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Heilmitteleinkauf: Integrität, Transparenz und ...24 HEIME & |SPITLER | 5 DEZEMBER 2019 HEIME &...

Date post: 07-Mar-2021
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22 HEIME & SPITÄLER 5 | DEZEMBER 2019 23 5 | DEZEMBER 2019 HEIME & SPITÄLER Für die moderne Küche. Seit 1886. www.gastro.hero.ch Unser bestehendes Flüssigpunsch-Sortiment wird um die fruchtige Sorte Waldbeeren erweitert. Einfach mit 2dl heissem Wasser zubereiten und geniessen. Neu: Waldbeerenpunsch heisst auf alle Personen und Organisatio- nen, die an den Vertriebsbeziehungen der letzten Handelsstufe vor der Abgabe be- teiligt sind. So ist beispielsweise das Ver- hältnis zwischen Herstellern und ihren Zwischenhändlern nicht erfasst. Eine Entschärfung erwartet uns inso- fern, als das Vorteilsverbot neu auf ver- schreibungspflichtige Arzneimiel be- schränkt wird. Die Entschärfung ist al- lerdings nur von kurzer Dauer, denn die eidgenössischen Räte haben im Rahmen der (parallel laufenden) Revision des Me- dizinprodukterechts bereits eine Auswei- tung des Verbots auf Medizinprodukte beschlossen. Wann diese Erweiterung in Kraſt tri, steht noch nicht fest. Nach Auskunſt des BAG ist damit nicht vor 2022 zu rechnen. Dem Bundesrat wurde die Kompetenz übertragen, das Vorteils- verbot auf weitere Arzneimielkatego- rien auszuweiten und gewisse Medizin- produktekategorien von der Geltung aus- zunehmen. Aktuell ist allerdings noch un- klar, welche Medizinprodukte von einer solchen Ausnahmeregelung profitieren werden. Leistungserbringern und ihren Lieferanten sei daher geraten, die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu ver- folgen. Zu vergessen gehen droht in der De- bae um das revidierte Vorteilsverbot teilweise die Tatsache, dass der Tatbe- stand der Privatbestechung nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuch bereits seit Längerem unter Strafe steht (Artikel 322octies und Art. 322novies des Straf- gesetzbuchs). Wer daher geldwerte Vor- teile offeriert oder annimmt, ist, ganz unabhängig von der konkreten «Gegen- leistung», gut beraten, immer auch diese Straestimmung im Auge zu behalten. Immerhin verlangen diese Bestimmun- gen Vorsatz; dies im Unterschied zum heilmielrechtlichen Vorteilsverbot, das auch bei Fahrlässigkeit greiſt. Zulässige Vorteile beim Heilmieleinkauf Das heilmielrechtliche Vorteilsver- bot gilt nicht absolut. Vielmehr erhalten das Gesetz und die Verordnung eine ab- schliessende Liste von gebührenden, das heisst zulässigen Vorteilen. Vom Vorteils- verbot ausgenommen sind folgende Zu- wendungen: Vorteile von bescheidenem Wert: Ge- meint sind solche von maximal 300 Fran- ken pro Fachperson und Jahr, die für die medizinische oder pharmazeutische Pra- xis von Belang sind. Diese Vorteile müs- sen im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung der begünstigten Fach- person stehen oder direkt deren Kund- schaſt zugutekommen. Gratis und ohne entsprechende Gegenleistung zur Verfü- gung gestellt werden, dürfen somit etwa Fachliteratur oder medizinische Soſtware, genauso wie Wasserspender, Spielsachen oder Lektüre für die Patienten im War- tezimmer. Weinlieferungen, Essensein- ladung (ausserhalb von Fachgesprächen) oder Konzerickets gehören jedoch der Vergangenheit an. Preiswebewerbe sind nur noch unter eingeschränkten Voraus- setzungen stahaſt Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung sowie Lehre und Infrastruktur: Um unter diese Sponso- ring-Ausnahme zu fallen, müssen Vorteile eine Reihe von Kriterien erfüllen. So dür- fen sie (unter anderem) nicht einer Fach- person selbst, sondern nur der Organisa- tion, welche die Fachperson beschäſtigt, gewährt werden, an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpſt sein, welche die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungs- pflichtiger Arzneimiel betreffen, aus- schliesslich zweckgebunden verwendet werden. Ausserdem müssen sie auf einer schriſtlichen Vereinbarung beruhen, aus welcher der beabsichtigte Verwendungs- zweck hervorgeht. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, müssen Spitäler auch weiterhin nicht auf externe Sponsorings zugunsten von Professuren oder bestimmten Infrastrukturprojekten (zum Beispiel Laborräumlichkeiten) ver- zichten. Abgeltungen für gleichwertige Gegen- leistungen, insbesondere bei Bestellun- gen und Lieferungen von Heilmieln: Auch solche Abgeltungen müssen unter anderem auf einer schriſtlichen Vereinba- rung basieren, aus welcher Art und Um- fang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgehen. Diese müssen in einem an- gemessenen Verhältnis zueinander ste- hen. Als zulässig werden beispielsweise Gegenleistungen beim Einkauf von ver- schreibungspflichtigen Arzneimieln wie die Übernahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko erachtet. Dasselbe gilt unter anderem für Lehr-, Gutachtens- und