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Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

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Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 361-378 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905073 . Accessed: 14/06/2014 04:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.82 on Sat, 14 Jun 2014 04:22:58 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 17. Jahrg., H. 1 (1900), pp. 361-378Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905073 .

Accessed: 14/06/2014 04:22

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Hessisches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend.

Vom 12. August 1899.

(Rgbl. Nr. 37 S. 472.)

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Der Einkommensteuer sind mit den in Art. 2, 3 und 6 bezeichneten Be-

schränkungen und Ausnahmen unterworfen: 1. Angehörige des Grossherzogtums und zwar:

a) wenn sie einen Wohnsitz daselbst haben; b) wenn sie in einem anderen deutschen Staate wohnen oder sich

aufhalten, ohne gleichzeitig im Grossherzogtum einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen, welches aus inländischem Grundbesitz oder aus einem im Inlande betriebenen Gewerbe her- rührt, Hofern dieses Einkommen wenigstens 500 M. beträgt, des- gleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches aus der grossherzogl. Staatskasse gezahlt wird;

c) wenn sie im Reichsauslande wohnen oder sich daselbst aufhalten und ein Einkommen von wenigstens 500 M. aus dem Grossherzog- tum beziehen , für dieses allein bei ihnen in Betracht kommende Einkommen.

2. Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar: a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz

zu haben, im Grossherzogtum wohnen, oder, ohne anderswo im Reich einen Wohnsitz zu haben, sich im Grossherzogtum aufhalten ;

b) wenn sie in Reichsdiensten oder Staatsdiensten anderer deutscher Bundesstaaten stehen und in dieser Eigenschaft im Grossherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz haben;

c) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus im Grossherzogtum belegenem Grundbesitze oder einem im Gross- herzogtum betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen wenigstens 500 M. beträgt, desgleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welche aus der grossherzogl. Staats- kasse gezahlt werden,

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3()2 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August l«99.

3. Reichsausländer und zwar: a) wenn sie im Grossherzogtum ihren Wohnsitz haben; b) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus

im Grossherzogtum belegenem Grundbesitz oder einem im Gross- herzogtum betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen wenigstens 500 M. beträgt.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person an dem Orte, an welchem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Ab- sicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen.

Artikel 2. Der Einkommensteuer unterliegen ferner : 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung und Berggewerkschaften; 2. eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis

ihrer Mitglieder hinausgeht, und unter der gleichen Voraussetzung Konsumvereine, die Rechtsfähigkeit besitzen,

und zwar: a) wenn sie im Grossherzogtum ihren Sitz haben; b) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus

im Grossherzogtum belegenem Grundbesitz oder einem im Gross- herzogtum betriebenen Gewerbe herrührt, sofern dieses Einkommen mindestens 500 M. beträgt.

Als steuerbares Einkommen der hiernach steuerpflichtigen Gesellschaften u. s. w. gelten die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, soweit die- selben als Aktienzinsen, Dividenden, Gewinnanteile oder unter irgend einer sonstigen Bezeichnung unter die Mitglieder verteilt oder aus dem Jahresgewinn zur Bildung von Reservefonds, zur Schuldentilgung, zur Amortisation dee Grundkapitals oder zu Verbesserungen und Geschäftber Weiterungen verwendet werden.

Die Vorstände der vorgenannten Gesellschaften u. s. w. sind verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluss zu erteilen.

Die Gewinnanteile, welche Mitglieder der Vorstände und der Aufsichts- räte solcher Gesellschaften beziehen, werden nicht bei den Gesellschaften, sondern bei den Empfangsberechtigten besteuert.

Artikel 3. Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einein anderen deutschen

Staate liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem anderen deutschen Staate betrieben wird, desgleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärpersonen und Zivilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen deutschen Staates beziehen, bleiben bei Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens ausser Betracht.

Artikel 4. Angehörige anderer deutscher Staaten sowohl, als Reichsausländer, welche

im Grossherzogtum wohnen, werden, im Falle sie nicht daselbst eine mit Er- werb verbundene Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben, erst alsdann zur Einkommensteuer gezogen, wenn sie bereits 1 Jahr im Grossherzogtum ge- wohnt haben.

Artikel 5. Ehegatten, welche zusammenleben, werden bei der Besteuerung als eine

Person angesehen, desgleichen Eltern mit den zu ihrer Haushaltung zählenden unverheirateten Kindern, sofern letztere nicht in anderer Weise als durch Bei- hilfe in dem Geschäft der Eltern selbständigen Erwerb haben.

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Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August I8i)9. 363

Verheiratete Personen, welche mit ihren Kindern, Eltern oder Schwieger- eltern in gemeinschaftlichem Haushalt leben, werden mit letzteren nur dann als eine Person angesehen, wenn der eine Teil aus Mangel an Mitteln zur Führung eines eigenen Haushalts in die Haushaltung des anderen Teils aufgenommen worden ist.

Bei der Steuerveranlagung des Haushaltungsvorstands wird seinem Ein- kommen das besondere Einkommen zugerechnet, welches Angehörige seiner Haushaltung, die nach vorstehenden Bestimmungen mit ihm als eine Person an- gesehen werden, beziehen.

Es haften jedoch diese Angehörigen neben dem Haushaltungsvorstand für den auf ihr besonderes Einkommen nach dem Verhältnis zum veranlagten Ge- samteinkommen entfallenden Teil der veranlagten Einkommensteuer solidarisch.

Artikel 6. Von der Einkommensteuer sind ausgenommen: 1. die Mitglieder des grossherzogl. Hauses, jedoch nicht für solches Ein-

kommen, welches sie infolge eines dienstlichen Verhältnisses aus der deutschen Reichs- oder grossherzogl. Staatskasse erhalten;

2. diejenigen Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurück- gelegt haben, sofern sie nicht ein' selbständiges Einkommen von wenigstens 700 M. beziehen, sowie unter gleicher Voraussetzung auch Personen höheren Alters, welche zu ihrer Ausbildung ein Gymnasium, eine Universität oder andere Unterrichtsanstalten besuchen;

3. alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen, bei dem Heer oder bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied befindlichen Personen des Unteroffiziers- und Gemeinenstandes nebst den nach Art. 5 einzu- rechnenden Hausgenossen für das aus dem Militärdienst fliessende Ein- kommen, ebenso für sonstiges Einkommen, wenn dasselbe den Betrag von 500 M. nicht erreicht, und zwar ohne Rücksicht auf den Anfang und die Dauer des Militärdienstes innerhalb eines Monats;

