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Hamburger Gesetz, betreffend die Einkommensteuer. Vom 22. Februar 1895

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Hamburger Gesetz, betreffend die Einkommensteuer. Vom 22. Februar 1895 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 16. Jahrg., H. 2 (1899), pp. 382-407 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905058 . Accessed: 14/06/2014 18:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.78.78 on Sat, 14 Jun 2014 18:51:06 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hamburger Gesetz, betreffend die Einkommensteuer. Vom 22. Februar 1895Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 16. Jahrg., H. 2 (1899), pp. 382-407Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905058 .

Accessed: 14/06/2014 18:51

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Hamburger Gesetz, betreffend die Einkommensteuer.

Vom 22. Februar 1895 *). § 1. Die Einkommensteuer ist zu entrichten: 1. von den Hamburgischen Staatsangehörigen,

a) welche hierselbst einen Wohnsitz haben (§ 1 Abs. 2 des Reichs- gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870), jedoch mit Ausnahme derjenigen, die in einem anderen Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 3 a. a. 0.),

b) welche sich hierselbst aufhalten, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben;

2. von den Angehörigen anderer Bundesstaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz zu haben,

hier wohnen, oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich hier aufhalten,

b) welche in Hamburg ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 3. von den hierselbst wohnenden oder sich hier länger als 6 Monate

aufhaltenden Fremden (d. h. dem Deutschen Reiche nicht Angehörigen), jedoch von denjenigen, welche keine Geschäfts- oder Erwerbsthätig- keit hierselbst ausüben, unter den im § 7 enthaltenen näheren Be- stimmungen ;

4. von Schiffsoffizieren und Mannschaften, die, ohne hierselbst oder in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben, auf in Hamburg heimatberechtigten Schiffen fahren ;

5. von hiesigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und eingetragenen Genossenschaften ;

G. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt von allen Personen, a) welche hierselbst Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben,

für das aus dem hiesigen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb her- rührende Einkommen,

b) für Zahlungen an Gehalt, Pension oder Wartegeld, welche die- selben aus der Hamburgischen Staatskasse beziehen.

Die Bestimmung unter a findet auch auf auswärtige (nicht Hamburgische) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und eingetragene Genossenschaften Anwendung, welche hierselbst Grundbesitz haben oder hierselbst durch eine Zweig- niederlassung oder Bevollmächtigte Geschäfte betreiben (§ 28 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch) ;

7. von ungeteilten Erbschaftsmassen.

i) Das Gesetz vom 7. März 1831 ist mitgeteilt 7 (1890) S. 603 f. 858

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895. 383

§ 2. Von Entrichtung der Einkommensteuer befreit sind : 1. diejenigen, deren Einkommen weniger als 900 M. beträgt; 2. die vor dem 7. März 1881 bei öffentlich anerkannten hiesigen religiösen

Gemeinschaften angestellten Geistlichen und die früher unter Zu- sicherung der Steuerfreiheit angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, sowie die Pensionierten und Witwen beider Kategorien;

3. die Pensionierten und Witwen des vormaligen Hamburgischen Militärs ; 4. die Militärunterklassen vom Feldwebel abwärts;

2. bis 4. jedoch nur für ihr Diensteinkommen, ihre Pension oder ihr Witwen geh alt ;

5. diejenigen Angehörigen anderer Staaten, welchen Steuerfreiheit auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zusteht.

§ 3. Für jedes Steuerjahr wird durch Beschluss von Senat und Bürger- schaft bestimmt, wie viele Einheitssätze der Steuer zur Erhebung kommen sollen 1). Der Einheitssatz der Steuer beträgt :

bei einem Einkommen von 900- 1,000 M 1,00 M.

von über 1,000 - 2,000 „ für jedes angefangene l Hundert 0,20 „ mehr „ 2,000- 3,000 „ „ „

l „ „ 0,40 „

„ 3,000- 4,000 „ „ „ „ „ 0,55 „ „ 4,000- 5,000 „ ., , „ 0,65 „ „ 5,000- 6,000 „ „ „ „ „ 0,80 „ „ 6,000- 7,000 , , „ „ 0,95 „ „ 7,000- 8,000 „ „ ., .. 1,00 „ „ 8,000-25,000 „ „ „ „ 1,05 „ „ 25,000-50,000 „ „ v 1,10 „ „ 50,000 l°/o

Die einzelnen Steuersätze ergeben sich aus der diesem Gesetze bei- gefügten Skala. Bei den Einkommen über 50,000 M. ist jedes angefangene Hundert für voll zu rechnen.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche eine Familie von mindestens vier Personen (einschliesslich des Steuerpflichtigen) zu ernähren haben, steht ein Anspruch auf Ermässigung ihres Steueransatzes zu und zwar um ein Vierteil, wenn ihr Einkommen nicht 5000 M., um die Hälfte, wenn dasselbe nicht 2000 M. übersteigt. Ein Anspruch auf Ermässigung um ein weiteres Vierteil tritt ein, wenn die von dem Steuerpflichtigen zu ernährende Familie (ein- schliesslich des Steuerpflichtigen) aus mindestens sechs Personen besteht.

§ 4. Die Einkommensteuer ist von dem reinen Einkommen zu entrichten, d. h. von der Summe aller Einnahmen des Steuerpflichtigen, welche in Geld bestehen oder Geldeswert haben, einschliesslich des Mietewerts der Wohnung im eigenen Hause, etwaiger freier Wohnung, Naturallieferung etc. nach Abzug der auf die Erlangung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Ein- nahmen verwendeten Ausgaben (zu welchen Ausgaben indessen nicht zu rechnen ist, was der Steuerpflichtige für seinen oder seiner Angehörigen Unterhalt, Nutzen oder Vergnügen verwendet, ebensowenig der Betrag der bezahlten Ein- kommensteuer, Prämien für Lebensversicherung oder Beiträge zu Pensionskassen), sowie mit Ausnahme :

a) der Einkünfte aus Grundeigentum, welches der Steuerpflichtige in einem anderen Bundesstaate besitzt, sowie der Einkünfte aus Ge- werben, welche er in einem anderen Bundesstaate betreibt;

b) der aus der Kasse eines anderen Bundesstaates bezogenen Gehalte, Wartegelder oder Pensionen. - (Siehe Anhang zu diesem Gesetz.)

§ 5. Zur Grundlage für die Angabe und Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens dient das Einkommen des Steuerpflichtigen während des der

!) 1895 wurden ö, 189G u. 1897 je 5]/2, 1893 6 Einheitssätze als Steuer erhoben. D. H. 859

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384 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895.

Steuerausschreibung unmittelbar vorhergegangenen Jahres. Dagegen haben die Inhaber solcher Geschäfte, in denen kaufmännische, den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches entsprechende Bücher geführt werden müssen, ihr gesamtes Einkommen - und zwar sowohl ihr geschäftliches, als auch ihr privates - nach dem durchschnittlichen Einkommen der drei Kalenderjahre, welche dem Jahre, für welches die Steuer ausgeschrieben wird, unmittelbar vorangegangen sind, anzugeben. Wenn eines oder zwei dieser Jahre statt eines Einkommens einen Verlust ausweisen, dürfen dieselben nicht berücksichtigt werden und ist in solchem Falle zur Berechnung des Durchschnitts das Einkommen der beiden Jahre (bezw. des Einen Jahres), welche ein Einkommen ergeben haben, durch Drei zu teilen. Der Verlust eines Jahres darf demnach von dem Einkommen der andern Jahre niemals gekürzt werden. Wenn alle 3 Jahre Verlust er- geben, ist keine Steuer zu entrichten. Diejenigen, welche noch nicht 3 Jahre steuerpflichtig gewesen sind, haben hinsichtlich solcher Einnahmen den jähr- lichen Durchschnittsertrag der Zeit, während welcher sie steuerpflichtig gewesen sind, zu Grunde zu legen.

Personen, welche erst im Laufe des der Steuerausschreibung vorher- gegangenen Jahres in die Steuerpflicht eingetreten sind, zahlen die Steuer nach Massgabe des in dem bezüglichen Teile des voraufgegangenen Jahres erzielten Einkommens.

Wer erst im Laufe des Jahres, für welches die Steuer ausgeschrieben wird, in die Steuerpflicht eintritt, hat für den bezüglichen Teil des Jahres die Steuer nach Massgabe seiner laufenden Einnahme zu entrichten.

Wenn Personen, welche bisher nur auf Grund § 1 sub 6 besteuert wurden, weil sie einen Wohnsitz hierselbst nicht hatten, im Laufe des Jahres ihren Wohnsitz nach Hamburg verlegen, so haben dieselben für den bezüg- lichen Teil des Jahres die Steuer von ihrem gesamten Einkommen nach Mass- gabe dieses Gesetzes zu entrichten.

§ 6. Bei jedem hiesigen Geschäft ist jeder Teilhaber an demselben, er sei offener oder stiller Teilhaber oder Kommanditist, hier oder auswärtig an- sässig, der Steuer unterworfen; jedoch haben auswärtige Teilhaber nur nach dem Einkommen aus hiesigen Geschäften die Steuer zu entrichten. Die hiesige Firma oder die hiesigen Teilhaber des Geschäfts sind für die Zahlung der aus- wärtigen Teilhaber verpflichtet.

§ 7. Nicht Reichsangehörige, welche mindestens 6 Monate sich hier auf- halten, ohne eine Geschäfts- oder Erwerbsthätigkeit hier auszuüben, zahlen die Steuer nach ihrer Wahl, entweder von ihrem Einkommen nach Massgabe des § 4 oder von ihrem Verbrauch, in letzterem Falle unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von l°/o.

Das Recht, den Verbrauch zu versteuern, kommt in Wegfall, wenn ein Nicht-Reichsangehöriger ununterbrochen 5 Jahre im Hamburgischen Staatsgebiet gewohnt oder sich aufgehalten hat.

§ 8. Minderjährige, deren Separatvermögen noch auf gemeinschaftlichen Namen belegt steht, oder für sie gemeinschaftlich verwaltet wird, sind hin- sichtlich ihres Einkommens ein jeder für seinen Anteil separat zu schätzen und zu besteuern.

§ 9. Die Einkommensteuer wird von Erbschaftsmassen erhoben, bis die Rechnungsführer, nachdem das Kapital bezw. die Erträgnisse unter die Erben verteilt worden, eine Mitteilung über die verteilten Beträge unter Bezeichnung der Erben und Vermächtnisnehmer im Bureau der Steuerverwaltung beschafft haben und die Erben für ihren Anteil haben besteuert werden können.

Aufgaben über vorgängige Verteilung sind zwar zulässig, jedoch bleibt es dem Ermessen der Steuerdeputation überlassen, ob sie deren Berechnung genehmigen will oder nicht. Nach Empfang der Steuerzettel eingereichte Auf- gaben bleiben für das betreffende Jahr unberücksichtigt.

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895. 385

§ 10. Der Steuerpflichtige ist gehalten, sein Einkoramen, oder wenn er als Fremder von dem ihm nach § 7 zustehenden Rechte Gebrauch macht, die Steuer von seinem Verbrauche zu entrichten, die Höhe des letzteren selbst anzugeben. Zu dem Ende hat er das von der Steuerverwaltung ihm zuzu- sendende Formular auszufüllen und dasselbe

für die Distrikte der Landherrenschaften der Geestlande, der Marschlande, Bergedorf und Ritzebüttel bis Ende Februar,

für die städtischen Distrikte 3 - 16 bis Ende März und für die städtischen Distrikte 1 und 2 bis Ende April

zurückzuliefern. Nicht gehörig ausgefüllte oder zu spät eingereichte Selbstschätzungen

haben keinen Anspruch auf Beachtung. Die Abschätzung derjenigen Steuerpflichtigen, welche die Selbstschätzung

bis zu dem bestimmten Termin unterlassen haben, geschieht durch die Schätzungs- bürger des betreifenden Bezirks (§ 34 des Gesetzes über die Organisation der Verwaltung vom 15. Juni 1863).

§ 11. Die Selbstschätzungen unterliegen ebenso wie die von den Schätzungsbürgern vorgenommenen Abschätzungen der Revision durch eine von der Steuerdeputation eingesetzte Revisionskommission. Dieselbe besteht aus einem der vom Senate ernannten Mitglieder der Steuerdeputation, einem bürgerlichen Mitgliede derselben und einem Schätzungsbürger, der nicht zu den Schätzungsbürgern des Distrikts gehören darf, dessen Steuerrollen revidiert werden sollen. Die Schätzungsbürger des betreffenden Distrikts sind mit be- ratender Stimme hinzuzuziehen.

Die Revisionskommissionen sind zur Erhöhung einer Selbstschätzung erst nach vorher dem Beteiligten verstattetem Gehör berechtigt. Zu diesem Behufe ist der letztere von der Revisionskommission vorzuladen unter der Androhung, dass im Falle seines Nichterscheinens zu dem anberaumten Termine angenommen wird, dass er auf das ihm gesetzlich z astehende Recht des vorgängigen Gehörs verzichte.

§ 12. Reklamationen gegen die Steueransätze sind innerhalb 4 Wochen, vom Datum der Zufertigung des Steuerzettels an gerechnet, zulässig. Die Reklamation ist auf Verlangen schriftlich einzureichen und kann nur Beachtung finden auf Grund spezieller Angaben, deren Richtigkeit zu beweisen dem Reklamanten obliegt, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass die Behörde dem letzteren auch eine eidliche Bestärkung seiner bei der Reklamation vor- gebrachten speziellen Angaben auferlegen kann. Der Reklamant ist verpflichtet, die ihm vorzulegenden Fragen mündlich oder, wenn es von der Behörde ver- langt wird, schriftlich zu beantworten. Ueber die Reklamation entscheidet eine Kommission der Steuerdeputation, welche aus einem der vom Senat er- nannten Mitglieder der Deputation, einem bürgerlichen Mitgliede derselben und einem Schätzungsbürger besteht. Die Mitglieder der Reklamationskom- mission dürfen an der Revision des betreffenden Falls nicht teilgenommen haben. Gegen die Entscheidung der Kommission steht dem Reklamanten inner- halb 14 Tage eine Berufung an die Steuerdeputation frei.

