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I 1/95 Synagogen r Orte Gedenkehsr der Erinnerung und der ... 400/Boppard Sachor 1-95.pdf · Heft...

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Heft Nr. I - 1/95 Beiträge zur Jüdischen Geschichte und zur Gedenkstättenarbeit in Rheinland-Pfalz 43 Synagogen r Orte des Gedenkehsr der Erinnerung und der Mahnung Zum Unterschied zwischen Denkmalort und Kulturdenkmal von Dr. Ewald Wegner Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Erwiderung des Landesamtes f ü r D e n kmal pf I ege Rhei nl and - Pf alz zu m Artikel "Bopparder Synagoge - Kein Kulturdenkmal" in Heft 8. Es ist im Sinne der Herausgeber, die Vielfalt der Meinungen zu berücksichtigen. Aus redaktionellen Gründen können Stel- lungnahmen nicht immer gleichzeitig erto@en. An merku ng de r H e rausgebe r. ln O"n eine sehr persönliche Meinung widerspiegelnden Ausführungen von Herrn Holz, Eigentümer derehem. Syn- agoge in Boppard, 1) werden Erfahrun- gen aus der eigenen Sicht kommen- tiert. Hierbei wird die Diskussion auf eine höchst sensible, moralische Ebe- ne verlegt, die verwischt, daß der ei- gentliche Grund der Betroffenheit in der Versagung einer Steuerbescheini- gung beruht. Für das Landesamt für Denkmalpflege wäre dies allein kein Anlaß z.u reagieren oder eine differen- zierte Uberlegung zu empfehlen. Da die Anmerkungen falsche Darstellun- gen über die grundsätzliche denkmal- pf legerische Verfahrensweise und den hier individuellen Verfahrensablauf ent- halten, ist es Aufgabe des Landes- denkmalamtes, die in Heft Nr. 8 von ,,SACHOR - Beiträge zur Jüdischen Geschichte und zur Gedenkstättenar- beit in Rheinland-Pfalz" veröffentlich- ten Vonvüde zu korrigieren. Außerdem werden hier wichtige allgemeine Fra- gestellungen berührt, zu denen die Denkmalpflege ihre grundsätzlichen Auffassungen abgeben muß. Bedauerlichenveise hat die Redak- tion die Möglichkeit nicht genutzt, auch eine Stellungnahme von Seiten der Denkmalpf lege zu verlangen, obgleich Formulierungen in den veröffentlichten Anmerkungen Grund für Fragen liefern könnten. Dies ist sicher nicht als Hin- weis auf eine aktuelle Dista nzzur Denk- malpflege zu verstehen, da es sich bei diesem Thema um eine fachlich koo- perative, gemeinsame Anstrengung handelt. Der inzwischen abgeschlossenen Renovierung der ehem. Synagoge in Boppard war ein kapriziöses, nur schwer nachvollziehbares Konzept unterlegt, das, wie auch der Artikel ,,Bopparder Synagoge - kein Kultur- denkmal" 2) ausweist, die noch vorhan- dene historische Substanz und ihrem geschichtlichen Wert stark mit asso- zlativen und ästhetischen Mitteln inter- pretiert. Für ein Kulturdenkmal wäre dieses Konzept nicht tragbar gewesen, da hier die originale Substanz Träger der geschichtlichen Dimension ist, und sich hier jeder, auch rückführende, bauliche Eingriff legitimieren muß. Da es sich im Fall der ehem. Syn- agoge in Boppard aufgrund der frühe- ren Umbauten und Veränderungen nicht mehr um ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutz- und -pfle- gegesetzes handelte, war es hingegen möglich und legitim, einen anderen Weg mit assoziativen Aspekten zu gehen. Bei der Denkmalbewertung veruun- dert es nicht, daß auch die Verfasser des Artikels ,,Bopparder Synagoge - kein Kulturdenkmal" zum Ergebnis kom- men, daß durch den Umbau zu einer Schreinerwerkstatt 1952 die Erinne- rung an die Juden aus dem Stadtbild getilgt worden sei. Das Kulturdenkmal wurde damals ausgelöscht. Aus dieser Feststellung ziehen sie den erläute- rungsbedürftigen Schluß, daß es sich aber heute, nach derjüngsten Renovie- rung, um ein Kulturdenkmal handelte. Es gehört zu den bislang unbestrit- tenen Grundsätzen der Denkmalpfle- ge, daß ein zerstörtes Denkmal durch Sanierungsmaßnahmen nicht wieder zum Denkmal werden kann. Ebenso unbestritten war es bislang, daß die originale Substanz Träger der ge- schichtlichen Überlieferung ist. Ande- rerseits bezeugt eine auch stark verän- derte Synagoge den historischen Standort. An die geschichtlichen Vor- gänge sollte dann eine Erinnerungsta- fel erinnern. ln diesem Sinne ist das Ergebnis der Renovierung der Boppar- der Synagoge als Erinnerungsmal zu verstehen. Die Denkmalpflege wurde im fort- geschrittenen Stadium von den Um- baua.rbeiten in Boppard unterrichtet. Die Uberprüfung des Denkmalwertes, d.h. ob und wie der Bau in seinem Zustand von nach 1952 noch als Sa- kralbau Zeugnis ablegt, hat sich die Denkmalpflege nicht leicht gemacht. Die Bemühungen und die lnitiative des Eigentümers wurden dennoch aus- drücklich begrüßt. Das Landesamt für Denkmalpflege bescheinigte dies dem Eigentümer auch schriftlich. ,,Es ist lh- nen zu danke4, daß Sie auf die Ge- schichte der Synagoge hingewiesen haben und daß Sie die Geschichte der Synagoge dem Vergessen entrissen haben. Den erinnernden und mahnen- den Charakter, den das umgebaute Gebäude durch lhre Renovierung er- hielt, werten wir als verdienstvollen Beitrag zur Stadt- und Zeitgeschichte." Der Eigentümer erureckt in seiner ,,Anmerkung" den Eindruck, daß er die Unterschutzstellung beantragt habe; in diesem Sinne wurde auch seine For- mulierung,,kulturhistorisch erhaltens- wert" vom Landesdenkmalamt verstan- den. Tatsächlich teilte der Eigentümer dem Landesamt am 22.6.1994 erläu-
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Heft Nr. I - 1/95 Beiträge zur Jüdischen Geschichte und zur Gedenkstättenarbeit in Rheinland-Pfalz 43

