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Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

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Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 12. Jahrg., H. 2 (1895), pp. 314-337 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904634 . Accessed: 11/06/2014 08:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.79 on Wed, 11 Jun 2014 08:20:49 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 12. Jahrg., H. 2 (1895), pp. 314-337Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904634 .

Accessed: 11/06/2014 08:20

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold.

Vom 28. August 1894 *). (Gesetzsammlung Nr. 16 S. 3590

I. Steuerpflicht. A. Verpflichtung zur Steuerzahlung.

§ 1. Zur Zahlung der Einkommensteuer sind verpflichtet: 1. Natürliche Personen, welche

a) entweder im hiesigen Lande ihren Wohnsitz oder ihren Aufent- halt haben, soweit sie nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870, davon ausgenommen sind,

b) oder aus dem hiesigen Lande, ohne in demselben ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt zu haben, Einkommen von Grundbesitz oder Gewerbebetrieb beziehen, hinsichtlich dieses Einkommens,

c) oder aus einer staatlichen Kasse des hiesigen Landes, ohne in dem- selben ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt zu haben, Gehalt, Pension oder Wartegeld beziehen, hinsichtlich dieses Einkommens,

d) oder ausserhalb des Deutschen Reiches sich aufhalten, aber die Lippische Staatsangehörigkeit besitzen, bei dauerndem Aufenthalte im Auslande jedoch, wenn sie in Lippe keinen Wohnsitz haben, nur in den beiden ersten Jahren dieses Aufenthalts.

2. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche in Lippe einen Sitz haben, sowie diejenigen eingetragenen Genossen- schaften, deren Betrieb in gewerbsmässiger Weise sowohl hinsichtlich der Anschaffung, als auch des Absatzes der Waren, über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

3. Konsumvereine, welche ihre Waren über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus absetzen, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben.

4. Erbschaften in der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und dem Eintritte der Erben.

Die Bestimmung unter 1 b findet auch auf die unter 2, 3 und 4 benannten Steuerpflichtigen entsprechende Anwendung.

i) Die AusfühniHgsan Weisung vom 24. Oktober 1894 findet sich in der Gesetzsamml. Nr. 29 S. 409 f.

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 3^5

B. Befreiung von der Steuerzahlung. § 2.

Von Zahlung der Einkommensteuer sind befreit: 1. Die Mitglieder der fürstl. Familie. 2. Hinsichtlich des Militäreinkommens die Personen des Unteroffizier-

und Gemeinenstandes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine alle Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

3. Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden, sowie die zur Uebung herangezogenen Ersatzreservisten für die Monate, in welchen solche Uebungen abgehalten werden.

Diese Befreiungen erstrecken sich auf etwaige Familien, denen obige Personen vorstehen.

Die Steuerfreiheit wird für die ganzen Monate auch dann gewährt, wenn nur in einem Teile der letzteren die militärische Dienstleistung stattfindet.

4. Kriegsinvalide hinsichtlich der ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die Empfänger von Ehrensolden, welche mit Kriegsdekorationen verbunden sind, hinsichtlich dieser Bezüge.

5. Personen, welche die Lippisçhe Staatsangehörigkeit nicht besitzen und, ohne ein Amt zu verwalten oder ein Gewerbe zu betreiben, nicht über 3 Monate im hiesigen Lande sich aufhalten; dauert der Auf- enthalt länger, so ist die Steuer, falls sie gesetzlich gefordert werden kann, für die 3 ersten Monate nachzuzahlen.

6. Ausländer hinsichtlich ihres Einkommens aus ausländischem Grund- besitze oder Gewerbebetriebe, sofern sie nicht des Erwerbes wegen in Lippe einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten.

7. Die nach § 1 Steuerpflichtigen, wenn das gesamte jährliche Einkommen derselben auf nicht mehr als 300 M. zu veranschlagen ist.

8. Die zur ersten Stufe eingeschätzten Personen, welche am 1. Januar des Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr 60. Lebensjahr zurückgelegt haben.

C. Gegenstände der Besteuerung. 1. Allgemeine Grundsätze.

§ 3. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen

in Geld und Geldeswert aus: 1. Kapitalvermögen. 2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschliesslich des Miets-

wertes der Wohnung im eigenen Hause. 3. Handel und Gewerbe, einschliesslich des Bergbaus. 4. Gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

§4. Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens-

versicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stamm-

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316 Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Vermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder ver- mindert werden.

§5. I. Von dem Einkommen (§ 3) sind in Abzug zu bringen:

1. Die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben.

2. Die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen und auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Renten, soweit dieselben auf Einnahmequellen haften, welche bei der Veranlagung in Be- tracht kommen.

Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das in § 1 Nr. lb und c bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommens- quellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

3. Die auf besonderen Rechtstiteln (Vertrag, Verschreibung, letzt williger Verfügung) beruhenden dauernden Lasten.

4. Die von dem Grundeigentume, dem Bergbau und dem Gewerbe- betriebe zu entrichtenden direkten Steuern, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind.

5. Die regelmä8sigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Ge- bäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften u. s. w., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind.

6. Die von den Steuerpflichtigen gesetz- oder vertragsmässig zu ent- richtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden- versicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen.

IH Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens,

zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind.

2. Die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschliesslich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes.

§6. Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das Steuerjahr,

ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. (§ 12), nach dem Durchschnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Betriebs- jahre, wenn sie noch nicht 3 Jahre bestanden haben, nach dem Durchschnitte der zwei, bezw. nach Massgabe des einzigen vollen Betriebsjahres zu be- rechnen.

Wenn Einnahmen letztgedachter Ar,t noch nicht 1 Jahr bestehen, so sind sie nach dem mutmasslichen Jahresertrage , das Einkommen der Aktiengesell- schaften u. s. w. (§ 12) aber im nächstfolgenden Jahre auch für den ausser Berechnung gebliebenen Zeitraum nachträglich in Ansatz zu bringen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.

§7. Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungs-

vorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen. Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen

sind, sowie Kostgänger, Untermieter und Schlafstellenmieter werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. gjy

Selbständig zu veranlagen sind: 1. Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben. 2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der

Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes bares Einkommen beziehen.

Auf die lediglich nach § 1, Nr. lb und c dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

2. Besondere Vorschriften,

a) Einkommen aus Kapitalvermögen.

§8. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art,

soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§ 9 und 10) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- besondere :

a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen.

b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerk- schaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und von einer stillen Gesellschaft (Art. 250 ff. des Handelsgesetzbuchs).

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapital forderungen , bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind.

d) Vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternom- menen Veräusserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten u. s. w., abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.

b) Einkommen aus Grundvermögen. §9.

Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufliesst.

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter, bezw. Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter, bezw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.

Für nicht vermietete, sondera von dem Eigentümer, bezw. Nutzniesser selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Mietwerte zu bemessen ; ausser Ansatz bleibt der Mietwert solcher von dem Eigentümer bezw. Nutzniesser zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Einkommen aus Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb enthalten ist.

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikations- zweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 10, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berücksichtigt werden.

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318 Gesetz ül)er die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mietswertes der mitverpachteten Wohnung.

Der Pachtzins einschliesslich des Werts der etwa dem Pächter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaus.

§ 10. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaus

besteht in dem in Gemässheit der allgemeinen Grundsätze (§§ 5-7) ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Massgabe ist der Reingewinn aus dem Handel- und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorge- schrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns bezw. Gewerbetreibenden entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmässigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminde- rung entsprechen.

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel folgendes:

1. Die Zinsen des im Handels- und Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.

2. Der von einer nicht nach § 1 Nr. 2 steuerpflichtigen Erwerbsgesell- schaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils anzurechnen.

3. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Ge- schäften, abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe mass- gebenden Grundsätzen zu berechnen.

d) Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.

§n. Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten

auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfasst insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schrift- stellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangs- berechtigten geknüpft sind.

Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets- werte, jedoch nicht höher als mit 15 vom Hundert des baaren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nachH Massgabe der Bestimmungen im § 9 Abs. 2 an- zurechnen.

Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkoramens ausser Ansatz zu lassen.

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. gJQ

e) Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w.

§ 12. Als steuerpflichtiges Einkommen der in § 1 Nr. 2 bezeichneten Steuer-

pflichtigen gelten die Ueberschüsse , welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt werden, und zwar

unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund- kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reservefonds - soweit solche nicht bei den Ver- sicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind - verwendeten Beträge.

jedoch nach Abzug von 3 Va vom Hundert des eingezahlten Aktien- kapitals; an Stelle des letzteren tritt bei eingetragenen Genossen- schaften die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der Mit- glieder.

Im Falle des § 1 Nr. lb gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Lippe bezw. auf das Einkommen aus Lippischem Grundbesitze entfallt.

Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne Abzug von 3V2 vom Hundert zu Grunde zu legen.

D. Steuersätze. § 13.

Die Einkommensteuer beträgt bei einem Einkommen von mehr als bis einschliesslich in einfacher Hebung

M. M. M. 300 400 0,12 400 500 0,24 500 600 0,36 600 700 0,50

Sie steigt bei höherem Einkommen von mehr als bis einschliesslich in Stufen von in einfacher Hebung um je

M. M. M. M. 700 2100 100 0,2o1)

2100 6900 200 0,5o1) über 6900 300 1,00 *)

Wenn Bruchteile des einfachen Hebungsbetrages zu zahlen sind, so bleiben Pfennigbrüche ausser Ansatz.

§ 14. Für jedes nicht nach § 7 selbständig zu veranlagende Familienglied unter

14 Jahren wird von dem ermittelten steuerpflichtigen Einkommen des Haus- haltungsvorstandes , oder wenn dasselbe nicht genau ermittelt ist, von dem Durchschnittssatze der für das Einkommen massgebenden Steuerstufe, sofern das in Betracht kommende Einkommen 3000 M. nicht übersteigt, der Betrag von 60 M. in Abzug gebracht, mit der Massgabe, dass bei Vorhandensein von drei Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermässigung um eine Stufe stattfindet.

§ 15. Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit

der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende, wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, dass bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 4800 M. eine Ermässigung der im § 13 vorgeschriebenen Steuer- sätze um höchstens 3 Stufen gewährt wird.

i) Die Steuersätze der einzelnen Stufen sind in einem Anhange zusammengestellt. 789

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320 besetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich aussergewöhnliche Be- lastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch den Unterhalt mittelloser Angehöriger, sowie andauernde Krankheit, Verschuldung und be- sondere Unglücksfalle in Betracht. In den drei untersten Stufen kann aus diesen und andern dringlichen Gründen die Steuer ermässigt oder ganz ausser Ansatz gelassen werden.

§ 16. Der durch die Einkommensteuer aufzubringende Betrag wird bei der

Beratung des Etats am Landtage vereinbart.

II. Veranlagung. A. Ort und Vorbereitung.

§ 17. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuer-

pflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§ 18) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat. '

Lippische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch Auf- enthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Lippe zu veranlagen.

Die Veranlagung der im § 1 Nr. 2 bezeichneten Gesellschaften und Ge- nossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Lippe ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der im § 1 Nr. 1 b und c bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, bezw. die gewerbliche oder Handels- anlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erlässt die Regierung.

§ 18. Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde- (Guts-) Vor-

âtand eine vollständige Nachweisung aller für den Gemeinde- (Guts-) Bezirk in Betracht kommenden in Gemässheit des § 1 Steuerpflichtigen aufzunehmen. Personen unter 14 Jahren bleiben dabei unberücksichtigt, es sei denn, dass die- selben besonders zu veranlagen sind.

Die Erteilung der durch den Inhalt des § 14 bedingten Auskunft wird im Wege der Ausführungsverordnung geregelt.

§*19. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist

verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschliesslich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen.

§ 20. Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 1800 M. zur Ein-

kommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche 790

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 32 '

Bekanntmachung und ausserdem an jeden einzelnen ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Letztere ist innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist nach den von der Regierung vor- geschriebenen kostenlos zu verabfolgenden Formularen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission schriftlich oder zu Protokoll unter der Versiche- rung abzugeben, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge- macht sind.

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und einge- tragene Genossenschaften sind ausserdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der General- versammlungen alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ein- zureichen.

Ueber das Einkommen, welches ein Auswärtiger aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im hiesigen Lande (§ 1 Nr. 1 b) bezieht, ist den Steuerbehörden auf deren Verlangen von den Steuerpflichtigen die zur Veranlagung der Steuer erforderliche Auskunft zu erteilen, desgleichen über das Einkommen aus Erb- schafben in der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und dem Eintritte der Erben (§ 1 Nr. 4) von den Vertretern und Verwaltern solcher Erbschaften.

§21. Andre Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung veipflichtet,

sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommis- sion auch an sie ergeht. Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Ver- langen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im § 20 bestimmten Frist zuzulassen.

§ 22. 1. In der Steuererklärung ist der Gesamtbetrag des Einkommens (§ 6)

getrennt nach den in § 3 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben. 2. Das Einkommen von dem ausserhalb des« Veranlagungsbezirkes be-

legenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen. 3. Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird , sind

anzugeben. § 23.

Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermässigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung derselben bedarf.

§ 24. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis

auf die im § 26 angedrohten Rechtsnachteile, sowie auf die Straf bestimmungen des § 57 enthalten.

§ 25. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher Gewalt,

Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im § 1 Nr. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht selb- ständig zu veranlagen sind, von deren Ehemännern abzugeben.

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer- erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Vertretern befreit in der Regel die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbind- lichkeit.

§ 26. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorge-

schriebenen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Ein- Finanzarchiv. XII. Jahrg. 791 21

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322 Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Schätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er gesetzlich verpflichtet ist, nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann, abgibt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag von 25 vom Hundert zu derselben zu zahlen und ausserdem die durch seine Unter- lassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.

Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zu- schlages von 25 vom Hundert steht der Veranlagungskommission zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an die Berufungskommission zulässig ist.

B. Organe, Bezirke und Verfahren. § 27.

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung durch besondere Kommissionen voraus.

Jede Stadt bildet einen Voreinschätzungsbezirk, desgleichen der Flecken Schwalenberg und das Verwaltungsamt Lipperode-Cappel. Hinsichtlich der übrigen zwölf Aemter bestimmt die Regierung nach Anhörung der Gemeinde- räte, ob sie je einen Voreinschätzungsbezirk bilden, oder in je zwei oder mehrere Bezirke geteilt werden sollen.

Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus einem von der Regierung zu ernennenden Vorsitzenden und aus einer von derselben nach Anhörung der Gemeindevertretung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Ein- kommens teils von der Regierung ernannt, teils von den Gemeindevertretungen gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder einschliesslich des Vor- sitzenden muss hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Ernennung von Mitgliedern absehen.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Voreinschätzungs- kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältnis der Einwohnerzahl mit der Massgabe verteilt, dass mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfallt. Sind aber in einem Voreinschätzungs- bezirke mehr als zwei Gutsbezirke vorhanden, so beschränkt sich die Zahl der für sie zu bestimmenden Mitglieder auf. zwei, welche von den Vertretern der Gutsbezirke aus ihrer Mitte zu wählen sind.

Das Recht der Vertretung der Gutsbezirke wird durch deren Vorsteher bezw. ihre Stellvertreter ausgeübt.

§ 28. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäss § 18 von dem Ge-

meinde- (Guts) Vorstände aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung, namentlich auch in Rücksicht auf die im § 2 vorgeschriebenen Befreiungsgründe, zieht über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der sämtlichen Steuerpflichtigen des Voreinschätzungsbezirks , sowie über etwaige besondere die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirtschaftliche Verhält- nisse (§§ 14 und 15) möglichst genaue Nachrichten ein, sammelt alle Merkmale, welche ein Urteil über die Besteuerung zu begründen vermögen und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 1800 M., getrennt nach den verschiedenen Einnahmequellen, sowie die für dieselben vor- zuschlagenden Steuersätze in eine Einkommensnachweisung ein.

§ 29. Das ganze Land wird in vier Veranlagungsbezirke eingeteilt, nämlich: 1. das Verwaltungsamt Detmold und die Städte Detmold, Horn und Lage,

sowie das Verwaltungsamt Lipperode-Cappel, 2. das Verwaltungsamt Brake und die Städte Leingo und Barntrup,

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Page 11: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 323

3. das Verwaltungsamt Schötmar und die Stadt Salzuflen, 4. das Verwaltungsamt Blomberg, die Stadt ßlomberg und der Flecken

Schwalenberg. § 30.

Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze eines von der Re- gierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder auf die Dauer von 6 Jahren teils von der Regierung ernannt, teils - in den Aemtern von den Gemeinderäten, in den Städten und dem Flecken Schwalenberg in vereinigter Versammlung des Magistrats und der Stadtverordneten - aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks gewählt werden.

Die Zahl der gewählten Mitglieder für die Veranlagungsbezirke 1 und 2 beträgt je 9 - 12, für die Veranlagungsbezirke 3 und 4 je 6 - 9. Die Zahl der ernannten Mitglieder ausschli esslich des Vorsitzenden soll den dritten Teil der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Die Verteilung der gewählten Mit- glieder auf die einzelnen Stadt- und Amtsgemeinden erfolgt, soweit thunlich, mit Rücksicht auf die Zahl und die Einkommensverhältnisse der Einwohner durch die Regierung, jedoch in der Art, dass jede Stadt- und Amtsgemeinde mindestens ein Mitglied zu wählen hat.

Alle 3 Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder, und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die grössere Hälfte aus und wird durch neue Ernennungen bezw. Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt bezw. gewählt werden.

§31. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter-

essen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirkes die Ge- schäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beauf- sichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vor- schriften zur Ausführung gelangt.

Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommens- nachweisungen samt deren Unterlagen (§§ 18 und 28) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (§ 20) und diejenigen nicht bereits mit einem Einkommen von mehr als 1800 M. ver- anlagten Steuerpflichtigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Ein- kommen anzunehmen ist, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern. Die sämtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen, hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-) Vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs- kommissionen zu einer besonderen Aeusserung über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag von Amts wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung er- heblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.

Sämtliche Staats- und' Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- kunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu erteilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rück- sichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet.

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324 Gesetz über à*e staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

§ 32. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vor-

einschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§ 28) zu prüfen und soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, vorbehaltlich der Berufung (§ 37) festzusetzen.

In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er der Veranlagungskommission die Verhandlungen zur Beschlussfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den ver- schiedenen Quellen, in die Einkommensnachweisung (§ 28) einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen.

§ 33. Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung

der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden oder mit beratender Stimme teilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden von der Regierung festgesetzt.

§ 34. Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklä-

rungen, sowie die Personenstands- und Einkommensnachweisungen samt deren Unterlagen der ihr nach § 32 Abs. 2 obliegenden Beschlussfassung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 31 Abs. 4, 5 und 6 dem Vorsitzenden zu- stehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungskommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mitteilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, sich binnen einer Frist von 2 Wochen, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnisfalle auf 4 Wochen ver- längert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterlässt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung seitens desselben nicht gehoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige zur Feststellung der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ab- lehnen, welche nach der Zivilprozessordnung zur Ablefinung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens berechtigen.

Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.

Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.

§ 35. Für das ganze Land wird von der Regierung ein Steuerkommissar

ernannt, welcher für Anwendung gleichmässiger Grundsätze bei der Veranlagung zu sorgen und zugleich neben dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das fiskalische Interesse zu vertreten hat. Derselbe ist zu den Sitzungen der Veranlagungskommission einzuladen und mit seinen Anträgen zu hören.

§ 36. Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-

kommission jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen.

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 32 5

Einer erneuten Bekanntmachung an diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuersatz unverändert bleibt, bedarf es nicht.

§ 37. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dein Steuerpflichtigen

als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission und dem Steuer- kommissar das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission zu. Bei derselben Behörde sind auch Beschwerden über das Verfahren der Ver- anlagungskommissionen und deren Vorsitzenden anzubringen.

Die Berufung ist seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, seitens des Steuerkommissars und der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen auszuführen, welche für den Vor- sitzenden der letzteren und für den Steuerkommissar vom Tage des angefoch- tenen Beschlusses, für diejenigen Steuerpflichtigen, denen eine Benachrichtigung zugestellt wird, von dem auf die Zustellung folgenden Tage ab läuft. Für die übrigen Steuerpflichtigen wird der Beginn der Frist von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission bestimmt und durch das Amtsblatt, sowie in orts- üblicher Weise bekannt gemacht.

§ 38. Für das ganze Land wird unter dem Vorsitze eines von der Regierung

zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet. Dieselbe besteht, ausser dem Vorsitzenden, aus acht Mitgliedern, von denen unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens auf die Dauer von 6 Jahren aus den Einwohnern des hiesigen Landes sechs durch den Landtag gewählt, zwei durch die Regierung ernannt werden.

Die Bestimmungen im § 30 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 39. Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige

Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen. Ihm liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts ob. Er hat die gleichmässige An- wendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

§ 40. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und

die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzende an- gebrachten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zu- stehenden Hilfsmitteln (§31 Abs. 4, 5 und 6, § 34) Gebrauch zu machen.

Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eid- liche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Die Berufungskommission hat die sämtlichen Unterlagen der durch die Veranlagungskommission und durch deren Vorsitzenden festgesetzten Steuer- sätze (§ 32 Abs. 1, § 34) sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Er- innerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.

§ 41. Das Ergebnis der Berufung hat der Vorsitzende der Berufungskommission

dem Steuerpflichtigen, dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission und dem Steuerkommissar mittels einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen.

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Page 14: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

326 ^esetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, worauf die Steuerpflichtigen in jener Zuschrift auf- merksam zu machen sind, wenn ihre Berufung den von ihnen beantragten Erfolg nicht gehabt hat oder einer gegen sie gerichteten Berufung vollständig oder teilweise entsprochen ist.

§ 42. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts steht der Regierung zu,

welche auch über Beschwerden zu entscheiden hat, welche eine gesetzwidrige Heranziehung zur Besteuerung oder das Verfahren der Berufungskomraission oder des Vorsitzenden derselben betreffen.

Den Steuerpflichtigen bleibt unbenommen, nach erfolgter Entscheidung der Regierung wegen gesetzwidriger Heranziehung zur Besteuerung den Rechts- weg zu beschreiten.

C. Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Kommissionen. § 43.

Für jeden Vorsitzenden und für jedes Mitglied der Voreinschätzungs- und Veraniagungskommissionen, sowie der Berufungskommission sind Stell- vertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im § 30 Abs. 3 finden auf die Stell- vertreter entsprechende Anwendung.

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Zur Ablehnung einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgten Ernennung oder Wahl, sowie zu vorzeitiger Niederlegung des Dienstes als Mit- glied einer Kommission oder als Stellvertreter berechtigen nur folgende Gründe :

1. Anhaltende Krankheit. 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom

Wohnorte mit sich bringen. 3. Alter von 65 Jahren. 4. Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes. 5. Sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Re-

gierung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer den Dienst als Mitglied einer Kommission 6 Jahre lang versehen

hat, kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Dienstes für die nächsten 6 Jahre ablehnen.

Wenn jemand ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund sich weigert, einen der hier in Rede stehenden Dienste zu übernehmen oder den über- nommenen Dienst bis zum Schlüsse der Amtsdauer zu versehen, so kann während des Zeitraums, für welchen er verpflichtet war, sein Steuersatz um 1¡s - V* er" höht werden. Die Entscheidung hierüber steht allein der Regierung zu.

§ 44. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzu-

berufen, deren Geschäft vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse aus- zuführen.

Nach Bedürfnis können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden.

Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; falls es sich um Geldbeträge handelt, gilt der niedrigere Satz.

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Page 15: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 327

Solange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor- sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissions- mitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen ist von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

§ 45. Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand-

schlags an Eidesstatt zu geloben, dass sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimhalten werden.

Das gleiche Gelöbnis haben vor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheim- haltung der Kommissionsverhandlungen, sowie der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet. Die Steuererklärungen sind unter besonderem Verschluss auf- zubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über die- selben, nur zur Kenntnis durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten gelangen.

§ 46. Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen

an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Bei Uebersendung durch die Post bedarf es einer Zustellungsurkunde. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schrift- stückes an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung 2 Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die ausserhalb des hiesigen Landes zu bewirkenden Zustellungen können mittels eingeschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für vollzogen.

§ 47. Unterlässt der berechtigte Verband, ungeachtet gehöriger Aufforderung,

die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neu- wahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

III. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres und Erhebung der Steuer.

§ 48. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr

(Steuerjahr). 797

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328 besetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

§ 49. Die Vennehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres

begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung infolge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer, soweit nicht etwa bereits die Erbschaft besteuert ist (§ 1 Nr. 3), von dem Beginne des auf den Anfall derselben folgenden Monats ab verpflichtet.

§ 50. Wird nachgewiesen, dass während des laufenden Steuerjahres infolge

des Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücks- fälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil ver- mindert worden ist oder dass ein wegfallendes Einkommen anderweit zur Ein- kommensteuer herangezogen wird (§ 49), so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem ver- bliebenen Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer be- ansprucht werden.

§ 51. Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den

Steuerrollen nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst u. s. w. steuerpflichtig werden, oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

§ 52. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission trifft in den Fällen der

§§ 49, 50 und 51 die vorläufige Entscheidung. Die Feststellung erfolgt durch die halbjährlich zusammentretende Veranlagungskommission, auch ohne An- rufung seitens des Steuerpflichtigen.

Die Steuerpflichtigen sind nach Massgabe des § 21 zur Abgabe von Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.

§ 53. Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz ver-

ändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzüge, an- zumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

Insofern die polizeiliche Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt die Ab- bezw. Anmeldung bei der letzteren die Ab- bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande.

Den Gemeindevorständen liegt nach den von der Regierung hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

§ 54. Die Zeit der Hebung der für das betreffende Jahr vereinbarten einfachen

Hebungssätze wird von der Regierung unter möglichst gleichmässiger Ver- teilung auf die einzelnen Monate festgesetzt.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Termine bis zum ganzen Jahresbetrage im voraus zu zahlen.

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Page 17: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. g29

§ 55. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-

mitteln nicht aufgehalten, muss vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

§ 56. Veranlagte Einkommensteuerbeträge können von der Regierung in ein-

zelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.

IV. Strafen, Kosten und Schlussbestimmungen. § 57.

Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechtsmittels

a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,

wird, wenn eine Verkürzung der Staatskasse stattgefunden hat, mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem vier- bis zehn- fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M., bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 3-100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

§58. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben der Strafe und

unabhängig von derselben. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren

und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Massgabe des Erbanteils und nur auf Höhe desselben, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Veranlagungskommission zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde bei der Regierung zulässig ist.

§ 59. Wer die in Gemässheit des § 19 von ihm erforderte Auskunft verweigert

oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe von 1 bis 300 M. bestraft.

Wer der im § 53 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe von 1 - 20 M. bestraft.

§ 60. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten, sowie die Mitglieder

der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, 799

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Page 18: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

330 besetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhand- lungen, unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

§ 61. Die auf Grund der §§ 57, 59 u. 60 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen

Geldstrafen sind nach Massgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§ 28 u. 29) in Haft umzu- wandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in betreff der in den §§ 57 u. 59 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

Die Regierung ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die im § 57 vor- geschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Hat der Beschuldigte in Lippe keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Re- gierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim- haltung (§ 60) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

§ 62. Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staats-

kasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung.

§ 63. Mit Ausnahme der Vorsitzenden erhalten die Mitglieder der Berufungs-

kommission 9, der Veranlagungskommissionen 6, der Voreinschätzungskommis- sionen 3 M. für jeden Sitzungstag. Den Mitgliedern der Veranlagungskom- missionen werden für jedes notwendige Nachtquartier 3 M. vergütet. Reisekosten werden nach Massgabe des Gesetzes vom 21. März 1892 (Lan des Verordnungen Bd. 21 S. 37) erstattet, in der Regel aber nur für eine Her- und Rückreise. Die den Vorsitzenden und etwaigem Hilfspersonale derselben, sowie dem Steuer- kommissar zu gewährenden Vergütungen werden von der Regierung bestimmt.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§ 34) werden nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

§ 64. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlussfristen, sowie die Frist zur

Einreichung der Steuererklärungen werden für die in aussereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere ausserhalb des Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert.

§ 65. Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei

der Veranlagung übergangen oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklichen 800

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Page 19: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 33 j

Einkommen nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne dass eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§ 57 u. 58), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages ver- pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die 3 Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- gegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben nach Massgabe ihres Erbanteils, jedoch nur bis zur Höhe desselben, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 66. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht ent-

hält, bleiben die auf rückständige Staatssteuern bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Einführung kürzerer Verjährungsfristen u. s. w. vom 8. Juli 1851 (Landesverordnungen Bd. 10 S. 489) in Kraft.

§ 67. Die Regierung wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Zunächst kommt dasselbe spätestens bei der Veranlagung für das Etats-

jahr 1897/98 zur Anwendung. Alle Bestimmungen, welche diesem Gesetze entgegenstehen, werden auf-

gehoben.

Anhang zu dem Gesetze über die staatliche Einkommensteuer vom 28. August 1894.

Zusammenstellung der Steuersätze in den einzelnen Stufen.

(Siehe § 13 des Gesetzes.)

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. M. M. M. I M. M. M.

1. 300 400 0,12 16. 1800 1900 3,50 2. 400 500 0,24 17. 1900 2000 3,75 3. 500 600 0,36 18. 2000 2100 4,00 4. 600 700 0,50 19. 2100 2300 4,50 5. 700 800 0,75 20. 2300 2500 5,00 6. 800 900 1,00 21. 2500 2700 5,50 7. 900 1000 1,25 22. 2700 2900 6,00 8. 1000 1100 1,50 23. 2900 3100 6,50 9. 1100 1200 1,75 24. 3100 3300 7,00 10. 1200 1300 2,00 25. 3300 3500 7,50 11. 1300 1400 2,25 26. 3500 3700 8,00 12. 1400 1500 2,50 27. 3700 3900 8,50 13. 1500 1600 2,75 28. 3900 4100 9,00 14. 1600 1700 3,00 29. 4100 4300 9,50 15. 1700 1800 3,25 30. 4300 4500 10,00

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332 Gesetz über ̂e staatL Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der yon bis sätze der von bis sátze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. M. M. M. I M. M. M.

