+ All Categories
Home > Documents > HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen...

HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen...

Date post: 18-Jan-2017
Category:
Upload: phungkhue
View: 214 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
10
Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager Source: Archiv des Völkerrechts, 26. Bd., 3./4. H., HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW (1988), pp. 491-499 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798393 . Accessed: 12/06/2014 19:33 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonenund FreilagerSource: Archiv des Völkerrechts, 26. Bd., 3./4. H., HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS ININTERNATIONAL LAW (1988), pp. 491-499Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798393 .

Accessed: 12/06/2014 19:33

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archivdes Völkerrechts.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Dokumente 491

Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften

vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager*

(2504/88/EWG)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommissare1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses8, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Freizonen und Freilager sind Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft bzw.

vom übrigen Zollgebiet getrennte Orte, wo in der Regel außenhandelsbezogene Tätigkeiten konzentriert sind. Diese Zonen und Lager tragen aufgrund der dort vorgesehenen Zollerleichterungen zur Förderung der genannten Tätigkeiten bei, insbesondere zur Warenumverteilung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Die sie betreffende Regelung ist also ein wesentliches Instrument der Handelspolitik der Gemeinschaft.

Mit der Richtlinie 69/75/EWG4, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, sind die Regeln festgelegt worden, welche die Vorschriften der Mitgliedstaaten über Freizonen enthalten müssen. Die Bedeutung solcher Zonen im Rahmen der Zollunion macht eine einheitliche Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Gemeinschaft erforderlich. Daher sind die derzeit geltenden Regeln zu ergänzen und klarer zu gestalten und in einem in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Rechtsakt niederzulegen, um so den Beteiligten eine größere Rechtssicherheit zu bieten.

Es ist nicht angezeigt, den Freizonen und Freilagern Wettbewerbsvorteile bezüg- lich der Anwendung der Eingangsabgaben einzuräumen. Dagegen sind für diese Zonen und Lager aufgrund ihrer Sonderstellung Vereinfachungen der Zollförm- lichkeiten im Vergleich zum übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft vorzusehen.

Nichtgemeinschaftswaren, die in diese Zonen oder Lager verbracht werden, müssen dort ohne zeitliche Begrenzung und ohne Entrichtung von Eingangsabgaben oder Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen verbleiben können. Während des Verbleibs in diesen Zonen und Lagern sind diese Waren so zu behandeln, als befänden sie sich im Hinblick auf die genannten Abgaben und Maßnahmen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß auf in eine Freizone oder in ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren gegebenenfalls gewisse grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfende Maßnahmen anwendbar sind. Ferner ist zu regeln, welche Folgen sich für Gemeinschaftswaren, die im innergemeinschaftlichen Warenverkehr aufgrund der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik Abgaben unterliegen, solange derartige Abgaben erhoben werden, aus der Verbringung in eine Freizone

"Abgedruckt nach Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Au- gust 1988 L 225/8.

i ABI. Nr. C 283 vom 6. 11. 1985, S. 9. 2 ABI. Nr. C 120 vom 20. 5. 1986. S. 16. 3 ABI. Nr. C 263 vom 20. 10. 1986, S. 6. 4 ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

492 Dokumente

oder ein Freilager ergeben. Es muß möglich sein, andere Gemeinschaftswaren in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen. Wenn diese Waren inländischen Abgaben unterliegen, haben die Mitgliedstaaten unbeschadet der gemeinschaft- lichen Steuerbestimmungen selbst die Bestimmungen und Folgen des Verbringens in die Freizone oder das Freilager zu regeln.

Für den Fall, daß für in eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Waren eine Zollschuld entsteht, sind gewisse Bemessungsregeln festzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein im Zollgebiet der Gemeinschaft erzielter Wertzuwachs nicht in den Zollwert dieser Waren einzubeziehen.

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, nach dem Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen werden können. Ferner ist für eine enge, wirksame Zusam- menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses für Zollager und Freizonen, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager eingesetzt worden ist, zu sorgen -

hat folgende Verordnung erlassen:

TITEL I

Allgemeines

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Vorschriften für Freizonen und Freilager fest.