Synagogen r Orte desGedenkehsr der Erinnerungund der MahnungZum Unterschied zwischen Denkmalort und Kulturdenkmalvon Dr. Ewald Wegner

Bei diesem Beitrag handelt es sichum eine Erwiderung des Landesamtesf ü r D e n kmal pf I ege Rhei nl and - Pf alz zu mArtikel "Bopparder Synagoge - KeinKulturdenkmal" in Heft 8. Es ist imSinne der Herausgeber, die Vielfalt derMeinungen zu berücksichtigen. Ausredaktionellen Gründen können Stel-lungnahmen nicht immer [email protected] merku ng de r H e rausgebe r.

ln O"n eine sehr persönliche Meinungwiderspiegelnden Ausführungen vonHerrn Holz, Eigentümer derehem. Syn-agoge in Boppard, 1) werden Erfahrun-gen aus der eigenen Sicht kommen-tiert. Hierbei wird die Diskussion aufeine höchst sensible, moralische Ebe-ne verlegt, die verwischt, daß der ei-gentliche Grund der Betroffenheit inder Versagung einer Steuerbescheini-gung beruht. Für das Landesamt fürDenkmalpflege wäre dies allein keinAnlaß z.u reagieren oder eine differen-zierte Uberlegung zu empfehlen. Dadie Anmerkungen falsche Darstellun-gen über die grundsätzliche denkmal-pf legerische Verfahrensweise und denhier individuellen Verfahrensablauf ent-halten, ist es Aufgabe des Landes-denkmalamtes, die in Heft Nr. 8 von,,SACHOR - Beiträge zur JüdischenGeschichte und zur Gedenkstättenar-beit in Rheinland-Pfalz" veröffentlich-ten Vonvüde zu korrigieren. Außerdemwerden hier wichtige allgemeine Fra-gestellungen berührt, zu denen dieDenkmalpflege ihre grundsätzlichenAuffassungen abgeben muß.

Bedauerlichenveise hat die Redak-tion die Möglichkeit nicht genutzt, aucheine Stellungnahme von Seiten derDenkmalpf lege zu verlangen, obgleichFormulierungen in den veröffentlichten

Anmerkungen Grund für Fragen liefernkönnten. Dies ist sicher nicht als Hin-weis auf eine aktuelle Dista nzzur Denk-malpflege zu verstehen, da es sich beidiesem Thema um eine fachlich koo-perative, gemeinsame Anstrengunghandelt.

