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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung für … · Universität Duisburg-Essen Lehrstuhl für...

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Universität Duisburg-Essen Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel Grundzüge der Unternehmensbesteuerung für Gesundheitsökonomen © Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel/Essen/Stand: Oktober 2011 1
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Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel

Grundzüge der Unternehmensbesteuerung für g gGesundheitsökonomen

© Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel/Essen/Stand: Oktober 2011 1

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Lernziele: - Grundkenntnisse über ausgewählte Steuerarten alsBestandteil des Steuersystems und damit der Wirt-schaftsordnung

- Einblicke in die Bedeutung von Steuern für betriebs-wirtschaftliche Fragestellungen

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen Entscheidungen

am Beispiel der Investitionsentscheidungen

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Literatur

• Haberstock, Lothar/Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,15. Aufl., Berlin 2010

• Homburg, Stefan: Allgemeine Steuerlehre, 6. Aufl., München 2010

• König, Rolf/Wosnitza, Michael: Betriebswirtschaftliche Steuerplanungs- und Steuerwirkungslehre,Heidelberg 2004

• Kußmaul, Heinz: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 6. Aufl., München 2010

• Neus, Werner: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre aus institutionenökonomischer Sicht,7 Aufl Tübingen 20117. Aufl., Tübingen 2011

• Rose, Gerd/Watrin, Christoph: Ertragsteuern, 19. Aufl., Berlin 2009

• Rose, Gerd/Watrin, Christoph: Umsatzsteuer, 17. Aufl., Berlin 2011

• Schanz, Günther: Wissenschaftsprogramme der Betriebswirtschaftslehre, in: Bea, Franz Xaver/Friedl, Birgit/Schweitzer, Marcell (Hrsg.): Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, Band 1: Grundfra-gen, 10. Aufl., Stuttgart 2009, S. 81-155

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Literatur

• Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen I, 11. Aufl., Berlin 2009

• Schreiber, Ulrich: Besteuerung der Unternehmen, 2. Aufl., Berlin 2008

• Schweitzer, Marcell: Gegenstand und Methoden der Betriebswirtschaftslehre, in: Bea, Franz Xaver/Friedl, Birgit/Schweitzer, Marcell (Hrsg.): Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, Band 1:Grundfragen, 10. Aufl., Stuttgart 2009, S. 23-81G u d age , 0 u , S u ga 009, S 3 8

• Tipke, Klaus/Lang, Joachim: Steuerrecht, 20. Aufl., Köln 2010

• Gesetzestexte: Wichtige Steuergesetze, NWB-Verlag, 60. Aufl., Herne 2011

Wichtige Wirtschaftsgesetze, NWB-Verlag, 24. Aufl., Herne 2011

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Geschätzte Steuereinnahmen 2010 nach Steuerarten in Mio. €Steuerart 2010 Änderung

v.H. Vorjahr Steuerart 2010 Änderung v.H. Vorjahr

1. Lohnsteuer2. Veranlagte Einkommensteuer3. nicht veranlagte Einkommensteuer4. Zinsabschlag5 Körperschaftsteuer

127.904.11731.178.89412.982.3588.709.125

12 041 036

-5,418,04,1

-30,067 9

20. Vermögensteuer21. Erbschaftsteuer22. Grunderwerbsteuer23. Kraftfahrzeugsteuer bis (06.09)24 Rennwett-und Lotteriesteuer

1.2424.404.3095.290.426

01 412 148

-82,4-3,28,9*.*

-6 55. Körperschaftsteuer6. Steuern vom Umsatz

davon: Umsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer

7. Gewerbesteuerumlage8. Erhöhte Gewerbesteuerumlage

12.041.036180.041.555136.459.24843.582.3063.108.5362.816.103

67,91,7

-3,824,220,920,5

24. Rennwett und Lotteriesteuer25. Feuerschutzsteuer26. Biersteuer27. Sonstige Ländersteuern

1.412.14810.228

712.5187

6,50,7

-2,3-96,7

Ländersteuern insgesamt 12.146.252 -25,8g ,

Gemeinschaftliche Steuern insgesamt 378.781.724 0,9

9. Energiesteuer10. Tabaksteuer11. Branntweinsteuer

39.838.12013.492.2711.990.309

0,00,9

-5,3

28. Zölle 4.377.596 21,5

Steuereinnahmen insgesamt(ohne reine Gemeindesteuern)

488.731.205 0,8

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, online im Internet, http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steuerschaetzung__einnahmen/Steuereinnahmen/0601011a6001.html Stand: 20.01.2011.

12. Alkopopsteuer13. Schaumweinsteuer14. Zwischenerzeugnissteuer15. Kaffeesteuer16. Versicherungsteuer

2.447421.50621.524

1.001.88910.283.892

,*.*

-5,5-16,3

0,5-2,5

17. Stromsteuer18. Kraftfahrzeugsteuer (ab 07.09.)19. Solidaritätszuschlag20. Sonstige Bundessteuern21. Pauschalierte Einfuhrabgaben

6.171.2238.487.893

11.712.915-47

1.691

-1,7*.*

-1,8-*.*

-36,3

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Bundessteuern insgesamt 93.425.633 4,6

6

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Ausgewählte Steuern im Unternehmensprozess

Grundsteuer rechtsformabhängig bei VermögenstransferErbschaft- & Schenkungsteuer

im Unternehmensprozess eingesetztes Vermögen

Beschaffung Absatz GewinnProduktion

Grunderwerbsteuer StromsteuerMineralölsteuer

Umsatzsteuer rechtsformabhängigEinkommensteuerKörperschaftsteuerGewerbesteuer

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Ausgewählte Rechtsformen

Rechtsformen

Einzelunternehmen Gesellschaften

Kapitalgesellschaften-GmbH

PersonengesellschaftenGmbH

-AG-KGaA personalistische

GbRkapitalistischeG bH&C KG-GbR

-OHG-KG

-GmbH&Co.KG

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Zuordnung von Rechtsformen und ausgewählten Steuerarten

RechtsformenRechtsformen

EinzelunternehmenEinzelunternehmer(natürliche Person)G b t

KapitalgesellschaftenGewerbesteuer

PersonengesellschaftenGewerbesteuerGewerbesteuer

EinkommensteuerErbschaftsteuerGrundsteuer

GewerbesteuerKörperschaftsteuerErbschaftsteuerGrundsteuer

GewerbesteuerGrundsteuerUmsatzsteuerGrunderwerbsteuerGrundsteuer

UmsatzsteuerGrunderwerbsteuer

UmsatzsteuerGrunderwerbsteuer

G ll h f G fGesellschafterAnnahme: natürliche PersonEinkommensteuerErbschaftsteuer

GesellschafterAnnahme: natürliche PersonEinkommensteuerErbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer Erbschaftsteuer

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Steuerbegriff (§ 3 Abs. 1 AO)

• Geldleistung

• keine direkte Gegenleistung • auferlegt durch öffentlich-rechtliches Gemeinwesen• hoheitliche Auferlegung• gleichmäßige Auferlegunggleichmäßige Auferlegung

• zur Erzielung von Einnahmen (u. U. nur Nebenzweck)r Ste era ferleg ng bedarf es eines Geset es• zur Steuerauferlegung bedarf es eines Gesetzes

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Kriterium: Keine direkte Gegenleistung

Abgaben

Gebühren

- Inanspruchnahme

Beiträge

- Möglichkeit der

Steuern

- weder individuelle besonderer Leistungen

- individuelleNutzenzurechnung

Inanspruchnahmevon Leistungen

- gruppenbezogene

noch gruppenbezogene Gegenleistung

aber: abstrakte Äquiva-Nutzenzurechnung

- Ausschlussprinzip

gruppenbezogeneNutzenzurechnung

- Ausschlussprinzipa f Gr ppenebene

aber: abstrakte Äquivalenz in Form öffentlicherGüter

auf Gruppenebene

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Kriterium: Gleichmäßige AuferlegungMöglichkeiten der SteuerlastverteilungMöglichkeiten der Steuerlastverteilung

