+ All Categories
Home > Documents > Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der...

Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: doanxuyen
View: 214 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
5
Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 298-301 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907980 . Accessed: 12/06/2014 18:40 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930

Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung undVerbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 2 (1930), pp. 298-301Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907980 .

Accessed: 12/06/2014 18:40

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930

Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maß- nahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der

Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930. (RGBl. 1930 I Nr. 20 S. 187.)

Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags zur Erleichterung und Verbilligung der Kredit- versorgung der deutschen Wirtschaft auf den Gebieten des Steuerabzugs vom Kapitalertrage bei festverzinslichen Wertpapieren x), der Kapitalverkehrsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Besteuerung inländischer Aktiengesellschaften, deren Zweck in der Verwaltung, dem Erwerb und der Ver- äußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen anderer Erwerbs - gesellschaf ten oder von Schuldverschreibungen in geringen Posten besteht (Kapital- verwaltungsgesellschaften), steuerliche Erleichterungen zu treffen. Den fest- verzinslichen Wertpapieren stehen gleich die Vorzugsaktien der Deutschen Reichs- bahn-Gesellschaft. Die Reichsregierung ist verpflichtet, dem Steuerausschuß des Reichstags halbjährliche Übersichten darüber vorzulegen, bei welchen Gesell- schaften auf Grund dieses Gesetzes Steuererleichterungen für Kapitalverwaltungs- gesellschaften eingetreten sind 2).

Begründung des Gesetzentwurfs vom 2. Mai 1930 3). Vor dem Weltkrieg hatte die deutsche Volkswirtschaft einen solchen Zu-

wachs an Kapital, daß sie dem Ausland erhebliche Beträge darlehnsweise oder auf dem Wege der Beteiligung zur Verfügung stellen konnte. Kriegs- und Nach- kriegszeit sowie die Reparationslasten haben einen starken Rückschlag in dieser gesunden Entwicklung gebracht. Das deutsche Kapital reicht heute nicht mehr für die Kreditversorgung der deutschen Volkswirtschaft aus. Aus dieser Erkennt- nis ergibt sich die Notwendigkeit, daß alles getan werden muß, was geeignet ist, die Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft zu erleichtern und zu verbilligen. Es muß daher die Neigung des Auslandes, Gelder nach Deutschland zu geben - selbstverständlich zu für die deutsche Wirtschaft erträglichen Bedingungen - , gefördert werden. Die hierfür in Aussicht genommenen Maßnahmen werden gleichzeitig dazu dienen, dem deutschen Kapital eine Anlage in Deutschland selbst wünschenswerter als eine Anlage im Ausland erscheinen zu lassen. Gelingt dies, so ist zu hoffen, daß neue Arbeitsmöglichkeiten für die werktätige Bevölke- rung geschaffen werden und die Zahl der Erwerbslosen abnimmt. Der Erreichung dieses Zieles stehen zurzeit noch u. a. auch eine Reihe steuerlicher Vorschriften der deutschen Steuergesetzgebung entgegen. Es ist die Erfahrung gemacht wor- den, daß Personen, die als ausländische Geldgeber in Frage kämen, sich durch gewisse steuerliche Verhältnisse abhalten lassen, ihr Geld nach Deutschland zu

*) Die Worte „bei festverzinslichen Wertpapieren" kamen durch den Reichstag hinzu. 2) Der letzte Satz wurde vom Reichstag zugefügt. 3) Reichstag. IV. 1928. Drucks. Nr. 1996.

832

This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930

Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen. 299

bringen oder sich an deutschen Unternehmungen zu beteiligen. Auch die Kapital- abwanderungen vom Inland ins Ausland werden vielfach vom steuerlichen Ge- sichtspunkt stark beeinflußt. Es soll damit nicht gesagt werden, daß die Aus- dehnung großer deutscher Betriebe und ihr Hinübergreifen auf das Ausland nicht ein wertvolles Aktivum der deutschen Volkswirtschaft sein kann, besonders wenn für solche Transaktionen rein wirtschaftliche Gründe (ζ. Β. Erleichterung des Exports, niedrigere Zinsen usw.) maßgebend sind. Aber in vielen Fällen sind es lediglich steuerliche Gründe, die derartige Transaktionen bedingen. Und das hat für Deutschland schwere volkswirtschaftliche Nachteile. Es ist da einmal auf die währungspolitischen Einwirkungen derartiger Kapitalabwanderungen hinzuweisen. Einen reinen Verlust erleidet die deutsche Volkswirtschaft auch dadurch, daß der Unterschied zwischen den Soll- und Habenzinsen nicht der deutschen Wirtschaft, sondern dem Ausland zufließt, wenn die ins Ausland gebrachten Kapitalien vom Ausland der deutschen Wirtschaft wieder zur Verfügung gestellt werden. Der Hauptnachteil aber liegt darin, daß der deutschen kapitalarmen Wirtschaft über- haupt Kapital entzogen wird. Die Neigung zu solchen Kapitalabwanderungen wird noch dadurch verstärkt, daß eine Reihe von Ländern, insbesondere solche, die Deutschland benachbart sind, infolge glücklicherer Verhältnisse sehr niedrige Steuern haben. Es muß ein Ziel der bevorstehenden deutschen Steuergesetzgebung sein, bei denjenigen Steuern, die die Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft zu hemmen geeignet sind, Erleichterungen eintreten zu lassen, zumal wenn da- durch keine wesentlichen finanziellen Ausfälle entstehen. Diese Auffassung ist auch auf der Tagung der Friedrich-List- Gesellschaft im Oktober 1929, die sich mit dem Problem „Kapitalbildung und Steuersystem" beschäftigt hat, fast ein- mütig zum Ausdruck gekommen. Demgemäß hat auch die Reichsregierung be- reits in ihrem Finanzprogramm vom Dezember 1929 Erleichterungen beim Steuer- abzug vom Kapitalertrag und bei den Kapitalverkehrsteuern vorgesehen; auch waren steuerliche Erleichterungen für die sogenannten Kapitalverwaltungsgesell- schaften (Investment-Trusts) in Aussicht genommen. Die Entwicklung der finan- ziellen Verhältnisse in den seitdem vergangenen drei Monaten hat es leider nicht gestattet, dieses Finanzprogramm in dem damals vorgesehenen Ausmaß und Tempo zur Durchführung zu bringen. Die Reichsregierung ist jedoch der Auf- fassung, daß, um die Abwanderung deutschen Geldes ins Ausland zu verhindern, alles Erforderliche getan werden muß, sobald es die Verhältnisse nur irgendwie gestatten. Sie schlägt daher in dem anliegenden Gesetzentwurfe vor, daß ihr eine Ermächtigung gegeben wird, mit Zustimmung des Reichsrats und eines Aus- schusses des Reichstags zur Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft auf den Gebieten des Steuerabzugs vom Kapitalertrage, der Kapitalverkehrsteuern und der Kapitalverwaltungsgesellschaften steuerliche Erleichterungen zu treffen. Sie wird von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sobald ihr die Lage des deutschen Kapitalmarkts dies wünschenswert erscheinen läßt.

Die Beseitigung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag ist seit langem ziem- lich einmütig mit der Begründung gefordert worden, daß der Steuerabzug nicht den Gläubiger, sondern den Schuldner treffe, daß er kreditverteuernd wirke und daß er dementsprecheüd die Absatzmöglichkeiten von Pfandbriefen und Obliga- tionen im Inland und nach dem Ausland beeinträchtige. Ein verringerter Pfand- briefabsatz mache sich auch störend auf dem Baumarkt bemerkbar. Ein sofortiger Abbau des Steuerabzugs ist wegen der Etat- und Kassenlage im Augenblicke noch nicht möglich. Die Reichsregierung glaubt aber, daß sich schon im Laufe des Rechnungsjahrs 1930 die Möglichkeit ergeben wird, den Steuerabzug bei festverzinslichen Wertpapieren aufzuheben. Da eine derartige Entscheidung unter Umständen schnell zu treffen wäre, erscheint es ihr zweckmäßig, wenn sie, ohne den umständlichen Weg der Gesetzgebung in Anspruch nehmen zu müssen, dazu schon jetzt eine Ermächtigung bekäme. Die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften wird dadurch gewährleistet, daß der Reichsrat und ein Ausschuß des Reichstags, der Steuerausschuß, zustimmen sollen.

Eine Ermächtigung zur Steuersenkung wird auch für die Verkehrsteuern erstrebt. Insbesondere gilt dies für die Gesellschaftsteuer, damit Unternehmungen,

833

This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930

300 Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen.

