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Gesetz- und Verordnungsblatt · 28. 5. 18Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur...

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28. 5. 18 Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs-, ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften .... FFN 361-123; hebt auf FFN 361-108, 361-122; ändert FFN 360-19, 50-51, 60-6 198 H 13614 197 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2018 Tag Inhalt Seite Nr. 9 Ausgegeben zu Wiesbaden am 6. Juni 2018 28. 5. 18 Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen ..................... Ändert FFN 334-7, 331-1; FFN 60-46 247 Absender: A. Bernecker Verlag GmbH Unter dem Schöneberg 1 34212 Melsungen PVSt, DPAG Entgelt bezahlt Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00 ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00 E-Mail: [email protected] Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie- gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent- binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ- gen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
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28. 5. 18 Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderunglandesplanungs- , ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften ....

FFN 361-123; hebt auf FFN 361-108, 361-122; ändert FFN 360-19, 50-51, 60-6

198

H 13614

197

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2018

Tag Inhalt Seite

Nr. 9Ausgegeben zu Wiesbaden am 6. Juni 2018

28. 5. 18 Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen .....................

Ändert FFN 334-7, 331-1; FFN 60-46

247

Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: Druckerei Bernecker GmbHUnter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00E-Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezembermüssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie-gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent-binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ-gen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl.MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfangvon 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich derPreis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preiseverstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.

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Inhaltsübersicht

Artikel 1: Hessische Bauordnung (HBO)

Artikel 2: Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Artikel 4: Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Artikel 5: Inkrafttreten

Artikel 11)

Hessische Bauordnung (HBO)

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Allgemeine Anforderungen

ZWEITER TEIL

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf denGrundstücken

§ 6 Abstandsflächen und Abstände

§ 7 Grundstücksteilung

§ 8 Grundstücksfreiflächen, Kinder-spielplätze

DRITTER TEIL

Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt

Gestaltung, Außenwerbung

§ 9 Gestaltung

§ 10 Anlagen der Außenwerbung

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Anforderungenan die Bauausführung

§ 11 Baustelle

§ 12 Standsicherheit

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 14 Brandschutz

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

§ 16 Verkehrssicherheit

§ 17 Bauarten

Dritter Abschnitt

Bauprodukte

§ 18 Allgemeine Anforderungen fürdie Verwendung von Bauprodukten

§ 19 Anforderungen für die Verwen-dung von CE-gekennzeichnetenBauprodukten

§ 20 Verwendbarkeitsnachweis

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 22 Allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeitvon Bauprodukten im Einzelfall

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung

§ 25 Übereinstimmungserklärung desherstellenden Unternehmens

§ 26 Zertifizierung

§ 27 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Vierter Abschnitt

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer

§ 29 Allgemeine Anforderungen andas Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

§ 30 Tragende Wände, Stützen

§ 31 Außenwände

§ 32 Trennwände

§ 33 Brandwände

§ 34 Decken

§ 35 Dächer

Fünfter Abschnitt

Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

§ 36 Erster und zweiter Rettungsweg

§ 37 Treppen

198 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung

landesplanungs-, ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften*)

Vom 28. Mai 2018

*) Art. 1 und Art. 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung derRichtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und desRates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahrenschwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderungund anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG desRates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)

1) FFN 361-123

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§ 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

§ 39 Notwendige Flure, offene Gänge

§ 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

§ 41 Umwehrungen

Sechster Abschnitt

Technische Gebäudeausrüstung

§ 42 Aufzüge

§ 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

§ 44 Lüftungsanlagen

§ 45 Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

§ 46 Sanitäre Anlagen, Toilettenanlagen in Gaststätten

§ 47 Kleinkläranlagen, Abwasserbehälter

§ 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

§ 49 Blitzschutzanlagen

Siebter Abschnitt

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 50 Aufenthaltsräume

§ 51 Wohnungen

Achter Abschnitt

Besondere Anlagen

§ 52 Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze fürFahrräder

§ 53 Sonderbauten

§ 54 Barrierefreies Bauen

VIERTER TEIL

Die am Bau Beteiligten

§ 55 Grundpflichten

§ 56 Bauherrschaft

§ 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

§ 58 Unternehmen

§ 59 Bauleitung

FÜNFTER TEIL

Bauaufsichtsbehörden undVerwaltungsverfahren

Erster Abschnitt

Bauaufsichtsbehörden

§ 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung

§ 61 Aufgaben und Befugnisseder Bauaufsichtsbehörden

Zweiter Abschnitt

Verwaltungsverfahren

§ 62 Grundsatz

§ 63 Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 64 Genehmigungsfreistellung

§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

§ 66 Baugenehmigungsverfahren

§ 67 Bauvorlageberechtigung

§ 68 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung

§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen

§ 70 Behandlung des Bauantrages

§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft

§ 72 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 73 Abweichungen

§ 74 Baugenehmigung

§ 75 Baubeginn

Dritter Abschnitt

Besondere Verfahrensregelungen

§ 76 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid

§ 77 Teilbaugenehmigung

§ 78 Fliegende Bauten

§ 79 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

Vierter Abschnitt

Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

§ 81 Baueinstellung

§ 82 Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung

Fünfter Abschnitt

Bauüberwachung

§ 83 Bauüberwachung

§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Sechster Abschnitt

Baulasten

§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis

SECHSTER TEIL

Bußgeld-, Übergangs-, Rechtsvorschriften,

Ausführungsbestimmung zum Baugesetzbuch, Schlussvorschriften

§ 86 Bußgeldvorschriften

§ 87 Übergangsvorschriften

§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 89 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

§ 90 Technische Baubestimmungen

§ 91 Örtliche Bauvorschriften

§ 92 Frist zur Umnutzung ehemaligerland- oder forstwirtschaftlicherGebäude

§ 93 Inkrafttreten

Anlage zu § 63: BaugenehmigungsfreieVorhaben nach § 63

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 199

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ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche An-lagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch fürandere Anlagen, Einrichtungen undGrundstücke, an die in diesem Gesetzoder in Vorschriften aufgrund dieses Ge-setzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrseinschließlich Zubehör, Nebenanla-gen und Nebenbetriebe, mit Ausnah-me von Gebäuden,

2. Anlagen des nicht öffentlichen Luft-verkehrs einschließlich Zubehör undNebenanlagen, mit Ausnahme vonGebäuden,

3. Anlagen, soweit sie der Bergaufsichtunterliegen, mit Ausnahme von ober-irdischen Gebäuden,

4. Wasserversorgungs- und Abwasser-anlagen, die der öffentlichen Versor-gung und Entsorgung dienen, mitAusnahme von Gebäuden,

5. Leitungen, die der öffentlichen Ver-sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärmeoder Kälte, dem Fernmeldewesenoder dem Rundfunk dienen, und ihreNebenanlagen, mit Ausnahme vonGebäuden,

6. Rohrleitungen für den Ferntransportvon Stoffen und ihre Nebenanlagen,mit Ausnahme von Gebäuden,

7. Krane und Krananlagen,

8. Friedhöfe und Nebenanlagen wieGrabkreuze, Grabsteine und Grab-denkmale, mit Ausnahme von Ge-bäuden,

9. Messestände in Messe- und Ausstel-lungsgebäuden.

§ 2

Begriffe

(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzessind bauliche Anlagen sowie andere An-lagen, Einrichtungen und Grundstückenach § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) 1Bauliche Anlagen sind mit demErdboden verbundene, aus Bauproduktenhergestellte Anlagen. 2Eine Verbindungmit dem Erdboden besteht auch dann,wenn die Anlage durch eigene Schwereauf dem Erdboden ruht oder auf ortsfes-ten Bahnen begrenzt beweglich ist oderwenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest genutzt zu werden. 3Alsbauliche Anlagen gelten:

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Lager-, Abstell- und Ausstellungs-plätze,

3. Sport- und Spielflächen,

4. Camping-, Zelt- und Wochenendplät-ze,

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge undAbstellplätze für Fahrräder,

7. Gerüste,

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Si-cherung von Bauzuständen.

(3) Gebäude sind selbstständig nutzba-re, überdeckte bauliche Anlagen, die vonMenschen betreten werden können undgeeignet oder bestimmt sind, dem Schutzvon Menschen, Tieren oder Sachen zudienen.

(4) 1Gebäude werden in folgende Ge-bäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude bis zu 7 mHöhe mit nicht mehr als zwei Nut-zungseinheiten von insgesamtnicht mehr als 400 m2 Grundflä-che,

b) freistehende land- oder forstwirt-schaftlich genutzte Gebäude,

2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nichtmehr als zwei Nutzungseinheiten voninsgesamt nicht mehr als 400 m2

Grundfläche,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,

4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nut-zungseinheiten mit jeweils nichtmehr als 400 m2 Grundfläche in ei-nem Geschoss,

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich un-terirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß derOberkante des Rohfußbodens des höchst-gelegenen Geschosses, in dem ein Auf-enthaltsraum vorhanden oder möglich ist,über der Geländeoberfläche im Mittel.3Die Grundflächen der Nutzungseinheitenim Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei deren Berechnungbleiben Flächen in Kellergeschossen au-ßer Betracht. 4Angebaute Kleingaragenund untergeordnete Gebäude für Abstell-zwecke, die einen Grenzabstand von 2,50 m einhalten, ändern die Eigenschaftfreistehend in Satz 1 Nr. 1 nicht.

(5) 1Geschosse sind oberirdische Ge-schosse, wenn ihre Deckenoberkanten imMittel mehr als 1,40 m über die Gelände-oberfläche hinausragen, sonst sind sieKellergeschosse. 2Hohlräume zwischender obersten Decke und der Bedachung,in denen Aufenthaltsräume nicht möglichsind, sind keine Geschosse. 3Vollgeschos-se sind oberirdische Geschosse, die eineHöhe von mindestens 2,30 m haben. 4Eingegenüber mindestens einer Außenwanddes Gebäudes zurückgesetztes oberstesGeschoss (Staffelgeschoss) und ein Ge-schoss mit mindestens einer geneigten

200 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

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Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn esdiese Höhe über mehr als drei Viertel derGrundfläche des darunter liegenden Ge-schosses hat. 5Die Höhe der Geschossewird von Oberkante Rohfußboden bisOberkante Rohfußboden der darüber lie-genden Decke, bei Geschossen mit Dach-flächen bis Oberkante der Tragkonstruk-tion gemessen. 6Untergeordnete Aufbau-ten über Dach und untergeordnete Unter-kellerungen zur Unterbringung von ma-schinentechnischen Anlagen für die Ge-bäude sind keine Vollgeschosse. 7Dachge-schosse sind Geschosse mit mindestenseiner geneigten Dachfläche.

(6) 1Geländeoberfläche ist die Höhe,die sich aus den Festsetzungen eines Be-bauungsplans ergibt oder die in der Bau-genehmigung oder Teilbaugenehmigungbestimmt ist. 2Sonst ist die Höhe der na-türlichen Geländeoberfläche maßgebend.

(7) Wohngebäude sind Gebäude, dieüberwiegend der Wohnnutzung dienenund außer Wohnungen allenfalls Räumefür die Berufsausübung freiberuflich oderin ähnlicher Art Tätiger sowie die zuge-hörigen Garagen und Nebenräume ent-halten.

(8) Barrierefrei sind Anlagen, soweitsie für Menschen mit Behinderung in derallgemein üblichen Weise, ohne besonde-re Erschwernis und grundsätzlich ohnefremde Hilfe zugänglich und nutzbarsind.

(9) Sonderbauten sind Anlagen undRäume besonderer Art oder Nutzung, dieeinen der nachfolgenden Tatbestände er-füllen:

1. Gebäude von mehr als 22 m Höhe imSinne des Abs. 4 Satz 2 (Hochhäuser),

2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 mHöhe über der Geländeoberfläche imMittel,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m2

Grundfläche des Geschosses mit dergrößten Ausdehnung, ausgenommenWohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräu-me und Ladenstraßen mehr als 2 000 m2

Grundfläche haben,

5. Büro- und Verwaltungsgebäude mitmehr als 3 000 m2 Grundfläche,

6. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, dieinsgesamt mehr als 200 Besucherfassen, wenn diese Versamm-lungsräume gemeinsame Ret-tungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen so-wie Freisportanlagen jeweils mitTribünen, die keine FliegendenBauten sind, und insgesamt mehrals 1 000 Besucher fassen,

7. Gebäude mit Nutzungseinheiten zumZwecke der Pflege oder Betreuungvon Personen mit Pflegebedürftigkeitoder Behinderung, deren Selbstret-tungsfähigkeit eingeschränkt ist,wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als sechs Perso-nen bestimmt sind,

b) für Personen mit Intensivpflegebe-darf bestimm sind oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweghaben und für insgesamt mehr alszwölf Personen bestimmt sind,

8. Krankenhäuser,

9. sonstige Einrichtungen zur Unterbrin-gung von Personen,

10. Tageseinrichtungen

a) für Kinder mit dem Aufenthalt vonKindern dienenden Räumen au-ßerhalb des Erdgeschosses, ausge-nommen Einrichtungen der Tages-pflege für nicht mehr als zehn Kin-der,

b) für sonstige Personen, derenSelbstrettungsfähigkeit einge-schränkt ist,

11. a) Schank- und Speisegaststätten mitinsgesamt mehr als 120 m2 Grund-fläche der Gasträume oder mitnicht im Erdgeschoss liegendenGasträumen von insgesamt mehrals 70 m2 Grundfläche,

b) Beherbergungsbetriebe mit mehrals 30 Gastbetten (Schlafplätze)und

c) Spielhallen mit mehr als 150 m2

Grundfläche,

12. Schulen, Hochschulen und ähnlicheEinrichtungen,

13. Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutz-fläche einschließlich der Verkehrsflä-chen,

14. Fliegende Bauten, soweit sie einerAusführungsgenehmigung bedürfen,

15. Zelt-, Camping- und Wochenendplät-ze,

16. Freizeit- und Vergnügungsparks,

17. Regallager mit einer Oberkante La-gerguthöhe von mehr als 7,50 m,

18. sonstige bauliche Anlagen oder Räu-me, durch deren besondere Art oderNutzung die sie nutzenden Personenoder die Allgemeinheit in vergleich-barer Weise gefährdet oder unzumut-bar benachteiligt oder belästigt wer-den können.

(10) Aufenthaltsräume sind Räume, diezum nicht nur vorübergehenden Aufent-halt von Menschen bestimmt oder geeig-net sind.

(11) 1Stellplätze für Kraftfahrzeuge undAbstellplätze für Fahrräder sind Flächen,die dem Abstellen der Fahrzeuge außer-halb der öffentlichen Verkehrsflächendienen. 2Garagen sind ganz oder teilweiseumschlossene Räume zum Abstellen vonKraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Ver-kaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht alsStellplätze, Abstellplätze oder Garagenim Sinne dieser Vorschrift.

(12) Feuerstätten sind in oder an Ge-bäuden ortsfest benutzte Anlagen oder

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 201

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Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(13) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und An-lagen sowie Bausätze nach Art. 2 Nr. 2der Verordnung (EU) Nr. 305/2011des Europäischen Parlaments und desRates vom 9. März 2011 zur Festle-gung harmonisierter Bedingungen fürdie Vermarktung von Bauproduktenund zur Aufhebung der Richtlinie89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L88 S. 5, Nr. L 103 S. 10, Nr. L 92 S. 118), zuletzt geändert durch Ver-ordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, umdauerhaft in bauliche Anlagen einge-baut zu werden,

2. aus Produkten, Baustoffen und Bau-teilen sowie Bausätzen nach Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen,die hergestellt werden, um mit demErdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die An-forderungen nach § 3 Satz 1 und 2 aus-wirken kann.

(14) Bauart ist das Zusammenfügenvon Bauprodukten zu baulichen Anlagenoder zu Teilen von baulichen Anlagen.

(15) Als öffentlich-rechtliche Sicherunggelten die Begründung einer Baulast,Festsetzungen eines Bebauungsplansoder sonstige öffentlich-rechtliche Vor-schriften, aus denen sich der Sicherungs-zweck zwingend ergibt.

§ 3

Allgemeine Anforderungen1Anlagen sind so anzuordnen, zu er-

richten, zu ändern und instand zu halten,dass die öffentliche Sicherheit und Ord-nung, insbesondere Leben, Gesundheitund die natürlichen Lebensgrundlagennicht gefährdet werden. 2Dabei sind dieGrundanforderungen an Bauwerke nachAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 3Dies gilt auchfür die Beseitigung von Anlagen und beider Änderung ihrer Nutzung.

ZWEITER TEIL

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4

Bebauung der Grundstücke

(1) 1Gebäude dürfen nur errichtet wer-den, wenn gesichert ist, dass ab Beginnihrer Nutzung das Grundstück in für dieZufahrt und den Einsatz von Feuerlösch-und Rettungsgeräten ausreichender Brei-te an einer befahrbaren öffentlichen Ver-kehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öf-fentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt inausreichender Breite zu einer solchenVerkehrsfläche hat. 2Wohnwege, an de-nen nur Wohngebäude der Gebäudeklas-sen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur

befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.

(2) 1Die Errichtung eines Gebäudesauf mehreren Grundstücken ist nur zuläs-sig, wenn öffentlich-rechtlich gesichertist, dass keine Verhältnisse eintreten kön-nen, die den Vorschriften dieses Gesetzesoder den aufgrund dieses Gesetzes erlas-senen Vorschritten zuwiderlaufen, unddas Gebäude auf den Grundstücken die-sen Vorschriften so entspricht, als wärendie Grundstücke ein Grundstück. 2Diesgilt bei bestehenden Gebäuden nicht füreine Außenwand- und Dachdämmung.3Satz 2 gilt entsprechend für die mit derWärmedämmung zusammenhängendennotwendigen Änderungen von Bauteilen.4Eine nach Satz 2 zulässige Überbauungändert die Abstandsfläche des Gebäudesnicht.

§ 5

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächenist insbesondere für die Feuerwehr eingeradliniger Zu- oder Durchgang zu rück-wärtigen Gebäuden zu schaffen; zu ande-ren Gebäuden ist er zu schaffen, wennder zweite Rettungsweg dieser Gebäudeüber Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkanteder Brüstung von zum Anleitern bestimm-ten Fenstern oder Stellen mehr als 8 müber der Geländeoberfläche liegt, ist inden Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu-oder Durchganges eine Zu- oder Durch-fahrt zu schaffen. 3Ist für die Personenret-tung der Einsatz von Hubrettungsfahr-zeugen erforderlich, sind die dafür erfor-derlichen Aufstell- und Bewegungsflä-chen herzustellen. 4Bei Gebäuden, dieganz oder mit Teilen mehr als 50 m voneiner öffentlichen Verkehrsfläche entferntsind, sind Zufahrten oder Durchfahrtennach Satz 2 zu den vor und hinter denGebäuden gelegenen Grundstücksteilenund Bewegungsflächen herzustellen,wenn sie aus Gründen des Feuerwehrein-satzes erforderlich sind. 5Soweit erforder-liche Flächen nicht auf dem Grundstückliegen, müssen sie öffentlich-rechtlich ge-sichert sein.

(2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflä-chen und Bewegungsflächen müssen fürFeuerwehrfahrzeuge ausreichend befes-tigt und tragfähig sein; sie sind als solchezu kennzeichnen und ständig freizuhal-ten. 2Die Kennzeichnung von Zufahrtenmuss von der öffentlichen Verkehrsflächeaus sichtbar sein. 3Fahrzeuge dürfen aufden Flächen nach Satz 1 nicht abgestelltwerden.

§ 6

Abstandsflächen und Abstände

(1) 1Vor den oberirdischen Außenwän-den von Gebäuden sind Flächen vonoberirdischen Gebäuden freizuhalten(Abstandsflächen). 2Abstandsflächen sindnicht erforderlich vor Außenwänden, diean Nachbargrenzen errichtet werden,

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wenn nach planungsrechtlichen Vor-schriften

1. das Gebäude an die Grenze gebautwerden muss oder

2. das Gebäude an die Grenze gebautwerden darf und öffentlich-rechtlichgesichert ist, dass vom Nachbar-grundstück angebaut wird.

3Darf nach planungsrechtlichen Vorschrif-ten nicht an die Nachbargrenze gebautwerden, ist aber auf dem Nachbargrund-stück ein Gebäude an der Grenze vorhan-den, kann gestattet oder verlangt werden,dass angebaut wird. 4Muss nach pla-nungsrechtlichen Vorschriften an dieNachbargrenze gebaut werden, ist aberauf dem Nachbargrundstück ein Gebäu-de mit Abstand zu dieser Grenze vorhan-den, kann gestattet oder verlangt werden,dass eine Abstandsfläche eingehaltenwird. 5Nachbargrenzen sind Grundstücks-grenzen zu benachbarten Grundstücken,die mit Gebäuden bebaut sind oder für ei-ne Bebauung mit Gebäuden in Betrachtkommen. 6Der Anbau an andere Gebäudemuss, soweit dies städtebaulich vertretbarist, nicht deckungsgleich sein. 7SoweitGebäude nicht durch Außenwände abge-schlossen sind, tritt an deren Stelle einegedachte, auf die Vorderkanten der um-gebenden Bauteile bezogene Abschluss-fläche.

(2) 1Die Abstandsflächen müssen aufdem Grundstück selbst liegen. 2Sie dür-fen

1. auch auf öffentlichen Verkehrsflä-chen, öffentlichen Grünflächen undöffentlichen Wasserflächen liegen, je-doch nur bis zu deren Mitte,

2. sich ganz oder teilweise auf andereGrundstücke erstrecken, wenn öffent-lich-rechtlich gesichert ist, dass sienicht überbaut und auf die auf diesenGrundstücken erforderlichen Ab-standsflächen und Abstände nicht an-gerechnet werden.

(3) 1Die Abstandsflächen dürfen sichnicht überdecken. 2Dies gilt nicht für:

1. Außenwände, die in einem Winkelvon mehr als 75° zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sichtentzogenen Gartenhof bei Wohnge-bäuden mit nicht mehr als zwei Woh-nungen und

3. Gebäude und andere Anlagen, die inder Abstandsfläche zulässig sind oderzugelassen werden können.

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche be-misst sich nach der Wandhöhe; sie wirdrechtwinklig zur Wand gemessen. 2AlsWandhöhe gilt das Maß von der Gelände-oberfläche bis zur Schnittlinie der Wandmit der Dachhaut oder bis zum oberenAbschluss der Wand; bei gestaffeltenWänden gilt dies für den jeweiligenWandabschnitt 3Bei geneigter Gelände-oberfläche oder bei geneigtem oberenWandabschluss kann die mittlere Wand-höhe (Wandfläche geteilt durch größteWandbreite) zugrunde gelegt werden.

4Für die Mittelung sind Wandabschnittebis zu einer Länge von 16 m zu bilden.5Als Wand gelten:

1. Dachaufbauten in Verlängerung derAußenwand oder mit Rücksprung biszu 0,50 m hinter die Außenwand,

2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamt-breite je Dachfläche zusammen mehrals die Hälfte der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt, und

3. Dächer und Dachteile mit einer Dach-neigung von mehr als 70°.

6Zur Wandhöhe werden zu einem Drittelhinzugerechnet:

1. Dächer und Dachteile mit einer Dach-neigung von mehr als 45° bis 70°,

2. Dachaufbauten auf Dächern undDachteilen bis zu 45° Dachneigung,wenn deren Gesamtbreite je Dachflä-che zusammen mehr als ein Fünftel,jedoch nicht mehr als die Hälfte derBreite der darunter liegenden Außen-wand beträgt.

7Das sich ergebende Maß ist H.

(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche be-trägt

1. allgemein 0,4 H,

2. in Gewerbe- undIndustriegebieten,im Außenbereich für Windkraftanlagen,ausgenommen an den Grenzen zu Gebietenanderer Nutzung, 0,2 H.

2Den Gewerbe- und Industriegebietenstehen nach ihrer Nutzung vergleichbareSondergebiete sowie im Zusammenhangbebaute Ortsteile, die diesen Gebietennach Art ihrer tatsächlichen baulichenoder sonstigen Nutzung entsprechen,gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf volle0,10 m abzurunden. 4In allen Fällen mussdie Tiefe der Abstandsflächen mindestens3 m betragen.

(6) 1Untergeordnete Bauteile, die nichtmehr als 1,50 m vor die Außenwand vor-treten und von Nachbargrenzen mindes-tens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei derBemessung der Abstandsflächen außerBetracht. 2Dies gilt insbesondere für:

1. Gesimse und Dachvorsprünge,

2. Hauseingangstreppen, deren Überda-chungen und

3. Erker und Balkone, die insgesamtnicht mehr als ein Drittel der Breiteder jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen; die Länge von über-einander angeordneten Balkonenwird im Bereich der Überschneidun-gen nicht zusammengezählt.

3Bei der Bemessung der Abstandsflächenbleiben außer Betracht bei Gebäuden ander Grundstücksgrenze die Seiten vonVorbauten und Dachaufbauten, auchwenn sie nicht an der Grundstücksgrenzeerrichtet werden. 4An bei Inkrafttretendieses Gesetzes bestehenden Gebäudendürfen in die Abstandsfläche hineinragen:

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1. nachträglich angebaute Aufzüge, dienicht mehr als 1,70 m vor die Außen-wand vortreten und von Nachbar-grenzen mindestens 2 m entfernt blei-ben und die Höhe der Außenwandnicht überschreiten,

2. Außenwand- und Dachdämmungen,die dem Wärmeschutz und der Ener-gieeinsparung dienen, bis zu 0,25 mDicke; § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entspre-chend.

(7) 1In Gewerbe- und Industriegebie-ten genügt abweichend von Abs. 5 beiWänden ohne Öffnungen als Tiefe derAbstandsflächen

1. 1,50 m, wenn die Wände mindestensfeuerhemmend sind und einschließ-lich ihrer Verkleidungen aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen,

2. 3 m, wenn die Wände mindestensfeuerhemmend sind oder wenn sieeinschließlich ihrer Verkleidungenaus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen.

2Das gilt nicht für Abstandsflächen ge-genüber Nachbargrenzen.

(8) 1Für Anlagen, von denen Wirkun-gen wie von Gebäuden ausgehen, geltenAbs. 1 bis 7 entsprechend. 2Keine Wirkun-gen wie von Gebäuden sind insbesondereanzunehmen bei

1. Abfalleinrichtungen bis zu 1,50 mHöhe über der Geländeoberfläche,

2. Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe überder Geländeoberfläche, einschließlichStützmauern,

3. Außentreppen bis 1 m Höhe über derGeländeoberfläche,

4. Rampen zur barrierefreien Erreich-barkeit, die nicht mehr als 1 m überder Geländeoberfläche angeordnetoder einschließlich ihrer Umwehrungnicht mehr als 2 m hoch sind,

5. Freisitzen und

6. Terrassen, die nicht mehr als 1 müber der Geländeoberfläche angeord-net oder einschließlich ihrer Umweh-rung nicht mehr als 2 m hoch sind.

(9) In den Abstandsflächen eines Ge-bäudes und zu diesem ohne eigene Ab-standsfläche sind zulässig:

1. erdgeschossige Garagen bis 100 m2

Nutzfläche (Kleingaragen),

2. erdgeschossige untergeordnete Ge-bäude und sonstige Anlagen und Ein-richtungen, von denen Wirkungenwie von Gebäuden ausgehen,

3. gebäudeunabhängige Solaranlagenmit einer mittleren Höhe bis 3 m überder Geländeoberfläche und bis zu 9 m Länge, Solaranlagen an und aufGebäuden nach Nr. 1.

(10) 1Ohne Abstandsfläche jeweils un-mittelbar an oder mit einem Mindestab-stand von 1 m zu den Nachbargrenzensind je Baugrundstück zulässig:

1. Garagen einschließlich Abstellraumoder -fläche,

2. überdachte Zufahrten zu Tiefgara-gen,

3. untergeordnete Gebäude für Abstell-zwecke,

4. untergeordnete Gebäude zur örtli-chen Versorgung mit Energie, Kälteoder Wasser,

5. bis zu drei Stellplätze,

6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune undTerrassentrennwände in Gewerbe-und Industriegebieten, außerhalb die-ser Baugebiete mit einer Höhe bis zu2 m über der Geländeoberfläche,

7. Stützmauern zur Sicherung des na-türlichen Geländes,

8. ein Holzlagerplatz mit Lagerungenbis zu 1 m Höhe über der Gelände-oberfläche und 6 m Länge je Grund-stücksgrenze,

9. Solaranlagen auf Gebäuden oder Ge-bäudeteilen nach Nr. 1 bis 4 mit einermittleren Gesamthöhe von 3 m,

10. gebäudeunabhängige Solaranlagenmit einer mittleren Höhe bis 3 m überder Geländeoberfläche und bis zu 9 m Länge.

2Die Länge der Grenzbebauung darf beiden Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ins-gesamt 15 m nicht überschreiten; Dach-überstände sind einzurechnen. 3Bei denAnlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf diegrenzseitige mittlere Wandhöhe über derGeländeoberfläche nicht höher als 3 mund die Fläche dieser Wände an jederNachbargrenze insgesamt nicht größer als25 m2 sein.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht, so-weit

1. Festsetzungen eines Bebauungsplansoder einer anderen bauplanungs-oder bauordnungsrechtlichen Sat-zung die Tiefe der Abstandsflächenverbindlich bestimmen oder

2. soweit nach der umgebenden Bebau-ung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1des Baugesetzbuches abweichendeGebäudeabstände zulässig sind.

(12) 1Bei rechtmäßig errichteten Ge-bäuden, die die erforderliche Tiefe derAbstandsfläche gegenüber Nachbargren-zen nicht einhalten, sind zulässig:

1. Änderungen innerhalb des Gebäu-des,

2. sonstige Änderungen, wenn der Ab-stand des Gebäudes zu den Nachbar-grenzen mindestens 2,50 m beträgt,ohne Veränderung von Länge undHöhe der diesen Nachbargrenzen zu-gekehrten Wände und Dachflächenund ohne Einrichtung neuer Öffnun-gen oder Vergrößerung bestehenderÖffnungen in diesen Wänden undDachflächen,

3. Nutzungsänderungen und

4. die Neuerrichtung eines gleichartigenGebäudes an gleicher Stelle.

204 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

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2Darüber hinausgehende Änderungenund Nutzungsänderungen können unterWürdigung nachbarlicher Belange undder Belange des Brandschutzes zugelas-sen werden. 3Satz 1 und 2 gelten nicht fürGebäude nach Abs. 10.

§ 7

Grundstücksteilung

(1) 1Die Teilung eines Grundstücks,das bebaut oder dessen Bebauung geneh-migt ist oder das aufgrund einer Geneh-migungsfreistellung bebaut werden darf,bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Geneh-migung der Bauaufsichtsbehörde. 2Dasgilt nicht, wenn

1. die Teilung in öffentlich-rechtlichenVerwaltungsverfahren vorgenommenwird oder der Bund, das Land oder ei-ne Gebietskörperschaft, der die Auf-gaben der unteren Bauaufsichtsbe-hörde übertragen sind, an der Teilungbeteiligt ist, oder

2. eine Vermessungsstelle nach § 15Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermes-sungs- und Geoinformationsgesetzesvom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetzvom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), diebauordnungsrechtliche Unbedenk-lichkeit der Teilung bescheinigt hat.

(2) Die Genehmigung darf nur versagtwerden, wenn durch die Teilung Verhält-nisse geschaffen werden, die den Vor-schriften dieses Gesetzes oder den auf-grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schriften widersprechen.

(3) 1Die Genehmigung ist bei der Bau-aufsichtsbehörde unter Vorlage einerAusgabe aus dem Liegenschaftskataster,der die beabsichtigte Teilung und die vor-handene Bebauung erkennen lässt, zubeantragen. 2In die Ausgabe sind die Ab-standsflächen der vorhandenen Bebau-ung einzutragen. 3Werden Gebäude vonder Teilung erfasst, ist eine Beschreibung,wenn notwendig auch eine zeichnerischeDarstellung, beizufügen, die Auskunftüber die Abgrenzung innerhalb von Ge-bäuden gibt. 4§ 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 4bis 6 gelten entsprechend.

§ 8

Grundstücksfreiflächen,Kinderspielplätze

(1) 1Die nicht überbauten Flächen derbebauten Grundstücke sind

1. wasserdurchlässig zu belassen oderherzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit sie nicht für eine andere zulässigeVerwendung benötigt werden. 2Satz 1 fin-det keine Anwendung, soweit Bebau-ungspläne oder andere Satzungen Fest-setzungen zu den nicht überbauten Flä-chen treffen.

(2) 1Werden mehr als drei Wohnungenerrichtet, ist auf dem Baugrundstück oderöffentlich rechtlich gesichert in unmittel-barer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder(bis zu sechs Jahren) anzulegen, zu unter-halten und in die Bepflanzung der nichtüberbauten Flächen einzubeziehen. 2Sei-ner Herstellung bedarf es nicht, wenn

1. ein für Kleinkinder geeigneter, auchfür das Baugrundstück bestimmter öf-fentlich-rechtlich gesicherter Spiel-platz oder ein öffentlicher Spielplatzin unmittelbarer Nähe geschaffenwird oder vorhanden ist oder

2. die Art oder Lage der Wohnungen ei-nen Kinderspielplatz nicht erfordert.

3Der Spielplatz auf dem Baugrundstückmuss vom Wohngebäudeeingang ausschwellenlos erreichbar sein, sofern diesnicht mit einem unverhältnismäßigenMehraufwand verbunden oder aus bau-technischen Gründen nicht möglich ist.

DRITTER TEIL

Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt

Gestaltung, Außenwerbung

§ 9

Gestaltung1Bauliche Anlagen müssen nach Form,

Maßstab, Verhältnis der Baumassen undBauteile zueinander, Werkstoff und Farbeso gestaltet sein, dass sie nicht verunstal-tet wirken. 2Sie dürfen das Straßen-, Orts-oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

§ 10

Anlagen der Außenwerbung

(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Wer-beanlagen) sind alle ortsfesten oder orts-fest genutzten Anlagen, die der Ankündi-gung, der Anpreisung oder als Hinweisauf Gewerbe oder Beruf dienen und vomöffentlichen Verkehrsraum aus sichtbarsind. 2Werbeanlagen gelten als baulicheAnlagen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzessind nicht anzuwenden auf:

1. Werbung an dafür genehmigten Säu-len, Tafeln und Flächen,

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeit-schriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fens-tern und Schaukästen,

4. Wahlwerbung für die Dauer einesWahlkampfes, außer im Außenbe-reich, und

5. Anlagen zur Unterrichtung der Bevöl-kerung über politische Veranstaltun-gen der Parteien, außer im Außenbe-reich.

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Zweiter Abschnitt

Allgemeine Anforderungenan die Bauausführung

§ 11

Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten,dass Anlagen ordnungsgemäß errichtet,geändert, abgebrochen, instand gehaltenoder beseitigt werden können und Gefah-ren, vermeidbare Nachteile oder vermeid-bare Belästigungen nicht entstehen.

(2) 1Bei der Ausführung nicht nach § 63 baugenehmigungsfreier Bauvorha-ben ist an der Baustelle ein Schild dauer-haft anzubringen, das mindestens dieNutzungsart des Gebäudes, die Zahl sei-ner Geschosse und die Namen und An-schriften der am Bau Beteiligten (§§ 56bis 59) enthalten muss. 2Das Schild mussvom öffentlichen Verkehrsraum aus sicht-bar sein. 3Die Bauaufsichtsbehörde kanndie Informationen nach Satz 1 zu den ein-zelnen Baustellen zusätzlich auf ihrer In-ternetseite veröffentlichen.

(3) 1Bei Tagesunterkünften auf Baustel-len sind Abweichungen von §§ 29 bis 52zulässig, wenn keine Gründe nach § 3Satz 1 und 2 entgegenstehen. 2Die an Ge-bäude der Gebäudeklasse 1 gestelltenAnforderungen des Brandschutzes geltenentsprechend.

§ 12

Standsicherheit

(1) 1Jede Anlage muss, auch unter Be-rücksichtigung der Baugrund- undGrundwasserverhältnisse, im Ganzen, inihren einzelnen Teilen und für sich alleinstandsicher sein. 2Die Standsicherheit an-derer Anlagen und die Tragfähigkeit desBaugrundes des Nachbargrundstücksdürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamerBauteile für mehrere Anlagen ist zulässig,wenn öffentlich-rechtlich und technischgesichert ist, dass die gemeinsamen Bau-teile beim Abbruch einer der Anlagenstehen bleiben können.

§ 13

Schutz gegen schädliche Einflüsse1Bauliche Anlagen müssen so angeord-

net, beschaffen und gebrauchstauglichsein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Ein-flüsse der Witterung, pflanzliche oder tieri-sche Schädlinge oder durch andere chemi-sche, physikalische oder biologische Ein-flüsse Gefahren oder unzumutbare Belästi-gungen nicht entstehen. 2Baugrundstückemüssen für Anlagen geeignet sein.

§ 14

Brandschutz

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu er-richten, zu ändern und instand zu halten,dass der Entstehung eines Brandes undder Ausbreitung von Feuer und Rauch

(Brandausbreitung) vorgebeugt wird undbei einem Brand die Rettung von Men-schen und Tieren sowie wirksame Lösch-arbeiten möglich sind.

(2) 1Zum Schutz von schlafenden Per-sonen müssen

1. in Wohnungen die Schlafräume undKinderzimmer sowie Flure, über dieRettungswege von Aufenthaltsräu-men führen,

2. in sonstigen Nutzungseinheiten dieAufenthaltsräume, in denen bestim-mungsgemäß Personen schlafen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmel-der haben. 2Die Rauchwarnmelder müssenso eingebaut oder angebracht und betrie-ben werden, dass Brandrauch frühzeitig er-kannt und gemeldet wird. 3Die Sicherstel-lung der Betriebsbereitschaft obliegt

1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 denunmittelbaren Besitzerinnen und Be-sitzern,

2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betrei-bern,

es sei denn, die Eigentümerinnen oderdie Eigentümer haben diese Verpflich-tung übernommen. 4Bestehende Nut-zungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind biszum 1. Januar 2020 entsprechend auszu-statten.

§ 15

Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nut-zung und den klimatischen Verhältnissenentsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nut-zung und Lage entsprechenden Schall-schutz haben. 2Geräusche, die von orts-festen Anlagen oder Einrichtungen inbaulichen Anlagen oder auf Baugrundstü-cken ausgehen, sind so zu dämmen, dassGefahren oder unzumutbare Belästigun-gen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingun-gen, die von ortsfesten Anlagen oder Ein-richtungen in baulichen Anlagen oder aufBaugrundstücken ausgehen, sind so zudämmen, dass Gefahren oder unzumutba-re Belästigungen nicht entstehen.

§ 16

Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Ver-kehr dienenden nicht überbauten Flächenvon bebauten Grundstücken müssen ver-kehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit desöffentlichen Verkehrs dürfen durch Anla-gen oder durch ihre Nutzung nicht ge-fährdet werden.

§ 17

Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendetwerden, wenn bei ihrer Anwendung die

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Anlagen bei ordnungsgemäßer Instand-haltung während einer dem Zweck ent-sprechenden angemessenen Zeitdauerdie Anforderungen dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes erfüllen und fürihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) 1Bauarten, die von TechnischenBaubestimmungen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2oder 3 Buchst. a wesentlich abweichenoder für die es allgemein anerkannte Re-geln der Technik nicht gibt, dürfen beider Errichtung, Änderung und Instand-haltung von Anlagen nur angewendetwerden, wenn für sie

1. eine allgemeine Bauartgenehmigungdurch das Deutsche Institut für Bau-technik oder

2. eine vorhabenbezogene Bauartge-nehmigung durch die oberste Bauauf-sichtsbehörde erteilt worden ist. 2§ 21Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauart-genehmigung genügt ein allgemeinesbauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauar-ten, wenn die Bauart nach allgemein an-erkannten Prüfverfahren beurteilt werdenkann. 2In den Technischen Baubestim-mungen nach § 90 Abs. 1 werden dieseBauarten mit der Angabe der maßgeben-den technischen Regeln bekannt ge-macht. 3§ 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3Satz 1 und 2 nicht zu erwarten sind, kanndie oberste Bauaufsichtsbehörde im Ein-zelfall oder für genau begrenzte Fälle all-gemein festlegen, dass eine Bauartgeneh-migung nicht erforderlich ist.

(5) 1Bauarten bedürfen einer Bestäti-gung ihrer Übereinstimmung mit denTechnischen Baubestimmungen nach § 90Abs. 1, den allgemeinen Bauartgenehmi-gungen, den allgemeinen bauaufsichtli-chen Prüfzeugnissen für Bauarten oderden vorhabenbezogenen Bauartgenehmi-gungen. 2Als Übereinstimmung gilt aucheine Abweichung, die nicht wesentlichist. 3§ 24 Abs. 2 gilt für den Anwender derBauart entsprechend.

(6) 1Bei Bauarten, deren Anwendungin außergewöhnlichem Maß von derSachkunde und Erfahrung der damit be-trauten Personen oder von einer Ausstat-tung mit besonderen Vorrichtungen ab-hängt, kann in der Bauartgenehmigungoder durch Rechtsverordnung der obers-ten Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebenwerden, dass der Anwender über solcheFachkräfte und Vorrichtungen verfügtund den Nachweis hierüber gegenübereiner Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 6 zuerbringen hat. 2In der Rechtsverordnungkönnen Mindestanforderungen an dieAusbildung, die durch Prüfung nachzu-weisende Befähigung und die Ausbil-dungsstätten einschließlich der Anerken-nungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außerge-wöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oderInstandhaltung bedürfen, kann in derBauartgenehmigung oder durch Rechts-verordnung der obersten Bauaufsichtsbe-

hörde die Überwachung dieser Tätigkei-ten durch eine Überwachungsstelle nach§ 27 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.

Dritter Abschnitt

Bauprodukte

§ 18

Allgemeine Anforderungen für dieVerwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendetwerden, wenn bei ihrer Verwendung dieAnlagen bei ordnungsgemäßer Instand-haltung während einer dem Zweck ent-sprechenden angemessenen Zeitdauerdie Anforderungen dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes erfüllen undgebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriftenanderer Vertragsstaaten des Abkommensvom 2. Mai 1992 über den europäischenWirtschaftsraum genannten technischenAnforderungen entsprechen, dürfen ver-wendet werden, wenn das geforderteSchutzniveau nach § 3 Satz 1 und 2 glei-chermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 19

Anforderungen für die Verwendungvon CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeich-nung trägt, darf verwendet werden, wenndie erklärten Leistungen den in diesemGesetz oder aufgrund dieses Gesetzesfestgelegten Anforderungen für dieseVerwendung entsprechen. 2Die §§ 20 bis28 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte,die die CE-Kennzeichnung aufgrund derVerordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

§ 20

Verwendbarkeitsnachweis

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erfor-derlich, wenn

1. es hierfür keine Technischen Baube-stimmungen (§ 90 Abs. 1) und keineallgemein anerkannte Regel derTechnik gibt,

2. das Bauprodukt von den TechnischenBaubestimmungen (§ 90 Abs. 1) we-sentlich abweicht oder

3. eine Verordnung nach § 89 Abs. 9 esvorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis istnicht erforderlich für ein Bauprodukt,

1. das von einer allgemein anerkanntenRegel der Technik abweicht oder

2. das für die Erfüllung der Anforderun-gen dieses Gesetzes oder aufgrunddieses Gesetzes nur eine untergeord-nete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungennach § 90 Abs. 1 enthalten eine nicht ab-schließende Liste von Bauprodukten, die

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keines Verwendbarkeitsnachweises nachAbs. 1 bedürfen.

§ 21

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautech-nik erteilt auf Antrag unter den Voraus-setzungen des § 20 Abs. 1 eine allgemei-ne bauaufsichtliche Zulassung für nichtgeregelte Bauprodukte, wenn deren Ver-wendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1nachgewiesen ist.

(2) 1Die zur Begründung des Antragserforderlichen Unterlagen sind beizufü-gen. 2Soweit erforderlich, sind Probestü-cke vom Antragsteller zur Verfügung zustellen oder durch Sachverständige, diedas Deutsche Institut für Bautechnik be-stimmen kann, zu entnehmen oder Probe-ausführungen unter Aufsicht der Sachver-ständigen herzustellen. 3§ 70 Abs. 2 giltentsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautech-nik kann für die Durchführung der Prü-fung die sachverständige Stelle und fürProbeausführungen die Ausführungsstelleund Ausführungszeit vorschreiben.

(4) 1Die allgemeine bauaufsichtlicheZulassung wird widerruflich und für einebestimmte Frist erteilt, die in der Regelfünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kannmit Nebenbestimmungen erteilt werden.3Sie kann auf Antrag in der Regel um fünfJahre verlängert werden; § 74 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadetder privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautech-nik macht die von ihm erteilten allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassungen nachGegenstand und wesentlichem Inhalt öf-fentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sungen nach dem Recht anderer Ländergelten auch im Land Hessen.

§ 22

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) 1Bauprodukte, die nach allgemeinanerkannten Prüfverfahren beurteilt wer-den, bedürfen anstelle einer allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung nur einesallgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeug-nisses. 2Dies wird mit der Angabe dermaßgebenden technischen Regeln in denTechnischen Baubestimmungen nach § 90Abs. 1 bekannt gemacht.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis wird von einer Prüfstellenach § 27 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelteBauprodukte nach Abs. 1 erteilt, wennderen Verwendbarkeit im Sinne des § 18Abs. 1 nachgewiesen ist. 2§ 21 Abs. 2 und4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerken-nungsbehörde für Stellen nach § 27 Satz 1Nr. 1 und § 89 Abs. 7 Nr. 2 kann allgemei-ne bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu-rücknehmen oder widerrufen; die §§ 48

und 49 des Hessischen Verwaltungsver-fahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 23

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Bauauf-sichtsbehörde dürfen unter den Voraus-setzungen des § 20 Abs. 1 im EinzelfallBauprodukte verwendet werden, wennihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahrenim Sinne des § 3 Satz 1 und 2 nicht zu er-warten sind, kann die oberste Bauauf-sichtsbehörde im Einzelfall erklären, dassihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 24

Übereinstimmungsbestätigung

(1) 1Bauprodukte bedürfen einer Bestä-tigung ihrer Übereinstimmung mit denTechnischen Baubestimmungen nach § 90Abs. 1, den allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassungen, den allgemeinen bau-aufsichtlichen Prüfzeugnissen oder denZustimmungen im Einzelfall. 2Als Über-einstimmung gilt auch eine Abweichung,die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstim-mung erfolgt durch Übereinstimmungser-klärung des herstellenden Unternehmens(§ 25).

(3) Die Übereinstimmungserklärunghat das herstellende Unternehmen durchKennzeichnung der Bauprodukte mit demÜbereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)unter Hinweis auf den Verwendungs-zweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Baupro-dukt, auf einem Beipackzettel oder aufseiner Verpackung oder, wenn diesSchwierigkeiten bereitet, auf dem Liefer-schein oder auf einer Anlage zum Liefer-schein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländernund aus anderen Staaten gelten auch imLand Hessen.

§ 25

Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

(1) Das herstellende Unternehmen darfeine Übereinstimmungserklärung nur ab-geben, wenn durch werkseigene Produk-tionskontrolle sichergestellt ist, dass dashergestellte Bauprodukt den maßgeben-den technischen Regeln, der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung, dem allge-meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisoder der Zustimmung im Einzelfall ent-spricht.

(2) 1In den Technischen Baubestim-mungen nach § 90 Abs. 1, in den allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassungen,in den allgemeinen bauaufsichtlichenPrüfzeugnissen oder in den Zustimmun-gen im Einzelfall kann eine Prüfung derBauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Überein-

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stimmungserklärung vorgeschrieben wer-den, wenn dies zur Sicherung einer ord-nungsgemäßen Herstellung erforderlichist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle dasBauprodukt daraufhin zu überprüfen, obes den maßgebenden technischen Regeln,der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung, dem allgemeinen bauaufsichtlichenPrüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein-zelfall entspricht.

(3) 1In den Technischen Baubestim-mungen nach § 90 Abs. 1, in den allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassungenoder in den Zustimmungen im Einzelfallkann eine Zertifizierung vor Abgabe derÜbereinstimmungserklärung vorgeschrie-ben werden, wenn dies zum Nachweis ei-ner ordnungsgemäßen Herstellung einesBauproduktes erforderlich ist. 2Die obers-te Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfalldie Verwendung von Bauprodukten ohneZertifizierung gestatten, wenn nachge-wiesen ist, dass diese Bauprodukte dentechnischen Regeln, Zulassungen, Prüf-zeugnissen oder Zustimmungen nachAbs. 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie her-gestellt werden, bedürfen nur einer Über-einstimmungserklärung nach Abs. 1, so-fern nichts anderes bestimmt ist.

§ 26

Zertifizierung

(1) Dem herstellenden Unternehmenist ein Übereinstimmungszertifikat von ei-ner Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den Technischen Baubestimmungennach § 90 Abs. 1, der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung, dem all-gemeinen bauaufsichtlichen Prüf-zeugnis oder der Zustimmung im Ein-zelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskon-trolle sowie einer Fremdüberwa-chung nach Maßgabe des Abs. 2 un-terliegt.

(2) 1Die Fremdüberwachung ist vonÜberwachungsstellen nach § 27 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. 2Die Fremdüberwa-chung hat regelmäßig zu überprüfen, obdas Bauprodukt den Technischen Baube-stimmungen nach § 90 Abs. 1, der allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung,dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-zeugnis oder der Zustimmung im Einzel-fall entspricht.

§ 27

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kanneine natürliche oder juristische Person als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemei-ner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse(§ 22 Abs. 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung vonBauprodukten vor Bestätigung derÜbereinstimmung (§ 25 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 26 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremd-überwachung (§ 26 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Überwa-chung nach § 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 6 und § 28 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Be-schäftigten nach ihrer Ausbildung, Fach-kenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit,ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistun-gen die Gewähr dafür bieten, dass dieseAufgaben den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften entsprechend wahrgenommenwerden, und wenn sie über die erforderli-chen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 istentsprechend auf Behörden anzuwenden,wenn sie ausreichend mit geeignetenFachkräften besetzt und mit den erforder-lichen Vorrichtungen ausgestattet sind.3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizie-rungs- und Überwachungsstellen andererLänder gilt auch im Land Hessen.

§ 28

Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstel-lung in außergewöhnlichem Maß von derSachkunde und Erfahrung der damit be-trauten Personen oder von einer Ausstat-tung mit besonderen Vorrichtungen ab-hängt, kann in der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung, in der Zustimmungim Einzelfall oder durch Rechtsverordnungder obersten Bauaufsichtsbehörde vorge-schrieben werden, dass der Hersteller übersolche Fachkräfte und Vorrichtungen ver-fügt und den Nachweis hierüber gegen-über einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 6zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnungkönnen Mindestanforderungen an die Aus-bildung, die durch Prüfung nachzuweisen-de Befähigung und die Ausbildungsstätteneinschließlich der Anerkennungsvorausset-zungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrerbesonderen Eigenschaften oder ihres be-sonderen Verwendungszwecks einer au-ßergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,Transport, Instandhaltung oder Reinigungbedürfen, kann in der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung, in der Zustimmungim Einzelfall oder durch Rechtsverordnungder obersten Bauaufsichtsbehörde dieÜberwachung dieser Tätigkeiten durch ei-ne Überwachungsstelle nach § 27 Satz 1Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit dieseTätigkeiten nicht bereits durch Verordnung(EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

Vierter Abschnitt

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer

§ 29

Allgemeine Anforderungen an das Brand-verhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) 1Baustoffe werden nach den Anfor-derungen an ihr Brandverhalten unter-schieden in

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1. nicht brennbar,2. schwerentflammbar,3. normalentflammbar.2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbareBaustoffe), dürfen nicht verwendet wer-den; dies gilt nicht, wenn sie in Verbin-dung mit anderen Baustoffen nicht leich-tentflammbar sind.

(2) 1Bauteile werden nach den Anfor-derungen an ihre Feuerwiderstandsfähig-keit unterschieden in1. feuerbeständig,2. hochfeuerhemmend,3. feuerhemmend.2Die Feuerwiderstandsfähigkeit beziehtsich bei tragenden und aussteifendenBauteilen auf deren Standsicherheit imBrandfall, bei raumabschließenden Bau-teilen auf deren Widerstand gegen dieBrandausbreitung. 3Bauteile werden zu-sätzlich nach dem Brandverhalten ihrerBaustoffe unterschieden in1. Bauteile aus nichtbrennbaren Bau-

stoffen,2. Bauteile, deren tragende und ausstei-

fende Teile aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen und die bei raumab-schließenden Bauteilen zusätzlich ei-ne in Bauteilebene durchgehendeSchicht aus nicht brennbaren Bau-stoffen haben,

3. Bauteile, deren tragende und ausstei-fende Teile aus brennbaren Baustof-fen bestehen und die allseitig einebrandschutztechnisch wirksame Be-kleidung aus nichtbrennbaren Bau-stoffen (Brandschutzbekleidung) undDämmstoffe aus nichtbrennbarenBaustoffen haben,

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.4Soweit in diesem Gesetz oder in Vor-schriften aufgrund dieses Gesetzes nichtsanderes bestimmt ist, müssen1. Bauteile, die feuerbeständig sein

müssen, mindestens den Anforderun-gen von Satz 3 Nr. 2,

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend seinmüssen, mindestens den Anforderun-gen von Satz 3 Nr. 3

entsprechen. 5Abweichend von Satz 4 sindandere Bauteile, die feuerbeständig oderhochfeuerhemmend sein müssen, ausbrennbaren Baustoffen zulässig, sofern sieden Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen. 6Abweichungen von inden Technischen Baubestimmungen ent-haltenen Planungs-, Bemessungs- undAusführungsregelungen bedürfen einerAbweichungsentscheidung nach § 73. 7§ 17bleibt unberührt. 8Satz 5 gilt nicht für Wän-de nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Wändenach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

§ 30

Tragende Wände, Stützen(1) 1Tragende und aussteifende Wände

und Stützen müssen im Brandfall ausrei-chend lang standsicher sein. 2Sie müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur,wenn darüber noch Aufenthaltsräu-me möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibtunberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen of-fene Gänge, die als notwendige Fluredienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragendeund aussteifende Wände und Stützen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1und 2 feuerhemmend sein.

§ 31

Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteilewie Brüstungen und Schürzen sind soauszubilden, dass eine Brandausbreitungauf und in diesen Bauteilen ausreichendlang begrenzt ist.

(2) 1Nichttragende Außenwände undnichttragende Teile tragender Außenwän-de müssen aus nichtbrennbaren Baustof-fen bestehen; sie sind aus brennbarenBaustoffen zulässig, wenn sie als raumab-schließende Bauteile feuerhemmend sind.2Satz 1 gilt nicht für:

1. Türen und Fenster,

2. Fugendichtungen und

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilender Außenwandkonstruktionen.

(3) 1Oberflächen von Außenwändensowie Außenwandbekleidungen müsseneinschließlich der Dämmstoffe und Unter-konstruktionen schwerentflammbar sein;Unterkonstruktionen aus normalent-flammbaren Baustoffen sind zulässig,wenn die Anforderungen nach Abs. 1 er-füllt sind. 2Balkonbekleidungen, die überdie erforderliche Umwehrungshöhe hi-naus hochgeführt werden, und mehr alszwei Geschosse überbrückende Solaran-lagen an Außenwänden müssen schwer-entflammbar sein. 3Baustoffe, die schwer-entflammbar sein müssen, in Bauteilennach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, dürfennicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4) 1Bei Außenwandkonstruktionen mitgeschossübergreifenden Hohl- oder Luft-räumen wie hinterlüfteten Außenwandbe-kleidungen sind gegen die Brandausbrei-tung besondere Vorkehrungen zu treffen.2Satz 1 gilt für Doppelfassaden entspre-chend.

(5) 1Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nichtfür Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.2Abs. 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude derGebäudeklassen 1 und 2.

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§ 32

Trennwände

(1) Trennwände nach Abs. 2 müssenals raumabschließende Bauteile von Räu-men oder Nutzungseinheiten innerhalbvon Geschossen ausreichend lang wider-standsfähig gegen die Brandausbreitungsein.

(2) Trennwände sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowiezwischen Nutzungseinheiten und an-ders genutzten Räumen, ausgenom-men notwendigen Fluren,

2. zum Abschluss von Räumen mit Ex-plosions- oder erhöhter Brandgefahr,

3. zwischen Aufenthaltsräumen und an-ders genutzten Räumen im Kellerge-schoss.

(3) 1Trennwände nach Abs. 2 Nr. 1 und3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeitder tragenden und aussteifenden Bauteiledes Geschosses haben, jedoch mindestensfeuerhemmend sein. 2Trennwände nachAbs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

(4) 1Die Trennwände nach Abs. 2 sindbis zur Rohdecke, im Dachraum bis unterdie Dachhaut zu führen. 2Werden inDachräumen Trennwände nur bis zurRohdecke geführt, ist diese Decke alsraumabschließendes Bauteil einschließ-lich der sie tragenden und aussteifendenBauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Öffnungen in Trennwänden nachAbs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf diefür die Nutzung erforderliche Zahl undGröße beschränkt sind; sie müssen feuer-hemmende, dicht und selbstschließendeAbschlüsse haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wohn-gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 33

Brandwände

(1) Brandwände müssen als raumab-schließende Bauteile zum Abschluss vonGebäuden (Gebäudeabschlusswand) oderzur Unterteilung von Gebäuden in Brand-abschnitte (innere Brandwand) ausrei-chend lang die Brandausbreitung auf an-dere Gebäude oder Brandabschnitte ver-hindern.

(2) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, ausge-nommen von Gebäuden ohne Aufent-haltsräume und ohne Feuerstätten mitnicht mehr als 50 m3 Brutto-Raumin-halt, wenn diese Abschlusswände anoder mit einem Abstand von wenigerals 2,50 m gegenüber der Grund-stücksgrenze errichtet werden, es seidenn, dass ein Abstand von mindes-tens 5 m zu bestehenden oder nachden baurechtlichen Vorschriften zuläs-sigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Untertei-lung ausgedehnter Gebäude in Ab-ständen von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Untertei-lung landwirtschaftlich genutzter Ge-bäude in Brandabschnitte von nichtmehr als 10 000 m3 Brutto-Raumin-halt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischenWohngebäuden und angebautenlandwirtschaftlich genutzten Gebäu-den sowie als innere Brandwand zwi-schen dem Wohnteil und dem land-wirtschaftlich genutzten Teil einesGebäudes.

(3) 1Brandwände müssen auch unterzusätzlicher mechanischer Beanspru-chung feuerbeständig sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstel-le von Brandwänden sind in den Fällendes Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulässig:

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4Wände, die auch unter zusätzlichermechanischer Beanspruchung hoch-feuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1bis 3 Gebäudeabschlusswände, diejeweils von innen nach außen dieFeuerwiderstandsfähigkeit der tra-genden und aussteifenden Teile desGebäudes, mindestens jedoch feuer-hemmende Bauteile, und von außennach innen die Feuerwiderstandsfä-higkeit feuerbeständiger Bauteile ha-ben.

3ln den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 sind anstel-le von Brandwänden feuerbeständigeWände zulässig, wenn der Brutto-Raum-inhalt des landwirtschaftlich genutztenGebäudes oder Gebäudeteils nicht größerals 2 000 m3 ist.

(4) 1Brandwände müssen bis zur Beda-chung durchgehen und in allen Geschos-sen übereinander angeordnet sein. 2Ab-weichend davon dürfen anstelle innererBrandwände Wände geschossweise ver-setzt angeordnet werden, wenn

1. die Wände im Übrigen Abs. 3 Satz 1entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindungmit diesen Wänden stehen, feuerbe-ständig, aus nichtbrennbaren Bau-stoffen sind und keine Öffnungen ha-ben,

3. die Bauteile, die diese Wände undDecken unterstützen, feuerbeständigund aus nichtbrennbaren Baustoffensind,

4. die Außenwände in der Breite desVersatzes in dem Geschoss oberhalboder unterhalb des Versatzes feuerbe-ständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden imBereich des Versatzes so angeordnetoder andere Vorkehrungen so getrof-fen sind, dass eine Brandübertragungin andere Brandabschnitte nicht zubefürchten ist.

(5) 1Brandwände sind 0,30 m über dieBedachung zu führen oder in Höhe der

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Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 mauskragenden feuerbeständigen Platteaus nichtbrennbaren Baustoffen abzu-schließen; darüber dürfen brennbare Teiledes Daches nicht hinweggeführt werden.2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis3 sind Brandwände mindestens bis unterdie Dachhaut zu führen. 3VerbleibendeHohlräume sind vollständig mit nicht-brennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudetei-le, die über Eck zusammenstoßen, durcheine Brandwand getrennt werden, somuss der Abstand dieser Wand von derinneren Ecke mindestens 5 m betragen;das gilt nicht, wenn der Winkel der inne-ren Ecke mehr als 120° beträgt oder min-destens eine Außenwand auf 5 m Längeals öffnungslose feuerbeständige Wandaus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Ge-bäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 alsöffnungslose hochfeuerhemmende Wandausgebildet ist.

(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustof-fen dürfen über Brandwände nicht hin-weggeführt werden. 2Bei Außenwandkon-struktionen, die eine seitliche Brandaus-breitung begünstigen können, wie hinter-lüftete Außenwandbekleidungen oderDoppelfassaden, sind gegen die Brand-ausbreitung im Bereich der Brandwändebesondere Vorkehrungen zu treffen. 3Au-ßenwandbekleidungen von Gebäudeab-schlusswänden müssen einschließlich derDämmstoffe und Unterkonstruktionennichtbrennbar sein. 4Bauteile dürfen inBrandwände nur so weit eingreifen, dassderen Feuerwiderstandsfähigkeit nichtbeeinträchtigt wird; für Leitungen, Lei-tungsschlitze und Schornsteine gilt diesentsprechend.

(8) 1Öffnungen in Brandwänden sindunzulässig. 2Sie sind in inneren Brand-wänden nur zulässig, wenn sie auf die fürdie Nutzung erforderliche Zahl und Grö-ße beschränkt sind. 3Die Öffnungen müs-sen feuerbeständige, dicht und selbst-schließende Abschlüsse haben.

(9) In inneren Brandwänden sind feu-erbeständige Verglasungen nur zulässig,wenn sie auf die für die Nutzung erfor-derliche Zahl und Größe beschränkt sind.

(10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für seitlicheWände von Vorbauten im Sinne des § 6Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäu-de oder der Nachbargrenze einen Ab-stand einhalten, der ihrer eigenen Ausla-dung entspricht, mindestens jedoch 1 mbeträgt.

(11) Abs. 4 bis 10 gelten entsprechendauch für Wände, die nach Abs. 3 Satz 2und 3 anstelle von Brandwänden zulässigsind.

§ 34

Decken

(1) 1Decken müssen als tragende undraumabschließende Bauteile zwischenGeschossen im Brandfall ausreichendlang standsicher und widerstandsfähiggegen die Brandausbreitung sein. 2Siemüssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur,wenn darüber Aufenthaltsräumemöglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unbe-rührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen of-fene Gänge, die als notwendige Fluredienen.

(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1und 2 feuerhemmend

sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein

1. unter und über Räumen mit Explosi-ons- oder erhöhter Brandgefahr, aus-genommen in Wohngebäuden derGebäudeklassen 1 und 2,

2. zwischen dem landwirtschaftlich ge-nutzten Teil und dem Wohnteil einesGebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an dieAußenwand ist so herzustellen, dass erden Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 ge-nügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eineFeuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrie-ben ist, sind nur zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheitmit nicht mehr als insgesamt 400 m2

in nicht mehr als zwei Geschossen,

3. im Übrigen, wenn sie auf die für dieNutzung erforderliche Zahl und Grö-ße beschränkt sind und Abschlüssemit der Feuerwiderstandsfähigkeitder Decke haben.

§ 35

Dächer

(1) Bedachungen müssen gegen eineBrandbeanspruchung von außen durchFlugfeuer und strahlende Wärme ausrei-chend lang widerstandsfähig sein (harteBedachung).

(2) 1Bedachungen, die die Anforderun-gen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind zuläs-sig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1bis 3, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücks-grenze von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grund-stück mit harter Bedachung einenAbstand von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grund-stück mit Bedachungen, die die Anfor-derungen nach Abs. 1 nicht erfüllen,einen Abstand von mindestens 24 m,

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4. von Gebäuden auf demselben Grund-stück ohne Aufenthaltsräume und oh-ne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Ab-stand von mindestens 5 m

einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1Abstand halten müssen, genügt beiWohngebäuden der Gebäudeklassen 1und 2 in den Fällen

1. der Nr. 1 ein Abstand von mindestens6 m,

2. der Nr. 2 ein Abstand von mindestens9 m,

3. der Nr. 3 ein Abstand von mindestens12 m.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume undohne Feuerstätten mit nicht mehr als50 m3 Brutto Rauminhalt,

2. lichtdurchlässige Bedachungen ausnichtbrennbaren Baustoffen; brenn-bare Fugendichtungen und brennba-re Dämmstoffe in nichtbrennbarenProfilen sind zulässig,

3. Dachflächenfenster, Oberlichte undLichtkuppeln von Wohngebäuden,

4. Eingangsüberdachungen und Vordä-cher aus nichtbrennbaren Baustof-fen,

5. Eingangsüberdachungen aus brenn-baren Baustoffen, wenn die Eingängenur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind

1. lichtdurchlässige Teilflächen ausbrennbaren Baustoffen in Bedachun-gen nach Abs. 1 und

2. begrünte Bedachungen

zulässig, wenn eine Brandentstehung beieiner Brandbeanspruchung von außendurch Flugfeuer und strahlende Wärmenicht zu befürchten ist oder Vorkehrun-gen hiergegen getroffen werden.

(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse undDachaufbauten, lichtdurchlässige Beda-chungen, Dachflächenfester, Lichtkup-peln, Oberlichte und Solaranlagen sind soanzuordnen und herzustellen, dass Feuernicht auf andere Gebäudeteile oderNachbargrundstücke übertragen werdenkann. 2Von Brandwänden und von Wän-den, die anstelle von Brandwänden zuläs-sig sind, mindestens 1,25 m entfernt seinmüssen

1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Licht-kuppeln und Öffnungen in der Beda-chung, wenn diese Wände nicht min-destens 0,30 m über Dach geführtsind,

2. Solaranlagen, Dachgauben und ähn-liche Dachaufbauten aus brennbarenBaustoffen, wenn sie nicht durch die-se Wände gegen Brandübertragunggeschützt sind.

(6) 1Dächer von traufseitig aneinander-gebauten Gebäuden müssen als raumab-schließende Bauteile für eine Brandbean-spruchung von innen nach außen ein-

schließlich der sie tragenden und ausstei-fenden Bauteile feuerhemmend sein. 2Öff-nungen in diesen Dachflächen müssenwaagerecht gemessen mindestens 2 mvon der Brandwand oder der Wand, dieanstelle der Brandwand zulässig ist, ent-fernt sein.

(7) 1Dächer von Anbauten, die an Au-ßenwände mit Öffnungen oder ohne Feu-erwiderstandsfähigkeit anschließen, müs-sen innerhalb eines Abstands von 5 m vondiesen Wänden als raumabschließendeBauteile für eine Brandbeanspruchungvon innen nach außen einschließlich dersie tragenden und aussteifenden Bauteiledie Feuerwiderstandsfähigkeit wie dieDecken des Gebäudes oder Gebäudeteilshaben, an das sie angebaut werden. 2Diesgilt nicht für Anbauten an Wohngebäudeder Gebäudeklassen 1 bis 3.

(8) Für vom Dach aus vorzunehmendeArbeiten sind sicher benutzbare Vorrich-tungen anzubringen.

Fünfter Abschnitt

Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

§ 36

Erster und zweiter Rettungsweg

(1) 1Für Nutzungseinheiten mit min-destens einem Aufenthaltsraum wie Woh-nungen, Praxen, selbstständige Betriebs-stätten müssen in jedem Geschoss min-destens zwei voneinander unabhängigeRettungswege ins Freie vorhanden sein;beide Rettungswege dürfen jedoch inner-halb des Geschosses über denselben not-wendigen Flur führen. 2Ein zweiter Ret-tungsweg ist für Nutzungseinheiten, diezu ebener Erde liegen, nicht erforderlich,wenn im Brandfall die Rettung über einendirekten Ausgang ins Freie möglich istund wenn keine Bedenken wegen derPersonenrettung bestehen.

(2) 1Für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen,muss der erste Rettungsweg über einenotwendige Treppe führen. 2Der zweiteRettungsweg kann eine weitere notwen-dige Treppe oder eine mit Rettungsgerä-ten der Feuerwehr erreichbare Stelle derNutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Ret-tungsweg ist nicht erforderlich, wenn dieRettung über einen sicher erreichbarenTreppenraum möglich ist, in den Feuerund Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungs-weg über Rettungsgeräte der Feuerwehrführt und bei denen die Oberkante derBrüstung von zum Anleitern bestimmtenFenstern oder Stellen mehr als 8 m überder Geländeoberfläche liegt, dürfen nurerrichtet werden, wenn die Feuerwehrüber die erforderlichen Rettungsgerätewie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2BeiSonderbauten ist der zweite Rettungswegüber Rettungsgeräte der Feuerwehr nur

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zulässig, wenn keine Bedenken wegender Personenrettung bestehen.

§ 37

Treppen

(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegen-de Geschoss und der benutzbare Dach-raum eines Gebäudes müssen über min-destens eine Treppe zugänglich sein (not-wendige Treppe). 2Statt notwendigerTreppen sind Rampen mit flacher Nei-gung zulässig.

(2) 1Einschiebbare Treppen und Roll-treppen sind als notwendige Treppen un-zulässig. 2In Gebäuden der Gebäudeklas-sen 1 und 2 sind einschiebbare Treppenund Leitern als Zugang zu einem Dach-raum ohne Aufenthaltsräume zulässig.

(3) 1Notwendige Treppen sind in einemZuge zu allen angeschlossenen Geschos-sen zu führen; sie müssen mit den Trep-pen zum Dachraum unmittelbar verbun-den sein. 2Dies gilt nicht für Treppen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1bis 3,

2. nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

(4) 1Die tragenden Teile notwendigerTreppen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5feuerhemmend und aus nichtbrenn-baren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3aus nichtbrennbaren Baustoffen oderfeuerhemmend

sein. 2Tragende Teile von Außentreppennach § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäudeder Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen-läufe und Treppenabsätze notwendigerTreppen muss für den größten zu erwar-tenden Verkehr ausreichen.

(6) 1Treppen müssen einen festen undgriffsicheren Handlauf haben. 2Für Trep-pen sind Handläufe auf beiden Seitenund Zwischenhandläufe vorzusehen, so-weit die Verkehrssicherheit oder Barriere-freiheit dies erfordert.

(7) 1Eine Treppe darf nicht unmittelbarhinter einer Tür beginnen, die in Rich-tung der Treppe aufschlägt. 2ZwischenTreppe und Tür ist ein ausreichend tieferTreppenabsatz anzuordnen.

§ 38

Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(1) 1Jede notwendige Treppe muss zurSicherstellung der Rettungswege aus denGeschossen ins Freie in einem eigenen,durchgehenden Treppenraum liegen (not-wendiger Treppenraum). 2NotwendigeTreppenräume müssen so angeordnet undausgebildet sein, dass die Nutzung dernotwendigen Treppen im Brandfall aus-reichend lang möglich ist. 3Notwendige

Treppen sind ohne eigenen Treppenraumzulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1und 2,

2. für die Verbindung von höchstenszwei Geschossen innerhalb derselbenNutzungseinheit von nicht mehr als200 m2 Grundfläche, wenn in jedemGeschoss ein anderer Rettungswegerreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzungausreichend sicher ist und im Brand-fall nicht gefährdet werden kann.

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthalts-raumes sowie eines Kellergeschossesmuss mindestens ein Ausgang in einennotwendigen Treppenraum oder ins Freiein höchstens 35 m Entfernung erreichbarsein. 2Übereinanderliegende Kellerge-schosse müssen jeweils mindestens zweiAusgänge in notwendige Treppenräumeoder ins Freie haben. 3Sind mehrere not-wendige Treppenräume erforderlich,müssen sie so verteilt sein, dass sie mög-lichst entgegengesetzt liegen und dassdie Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) 1Jeder notwendige Treppenraummuss einen unmittelbaren Ausgang insFreie haben. 2Sofern der Ausgang einesnotwendigen Treppenraumes nicht un-mittelbar ins Freie führt, muss der Raumzwischen dem notwendigen Treppenraumund dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die da-zugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungenan die Wände des Treppenraumes er-füllen,

3. rauchdichte und selbstschließendeAbschlüsse zu notwendigen Flurenhaben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen,ausgenommen zu notwendigen Flu-ren, sein.

3In Geschossen mit mehr als vier Nut-zungseinheiten müssen notwendige Flureangeordnet sein.

(4) 1Die Wände notwendiger Treppen-räume müssen als raumabschließendeBauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5die Bauart von Brandwänden haben,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4auch unter zusätzlicher mechanischerBeanspruchung hochfeuerhemmendund

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3feuerhemmend

sein. 2Dies ist nicht erforderlich für Au-ßenwände von Treppenräumen, die ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen unddurch andere an diese Außenwände an-schließende Gebäudeteile im Brandfallnicht gefährdet werden können. 3Der obe-re Abschluss notwendiger Treppenräumemuss als raumabschließendes Bauteil dieFeuerwiderstandsfähigkeit der Deckendes Gebäudes haben; dies gilt nicht,wenn der obere Abschluss das Dach ist

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und die Treppenraumwände bis unter dieDachhaut reichen.

(5) In notwendigen Treppenräumenund in Räumen nach Abs. 3 Satz 2 müs-sen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Un-terdecken und Einbauten aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbarenBaustoffen eine Bekleidung ausnichtbrennbaren Baustoffen in ausrei-chender Dicke haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleit-schutzprofile, aus mindestens schwer-entflammbaren Baustoffen bestehen.

(6) 1In notwendigen Treppenräumenmüssen Öffnungen

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausge-bauten Dachräumen, Werkstätten,Läden, Lager- und ähnlichen Räumensowie zu sonstigen Räumen und Nut-zungseinheiten mit einer Fläche vonmehr als 200 m2 Grundfläche, ausge-nommen Wohnungen, mindestensfeuerhemmende, rauchdichte undselbstschließende Abschlüsse,

2. zu notwendigen Fluren rauchdichteund selbstschließende Abschlüsse,

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungs-einheiten mindestens dicht undselbstschließende Abschlüsse

haben. 2Öffnungen zu Treppenräumendürfen nicht breiter als 2,50 m sein. 3DieFeuer- und Rauchschutzabschlüsse dür-fen lichtdurchlässige Seitenteile undOberlichte enthalten, wenn der Abschlussinsgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(7) 1Notwendige Treppenräume müs-sen zu beleuchten sein. 2NotwendigeTreppenräume ohne Fenster müssen inGebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicher-heitsbeleuchtung haben.

(8) 1Notwendige Treppenräume müs-sen belüftet und zur Unterstützung wirk-samer Löscharbeiten entraucht werdenkönnen. 2Sie müssen

1. in jedem oberirdischen Geschoss un-mittelbar ins Freie führende Fenstermit einem freien Querschnitt vonmindestens 0,50 m2 haben, die geöff-net werden können, oder

2. an der obersten Stelle eine Öffnungzur Rauchableitung haben.

3In den Fällen des Satz 2 Nr. 1 ist in Gebäu-den der Gebäudeklasse 5 an der oberstenStelle eine Öffnung zur Rauchableitung er-forderlich. 4In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anfor-derungen nach Satz 1 erforderlich ist, be-sondere Vorkehrungen zu treffen. 5Öffnun-gen zur Rauchableitung nach Satz 2 bis 4müssen in jedem Treppenraum einen frei-en Querschnitt von mindestens 1 m2 undVorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüs-se haben, die vom Erdgeschoss sowie vomobersten Treppenabsatz aus bedient wer-den können.

§ 39

Notwendige Flure, offene Gänge

(1) 1Flure, über die Rettungswege ausAufenthaltsräumen oder aus Nutzungs-einheiten mit Aufenthaltsräumen zu Aus-gängen in notwendige Treppenräumeoder ins Freie führen (notwendige Flure),müssen so angeordnet und ausgebildetsein, dass die Nutzung im Brandfall aus-reichend lang möglich ist. 2NotwendigeFlure sind nicht erforderlich

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklas-sen 1 und 2,

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäude-klassen 1 und 2, ausgenommen inKellergeschossen,

3. innerhalb von Nutzungseinheiten mitnicht mehr als 200 m2 Grundflächeund innerhalb von Wohnungen,

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, dieeiner Büro- oder Verwaltungsnutzungdienen, mit nicht mehr als 400 m2

Grundfläche; das gilt auch für Teilegrößerer Nutzungseinheiten, wenndiese Teile nicht größer als 400 m2

sind, Trennwände nach § 32 Abs. 2Nr. 1 haben und jeder Teil unabhän-gig von anderen Teilen Rettungswegenach § 36 Abs. 1 hat.

(2) 1Notwendige Flure müssen so breitsein, dass sie für den größten zu erwar-tenden Verkehr ausreichen. 2In den Flu-ren ist eine Folge von weniger als dreiStufen unzulässig.

(3) 1Notwendige Flure sind durchnichtabschließbare, rauchdichte undselbstschließende Abschlüsse in Rauchab-schnitte zu unterteilen. 2Die Rauchab-schnitte sollen nicht länger als 30 m sein.3Die Abschlüsse sind bis an die Rohdeckezu führen; sie dürfen bis an die Unterde-cke der Flure geführt werden, wenn dieUnterdecke feuerhemmend ist. 4Notwen-dige Flure mit nur einer Fluchtrichtung,die zu einem Sicherheitstreppenraumführen, dürfen nicht länger als 15 m sein.Satz 1 bis 4 gelten nicht für offene Gängenach Abs. 5.

(4) 1Die Wände notwendiger Fluremüssen als raumabschließende Bauteilefeuerhemmend, in Kellergeschossen, de-ren tragende und aussteifende Bauteilefeuerbeständig sein müssen, feuerbestän-dig sein. 2Die Wände sind bis an die Roh-decke zu führen. 3Sie dürfen bis an dieUnterdecke der Flure geführt werden,wenn die Unterdecke feuerhemmend undein nach Satz 1 vergleichbarer Raumab-schluss sichergestellt ist. 4Türen in diesenWänden müssen dicht schließen; Öffnun-gen zu Lagerbereichen im Kellergeschossmüssen feuerhemmende, dicht und selbst-schließende Abschlüsse haben.

(5) 1Für Wände und Brüstungen not-wendiger Flure mit nur einer Fluchtrich-tung, die als offene Gänge vor den Au-ßenwänden angeordnet sind, gilt Abs. 4entsprechend. 2Fenster sind in diesen Au-ßenwänden ab einer Brüstungshöhe von0,90 m zulässig.

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(6) In notwendigen Fluren sowie in of-fenen Gängen nach Abs. 5 müssen.

1. Bekleidungen, Putze, Unterdeckenund Dämmstoffe aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen und

2. Wände und Decken aus brennbarenBaustoffen eine Bekleidung ausnichtbrennbaren Baustoffen in ausrei-chender Dicke haben.

§ 40

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

(1) Fensterflächen müssen gefahrlosgereinigt werden können.

(2) 1Glastüren und andere Glasflächen,die bis zum Fußboden allgemein zugäng-licher Verkehrsflächen herabreichen, sindso zu kennzeichnen, dass sie leicht er-kannt werden können. 2Weitere Schutz-maßnahmen sind für größere Glasflächenvorzusehen, wenn dies die Verkehrssi-cherheit erfordert.

(3) Eingangstüren von Wohnungen,die über Aufzüge erreichbar sein müssen,müssen eine lichte Durchgangsbreite vonmindestens 0,90 m haben.

(4) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenstermuss mindestens eine Öffnung ins Freiehaben, um eine Rauchableitung zu er-möglichen. 2Gemeinsame Kellerlicht-schächte für übereinander liegende Kel-lergeschosse sind unzulässig.

(5) 1Fenster, die als Rettungswege nach§ 36 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen imLichten mindestens 0,90 m x 1,20 m großund nicht höher als 1,20 m über der Fuß-bodenoberkante angeordnet sein. 2Liegendiese Fenster in Dachschrägen oderDachaufbauten, darf ihre Unterkante oderein davor liegender Austritt von derTraufkante horizontal gemessen nichtmehr als 1 m entfernt sein.

§ 41

Umwehrungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagensind zu umwehren oder mit Brüstungenzu versehen:

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Be-gehen bestimmt sind und unmittelbaran mehr als 1 m tiefer liegende Flä-chen angrenzen; dies gilt nicht, wenndie Umwehrung dem Zweck der Flä-chen widerspricht,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glas-abdeckungen in Flächen, die im All-gemeinen zum Begehen bestimmtsind, wenn sie weniger als 0,50 m ausdiesen Flächen herausragen,

3. Dächer oder Dachteile, die zum auchnur zeitweiligen Aufenthalt von Men-schen bestimmt sind,

4. Öffnungen in begehbaren Decken so-wie in Dächern oder Dachteilen nachNr. 3, wenn sie nicht sicher abge-deckt sind,

5. nicht begehbare Glasflächen in De-cken sowie in Dächern oder Dachtei-len nach Nr. 3,

6. die freien Seiten von Treppenläufen,Treppenabsätzen und Treppenöffnun-gen (Treppenaugen),

7. Kellerlichtschächte und Betriebs-schächte, die an Verkehrsflächen lie-gen, wenn sie nicht verkehrssicherabgedeckt sind.

(2) 1In Verkehrsflächen liegende Kel-lerlichtschächte und Betriebsschächtesind in Höhe der Verkehrsfläche ver-kehrssicher abzudecken. 2An und in Ver-kehrsflächen liegende Abdeckungenmüssen gegen unbefugtes Abheben gesi-chert sein.

(3) 1Außer im Erdgeschoss müssenFensterbrüstungen mindestens 0,80 m,bei einer Absturzhöhe über 12 m mindes-tens 0,90 m hoch sein. 2Geringere Brüs-tungshöhen sind zulässig, wenn durch an-dere Vorrichtungen, wie Geländer, dienach Abs. 4 vorgeschriebenen Mindest-höhen eingehalten werden.

(4) Andere notwendige Umwehrungenmüssen folgende Mindesthöhen haben:

1. bei Absturzhöhen bis 12 m:

a) bei Wohngebäudenund bei anderen baulichen Anlagen, die keine Arbeitsstätten sind: 0,90 m,

b) bei Arbeitsstätten: 1 m,

2. bei Absturzhöhen von mehr als 12 m:1,10 m.

(5) 1In, an und auf Gebäuden, bei de-nen in der Regel mit der Anwesenheitvon Kindern gerechnet werden muss,dürfen Öffnungen in Umwehrungen,Brüstungen und Geländern mindestens ineiner Richtung nicht breiter als 0,12 msein. 2Ein seitlicher Zwischenraum zwi-schen dem Geländer oder der Brüstungund der zu sichernden Fläche darf nichtgrößer als 0,06 m sein. 3Die Umwehrun-gen, Brüstungen und Geländer sind soauszubilden, dass Kindern das Überklet-tern nicht erleichtert wird.

Sechster Abschnitt

Technische Gebäudeausrüstung

§ 42

Aufzüge

(1) Für Aufzugsanlagen, die nicht alsArbeitsmittel verwendet werden, geltendie §§ 5, 10, 15 und 17 und Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt ge-ändert durch Verordnung vom 18. Okto-ber 2017 (BGBl. I S. 3584), entsprechend.

(2) 1Aufzüge im Inneren von Gebäudenmüssen eigene Fahrschächte haben, umeine Brandausbreitung in andere Ge-schosse ausreichend lang zu verhindern.2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei

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Aufzüge liegen. 3Aufzüge ohne eigeneFahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Trep-penraumes, ausgenommen in Hoch-häusern,

2. innerhalb von Räumen, die Geschos-se überbrücken,

3. zur Verbindung von Geschossen, dieoffen miteinander in Verbindung ste-hen dürfen,

4. in den Gebäudeklassen 1 und 2;

die Aufzüge müssen sicher umkleidetsein.

(3) 1Die Fahrschachtwände müssen alsraumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5feuerbeständig und aus nichtbrenn-baren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3feuerhemmend

sein; Fahrschachtwände aus brennbarenBaustoffen müssen schachtseitig eine Be-kleidung aus nichtbrennbaren Baustoffenin ausreichender Dicke haben. 2Fahr-schachttüren und andere Öffnungen inFahrschachtwänden mit erforderlicherFeuerwiderstandsfähigkeit sind so herzu-stellen, dass die Anforderungen nachAbs. 2 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Fahrschächte müssen zu lüftensein und eine Öffnung zur Rauchablei-tung mit einem freien Querschnitt vonmindestens 2,5 Prozent der Fahrschacht-grundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 ha-ben. 2Diese Öffnung darf einen Abschlusshaben, der im Brandfall selbsttätig öffnetund von mindestens einer geeignetenStelle aus bedient werden kann. 3Die La-ge der Rauchaustrittsöffnungen muss sogewählt werden, dass der Rauchaustrittdurch Windeinfluss nicht beeinträchtigtwird.

(5) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssenAufzüge in ausreichender Zahl haben.2Diese Aufzüge müssen zur Aufnahmevon Rollstühlen geeignet sein und Halte-stellen in allen Geschossen haben. 3Min-destens einer der Aufzüge nach Satz 1muss Krankentragen und Lasten aufneh-men können und von allen Nutzungsein-heiten in dem Gebäude und von der öf-fentlichen Verkehrsfläche aus barrierefreierreichbar sein. 4Mehrgeschossige Woh-nungen müssen mindestens von einemGeschoss aus über Aufzüge erreicht wer-den können. 5Führt die Aufstockung einesGebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Auf-zug errichtet werden müsste, kann hier-von abgesehen werden, wenn ein Aufzugnur unter besonderen Schwierigkeitenhergestellt werden kann.

(6) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einerKrankentrage müssen eine nutzbareGrundfläche von mindestens 1,10 m x2,10 m haben. 2Türen müssen eine lichteDurchgangsbreite von mindestens 0,90 m

haben. 3In einem Aufzug für Rollstühleund Krankentragen darf der für Rollstühlenicht erforderliche Teil der nutzbarenFahrkorbgrundfläche durch eine ver-schließbare Tür abgesperrt werden. 4Vorden Aufzügen muss eine ausreichendeBewegungsfläche vorhanden sein.

§ 43

Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumab-schließende Bauteile, für die eine Feuer-widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,nur hindurchgeführt werden, wenn eineBrandausbreitung ausreichend lang nichtzu befürchten ist oder Vorkehrungenhiergegen getroffen sind; dies gilt nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheitmit nicht mehr als 400 m2 Grundflä-che in nicht mehr als zwei Geschos-sen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, inRäumen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 und innotwendigen Fluren sind Leitungsanla-gen nur zulässig, wenn eine Nutzung alsRettungsweg im Brandfall ausreichendlang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -ka-näle gelten Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

§ 44

Lüftungsanlagen

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebs-sicher und brandsicher sein; sie dürfenden ordnungsgemäßen Betrieb von Feue-rungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(2) 1Lüftungsleitungen sowie deren Be-kleidungen und Dämmstoffe müssen ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen;brennbare Baustoffe sind zulässig, wennein Beitrag der Lüftungsleitungen zurBrandentstehung oder Brandweiterlei-tung nicht zu befürchten ist. 2Lüftungslei-tungen dürfen raumabschließende Bau-teile, für die eine Feuerwiderstandsfähig-keit vorgeschrieben ist, nur überbrücken,wenn eine Brandausbreitung ausreichendlang nicht zu befürchten ist oder wennVorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(3) Lüftungsanlagen sind so anzuord-nen und herzustellen, dass sie Gerücheund Staub nicht in andere Räume über-tragen.

(4) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht inAbgasanlagen eingeführt werden; die ge-meinsame Nutzung von Lüftungsleitun-gen zur Lüftung und zur Ableitung derAbgase von Feuerstätten ist zulässig,wenn keine Bedenken wegen der Be-triebssicherheit und des Brandschutzesbestehen. 2Die Abluft ist ins Freie zu füh-ren. 3Nicht zur Lüftungsanlage gehörendeEinrichtungen sind in Lüftungsleitungenunzulässig.

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(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1und 2,

2. innerhalb von Wohnungen,

3. innerhalb derselben Nutzungseinheitmit nicht mehr als 400 m2 Grundflä-che in nicht mehr als zwei Geschos-sen.

(6) Für raumlufttechnische Anlagenund Warmluftheizungen gelten Abs. 1 bis5 entsprechend.

§ 45

Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung,Brennstoffversorgung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen(Feuerungsanlagen) müssen betriebssi-cher und brandsicher sein und dürfenauch sonst nicht zu Gefahren, unzumut-baren Nachteilen oder unzumutbaren Be-lästigungen führen können.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nuraufgestellt werden, wenn nach Lage, Grö-ße, baulicher Beschaffenheit und Nutzungder Räume Gefahren nicht entstehen.

(3) 1Abgase von Feuerstätten sinddurch Abgasleitungen, Schornsteine undVerbindungsstücke (Abgasanlagen) soabzuführen, dass keine Gefahren oderunzumutbaren Belästigungen entstehen.2Abgasanlagen sind in solcher Zahl undLage und so herzustellen, dass die Feuer-stätten des Gebäudes ordnungsgemäß an-geschlossen werden können. 3Sie müssenleicht gereinigt werden können.

(4) 1Behälter und Rohrleitungen fürbrennbare Gase und Flüssigkeiten müs-sen betriebssicher und brandsicher sein.2Diese Behälter sowie feste Brennstoffesind so aufzustellen oder zu lagern, dasskeine Gefahren oder unzumutbaren Be-lästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung von ortsfestenVerbrennungsmotoren, Blockheizkraft-werken, Brennstoffzellen und Verdichternsowie die Ableitung ihrer Verbrennungs-gase gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 46

Sanitäre Anlagen, Toilettenanlagen inGaststätten

(1) Fensterlose Bäder und Toilettensind nur zulässig, wenn eine wirksameLüftung gewährleistet ist.

(2) 1Jede Wohnung muss Einrichtun-gen zur Erfassung des Wasserverbrauchshaben. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsände-rungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigemMehraufwand erfüllt werden kann.

(3) 1In Gaststätten mit Alkoholaus-schank im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessi-schen Gaststättengesetzes vom 28. März2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), müssen Toilettenanlagen in aus-reichender Zahl vorhanden sein. 2Toilet-

tenanlagen nach Satz 1 sind nicht erfor-derlich, wenn für die Gaststätten zentraleToilettenanlagen innerhalb des Gebäudesin unmittelbarer Nähe in ausreichenderZahl zur Verfügung stehen.

§ 47

Kleinkläranlagen, Abwasserbehälter1Kleinkläranlagen und Abwasserbehäl-

ter müssen wasserdicht und ausreichendgroß sein. 2Sie müssen eine dichte und si-chere Abdeckung sowie Reinigungs- undEntleerungsöffnungen haben. 3Diese Öff-nungen dürfen nur vom Freien aus zu-gänglich sein. 4Die Anlagen sind so zuentlüften, dass Gesundheitsschäden oderunzumutbare Belästigungen nicht entste-hen.

§ 48

Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb vonGebäuden vorübergehend aufbewahrtwerden, in Gebäuden der Gebäudeklas-sen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür be-stimmten Räume

1. Trennwände und Decken als raumab-schließende Bauteile mit der Feuerwi-derstandsfähigkeit der tragendenWände und

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zumAufstellraum mit feuerhemmenden,dicht- und selbstschließenden Ab-schlüssen haben,

3. unmittelbar vom Freien entleert wer-den können und

4. eine ständig wirksame Lüftung ha-ben.

§ 49

Blitzschutzanlagen

Anlagen, bei denen nach Lage, Bauartoder Nutzung Blitzschlag leicht eintretenoder zu schweren Folgen führen kann,sind mit dauernd wirksamen Blitzschutz-anlagen zu versehen.

Siebter Abschnitt

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 50

Aufenthaltsräume

(1) 1Aufenthaltsräume müssen einelichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m,in Keller- und Dachgeschossen von min-destens 2,20 m haben. 2In Dachgeschos-sen muss diese Raumhöhe über mindes-tens der Hälfte ihrer Netto-Raumflächevorhanden sein; Raumteile mit einer lich-ten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Be-tracht.

(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausrei-chend belüftet und mit Tageslicht be-leuchtet werden können. 2Sie müssenFenster mit einem Rohbaumaß der Fens-teröffnungen von mindestens einem Ach-

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tel der Netto-Raumfläche des Raumeseinschließlich der Netto-Raumfläche ver-glaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzungeine Belichtung mit Tageslicht verbietet,sowie Verkaufsräume, Schank- und Spei-segaststätten, ärztliche Behandlungs-,Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räumesind ohne Fenster zulässig.

§ 51

Wohnungen

(1) 1Jede Wohnung muss eine Kücheoder Kochnische haben. 2Fensterlose Kü-chen oder Kochnischen sind zulässig,wenn eine wirksame Lüftung gewährleis-tet ist.

(2) Jede Wohnung muss ein Bad mitBadewanne oder Dusche und eine Toilet-te haben.

(3) 1Für jede Wohnung ist ein ausrei-chend großer Abstellraum herzustellen.2In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnun-gen sind zusätzlich ausreichend große,leicht erreichbare Abstellräume insbeson-dere für Kinderwagen und Mobilitätshil-fen herzustellen; die Herstellung als Ge-meinschaftsräume ist zulässig. 3Die Ab-stellräume nach Satz 2 müssen schwellen-los zugänglich sein, sofern dies nicht miteinem unverhältnismäßigen Mehrauf-wand verbunden oder aus bautechni-schen Gründen nicht möglich ist.

Achter Abschnitt

Besondere Anlagen

§ 52

Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge,Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Gemeinden legen unter Be-rücksichtigung der örtlichen Verkehrsver-hältnisse fest, ob und in welchem Umfangbei der Errichtung, Änderung oder Nut-zungsänderung von Anlagen, bei denenein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-ten ist, geeignete Stellplätze für Kraftfahr-zeuge, einschließlich für Kraftfahrzeugevon Menschen mit Behinderungen, er-richtet werden müssen, um den Erforder-nissen des ruhenden Verkehrs zu genü-gen (notwendige Stellplätze).

(2) 1Die Gemeinden können insoweitdurch Satzung regeln:

1. die Herstellungspflicht bei Errichtungder Anlagen,

2. die Herstellungspflicht des Mehrbe-darfs bei Änderungen oder Nut-zungsänderungen der Anlagen,

3. die Beschränkung der Herstellungs-pflicht auf genau begrenzte Teile desGemeindegebietes oder auf bestimm-te Fälle,

4. den vollständigen oder teilweisenVerzicht auf die Herstellung von not-wendigen Stellplätzen, soweit derStellplatzbedarf insbesondere

a) durch besondere Maßnahmen ver-ringert wird oder

b) durch nachträglichen Ausbau vonDach- und Kellergeschossen oderAufstockung entsteht,

5. die Einschränkung oder Untersagungder Herstellung von notwendigenoder nicht notwendigen Stellplätzen,soweit Gründe des Verkehrs oderstädtebauliche Gründe dies erfordern,

6. die Verbindlichkeit bestimmter Kon-struktionen von notwendigen odernicht notwendigen Stellplätzen, ein-schließlich der Unterbringung in Ga-ragen oder Gebäuden,

7. die Ablösung der Herstellungspflichtvon notwendigen Stellplätzen in denFällen der Nr. 1 bis 3 durch Zahlungeines in der Satzung festzulegendenGeldbetrages an die Gemeinde und

8. den Anteil der barrierefreien Stell-plätze.

2Macht eine Gemeinde von der Satzungs-ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 Ge-brauch, hat sie in der Satzung Standortsowie Größe, Zahl und Beschaffenheit dernotwendigen Stellplätze unter Berück-sichtigung von Art und Zahl der vorhan-denen und zu erwartenden Fahrzeuge derPersonen zu bestimmen, die die Anlagenständig benutzen oder sie besuchen. 3DieGemeinde kann, wenn eine Satzung nachSatz 1 Nr. 1 bis 3 für Stellplätze nicht be-steht, im Einzelfall die Herstellung vonStellplätzen verlangen, wenn dies wegender Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-kehrs erforderlich ist. 4In einer Satzungnach Satz 1 Nr. 7 kann die Gemeinde dieVoraussetzungen der Ablösung näher be-stimmen.

(3) 1Der Geldbetrag nach Abs. 2 Satz 1Nr. 7 ist zu verwenden für

1. die Herstellung zusätzlicher Parkein-richtungen zugunsten des Gemeinde-gebietes,

2. die Instandhaltung, die Instandset-zung oder die Modernisierung beste-hender Parkeinrichtungen oder

3. sonstige Maßnahmen zur Entlastungder Straßen vom ruhenden Verkehreinschließlich investiver Maßnahmendes öffentlichen Personennah- oderFahrradverkehrs.

2Die Verwendung des Geldbetrages mussfür die Erreichbarkeit des Bauvorhabens,das die Zahlungspflicht auslöst, einenVorteil bewirken. 3Die zeitliche Reihenfol-ge der Verwendungsmaßnahmen be-stimmt die Gemeinde nach pflichtgemä-ßem Ermessen unter Berücksichtigungdes Umfangs und des Grades der durchden ruhenden Verkehr hervorgerufenenGefahren für die Sicherheit, Ordnungoder Leichtigkeit des Verkehrs und ihrertatsächlichen Möglichkeiten der Verwen-dung.

(4) 1Bis zu einem Viertel der notwendi-gen Stellplätze können durch Abstellplät-ze für Fahrräder ersetzt werden. 2Dabei

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sind für einen notwendigen Stellplatz vierAbstellplätze für Fahrräder herzustellen;diese werden zur Hälfte auf die Verpflich-tung nach Abs. 5 angerechnet. 3Die Ge-meinden können durch Satzung die An-wendung von Satz 1 und 2 ausschließenoder modifizieren.

(5) 1Bei der Errichtung von Anlagensind geeignete Abstellplätze für Fahrrä-der in solcher Zahl herzustellen, dass siefür die ordnungsgemäße Nutzung der An-lagen ausreichen (notwendige Abstell-plätze). 2Dies gilt entsprechend für dendurch Änderungen oder Nutzungsände-rungen von Anlagen ausgelösten Mehr-bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder.3Die Abstellplätze für Fahrräder müssenschwellenlos erreichbar sein. 4Ist durchSatzung der Gemeinde keine abweichen-de Regelung getroffen, müssen notwendi-ge Abstellplätze in Gestaltung, Größe undZahl einer Rechtsverordnung nach § 89Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechen. 5Abs. 2gilt für die Satzung der Gemeinde ent-sprechend.

(6) 1Notwendige Stellplätze und not-wendige Abstellplätze dürfen nichtzweckentfremdet werden. 2Sie dürfenDritten zum Abstellen von Kraftfahrzeu-gen und Fahrrädern überlassen werden,solange sie zum Abstellen der vorhande-nen Kraftfahrzeuge und Fahrräder derPersonen, die die Anlage ständig benut-zen oder sie besuchen, nicht benötigtwerden.

(7) 1Macht eine Gemeinde von der Sat-zungsermächtigung nach Abs. 2 Satz 1Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, Gebrauch, trifft sie die Entschei-dung über den Fortfall der Herstellungs-pflicht und über die Zahlung des Geldbe-trages. 2Die Baugenehmigung kann vonder Entscheidung der Gemeinde und vonder Zahlung des Geldbetrages abhängiggemacht werden.

§ 53

Sonderbauten

(1) 1An Sonderbauten können im Ein-zelfall zur Verwirklichung der allgemei-nen Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2besondere Anforderungen gestellt wer-den. 2Erleichterungen können gestattetwerden, soweit es der Einhaltung vonVorschriften wegen der besonderen Artoder Nutzung baulicher Anlagen oderRäume oder wegen besonderer Anforde-rungen nicht bedarf.

(2) Die Anforderungen und Erleichte-rungen nach Abs. 1 können sich insbe-sondere erstrecken auf:

1. die Abstände von Nachbargrenzen,von anderen baulichen Anlagen aufdem Grundstück und von öffentlichenVerkehrsflächen sowie auf die Größeder freizuhaltenden Grundstücksflä-chen,

2. die Anordnung der baulichen Anla-gen auf dem Grundstück,

3. die Öffnungen nach öffentlichen Ver-kehrsflächen und nach angrenzendenGrundstücken,

4. die Anlage der Zufahrten und Ab-fahrten,

5. die Anlage von Grünstreifen, Baum-pflanzungen und anderen Pflanzun-gen sowie Dachbegrünungen und dieBegrünung oder Beseitigung von Hal-den und Gruben,

6. die Bauart und Anordnung aller fürdie Standsicherheit, Verkehrssicher-heit, den Brandschutz, den Wärme-und Schallschutz oder Gesundheits-schutz wesentlichen Bauteile und dieVerwendung von Baustoffen,

7. die Brandschutzanlagen, -einrichtun-gen und -vorkehrungen,

8. die Löschwasserrückhaltung,

9. die Anordnung und Herstellung vonAufzügen sowie der Treppen, Trep-penräume, Flure, Ausgänge undsonstigen Rettungswege,

10. die Beleuchtung und Energieversor-gung,

11. die Lüftung und Rauchableitung,

12. die Energieerzeugungsanlagen undHeizräume,

13. die Wasserversorgung und die Was-serversorgungsanlagen einschließlichAusstattung und Nachrüstung mitEinrichtungen zur Messung desTrinkwasserverbrauchs,

14. die Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung,

15. die Stellplätze und Garagen sowieAbstellplätze für Fahrräder,

16. die barrierefreie Nutzbarkeit und dieKennzeichnung von Rettungswegen,die für Rollstuhlfahrer geeignet undvorgesehen sind,

17. die zulässige Zahl der nutzenden Per-sonen, die Anordnung und Zahl derzulässigen Sitzplätze und Stehplätzebei Versammlungsstätten, Tribünenund Fliegenden Bauten,

18. die Zahl der Toiletten für Besucherin-nen und Besucher,

19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzeptvorzulegen, dessen Inhalt sowie dieQualifikation der Aufstellerin oderdes Aufstellers,

20. die Prüfungen und Nachprüfungen,die von Zeit zu Zeit zu wiederholensind, und die Bescheinigungen, diehierfür zu erbringen sind,

21. die Überwachung der Bauausführungdurch Sachverständige sowie beson-dere Bescheinigungen zur Bauüber-wachung und zum Nachweis derÜberwachung und Prüfungen nachNr. 20,

22. die Qualifikation der Bauleiterin oderdes Bauleiters und der Fachbauleite-rin oder des Fachbauleiters,

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23. die Bestellung einer oder einesBrandschutzbeauftragten für den Be-trieb eines Gebäudes.

§ 54

Barrierefreies Bauen

(1) 1In Gebäuden mit mehr als zweiWohnungen müssen mindestens 20 Pro-zent der Wohnungen barrierefrei erreich-bar und zugänglich sein, höchstens je-doch 20 Wohnungen. 2In diesen Wohnun-gen müssen die Wohn- und Schlafräume,eine Toilette, ein Bad sowie die Kücheoder die Kochnische barrierefrei zugäng-lich sein. 3Die Räume nach Satz 2 sind soherzustellen und vorzubereiten, dass siefür eine barrierefreie Nutzung leicht ein-zurichten und auszustatten sind. 4Soweitdie Wohnung über einen Freisitz verfügt,muss dieser von der Wohnung ausschwellenlos erreichbar sein. 5§ 42 Abs. 5bleibt unberührt.

(2) 1Anlagen, die öffentlich zugänglichsind, müssen in den dem allgemeinen Be-sucher- und Benutzerverkehr dienendenTeilen barrierefrei sein. 2Dies gilt insbe-sondere für:

1. Einrichtungen der Kultur und des Bil-dungswesens,

2. Sport- und Freizeitstätten,

3. Einrichtungen des Gesundheitswe-sens,

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsge-bäude,

5. Verkaufs-, Gast- und Beherber-gungsstätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenan-lagen.

3Die Barrierefreiheit darf sich auf be-stimmte Räume oder Bereiche beschrän-ken, wenn dies einer zweckentsprechen-den Nutzung der Räume oder Anlagenicht entgegensteht. 4Toilettenräume undnotwendige Stellplätze für Besucher undBenutzer müssen in der erforderlichenAnzahl barrierefrei sein.

(3) Anforderungen der Abs. 1 und 2gelten jeweils nicht, soweit sie nur mit ei-nem unverhältnismäßigen Mehraufwandumgesetzt oder aus bautechnischenGründen nicht erfüllt werden können.

VIERTER TEIL

Die am Bau Beteiligten

§ 55

Grundpflichten

Bei Errichtung, Aufstellung, Anbrin-gung oder Änderung, Nutzungsänderung,Abbruch oder Beseitigung von Anlagenoder von ihren Teilen sind die Bauherr-schaft sowie im Rahmen ihres Wirkungs-kreises die anderen am Bau Beteiligtendafür verantwortlich, dass die öffentlich -

rechtlichen Vorschriften und die Anord-nungen der Bauaufsichtsbehörden einge-halten werden.

§ 56

Bauherrschaft

(1) 1Der Bauherrschaft obliegen gegen-über der Bauaufsichtsbehörde die nachden öffentlich-rechtlichen Vorschriften er-forderlichen Anträge, Anzeigen undNachweise; sie muss außerdem die Pflich-ten nach diesem Gesetz erfüllen, soweitsie nicht anderen auferlegt sind. 2Sie hatdie zur Erfüllung der Anforderungen die-ses Gesetzes oder aufgrund dieses Geset-zes erforderlichen Nachweise und Unter-lagen zu den verwendeten Bauproduktenund den angewandten Bauarten bereitzu-halten. 3Werden Bauprodukte verwendet,die die CE-Kennzeichnung nach der Ver-ordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist dieLeistungserklärung bereitzuhalten. Dieskann auch elektronisch erfolgen.

(2) 1Bei Bauvorhaben, bei denen dieBauherrschaft aus mehreren Personen be-steht, kann die Bauaufsichtsbehörde ver-langen, dass eine Person benannt wird,die ihr gegenüber stellvertretend diePflichten der Bauherrschaft zu erfüllenhat. 2Im Übrigen finden § 18 Abs. 1 Satz 2und 3 und Abs. 2 des Hessischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Wechselt die Bauherrschaft, hat dieneue Bauherrschaft dies unverzüglich derBauaufsichtsbehörde schriftlich mitzutei-len.

(4) 1Die Bauherrschaft hat zur Planung,Überwachung und Ausführung von nichtnach § 63 baugenehmigungsfreien Vorha-ben geeignete am Bau Beteiligte, Nach-weisberechtigte und Prüfsachverständigenach den §§ 57 bis 59, 67 und 68 zu be-auftragen. 2Satz 1 gilt nicht bei Nutzungs-änderungen ohne bauliche Änderungen.3Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe oder Nach-barschaftshilfe ist die Beauftragung vonUnternehmen nicht erforderlich, wenngenügend Fachkräfte mit der nötigenSachkunde, Erfahrung und Zuverlässig-keit mitwirken. 4Abbrucharbeiten dürfennicht in Selbsthilfe oder Nachbarschafts-hilfe ausgeführt werden.

(5) 1Sind von der Bauherrschaft beauf-tragte Personen für ihre Aufgabe nachSachkunde und Erfahrung nicht geeignet,kann die Bauaufsichtsbehörde vor undwährend der Bauausführung verlangen,dass sie durch geeignete Personen ersetztoder dass geeignete Fachleute hinzugezo-gen werden. 2Die Bauaufsichtsbehördekann die Einstellung der Bauarbeiten an-ordnen, bis geeignete am Bau Beteiligteoder Fachleute beauftragt sind.

§ 57

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

(1) 1Entwurfsverfasserinnen oder Ent-wurfsverfasser müssen nach Sachkunde

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und Erfahrung für die Vorbereitung desjeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.2Für die Vollständigkeit und Brauchbar-keit des Entwurfes ist die Person verant-wortlich, die ihn verfasst hat. 3Sie hat da-für zu sorgen, dass die für die Ausführungnotwendigen Zeichnungen, Berechnun-gen und Anweisungen geliefert werdenund dem genehmigten Entwurf und denöffentlich-rechtlichen Vorschriften ent-sprechen.

(2) 1Haben Entwurfsverfasserinnenoder Entwurfsverfasser auf einzelnenFachgebieten nicht die erforderlicheSachkunde und Erfahrung, haben sie da-für zu sorgen, dass geeignete Personenfür die Fachplanung herangezogen wer-den. 2Diese sind für die von ihnen gefer-tigten Fachentwürfe verantwortlich. 3Fürdas ordnungsgemäße Ineinandergreifenaller Fachentwürfe bleibt die Entwurfs-verfasserin oder der Entwurfsverfasserverantwortlich.

§ 58

Unternehmen

(1) 1Jedes Unternehmen ist für die ord-nungsgemäße Ausführung der übernom-menen Arbeiten und insoweit für die ord-nungsgemäße Einrichtung und den siche-ren Betrieb der Baustelle verantwortlich.2Das Unternehmen hat zur Erfüllung derAnforderungen dieses Gesetzes oder auf-grund dieses Gesetzes erforderlichenNachweise und Unterlagen zu den ver-wendeten Bauprodukten und den ange-wandten Bauarten zu erbringen und aufder Baustelle bereitzuhalten. 3Bei Baupro-dukten, die die CE-Kennzeichnung nachder Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen,ist die Leistungserklärung auf der Bau-stelle bereitzuhalten.

(2) 1Hat das Unternehmen für einzelneübernommene Arbeiten nicht die erfor-derliche Sachkunde und Erfahrung, sindgeeignete Fachunternehmen oder Fach-leute heranzuziehen. 2Diese sind für ihreArbeiten verantwortlich. 3Für das ord-nungsgemäße Ineinandergreifen der ei-genen Arbeiten mit denen der Fachunter-nehmen oder Fachleute ist das Unterneh-men verantwortlich.

(3) Unternehmen, Fachunternehmenund Fachleute haben auf Verlangen derBauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, beidenen die Sicherheit der Anlagen in au-ßergewöhnlichem Maße von der besonde-ren Sachkunde und Erfahrung oder voneiner Ausstattung der Unternehmen mitbesonderen Vorrichtungen abhängt,nachzuweisen, dass sie für die Bauarbei-ten geeignet sind und über die erforderli-chen Einrichtungen verfügen.

§ 59

Bauleitung

(1) 1Die mit der Bauleitung beauftragtePerson hat darüber zu wachen, dass dieBaumaßnahme den öffentlich-rechtlichenAnforderungen entsprechend ausgeführtwird, und die hierfür erforderlichen Wei-

sungen zu erteilen. 2Die entsprechendeAusführung ist mit Anzeige der abschlie-ßenden Fertigstellung gegenüber derBauaufsichtsbehörde zu bescheinigen. 3ImRahmen dieser Aufgabe ist für den siche-ren bautechnischen Betrieb der Baustelle,insbesondere das gefahrlose Ineinander-greifen aller Arbeiten, zu sorgen.

(2) 1Die Bauleitung darf nur überneh-men, wer über die erforderliche Sachkun-de und Erfahrung verfügt; für die Min-destqualifikation gilt § 67 Abs. 3 entspre-chend. 2Verfügt die mit der Bauleitungbeauftragte Person auf Teilgebieten nichtüber die erforderliche Eignung, insbeson-dere Sachkunde und Erfahrung, sind ge-eignete Personen für die Fachbauleitungheranzuziehen. 3Diese treten insoweit andie Stelle der Bauleitung. 4Aufgabe derBauleitung bleibt es, die Tätigkeiten derFachbauleitungen und die eigene Tätig-keit aufeinander abzustimmen.

FÜNFTER TEIL

Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt

Bauaufsichtsbehörden

§ 60

Zuständigkeiten, personelle Besetzung

(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

1. als untere Bauaufsichtsbehörde

a) der Gemeindevorstand in denkreisfreien Städten, in den kreis-angehörigen Gemeinden mit einerEinwohnerzahl über 50 000 und inden sonstigen Gemeinden, denendie Bauaufsicht übertragen ist,

b) der Kreisausschuss in den Land-kreisen,

2. als obere Bauaufsichtsbehörde dasRegierungspräsidium,

3. als oberste Bauaufsichtsbehörde dasfür die Bauaufsicht zuständige Minis-terium.

2Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbe-hörde wird als Aufgabe zur Erfüllungnach Weisung wahrgenommen. 3Die Auf-gaben der Bauaufsicht obliegen, soweit indiesem Gesetz oder aufgrund dieses Ge-setzes nichts anderes bestimmt ist, denunteren Bauaufsichtsbehörden.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zurDurchführung ihrer Aufgaben angemes-sen mit geeigneten Fachkräften zu beset-zen und mit den erforderlichen Vorrich-tungen auszustatten. 2Den Bauaufsichts-behörden sollen insbesondere Beamtin-nen und Beamte angehören, die die Befä-higung zum höheren technischen Dienstund die erforderlichen Kenntnisse derBautechnik, der Baugestaltung und desöffentlichen Baurechts haben.

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§ 61

Aufgaben und Befugnisseder Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe desStaates.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden habenbei der Errichtung, Änderung, Nutzungs-änderung und Beseitigung sowie bei derNutzung und Instandhaltung von Anla-gen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrunddieser Vorschriften erlassenen Anordnun-gen zu sorgen, soweit nicht andere Behör-den zuständig sind. 2Sie haben in Wahr-nehmung dieser Aufgaben die nachpflichtgemäßem Ermessen erforderlichenMaßnahmen zu treffen; dies gilt auch, so-weit eine präventive bauaufsichtlichePrüfung entfällt.

(3) An rechtmäßig bestehende oder imBau befindliche Anlagen können nach-träglich Anforderungen gestellt werden,soweit dies zur Abwehr von Gefahren fürLeben und Gesundheit oder von schwe-ren Nachteilen für die Allgemeinheit not-wendig ist.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden könnenzur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachver-ständige und sachverständige Stellen he-ranziehen.

(5) Verwaltungsakte gelten auch fürund gegen Rechtsnachfolgerinnen undRechtsnachfolger.

(6) 1Die mit dem Vollzug dieses Geset-zes beauftragten Personen sind berech-tigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auf-trages Grundstücke und bauliche Anla-gen einschließlich der Wohnungen zu be-treten. 2Soweit Satz 1 oder sonstige Vor-schriften Grundrechte der Art. 13 oder 14des Grundgesetzes oder der Art. 8 oder 45Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessenberühren, werden diese Rechte einge-schränkt.

(7) 1Den unteren Bauaufsichtsbehördenkönnen im Rahmen der Fachaufsicht vonder oberen und der obersten Bauauf-sichtsbehörde allgemeine Weisungen undWeisungen im Einzelfall erteilt werden.2Weisungen im Einzelfall können nur er-teilt werden, wenn die untere Bauauf-sichtsbehörde ihre Aufgaben nicht imEinklang mit dem öffentlichen Rechtwahrnimmt oder die erteilten allgemei-nen Weisungen nicht befolgt.

Zweiter Abschnitt

Verwaltungsverfahren

§ 62

Grundsatz

(1) 1Die Errichtung, Aufstellung, An-bringung und Änderung, die Nutzungs-änderung, der Abbruch und die Beseiti-gung von Anlagen oder von Teilen bedür-fen der Baugenehmigung, soweit in den§§ 63, 64, 78 und 79 oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes be-

stimmt ist. 2Instandhaltungsarbeiten be-dürfen keiner Baugenehmigung.

(2) Anlagen müssen, auch soweit einebauaufsichtliche Prüfung entfällt, denöffentlich rechtlichen Vorschriften ent-sprechen.

(3) Die Bauherrschaft kann bei Vorha-ben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 64) unterfallen, die Durchführung einesBaugenehmigungsverfahrens nach den§§ 65 oder 66 sowie bei Vorhaben, diedem vereinfachten Baugenehmigungsver-fahren unterfallen, die Durchführung ei-nes Baugenehmigungsverfahrens nach § 66 verlangen.

(4) Eine in diesem Gesetz angeordneteSchriftform kann nach Maßgabe des § 3ades Hessischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes ersetzt werden.

(5) 1Das Schriftformerfordernis entfälltin einem von der Bauaufsichtshörde zurVerfügung gestellten elektronischen Ver-fahren. 2Das Verfahren muss eine sichereund nachvollziehbare Verknüpfung derErklärungen mit der jeweiligen Persondes Erklärenden gewährleisten. 3Die Bau-aufsichtsbehörde kann bestimmen, dassausschließlich das elektronische Verfah-ren zu nutzen ist.

§ 63

Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben

Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 be-dürfen nach Maßgabe der Anlage keinerBaugenehmigung.

§ 64

Genehmigungsfreistellung

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarfüber § 63 hinaus die Errichtung, Ände-rung oder Nutzungsänderung von bauli-chen Anlagen, die keine Sonderbautensind, wenn

1. sie im Geltungsbereich eines Bebau-ungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Bauge-setzbuches liegen,

2. sie keiner Ausnahme oder Befreiungnach § 31 des Baugesetzbuches be-dürfen,

3. die Erschließung im Sinne des Bauge-setzbuches gesichert ist,

4. sie keiner Abweichung nach § 73 be-dürfen und

5. die Gemeinde nicht innerhalb derFrist nach Abs. 3 Satz 4 erklärt, dassein Baugenehmigungsverfahrendurchgeführt werden soll, oder einevorläufige Untersagung nach § 15Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchesbeantragt.

2Satz 1 gilt auch für Änderungen undNutzungsänderungen von Anlagen, de-ren Errichtung oder Änderung nach vor-genommener Änderung oder bei geän-derter Nutzung nach dieser Vorschriftbaugenehmigungsfrei wäre.

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 223

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(2) 1Die Genehmigungsfreistellungnach Abs. 1 gilt nicht für die Errichtung,Änderung oder Nutzungsänderung

1. von Gebäuden, wenn dadurch Wohn-flächen von insgesamt mehr als 5 000 m2 geschaffen werden,

2. baulicher Anlagen, die öffentlich zu-gänglich sind, wenn dadurch diegleichzeitige Nutzung durch mehr als100 zusätzliche Besucher ermöglichtwird und

3. baulicher Anlagen, die nach Durch-führung des Bauvorhabens Tagesein-richtungen für Kinder sind,

sofern die Gebäude und baulichen Anla-gen innerhalb des angemessenen Sicher-heitsabstands eines Betriebsbereichs imSinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 17. Mai 2013(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durchGesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), oder, wenn der angemessene Si-cherheitsabstand nicht bekannt ist, inner-halb des Achtungsabstands des Betriebs-bereichs liegen. 2Satz 1 gilt nicht, wenndem Gebot, den angemessenen Sicher-heitsabstand zu wahren, bereits in einemBebauungsplan Rechnung getragen wor-den ist.

(3) 1Die Bauherrschaft hat die erfor-derlichen Bauvorlagen bei der Bauauf-sichtsbehörde einzureichen und kann ei-ne schriftliche Fertigung der Unterlagenzusätzlich auch der Gemeinde vorlegen.2Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unver-züglich die Gemeinde. 3Eine Prüfpflichtder Gemeinde und der Bauaufsichtsbe-hörde besteht nicht. 4Mit dem Vorhabendarf begonnen werden, wenn die Ge-meinde innerhalb eines Monats, nachdemdie Bauvorlagen bei ihr eingegangensind, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde

1. nicht die Durchführung eines Bauge-nehmigungsverfahrens fordert,

2. vorab den Verzicht hierauf mitteiltoder

3. keine Untersagung nach § 15 Abs. 1Satz 2 des Baugesetzbuches bean-tragt.

5Die Frist nach Satz 4 beginnt spätestenszwei Wochen nach Eingang der erforder-lichen Bauunterlagen bei der Bauauf-sichtsbehörde. 6Die Zulässigkeit des Bau-beginns nach Satz 4 teilt die Bauauf-sichtsbehörde der Bauherrschaft mit. 7Willdie Bauherrschaft mit der Ausführung desVorhabens mehr als drei Jahre, nachdemdie Bauausführung nach Satz 4 zulässiggeworden ist, beginnen, gelten Satz 1 bis5 entsprechend.

(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nachAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann insbesonderedeshalb erfolgen, weil die sonstigen Vor-aussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegenoder weil sie eine Überprüfung des Bau-vorhabens aus anderen Gründen für er-forderlich hält; eine Begründungspflichtbesteht hierfür nicht. 2Darauf, dass dieGemeinde von ihrer Erklärungsmöglich-

keit keinen Gebrauch macht, besteht keinRechtsanspruch.

(5) 1§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3und 5 gilt entsprechend. 2§ 68 bleibt un-berührt.

§ 65

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) 1Liegen bei Vorhaben, die keineSonderbauten sind, die Voraussetzungender Genehmigungsfreistellung nach § 64nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehördenur die Zulässigkeit

1. nach den Vorschriften des Baugesetz-buches und aufgrund des Baugesetz-buches,

2. von beantragten Abweichungen nach§ 73,

3. nach anderen öffentlich-rechtlichenVorschriften, soweit wegen der Bau-genehmigung eine Entscheidungnach diesen Vorschriften entfällt oderersetzt wird.

2§ 68 bleibt unberührt.

(2) 1Der Eingang des vollständigenBauantrages ist unter Angabe des Datumszu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist in-nerhalb von drei Monaten nach Eingangdes vollständigen Antrages zu entschei-den; die Bauaufsichtsbehörde kann dieseFrist aus wichtigem Grund um bis zu zweiMonate verlängern. 3Die Baugenehmi-gung gilt als erteilt, wenn über den Bau-antrag nicht innerhalb der nach Satz 2maßgeblichen Frist entschieden wordenist.

§ 66

Baugenehmigungsverfahren1Bei Sonderbauten sowie bei zugehöri-

gen Nebengebäuden und Nebenanlagenprüft die Bauaufsichtsbehörde die Zuläs-sigkeit

1. nach den Vorschriften des Baugesetz-buches und aufgrund des Baugesetz-buches,

2. nach den Vorschriften dieses Geset-zes und aufgrund dieses Gesetzes,

3. nach anderen öffentlich-rechtlichenVorschriften, soweit

a) wegen der Baugenehmigung eineEntscheidung nach diesen Vor-schriften entfällt oder ersetzt wirdoder

b) nach den anderen öffentlich-recht-lichen Vorschriften kein Zulas-sungsverfahren vorgeschriebenist.

2Satz 1 gilt für den Abbruch und die Be-seitigung von nicht baugenehmigungs-freien Anlagen entsprechend. 3Der Er-schütterungsschutz sowie die Anforde-rungen des baulichen Arbeitsschutzeswerden nicht geprüft. 4§ 68 bleibt unbe-rührt.

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§ 67

Bauvorlageberechtigung

(1) 1Entwurfsverfasserinnen oder Ent-wurfsverfasser, die Bauvorlagen für diebaugenehmigungspflichtige oder für dienach den §§ 64 oder 79 zu behandelndeErrichtung und Änderung von Gebäudenfertigen, müssen bauvorlageberechtigtsein (Bauvorlageberechtigung). 2Satz 1gilt nicht für

1. Bauvorlagen, die üblicherweise vonFachkräften mit anderer Ausbildungals nach Abs. 2 verfasst werden, und

2. für geringfügige oder technisch einfa-che Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. aufgrund des Hessischen Architek-ten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478) dieBerufsbezeichnung „Architektin“oder „Architekt“ zu führen berechtigtist,

2. in die Liste bauvorlageberechtigterIngenieurinnen und Ingenieure nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen In-genieurgesetzes vom 30. November2015 (GVBl. S. 457) oder in eine ver-gleichbare Liste eines anderen Lan-des eingetragen ist oder nach § 11Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Inge-nieurgesetzes nachweisen kann, bau-vorlageberechtigt zu sein,

3. die Berufsbezeichnung „lnnenarchi-tektin“ oder „Innenarchitekt“ führendarf, für die mit dieser Berufsaufgabeverbundenen baulichen Änderungenvon Gebäuden oder

4. bei Bauvorhaben in öffentlicher Trä-gerschaft im Rahmen der dienstlichenTätigkeit bei der Bauherrschaft be-dienstet ist und eine abgeschlosseneAusbildung einschließlich Vorberei-tungsdienst oder vergleichbare Vor-bildung in den Fachgebieten der Nr. 1 und 2 oder für Vorhaben nachNr. 3 in dem dort genannten Fachge-biet hat.

(3) 1Bauvorlageberechtigt für

1. Wohngebäude mit nicht mehr alszwei Wohnungen und mit insgesamtnicht mehr als 200 m2 Wohnfläche,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäudebis 200 m2 Grundfläche und bis 3 mWandhöhe, gemessen von der Gelän-deoberfläche bis zur Schnittlinie zwi-schen Dachhaut und Außenwand,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäudeder Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m2 Grundfläche des Erdgeschos-ses und

4. Garagen bis 200 m2 Nutzfläche

sind auch Meisterinnen und Meister imMaurer- und Betonbauer- oder Zimmerer-handwerk, Personen mit einer erfolgreichabgelegten Prüfung, die als Vorausset-zung für die Befreiung von der Prüfungder fachtheoretischen Kenntnisse dieserMeisterprüfungen anerkannt ist, sowie

staatlich geprüfte Technikerinnen oderTechniker der Fachrichtung Bautechnik.2Das Gleiche gilt für Berufsangehörigeder Fachrichtungen nach Abs. 2 ohne Er-fordernis der Berufspraxis und ohne Ein-tragung in die Liste der Bauvorlagebe-rechtigten.

(4) 1Personen, die in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Unionoder einem nach dem Recht der Europäi-schen Gemeinschaften gleichgestelltenStaat als Bauvorlageberechtigte niederge-lassen sind und nicht über eine Qualifika-tion nach Abs. 2 oder 3 verfügen, sindbauvorlageberechtigt, wenn das Regie-rungspräsidium Darmstadt bescheinigthat, dass sie gleichwertige Qualifikations-anforderungen erfüllen. 2Die Personenwerden entsprechend ihrer Bauvorlage-berechtigung in einem Verzeichnis ge-führt; Eintragungen in vergleichbare Ver-zeichnisse anderer Bundesländer geltenentsprechend. 3Die Bescheinigung nachSatz 1 wird auf Antrag erteilt. 4Dem An-trag sind die zur Beurteilung erforderli-chen Unterlagen beizufügen. 5Wird überdie beantragte Bescheinigung nach Satz 1nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-ten entschieden, gilt sie als erteilt. 6ImÜbrigen gilt § 42a des Hessischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes. 7Das Verfah-ren nach Satz 1 kann über eine einheitli-che Stelle nach Teil V Abschnitt 1a desHessischen Verwaltungsverfahrensgeset-zes abgewickelt werden.

(5) 1Bauvorlageberechtigte sind ver-pflichtet, sich im Bereich des Baurechtsfortzubilden. 2Sie haben sich nach Maß-gabe üblicher Versicherungsbedingungenausreichend gegen Haftpflichtansprüchezu versichern, die aus ihrer Berufsaus-übung herrühren können; dies gilt nichtfür Bauvorlageberechtigte nach Abs. 2 Nr. 4.

§ 68

Bautechnische Nachweise, Typenprüfung

(1) 1Nachweise für die Standsicherheiteinschließlich der Feuerwiderstandsdauertragender Bauteile, den vorbeugendenBrandschutz, den Schall- und Wärme-schutz sowie Nachweise für Energieer-zeugungsanlagen nach Abs. 6 sind nachAbs. 2 bis 6 von hierzu berechtigten Per-sonen (Nachweisberechtigte) aufzustellenoder nach Prüfung auf Einhaltung derAnforderungen dieses Gesetzes oder auf-grund dieses Gesetzes durch Prüfsachver-ständige gegenüber der Bauherrschaft zubescheinigen. 2Eine bauaufsichtliche Prü-fung entfällt; § 55 gilt entsprechend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Sonderbau-ten, ausgenommen für Nachweise nachAbs. 3 Satz 3 und Abs. 5 sowie Bescheini-gungen nach Abs. 6.

(2) Die jeweilige Bauvorlageberechti-gung nach § 67 Abs. 2 bis 4 schließt dieBerechtigung zur Erstellung der bautech-nischen Nachweise nach Abs. 1 Satz 1ein, soweit nicht in Abs. 3 bis 6 Abwei-chendes bestimmt ist.

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 225

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(3) 1Bei

1. baulichen Anlagen mit Tragwerkenvon überdurchschnittlichem oder hö-herem Schwierigkeitsgrad,

2. sonstigen baulichen Anlagen mit ei-ner Höhe von mehr als 10 m,

3. besonderen Verhältnissen des Bau-grundes, des Grundwassers oder derBelastung sowie bei der Verwendungbesonderer Baustoffe,

4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5

muss der Nachweis der Standsicherheiteinschließlich der Feuerwiderstandsdauertragender Bauteile von Prüfsachverständi-gen für Standsicherheit im Sinne einerRechtsverordnung nach § 89 Abs. 5 Satz 1Nr. 2 bescheinigt sein. 2In allen anderenFällen muss der Nachweis von Nachweis-berechtigten für Standsicherheit im Sinneeiner Rechtsverordnung nach § 89 Abs. 5Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, derNachweis wird entsprechend Satz 1 be-scheinigt. 3Einer Bescheinigung desNachweises bedarf es nicht, soweit derNachweis von einem Prüfamt für Bausta-tik allgemein geprüft ist (Typenprüfung);Typenprüfungen anderer Länder geltenauch im Land Hessen.

(4) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklasse5 muss der Nachweis des vorbeugendenBrandschutzes von Prüfsachverständigenfür Brandschutz im Sinne einer Rechtsver-ordnung nach § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 be-scheinigt sein. 2Bei Gebäuden der Gebäu-deklasse 4 muss der Nachweis von Nach-weisberechtigten für Brandschutz im Sin-ne einer Rechtsverordnung nach § 89Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es seidenn, der Nachweis wird entsprechendSatz 1 bescheinigt. 3Auf Veranlassung derBauaufsichtsbehörde können Prüfsach-verständige auch zur Prüfung und Über-wachung von Sonderbauten beauftragtwerden.

(5) Die Nachweise des Schall- undWärmeschutzes sind von einer hierzu auf-grund einer Rechtsverordnung nach § 89Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 berechtigten Person zuerstellen.

(6) Die sichere Benutzbarkeit sowie dieordnungsgemäße Abführung der Abgasevon Feuerungsanlagen, Anlagen derKraft-Wärme-Kopplung, verbrennungs-motorisch betriebenen Wärmepumpenund feuerbeheizten Sorptionswärmepum-pen einschließlich Anlagen zur Abfüh-rung von Abgasen ortsfester Verbren-nungsmotoren sind durch Prüfsachver-ständige für Energieerzeugungsanlagenim Sinne des § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zubescheinigen.

§ 69

Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Der Antrag auf Baugenehmigung(Bauantrag) ist bei der Bauaufsichtsbehör-de einzureichen.

(2) 1Dem Bauantrag sind alle für dieBeurteilung des Vorhabens und die Bear-

beitung des Bauantrages erforderlichenBauvorlagen beizufügen. 2Die Bauauf-sichtsbehörde kann zulassen, dass einzel-ne Bauvorlagen nachgereicht werden. 3Je-dem Bauantrag für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 ist ein Nachweis der Bauvorla-geberechtigung beizufügen. 4Inhalt, Art,Form und Umfang des Bauantrages undder Bauvorlagen, die Verwendung vonVordrucken sowie Vorgaben zum elektro-nischen Baugenehmigungsverfahren kön-nen von der obersten Bauaufsichtsbehördefestgelegt und im Staatsanzeiger für dasLand Hessen bekannt gemacht werden.

(3) Auch soweit die bauaufsichtlichePrüfung entfällt, sind die Bauvorlagenspätestens vor Baubeginn, nach § 68 er-forderliche bautechnische Nachweisespätestens vor Ausführung der jeweiligenBauabschnitte einzureichen.

(4) In besonderen Fällen kann zur Be-urteilung der Einwirkung der baulichenAnlage auf die Umgebung und das Orts-und Landschaftsbild verlangt werden,dass die bauliche Anlage in geeigneterWeise auf dem Grundstück dargestelltwird.

(5) 1Der Bauantrag ist von der Bauherr-schaft und von der für den Entwurf ver-antwortlichen Person, die Bauvorlagensind von der für den Entwurf verantwort-lichen Person zu unterschreiben. 2DieFachentwürfe (§ 57 Abs. 2) müssen vonden hierfür Verantwortlichen unterschrie-ben sein. 3Für Bauvorhaben auf fremdenGrundstücken kann der Nachweis ver-langt werden, dass die Eigentumsberech-tigten zustimmen.

§ 70

Behandlung des Bauantrages

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde beteiligtoder hört zum Bauantrag die Gemeindesowie diejenigen Stellen,

1. deren Beteiligung oder Anhörung fürdie Entscheidung über den Bauantragdurch Rechtsvorschrift vorgeschrie-ben ist oder

2. ohne deren Stellungnahme die Ge-nehmigungsfähigkeit des Bauantragsnicht beurteilt werden kann.

2Die Beteiligung oder Anhörung entfällt,wenn die Gemeinde oder Stelle dem Bau-antrag bereits vor Einleitung des Bauge-nehmigungsverfahrens zugestimmt hat.3Ein für die Erteilung der Baugenehmi-gung erforderlicher förmlicher Mitwir-kungsakt (Benehmen, Einvernehmen, Zu-stimmung) einer anderen Stelle gilt als er-teilt, wenn er nicht innerhalb eines Mo-nats nach Eingang des Ersuchens verwei-gert wird; von dieser Frist abweichendeRegelungen durch Rechtsvorschrift blei-ben unberührt. 4Stellungnahmen bleibenunberücksichtigt, wenn sie nicht inner-halb eines Monats nach Aufforderung zurStellungnahme bei der Bauaufsichtsbe-hörde eingehen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann An-träge und Bauvorlagen zurückweisen,

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wenn sie so unvollständig sind, dass sienicht bearbeitet werden können. 2Zur Be-seitigung geringfügiger Mängel soll dieBauaufsichtsbehörde zunächst eine Fristsetzen. 3Werden die Mängel innerhalb derFrist nicht behoben, gilt der Antrag alszurückgenommen.

(3) 1Ist für das Vorhaben eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung erforderlich, sindim Genehmigungsverfahren die Vor-schriften des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung in der Fassungder Bekanntmachung vom 24. Februar2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 8. September 2017(BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltendenFassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht,soweit die Umweltverträglichkeitsprüfungin einem anderen Verfahren durchzufüh-ren ist.

(4) Ausgenommen bei Sonderbautenist über den Bauantrag innerhalb von dreiMonaten nach Eingang des vollständigenAntrages zu entscheiden; die Bauauf-sichtsbehörde kann diese Frist aus wichti-gem Grund um bis zu zwei Monate ver-längern.

§ 71

Beteiligung der Nachbarschaft

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll dieNachbarschaft benachrichtigen, bevorvon Vorschriften, die ihrem Schutz die-nen, Abweichungen, Ausnahmen oderBefreiungen zugelassen werden; das giltauch, wenn die angewandte Abwei-chungs-, Ausnahme- oder Befreiungsvor-schrift selbst nachbarschützend ist. 2Ein-wendungen sind innerhalb von zwei Wo-chen nach Zugang der Benachrichtigungder Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Wer den Abweichungen, Ausnah-men oder Befreiungen zugestimmt hat,wird nicht benachrichtigt.

(3) 1Die Abweichungen, Ausnahmenoder Befreiungen sind nur denjenigen be-kannt zu geben, deren Einwendungennicht entsprochen wird. 2Die §§ 13 und 28des Hessischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes finden bei der Nachbarschafts-beteiligung keine Anwendung.

(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwen-dung, wenn die Beteiligung durch öffent-liche Bekanntmachung nach § 72 erfolgt.

§ 72

Beteiligung durch öffentlicheBekanntmachung

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann dasBauvorhaben auf Antrag der Bauherr-schaft vor der Entscheidung über denBauantrag öffentlich bekannt machen,wenn

1. mehr als 20 Personen zu beteiligensind oder

2. bauliche Anlagen aufgrund ihrer Be-schaffenheit oder ihres Betriebs ge-eignet sind, die Allgemeinheit oderdie Nachbarschaft zu gefährden, zubenachteiligen oder zu belästigen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat dasBauvorhaben vor der Entscheidung übereinen Bauantrag auf Errichtung, Ände-rung oder Nutzungsänderung von

1. Gebäuden und Anlagen nach § 64Abs. 2 Satz 1 und

2. baulichen Anlagen, die nach Durch-führung des Bauvorhabens Sonder-bauten nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 Buchst. c, Nr. 8 bis 10, 12, 15 oder 16sind,

öffentlich bekannt zu machen, wenn esinnerhalb des Abstands nach § 64 Abs. 2Satz 1 durchgeführt werden soll und demGebot, den angemessenen Sicherheitsab-stand zu wahren, nicht bereits in einemBebauungsplan Rechnung getragen wor-den ist. 2Für Bauvorhaben, die dieSchwellenwerte des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterschreiten, gilt Satz 1entsprechend, wenn dies von der Bau-herrschaft beantragt wird.

(3) 1Nach der Bekanntmachung nachAbs. 1 und 2 sind der Antrag und dieBauvorlagen sowie die entscheidungser-heblichen Berichte und Empfehlungen,die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunktder Bekanntmachung vorliegen, einenMonat zur Einsicht auszulegen. 2Für dieEntscheidung, ob und unter welchen Um-ständen das Vorhaben trotz seiner Lageinnerhalb des angemessenen Sicherheits-abstands eines Störfallbetriebs zugelassenwerden kann, nicht erhebliche Unterla-gen müssen im Fall einer nach Abs. 2 er-forderlichen Öffentlichkeitsbeteiligungnicht ausgelegt werden. 3In der Bekannt-machung ist zu informieren

1. über den Gegenstand des Vorhabens,

2. gegebenenfalls über die Feststellungder UVP-Pflicht des Vorhabens nach§ 3a des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung, sowie erfor-derlichenfalls die Durchführung einergrenzüberschreitenden Beteiligungnach den §§ 8 und 9a des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprü-fung,

3. über die für die Genehmigung zu-ständige Behörde, bei der der Antragnebst Unterlagen zur Einsicht ausge-legt wird, sowie wo, wann und wieEinsicht genommen werden kann,

4. darüber, dass Personen, deren Belan-ge berührt sind, und Vereinigungen,welche die Anforderungen von § 3Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsge setzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 23. August2017 (BGBl. I S. 3290) erfüllen (betrof-fene Öffentlichkeit), Einwendungenbei einer in der Bekanntmachung be-zeichneten Stelle bis zu zwei Wochennach Ablauf der Auslegungsfrist er-heben können,

5. über die Art möglicher Entscheidun-gen oder, soweit vorhanden, den Ent-scheidungsentwurf,

6. darüber, dass die Bekanntgabe derEntscheidung über die Einwendun-

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 227

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gen durch öffentliche Bekanntma-chung erfolgen kann, und

7. gegebenenfalls über weitere Einzel-heiten des Verfahrens zur Unterrich-tung der Öffentlichkeit und Anhö-rung der betroffenen Öffentlichkeit.

4Weitere Informationen, die für die Ent-scheidung über die Genehmigung vonBedeutung sein können und die der zu-ständigen Behörde erst nach Beginn derAuslegung vorliegen, sind der Öffentlich-keit nach den Bestimmungen des Hessi-schen Umweltinformationsgesetzes vom14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 28. Sep-tember 2015 (GVBl. S. 361), zugänglichzu machen.

(4) 1Im Falle einer Öffentlichkeitsbetei-ligung nach Abs. 1 kann die Baugeneh-migung öffentlich bekanntgegeben wer-den, im Falle einer Öffentlichkeitsbeteili-gung nach Abs. 2 ist die Baugenehmi-gung öffentlich bekannt zu geben. 2Dieöffentliche Bekanntgabe wird dadurchbewirkt, dass der verfügende Teil des Be-scheids und die Rechtsbehelfsbelehrungbekannt gemacht werden. 3Eine Ausferti-gung des gesamten Genehmigungsbe-scheids ist vom Tage nach der Bekannt-machung an zwei Wochen zur Einsichtauszulegen; in der Begründung sind diewesentlichen tatsächlichen und rechtli-chen Gründe, die die Behörde zu ihrerEntscheidung bewogen haben, die Be-handlung der Einwendungen sowie An-gaben über das Verfahren zur Beteiligungder Öffentlichkeit aufzunehmen. 4In deröffentlichen Bekanntmachung ist anzuge-ben, wo und wann der Bescheid und sei-ne Begründung eingesehen werden kön-nen. 5Mit dem Ende der Auslegungsfristgilt der Bescheid auch Dritten gegenüber,die keine Einwendungen erhoben haben,als bekannt gegeben; darauf ist in der Be-kanntmachung hinzuweisen.

§ 73

Abweichungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Ab-weichungen von Vorschriften dieses Geset-zes oder von Vorschriften aufgrund diesesGesetzes zulassen, wenn sie unter Berück-sichtigung des Zwecks der jeweiligen An-forderung und unter Würdigung der öffent-lich-rechtlich geschützten nachbarlichenBelange mit den öffentlichen Belangen,insbesondere den Anforderungen des § 3vereinbar sind (Schutzzielbetrachtung). 2§ 90 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Die Zulassung von Abweichungennach Abs. 1 sowie von bauplanungsrecht-lichen Ausnahmen und Befreiungen istgesondert schriftlich zu beantragen.2DerAntrag ist zu begründen.

(3) 1Abs. 2 gilt auch für baugenehmi-gungsfreie Anlagen sowie für Abwei-chungen von Vorschriften, die in bauauf-sichtlichen Verfahren nicht geprüft wer-den. 2§ 65 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 3bis 7 und § 75 Abs. 1 und 2 gelten ent-sprechend.

(4) 1Abweichend von Abs. 1 entschei-det die Gemeinde bei baugenehmigungs-freien Vorhaben (§ 63) über Abweichun-gen von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 und über Ausnahmen und Befreiun-gen von den Festsetzungen eines Bebau-ungsplans, einer sonstigen städtebauli-chen Satzung oder von Regelungen derBaunutzungsverordnung, wenn Gegen-stand der Abweichungsentscheidung aus-schließlich die in diesem Absatz genann-ten Vorschriften sind. 2Die Gemeinde hatdie Bauaufsichtsbehörde von einer positi-ven Entscheidung zu unterrichten.

(5) 1Abweichungen, Ausnahmen undBefreiungen von nachbarschützenden öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften sind zubegründen, wenn die Nachbarschaft Ein-wendungen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 vor-gebracht hat. 2Satz 1 gilt auch, soweit dieAusnahme- oder Befreiungsvorschriftselbst nachbarschützend ist.

§ 74

Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung ist zu ertei-len, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen,die im Baugenehmigungsverfahren zuprüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darfden Bauantrag auch ablehnen, wenn dasBauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

(2) Auf Antrag können zu einem bau-genehmigungspflichtigen Vorhaben ge-hörende Teile, Anlagen und Einrichtun-gen, die erst in einem späten Abschnittder Bauausführung hergestellt, einge-baut, angebracht oder angeschlossenwerden, von der Baugenehmigung ausge-nommen und besonderen Baugenehmi-gungen vorbehalten werden, soweit einegetrennte Beurteilung möglich ist.

(3) 1Die Baugenehmigung bedarf derSchriftform. 2Ihr ist als Bestandteil eineAusfertigung der mit einem Genehmi-gungsvermerk versehenen Bauvorlagenbeizufügen. 3Die Baugenehmigung ist nurinsoweit zu begründen, als Abweichun-gen oder Befreiungen von nachbarschüt-zenden Vorschriften zugelassen werdenund der Nachbar nicht nach § 71 Abs. 2zugestimmt hat.

(4) Die Baugenehmigung kann unterAuflagen, Bedingungen und dem Vorbe-halt der nachträglichen Aufnahme, Ände-rung oder Ergänzung einer Auflage sowiebefristet erteilt werden.

(5) Die Baugenehmigung wird unbe-schadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat dieGemeinde von der Erteilung, dem Ablaufder Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2, der Ver-längerung, der Ablehnung, der Rücknah-me und dem Widerruf der Baugenehmi-gung unverzüglich zu unterrichten. 2EineAusfertigung des Bescheides ist beizufü-gen.

(7) 1Die Baugenehmigung erlischt,wenn innerhalb von drei Jahren nach ih-

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rer Erteilung mit der Ausführung desBauvorhabens nicht begonnen oder dieBauausführung ein Jahr unterbrochenworden ist. 2Diese Frist kann auf schriftli-chen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahreverlängert werden. 3Sie kann rückwir-kend verlängert werden, wenn der An-trag vor Fristablauf bei der Bauaufsichts-behörde eingegangen ist.

§ 75

Baubeginn

(1) Vor Zugang der Baugenehmigungoder vor Ablauf der Frist nach § 65 Abs. 2Satz 2 darf mit der Ausführung nicht be-gonnen werden.

(2) 1Vor Baubeginn muss die Grundflä-che des Gebäudes abgesteckt und seineHöhenlage festgelegt sein. 2Ist nach denBauvorlagen Grenzbebauung vorgesehenoder die Lage des Gebäudes auf demGrundstück durch Bezug auf die Grund-stücksgrenzen bestimmt, muss die Abste-ckung von einem Prüfsachverständigenfür Vermessungswesen nach § 26 derHessischen Prüfberechtigten- und Prüf-sachverständigenverordnung vom 18. De-zember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt ge-ändert durch Verordnung vom 24. No-vember 2015 (GVBl. S. 546), bescheinigtsein. 3An der Baustelle müssen Baugeneh-migungen sowie Bauvorlagen von Baube-ginn an, nach § 68 erforderliche bautech-nische Nachweise spätestens vor Ausfüh-rung der jeweiligen Bauabschnitte vorlie-gen.

(3) 1Der Ausführungsbeginn von Vor-haben ist mindestens eine Woche vorhermitzuteilen

1. der Bauaufsichtsbehörde (Baube-ginnsanzeige) und

2. der oder dem Prüfsachverständigenfür Energieerzeugungsanlagen, so-weit das Vorhaben Anlagen nach § 68Abs. 6 einschließt.

2Die Bauaufsichtsbehörde darf Baubeginnund Lage des Baugrundstücks an andereBehörden und sonstige öffentliche Stellenzur Bekämpfung der Schwarzarbeit undillegalen Beschäftigung nach demSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017(BGBl. I S. 2739), übermitteln.

(4) 1Spätestens mit der Baubeginnsan-zeige, im Falle der Nr. 1 spätestens vorAusführung der jeweiligen Bauabschnit-te, sind

1. die Bescheinigungen nach § 68 Abs. 3Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vorzulegen,

2. die mit der Bauleitung beauftragtePerson zu benennen; diese hat dieBaubeginnsanzeige mit zu unter-schreiben und

3. das mit der Ausführung des Rohbausoder mit den Abbrucharbeiten beauf-tragte Unternehmen zu benennen.

2Ein Wechsel der Beauftragten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 während der Bauaus-

führung ist der Bauaufsichtsbehörde mit-zuteilen. 3Wechselt die Bauleitung, hat dieneu beauftragte Person die Mitteilung mitzu unterschreiben.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für nach § 63 baugenehmigungsfreie Vorhaben,soweit in der Anlage nichts anderes be-stimmt ist.

Dritter Abschnitt

Besondere Verfahrensregelungen

§ 76

Bauvoranfrage, Bauvorbescheid

(1) 1Vor Einreichen des Bauantrageskann auf Antrag (Bauvoranfrage) zu ein-zelnen Fragen des Bauvorhabens, die imBaugenehmigungsverfahren zu prüfensind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbe-scheid) erteilt werden. 2Der Bauvorbe-scheid gilt drei Jahre. 3Die Frist kann aufAntrag um jeweils bis zu einem Jahr ver-längert werden. 4Soweit der Bauvorbe-scheid nicht zurückgenommen oder wi-derrufen wird, ist er für das Baugenehmi-gungsverfahren bindend.

(2) Die §§ 57 und 65 bis 74 gelten ent-sprechend.

§ 77

Teilbaugenehmigung

(1) 1Ist ein Bauantrag eingereicht, kannder Beginn der Bauarbeiten für die Bau-grube und für einzelne Bauteile oder Bau-abschnitte auf Antrag schon vor Erteilungder Baugenehmigung schriftlich gestattetwerden (Teilbaugenehmigung). 2Die §§ 70bis 75 gelten entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können fürdie bereits begonnenen Teile des Bauvor-habens zusätzliche Anforderungen ge-stellt werden, wenn sich bei der weiterenPrüfung der Bauvorlagen ergibt, dass dieszur Wahrung der in § 3 Satz 1 und 2 ge-nannten Belange erforderlich ist.

§ 78

Fliegende Bauten

(1) 1Fliegende Bauten sind baulicheAnlagen, die geeignet und bestimmt sind,an verschiedenen Orten wiederholt auf-gestellt und zerlegt zu werden. 2Baustel-leneinrichtungen und Baugerüste geltennicht als Fliegende Bauten.

(2) 1Bevor sie erstmals aufgestellt undin Gebrauch genommen werden, bedür-fen sie einer Ausführungsgenehmigung.2Dies gilt nicht für die in der Anlage ge-nannten Fliegenden Bauten.

(3) 1Die Ausführungsgenehmigungwird von der Behörde erteilt, in deren Be-reich die antragstellende Person dieHauptwohnung oder die gewerblicheNiederlassung hat. 2Liegt die Hauptwoh-nung oder die gewerbliche Niederlassungaußerhalb der Bundesrepublik Deutsch-land, ist die Behörde zuständig, in derenBereich der Fliegende Bau erstmals auf-

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gestellt und in Gebrauch genommen wer-den soll.

(4) 1Die Ausführungsgenehmigungwird für eine bestimmte Frist erteilt, diehöchstens fünf Jahre betragen soll. 2Siekann auf Antrag von der für die Erteilungder Ausführungsgenehmigung zuständi-gen Behörde um jeweils bis zu fünf Jahreverlängert werden; § 74 Abs. 7 Satz 3 giltentsprechend. 3Die Genehmigung wird inein Prüfbuch eingetragen; sie bedarf kei-ner Begründung. 4Dem Prüfbuch ist eineAusfertigung der mit einem Genehmi-gungsvermerk zu versehenden Bauvorla-gen beizufügen. 5Ausführungsgenehmi-gungen anderer Länder gelten auch imLand Hessen.

(5) 1Personen, denen eine Ausfüh-rungsgenehmigung erteilt ist, haben denWechsel ihrer Hauptwohnung oder ihrergewerblichen Niederlassung oder dieÜbertragung eines Fliegenden Baues anDritte der für die Erteilung der Ausfüh-rungsgenehmigung bis dahin zuständi-gen Behörde anzuzeigen, die die Ausfüh-rungsgenehmigung erteilt hat. 2Die Be-hörde hat die Änderungen in das Prüf-buch einzutragen und sie, wenn mit denÄnderungen ein Wechsel der Zuständig-keit verbunden ist, der nunmehr zuständi-gen Behörde mitzuteilen.

(6) 1Fliegende Bauten, die nach Abs. 2Satz 1 einer Ausführungsgenehmigungbedürfen, dürfen unbeschadet andererVorschriften nur in Gebrauch genommenwerden, wenn ihre Aufstellung der Bau-aufsichtsbehörde des Aufstellungsortesunter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig,mindestens drei Werktage vor Inbetrieb-nahme, angezeigt ist. 2Die Bauaufsichts-behörde kann die Inbetriebnahme dieserFliegenden Bauten von einer Gebrauchs-abnahme abhängig machen. 3Die Anzeigesowie das Ergebnis der Abnahme oderein Verzicht auf die Abnahme sind in dasPrüfbuch einzutragen.

(7) 1Die für die Gebrauchsabnahme zu-ständige Bauaufsichtsbehörde kann Auf-lagen erteilen oder die Aufstellung oderden Gebrauch eines Fliegenden Bauesuntersagen, soweit dies nach den örtli-chen Verhältnissen oder zur Abwehr vonGefahren erforderlich ist, insbesondereweil die Betriebs- oder Standsicherheitnicht oder nicht mehr gewährleistet istoder von der Ausführungsgenehmigungabgewichen wird. 2Wird die Aufstellungoder der Gebrauch aufgrund von Män-geln am Fliegenden Bau untersagt, istdies in das Prüfbuch einzutragen. 3Die fürdie Erteilung der Ausführungsgenehmi-gung zuständige Behörde ist zu benach-richtigen; das Prüfbuch ist einzuziehenund dieser Behörde zuzuleiten, wenn dieHerstellung ordnungsgemäßer Zuständeinnerhalb angemessener Frist nicht zu er-warten ist.

(8) 1Bei Fliegenden Bauten, die längereZeit an einem Aufstellungsort betriebenwerden, kann die für die Gebrauchsab-nahme zuständige Bauaufsichtsbehördeaus Gründen der Sicherheit Nachabnah-men durchführen. 2Das Ergebnis der

Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzu-tragen.

(9) § 69 Abs. 2 und 5, § 70 Abs. 2 und § 83 gelten entsprechend.

(10) Auf Fliegende Bauten, die derLandesverteidigung, der Feuerwehr, demKatastrophenschutz oder der Unfallhilfedienen, finden Abs. 1 bis 9 keine Anwen-dung.

(11) Genehmigungen für FliegendeBauten aus Vertragsstaaten des Abkom-mens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-schen Wirtschaftsraum sind für die Aus-führungsgenehmigung heranzuziehen,wenn von der nach Abs. 3 Satz 2 zustän-digen Behörde die Gleichwertigkeit hin-sichtlich dieses Gesetzes festgestellt wur-de, wobei vorgenommene Untersuchun-gen und Prüfungen zu berücksichtigensind.

§ 79

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

(1) 1Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1in öffentlicher Trägerschaft, die nichtnach § 63 oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenenRechtsverordnung baugenehmigungsfreisind, bedürfen keiner Baugenehmigung(§ 74), wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten ei-ner Baudienststelle des Bundes odereines Landes übertragen ist und

2. die Baudienststelle entsprechend § 60Abs. 2 besetzt ist.

2Solche baulichen Anlagen bedürfen derZustimmung der Bauaufsichtsbehörde.3Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehör-de entfällt, wenn

1. die Gemeinde dem Vorhaben gegen-über der Bauherrschaft zustimmt und

2. Abweichungen, Ausnahmen und Be-freiungen von nachbarschützendenöffentlich- rechtlichen Vorschriftennicht erforderlich sind.

4Keiner Baugenehmigung oder Zustim-mung bedürfen unter den Voraussetzun-gen von Satz 1 Baumaßnahmen in oderan bestehenden Gebäuden, soweit sienicht zu einer Erweiterung des Bauvolu-mens oder zu einer der Baugenehmi-gungspflicht unterliegenden Nutzungsän-derung führen, sowie der Abbruch unddie Beseitigung von Anlagen oder von ih-ren Teilen.

(2) 1Die bauaufsichtliche Prüfung be-schränkt sich auf die Zulässigkeit

1. nach den Vorschriften des Baugesetz-buches und aufgrund des Baugesetz-buches,

2. von Abweichungen (§ 73) von nach-barschützenden Vorschriften und

3. nach anderen öffentlich-rechtlichenVorschriften, soweit wegen der bau-aufsichtlichen Zulassung eine Ent-scheidung nach diesen Vorschriftenentfällt oder ersetzt wird.

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2Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit vonAbweichungen keiner bauaufsichtlichenEntscheidung.

(3) 1Für das Zustimmungsverfahrengelten § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 69 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 70, 72 bis 74, § 75Abs. 1, 2 Satz 1 und § 77 entsprechend. 2

§ 56 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2 Satz 2 undAbs. 3 finden keine Anwendung.

(4) Bei Vorhaben des Bundes oder desLandes kann die obere Bauaufsichtsbe-hörde auf Antrag der öffentlichen Bau-herrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1übernehmen, wenn dies wegen der be-sonderen Bedeutung oder Schwierigkeitdes Vorhabens zweckmäßig erscheint.

(5) 1Anlagen, die der Landesverteidi-gung dienen, sind abweichend von Abs. 1bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vorBaubeginn in geeigneter Weise zurKenntnis zu bringen. 2Im Übrigen wirkendie Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(6) 1Die öffentliche Bauherrschaft trägtdie Verantwortung, dass Entwurf, Ausfüh-rung und Zustand der Anlagen den öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften entspre-chen. 2§ 61 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 81 bis84 finden keine Anwendung. 3Eine nach § 72 Abs. 2 erforderliche öffentliche Be-kanntmachung ist von der öffentlichenBauherrschaft durchzuführen.

Vierter Abschnitt

Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 80

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 24 mitdem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann dieBauaufsichtsbehörde die Verwendungdieser Bauprodukte untersagen und de-ren Kennzeichnung entwerten oder besei-tigen lassen.

§ 81

Baueinstellung1Werden Anlagen im Widerspruch zu

öffentlich-rechtlichen Vorschriften errich-tet, geändert, abgebrochen oder beseitigt,kann die Bauaufsichtsbehörde die Ein-stellung der Arbeiten anordnen. 2Das giltinsbesondere, wenn

1. die Ausführung eines Vorhabens ent-gegen den Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines

a) baugenehmigungspflichtigen Vor-habens von den genehmigten oderden nach § 69 Abs. 3 eingereich-ten Bauvorlagen oder

b) nach § 64 baugenehmigungsfreienVorhabens von den eingereichtenBauvorlagen abgewichen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, dieentgegen der Verordnung (EU)

Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeich-nung oder entgegen § 24 kein Ü-Zei-chen tragen, oder

4. Bauprodukte verwendet werden, dieunberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 19) oder dem Ü Zeichen (§ 24 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

§ 82

Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung

(1) 1Werden Anlagen im Widerspruchzu öffentlich-rechtlichen Vorschriften er-richtet oder geändert, kann die Bauauf-sichtsbehörde die teilweise oder vollstän-dige Beseitigung der baulichen Anlagenanordnen, wenn nicht auf andere Weiserechtmäßige Zustände hergestellt werdenkönnen. 2Werden Anlagen nach Satz 1 imWiderspruch zu öffentlich-rechtlichenVorschriften benutzt, kann diese Benut-zung untersagt werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver-langen, dass ein erforderliches Verfahrendurchgeführt wird oder nach § 64 Abs. 3Satz 1 erforderliche Bauvorlagen einge-reicht werden.

Fünfter Abschnitt

Bauüberwachung

§ 83

Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieEinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vor-schriften und Anordnungen und die ord-nungsgemäße Erfüllung der Pflichten deram Bau Beteiligten überprüfen.

(2) 1Die Prüfsachverständigen im Sinnedes § 68 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1bescheinigen auch die mit den von ihnenbescheinigten Unterlagen übereinstim-mende Bauausführung. 2Satz 1 gilt ent-sprechend für Nachweisberechtigte, so-weit bautechnische Nachweise nach § 68Abs. 1 nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 oderAbs. 4 Satz 1 zu bescheinigen sind oderbescheinigt werden. 3Die Überwachungder ordnungsgemäßen Bauausführungkann sich auf Stichproben der Ausfüh-rung der jeweils wesentlichen Bauteilebeschränken.

(3) 1Im Rahmen der Bauüberwachungkönnen Proben von Bauprodukten, auchaus fertigen Teilen der baulichen Anlage,zu Prüfzwecken entnommen werden. 2DieBauaufsichtsbehörde kann die Vorlagevon Bescheinigungen, Bestätigungenoder sonstigen Erklärungen der herstel-lenden Unternehmen oder sachkundigenLieferfirmen von Anlagen und Einrichtun-gen über die ordnungsgemäße Beschaf-fenheit der gelieferten Anlagen und Ein-richtungen verlangen und die Bauüber-wachung hierauf beschränken; § 69 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen der Bauüberwachungist jederzeit Einblick in die Genehmigun-gen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Über-

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einstimmungserklärungen, Übereinstim-mungszertifikate, Überwachungsnach-weise, Zeugnisse und Aufzeichnungenüber die Prüfungen von Bauprodukten, indie CE-Kennzeichnungen und Leistungs-erklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücherund andere vorgeschriebene Aufzeich-nungen zu gewähren.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde oder diePrüfsachverständigen sollen, soweit sie imRahmen der Bauüberwachung Erkennt-nisse über systematische Rechtsverstößegegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011erlangen, diese der für die Marktüberwa-chung zuständigen Stelle mitteilen.

§ 84

Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

(1) 1Die Fertigstellung des Rohbausvon nicht nach § 63 baugenehmigungs-freien Gebäuden sind der Bauaufsichtsbe-hörde und der Katasterbehörde, die ab-schließende Fertigstellung der Bauauf-sichtsbehörde jeweils mindestens zweiWochen vorher unter Angabe des Zeit-punkts der Fertigstellung anzuzeigen.2Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn dietragenden Teile, die Schornsteine, dieBrandwände und die Dachkonstruktionvollendet sind. 3Zur abschließenden Fer-tigstellung des Gebäudes gehört auch dieFertigstellung der Wasserversorgungs-und Abwasserbeseitigungsanlagen.

(2) 1Zur Besichtigung des Rohbaussind, soweit möglich, die Bauteile, die fürdie Standsicherheit und den Brandschutz,für den Wärme- und Schallschutz sowiefür die Abwasserbeseitigung wesentlichsind, derart offen zu halten, dass Maßeund Ausführungsart geprüft werden kön-nen. 2Für die Besichtigungen und die da-mit verbundenen möglichen Prüfungensind die erforderlichen Arbeitskräfte undGeräte bereitzustellen. 3Mit der Anzeigeder Fertigstellung des Rohbaus sind dieBescheinigungen nach § 83 Abs. 2 fürStandsicherheit einschließlich der Feuer-widerstandsdauer tragender Bauteile vor-zulegen. 4Mit der Anzeige der abschlie-ßenden Fertigstellung ist die Bescheini-gung nach § 59 Abs. 1 Satz 2 sowie nach§ 83 Abs. 2 für vorbeugenden Brand-schutz, den Schall- und Wärmeschutz vor-zulegen. 5Vor der dauerhaften Inbetrieb-nahme der Energieerzeugungsanlage,spätestens mit der Anzeige der abschlie-ßenden Fertigstellung des Gebäudes, istdie Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 vor-zulegen.

(3) 1Ob und in welchem Umfang eineBesichtigung aufgrund der Anzeigennach Abs. 1 durchgeführt wird, bleibtdem Ermessen der Bauaufsichtsbehördeüberlassen. 2Auf Antrag hat sie über Bau-zustandsbesichtigungen eine Bescheini-gung auszustellen.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann überAbs. 1 hinaus verlangen, dass ihr oder ei-ner von ihr beauftragten Person Beginn

und Beendigung bestimmter Bauarbeitenangezeigt werden.

(5) Mit dem weiteren Ausbau darf ersteinen Tag nach dem in der Anzeige nachAbs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertig-stellung des Rohbaus begonnen werden,soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht ei-nem früheren Beginn des weiteren Aus-baus zugestimmt hat.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver-langen, dass bei Bauausführungen die Ar-beiten erst fortgesetzt oder die Anlagenerst benutzt werden, wenn sie von ihroder einer beauftragten sachverständigenPerson geprüft worden sind.

(7) 1Eine bauliche Anlage darf erst be-nutzt werden, wenn sie ordnungsgemäßfertiggestellt und sicher benutzbar ist, frü-hestens jedoch eine Woche nach dem inder Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeit-punkt der Fertigstellung. 2Die Aufnahmeder vollständigen oder teilweisen vorzeiti-gen Benutzung ist der Bauaufsichtsbehör-de eine Woche vorher mitzuteilen. 3Dievorzeitige Benutzung ist zulässig, wennwegen der öffentlichen Sicherheit undOrdnung Bedenken nicht bestehen unddie Bauaufsichtsbehörde sie nicht inner-halb der Frist nach Satz 2 untersagt.

Sechster Abschnitt

Baulasten

§ 85

Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1) 1Durch Erklärung gegenüber derBauaufsichtsbehörde können die Eigen-tumsberechtigten öffentlich-rechtlicheVerpflichtungen zu einem ihre Grundstü-cke betreffenden Tun, Dulden oder Unter-lassen übernehmen, die sich nicht schonaus öffentlich-rechtlichen Vorschriften er-geben (Baulasten). 2Baulasten werden un-beschadet der Rechte Dritter mit der Ein-tragung in das Baulastenverzeichnis wirk-sam; sie wirken auch gegenüber Rechts-nachfolgern.

(2) 1Die Erklärung nach Abs. 1 bedarfder Schriftform. 2Die Unterschrift muss öf-fentlich beglaubigt oder von einer Behör-de oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hes-sischen Vermessungs und Geoinformati-onsgesetzes vom 6. September 2007(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durchGesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), beglaubigt sein, wenn sie nichtvor der Bauaufsichtsbehörde geleistetoder vor ihr anerkannt wird; dies giltnicht für Träger öffentlicher Verwaltung.

(3) 1Die Baulast geht durch Verzichtder Bauaufsichtsbehörde unter. 2Der Ver-zicht ist zu erklären, wenn ein öffentlichesInteresse an der Baulast nicht mehr be-steht. 3Vor dem Verzicht sollen durch dieBaulast Verpflichtete und Begünstigte ge-hört werden. 4Der Verzicht wird mit derLöschung der Baulast im Baulastenver-zeichnis wirksam. 5Die Löschung ist denBeteiligten mitzuteilen.

232 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

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(4) 1Das Baulastenverzeichnis wird vonder Bauaufsichtsbehörde oder von derdurch Rechtsverordnung bestimmtenStelle geführt. 2In das Baulastenverzeich-nis können auch

1. andere baurechtliche Verpflichtungender Eigentumsberechtigten zu einemdas Grundstück betreffenden Tun,Dulden oder Unterlassen, soweit einöffentliches Interesse an der Eintra-gung besteht, und

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungenund Widerrufsvorbehalte

eingetragen werden.

(5) 1Wer ein berechtigtes Interesse dar-legt, kann in das BaulastenverzeichnisEinsicht nehmen oder Auszüge fordern.2Angaben darüber, welche Flächen vonBaulasten betroffen sind, können über ge-eignete, öffentlich verfügbare elektroni-sche Kommunikationsmittel bereitgestelltwerden.

SECHSTER TEIL

Bußgeld-, Übergangs-, Rechtsvorschriften,

Ausführungsbestimmung zum Baugesetzbuch, Schlussvorschriften

§ 86

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. bei Einrichtung oder Betrieb einerBaustelle, bei Ausführung oder Ab-bruch von Anlagen einer Vorschriftdes § 11 Abs. 2 oder des § 75 Abs. 2Satz 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 Räume oderNutzungseinheiten nicht mit den er-forderlichen Rauchwarnmeldern aus-stattet,

3. Bauarten entgegen § 17 ohne Bauart-genehmigung oder allgemeines bau-aufsichtliches Prüfzeugnis für Bauar-ten anwendet,

4. Bauprodukte entgegen § 19 ohne CE-Zeichen oder entgegen § 24 Abs. 3ohne das Ü- Zeichen verwendet,

5. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichenkennzeichnet, ohne dass dafür dieVoraussetzungen nach § 25 Abs. 1vorliegen,

6. einer vollziehbaren schriftlichen An-ordnung der Bauaufsichtsbehörde zu-widerhandelt, die nach diesem Ge-setz oder nach einer aufgrund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverord-nung oder Satzung erlassen wordenist, sofern die Anordnung auf dieBußgeldvorschrift verweist,

7. bei der Herstellung oder Instandhal-tung von Anlagen einer Vorschrift des§ 54 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

8. die Mitteilungen, Anzeigen oder Un-terlagen nach § 56 Abs. 3 oder § 75

Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht recht-zeitig erstattet oder zuleitet,

9. entgegen § 56 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 der Pflicht zur Beauftra-gung von am Bau Beteiligten undPrüfsachverständigen nicht nach-kommt oder seinen Pflichten nach § 57 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 Satz 2oder § 59 Abs. 1 Satz 1 oder § 78 Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 56 Abs. 4 Satz 4 bauge-nehmigungspflichtige Abbrucharbei-ten in Selbst- oder Nachbarschaftshil-fe ausführt oder ausführen lässt,

11. entgegen § 59 Abs. 1 Satz 2 die Be-scheinigung nicht vorlegt,

12. vor Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3Satz 4 oder abweichend von den nach§ 64 Abs. 3 Satz 1 oder § 69 Abs. 3eingereichten Bauvorlagen Anlagenerrichtet, aufstellt, anbringt, ändertoder dies als Bauherrschaft nach § 56Abs. 1 oder als für die Bauleitungoder fachliche Bauleitung nach § 59Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 ver-antwortliche Person zulässt,

13. ohne erforderliche Baugenehmigungoder Teilbaugenehmigung nach § 62Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 oder § 77Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1oder ohne die erforderliche Abwei-chung, Ausnahme oder Befreiungnach § 73 Abs. 3 oder abweichenddavon Anlagen errichtet, aufstellt,anbringt, ändert, benutzt, benutzenlässt oder ganz oder teilweise besei-tigt oder dies als Bauherrschaft nach§ 56 Abs. 1 oder als für die Baulei-tung oder fachliche Bauleitung nach§ 59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3verantwortliche Person zulässt,

14. entgegen den Freistellungsvorbehal-ten des Abschnitts V der Anlage zu § 63 bauliche Anlagen errichtet, auf-stellt, anbringt, ändert, erneuert, inBetrieb nimmt oder die Nutzung än-dert,

15. entgegen § 68 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 bautechnische Nach-weise nicht bescheinigen lässt,

16. entgegen § 68 Abs. 6 in Verbindungmit § 84 Abs. 2 Satz 5 Anlagen ohneBescheinigung in Betrieb nimmt,

17. entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 Fliegen-de Bauten ohne Ausführungsgeneh-migung aufstellt oder in Gebrauchnimmt, entgegen § 78 Abs. 6 Satz 1die Aufstellung eines FliegendenBaues nicht rechtzeitig anzeigt oderentgegen § 78 Abs. 6 Satz 2 ohne ei-ne von der Bauaufsichtsbehörde ge-forderte Abnahme in Gebrauchnimmt,

18. entgegen § 83 Abs. 3 Satz 2 eine vonder Bauaufsichtsbehörde verlangteBescheinigung, Bestätigung odersonstige Erklärung nicht vorlegt, ent-gegen § 84 Abs. 2 Satz 3 und 4 Be-scheinigungen nicht vorlegt oder ent-gegen § 84 Abs. 4 eine von der Bau-

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 233

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aufsichtsbehörde verlangte Anzeigenicht erstattet,

19. entgegen § 84 Abs. 1 die Anzeige derFertigstellung nicht erstattet,

20. entgegen § 84 Abs. 5 mit dem weite-ren Ausbau beginnt, entgegen § 84Abs. 6 Arbeiten fortsetzt, Anlagen be-nutzt oder benutzen lässt oder entge-gen § 84 Abs. 7 Aufenthaltsräume be-nutzt oder benutzen lässt,

21. einer nach § 17 Abs. 6, § 28 Abs. 1oder § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8,Abs. 4 bis 6 erlassenen Rechtsverord-nung zuwiderhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimm-ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-schrift verweist,

22. unzutreffende Bescheinigungen nach§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 3, 4 und6, § 75 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 2, An-lage zu § 63 Abschnitt V Nr. 2 bis 4ausstellt,

23. einer nach § 52 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4oder § 91 Abs. 1 oder 2 erlassenenSatzung zuwiderhandelt, soweit dieSatzung für einen bestimmten Tatbe-stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-weist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, werwider besseres Wissen unrichtige Anga-ben macht oder unrichtige Pläne oder Un-terlagen vorlegt, um einen nach diesemGesetz vorgesehenen Verwaltungsaktoder eine Genehmigungsfreistellung zuerwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nachAbs. 1 Nr. 1 bis 22 und Abs. 2 können miteiner Geldbuße bis zu fünfhunderttau-send Euro, Ordnungswidrigkeiten nachAbs. 1 Nr. 23 können mit einer Geldbußebis zu fünfzehntausend Euro geahndetwerden.

(4) 1Als Nebenfolge können Gegen-stände, auf die sich Ordnungswidrigkei-ten nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 10 bis 23 oderAbs. 2 beziehen, eingezogen werden. 2§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetzvom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),findet Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist in den Fällen desAbs. 1 Nr. 3 bis 5 die obere Bauaufsichts-behörde, im Falle des Abs. 1 Nr. 23 derGemeindevorstand der Gemeinde, die dieSatzung erlassen hat, in den übrigen Fäl-len die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 87

Übergangsvorschriften

(1) 1Für Vorhaben, zu denen Verfahrenvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingeleitet wurden, gilt das bisherigeRecht. 2Für innerhalb von drei Monatennach Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-leitete Verfahren kann die Bauherrschaftbei Stellung des Antrages verlangen, dassfür das Vorhaben das bisher geltendeRecht zur Anwendung kommt. 3Nach bis-her geltendem Recht dürfen Bauvorhabenausgeführt werden, für die Bauvorlagennach § 56 Abs. 3 Satz 1 der HessischenBauordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) in der am 5. Juli 2018 gelten-den Fassung vor Inkrafttreten dieses Ge-setzes eingereicht wurden oder nach § 64Abs. 3 Satz 1 bis zu drei Monate nach In-krafttreten dieses Gesetzes eingereichtwerden, sofern für deren Ausführung dieformellen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Wer nach § 78 Abs. 2 und 4 derHessischen Bauordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 15. Januar2011 (GVBl. I S. 46, 180) in der am 5. Juli2018 geltenden Fassung bauvorlagebe-rechtigt oder anerkannt war, bleibt be-rechtigt, wenn er innerhalb von zwei Jah-ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzesdas Bestehen der Berechtigung gegen-über der Oberen Bauaufsichtsbehördenachweist.

(3) Personen, die nach § 78 Abs. 3 inder bisher geltenden Fassung zur Über-nahme der Bauleitung berechtigt waren,bleiben im Rahmen der bisherigen Be-rechtigung weiterhin berechtigt, wenn sieinnerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-treten dieses Gesetzes das Bestehen derBerechtigung gegenüber der OberenBauaufsichtsbehörde nachweisen.

(4) Erdgeschossige Zelte mit mehr als75 m2 bis 100 m2 Grundfläche, die vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohneAusführungsgenehmigung betriebenwurden, bedürfen erst ab dem 1. Novem-ber 2019 einer Ausführungsgenehmi-gung.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieses Geset-zes für Bauarten erteilte allgemeine bau-aufsichtliche Zulassungen oder Zustim-mungen im Einzelfall gelten als Bauartge-nehmigung fort.

(6) Bestehende Anerkennungen alsPrüf-, Überwachungs- und Zertifizie-rungsstellen bleiben in dem bis zum In-krafttreten dieses Gesetzes geregeltenUmfang wirksam. Vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes gestellte Anträge geltenals Anträge nach diesem Gesetz.

§ 88

Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden

1. die Hessische Bauordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)2)zuletzt geändert durch Gesetz vom15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)und

2. das Hessische Gesetz zur Ausführungdes Baugesetzbuches vom 28. No-vember 2016 (GVBl. S. 210)3).

234 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

2) Hebt auf FFN 361-1083) Hebt auf FFN 361-122

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§ 89

Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

(1) 1Zur Verwirklichung der allgemei-nen Anforderungen der §§ 3, 17 Abs. 1und § 18 Abs. 1 können durch Rechtsver-ordnung Vorschriften erlassen werdenüber

1. die nähere Bestimmung allgemeinerAnforderungen in § 45, insbesondereüber Feuerungsanlagen und Anlagenzur Verteilung von Wärme oder zurWarmwasserversorgung sowie überderen Betrieb, über Brennstoffleitun-gen, über Aufstellräume für Feuer-stätten, Verbrennungsmotoren undVerdichter und über die Lagerungvon Brennstoffen,

2. die Anforderungen für Gästetoiletten-anlagen nach § 46 Abs. 3,

3. die Anforderungen oder Erleichterun-gen für Garagen mit einer Nutzflächebis 1 000 m2, für Stellplätze und Ab-stellplätze für Fahrräder sowie überdie Zahl der notwendigen Abstell-plätze für Fahrräder,

4. besondere Anforderungen oder Er-leichterungen, die sich aus der beson-deren Art oder Nutzung der bauli-chen Anlagen und Räume für Errich-tung, Änderung, Unterhaltung, Be-trieb und Benutzung ergeben (§ 2Abs. 9, §§ 53 und 54), sowie über dieAnwendung solcher Anforderungenauf bestehende bauliche Anlagendieser Art,

5. von Zeit zu Zeit zu wiederholendeNachprüfungen von Anlagen, die zurVerhütung erheblicher Gefahren oderNachteile ständig ordnungsgemäßunterhalten werden müssen, und dieGeltung dieser Nachprüfungspflichtfür bestehende Anlagen,

6. die Anwesenheit fachkundiger Perso-nen beim Betrieb technisch schwieri-ger Anlagen und den Nachweis ihrerBefähigungen,

7. die Durchführung von Verordnungen,Richtlinien oder Entscheidungen desRates oder eines Vertrages der Euro-päischen Union, die sich auf Baupro-dukte oder Bauarten nach den §§ 17bis 28 oder auf Sachverständige odersachverständige Organisationen oderStellen beziehen und

8. die nähere Bestimmung allgemeinerbaulicher Anforderungen für dasGaststättengewerbe im Sinne desHessischen Gaststättengesetzes.

2Wegen der technischen Anforderungenkann in den Rechtsverordnungen nachSatz 1 auf Bekanntmachungen sachver-ständiger Stellen, Vereinigungen und Or-ganisationen unter Angabe der Fundstel-le oder Bezugsstelle verwiesen werden.

(2) 1Durch Rechtsverordnung kann be-stimmt werden, dass die Anforderungender aufgrund des § 34 des Produktsicher-heitsgesetzes vom 8. November 2011

(BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), zu-letzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und des§ 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgeset-zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erlassenenRechtsverordnungen entsprechend fürAnlagen gelten, die weder gewerblichennoch wirtschaftlichen Zwecken dienenund in deren Gefahrenbereich auch keineArbeitskräfte beschäftigt werden. 2Siekann auch die Verfahrensvorschriften die-ser Rechtsverordnungen für anwendbarerklären oder selbst das Verfahren be-stimmen sowie Zuständigkeiten und Ge-bühren regeln. 3Dabei kann sie ferner vor-schreiben, dass danach zu erteilende Er-laubnisse die Baugenehmigung oder dieZustimmung nach § 79 einschließlich derzugehörigen Abweichungen, Ausnahmenoder Befreiungen einschließen und dass § 35 des Produktsicherheitsgesetzes inso-weit Anwendung findet.

(3) 1Durch Rechtsverordnung könnenzum bauaufsichtlichen Verfahren Vor-schriften erlassen werden über

1. Inhalt, Art, Form und Umfang derBauvorlagen,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen,Nachweise und Bescheinigungen ein-schließlich deren Formerfordernisse,

3. soweit erforderlich das Verfahren imEinzelnen einschließlich Regelungenzum elektronischen Baugenehmi-gungsverfahren.

2Dabei können für verschiedene Artenvon Bauvorhaben unterschiedliche Anfor-derungen gestellt und Verfahrensregelun-gen getroffen werden.

(4) 1Durch Rechtsverordnung könnenzur Vereinfachung, Erleichterung und Be-schleunigung des Baugenehmigungsver-fahrens und zur Entlastung der Bauauf-sichtsbehörden Regelungen getroffenwerden über

1. weitere und weitergehende Ausnah-men von der Baugenehmigungs-pflicht auch unter dem Vorbehalt wei-terer Prüfungen,

2. den vollständigen oder teilweisenWegfall der bautechnischen Prüfungbei bestimmten Arten von Bauvorha-ben,

3. die Übertragung von Prüfaufgabender Bauaufsichtsbehörde im Rahmendes bauaufsichtlichen Verfahrens ein-schließlich der Bauüberwachung aufsachverständige Personen oder Stel-len.

2Dabei können bestimmte Voraussetzun-gen festgelegt werden, die die Verant-wortlichen nach den §§ 57 bis 59 und 67oder die sachverständigen Personen oderStellen zu erfüllen haben. 3Geregelt wer-den können insbesondere

1. die Fachbereiche, in denen die sach-verständigen Personen und Stellentätig werden,

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 235

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2. Anforderungen an die Ausbildung,Fachkenntnisse, Berufserfahrung inzeitlicher und sachlicher Hinsicht,persönliche Zuverlässigkeit, Unab-hängigkeit, Ausübung der Tätigkeitsowie Fort- und Weiterbildung,

3. die Notwendigkeit einer Anerken-nung sowie die Voraussetzungen fürden Verzicht auf die Anerkennungbei Vorliegen einer entsprechendenAnerkennung in anderen Ländernoder anderen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union,

4. die erfolgreiche Ablegung einer Prü-fung als Voraussetzung der Anerken-nung sowie die Voraussetzungen, dieInhalte und das Verfahren für diesePrüfung sowie die Bestellung und dieZusammensetzung der Prüfungsorga-ne,

5. das Anerkennungsverfahren sowiedie Voraussetzungen für die Aner-kennung, ihren Widerruf, ihre Rück-nahme und ihr Erlöschen sowie diefür die Anerkennung zuständige Stel-le,

6. die Notwendigkeit, anerkannte Per-sonen in besonderen Listen einzutra-gen, sowie die zur Führung dieserListen zuständigen Stellen,

7. die Überwachung der anerkanntenPersonen und Stellen, die Maßnah-men bei Pflichtverletzungen sowiedie hierfür zuständige Stelle,

8. die Festsetzung einer Altersgrenze,

9. das Erfordernis einer ausreichendenHaftpflichtversicherung,

10. die Vergütung, die Verpflichtung derAbrechnung über eine Abrechnungs-stelle sowie die Bestimmung der hier-für zuständigen Stelle,

11. der Verlust oder die Aberkennungvon Berechtigungen bei grobemPflichtverstoß, die Einschränkung derPrüftätigkeit sowie die Festlegungder für den Vollzug zuständigen Stel-le.

(5) 1Durch Rechtsverordnung könnenbesondere Anforderungen gestellt wer-den an

1. nachweisberechtigte Personen undStellen, die nach § 68 Abs. 3 Satz 2,Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 bautechni-sche Nachweise erstellen,

2. sachverständige Personen und Stel-len, die nach diesem Gesetz oder auf-grund dieses Gesetzes tätig werden,

3. Art, Dauer, Umfang und Nachweis-führung der Fort- und Weiterbildungder Bauvorlageberechtigten sowie diefür die Nachweisführung zuständigeStelle.

2Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3Weiter-hin können geregelt werden

1. die Voraussetzungen, unter denen dieBauaufsichtsbehörde

a) die Vorlage von Bescheinigungenfür bestimmte Sachbereiche ver-langen kann oder verlangen muss,

b) verlangen kann oder verlangenmuss, dass die Bauherrschaft sichdie Einhaltung bauaufsichtlicherAnforderungen durch sachver-ständige Personen oder Stellen be-scheinigen lässt,

2. die Voraussetzungen, unter denen dieBauherrschaft

a) Bescheinigungen für bestimmteSachbereiche vorzulegen hat oder

b) sich die Einhaltung bauaufsichtli-cher Anforderungen bescheinigenlassen muss.

(6) Durch Rechtsverordnung kann vor-geschrieben werden, dass die am Bau Be-teiligten (§§ 57 bis 59, 67), die Nachweis-berechtigten und die sachverständigenPersonen oder Stellen (§ 68) zum Nach-weis der ordnungsgemäßen Bauausfüh-rung Bescheinigungen, Bestätigungenoder Nachweise über die Einhaltung bau-aufsichtlicher Anforderungen vorzulegenhaben.

(7) 1Durch Rechtsverordnung könnenden Bauaufsichtsbehörden nach diesemGesetz obliegende Zuständigkeiten aufandere oder bestimmte Bauaufsichtsbe-hörden oder andere Behörden oder Stel-len übertragen werden. 2Für die

1. Erteilung von vorhabenbezogenenBauartgenehmigungen nach § 17Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzichtdarauf im Einzelfall nach § 17 Abs. 4sowie von Zustimmungen im Einzel-fall nach § 23 Satz 1 und den Verzichtauf Zustimmung im Einzelfall nach § 23 Satz 2,

2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizie-rungs- und Überwachungsstellen (§ 27) und

3. Erteilung von Ausführungsgenehmi-gungen und zur Gebrauchsabnahmefür Fliegende Bauten nach § 78

kann die Befugnis auch auf eine Behördeeines anderen Landes übertragen wer-den, die der Aufsicht einer obersten Bau-aufsichtsbehörde untersteht oder an de-ren Willensbildung das Land Hessendurch die oberste Bauaufsichtsbehördemitwirkt, in den Fällen der Nr. 2 und 3unter Regelung deren Vergütung auchauf eine sachverständige Stelle.

(8) Durch Rechtsverordnung können

1. das Ü-Zeichen festgelegt und zu die-sem Zeichen zusätzliche Angabenverlangt werden,

2. das Anerkennungsverfahren nach § 27, die Voraussetzungen für die An-erkennung, ihren Widerruf und ihrErlöschen geregelt, insbesondereauch Altersgrenzen festgelegt sowieeine ausreichende Haftpflichtversi-cherung gefordert werden.

(9) Die oberste Bauaufsichtsbehördekann durch Rechtsverordnung vorschrei-ben, dass für bestimmte Bauprodukte undBauarten, auch soweit sie Anforderungennach anderen Rechtsvorschriften unterlie-gen, hinsichtlich dieser Anforderungen

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§ 17 Abs. 2 und die §§ 20 bis 28 ganz oderteilweise anwendbar sind, wenn die an-deren Rechtsvorschriften dies verlangenoder zulassen.

(10) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 können sonstigen Gemeinden aufihren Antrag und nach Anhörung desKreisausschusses durch Rechtsverord-nung die Aufgaben der unteren Bauauf-sichtsbehörden ganz oder teilweise zurErfüllung nach Weisung übertragen wer-den.

(11) Die nach diesem Gesetz zulässi-gen Rechtsverordnungen sind, soweitnichts anderes bestimmt ist, von der fürdie Bauaufsicht zuständigen Ministerinoder von dem dafür zuständigen Ministerzu erlassen.

(12) Die oberste Bauaufsichtsbehördeerlässt die zur Durchführung dieses Ge-setzes oder der Rechtsvorschriften auf-grund dieses Gesetzes erforderlichen Ver-waltungsvorschriften.

§ 90

Technische Baubestimmungen

(1) 1Die Anforderungen nach § 3 kön-nen durch Technische Baubestimmungenkonkretisiert werden. 2Die TechnischenBaubestimmungen sind zu beachten. 3Von den in den Technischen Baubestim-mungen enthaltenen Planungs-, Bemes-sungs- und Ausführungsregelungen kannabgewichen werden, wenn mit einer an-deren Lösung in gleichem Maße die An-forderungen erfüllt werden und in derTechnischen Baubestimmung eine Ab-weichung nicht ausgeschlossen ist; § 17Abs. 2, § 20 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 blei-ben unberührt.

(2) Die Konkretisierungen könnendurch Bezugnahmen auf technische Re-geln und deren Fundstellen oder auf an-dere Weise erfolgen, insbesondere in Be-zug auf:

1. bestimmte bauliche Anlagen oder ih-re Teile,

2. die Planung, Bemessung und Ausfüh-rung baulicher Anlagen und ihrerTeile,

3. die Leistung von Bauprodukten in be-stimmten baulichen Anlagen oder ih-ren Teilen, insbesondere:

a) Planung, Bemessung und Ausfüh-rung baulicher Anlagen bei Ein-bau eines Bauprodukts,

b) Merkmale von Bauprodukten, diesich für einen Verwendungszweckauf die Erfüllung der Anforderun-gen nach § 3 Satz 1 und 2 auswir-ken,

c) Verfahren für die Feststellung derLeistung eines Bauproduktes imHinblick auf Merkmale, die sichfür einen Verwendungszweck aufdie Erfüllung der Anforderungennach § 3 Satz 1 und 2 auswirken,

d) zulässige oder unzulässige beson-dere Verwendungszwecke,

e) die Festlegung von Klassen undStufen in Bezug auf bestimmteVerwendungszwecke,

f) die für einen bestimmten Verwen-dungszweck anzugebende odererforderliche und anzugebendeLeistung in Bezug auf ein Merk-mal, das sich für einen Verwen-dungszweck auf die Erfüllung derAnforderungen nach § 3 Satz 1und 2 auswirkt, soweit vorgesehenin Klassen und Stufen,

4. die Bauarten und die Bauprodukte,die nur eines allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17Abs. 3 und nach § 22 Abs. 1 bedürfen,

5. Voraussetzungen zur Abgabe derÜbereinstimmungserklärung für einBauprodukt nach § 25,

6. die Art, den Inhalt und die Form tech-nischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungensollen nach den Grundanforderungennach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungenenthalten die in § 20 Abs. 3 genannte Lis-te.

(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehördemacht die Technischen Baubestimmun-gen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschriftim Staatsanzeiger für das Land Hessenbekannt. 2Bei der Bekanntmachung kannhinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstel-le verwiesen werden. 3Das Deutsche Insti-tut für Bautechnik veröffentlicht nach An-hörung der beteiligten Kreise im Einver-nehmen mit den obersten Bauaufsichtsbe-hörden der Länder ein Muster der Techni-schen Baubestimmungen.

§ 91

Örtliche Bauvorschriften

(1) 1Die Gemeinden können durch Sat-zung Vorschriften erlassen über

1. die äußere Gestaltung baulicher An-lagen und Warenautomaten zurDurchführung baugestalterischer Ab-sichten oder zur Verwirklichung vonZielen des rationellen Umgangs mitEnergie und Wasser in bestimmten,genau abgegrenzten bebauten oderunbebauten Teilen des Gemeindege-bietes; die Vorschriften über Werbe-anlagen und Warenautomaten kön-nen sich dabei auch auf deren Art,Größe und Anbringungsort erstre-cken,

2. besondere Anforderungen an bauli-che Anlagen und Warenautomatenzum Schutz bestimmter Bauten, Stra-ßen, Plätze oder Gemeindeteile vongeschichtlicher, künstlerischer oderstädtebaulicher Bedeutung sowie vonBaudenkmälern und Naturdenkmä-lern; dabei können nach den örtli-chen Gegebenheiten insbesonderebestimmte Arten von Werbeanlagenund Warenautomaten ausgeschlossenwerden,

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 237

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3. die Gestaltung der Kinderspielplätze,der Lagerplätze, der Camping-, Zelt-und Wochenendplätze, der Standflä-chen für Abfallbehältnisse sowie überNotwendigkeit, Art, Gestaltung undHöhe von Einfriedungen; hierzu kön-nen auch Anforderungen an die Be-pflanzung gestellt und die Verwen-dung von Pflanzen, insbesondere alsHecken oder als Einfriedungen, ver-langt werden,

4. die Ausstattung, Gestaltung, Größeund Zahl der Stellplätze für Kraftfahr-zeuge sowie der Abstellplätze fürFahrräder,

5. die Begrünung von baulichen Anla-gen sowie über die Nutzung, Gestal-tung und Bepflanzung der Grund-stücksfreiflächen,

6. andere als die in § 6 Abs. 4 bis 6 undAbs. 9 vorgeschriebenen Tiefen derAbstandsflächen in bestimmten Ge-meindeteilen zur

a) Wahrung der baugeschichtlichenBedeutung,

b) Erhaltung der Eigenart von Ge-meindeteilen oder

c) Verdichtung der Bebauung inKerngebieten ohne Wohnnutzung;

die Gemeindeteile sind in der Sat-zung genau zu bezeichnen; geringereAbstände sind nur zulässig, wenn Ge-fahren im Sinne des § 3 Satz 1 und 2hierdurch nicht entstehen,

7. die Beschränkung von Werbeanlagen,Warenautomaten und Einfriedungen inbestimmten Gemeindeteilen.

2Die Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 4können über Anforderungen des § 9 hi-nausgehen.

(2) 1Anforderungen nach Abs. 1 kön-nen in der Satzung auch in Form zeichne-rischer Darstellungen gestellt werden.2Diese können durch öffentliche Ausle-gung bekannt gemacht werden; hieraufsowie auf Ort und Zeit der Auslegung istin der Satzung hinzuweisen.

(3) 1Örtliche Bauvorschriften nach Abs. 1sowie Festsetzungen nach § 52 Abs. 2und Abs. 5 Satz 4 können auch durch Be-bauungsplan oder, soweit das Baugesetz-buch dies vorsieht, durch andere Satzun-gen nach den Vorschriften des Baugesetz-buches erlassen werden. 2ln diesem Fallsind die §§ 1 bis 4c, 8 bis 10a, 13 bis 13b,30, 31, 33, 36, 214 und 215 des Baugesetz-buches auf die örtlichen Bauvorschriftenentsprechend anzuwenden.

§ 92

Frist zur Umnutzung ehemaliger land-oder forstwirtschaftlicher Gebäude

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Bauge-setzbuches ist nach § 245b Abs. 2 desBaugesetzbuches als Voraussetzung fürdie Zulässigkeit der Änderung der Nut-zung eines Gebäudes im Sinne des § 35Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nichtanzuwenden.

§ 93

Inkrafttreten1Dieses Gesetz tritt einen Monat nach

der Verkündung in Kraft. 2Abweichendvon Satz 1 tritt § 52 Abs. 4 ein Jahr nachder Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

238 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

I Errichtung, Aufstellung, Anbrin-gung

1 Gebäude und Gebäudeteile

1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräu-me, Toiletten oder Feuerstätten,wenn die Gebäude nicht mehrals 30 m3 Brutto-Rauminhalt ha-ben und weder Verkaufs- nochAusstellungszwecken dienen,

1.2 Garagen einschließlich Abstell-raum, Gebäude zum Abstellenvon Fahrrädern, Kinderwagenund Hilfsfahrzeugen bis 50 m2

Grundfläche einschließlich Zu-fahrten mit nicht mehr als 200 m2

Grundfläche, unter dem Vorbe-halt des Abschnitts V Nr. 1,

1.3 Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe,die nur zum vorübergehendenSchutz von Pflanzen oder Tierenoder zur Unterbringung von Ern-teerzeugnissen bestimmt sindund die einem land- oder forst-wirtschaftlichen Betrieb dienen,unter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 1, bei einer Firsthö-he von mehr als 4 m zusätzlichunter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 3,

1.4 Gewächshäuser einschließlichFolientunnel bis 6 m Firsthöhe,die einem land- oder forstwirt-schaftlichen oder erwerbsgärtne-rischen Betrieb dienen, unterdem Vorbehalt des Abschnitts V

Anlage zu § 63

Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63

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Nr. 1, bei Firsthöhe von mehr als5 m zusätzlich unter dem Vorbe-halt des Abschnitts V Nr. 3,

1.5 Wochenendhäuser auf bauauf-sichtlich genehmigten Wochen-endplätzen, unter dem Vorbehaltdes Abschnitts V Nr. 3,

1.6 Lauben im Sinne des Bundes-kleingartengesetzes in der je-weils geltenden Fassung in durchBebauungsplan festgesetztenKleingartenanlagen,

1.7 Schutz-, Geräte- und Vorratshüt-ten für Berufsfischerei, Berufsim-kerei, Waldarbeit, Forstwirt-schaft, Landwirtschaft und Jagd,

1.8 Fahrgast- und Fahrradunterstän-de, die dem öffentlichen Perso-nenverkehr oder dem Schüler-transport dienen,

1.9 Kioske, Verkaufswagen und Toi-letten auf öffentlichen Verkehrs-flächen,

1.10 Schutzhütten für Wanderer undRadwanderer, wenn die Hüttenjedermann zugänglich sind undkeine Aufenthaltsräume haben,

1.11 Grillhütten, die von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts er-richtet und unterhalten werden,

1.12 Wintergärten bis 30 m2 Grundflä-che bei Gebäuden der Gebäude-klassen 1 bis 3, unter den Vorbe-halten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,

1.13 Überdachungen und Teilvergla-sungen von erdgeschossigen Ter-rassen bei Gebäuden der Gebäu-deklassen 1 bis 3, unter dem Vor-behalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.14 Balkonüberdachungen bis 30 m2

sowie Balkonverglasungen, je-weils bei Gebäuden der Gebäu-deklassen 1 bis 3, unter dem Vor-behalt des Abschnitts V Nr. 3,

1.15 Vorbauten, wie1.15.1 Hauseingangstreppen, Rampen,

deren Überdachungen,1.15.2 Erker und Balkone bis jeweils

30 m2 Grundfläche je Geschossbei Gebäuden der Gebäudeklas-sen 1 bis 3, bei Erkern und Bal-konen mit mehr als 40 m3 Brutto -Rauminhalt unter den Vorbehal-ten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,

1.15.3 Windfänge, bei Windfängen mitmehr als 40 m3 Brutto-Rauminhaltunter den Vorbehalten des Ab-schnitts V Nr. 1 und 3,

1.16 Dachaufbauten einschließlichDachgauben, Loggien und Dach-terrassen auf bestehenden Ge-bäuden, unter den Vorbehaltendes Abschnitts V Nr. 1 und 3.

2 Tragende und nicht tragendeBauteile

2.1 tragende oder aussteifende Bau-teile im lnnern von bestehenden

Gebäuden sowie nicht tragendeund nicht aussteifende Bauteile,an die Brandschutzanforderun-gen gestellt werden, jeweils un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 3; dies gilt nicht für Sonder-bauten,

2.2 nichttragende und nichtausstei-fende Bauteile in baulichen Anla-gen, an die keine Brandschutzan-forderungen gestellt werden, un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 2,

2.3 Fenster und Türen und die dafürbestimmten Öffnungen in Au-ßenwänden und in Dachflächenbestehender Gebäude, unter demVorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

2.4 Außenwandverkleidungen, Ver-blendungen, Dämmputz, Wärme-dämmverbundsysteme, Verklei-dungen und Verblendungen vonBalkonbrüstungen, ausgenom-men bei Sonderbauten, sowieAnstrich und Verputz baulicherAnlagen,

2.5 Dächer von bestehenden Gebäu-den einschließlich der Dachkon-struktion und der Dämmung un-ter den Vorbehalten des Ab-schnitts V Nr. 1 und 3.

3 Energieerzeugungsanlagen

3.1 Auswechselung von Feuerstätteneinschließlich Verbindungsstü-cken, unter den Vorbehalten desAbschnitts V Nr. 4 und 5,

3.2 Feuerstätten bis insgesamt nichtmehr als 350 kW Nennwärme-leistung und zugehörige Verbin-dungsstücke einschließlich derAbgasanlagen und Schächte, un-ter den Vorbehalten des Ab-schnitts V Nr. 4 und 5,

3.3 Abgasanlagen für den aus-schließlichen Anschluss von Re-gelfeuerstätten bis 350 kW Ge-samtnennwärmeleistung, unterden Vorbehalten des AbschnittsV Nr. 4 und 5,

3.4 Querschnittsveränderungen vonSchornsteinen für den aus-schließlichen Anschluss von Re-gelfeuerstätten bis 350 kW Ge-samtnennwärmeleistung, unterden Vorbehalten des AbschnittsV Nr. 4 und 5,

3.5 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-lung, wie Blockheizkraftwerke(BHKW), mit einer Feuerungs-wärmeleistung von insgesamtnicht mehr als 350 kW ein-schließlich zugehöriger Leitun-gen zur Abführung der Verbren-nungsgase, unter den Vorbehal-ten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,bei Anlagen außerhalb von Ge-bäuden auch unter dem Vorbe-halt des Abschnitts V Nr. 1,

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3.6 Verbrennungsmotorisch betriebe-ne Wärmepumpen, feuerbeheizteSorptionswärmepumpen und ent-sprechend betriebene Kälteag-gregate bis insgesamt nicht mehrals 350 kW Feuerungswärmeleis-tung; hierzu erforderliche Abgas-leitungen sind eingeschlossen,jeweils unter den Vorbehaltendes Abschnitts V Nr. 4 und 5,

3.7 elektrisch betriebene Wärmeer-zeuger,

3.8 elektrisch betriebene Wärme-pumpen und Kälteaggregate bis1 000 kW gesamter elektrischerAufnahmeleistung, unter demVorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,

3.9 Solaranlagen

3.9.1 in, an und auf Dach- und Außen-wandflächen, ausgenommen beiHochhäusern, sowie die damitverbundene Änderung der Nut-zung oder der äußeren Gestaltdes Gebäudes,

3.9.2 gebäudeunabhängige Solaranla-gen mit einer Höhe bis zu 3 munter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 1,

3.10 Gasregler- und Transformatoren-stationen, jeweils bis 50 m3 Brut-to-Rauminhalt,

3.11 Windenergieanlagen bis zu 10 mHöhe, gemessen von der Gelän-deoberfläche bis zum höchstenPunkt der vom Rotor bestriche-nen Fläche und einem Rotor-durchmesser bis zu 3 m, außer inreinen Wohngebieten.

4 Leitungen, Einrichtungen undAnlagen für Lüftung, Wasser-und Energieversorgung, Abwas-serbeseitigung und Fernmelde-wesen ·

4.1 Lüftungsleitungen, Leitungenvon Klimaanlagen und Warmluft-heizungen, Installationsschächteund -kanäle, ausgenommen inSonderbauten, soweit sie durchDecken oder Wände geführt wer-den, für die eine Feuerwider-standsfähigkeit vorgeschriebenist, unter den Vorbehalten desAbschnitts V Nr. 2 und 5, bei ge-werblich genutzten Dunstab-zugsanlagen zusätzlich unterdem Vorbehalt des Abschnitts VNr. 4,

4.2 Leitungen, Einrichtungen undArmaturen für Wasser, Abwasser,Niederschlagswasser einschließ-lich zugehörige Sickerschächte,für Gas, Elektrizität oder Wärmeund Leitungen für die Daten-übertragung,

4.3 Brunnen,

4.4 Wasser- und Warmwasserversor-gungsanlagen in Gebäuden, aus-genommen Feuerstätten,

4.5 Abwasserbehandlungsanlagen fürhäusliches Abwasser, die für ei-nen Abwasseranfall von wenigerals 3 kg biochemischer Sauer-stoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täg-lich bemessen sind, unter demVorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,

4.6 Anlagen zur Verteilung von Wär-me bei Warmwasser- und Nieder-druckdampfheizungen,

4.7 Be- und Entwässerungsanlagenauf land- oder forstwirtschaftlichoder erwerbsgärtnerisch genutz-ten Flächen,

4.8 Ladestationen innerhalb und au-ßerhalb von Gebäuden.

5 Antennen, Masten, Unterstützun-gen und ähnliche bauliche Anla-gen

5.1 Antennenanlagen

5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe und bei Pa-rabolantennen mit Reflektor-durchmesser bis 1,20 m,

5.1.2 zugehörige Versorgungseinhei-ten und Funkcontainer,

5.1.2.1 bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhaltin, an oder auf baulichen Anla-gen unter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 1, bei mehr als 5 m3 Brutto-Rauminhalt auch un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 3,

5.1.2.2 sonstige Versorgungseinheitenund Funkcontainer bis 50 m3

Brutto-Rauminhalt außerhalb vonGebäuden unter dem Vorbehaltdes Abschnitts V Nr. 1,

5.2 Antennenanlagen, die nicht län-ger als drei Monate aufgestelltwerden (ortsveränderliche An-tennenanlagen),

5.3 Masten und Unterstützungen

5.3.1 für Freileitungen zur Versorgungmit elektrischer Energie,

5.3.2 für Fernsprechleitungen sowieLeitungen zur Datenübertragung,

5.3.3 für öffentlichen Zwecken dienen-de Sirenen,

5.3.4 für Flaggen und Fahnen, soweitsie nicht der Werbung dienen,

5.3.5 bis 10 m Höhe für Flutlicht aufSportanlagen, unter den Vorbe-halten des Abschnitts V Nr. 1 und5,

5.3.6 die aus Gründen des Brauchtumserrichtet werden,

5.3.7 für Seilbahnen, die der Lastenbe-förderung dienen und nicht überöffentliche Verkehrsflächen führen,

240 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

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5.4 Signalhochbauten der Landes-vermessung,

5.5 Blitzschutzanlagen.

6 Behälter, Wasserbecken

6.1 Behälter für verflüssigte Gase bis3 t Fassungsvermögen, unterdem Vorbehalt des Abschnitts VNr. 5,

6.2 Behälter für nicht verflüssigteGase bis 6 m3 Behälterinhalt, un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 5,

6.3 Behälter für brennbare Flüssig-keiten oder für wassergefährden-de Stoffe bis 10 m3 Rauminhalteinschließlich Rohrleitungen,Auffangräumen und Auffangvor-richtungen sowie zugehörige Be-triebs- und Sicherheitseinrichtun-gen und Schutzvorkehrungen,unter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 5,

6.4 sonstige drucklose Behälter bis50m3 Behälterinhalt und bis 3,50 m Höhe oder Tiefe,

6.5 Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhaltbis zu 50 m3 und einer Höhe oderTiefe bis zu 3 m,

6.6 Wasserbecken bis 100 m3 Raum-inhalt und 2 m Tiefe, bei einerTiefe von mehr als 1,50 m bis 2 munter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 3,

6.7 Fahrsilos, Kompost- und ähnlicheAnlagen.

7 Einfriedungen, Terrassentrenn-wände, Stützmauern, Brücken,Durchlässe

7.1 Einfriedungen, Terrassentrenn-wände und Sichtschutzzäune bis2 m Höhe, offene Einfriedungenim Außenbereich,

7.2 Stützmauern, bei einer Höhe vonmehr als 1,50 m unter dem Vor-behalt des Abschnitts V Nr. 3,

7.3 Brücken und Durchlässe bis 10 mlichte Weite, bei mehr als 5 mlichter Weite oder bei einer Be-lastung von mehr als 12,5 t unterdem Vorbehalt des Abschnitts VNr. 3.

8 Bauliche Anlagen auf Camping-und Wochenendplätzen

8.1 Wohnwagen, Zelte und baulicheAnlagen, die keine Gebäudesind, auf bauaufsichtlich geneh-migten Campingplätzen,

8.2 bauliche Anlagen, die keine Ge-bäude sind, auf bauaufsichtlichgenehmigten Wochenendplätzen.

9 Anlagen in Gärten und zur Frei-zeitgestaltung

9.1 Anlagen, die der Gartennutzung,der Gartengestaltung, der zweck-entsprechenden Einrichtung vonGärten oder wohnungswirtschaft-lichen Zwecken dienen, wie Sitz-gruppen, Pergolen, nicht über-dachte Terrassen bis 1 m Höheüber Geländeoberfläche, Außen-treppen bis 1 m über Gelände-oberfläche, ausgenommen Ge-bäude,

9.2 bauliche Anlagen, die der zweck-entsprechenden Einrichtung vonSpiel-, Abenteuerspiel-, Bolz-und Sportplätzen dienen, wie To-re für Ballspiele, Schaukeln undKlettergerüste, ausgenommenGebäude und Tribünen,

9.3 bauliche Anlagen für Trimmpfa-de, Reit- und Wanderwege, Lehr-pfade,

9.4 Sprungschanzen, Sprungtürmeund Rutschbahnen bis 10 m Hö-he, bei mehr als 5 m bis 10 m Hö-he unter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 3,

9.5 luftgetragene Schwimmbecken-überdachungen bis 100 m2

Grundfläche.

10 Werbeanlagen, Warenautomaten

10.1 Werbeanlagen,

10.1.1 mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,

10.1.2 die vorübergehend an der Stätteder Leistung angebracht oderaufgestellt werden, wenn sienicht fest mit dem Boden oderanderen baulichen Anlagen ver-bunden sind,

10.1.3 für zeitlich begrenzte Veranstal-tungen,

10.1.4 die nicht vom öffentlichen Ver-kehrsraum aus sichtbar sind,

10.1.5 in durch Bebauungsplan festge-setzten Gewerbe-, Industrie- undvergleichbaren Sondergebietenan der Stätte der Leistung, anund auf Flugplätzen, Sportanla-gen, an und in abgegrenztenVersammlungsstätten sowie aufAusstellungs- und Messegelän-den, sie dürfen nicht in die freieLandschaft wirken,

10.1.6 im Geltungsbereich einer Sat-zung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festset-zungen über Art, Größe und An-bringungsort der Werbeanlagenenthält und die Werbeanlagendiesen Festsetzungen entspre-chen,

10.1.7 als Zeichen, die auf abseits oderversteckt gelegene Stätten hin-weisen (Hinweiszeichen),

10.1.8 als Schilder, die Inhaberinnenoder Inhaber und Art gewerbli-

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cher oder landwirtschaftlicherBetriebe kennzeichnen (Hinweis-schilder), wenn sie vor Orts-durchfahrten auf einer einzigenTafel zusammengefasst sind,

10.2 Warenautomaten.

11 Fliegende Bauten und sonstigevorübergehend aufgestellte odergenutzte bauliche Anlagen

11.1 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,die nicht dazu bestimmt sind, vonBesucherinnen oder Besuchernbetreten zu werden,

11.2 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,die für Kinder betrieben werdenund eine Geschwindigkeit vonhöchstens 1 m/s haben,

11.3 Bühnen, die Fliegende Bautensind, einschließlich Überdachun-gen und sonstiger Aufbauten bis5 m Höhe, mit einer Grundflächebis 100 m2 und einer Fußboden-höhe bis 1,50 m,

11.4 Erdgeschossige Zelte und erdge-schossige betretbare Verkaufs-stände, die Fliegende Bautensind, mit einer Grundfläche bis75 m2,

11.5 Bühnenaufbauten, Kulissen undtechnische Bühneneinrichtungen,wie Beschallungs- und Beleuch-tungsträger, in Theaterbautenund anderen für diese Nutzunggenehmigten Veranstaltungsräu-men oder -hallen,

11.6 Aufblasbare Spielgeräte mit ei-ner Höhe des betretbaren Be-reichs von bis zu 5 m oder mitüberdachten Bereichen, bei de-nen die Entfernung zum Aus-gang nicht mehr als 3 m, sofernein Absinken der Überdachungkonstruktiv verhindert wird, nichtmehr als 10 m, beträgt,

11.7 Toilettenanlagen für Veranstal-tungen,

11.8 Gerüste

11.8.1 der Regelausführung,

11.8.2 Traggerüste bis zu 5 m Höhe, un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 3,

11.9 Baustelleneinrichtungen auf derBaustelle und auf Nachbargrund-stücken von Baugrundstückenbis zum Abschluss der Bauarbei-ten einschließlich der Unterkünf-te, der Toilettenanlagen, der La-ger- und Schutzhallen, Mischhal-len, Silos und Werkstätten,

11.10 vorübergehend genutzte unbe-festigte Lagerplätze für landwirt-schaftliche, forstwirtschaftlicheoder erwerbsgärtnerische Er-zeugnisse oder Festmist,

11.11 Folientunnel, die einem landwirt-schaftlichen oder erwerbsgärtne-rischen Betrieb dienen,

11.12 vorübergehend aufgestellte bau-liche Anlagen, die dem Verkauflandwirtschaftlicher oder er-werbsgärtnerischer Produktedurch die Erzeugerin oder denErzeuger dienen, ausgenommenGebäude,

11.13 landwirtschaftliche bauliche An-lagen für Geflügel, die für nichtlänger als zwei Monate auf ei-nem Grundstück aufgestellt wer-den,

11.14 Fliegende Bauten und Behelfs-bauten, die der Landesverteidi-gung, dem Katastrophenschutzoder der Unfallhilfe dienen undnur vorübergehend aufgestelltwerden,

11.15 bauliche Anlagen, die zu Stra-ßenfesten, Volksfesten, Märktenund ähnlichen Veranstaltungennur vorübergehend errichtet wer-den und die keine FliegendenBauten sind,

11.16 Messe- und Ausstellungsstände,die nicht länger als drei Monateauf genehmigtem Messe- oderAusstellungsgelände errichtetwerden, ausgenommen Fliegen-de Bauten,

11.17 Zeltlager, die nach ihrem erkenn-baren Zweck gelegentlich,höchstens für zwei Monate, er-richtet werden,

11.18 behelfsmäßige bauliche Anlagen,die ausschließlich der öffentli-chen Versorgung mit Wasser,Gas, Elektrizität, Wärme, der öf-fentlichen Abwasserbeseitigungoder der Telekommunikation die-nen und höchstens für drei Mo-nate errichtet werden,

11.19 Anlagen zur Boden- und Grund-wassersanierung.

12 Aufschüttungen, Abgrabungen,Plätze

12.1 selbstständige Aufschüttungenoder Abgrabungen bis 2 m Höheoder Tiefe und bis 30 m2, im Au-ßenbereich bis 300 m2 Grundflä-che,

12.2 Aufschüttungen, die der land-wirtschaftlichen oder erwerbs-gärtnerischen Bodenverbesse-rung dienen,

12.3 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis50 m2 Grundfläche, einschließlichZufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,

12.4 Abstellplätze für Fahrräder sowieüberdachte Abstellplätze fürFahrräder, bei mehr als 50 m2

Grundfläche unter Vorbehalt desAbschnitts V Nr. 1,

12.5 Ausstellungsplätze bis 300 m2

Fläche in durch Bebauungsplanfestgesetzten Gewerbe- und In-dustriegebieten,

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12.6 Kinderspielplätze,

12.7 Reit- und Bewegungsplätze imAußenbereich,

12.8 Plätze für das landschaftsange-passte Lagern von Brennholz fürden Eigenbedarf bis zu 40 m3

Rauminhalt je Flurstück.

13 Sonstige Anlagen und Einrich-tungen

13.1 Denkmäler, Skulpturen und ähn-liche Anlagen bis 4 m Höhe, mitAusnahme von Gebäuden,

13.2 Fahrzeugwaagen,

13.3 Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

13.4 künstliche Hohlräume unter derErdoberfläche bis 100 m3 Raum-inhalt,

13.5 private Wege auf und zu Bau-grundstücken,

13.6 land- und forstwirtschaftlicheund erwerbsgärtnerische Wirt-schaftswege,

13.7 Fütterungs- und Melkstände derLandwirtschaft,

13.8 Hilfsfundamente für fahrbare, je-doch ortsfest betriebene land-wirtschaftliche Maschinen, wieTrockner und Dämpfanlagen, so-wie landwirtschaftliche Arbeits-gerüste, wie Heutrocknungs- undPflückgerüste,

13.9 Hochsitze mit einer Grundflächebis 4 m2 und Wildfütterungsstän-de,

13.10 fahrbare Schutzhütten für dieWanderschäferei und Imkerei,

13.11 Treppenaufzüge,

13.12 Markisen, Fensterläden und Roll-läden, außer wenn sie gleichzei-tig als Werbeanlage dienen,

13.13 Anlagen, ausgenommen Gebäu-de und Überbrückungen, in ei-nem Gewässer, an dessen Uferund in Überschwemmungsgebie-ten, soweit diese einem wasser-rechtlichen Zulassungsverfahrenunterliegen,

13.14 Anlagen im Sinne des Produktsi-cherheitsgesetzes oder deren Tei-le, die nach den aufgrund desProduktsicherheitsgesetzes erlas-senen Vorschriften erlaubnis-pflichtig oder überwachungsbe-dürftig sind,

13.15 Nisthilfen für Vögel bis zu einerHöhe von 10 m,

13.16 andere vergleichbare unbedeu-tende Anlagen, soweit sie nichtbereits in Nr. 1 bis 12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind;Freistellungsvorbehalte der ver-gleichbaren Anlagen gelten ent-sprechend.

II Ausbau, Auswechselung, bauli-che Änderung

1 der Ausbau von bestehendenWohngebäuden der Gebäude-klassen 1 bis 3 und von beste-henden landwirtschaftlichen Be-triebsgebäuden der Gebäude-klasse 1 ohne Nutzungsänderungsowie ohne Änderung der tra-genden Konstruktion und der äu-ßeren Gestalt,

2 die Auswechselung von haus-technischen Anlagen, wie Was-serversorgungs-, Abwasserbesei-tigungs-, Lüftungsanlagen undElektroinstallationen, ausgenom-men Feuerstätten,

3 die Erneuerung und Auswechse-lung von Dächern und Dachtei-len ohne Eingriff in die Konstruk-tion bei bestehenden Gebäudender Gebäudeklassen 1 bis 3,

4 die bauliche Änderung und dieÄnderung der äußeren Gestal-tung von Anlagen durch die Er-richtung, An- oder Einbringungvon Anlagen nach Abschnitt I Nr. 3.9 und 5.1,

5 die bauliche Änderung von Anla-gen nach Abschnitt I, sofern die-se auch in geänderter Ausfüh-rung baugenehmigungsfrei wä-ren, Freistellungsvorbehalte gel-ten entsprechend,

6 Einbau eines Personenaufzugs inoder an Ein-und Zweifamilien-häusern unter Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 3.

III Nutzungsänderung

1 die Nutzungsänderung von bau-lichen Anlagen und Räumen,wenn für die neue Nutzung kei-ne anderen oder weitergehendenöffentlich-rechtlichen, insbeson-dere auch bauplanungsrechtli-chen Anforderungen, als für diebisherige Nutzung in Betrachtkommen,

2 die Nutzungsänderung von Räu-men im Zuge der Modernisie-rung von Nutzungseinheiten,wenn die Nutzung der Nutzungs-einheit beibehalten wird,

3 die Nutzungsänderung von bau-lichen Anlagen und Räumendurch die Errichtung, An- oderEinbringung von Anlagen undEinrichtungen nach Abschnitt INr. 3.9, 5.1 und 10.1.5,

4 die Nutzungsänderung von Anla-gen nach Abschnitt I, sofern die-se auch bei geänderter Nutzunggenehmigungsfrei wären,

5 die Rückkehr zu der durch Nut-zungsänderung von Anlagen undRäumen aufgegebenen Nutzunginnerhalb einer Frist von bis zu10 Jahren und die damit verbun-

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dene Herstellung des zum Zeit-punkt vor der Änderung beste-henden baulichen Zustandes, un-ter dem Vorbehalt des AbschnittsV Nr. 1. Dies gilt nicht für Nut-zungsänderungen zu Sonderbau-ten nach § 2 Abs. 9. Für baulicheÄnderungen findet § 68 entspre-chende Anwendung.

IV Abbruch, Beseitigung

1 bauliche Anlagen nach Ab-schnitt I,

2 Gebäude bis 300 m3 Brutto-Rauminhalt unter dem Vorbehaltdes Abschnitts V Nr. 5,

3 Gebäude der Land- oder Forst-wirtschaft oder des Erwerbsgar-tenbaus bis 150 m2 Grundfläche,unter dem Vorbehalt des Ab-schnitts V Nr. 5,

4 Behälter bis 150 m3 Behälterin-halt,

5 Feuerstätten und ihre Verbin-dungsstücke,

6 Transformatoren- und Gasregler-stationen sowie Funkcontainer,

7 Gerüste.

V Freistellungsvorbehalte

1 Beteiligung der Gemeinde1Der Gemeinde ist das beabsich-tigte Vorhaben durch Einreichender erforderlichen Bauvorlagenschriftlich zur Kenntnis zu geben,soweit das Vorhaben nicht demnaturschutzrechtlichen Eingriffs-genehmigungsverfahren unter-liegt oder eine Ausnahmegeneh-migung von einer Veränderungs-sperre erforderlich ist. 2Mit demVorhaben darf 14 Tage nach Ein-gang der erforderlichen Bauvor-lagen bei der Gemeinde begon-nen werden, wenn die Gemeindeder Bauherrschaft nicht schrift-lich erklärt, dass ein Baugeneh-migungsverfahren durchgeführtwerden soll, oder eine vorläufigeUntersagung nach § 15 Abs. 1Satz 2 des Baugesetzbuches be-antragt. 3Teilt die Gemeinde derBauherrschaft vor Ablauf derFrist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren

durchgeführt werden soll und sieeine vorläufige Untersagungnach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bau-gesetzbuches nicht beantragenwird, darf die Bauherrschaft be-reits vor Ablauf der Frist nachSatz 2 mit der Ausführung desVorhabens beginnen. 4Die Ge-meinde kann durch Satzung be-stimmen, dass im Gemeindege-biet oder in genau bezeichnetenTeilen davon bestimmte Vorha-ben von der Verpflichtung nachSatz 1 ausgenommen sind; § 91Abs. 3 gilt entsprechend.

2 Beteiligung von Bauvorlagebe-rechtigten

Das Vorhaben darf erst ausge-führt werden, wenn eine für diejeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 4 bauvorlagebe-rechtigte Person die statisch-kon-struktive und brandschutztechni-sche Unbedenklichkeit festge-stellt und der Bauherrschaft be-scheinigt hat.

3 Beteiligung von Nachweisbe-rechtigten1Das Vorhaben darf erst ausge-führt werden, wenn eine hierfürnach § 68 Abs. 3 Satz 2 berech-tigte Person die statisch-kon-struktive Unbedenklichkeit fest-gestellt und der Bauherrschaftbescheinigt hat. 2In den Fällendes Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3,9.4 und 11.7.2 kann bei schwieri-ger Bauausführung in der Be-scheinigung das Erfordernis einerBauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.

4 Beteiligung von Prüfsachverstän-digen für Energieerzeugungsan-lagen1Anlagen dürfen erst dauerhaft inBetrieb genommen werden,wenn die sichere Benutzbarkeitsowie die ordnungsgemäße Ab-führung der Abgase durch einenach § 68 Abs. 6 berechtigte Per-son festgestellt und der Bauherr-schaft bescheinigt sind. 2§ 75Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entspre-chend.

5 Beauftragung von Fachfirmen

Die Bauherrschaft hat eine bran-chenspezifische Fachfirma mitder Ausführung des Vorhabenszu beauftragen.

244 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

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Artikel 24)

Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

In § 6 Abs. 6 Satz 1 des HessischenLandesplanungsgesetzes vom 12. Dezem-ber 2012 (GVBl. S. 590), geändert durchGesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121),wird das Wort „acht“ durch „zehn“ er-setzt.

Artikel 35)

Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

§ 18 Abs. 1 des Hessischen Ingenieur-gesetzes vom 30. November 2015 (GVBl.S. 457), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgtgeändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „aufgrund einer vonder für die zuständige Ministerinoder des zu ständigen Ministers imBenehmen mit der Ingenieurkam-mer Hessen erlassenen Rechtsver-ordnung“ werden gestrichen.

b) In Nr. 1 werden die Wörter „undmit einer Zusatzausbildung“ ge-strichen.

2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Solange und soweit die für Wirt-schaft zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister von ihreroder seiner Ermächtigung nach § 39Abs. 1 Nr. 4 keinen Gebrauch ge-macht hat, hat die IngenieurkammerHessen nach Maßgabe von Art. 11, 13und 14 der Richtlinie 2005/36/EG undunter Berücksichtigung der Unter-schiede der Qualifikationsniveausund der AnerkennungsbedingungenNäheres zu der Feststellung von Defi-ziten, der Anordnung, Durchführungund Bewertung von erforderlichenAusgleichsmaßnahmen in einer Sat-zung zu regeln.“

Artikel 46)

Änderung des HessischenStraßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in derFassung der Bekanntmachung vom 8. Ju-ni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Anga-be zu § 26 wie folgt gefasst: „§ 26Schutzwald“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst:

㤠26

Schutzwald“

b) In Abs. 1 wird das Wort „Schon-wald“ durch „Schutzwald“ ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort„Schonwald“ durch „Schutz-wald“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe„Forstgesetz in der Fassungvom 10. September 2002(GVBl. I S. 582), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. IS. 434),“ durch „Waldgesetzvom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 17. Dezem-ber 2015 (GVBl. S. 607),“ er-setzt und die Wörter „für dieForstaufsicht“ gestrichen.

d) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort„Schonwald“ durch „Schutzwald“ersetzt.

3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe„6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)“durch „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)“ ersetzt.

4. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort„Fassung“ die Wörter „der Be-kanntmachung“ eingefügt und dieAngabe „6. Oktober 2011 (BGBl. IS 1986)“ durch „8. September2017 (BGBl. I S. 3370)“ ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wiefolgt gefasst:

„a) sich auf Gebiete, die nach derRichtlinie 2009/147/EG desEuropäischen Parlaments unddes Rates vom 30. November2009 über die Erhaltung derwildlebenden Vogelarten(ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geän-dert durch Richtlinie2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L158 S. 193), oder der Richtli-nie 92/43/EWG des Rates vom21. Mai 1992 zur Erhaltungder natürlichen Lebensräumesowie der wildlebenden Tiereund Pflanzen (ABl. EG Nr. L206 S. 7, 2014 Nr. L 95 S. 70),zuletzt geändert durch Richt-linie 2013/17/EU des Ratesvom 13. Mai 2013 (ABl. EUNr. L 158 S. 193), unter beson-derem Schutz stehen, oderauf Natur- oder Wasserschutz-gebiete auswirkt oder“

c) Die folgenden Sätze werden ange-fügt:

„Soll ein Vorhaben innerhalb desangemessenen Sicherheitsabstan-des zu Betriebsbereichen im Sinnedes § 3 Abs. 5a und 5c des Bun-

Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 245

4) Ändert FFN 360-195) Ändert FFN 50-516) Ändert FFN 60-6

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des-Immissions schutz ge setzes inder Fassung der Bekanntmachungvom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durchGesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. IS. 2771), gebaut oder geändertwerden, hat die Planfeststellungs-behörde im Einzelfall festzustel-len, ob ein Störfall im Sinne des § 2 Nr. 8 der Störfall-Verordnungin der Fassung der Bekanntma-chung vom 15. März 2017 (BGBl. IS. 483), geändert durch Gesetzvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), eintreten kann, sich dieEintrittswahrscheinlichkeit einessolchen Störfalls vergrößert oderdie Folgen eines solchen Störfallsverschlimmern können. Kann dies

nicht ausgeschlossen werden, istmit erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen zu rechnen undeine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen.“

5. Dem § 35 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Zuständige Behörde nach § 5Abs. 1, 2 und 7 des Carsharinggeset-zes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230)ist der Gemeindevorstand.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft

246 Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

Wiesbaden, den 28. Mai 2018

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , E n e r g i e ,Ve r k e h r u n d L a n d w i r t s c h a f t

A l - Wa z i r

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Nr. 9 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 6. Juni 2018 247

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Gesetzes überkommunale Abgaben

Artikel 2 Änderung der Hessischen Ge-meindeordnung

Artikel 3 Gesetz zum pauschalen Aus-gleich der Kosten bei der Ein-führung von wiederkehrendenStraßenbeiträgen

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 11)

Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Das Gesetz über kommunale Abgabenin der Fassung der Bekanntmachung vom24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändertdurch Gesetz vom 20. Dezember 2015(GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „sol-len“ durch „können“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die öffentlichen Ver-kehrsanlagen im Außenbereichliegen, können die GemeindenStraßenbeiträge auch für dieHerstellung erheben.“

b) Abs. 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Kommaund die Wörter „wenn die Bei-tragsschuldnerin oder der Bei-tragsschuldner ein berechtigtesInteresse nachweist“ gestri-chen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe„fünf“ durch „zwanzig“ er-setzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „3“durch „1“ ersetzt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a werden die Wörter „undfunktionalen“ gestrichen.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz an-gefügt:

„Soweit einmalige Beiträge nach § 11 für Verkehrsanlagen nochnicht entstanden sind, können dieGemeinden den vor Inkrafttreten

der Satzung über die Erhebungwiederkehrender Beiträge angefal-lenen beitragsfähigen Investitions-aufwand verteilt auf einen Zeit-raum von höchstens 20 Jahren beider Ermittlung des Beitragssatzesberücksichtigen.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 ange-fügt:

„(4) Die Beitrags- und Vorausleis-tungspflichtigen, die in den Jahren2017 und 2018 vor dem Inkrafttretendieses Gesetzes am 7. Juni 2018 nach§ 11 zur Zahlung von Straßenbeiträgenoder zu Vorausleistungen auf einmali-ge Straßenbeiträge verpflichtet wur-den, sind bis zum 31. Dezember 2018berechtigt, nach § 11 Abs. 12 einenRatenzahlungsantrag oder einen Än-derungsantrag zu einer bereits getrof-fenen Ratenzahlungsentscheidung zustellen, soweit der Beitrag oder die Vo-rausleistung noch nicht vollständig ge-zahlt wurde.“

Artikel 22)

Änderung der HessischenGemeindeordnung

Dem § 93 Abs. 2 der Hessischen Ge-meindeordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetzvom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), werdenfolgende Sätze angefügt:

„Von der Verpflichtung, Entgelte vorran-gig zu erheben, sind Straßenbeiträgenach den §§ 11 und 11a des Gesetzesüber kommunale Abgaben in der Fassungder Bekanntmachung vom 24. März 2013(GVBl. S. 134), zuletzt geändert durchGesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)ausgenommen. § 92 Abs. 4 bleibt unbe-rührt.“

Artikel 33)

Gesetz zum pauschalen Ausgleichder Kosten bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen

§ 1

Pauschaler Kostenausgleich bei der Einführung wiederkehrender

Straßenbeiträge

(1) Bestimmt die Gemeinde nach § 11ades Gesetzes über kommunale Abgabenin der Fassung der Bekanntmachung vom24. März 2013 (GVBl. 134), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 28. Mai 2018(GVBl. S. 247), durch Satzung, dass diejährlichen Investitionsaufwendungen fürden Umbau und Ausbau ihrer öffentli-chen Verkehrsanlagen als wiederkehren-

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen

Vom 28. Mai 2018

1) Ändert FFN 334-72) Ändert FFN 331-13) FFN 60-46

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de Beiträge auf die im Abrechnungsge-biet gelegenen Grundstücke verteilt wer-den, zahlt ihr das Land für die Aufwen-dungen zur Bildung der Abrechnungsge-biete einen finanziellen Ausgleich.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 5 Euro je Einwohner, mindestens aber 20 000 Euro je Abrechnungsgebiet. NachBildung eines neuen Abrechnungsgebietswird jeweils der Mindestbetrag von 20 000 Euro ausgezahlt. Nach Bildungsämtlicher Abrechnungsgebiete im Ge-meindegebiet wird die Ausgleichszah-lung anhand der vom Hessischen Statisti-schen Landesamt für die Gemeinde veröf-fentlichten Einwohnerzahl zum 31. De-zember 2016 berechnet und eine sich er-gebende Differenz zum Mindestbetragausgezahlt.

§ 2

Zuständigkeiten, Verfahren, Richtlinie

(1) Zuständige Behörde für das Verfah-ren zu Ausgleichsleistungen nach diesemGesetz ist das RegierungspräsidiumDarmstadt.

(2) Ausgleichszahlungen nach diesemGesetz werden auf Antrag gewährt. Aus-zahlungen für bestandskräftige Bewilli-gungen werden ab dem 1. Januar 2019geleistet. Die durch § 1 bedingten Mehr-ausgaben von bis zu 5 Millionen Euro imJahr 2019 werden durch Einsparungen imKapitel 17 01 bei Titel 575 01 (Zinsen fürAnleihen, Landesschatzanweisungen und

Schuldscheindarlehen anderer Darle-hensgeber) gedeckt.

(3) Das Nähere zur Umsetzung diesesGesetzes regelt eine Richtlinie, die vondem für kommunale Angelegenheiten zu-ständigen Ministerium im Einvernehmenmit dem für Finanzen zuständigen Minis-terium erlassen wird.

§ 3

Prüfungsrechte desHessischen Rechnungshofes

Die Prüfungsrechte des HessischenRechnungshofes und des Präsidenten desHessischen Rechnungshofes nach demGesetz zur Regelung der überörtlichenPrüfung kommunaler Körperschaften inHessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. IS. 708), zuletzt geändert durch Gesetzvom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), blei-ben unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018in Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

Wiesbaden, den 28. Mai 2018

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