Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn vom 23. November 1888: undZusatzvertrag zum Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 zwischen der Schweiz und dem DeutschenReiche vom 11. November 1888.Source: Foreign and Commonwealth Office Collection, (1888)Published by: The University of Manchester, The John Rylands University LibraryStable URL: http://www.jstor.org/stable/60235372 .
Accessed: 14/06/2014 15:49
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\ Handelsvertrag
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zwischen
der Schweiz und Oesterreich - Dngarn
vom 23. November 1888
und
Zusatzvertrag
Handelsvertrag vom 23. Mai 1881
zwischen
der Schweiz und dem Deutschen Reiche
vom 11, November 1888.
—«x=>0§§00o—
Bern. Stampfli'sche Buchdruckerei
1888.
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HandelsTertrag zwischen
der Schweiz und Oesterreich - Ungarn.
Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite, und
Seine Majestat der Kaiser von Oesterreich, Konig von Bohmen u. s. w. und Apostoiischer Konig von Ungarn
auf der anderen Seite, von dem Wunsche beseelt, die zwischen Ihren beiderseitigen Staaten bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen, haben be- sehlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke einzngehen, und haben zu Ihren Bevollmachtigten ernannt, namlich:
Der schvveizeriscne Buudesrath:
den Herrn A. 0. Aepli, Seinen aufierordentlichen Gesandten und bevollrnaehtigten Minister bei Seiner k. und k. Apo- stolischen Majestat,
den Herrn Konrad Cra m er-Frey, Mitglied des schweize- lischen Nationalrathes, und
den Herrn Eduard Blumer, Landammann des Kantons
Glarus; und
Seine Majeslat der Kaiser von Oesterreich, Konig von Bohmen u. s. w. und Apostoiischer Konig von Ungarn:
den Herrn Gustav Grafen K & 1 n o k y, von K6rospatak, Ritter des Ordens des goldenen Vliesses, Allerhochst-
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ihren wirklichen geheimen Rath und Kammerer, Feld- marsehall-Lieutenant, Minister des kaiserlichen Hauses- und des Aeufiern, und
den Herrn Ladislaus Szogyeny-Marich, von Magyar- Sz6gyen und Szolgaegyhaza, Allerhochstihren wirklichen
geheimen Rath und Kammerer, ersten Sektions-Chef im Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeufiern;
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und
gehoriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Er-
hebung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie hin¬ sichtlich der Durchfuhr, dtirfen von keinem der vertragen- den Theile dritte Staaten gunstiger als der andere vertra-
gende Theil behandelt werden. Jede, dritten Staaten in dieser Beziehung spater eingeraumte Begilnstigung oder Be-
freiung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertra-
genden Theile gleichzeitig einzuraumen.
Die vorstehenden Bestimmungen lassen jedoch unbe- rtthrt:
1) solche Begilnstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderen Nachbarstaaten gegenwartig zugestanden sind oder kunftig zugestanden werden
konnten, sowie jene Zollermafiigungen oder Zollbe-
freiungen, welche nur fur gewisse Grenzeu oder filr die Bewohner einzelner Gebietstheile Geltung haben
2) diejenigen Verpflichtungen, welche einem der ver-
tragenden Theile durch eine schon bestehende oder etwa kunftig eintretende Zolleinigung auferlegt sind.
Die vertragenden Theile verpflichten sich ferner, den
gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei
Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
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Ausnahmen hievon dilrfen nur statlfinden: a. bei den gegenwartig bestehenden oder kunftig etwa
einzufiihrenden Staatsmonopolien, b. aus gesundheits- und veteriniirpolizeilichen Rtlcksichten,
insbesondere im Interesse der Qffentlichen Gesundheits-
pflege und in Uebereinstimmung mit den diesbezuglich gelfenden internationalen Grundsatzen,
c. in Beziehung auf Kriegsbedilrfnisse unter auBerordent- lichen Umstanden.
Der im vorstehenden Alinea b ausgesprochene Vorbe- halt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmafiregeln, welche zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Verbreitung schadlicher Insekten und Organismen ergriffen werden.
Die vertragenden Theile werden sich alle aus Ruck- sichten der Gesundheits- oder Veterinarpolizei erlassenen
Verkehrsbeschrankungen gegenseitig mittheilen.
Artikel 2.
Die aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder da- selbst verfertigten, im Tarif A zu gegenwartigem Handels-
vertrage aufgezahlten Waaren sollen in der Schweiz bei
jhrer Einfuhr zu den in dem genannten Tarife festgesetzten Zollen zugelassen werden.
Alle aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder da- selbst verfertigten Waaren, gleichviel ob sie im Tarif A benannt sind oder nicht, werden bei der Einfuhr in die Schweiz auf dem Fufie der Meistbegunstigung behandelt werden.
Die aus der Schweiz herstammenden oder daselbst ver¬
fertigten, im Tarife B zu gegenwartigem Handelsvertrage aufgezahlten Waaren sollen in Oesterreich-Ungarn bei ihrer Einfuhr zu den in dem genannten Tarife festgesetzten Zollen zugelassen werden.
Alle aus der Schweiz herstammenden oder daselbst ver¬
fertigten Waaren, gleichviel ob sie im Tarif B benannt sind
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oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn auf dem Fufie der Meistbegiinstigung behandelt werden.
Damit eine Waare der vertragsmaSigen Behandlung theilhaftig werde, mufi in der Waarenerklarung die Angabe des Ursprunges enthalten sein.
Die Importeure schweizerischer sowie osterreichischer oder ungarischer Waaren sollen in der Regel von der Ver-
pflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig ent- hoben sein.
Sofern jedoch bei der Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn oder nach der Schweiz ein Unterschied in der Hohe der Zollsatze nach der Provenienz der Waare gemacht wilrde, kann ausnahmsweise die Vorweisung von Ursprungszeug- nissen verlangt werden.
Diese Zeugnisse konnen von der Ortsbehorde des Ortes der Versendung oder vom Zollamte der Absendung, sei es im Innern des Landes oder an der Grenze gelegen, oder von cinem Konsularamte ausgestellt sein, und konnen erfor- derlichen Falles auch durch die Faktura ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es ffir angezeigt er- achten.
Die von Ortsbehorden oder Zollamtern ausgestellten Ursprungszeugnisse bedurfen Keiues Konsularvisums. Die
Ausstellung und das allfallig doch ertheilte Visum der Ur.
sprungszeugnisse erfolgt gebilhrenfrei.
Artikel 3.
Von Waaren aller Art, welche aus dem Gebiete eines der vertragenden Theile kommen oder nach dem Gebiete des anderen Theiles gehen, dttrfen Durchgangsabgaben im anderen Gebiete nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waaren unmittelbar transitiren oder wahrend des Transites
abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden.
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Artikel 4.
Zur Erleichterung des besonderenVerkehres, welcher sich zwisehen den beiden Nachbarlandern und insbesondere zwi¬ schen ihren Grenzdistrikten entwickelt hat, wird gegen Ver-
pflichtung der Riickfuhr und unter Beobachtung der Zoll- vorschriften, welche die beiden Theile im gemeinsamen Ein- verstandnisse festzustellen filr gut finden werden, die zeit-
weilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestauden: a. filr alle Waaren, welche aus dem freien Verkehr im
Gebiete des einen der vertragenden Tbeile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Markte ge- bracht werden, oder welche unabhangig vom Mefi- und Marktverkehr in die Gebiete des anderen Theiles versendet werclen, urn dort in zollamtliehen Nieder-
Iagen oder Entrepots gelagert zu werden, sowie ftir
Muster, welche von Haudelsreisenden osterreichiseher, ungarischer, beziehungsweise schweizerischer Hauser
eingebracht werden, alle diese Waaren uud Muster, wenn sie binnen eiuer im Voraus zu bestimmenden Frist uuverkauft wieder ausgefiihrt werden;
filr leere, gebranchte, signirte Sacke jeder Art, sowie ftir leere signirte Fasser, welche aus dem Ge biete des anderen Theiles eingehen, um gefiillt wieder auszutreten oder wieder eintreten, nachdem sie vorher
gefilllt ausgetreteu waren, wenn die Riickfuhr solcher
UmschlieUungen binneu 6 Monaten stattfindet; b. fur Arbeitsvieh, sowie filr Vieh, welches auf Markte,
zur Ueberwinterung oder auf Weiden in das andere Gebiet getrieben wird;
c. filr Glocken und Lettern zum UmgieBen, fiir Stroh zum Flechten, Waehs zum Bleichen, filr Seidenab- falle zum Hecheln (Kammen),
fitr Haute und Felle aus dem Engadin, Samnauner- und Milnsterthal zum Gerben auf osterreichischem Ge¬ biete ;
d. filr Gegenstande zur Reparatur.
