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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend...

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend (Haushaltsordnung). Vom 21. März 1929 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 289-312 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907887 . Accessed: 16/06/2014 07:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.40 on Mon, 16 Jun 2014 07:25:30 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend (Haushaltsordnung). Vom 21. März 1929

Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend(Haushaltsordnung). Vom 21. März 1929Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 289-312Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907887 .

Accessed: 16/06/2014 07:25

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates foetref fend (Haushaltsord-

nung). Vom 21. Marz 1929. (Hess. Reg.-BL 1929 Nr. 8 S. 57.)

Artikel 1 *). Fur die Aufstellung und Ausfuhrung des Staatsvoransohlags sowie fiir die

Kassen- und Buchfuhrung und die Rechnungslegung gelten die nachstehenden Vorschriften.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die im Laufe eines Rech- nungsjahres beschlossenen Aenderungen und Erganzungen der Einnahme- und Ausgabebewilligungen Anwendung.

I. Aufstellung des Staatsvoranschlags. Artikel 2.

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schlieBt mit dem 31. Marz. Es wird benannt nach dem Kalenderjahr, in dem es anfangt.

Artikel 3. Der Staatsvoranschlag zerfallt in den ordentlichen und auBerordentlichen

Haushalt. In den ordentlichen Haushalt gehoren die regelmaBigen Einnahmen der lauf en-

den Verwaltung (ordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Aus- gaben (ordentliche Ausgaben); in den auBerordentlichen Haushalt die Einnahmen aus Yermogensbestanden 2) und Anleihen (auBerordentliche Einnahmen) und die ihrem Wesen nach aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben (auBerordentliche Aus- gaben).

Artikel 4. In besonderen Abteilungen und Unterabteilungen des StaatsvoranschlagB

sind die Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und die Ausgaben nach ihrer Zweckbestimmung aufzufuhren.

Artikel 5 3). In den Staatsvoranschlag durfen nur solche Ausgaben aufgenommen werden,

die f iir die Aufrechterhaltung der Staatsverwaltung oder zur Erfullung der Auf- gaben und der rechtlichen Verpflichtungen des Landes notwendig sind.

*) Die Fassung des Artikels 1 im Entwurf lautete: Die Einnahmen und Ausgaben des Staatet werden nach den Gesetzen, insbesondere nach dem Finanzgesetz mit dem Staatsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben verwaltet; dem Staatsvoranschlag sind die im Laufe eines Bechnungs- jahres beschlossenen Aenderungen und Erganzungen gleichzuachten.

•) Entwurf: Vermdgensmitteln. •) Fehlte im Entwurf. Finanzarchiv. XLVI. -Jahrg. 787 19

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290 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

Artikel 6. Fur einen und denseiben Zweck sollen Mittel nicht an verschiedenen Stellen

des Staatsvoranschlags veranschlagt werden.

Artikel 7 x). Vermerke, nach denen Ausgabebewilligungen als ,,gegenseitig deckungs-

fahig" bezeichnet werden, sollen nur in besonders begrundeten Ausnahmef alien zulassig sein 1).

Artikel 8 2). In den ordentlichen Haushalt sind zunachst alle regelmaBig in gleicher Art

wiederkehrenden Staatseinnahmen und -ausgaben als fortdauernde 3) Einnahmen und Ausgaben und hierauf die einmaligen Staatseinnahmen und -ausgaben auf- zunehmen.

Artikel 9. Die Einnahmen und Ausgaben sind - unbeschadet der Vorschrift in Artikel 16

- getrennt voneinander in voller Hohe im Staatsvoranschlag zu veranschlagen. Es durfen weder Ausgaben von den Einnahmen vorweg abgezogen noch Ein-

nahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet werden. Abweichungen sind nur aus- nahmsweise zulassig; sie sind im Staatsvoranschlag besonders anzufuhren und unter Angabe der geschatzten Einnahme und Ausgabe zu begriinden.

Der Minister der Finanzen ist ermachtigt *), allgemein fur bestimmte Ein- nahmen und Ausgaben eine andere Form der DarsteUung im Voranschlag anzu- ordnen.

Artikel 10. Alle Einnahmen mit anderem Ansatz als im Vorjahr, alle fortdauernden Aus-

gaben, fur die nicht im Vorjahr Mittel in mindestens gleicher Hohe bewilligt sind, und alle einmaligen und auBerordentlichen Ausgaben sind im Staatsvoranschlag zu erlautern.

Ausgaben zur Erfullung von Vertragen, durch die der Staat zur Leistung von Zahlungen liber ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird, sind bei der erstmaligen Anforderung von Mitteln nach Inhalt und Dauer des Vertrags zu erlautern. Die Vertrage sind fur die Verhandlungen im Landtag bereitzuhalten.

Die Vorschrift des Absatz 2 gilt nicht fur im Rahmen der laufenden Verwal- tung abgeschlossene, ihrer Natur nach regelmaBig wiederkehrende Vertrage.

Artikel 11. RegelmaBig wiederkehrende, aber ihrer Hohe nach wandelbare Einnahmen

und Ausgaben sollen, wenn ihr Betrag nicht im voraus berechnet werden kann, entweder nach dem Durchschnitt der Einnahme und Ausgabe in gewissen der Aufstellung des Staatsvoranschlags unmittelbar vorangegangenen Zeitabschnitten oder nach anderen in der Erlauterung zum Staatsvoranschlag mitzuteilenden Grundsatzen veranschlagt werden.

Artikel 12. Mittel fiir Besoldungen, fur Hilfsleistungen durch Beamte und nicht beamtete

Krafte sind voneinander und von anderen Ausgaben getrennt zu veranschlagen. Die Zahl der fiir die Verausgabung der Besoldungsmittel maBgebenden plan-

maBigen Stellen ist nach Besoldungsgruppen getrennt im Staatsvoranschlag an-

l) Erst durch den Landtag eingefligt. *) Im Entwurf lautete der Artikel: Innerhalb der einzelnen Teile des Staatsvoranschlags

sind zunachst alle regelmaBig in gleicher Art wiederkehrenden Staatseinnahmen und -ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf alle ilbrigen Staatseinnahmen und Aus- gaben aufzunehmen.

") Entwurf: fortlaufende 4) Entwurf: Der Minister der Finanzen ist im Einvemehmen mit dem zustftndigen Minister

rmachtigt. 788

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 291

zugeben, ferner ist die Zahl der Hilfskrafte mit ihren Vergiitungsgruppen nach- zuweisen.

Ausnahmefalle sind im Staatsvoranschlag ausdriicklich zu bezeichnen. In eiligen Fallen konnen zu Lasten summarischer Kredite, auch wenn fur sie im Staatsvoranschlag nichts anderes vorgesehen ist, Hilfskrafte bis zum Schlusse des jeweiligen Rechnungsjahres auf einstimmigen BeschluB des Gesamtministeriums eingestellt werden.

Artikel 13. Bei den Mitteln fur Besoldungs- und fiir Hilfsleistungen durch Beamte sind

die Einnahmen der Beamten aus Nebenamtern oder einer sonstigen mit einer fortlaufenden Vergutung aus offentlichen Mitteln verbundenen Nebenbeschaf- tigung sowie aus anderen als Landesmitteln bewilligten Einnahmen, die Beamte aus AnlaB einer in ihren dienstlichen Aufgabenkreis fallenden oder mit ihm zu- sammenhangenden Tatigkeit erhalten, in den Erlauterungen mitzuteilen.

Das gleiche gilt bei Zulagen, die nicht an derselben Stelle des Staatsvoranschlags unter den personlichen Ausgaben aufgefuhrt sind.

Artikel 14. Bei alien einmaligen und alien auBerordentlichen Ausgaben fur einheitliche

auf mehrere Jahre sich erstreckende Aufgaben sind der gesamte voraussichtliche Kostenaufwand sowie etwaige Beitrage Dritter bei der erstmaligen Einstellung in den Staatsvoranschlag anzugeben.

Artikel 15. Einmalige und auBerordentliche Ausgaben fiir bauliche Unternehmungen

sind erst dann in den Staatsvoranschlag einzustellen, wenn Plane und Kosten- berechnungen oder Kosteniiberschlage vorliegen, aus denen die Art der Ausf uhrung und die Kosten der baulichen MaBnahme ausreichend ersichtlich sind. Ausnahmen hiervon sind nur statthaft, wenn es nicht moglich ist, die Plane und Berechnungen rechtzeitig herzustellen und dem Land aus der Hinausschiebung der Ausgabe- bewilligung ein Schaden erwachsen wurde.

Die Plane und Kostenberechnungen oder Ueberschlage sind fiir die Verhand- lungen im Landtag bereitzuhalten.

Artikel 16. Betriebe des Landes, fiir die nach Art und Umfang kaufmannische Betriebs-

f uhrung angemessen erscheint, diirfen an Stelle einer getrennten Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben mit ihrem voraussichtlichen Endergebnis in den Staatsvoranschlag aufgenommen werden.

Die Ansatze sind zu erlautern, und zwar in der Regel auf Grund der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Soweit in diesen Betrieben planmaBige Beamte beschaftigt werden, sind die erforderlichen Stellen im Staatsvoranschlag aufzufuhren.

Artikel 17. Die Unterlagen zur Aufstellung des Staatsvoranschlags sind fur die Ab-

teilungen und Unterabteilungen der einzelnen Greschaftsbereiche festzustellen und dem Minister der Finanzen in Gestalt von Voranschlagsentwiirfen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt einzusenden.

Artikel 18. Der Minister der Finanzen pruft unter eigener Verantwortlichkeit die einzel-

nen Entwurfe und stellt den Entwurf des Staatsvoranschlags auf. Dabei kann er Ansatze, die er nicht fur begriindet erachtet, nach Benehmen mit den beteiligten Stellen andern oder fortlassen.

In verspatet eingehenden Voranschlagsentwiirfen kann der Minister der 789 19*

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Finanzen neue Ausgaben oder Erhohungen der seitherigen Ausgaben ohne weiteres absetzen.

Artikel 19. Der Entwurf des Staatsvoranschlags wird durch das Gesamtministerium

festgestellt. Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den Staatsvoranschlag der Mini-

ster der Finanzen abgelehnt hat, unterliegen auf Antrag des zustandigen Ministers der BeschluBfassung des Gesamtministeriums, jedoch nur, wenn es sich um An- gelegenheiten von grundsatzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt.

BeschlieBt das Gresamtministerium gegen die Stimme des Ministers der Finan- zen eine Ausgabe oder einen Vermerk in den Entwurf des Staatsvoranschlags einzustellen, so steht dem Minister der Finanzen ein Widerspruchsrecht zu. Die Ausgabe oder der Vermerk darf alsdann in den Staatsvoranschlag nur auf genommen werden, wenn dies in einer erneut anberaumten Sitzung von der Mehrheit der Minister beschlossen wird.

Kommt iiber den Voranschlagsentwurf zu der Abteilung des Landtags eine Einigung zwischen dem Gesamtministerium und dem Landtagsprasidenten nicht zustande, so sind dem Landtag die Unterschiede der Entwurfe zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 20. Der Entwurf des Staatsvoranschlags soil dem Landtag spatestens am 5. Ja-

nuar vor Beginn des Rechnungsjahres, fur das er gelten soil, vorgelegt werden.

Artikel 21. Wurde der Staatsvoranschlag nicht rechtzeitig verabschiedet und deshalb

das Finanzgesetz des vorhergehenden Rechnungsjahres erstreckt, so stehen die von dem Landtag fur das neue Rechnungsjahr bewilligten hoheren und anderen sachlichen Ausgabebetrage der Regierung zur Verftigung, und zwar fur die ganze Dauer des Rechnungsjahres. Enthalt das erstreckte Finanzgesetz jedoch fiir ein- zehie Staatszwecke hohere oder andere Bewilligungen als das neue Finanzgesetz, so bleiben diese fur die Zeit der Erstreckung des fruheren Finanzgesetzes fort- bestehen, wenn wahrend dieser Zeit die Verhaltnisse, auf welchen die fruheren Bewilligungen beruhten, keine Aenderung erleiden.

II. Ausfahrung des Staatsvoranschlags. Artikel 22.

Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden nach dem Staatsvoran- schlag verwaltet *).

Artikel 23. Durch den Staatsvoranschlag werden Anspruche Dritter oder Verbindlich-

keiten Dritter weder begriindet noch aufgehoben. Artikel 24.

Im Rahmen der im Staatsvoranschlag bewilligten Betrage werden den zu- standigen Stellen die Mittel von dem Minister der Finanzen iiberwiesen.

Der Minister der Finanzen ist berechtigt, bei der Verwendung summarisch vorgesehener Kredite, bei denen die Verwendungszwecke im einzelnen nicht er- kennbar sind, sowie der auBerordentlichen Kredite seine Mitwirkung sich vor- zubehalten 2).

Artikel 25 8). Die Haushaltsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.

*) Vom Landtag eingefUgt. __ _ _ *) Der Entwurf enthielt noch als Abs. 3: ,,i)ie ueberweisung aer Krecute an cue einzemen siei-

len entbindet diese nicht von der Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwen- dung." Der Landtag strich diesen Absatz und setzte daftir den Artikel 25 ein.

•) Der Landtag nahm folgende EntschheBung an: Die Regierung wird ersucht, den Miniater der Finanzen zu erm&chtigen, zur Sicherung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der den einzelnen Dienststellen tiberwiesenen Voranschlagsmittel Priifungen vornehmen zu laesen, ob den in Artikel 25 und 54 Abs. 1 und 2 gegebenen Vorschriften Genuge geleistet wird.

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 293

Artikel 26. Als VorschuB darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung

oder Berechtigung zur Leistung zwar feststeht, die Verrechnung aber noch nicht endgiiltig erfolgen kann. Sind fur eine solche Ausgabe Mittel im Staatsvoranschlag nicht oder nicht in ausreichendem MaBe vorhanden, so finden die Vorschriften des Artikels 31 Anwendung.

Artikel 27. Leistungen vor Empfang der Gegenleistung diirfen nur vereinbart oder be-

wirkt werden, soweit dies im allgemeinen Verkehr iiblich oder durch besondere Umstande gerechtfertigt ist. Der Minister der Finanzen kann einheitliche Grund- satze hierfur aufstellen.

Artikel 28. Die bewilligten Betrage durfen nur zu dem im Staatsvoranschlag bezeichneten

Zweck, soweit und solange dieser fortdauert und nur innerhalb des Rechnungs- jahres verwendet werden. Eine Verwendung nach Ablauf des Rechnungsjahres zu Lasten dieses Rechnungsjahres ist nur mit Zustimmung des Ministers der Finanzen zulassig, es sei denn, daB es sich um Ausgaben handelt, die auf gesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtung beruhen oder als Folge von MaBnahmen entstehen, die bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres angeordnet sind.

Dagegen konnen die fur Neubauten und Umbauten und fur einmalige Aus- gaben bewilligten Betrage *), sofern sie innerhalb des Rechnungsjahres, fur welches die Bewilligung erfolgt ist, nicht oder nur teilweise zur Verwendung gelangen, in das Rechnungswesen der zwei darauffolgenden Rechnungsjahre tibertragen werden.

Artikel 29. Sind im Staatsvoranschlag mehrere Ausgabebewilligungen als gegenseitig

deckungsfahig bezeichnet, so durfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, solange sie verf ugbar sind, zur Begleichung von Mehrbedurf nissen bei einer anderen dieser Bewilligungen verwendet werden. Uebertragbare Ausgaben sind nach SchluB des Rechnungsjahres mit anderen Ausgaben nicht mehr deckungsfahig.

Artikel 30. Die im Staatsvoranschlag zur Verf iigung gestellten Mittel miissen so verwaltet

werden, daB sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Beamter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an oder trifft er eine MaBnahme, durch welche eine solche Zahlung not- wendig wird, und erkennt er oder muB er erkennen, daB durch die MaBnahme oder Zahlung eine Ueberschreitung der zuge'*iesenen Mittel oder nachtragliche Bewilligung von Mitteln fiir die gleiche Zweckbestimmung spater unvermeidlich wird, so haftet er fur die von ihm veranlaBte Zahlung in gleicher Weise, wie wenn dies bereits eine Voranschlagsuberschreitung (Artikel 31) darstellte. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung oder MaBnahme nach Lage der Sache unbedingt erforderlich war.

Artikel 31. Voranschlagsuberschreitungen bei den Ausgaben und auBerplanmaBige Aus-

gaben einschlieBlich der Mehrausgaben aus tibertragbaren Mitteln (Artikel 28), desgleichen MaBnahmen, durch welche fur das Land Verbindlichkeiten entstehen konnen, fiir die Mittel im Staatsvoranschlag nicht vorgesehen sind, bedurfen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Finanzen. Das gleiche gilt fur Ausgaben, die endgultig erst in einem spateren Rechnungsjahr verrechnet werden sollen. Die Zustimmung darf nur ausnahmsweise und nur dann erteilt werden, wenn ein unabweisbares Bedurfnis oder ein wirtschaftliches Interesse des Staates vorliegt.

Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des

l) Bntwurf: ,,Dagegen konnen die fiir bauliche Zwecke und die fiir einmalige Ausgaben be- willigten Betrage, sowie die besonders als ubertragbar bezeichneten Ausgabemittel."

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Artikels 30 eine MaBnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der der Staat nicht rechtlich verpflichtet ist, sind zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatz- pflicht tritt nicht ein, wenn der Beamte zur Abwendung einer nicht vorherseh- baren, dem Lande drohenden dringenden Gefahr sofort handeln mufite nnd hierbei nach pflichtmaBigem Ermessen nicht liber das durch die Notlage gebotene MaB hinausgegangen ist. Sie entfallt ferner, wenn dem Minister der Finanzen von der MaBnahme oder Anweisung unverztiglich Mitteilung gemacht wird, und er darauf - hin der Ueberschreitung zustimmt.

Artikel 32. Sind die1)derZweckbestimmung oder in derErlauterungeinesTitelsbestimmte

MaBnahmen mit den auf sie entfallenden Betragen einzeln aufgefuhrt, so durfen Betrage, die durch Unterlassung oder planmaBige Einschrankung einer solchen MaBnahme erspart werden, nicht zu einer der anderen MaBnahmen verwendet werden. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Falle, in denen die Einzelangaben ausdriicklich nur als zur Schatzung des Gesamtaufwandes dienend bezeichnet werden.

Artikel 33. Ueber Ausgabebewilligungen, die der Staatsvoranschlag als kiinftig weg-

fallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkte an, mit dem die Voraussetzung fur ihren Wegfall erfullt ist, nicht mehr verfiigt werden.

Wenn im Staatsvoranschlag planmaBige Stellen ohne nahere Erlauterung als auf den Inhaber bewilligt oder als kiinftig wegfallend bezeichnet sind, durfen freiwerdende Stellen dieser Art nicht wieder besetzt werden. Der Vermerk ,,auf den Inhaber bewilligt" oder ,,kunftig wegfallend" ist solange in den Staatsvoran- schlag der folgenden Jahre zu ubernehmen, bis die Stellen fortgefallen sind a).

Artikel 34. Besoldungen und andere Dienstbeziige durfen nur nach MaBgabe der dariiber

bestimmenden Gesetze und nur, wenn der Staatsvoranschlag die Mittel zur Ver- fugung stellt, bewilligt werden.

Die Ersparnisse an den Besoldungsmitteln, die durch Freiwerden einer Stelle entstehen, durfen zu eigentlichen Stellvertretungskosten verwendet werden.

Artikel 35. Aus den Mitteln fur Hilfsleistungen durfen Beamten desselben Verwaltungs-

zweigs, die eine planmaBige Stelle bekleiden oder standig beschaftigt sind und ihre Beziige aus anderen Ausgabebewilligungen erhalten, Vergtitungen nicht ge- wahrt werden 3).

Artikel 36. AuBerordentliche Vergtitungen und Unterstutzungen durfen Beamten und

Angest-ellten nur aus den Mitteln angewiesen werden, die in dem Staatsvoranschlag ausdriicklich dazu bestimmt sind.

Artikel 37. Die auf das Sterbeviertel jahr entfallenden Diensteinkunf te verstorbener Beamten

sind in der Regel an derselben Stelle wie die Diensteinkunfte zu verausgaben.

Artikel 38. Die Ueberlassung von Dienstwohnungen 4) erfolgt nach MaBgabe des Staats-

voranschlags und des Besoldungsgesetzes. x) Entwurf: in *) Der Entwurf enthielt noch als Abs. 3 : ,,Abweichungen sind in den Erl&uterungen zu be-

griinden." ') Der Entwurf enthielt noch als Abs. 2: MAbweichungen sind nur ausnahmsweise zuiassig

und milssen im Staatsvoranschlag besonders angefilhrt werden". *) Entwurf: ,,und anderen Sachbeziigen und Kutzungen."

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Artikel 39. Die Ueberlassung von nicht unter Artikel 38 fallenden Wohnungen sowie von

anderen Sachbeziigen und Nutzungen an Beamte und Angestellte darf nur gegen angemessenes Entgelt stattfinden, wenn nicht durch Gesetz oder im Staatsvoran- schlag etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 40. Ausgaben, zu deren Bestreitung der Staatsvoranschlag in einer Zweckbestim-

mung Mittel bewilligt, diirfen weder auBerplanmaBig, noch auf solche Mattel ver- rechnet werden, die im Staatsvoranschlag der Verwaltung ohne nahere Angabe des Verwendungszweckes zur Verf iigung gestellt werden.

Ausgaben, fur die im Staatsvoranschlag nicht durch eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und die nicht voll in Ausgabebewilligungen der in Absatz 1 bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Hohe als auBerplanmaBig zu behandeln.

Artikel 41. Fur einen und denselben Zweck durfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen

des Staatsvoranschlags verausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Staate- voranschlag etwas anderes ergibt.

Artikel 42. Der Ausf uhrung von Bauten sind ausfuhrliche Bauentwiirf szeichnungen und

Kostenberechnungen zugrunde zu legen, es sei denn, daB es sich um kleinere Ban- vorhaben zu Lasten von laufenden Mitteln handelt. Von den in Artikel 15 be- zeichneten Unterlagen darf l) mit Zustimmung des Ministers der Finanzen insoweit abgewichen werden, als die Aenderung und eine dadurch bewirkte Ueberschreitung der Bewilligung nicht erheblich sind.

Artikel 43. Vertrage der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Art diirfen endgultig erst ab-

geschlossen werden, nachdem erstmals die Mittel zur Deckung der aus ihnen erwachsenden Ausgaben durch den Staatsvoranschlag bewilligt worden sind. Ab- weichungen bedurfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen.

Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht fur ihrer Natur nach regelm&fiig wiederkehrende Vertr&ge der laufenden Verwaltung.

Artikel 44. Den Vertragen, die fur Rechnung des Staates geschlossen werden, soil in der

Regel eine offentliche Ausschreibung vorhergehen. Wenn von dieser Regel ab- gewichen werden soil, so ist vorher die Genehmigung des Finanzministers not- wendig 2).

Mit Beamten oder Angestellten des Staates durfen keine Vertrage abgeschlos- sen werden, die sich auf die Verwaltung beziehen, zu der sie gehoren, sofern ihnen nicht von dem zustandigen Minister die Beteiligung bei dem Ankauf oder bei der Lieferung von Sachen oder bei der Pachtung von Gegenst&nden ihrer Ver- waltung ausdriicklich gestattet worden ist.

Fiir offentliche Sammlungen durfen Gegenstande aus dem Besitz 3) von Be- amten der Verwaltung dieser Sammlungen nur erworben werden, wenn durch unparteiische Sachverstandige der Wert dieser Gegenstande fiir die Sammlung und ihre Preiswiirdigkeit erwiesen ist.

Artikel 45. Sachen, welche zur Ver&uBerung fiir Rechnung des Staates bestimmt sind,

miissen offentlich an die Meistbietenden verkauft werden, sofern nicht der Mini- ster der Finanzen der VerauBerung aus freier Hand zugestimmt hat.

») Entwurf: ,,Hierbei darf von den." ') Entwurf: ,,Soll eine offentliche Ausschreibung vorhergehen, sofern nicht die Natur des

Geschafts oder besondere Umstande eine Abweichung hiervon rechtfertisen". ») Im Entwurfe fehlten die Worte ,,aus dem Besitz."

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296 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

Artikel 46. Die von den Behorden rechtsgultig abgeschlossenen Vertrage durfen zum

Nachteil des Staates nachtraglich weder aufgehoben noch geandert werden, Ausnahmen kann unter wesentlich veranderten Umstanden der zustandige

Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zulassen, insofern der abgeschlossene Vertrag nicht der Zustimmung des Landtags unterlegen hat.

Artikel 47. Zahlungsverbindlichkeiten gegen den Staat diirfen, soweit eine Stundung bei

Vertragen der in Frage kommenden Art nicht allgemein iiblich ist, nur ausnahms- weise unter besonderen Umstanden gestundet werden. In diesem Falle ist eine Stundung nur zulassig, soweit die Erfullung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefahrdet wird.

Stundungen dieser Art liber den Jahresabschlufi hinaus diirfen nur ausnahms- weise mit Genehmigung des zustandigen Ministers bewilligt werden; sie bedurfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen, wenn es sich um Betrage von mehr als 500 Reichsmark handelt.

Andere gesetzliche Vorschrif ten iiber die Stundung von Forderungen des Staa- tes bleiben unberuhrt.

Artikel 48. Anspriiche gegen Beamte oder Angestellte aus Kassen- oder Rechnungsfehl-

betragen, sowie Forderungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf Ersatz von Schaden infolge schuldhaften Verhaltens im Dienst diirfen nur auf Grand einer Entschliefiung des Gesamtministeriums erlassen oder niedergescblagen werden.

Artikel 49. Vertragsstrafen diirfen von dem zustandigen Minister aus Billigkeitsruck-

sichten erlassen oder erstattet werden. Ist durch die Nichterfullung des Vertrags fur die Staatskasse ein Nachteil entstanden, so kann der Erlafi oder die Erstattung nur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erfolgen.

Artikel 50. Die Niederschlagung eines Anspruchs in einem anderen als den in Artikel 48

und 49 geregelten Fallen bedarf, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes an- geordnet ist, der Zustimmung des Gesamtministeriums.

III. Kassen- und Bnchfiihrung and Rechnnngslegang. Artikel 51.

Die Grundlage der Buchfuhrung und Rechnungslegung bildet der Staats- voranschlag.

Artikel 52. Die Kassen diirfen Zahlung nur auf Anweisung des zustandigen Ministers

oder der von ihm mit selbstandiger Anweisungsbefugnis ausgestatteten Dienst- stellen leisten. Diese diirfen iiber die ihnen iiberwiesenen Mittel hinaus Zahlungen nur mit Genehmigung des zustandigen Ministers anordnen.

Artikel 53. Der Minister der Finanzen kann fur Einnahmen und Ausgaben Abrundungs-

vorschriften treffen.

Artikel 54 *). Die Lieferung aller fiir den Staat angeschafften Gegenst&nde muB von der

verwaltenden Beh6rde bescheinigt werden. Es ist entweder ihre vollstandige Ver-

') Siehe Note zu Artikel 25. 794

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 297

wendung nachzuweisen, oder zu iiberwachen oder die Gegenstande sind in beson- deren Sachrechnungen zu verrechnen. Fur Grundstticke, Gebrauchsgegenstande oder Geratschaften, sowie Gegenstande, die zu Sammlungen gehoren, sind von der Verwaltungsbehorde Bestandsverzeichnisse zu fuhren.

Ueber die Bureaubediirfnisse an Schreibmaterialien und dergleichen werden von den Verwaltungsbehorden jabrlich Rechnungen gefuhrt. Sie sind von der Stelle, die die Anschaffung anweist, zu priifen. Die erfolgte Prufung ist zu der Redlining zu bescheinigen.

Artikel 55. Die Kassen- und Rechnungsbiicher werden jahrlich abgeschlossen. Den Zeit-

punkt des Bucherschlusses bestimmt der Minister der Finanzen. Nach dem AbschluB der Biicher diirfen Einnahmen und Ausgaben nicht mehr

fur das abgelaufene Rechnungsjahr gebucht werden. Anweisungen, die nach dem 31. Marz auf Kredite des zu Ende gegangenen

Rechnungsjahres erfolgen, bedurfen in alien den Fallen der Zustimmung des Mini- sters der Finanzen, in denen nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 diese Zustimmung erforderlich ist.

Artikel 56. Ergeben sich bei dem BiicherschluB Einnahmeruckstande, so werden sie auf

die Rechnung des folgenden Rechnungsjahres ubernommen. Ausgaberiickstande sind fiir dasjenige Rechnungsjahr zu verrechnen, in wel-

chem die Zahlung erfolgt. Die Einnahmeruckstande, wie die Ausgaberiickstande mussen in der Rech-

nung gerechtfertigt werden. Artikel 57.

Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren ErlaB oder deren Riickzahlung muB vorschriftsmaBig nachgewiesen werden.

Artikel 58. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen eines jeden Rech-

nungsjahres unter den Abteilungen und Unterabteilungen nachzuweisen, wie sie im Staatsvoranschlag vorgesehen sind. Ausnahmen hiervon konnen von dem Minister der Finanzen im Benehmen mit der Oberrechnungskammer zugelassen werden.

Der Minister der Finanzen ist ermachtigt, unter Abanderung der Vorschriften in Artikel 56 Absatz 1 und 3 und Artikel 57 fiir bestimmte Einnahmen und Aus- gaben zuzulassen, daB sie in der Rechnung des Jahres nachgewiesen werden, in dem sie geleistet sind.

Die Rechnungsurkunden mussen vor der endgultigen Anweisung sachlich und rechnerisch gepriift und bescheinigt sein; von der rechnerischen Prufung kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen abgesehen werden, wenn technische Hilfsmittel die rechnerische Prufung ersetzen.

Mehreinnahmen und Mehrausgaben liber die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben hinaus sind bei diesen zu verrechnen.

Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach in dem Staatsvoranschlag nicht vorgesehen sind, mussen in den Rechnungen als auBerplanmaBig nach- gewiesen werden.

Artikel 59. Samtliche Rechnungsausgaben der Hauptstaatskasse, die Rechnungsein-

nahmen fiir die ihr unterstehenden Kassen bilden, und samtliche Rechnungs- ausgaben dieser Kassen, die Rechnungseinnahmen fiir die Hauptstaatskasse bilden, mussen in demselben Rechnungsjahr verrechnet werden.

Artikel 60. Unerledigte Vorschiisse, Verwahrgelder, Erhebungen und Zahlungen fiir andere

Kassen sind in einem Anhang der Rechnung nach dem Stand des Bucherschlusses 795

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298 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

- soweit moglich nach den Abschnitten der Bechnung getrennt - nachzuweisen. Die Vorschiisse und Verwahrgelder miissen bis zum Ablauf des zweiten auf

ihre Entstehung folgenden Bechnungsjahres endgultig verrechnet werden. Aus- nahmen bediirfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen.

Artikel 61. Voranschlagsuberschreitungen bei Einnahmen und Ausgaben sind zu er-

lautern. Als Voranschlagsuberschreitung sind diejenigen sachlichen Mehrausgaben nicht zu betrachten, die durch Minderausgaben bei den betreffenden Abteilungen und Unterabteilungen des Staatsvoranschlags gedeckt werden, wenn und insoweit bei diesen Abteilungen und Unterabteilungen die Bewilligung ausdriicklich als Pauschsumme festgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn die Deckungsfahigkeit anderer Teile des Staatsvoranschlags untereinander ausdriicklich bewiUigt worden ist.

Artikel 62. Im iibrigen gelten fur die Kassen- und Buchf uhrung sowie fur die Bechnungs-

legung und Bechnungsprtifung die in besonderen Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen enthaltenen Vorschriften und Grundsatze.

Artikel 63. In Unternehmen der in Artikel 16 bezeichneten Art sollen die Buchungen,

falls die Biicher nicht nach den Grundsatzen der Artikel 51 bis 62 gefuhrt werden, nach den Regeln der kauf mannischen Buchf uhrung erf olgen. Soweit es der Art des Unternehmens entspricht, ist neben der kauf mannischen Buchf uhrung eine Be- triebsbuchfuhrung einzurichten. Abweichungen sind mit Zustimmung des Mini- sters der Finanzen im Benehmen mit der Oberrechnungskammer zulassig.

Das Geschaftsjahr soil mit dem Bechnungsjahr iibereinstimmen. Ausnahmen bediirfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen.

Die fiir die Kassenf uhrung und Abrechnung verantwortlichen Personen be- stimmt der zustandige Minister.

Artikel 64. Fiir Unternehmungen, in denen die Buchungen nach den Grundsatzen der

kauf mannischen Buchf uhrung erf olgen (Artikel 63) treten an die Stelle der Bech- nung die abgeschlossenen Geschaf tsbiicher, die Inventur, die Gewinn- und Verlust- rechnungen und die Bilanz.

Im iibrigen finden die Vorschriften der Artikel 51 bis 62 auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen insoweit Anwendung, als nicht die Art des Geschafte- betriebs Abweichungen erfordert.

Artikel 65. Nach Ablauf jedes Bechnungsjahres, in der Begel innerhalb der beiden darauf-

folgenden Bechnungsjahre, hat die Begierung dem Landtag eine Uebersicht samt- licher Bechnungseinnahmen und Ausgaben jenes Bechnungsjahres vorzulegen. Nach Priifung der Staatsrechnung des Bechnungsjahres durch die Oberrechnungs- kammer erfolgt die endgultige Bechenschaftsablage nach Artikel 58 der hessischen Verfassung.

Artikel 66. Dieses Gesetz findet erstmals fiir den Staatsvoranschlag und die Bechnung

des Bechnungsjahres 1930 Anwendung mit der Mafigabe, dafi die Vorschriften der Artikel 9 Absatz 3 und 58 Absatz 2 mit dem Tag der Verkiindung in Kraft treten.

Mit der Anwendung dieses Gesetzes treten die Gesetze vom 14. Juni 1879 (Beg. Bl. S.471), 27. Juni 1900 (Beg.-Bl. S. 426), 28. Oktober 1926 (Beg.-Bl. S. 354) - mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 2 - , 23. Juni 1927 (Beg.-Bl. S. 135) aufier Kraft.

Artikel 67. Mit der Ausf uhrung dieses Gesetzes wird der Minister der Finanzen beauf tragt.

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 299

Begrundung zum Gesetzentwurf vom 31. Februar 1929 1). A. Allgemeines.

Fiir die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Etats- wirtschaft, bilden neben den grundlegenden Vorschriften der Verfassung die Be- stimmungen des verschiedentlich geanderten Gesetzes fiber die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates vom

14. Juni 1879 (Reg.-Bl. S. 471) 2) 27. Juni 1900 (Reg.-Bl. S. 426) 28. Oktober 1926 (Reg.-Bl. S. 354) 23. Juni 1927 (Reg.-Bl. S. 135)

die rechtliche Unterlage. Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen indessen heute nicht mehr eine umfassende Regelung der ganzen Materie dar. Seit der erstmaligen Kodifikation derfinanzwirtschaftlichen Grundsatze und Vorschriften in dem 1879er Gesetz sind nicht unwesentliche Aenderungen in der staatsrechtlichen Auffassung iiber das Wesen des Staates, wie auch iiber die dem Staate obliegenden Aufgaben hervorgetreten. Insbesondere hat auch die Staatsumgestaltung im Jahre 1919 die Aufgaben und Befugnisse der Staatsverwaltung auf einen neuen Boden ge- stellt. DaB bei dieser Entwicklung das staatliche Finanzwesen nicht unberuhrt bleiben konnte, liegt auf der Hand; immer mehr haben sich sowohl in formeller wie materieller Hinsicht Liicken in der gesetzlichen Ordnung der finanziellen Dinge gezeigt. In der Praxis herausgebildete Grundsatze, die in Beschlussen des Gesamt- ministeriums, in Bestimmungen der einzelnen Finanzgesetze und in Vermerken des Staatsvoranschlags ihren Niederschlag gefunden haben, bildeten die not- wendige Erganzung. Der Mangel einer umfassenden Kodifikation der Rechts- unterlagen, das Bedurfnis nach einer klaren Herausstellung der Befugnisse des fur die Finanzverwaltung verantwortlichen Ministers, das Vorgehen des Reiches, das in der Reichshaushaltsordnung alle in Betracht kommenden Verhaltnisse zu einer gesetzlichen Regelung gefuhrt hat, sowie endlich die verwaltungsmafiigen Bedurfnisse, die sich aus der Notwendigkeit einer sparsamen Wirtschaftsfuhrung ergeben, haben es angezeigt erscheinen lassen, fiir die Etatswirtschaf t des Landes eine verbesserte und vollstandige Grundlage zu schaffen. Diesen Gedanken ist der vorliegende Entwurf entsprungen. Er ist entstanden aus einer organischen Ver- bindung der zurzeit geltenden hessischen Bestimmungen und der Reichshaus- haltsordnung vom 31. Dezember 1922, soweit deren Bestimmungen fiir Hessen praktische Bedeutung haben. Eine im Interesse der Herbeifuhrung der Rechts- gleichheit zwischen Land und Reich erwunschte Uebernahme der gesamten Be- stimmungen der Reichshaushaltsordnung liefi sich ubrigens auch urn deswillen nicht ermoglichen, weil man die seither bewahrte und in ihrer Durchfiihrung billiger arbeitende Kassenfuhrung, Rechnungslegung und Rechnungskontrolle Hessens glaubte zunachst noch aufrechterhalten zu sollen, zumal man der Ueber- zeugung ist, dafi durch das hessische Verfahren der hochste Grad der Sicherheit gewahrleistet wird. Der Entwurf stellt in wesentlichen Punkten eine Erganzung des hessischen Etatsgesetzes durch die Bestimmungen der Reichshaushaltsord- nung dar, wenn er auch in seinem Aufbau der Reichshaushaltsordnung naher steht. Er soil eine Weiterentwicklung des hessischen Rechts nach den modernen Bedurfnissen bringen.

Der Entwurf behandelt die gesamte Materie in drei Abschnitten. Der erste Abschnitt (Artikel 2 - 19) enthalt die Vorschriften iiber die Aufstellung des Staats- voranschlags, in dem zweiten Abschnitt (Artikel 20 - 46) ist die Ausfuhrung des Staatsvoranschlags naher behandelt, der dritte Abschnitt (Artikel 47 - 61) stellt - soweit eine Regelung durch Gesetz geboten erscheint - die Vorschriften iiber die Kassenbuchfuhrung und Rechnungslegung zusammen 3).

M IV. Landtag des VolksstaateB Hessen 1927/30, Drucksache Nr. 450. ») Mitgeteilt mit Einleitung im Finanzarchiv 6 (1889) S. 312. ») Im Gesetz umfafit der 1. Abschnitt Art. 2-21, der 2. Abschnitt Art. 22- 50, der 3. Ab-

schnitt Art 51-69. 7»7

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300 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

B. Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs 1) das Folgende zu

bemerken :

Zu Artikel 1. Dieser Artikel hebt die besondere Bedeutung des Finanzgesetzes und des

dazugehorigen Staatsvoranschlags hervor. DaB ein so wichtiges Verwaltungs- instrument - vielleicht ist nicht zuviel gesagt, wenn man es als das Biickgrat der Staatsverwaltung in finanzieller Hinsicht bezeichnet - rechtlich besonders fundiert sein muB, liegt auf der Hand. In Artikel 54 der hessischen Verfassung ist die Aufstellung eines Staatsvoranschlags ausdriicklich angeordnet. Die ord- nungsmaBige Fuhrung der Staatsverwaltung, die Erfullung der staatlichen Auf- gaben, auf der die Wirtschaft des Landes und die Wohlfahrt der die staatliche Gemeinschaft bildenden Menschen beruht, ist auf die Dauer nur moglich, wenn die zur Bestreitung der entstehenden Ausgaben notwendigen Deckungsmittel vorhanden sind. Das kann nur erreicht werden durch eine planmaBige Gegen- iiberstellung der mannigfaltigen Einnahmen und der daraus zu leistenden viel- gestaltigen Ausgaben fur eine noch in der Zukunft liegende Zeitperiode. So hat denn die formelle und materielle Ordnung im Staatsleben die Aufstellung eines Voranschlags zur Voraussetzung; dieser Voranschlag bildet die Grundlage fur die Verwaltungsfuhrung, er ist gleichzeitig Verwaltungs v o r s c h r i f t und gibt auch der Volksvertretung das vornehmste Mittel in die Hand, auf die Gestaltung der Verwaltung bestimmend einzuwirken und sie zu kontrollieren.

Das Finanzgesetz schafft, wie in diesem Zusammenhang zu erwahnen ist, bekanntlich nicht allgemein verbindliche Rechtsnormen; es ist kein materielles Gesetz, sondern stellt mit dem dazugehorigen Staatsvoranschlag lediglich einen Wirtschaftsplan in gesetzlicher Form dar. Darin liegt eine sehr wesentliche Be- grenzung in seiner Wirksamkeit. Da in dem Finanzgesetz materielle iiber das Etatsjahr hinausgehende Rechtsnormen grundsatzlich nicht enthalten sein sollen, kann selbstverstandlich die Auswirkung gesetzlicher Bestimmungen durch das Finanzgesetz in keiner Weise beruhrt werden. Auf der anderen Seite ist es aber auch fur die Zahlungs verpflichtungen des Staates auf Grand gesetz- licher oder vertraglicher Grundlage ohne Bedeutung, ob sie im Voranschlag stehen oder nicht. Auf das praktische Leben angewendet wurde das beispielsweise flir einen Beamten bedeuten, daB die ihm auf Grund dekretmaBiger Anstellung zu- stehenden Gehaltsanspruche nicht davon abhangig sind, ob sie im Etat stehen oder nicht. Der verfassungsmaBige Schutz der Beamtenstellung ware ja auch illusorisch, wenn von Jahr zu Jahr durch den Etat die Moglichkeit gegeben ware, ihren Bestand zu andern. Das hat zur Folge, daB die Streichung von planmaBigen Stellen im Voranschlag durch den Landtag fur den Inhaber einer Stelle gar keine Bedeutung haben kann, denn der Staat hat die Verpflichtung, ihm den Gehalt zu bezahlen, einerlei, ob die Stelle im Budget bleibt oder nicht. Nur die Aus- gaben hangen alljahrlich vom Willen der gesetzgebenden Korperschaft ab, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen. Solche im Entwurf zum Voranschlag vorgesehenen Ausgaben also, die ZweckmaBigkeitserwagungen ihre Entstehung verdanken, konnen geandert oder ganz gestrichen werden. Auch die Einnahmen, deren Festsetzung auf dauernder, einer jahrlichen Genehmigung nicht be- diirfenden gesetzlichen Grundlage beruht, sind von den Ansatzen im Staats- voranschlag nicht abhangig. Steuerliche Einnahmen dieser Art flieBen auf Grund der betreffenden Gesetze in die Staatskasse ohne Riicksicht darauf, was im Etat dariiber enthalten ist. Ihre Einstellung hat ebenso wie die auf gesetzlicher Be- stimmung beruhenden Ausgaben nur den Charakter einer rechnerischen Schatzung und Feststellung. Steuerliche Einnahmen konnen aber dann in ihrer Hohe durch das Finanzgesetz beeinfluBt werden, wenn deren Bemessung beispielsweise durch die Festsetzung des Steuersatzes dem Finanzgesetz vorbehalten worden ist.

l) Es sind bier die beziiglicben Gesetzesartikel an Stelle der des Entwurfs angegeben.

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HessischeB Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 301

I. Anfstellang des Staatsvoranschlags. Zu Artikel 2.

Die Verfassung setzt die einjahrige Etatsperiode fest. Das Rechnungsjahr beginnt in Uebereinstimmung mit der seitherigen Regelung mit dem 1. April.

Zu Artikel 3 und 4. Die Gliederung andert materiell an dem seitherigen Zustand nichts, wenn

auch eine andere Bezeichnung vorgesehen ist. Schon jetzt spricht man allgemein nur vom ordentlichen und auBerordentlichen Teil des Staatsvoranschlags. Es liegt deshalb nahe, auch im Interesse der erwunschten Rechtsangleichung an das Reich die dort iibliche Benennung zu ubernehmen.

Die strenge Unterscheidung des Verwaltungsteils und des Vermogensteils ist von groBter Bedeutung fur die finanzielle Gebarung des Staates. Wenn man den Fundus eines Vermogens erhalten will, darf nicht daran gedacht werden, dar- aus Mittel zu nehmen, um laufende Bedurfnisse zu bezahlen; es ist vielmehr dafur Sorge zu tragen, daB das, was an regelmaBig wiederkehrenden Ausgaben ent- steht, auch gedeckt wird durch regelmaBig wiederkehrende Einnahmen. Ver- mogensmittel durfen dagegen nur Verwendung finden, wenn dafiir gleichwertige Vermogensobjekte erworben oder geschaffen werden. Es liegt in der Natur der Sache, daB auch fur den Staat dieser Grundsatz maBgebend sein muB. Regel- maBig wiederkehrende oder lediglich dem Verbrauche oder fortlaufenden Ver- waltungsbedurfnissen dienende Ausgaben mussen durch laufende Einnahmen be- stritten werden. Der ordentliche Teil des Voranschlags soil also die Ausgaben urn- fassen, die aus dem normalen laufenden Betrieb der Staatsverwaltung hervor- gehen, und die Einnahmen, die auf den Vermogensbestand keinen nachteiligen EinfluB ausiiben. Fur die Begriffsbestimmung der auBerordentlichen Ausgaben wird die Vorschrift des Artikels 87 der Reichsverfassung heranzuziehen sein. Dar- nach durfen im Wege des Kredits Geldmittel nur bei auBerordentlichem Bedarf und in der Regel nur fur Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Was fur die Verwendung von Anleihemitteln gilt, gilt naturlich in gleicher Weise auch fur alle Vermogensmittel. Nicht immer wird es allerdings der Staatsverwal- tung moglich sein, sich ganz streng an diesen Grundsatz zu halten. Man geht oft weiter und ist zuweilen mit Riicksicht auf die finanziellen Krafte des Landes gezwungen, auch Anlagen, die nicht unmittelbar einen materiellen Ertrag ab- werfen, mit Vermogensmitteln zu finanzieren. So ist es zur Zeit Uebung geworden, einmalige Ausgaben iiber 30 000 RM. nicht dem ordentlichen, sondern dem auBer- ordentlichen Etat zu iiberweisen. Auch Notzeiten lassen die strenge Einhaltung des Grundsatzes nicht zu; man wird in solchen Zeiten eine Heranziehung von Ver- mogensmitteln fur gerechtfertigt halten konnen, auch wenn es sich um Anlagen handelt, die nicht werbender Natur sind, die aber ihrer Zweckbestimmung nach f iir eine weite Zukunf t noch die gleiche Bedeutung haben, insbesondere wenn dafiir Sorge getragen wird, daB die aufzunehmende Schuld entsprechend amortisiert wird. Eine solche Verschiebung von Lasten auf die spateren Generationen kann im Interesse einer gerechteren Lastenverteilung geradezu notwendig werden.

Das Schwergewicht bei dieser Begriffsbestimmung liegt also bei den Aus- gaben. Immer muB zunachst die Frage an die Spitze gestellt werden, ob die oder jene Ausgaben mit Vermogensmitteln gedeckt werden konnen. Die Beschaffung der Mittel, in der Regel im Wege des Kredits, ist dann nur eine Folgeerscheinung; fur sie ist nach der Verfassung die gesetzliche Form vorgeschrieben.

Durch die Bestimmung des Artikels 4 werden die Grundsatze festgelegt, auf denen sich das Rubrikenschema des Staatsvoranschlags aufzubauen hat.

Zu Artikel 6. Die im modernen Etatswesen allgemein anerkannte Spezialisierung der An-

satze, die Zergliederung vom GroBen ins Kleine ist von weitgehender Bedeutung. Sie dient der Klarheit im Voranschlag und ist eines der wirksamsten Mittel fUr eine sparsame Wirtschaftsfuhrung.

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302 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben, des Staates betreffend.

Es besteht deswegen ein Interesse daran, durch gesetzliche Bestimmungen dafiir Sorge zu tragen, dafi diese Spezialisierung nicht dadurch* wieder abgeschwacht wird, dafi an verschiedenen Stellen Mittel flir ein und denselben Zweck vorgesehen werden. Bei der Auslegung des Begriffes ,,ein und derselbe Zweck" konnen aller- dings Zweifel entstehen; sie ist eine Tatfrage. Dabei wird man davon auszugehen haben, dafi auch bei den gleichbenannten Ausgabepositionen ,, derselbe Zweck" dann nicht vorliegt, wenn es sich um die gleichen Bedurfnisse in verschiedenen Geschaftsbereichen handelt.

Zu Artikel 8. Zur besseren Uebersicht dient es, wenn der Inhalt der einzelnen Voranschlags-

abteilungen und Unterabteilungen einheitlich geordnet ist. Es wird den Aus- fuhrungsvorschriften vorbehalten bleiben konnen, welche Gliederung im einzelnen zu bilden ist, und wie sich der Aufbau der Abteilungen und Unterabteilungen zu gestalten hat.

Zu Artikel 9. Die Bruttoetatisierung, die durch die Bestimmung dieses Artikels grund-

satzlich angeordnet wird, ist heute allgemein anerkannter Grundsatz. Nur in seiner Anwendung kann der Voranschlag seine Aufgabe erfullen, eine wirklich umfassende Verwaltungsvorschrift und zugleich die Grundlage fur eine wirksame Kontrolle zu bilden.

Wann und wo im Einzelfalle von dieser Regel abgewichen werden kann, mufi der Staatsvoranschlag erkenntlich machen. Auch in solchen Ausnahmefallen, die nur eintreten sollen, wenn besondere Griinde dafur vorliegen, miissen durch die Erlauterungen die in Betracht kommenden Rohbetrage der Einnahmen und Aus- gaben ersichtlich gemacht werden.

Die Bestimmungen im letzten Absatz haben den Zweck, zur Ermoglichung einer Anpassung an das Reichsrechnungswesen auf einzelnen Gebieten generell Abweichungen von dem obigen Grundsatz zuzulassen. Bekanntlich weicht das Reichsrechnungswesen - trotzdem auch dort die Bruttoveranschlagung und -verrechnung die Regel bildet - in mancherlei Beziehungen von den hessischen Normen ab. Da die Steuern und auch andere Gefalle von den Finanzamtern des Reiches erhoben werden, erscheint es zur Vereinfachung der Arbeiten dieser Be- horden geboten, im Bedarfsfalle die Verfahrensvorschnften denen des Reiches nach Moglichkeit anzupassen.

Zu Artikel 10. Dem Wesen der Veranschlagung entspricht es, dafi die einzelnen Einnahme-

und Ausgabebetrage nicht nur ihrem Entstehungsgrunde oder ihrer Zweckbestim- mung nach zu erkennen sind, sondern dafi dariiber hinaus auch dargetan wird, warum sie in der Hohe des Ansatzes erscheinen. Da jedes neue Rechnungsjahr bis zu einem gewissen Grade die Wiederholung der Verwaltungsvorgange des unmittelbar vorhergegangenen Jahres bringt, wird in jedem neuen Voranschlag ein nicht kleiner Teil der alten Ansatze wiederkehren; einer besonderen Erlaute- rung fur diese bedarf es dann nicht. Aenderungen in den seitherigen Vorsehungen sowie Neueinstellungen sind aber nach Zweck und Umfang zu begrunden. Diese Erlauterungen erleichtern nicht nur die Beratungen in dem Landtag, sie dienen der ausfuhrenden Stelle auch als Unterlage f tir die Auslegung der Zweckbestim- mung.

Dafi bei der erstmaligen Anforderung von Mitteln zur Erfullung von lang- fristigen Vertragen, die iiber den Rahmen der laufenden Verwaltung in den ein- zelnen Verwaltungszweigen hinausgehen, dem Landtag Gelegenheit gegeben werden mufi, den Inhalt der Vertrage kennenzulernen, entspricht dem Wesen des Ausgabebewilligungsrechtes des Landtags. Darunter fallen natiirlich nicht etwa solche Vertrage, die die Ausfuhrung eines genehmigten Bauvorhabens zum Gegen- stand haben.

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He&sisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 303

Zu Artikel 11. Der Artikel enthalt die Normen fiir die Bemessung der einzelnen Einnahme-

und Ausgabebetrage ; sie ergeben sich aus der Natur der Sache und entsprechen den aus langjahriger Uebung hervorgegangenen Grundsatzen.

Zu Artikel 12. Schon der aufieren Uebersichtlichkeit wegen sind schon seither personliche

und sachliche Kosten getrennt voneinander aufgefuhrt. In der letzten Zeit ist man bei den personlichen Kosten zu einer noch weitergehenden Gliederung ge- kommen; nicht nur, dafi die planmafiigen Beamtenstellen im einzelnen nach- gewiesen wurden; man hat auch, trotzdem fiir die Verwaltung mancherlei Schwie- rigkeiten daraus entstanden sind, darauf hingearbeitet, dafi auch die Hilfskrafte jeglicher Art bis zum Lehrling herab einzeln erkennbar gemacht werden. Der Vor- anschlag soil jederzeit einen klaren Ueberblick iiber die beschaftigte Kopfzahl geben. Dieser Grundsatz soil gesetzlich festgelegt werden. Er dient nicht nur der Erreichung grofierer Durchsichtigkeit des Etats, sondern gibt auch eine sichere Gewahr fur eine sparsame Personalpolitik.

Wenn der Staatsvoranschlag eine Ausnahme nicht vorsieht, kann von dieser Norm nur in eiligen Fallen abgewichen werden, falls etwa im Laufe eines Rech- nungsjahres unerwartete Verwaltungsbediirfnisse die Einstellung von Hilfskraften unumganglich machen. Sie kann dann nur auf einstimmigen BeschluB des Gesamt- ministeriums bis zum Schlusse des Etatsjahres erfolgen.

Zu Artikel 13. Die Vorschrift bezweckt, einen Ueberblick iiber die gesamten irgendwie

nennenswerten und feststehenden Einnahmen der Beamten aus offentlichen Mit- teln, sowie iiber die Vergutungen aus nichtoff entlichen Mitteln fur Beschaf tigungen zu schaffen, die in das Amtsbereich des Beamten fallen oder mit ihm zusammen- hangen .

Zu Artikel 14 und 15. Die Vorschriften sollen verhindern, dafi Unternehmen begonnen werden,

deren Kosten noch nicht feststehen, von deren Durchfuhrung aber nachher, wenn sie einmal im Gange sind, nur unter schwerer wirtschaftlicher Einbufie Abstand genommen werden kann. Etwaige Beitrage Dritter miissen vorher festgelegt sein, da es andernfalls schwer halt, das Interesse Dritter an dem Vorhaben mit gleichem Erfolge, wie vorher, nutzbar zu machen. Dafi Plane und Kostenberechnungen oder Kostenuberschlage in der Regel abgeschlossen und festgestellt sein miissen, bevor die Aufnahme der aufzuwendenden Mittel in den Voranschlag in Frage kommen kann, ist eine selbstverstandliche Forderung.

Zu Artikel 16. Die Bestimmungen entsprechen den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung.

Sie beziehen sich auf wirtschaftliche Betriebe des Landes. In Frage kommen z. B. der Betrieb in Bad Nauheim, das Bergwerk Wolfersheim, vielleicht auch andere Unternehmen. Fiir solche Betriebe, bei denen in erster Linie privatwirtschaft- liche Gesichtspunkte mafigebend sein miissen, sind Verwaltungsnormen, die sich aus dem Wesen der Hoheitsverwaltung ergeben, etwas Fremdes. Die unbedingt notwendige Anpassung der Betriebsfiihrung an die wirtschaftlichen Bediirfnisse und die wechselnde Konjunktur wird durch solche starre Normen erschwert, wenn nicht unmoglich gemacht. Es miifite aber aus der Art der Etatisierung die Prufung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sich ermoglichen lassen. Man will dem in dem Gesetz durch eine Sonderstellung bei der Etatisierung und auch bei der Verrechnung Rechnung tragen. In dem Voranschlag selbst soil deshalb nur das mutmafiliche Ergebnis Aufnahme finden. Selbst verstandlich ist diesen Ansatzen eine Begriindung beizugeben, aus der im einzelnen zu ersehen ist, worauf das ein- zustellende Ergebnis beruht und wie der Betrieb wirtschaftet. In Betracht hier- fiir kommen in der Regel die kaufmannische Bilanz und die Gewinn- und Ver- lustrechnung, aus denen die Wirtschaftsfiihrung kontrolliert werden kann.

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304 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

Die im SchluBabsatz vorgesehene Auffuhrung der Stellen fiir planm&fiige Beamte im Staatsvoranschlag ist erforderlich, weil nach den allgemeinen Grund- satzen eine Beamtenstelle nur verliehen werden darf , wenn sie im Staatsvoran- schlag vorgesehen ist. Eine Anforderung von Geldmitteln kame hierbei nattirlich nicht in Betracht, da die Beamtenbeziige in den Betriebsausgaben bereits ent- halten sind.

Die Artikel 17-20 regeln das Verfahren der Aufstellung des Staatsvoranschlags. Sie fassen die Grund- satze zusammen, die sich in der seitherigen Uebung in Anpassung an die Bedurf- nisse der Praxis ergeben haben. Die Hervorhebung der Stellung und der Befug- nisse des Ministers der Finanzen in gesetzlicher Form entspricht dem, was im Reich und in den meisten Landern rechtens ist und was letzten Endes der verantwortungs- vollen Leitung der schwierigen f inanziellen Verhaltnisse auch zugestanden werden muB. Darnach liegt dem Minister der Finanzen die Aufstellung des Staatsvoran- schlags ob. Ihm sind die Unterlagen in Gestalt von Einzelentwiirfen fur die ver- schiedenen Geschaf tsbereiche bis zu dem von ihm zu bestimmenden Termine einzu- reichen. Da ihm die schwere Aufgabe zuf allt, dafiir Sorge zu tragen, dafi Einnahmen und Ausgaben sich ausgleichen bzw., dafi fiir die Ausgaben die erforderlichen Dek- kungsmittel, sei es in Form von ordentlichen Einnahmen, sei es durch Beschaff ung von Krediten zur Verf iigung stehen, so mufi ihm auch das Recht zustehen, eine Aenderung der von den einzelnen Geschaf tsbereichen angemeldeten Ansatze her- beizufuhren. Er hat zu diesem Zwecke mit den zustandigen Stellen ins Benehmen zu treten, d. h. er hat seine abweichende Stellungnahme diesen mitzuteilen. An die Zustimmung der einzelnen Minister ist er indessen nicht gebunden, wenn er An- satze und Vermerke, die er ganz oder teilweise fiir unberechtigt erachtet oder im Rahmen des Staatsvoranschlags nicht vertreten zu konnen glaubt, erganzt, andert oder fortlafit.

Endgultig wird der Entwurf des Staatsvoranschlags mit dem ihm nach der Verfassung beizugebenden Finanzgesetz als Vorlage an den Landtag von dem Gesamtministerium festgestellt. Dabei kann auf Antrag des zustandigen Ministers iiber Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den Staatsvoranschlag der Minister der Finanzen abgelehnt hat, eine Beschlufif assung des Gesamtministeriums herbeigefuhrt werden jedoch nur, wenn es sich um Angelegenheiten von grand- satzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung handelt. Der Begriff ,,Angelegen- heiten von grundsatzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung" lafit sich bei der Vielgestaltigkeit der Verwaltungsvorgange nicht scharf umgrenzen; bei Meinungs- verschiedenheiten dariiber wird das Gesamtministerium zu entscheiden haben. Das dem Minister der Finanzen gegen den Beschlufi des Gesamtministeriums zu- stehende Einspruchsrecht hat nur aufschiebbare Bedeutung. In einer weiteren Sitzung, in der der Minister der Finanzen Gelegenheit nehmen wird, seine ab- lehnende Stellungnahme nochmals zu begriinden, wird sich das Gesamtmini- sterium dann wiederholt mit der Angelegenheit zu befassen haben. Sein Mehrheits- beschlufi ist endgultig.

Da der Landtag im Organismus des Staates eine gesonderte Stellung einnimmt, hat fur die Feststellung seines Voranschlagsteiles ein besonderes Verfahren Platz zu greifen. Konnen sich Landtagsprasident und Gesamtministerium nicht einigen, dann hat der Landtag bei der Verabschiedung des Staatsvoranschlags auch liber den Etat des Landtags endgultig zu entscheiden. Selbstverstandlich gelten aber die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auch fur den Landtag.

Die gesetzliche Festlegung eines Termins fiir die Vorlage an den Landtag entspricht dem praktischen Bedurfnis. Nur wenn dieser Termin eingehalten wird, ist Sicherheit gegeben, dafi die fur eine geordnete Staatswirtschaft notWendige Verabschiedung des Staatsvoranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres erfolgt. Das Vorhandensein einer solchen Bestimmung bringt den einzelnen Verwaltungs- stellen zum Bewufitsein, wie notwendig die Einhaltung der ihnen gestellten Termine ist und gibt der Vorschrift, wonach in verspatet eingehenden Voranschlagsent- wurfen neue Ausgaben oder Erhohungen der seitherigen Ausgaben von dem Mini- ster der Finanzen ohne weiteres abgesetzt werden konnen, besondere Berechtigung.

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. 305

Zu Artikel 21. Die Bestimmung bezieht sich auf den Fall, in dem ausnahmsweise der Staats-

voranschlag bis zum Beginn des neuen Etatsjahres noch nicht verabschiedet ist, und eine Verlangerung des alten Finanzgesetzes erfolgen muB. Die seither schon gtiltige Vorschrif t regelt die Hohe der fur die einzelnen Zeitabschnitte zur Verf iigung stehenden Kredite.

II. Ausfuhrnng des Staatsvoranschlaga. Zu Artikel 23.

Die Vorschrift entspricht dem allseits anerkannten Rechtszustande - vgl. hierzu die Ausfiihrungen zu Artikel 1 - . Sie gilt beispielsweise fur die Beziige der Beamten, auf die ein Anrecht nicht durch die Aufnahme in den Staatsvoran- schlag entsteht, sondern die allein durch eine auf Grund der einschlagigen gesetz- lichen Bestimmungen erfolgende Willenserklarung der Behorde begriindet werden konnen.

Zu Artikel 24. Die seitherige Uebung, daB der Verwendung der Mittel durch die zustandigen

Dienststellen eine Ueberweisung der Kredite durch den Minister der Finanzen vorauszugehen hat, soil mit der Bestimmung im ersten Absatz in gesetzlicher Form festgelegt werden. Gerade fiir unsere heutige Zeit mit ihren finanziellen Noten ist diese Bestimmung auBerordentlich bedeutungsvoll. Eine Staatsverwal- tung kann sich nicht in geordneten Bahnen vollziehen wenn bei der Veranschlagung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ein Fehlbetrag bleibt, fiir den eine Deckungsmoglichkeit zunachst nicht zu ersehen ist, und wenn trotzdem von vornherein die Ermachtigung zur Verausgabung der vollen vorgesehenen Betrage hinausgegeben wird. Es muB daher dem Minister der Finanzen ein Mittel gegeben sein, mit dem er regulierend eingreifen kann. Er muB die Berechtigung haben, die Verfiigungsgrenzen bei den Ausgaben enger zu ziehen, um dadurch - wenn in der Entwicklung der Einnahmen sich keine Ausgleichsmoglichkeit ergibt - den Ab- schluB des Rechnungsjahres so gestalten zu konnen daB keine vollzogene Aus- gabe ungedeckt bleibt. Auch wenn der Staatsvoranschlag ins Gleichgewicht ge- bracht ist, ist eine solche SicherheitsmaBnahme nicht zu entbehren weil nicht vorausgesehen werden kann ob nicht Ereignisse im Wirtschaftsleben eintreten, die das im Voranschlag gegebene Bild von Grund aus andern. Der fiir eine geord- nete Finanzwirtschaft verantwortliche Minister muB daher in der Lage sein, die Ausgabewirtschaft so zu beeinflussen, daB sie sich der veranderten Ergiebigkeit der Einnahmequellen anpaBt.

Dieselbe Ueberlegung hat auch zu der Bestimmung in Absatz 2 gefiihrt. Was in dem ersten Absatz fiir die Gesamtheit der Ausgabewirtschaft gilt, ist hier fur besonders geartete Ausgabeposten vorgesehen. Es gibt im Staatsvoranschlag eine groBe Anzahl von Ausgabevorsehungen, die nur summarisch erfolgen konnen, weil eine Ausscheidung aller einzelnen Verwendungszwecke eine zu weitgehende und nicht immer mogliche Spezialisierung bedeuten wiirde. Dadurch ist es nicht immer moglich, von vornherein das AusmaB und die Dringlichkeit der einzelnen Bediirfnisse einwandfrei zu erkennen. Wahrend sonst scharf und genau gepriift wird, ob die Vorsehung in Abwagung aller in Betracht kommenden Verhaltnisse iiber das unbedingt notwendige MaB nicht hinausgeht, bleibt fiir diese Art von Ansatzen eine gewisse Bewegungsfreiheit. Es erscheint deshalb durchaus folge- richtig, wenn dem Minister der Finanzen durch die Ermachtigung im zweiten Absatz die Moglichkeit gegeben wird, in einem spateren Stadium das nachzuholen, was fruher auch fiir ihn der besonderen Verhaltnisse wegen nicht moglich war. Eine derartige MaBnahme gibt weiter Gewahr dafiir, daB MiBstande, wie sie bei Verwendung groBerer Fonds in die Erscheinung treten konnen, in Hessen un- moglich gemacht werden.

Die Bestimmung im letzten Absatz verdient trotz ihrer Selbstverstandlichkeit aber wegen der Wichtigkeit Aufnahme in eine Haushaltsordnung, da es fiir die

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306 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

Verwaltung offentlicher Mittel unabweisbare Pflicht ist, bei alien MaBnahmen sich dariiber Rechenschaft abzulegen, ob die Ausgabe vom Standpunkt einer wirt- schaftlichen und sparsamen Wirtschaftsfuhrung zu rechtfertigen ist.

Zu Artikel 26 und 27. Der Begriff ,,VorschuB" ist der Reichshaushaltsordnung entnommen; er tritt

an die Stelle der in der Technik des hessischen Rechnungswesens iiblichen Be- zeichnung ,,Vorlage". Der Rechtsangleichung wegen hat man sich zu der neuen Bezeichnung entschlossen, wenn man auch der Auffassung sein kann, daB unsere hessische Bezeichnung dem Wesen der Sache naher kommt.

Die Besonderheit des in Artikel 26 vorgesehenen Verfahrens beruht allein auf der Art der Buchung. Falle, in denen eine an sich berechtigte Ausgabe noch nicht endgultig verrechnet werden kann, sind nicht selten. Eine Unmoglichkeit endgultiger Verrechnung besteht z. B. dann, wenn noch nicht feststeht, ob die tatsachlich geleistete Ausgabe ganz oder nur teilweise vom Staat zu tragen ist, wie beispielsweise die Kosten der Feldbereinigungen und dergleichen. Sie wird auch dann gegeben sein, wann auf Grund des Artikels 31 Ausgaben geleistet werden, fur die eine Voranschlagsposition nicht vorhanden ist.

Einem ganz anderen Grund entspringen die in Artikel 27 behandelten Lei- stungen vor Empfang der Gegenleistungen. Bei Vertragen, durch welche eine Lieferung oder Leistung ausbedungen wird, darf . die Bezahlung im allgemeinen erst dann geleistet werden, wenn der andere Teil den Vertrag erfullt hat. Zah- lungen vor Empfang der Gegenleistungen durfen nur dann vereinbart werden, wenn die Gewahrung von Abschlagszahlungen einem im allgemeinen Verkehr ge- iibten Brauche entspricht. Im Interesse eines gleichmaBigen Verfabrens empfiehlt es sich, einheitliche Grundsatze auf zustellen. Hierzu ist der Minister der Finanzen ermachtigt.

Zu Artikel 28 und 29. Es entspricht dem Wesen des Voranschlags, daB die Verwendbarkeit der

darin vorgesehenen Mittel an die Zweckbestimmungen und die Zeit des Vor- anschlags gebunden sind. Da die Abwicklung der Verwaltungsvorgange, die sich aus den Vorsehungen eines Rechnungsjahres ergeben, erfahrungsgemaB sich nicht immer innerhalb der zeitlichen Grenzen des Rechnungsjahres ermoglichen laBt, muB der BucherschluB selbst auf einen spateren Termin festgesetzt werden. Um eine nicht sachgemaBe Verwendung der noch nicht aufgebrauchten Kredite in dieser Zeitspanne zu verhindern, sieht der 2. Satz des Artikels eine Mitwirkung des Ministers der Finanzen vor.

Eine generelle Ausnahme enthalten der zweite Absatz des Artikels 24 und Artikel 25. Diese Vorschriften gehoren eng zusammen. Es handelt sich um die Erstreckung der zeitlichen und die Verbreiterung der sachlichen Verwendbarkeit gewisser Ausgabemittel. In beiden Fallen fand seither bei uns das Beiwort ,,iiber- tragbar" Anwendung. Der Regelung im Reiche folgend soil nunmehr mit ,,uber- tragbar" nur die zeitliche Verwendbarkeit getroffen werden, also die Ueber- tragung in ein nachstes Rechnungsjahr. Sollen dagegen mehrere Ausgabebewilli- gungen fur die Gesamtheit der dabei bezeichneten Verwendungszwecke veraus- gabt werden konnen, so spricht man von ,,gegenseitiger Deckungsfahigkeit".

Die Uebertragbarkeit von Mitteln auf ein spateres Rechnungsjahr soil wie seither eng begrenzt bleiben. Die fur bauliche und einmalige Verwendungszwecke bestimmten Ausgaben fallen ohne weiteres darunter. Es liegt in der Natur der Sache, daB Bauvorhaben nicht immer in dem Rechnungsjahr zur vollstandigen Durchfuhrung gebracht werden konnen, in dem die Mittel vorgesehen sind. Dann ist es notwendig, daB die Verwendungsmoglichkeit der Mittel auch iiber diese zeitliche Begrenzung hinaus erstreckt werden muB. In alien anderen Fallen soil aber die Uebertragbarkeit eine Ausnahme bilden, die im Staatsvoranschlag aus- drucklich anerkannt sein muB. Der Ausnahmecharakter wird besonders auch dadurch gekennzeichnet, daB die Uebertragungsmoglichkeit zeitlich eingeschrankt ist; sie darf sich nur auf die beiden folgenden Rechnungsjahre erstrecken. Die zu iibertragenden Mittel miissen nach SchluB des Rechnungsjahres einzeln nach-

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahinen und Ausgaben des Staates betreffend. 307

gewiesen werden; insbesondere muB aus dieser Nachweisung zu ersehen sein, aus welchem Grunde die Verwendung noch nicht erfolgen konnte.

Nach dem Grundsatz der Spezialisierung sollte es an sich nicht moglich sein, Ersparnisse bei einer Etatsposition als Deckung fur Mehrausgaben an anderen Stellen heranzuziehen. Durch die starre Anwendung dieses Grundsatzes wiirden aber in der Praxis mancherlei Schwierigkeiten entstehen. Es soil deswegen aus- nahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden konnen, wenn der Staats- voranschlag dies ausdriicklich vorsieht. Als gegenseitig deckungsfahig sollen nur solche Ausgabetitel in Betracht kommen, bei denen die Zweckbestimmungen ver- schiedener Ausgabepositionen miteinander im inneren Zusammenhang stehen.

Zu Artikel 30. Die an anderer Stelle behandelte weitgehende Spezialisierung im Staats-

voranschlag wird nur dann praktische Bedeutung fur die Verwaltungsfuhrung gewinnen konnen, wenn die Dienststellen streng an die Zweckbestimmungen der einzelnen Unterabteilungen gebunden sind. In diesem Sinne sparsam zu wirt- schaften und dafiir besorgt zu sein da8 die zur Verfiigung stehenden Mittel nach dem gewohnlichen Laufe der Dinge fiir die einzelnen Zweckbestimmungen aus- reichen, muB den Beamten zur besonderen Pflicht gemacht werden. Diese Ver- pflichtung des Beamten will der Artikel ausdriicklich feststellen. Um ihr beson- deren Nachdruck zu verleihen, ist die personliche Haftung des gegen diese Vor- schrift verstoBenden Beamten vorgesehen. Unter welchen Voraussetzungen sie eintritt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung. Darnach ziehen pflicht- widrige und fahrlassige Handlungsweise eine Haftung nach sich. Freilich wird man anerkennen miissen, daB die Durchfuhrung der MaBnahme auf mancherlei Schwierigkeiten, insbesondere bei der Feststellung des Tatbestandes einer haft- pflichtigen Zuwiderhandlung stoBen wird.

Zu Artikel 31. Es ist klar, daB die bei der Veranschlagung der Ausgabebedurfnisse einer

kunftigen Etatsperiode - so sorgsam man bei den vorbersitenden Arbeiten auch vorgehen mag - • festgestellten Ansatze nicht immer mit den tatsachlichen Ver- haltnissen iibereinstimmen konnen. Um so groBere Verschiedenheiten werden sich ergeben, je geringer die Stetigkeit in der Entwicklung des Wirtschaftslebens ist. Es wird sich dann nicht umgehen lassen, bei einzelnen Verwendungszwecken zur Erfullung der gestiegenen Bediirfnisse groBere Betrage zu verausgaben, als der Voranschlag vorsieht, und es wird sich ebensowenig vermeiden lassen, fur plotz- lich auftretende, nicht vorherzusehende Bediirfnisse neue Ausgabeverpflichtungen einzugehen, bevor der Landtag um die Ermachtigung hierzu angegangen werden kann. Diese unvermeidbaren Falle auf das unbedingt notwendige MindestmaB zu beschranken, ist der Zweck dieser Bestimmung. Die Entscheidung dariiber ist in die Hand des Ministers der Finanzen gelegt. Er darf die Zustimmung nur er- teilen, wenn es sich um die Befriedigung eines unabweisbaren Bedurfnisses handelt oder wenn ein wirtschaftliches Interesse des Staates vorliegt. Was fur die An- weisung der eine Voranschlagsubsrschreitung darstellenden Zahlung gilt, greift in erhohtem MaBe auch fur die Anordnung von MaBnahmen Platz, durch welche auBerplanmaBige Verbindlichkeiten des Landes entstehen konnen. Sind derartige Verf iigungen, selbst wenn sie nur vorbereitender Natur sind, erst einmal getroffen, so wird es dem Staate haufig nicht moglich sein, sich etwaigen Anspriichen auf Leistungen zu entziehen. Es muB daher auch hier, soweit Mittel fiir die MaB- nahmen nicht vorgesehen sind, gefordert werden, daB der Minister der Finanzen vor Einleitung irgendwelcher Schritte sein Einverstandnis erklart, denn er wird schlieBlich die verfassungsmaBige Verantwortung fiir die Verwendung der offent- lichen Mittel zu tragen haben.

Es entspricht der Wichtigkeit dieser Bestimmungen, daB ihnen in gleicher Weise wie denjenigen im vorigen Artikel ein besonderer Nachdruck dadurch ver- liehen wird, daB jeder Beamte, der vorsatzlich oder fahrlassig den Vorschriften zuwiderhandelt, personlich haftbar gemacht wird.

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308 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend.

Zu Artikel 32. Die Bestimnmng verfolgt den Zweck, die unterschiedliche Bedeutung hervor-

zuheben, die etatsrechtlich zwischen einzelnen, im Rahmen einer Gesamtbewilli- gung nach ihrer Zweckbestimmung und in ihrem AusmaB genau abgegrenzten Ansatzen und den lediglich zum Zwecke der Begriindung und Erklarung des Zu- standekommens einer groBeren Vorsehung beigefugten zahlenmaBigen Angaben besteht. Im ersten Fall ist es selbstverstandh'ch, daB die bei Durchf uhrung einzelner MaBnahmen unverwendet gebliebenen Mittel nicht ohne weiteres fur eine Mehr- ausgabe der anderen in demselben Rahmen vorgesehenen MaBnahmen heran- gezogen werden konnen. Eine Ausnahme ware nur moglich, wenn die einzelnen Ansatze im Sinne des Artikels 25 als gegenseitig deckungsfahig bezeichnet sind. Anders ist es natiirlich bei der erlauterungsgemaB getroffenen Gliederung. Schon auBerlich wird man das im Voranschlag dadurch erkenntlich machen, daB kunftig- hin bei den Ansatzen, bei denen die Zweckbestimmung bindend sein soil, bei- gefugt wird ,,Es entfallen auf ", wahrend die Worte ,,Es sind veranschlagt" darauf hinweisen sollen, daB die Angaben nur der Schatzung des Gesamtaufwandes dienen.

Zu Artikel 33. Die Vorschrift gibt wieder, was jetzt schon gultig ist.

Zu Artikel 34. Auch diese Bestimmung entspricht der bestehenden Rechtslage. Es ent-

spricht der seitherigen Uebung, daB die an den Besoldungsmitteln erzielten Er- sparnisse zu Stellvertretungskosten verwendet werden konnen.

Zu Artikel 35. Da der Beamte seine ganze Arbeitskraft dem Amte schuldet, kann eine Ver-

giitung aus Mitteln der Verwaltung, der er angehort, neben den Beziigen seiner Stelle im allgemeinen nicht in Frage kommen. Nur wenn der Voranschlag eine Ausnahme vorsieht, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Zu Artikel 36. Durch die Bestimmung wird die Ermachtigung erteilt und begrenzt, Zu-

wendungen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung nicht besteht, ge- gebenenfalls zu gewahren.

Zu Artikel 37. Die hier vorgeschriebene Verrechnungsart ist fur Hessen neu. Sie hat nicht

etwa nur formale Bedeutung, sondern fuhrt auch zu einer wesentlichen Aenderung in der Art der Besetzung freigewordener Stellen. Dadurch, daB das Sterbequartal an der Stelle zu verausgaben ist, wo auch die Dienstbeziige verrechnet wurden, steht fur das unmittelbar auf das Ableben eines Beamten folgende Vierteljahr kein Gehalt in der Stelle zur Verftigung; die Stelle kann deswegen erst nach Ab- lauf eines Vierteljahres wieder besetzt werden. Die Wirksamkeit ist dadurch etwas eingeschrankt, daB diese Verrechnungsart ,,in der Regel" Platz greifen soil. In besonderen Fallen, insbesondere wenn das dienstliche Interesse eine fruhere Be- setzung der Stelle erfordert, sind demnach Ausnahmen zulassig.

Zu Artikel 38 und 39. Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht und der

bestehenden Uebung. Zu Artikel 40 und 41.

Die Vorschriften sollen einer Verschleierung der Hohe einer Ausgabe durch Verteilung auf mehrere Stellen vorbeugen. Es ist in erster Linie bereits bei Auf- stellung des Staatsvoranschlags darauf zu achten, daB moglichst nicht mehrere Zweckbestimmungen denselben Gegenstand umfassen und die Aufgaben der sich beriihrenden Zweckbestimmungen deutlich geschieden werden. Was als Zweck im

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend- 309

Sinne der Vorschrift anzusehen ist, muB sich aus der Natur der Sache ergeben. Fallt eine Ausgabe unter mehrere Bewilligungen, so ist sie bei dem speziellen Titel zu verrechnen. So sind z. B. Reisekosten stets unter diesem Titel zu ver- rechnen. auch wenn die Reise zu Zwecken erfolgt, ftir die im Staatsvoranschlag Mittel vorgesehen sind. Ausnahmen bediirfen der Bestimmung und Erlauterung im Voranschlag.

Zu Artikel 42. Der Artiksl bringt in Fortfuhrung der in Artikel 15 fur die Aufstellung des

Voranschlags niedergelegten Grundsatze die naheren Bestimmungen fur die Aus- fuhrungsmaBnahmen. DaB die Ausfuhrung von Bauten sich streng an die dafiir zu schaffenden Unterlagen halt, ist selbstverstandlich. Die zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Natur der Sache.

Zu Artikel 43. Die Vorschrift fuhrt den in Artikel 10 Absatz 2 enthaltenen Gedanken fort.

Danach erscheint es selbstverstandlich, daB die Vertrage der dort genannten Art erst dann endgultig abgeschlossen werden konnen, nachdem die eu ihrer Aus- fuhrung erforderlichen Mittel durch den Landtag bewilligt sind. Denn die Regie- rung kann bindende Verpflichtungen erst dann eingehen, wenn sie zu ihrer Er- fullung durch Bewilligung der Mittel ermachtigt ist. Dies hindert nicht, daB solche Vertrage schon vorher unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Mittel durch den Landtag abgeschlossen werden. Abweichungen von diesem Regel- f alle werden eintreten konnen, wenn zwingende Griinde den sof ortigen endgultigen AbschluB eines Vertrags im Landesinteresse erfordern. DaB diese Falle auf das MindestmaB beschrankt bleiben und das finanzielle Interesse des Landes gewahrt wird, dafiir soil die Mitwirkung des Ministers der Finanzen biirgen.

Zu Artikel 44. Die Vorschriften entsprechen dem Bedurfnis und der seither geiibten Praxis.

Zu Artikel 45. Die VerauBerung von Sachen, die im Eigentum des Staates stehen, geschieht

von jeher regelmaBig in Form der offentlichen Ausbietung. Daran wird fest- gehalten. Ausnahmen liegen aber nicht selten im Interesse der Verwaltungs- vereinfachung, sie bedurfen jedoch der Zustimmung des Ministers der Finanzen.

Die VerauBerung von Grundstiicken bedarf nach der Verfassung der Gte- nehmigung des Landtags, soweit nicht besondere gesetzliche Ermachtigung der Regierung vorliegt.

Zu Artikel 46. Die Vorschrift entspricht der seitherigen Rechtslage.

Zu Artikel 47. Die Frage der Stundung erfahrt hier ihre Regelung. Der Absatz I handelt

von den Stundungen innerhalb des Rechnungsjahres durch die zustandige Ver- waltungsbehorde. Wo eine Stundung nicht allgemein iiblich ist, soil sie nur aus- nahmsweise zugestanden werden und nur unter der Voraussetzung, daB die Er- fullung der Verbindlichkeit nicht gefahrdet ist. Bei Stundungen iiber den Jahres- abschluB hinaus, die der Genehmigung des zustandigen Ministers bedurfen, ist die Zustimmung des Ministers der Finanzen f iir die Falle vorbehalten, in denen es sich um Betrage iiber 500 RM. handelt.

Zu Artikel 48. Die Vorschrift handelt von dem ErlaB und der Niederschlagung von An-

spriichen jeder Art gegen Beamte. Die Befugnis zu solchen Anordnungen steht nur dem Gesamtministerium zu.

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310 Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen mid Ausgaben des Staates betreffend.

Zu Artikel 49. Die Vorschrift, welche die Moglichkeit gibt, zugunsten des Landes verfallene

Vertragsstrafen aus Billigkeitsriicksichten zu erlassen oder zu erstatten, ent- spricht dem praktischen Bediirfnis. Der ErlaB oder die Niederschlagung ist im allgemeinen Sache des zustandigen Ministers. Nur wenu durch den Strafgrund ein Nachteil fiir die Staatskasse entstanden ist, muB der Minister der Finanzen zu- stimmen.

Zu Artikel 50. AuBer den in Artikel 48 und 49 behandelten Sonderfallen muB die Moglich-

keit eines Erlasses fiir jede Art von Forderungen gegeben sein. Diesem Bedurfnis entspricht die Vorschrift. Die Anspriiche, deren Niederschlagung hiernach in Frage kommen, konnen verschiedenster Art sein, z. B. Schadensersatzanspriiche. Die geschuldeten Leistungen miiBten eingezogen werden, auch wenn dabei die groBten Harten entstiinden. Es muB deshalb der Regierung die Befugnis gegeben sein, je nach Lage des Falles mildernde MaBnahmen eintreten zu lassen.

Ill* Kassen- und Buchfiihrung und Rechnungplegung* Die Vorschriften iiber Kassen- und Buchfiihrung, sowie iiber Rechnungs-

legung konnen gegeniiber den Bestimmungen im Reich wesentlich kiirzer gehalten werden. Diese Gebiete haben in Hessen im AnschluB an die 1879er Gesetzgebung eine umfassende Regelung gefunden. An dieser grundlegenden Gestaltung soil festgehalten werden, auch wenn die Reichsregelung in wesentlichen Gesichts- punkten davon abweicht. Auf die Vorziige unseres hessischen Rechnungswesens ist in den einleitenden Bemerkungen bereits hingewiesen. Selbstverstandlich ist, daB die zum Teil durch die Entwicklung iiberholten Bestimmungen den neueren Be- diirfnissen angepaBt werden miissen; die vorbereitenden Arbeiten sind im Gang.

Zu Artikel 51. Die Rechnung kann den Nachweis iiber die Durchfiihrung des Voranschlags

nur erbringen, wenn die Einnahmen und Ausgaben in der Rechnung in der gleichen Ordnung und in der gleichen Weise wie im Staatsvoranschlag aufgefuhrt sind. Rechnung und Staatsvoranschlag miissen demnach in ihrem Aufbau vollkommen iibereinstimmen.

Zu Artikel 52-54. Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen dem seither geiibten Verfahren,

das mit den geltenden Rechnungsbestimmungen im inneren Zusammenhang steht.

Zu Artikel 55. Der von dem Minister der Finanzen festzusetzende BiicherschluBtermin be-

zeichnet den Zeitpunkt, bis zu welchem noch Buchungen fiir das abgelaufene Rechnungsjahr stattfinden konnen. Bei dem Sollrechnungswesen sollen moglichst alle Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr zur Verrechnung kommen, in dem sie im Staatsvoranschlag stehen. ErfahrungsgemaB verstreicht aber immer langere Zeit, bis sich die einzelnen Einnahme- und Ausgabevorgange abgewickelt haben. Zur Zeit ist der 30. September BiicherschluBtermin; leider muBte er haufig ver- schoben werden; man ist bereits in eine Priifung eingetreten, ob es sich nicht ermoglichen laBt, ihn weiter vorzuschieben.

Selbstverstandlich darf der zwischen dem Ende des Rechnungsjahres und dem SchluB der Rechnungsbiicher liegende Spielraum nicht dazu ddenen, daB nur, weil der Kredit noch nicht aufgebraucht war, noch neue Ausgaben veranlaBt werden. Dem will der letzte Absatz des Artikels - in Uebereinstimmung mit Ar- tikel 28 Absatz 1 Satz 2 - vorbeugen.

Zu Artikel 56 und 57. Die Bestimmungen sind eine Folge unseres Sollrechnungswesens. In den

Rechnungen stehen die angewiesenen Einnahmen, ohne Riicksicht, ob sie ein- 808

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Hessisches Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend. gj J

gegangen sind. Die Riickstande miissen nachgewiesen und begriindet werden; das gleiche gilt fur die uneinbringlich gewordenen Posten.

Zu Artikel 58. Die Vorschrift ergibt sich aus dem Wesen der geltenden Bruttoveranschlagung

und -verrechnung; sie ist eine Fortfiihrung des in Artikel 10 enthaltenen Ge- dankens. Als Ausnahmen werden insbesondere die Falle in Betracht kommen, in denen Einnahmen mit einer geleisteten Ausgabe in ursachlichem Zusammen- hang stehen. Solange die Rechnungsbiicher noch nicht abgeschlossen sind, konnen also Einnahmen, die aus der Erstattung geleisteter Ausgaben entstehen, von den Ausgaben abgesetzt werden. Aus ZweckmaBigkeitsgrunden wird man auch die in dem Gesetz vom 28. Oktober 1926 statuierte Ausnahme fur die Verrechnung der Besoldungsbeziige weitergelten lassen.

Zu Artikel 59. Die Vorschrift entspricht dem geltenden Rechnungsverfahren.

Zu Artikel 60. Da Vorschiisse und Verwahrgelder noch nicht verrechnungsreif sind, konnen

sie nicht in der Rechnung erscheinen. Zur Beurteilung des Standes der Finanz- lage, insbesondere des Kassebestandes, ist es aber notwendig, auch iiber diese Verausgabungen und Einnahmen im Zusammenhang mit dem RechnungsabschluB naheren AufschluB zu bekommen.

Die neu hinzugenommene Bestimmung im zweiten Absatz soil dem Zwecke dienen, die an sich unerwiinschten Uebergangsverrechnungen nach Moglichkeit zu begrenzen und sie im Interesse einer ordnungsmaBigen Kassen- und Buchfuh- rung in eine endgiiltige Form zu bringen.

Zu Artikel 61. Die Vorschrift ist eine Fortfuhrung der in Artikel 31 enthaltenen Gedanken-

gange. Die Durchsichtigkeit im staatlichen Finanzwesen erfordert es, daB die an sich als unerwiinschte durch besondere Verhaltnisse bedingte Ausnahmeerschei- nungen sich darstellenden Ueberschreitungen als solche in der Rechnung be- sonders kenntlich gemacht und erlautert werden.

Zu Artikel 62. Das hessische Rechnungswesen findet seine spezielle Regelung im wesent-

lichen in dem Gesetz, die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungs- kammer betreffend vom 14. Junil879 *) (Reg.-Bl. S. 479); die Verordnung, die Or- ganisation und die Verwaltung der Hauptstaatskasse betreffend vom 4. Juni 1879 (Reg.-Bl. S. 363); die Instruktion fiir Dienstfuhrung der Hauptstaatskasse vom 4. Juni 1879 (Reg.-Bl. S. 371); die Instruktion fiir die Dienstfuhrung der fiska- lischen Kassenbeamten vom 17. September 1895 (Reg.-Bl. S. 138). Dazu sind im Laufe der Zeit in Anpassung an die veranderten Bedurfnisse Aenderungen und Erganzungen gekommen, Ausfuhrungsbestimmungen sind hinzugetreten. Sie sollen aufrechterhalten bleiben, soweit sie nicht den modernen Bedurfnissen an- gepaBt werden miissen.

Artikel 63 und 64. Dieselben Erwagungen, die bei den in Artikel 16 behandelten Betrieben eine

Sonderstellung bei der Etatisierung angemessen erscheinen lieBen, fiihren dazu, auch das Rechnungswesen dieser Unternehmungen auBerhalb der fur die Hoheits- verwaltungen geltenden Normen zu stellen. Es muB hier in erster Linie die Mog- lichkeit gegeben sein, den Stand der Vermogenswerte in besonderen Konten auf- zuzeichnen und die Gewinn- und Verlustposten, die sich bei der Betriebsfuhrung ergeben, erkennbar zu machen. Die naheren Bestimmungen zu erlassen, wird Sache der Ausfiihrungsvorschriften sein.

l) Da9 Gesetz mit einer einleitenden Abhandlung von Rgsr. Dr. Zeller ist mitgeteilt im Finanzarchiv 6 (1889) S. 323.

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312 Hessisches Gesetz, die Verwaltuug der Einnahmen und Ausgabeh des Staates betreffend.

An Stelle det Rechnungslegung im Sinne der geltenden Gesetze treten die in jedem kaufmannischen Betrieb am Schlusse des Geschaftsjahres abzuschlieBen- den Geschaftsbiicher, die Inventur, die Bilanz und die Gtewinn- und Verlust- rechnung.

Artikel 65. Die Vorschrift entspricht der seitherigen Rechtslage.

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