• Divisionsprinzip

• Äquivalenzprinzip

• Leistungsfähigkeitsprinzip

horizontale Gerechtigkeithorizontale Gerechtigkeit

vertikale Gerechtigkeit

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Kriterium: Gleichmäßige AuferlegungBemessung steuerlicher LeistungsfähigkeitBemessung steuerlicher Leistungsfähigkeit

(1) direkt Steuern knüpfen unmittelbar an Indikatoren wirtschaftlicherLeistungsfähigkeit ang g

EinkommensteuerKörperschaftsteuerE b h ft d S h k tErbschaft- und SchenkungsteuerGewerbesteuerGrundsteuer

(2) indirekt Erfassung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf Umwegenüber Einkommensverwendungg

UmsatzsteuerGrunderwerbsteuerMi löl t

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Mineralölsteuer

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Steuertatbestand

• Steuerschuldner = Rechtssubjekt, dem Steuerschuld zugewiesen wird

• Steuerobjekt = Steuergut/Steuergegenstand

• Steuerbemessungsgrundlage = quantifiziertes Steuerobjekt

Zurechnung des Steuerobjektes zum Steuersubjekt• Zurechnung des Steuerobjektes zum Steuersubjekt

• Steuertarif = funktionale Beziehung zwischen Steuerbemessungsgrundlaged St b tund Steuerbetrag

Steuer = St = Bt • smit St = Steuer

Bt = Bemessungsgrundlages = Steuersatz

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Rechtsquellen der Besteuerung

EU-Vertrag

Verordnungen und Richtlinien der EUVerordnungen und Richtlinien der EU

Grundgesetz Auslegung durchJudikative

einfache Steuergesetze

Rechtsverordnungen

Judikative

g

Auslegung durchExekutive

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Einkommensteuerpflicht

Einkommensteuerpflicht

unbeschränkteinsbesondere § 1 Abs 1 EStG

beschränkteinsbesondere § 1 Abs 4 EStGinsbesondere § 1 Abs. 1 EStG insbesondere § 1 Abs. 4 EStG

Welteinkommen inländisches EinkommenWelteinkommen

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Steuerrechtliches Einkommenverständnis

• Periodeneinkommen als Maßgröße persönlicher Leistungs-fähigkeitfähigkeit

• Anknüpfung an das Erwerbseinkommen

• Elemente der Quellenkonzeption (Fuisting)sowie der Reinvermögenszugangskonzeption (von Schanz)

• Nettoprinzip

• Besteuerung des disponiblen Einkommens• Besteuerung des disponiblen Einkommens

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Beispiel zur Abgrenzung von Quellen- und Reinvermögenszugangskonzeption

Die natürliche Person A hat am 01.01.00 eine festverzinsliche Anleihe zum Nennwertin Höhe von 100.000 € gekauft. Die Anleihe wird mit 10% p.a. verzinst und ist am 31.12.05 fällig. A veräußert die Anleihe am 31.12.02 zu 104%. Wie hoch ist sein Ein-gkommen in der Periode 02

• nach der Quellenkonzeption?

• nach der Reinvermögenszugangskonzeption?

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Beispiel zur Einkommensteuer

Der unbeschränkt steuerpflichtige X betreibt seit Periode 00 eine Buchhandlung. Er ist als Ein-zelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Obwohl für ihn eine Befreiung von der Pflicht zur Buchführung gemäß § 241a HGB greift, stellt er eine Handelsbilanz auf. Der Handelsbilanz-

i d Ei l t h b t ä t 20 000 €gewinn des Einzelunternehmens beträgt 20.000 €. • Zu Weihnachten hat X seinen 20 besten Kunden Bücher im Wert von je 50 € geschenkt.• Zu Beginn des Jahres war X noch für einen Monat Arbeitnehmer und hat daraus ein Bruttoge-

halt in Höhe von 2 500 € erzielt Dafür wurde Lohnsteuer in Höhe von 500 € einbehaltenhalt in Höhe von 2.500 € erzielt. Dafür wurde Lohnsteuer in Höhe von 500 € einbehalten.• X hat des Weiteren festverzinsliche Wertpapiere mit einem Nennwert in Höhe von 10.000 € in

seinem Depot. Er erzielt aus diesen Wertpapieren in Periode 00 Zinsen in Höhe von 800 €.X hat die Wertpapiere am 01.01.00 zum Nennwert angeschafft. Am 30.06.00 veräußertp p ger diese zu 10.600 €. Es wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 350 € einbehalten.

• X hat unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 5.000 €. X ist ledig, kinder-und konfessionslos.

Ermitteln Sie die Einkommensteuerschuld, die Einkommensteuerabschlusszahlung,den Durchschnittssteuersatz sowie den Grenzsteuersatz des X.

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Bemessungsgrundlage (§ 2 EStG)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14a)

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17)+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18)+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19 19a)

Gewinneinkünfte

+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19-19a)+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20) (aber: § 2 Abs. 5b EStG)

+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)Überschusseinkünfte

+ Sonstige Einkünfte (§§ 22-23)= Summe der Einkünfte./. div. Freibeträge

Erwerbseinkommen

= Gesamtbetrag der Einkünfte./. Sonderausgaben (§§ 10-10c)./. außergewöhnliche Belastungen (§§ 33-33b)g g (§§ )= Einkommen./. Kinderfreibeträge= zu versteuerndes Einkommen disponibles Einkommen

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= zu versteuerndes Einkommen disponibles Einkommen

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Ermittlung der EinkünfteEinnahmen

steuerbare Einnahmen

Einnahmen

nicht steuerbare Einnahmen

steuerpflichtige Einnahmen steuerfreie Einnahmen

Ausgaben

Ausgaben für private LebensführungAusgaben in wirtschaftlichem Zsh Ausgaben für private Lebensführunggrds. Abzugsverbot

Ausgaben in wirtschaftlichem Zsh.mit steuerbaren Einnahmen

/ A b i i t h ftli h Z h A b i i t h ftli h Z h./. Ausgaben in wirtschaftlichem Zsh.mit steuerpflichtigen Einnahmen

Ausgaben in wirtschaftlichem Zsh.mit steuerfreien Einnahmen § 3c EStG

= Einkünfte

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Einkünfte

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Abgrenzung steuerbare/nicht steuerbare Einnahmen

• Einnahme ist unter eine Einkunftsart zu subsumierenLotteriegewinne, Erbschaften sind nicht steuerbar

• Einkünfteerzielungsabsicht muss vorliegenLiebhaberei (= Tätigkeit aus privater Hingabe/Neigung) ist nicht steuerbar

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allgemeine Merkmale:

Gewinneinkunftsarten

• Selbständigkeit

• Nachhaltigkeit

• Gewinnerzielungsabsicht

• Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

• Hinausgehen über Vermögensverwaltung

§ 13 EStG: Land- & Forstwirtschaft, insbesondere Feldwirtschaft, Tierzucht, Tierhal-§tung, Forstwirtschaft

§ 18 EStG: insbesondere Freiberufler: z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Wirtschafts-prüfer Steuerberater persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers istprüfer, Steuerberater persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers istcharakteristisch

§ 15 EStG: weder Land- & Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG

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Grundlage: Reinvermögenszugangskonzeption;

Einkünfteermittlung Gewinneinkunftsarteng g g g

eingesetztes Vermögen: BetriebsvermögenGewinnermittlung

Einnahmenüberschussrechnung(§ 4 Abs. 3 EStG)