31. 4,500 4,700 10,50 81. 18,300 18,600 55 32. 4,700 4,900 11,00 82. 18,600 18,900 56 33. 4,900 5,100 11,50 83. 18,900 19,200 57 34. 5,100 5,300 12,00 84. 19,200 19,500 58 35. 5,300 5,500 12,50 85. 19,500 19,800 59 36. 5,500 5,700 13,00 86. 19,800 20,100 60 37. 5,700 5,900 13,50 87. 20,100 20,400 61 38. 5,900 6,100 14,00 88. 20,400 20,700 62 39. 6,100 6,300 14,50 89. 20,700 21,000 63 40. 6,300 6,500 15,00 90. 21,000 21,300 64 41. 6,500 6,700 15,50 91. 21,300 21,600 65 42. 6,700 6,900 16 92. 21,600 21,900 66 43. 6,900 7,200 17 93. 21,900 22,200 67 44. 7,200 7,500 18 94. 22,200 22,500 68 45. 7,500 7,800 19 95. 22,500 22,800 69 46. 7,800 8,100 20 96. 22,800 23,100 70 47. 8,100 8,400 21 97. 23,100 23,400' 71 48. 8,400 8,700 22 98. 23,400 23,700 72 49. 8,700 9,000 23 99. 23,700 24,000 73 50. 9,000 9,300 24 100. 24,000 24,300 74 51. 9,300 9,600 25 101. 24,300 24,600 75 52. 9,600 9,900 26 102. 24,600 24,900 76 53. 9,900 10,200 27 103. 24,900 25,200 77 54. 10,200 10,500 28 104. 25,200 25,500 78 55. 10,500 10,800 29 105. 25,500 25,800 79 56. 10,800 11,100 30 106. 25,800 26,100 80 57. 11,100 11,400 31 107. 26,100 26,400 81 58. 11,400 11,700 32 108. 26,400 26,700 82 59. 11,700 12,000 33 109. 26,700 27,000 83 60. 12,000 12,300 34 110. 27,000 27,300 84 61. 12,300 12,600 35 111. 27,300 27,600 85 62. 12,600 12,900 36 112. 27,600 27,900 86 63. 12,900 13,200 37 113. 27,900 28,200 87 64. 13,200 13,500 38 114. 28,200 28,500 88 65. 13,500 13,800 39 115. 28,500 28,800 89 66. 13,800 14,100 40 116. 28,800 29,100 90 67. 14,100 14,400 41 117. 29,100 29,400 91 68. 14,400 14,700 42 118. 29,400 29,700 92 69. 14,700 15,000 43 119. 29,700 30,000 93 70. 15,000 15,300 44 120. 30,000 30,300 94 71. 15,300 15,600 45 121. 30,300 30,600 95 72. 15,600 15,900 46 122. 30,600 30,900 96 73. 15,900 16,200 47 123. 30,900 31,200 97 74. 16,200 16,500 48 124. 31,200 31,500 98 75. 16,500 16,800 49 125. 31,500 31,800 99 76. 16,800 17,100 50 126. 31,800 32,100 100 77. 17,100 17,400 51 127. 32,100 32,400 101 78. 17,400 17,700 52 128. 32,400 32,700 102 79. 17,700 18,000 53 129. 32,700 33,000 103 80. 18,000 18,300 54 130. 33,000 33,á00 104

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 333

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. M. M. 1 M. I M. M. M.

131. 33,300 33,600 105 181. 48,300 48,600 155 132. 33,600 33,900 106 182. 48,600 48,900 156 133. 33,900 34,200 107 183. 48,900 49,200 157 134. 34,200 34,500 108 184. 49,200 49,500 158 135. 34,500 34,800 109 185. 49,500 49,800 159 136. 34,800 35,100 110 186. 49,800 50,100 160 137. 35,100 35,400 111 187. 50,100 50,400 161 138. 35,400 35,700 112 188. 50,400 50,700 162 139. 35,700 36,000 113 189. 50,700 51,000 163 140. 36,000 36,300 114 190. 51,000 51,300 164 141. 36,300 36,600 115 191. 51,300 51,600 165 142. 36,600 36,900 116 192. 51,600 51,900 166 143. 36,900 37,200 117 193. 51,900 52,200 167 144. 37,200 37,500 118 194. 52,200 52,500 168 145. 37,500 37,800 119 195. 52,500 52,800 169 146. 37,800 38,100 120 196. 52,800 53,100 170 147. 38,100 38,400 121 197. 53,100 53,400 171 148. 38,400 38,700 122 198. 53,400 53,700 172 149. 38,700 39,000 123 199. 53,700 54,000 173 150. 39,000 39,300 124 200. 54,000 54,300 174 151. 39,300 39,600 125 201. 54,300 54,600 175 152. 39,600 39,900 126 202. 54,600 54,900 176 153. 39,900 40,200 127 203. 54,900 55,200 177 154. 40,200 40,500 128 204. 55,200 55,500 178 155. 40,500 40,800 129 205. 55,500 55,800 179 156. 40,800 41,100 130 206. 55,800 56,100 180 157. 41,100 41,400 131 207. 56,100 56,400 181 158. 41,400 41,700 132 208. 56,400 56,700 182 159. 41,700 42,000 133 209. 56,700 57,000 183 160. 42,000 42,300 134 210. 57,000 57,300 184 161. 42,300 42,600 135 211. 57,300 57,600 185 162. 42,600 42,900 136 212. 57,600 57,900 186 163. 42,900 43,200 137 213. 57,900 58,200 187 164. 43,200 43,500 138 214. 58,200 58,500 188 165. 43,500 43,800 139 215. 58,500 58,800 189 166. 43,800 44,100 140 216. 58,800 59,100 190 167. 44,100 44,400 141 217. 59,100 59,400 191 168. 44,400 44,700 142 218. 59,400 59,700 192 169. 44,700 45,000 143 219. 59,700 60,000 193 170. 45,000 45,300 144 220. 60,000 60,300 194 171. 45,300 45,600 145 221. 60,300 60,600 195 172. 45,600 45,900 146 222. 60,600 60,900 196 173. 45,900 46,200 147 223. 60,900 61,200 197 174. 46,200 46,500 148 224. 61,200 61,500 198 175. 46,500 46,800 149 225. 61,500 61,800 199 176. 46,800 47,100 150 226. 61,800 62,100 200 177. 47,100 47,400 151 227. 62,100 62,400 201 178. 47,400 47,700 152 228. 62,400 62,700 202 179. 47,700 48,000 153 229. 62,700 63,000 203 180. 48,000 48,300 154 230. 63,000 63,300 204

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Page 22: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

334 Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr ai8 einschliessl. Stufen mehr aig einschliessl. I M. M. M. H M. I M. 1 M. I I I I I I I