(2) In einer Freizone oder einem Freilager a) unterliegen Nichtgemeinschaftswaren keinen Eingangsabgaben und, soweit

nichts anderes bestimmt ist, keinen handelspolitischen Maßnahmen; b) sind für Gemeinschaftswaren, für die dies in einer besonderen Gemeinschafts-

regelung vorgesehen ist, bei Verbringen in eine Freizone Maßnahmen anwendbar, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen;

c) sind Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Eingang, Verbleib und Ausgang von Waren nur in dem in dieser Verordnung vor- gesehenen Umfang anwendbar.

(3) Solange Gemeinschaftswaren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr Ab- gaben unterliegen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik er- geben, werden diese Abgaben in einer Freizone oder einem Freilager nicht erhoben.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) Freizone: Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, die vom übrigen Zollgebiet

getrennt sind und in denen die dorthin verbrachten Nichtgemeinschaftswaren für die Anwendung der Eingangsabgaben und handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, so- fern sie unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden;

b) Freilager: im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegene Räumlichkeiten, in denen die dorthin verbrachten Nichtgemeinschaftswaren für die Anwendung der Ein- gangsabgaben und handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht in den zollrechtlich freien Ver- kehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden;

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Dokumente 493

c) Gemeinschaftswaren: Waren, - die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt

worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Ge- bieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt werden;

- mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Ver- kehr befinden;

- die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

d) Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Buchstabe c) genannten Waren. Unbeschadet der mit Drittländern zur Anwendung des gemeinschaftlichen Ver- sandverfahrens geschlossenen Abkommen gelten als Nichtgemeinschaftswaren auch Waren, die die Voraussetzungen nach Buchstabe c) erfüllen, aber nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses verbracht werden;

e) Eingangsabgaben: Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

f) Ausfuhrabgaben: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

g) Zollbehörde: jede für die Anwendung der Zollvorschriften zuständige Be- hörde, auch wenn sie nicht der Zollverwaltung untersteht;

h) Person: - eine natürliche Person; - eine juristische Person; - eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im

Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist.

Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemein-

schaft zu Freizonen erklären oder die Einrichtung von Freilagern bewilligen. (2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die geographische Abgrenzung jeder Frei-

zone. Räumlichkeiten, die als Freilager dienen sollen, müssen von den Mitglied- staaten zugelassen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Freizonen eingezäunt sind, und legen die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager fest.

(4) Jede Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörde.

Artikel 3 (1) Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager

unterliegen der zollamtlichen Überwachung. (2) Personen und Beförderungsmittel können am Ein- oder Ausgang einer Frei-

zone oder eines Freilagers einer Zollkontrolle unterzogen werden.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

494 Dokumente

(3) Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen unter- sagt, werden, die nicht jede erforderliche Gewähr für die Einhaltung dieser Ver- ordnung bieten.

(4) In Freizonen und Freilagern können Wareneingang, -verbleib und -ausgang von der Zollbehörde kontrolliert werden. Für diese Kontrolle ist ein Exemplar des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muß, der Zollbehörde zu übergeben oder bei einer von ihr dazu bestimmten Person zu ihrer Verfügung zu halten. Wenn diese Kontrolle verlangt wird, sind die Waren der Zollbehörde zur Verfügung zu stellen.

TITEL II

Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager

Artikel 4

(1) In eine Freizone oder ein Freilager können alle Waren ungeachtet ihrer Art, ihrer Menge, ihres Unsprungs, ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung verbracht werden.

(2) Absatz 1 steht folgendem nicht entgegen: a) der Anwendung von Verboten oder Beschränkungen, die aus Gründen der

öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

b) der Möglichkeit, daß die Zollbehörde gegebenenfalls die Auflage erteilt, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten gelagert werden.

Artikel 5

(1) Beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager sind die Waren unbe- schadet des Artikels 3 Absatz 4 der Zollbehörde weder zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.

(2) Der Zollbehörde sind nur die Waren zu gestellen, a) die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in eine

Freizone oder ein Freilager beendet wird; eine Gestellung ist jedoch nicht erforder- lich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b) für die eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Eingangsabgaben vorliegt, die das Verbringen der Waren in eine Freizone oder ein Freilager zuläßt;

c) für die ein Antrag auf Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellt worden ist.

(3) Die Zollbehörde kann verlangen, daß Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.

(4) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigt die Zollbehörde, daß es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Dokumente 495

TITEL III Verfahren in den Freizonen und Freilagern

Artikel 6

(1) Der Verbleib von Waren in Freizonen und Freilagern ist zeitlich nicht be- grenzt.