Betriebsvermögensvergleich(§ 5 Abs. 1 EStG) „Steuerbilanz“

Gewinn/Verlust Handelsbilanzt fli hti B t i b i h Gewinn/Verlust Handelsbilanz+/./. Durchbrechungen Maßgeblichkeitsprinzip= Gewinn/Verlust Steuerbilanz+/./. Entnahmen/Einlagen

steuerpflichtige Betriebseinnahmen./. abzugsfähige Betriebsausgaben+/./. Entnahmen/Einlagen= Gewinn/Verlust

./. steuerfreie Betriebseinnahmen+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben= Gewinn/Verlust

Gewinn/Verlust

weitgehend zahlungsorientiert periodisierte Zahlungen

• unterschiedliche Periodengewinne Liquiditäts-, Rentabilitätswirkungen

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• Totalgewinn ist gleich

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Einkünfteermittlung Gewinneinkunftsarten

Gewinnermittlung

EinnahmenüberschussrechnungFreiberufler

BetriebsvermögensvergleichSteuerbilanz

kleine Land- und Forstwirteweder buchführungspflichtigenoch freiwillig buchführende

derivativ (§ 140 AO)/originär (§ 141 AO) buchfüh-rungspflichtige bzw. freiwillignoch freiwillig buchführende

Gewerbetreibenderungspflichtige bzw. freiwillig buchführende Gewerbetrei-bende

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G Q §§

Einkünfteermittlung Überschusseinkunftsarten

Grundlage: Quellenkonzeption Ausnahme §§ 17,

20 Abs. 2, 23 EStGsteuerpflichtige Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG)

./. abzugsfähige Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG)= Einkünfte

Grundsatz: Zuflussprinzip (§ 11 EStG)

eingesetztes Vermögen: Privatvermögeng g g

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Überschusseinkunftsarten

§ 19 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitEinkünfte als Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV)

typische Einnahmen: Gehälter, Löhne aus laufendem/früherem Arbeitsver-hältnis

steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Sonntagssteuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Sonntags-und Nachtzuschläge

Werbungskosten: Beiträge Berufsverband typische Berufskleidung Fortbil-Werbungskosten: Beiträge Berufsverband, typische Berufskleidung, Fortbildungskosten

Besonderheiten: Arbeitnehmerpauschbetrag, Lohnsteuer als besondere Er-hebungsform der Einkommensteuer

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Überschusseinkunftsarten

§ 20 EStG Ei kü ft K it l ö§ 20 EStG: Einkünfte aus KapitalvermögenÜberlassung von Geldvermögen zur NutzungGewinne aus der Veräußerung des Geldvermögensstammsg g

typische Einnahmen: Dividenden, Zinsen, Beteiligungserträge aus typischstiller Gesellschaft Gewinne aus der Veräußerungstiller Gesellschaft, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren

Grundsatz:Grundsatz:

• gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG

W b k t S hb t 801 €• Werbungskosten: nur Sparerpauschbetrag 801 €

• Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung

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Überschusseinkunftsarten

Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG:

• Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStGGü s ge p ü u g § 3 d bs 6 S G

• Regelbesteuerung für bestimmte Kapitaleinkünfte (§ 32d Abs. 2 EStG)

• Teileinkünfteverfahren für Dividenden bei AntragTeileinkünfteverfahren für Dividenden bei Antrag

nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

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Überschusseinkunftsarten

§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung§ 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungÜberlassung von Realvermögen zur Nutzung

typische Einnahmen: Miete/Pacht aus Vermietung/Verpachtung von unbe-weglichem Vermögen

Werbungskosten: Gebäudeabschreibung FinanzierungskostenWerbungskosten: Gebäudeabschreibung, Finanzierungskosten,Grundsteuer, Gebäudeversicherung

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Überschusseinkunftsarten

§ 22 EStG: Sonstige Einkünfte

typische Einnahmen: wiederkehrende Bezüge, insbesondere Renten aus gesetzlicher Rentenversicherungprivate Veräußerungsgeschäfte: Zeitraum zwischen g gAnschaffung und Veräußerung≤ 10 Jahre (Grundstücke und Gebäude)≤ 1 Jahr (andere Wirtschaftsgüter, ausgenommen 1 Jahr (andere Wirtschaftsgüter, ausgenommen Wirtschaftsgüter, die unter § 20 Abs. 2 EStG fallen)

Besonderheiten: Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v.599 99 €599,99 €

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Veräußerungsgewinne im Privatvermögen

Überschusseinkunftsarteng g g

Grundsatz: Steuerfreiheit

Ausnahmen:• Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ≥ 1%

innerhalb der letzten 5 Jahre gewerbliche Einkünfte (§ 17 EStG)g (§ )

• sonstige Gewinne aus der Veräußerung des GeldvermögensstammsEinkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG)

• Gewinne aus der Veräußerung von:Grundstücken/Gebäuden mit Zeitraum zw. Anschaffung/Veräußerung ≤ 10 Jahresonstige Einkünfte (§ 23 EStG)sonstige Einkünfte (§ 23 EStG)

anderen Wirtschaftsgütern (ausgenommen Wirtschaftsgüter, die unter § 20 Abs. 2 EStG fallen) mit Zeitraum zwischen Anschaffung/Veräußerung ≤ 1 Jahr

ti Ei kü ft (§ 23 EStG)

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sonstige Einkünfte (§ 23 EStG)

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Ergänzung zu den Einkunftsarten

H t i k ft tHaupteinkunftsarten:

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft• Einkünfte aus selbständiger Arbeitg• Einkünfte aus Gewerbebetrieb• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Nebeneinkunftsarten:• Einkünfte aus Kapitalvermögen• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungg p g• Sonstige Einkünfte

Beispiel:Der Steuerpflichtige X betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen.Liquide Mittel des Unternehmens legt X in festverzinsliche Wertpapiere undAktien an. Welcher Einkunftsart werden die Zinsen und Dividenden zugerechnet?

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Einkunftsarten und Rechtsform

Einzelunternehmen:grds. jede Einkunftsart möglich, Ausnahme: Einkünfte nach § 19 EStG

Personengesellschaften:grds. jede Einkunftsart möglich, Ausnahme: Einkünfte nach § 19 EStGDie Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert. Gewerbliche Einkünftesind bei Personengesellschaften kraft gewerblicher Betätigung, Infizierung, Prägung(§ 15 Ab 2 3 EStG) ö li h(§ 15 Abs. 2, 3 EStG) möglich.

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Ermittlung des disponiblen Einkommens

Ausgaben für private Lebensführung

grds. Abzugsverbot gesetzlich zum Abzug zugelassene Ausgaben

Ausgaben für „normale“ außergewöhnlicheg „Lebensaufwendungen- Sonderausgaben

gBelastungen§§ 33-33b EStG

§§ 10-10c EStG- Kinderlastenausgleich§§ 31 32 EStG

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§§ 31, 32 EStG

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Sonderausgaben

SonderausgabenSonderausgaben

unbeschränkt abziehbar beschränkt abziehbar

z.B. bestimmte Krankenver-sicherungs- und Pflegever-

z.B. bestimmte Unterhaltsleis-tungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

z.B. bestimmte Rentenver-sicherungs-, Unfall-, Haft-fli ht L b A b itsicherungsbeiträge

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

z B gezahlte Kirchensteuer

z.B. Aufwendungen für eigene Berufsausbildung(§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

pflicht-, Lebens-, Arbeits-losen-, Erwerbs- und Be-rufsunfähigkeitsver-sicherungsbeiträgez.B. gezahlte Kirchensteuer

(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)(Besonderheit: Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, aber:

s c e u gsbe t äge(§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3a EStG)

§ 32d Abs. 1 S. 4, 5 EStG, § 43a Abs. 1 S. 2, 3 EStG)

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Grenzsteuersatz und DurchschnittssteuersatzDurchschnittssteuersatz

Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatzu c sc ttssteue sat

• Verhältnis von Steuerbetrag und Steuerbemessungsgrundlage

G e steue sat

• Verhältnis von zusätzlicher Steuer und einem Zuwachs derSteuerbemessungsgrundlage

• s(zvE)=S(zvE)/zvE

und einem Zuwachs der Steuerbemessungsgrundlage

• s‘(zvE)=dS(zvE)/dzvE• s(zvE)=S(zvE)/zvE(mit S(zvE)=a*zvE und a>0)

• Mit wie viel Einkommensteuer wird

s (zvE) dS(zvE)/dzvE(mit S(zvE)=a*zvE und a>0)

• Mit welchem Prozentsatz wird derMit wie viel Einkommensteuer wird das zu versteuernde Einkommen im Durchschnitt besteuert?