§ 13. Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes keine oder eine zu niedrige Steuer entrichtet haben, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entzogenen Betrages nebst 5% jährliche Zinsen verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Nachzahlung geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe des Erbteils, über. So lange der Erbe noch nicht in den Besitz des ganzen Erbteils gelangt ist, kann er nur bis zu dem Betrage in Anspruch genommen werden, welchen er auf seinen Erbteil empfangen hat. Die Ver- pflichtung der Erben erlischt 3 Jahre nach dem Tode des Erblassers. Die Erben bezw. die Vertreter des Nachlasses sind gehalten, der Steuerdeputation die zur Ermittelung des in Betracht kommenden Einkommens erforderliche Auskunft zu erteilen.

Finanzarchiv. XVI. Jahrg. 861 25

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ggg Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895.

§ 14. Jeder Steuerpflichtige, welcher einen Steuerzettel für das laufende Jahr nicht empfangen hat, ist verpflichtet, davon innerhalb eines von der Steuerdeputation durch öffentliche Bekanntmachung anzuberaumenden Termins in dem Bureau der Steuerverwaltung Anzeige zu machen.

Zu einer gleichen Anzeige ist jeder verpflichtet, welcher als Vater, Vor- mund, Ehemann, Kurator, Bevollmächtigter, Testamentsvollstrecker, als Vor- stand einer Aktiengesellschaft u. s. w. ein nicht zur Steuer herangezogenes Einkommen oder Vermögen eines Steuerpflichtigen verwaltet.

Wenn es sich herausstellen sollte, dass ein Steuerpflichtiger die vor- geschriebene Anzeige innerhalb des anberaumten Termins nicht gemacht hat, so ist nicht nur der volle Betrag der dem Staate entzogenen Steuer nebst Zinsen nachzuzahlen (§ 13), sondern auch eine den Umständen nach zu be- stimmende Geldstrafe von dem Steuerpflichtigen zu erlegen, welche jedoch den Betrag der dem Staate entzogenen Steuer nicht übersteigen darf.

in Fällen, wo jemand als Vater, Vormund, Ehemann, Kurator, Bevoll- mächtigter, Testamentsvollstrecker, als Vorstand einer Aktiengesellschaft u. s. w. die gebotene Anzeige unterlassen hat, ist die Steuer nebst den Zinsen aus dem von ihm verwalteten Vermögen nachzuzahlen, die oben erwähnte Geldstrafe aber von den Verwaltern aus ihren eigenen Mitteln zu entrichten.

Sämtliche Behörden und Gerichte sind auf Verlangen gehalten, der Steuer- deputation über alle für die Beurteilung der Steuerverhältnisse dienlichen, zu ihrer Kenntnis gelangenden Umstände Auskunft zu erteilen, wie auch die zu ihrer Kunde gelangenden Fälle, in welchen die schuldige Einkommensteuer nicht bezahlt ist, zur Anzeige zu bringen.

§ 15. Jeder Steuerpflichtige, welcher in Gemässheit § 10 durch die Schätzungsbürger abgeschätzt worden ist, hat, falls diese Abschätzung sich als zu niedrig erweist, die Verpflichtung, innerhalb 4 Wochen nach dem Datum der Zufertigung seines Steuerzettels dieses genau und gewissenhaft anzugeben.

Die Unterlassung solcher Angabe unterwirft den Steuerpflichtigen den nämlichen Strafen, welche für unrichtige Angaben bei der Selbstschätzung oder Reklamation bestimmt sind.

§ 16. Wer in betrügerischer Absicht oder gewissenlosem Leichtsinn un- richtige Angaben gemacht hat, verfallt in eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des für das betreffende Steuerjahr zu wenig angegebenen Steuerbetrags. Im Wiederholungsfall kann die Strafe bis auf den 20fachen Betrag erhöht werden.

Wer, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben berichtigt, bleibt straffrei.

§ 17. Die Entrichtung der Einkommensteuer geschieht an den auf den Steuerzetteln bemerkten Terminen. Nach Ablauf eines jeden dieser Termine tritt ein Zuschlag von 2 Pfennig für jede volle Mark des Rückstandes ein und wird dem Säumigen ein Warnungszettel zugestellt mit der Aufforderung, inner- halb der nächsten 8 Tage den Rückstand nebst dem Zuschlag zu entrichten. Bleibt diese Warnung erfolglos, so werden die gesetzlichen Beitreibungsmittel in Anwendung gebracht.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, den ganzen Betrag der Steuer im ersten Termin zu bezahlen.

§ 18. Die Vollstreckungsgebühren sind folgendermassen festgesetzt: wenn das Objekt bis 6 M. beträgt -,30 M.

„ über 6 M. „ 12 „ -,60 „ „ 12 , , 24 „ -,90 „ „ 24 „ „ 36 „ 1,20 „ „ 36 „ „48 „ 1,50 „ „ 48 „ 1,80 „

Ausserdem werden bei einer vollzogenen Pfändung die erwachsenen Kosten erhoben.

8(52

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895. 387

§ 19. Diejenigen, welchen behufs Ermittelung der Steuerpflichtigen Um- fragezettel zugesandt werden, sind bei einer Ordnungsstrafe von 6 M. ver- pflichtet, dieselben genau und gewissenhaft auszufüllen, und, mit ihrer eigen- händigen Unterschrift versehen, in der darauf bemerkten Frist zurückzuliefern.

§ 20. Die Mitglieder der Steuerdeputation, sowie die Steuerschätzungs- bürger sind gehalten, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Personen bezüglichen That- sachen geheim zu halten und werden dieselben hierauf bei Antritt ihres Amtes durch den Präses der Steuerdeputation durch Handschlag verpflichtet.

§ 21. Alljährlich wird eine klassen weise und möglichst detaillierte Statistik über die Zahl der in Stadt und Gebiet versteuerten Einkommen öffentlich bekannt gemacht.

§ 22. Ueb ergang s bestimmun g. Bürger , welche das hiesige Bürgerrecht vor Erlass dieses Gesetzes erworben haben, können, wenn ihr Ein- kommen weniger als 900 M. beträgt, um ihr verfassungsmässiges Wahlrecht zur Bürgerschaft nicht zu verlieren, die Einkommensteuer auf Grund des Ge- setzes vom 7. März 1881 entrichten. Bei Einreichung der Selbstschätzung ist darauf hinzuweisen, dass die Steuer auf Grund dieser Gesetzesbestimmung entrichtet werde.

Anhang zu § 4. Als reines Einkommen gelten im Sinne dieses Gesetzes : 1. Die Interessen, Zinsen, Dividenden und Einnahmen von in- und ausser-

halb Hamburg hypothezierten oder sonst ausgeliehenen Kapitalien, von Obligationen jeder Art, von Aktien und Anteilen in Hamburgischen und ausserhamburgischen Unternehmungen, sowie von allen sonstigen Wertpapieren und Effekten.

2. Die Pacht-, Grundhauer- oder Mieteeinnahmen für in Pacht, gegen Grundhauer oder in Miete gegebene Grundstücke, Gärten, Häuser, Wohnungen, Ställe u. s. w.

3. Der Mietewert der dem Steuerpflichtigen, dem Eigentume oder Ge- brauche nach gehörigen und von ihm für sich und seinen Haushalt benutzten Häuser, Wohnungen, Gärten, Ställe und Landhäuser, und zwar in beiden Fällen mit Abzug : a) des Betrages der dem steuerpflichtigen Eigentümer obliegenden

Kosten für Reparatur und Unterhaltung ; b) der Versicherungsprämien ; c) der Zinsen der darauf haftenden Hypothekschulden; d) der Grundsteuer.

Im Falle ;> dürfen jedoch die Abzüge die Höhe des Mietewertes der vom Steuerpflichtigen benutzten Räumlichkeiten nicht über- steigen.

4. Der Erlös von den von eigenen oder fremden, gepachteten oder ge- mieteten Grundstücken gewonnenen Feld-, Wiesen-, Garten- und sonstigen Erzeugnissen, sowie den auf denselben erlangten Erzeug- nissen des Viehstandes, gleichviel ob der Erlös in Geld oder in noch ausstehenden Forderungen besteht, sowie der Wert der vom Steuer- pflichtigen in seinem Haushalte und seiner Wirtschaft selbst ver- brauchten derartigen Erzeugnisse, mit Abzug: a) soweit die Gegenstände gepachtet sind, desjenigen Teils der Pacht,

der Miete und der Grundhauer, welche nicht den Mietewert der Wohnung des Steuerpflichtigen und seiner Familie repräsentiert; im anderen Falle, d. h. wenn die Grundstücke von dem Eigner bebaut werden, der Zinsen der darauf haftenden Hypotheken, der Grundsteuer und der Versicherungsprämie für die Baulichkeiten ;

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388 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895.

b) der Löhne und Unterhaltungskosten der für die Kultur des Grund- stückes, ausser dem Steuerpflichtigen und seiner Familie, ver- wendeten Personen;

c) der Unterhaltungskosten des Viehes, soweit dasselbe für die Zwecke der Wirtschaft verwendet wird und nicht dem privativen Bedürf- nisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie dient;

d) des Kaufpreises der zur Erhaltung des bisherigen Viehstandes an- geschafften Tiere (die Ausgabe für die Vermehrung des Viehstandes darf dagegen nicht in Abzug gebracht werden);

e) der Versicherungsprämie für Ernte und Vieh; f) der Kosten der Instandhaltung und Erneuerung der landwirtschaft-

lichen Geräte, nicht aber für deren Vermehrung; g) der Zinsen der geliehenen und im Betriebe der Landwirtschaft

verwendeten Kapitalien. 5. Die Einnahmen aus dem Betriebe der Handwerks-, Manufaktur- und

Fabrikgewerbe aller Art, ferner: aus dem Betriebe der Transportgewerbe, Güter- und Personen-

beförderung, sei es mittels See- oder Flussschiffen, Fuhrwerken u. s. w., endlich :

aus litterarischen und artistischen Unternehmungen, aus Schul-, Unterrichts- und Heilanstalten u. s. w.,

unter Einrechnung des Wertes der vom Unternehmer, Eigner u. s. w. genannter Gewerbe oder Anstalten für seine Familie und seinen Haushalt, selbstverbrauchten bezüglichen Erzeugnisse und Dienst- leistungen,

dagegen unter Abzug a) des Kaufpreises der verarbeiteten Materialien, Stoffe und Halb-

fabrikate, sowie der verwendeten Hilfsstoffe, als Feuerungs-, Be- leuchtungs- und anderer Materialien;

b) der Miete der benötigten Fabrikgebäude, Werkstätten, Verkaufs- läden und aller sonstigen Räumlichkeiten, soweit sie zum Gewerbs- betriebe benutzt werden, ferner der Schiffe und Fuhrwerke, vor- ausgesetzt, dass der steuerpflichtige Gewerbetreibende nicht selbst der Eigentümer derselben ist;

im anderen Falle dagegen der Unterhaltungs- , Reparatur- und resp. Abnutzungskosten der genannten Lokalitäten, Schiffe, Fuhrwerke u. s. w., sowie der Versicherungsprämien dafür und der Zinsen der Hypothekschulden;

c) der Kosten der Instandhaltung der vorhandenen Maschinen, Fabrik-, Gewerbe-, Handwerks- und Geschäftsutensilien, der in den that- sächlichen Verhältnissen begründeten Abnutzungskosten und der Versicherungsprämien für dieselben und die zum Verkauf oder Verbrauch gelangten Waren;

d) der Löhne, einschliesslich der vom Arbeitgeber gesetz- oder ver- tragsmässig zu entrichtenden Beiträge zu Unfall-, Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherungen, Witwen-, Waisen- und Pensions- kassen, der Honorare und Unterhaltungskosten der ausser dem Unternehmer und seiner Familie verwendeten Personen (aber auch nur, soweit sie im Geschäfte verwendet werden), sowie der Unter- haltungskosten für die darin verwendeten Tiere;

e) des Betrages der schlechten und einer der Billigkeit entsprechenden Quote für zweifelhafte Forderungen ; wenn die in Abzug gebrachten Beträge später eingehen, sind dieselben bei der nächsten Angabe des steuerpflichtigen Einkommens demselben hinzuzurechnen.

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar is9r>. 339

f) der Zinsen der behufs des Geschäftsbetriebes geliehenen und in demselben verwendeten Kapitalien;

wenn der Gewerbetreibende kaufmännische, den Bestim- mungen des Handelsgesetzbuches entsprechende Geschäftsbücher führt, so hat er sich bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein- kommens nach den unter 6. für Handeltreibende aufgestellten Grundsätzen zu richten.

6. Der Gewinn aus allen Handelsgewerben, wie sich derselbe aus der nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches aufgestellten Jahres- bilanz ergibt, der Handel geschehe übrigens mit Waren, Wertpapieren, Geld und Wechseln, oder mit Grundstücken, er sei Gross-, Klein- oder Hausierhandel, oder er sei Verkaufs- oder Leihhandel, endlich er sei Eigen- oder Kommissionshandel. Dabei muss jedoch der Handel- treibende die von ihm selbst und seiner Familie verbrauchten Vor- räte, Waren und baren Beträge, sowie die Zinsen der im Geschäfte verwendeten eigenen Kapitalien als Teile des zu besteuernden Ein- kommens berechnen.