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In dem Falle c. wird das Gewicht mit Rucksicht auf den natilrlichen oder gesetzlichen Verarbeitungsschwund fest-
gehalten. In den anderen Fallen muft die Identitat der aus- und
wieder eingefilhrten Gegenstande nachgewiesen sein, und zu diesem Zwecke werden die zustandigen BehOrden das Recht
haben, dieselben auf Rechnung dessen, den es angeht, mit
gewissen Kennzeichen zu versehen.
Was den Stickerei-Veredlungsverkehr anbelangt, so ist derselbe filr das Land Vorarlberg und das Fiirstenthum Liechtenstein fiir die Dauer des gegenwartigen Vertrages neuerdings gewahrieistet. Unter diesen Stickerei-Veredlungs¬ verkehr fallt lediglich die im Vorarlberg und dem Filrsten- thum Liechtenstein selbst veredelte Waare.
Zu diesem Stickerei-Veredlungsverkehre sind die in der
Schweiz, Vorarlberg oder Liechtenstein elablirten oder an-
safiigen Geschaftshauser und Personen unter den gleichen Bedingungen zugelassen und es begrilndet insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zu den zollamtlichen Deklarationen der Umstand keinen Unterschied, ob die betreffenden Per¬ sonen Angehorige des einen oder des anderen vertragenden Theiles seien und ob dieselben als Vollmachttrager von
Auftraggebern in der Schweiz, Vorarlberg oder Liechtenstein handeln.
Unverwendet zurilckkehrendes, aus der Schweiz im
Stickerei-Veredlungsverkehre zum Verstieken ausgetretenes Garn wird von den Schweizer Zollamtern zollfrei wieder
eingelassen werden. Separate Nachbeziige von Garn zum Sticken sind im Bedilrfnififalle beiderseits gestattet.
Ganze oder halbe Sticketen (Coupons), welche wegen fehlerhafter Ausfilhrung nochmals nach Vorarlberg oder Liechtenstein zum Nachsticken versendet werden, sollen vom
Stickerei-Veredlungsverkehr nicht ausgeschlossen sein. Die im Stickerei-Veredlungsverkehr ein- und wieder
ausgefilhrten, zu den Stickstilcken gehorenden Stickmuster- blatter (Cartons) werden beiderseits zollfrei abgefertigt werden.
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Artikel 5.
Hiusichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren unterliegen, wird eine Ver-
kehrserleichterung dadurch gegenseitig gewahrt werden, dafi beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die VersehluBabnahme, die Anlage eines ander-
weitigen Verschlusses und die Auspackung der Waaren
unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln ge- nilgt ist.
Ueberhaupt soil jede Behinderung durch Formlichkeiten des Zolldienstes moglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden.
Die vorbezeichneten Erleichterungen sind an nach- fitehende Bedingungen gekniipft:
a. Die Waaren miissen beim Eingangsamte zur Weiter-
sendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche er-
gibt, dafi, und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschlufi gesetzt worden sind.
b. Dieser Verschlufi mufi bei der Prilfung als unverletzt und sichernd befunden werden.
«. Die Deklaration muB vorschriftmafiig erfolgen, und es mufi jede Unregelmafiigkeit oder Mangelhaftigkeit ver- mieden seiu, damit die spezielle Revision nicht er- forderlich werde, und zum Verdachte eines beab- sichtigteu Unterschleifes ilberhaupt keine Veranlassung vorliege.
Lafit sich ohne Abladung der Waaren die vollstandige Ueberzeugung gewinnen, daB der im anderen Staate ange- legte VerschluB unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
Artikel 6.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es filr Rechnung des Staates oder filr Rechnung von
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Eantonen, Landern, Kommunen oder Korporationen, auf der
Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines
Erzeugnisses gegenwartig ruhen oder kiinftig ruhen mochten, dilrfen Erzeuguisse des anderen Theiles unter keinem Vor- wande hoher oder in lastigerer Weise treffen, als die gleich- artigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der ver¬
tragenden Theile bilden, sowie Gegenstande, welche zur Er-
zeugung von solchen monopolisirteu Waaren dienen, konnen bei ihrer Einfuhr einer zur SicEerung des Monopoles be- stimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstande des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.
Keiner der beiden vertrageuden Theile wird Gegen¬ stande, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwartigem Vertrage be-
griffen sind, unter dem Vorwande der inneren Be<steuerung mit neuen oder erhohten Ahgaben bei der Eint'uhr belegen.
Wenn einer der vertragenden Theile es noting findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwartigem Vertrage be-
griffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabri- kation eine neue innere Steuer oder Accisegebiihr oder einen Gebiihreuzuschlag zu legen, so soil der gleichartige aus- landische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden konnen.
Die vertragenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebilhr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Steuer gleich- kommt.
Artikel 7.
Kaufleute, Fabrikanten und Gevverbetreibeude iiberhaupt, welche sich darilber ausweisen, daK sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Ab- gaben fur das von ihnen betriebene Handels- oder Industrie-
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geschaft entrichten, sollen, wenn sie blofi fur dieses Geschaft
personlich reisen, oder in ihren Diensten stehende Commis oder Agenten reisen lassen, ura Ankaufe zu machen, oder
Bestellungen mit oder ohne Mustern zu suchen, in den Gebieten des anderen vertragenden Theiles hinsichtlich der
Befreiung von Steuern und Abgaben auf dem Fufie der
Meistbegiinsligung, jedoch keinesfalls besser als die eigenen Angehorigen behandelt werden.
Urn der vorerwahnten Behandlung iheilhaftig zu werden, miissen die schweizerischen Handlungsreisenden in Oester¬
reich-Ungarn und die Ssterreiehischen und ungaiischen Hand¬
lungsreisenden in der Schweiz mit einer Gewerbe-Legiti- mationskarte versehen sein.
Beim Besuche der Markte und Messeu zur Aiisiibung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse in jedem der vertragenden Theile, sowie in Ansehuug der von dem Mefi- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben sollen die Angehorigen des andereu Theiles wie die eigenen be¬ handelt werden.
Die Angehorigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe oder die Schifffahrt zwischen Platzen der beiden Gebiete betreiben. sollen filr diesen Ge- werbebetrieb in den Gebieten des anderen Theiles irgend einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Artikel 8. Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles
rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Mafi-
gabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen zum Geschaftsbetriebe und zur Ver-
folgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Artikel 9.
Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Gebieten der
vertragenden Theile unzulafiig, und es darf, vorbehaltlich
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schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Siche-
rung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waaren- ftlhrer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte an-
zuhalten, aus- oder umzuladen.
Artikel 10.
Zur Befahrung aller natilrlichen und kiinstlichen Wasser- strafien in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffs- und Barkenfuhrer des anderen Theiles unter den- selben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Sehiff oder Ladung zugelassen werden, wie die inlandisehen Sehiffs- und Barkenfuhrer.
Artikel 11.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strafien, Kanale, Schleusen, Fahren, Brucken und Brtlckenoffnungen, der Hafen und Landungsplatze, der Bezeichnung und Be-
leuchtung des Fahrwassers, der Krahne- und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgiltern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten filr den offentlichen Verkehr bestimmt sind, soil, gleiehviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehorigen des anderen vertragen¬ den Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebuhren, wie den eigenen Angehorigen, gestattet werden.