Mit welchem Prozentsatz wird der letzte Euro des zu versteuernden Einkommens besteuert?

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Einkommensteuertarif 2011Durchschnittssteuersatz

35%

40%

rd 34 9% bei 115 000 zvEn Pr

ozen

tdt

arifs

25%

30%

rd. 34,9% bei 115.000 zvE

ittsb

elas

tung

indu

ng d

es G

run

15%

20% ESt in %

Dur

chsc

hni

bei A

nwen

d

18,75% bei 30.000 zvE

5%

10%

zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Euro0%

0 50.000 100.000 150.000 200.000 250.0008.004

Quelle: Parmentier, W. (2010) http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?estarif.htm

( )

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Einkommensteuertarif 2011Grenzsteuersatz

Proz

ent b

eiun

dtar

ifs

42%45%

zbel

astu

ng in

Pnd

ung

des

Gru 42%

Gre

nzA

nwen

Quelle: Parmentier, W. (2010)

zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Euro

8.004 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000

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( )http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?estarif.htm

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Ermittlung der Einkommensteuer

zu versteuerndes Einkommen

Tarif

tarifliche Einkommensteuer/ Steuerermäßigungen (z B GewSt Anrechnung)./. Steuerermäßigungen (z.B. GewSt-Anrechnung)= festzusetzende Einkommensteuer./. Vorauszahlungen./. Vorauszahlungen= Abschlusszahlung/Erstattung

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Beispiele zum Einkommensteuertarif

1. Der ledige Steuerpflichtige A erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 €.Überdies erzielte er Einkünfte in Höhe von 25.000 €, die nach einem DBA von der deutschenEinkommensteuer freigestellt sind Wie hoch ist seine Einkommensteuerschuld?Einkommensteuer freigestellt sind. Wie hoch ist seine Einkommensteuerschuld?

2. Die Ehefrau B erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 60.000 €, der Ehemann Cin Höhe von 0 €. Wie hoch ist die Einkommensteuerschuld der Eheleute bei getrennter Veran-lagung (§ 26a EStG) und bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)?lagung (§ 26a EStG) und bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)?

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Einkommensteuertarif

• Progressionsvorbehalt § 32b EStG

• Splitting-Tarif bei Zusammenveranlagung (§ 32a Abs. 5 EStG)

• Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)

• Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG)

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Verlustverrechnung

Verlustverrechnung (§ 10d EStG)g

Verlustausgleich VerlustabzugVerlustausgleich= innerperiodisch

Verlustabzug= interperiodisch

Verlustrücktragbegrenzt auf ein JahrObergrenzen:

horizontalerinnerhalb einerEinkunftsart

vertikalerzwischen ver-schiedenen

Verlustvortragzeitlich unbegrenzt

Obergrenzen:1. Verlust2. Verlustverrech-

nungspotenzial

Einkunftsarten 1. Verlust2. Verlustverrech-

nungspotenzial3. 511.500/1.023.000

dabei: Verlustrücktrags-wahlrecht

3. 1.000.000 + [G.d.E. - 1.000.000] • 60%

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Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer

Bemessungsgrundlage: modifizierte festzusetzende Einkom-t (§ 51 EStG)mensteuer (§ 51a EStG)

Kirchensteuer: 8% bzw. 9% gemäß Kirchensteuergesetzen der Länder

Solidaritätszuschlag: 5,5% gemäß § 4 SolzGg , g §

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Ertragsteuerliche Behandlung der Einkommensteuer

Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und steuerlicherN b l i t ) t llt i ht b fähi A b fü i tNebenleistungen) stellt nicht abzugsfähige Ausgabe für privateLebensführung (§ 12 Nr. 3 EStG) dar

Gezahlte Kirchensteuer ist abziehbare Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4EStG)B d h it Ki h t di f di K it l t t h bBesonderheit: Kirchensteuer, die auf die Kapitalertragsteuer erhobenwird, ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, aber: § 32d Abs. 1 S. 4, 5EStG, § 43a Abs. 1 S. 2, 3 EStG.

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

© Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel/Essen/Stand: Oktober 2011 47

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Körperschaftsteuerpflicht

Körperschaftsteuerpflicht

unbeschränkte§ 1 KStG

beschränkteinsbesondere § 2 Nr. 1 KStG

Welteinkommen inländisches Einkommen

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Körperschaftsteuerliches Einkommensverständnis

• Anknüpfung an die einkommensteuerrechtliche Einkommens-definition (§ 8 Abs 1 KStG)definition (§ 8 Abs. 1 KStG)

• Kapitalgesellschaften haben ausschließlich Einkünfteaus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG) Reinvermögens-aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG) Reinvermögenszugangskonzeption

• Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mithilfe dergSteuerbilanz (Betriebsvermögensvergleich) § 5 Abs. 1 EStG

• Kapitalgesellschaften haben keine Privatsphäre und damitp g pkeine privaten Lebensaufwendungen

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Ermittlung der Körperschaftsteuer

Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips §§ 5-7 EStG

Gewinn/Verlust gemäß Handelsbilanz+ /./.

= Gewinn/Verlust gemäß Steuerbilanz= Gewinn/Verlust gemäß Steuerbilanz./. steuerfreie Betriebseinnahmen+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben= Gewinn aus Gewerbebetrieb/zu versteuerndes Einkommen

Körperschaftsteuertarif 15% (§ 23 Abs 1 KStG)Körperschaftsteuertarif 15% (§ 23 Abs. 1 KStG)

festzusetzende Körperschaftsteuer/./. Vorauszahlungen

= Abschlusszahlung/Erstattung

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Beispiel zur Körperschaftsteuer

Die X-GmbH mit Sitz in München hat in Periode 00 einen handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 1 200 000 € erzieltDie X-GmbH mit Sitz in München hat in Periode 00 einen handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 1.200.000 € erzielt. In diesem Gewinn wurden die folgenden Sachverhalte gewinnmindernd bzw. gewinnerhöhend berücksichtigt:

Ausländische Erträge in Höhe von 600.000 €, die gemäß einem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommenin Deutschland freizustellen sind.Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 6.000 €.Geldstrafen in Höhe von 10.000 €.Die X-GmbH hat eine Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von 70.000 € geleistet.

E itt l Si di Kö h ft t h ld d di Kö h ft t b hl hl d X G bHErmitteln Sie die Körperschaftsteuerschuld und die Körperschaftsteuerabschlusszahlung der X-GmbH.

Der Alleingesellschafter der X-GmbH beschließt für die Periode 00 eine Bruttobardividende inHöhe von 100.000 €.