7. Die Einnahmen aus allen vorstehend nicht besonders namhaft ge- machten Geschäftskategorien mit den analogen Abzügen.

8. Die Gehalte, Spörteln, Emolumente, Pensionen und Gratifikationen aller im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienste oder in privaten, kommerziellen, industriellen, litterarischen und artistischen Instituten, Anstalten und Unternehmungen Angestellten, die Honorare der Aerzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller und Lehrer, die Löhne für Arbeit und Dienstleistungen aller Art, die so spezifizierten Einnahmen bestehen in Geld, freier Wohnung, Beköstigung, Naturallieferungen u. s. w. nach Abzug etwaiger Geschäftsunkosten.

9. a) Die Honorare für Testamentsvollstreckungen oder sonstige Vermögens- verwaltungen, soweit sie nicht der Erbschaftssteuer unterliegen,

b) Die Honorare und Tantiemen, welche den Mitgliedern der Verwaltung und des Aufsichtsrates von hiesigen und auswärtigen Aktiengesell- schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften gewährt werden.

10. Der Ertrag von irgend welchen einzelnen gewinnbringenden Geschäften, wozu auch Lotteriegewinne gehören, wogegen Erbschaften, Legate, Schenkungen, die Mitgift bei Verheiratungen, die Einnahme aus Lebensversicherungen nicht zu dem Einkommen, sondern zu dem Kapitalvermögen des Empfängers, von dessen Erträgnissen die Steuer zu entrichten ist, zu rechnen sind.

11. Leibrenten, sowie sonstige Jahreseinkünfte von Kapitalien, die auf schwindenden Fonds angelegt sind, Annuitäten, Pensionen oder andere wiederkehrende Zahlungen, solche Einnahmen mögen zufolge Testa- ments oder Vertrags oder sonstiger Rechtsverbindlichkeiten oder aus dem freien Willen dritter, halbjährlich oder in kürzeren oder längeren Terminen empfangen werden. Entspringt die Einnahme aus dem freien Willen dritter, so unterliegt dieselbe der Einkommensteuer nur, wenn nicht schon der hiesige Geber dafür besteuert ist.

12. Für die im § 1 unter 5. und 6. bezeichneten Erwerbsgesellschaften gilt als steuerpflichtiges Reineinkommen der nach den vorstehenden speziellen Bestimmungen zu berechnende Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben, einschliesslich des durch Emission neuer Aktien erzielten Agiogewinnes. Zu den Ausgaben dürfen nicht gerechnet werden die an Aktionäre und Anteilseigner, wenn auch unter der Bezeichnung von Zinsen geleisteten Zahlungen, die Einlagen in den Kapitalreservefonds und die zur Amortisation der Schulden und des Grundkapitals, sowie die zu Verbesserungen und Geschäftserweiterungen verwendeten Beträge.

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390 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895.

Skala für die Einkommensteuer.

Einheits-' Einheits- Einheits- Einheits „. , satz I Ein- satz Ein- satz Ein- satz „. Einkommen , , , . . i . der ¡

, kommen der , I . kommen der . kommen . der Steuer Steuer Steuer Steuer

M. M. M. M. M. M. M. M.

Von 900 bis 1000 1,00 bis 7,300 39,50 bis 13,600 105,30 bis 19,900 171,45 Über 1000 bis HOO l,20 „ 7,400 40,50 „ 13,700 106,35 „ 20,000 172,50

bis 1200 1,40 „ 7,500 41,50 „ 13,800 107,40 „ 20,100 173,55 „ 1300 1,60 „ 7,600 42,50 „ 13,900 108,45 „ 20,200 174,60 „ 1400 1,80 „ 7,770 43,50 „ 14,000 109,50 „ 20,300 175,65 „ 1500 2,00 „ 7,800 4.4,50 „ 14,100 110,55 „ 20,400 176,70 „ 1600 2,20 „ 7,900 45,50 „ 14,200 111,60 „ 20,500 177,75 „ 1700 2,40 „ 8,000 46,50 „ 14,300 112,65 „ 20,600 178,80 „ 1800 2,60 „ 8,100 47,50 „ 14,400 113,70 n 20,700 179,85 „ 1900 2,80 „ 8,200 48,60 „ 14,500 114,75 „ 20,800 180,90 „ 2000 3,00 „ 8,300 49,65 „ 14,600 115,80 „ 20,900 181,95 „ 2100 3,40 „ 8,400 50,70 „ 14,700 116,85 „ 21,000 183,00 „ 2200 3,80 „ 8,500 51,75 „ 14,800 117,90 „ 21,100 184,05 „ 2300 4,20 „ 8,600 52,80 „ 14,900 118,95 „ 21,200 185,10 „ 2400 4,60 „ 8,700 53,85 „ 15,000 120,00 „ 21,300 136,15 n 2500 5,00 „ 8,800 54,90 „ 15,100 121,05 „ 21,400 187,20 „ 2600 5,40 „ 8,900 55,95 „ 15,200 122,10 „ 21,500 188,25 „ 2700 5,80 „ 9,000 57,00 „ 15,300 123,15 „ 21,600 189,30 „ 2800 6,20 „ 9,100 58,05 „ 15,400 124,20 „ 21,700 190,35 „ 2900 6,60 „ 9,200 59,10 „ 15,500 125,25 „ 21,800 191,40 „ 3000 7,00 „ 9,300 60,15 „ 15,600 126,30 „ 21,900 192,45 „ 3100 7,55 „ 9,400 61,20 „ 15,700 127,35 „ 22,000 193,50 „ 3200 8,10 „ 9,500 62,25 „ 15,800 128,40 „ 22,100 194,55 „ 3300 8,65 „ 9,600 63,30 „ 15,900 129,45 „ 22,200 195,60 „ 3100 9,20 „ 9,700 64,35 „ 16,000 130,50 r 22,300 196,65 „ 3500 9,75 „ 9,800 65,40 „ 16,100 131,55 „ 22,400 197,70 „ 3600 10,30 „ 9,900 66,45 „ 16,200 132,60 „ 22,500 198,75 „ 3700 10,85 „ 10,000 67,50 „ 16,300 133,65 „ 22,600 199,80 „ 3800 11,40 „ 10,100 18,55 „ 16,400 134,70 „ 22,700 200,85 „ 3900 11,95 „ 10,200 69,60 „ 16,500 135,75 „ 22,800 201,90 „ 4000 12,50 „ 10,300 70,65 „ 16,600 136,80 „ 22,900 202,95 „ 4100 13,15 „ 10,400 71,70 „ 16,700 137,85 „ 23,000 204,00 „ 4200 13,80 „ 10,500 72,75 „ 16,800 138,90 „ 23,100 205,05 „ 4300 14,45 „ 10,600 73,80 „ 16,900 139,95 „ 23,200 206,10 „ 4400 15,10 „ 10,700 74,85 |

„ „ 17,000 141,00 „ 23,300 207,15

„ 4500 15,75 „ 10,800 75,90 „ 17,100 142,05 „ 23,400 208,20 „ 4600 16,40 „ 10,900 76,95 „ 17,200 143,10 „ 23,500 209,25 „ 4700 17,05 „ 11,000 78,00 „ 17,300 144,15 „ 23,600 210,30 „ 4800 17,70 „ 11,100 79,05 „ 17,400 145,20 „ 23,700 211,35 „ 4900 18,35 „ 11,200 80,10 „ 17,500 146,25 „ 23,800 212,40 „ 5000 19,00 „ 11,300 81,15 „ 17,600 147,30 „ 23,900 213,45 „ 5100 19,30 „ 11,400 82,20 „ 17,700 148,35 „ 24,000 214,50 „ 5200 20,60 „ 11,500 83,25 „ 11,800 149,40 „ 24,100 215,55 „ 5300 21,40 „ 11,600 84,30 „ 17,900 150,45 „ 24,200 216,60 „ 5400 22,20 „ 11,700 85,35 „ 18,000 151,50 „ 24,300 217,65 „ 5500 23,00 „ 11,800 86,40 „ 18,100 152,55 „ 24,400 218,70 „ 5600 23,80 „ 11,900 87,45 „ 18,200 153,60 „ 24,500 219,75 „ 5700 24,60 „ 12,000 88,50 „ 18,300 154,65 „ 24,600 220,80 „ 5800 25,40 „ 12,100 89,55 „ 18,400 155,70 „ 24,700 221,85 „ 5900 26,20 „ 12,200 90,60 „ 18,500 156,75 „ 24,800 222,90 „ 6000 27,00 „ 12,300 91,65 „ 18,600 157,80 „ 24,900 223,95 „ 6100 27,95 „ 12,400 92,70 „ 18,700 158,85 „ 25,000 225,00 „ 6200 28,90 „ 12,500 93,75 „ 18,800 159,90 „ 25,100 226,10 „ 6300 29,85 ., 12,600 94,80 „ 18,900 160,95 „ 25,200 227,20 „ 6400 30,80 „ 12,700 95,85 „ 19,000 162,00 „ 25,300 228,30 „ 6500 31,75 „ 12,800 96,90 „ 19,100 163,05 „ 25,400 229,40 „ 6600 32,70 „ 12,900 97,95 „ 19,200 164,10 „ 25,500 230,50 „ 6700 33,65 „ 13,000 99,00 „ 19,300 165,15 „ 25,600 231,60 „ 6800 34,60 „ 13,100 100,05 „ 19,400 166,20 „ 25,700 232,70 „ 6900 35,55 „ 13,200 101,10 „ 19,500 167,25 „ 25,800 233,86 „ 7000 36,50 „ 13,300 102,15 „ 19,600 168,30 „ 25,900 234,90 „ 7100 37,50 „ 13,400 103,20 „ 19,700 169,35 „ 26,000 236,00 „ 7200 38,50 „ 13,500 104,25 „ 19,800 170,40 „ 26,100 237,10

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 22. Februar 1895. ßQ]

~ I

~~ Einheits- j Einheits- | Einheits- | Einheits-

Ein- satz | Ein- satz Ein- satz Ein- satz kommen der ! kommen der kommen der kommen der

Steuer Steuer Steuer Steuer M. M. , M. M. 1 M. M. 1 M. M.

i i i i bis 26,200 238,20 bis 52,200 304,20 | bis 38,200 370,20 bis 44,200 436,20 „ 26,300 239,30 „ 32,300 305,30 | „ 38,300 371,30 | „ 44,300 437,30 „ 26,400 240,40 „ 32,400 306,40 I „

„ 38,400 372,40 |

„ „ 44,400 438,40

„ 26,500 241,50 „ 32,500 307,50 ' i „ 38,500 373,50 j „ 44,500 439,50 „ 26,600 242,60 „ 32,600 308,60

' „ 38,600 374,60 „ 44,600 440,60

„ 26,700 243,70 „ 32,700 309,70 ¡ „ 38,700 375,70 „ 44,700 441,70 „ 26,800 244,80

„ „ 32,800 310,80

„ „ 38,800 576,80 !

„ „ 44,800 442,80

„ 26,900 245,90 „ 32,900 311,90 | „ „ 38,900 377,90 I

„ „ 44,900 443,90

„ 27,000 247,00 „ 33,000 313,00 „ 39,000 379,00 „ 45,000 445,00 „ 27,100 248,10 „ 33,100 314,10 „ 39,100 380,10 „ 45,100 446,10 „ 27,200 249,20 „ 33,200 315,20 „ 39,200 381,20 „ 45,200 447,20 „ 27,300 250,30 „ 33,300 316,30 „ 39,300 382,30 „ 45,300 348,30 „ 27,400 251,40 „ 33,400 317,40 j „ 39,400 ¡583,40 „ 45,400 449,40 „ 27,500 252,50 „ 33,500 318,50 „ 39,500 384,50 „ 45,500 450,50 „ 27,600 253,60 „ 33,600 319,60 „ 39,600 385,60 „ 4">,600 451,60 „ 27,700 254,70 „ 33,700 320,70 „ 39,700 386,70 „ 45,700 452,70 „ 27,800 255,80 „ 33,800 321,80 | „

„ 59,800 387,80

„ „ 45,800 453,80

„ 27,900 256,90 „ 33,900 322,90 I „ 39,900 388,90 „ 45,900 454,90 „ 28,000 258,00 „ 34,000 324,00 „ 40,000 390,0) „ 46,000 456,00 „ 28,100 259,10

„ „ 34,100 32.'>,10

„ „ 40,100 591,10 I

„ „ 46,100 457,10

„ 28,200 260,20 „ 34,200 326,20 „ 40,200 592,20 I „ 46,200 458,20 „ 28,300 261,30 „ 34,300 327,30 „ 40,300 393,30 „ 46,300 459,30 „ 28,400 262,40 „ 34,400 528,40 „ 40,400 394,40 „ 46,400 460,40 „ 28,500 263,50 „ 34,500 329,50 „ 40,500 595,50 „ 46,500 461,50 „ 28,600 264,60 „ 34,600 330,60 „ 40,600 396,60 „ 46,600 462,60 „ 28,700 265,70 „ 34,700 331,70 „ 40,700 397,70 „ 46,700 463,70 „ 28,800 266,80 „ 34,800 332,80 „ 40,800 598,80 „ 46,800 464,80 „ 28,900 267,90 „ 34,900 333,90 „

„ 40,900 399,90 I

„ „ 46,900 465,90

„ 29,000 269,0.) „ 35,000 535,00 „ 41,000 401,00 | „ 47,000 467,00 „ 29,100 270,10 „ 35,100 336,10 „ 41,100 402,10 „ 47,100 468 10 „ 29,200 271,20 „ 35,200 337,20 „ 41,200 403,20 „ 47,200 469,20 „ 29,300 272,3') „ 35,300 338,30 „ 41,300 404,30 „ 47,300 470,30 „ 29,401 273,40 „ 55,400 339,40 „ 41,400 405,40 „ 47,400 471,40 „ 29,500 274,50 „ 35,500 340,50 „ 41,500 406,50 „ 47,500 472,50 „ 29,600 275.60 „ 35,600 341,60 „ 41,600 407,60 „ 47,600 473,60 „ 29,700 276,70 „ 35,700 342,70 „ 41,700 408,70 „ 47,700 474,70 „ 29,800 277,80 „ 35,800 343,80 „ 41,800 409,80 „ 47,800 475,80 „ 29,900 278,90 „ 35,900 344,90 „ 41,900 410,90 „ 47,900 476,90 „ 30,000 280,00 „ 36,000 346,00 „ 42,000 412,00 „ 48,000 478,00 „ 30,100 281,10 „ 36,100 347,10 „ 42,100 413,10 „ 48,100 479,10 „ 30,200 282,20 „ 36,200 848,20 „ 42,200 414,20 „ 48,200 480,20 „ 30,300 283,30 „ 3^,300 349,30 „ 42,300 415,50 _ 48,300 481,30 „ 30,400 284,40 „ 36,400 350,40 „ 42,400 416,40 „ 48,400 482,40 „ 3'1,500 285,50 „ 36,500 351,50 „

„ 42,500 417,50

„ „ 48,500 483?,50

„ 30,600 286,60 „ 36,600 352,60 „ 42,600 418,60 _ 48,600 484,60 „ 30,700 287,70 „ 36,700 553,70 ' „ 42,700 419,70 „ 48,700 485 70 „ 30,800 288,80 „ 36,800 354,80

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„ „ 48,800 486,80

„ 30,900 289,90 „ 36,900 355,90 „ 42,900 421,90 „ 48,900 487 90 „ 31,000 291,00 „ 37,000 357,00 „ 43,000 423,00 „ 49,000 489,00 „ 31,100 292,10 „ 37,100 358,10 „ 43,100 424,10 „ 49,100 490 10 „ 31,200 293,20 „ 37,200 359,20 „ 43,200 425,20 „ 49,200 491 20 „ 31,300 294,30 „ 37,300 360,30 „ 43,300 426,30 „ 49,300 492,30 „ 31,400 295,40 „ 37,400 361,40 „ 43,400 427,40 „ 49,400 493 40 „ 31,500 296,50 „ 37,500 362,50 „ 43,50J 428,50 _ 49,500 494 50 „ 31,600 267,60 „ 37,600 363,60 „ 43,600 429,60 „ 49,600 495,60 „ 31,700 298,70 „ 57,700 364,70 „ 43,700 430,70 „ 49,700 496 70 „ 31,800 299,80 „ 37,800 365,80 „

„ 45,800 451,80

„ „ 49 800 497¡80

„ 31,900 300,90 „ 37,900 366,90 „ 43,900 432,90 _ 49,900 498 90 „ 32,000 302,00 „ 58,000 368,00 „ 44,000 434,00 „ 50,000 500,00 „ 32,100 303,10 „ 38,100 369,10 „ 44,100 435,10 über 50,000 1 0/0

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Februar 1895.

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392 Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894. Als die Bürgerschaft am 14. April 1894 den Senat um seine Mitgenehmigung

dazu ersuchte, dass für das Jahr 1894 Zuschläge von verschiedener Höhe zu der nach dem Gesetze vom 7. März 1881 zu entrichtenden Einkommensteuer erhoben würden, hat die Bürgerschaft zugleich den Wunsch ausgesprochen

dass der Senat baldmöglichst eine Abänderung des bestehenden Ein- kommensteuergesetzes bei der Bürgerschaft beantrage, durch welche unter weiterer Entlastung der Familienvorstände in den unteren Steuerstufen eine Steigerung des Steuerertrages herbeigeführt werde.

Der Inhalt des von der Bürgerschaft dem Senate überreichten Ausschuss- berichts (Nr. 13 von 1894) stellt es ausser Zweifel, dass man in der Bürgerschaft die für 1894 beschlossene Erhebung progressiver Zuschläge zu der nach dem bestehenden Gesetze zu entrichtenden Einkommensteuer nur als eine provisorische Massregel betrachtet und von einer Umgestaltung der bisherigen Steuerskala nur deshalb Abstand genommen hat, weil die dadurch bedingte Abänderung des Gesetzes längere Zeit in Anspruch genommen hätte und es sich zunächst um die Deckung des Defizits für 1894 handelte. Mit dieser Auffassung ist der Senat durchaus einverstanden. Wenn der Ertrag der im Gesetze von 1881 festgestellten Steuer unter den veränderten Verhältnissen den Bedürfnissen der Staatskasse nicht mehr genügt, so hat man sich wohl für ein einzelnes Jahr durch Zuschläge von verschiedener Höhe helfen können; soll aber für die Dauer die Möglichkeit gegeben werden, einen höheren Steuerertrag zu erzielen, so wird die der Steuererhebung zu Grunde liegende Skala, unter Berücksich- tigung aller in Betracht kommenden Fragen umgestaltet werden müssen. Die Steuerdeputation, welche vom Senat mit den bezüglichen Vorarbeiten beauf- tragt worden, hat nunmehr vorgeschlagen, nicht, wie bisher, durch das Gesetz die Höhe der alljährlich zu erhebenden prozentualen Steuer (nach dem Gesetze von 1881 37-2 °/o, früher 3°/o mit ermässigten Sätzen für die Einkommen unter 10,000 M.) festzustellen, sondern in dem Gesetze lediglich die für die Besteuerung der einzelnen Einkommen maßgebenden Einheitssätze zu bestimmen und die Frage, wie viele solche Einheitssätze in jedem Jahre zu erheben sind, besonderer Beschlussfassung von Senat und Bürgerschaft für den einzelnen Fall vorzu- behalten. Dieser auch von der Finanzdeputation empfohlene Vorschlag er- möglicht es, dass die Höhe des durch die Einkommensteuer aufzubringenden Betrages für jedes einzelne Budgetjahr dem Bedürfnisse entsprechend fest- gestellt werden kann, ohne das Verhältnis, in welchem die einzelnen Steuer- pflichtigen zur Steuer beizutragen haben, irgendwie zu verändern. Eine solche bewegliche Steuer ist für den Hamburgischen Staatshaushalt auch deshalb zur Notwendigkeit geworden, weil die früher übliche Deckung der sich ergebenden Fehlbeträge einzelner Rechnungsjahre durch die angesammelten Ueberschüsse früherer Jahre in Wegfall gekommen ist. Wenn die Einnahmen eines jeden Jahres zur Deckung der Ausgaben zwar vollständig genügen, aber keinen Ueber- schuss ergeben sollen, so muss eine Steuer vorhanden sein, deren Ertrag dem jedesmaligen Bedürfnis entsprechend höher oder niedriger bestimmt werden kann.

Dem Wunsche der Bürgerschaft, dass durch die umzugestaltende Steuer bei weiterer Entlastung der unteren Steuerstufen ein höherer Ertrag erzielt werden möge, wird durch die jetzt vorgeschlagene Skala in der Weise Rech- nung getragen, dass einesteils die Einkommen unter 900 M. von der Steuer- zahlung ganz befreit und den Familienvorständen mit einem 2000 M. bezw. 5000 M. nicht übersteigenden Einkommen über das bisherige Gesetz erheblich hinausgehende Erleichterungen gewährt, anderseits die grösseren Einkommen in höherem Grade, als bisher, zur Steuer herangezogen werden.

Was die Befreiung der Steuerzahler mit einem Einkommen von weniger als 900 M. anbetrifft, so verkennt der Senat die Bedenken keineswegs, welche einer so tief eingreifenden Massregel, durch welche die Zahl der steuerpflichtigen Personen um nahezu 60,000 und der Ertrag der Steuer um fast 300,000 M.

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894. 393

verringert wird, entgegenstehen. Es ist gewiss nicht unbedenklich, dass ein so grosser Teil der Bevölkerung hinfort von jedem Beitrage zu den direkten Staatssteuern befreit wird und auch der finanzielle Ausfall ist gerade im jetzigen Zeitpunkte nicht leicht zu ertragen. Wenn der Senat sich trotzdem für die Befreiung der kleinen Einkommen entschieden hat, so ist dafür haupt- sächlich die Erwägung massgebend gewesen, dass ein Einkommen von 900 M. bei den jetzigen Lebens- und Teuerungsverhältnissen in der That nicht mehr bedeutet, als bei Erlass des Einkommensteuergesetzes ein Einkommen von 600 M. und dass heutzutage ein Familienvater, dessen Einkommen weniger als 900 M. beträgt, sich in so beschränkten finanziellen Verhältnissen befindet, dass auch der kleinste Steuerbetrag als eine drückende Last empfunden wird. Es darf daran erinnert werden, dass die Summe von 600 M., mit welcher nach dem bisherigen Gesetze die Steuerpflicht beginnt, aus dem Jahre 1842 stammt, als bei Einführung der Brandsteuer das niedrigste steuerpflichtige Einkommen auf 500 M. Crt. bestimmt wurde und dass der Senat schon im Jahr 1866 der Ansicht gewesen ist, dass die Grenze auf 700 M. Crt. (840 M.) hinaufgesetzt werden sollte, da ein geringeres Einkommen, welches kaum zur Bestreitung der notwendigsten Lebensbedürfnisse ausreiche, nicht zur direkten Steuer heran- gezogen werden sollte. Bekanntlich waren es im Jahre 1866 im wesentlichen politische Rücksichten, welche die Bürgerschaft bewogen, an der Steuerpflicht aller Einkommen von 600 M. an festzuhalten; man wollte nicht einer verhältnis- mässig grossen Anzahl wenig bemittelter Bürger das Wahlrecht zur Bürger- schaft entziehen, das nach Art. 31 der Verfassung von der Zahlung der Ein- kommensteuer abhängig ist. Wenn dies Bedenken auch heute noch keineswegs gänzlich beseitigt ist, da es auch jetzt noch eine Anzahl im übrigen wahl- berechtigter Bürger gibt, die ein Einkommen von 600 M. bis 900 M. versteuern, so wird man doch auf die als wünschenswert erkannte Steuererleichterung für grosse Kreise der Bevölkerung deshalb nicht länger verzichten wollen, weil einer verhältnismässig kleinen Zahl von Bürgern die Ausübung des Wahlrechts dadurch etwas erschwert wird. Um eine recht unbedeutende Erschwerung kann es sich nämlich nur handeln, da die in Betracht kommenden Bürger bisher eine Steuer von 5 M. bezw. 6 M. bezahlen mussten, während sie nach dem neuen Gesetze den Einheitssatz von 1 M., also je nach der Zahl der im betreffenden Jahre erhobenen Einheitssätze etwa 6 M. oder 7 M. , als Steuer zu bezahlen haben, wenn sie sich das Wahlrecht erhalten wollen.

Die Steuerdeputation hat übrigens für die Nichtbesteuerung der kleinen Einkommen auch gewichtige praktische Gründe im Interesse der Steuerverwal- tung geltend gemacht, da die Erhebung der grossen Zahl kleiner Steuerbeträge mit einem unverhältnismässigen Aufwand von Zeit und Arbeitskraft ver- bunden ist.

Ausser der Befreiung der Einkommen unter 900 M. von jeder Steuer schlägt der Senat sodann ferner noch vor, dass die Erleichterungen, welche nach dem bisherigen Gesetze den Steuerpflichtigen gewährt werden, die bei einem Einkommen von weniger als 2000 M, bezw. weniger als 5000 M. eine Familie von 4 bezw. 5 Personen zu ernähren haben, nach zwei Richtungen noch erheblich ausgedehnt werden. Erstens erscheint es billig, auch bei den zwischen 2000 M.* und 5000 M. betragenden Einkommen die Ermässigung be- reits eintreten zu lassen, wenn eine Familie von 4 (statt bisher 5) Personen ernährt werden muss, und zweitens glaubt der Senat bei den weniger als 2000 M. betragenden Einkommen eine Ermässigung der Steuer um die Hälfte (statt um ein Vierteil) eintreten lassen zu sollen. Durch diese Steuerermässigungen wird ein gewisser Ausgleich dafür gegeben, dass Familien vorstände mit grösserer Familie sich unverhältnismässig schwer durch die Steuer belastet fühlen, welche der Steuerpflichtige, der nur sich selbst oder doch nur höchstens 3 Personen zu ernähren hat, bei gleichem Einkommen ungleich weniger empfindet.

Damit nun die Steuer, trotz dieser Befreiungen und Ermässigungen den erforderlichen höheren Betrag ergebe, wird vorgeschlagen, den bisher bei der Einkommensgrenze von 10,000 M. eintretenden feststehenden prozentualen

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gg4 Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1891.