(2) Für bestimmte Waren gelten die nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 festgesetzten besonderen Fristen.

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 sind in Freizonen oder Freilagern unter den Voraussetzungen dieser Verordnung alle industriellen und gewerblichen Tätig- keiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen.

(2) Die Zollbehörde kann diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen jedoch auf- grund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zoll- amtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.

(3) Die Zollbehörde kann Personen, die nicht jeder erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder in einem Freilager verbieten.

Artikel 8 Bestehen die in Artikel 7 genannten Tätigkeiten darin, Nichtgemeinschaftswaren

Behandlungen zu unterziehen, so gelten folgende Bestimmungen : a) Unbeschadet des Artikels 13 Abs. 2 können die üblichen Behandlungen im

Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 ohne Be- willigung vorgenommen werden.

b) Andere Veredelungs Vorgänge als die üblichen Behandlungen sind nach der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr1 durchzuführen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die be- treffenden Kontrollvorschriften anpassen, soweit dies nötig ist, um die Voraus- setzungen für das Funktionieren und die zollamtliche Überwachung der Freizonen oder Freilager zu berücksichtigen. Die Formalitäten, die in einer Freizone oder in einem Freilager entfallen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Veredelungsvorgänge im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg keine wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Werden jedoch durch diese Abweichung in einem bestimmten Wirtschaftszweig die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, die auf Ge- meinschaftsebene für den aktiven Veredelungsverkehr vorgesehenen wirtschaft- lichen Voraussetzungen auf die entsprechende Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg anzuwenden.

c) Vorgänge der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung sind nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über die Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/873, durchzuführen. Die Mitgliedstaaten können

i ABI. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1. 2 ABI. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1. 3 ABI. Nr. L 391 vom 31. 12. 1987, S. 1.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

496 Dokumente

jedoch die betreffenden Kontrollvorschriften anpassen, soweit dies nötig ist, um die Voraussetzungen für das Funktioneren und die zollamtliche Überwachung der Freizonen oder Freilager zu berücksichtigen. Die Formalitäten, die in einer Frei- zone oder in einem Freilager entfallen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt.

Artikel 9 Bestehen die in Artikel 7 genannten Tätigkeiten darin, Gemeinschaftswaren Be-

handlungen zu unterziehen, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren, die

der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, dürfen nur solchen Behandlungen unter- zogen werden, die für diese Waren in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/83 ausdrücklich genannt sind. Diese Behandlungen können ohne Bewilli- gung vorgenommen werden.

b) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Gemeinschaftswaren können den in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 genannten üblichen Be- handlungen ohne Bewilligung unterzogen oder gemäß Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich vernichtet oder zerstört werden.

Artikel 10

(1) Unbeschadet des Artikels 8 können in Freizonen oder Freilager verbrachte Nichtgemeinschaftswaren während ihres Verbleibs in der Freizone oder im Frei- lager

- in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden; - in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden; - zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach

einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist; - vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte der Zollbehörde alle

Angaben liefert, die diese für erforderlich hält, wobei die bei einer Zerstörung anfallenden Abfälle oder Reste einer der unter den vorstehenden Gedankenstrichen oder in Artikel 8 aufgeführten Bestimmungen zugeführt werden können.

Durch die Aufgabe, Vernichtung oder Zerstörung dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen.

(2) Findet Absatz 1 keine Anwendung, so dürfen Nichtgemeinschaftswaren und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 genannten Gemeinschafts- waren in Freizonen oder Freilagern nicht verbraucht oder verwendet werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen über den Bordbedarf für Beförderungsmittel und soweit es im Rahmen der betreffenden Bestimmungen zulässig ist, steht Absatz 2 nicht der Verwendung oder dem Verbrauch der Waren entgegen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Ver-

wendung keinen Eingangsabgaben, Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Handelspolitik oder Abgaben nach Artikel 1 Absatz 3 unterliegen wür- den. In diesem Fall ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur

vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich. Eine Anmeldung wird jedoch verlangt, wenn diese Waren auf ein Kontingent

oder einen Plafond anzurechnen sind.

Artikel 11

(1) Wer in einer Freizone oder in einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von der Zollbehörde zugelassenen Form Bestandsauf-

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Dokumente 497

Zeichnungen führen. Die Waren sind bei ihrer Verbringung in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die genannte Bestands- aufzeichnung muß der Zollbehörde ermöglichen, die Waren festzustellen, und muß die Warenbewegungen erkennen lassen.

