschquellen des Baugrundstückes eingearbeitet. Für die betref-fenden Immissionspunkte sind auch die Beurteilungswerte nach dem Vorarlberg-Leitfaden aufgezeigt. Der Planungsrichtwert für die Kategorie 3 in der Tageszeit beträgt 55 dB. Richtwerte, spezifische Schallimmission und Erhöhung der ortsüblichen Schallimmission Lr,o Tag, 6:00 bis 19:00 Uhr – alle Werte A-bewertet in dB

In Erhöhungen des Lr,o von IP 1 und IP 1b sowie IP 3c zeigen sich die größeren Veränderungen im Vergleich zu jenen Vergleichspunkten Punkten an der straßenseitigen Grundgrenze oder nahe der Wand. Dies sind deshalb im betreffenden Umfeld jene Orte an denen die Lärmbelastungen am größ-ten sind. Gleichartiges zeigt sich auch in der folgenden Tabelle für die Abendzeit. Der Planungsrichtwert für die Kategorie 3 in der Abendzeit beträgt 50 dB Richtwerte, spezifische Schallimmission und Erhöhung der ortsüblichen Schallimmission Lr,o Abend, 19:00 bis 22:00 Uhr, Öffnungszeit bis 20:00 Uhr – alle Werte A-bew. in dB

In der Nacht erfolgen die Anlieferungen erst ab 05:00 Uhr. Es sind somit für die Beurteilung auch die ortsüblichen Immissionen in den Späteren Nachtstunden relevant. Der Planungsrichtwert für die Kategorie 3 in der Nachtzeit beträgt 45 dB Richtwerte, spezifische Schallimmission und Erhöhung der ortsüblichen Schallimmission Lr,o Nacht, 22:00 bis 06:00 Uhr – alle Werte A-bewertet in dB

Frage 4. - Ist zu erwarten, dass die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Erhöhung des Geräuschpegels aus schalltechnischer Sicht wahrnehmbar ist? Für die Tages- und Abendzeit sind über die Öffnungs- und Betriebszeiten ohne Zweifel solche Im-missionen zu erwarten, die wahrnehmbar sind. Auch die Warenlieferungen in der späteren Nacht-stunde können als Ereignisse auffallend sein, je nachdem wie sich gerade der Verkehr auf der Bahnhofstraße einstellt. Die Geräuscheinwirkungen durch maschinentechnische Einrichtungen (ausgenommen von Bauver-fahren) bewegen sich bei IP BA 13 im Bereich des Basispegels, bei den anderen eindeutig Immissi-onsorten darunter. Frage 5. - Ist zu erwarten, dass es durch den Verwendungszweck des Bauvorhabens zum Auftreten von hervortretenden Schallpegelspitzen kommt? Schallpegelspitzen sind in Bereichen in welchen LKW verkehren durch die Bremsluftgeräusche und dort wo Parkvorgänge von PKW stattfinden durch Startergeräusche, Türen und Kofferraumklappen zuschlagen etc. gegeben. Spitzen durch Ladegeräusche sind im vorliegenden Falle wegen der Verla-dehalle zweitrangig. Schallpegelspitzen wurden im schalltechnischen Projekt unter 3.3.11 behandelt und in Anhang D aufgelistet. Die nachstehenden kennzeichnenden Pegelspitzen lassen sich zusammenfassen. Die Pegelspitzen für die Immissionspunkte des gewerberechtlichen Verfahrens und die zusätzlichen Punkte des Bauver-fahrens wurden neu berechnetet und am 21.01.2016 von Ing. K W nachgeliefert. Die Ergebnisse lassen sich für die Türen und Kofferraumklappen der PKW und für die Bremsluftgeräusche der

LKW wie nachstehend zusammenzufassen. Für die Nachtzeitbetrachtung verursacht der Einsatz der Kleintransporter im Vergleich zu den PKW (Tag- und Abendzeit) deutlich leisere sowie in der An-zahl nur wenige, damit zusammenfassend unbedeutende Schallpegelspitzen. Kennzeichnende Pegelspitzen – alle Werte in dB

Eindeutig hohe Schallpegelspitzen werden bei IP BR 13 an der Grundgrenze erreicht. Die dort ge-gebenen geringen Abstände mit 4 bis 6 m lassen bei zu- und abfahrenden LKW für die Bremsluftge-räusche mit einem kennzeichnenden A-bewerteten Schallleistungspegel von 103 dB Schallpegelspit-zen im Bereich von 56 bis 85 dB erwarten. Frage 6. - Wo liegen aus schalltechnischer Sicht die Grenzwerte der Gesundheitsgefährdung im Hinblick auf die Schallpegelspitzen? Richtwerte für die Gesundheitsgefährdung durch Schallpegelspitzen bestehen hinsichtlich der Ge-hörschädigung und diese liegen im Bereich von LAFmax = 125 dB. Solche Pegelwerte sind beim vorliegenden Einkaufsmarkt betriebsbedingt nicht annähernd zu erwarten. Darüber hinaus gibt es Richtwerte für kennzeichnende Schallpegelspitzen in Hinblick auf unzumutbare Belästigungen, ins-besondere auch wegen den Weckwirkungen in der Nacht, welche auch im Vorarlberg Leitfaden wie-dergegeben sind. Richtwerte für häufiger auftretende kennzeichnende Schallpegelspitzen in Hinblick auf unzumutbare Belästigungen in dB

Zusätzlich zu den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung, wie u.a. in der ÖNORM S 5021 aufgezeigt, weisen schalltechnische Regelwerke keine Richtwerte für Schallpegelspitzen an ver-schiedenen Standplätzen oder im Grünland (z.B. FF) aus. Eine ausdrückliche Befragung der Sach-verständigen der Arbeitsgruppe des Forum Schall bei einer Sitzung am 26. und 27.01.2016 hat er-geben, dass für andere Orte auf Grundstücken, die nicht unter die Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr 3 fallen, wie z.B. an der Grundgrenze keine konkreten Richtwerte für Schallpegelspitzen beste-

hen. Solche könnten sich nur im Bereich zwischen jenen für unzumutbare Belästigungen und jenen der Gehörgefährdung bewegen. Schallpegelspitzen seien in Einzelfällen, wenn dies für ein Verfah-ren für notwendig angesehen werde pegelmäßig zu erheben. In Bezug zur anzunehmenden Art und Dauer des Personenaufenthaltes in den betreffenden Bereichen am Grundstück und dadurch bedingt wegen ihrer tatsächlich auf Personen wirkenden Häufigkeit im Rahmen einer individuellen Betrach-tung auch einer eigenen lärmmedizinischen Beurteilung zu unterziehen. Der technische Beitrag zur Beurteilung sei gering. Frage 7. - Ist zu erwarten, dass die Schallpegelspitzen Deckung in den Umgebungsgeräuschen fin-den? Im gewerberechtlichen Verfahren wurde im Gutachten bezogen auf die Immissionsorte nahe den Wohnhäusern wie folgt ausgeführt: Bedingt durch die Distanz von 30 m oder mehr sowie die abgeschirmte Lage der nächstgelegenen Fahrzeugstellplätze gegenüber dem Wohnhaus P kommen die impulsartigen Parkplatzgeräusche (Türen und Kofferraum schließen etc.) im Bereich von 60 bis 63 dB zu liegen. Die mittleren Spitzen-pegel (Überschreitung über 1 % der Zeitdauer) durch Straßenverkehr liegen heute an der abge-schirmten Gebäudeseite des Hauses P bei 57 dB und bei den Häusern K sowie H/W bei 62 bis 64 dB (siehe Messwerte Verkehrslärm). Vorbeifahrende Fahrzeuge verursachen bei den letzteren Häusern am Tage und am Abend sogar Pegelspitzen von 65 bis 70 dB und mehr. Die bereits vorhandene An-zahl von Pegelspitzen, die zahlenmäßig weit höher als durch den Parkplatzlärm bedingt vorliegen, und die noch lauteren Spitzen der vorbeifahrenden Fahrzeuge lassen erwarten, dass dort die neuen betrieblichen Schallpegelspitzen in diesen Deckung finden. Im Garten und an der gegenüber dem Verkehrslärm abgeschirmten südostseitigen Hausfassade beim Haus P erreichen Pegelspitzen der Umgebungsgeräusche nur selten mehr als 60 dB. Durch die in der Abendzeit bei einer Öffnungszeit bis nur 20:00 Uhr anzunehmenden 22 Zu- und 22 Abfahrten von PKW am Außenparkplatz ergeben sich in einer Stunde 75 bis 100 Pegelspitzen durch Schließen von Auto- und Kofferraumtüren mit einem kennzeichnenden Spitzenpegel von ca. 55 bis 63 dB. Hier ist eine gewisse Auffälligkeit gegeben, jedoch werden die oben für die Kategorie 3 ausgewiesenen Richtwerte für kennzeichnende Spitzenpegel eindeutig nicht erreicht. Im Bereich der Grundgrenzen sind bei den nordseitigen Nachbarn die Pegelspitzen der auf der Bahnhofstraße vorbeifahrenden Fahrzeuge jedenfalls eindeutig im Vordergrund und in ihrer Anzahl deutlich häufiger. Das gleiche gilt für den straßennahen Bereich beim Wohnhaus P. Dort befindet sich zudem die Hauszufahrt mit den Abstellflächen für Fahrzeuge durch deren Verwendung unmit-telbar vor Ort ebenso hohe Schallpegelspitzen entstehen. Die Schallpegelspitzen bei IP BA 13 an der Grundgrenze finden jedenfalls keine Deckung im Umge-bungsgeräusch sind aber in ihrer täglichen Anzahl wegen der an einem Kalendertag vorgesehenen maximal 5 LKW-Lieferungen nicht sehr häufig zu erwarten. Frage 8. - Welches Ausmaß an Immissionen ist 1. bei der Widmungskategorie Bauflä-che/Mischgebiet und 2. bei der Widmungskategorie Baufläche/Mischgebiet Einkaufszentrum als üblich anzunehmen? Die Widmungsverträglichkeit lässt sich einerseits abstrakt durch das Belegen einer Grundstücksflä-che mit einem betriebstypischen flächenbezogenen Schallleistungspegel Lw‘‘,A (siehe hierzu auch „Monographien Band 154“ und Datenkatalog für Betriebstypen, Umweltbundesamt Wien, http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/laerm/forumschall/fs_arbeitsbehelfe) prüfen. Wie im gegenständlichen Falle aufgrund des bereits vorliegenden konkreten Projektes ist es andererseits möglich, durch eine Schallimmissionsprognose für den maßgeblichen Bereich der Außengrenzen des Baugrundstückes die dort zu erwartenden Immissionen zu bestimmen und den Vergleich mit Pla-nungsrichtwerten durchzuführen.

Der flächenbezogene Schallleistungspegel Lw‘‘,A nach dem Datenkatalog für Betriebstypen ist eine schalltechnische Kenngröße, welche für die über einer Fläche wie z.B. eines Grundstückes entste-hende oder abgestrahlten Geräusche einer typischen Betriebsart Auskunft gibt. Mit der Widmung „Baufläche Mischgebiet“ und der Kategorie 3 nach ÖNORM S 5021 in Einklang zu bringen sind Emissionen an einem Grundstück, welche bei Vorliegen von ungehinderten Schallausbreitungsbe-dingungen einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von bis zu 55 dB erreichen. Die Einhaltung dieser Bedingung für das geplante Bauvorhaben zu prüfen ist ein erster möglicher Schritt. Liegt das konkrete Projekt vor kann aus den dem Bauvorhaben zuzuweisenden Emissionsdaten im Bereich der Außengrenzen des Baugrundstückes die Immission ermittelt werden. Diese soll für ein Gebiet der Kategorie 3, „Baufläche Mischgebiet“, am Tage einen Planungsrichtwert von 55 dB, am Abend von 50 dB und in der Nacht von 45 dB nicht überschreiten. Für Dauergeräusche aus Heizungs- Lüftungs- und Klimaanlagen gelten für eine ergänzende Be-trachtung dieser speziellen Geräuschart um 10 dB geringere A-bewertete Schalldruckpegel als Richtwerte. Gerade diese maschinentechnischen Einrichtungen sind vom Verfahren nach dem Bau-gesetz im vorliegenden Falle ausgenommen. In diesem Gutachten werden die Einflüsse der Dauer-geräusche in gewisser Hinsicht dennoch getrennt aufgezeigt und sie sind, wenn auch mit nur gerin-gem Einfluss, in allen Ergebnissen noch enthalten. Die Zuordnung eines Grundstückes mit der Widmung „Baufläche Mischgebiet“ zur Kategorie 3 ergibt sich unter Hinweis auf die Tabelle mit grafischer Ergänzung auf Seite 5 des Vorarlberg Leit-fadens.

Anmerkung: Durch die Änderung der ÖNORM S 5021 mit Ausgabe 2017-08-01 haben sich die Zuordnungen bestimmter Flächenwidmungen zu schalltechnischen Kategorien für Bauland nicht geändert. Daher kann die im Gutachten enthaltene Grafik zur Beurteilung von Immissionen im Bauland noch herangezogen werden.

Gestützt ist diese Einstufung in weiterer Folge, wie sich auch aus dem Vorarlberg-Leitfaden ergibt, auf die Vorgaben der ÖNORM S 5021, Ausgabe 2010-04-01, schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung. Diese führt für die Einteilung der Standplätze aus: 5.1.1.2 Der Kategorie 2 sind Standplätze für Wohngebäude in ruhiger Lage zuzuordnen. 5.1.1.3 Der Kategorie 3 sind Standplätze für Wohngebäude in dichterer Bebauung und für andere Bauten und Anlagen, die für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bewoh-ner notwendig sind und deren ordnungsgemäße Benützung keine Störungen für die Bewohner mit sich bringt, zuzuordnen. Das gleiche gilt für die dem Fremdenverkehr dienenden Gebäude und An-lagen. Gestärkt wird das Ergebnis der getroffenen Einordnung durch die örtliche Situation mit den ostsei-tig anschließenden Flächen der Widmung BBI und die dortige betriebliche Nutzung sowie durch die Immissionsverhältnisse ausgehend vom Verkehr auf der Bahnhofstraße. Im betreffenden Gebiet der Berufungswerber und des Baugrundstückes von einem Standplatz in ruhiger Lage auszugehen wäre nicht stimmig und nicht normkonform. Frage 9. - Halten sich die zu erwartenden Belästigungen im Rahmen des in der Widmungskategorie 1. Baufläche/Mischgebiet und 2. Baufläche/Mischgebiet Einkaufszentrum üblichen Ausmaßes? In Zusammenhang mit der UEP für die Flächenwidmung hat Univ-Doz DI Dr W W mit Schreiben vom 08.03.2012 ein schalltechnisches Gutachten erstattet und hierbei einen flächen-bezogenen Schallleistungspegel Lw‘‘,A, Berechnung von 60 dB zugrunde gelegt. Dieser Wert wird für ein Einkaufszentrum mit Tiefgarage, Ladebereich im Freien und 5 LKW-Anlieferungen pro Stun-de im Betriebstypenkatalog des Forum Schall zur Monographien Band 154 ausgewiesen. Die dama-lige Beurteilung war kritisch. Für das gegenständliche konkrete Projekt können aus den Eingabedaten des digitalen Immissions-prognosemodells folgende projektbezogenen Werte zusammengerechnet werden:

Diese Ergebnisse unterschreiten die von Univ-Doz DI Dr W W getroffene Annahme und bestätigen die damals für die betroffene Nachbarschaft auf der sicheren Seite liegende Annahme. Pegelreduzie-rend wirken sich im konkreten Projekt die Ladetätigkeiten in einer Halle und die kompakte Abwick-lung der Liefervorgänge in ihrer geringeren Anzahl an LKW-Bewegungen aus. Weiters wurde auf-grund des Begutachtungsergebnisses in 1. Instanz die Öffnungszeit mit 20:00 Uhr beschränkt, was sich für den Beurteilungszeitraum der Abendzeit für den überwiegenden Teil der Emissionen ebenso um 3 dB pegelreduzierend auswirkt. Ein flächenbezogener Schallleistungspegel im Bereich von 55 dB ist beispielsweise am Tage für Bäckereien, Lebensmittelmärkte, Tankstellen, Baustoffzentren, kleinere Biomasseheizanlagen ohne Zerkleinerung, Landmaschinenwerkstätten ein typischer Wert. Auch der Nachtwert mit einem LW‘‘,A von 45 dB ist solchen Anlagen gegenüber stimmig. Einrichtungen und Anlagen dieser Art haben oft ihren Platz in der Baufläche Mischgebiet. Aufgrund der reinen Emissionsbetrachtung oh-ne Maßnahmen überschreiten die ermittelten Pegelwerte die in der Beantwortung zu Frage 8 ange-gebenen Richtwerte in der Tagzeit um 1 dB und in der Abendzeit um 2 dB. In der Nachtzeit ist der Richtwert eingehalten.

Werden für das konkrete Projekt die dem schalltechnischen Projekt zugrunde gelegten Emissionsda-ten und die zusätzlich eingeplanten Schallschutzmaßnahmen herangezogen, kommen die spezifi-schen Immissionen an den relevanten Immissionsorten mit Ausnahme von IP BR 13 (vergleiche Ta-belle auf Seite 8), also an den Grundgrenzen der westseitigen Nachbarn an der anderen Seite der Bstraße und bei jenen im Bereich hinter den baulichen Schallschutzmaßnahmen am ungünstigsten Ort auf GSt. SSS am Tage unter 55 dB, am Abend unter 50 dB und in der Nacht unter 45 dB zu lie-gen. Bei dieser Betrachtung sind noch generelle Anpassungswerte von + 5 dB im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, einbezogen, was die Prüfergebnisse zusätzlich absichert. Alle diese Immissi-onsorte sind für Einwirkungen durch Dauergeräusche durch das neue Gebäude des Einkaufsmarktes abgeschirmt und somit auch schalltechnisch und nicht nur rechtlich nicht unrelevant. Die Immissi-onsanteile durch Dauergeräusche liegen bei nur 25 dB oder eindeutig darunter. Einzig im südlichsten Bereich des Baugrundstückes an der Grenze zur dort gewidmeten Freihalte-fläche FF und ohne eine zusätzliche Schallschutzmaßnahme werden die Planungsrichtwerte über-schritten. Hier ergeben sich die für die Grundstücksgrenze folgende Immissionsverhältnisse: Spezifische Schallimmission mit generellem Anpassungswert und Öffnungszeit bis 20:00 Uh

Auch hier sind, wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, die Dauergeräusche nur unmaßgeb-lich beteiligt und diese lägen zudem im zulässigen Rahmen. Dauergeräusche:

Inwieweit an der Seite einer Baufläche zu unbebaubaren Flächen (FF) die Widmungskonformität zu prüfen ist und mögliche übergreifende Geräuscheinwirkungen als eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu bewerten sind, wird als Rechtsfrage zu prüfen sein. Eine geeignete Schutzmaßnahme wäre jedenfalls eine Verlängerung der 1,8 m hohen Einfriedungsmauer bis zur südseitigen Grundstücksecke. Folgende Verhältnisse wie bei IP BR 12 sind dann anzunehmen: Spezifische Schallimmission mit generellem Anpassungswert und Öffnungszeit bis 20:00 Uhr; Einfriedungsmauer verlängert

Es ist nach der aktuellen Einschätzung unklar inwieweit die Zusatzwidmung „Einkaufszentrum“ emissionsrelevant ist. Einem solchen Betriebstyp entsprechend wären hierfür höhere Geräuschemis-sionen zuordenbar. Andererseits besteht für das GSt WWW keine solche Zusatzwidmung und die dort stattfindenden Betriebsbewegungen am Parkplatz sind beurteilungsentscheidend. Diese Frage im gegenständlichen Gutachten weiter abzuhandeln wird als nicht erforderlich angesehen. Den gegenständlich konkret beantragten Einkaufsmarkt im Bereich einer „Überdimensionierung“ einzuordnen, wie in der Beschwerde auf Seite 30 zum Ausdruck gebracht, ist aus schalltechnischer Sicht mit Einbeziehung der eingeplanten zusätzlichen Maßnahmen nicht zu bestätigen.