Steuersatz, von welchem die Skala auf den höheren Stufen nur langsam, später aber mit erheblich zunehmender Schnelligkeit zu der niedrigsten Stufe hinab- gleitet, hinfort erst bei einem Einkommen von 100,000 M. eintreten zu lassen. Diese Grenze, mit welcher bekanntlich auch in dem neuen preussischen Ein- kommensteuergesetz die gleichmässige prozentuale Besteuerung beginnt, ermög- licht es, den höchsten Steuersatz, welchen nur die verhältnismässig kleine Zahl der grössten Einkommen zu entrichten hat, in einer dem Bedürfnis ent- sprechenden Höhe festzustellen und die Skala durch die sehr grosse Zahl von Steuerstufen so hinabgleiten zu lassen, dass die Abnahme bei den grossen Ein- kommen nur allmählich eintritt, bei den mittleren Einkommen sich stärker geltend macht und endlich bei den kleineren Einkommen in sehr erheblichem Masse durchgeführt wird. Wie sich dies Verfahren zahlenmässig darstellt, ergibt die dem Gesetzentwurfe beigefügte Skala. Es genügt hier darauf hin- zuweisen, dass während nach dem bisherigen Gesetze die höchsten Steuerzahler im Verhältnis zu ihrem Einkommen nur ungefähr 5mal soviel Steuer zu be- zahlen hatten als die Steuerzahler der untersten Stufe (3V20/° bezw. 5/g - 5/s °/°)> hinfort die Steigerung der Steuer von der untersten bis zur höchsten Stufe sich wie 1 zu 10 verhält und dass infolge der sehr viel längeren Skala die kleineren und mittleren Einkommen nur ganz unerheblich mehr belastet werden, während der notwendige Mehrertrag im wesentlichen von den grösseren Ein- kommen aufgebracht wird. Im grossen und ganzen wird die jetzt vorgeschlagene Skala bei Erhebung von sechs Einheitssätzen der im Jahre 1894 erhobenen Steuer (einschliesslich der Zuschläge) sehr nahe kommen; nur werden die un- gleichmässigen und plötzlichen Steigerungen vermieden, welche bei einem System progressiver Zuschläge vorkommen müssen.

Abgesehen von der Umgestaltung der Steuerskala und den bereits be- gründeten Aenderungen haben sich nur verhältnismässig wenige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes als der Abänderung bedürftig herausgestellt. Es wird sich empfehlen, die einzelnen Aenderungsvorschläge, soweit es sich nicht nur um redaktionelle Aenderungen handelt, welche einer besonderen Motivierung nicht bedürfen, in der Reihenfolge des Gesetzesparagraphen kurz zu begründen :

Zu § 1. Die Aenderungen sind nur redaktioneller Natur. Es erschien erwünscht, die einzelnen Klassen der Steuerpflichtigen etwas übersichtlicher und in engerem Anschluss an die Bestimmungen des Reichsgesetzes wegen Be- seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 zusammenzustellen, wie dies auch in den meisten Steuergesetzen anderer Staaten, welche in den letzten Jahren einer Revision unterzogen worden sind, geschehen ist.

Bezüglich der Besteuerung der Aktiengesellschaften hat dem Senate eine Eingabe zahlreicher hiesiger Gesellschaften vorgelegen, in welcher beantragt wurde, dass entweder den hiesigen Aktionären gestattet werden möge, bei An- gabe ihres steuerpflichtigen Einkommens den Betrag der Dividenden in Abzug zu bringen, welche sie von hierselbst steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften bezogen haben oder dass bei Besteuerung der Gesellschaften die ersten 372% Dividende von der Einkommensteuer frei gelassen und nur der überschiessende Betrag zur Steuer herangezogen werden möge. In Uebereinstimmung mit den Gutachten der Steuerdeputation und der Finanzdeputation hat der Senat be- schlossen, auf diese Anträge nicht einzugehen, und zwar im allgemeinen aus denselben Gründen, welche der Senat im Jahre 1881 (vgl. Mitteilung des Senats vom 31. Januar 1881, betreifend die Revision des Einkommensteuergesetzes) gegen die Befreiung der Dividenden geltend gemacht hat und welche damals die Zustimmung der Bürgerschaft gefunden haben. Es kommt hinzu, dass bei der gegenwärtigen Finanzlage der namhafte Ausfall, welchen die Annahme der erwähnten Anträge zur Folge haben würde, nur durch eine weitere Er- höhung der ganzen Steuer auszugleichen sein würde. Uebrigens trifft auch die Bezugnahme auf das preussische Einkommensteuergesetz keineswegs zu. Durch dasselbe wird allerdings das Einkommen der Aktiengesellschaften nur unter Abzug von 372 °/° des eingezahlten Aktienkapitals zur Staatssteuer heran- gezogen; bei der Kommunalbesteuerung ist aber das ermittelte Einkommen

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1891. 395

ohne den Abzug von 372 °/° zu Grunde zu legen. Da nun die Hamburgische Einkommensteuer zugleich Staats- und Kommunalsteuer ist, würde es ersicht- lich weit über das in Preussen eingeführte Verfahren hinausgehen, wenn man hier die ersten 3l¡2 °/o Dividenden steuerfrei lassen wollte.

Zu § 5. Die Bestimmung des bisherigen Gesetzes, dass zwar als Regel das Einkommen des letztverflossenen Jahres zu versteuern ist, feste Einnahmen aber mit dem vollen Betrage zu versteuern sind, den dieselben zur Zeit der Steuerausschreibung haben, hat zu mancherlei Zweifeln und Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung des Gesetzes geführt. Dem Vorschlage der Steuer- deputation entsprechend schlägt der Senat vor, abgesehen von dem 3jährigen Durchschnitt, welcher nach wie vor bei kaufmännischen Geschäften Anwendung finden soll, stets das Einkommen des der Steuerausschreibung unmittelbar vor- hergegangenen Jahres als Grundlage für die Angabe des steuerpflichtigen Ein- kommens dienen zu lassen. Wie gross seine steuerpflichtige Einnahme im letzten Jahre gewesen ist, kann jeder Steuerzahler wissen (oder sollte er doch wissen können !) ; wie hoch sich aber das Einkommen des laufenden Jahres stellen wird, ist namentlich bei Löhnen, aber auch bei Renten und Gehalten mit irgendwelcher Sicherheit nicht vorherzusagen. Von finanzieller Bedeutung wird die vorgeschlagene Aenderung kaum sein können; es handelt sich im wesentlichen um eine Erleichterung und Vereinfachung der Selbstschätzungen.

Der Schlusssatz des § 5 ist hinzugefügt, um Zweifel auszuschliessen , zu welchen die bisherige Fassung des Gesetzes insofern Veranlassung gegeben hat, als bestritten wurde, dass der Inhaber eines hiesigen Gewerbebetriebes, der im Laufe des Steuerjahres seinen Wohnsitz nach Hamburg verlegt, „in die Steuer- pflicht eintritt" (§ 5 Abs. 3), da derselbe ja auch früher schon hierselbst - freilich nur von dem Einkommen aus dem hiesigen Gewerbebetriebe - be- steuert worden ist.

Zu § 7. Dass bei Berechnung der von hierselbst lebenden Ausländern nach Massgabe ihres Verbrauchs zu zahlenden Steuer der höchste gesetzliche Steuersatz zu Grunde zu legen ist, entspricht dem bisherigen Gesetze. Die Fassung ist den veränderten Bestimmungen über die Skala angepasst.

Dass aber das Wahlrecht, von welchem übrigens nur eine kleine Zahl von hierselbst wohnhaften Fremden Gebrauch macht, in Wegfall kommen soll, wenn der betreffende Ausländer sich 5 Jahre lang ununterbrochen hierselbst aufgehalten hat, wird einer weiteren Motivierung kaum bedürfen. Die Möglich- keit, statt des Einkommens nur den Verbrauch zu versteuern, soll es Ausländern erleichtern, sich vorübergehend längere Zeit hier aufzuhalten; wenn dieselben sich aber definitiv hier niedergelassen haben - und das wird bei 5jährigem ununterbrochenen Aufenthalt anzunehmen sein - liegt kein Grund vor, die- selben bezüglich der Steuer anders zu behandeln wie die übrigen Steuerzahler.

Zu § 10. Nach dem geltenden Gesetze kann die Einlieferung der Selbst- schätzungen nicht vor dem 30. April des Steuerjahres gefordert werden. Die Zunahme der Geschäfte lässt es namentlich im Interesse der überaus wichtigen und längere Zeit erfordernden Revision der Steuerrollen wünschenswert er- scheinen, dass ein Teil der Selbstschätzungen schon zu früheren Terminen eingefordert werden kann, damit der zwischen der Einlieferung der Selbst- schätzungen und der Aussendung der Steuerzettel liegende Zeitraum nicht allzu kurz bemessen ist. Bedenklich kann es wohl nur für Kaufleute sein, wenn ein früherer Termin für die Einlieferung der Selbstschätzungen bestimmt wird; es soll daher in den Distrikten Altstadt und Neustadt bei dem bisherigen Termin verbleiben. Da alle Geschäftsleute, deren Geschäftslokalitäten sich in der inneren Stadt befinden, daselbst zur Steuer veranlagt werden, auch wenn sie ihre Wohnung in einem anderen Bezirke haben, wird durch diese Bestim- mung für die grosse Mehrzahl aller Kaufleute der bisherige Zustand unver- ändert erhalten. Die Mehrzahl der übrigen Steuerzahler, welche nicht nach dem 3jährigen Durchschnitt, sondern nach Massgabe des letzten Jahres steuern,

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QQß Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

wird ohne alle Schwierigkeit die Selbstschätzungsformulare auch schon im März oder Februar zurücksenden können. Uebrigens wird die Steuerdeputation, wie bisher, in allen Fällen, in welchen Steuerpflichtige mit Rücksicht auf ihre geschäftlichen Verhältnisse ausser stände sind, den vorgeschriebenen Termin einzuhalten, ihnen die nötige Frist zur Einreichung ihrer Selbstschätzung ge- währen.

Zu §§ 11 und 12. Es erscheint zweckmässig, die im Verwaltungs- gesetz enthaltenen Bestimmungen über das Revisions- und Reklamations- verfahren in das vorliegende Gesetz aufzunehmen und das letztere dadurch von der voraussichtlich demnächst bevorstehenden Revision des Verwaltungs- gesetzes unabhängig zu machen.

Der Schlusssatz des § 11 ist auf Wunsch der Steuerdeputation hinzu- gefügt worden, damit die vorzuladenden Personen auf die nachteiligen Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen werden.

Zu § 12. Dass die Reklamation auch dann zulässig ist, wenn die Ver- anlagung auf Grund einer durch unrichtige Auffassung des Gesetzes oder sonstige Missverständnisse veranlassten irrtümlichen Selbstschätzung des Rekla- manten stattgefunden hat, entspricht der von der Behörde geübten Praxis. Die vorgeschlagene geänderte Fassung des ersten Satzes soll jeden Zweifel in dieser Beziehung ausschliessen.

Am Schlüsse des Paragraphen ist die Frist für die Berufung gegen Ent- scheidungen der Reklamationskommission auf 14 Tage ausgedehnt, weil es in manchen Fällen schwer fällt, innerhalb 8 Tage das zur eingehenden Begründung der Berufung erforderliche Beweismaterial zu beschaffen.

Zu § 13. Wenngleich die Verpflichtung zur Nachzahlung zu wenig bezahlter Steuerbeträge ohne weiteres aus den Bestimmungen des Gesetzes zu folgern sein dürfte, ist es doch zweckmässig erschienen, bei der jetzigen Revision des Gesetzes eine bezügliche ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen.

Dass die Verpflichtung zur Nachzahlung auf die Erben nur bis zur Höhe ihres Erbteils übergeht, entspricht der Billigkeit. Dieselbe Bestimmung befindet sich auch in dem preussischen Gesetze. Die Verpflichtung der Erben und Nachlassvertreter zur Auskunfterteilung wird einem Bedenken nicht unter- liegen können, da dieselbe Verpflichtung dem Erblasser ohne allen Zweifel obliegen würde und der Tod des letzteren nicht dahin führen darf, der Steuer- behörde die Feststellung, ob eine Nachzahlung von Steuer zu erfolgen hat, unmöglich zu machen.

Zu § 16. Der hinzugefügte Satz entspricht der Praxis und findet sich auch in dem preussischen Gesetze.

Zu § 17. Die Steuerdeputation hält es für richtig, dass der Zuschlag für die verspätete Entrichtung der Einkommensteuer nicht höher bemessen werde, als die Strafe für zu spät entrichtete Grundsteuer, also 2 Pfennig für jede volle Mark.

Zu § 19. Die Ordnungsstrafe soll sich nicht nur auf die unterlassene Rücksendung, sondern auch auf die ungenaue Ausfüllung der Umfragezettel beziehen. Um dies ausser Frage zu stellen, wird die geänderte Fassung vor- geschlagen.

Zu § 20. Die Steuerdeputation glaubt, dass es einem in weiten Kreisen der Steuerzahler gehegten Wunsche entspricht, wenn die den Mitgliedern der Deputation und den Schätzungsbürgern obliegende Pflicht zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden auf die Einkommensverhältnisse der Steuerzahler bezüglichen Thatsachen ausdrücklich in das Gesetz auf- genommen wird. Die bezügliche Verpflichtung der Beamten ist durch den Diensteid derselben gegeben. Uebrigens bezieht sich die Verpflichtung selbst-

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. November 1891. 397

verständlich nur auf unbefugte Mitteilungen, während hinsichtlich der anderen Behörden auf amtlichem Wege zu erteilenden Auskünfte durch die jetzt vor- geschlagene Bestimmung nichts geändert wird.

Zum Anhang zu § 4: unter 5, d. Die Einschaltung der auf Grund der Reichsgesetze von den

Arbeitgebern zu entrichtenden Versicherungsbeträge wird einer besonderen Be- gründung nicht bedürfen.

unter 5, e. Der Zusatz ist notwendig, weil es wiederholt vorgekommen ist, dass solche in Abzug gebrachte Beträge bei späterem Eingang nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gerechnet worden sind.

unter 10. Die beantragten Zusätze sollen es - in Uebereinstimmung mit den bezüglichen Vorschriften des preussischen Gesetzes - klarstellen, in welchen Fällen der durch den Verkauf von Grundstücken und Wertpapieren erzielte Gewinn als Einkommen steuerpflichtig und in welchen Fällen derselbe als Kapitalzuwachs zu betrachten ist.