die sich wirtschaftlich als deutsche darstellen, auch im Inland gegründet werden, und nicht, wie es jetzt häufig geschieht, Neugründungen von Deutschen im Aus- land vorgenommen werden oder Ausländer, die sich an der deutschen Wirtschaft beteiligen wollen, aus steuerlichen Gründen auf Gründungen im Auslande be- stehen. Neben der Gesellschaftsteuer spielen bei der Gründung von inländischen Gesellschaften die Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachssteuer eine wichtige Rolle. Für das Einbringen von Grundstücken bei Betriebszusammenschlüssen sind durch das Steuermilderungsgesetz, dessen Geltungsdauer am 30. September 1930 abläuft, steuerliche Erleichterungen vorgesehen. Es kommt aber in Frage, für das Einbringen von Grundstücken in Gesellschaften allgemein ähnliche steuer- liche Vergünstigungen zu schaffen, wie sie im Steuermilderungsgesetz vorgesehen sind. Sonst ist damit zu rechnen, daß wegen der Höhe der steuerlichen Belastung der Grundbesitz nicht eingebracht, sondern der Gesellschaft auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird, z. B. durch Verpachtung. Die Gesellschaft wird in solchen Fällen in ihrer Kreditversorgung gehemmt, weil eine wesentliche Kredit- unterlage, nämlich der Grundbesitz, nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört. Es erscheint daher geboten, die Reichsregierung zu ermächtigen, auch auf dem Ge- biet der Grunderwerbsteuer und der Wertzuwachssteuer die erforderlichen steuer- lichen Erleichterungen zu treffen. Von der Ermächtigung soll nur Gebrauch ge- macht werden, wenn Grundstücke in Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Bei der Wertpapiersteuer wäre vor allem eine einheitliche Bemessung des Satzes für In- und Auslandsanleihen (heute 2 ν. Η., die für Auslandsanleihen auf % ν. Η. ermäßigt werden können) erwünscht, damit nicht Anleihen, die an sich im Inland aufgelegt werden können, im Ausland her- ausgebracht werden. Schließlich käme auch eine Ermäßigung der Börsenumsatz- steuer in Frage, die gesteigerte Effektenkurse und ein lebhafteres Börsengeschäft zur Folge haben könnte, was auch wieder dem deutschen Kapitalmarkt als ganzem zugute kommen würde. Gefördert würde die günstige Wirkung durch eine gleich- zeitig von den Banken vorzunehmende Herabsetzung ihrer Provisionen für den Effektenhandel. Bindende Zusicherungen für eine solche Herabsetzung im Falle einer Herabsetzung der Börsenumsatzsteuer liegen vor.

Kapitalverwaltungsgesellschaften oder, wie man sie im Ausland nennt, In- vestement-Trusts gibt es im Ausland viel, in Deutschland so gut wie gar nicht. Es sind das Aktiengesellschaften, deren Zweck in der Verwaltung, dem Erwerb und in der Veräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen anderer Erwerbsgesellschaften oder von Schuldverschreibungen in geringen Posten besteht. Der volkswirtschaftliche Nutzen solcher Unternehmungen liegt darin, daß sie ihren Aktionären wegen der durch den Besitz zahlreicher Werte in kleinen und kleinsten Posten bedingten Risikoverteilung einen stabileren Kurs und eine ge- sichertere Rentabilität zu geben vermögen. Solche Werte sind gerade für den deutschen Kapitalisten wegen der Ungewißheit der Verhältnisse in einzelnen Branchen oder Teilen einzelner Branchen von besonderem Wert. Auch für die Unternehmungen würden sich, wenn dadurch dis Kurse ihrer Aktien gehoben würden, Erleichterungen bei der Kapitalbeschaffung ergeben. Der Grund, weshalb es solche Kapitalverwaltungsgesellschaften in Deutschland heute noch nicht gibt, liegt vornehmlich auf steuerlichem Gebiete. Da das Schachtelprivileg für sie nicht in Anwendung kommt, sind sie heute voll steuerpflichtig. Eine solche steuer- liche Belastung können sie aber nicht vertragen, da sie keine eigene Produktion treiben, sondern nur Kapital verwalten, d. h. Aktien und Schuldverschreibungen anderer Unternehmungen aufkaufen und von der daraus gezogenen Rente wieder- um ihrerseits Dividende verteilen. Im Ausland sind derartige Unternehmungen weitgehendst steuerlich privilegiert. Solche Steuererleichterungen, auch auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer, müßten auch hier aus- gesprochen werden. Ein finanzieller Ausfall wird daraus kaum entstehen, da es, wie gesagt, derartige Unternehmungen heute in Deutschland noch nicht gibt. Können solche Unternehmungen erst einmal gegründet werden, so kann erwartet werden, daß sich ausländische Kapitalisten in nennenswertem Ausmaß an ihnen beteiligen. Auch aus dieser Maßnahme würde sich also eine Verbilligung und Er- leichterung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft ergeben.

834

This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen zwecks Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Vom 9. Juni 1930

Gesetz über die Ermächtigung zu steuerlichen Maßnahmen. 301

Anlage. Der Wirtschaftspolitische und der Finanzpolitische Ausschuß des Vorläufigen

Reichswirtschaftsrats haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 2. April 1930 den Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Ergreifung von steuerlichen Maßnahmen zum Zwecke der Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft beraten.

Die Ausschüsse faßten ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf in der nach- stehenden, ohne Widerspruch angenommenen Entschließung zusammen:

„Von dem Wunsche getragen, eine Belebung der Wirtschaft, insbesondere des Baumarktes, herbeizuführen, stimmt der Vorläufige Reichswirtschaftsrat dem im Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Ergreifung von steuerlichen Maßnahmen zum Zwecke der Erleichterung und Verbilligung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft enthaltenen Grundgedanken steuer- licher Erleichterungen zu.

Auch im Falle, daß solche Maßnahmen auf Grund eines Ermächtigungs- gesetzes durch Verordnungen ergriffen werden, erwartet der Vorläufige Reichs- wirtschaftsrat, daß ihm diese zur Begutachtung vorgelegt werden."

835

This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 18:40:18 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended