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ICELAND SPAIN EUROPEAN CONSUMER CENTRE...

Date post: 04-Sep-2018
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Co-funded by the European Union Diese Broschüre entstand im Rahmen der Tätigkeiten des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net). Dieses Netzwerk wird über das Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) von der Europäischen Union gefördert. Weitere Informationen zum ECC-Net finden Sie im Internet: http://ec.europa.eu/ecc-net Impressum Herausgeber und Medieninhaber VKI, Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, ZVR-Zahl 389759993 Verlags- und Herstellungsort Wien Foto Oleg Golovnev / Shutterstock.com Druck Bernsteiner Print Company GmbH, 1220 Wien Mit finanzieller Unterstützung der EU-Kommission (DG SANCO) Obwohl diese Broschüre mit großer Sorgfalt verfasst worden ist, kann ihr Verfasser für mögliche Irrtümer oder Unvollständigkeiten nicht haftbar gemacht werden. Weder die Europäische Kommission noch irgendeine andere in ihrem Namen handelnde Person sind für eine mögliche Verwendung von Informationen, die dieser Veröffentlichung zu entnehmen sind, verantwortlich. Die Inhalte dieser Broschüre stellen keine offizielle Stellungnahme der Europäischen Kommission dar. Verbindliche Interpretationen des Gemeinschaftsrechts können nur vom Europäischen Gerichtshof abgegeben werden. Gerichtsverfahren für grenzüberschreitende Forderungen in der EU ICELAND EUROPEAN CONSUMER CENTRE ICELAND [email protected] www.ena.is IRELAND EUROPEAN CONSUMER CENTRE IRELAND [email protected] www.eccireland.ie ITALY EUROPEAN CONSUMER CENTRE ITALY [email protected] www.ecc-netitalia.it LATVIA EUROPEAN CONSUMER CENTRE LATVIA [email protected] www.ecclatvia.lv LITHUANIA EUROPEAN CONSUMER CENTRE LITHUANIA [email protected] www.ecc.lt LUXEMBOURG EUROPEAN CONSUMER CENTRE LUXEMBOURG [email protected] www.cecluxembourg.lu MALTA EUROPEAN CONSUMER CENTRE MALTA [email protected] www.eccnetmalta.gov.mt THE NETHERLANDS EUROPEAN CONSUMER CENTRE THE NETHERLANDS [email protected] www.eccnl.eu NORWAY EUROPEAN CONSUMER CENTRE NORWAY [email protected] www.forbrukereuropa.no POLAND EUROPEAN CONSUMER CENTRE POLAND [email protected] www.konsument.gov.pl PORTUGAL EUROPEAN CONSUMER CENTRE PORTUGAL [email protected] http://cec.consumidor.pt/ ROMANIA EUROPEAN CONSUMER CENTRE ROMANIA offi[email protected] www.eccromania.ro SLOVAKIA EUROPEAN CONSUMER CENTRE SLOVAKIA [email protected] www.esc-sr.sk SLOVENIA EUROPEAN CONSUMER CENTRE SLOVENIA [email protected] www.epc.si SPAIN EUROPEAN CONSUMER CENTRE SPAIN [email protected] http://cec.consumo-inc.es SWEDEN EUROPEAN CONSUMER CENTRE SWEDEN [email protected] www.konsumenteuropa.se UNITED KINGDOM EUROPEAN CONSUMER CENTRE UK [email protected] www.ukecc.net Rat & Hilfe Europäisches Verbraucherzentrum Österreich Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien www.europakonsument.at EUROPA-HOTLINE: 0810 810 225 Mo – Fr 9 bis 15 Uhr (zum Regionaltarif von max. € 0,0676 pro Minute aus ganz Österreich) E-Mail: [email protected]
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Co-funded by the European Union

Diese Broschüre entstand im Rahmen der Tätigkeiten des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net). Dieses Netzwerk wird über das Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) von der Europäischen Union gefördert.Weitere Informationen zum ECC-Net finden Sie im Internet: http://ec.europa.eu/ecc-net

Impressum

Herausgeber und Medieninhaber VKI, Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, ZVR-Zahl 389759993Verlags- und Herstellungsort WienFoto Oleg Golovnev / Shutterstock.com Druck Bernsteiner Print Company GmbH, 1220 WienMit finanzieller Unterstützung der EU-Kommission (DG SANCO)

Obwohl diese Broschüre mit großer Sorgfalt verfasst worden ist, kann ihr Verfasser für mögliche Irrtümer oder Unvollständigkeiten nicht haftbar gemacht werden. Weder die Europäische Kommission noch irgendeine andere in ihrem Namen handelnde Person sind für eine mögliche Verwendung von Informationen, die dieser Veröffentlichung zu entnehmen sind, verantwortlich. Die Inhalte dieser Broschüre stellen keine offizielle Stellungnahme der Europäischen Kommission dar. Verbindliche Interpretationen des Gemeinschaftsrechts können nur vom Europäischen Gerichtshof abgegeben werden.