Die Bestandsaufzeichnung ist für die Zollbehörde zur Verfügung zu halten, um ihr jede von ihr für erforderlich erachtete Kontrolle zu ermöglichen.

(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Dokumente für die Zollbehörde zur Verfügung gehalten werden. Die mit einer solchen Umladung im Zusammenhang stehende kurzzeitige Lagerung gilt als Teil der Umladung.

TITEL IV

Ausgang von Waren aus Freizonen und Freilagern

Artikel 12 Unbeschadet der im Rahmen von spezifischen Zollregelungen getroffenen Sonder-

bestimmungen können Nichtgemeinschaftswaren nach ihrem Aufenthalt in Frei- zonen oder Freilagern

- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden oder

- gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 13

(1) Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld, so ist der Zollwert dieser Ware gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1224/801, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, zu bestimmen.

Wird der Zollwert auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zah- lenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so sind diese Kosten nicht in den Zollwert einzubeziehen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) Ist die genannte Ware in einer Freizone oder einem Freilager üblichen Be- handlungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 unterzogen worden, für die eine Bewilligung gemäß Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Eingangsab- gaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die zu berücksichtigen wären, wenn die betreffende Ware diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. Es können jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung nach dem Verfahren des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 festgelegt werden.

Artikel 14

(1) Unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Gemeinschafts waren im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b), die in eine Freizone oder in ein Freilager ver- bracht wurden, müssen einer der Bestimmungen zugeführt werden, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie aufgrund ihrer Verbringung in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.

i ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

498 Dokumente

(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft ver- bracht oder ist für sie bei Ablauf der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Frist kein Antrag gestellt worden, sie einer der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 zuzu- führen, so trifft die Zollbehörde die Maßnahmen, die in der betreffenden spezi- fischen Regelung für den Fall vorgesehen sind, daß die Waren der vorgesehenen Bestimmung nicht zugeführt werden.

Artikel 15 Die in eine Freizone oder in ein Freilager verbrachten Gemeinschaftswaren im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 können jeder für diese Waren zugelassenen Bestim- mung zugeführt werden.

Artikel 16

(1) Die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Bescheinigung kann im Falle der Wiederverbringung von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren als Nachweis dafür verwendet werden, daß es sich bei diesen Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschafts- waren handelt.

(2) Kann nicht durch diese Bescheinigung oder auf andere Weise festgestellt werden, ob es sich bei den Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschafts- waren handelt, so gelten diese Waren

- für die Anwendung der Ausfuhrabgaben und -Zertifikate sowie der im Rahmen der Handelspolitik bei der Ausfuhr vorgesehenen Maßnahmen als Ge- meinschaftswaren ;

- in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschafts waren.

Artikel 17 Die Zollbehörde überzeugt sich davon, daß die Bestimmungen über die Ausfuhr

oder Versendung von Waren aus den Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr oder Ver- sendung von Waren aus Freizonen oder Freilagern beachtet werden.

TITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 18 Der Ausschuß für Zollager und Freizonen, der durch Artikel 26 der Verordnung

(EWG) Nr. 2503/88 eingesetzt worden ist, kann alle die Anwendung der vor-

liegenden Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 19 Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden

nach dem Verfahren des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 erlassen.

Artikel 20

Diese Verordnung berührt nicht den Erlaß besonderer Vorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik; diese bleiben den Regeln über die Durchführung dieser Politik unterworfen.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: HÄFEN IM VÖLKERRECHT / PORTS IN INTERNATIONAL LAW || Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager

Dokumente 499

Artikel 21 Wird in einer spezifischen Gemeinschaftsregelung auf Freizonen Bezug genom-

men, so gilt diese Bezugnahme auch für Freilager.

Artikel 22 Die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die

Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 629/8 82, bleibt unberührt.

Artikel 23 Die Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Fest-

legung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft3 bleibt unberührt.

Artikel 24

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Ihre Anwendung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 19 er- lassenen Durchführungsbestimmungen.

(2) Die Richtlinie 69/75/EWG und die zu ihrer Durchführung erlassenen Be- stimmungen der Richtlinie 71/235/EWG4 werden mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1988.

i ABI. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. 2 ABI. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988. S. 1. 3 ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 94. 4 ABI. Nr. L 143 vom 29. 6. 1971, S. 28.

This content downloaded from 91.229.229.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:33:57 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended