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Hessisches Gesetz, die Erbschafts- und Schenknngsstener betreffend. Vom 22. Dezember 1900

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Hessisches Gesetz, die Erbschafts- und Schenknngsstener betreffend. Vom 22. Dezember 1900 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 18. Jahrg., H. 2 (1901), pp. 279-294 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905167 . Accessed: 11/06/2014 12:04 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.193 on Wed, 11 Jun 2014 12:04:04 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessisches Gesetz, die Erbschafts- und Schenknngsstener betreffend. Vom 22. Dezember 1900Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 18. Jahrg., H. 2 (1901), pp. 279-294Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905167 .

Accessed: 11/06/2014 12:04

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Hessisches Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend.

Vom 22. Dezember 1900.

(Grossherzogl. hess. Regierungsbl. Nr. 84 S. 1045.)

Erster Abschnitt. Erbschaftssteuer.

Titel 1. Gegenstand der Besteuerung im allgemeinen. Artikel 1.

Der Erbschaftssteuer unterliegen: 1. Erbschaften, Vermächtnisse und alle sonstigen Erwerbungen, die auf

Grund von Verfügungen von To deswegen gemacht werden oder die infolge des Todes einer Person eintreten.

Als Erwerbung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen gilt auch der Vermögenserwerb aus einer Schenkung unter Lebenden, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist, sowie der Vermögenserwerb infolge einer dem Erben, dem Vermächtnis- nehmer oder dem auf den Todesfall Beschenkten gemachten Auflage.

2. Bezüge aus Familienstiftungen, die infolge eines Todesfalles eines seither Berechtigten auf einen durch stiftungsmässige oder gesetz- mässige Successionsordnung Berufenen übergehen.

3. Familienfideikommiss anfalle und Anfälle von landwirtschaftlichen Erb- gütern, auch wenn sie ohne Todesfall stattfinden.

Titel 2. Verhältnis zu anderen Staaten. Artikel 2.

Unbewegliches Vermögen (Grundstücke und solche Rechte an Grund- stücken, für die nach dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuch als angelegt an- zusehen ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten), welches sich ausserhalb des Grossherzogtums befindet, wird mit der Erbschaftssteuer nicht belegt.

Artikel 3. Innerhalb des Grossherzogtums befindliches unbewegliches Vermögen unter-

liegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers oder Vorgängers.

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280 Hess. Gesetz, die Erbschafts* und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900.

Artikel 4. Für die Besteuerung des sonstigen Vermögens (beweglichen Vermögens)

gelten die folgenden Grundsätze: 1. Wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz in

Hessen hatte, so unterliegt sein gesamtes bewegliches Vermögen der hessischen Erbschaftssteuer. Befindet sich dieses Vermögen indes ganz oder teilweise ausserhalb Hessens, so ist auf Antrag des Steuer- pflichtigen die von diesem etwa in dem anderen Staate für denselben. Erwerb entrichtete Erbschaftssteuer auf die hessische Steuer in Auf- rechnung zu bringen.

2. Wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz ausser- halb Hessens hatte oder überhaupt keinen Wohnsitz besass, so unter- liegt sein in Hessen befindliches bewegliches Vermögen der diesseitigen Erbschaftssteuer insoweit, als es an Erben fällt, die in Hessen wohnen oder sich daselbst aufhalten; die Erben sind indes gleichfalls be- rechtigt, die etwa in dem anderen Staate für denselben Erwerb ent- richtete Erbschaftssteuer auf die hessische Steuer in Aufrechnung zu bringen. Fällt das in Hessen befindliche Vermögen eines solchen Erb- lassers an Erben, die keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Hessen haben, so unterliegt es nur dann der diesseitigen Besteuerung, wenn nach den Gesetzen des Staates, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, ein in Hessen wohnender oder sich aufhaltender Erwerber im gleichen Falle be- steuert wird.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in Hessen dann, wenn sie eine Wohnung im Lande unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen. Dem Erblasser im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 und 2 steht der- jenige gleich, dessen Tod den Anlass für den Vermögenserwerb bildet.

Artikel 5. Unser Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, gegenüber den Ange-

hörigen oder Bewohnern solcher Staaten, in denen die Erbschaftssteuer nach anderen als den in Art. 4 aufgestellten Grundsätzen erhoben wird, zur Ver- meidung einer Doppelbesteuerung wie auch zur Ausübung eines Vergeltungs- rechts die Besteuerung nach anderen Gesichtspunkten anzuordnen.

Titel 3« Befreiung von der Steuer.

Artikel 6. Befreit von der Erbschaftssteuer sind Vermögensanfälle : A. wenn deren gesamter Wert für eine und dieselbe Person den Betrag

von 100 M. nicht übersteigt ; B. 1. an Abkömmlinge, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen,

durch nachfolgende Ehe oder durch landesherrliche Entschliessung legitimiert sind oder nach § 1699 des Bürgerlichen Gesetzbuch» als ehelich gelten. Uneheliche Kinder haben im Verhältnis zu ihrer Mutter und deren Verwandten die Stellung ehelicher Kinder;

2. an Ascendenten, jedoch nur bis zum Betrage ihrer gesetzlichen Intestatportion ;

3. an Geschwister, wenn der Erblasser noch nicht aus der Familie des überlebenden Elternteils ausgetreten war, soweit der Anfall in einer Quote des Nachlasses des verstorbenen Elternteils besteht ;

4. an Ehegatten; 5. an Dienstboten oder andere Personen, welche dem Hausstande des

Erblassers angehört haben und in demselben in einem Dienst- verhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von je 1000 M. ;

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900. 281

bei einem höheren Betrag ist die Steuer zwar von dem ganzen Betrage zu berechnen, aber nur so weit zu entrichten, als dieselbe aus dem die Summe von 1000 M. übersteigenden Betrag des An- falls entnommen werden kann;

C. an den Grossherzog, den Staat oder das Reich. D. Vermächtnisse und Stiftungen, welche zu mildthätigen Zwecken inner-

halb des Deutschen Reiches Verwendung finden. Unter Vermächtnissen und Stiftungen zu mildthätigen Zwecken im Sinne

dieses Gesetzes sind solche zu verstehen, welche zum Vorteile von Bedürftigen geschehen, sei es, dass sie den Bedürftigen direkt oder solchen Anstalten ge- macht werden, durch welche sie (bezüglich der Substanz oder der Erträgnisse) den Bedürftigen zufliessen.

Titel 4. Betrag der Steuer.

Artikel 7. Die Steuer beträgt vorbehaltlich der nach Art. 6 stattfindenden Be-

freiungen : 1. 5 Pf. von je 1 M., wenn der Anfall gelangt an:

a) Verwandte der aufsteigenden Linie; b) Geschwister und Kinder von Geschwistern; c) Kinder und deren Abkömmlinge, sofern das Verhältnis auf An-

nahme an Kindesstatt beruht; d) uneheliche Kinder aus dem Vermögen des Vaters, sofern die Vater-

schaft erweislich anerkannt ist; 2. 8 Pf. von je 1 M., wenn der Anfall gelangt an :

a) Stiefkinder und deren Abkömmlinge; b) Schwiegerkinder; c) Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern; d) Oheim, Tanten, Grossneffen oder Grossnichten;

3. 10 Pf. von je 1 M. in allen übrigen Fällen.

Artikel 8. Wenn der Anfall infolge Ausschiagens des Berechtigten oder Hinweg- fallens desselben nach dem Ableben des Erblassers an andere Personen, als den

ursprünglich Berechtigten gelangt, so ist die Steuer in demjenigen Betrage zu bezahlen, auf welchen sie sich nach den Bestimmungen des Art. 7 für die Person des Erwerbers berechnet.

Artikel 9. Die bei Berechnung der Steuer sich ergebenden Pfennigbeträge bleiben

ausser Betracht.

Titel 5 a. Steuerpflichtige Masse.

Artikel 10. Die Erbschaftssteuer ist von demjenigen Vermögensstande zu entrichten,

um welchen der Steuerpflichtige, dem der Anfall zukommt, durch denselben reicher wird.

Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörigen ausstehenden Forderungen, auch diejenigen, welche der Erwerber selbst zur Masse verschuldet, oder welche ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzu- zurechnen.

Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten, welche mit oder wegen derselben übernommen werden. Zu diesen Lasten werden bei Erbschaften auch die noch rückständigen Kosten der letzten

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282 Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900.

Krankheit, die Kosten des Begräbnisses des Erblassers, alle Kosten der Nachlass- regulierung und der im Interesse der Masse geführten oder zu führenden Pro- zesse, nicht aber der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen Erbinteressenten in deren besonderem Interesse geführten Rechts- streitigkeiten gerechnet.

Artikel 11. Soweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist,

welche mit dem Anfall übernommen werden, hat bei Berechnung der Steuer, sofern ein Anschlag solcher Leistungen in Geld überhaupt möglich ist, der Wert dieser Leistungen in Abzug zu kommen.

Artikel 12. Vermögen, welches zur Begründung einer vom Erblasser angeordneten

oder einem Erben, Vermächtnisnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung gewidmet ist, wird nach dem Satz unter 4 *) in Art. 7 oben versteuert, vorbehaltlich der anderweitigen Feststellung, sowie Zurückerstattung der Steuer für den Fall, dass die Stiftung nicht oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt.

Sind, ohne Begründung einer Stiftung, vom Erblasser oder Schenkgeber Zuwendungen zu milden oder gemeinnützigen, oder öffentlichen Zwecken an- geordnet, oder sind zu solchen Zwecken einem Erben, Vermächtnisnehmer, Be- schenkten u. s. w. Leistungen aufgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Besteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zweck eine Stiftung im Betrage der Zuwendung bezw. Leistung angeordnet wäre. - Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von dem mit der Zuwendung oder Leistung Belasteten, auch wenn er für sich selbst zu den von der Steuer Befreiten gehört, zu entrichten und kann, wenn der Zuwendende keine andere Anordnung getroffen hat, auf die Zuwendung bezw. Leistung selbst angerechnet werden.

Artikel 13. Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach Titel 2 steuerfreien

oder steuerpflichtigen Teile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur an diesem Teile in Abzug.

Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auch auf dem steuerpflichtigen Teile der Masse in gleicher Weise haften, kommen vom letzterwähnten Masseteile nur nach dem Verhältnisse desselben zur Gesamtmasse in Abzug.

Pfandschulden, Kaufschillingsschulden, Auszugsleistungen, Reallasten und sonstige dinglich gesicherte Schulden, für welche der Erblasser zugleich per- sönlich verpflichtet war, gelten zunächst als die betreffenden Objekte belastend und kommen nur rücksichtlich des durch diese nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in Abzug.

Titel 5 b. Ermittelung des Wertes der steuerpflichtigen Masse.

Artikel 14. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Wert der steuer-

pflichtigen Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers massgebend. Bezüglich der Familienfideikommissanfälle , sowie der Anfalle von land-

wirtschaftlichen Erbgütern und aus Familienstiftungen ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Nachfolge bezw. des Anfalls massgebend.

Artikel 15. Forderungen werden nach dem Betrag, auf welchen sie lauten, unter

Hinzurechnung der Zinsen bis zum erwähnten Zeitpunkt (Art. 14), wenn sie

!) Soll wohl 3 heissen, da in der neuen Fassung Art. 7 keiue Z. 4 kennt. D. H. 782

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900, 283

einen anderen Gegenstand als Geld betreffen, naeh dem Werte dieses Gegen- standes zu demselben Zeitpunkt angenommen.

Unsichere und bestrittene Forderungen und sonstige zur sofortigen Werts- ermittelung nicht geeignete Vermögensobjekte kommen mit dem mutmasslichen Wert in Rechnung, welchen der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine desfallsige Einigung mit der Steuerbehörde statt, so kann diese Behörde von dem vorgeschlagenen Werte die Steuer einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung bezw. die Wertsermittelung abhängt.

Bei Wertpapieren, welche einen Kurswert haben, ist dieser, unter Hinzu- rechnung der Zinsen, massgebend. Fremde Währungen sind nach dem Tages- kurs am Todestag umzurechnen.

Bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen wird das 25fache ihres 1jährigen Betrages, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer das 12V2fache des 1jährigen Betrages als Kapitalwert angenommen.

Artikel 16. Der Kapitalwert von Leibrenten und anderen, auf die Lebensdauer einer

Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Todes des Erblassers erreichten Lebensalter derjenigen Person, mit deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebens- alter derselben:

von 15 Jahren oder weniger auf das lSfache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren „ „ 17 „

„ 25 , „ „ 35 „ „ „ 16 „ „ 35 „ „ „ 45 „ „ „ 14 , * 45 „ „ „ 55 „ „ „ 12 „ „ 55 , „ „ 65 „ „ „ 872 „ , 65 , „ „ 75 „ „ „ 5 , » 75 „ „ „ 80 „ „ „ 3 „ „ 80 „ „ „ 2 „

des Werts der 1jährigen Leistung oder Nutzung angenommen. Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer

Personen dergestalt abhängig, dass bei dem Tode der zuerst versterbenden Person die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die Wertsermittelung das Lebensalter der ältesten Person massgebend. Soll die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauern, so hat die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person zu erfolgen.

Artikel 17. Bei Nutzungen, sowie bei Leistungen auf bestimmte Zeit ist der

Kapitalwert unter Zugrundlegung ihres 1jährigen Wertbetrages nach der als Anlage beigefügten Tabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistungen noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Per- sonen beschränkt, so darf der nach Art. 16 sich berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

Artikel 18. Der 1jährige Betrag von Nutzungen eines Vermögens oder Gegenstandes

ist, wenn er nicht unzweifelhaft feststeht, auf vier vom Hundert, soweit das Vermögen oder der Gegenstand jedoch in Immobilien besteht, auf drei vom Hundert des Kapitalwerts anzunehmen.

Artikel 19. Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden

Bedingung abhängt oder auf einen bestimmten oder unbestimmten Anfangs- 783

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termin hinausgerückt ist, unterliegt gegen den Erwerbenden der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung oder des Anfangstermins.

Wird Vermögen erworben, das unter Beifügung einer auflösenden Be- dingung oder eines unbestimmten Endtermins zugewendet worden ist, so ist es, falls es sich nicht um Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter oder un- gewisser Dauer, für welche lediglich die Vorschriften in Art. 15 letzter Satz bezw. Art. 16 und 17 zweiter Satz massgebend sind, handelt, wie unbedingt erworbenes Vermögen zu versteuern. Bei dem Eintritte der auflösenden Be- dingung oder 4es unbestimmten Endtermins wird jedoch die gezahlte Steuer bis auf den áer wirklich eingetretenen Bereicherung entsprechenden Betrag zurückerstattet. Ist der Endtermin ein bestimmter, so wird die Steuer aus dem bis zum Eintritt desselben zu berechnenden Nutzungswert angesetzt.

Artikel 20. Lasten, welche den Wert der steuerpflichtigen Masse vermindern, werden,

wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängen oder auf einen be- stimmten oder unbestimmten Anfangstermin hinausgerückt sind, vorerst nicht berücksichtigt. Bei dem Eintritte der Bedingung oder des Termins jedoch kann das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zurückgefordert werden.

Lasten, deren Fortdauer von einer autlösenden Bedingung oder einem unbestimmten Endtermine abhängt - mit Ausnahme der Leistungen oder Nutzungen von unbestimmter oder Ungewisser Dauer, deren abzuziehender Wert sich nach den Vorschriften in Art. 15 letzter Absatz bezw. Art. 16 und Art. 17 zweiter Satz berechnet -, werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Bei dem Eintritte der Bedingung oder des unbestimmten Endtermins jedoch ist derjenige Betrag der Steuer nachträglich zu bezahlen (und zu erheben), welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der Be- dingung bei der ersten Berechnung der Steuer bekannt gewesen wäre.

Artikel 21. Sind bei Berechnung der Steuer Ungewisse oder noch unbekannte An-

sprüche der Masse oder gegen die Masse ausser Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Verwirklichung gelangen oder bekannt werden, der zu wenig berechnete Steuerbetrag nacherhoben, der zu viel be- zahlte zurückerstattet.

Artikel 22. Bei Familienfideikommissen , landwirtschaftlichen Erbgütern, sowie bei

Anfallen aus Familienstiftungen ist der Berechnung der Steuer der nach Vor- schrift der Art. 16 und 18 zu ermittelnde Wert der anfallenden Nutzungen oder Bezüge zu Grunde zu legen, der Steuersatz aber nach dem Verwandtschafts- verhältnisse zwischen dem letzten Inhaber und dessen steuerpflichtigem Nach- folger zu bemessen.

Gleiches gilt auch bezüglich des erstmaligen Anfalles (von dem Stifter an den ersten Anfallsberechtigten).

Wenn nach der Zeit der Berechnung der Steuer das angefallene Fidei- kommiss-, Stiftungs- oder Erbgutsvermögen während Besitzes des Steuerpflich- tigen die dessen Verfügungsbefugnisse beschränkende Eigenschaft auf eine für ihn nicht onerose Weise verliert, so findet nachträgliche Berechnung und Er- hebung der Steuer von der Substanz, gemäss den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes statt. Die bereits bezahlte Steuer kommt in Abrechnung.

Artikel 23. Ist einem Erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen angefallen, dessen Nutzung

einem Dritten zusteht oder vorbehalten ist, so ist dasselbe, sofern von ersterem gleichwohl die sofortige Bestimmung der Substanz beantragt wird, um den nach Vorschrift der Art. 16 - 18 zu berechnenden Wert der Nutzung geringer anzuschlagen. Im anderen Falle erfolgt die Versteuerung ohne jenen Abzug

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aus dem vollen Werte der Substanz erst dann, wenn der Niessbrauch beendigt ist, und zwar, wenn inzwischen weitere Vererbung der Substanz eingetreten ist, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle der- gestalt, als ob der in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz diese unbeschränkt von dem ursprünglichen Erblasser unmittelbar erworben hätte. - Der Erwerber des lebenslänglichen oder zeitweisen Niessbrauchs ist für die ihn selbst treffende Steuer sofort mit dem Zeitpunkte des Erwerbs steuerpflichtig.

Artikel 24. Bei Einsetzungen von Nacherben wird der Vorerbe als Erbe des Niess-

brauchs, der Nacherbe als Substanzerbe des ihm auszuliefernden Vermögens angesehen.

Hat jedoch der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, so hat sowohl der Vorerbe von dem vollen Betrage des Anfalls, als auch der Nach- erbe von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, jeder der beiden je nach seinem Verwandtschafts- oder sonstigen Verhältnisse zum unmittelbaren Vorgänger, die Erbschaftssteuer zu entrichten.

Diese Vorschriften finden auf Nachvermächtnisse entsprechende An- wendung.

Artikel 25. Haben Ehegatten gemeinschaftlich in Eheverträgen oder in letztwilligen

Verfügungen Verwandte des einen oder beider Ehegatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, so wird im Zweifel angenommen, dass der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen verwandten oder am nächsten verwandten Ehegatten herrühre, soweit der Nachlass des letzteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des vorhandenen Ver- mögens beider Ehegatten anzunehmen. Bleibt nur in betreff einzelner. Ver- mögensgegenstände zweifelhaft, welchem Ehegatten sie gehörten bezw. gehören, so wird angenommen, dass dieselben zur Hälfte zum Nachlasse des verstorbenen, zur anderen Hälfte zum Vermögen des überlebenden Ehegatten gehören.

Die Bestimmung im ersten Satze dieses Artikels findet sinnentsprechende Anwendung auf diejenigen gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen, welche von anderen Personen als Ehegatten errichtet worden sind.

Titel 6. Zahlungspflicht und Sicherung, sowie Fälligkeit der Steuer.

Artikel 26. Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls.

Sie wird nach dem Anteil jedes einzelnen Erwerbers besonders berechnet.

Artikel 27. Die Erbschaftssteuer haftet auf der ganzen steuerpflichtigen Masse. Die

Steuerbehörde kann das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungs- hypothek an den zur Masse gehörenden Grundstücken ersuchen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, tritt an die Stelle der Sicherungshypothek die Hypothek des bisherigen Rechtes und an die Stelle des Grundbuchamts die Behörde, die nach den bisherigen Gesetzen zuständig ist, die Eintragung der Hypothek anzuordnen. Auf Verlangen der Steuer- behörde muss für die Entrichtung der Erbschaftssteuer noch besondere Sicher- heit bestellt werden, namentlich für die Versteuerung bedingter oder streitiger Anfalle, sowie wenn die Verpflichtung zur Steuerzahlung erst in einem künftigen Zeitpunkt eintritt und wenn eine Nachberechnung oder Nacherhebung von Steuer möglich werden kann, endlich wenn Zahlziele oder Fristen bewilligt werden.

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Artikel 28. Erben und Miterben, sowie in den Besitz der Erbschaft gelangte Erb-

schaftskäufer sind bis zum Betrage des aus der Erbschaft Empfangenen für die von allen den Nachlass betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer als Gesamtschuldner verpflichtet.

Artikel 29. Gesetzliche Vertreter der Erbinteressenten, Bevollmächtigte derselben,

Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, ferner die Verwalter von Familien- stiftungen haften persönlich für die Steuer, wenn sie trotz Kenntnis des Rück- standes derselben vor ihrer Entrichtung oder Sicherstellung die Erbschaft, einzelne Erbteile, Vermächtnisse, Schenkungen oder Bezüge aus Familien- stiftungen ausantworten.

Artikel 30. Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkte des Erwerbes ein. Die Steuer ist zahlungsfähig mit der Eröffnung des Steueransatzes an

den Steuerpflichtigen. Der Steueransatz ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel

erteilt das Erbschaftssteueramt.

Zweiter Abschnitt.

Schenkungssteuer. Artikel 31.

Die Schenkungssteuer wird erhoben von Vermögenserwerbungen durch Schenkungen unter Lebenden , soweit sie nicht nach Art. 1 Ziff. 1 Abs. 2 der Erbschaftssteuer unterliegen und soweit ihr Wert den Betrag von 1000 M. über- steigt. Wenn dieser Wert überstiegen wird, ist die Steuer zwar von dem ganzen Betrage zu berechnen, aber nur so weit zu entrichten, als sie aus dem die Summe von 1000 M. übersteigenden Betrage entnommen werden kann. Ist die Vermögenserwerbung infolge eines öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrags erfolgt, so sind die für diese Beurkundung entrichteten Stempelabgaben und Gebühren auf entsprechenden Nachweis von dem Betrage der Schenkungssteuer in Abzug zu bringen.

Mehrere Schenkungen, welche von einem und demselben Schenkgeber an einen und denselben Schenknehmer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gemacht werden, gelten in Bezug auf die Versteuerung als eine Schenkung.

Eine Schenkung an Eheleute gilt als Schenkung an eine Person. Schenkungen von einer oder mehreren Personen an zwei oder mehrere

Personen oder von zwei oder mehreren Personen an eine Person, welche in einem und demselben Akte gemacht oder in einer und derselben Urkunde be- urkundet werden, gelten in Bezug auf die Steuer als eine einzige Schenkung, derart, als wären sie nur von einer einzigen an eine einzige Person geschehen.

Wenn die Schenkung eines oder mehrerer Gegenstände oder einer Geld- summe an mehrere Personen gemeinsam geschieht, so ist nur eine Schenkung anzunehmen und es kommt dann hinsichtlich der Steuer nicht auf den Anteil jeder einzelnen der beschenkten Personen an, sondern die Steuer wird nach dem Gesamtbetrage der Schenkung berechnet, von den einzelnen Beschenkten aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile erhoben.

Artikel 32. Der Besteuerung unterliegen auch Schenkungen, durch die einer sittlichen

Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird oder die mit Gegenleistungen beschwert sind, sowie Schenkungen unter einer

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900. 287

Auflage. Der Wert einer dem Beschenkten gemachten Auflage oder einer ihm auferlegten oder von ihm bereits erfüllten Gegenleistung kommt von dem zu besteuernden Wert in Abzug, vorausgesetzt, dass die Auflage oder Gegenleistung bestimmt bezeichnet und die Schätzung derselben in Geld möglich ist. - Ent- hält die Auflage selbst eine Schenkung, so unterliegt der dadurch Bereicherte der Besteuerung nach Massgabe dieses Gesetzes.

Bei Leibgedingsverträgen , Leibrentenverträgen und Unterhaltsverträgen kann die Steuerbehörde eine Untersuchung mit Beiziehung von Sachverständigen darüber anstellen und anordnen, ob und inwieweit das von dem einen Teil hingegebene Vermögen in einem Missverhältnisse steht zu den von dem anderen Teil übernommenen Leistungen (Renten, Unterhalt etc.). Ergibt sich hierbei, dass der letztere Teil eine reine Bereicherung von mehr als 1000 M. erhalten soll oder erhält, so ist von der Bereicherung die Schenkungssteuer nach Mass- gabe des Art. 31 zu entrichten.

Artikel 33. Die Bestimmungen des Titels 2 von der Erbschaftssteuer finden auch auf

die Schenkungssteuer sinnentsprechende Anwendung.

Artikel 34. Befreit von der Schenkungssteuer sind : A. alle Schenkungen

1. an Kinder und Kindeskinder, Eltern und Grosseltern, 2. an den Ehegatten, 3. an den Grossherzog, den Staat und das Reich;

B. die Schenkungen an Verlobte (Verlobungs- und Hochzeitsgesehenke) ; sowie diejenigen

Geschenke, welche anlässlich eines Verlöbnisses oder einer Hoch- zeit oder eines Festtages von Verlobten oder Verwandten oder Ver- schwägerten oder Paten unter sich gemacht werden;

C. Beihilfen, welche zum Lebensunterhalt oder zur Ausbildung einem dessen Bedürftigen, sei es in Form einer Rente, eines Kapitals oder der Naturalsustentation, gegeben werden;

D. Schenkungen, welche zu mildthätigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reiches Verwendung finden.

Unter Schenkungen zu mildthätigen Zwecken im Sinne dieses Gesetzes sind solche zu verstehen, welche zum Vorteile von Bedürftigen geschehen, sei es, dass sie den Bedürftigen direkt oder solchen Anstalten gemacht werden, durch welche sie (bezüglich der Substanz oder der Erträgnisse) den Bedürftigen zufliessen.

Artikel 35. Die Schenkungssteuer wird nach Massgabe der im Art. 7 festgesetzten

Sätze erhoben, unbeschadet der im Art. 34 vorgeschriebenen Befreiung der Ver- wandten in aufsteigender Linie.

Artikel 36. Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte und, wenn der-

selbe keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Grossherzogtum hat, der Schenker verpflichtet.

Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Vollzuge der Schenkung und zwar in Fällen, wo nach Art. 31 mehrere der Zeit nach auseinanderliegende Schenkungen zusammen zu rechnen sind, mit dem Vollzuge derjenigen Schenkung, durch welche sich die steuerpflichtige Summe erfüllt, bezüglich weiterer dessfallsiger Schenkungen mit dem Vollzuge jeder derselben.

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288 Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. .1900.

Artikel 37. Die Schenkungssteuer ist zahlungsfällig mit Eröffnung des Steueransatzes

an den Steuerpflichtigen. Der Steueransatz ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel

erteilt das Erbschaftssteuerarat.

Artikel 38. Die Schenkungssteuer wird insoweit zurückerstattet, als das Geschenk

wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Schenkung zufolge eines Rück- forderungsrechts des Schenkers, wegen Widerrufs durch den Schenker oder dessen Erben, oder auf Grund des Anspruchs des Vertragserben des Schenkers zurückgegeben worden ist. Der Rückgabe des Geschenks steht es gleich, wenn der Beschenkte die Herausgabe desselben gemäss § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürger- lichen Gesetzbuches abgewendet hat.

Artikel 39. Die Bestimmungen in den Titeln 5 a und 5 b des ersten Abschnittes und

die Bestimmungen der Art. 26, 27 und 28 im Titel 6 dieses Gesetzes finden auch bezüglich der Schenkungssteuer entsprechende Anwendung.

Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte in denjenigen Fällen, in welchen der Schenker zunächst verpflichtet ist, mit diesem als Gesamtschuldner.

Dritter Abschnitt. Verfahren. Artikel 40.

Die Verwaltung der in diesem Gesetz erwähnten Steuern wird unter Leitung des Ministeriums der Finanzen von dessen Abteilung für Steuerwesen durch die als Erbschaftssteueramt fungierende Behörde geführt.

Artikel 41. Diejenigen Beamten, welchen die Beurkundung der Sterbefalle obliegt,

haben von jedem Sterbfall dem Erbschaftssteueramt sofortige Anzeige zu er- statten. - Ebenso haben die Gerichte von jeder Todeserklärung und von jeder Beurkundung darüber, dass der Errichtung eines Familienfideikommisses, einer Familienstiftung oder eines landwirtschaftlichen Erbguts in rechtlicher Be- ziehung nichts im Wege stehe, das Erbschaftssteueramt alsbald zu benach- richtigen.

Die Gerichte, Notare, Ortsgerichte und Bürgermeistereien haben dem Erbschaftssteueramt die eröffneten Testamente und Erbverträge, sowie die Ur- kunden und Akten über Schenkungen, welche vor ihnen errichtet worden sind, von Amts wegen, die auf die Erbschaften sich beziehenden Urkunden und Akten und die Akten über Fideikommisse , Erbgüter und Stiftungen auf Ver- langen vorzulegen.

Artikel 42. Die steuerpflichtigen und die für die Steuer haftenden Personen sind

verbunden, binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Eintritt des steuer- pflichtigen Anfalls Kenntnis erlangt haben, denselben dem Erbschaftssteueramt schriftlich anzumelden, auch wenn der Erwerb des Anfalls noch nicht statt- gefunden hat.

Bis zum Glaubhaftmachen des Gegenteils wird vermutet, dass spätestens am 30. Tage nach dem Eintritte des Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er sich in Europa aufhält, Kenntnis von dem Anfalle erlangt habe.

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungs Steuer betr., vom 22. Dez. 1900. 289

Ist der Verpflichtete in aussereuropäischen Ländern oder auf Schiffsreisen abwesend, so läuft die Anmeldefrist erst mit dem 6. Monate vom Zeitpunkte des Anfalles ab.

Der Empfang der Anmeldung ist vom Erbschaftssteueramt auf Verlangen unter einer vorzulegenden Doppelschrift der Anmeldung zu bescheinigen.

Teilnehmer an einer Erbschaft oder Schenkung und zu Bezügen aus einer Familienstiftung Berufene werden von der Anmeldung befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer anderen anzeigepflichtigen Person oder einem Mitberechtigten rechtzeitig angemeldet worden sind.

Artikel 43. Bei einem steuerpflichtigen Erwerbe der in Art. 1 Ziff. 1 bezeichneten Art

dient das Vermögensverzeichnis oder Inventar, das von dem Gericht oder von einem Notar errichtet oder von Amts wegen oder auf den von einem Beteiligten bereits gestellten Antrag demnächst zu errichten ist, als Grundlage für die Be- rechnung der Steuer, falls die Erbinteressenten oder einzelne derselben sich innerhalb einer 2monatlichen Frist, die vom Ablaufe der in Art. 42 erwähnten Anmeldefrist an läuft, bei dem Erbschaftssteueramt darauf berufen.

Artikel 44. Wird von dieser Befugnis kein Gebrauch gemacht oder handelt es sich

um die Erbschaftssteuer von anderen als den in Art. 1 Ziff. 1 erwähnten An- fällen oder um Schenkungssteuer, so muss dem Erbschaftssteueramt innerhalb der nämlichen Frist ein vollständiges und richtiges, zugleich die erforderlichen Wertangaben enthaltendes Verzeichnis über die gesamte steuerpflichtige Masse und alle derselben zuzurechnenden und davon in Abzug zu bringenden Gegen- stände oder Ansprüche vorgelegt werden. Hiermit ist eine schriftliche De- klaration über alle, die Festsetzung der Steuer bedingenden Verhältnisse zu verbinden und einzureichen.

Eine Verlängerung der Frist ist, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, namentlich aber wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat, zu bewilligen.

Hinsichtlich der Einrichtung des Verzeichnisses und der Deklaration sind die von dem Ministerium der Finanzen zu erlassenden näheren Vorschriften zu beobachten.

Bei solchen Anfällen, an welchen kein steuerpflichtiger Erbe teilnimmt, sondern bei welchen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen von Geld- summen oder einzelnen Gegenständen u. s. w. vorkommen, kann das Verzeichnis und die Deklaration auf die den steuerpflichtigen Anfall betreffenden Gegen- stände und Verhältnisse beschränkt werden.

Artikel 45. Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration

liegt ob: a) bei Erbschaften in Bezug auf alle, den Nachlass betreffenden steuer-

pflichtigen Anfalle dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlass- verwalter oder Nachlasspfleger und, wenn solche nicht vorhanden, den Erben ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zukommenden Anfallen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Andere Teilnehmer (Vermächtnisnehm er, Niessbraucher u. s. w. sind in betreff des ihnen zukommenden Anfalls zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration nur nach Aufforderung des Erbschaftssteueramts inner- halb der ihnen anzuberaumenden Frist verpflichtet;

b) bei Schenkungen dem Schenker in denjenigen Fällen, in welchen er steuerpflichtig ist (Art. 36 erster Absatz) ;

c) bei anderen steuerpflichtigen Anfällen jedem Steuerpflichtigen hin- sichtlich des ihm zukommenden Anfalls.

Die gleiche Verpflichtung liegt auch Bevollmächtigten und Vertretern der erwähnten Personen ob.

Finanzarchiv. XVIII. Jahrg. 789 19

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290 Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900.

Artikel 46. Jeder bei einem der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterworfenen

Anfalle Beteiligte ist zur Erledigung der ihm vom Erbschaftssteueramte bezw. Nachlassgerichte bekannt gemachten Erinnerungen, zur Erteilung der geforderten Auskunft über die, einerlei auf welchen Steuerpflichtigen oder Haftbaren sich beziehenden Verhältnisse, soweit sie auf die Festsetzung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere Beteiligte gelangenden Anfall von Einfluss sein können, sowie zur Vorlegung desfallsiger Urkunden, insbesondere letztwilliger Verfügungen, Erwerbsdokumente, Schriftstücke über Forderungen, Schulden und andere Ansprüche, und zur Bezeichnung etwaiger weiterer Beweismittel verpflichtet.

Das Erbschaftssteueramt bezw. Nachlassgericht kann das zur Erledigung seiner Anordnungen Nötige oder Zweckmässige auf Kosten des Säumigen ver- fügen oder vornehmen.

Für Personen, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen haben deren gesetzliche Vertreter, für Personen, die aus einem anderen Grunde am eigenen Handeln verhindert sind, haben deren Bevollmächtigte die jenen Personen der Steuer- behörde gegenüber obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Das Erbschaftssteueramt kann die Wertangaben durch Sachverständige prüfen und berichtigen lassen.

Artikel 47. Das Erbschaftssteueramt ist befugt, bei Mangel anderer Beweismittel und

nach vorheriger Einholung der Zustimmung der Abteilung grossherzogl. Mini- steriums der Finanzen für Steuerwesen den Pflichtigen eine mündliche oder schriftliche, von ihm zu formulierende Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses nebst Deklaration bezw. des gerichtlichen Inventars oder einzelner Teile davon, sowie der an- gefordert gewesenen ferneren Angaben, sofern eine solche Versicherung nicht bereits bei dem Verlassenschaftsgerichte stattgefunden, abzunehmen oder von einer deshalb requirierten Gerichtsbehörde oder Erbschaftssteuerbehörde ab- nehmen zu lassen.

Artikel 48, Ist die Steuer berechnet, so erteilt das Erbschaftssteueramt eine Ver-

fügung, welche den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Anfälle, die persönlichen, auf die Steuer Einfluss übenden Verhältnisse, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält.

Die Auseinandersetzung der Erben unter sich darf die Entrichtung der Steuer, insofern dazu nicht Frist gewährt worden ist, nicht aufhalten.

Artikel 49. Wer behauptet, dass er die Steuer überhaupt nicht oder nicht in dem

geforderten Betrage schuldig sei, kann gegen den Ansatz des Erbschaftssteuer- amts innerhalb einer 4wöchigen, von Mitteilung der Berechnung an laufenden zerstörlichen und unerstrecklicben Frist schriftliche Reklamation erheben. Die Reklamationsschrift ist an das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuer- wesen, zu richten und bei dem Erbschaftssteueramte einzureichen. Die Ab- teilung für Steuerwesen entscheidet schriftlich über die Reklamation nach ge- höriger, von Amts wegen etwa noch anzuordnender Sachprüfung, unter Angabe der Gründe.

Gegen die Entscheidung der Abteilung für Steuerwesen ist der Rekurs an das oberste Verwaltungsgericht zulässig.

Derselbe ist schriftlich innerhalb einer zerstörlichen lind unerstrecklichen Frist von 4 Wochen, welche von Mitteilung der Entscheidung der Abteilung für Steuerwesen an läuft, bei letzterer Behörde einzureichen. Diese sendet die

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900. 291

Rekursschrift nebst den betreffenden Akten alsbald an das Verwaltungsgericht ein. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet sich nach den Vor- schriften des Gesetzes, das oberste Verwaltungsgericht betr., vom 11. Januar 1875. Das oberste Verwaltungsgericht entscheidet endgültig über den erhobenen Rekurs und die dadurch erwachsenen Kosten.

Gegenstand der Reklamation und des Rekurses bilden nicht die nach Art. 43 von der gerichtlichen Behörde gefertigten Feststellungen, gegen welche vielmehr, und zwar sowohl den Erbinteressenten als der Steuerbehörde, die für Fälle der nicht streitigen Gerichtsbarkeit gegebenen Beschwerden zustehen.

Artikel 50. Reklamation sowie Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung, wenn

das Gegenteil nicht im einzelnen Fall ausdrücklich angeordnet wird.

Artikel 51. Die Beitreibung der Steuer und etwaiger Kosten und Strafen erfolgt

nach den Bestimmungen des Gesetzes, das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betr., vom 30. September 1893, der hierzu erlassenen Ver- ordnung vom 7. März 1894 und der weiter ergangenen Ausführungs Vorschriften.

Artikel 52. Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Erbschafts- oder Schenkungssteuer

sind bei dem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, anzubringen; gegen dessen Entscheidung ist Rekurs an das oberste Verwaltungsgericht nach den in Art. 49 gegebenen Bestimmungen zulässig.

Artikel 53. Die weiteren Vorschriften über das Verfahren in Erbschafts- und

Schenkungssteuersachen erlässt das Ministerium der Finanzen.

Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen.

Artikel 54. Der Hinterziehung der Erbschaftssteuer bezw. der Schenkungssteuer macht

sich schuldig: a) wer absichtlich die rechtzeitige Anmeldung eines steuerpflichtigen

Anfalls, zu welcher er verbunden war, unterlässt; b) wer absichtlich die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlegung des Ver-

zeichnisses und bezw. der Deklaration (Art. 44) innerhalb der vor- geschriebenen resp. verlängerten Frist nicht erfüllt;

c) wer über Thatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht;

d) wer zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände oder Ausstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, absichtlich verschweigt;

e) wer den Wert oder Betrag solcher Gegenstände oder Ausstände wissent- lich zu gering angibt;

f) wer absichtlich die nach Art. 46 Abs. 1 an ihn gerichteten Anfragen oder ihm gemachten Auflagen nicht erledigt, obwohl er auf die Folgen seines Ungehorsams schriftlich hingewiesen worden ist.

Die Hinterziehung der Steuer wird mit einer dem 4fachen Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommenden Geldstrafe bestraft. Diese Geldstrafe wird, wenn in den Fällen unter c bis f von dem Pflichtigen die Angaben auf

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292 Hess- Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900.

erforderte eidesstattliche Versicherung berichtigt oder ergänzt werden, zur Hälfte herabgesetzt.

Kann der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geld- strafe von 100-5000 M. ein.

Artikel 55. Wurden die in Art. 54 unter a bis f erwähnten Anmeldungen, Vorlagen,

Angaben u. s. w. nicht absichtlich unterlassen oder unrichtig oder unvollständig gemacht oder wurden dieselben, auch wenn sie absichtlich geschehen waren, noch vor der Zahlungsanforderung oder vor der Vornahme einer steueramtlich angeordneten Schätzung oder sonstigen Ermittelung von dem Pflichtigen nach- gebracht, berichtigt oder vervollständigt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein.

Artikel 56. Wer der Verpflichtung zur Angabe der eidesstattlichen Versicherung

innerhalb der von der Steuerbehörde angesetzten Frist nicht genügt, wird im ersten Weigerungsfalle mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 M. , bei weiterer Weigerung mit einer Geldstrafe von 100-5000 M. bestraft.

Artikel 57. Die nach Art. 55 zulässigen Ordnungsstrafen sind, soweit nicht die Nicht-

erledigung von Anfragen, Auflagen u. s. w. des Nachlassgerichts zur Bestrafung Veranlassung gibt, durch Verfügung des Erbschaftssteueramts zu erkennen. Die so erkannten Strafen können von dieser Behörde zurückgenommen werden, wenn die Anmeldungen, Vorlagen, Angaben u. s. w. von dem Verpflichteten nach- geholt, berichtigt oder vervollständigt werden. Gegen die Verfügungen des Erbschaftssteueramts ist Beschwerde an das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, zulässig.

Im übrigen finden in betreff der Erkennung der durch das Erbschafts- steueramt nach diesem Gesetze zu verhängenden Strafen und des bezüglichen Verfahrens die Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Einführung des Ver- waltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 20. September 1890, Anwendung.

Artikel 58. Eine Umwandlung der Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verurteilte un-

vermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.

Artikel 59. Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.

Artikel 60. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des gegenwärtigen Gesetzes verjährt in 3 Jahren, die Vollstreckung der rechts- kräftig erkannten Strafen verjährt in 5 Jahren. Diese Verjährungen werden durch jede zur Verfolgung des Vergehens oder zur Strafbeitreibung vorgenommene amtliche Handlung unterbrochen.

Fünfter Abschnitt.

Allgemeine Schiusa- und Uebergangsbestimmungen. Artikel 61.

Auslagen der Behörden, welche durch schuldhaftes Verhalten der Be- teiligten durch von ihnen vorgeschlagene, ohne ein ihnen günstiges Ergebnis

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Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900. 293

gebliebene amtliche Ermittelungen und Schätzungen oder durch unbegründete Reklamationen und Beschwerden erwachsen sind, fallen dem veranlassenden Teile zur Last.

Die Entscheidung hierüber wird von dem Erbschaftssteueramte zugleich mit dem Steueransatze erteilt. Ein Rekurs gegen sie an den Verwaltungs- gerichtshof findet in Verbindung mit der Anfechtung des Steueransatzes selbst statt.

Andere unvermeidliche Kosten des amtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.

Artikel 62. Wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren, das eine

Todeserklärung, eine Verschollenheitserklärung oder die Einweisung des mut- masslichen Erben in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstand hat, nach den bisherigen Gesetzen erledigt, so finden die folgenden Vorschriften Anwendung:

1. Das Vermögen, in dessen Besitz oder Genuss der mutmassliche Erbe eingewiesen wird, unterliegt der Erbschaftssteuer.

2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes steht der Verschollene dem Erblasser gleich.

3. Die Gerichte haben vor jeder Verschollenheitserklärung, sowie von jeder bevorstehenden Einweisung des mutmasslichen Erben in den Besitz und Genuss des Vermögens eines Verschollenen das Erbschafts- steueramt zu benachrichtigen.

4. Auf einen steuerpflichtigen Erwerb, der in der Einweisung in den Besitz oder Genuss des Vermögens eines Verschollenen begründet ist, finden die Vorschriften des Art. 43 und 44 entsprechende Anwendung.

Artikel 63. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1901 in Kraft und findet

auf alle nach dem 31. Dezember 1900 eintretenden Vermögensanfalle Anwendung. Alle entgegenstehenden Vorschriften bezüglich der Erbschafts- und Schenkungs- steuer sind aufgehoben.

Artikel 64. Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Ausführung

dieses Gesetzes beauftragt.

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294 Hess. Gesetz, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr., vom 22. Dez. 1900.

Anlage zu dem Gesetze über die Erbschafts- und Schenkungs Steuer.

Tabelle über den gegenwärtigen Kapitalwert einer Rente oder Nutzniessung im Werte von ï M. auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon

zu entrichtenden Erbschaftssteuer.

An" Kapital- An' Kapital- An" Kapital- An' Kapital- zahl wert zahl wert zahl werfc zahl wert Be- der der der der merkungen Jahre 1 M. 1 Pf. 11 Jahre 1 M. I Pf. 1 Jahre 1 M. I Pf. Jahre 1 M. 1 Pf. 1 1 00,0 22 15 02,9 43 21 18,6 64 23 88,7 Pfennigbeträge

der Rente oder 2 1 96,2 23 15 45,1 44 21 37,1 65 23 96,9 des NutZungs- 8 2 88,6 24 15 85,7 45 21 54,9 66 24 04,7 werts werden

für 1 Mark ge- 4 3 77,5 25 16 24,7 46 21 72,0 67 24 12,2 rechnet# 5 4 63,0 26 16 62,2 47 21 88,5 68 24 19,4 6 5 45,1 27 16 98,3 48 22 04,3 69 24 26,4 7 6 24,2 28 17 33,0 49 22 19,5 70 24 33,0 8 7 00,2 29 17 66,3 50 22 34,2 71 24 39,5 9 7 73,3 30 17 98,4 51 22 48,2 72 24 45,6 10 8 43,5 31 18 29,0 52 22 61,8 73 24 51,6 11 9 11,1 32 18 58,9 53 22 74,8 74 24 57,3 12 9 76,0 33 18 87,4 54 22 87,3 75 24 62,8 13 10 38,5 34 19 14,8 55 22 99,3 76 24 68,0 14 10 98,6 35 19 41,1 56 23 10,9 77 24 73,1 15 11 56,3 36 19 66,5 57 23 22,0 78 24 78,0 16 12 11,8 37 19 90,8 58 23 32,7 79 24 82,7 17 12 65,2 38 20 14,3 59 23 43,0 80 24 87,2 18 13 16,6 39 20 36,8 60 23 52,8 81 24 91,5 19 13 65,9 40 20 58,5 61 23 62,4 82 24 95,7 20 14 13,4 41 20 79,a 62 23 71,5 83 24 99,7 21 14 59,0 42 20 99,3 63 23 80,3 84 25 00,0

und mehr

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