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Hier meine Mitschrift zum Thema Rechnungswesen...

Date post: 18-Sep-2018
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Seite - 1 - Seite - 1 - Hier meine Mitschrift zum Thema Rechnungswesen – Jahresabschluss & Bilanzierung (B. Stipp) (In Klammern kursiv und mit Links versehenes stammt aus: http://de.wikipedia.org ) Anders als herkömmliche Enzyklopädien ist die Wikipedia frei. Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie mit Angabe der Quelle und der Autoren frei kopieren und verwenden. Dafür sorgt die GNU - Lizenz für freie Dokumentation , unter der die Autoren ihre Texte veröffentlichen. Inhaltsverzeichnis l Teile, Aufgabe, Offenlegung ............................................................................................................... 2 2 Aufstellungsgrundsätze und -fristen .................................................................................................. 6 3 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge ..................................................................... 7 3.1 Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten.............................................................. 7 3.2 Rechnungsabgrenzungsposten .................................................................................................. 9 3.3 Rückstellungen ......................................................................................................................... 12 Aufgabe 1: (ARA/PRA) ................................................................................................................ 18 Aufgabe 2: (ARA/PRA) ................................................................................................................ 18 Aufgabe 3: (Rückstellungen) ....................................................................................................... 19 Aufgabe 4: (Rückstellungen) ....................................................................................................... 20 Aufgabe 5: (Rückstellungen) ....................................................................................................... 20 Aufgabe 6: (Rückstellungen) ....................................................................................................... 20 Aufgabe 7: (Rückstellungen) ....................................................................................................... 21 4 Die Bewertung der Vermögensteile und Schulden ......................................................................... 22 4.1 Bewertungsgrundsätze und Wertmaßstäbe ............................................................................. 22 4.2 Besondere Bewertungsprinzipien.......................................................................................... 26 4.3 Bewertung des Anlagevermögens ........................................................................................ 28 4.3.1 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung ................................................................ 28 4.3.2 Methoden der Abschreibung.................................................................................................. 30 4.3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter ............................................................................................. 32 4.4 Die Bewertung des Umlaufvermögens ..................................................................................... 32 4.4.1 Bewertung der Vorräte........................................................................................................... 32 4.4.2 Bewertung der Forderungen .................................................................................................. 35 4.4.2.1 Notwendigkeit und Verfahren ............................................................................................. 35 4.4.2.2 Einzelbewertung ................................................................................................................. 35 4.4.2.3 Pauschalwertberichtigung................................................................................................... 39 4.5 Bewertung der Schulden .......................................................................................................... 39 Aufgabe 8: (Wertmaßstäbe) ........................................................................................................ 41 Aufgabe 9: (Wertmaßstäbe) ........................................................................................................ 43 Aufgabe 10: (Bewertung des Anlagevermögens) ....................................................................... 43 Aufgabe 11: (Bewertung des Anlagevermögens) ....................................................................... 44 Aufgabe 12: (Bewertung des Umlaufvermögens) ....................................................................... 44 Aufgabe 14 - 1: (Bewertung des Umlaufvermögens) .................................................................. 45 Aufgabe 14 - 2: (Bewertung des Umlaufvermögens) .................................................................. 45 Aufgabe 14 - 3: (Bewertung des Umlaufvermögens) .................................................................. 46 Aufgabe 14 - 4: (Bewertung des Umlaufvermögens) .................................................................. 46 Aufgabe 20: (Bewertung der Schulden) ...................................................................................... 47 Aufgabe 22: (Bewertung der Schulden) ...................................................................................... 47 Aufgabe 25: (Sammelbewertung - Bilanzpolitik) ......................................................................... 47 Aufgabe 26: (Durchschnittsbewertung) ....................................................................................... 48 Aufgabe 27: (Lifo- Methode) ....................................................................................................... 48 Aufgabe 28: (Maximaler Wertansatz des Endbestandes)........................................................... 49 Aufgabe 29: (Minimaler Wertansatz des Endbestandes)............................................................ 49 5 Abschluss in verschiedenen Unternehmensformen ........................................................................ 50 5.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) ....................................................................................... 50 5.2 Kommanditgesellschaft (KG) ................................................................................................. 51 5.3 Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) ............................................................................... 52 6 Bilanzanalyse und Bilanzpolitik ....................................................................................................... 55
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Hier meine Mitschrift zum Thema Rechnungswesen – Jahresabschluss & Bilanzierung (B. Stipp)

(In Klammern kursiv und mit Links versehenes stammt aus: http://de.wikipedia.org) Anders als herkömmliche Enzyklopädien ist die Wikipedia frei. Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie mit Angabe der Quelle und der Autoren frei kopieren und verwenden. Dafür sorgt die GNU - Lizenz für freie Dokumentation, unter der die Autoren ihre Texte veröffentlichen. Inhaltsverzeichnis l Teile, Aufgabe, Offenlegung...............................................................................................................2 2 Aufstellungsgrundsätze und -fristen ..................................................................................................6 3 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge .....................................................................7

3.1 Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten..............................................................7 3.2 Rechnungsabgrenzungsposten ..................................................................................................9 3.3 Rückstellungen .........................................................................................................................12

Aufgabe 1: (ARA/PRA)................................................................................................................18 Aufgabe 2: (ARA/PRA)................................................................................................................18 Aufgabe 3: (Rückstellungen).......................................................................................................19 Aufgabe 4: (Rückstellungen).......................................................................................................20 Aufgabe 5: (Rückstellungen).......................................................................................................20 Aufgabe 6: (Rückstellungen).......................................................................................................20 Aufgabe 7: (Rückstellungen).......................................................................................................21

4 Die Bewertung der Vermögensteile und Schulden .........................................................................22 4.1 Bewertungsgrundsätze und Wertmaßstäbe .............................................................................22 4.2 Besondere Bewertungsprinzipien..........................................................................................26 4.3 Bewertung des Anlagevermögens ........................................................................................28 4.3.1 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung ................................................................28 4.3.2 Methoden der Abschreibung..................................................................................................30 4.3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter .............................................................................................32 4.4 Die Bewertung des Umlaufvermögens .....................................................................................32 4.4.1 Bewertung der Vorräte...........................................................................................................32 4.4.2 Bewertung der Forderungen..................................................................................................35 4.4.2.1 Notwendigkeit und Verfahren .............................................................................................35 4.4.2.2 Einzelbewertung .................................................................................................................35 4.4.2.3 Pauschalwertberichtigung...................................................................................................39 4.5 Bewertung der Schulden ..........................................................................................................39

Aufgabe 8: (Wertmaßstäbe)........................................................................................................41 Aufgabe 9: (Wertmaßstäbe)........................................................................................................43 Aufgabe 10: (Bewertung des Anlagevermögens) .......................................................................43 Aufgabe 11: (Bewertung des Anlagevermögens) .......................................................................44 Aufgabe 12: (Bewertung des Umlaufvermögens) .......................................................................44 Aufgabe 14 - 1: (Bewertung des Umlaufvermögens)..................................................................45 Aufgabe 14 - 2: (Bewertung des Umlaufvermögens)..................................................................45 Aufgabe 14 - 3: (Bewertung des Umlaufvermögens)..................................................................46 Aufgabe 14 - 4: (Bewertung des Umlaufvermögens)..................................................................46 Aufgabe 20: (Bewertung der Schulden) ......................................................................................47 Aufgabe 22: (Bewertung der Schulden) ......................................................................................47 Aufgabe 25: (Sammelbewertung - Bilanzpolitik) .........................................................................47 Aufgabe 26: (Durchschnittsbewertung).......................................................................................48 Aufgabe 27: (Lifo- Methode) .......................................................................................................48 Aufgabe 28: (Maximaler Wertansatz des Endbestandes)...........................................................49 Aufgabe 29: (Minimaler Wertansatz des Endbestandes)............................................................49

5 Abschluss in verschiedenen Unternehmensformen........................................................................50 5.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG).......................................................................................50 5.2 Kommanditgesellschaft (KG).................................................................................................51 5.3 Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) ...............................................................................52

6 Bilanzanalyse und Bilanzpolitik .......................................................................................................55

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l Teile, Aufgabe, Offenlegung Bilanz G. u. V Anhang Lagebericht

Vermögenshöhe, Vermögenszusammen-

setzung flüssiger Mittel, Schulden,

Eigenkapital

Erfolgshöhe, Erfolgszusammen-

setzung

Erläuterungen zum Bilanz -

Erfolgsausweis

Erläuterungen zur allgemeinen

Geschäftslage

Einfacher Jahresabschluss (Einzelfirmen, Personengesellschaften)

Erweiterter Jahresabschluss (Kapitalgesellschaften)

Bilanz: (Die Bilanz (ital. bilancia, Waage, im Sinne von Balkenwaage; lat. bilanx, etwa Doppelwaage) ist eine Aufstellung von Herkunft und Verwendung des Kapitals eines Wirtschaftssubjekts - nachfolgend zumeist an Hand eines Unternehmens erläutert. Die Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital mit dem Ziel, das Eigenkapital als Restgröße zu ermitteln.)

Bilanz = Zeitpunktrechnung - weist die Höhe des Vermögens, Eigenkapitals und Fremdkapitals zum Bilanzstichtag aus - soll unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung, ein den Tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Unternehmen vermitteln

Bilanzgliederung soll § 266 HGB entsprechen Aktivseite Passivseite

(Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; Geschäfts- oder Firmenwert (GFW oder Goodwill); geleistete Anzahlungen; Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; technische Anlagen und Maschinen; andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; Finanzanlagen: Anteile an verbundenen Unternehmen; Ausleihungen an verbundene Unternehmen; BeteiligungenAusleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; Wertpapiere des Anlagevermögens; sonstige Ausleihungen. Umlaufvermögen Vorräte/Vorratsvermögen Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; fertige Erzeugnisse und Waren; geleistete Anzahlungen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (L. u. L.), (F .a. L. L.); Forderungen gegen verbundene Unternehmen; Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; sonstige Vermögensgegenstände; Wertpapiere Anteile an verbundenen Unternehmen; eigene Anteile; sonstige Wertpapiere; Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Rechnungsabgrenzungsposten(ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ____________________________ (Bilanzsumme))

(Eigenkapital Gezeichnetes Kapital KapitalrücklagenGewinnrücklagen gesetzliche Rücklagen; Rücklagen für eigene Anteile; satzungsmäßige Rücklagen; andere Gewinnrücklagen; Gewinnvortrag/Verlustvortrag; Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, (ggf.) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Rückstellungen Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Steuerrückstellungen sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten Anleihen, davon konvertibel; Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (L. u. L.), (V. a .L. L.); Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. Rechnungsabgrenzungsposten ____________________________ (Bilanzsumme))

- ist für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben - soll von Personengesellschaften beachtet werden

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G. u. V. = Zeitraumrechnung (Die Gewinn- und Verlustrechnung (G. u. V.) bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB) als wesentlichen Teil der externen Rechnungslegung eines Unternehmens. Sie kategorisiert Erträge und Aufwendungen des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum, insbesondere eines Geschäftsjahres und weist den unternehmerischen Erfolg als Unterschiedsbetrag aus.) - weist alle Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres aus - gewährt Einblick in die Quelle des Jahreserfolges

Personengesellschaften erstellen die G. u. V. in Kontenform Kapitalgesellschaften erstellen die G. u. V. (nach § 2 HGB) in Staffelform

Anhang

- hat die Aufgabe, bestimmte Einzelposten der Bilanz und die G. u. V. der Kapitalgesellschaften näher zu erläutern. Als Erläuterungsbericht nimmt er z. B. Stellung zu Methoden und Höhe der Abschreibung auf das Anlagevermögen des Unternehmens

Der Jahresabschluss soll Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage des Unternehmens gewähren. Er ist Grundlage der Gewinnverteilung.

Bei Einzelunternehmen (e. K., e. Kfm., e. Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB).

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG a. A.) haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern (§ 264 HGB). Aufgaben des Jahresabschlusses: - Rechenschaftslegung und Information - Grundlage der Gewinnverteilung - Steuerermittlung Bilanzadressaten - interne Bilanzadressaten (Geschäftsführung) i J' - externe Bilanzadressaten (Gläubiger, (Klein-)Aktionäre, Finanzverwaltung, Arbeitnehmer, interessierte Öffentlichkeit)

Zahlungsansprüche Bilanzadressaten

Vertraglich fixiert Gewinnabhängig

Darlehensgeber Zinsen / Tilgung

Lieferanten Rechnungsbetrag

Aktionäre Dividende

Arbeitnehmer Lohn / Gehalt Gewinnbeteiligung

Finanzverwaltung Ertragssteuern Stakeholder = alle an einem Unternehmen interessierte Personengruppen

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Weitere Stakeholder (Das Prinzip der Stakeholder ist die Erweiterung des in der Betriebswirtschaft verbreiteten Shareholder Value- Ansatzes. Im Gegensatz zum Shareholder- Value- Prinzip, das die Bedürfnisse und Erwartungen der Anteilseigner eines Unternehmens (z. B. die Aktionäre bei einer Aktiengesellschaft) in den Mittelpunkt des Interesses stellt, versucht das Prinzip der Stakeholder das Unternehmen in seinem gesamten sozialökonomischen Kontext zu erfassen und die Bedürfnisse der unterschiedlichen Anspruchsgruppen in Einklang zu bringen. In Erweiterung zum so genannten Customer-Relationship- Management (CRM), welches sich lediglich mit den Beziehungen des Unternehmens zu seinen Kunden auseinandersetzt, geht das Prinzip des Stakeholder-Relationship-Managements (SRM) deutlich weiter, da es versucht die Beziehungen eines Unternehmens zu allen, bzw. seinen wichtigsten Anspruchsgruppen in Einklang zu bringen. Als Stakeholder gelten dabei neben den Shareholdern (die Eigentümer) die Mitarbeiter (bis hin zu den Managern, z. B. Anspruch auf Beschäftigung und Sicherheit), die Kunden (z. B. Anspruch auf Qualität und Zuverlässigkeit), die Lieferanten, die Kapitalmärkte (u .a. Kreditgeber) sowie der Staat (z. B. Anspruch auf Steuergelder, Umweltschutz), die Natur (Rohstofflieferant, Aufnahmemedium für Abfall) und die Öffentlichkeit (Parteien, Verbände, Medien, etc.).) Informationsinteressenten Gläubiger Aktionäre

Informationsinteressenten Wie groß ist das Ausfallrisiko

Wie groß ist der erwartete Erfolg

Relevante Jahresabschlussinformationen

Derzeitiges Vermögen (= Haftungspotenzial) Derzeitige Liquidität

Derzeitiges Eigenkapital Derzeitige Ertragslage Künftige Ertragslage

Derzeitiges Vermögen (= Ertragspotenzial) Derzeitiger Gewinn Künftige Ertragslage