Wie hoch ist die daraus entstehende Einkommensteuerabschlusszahlung des X für die folgenden Fallgestaltungen?

a) X hält die Beteiligung im Privatvermögen.b) X hält die Beteiligung im Privatvermögen und stellt den Antrag auf Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.c) X hält die Beteiligung im Betriebsvermögenc) X hält die Beteiligung im Betriebsvermögen.

Gehen Sie davon aus, dass X über keine weiteren Einkünfte verfügt und abzugsfähige Sonderausgaben inHöhe von 6.000 € hat.

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Verlustverrechnung

Verlustverrechnung

Verlustverrechnung

Verlustausgleich Verlustabzug (Einschränkung: § 8c KStG)

(horizontal)

Verlustrücktragbegrenzt auf ein JahrObergrenzen:

Verlustvortragzeitlich unbegrenztObergrenzen:Obergrenzen:

1. Verlust2. Verlustverrech-

nungspotenzial

Obergrenzen:1. Verlust2. Verlustverrech-

nungspotenzialnungspotenzial3. 511.500

dabei: Verlustrücktragswahlrecht

nungspotenzial3. 1.000.000 + [z.v.E. – 1.000.000] • 60%

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Charakteristika des Körperschaftsteuersystems

• Grundsatz: Trennungsprinzip zwischen Gesellschafts-und Gesellschafterebene

• Besteuerung von Gewinnen auf Gesellschafterebene erfordertGewinnausschüttung

→ gesonderter Tarif nach § 32d EStG bei natürlichen Personen,aber: Günstigerprüfung (Beteiligung im Privatvermögen) A h § 32d Ab 2 N 3 EStGAusnahme: § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

→ Teileinkünfteverfahren bei natürlichen Personen(Beteiligung im Betriebsvermögen)

→ Dividendenfreistellung bei Kapitalgesellschaften(§ 8b Abs. 1 KStG)

(Beteiligung im Betriebsvermögen)

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Besteuerung von Gesellschaft und Anteilseigner

Ebene der Kapitalgesellschaft:Ebene der Kapitalgesellschaft:zu versteuerndes Einkommen der Kapitalgesellschaft 100,00

Körperschaftsteuer 15,00HB Gewinn 100 00HB-Gewinn 100,00./. Körperschaftsteuer 15,00= Ausschüttung (Bruttobardividende) 85,00/ Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) 21 25./. Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) 21,25= Auszahlung (Nettobardividende) 63,75

Ebene des Gesellschafters: • natürliche Person mit Beteiligung im PV• Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft• kein Antrag auf Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

keine weitere Besteuerung (Kapitalertragsteuer hat Abgeltungswirkung)

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Besteuerung von Gesellschaft und AnteilseignerEbene der Kapitalgesellschaft:zu versteuerndes Einkommen der Kapitalgesellschaft 100,00

Körperschaftsteuer 15,00HB-Gewinn 100,00./. Körperschaftsteuer 15,00p ,= Ausschüttung (Bruttobardividende) 85,00./. Kapitalertragsteuer 21,25= Auszahlung (Nettobardividende) 63,75

Ebene des Gesellschafters: • natürliche Person mit Beteiligung im BV oder • natürliche Person mit Beteilung im PV und Antrag auf Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Bruttobardividende 85,00./. steuerfreie Einnahmen (Teileinkünfteverfahren) 34,00= steuerpflichtige Einkünfte des Anteilseigners 51,00festzusetzende Einkommensteuerfestzusetzende Einkommensteuer unterstellter Steuersatz von z.B. 30 % 15,30./. Kapitalertragsteuer 21,25= Einkommensteuerzahlung ./. 5,95

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Nettobardividende nach Einkommensteuer 69,70

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Besteuerung von Gesellschaft und AnteilseignerEbene der Tochterkapitalgesellschaft:

t d Ei k d K it l ll h ft 100 00zu versteuerndes Einkommen der Kapitalgesellschaft 100,00Körperschaftsteuer 15,00

HB-Gewinn 100,00./. Körperschaftsteuer 15,00./. Körperschaftsteuer 15,00= Ausschüttung (Bruttobardividende) 85,00./. Kapitalertragsteuer 21,25= Auszahlung (Nettobardividende) 63,75

Ebene der Mutterkapitalgesellschaft:Bruttobardividende 85,00./. steuerfreie Einnahmen (Dividendenfreistellung) 85,00( g) ,+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 4,25= steuerpflichtige Einkünfte der Mutterkapitalgesellschaft 4,25

Körperschaftsteuer 0,6375Körperschaftsteuer 0,6375./. Kapitalertragsteuer 21,25= Körperschaftsteuerzahlung ./. 20,6125Nettobardividende nach Körperschaftsteuer 84,3625

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Zuschlagsteuer zur Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag

Bemessungsgrundlage: festzusetzende Körperschaftsteuer(§ 3 SolzG)

Steuersatz: 5,5% gemäß § 4 SolzG

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Ertragsteuerliche Behandlung der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer (inklusive Zuschlagsteuer und steuerlicherNebenleistungen) stellt keine steuerlich abzugsfähige Betriebs-ausgabe dar

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Gewerbesteuerpflicht

• Einzelunternehmer: kraft gewerblicher Betätigung(§§ 2 Abs 1 5 GewStG)(§§ 2 Abs. 1, 5 GewStG)

• Kapitalgesellschaften: kraft Rechtsform(§§ 2 Abs 2 5 GewStG)(§§ 2 Abs. 2, 5 GewStG)

• Personengesellschaften: kraft gewerblicher Betätigung,Infizierung, Prägung (§§ 2 Abs. 1, 5 GewStG)

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Charakteristika des Gewerbeertrags

• Anknüpfung an den einkommen-/körperschaftsteuerlichen G i G b b t i b (§ 7 G StG)Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

• Durchbrechung des Nettoprinzips durch Hinzurechnungen/g p p gKürzungen (§§ 8,9 GewStG)

Begren ng a f inländische Ertragsanteile• Begrenzung auf inländische Ertragsanteile(§ 2 Abs. 1 GewStG)

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Beispiel zur Gewerbesteuer

Die X-GmbH hat einen handelsbilanziellen Gewinn in Höhe von 110.000 € erzielt.In diesem wurden folgende Sachverhalte gewinnmindernd bzw. gewinnerhöhend berücksichtigt:g g g g

• Zinsen für ein Darlehen in Höhe von 2.400 € (Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgeschöpft)

• Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters in Höhe von 1.000 €.

• Verlustanteil an einer gewerblichen OHG in Höhe von 2.000 €.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer der GmbH bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 500%?

Abwandlung: Wie hoch wäre die Gewerbesteuer, wenn es sich um das gewerbliche X-Einzelun-ternehmen handeln würde?