4. die Personen des Unteroffiziers- und Gemeinenstandes der Reserve und Landwehr bei Einkommen unter 2600 M. für die Monate, in welchen sie zur Fahne einberufen sind, und zwar mit der am Schlüsse von Ziff. 3 erwähnten Ausdehnung;

5. die Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen des stehenden Heeres und der Landwehr, desgleichen Aerzte und Militärbeamte, wenn das Ge- samteinkommen 2600 M. nicht erreicht, für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind, oder zu Ersatzabteilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen von im Kriegsstande befindlichen Festungen ge- hören, und zwar mit der am Schlüsse von Ziff. 3 und 4 erwähnten Ausdehnung ;

6. im gleichen Falle die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten, deren Ge- samteinkommen 2600 M. und mehr beträgt, hinsichtlich ihres Militär- diensteinkommens ;

7. Invaliden, die eine Invalidenpension beziehen, sofern ihr Gesamt- einkommen den Betrag von 600 M. nicht erreicht; desgleichen In- validen, welche infolge von Verletzungen in ihrer Erwerbsthätigkeit wesentlich geschädigt sind, im Falle das Gesamteinkommen weniger als 700 M. beträgt;

8. Krieg8Ín validen , welche auf Grund gesetzlicher Vorschrift ihnen ge- währte Pensionserhöhungen oder Verstümmelungszulagen, ferner die- jenigen Personen, welche mit Kriegsdekorationen verbundene Ehren- solde beziehen, in Betreff dieser Bezüge;

9. Arme, die im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortdauernde Unterstützung erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt werden, oder welche ihren Unterhalt ganz oder zum grössten Teile durch Privatwohlthätigkeit empfangen;

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3(34 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

10. Personen, denen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht.

Die Vorschrift zu Ziff. 10 erstreckt sich nicht auf das aus in- ländischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb fliessende Einkommen und bleibt in den Fällen ausgeschlossen , in denen von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Artikel 7. Die Veranlagung der Einkommensteuer geschieht in zwei Abteilungen,

nämlich in der ersten Abteilung für diejenigen Steuerpflichtigen , welche selb- ständig ein jährliches Einkommen von wenigstens 2600 M. beziehen, nach den in Art. 13 - 47 enthaltenen Bestimmungen, und in der zweiten Abteilung für diejenigen Steuerpflichtigen, deren selbständiges jährliches Einkommen den Be- trag von 2600 M. nicht erreicht, nach den in Art. 48 - 52 enthaltenen Be- stimmungen.

Artikel 8. Die Einkommensteuer wird in sechs Zielen erhoben. Nachtragshebregister für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des

Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt, ausser für die Steuerpflichtigen, welche dadurch, dass sie ihren Wohnort im Grossherzogtum nehmen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, steuerpflichtig werden. Dieselben sind vom nächstfolgenden Monat an zur Steuer zuzuziehen.

Von dem nämlichen Zeitpunkt an werden Angehörige des Grossherzog- tums , welche bisher anderwärts gewohnt hatten und in das Grossherzogtum zurückgekehrt sind, zur Steuer zugezogen ; desgleichen solche Angehörige anderer deutscher Staaten und im Grossherzogtum wohnende Rei chsausl ander, welche auf Grund des Art. 4 steuerpflichtig werden.

Nachtragshebregister werden ausserdem aufgestellt für die Steuerpflich- tigen, welche zwar nicht ihren Wohnort im Grossherzogtum nehmen, aber da- selbst durch Erwerb von Grundeigentum oder durch Betrieb eines Gewerbes steuerpflichtig werden. Dieselben sind von dem auf den Grundeigentumserwerb bezw. den Beginn des Gewerbebetriebs nächstfolgenden Monat an zur Steuer zuzuziehen.

Ferner finden Steuernachträge für diejenigen Steuerpflichtigen statt, deren Einkommen sich zwischen der Zeit der Steuerregulicrung und dem Beginn des Steuerjahrs erhöht hat oder deren volles vor dem Beginne des Steuerjahrs be- standenes Einkommen zur Zeit der Veranlagung unbekannt war.

Artikel 9. Eine Veränderung an dem Einkommen im Laufe des Jahres, für welches

die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass durch den Ver- lust einzelner Einnahmequellen - wozu freiwillige Abtretung von Vermögen an Kinder und Verwandte nicht zu rechnen ist - das veranschlagte laufende gesamte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert worden, darf eine verhältnismässige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Berufung, mit Wirkung vom Schlüsse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.

Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fort- entrichtung der Steuer für das laufende Jahr verpflichtet. Sofern aber das Ein- kommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Absterben ganz oder teilweise erlischt, können sie auf dem Wege der Berufung Nachlass, bezw. entsprechende Herabsetzung der Steuer von Beginn des Monats an, in welchem die Verminde- rung des Einkommens eingetreten ist, verlangen. Hat bis zum Ablauf des Steuerjahres eine Teilung des Nachlasses nicht stattgefunden, so unterliegt die ungeteilte Erbmasse bis zum Ablauf desjenigen Steuerjahres selbständig der Besteuerung, in welchem Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses eintreten.

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Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. 365

Das Sterbquartal bleibt unter allen Umständen von der Besteuerung frei. Die vorstehend bezeichneten Berufungen (Abs. 1 und 2) sind nach Mass-

gabe des Art. 46 und innerhalb der dort bezeichneten Fristen zu erheben. Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Grossherzogtum ganz oder

teilweise auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an entsprechend in Abgang zn bringen.

Artikel 10. Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen eines Rechtsmittels in

keinem Falle aufgehalten werden, muss vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung des zu viel Bezahlten, stets in den bestimmten Terminen erfolgen.

Artikel 11. Zum Zwecke der Beschaffung des vollständigen Materials für die Ver-

anlagung der Einkommensteuer sind, auf Verlangen der betreffenden Bürger- meisterei oder der Lokalsteuerbehörde, die Haushaltungsvorstände hinsichtlich der zu ihrem Haushalt gehörigen Personen zur Beantwortung bestimmter, durch Formular vorgeschriebener, auf die Einkorn mensteuerpflichtigkeit der betreffenden Personen sich beziehender Fragen, jedoch nur insoweit, als den Befragten die einschlägigen Verhältnisse aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, verpflichtet

Artikel 12. Die im vorigen Artikel erwähnten Haushaltungsvorstände verfallen, wenn

sie den ihnen nach dem genannten Artikel obliegenden Verpflichtungen inner- halb der ihnen von der Bürgermeisterei oder Steuerbehörde gestellten Frist von mindestens 14 Tagen und nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung nicht nachkommen, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben machen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer einmaligen Strafe von 5-100 M.

Umwandlung derselben in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Zweiter Abschnitt.

Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer erster Abteilung.