Gebiihreu diirfen, vorbehaltlich der das Beleuchtungs- wesen betreffeuden besonderen Bestimmungen, nur bei wirk- licher Beniltzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Auf StraCen, welche unmittelbar oder mittelbar zur
Verbindung der Lander der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, dilrfen die Wegegelder fur den die Landesgrenze uberschreitenden Verkehr nach Ver- haltnift der Streckenlangen nicht hoher sein, als fUr den auf das eigene Staatsgebiet beschrankten Verkehr.
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Artikel 12.
Die vertragenden Theile werden, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein
Wagenilbergang stattfindet, Waaren, welche in vorschrift-
maftig verschliefibaren Wagen eingehen und in denselben
Wagen nach einem Orte im Innern befordert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steuer- amt befindet, von der Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Colloverschlufi frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe einer Deklaration, sowie der Ladungsver- zeiehnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmafiig verschliefibaren
Eisenbahuwagen durch das Gebiet eiues der vertragenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Um-
ladung durchgefilhrt werden, sollen von der Abladung und
Revision, sowie vom Colloverschlufi sowohl im Innern als an der Grenze frei bleiben, insoferne dieselben durch Ueber¬
gabe einer Deklaration, sowie der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durehgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dafi die betheiligten Eisenbahn-
vervvaltungen filr das rechtzeitige Einrreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verantwortlich seien.
Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgefiihrten Erleichterungeu vereinbart worden
sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzuug der Gegen- seitigkeit, Anwendung.
Artikel 13.
Es steht den beiden vertragenden Theilen frei, General-
Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten mit Wohnsitz auf den Gebieten des andern Theiles zu er- nennen. Bevor aber ein Konsular-Beamter als soleher han-
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deln kann, muB er in iiblicher Form von dem Theile, bei welchem er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein.
Die Konsular-Beamten eines jeden der vertragenden Theile sollen auf den Gebieten des andern Theiles alle Be-
gilnstigungen, Freiheiten und Immunitaten genieKen, welche daselbst den Konsuln gleicher Art und gleichen Ranges der
meistbegunstigten Nation gewahrt sind oder noch gewahrt werden konnen.
Jeder der vertragenden Theile ist berechtigt, die Orte zu bezeichnen, an denen er keine Konsular-Beamten zulassen
will; dieser Vorbehalt soil jedoch keinem der beiden Theile
gegenilber geltend gemacht werden konnen, ohne auf alle andcrn Staaten gleichmafiig Anwendung zu tinden.
Artikel 14.
Der gegenwartige Vertrag erstreckt sich, vorbehaltlieh der Bestimmung im Artikel 1, Ziffer 2, auf das Furstenthum Liechtenstein (gemafi Artikel XXVII des am 3. Dezember 1876 zwischen Oesterreich-Ungarn und Liechtenstein abge- schlossenen Zoll- und Steuervereins-Vertrages), sowie iiber-
haupt auf die mit den Gebieten der vertragenden Theile
gegenwartig oder kunftig zollgeeinten Lander.
Artikel 15.
Der gegenwartige Vertrag soil am 1. Janner 1889 in Wirksamkeit treten und bis 1. Februar 1892 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwolf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhoren zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Eine oder Andere der vertragenden Theile denselben gekiindigt haben wird.
Die vertragenden Theile behalten sich das Recht vor, im gegenseitigen Einverstandnisse an diesem Vertrage jede
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Modification vorzunehmen, welche mit dem Geiste und den Orundsatzen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Ntltzlichkeit die Erfahrung dargethan haben wird.
Artikel 16. Der gegenwartige Vertrag soil ratifizirt und es sollen
die Ratifikationsurkunden sobald als moglich in Wien aus- gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- machtigten den gegenwartigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrilckt.
So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 23. November im Jahre des Heiles 1888.
(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli. (L. S.) (Gez.) KaMnoky. (L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) Szogyeny. (L. S.) (Gez.) E. Blnmer.
ma
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14
Tarif .A..
Fur die Einfuhr in die Schweiz.
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zollsatz In Franken
9 10
aus 5
aus 9/10
aus 16 aus 17
28 aus 49/50
52
53
54 54a
Kleie, Oelkuchenmehl, Viehfuttermehl, Malzkeime, sowie anderweitig nicht genannte, zu Zwecken der Vieh- futterung dienliche Abfalle
Mineralwasser, naturliches und kilnst- liches; Quell- und Badesalze und Moor-Extrakte in Kistchen oder Glasern
Glatte
Amlung, roh und gerostet, Starke- gummi (Dextrin)
Prefihefe
Spiegelglas, belegt oder unbelegt, unter 18dm2
Brennholz, Reisig, Holzkohlen, Holz- borke, Torf, Lohkuchen, Gerberrinde, Gerberlohe
Bau- und Nutzholz, gemeines: roh oder bios mit der Axt be- schlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschalt; Fafiholz, rohes; Reifholz; Rebstecken in der Langenrichtung gesagt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.): 'j eichenes anderes
per 100 kg,
frei.
1 50 — 30
60 16 —
14 —
— 02
— 15
40 —. 70
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wmmmmm
15
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zolisatz In Franken.
per 100 kg. 11 55 1.20 12 62 Holzwaaren, vorgearbeitete, gehobelte,
nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Ziindholzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile filr
3.— 13 aus 65/66 Fertige oder rohe Mobel und Mobel-
theile, nicht gepolstert, aus gemeinem 12.—
Anmerkung: Diese Mobel konnen auch zum geringeren Theile aus ge¬ meinem nicht gebogenem Holz be- stehen, sowie Verbindungen mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhl- I rohr u. dgl. aufweisen.
14 77 —.30 15 88 Schuhwaaren aus anderen zugeschnit-
tenen Geweben als Halbseide, Seide der Sammt, mit Ledersohle 45.—
16 188 Butter, frisch, gesotten, gesalzen 7.— 17 aus 194 Frilchte in Zucker eingemacht oder
kandirt, auch in Flaschen, Glasern, 40.-
18 198 Fleisch, frisch geschlachtetes 3.— 19 199 Fleisch, gesalzenes, gerauchertes oder
eingekochtes, auchinBiichsen; Speck, 4.—
20 203 Obst, geniefibare Beeren: frisch '. frei. 21 206 Obst, gedorrtes oder getrocknetes, nicht
ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kir- schen, Zwetschgen etc.; eingestampfte Frilchte und Beeren zur Destination 1.50
Anmerkung zu den Ordnungs- zahlen 20 und 21: Die Mafinahmen zur Wahrung des Alkoholmonopols bleiben vorbehalten.
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16
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zolisatz In Franken
22 23
30
31
32 33 34 35 36
aus 215 aus 216
24 216biB 25 226 26 aus 247 27 252 \
253 / 28 aus 266
29 aus 271
360
362
aus 370 aus 372
373 373"» 374
Getreide, Mais, Hiilsenfriichte: nicht geschroten, nicht geschalt in geschrotenen, geschalten oder ge- spaltenen Kornern, Graupe, Gries (Hartweizengries ausgenommen), Griltze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hulsenfrilchten
Gries aus Hartweizen Malz Bier in Fassern Naturwein in Fassern, Flaschen oder
Krilgen Faserstoffe zur Papierfabrikation, ge-
trocknet
Briefpapiere und Couverts (auch mit Verzierungen) in einfachen oder ver- zierten Cartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben fur die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vor- liegen
Kleidungsstilcke, Leibwasche und andere fertige Waaren mit Naharbeit, aus Halbseide und Seide, sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz ; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaftt, Besatzstreifen u. dgl.
HerrenhilteallerArt,ausgeriistet(garnirt)
Pferde Filllen Ochsen und Stiere, geschaufelt Kilhe und Rinder, geschaufelt Jungvieh, ungeschaufelt
per 100 kg.
—.30
2.— 1.25 1.— 4.—
3.50
1.25
20.-
150.— 125.— per Stiick
3.— 1.—
15.— 12.—
5. —
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Ord- nungt-
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42
43
44
45
46
47
48
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zolisatz in Franken.
