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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 32. Jahrg., H. 1 (1915), pp. 351-363 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906024 . Accessed: 14/06/2014 10:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.177 on Sat, 14 Jun 2014 10:51:52 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 32. Jahrg., H. 1 (1915), pp. 351-363Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906024 .

Accessed: 14/06/2014 10:51

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt:

§ i.

(i) Einkommensteuerpflichtig sind: 1. Hamburgische Staatsangehörige, a) wenn sie in Hamburg einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 2 haben mit

Ausnahme derjenigen, welche in Reichs- oder Staatsdiensten stehen und zu- gleich in einem anderen Bundesstaate sowohl einen Wohnsitz als auch ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

b) wenn sie sich, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 2 oder einen dienstlichen Wohnsitz zu haben, in Hamburg aufhalten;

2. Deutsche, die nicht die hamburgische Staatsangehörigkeit besitzen, a) wenn sie in Hamburg einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 2 haben, mit

Ausnahme derjenigen, welche zugleich in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz haben oder welche in Reichs- oder Staatsdiensten stehen und zugleich in einem anderen Bundesstaate sowohl einen Wohnsitz als auch ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

b) wenn sie sich, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 2 oder einen dienstlichen Wohnsitz zu haben, in Hamburg aufhalten,

c) wenn sie in Reichs- oder Staatsdiensten stehen und ihren dienstlichen Wohnsitz in Hamburg haben, mit Ausnahme derjenigen, welche einen Wohn- sitz im Sinne des Abs. 2 in einem anderen Bundesstaat und nicht auch in Hamburg haben;

3. Nicht-Reichsangehörige, wenn sie in Hamburg einen Wohnsitz haben oder sich aufhalten;

4. Personen, die, ohne einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 2 oder einen dienstlichen Wohnsitz zu haben, zur Besatzung eines Schiffes gehören, dessen Heimatsort oder Heimatshafen in Hamburg liegt;

5. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossen- schaften und andere juristische Personen, deren Zweck auf einen wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern ihr Sitz sich in Hamburg befindet;

6. ohne Rücksicht auf die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen alle physischen und juristischen Personen mit dem Einkommen

a) aus einem in Hamburg belegenen Grund- oder Gebäudebesitz, b) aus dem Betrieb eines stehenden Gewerbes, sofern in Hamburg zur

Ausübung des Gewerbes eine Betriebsstätte unterhalten wird; befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesstaaten, so wird das Einkommen aus dem Gewerbe- betrieb in Hamburg nur anteilig zur Einkommensteuer herangezogen. Als Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes gilt auch der Gewinnanteil der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesell- schafter und der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, sowie der per- sönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; für

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352 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

die Steuer, welche von den auswärts wohnenden Gesellschaftern und Kom- manditisten zu entrichten ist, haften neben diesen die Gesellschaft und die in Hamburg wohnenden Gesellschafter als Gesamtschuldner.

(i) Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem eine Person eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf .die Absicht der -dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen.

(3) Durch einen Aufenthalt wird die Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 1 b, 2 b und 3 nur dann begründet, wenn der Aufenthalt länger als 6 Monate dauert ; die Steuerpflicht erstreckt sich in diesem Falle auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes.

(4) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes dient. Ausser dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten : Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Nieder- lagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter- nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.

(5) Unter Hamburg ist im Sinne dieses Gesetzes das hamburgische Staats- gebiet zu verstehen.

(ô) Das Reichsland Elsass- Lothringen und die deutschen Schutzgebiete werden bei Anwendung dieses Gesetzes den Bundesstaaten gleichgeachtet.

§2. (1) Befreit von der Einkommensteuerpflicht sind: 1. Angehörige anderer Staaten, soweit ihnen nach Staatsverträgen oder

nach völkerrechtlichen Grundsätzen Steuerfreiheit zusteht; 2. juristische Personen, soweit sie satzungsgemäss wohltätige oder gemein-

nützige Zwecke verfolgen; 3. deutsche Kolonialgesellschaften (§11 des Schutzgebietsgesetzes, R.G.B1.

1900 S. 813). (2) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit

vorliegen, trifft in Zweifelsfällen der Senat.

§3. Die Besteuerung eines Steuerpflichtigen beginnt mit dem auf seinen Ein-

tritt in die Steuerpflicht folgenden Kalendermonat und endet mit dem Schlüsse des Kalendermonats, in dem seine Steuerpflicht erloschen ist.

§4. (1) Ein Einkommen unterliegt der Besteuerung nur, wenn es den Jahres-

betrag von 1000 M. erreicht. (t) Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1. das Diensteinkommen und das Ruhegehalt der vor dem 7. März 1881

*bei öffentlich anerkannten hamburgischen religiösen Gemeinschaften angestellten Geistlichen, sowie der vor dem 9. Januar 1871 unter Zusicherung der Steuer- freiheit angestellten Lehrer an hamburgischen öffentlichen Schulen;

2. das Ruhegehalt der Mitglieder des vormaligen hamburgischen Militärs; 3. das Witwengehalt der Witwen der unter 1 und 2 genannten Personen; 4. das Militäreinkommen und die Militärpension der Personen des Unter-

offizier- und Gemeinenstandes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine das Militär- einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine, ferner die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs- oder Friedensinvaliden gewährten Pensionserhöhungen, Kriegs-, Verstümmelungs- und Alterszulagen, sowie die sonstigen durch Reichsgesetz der Besteuerung entzogenen Gebührnisse und die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrenzulagen;

5. das Einkommen aus einem in anderen Bundesstaaten belegenen Grund- oder Gebäudebesitz, sowie aus dort betriebenen Gewerben;

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. 353

6. das Einkommen, welches nach Massgabe des Wertzuwachssteuergesetzes vom 12. Oktober 1908 (vgl. Verordnung des Senats vom 10. September 1913 Amtsbl. S. 561) einer Wertzuwachssteuer unterliegt.

§ 5.

Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

§6. (1) Für jedes Steuerjahr wird durch Beschluss von Senat und Bürgerschaft

bestimmt, wie viele Einheiten der Steuer erhoben werden. (2) Die Einheit beträgt bei einem Jahreseinkommen von 1000 M. eine Mark

und steigt für jede weiteren hundert Mark eines Einkommensbetrages von mehr als 1,000 M. bis 2,000 M. um 0,20 M.

„ „ 2,000 „ „ 3,000 „ „ 0,40 „ „ 3,000 „ „ 4,000 „ „ 0,55 „ „ 4,000 „ „ 5,000 „ „ 0,65 „ „ 5,000 n „ 6,000 „ „ 0,80 „

» „ 6,000 „ , 7,000 „ „ 0,95 „ „ 7,000 „ „ 8,000 „ „ 1,00 „ „ 8,000 „ „ 10,000 „ „ 1,05 „

„ „ 10,000 , „ 15,000 „ n 1,10 „ „ „ 15,000 „ „ 20,000 „ „ 1,15 „

„ 20,000 „ „ 30,000 „ „ 1,20 , Die Einheit, die bei einem Einkommen von 30,000 M. 1 v. H. beträgt, steigt sodann in 20 Einkommenstufen um je 0.01 bis auf 1,20 v. H. des Einkommens, und zwar:

in 10 Stufen von je 2000 M. bis auf 1,10 v. H. bei einem Einkommen von 50,000 M.,

in 5 Stufen von je 10,000 M. bis auf 1,15 v. H. bei einem Einkommen von 100.000 M.,

in 5 Stufen von je 20.000 M. bis auf 1,20 v. H. bei einem Einkommen *von 200,000 M.

(s) Die Einkommensziffern werden für die Steuerberechnung auf volle hundert Mark nach oben abgerundet, jedoch wird der aus der Mitberücksichti- gung der letzten hundert Mark sich ergebende Mehrbetrag an Einkommensteuer insoweit nicht erhoben, als er das in jenen hundert Mark enthaltene tatsäch- liche Einkommen übersteigt.

(4) Unterliegt nicht das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, so wird derjenige Steuersatz zugrunde gelegt, welcher zur Anwendung kommen würde, wenn das gesamte Einkommen der Besteuerung in Hamburg unterläge.

§ 7. Besteht die Familie eines Steuerpflichtigen aus mindestens vier Personen,

so ermässigt sich die Steuer, wenn sein Gesamteinkommen nicht mehr als 6000 M. beträgt, um ein Viertel, und wenn es nicht mehr als 2500 M. beträgt, um die Hälfte. Besteht die Familie aus mindestens sechs Personen, so ermässigt sich die Steuer bei einem Gesamteinkommen bis 6000 M. um die Hälfte, bei einem Gesamteinkommen bis 2500 M. um drei Viertel. Zur Familie im Sinne dieser Vorschrift gehören ausser dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten die von dem Steuerpflichtigen auf Grund einer für ihn oder seinen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht unterhaltenen Verwandten in gerader Linie, sowie diejenigen sonstigen Angehörigen des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, welche in dem Haushalt des Steuerpflichtigen von diesem unter- halten werden und ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Finanzarchiv. XXXII. Jahrg. 353 23

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g 5 4 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

§8. (1) Als zu versteuerndes Einkommen gelten nach näherer Bestimmung der

in dem Anhang zusammengestellten Grundsätze alle in Geld bestehenden oder Geldwert besitzenden Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Grundvermögen, aus Gewerbebetrieb, aus sonstiger Erwerbs- und Berufstätigkeit, aus wiederkehrenden Leistungen, sowie aus einzelnen gewinnbringenden Geschäften.

(2) Soweit die Einkünfte in den Nutzungen eines Vermögens oder ein- zelner Vermögensgegenstände bestehen, macht es keinen Unterschied, ob die nutzbaren Gegenstände dem Steuerpflichtigen selbst gehören oder ob ihm auf Grund Vertrages, Verfügung von Todes wegen oder Gesetzes der Niessbrauch oder ein anderes Nutzungsrecht an den Gegenständen oder ein Forderungsrecht auf Auskehrung der Erträge zusteht. Insbesondere haben die Eltern, soweit ihnen kraft der elterlichen Gewalt die Nutzniessung an dem Vermögen der Kinder zusteht, die Nutzungen des Kindesvermögens zusammen mit den Ein- künften des eigenen Vermögens als Gesamteinkommen zu versteuern.

(3) Von dem Gesamtbetrage der Einkünfte, die in dem für die Einkommens- berechnung massgebenden Zeitraum erzielt sind, werden die nachstehenden während des gleichen Zeitraums gemachten Aufwendungen abgezogen:

1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des zu versteuernden Einkommens gemachten Ausgaben;

2. die von dem Steuerpflichtigen für sich oder einen nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen nach Gesetz oder Vertrag für eine Kranken-, Unfall-, Alters- oder Invalidenversicherung, für eine Pensionsberechti- gung oder Hinterbliebenenversorgung zu entrichtenden Beiträge, sowie Prämien, die für eine Lebensversicherung des Steuerpflichtigen oder eines nicht selb- ständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen gezahlt werden. Ein Abzug dieser Beiträge und Prämien ist jedoch nicht zulässig, soweit sie den Betrag von 600 M. jährlich übersteigen oder aus einem über 10,000 M. hinausgehenden Einkommensbetrage entrichtet werden können;

3. die von dem Steuerpflichtigen entrichteten Schuldenzinsen, soweit die zu verzinsenden Schulden nicht etwa auf einem in einem anderen Bundesstaate belegenen Grundstücke lasten oder zu einem daselbst betriebenen Gewerbe in wirtschaftlicher Beziehung stehen; hat der Steuerpflichtige nur das Einkommen aus einem in Hamburg belegenen Grundstücke oder aus einem in Hamburg betriebenen Gewerbe zu versteuern, so darf er nur die Zinsen der auf dem Grundstücke lastenden oder zu dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlicher Be- ziehung stehenden Schulden abziehen;

4. die von dem Steuerpflichtigen auf Grund Vertrages oder Verfügung von Todes wegen entrichteten Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, wenn der Empfänger der Rente oder der Leistungen zu den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 steuerpflichtigen Personen gehört; das gleiche gilt von den zur Er- füllung einer gesetzlichen Verpflichtung dienenden Renten, sofern es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt.

(4) Von dem zu versteuernden Einkommen dürfen insbesondere nicht ab- gezogen werden:

1. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen sowie die sonstigen für nützliche Zwecke, für Erziehung, Bedienung, Heilung, Kur oder Pflege oder für Vergnügungen gemachten Aufwendungen;

2. die zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmten Geld- renten oder sonstigen Leistungen;

3. Schenkungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen, auch wenn diese nicht in einer einmaligen, sondern in fortlaufenden Leistungen bestehen, sofern der Steuerpflichtige mangels bestehender Verpflichtung diese Leistungen jederzeit einstellen kann;

4. Verwendungen zur Geschäftserweiterung, zu Kapitalanlagen und zur Schuldentilgung ;

5. Steuern und Abgaben, sofern sie nicht als Geschäftsunkosten anzusehen oder vom Grund- oder Gebäudebesitz zu entrichten sind;

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. 355

6. Ausgaben für ein in einem anderen Bundesstaate belegenes Grundstück oder ein daselbst betriebenes Gewerbe.

§9. (1) Der Steuerpflichtige hat, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes

bestimmt ist, dasjenige Einkommen zu versteuern, das er in dem der Ver- anlagung vorangegangenen Kalenderjahre bezogen hat.

(2) Wer erst mit dem Beginn oder im Laufe eines Steuerjahres steuer- pflichtig wird, hat für die Zeit vom Beginn der Besteuerung ab (§ 3) die Steuer zunächst nach einem Jahreseinkommen zu entrichten, das seinen laufenden regelmässigen Einnahmen entspricht. Soweit diese Veranlagung auf Schätzung beruht, wird sie erforderlichenfalls nach Ablauf des Steuerjahres berichtigt. In dem folgenden Steuerjahre hat der Steuerpflichtige das hiernach für das Zuzugsjahr festgestellte Jahreseinkommen unter Hinzurechnung der in jenem Jahre seit Eintritt in die Steuerpflicht erzielten einmaligen aussergewöhnlichen Einnahmen zu versteuern.

(3) Wenn Personen, die bisher nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 nur der beschränkten Steuerpflicht unterlagen, in Gemässheit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 mit ihrem Ge- samteinkommen steuerpflichtig werden, oder wenn Personen, die bisher mit ihrem Gesamteinkommen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 5 steuerpflichtig waren, nach dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht noch ein aus den im § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Einnahmequellen herrührendes Einkommen zu versteuern haben, so wird ihr hinfort zu versteuerndes Einkommen so berechnet, wie wenn sie mit diesem Einkommen neu in die Steuerpflicht eingetreten wären.

(4) Sind Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 nur mit Einkommen aus Grund- oder Gebäudebesitz oder aus dem Betrieb eines stehenden Gewerbes steuer- pflichtig, so gilt jedes einzelne Grundstück und jedes selbständige gewerbliche Unternehmen als besondere Einnahmequelle, so dass sie, wenn sie zu ihren bisherigen Einnahmequellen dieser Art eine weitere hinzuerwerben, mit dem Einkommen aus dieser neu in die Steuerpflicht eintreten und bei dem Fortfall einer von mehreren solcher Einnahmequellen mit dem Einkommen aus dieser Quelle aus der Steuerpflicht ausscheiden.

§ 10.

(1) War der Steuerpflichtige während des der Veranlagung vorangegangenen Kalenderjahres Inhaber oder Mitinhaber eines kaufmännischen Geschäftes, für das gesetzlich die Führung von Handelsbüchern vorgeschrieben ist, und dessen Erträge nach Massgabe dieses Gesetzes zu versteuern sind, so tritt für die Besteuerung des gesamten nach diesem Gesetze zu versteuernden Einkommens an die Stelle des im letzten Kalenderjahre erzielten Jahreseinkommens das durchschnittliche Jahreseinkommen der drei letzten bei Beginn des Steuerjahres abgelaufenen Geschäftsjahre oder, wenn das Geschäft noch nicht so lange be- steht, das nach dem Durchschnitt des Zeitraums des Bestehens zu berechnende Jahreseinkommen. Als das in den einzelnen Jahren erzielte Einkommen gilt der Gewinn, wie er sich aus den nach den gesetzlichen Vorschriften aufge- stellten Bilanzen ergibt. Die von dem Steuerpflichtigen für sich, seine Familie und seinen Haushalt verbrauchten, dem Geschäft entnommenen Waren und Gelder, sowie die als Ausgabe gebuchten Zinsen des im Geschäftsbetrieb an- gelegten eigenen Kapitals werden dem Gewinne hinzugerechnet. Ein Verlust, der sich in einzelnen Jahren des für die Berechnung raassgebenden Zeitraums ergeben hat, darf von den Ueberschüssen anderer in diesen Zeitraum fallender Jahre nicht abgezogen werden.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für die Teilhaber einer offenen Handels- gesellschaft auch hinsichtlich ihres nicht aus der Beteiligung an der Gesell- schaft herrührenden Einkommens; sie sind verpflichtet, auch über ihr nicht in die Gesellschaft eingebrachtes Vermögen den Vorschriften des Handelsgesetz- buches entsprechende Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen.

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356 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

(3) Haben die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur während eines Teiles des der Veranlagung vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil des Einkommens nach den vor- sehenden Bestimmungen zu berechnen; für den in der übrigen Zeit erzielten Teil des Einkommens ist § 9 massgebend.

(4) Im Sinne der vorstehenden Vorschriften gilt der Kommanditist nicht als Mitinhaber eines kaufmännischen Geschäfts.

§ n. Verringert sich das Einkommen durch den Wegfall einer Einnahmequelle

oder durch aussergewöhnliche Unglücksfälle um mehr als die Hälfte, so kann die Steuerdeputation auf Antrag für die Zeit vom Wegfall der Einnahmequelle ab eine Ermässigung der Steuer bis auf den dem verringerten Einkommen entsprechenden Betrag bewilligen.

§ 12.

(ii Verstirbt ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuerjahres, so wird dadurch die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer für das ganze Steuerjahr nicht berührt. Die Verpflichtung, die für die Zeit bis zum Ende des Steuerjahres noch nicht gezahlte Steuer zu entrichten, geht als Nachlass- verbindlichkeit auf die Erben über. Verringert sich das Einkommen infolge des Todes des Steuerpflichtigen um mehr als die Hälfte, so findet die Vorschrift des § 11 entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle der Auflösung einer der im § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten juristischen Personen ist dem Einkommen, das in dem mit der Beendigung der Liquidation ablaufenden Geschäftsjahre zu versteuern ist, der Betrag hinzu- zurechnen, um den das zur Verteilung gelangende Vermögen die Gesamt- summe der Einlagen übersteigt, soweit von diesem Betrage nicht schon Ein- kommensteuer oder nach Massgabe des Wertzuwachssteuergesetzes vom 12. Oktober 1908 Wertzuwachssteuer erhoben worden ist. Für die bis zur Beendigung der Liquidation nicht bezahlte Steuer haften die Liquidatoren als Gesamtschuldner.

§13. (1) Dem Einkommen eines Mannes wird für die Zeit vom Beginne des auf

die Eheschliessung folgenden Steuerjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Ehe aufgelöst wird, das Einkommen der Frau hinzugerechnet, Diese Vor- schrift gilt auch dann, wenn während des für die Einkommensberechnung in Betracht kommenden Zeitraums die Ehe noch nicht bestanden hat; verringert sich jedoch das Einkommen der Frau infolge der Eheschliessung durch den Wegfall einer Einnahmequelle um mehr als die Hälfte, so findet auf die Hinzu- rechnung die Vorschrift des § 1 1 entsprechende Anwendung. Mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Eheschliessung stattfindet, scheidet die Frau aus der Steuerpflicht aus, doch haftet sie für die Entrichtung der Steuer neben dem Manne als Gesamtschuldner. Im Falle der Auflösung der Ehe hat die Frau vom Beginne des folgenden Jahres ab ihr Einkommen ebenso zu versteuern, wie wenn sie erst mit diesem Zeitpunkt steuerpflichtig geworden wäre. Der Auflösung der Ehe steht eine dauernde Trennung der Ehegatten gleich. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten nach Massgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig ist.

(2) Scheidet der Mann während bestehender Ehe aus der Steuerpflicht aus, so hat die Frau vom Beginne des folgenden Monats ab ihr Einkommen, soweit es in Hamburg der Besteuerung unterliegt, gemäss § 9 Abs. 2 zu ver- steuern.

(3) Bei bestehender Gütergemeinschaft gilt Einkommen der Ehegatten, welches in das Gesamtgut fällt, als Einkommen des Mannes. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gilt das in das Gesamtgut fallende Einkommen als Ein- kommen des überlebenden Ehegatten.

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. 357

§ 14.

(1) Nicht-Reichsangehörige, welche in Gemässheit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Hamburg steuerpflichtig geworden sind, haben das Recht, an Stelle des Einkommens den Verbrauch zu versteuern. Die Einheit beträgt in diesem Falle 1,20 vom Hundert. Das Recht erlischt, wenn die Steuerpflicht in Ham- burg 5 Jahre bestanden hat; dagegen besteht es für die Dauer des 5jährigen Zeitraums auch dann fort, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des Zeitraumes die Reichsangehörigkeit erwirbt.

(2) Auf Personen, die sich zu Erwerbszwecken in Hamburg aufhalten, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.

§ 15.

Zum Zwecke der Ermittlung der Steuerpflichtigen werden jährlich an die Grundeigentümer und Haushaltungsvorstände Umfragebogen übersandt, die bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 6 M. nach Massgabe des auf ihnen be- findlichen Vordrucks auszufüllen und zurückzuliefern sind.

§ 16.

(1) Jeder Steuerpflichtige hat über die Höhe seines Einkommens eine Steuer- erklärung unter der Versicherung abzugeben , dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Zu diesem Zwecke wird ihm ein Vordruck übersandt, den er durch Angabe des Gesamtbetrages seines Einkommens, oder, wenn er als Ausländer von dem ihm nach § 14 zustehenden Rechte Gebrauch macht, durch Angabe der Höhe seines als solchen zu bezeichnenden Verbrauchs auszufüllen und nach erfolgter Unterzeichnung innerhalb der von der Steuer- deputation bestimmten und öffentlich bekanntgemachten Frist zurückzusenden hat. Die Frist für die Einlieferung der Steuererklärung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Unterliegt nicht das gesamte Einkommen der Steuerpflichtigen der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, so hat der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung ausser der Höhe seines nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu versteuernden Einkommens auch sein gesamtes Einkommen anzu- geben.

(3) Wer erst mit dem Beginn oder im Laufe eines Steuerjahres steuer- pflichtig geworden ist, hat die für jenes Jahr zum Zwecke seiner vorläufigen Veranlagung abgegebene Steuererklärung spätestens mit der für das nächste Jahr abzugebenden Steuererklärung durch Angabe seiner bis zum Schlüsse des ersten Steuerjahres erzielten regelmässigen Einnahmen zu berichtigen.

§ 17.

(1) Die Steuererklärungen werden unter Aufsicht der Steuerdeputation durch ein für jeden Steuerbezirk gebildetes Einkommensteueramt nachgeprüft. Das Einkommensteueramt besteht aus dem Steuerdirektor als Vorsitzendem und den Schätzungsbürgern des Bezirks ; die Steuerdeputation kann bestimmen, dass einzelne zur Zuständigkeit des Einkommensteueramtes gehörige Angelegen- heiten oder ein bestimmter Kreis solcher Angelegenheiten vom Vorsitzenden allein erledigt werden können.

(2) Eine Erhöhung oder Herabsetzung des vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung angegebenen Einkommensbetrages darf erst erfolgen, nachdem ihm zuvor Gelegenheit gegeben ist, seine Steuererklärung mündlich oder schriftlich innerhalb einer ihm gesetzten Frist zu rechtfertigen.

(3) Reicht ein Steuerpflichtiger die Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebeneu Frist ein, so wird die Höhe des von ihm zu versteuernden Einkommens durch das Einkommensteuer amt nach freier Ueberzeugung ge- schätzt. Steuererklärungen, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist ein- gehen, können noch berücksichtigt werden.

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358 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

§ 18. Wer in seinem Haushalt, Beruf oder Gewerbe andere Personen gegen

Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet, über die Dienstbezüge dieser Personen dem Einkommensteueramt auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Erteilung dieser Auskunft kann vom Einkommensteueramt durch Geldstrafen bis zu 300 M. erzwungen werden; der Festsetzung einer Strafe muss deren Androhung vor- angehen.

§ 19. Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird dem Steuerpflichtigen durch

Zustellung eines Steuerbescheides mitgeteilt. Die Form der Zustellung wird durch die Steuerdeputation bestimmt.

§ 20.

(1) Gegen den Steuerbescheid steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Steuerdeputation zu. Die Beschwerde muss binnen einer von der Zu- stellung des Steuerbescheides ab laufenden Frist von 4 Wochen bei der Steuer- deputation schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden.

(2) Wird die Beschwerde auf eine Tatsache gestützt, die erst nach der Zustellung des Steuerbescheides eingetreten ist, so beginnt der Lauf der Be- schwerdefrist erst mit dem Eintritt dieser Tatsache.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Unrichtigkeit der erfolgten Veranlagung nachzuweisen. Er ist bei Vermeidung der Zurückweisung seiner Beschwerde verpflichtet, die ihm vorgelegten Fragen mündlich oder schriftlich zu beant- worten, seine Bücher oder sonstigen Aufzeichnungen oder Schriftstücke, die über sein Einkommen oder sein Vermögen Aufschluss geben können, vorzulegen und über die Richtigkeit der von ihm in der Steuererklärung oder vor dem Einkommensteueramt oder zur Begründung der Beschwerde gemachten Angaben auf Verlangen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuerpflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen.

(4) Gegen die Entscheidung der Steuerdeputation ist der Rechtsweg nach Massgabe der §§ 24 Abs. 2, 25-30 des Gesetzes betr. das Verhältnis der Ver- waltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879 zulässig.

(5) Eine nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist eingelegte Beschwerde kann berücksichtigt werden , wenn die Versäumung der Frist genügend ent- schuldigt ist. Eine Beschwerde, die sich auf eine infolge des Doppelsteuer- gesetzes vom 22. März 1909 eingetretene Doppelbesteuerung bezieht, darf, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppel- besteuerung angebracht wird, nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden, dass die ordentlichen Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht innerhalb der dafür bestimmten Fristen eingelegt sind.

§ 21.

(1) Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes keine oder eine zu niedrige Steuer entrichtet haben, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Betrages nebst vier vom Hundert jährlicher Zinsen verpflichtet.

(2) Die Verpflichtung zur Nachzahlung geht mit dem Tode des Steuer- pflichtigen als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlass. Der Anspruch gegen die Erben erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Tode des Erb- lassers geltend gemacht ist. Die Erben sind verpflichtet, der Steuerdeputation auf deren Verlangen die zur Ermittlung des Einkommens erforderliche Aus- kunft zu erteilen, auch die von dem Erblasser geführten Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, welche über sein Vermögen und Einkommen Aufschluss geben, vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Nachlasspfleger, Testaments- vollstrecker und Gesamtgutsverwalter in Ansehung des ihrer Verwaltung unter-

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. 359

liegenden Vermögens. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann vom Ein- kommensteueramt durch Geldstrafen bis zum Betrage von 800 M. erzwungen werden; der Verhängung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorhergehen.

§ 22.

(1) Wer keinen Steuerbescheid für das laufende Jahr empfangen hat, ob- wohl er zur Entrichtung von Einkommensteuer verpflichtet ist, hat dies inner- halb der von der Steuerdeputation zu diesem Zwecke bestimmten und öffent- lich bekanntgemachten Frist dem Einkommensteueramt anzuzeigen.

(2) Zu dieser Anzeige sind auch verpflichtet gesetzliche Vertreter, Bevoll- mächtigte, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Gesamtgutsverwalter und Vorstandsmitglieder steuerpflichtiger juristischer Personen.

(3) Wer die ihm obliegende Anzeige unterlässt, verfallt in eine Geldstrafe bis zum Betrage der dem Staate entzogenen Steuer: die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer nebst Zinsen wird dadurch nicht berührt.

§ 23.

(1) Wer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit in der von ihm ab- gegebenen Steuererklärung oder bei der Rechtfertigung einer Steuererklärung gegenüber dem Einkommensteueramt oder zur Begründung einer Beschwerde unrichtige Angaben macht oder es unterlässt, eine unrichtige Angabe unver- züglich zu berichtigen, nachdem er von ihrer Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat, verfällt in eine Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe auf das Zwanzigfache erhöht werden. Die Festsetzung von Strafen auf Grund vorstehender Vorschriften erfolgt durch die Steuerdeputation.

(2) Wer die von ihm gemachten Angaben berichtigt, bevor gegen ihn eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet ist oder bevor er von der Erstattung der Anzeige oder der Einleitung einer Untersuchung Kenntnis er- langt hat, bleibt straffrei.

§ 24.

Ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen auf Grund des § 17 Abs. 3 zum Zwecke der Veranlagung geschätzt ist, hat, wenn das nach dem Gesetz von ihm zu versteuernde Einkommen den geschätzten Betrag übersteigt, dieses innerhalb 4 Wochen nach der Zustellung des Steuerbescheides dem Einkommen- steueramt anzuzeigen. Wer die Anzeige unterlässt, wird unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 23 bestraft.

§ 25. Die Behörden und Gerichte sind verpflichtet, der Steuerdeputation die

ihnen bekannt werdenden Steuerhinterziehungen mitzuteilen und ihr auf Ver- langen über alle zur Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen geeigneten Tatsachen Auskunft zu erteilen.

§ 26.

(1) Der Anspruch auf die Steuer entsteht mit dem Beginne des Steuerjahres. (2) Die Steuer ist bis zu den von der Steuerdeputation bestimmten und auf

■den Steuerbescheiden angegebenen Zeitpunkten zu entrichten, widrigenfalls für jede volle Mark des Rückstandes ein Zuschlag von 2 v. H. erhoben wird. Der Zuschlag kann, wenn der Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Entrichtung der Steuer ohne sein Verschulden verhindert war, von der Steuerdeputation erlassen werden.

(3) Steuerbeträge und Zuschläge , welche nicht . innerhalb einer Woche nach erfolgter Mahnung entrichtet sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(4) Ist ein Steuerpflichtiger zur Steuer mit einem Einkommen heran- gezogen , von welchem er in einem anderen Bundesstaate für den gleichen

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360 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

Zeitraum die von ihm dort geforderte Einkommensteuer entrichtet hat, so ist ihm auf Antrag die Einkommensteuer bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Mass der Besteuerung zu stunden.

§ 27.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen werden aussei* den durch eine Vollstreckungsmassregel erwachsenden Auslagen Vollstreckungs- gebühren erhoben und zwar bei einem Betrag

bis 6 M. einschliesslich 0,30 M. von mehr als 6 M. bis 12 M. einschliesslich 0,60 „

„ „ 12 „ „ 24 „ „ 0,90 „ » „ 24 „ „ 36 „ „ 1,20 „

36 „„ 50 „ „ 1,50 „ „ „ 50 „ „ 100 „ „ 2,- „ „ „ 100 „ „ 300 „ „ 3,- „ „ „ 300 „ „ 1000 „ „ 4,- „

„ 1000 „ 5,- n (2) Für die Versteigerung gepfändeter Gegenstände wird ausserdem die-

in der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Reichsgesetzbl. 1898 S. 683) bestimmte Gebühr mit der Massgabe erhoben, dass der Mindestbetrag 50 Pf. ist.

§ 28.

Die Mitglieder der Steuerdeputation und die Schätzungsbürger sind ver- pflichtet, alle amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden, auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Personen bezüglichen Tatsachen geheim zu halten. Auf Erfüllung dieser Verpflichtung werden die bürgerlichen Mitglieder der Steuerdeputation durch den Senat, die Schätzungsbürger durch den Vorsitzenden der Steuerdeputation durch Eid verpflichtet.

§ 29,

(1) Dieses Gesetz findet zuerst auf die für das Jahr 1914 zu entrichtende Einkommensteuer Anwendung; gleichzeitig tritt das Einkommensteuergesetz vom 2. Februar 1903 ausser Kraft.

(2) Für die Einkommensteuerpflicht ungeteilter Erbschaftsmassen bleiben, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist, die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Februar 1895 massgebend.

(3) Wer bei Verkündung des vorliegenden Gesetzes das Bürgerrecht be- sitzt, kann, auch wenn sein Einkommen weniger als 1000 M., aber mindestens 900 M. beträgt, das Wahlrecht zur Bürgerschaft ausüben, falls er ein Einkommen von 1000 M. versteuert; wer das Bürgerrecht vor dem 22. Februar 1895 erworben hat, kann, wenn sein Einkommen weniger als 900 M., aber mindestens 600 M. beträgt, das Wahlrecht zur Bürgerschaft ausüben, falls er entweder von seinem Einkommen die im § 3 des Einkommensteuergesetzes vom 7. März 1881 be- stimmte Steuer entrichtet oder nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ein Einkommen von 1000 M. versteuert. In der Steuererklärung ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige eine Steuer auf Grund dieser Vorschrift zahlen will.

§ 30. Dieses Gesetz ist vor Ablauf des Jahres 1917 einer Revision zu unterziehen.

Anhang. I. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: 1. Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder

Art, insbesondere aus Darlehen, Sparkassenguthaben, Hypotheken, Grund- schulden und Rentenschulden , aus öffentlichen und privaten Schuldverschrei- bungen, aus Pfandbriefen und anderen Wertpapieren;

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. ggj

2. Dividenden, Zinsen und sonstige Gewinnanteile aus der Beteiligung an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, Berggewerkschaften und sonstigen juristischen Personen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie aus der Beteiligung an einem Handels- gewerbe als stiller Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn die Auszahlung nicht in bar, sondern durch Zuteilung von Genussscheinen, neuen Aktien oder ähnlichen Urkunden oder in der Form einer Erhöhung des Geschäftsanteils erfolgt.

Es macht keinen Unterschied, ob die Zinsen, Renten oder Gewinnanteile abgehoben sind oder nicht, ob die zinstragenden oder in anderer Weise nutz- bringenden Kapitalien innerhalb oder ausserhalb Hamburgs belegt sind, oder ob das Unternehmen, an welchem der Steuerpflichtige mit einer Kapitaleinlage beteiligt ist, innerhalb oder ausserhalb Hamburgs betrieben wird.

II. Als Einkommen aus Grundvermögen gelten die Erträge eines Grund- stücks, einerlei ob der Bezugsberechtigte Eigentümer des Grundstücks ist, oder ob ihm ein Nutzungsrecht an dem Grundstück oder ein Forderungsrecht auf Auskehrung der Erträge zusteht. Insbesondere gehören zum Einkommen aus Grundvermögen :

1. der Miet- und Pachtzins, sowie die Grundhauer für alle vermieteten oder verpachteten oder gegen Grundhauer überlassenen Grundstücke, Wohn- räume oder anderen Räume, der Mietwert der dem Steuerpflichtigen gehörigen oder seiner Nutzniessung unterliegenden, von ihm für sich und seine Haus- haltungsangehörigen zur Wohnung oder zu hauswirtschaftlichen Zwecken be- nutzten Gebäude und Gebäudeteile mit Einschluss der zugehörigen Gärten, Hofräume, Ställe und anderen Nebengelasse.

Abgezogen werden: a) die dem Steuerpflichtigen zur Last fallenden durch ordnungsmässigen

Gebrauch verursachten Kosten für Instandhaltung und Wiederherstellung; b) die Prämien für Gebäudeversicherung; c) die Zinsen der auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und Grund-

schulden, sowie andere aus dem Grundstücke zu entrichtende wiederkehrende Leistungen, soweit diese nicht zur Abtragung einer Kapitalschuld dienen;

d) die staatliche und die kommunale Grundsteuer; 2. der Ertrag der von dem Steuerpflichtigen bewirtschafteten Grundstücke,

einerlei, ob diese dem Steuerpflichtigen gehören, seiner Nutzniessung unter- liegen oder von ihm gepachtet sind ; zu dem Ertrage gehört der eingenommene oder noch ausstehende Erlös aller Erzeugnisse des Grundstücks, sowie der sonstigen aus dem Grundstück oder durch die Viehhaltung gewonnenen Aus- beute, ferner der Geldwert der von dem Steuerpflichtigen selbst in seinem Haushalt verbrauchten Erzeugnisse und Ausbeute.

Abgezogen werden: a) wenn die Grundstücke von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet werden,

die unter Nr. 1 Abs. 2 a - d aufgeführten Ausgaben und, wenn die Grundstücke gepachtet sind, der Pachtzins, soweit dieser den Mietewert der von dem Steuer- pflichtigen für sich und seine Familie benutzten Wohnung übersteigt;

b) Lohn, Kostgeld und andere Beträge, die der Steuerpflichtige auf Grund eines Dienstverhältnisses den zur Bewirtschaftung des Grundstücks verwendeten Personen zahlt, sowie die von dem Steuerpflichtigen für die Versicherung dieser Personen zu entrichtenden Beiträge;

c) die Kosten für Unterhaltung des Viehes, soweit dieses für die Zwecke der Wirtschaft und nicht für die persönlichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie gehalten wird ;

d) die Anschaffungskosten für Samen, Pflanzen, Futter- und Dungmittel, Rohstoffe und sonstige Materialien, welche für den laufenden Wirtschafts- betrieb zugekauft sind ;

e) die Aufwendungen zur Erhaltung und Ergänzung, nicht auch zur Ver- Ò61

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_gg2 Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914.

mehrung des zum Wirtschaftsbetriebe bestimmten Geräts, Viehbestandes und sonstigen Zubehörs;

f) die Prämien für Versicherung der Erzeugnisse und des Zubehörs.

III. Als Einkommen aus Gewerbebetrieb gilt der Geschäftsgewinn aus gewerblichen Unternehmungen aller Art mit Einschluss der wissenschaftlichen und künstlerischen Unternehmungen, der Schul- und Unterrichtsanstalten, sowie der Heilanstalten, unter Einrechnung des Wertes der vom Gewerbetreibenden für sich, seine Familie und seinen Haushalt solbstverbrauchten Erzeugnisse und verwerteten Dienstleistungen.

Abgezogen werden : a) der Kaufpreis der verarbeiteten Materialien, Rohstoffe und Halbfabri-

kate, sowie der im Betriebe verwendeten Feuerungs-, Beleuchtungsmaterialien und sonstigen Hilfsstoffe;

b) der Mietzins der zum Betriebe benutzten Fabrikgebäude, Werkstätten, Verkaufsläden und aller anderen Räumlichkeiten, ferner der Schiffe, Fuhrwerke und sonstigen Transportmittel oder, wenn der Gewerbetreibende selbst der Eigentümer ist, die Kosten für Instandhaltung und Versicherung dieser Gegen- stände, ein der Wertverminderung entsprechender Betrag für Abnutzung, die Zinsen des im Betriebe verwendeten angeliehenen Kapitals, sowie die Zinsen der Hypotheken und Grundschulden, welche auf den dem Gewerbebetriebe dienenden Grundstücken haften;

