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IFRS – auSgewählte ZweIFelSFRagen, aktuelle … · Elektronische Kopie IFRS – ausgewählte...

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83
Elektronische Kopie IFRS – AUSGEWÄHLTE ZWEIFELSFRAGEN, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND HINWEISE ZUM JAHRESABSCHLUSS 2014 Stuttgart, 3. Dezember 2014 Elektronische Kopie
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Elektronische Kopie

IFRS – auSgewählte ZweIFelSFRagen,

aktuelle entwIcklungen und

hInweISe Zum JahReSabSchluSS 2014

Stuttgart, 3. Dezember 2014

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRS – ausgewählte Zweifelsfragen, aktuelleEntwicklungen und Hinweise zum Jahresabschluss 2014

Uwe Harr / Dr. Volker Hecht / Dr. Christoph Eppinger / Daniela Santarossa-Preisler

Agenda

I. Wesentliche Neuerungen und Hinweise zum Jahresende 2014 3

II. IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden 42

III. Delisting und Segmentwechsel – rechtliche Grundlagen sowie bilanzielleAuswirkungen 80

IV. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10 und ausgewählte Praxisfälle 98

V. Impairment (IAS 36) 118

VI. DPR-Feststellungen 141

Folie

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

I. Wesentliche Neuerungen und Hinweise zumJahresende 2014

Uwe Harr

Agenda

1. Neuerungen für das Jahr 2014

2. Keine erwarteten Änderungen für 2015

3. Was erwartet uns darüber hinaus (nach 2014)

Vom IASB veröffentlicht und durch die EU-Kommission nicht endorsed

4. Was erwartet uns bislang in 2017 und 2018?

Vom IASB veröffentlicht und durch die EU-Kommission nicht endorsed

5. Welche weiteren Entwürfe stehen aktuell zur Diskussion?

6. Prüfungsschwerpunkte von ESMA (European Securities and Markets Authority) und DPR 2015

4Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

1. Neuerungen für das Jahr 2014

5

Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014 – Inkrafttreten 1.1. 2014

6

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)

EU-Endorsement

AmendmentIAS 32

Finanzinstrumente: Saldierung von finanziellenVermögenswerten/finanz. Verbindlichkeiten

01.01.2014 13.12.2012

IAS 27 Einzelabschlüsse (rev. 2011) 01.01.201301.01.2014*

11.12.2012

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen undGemeinschaftsunternehmen (rev. 2011)

01.01.201301.01.2014*

11.12.2012

IFRS 10 Konzernabschlüsse 01.01.201301.01.2014*

11.12.2012

IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarung 01.01.201301.01.2014*

11.12.2012

IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen 01.01.201301.01.2014*

11.12.2012

AmendmentIFRS 10-12

Übergangsvorschriften - Konzernabschlüsse,gemeinschaftliche Vereinbarungen undAngaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

01.01.201301.01.2014*

04.04.2013

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014

7

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)

EU-Endorsement

AmendmentIFRS 10, 12, IAS 27

Investmentgesellschaften 01.01.2014 20.11.2013

AmendmentIAS 39/IFRS 9

Novation von Derivaten und Beibehaltung desSicherungszusammenhangs

01.01.2014 19.12.2013

AmendmentIAS 36

Angaben zum erzielbaren Betrag bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

01.01.2014 19.12.2013

IFRIC 21 Abgaben 01.01.201417.06.2014*

13.06.2014

Änderung IAS 32: Saldierung finanzieller Vermögenswerte undfinanzieller Verbindlichkeiten

Änderung der Anwendungsrichtlinie zur Klarstellung der Saldierungsvorschriften

Beibehaltung des derzeit geltenden Saldierungsmodells, d.h.

Saldierung aufgrund gegenwärtig durchsetzbarem Rechtsanspruch

Absicht, den Vermögenswert und die Verbindlichkeit saldiert zu erfüllen oder

Absicht, beide Bilanzposten simultan abzuwickeln

Klarstellung der Saldierungsvorschriften:

Anspruch darf nicht von einem zukünftigen Ereignis abhängen

Anspruch muss für alle Kontrahenten im gewöhnlichen Geschäftsverlauf/bei Ausfall/Insolvenzoder Zahlungsunfähigkeit rechtlich durchsetzbar sein

8Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Zusammenspiel von IFRS 10 - 12

9

Joint Operation

Alleinige Kontrolle?

Konsolidierung IFRS 10Anhang IFRS 12

GemeinschaftlicheKontrolle?

Analyse dergemeinschaftlichen

Vereinbarung (IFRS 11)?

Maßgeblicher Einfluss?

Anteilige Bilanzierung vonVermögenswerten, Schulden,Erträgen und Aufwendungen

Anhang IFRS 12

Bilanzierung einer Beteiligungnach der Equity Methode

(IAS 28)Anhang IFRS 12

IAS 39Anhang IFRS 7

Ja Nein

Nein

Nein

Joint Venture

Ja

Ja

Änderungen IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 und IAS 28

10

IFRS 10 Ersetzt die Konsolidierungsleitlinien in IAS 27 und SIC 12Einführung eines einzigen Konsolidierungsmodells für alle Unternehmen auf derGrundlage von Beherrschung, unabhängig davon, ob das Unternehmen durchStimmrechte oder durch andere vertragliche Vereinbarungen (wie bei Zweckg-esellschaften üblich) kontrolliert wird

IFRS 12 Regelt einheitlich die Angabepflichten für den Bereich der Konzernrechnungslegungund bündelt die Angaben für Tochterunternehmen (bisher IAS 27), gemeinschaftlichgeführte und assoziierte Unternehmen (bisher IAS 31, IAS 28) und strukturierteUnternehmen

IAS 27 Nur noch Regelungen für EinzelabschlüsseSämtliche Konsolidierungsvorschriften werden nach IFRS 10 ausgelagert

IAS 28 Der geänderte IAS 28 enthält Folgeänderungen, die sich aus der Veröffentlichungvon IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 ergeben

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen

11

IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen

Gemeinschaftliche Tätigkeit

(Ansatz von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten,Aufwendungen und Erträgen)

Gemeinschaftliche Tätigkeit(Ansatz von Vermögenswerten,

Verbindlichkeiten, Aufwendungenund Erträgen)

Gemeinschaftlich geführtesUnternehmen

(Quotenkonsolidierung oderEquity-Methode)

Gemeinschaftlich geführteVermögenswerte

(Ansatz von Vermögenswerten,Verbindlichkeiten, Aufwendungen

und Erträgen)

Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen)

Quotenkonsolidierung Equity-Methode

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Investmentgesellschaften – Änderungen IFRS 10, IFRS 12 u. IAS 27

Gesonderte Regeln für „Investmentgesellschaften“ (= Mutterunternehmen)Keine Konsolidierungspflicht für die Tochterunternehmen

Bewertung Tochterunternehmen erfolgt zum beizulegenden Zeitwert

Ist auf jeder Konzernebene separat anzuwenden

Wesentliche Definitionskriterien für eine InvestmentgesellschaftGeschäftsgrundlage: Halten von mehreren Beteiligungen und Erzielen von Kapitalrückflüssen undWertsteigerungen

Die Gesellschaft verwaltet das Vermögen von vielen Anlegern, so dass der einzelne Anleger vom Know-howder Gesellschaft profitieren kann

Beizulegender Zeitwert als Steuerungsinstrument und zur Performancemessung des Portfolios

Unternehmen wie Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalgesellschaften, Pensionsfonds, Staatsfondsoder andere Investmentfonds

12

ED/2014/2 dient der Klarstellung von Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung derAusnahme von der Konsolidierungspflicht

Praxishinweis

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Änd. IAS 39/IFRS 9: Finanzinstrumente – Novationen vonDerivaten und Fortsetzung der Sicherungsbeziehung

Grundsatz: Wird ein Sicherungsinstrument glattgestellt, ausgeübt oder veräußertBeendigung Hedge Accounting

13

Ausnahme: Novation keine Beendigung Hedge AccountingUnter einer Novation werden Sachverhalte verstanden, in denen die ursprünglichen Vertragsparteien einesDerivats übereinkommen, dass ein Zentralkontrahent (Central Counterparty) an die Stelle ihrer jeweiligenGegenpartei treten soll.

Voraussetzungen:

1. Die Novation findet infolge bestehender oder neuer gesetzlicher oder regulatorischerAnforderungen statt

2. Durch die Novation wird ein Zentralkontrahent Gegenpartei für die beidenursprünglichen Vertragsparteien

3. Die Änderung der Vertragskonditionen beschränkt sich allein auf solche Änderungen, diewegen der Übertragung auf die zentrale Gegenpartei erforderlich werden

Änd. IAS 36: Impairment – Angaben zum erzielbaren Betrag beinicht finanziellen Vermögenswerten

Geringfügige Änderungen im Zuge der Verabschiedung von IFRS 13 („Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“) zu den Angabepflichten zu wertgeminderten nicht-finanziellenVermögenswerten und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

Die Angaben zum erzielbaren Betrag (bei Basis: beizulegender Zeitwert abzgl. Abgangskosten)sind nur zu machen für

wertgeminderte Vermögenswerte (inklusive Goodwill) und

wertgeminderte zahlungsmittelgenerierende Einheiten

Angabepflichten, wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglichAbgangskosten entspricht:

die Ebene der Fair-Value-Hierarchie (aus IFRS 13), auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertsvorgenommen wurde,

bei Bewertungen auf der zweiten oder dritten Ebene:

angewendete Bewertungsmethoden; jegliche Änderungen und die Begründung dafür

Schlüsselannahmen (insb. Abzinsungssatz bei Barwertmethode)

14Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRIC Interpretation 21: Abgaben (1)

Anwendungsbereich: alle Abgaben der öffentlichen Hand mit Ausnahme von

Anwendungsbereich anderer Standards (z. B. IAS 12 „Ertragsteuern“) oder

Strafzahlungen wegen Rechtsverstößen

Konkretisiert IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“

Erfassung einer Schuld, wenn Ereignis der Vergangenheit zukünftig zu einem Abfluss an Ressourcenführt

Verpflichtendes Ereignis ist diejenige Aktivität, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Zahlungder Abgabe (z. B. Bankenabgabe) auslöst

15

IFRIC Interpretation 21: Abgaben (2)

Möglichkeiten der Erfassung:

16

Art der Abgabe Verpflichtendes Ereignis Erfassung der Abgabe

Abgabe wird fortwährendausgelöst

Generierung von Erlösen Ansatz pro rata temporis aufBasis der Erlöse

Abgabe bezieht sich z. B. aufx % der Vorjahreserlöse

Weiterführung derGeschäftstätigkeit im aktuellenJahr

Ansatz zum 1.1. im aktuellenJahr (nicht zum 31.12. desVorjahres)

Abgabe wird durch Erreicheneines Schwellenwerts ausgelöst

Erreichen des Schwellenwerts Ansatz erst, wennSchwellenwert erreicht wurde(keine ratierliche Ansammlung)

Abgabe wird durch Tätigkeit alsBank am Ende derBerichtsperiode ausgelöst

Tätigkeit als Bank am Ende derBerichtsperiode

Ansatz in der (Zwischen-)Berichtsperiode, in der der letzteTag der Berichtsperiode liegt

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Neuerungen vom IASB für das Jahr 2014 – Inkrafttreten 1.7.2014EU-Endorsement noch offen

17

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten EU-Endorsement

Amend. IAS 19 Arbeitnehmerbeiträge 01.07.2014 erw. Q4/2014

AIP 2010 - 2012 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.07.2014 erw. Q4/2014

AIP 2011 - 2013 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.07.2014 erw. Q4/2014

Änderungen IAS 19: Arbeitnehmerbeiträge

Klarstellung der Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien im Rahmenvon leistungsorientierten Plänen

a) Beiträge abhängig von Dienstzeit (z. B. prozentualer Anteil am Gehalt steigt mit der Dauer derUnternehmenszugehörigkeit)

Erfassung in der Periode, in der die Dienstzeit erbracht wird

Verteilung entsprechend den Regelungen des IAS 19.70 über die Dienstzeit

b) Beiträge unabhängig von Dienstzeit (z. B. fixer Prozentsatz des Gehalts): Wahlrecht

Erfassung als Reduzierung des Dienstzeitaufwands in der Periode, in der die Leistung erbrachtwird

Verteilung entsprechend den Regelungen des IAS 19.70 über die Dienstzeit

18Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012

Standard Regelungsinhalt

IFRS 2 Definition von Ausübungsbedingungen und eigenständige Definitionen fürLeistungsbedingungen (LB) und Dienstbedingungen (DB)

LB: Durch Mitarbeiter beeinflussbare Größen (z. B. Umsatz, EBIT, …)

DB: Geknüpft an bestimmte Verweildauer im Unternehmen

IFRS 3 Bedingte Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss

Bedingte Gegenleistungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert werden,sind zu jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten

Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Finanzinstrument oder um einen nicht-finanziellen Vermögenswert bzw. eine nicht-finanzielle Schuld handelt

19

Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012

Standard Regelungsinhalt

IFRS 8 Zusammenfassung von Geschäftssegmenten

Bislang nur Angabe, dass Geschäftssegmente zusammengefasst werden

Zukünftig sind Ermessensentscheidungen des Managements anzugeben(Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Merkmale, Beschreibung der Segmente)

Bei keiner regelmäßigen Berichterstattung über die Vermögenswerte der einzelnenSegmente kann auf eine entsprechende Überleitung verzichtet werden

IFRS 13 Beizulegender Zeitwert bei kurzfristigen Forderungen u. Verbindlichkeiten

Klarstellung in BC, dass ein Verzicht auf Abzinsung bei kurzfristigenForderungen/Verbindlichkeiten mit Bezugnahme auf den Wesentlichkeitsgrundsatzunverändert möglich ist

20Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Jährliches Verbesserungsprojekt 2010 - 2012

Standard Regelungsinhalt

IAS 16IAS 38

Neubewertungsmethode – anteilsmäßige Neudarstellung kumulierterAbschreibungen

Bei der Neubewertung eines Vermögenswerts wird die Änderung desBruttobuchwerts nach derselben Methode wie die Nettobuchwertänderungermittelt

Die kumulierten Abschreibungen ergeben sich als Differenz zwischenBruttobuchwert und Buchwert

IAS 24 Nahestehende Personen

Kreis der nahestehenden Personen wird um solche erweitert, dieManagementdienstleistungen für das berichtende Unternehmen oder dasMutterunternehmen erbringen

21

Jährliches Verbesserungsprojekt 2011 - 2013

Standard Regelungsinhalt

IFRS 1 Bedeutung von 'in Kraft getreten' in Bezug auf IFRS

Stellt klar, dass es auch Erstanwendern erlaubt ist, vom IASB verabschiedete, abernoch nicht verpflichtend anzuwendende Standards vorzeitig freiwillig anzuwenden(EU-Endorsement vorausgesetzt)

Ein freiwillig vorzeitig angewendeter Standard ist zwingend in beiden im IFRS-Abschluss dargestellten Perioden anzuwenden

IFRS 13 Anwendungsbereich Portfolioausnahme

IFRS 13 sieht für Portfolios von finanziellen Vermögenswerten und Schulden, dieentsprechend gesteuert werden, auch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwertauf Nettobasis vor (Portfolioausnahme)

Änderung stellt klar, dass von der Portfolioausnahme auch Verträge erfasst werden,die nach den Definitionskriterien in IAS 32 keine finanziellen Vermögenswerte oderVerbindlichkeiten (z. B. Commodities) darstellen

Entscheidend ist, ob die Verträge entsprechend IAS 39/IFRS 9 bilanziert werden

22Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Jährliches Verbesserungsprojekt 2011 - 2013

Standard Regelungsinhalt

IFRS 3 Anwendungsbereich der Ausnahme für Joint Ventures

Stellt klar, dass vom Anwendungsbereich des IFRS 3 die Bilanzierung der Gründungaller Arten von gemeinsamen Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamenVereinbarung selbst ausgeschlossen ist

IAS 40 Klarstellung der Beziehung zwischen IFRS 3 und IAS 40

Regelungen in IFRS 3 und in IAS 40 stehen gleichwertig nebeneinander

Beurteilung, ob der Erwerb einer bzw. mehrerer Immobilien als Erwerb eineseinzelnen Vermögenswertes, einer Gruppe von Vermögenswerten oder eineseigenständigen Geschäftsbetriebes (business) gemäß IFRS 3 zu bilanzieren ist, hatanhand der Kriterien in IFRS 3 zu erfolgen

Losgelöst davon ist anhand der Kriterien in IAS 40 zu entscheiden, ob es sich beiden erworbenen Immobilien um eine selbstgenutzte Immobilie oder um eine alsFinanzinvestition gehaltene Immobilie handelt

23

2. Keine erwarteten Änderungen in 2015

24Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

3. Was erwartet uns in 2016?

25

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (1)

26

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten EU-Endorsement

AmendmentIFRS 11

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen aneiner gemeinsamen Geschäftstätigkeit

01.01.2016 erw.Q1/2015

AmendmentIAS 16 + IAS 38

Klarstellung akzeptablerAbschreibungsmethoden

01.01.2016 erw.Q1/2015

AmendmentIAS 16 + IAS 41

Landwirtschaft : Fruchttragende Pflanzen 01.01.2016 erw.Q1/2015

AmendmentIAS 27

Anwendung der Equity-Methode imEinzelabschluss

01.01.2016 erw.Q3/2015

AmendmentIFRS 10 + IAS 28

Veräußerung oder Einbringung vonVermögenswerten zwischen einem Investorund einem assoziierten Unternehmen oderJoint Venture

01.01.2016 erw.Q3/2015

AIP 2012 – 2014 Jährliches Verbesserungsprojekt 01.01.2016 erw.Q3/2015

IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten 01.01.2016 erw.Q2/2015

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (2)

27

Amend.IFRS 11

Der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einenGeschäftsbetrieb wie in IFRS 3 definiert, darstellen, hat alle Prinzipien in Bezugauf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 undanderen IFRS anzuwendenAusnahme: Regelungen sind widersprüchlich zu den Leitlinien des IFRS 11

Amend.IAS 16IAS 38

Klarstellung akzeptabler AbschreibungsmethodenEine erlösbasierte Abschreibungsmethode ist nicht sachgerecht im Sinne vonIAS 16, da diese Methode das Muster der Generierung des künftigenwirtschaftlichen Nutzens und nicht das Muster des Verbrauchs des künftigenwirtschaftlichen Nutzens widerspiegeltEs besteht eine widerlegbare Vermutung, dass eine erlösbasierteAbschreibungsmethode im Sinne von IAS 38 aus denselben Gründen wie in IAS16 nicht sachgerecht istDiese Vermutung kann nur in begrenzten, im Standard beschriebenen Fällenwiderlegt werdenKünftige erwartete Preisrückgänge könnten ein Indikator dafür sein, dass sich derkünftige wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts aufgrund seiner technischenoder wirtschaftlichen Veraltung vermindert

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (3)

28

Amend.IAS 16IAS 41

Fruchtragende PflanzenFruchtragende Pflanzen (z. B. Weinreben, Kautschukbäume,…) sind zukünftignicht mehr nach IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Verkaufskosten,sondern nach IAS 16 zu bewerten:

In der Wachstumsphase zu akkumulierten KostenSpäter gemäß dem Wahlrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nachder Neubewertungsmethode

IASB zieht Analogie zu selbsterstellten Sachanlagen

Amend.IAS 27

Equity Methode im EinzelabschlussWiedereinführung der Equity-Methode für Anteile an Tochterunternehmen, JointVentures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss

Amend.IFRS 10IAS 28

Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor undeinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

Bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture hängtdas Ausmaß der Erfolgserfassung davon ab, ob die veräußerten odereingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (4)

29

IFRS 14 Regulatorische AbgrenzungspostenZiel: Erhöhung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse in preisregulierten MärktenGesamter Standard gilt nur für Erstanwender nach IFRS 1Erstanwender können Effekte aus Preisregulierung analog zu nationalerRechnungslegung separat ausweisenWesentliche Inhalte:

Definition der PreisregulierungWahlrecht zur Weiterverwendung bisheriger (nationaler) Ansatz- undBewertungsvorschriftenAusweis regulatorischer Abgrenzungsposten als separate Posten in Bilanz/GuV/OCIAngaben zur preisregulierten Tätigkeit, zum Prozess der Preisfestlegung, zurGrundlage der Erfassung und Bewertung sowie zur Abzinsung

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (5)Jährliches Verbesserungsprojekt 2012 - 2014

Standard Regelungsinhalt

IFRS 5 Leitlinien zur UmklassifizierungAufnahme von Leitlinien bei Umklassifizierung von Vermögenswerten von „zurVeräußerung gehalten“ in „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ und umgekehrt

Keine BewertungsänderungAufnahme von Leitlinien, wenn Vermögenswerte nicht mehr Voraus-setzungen als„zu Ausschüttungszwecken gehalten“ erfüllen

Behandlung wie solche, die aus Kategorie „zur Veräußerung gehalten“herausgefallen sind

IFRS 7 Verwaltungsverträge, ZwischenberichteKlarstellende Angaben, wann Verwaltungsvertrag zu anhaltendem Engagement inBezug auf übertragenen Vermögenswert führt

angabepflichtig

Zwischenberichte sind nicht vollständig von Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich derAngabepflichten zur Saldierung von Finanzinstrumenten betroffen

30Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Vom IASB verabschiedete Neuerungen – kein EU-Endorsement (6)Jährliches Verbesserungsprojekt 2012 - 2014

Standard Regelungsinhalt

IAS 19 Unternehmensanleihen als Basis für DiskontierungszinssatzHochwertige Unternehmensanleihen, die dem Diskontierungszinssatz für Leistungennach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegen, müssen aus gleichemWährungsraum stammen wie die zugrunde liegenden Zahlungen (Klarstellung)

IAS 34 Zwischenberichterstattung – Verweis im HauptteilWerden Informationen an anderer Stelle im Zwischenbericht angegeben, ist aufdiese Stelle im Hauptteil des Berichts zu verweisen

31

4. Was erwartet uns bislang in 2017 und 2018?

32Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Neuerungen vom IASB für das Jahr 2017 + 2018

33

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten* (in EU erwartet)

EU-Endorsement

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden 01.01.2017 erw. Q2/2015

IFRS 9 Finanzinstrumente 01.01.2018 offen

IFRS 9: Ablösung IAS 39 (fast) abgeschlossen

34

IAS

39

IFRS

9Juli2014

verabschiedetInkrafttreten

1.1.2018

Klassifizierung und BewertungEigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme und

Geschäftsmodell

Wertminderungbislang verzögerte Erfassung von Ausfällen

(„too little, too late“)

Hedge AccountingVerzahnung von Hedge Accounting und betrieblichen

Risikomanagement

sep

arat

esPr

oje

kt

Macro Hedge AccountingDiskussionspapier (April 2014)

EU-En

do

rsemen

t?

IFRS?

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRS 9: Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

35

VertraglicheZahlungsströme

stellen ausschließlichZinsen u. Tilgung auf

ausstehendenNominalbetrag dar

Andere Arten vonZahlungsströmen

Geschäfts-modell

Vereinnahmungvertr. Zahlungen?

Geschäfts-modell

Vereinnahmungvertr. Zahlungen &

Verkauf?

AndereGeschäfts-modelle

fortgeführteAnschaffungs-

kosten

FVTOCI* FVTPL

FVTPL FVTPL FVTPL

Quelle: In Anlehnung an IASB Live-web-update-IFRS-9-July-2014

* Bei EK-Instrumenten besteht Wahlrecht zur Erfassung der Änderung des FV erfolgsneutral im Eigenkapital

IFRS 9: Wertminderungsmodel – Modell der erwarteten Verluste

36

Stufe 1

Effektivzinsen

Ansatz von Wert-minderungen

Transfer zwischenden Stufen

Wertminderung in Höheeines 12-Monats-Verlustbetrags

Bruttobuchwert (vorWertberichtigungen)

Stufe 2

Wertminderung in Höheeines Lifetime-Loss-Betrags

Bruttobuchwert (vorWertberichtigungen)

Stufe 3

Wertminderung in Höheeines Lifetime-Loss-Betrags

fortgeführte Anschaf-fungskosten (inkl.Wertberichtigungen)

Nein

Nein

Objektive Hinweise füreine Wertminderung?

Ja

Ja

signifikanteVerschlechterung der

Kreditqualität?

Grundsätzlich Einordnungaller Instrumente beiZugang

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRS 9 General Hedge Accounting

37

ZielsetzungAbbildung des

Risikomanagements

Wahlrecht zur Designation, aber analog RisikomanagementBei unveränderter Risikomanagementstrategie Anpassungbestehender Sicherungsbeziehung statt De-/Re-DesignationWegfall 80 - 125% Grenze – stattdessen qualitativen Kriterien alsVoraussetzung zur Bildung/Beibehaltung

GrundgeschäfteUmfang derzulässigen

Grundgeschäftenimmt zu

Risikokomponenten (auch bei nicht-finanziellen Positionen z.B.Commodities)Derivate als Bestandteil eines Grundgeschäfts (aggregiertesExposure)Geschlossene Gruppen, Nettopositionen, Layer

Sicherungs-instrumente

DerivateNichtderivate at FVPLErfassung Zeitwertschwankungen Optionen unter bestimmtenVoraussetzungen im OCI mit Recycling

5. Welche weiteren Entwürfe stehen aktuell zur Diskussion?

38Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Neuerungen vom IASB für das Jahr 2015 und danach

39

Standard Titel/Regelungsinhalt Inkrafttreten(* nur in EU)

EU-Endorsement

ED/2013/6 Leasing 2014? 2017?

ED 2013/7 Versicherungsverträge 2015? 2019?

ED 2013/9 Änderungen an IFRS für KMUs ? ?

ED 2014/1 Angabeninitiative : Vorgeschlagene Änderungen anIAS 1

? ?

ED 2014/2 Investmentgesellschaften: Anwendung derKonsolidierungsausnahmeÄnderungen an IFRS 10 und IAS 28

? ?

ED 2014/3 Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierteVerluste

? ?

ED 2014/4 Bewertung börsennotierter Beteiligungen anTochterunternehmen, Gemeinschaftsunter-nehmenund assoziierten Unternehmen zum beizulegendenZeitwert

? ?

6. Prüfungsschwerpunkte von ESMA (European Securities andMarkets Authority) und DPR 2015

40Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Prüfungsschwerpunkte von ESMA und DPR 2015

DPR hat Prüfungsschwerpunkte der ESMA umfolgende Sachverhalte ergänzt

41

Prüfungsschwerpunkte ESMA und DPRAufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen und dazugehörige Anhangangaben (IFRS 10,IFRS 12)Rechnungslegung von Unternehmen mit „joint arrangements“ (gemeinsame Vereinbarungen) unddazugehörige Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12)

Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Prozessrisiken(IAS 37, DRS 20)Konsistente und transparente Berichtserstattung über die bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht(§ 315 HGB, DRS 20, DRS 17)

II. IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden

Uwe HarrElektronische Kopie

Elektronische Kopie

IFRS 15 – Ziel des Projekts

Verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen(EU-Endorsement vorausgesetzt)

43

Ein ModellEin einziger umfassender Standard zur

Umsatzrealisierungindustrie- und branchenübergreifend

UmfassendeAnhangangaben

(quantitativ u.qualitativ)

UmfangreicheAnwendungs-

leitlinienKlare Grundsätze

RobustesRahmenwerk

Vergleichbarkeitzwischen Industrien

IFRS 15 – Modell zur Umsatzrealisierung

44

IAS 18/IAS11 IFRS 15

Separate Modelle für:

Fertigungsaufträge

Güter

Dienstleistungen

Einziges Modell fürLeistungsverpflichtungen:

zeitraumbezogen

zeitpunktbezogen

Konzentration auf Chancen u. Risiken Konzentration auf Kontrollübergang

Beschränkte Leitlinien zu:Mehrkomponentenverträgevariablen KaufpreisbestandteilenLizenzen

Mehr Leitlinien:Identifizierung der Leistungsverpflichtung,Aufteilung des Kaufpreises, variableKaufpreisbestandteile, Lizenzen, Optionen,Rückkaufsvereinbarungenund so weiter…

Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

Auf welche Verträge ist IFRS 15 anzuwenden?

45

IFRS 15 ist anzuwenden aufErträge aus Verträgen überdie Lieferung von Gütern anoder die Erbringung vonDienstleistungen für einenKunden, die im Rahmen dergewöhnlichen Geschäftstätig-keit anfallen

Nicht im AnwendungsbereichLeasingverhältnisse (IAS 17)Versicherungsverträge (IFRS 4)Rechte oder Verpflichtungen, die im Anwendungsbereich vonIAS 39/IFRS 9 liegen (z. B. Derivateverträge)Bestimmte nicht-monetäre Tauschvorgänge

Verträge im Anwendungsbereich mehrerer StandardsZum Beispiel ein Leasingvertrag, der neben der Vermietung einerMaschine auch eine zweijährige Wartung umfasstZuerst Anwendung spezifischer Vorschriften anderer IFRS,danach Anwendung IFRS 15 für den restlichen Teil

Grundprinzip der Umsatzrealisierung

46

Umsatzerlöse sind zu erfassen, wenn die übernommene Leistungsverpflichtung erbracht wurde(Verfügungsmacht)

Die Höhe der erfassten Umsatzerlöse entspricht der Gegenleistung, auf die das Unternehmen fürdiese Güter oder Dienstleistungen einen vertraglichen Anspruch hat.