Beratungstätigkeiten, für die Durchführung von wissenschaſt- lichen Studien und klinischen Versuchen oder die Mitwirkung in Beratungsgre- mien, Workshops oder Marktforschun- gen ohne Werbezweck. Nicht abgegolten werden dürfen dage- gen Leistungen, welche eine Fachperson oder Organisation für sich selbst (etwa zur eigenen Fort- und Weiterbildung) oder in Erfüllung gesetzlicher Verpflich- tungen (ärztliche Sorgfalt, gesetzliche Weiter- und Fortbildung etc.) erbringt. Dasselbe gilt für Leistungen, die bereits anderweitig vergütet werden, etwa durch den Arbeitgeber, die Patienten oder deren Versicherungen. Preisrabae oder Rückvergütungen (sog. Kick-backs) sind zulässig unter der Voraussetzung, dass sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben. Ein Preisraba entspricht der Differenz zwi- schen dem Standardpreis eines Produkts und dem im Rahmen einer Transaktion effektiv bezahlten Preis. Für Arzneimiel der Spezialitätenliste liegt ein Preis- DR. MARTIN ZOBL Am 1. Januar 2020 treten die revidierten Bestimmungen zur Integrität und Trans- parenz im Bereich von Heilmieln in Kraſt. Verboten sind gemäss Heilmiel- gesetz (HMG) nicht gebührende Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungs- pflichtigen Arzneimieln (sogenanntes Integritäts- beziehungsweise Vorteilsver- bot). Dieses Verbot gilt voraussichtlich ab dem Jahr 2022 auch für Medizinpro- dukte. Nach der neu eingeführten Trans- parenzpflicht müssen zudem alle beim Heilmieleinkauf gewährten Preisrabae und Rückvergütungen dokumentiert und gegenüber dem Bundesamt für Gesund- heit (BAG) auf Verlangen offengelegt wer- den. Die Einzelheiten regelt die neue Ver- ordnung über die Integrität und Transpa- renz im Heilmielbereich (VITH). Gleich- zeitig wird die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen nach dem Krankenver- sicherungsgesetz (KVG) präzisiert. Ver- sicherer und Leistungserbringer können unter bestimmten Voraussetzungen ver- einbaren, dass Vergünstigungen nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Der Vollzug dieser Bestimmun- gen wird neu beim BAG gebündelt, das zusätzliche Aufsichtskompetenzen er- hält. Vorteilsverbot gemäss Heilmielgesetz Das im neuen Artikel 55 HMG verankerte Vorteilsverbot erfasst zum einen Perso- nen, die verschreibungspflichtige Arznei- miel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, zum anderen Organisationen, die solche Per- sonen beschäſtigen. Diese Personen und Organisationen dürfen weder für sich noch zugunsten Drier nicht gebührende Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (sogenannte passive Be- stechung). Umgekehrt ist es auch unzu- lässig, einer solchen Person oder Organi- sation zu ihren Gunsten oder zugunsten Drier einen nicht gebührenden Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu ge- währen (sogenannte aktive Bestechung). Das Vorteilsverbot soll die Therapiefrei- heit der Leistungserbringer gewährleis- ten und verfolgt insofern (im Gegensatz zur Weitergabepflicht nach KVG) einen gesundheitspolizeilichen Zweck. Die neue Bestimmung löst den bishe- rigen Artikel 33 ab, der aus dem Gesetz gestrichen wird. Im Vergleich bringt sie zum einen eine Verschärfung, zum an- dern eine (zumindest temporäre) Erleich- terung mit sich. Die Verschärfung besteht darin, dass der persönliche Geltungs- bereich des Vorteilsverbots ausgedehnt wird. Vorteilsnehmer können nicht nur Personen sein, die verschreibungspflich- tige Arzneimiel verschreiben oder abge- ben, sondern neuerdings auch Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimit- tel eigenverantwortlich beruflich anwen- den, zu diesen Zwecken einkaufen oder über deren Einkauf mitentscheiden, ge- nauso wie Organisationen, die solche Per- sonen beschäſtigen. Erfasst sind somit neben Ärztinnen, Apothekern und Ein- käuferinnen beispielsweise auch Spitäler, Heime, Einkaufsorganisationen und Ärz- tenetzwerke. Das Vorteilsverbot ist auf die letzte Handelsstufe beschränkt, das Heilmieleinkauf: Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht Ab dem kommenden Jahr gelten für den Heilmieleinkauf verschärſte Anforderungen in Sachen Integrität und Transparenz. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen nach dem Krankenversicherungs- gesetz präzisiert. Das BAG erhält zusätzliche Aufsichts- kompetenzen. Worin bestehen die Änderungen und wie können sich Leistungs- erbringer und Lieferanten dagegen wappnen? ● ● ● DOSSIER RECHT 2020 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, müssen Spitäler auch weiterhin nicht auf externe Sponsorings zugunsten von Professuren oder bestimmten Infrastruktur- projekten (zum Beispiel Labor- räumlichkeiten) verzichten. ▶▶
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Page 1: Heilmitteleinkauf: Integrität, Transparenz und ...24 HEIME & |SPITLER | 5 DEZEMBER 2019 HEIME & SPITÄLER 25 Wir erklären Ihnen die Ursache. RATEX AG Schädlingsmanagement Servicestellen:

22 HEIME & SPITÄLER 5 | DEZEMBER 2019 235 | DEZEMBER 2019 HEIME & SPITÄLER

Für die moderne Küche. Seit 1886.www.gastro.hero.ch

Unser bestehendes Flüssigpunsch-Sortiment wird um die fruchtige Sorte Waldbeeren erweitert. Einfach mit 2�dl heissem Wasser zubereiten und geniessen.

Neu: Waldbeerenpunsch

2019_S06103_imageins_heime_spitaeler_dez_punsch_184x60_d.indd 1 26.11.2019 10:51:18

heisst auf alle Personen und Organisatio-nen, die an den Vertriebsbeziehungen der letzten Handelsstufe vor der Abgabe be-teiligt sind. So ist beispielsweise das Ver-hältnis zwischen Herstellern und ihren Zwischenhändlern nicht erfasst.

Eine Entschärfung erwartet uns inso-fern, als das Vorteilsverbot neu auf ver-schreibungspflichtige Arzneimittel be-schränkt wird. Die Entschärfung ist al-lerdings nur von kurzer Dauer, denn die eidgenössischen Räte haben im Rahmen der (parallel laufenden) Revision des Me-dizinprodukterechts bereits eine Auswei-tung des Verbots auf Medizinprodukte beschlossen. Wann diese Erweiterung in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Nach Auskunft des BAG ist damit nicht vor 2022 zu rechnen. Dem Bundesrat wurde die Kompetenz übertragen, das Vorteils-verbot auf weitere Arzneimittelkatego-rien auszuweiten und gewisse Medizin-produktekategorien von der Geltung aus-zunehmen. Aktuell ist allerdings noch un-klar, welche Medizinprodukte von einer solchen Ausnahmeregelung profitieren werden. Leistungserbringern und ihren Lieferanten sei daher geraten, die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu ver-folgen.

Zu vergessen gehen droht in der De-batte um das revidierte Vorteilsverbot teilweise die Tatsache, dass der Tatbe-stand der Privatbestechung nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuch bereits seit Längerem unter Strafe steht (Artikel 322octies und Art. 322novies des Straf-gesetzbuchs). Wer daher geldwerte Vor-teile offeriert oder annimmt, ist, ganz unabhängig von der konkreten «Gegen-leistung», gut beraten, immer auch diese Strafbestimmung im Auge zu behalten. Immerhin verlangen diese Bestimmun-gen Vorsatz; dies im Unterschied zum heilmittelrechtlichen Vorteilsverbot, das auch bei Fahrlässigkeit greift.

Zulässige Vorteile beim HeilmitteleinkaufDas heilmittelrechtliche Vorteilsver-bot gilt nicht absolut. Vielmehr erhalten das Gesetz und die Verordnung eine ab-schliessende Liste von gebührenden, das heisst zulässigen Vorteilen. Vom Vorteils-verbot ausgenommen sind folgende Zu-wendungen:

Vorteile von bescheidenem Wert: Ge-meint sind solche von maximal 300 Fran-ken pro Fachperson und Jahr, die für die medizinische oder pharmazeutische Pra-xis von Belang sind. Diese Vorteile müs-sen im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung der begünstigten Fach-person stehen oder direkt deren Kund-schaft zugutekommen. Gratis und ohne entsprechende Gegenleistung zur Verfü-gung gestellt werden, dürfen somit etwa Fachliteratur oder medizinische Software, genauso wie Wasserspender, Spielsachen oder Lektüre für die Patienten im War-tezimmer. Weinlieferungen, Essensein-ladung (ausserhalb von Fachgesprächen) oder Konzerttickets gehören jedoch der Vergangenheit an. Preiswettbewerbe sind nur noch unter eingeschränkten Voraus-setzungen statthaft

Unterstützungsbeiträge für Forschung, Weiter- und Fortbildung sowie Lehre und Infrastruktur: Um unter diese Sponso-ring-Ausnahme zu fallen, müssen Vorteile eine Reihe von Kriterien erfüllen. So dür-fen sie (unter anderem) nicht einer Fach-person selbst, sondern nur der Organisa-tion, welche die Fachperson beschäftigt, gewährt werden, an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpft sein, welche die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungs-pflichtiger Arzneimittel betreffen, aus-schliesslich zweckgebunden verwendet werden. Ausserdem müssen sie auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, aus welcher der beabsichtigte Verwendungs-zweck hervorgeht. Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen eingehalten, müssen Spitäler auch weiterhin nicht auf externe Sponsorings zugunsten von Professuren oder bestimmten Infrastrukturprojekten (zum Beispiel Laborräumlichkeiten) ver-zichten.

Abgeltungen für gleichwertige Gegen-leistungen, insbesondere bei Bestellun-gen und Lieferungen von Heilmitteln: Auch solche Abgeltungen müssen unter anderem auf einer schriftlichen Vereinba-rung basieren, aus welcher Art und Um-fang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgehen. Diese müssen in einem an-gemessenen Verhältnis zueinander ste-hen. Als zulässig werden beispielsweise Gegenleistungen beim Einkauf von ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln wie die Übernahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko erachtet. Dasselbe gilt unter anderem für Lehr-, Gutachtens- und Beratungstätigkeiten, für die Durchführung von wissenschaft-lichen Studien und klinischen Versuchen oder die Mitwirkung in Beratungsgre-mien, Workshops oder Marktforschun-gen ohne Werbezweck.

Nicht abgegolten werden dürfen dage-gen Leistungen, welche eine Fachperson oder Organisation für sich selbst (etwa zur eigenen Fort- und Weiterbildung) oder in Erfüllung gesetzlicher Verpflich-tungen (ärztliche Sorgfalt, gesetzliche Weiter- und Fortbildung etc.) erbringt. Dasselbe gilt für Leistungen, die bereits anderweitig vergütet werden, etwa durch den Arbeitgeber, die Patienten oder deren Versicherungen.

Preisrabatte oder Rückvergütungen (sog. Kick-backs) sind zulässig unter der Voraussetzung, dass sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben. Ein Preisrabatt entspricht der Differenz zwi-schen dem Standardpreis eines Produkts und dem im Rahmen einer Transaktion effektiv bezahlten Preis. Für Arzneimittel der Spezialitätenliste liegt ein Preis-

▶ DR. MARTIN ZOBL

Am 1. Januar 2020 treten die revidierten Bestimmungen zur Integrität und Trans-parenz im Bereich von Heilmitteln in Kraft. Verboten sind gemäss Heilmittel-gesetz (HMG) nicht gebührende Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln (sogenanntes Integritäts- beziehungsweise Vorteilsver-bot). Dieses Verbot gilt voraussichtlich ab dem Jahr 2022 auch für Medizinpro-dukte. Nach der neu eingeführten Trans-parenzpflicht müssen zudem alle beim Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen dokumentiert und gegenüber dem Bundesamt für Gesund-heit (BAG) auf Verlangen offengelegt wer-den. Die Einzelheiten regelt die neue Ver-ordnung über die Integrität und Transpa-renz im Heilmittelbereich (VITH). Gleich-zeitig wird die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen nach dem Krankenver-sicherungsgesetz (KVG) präzisiert. Ver-sicherer und Leistungserbringer können unter bestimmten Voraussetzungen ver-einbaren, dass Vergünstigungen nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Der Vollzug dieser Bestimmun-gen wird neu beim BAG gebündelt, das zusätzliche Aufsichtskompetenzen er-hält.

Vorteilsverbot gemäss HeilmittelgesetzDas im neuen Artikel 55 HMG verankerte Vorteilsverbot erfasst zum einen Perso-nen, die verschreibungspflichtige Arznei-mittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, zum

anderen Organisationen, die solche Per-sonen beschäftigen. Diese Personen und Organisationen dürfen weder für sich noch zugunsten Dritter nicht gebührende Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (sogenannte passive Be-stechung). Umgekehrt ist es auch unzu-lässig, einer solchen Person oder Organi-sation zu ihren Gunsten oder zugunsten Dritter einen nicht gebührenden Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu ge-währen (sogenannte aktive Bestechung). Das Vorteilsverbot soll die Therapiefrei-heit der Leistungserbringer gewährleis-ten und verfolgt insofern (im Gegensatz zur Weitergabepflicht nach KVG) einen gesundheitspolizeilichen Zweck.

Die neue Bestimmung löst den bishe-rigen Artikel 33 ab, der aus dem Gesetz gestrichen wird. Im Vergleich bringt sie zum einen eine Verschärfung, zum an-dern eine (zumindest temporäre) Erleich-terung mit sich. Die Verschärfung besteht darin, dass der persönliche Geltungs-bereich des Vorteilsverbots ausgedehnt wird. Vorteilsnehmer können nicht nur Personen sein, die verschreibungspflich-tige Arzneimittel verschreiben oder abge-ben, sondern neuerdings auch Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimit-tel eigenverantwortlich beruflich anwen-den, zu diesen Zwecken einkaufen oder über deren Einkauf mitentscheiden, ge-nauso wie Organisationen, die solche Per-sonen beschäftigen. Erfasst sind somit neben Ärztinnen, Apothekern und Ein-käuferinnen beispielsweise auch Spitäler, Heime, Einkaufsorganisationen und Ärz-tenetzwerke. Das Vorteilsverbot ist auf die letzte Handelsstufe beschränkt, das

Heilmitteleinkauf: Integrität, Transparenz und WeitergabepflichtAb dem kommenden Jahr gelten für den Heilmitteleinkauf verschärfte Anforderungen in Sachen Integrität und Transparenz. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen nach dem Krankenversicherungs- gesetz präzisiert. Das BAG erhält zusätzliche Aufsichts-kompetenzen. Worin bestehen die Änderungen und wie können sich Leistungs- erbringer und Lieferanten dagegen wappnen?

● ● ● DOSSIER RECHT 2020

➡ Sind die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, müssen Spitäler auch weiterhin nicht auf externe Sponsorings zugunsten von Professuren oder bestimmten Infrastruktur-projekten (zum Beispiel Labor-räumlichkeiten) verzichten.

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24 HEIME & SPITÄLER 5 | DEZEMBER 2019 255 | DEZEMBER 2019 HEIME & SPITÄLER

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VerbandSchweizerischerSchädlingsbekämpfer

VSSF

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Reinigung AUSRÜSTUNG

Heime und Spitäler Nr. 5/Dezember 2017 21

Mitarbeitenden gelegt wird. Die zentraleFrage dabei lautet: Wie können die Mitar-beitenden noch stärker als Serviceerbrin-ger und weniger als «Kostenverursacher»gesehen und verstanden werden? Für dieBeantwortung dieser Frage lohnt sich einBlick in die Literatur zum Thema Dienst-leistungsmanagement. Es lässt sich dies-bezüglich folgendes festhalten:• Mitarbeitende stellen dank ihrer Quali-

fikationen und ihres Fachkönnens einewichtige Ressource für den langfristi-gen Erfolg dar2.

• Mitarbeitende tragen massgeblich zuder vom Kunden wahrgenommenenQualität der Dienstleistung bei3.

• Mitarbeitende schaffen infolge ihresdirekten Kundenkontaktes eine wichti-ge Voraussetzung für Kundenzufrieden-heit3.

Adaptiert auf die Reinigung im Spital undmit Blick auf die zuvor aufgezeigten Struk-turen zeigt sich, dass viele Reinigungs-dienste im Spitalumfeld über eine sehrgute Ausgangslage verfügen, um einenServicemehrwert zu generieren, welchereinen positiven Einfluss auf die Patienten-zufriedenheit hat. Ein interner Reinigungs-dienst verfügt meistens über folgendeFaktoren: • eine starke Führungsstruktur• langjährige und loyale Mitarbeitende

• Mitarbeitende, welche sich sehr starkmit dem eigenen Betreib Identifizieren

• im Branchenvergleich gut ausgebilde-ten Mitarbeiterstamm mit gutenDeutschkenntnissen

• Mitarbeitende, welche bereit sind, Ver-antwortung zu übernehmen

Beispiele von Servicemehrwert Doch wo liegt nun dieser Servicemehr-wert, welcher sich (noch) nicht direkt inFranken abbilden lässt? Die Bilder zu die-sem Artikel (dargestellt von Reinigungs-mitarbeitenden des Luzerner Kantons-spitals) zeigen Beispiele von Mehrwertsi-tuationen durch Reinigungsmitarbeiten-de zugunsten des Kerngeschäftes des Spi-tals und der Patientenzufriedenheit. DasPotenzial der Reinigung ist vorhanden, diegenannten Beispiele finden tagtäglich inden Spitälern statt. Die Frage ist, wie struk-turiert dieser Mehrwert eingebracht wird.Idealerweise würde als Gegenstück zuden Kostendiskussionen der potenzielleMehrwert und dessen Wirkung auf derPatientenzufriedenheit gleichermassenthematisiert.

Kosten als einziges Argument?Zurück zum Titel des Artikels: Ja, die Kos-ten sind und bleiben relevant, sind odersollten schlussendlich aber nicht mehrnur ausschlaggebend sein. Damit die hier

angezeigte Diskussion um den Service-mehrwert mit der vorhandenen Mitarbei-terstruktur evidenzbasiert geführt wer-den kann, bleibt im Endeffekt nichtsanderes übrig, als den Mehrwert in Fran-ken zu quantifizieren. Um diese Lücke zuschliessen, müssen Hochschulen und Pra-xis zusammenarbeiten. In der Zwischen-zeit gilt es, in den Betrieben den Blick überdie Kostensicht hinweg zu öffnen, damitdie Reinigung als mitbestimmender Fak-tor für Patientenzufriedenheit und damitfürs Kerngeschäft der Spitäler entspre-chend positioniert wird. ■

*Leiter Reinigungsdienst, Luzerner Kantonsspital;**wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institutfür Facility Management (IFM), ZürcherHochschule für AngewandteWissenschaften (ZHAW),