Die Erwähnung der Einnahmen aus Lebensversicherungen als nicht der Einkommensteuer unterliegend rechtfertigt sich, weil nach § 4 des Gesetzes die für Lebensversicherungen zu zahlenden Prämien nicht von dem steuerpflichtigen Einkommen gekürzt werden dürfen.

unter 12. Die Worte „einschliesslich des durch Emission neuer Aktien erzielten Agiogewinnes" sind eingeschaltet, um aufgetretene Zweifel zu be- seitigen. Der Agiogewinn muss dem Reservefonds zugeführt werden und ist deshalb der Steuer unterworfen.

Wird das Einkommensteuergesetz den Anträgen des Senats entsprechend abgeändert, so bedarf es noch der Beschlussfassung, wie viele Einheitssätze der Steuer im nächsten Jahre erhoben werden sollen. Das der Bürgerschaft vorliegende Staatsbudget für 1895 schliesst mit einem Fehlbetrage von rund 6,470,000 M. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich dieser Fehlbetrag durch zur Zeit noch nicht zu übersehende Mehreinnahmen und Minderausgaben um ein Beträchtliches ermässigen werde, wird dennoch für den vollen Betrag Deckung zu beschaffen sein, da es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch im nächsten Jahre, wie alljährlich, eine Reihe von Ausgaben nachträglich be- willigt und in das Budget eingestellt werden müssen. Der durch die Ein- kommensteuer im nächsten Jahre aufzubringende Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf rund 16,000,000 M. (9,500,000 M., laut Art. 24 des Budgets ver- anschlagt, und 6,470,000 M. zu deckender Fehlbetrag). Da der Ertrag eines Einheitssatzes auf Grund des neuen Steuergesetzes auf etwa 2,300,000 M. zu schätzen ist, werden demnach sieben Einheitssätze erforderlich sein, um das Gleichgewicht im Budget herzustellen. Darin liegt allerdings eine weitere Steuererhöhung gegen das laufende Jahr. Die Notwendigkeit derselben erklärt sich aber ohne weiteres, wenn man bedenkt, dass zur Deckung des diesjährigen Defizits, das dem für 1895 veranschlagten ungefähr gleichkam, ausser den Zu- schlägen zur Einkommensteuer auch die erhöhte Erbschaftsabgabe bewilligt wurde, während der Mehrertrag der letzteren in dem Budget für 1895 schon mit veranschlagt worden ist.

Der Senat ersucht die Bürgerschaft es mitzugenehmigen, 1. dass an Stelle des Gesetzes vom 7. März 1881, betreffend die Ein-

kommensteuer, das in der Anlage zu diesem Antrage enthaltene Ein- kommensteuergesetz trete;

2. dass für das Jahr 1895 auf Grund des neuen Einkommensteuergesetzes sieben Einheitssätze der Einkommensteuer erhoben werden.

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398 Ausschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

Aus dem Ausschussbericht1). § 1 bestimmt diejenigen, welche Einkommensteuer zu entrichten haben. Der Abs. 5, welcher die hiesigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-

schaften auf Aktien und eingetragenen Genossenschaften als steuerpflichtig auf- führt, führte zu einer eingehenden Erörterung darüber, ob es sich nicht em- pfehle, für diese Gesellschaften eine Steuerermässigung eintreten zu lassen. Für eine solche wurde geltend gemacht, dass die Gründe, welche der Senat im Jahre 1881 gegen die Befreiung der Dividenden geltend gemacht habe und welche damals die Zustimmung der Bürgerschaft gefunden haben, heute nicht mehr massgebend sein könnten, denn damals habe die Steuer 3V2°/° im Maxi- mum betragen, während sich dieselbe jetzt erheblich höher beliefe; dadurch würden die Aktiengesellschaften jetzt hier wesentlich höher belastet als in Preussen, wo sie für die ersten S1^ °/o ihrer Dividenden von der Staatsein- kommensteuer befreit seien. Bei einer Anzahl hiesiger Gesellschaften wäre die Belastung dadurch eine noch wesentlich höhere, dass dieselben mit einem grossen Teil ihres Kapitals wieder bei anderen hiesigen Gesellschaften beteiligt seien, und infolgedessen die Steuer nicht doppelt, sondern dreifach zur Er- hebung gelange. Durch eine solche Doppelbesteuerung würde die Gründung neuer Gesellschaften und die Errichtung von Filialen auswärtiger Gesellschaften am hiesigen Platze erschwert, ja es wäre sogar zu befürchten, dass bereits be- stehende Gesellschaften, welche nicht unbedingt an unseren Platz gebunden seien , ihr Domizil von hier verlegen würden. Wenn man den Gesellschaften als solchen keine Steuerermässigung einräumen wolle, so möge man doch wenigstens den hiesigen Aktionären gestatten, bei Angabe ihres steuerpflichtigen Einkommens den Betrag der Dividenden in Abzug zu bringen, welche sie von hierselbst steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften bezogen haben. Gegen diese Ansicht wurde hauptsächlich das finanzielle Bedürfnis angeführt; es würde ge- wiss einen sehr schlechten Eindruck machen , wenn man zu einem Zeitpunkt, wo man zu einer abermaligen Steuererhöhung schreiten müsse, den Erwerbs- gesellschaften eine Ermässigung zu teil werden lassen wolle; auch die Be- fürchtung, dass dieselben der Steuer halber ihr Domizil von hier verlegen würden, wurde nicht geteilt.

Die Herren Senatskommissare nahmen ebenfalls zu diesen Anregungen eine ablehnende Haltung ein, welche sie, abgesehen von der auf die augenblick- lich finanzielle Lage zu nehmende Rücksicht, in folgender Weise begründeten: dass die Aktiengesellschaften in gleicher Weise, wie physische Personen zur Steuer herangezogen werden, sei gerechtfertigt, da diese Gesellschaften, welche ihre Existenzmöglichkeit lediglich den Gesetzen des Staates verdanken in vielen Beziehungen die Rechte selbständiger Personen und die damit verbundenen Vorteile geniessen. Wenn dieselben im Geschäftsleben als selbständige Ver- mögen ssubjekte betrachtet werden, so müssen sie auch der Steuer gegenüber in gleicher Weise behandelt werden. Uebrigens sei es im Resultate gleich- gültig, ob man die Gesellschaften zur Einkommensteuer heranziehe oder z. B. mit einer in Prozenten vom Reinertrage erhobenen Gewerbesteuer belege und doch würde im letzteren Falle niemand von einer unbilligen Doppelbesteuerung der Aktionäre reden. Die Befreiung der ersten 3 Va °/° Dividende von der Ein- kommensteuer sei übrigens prinziplos und inkonsequent. Was sodann die von verschiedenen Seiten empfohlene Befugnis der hiesigen Aktionäre anlange, die von ihnen bezogenen Dividenden hierselbst steuerpflichtiger Aktiengesellschaften von ihrem zu versteuernden Einkommen abzuziehen, so ständen einem solchen V erfahren nicht nur prinzipielle, sondern auch die gewichtigsten praktischen Bedenken entgegen. Da nicht immer das ganze Einkommen der Gesellschaften hier steuerpflichtig sei, können die Aktionäre gar nicht mit Sicherheit beur-

J) Der über die Skala sich erstreckende Teil des Berichts ist weggelassen; vgl. unten die Anlage I.

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Ausschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894. ggg

teilen, ob die von ihnen bezogene Dividende schon versteuert sei. Vor allem würde aber jeder Aktionär bei der Steuerdeklaration eine genaue Aufgabe über seinen Aktienbesitz machen und auf Verlangen sein Eigentum an den be- treffenden Aktien nachweisen müssen, da sonst die Aktien auswärtiger Aktionäre dazu missbraucht werden könnten, hiesige Steuerzahler von der Steuer zu be- freien. Derartige spezifizierte Aufgaben seien im preussischen Gesetz vor- geschrieben, seien aber mit dem in Hamburg eingeführten Verfahren un- vereinbar.

Ein zu diesem Punkte eingebrachter Antrag, welcher lautete : „Aktien- und andere unter Abs. 5 fallende Erwerbsgesellschaften

zahlen von den ersten 37-2 % Dividende nur die halbe Einkommen- steuer"

fand keine Majorität. Es wurde noch die Frage aufgeworfen, ob „Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung" (Reichsgesetz vom 20. April 1892) mit unter § 1 sub 5 zu verstehen und daher einkommensteuerpflichtig wären. Die Herren Senatskom- missare verneinten dies , welcher Ansicht sich auch der Ausschuss anschloss. Eine dahin gehende Bemerkung im Gesetz selbst wurde daher nicht als erforder- lich erachtet.

Nach § 2 sub 1 sind diejenigen von der Entrichtung der Einkommen- steuer befreit, deren Einkommen weniger als 900 M. beträgt.

Herrschte auch Einstimmigkeit darüber, dass es richtig wäre, die unter- sten Klassen der Einkommen von der Steuer zu befreien, so gingen die Mei- nungen über die Grenze der Steuerfreiheit doch auseinander. Es wurde be- antragt, die Steuerpflicht schon bei einer niederen Grenze eintreten zu lassen, einerseits damit diejenigen Bürger, welche nach dem neuen Gesetze von der Einkommensteuer befreit würden , ihr Wahlrecht zur Bürgerschaft nicht ver- lieren, anderseits weil es eine grosse Anzahl von Leuten gibt, welche nur für sich selbst zu sorgen haben , und daher wohl eine geringe Steuer entrichten könnten. Von anderer Seite wurde dagegen beantragt, die Steuerpflicht erst bei einem Einkommen von 1200 M. eintreten zu lassen, mit der Begründung, dass man, nachdem die Bürgerschaft den Erwerb des kostenfreien Bürgerrechts an die Bedingung eines während 5 Jahren nacheinander zu deklarierenden Ein- kommens von 1200 M. geknüpft habe, diejenigen Leute, welchen man keine politischen Rechte gewähren wolle, auch nicht zu den direkten Steuern heran- ziehen könne. Gegen diese Abänderungsvorschläge wurde aber geltend gemacht, dass man die Bürgerrechtsfrage nicht mit der Einkommensteuer verquicken solle; dafür dass diejenigen, welche nach dem bisherigen Gesetz, also gegen Zahlung von 30 M. ihr Bürgerrecht erworben haben, ihr Wahlrecht nicht ver- lieren sollen, selbst wenn sie in Zukunft von der Einkommensteuer befreit würden, sprächen allerdings Billigkeitsgründe, welchen man durch eine betref- fende Übergangsbestimmung im Gesetze gerecht werden könne ; für eine Ein- schränkung der Steuerfreiheit aus politischen Gründen läge kein Anlass vor; noch weniger könne man letztere für eine Befreiungsgrenze bis 1200 M. an- erkennen, da durch eine solche der Steuerertrag vermindert werden würde, anderseits aber ein Bürger, nachdem er auf Grund der fünfjährigen Zahlung von Einkommensteuer für 1200 M. sein Bürgerrecht gratis erworben habe, doch später durch unglückliche Verhältnisse in die Lage kommen könnte, weniger als 1200 M. Einkommen zu haben ; alsdann würde er allerdings von der Ein- kommensteuer befreit, aber sein Wahlrecht verlieren , welches er behält, wenn die Steuerpflicht schon bei einem Einkommen von 900 M. beginnt. Die That- sache, dass eine grosse Anzahl alleinstehender Leute, trotzdem ihr Einkommen unter 900 M. bleibt, wohl eine geringe Steuer entrichten könnte, wurde zwar nicht bestritten, aber auf die ausser Verhältnis zu dem finanziellen Ergebnisse stehenden Kosten der Erhebung solch geringer Steuerbeträge hingewiesen. Es wurden daher die sich nach beiden Richtungen bewegenden Abänderungsanträge abgelehnt und der Abs. 2 sub 1 genehmigt.

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400 Ausschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

Wie aber bereits im vorstehenden ausgeführt, spricht sich der Ausschuss dahin aus, dass denjenigen Bürgern, welche infolge der Erhöhung der Be- freiungsgrenze der Einkommensteuer ihr Wahlrecht verlieren würden, dasselbe unbedingt erhalten werden soll, sofern sie überhaupt Einkommensteuer zahlen, und dass es nicht von der im Senatsantrage angedeuteten Möglichkeit, ein Ein- kommen von 900 M. zu deklarieren , auch wenn sie ein solches nicht haben, abhängig gemacht werden darf. In 1891 betrug die Zahl der Hamburger Bürger mit einem Einkommen

von 600- 800 M. . . . 1877, „ über 800-1000 „ . . . 1782,

so dass also zur Zeit etwa 2500 - 3000 in Betracht kommen. Der Ausschuss be- antragt daher, dem Gesetze folgende Uebergangsbestimmung als § 22 hinzu- zufügen :

„Bürger, welche das hiesige Bürgerrecht vor Erlass dieses Gesetzes erworben haben, können, wenn ihr Einkommen weniger als 900 M. beträgt, um ihr verfassungsmässiges Wahlrecht zur Bürgerschaft nicht zu verlieren, die Einkommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 7. März 1881 entrichten. Bei Einreich ung der Selbstschätzung ist darauf hin- zuweisen, dass die Steuer auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ent- richtet werde."

Im § 3 ist zunächst die Abänderung des Einheitssatzes der Steuer, wie bereits ausgeführt, zu genehmigen.

Der letzte Absatz dieses Paragraphen bezieht sich auf Befreiungen, welche ein Steuerpflichtiger, der eine Familie von 4 Personen zu ernähren hat, bean- spruchen kann. Hierzu brachte ein Mitglied des Auschusses den Antrag ein, dem § 3 Abs. 4 hinzuzufügen:

„Ein Anspruch auf Ermässigung um ein weiteres Vierteil tritt ein, wenn die von dem Steuerpflichtigen zu ernährende Familie (ein- schliesslich des Steuerpflichtigen) aus mindestens 6 Personen besteht."