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Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)./. Kürzungen (§ 9 GewStG)

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

./. Freibetrag für Einzelunternehmen/Personengesellschaften

= Gewerbeertrag

./. Freibetrag für Einzelunternehmen/Personengesellschaften(§ 11 Abs. 1 GewStG)Gewerbeertrag

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Ermittlung der Gewerbesteuer

Gewerbeertrag Abrundung auf volle 100 €(§ 11 Abs. 1 S. 2 GewStG)

Messzahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)

Steuermessbetrag

Hebesatz (§ 16 GewStG)

Gewerbesteuer

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Gewerbesteuertarif

Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen/Personengesellschaften:Messzahl = 3,5 %: proportionaler Tarif

SGew = GE • m100

• h100

GewSt-Messbetrag

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Verlustverrechnung

• I.d.R. Auseinanderfallen von einkommen-/körperschaft-

hli ßli h itli h b t b d Höh h

I.d.R. Auseinanderfallen von einkommen /körperschaftsteuerlichem und gewerbesteuerlichem Verlust

• ausschließlich zeitlich unbegrenzter, aber der Höhe nachbegrenzter Verlustvortrag (§ 10a GewStG)

• erfordert Unternehmens- und Unternehmeridentität beiEinzelunternehmen/Personengesellschaften bzwEinzelunternehmen/Personengesellschaften bzw.rechtliche und wirtschaftliche Identität bei Kapitalgesellschaften

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Ertragsteuerliche Behandlung der Gewerbesteuer

• Gewerbesteuer stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar:Keine Minderung der Bemessungsgrundlage von Einkommen- und Körperschaftsteuer durch gezahlte Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)p g (§ )

• Einzelunternehmer/Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft: pauschalierte Anrechnung der GewerbesteuerPersonengesellschaft: pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuerauf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen (anteiligen)Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG)dabei: Begrenzung auf Einkommensteuer die auf gewerblichedabei: Begrenzung auf Einkommensteuer, die auf gewerblicheEinkünfte entfällt, und tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

• Erblasser • natürliche Personen

• Erbe• natürliche Personen

• Beschenkter • Schenker

• natürliche Personen• Kapitalgesellschaften

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Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

unbeschränkteinsbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

beschränkteinsbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG§

Erblasser, Schenker oder Erwerberist Steuerinländer

§weder Erblasser noch Schenker oder

Erwerber ist Steuerinländer

in- und ausländischerVermögenszuwachs

inländischer Vermögens-zuwachs

I l d öWeltvermögen Inlandsvermögen

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Beispiel zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der 30-jährige Sohn S (Steuerinländer) erbt von seinem Vater ein gewerblichesEinzelunternehmen und Anteile an der X-GmbH (Beteiligungshöhe 10 %). Dergemeine Wert des Betriebsvermögens beträgt 1.400.000 €. Der gemeine Wertder Anteile beträgt 600.000 €. Es liegen abzugsfähige Nachlassverbindlichkeitenin Höhe von 15.000 € vor. Die Voraussetzungen zur Schonung des Betriebsver-

ö (§ 13 E bStG i V § 13b E bStG) i d füllt Wi h h i t di E bmögens (§ 13a ErbStG i. V. m. § 13b ErbStG) sind erfüllt. Wie hoch ist die Erb-schaftsteuer?

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Steuerobjekt der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerobjekt

Erwerb von Todes wegen§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Schenkungen unter Lebenden§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ……§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

sachliche Befreiungen (§§ 13, 13a-13c ErbStG)

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Bemessungsgrundlage

Vermögensarten:• land- und forstwirtschaftliches Vermögen BewertungVermögen

• Grundvermögen• Betriebsvermögen• übriges Vermögen

Bewertunggemäß BewG

Steuerlicher Wert des Vermögensanfalls ./. abzugsfähige Nachlassverbind-lichkeiten bzw. Bereicherung des Erwerbers (§§ 12, 13, 13a-13c ErbStG)

g g

g (§§ , , )

./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

./. persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

= steuerpflichtiger Erwerb Abrundung auf volle 100 €(§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG)

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Tarif (§ 19 ErbStG)

• doppelt progressiv

Höh d B dl→ Höhe der Bemessungsgrundlage

→ Verwandtschaftsgradg

• Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG

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Ertragsteuerliche Behandlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer g

• Erbschaft- und Schenkungsteuer: nicht abzugsfähige g g gAusgabe für private Lebensführung (§ 12 Nr. 3 EStG) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 10 Nr. 2 KStG)

• aber: unter bestimmten Voraussetzungen: Anrechnung der E b h ft t f di Ei k t (§ 35b EStG)Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer (§ 35b EStG)

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Beispiel zur Grundsteuer

Der gewerblich tätige Einzelunternehmer A hat in seinem Einzelunternehmen ein Be-triebsgrundstück mit einem Einheitswert in Höhe von 200 000 € Der Grundsteuer-triebsgrundstück mit einem Einheitswert in Höhe von 200.000 €. Der Grundsteuer-hebesatz B der Gemeinde beträgt 280%. Wie wird der Einheitswert ermittelt? Wiehoch ist die Grundsteuer und wie wird sie ertragsteuerlich behandelt?

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Grundsteuerpflicht

allgemein: derjenige, dem der Grundbesitz zugerechnet wird(§ 10 Abs 1 GrStG)(§ 10 Abs. 1 GrStG)

natürliche PersonenPersonengesellschaftenKapitalgesellschaften

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Steuerobjekt

Grundbesitz i.S.d. BewG

B i b d L d d F i h f (§§ 2 N 1 G S G 33Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 Nr. 1 GrStG, 33, 34 BewG)G d tü k d G d ö (§§ 2 N 2 S 1 G StGGrundstücke des Grundvermögens (§§ 2 Nr. 2 S. 1 GrStG,68, 70 BewG)Betriebsgrundstücke (§§ 2 Nr 2 S 2 GrStG 99 BewG)Betriebsgrundstücke (§§ 2 Nr. 2 S. 2 GrStG, 99 BewG)

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Bemessungsgrundlage/Ermittlung der Grundsteuer

Einheitswert (§ 13 Abs. 1 GrStG)

Messzahl (§§ 13, 14, 15 GrStG)

Steuermessbetrag (§ 13 Abs. 1 GrStG)

Hebesatz (§ 25 GrStG)

Grundsteuer

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Kapitalgesellschaften: abzugsfähige Betriebsausgabe bei der

Ertragsteuerliche Behandlung der Grundsteuer

Kapitalgesellschaften: abzugsfähige Betriebsausgabe bei derKörperschaft- und Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1GewStGgewerbliche Personengesellschaften: abzugsfähige Betriebs-ausgabe bei der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1g ; g §GewStGnatürliche Personen: abzugsfähige Betriebsausgabe/abzugsfä-hige Werbungskosten bei der Einkommensteuer, wenn im Zu-sammenhang mit der Erzielung von Einnahmenabzugsfähige Betriebsausgabe bei der Gewerbesteuer, wenn Grundbesitz im gewerblichen Betriebsvermögen; Kürzung nach§ 9 Nr 1 S 1 GewStG

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§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

© Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel/Essen/Stand: Oktober 2011 82

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Umsatzsteuersystem

t h i h l V k h t t lt t ll i V• technisch als Verkehrsteuer ausgestaltete allgemeine Ver-brauchsteuer

• Allphasen Netto Umsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug• Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug

Endverbraucher

Ware zu 150 + 19% USt Zahlung

178,5 28,5 UStHändler

Ware zu 100 +19% USt

Finanzamt:,

Zahlung

28,5 USt./. 19,0 Vorsteuer= 9,5

Produzent

Ware zu 100 +19% USt

Finanzamt: 19 USt

Zahlung

119

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Beispiel zur Umsatzsteuer

D i lä di h U t h U h t i d P i d 01 di f l d U ät täti tDer inländische Unternehmer U hat in der Periode 01 die folgenden Umsätze getätigt:

1. Veräußerung von Waren an- inländische Unternehmer: 1.000 Mengeneinheiten zu je 15 € nettog j- Unternehmer in der Schweiz: 1.000 Mengeneinheiten zu je 15 € netto- Unternehmer in den Niederlanden: 1.000 Mengeneinheiten zu je 15 € netto.

Diese Waren hat U zu je 10 € netto von einem inländischen Unternehmer gekauft.

2. Veräußerung von Waren (2.000 Mengeneinheiten) an inländischen Unternehmer zuje 30 € netto. Diese Waren hat U zu je 20 € netto von einem schweizerischen Unter-nehmer gekauftnehmer gekauft.

3. Veräußerung von Waren (2.000 Mengeneinheiten) an inländischen Unternehmer zuje 30 € netto. Diese Waren hat U zu je 20 € netto von einem niederländischen Unter-

h k ftnehmer gekauft.

