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Haftungsfalle Social web
Rechtsanwalt Dr. Volker RömermannVorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/HannoverFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ArbeitsrechtFachanwalt für InsolvenzrechtLehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University
Kommunikation 2.0
23.02.2012
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2RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
3RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
4RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Compliance
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Ein „Modewort“?
Nein, das neue Schlagwort hat das Bewusstsein für eine Notwendigkeit aktuell geschärft
Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell
„Alter Wein in neuen Schläuchen“?
Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 2010, 2385:Nein, sondern „Compliance-Architektur 24/7“: Einhaltung von Regeln „nicht mehr dem Zufall … zu verdanken“
5RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Compliance
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
„Reine Heuchelei“?
Deckmäntelchen für den Vorstand(Handelsblatt vom 10.08.2010)
Marketing-Maßnahme: Aushängeschild, vom Markt gefordert
Selbstverständlichkeit: Unternehmen halten sich an Gesetze und ihre eigenen Regeln.
6RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Compliance
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen
Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
zur Verhinderung von
Marktmissbrauch
Interessenkonflikten
Insiderhandel
Geldwäsche
nach § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG
7RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Compliance
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
= Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten
eines Unternehmens,
seiner Organe und
seiner Mitarbeiter
im Hinblick auf alle gesetzlichen und
unternehmenseigenen
Gebote und Verbote gewährleisten sollen.
8RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Wer fordert und wen interessiert Compliance?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Banken und Rating-Agenturen für Kreditrating
Versicherungen für die Risiko- und Prämienbewertung
Unternehmer, um einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erzielen
Arbeitnehmer erkennen darin ein gutes und innovatives Unternehmen
9RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Unternehmenskulturindex
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Dimensionen
(Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“)
Teamatmosphäre
Bereitschaft zur Mitteilung von Fehlern
Toleranz gegenüber Regelverstößen
10RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Compliance-Kultur
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
„Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“
Compliance-Vision, von der Geschäftsleitung vorgegeben
Compliance-Ziele, daraus abzuleiten
Compliance-Strategie
11RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
§ 91 Abs. 2 AktG
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
§ 43 Abs. 2 GmbHG
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
12RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
Umstritten, ob daraus
(für die engere Ansicht etwa Spindler, in: MünchKomm AktG § 91 Rdn. 24 ff.)
Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Programms oder nur
System für eine Früherkennung bestandsgefährdender(im Sinne von: insolvenznaher) Entwicklungen abzuleiten ist
13RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Hinweisgebersystem
A. Haftungsvermeidung durch Compliance
(Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“)
10 % haben dies vor
34 % der Unternehmen hat ein Hinweisgebersystem eingeführt
44 % fürchten Denunziationen
25 % haben schlechte Erfahrungen gemacht
14RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
15RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
16RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
§ 130 OWiG
B. Risiken mangelnder Vorsorge
(1) 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
17RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
§ 130 OWiG
B. Risiken mangelnder Vorsorge
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz
2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Aber: Welche Aufsichtsmaßnahmen sind konkret erforderlich? Je nach Unternehmen.
18RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Weitere Risiken
B. Risiken mangelnder Vorsorge
Zivilrecht
Kosten der Aufklärung
Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern
Imageschaden
Beratungskosten
Personalkosten
Rückgang der Nachfrage
Kursverluste
19RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
20RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
C. Arbeitsrecht
Arbeitgeber
Schutz vor Viren Schutz vor Verrat von Interna Schutz vor strafbaren Emailsusw.
Arbeitnehmer
Schutz des Persönlichkeitsrechts informationelle Selbstbestimmungusw.
Interessenkonflikt!
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 21
C. Arbeitsrecht
gestattet oder
Private Email-Nutzung
Grundfrage:
verboten
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 22
C. Arbeitsrecht
gestattet:
Private Email-Nutzung
Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Stillschweigende Duldung wirkt als Erlaubnis
Sonderfall „betriebliche Übung“
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 23
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Umfang und Zeit (Pausen) regeln
Häufig: Widerrufsvorbehalt Problem: Gericht prüft im Streitfall, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht
Besser: Freiwilligkeitsvorbehalt
Klarstellung, dass Gestattung freiwillig erfolgt
Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 24
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Sonderfall „betriebliche Übung“
Ab ca. 3 bis 12 Monaten (Mindestfrist umstritten)
Absicht des Arbeitgebers nicht nötig
Ausreichend: Bewusstes Zulassen der Privatnutzung
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 25
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Sonderfall „betriebliche Übung“
Wie vermeidet man die betriebliche Übung?
Klare Regelung im Arbeitsvertrag (z. B. Verbot)
und „erweiterte Schriftformklausel“:
„Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel.“
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 26
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Private Nutzung nur, soweit
Betriebstätigkeit nicht gestört wird
Keine „grenzenlose Freiheit“ !!
keine unzumutbaren Kosten verursacht werden
Internetzugang entsprechend dimensioniert
Ausreichende Speicherkapazität
keine Gefahren für das Betriebssystem verursacht werden
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 27
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Keine Mitteilung des individuellen Passwortes für Internetzugang an andere Kollegen (Dritte)
Pflicht zu Sicherheitskopien bei entsprechender Weisung
Keine „grenzenlose Freiheit“ !!
Verbot, Anhänge (mit Virengefahr) zu öffnen, bei entsprechenden Sicherheitsregeln
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 28
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Keine gewaltverherrlichenden oder volksverletzenden Seiten
Kein unbefugter Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien
Keine „grenzenlose Freiheit“ !!
Keine Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 29
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten
Strafbare Pornographie (z. B. Kinder, Tiere): Verboten !
Keine „grenzenlose Freiheit“ !!
„Normale“ Sex-Seiten:
Moralvorstellungen des Arbeitgebers grundsätzlich ohneRelevanz
Ggf. kann Arbeitgeber bestimmte Seiten untersagen
Rechtlicher Ansatzpunkt eher: Missbrauch von Arbeitszeit
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 30
C. Arbeitsrecht
Private Email-Nutzung gestattet
Praxisproblem: Übermäßige Nutzung
Übermaßverbot: Gestattung bezieht sich nur auf den Umfang, den der Arbeitnehmer „vernünftigerweise“ erwarten kann
Keine „grenzenlose Freiheit“ !!
grundsätzlich nur in Pausenzeiten
falls „Vertrauensarbeitszeit“ (d. h. genaue Zeitbestimmung ist dem Arbeitnehmer überlassen): ausfallende Zeit anhängen !
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 31
C. Arbeitsrecht
Kontrollmöglichkeiten
Unterscheide:
Private Nutzung verboten
Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig
Private Nutzung erlaubt
Differenzierte Regelung
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 32
C. Arbeitsrecht
Kontrolle bei Gestattung
Gestattung privater Email-Nutzung
Erbringung der TK-Dienste
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/Nutzer-Verhältnis im Sinne des Telekommunikationsrechts (TKG, TDG)
Schutz ihrer technischen Systeme
Fernmeldegeheimnis gilt Datenverwendung nur, soweit erforderlich für
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 33
C. Arbeitsrecht
Kontrolle bei Gestattung
§ 206 StGB: Störung des Fernmeldeverkehrs strafbar (Vorenthalten von Emails)
§ 303 a StGB: Strafbare Datenunterdrückung
Fernmeldegeheimnis!
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 34
C. Arbeitsrecht
Kontrolle bei Gestattung
Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl. Löschen von Emails / Anhängen
da TK-Betreiber sogar verpflichtet ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen
Fernmeldegeheimnis!
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 35
C. Arbeitsrecht
Kontrolle bei Gestattung
Unzulässig: Inhaltskontrolle
Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen
Fernmeldegeheimnis!
Einverständnis des Arbeitnehmers kann nicht einfach unterstellt werden
Ausnahmen vom Verbot
z. B. Verdacht strafbarer Handlungen
z. B. Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 36
Kontrolle bei Gestattung
C. Arbeitsrecht
Gezieltes Ausfiltern aller Emails von einem bestimmten Absender kann als Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar sein
!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 (1 Ws 152/04)
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 37
C. Arbeitsrecht
Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) da technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist
Kontrolle bei Gestattung
Falls Betriebsrat vorhanden!
Auf die Absicht des Arbeitgebers zu Überwachen kommt es nicht an
!
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 38
C. Arbeitsrecht
Übermäßiges privates Surfen (Wiederholungsfall)
Folgen bei Verstößen
Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung
Bei Vertrauensverlust fristlose Kündigung möglich
Aufrufen strafbarer Seiten
Grund: Unternehmen erscheint als Absender, Gefährdung des guten Rufes
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 39
C. Arbeitsrecht
Beispiel: Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie
Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 22.01.1999
Folgen bei Verstößen
RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 40
41RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Arbeitsrecht
C. Arbeitsrecht
Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung?
Dienstliche VeranlassungZ.B. soll die Marketing-Abteilung eine Werbeaktion bei Facebook oder XING unterstützen): Arbeitgeber ist gem. § 106 GewO berechtigt, die Leistungspflicht des Mitarbeiters durch sein Weisungsrecht näher auszugestalten
„Außerdienstliches Verhalten“ Soweit keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Grds. kein Einfluss des Arbeitgebers (Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre). Führungskräfte, deren Erscheinungsbild dem Unternehmen zugerechnet wird: Zumindest Handlungsempfehlungen möglich.Immer zulässig: Hinweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten (z.B. Unterlassung von unternehmensschädlichen Äußerungen; Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
42RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit?
C. Arbeitsrecht
Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel.
Unzulässige oder exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sodann eine Kündigung rechtfertigen.
43RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web
C. Arbeitsrecht
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:Z.B. Arbeitnehmer berichtet über neue, geplante Produkte oder teilt Geschäftszahlen mit Geheimhaltungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Tatsache offenkundig ist.
Kritik am Arbeitgeber:Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht herabsetzen. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht als Meinungsäußerung geschützt (BAG, NZA 2005, 158). Oftmals nur schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und Beleidigung, insbesondere wenn sich eine Forendiskussion „hochschaukelt“.
44RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
45RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
46RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Kartellrecht
D. Kartellrecht
Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf markt-beherrschenden Plattformen
Markt für „Social Games“ in Europa und Nordamerika: 835 Millionen Dollar im Jahre 2010 (laut Game Developers Conference in San Francisco 2010)
Abhängigkeit der Unternehmen, die solche Spiele entwickeln und anbieten, von den Betreibern Sozialer Netzwerke: Insbesondere nach Veröffentlichung eines „Social Games“ kaum Möglichkeit, auf eine andere Plattform auszuweichen.
47RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Kartellrecht
D. Kartellrecht
Folge:
Diskriminierungsfreiheit:Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z.B. facebook) und den Entwicklern von „Social Games“ müssen diskriminierungsfrei sein, Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV.
48RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Kartellrecht
D. Kartellrecht
Folge:
Freier Marktzugang:„Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung („essential facility“) gewähren, wenn ansonsten (auch nur) potenzielle Wettbewerber des Marktbeherrschers am Marktzutritt gehindert werden. Anwendungsbereich ursprünglich Zugang zu physischen Einrichtungen wie Eisenbahnbrücken; in den letzten Jahren auf das Recht des Geistigen Eigentums einschließlich der urheberrechtlich geschützten Werke erweitert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Tz. 40 ff. – „IMS Health“).Europäische Kommission verhängte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von rund 500 Mio. Euro gegen Microsoft, mit der Maßgabe, vollständigen Zugang zu den Programmierschnittstellen zu gewähren (Europäische Kommission, WuW/E EU-V 931-948 Tz. 1080). Programmierschnittstellen von „Social Networks“ können wesentliche Einrichtungen im Sinne der „Essential-Facilities-Doctrine“ sein.
49RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
50RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
51RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht
Webseiten-Betreiber geben Facebook-Nutzern eine Möglichkeit, die von den Webseiten-Betreibern angebotenen Webinhalte mit einem Klick in den Facebook-Profilen zu verlinken.
Zum Teil wird berichtet, dass der Like-Button, einmal auf einer Webseite installiert, laufend mit Facebook kommuniziert und womöglich auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook-Mitgliedern selbst dann übermittelt, wenn der Button gar nicht betätigt wird. Es scheint also schon das bloße Ansehen der Webseite diese Datenübertragung auszulösen.
52RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht
Bei den erhobenen Daten handelt es sich in jedem Fall auch um personenbezogene Daten, weil der Nutzer spätestens über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist.
Deutsches Datenschutzrecht anwendbar.
53RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht
Erklärung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom 19.08.2011:Fanseiten bei Facebook und Social-Plugins wie «Gefällt-mir-Button» ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gegen Androhung eines Bußgelds wurden alle Betreiber einer Webseite in Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Fanseiten bei Facebook ebenso zu entfernen wie Facebook-Plugins in ihren Internet-Angeboten.Selbst wenn letztlich allein Facebook die gesammelten Daten verarbeite, sei der Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich mitverantwortlich. Datenverarbeitung finde keine gesetzliche Gestattung in Telemediengesetz oder Bundesdatenschutzgesetz. Eine Gestattung ergebe sich auch nicht aus den ohnehin zu weit gehenden Datenschutzklauseln von Facebook, die für Nicht-Kunden sowieso nicht gelten könnten.
54RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht
Gutachten des Bundestages vom 24.10.2011 hat «erhebliche rechtliche Zweifel» an diesen Diensten. Eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung sei wegen der komplexen Rechtslage und der schwierigen Einordnung der technischen Abläufe aber nicht möglich, heißt es in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes für den Vorsitzenden des Unterausschusses Neue Medien, Sebastian Blumenthal (FDP).
55RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook
E. Datenschutzrecht
Fazit:Fraglich, ob derzeit Möglichkeit einer gesetzeskonformen Nutzung dieser Technik.
Allerdings keine Gefahr von Abmahnungen:§ 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG, da datenschutzrechtliche Vorschriften dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen dienen und nicht die Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer bezwecken.LG Berlin, Beschluss vom 14.3.2011 - 91 O 25/11 (bestätigt durch KG, Beschluss vom 29.4.2011 – 5 W 88/11)
56RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Minderjährige im Social Web
E. Datenschutzrecht
Auch für Minderjährige sind Plattformen zugänglich, zum Teil sogar auf sie ausgerichtet (SchülerVZ). Dort findet Datenverarbeitung statt. Das erfordert einen wirksamen Vertrag. Umstritten, ob eine explizite Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich ist.
Falls erforderliche Einwilligung nicht vorliegt:
Ordnungswidrigkeit, § 16 TMG, § 43 BDSG
Behörde kann ggfs. den Betrieb untersagen, § 38 BDSG
Minderjähriger/gesetzliche Vertreter können Löschung aller Daten verlangen
57RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
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Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
58RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
59RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Impressumspflicht der Facebook-Präsenz
F. Medienrecht
LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig (Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11)Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer aber auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfülle diese Voraussetzungen nicht, da die Bezeichnung «Info» nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe.
60RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Impressumspflicht der Facebook-Präsenz
F. Medienrecht
Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche Infoportale über die Region A. Außerdem haben beide auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin enthielt aber kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung «Info» gelangte man allerdings zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen.Darüber hinaus hat das LG beanstandet, dass dem Impressum auf der Webseite der Antragsgegnerin nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welche Telemedien es sich beziehe.
61RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A
B
Haftungsvermeidung durch Compliance
Risiken mangelnder Vorsorge
Arbeitsrecht
Überblick
C
D Kartellrecht
Haftungsfalle Social web
62RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
F
G
Medienrecht
Risiken
Überblick Haftungsfalle Social web
E Datenschutzrecht
63RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - 23 K 5235/07
G. Risiken
Sachverhalt:Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert. Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle einen Dienstunfall. Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe eine E-Mail von seinem Vorgesetzten PHK O erhalten. Sie habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe.
64RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des Öffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung. Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen.
65RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken
Das beklagte Land verteidigt sich wie folgt: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. …
66RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07
G. Risiken
… Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe.
Die Klage hatte Erfolg.
67RA Dr. Volker Römermann – Gesellschaftsrecht – 2011 67
Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft
Kanzlei Hannover:
Georgsplatz 9 – 30159 Hannover (im Gebäude der BHF-Bank)
Tel: (0511) 32 66 0-0 Fax: (0511) 32 66 0-1
Kanzlei Hamburg:
Ballindamm 38 – 20095 Hamburg (an der Europa Passage)
Tel: (040) 30 06 19 34-0 Fax: (040) 30 06 19 34-1
Kanzlei Berlin:
Rankestr. 2 – 10789 Berlin (an der Gedächtniskirche)
Tel: (030) 88 72 74 8-0 Fax: (030) 88 72 74 8 -29
E-Mail: [email protected] www.roemermann.com
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Rechtsanwalt Dr. Volker RömermannVorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/HannoverFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ArbeitsrechtFachanwalt für InsolvenzrechtLehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University
Kommunikation 2.0
23.02.2012
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