Der inzwischen abgeschlossenenRenovierung der ehem. Synagoge inBoppard war ein kapriziöses, nurschwer nachvollziehbares Konzeptunterlegt, das, wie auch der Artikel,,Bopparder Synagoge - kein Kultur-denkmal" 2) ausweist, die noch vorhan-dene historische Substanz und ihremgeschichtlichen Wert stark mit asso-zlativen und ästhetischen Mitteln inter-pretiert. Für ein Kulturdenkmal wäredieses Konzept nicht tragbar gewesen,da hier die originale Substanz Trägerder geschichtlichen Dimension ist, undsich hier jeder, auch rückführende,bauliche Eingriff legitimieren muß.

Da es sich im Fall der ehem. Syn-agoge in Boppard aufgrund der frühe-ren Umbauten und Veränderungennicht mehr um ein Kulturdenkmal imSinne des Denkmalschutz- und -pfle-gegesetzes handelte, war es hingegenmöglich und legitim, einen anderen Wegmit assoziativen Aspekten zu gehen.Bei der Denkmalbewertung veruun-dert es nicht, daß auch die Verfasserdes Artikels ,,Bopparder Synagoge -

kein Kulturdenkmal" zum Ergebnis kom-men, daß durch den Umbau zu einerSchreinerwerkstatt 1952 die Erinne-rung an die Juden aus dem Stadtbildgetilgt worden sei. Das Kulturdenkmalwurde damals ausgelöscht. Aus dieserFeststellung ziehen sie den erläute-rungsbedürftigen Schluß, daß es sichaber heute, nach derjüngsten Renovie-rung, um ein Kulturdenkmal handelte.

Es gehört zu den bislang unbestrit-

tenen Grundsätzen der Denkmalpfle-ge, daß ein zerstörtes Denkmal durchSanierungsmaßnahmen nicht wiederzum Denkmal werden kann. Ebensounbestritten war es bislang, daß dieoriginale Substanz Träger der ge-schichtlichen Überlieferung ist. Ande-rerseits bezeugt eine auch stark verän-derte Synagoge den historischenStandort. An die geschichtlichen Vor-gänge sollte dann eine Erinnerungsta-fel erinnern. ln diesem Sinne ist dasErgebnis der Renovierung der Boppar-der Synagoge als Erinnerungsmal zuverstehen.

Die Denkmalpflege wurde im fort-geschrittenen Stadium von den Um-baua.rbeiten in Boppard unterrichtet.Die Uberprüfung des Denkmalwertes,d.h. ob und wie der Bau in seinemZustand von nach 1952 noch als Sa-kralbau Zeugnis ablegt, hat sich dieDenkmalpflege nicht leicht gemacht.Die Bemühungen und die lnitiative desEigentümers wurden dennoch aus-drücklich begrüßt. Das Landesamt fürDenkmalpflege bescheinigte dies demEigentümer auch schriftlich. ,,Es ist lh-nen zu danke4, daß Sie auf die Ge-schichte der Synagoge hingewiesenhaben und daß Sie die Geschichte derSynagoge dem Vergessen entrissenhaben. Den erinnernden und mahnen-den Charakter, den das umgebauteGebäude durch lhre Renovierung er-hielt, werten wir als verdienstvollenBeitrag zur Stadt- und Zeitgeschichte."

Der Eigentümer erureckt in seiner,,Anmerkung" den Eindruck, daß er dieUnterschutzstellung beantragt habe; indiesem Sinne wurde auch seine For-mulierung,,kulturhistorisch erhaltens-wert" vom Landesdenkmalamt verstan-den. Tatsächlich teilte der Eigentümerdem Landesamt am 22.6.1994 erläu-

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ternd mit, ,,ern e Unterschutzstellung derehem. Synagoge als Kulturdenkmalwurde von mir nicht beantragt." Yielmehr intendierte der Eigentümer alleinauf eine steuerliche Bescheinigung. lndiesem Zusammenhang ist auch seineBehauptung mißverständlich, daß dieUnterschutzstellung eines kulturge-schichtlich erhaltenswerten Gebäudesnur dann möglich sei, wenn vor Baube-ginn auch eine Bezuschussung mit ei-ner Abstimmung der Modalitäten einerdenkmalgerechten Renovierung bean-tragt wurde. Tatsächlich teilte das Lan-desdenkmalamt die geltenden rechtli-chen Bestimmungen mit, daß nämlich

doch nicht zu werten. Traurig stimmt estrotzdem, die jüdischen Kultgegenstän-de im Ausstellungsraum als Dekoratio-nen f ür Verkaufsartikel wiederzuf inden.

ln den ,,Beiträgen zur JüdischenGeschichte in Rheinland-Pfalz" halHauptkonservator Dr. Joachim Glatzim übergreifenden Beitrag,,Synagogenund Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz" s) auch grundsätzlich über dieSynagoge als Kulturdenkmal berichtet.Dieser Artikel und die darin formulier-ten Bewertungskriterien sind es wert,im Bewußtsein zu bleiben und ange-wandt zu werden, nicht zuletzt, weil

des wird in der sorgfältigen Bewerlungder Kulturdenkmaleigenschaft gewich-tet. Die nicht mehr als Kulturdenkmälergeltenden ehem. Synagogen tragen.hierauf wird wiederholt hingewiesen,als denkwürdige Erinnungsmale ge-schichtliche Dimension weiter.