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Beispiel zur Umsatzsteuer (Fortführung)

4 A ß d i t t U i W h d hält d i Mi t 12 000 € i4. Außerdem vermietet U eine Wohnung und erhält daraus eine Miete von 12.000 € imJahr. Für Reparaturarbeiten wurden U 2.000 € netto in Rechnung gestellt.

Wie hoch ist die Umsatzsteuerschuld des U? Falls notwendig legen Sie für die Be-Wie hoch ist die Umsatzsteuerschuld des U? Falls notwendig, legen Sie für die Besteuerung in den Niederlanden einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% und für die Schweiz in Höhe von 7,6% zugrunde.

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Umsatzsteuerpflicht

Grundsatz: Unternehmer (§ 2 UStG)

• Selbständigkeit natürliche Personen

Einnahmenerzielungsabsicht• gewerbliche/berufliche Tätigkeit Personengesellschaften

KapitalgesellschaftenNachhaltigkeit

Kapitalgesellschaften

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Umsätze

Steuerobjekt

Umsätze

steuerbare Umsätze nicht steuerbare Umsätze

Leistungen Einfuhr aus innergemein-g§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Drittlandsgebiet

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

gschaftlicher Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

steuerfreie Umsätze§ 4 UStG

steuerpflichtigeUmsätze§ Umsätze

mit Optionsrecht § 9 UStG ohne Optionsrecht

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Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

• Lieferung/sonstige Leistung (§ 3 UStG)

• eines Unternehmers (§ 2 UStG)

i I l d• im Inland

• gegen Entgelt (§ 10 UStG)

• im Rahmen seines Unternehmens

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Steuerfreie Umsätze (§ 4 UStG)

• Exportleistungen (§ 4 Nr. 1-7 UStG)

• Geld- und Kapitalverkehr (§ 4 Nr. 8, 11 UStG)

U ät di d V k h t t li• Umsätze, die anderen Verkehrsteuern unterliegen (§ 4 Nr. 9, 10 UStG)

• begünstigter privater Verbrauch (§ 4 Nr. 11a-27 UStG)

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Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Lieferungen

Bestimmungslandprinzip• keine Besteuerung von Ausfuhren im Exportstaat

ti d U t h V t t tt h• exportierender Unternehmer: Vorsteuererstattungsanspruch• Besteuerung der Einfuhr mit Umsatzsteuer im Importstaat

Bruttopreise werden vom Steuersatz des Staates bestimmt auf dessen Ge-Bruttopreise werden vom Steuersatz des Staates bestimmt, auf dessen Gebiet der Absatz stattfindet

UrsprungslandprinzipUrsprungslandprinzip• Besteuerung von Ausfuhren im Exportstaat• keine Besteuerung der Einfuhr im Importstaat

Bruttopreise werden vom Steuersatz des Landes bestimmt, in dem produ-zierendes Unternehmen ansässig ist

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Einfuhr aus dem/Ausfuhr in das Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet: Staaten, die nicht Mitglied der EU sind

Einfuhr: § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStGBestimmungslandprinzip: Einfuhrumsatzsteuer

Ausfuhrlieferung:Bestimmungslandprinzip: Steuerbefreiung nach § 4 Nr 1aBestimmungslandprinzip: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1aUStG

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Innergemeinschaftlicher Erwerb/innergemeinschaftlicheLieferung

Erwerb: durch inländischen Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgeltvon Unternehmer im Rahmen dessen Unternehmen aus anderem Mitglied-t tstaat

Bestimmungslandprinzip: steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Lieferung: durch inländischen Unternehmer an Unternehmer im Gemein-schaftsgebiet, der Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,wobei der Erwerb beim Abnehmer als innergemeinschaftlicher Erwerbwobei der Erwerb beim Abnehmer als innergemeinschaftlicher Erwerbversteuert wird

Bestimmungslandprinzip: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG

dagegen: Lieferung an Privatpersonen Grundsatz: Ursprungslandprinzip

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ö li h V t U t h

Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)

• persönliche Voraussetzung: Unternehmer

• sachliche Voraussetzungen:Umsat ste er für Liefer ngen/sonstige Leist ngen die on anderem UnUmsatzsteuer für Lieferungen/sonstige Leistungen, die von anderem Un-ternehmer für das Unternehmen des empfangenden Unternehmers aus-geführt werden; Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStGEinfuhrumsatzsteuerUmsatzsteuer, die bei innergemeinschaftlichem Erwerb angefallen ist

Ausschluss:Vorsteuer im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzenaber: Vorsteuerabzug bei Ausfuhr in das Drittland/innergemeinschaftlicher

Lieferung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG)

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Ermittlung der Umsatzsteuer

steuerpflichtige Umsätze

Bemessungsgrundlage: Entgelt Steuersatz Umsatzsteuer=Bemessungsgrundlage: Entgelt (§ 10 UStG)

Steuersatz(§ 12 UStG)

Umsatzsteuer./. abzugsfähige

Vorsteuer (§ 15 UStG)

U t t h ld

• =

= Umsatzsteuerschuld

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St bil A i i U t t bi dli hk it b i E t

Ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer

• Steuerbilanz: Ausweis einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei Ertrags-realisationAktivierung abzugsfähiger Vorsteuer als Forderungg g g g

• Einnahmenüberschussrechnung:vereinnahmte Umsatzsteuer = Betriebseinnahmegezahlte Umsatzsteuer = Betriebsausgabegezahlte Vorsteuer = Betriebsausgabevom Finanzamt erstattete Vorsteuer = Betriebseinnahmevom Finanzamt erstattete Vorsteuer Betriebseinnahme

• Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten:vereinnahmte Umsatzsteuer = Einnahmegezahlte Umsatzsteuer = Werbungskostengezahlte Vorsteuer = Werbungskostenvom Finanzamt erstattete Vorsteuer = Einnahme

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vom Finanzamt erstattete Vorsteuer Einnahme

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Beispiel zur Grunderwerbsteuer

A bringt in die neu gegründete A-B-OHG, an der er zu 50% beteiligt ist, ein Grund-stück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Der Wert des Grundstücksnach § 138 Abs. 3 BewG beträgt 200.000 €. Es wird vereinbart, dass die Grunder-werbsteuer von der OHG zu zahlen ist. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer und wiewird sie ertragsteuerlich behandelt?

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Grunderwerbsteuerpflicht

grds.: die am Erwerbsvorgang alsVertragspartner beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG)

natürliche Personen

Personengesellschaftenbei Kaufverträgen: i.d.R. Vereinba-rung, dass Erwerber Grunderwerb-

Personengesellschaften

Kapitalgesellschaftensteuer allein übernimmt

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Steuerobjekt

Rechtsvorgänge, welche den Erwerb eines inländischen Grundstücks be-treffen (§ 1 GrEStG) bebaute/unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Ge-bäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 GrEStG)bäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 GrEStG)

insbesondere Eigentumsübergang durch notariell beurkundeten Kaufver-trag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)andere Tatbestände- Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft

(§ 1 Abs 2a GrEStG)(§ 1 Abs. 2a GrEStG)- Anteilsvereinigung in einer Hand (§ 1 Abs. 3, 4 GrEStG)

Steuerbefreiungen: z B Transaktionen zwischen Gesamthandsgemeinschaf-Steuerbefreiungen: z.B. Transaktionen zwischen Gesamthandsgemeinschaften und ihren Mitgliedern (§§ 5, 6 GrEStG)

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Ermittlung der Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage (§ 8 GrEStG)Wert der Gegenleistungg gGrundbesitzwert nach §§ 138-150 BewG

Tarif 3,5% (§ 11 GrEStG)

Grunderwerbsteuer

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Ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer

•Erwerber: Bestandteil der Anschaffungskosten des Grund undBodens sowie des Gebäudes

•Verkäufer: Grundstück = Betriebsvermögen Betriebsausgabe•Verkäufer: Grundstück Betriebsvermögen Betriebsausgabe

Grundstück = Privatvermögen Werbungskosten,wenn Veräußewenn Veräuße-rungsvorgangsteuerwirksam

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Gegenstand der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

Gegenstand der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre:Gegenstand der Betriebswirtschaftslehre unter besonderer Berück-sichtigung des Steuereinflusses

Gegenstand der Betriebswirtschaftslehre nach häufig ver-tretener Auffassung: Wirtschaftliches Handeln in Einzelwirtschaften

Gegenstand der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: Wirtschaftliches Handeln unter besonderer Berücksichtigung desWirtschaftliches Handeln unter besonderer Berücksichtigung des Steuereinflusses

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Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

Erklärungsaufgabe: Lassen sich Regelmäßigkeiten über den Einfluss der Besteuerung auf das wirtschaftliche Handeln von Steuerpflichtigen aufzeigen?Besteuerung auf das wirtschaftliche Handeln von Steuerpflichtigen aufzeigen?