Artikel 13. Jeder in der ersten Abteilung Steuerpflichtige wird, mit Beachtung der

in den Art. 15-19 enthaltenen näheren Bestimmungen, nach Massgabe des Ge- samteinkommens, soweit es nach Art. 1, 2 und 3 in Betracht kommt, welches ihm aus Grundeigentum, aus Kapitalvermögen, aus Besoldungen und Pensionen, aus Pachtungen, Gewerbe und Handel und sonst aus dem Ertrag irgend einer gewinnbringenden Thätigkeit zufliesst, unter Hinzurechnung von Bezügen und das Einkommen erhöhenden Vorteilen jeder Art, zu einer der nachfolgend ver- zeichneten Einkommens- und Steuerklassen veranlagt und hat - unbeschadet der nach Abs. 2 dieses Artikels vorgeschriebenen besonderen Festsetzung im Finanzgesetz - den beigefügten Steuerbetrag jährlich zu zahlen :

Klasse Einkommen Steuerbetrag 1 2,600 bis ausschliesslich 2,900 M. 50 M. 2 2,900 „ * 3,200 „ 57 „ 3 3,200 „ „ 3,600 „ 66 „ 4 3,600 „ „ 4,000 „ 78 , 5 4,000 „ , 4,500 , 90 „ 6 4,500 , * 5,000 r 106 „ 7 5,000 , „ 5,500 „ 126 „ 8 5,500 „ „ 6,000 „ • 144 „

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3ß(} Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1S99.

Klasse Einkommen Steuerbetrag 9 6,000 bis ausschliesslich 6,500 M. 160 M. 10 6,500 „ „ 7,000 „ 176 „ 11 7,000 „ „ 7,500 „ 192 „ 12 7,500 „ „ 8,000 „ 210 „ 13 8,000 , „ 8,500 , 230 „ 14 8,500 „ „ 9,000 „ 250 , 15 9,000 „ „ 9,500 , 270 „ 16 9,500 „ „ 10,000 „ 290 „ 17 10,000 „ „ 11.000 „ 315 „ 18 11,000 „ , 12,000 „ 350 „

und so weiter in der Art, dass je 1000 M. mehr Einkommen je eine weitere Klasse bedingen, und dass der jährliche Steuerbetrag für je 1000 M. mehr Einkommen bis ausschliesslich 34,000 M. um je 35 M., von da ab bis ausschliesslich 41,000 M. um je 40 M. , von da ab bis ausschliesslich 80,000 M. um je 45 M. und von da ab um je 50 M. wächst.

Bei der Festsetzung im Finanzgesetz ist zu bestimmen, ob die vor- stehenden Steuerbeträge erhoben, sowie ob und um welchen Prozentsatz die- selben erhöht oder ermässigt werden sollen; jede derartige Erhöhung oder Er- mässigung ist einheitlich und gleichmässig ohne Rücksicht auf die verschiedene Art und Grosse des Einkommens zu bemessen.

Artikel 14. Bei der Veranlagung des Einkommens der Steuerpflichtigen und behufs

der Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel sind die in Art. 15-19 gegebenen Grundsätze in der Art zu beachten, dass die Steuerpflichtigen in der Regel zu der ihrem wirklichen Einkommen entsprechenden Klasse zu veranlagen sind. Jedoch hat bei denjenigen Pflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 6000 M. nicht erreicht, die Veranlagung um eine oder zwei Klassen niedriger zu erfolgen, wenn auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlass geben.

Artikel 15. Alles Einkommen, dessen Betrag nicht fixiert ist, wie das Einkommen aus

eigener Bewirtschaftung von Grundbesitz, aus Pachtungen , aus Gewerben , aus der Praxis der Anwälte und Aerzte, aus sonstigem nicht fixiertem Arbeits- verdienst, aus Dienstemolnmenten u. s. w. ist nach seinem wahrscheinlichen Er- trage anzuschlagen und dabei der Durchschnitt des Ertrags der letzten 3 Jahre zu Grunde zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon 3 Jahre fliesst, andernfalls der Durchschnitt aus dem bezüglichen geringeren Zeitraum. In diesem Ertrage muss auch der volle Geldwert der Naturalnutzungen einbegriffen sein, welche der Steuerpflichtige zur Bestreitung seines Haushalts aus seinen Einnahmequellen bezieht.

Das steuerbare Einkommen der in Art. 2 aufgeführten Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine ist jeweilig nach den Ergebnissen des letzten Ver- waltungsjahres, dessen Abschluss zur Zeit der Veranlagung bereits stattgefunden hat, in Ansatz zu bringen.

Artikel 16. Von Immobilien, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der jeweilige

Pacht- oder Mietzins einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen , sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, letzterem als Einkommen zu berechnen.

Stellen sich, die Einnahmen aus Pacht- und Mietzins nicht als fest- stehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so ist nach Massgabe der Bestimmung in Art. 15 der Durchschnitt des Ertrags der letzten 3 Jahre zu Grunde zu legen.

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Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. 367

Das Einkommen aus Gebäuden oder Teilen von Gebäuden , die der Be- sitzer selbst bewohnt, kommt nach dem Mietwert in Anschlag. Ebenso ist die Nutzung einer Dienstwohnung dem Inhaber in Ansatz zu bringen.

Artikel 17. Bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder Renten bilden die zu-

gesicherten Jahreszinsen oder Renten das in Ansatz zu bringende Einkommen. Unterliegt aber der Ertrag einer Kapitalanlage jährlichen Schwankungen wie bei Zinsen und Dividenden von Aktien, so finden die Bestimmungen des Art. 15 Anwendung. Zinsen oder Renten, die voraussichtlich uneinbringlich werden, bleiben ausser Berechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, wie bei unverzinslichen Kaufschillingszielen, diskontierten Wechseln, Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, sind unter dem steuerbaren Einkommen einzubegreifen unter Berücksichtigung des Verlustes an Zwischenzinsen. Bei Anlage in Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen ist neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen die Werterhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergibt, als Ertrag zu berechnen.

Artikel 18. Besoldungen , fixe Belohnungen , Pensionen kommen nach der jeweiligen

Bewilligung in Ansatz unter Berechnung von Naturalbezügen oder Naturalien- vergütungen nach dem Durchschnitt des Ertrages der 3 letzten Jahre.

Enthält ein Diensteinkommen zugleich die Entschädigung für Dienst- aufwand, so ist der dafür in Wirklichkeit verwendete Betrag ausser Ansatz zu la.ssen. Der Repräsentationsgehalt wird nicht zu dem abzuziehenden Dienst- aufwand gerechnet.