231. 63,300 63,600 205 281. 78,300 78,600 255 232. 63,600 63,900 206 282. 78,600 78,900 256 233. 63,900 64,200 207 283. 78,900 79,200 257 234. 64,200 64,500 208 284. 79,200 79,500 258 235. 64,500 64,800 209 285. 79,500 79,800 259 236. 64,800 65,100 210 286. 79,800 80,100 260 237. 65,100 65,400 211 287. 80,100 80,400 261 238. 65,400 65,700 212 288. 80,400 80,700 262 239. 65,700 66,000 213 289. 80,700 81,000 263 240. 66,000 66,300 214 290. 81,000 81,300 264 241. 66,300 66,600 215 291. 81,300 81,600 265 242. 66,600 66,900 216 292. 81,600 81,900 266 243. 66,900 67,200 217 293. 81,900 82,200 267 244. 67,200 67,500 218 294. 82,200 82,500 268 245. 67,500 67,800 219 295. 82,500 82,800 269 246. 67,800 68,100 220 296. 82,800 88,100 270 247. 68,100 68,400 221 297. 83,100 83,400 271 248. 68,400 68,700 222 298. 83,400 83,700 272 249. 68,700 69,000 223 299. 83,700 84,000 273 250. 69,000 69,300 224 300. 84,000 84,300 274 251. 69,300 69,600 225 301. 84,300 84,600 275 252. 69,600 69,900 226 302. 84,600 84,900 276 253. 69,900 70,200 227 303. 84,900 85,200 277 254. 70,200 70,500 228 304. 85,200 85,500 278 255. 70,500 70,800 229 305. 85,500 85,800 279 256. 70,800 71,100 230 306. 85,800 86,100 280 257. 71,100 71,400 231 307. 86,100 86,400 281 258. 71,400 71,700 232 308. 86,400 86,700 282 259. 71,700 72,000 233 309. 86,700 87,000 283 260. 72,000 72,300 234 310. 87,000 87,300 284 261. 72,300 72,600 235 811. 87,300 87,600 285 262. 72,600 72,900 236 312. 87,600 87,900 286 263. 72,900 73,200 237 313. 87,900 88,200 287 264. 73,200 73,500 238 314. 88,200 88,500 288 265. 73,500 73,800 239 315. 88,500 88,800 289 266. 73,800 74,100 240 316. 88,800 89,100 290 267. 74,100 74,400 241 317. 89,100 89,400 291 268. 74,400 74,700 242 318. 89,400 89,700 292 269. 74,700 75,000 243 319. 89,700 90,000 293 270. 75,000 75,300 244 320. 90,000 90,300 294 271. 75,300 75,600 245 321. 90,300 90,600 295 272. 75,600 75,900 246 322. 90,600 90,900 296 273. 75,900 76,200 247 323. 90,900 91,200 297 274. 76,200 76,500 248 324. 91,200 91,500 298 275. 76,500 76,800 249 325. 91,500 91,800 299 276. 76,800 77,100 250 326. 91,800 92,100 300 277. 77,100 77,400 251 327. 92,100 92,400 301 278. 77,400 77,700 252 328. 92,400 92,700 302 279. 77,700 78,000 253 329. 92,700 93,000 303 280. 78,000 78,300 254 330. 93,000 93,300 304

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Page 23: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 335

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. I M. M. M. 1 M. M. M.

331. 93,300 93,600 305 381. 108,300 108,600 355 332. 93,600 93,900 306 382. 108,600 108,900 356 333. 93,900 94,200 307 383. 108,900 109,200 357 334. 94,200 94,500 308 384. 109,200 109,500 358 335. 94,500 94,800 309 I 385. 109,500 109,800 359 336. 94,800 95,100 310 1 386. 109,800 110,100 360 337. 95,100 95,400 311 387. 110,100 110,400 361 338. 95,400 95,700 312 388. 110,400 110,700 362 339. 95,700 96,000 313 389. 110,700 111,000 363 340. 96,000 96,300 314 390. 111,000 111,300 364 341. 96,300 96,600 315 391. 111,300 111,600 365 342. 96,600 96,900 316 392. 111,600 111,900 366 343. 96,900 97,200 317 393. 111,900 112,200 367 344. 97,200 97,500 318 394. 112,200 112,500 368 345. 97,500 97,800 319 395. 112,500 112,800 369 346. 97,800 98,100 320 396. 112,800 113,100 370 347. 98,100 98,400 321 397. 113,100 113,400 371 348. 98,400 98,700 322 398. 113,400 113,700 372 349. 98,700 99,000 323 399. 113,700 114,000 373 350. 99,000 99,300 324 400. 114,000 114,300 374 351. 99,300 99,600 325 401. 114,300 114,600 375 352. 99,600 99,900 326 402. 114,600 114,900 376 353. 99,900 100,200 327 403. 114,900 115,200 377 354. 100,200 100,500 328 ! 404. 115,200 115,500 378 355. 100,500 100,800 329 405. 115,500 115,800 379 356. 100,800 101,100 . 330 I 406. 115,800 116,100 380 357. 101,100 101,400 331 407. 116,100 116,400 381 358. 101,400 101,700 332 408. 116,400 116,700 382 359. 101,700 102,000 333 409. 116,700 117,000 383 360. 102,000 102,300 334 410. 117,000 117,300 384 361. 102,300 102,600 335 411. 117,300 117,600 385 362. 102,600 102,900 336 412. 117,600 117,900 386 363. 102,900 103,200 337 413. 117,900 118,200 387 364. 103,200 103,500 338 414. 118,200 118,500 388 365. 103,500 103,800 339 415. 118,500 118,800 389 366. 103,800 104,100 340 416. 118,800 119,100 390 367. 104,100 104,400 341 417. 119,100 119,400 391 368. 104,400 104,700 342 418. 119,400 119,700 392 369. 104,700 105,000 343 419. 119,700 120,000 393 370. 105,000 105,300 344 420. 120,000 120,300 394 371. 105,300 105,600 345 421. 120,300 120,600 395 372. 105,600 105,900 346 422. 120,600 120,900 396 373. 105,900 106,200 347 423. 120,900 121,200 397 374. 106,200 106,500 348 424. 121,200 121,500 398 375. 106,500 106,800 349 425. 121,500 121,800 399 376. 106,800 107,100 350 426. 121,800 122,100 400 377. 107,100 107,400 351 427. 122,100 122,400 401 378. 107,400 107,700 352 428. 122,400 122,700 402 379. 107,700 108,000 353 429. 122,700 123,000 403 380. 108,000 108,300 354 430. 123,000 123,300 404

11 805

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Page 24: Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in Lippe-Detmold. Vom 28. August 1894

336 Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894.

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. M. M. M. Il M. M. M.

431. 123,300 123,600 405 481. 138,300 138,600 455 432. 123,600 123,900 406 482. 138,600 138,900 456 433. 123,900 124,200 407 483. 138,900 139,200 457 434. 124,200 124,500 408 484. 139,200 139,500 458 435. 124,500 124,800 409 485. 139,500 139,800 459 436. 124,800 125,100 410 486. 139,800 140,100 460 437. 125,100 125,400 411 487. 140,100 140,400 461 438. 125,400 125,700 412 488. 140,400 140,700 462 439. 125,700 126,000 413 489. 140,700 141,000 463 440. 126,000 126,300 414 490. 141,000 141,300 464 441. 126,300 126,600 415 491. 141,300 141,600 465 442. 126,600 126,900 416 492. 141,600 141,900 466 443. 126,900 127,200 417 493. 141,900 142,200 467 444. 127,200 127,500 418 494. 142,200 142,500 468 445. 127,500 127,800 419 495. 142,500 142,800 469 446. 127,800 128,100 420 496. 142,800 143,100 470 447. 128,100 128,400 421 497. 143,100 143,400 471 448. 128,400 128,700 422 498. 143,400 143,700 472 449. 128,700 129,000 423 499. 143,700 144,000 473 450. 129,000 129,300 424 500. 144,000 144,300 474 451. 129,300 129,600 425 501. 144,300 144,600 475 452. 129,600 129,900 426 502. 144,600

* 144,900 476

453. 129,900 130,200 427 503. 144,900 145,200 477 454. 130,200 130,500 428 504. 145,200 145,500 478 455. 130,500 130,800 429 505. 145,500 145,800 479 456. 130,800 131,100 430 506. 145,800 146,100 480 457. 131,100 131,400 431 507. 146,100 146,400 481 458. 131,400 131,700 432 508. 146,400 146,700 482 459. 131,700 132,000 433 509. 146,700 147,000 483 460. 132,000 132,300 434 510. 147,000 147,300 484 461. 132,300 132,600 435 511. 147,300 147,600 485 462. 132,600 132,900 436 512. 147,600 147,900 486 463. 132,900 133,200 437 513. 147,900 148,200 487 464. 132,200 133,500 438 514. 148,200 148,500 488 465. 133,500 133,800 439 515. 148,500 148,800 489 466. 133,800 134,100 440 516. 148,800 149,100 490 467. 134,100 134,400 441 517- 149,100 149,400 491 468. 134,400 134,700 442 518. 149,400 149,700 492 469. 134,700 135,000 443 519. 149,700 150,000 493 470. 135,000 135,300 444 520. 150,000 150,300 494 471. 135,300 135,600 445 521. 150,300 150,600 495 472. 135,600 135,900 446 522. 150,600 150,900 496 473. 135,900 136,200 447 523. 150,900 151,200 497 474. 136,200 136,500 448 524. 151,200 151,500 498 475. 136,500 136,800 449 525. 151,500 151,800 499 476. 136,800 137,100 450 526. 151,800 152,100 500 477. 137,100 137,400 451 527. 152,100 152,400 501 478. 137,400 137,700 452 528. 152,400 152,700 502 479. 137,700 138,000 453 529. 152,700 153,000 503 480. 138,000 138,300 454 530. 153,000 153,300 504

806

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Gesetz über die staatl. Einkommensteuer in Lippe-Detmold vom 28. August 1894. 337

Die Steuer beträgt bei Die Steuer beträgt bei Nro. einem Einkommen Steuer- Nro. einem Einkommen Steuer- der von bis sätze der von bis sätze

Stufen mehr als einschliessl. Stufen mehr als einschliessl. M. M. M. M. I M. 1 M. 531. 153,300 153,600 505 579. 167,700 168,000 553 532. 153,600 153,900 506 580. 168,000 168,300 554 533. 153,900 154,200 507 581. 168,300 168,600 555 534. 154,200 154,500 508 582. 168,600 168,900 556 535. 154,500 154,800 509 583. 168,900 169,200 557 536. 154,800 155,100 510 584. 169,200 169,500 558 537. 155,100 155,400 511 585. 169,500 169,800 559 538. 155,400 155,700 512 586. 169,800 170,100 560 539. 155,700 156,000 513 587. 170,100 170,400 561 540. 156,000 156,300 514 588. 170,400 170,700 562 541. 156,300 156,600 515 589. 170,700 171,000 563 542. 156,600 156,900 516 590. 171,000 171,300 564 543. 156,900 157,200 517 591. 171,300 171,600 565 544. 157,200 157,500 518 592. 171,600 171,900 566 545. 157,500 157,800 519 593. 171,900 172,200 567 546. 157,800 158,100 520 594. 172,200 172,500 568 547. 158,100 158,400 521 595. 172,500 172,800 569 548. 158,400 158,700 522 596. 172,800 173,100 570 549. 158,700 159,000 523 597. 173,100 173,400 571 550. 159,000 159,300 524 598. 173,400 173,700 572 551. 159,300 159,600 525 599. 173,700 174,000 573 552. 159,600 159,900 526 600. 174,000 174,300 574 553. 159,900 160,200 527 601. 174,300 174,600 575 554. 160,200 160,500 528 602. 174,600 174,900 576 555. 160,500 160,800 529 603. 174,900 175,200 577 556. 160,800 161,100 530 604. 175,200 175,500 578 557. 161,100 161,400 531 605. 175,500 175,800 579 558. 161,400 161,700 532 606. 175,800 176,100 580 559. 161,700 162,000 533 607. 176,100 176,400 581 560. 162,000 162,300 534 608. 176,400 176,700 582 561. 162,300 162,600 535 609. 176,700 177,000 583 562. 162,600 162,900 536 610. 177,000 177,300 584 563. 162,900 163,200 537 611. 177,300 177,600 585 564. 163,200 163,500 538 612. 177,600 177,900 586 565. 163,500 163,800 539 613. 177,900 178,200 587 566. 163,800 164,100 540 614. 178,200 178,500 588 567. 164,100 164,400 541 615. 178,500 178,800 589 568. 164,400 164,700 542 616. 178,800 179,100 590 569. 164,700 165,000 543 617. 179,100 179,400 591 570. 165,000 165,300 544 618. 179,400 179,700 592 571. 165,300 165,600 545 619. 179,700 180,000 593 572. 165,600 165,900 546 620. 180,000 180,300 594 573. 165,900 166,200 547 621. 180,300 180,600 595 574. 166,200 166,500 548 622. 180,600 180,900 596 575. 166,500 166,800 549 623. 180,900 181,200 597 576. 166,800 167,100 550 624. 181,200 181,500 598 577. 167,100 167,400 551 625. 181,500 181,800 599 578. 167,400 167,700 552 626. 181,800 182,100 600

Bei höherem Einkommen steigt die Steuer weiter in Stufen von 300 M. um jé 1 M.

Finanzarchiv. XII. Jahrg. 807 22

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