Die Diskussion um die ehem. Syn-agoge in Boppard offenbart aber aucheinen anderen, für die Diskussion loh-nenswerten Aspekt. Von den vermute-ten rund 200 ehem. Synagogen inRheinland-Pfalz sind längst nicht allebekannt oder erforscht. Ein großer Teilist in seiner ursprünglichen Bestimmung

und Qualität nicht mehr vonaußen erkennbar. Vielleicht läßtsich im Artikel,,Bopparder Syn-agoge - kein Kulturdenkmal"eine Forderung f ürdie Gesamt-erfassung der Synagogen inRheinland-Pfalz ableiten. DieNotwendigkeit und Bedeutungdieser Bestandserfassung al-ler noch erhaltenen und zer-stöften Synagogen in Rhein-land-Pfalz wurde im erwähntenBeitrag,,Synagogen und Denk-malpflege in Rheinland-Pfalz"aufgezeigt, Diese auch bewußt-seinsbildende Dokumentationwäre die Grundlage für dasdenkmalpflegerische Handelnund den Umgang mit den Zeug-nissen der jüdischen Kultur undGeschichte, die Teil deutscherGeschichte sind. Die dringen-de Bestandsübersicht wü rde dieheute noch die denkmalpflege-rische Praxis bestimmende Ein-zelentscheidung mit teilweisefehlender und lückenhafter Hin-tergrundinformation entschei-dend erleichtern. Auf derGrund-

lage der Gesamtdokumentation wäredie wünschenswerte stil- und bauge-schichtliche U ntersuchung des zumeistländlichen Synagogenbaus in Rhein-land-Pfalz möglich. Eine solche Doku-mentation kann angesichts leerer Kas-sen und fehlender personeller Mög-lichkeiten nur auf der Grundlage einesbreiten Konsenses als auch historischeVerpf lichtung eingefordert werden.

Es sollte nicht ganz in Vergessen-heit geraten, daß die staatliche Denk-malpflege oftmals noch Verdrängun-gen und Vorurteilen entgegenwirkenund zu einer Annahme und Auseinan-dersetzung mit der eigenen Geschich-te hinleiten muß. Die Möglichkeiten derDenkmalpflege reichen von der einfa-

eine Steuerbescheinigung nur dannausgestellt werden darf, wenn es sichum ein Baudenkmal handelt. Voraus-setzung ist außerdem, daß die bauli-chen Maßnahmen in Abstimmung mitdem Landesamt für Denkmalpflegedurchgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund wird der inder,,Anmerkung" erweckte diskriminie-rende Eindruck zurückgewiesen. Diesgilt auch für den Vorwurf, daß die Ver-sagung der Steuerbescheinigung eineMißachtung von privater Eigeninitiati-ve darstelle.

Die Bemühungen des Eigentümerswurden sehr wohl gewürdigt, die Sa-nierungsmaßnahme als solche ist vomdenkmalpflegerischen Standpunkt je-

sich manche Diskussion trotz der je-weils individuellen Situation klären lie-ße. Zumindest ist es im lnteresse derSache nicht notwendig, eine Diskussi-on am ungeeigneten Objekt mit lntole-ranz und Polemik in Gang zu setzen.

Ehem. Synagogenbauten unterlie-gen wie alle Kulturdenkmäler der denk-malkundlichen Bewertungskriterien desDenkmalschutz- und -pflegegesetzesvon Rheinland-Pfalz. Hierbei ist einer-seits zu prüfen, inwieweit die originaleSubstanz und das Erscheinungsbilddurch Umbauten bis zur Unkenntlich-keit verändeft und entstellt wurden.Andererseits ist zu prüfen, welche sa-kralbaulichen Bestandteile oder Teileder Ausgestaltung erhalten sind. Bei-

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Boppard, ehem. Synagoge, Aufnahme 1994, Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz.