Artikel 19. Bei der Einkommensberechnung kommen in Abzug: 1. die von dem Steuerpflichtigen zum Erwerb und zur Erhaltung seines

Einkommens zu bestreitenden Auslagen; 2. die Zinsen erweislicher Schulden; 3. sonstige, auf Rechtsverbindlichkeiten beruhende, das Einkommen

schmälernde Lasten; 4. die von dem Steuerpflichtigen zu zahlende Vermögenssteuer, sowie die

auf Grund-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuerkapitalien entfallenden Kommunalumlagen ;

5. dio Zinsen und Dividenden von Aktien inländischer Aktiengesell- schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Erträgnisse aus Kuxen inländischer Berggewerkschaften, die Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung an einer der übrigen nach Art. 2 dieses Ge- setzes steuerpflichtigen inländischen Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, jedoch nur in demjenigen Verhältnis, nach welchem deren Ueberschüsse bereits der Einkommensteuer unterworfen sind;

0. die von dem Steuerpflichtigen gesetz- oder vertragsmässig zu ent- richtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden- versicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen;

7. Versicherungsprämien bis zu 400 M. jährlich, bezw. Teile von solchen bis zu diesem Betrage, welche für Versicherung des im Inland wohnen- den Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden;

8. die regelmässigen jährlichen Abschreibungen für Abnutzung der den landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und Betriebsmittel, welche einer angemessenen Berück- sichtigung der Wertverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung verlangt wird.

Die Beträge der unter der Ziff. 8 genannten Abschreibungen dürfen selbstverständlich in keiner anderen Form, insbesondere nicht durch Verrech-

.°»«7

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3()g Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

nung als Betriebsausgabe, nochmals an dem Einkommen in Abzug gebracht werden.

Für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und der zu seiner Haushaltung zählenden, nicht selbständig besteuerten Familienangehörigen findet keinerlei Abzug statt.

Verwendungen zu Meliorationen, Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, sowie Beiträge für Mobiliarversicherung dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Bei Berechnung des nach Art. 1 Ziff. 2 c und 3 b, sowie des nach Art. 2 unter b zu versteuernden Einkommens aus diesseitigem Grundeigentum und Gewerbebetrieb dürfen nur solche Betriebsauslagen, Lasten und Steuern in Abzug kommen, welche speziell und ausschliesslich das dies- seitige Einkommen treffen und mit dem diesseitigen Grundeigentum oder Ge- werbebetrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Artikel 20. Die Heranziehung zur Einkommensteuer erfolgt auf Grund einer Err

klärung, welche jeder in dieser Abteilung Steuerpflichtige über den Jahres- betrag seines Einkommens, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.

Diese Steuererklärungen haben unter Anwendung eines von Unserem Ministerium der Finanzen festzusetzenden Formulars zu geschehen und sind je nach der Wahl des Steuerpflichtigen offen oder verschlossen jährlich nach er- folgter öffentlicher Bekanntmachung, binnen der in derselben festgesetzten Frist, welche mindestens 4 Wochen betragen soll, ohne dass der Steuerpflichtige des- halb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei den Bürgermeistereien abzuliefern, von wo sie ohne Verzug den Vorsitzenden der betreffenden Ver- anlagungskommissionen, insoweit verschlossen uneröffnet, übersendet werden. Auch kann die Erklärung direkt bei dem einschlägigen Steuerkommissariat ein- geliefert werden. Soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Ein- kommen handelt, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermässigen Angabe des Einkommens die- jenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung der betreffenden Bezüge bedarf.

Wird es von seiten der zuständigen Veranlagungskommission oder ihrem Vorsitzenden ausdrücklich verlangt, so ist der Steuerpflichtige verbunden, weitere Aufklärung der in Betracht kommenden Einkorn mensverhältnisse zu erbringen.

Hält die Veranlagungskominis8Ìon oder ihr Vorsitzender jemanden, welcher tiine Erklärung nicht abgegeben hat, für in dieser Abteilung steuerpflichtig, so ist derselbe unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Er- klärung über den steuerbaren Betrag seines Einkommens zugleich unter An- drohung des Rechtsnachteils aufzufordern, dass nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist der Betrag des steuerbaren Einkommens ohne weitere Mit- wirkung des Beteiligten werde von Amts wegen festgesetzt werden und dans ihm, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.

Diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf 4 Wochen zu erstrecken.

Artikel 21. Abgesehen von den nach Art. 4 und 15 zur jährlichen Darlegung ihrer

Verhältnisse verpflichteten Gesellschaften sind von der Verpflichtung zur Steuer- erklärung, im Falle nicht Unser Ministerium der Finanzen für ein Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich anordnet, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer zugezogen waren , auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht ge- wechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren haben, welche ihre Ver- setzung in eine höhere Klasse bedingt.

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Page 10: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. ggQ

In allen Fällen jedoch, in welchen die Veranlagungskommission geeignet findet, den einzelnen Steuerpflichtigen unter Mitteilung des Formulars zur Er- klärung ausdrücklich aufzufordern, ist dieser Aufforderung binnen einer Frist von 14 Tagen, bei Vermeidung des im vorigen Artikel erwähnten Rechtsnach- teils, Folge zu leisten.

Auch diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf 4 Wochen zu erstrecken.

Artikel 22. Die Einkommensteuererklärung haben abzugeben: 1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen

Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, deren gesetzliche Vertreter;

2. für die in Art. Ô bezeichneten Steuerpflichtigen, sowie für Nachlass- massen, die der Steuerpflicht unterliegen, deren Vorstände oder Ver- walter ;

3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsicht- lich des gesamten ihm sowohl, als seinen nicht selbständig zur Ein- kommensteuer gezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens.

Artikel 23. Zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der im

Art. 20 genannten Steuererklärungen wird alle 3 Jahre für jedes Steuerkommis- sariat unter dem Vorsitze des Steuerkommissärs oder eines besonderen, von dem Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen ernannten Kommissärs eine Kommission gebildet, deren Mitglieder von dem Kreistag des Kreises, zu welchem das Steuerkommissariat gehört, oder, wenn dasselbe in mehrere Kreise «fällt, von den Kreistagen dieser Kreise aus denjenigen in dem betreffenden Steuer- kommissariat oder Teil eines Steuerkommissariats wohnenden Personen, welche ein Einkommen von wenigstens 2600 M. beziehen, gewählt werden. Für die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms und Giessen soll und für andere Gemeinden kann auch innerhalb desselben Steuerkommissariats von dem Finanz- ministerium die Bildung besonderer Veranlagungskommissionen angeordnet werden, zu welchen die Mitglieder aus den Einwohnern der betreffenden Ge- meinde, die ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, von dem Ge- meindevorstand zu wählen sind.

Bei der Wahl der Mitglieder der Veranlagungskommissionen, wozu der Steuerkommissär eingeladen und mit seiner Ansicht gehört werden muss, ist darauf zu sehen, dass die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grund- eigentum, Kapitalbesitz, Gewerbebetrieb, Gehaltsbezug oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung) möglichst gleichmässig vertreten werden.

Dem wählenden Kreistag, bezw. Gemeindevorstand dürfen nicht mehr als ein Drittheil der Gewählten angehören.

Zu Mitgliedern der Veranlagungskommission können nur solche gewählt werden, welche zur Zeit der Wahl volle 30 Jahre alt sind und deren Staats- bürgerrecht weder suspendiert noch verwirkt ist.

Auf ihr Verlangen dürfen von der Verpflichtung zur Uebernahme der Funktionen als Kommissionsmitglied nur befreit werden:

1. diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben; 2. alle grossherzogl. Beamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre

vorgesetzte Behörde bezeugt; 3. diejenigen, welche bereits 3 Jahre hintereinander als Mitglied einer

Veranlagungskommission fungiert haben. Für den Fall, dass gewählte Mitglieder mit Tod abgehen, oder nicht

mehr die Bedingungen der Wählbarkeit besitzen oder sonst dauernd ausser stände sind, ihr Mandat zu erfüllen, werden Ersatzmänner gewählt, die in solchen Fällen an die Stelle der ursprünglich Gewählten zu treten haben.

Finanzarchiv. XVII. Jahrg. 369 24

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Page 11: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

370 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Veranlagungskommission und Ersatzmänner wird für die einzelnen Steuerkommissariate, bezw. Gemeinden mit Rücksicht auf deren Grosse und die Einkommensverhältnisse ihrer Einwohner von dem Finanzministerium bestimmt.

Dasselbe bestimmt auch, wo ein Steuerkommissariat in mehrere Kreise fällt, diejenige Zahl der Mitglieder der Kommission, welche zu derselben von den verschiedenen Kreistagen zu wählen sind.

Artikel 24. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter-

essen des Staats zu vertreten hat, leitet innerhalb des Steuerkommissariats oder der Gemeinde, für welche die Kommission errichtet ist, das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, dass das letztere überall nach den in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätzen zur Ausführung gelange. Er hat vor allem diejenigen Steuerpflichtigen, welche für in der ersten Abtheilung ein- kommensteuerpflichtig zu erachten sind, festzustellen. Zugleich hat derselbe über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln.

Bei der Feststellung der Steuerpflichtigen sowohl als zur Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat sich der Vorsitzende der Veranlagungskommiasion nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände, welche allen seinen Anforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen.

Ausserdem sind sämtliche Staats- und Gemeindebehörden, einschliesslich der Ortsgerichte und Hypothekenbewahrer, sowie die Notare verpflichtet, den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen, wie auch diesen Kommissionen selbst oder einzelnen ausdrücklich von ihnen beauftragton Mitgliedern, auf Ver- langen Aufschluss zu erteilen und, sofern nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Dokumente zu gestatten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das Stuatsschuldbuch und die mit dessen Führung beauftragte Behörde.

Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten überträgt der Vorsitzende in die Hauptsteuerliste seines Bezirks. Er hat ausserdem alle zur Beschlussnahme der Veranlagungskommission erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.

Artikel 25. Die Veranlagungskommission unterwirft unter Leitung des Vorsitzenden

und unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hilfsmittel, insbesondere auch des durch den Vorsitzenden gesammelten Materials und unter Umständen nach genommener Einsicht der Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher, die eingelaufenen Einkommensteuererklärungen einer sorgfaltigen Prüfung und setzt die steuerbaren Einkommensbeträge aller der- jenigen Steuerpflichtigen, hinsichtlich deren Erklärungen ein Anstand nicht er- hoben wird, definitiv fest.

Bezüglich derjenigen Einkommenserklärungen , bei deren Prüfung sich Anstände ergeben, liegt der Veranlagungskommission bezw. ihrem Vorsitzenden zunächst ob, den zur Steuererklärung Verpflichteten unter Mitteilung der Gründe der Beanstandung zur Aufklärung und nach Befund zur Berichtigung und Er- gänzung seiner Erklärung binnen einer Frist von 2 Wochen, welche von dem Vorsitzenden im Bedürfnisfall auf 4 Wochen erstreckt werden kann, aufzu- fordern, gutfindenden Falls ihn oder seinen Bevollmächtigten persönlich zu hören, auch, wenn dies für nötig erachtet wird, weitere Aufklärung in Bezug auf seine Einkommens Verhältnisse zu verlangen.

Auch der Pflichtige, dessen Steuererklärung beanstandet worden ist, hat 370

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Page 12: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. SII

das Recht zu verlangen, dass die Kommission ihm oder seinem Bevollmächtigten persönliches Gehör gebe.

Auf Wunsch des Deklaranten können diese Vernehmungen durch den Vorsitzenden oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Veranlagungs- kommission allein unter Aufstellung eines beiderseits zu unterschreibenden Protokolls vorgenommen werben. Mit der vorher erwähnten Aufforderung an die Steuerpflichtigen ist zugleich die Eröffnung zu verbinden, dass nach frucht- losem Ablauf der bewilligten Frist oder im Falle des Nichterscheinens auf er- gangene Einladung der Betrag des steuerbaren Einkommens ohne weitere Mit- wirkung der Beteiligten werde von Amts wegen festgestellt werden und dass ihnen für das betreffende Jahr alsdann ein Einspruch dagegen nicht zustehe. Auf Grund näherer Prüfung der infolge dieser Verhandlungen weiter ein- gegangenen Nachrichten und Nachweise stellt die Veranlagungskommission hier- nach auch die steuerbaren Einkommensbeträge der betreffenden Pflichtigen definitiv fest.

Das Gleiche gilt nach selbständigem Ermessen der Kommission hinsicht- lich aller derjenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuererklärung entweder überhaupt nicht eingereicht, auch im Falle des Art. 20 Abs. 4 und Art. 21 vorletzter Absatz nicht erbracht, oder auf die Beanstandung der von ihnen ein- gegangenen Erklärungen sich zu weiteren Mitteilungen nicht herbeigelassen haben.

Die Beschlüsse der Kommission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. In dem Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Mitglieder der Kommission können bei ihrer eigenen Steuerver- anlagung und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten ersten und zweiten Grades nicht mitwirken.

Artikel 26.! Wer ungeachtet der nach Art. 20 und 21 an ihn ergangenen besonderen

Aufforderung eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben hat, oder der Aufforderung der Vcranlagungskommission hinsichtlich der Ergänzung oder Be- richtigung einer abgegebenen Erklärung nicht nachgekommen ist, macht sich, abgesehen von der in ersterem Falle verwirkten Strafe (Art. 39), für das be- treffende Steuerjahr des Rechts der Erhebung eines Rechtsmittels gegen seine Veranlagung verlustig, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Artikel 27. Jedem Steuerpflichtigen ist nach stattgefundener Veranlagung durch eine

verschlossene Zuschrift (Steuerzettel) die Einkommenssumme, zu welcher er ver- anlagt worden ist, bekannt zu machen.

Findet sich der Steuerpflichtige durch die Veranlagung beschwert, so steht ihm dagegen innerhalb der ersten 2 Monate des Steuerjahres, oder, wenn die Veranlagung im Laufe des Steuerjahres erfolgt, innerhalb 2 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung die Berufung an die Landeskommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission unter der zur Be- urteilung der Sache notwendigen Begründung schriftlich einzureichen ist. Er kann aber auch innerhalb der nämlichen Frist eine neue Beschlussfassung der Veranlagungskoni mission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Ver- handlungen, persönlich oder durch Vermittlung von Vertrauensmännern, welche der Veranlagungskommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Kommission die Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Veranlagung zu verschaffen suchen. Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Veranlagungskommission auf derartigen Einspruch nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, innerhalb 4 Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der Landeskommission Berufung zu erheben. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen Fristen gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission wie

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Page 13: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

372 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

auch gegen ihre zu Gunsten eines Steuerpflichtigen auf dessen Einspruch er- gangenen Entscheidungen Berufung an die Landeskommission einzulegen.

In diesem Falle hat er eine Abschrift der Berufungsschrift dem Steuer- pflichtigen unter dem Anheimgeben zuzustellen, seine Gegenerklärung binnen 4 Wochen unmittelbar dem Vorsitzenden der Landeskommission einzureichen.

Die in diesem Artikel bezeichneten Fristen können in geeigneten Fällen von dem Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen erstreckt werden.

Artikel 28. Für das ganze Grossherzogtum wird unter dem Vorsitze eines von dem

Ministerium der Finanzen zu ernennenden Kommissärs eine Landeskommission gebildet. Dieselbe besteht aus 9, von den Provinzialausschüssen der drei Pro- vinzen des Grossherzogtums aus den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen der betreffenden Provinz erwählten Mitgliedern. Jeder der drei Provinzialaus- schüsse erwählt zu der Landeskommission 3 Mitglieder, nebst 2 Ersatzmännern, welche für den Fall dauernder Verhinderung der ersteren einzutreten haben. Bei der Auswahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass auch in der Landes- kommission die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmässig vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Wahl gilt die im Art. 23 getroffene Bestimmung.

Artikel 29. Der Vorsitzende der Landeskommission ist in Bezug auf die richtige

Veranlagung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen. Er hat die gleich- massige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäfts- führung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden, und Berufungen. Er hat die erforderlichen Vor- bereitungen für die Beschlussfassung der Landeskommission zu treffen, und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.

Artikel 30. Die Landeskommission entscheidet über alle Berufungen gegen die Ver-

anlagung. Sie entscheidet ferner über alle gegen das Verfahren der Ver- anlagungskommissionen vorgebrachten Beschwerden einschliesslich derjenigen, welche die Frage betreffen, ob die in Art 26 erwähnten Versäumnisse ent- schuldbar sind.

Artikel 31. Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten

Berufungen hat der Vorsitzende der Landeskommission, wenn die thatsächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vorliegen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Aufklärungen und Nachweisungen von seiten der Steuerpflichtigen die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landeskommission oder ihrem Vorsitzenden nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser bezw. diesem die Befugnis zu, eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu veranlassen, und zu diesem Behufe Zeugen, äussersten Falls eidlich durch das betreffende Gericht vernehmen zu lassen, behufs der nötigen Erörterungen Sachverständige zuzuziehen, dem Steuerpflichtigen bestimmte Fragen über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Be- sitze befindlichen Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen u. s. w. zur Einsicht vorzulegen, auch seine Handelsbücher auf Verlangen durch den Vor- sitzenden der Veranlagungskommission oder einen anderen Beauftragten der Landeskommission in seinem Geschäftslokale einsehen zu lassen.

Hat der Steuerpflichtige den an ihn gestellten Anforderungen entsprochen, dann trifft die Kommission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet er-

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Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. 373

achtet, auf Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschliessung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird, oder die betreffenden Urkunden etc. nicht vorgelegt werden, so wird - was dem Steuerpflichtigen bei der ersten Aufforderung zu eröffnen ist - an- genommen, dass er die angebrachte Berufung zu begründen ausser stände sei und dieselbe abgewiesen.

Auch ist die Landeskommission, wenn es an anderen Mitteln, die Wahr- heit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Steuerpflichtigen zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu er- lassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens 8tägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Er- klärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Berufung als unbegründet zurückzuweisen sein würde.

Dem pflichtmässigen Ermessen der Landeskommission bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche der erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahr- heit in Anwendung bringen will.

Die Landeskommission ist bei ihrer Entscheidung weder an die durch die Anträge des Steuerpflichtigen, noch an die durch die Entscheidung der Vorinstanz bestimmten Grenzen gebunden.

Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen infolge der von ihm erhobenen Berufung veranlasst werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden worden. Die Landeskommission hat darüber zu entscheiden. Deren Entscheidung ist vollstreckbar.

Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen deren ursprüngliche Beschlüsse eingelegten Berufungen stehen der Landes - kommÌ88Ìon nur dieselben Befugnisse zu, wie den Veranlagungskommissionen, Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen gegen die Beschlüsse dieser Kommissionen über Einsprüche der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landeskommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Berufungen.

In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die im Art. 25 für die Ver- anlagungskommissionen gegebene Bestimmung.

Artikel 32. Gegen die Entscheidung der Landeskommission steht sowohl dem Steuer-

Pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Landeskommission die Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb 4 Wochen, im ersteren Fall von Zustellung, im letzteren Fall vom Tage der angefochtenen Entscheidung gerechnet, seitens des Vorsitzenden der Landeskommission bei dem Verwaltungsgerichtshof, seitens des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Landeskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:

1. dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe;

2. dass das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. In der Beschwerde ist bei Meidung der Nichtigkeit anzugehen, worin die

behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

Der Vorsitzende der LandeskommisBion überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich erachtet, dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde des Vor- sitzenden der Landeskommission wird dem Steuerpfliôhtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von 2 bis zu 4 Wochen zu be- messenden Frist zugefertigt.

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Page 15: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

374 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 33. Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und entscheidet über die Beschwerde

in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann dem Steuerpflichtigen von Amts wegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren. Bei seiner Entscheidung ist er an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend ge- macht worden sind.

Erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für begründet, so kann er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Landeskom- mission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von ihm über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

Artikel 34. Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baren Auslagen für das

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt nach den Vorschriften der Art. 70, 71 und bezw. 113 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 mit der Massgabe, dass der erhobene Aversional betrag zur Staatskasse verein- nahmt wird.

Artikel 35. Soweit in den vorausgehenden drei Artikeln keine abweichenden Be-

stimmungen enthalten sind, regelt sich das Verfahren vor dem Verwaltungs- gerichtshofe nach Massgabe der Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betr. vom 11. Januar 1875 und vom 16. April 1879.

Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Landes- kommission aus An lass der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- setzes eingereichten Beschwerden betreffen, beschliesst gleichfalls der Verwal- tungsgerichtshof.

Artikel 36. Die bei dem Veranlagungsgeschäft beteiligten Vorsitzenden der Kom-

missionen und sonstigen Beamten sind kraft dos von ihnen geleisteten Dienst- eides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntnis gelangen, sowie des Inhalts der Kom- missionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.

Uebertretungen werden bei den Beamten im Disziplinarweg bestraft, bei den übrigen Kommissionsmitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 M. und dem Verlust der Eigenschaft als Kommissionsmitglied ge- ahndet.

Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Strafverfolgung verjährt in 1 Jahr, die Strafvollstreckung in 2 Jahren.

Artikel 37. Die Mitglieder der Veranlagungskommissionen und der Landeskommission

erhalten bei Geschäften ausserhalb ihres Wohnorts den Verhältnissen angemessene Vergütungen für Reisekosten und Tagegelder.

Artikel 38. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Grossherzogtum steht

Unserem Finanzministerium zu.

Artikel 39.' Wer bei der Deklaration seines der Einkommensteuer erster Abteilung

unterworfenen Einkommens oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der S74

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Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. 375

Veranlagung der Steuer oder bei der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff seiner Einkommensverhältnisse wissentlich un- richtige oder absichtlich unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Steuererklärung absichtlich unterlässt, wird wegen Hinterziehung mit dem 4 - 20fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M. bestraft.

Die gleiche Strafe trifft auch die zur Steuererklärung nach Art. 22 ver- pflichteten Vertreter von Steuerpflichtigen, wenn sie in Betreff der Steuerpflicht der Personen oder Gesellschaften, in deren Vertretung ihnen die Deklarations- pflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise wissentlich unrichtige, absichtlich unvollständige oder keine Angaben machen.

Artikel 40. Mit Geldstrafe bis zu 100 M. kann derjenige Steuerpflichtige belegt werden? welcher aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterlässt, oder bei

Angaben in derselben oder in den bei der Verhandlung infolge eines ergriffenen Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Un- richtigkeiten zu sohulden kommen lässt, sofern diese zur Bestrafung nach Art. 39 nicht geeignet sind.

Diese Strafe trifft in gleichen Fällen die nach Art. 22 berufenen Vertreter physischer und juristischer Personen.

Artikel 41. Diejenigen, welche infolge der in Art. 39 und 40 mit Strafe bedrohten

Verfehlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes zu wenig Steuer bezahlt haben , sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entzogenen Betrags ver- pflichtet, soweit nicht inzwischen Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung eingetreten ist.

Artikel 42. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, um welche die Staats-

kasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, und zwar im Falle des Art. 39 in doppeltem Betrage, einerlei, ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.

Die Verwalter der Nachlassmassen bezw. Erben sind bei Vermeidung der in den Art. 39 und 40 angedrohten Strafen verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde den Jahresbetrag des steuerbaren Einkommens anzugeben.

Artikel 43. In Betreff der Erkennung der in den Art. 39, 40 und 42 bezeichneten

Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefalle, vom 20. September 1890 Anwendung.

Artikel 44. Wird die unterbliebene oder zu nieder abgegebene Erklärung nachträg-

lich erbracht oder berichtigt, bevor strafrechtliche Verfolgung eingeleitet ist, so fällt jede Strafe weg.

Artikel 45. Die Verfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Verfehlungen

verjährt in 3 Jahren, die Strafvollstreckung in 2 Jahren. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

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Page 17: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

376 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 46. Bei Berufungen wegen Einkomtnensverlust im Laufe des Jahres oder

wegen Todesfällen (Art. 9), welche binnen einer in geeigneten Fällen von Unserem Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen erstreckbaren Frist von 2 Monaten nach eingetretener Verminderung des Einkommens bei dem Steuerkommissär vorgebracht werden müssen, hat dieser eine Prüfung und Ent- scheidung durch die Veranlagungskommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlass durch Aufnahme in ein Nachlassverzeichnis zu bewirken.

Gegen die Entscheidung der Veranlagungskommission steht dem Steuer- pflichtigen wie auch dem Vorsitzenden der Kommission innerhalb 4 Wochen die Berufung an die Landeskommission zu. Gegen deren Entscheidung haben beide Teile binnen der gleichen Frist das Recht der Beschwerde an das oberste Ver- waltungsgericht nach Massgabe der Art. 32 bis 35.

Artikel 47. Einwendungen, die sich nicht auf die Veranlagung, sondern auf die

Steuerberechnung beziehen, sind bei dem Steuerkommissariat vorzubringen, gegen dessen Entscheidung Beschwerde an Unser Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen zulässig ist.

Dritter Abschnitt.

Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer zweiter Abteilung.

Artikel 48. Jeder in der zweiten Abteilung Steuerpflichtige wird in einer der nach-

folgend verzeichneten Einkommens- und Steuerklassen eingeschätzt und hat - unbeschadet der nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes, dessen Bestimmungen auch für die Steuerpflichtigen zweiter Abteilung anwendbar sind, vorgeschriebenen besonderen Festsetzung im Finanzgesetz - den beigefügten Steuerbetrag jähr- lich zu zahlen:

Klasse Einkommen Steuerbetrag 1 500 bis ausschliesslich 600 M. 3 M. - Pf. 2 600 , „ 750 „ 6 „ - „ 3 750 „ „ 900 „ 9 , - „ 4 900 „ r, 1100 „ 11 „ - „ 5 1100 , „ 1300 „ 14 , 50 , 6 1300 „ „ 1500 „ 18 „ 50 „ 7 1500 „ „ 1700 „ 23 „ - * 8 1700 , „ 2000 „ 28 „ - „ 9 2000 » „ 2300 „ 33 „ 50 „

10 2300 „ „ 2600 „ 39 „ - „ Die Einschätzung in diese Klassen geschieht nach dem mutmasslichen,

mit Beachtung der im zweiten Abschnitt (Art. 15 bis 19) aufgestellten leitenden Grundsätze zu schätzenden Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen (soweit es nach Art. 1 und 2 in Betracht kommt), zugleich aber auch mit Rücksichtnahme auf andere die Leistungsfähigkeit desselben berührende Umstände dergestalt, da8s die betreffenden Personen in der Regel zu der ihrem wirklichen Einkommen entsprechenden Klasse einzuschätzen sind. Die Einschätzung hat jedoch um eine oder zwei Klassen, niedriger zu erfolgen, wenn andere auf die Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlass geben. Tritt dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klasse 1 ein, so ist er ganz freizugeben.

Die drei untersten Klassen dürfen jedoch von unten anfangend alle oder teilweise durch Festsetzung im Finanzgesetz von der Erhebung der Einkommen- steuer für die jedesmalige Finanzperiode befreit werden.

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Page 18: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899. 377

Die in dieser Abteilung Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Steuer- erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission an sie ergeht. Die Vorschriften des zweiten Abschnittes finden hierbei sinngemässe Anwendung. Auch sind diese Pflichtigen auf ihr Verlangen zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der in Art. 20 bestimmten Frist zuzulassen.

Artikel 49. Die Einschätzung in die Steuerklassen wird alljährlich für jede Gemeinde

unter der Leitung des Steuerkommissärs des Bezirks von einer örtlichen Kom- mission vorgenommen, welche von dem Gemeindevorstand auf je 3 Jahre gewählt wird. Von den zu wählenden Mitgliedern, über deren Anzahl nach der Grosse der Gemeinde von dem Finanzministerium Bestimmung zu treffen ist, dürfen nicht mehr als zwei Drittteile dem Gemeindevorstand selbst angehören, wenigstens ein Mitglied muss aber demselben angehören.

Bei dieser letzteren Bestimmung bleibt der Bürgermeister, welcher als solcher ständiges Mitglied der Veranlagungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden ist, ausser Betracht.

Der Steuerkommissär führt den Vorsitz in der Kommission und hat das Geschäft zur Herbeiführung gleichmässiger, gesetzlicher Veranlagung zu leiten.

Hinsichtlich der Beschlussfassung gelten die im Art. 25 für die Ver- anlagungskommissionen der ersten Abteilung enthaltenen Bestimmungen.

Sollten die Ergebnisse der Einschätzung durch die Kommissionen derart sein, dass im Interesse der gleichmässigen Ausführung der Steuerveranlagung eine Revision der Einschätzung erforderlich erscheint, so hat der Vorsitzende der Kommission das Recht und die Pflicht, eine solche Revision bei dem Mini- sterium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen zu beantragen, welches als- dann durch einen von ihm zu bestellenden Kommissär die Einschätzung prüfen und begutachten lässt und darauf hin nach Befinden die vorzunehmenden Be- richtigungen verfügt.

Findet eine derartige Revision wiederholt statt und führt dieselbe aber- mals zur Berichtigung von Einschätzungen zu Ungunsten der betreffenden Steuerpflichtigen, so hat die Gemeinde die entstehenden Kosten zu tragen.

In einzelnen Fällen zu geringer Einschätzung hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission das Recht, gegen die Einschätzung Berufung an die nach Art. 23 gewählte Kommission zu verfolgen, welcher in diesem Falle die Entscheidung über die Steuerklasse für das betreffende Jahr zusteht.

Artikel 50. Berufungen gegen die Veranlagung der Steuer seitens der Steuerpflichtigen

dieser Abteilung müssen innerhalb der ersten 2 Monate des Steuerjahres oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach der dem Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung bei dem Steuerkommissariat vorgebracht werden. Ueber die Berufungen entscheidet nach eingeholtem Gut- achten der betreffenden Veranlagungskommission für die zweite Abteilung die im Art. 23 für die Veranlagung der Steuerpflichtigen erster Abteilung vor- gesehene Kommission.

Gegen die Entscheidung dieser Kommission steht dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen das Recht der weiteren Berufung an die Landeskommission zu. Für die Ent- scheidung dieser weiteren Berufungen hat die nach Art. 28 dieses Gesetzes ge- wählte Landeskommission aus ihrer Mitte einen engeren Ausschuss von drei Mit- gliedern zu bilden, die aus den drei Provinzen des Grossherzogtums zu ent- nehmen sind und unter dem Vorsitz des nach dem vorerwähnten Artikel er- nannten Kommissärs zusammentreten. Der Vorsitzende der Kommission ist be- rechtigt, einzelne dieser Berufungen der nach Art. 28 dieses Gesetzes zusammen- gesetzten Landeskommission zur Entscheidung zu überweisen.

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Page 19: Hessiches Gesetz, die allgemeine Einkommensteuer betreffend. Vom 12. August 1899

378 Hessisches Einkommensteuergesetz vom 12. August 1899.

Artikel 51. Die im Art. 9 erwähnten Berufungen müssen binnen einer Frist von

2 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuer- kommissariat vorgebracht werden, welches eine Prüfung und Entscheidung durch die örtliche Kommission zu veranlassen hat. Gegen die Entscheidung der ört- lichen Kommission steht deren Vorsitzenden wie dem Steuerpflichtigen inner- halb 4 Wochen die Berufung an die im Art. 23 für die Veranlagung der Steuer- pflichtigen erster Abteilung vorgesehene Kommission zu, gegen deren Ent- scheidung binnen weiterer 4 Wochen weitere Berufung an die Landeskommission verfolgt werden kann, die nach den im vorhergehenden Artikel gegebenen Be- stimmungen endgültig zu entscheiden hat.

Einwendungen, die sich nur auf die Steuerberechnung beziehen, sind nach Art. 47 zu behandeln.

Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Fristen können in geeigneten Fällen von Unserem Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerwesen erstreckt werden.

Artikel 52. Die Bestimmungen der Art. 13 Abs. 2, 28-31, 36, 38, 40-45 und 47

finden auf die Einkommensteuer zweiter Abteilung sinngemässe Anwendung, ferner Art. 39 mit der Massgabe, dass die in demselben angedrohte Mindest- strafe für Steuerpflichtige dieser Abteilung 10 M. beträgt.

Schlussbestimmungen. Artikel 53.

Das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betr., ist aufgehoben.

Artikel 54. Die vorstehenden Bestimmungen sind zum erstenmal bei der Veranlagung

zur Einkommensteuer für das Steuerjahr 1901-1902 zur Anwendung zu bringen. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen

Gesetzes beauftragt.

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