Frage I0. - Sind weitere Auflagen erforderlich, um aus gewerbetechnischer Sicht ortsunübliche Be-lästigungen (Immissionen. die sich nicht im Rahmen des in dieser Widmung [Anmerkung: Baufläche Mischgebiet] üblichen Ausmaßes halten) oder eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer zu vermeiden? Vorrangig ist zu dieser Fragestellung auf die Beurteilungsgrundlagen einzugehen. Der Vorarlberg-Leitfaden ist in schalltechnischer Hinsicht wie die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, nur eingeschränkt für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung im Bauverfahren geeignet. Die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, enthält allgemein Richtwerte für die absolute Obergrenze ab welcher bei längerer Einwirkung negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Der Vorarlberg-Leitfaden bildet eine Grenze zur unzumutbaren Belästigung von langjährig und regelmäßig ein-wirkenden Geräuschen ab. Wie in der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, sind regelmäßige Belästigungs-wirkungen in Bezug auf die Verhältnisse und Erfordernisse in Zusammenhang mit dem Wohnumfeld und den Bedürfnissen in diesen Bereichen angesprochen und hierfür besteht auch eine gute Akzep-tanz. Eine vergleichbare Situation besteht bei den Immissionspunkten, welche vom gewerberechtli-chen Verfahren übernommen wurden. An diesen Punkten ist die Grenze der Zumutbarkeit in Anleh-nung an die Ergebnisse des gewerberechtlichen Verfahrens eingehalten, was auch zusätzlich für kennzeichnende Schallpegelspitzen gilt. Am Tage und in der Abendzeit ist bei IP 1 mit Einbeziehung des generellen Anpassungswertes von + 5 dB eine Überschreitung der Beurteilungsgrenze für den Lr,spez von 1 dB gegeben, was sich aber unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme für die lärmmedizinische Begutachtung vom 23.09.2014 relativiert, durch die neuerlich einzuholende lärmmedizinische Begutachtung aber noch zu bestätigen wäre. Nach ÖAL-RL 3 Blatt 1: Punkt 4.2.8 sind auch charakteristische Merkmale bzw. folgende Eigen-schaften zu prüfen, und hierzu bereits im Gutachten vom 21.03.2013 ausgeführt:

• Ortsüblichkeit • Nutzungskonflikte • Zeitliches Auftreten • Lokalisierbarkeit • Minderungspotentiale (Stand der Technik) • Andere Immissionen (Erschütterungen, Geruch) • Nachträglich hinzugezogener Nachbar

Die bei den Nachbarn einwirkenden Geräuscharten sind großteils sehr ähnlich und ortsüblich. Für abweichende auffälligere Geräusche wurden Anpassungswerte berücksichtigt. Das zeitliche Auftre-ten der Betriebsgeräusche geht konform mit dem öffentlichen Verkehr. Nutzungskonflikte können durch die Maßnahmen begrenzt werden. Wirtschaftlich vertretbare Minderungspotentiale sind durch die zusätzlich getroffenen Maßnahmen großteils ausgeschöpft. Als andere Immissionen wären allenfalls Lichteinwirkungen zu nennen, welche aber vertretbare Grenzen einhalten sollen. Für den Neubau ist das Thema der nachträglich hinzugezogenen Nachbarschaft kein Thema. Für andere Umfeldbedingungen sind die Richtwerte für zumutbare Belästigungen, abgeleitet über die ÖAL-Richtlinie 3 und den Vorarlberg-Leitfaden, nur eingeschränkt oder nicht anwendbar. Dies gilt beispielsweise für andere Aufgabenstellungen wie für Belästigungswirkungen im Arbeitsbereich. Für Einwirkungen wie am Grundstück, unmittelbar an der Grundgrenze oder nahe dieser am Ort der größten Belastung am Grundstück, können für Bauflächen die Planungsrichtwerte aus der Ta-belle in Abschnitt 3.2 des Vorarlberg-Leitfadens bzw. direkt aus der ÖNORM S 5021 für einen Richtwertvergleich herangezogen werden. Für Grünland wie das als Freihaltefläche gewidmete Grundstück sind keine Planungsrichtwerte ausgewiesen. Anzuführen ist hier nur für den Schutz der

Gehörschädigung neben der oben angeführten Grenze für Schallpegelspitzen zusätzlich für die Do-sisbelastung ein Richtwert für den LA,eq der über längere Zeit einen Pegel von 80 dB (Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz) bzw. 85 dB(Grenzwert) nicht überschreiten soll. Jedenfalls sind Richtwerte für die Gehörgefährdung in allen Bereichen der Nachbargrundstücke nicht erreicht. Die absolute Obergrenze für gesundheitliche Auswirkungen nach der ÖAL-Richtlinie Nr 3 von 65 dB am Tage, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht wird an keinem der oben ange-führten Immissionsorte überschritten. Die Planungsrichtwerte der Kategorie 3 werden mit Ausnah-me von IP BR 13 an den anderen Punkten eingehalten oder es liegen dort bereits heute Überschrei-tungen vor, welche sich durch den Einkaufsmarkt um nicht mehr als + 1 dB verändern. Beim IP BR 13 sind im Vergleich zur dort heute bestehenden ruhigeren Situation eindeutig höhere Einwirkungen gegeben. Richtwerte für z.B. die Kategorie 3 sind durch die Einwirkungen des verfahrensgegen-ständlichen Projektes überschritten, jedoch als solche nicht unmittelbar anzuwenden. Andere kon-krete Anforderungen hinsichtlich der grundstücksbezogenen Beurteilung von kennzeichnenden Schallpegelspitzen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Deshalb und insbesondere auch wegen der Sondersituation der nachbarschaftlich ausgewiesenen Freihaltefläche ist eine ergänzende Betrach-tung durch den lärmmedizinischen Sachverständigen erforderlich. Nach Umfrage im Forum Schall ist in der widmungsabhängigen Beurteilung der Einwirkungen auf Grundstücke die konkrete Einbe-ziehung von Schallpegelspitzen unüblich. Festzustellen ist aber auch, wie bereits zur Prüfung der Widmungsverträglichkeit angeführt, dass eine Schallschutzwand-Verlängerung eine wirkungsvolle Maßnahme wäre. Vorbehaltlich der abschließenden Abstimmung mit dem lärmmedizinischen Amtssachverständigen und dessen Gutachten werden auch in Anlehnung an das gewerberechtliche Verfahren folgende Auflagen vorgeschlagen: 1. Die Öffnungszeiten des Einkaufmarktes sind täglich auf maximal bis 20:00 Uhr einzuschränken. 2. Die Sammelbox für Einkaufswagen ist in den eingereichten und nachgereichten, geänderten Planunterlagen unterschiedlich eingetragen. Da sich das gewerbetechnische Gutachten auf maß-gebliche Inhalte des schalltechnischen Projektes stützt, ist die Sammelbox für Einkaufswagen, wie dort vorgesehen, umzusetzen. 3. Bei Lieferungen vor 06:00 Uhr ist das Tor des Anlieferungsraumes nach der Einfahrt des Fahr-zeuges für die Dauer der Ladetätigkeiten geschlossen zu halten. 4. Die Wandelemente im Bereich der südostseitigen Grundgrenze sind in ihrer schallabsorbierenden Wirkung, mindestens wie in den Ergänzungen bzw. der Überarbeitung des schalltechnischen Projek-tes gemäß dem vorliegenden Übersichtsplan, Neubau S-Smarkt, Wmarkt F, Lärmschutz Nachbar-schaft, Schallausbreitung nach ÖNORM ISO 9613-2, Bewertung der Schallimmissionen nach ÖAL 3 Ausgabe 2008 vom 07.05.2013, festgelegt, auszuführen. 5. Die geplante Schallschutz- und Einfriedungsmauer an der südwestseitigen Grundgrenze des Bau-grundstückes ist bis zur südseitigen Widmungsgrenze der eigenen Baufläche Mischgebiet auf GSt Nr. WWW zu verlängern. Durch die zwischenzeitlich eingebrachte „Planänderung Lärmschutzwände“ wird in allen Berei-chen zum Grundstück Nr. SSS, also auch in den als Freihaltefläche gewidmeten Grundstücksteilen, nachbarschaftsseitig eine Immissionssituation geschaffen, welche die Anforderungen der Baufläche Mischgebiet erfüllt, sogar Schallpegelspitzen auf jene der Kategorie 3 nach dem Vorarlberg Leitfa-den begrenzt. Somit ist auf der sicheren Seite liegend festzuhalten, dass aus technischer Sicht keine gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Einwirkungen für das Nachbargrundstück eintreten. Die Forderungen der Auflage 5 sind durch die „Planänderung Lärmschutzwände“ berücksichtigt, weshalb diese Auflage entfallen kann, sollte die verlängerte Schallschutzwand Gegenstand der Ge-nehmigung werden.

Frage 11. - Bei Bezugnahme auf den Vorarlberg Leitfaden oder auf andere angewendete Regelwer-ke legen sie die diesen zugrunde liegenden fachlichen Prämissen dar. Angesprochen ist hier der Vorarlberg-Leitfaden zur individuellen Beurteilung von Schallimmissio-nen aus Anlagen der Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik im Amt der Vorarlberger Landes-regierung, Stand Februar 2013, im Folgenden kurz „Vorarlberg-Leitfaden“ bezeichnet. Der Vorarlberg-Leitfaden bildet eine Ergänzung zur individuellen schalltechnischen Beurteilung nach Richtlinie Nr 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01, des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbe-kämpfung (ÖAL). Im Besonderen werden auch Inhalte der gegenüber der Richtlinie Nr 3, Blatt 1, später veröffentlichten ÖAL-Richtlinie 6/18, Ausgabe 2011-02-01, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt, einbezogen. Er beinhaltet auch weiterführende Aus-legungen der Bestimmungen der ÖNORM S 5021, Ausgabe 2010-04-01, schalltechnische Grundla-gen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und –ordnung in Hinblick auf die Besonderhei-ten der Flächenwidmung in Vorarlberg. Er stellt eine Richtlinie dar, mit welcher sich die schall-technischen und lärmmedizinischen Amtssachverständigen in Vorarlberg identifizieren. Der Vorarlberg-Leitfaden geht nicht von festen Grenzwerten aus, sondern es wird die Grenze für die maximal zulässige spezifische Immission abhängig von der am Beurteilungsort und zur Beurtei-lungszeit vorherrschenden ortsüblichen Schallimmission individuell festgestellt. Abhängig von an-gewendeten Grenzen für die Veränderung der bestehenden Schallimmission infolge hinzukommen-der Geräuschquellen wird die zulässige spezifische Immission abgeleitet. Der Vorarlberg-Leitfaden nimmt somit direkt auf Änderungen der tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse Rücksicht. Da konkret die spezifische Immission begrenzt wird, ergibt sich eine direkte Vorgabe für die Planer einer Anlage. Der Vorarlberg-Leitfaden ist nicht generalisierend, sondern er lässt den Spielraum für die lärmme-dizinische Beurteilung offen. Diesbezüglich bildet der Vorarlberg-Leitfaden in Hinblick auf Anla-genlärm auch eine Abstimmungsebene zwischen dem schalltechnischen und lärmmedizinischen Sachverständigen, wie dies die ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, fordert. Es werden jahrzehntelange Erfah-rungen aus der Verwaltungspraxis der technischen und medizinischen Sachverständigen im Vorarl-berg-Leitfaden mit den Rahmenbedingungen der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Teil 1, verbunden. Die Auto-ren des Vorarlberg-Leitfaden haben auch den Blick auf eine langjährige Forderung geworfen, Ver-waltungsverfahren sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig abzuwickeln. Weitere Ausführungen zum Vorarlberg-Leitfaden ergeben sich aus den Antworten zu Frage 10. Frage 12. - Es wird ersucht, zu den einzelnen Beschwerdevorbringen (Punkt C. 3., Seiten 23 bis 42) Stellung zu nehmen. Für die meisten der Vorbringen laut Beschwerde finden sich Antworten in den obigen Ausführun-gen. Ergänzend hierzu ist festzuhalten: Zu 3.1 auf Seite 24: In den bisherigen Verfahren und Beschwerden wurden mehrfach die offenbar nachteiligen Reflexionen der Gebäude- und Schallschutzwände des Bauvorhabens angesprochen. Anmerkung: In beiden Bedeutungen, sowohl im physikalischen Sinne (z. B. Reflexion von Schall) als auch im Sinne des (selbst)kritischen Nachdenkens, wird Reflexion mit x geschrieben. (Quelle: http://www.korrekturen.de/beliebte_fehler/reflektion.shtml) Neben den an Flächen auftretenden Schallreflexionen entstehen durch Gebäude und Bauwerke auch abschirmende Wirkungen. Beide physikalischen Effekte für die Geräuschquelle Verkehr zusammen-

gefasst und als Differenz der Verhältnisse vor und nach Errichtung des betreffenden Bauvorhabens dargestellt zeigt die folgende grafische Darstellung. Der Differenzraster wurde am digitalen Modell für den Verkehrslärm errechnet, welches für Wände die Reflexionseigenschaften in ihrer physikali-schen Ausprägung als Spiegelschallquellen berücksichtigt. Die einheitlich hellgrüne Fläche lässt erkennen, dass die Reflexionseinflüsse in einer Immissionshöhe von 1,5 m über dem Boden in Sum-me auf den Nachbargrundstücken kleiner als 0,5 dB sind. Differenzraster zwischen der heute gegebenen freien Schallausbreitung der Situation mit den bau-werkbedingten Reflexionen Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Der Differenzraster in 4 m Höhe liefert etwas mehr Informationen, jedoch auch hier beschränken sich die Auswirkungen auf den Nahbereich. Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Ein zur Verfügung gestellter Vertikalraster zeigt in welcher Art bedingt durch die Öffnungen im Tiefgaragengeschoss die Reflexionen sich in der stärkeren Ausprägung auf den Nahbereich des Ge-bäudes beschränken und in weiterer Folge sich schräg nach oben auswirken (Einfallswinkel = Aus-fallswinkel und im Pegel reduziert durch die Dämpfungseigenschaften). Vertikalraster zwischen Einkaufsmarkt und Wohnhaus H/W Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Zu 3.7.2, 3. Absatz Seite 34: Richtigzustellen ist, dass in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 sehr wohl „Zuschlagsysteme“ enthalten sind. Für die Prüfung nach dem Planungstechnischen Grundsatz erfolgt ein Zuschlag durch den generel-len Anpassungswert von + 5 dB und in der individuellen schalltechnischen Beurteilung ist ein kon-kreter Anpassungswert anzusetzen, der auch Null sein kann. Zu 3.7.2, Seiten 34 ff: Die Feststellung, der Vorarlberg-Leitfaden bilde den Stand der Technik und den Stand der Wissen-schaft ab, wurde nach meinen Erinnerungen so nie ausgesprochen, er orientiert sich in den Grunds-ätzen nur daran. Die Qualität des Vorarlberg-Leitfadens fachlich zu bewerten ist jedenfalls keine Rechtsfrage sondern fällt in den fachlichen Bereich von technisch und medizinisch qualifizierten Personen. Er stellt jedenfalls nicht nur eine Ansicht einzelner Fachleute eines Bundeslandes dar. Die Beurteilung nach dem Vorarlberg-Leitfaden berücksichtigt die Vorgaben der ÖAL-Richtlinie für die individuelle Beurteilung. Die Herabwürdigung der Qualität des Vorarlberg-Leitfadens, wie dies in der Beschwerde auf den Seiten 34 und 35 erfolgt, sehe ich als tiefgreifende Infragestellung der fachlichen Qualifikation der mit Lärmthemen befassten Sachverständigen in Vorarlberg. Zu Seite 35: Zu der bereits mehrfach und wieder angesprochen zu kurzen Messdauer und falsch gewählten Mess-zeitpunkte ist nur neuerlich anzumerken, dass die Tagesmessungen zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr den Anforderungen für Verkehrslärmmessungen entsprochen haben und darüber hinaus Mes-sungen durch Ing K W nicht nur an einem Ort sondern auch durchgehend über mehrere Tage er-folgten.

Hinsichtlich der Messdauer ist beispielsweise in Report 0394, Qualitätsmanagement- Musteranwei-sungen für schalltechnische Messungen und Berechnungen des Forum Schall, Ausgabe 2012 festge-schrieben: Bei der Messung der Schallimmission durch Straßenverkehr sollen mindestens 200 Fahrzeuge er-fasst werden. In der Regel kann die Messdauer als ausreichend angesehen werden, wenn sich der Wert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel bei einer Kfz-Vorbeifahrt mit hohem Vorbei-fahrtspegel um nicht mehr als 0,1 dB ändert. Bei Verkehrsmengen unter 200 Kfz/h ist nachzuweisen, dass eine kennzeichnende Verkehrssituation erfasst wurde. Diese Messvoraussetzungen stehen auch so in der Richtlinie für die Berechnung der Schallimmissi-on durch Straßenverkehr der Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr, RVS 04.02.11, „Lärmschutz“ und es wurden diese Verkehrsmengen bei den Schallpegelmessungen an den IP3b, IP3c und IP 1b jedenfalls eingehalten. Im Messzeitraum am 21.11.2012 wurden über die Messzeit verteilt über drei halbe Stunden in Summe 228 Fahrzeuge gezählt, und die Messungen nahe der Bstraße erfolgten über 4 Stunden mit ca. 600 Fahrzeugvorbeifahrten. Ein Kennzeichnende Ver-kehrssituation war auch dadurch gegeben, als häufiger verkehrende Verkehrsverbund-Busse, ein-zelne LKW, Traktoren und Moped in einer gewissen Regelmäßigkeit verkehrten. Solche Messergeb-nisse sind für eine Kontrolle für Berechnungsergebnisse geeignet. Über die RVS 04.02.11 werden die straßennahen Immissionen für die Tagzeit, die Abendzeit und die Nachtzeit aus bekannten Verkehrsdaten berechnet und diese Ergebnisse sind wegen der nicht gege-benen Beeinflussung durch Zufälligkeiten oder Störungen im Vertrauensbereich wie Messergebnisse oder teilweise besser. Wichtig sind Verkehrsdaten, welche aus längeren Beobachtungen stammen und fachkundig erhoben wurden. Solche Daten ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Antrag vorhandenen verkehrstechnischen Projektteil. In jenen Bereichen in welchen die ortsübliche Schallimmission von sonstigen Geräuschen aus der Umgebung erheblich beeinflusst oder bestimmt wird erfolgten die Lärmmessungen durch Ing. K W gemäß den folgenden Angaben im schalltechnischen Bericht. Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Es erfolgten jedenfalls auch Messungen in der Nachtzeit, welche für die relevanten Immissionen am Grundstück Nr. RRR typische Daten liefern. Auf GSt-Nr. SSS wurde zur Absicherung eine zusätzli-che Messung in der Tagzeit durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen am 21.11.2012, Messpunkt 4, vorgenommen. Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! Zu Seite 36: Die Stellungnahmen von DI K sind nicht als Gutachten zu beurteilen, sind jedenfalls auch unvoll-ständig und können somit nicht als Beweis oder Ersatz der gewerbetechnischen Begutachtung her-angezogen werden. Es handelt sich um konkretere technische Vorbringen und Kritik an den Gutach-ten und Grundlagen hierzu. Alle diese Vorbringen wurden durch den gewerbetechnischen Amts-sachverständigen entkräftet bzw. fanden in der vorgebrachten Form im Gutachten Berücksichti-gung. Von der rechtlichen Vertretung der Nachbarn wurden die Schriftstücke von Dir. Dipl.-Ing. F K vom 10.10.2014, 18.09.2014, 02.07.2013, 14.06.2013 und 08.10.2012 eingebracht. Hierzu wurde bereits in mehreren Gutachten zu diesem Bauvorhaben Stellung bezogen. Die Inhalte werden nachstehend soweit zutreffend in zusammenhängenden Blöcken wiedergegeben, weshalb vereinzelte Ausführun-gen sich auf das gewerberechtliche Verfahren beziehen können oder Wiederholungen darstellen.

Im gewerbetechnischen Gutachten vom 21.03.2013 wurde zu den Vorbringen und Einwendungen der Nachbarn und insbesondere zum damals vorliegenden Schriftstück von Dir. Dipl.-Ing. F K vom 08.10.2012 folgendes ausgeführt:

• Bei einer Betriebsanlagengenehmigung (zusätzliche Anmerkung: wie auch im Bauverfahren) handelt es sich um ein Antragsverfahren. Demzufolge muss zumindest in der schalltechni-schen Beurteilung davon ausgegangen werden, dass die im Projekt angeführten Liefererfor-dernisse richtig wiedergegeben sind. Da an der Anlieferungsseite die beurteilten Geräu-schimmissionen die aus technischer Sicht anzusetzende Grenze am Abend erreichen, ist der im Einreichprojekt beschriebene Lieferumfang am Abend eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung. Die Beurteilungsergebnisse für die Tagzeit zeigen, dass noch eine ge-wisse Reserve bzw. Sicherheit besteht.

• Für Tiefkühlfahrzeuge wurde ein A-bewerteter Schallleistungspegel LWA von 97 dB statt der einbezogenen 93 dB reklamiert. Ohne die Emissionsdaten weiter zu diskutieren ist festzustel-len, dass die für den getroffenen Emissionsansatz resultierenden Teil-Beurteilungspegel Werte erreichen, dass sie gegenüber den sonstigen Geräuschquellen unerheblich sind (Dif-ferenz größer 10 dB). Diese Feststellung gilt auch, wenn der Emissionsansatz um die Diffe-renz von 4 dB erhöht wird.

• Für den Anlieferungsraum und die Tiefgarage wurden im schalltechnischen Bericht von Ing. W die raumakustischen Parameter ergänzt.

• Das Tor des Anlieferungsraumes hat in der Stellung offen einen geringen Einfluss auf die Immissionen an den Immissionspunkten 1, 1b, 6 und 7, welche auch unter Einbeziehung der konkreten Anpassungswerte (+5 dB für die Geräusche aus dem Anlieferungsraum) 7 bis 10 dB und mehr unter dem Teilbeurteilungspegel der lautesten Quelle liegen, also an diesen Punkten wenig von Bedeutung sind. Für die Immissionsorte nordwestlich der Bstraße sind die Emissionen über das Tor unerheblich. Das Tor des Anlieferungsraumes wird üblicher-weise am Morgen geöffnet und am Abend geschlossen. Einzig bei Entladetätigkeiten vor 6:00 Uhr soll das Tor nach der Einfahrt wieder geschlossen werden.

• Die Verkehrs- und Parkplatzberechnungen erfolgten im überarbeiteten Projekt auf neuen Grundlagen und die Parkplatzwechselzahlen im Außenparkplatz wurden erhöht. Die Anzahl der Stellplätze am Außenparkplatz beträgt 30 (bzw. 31), davon sind 5 Sonderstellplätze. Es wurden für die 25 „Normal“-Stellplätze 250 Zufahrten und 250 Abfahrten (500 Fahrbewe-gungen) am Tage über 13 Stunden berücksichtigt. Dies entspricht laut Parkplatzlärmstudie einer Bewegungshäufigkeit N von 0,1 Bewegungen je m² Netto-Verkaufsfläche. Es erfolgte somit eine mit den Vorgaben der Parkplatzlärmstudie konforme Emissionsermittlung. Die Bewegungen je Stellplatz liegen bei ca. 1,5 pro Stunde, was am Außenparkplatz im Mittel zu einer Neubelegung alle 80 Minuten führt.

• Eine zu erwartende schnellere Neubelegung erscheint grundsätzlich diskutierbar, würde aber eine Abweichung von der Parkplatzlärmstudie darstellen. So hätte ein stündlicher Wechsel der Stellplätze um 1,2 dB höhere Emissionen für die betreffenden Bewegungen am Außenparkplatz zur Folge. Es ergäbe sich als Summe aller Teilschallquellen einschließlich den konkreten Anpassungswerten rechnerisch beim IP 1 ein Lr,spez von 45,5 dB. Ein grenz-wertiger Zustand würde erreicht. Alle diese Abweichungen bewegen sich aber noch im Rahmen der Genauigkeit der zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Beurteilungsmetho-den. Jedenfalls auch aus diesem Grunde wurde vorgeschlagen die Öffnungszeit am Abend mit 20:00 Uhr vorerst zu beschränken. Aktuell sind die S-Märkte ohnehin nur bis 19:30 Uhr geöffnet.

• Mit den für den gesamten Einkaufsmarkt für Kunden berücksichtigten 1928 Fahrbewegun-gen in 13 Stunden am Tage und 312 Fahrbewegungen über 2 Stunden am Abend sind etwas mehr als die in der Parkplatzlärmstudie vorgegebenen 146,4 Fahrbewegungen pro Stunde berücksichtigt. Die ursprünglich im schalltechnischen Projekt angeführten reduzierten Fahrbewegungen zu bestimmten Zeiten wurden fallen gelassen. Es werden die zwei Beurtei-

lungszeiträume Tag mit 13 Stunden und Abend mit 3 Stunden jeweils als einheitliche Blöcke betrachtet. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand wurde somit berücksichtigt.

• Zur Berechnungsmethode ist festzuhalten, dass die Parkplatzemissionen in der Schallaus-breitungsrechnung nach dem zusammengefassten Verfahren einschließlich Durchfahrtsan-teil ermittelt wurden und nicht nach dem getrennten Verfahren. Die im Außenparkplatzbe-reich verlaufenden weiteren Linienquellen betreffen die Durchfahrt in die Tiefgarage und den Lieferverkehr.

• Die ursprünglich festgelegten Fahrweglängen für Fahrzeuge und die angenommene Fahrge-schwindigkeit von 20 km/h wurden für den Bereich der Verkehrswege kritisiert. Tatsächlich ist nicht nur die Geschwindigkeit, sondern das Zusammenspiel von Geschwindigkeit und Schallleistungspegel der bewegten Punktschallquelle für die Schallemission, also für den längenbezogenen Schallleistungspegel, entscheidend. Im überarbeiteten Projekt wurden alle PKW-Fahrwege außerhalb der Parkvorgänge als Linienquelle nach RVS 04.02.11 angesetzt, wodurch unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit generell der Ge-räusch-Emissionsansatz für 30 km/h zugrunde gelegt wurde. Der daraus im Vergleich zu ei-ner allgemeinen Linienquelle resultierende längenbezogene Schalleistungspegel von LWA‘,1h = 47 dB erscheint jedenfalls realistisch.

• Nach Rücksprache mit Ing. W stammen die Daten für die Einkaufswagenbox aus dem Tech-nischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Be-triebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärk-ten sowie weitere typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Band 3.

• Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht mehr Antragsgegenstand. • Die nachteiligen Reflexionen der Lärmschutzwand entlang der südwestseitigen Grundgrenze

sind teilweise durch die schallabsorbierende Ausführung gemindert. Darüber hinaus ist auf die Ausführungen auf Seite 8 und 9, letzter Absatz vor den vorgeschlagenen Auflagen dieses Gutachtens, zu verweisen. Dieser Absatz lautet: Die ergänzenden Schallschutzwände und die teilweise Parkplatzüberdachung würden noch insofern Minderungspotential enthalten, als diese parkplatzseitig wie auch im Abschnitt der Zufahrt nachbarschaftsseitig (Reflexion von Verkehrslärm in den Garten) schallabsorbie-rend ausgeführt werden könnten. Die bauliche Dimension dieser Bauwerke ist jedoch in Hö-he und Längenausdehnung mit anderen Bauwerken in der Umgebung vergleichbar und so-mit ortsüblich. Weiters ergibt sich aufgrund der berechneten Immissionswirkungen kein di-rektes Erfordernis für weitere schallabsorbierende Maßnahmen.

• Im überarbeiteten schalltechnischen Projekt sind zusätzliche Immissionsorte geprüft wor-den, welche im Einvernehmen mit der Behörde danach festgelegt wurden, wie die Bereiche um die Nachbarobjekte als ständige Aufenthaltsorte für Personen genutzt werden. Die dar-über hinaus noch näher bei den Lärmquellen gelegenen Grundstücksflächen der Nachbarn sind als Wiese bzw. Rasenflächen, Blumen- und Gemüsegarten etc. genutzt und nicht als ständiger Aufenthaltsort zu werten. Diese Flächen sind zudem durch ihren geringeren Ab-stand zur Bahnhofstraße in einem unverhältnismäßig höheren Ausmaß durch Verkehrsge-räusche belastet. Demgegenüber erreichen an diesen Orten die betrieblichen Immissionen nur minimal höhere Werte. Der Sitzplatz an der Südwestseite des Hauses H/W mit der dort gegebenen ruhigeren ortsüblichen Schallimmission ist zusätzlich berücksichtigt worden.

• Gemäß dem Auftrag zum Gutachten ist der Baulärm im Betriebsanlagengenehmigungsver-fahren nicht zu berücksichtigen. Auch zur Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 8 Bauge-setz ist der Baulärm nicht einzubeziehen. Erfahrungen über die Bauzeit von vor kurzem errichteten S-Märkten zeigen, dass sich die Bauzeit auf we-nige Monate beschränkt.

• Die Lärmmessungen wurden wie gefordert und darüber hinaus auch an anderen Punkten durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Aufgrund der Ergebnis-

se musste der schalltechnische Bericht entscheidend überarbeitet und geändert werden. Be-reits bei der kommissionellen Verhandlung am 11.10.2012 wurde davon ausgegangen, dass eine Korrektur der für die Beurteilung herangezogenen Geräuschpegel, verursacht durch Verkehr, erforderlich sein wird.

Aus dem gewerbetechnischen Gutachten vom 17.01.2014, ergänzt mit Datum 22.9.2014, kön-nen folgende für das Bauverfahren relevante Ausführungen übernommen werden: Emissionswerte der Fahrbewegungen von PKW Dass beigezogene private Sachverständige und Amtssachverständige sich fachlich auf glei-cher Ebene begegnen sollen sehe auch ich so. Verschiedentlich ist bei erheblichen Unklarhei-ten eine Kontaktaufnahme zweckmäßig. Prof. DI K legt dar, dass scheinbar physikalisch und wissenschaftlich begründet und bewiesen (q.e.d) die Annahmen für die Geräuschemission langsam fahrender PKW (10 – 20 km/h) mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel von 47 dB weit unter den tatsächlich auftretenden Werten liege und kritisiert damit als entschei-dendes Berufungsvorbringen das ausgearbeitete schalltechnische Projekt und das gewerbe-technische Gutachten. Leider sind Prof. DI K in seinen Betrachtungen entscheidende Fehler unterlaufen. Nicht weil Zahlenwerte und Berechnungsgrößen im Wert übereinstimmen, sind die getroffenen Feststellungen schon richtig. Dass ein Emissionspegel in 1 m Abstand nicht einem Schallleistungspegel entspricht, muss insbesondere meiner Person nicht mehr erklärt werden (zufällig stimmen Zahlenwerte von 47 dB in der RVS 04.02.11, Ausgabe 2006 und im schalltechnischen Projekt überein). Genauso ist die hergeleitete Übereinstimmung der Schall-leistungspegel von LKW > 7,5 t für Fahrten auf Asphalt < 30 km/h mit dem Datenkatalog des Forum Schall rein zufällig und mit der aufgezeigten Beziehung physikalisch nicht begründbar. Grundlegende Details der Geräuschemission und der Geschwindigkeitseinflüsse wurden au-ßer Acht gelassen. Einzig richtig ist der Hinweis auf einen kleinen Formalfehler. Ing. W ver-weist im schalltechnischen Projekt auf die nicht mehr aktuelle RVS 04.02.11, Ausgabe 2006, was aber in der Begutachtung des gewerbetechnischen Sachverständigen unerheblich ist, zu-mal aktuelle Prognosewerte einbezogen wurden. Die Kenntnis über die näheren Hintergrunddetails der RVS 04.02.11, welche das Ausbrei-tungsmodell der ÖAL 28 verwendet und welches an die besonderen Verhältnisse bei Straßen-verkehrslärm angepasst wurde, führen zu wesentlich komplexeren Beziehungen, als diese von Prof. DI K im Gutachten vom 14.6.2013 dargestellt werden. Folgendes ist zu beachten: - Die Basiswerte der RVS 04.02.11 gelten für eine Geschwindigkeit von 50 km/h und für ≤ 30 km/h sind Geschwindigkeitskorrekturen zu berücksichtigen. - Die RVS 04.02.11 verwendet das Ausbreitungsmodell der ÖAL 28, welches an Straßenver-kehr angepasst wurde. Emissionsseitig, also im Bereich der Straße, ist eine schallharte Um-gebung vorgegeben. Der Emissionspegel LA,eq1 wird für eine Emission bzw. richtiger Immis-sion in 1 m Abstand, 0,5 m über einer harten reflektierenden Fläche angegeben. Es ist unter Fachleuten teilweise noch nicht eindeutig, wie daraus ein längenbezogener Schallleistungspe-gel einer Linienquelle gebildet werden soll. Aus dem Basispegel der aktuellen RVS 04.02.11, Ausgabe 2009 und aus der deutschen RLS 90 für PKW < 30 km/h wurden die nachstehenden Werte abgeleitet:

Die Rampenneigung bei der Zufahrt zum Parkplatz vor dem Eingang beträgt nur 6,3 %, wobei die RVS 04.02.11 für PKW bis 8 % Steigung keine Korrektur vorsieht, die RLS 90 für 6,3 % eine Korrektur von + 0,8 dB. Praxisnäher als diese Herleitungen von PKW-Emissionswerten aus Straßenverkehrslärm- Berechnungsmodellen erscheinen die Angaben in der Parkplatzlärmstudie des Landesamtes für Umwelt in Bayern, Ausgabe 2007, basierend auf Messungen bei praxisnahen Feldversu-chen. Vor offenen Rampen zu Tiefgaragen wurden z.B. nach Tabelle 20 auf Seite 65 für die Einfahrt ein Lw‘,1h von 46,1 dB und für die Ausfahrt von 47,2 dB gemessen. Nur innerhalb der verhältnismäßig steilen Rampe (untersucht wurden 11,7 bis 13 %) stiegen die Messergeb-nisse für die Einfahrt auf 51,0 dB und für die Ausfahrt auf 52,1 dB an. Also nur unter Fahrt in starker Steigung werden die von Prof. DI K für geringe Fahrbahnneigungen und ebenes Ge-lände abgeleiteten Lw‘,1h von 53,7 dB annähernd erreicht.

Parkplatzlärmstudie, 6. Überarbeitete Auflage, August 2007 Ein weiterer Beweis ergibt sich wie folgt. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geo-logie (TLUG) empfiehlt beispielsweise auf ihrer Internetseite „http://www.tlug-jna.de/de/tlug/umweltthemen/laerm_erschuetterungen_emf/laerm/verkehrslaerm/gutachterliche_stellungnahmen/“ folgende Geräuschemissionen für langsam fahrende PKW anzuwenden:

Längenbezogene Schallleistungen für Pkw in Abhängigkeit von Fahrgeschwindigkeit und Steigung LW'A,1h Eben = 4,066 * ln(v) + 33,90 dB/m LW'A,1h bergauf = 4,014 * ln(v) + 34,81 dB/m LW'A,1h bergab = 5,501 * ln(v) + 23,33 dB/m Diese Feststellungen entkräften die weiteren Ausführungen zum Thema über die weit höheren Geräuschauswirkungen der PKW-Fahrbewegungen laut Gutachten Prof. DI K. Es erscheint nicht mehr notwendig näher darauf einzugehen. Die weiteren im gewerbetechnischen Gutachten vom 17.01.2014, ergänzt mit Datum 22.9.2014, zu Themen wie

• Erhöhung der Gesamtschallimmission um 3 dB • Wahl der Mess- und Immissionspunkte • Verlegung der Einfahrt • Einstufung in eine schalltechnische Kategorie • Baulärm • Detaillierungsgrad der Projektprüfung

erfolgten Äußerungen betreffen nicht direkt das Bauverfahren bzw. es wurde in diesem Gut-achten hierzu in einer erweiterten und auf das Bauverfahren bezogenen Form darauf einge-gangen. Zum zuletzt vorgelegten Lärmgutachten von Dir. Dipl.-Ing. F K vom 10.10.2014 wurden in der zum Bauverfahren erstatteten gewerbetechnischen Stellungnahme vom 09.02.2015 die folgenden Punkte ausgeführt: 1. Ing. K W hat nachbarschaftsseitig längere Schallpegelmessungen an den Immissionspunk-ten IP 1 und IP 5 vorgenommen. Es sind also nicht nur die vom gewerbetechnischen Amts-sachverständigen durchgeführten Kurzzeitmessungen Grundlage der Begutachtung. 2. Die Messungen erfolgten mit Verkehrszählungen, welche im Messbericht auf Seite 9, Beila-ge zum Gutachten 21.3.2013, ausgewiesen sind. Diese Zählergebnisse wurden auch Ing. K W zur Verfügung gestellt.

3. Laut dem schalltechnischem Projekt (Seite 33) wurde von einem DTV von 1650 PKW auf der Bstraße ausgegangen. Es gibt darüber hinaus ein verkehrstechnisches Gutachten, welches auf die sich verändernden Verkehrsverhältnisse im Detail eingeht und eine fachlich qualifi-zierte Grundlage für die schalltechnische Begutachtung bildet. 4. Es ist richtig, dass die Umgebungslärmkarten im betroffenen Gebiet Immissionsbeiträge durch Schienenverkehr, Tag ca. 55 dB, Nacht ca. 50 dB (ein Schienenbonus von 5 dB ist noch abzuziehen), und durch die L 190, Tag < 55 dB, Nacht < 45 dB, ausweisen (siehe www.laerminfo.at). Umgebungslärmkarten sind nur bedingt geeignet, die individuelle Lärm-belastung exakt zu beschreiben. Ihnen liegt z.B. ein Prognoseverkehr zu Grunde und Mitwind-bedingungen etc. sind einbezogen. Erfahrungsgemäß weisen Umgebungslärmkarten gegen-über aktuellen Messungen um 3 bis 5 dB höhere Werte aus. Verglichen mit den Pegelwerten einwirkend vom Verkehr der Bstraße sind unterm Strich nur geringe Beiträge anderer Ver-kehrsträger rechnerisch nachvollziehbar. Wer vor Ort war oder die Messdaten von Ing. K W genau durchsieht stellt fest, dass der Eisenbahnlärm und jener der L nicht maßgeblich betei-ligt sind. 5. Ein Basispegel LA,95 ist weniger von der exakten Position des Messpunktes abhängig. Er beschreibt die Ruhemomente im weiteren Umfeld und die Werte an mehreren Punkten eines bestimmten Gebietes sind sehr ähnlich, wenn die Messbedingungen (Wetterverhältnisse) pas-sen. Der LA,95 ergibt sich aus mehreren Messungen und wurde im Gutachten vom 21.3.2013, Seite 2, ausgewiesen sowie in der Beurteilung berücksichtigt. 6. Dir. Dipl.-Ing. F K müssen die Zusatzausführungen zur Gebietseinteilung nach ÖNORM S 5021 nicht bekannt sein oder er verdrängt sie absichtlich. Diese lauten: - 5.1.1.2 Der Kategorie 2 sind Standplätze für Wohngebäude in ruhiger Lage zuzuordnen. - 5.1.1.3 Der Kategorie 3 sind Standplätze für Wohngebäude in dichterer Bebauung und für andere Bauten und Anlagen, die für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bewohner notwendig sind und deren ordnungsgemäße Benützung keine Störungen für die Bewohner mit sich bringt, zuzuordnen. Das gleiche gilt für die dem Fremdenverkehr dienen-den Gebäude und Anlagen. Weiters sind Standplätze für land- und forstwirtschaftliche Betrie-be sowie für Wohngebäude, Krankenhäuser und andere Bauten und Anlagen wie in Kategorie 2 (städtisches Wohngebiet) zulässig. Am Rande der „kleinen Marktgemeinde F“ (6.300 Einwohner) im Bereich einer der Hauptzu-fahrten zum Ortszentrum mit unmittelbar benachbartem Betriebsgebiet (Brauerei, R) ist Kate-gorie 2 jedenfalls nicht zutreffend. 7. Nach der ÖAL-Richtlinie 3, Punkt 4.2.6, sind differenzierte Anpassungswerte für einzelne Geräuschquellen einer Anlage anzuwenden. Da die Immissionsbeiträge nicht an allen Immis-sionsorten gleich sind, müssen sich bei einer genauen Prüfung und Auslegung zwangsläufig unterschiedliche Anpassungswerte ergeben.“ 5.5.2. Der Amtssachverständige hat im Rahmen mehrerer mündlicher Verhandlungen sein Amtssachverständigengutachten erläutert und mehrfach ergänzt. Zu der Auswahl der Messpunkte und den durchgeführten Messungen hat er in der mündlichen Verhandlungen vom 15.01.2016 wie folgt ausgeführt: „Frage 2: An einzelnen [Immissions]Punkten erfolgten Lärmmessungen. An verschiedenen nur in einem vergleichbaren Nahbereich. An der Mehrzahl der ausgewiesenen vielen Punkte erfolgte keine konkrete Lärmmessung. Es wurden diesbezüglich Schallausbreitungsrechnungen für den Ver-kehrslärm zusätzlich herangezogen.

Zur Auswahl von Messpunkten ist festzustellen, dass zum einen entlang einer Straßenführung im selben Abstand zu einer Straße bei gleichen Hintergrundbedingungen wie zB Bebauung oder bebauungslose Fläche dieselben Schalldruckpegel festgestellt werden können. Gleiches gilt für eine Zone, wie zB eine Wiese, in welcher freie Ausbreitungsbedingungen herrschen. Hier kann in einer Fläche im Umkreis von 50 Meter bei Beachtung des Abstandes zu dem nächstgelegenen Verkehrsträger, welcher gleich sein muss ebenfalls dieselben Messwerte festgestellt werden. In Verbindung mit den durchgeführten Berechnungen sind die durchgeführten Messungen aus-reichend und repräsentativ.“ Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit Eingabe vom 01.03.2016 eine Stellungnahme er-stattet und zum Beweis der Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des gewer-betechnischen Amtssachverständigengutachten eine fachliche Stellungnahme vom 01.03.2016, erstellt von DI F K, samt Umgebungslärmmessung vom 25.02.2016, erstellt von der S GmbH, sowie den Erläuterungsbericht der Vorarlberger Landesregierung vom 21.03.2012 vorgelegt. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass keine repräsentativen Messergebnisse an jenen Orten, an denen die Lärmbelastung am größten sei, vorliegen würden, dass die betroffenen Liegenschaften nicht zur Kategorie 2 sondern 3 der ÖNORM S 5021 zuzuordnen seien, dass selbst bei einer Zuordnung nach Kategorie 3 teilweise massive Überschreitungen der Wid-mungsgrenzwerte erfolgen würden, da bei dieser Beurteilung die Summen der Beurteilungs-pegel der spezifischen Schallimmission und der Umgebungsgeräusche heranzuziehen seien, dass der Forderung im Erläuterungsbericht der Vorarlberger Landesregierung, dass bei Errei-chen oder Überschreiten der Widmungsgrenzwerte der betriebliche Immissionsanteil mindes-tens 6 dB darunter liegen müsse, nicht entsprochen werde, dass der Vorarlberg Leitfaden kei-ne geeignete Entscheidungsgrundlage bilde, sowie dass bei der Einhaltung der Widmungs-grenzwerte Immissionspunkte in einer Höhe von 4 m zu betrachten seien, was jedoch nicht vollständig erfolgt sei. Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 21.03.2016 eine Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung erstattet und zum Beweis der Unrichtigkeit und Unschlüs-sigkeit des Gutachtens von DI K den Technischen Bericht vom 21.03.2016 von Ing. K W vor-gelegt. Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik hat zu der von den Beschwerdeführern vorgelegten fachlichen Stellungnahme eine Stellungnahme erstattet und sich im Detail mit den einzelnen Kritikpunkten auseinandergesetzt. Unter anderem hat er in seiner Stellungnahme vom 18.03.2016 zur neu vorgelegten Schallpegelmessung ausgeführt: „Neu vorgelegte Schallpegelmessung Mehrfach wurden die der Begutachtung zugrunde gelegten Messungen angezweifelt. Eine zu-sätzlich in Auftrag gegebene Schallpegelmessung, durchgeführt am 24.02.2016 von 05:44 bis 22:16 Uhr, (Berichtnummer 160224-018 vom 25.02.2016) weist für die Tageszeit von 06:00 bis 19:00 Uhr einen LA,eq von 47,9 dB und für die Abendzeit einen LA,eq von 44,1 dB aus. Die Messung erfolgte an einem Messpunkt im Grundstücksbereich mit der Flächenwidmung Freihaltefläche (FF), ca. 20 m von der maßgeblichen Grundgrenze und ca. 70 m von der Mit-telachse der Bstraße entfernt in 4 m über dem Gelände. Der Abstand zur Bstraße ist mit jenem des IP BR 12 gleichzusetzen, der Messpunkt lag aber etwa 10 m weiter westlich.

Auch diese Messung erfolgte nicht an einem relevanten Immissionsort, sondern auch an einem anderen, nahegelegenen Ort. Für die bisher einbezogenen im betreffenden Umfeld vorliegen-den Messungen wurden solche Abweichungen zwischen Mess- und Immissionsort ständig kri-tisiert und die Messergebnisse deshalb als nicht repräsentativ bezeichnet. Diese neue Messung fand angenähert an dem von mir im Jahre 2012 in 85 m Abstand zur Bstraße gewählten Ort mit der Bezeichnung „Messpunkt 4“ statt (Abstand wie IP BR 13). Die Messung am 21.11.2012 ergab von 14:30 bis 15:00 Uhr über 30 Minuten einen LA,eq von 47,2 dB bei 82 Fahrzeugen, davon 1 LKW, 3 Busse und 1 Moped und über den gesamten Messzeitraum von 14:19 bis 15:21 Uhr (1:03 Stunden) lag der LA,eq bei 46,7 dB. Berichtigt für die relevanten Immissionsorte und den gesamten Beurteilungszeitraum sowie unter Be-rücksichtigung zusätzlicher Werte der Messung von Ing. W vom 13. - 17.03.2012 wurde für die Tageszeit (06:00 - 19:00 Uhr) an den Immissionsorten IP BR 12 und IP BR 13 eine ortsüb-liche Schallimmission Lr,o von 48 dB eingesetzt (siehe Tabelle Seite 10, Gutachten vom 28.01.2016). Gegenüber dem aktuell vorliegenden Messwert vom 24.02.2016 mit LA,eq = 47,9 dB für den Tageszeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr ist ein Pegel von 48 dB ein der Beurtei-lung zugrunde gelegter Wert des Lr,o, der offensichtlich im hohen Maße reproduzierbar scheint und voll bestätigt wurde. Ich denke dieses Ergebnis erübrigt verschiedene Diskussio-nen über die zu kurzen Messzeiten (vergleiche hierzu: Stellungnahme Dipl.-Ing. F K, Seiten 5/7 und 6/7 mit dem Verweis auf die ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01, Punkt 4.1.4) Der Messwert für die Abendzeit liegt mit 44 dB um 2 dB niedriger als die von mir für die Im-missionspunkte IP BR 10, IP BR 12 und IP BR 13 ausgewiesenen 46 dB. Jedoch welcher Ver-kehr lag zur Abendmesszeit an einem Tag Ende Februar tatsächlich oder zufällig bei den be-schriebenen Wetterbedingungen vor? Die Zählung von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr liefert keine Information für den Verkehr zur Abendzeit. Entsprach die Verkehrsmenge annähernd einem jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehr (JDTV)? Ohne Zählung ist diese Frage nicht zu beantworten. Die von mir ausgewiesenen Pegelwerte (straßennah gemessen, mit den Messda-ten kalibriert und berechnet sowie in größeren Abständen mit gemessenen Umgebungspegel-werten korrigiert) basieren auf den Verkehrsangaben des Verkehrstechnikers, welche sich gesamtheitlich auf den JDTV stützen. Zudem besteht zwischen den Immissionspunkten und dem neuen Messpunkt noch eine horizontale Distanz von 10 m und größer. (vergleiche hierzu: Stellungnahme Dipl.-Ing. F K, Seiten 5/7 und 6/7 mit dem Verweis zur ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01, Punkt 4.2.3) Zusammenfassend erfolgte die von Seiten der Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Mes-sung an einem Ort und zu einem Zeitpunkt (den jahreszeitlichen Verkehr betreffend) wie von Dipl.-Ing. F K laufend als nicht repräsentativ bezeichnet (vergleiche hierzu: Stellungnahme vom 18.09.2014, zu 2, zu 4 und Seiten 4/7 bis 7/7). Zuordnung zur richtigen Kategorie nach ÖNORM S 5021 Es zieht sich gebetsmühlenartig durch sämtliche Stellungnahmen zu meinen Gutachten und durch sämtliche alternativ vorgebrachte Beurteilungsergebnisse, dass die unmittelbar angren-zenden, an der Beschwerde beteiligten Nachbargrundstücke in die Kategorie 2 und nicht in die Kategorie 3 nach ÖNORM S 5021 einzustufen seien. Offenbar entstammt dieser Stand-punkt aus einer Stellungnahme von Dipl.-Ing. Dr. W W (Seite 15, Erläuterungsbericht, VIIa-421.84 vom 21.03.2012), die in Zusammenhang mit der Umwidmung in Unkenntnis der später näher erhobenen Messdaten und ohne Ortsaugenscheinfeststellungen auf der sicheren Seite

mit Rücksicht auf die Nachbarschaft erstattet wurde. Er schloss aber bereits damals nicht aus, dass die Richtwerte von Kategorie 3 möglicherweise anzuwenden wären. Dipl.-Ing. Dr. W W verwies auch darauf, dass eine detaillierte Analyse im Zuge der Projekteinreichung durchzu-führen wäre. Die ÖNORM S 5021, 2010-04-01, gibt ganz eindeutig vor, dass der Kategorie 2 Standplätze für Wohngebäude in ruhiger Lage zuzuordnen sind. Also es bilden die Bebaubarkeit für Wohngebäude und eine ruhige Lage Voraussetzungen. Hierzu ist festzuhalten:

• Die zusätzlich in Auftrag gegebene Schallpegelmessung liefert aufgrund des gewählten Messpunktes keine verwertbaren Ergebnisse für die Zuordnung zu einer Kategorie der als Baufläche Mischgebiet gewidmeten Grundstücksteile. Die Messungen im Auftrag der Beschwerdeführenden sind zu weit von der betreffenden Widmungsfläche entfernt. An den verschieden Immissionspunkten ermittelte ortsübliche Schallimmissionen im Bereich der gewidmeten Baufläche Mischgebiet belegen, dass es sich um keine ruhige Lage handelt. Nur die Immissionsorte im Schallschatten des Wohnhauses liegen am Tage im Bereich des Planungsrichtwertes der Kategorie 2 von 50 dB. Auch in diesen Ruhezonen ist am Abend der Planungsrichtwert der Kategorie 2 um 3 dB und in der Nacht um 6 dB überschritten.

• Die zur Bebauung gelangende Fläche ist der Baufläche Mischgebiet zugeordnet. Jene Parzellen der Beschwerdeführenden sind teilweise als Baufläche Mischgebiet und teil-weise als Freihaltefläche gewidmet. Mischgebiete dienen nicht nur der Bebauung mit Wohnhäusern, was gegen die Zuordnung zur Kategorie 2 spricht. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn diese nicht wesentlich stören. Freihaltefläche darf über-haupt nicht bebaut werden.

• Der Kategorie 3 sind Standplätze für Wohngebäude in dichterer Bebauung und für an-dere Bauten und Anlagen, die für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Be-dürfnisse der Bewohner notwendig sind und deren ordnungsgemäße Benützung keine Störungen für die Bewohner mit sich bringt, zuzuordnen. Das gleiche gilt für die dem Fremdenverkehr dienenden Gebäude und Anlagen. Diese Kategorie 3 gibt vor, dass keine Störungen für die Bewohner auftreten, also wä-ren Gebäude und Anlagen die nicht wesentlich stören (Baufläche Mischgebiet nach Vorarlberger Raumplanungsgesetz) sogar noch im Widerspruch zu diesem Beschrei-bungstext.

• Die von Dipl.-Ing. F K ausgefüllten Tabellen und die ausgewiesenen Überschreitungen der Planungsrichtwerte LFW (Tabellen Seiten 5/17 bis 10/17 der Stellungnahme vom 01.03.2016) zeigen deutlich auf, dass an den verschiedenen nahe den Grundstücks-grenzen der als Baufläche Mischgebiet gewidmeten Flächen bei geringer Pegelerhö-hung erhebliche Überschreitungen der Planungrichtwerte insbesondere eine Zuord-nung zur Kategorie 2 nicht zutreffen kann.“

Des Weitern hat der Amtssachverständige sich in seiner Stellungnahme vom 18.03.2016 im Detail mit der Stellungnahme von Dipl.-Ing. F K vom 01.03.2016 auseinandergesetzt und zu den einzelnen Kritikpunkten ausführlich Stellung genommen. Unter anderem hat er wie folgt ausgeführt: „Zu Seite 4 und 5 Dipl.-Ing. F K verkennt, dass es im gegenständlichen Verfahren nach dem Baurecht nicht mehr um ein Widmungsverfahren geht. Bei solchen wären üblicherweise Immissionspunkte in

4 m Höhe zu betrachten. Nach § 8, Vorarlberger Baugesetz, sind die Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn zu prüfen und dies hat in 1,5 m über Grund zu erfolgen, wie es ver-gleichsweise auch die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) vorsieht. […] Dipl.-Ing. F K fordert in seiner Stellungnahme, dass die ortsüblichen Umgebungsgeräuschpe-gel für den Vergleich mit den Planungsrichtwerten mit zu berücksichtigen seien. Werden die im Gutachten aufgezeigten Ergebnistabellen für die verlängerte Wand wie angeführt berich-tigt und unter Einbeziehung des vom medizinischen Sachverständigen vorgegebenen konkreten Anpassungswert von 3 dB für die Zone 3 ausgewertet zeigt sich die nachstehende zusammen-gefasste Aufstellung (mit Ausnahme von IP BR 13 identisch mit den Tabellen von Dipl.-Ing. F K für Zone 3 der Seiten 5/17 bis 7/17). Darin sind in Klammer in der Spalte Δ Lr,o ergänzend die Differenzwerte zwischen der ortsüblichen Schallimmission Lr,o und der spezifischen Schallimmission Lr,spez angeführt. Zusammengefasste Ergebnistabellen mit dem konkreten Anpassungswert von 3 dB

Die farblich hinterlegten Zeilen weisen einen Gesamtschallpegel auf, welcher den Planungs-richtwert überschreitet. An keinem dieser Ergebnisstellen ergibt sich eine ganzzahlige Pe-gelerhöhung, welche mehr als 1 dB beträgt. Überwiegend ist auch das 6 dB-Kriterium zwi-schen dem Lr,spez und dem Lr,o eingehalten oder weit überschritten. Einzig im Abendzeit-raum bei IP BR 5 und IP BR 6 wird diese Anforderung mit -5 dB um 1 dB verfehlt. Akustisch betrachtet ist die dadurch entstehende geringfügige zusätzliche Belastung bei gleicher Ge-räuschcharakteristik im direkten Hörvergleich nach den Literaturangaben nicht bis kaum

wahrnehmbar. Diese Beschreibung über subjektive Feststellungen erstreckt sich über einen Bereich von 0-2 dB, die gegenständliche Veränderung liegt in der Mitte. Die Punkte IP BR 5 und IP BR 6 sind jene zwei Immissionspunkte, welche sich unmittelbar bei der Hauszufahrt und am PKW-Abstellplatz des Nachbarwohnhauses P befinden. Der Lage-plan von Seite 7 des Gutachtens ist mit dem nachstehenden Luftbild zu vergleichen. Objektiv-erweise muss hierzu festgestellt werden, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Schal-limmission Lr,o in diesem Bereich nur der Straßenverkehrslärm und keine punktuell gegebene Nutzung einbezogen wurde. Da der Planungsrichtwert bedingt durch den Verkehrslärm be-reits überschritten ist, entsteht durch die örtlich gegebene Nutzung zwangsweise eine Immissi-onsbetrachtung, welche das 6 dB-Kriterium einhalten kann. […] Zu Seite 20 […] Die schallabschirmende Wirkung der verlängerten sowie am Ende des Umkehrplatzes ange-nähert rechtwinklig um 6,395 m weiter gezogenen Wand (siehe Deckplan Ergänzung BE.11A vom 21.01.16) und damit die voraussichtlichen Berechnungsergebnisse lassen sich auf der sicheren Seite liegend über die Ergebnisse von IP BR 12 und IP BR 10 ableiten. In diesen Ab-schnitten liegen höhere betriebliche Emissionen und die vergleichbaren Wandverhältnisse vor. Der Lr,spez hält von den betreffenden Punkten umgelegt auf IP BR 13 einschließlich Wand mit < 53 dB und < 54 dB in der Tageszeit sowie mit < 50 dB in der Abendzeit die Pla-nungsrichtwerte der Flächenwidmungskategorie ein. Zu Frage 11 in Verbindung mit „Zu 4 – Planungstechnischer Grundsatz“ Stellungnahme vom 18.09.2014 Der Vorarlberg- Leitfaden und dessen Anwendung wird fortlaufend kritisiert.

• Der Vorarlberg- Leitfaden ist eine Richtlinie mit Inhalten, welche den in Genehmi-gungsverfahren Beteiligten durch die Veröffentlichung zugänglich ist. Es steht einem Sachverständigen offen, sich mit Inhalten einer Richtlinie zu identifizieren und diese Inhalte auch anzuwenden. Der Vorarlberg-Leitfaden steht nicht im Widerspruch zur ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01. Er ergänzt und konkretisiert inhaltli-che Interpretationsmöglichkeiten, bildet eine Schnittstelle zur lärmmedizinischen Beur-teilung und lässt Spielraum für den begründeten Einzelfall offen. Der Vorarlberg-Leitfaden berücksichtigt auch zusätzlich Inhalte der ÖAL-Richtlinie 6/18. Es ist rich-tig, dass in Punkt 4.2 der ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01, definitiv nichts zur Verwendung eines Leitfadens gelesen werden kann, wie auch zu anderen Regelwerken nach dem Stand der Technik keine Bezüge enthalten sind, was deren Ein-beziehung aber nicht ausschließt.

• Die „zulässige“ Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse um 3 dB wird nur in Si-tuationen zugelassen, in welchen der Planungsrichtwert nach der maßgeblichen Kate-gorie nach ÖNORM S 5021 deutlich unterschritten bleibt. In der Stellungnahme vom 18.09.2014 verweist Dipl.-Ing. F K auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, Ausgabe 1986. Diese orientiert sich an der „Grenze der zumutbaren Störung“ welche 10 dB über dem Grundgeräuschpegel (unter besonderen Verhältnissen der Basispegel) anzu-setzen ist. Hierbei handelt es sich um ein auch heute noch nicht verworfenes Erkennt-nis der Lärmwirkungsforschung. Eine schrittweise Anhebung der Immissionen bis zur „Grenze der zumutbaren Störung“ wird zugelassen, solange der Planungsrichtwert nicht überschritten wird. Praktische Beispiele zeigen, dass nach der alten ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, auch Veränderungen der ortsüblichen Immissionen um mehr

als 3 dB nicht ausgeschlossen waren. Genau in all diesen Punkten regelt und begrenzt der Vorarlberg-Leitfaden und unterbindet trickreiche, durch Rundungen genutzte Spielräume.

• Überschreitungen der hergeleiteten Grenzwerte um 1 dB (der Beurteilungsgrenze des Lr,spez) sind laut Vorarlberg-Leitfaden nicht zulässig. Wird diese Grenze zusammen mit dem Planungsrichtwert erreicht, ändert sich die ortsübliche Schallimmission um maximal + 1,2 dB. Ist wie im vorangegangenen Aufzählungspunkt ausgeführt, die „Grenze der zumutbaren Störung“ noch nicht erreicht, ergibt sich eine Annäherung in größeren Pegelschritten, maximal 3 dB. Oberhalb dem Planungsrichtwert sind alle zu-lässigen Veränderungen maximal + 1 dB. Die von Dipl.-Ing. F K aufgezeigte Gesamt-veränderung um 4 dB lässt der Vorarlberg-Leitfaden definitiv nicht zu. Die Gesamtän-derung von 4 dB wurde an den Immissionsorten im Bereich der Grundgrenze ermittelt, für deren Beurteilung der Vorarlberg-Leitfaden nicht anwendbar ist.

[…]“ Die Beschwerdeführer haben daraufhin die Stellungnahme vom 03.05.2016 erstattet und neu-erlich eine Stellungnahme von DI F K vom 03.05.2016 vorgelegt. In diesen Stellungnahmen wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Widmungsgrenzwerte an mehreren Immissionsor-ten nicht eingehalten seien, dass bei Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastung die Unter-schreitung der ortsüblichen Immissionspegel nicht gegeben sei und dass die Gesamtschal-limmission die Planungsrichtwerte/Grenzwerte für die Flächenwidmungskategorie einhalten müsste. 5.5.3. Der Amtssachverständige Ing. M G hat das von der Bauwerberin vorgelegte schalltech-nische Projekt entsprechend den rechtlichen Vorgaben auf Richtigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft. Das Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen schriftliche und mündliche Ergänzungen, in welchen der Amtssachverständige detailliert Stellung zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer genommen hat, waren für das Landesverwal-tungsgericht vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es den sich aus dem Gutach-ten ergebenden Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Beschwerdeführer haben keine Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufgezeigt. Die vorgelegte fachliche Stellungnahme von DI K vom 01.03.2016, bei der es sich − wie DI K auf Seite 2 selbst ausgeführt − nicht um ein vollständiges lärmtechnisches Privatgutachten, sondern um eine „punktuelle Überprüfung“ des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. M G handelt, in der „die Aussagen des Amtssachverständigen zu den einzelnen Fragen herausgegriffen und […] Stellung genommen“ wird, war ebenso wie die fachliche Stellungnahme vom 03.05.2016 nicht geeignet das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften, zumal sich die Amts-sachverständigen (im Rahmen mehrerer mündlicher Verhandlungen) mit den von den Be-schwerdeführern vorgelegten Privatgutachten auch inhaltlich auseinandergesetzt hat und ins-besondere sein Amtssachverständigengutachten mehrfach ergänzt hat. Auch ist darauf zu ver-weisen, dass die Bauwerberin den fachlichen Stellungnahmen durch DI K auf gleicher fachli-cher Ebene entgegentreten ist (Technischer Bericht vom 21.03.2016). Der Technische Bericht

legt dar und kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Ausführungen des Amtssachver-ständigen im abschließenden Gutachten vom 28.01.2016 bezüglich sämtlicher Fragen richtig, nachvollziehbar und umfassend begründet sind. Zu den Beschwerdevorbringen bezogen auf das gewerbetechnische Gutachten ist – soweit diese durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten nicht schon gegenstandslos geworden sind – ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Vorarlberg Leitfaden Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass der Vorarlberg Leitfaden keine geeignete fachlich taugliche, schalltechnische Beurteilungsgrundlage sei. Er sei nicht rechtlich verbind-lich. Auch stehe er aufgrund seiner generalisierenden Festlegungen im Widerspruch zu der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Er bilde auch nicht den Stand der Technik und auch nicht den Stand der Wissenschaft ab. Bei dem Vorarlberg-Leitfaden handelt es sich um einen von fachkundigen Personen (Amts-sachverständige der Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik, Amt der Vorarlberger Lan-desregierung, in Zusammenarbeit mit den Amtsärzten der Vorarlberger Landesverwaltung) aus-gearbeiteten Leitfaden, der – da die neue ÖAL-Richtlinie Nr 3 Verfahrensanweisungen, aber wenig konkrete Vorgaben zur individuellen Lärmbeurteilung enthält – Grundlagen zur indivi-duellen Lärmbeurteilung schafft, welche sich hinsichtlich der Grundsätze und der Terminologie an der ÖAL-Richtlinie Nr 3 bzw an europäischen Regelwerken orientieren und mit diesen im Einklang stehen (vgl Seite 1 des Leitfadens). Der Leitfaden ist somit eine nicht verbindliche Ergänzung und Konkretisierung der ÖAL-Richtlinie. Da der Leitfaden einen Spielraum bei der Beurteilung offen lässt, steht er entgegen der Beschwerdebehauptung einer individuellen Einzelfallbeurteilung nicht entgegen, sondern stellt lediglich eine Hilfestellung bei derselben dar. Überdies ermöglicht der im Internet abruf-bare Leitfaden eine Nachvollziehbarkeit der durch den Sachverständigen vorgenommenen Be-urteilung. Selbst wenn dem Leitfaden der Charakter eines Regelwerks (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, zugebilligt werden würde, wäre seine Anwendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zulässig, da er gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl VwGH 20.02. 2014, 2011/07/0180, und 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Beschwerde-führer haben den Vorarlberg Leitfaden nicht durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt. DI K moniert in seinen fachlichen Stellungnahmen im Wesentlichen lediglich, dass die ÖAL-Richtlinie keinen Leitfaden vorsehe, der Vorarlberg Leitfaden eine „zulässige“ Veränderung der ortsüblichen Immissionssituation von bis zu 3dB ermöglichen würde und Überschreitungen der hergeleiteten Grenzwerte bis 1 dB als geringfügig gewertet werden würden. Zu dieser Kri-

tik hat der Amtssachverständige am 18.03.2016 Stellung genommen und diese entkräftet, in-dem er zusammengefasst ausgeführt hat, dass in Punkt 4.2. der ÖAL Richtlinie 3, Blatt 1, nichts zur Verwendung eines Leitfadens wie auch zu anderen Regelwerken nach dem Stand der Technik nichts gelesen werden könne, was deren Einbeziehung aber nicht ausschließe, dass gemäß dem Vorarlberg Leitfaden die „zulässige“ Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse um 3 dB nur in Situationen zugelassen werde, in welchen der Planungsrichtwert nach der maß-geblichen Kategorie nach ÖNORM S 5021 deutlich unterschritten bleibe (vgl Seite 4 des Leit-fadens) und dass Überschreitungen der hergeleiteten Grenzwerte um 1 dB (der Beurteilungs-grenze des Lr,spez) laut Vorarlberg-Leitfaden nicht zulässig seien (vgl insb Seite 6 des Leitfa-dens). Der Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass der Vorarlberg Leitfaden im Bauverfahren nur bedingt Anwendung findet, da die Beurteilungswer-te (ÖAL-Richtlinie und Vorarlberg Leitfaden) nur für die Immissionspunkte im Bereich des Wohnaufenthaltes und nicht an der Grundgrenze von Bedeutung sind. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Gewerbeverfahren (VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014), in welchem die Beschwerdeführer ebenfalls die Anwendung des Vorarlberg Leitfaden beanstandet haben, Folgendes ausgeführt: „Mit diesem Vorbringen übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass der ‚Vorarlberg-Leitfaden‘ nur von den Sachverständigen herangezogen wird. Das von ihnen erstellte Gutachten stellt ein Beweismittel dar. Der Sachver-ständige liefert der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Ent-scheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts. Die Mitwirkung bei der Fest-stellung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch den Sachverständigen besteht da-rin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fach-kunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzu-stellen und auf Grund seiner Sachkenntnis deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustel-len; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2016/09/0091). Das Gutachten unterliegt - wie bereits ausgeführt -der freien Beweiswürdigung durch die Verwaltungsbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH Ra 2016/12/0118, mwN).“ Zwischenzeitlich ist die ÖNORM S 5021 Ausgabe 2010-04-01, welche dem gewerbetechni-schen Gutachten und dem Vorarlberg Leitfaden zugrunde liegt, durch die Ausgabe 2017-08-01 ersetzt worden. Diese Änderung sieht neu vor, dass für gewidmete Gebiete im Grünland mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung kein Ruheanspruch besteht. Daher sind für solche Grundstücke keine Planungsrichtwerte mehr festgelegt. Somit besteht durch die Anwendung der ÖNORM S 5021 Ausgabe 2010-04-01 im Gutachten keine Schlechterstellung für die Be-schwerdeführer. Messpunkt/Immissionspunkt

Als Immissionspunkte für die Ermittlung von Lärmimmissionen wurden die Grundstücksgren-ze bzw der Ort, an dem die Lärmbelastung am größten ist, herangezogen. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass er wegen der Schallpegelvertei-lung im abgeschatteten Bereich der schallabschirmenden Bauwerke und für eine dem Stand der Schalltechnik konforme Beurteilung die Immissionspunkte bei der Lärmschutzwand in 3 m Abstand (die ÖNORM S 5004 gibt vor, dass bei Messung in der Nähe von Wänden darauf zu achten, dass die Schallreflexionen an diesen keinen erheblichen Einfluss auf das Messer-gebnis haben) und ansonsten wo keine Wände bestehen an der Grundgrenze gesetzt habe. Darüber hinaus habe er noch die Immissionspunkte aus dem behördlichen Verfahren (Orte, an denen die zu erwartende Lärmbelastung für die Beschwerdeführer am größten ist, da an diesen Punkten gegenüber anderen ruhigere Umgebungsgeräusche vorherrschen und deshalb dort Störgeräusche stärker in Erscheinung treten) bei der Beurteilung in Betracht gezogen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es sich bei den vom Sachverständigen gewählten Im-missionspunkten nicht um jene Orte handle, bei denen die Lärmbelastung am größten sei, ist einerseits entgegenzuhalten, dass es auf die Auswirkungen (schon) an der Grundgrenze an-kommt (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287). Darüber hinaus fällt die Beurteilung, welche Immissionspunkte heranzuziehen sind, in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachver-ständigen. Seine Entscheidung darüber kann grundsätzlich nur durch ein Vorbringen auf glei-cher fachlicher Ebene, also einem Gegengutachten, entkräftet werden (vgl VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014). Die Beschwerdeführer haben kein lärmtechnisches Gegengutachten vorge-legt, aus dem abzuleiten wäre, dass es sich bei den vom Amtssachverständigen – neben den Immissionspunkten an der Grundgrenze – zur Beurteilung herangezogenen Immissionspunk-ten nicht um jene Orte handelt, an denen die Lärmbelastung am größten ist. Der Behauptung des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer, dass in einer Höhe von 4 m anstatt von 1,5 m gemessen werden muss, ist entgegenzuhalten, dass – wie sich aus den Messberichten ergibt – Messungen in unterschiedlichen Höhen stattgefunden haben. Die ÖNORM S 5004 gibt diesbezüglich vor, dass die Messhöhe zur Darstellung der Schallimmis-sion im Freiraum 1,5 m bis 2 m beträgt und bei Messungen zur Beurteilung der Schallimmis-sionen für zukünftige Bebauungen (Widmungsverfahren) in der Regel 4 m zu wählen ist. Auch wurde in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens aufgezeigt, zu welchem anderen (für sie günstigeren) Ergebnis Mes-sungen (ausschließlich) in 4 m Höhe geführt hätten. Keine repräsentativen Messwerte Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass keine repräsentativen Messergebnisse für die Orte vorliegen würden, an welchen die Lärmbelastung am größten sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl vom Amtssachverständigen wie auch vom Privatsach-verständigen der Bauwerberin mehrere Messungen an verschiedenen Messpunkten an unter-schiedlichen Wochentagen und zu verschiedenen Tageszeiten vorgenommen worden sind. Konkret wurden Messungen an acht verschiedenen Orten vorgenommen. Dies über folgende Dauer (für Details wird auf die Messberichte verwiesen): − Bauplatz (GST-NR VVV): Dienstag, 13.03.2012, 19.00 Uhr bis Samstag 17.03.2012,

19.00 Uhr − Brauerei (GST-NR WWW): Donnerstag, 19.04.2012, 9.25 Uhr bis 16.30 Uhr − EFH P (GST-NR SSS): Donnerstag, 26.04.2012, 12.00 Uhr bis Freitag, 27.04.2012, 11.00

Uhr − Bauplatz (GST-NR XXX): Sonntag, 17.06.2012, 08.00 Uhr bis 10.42 Uhr − MP 1, EFH H/W (GST-NR NNN): Mittwoch, 21.11.2012, 10.55 Uhr bis 15.10 Uhr − MP 2, Sitzplatz H/W (GST-NR MMM) : Mittwoch, 21.11.2012, 11.03 Uhr bis 15.03 Uhr − MP 3, Sitzplatz EFH P (GST-NR SSS) : Mittwoch, 21.11.2012, 11.25 Uhr bis 15.25 Uhr − MP 4, Wiese P (GST-NR SSS) : Mittwoch, 21.11.2012, 14.19 Uhr bis 15.25 Uhr Dem Gutachten des Amtssachverständigen liegen somit eine ausreichende Zahl und Dauer von Umgebungslärmmessungen zur Beurteilung der Umgebungslärmsituation bei den Be-schwerdeführern zugrunde. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass sich die Messwerte auf das Grundstück der Beschwerdeführerin K übertragen lassen, da in diesem Bereich primär der Verkehrslärm der Bstraße als schalltechnisch relevante Größe für die Bestimmung der Umge-bungspegel maßgebend ist. Der seitens der Beschwerdeführer vorgelegte Bericht vom 25.02.2016 über die Umgebungs-lärmmessung konnte nicht darlegen, dass dem Amtssachverständigengutachten keine reprä-sentativen Messwerte zu Grunde liegen. Die Schallpegelmessung fand am Messpunkt im Grundstücksbereich mit der Flächenwidmung Freihaltefläche (FF), ca 20 m von der maßgebli-chen Grundgrenze und ca 70 m von der Mittelachse der Bahnhofstraße entfernt in 4 m über dem Gelände ungefähr am MP 4 des Amtssachverständigen (85 m Abstand zur Bstraße) statt (Abstand wie IP BR 13). Die Schallpegelmessung, durchgeführt am 24.02.2016 von 05:44 bis 22:16 Uhr, weist für die Tageszeit von 06.00 bis 19.00 Uhr einen LA,eq von 47,9 dB und für die Abendzeit einen LA,eq von 44,1 dB aus. Der Messwert für die Tageszeit deckt sich mit dem vom Amtssachverständigen für die Tageszeit an den Immissionsorten IP BR 12 und IP BR 13 eingesetzten Werten (ortsübliche Schallimmission Lr,o von 48 dB; siehe Tabelle Seite 10, Gutachten vom 28.01.2016). Der Messwert für die Abendzeit liegt mit 44 dB um 2 dB niedriger als die vom Amtssachverständigen für die Immissionspunkte IP BR 10, IP BR 12 und IP BR 13 ausgewiesenen 46 dB. Jedoch erfolgte keine Verkehrszählung zur Abendzeit und es ist daher nicht nachvollziehbar, ob annähernd ein jahresdurchschnittlich täglicher Ver-kehr (JDTV) herrschte. Im Gegensatz dazu basieren die vom Amtssachverständigen ausgewie-

senen Pegelwerte (straßennah gemessen, mit den Messdaten kalibriert und berechnet sowie in größeren Abständen mit gemessenen Umgebungspegelwerten korrigiert) auf den Verkehrsan-gaben des Verkehrstechnikers, welche sich gesamtheitlich auf den JDTV stützen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass an allen relevanten Immissionspunkten eine Messung der bestehenden Lärmsituation erfolgen hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhal-ten: Aus der Natur des Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren ergibt sich, dass die von dem Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen nicht gemessen sondern lediglich berechnet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammen-hang in einem Betriebsanlagenverfahren ausgesprochen, dass es daher keinen Bedenken be-gegnet, wenn in dem Gutachten lediglich vor einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umge-bungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 09.09.1998, 98/04/0090, wiedergegeben bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, S 829). Auch ist in der ÖNORM S 5021 festgelegt, dass Immissionen durch Messung oder Berech-nung ermittelt werden können. Im Beschwerdefall liegen der Schallausbreitungsrechnungen des Amtssachverständigen – wie oben ausgeführt – acht Messpunkte zugrunde. Zuordnung zu Kategorie 3 Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien die betroffenen Liegenschaften in die Kategorie 2 (Standplätze für Wohngebäude in ruhiger Lage) und nicht in die Kategorie 3 (Standplätze für Wohngebäude in dichterer Bebauung und für andere Bauten und Anlagen, die für die wirt-schaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bewohner notwendig sind und deren ordnungsgemäße Benützung keine Störungen für die Bewohner mit sich bringt) nach ÖNORM S 5021 einzustufen. Der Amtssachverständige hat sich wiederholt und detailliert mit der Zuordnung der Liegen-schaften zu Kategorie 3 auseinandergesetzt. Der Privatsachverständige der Bauwerberin hat sich in seinem Technischen Bericht vom 21.03.2016 ebenfalls mit der Einstufung auseinan-dergesetzt und die diesbezügliche Einschätzung des Amtssachverständigen geteilt. Das Lan-desverwaltungsgericht folgt den schlüssigen Darlegungen der beiden Sachverständigen insbe-sondere aus folgenden Erwägungen: Die Bauliegenschaften waren zum Zeitpunkt der Beurtei-lung durch den Amtssachverständigen als Baufläche-Mischgebiet-Einkaufszentrum und Bau-fläche-Mischgebiet gewidmet. Mischgebiete dienen nicht nur der Bebauung mit Wohnhäu-sern, was gegen die Zuordnung zur Kategorie 2 spricht. Kategorie 3 schreibt vor, dass keine Störungen für die Bewohner auftreten dürfen, nach § 14 Abs 4 RPG sind in Mischgebieten

sogar Gebäude und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach der ÖNORM S 5021 sind Standplätze Flächen einheitlicher Widmung. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer W/H und K sind ebenfalls als Baufläche-Mischgebiet gewidmet, die Lie-genschaften der Beschwerdeführerin P als Baufläche-Mischgebiet bzw als Freihaltefläche. Die Bauliegenschaften sowie die Liegenschaften der Beschwerdeführer liegen an einer der Haupt-zufahrtstraßen (Bstraße) zum Ortszentrum. Das nördlich angrenzende Gebiet ist als Betriebs-gebiet (BB-I) gewidmet. Die durchgeführten Umgebungslärmmessungen haben die Zuordnung zur Kategorie 3 ebenfalls untermauert. Sie haben aufgezeigt, dass die Planungsrichtwerte der Kategorie 2 am Tag, am Abend und in der Nacht bei den Beschwerdeführern K und H/W be-reits an allen Immissionspunkten (bis zu 12 dB) überschritten sind. Bei der Beschwerdeführe-rin P ist der Planungsrichtwert der Kategorie 2 von 50 dB am Tag an vier Immissionsorten (bis zu 10 dB) überschritten, an fünf liegt er maximal 2 dB darunter; am Abend und in der Nacht sind die Planungsrichtwerte von 45 dB bzw 40 dB bereits an allen Immissionsorten, auch an den Grundstücksgrenzen zur Freihaltefläche, überschritten. Bei dem von den Be-schwerdeführern ins Treffen geführte Erhebungsbericht der Vorarlberger Landesregierung vom 21.03.2012 – bei dem noch keine Messungen der Umgebungsgeräusche vorlagen – wurde eine Zuordnung zur Kategorie 2 überdies nicht ausgeschlossen. Planungsrichtwerte bzw Widmungsgrenzwerte Dass es durch das Bauvorhaben bei allen Beschwerdeführern trotz teilweiser Erhöhung des Umgebungslärms aus technischer Sicht zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder ortsunübli-chen unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer kommt, hat der Amtssachverständi-ge detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Die bei den Nachbarn einwirkenden Geräuschar-ten seien größtenteils sehr ähnlich und ortsüblich, für abweichende auffälligere Geräusche seien Anpassungswerte berücksichtigt worden, das zeitliche Auftreten der Betriebsgeräusche gehe konform mit dem öffentlichen Verkehr und Nutzungskonflikte würden durch die Maß-nahmen begrenzt werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass weitere Er-höhungen des ortsüblichen Immissionspegels resultieren würden, obwohl bereits im Bestand die Widmungsgrenzwerte überschritten seien. Auch der Forderung im Erläuterungsbericht der Vorarlberg Landesregierung vom 21.03.2012, dass bei „Erreichen oder Überschreiten der Widmungsgrenzwerte der betriebliche Immissionsanteil mindestens 6 dB darunter liegen muss“, werde nicht entsprochen. Der Amtssachverständige hätte bei der Prüfung, ob die Wid-mungsgrenzwerte bzw Planungsrichtwerte überschritten werden, die Summen der Beurtei-lungspegel der spezifischen Schallimmission und der Umgebungsgeräusche (Gesamtschallpe-gel) heranziehen müssen.

Der Amtssachverständige hat daraufhin aufgezeigt, dass bei den Immissionspunkten, bei wel-chen der Gesamtschallimmission den aus der ÖNORM abgeleiteten Planungsrichtwerte nach Flächenwidmungsplan überschreitet, die Differenz von 6 dB zwischen zu erwartendem Be-triebslärm und Umgebungslärm eingehalten oder weit unterschritten ist, was bedeutet, dass der Betriebslärm im Umgebungslärm Deckung findet bzw dass sich der Umgebungslärm um maximal 1 dB erhöht. Dass diese Anforderung mit -5 dB bei IP BR 5 und IP BR 6 (unmittel-bar bei der Hauszufahrt und am PKW-Abstellplatz des Nachbarwohnhauses der Beschwerde-führer P) um 1 dB verfehlt sei, resultiere lediglich daraus, dass bei der Ermittlung der ortsübli-chen Schallimmission Lr,o in diesem Bereich nur der Straßenverkehrslärm und keine punktu-ell gegebene Nutzung einbezogen worden seien. Durch die örtlich gegebene Nutzung ergebe sich zwangsweise eine Immissionsbetrachtung, welche das 6 dB Kriterium einhalte. Die Be-schwerdeführer sind diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 diesbezüglich nur vorgebracht, dass es sich um ein Einfamilienhaus mit gänzlich untergeordneten und dement-sprechend geringen Fahrfrequenzen handeln würde. DI F K hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2016 lediglich festgehalten, dass die Widmungsgrenzwerte an mehreren Immissions-punkten nicht eingehalten seien und die Unterschreitung der ortsüblichen Immission von 6 dB nicht gegeben sei. Seine Stellungnahme enthält jedoch keine Ausführungen wie er zu diesem Schluss – Nichteinhaltung des 6 dB Kriterium (bei IP BR 5 und IP BR 6) – gelangt; insbeson-dere tritt der den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Differenz von 6 dB zwischen zu erwartendem Betriebslärm und Umgebungslärm auch bei den Immissionspunkten IP BR 5 und IP BR 6 eingehalten ist. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich bei den Immis-sionspunkten IP BR 5 und IP BR 6 auch bei einer Differenz von lediglich 5 dB zwischen zu erwartendem Betriebslärm und Umgebungslärm der Umgebungslärm nur um 1 dB erhöht. 5.6. Humanmedizin 5.6.1. Der Amtssachverständige für Medizin Dr. A M hat ein Gutachten, datiert mit 01.02.2016, erstattet: „Gutachtenanlass: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in der gegenständlichen Sache zu einer mündl chen Verhandlung geladen und an den medizinischen Sachverständigen verschiedene Fragen gerichtet. Folgende Fragen wären zu begutachten: 1. Ist zu erwarten, dass das Bauvorhaben Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der

Beschwerdeführer hat? 2. Wenn ja, wie wirkt es sich aus?

3. Ist zu erwarten, dass diese Auswirkungen kurz- oder langfristig zu Erkrankungen der Be-schwerdeführer führen?

4. Wenn ja, zu welchen? 5. Sind weitere Auflagen erforderlich, um aus medizinischer Sicht unzumutbare Beeinträchti-

gungen oder eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärm, Luftschadstof-fe und Licht zu vermeiden?

6. Es wird ersucht, zu den einzelnen Beschwerdevorbringen (Punkte C4., Seiten 42 bis 47 Stel-lung zu nehmen.

[…] Als Unterlagen zur Beantwortung der an mich gestellten Fragen wurden folgende Unterlagen verwendet […] Ad 7) Hörprobe/Lokalaugenschein: Der medizinische Amtssachverständige führte an mehreren Tagen und zu unterschiedlichen Ta-geszeiten eine Hörprobe am gegenständlichen Ort der geplanten Betriebsanlage durch. Die Hörproben wurden im Zeitraum 11:00 bis 11.30 Uhr bzw. 14:30 bis 14:45 Uhr sowie 20:30 bis 21.15 Uhr an Werktagen durchgeführt. Aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen stel-len diese Zeiten eine repräsentative Darstellung dar, da es sich einerseits um sogenannte „ruhi-gere“ Zeiten handelt, da zu diesen Zeitpunkten das morgendliche und abendliche, doch deutlich vermehrte, Verkehrsaufkommen nicht vorliegt und somit „in ruhigen Zeiten“ eine Beurteilung stattfindet. Das Wetter war einmal leichter Schneefall, windig und 4° C und andererseits an den anderen Zeitpunkten bewölkt, fast windstill und 0° C sowie 7° C. Es wurde der Bereich der gesamten Be-triebsanlage abgegangen, auch die nähere Umgebung der Betriebsanlage wurde im Rahmen des Lokalaugenscheins inspiziert und eine Hörprobe durchgeführt. Wie bereits im Vorgutachten festgestellt, ist die Lärmsituation durch den Verkehrslärm auf der Bstraße (Verbindungsstraße Bahnhof ins Zentrum F) geprägt. Zum Zeitpunkt der Hörproben traten auch immer wieder Pau-sen, in denen kein Verkehrslärm zu hören ist, auf, allerdings nie länger als einige wenige Minu-ten (so wurde an einem Nachmittag die längste Pause im Verkehrslärm mit 1 Minute 30 Sekun-den gestoppt). In den ruhigeren Phasen ohne Verkehr auf der Bstraße sind die Betriebsgeräu-sche (meist Fahrgeräusche von Lkw) des Betriebsgebiets in der Nähe des Bahnhofs F hörbar. Je näher man sich dem Bereich des Bahnhofs begibt, desto deutlicher werden diese Geräusche wahrnehmbar. In Höhe der geplanten Betriebsanlage ist noch festzuhalten, dass durch die Be-schleunigung bzw. Gas geben der Fahrzeuge (leichte Neigung der Straße zum Zentrum F) spezi-ell durch Lkw und Traktoren eine deutliche Lärmbeeinträchtigung vorliegt. Die neuerlich durchgeführten Hörproben bestätigen den Eindruck der bereits am 25.09.2014 durchgeführten Hörprobe, wonach der Verkehrslärm die Geräuschsituation in diesem Bereich prägt. Festgehalten wird auch neuerlich, dass es nur selten und eher kurzfristig zu ruhigeren Phasen (ohne Fahrbewegungen auf der F Straße) kommt. […]

Medizinische Stellungnahme Die medizinische Stellungnahme basiert auf allen vorliegenden Unterlagen, dem Gesamtakt der im Verwaltungsgericht Vorarlberg vorliegt, den darin beinhalteten lufthygienischen und gewer-betechnischen Gutachten und Stellungnahmen unter Einbeziehung der Verhandlungsschriften des Landesverwaltungsgerichtes sowie der bereits vorliegenden medizinischen Stellungnahme und den in den medizinischen Beurteilungsgrundlagen dargelegten Ausführungen.

Die vorliegenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar und für eine Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen aus-reichend. Somit sind die gestellten Fragen folgendermaßen zu beantworten: Ist zu erwarten dass das Bauvorhaben Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Be-schwerdeführer haben? Unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amts-sachverständigen vom 28.1.2016 kann festgehalten werden, dass sich die Immissionen im ortsüb-lichen Ausmaß bewegen, Richtwertüberschreitungen der Planungsrichtwerte liegen nicht vor; bzgl. Schallpegelspitzen werden die Grenzen der Gesundheitsgefährdung nach Planänderung (Lärmschutzwand) an keinem Immissionspunkt erreicht oder überschritten. In lufthygienischer Sicht ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme des lufthygienischen Sachverständigen von keiner zusätzlichen Belastung oder Gefährdung durch Luftschafstoffe oder Geruch auszugehen. Bzgl. der Lichteinwirkungen wird festgehalten, dass bei plan- und sachverhaltsgemäßer Ausfüh-rung keine Auswirkungen durch Blendwirkung oder Beeinträchtigungen durch Licht zu erwarten sind. Somit ist gesamthaft festzuhalten, dass zu erwarten ist, dass die durch das Bauvorhaben entste-henden Veränderungen im ortsüblichen Ausmaß und innerhalb bzw. unterhalb der bestehenden Richtwerte zu liegen kommen – unter Einhaltung aller in den vorgenannten Gutachten angeführ-ten Auflagen. Da keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen entstehen und sich die ortsübliche Gesamtsituation nur geringfügig ändert sind keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer zu erwarten, das bedeutet auch, dass keine Gesundheitsge-fährdung der Nachbarn zu erwarten ist. Da sich die weiteren Fragen auf die möglichen Auswirkungen bzw. erforderliche Auflagen bei unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen beziehen, kann von einer Be-antwortung dieser Fragen abgesehen werden. In der Beschwerde (Seite 42 ff, Punkt 4.) sind erhebliche Belästigungen und Gefährdung der Gesundheit durch Lärm, Abgase, Abluft, Staub, Luftschadstoffe, Reflektionen durch Lärm und die geplanten Beleuchtungen angeführt. Alle diese Teilbereiche werden in der gegenständlichen Stellungnahme beantwortet. Speziell wird nochmals angeführt, dass bei der individuellen Betrachtung aus lärmmedizinischer Sicht ein Anpassungswert zuzuschlagen ist, an der früheren Einschätzung, dass dieser mit 3 dB zu veranschlagen ist hat sich nichts geändert. Ein messtechnischer Nachweis oder eine verlässli-che Prognose von Anpassungswerten ist nicht möglich, sodass hier eine Einschätzung innerhalb der Bandbreite von 0 bis 5dB vorgenommen wurde – unter dem Hinweis, dass zusätzlich stören-de Elemente z.B. Gespräche am Parkplatz möglich sind, aber nicht unbedingt und dauerhaft auftreten müssen. Weiters wird ausgeführt, dass die Hörproben nach meiner Ansicht sehr wohl repräsentativ sind. Insgesamt wurden im Rahmen dieses Verfahrens nun 4 Hörproben vom unterfertigten Amtssach-verständigen zu unterschiedlichen Tageszeiten (Vormittags, Nachmittags und Abends) und an unterschiedlichen Wochentagen durchgeführt und zusätzlich – davor - Hörproben der medizini-schen Amtssachverständigen der BH F durchgeführt, die alle zum gleichen Ergebnis gekommen sind.

Inwieweit die medizinische Stellungnahme formal einem Gutachten entspricht ist keine medizini-sche sondern eine rechtliche Frage und somit nicht von mir zu beantworten.“ 5.6.2. Der Amtssachverständige hat im Rahmen mehrerer mündlicher Verhandlungen sein Amtssachverständigengutachten erläutert und mehrfach unter Berücksichtigung der Vorbrin-gen der Beschwerdeführer und der Ergänzungen des gewerbetechnischen Gutachtens ergänzt. In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 hat der medizinische Amtssachverständige über Fragen unter anderem wie Folgt ausgeführt: „Frage: Sind die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus im Bauverfahren anders zu bewerten als im Gewerbeverfahren? Antwort: Aus medizinischer Sicht ist der Begriff „Gefährdung der Nachbarn“ im Bauverfah-ren umfassender zu sehen. Die medizinischen Beurteilungsgrundlagen sind dieselben. Frage: Sie sagen, es gibt keine Gesundheitsgefährdung durch Licht. Wie schaut es mit der Belästigung durch Licht mit dem Belästigungsausmaß aus? Antwort: Nachdem einerseits das Konzept so erstellt wurde, dass eine Blendwirkung ausge-schlossen ist und zusätzlich in den Nachtstunden die Lichtanlage abgeschaltet ist, kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Licht mit nachteiligen Folgen für die Gesundheit kommt. Ich gehe in der Nacht von der Ortsüblichkeit aus, nicht davon, dass es dunkel ist. Soweit sich mir das darstellt, ist das Licht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausge-schaltet. Nachdem die Werbeanlagen blendfrei gestaltet sind und einen Dämmerungsschalter haben, ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass bei projektmäßiger Ausführung keine ortsunübliche zusätzliche Beeinträchtigung oder Belastung auftritt.“ In den mündlichen Verhandlungen vom 22.04.2016 hat der Amtssachverständige für Medizin über Fragen unter anderem Folgendes ausgeführt: „Frage: Der gewerbetechnische Amtssachverständige geht von einzelnen Pegelspitzen zwischen 80 und 100 dB aus. Haben diese Pegelspitzen Auswirkungen auf Menschen, die sich auf der Lie-genschaft P aufhalten? Antwort: Wenn sie diese Höhe an den Messpunkten erreichen würden, dann wären sie gesund-heitsgefährdend, das tun sie aber nicht. Dies hat mit der Entfernung zu tun. Die Pegelspitzen nehmen je weiter man von ihnen entfernt ist auch entsprechend ab. Auswirkungen der Schallpe-gelspitzen werden durch die Schallschutzwand vermindert. Die Schallpegelspitzen werden aber trotzdem hörbar sein. Eine Gesundheitsgefährdung entsteht meiner Meinung nach durch einzel-ne hörbare Pegelspitzen innerhalb der Grenzwerte nicht. Dies gilt allgemein, auch bezogen auf das Grundstück P. Frage: Sind sie von den Richtwerten entsprechend dem gewerbetechnischen Gutachten ausge-gangen? Antwort: Ja, ich bin von diesen Richtwerten ausgegangen. Frage: Laut dem gewerbetechnischen Gutachten gibt es beim westl. IP 1 eine Erhöhung um 3 dB. Hat diese Überschreitung des Richtwertes Einfluss auf die Gesundheit der Nachbarn, welche sich auf dieser Liegenschaft aufhalten? Antwort: Prinzipiell ist es so, dass Veränderungen immer Auswirkungen auf die Gesundheit ha-ben können. Dann ist es so, wenn sich die Erhöhung innerhalb der bestehenden Grenzen und

Richtwerte findet, dass eine gesundheitliche Gefährdung an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit auszuschließen ist.“ Mit Eingabe vom 01.03.2016 haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten keine geeignete Entscheidungsgrundlage bilde, da es auf dem nicht nachvoll-ziehbaren, unvollständigen und unrichtigen gewerbetechnischen Gutachten basieren würde. Auch würde es nicht die Mindestanforderungen für ein medizinisches Gutachten zB entspre-chend ÖAL-Richtlinie Nr 6/18 und ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1, erfüllen. Insbesondere wür-den keine repräsentativen Hörproben für die beurteilungskritischen Zeiträume (zB Morgen-stunden und Samstag) vorliegen. Zudem wäre ein höherer Anpassungswert als 3 dB erforder-lich. Der medizinische Amtssachverständige hat am 29.03.2016 folgende Stellungnahme er-stattet: „Punkt 2.1: Wie bereits im Gutachten angeführt, sind die bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Stel-lungnahmen der verschiedenen Amtssachverständigen für den medizinischen Amtssachver-ständigen schlüssig und nachvollziehbar und daher für den medizinischen Amtssachverständi-gen eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Punkt 2.2: Soweit dem medizinischen Amtssachverständigen bekannt ist, ist der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 keine Mindestanforderung für ein medizinisches Gutachten normiert, in der ÖAL-Richtlinie Nr. 6 ist unter Punkt 8.3.4 Seite 34 eine pauschale Darstellung von Anforderungen an medizinischem Gutachten aufgelistet. Es ist allerdings in diesem Absatz auch ausgeführt: „Die im Folgenden angegebenen inhaltlichen Elemente des Gutachtenteiles erheben einerseits keinen Anspruch auf Vollständigkeit, andererseits werden nicht alle im jeden Fall zutreffen“. Inwieweit das medizinische Gutachten einer Stellungnahme entspricht, ist auch keine medizi-nische Frage sondern eine rechtliche Frage und ist dort zu beurteilen. Zum Vorwurf, dass die erfolgten Hörproben immer noch nicht repräsentativ seien, da z.B. die beurteilungskritischen Zeiträume keiner Hörproben unterzogen wurden, ist festzuhalten, dass die Hörproben jeweils zu Zeiten, an denen wenig Verkehrsaufkommen bzw. Verkehrslärm herrschte, durchgeführt wurden und somit sehr wohl die beurteilungskritischen Zeiträume beinhalten. Aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen ist es auch vertretbar, eine Hörprobe um z.B. 11.00 Uhr oder 20.00 Uhr an einem Werktag zur Beurteilung für einen Samstag heranzuziehen, da sich nach Erfahrung des Amtssachverständigen hier keine gravie-renden Änderungen der Lärmsituation ergeben. Der in der Beschwerde angeführte Punkt 7.4.2 der genannten ÖAL-Richtlinie listet unter der Feststellung „Die im Folgenden angeführten Punkte erheben einerseits keine Anspruch auf Vollständigkeit, andererseits werden nicht alle Punkte in jede Situation zutreffend sein, dh. es ist für jede Situation eine angepasste Auswahl bzw. Ergänzung vorzunehmen.“ eine Reihe von Unterpunkten auf, die bei der Aufzeichnung der Hörprobe unter o.a. Prämisse zu dokumentie-ren wären. Die Dokumentation der durchgeführten Hörproben entspricht diesem Maßstab (= angepasste Auswahl). Bezüglich des Anpassungswertes wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es aus medizinischer Sicht nachvollziehbar ist, dass die betrieblichen Geräusche eine störende Cha-rakteristik darstellen, sodass ein Anpassungswert von 3 dB herangezogen wurde. In der indi-viduellen Lärmbeurteilung ist nicht zwingend ein Anpassungswert vorzuschreiben, wie in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Seite 20 angeführt, kann ein konkreter Anpassungswert auch 0

dB betragen. Durch die Einführung eines Anpassungswertes von 3 dB wurde, wie bereits oben ausgeführt, im Sinne der Anwohner ein höherer Beurteilungspegel festgelegt. Trotz dieses höheren Beurteilungspegels kommt es gesamthaft betrachtet zu keiner wahrnehmbaren Ände-rung der Umgebungslärmsituation. Punkt 2.3: Es wäre anzuführen, dass in der ÖAL-Richtlinie Nr. 6 unter Punkt 8.3.3 medizinische Grund-lagen ausgeführt wird: „In diesem Abschnitt erfolgt eine allgemeine (ohne Bezug auf den be-urteilenden Fall) Beschreibung relevanter erwartbarer oder nachgewiesener Auswirkungen von Schallimmissionen auf den Menschen sowie die Beschreibung möglicher Kombinations-wirkungen von Lärm und anderen Umweltnoxen. Statt eines ausformulierten Kapitels „medi-zinische Grundlagen“ kann auf diese Richtlinie hingewiesen werden, außer der vorliegende spezielle Fall erfordert darüber hinausgehende medizinische Erwägungen.“ Es ist somit in einem medizinischen Gutachten keine wissenschaftliche Begründung -obwohl sie in meinem Gutachten bezüglich Lärmauswirkungen dargestellt ist (WHO1999 - Guidelines for Communi-ty Noise, Adverce Health Effects of Noise) – erforderlich. Insofern sich keine Änderung in der Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständi-gen bei der Beurteilung der Umgebungslärmsituation bezüglich der Auswirkung des geplanten Bauvorhabens ergibt, bleibt auch das medizinische Gutachten vollinhaltlich aufrecht, dass keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind, da sich die Immissionen im ortsübli-chen Ausmaß bewegen und einschlägige Richtwerte nicht überschritten werden. Eine Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der ortsüblichen Lärmsituation ist nicht Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen.“ In den mündlichen Verhandlungen vom 22.04.2016 hat der Amtssachverständige für Medizin ergänzend Folgendes ausgeführt: „Ich habe an einem Samstagmorgen zwischen 05.10 Uhr und 06.00 Uhr eine Hörprobe am verfahrensgegenständlichen Ort durchgeführt. Festzuhalten ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine ruhige Umgebungsgeräuschsituation besteht. Trotzdem wird sie durch den auch bei den ande-ren Hörproben beschriebenen Verkehr immer wieder gestört, sodass als Störgeräusche haupt-sächlich der Verkehr zu nennen ist. Das Verkehrsaufkommen ist um 05.00 Uhr Morgens noch deutlich geringer wie gegen 06.00 Uhr. Wobei gegen 06.00 Uhr die Fahrbewegungen im Be-reich des Bahnhof-Kreisverkehrs, hier insbesondere LKW die zu den dort befindlichen Fab-rikanlagen zufahren, zunehmen und hörbarer werden. In der Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen ergibt sich durch diese Hörprobe keine Änderung, dass es sich um eine Umgebungssituation handelt, die speziell durch den Verkehrslärm zu unterschiedlichen Zeit-punkten in unterschiedlicher Ausprägung gekennzeichnet ist. Ich habe die Hörprobe nach der letzten Verhandlung durchgeführt. Dies war am 09.04.2016. Ich habe die Hörprobe von 05.10 Uhr bis 06.05 Uhr durchgeführt. Dies war ein Samstag.“ 5.6.3. Der medizinische Sachverständige hat zu den einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung genommen und unter Zugrundelegung der Ergebnisse des licht- luft- und lärmtechnischen Gutachtens sowie der von ihm durchgeführten repräsentativen Hörproben (vgl ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 Seite 20) die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Wirkungen auf den mensch-lichen Organismus umfassend umschrieben. Mit der Qualität und Intensität der zu erwarten-den Immissionen – wie durch den licht-, luft- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen ermittelt – hat sich der Sachverständige begründend auseinandergesetzt und nachvollziehbar

dargelegt, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Die Beschwerdeführer sind dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gut-achten nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten. Ausgehend von den festgestellten Wer-ten durch den licht-, luft- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der beim Betrieb des Bauvorhabens zu erwarten ist, erweisen sich die Aussagen des medizinischen Amtssach-verständigen über die Auswirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus als schlüssig und plausibel. Daher geht das Landesverwaltungsgericht von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt aus. Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass der Anpassungswert von 3 dB zu niedrig sei, ist auszuführen, dass der medizinische Amtssachverständige detailliert und nachvollziehbar dar-gelegt hat, warum im vorliegenden Verfahren ein Anpassungswert von 3 dB angemessen ist. Er hat ausgeführt, dass zusätzliche vom Bauvorhaben ausgehende störende Elemente, wie bei-spielsweise Gespräche am Parkplatz, Zuschlagen von Autotüren etc möglich sind, jedoch nicht dauerhaft und unbedingt auftreten. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Ausfüh-rungen des medizinischen Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entge-gengetreten, noch haben sie aufgezeigt, weshalb der Anpassungswert von 3 dB falsch sein sollte bzw ein höherer Anpassungswert erforderlich wäre. Der Verweis auf die vom medizini-schen Amtssachverständigen im gewerberechtlichen Verfahren getätigten Ausführungen sind auch nicht zielführend, da der Amtssachverständige auch dort festgehalten hat, dass aufgrund der Öffnungszeit bis 20 Uhr (welche im gegenständlichen Erkenntnis mittels Auflage vorge-schrieben wurde) ein Anpassungswert von 3 dB im Abendzeitraum medizinisch vertretbar sei; lediglich wenn länger geöffnet wäre, wäre ein höherer Anpassungswert erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in der individuellen Lärmbeurteilung nicht zwingend ein Anpassungswert vorzuschreiben ist. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Seite 20 ist angeführt, dass ein konkreter Anpassungswert auch 0 dB betragen kann. 6.1. Folgende Vorschriften des Baugesetzes (BauG), StF: LGBl Nr 52/2001, sind maßgebend:

§ 2 BauG, idF LGBl 47/2017

Begriffe Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Best-immungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.

§ 26 BauG, idF LGBl Nr 54/2015 Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: a) § 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; c) § 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; d) § 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Las-ten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist. (2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 4 BauG, idF LGBl Nr 23/2015 Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren

(4) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nach-bargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. ge-fährdet werden. Zulässig sind a) die Änderung eines Bauwerks oder der Verwendung eines Bauwerks, soweit dadurch die bestehende Gefährdung nicht vergrößert wird; b) die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und Anlagen, die ausschließlich für die bo-denabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, sofern dies für die Fort-führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist und Nachbargrundstü-cke nicht gefährdet werden.

§ 5 BauG, idF LGBl Nr 54/2015 Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Ab-standes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich je-doch erstrecken. (2) Als Außenwand nach Abs 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs 5 lit b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten. (3) Der Schattenpunkt nach Abs 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des je-weiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bau-werk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichti-gen. (4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberflä-che vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs 5 oder 29 Abs 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.

(5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind a) Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird; b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung; c) Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um unter-geordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung. (6) Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Au-ßenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Abs 5 lit a. Gegenüberlie-gende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen klei-neren Winkel als 90 Grad einschließen. (7) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach den Abs 1 bis 6, gelten diese.

§ 6 BauG, idF LGBl Nr 54/2015 Mindestabstände

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für: a) ein Gebäude 3 m; b) ein sonstiges Bauwerk 2 m. (2) Abweichend von Abs 1 lit a genügt ein Mindestabstand von 2 m für: a) kleine Gebäude nach § 19 lit a bis c; b) Gebäudeteile nach § 5 Abs 5 lit b und c. (3) Abweichend von Abs 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für: a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbar-grundstück; b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken. (4) Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für: a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück; b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze. (5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs 1 bis 3, gelten diese.

§ 8 BauG, idF LGBl Nr 54/2015 Immissionsschutz

(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi-gung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvor-habens zu beurteilen. (2) Zulässig nach Abs 1 sind jedenfalls: a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf, b) zwei Stellplätze je Wohnung, c) Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.

(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig be-stehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichti-gung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk er-warten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (4) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen im Ge-fährdungsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes dürfen überdies keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung die-ses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird.

§ 28 BauG, idF LGBl Nr 22/2014 Baubewilligung

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. (3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingun-gen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können. 6.2. Folgende Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (RPG), StF: LGBl Nr 39/1996, sind maß-gebend:

§ 14 RPG, idF LGBl Nr 54/2015 Bauflächen

(4) Mischgebiete sind Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zu-lässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet wer-den dürfen. (8) Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 6 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.

§ 15 RPG, idF 23/2006 Einkaufszentren

(1) In Bauflächen können besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist. 7.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.12.2017, G 135/2017-17, V 83-84/2017-17, die Widmung „Baufläche/Mischgebiet bzw Bauflä-

che/Mischgebiet Einkaufszentrum“ für die Baugrundstücke als gesetzwidrig aufgehoben hat. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgeführt hat, ist für die von der Aufhe-bung erfassten Baugrundstücke überhaupt keine Widmungs- bzw Nutzungsart mehr festgelegt. Weder wurde bislang eine neue rechtmäßige Widmung verfügt, noch wurde zu deren Vorberei-tung eine Bausperre erlassen. Die Baugrundstücke dürfen somit aufgrund der aus dem Eigentumsrecht folgenden Baufreiheit bebaut werden, sofern der Bebauung nicht andere Bestimmungen entgegenstehen. Die fehlende Widmung steht der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Solange die zuständigen Ge-meindeorgane nicht für die Erlassung einer neuen Widmung sorgen oder eine Bausperre verfü-gen, können einem Bauwerber für ein Vorhaben auf den widmungsfrei gewordenen Baugrund-stücken die Baubewilligung nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden (vgl Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3/2016, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00). Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Aufhebung des Gesamtbebauungsplanes: Für die Bau-grundstücke besteht bis zur Erlassung eines neuen Plans durch die Gemeinde überhaupt kein Bebauungsplan (vgl Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3/2016, S 148; VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, 24.02.2004, 2002/05/0005, VfGH B 1579/00).

Nach § 87 Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 122/2013, sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, ausge-führt, dass die fehlende Widmung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht und die Auffassung, dass ein Verwaltungsgericht erst dann den maßgeblichen Sachverhalt feststellen kann, wenn eine neue Flächenwidmung vorliegt, in seiner Judikatur keine Deckung findet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der österreichischen Rechtsordnung eine positi-ve Ergreiferprämie fremd ist. Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG ist eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung - anders als bei anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestän-den - in bezug auf den Anlassfall nicht anzuwenden (siehe jedoch Art 139 Abs 3 B-VG), sondern

es muss der Fall im fortgesetzten Verfahren anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des aufgehobenen Teils der Verordnung geprüft werden und zwar ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Beschwerdeführer günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt (vgl VwGH 29.08.1996, 96/06/0131). 7.2. Wie sich aus dem unter Punkt 4. festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei allen Beschwerdeführern um Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur inso-weit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zu-kommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen be-schränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164). 7.3. Gefährdung der Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwas-ser und Oberflächenwasser Die Nachbarn haben nach § 26 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 4 BauG eine Mitspracherecht dahinge-hend, dass weder durch das Bauwerk selbst (als Endprodukt) noch durch den Vorgang der Bau-führung Gefahren für ihre Grundstücke ua durch Wasser entstehen. Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszu-gehen, dass es weder durch die Bauführung noch durch das fertiggestellte Projekt zu Gefährdun-gen der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Wasser, Abwasser und Oberflächenwasser kommt. Ebenso ist keine Gefährdung des genutzten Grundwassers der Beschwerdeführer zu er-warten. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist nicht erforderlich um eine Gefährdung iSd § 4 Abs 4 BauG hintanzuhalten. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektände-rung – bei welcher ebenfalls davon auszugehen ist, dass es zu keiner Gefährdung der Grundstü-

cke der Beschwerdeführer durch Wasser kommt – war die Auflage 2., Spruchpunkt I, C, abzuän-dern. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung des Bauvorhabens in einer hydrologischen Schutz-zone haben die Beschwerdeführer kein Mitspracherecht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht in ihrem subjektiven Recht nach § 4 Abs 4 BauG verletzt sind. 7.4. Immissionsschutz nach § 8 BauG 7.4.1. Nach § 26 Abs 1 lit c BauG haben die Nachbarn das Recht, durch Einwendungen die Ein-haltung des § 8 Abs 1 und 2 geltend zu machen, soweit mit Immissionen auf ihrem Grundstück zu rechnen ist. § 8 BauG stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträch-tigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwen-dungszweck ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8 BauG keinen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen her-ausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvor-habens zu beurteilen (vgl ua VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224). Nach § 8 BauG (der den Schutz der Nachbarn vor Immissionen regelt) kommt es auf die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals an und nicht auf die Widmung der Liegenschaft der Nachbarn (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Für die Baugrundstücke ist keine Nutzungs- und Widmungsart festgelegt. Sowohl zu der Frage, ob bei der vorliegenden Widmungskategorie von Immissionen, die sich im Rahmen des in dieser Widmung üblichen Ausmaßes halten, überhaupt gesprochen werden kann und welches Ausmaß dabei als üblich anzunehmen wäre bzw ob durch das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, bedarf es der Einholung entsprechender Gutachten (vgl VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067 mit Verweis auf 19.09.2006, 2005/06/0067 und 20.06.2001, 99/06/0202). Zur Prüfung der sich aus dem Bauvorhaben ergebenden Auswirkungen auf die Nachbarn durch Lärm- Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen sind im behördlichen Verfahren entsprechende

Gutachten aus den Bereichen Lärm, Lufthygiene sowie Humanmedizin und im Beschwerdever-fahren ergänzende Gutachten aus dem Bereich Lärm und Humanmedizin eingeholt worden Die Prüfung der Belästigung erfolgte an der (zwischenzeitlich durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Widmung Baufläche Mischgebiet. Die Beschwerdevorbringen gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten sind bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 5. behandelt worden. 7.4.2. Luft und Licht Zur Belästigung: Für die Baugrundstücke ist keine Nutzungs- und Widmungsart festgelegt. Somit kann das Bauvorhaben nicht als Bauwerk im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden, das einen Ver-wendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nach-barn erwarten lässt. Ungeachtet dessen, dass - mangels ortsunüblichem Verwendungszweck - die Ausnahmerege-lung des § 8 BauG (in Bezug auf Belästigungen) nicht zum Tragen kommt, ist zur Belästigung Folgendes auszuführen: Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, führt der Be-trieb des Einkaufszentrums zu keiner Belästigung der Beschwerdeführer durch Gerüche. Hin-sichtlich der Verkehrsabgase ist die zu erwartende Zusatzbelastung durch Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Feinstaub hinsichtlich lufthygienischer Wirkungskriterien als „irrelevant“ einzustufen. Es sind daher keine Geruchsimmissionen im Sinne einer zusätzlichen oder inten-siv wahrnehmbaren Geruchskomponente zu erwarten. Da die Tiefgarage natürlich und zusätz-lich mechanisch be- und entlüftet wird, ist eine Belästigung der Beschwerdeführer durch Ver-kehrsabgase aus der Tiefgarage auszuschließen. Bei plan- und sachverhaltsgemäßer Ausführung sind keine Auswirkungen durch Blendwir-kung oder Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Licht zu erwarten. Zur Gefährdung: Die Flächenwidmung ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur bei Beurtei-lung von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden „Belästigungen“ der Nachbarn zu berück-sichtigen. Für die Frage, ob Gefährdungen (der Sicherheit oder der Gesundheit) des Nachbarn

iSd § 8 BauG zu erwarten sind, spielt die Flächenwidmung daher keine Rolle (vgl VwGH 27.06.2006, 3005/06/0179). Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, sind − da keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen entstehen und sich die ortsübliche Ge-samtsituation nur geringfügig ändert − keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwer-deführer zu erwarten, was auch bedeutet, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesund-heitsgefährdung der Nachbarn durch Abgase, Abluft, Staub, Geruch, sowie Blend- und Spiegel-wirkung durch Beleuchtung zu erwarten sind. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Es kommt somit unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflagen (§ 14 Abs 8 BauG) zu keiner ortsunüblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Verwendung des Bauvorhabens hervorgerufenen Immissionen durch Abgase, Ab-luft, Staub, Geruch, sowie Blend- und Spiegelwirkung durch Beleuchtung. Es ist keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung iSd § 8 BauG durch Abgase, Staub, Geruch, sowie Blend- und Spiegelwirkung durch Beleuchtung der Be-schwerdeführer zu erwarten. 7.4.3. Lärm Zur Belästigung: Für die Baugrundstücke ist keine Nutzungs- und Widmungsart festgelegt. Somit kann das Bauvorhaben nicht als Bauwerk im Sinne des § 8 BauG qualifiziert werden, das einen Ver-wendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nach-barn erwarten lässt. Ungeachtet dessen, dass - mangels ortsunüblichem Verwendungszweck - die Ausnahmeregelung des § 8 BauG (in Bezug auf Belästigungen) nicht zum Tragen kommt, ist in diesem Zusammen-hang festzuhalten, dass auch bei Berücksichtigung der durch den Verfassungsgerichtshof aufge-hobenen Widmung Baufläche Mischgebiet keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästi-gung der Nachbarn zu erwarten ist: Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, kommt es aus technischer Sicht trotz teilweiser Erhöhung des Umgebungslärms zu keiner gesundheitsge-fährdenden oder unzumutbaren Einwirkungen für die Nachbargrundstücke. Der zu erwartende

Betriebslärm kommt bei allen Immissionspunkten (Grundstücksgrenze oder Ort, an dem die Lärmbelastung am größten ist) unter den Planungsrichtwerten der (durch den Verfassungsge-richtshof aufgehobenen) Widmungskategorie Baufläche Mischgebiet (55 dB, 50 dB, 45 dB) zu liegen. Bei den Immissionspunkten, an denen die Planungsrichtwerte der Widmungskategorie Baufläche Mischgebiet durch den Umgebungslärm bereits überschritten sind, findet der zu erwartende Betriebslärm im Umgebungslärm Deckung bzw der Umgebungslärm erhöht sich maximal um 1 dB (die Differenz von 6 dB zwischen dem zu erwartenden Betriebslärm und dem Umgebungslärm wird eingehalten und weit unterschritten). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Immissionen nicht als „Belästigungen“ iSd § 8 BauG quali-fiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen „Ist-Zustand“ an Immissionen untergehen, daher den bestehenden Zustand nicht wahrnehmbar verändern bwz aus der Sicht des Nachbarn nicht verschlechtern (vgl VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287; 19.09.2006, 2005/06/0067). Eine Erhöhung des Schallpegels um +/-1 dB ist nicht wahrnehmbar (vgl VwGH 23.10.2003, 2002/06/0049). Bei den Immissionspunkten, an denen der Umgebungslärm unter den Pla-nungsrichtwerten der Widmungkategorie Baufläche Mischgebiet zu liegen kommt, werden die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmungskategorie Baufläche Mischgebiet durch die Ge-samtschallimmission (Summe von zu erwartendem Betriebslärm und Umgebungslärm) einge-halten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Belästigungen durch Immissionen, die sich im Rahmen des in einer gegebenen Widmungskategorie üblichen Aus-maßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie zB das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen (zB VwGH 23.11.1990, 87/06/0001). Die zu erwartenden Schallpegelspitzen bleiben ebenfalls bei allen Immissionspunkten hinter den Grenzwerten zurück und finden zudem großteils Deckung in den Umgebungsgeräuschen. Zur Gefährdung: Die Flächenwidmung ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur bei Beurteilung von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden „Belästigungen“ der Nachbarn zu berücksichtigen. Für die Frage, ob Gefährdungen (der Sicherheit oder der Gesundheit) des Nachbarn iSd § 8 BauG zu erwarten sind, spielt die Flächenwidmung daher keine Rolle (vgl VwGH 27.06.2006, 3005/06/0179). Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, sind − da keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen entstehen und sich die ortsübliche Ge-samtsituation nur geringfügig ändert − keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwer-deführer zu erwarten, was auch bedeutet, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesund-heitsgefährdung der Nachbarn durch Lärm und Reflektionen durch Lärm zu erwarten sind.

Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Somit kommt es unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflagen (§ 14 Abs 8 BauG) zu keiner das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Verwendung des Bauvorhabens hervorgerufenen Lär-mimmissionen. Es sind keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gefährdungen iSd § 8 BauG der Beschwerdeführer durch Lärm zu erwarten. Die Beschwerdeführer sind somit nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 8 BauG verletzt. 7.4.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es durch den Baulärm zu ortsunüblichen Belästigungen und Gefährdungen komme, ist auszuführen, dass ein Nachbarrecht dahingehend, dass beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials mit Lkw nicht durch dadurch entstehende Geruch- und Staubimmissionen belästigt zu werden, weder aus § 4 Abs 3 noch aus § 8 BauG ableitbar ist. Nach § 36 Abs 3 BauG haben die Bauausführenden alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um ver-meidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten. Insofern ist dem Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein Mitspracherecht im Bauverfahren eingeräumt. Allfällige Ansprüche nach dem bürgerlichen Recht bleiben unberührt (vgl VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015). 7.5. Verletzung der Abstandsflächen und Mindestabstände Die Nachbarn haben nach § 26 Abs 1 lit b iVm 5 bis 7 BauG eine Mitspracherecht dahingehend, dass die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber ihren Grundstücken eingehalten wer-den. 7.5.1. Lärmschutzwand und Flugdach Die Lärmschutzwand wird entlang der im Eigentum der Beschwerdeführerin P befindlichen Liegenschaft GST-NR SSS, GB F, errichtet. Beginnend vom südseitigen Umkehrplatz wird stirnseitig (nach Süden) in der gesamten Breite des Umkehrplatzes eine Lärmschutzwand in einer Länge von 6,395 m und einer Höhe von 1,80 m über der bestehenden Oberfläche des Geländes errichtet. Dann verläuft die Lärm-schutzwand mit einer Länge von 50,23 m direkt an der Grundgrenze und wird dann mit einem rechten Winkel in einem Abstand von 2,00 m zur Grundgrenze mit einer Höhe von 1,80 m

über der bestehenden Oberfläche des Nachbargeländes ausgeführt. Die Lärmschutzwand wird an keiner Stelle höher als 1,80 m über dem Nachbargrundstück ausgeführt. Gemäß § 6 Abs 4 lit a BauG gilt für Einfriedungen und sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück kein Mindestabstand. Im Anschluss an die eben beschriebene Lärmschutzwand wird die Lärmschutzwand mit Flug-dach in einem Abstand von 2,00 m auf einer Länge von 21,945 m weitergeführt und dann im rechten Winkel wieder um 3,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt fortgeführt. In dem eben beschriebenen Bereich wird ein Flugdach mit einer Tiefe von 5,00 m direkt an die Lärm-schutzwand integriert. Die Höhe der Lärmschutzwand in diesem Bereich beträgt absolut + 3,50 m, das anstoßende Gelände im südlichen Bereich + 0,25 m und im nördlichen Bereich + 0,28 m, d.h. die Wandhöhe vom bestehenden Gelände bis zur Oberkante Lärmschutzwand weist eine Höhe von 3,25 m bis 3,22 m auf. In diesem Bereich kommt die Bestimmung des § 6 Abs 1 lit b BauG zu tragen. Entsprechend dieser Bestimmung müssen sonstige Bauwerke mindestens 2,00 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem Flugdach weder um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG noch kommt § 5 Abs 1 BauG zur Anwendung. Nach § 2 Abs 1 lit i BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betre-ten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Das Flugdach ist auf der Westseite gegenüber dem Nachbargrundstück auf die gesamte Länge geschlossen. Weiters ist auf Grund des Versatzes der Lärmschutzwand auf der Nordseite das Flugdach, welches eine Breite von 5,00 m aufweist, lediglich in einer Breite von 1,00 m ge-schlossen. Ansonsten ist das Flugdach offen. Das Flugdach ist daher nicht überwiegend um-schlossen. Daher handelt es sich bei dem gegenständlichen Flugdach um kein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG. Nach § 5 Abs 1 BauG sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, sofern sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer udgl mit einer solchen Höhe sind. Das gegenständliche Flugdach weist eine Höhe vom bestehenden Gelände von 3,25 m bis 3,22 m auf. Der § 5 Abs 1 BauG kommt daher nicht zur Anwendung.

In weiterer Folge vom Flugdach wird die Lärmschutzwand in einer Länge von 6,505 m in ei-nem Abstand von 3,00 m zur Grundgrenze mit einer absoluten Höhe von + 3,50 m ausgeführt; das anstoßende Gelände im südlichen Bereich + 0,28 m und im nördlichen Bereich + 0,31 m, d.h. die Wandhöhe vom bestehenden Gelände bis zur Oberkante Lärmschutzwand weist eine Höhe von 3,22 m bis 3,19 m auf. Dann wird die Lärmschutzwand auf einer Länge von 6,70 m mit einer absoluten Höhe von 1,50 m und einem Abstand von 3,00 m fortgeführt. In diesem Bereich kommt ebenfalls die Bestimmung des § 6 Abs 1 lit b BauG zu tragen. 7.5.2. Einkaufsmarkt Die Mindestabstände sowie die Abstandsflächen liegen auf der Süd-, West- und Ostseite auf dem Baugrundstück. Auf der Nordseite ragt die Abstandsfläche 1,79 m auf die öffentliche Verkehrs-fläche GST-NR RRR, GB F (Bstraße). Der Abstand bis zur Straßenmitte beträgt noch ca 2,80 m. Gemäß § 5 Abs 1 BauG letzter Satz muss die Abstandsfläche eines oberirdischen Gebäudes auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Sie darf sich jedoch bis zur Mitte einer angrenzen-den öffentlichen Verkehrsfläche erstrecken. Der geringste Abstand der westseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze des GST-NR SSS beträgt ca 4,80 m, der geringste Abstand der nordseitigen Abstandsfläche bis zur Grundgrenze des GST-NR KKK beträgt ca 9,80 m, zu der Grundgrenze des GST-NR MMM ca 8,00 m, zu der Grundgrenze des GST-NR NNN ca 7,40 m und zu der Grundgrenze des GST-NR OOO ca 7,60 m. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt worden sei, dass gegenständlich ein Tonnendach beantragt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ermittlung der Schattenpunkte fiktiv unter Annahme eines Lichtein-falles von 45 Grad erfolgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es dabei unbeachtlich, welche Dachform sich unter dem 45 Grad Lichteinfall befindet. Die sehr flache Wölbung des Tonnendaches (Radius von 126 m) beeinflusst den Lichteinfall nicht (siehe Punkt 4.4.). 7.5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorschriften über die Mindestabstände und die Abstandsflächen eingehalten sind. Die Beschwerdeführer sind somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 5 bis 7 BauG verletzt. 7.6. Widerspruch des beantragten Bauvorhaben mit den Festlegungen im Gesamtbebauungsplan 2012

Nach § 26 Abs 1 lit e BauG haben die Nachbarn das Recht, durch Einwendungen die Festlegun-gen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerkes, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von ihren Grundstücken entfernt ist, geltend zu machen. Im Beschwerdefall ist das Bauvorhaben weniger als 20 m von den Grundstücken der Beschwer-deführer entfernt. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe. Es ergebe sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 lit e BauG, der auf „Festlegungen des Bebauungsplanes“ abstelle und Ausnahmebewilligungen nicht umfasse, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung die Baubewilligung zu versagen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Ausnahmebewilligungen vom Bebau-ungsplan rechtswidrig erteilt worden seien. Die Beschwerdeführer wenden darüber hinaus in eventu ein, dass das Bauvorhaben im Wider-spruch zum Gesamtbebauungsplan 2012 iVm mit den Bescheiden vom 13.12.2013 und vom 29.06.2015 betreffend Baumassenzahl, Höhe und Geschosszahl stehe. Der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F wurde, soweit er sich auf die Baugrundstücke bezieht, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2017, G 135/2017-17, V 83-84/2017-17, aufgehoben. Für die von der Aufhebung erfassten Grundstücke besteht bis zur Er-lassung eines neuen Planes durch die Gemeinde überhaupt kein Bebauungsplan (vgl Deibl, Rechtswirkungen der Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes durch den VfGH, RFG 2016/28, Heft 3/2016, S 148). Da für die Baugrundstücke kein Bebauungsplan besteht, war auf die in Zu-sammenhang mit dem Bebauungsplan erhobenen Einwendungen daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführer sind somit nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 26 Abs 1 lit e BauG verletzt. 7.7. Vorliegen einer res iudicata und Bindungswirkung Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwi-derruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Ei-ner nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH 9.10.1998, 96/19/3364 uva).

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungs-wichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwal-tungsverfahrensrecht, 10. Auflage [2014], Rz 462 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sach-verhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (vgl VwGH 29.11.1988, 87/12/0004). Es steht einem Bauwerber frei, bei einer für ihn günstigeren Rechtslage ein inhaltlich gleiches Baugesuch einzubringen. In einem solchen Fall stünde nicht einmal bei Unterlassung der Zu-rückziehung des ersten Baugesuches einem zweiten Baugesuch res iudicata entgegen, weil infol-ge der geänderten Rechtslage in rechtlicher Hinsicht eine andere Sache vorliegt (vgl VwGH 17.12.1998, 98/06/0212). Im Beschwerdefall hat sich seit der Erlassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwal-tungssenates des Landes Vorarlberg vom 20.11.2013 die Rechtslage geändert. Einerseits wurden die Ausnahmebewilligungen vom Bebauungsplan der Marktgemeinde F gemäß § 35 Abs 2 RPG vom 13.12.2013 (Erhöhung der HGZ von 3 auf 4 ½; Erhöhung der BMZ von 180 auf 505; Erhö-hung der maximalen mittleren Gebäudehöhe beim Flach- und Pultdach von 8,50 m auf 9,37 m) sowie vom 29.06.2015 (Erhöhung der zulässigen maximalen mittleren Traufenhöhe von 8,50 m auf maximal 10,20 m) erteilt. Andererseits wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2017, G 135/2017-17, V 83-84/2017-17, sowohl der Flächenwidmungsplan wie auch der Gesamtbebauungsplan der Marktgemeinde F, soweit er sich auf die Baugrundstücke bezieht, aufgehoben. Somit ist eine Änderung jener Rechtsvorschriften eingetreten, die für die frühere Entscheidung „tragend“ waren (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auf-lage [2014] RZ 463 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) waren. Somit ist im Be-schwerdefall entschiedene Sache nicht gegeben. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass – selbst wenn es sich bei dem Bescheid der Gemeinde F vom 13.12.2013 um eine Änderung der Rechtslage handeln würde, was aber bestritten werde – wäre diese Änderung der Rechtslage vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Unabhängigen Ver-waltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20.11.2013 eingetreten und hätte für die Antragstel-lerin die Notwendigkeit bestanden, diese Änderung der Rechtslage mit Beschwerde vor den Ge-richtshöfen des Öffentlichen Rechts geltend zu machen. Dieses Beschwerdevorbringen geht schon allein aus diesem Grund ins Leere, da die Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungs-

senates (ebenso wie eines Verwaltungsgerichtes) bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, 24.04.2001, 2001/11/0101). Zudem erfolgt die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage (Kolono-vits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage [2014] RZ 1004). Zum Beschwerdevorbringen der Bindungswirkung hinsichtlich der Festlegung der Baumassen-zahl mit 549 ist auszuführen, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolg-reich sein kann, wenn die im § 26 Abs 1 BauG angesprochenen Rechte verletzt sind (vgl VwGH 20.04.1995, 94/06/0214, und 07.09.2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen (vgl VwGH 06.10.2013, 2010/05/0199). Bezüglich der Einhaltung einer Baumassenzahl kommt den Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0028, und 28.04.2009, 2009/06/0015). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. 7.8. Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor-liege, ist auszuführen, dass, da für die Baugrundstücke keine Flächenwidmung gilt, das Bauvor-haben begrifflich nicht im Widerspruch zu einer Flächenwidmung stehen kann. Überdies hat der Nachbar nach dem Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl VwGH 28.04.2009, 2007/06/0259). 7.9. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das gesamte Verfahren vor der belangten Behör-de von der Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens geprägt sei, ist zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßi-ges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (vgl VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014). Vielmehr gehen Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Die Befugnis der Nachbarn, Verfahrensmängel geltend zu machen, ist auf solche be-schränkt, die dem Nachbarn zukommende subjektiv-öffentliche Rechte zu beeinträchtigen ge-eignet sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im § 26 Abs 1 BauG angesprochenen Rechte verletzt sind. Eine Verletzung von geltend gemachten Nachbarrechten ist, wie in den Punkten 7.3. bis 7.7. dargelegt, zu verneinen.

Die Beschwerdeführer erblicken zB eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens-vorschriften darin, dass der angefochtene Bescheid nur den Beschwerdeführern und nicht allen Nachbarn zugestellt worden sei. Hierzu wird lediglich angemerkt, dass dies nicht den Bereich der den Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte berührt. 7.10. Beweisanträge a) Lokalaugenschein Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem ausschließlich die Einreichunterlagen maßgeblich sind. Weder ist es für das Landesverwaltungs-gericht erkennbar noch haben die Beschwerdeführer haben aufgezeigt, für welche Sachverhalts-feststellung ein Lokalaugenschein unter Beiziehung aller Amtssachverständigen und der Be-schwerdeführer notwendig ist bzw welche Tatsachen die Beschwerdeführer dadurch unter Be-weis stellen wollen. Dem Beweisantrag auf Lokalaugenschein unter Beiziehung aller Amtssach-verständigen und der Beschwerdeführer war daher keine Folge zu geben. b) Einholung/Ergänzung eines Hydrogeologischen Gutachtens Wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten aus dem Bereich Wasserbau und Gewässerschutz ergibt, ergeben sich durch die vorgenommenen Abänderungen (zB Situierung Parkplätze) keine Auswirkungen auf die hydrogeologische Stellungnahme von Dr. R S und diese ist weiterhin gültig (siehe Punkt 5.1.). Die Einholung/Ergänzung eines Gutach-tens aus dem Fachbereich der Hydrologie ist daher nicht notwendig. c) Bestellung von gerichtlich beeideten Sachverständigen, welche nicht dem Landesdienst ange-hören, aus den Fachbereichen Gewerbetechnik und Hochbautechnik Die im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten aus den Fachbereichen Ge-werbetechnik und Hochbautechnik, welche detailliert zu den Beschwerdevorbringen Stellung genommen haben, waren vollständig und schlüssig (siehe Punkt 5.5.). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus diesen Fachbereichen war daher ebenso wie die Heranziehung anderer Sachverständiger nicht notwendig (vgl VwGH 09.12.2010, 2010/09/0166). Das Landesverwaltungsgericht teilt die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung des Amtssachverständigen Ing. M G wegen „struktureller Befangenheit“ nicht. Amtssachver-ständige sind grundsätzlich gemäß Art 20 Abs1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebun-den. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangen-heit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des

VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl VfSlg 16567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl VfGH 07.10.2014, E707/2014). Es ist für den Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass bzw inwieweit aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige Ing. M G bereits im behördlichen Verfahren beigezogen wurden, irgendeine Befangenheit bzw der An-schein einer Befangenheit des Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren resultierte. Da die Einholung eines neuen gewerbetechnischen Gutachtens aus den oben dargelegten Grün-den nicht notwendig war, war auch die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens ebenso wie Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig (Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016). 7.11. Umwidmungsverordnungen Zu den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit aller Umwidmungen (Verordnungen) der Gemeinde F und der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Ein-kaufszentrum (LGBI Nr 47/2012 - EKZ- Landesraumplan), ist auszuführen, dass sich der Ver-fassungsgerichtshof bereits im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer nach Art 144 B-VG mit diesen Bedenken auseinandergesetzt hat und diesen – soweit sie begründet waren – mit Erkenntnis vom 01.12.2017, Zl G 135/2017.17, V 83-84/2017-17, Rechnung getragen hat. Ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen ist daher entbehrlich. 8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wie bei Baugrundstücken, bei welchen keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist, die Ortsüblichkeit von Immissionen iSd § 8 BauG zu prüfen ist.


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