Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Probleme des faktischen Geschäftsführer
Pflichten gegenüber:- Gesellschaft (Innenhaftung)
- Organschaftliche Sonderpflichten- Dritte (Außenhaftung)
- Selbstständiger Verpflichtungsgrund- Vertrag/Delikt
Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis
• § 43 Abs. 2 GmbHG• § 43 Abs. 3 GmbHG• § 280 BGB iVm Anstellungsvertrag• § 9a Abs. 1 GmbHG• §§ 57 IV, 9a Abs. 1 GmbHG
§ 43 Abs. 2 GmbHG
• Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht– Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes– § 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen durch
Gesellschafter möglich– Beschluss § 46 Nr. 8 GmbHG
Prüfungsschema
• 1. Geschäftsführer• 2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes• 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden• 4. Schaden• 5. Kausalität• 6. Keine Einwendungen o. Entlastung• 7. Keine Einreden (z.B. § 43 IV GmbHG: Verjährung) • RF: Schadensersatz
Insb. Pflichtverletzung• Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab
• Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten Grenzen (vgl. Roth/Altmeppen GmbHG § 43 Rn. 6).
• Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung– Bsp: § 41 GmbHG, § 30 GmbHG, § 35a GmbHG
Unternehmerische Entscheidungen
• - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum
• Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung• Erlaubtes Risiko nicht überschreiten
– Business judgement ruleZur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen:1. Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert?2. Wägt er die Chancen und Risiken ab?3. Ist die Entscheidung zugunsten der GmbH?Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?
Insb. Verschulden
§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG– (Verschulden vermutet)
Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen - nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer- GmbH muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen- Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises
Insb. Schaden
Schaden:- jede gesellschaftszweckwidrige Minderung
des geldwerten Gesellschaftsvermögens
Insb. Kausalität
• Allgemeine Grundsätze• Vermutung zu lasten des Geschäftsführers
Entlastung
• Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft– Beschluss der Gesellschafterversammlung– Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9a GmbHG
Verjährung
• § 43 IV GmbHG
§ 280 BGB i.V.m. Anstellungsvertrag
• Str. ob neben § 43 Abs. 2 GmbHG möglich
Deliktische Haftung
• § 823 Abs. 1 BGB• § 823 Abs. 2 BGB• § 826 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
- Haftung für eigene Handlung- Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus
§ 823 Abs. 2 BGB
• AGL: § 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO • –§ 15a InsO ist Schutzgesetz • das war für Vorgängervorschrift § 64 GmbHG a.F. allg.
anerkannt und sollte sich durch das MoMiG nicht ändern • Tatbestand: – Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab
Vorliegen eines Insolvenzgrundes – entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und
entlastet GF nicht Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse
Anspruchsumfang
• Problem: Anspruchsumfang
• seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen
Unterscheidung Alt- und Neugläubiger
Altgläubiger
– Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife – Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren
Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) – Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO – Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens
nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
Neugläubiger
• Forderung erst nach Insolvenzreife begründet • Schaden: Vertragsschluss mit insolventer GmbH, der bei
rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre
• „Vertrauensschaden“ • Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt • kein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO
Der faktische Geschäftsführers
• Rechtsfigur• Differenzierung
• Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer
Der fehlerhaft bestellte GF
• Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln– Nichtigkeit der Bestellung
• H.M.: Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF
Faktischer Geschäftsführer
• H.M.: „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
• Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen
• Str. welche Pflichten. – Hm: Alle Pflichten– Zumindest gläubigerschützende Pflichten