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ICELANDEUROPEAN CONSUMER CENTRE ICELAND [email protected] www.ena.is

IRELANDEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.eccireland.ie

ITALYEUROPEAN CONSUMER CENTRE ITALY [email protected] www.ecc-netitalia.it

LATVIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE LATVIA [email protected] www.ecclatvia.lv

LITHUANIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.ecc.lt

LUXEMBOURGEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.cecluxembourg.lu

MALTAEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.eccnetmalta.gov.mt

THE NETHERLANDSEUROPEAN CONSUMER CENTRE THE [email protected] www.eccnl.eu

NORWAYEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.forbrukereuropa.no

POLANDEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.konsument.gov.pl

PORTUGALEUROPEAN CONSUMER CENTRE PORTUGAL [email protected] http://cec.consumidor.pt/

ROMANIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.eccromania.ro

SLOVAKIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE SLOVAKIA [email protected] www.esc-sr.sk

SLOVENIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE SLOVENIA [email protected] www.epc.si

SPAINEUROPEAN CONSUMER CENTRE SPAIN [email protected] http://cec.consumo-inc.es

SWEDENEUROPEAN CONSUMER CENTRE SWEDEN [email protected] www.konsumenteuropa.se

UNITED KINGDOMEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.ukecc.net

Rat & HilfeEuropäisches Verbraucherzentrum Österreich Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wienwww.europakonsument.at

EUROPA-HOTLINE: 0810 810 225Mo – Fr 9 bis 15 Uhr(zum Regionaltarif von max. € 0,0676 pro Minute aus ganz Österreich)E-Mail: [email protected]

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure)

Diese Verfahrensart [geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007], auf Englisch Small Claims Procedure genannt, kann für grenzüberschreitende Streitigkeiten in der EU (ausgenommen Dänemark) herangezogen werden, in welchen der Streit-wert nicht über € 2.000,- liegt.Zunächst ist wiederum mit dem Europäischen Gerichtsatlas zu klären, welches Gericht zuständig ist.Liegt der Gerichtsstand in Österreich, so kann die Klage bei jedem Bezirksgericht eingebracht werden. Es gibt also nicht, wie beim Europäischen Mahnverfahren, ein Zentralgericht, das auf diese Verfahrensart spezialisiert ist.Der Europäische Gerichtsatlas erläutert auch, für welches Gericht die Formblätter in welcher Sprache auszufüllen sind. Alle österreichischen Bezirksgerichte akzep-tieren Klagen auf Deutsch, einige Gerichte auch Klagsformblätter auf Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch.Die Kosten der Klagseinbringung belaufen sich bei österreichischen Gerichten, die für Verträge österreichischer Verbraucher häufig zuständig sind, mindestens auf € 21,-. Eine genaue Auflistung finden Sie im Gerichtsgebührengesetz (GGG). Da der Streitwert im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen maximal € 2.000,- betragen kann, gibt es hier eine Obergrenze der Klagseinbringungs-kosten. Bei österreichischen Gerichten liegt diese bei € 97,-.Die Klage wird mittels Formblatt A eingebracht: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/sc_form1_de.jsp?countrySession=15&txtPageBack=sc_ filling_at_de.htmWir raten Ihnen, das Formblatt A eingeschrieben an das zuständige Gericht zu schicken. Beweisunterlagen können von Ihnen als Kläger angeschlossen werden. Wieder um hat das Gericht die Möglichkeit, einen Antrag zur Vervollständigung oder Berichtigung zu stellen.In weiterer Folge übersendet das Gericht eine Kopie des Klageformblatts samt allfälligen Beweisunterlagen sowie das Standardantwortformblatt C an den Be-klagten. Dieser hat für seine Antwort 30 Tage Zeit.

Nur schriftliches Verfahren

Grundsätzlich wird beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein rein schriftliches Verfahren durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur dann statt, wenn das Gericht dies für erforderlich erachtet oder Sie als Kläger begründeter Weise einen dahingehenden Antrag stellten. Dadurch können natür-lich zusätzliche Kosten entstehen.Nach Eingang der Antwort des Beklagten erlässt das Gericht, allenfalls nach wei-teren Beweisaufnahmen, ein Urteil in der Sache. Ebenso wird ein Urteil erlassen, wenn der Beklagte gar nicht antwortet. Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten wird die Vollstreckbarkeit des Urteils bestätigt.

Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net)

AUSTRIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE AUSTRIA [email protected] www.europakonsument.at

BELGIUMEUROPEAN CONSUMER CENTRE BELGIUM [email protected] www.eccbelgium.be

BULGARIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE BULGARIA [email protected] www.ecc.bg

CYPRUSEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.ecccyprus.org

CZECH REPUBLICEUROPEAN CONSUMER CENTRE THE CZECH [email protected] www.evropskyspotrebitel.cz

DENMARKEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.forbrugereuropa.dk

ESTONIAEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.consumer.ee

FINLANDEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.ecc.fi

FRANCEEUROPEAN CONSUMER CENTRE FRANCE [email protected] www.europe-consommateurs.eu

GERMANYEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.eu-verbraucher.de

GREECEEUROPEAN CONSUMER CENTRE [email protected] www.synigoroskatanaloti.gr/index_ecc_en.html

HUNGARYEUROPEAN CONSUMER CENTRE HUNGARY [email protected] www.magyarefk.hu

Seit 12.12.2008 bzw. 1.1.2009 gibt es in der EU (mit Ausnahme Dänemarks) zwei neue Verfahrensarten.Das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollen es ermöglichen, grenzüberschreitende Streitigkeiten einfacher, kostengünstiger und schneller vor Gericht zu klären als bisher. Beide Verfahrensarten können also nur dann herangezogen wer-den, wenn das zuständige Gericht und eine der beiden Parteien in unter-schiedlichen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben.Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder im Europäischen Mahn-verfahren noch im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zwingend notwendig.

Das Europäische Mahnverfahren

Die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens [geregelt in der Verord-nung (EG) Nr. 1896/2006] setzt voraus, dass es um eine fällige Geldforderung geht, die in einem Vertragsverhältnis der Parteien ihren Ursprung hat und voraussichtlich vom Antragsgegner nicht bestritten wird.Zunächst ist zu klären, welches Gericht zuständig ist. Dabei hilft der Europä-ische Gerichtsatlas (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm).Ist der Gerichtsstand in Österreich, so bearbeitet das Bezirksgericht für Han-delssachen (BGHS) in Wien als Zentralgericht den Antrag.Der Europäische Gerichtsatlas erläutert auch, für welches Gericht die Form-blätter in welcher Sprache auszufüllen sind. Das BGHS akzeptiert nur Anträge auf Deutsch.Jene Partei, die eine Forderung geltend macht, kann mit Hilfe des sogenann-ten Formblatts A den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantra-gen. Dieses Formblatt finden Sie auf der Website https://e-justice.europa.eu/ content_european_payment_order_forms-156-de.do.Die Kosten eines solchen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungs-befehls hängen von der Höhe des Streitwertes, also des geforderten Betrages, ab. Diese betragen beim BGHS, welches für Verträge österreichischer Verbrau-cher häufig zuständig ist, mindestens € 21,-. Eine genaue Auflistung finden Sie im Gerichtsgebührengesetz (GGG).Das Formblatt A schicken Sie am besten eingeschrieben an das zuständige Gericht. Es ist nicht erforderlich, dass Beweismittel beigelegt werden.Das Gericht prüft sodann den Antrag und erteilt gegebenenfalls schriftlich einen Auftrag zur Vervollständigung oder Berichtigung.Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht einen Zahlungs befehl (Formblatt E). Gegen diesen kann Ihr Antragsgegner binnen 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch erheben.Ein Einspruch führt entweder dazu, dass das Verfahren in einem „norma-len“, sogenannten ordentlichen Zivilprozess weitergeführt wird oder, dass das Mahnverfahren eingestellt wird und die Sache beendet ist. Zweiteres dann, wenn Sie als Antragsteller des Zahlungsbefehls dies vorab so beantragt haben, etwa um nicht das Kostenrisiko eines ordentlichen Zivilprozesses auf sich zu nehmen.Wird kein fristgerechter Einspruch erhoben, so erklärt das Gericht den Eu-ropäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar und stellt ihn dem Antragsteller zu. Sie (als Antragssteller) können dann den Zahlungsbefehl den zuständigen Vollstreckungsbehörden im Ausland vorlegen.


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