375
376
377
378
383
384
385
386
3901 391/ 393
396
397
Kalber bis auf 6 Wochen, oder nicht ilber 60 Kilogramm Gewicht
Schweine mit oder ilber 25 Kilogramm Gewicht
Schweine unter 25 Kilogramm Gewicht
Schafe und Ziegen
Thierhaare, nicht anderweitig benannte
Borsten, sortirt und in Bilschel gebunden Pferde- und Buffelhaare, roh
Pferde- und Buffelhaare, gereinigt, zu- bereitet
Bettfedern; Daunen, Flaum
Blasen, Darme, Kaselab
Horner, roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe
Horner, vorgearbeitet und in Blattern oder Platten jeder GroBe; Knochen- platten
per Stfick
3.—
5.-
3.—
—.50
per 100 kg. —.60
2.—
1. —
7.-
7.—
—.60
—.30
—.60
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18
Tarif B.
Fiir die Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn.
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zolisatz In Gulden.
1
2
3
4
5
6
7
aus 73
91
92 \ aus93J
aus 93
aus 112
124 c u. d
124w» c u. d
Ricinusol, amtlich denaturirt....
Eakao, gemahlen, Kakaomasse; Cho- kolade, Chokoladesurrogate und -Fa- brikate
per 100 kg.
-.80
50.—
20.-
15.—
1.50
14.—
12.-
16.—
12.-
Kondensirte Milch, Kindermehle, Kinder- milchmehle (enthaltend einen Zusatz- von Milch und Zucker), auch in Biichsen, Flaschen u. dgl. hermetisch
Suppenmehle in festem Zustande, zum fertigen Gebrauch, also auch mit Zusatz von kondensirter Fleischbrilhe und Salz, in Paketen, Tafeln oder
Baumwollgarne, einfach, roh:
liber Nr. 29 bis Nr. 60 englisch
Baumwollgarne, doublirt, roh:
ilber Nr. 29 bis Nr. 60 englisch
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Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zollsatz in Gulden.
10
11
12
13
14
128 c u. d.
131 a u. b
132
133
aus 152
aus 154 c2
aus154d2
Baumwollgewebe, gemeine, glatte, d. i. aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm2 38 Fad en oder weniger zah- lend, glatt, auch einfach gekopert:
gefarbt
mehrfarbig gewebt
bedruckt, bis 6 Farben, einschlieB- lich des Grundes, zeigend
bedruckt, mehr als 6 Farben, ein- schliefilich des Grundes, zeigend
Baumwollgewebe, feine, d. i. aus Garn tiber Nr. 50 bis einschliefilieh Nr. 100:
roh
gebleicht, gefarbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt
Baumwollgewebe, feinste, d. i. aus Garn ilber Nr. 100; Tiille (Bobbinets, Pe- tinets, derlei Vorhangstoffe und Mo- belnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfaden
Gestickte baumwollene Webwaaren; baumwollene Spitzen
Kunstwolle
Nicht besonders benannte Kammgarne aus Wolle, roh, einfach, fiber Nr. 45 metri8ch
Nicht besonders benannte Kammgarne aus Wolle, roh, doublirt oder mehr- drahtig, ttber Nr. 45 metrisch
per 100 kg,
55.
65.
60.
70.
70.
100.
140.—
225.—
frei.
12.—
14.—
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20
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zolisatz in Gulden.
15
16
17
19
!20
21
165 a u. b
166 a u.
167
aus 168
aus 168
aus 169b
aus 169b
Seide (abgehaspelt oder filirt), auch ge- zwirnt:
roh
weiB gemacht oder gefarbt, oder in Verbindung mit andern Spinnma- terialien
Floretseide (Seidenabfalle, gesponnen), auch gezwirnt: roh oder weiB gemaeht
gefarbt oder in Verbindung mit an- dern Spinnmaterialien
Nahseide, Knopflochseide u. dgl., weiB gemacht oder gefaibt; Zwirn aller Art ftir den Detailverkauf adjustirt
Seidenbeuteltuch
Seidenwaaren, gestickt oder mit Metall- faden; Tulle, Gaze; Blonden und Spitzen (SpitzentucheT)
Ganzseidenwaaren der Nr. 169 b des allgemeinen osterreichisch - ungari- schen Zolltarifes (mit Ausnahme der in Ordnungszahl 21 genannten), auch ganzseidene Wirkwaaren
ganzseidene glatte Gewebe und Ar- miiren
per 100 kg.
frei.
35.—
frei.
35.—
35.—
200.—
400.—
Als solche sind aufier den durch den Handelsvertrag zwischen Oe¬ sterreich-Ungarn und Italien vom 7. Dezember 1887 dem Conven- tionalzolle von 200 fl. per 100 Ki- logr. zugewiesenen Ganzseidenwaa-
400.
200.
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21
Ord- nungs- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
i Zollsatz
In Gulden.
per 100 kg.
ren, auch ganzseidene glatte Stoffe, welche durch Verwendung ver- schiedener Farben irn SchuB kar- rirt oder quer gestreift sind, sowie jene, welche nur in der Form von Randstreifen (Bordiiren) eine Ver¬ bindung zweier oder mehrerer ge- trennt auftretender Armilren (Bin- dungen) aufweisen, wie z. B. Schirmstoffe und Tilchel, zu be- handeln.
22 aus 183 Strohbander (bandartige Strohgeflechte aller Art) ohne Verbindung mit an-
2.—
23 215 Leder, feines, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213 des all- gemeinen osterreichisch - ungarischen Zolltarifes genannten Rinds- und Rofi- haute; Handschuhleder, Korduan, Maroquin, Saffian, sowie alles ge- farbte, lackirte und bronzirte Leder, dann Leder mit eingeprefitem Dessin;
18.—
24 aus 271 20.-
25 284 Maschinen fttr Vorbereitung und Ver- a u. b arbeitung von Spinnstoffen; Spinn-
maschinen; Zwirnmaschinen:
fur Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle 4.25
fur alle andere Spinnerei 3.—
26 aus 284bi" Webstiihle und Hilfsmaschinen filr die Seidenweberei; Kratzensetzmaschinen 4.25
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Ord- nungt- zahl.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zollsatz in Gulden
per Stuck
27 aus 287 Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat; Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pres- sung oder sonstigen Formgebung von Thonerden); Teigwerkmaschinen; Dorrapparate fiir Obst und Gemtise; Calander aller Art, im Gewichte von 100 Meterzentnern oder darilber; Wal- zenstiihle und Miillereimaschinen; Elektro-Dynamomaschinen; Werk- zeugmaschinen im Gewichte von 200 Meterzentnern oder darilber;
5.—
28 298 Prazisionsinstrumente zu wissenschaft- frei.
29 301 a, b u. c
Taschenuhren:
mit ganz oder zum grofieren Theile goldenen oder vergoldeten Ge-
1.—
mit zum geringeren Theile goldenen oder vergoldeten Gehausen —.75
mit silbernen oder versilberten Ge- —.50
mit anderen Gehausen —.30
30 302 a u. b
Gehause zu Taschenuhren:
ganz oder zum grofieren Theile aus Gold oder vergoldete —.70
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T
23
Ord- nungs- zahi.
Tarif- Nr. Benennung der Gegenstande.
Zollsatz In Gulden.
31 303
32 306
33 aus 308
34 aus 330
35 330
36 aus 336
37 aus 342a
zum geringeren Theile aus Gold oder vergoldet
silberne oder versilberte
Uhrwerke zu Taschenuhren
Thurmuhren und deren Bestandtheile
Draht und Blech aus edlen Metallen
Alizarin
Theerfarbstoffe und kilnstlich bereitete organische Farbstoffe
Chirurgische Verbandmittel
Tiirkischroth-Oel
—. 45
—. 20
—. 30
per 100 kg 10, —
100. —
1. 50
10. —
24. —
2. 50
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Zusatzartikel.