Demnach würde also Steuerpflichtigen, deren Einkommen 5000 M. nicht übersteigt, bei einer zu ernährenden Familie von 4 Personen ein Steuernach- lass um ein Vierteil, bei mindestens 6 Personen von der Hälfte, und solchen, deren Einkommen 2000 M. nicht übersteigt, ein Steuernachlass von der Hälfte bezw. drei Vierteilen zu gewähren sein.

Die Zahl der Steuerzahler, welche wegen grosser Familie eine Steuer- ermässigung beanspruchten, betrug laut Mitteilung der Steuerdeputation im Jahre 1892

mit einem Einkommen bis 2000 M 13,739 über 2000-5000 M. . . 2,390

Die erstere Kategorie wird infolge der Erhöhung der steuerfreien Grenze wesentlich an Zahl abnehmen, die zweite durch die beantragte Ausdehnung der Ermässigung keinenfalls vermehrt werden, auch der durch letztere bedingte Ausfall an Steuer keine nennenswerte Höhe erreichen; der Ausschuss hat da- her diesem Antrage seine Zustimmung erteilt und beantragt dessen Ge- nehmigung.

§ 4 gab zu keinen Bemerkungen Anlass, wohl aber der Anhang zu dem- selben, durch welchen festgestellt werden soll, was als reines Einkommen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat.

In Abs. 1 beantragt der Ausschuss anstatt „Staats- und Privatobligationen tf zu sagen Obligationen, damit nicht irrtümlicherweise angenommen werden könnte, dass Obligationen, welche von Kommunen, Städten, Kreisen etc. aus- gegeben sind, nicht unter diese Bestimmung fallen.

Der Abs. 5 d handelt von den Löhnen einschliesslich der vom Arbeitgeber auf Grund der Reichsgesetzgebung über die Krankenversicherung etc. zu tragen-

876

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Ausschussbericlit zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894. ^.Q J

den Anteile an den Versicherungsbeiträgen, welche von den Einnahmen aus verschiedenen Gewerben und Unternehmungen in Abzug gebracht werden können. Hier beantragt der Ausschuss zu sagen :

„der Löhne, einschliesslich der vom Arbeitgeber gesetz- oder ver- tragsmässig zu entrichtenden Beiträge zu Unfall-, Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherungen, der Honorare u. s. w."

Diese Fassung schliesst auch solche Beiträge ein, welche der Arbeitgeber nicht nur auf Grund der Gesetzgebung, sondern infolge von Verträgen mit den Arbeitnehmern zu leisten hat. Dagegen sollen Beiträge zu Wohlfahrtskassen, welche der Arbeitgeber selbst verwaltet, und die er freiwillig leistet, nicht ab- zugsberechtigt sein.

Zu Abs. 9 beantragt der Ausschuss der Deutlichkeit halber hinzu- zufügen :

a) die Honorare für Testamentsvollstreckungen oder sonstige Vermögens- verwaltungen, soweit sie nicht der Erbschaftssteuer unterliegen,

und in dem alsdann als b zu bezeichnenden Wortlaut des Senatsantrages zu sagen :

„Die Honorare und Tantiemen, welche den Mitgliedern der Ver- waltung und des Aufsichtsrats von hiesigen und auswärtigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge- nossenschaften gewährt werden."

Damit soll klar gestellt werden, dass hiesige auch die Honorare und Tantiemen, welche ihnen in genannten Eigenschaften von auswärtigen Gesell- schaften zufliessen, hier zu versteuern haben.

Mit der Fassung des Abs. 10 kann sich der Ausschuss nicht einverstanden erklären; dieselbe ist dem preussischen Einkommensteuergesetz nachgebildet, und soll nach den Motiven des Senatsantrags und bezüglichen weiteren Aus- führungen der Herren Senatskommissare nur das bestehende Gesetz klarer zum Ausdruck bringen. Die Einwendungen des Ausschusses richteten sich gegen den Wortlaut, nach welchem „die Einnahmen aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken und Wertpapieren nicht zu dem Einkommen, sondern als Kapitalvermehrung zu rechnen sind".

Die Herren Senatskommissare vertraten die Ansicht, dass Einkünfte aus der Realisation von Grundstücken und Wertpapieren nur dann als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten seien, wenn der Verkäufer derartige Geschäfte gewerbsmässig betreibe, oder die betreffenden Grundstücke und Wert- papiere nur auf Spekulation gekauft habe, also mit der Absicht, dieselben wieder zu veräussern, sobald dies mit einem angemessenen Gewinn geschehen könne; der Gewinn bei derartigen Veräusserungen würde aber nicht als Ein- kommen betrachtet, wenn der Eigner Grundstücke und Wertpapiere als sog. Kapitalanlagen besessen habe, und sie bei Gelegenheit verkaufe, sei es, dass er seines Kapitals für andere Zwecke (Mitgift bei Verheiratung von Kindern u. dgl.) bedürfe, oder dass er dasselbe in anderen Werten anzulegen wünsche. Es sei dies die bestehende Auffassung der Steuerdeputation, welche auch von den Gerichten wiederholt anerkannt worden wäre. Die Grenze, wo gewerbs- mässiger Handel und Spekulation vorliege, sei zwar oft schwer festzustellen, und von Fall zu Fall zu entscheiden.

Hiergegen wurde von seiten des Ausschusses geltend gemacht, dass, wenn man auch der Praxis der Steuerdeputation im allgemeinen zustimme, die vor- geschlagene Fassung doch leicht dahin führen könne, Gewinne aus einer grossen Anzahl derartiger Transaktionen als steuerfrei anzusehen, für welche dies durch- aus nicht zutreffe; es sei daher richtiger, es bei der bisherigen Fassung des betreffenden Absatzes zu belassen und im Abs. 6 die in der Senatsvorlage ge- strichenen Worte „oder mit Grundstücken" wieder herzustellen. In Abs. 10 ist

Finanz archi v. XVI. Jahrg. 877 26

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402 Aussclmssbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

alsdann nur „die Einnahme aus Lebensversicherungen" als nicht zum Einkommen gehörend, hinzuzufügen. Der Ausschuss beantragt daher:

Der Abs. 10 der Anlage zum § 4 lautet wie folgt: „Der Ertrag von irgend welchen einzelnen gewinnbringenden Ge-

schäften, wozu auch Lotteriegewinne gehören , wogegen Erbschaften, Legate, Schenkungen, die Mitgift bei Verheiratungen, die Einnahme aus Lebensversicherungen nicht zu dem Einkommen, sondern zu dem Kapitalvermögen des Empfängers, von dessen Erträgnissen er die Steuer zu entrichten hat, zu rechnen sind."

§ 5. Mit der vom Senate vorgeschlagenen Aenderung, wonach das Ein- kommen des der Steuerausschreibung unmittelbar vorhergegangenen Jahres zur Grundlage für die Angabe und Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens dient, erklärt sich der Ausschuss einverstanden.

Dagegen beantragt derselbe den Satz: „Eine Ausnahme von dieser Regel bildet das Einkommen aus solchen Geschäften, in denen kaufmännische, den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bücher geführt werden müssen" zu streichen, und dann fortzufahren: „Die Inhaber solcher Geschäfte, in denen kaufmännische , den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ent- sprechende Bücher geführt werden müssen, haben sowohl bei der Selbstschätzung, wie bei der Reklamation ihre Angaben nicht nach dem Einkommen des letzten Jahres, sondern nach dem durchschnittlichen Einkommen der drei Kalenderjahre zu machen, welche dem Jahr, für welches die Steuer ausgeschrieben wird, un- mittelbar vorhergegangen sind." Die Fassung der Senatsvorlage entspricht zwar dem Sinne nach dem § 5 des bisherigen Gesetzes, sie lässt aber Zweifel darüber, ob derjenige, welcher Teilhaber eines Geschäfts ist, in welchem kauf- männische Bücher geführt werden müssen, und der ausserdem ein Einkommen hat, sei es aus Grundstücken oder Kapitalien , welche nicht im Geschäfte an- gelegt sind, sein Gesamteinkommen nach dem dreijährigen Durchschnitt , oder nur sein Einkommen aus dem Geschäfte, bei welchem er beteiligt ist, nach diesem, und sein sonstiges Einkommen nach dem Erträgnisse des vorangegangenen Jahres zu deklarieren hat. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass jeder Teilhaber eines kaufmännischen Geschäfts sein gesamtes Einkommen nach dem dreijährigen Durchschnitt zu deklarieren hat, dass derselbe also auch berechtigt ist, etwaige Geschäftsverluste von seinem sonstigen Einkommen in dem betreffenden Jahre in Abzug zu bringen, ebenso wie der alleinige Inhaber eines Geschäfts zweifels- ohne berechtigt ist, über seine gesamten Einnahmen kaufmännische Bücher zu führen, und nur das Endresultat seiner Bilanz bei der Deklaration seines Ein- kommens zu berücksichtigen hat. Diese Auffassung soll die vorgeschlagene Aenderung zum Ausdruck bringen.

Um der Steuerdeputation eine Kontrolle darüber zu erleichtern, ob der Censit auf Grundlage seines vorjährigen Einkommens, oder des dreijährigen Durchschnitts deklariert, wurde beantragt, dem Abs. 1 des § 5 hinzuzufügen:

„Steuerpflichtige, welche nach dem dreijährigen Durchschnitt de- klarieren, haben dies in der Steuererklärung anzugeben."

Dieser Antrag fand lebhaften Widerspruch, wurde aber schliesslich mit einer kleinen Majorität angenommen.

Den § 6 beantragt der Ausschuss wie folgt abzuändern : „Bei jedem hiesigen Geschäft ist jeder Teilhaber an demselben,

er sei offener oder stiller Teilhaber oder Kommanditist , hier oder auswärtig ansässig, der Steuer unterworfen ; jedoch haben auswärtige Teilhaber nur nach dem Einkommen aus hiesigen Geschäften die Steuer zu entrichten. Die hiesige Firma oder die hiesigen Teilhaber des Geschäftes sind für die Zahlung der auswärtigen Teilhaber verpflichtet."

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Áusschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1394. 403

Die Abänderung bezweckt, klarzustellen, dass die Steuerpflicht offener oder stiller Teilhaber oder Kommanditisten, hier oder auswärtig ansässig, auch dann eintritt, wenn das geschäftliche Unternehmen keine Firma am hiesigen Platz deklariert hat, wozu z. B. Unternehmer, welche hier am Platze grosse Anlagen ausführen, und von welchen sie oft Unterbeteiligungen abgeben, nicht verpflichtet sind. Es entspricht aber gewiss der Meinung dieses Paragraphen, dass die Unterbeteiligten bei derartigen Geschäften hier zur Einkommensteuer herangezogen werden, und dass diejenigen, auf deren Namen die Ausführung geschieht, für die Zahlung ihrer auswärtigen Mitbeteiligten verpflichtet sind.

In § 9 beantragt der Ausschuss in der zweiten Zeile das Wort „Revenüen" in „Erträgnisse" abzuändern.

Laut § 10 kann die Steuerdeputation in sämtlichen Distrikten die Zurück- lieferung der Einschätzungsformulare beliebig früh im Jahre, mit Ausnahme der Distrikte Altstadt und Neustadt, in welchen dies erst zum 30- April ge- schehen kann, verlangen. Dem Ausschusse wurde von dem Herrn Präses der Steuerdeputation zwar die Versicherung erteilt, dass in dieser Beziehung auch in Zukunft in der hisherigen coulanten Weise verfahren werden würde, und einem jeden die erforderliche Frist zur Einlieferung der Einschätzungsformulare gewährt werden würde, wie dies übrigens auch in den Motiven des Senats- antrages ausgesprochen sei. Da jedoch die Steuerdeputation nach dem Wort- laut des § 10 gar nicht berechtigt ist, solche Fristen zu gewähren, so könnte doch der Fall eintreten, dass Steuerzahler, welche sich solche erbitten, einen abschlägigen Bescheid erhalten, und alsdann des Rechts der Selbsteinschätzung verlustig würden. Um diesem vorzubeugen, sowie um den Termin, bis zu welchem die Zurücklieferung in den übrigen Distrikten, ausser Altstadt und Neustadt, zu erfolgen hat, festzustellen, beantragt der Ausschuss:

dass der Schluss des ersten Absatzes des § 10 laute : „im übrigen Staatsgebiete bis zum 31. März zurückzuliefern" und hinzuzufügen:

„die Steuerdeputation ist berechtigt, auf Antrag längere Fristen zu gewähren."

Im § 13 beantragt der Ausschuss folgende Aenderung des zweiten Absatzes :

„Die Verpflichtung zur Nachzahlung geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe des Erbteils, über. Solange der Erbe noch nicht in den Besitz des ganzen Erbteils gelangt ist, kann er nur bis zu dem Betrage in Anspruch genommen werden, welchen er auf seinen Erbteil empfangen hat. - Die Verpflichtung der Erben erlischt 3 Jahre nach dem Tode des Erblassers. Die Erben, bezw. die Ver- treter des Nachlasses sind gehalten etc."

Es soll damit die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Erbe für hinterzogene Einkommensteuer des Erblassers in Anspruch genommen werde, wenn er noch nicht in den Besitz eines der Höhe der nachzuzahlenden Steuer entsprechenden Betrags der Erbschaft gelangt ist , was bei solchen Erblassern, welche zwar hier ihren Wohnsitz hatten, jedoch ihr Vermögen in überseeischen Unternehmungen angelegt haben, oft vorkommt; auch wünscht die Majorität des Ausschusses, die Verjährungsfrist für von den Erben zu erhebende Ein- kommensteuer zu verkürzen, und hält eine Frist von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers für völlig ausreichend, um der Steuerdeputation genügende Zeit zur Nachprüfung und Anmeldung ihrer Ansprüche zu gewähren. Ein Antrag, durch welchen die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche der Steuerdeputation auf 10 Jahre eingeschränkt werden sollte, wurde abgelehnt.

In § 14 beantragt der Ausschuss im ersten Absatz das Wort „schrift- lich" zu streichen, damit Leuten Gelegenheit gegeben werde, der Steuer- deputation mündlich anzuzeigen, dass sie keinen Steuerzettel empfangen haben.

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404 Aiisschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

Die im § 20 ausgesprochene Verpflichtung der Mitglieder der Steuer- deputation, sowie der Steuerschätzungsbürger, alle zu ihrer Kenntnis gelangen- den, auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Personen bezüglichen Thatsachen geheim zu halten, wünscht der Ausschuss in einer verstärkten Form zum Ausdruck zu bringen; derselbe beantragt daher, hinzuzufügen :

„und sind hierauf bei Antritt ihres Amts durch den Präses der Steuerdeputation durch Handschlag zu verpflichten."

Wenngleich der Herr Präses der Steuerdeputation einen solchen Zusatz für überflüssig hielt, da den betreifenden Herren bereits jetzt bei ihrem Amts- antritt ein Exemplar des Gesetzes übergeben werde, und sie zugleich schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Ausübung dieses Ehrenamts eine grosse Diskretion erheischt , so hält der Ausschuss es doch für zweckmässiger, die Pflicht der Verschwiegenheit noch in schärferer Weise als bisher zum Aus- druck zu bringen.

Zu den nicht besonders erwähnten Paragraphen des Gesetzes hat der Ausschuss keine Anträge zu stellen.

Dem Ausschuss sind eingereicht Eingaben der Gemeinden Alsterdorf, Ost-Krauel, Volksdorf, Curslack, Finkenwärder , Ochsenwärder , Holte-Spangen, Spadenland, Ohlsdorf, Moorwärder, Moorburg, Groden, Döse, Duhnen, Sticken- büttel, Sahlenburg, Arensch und Berensch, Oxstedt, Gudendorf.

Sämtliche Eingaben haben im wesentlichen zum Inhalt, dass bei Be- ratung des neuen Einkommensteuergesetzes dahin gewirkt werde, dass die Be- wohner des Landgebietes nicht höher besteuert werden möchten, als die Be- wohner der Stadt. Der Mehrzahl der Eingaben ist ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben beigefügt. Aus diesen Voranschlägen ist zu entnehmen, das die Landgemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen, insbe- sondere für das Schulwesen, Armenwesen, Feuerlöschwesen, Kassenwesen und sonstige Gemeindelasten erhebliche Aufwendungen zu machen haben, welche durch die staatlichen Zuschüsse nicht annähernd gedeckt werden, so dass mehr oder minder erhebliche Beträge durch Gemeindesteuer aufzubringen sind.

Die Gemeinden selbst empfinden diese Thatsache als eine Art von Doppel- besteuerung und bitten um Abhilfe.

Wenngleich der Ausschuss sich diesen Thatsachen nicht verschliesst , so war doch die Majorität desselben der Ansicht, dass diese wichtige Frage nicht bei Gelegenheit einer Revision des Einkommensteuergesetzes ihre Erledigung finden könne.

Der Ausschuss beantragt aber, unter Berücksichtigung, dass die Land- gemeinden durch die erhöhte Einkommensteuer zum Teil schwerer als bisher belastet werden, dass die Bürgerschaft dem Senat die erwähnten Eingaben zur Kenntnisnahme überreiche und zugleich den Wunsch ausspreche , der Senat möge eine Abänderung dieses Missverhältnisses in Erwägung ziehen.

880

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Ausschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1S94. 405

Aus den Anlagen des Ausschussberichts.

I. Betrag der Einkommensteuer in Mark und Prozent,

welche für bestimmte Einkommen nach den folgenden Steuerskalen zu entrichten ist:

TT . . , I Sechsfacher Betrag des Einheitssatzes Höhe !

TT HamsbtUeugerSChe

. . , I

nach dir Skala Preussische

Emkommens p. .des (mit Zuschlägen) I

des geltenden Staats-Einkommen-

StGUer Emkommens p. im Jahre Senatsvorlage feenatsvonage Gesetzes StGUer |

Senatsvorlage feenatsvonage y 22 Februar 1895

S M. õ/õ M. % S õjõ M. %~ 1,000 tí 0,600 6 0,600 6 0,600 6 0,600 1,500 11 0,733 12 0,800 12 0,800 16 1,067 2,000 16 0,800 18 0,900 18 0,900 31 1,550 2,500 26 1,040 31,50 1,260 30 1,200 44 1,760 3,000 45 1,500 45 1,500 42 1,400 52 1,733 8,500 57,50 1,643 61,50 1,757 58,50 1,671 70 2 4,000 76,25 1,906 78 1,950 75 1,875 92 2,300 4,500 95 2,111 99,60 2,213 94,50 2,100 104 2,311 5,000 113,75 2,275 120 2,400 114 2,280 118 2,360

5,500 144,30 2,624 145,50 2,645 138 2,511 132 2,400 6,000 170,30 2,838 171 2,850 162 2,700 146 2,433 6,500 196,30 3,020 201 3,092 190,50 2,900 160 2,462 7,000 222,30 3,176 231 3,300 219 3,129 176 2,514 7,500 254,80 3,397 265,50 3,540 249 3,320 192 2^560 8,000 298,35 3,729 300 3,750 279 3,487 212 2,650 8,500 338,85 3,986 339 3,988 310,50 3,653 232 2,729 9,000 379,35 4,215 378 4,200 342 3,800 252 2,800 9,500 426,60 4,491 421,50 4,437 373,50 3,932 276 2,905

10,000 472,50 4,725 465 4,650 405 4,050 300 3

11,000 539 4,900 519 4,717 463 4,255 330 fí 12,000 588 „ 573 4,775 531 4,425 360 „ 13,000 637 „ 627 4,823 594 4,569 390 „ 14,000 686 „ 681 4,864 657 4,693 420 n 15,000 735 „ 735 4,902 720 4,800 450 n 20,000 1015 5,075 1005 5,025 1035 5,175 600 n 25,000 1312,50 5,250 1275 5,100 1350 5,400 750 30,000 1575 „ 1560 5,200 1680 5,600 900 „ 35,000 1898,75 5,425 j 1845 5,272 2010 5,743 1120 3,200 40,000 2170 „ j 2145 5,362 2340 5,850 1280 „ 45,000 2520 5,600 |¡ 2445 5,433 2670 5,933 1520 3,378. 50,000 2800 „ I' 2745 5,490 3000 6 1680 3,360

i 55,000 3176,25 5,775 ! 3060 5,562 3300 „ 1920 3,491 60,000 3465 „ j 3375 5,625 3600 „ 2080 3,467 65,000 3367,50 5,950 |j 3690 5,676 3900 „ 2320 3,569 70,000 4165 „ I 4020 5,742 4200 „ 2480 3,543 75,000 4462,50 „ ¡j 4350 5,800 4500 „ 2720 3,627 80,000 4760 „ |! 4680 5,850 4800 „ 2900 3,625 85,000 5206,25 „ 5010 5,894 5100 „ 3200 3,765 90,000 5512,50 6,125 5340 5,934 5400 „ 3400 3,778 95,000 5818,75 „ 5670 5,968 5700 „ 3700 3,895

100,000 6125 „ 6000 6 6000 „ 3900 3,900

Über 100,000 - 6,300 - 6 - 6 - 4

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406 Ausschussbericht zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894.

II. Die prozentuale Verteilung der physischen Steuerzahler,

des Einkommens und des Steuerertrages nach Einkommenklassen in den Jahren 1881-92.

Einkommenklassen 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892

Steuerzahler

Von 600 bis 800 M. 39,98 39,92 40,38 41,12 41,05 40,09 40,00 87,62 35,21 31,38 29,43 28,33 Ueber 800 „ 1,000 „ 16,08 15,78 15,55 15,43 15,69 16,60 16,52 16,49 17,31 18,54 19,41 19,74

„ 1,000 „ 1,500 „ 16,55 16,26 16,15 16,07 15,94 15,98 16,02 18,22 19,52 20,45 20,64 20,36 „ 1,500 „ 2,000 „ 7,76 7,98 7,94 7,87 7,94 8,03 8,06 8,04 8,12 8,84 9,07 9,32 „ 2,000 „ 2,500 „ 3,85 3,88 3,88 3,79 3,81 3,84 3,81 3,83 3,96 4,18 4,74 5,05 r 2,500 „ 3,500 „ 4,50 4,73 4,70 4,58 4,59 4,39 '4,71 4,77 4,74 4,96 5,11 5,29 „ 3,500 „ 5,000 „ 3,91 3,96 3,98 3,97 3,88 3,59 3,94 3,93 3,90 4,09 4,15 4,37 „ 5,000 „ 10,000 „ 3,97 4,01 3,93 3,78 3,73 3,72 3,70 3,80 3,77 3,91 3,83 3,97 „ 10,000 „ 25,000 „ 2,17 2,19 2,22 2,15 2,18 2,16 2,14 2,13 2,19 2,25 2,25 2,27 „ 25,000 „ 50,000 „ 0,76 0,77 0,76 0,74 0,71 0,67 0,67 0,69 0,74 0,82 0,80 0,79 „ 50,000 „ 100,000 „ 0,32 0,34 0,35 0,34 0,33 0,30 0,30 0,32 0,34 0,37 0,35 0,33 „ 100,000 M. . . . 0,15 0,18 0,16 0,16 0,15 0,13 0,13 0,16 0,20 0,21 0,22 0,18

Einkommen Von 600 bis 800 M. 10,71 10,32 10,54 11,02 11,28 11,35 11,27 10,25 9,09 7,66 7,26 7,14

Ueber 800 „ 1,000 „ 5,54 5,24 5,22 5,31 5,55 6,04 5,99 5,78 5,74 5,81 6,15 6,40 „ 1,000 „ 1,500 „ 8,08 7,65 7,73 7,91 8,05 8,32 8,29 9,06 9,19 9,13 9,33 9,37 „ 1,500 „ 2,000 „ 5,46 5,43 5,42 5,51 5,70 5,95 5,95 5,75 5,50 5,64 5,82 6,11 „ 2,000 „ 2,500 „ 3,42 3,35 3,37 3,38 3,49 3,63 3,59 3,48 3,41 3,39 3,86 4,19 „ 2,500 „ 3,500 „ 5,22 5,27 5,31 5,32 5,48 5,62 5,74 5,64 5,31 5,25 5,46 5,76 „ 3,500 „ 5,000 „ 6,38 6,22 6,32 6,48 6,52 6,70 6,79 6,55 6,16 6,10 6,24 6,70 „ 5,000 „ 10,000 „ 10,86 10,61 10,52 10,45 10,49 10,71 10,67 10,63 9,96 9,77 9,64 10,26 „ 10,000 „ 25,000 „ 13,14 12,83 13,01 12,98 13,52 13,79 13,65 13,25 12,90 12,49 12,64 13,06 „ 25,000 n 50,000 „ 10,22 9,96 9,94 9,88 9,71 9,57 9,42 9,34 9,54 10,06 9,84 9,93 „ 50,000 „ 100,000 „ 8,45 8,71 8,95 8,98 8,85 8,35 8,51 8,53 8,69 8,92 8,44 8,18 „ 100,000 M 12,52 14,41 13,67 12,78 11,36 9,97 10,13 11,74 14,51 15,78 15,32 12,90

Steuer er trag Von 600 bis 800 M. 3,35 3,17 3,24 3,42 3,55 3,61 3,60 3,23 2,82 2,34 2,24 2,25

Ueber 800 „ 1,000 „ 1,61 1,49 1,50 1,54 1,62 1,81 1,78 1,69 1,66 1,64 1,76 1,86 „ 1,000 „ 1,500 „ 2,45 2,25 2,28 2,35 2,43 2,56 2,54 2,72 2,71 2,64 2,73 2,79 „ 1,500 „ 2,000 „ 1,85 1,80 1,81 1,86 1,95 2,08 2,07 1,97 1,85 1,86 1,93 2,06 „ 2,000 „ 2,500 „ 1,46 1,38 1,40 1,42 1,49 1,58 1,57 1,50 1,43 1,40 1,60 1,76 „ 2,500 „ 3,500 „ 2,74 2,72 2,74 2,78 2,91 3,04 3,11 3,01 2,78 2,70 2,84 3,04

3,500 „ 5,000 „ 4,47 4,28 4,36 4,53 4,62 4,85 4,92 4,69 4,30 4,16 4,33 4,73 „ 5,500 „ 10,000 „ 12,73 12,24 12,22 12,32 12,46 12,94 12,92 12,77 11,60 11,21 11,14 12,15 „ 10,000 „ 25,000 „ 20,54 19,73 20,10 20,28 21,46 22,32 22,06 21,15 20,02 19,04 19,53 20,56

25,000 „ 50,000 „ 15,98 15,33 15,37 15;46 15,42 15,52 15,26 14,90 14,81 15,34 15,20 15,63 „ 50,000 „ 100,000 „ 13,22 13,42 13,83 14,05 14,06 13,53 13,79 13,64 13,48 13,60 13,03 12,87 „ 100,000 M 19,60 22,19 21,15 19,99 18,03 16,13 16,38 18,73 22,54 24,07 23,67 20,30

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Ausschussbericlit zum Gesetzentwurf vom 12. November 1894. 407

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