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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/17/122/1712295.pdf · Oktober 2011...

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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12295 17. Wahlperiode 06. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) A. Problem und Ziel Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form der provi- sionsgestützten Anlageberatung erbracht und nachgefragt. In dieser Form wird die Dienstleistung Anlageberatung regelmäßig durch Zuwendungen vergütet, die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte er- hält. Dieser Zusammenhang ist den Kunden trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst. Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffen werden, so dass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte An- lageberatung oder für die nichtprovisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden kann. B. Lösung Mit diesem Gesetzentwurf wird zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. An diese Dienstleistung werden Anforderun- gen gestellt, die über die Anforderungen an die herkömmliche Anlageberatung hinausgehen: So wird das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wert- papierhandelsgesetz ausgeweitet und die Honorar-Anlageberatung darf nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden. In Fällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem An- lageberater im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Zu- wendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und grundsätz- lich ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden. Der Honorar-Anlageberater muss sich einen hinreichenden Marktüberblick ver- schaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt. Ferner darf er sich nicht auf eigene oder auf solche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm naheste- henden Anbietern oder Emittenten angeboten werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich insoweit am Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011 (MiFID II), die unter dem Be- griff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbares Konzept für die honorar- gestützte Anlageberatung verfolgt.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1229517. Wahlperiode 06. 02. 2013

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatungüber Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form der provi-sionsgestützten Anlageberatung erbracht und nachgefragt. In dieser Form wirddie Dienstleistung Anlageberatung regelmäßig durch Zuwendungen vergütet,die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte er-hält. Dieser Zusammenhang ist den Kunden trotz der bestehenden gesetzlichenPflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst. Durch einegesetzliche Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung soll mehrTransparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung geschaffenwerden, so dass sich ein Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte An-lageberatung oder für die nichtprovisionsgestützte Honorar-Anlageberatungentscheiden kann.

B. Lösung

Mit diesem Gesetzentwurf wird zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung unterdem Begriff der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Formder Anlageberatung geschaffen. An diese Dienstleistung werden Anforderun-gen gestellt, die über die Anforderungen an die herkömmliche Anlageberatunghinausgehen: So wird das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wert-papierhandelsgesetz ausgeweitet und die Honorar-Anlageberatung darf nurgegen Honorar des Kunden erbracht werden. In Fällen, in denen bestimmteFinanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem An-lageberater im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Zu-wendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und grundsätz-lich ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden.

Der Honorar-Anlageberater muss sich einen hinreichenden Marktüberblick ver-schaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt. Ferner darf er sich nicht aufeigene oder auf solche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm naheste-henden Anbietern oder Emittenten angeboten werden.

Der Gesetzentwurf orientiert sich insoweit am Vorschlag der EuropäischenKommission zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID = Markets in FinancialInstruments Directive) vom 20. Oktober 2011 (MiFID II), die unter dem Be-griff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbares Konzept für die honorar-gestützte Anlageberatung verfolgt.

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Drucksache 17/12295 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstrumente nach demWertpapierhandelsgesetz werden ergänzt durch Regelungen für gewerblicheFinanzanlagenberater, die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichs-ausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen. Diese Honorar-Finanzanlagen-berater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Die Voraus-setzungen für deren Erteilung sind wie beim gewerblichen Finanzanlagenver-mittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. DerBerater darf keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. hat diese an sei-nen Kunden ungemindert auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung vonSteuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Die für gewerbliche Finanz-anlagenvermittler bestehenden Pflichten gelten auch für den Honorar-Finanz-anlagenberater; auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammerngeführte zentrale Register eingetragen.

C. Alternativen

Die Alternative wäre, keine Vorgaben für die Verwendung des Begriffs Hono-rar-Anlageberater beziehungsweise Honorar-Finanzanlagenberater zu machen.Bei Wahl dieser Alternative wäre aber nicht sichergestellt, dass für Anlegertransparent ist, an wen sie sich wenden können, wenn sie eine honorargestützteAnlageberatung in Anspruch nehmen möchten.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet,da sich die gesetzlichen Änderungen nur auf den gebührenfinanzierten Haus-halt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bun-desanstalt) auswirken. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfallsnicht betroffen.

E. Erfüllungsaufwand

Die Kostenschätzung erfolgte für den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft i. e. S.und der Verwaltung für die Informationspflichten der Wirtschaft nach demStandardkostenmodell.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen grundsätzlich nur Kosten des Erfüllungsaufwands,wenn Unternehmen sich freiwillig entscheiden, Honorar-Anlageberatung anzu-bieten. Unter der Annahme, dass alle derzeit bestehenden Wertpapierdienst-leistungsunternehmen davon Gebrauch machen, entsteht der Wirtschaft auf-grund der Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) insgesamt einErfüllungsaufwand von einmalig ca. 13,8 Mio. Euro und laufend ca. 7,9 Mio.Euro (insgesamt 21,7 Mio. Euro). Während der Einmalaufwand maßgeblichdurch die geforderte organisatorische Trennung zwischen Honorar-Anlagebera-tung und anderer Anlageberatung und deren erforderlichen Nachweis zur Ein-tragung in die Honorar-Anlageberaterregister entsteht, fällt der laufende Auf-wand vorwiegend für Verbraucherinformationen und die Sicherstellung vonVorgaben zu unabhängigen Produktangeboten an.

Es kann davon ausgegangen werden, dass als gewerbliche Honorar-Finanz-anlagenberater künftig im Wesentlichen Finanzanlagenvermittler tätig werden,

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12295

die bereits eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) besitzen. Indiesen Fällen entstehen keine zusätzlichen Kosten für eine Sachkundeprüfung,Berufshaftpflichtversicherung etc. Kosten entstehen nur für neu in den Markteintretende Honorar-Finanzanlagenberater, deren Zahl derzeit nicht abgeschätztwerden kann. Kosten entstehen durch die Prüfungsgebühr für den Sachkunde-nachweis in Höhe von ca. 400 Euro sowie für die Eintragung in das Register inHöhe von ca. 25 bis 40 Euro. Darüber hinaus entstehen laufende jährliche Kos-ten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschlusseiner Berufshaftpflichtversicherung. Wie hoch die Bürokratiekosten für die be-troffenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängt von der konkretenAusgestaltung in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung ab und kann dahernoch nicht dargestellt werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Anteil der Kosten aus Informationspflichten des Erfüllungsaufwands ausden Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes beläuft sich auf ca. 5,8 Mio.Euro, davon sind 3 Mio. Euro Einmalaufwand zum Antrag auf Eintragung indas Honorar-Anlageberaterregister.

Wie hoch die Kosten aus Informationspflichten für die betroffenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung inder Rechtsverordnung ab.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Bundesanstalt entstehen Kosten von etwa 670 000 Euro, maßgeblich durchdie Regelungen zum Honorar-Ablageberaterregister, davon 590 000 Euro weit-gehend als Einmalaufwand.

Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht bei den Ländern und Gemeindenein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Die Gewerbebehörden der Länder bzw. dieIndustrie- und Handelskammern, die bereits für die Erteilung der gewerberecht-lichen Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung zuständig sind, müssen zu-sätzlich die Erlaubnisverfahren für Honorar-Finanzanlagenberater nach der Ge-werbeordnung durchführen. Die dadurch entstehenden Kosten können durchGebühren abgedeckt werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12295

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12295

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatungüber Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverord-nung

Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung vonGebühren und die Umlegung von Kosten nachdem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom […] geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:

„36c Register über Honorar-Anlageberater“.

b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung“.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4bund 4c eingefügt:

„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,das die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatungerbringt,

1. muss den Kunden vor Beginn der Beratung recht-zeitig und in verständlicher Form darüber infor-mieren, dass die Anlageberatung als Honorar-An-lageberatung erbracht wird; diese Informationkann auch in standardisierter Form zur Verfügunggestellt werden,

2. muss seiner Empfehlung eine hinreichende An-zahl von auf dem Markt angebotenen Finanz-instrumenten zu Grunde legen, die

a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oderEmittenten hinreichend gestreut sind und

b) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emit-tenten, die in einer engen Verbindung zumWertpapierdienstleistungsunternehmen stehenoder zu denen in sonstiger Weise wirtschaft-liche Verflechtungen bestehen; Gleiches gilt

für Finanzinstrumente, deren Anbieter oderEmittent das Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen selbst ist,

3. darf sich die Honorar-Anlageberatung alleindurch den Kunden vergüten lassen. Es darf im Zu-sammenhang mit der Honorar-Anlageberatungkeinerlei nicht monetäre Zuwendungen von einemDritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung istoder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist,annehmen. Monetäre Zuwendungen dürfen nurdann angenommen werden, wenn das empfohleneFinanzinstrument oder ein in gleicher Weise ge-eignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nichterhältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in die-sem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemin-dert an den Kunden auszukehren. Vorschriftenüber die Entrichtung von Steuern und Abgabenbleiben davon unberührt.

Im Übrigen gelten die Anforderungen für die An-lageberatung.

(4c) Bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüs-sen in Finanzinstrumenten, die auf einer Honorar-An-lageberatung beruhen, deren Anbieter oder Emittentdas Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst istoder zu deren Anbieter oder Emittenten eine engeVerbindung oder sonstige wirtschaftliche Verflech-tungen bestehen, muss das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Empfeh-lung und in verständlicher Form informieren, über

1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder Emit-tent der Finanzinstrumente ist,

2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder einesonstige wirtschaftliche Verflechtung zum Anbie-ter oder Emittenten besteht sowie

3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteressesoder das Interesse eines mit ihm verbundenenoder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten oderAnbieters an dem Geschäftsabschluss.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darfeinen auf seiner Honorar-Anlageberatung beruhen-den Geschäftsabschluss nicht als Geschäft mit demKunden zu einem festen oder bestimmbaren Preis füreigene Rechnung (Festpreisgeschäft) ausführen.Ausgenommen sind Festpreisgeschäfte in Finanz-instrumenten, deren Anbieter oder Emittent dasWertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist.“

b) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter„Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter„Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4b Satz 1Nummer 1 und Absatz 4c Satz 1“ ersetzt.

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Drucksache 17/12295 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmendarf die Anlageberatung nur dann als Honorar-Anla-geberatung erbringen, wenn es ausschließlich Hono-rar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Hono-rar-Anlageberatung organisatorisch, funktional undpersonell von der übrigen Anlageberatung trennt.Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Ver-triebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3afür die Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dassin keinem Falle Interessenkonflikten mit Kundeninte-ressen entstehen können. Ein Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung er-bringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob dieHonorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassungund in welchen inländischen Zweigniederlassungenangeboten wird.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-satz 1 Satz 2 “die Wörter „und Absatz 3a“ eingefügt.

4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33,“ durch dieWörter „33 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4, der §§“ ersetzt.

5. § 36c wird wie folgt gefasst:

„§ 36cRegister über Honorar-Anlageberater

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite einöffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alleWertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlage-beratung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen.

(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-Anlage-beraterregister einzutragen, wenn es

1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzesbesitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmennach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 ist,

2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1Nummer 9 erbringen darf und

3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeig-neten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, dieAnforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen.

Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kredit-instituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsver-band angehören oder durch die Prüfungsstelle einesSparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durchden zuständigen Prüfungsverband oder die zuständigePrüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landes-recht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sinddarüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfersowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesell-schaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes überausreichende Kenntnisse verfügen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüberder Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder

2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunter-nehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insge-

samt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlage-beratung erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung löschen,wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach-haltig gegen die Bestimmungen des § 31 Absatz 4b und4c oder des § 33 Absatz 3a oder gegen die zur Durchfüh-rung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungenoder Anordnungen verstoßen hat.

(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dasdie Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will,muss dies der Bundesanstalt anzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zuerlassen

1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,

2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei derFührung des Honorar-Anlageberaterregisters und

3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-stalt übertragen.“

6. Nach § 36c wird folgender neuer § 36d eingefügt:

㤠36dBezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

(1) Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater“,„Honorar-Anlageberaterin“, „Honorar-Anlageberatung“oder „Honoraranlageberater“, „Honoraranlageberaterin“,„Honoraranlageberatung“ auch in abweichender Schreib-weise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthal-ten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes be-stimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Be-zeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezweckennur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, dieim Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetra-gen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dortgenannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang füh-ren, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapier-dienstleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungs-unternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätig-keit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungenin der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung desGeschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wennsie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaatberechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ih-ren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Füh-rung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugtist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mit-zuteilen.

(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzesist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass andie Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-zes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregisternach § 36c tritt.“

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12295

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 16a werden die folgenden Num-mern 16b bis 16e eingefügt:

„16b. entgegen § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 3Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung an-nimmt,

16c. entgegen § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 3Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht,nicht vollständig oder nicht rechtzeitigauskehrt,

16d. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 eine Infor-mation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-dig oder nicht rechtzeitig gibt,

16e. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 2 einen Ge-schäftsabschluss als Festpreisgeschäft aus-führt,“.

bb) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ am Endedurch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23aeingefügt:

„23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort ge-nannte Bezeichnung führt oder“.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 16 und17a“ durch die Wörter „16, 16b, 16c und 17a“ er-setzt.

Artikel 2

Änderung der WpHG-Mitarbeiter-anzeigeverordnung

In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbei-teranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. IS. 3116) werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Anlagebe-ratung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zu-geordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt über-wiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat“durch die Wörter „zugeordnet ist oder für welche er über-wiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Gewerbeordnung*

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durchArtikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. IS. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34gdie Angabe „§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater“ ein-gefügt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 34fAbsatz 5“ durch die Wörter „§34f Absatz 5 und§ 34h Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34hAbsatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-behörde unverzüglich die Angaben mit, die fürdie Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 inVerbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sindsowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34hAbsatz 1.“

bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „§ 34fAbsatz 1“ die Wörter „und § 34h Absatz 1“ ein-gefügt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 34fAbsatz 1 Satz 1“ die Wörter „, auch in Verbindungmit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ und nach dem Wort „Fi-nanzanlagenvermittlern“ die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberatern“ eingefügt.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-anlagenvermittler“ jeweils die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenberater“ eingefügt.

3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „, 34f“ die An-gabe „, 34h“ eingefügt.

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 34f“durch die Angabe „, 34f oder 34h“ ersetzt.

5. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzanlagenver-mittlers“ die Wörter „und Honorar-Finanzanlagenbe-raters“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einKomma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Auskehr der Zuwendungen durch den Ho-norar-Finanzanlagenberater an den Anleger.“

6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:

㤠34hHonorar-Finanzanlagenberater

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzesgewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Ab-satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes er-bringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwen-dung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhän-gig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf derErlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kanninhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden wer-den, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder derAnleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-gen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderungund Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis

* Die Änderung der Gewerbeordnung berücksichtigt das Gesetz zur

Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze sowie den Ent-

wurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für

Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Bundestagsdrucksache

17/10960) in der Fassung der Formulierungshilfe für den Deutschen

Bundestag.

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Drucksache 17/12295 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Fi-nanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entspre-chend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlageder Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 bean-tragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, derVermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufs-haftpflichtversicherung und der Sachkunde.

(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen keinGewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ih-rer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf demMarkt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen,die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Artund Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut undnicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, diein einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu de-nen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungenbestehen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich dieErbringung der Beratung nur durch den Anleger vergü-ten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, dernicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratungbeauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Be-ratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung alsFolge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, dieempfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weisegeeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht er-hältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüg-lich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden aus-zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steu-ern und Abgaben bleiben davon unberührt.“

7. In § 47 wird nach der Angabe „34f“ die Angabe„, 34h“ eingefügt.

8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wör-tern „im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4“ dieWörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1Satz 4,“ eingefügt.

9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzanla-genvermittlers“ die Wörter „und Honorar-Finanzanla-genberaters“ eingefügt und wird die Angabe „oder34f“ durch die Angabe „ 34f oder 34h“ ersetzt.

10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-nanzanlagenvermittlers“ die Wörter „oder Honorar-Fi-nanzanlagenberaters“ und nach den Wörtern „§ 34fAbsatz 4 und 5“ die Wörter „, auch in Verbindung mit§ 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.

11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzanla-genvermittlers“ die Wörter „und Honorar-Finanzanla-genberaters“ eingefügt und wird die Angabe „oder§ 34f“ durch die Angabe „, § 34f oder § 34h“ ersetzt.

12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-nanzanlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-Fi-nanzanlagenberaters“ eingefügt.

13. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Buch-stabe m angefügt:

„m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung er-bringt“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34f Ab-satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „, § 34f Ab-satz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2“ er-setzt.

bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durchein Komma ersetzt.

dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden an-gefügt:

„10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine Zu-wendung annimmt oder

11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zu-wendung nicht, nicht vollständig odernicht rechtzeitig auskehrt.“

c) In Absatz 4 werden die Angabe „Buchstabe l“durch die Wörter „Buchstabe l und m“ und die An-gabe „5 bis 9“ durch die Angabe „5 bis 11“ ersetzt.

14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a undNummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wör-tern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 34hAbsatz 1 Satz 1“ eingefügt.

15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nachden Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnungüber die Erhebung von Gebühren

und die Umlegung von Kosten nach demFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über dieErhebung von Gebühren und die Umlegung von Kostennach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. IS. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzesvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert wordenist, werden die folgenden Nummern eingefügt:

Artikel 5

Inkrafttreten

1. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch-stabe b und § 36c Absatz 6 des Wertpapierhandelsgeset-zes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2. Artikel 1 tritt im Übrigen am … [einsetzen: Datum desersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgen-den Kalendermonats] in Kraft.

3. Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung inKraft.

„5.1a Honorar-Anlageberaterregister

250“.5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberater-register (§ 36c Absatz 3 WpHG)

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12295

4. Artikel 3 tritt im Übrigen am … [einsetzen: Datum desersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgen-den Kalendermonats] in Kraft.

5. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-dung in Kraft.

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Drucksache 17/12295 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Für Anleger und Anlegerinnen soll das Angebot an Bera-tungsmöglichkeiten über Finanzinstrumente erweitert wer-den. Hierfür sollen rechtliche Rahmenbedingungen für einehonorargestützte Anlageberatung (Honorar-Anlagebera-tung) geschaffen werden, die den Kunden als alternativesAngebot zur provisionsbasierten Anlageberatung und zuprovisionsbasierten Ausführungsgeschäften zur Verfügungstehen soll. Diese Honorar-Anlageberatung soll nur derje-nige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausrei-chenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich dieErbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendun-gen des Kunden (Honorar) entgelten lässt.

Dem Kunden soll durch die begriffliche Trennung von (inder Regel provisionsgestützter) Anlageberatung und derHonorar-Anlageberatung deutlich werden, welche Art vonDienstleistung ihm angeboten und wie diese Dienstleistungvergütet wird. Üblich ist derzeit, dass die Anlageberatungdurch Zuwendungen vergütet wird, die das beratende Insti-tut von Anbietern oder Emittenten erhält.

Die Regelungen für die Anlageberatung nach dem Wertpa-pierhandelsgesetz werden durch Regelungen für gewerbli-che Finanzanlagenberater ergänzt, die innerhalb der Be-reichsausnahme des Kreditwesengesetzes tätig werden. DieÄnderungen der Gewerbeordnung führen eine Erlaubnis-pflicht für diese Honorar-Finanzanlagenberater ein. Damitkann auch in diesem auf bestimmte Finanzinstrumente be-schränkten Beratungssegment honorargestützte Anlagebera-tung erbracht werden.

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Mit diesem Gesetzentwurf wird zusätzlich zur bisherigenAnlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlage-beratung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlage-beratung geschaffen. An diese Dienstleistung werden überdie Anforderungen an die herkömmliche Anlageberatunghinausgehende Anforderungen geknüpft. So wird das beste-hende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandels-gesetz ausgeweitet; die Honorar-Anlageberatung darf nurgegen ein Honorar des Kunden erbracht werden. Lediglichin den Fällen, in denen in gleicher Weise geeignete Finanz-instrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind,ist es dem Anlageberater im Zusammenhang mit der Hono-rar-Anlageberatung erlaubt, Zuwendungen von Drittenanzunehmen, wenn diese unverzüglich und ungemindert anden Kunden weitergeleitet werden. Vorschriften über dieEntrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon un-berührt. Der Honorar-Anlageberater muss sich zudem einenhinreichenden Marktüberblick verschaffen, den er seinerEmpfehlung zugrunde legt. Ferner darf sich der Honorar-Anlageberater nicht auf eigene Finanzinstrumente odersolche Finanzinstrumente beschränken, die von ihm nahe-stehenden Anbietern oder Emittenten angeboten werden.

Der Gesetzentwurf orientiert sich insoweit an dem Vor-schlag der Europäischen Kommission zur Neufassung derRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über

Märkte in Finanzinstrumente (MiFID = Markets in Finan-cial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011, die unterdem Begriff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbaresKonzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt.

Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstru-mente nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden ergänztdurch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater, dieüber Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahmenach dem Kreditwesengesetz fallen. Diese Honorar-Finanz-anlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtli-che Erlaubnis. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sindwie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sach-kundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. DerBerater darf Zuwendungen Dritter nicht entgegen nehmenbzw. hat diese an seinen Kunden ungemindert auszukehren.Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler bestehendenPflichten gelten auch für den Honorar-Finanzanlagenberater,auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammerngeführte zentrale Register eingetragen.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-kel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG – Recht der Wirtschaft. DieVoraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor.Denn zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit liegtes im gesamtstaatlichen Interesse, die von diesem Gesetzge-bungsvorhaben betroffenen Einzelthemen aus dem Bank-und Börsenwesen durch ein bundeseinheitliches System derBeaufsichtigung und Sanktionierung von Finanzmarktteil-nehmern zu regeln. Ferner ergibt sich die Erforderlichkeiteiner bundesgesetzlichen Regelung aus dem internationalgeprägten Charakter der Finanzmärkte, dem nur mit einerauf der Bundesebene angesiedelten, einheitlichen Aufsichtangemessen begegnet werden kann. Auch die bundesein-heitliche Regelung der Bedingungen für die Berufsaus-übung und den Zugang zu der beruflichen Tätigkeit als ge-werblicher Honorar-Finanzanlagenberater liegt im gesamt-staatlichen Interesse. Da die Tätigkeit dieser Berater nichtzwingend an bestimmte Regionen oder Länder gebunden ist,ist es erforderlich, zur Wahrung der Rechtseinheit bundes-einheitliche Berufszugangs- und Berufsausübungsregelun-gen zu schaffen und ein bundeseinheitliches Schutzniveauzu gewährleisten. Es besteht ein gesamtstaatliches Interesse,Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen auf-grund unterschiedlicher Berufszugangs- und Berufsaus-übungsregelungen sowie aufgrund unterschiedlich ausge-stalteter Schutzbestimmungen zu vermeiden.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EuropäischenUnion und völkerrechtlichen Verträgen, diedie Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EuropäischenUnion vereinbar. Die Regelungen orientieren sich am Ent-wurf der Neufassung der Richtlinie über Märkte in Finanzin-strumente, die unter dem Begriff „unabhängige Beratung“ einentsprechendes Konzept für eine alternative Ausprägung derAnlageberatung entwirft. Da die Anlageberatung unter denBedingungen der geltenden MiFID weiterhin uneinge-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/12295

schränkt möglich ist, werden grenzüberschreitend tätigen In-stituten oder Instituten, die über eine ZweigniederlassungDienstleistungen im Inland erbringen wollen, keine über dieMiFID hinausgehenden Anforderungen auferlegt. Die Rege-lungen betreffen damit einen von der MiFID nicht erfasstenBereich, da MiFID keine Regelungen zur Honorar-Anlagebe-ratung und zum Führen einer solchen Bezeichnung trifft. DerGesetzentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die dieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

Spezielle Gesetzesfolgen bestehen nicht. Nachhaltigkeitsas-pekte sind nicht betroffen.

VI. Erfüllungsaufwand

Der Wirtschaft entstehen nur Kosten des Erfüllungsaufwan-des, wenn sie freiwillig entscheidet, Honorar-Anlagebera-

tung anzubieten. Die Kosten des Erfüllungsaufwandes be-laufen sich dabei insgesamt auf etwa 21,7 Mio. Euro, davon5,8 Mio. Euro aus Informationspflichten. Davon entstehen10,84 Mio. Euro Erfüllungsaufwand größtenteils einmaligdurch die Umstellung der Systeme auf die Anforderungenan die Honorar-Anlageberatung. Die weiteren Kosten fallendurch Informationspflichten an.

Die Kosten aus Informationspflichten belaufen sich aufetwa 5,8 Mio. Euro und entstehen hauptsächlich aus dendurch die Honorar-Anlageberatung notwendigen zusätz-lichen Kundeninformationen und dem Antrag zum Eintragin das Honorar-Anlageberaterregister.

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)entstehen Kosten von etwa 670 000 Euro davon der Großteilaus der Einrichtung und den Eintragungen für das Honorar-Anlageberaterregister.

Erfüllungsaufwand i. e. S. Wirtschaft

Informationspflichten Wirtschaft

Gesetz Paragraf Inhalt KomplexitätZeit

in Min. Fallzahl

Erfüllungs-aufwand

gesamt in €

WpHG § 31 Absatz 4bSatz 1 Nummer 2

Sicherstellen, dass hinreichende und nicht-anbieterbeschränkte Zahl an Finanzinstru-menten der Empfehlung zugrunde liegt.

mittel 660 2 621 1 680 271

WpHG § 31 Absatz 4bSatz 1 Nummer 3

Sicherstellen, dass Honorarberatung alleinaus Kundenhonorar vergütet wird

mittel 660 2 621 1 680 271

WpHG § 31 Absatz 4bSatz 1 Nummer 3

Gewährleisten, dass Zuwendungen anKunden ausgekehrt werden

mittel 660 2 621 1 680 271

WpHG § 33 Absatz 3a Sicherstellen, dass Honorarberatung vonanderer Beratung organisatorisch getrenntist – Einmalaufwand

hoch 3 975 2 000 10 843 800

15 884 612

Gesetz Paragraf Inhalt KomplexitätZeit

in Min. Fallzahl

Erfüllungs-aufwand

gesamt in €

WpHG § 31 Absatz 4bSatz 1 Nummer 1

Information, dass Anlageberatung als Ho-norarberatung erbracht wird

einfach 4 800 000 1 317 333

WpHG § 31 Absatz 4cSatz 1Nummer 1–3

Information bei Finanzinstrumenten ausdem eigenen Haus

einfach 4 800 000 1 317 333

WpHG § 33 Absatz 3aSatz 3

Angabe auf Internetseite, wo WpDU Ho-norarberatung erbringt

mittel 124 2 621 203 669

WpHG § 36c Absatz 2 Antrag auf Eintrag in Honorar-Anlagebe-raterregister inkl. Nachweise im Prüfbe-richt und Gebühr (250 €)-Einmalaufwandbei erhöhtem Kostensatz für WP

mittel 154 2 621 2 961 730

WpHG § 36c Absatz 5 Erklärung gegenüber BaFin auf Verzichtdes Eintrags

einfach 31 260 3 318

5 803 384

Erfüllungsaufwand Wirtschaft gesamt 21 687 996

davon

Einmalaufwand Erfüllungsaufwand Wirtschaft 13 805 530

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Drucksache 17/12295 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand Verwaltung

Gesetz Paragraf Inhalt KomplexitätZeit

in Min. Fallzahl

Erfüllungs-aufwand

gesamt in €

WpHG § 36c Absatz 1 Führen eines Honorarberaterregisters hoch 5 238 1 6 392

WpHG § 36c Absatz 2 Eintrag und Prüfen der Nachweise,insbesondere der Erfüllung von § 33Absatz 3a – Einmalaufwand

mittel 315 2 621 588 939

WpHG § 36c Absatz 4und 5

Löschen des Eintrags durch BaFinbei Verzicht des WpDU oder Löschen derErlaubnis

mittel 1 375 26 26 777

WpHG § 36d Absatz 3 Entscheidung der BaFin in Zweifels-fällen, ob Unternehmen zur Führung desBegriffs Honorarberatung befugt sind.

mittel 1 375 50 51 494

673 601

Hinsichtlich der gewerblichen Honorar-Finanzanlagenbera-ter kann davon ausgegangen werden, dass als Berater imWesentlichen Finanzanlagenvermittler tätig werden, die be-reits am Markt tätig sind. Diese besitzen bereits eine Erlaub-nis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO), stellen alsonur ihr Geschäftsmodell auf die Honorar-Finanzanlagen-beratung um. In diesen Fällen werden keine zusätzlichenKosten für eine Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtver-sicherung etc. entstehen. Kosten entstehen daher allenfallsfür völlig neu in den Markt eintretende Honorar-Finanzanla-genberater, deren Zahl derzeit nicht abgeschätzt werdenkann. Kosten entstehen insoweit durch die Prüfungsgebührfür den Sachkundenachweis des Gewerbetreibenden inHöhe von ca. 400 Euro sowie für die Eintragung des Ge-werbetreibenden in dem bei den Industrie- und Handels-kammern geführten Register in Höhe von ca. 25 bis40 Euro. Darüber hinaus entstehen Prüfungsgebühren inHöhe von ca. 400 Euro für die unmittelbar bei der Beratungmitwirkenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden, dieebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Fürdie Überprüfung der Zuverlässigkeit der Angestellten ent-stehen weitere einmalige Kosten in Höhe von geschätzt40 Euro. Hinzu treten die Gebühren für die Erlaubnisertei-lung, die voraussichtlich in den Ländern unterschiedlichausgestaltet sein werden (bei den Finanzanlagevermittlernbewegen sich die Gebühren im dreistelligen Eurobereich).Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater laufende jährliche Kosten in Höhevon ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zumAbschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckungvon Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Beratungentstehen. Durch Artikel 3 wird die Ermächtigungsgrund-lage des § 34g GewO für den Erlass einer Rechtsverord-nung zur Regelung von Informations-, Beratungs- und Do-kumentationspflichten sowie für die Überwachung der Ein-haltung dieser Pflichten auf Honorar-Finanzanlageberaterausgeweitet. Wie hoch die Bürokratiekosten für die betrof-fenen Honorar-Finanzanlagenberater sein werden, hängtvon der konkreten Ausgestaltung in der Rechtsverordnungab und kann an dieser Stelle noch nicht dargestellt werden.

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine geschlechterspezifischen Aus-wirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Hier werden die durch die Neuregelungen erforderlichenAnpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Die Honorar-Anlageberatung wird als zusätzliche Form derAnlageberatung eingeführt. Sie unterscheidet sich von derherkömmlichen Anlageberatung dadurch, dass der Honorar-Anlageberater gesteigerten Wohlverhaltenspflichten unter-liegt und den Kunden informieren muss, dass er die Anlage-beratung als Honorar-Anlageberatung erbringt.

Absatz 4b Satz 1 räumt Wertpapierdienstleistungsunterneh-men die Möglichkeit ein, die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung zu erbringen. Diese Unterform der Anlage-beratung steht neben der „normalen“ Anlageberatung nachden Vorgaben der geltenden „MiFID“ und ergänzt diese ineinem von der Richtlinie nicht erfassten Bereich. Die Anla-geberatung auf der Grundlage der europäischen Vorgabenkann weiter erbracht werden.

Absatz 4b Satz 1 Nummer 1 stellt sicher, dass der Kunderechtzeitig vor der Erbringung der Honorar-Anlageberatungund in verständlicher Art und Weise darüber informiert wer-den muss, dass die Anlageberatung auf Honorarbasis er-bracht wird. Der Kunde soll eine bewusste Entscheidung fürdiese Form der Wertpapierdienstleistung treffen können.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/12295

Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 betrifft das bei der Honorar-Anlageberatung zu berücksichtigende Angebotsspektrum.Grundsätzlich soll der Honorar-Anlageberater über einenMarktüberblick verfügen und seiner Empfehlung einen hin-reichenden Rahmen von Finanzinstrumenten zugrunde le-gen. Dieser soll sowohl hinsichtlich der Art der berücksich-tigten Finanzinstrumente als auch hinsichtlich der Emitten-ten und Anbieter eine hinreichende Streuung und daherVielfalt aufweisen. Die gesetzliche Formulierung orientiertsich insoweit an dem Vorschlag der Europäischen Kommis-sion zur Neufassung der MiFID vom 20. Oktober 2011(MiFID II) (Buchstabe a). Zudem darf die Empfehlungnicht in der Art und Weise beschränkt werden, dass nureigene oder konzerneigene Finanzinstrumente des Wert-papierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt werdenoder nur Finanzinstrumente von solchen Anbietern undEmittenten, zu denen eine enge Verbindung im Sinne von§ 1 Absatz 10 des Gesetzes über das Kreditwesen oder einesonstige (wirtschaftliche) Verflechtung im Sinne einer Nä-hebeziehung besteht (Buchstabe b). Eine solche wirtschaft-liche Verflechtung kann beispielsweise dann bestehen,wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Bei-spiel über einen Interessenverband, Finanzverband odereine Finanzgruppe in Verbindung mit dem Anbieter oderEmittenten steht. In diesen Fällen wird der Anbieter/Emit-tent gemeinschaftlich mit anderen Instituten, von dem Inter-essensverband oder einer aus Instituten gebildeten Unter-nehmensgruppe gemeinschaftlich getragen. Hier bestehteine hinreichende Nähebeziehung und Bindung zu dem ge-meinschaftlich betriebenen oder getragenen Emittenten/An-bieter. Dies gilt ebenso, wenn der Emittent/Anbieter übereinen Finanzverband oder eine Finanzgruppe ohne recht-liche Konzernqualität betrieben oder getragen wird und aufdiese Weise für die verbandsangehörigen Institute als„hauseigener“ Emittent/Anbieter agiert. Die bloße Mitglied-schaft in einer Finanzgruppe oder einem wirtschaftlichenSpitzenverband als Interessensvertretung oder einem Be-rufsverband hingegen führt nicht bereits zu einer wirtschaft-lichen Verflechtung oder Nähebeziehung zwischen dessenMitgliedern, wenn keine weiteren Aspekte hinzutreten, dieeine solche Annahme rechtfertigen würden.

Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 legt ein umfassendes über§ 31d hinausgehendes Zuwendungsverbot für Honorar-An-lageberater fest. Die Honorar-Anlageberatung soll alleindurch das mit dem Kunden vereinbarte Honorar entgoltenwerden. Hierbei obliegt es den Parteien im Rahmen der Pri-vatautonomie die Art und Weise der Vergütung auszuhan-deln. Diese Vorschrift verbietet dem Honorar-Anlageberaterauch die Annahme oder das Vereinnahmen von Zuwendun-gen, die im Rahmen der Anlageberatung oder anderer Wert-papierdienstleistungen nach § 31d erlaubt wären. Da jedochnicht jedes möglichweise geeignete Finanzinstrument auchprovisionsfrei auf dem Markt erhältlich ist, würde ein abso-lutes Provisionsverbot im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung die verfügbaren Finanzinstrumente unange-messen einschränken. Dies würde dem mit der Einführungder Honorar-Anlageberatung verfolgten Zweck widerspre-chen. Daher soll in den Fällen, in denen keine in gleicherWeise geeigneten provisionsfreien Produkte verfügbar sind,Honorar-Anlageberater ausnahmsweise monetäre Zuwen-dungen annehmen, jedoch nicht vereinnahmen dürfen. Beider Beurteilung, ob ein in gleicher Weise geeignetes Finanz-

instrument provisionsfrei verfügbar ist, ist die hinreichendeAnzahl der Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Absatz 4bNummer 2 zu Grunde zu legen. Diese ausnahmsweise zu-lässigen Zuwendungen Dritter sind ungekürzt und unver-züglich, nachdem das Institut die Zuwendungen erhaltenhat, an den Kunden weiterzuleiten. Hinsichtlich der unge-minderten Auskehr der Zuwendungen bleiben Vorschriftenüber die Entrichtung von Steuern und Abgaben unberührt.Dies betrifft zum Beispiel die Entrichtung der Kapitalertrag-steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge.

Absatz 4c Satz 1 schafft eine Regelung für empfohlene Ge-schäfte in solchen Finanzinstrumenten, deren Anbieter oderEmittent das honorarberatende Institut selbst ist – dies kön-nen sowohl die an sich erlaubnisfreie Zeichnung beim Insti-tut als Emittent oder Anbieter selbst, oder auch sonstige Ge-schäfte sein. Umfasst von der Regelung werden auch emp-fohlene Geschäfte in Finanzinstrumenten von Anbieternoder Emittenten, zu denen eine enge Verbindung oder einesonstige wirtschaftliche Verflechtungen besteht. Ein Verbot,Geschäfte über institutseigene oder institutsnahe Produkteabzuschließen, ist nicht vorgesehen. Es würde dazu führen,dass dem Kunden möglicherweise geeignete Finanzinstru-mente verwehrt würden. Der Honorar-Anlageberater mussden Kunden bei der Empfehlung aber darüber aufklären,dass ein ihm nahestehendes Institut Anbieter beziehungs-weise Emittent dieses Finanzinstruments ist. Gleichzeitigmuss er über das Vorliegen eines eigenen Gewinninteressesan dem Geschäftsabschluss oder das eines ihm wirtschaft-lich nahestehenden Instituts informieren.

Absatz 4c Satz 2 untersagt es Instituten, ein Geschäft, das esdem Kunden im Rahmen der Honorar-Anlageberatung emp-fohlen hat, im Wege eines Festpreisgeschäftes auszuführen.Die bei einem Festpreisgeschäft bestehende eigene Gewinn-erzielungsabsicht des Instituts steht in einem grundsätzli-chen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit des Honorar-Anlageberaters, der im alleinigen Kundeninteresse handelnund bei der Empfehlung nur das Kundeninteresse berück-sichtigen und verfolgen soll. Durch das Verbot, bei empfoh-lenen Geschäften selbst Vertragspartner des Kunden zuwerden, wird dieser mögliche Interessenskonflikt für dieHonorar-Anlageberatung insgesamt vermieden. Eine Rück-ausnahme hiervon besteht im Satz 3 nur für solche Finanzin-strumente, deren Emittent das Institut selbst ist. Diese Rück-ausnahme ist erforderlich, da ansonsten beispielsweise in derZeichnungsphase mangels bestehenden Sekundärmarkts derErwerb dieser Instrumente unmöglich sein könnte. Außer-dem könnte ein vollständiges Verbot des Festpreisgeschäftesin Eigenemissionen eine nicht notwendige Einschaltung ei-nes Dritten erfordern. Dieser Umweg der Erwerbskette istbei Eigenemissionen nicht zweckmäßig.

Zu Buchstabe b

In Absatz 11 wird zur näheren Ausgestaltung der besonde-ren Informationspflichten bei der Honorar-Anlageberatungdie Verordnungsermächtigung erweitert.

Zu Nummer 3 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Absatz 3a Satz 1 verlangt, dass ein Institut entweder aus-schließlich die Honorar-Anlageberatung erbringt oder je-denfalls diese organisatorisch, funktional und auch perso-

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Drucksache 17/12295 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nell von der sonstigen Anlageberatung trennt. Diese Tren-nung gewährleistet die erforderliche Unabhängigkeit derHonorar-Anlageberatung. Will ein Institut neben der Hono-rar-Anlageberatung die provisionsgestützte Anlagebera-tung erbringen, muss bereits durch eine organisatorischeTrennung der Geschäftsbereiche sichergestellt werden, dasskeine Verflechtungen zwischen der provisionsgestütztenAnlageberatung und der Honorar-Anlageberatung bestehen,aus der eine gegenseitige Beeinflussung resultieren könnte.Jeder der beiden Geschäftsbereiche muss funktional eigen-ständig sein. Eine organisatorische, funktionale und perso-nelle Trennung erfordert auch, dass ein direkter Vorgesetz-ter, der für die Honorar-Anlageberatung zuständig ist, nichtdem Bereich der übrigen Anlageberatung zugehört oder fürbeide Bereiche der Anlageberatung zuständig ist.

Satz 2 stellt klar, dass die Honorar-Anlageberatung aus-schließlich dem alleinigen Kundeninteresse verpflichtet istund daher Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1Nummer 3a in keinem Falle Kundeninteressen berührendürfen. Aufgrund dieses klaren Gebotes, dass Vertriebsvor-gaben für die Honorar-Anlageberatung keinesfalls Kunden-interessen beeinträchtigen dürfen, können Interessenskon-flikte auch nicht über eine Offenlegung nach § 31 Absatz 1Nummer 2 WpHG im Falle der Honorar-Anlageberatunggeheilt werden. Vertriebsvorgaben, bei denen ein Interes-senkonflikt mit Kundeninteressen nicht vermieden werdenkann, dürfen daher für die Honorar-Anlageberatung nichtaufgestellt werden.

Satz 3 schreibt vor, dass Institute auf ihrer Internetseite an-zugeben haben, ob die Honorar-Anlageberatung in derHauptniederlassung angeboten wird und in welchen ihrerFilialen sie angeboten wird. Ziel ist es, Kunden eine verbes-serte Möglichkeit anzubieten, diese Form der Anlagebera-tung gezielt nachzufragen.

Zu Buchstabe b

In Absatz 4 wird das Bundesministerium der Finanzen zumErlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Ermächti-gung kann auf die Bundesanstalt übertragen werden.

Zu Nummer 4 (§ 36a)

Die Änderung ist notwendig, damit die neuen Vorschriftenzur Honorar-Anlageberatung auch für Zweigniederlassun-gen im Sinne von § 53b des Kreditwesengesetzes gelten,wenn diese Honorar-Anlageberatung im Inland erbringenwollen.

Zu Nummer 5 (§ 36c)

Nach § 36c führt die Bundesanstalt auf ihrer Internetseiteein Register, in dem alle Wertpapierdienstleistungsunterneh-men, die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung er-bringen wollen, einzutragen sind, wenn sie die entsprechen-den Voraussetzungen erfüllen.

Absatz 2 formuliert die notwendigen Voraussetzungen füreinen Eintrag in das Register. Grundlage ist eine bestehendeErlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, die die Erbringungder Anlageberatung umfassen muss. Des Weiteren muss dasWertpapierdienstleistungsunternehmen nachweisen, dass esin der Lage ist, die organisatorischen Anforderungen des§ 33 Absatz 3a zu erfüllen. Die Anforderungen an einen ge-

eigneten Prüfer oder eine geeignete Prüferin orientieren sichhierbei an den Anforderungen nach § 36 WpHG, so dass alszur Prüfung geeignete Personen Wirtschaftsprüfer, verei-digte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprü-fungsgesellschaften in Betracht kommen, sofern sie überausreichende Kenntnis der organisatorischen Prüfung einesWertpapierdienstleistungsunternehmens verfügen. Entspre-chend wird die Prüfung bei Kreditinstituten, die einem ge-nossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durchdie Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ge-prüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oderdie zuständige Prüfungsstelle vorgenommen.

In Absatz 3 ist geregelt, in welchen Fällen die Löschung ausdem Register regelmäßig erfolgt.

Absatz 4 räumt der Bundesanstalt das Ermessen ein, beinachhaltigen Verstößen gegen die bei der Honorar-Anlage-beratung zu beachtenden Vorschriften oder aufgrund dieserVorschriften erlassener Anordnungen, ein Wertpapierdienst-leistungsunternehmen aus dem Honorar-Anlageberaterre-gister zu streichen. Die Streichung aus dem Register ist not-wendig, damit Instituten, die aufgrund ihres eigenen Verhal-tens die an die Honorar-Anlageberater zu stellende Erwar-tung und das Vertrauen nachhaltig missbraucht haben, dieBefugnis zur Führung dieser Bezeichnung entzogen werdenkann. Auf dieser Weise wird das Vertrauen in die Bezeich-nung Honorar-Anlageberatung und der kollektive Anleger-schutz gestärkt.

Absatz 5 sichert die Aktualität des Honorar-Anlageberater-registers, indem Wertpapierdienstleistungsunternehmen derBundesanstalt mitteilen müssen, wenn sie keine Honorar-Anlageberatung mehr erbringen wollen. Diese Mitteilungführt entsprechend Absatz 3 Nummer 1 zur Löschung desRegistereintrages.

Mit Absatz 6 wird das Bundesministerium der Finanzenzum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, um nähereBestimmungen des Honorar-Anlageberaterregisters zu er-lassen. Diese Ermächtigung kann auf die Bundesanstaltübertragen werden.

Zu Nummer 6 (§ 36d – neu)

Die neue Vorschrift des § 36d gewährleistet einen Bezeich-nungsschutz für die Honorar-Anlageberatung. Eine klar um-rissene und eindeutige Bezeichnung soll es dem Kunden er-möglichen, die mit diesem Gesetz eingeführte qualifizierteForm der honorarbasierten Anlageberatung zu erkennen unddarauf zu vertrauen, dass die Beratung den gesteigertenWohlverhaltenspflichten, die an die Honorar-Anlagebera-tung gestellt werden, genügt. Absatz 4 erklärt § 43 des Kre-ditwesengesetzes für entsprechend anwendbar. Da zumFühren der Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung dieEintragung in das Honorar-Anlageberaterregister maßgeb-lich ist, hat das Registergericht entsprechend diese öffent-lich auf der Internetseite der Bundesanstalt einsehbare Tat-sache zu prüfen, sie tritt entsprechend an die Stelle der Er-laubnis, die bei originärer Anwendung des § 43 des Kredit-wesengesetzes zu prüfen ist.

Zu Nummer 7 (§ 39)

Die Erweiterung der Bußgeldvorschriften ermöglicht eineeffektive Durchsetzung, der für die Honorar-Anlagebera-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/12295

tung aufgestellten Gebote und Verbote und schafft wir-kungsvolle und geeignete Sanktionsmöglichkeiten. Die fürdie Anlageberatung geltenden Bußgeldvorschriften werdenerweitert und Sanktionsmöglichkeiten für die besonderen inder Honorar-Anlageberatung zu beachtenden Pflichten ge-schaffen.

Verstöße gegen das verschärfte Zuwendungsverbot der Ho-norar-Anlageberatung werden entsprechend den geltendenZuwendungsverstöße (§ 39 Absatz 2 Nummer 17a) auchmit einem erhöhten Bußgeld von bis zu 100 000 Euro be-droht.

Zu Artikel 2 (Änderung der WpHG-Mitarbeiteran-zeigeverordnung)

Die Änderungen dient der Anpassung des Wortlautes derVerordnung an den Wortlaut des § 34d des Wertpapierhan-delsgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ein-fügung des neuen § 34h.

Zu Nummer 2 (§ 11a)

Honorar-Finanzanlagenberater sollen ebenso wie Finanzan-lagenvermittler und Versicherungsvermittler und -berater indas von den Industrie- und Handelskammern als Registerbe-hörde geführte zentrale Vermittlerregister eingetragen wer-den. Dazu ist der Wortlaut des § 11a entsprechend zu ergän-zen.

Zu den Nummern 3 und 4 (§§ 13b und 29)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 5 (§ 34g)

Die in Bezug auf Finanzanlagenvermittler bestehende Ver-ordnungsermächtigung wird erweitert. Der Umfang der Ver-pflichtungen des Honorar-Finanzanlagenberaters ist eben-falls durch zustimmungspflichtige Rechtsverordnung desBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie imEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzenund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz zu regeln. Dies betrifft insbesonderedie Informationspflichten des Honorar-Finanzanlagenbera-ters gegenüber dem Kunden, so die Information über seinenStatus (u.a. den Umfang seiner Erlaubnis). Darüber hinaussind die Einzelheiten über die Zuwendung und deren Aus-kehrung an den Kunden in der Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Nummer 6 (§ 34h – neu)

Durch den neuen § 34h wird ein eigenständiger Erlaubnis-tatbestand für den Honorar-Finanzanlagenberater einge-führt. Dieser berät über diejenigen Finanzanlagen, die auchGegenstand der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f sind.Dies sind Anteile an Kapitalanlagegesellschaften oder In-vestmentaktiengesellschaften oder von ausländischen In-vestmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentge-setzes öffentlich vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1

Nummer 1), öffentlich angebotene Anteile an geschlossenenFonds in Form einer Kommanditgesellschaft (§ 34f Absatz 1Nummer 2) sowie sonstige Vermögensanlagen im Sinne des§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, soweit ihröffentliches Angebot die Veröffentlichung eines Verkaufs-prospekts nach § 6 in Verbindung mit § 2 des Vermögens-anlagengesetzes voraussetzt (§ 34f Absatz 1 Nummer 3).

Der Honorar-Finanzanlagenberater unterscheidet sich vomherkömmlichen Finanzanlageberater dadurch, dass er alleindurch das mit dem Kunden vereinbarte Honorar entgoltenwird. Zuwendungen Dritter soll er grundsätzlich vermeiden.Wenn diese Möglichkeit nicht besteht und er Zuwendungenvon Dritten im Zusammenhang mit der Honorarberatung er-hält, hat er diese ungekürzt und unverzüglich, nachdem erdie Zuwendungen erhalten hat, an den Kunden weiterzu-leiten. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern undAbgaben bleiben hiervon unberührt. Dies betrifft den Fallder Vermittlung einer Finanzanlage im Anschluss an die Be-ratung, wenn das Produkt oder ein in gleicher Weise geeig-netes Produkt am Finanzmarkt nicht provisionsfrei erhält-lich ist.

Durch Verweis auf § 34f Absatz 2 bis 6 wird sichergestellt,dass für den Honorar-Finanzanlagenberater dieselben An-forderungen gelten wir für den Finanzanlagenvermittler.Die Anforderungen an Honorar-Finanzanlagenberater ent-sprechen denjenigen an Finanzvermittler nach § 34f. Dahermüssen die Erlaubnisvoraussetzungen für diejenigen An-tragsteller, die bereits eine Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1Satz 1 besitzen, nicht erneut geprüft werden.

In Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass die parallele Aus-übung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers nach § 34fund des Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h nicht zu-lässig ist. Diese Trennung ist zum Schutz des Anlegers erfor-derlich. Denn für diesen muss von vornherein klar sein, mitwelchem Erlaubnisinhaber er Geschäftsbeziehungen auf-nimmt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Gewerbetreibendezu Beginn offen legt, in welcher Funktion er handelt. Dennohne die Trennung besteht die Gefahr, dass der Gewerbetrei-bende während des Gesprächs mit dem Anleger seine Funk-tion wechselt, was zu Missverständnissen beim Anleger füh-ren kann. Diese Trennung gilt grundsätzlich für die Erlaub-nistatbestände der §§ 34f und 34h, d. h. es ist nicht möglich,Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f für eine bestimmte Kate-gorie von Finanzanlagen zu sein, und gleichzeitig eine Er-laubnis nach § 34h für eine andere Kategorie zu besitzen.Selbstverständlich gilt diese Trennung auch für den umge-kehrten Fall, d.h. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h kannnicht zusätzlich die Erlaubnis nach § 34f erwerben.

Ein Bezeichnungsschutz, wie er in § 36d des Wertpapier-handelsgesetzes vorgesehen wird, ist für den gewerblichenHonorar-Finanzanlagenberater nicht erforderlich, da seineTätigkeit erlaubnisbedürftig ist.

Zu den Nummern 7 bis 12 (§§ 47, 55a, 57, 61a, 70a, 71b)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Einfü-gung des neuen § 34h.

Zu Nummer 13 (§ 144)

Der Bußgeldtatbestand ist auf Grund der Einfügung desneuen § 34h zu ergänzen.

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Drucksache 17/12295 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu den Nummern 14 und 15 (§§ 145, 146)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Ein-fügung des neuen § 34h.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über dieErhebung von Gebühren und die Um-legung von Kosten nach dem Finanz-dienstleistungsaufsichtsgesetz)

Die Ergänzung der FinDAGKostV setzt die Gebühren fürdie Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister alsAmtshandlung der Bundesanstalt fest. Die Eintragung setzteine Prüfung des Antrages voraus und verursacht damit an-trags- und amtshandlungsbezogene Personal- und Verwal-tungskosten, die vom Antragsteller als Verursacher zu tra-gen sind.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Vorschriften zur Honorar-Anlageberatung und zumHonoraranlageberaterregister treten am … [einsetzen: Da-tum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündungfolgenden Kalendermonats] in Kraft, um den betroffenenInstituten Gelegenheit zu geben die notwendigen Vorberei-tungen zu treffen und Infrastrukturmaßnahmen sachgerechteinzurichten. Ferner erfordern die Einrichtung der IT-Infra-struktur und Prozesse bei der Bundesanstalt einen Vorlauf,der ebenfalls durch das Inkrafttreten gewährleistet wird.Ausgenommen hiervon sind die Ermächtigungen zum Er-lass der zugehörigen Rechtsverordnungen, die mit Verkün-dung in Kraft treten und so bereits zuvor erlassen werdenkönnen. Dieses Vorgehen stellt die notwendige Rechts-sicherheit her und erlaubt es den Beteiligten, sich auf dieseVorschriften einzustellen und ermöglicht eine gegebenen-falls vorzunehmende Subdelegation der Ermächtigung aufdie Bundesanstalt.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die in Artikel 3 Nummer 5 vorgesehene Erweiterung derErmächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverord-nung (§ 34g) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ImÜbrigen soll Artikel 3 ein Jahr nach Verkündung in Krafttreten, um den betroffenen Gewerbetreibenden eine ange-messene Übergangszeit einzuräumen, damit sie sich auf dieneue Rechtslage einstellen können. Darüber hinaus ist dieÜbergangsfrist aber auch zur Bewältigung des mit der Ein-führung eines Sachkundenachweises und einer Registrie-rungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater verbunde-nen administrativen Aufwands notwendig. So müssen diefür die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständigen Indus-trie- und Handelskammern zunächst den Inhalt der Sach-kundeprüfung und entsprechende Prüfungsverfahren be-stimmen.

Im Übrigen tritt das Gesetz mit Verkündung in Kraft.

Eine Regelung für den Übergang von einer Tätigkeit alsprovisionsgestütztes Wertpapierdienstleistungsunterneh-men bzw. provisionsgestützter Finanzanlagenvermittler zumHonorar-Anlageberater bzw. Honorar-Finanzanlagenbera-ter ist nicht erforderlich. Die Regelungen des Gesetzes gel-ten ab Inkrafttreten uneingeschränkt für die unter der Be-zeichnung Honorar-Anlageberatung erbrachten Wertpapier-dienstleistungen. Unberührt hiervon bleiben bereits zuvorerbrachte Wertpapierdienstleistungen (sog. Altbestand), dienoch nicht unter der Bezeichnung Honorar-Anlageberatungerbracht wurden und daher auch nicht rückwirkend denneuen Wohlverhaltensvorschriften unterworfen sind. Daherdürfen beispielsweise Zuwendungen, wie Bestandsprovisio-nen, die noch auf solchen früheren Abschlüssen beruhen,weiterhin vereinnahmt werden und brauchen nicht an denAnleger ausgekehrt zu werden. Jede neue, unter der Be-zeichnung Honorar-Anlageberatung erbrachte Beratungmuss aber auch dann, wenn sie sich auf zurückliegende Ge-schäftsabschlüsse bezieht, auf Honorarbasis erfolgen. Diesgilt beispielsweise, wenn zu bereits vorhandenen Finanzin-strumenten aus früheren Geschäften beraten wird.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12295

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurfdes Gesetzes geprüft.

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes

Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlichin Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mitdem o. g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigenAnlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlage-beratung unter dem Begriff der „Honorar-Anlageberatung“geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftigbewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oderfür eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können.

Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsauf-wand von Wirtschaft und Verwaltung.

Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand, wenn Unter-nehmen sich entscheiden, künftig Honorar-Anlageberatunganzubieten. In der Annahme, dass Unternehmen in derAnzahl der derzeit bestehenden Wertpapierdienstleistungs-unternehmen davon Gebrauch machen, entsteht nach Schät-zung des Ressorts einmaliger Aufwand in Höhe von rund13,8 Mio. Euro und jährlich rund 7,9 Mio. Euro. Hinzukommen Kosten für neu in den Markt eintretende Honorar-Anlageberater in Höhe von deutlich über 1 000 Euro proBerater.

Während der Einmalaufwand insbesondere durch die gefor-derte organisatorische Trennung zwischen Honorar-Anlage-beratung und deren erforderlichen Nachweis zur Eintragung

in die Honorar-Anlageberaterregister entsteht, fällt der lau-fende Aufwand insbesondere für Verbraucherinformationenund die laufende Sicherstellung von Vorgaben zu unabhän-gigen Produktangeboten an.

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin) entstehen jährliche Kosten von rund 80 000 Euround einmalige Kosten von rund 590 000 Euro. Die Kostenwerden auf die Kreditinstitute umgelegt werden.

2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung

Im Gesetzentwurf ist auch eine Verordnungsermächtigungvorgesehen. Die in Bezug auf Finanzanlagenvermittler undFinanzanlagenberater bereits bestehende Verordnungser-mächtigung wird im Hinblick auf gewerbliche Honoraranla-genberater erweitert.

Die bereits bestehende Verordnungsermächtigung in § 34gGewO regelt insbesondere:

• Informationspflichten gegenüber dem Anleger,

• die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, umihn angemessen beraten zu können,

• Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden,

• Inhalte der Sachkundeprüfung,

• Pflicht, Bücher zu führen.

Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Finanzan-lagenvermittlungsverordnung (BMWi) Gebrauch gemacht(NKR-Nr. 1803). Diese Verordnung führt nach Schätzungdes Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie fürrund 80 000 gewerbliche Finanzanlagenvermittler undFinanzanlagenberater zu jährlichem Erfüllungsaufwand vonrund 180 Mio. Euro und einmaligen Aufwand von rund57 Mio. Euro.

Das BMF geht in der nun vorliegenden Verordnungser-mächtigung für Honoraranlagenberater davon aus, dass imWesentlichen Finanzanlagenberater als Honoraranlagenbe-rater arbeiten werden, die bereits am Markt tätig sind. Fürsie gilt demnach bereits die Finanzanlagenvermittlungsver-ordnung, so dass durch das nun vorliegende Gesetz weitererErfüllungsaufwand durch die Verordnungsermächtigung nurdann entsteht, wenn in der Verordnung zusätzliche Pflichtenaufgenommen werden, die nur Honoraranlagenberater be-treffen.

3. Evaluation

Der NKR hält es für erforderlich, dass das Ressort dieRegelung drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Hierbeisollte insbesondere untersucht werden, ob das Ziel des Ge-setzes – Schaffen eines rechtssicheren Rahmens für Hono-raranlageberatung und Schaffen von Transparenz – erreichtwurde und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zumAufwand steht.

Wirtschaft

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

davon Informationspflichten:

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

7,9 Mio. Euro

2,8 Mio. Euro

13,8 Mio. Euro

Verwaltung

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

80 Tsd. Euro

590 Tsd. Euro

Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbardargestellt. Der NKR hat daher im Rahmen seines gesetz-lichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvor-haben. Er fordert das Ressort auf, das Vorhaben innerhalbvon drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren. Hierbeisollte insbesondere untersucht werden, ob das Ziel des Ge-setzes – Schaffen eines rechtssicheren Rahmens für Hono-raranlageberatung und Schaffen von Transparenz – er-reicht wurde und ob dies in einem angemessenen Verhält-nis zum Aufwand steht.

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Drucksache 17/12295 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 3

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des NationalenNormenkontrollrats

Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKRzur Kenntnis.

Das Gesetzesvorhaben orientiert sich am Vorschlag derEuropäischen Kommission zur Neufassung der Richtlinieüber Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) vom 20. Ok-tober 2011, deren Umsetzung nach derzeitigem Verhand-lungsstand im Jahr 2015 zu erwarten ist. Im Hinblick auf dievom NKR angeführte Evaluierung wird das Bundesministe-rium der Finanzen Erfahrungen aufgrund der Anwendungdes Gesetzes im Rahmen der Umsetzung von MiFID II be-rücksichtigen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12295

Anlage 4

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregie-rung, das Angebot an Beratungsmöglichkeiten überFinanzinstrumente für Anleger und Anlegerinnendurch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedin-gungen für eine honorargestützte Anlageberatung zuerweitern und den Kunden damit ein alternatives An-gebot zur provisionsbasierten Anlageberatung und zuprovisionsbasierten Ausführungsgeschäften zur Ver-fügung zu stellen. Er teilt die Ansicht, dass durcheine gesetzliche Ausgestaltung derselben mehrTransparenz dahingehend geschaffen werden kann,dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich künftigbewusst für die provisionsgestützte Anlageberatungoder für die nicht-provisionsgestützte Honorar-An-lageberatung entscheiden können.

b) Der Bundesrat hält die im Gesetzentwurf vorgese-hene Differenzierung zwischen Anlageberatern undHonorar-Anlageberatern nach dem Wertpapierhan-delsgesetz sowie gewerblichen Honorar-Finanzanla-genberatern (für Finanzinstrumente, die in die Be-reichsausnahme nach dem Kreditwesengesetz fallen)für nicht zielführend, da diese nach Produkten seg-mentierte Einstufung für Verbraucherinnen und Ver-braucher nur schwer nachvollziehbar ist und derenInteresse an einer umfassenden und unabhängigenAnlageberatung zuwiderläuft. Der Bundesrat siehtdadurch die Erreichung des Ziels, die Honorarbera-tung als echte Alternative zu provisionsbasiertenAngeboten zu etablieren, erheblich gefährdet. DerBundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, imweiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob undinwiefern ein umfassendes Berufsbild des „Finanzbe-raters“ geschaffen werden kann, das eine unabhän-gige sowie ganzheitliche, produktübergreifende An-lageberatung ermöglicht. Neben einer gesetzlichenDefinition des Berufsbilds sollten auch der Bezeich-nungsschutz für den grundsätzlichen Begriff „Bera-ter“ sowie eine Abgrenzung der Finanzberatung vonder Finanzvermittlung Eckpunkte einer rechtlichenGrundlage der Honorarberatung sein (vgl. Bundes-ratsdrucksache 209/11 (Beschluss), Nummer 17).

c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, den Gesetzentwurf um eine Be-zeichnungspflicht für Berater, die gegen ProvisionAnlageprodukte vermitteln, zu ergänzen und die Be-ratertätigkeit auf Versicherungsprodukte und andereFinanzdienstleistungen auszuweiten.

d) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregie-rung, ein höheres Maß an Kostentransparenz beim

Vertrieb von Anlageprodukten zu schaffen. Die imGesetzentwurf vorgesehene Durchleitung von Provi-sionen (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 WpHG-Esowie § 34h Absatz 3 GewO-E) an den Kunden istjedoch aus Sicht des Bundesrates nur bedingt dazugeeignet, eine für den Kunden ausreichende Kosten-transparenz für provisionsgebundene Beratung undHonorarberatung zu ermöglichen. Nach Ansicht desBundesrates wäre die verpflichtende Ausweisungvon Nettotarifen in den Informationsblättern für alleProdukte des Finanzmarktes eine deutlich wirksa-mere Maßnahme zur Erreichung von Kostentranspa-renz. Denn so würde der Kunde in die Lage versetzt,provisionsbeinhaltende und provisionsfreie Produkteobjektiv miteinander vergleichen zu können. DerBundesrat bittet die Bundesregierung deshalb zu prü-fen, inwieweit mit einer gesetzlichen Regelung An-bieter von Finanzprodukten dazu verpflichtet werdenkönnen, ihre Produkte zu Nettotarifen auszuweisen.

e) Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundes-regierung, dass der Kunde zeitlich vor der Anlagebe-ratung darüber informiert werden muss, ob die Bera-tung als Honorarberatung durchgeführt wird. Bereitsin der Vergangenheit hat sich der Bundesrat für einePflicht zur umfassender Information und Aufklärungüber den Status und die Vergütung bei Honorar-beratung ausgesprochen (vgl. Bundesratsdrucksache694/11 (Beschluss), Nummer 9; Bundesratsdruck-sache 209/11 (Beschluss), Nummer 17). Nicht sach-gerecht ist es nach Einschätzung des Bundesrates,wenn – wie im vorliegenden Gesetzentwurf (§ 31 Ab-satz 4b Satz 1 Nummer 1 WpHG-E) vorgesehen – dieInformation über die Art der Beratung gegenüber demKunden auch in standardisierter Form zur Verfügunggestellt werden kann, ohne gleichsam zusätzliche An-forderungen an die Informationsgestaltung aufzuneh-men. In diesem Sinne spricht sich der Bundesrat dafüraus, dass die Beratungsform gut sichtbar und optischhervorgehoben auf einem gesonderten Dokument dar-gestellt wird, wobei die Kenntnisnahme vom Kundenbestätigt werden muss. So wäre gewährleistet, dassdie Beratungsform für den Kunden eindeutig ersicht-lich und er mit dieser auch einverstanden ist. Die Bun-desregierung wird gebeten, den Gesetzentwurf dahin-gehend anzupassen und angesichts der Regelung desArtikels 24 des Vorschlags der Europäischen Kom-mission zur Neufassung der Richtlinie des Europäi-schen Parlaments und des Rates über Märkte für Fi-nanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(MiFID II) zu prüfen, ob darüber hinaus – im Sinneeines gleichberechtigten Nebeneinanders von Provi-sions- und Honorarmodell – die Regelungen dahinge-hend zu ergänzen sind, dass auch bei provisions-basierten Angeboten der Kunde in gleicher Weiseüber die Art der Beratungsform zu informieren ist.

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Drucksache 17/12295 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. a) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a(§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe aWpHG)

Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf nieder-gelegten erhöhten Anforderungen an das bei derHonorar-Anlagenberatung zugrunde zu legende An-gebotspektrum (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2Buchstabe a WpHG-E). Danach muss der Honorar-Anlageberater bzw. die Honorar-Anlageberateringrundsätzlich über einen ausreichenden Marktüber-blick verfügen und der abgegebenen Empfehlungeine hinreichende Anzahl von auf dem Markt ange-botenen Finanzinstrumenten zugrunde legen, die hin-sichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emitten-ten hinreichend gestreut sein müssen.

b) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a(§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG),

Artikel 3 Nummer 6 (§ 34h Absatz 2 GewO)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regu-lierung einer Honorarberatung über Finanzinstru-mente sieht vor, dass sowohl der Honorar-Anlagen-berater (§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG-E)als auch der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34hAbsatz 2 GewO-E) seiner Empfehlung eine hinrei-chende Anzahl von auf dem Markt angebotenenFinanzinstrumenten zugrunde legt, die hinsichtlichihrer Art und des Anbieters bzw. Emittenten hin-reichend gestreut sind. Der Gesetzentwurf entlehntdie Anforderungen dem Entwurf der EuropäischenKommission zur Neufassung der Richtlinie des Euro-päischen Parlaments und des Rates über Märkte fürFinanzinstrumente vom 20. Oktober 2011 (MiFiD II).Danach ist eine Anlageberatung u. a. dann unab-hängig, wenn eine ausreichende Anzahl von auf demMarkt angebotenen Finanzprodukten bewertet wurde.

Die Begriffe der hinreichenden Anzahl bzw. des hin-reichenden Marktüberblicks werden in der Begrün-dung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nichtnäher erläutert.

Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Ge-setzgebungsverfahren die gesetzlichen Anforderun-gen an die Grundlage der Empfehlung des Honorar-beraters zu konkretisieren.

Darüber hinaus muss eine Pflicht des Honorarbera-ters bestehen, die Grundlage seiner Empfehlung unddie Entscheidungskriterien zur Produktauswahl ge-genüber dem Verbraucher in Textform transparentund verständlich darzulegen.

c) Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a(§ 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG)

Laut Gesetzentwurf soll bei der Honorar-Anlagenbe-ratung auch die Einbeziehung von Finanzinstrumen-ten erlaubt sein, deren Anbieter oder Emittent dasWertpapierdienstleitungsunternehmen selbst ist bzw.die in einer engen Beziehung zum Wertpapierdienst-leistungsunternehmen stehen. Der Bundesrat hat sichbereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mitder Beratung über die Neufassung der Richtlinie des

Europäischen Parlaments und des Rates über Märktefür Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie2004/39/EG des Europäischen Parlaments und desRates (MIFID II) gegen eine derartige Öffnung desAngebotsspektrums ausgesprochen (Bundesrats-drucksache 694/11 (Beschluss), Nummer 10). Durcheine Einbeziehung von Eigenprodukten in die Bera-tung lassen sich nach Ansicht des Bundesrates Inter-essenkonflikte zu Lasten von Kunden nicht sicherausschließen. Auch reicht die zum Schutz von Ver-brauchern im Gesetzentwurf vorgesehene Offen-legung des Gewinninteresses (§ 31 Absatz 4c Satz 1Nummer 3 WpHG-E) bei institutseigenen oder insti-tutsnahen Produkten nicht aus. Zwar werden Ver-braucher dadurch eher erkennen können, welcheeigenen Gewinninteressen mit der Beratung verfolgtwerden. Kunden haben aber typischerweise nicht diegleiche Sachkunde und den gleichen Marktüberblickwie ein Berater. Sie werden daher trotz Kenntnis desGewinninteresses nur sehr schwer einschätzen kön-nen, ob damit das empfohlene Finanzprodukt wirk-lich das Beste ist oder ob es ggf. ein auf ihre Bedürf-nisse eher zugeschnittenes Fremdprodukt am Marktgibt. Der Bundesrat bittet daher im laufenden Gesetz-gebungsverfahren um Prüfung einer Regelung einesgenerellen Verbots, bei der Honorar-Anlagenbera-tung Geschäfte über institutseigene oder institutsnaheProdukte abzuschließen, und spricht sich für ein sol-ches Verbot aus.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a(§ 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist § 33 Absatz 3aSatz 2 wie folgt zu fassen:

„Für die Honorar-Anlagenberatung darf ein Wertpapier-dienstleistungsunternehmen keine Vertriebsvorgaben imSinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3a aufstellen.“

B e g r ü n d u n g

Bei der Honorar-Anlagenberatung ist sicherzustellen,dass der Berater seine abgegebenen Empfehlungen aus-schließlich an den Interessen der Kunden orientiert.Diese Zielsetzung wird nicht erreicht, wenn ein Wert-papierdienstleistungsunternehmen berechtigt ist, auchim Bereich der Honorar-Anlagenberatung mit Vertriebs-vorgaben zu arbeiten. Der Gesetzentwurf sieht zwar vor,dass im Bereich der Honorar-Anlagenberatung Ver-triebsvorgaben so ausgestaltet werden müssen, dass Inte-ressenskonflikte mit Kundeninteressen nicht entstehenkönnen. Diese gesetzliche Vorgabe ist aber für den Be-reich der Honorar-Anlagenberatung nicht ausreichend.Es ist schon zu bezweifeln, ob mit dieser Regelung über-haupt eine Erhöhung des Anlegerschutzes erreichtwerden kann. Denn schon heute sind Wertpapierdienst-leistungsunternehmen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-mer 3a dazu verpflichtet, Vertriebsvorgaben so auszuge-stalten, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt wer-den. Will man mit der Honorar-Anlagenberatung einezusätzliche und sich von der bisherigen Anlageberatungabhebende Dienstleistung schaffen, ist durch weitere or-ganisatorische Vorgaben das Entstehen von Interessens-konflikte zu Lasten der Kunden sicher auszuschließen.

Page 23: Gesetzentwurf - Deutscher Bundestagdip21.bundestag.de/dip21/btd/17/122/1712295.pdf · Oktober 2011 (MiFID II), die unter dem Be-griff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbares

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12295

Es sollte daher – wie im Referentenentwurf der Bundes-regierung auch ursprünglich vorgesehen – im Bereichder Honorar-Anlagenberatung das Aufstellen von Ver-triebsvorgaben generell untersagt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5(§ 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 36c wie folgt zu ändern:

a) Absatz 3 Nummer 1 ist zu streichen.

b) In Absatz 4 ist das Wort „kann“ durch das Wort „hat“zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Eintragung einesWertpapierdienstleistungsunternehmens in das öffent-liche und auf der Internetseite der Bundesanstalt einseh-bare Register über Honorar-Anlageberater setzt ins-besondere voraus, dass das Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen zuvor die organisatorische, funktionale undpersonelle Trennung von der übrigen Anlagenberatungnachweist. Dieses öffentlich einsehbare Register sollteauch eine zuverlässige Informationsquelle für Verbrau-cherinnen und Verbraucher sein, die sich für eine Hono-rar-Anlagenberatung interessieren. Sie sollten dort je-weils umfassend und aktuell übersehen können, welcheWertpapierdienstleistungsunternehmen Honorar-Anla-genberatungen anbieten und sich entsprechend den ge-setzlichen Vorgaben für die Honorar-Anlagenberatungverhalten. Um diese Schutzwirkung zu erreichen, solltenalle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eineHonorar-Anlageberatung erbringen wollen, zur Eintra-gung verpflichtet sein. Vor diesem Hintergrund ist esnicht nachvollziehbar, weshalb Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen gemäß § 36c Absatz 3 Nummer 1 be-rechtigt sein sollen, auf eine Eintragung zu verzichten.Auch ist sicherzustellen, dass bei nachhaltigen Verstö-ßen gegen die bei der Honorarberatung zu beachtendenVorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlasse-nen Anordnungen ein Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen aus dem Honorar-Anlagenregister gestrichenwird. Diese Entscheidung sollte nicht, wie es gemäߧ 36c Absatz 4 WpHG-E vorgesehen ist, in das Ermes-sen der Bundesanstalt gestellt werden. Die Bundesan-stalt sollte vielmehr in diesen Fällen zu einer Streichungdes Institutes aus dem Register verpflichtet sein.

5. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 34h Absatz 2 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Klarstellung imGesetz dahingehend vorzunehmen ist, ob und falls ja inwelcher Form Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34hGewO-E) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)kooperieren können.

B e g r ü n d u n g

In § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO-E wird zwar klargestellt,dass ein Gewerbetreibender nicht gleichzeitig als Finanz-anlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberatertätig sein kann. Allerdings ist damit nicht die Fragebeantwortet, ob Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in Form einer Bürogemeinschaft

oder Gesellschaft zusammenarbeiten können. Ebensobleibt unklar, ob der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34hGewO-E Geschäftsführer einer juristischen Person miteiner Erlaubnis nach § 34f GewO sein kann oder ob ge-sellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse möglichsind.

6. Zu Artikel 3 Nummer 16 – neu –(§ 157 Absatz 2 Satz 5 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahren zu prüfen, ob für die im vereinfachtenVerfahren nach § 34h Absatz 1 Satz 5 GewO-E neu zuerteilenden Erlaubnisse für Honorar-Finanzanlagenbera-ter eine Übergangsregelung vergleichbar mit § 157Absatz 2 Satz 5 GewO erforderlich ist.

B e g r ü n d u n g

§ 34h Absatz 1 Satz 5 GewO-E sieht vor, dass bei Vor-lage einer Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagen-vermittler) die Erlaubniserteilung nach § 34h GewOohne weitere Überprüfung erfolgt. Es ist allerdings nichtgeregelt, ob die bisherige Erlaubnis nach § 34f GewOdamit erlischt, wie dies beispielsweise in § 157 Absatz 2Satz 5 GewO für den Fall der Erlaubniserteilung beiFinanzanlagenvermittlern, die vorher als Makler im Sinnvon § 34c GewO tätig waren, vorgesehen ist.

7. Zu Artikel 4a – neu – (Änderung des GwG)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

,Artikel 4aÄnderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), daszuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird bei § 9a die Angabe „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ durch die Angabe „§ 2Absatz 1 Nummer 11a“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die bisherige Nummer 12 dieNummer 11a und die bisherige Nummer 13 dieNummer 12.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1bis 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 12“ er-setzt.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 13“ jeweils durch die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12“ durch dieWörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und11a“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und13“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-mer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 12“ ersetzt.

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Drucksache 17/12295 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13“ durch dieWörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oderNummer 12“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13“ durch dieWörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7bis 10 und 12“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 13“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 12“ ersetzt.

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 11a“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 5 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ jeweils durch die Wörter„§ 2 Absatz 1 Nummer 11a“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 11a“ ersetzt.

6. In § 9b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 11a“ ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Ab-satz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13“ durchdie Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und9 bis 12“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 8a werden die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2Absatz 1 Nummer 11a“ ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1Nummer 11a“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegeset-zes (GwGErgG), dem der Bundesrat am 14. Dezember

2012 zugestimmt hat (Verkündung im BGBl. steht nochaus) sind Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 Geld-wäschegesetz (GwG) in den Anwendungsbereich desGwG einbezogen worden. Die bisher unter § 2 Absatz 1Nummer 12 GwG erfassten „Güterhändler“ haben in § 2Absatz 1 GwG die Nummer 13 erhalten. Diese redaktio-nelle Änderung führt dazu, dass bei den für die Geldwä-scheaufsicht über die Güterhändler zuständigen Landes-behörden zahlreiche Zuständigkeitsregelungen, Merk-blätter und Formulare redaktionell angepasst werdenmüssen. Zur Vermeidung dieses Verwaltungsaufwandessollen im GwG Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen unter § 2 Absatz 1 Nummer 11a und Gü-terhändler unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 – wie vor In-krafttreten des GwGErgG – gefasst und im GwG die not-wendigen Folgeänderungen vorgenommen werden.

Des Weiteren soll ein Redaktionsversehen in § 16Absatz 1 Satz 5 GwG korrigiert werden: In dem dort zi-tierten § 2 Absatz 1 GwG gibt es keine Nummer 8a.

8. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Inkrafttreten)

In Artikel 5 Nummer 4 ist das Wort „dreizehnten“ durchdas Wort „fünfundzwanzigsten“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

§ 34h Absatz 2 Satz 1 GewO-E verbietet eine paralleleAusübung des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlersnach § 34f und des Honorar-Finanzanlagenberaters nach§ 34h aus Gründen des Anlegerschutzes. Dieses Tren-nungsgebot stellt Personen, die bereits ein Gewerbe nach§ 34f ausüben und in diesem Zusammenhang erheblicheInvestitionen getätigt haben, vor ganz besondere Ent-scheidungsschwierigkeiten. Der Gesetzentwurf erkenntdiesen Umstand mit einer Übergangsfrist an, die jedochnicht ausreichend erscheint und deshalb verlängert wer-den sollte. Dies würde auch dem weiteren landesrechtli-chen Umsetzungsbedarf Rechnung tragen, da zu § 34hGewO-E erst noch entsprechende Zuständigkeitsrege-lungen getroffen werden müssen. Auch müssen die In-dustrie- und Handelskammern weitere Rahmenbedin-gungen wie z. B. Gebühren- und Prüfungsordnungenschaffen. Die bisher vorgesehene Jahresfrist zum In-krafttreten ist daher zu kurz und sollte um ein weiteresJahr verlängert werden.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/12295

Anlage 5

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme desBundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1b (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Aufgrund von Vorgaben der Richtlinie über Märkte für Fi-nanzinstrumente (MiFID) wird unabhängig von der Art derVergütung unter dem Begriff der „Anlageberatung“ die Ab-gabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden definiert.Daher kann der Terminus „Beratung“ in der Berufs- und Tä-tigkeitsbezeichnung von Finanzdienstleistern auf Provi-sionsbasis nicht verboten werden. Kritisch erscheint zudem,den Begriff der Beratung zu monopolisieren. Dem Anliegendes Bundesrates, die Transparenz gegenüber dem Verbrau-cher zu verbessern, wird im Gesetzentwurf durch die Ein-führung eines gesetzlichen Bezeichnungsschutzes für denBegriff „Honorar-Anlageberatung“ bzw. der gewerberecht-lichen Erlaubnispflicht für den „Honorar-Finanzanlagenbe-rater“ und der bereits bestehenden gesetzlichen Pflicht zurOffenlegung von Zuwendungen nach § 31d des Wertpapier-handelsgesetzes (WpHG) Rechnung getragen.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat zu einem großen Ver-trauensverlust der Verbraucher und Verbraucherinnen ge-genüber der Finanzbranche geführt. Daher erfolgt die Regu-lierung der Honorarberatung über Finanzinstrumente in ei-nem ersten Schritt. Im Versicherungsbereich gibt es bereitsseit längerem den in der Gewerbeordnung geregelten Versi-cherungsberater, der ausschließlich gegen Honorar beratendarf. In Bezug auf die Regulierung der Honorarberatungüber Darlehen stehen die europäischen Verhandlungen zurHypothekarkreditrichtlinie, in der Regeln zur Beratungdurch den Kreditgeber oder Kreditvermittler enthalten sind,vor dem Abschluss. Diese sollten abgewartet werden.

Zu Nummer 1c (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1bverwiesen.

Zu Nummer 1d (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Ein gesetzlicher Zwang, alle am Markt existierenden Finanz-instrumente zu Nettotarifen auszuweisen, würde zu einemunverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand derMarktteilnehmer führen. Es ist zu erwarten, dass die Aus-weisung von Nettotarifen für besonders nachgefragte Finan-zinstrumente durch die Verbreitung der honorarbasiertenBeratung auch ohne gesetzliche Regelung mittelfristig er-folgen wird. Im Rahmen der herkömmlichen (provisionsba-sierten) Anlageberatung besteht nach § 31d WpHG bereits

die Pflicht zur Offenlegung von Existenz, Art und Umfangsowie Art und Weise der Berechnung von Zuwendungen.

Zu Nummer 1e (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die vom Bundesrat erbetenen zusätzlichen Anforderungenan die Informationsgestaltung werden im Rahmen der nochzu erlassenden Rechtsverordnung geprüft.

Zu Nummer 2b (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a –§ 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG;Artikel 3 Nummer 6 – § 34h Absatz 2GewO)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag, Begriffe im wei-teren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren, prüfen.

Die Bundesregierung gibt dabei zu bedenken, dass eine zuenge Definition im Gesetz allen relevanten Fallgestaltungenund sich ändernden Marktgegebenheiten nicht angemessenRechnung tragen könnte.

Bereits nach geltendem Recht ist vorgeschrieben, dassWertpapierdienstleistungsunternehmen und gewerblicheFinanzanlagenvermittler über jede Anlageberatung beieinem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigenmüssen. Das Protokoll muss unter anderem vollständigeAngaben über „die im Verlauf des Beratungsgesprächserteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungengenannten wesentlichen Gründe“ enthalten (§ 34 Absatzi. V. m. § 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-tens- und Organisationsverordnung; § 34g Absatz 1 Num-mer 3 GewO i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 6 Finanzan-lagenvermittlerVO.

Zu Nummer 2c (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a – § 31Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Das Verbot, bei der Honorar-Anlageberatung Geschäfteüber institutseigene oder institutsnahe Produkte abzuschlie-ßen, würde Kunden möglicherweise geeignete Finanzinstru-mente verwehren. Möglicherweise bestehende Interessens-konflikte werden durch die Aufklärungspflichten (insbeson-dere über das Vorliegen eines Gewinninteresses) gegenüberdem Kunden offengelegt.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a –§ 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Vertriebsvorgaben rufen nicht per se einen Interessenskon-flikt mit Kunden hervor, zu nennen sind zum Beispiel Vor-gaben über die Anzahl der Beratungsgespräche aufgrundvon Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Daher werden Ver-triebsvorgaben nicht pauschal verboten.

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Drucksache 17/12295 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 5 – § 36c Absatz 3Nummer 1, Absatz 4 WpHG)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Dem Anliegen des Bundesrates ist bereits Rechnung getra-gen. Voraussetzung für die Befugnis, die Bezeichnung „Ho-norar-Anlageberatung“ zu führen, ist die Eintragung imöffentlich einsehbaren Register über Honorar-Anlageberaterauf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht. Ein Verzicht auf die Eintragung in das Regis-ter hat zur Folge, dass das Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ nichtmehr führen darf.

Die geplante Regelung, wonach die Bundesanstalt bei ei-nem nachhaltigen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Ho-norar-Anlageberatung die Eintragung im Register löschenkann, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechteder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dar. Mit der vor-gesehenen Ermessensregelung wird dem angemessen Rech-nung getragen.

Zu Nummer 5 (Artikel 3 Nummer 6 – § 34h Absatz 2 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates wird im weiteren Gesetz-gebungsverfahren geprüft.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Trennungzwischen provisionsgestützter Finanzanlagenvermittlungund -beratung auf der einen und honorarbasierter Finanzan-lagenberatung auf der anderen Seite ein wichtiges Anliegenist. Die Bundesregierung gibt allerdings zu bedenken, dassaufgrund der vielfältigen Fallgestaltungen, die sich in derPraxis möglicherweise herausbilden werden, eine abschlie-ßende Regelung zur Zulässigkeit von Kooperationen zwi-schen Honorar-Finanzanlagenberatern und Finanzanlagen-vermittlern kaum möglich sein wird.

Zu Nummer 6 (Artikel 3 Nummer 16 – neu –§ 157 Absatz 2 Satz 5 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates wird im weiteren Gesetz-gebungsverfahren geprüft.

Allerdings wird nach Auffassung der Bundesregierung einederartige Regelung nicht als Übergangsregelung ausgestal-tet werden können, da sie dauerhaft auch für künftig erteilteErlaubnisse nach § 34 f GewO gelten soll.

Zu Nummer 7 (Artikel 4a – neu – Änderung des GwG)

Der Vorschlag des Bundesrates wird im weiteren Gesetzge-bungsverfahren geprüft.

Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass das angespro-chene Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ergänzungdes Geldwäschegesetzes (GwGErgG) noch nicht ab-geschlossen ist. Der Bundesrat hat im Verfahren zumGwGErgG diese Forderung jedenfalls nicht erhoben. Zu-dem ist bisher nicht substantiiert dargelegt, worin der be-sondere Aufwand für die Aufsichtsbehörden über die so-genannten Güterhändler entstehen soll. Der Antrag ist auchunverhältnismäßig. Er übersieht, dass zwischen dem In-krafttreten des GwGErgG und dem Honoraranlagenbera-tungsgesetz mindestens sieben Monate liegen. Die übrigenAdressaten des GwG außerhalb des Kreises der „Güter-händler“ und deren Aufsichtsbehörden, insbesondere dieBetreiber des Online-Glücksspiels, werden sich mit demInkrafttreten des GwGErg auf die neue Nummerierung ein-stellen.

Zu Nummer 8 (Artikel 5 Nummer 4 – Inkrafttreten)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun-desrates nicht anzuschließen.

Die vorgesehene Jahresfrist zum Inkrafttreten wird alsausreichend erachtet. Sie entspricht der Frist zum Inkraft-treten bei Einführung des Finanzanlagenvermittlers (§ 34fGewO) durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzan-lagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 12. De-zember 2011, welches in gleicher Weise den Erlass einerRechtsverordnung und die landesrechtliche Umsetzung er-forderte.

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ISSN 0722-8333


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