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chen Erhaltung ehem. Synagogen inihrem jetzigen Zustand bis zu wenigenweitergehenden Rekonstruktionen,auch des lnnenraums, etwa in Wittlichund Schweich. Die nach 1938 oderschon früher zu Lager und anderenZwecken genutzten Synagogen wei-sen erfahrungsgemäß neben den sa-kralbaulichen Bestandteilen und Re-sten der Ausgestaltung auch Spurender Schändung und Zerstörung auf. ImZusammenhang mit einer Nutzungs-perspektive wird ein Restaurierungs-konzept die Ablesbarkeit der Zerstö-rung einbeziehen. Dies wird durch denleeren Thoraschrein oder fragmenta-risch erhaltenen Wand-fassungen angezeigt.

lnnen und am Aus-senbau völlig veränder-te Synagogen, die oftdurch zusätzliche Um-bauten nach '1945 ihreBestimmung nichtmehr mitteilen, sindkeine Denkmäler imSinne des Gesetzes.Unter den zahlreichenBeispielen sei hier die1892 erbaute kleineSynagoge in Butz-weiler, Kreis Trier-Saarburg, herausge-griffen.+) Das zum ganzunscheinbaren Wohn-haus umgebaute An-wesen ist in der aktuel-len Denkmaltopogra-phie in der Ortseinlei-tung mit der Adresseund einem Hinweis aufdie jüdische Gemein-de benannt. Da es keinKulturdenkmal dar-stellt, ist es kein ObjektdenkmalpflegerischerMaßnahmen. Dennochwlrd die lnitative derGemeinde dankbar an-erkannt, die ursprüng-liche Bestimmungdurch einen Gedenk-stein wachzuhalten.

ln ähnlicher Weise wird die ge-schichtliche Entwicklung der jüdischenGemeinde in Hoppstädten-Weierbach,Kreis Birkenfeld, mit ihrer ehem. Land-synagoge aufgezeigt. Die ehem. Syn-agoge wird hier in ihrem reduziertenZeugniswert beschrieben, der jüdischeFriedhof als Kulturdenkmal ausführlicherläuteft und illustriert. 5)

Die ehem. Synagoge in Roxheim,Kreis Ludwigshafen, wird so gewür-

digt: Än der Bobenheimer Straße 10hat sich die ehem. Synagoge erhalten.Sie /'st von historischem lnteresse, zu-mal außer ihr im Landkreis nur die inFußgönheim überkommen ist (siehedoft, Hauptstraße 64). Der heutige Bauwurde 1889 errichtet, jedoch durch ei-nen Umbau zum Wohnhaus nach demZweiten Weltkrieg soweit verändert,daß er seinen Denkmalwert verlorenhat.6)

Eine andere Sachlage überliefertdie ehem. Synagoge in Kirf , Kreis Trier-Saarburg. T) An dem zum Wohnhausumgebauten, heute ganz unscheinba-ren Gebäude erinnert das vermauerte

Anmerkungen:

1) Unerwünschte Eigeninitiative?, in:SACHOR - Beiträge zur JüdischenGeschichte und zur Gedenkstättenar-beit in Rheinland-Pfalz, Heft 8, 3/94,s. s4.2) H ildb u rg-H elene Th i ll u nd Karl-JosefBurkard: Bopparder Synagoge - KeinKulturdenkmal, in: SACHOR - BeiträgezurJüdischen Geschichte und zur Ge-denkstättenarbeit in Rheinland-Pfalz,Heft 8 3/94, S. 28-34.3) Joachim Glatz: Synagoge und Denk-malpflege in Rheinland-Pfalz, in: Bei-

Boppard, ehem. Synagoge, Rekonstruktionszeichnung nach der Bauzeichnung zur Fassaden-änderung 1951, Umzeichnung D. Haas, Landesamt für Denkmalpflege Rheintand-Pfatz.

Portal mit der hebräischen lnschriftDIES ISTDIE PFORTE DES EWIGEN,GERECHTE TRETEN DA EIN sowohlan den Sakralbau als auch an die De-molierung und die sinnfällige Vermau-erung. Das Portal ist Kulturdenkmal.

Als Analogie hierzu läßt sich fest-stellen, daß die ehem. Synagoge Bop-pard kein Kulturdenkmal mehr war unddaß die bauliche Erneuerung eine ge-denkende und mahnende Dimensionweiterträgt.

träge zur Jüdischen Geschichte inRheinland-Pfalz, Heft 3, 2/92, S. 5-20.4) Denkmaltopographie Kreis Trier-Saarburg, Band 2, Worms 1994,s. s20.5) Denkmaltopographie Kreis Birken-feld, Worms 1993, S. 148-151.6) D e n km alto pog rap h i e Kre i s Ludwi g s-hafen, Düsseldorf 1 989, 5.42f.7 ) De n kmaltopog raph i e Tri e r-Saarbu rg,Band 1, Worms 1994,5.340f.


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