Um dem Handel der Grenzgebiete jene Erleichterungen zu gewahren, welche die Bedilrfnisse des taglichen Ver- kehres erfordern, sind die vertragenden Theile ubereinge- kommen, wie folgt:
1. Im Verkehr liber die osterreichisch - schweizerische Grenze sind von alien Einfuhrzollen sowohl, als auch von Ausfuhrzollen und der Stempelpflicht fur Zollquittungen befreit:
a. alle Waarenmengen, fur welche die Gesammtsumme der einzuhebenden Gebilhren w eniger als zwei Kreuzer oder ftinf Rappen betragt;
b. Gras, Heu, Stroh, Streu, Moos zum Einpacken und
Kalfatern, Futterkrauter, Binsen und gemeines Rohr, Pflanzen lebende (Setzlinge und Senker von Weinreben), Getreide in Aehren, Hulsenfruchte im Kraut, unge- brochener Flachs und Hanf, frischgg Obst (auch frische Weintrauben) und Erdapfel;
c. thieiisches Blut; d. Eier jeder Art; e. Milch, auch geronnene (Topfen); f. Holzkohlen, Steinkohlen, Braunkohlen, Torf und Torf-
kohlen;
g. Bau- und Bruchsteine, Pflaster- und natilrliche Muhl-
steine, Schlacken, Kiesel, Sand, Kalk und Gyps, Mergel, Lehm und uberhaupt jede Gattung von gemeiner Erde fur Ziegel und Topfe, Pfeifen und Geachirre;
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25-
h. gewohnliche Dach- und Mauerziegel (d. i. mit Aus- schluB der Dachfalzziegel);
i. Kleie, Sansa (ausgeprefite, vbllig trockene Oliven-
sehalen), Oelkuchen und andere Ruckstande von aus-
geprefiten und ausgesottenen Frilchten und oligea Samen;
k. ausgelaugte vegetabilische und Steinkohlenasche, Diln-
ger (auch Guano und Kunstdttnger), Schlempe, Kehricht, Scherben von Stein- und Thonwaaren, Gold- und Silber- kratze, Schlamm;
1. Brod und Mehl in der Menge von hochstens 10 Kilo¬ gram m,
frisches Fleisch in der Menge von hochstens 4 Kilo¬
gramm, Kase in der Menge von hochstens 2 Kilogramm, frische Butter in der Menge vou hochstens 2 Kilo¬
gram m.
Die vorstehenden Befreiungen evstreeken sich nicht auf
Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragenden Theile bilden oder zur Erzeugung von monopolisirten Waaren bestimmt sind; fiir dieselben bleiben die einschlagigen Be-
stimmungen vorbehalfen.
2. Ferner wird Befreiung von Ein- und Ausfuhrzollen, sowie freier Verkehr auBer den Zollstraften zugestanden: filr Arbeitsvieh, filr Ackerbauwerkzeuge, dann fiir Gerath- schaften und Effekten, welehe von den an der auBersten Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus AnlaB von Uebersiedhmgen fiber die Zolllinie ein- oder ausgefuhrt werden.
Ebenso ist den beiderseitigen Staatsangehorigen, welche GrundstUcke auf dein Osterreichischen oderLiechtenstein'schenT beziehungsweise auf schweizerischem Gebiete besitzen, und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, fur sich und fiir ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an
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Nahrungsmitteln und Getranken in einer per Person und
Tag angemessenen Menge zollfrei fiber die Grenze zu filhren.
Zollfrei bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Rilckkehr nach osterreichischem Gebiete sind ferner Thiere (Ochsen und Kfihe), welche auf eine bestimmte Frist, die ein Jahr nicht fiberschreiten darf, aus osterreichischem Ge¬ biete nach dem Samnauner- und dem Mfinsterthal zur Ver-
wendung als Arbeitsvieh eingefilhrt werden.
3. Gegen Verpflichtung der Riickfuhr und unter Be-
obachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gerneinsarnen Einverstandnisse festzustellen filr gut finden werden, wird die zeitweilig vollstandig zoll- freie Ein- und Ausfuhr zugestanden fur: Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen land- wirthsehaftliche Gegenstande, welche zum Mahlen, Schneiden, Stampfen, Reiben u. s. w. aus dem einen Zollgebiete in das andere gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, ge- rieben u. s. w. in das erste Zollgebiet zurfickgefiihrt werden.
4. Auch sind die Naturerzeugnisse jenes Theiles von
Besitzungen, welcher dureh den Zug der Grenze von den Wohn- oder Wirthschaftsgebauden getrennt ist, beim Trans¬
pose in diese Wohn- und Wirthschaftsgebaude ein- und aus-
gangszollfrei.
5. Die unter 1, 2, 3 und 4 zugestandenen Begiinsti- gungen sind jedoch auf die Bewohner und Erzeugnisse einer Zone langs der Grenze beschrankt, welche in Oesterreich und Liechtenstein den Grenzbezirk umfaBt, in der Schweiz sich bis auf 10 Kilometer von der Grenze erstreckt.
Man ist einverstanden, dafi das ganze Mfinsterthal, ein- schliefilich der Gemeinde Cierfs, als Grenzzone zu betrach- ten ist.
Die vertragenden Theile werden sich fiber Mafiregeln verstandigen, gegen deren Beobachtung, in gewissen Gegen- den, wo dies nothwendig befunden wird, solchen Gegen-
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standen, welche in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz sowohl in der Ein- als Ausfuhr zollfrei sind, der Grenzilber- tritt auBer den Zollstrafien' von Fall zu Fall gestattet wer¬ den kann.
6. Gewohnliches Topfergeschirr aus gemeiner Thonerde, einschlieBlich des Kinderspielgeschirres, aus dem St. Gallischen
Rheinthale, auch mit giober, ein- oder mebrfarbiger Bema-
lung mit Blumen und dergleichen, wird unter dem Titel einer Grenzverkehrsbegtinstigung nach Nr. 252 b des allge- meinen osterreichisch-ungarischen Zolltarifes zu 50 kr. per 100 kg. verzollt, wenn es durch die mit Mustern versehenen Zollamter (dermalen Bregenz, St. Margarethen, Rheindorf, Lustenau, Schmitter-Rheinbrficke, Feldkirch, Buchs) einge- filhrt und dessen Ursprung durch die zustandige schweizerische Behorde bestatigt wird.
Grobe Tiroler Strumpfwaaren (Strfimpfe, Soeken, Hand- schuhe u. dgl.), aus dem Patznauner- und Stanser-Thal, wer¬ den beim Eingange in die Schweiz fiber die Zollamter in St. Margarethen, Buchs und Martinsbruck, welche mit Typen dieser Waaren versehen werden, in limitirter Jahresmenge, gegen Nachweisung ihres Ursprunges durch Zeugnisse der Ortsbehorde des Erzeugungsortes, aus dem Titel einer
Grenzverkehrsbegilnstigung zum ermaBigten Zollsatze von 15 Franken per 100 Kilogramm eingelassen. Die zollbegilnstigte Menge betragt 250 Meterzentner per Jahr, wovon die Zoll¬ amter St. Margarethen und Buchs je 115 Meterzentner, daa Zollamt Martinsbruek 20 Meterzentner abfertigen durfen. Werden die erwahnten Waaren von Handlern oder Hausirern selbst mitgefiihrt, so wird nicht gefordert, dafi eine spezielle Ursprungsbescheinigung fiir die jedesmal vorgefilhrte Quantitat ausgestellt sei, sondern wird, bei Uebereinstimmung der charakteristischen Merkmale der Waare mit den beim Zoll- amte befindlichen Typen, eine Bescheinigung der Ortsbehorde fiber die Gesammtmenge der betreffenden Waaren, welche der Handler oder Hausirer aus den Erzeugungsorten mit-
ffihrte, filr ausreichend angesehen werden.
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28
7. Auf sammtlichen Rheinbrilcken und Rheinfahren, wird der Personenverkehr derart erweitert, dafi der Ueber-
gang, respektive die Ueberfahrt eine Stunde vor dem ersten
Bahnzuge eroffnet und eine Stunde nach dem letzten Bahn-
zuge geschlossen wird.
8. Es wird der Transit von Vieh und Waaren aus der Schweiz durch Oesterreich nach dem Samnaunerthal, gleich- wie aus Oesterreich durch die Schweiz fiber das Samnauner- thal nach dem Patznaunerthal, und beiderseits in umgekehrter Richtung gestattet.
9. Die osterreichischen Nebenzollamter Taufers, Martins-
bruck, Spissermfihl und Ischgl werdeii zur Transitabfertigung fur alle Waaren, sowie fur Vieh, eimachtigt.