c) die Kosten der Instandhaltung der zum Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, ein angemessener Betrag für Abnutzung, sowie die Versicherungsprämien für die genannten Gegenstände und für die Waren- vorräte ;

d) die Löhne und die sonstigen Dienstbezüge, sowie die Unterhaltungs- kosten der ausser dem Unternehmer und seiner Familie im Gewerbebetriebe beschäftigten Personen, einschliesslich der von dem Arbeitgeber für die Ver- sicherung dieser Personen zu entrichtenden Beiträge;

e) die Aufwendungen zur Erhaltung und Ergänzung des Bestandes der im Gewerbebetriebe verwendeten Tiere ;

f) der Betrag der uneinbringlichen und ein angemessener Teilbetrag der zweifelhaften Forderungen; doch werden die in Abzug gebrachten Beträge im Falle späteren Eingangs bei der nächsten Angabe des zu versteuernden Ein- kommens diesem hinzugerechnet.

IV. Als Einkommen aus sonstiger Erwerbs- und Berufstätigkeit gelten : a) die Gehalte, Besoldungen, Ruhegehalte, Tantiemen und sonstigen Be-

züge aller Art der im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienste oder in kauf- männischen, gewerblichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Anstalten und Unternehmungen angestellten Personen, die Gebühren und Vergütungen der Aerzte, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller und Lehrer, die Löhne für Arbeit und Dienstleistungen aller Art, einerlei, ob die Einnahmen in Geld, freier Wohnung, Beköstigung oder anderen Naturalbezügen bestehen;

b) die Vergütungen für Vermögensverwaltungen jeder Art, insbesondere für Vollstreckung von Testamenten, die Tantiemen und anderen Vergütungen, welche den Mitgliedern der Verwaltung und des Aufsichtsrats von hamburgischen und auswärtigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften gewährt werden.

Geschäftsunkosten werden abgezogen. V. Als Einkommen aus wiederkehrenden Leistungen gelten Leibrenten

und andere wiederkehrende Bezüge, einerlei, ob sie auf einer durch Gesetz, Vertrag oder Verfügung von Todes wegen begründeten Verpflichtung oder ohne Bestehen einer solchen Verpflichtung auf unentgeltlicher Zuwendung beruhen. Im letzteren Falle braucht jedoch der Empfänger die Einnahme nur zu ver- steuern, wenn nicht schon der Zuwendende für den gleichen Betrag die Ein- kommensteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten hat.

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Hamburger Einkommensteuergesetz vom 9. Januar 1914. ygg

Der auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährte Unterhalt braucht vom Unterhaltsberechtigten nur dann versteuert zu werden, wenn der Berechtigte in Hamburg einen selbständigen Haushalt führt und der Unter- haltspflichtige im Deutschen Reiche weder einen Wohnsitz hat noch sich aufhält.

VI. Als Einkommen aus einzelnen gewinnbringenden Geschäften gilt auch jede Entschädigung, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wird; ferner jeder Gewinn aus einem von dem Steuerpflichtigen zu Spekulations- zwecken abgeschlossenen Geschäft.

Ein in dem für die Steuerberechnung massgebenden Zeitraum durch solche Spekulationsgeschäfte erlittener Verlust wird von dem Einkommen abgezogen ; ■der Abzug ist nur zulässig, wenn der abgezogene Betrag in der Steuererklärung besonders aufgeführt ist.

VII. Bei den im § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten juristischen Personen gilt als steuerpflichtiges Einkommen der sich aus der Bilanz ergebende Gewinn, soweit er in der Form von Aktienzinsen, Dividenden, Genussscheinzinsen oder unter sonstiger Benennung, sei es in bar oder durch Zuteilung von Genuss- scheinen oder in sonstiger Weise, unter die Mitglieder oder Inhaber von Genuss- scheinen verteilt wird. Hinzugerechnet werden Beträge, die zur Tilgung von Schulden, zur Zahlung von Einkommens- oder Vermögenssteuern, zur Herab- setzung des Grund- oder Stammkapitals, zur Verbesserung oder Geschäfts- erweiterung oder zur Bildung von Reservefonds verwandt oder auf neue Rech- nung vorgetragen werden; bei Versicherungsgesellschaften werden jedoch Be- träge, die einem zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmten Reservefonds zugeführt werden, nicht als Einkommen besteuert. Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Gewinn wird der aus dem Vorjahr vorgetragene in das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres eingerechnete Gewinnsaldo abgesetzt. Zu dem zu versteuernden Einkommen gehört auch der durch Aus- gabe von Aktien oder anderen Geschäftsanteilen erzielte Agiogewinn.

Bei Konsumvereinen (Vereinen zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im grossen und Ablass im kleinen) gilt, sofern das nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Einkommen nicht höher ist, als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ein Betrag von 8 v. H. des Erlöses, der in dem nach § 10 für die Steuerberechnung massgebenden Zeit- raum für die abgelassenen Waren erzielt ist, einschliesslich der auf den Kauf- preis gewährten Rabatte und Rückvergütungen.

VIII. Zu dem der Einkommensteuer unterliegenden Einkommen gehören nicht Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Aussteuern und Ausstattungen, Lotterie- und Prämiengewinne, sowie die in einer Kapitalzahlung bestehenden Einnahmen aus Lebens- oder Unfallversicherungen.

Gratifikationen, die herkömmlich zu Weihnachten, Neujahr, bei Abschluss des Geschäftsjahres oder bei anderen wiederkehrenden Gelegenheiten in An- erkennung geleisteter Dienste gewährt zu werden pflegen, gelten nicht als Schenkungen im Sinne der vorstehenden Bestimmung, sondern als Einkommen aus Erwerbs- und Berufstätigkeit.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. Januar 1914.

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