Offenlegung Für Kapitalgesellschaften besteht Publizitätspflicht. Für die Zuordnung der Unternehmen zu einer Größenklasse müssen zwei der drei Grö-ßenmerkmale an zwei Aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zutreffen:

Merkmale

Kleine Gesellschaften

Mittelgroße Gesellschaften

Große Gesellschaften

1. Bilanzsumme Bis 3.435.881 € (6,72 Mio. DM)

Bis 13.748.638 € (26,89 Mio. DM)

Über 13. 748.638 € (26,89 Mio. DM)

2. Umsatz Bis 6. 871. 762 € (13,44 Mio. DM)

Bis 27.497.277 € (53,78 Mio. DM)

Über 27.497. 277 € (53,78 Mio. DM)

3. Beschäftigte Bis 50 Bis 250 Über 250

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- Börsenorientierte Aktiengesellschaften sind automatisch „große Gesellschaften“ - Sanktionen bei unterlassener Offenlegung = Ordnungsgeldverfahren - wird auf Antrag, vom Registergericht durchgeführt

Merkmale Bilanzsumme Umsatzerlöse Beschäftigte Großunternehmen

Gem. PublG s 65 Mio. € s 130 Mio. € s 5.000

- nach § 1 PublG (Einzelunternehmer, Personengesellschaften)

Informationsinstrument Info

zwang durch

Info zwang für Informationsgehalt

1. Jahresabschluss Lagebericht G Alles Liebe

KapitalgesellschaftenDaten aus Jahresabschluss

Lagebericht

2. Zwischenbericht G, B Börsennotierte Kapitalgesellschaften

Komprimierter Abschluss, Kapitalflussrechnung,

Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr

3. Ad – hoc - Publizität G Börsennotierte Kapitalgesellschaften

Kursbeeinflussende Unternehmenstatbestände

4. Value - Reporting KM freiwillig Wertkommunikation nach Innen und außen

G = gesetzliche Vorschriften B = Vorgaben der Deutschen Börsen AG KM = Wettbewerbsdruck des Kapitalmarktes

Shareholder Value t Wert (Der Shareholder Value, gelegentlich auch Aktionärsnutzen, ist als der Marktwert des Eigenkapitals definiert (vereinfacht als der Unternehmenswert und der davon abhängige Wert der Anteile). Der Shareholder-Value-Ansatz ist ein von Rappaport entwickeltes betriebswirtschaftliches Konzept, welches das Unternehmensgeschehen als eine Reihe von Zahlungen (Cash-Flows) betrachtet, analog zu der aus einer (Sach-)Investition resultierenden Zahlungsreihe. Die Bewertung des Unternehmens wird anhand der freien Cash-Flows ermittelt. Der Shareholder Value ergibt sich dabei aus den auf den Bewertungszeitpunkt abdiskontierten Freien Cash Flows abzüglich des Marktwertes des Fremdkapitals (also z. B. Bankverbindlichkeiten).)

Vorteil Jahresabschluss: glaubwürdig, da geprüft Nachteil Jahresabschluss: Vergangenheitsbezug (nicht aktuell)

Deshalb müssen Börsenorientierte Kapitalgesellschaften Zwischenberichte erstellen (Halbjahresberichte, Quartalsberichte).

Offenlegung (§ 325 HGB) Jahresabschluss

Kapital-

gesellschaften Bilanz G. u. V. Anhang

Lagebericht Anhang

Prüfung (§ 316 HGB)

Kleine X - X - HR - Mittelgroße X X X X HR X

Große X X X X HR + BA X HR = Handelsregister BA = Bundesanzeiger

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2 Aufstellungsgrundsätze und -fristen GOB

(Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Siehe auch GDPdU und GoBS. Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen.) hat die Aufgabe Gesetzliche Regelungslücken Auszufüllen Systematisierung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung i. w. S

Hauptzweck : Dokumentation Hauptzweck Information

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung i. e. S. (GOB)

Grundsätze ordnungsmäßiger

Allgemeine GoBil

Ansatz- GoBil

Bewertungs- GoBil

Formelle GoB i.e. S

Materielle GoB i. e. S

Bilanzierung (GOBIL ) Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung a) Allgemeine Grundsätze - Der Jahresabschluss hat den GoB zu entsprechen. - Generalnorm für Kapitalgesellschaften - Klarheit und Übersichtlichkeit - Bilanzwahrheit ( Richtigkeit und Willkürfreiheit) - Einhaltung der Aufstellungsfristen („Fast Close") Aufstellungsfristen

Nichtkapitalgesellschaften Innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 12 Monate)

Kleine Kapitalgesellschaften Innerhalb von 3, spätestens 6 Monaten des folgenden Geschäftsjahres

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres

b) Ansatzgrundsätze - Bilanzidentität (§252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) - Vollständigkeit (§246 Abs. 1 HGB, §284 HGB, §285 HGB) - Verrechnungsverbot (§248 Abs. 2 HGB Bruttoprinzip) - Darstellungsstetigkeit (§265 Abs. 1 HGB / formelle Bilanzkontinuität)

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3 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 252 Abs. l Zi. 5 HGB).

3.1 Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten Aufwendungen und Erträge, die erst im folgenden Jahr bezahlt bzw. vereinnahmt werden, die jedoch wirtschaftlich in das Abschlussjahr gehören, sind als Sonstige Verbindlichkeit (Konto 4890) bzw. Sonstige Forderung (Konto 2690) zu erfassen und auszuweisen. Sie heißen auch „antizipative (vorausschauende) Posten".

Sonstige Verbindlichkeiten

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Sonstige Forderungen

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3.2 Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung ist ein Begriff aus der Bilanzierung. Rechnungsabgrenzungsposten (oft kurz: RAP) sind Posten innerhalb der Bilanz, die in einem Geschäftsjahr anfallen, komplett oder teilweise aber wirtschaftlich in ein zukünftiges Geschäftsjahr gehören. Sie dienen also der periodengerechten Erfolgsermittlung, indem sie Zahlungen in die Perioden ihrer Erfolgswirksamkeit transferieren.) Werden Zahlungen im vergangenen Jahr für Aufwendungen und Erträge des neuen Jahres geleistet, sind die Aufwands- und Ertragskonten zum Jahresabschluss mit Hilfe folgender Konten zu berichtigen:

2900 Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA) (Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA oder ARAP) wird betrieben,

wenn der Betrieb (aktiv) Aufwendungen leistet, die zumindest teilweise in das nächste Geschäftsjahr gehören.

Das bedeutet, dass sie Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind, die Aufwand für eine bestimmte Zeit

nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB).)

4900 Passive Rechnungsabgrenzung (PRÄ). (Passive Rechnungsabgrenzung (PRA oder PRAP) erfolgt,

wenn der Betrieb Erträge erhält (passiv), welche dem nächsten Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

Dies können beispielsweise erhaltene Zinsen oder Mieten für Teile des neuen Geschäftsjahres sein.

(in ihrer Höhe bekannt sind) Die Verbuchung verläuft hier analog zur ARA,

mit dem Unterschied, dass die Passive Rechnungsabgrenzung ein Passivkonto ist. Beim Jahresabschluss

werden die betreffenden Erträge auf Passive Rechnungsabgrenzung verbucht.)

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Zur Aktiven Rechnungsabgrenzung zählen alle Aufwendungen, die bereits im abzuschließenden Geschäftsjahr im Voraus (als Ausgabe) bezahlt und gebucht wurden, aber entweder nur zum Teil oder auch ganz wirtschaftlich dem neuen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Zum Bilanzstichtag sind die betreffenden Aufwandskonten durch eine „Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA)" zu berichtigen.

ARA

- periodengerechte Abrechnung Ausgaben im alten Geschäftsjahr / Aufwand im neuen Geschäftsjahr = ARA

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Zur Passiven Rechnungsabgrenzung gehören Erträge, die im abzuschließenden Geschäftsjahr bereits als Einnahme gebucht worden sind, aber mit einem Teil oder auch ganz als Ertrag dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Zum Jahresabschluss sind die betreffenden Ertragskonten durch Vornahme einer entsprechenden „Passiven Rechnungsabgrenzung (PRA)" zu korrigieren.

PRA

- periodengerechte Abgrenzung Einnahme i alten Geschäftsjahr / Ertrag im neuen Geschäftsjahr = PRA

Mit Hilfe der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden die im alten Geschäftsjahr im Voraus gezahlten Aufwendungen und vereinnahmten Erträge über die Schlussbilanz in die Erfolgsrechnung des neuen Geschäftsjahres übertragen. Man nennt sie deshalb auch „transitorische Posten" (lat. transire = hinübergehen).

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Nach § 250 HGB dürfen als Rechnungsabgrenzungsposten nur ausgewiesen werden: - auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluss-Stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen: Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA) - auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss-Stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen: Passive Rechnungsabgrenzung (PRA) Die zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge bezweckt eine periodengerechte Ermittlung des Jahreserfolges. Man unterscheidet vier Fälle:

Vorgang Geschäftsfall

im alten Jahr im neuen Jahr Buchung

zum 31. Dez.:

Von uns noch zu zahlender Aufwand Aufwand Ausgabe

Aufwandskonto an Sonst.

Verbindlichkeiten. noch zu vereinnah-

mender Ertrag Ertrag Einnahme Sonst. Forderungen an Ertragskonto

Von uns im Voraus bezahlter Aufwand Ausgabe Aufwand ARA an

Aufwandskonto Im Voraus verein-

nahmter Ertrag Einnahme Ertrag Ertragskonto an PRA

3.3 Rückstellungen (Rückstellungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die dem Grunde nach (ob), des Auszahlungszeitpunktes ("wann") oder der Höhe nach (wie viel) noch nicht bestimmt sind. Durch ihre Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken (siehe Vorsichtsprinzip) Rechnung getragen, da sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen. Ihre Bildung wird mit dem Realisationsprinzip oder dem Imparitätsprinzip begründet.) Aus Gründen der periodengerechten Erfolgsermittlung sind zum Bilanzstichtag auch solche Aufwendungen zu erfassen, deren Höhe und / oder Fälligkeit noch nicht bekannt sind, die jedoch wirtschaftlich dem Abschlussjahr zugerechnet werden müssen. Für diese Aufwendungen sind die Beträge zu schätzen und als Verbindlichkeiten in Form von Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.

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Klassifikation von Rückstellungen Die Ungewissheit über die Höhe und / oder die Fälligkeit der Verbindlichkeiten unterschei-det die Rückstellungen von den genau bestimmbaren „Sonstigen Verbindlichkeiten".

Rückstellungen

Außenverpflichtung Innenverpflichtung

Rechtliche

Verpflichtung gegenüber Dritten

Wirtschaftliche Verpflichtung

gegenüber Dritten „Kulanz -

Rückstellungen“

Verpflichtungen gegenüber sich

selbst „Aufwands - Rückstellungen“

Ungewisse Verbindlichkeiten 1. Bürgerlich Rechtliche Verpflichtungen - Pensionen - Prozesskosten - Garantieleistungen mit rechtlicher Verpflichtung - Bergschäden - drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 2. Öffentlich Rechtliche Verpflichtungen - Steuerzahlungen - Entsorgung von Altlasten - Sozialversicherungen 3. Wirtschaftliche Verpflichtungen - Garantieleistungen ohne Rechtliche Verpflichtungen

(Für Kulanzleistungen Rückstellungen Bilden)

Buchung: Aufwandskonto an Rückstellungen

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Beispiel 4: Für im Jahr 2001 verkaufte Maschinen hat ein Unternehmer im Jahr 2003 Garantieleistungen in Höhe von 80.000,00 € zu erbringen. Das Handelsrechtliche Ergebnis vor Berücksichtigung dieses Garantieaufwandes bzw. einer entsprechender Rückstellungsbildung beträgt in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 400.000,00 €. An das nach Aufwandsgemäßer Verrechnung der Garantieleistungen verbleibende Resultat knüpfen ergebnisabhängige Zahlungsverpflichtungen von 60 %. Stellen Sie die Ergebnissituation ohne und mit Rückstellungsbildung dar. Lösung:

ohne Rückstellungsbildung Jahr 2001 Jahr 2002 Jahr 2003

Handelsrechtliches Ergebnis (vor Garantieaufwand und

ergebnisabhängiger Zahlungen) 400.000 € 400.000 € 400.000 €

./. Garantieaufwand - - 80.000 €

= Handelsrechtliches Ergebnis (vor ergebnisabhängiger Zahlungen) 400.000 € 400.000 € 320.000 €

./. ergebnisabhängige Zahlungen 240.000 € 240.000 € 192.000 €= Jahresüberschuss 160.000 € 160.000 € 128.000 €

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mit Rückstellungsbildung Jahr 2001 Jahr 2002 Jahr 2003

Handelsrechtliches Ergebnis (vor Garantieaufwand und

ergebnisabhängiger Zahlungen) 400.000 € 400.000 € 400.000 €

./. Garantieaufwand 80.000 € - -

= Handelsrechtliches Ergebnis (vor ergebnisabhängiger Zahlungen) 320.000 € 400.000 € 400.000 €

./. ergebnisabhängige Zahlungen 192.000 € 240.000 € 240.000 €= Jahresüberschuss 128.000 € 160.000 € 160.000 €

Beispiel 5: Prüfen Sie nachfolgende Sachverhalte im Hinblick auf die handelsrechtliche Möglichkeit einer Rückstellungsbildung sowie die jeweils in Betracht kommende Rückstellungsart. 1) Ein Einzelhändler schließt im November 2001 mit einem Lieferanten einen Vertrag Über den Bezug von Waren im Februar 2002 zu einem Festpreis ab. Zum Bilanzstichtag zeigt sich, dass die betreffenden Artikel nur unter dem Einstandspreis Verkauft werden können. 2) Bei einer Spezialmaschine wird die im Dezember 2001 fällige regelmäßige Wartung a) im Februar 2002 und b) im Mai 2002 nachgeholt 3) Bei einer Anlage wird zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft alle vier Jahre eine Generalüberholung durchgeführt. 4) Die für November 2001 geplante Fertigstellung der Aufstockung eines Betriebsgebäudes verzögert sich Witterungsbedingt bis Mai 2002. 5) Ein Unternehmer verpflichtet sich zu Dienstjubiläumszahlungen an seine Mitarbeiter 6) Ein Händler erbringt Branchenübliche Garantieleistungen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Lösung: Sachverhalt Rückstellungsbildung Rückstellungsart

1) Pflicht Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

2a) Pflicht (3 Monate) 2b) Wahlrecht Unterlassene Instandhaltung

3) Wahlrecht Genau umschriebene Aufwendungen 4) Verbot (da Vermögensverbesserung) - 5) Pflicht Ungewisse Verbindlichkeiten 6) Pflicht Kulanzleistungen

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Ableitungszusammenhänge der Rechenwerke

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung

Bilanz G. u. V. Soll (Passiv)

Haben (Aktiv) Soll Haben

Eigenkapital Aufwendungen

Anlage - vermögen

KFR Soll Haben

Veränderung des

Eigenkapitals

Jahres -überschuss

Erträge

Umlauf -vermögen

(ohne Finanz-mittel)

Auszahlungen Finanzmittel

Einzahlungen

Einzahlungs- überschuss

Veränderung des Finanz–

mittelbestands, Kasse

Schulden

Nach § 249 Abs. l HGB müssen Rückstellungen gebildet werden für: - Ungewisse Verbindlichkeiten

(Steuerrückzahlungen etc.) - Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

(Preisverfall für noch nicht gelieferte Ware) - Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen

(die im folgenden Geschäftsjahr, innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden) - Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung.

(Kulanzleistungen) Demnach besteht Passivierungspflicht. Rückstellungen dürfen außerdem gebildet werden für: - Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die nach 3 Monaten aber innerhalb Des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden - Bestimmte Aufwendungen, die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

(Großreparaturen, Werbekampagnen, Messen im abgelaufenen Geschäftsjahr) Hier besteht Passivierungswahlrecht. Da Rückstellungen Schulden sind, zählen sie in der Bilanz auch zum Fremdkapital. Sie sind nach § 266 HGB auszuweisen als: Pensionsrückstellungen Steuerrückstellungen Sonstige Rückstellungen. Bei Bildung von Rückstellungen wird zunächst das betreffende Aufwandskonto im Soll mit dem geschätzten periodengerechten Betrag belastet. Die Gegenbuchung wird auf dem entsprechenden Rückstellungskonto im Haben vorgenommen. Buchung: Aufwandskonto an Rückstellungskonto

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Die Auflösung der Rückstellung hat zu erfolgen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Da sie auf Schätzungen beruhen, sind drei Fälle möglich: - Die Rückstellung entspricht der Zahlung. - Die Rückstellung ist größer als die Zahlung. Es ergibt sich ein Ertrag, zu erfassen auf Konto „5480 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen". - Die Rückstellung ist kleiner als die Zahlung. Es entsteht ein Aufwand, zu erfassen auf Konto „6990 Periodenfremde Aufwendungen". Auswirkungen auf den Jahreserfolg Verminderung des auszuschüttenden Gewinns Gleichzeitig Reduzierung der Ertragssteuer positive Wirkung auf die Liquidität

Aufgabe 1: (ARA/PRA) Vervollständigen Sie die folgenden Aussagen. a) Sonstige Verbindlichkeiten werden für Aufwendungen des alten Geschäftsjahres gebucht, die Ausgaben des neuen Geschäftsjahres darstellen. b) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden für Ausgaben im alten Jahr gebildet, die den Aufwand des neuen Jahres darstellen. c) Sonstige Forderungen werden für Erträge des alten Jahres gebildet, die Einnahme des neuen Jahres darstellen. d) Passive Rechnungsabgrenzungsposten werden für Einnahmen des alten Jahres gebildet, die den Ertrag des neuen Geschäftsjahres darstellen

Aufgabe 2: (ARA/PRA) a) Begründen Sie die Notwendigkeit einer zeitlichen Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge. Die zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge bezweckt eine periodengerechte Ermittlung des Jahreserfolges. b) Nennen Sie die vier Möglichkeiten einer zeitlichen Abgrenzung. Sonstige Verbindlichkeiten Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Sonstige Forderungen Passive Rechnungsabgrenzungsposten c) Bei welcher Art der zeitlichen Abgrenzung liegt der Zahlungsvorgang I) im alten und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Passive Rechnungsabgrenzungsposten II) im neuen Jahr? Sonstige Verbindlichkeiten Sonstige Forderungen

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d) Warum werden aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten auch als „Transitorische Posten" bezeichnet? Im alten Jahr geleistete Vorrauszahlungen für Aufwand und Erträge werden In das neue Jahr herübergeführt

Aufgabe 3: (Rückstellungen) Das Metallwerk Thomas Berg e. K. rechnet zum 31. Dezember des Abschlussjahres mit einer Gewerbesteuernachzahlung von 12.000,00 €. 1. Bilden Sie den Buchungssatz zum 31. Dezember.

Buchung zum 31.12. 8020 G. u. V. an 7700 Gewerbesteuer 12.000,00 €

7700 Gewerbesteuer an 3800 Steuerrückstellungen 12.000,00 € 3800 Steuerrückstellungen an 8010 Schlussbilanzkonto 12.000,00 €

2. Wie wirkt sich die Bildung der Rückstellung auf a) den Gewinn bzw. - der Gewinn wird vermindert b) den Verlust - der Verlust wird erhöht des Unternehmens aus? 3. Wie ist zu buchen, wenn der Industriebetrieb am 15. März des Folgejahres an das Finanzamt folgende Beträge überweist? a) 12.000,00 €, b) 10.000,00 €, c) 15.000,00 €. 3. a) 3800 Steuerrückstellungen an 3900 Bank 12.000,00 €

2800 Bank 10.000,00 €

3. b) 3800 Steuerrückstellungen an 5480 Erträge a. d. Herabsetzung von

Rückstellungen 2.000,00 €

3. c) 3800 Steuerrückstellungen 12.000,00 €

6990 periodenfremde

Aufwendungen 3.000,00 €

an 2800 Bank 15.000,00 €

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Aufgabe 4: (Rückstellungen) Für einen schwebenden Prozess rechnen wir zum Bilanzstichtag mit Gerichtskosten in Höhe von 12.000,00 €. Der Gebührenbescheid des Gerichts am 20. April nächsten Jahres lautet über a) 12.000,00 €, b) 15.000,00 €, c) 10.000,00 €. Die Zahlung erfolgt durch Postbanküberweisung. Nennen Sie den Buchungssatz zum Bilanzstichtag und am 20. April.

4. a) 6770 Rechts- und Beratungskosten an 2850

Postbank 12.000,00 €

6770 Rechts- und Beratungskosten

12.000,00 € 4. b) 6990 periodenfremde

Aufwendungen 3.000,00 €

an 2850 Postbank 15.000,00 €

2850 Postbank 10.000,00 €

4. c) 6770 Rechts- und Beratungskosten an 5480 Erträge a. d.

Herabsetzung von Rückstellungen

2.000.00 €

Bilanz- Stichtag

6770 Rechts- und Beratungskosten an 3900

Sonst Rückstellungen 12.000,00 €

Aufgabe 5: (Rückstellungen) Vervollständigen Sie folgende Sätze: 1. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die ihrem Grunde nach feststehen, nicht aber nach Höhe und/oder Fälligkeit 2. Der Betrag der Rückstellung muss nach vernünftiger Kaufmännischer Vorsicht geschätzt werden. 3. Rückstellungen dienen der Periodengerechten Ermittlung des Jahreserfolges.

Aufgabe 6: (Rückstellungen) Die Bau- GmbH bestellt am 2. Dezember 3.000 t Zement XR 304 zu 60,00 € / t + Um-satzsteuer. Lieferungstermin 15. Februar nächsten Jahres. Am Bilanzstichtag (31. Dezember) beträgt der Tagespreis 55,00 € je t. 1. Begründen Sie, dass es sich hierbei um ein schwebendes Geschäft handelt. - Vertrag geschlossen (im alten Jahr) - Ware noch nicht bezahlt Die Pflichten sind noch nicht erfüllt - Lieferung noch nicht erfolgt (werden erst im neuen Jahr erfüllt) 2. In welchem Fall sind schwebende Geschäfte im Jahresabschluss zu berücksichtigen? - wegen Drohender Verluste aus dem Kaufvertrag, muss nach dem Vorsichtsprinzip, dieser nicht realisierte Verlust in der Abschlussbilanz Ausgewiesen werden

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3. Buchen Sie a) zum 31. Dezember und b) nach Rechnungseingang im Februar nächsten Jahres.

6.. a) 6000 Aufwendungen f. Rohstoffe an 3900

sonstige Rückstellungen 15.000,00 €

6000 Aufwendungen f. Rohstoffe

180.000,00 €

2600 Vorsteuer 28.800 €

an 4400

Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung

208.800,00 € 6. b)

3900 sonstige Rückstellungen an 6000

Aufwendungen f. Rohstoffe 15.000,00 €

Aufgabe 7: (Rückstellungen) 1. Was ist unter dem Begriff „Rückstellungen" zu verstehen? Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die ihrem Grunde nach feststehen, nicht aber nach Höhe und/oder Fälligkeit 2. Worin unterscheiden sich Rückstellungen und Sonstige Verbindlichkeiten? Die Höhe und / oder Fälligkeit ist bei Rückstellungen nicht, bei sonstigen Verbindlichkeiten jedoch exakt bekannt. 3. Haben Rückstellungen und Sonstige Verbindlichkeiten einen gemeinsamen Zweck? Beide sind periodengerechte (antizipative) Verbindlichkeiten, die im alten Geschäftsjahr begründet wurden. Sie führen zu einer Gewinnminderung im alten und aller Voraussicht nach zu einem Liquiditätsabfluss im neuen Jahr. 4. Für welche Sachverhalte müssen nach HGB (§ 249 Abs. 1) Rückstellungen gebildet werden? - Ungewisse Verbindlichkeiten - Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen - Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung. 5. Kann man durch Bildung von Rückstellungen den Gewinn beeinflussen? - durch Rückstellungen wird der Gewinn und gleichzeitig die zu zahlende Ertragssteuer verringert. 6. Zu welchem Zeitpunkt sind Rückstellungen aufzulösen? - wenn die Fälligkeit eintritt (Rechnung vorliegt) sind Rückstellungen aufzulösen. 7. Wozu führt a) eine zu hohe und - zur zusätzliche Gewinnschmälerung (stille Reserve) im Jahresabschluss

(periodenfremder Ertrag) b) eine zu niedrige Schätzung der Rückstellung bei Zahlung? - zu höherem gewinn, eventuell höhere Gewinnausschüttung (Substanzverlust)

(periodenfremde Aufwendung)

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4 Die Bewertung der Vermögensteile und Schulden

4.1 Bewertungsgrundsätze und Wertmaßstäbe Bewertung: Zum Jahresabschluss sind alle Vermögensteile und Schulden zu bewerten. Die Bewertung bzw. Bilanzierung, d. h. die Bestimmung des Wertansatzes für die einzelnen Vermögens- und Schuldposten, kann sich entscheidend auf den Jahresgewinn / Verlust auswirken. Der Gesetzgeber hat: - Bewertungsvorschriften erlassen, durch die falsche Bewertungen, welche zu einer falschen Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Erfolgslage des Unternehmens führen, unterbunden werden sollen. - dies dient dem Gläubigerschutz Grundsatz der Maßgeblichkeit (Das Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft das Steuerrecht mit dem Handelsrecht. Es ist im deutschen Recht in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert. Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) des Handelsgesetzbuchs auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Vereinfacht wird häufig auch von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen, die es so aber nicht gibt. Nur die Grundsätze für die Aufstellung der Handelsbilanz gelten für die Aufstellung der Steuerbilanz ; man ist bei der Erstellung der Steuerbilanz nicht zwingend an Ansätze und Bewertung aus der Handelsbilanz gebunden, insbesondere was die Ausübung von impliziten Wahlrechten des Handelsrechts angeht.)

Maßgeblichkeit

Handelsbilanz Steuerbilanz

umgekehrte Maßgeblichkeit

Die nach handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz heißt „Handelsbilanz". Die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Werte für die Vermögensteile und Schulden sind zugleich verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende „Steuerbilanz", sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung vorschreiben. Man spricht deshalb auch vom „Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz".

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Umkehrung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (Ergänzt wird das Maßgeblichkeitsprinzip allerdings um die so genannte Umkehrmaßgeblichkeit, die besagt, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG).) Aufgrund der engen Verbindung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften kann es zu „umgekehrten Maßgeblichkeit" kommen. Folgende Sachverhalte führen dazu: 1. Steuerliche Wahlrechte - richtet sich nach dem Einkommenssteuergesetz - Sicherstellung der Ermittlung des Gewinnes nach einheitlichen Grundsätzen - Ermöglichung einer „ gerechten Besteuerung“ 2.Über die Handelsrechtlich zulässigen Abschreibungen hinaus dürfen steuerliche (Sonder-)Abschreibungen in die Handelsbilanz übernommen werden. - richten sich nach dem HGB - gelten für alle Unternehmen - dienen der Kapitalerhaltung und somit dem Schutz der Gläubiger - Prinzip der Vorsicht ist oberster Bewertungsgrundsatz Zusammenfassung: - Bewertung (Bilanzierung) bedeutet Bestimmung des Wertansatzes für die einzelnen Vermögensteile und Schulden in der Jahresabschlussbilanz. - Die Bewertung beeinflusst das im Jahresabschluss auszuweisende Vermögen, die Schulden und den Jahreserfolg. - Handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften haben unterschiedliche Zielsetzungen. - Es gilt der „Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz", solange das Steuerrecht keine andere Bewertung vorschreibt. Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach 6 252 HGB Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind für alle Kaufleute verbindlich in § 252 Abs. l HGB geregelt: 1) Grundsatz der Bilanzidentität (Bilanzgleichheit) - Endbilanz muss mit der Anfangsbilanz übereinstimmen (In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, geschaffen. (Bilanzidentität).) 2) Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going- concern- Prinzip) - die Bewertung muss grundsätzlich von der Unternehmensfortführung ausgehen, (es darf nur im falle einer Insolvenz davon abgewichen werden) (Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB))

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3) Grundsatz der Einzelbewertung - Vermögens und Schuldenswerte sind einzeln zu bewerten (Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Ausnahmen hierzu bilden diverse zugelassene Bewertungs-Vereinfachungen, z. B. - Verbrauchsfolgeverfahren, § 256 HGB - Gruppenbewertung, § 240 (4) HGB - Festwertbildung, § 240 (3) HGB - Pauschalwertberichtigung auf Forderungen - Pauschalrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter

Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB))

4) Grundsatz der Stichtagsbezogenheit (Stichtagsprinzip) - Bewertung zum Abschlussstichtag ausschlaggebend - alle Sachverhalte die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben auch wenn Sie erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden und den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag betreffen müssen beachtet werden (Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)) 5) Grundsatz der Vorsicht (Vorsichtsprinzip) - Niedrigstwert bei Guthaben - Höchstwert bei Schulden (Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind - nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen, - erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, - Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.) 6) Grundsatz der Periodenabgrenzung - Aufwendungen und Erträge sind dem Jahr zuzurechnen in dem sie erwirtschaftet Wurden ((§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), Erträge der jeweiligen Periode (i. d. R.. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden.) 7) Grundsatz der Bewertungsstetigkeit - alle einmal gewählten Bewertungs- und Abschreibungsmethoden sind beizubehalten - dies soll willkürliche Wechsel verhindern und die Vergleichbarkeit gewährleisten - das Gliederungsschema ist beizubehalten (Konstanz) ((§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB), Einmal gewählte Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden. Dient wiederum als Basis für die Vergleichbarkeit. Im Gegensatz zu den vorherigen Prinzipien, handelt es sich hier (im deutschen HGB) um eine Soll-Vorschrift, in begründeten Fällen darf hiervon abgewichen werden.)

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Beispiele zur Maßgeblichkeit: Ein zu Beginn des Jahres erworbener Verpackungsautomat (Anschaffungskosten 300.000,00 €, Nutzungsdauer 10 Jahre) kann sowohl linear mit 10 % oder auch degressiv mit 20 % abgeschrieben werden. l) Die genannte Maschine wurde in der Handelsbilanz linear mit 30,000,00 € abgeschrieben. Somit beträgt der Wertansatz 270.000,00 €. Da das Steuerrecht keine andere Abschreibung vorschreibt, muss der Wertansatz Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen werden (Maßgeblichkeitsgrundsatz). 2) In der Handelsbilanz wurde die Maschine linear abgeschrieben. Um den steuerlichen Gewinn zu mindern, wurde in der Steuerbilanz degressiv mit 60.000,00 € abgeschrieben. Der Wertansatz in der Steuerbilanz muss korrigiert werden, da ein Verstoß gegen den Maßgeblichkeitsgrundsatz vorliegt. Die Metallwerke GmbH kauft am 3. Januar 01 X - Aktien zu 20.000,00 €. Zum 31, Dezember 01 haben die X-Aktien gemäß strengem Niedrigstwertprinzip nur noch einen Bilanzwert von 15.000,00 €. Bis zum 31. Dezember 02 steigen die Aktien auf einen Wert von 23,000,00 €. In der Steuer- und Handelsbilanz der Metallwerke GmbH zum 31. Dezember 02 muss nun eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung bis zu den ehemaligen Anschaffungskosten von 20.000,00 € erfolgen, wodurch eine stille Reserve von 5.000,00 € ertragswirksam aufgelöst wird. Buchung: 2700 Wertpapiere d. UV an 5780 Ertrag a. Wertpapiere d, UV 5,000,00 € MERKE: Für Steuerbilanzen aller Unternehmensformen sowie Handelsbilanzen aller Kapitalgesellschaften besteht ab dem Geschäftsjahr 1999 ein striktes Wertaufholungsgebot für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, Die allgemeinen Bewertungsgrundssätze nach § 252 Abs. l HGB gelten für alle Kaufleute und Unternehmensformen: - Einzelunternehmen (e. K., e. Kfr., e. Kfm.), - Personengesellschaften (OHG, KG), - Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und - Genossenschaften (eG). Von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB). Wertmaßstäbe Für die Bewertung sind insbesondere folgende Wertmaßstäbe von Bedeutung: - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Fortgeführte AK/HK - Tageswert.

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Anschaffungskosten Anschaffungspreis Netto-Kaufpreis

+ Nebenkosten Bezugskosten, Zölle, Fundament, Montage, Zulassung, Grunderwerbsteuer, Notar, Makler

+ nachträgliche Anschaffungskosten Erschließung, Straßenbau, Umbau, Ausbau Zubehörteile für Anlagen u. a..

- Anschaffungskostenminderungen Rabatte, Skonti, Gutschriften, Zuschüsse u. a.

= Anschaffungskosten (AK) Aktivierung: handels- und steuerrechtlich

Zinsen zur Anschaffungsfinanzierung sind keine Anschaffungsnebenkosten!

Herstellungskosten Handelsrechtliche HK Steuerrechtliche HK

+ Fertigungsmaterial (FM) + Fertigungslöhne (FL) + SEK der Fertigung

Pflic

ht

= Mindest-Herstellungskosten

+ Fertigungsmaterial (FM) + Fertigungslöhne (FL) + SEK der Fertigung + Materialgemeinkosten (MGK) + Fertigungsgemeinkosten (FGK) Pf

licht

= Mindest-Herstellungskosten + Materialgemeinkosten (MGK) + Fertigungsgemeinkosten (FGK) + Verwaltungsgemeinkosten (VwGK) + Verwaltungsgemeinkosten (VwGK)

Wah

lrech

t

= Höchste Herstellungskosten

Wah

lrech

t

= Höchste Herstellungskosten

SEK = Sondereinzelkosten

Fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten -

Anschaffungskosten/Herstellungskosten planmäßige Abschreibungen

= fortgeführte Anschaffungskosten/Herstellungskosten

Tageswert = Zeitwert, Wiederbeschaffungswert WICHTIG: Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen nie überschritten werden.

4.2 Besondere Bewertungsprinzipien Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz Prinzip der Vorsicht

Das Prinzip der Vorsicht (§ 252 Abs. l Ziffer 4 HGB) findet seine konkrete Anwendung in den folgenden Bewertungsprinzipien: - Anschaffungswertprinzip, (Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass ein Wirtschaftsgut maximal mit den Anschaffungskosten in der Bilanz bewertet werden darf. Dieses Prinzip ist neben dem Realisationsprinzip, dem Imparitätsprinzip und dem Maßgeblichkeitsprinzip ein Teil des Vorsichtsprinzips der Bilanzierung und dient dem Gläubigerschutz.)

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- Niederstwertprinzip (strenges oder gemildertes) und (Das strenge Niederstwertprinzip fordert, grundsätzlich den niedrigeren Wert anzusetzen. Es gilt uneingeschränkt für das Umlaufvermögen, auch bei einer vorübergehenden Wertminderung. Für das Anlagevermögen wird es dagegen nur bei dauerhafter Wertminderung angewandt.) (Das gemilderte Niederstwertprinzip gewährt Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Wahlrecht: Bei vorübergehenden Wertminderungen des Anlagevermögens steht es dem Unternehmen frei, eine außerordentliche Abschreibung vorzunehmen (Bewertungswahlrecht). Kapitalgesellschaften haben dieses Recht nur für die Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens). - Höchstwertprinzip. (Das Höchstwertprinzip ist ein Bilanzierungsgrundsatz, der in § 252 HGB Absatz 1 Ziffer 4 geregelt ist. Er findet bei der Bewertung von Unternehmensschulden (Verbindlichkeiten) Anwendung und soll den Ausweis nicht realisierter Gewinne verhindern.) Imparitätsprinzip ((§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)Künftige Verluste aus bereits eingeleiteten Geschäften, die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, müssen erfasst werden. Verlustantizipation. Ergänzung finden sich in der Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB)

Anschaffungs- Niederst- und Höchstwertprinzip bewirken, dass zwar nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, nicht aber nicht realisierte Gewinne. Dieses Prinzip der ungleichen Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten bezeichnet man als Imparitätsprinzip (Ungleichheitsprinzip). - Das Imparitätsprinzip ist Ausdruck kaufmännischer Vorsicht: Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden! Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden! - Das Imparitäts- bzw. Vorsichtsprinzip findet seine konkrete Anwendung im Anschaffungs-, Niederst- und Höchstwertprinzip. Wertbeibehaltungsrecht/Wertaufholungsgebot (Eine Zuschreibung, auch als Wertaufholung bezeichnet, ist die Erhöhung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes. Eine Zuschreibung kann entweder vorgenommen werden, um eine Wertzunahme des Vermögensgegenstandes abzubilden oder um eine zu hohe Abschreibung vergangener Perioden zu korrigieren.) Für Steuerbilanzen aller Unternehmensformen sowie Handelsbilanzen von Kapitalgesell-schaften besteht ab dem Geschäftsjahr 1999 ein striktes Wertaufholungsgebot für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. - In den Handelsbilanzen der Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen bei Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögensniedrigere Bewertungsansätze Beibehalten werden (auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen). - in diesen Fällen besteht jedoch für die Steuerbilanz aller Unternehmen ein strenges Wertaufholungsgebot (für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.1998 schließen). - Nach ESTG dürfen generell Abschreibungen auf Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögen nur erfolgen, wenn von einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann.

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- wenn sich zu einem späteren Geschäftsjahr herausstellt, dass die Wertminderung nicht mehr besteht, ist eine Zuschreibung (Wertaufholung) vorzunehmen (bis zu den um die normalen Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beispiele: Der Wert eines mit 25.000 € aktivierten Baugrundstückes ist inzwischen auf 300.000 € gestiegen - Bilanzansatz: höchstens zu 250.000 € Der Wert eines mit 220.000 € aktivierten Baugrundstückes ist aufgrund einer amtlich verordneten Baubeschränkung auf 100.000 € gesunken - Bilanzansatz: höchstens zu 100.000 €

4.3 Bewertung des Anlagevermögens

4.3.1 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung Bei der Abschreibung von Sachanlagen muss man zunächst unterscheiden zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Sachanlagen. Abschreibung: Wertminderung von Sachanlagen, durch Nutzung, wirtschaftliche Überholung, technischen Fortschritt und außergewöhnliche Ereignisse Zuschreibung: Nur dann, wenn der Abschreibungsgrund zwischenzeitlich entfällt abnutzbare Anlagegüter Nicht abnutzbare Anlagegüter - Gebäude - Maschinelle Anlagen - Fahrzeuge - Betriebs- und Geschäftsausstattung

- Grund und Böden - Wertpapiere des Anlagevermögens - Beteiligungen an Unternehmen - Langfristige Forderungen

Nutzung ist zeitlich begrenzt. Nutzung ist zeitlich unbegrenzt. planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung ist

möglich nur außerplanmäßige Abschreibung ist möglich

Planmäßige Abschreibung Abnutzbare Anlagegüter sind nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßig, d.h. nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibung Außerplanmäßige Abschreibungen müssen bei abnutzbaren Sachanlagen im Falle einer außerplanmäßigen und dauernden Wertminderung neben der planmäßigen Abschreibung vorgenommen werden. Nicht abnutzbare Anlagegegenstände unterliegen keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung und können deshalb auch nur außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn eine Wert-minderung eintritt.

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Bewertung der ab- nutzbaren Anlagegüter Nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind alle abnutzbaren Anlagegüter mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten (Herstellungskosten) in das Inventar und die Schlussbilanz zu übernehmen, also zu den Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen. Bewertung der nicht abnutzbaren Anlagegüter Nicht abnutzbare Anlagegüter dürfen höchstens zu Anschaffungskosten angesetzt werden. Ist der Wert jedoch am Bilanzstichtag nachhaltig niedriger, so muss das Anlagegut mit dem niedrigeren Tageswert (Niederstwertprinzip) angesetzt werden. Das bedingt eine außerplanmäßige Abschreibung.

4.3.2 Methoden der Abschreibung Lineare (gleich bleibende) Abschreibung (bei allen abnutzbaren Gegenständen) Die Abschreibung erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer stets mit gleich bleibendem Prozentsatz von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagegutes Anschaffungskosten 100 % AFA – Betrag = _________________________ AFA – Satz % = ___________________

Nutzungsdauer Nutzungsdauer

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Degressive Abschreibung (Buchwert - AfA) (bei allen beweglichen abnutzbaren Gegenständen) Die Abschreibung wird nur im ersten Jahr von den Abschaffungskosten berechnet, in den folgenden Jahres dagegen mit gleich bleibendem Prozentsatz von jeweiligen Restbuchwert (daher: Buchwert - AfA). Wechsel von degressiver zu linearer AfA Ein Wechsel ist steuerlich erlaubt, jedoch nicht umgekehrt. Er ist aus folgenden Gründen zu empfehlen: - Der Anlagegegenstand ist am Ende der Nutzungsdauer voll abgeschrieben (kein Restwert). - Der lineare Abschreibungsbetrag ist in der Regel bereits vom Zeitpunkt des Wechsels an höher als bei degressiver Abschreibung (Steuerspareffekt) Beispiel: Lineare/Degressive Abschreibung/Übergang degressiv -> linear Anschaffungskosten einer Maschine 50.000,00 €, Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle 10 Jahre. Das Anlagegut kann somit linear mit 10 %, degressiv mit dem steuerlichen Höchstsatz von 20 % (Höchstsatz von 30 % nur für die Jahre 2006 & 2007) abgeschrieben werden. Die nachfolgende Übersicht macht Folgendes deutlich: 1) Die lineare AfA erreicht nach Ablauf der zehnjährigen Nutzungsdauer den Nullwert. Die degressive Buchwert - AfA endet dagegen mit einem Restwert von 5.368,71 €. 2) Deshalb empfiehlt sich im 6. (oder 7. Jahr) Nutzungsjahr der Übergang von der degressiven zur linearen AfA: Linearer AfA-Betrag = bzw. > degressiver AfA - Betrag: Degressiver AfA-Betrag = 20 % von 16.384,00 € Buchwert = 3.276,80 € Linearer AfA-Betrag = 16.384,00 € Buchwert : 5 = 3.276,80 €

lineare AfA 10 %

Degressiv« AfA 20 %

Übergang Degressiv linear

Anschaffungskosten AfA I. Jahr

50.000,00 5.000,00

50.000,00 10.000,00

Buchwert 1. Jahr AfA 2. Jahr'

45.000,00 5.000,00

40.000,00 8.000,00

Buchwert 2. Jahr AfA 3. Jahr

40.000,00 5.000,00

32.000,00 6.400,00

Buchwert 3.Jahr AfA 4. Jahr'

35.000,00 5.000,00

25.600,00 5.120,00

Buchwert 4. Jahr AfA 5. Jahr

30.000,00 5.000,00

20.480,00 4.096,00

Buchwert 5. Jahr AfA 6. Jahr

25.000,00 5.000,00

16.384.00 3.276,80

16.384,00 3.276.80

Buchwert 6. Jahr AfA 7. Jahr

20.000,00 5.000,00

13.107,20 2.621.44

13.107,20 3.276,80

Buchwert 7. Jahr AfA 8- Jahr

15.000,00 5.000,00

10.485,76 2.097,15

9.830,40 3.278,80

Buchwert 8. Jahr AfA 9. Jahr

10.000,00 5.000,00

8.388,61 1.677,72

6.553,60 3.276,80

Buchwert 9. Jahr AfA: 10. Jahr

5.000,00 5.000,00

6.710,89 1342,18

3.276,80 3.276.80

Buchwert 0,00 5.368,7t 0,00 Der günstigste Zeitpunkt des Wechsels ist gegeben, wenn der AfA – Betrag bei linearer Abschreibung = oder > ist, als bei fortgeführter degressiver Abschreibung

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Abschreibung nach Leistungseinheiten Die Abschreibung kann bei Anlagegegenständen, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist, auch nach Maßgabe der Inanspruchnahme oder Leistung (km, Stunden, u. a.) vorgenommen werden. Diese steuerlich rechtliche Abschreibungsmethode kommt der technischen Abnutzung am nächsten.

4.3.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter Nach § 6 Abs. 2 EStG kann man bei beweglichen Anlagegegenständen mit Anschaffungskosten bis 410,00 € zwischen der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung und der Abschreibung nach der Nutzungsdauer wählen (Wahlrecht). Diese „Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)" müssen jedoch auch selbstständig nutzbar und bewert- bar sowie abnutz- bar sein. Einbauteile oder Bestandteile eines Aggregates sind somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne. GWG mit Anschaffungskosten bis 60,00 € können zum Zeitpunkt des Erwerbes sofort als Aufwand gebucht werden. (z. B. Festplatten für Computer)

4.4 Die Bewertung des Umlaufvermögens ( unter 1 Jahr im Umlauf des Betriebes) Zum Umlaufvermögen zählen nach § 266 HGB die folgenden Vermögensgruppen: I. Vorräte II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere (Afs = available for Scale) IV. Scheck-, Kassenbestand, Bank- und Postbankguthaben (Niederstwertprinzip)

4.4.1 Bewertung der Vorräte Zum Vorratsvermögen eines Industriebetriebes, das im Umlaufvermögen an erster Stelle auszuweisen ist, zählen folgende Bestände: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4. Handelswaren Ausgangswert für die Bewertung bilden bei Werkstoffen, Fremdbauteilen und Handelswaren die Anschaffungskosten bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen die Herstellungskosten. Einzelbewertung/Sammel- bzw. Gruppenbewertung Für die Bewertung der Vorräte gilt, wie für alle anderen Vermögensteile und Schulden grundsätzlich auch, der Grundsatz der Einzelbewertung. Die Einzelbewertung ist jedoch kaum möglich, wenn sich der zu bewertende Inventurbestand aus verschiedenen Lieferungen und Preisen zusammensetzt. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber bei gleichartigen Vorräten eine Sammel- bzw. Gruppenbewertung in Form einer Durchschnitts oder Verbrauchsfolgebewertung.

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Durchschnittsbewertung (nach 5 240 Abs. 4 HGB) Jährliche Durchschnittswertberechnung Beispiel: E-Schalter Menge Anschaffungskosten je Einheit Gesamtwert

1. Jan. Anfangsbestand 1.000 5,00 € 5.000,00 €

10. Jan. Zugang 2.000 6,00 € 12.000,00 €

15. Juli Zugang 4.000 6,50 € 26.000,00 €

20. Dez. Zugang 600 7,00 € 4.200,00 €

7.600 47.200,00 €

47.200,00 € Bewertung: Durchschnittliche Anschaffungskosten = ______________ = 6,21 € 7.600 Stck. Tageswert der Schalter: 7,20 €; Inventurbestand: 2.000 Stück Bilanzansatz: 2000 x 6,21 € = 12.420,00 € Permanente Durchschnittswertberechnung Anfangsbestand 1. Jan. 1.000 Einheiten zu 5,00 € = 5.000 €+ Zugang 10. Jan. 2.000 Einheiten zu 6,00 € = 12.000 €= Bestand 11. Jan. 3.000 Einheiten zu 5,67 € = 17.000 €- Abgang 13. Juni 1.800 Einheiten zu 5,67 € = 10.206 €= Bestand 14. Juni 1.200 Einheiten zu 5,67 € = 6.794 €+ Zugang 15. Juli 4.000 Einheiten zu 6,50 € = 26.000 €= Bestand 16. Juli 5.200 Einheiten zu 6,31 € = 32.794 €- Abgang 17. Sep. 3.800 Einheiten zu 6,31 € = 23.978 €= Bestand 18. Sep. 1.400 Einheiten zu 6,31 € = 8.816 €+ Zugang 30 Dez. 600 Einheiten zu 7,00 € = 4.200 € Schlussbestand 31. Dez. 2.000 Einheiten zu 6,51 € = 13.016 €TW (31.12.) = 7.20€ Bilanzansatz = 13.016 €

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Verbrauchsfolgebewertung ("nach S 256 HGB) Die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände kann zum Bilanzstichtag auch auf der Grundlage einer bestimmten Verbrauchsfolge vorgenommen werden. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen FIFO- und LIFO-Methode. (FIFO = First in / First out) (LIFO = Last in / First out) Die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände kann zum Bilanzstichtag auch auf der Grundlage einer bestimmten Verbrauchsfolge vorgenommen werden. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen FIFO- und LIFO-Methode.

Beispiel: E - Schalter Menge Anschaffungskosten Bemerkung 1. Jan. Anfangsbestand 1.000 5,00 € 10. Jan. Zugang 2.000 6,00 €

LIFO

15. Juli Zugang 4.000 6,50 € 20. Dez. Zugang 600 7,00 € FIFO

Für den Inventurbestand von 2.000 Schaltern ergibt sich folgender FIFO – Wertansatz: (600 x 7,00 €) + (1400 x 6,50 €) = 13.300 €

Für den Inventurbestand von 2.000 Schaltern ergibt sich folgender LIFO – Wertansatz:

(1000 x 5,00 €) + (1000 x 6,00 €) = 11.000 €

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Handelsrechtlich kann die Bewertung gleichartiger Vorratsbestände sowohl nach den Durchschnittsmethoden als auch nach der Verbrauchsfolge vorgenommen werden, sofern das strenge Niederstwertprinzip beachtet wird. Steuerrechtlich sind Durchschnitts- und LIFO-Methode zulässig. Wegen der einfachen Durchführung wird in der Praxis überwiegend das Durchschnittsverfahren angewandt.

4.4.2 Bewertung der Forderungen

4.4.2.1 Notwendigkeit und Verfahren Zum Abschluss des Geschäftsjahres sind die „Forderungen aus L. u. L." hinsichtlich ihrer Güte (Bonität) zu überprüfen und zu bewerten. Dabei unterscheidet man drei Gruppen: - einwandfreie, - zweifelhafte (dubiose Forderungen, Mahnung ohne Wirkung) und - uneinbringliche Forderungen (Zahlungsausfall ist endgültig) Die Bewertung der Forderungen (§ 253 Abs. 3 HGB) entspricht dieser Einteilung: - einwandfreie Forderungen sind mit dem Nennbetrag anzusetzen, - zweifelhafte Forderungen sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren, - uneinbringliche Forderungen sind voll abzuschreiben. Für die Bewertung von Forderungen zum Bilanzstichtag gibt es drei mögliche Verfahren: - Einzelbewertung für das spezielle Ausfallsrisiko (z.B. Insolvenz) - Pauschalbewertung für das allgemeine Ausfallrisiko - Einzel- und Pauschalbewertung (gemischte Bewertungsverfahren). Die Abschreibung wegen eines zu erwartenden oder bereits eingetretenen Forderungsausfalls darf nur vom Nettowert der Forderung erfolgen. Bei Abschreibungen auf Forderungen darf die Umsatzsteuer grundsätzlich erst berichtigt werden, wenn der Ausfall der Forderung endgültig feststeht.

4.4.2.2 Einzelbewertung Die Einzelbewertung berücksichtigt das individuelle Ausfallrisiko beim Kunden, wie z.B. die Eröffnung eines Insolvenz - Verfahrens. Aus Gründen der Klarheit werden die ermittelten zweifelhaften Forderungen von den einwandfreien (vollwertigen) Forderungen buchhalterisch getrennt. Das geschieht durch Umbuchung auf das Konto

2470 Zweifelhafte Forderungen.

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Direkte Abschreibung der uneinbringlichen Forderungen Uneinbringliche Forderungen sind direkt (6951 an 2470) abzuschreiben. Gleichzeitig ist die Umsatzsteuer auf Konto 4800 im Soll zu berichtigen. Bei Zahlungseingang einer abgeschriebenen Forderung lebt die Umsatzsteuer wieder auf.

Einzelwertberichtigung (EWB) zweifelhafter Forderungen Ist zum Bilanzstichtag bei einer Forderung ein Verlust zu erwarten, so muss in Höhe des vermuteten (geschätzten) Ausfalls eine entsprechende Abschreibung vorgenommen werden. Diese Abschreibung erfolgt aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Regel nicht direkt über das Konto „Zweifelhafte Forderungen", sondern indirekt über ein Wertberichtigungskonto:

3670 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen (EWB).

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Vorteile der indirekten Abschreibung sind z.B., dass der Bestand der zweifelhaften Forde-rungen zum Bilanzstichtag in voller Höhe ausgewiesen wird und mit dem Kontostand im

Hauptbuch und im Kontokorrentbuch (Kundenkonten) übereinstimmen, während die „Wertberichtigungen" zu den zweifelhaften Forderungen insgesamt die Höhe des zu er-

wartenden Verlustes ausweisen. In den veröffentlichenden Bilanzen der Kapitalgesellschaften dürfen zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigungen nicht ausgewiesen werden. Endgültige Ausfälle zweifelhafter Forderungen werden stets direkt abgeschrieben. Die hierfür gebildete EWB bleibt bis zum Jahresende unberührt. Zum 31. Dezember ist die EWB dem aktuellen Abschreibungsbedarf anzupassen.

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4.4.2.3 Pauschalwertberichtigung Bei großem Kundenstamm ist eine Einzelbewertung aller Forderungen zum Bilanzstichtag zu zeitaufwendig. Erfahrungsgemäß ist aber auch bei einwandfreien Forderungen im Laufe des Geschäftsjahres mit Ausfällen zu rechnen. Dem allgemeinen Ausfall- bzw. Kreditrisiko trägt man vorsorglich durch eine Pauschalabschreibung der Forderungen Rechnung. Aufgrund der betrieblichen Erfahrungen (Forderungsausfälle der letzten 3-5 Jahre) wird ein Prozentsatz ermittelt und auf den Bestand der Forderungen (Nettowert) angewandt. Dieser Pauschalsatz muss rechnerisch nachweisbar sein. - Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko. - Die Einzelwertberichtigung berücksichtigt das besondere Ausfallrisiko.

4.5 Bewertung der Schulden Bewertung der Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag gemäß § 253 Abs. l HGB zu ihrem Höchstwert (Höchstwertprinzip), d.h. mit ihrem höheren Rückzahlungsbetrag in die Bilanz einzusetzen, sofern überhaupt eine Wahlmöglichkeit zwischen einem niedrigen und höheren Wert besteht. Zum Bilanzstichtag sind Verbindlichkeiten zum höheren Rückzahlungsbetrag in die Bilanz einzusetzen: Tageskurs zum 31.Dez. > Anschaffungskurs Ansatz zum Tageskurs Tageskurs zum 31.Dez. < Anschaffungskurs Ansatz zu Anschaffungskurs. Das Höchstwertprinzip ist Ausdruck kaufmännischer Vorsicht. Bei Hypotheken- und Anleiheschulden werden Ab- Geld (Damnum bzw. Disagio) und Aufgeld (Agio) unter ÄRA gesondert erfasst und durch planmäßige Abschreibungen (Konto 7590) auf die entsprechende Laufzeit verteilt. Die übrigen Verbindlichkeiten, wie - Verbindlichkeiten aus L. u. L., - Schuldwechsel, - sonstige Verbindlichkeiten, - Bankschulden u. a. werden in der Schlussbilanz mit ihren Nennwert (Nominalwert) angesetzt.

Bei Währungsverbindlichkeiten Bei Währungsverbindlichkeiten ist zunächst der Tageskurs am Bilanzstichtag festzustellen, Ist dieser gesunken, so darf nicht der niedrigere Kurs eingesetzt werden (nicht realisierter Gewinn!}. Ist der Kurs dagegen gestiegen, so muss aus Gründen kaufmännischer Vorsicht die Verbindlichkeit zum höheren Wert in der Bilanz ausgewiesen werden (Höchstwertprinzip!) Beispiel: Wir haben am 18. Dezember aus den USA Rohstoffe mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen importiert. Die Rechnung lautet über 5.000,00 US-$. Zum 18. Dezember betrug der Wechselkurs 1,0565 US-$/l €. Der Rechnungsbetrag der Eingangsrechnung von 4.732,61 € (5.000,00 : 1,0565} wurde gebucht: 6000 Aufwendungen f. Rohstoffe an 4400 Verbindlichkeiten aus LL 4.732,61

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Bei der Bewertung der Währungsverbindlichkeit sind drei Fälle möglich: 1.) Am Bilanzstichtag entspricht der Tageskurs dem Anschaffungskurs von 1,0565 US-$/l € Die Auslandsschuld ist zum Anschaffungskurs zu passivieren: Bilanzansatz = 5.000,00 US-$ : 1,0565 = 4.732,61 €. 2.) Am Bilanzstichtag beträgt der Kurs 1,0470 US-$/l € (d.h., der Dollarkurs ist gestiegen). Höchstwertprinzip! -> Bewertung mit höherem Rückzahlungsbetrag Bilanzansatz = 5.000,00 US-$ : 1,0470 = 4.775,55 € Damit wird zum Bilanzstichtag ein Verlust von 42,94 € ausgewiesen. 3.) Am Bilanzstichtag beträgt der Kurs 1,0730 US-$/l € (d.h., der Dollarkurs ist gesunken). Währungsverbindlichkeit beträgt 4.659,83 € (5.000,00 US-$ : 1,0730 €) Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (72,78 €)! Bilanzansatz zum höheren ursprünglichen Anschaffungswert von 4.732,61 €. Hypothekenschuld Bei Hypothekenschuld ist der Rückzahlungsbetrag meist höher als der vereinnahmte Betrag - Unterschied (so genanntes Ab - Geld ) unter Rechnungsabgrenzungsposten der Alternativpostenseite (ARA) aufnehmen - Ab – Geld durch planmäßige Abschreibung, über die gesamte Hypothekenlaufzeit, zu verteilen

Anleihe (Industrieobligationen) - wird als Kaufanreiz meist unter Wert angeboten - zuweilen verpflichten sich Betriebe, die Anleihe nach einer bestimmten Frist, über dem Wert zurückzukaufen - aktiv – Seite ARA

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Aufgabe 8: (Wertmaßstäbe) Ein Industriebetrieb hat am 12. Januar 01 eine automatische Verpackungsanlage erworben. Der Listenpreis beträgt 350.000,00 €. Die Lieferfirma gewährt hierauf einen Sonderrabatt von 10 %. Außerdem wurden von der Liederfirma in Rechnung gestellt: Transportkosten 3.000,00 €, Fundamentierungskosten 5.500,00 €, Montagekosten 1.500,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag wurde mit 2 % Skonto durch Banküberweisung beglichen. Zur Teilfinanzierung der Anlage wurde ein Darlehen aufgenommen: 150.000,00 €. Zinsen für das laufende Geschäftsjahr wurden mit 13.500,00 € unserem Bankkonto belastet. 1. Erstellen Sie die Rechnung der Lieferfirma. 350.000 € (Rechnung) - 3.500 € (Rabatt 10 %) - 5.500 € (Fundament) - 1.500 € (Montage) = 325.000 € 2. Buchen Sie den Eingang der Rechnung. 2800 Bank an 4400 Verbindlichkeiten aus L. u. L. 3. Ermitteln Sie die Anschaffungskosten der Verpackungsanlage. 350.000 € (Listen Preis) - 35.000 € (10 % Nachlass) + 3.000 € (Transport) + 5.500 € (Fundament) + 1.500 € (Montage) = 325.000 € 325.000 € (vor Steuer) + 52.000 € (Umsatzsteuer) - 6.500 € (2 % Skonto) = 377.000 € (Rechnungsbetrag Brutto) 318.500 € (= Anschaffungskosten) 4. Nennen Sie den Buchungssatz für den Rechnungsausgleich. 0760 Verpackungsanlagen und Maschinen an 4400 Verbindlichkeiten aus L. u. L.

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5. Die Verpackungsanlage hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Ermitteln Sie den Abschreibungsbetrag a) bei linearer und = 31.850 € b) bei höchstmöglicher degressiver Abschreibung. = 63.700 € (bei 20 %) = 95.550 € (bei 30 %) 6. Ermitteln Sie für die Verpackungsanlage den Wertansatz in der Jahresbilanz zum31. Dezember 01 in den Fällen 5.a) 318.500 € - 31.850 € 286.650 € und 5.b). degressiv 20 % 318.500 € - 63.700 € 254.000 € Degressiv 30 % 318.500 € - 95.550 € 222.950 € 7. Welche Auswirkungen hat jeweils die Bewertung in den Fällen 5.a) und - geringere Abschreibung / Aufwand = Höherer Gewinn 5.b) auf - höhere Abschreibung / Aufwand = geringerer Gewinn den Gewinn des Unternehmens. 8. Für welchen Wertansatz würden Sie sich entscheiden, wenn das Unternehmen a) mit Verlust und siehe 7-5b) degressiv = höhere Abschreibung / Aufwand = geringerer Gewinn b) mit Gewinn abschließt? siehe 7-5a) linear = höhere Abschreibung / Aufwand = geringerer Gewinn Begründen Sie.

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Aufgabe 9: (Wertmaßstäbe) Die Metall GmbH hat eine CNC-Maschine, Anschaffungskosten 300.000,00 €, in ihrer Handelsbilanz linear mit 10 % abgeschrieben. In der dem Finanzamt eingereichten Steu-erbilanz wurde die Maschine mit 20 % degressiv abgeschrieben. 1. Ermitteln Sie jeweils den Wertansatz für die Handels- und Steuerbilanz. linear 318.500 € - 31.850 € 286.650 € degressiv 20 % 318.500 € - 63.700 € 254.000 € Degressiv 30 % 318.500 € - 95.550 € 222.950 € 2. Begründen Sie, warum das Finanzamt den niedrigeren Wertansatz in der Steuerbilanz nicht anerkennt, obwohl er steuerrechtlich zulässig ist. - aufgrund des auf dem Maßgeblichkeitsprinzip beruhenden Grundsätzen für die Handels- und die Steuerbilanz

Aufgabe 10: (Bewertung des Anlagevermögens) Die Textilwerke GmbH hat im Februar des Geschäftsjahres 01 eine neue EDV-Anlage für 200.000,00 € angeschafft. Lineare Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. Zum Schluss des 3. Geschäftsjahres ist die EDV-Anlage als wirtschaftlich und technisch überholt anzusehen, da die Lieferfirma ein verbessertes Nachfolgemodell zu einem erheb-lich günstigeren Preis anbietet. Der Tageswert der EDV-Anlage beträgt noch 20.000,00 €. Ermitteln und begründen Sie jeweils den Wertansatz zum a) 31. Dezember 01, 160.000 € b) 31. Dezember 02 und 120.000 € c) 31. Dezember 03 40.000 € bei planmäßiger AfA 60.000 € bei außerplanmäßiger AfA

Anschaffungskosten 200.000 € Jahr Abschreibung Restwert 0 40.000 € 160.000 € 1 40.000 € 120.000 € 2 40.000 € 80.000 € 3 40.000 € 40.000 € 4 40.000 € 0 €

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Aufgabe 11: (Bewertung des Anlagevermögens) Die Textilwerke GmbH hat am 1. Juli 01 einen computergesteuerten Schneideautomaten in Betrieb genommen. Die Anschaffungskosten betrugen 350.000,00 €. 1. Ermitteln Sie die Wertansätze der neuen Anlage für die ersten drei Geschäftsjahre a) bei linearer und b) bei degressiver Abschreibung. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

Anschaffungskosten 350.000 € Linear Degressiv 30 %

AfA 1.Jahr 17.500 € 6 Monate 52.500 € (15 %) Buchwert 1.Jahr 332.500 € 297.500 € AfA 2.Jahr 35.000 € 89.250 € Buchwert 2.Jahr 297.500 € 208.250 € AfA 3.Jahr 35.000 € 62.475 € Buchwert 3.Jahr 262.000 € 145.775 € 2. Welche Vorteile hat die degressive Abschreibungsmethode? - degressiv = höhere Abschreibung / Aufwand = geringerer Gewinn = weniger Umsatzsteuern 3. Ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich? Begründen Sie. Wechsel von degressiver zu linearer AfA Ein Wechsel ist steuerlich erlaubt, jedoch nicht umgekehrt. Er ist aus folgenden Gründen zu empfehlen: - Der Anlagegegenstand ist am Ende der Nutzungsdauer voll abgeschrieben (kein Restwert). - Der lineare Abschreibungsbetrag ist in der Regel bereits vom Zeitpunkt des Wechsels an höher als bei degressiver Abschreibung (Steuerspareffekt)

Aufgabe 12: (Bewertung des Umlaufvermögens) Die Maschinenfabrik Badicke KG, Leverkusen, hat am Abschluss-Stichtag noch Fertigteile (Elektromotoren) auf Lager. Der mengenmäßige Bestand beträgt It. körperlicher Inventur 280 Stück. Die Anschaffungskosten betrugen 350,00 € je Stück. a) zum Bilanzstichtag beträgt der Tageswert 380,00 € je Stück. = nicht realisierter Gewinn = der darf nicht ausgewiesen werden = stille Reserve b) zum Bilanzstichtag beträgt der Tageswert 270,00 € je Stück. = nicht realisierter Verlust = dieser muss ausgewiesen werden (Vorsichtsprinzip, eventuell Rückstellungen bilden) 1. Begründen Sie Ihre Bewertungsentscheidung und ermitteln Sie den Bilanzansatz für die Fertigteile. Wie lautet die Buchung? 280 x 350 = 98.000,00 € 280 x 380 = 106.400,00 € Die Buchung würde aufgrund des Niederstwertprinzip den geringeren Betrag (98.000,00 €) zur folge haben (Bewertung zum Niederstwert)

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2. Erklären Sie die Auswirkungen auf den Erfolg. Der Erfolg würde sich hierdurch verringern. (Würde aber gleichzeitig mehr Sicherheit bedeuten, da eine stille Reserve entstehen würde)

Aufgabe 14 - 1: (Bewertung des Umlaufvermögens) Ein Industrieunternehmen, das sich mit der Fertigung von Haushaltsmaschinen befasst, hat zum Bilanzstichtag It. Inventur noch einen Bestand von 2.500 Elektromotoren auf Lager. Diese Elektromotoren, die in Küchenmaschinen eingebaut werden, wurden während des Geschäftsjahres erworben, jedoch nicht nach Lieferungen getrennt gelagert. Zum Bilanzstichtag ist somit nicht feststellbar, aus welchen Lieferungen die Elektromotoren stammen und zu welchen Preisen sie angeschafft wurden. 1. Unterscheiden Sie zwischen Einzel- und Sammelbewertung. Eine Einzelbewertung ist in diesem Fall nicht mehr möglich, bleibt nur noch Sammelbewertung übrig, da die einzelnen Posten für eine Einzelbewertung nicht mehr zu ermitteln sind. 2. Begründen Sie, warum im vorliegenden Fall eine Sammelbewertung rechtlich möglich ist. Eine Einzelbewertung ist in diesem Fall nicht mehr möglich, da sie nicht nach Lieferungen getrennt gelagert wurden ist der preis der einzelnen Lieferungen nicht mehr nachzuvollziehen, somit bleibt nur noch die Alternative der Sammelbewertung übrig. 3. Schlagen Sie ein sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässiges Sammelbewertungsverfahren vor. Jährliche Durchschnittswertermittlung

Aufgabe 14 - 2: (Bewertung des Umlaufvermögens) Der Leiter des Rechnungswesens stellt Ihnen folgende Unterlagen für eine Sammelbewertung der Elektromotoren zum Bilanzstichtag zur Verfügung: Anfangsbestand zum 01. Januar 2.000 Stück zu je 45,00 € Anschaffungskosten

10. Februar 3.000 Stück zu je 50,00 € Anschaffungskosten10. August 2.000 Stück zu je 55,00 € AnschaffungskostenZugänge 10. Oktober 1.500 Stück zu je 58,00 € Anschaffungskosten

1. Ermitteln Sie zum Bilanzstichtag die durchschnittlichen jährlichen Anschaffungskosten je Stück (gewogener Durchschnittspreis).

2.000 x 45,00 € = 90.000 € 3.000 x 50,00 € = + 150.000 € 2.000 x 55,00 € = + 110.000 € 1.500 x 58,00 € = + 87.000 €

Summe: 8.500 437.000 €

437.000 € : 8.500 = 51,41 € / Stück

2. Errechnen Sie den zulässigen Bilanzansatz für den Schlussbestand von 2.500 Stück, a) wenn die durchschnittlichen Anschaffungskosten dem Tageswert am Bilanzstichtag (31. Dezember) entsprechen,

2.500 x 51,41 € = 128.525 € = Bilanzansatz

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b) wenn der Tageswert 70,00 € je Stück beträgt, 2.500 x 70,00 € = 175.000 € 2.500 x 51,41 € = 128.525 € = Bilanzansatz

(da hier das Niederstwertprinzip Anwendung findet) c) wenn der Tageswert zum Abschluss-Stichtag bei 50,00 € liegt. 2.500 x 51,41 € = 128.525 € 2.500 x 50,00 € = 125.000 € = Bilanzansatz (da hier das Niederstwertprinzip Anwendung findet)

Aufgabe 14 - 3: (Bewertung des Umlaufvermögens) Führen Sie nun aufgrund der Angaben in den Aufgaben 14-1 und 14-2 eine permanente Durchschnittsbewertung durch. Folgende Abgänge liegen vor: 20. Januar: 1.000 Stück, 15. Juli: 500 Stück, 10. September: 3.500 Stück, 15. Dezember: 1.000 Stück.

01.01. Bestand 2.000 Stck. x 45,00 € / Stck. = 90.000,00 € 10.01. Abgang 1.000 Stck. x 45,00 € / Stck. = - 45.000,00 €

Bestand 1.000 Stck. x 45,00 € / Stck. = = 45.000 € 10.02. Zugang 3.000Stck. x 50,00 € / Stck. = + 150.000,00 €

Bestand 4.000 Stck. x 48,75 € / Stck. = = 195.000,00 € 15.07. Abgang 500 Stck. x 48,75 € / Stck. = - 24.375,00 €

Bestand 3.500 Stck. x 48,75 € / Stck. = = 170.625,00 € 10.08. Zugang 2.000 Stck. x 55,00 € / Stck. = + 110.000,00 €

Bestand 5.500 Stck. x 51,02 € / Stck. = = 280.625,00 € 10.09. Abgang 3.500 Stck. x 51,02 € / Stck. = - 178.570,00 €

Bestand 2.000 Stck. x 51,02 € / Stck. = = 102.055,00 € 10.10. Zugang 1.500 Stck. x 58,00 € / Stck. = + 87.000,00 €

Bestand 3.500 Stck. x 54,02 € / Stck. = = 189.055,00€ 15.12. Abgang 1.000 Stck. x 54,02 € / Stck. = - 54.020,00 €

Bestand 2.500 Stck. x 54,01 € / Stck. = = 135.035,00 €

Aufgabe 14 - 4: (Bewertung des Umlaufvermögens) Wie ist aufgrund der Angaben der Aufgaben 14-1 und 14 - 2 zu bewerten a) nach Fifo- Verfahren und

1.500 x 58,00 € = 90.000,00 € 1.000 x 55,00 € = + 55.000,00 €

142.000,00 € b) nach Lifo- Methode? 2.000 x 45,00 € = 90.000,00 € 500 x 50,00 € = + 25.000,00 € Summe: = 115.000,00 €

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Aufgabe 20: (Bewertung der Schulden) Im Konto „4400 Verbindlichkeiten a. LL" ist eine Rohstoffverbindlichkeit von 20.000,00 US-$ zum Kurs von 1,0495 US-$/l € enthalten. Am Bilanzstichtag beträgt der Kurs a) 1,0425;

20.000 $ : 1,0425 € = 19.184,65 € b) 1,0650.

20.000 $ : 1,0650 € = 18.779,34 €

1.) Ermitteln und begründen Sie den Bilanzansatz zum 31. Dezember. 4400 V. a. L. u. L. = 19.056,69 € (Niederstwertprinzip)

2.) Wie lautet die Buchung? 6000 Aufwendungen für Rohstoffe / Fertigungsmaterial an 4400 V. a. L. u. L.

Aufgabe 22: (Bewertung der Schulden) 1.) Nennen Sie Verbindlichkeiten, die zum Nennwert zu passivieren sind. - übrige Verbindlichkeiten - V. a. L. u. L. - Schuldwechsel - sonstige Verbindlichkeiten - Bankschulden u. a. 2.) Bei welchen Schulden ergibt sich oft ein Bilanzansatz zum höheren Rückzahlungswert? - bei Währungsverbindlichkeiten 3.)Welcher Zusammenhang besteht zwischen Höchstwert- und Niederstwertprinzip? - der vorsichtige Kaufmann (Vorsichtsprinzip), bewertet seine Guthaben zum Niedrigsten Wert und seine Schulden zum höchsten Wert

Aufgabe 25: (Sammelbewertung - Bilanzpolitik) Die SCHLAU-MEIER GmbH betreibt eine Kohlenhandlung. Als geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Schlau mit 60 % an der Gesellschaft beteiligt. Herr Meier hält die restlichen 40 % der Gesellschaftsanteile. Das Eigenkapital belief sich am 01.01.2001 auf 50.000 Euro. Als Oberbuchhalter der SCHLAU-MEIER GmbH haben Sie die Aufgabe, die Bilanz für das Jahr 2001 zu erstellen. Bei der Bilanzierung des Vorratsvermögens liegen Ihnen für die Position „Koks" folgende Daten vor: Anfangsbestand 1. Abgang 01.02.2001 am 01.01.2001 1.500 dz a 44 € 66.000 € 2.000 dz a 24 € 48.000 € 2. Abgang 01.07.2001 1. Zugang 01.04.2001 5.000 dz a 44 € 5.000 dz a 44 € 3.000 dz a 34 € 102.000 € 3. Abgang 01.11.2001 2. Zugang 01.06.2001 1.500 dz a 44 € 66. 000 € 2.000 dz a 26 € 52.000 € 3. Zugang 01.10.2001 Endbestand 31.12.2001 4.000 dz a 43 € 172.000 € 3.000 dz 102.000 €

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a) Die zu unterschiedlichen Anschaffungskosten zugegangenen Kokslieferungen wurden nicht getrennt, sondern auf einer einzigen Halde gelagert. Welches Bilanzierungsproblem ergibt sich aus dieser Tatsache? Auf welche Weise wird dieses Problem in der Praxis gelöst? - es kann nicht mehr zwischen den einzelnen Lieferungen Unterschieden werden, also muss Der gewogene Durchschnittspreis angesetzt werden b) Wie hoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich des Anfangsbestands) sowie der Umsatz der SCHLAU-MEIER GmbH für das Jahr 2001?

Anfangsbestand und Zugänge Abgänge 48.000 € 66.000 € 102.000 € 220.000 € 52.000 € 66.000 € 172.000 €

374.000 € = Anschaffungskosten 352.000 € = Umsatz

Aufgabe 26: (Durchschnittsbewertung) Bisher wurde der Endbestand bei der SCHLAU-MEIER GmbH immer auf der Basis des gewogenen Durchschnitts ermittelt. Welches Ergebnis und welcher Endbestand ergeben sich bei Anwendung dieser Methode? 374.000 € : 11.000 dz = 34,00 € /dz 34,00 € / dz x 3.000 dz = 102.000 € Ergebnis: 374.000 € (Anschaffungskosten) - 102.000 € (Endbestand nach Durchschnittmethode) = 272.000 € (Wareneinsatz) 352.000 € (Umsatz) - 272.000 € (Wareneinsatz) = 80.000 € (Gewinn nach Durchschnittsmethode)

Aufgabe 27: (Lifo- Methode) Herr Meier möchte seinen 40%igen Gesellschaftsanteil verkaufen. Da der Geschäftsführer Herr Schlau an einer Übernahme dieser Anteile interessiert ist, weist er Sie als Buchhalter an, die Vermögenslage der Gesellschaft recht ungünstig darzustellen. Um welchen Betrag verringern sich der Ausweis des Vorratsvermögens und somit auch der Ausweis des Eigenkapitals, wenn Sie statt der Durchschnitts- die Lifo- Methode anwenden. Wie viel kann Schlau an diesem Bewertungstrick verdienen, wenn sich der Übernahmepreis für Meiers Anteile am Buchwert des Eigenkapital orientieren? 2.000 x 24,00 € = 48.000 € 1.000 x 34.00 € = + 34.000 € 82.000 € Endbestand bei Lifo – Methode = 82.000 € Endbestand bei Durchschnittsmethode = 102.000 € Bei der Bewertung des Endbestandes mit der Lifo – Methode verringert sich der Betrag um 20.000 € gegenüber der Bewertung mit der Durchschnittsmethode.

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374.000 € (Anschaffungskosten) - 82.000 € (Endbestand nach Lifo - Methode) = 292.000 € (Wareneinsatz) 352.000 € (Umsatz) - 292.000 € (Wareneinsatz) = 60.000 € (Gewinn nach Lifo - Methode) 80.000 € (Gewinn nach Durchschnittsmethode) - 60.000 € (Gewinn nach Lifo - Methode) = 20.000 € (Unterschiedsbetrag) 80.000 € :100 = 8.000 € 8.000 x 40 = 32.000 € (Meiers Anteil bei Durchschnittsmethode) 60.000 € : 100 = 6.000 € 6.000 € x 40 = 24.000 € (Meiers Anteil bei Lifo - Methode) 32.000 € - 24.000 € = 8.000 € (Alternativ könnte auch 20.000 € (Unterschiedsbetrag) : 100 = 2.000 €; 2.000 € x 40 = 8.000 €, hier in diesem Beispiel gerechnet werden) Schlau kann also durch die schlechtere Bewertung des Endbestandes nach der Lifo – Methode an diesem Bewertungstrick 8.000 € verdienen.

Aufgabe 28: (Maximaler Wertansatz des Endbestandes) Es gelten die Ausgangsdaten der Aufgabe 25. Zur Finanzierung einer Erweiterungsinvestition bemüht sich die SCHLAU-MEIER GmbH um einen Kredit der Bank X. Schlau beauftragt Sie deshalb, bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 die Vermögens- und Ertragslage möglichst günstig darzustellen. Welches der bekannten Bewertungsverfahren werden Sie warum anwenden (Durchschnittsmethode, Fifo, Lifo, Hifo, Lofo)? - Hier die Lofo – Methode, da sie die Höchsten Abschreibungswerte hat. - in diesem speziellen Fall sei Lofo – Methode = Fifo – Methode = 129.000 €

Aufgabe 29: (Minimaler Wertansatz des Endbestandes) Als Oberbuchhalter sind Sie auch für die Anfertigung der Steuererklärung verantwortlich. Schlau weist Sie deshalb an, den Endbestand des Kokses so zu bewerten, dass die Ertragssteuerbelastung der SCHLAU-MEIER GmbH minimiert wird. Welches Verfahren werden Sie anwenden? Inwieweit unterscheidet sich das Ergebnis von dem der Durchschnittsmethode? Hinweis: Die Frage, ob ein solches Verfahren steuerlich anerkannt wird, interessiert hier noch nicht! Hifo – Methode (+ Lifo – Methode) t 74.000 €

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5 Abschluss in verschiedenen Unternehmensformen (Personengesellschaften)

5.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Gesellschafter der OHG haften voll in unbeschränkter Höhe, also nicht nur mit ihren Kapitaleinlagen, sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Jeder Gesellschafter hat sein Eigenkapital- und Privatkonto. Die Verteilung des Gesamtgewinns oder -Verlustes der OHG ist entweder von den Gesellschaftern vertraglich geregelt (Gesellschaftsstatut) oder richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 121 HGB). Danach erhalten die Gesellschafter ihre Kapitaleinlagen zu 4 % verzinst, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Der Verlust wird von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen getragen. Für ihre Arbeitsleistung erhalten die geschäftsführenden Gesellschafter der OHG vorab entsprechende Gewinnanteile.

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5.2 Kommanditgesellschaft (KG) Die unterschiedliche Haftung der Gesellschafter unterscheidet die KG von der OHG: - Der Vollhafter (Komplementär) haftet wie der OHG-Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Betriebs- und Privatvermögen (§161 HGB). - Der Teilhafter (Kommanditist) haftet nur beschränkt in Höhe der vertraglich festgesetzten und im Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage. Der Kommanditist verfügt deshalb über kein Privatkonto (§§ 161, 171 HGB). Die Gewinn- und Verlustverteilung ist auch bei der KG entweder vertraglich geregelt oder richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 167-169 HGB). Danach erhalten die Vollhafter wie auch die Teilhafter zunächst ihre Kapitaleinlage zu 4 % verzinst. Der Restgewinn wird in einem „angemessenen Verhältnis" der Kapitalanteile, also unter Berücksichtigung der Einlagenhöhe, der Mitarbeit im Unternehmen und der persönlichen Haftung, verteilt. Am Verlust sind die Gesellschafter ebenfalls in angemessenem Verhältnis zu beteiligen. Gewinnanteile der Kommanditisten sind „Sonstige Verbindlichkeiten".

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5.3 Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) besteht aus drei Teilen, die nach § 264 HGB eine Einheit bilden: - Bilanz (§ 266 HGB) - Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) - Anhang (§ 284 HGB). Der Anhang ist gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses und soll die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in den einzelnen Positionen näher erläutern. Die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden sind dabei ebenso darzustellen wie die Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, die Bezüge der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates, die Zahl der Arbeitnehmer u. a. m. Außer dem Jahresabschluss ist auch noch ein Lagebericht gemäß § 289 HGB zu erstellen. Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Er soll lediglich zusätzliche Informationen über den Geschäftsverlauf im Abschlussjahr und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft am Bilanzstichtag darstellen, wie z.B. Höhe des Absatzes im Inland und Ausland, Personalentwicklung, Liquiditätslage u. a. Außerdem muss die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens erörtert werden. Art und Umfang der Veröffentlichung, Prüfungspflicht sowie Gliederung der Bilanz richten sich nach der Größe der Kapitalgesellschaft: - Große Kapitalgesellschaften = vollständiges Gliederungsschema - Kleine Kapitalgesellschaften = verkürzte Bilanz - Mittelgroße Kapitalgesellschaften = nach vollständigem Schema zu erstellen, in Kurzform zu veröffentlichen

Bilanzschema kleiner Kapitalgesellschaften Gliederungsschema der Jahresbilanz nach § 266 Abs. 2 und 3

- Vorjahresbetrag zu jedem Bilanzposten - Anlagenspiegel, stellt die Entwicklung de Anlagevermögens dar - Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, sowie Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr - Eventualverbindlichkeiten

Jahresüberschuss (+) / Jahresfehlbetrag (-) + / - Gewinnvortrag aus dem Vorjahr (+) / Verlustvortrag aus dem Vorjahr (-) + / - Entnahme von Rücklagen (+) / Erstellung von Rücklagen (-) - Gewinnausschüttung (Dividende) = Gewinnvortrag / Verlustvortrag Der Gewinnvortrag ist der Teil des Jahresüberschusses des Vorjahres, der weder in die Rücklagen eingestellt, noch an Anteilseigner ausgeschüttet, noch anderweitig z. B. zum Ausgleich eines Fehlbetrages im laufendem Jahr verwendet wurde. Er stellt somit einen Teil des Eigenkapitals dar, der aus dem Jahresüberschuss des oder der Vorjahre gebildet, aber bislang noch keinem Verwendungszweck zugeführt wurde.

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Analoges gilt für den Verlustvortrag, der entsteht wenn ein Vorjahresverlust nicht sofort aus dem Jahresüberschuss oder aus Rücklagen gedeckt wird Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz Alle Posten des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft werden in der Bilanz zu einer Gruppe „A. Eigenkapital" zusammengefasst. Beispiel: Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz der X-GmbH für Berichtsjahr: Verlustvortrag und Jahresüberschuss (Jahresgewinn) Vorjahr: Gewinnvortrag und Jahresfehlbetrag (Jahresverlust) Bilanz X – GmbH Passiva A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklage IV. Verlust-/Gewinnvortrag V. Jahresüberschuss/ -fehlbetrag

Berichtsjahr 800.000,00 100.000,00 250.000,00 -150.000,00 300.000,00 1.300.000,00

Vorjahr 800.000,00 100.000,00 250.000,00 + 50.000,00 - 200.000,00 1.000.000.,00

Gezeichnetes Kapital ist das im Handelsregister eingetragene Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Bei der GmbH ist es das Stammkapital (mindestens 25.000,00 €), bei der AG das Grundkapital (mindestens 50.000,00 €). Es ist zum Nennwert auszuweisen. Der Gewinn-/Verlustvortrag ist der Gewinn- bzw. Verlustrest des Vorjahres. Der Jahresüberschuss/-fehlbetrag ist das in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Ergebnis des Geschäftsjahres, das in die Jahresbilanz einzustellen ist, sofern die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses (Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung) aufgestellt wird, was bei der GmbH die Regel ist. Rücklagen sind getrennt ausgewiesenes Eigenkapital, die es in der Regel nur bei Kapi-talgesellschaften wegen des konstanten „Gezeichneten Kapitals" gibt. Nach § 272 Abs. 2 und 3 HGB unterscheidet man Kapital- und Gewinnrücklagen. Kapitalrücklagen entstehen durch ein Aufgeld (Agio), das bei der Ausgabe von Anteilen (Stammanteile, Aktien) über dem Nennwert erzielt wird oder durch Zuzahlungen von Gesellschaftern für die Gewährung einer Vorzugsdividende. Gewinnrücklagen werden aus dem bereits versteuerten Jahresgewinn (25 % Körperschaftssteuer) durch Einbehaltung bzw. Nichtausschüttung von Gewinnanteilen gebildet. Man unterscheidet vor allem zwischen gesetzlichen, satzungsmäßigen und anderen (freien) Gewinnrücklagen. Kapital- und Gewinnrücklagen werden in der Bilanz offen als gesonderte Eigenkapitalposten ausgewiesen. Man spricht von „Offene Rücklagen". Stille Rücklagen (stille Reserven) sind im Gegensatz zu offenen Rücklagen aus der Bilanz nicht zu ersehen. Sie entstehen in der Regel durch Unterbewertung der Vermögenswerte (z.B. durch überhöhte Abschreibungen) oder durch Überbewertung von Rückstellungen.

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6 Bilanzanalyse und Bilanzpolitik Bilanzanalyse umfasst die Analyse von Bilanz, G. u. V., Anhang und Lagebericht. Schritte zur Analyse des JA: 1. Aufbereitung der Bilanz und der G. u. V. Zusammenfassung der wichtigsten Bilanz- und G. u. V. - Posten mit dem Ziel: mit wenigen Ziffern sollen - Vermögensaufbau - Kapitalstruktur - Ergebnisquellen deutlich werden. 2. Bildung von Kennzahlen Ziel: betriebswirtschaftliche Zusammenhänge herausstellen

Kennzahlen: - Lagerumschlag - Zielinanspruchnahme von Kunden (Zahlungsverhalten) - Kreditdauer bei Lieferanten - Verschuldungsgrad (Kapitalstruktur) - Umsatzrendite - Personalkosten je Mitarbeiter - Liquiditätsgrade 3. Dem Anhang ist nun zu entnehmen: - angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - Inanspruchnahme von Rechten - Veränderungen gegenüber dem Vorjahr - nicht bilanzierte finanzielle Verpflichtungen 4. Dem Lagebericht wird entnommen: - Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind - die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens

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5. Kapitalflussrechnung analysieren - zeigt die wichtigsten Investitions- und Finanzierungsvorgänge des abgelaufenen Geschäftsjahres auf Ökonomischer Informationswert wichtiger Jahresabschlussgrößen Art der Jahresabschlussgröße Ökonomische Funktion der Jahresabschlussgröße

Vermögen Haftungspotential Eigenkapital Verlustauffangpotential Gewinn ( EK positiv) (a) Ausschüttungsvariante (b)

Thesaurierungsvariante - Steigerung Haftungspotential - Steigerung Verlustauffangpotential - Steigerung künftigen Erfolgspotentials

Verlust ( EK negativ) Reduzierung Haftungspotential Reduzierung Verlustauffangpotential

Frage: Womit haftet eine Kapitalgesellschaft? Antwort: Mit dem gesamten Vermögen! Erfolgsausweis bei optimistischer bzw. pessimistischer Bilanzierung Optimistische Bilanzierung: - Überbewertung des Vermögens - Unterbewertung der Schulden ausgewiesenes EK steigt überhöhter Erfolgsausweis Pessimistische Bilanzierung: - Unterbewertung des Vermögens - verkürzter Erfolgsausweis ausgewiesenes EK sinkt verkürzter Erfolgsausweis Bilanzierung erfolgt nach true and fair value! (§264HGB). Problem: Bilanzadressat kann optimistisch/pessimistisch nicht erkennen.

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- Finanzwirtschaftliche Aktionsebene soll optimiert werden (wirkt nach innen) - gutes Ansehen bei den Bilanzadressaten soll optimiert werden (wirkt nach außen)

Ziel ist hierbei die Ausschüttungsquote möglichst gering halten (1) – Bildung von Rücklagen = Stärkung des Eigenkapitals (1.1) - in guten (extra starken) Jahren für schlechte Jahre vorsorgen (1.2) - Gewinn = nomineller Thesaurierungsbetrag (Thesaurierung (v. gr. thesauros, Schatzhaus) bedeutet im ökonomischen Umfeld, dass der im Abrechnungszeitraum erzielte Ertrag eines Fonds nicht in bar an die Anteilseigner des Fonds ausgeschüttet wird, sondern zur Erhöhung des Fondsvermögens verwendet (thesauriert) wird. Die einzelnen Anteile haben somit einen höheren Eigenwert.) - Mindest Thesaurierungsbetrag = > Scheingewinn

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(Einbehaltungsbetrag) gestiegene Wiederbeschaffungskosten - Anschaffungskosten (1.3) - nötiges Kapital aus Gewinnen decken (eher innen als außen Finanzierung) (1.4) - Faktor zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit - je mehr EK desto größer die Bonität des Unternehmens, umso bessere Konditionen für Fremdinvestitionen (höhere Kreditwürdigkeit) (2) - Vorraussetzung zur Steigerung der Kreditwürdigkeit (3) - ist erreicht wenn unabhängig von den Jahresergebnissen, eine möglichst konstante Gewinnausschüttung stattfindet (4) - Gewinnmaximierung nach Steuern

Mittel – Steuerersparnis + Steuerverschiebung - durch legale Maßnahmen möglichst wenig Steuern zahlen (5) - Bilanzpolitik für oder gegen die Bilanzadressaten (optimistisch oder pessimistisch) - traditionell gegen die Interessen der Bilanzadressaten - gegenüber dem Staat und den Aktionären möglichst negative Bilanz

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Gestaltung wirtschaftlicher Tatbestände vor dem Bilanzstichtag

Wahl des Bilanzstichtages - Unternehmen haben die freie Wahl des Bilanzstichtages Beispiel: Saisonbetrieb Sportbootbauer (Saison von April bis August)

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Produktion im ganzen Jahr; Lager im August geleert, Bezahlung erfolgt im September Bilanzstichtag Vorräte Forderungen Liquidität Kurzfristige

Verbindlichkeiten

März hoch niedrig niedrig hoch August Niedrig hoch niedrig hoch Oktober Niedrig niedrig hoch niedrig

Bilanzpolitisches Ziel Einfluss bilanzpolitisch motivierter Transaktionen vor dem Bilanzstichtag -Transaktionsentscheidung Hoher Erfolg Niedriger

Erfolg Höhere

LiquiditätForderungsabtretung X Einforderung von Anzahlungen X Vorverlagerung Anlagenkauf zwecks Antizipation von Abschreibungen

X

Verzögerung Anlagenverkauf (Erlös > Buchwert)

X

Vorziehen einer Großreparatur X Vorziehen Abwicklung Großauftrag X X Verschieben Abwicklung Großauftrag X Veräußerung einer Beteiligung (Erlös > Buchwert)

X X

Vorziehen einer Pensionszusage X Operate - Leasing statt Kauf von Anlagen X Säle and lease back von Gebäuden (Erlös > Buchwert)

X

Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte

gewünschter Erfolgsausweis hoch niedrig Aktivierungswahlrecht wahrnehmen verzichten Passivierungswahlrecht verzichten wahrnehmen

Ausübung von Wahlrechten beeinflusst den Eigenkapitalausweis höherer oder niedrigerer Erfolgsausweis Aktivierungswahlrechte nach HGB Passivierungswahlrechte nach HGB Bilanzierungshilfen - Disagio (Ab- Geld) als RAP - Derivaten Firmenwert - Ingangsetzungs- und Erweiterungsinvestitionen (nur für Kapitalgesellschaften) - aktive latente Steuern als „Abgrenzungsposten" (nur für Kapitalgesellschaften)

bestimmte Aufwandsrückstellungen - unterlassene Instandhaltung (geplant im 4. bis 12. Monat der Folgeperiode) - genau umschriebene Großreparaturen Sonderposten mit Rücklagenanteil (nur für Kapitalgesellschaften)

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Bewertungs- und Abschreibungswahlrechte Im Zentrum des bilanzpolitischen Instrumentariums stehen die Bewertung und Abschreibungswahlrechte. Folgende Gedankenkette führt von der Bewertung zum Erfolgsausweis: - Aktiva hoch, Passiva niedrig hoher Eigenkapitalausweis am Perioden- ende hoher Erfolgsausweis - Aktiva niedrig, Passiva hoch niedriger Eigenkapitalausweis am Perioden- ende niedriger Erfolgsausweis Zusammenfassung der wichtigsten Bewertungswahlrechte - Halb- und Fertigfabrikate (Wahlrecht zur Aktivierung der Material-, Fertigungs-, und Verwaltungsgemeinkosten im Rahmen der Herstellungskosten) - Gleichartige Vorräte (Methodenwahl bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten) - Pensionsrückstellungen (Wahl des Diskontierungszinsfußes zwischen drei und sechs Prozent) - Alle Vermögensgegenstände (Beibehaltungswahlrecht nach Wegfall des Grundes außerplanmäßiger Abschreibungen – Einschränkung nur bei Kapitalgesellschaften) Zusammenfassung der wichtigsten Abschreibungswahlrechte - Sachanlagevermögen (bei planmäßigen Abschreibungen Methodenwahlrecht linear, degressiv, leistungsabhängig) - Anlagevermögen (Abschreibungswahlrecht nach gemildertem Niederstwertprinzip bei vorübergehender Wertminderung) - Umlaufvermögen (Abschreibungen zur Berücksichtigung künftiger Wertschwankungen) - Alle Vermögensgegenstände (Abschreibungswahlrecht zur Bildung stiller Rücklagen für Nichtkapitalgesellschaften, Wahlrecht zur Übernahme steuerlicher Mehrabschreibungen im Zuge der umgekehrten Maßgeblichkeit) - Derivaten Firmenwert (Verteilung der Anschaffungskosten auf - maximal – vier Jahre oder auf tatsächliche Nutzungsdauer) Ermessensspielräume bei unvollständiger Information - Rückstellungsbildung (nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) - Planmäßige Abschreibung (Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer) - Gemildertes Niederstwertprinzip AV ( Abschreibungszwang nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung) - Außerplanmäßige Abschreibung AV, UV (auf beizulegenden Wert) - Außerplanmäßige Abschreibung UV (zur Antizipation möglicher Wertminderungen der nächsten Zukunft) - Außerplanmäßige Abschreibung AV, UV (zusätzliche Abschreibung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung)

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Bilanzpolitische Ermessensspielräume ergeben sich aus der Tatsache, dass sich der Gesetzgeber mit seinen Rückstellungs- und Abschreibungsvorschriften angesichts unsicherer Zukunftsinformationen auf bestimmte Rechtsbegriffe stützen muss (siehe Kursivschrift). Gewinnverwendungspolitik Möglichkeiten : 1. Ausschüttung 2. Thesaurierung (d. h. bei Kapitalgesellschaften Rücklagenbildung) Formen der Rücklagenbildung: 1. offene Rücklagen durch vollständige oder teilweise Einstellung des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen, 2. stille Rücklagen durch Unterbewertung von Aktiva bzw. Überbewertung von Passiva Unterschied: offene Rücklagen Bildung aus Gewinn nach Steuern stille Rücklagen Bildung aus unversteuertem Gewinn Auswirkungen: Stärkung von EK-Basis & Liquidität, Steuerminimierung, Dividendenkontinuität, Imagepflege (Gläubiger: ja, Aktionäre: nein) Bildung und Auflösung stiller Rücklagen

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Zwangsrücklagen: Wert am Bilanzstichtag > Anschaffungs- oder Herstellungskosten

(müssen gebildet werden!!)

Schätzungsrücklagen: Heutige Rückstellungsbildung > künftige Inanspruchnahme

durch Dritte (müssen gebildet werden)

Ermessensrücklagen: Ausübung des Beibehaltungswahlrechts Willkürrücklagen: Bewusste Unterbewertung (Überbewertung) von Vermögensteilen (Rückstellungen) Bilanzpolitik - Ziele und Maßnahmen Ziel Maßnahmen

Verminderung des Vorratsvermögens

Verzögerung der Lieferung von Rohstoffen bis nach dem Bilanzstichtag (Bilanzierung unterwegs befindlicher Ware unzulässig) Frühere Abrechnung von Aufträgen (nur möglich, wenn eine anrechenbare [Teil-]Leistung erbracht worden ist)

Abbau von Forderungen

Hereinnahme von Kundenwechseln, die diskontiert werden Kurzfristige Rückführung von Ausleihungen und anderen Außenständen über den Bilanzstichtag

Verringerung der flüssigen Mittel

Leistung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen, kurzfris-tige Ausleihungen

Verbesserung der Liquidität

Veräußerung von Vermögensgegenständen mit der Verein-barung, sie später wieder zurückzunehmen (z.B. sog. \ Pensionsgeschäfte bei Banken) Veräußerung von Anlagegütern, die anschließend vom Unternehmen gemietet werden (sale and lease back) Anforderungen von Anzahlungen

Ergebnisverbesserung Verzögerung der Inbetriebnahme von Anlagen, frühere Abrechnung von Aufträgen

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Bildung von Pensionsrückstellungen - Beispiel: Die Vorsorge GmbH schließt am 02.01.2001 mit ihrem Prokuristen Herrn Treu, der am 31.12.2003 aus dem aktiven Dienst der Firma ausscheiden wird, einen Pensionsvertrag. Danach soll Herr Treu eine jährliche Pension in Höhe von 30.000 €, zahlbar am Jahresende, erhalten. Der Einfachheit halber soll angenommen werden, dass die letzte Pensionszahlung am 31.12.2008 fällig wird. Es soll der steuerrechtlich vorgeschriebene Zinssatz von 6 % Anwendung finden.

6 % 3 %

Schritt 1) Rente 30.000 €

Rentenbarwertfaktor4,212

= =

Barwert X 126.360 €

Barwert X 137.391,22 €

Schritt 2) Endwert X 126.360 €

Abzinsfaktor 0,8396

= =

Barwert Y 106.092 €

Barwert Y 125.732,43 €

Schritt 3) Anfangswert Y 106.092 €

Annuitätenfaktor 0,37411

= =

Annuität 39.690 €

Annuität 44.450,23 €

1 1 Rentenbarwertfaktor (RBF) = 1 - (1+i)n 1 - (1+0,06)5 = 4.212

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i 0,06 1 1 Abzinsungsfaktor (AZF) = qn q = (1+i) 1,063

1 -1 1 -1

Annuitätenfaktor (ANF) = 1 - (1+i)n 1 - 1-1,063 I 0,06

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Wie unterschiedliche Methoden den Gewinn verändern

Firma Einzelabschluss

(E) Konzernabschluss

(K) Ergebnis

vor Steuern

Beiersdorf, Didier,Dräger, Wella

Vorräte werden mit Preisen der zuerst beschafften Güter bewertet (LIFO-Methode)

Vorräte werden mit Durchschnittsmethode

bewertet

E < K

Gerry Weber, Puma Degressive Abschreibung Lineare Abschreibung

E < K

Fresenius

Abschreibungen auf den nahen

Zukunftswert bei Rohstoffen

Keine Abschreibung auf den nahen

Zukunftswert bei Rohstoffen

E < K

Douglas

Keine Rückstellungen für

unterlassenen Instandhaltungen

Rückstellungen für Unterlassene

Instandhaltungen

E > K

Escom

Nutzungsdauer: Bauten 30 Jahre /

Betriebs-/Geschäftsaustattung4 bis 10 Jahre

Nutzungsdauer: Bauten 30 Jahre /

Betriebs-/Geschäftsaustattung4 bis 10 Jahre

> E = K

<

Stuttgarter Hofbräu

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen

(3.5 Prozent)

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen

(6 Prozent)

E < K

Bahlsen Keine Aufwandsrückstellungen Aufwandsrückstellungen

E > K

PWA Bei Bewertungen wird der steuerlich günstigste Wert

angesetzt

Maßstab bei Bewertungen sind Handelsrechtliche

Grundsätze, die auf Betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten basieren

E < K

KHD Gebäudeabschreibungen nach steuerlichen Grundsätzen

Abschreibungsdauer bei Gebäuden teilweise länger

E < K

Zahlungsbemessungsfunktion Informationsfunktion

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