Gestaltungs-/Beratungsaufgabe:• Welche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen sollten einzelne Steuer-

pflichtige unter Berücksichtigung der Besteuerung treffen, um ihre ökonomi-schen Ziele zu erreichen?

• Wie sollte das Steuerrecht ausgestaltet werden, wenn bestimmte gesamt-wirtschaftliche Ziele angestrebt werden?wirtschaftliche Ziele angestrebt werden?

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Vorlesungsgliederung Steuern I

1 Einführung

2 Steuerrecht in betriebswirtschaftlicher Perspektive2 1 Einkommensteuer2.1 Einkommensteuer2.2 Körperschaftsteuer2.3 Gewerbesteuer2 4 Erbschaft und Schenkungsteuer2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer2.5 Grundsteuer2.6 Umsatzsteuer2 7 Grunderwerbsteuer2.7 Grunderwerbsteuer

3 Betriebswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung3.1 Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre3.2 Berücksichtigung der Besteuerung in betriebswirtschaftlichen

Entscheidungen am Beispiel von Investitionsentscheidungen

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Beispiel Investitionsentscheidung ohne Berücksichtigung der Besteuerungg

Der Geschäftsführer B der A-GmbH plant, eine Maschine zu kaufen, derenAnschaffungskosten 60.000 € betragen. Die Maschine hat eine wirtschaftlicheg g(=steuerrechtliche) Nutzungsdauer von vier Jahren und weist die folgendeZahlungsreihe auf:

Periode 1 2 3 4Einzahlungen 50.000 32.600 21.000 60.000Auszahlungen 23.000 17.000 15.000 37.000

Die Alternativanlage würde mit 8% verzinst werden Mit welcher RechnungDie Alternativanlage würde mit 8% verzinst werden. Mit welcher Rechnung sollte B die Vorteilhaftigkeit des geplanten Maschinenkaufs ermitteln? Sollte B danach die Maschine kaufen? Welche Prämissen liegen Ihrer Berechnung zugrunde?

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zugrunde?

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Prämissen des verwandten Kapitalwertmodells

• Sichere Erwartungen

• Zahlungen fallen zum Periodenende an

• Einheitlicher Kapitalaufnahme- und Kapitalanlagezins unddamit Annahme eines vollkommenen und vollständigenK it l ktKapitalmarktes

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Investitionsentscheidung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Besteuerung p g g g g

– Thesaurierungsfall

Beispiel (Fortführung des Beispiels von S. 106):D G häft füh B d A G bH f t Si b i hDer Geschäftsführer B der A-GmbH fragt Sie, ob sichSteuern auf seine Entscheidung auswirken könnten. LegenSie Ihren Berechnungen einen Gewerbesteuerhebesatz vonSie Ihren Berechnungen einen Gewerbesteuerhebesatz von500% zugrunde. Erläutern Sie Ihre Vorgehensweise undnennen Sie die Ihrer Berechnung zugrunde liegendeng g gPrämissen. Gehen Sie davon aus, dass etwaige Gewinnethesauriert werden.

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Kapitalwertmodell unter Berücksichtigung der Besteuerung

• Veränderung der ZahlungsreiheV ä d d K lk l ti i f ß• Veränderung des Kalkulationszinsfußes

CS = -A0 + ∑ (Et - At - St) • (1 + i )-tT0

mit: CS = Kapitalwert nach Steuern0

C A0 + ∑ (Et At St) (1 + is)t=1

0

A0 = Anschaffungsauszahlung Et = Einzahlungen der PeriodeAt = Auszahlungen der Periodet us a u ge de e odeSt = Steuern der Periodeis = Kalkulationszinsfuß nach Steuern

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Veränderung der Zahlungsreihe

• Steuern stellen Auszahlungen dar• St = Bt

• st t

mit: St = Steuer der PeriodeBt = Bemessungsgrundlage der PeriodeBt Bemessungsgrundlage der Periodes = Steuersatz

• Problematik bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage:Einzahlungsüberschüsse entsprechen nicht den BemessungsgrundlagenBemessungsgrundlagenBemessungsgrundlagen der Ertragsteuern sind unterschiedlich

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Prämissen des Kapitalwertmodells unter Berücksichtigung der Besteuerung: Bemessungsgrundlageg g g g

Alle Ein ahl ngen sind ste erpflichtige Betriebseinnahmen• Alle Einzahlungen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

• Alle Auszahlungen sind (in derselben Periode) fäabzugsfähige Betriebsausgaben

Ausnahme: Anschaffungsauszahlungen, KSt und GewSt.

• Von den (in dieser Periode) nicht zahlungswirksamen Aufwendungen werden nur planmäßige Abschreibungen b ü k i hti tberücksichtigt.

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Prämissen des Kapitalwertmodells unter Berücksichtigung der Besteuerung: Bemessungsgrundlageg g g g

• Die Bemessungsgrundlagen der KSt und der GewSt sind gleich, da sich Hinzurechnungen und Kürzungen gegenseitig aufheben (bzw nicht vorhanden sind)gegenseitig aufheben (bzw. nicht vorhanden sind).

• Eine negative Bemessungsgrundlage bewirkt eine f ti St t ttsofortige Steuererstattung.

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Prämissen des Kapitalwertmodells unter Berücksichtigung der Besteuerung Steuersatzg

Aufgrund der Prämisse identischer Bemessungsgrundlagenkann aus der GewSt und KSt ein einheitlicher Ertragsteukann aus der GewSt und KSt ein einheitlicher Ertragsteu-erfaktor (sE) gebildet werden:

sE = sKSt + sGewSt

mit: sE = kombinierter ErtragsteuerfaktorgsKSt = KörperschaftsteuersatzsGewSt = Gewerbesteuersatz

Prämisse: Die Steuersätze in den Planungsperioden sind konstant

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konstant.

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Veränderung des Kalkulationszinsfußes

Kalkulationszinsfuß nach Steuern:

E EiS = i - i · sE ↔ iS = i · (1 - sE)

Ableitung des Kalkulationszinsfußes von der Alternativanlage:Zinsen der Alternativanlage sind i. d. R. steuerpflichtigeBetriebseinnahmen

Ableitung des Kalkulationszinsfußes vom Fremdkapitalzinssatz:

Betriebseinnahmen

Fremdkapitalzinsen sind i. d. R. abzugsfähige Betriebsausgaben

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Ermittlung des Kapitalwerts unter Berücksichtigung der Besteuerungg

t 1 2 3 4(Et - At)

Afat

Bt

St

Et - At - St

(Et - At - St) • (1+is)-t( t t t) ( s)

Cs =0

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