Reinigungsbenchmark: www.hotellerie-benchmark.ch

Quellen1 Reinigungsbenchmark 20162 Paul, A. K. und Anantharaman, R.N.(2003). Impact of people managementpractices on organizational performance:Analysis of a causal model. InternationalJournal of Human Resource Management,14 (7), 1246-1266.3 Parasuraman, A. Zeithaml, V.A. und Berry,L.L. (1985). A conceptual model of servicequality and its implications for futureresearch. Journal of Marketing, 49 (4), 41-50.4 In Anlehnung an TÜV Süd (ohne Datum),Warum Service Qualität wichtig ist?Zugriff am 27.04.2017. Verfügbar unterhttp://www.tuev-sued.de/management-systeme/service-zertifizierungen/servicequalitaet

Schwerpunkte Umsetzungsmassnahmen

Verlässliche und korrekte Ausführung der Dienstleistung

Wird als gegeben betrachtet

Das sichere, höfliche und kompetente Auftreten der Mitarbeitenden

Deutschkenntnisse und Weiterbildung stimulieren

Das äussere Erscheinungsbild der Mitarbeitenden und der Dienstleistungsumgebung

Einsatz von modernen Reinigungswagen, Materialien, Berufskleidung und sicherstellen eines gepflegten Aussehens

Das Einfühlungsvermögen der Mitarbeitenden

Schulung über das gewünschte Verhalten während der Arbeitsausführung

Die Bereitschaft der Mitarbeitenden, umgehend auf die Kunden zu reagieren

Schulung und Instruktion, sowie Fördern einer dienstleistungsorientierten Arbeitsweise

Die Tabelle4 zeigt mögliche Ansatzpunkte zur Steigerung des eigenen Servicemehrwerts.

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HuS Dezember 2017.qxp_HuS Umbruch 07.12.17 08:42 Seite 21

Das BAG kann hierfür alle erforderlichen Verwaltungsmassnahmen treffen, wobei es stets den Verhältnismässigkeitsgrund-satz zu beachten gilt. So ist die Behörde etwa befugt, bei Versicherern und Leis-tungserbringern sowie deren Lieferanten sämtliche dafür notwendigen Angaben zu erheben und die Weitergabe von Ver-günstigungen zu verfügen.

Abgesehen von solchen administrati-ven Massnahmen ist das BAG neu für die Strafverfolgung zuständig. Es kann ein Strafverfahren durchführen und Verlet-zungen von Artikel 55 und 56 HMG mit Geldstrafen bzw. Bussen ahnden, wobei sich das Verfahren nach dem Bundes-gesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) richtet. In diesem Rahmen kann das Bundesamt auch Tätigkeitsverbote, die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne oder Ersatzforderungen in ent-sprechender Höhe anordnen. Kommt nach Ansicht des Eidgenössischen Depar-tementes des Innern EDI eine Freiheits-strafe in Betracht, so liegt die Zuständig-keit beim kantonalen Gericht. Das BAG überweist in diesem Fall die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

Verschärft wurden auch die strafrecht-lichen Sanktionen. Verstösse gegen das Vorteilsverbot nach Artikel 55 HMG kön-nen bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und bei Fahr-lässigkeit mit Geldstrafe bis zu 180 Tages-sätzen geahndet werden, in leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden (Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 4 HMG). Verstösse gegen die Transparenzpflicht nach Artikel 56 HMG können bei Vorsatz Bussen bis zu 50 000 Franken und bei Fahrlässigkeit Bussen bis zu 20 000 Fran-ken nach sich ziehen (Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 HMG). Ver-stösse gegen die Weitergabepflicht nach KVG können wie bisher mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d KVG).

Was ist zu tun?Für die Abnehmer und Lieferanten von Heilmitteln stellt sich die Frage nach all-fälligen Anpassungsmassnahmen. Mit Blick auf das Vorteilsverbot (Integrität)

gemäss Artikel 55 HMG empfehlen sich unter anderem folgende Schritte:

❱ Systematische Erfassung aller (aus Sicht der Lieferanten) gewährten oder (aus Sicht der Leistungserbringer, An-wender und Einkäufer) erhaltenen Vor-teile betreffend verschreibungspflich-tige Arzneimittel und (vorsorglich) Medizinprodukte;

❱ Überprüfung dieser Vorteile hinsicht-lich ihrer Zulässigkeit nach revidiertem Recht; Differenzierung zwischen:

− Vorteilen von bescheidenem Wert von 300 Franken pro Person und Jahr mit Relevanz die für die medizi-nische oder pharmazeutische Praxis nach Art. 3 VITH; − Unterstützungsbeiträgen nach Art. 4 ff. VITH; − Abgeltungen für gleichwertige Ge-genleistungen nach Art. 7 VITH; − anderen beim Heilmitteleinkauf ge-währten Vorteilen; beachte: Zulässig-keit von Preisrabatten und Rückver-gütungen, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben; Unzulässigkeit von Naturalrabatten/Warenboni (Art. 8 VITH);

❱ Nötigenfalls Anpassung von − Verträgen, internen Weisungen und Branchenregulierungen; − Einkaufs- bzw. Vertriebsstrategien, Verhaltensweisen und Kommunika-tion gegenüber Vertragspartnern; − Interne Kommunikation der Ände-rungen und periodische Schulung der betroffenen Mitarbeitenden.

Eine ähnliche Vorgehensweise bietet sich im Hinblick auf die Transparenzpflicht nach Artikel 56 HMG an:

❱ Systematische Erfassung aller im Rahmen des Heilmitteleinkaufs gewährten bzw. erhaltenen Preis- rabatte und Rückvergütungen;

❱ Darstellung der Preisrabatte und Rück-vergütungen in Belegen, Rechnungen und Geschäftsbüchern (Ausweispflicht), ausgenommen frei verkäufliche Arznei-mittel (Abgabekategorie E) und klassi-sche Medizinprodukte der Klasse I;

❱ nötigenfalls Anpassung von Verträgen, internen Weisungen und Branchen-regulierungen, Abstimmung mit Ver-tragspartnern et cetera;

❱ auf Verlangen des BAG: Offenlegung der gewährten oder erhaltenen Preisra-batte und Rückvergütungen;

❱ interne Kommunikation der Änderun-gen und periodische Schulung der be-troffenen Mitarbeitenden;

❱ zusätzliche organisatorische Massnah-men für Hersteller und Vertreiber von Heilmitteln, die unter Integritäts- und Transparenzbestimmungen fallen:

− Bezeichnung einer verantwortlichen Person, die dem BAG auf Verlangen alle geforderten Unterlagen und In-formationen liefert; − Aufbewahrung sämtlicher im Sinne der VITH mit Fachpersonen und Organisationen geschlossenen Ver-einbarungen während zehn Jahren seit deren letzten Verwendung; − Führung eines Verzeichnisses aller Fachpersonen und Organisationen, die gebührende Vorteile im Sinne der VITH erhalten haben.

Zur Erfüllung der Weitergabepflicht von Leistungserbringern drängen sich fol-gende Massnahmen auf:

❱ Systematische Erfassung aller direk-ten und indirekten Vergünstigungen, die von Personen oder Einrichtungen gewährt werden, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behand-lung dienende Mittel oder Gegenstände liefern;

❱ Sicherstellung der vollumfänglichen Weitergabe der Vergünstigungen an Schuldner der Vergütung (Versiche-rer oder Versicherte), ausgenommen solcher, die gestützt auf eine schrift-liche Vereinbarung nach den Kriterien von Artikel 56 Absatz 3bis KVG nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen;

❱ nötigenfalls Anpassung von Verträgen mit Lieferanten, internen Weisungen, Abstimmung mit Vertragspartnern usw.;

❱ Aufführung der Vergünstigungen in der Rechnung nach Artikel 42 KVG, ausgenommen solcher, die über nied-rigere Kosten bereits in die Tarif- und Preisberechnung der entsprechenden Leistung einfliessen (insbesondere im Rahmen von Fallpauschalen).

rabatt insbesondere dann vor, wenn der effektiv bezahlte Preis unter dem Fa-brikabgabepreis liegt.

Ein Einfluss auf die Behandlung kann etwa dann vorliegen, wenn ein verschrei-bungspflichtiges Arzneimittel verschrie-ben, abgegeben oder angewendet wird, obwohl gar keine entsprechende Behand-lung angezeigt ist oder wenn das Arznei-mittel übermässig oder anstelle eines bes-ser geeigneten Arzneimittels eingesetzt wird. Demgegenüber wird ein Einfluss etwa dann fehlen, wenn der Rabatt oder die Rückvergütung weitergegeben oder zur Verbesserung der Qualität der Be-handlung eingesetzt wird. Naturalrabatte (auch als «Warenboni» bezeichnet) sind immer unzulässig, da sie zu einer Über-behandlung führen können.

Erbringen die bevorteilten Fachper-sonen oder Organisationen (Spitäler, Heime) gewisse Eigenleistungen, zum Beispiel im logistischen Bereich, kann ein Preisnachlass gerechtfertigt sein.

TransparenzpflichtNeu Eingang ins Heilmittelgesetz gefun-den hat die Pflicht zur Transparenz. Nach dem neuen Artikel 56 haben Einkäufer und Verkäufer sämtliche beim Heilmit-teleinkauf gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen in ihren Belegen, Rech-nungen und Geschäftsbüchern auszuwei-sen und dem BAG auf Verlangen offenzu-legen. Auf diese Weise soll die Transpa-renz beim Heilmitteleinkauf im Vergleich zur heutigen Situation erhöht und da-durch die Durchsetzung des Vorteilsver-bots und der Weitergabepflicht gemäss KVG erleichtert werden. Erfasst sind je-doch im Unterschied zum Vorteilsverbot nicht generell alle Arten von Vorteilen, sondern nur (Preis-)Rabatte und Rück-vergütungen im erwähnten Sinn. Gleich wie das Vorteilsverbot ist auch die Trans-parenzpflicht auf die letzte Handelsstufe beschränkt, d. h. auf Personen und Or-ganisationen, die Heilmittel verschrei-ben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen.

Die Transparenzpflicht gilt im Unter-schied zum Vorteilsverbot sowohl für ver-schreibungspflichtige als auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Von der Transparenzpflicht ebenfalls um-

fasst sind, und zwar bereits ab dem 1. Ja-nuar 2020, Medizinprodukte. Ausgenom-men sind Arzneimittel der Abgabekatego-rie E (z. B. Dafalgan-Tabletten, Neo-Angin Pastillen etc.) und klassische Medizin-produkte der Klasse I (z. B. Gehhilfen und Verbandmittel), die nur geringe Gesund-heitsrisiken mit sich bringen. Der Bun-desrat kann weitere Ausnahmen für Heil-mittel mit geringem Risikopotenzial vor-sehen.

Abgesehen von den genannten Aus-weis- und Offenlegungspflichten kom-men auf die Hersteller und Vertreiber von Heilmitteln neue organisatorische Pflich-ten zu. Solche Unternehmen müssen eine Person bezeichnen, die dem BAG auf Verlangen alle geforderten Unterlagen und Informationen liefert. Zudem sind sie verpflichtet, sämtliche im Sinne der VITH mit Fachpersonen und Organisatio-

nen geschlossenen Vereinbarungen nach deren letzter Verwendung während zehn Jahren aufzubewahren. Und schliesslich müssen sie ein Verzeichnis aller Fachper-sonen und Organisationen führen, die ge-bührende Vorteile im Sinne der VITH er-halten haben.

WeitergabepflichtNach Artikel 56 des KVG müssen Leis-tungserbringer Vergünstigungen, die sie von Personen oder Einrichtungen erhal-ten, welche Arzneimittel oder der Un-tersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern, vollum-fänglich weitergeben. Von den Vergünsti-gungen profitieren soll der Schuldner der Vergütung, in der Regel somit die Kran-kenversicherungen und/oder die Pati-enten und im Fall von stationären Leis-tungen der Kanton im Rahmen seines Anteils. Zu solchen Vergünstigungen ge-hören etwa Rabatte auf ärztlich verord-neten Analysen, bestellten Arzneimittel oder Behandlungsgeräten, der kostenlose Vertrieb von Arzneimitteln, finanzielle

Beteiligungen von Leistungserbringern am erzielten Jahresumsatz in Abhängig-keit vom Bestellvolumen sowie alle ande-ren Zuwendungen an Leistungserbringer.

Nach der revidierten Krankenversi-cherungsverordnung (KVV) sind solche Vergünstigungen aus Gründen der Trans-parenz in der Honorarrechnung aufzu-führen. Eine Ausnahme gilt ausdrücklich dort, wo die Vergünstigungen bereits in Form von niedrigeren Kosten in die Be-rechnung der Tarife und Preise der ent-sprechenden Leistung einfliessen. Davon kann insbesondere bei stationären Spi-talbehandlungen ausgegangen werden, die nach kostenbasierten Fallpauschalen (SwissDRG) abgerechnet werden.

Im einem neuen Absatz 3bis von Arti-kel 56 KVG wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Vergünstigungen nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn, ers-tens, Leistungserbringer und Versicherer eine schriftliche Vereinbarung treffen, zweitens, mehr als die Hälfte der Ver-günstigungen weitergegeben wird und, drittens, die nicht weitergegebenen Ver-günstigungen nachweislich zur Verbesse-rung der Qualität der Behandlung einge-setzt werden. Die KVV schreibt vor, dass die nicht weitergegebenen Mittel in ers-ter Linie in national ausgerichtete Pro-gramme zur Verbesserung der Behand-lungsqualität fliessen müssen. Für andere Verwendungszwecke innerhalb des be-troffenen Leistungserbringers bleibt da-mit nur wenig Raum. Die genannte Ver-einbarung zwischen den Tarifpartnern hat einer Reihe von formalen Kriterien zu entsprechen, etwa was die Vertragspar-teien, die Schriftform und den Mindest-inhalt angeht. Das BAG muss über den Abschluss einer allfälligen Vereinbarung unverzüglich informiert werden.

Vollzug und SanktionenDie Vollzugs- und Aufsichtskompetenzen des BAG wurden mit der Revision stark ausgebaut. So ist das BAG zuständig für die Durchsetzung des Vorteilsverbots und der Transparenzpflicht nach HMG. Ge-nauso hat das Bundesamt die Pflicht, die Weitergabe von Vergünstigungen gemäss KVG durchzusetzen; eine Kompetenz, die bislang den Versicherern überlassen war.

➡ Die Vollzugs- und Aufsichtskompetenzen des BAG wurden mit der Revision stark ausgebaut.

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● ● ● DOSSIER RECHT 2020


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