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Haftung des Arztes für Diagnosefehler: Befunderhebungsversäumnisse bei Leitsymptomen für spinale...

Date post: 07-Feb-2017
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786 | Der Gynäkologe 11 · 2013 Ticker Magazin Recht auf Behandlungs- freiheit: Die Zeit läuft ab Bis Ende Oktober müssen alle EU- Mitgliedstaaten das Recht auf Be- handlungsfreiheit von Patienten in der gesamten EU sicherstellen. Vor zwei Jahren sind EU-Mindeststan- dards für eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung und die Pflicht der nationalen Krankenversi- cherungsträger zur Erstattung von Leistungen außerhalb des Sitzlandes beschlossen worden. Bis dato haben erst fünf von 28 EU-Staaten dem Folge geleistet. Künftig hat jeder Patient, der kran- kenversichert ist, Anspruch auf Er- stattung der Kosten, wenn die Be- handlung in einem anderen EU-Land erfolgt. Die Kostenerstattung muss in der Höhe erfolgen, in der sie auch für eine entsprechende Behandlung im Inland übernommen würde. Je- der EU-Bürger hat überdies das Recht, einen Arzt, oder ein Kranken- haus frei zu wählen, ganz gleich ob öffentlich oder privat. Einschränkun- gen gibt es bei hoch spezialisierten Leistungen oder wenn eine medizi- nisch nicht zu vertretende Wartezeit vorliegt. Dann muss eine Auslands- behandlung vorab von der zuständi- gen Kasse genehmigt werden. Die EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten ferner, dass sie eine Internet-basierte Informations- und Kontaktbörse aufbauen. Dort soll der Ratsuchende sich Informationen über Ärzte, Behandlungsmethoden und medizinische Einrichtungen fin- den und Fragen schriftlich stellen können. Ferner ist das Gesundheits- system im Versicherungsland gehal- ten, dem Versicherten eine Kopie seiner Patientenakte für die Behand- lung im Ausland auszuhändigen oder online dem behandelnden Arzt ins EU-Ausland zu mailen. www.aerztezeitung.de Haftung des Arztes für Diagnosefehler:   Befunderhebungsversäumnisse bei  Leitsymptomen für spinale Infektion –  Beweislastumkehr Das OLG Koblenz (Urt. v. 01.12.2011 – 5 U 95/10) hatte die differenzierende Breite der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Arztes für Diagnose- fehler an einem Fall aufzuzeigen, in dem die Ärzte eine interspinale Infektion als Folge einer Staphy- lokokken-Infektion zu spät er- kannt haben. Der damals 70-jäh- rige Patient hatte die Staphylo- kokken-Infektion und eine Lun- genentzündung im Dezember 1997 während einer stationären Behandlung in P. erlitten. Weil sein Zustand sich auch nach sei- ner Entlassung nicht besserte, überwies ihn sein Hausarzt am 08.01.1998 in das Krankenhaus der Bekl. zu 3. Dort wurden das Fortbestehen der Staphylokok- ken-Infektion und eine pulmo- nale Sepsis mit Pleuraempyemen festgestellt, die man zu drainie- ren versuchte. Da der Patient wei- terfieberte, wurde er am 19.03.1998 in die Lungenklinik der Bekl. zu 4 verlegt. Unter anti- biotischer Behandlung klang das Fieber ab. Es stellten sich Rücken- schmerzen ein. Nach mehrfa- chen Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte der Bekl. zu 4 eine Kyphose und eine Spondylose mit Blockbildung von Brustwirbeln. Am 21.04.1998 wurde der Kl. ohne weitere Fie- beranzeichen zur Rehabilitation in das Haus der Bekl. zu 1 ent- lassen. Nacken- und Rücken- schmerzen, über die der Kl. klagte, wurden mit den in der Klinik der Bekl. zu 4 befundeten degenerativen Erscheinungen er- klärt. Am Nachmittag des 01.05.1998 verstärkte sich die Schmerzsymptomatik. Abends klagte der Kl. über Miktionsstö- rungen sowie über Schwäche und Taubheit in den Beinen. Für die Nacht wurden ihm Schmerzmit- tel gegeben. Am Morgen des 02.05.1998 wurden Lähmungen und sensorische Ausfälle doku- mentiert. Gegen 14 Uhr wurde der Kl. in die Neurochirurgie eines anderen Krankenhauses verlegt und unverzüglich wegen einer Querschnittslähmung ope- riert. Dabei wurde eine irrever- sible Schädigung des Rücken- marks als Folge einer die Brust- wirbel zerstörenden Staphylo- kokken-Infektion festgestellt. Das LG hatte die Klage des Pa- tienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 350.000 € und auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz seiner materiellen Schäden abgewiesen. Das OLG hat die Abweisung der Klage gegen die Bekl. zu 3. bestätigt, © picprofi / fotolia.com aber der Klage gegen die Bekl. zu 1. und 4. stattgegeben. Es hat den Ärzten der Bekl. zu 1 vorgewor- fen, spätestens am Morgen des 02.05.1998 auf den eindeutigen Hinweis auf ein neurologisches Defizit nicht sofort reagiert, son- dern den Patienten erst um 14 Uhr zur weiteren Diagnostik und Behandlung verlegt zu haben; eine Verzögerung, die nach dem Sachverständigen nicht habe in Kauf genommen werden dürfen, sondern als grober Fehler anzu- sehen sei. „Sofortige Verlegung in eine neurologische Einheit; MRT; Bildgebung mit intraspinaler, das Rückenmark komprimierenden Raumforderung; unmittelbare Entlastung der Raumforderung.“ Die Ärzte der Bekl. zu 4 hätten schon bei der Aufnahme des Pa- tienten am 19.03.1998 bestehen- den Hinweisen aus der klini- schen Symptomatik auf eine interspinale Infektion nachgehen 8 Bleibt eine Staphylokokkeninfektion zu lange unbehandelt, kann sie ver- heerende Folgen haben und sogar zu einer Querschnittslähmung führen. Gynäkologe 2013 · 46:786–787 DOI 10.1007/s00129-013-3288-6 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013
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Page 1: Haftung des Arztes für Diagnosefehler: Befunderhebungsversäumnisse bei Leitsymptomen für spinale Infektion ? Beweislastumkehr

786 |  Der Gynäkologe 11 · 2013

Ticker Magazin

 ▶ Recht auf Behandlungs-freiheit: Die Zeit läuft ab

Bis Ende Oktober müssen alle EU-Mitgliedstaaten das Recht auf Be-handlungsfreiheit von Patienten in der gesamten EU sicherstellen. Vor zwei Jahren sind EU-Mindeststan-dards für eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung und die Pflicht der nationalen Krankenversi-cherungsträger zur Erstattung von Leistungen außerhalb des Sitzlandes beschlossen worden. Bis dato haben erst fünf von 28 EU-Staaten dem Folge geleistet.Künftig hat jeder Patient, der kran-kenversichert ist, Anspruch auf Er-stattung der Kosten, wenn die Be-handlung in einem anderen EU-Land erfolgt. Die Kostenerstattung muss in der Höhe erfolgen, in der sie auch für eine entsprechende Behandlung im Inland übernommen würde. Je-der EU-Bürger hat überdies das Recht, einen Arzt, oder ein Kranken-haus frei zu wählen, ganz gleich ob öffentlich oder privat. Einschränkun-gen gibt es bei hoch spezialisierten Leistungen oder wenn eine medizi-nisch nicht zu vertretende Wartezeit vorliegt. Dann muss eine Auslands-behandlung vorab von der zuständi-gen Kasse genehmigt werden.Die EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten ferner, dass sie eine Internet-basierte Informations- und Kontaktbörse aufbauen. Dort soll der Ratsuchende sich Informationen über Ärzte, Behandlungsmethoden und medizinische Einrichtungen fin-den und Fragen schriftlich stellen können. Ferner ist das Gesundheits-system im Versicherungsland gehal-ten, dem Versicherten eine Kopie seiner Patientenakte für die Behand-lung im Ausland auszuhändigen oder online dem behandelnden Arzt ins EU-Ausland zu mailen.

www.aerztezeitung.de

Haftung des Arztes für Diagnosefehler:  Befunderhebungsversäumnisse bei Leitsymptomen für spinale Infektion – BeweislastumkehrDas OLG Koblenz (Urt. v. 01.12.2011 – 5 U 95/10) hatte die dif ferenzierende Breite der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Arztes für Diagnose­fehler an einem Fall aufzuzeigen, in dem die Ärzte eine interspinale Infektion als Folge einer Staphy­lokokken­Infektion zu spät er­kannt haben. Der damals 70­jäh­rige Patient hatte die Staphylo­kokken­Infektion und eine Lun­genentzündung im Dezember 1997 während einer stationären Behandlung in P. erlitten. Weil sein Zustand sich auch nach sei­ner Entlassung nicht besserte, überwies ihn sein Hausarzt am 08.01.1998 in das Krankenhaus der Bekl. zu 3. Dort wurden das Fortbestehen der Staphylokok­ken­Infektion und eine pulmo­nale Sepsis mit Pleuraempyemen festgestellt, die man zu drainie­ren versuchte. Da der Patient wei­ter f ieber te , w urde er am 19.03.1998 in die Lungenklinik der Bekl. zu 4 verlegt. Unter anti­biotischer Behandlung klang das Fieber ab. Es stellten sich Rücken­schmerzen ein. Nach mehrfa­chen Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte der Bekl. zu 4 eine Kyphose und eine Spondylose mit Blockbildung von Brustwirbeln. Am 21.04.1998 wurde der Kl. ohne weitere Fie­beranzeichen zur Rehabilitation in das Haus der Bekl. zu 1 ent­lassen. Nacken­ und Rücken­schmerzen, über die der Kl. klagte , wurden mit den in der Klinik der Bekl. zu 4 befundeten degenerativen Erscheinungen er­k lärt. Am Nachmittag des 01.05.1998 verstärkte sich die

Schmerzsymptomatik. Abends klagte der Kl. über Miktionsstö­rungen sowie über Schwäche und Taubheit in den Beinen. Für die Nacht wurden ihm Schmerzmit­tel gegeben. Am Morgen des 02.05.1998 wurden Lähmungen und sensorische Ausfälle doku­mentiert. Gegen 14 Uhr wurde der Kl. in die Neurochirurgie eines anderen Krankenhauses verlegt und unverzüglich wegen einer Querschnittslähmung ope­riert. Dabei wurde eine irrever­sible Schädigung des Rücken­marks als Folge einer die Brust­wirbel zerstörenden Staphylo­kokken­Infektion festgestellt.Das LG hatte die Klage des Pa­t ienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 350.000 € und auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz seiner materiellen Schäden abgewiesen. Das OLG hat die Abweisung der Klage gegen die Bekl. zu 3. bestätigt,

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aber der Klage gegen die Bekl. zu 1. und 4. stattgegeben. Es hat den Ärzten der Bekl. zu 1 vorgewor­fen, spätestens am Morgen des 02.05.1998 auf den eindeutigen Hinweis auf ein neurologisches Defizit nicht sofort reagiert, son­dern den Patienten erst um 14 Uhr zur weiteren Diagnostik und Behandlung verlegt zu haben; eine Verzögerung, die nach dem Sachverständigen nicht habe in Kauf genommen werden dürfen, sondern als grober Fehler anzu­sehen sei. „Sofortige Verlegung in eine neurologische Einheit; MRT; Bildgebung mit intraspinaler, das Rückenmark komprimierenden Raumforderung; unmittelbare Entlastung der Raumforderung.“ Die Ärzte der Bekl. zu 4 hätten schon bei der Aufnahme des Pa­tienten am 19.03.1998 bestehen­den Hinweisen aus der klini­schen Symptomatik auf eine interspinale Infektion nachgehen

8 Bleibt eine Staphylokokkeninfektion zu lange unbehandelt, kann sie ver-heerende Folgen haben und sogar zu einer Querschnittslähmung führen.

Gynäkologe 2013 · 46:786–787 DOI 10.1007/s00129-013-3288-6 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

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Lesetipp

Weitere interessante Beiträge aus der Zeitschrift MedR Medizinrecht, Ausgabe 7/2013 finden Sie unter folgendem Link: http://link.springer.com/journal/350/30/9/page/1

9 Oder gehen Sie mit Ihrem Smartphone direkt auf dieHomepage der Zeitschrift MedR Medizinrecht!

müssen. Eine entsprechende Ab­klärung sei jedenfalls dann not­wendig geworden, als man die laufende Antibiose wegen eines Abklingens der laborchemischen Infektparameter abgesetzt habe. Eine Lumbalpunktion oder eine Kernspintomografie sei notwen­dig gewesen zur Sicherheit, dass kein intraspinaler Entzündungs­prozess fortdauerte.

Anmerkung: Diagnosefehler führen nicht immer zur Haftung des Arztes. Er kann nicht mit je­dem Behandlungsschritt zuwar­ten, bis er ganz sicher ist, alle maßgebenden Daten und Daten­kombinationen seines Patienten zu kennen, die er für seine Ent­scheidung zu einer möglichst komplikationsfreien Therapie braucht. Zudem kann eine Über­diagnostik den Patienten erst richtig krank machen. Das muss auch der Haftungsrichter be­rücksichtigen: sonst würde er eine defensive Medizin provozie­ren allein zur Vermeidung von Haftungsrisiken für den Arzt. Zurückhaltung des Haftungs­rechts ist aber nur gerechtfertigt wegen der Vieldeutigkeit der Krankheitsbilder und der unter­schiedlichen Entwicklungssta­dien der Krankheit. Zur Haftung führt die Falschdiagnose jeden­falls dann, wenn sie auf einem Mangel an Kenntnis der viel­schichtigen Aussagekraft von Symptomen beruht oder auf einem Mangel an Selbstkritik be­züglich der eigenen diagnosti­schen Fähigkeiten; wenn der Arzt ein eindeutiges Krankheitsbild verkennt oder sich mit der Anam­ nese nur oberf lächlich befasst; oder sich bei seiner ersten Arbeitsdiagnose beruhigt und die Anzeichen für die Korrektur­bedürftigkeit seiner ersten An­nahme beiseiteschiebt. Das Unterlassen weiterer Befund­erhebung kann nach der Recht­sprechung des BGH dann zur Vermutung berechtigen, dass der

Ticker

 ▶ Der Weg vom Biomarker zum Klinikbett ist weit

Visionen der personalisierten Medi-zin umfassen die Entwicklung effek-tiverer und nebenwirkungsärmerer Medikamente, das Vermeiden unnö-tiger Behandlungen und die prädik-tive genetische Diagnostik. In der Onkologie haben sich diese Visionen bereits zu ersten therapeutischen Ansätzen gewandelt.Patienten mit nicht-kleinzelligem Karzinom und einer aktivierenden Mutation im Epidermal Growth Fac-tor-Rezeptor(EGFR)-Gen profitieren von der Therapie mit dem Tyrosinki-nasehemmer Gefitinib. Dies ist für Professor Regine Kollek vom For-schungsschwerpunkt Biotechnik, Gesellschaft und Umwelt der Univer-sität Hamburg, einfach zu interpre-tieren, anders als die Testung auf den HER2-Status bei Brustkrebs für die Indikation einer Trastuzumab-Thera-pie. Das Problem: In den Zulassungs-studien wurden nur HER2-positive Patientinnen eingeschlossen, aber spätere Studien belegten, dass auch Frauen mit einem HER2-negativen Primärtumor von der Therapie auf-grund der Heterogenität von zirku-lierenden Tumorzellen profitieren können.Es besteht Kollek zufolge eine Lücke zwischen der wachsenden Zahl identifizierter genetischer Marker und deregulierter Reaktionswege und ihrer Implementierung am Krankenbett. Die Hauptschwierig-keiten seien einerseits die invasiven und kostspieligen Biomarker-Stu-dien und andererseits die Heteroge-nität der Tumoren sowie die Frage-stellung in frühen Studien für zielgerichtete Therapien, die nicht notwendigerweise die richtigen Fra-gen adressieren.Kollek bezeichnete den Begriff „per-sonalisierte Medizin“ als irreführend. Er vermittle den Patienten den Ein-druck von einer individuelleren Me-dizin und ganzheitlichen Behand-lung, obwohl die individualisierte Medizin keine psychosozialen As-pekte beinhaltet, sondern die Indivi-dualität auf physiologische, bioche-mische und genetische Besonderheiten reduziert wird. Die Wissenschaftlerin schlug stattdessen die ihrer Meinung nach neutraleren Begriffe „stratifizierte Medizin“ oder „zielgerichtete Medizin“ vor.

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Befund positiv gewesen wäre: hier die Spondylodiszitis aufge­deckt hätte. Wäre das Nichtrea­gieren auf diesen Befund – wie hier – ein elementarer Verstoß gegen den ärztlichen Standard, dann erstreckte sich die Vermu­tung auch auf die Ursächlichkeit des Versäumnisses für den Ge­sundheitsschaden des Patienten: hier die Querschnittslähmung. Denn dann geht die Beweis­erleichterung für den Patienten bei Verstößen des Arztes gegen seine Befunderhebungspflicht in den Grundsätzen des BGH zur Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern auf. Dies hat das OLG Koblenz in seinem Urteil − veröffentlicht in MedR 2013, 439 ff ­ näher dargelegt.

VorsRiBGH a. D. Dr. iur. E. Steffen, Karlsruhe

Zusammenfassung aus Steffen E (2013) MedR 31:439−444,

DOI: 10.1007/s00350-013-3464-7 und 10.1007/s00350-013-3463-8

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