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IES Newsletter Juli 2014 - KPMG | US · Zum Inland gehört neben dem deut-schen Landgebiet das...

Date post: 29-Sep-2018
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IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Inhalt Global Mobility Forum 2014 – Chicago Ist Offshore „Inland“ im Sinne des EStG? Familienleistungsausgleich: Ver- gleichbare Leistungen im Ausland Aktuelle Rechtsprechung zum Kin- dergeldanspruch im internationalen Kontext Veranstaltungskalender Juli 2014 Global Mobility Forum 2014 – Chicago KPMG‘s Tax International Executive Services (IES) freut sich darauf, das nächste Global Mobility Forum für in- ternational operierende Unternehmen ausrichten zu dürfen. In diesem Jahr freuen wir uns auf ein Treffen mit der internationalen Global Mobility Com- munity in den USA. Im Herbst, genauer vom 6. bis zum 8. Oktober 2014, veranstalten wir unser Global Mobility Forum in Chica- go/Illinois. In jedem Jahr treffen sich Global Mobil- ity Manager aus aller Herren Länder und KPMG Spezialisten zu einem Ge- dankenaustausch. Zentrales Thema ist der internationale Einsatz von Mitarbei- tern. Es werden Informationen zu neu- esten Trends und Umfrageergebnis- sen, aktuellen Beratungsschwerpunk- ten, offenen Positionen und natürlich auch Privates ausgetauscht. Jeder, der sich mit dem Thema beschäftigt, kennt dessen Dynamik. Die von KPMG Tax IES angebotenen Vorträge, Paneldis- kussionen und Workshops werden aktuelle Themen beleuchten und Ein- sicht vermitteln. Viele Praxisbeiträge werden von den eingeladenen Unter- nehmen selbst kommen. Auch die hervorragend zum Netzwerken geeig- neten Abendveranstaltungen müssen erwähnt werden. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Ihr Ansprechpartner bei KPMG Tax IES, beantwortet Ihre Fragen sehr gern. Sind Sie dabei? Registrieren Sie sich jetzt Ist Offshore „Inland“ im Sinne des EStG? Derzeit ist viel von erneuerbaren Ener- gien die Rede. In zahlreichen Punkten besteht Regelungsbedarf und gleich- zeitig Unsicherheit bei der Anwendung bestehender oder geplanter Vorschrif- ten. Das gilt auch im Steuerrecht. Es mehren sich die Fragen zur Besteue- rung von Arbeitnehmern, die im Zu- sammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore- Windkraftanlagen eingesetzt werden. Viele dieser hoch spezialisierten Kräfte kommen aus dem Ausland. Meist ver- richten sie ihre Arbeit nicht auf dem deutschen Festland, sondern auf See. Arbeiten sie vor der deutschen Küste, auf einem deutschen Schiff oder für einen deutschen Arbeitgeber oder Auftraggeber, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht. Die Steuerpflicht richtet sich nach der persönlichen Steuerpflicht des Arbeit- nehmers und danach, wo er seine nichtselbständige Arbeit ausübt.
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Page 1: IES Newsletter Juli 2014 - KPMG | US · Zum Inland gehört neben dem deut-schen Landgebiet das deutsche Küs-tenmeer. Vereinfacht gesagt ist dies ein 12 Seemeilen breiter Streifen

IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"),

einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Inhalt

Global Mobility Forum 2014 – Chicago Ist Offshore „Inland“ im Sinne des EStG?

Familienleistungsausgleich: Ver-gleichbare Leistungen im Ausland

Aktuelle Rechtsprechung zum Kin-dergeldanspruch im internationalen Kontext

Veranstaltungskalender

Juli 2014

Global Mobility Forum 2014 – Chicago

KPMG‘s Tax International Executive Services (IES) freut sich darauf, das nächste Global Mobility Forum für in-ternational operierende Unternehmen ausrichten zu dürfen. In diesem Jahr freuen wir uns auf ein Treffen mit der internationalen Global Mobility Com-munity in den USA.

Im Herbst, genauer vom 6. bis zum 8. Oktober 2014, veranstalten wir unser Global Mobility Forum in Chica-go/Illinois.

In jedem Jahr treffen sich Global Mobil-ity Manager aus aller Herren Länder und KPMG Spezialisten zu einem Ge-dankenaustausch. Zentrales Thema ist der internationale Einsatz von Mitarbei-tern. Es werden Informationen zu neu-esten Trends und Umfrageergebnis-sen, aktuellen Beratungsschwerpunk-ten, offenen Positionen und natürlich auch Privates ausgetauscht. Jeder, der sich mit dem Thema beschäftigt, kennt dessen Dynamik. Die von KPMG Tax IES angebotenen Vorträge, Paneldis-kussionen und Workshops werden aktuelle Themen beleuchten und Ein-sicht vermitteln. Viele Praxisbeiträge werden von den eingeladenen Unter-nehmen selbst kommen. Auch die hervorragend zum Netzwerken geeig-neten Abendveranstaltungen müssen erwähnt werden.

Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Ihr Ansprechpartner bei KPMG Tax IES, beantwortet Ihre Fragen sehr gern.

Sind Sie dabei?

Registrieren Sie sich jetzt

Ist Offshore „Inland“ im Sinne des EStG?

Derzeit ist viel von erneuerbaren Ener-gien die Rede. In zahlreichen Punkten besteht Regelungsbedarf und gleich-zeitig Unsicherheit bei der Anwendung bestehender oder geplanter Vorschrif-ten. Das gilt auch im Steuerrecht. Es mehren sich die Fragen zur Besteue-rung von Arbeitnehmern, die im Zu-sammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden. Viele dieser hoch spezialisierten Kräfte kommen aus dem Ausland. Meist ver-richten sie ihre Arbeit nicht auf dem deutschen Festland, sondern auf See. Arbeiten sie vor der deutschen Küste, auf einem deutschen Schiff oder für einen deutschen Arbeitgeber oder Auftraggeber, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht.

Die Steuerpflicht richtet sich nach der persönlichen Steuerpflicht des Arbeit-nehmers und danach, wo er seine nichtselbständige Arbeit ausübt.

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© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"),

einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Wer einen Wohnsitz oder seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinen welt-weiten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt mit seinem Arbeitslohn der beschränk-ten Steuerpflicht, soweit er die nicht-selbständige Tätigkeit im Inland ausübt.

Zum Inland gehört neben dem deut-schen Landgebiet das deutsche Küs-tenmeer. Vereinfacht gesagt ist dies ein 12 Seemeilen breiter Streifen ent-lang der Küste Deutschlands. Deshalb spricht man auch von der 12-Meilen-Zone. An das deutsche Küstenmeer grenzt die ausschließliche Wirtschafts-zone Deutschlands – kurz AWZ. Deutschland ist berechtigt, innerhalb der AWZ bestimmte Rechte geltend zu machen. In der AWZ gelten deshalb aber nicht automatisch alle deutschen Gesetze. Es bedarf dafür einer explizi-ten Erstreckung des jeweiligen Geset-zes auf die AWZ. Diese kann nur im Rahmen der dort zulässigen Rechte und Befugnisse Deutschlands erfolgen.

Seit 2008 gilt im Hinblick auf die Nut-zung erneuerbarer Energien der wie folgt erweiterte Inlandsbegriff: "Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-hört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit (...) dieser der Energieerzeugung unter Nutzung er-neuerbarer Energien dient."

Es ist umstritten, ob der erweiterte Inlandsbegriff bei in der AWZ belegen-den Windparks auch schon in der Er-richtungsphase greift. Denn während der Windpark errichtet wird, dient er noch nicht der Energieerzeugung. Für die Erbauer von Windkraftanlagen in der deutschen AWZ ergibt sich daraus erhebliche Rechtsunsicherheit.

Auch der Gesetzgeber hat die Unsi-cherheiten in diesem Zusammenhang erkannt hat. Die Vorschrift wurde wie folgt geändert:

„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil (...) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die

erneuerbare Energien nutzen.“ Der Bundesrat hat dieser gesetzlichen Än-derung am 11. Juli 2014 zugestimmt. Die Unterzeichnung durch den Bun-despräsidenten steht noch aus. Das Gesetz ist also noch nicht in Kraft.

Zum einen soll die Vorschrift also vom Festlandsockel auf die AWZ ausge-dehnt werden. Im Gegensatz zur AWZ umfasst der Festlandsockel lediglich den Meeresboden und den Meeresun-tergrund, ohne die Nutzung des Mee-res an sich zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber selbst führt dazu aus, dass die Energieerzeugung unter Nut-zung erneuerbarer Energien regelmä-ßig nicht auf dem Meeresgrund bzw. im Meeresuntergrund, sondern ober-halb der Wasseroberfläche ausgeübt wird (wenngleich die Anlagen selbst regelmäßig auf dem Meeresuntergrund verankert sind). Folglich stellt sich ja die Frage, ob derartige Tätigkeiten vom erweiterten Inlandsbegriff bisher über-haupt erfasst sind.

Im Übrigen sollen mit der Änderung nun auch Tätigkeiten, die der Errich-tung der Energieerzeugungsanlagen dienen, unter den erweiterten Inlands-begriff fallen.

Insoweit stellen die vorgeschlagenen Anpassungen eine weitreichende Än-derung des erweiterten Inlandsbegriffs dar. Der Gesetzgeber allerdings be-greift sie lediglich als Klarstellung. Die neue Vorschrift soll zwar grundsätzlich erst ab 2015 gelten. Es muss aber damit gerechnet werden, dass der Gesetzgeber die neu formulierten Grundsätze auch schon für frühere Zeiträume anwenden möchte.

Doch selbst bei Anwendung des neuen erweiterten Inlandsbegriffes bleiben Fragen offen. Sollen z.B. Tätigkeiten, die bei der Errichtung eines Windparks an Bord von Schiffen in der AWZ aus-geübt werden, als in Deutschland aus-geübt gelten? Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1977 ein interessantes Urteil zur Anwendung von Art. 15 DBA Libe-ria gefällt (I R 250/75). Der Bundesfi-nanzhof führt darin aus, dass ein Schiff, das sich außerhalb des Küstenmeeres im Bereich des Festlandsockels auf-hält, immer noch auf hoher See sei. Damit unterliegt es nicht der Souverä-nität des Küstenstaates, d.h. es gelten

auch nicht die Steuergesetze des Küs-tenstaates. Das galt in dem beurteilten Fall, obwohl das Schiff durch eine Pipe-line mit einer Bohrinsel, die der Verfü-gungsgewalt des Küstenstaates unter-lag, (jederzeit lösbar) verbunden war.

Fazit Schon in der Errichtungsphase von Offshore-Windparks in der deutschen AWZ soll eine Einkommen- und Lohn-steuerpflicht in Deutschland bestehen. Rechtssicherheit wird es aber wohl erst geben, wenn entsprechende Fälle vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind.

Familienleistungsaus-gleich: Vergleichbare Leistungen im Ausland

Vereinfacht gesprochen erhält grund-sätzlich jeder, der im Inland wohnt für die ihm zuzurechnenden Kinder Kin-dergeld. Ein in Deutschland lebender Ausländer kann daher unter bestimm-ten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland geltend machen. Hinweise zu den Anspruchs-voraussetzungen haben wir im IES Newsletter vom Oktober 2013 erläu-tert. Gleichzeitig kann auch weiterhin ein Anspruch auf Familienleistungen im Ausland bestehen.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Übersicht zu Familienleistungen in 36 Ländern veröffentlicht (St II 2 – S 2473-PB/14/00001). Die Tabelle gibt detailliert Auskunft über die Bezeich-nung und Höhe der Familienleistung, zu den Anspruchsberechtigten, zu den zu berücksichtigenden Kindern und der Altersgrenze. Außerdem werden lan-desspezifische Besonderheiten ge-nannt und ob ein Kinderzuschuss zur Rente gezahlt wird.

Bei einem Zusammentreffen von An-sprüchen auf Familienleistungen im In- und Ausland kann der Anspruch auf Kindergeld in Deutschland entweder ausgeschlossen sein oder es kommt die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen deutschem Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht. Aus der Übersicht lassen sich folglich auch Anhaltspunkte für

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3 / IES Newsletter / Tax / Juli 2014

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"),

einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Sachverhalte ableiten, in denen Kinder-geld in Deutschland beantragt werden kann, obwohl die Zahlung der Familien-leistung im Ausland aufgrund dortiger Regelungen ausgeschlossen ist. Bei-spielsweise wird in 24 von 36 Ländern die Zahlung des Kindergeldes spätes-tens mit Erreichen des 18. bzw. 21. Lebensjahr eingestellt. In 11 der ge-nannten Länder ist die Zahlung des Kindergeldes an die Höhe der Einkünf-te des Anspruchsberechtigten ge-knüpft.

Fazit Auch wenn eine Familienleistung im Ausland aufgrund nationaler Regelun-gen nicht mehr gezahlt wird, kann ein Anspruch in Deutschland weiterhin in voller Höhe bestehen. Da oftmals die Höhe der Familienleistungen im Aus-land geringer ist als das deutsche Kin-dergeld, kommt zudem ein Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrages in Betracht. Gerne unterstützen wir Sie bzw. Ihre nach Deutschland entsand-ten Mitarbeiter bei der Prüfung des Anspruchs und der entsprechenden Antragstellung.

Aktuelle Recht-sprechung zum Kinder-geldanspruch im inter-nationalen Kontext

Bei der Durchsetzung von Kindergeld-ansprüchen nach dem Einkommen-steuergesetz (EStG) kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Dies betrifft insbesondere international tätige Ar-beitnehmer. Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen gerne zwei aktuelle Gerichtsverfahren vor.

Ausländische Mitarbeiter in Deutsch-land

Am 21. März 2014 hat das Finanzge-richt Niedersachsen (FG Niedersach-sen) die Begründungen seiner am 19. und 21. August 2013 verkündeten Vorlagebeschlüsse an das Bundesver-fassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht. Das BVerfG wird sich nun mit der Fra-ge der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG auseinandersetzen müs-sen.

§ 62 EStG regelt den steuerlichen Kin-dergeldanspruch. Grundvoraussetzung für diesen Anspruch ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

§ 62 Abs. 2 EStG fordert zudem, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Auslän-der im Besitz einer Niederlassungser-laubnis oder einer bestimmten Aufent-haltserlaubnis sind. Als nicht freizügig-keitsberechtigte Ausländer gelten Per-sonen, die nicht Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind.

Das FG Niedersachsen vertritt jedoch die Auffassung, dass die vom Gesetz-geber gewählten Differenzierungskrite-rien des § 62 Abs. 2 EStG gegen das für alle Menschen geltende Gleichbe-handlungsgebot des Artikels 3 Grund-gesetz verstoßen.

So war beispielsweise in einem der Verfahren (7 K 112/13) der ausländi-sche Kläger (Vater von vier Kindern) im Streitzeitraum als angestellter Arzt und in der Weiterbildung zum Facharzt lohnsteuer- und sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt. Jedoch galt bis zur verzögerten Erteilung einer (günstige-ren) Aufenthaltserlaubnis seine zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Medizinstudiums fort. Auf Grund dieser Aufenthaltserlaubnis konnte jedoch kein Anspruch auf deut-sches Kindergeld erwirkt werden. Es bleibt nun abzuwarten, wie das BVerfG in den jeweiligen Fällen entscheiden wird.

Deutsche Mitarbeiter im Ausland

Auch für deutsche Staatsangehörige ist der Anspruch auf Kindergeld im inter-nationalen Kontext nicht immer klar geregelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. Dezem-ber 2013 (III R 44/12) den Anspruch auf deutsches (Differenz-) Kindergeld im Falle eines in Tschechien sozialversi-cherungspflichtigen deutschen Staat-angehörigen bejaht. Dieser hatte mit seiner Familie einen Wohnsitz in Tschechien (Lebensmittelpunkt) sowie einen zweiten Wohnsitz in Deutsch-land.

Fraglich war, ob ein Anspruch auf steuerliches Kindergeld aufgrund des zweiten Wohnsitzes in Deutschland erwirkt werden kann. Im Streitzeitraum

fanden die tschechischen Rechtsvor-schriften über soziale Sicherheit An-wendung. Der Kläger behielt während seiner Beschäftigung in Tschechien im Haushalt der Eltern eine Wohnung in Deutschland bei. Die Familie verbrach-te im Streitzeitraum weiterhin ihre gesamte Freizeit in der Wohnung in Deutschland (unter anderem Ur-laub/Schulferien). Hierbei ging die Nut-zung über eine übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus.

Die Familienkasse lehnte jedoch trotz Vorliegens eines deutschen Wohnsit-zes den Anspruch auf deutsches Kin-dergeld ab. Zur Begründung führte sie an, dass die tschechischen Rechtsvor-schriften über soziale Sicherheit an-wendbar seien.

Der BFH entschied jedoch, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-) Kindergeld trotz des Lebensmittelpunk-tes in Tschechien und (nur) einem Zweitwohnsitz in Deutschland beste-hen bleibt. Er begründete seine Ent-scheidung damit, dass es ausreiche, dass sich ein Wohnsitz im Inland befin-det und mehrere Wohnsitze möglich sind. Ausschlaggebend für die Auf-rechterhaltung des Anspruchs auf Kin-dergeld sei, dass genügend Aufenthal-te im Inland vorliegen, die nicht ledig-lich als Besuche zu werten sind.

Der BFH hat im zugrundeliegenden Fall nicht geprüft, ob auf den Kläger die tschechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung fanden. Es hat jedoch in seinem Urteil berück-sichtigt, dass auch bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ein Kindergeldan-spruch nicht ausgeschlossen ist.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. Juni 2012 (Rechts-sachen C-611/10 und C-612/10) ent-schieden, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicher-heit eines anderen EU/EWR-Staates bzw. der Schweiz keine Sperrwirkung für den deutschen Kindergeldanspruch entfaltet. In den zugrundeliegenden Fällen war Deutschland Tätigkeitsstaat, ein anderer EU-Mitgliedstaat Heimat-staat der Steuerpflichtigen.

Demnach sei bei einem gleichzeitig bestehenden Anspruch auf ausländi-

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© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"),

einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

sches Kindergeld nur eine Kürzung, nicht aber eine vollständige Versagung des Anspruchs auf deutsches Kinder-geld möglich.

Fazit Mit Rücksicht auf die derzeitige Ent-wicklung der Rechtslage, empfehlen wir eine Beantragung von Kindergeld auch in streitigen Fällen. Dies kann einerseits Ausländer in Deutschland betreffen, die eine nach dem Geset-zeswortlaut nicht zutreffende Aufent-haltserlaubnis besitzen. Andererseits können ins Ausland entsandte Mitar-beiter weiterhin einen Kindergeldan-spruch haben, obwohl die ausländi-schen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

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© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"),

einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstal-tungen hin, mit Mitarbeitern von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Semina-ren und Veranstaltungen erhalten hier.

DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäfti-gung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsan-waltsgesellschaft mbH

21. - 25. Juli 2014, München 15. - 19. September 2014, Stuttgart 10. - 14. November 2014, Frank-furt/Main

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de

Haufe Akademie Seminar: Aus-landsentsendung von Mitarbei-tern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann

03. - 04. September 2014, Berlin 06. - 07. Oktober 2014, Köln

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.haufe-akademie.de

DGFP Seminar: Grenzüberschrei-tende Beschäftigung von Arbeit-nehmern – sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann

03. - 05. November 2014, Hamburg

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de

Breakfast-Meeting: Kostenschät-zung bei Auslandseinsätzen Referenten: Christian Baumgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft, Oliver Winkler, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft

09. September 2014, Berlin 16. September 2014, Frank-furt/Main 18. September 2014, Köln 25. September 2014, München

Bitte registrieren Sie sich per E-Mail [email protected]

Global Mobility Forum 2014 – Chicago

06. - 08. October 2014, Chicago

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Global Mobility Forum

Euroforum: Update Global Mobil-ity - Steuerrecht, Sozialversiche-rung, Arbeitsrecht Referenten: Stephanie Saur KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft, Frank Seidel, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechts-anwaltsgesellschaft mbH

22. September 2014, Düsseldorf

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.euroforum.de/lohnsteuer

Euroforum: Intensiv-Workshop zu § 37b EStG - Zuwendungen rechtssicher behandeln Referenten: Stephanie Saur KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft, Frank Seidel, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechts-anwaltsgesellschaft mbH

23. September 2014, Düsseldorf

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.euroforum.de/lohnsteuer

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Ansprechpartner

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft

Steuern Gesamtleitung Frank Seidel T + 49 30 2068-4585 [email protected] Berlin Mathias Schubert T + 49 30 2068-4424 [email protected]

Frankfurt am Main Heidi Mennen T + 49 69 9587-1505 [email protected]

Hamburg Frank Röhrs T + 49 40 32015-5803 [email protected]

Köln Ute Otto T + 49 221 2073-6373 [email protected]

Düsseldorf Stefanie Vogler T +49 211 475-7378 [email protected]

Mannheim Hauke Poethkow T + 49 69 9587-3143 [email protected]

München Uwe Nowotnick T + 49 89 9282-1626 [email protected]

IT- Lösungen Berlin Christian Baumgart T + 49 30 2068-4181 [email protected]

US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T + 49 69 9587-2165 [email protected]

Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T + 49 211 475-7392 [email protected]

GMAS – Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T + 49 69 9587-4154 [email protected]

Lohnsteuer-Services München Eugen Straub T +49 89 9282-1641 [email protected]

KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T + 49 30 530199-300 [email protected]

Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 [email protected] www.kpmg.de

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.

© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlos-sen sind. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Marken-zeichen von KPMG International.


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