10. Der Verkehr zwischen dem Munsterthale und dem
Unterengadin durch das Avignathal wird filr Waaren und Vieh gestattet.
Die in den Punkten 8, 9 und 10 verabredeten Er-
leichterungen sind beiderseits an den Vorbehalt geknfipft, die zur Hintanhaltung des Schmuggels nothig erscheinenden
Besehrankungen verftigen zu konnen.
11. Das osterreichische Nebenzollamt II. Klasse in Martinsbruck wird in ein Nebenzollamt I. Klasse mit den
Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse umgewandelt werden.
12. Medikamente, welche von den laut Uebereinkunft vom vom 29. Oktober 1885 zur Ausfibung der Praxis in den Grenzzonen berechtigten Medizinalpersonen nach ZulaB der
bezuglichen, in dem betreffenden Gebiete geltenden Sanitats- vorschiiften mitgefilhrt oder fur ihre Patienten aus der Haus-
apotheke unter Mitgabe der Rezepte ausgefolgt werden, sind vom Eingangszoll befreit.
Wien, den 23. November 1888.
(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli. (L. S.) (Gez.) KaMnoky. (L. 8.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) Szogyeny. (L. S.) (Gez.) E. Blumer.
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SchluBprotokoll.
Bei der Unterzeiehnung des Handelsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen der schweizerischen Eidgenossen- schaft und der osterreichisch-ungarischen Monarchie abge- schlossen wurde, hat man sich fiber nachstehende Abmachun-
gen geeinigt, welche zu Protokoll gegeben wurden und einen
integrirenden Theil des Vertrages selbst bilden sollen.
Zum Handelsrertrag. Zum Artikel 4.
Man ist fibereingekommen, daB die Verstandigung fiber die Bedingungen und Formlichkeiten, unter denen die im Ar¬ tikel 4 gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den betheiligten Regierun- gen hergestellt werde; es sollen dabei, unbeschadet weiter-
gehender autonomer Erleichterungen, dienachstehenden Grund- satze leitend sein:
§ 1. Die Gegenstande, fur welche eine Zollbefreiung in
Anspruch genommen wird, miisseu bei den Zollstellen nach
Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
§ 2. Die Abfertigung der ausgeftihrten und wieder ein- gefiihrten, beziehungsweise eingefuhrten und wieder ausge- ftihrten Gegenstande mufi bei denselben Zollstellen erfolgen, mogen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.
§ 3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknilpft und die
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Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfiigt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.
§ 4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch
Hinterlegung des Betrages derselben oder in andeier ent-
sprechender Weise zu verlangen.
§ 5. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen oder durch die Bearbeitung der Gegenstande entstehen, sollen in billiger Weise berttcksichtigt werden und geringe Diffe- renzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.
§ 6. Es wird beiderseits ffir eine moglichst erleichterte
Zollabfertigung Sorge getragen werden.
§ 7. Jeder der vertragendeu Theile bestimmt fur sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Hand-
lungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegen¬ stande bei der Ein- und Ausfuhr abzufertigen.
Die Wiederausf'uhr darf auch fiber ein anderes Amt, als dasjenige, fiber welches die Einfuhr geschah, erfolgen.
Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Hand-
lungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder baar
nieder^ulegen oder vollstandig sicherzustellen. Zum Zwecke der Festhaltung der Identitat sind die einzelnen Musterstficke, so weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch
angehangte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.
Das Abfertigungspapier, fiber welches die naheren An-
ordnungen von jeder der betheiligten Regierungen ergehen werden, soil enthalten:
a. Ein Verzeichnifi der eingebrachten Musterstiicke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Iden¬ titat geeignet sind;
b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangs¬ zolles, sowie die Angabe, ob derselbe baar erlegt oder
sichergestellt worden ist;
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c. die Angabe fiber die Art der Bezeichnung; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit
nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe
nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soil.
Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht iiberschreiten.
e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgefiihrt, so hat sich dieses Amt davon zu ilberzeugen, ob ihm dieselben Gegenstande vorgeffihrt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Nieder¬
legung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurilck oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
§ 8. Um den Verkehr fiber die beiderseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Ueberwinterung, Arbeitsvieh oder Vieh zum Auftriebe auf Markte thunlichst zu erleichtern, haben die vertragenden Theile folgende Bestimmungen ver- einbart:
I. Die sanitatspolizeiliche Grenzbehandlung des Markt-, Weide-, Arbeits- und Winterungsviehes erfolgt nach den Vor- schriften der internen Gesetzgebung desjenigen Staates, nach welchem die Einfuhr zur Weide, Arbeit, Winterung, oder auf Markte stattfindet.
Unter dieser Voraussetzung und soweit Einschrankungen durch dieselbe nicht bedingt sind, kann der Eintritt des
Markt-, Weide-, Arbeits- oder Winterungsviehs langs der Zolllinie fiber jedes Zollamt erfolgen.
H. Wenn die Stellung des Weide- und Arbeitsvieb.es zum Grenzzollamte aus lokalen Ursachen ohne groBe Bela-
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stigung der Parteien nicht ausffihrbar ist, kann gestattet werden, dafi nur die vorlaufige Eintritts- und Austrittsan-
meldung beim Grenzzollamte stattfinde, die Ueberwachung des Ein- und Austrittes aber durch die Organe der Finanz- wache auf Grund der vom Grenzzollamte erhaltenen Erkla-
rungen besorgt werde. Die Erklarungen sind von der Finanzwachabtheilung
mit der Befundsbestatigung zu versehen und an das Grenz- .zollamt zuruckzustellen.
IH. Sollte wegen zu grofier Entfernung des Grenzzoll- amtes von dem Ein- oder Austrittspunkte des Weide- oder Arbeitsviehes oder wegen mangelnder Wegesverbindung auch die unter II bezeichnete Anmeldung schwer ausfiihrbar
sein, so kann die Uebergabe der Eintritts- und Austritts-
erklarungen an ein hiezu an die Grenze, zum Uebertritts-
punkte des Viehes, entsendetes Finanzwachorgan erfolgen, welches die Vormerkregister zu ffihren haben wird.
Die vom osterreichischen oder schweizerischen Zollamte .zur Uebernahme der. Eintritts- oder Austrittserklarungen und zur Beschau an einen auBerhalb ihres Amtssitzes gelegenen Ort entsendeten Angestellten haben nur auf die regelmaBigen Reisevergiltungen oder die durch die Dienstesverordnungen ihres Landes vorgesehenen Entschadigungen Anspruch und werden ffir jeden Tag nur einmal, ohne Rilcksicht auf die Anzahl der Erklarungen oder des Viehes, bezahlt. Diese
Angestellten haben dem Trager der Erklarung eine Empfangs- bescheinigung zu fibergeben.
Wenn mehrere Viehbesitzer ihr Vieh vereinigt haben, urn es gemeiuschaftlich der Beschau unterziehen zu lassen, werden die erwahnten Angestellten diese Empfangsbeschei- nigung einem derselben ubergeben.
IV. Vieh, welches auf nahe Weideplatze oder zu Arbeiten fiber die Zollgrenze gebracht und noch an dern- selben Tage zuruckgefuhrt wird, unterliegt dem zollamtlichen Verfahren nicht; doch ist zur Hintanhaltung von Mifibrauchen •dieser Verkehr in angemessener Weise zu tiberwachen.
mmm
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V. Wenn die Thiere wieder fiber die Zollgrenze zurfick-
gebracht werden, ist deren Identitat und Stiickzahl zu kon- statiren. Ergibt sich eine Abweichung in der Qualitat der
Thiere, so ist beim Wiederaustritte filr das nicht gestellte Thier, beim Wiedereintritte aber fiir das substituirte Thier ,der tarifgemafie Eingangszoll zu erheben.
Zeigt sich eiue Differenz in der Stiickzahl des Viehes, so werden beim Wiederaustritte die Eingangszolle filr das fehlende Vieh und beim Wiedereintritte die Eingangszolle fur das fiberzahlige Vieh erhoben.
Wird jedoch bei der Wiedervorffihrung der Thiere der
Abgang ordnungsmaBig erklart und mit amtlicher Bestatigung nachgewiesen, daft derseibe durch Unglficksfalle eingetreten ist, so wird ffir die fehlenden Thiere kein Zoll eingehoben.
VI. Treten die Thiere erst nach Ablauf der bei der Austritts- oder Eintrittserklarung festgesetzten Frist fiber die .Zolllinie wieder ein oder aus, so wird bezuglich des Ein- trittes nach den Zollgesetzen vorgegangen, wenn die Verspa- tung nicht durch aufierordentliche Umstande entschuldbar und dies vom zustandigen Gemeindeamte gehorig nachge¬ wiesen ist.
VII. Die Bestimmungen unter V und VI finden auch .auf das aus den Grenzbezirken auf Markte getriebene Vieh, sowie auf dasjenige Vieh, welches zur Ueberwinterung fiber die Grenze gebracht wird, Anwendung.
VIII. Die filr das Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh oder Vieh zur Ueberwinterung beim Grenzfibertritte zuge- etandene Zollfreiheit findet auch auf eine angemessene Menge der von diesem Vieh gewonnenen Produkte Anwendung. Demgemafi wet'den zollfrei behandelt werden:
a. die Kalber, Kitze und Lammer, sowie die Fohlen der zur Weide, Arbeit, auf Markte oder zur Ueberwinte¬
rung ausgetriebenen Kilhe, Ziegen, Schafe und Stuten, .und zwar fur so viele Stficke, als beim Austriebe
3
1
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trachtige Thiere vorgemerkt wurden, mit Rilcksicht- nahme auf die Zeit, wahrend welcher die Mutterthiere aufierhalb des Zollgebietes verblieben sind;
b. Kase und Butter von den von der Weide oder Ueber¬
winterung zurfickgekehrten Thieren, und zwar per Tag:
Kase, von jeder Kuh 0,29 Kilogramm, von jeder Ziege 0,058 Kilogramm, von jedem Schafe 0,029 Kilogramm,
Butter, von jeder Kuh 0,16 Kilogramm, von jeder Ziege 0,032 Kilogramm.
Die vom Weide- oder Ueberwinterungsvieh wahrend der Zeit seines Aufenthaltes im anderen Zollgebiete bis zum
Tage seiner Rfickkehr gewonnenen Mengen von Kase und Butter konnen noch innerhalb eiues Termines von vier
Wochen, vom Tage der Riickkehr gerechnet, zollfrei ein-
gebracht werden.
IX. Es ist Pflicht der Grenzzollbeamten und der An¬
gestellten der Finanzwache, die Parteien, welche den Grenz- tibertritt des Weide-, Arbeits-, Markt- und Ueberwinterungs- viehes nach dem benachbarten Grenzbezirke leiten, auf die
Nothwendigkeit der sorgfaltigen Aufbewahrung des ihnen
ausgefolgten Duplikates des Erklarungs- oder Vormerkscheines, dann der fiber die geleistete Sicherstellung der Zolle aus-
gefertigten Bolleten behufs der Wiedervorzeigung dieser Dokumente beim Rilcktriebe des Viehes, sowie auf die Fol-
gen unredlichen Gebahrens aufmerksam zu machen.
X. Die etwa erforderlichen Zeugnisse fiber den Gesund- heitszustand des Viehes oder fiber den Umstand, dafi die Grenzbezirke von jeder ansteckenden Thierkrankheit voll-
standig frei seien, werden nur in der Ursprache und nicht in Uebersetzung gefordert werden.
Zum Artikel 6.
Die im zweiten Absatz des Artikels 6 zur Sicherung eines Monopoles vorbehaltene Abgabe wird zurfickerstattet,
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wenn eine Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegen- standes zur Erzeugung eines Monopolsartikels nicht statt- findet.
Man ist darfiber einverstanden, dafi die ohne Verwen¬
dung von Alkohol hergestellten Glycerinseifen einer Zu-
schlagsgebilhr aus dem Titel von Alkoholabgaben nicht
unterliegen. Die schweizerischen Zollstellen werden die hin- sichtlich der Erzeugungsweise solcher Seifen beigebrachten Certifikate der Polytechniken in Wien und Budapest oder der k. k. landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation in Wien und der konigl. ungar. chemischen Versuchsstation in
Budapest — vorbehaltlich Ueberprufung — thunlichst in Rficksicht nehmen.
II. Zum Vertragstarife A.
(Zolle bei der Einfuhr in die Schweiz.)
1. Naturweine, welche keiuen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesammter Alkohol-
gehalt 15 Volumgrade nicht ilbersteigt, unterliegen nur dern Zollsatze von 3,50 Franken laut Ordnungszahl 27 (Nr. 252 und 253 des schweizerischen Zolltarifes). Bei einem hoheren Gehalte an Alkohol als 15° ist aufier dem Zollsatze von
3,50 Franken ffir jeden obige Gehaltsgrenz'e tiberschreitenden
Alkoholgrad die Alkoholmonopol-Abgabe zu entrichten. Die
vertragenden Theile werden im gemeinsamen Einvernehmen den Begriff und die Merkmale der Naturweine feststellen. Bis dahin werden die schweizerischen Zollstellen in Streit- fallen die von den onologischen Anstalten und Versuch- stationen in Budapest, Gorz, Klosterneuburg und S. Michele
ausgestellten Certifikate fiber die Analysen der fraglichen Weine unter Vorbehalt der Ueberprilfung thunlichst in Rttck- sicht ziehen.
2. Man ist daruber einverstanden, dafi unter der in der Anmerkung zur Ordnungszahl 13 (aus T. Nr. 65 und 66 des schweizerischen Zolltarifes) enthalterten Bestimmung,
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wonach Mobel aus gebogenem Holze auch zum geringerent Theile aus gemeinem, nicht gebogenem Holze bestehen kon¬
nen, keine Beschrankung des Gewichts oder der Menge ge- meint sei, wohl aber, dafi die Mobel jedenfalls den Charakter solcher aus gebogenem Holze aufweisen milssen.
III. Zum Vertragstarife B.
(Zolle bei der Einfnhr nach Oesterrcich-Dngarn.)
1. Die Schweizer Kasesorten: Emmenthaler, Gruyere- und Sbrinz, werden gegen gehorige Nachweisung ihre&
Ursprunges aus der Schweiz zum Zoll von 5 fl. per 100 kg. zugelassen.
2. Rohe Baumwollgewebe der Ordnungszahl 9 (Nr. 131 a des allgemeinen osterreichiseh-ungarischeu Zolltarifes), dann. roher ungemusterter Tfill aus Ordnungszahl 10 (ex Nr. 132 des allgemeinen osterreichisch-ungarischen Zolltarifes) werden zum Besticken auf Erlaubnifischeine unter den im Verord-
nungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen zu einem ermafiigten Zoll von 40 fl. per 100 kg. zugelassen.
3. Vergoldete oder versilberte Polsternagel (Tapezierer- nagel) werden bei der Einfuhr nach Oesterreich-Unganii keinem hoheren Zolle unterliegen, als derlei unvergoldete oder un versilberte Nagel.
4. Die unter den Ordnungszahlen 25, 26 und 27 auf-
geffihrten Maschinen und Apparate (Nr. 284, aus Nr. 284 bi*
und aus Nr. 287 des allgemeinen osterreichisch-ungarischen Zolltarifes) geniefien nur dann die dort angegebenen Zoll¬
satze, wenn sie im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande
eingehen.
5. Filr den Begriffsumfang der unter die Ordnungs¬ zahlen 28 und 36 fallenden Prazisionsinstrumente zu wissen- schaftlichen Zwecken (Nr. 298 des allgemeinen osterreichisch-
ungarischen Zolltarifes) und chirurgischen Verbandmittel (aus Nr. 336 dieses Zolltarifes), sowie fiir die bei deren Einfuhr
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A
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geltenden naheren Modalitaten, sind die einschlagigen Be- stimmungen in dem zur Zeit geltenden amtlichen alpha- betischen Waarenverzeichnisse zum allgemeinen osterreichisch- ungarischen Zolltarife maBgebend.
Gegenwartiges Protokoll, welches ohne besondere Ratifi- kation, durch die bloBe Thatsache der Auswechslung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es Bezug hat, als- von den vertragenden Theilen genehmigt und bestatigt an- gesehen werden soil, ist am 23. November 1888 zu Wien in doppelter Ausfertigung unterzeichnet worden.
(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli. (L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) E. Blumer.
(L. S.) (Gez.) K&lnoky. (L. S.) (Gez.) Szogyeny.
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Zusatzvertrag zum
Handeisvertrag vom 23. Mai 1881 zwischen der
Schweiz und dem Deutschen Reiche.
(Vom 11. November 1888.)
Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von PreuRen im Namen des deutschen Reichs,
von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Landern mehr und mehr zu befestigen und auszu-
dehnen, haben beschlossen, den bestehenden Handeisvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen Zusatzvertrag zu erganzen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmachtigten ernannt:
Der bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Seinen aufierordentlichen Gesandten und bevollmachtigten
Minister Dr. Arnold Roth, den Nationalrath Conrad Cramer-Frey und den Land-
ammann Eduard Blumer;
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von PreuRen:
Allerhochstihren Vize - Prasidenten des Staatsministeriums, Staatsminister, Staatssekretar des Innern Karl Heinrich von Botticher,
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welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und
gehoriger Form befundenen Vollmachten, Folgendes ver- einbart haben:
Artikel 1.
Die in dem beiliegenden Tarif 1 bezeichneten Gegen¬ stande schweizerischer Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Taril
festgestellten Bedingungen zugelassen. Die in dem beiliegendem Tarif 2 bezeichneten Gegen¬
stande deutseher Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif
festgestellten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2.
a. Der im Artikel 6 lit. a des bestehenden Vertrags ver- einbarte zollfreie Veredelungsverkehr fiir Game zum Stricken wird auf Game zum Zwirnen ausgedehnt.
b. Der im Artikel 6 lit. d des bestehenden Vertrags ver- einbarte zollfreie Veredelungsverkehr ffir Seide zum Farben wird auf Seide zum Umfarben ausgedehnt.
c. Ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zweck des Farbens oder Umfarbens in das andere Gebiet ausgefuhrten Seide wird nicht verlangt.
Artikel 3.
Der gegenwartige Zusatzvertrag soil vom 1. Januar 1889 an in Kraft treten.
Der Vertrag vom 23. Mai 1881 mit den durch den gegenwartigen Zusatzvertrag herbeigeffihrten Aenderungen und Erganzungen soil bis zum 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.
Im Falle keiner der vertragsehliefienden Theile zwolf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des
Vertrages aufhoren zu lassen, kund gegeben haben sollte, bleibt derselbe nebst den erwahnten Aenderungen und Er-
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ganzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Kraft, an welchem der eine oder der andere der vertrag -
schliefienden Theile ihn gekfindigt haben wird.
Artikel 4.
Gegenwartiger Vertrag soil ratifizirt und die Ratifikations- urkunden sollen spatestens am 31. Dezember 1888 in Berlin
ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll¬
machtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel •beigedriickt.
So geschehen zu Berlin, den 11. November 1888.
(L. S.) (Sig.) A. Roth. (L. S.) (Sig.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Sig.) E. Blumer. (L. S.) (Sig.) Karl Heinrich von
Bbtticher.
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.Ajnlagr© 1.
Zollsatze bei der Einfuhr in Deutschland.
Deutscher Zolltarif
Nr. Artikel.
Zoll fUr
100 kg.
2 c, 18
e
2 c, 5
aus 2 d, 3
aus 2 d, 6
aus 15 6, 2
ferner aus 15 b, 2
aus 20 a
Baumwollengarn, eindrahtiges, roh, fiber
Baumvvollengarn, eindrahtiges, roh, fiber Nr. 79 englisch
Baumwollengarn, zweidrahtiges, wieder- holt gezwirntes, roh, gebleicht, gefarbt; auch accouimodirter, zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art
Baumwollengewebe, rohe, undichte
Miillereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Weberei- maschinen, Schiffsmaschinen, Dampf- maschinen, Dampfkessel, Maschinen filr Holzstoff- und Papierfabrikation, Werk- zeugmaschinen, Turbinen, Transmissio- nen, und zwar je nachdem der tiber- wiegende Bestandtheil gebildet wird:
y. aus schmiedbarem Eisen
6. aus anderen unedlen Metallen
Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau
Mark.
30
36
70
120
300
3
3
5
8
frei
200
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Deutscher Zolltarif
Nr. Artikel.
Zoll fur
100 k9.
20 d
3 2
4 und 5
22 i 25 o
aus 30 a
30 d
aus 30 e, 1 aus 30 e, 2 aus 30 e, 3
aus 30 e, 3 aus 30 f
41 c, 3 « 41 c, 3 /9 aus 41 d, 7
Taschenuhren, Werke und Gehause zu solchen: in goldenen Gehausen in silbernen Gehausen, auch vergoldeten
oder mit vergoldeten oder plattirten Randern, Bilgeln oder Knbpfen
in Gehausen aus andern Metallen Werke ohne Gehause Gehause ohne Werke
Stickereien, leinene Kase aller Art
Floretseide, gekammt, gesponnen oder gezwirnt, jedoch nicht gefarbt
Zwirn aus Rohseide (Nahseide, Knopfloeh- seide etc.), gefarbt und ungefarbt
Waaren aus Seide oder Floretseide
Stickereien, seidene Bander mit offenen Geweben *):
seidene halbseidene
Seidenbeuteltuch Bander anderer Art aus Seide oder Floret¬
seide, in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle, etc
Wollengarn, roh, einfach
Wollengarn, roh, dublirt
Stickereien, wollene
*) Unter offenen Geweben sind solche ver- standen, in denen die Entfernung von einem Kettenfaden zum andern groJSer ist, als die Dicke des Fadens selbst.
Mark. Ein Stuck.
0,80
0,60
0,40
100 kg. 150
20
frei
150 600 600
800 450 600
450 8
10 300
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.Ajalag-e 3.
Zollsatze bei der Einfuhr in die Schweiz.
Schweiz. Tarif Nr.
Artikel. Zoll fUr
100 kg.
Fr.
aus 17 a Amlung einschliefilich Reisstarke, roh und gerostet, Starkegummi (Dextrin)
Bau-. und Nutzholz in der Langenrichtung gesagt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.):
0,60
54
54 a
aus 71
0,40
0,70
12
Grobe Korbflechterwaaren, von geschalten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oderHolz- spanen, gebeizt oder ungebeizt
73 Grobe Bfirstenbinderwaaren,in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht
25
74 Feine Btirstenbinderwaaren 50
79 4
aus 170 0,70 223 Kaffeesurrogate aller Art, in trockenerForm 6
245 Zucker, raffinirter, in Hiiten, Platten, 8,50
246 Zucker, raffinirter, geschnitten oder fein 10
aus 247 4
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Schweiz. Tarif Nr.
Artikel. Zoll fUr
100 kg.
252
259
aus 266
271M.
282
aus 287
351
357
aus 358
aus 360
362
aus 370
390
411a
Naturwein in Fassern
Andere fette Oele *), nieht rnedizinisehe, aller Art in Fassern; Pflanzenwachs
Faserstoffezur Papierfabrikation, in nassem Zustande
Papierw&sche
Baumwollgarn auf Spuhlen, in Knaueln oder kleinen Strangchen (ffir den Detail- verkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfaeh gezwirnte, gefarbte Game in Strangen
Sammetartige Gewebe aus Baumwolle
Elastische Gewebe aller Art aus Kaut- schuk, in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide p. p
Feine Stroh-, Rohr- und Bastwaaren
Kleidungsstticke und Leibwasche und an¬ dere fertige Waaren mit Naharbeit aus Baumwolle
Kleidungsstficke, Leibwasche und andere fertige Waaren mit Naharbeit aus Seide und Halbseide
Herrenhiite aller Art, ausgerilstet (garnirt) Pferde per Stiick
Bettfedern
Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt
*) Andere als: Olivenol in Fassern und Speiseol in Flaschen oder Blechgefassen (Pos. 257 and 258).
Fr.
3,50
1,25 40
35
40
40
60
60
150
125
3
7
25
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