5Schritte

Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5

Identifizierungdes Vertrags

oder derVerträge mit

Kunden

Identifizierungaller separaten

Leistungs-verpflichtungen

Bestimmung desTransaktions-

preises(Gesamtentgelt)

Aufteilung desTransaktions-

preises auf dieseparatenLeistungs-

verpflichtungen

Erlöserfassungbei Erfüllung der

Leistungs-verpflichtung

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Beispiel: Fünf-Schritte-Modell (1)

47

Software-entwickler

Kunde

Vertrag beinhaltet Übertragung einer Softwarelizenz, deren Installation und die Bereitstellung von Software-Updates sowie die technische Betreuung (online und telefonisch) über eine Laufzeit von zwei Jahren

Einzelveräußerungspreise für Leistungsverpflichtungen sind verfügbar

Rabatt von insgesamt 20% im Vergleich zu Einzelveräußerungspreisen;an andere Kunden verkauft das Unternehmen die Lizenz und Installationsdienstleistung zusammen mit einemRabatt von 10% im Vergleich zu den Einzelveräußerungspreisen

Die Softwarelizenz wird vor den Updates und Dienstleistungen geliefert und ist auch ohne Updates undtechnische Betreuung einsatzfähig

Der Softwareentwickler erhält eine Leistungsprämie, wenn die Installation der Software innerhalb einesbestimmten Zeitraums abgeschlossen wird und wird schadensersatzpflichtig, wenn die Software bis zumJahresende nicht betriebsbereit ist

Beispiel: Fünf-Schritte-Modell (2)

48

Identifizierungdes Vertrags

Identifizierungder Leistungs-

verpflichtungen

Bestimmung desTransaktions-

preises

Aufteilung desTransaktions-

preisesErlöserfassung

Aufteilung desTransaktionspreisesauf die separatenLeistungsverpflich-tungen:

Einzelveräuße-rungspreis

Aufteilung derRabatte auf sep.Leistungs-verpflichtungen

zeitraum-

oder

zeitpunktbezogen

Ein Vertrag über denVerkauf einerSoftwarelizenz u.weiteren vertraglichzugesichertenLeistungen

Software-Lizenz

Installations-dienstleistung

Software-Updates

TechnischeBetreuung

Wie werden dievariablen Kauf-preisbestandsteile(Leistungsprämie u.Schadensersatzver-pflichtung) imTransaktionspreisberücksichtigt?

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Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit dem Kunden (1)

49

DefinitionVertrag

Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die rechtlichdurchsetzbare Rechte und Pflichten begründet

Kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend aufgrund der gewöhnlichenGeschäftspraxis eines Unternehmens geschlossen werden

Voraus-setzungen

Ein Vertrag besteht, wenn

die Rechte des Kunden auf Güter oder Dienstleistungen und die Zahlungs-bedingungen bestimmt werden können

die Vertragsparteien zugestimmt haben und an ihre Pflichten gebunden sind

der Erhalt der Gegenleistung wahrscheinlich ist

Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit dem Kunden (2)

50

Zusammen-fassung vonVerträgen

Zwei oder mehr rechtliche Verträge (gleichzeitig oder in zeitlicher Näheabgeschlossen) sind als ein Vertrag zu behandeln, wenn

die Verträge als Paket mit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zielsetzungverhandelt wurden,

der Betrag der Gegenleistung eines Vertrags vom Preis oder von der Erfüllungdes anderen Vertrags abhängt oder

die Waren und Dienstleistungen in den Verträgen eine einzigeLeistungsverpflichtung bilden

Rechnungs-legungseinheit(unit of account)

IFRS 15 ist auf jeden einzelnen Vertrag anzuwenden

IFRS 15 erlaubt als praktische Erleichterung die Anwendung der Regelungenauf ein Portfolio von Verträgen mit ähnlichen Eigenschaften, wenn erwartetwird, dass sich das Ergebnis nicht wesentlich von dem der Bilanzierung jedeseinzelnen Vertrags unterscheidet

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Schritt 1: Vertragsänderungen (3)

51

Zeitpunkt der Erfassung der Umsatzerlöse kann sich ändern!

Zusätzliche unterscheidbareGüterlieferungen oder

Dienstleistungen werdenvereinbart und deren Preis

entspricht demEinzelveräußerungspreis

Die noch zu übertragenden Güter oderDienstleistungen sind von den bereits

übergegangenen unterscheidbar, derenPreis entspricht aber nicht dem

Einzelveräußerungspreis

Die noch zu übertragenden Güteroder Dienstleistungen sind nichtunterscheidbar von den bereits

übergegangenen

Bilanzierung derVertragsänderungen als

separater Vertrag

Fiktion der Beendigung desbestehenden Vertrags und Abschluss

eines neuen Vertrags

Vertragsänderung wird als Teil desursprünglichen Vertrags bilanziert

Vertragsänderung wird bilanziell berücksichtigt, wenn hierdurch die durchsetzbaren Rechte undPflichten geändert werden oder neue entstehen

Bilanzierung hängt von der Aufnahme zusätzlicher Güter bzw. Dienstleistungen ab

Schritt 1 (4)

52

Unternehmen müssen die Vertragsbedingungen genau prüfen und beurteilen, ob nach demneuen Standard ein Vertrag besteht

Prüfung, ob ein oder mehrere rechtliche Verträge (gleichzeitig oder in zeitlicher Näheabgeschlossen) als ein Vertrag zu behandeln sind

Die Anwendung des neuen Standards auf ein Portfolio von Verträgen erfordertErmessensentscheidungen, um die Größe und Zusammensetzung des Portfolios festzulegen

Die Unternehmen müssen ihre bisherige Vorgehensweise bei Vertragsänderungen eruieren undprüfen, ob diese im Einklang mit IFRS 15 steht

Praxishinweis

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Schritt 2: Identifizierung aller separaten Leistungsverpflichtungen (1)

Eine Leistungsverpflichtung ist eigenständig abgrenzbar, wenn

1. dem Kunden aus den zugesagten Waren oder Dienstleistungen direkt oder im Zusammenspiel mitanderen, ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Nutzen entsteht und

2. die zugesagten Waren oder Dienstleistungen von anderen zugesagten Waren oderDienstleistungen des gleichen Vertrags trennbar sind

53

Beispiel: abgeschlossener Vertrag über den Bau eines HausesEin Unternehmen hat einen Vertrag über den Bau eines Hauses abgeschlossen, wozu eine Vielzahlverschiedener Güter und Dienstleistungen erforderlich ist. Im Regelfall erfüllen diese Kriterium 1, dader Kunde beispielsweise aus jedem einzelnen Ziegelstein oder Fenster einen Nutzen in Verbindung mitanderen unmittelbar verfügbaren Ressourcen ziehen kann.Kriterium 2 wird jedoch nicht für jeden Ziegelstein und jedes Fenster erfüllt, da das Unternehmen dievertragliche Zusage gegeben hat, die einzelnen Güter und Dienstleistungen zum Gesamtgut “Haus”zusammenzufügen. Die für den Bau des Hauses eingesetzten Güter und Dienstleistungen werdenfolglich als eine Leistungsverpflichtung bilanziert.

Schritt 2: Identifizierung aller separaten Leistungsverpflichtungen (2)

54

Eine Serie von im Wesentlichen gleichen, aber unterscheidbaren Leistungsverpflichtungen,die in gleicher Art und Weise zeitraumbezogen auf den Kunden übergehen,

können als eine einzige Leistungsverpflichtung behandelt werden

Beispiel:Ein täglicher Reinigungsservice könnte als eine Leistungsverpflichtung bilanziert werden, obwohl jederTag oder sogar jede Stunde der Leistung trennbar ist. Denn der wöchentliche Reinigungsservice stellteine Serie von im Wesentlichen gleichen Dienstleistungen dar, die in gleicher Art und Weise inTeilleistungen erbracht werden (zeitbasierte Erfassung).

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Schritt 2 (3)

55

Identifizierung aller geschlossenen Verträgen über die Lieferung mehrerer Güter oderDienstleistungen

Beurteilung, ob die zugesagten Güter oder Dienstleistungen separat bilanziert werden

Die Identifizierung verschiedener Leistungsverpflichtungen kann zu einer unterschiedlichenUmsatzrealisierung führen

Analyse einer Serie von unterscheidbaren Gütern oder Dienstleistungen, die als eineLeistungsverpflichtung bilanziert werden können

Praxishinweis

Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises (1)

56

Entgelt an einen Kunden

Kann eine Minderung des Transaktionspreises (derGegenleistung), ein Entgelt für ein unterscheidbares Gut

bzw. eine unterscheidbare Dienstleistung oder eineKombination aus beidem darstellen

Unbare Gegenleistung

Wird zum beizulegenden Zeitwert (sofern zuverlässigschätzbar) oder Einzelveräußerungspreis des Gutesoder der Dienstleistung, der im Tausch für die unbareGegenleistung zugesagt wurde, bewertet

Wesentliche Finanzierungskomponenten

Abzinsung des Kaufpreises zur Abbildung des Zeitwertsdes Geldes

Variable Kaufpreisbestandteile

Nur inbegriffen in der Gegenleistung, wenn einekünftige Korrektur erfasster Umsatzerlöseunwahrscheinlich ist(z. B. Rabatte, Erstattungen,Kredite, Leistungsprämien,Schadensersatz...)

Transaktionspreis(Gegenleistung)

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Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises (2)

57

Unternehmen leistet/bietet Projektberatung übereinen Zeitraum von 6 Monaten an

Konventionalstrafe: EUR 40.000

Die Erfolgswahrscheinlichkeit beträgt 80%

Beispiel: Erwartungswert der Gegenleistung/wahrscheinlichster Wert

Unternehmen Kunde

Fixe Vergütung pro Monat: EUR 30.000

Bonuszahlung: EUR 50.000

Umsatzerfassung: EUR 35.333 (212.000/6) pro Monat

(30.000 x 6 Monate + 50.000) x 80% = 184.000(30.000 x 6 Monate - 40.000) x 20% = 28.000Erwartungswert der Vergütung = 212.000

oder EUR 38.333 (230.000/6) pro Monat

(30.000 x 6 Monate + 50.000) x 100%= 230.000Erwartungswert der Vergütung = 230.000

Schritt 3: Variable Kaufpreisbestandteile (3)

58

Nur inbegriffen in der Gegenleistung, wenn eine künftige Korrektur erfasster Umsatzerlöseunwahrscheinlich ist

Unsicherheit übereinen langen

Zeitraum

BeschränkteErfahrung mit

ähnlichen Verträgen

Unterliegt Faktorenaußerhalb des

Einflussbereichs

Sehr weitesErgebnisspektrum

Wesentliche Effekte

Schätzung der Höhe der variablen Kaufpreisbestandteile entweder auf Grundlage desErwartungswerts oder des wahrscheinlichsten Betrags (aber stetige Erfassung während desVertragszeitraums)

Der “Mindestbetrag”, für den es sehr wahrscheinlich ist, dass dieser erzielt wird, muss erfasstwerden

Neubeurteilung an jedem Abschlussstichtag

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Schritt 3: Beispiel variable Kaufpreisbestandteile (4)

59

Ein Unternehmen verkauft eine Maschine für TEUR 100 zuzüglich einer Prämie von bis zu 5 %basierend auf dem Erreichen zukünftiger Effizienzen. Zu Vertragsbeginn liegen hinreichend Hinweisevor, dass die Prämie sehr wahrscheinlich mind. 3% betragen wird. Deshalb werden Umsatzerlöse vonTEUR 103 als “Minimum” erfasst.

Während der Vertragslaufzeit zeichnet sich ab, dass das Unternehmen die gesamte Prämie erhaltenwird. Die restliche Prämie von 2 % wird erfasst, sobald es sehr wahrscheinlich ist, dass später keinewesentliche Reduzierung der erfassten Umsatzerlöse erforderlich ist.

Schätzung der Höhe des variablen Kaufpreisbestandteils kann Auswirkungen auf denZeitpunkt der Umsatzrealisierung haben

Unternehmen, die bisher Umsatzerlöse erst dann realisiert haben, wenn alle Bedingungen erfülltwaren, müssen nun Schätzungen abgegeben und ggf. die Umsatzerlöse früher erfassen

Bei andere Unternehmen kann es der Fall sein, dass die “hochwahrscheinliche” Grenze nichterreicht ist, sodass eine Realisierung von Umsatzerlösen später als bisher stattfindet

Schritt 3: Wesentliche Finanzierungskomponente (5)

Bei der Bestimmung des Transaktionspreises (Gegenleistung) ist der Zeitwert des Geldes zuberücksichtigen, sofern der Vertrag eine bedeutende Finanzierungskomponente enthält

(sowohl auf im Voraus als auch auf im Nachhinein erhaltene Zahlungen anzuwenden)

60

Indikatoren fürwesentlicheFinanzierungs-komponente

Differenz zwischen der vereinbarten Gegenleistung und dem Barverkaufspreisfür die zugesagte Ware oder Dienstleistung

Der kombinierte Effekt ausdem erwarteten Zeitraum zwischen Übertragung der Güter an bzw. Erbringung derDienstleistungen für den Kunden u. der Zahlung durch den Kundenden aktuellen Zinssätzen im relevanten Markt

Anwendungs-erleichterung

Beträgt der Zeitraum zwischen der Leistungserbringung und der Zahlungdurch den Kunden maximal ein Jahr, kann auf die Berücksichtigung einerwesentlichen Finanzierungskomponente verzichtet werden

Diskontierungs-zinssatz

Der zu verwendende Zinssatz entspricht dem, der bei Abschluss einerFinanzierung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden verwendetwerden würde

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Schritt 3: Beispiel wesentliche Finanzierungskomponente (6)

Ein Unternehmen verkauft ein Produkt an einen Kunden für TEUR 121 (Barverkaufspreis: TEUR 100)zahlbar innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung – Selbstkosten für das Unternehmen: TEUR 80

Die Verfügungsmacht über das Produkt geht bei Vertragsbeginn auf den Kunden über und dieser hat einRückgaberecht von 90 Tagen. Es gibt keine historischen Erfahrungswerte für die Inanspruchnahme desRückgaberechts.

61

(a) Bei Lieferung an den Kunden

Sonstiger Vermögenswert(für Rückgabeprodukt)

TEUR 80 Vorräte TEUR 80

(b) Während der Rückgabefrist werden keine Zinsen erfasst, weil bisher keine Forderung bilanziertwurde

(c) Bei Ablauf des Rückgaberechts (das Produkt wurde nicht zurückgegeben)

Forderung TEUR 100 Umsatzerlöse TEUR 100

Materialaufwand TEUR 80 Sonstiger Vermögenswert (fürRückgabeprodukt)

TEUR 80

Schritt 3 (7)

62

Bestimmung des Transaktionspreises (der Gegenleistung) auf Basis des Vertrags

Beurteilung von Verträgen mit variablen Kaufpreisbestandteilen

Prozesse zur Überprüfung der Schätzung der variablen Gegenleistung sind notwendig

Berechnung wesentlicher Finanzierungskomponenten kann eine Herausforderung darstellen

Praxishinweis

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Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (1)

63

Vertrag LV 1 LV 2 LV 3 LV 4

Verwendung beobachtbarer Preise, oder (wenn nicht vorhanden)Schätzung des Preises– Erwartete Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge– Ableitung vom Markt für ähnliche Güter oder Dienstleistungen– Residualwertmethode (nur wenn der Einzelveräußerungspreis stark variiert oder dessen Schätzung mit einem hohen Maß an

Unsicherheit verbunden ist)

Aufteilung basierend auf relativen Einzelveräußerungspreisen(Unter bestimmten Bedingungen kann ein Rabatt oder ein anderer variabler Kaufpreisbestandteil auf eine oder mehrere, aber nicht alle,

Leistungsverpflichtungen (LV) aufgeteilt werden)

Transaktionspreis(Gegenleistung)

Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (2)

Beispiel: Aufteilung eines Rabatts

Ein Unternehmen verkauft die Produkte A, B und C getrennt zu Einzelveräußerungspreisen von:A TEUR 40, B TEUR 55, C TEUR 45 (Summe: TEUR 140)

Zusätzlich verkauft das Unternehmen die Produkte B und C zusammen zu einem Betrag vonTEUR 60

Das Unternehmen schließt mit einem Kunden einen Vertrag über den Verkauf von Produkte A, Bund C für TEUR 100 ab. Die einzelnen Produkte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert.

Aufteilung des Transaktionspreises von TEUR 100 auf die separatenLeistungsverpflichtungen

64Elektronische Kopie

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Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (3)

65

Gegenleistung TEUR 100

Vertrag Produkt ATEUR 40

Aufteilung basierend auf relativen Einzelveräußerungspreisen(Unter bestimmten Bedingungen kann ein Rabatt oder ein anderer variabler Kaufpreisbestandteil auf ein oder

mehrere, aber nicht alle, Leistungsverpflichtungen aufgeteilt werden)

Produkt BTEUR 33

Produkt CTEUR 27

Produkt ATEUR 40

Produkt BTEUR 55

Produkt CTEUR 45

Rabatt (IFRS 15.82)TEUR 40

Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises (4 )

66

Feststellung, ob es beobachtbare Einzelveräußerungspreise für Güter oder Dienstleistungen gibt

Ist dies nicht der Fall, sind Schätzungen notwendigSammlung von Markt- und PreisdatenEinführung von Schätzungsprozessen

Praxishinweis

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Schritt 5: Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung (1)

67

Schlüsselfrage: Zeitraumbezogen oder zeitpunktbezogen?

Ein Unternehmen erfasst Umsatzerlöse zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung. EineLeistungsverpflichtung wird erfüllt durch den Übergang der Kontrolle über ein Gut oder eine

Dienstleistung auf einen Kunden.

Kontrolle = Möglichkeit, die Verwendung des Gutes oder der Dienstleistung zu bestimmen und dabei denwesentlichen Nutzen selbst zu vereinnahmen

Leitlinien sind auf jede einzelne Leistungsverpflichtung anzuwenden

1. Beurteilung, ob die Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum erfüllt wird (Kriterien siehenächste Folie)

Erfassung der Umsatzerlöse über einen Zeitraum anhand einer Methode, die die Leistung am besten darstellt(Output-Methode, Input-Methode)

2. Ansonsten zeitpunktbezogen:Erfassung der Umsatzerlöse bei Übergang der Kontrolle über das Gut oder die Dienstleistung auf denKunden

Schritt 5: Wann erfolgt der Kontrollübergang? (2)

68

Kunde erhält und verbraucht den Nutzen gleichzeitig mit derLeistungserbringung durch das Unternehmen

z. B. wiederkehrende Dienstleistung

Herstellung/Verbesserung eines Vermögenswerts, der dem Kundengehört

z. B. Herstellung eines Vermögenswerts am Standort des Kunden

Leistung führt zu einem Vermögenswert ohne alternative NutzungUND

Recht auf Zahlung für die bis dato ausgeführte Leistungz. B. Herstellung eines spezialisierten Vermögenswert, den ausschließlich

dieser Kunde nutzen kann

Nein

Nein

Üb

erei

nen

Zeit

rau

m Zum

Zeitpu

nkt

Ja

Ja

Ja Nein

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Schritt 5: Indikatoren für den Kontrollübergang (3)

69

Indikatoren für einen Kontrollübergang der Güter oder Dienstleistung

Kunde hatrechtlicheZahlungs-

verpflichtung

Kunde hatphysischen

Besitz erlangt

Kunde hatrechtliches

Eigentum amVermögens-

wert

Kunde hat diemit demEigentum

verbundenenRisiken undChancen

Kunde hat denVermögens-

wertabgenommen

Schritt 5: Lizenzen – Zeitpunkt- oder zeitraumbezogen? (4)

70

Welches Rechtverschafft dieLizenz?

Wann werden dieUmsatzerlöse

erfasst?

Nutzung des geistigen EigentumsNutzung des geistigen Eigentums, wie eszum Zeitpunkt der Lizenzgewährung zurVerfügung steht

Zugang zu geistigem EigentumZugang zu geistigem Eigentum, wie es überden Vertragszeitraum zur Verfügung stehtKriterien für den Zugang:

Lizenzgeber entwickelt das geistige EigentumweiterKunde partizipiert an den Auswirkungen dieserMaßnahmenWeiterentwicklung ist kein separates Gut/keineseparate Dienstleistung

Zeitpunktbezogen Zeitraumbezogen

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Schritt 5: Erlöserfassung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung (5)

71

Überlegung, ob die Umsatzerlöse zeitraum- oder zeitpunktbezogen erfasst werden

Der Zeitpunkt zur Erfassung der Umsatzerlöse könnte sich für einige Unternehmen verändern,deren Realisierung bisher weitestgehend auf dem Übergang der Chancen und Risiken als auf denÜbergang der Kontrolle abgestellt hat

Der Übergang der Chancen und Risiken ist auch laut neuem Standard ein Indiz für denKontrollübergang, aber es müssen zusätzlichen Indikatoren berücksichtigt werden

Praxishinweis

Vertragskosten (1)

72

Kosten für die Erlangung eines Vertrags

Zusätzliche Kosten, die ausschließlich durch dieErlangung eines Vertrags verursacht werden,sind zu aktivieren, wenn mit Kostendeckung zurechnen ist (z. B. Verkaufsprovisionen)

Kosten für die Erfüllung eines Vertrags

Andere Standards sind vorrangig (Vorräte,Sachanlagen)

Wenn nicht im Anwendungsbereich einesanderen Standards, sind sie nur zu aktivieren,wenn

sie sich direkt auf einen Vertrag beziehen und

sie der Schaffung von Ressourcen dienen, die fürErfüllung der künftigen Leistungsverpflichtungengenutzt werden und

damit gerechnet wird, dass die Kosten gedecktwerden

Aktivierte Kosten werden planmäßig abgeschrieben. Dies erfolgt analog zur Methode der Umsatzrealisierung fürden entsprechenden Vermögenswert(Zusätzliche Kosten dürfen als Aufwand erfasst werden, falls die Vertragsdauer weniger als ein Jahr beträgt)

Die Abschreibungsdauer erstreckt sich auch auf voraussichtliche Vertragsverlängerungen

Aktivierte Kosten unterliegen Wertminderungstest; ggf. Wertaufholungen erforderlich

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Vertragskosten (2)

73

Die verursachten zusätzlichen Kosten, um einetechnologische Plattform herzustellen, sind folgende:

Hardware TEUR 120.000

Software TEUR 90.000

Planungsleistungen TEUR 40.000

Migration/Prüfung desDatenzentrums TEUR 100.000

Die zusätzlichen Kosten beziehen sich imWesentlichen auf die Leistungsverpflichtungen, dienotwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, aberhierdurch erfolgt kein Übergang eines Gutes odereiner Dienstleistung auf den Kunden.

Beispiel: Zusätzliche Kosten zur Erfüllung eines Vertrags

Wird nach IAS 16 bilanziert

Wird nach IAS 38 bilanziert

Beurteilung nach IFRS 15.95, ob einVermögenswert angesetzt wird

Vertragskosten (3)

74

Ein Anbieter von Beratungsleistungen gewinnt einenPitch zur Erbringung von Beratungs-leistungen aneinen neuen Kunden. Dem Unternehmen sind diefolgenden Kosten zur Erlangung des Vertragsangefallen:

Externe Anwalts-gebühren fürDue Diligence TEUR 15.000

Reisekosten für dieAngebotsvorstellung TEUR 25.000

Provision derVertriebsmitarbeiter TEUR 100.000

Beispiel: Kosten für die Erlangung eines Vertrags

Sowohl die externen Anwaltsgebühren alsauch die Reisekosten wären unabhängigdavon angefallen, ob der Vertrag erlangt wirdoder nicht. Daher sind diese Kosten alsAufwand zu erfassen, es sei denn sie liegenim Anwendungsbereich eines anderenStandards.

Zusätzliche Kosten, die durch die Erlangungdes Vertrags aufgrund der Vertriebs-provisionen verursacht werden, sind zuaktivieren, wenn mit Kostendeckung durchzukünftige Gebühren für die Beratungs-leistungen gerechnet wird.

Elektronische Kopie

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Verkäufe mit Rückgaberecht

Prinzipien für variable Kaufpreisbestandteile sind anzuwenden

Ein Unternehmen überträgt ein Gut auf den Kunden und räumt ihm ein Rückgaberecht ein

Erfassung der Umsatzerlöse mit dem Betrag, für den es sehr wahrscheinlich ist, dass er auchtatsächlich realisiert wird, wenn die durch das Rückgaberecht hervorgerufene Unsicherheitbeseitigt wird (Ablauf des Rückgaberechts)

Erfassung einer Rückforderung des Produkts und zugehöriger Verbindlichkeit für alle Produkte,bei denen eine Rückgabe erwartet wird

75

Ziel ist Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der Umsatzerlöse und Cashflows aus Verträgenmit Kunden zu verstehen

Die Angabepflichten sind umfassender als bisher!

Angaben

Verträge mit KundenAufgliederung der Umsatzerlöse

Vertragsguthaben und eine Beschreibung wesentlicher Änderungen

Betrag der Umsatzerlöse bezogen auf die verbleibenden Leistungsverpflichtungen und des erwartetenZeitpunkts der Realisierung der Umsatzerlöse

Wesentliche Ermessensentscheidungen und Änderungen von Ermessensentscheidungen bei derAnwendung der Anforderungen

Bestimmung des Erfüllungszeitpunkts von Leistungsverpflichtungen

Bestimmung der Gegenleistung und der auf die Leistungsverpflichtungen aufgeteilten Beträge

Aktivierten Kosten zur Erlangung oder Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden

76Elektronische Kopie

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Was gibt es noch, worüber wir nicht informiert haben?

Detaillierte Leitlinien für die Anwendung folgender Themen:

Rechte von Kunden zum Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen

Aufteilung der Gegenleistung

Verlängerungsoptionen

Rückkaufvereinbarungen

Methoden zur Messung des Leistungsfortschritts bis zur vollständigen Erfüllung einerLeistungsverpflichtung

Bill-und-Hold-Vereinbarungen

Konsignationsvereinbarungen

Nicht in Geld bestehende Gegenleistungen

Entgelt an einen Kunden

……….

77

Deutlich mehr Leitlinien als in den bisherigen Vorschriften!

Hauptauswirkungen

78

… zu bedenken!… zu bedenken!

Überprüfung derVerträge wirdzeitintensiv

Überprüfung derVerträge wirdzeitintensiv

zeitraum- oderzeitpunktbezogene

Erfassung vonUmsatzerlösen

zeitraum- oderzeitpunktbezogene

Erfassung vonUmsatzerlösen

Frühere oder spätereErfassung vonUmsatzerlösen

Frühere oder spätereErfassung vonUmsatzerlösen

Überprüfung derVerkaufs- und

Vertragsprozesse

Überprüfung derVerkaufs- und

Vertragsprozesse

Aktualisierung derIT-Systeme

Aktualisierung derIT-Systeme

Neue Schätzungenund Ermessens-

entscheidungen sinderforderlich

Neue Schätzungenund Ermessens-

entscheidungen sinderforderlich

Überarbeitung derRechnungslegungs-prozesse und der

internen Kontrollen

Überarbeitung derRechnungslegungs-prozesse und der

internen Kontrollen

UmfassendereAnhangangaben

erforderlich

UmfassendereAnhangangaben

erforderlich

Retrospektive Anwendungkann das Führen zweier

paralleler Systeme und dasSammeln historischer

Daten zur Folge haben

Retrospektive Anwendungkann das Führen zweier

paralleler Systeme und dasSammeln historischer

Daten zur Folge haben

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Übergangsvorschriften

79

Methode 1:

Vollständig retrospektiv(Anwendung IAS 8)

Aber praktische Erleichterungen können auch in Anspruch genommen werden

Zeitpunkt des Inkrafttretens = 1. Januar 2017 – Frühzeitige Anwendung ist zulässig

Methode 2:Retrospektiv mitkumulativen Effekt zumZeitpunkt der erstmaligenAnwendung

2016 2017 Eigenkapital-anpassung

NEUERIFRS 15

NEUERIFRS 15

KumulativeAuswirkung zum

1.1.2016

NEUERIFRS 15

zusätzlicheAngaben

AlteVorschriften

KumulativeAuswirkung zum

1.1.2017

III. Rechtliche Grundlagen sowie bilanzielleAuswirkungen eines Delistings oder Segmentwechsels

Dr. Christoph EppingerElektronische Kopie

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Agenda

1. Begriffsbestimmungen

2. Rechtsentwicklung

3. Delisting

4. Segmentwechsel

a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsanforderungen

b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung

5. Beispiele aus der Praxis

81

1. Begriffsbestimmungen

Marktsegmente

82

Open Market (Freiverkehr)

Organisierter Markt i.S.d. WpHGÖffentlich-rechtliche Zulassungsvor-aussetzungen und Folgepflichten

Privatrechtlich organisiertKein organisierter Markt i.S.d. WpHGBörsenordnung der jeweiligenWertpapierbörse maßgeblich

Regulierter Markt

General Standard

Prime Standard(Teilbereich)

Entry StandardFrankfurter WertpapierbörseAuswahlindizes

Börse München

Mar

kt-

seg

men

tTr

ansp

aren

zlev

el

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1. Begriffsbestimmungen

Delisting, Downlisting, Downgrade

83

Downlistingbzw. Downgrading

Vollständiger Rückzug aus demregulierten Markt oder dem Open MarketKein Handel der Anteile an der Börsemehr möglich

Downgrade: Wechsel innerhalb desgesetzlich regulierten MarktsDownlisting: Wechsel in einbörsenreguliertes Marktsegment

Delisting

Going Privatedurch Widerruf der Zulassung oder Formwechselbzw. Verschmelzung („kaltes Delisting”) nach

§ 29 Abs. 1 UmwG§ 207 Abs. 1 UmwG

regulierterMarkt

Prime Standard

General Standard

OpenMarket

Entry Standard

Open Market

= Downgrade

= Downlisting

Partielles Delistingd.h. Aufrechterhaltung der Notierung an eineranderen Börse

2. Rechtsentwicklung

Von Macrotron zu Frosta (1/3)

Die alte Rechtslage(BGH, Urteil v. 25.11.2002, Az. II ZR 133/01)

Die Hauptversammlung muss ein Delisting mit einfacher Mehrheit billigen

Minderheitsaktionäre erhalten ein Übernahmeangebot

Übernahmeangebot ist im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlichüberprüfbar; Rechtsauffassung stützte sich auf Art. 14 Abs. 1 GG bzgl. derHandelbarkeit der Aktie

84

Das Macrotron-Urteil

(BGH 2002)

Entscheidung desBVerfG

(BVerfG 2012)

Das Frosta-Urteil

(BGH 2013)

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2. Rechtsentwicklung

Von Macrotron zu Frosta (2/3)

Änderung der Rechtsauffassung in 2012(BVerfG, Urteil v. 11.7.2012 zu 2 Verfassungsbeschwerden)

Fall „MVS“:

Hauptaktionär strebt Delisting an, unterbreitet ein „freiwilliges“Übernahmeangebot

Minderheitsaktionäre erstritten ein Spruchverfahren zur Überprüfung derAngemessenheit des Übernahmeangebotes

Klage gegen Zulässigkeit des Spruchverfahrens

Fall „Lindner KGaA“:

Downlisting aus dem amtlichen Handel in den qualifizierten Freiverkehr

Vorab kein Beschluss der Hauptversammlung, kein Barabfindungsangebot anMinderheitsaktionäre

Klage auf Durchführung eines Spruchverfahrens und Barabfindungsangebot

85

Das Macrotron-Urteil

(BGH 2002)

Entscheidung desBVerfG(2012)

Das Frosta-Urteil

(BGH 2013)Downlisting & Delisting schränken die Eigentumsrechte nach Art. 14 Abs. 1 GGnicht einMacrotron-Rechtsprechung als zulässige, aber nicht zwingende richterlicheRechtsfortbildung

Entscheidung und Begründung

2. Rechtsentwicklung

Von Macrotron zu Frosta (3/3)

Der Fall FrostaVorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wechsel vom regulierten Marktder Berliner Wertpapierbörse in das Segment „Entry Standard“ der FrankfurterWertpapierbörse (Open Market)

Keine Billigung durch Hauptversammlung, kein Abfindungsangebot anMinderheitsaktionäre

Das BGH-Urteil (8.10.2013 – Az. II ZB 26/12)

Rückzug von der Börse – bloße GeschäftsführungsmaßnahmeBeschluss des Vorstands und ggf. Zustimmung des Aufsichtsrats ausreichend

Kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich

Gesellschaftsrechtliche Barabfindung und Spruchverfahren entbehrlichAusweitung des BVerfG-Urteils auf Delisting-Fälle

86

Das Macrotron-Urteil

(BGH 2002)

Entscheidung desBVerfG(2012)

Das Frosta-Urteil

(BGH 2013)

Nachteilige Auswirkungen auf den Kurswert durch Down- oder Delisting lässt sichökonomisch nicht nachweisen§ 39 Abs. 2 BörsG - Einzige gesetzliche Regelung zum Delisting

Widerruf der Börsenzulassung bedarf Antrag des EmittentenKein entgegenstehendes Schutzbedürfnis des Anlegers

Anlegerschutz wird über die jeweilige Börsenordnungsichergestellt; Verwaltungsrechtsweg gegen den Widerruf der Börsenzulassung

Begründung des Urteils

Praxishinweis

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2. Rechtsentwicklung

Die Rechtslage im Überblick

87

Keine normierten Regelungen zu den gesellschaftsrechtlichenVoraussetzungen für (kaltes) Delisting;

Richterrecht insbesondere durch Entscheidung in Sachen Frosta (zuvor: Macrotron)

§ 39 Abs. 2 BörsG als einzige kapitalmarktrechtliche RegelungSatz 2: Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen.Satz 5: Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.

Börsenordnung maßgeblich

Regelungen BörsenordnungenErleichterungen bei Downlisting in den qualifizierten Freiverkehr und beim partiellen Delisting (z.B. BörsO FWB - Widerruf mitsofortiger Wirkung, sofern das betreffende Wertpapier an zumindest einer anderen inländischen Börse zugelassen ist und gehandeltwird (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 BörsO))Beim vollständigen Delisting:

Fristlösung: Widerruf der Zulassung wird nicht sofort wirksamTeilweise zusätzlich Kaufangebot i.d.R. orientiert an WpÜGTeilweise verkürzt ein Kaufangebot die Frist oder die Frist entfällt vollständig

3. Delisting

Delisting – Beispiele Börsenordnung

88

FrankfurterWertpapierbörse

§ 46 BörsO

Börse München§ 51 BörsO

Widerruf wird 6 Monate nach Veröffentlichung wirksamFristverkürzung auf 3 Monate bei Kaufangebot (Emittent/ Großaktionär)und Überprüfung der Höhe in einem gesonderten Verfahren (z.B.Spruchverfahren)

Die Geschäftsführung der Börse bestimmt über Frist (höchstens 2 Jahre;bzw. 1 Jahr bei Kaufangebot)Ermächtigung Vorstand zum Widerruf durch HV erforderlichKaufangebot (Emittent/Mehrheitsaktionär) nach § 31 WpÜG

Börse Düsseldorf§ 56 BörsO

Widerruf wird 3 Monate nach Veröffentlichung wirksamErmächtigung Vorstand zum Widerruf durch HV erforderl.Kaufangebot (Mehrheitsaktionär) nach § 31 WpÜG

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4. Segmentwechsel

a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsvorschriften (1)

BörsenmarktBörsensegment/Transparenzlevel

Publizitätsvorschriften

Jahresfinanzberichte Zwischenberichte

EU-regulierterMarkt

Prime Standard

• § 37 v Abs. 2 WpHG• § 37 y Nr. 1 WpHG• Spätestens 4 Monate nach

GJ-Ende; IFRS-Anwendung• In deutscher und englischer

Sprache• Prüfungspflicht

• § 37w Abs. 2 bis 4 WpHG• § 37y Nr. 2 WpHG• Halbjahresfinanzbericht• Quartalsfinanzbericht• In deutscher und englischer

Sprache• Keine Prüfungspflicht

General Standard

• § 37 v Abs. 2 WpHG• § 37y Nr. 1 WpHG• Spätestens 4 Monate nach

GJ-Ende; IFRS-Anwendung• In deutscher oder englischer

Sprache

• Zwischenmitteilungen nach§ 37x WpHG

Börsenregu-lierter Markt/Open Market

z.B.Entry Standard(Teilbereich des OpenMarket der BörseFrankfurt)

• IFRS freiwillig möglich• HGB ausreichend• Spätestens 6 Monate nach

GJ-Ende

Halbjahresfinanzbericht 90 Tagenach Halbjahresende

89

4. Segmentwechsel

a) Übersicht Handelssegmente und Publizitätsvorschriften (2)

Beispiel (Delisting)

Widerruf Zulassung an der FWB im Prime Standard (Annahme: 6 Monate Vorankündigung)

a) am 31.08.2014 mit Wirkung zum 28.02.2015keine Veröffentlichung eines Quartalsberichts mehr für Q1-2015 (31.03.2015)

b) am 1.10.2014 mit Wirkung zum 01.04.2014Quartalsberichtspflicht für Q1-2015, da am Stichtag 31.03.2014 noch börsennotiert

90

30.09.2014

01.10.2014

31.03.2015

01.04.2015

31.08.2014 28.02.2015

Fall b)

Fall a)Fall a) kein QuartalsberichtFall b) Quartalsbericht letztmalig Pflicht

Berichtspflicht am Stichtag

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4. Segmentwechsel

b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (1)

Wechsel der Rechnungslegung von IFRS auf HGB

Regulierter Markt erfordert Rechnungslegung nach IFRS(§ 37y WpHG, § 315a HGB)

Bei einer Open Market-Notierung liegt keine Kapitalmarktorientierung nach § 264d HGB mehr vor(kein regulierter Markt)

IFRS – (Konzern-) Abschluss wird freiwillig

91

HGB sieht keine explizite Regelung zum Übergang auf die handelsrechtlichen Normen vor,sofern vorher eine Konzernrechnungslegung nach IFRS erfolgte

(keine vergleichbare Regelung zu IFRS 1)

4. Segmentwechsel

b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (2)

Beispielhafte Umstellungsfragen des Konzernabschlusses auf HGB

Änderungen Prüfungspflicht (z.B. nach Delisting könnte kleine KapG vorliegen)

Notwendigkeit der Angabe von Vorjahreszahlen

92

Vorperiode Berichtsperiode

01.01.2013 31.12.201431.12.2013

Übergangszeitraum Berichtszeitpunkt

HGB-Eröffnungswerte HGB-Vorjahresabschluss HGB-Abschluss

Erstellung• zwei GuVs• drei Bilanzen• zwei Kapitalflussrechnungen• zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen• zugehörige Erläuterungen

Gesellschaft (HB I), Norm Local GAAPDeutschland: HGB

Local GAAPDeutschland: HGB

Local GAAPDeutschland: HGB

Konzern (HB II), Norm IFRS HGB HGB

Steuerbilanz Local Tax Local Tax Local Tax

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4. Segmentwechsel

b) Auswirkungen auf die Rechnungslegung (3)

Beispielhafte Umstellungsfragen des Konzernabschlusses auf HGB

Umstellungseffekte aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zwischen HGB/IFRSz. B. selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände(HGB Aktivierungswahlrecht vs. IFRS Aktivierungspflicht)

z. B. Finanzinstrumente der Kategorie AfS mit FV-Änderungen im OCI

z. B. unterschiedliche Abzinsungssätze Rückstellungen (fristenkongruenter und risikoadäquater Marktzinsnach IFRS vs. Zinssatz Deutsche Bundesbank nach HGB)

z. B. unterschiedliche Pensionsrückstellungen

……

Abweichende KonsolidierungsmethodenKeine bedeutsamen Differenzen bei der Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung undder Zwischenergebniseliminierung

Aber: wesentliche Unterschiede bei KapitalkonsolidierungWährend die Zeitwertermittlung im Rahmen der Kaufpreisallokation noch häufig von IFRS auf HGBübertragbar ist, erfordern insbesondere Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung eine differenzierteBehandlung

93

5. Praxisfälle

Prominente Namen vollziehen Delisting

Douglas Holding:Übernahmeangebot durch Finanzinvestor AdventBarabfindungsangebotSqueeze-out VerfahrenDelisting

Schuler AG:Wechsel vom Prime Standard in den General Standard (2012)Übernahme durch Andritz (2013)Antrag auf Delisting, Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (2014)

Weitere Beispiele: DELL (Delisting), Strabag, WMF

MAN AG: VW hält 75%, bereitet EAV vor mit erforderlichem Abfindungsangebot, danach Squeeze-out erwartet

Atevia AG: Wechsel Prime Standard in den Open Market („m: access“ der Börse München)

94Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

5. Praxisfälle

Downlisting Atevia AG (1)

Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:

95

5. Praxisfälle

Downlisting Atevia AG (2)

Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:

96Elektronische Kopie

Elektronische Kopie

5. Praxisfälle

Downlisting Atevia AG (3)

Darstellung im Konzernabschluss – Beispiel Atevia:

97

Brief an dieAktionäre(Ausschnitt)

IFRS-Effekte, z. B. aus der Bilanzierungselbsterstellter immateriellerVermögensgegenstände, Fair Value-Bilanzierungvon Finanzinstrumenten, Goodwill-Bilanzierungusw., werden „storniert“

Retrospektive Bilanzierung

IV. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10 undausgewählte Praxisfälle

Dr. Volker Hecht / Uwe HarrElektronische Kopie

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Agenda

1. Überblick

2. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10

3. Beispiele aus der Praxis

4. Diskussion

99

1. Überblick

100Elektronische Kopie

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Vergleich IAS 27/SIC 12 vs. IFRS 10

101

Formale Kriterien

Möglichkeit zurSteuerung derEntscheidungs-findung

Ziel: Ziehung vonNutzen ausGesellschaft

bisher ab 1. Januar 2014

IAS 27 SIC 12 IFRS 10

WirtschaftlicheBetrachtung

Führung derGeschäftstätigkeitzugunsten derBedürfnisse von A

A hat Mehrheit derChancen und Risiken

Autopilot

A ist Risiken ausgesetzt

A unterliegtResidualrisiken

FRAGE: Welche Auswirkungen hat IFRS 10 auf die Bilanzierung vonLeasingobjektgesellschaften?

Tochterunternehmen

Unternehmen mit breitemAktivitätsspektrum, dasfortlaufenderEntscheidungen bedarf

Entscheidungsmachtdurch Stimmrechte odervergleichbare Rechte

StrukturierteUnternehmen

Unternehmen mitvorbestimmter Aktivität

Festlegung imGründungsakt

FortlaufendeEntscheidungen nichterforderlich

Bestimmung derrelevanten Aktivitätenüber andere Rechte

Konsolidierung von Zweckgesellschaften bei Unternehmen desDAX, MDAX und SDAX in 2011

102

Unternehmen Anzahl der konsolidiertenZweckgesellschaften

Davon ohneAnteilsbeteiligung

Bayer AG 1 1

Daimler AG 15 6

Deutsche Lufthansa AG 25 20

Deutsche Post AG 4 3

E.ON AG 21 1

MAN SE 5 5

Metro AG 36 10

SAP AG 2 2

Siemens AG 8 2

Volkswagen AG 45 43

Axel Springer AG 2 2

Brenntag AG 7 6

Celesio AG 7 5

Gildemeister AG 2 2

Jungheinrich AG 1 1

MVV Energie AG 1 1

Summe 182 110

Quelle: Küting/Mojadadr, Der Betrieb 2013, S. 591Elektronische Kopie

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Definition der Beherrschung (IFRS 10.7)

103

Variable Rückflüsse

Verbindung zwischenPower und Rückflüssen

Investor ist positiven und negativenvariablen Rückflüssen ausgesetzt

Investor muss auf Grundlage seinerRechte in der Lage sein, die variablenRückflüsse aus dem Beteiligungs-unternehmen zu beeinflussen

Power Aufgrund bestehender Rechteverfügt Investor über die Fähigkeit,die relevanten Geschäftstätigkeitenzu beeinflussen

+

+

Zweck und Struktur

Relevanten Tätigkeitenund Steuerung derrelevanten Tätigkeiten

EFRAG – Feldstudie: Auswirkung Konsolidierung von SPE‘s

104

Art derZweckgesellschaft

Anzahl allerZweck-gesellschaften

Konsolidierte Zweck-gesellschaften unterIAS 27/SIC 12

Erstkonsolidierungendurch IFRS 10

Entkonsolidierungendurch IFRS 10

Fonds 5.507 481 161 76

Verbriefungsgesellschaft 1.437 191 7 14

Risikoumlagegesellschaft 1.010 78 69 27

Leasing- undFinanzierungsgesellschaft

749 55 5 41

Sonstige strukturierteUnternehmen

1.834 1.360 1 35

Summe 10.537 2.163 243 193

Quelle: EFRAG (Hrsg.), Supplementary study – Consolidation of Special Purpose Entities (SPEs) under IFRS 10, S. 13

14 Unternehmen aus drei Branchen (Banken, Versicherungen und Energie) und sechs Ländern

50% der Teilnehmer lieferten quantitative Angaben

Ergebnis der quantitativen Analyse:

Elektronische Kopie

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EFRAG – Feldstudie: Auswirkung Konsolidierung von SPE‘s

105

Studie enthält wenig Informationen zum starken Rückgang der Konsolidierungen von Leasing- undFinanzierungsgesellschaften

Es wird lediglich Hinweis genannt, dass Konsolidierung unter SIC 12 von Leasinggesellschaftenhäufig wegen den mit der Finanzierung verbundenen Kreditrisiken erfolgte

Unter IFRS 10 kein allein ausschlaggebendes Kriterium mehr

Spiegelbildlich bedeutet eine Entkonsolidierung bei Banken und Versicherungeneine Erstkonsolidierung für die Industrieunternehmen!

Praxishinweis

2. Leasingobjektgesellschaften nach IFRS 10

106Elektronische Kopie

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Definition „Strukturiertes Unternehmen“

Weder „strukturiertes Unternehmen“ noch „Zweckgesellschaft“ werden als Begrifflichkeiten inIFRS 10 verwendet

Definition IFRS 12:„ Eine strukturierte Einheit ist eine Einheit, die so konzipiert ist, dass Stimm- oder ähnliche Rechtenicht der dominierende Faktor bei der Beurteilung der Beherrschung sind.“

Merkmale eines strukturierten Unternehmens (IFRS 12.B22):

107

BeschränkteTätigkeiten

Genau definierterZweck

UnzureichendesEigenkapital

Finanzierung mitRisikokonzentration

Informationen zu den Anteilen (u.a. Art,Zweck, Umfang, Tätigkeiten und Finanzierungder Leasingzweckgesellschaft)

Risiken aus der Beziehung und derenVeränderungen (inkl. Buchwerte undPositionen im Abschluss des LG, die hiermit imZusammenhang stehen, Quantifizierung desRisikos)

Art und Höhe gewährter und beabsichtigterUnterstützungen

1 beinhaltet nicht solche, die aufgrund von Wesentlichkeit nicht konsolidiert werden

Anhangangaben (Auszüge)

Vertragliche Verpflichtungen, dasUnternehmen finanziell zu unterstützen (z. B.Liquiditätsvereinbarungen, Put-Optionen desLeasinggebers zum Verkauf bestimmterVermögenswerte)

Wenn keine vertraglichen Verpflichtungenexistieren:Art und Höhe der beabsichtigten odergewährten Hilfe und deren Gründe

Unterstützungsmaßnahmen, die zurBeherrschung der Zweckgesellschaft geführthaben

108

Konsolidierte Zweckgesellschaften Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften1

Elektronische Kopie

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Beherrschung nach IFRS 10 – SPE`s

109

Zweck und StrukturIdentifikation des

Konsolidierungsobjekts

Bestimmung derrelevantenAktivitäten

Steuerung derrelevantenAktivitäten

Variable Rückflüsseaus der Beteiligung

Separater Rechtsträger

Silo-Struktur

Aktivitäten desInvestees, die seineRückflüsse erheblichbeeinflussen

Beispiele:

Festlegung derGeschäftspolitik

Finanzentschei-dungen

Ernennung/Abberufung derGeschäftsführung

Verwaltung

Entscheidungsmachtaufgrund vonStimmrechten

> 50%

< 50%

Verfügungsmachtdurch: vertraglicheVereinbarung,potenzielleStimmrechte, defacto Beherrschung?

Entscheidungsmachtnicht allein aufgrundvon Stimmrechten

1 2 3 4Verbindung

Einflussmöglichkeitund Rückflüsse

5

Investor hat aufgrundseiner Beteiligung einAnrecht auf oder verfügtüber die variablenRückflüsse des Investees

Beispiele:

Dividenden

Vergütungen

Rückflüsse, dieanderenAnteilseignern nichtzugänglich sind(Größenvorteile,Kosteneinsparung,internes Wissen etc.)

Kann der Investor seineEinflussmöglichkeitnutzen, um durch dieSteuerung derrelevanten Aktivitätendie Rückflüsse zubeeinflussen?

Beispiel Ermittlung Entscheidungsmacht

110

Entscheidungsmacht

Entscheidungsmacht aufgrundvon Stimmrechten Entscheidungsmacht nicht alleine aufgrund von Stimmrechten

Zweck und Struktur des Unternehmens (IFRS 10.B5-B)

Beteiligung des Investors bei Gründung (IFRS 10.B51)

Entscheidungsmacht außerhalb der rechtlichen Grenzen desInvestee (IFRS 10.B52)

Hoher Anteil an Chance und Risiken des Investee (IFRS 10.B20)

Autopilot bei gewöhnlichen Tätigkeiten (IFRS 10.B53)

Verpflichtung zur Fortführung des Investee (IFRS 10.B54)

Praktische Fähigkeit des Inventors zur Beherrschung (IFRS 10.B18)

Spezielle Beziehungen zwischen Investor und Investee (IFRS 10.B19)

3

Elektronische Kopie

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Beispiel Entscheidungsmatrix

111

Mögliche Bewertungspunkte

Während derLeasinglaufzeit

ParteiKriterien

Entscheidungsmacht

Nach Beendigungdes Leasing-vertrags

Verwaltung der Immobilie zur Realisation

Aktivitäten außerhalb SPE

Aktivitäten der SPE

Überwachung der Nutzung/Wartung

Steuerung operativer/wirtschaftlicher Ausfälle

Reaktion auf geänderte steuerrechtliche SV

Aktivitäten außerhalb SPE

Nutzung/Wartung der Immobilie

Aktivitäten der SPE

Ausübung des Ankaufrechts

Variabilität

Kreditrisiko

Zinsrisiko

Steuervorteile

Restwertrisiko

Vermögenswertrisiko während der Leasingzeit

Verknüpfung

Kauf-/Verlängerungsoption

Restwertgarantie

3

4

5

3. Praxisfälle

112Elektronische Kopie

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Beispiel 1 – Klassische Einobjektgesellschaft

113

Leasing-geber

Investee(LN)

Bank

Kommanditist(40 % Stammkapital,10 % Stimmrechte)

Komplementär(60,0 % Stammkapital,90 % Stimmrechte)

Darlehen

Mietvertrag

Sachverhalt:

LG erstellt Gebäude nach betrieblichen Erfordernissen des LN

LN ist zur Untervermietung berechtigt

LN trägt Kosten für Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandsund darf Einbauten und Veränderungen vornehmen

Ankaufsrecht zum Verkehrswert, mind. kalkulat. Restwert

Rückgabeverpflichtung nach Ende der Vertragslaufzeit (deutlichkürzer als Gesamtnutzungsdauer)

Operating lease nach ‚IAS 17

Power VariableRückflüsse

Zusammen-hang

Diskussion Diskussion Diskussion

Beispiel 2 – Einfluss des Mieterdarlehens

114

Leasing-geber

Investee(LN)

Bank

Darlehen

Mietvertrag

Wie Beispiel 1

geänderte Kapitalbeteiligung

zusätzlich Mieterdarlehen

0 %

A

100 %

Grundstück 2.626 Eigenkapital 0

Gebäude 5.631 Mieterdarlehen 3.471

sonst. Darlehen 4.786

8.257 8.257

1.9.2021 Vereinfachte Bilanz LG

(in TEUR)

Grundstück 2.626 Eigenkapital 0

Gebäude 5.286 Mieterdarlehen 4.012

sonst. Darlehen 3.900

7.912 7.912

1.9.2022 Vereinfachte Bilanz LG

(in TEUR)

Power VariableRückflüsse

Zusammen-hang

Diskussion Diskussion DiskussionElektronische Kopie

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Beispiel 3 – Silo-Konstruktion

115

C

B

Leasing-geber

Bank 1

Investor

A

Investee(LN)

Sicherung

100 %Mietvertrag

Bank 2

Darlehen

Darlehen

TEUR 5.706Stammkapital

TEUR 307Stammkapital

Sachverhalt:

LG besitzt zwei Immobilien

Mietverhältnis Immobilie I mit LN über 15 Jahremit anschließender Verlängerungsoption umjeweils fünf Jahre

Entscheidung der Finanzierung beim LG

Kein Ankaufsrecht

Keine Beteiligung zwischen LG und LN

Power VariableRückflüsse

Zusammen-hang

Diskussion Diskussion Diskussion

Beispiel 4 – Immobilienspezialfonds

116

B C

Immobilienspezialfonds

Investor

A

Investee(LN)

Sachverhalt:

Mietvertrag über Logistikhalle:

Vertragsdauer 15 Jahre mit zweimaligerVerlängerungsoption von fünf Jahren

Marktübliche Miete

Bilanzierung im Einzelabschluss alsoperating lease

Verpachtung des Dachs der Logistikhalle mitPhotovoltaikanlage an Stadtwerke

Finanzierung des Fonds über EUR 90 Mio.Eigenkapital, kein Fremdkapital

Portfolio des Fonds besteht aus sechsbeurkundeten Objekten

X

Mietvertrag

EUR 90 Mio. Eigenkapital

100 %Power Variable

RückflüsseZusammen-

hang

Diskussion Diskussion DiskussionElektronische Kopie

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Beispiel 5 – Patronatserklärung durch Investor

117

C

B

Leasing-geber

Bank 1

Investor

Kommanditist(100 % Stammkapital,50 % Stimmrechte)

A

Investee(LN)

Patronatserklärungen

100 %Mietvertrag

Komplementär(0 % Stammkapital,50 % Stimmrechte)

Bank 2Darlehen

Darlehen

Sachverhalt:

Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Vermietungund Verwaltung von Immobilien

Mietvertrag über 24 Jahre

Untervermietung nach Zustimmung der LGmöglich

LG kann Grundstück und Gebäude jederzeitveräußern, bis zum Ende der GrundmietzeitVorkaufsrecht des LN

LN ist zur Zwischenfinanzierung verpflichtet,wenn LG keine angemessenes Darlehen vonder Bank erhält

Patronatserklärung für Leasingzahlungen

Power VariableRückflüsse

Zusammen-hang

Diskussion Diskussion Diskussion

V. IAS 36 – Impairment

Daniela Santarossa-PreislerElektronische Kopie

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Agenda

1. Überblick Wertminderungstest

2. IDW ERS HFA 40: Einzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36->Überblick

119

Überblick Wertminderungstest

LiegenAnhaltspunkte für

eineWertminderung

vor?

120

Liegt ein VW vor, der jährlich auf eineWertminderung zu untersuchen ist?

Immaterieller VW mit unbestimmter ND

Immaterieller VW steht noch nicht zurNutzung zur Verfügung

Geschäfts- oder Vermögenswert

Kein

Impairment-Test

Bestimmung des erzielbaren Betrags aus höherem Betrag aus Fair Valueabzüglich Abgangskosten und Nutzungswert

Erzielbarer Betrag < Buchwert?

Wertminderung in Höhe der Differenz(Buchwert – erzielbarer Betrag)

Keine

Wertminderung

Darstellung in Anlehnung an: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 12. Auflage, S. 306.

Nein Nein

Nein

Ja Ja

Ja

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Gegenstand und Schwerpunkte des IDW ERS HFA 40

Identifizierung, Ermittlung und Erfassung vonWertminderungen

121

Problembereiche bei der Ermittlung desNutzungswerts

Unterschiede zwischen Fair Value undNutzungswertZeitpunkt und Anlass von Wertmin-derungstests

Schätzung der künftigen Zahlungsströme(u.a. Anpassungsbedarf interner Planungen,Zusammensetzung und Bestandteile der Zahlungsströme)

Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes(u.a. Peer Group, Kapitalstruktur und WACC-Konzept, Vor-und Nach-Steuer-Zinssatz)

Zahlungsmittelgenerierende Einheiten (CGU)und Geschäfts- oder Firmenwert

Erstmalige ausführliche Behandlung vonausgewählten Sonderthemen

Identifizierung und Abgrenzung CGUErzielbarer Betrag und Buchwert(u.a. Äquivalenzprinzip, Zugangsallokation undNeuzuordnung von GoFs)

Werthaltigkeitsprüfung für CGU mit GoF undnicht beherrschenden Anteilen

Werthaltigkeitsprüfung für assoziierteUnternehmen

Nutzungswert versus Fair Value

Nutzungswerts Fair Value

Vernünftige und vertretbare Annahmen desManagements im Vordergrund

Orientierung an repräsentativenMarktteilnehmern verlangt Abstraktion vonunternehmensindividuellen Annahmen

Kein Einbezug künftiger Restrukturierungen(sofern nicht Verpflichtung i.S.d. IAS 37besteht) und Erweiterungsinvestitionen

Einbezug von Restrukturierungen undErweiterungsinvestitionen, sofern einrepräsentativer Marktteilnehmer diesedurchführen würde

Berücksichtigung von Synergieeffekten ausder Interaktion mit anderen CGUs desUnternehmens

Berücksichtigung nur von solchenSynergieeffekten, die auch einem repräsen-tativen Marktteilnehmer zugänglich sind

Detailplanungszeitraum ist grundsätzlich aufmaximal 5 Jahre begrenzt (IAS 36.33 (b))

Keine vergleichbare Regelung für Berechnungdes Fair Values gemäß IFRS 13

IDW ERS HFA 40 IDW RS HFA 47

122Elektronische Kopie

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Anlassbezogene Wertminderungstest

Buchwert des Nettovermögens überschreitet MarktkapitalisierungIndikator IAS 36.12 (d):

123

lediglich Indiz für Wertminderung, jedoch keine zwingende Abwertung

Informationsasymmetrie zwischen Kapitalmarkt und Unternehmensleitung kann ursächlich sein

Grundsätzlich Pflicht zur Durchführung einer Werthaltigkeitsprüfung

Im Regelfall Werthaltigkeitsprüfung für alle CGUs erforderlich, jedoch ggf. Ausnahme, wenn

CGUs vorhanden, deren erzielbarer Betrag erheblich über Buchwert liegt

CGUs vorhanden, die i.W. Vermögenswerte enthalten, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 36fallen (z. B. finanzielle Vermögenswerte, Investment Properties)

Rückgang der Marktkapitalisierung kann einer bestimmten CGU zugeordnet werden

Keine pauschale Beschränkung auf CGUs mit Goodwill möglich

Praxishinweis

Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (1)

124

Planungszeitraum DetailplanungszeitraumRegelfall max. 5 JahreAusnahme: läng. Zeitraum, wenn nachweisbar verlässliche Schätzung mögl.

Planung eines konstanten nachhaltig erzielbaren ErgebnissesJahre nach dem DetailplanungszeitraumRegelmäßig Extrapolation des letzten Jahres des Detailplanungszeitraums unterVerwendung einer gleichbleibenden oder sinkenden Wachstumsrate

Vergangenheitsanalyse: Abgleich der Prognosedaten mit Ist-Daten

Anpassung derPrognose um

nicht zuberücksichtigende

Ereignisse

Keine Zahlungsströme aus Restrukturierungen, für die noch keineVerpflichtung besteht (IAS 37)

Keine Zahlungsströme aus Erweiterungsinvestitionen (im Gegensatz zuErhaltungsinvestitionen)

Berücksichtigung erfolgt erst, wenn für die ErweiterungsinvestitionZahlungsmittel abgeflossen sind oder Zahlungsverpflichtungen aufgrunderhaltener Leistungen bestehen (IAS 36.48)Falls Erweiterungsinvestition am Stichtag bereits in der Umsetzung:Berücksichtigung gemäß IDW ERS HFA 40 Tz. 26 nur dann, wenn

bereits wesentlicher Abfluss von Zahlungsmitteln oder Bestehen wesentl.Zahlungsverpflichtungen aufgrund erhaltener Leistungen, undhinreichende Sicherheit, dass Investitionsmaßnahme abgeschlossen wird

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Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (2)

125

Berücksichtigungvon

Overheadkosten

Prognose der Mittelabflüsse einer CGU müssen auch zahlungswirksameOverheadkosten

die zur Erzielung der Mittelzuflüsse notwendig sind undder CGU direkt oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugerechnetwerden können (z.B. durch Schlüsselung)

Kosten für Vorstände, sowie Vorstands- u. Zentralfunktionen - IT, F & E etc.)

Anpassung derPrognose

aufgrund aktuellerEreignisse

Entwicklungen zwischen Genehmigung der Finanzpläne und Durchführungdes WertminderungstestsWerterhellende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die Zweifel an derAngemessenheit der getroffenen Annahmen aufkommen lassen

Es ist nicht zulässig, bestimmte Overheadkosten von der Allokation auf CGUs generellauszunehmen und somit nicht in die Werthaltigkeitsprüfung einzubeziehen(IDW ERS HFA 40 Tz. 22)

Praxishinweis

Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (3)

126

Prognosezeitraum Wirtschaftliche Nutzungsdauer bzw. verbleibende Restnutzungsdauer desBewertungsobjekts

Vermögenswert mit mehreren Komponenten oder CGU mit mehreren, fürden laufenden Betrieb der CGU unerlässlichen (essential)Vermögenswerten:

Komponenten bzw. Vermögenswert mit der längsten NutzungsdauerErsatz von Komponenten mit einer kürzeren Nutzungsdauer dient Erhaltung desVermögenswerts

CGU, bei der ein einzelner Vermögenswert das Gepräge (leading asset) gibt-> Nutzungsdauer dieses leading asset

CGU mit zugeordneten GoF -> i.d.R. unbestimmte Nutzungsdauer

Bei Bewertungsobjekten mit bestimmter Nutzungsdauer keine Anwendung einer ewigen Renteim Bewertungskalkül

Praxishinweis

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Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (4)

127

KünftigeZahlungsströme in

Fremdwährung

Schätzung der Zahlungsströme in der Währung, in der sie anfallen

Abzinsung mit für Währung angemessenen Kapitalisierungszinssatz-> risikofreier Zinssatz (Basiszinssatz), Marktrisikoprämie und Fremdkapitalkosten

bestimmen sich grds. nach Gegebenheiten des Währungsraum, in dem dieZahlungsströme aus der Nutzung des Bewertungsobjekts generiert werden(IDW ERS HFA 40 Tz. 39)

Umrechnung des Barwerts mit Devisenkassamittelkurs amBewertungsstichtag

Auswirkung aufZahlungsströmebei Verwendungeines Nachsteuer-

Zinssatzes

Nutzungswert als Vorsteuer-Konzept -> Abzinsung erfolgt grds. mitVorsteuer-Zinssatz (IAS 36.55)

Ermittlung des Nutzungswertes von CGU in der Praxis regelmäßig unterVerwendung eines Nachsteuer-Zinssatzes

Prämisse, dass Nachsteuer-Ermittlung zum selben Ergebnis führt wie Vorsteuer-ErmittlungZahlungsströme müssen bei Verwendung des Nachsteuer-Zinssatzes auchSteuerzahlungen enthaltenBuchwert der CGU umfasst auch entsprechende Steuererstattungsansprüchesowie Steuerverbindlichkeiten und Steuerrückstellungen

Schätzung der künftigen Zahlungsströme (Nutzungswert) (5)

128

Auswirkung aufZahlungsströmebei Verwendungeines Nachsteuer-

Zinssatzes

Latente Steuern auf temporäre Differenzen (IDW ERS HFA 40 Tz. 33f)Bei der Ermittlung der Steuerzahlungen wird die steuerliche Abzugsfähigkeit dersteuerlichen Buchwerte zugrunde gelegt-> Einbeziehung akt./pass. latenter Steuern in den BW der CGU

Bei er Ermittlung der Steuerzahlungen werden alternativ die IFRS Buchwerte alssteuerliche Abschreibungsbasis unterstellt-> keine Einbeziehung akt./pass. latenter Steuern in den BW der CGU-> bei negativem Ergebnis vor Steuern, dürfen Steuerzuflüsse (Steuer-

erstattungen) unabhängig von steuerl. Verlustvorträgen berücksichtigt werden

Steuerliche Verlustvorträge (IDW ERS HFA 40 T. 35) sindgrundsätzlich kein Bestandteil einer CGU

auf steuerliche Verlustvorträge entfallende aktive latente Steuern sind nach denRegelungen von IAS 12 anzusetzen und zu bewerten, und

sind weder im Nutzungswert noch im korrespondierenden Buchwert der CGU zuberücksichtigen

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Ermittlung des Diskontierungssatzes (1)

Vorsteuer-Zinssatz, der die gegenwärtige Markteinschätzungen des Zeitwert des Geldes und diespezifischen Risiken des Bewertungsobjekts widerspiegelt, für die die erwarteten Zahlungsströmenicht angepasst wurden (IAS 36.55, IAS 36.A15f.)

Mögliche Ausgangswerte (IAS 36.A17)Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten des Unternehmens (WACC) unter Verwendung einesKapitalmarktpreisbildungsmodells (CAPM)

Zinssatz für Neukredite des Unternehmens und

andere marktübliche Fremdkapitalzinssätze

Ausgangswerte sind aber regelmäßig anzupassen (IAS 36.A18)um die Art und Weise widerzuspiegeln, wie der Markt die spezifischen Risiken der geschätztenZahlungsströme des Bewertungsobjekts bewerten würde, und

um Risiken auszuschließen, die für die geschätzten Zahlungsströme des Bewertungsobjekts nicht relevant sind

z.B. Länderrisiko, Währungsrisiko, Preisrisiko

129

Die Verwendung eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes für alle Vermögenswerte bzw. CGUs desBilanzierenden ist nicht sachgerecht, wenn die spezifischen Risikoprofile der einzelnenBewertungsobjekte unterschiedlich sind (vgl. ESMA EECS-Decision/01412-06; IDW ERS HFA 40 Tz. 48)

Praxishinweis

Ermittlung des Diskontierungssatzes (2)

WACC

130

EigenkapitalkostenBasiszinssatz

+Betafaktor

xMarktrisikoprämie

+Länderrisiko

FremdkapitalkostenBasiszinssatz

+Creditspread

+Länderrisiko

xTax Shield

Gew

icht

ung

anha

ndK

apita

lstr

uktu

r

Diskontierungszinssatz ist unabhängig von dertatsächlichen Kapitalstruktur des Unternehmens bzw.der CGU und von der Finanzierung desBewertungsobjekts zu ermitteln

Maßgeblich ist die Kapitalstruktur (zu Marktwerten)von typischen Kapitalmarktteilnehmern fürInvestitionen in Vermögenswerte mit entsprechendenZahlungsströmen

In der Regel erfolgt eine Ableitung der Kapitalstrukturaus der Peer Group

Jährliche Überprüfung der Zusammensetzung der PeerGroupKeine Ableitung aus tatsächlichem Zinsaufwand desUnternehmens

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Cash Generating Units (CGU)

Definition CGU: Kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse aus derlaufenden Nutzung generieren und die von anderen Einheiten unabhängig sind (IAS 36.6)

Wesentlicher Faktor: unabhängige Mittelzuflüsse, Mittelabflüsse nicht relevant (IDW ERS HFA 40 Tz. 54)

Überwachung der Geschäfte durch das Management, Reportingstrukturen und Entscheidungsebenen fürInvestitionen können für Identifikation der CGUs hilfreich sein, stellen jedoch keine selbständigenBestimmungsfaktoren dar

Keine Begrenzung durch Länder, funktionale Währungen, rechtliche Einheiten

CGUs sind stetig von Periode zu Periode für dieselben Vermögenswerte oder Arten vonVermögenswerten abzugrenzen

Änderungen erfolgen nur bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen, wenn hierdurch dieErzeugung unabhängiger Zahlungsmittelzuflüsse modifiziert wird.

131

Die Segmentebene bildet die höchste erlaubte Aggregationsebene für CGU(IDW ERS HFA 40 Tz. 74)

Praxishinweis

CGU - Beispiele

Die Gesellschaft A ist ein international tätiges Unternehmen mit Produktionsstätten in den Ländern Xund Y sowie Vertriebsbüros weltweit. Die Produktionsstätte in Land X fertigt Motoren, dieProduktionsstätte in Land Y die zugehörigen Ersatzteile. Die Mehrzahl der Käufer von Motoren beziehtebenfalls Ersatzteile über die Vertriebsbüros. Die Preisfindung für die Motoren erfolgt in derKonzernzentrale und berücksichtigt auch Preise der Ersatzteile. Die Motoren werden daher regelmäßigmit einem Abschlag verkauft.

132

Das Versorgungsunternehmen U beliefert Privathaushalte in einer Region. U bietet seinen Kunden dieLieferung von Gas und Elektrizität in einem Paket an. Obwohl die Kunden jedes Produkt auch einzelnkaufen könnten, entscheiden sich 75 % der Kunden für das Paket.

Nur eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, da ein gemeinsamer Kundenstamm für Motoren und Ersatzteilevorliegt und eine unabhängige Preisfindung für beide Produkte durch die Konzernzentrale vorgenommen wird.

Das gesamte Geschäft ist eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, da die Zahlungsmittelzuflüsse für beideProdukte nicht weitestgehend unabhängig voneinander sind. Würden bspw. nur 45 % der Kunden das Paketerwerben, lägen zwei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vor.

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CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert (1)

Äquivalenzprinzip

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BW der CGU enthält nur Vermögenswerte, deren Zahlungsströme sich imerzielbaren Betrag niederschlagen

ZinstragendeVermögenswerte

Im BW der CGU nur bei direkter Verbindung mit Leistungserstellung zuberücksichtigen (IDW RS HFA 40 Tz. 61, z.B. Kreditinstitute)

Verpflichtung fürAltersvorsoge

Rückstellungen dürfen den BW der CGU nicht mindern, da Fremdfinanzierung

Auszahlungen für Altersversorgung dürfen den erzielbaren Betrag ebenfallsnicht mindert

Entsprechendes gilt für Vermögenswerte im Zusammenhang mitAltersversorgung -> keine Berücksichtigung

IDW ERS HFA 40 Tz. 63

SchuldenBuchwert einer angesetzten Schuld -> nur wenn erzielbarer Betrag nicht ohne dieseSchuld bestimmt werden kann (IDW ERS HFA 40 Tz. 62)

CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert (2)

134

Sicherungs-geschäfte

Zwei Vorgehensweisen zulässig (IDW ERS HFA 40 Tz. 67)

Berücksichtigung im BW-> Erwartete Cashflows werden für den erzielbaren Betrag berücksichtigt

Keine Berücksichtigung im BW-> Erwartete Cashflows werden nicht im erzielbaren Betrag berücksichtigt

Kein Wahlrecht für own use exemption -> Erwartete Cashflows werden mit denkontrahierten Preisen des Geschäfts bemessen4

Net WorkingCapital (NWC)

Zwei Vorgehensweisen zulässig (IDW ERS HFA 40 Tz. 64):

Berücksichtigung im BW-> Erzielbarer Betrag berücksichtigt nur die Änderung im NWC

Keine Berücksichtigung im BW-> Erzielbarer Betrag berücksichtig Änderungen des NWC und Stichtagsbestand

des Working Capital (dies entspricht anfänglicher Zusatzinvestition einesErwerbers ohne Erwerb des NWC)

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Beispiel NWC – Werthaltigkeitsprüfung (IDW ERS HFA 40 Tz. 65)

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CGU – Erzielbarer Betrag und Buchwert: Allokation Goodwill (1)

Goodwill spiegelt Verbundeffekte wieder, die nicht einzel. Vermögenswerten zugeteilt werden können

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Verteilung auf die CGU, die „aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen“

auf der niedrigsten Ebene innerhalb des Unternehmens, auf der Goodwill fürinterne Managementzwecke überwacht wird-> faktische Zuordnung maßgeblich (IDW ERS HFA 40 Tz. 73)

Aufteilung in ein sog. „going concern element“ und Goodwill aus Synergien undanderen Nutzen aus dem Unternehmenszusammenschluss erforderlich(IDW ERS HFA 40 Tz. 70)

Hilfsweise Verteilung anhand anderer Indikatoren möglich, bspw. Fair Value derCGUs, EBIT oder EBITDA (IDW ERS HFA 40 Tz. 71)

Änderungenin Goodwill-Zuordnung

Veräußerung von Geschäftsbereichen innerhalb einer CGU/Gruppe von CGUsReorganisation mit Veränderung der Zusammensetzung einer CGU/Gruppe vonCGUs z.B. Auflösung einer CGU und Zusammenlegung mit anderenUngeregelt ist Änderung der Managementstruktur ohne Änderung der CGUs,aber IDW ERS HFA 40 Tz. 79 hält Neuzuordnung ggf. für möglich

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Zuordnung des Goodwills - Beispiel

Unternehmen A kauft Unternehmen B für EUR 100. Der Fair Value von B ohne Synergieeffekte ausdem Unternehmenszusammenschluss beträgt EUR 70. A erwartet, durch Erwerb Synergien beibereits bestehenden CGUs C und D entstehen. B stellt eine einzelne CGU dar, deren identifizierbaresNettovermögen EUR 60 beträgt.

137

100

80

60

40

20

B

C+D

Verteilung Goodwill

Aufteilung in ein sog. „going concernelement“ und Goodwill aus Synergienund anderen Nutzen aus demUnternehmenszusammenschluss(IDW ERS HFA 40 Tz. 79)

GoF von 10 entfällt auf B-> Synergien und anderer Nutzen aus

dem going concern element von B

GoF von 30 wird auf C+D aufgeteilt-> Synergien, die bei C+D entstehen

Wertminderungsaufwand für eine CGU

Reihenfolge der Erfassung eines Wertminderungsaufwands in einer CGU:

Abschreibung Goodwill (bis auf Null)

Abschreibung Vermögenswerte proportional zu Buchwerten

Keine Verteilung auf Vermögenswerte, die nicht IAS 36 unterliegen

Abgewertete Vermögenswerte gehen mit abgewertetem Betrag in den Buchwert der CGU ein

138

Insbesondere bei zuvor bereits einzeln abgewerteten Vermögenswerten ist darauf zu achten,dass der erzielbare Betrag des einzelnen Vermögenswerts nicht unterschritten wird.

Praxishinweis

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Angaben – Fokus Sensitivitätsanalyse

Sensitivitätsanalysen sind immer dann erforderlich, wenn die Änderung eines Parameters fürmöglich gehalten wird und dies zu Impairment führen würde

Folgende Parameter werden empfohlen zu überprüfen

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Umsatzerlöse Absatzmengen BruttomargeWachstum imVergleich zu

Vergangenheit

MarktanteilEntwicklung neuer

TechnologienWachstumsrate für

ewige RenteKapitalisierungszins

Angabepflicht besteht gesondert pro CGU

Praxishinweis

Weitere Themen der Stellungnahme des IDW

Impairment-Test bei CGUs mit Goodwill und nicht beherrschenden Anteilen

Bewertung nach IFRS 3 zum Fair Value mit Full Goodwill Methode

ohne Zahlung einer Kontrollprämie

mit Zahlung einer Kontrollprämie

Bewertung nach IFRS 3 als Anteil am identifizierbaren Nettovermögen mit Partial GoodwillMethode

ohne Zahlung einer Kontrollprämie

mit Zahlung einer Kontrollprämie

Stellungnahme enthält zahlreiche Beispiele

Impairment-Test bei Anteilen an assoziierten Unternehmen

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VI. Aktuelle DPR Fehlerfeststellungen

Dr. Volker Hecht

Fehlerfeststellungen der DPR

Tätigkeitsbericht der DPR 2013

110 abgeschlossene Prüfungen (Vorjahr: 113)

Fehlerquote (bereinigt um Mehrfachzählungen) von 16 % auf 14 % gesunken

Anstieg der Anzahl von Anlass- und Verlangensprüfungen (die i.d.R. eine hoheFehlerquote aufweisen) von 3 Prüfungen in 2012 auf 12 Prüfungen in 2013

142Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

143

113110 110

98

16%

14% 1214%

9%

50% 3100%

keine BeanstandungenAnzahl der Fehler2012

Anlass/Verlangen

An

zah

lFe

hle

r/

An

zah

lab

ges

chlo

ssen

erPr

üfu

ng

en

20122013 2013 2012

Gesamt Stichprobe

2013

Fehlerfeststellungen der DPR

Prüfungsschwerpunkte in 2013 – Feststellungen

Schwerpunkt 2013Anzahl

Feststellungen

Finanzinstrument 8

Anlagevermögen 6

Unternehmenserwerb und -verkauf/Goodwill 5

Kapitalflussrechnung 4

Anhangangaben 8

Lagebericht 4

144Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Unternehmenszusammenschlüsse:

Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, da das erworbene Unternehmen eineSchuld für nicht marktübliche Zahlungen aus einem Operating-Leasingverhältnis angesetzt hat,obwohl die Marktüblichkeit der Leasingzahlungen durch entsprechende Nachweise überMarktmieten belegt wurde.

Verstoß gegen IFRS 3.B28 und IFRS 3.B2

Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts: Im Rahmen der Erstkonsolidierung fürDistributionsrechte und damit im Zusammenhang stehender Kundenbeziehungen undAuftragsbestände wurden keine immateriellen Vermögenswerte identifiziert, obwohl dieDistributionsrechte und zugehörigen Vermögenswerte kurz nach dem Erwerbszeitpunkt undinnerhalb des Bewertungszeitraums für die Erstkonsolidierung an einen fremden Drittenweiterveräußert wurden.

Verstoß gegen IFRS 3.10 und IFRS 3.18

145

Fehlerfeststellungen der DPR

Unternehmenszusammenschlüsse:

Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, da im Rahmen der Erstkonsolidierungbei dem erworbenen Unternehmen eine Rückstellung aus einer Garantie angesetzt undanschließend ertragswirksam aufgelöst wurde, obwohl die Garantie vor dem Zeitpunkt des Erwerbsbereits durch Verzicht erloschen war.

Verstoß gegen IFRS 3.10

Überhöhter Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts und der Verbindlichkeiten. ImRahmen des Erwerbs der Mehrheit der Anteile wurde gleichzeitig der zukünftige Erwerb derverbliebenen Anteile vereinbart. Dabei wurde beim erwerbenden Unternehmen die Verpflichtungzum Erwerb der verbleibenden Anteile (und die Anschaffungskosten des Erwerbs) zu hochangesetzt, da auch von zukünftigen Leistungen des Veräußerers abhängige Zahlungen angesetztwurden.

Verstoß gegen IFRS 3.51 i.V.m. IFRS 3.52 (b)

146Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Unternehmenszusammenschlüsse:

Nichteinbeziehung einer konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaft und Ausweis eigentlich zueliminierender Ergebnisbeiträge durch Realisierung von Umsatzerlösen mit dieser Gesellschaft.

Verstoß gegen IAS 27.13 (alte Fassung, jetzt IFRS 10.5 ff.) in Verbindung mit SIC 12.8

147

Fehlerfeststellungen der DPR

Wertminderungstest lt. IAS 36:

Geschäfts- oder Firmenwerte waren teilweise nicht werthaltig, da die Berechnung desWertberichtigungsbedarfs Berechnungsfehler enthielt und keine äquivalente Bestimmung desgeplanten Cashflows, des Abzinsungssatzes und des auf Werthaltigkeit getesteten Buchwerts vorlag

Verstoß gegen IAS 36.60 i.V.m. IAS 36.51, IAS 36.55 und IAS 36.75

Die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wurden so definiert, dass diese die Segmentgrenzen lt.Segmentberichterstattung überschritten.

Verstoß gegen IAS 36.80 (b)

Ein Wertminderungsaufwand war nicht erfasst worden, da sich aus dem auf Ebene derübergeordneten zahlungsmittelgenerierenden Einheit durchgeführten Wertminderungstest keinWertminderungsbedarf ergab

Verstoß gegen IAS 36.80 (a)

148Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Wertminderungstest lt. IAS 36:

Fehlerhafte Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten, da geplantezukünftige Cashflows entweder nicht oder aber mit zu niedrigen Abzinsungssätzen diskontiertwurden.

Verstoß gegen IAS 36.55 ff.

Die außerplanmäßige Wertberichtigung eines immateriellen Vermögenswerts hätte bereits imvorangegangen Konzernabschluss vorgenommen werden müssen. Anstelle einer rückwirkendenKorrektur wurde diese jedoch im Rahmen des laufenden Abschlusses erfasst.

Verstoß gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS 36.59

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Fehlerfeststellungen der DPR

Assoziierte Unternehmen:

Anteilige Verluste eines „at equity“ einbezogenen Unternehmens wurden nicht imKonzernabschluss berücksichtigt. Das Gemeinschaftsunternehmen war zum Stichtag bilanziellüberschuldet (Beteiligungsbuchwert Null). Allerdings bestanden noch nachrangige Projektdarlehen,welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der Nettoinvestition in dasGemeinschaftsunternehmen anzusehen und daher um den anteiligen Verlust des Geschäftsjahres zukürzen waren.

Verstoß gegen IAS 28.29 (alte Fassung, jetzt IAS 28.38)

150Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Umsatzrealisierung:

Überhöhter Ausweis der Umsatzerlöse und damit des Vorsteuerergebnisses des Geschäftsjahres, daeine Übertragung maßgeblicher Chancen und Risiken im Sinne von IAS 18.14 noch nichtstattgefunden hatte.

Zudem lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Percentage-of-Completion Methodenach IAS 11 nicht vor, da die entsprechenden Produkte durch den Kunden noch nicht bestellt warenund die Bestellung zudem noch ungewiss war.

Verstoß gegen IAS 18.14

151

Fehlerfeststellungen der DPR

Finanzinstrumente:

Im Rahmen einer Fehlerkorrektur nach IAS 8.42 f. wurde eine stille Beteiligung in derEröffnungsbilanz des Geschäftsjahres rückwirkend als zur Veräußerung verfügbarer Vermögenswertklassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die zum 1. Januar 2011 eingetreteneWertminderung i.S.v. IAS 36.59 wurde in wesentlichem Umfang in der Neubewertungsrücklageerfasst, obwohl diese als „Impairment-loss“ erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnunghätte gezeigt werden müssen.

Verstoß gegen IAS 39.67 f.

Fehlerhafte Bewertung von Verbindlichkeiten bei Vorliegen objektiv geänderter Marktbedingungen

Verstoß gegen IAS 39.AG8

152Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Rückstellungen:

Zu hoher Ansatz einer Restrukturierungsrückstellung, da in die Bewertung einbezogeneAufwendungen Ausgaben für zukünftige Geschäftsaktivitäten und keinen aus der Restrukturierungresultierenden Drohverlust darstellten und somit nicht passivierungsfähig waren.

Verstoß gegen IAS 37.80f. sowie IAS 37.66

Sachverhalt:Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 wurde die Gesellschaft zu einer Zahlung an denausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden verpflichtet. Eine Rückstellung wurde nicht gebildet.

Verstoß gegen IAS 19.6 Satz 2 und IAS 19.133 (a) i.V.m. IAS 19.135 (b) (jeweils alte Fassung),jetzt sinngemäß IAS 19.7 Satz 2 und IAS 19.165/IAS 19.166

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Fehlerfeststellungen der DPR

Rückstellungen (Fortsetzung):

Im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des Konzernanhangs wurde über den Rechtsstreit mit demausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden berichtet und über ein für die Gesellschaft günstigesVorbehaltsurteil vom 10. Mai 2012 berichtet.

Eine Berichterstattung über das für die Gesellschaft nachteilige Urteil vom 20. Dezember 2012 istdagegen weder im Konzernanhang noch im Konzernlagebericht erfolgt.

Verstoß gegen IAS 24.17 d), IAS 1.15 sowie bezogen auf den Konzernlagebericht gegen§ 315 Abs. 1 HGB

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Fehlerfeststellungen der DPR

Latente Steuern:

Zu hoher Ansatz aktiver latenter Steuern, da aktive latente Steuern auf Verlustvorträge angesetztwurden, deren Nutzbarkeit aufgrund der Verlusthistorie der Gesellschaft nicht hinreichendwahrscheinlich war.

Verstoß gegen IAS 12.34f., zudem Unterlassen der Angaben nach IAS 12.82(b)

Steuerliche Überleitungsrechnung

Fehlerhafte Begründung der (niedrigen) Konzernsteuerquote mit Vorteilen aus dem Nichtansatzsteuerlicher Verluste. Tatsächlich resultierte diese aus niedrigeren Steuersätzen im Ausland sowie ausder Nutzung steuerlicher Verlustvorträge im Ausland, die in Vorjahren nicht latent abgegrenztworden waren.

Verstoß gegen IAS 12.80(e), da die Nutzung bisher nicht berücksichtigter steuerlicherVerluste nicht angegeben wurde.

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Fehlerfeststellungen der DPR

Kapitalflussrechnung:

Fehlerhafter Ausweis der Summen „für die laufende Geschäftstätigkeit erhalteneNettozahlungsmittel sowie „für die Finanzierungstätigkeit eingesetzte Nettozahlungsmittel“, da dienicht zahlungswirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten nichteliminiert wurde.

Verstoß gegen IAS 7.43 Satz 1

Segmentberichterstattung:

Von der internen Überwachung und Steuerung des Unternehmens qualitativ und quantitativabweichende Segmentberichterstattung.

Verstoß gegen IFRS 8.5 i.Vm. IFRS 8.11 und IFRS 8.25

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Fehlerfeststellungen der DPR

Anhangangaben/Geschäfte mit nahe stehenden Personen:

Bei der Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurde angegeben, dass die mitnahestehenden Personen durchgeführten Transaktionen zu Bedingungen wie unter fremden Drittendurchgeführt wurden. Tatsächlich wurde für erhaltene Dienstleistungen lediglich eine geringePauschalvergütung in Rechnung gestellt. Unter anderem waren die Vorstände bei dementsprechenden nahestehenden Unternehmen angestellt, ohne dass eine Weiterbelastung derBezüge an das Berichtsunternehmen erfolgte.

Verstoß gegen IAS 24.23

Im Konzernanhang wurde auf die Tätigkeit eines nahestehenden Unternehmens für dieBerichtsgesellschaft hingewiesen. Eine Angabe der Höhe der im Geschäftsjahr abgerechnetenHonorare ist erfolgte jedoch nicht.

Verstoß gegen IAS 24.18(a)

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Fehlerfeststellungen der DPR

Anhangangaben zu Finanzinstrumenten:

Im Konzernanhang wurde angegeben, dass dem Buchwert (einschließlich Zinsabgrenzung) einerUnternehmensanleihe ein ebenso hoher Fair Value gegenübersteht. Tatsächlich lag der beizulegendeZeitwert auf Basis des Schlusskurses am letzten Handelstag des Geschäftsjahres bei 78 % desBuchwerts.

Verstoß gegen IFRS 7.25

Anhangangaben zum Impairmenttest:

Die Angaben im Konzernanhang zu der bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags des Geschäfts-oder Firmenwerts verwendeten Wachstumsrate und zu dem angewendeten Abzinsungssatzentsprachen nicht den bei der Berechnung verwendeten Annahmen. Die angegebeneSensitivitätsanalyse zu einer möglichen Wertminderung bei einer Änderung des Abzinsungssatzesentsprach nicht den vorgenommenen Berechnungen.

Verstoß gegen IAS 36.134 (d) (iv) (v) und (f)158Elektronische Kopie

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Fehlerfeststellungen der DPR

Anhangangaben zum Impairmenttest:

Der Konzernanhang enthielt für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, der wesentliche Teile desGeschäfts- oder Firmenwerts zugeordnet wurden, keine Angaben zu dem im Rahmen desWertminderungstests zugrunde gelegten Buchwert und zu den wertbestimmenden Faktoren desTests.

Die Breite der für die - nach Regionen aggregierten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten -angegebenen Spannen für die Steuersätze, WACC und Wachstumsraten führte dazu, dass dieInformationen für keine zahlungsmittelgenerierende Einheit ersichtlich waren.

Verstoß gegen IAS 36.134

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Fehlerfeststellungen der DPR

Anhangangaben zum Impairmenttest:

Laut Konzernanhang wurde für den Wertminderungstest einer zahlungsmittelgenerierenden Einheitder beizulegende Zeitwert herangezogen, da der Nutzungswert negativ war. Tatsächlich wurdenjedoch die beizulegenden Zeitwerte der einzelnen Vermögenswerte ermittelt und jeweils gemäß IAS36.105 als Wertuntergrenze angesetzt. Darüber hinaus enthielt der Konzernanhang keineErläuterung der Ermessensentscheidung, wie die beizulegenden Zeitwerte ermittelt wurden.

Verstoß gegen IAS 1.15 sowie IAS 1.122 und IAS 36.130

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Fehlerfeststellungen der DPR

Lageberichterstattung:

Weder im Lagebericht des Mutterunternehmens noch im Konzernlagebericht wurde über kurz vordem Stichtag erfolgte Kündigung eines wesentlichen Kundenvertrags berichtet. Darüber hinauswurden die erwarteten Auswirkungen auf die Lage und die weitere Entwicklung der Gesellschaftbzw. des Konzerns nicht erläutert.

Verstoß gegen § 289 Abs. 1 HGB bzw. § 315 Abs. 1 HGB i.V.m. DRS 15.9 und DRS 15.45 f.

161

Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keineHaftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript istnicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen odereine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zurVerfügung.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz MönningBachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Weg.

Rechtsstand Dezember 2014

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