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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern in der Fassung vom 2. Dezember 1928

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern in der Fassung vom 2. Dezember 1928 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 1 (1929), pp. 440-462 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906973 . Accessed: 13/06/2014 10:19 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.105.154.127 on Fri, 13 Jun 2014 10:19:29 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern in der Fassung vom 2. Dezember1928Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 1 (1929), pp. 440-462Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906973 .

Accessed: 13/06/2014 10:19

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern in der Fassung vom 2. Dezember 1928.

Erster Teil. Staatssteuer.

§ 1. Der Staat erhebt direkte Steuern gemäß den folgenden Bestimmungen.

I. Abschnitt. Steuerpflicht.

A. Allgemeine Bestimmungen. § 2. Steuerpflichtig sind:

1. Natürliche Personen, die im Kanton wohnen; 2. juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiete des Kantons haben; 3. auswärts domizilierte natürliche und juristische Personen,

a) die Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen sind,

b) die Eigentum oder Nutznießung an im Kanton gelegenem Grundeigentum haben,

c) die Eigentum oder Nutznießung an im Kanton von Behörden verwaltetem Vermögen haben, soweit das Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung eine solche Besteuerung zuläßt.

§ 3. Von der Steuerpflicht sind befreit: 1. Die Eidgenossenschaft nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung; 2. das Staatsgut und die unter Aufsicht des Staates stehenden Separatfonds und

Stiftungen. 3. die Gemeinden für die Gemeindegüter, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen ; 4. die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten Güter und Stif-

tungen ; 5. Krankenvereine auf Gegenseitigkeit; 6. Versicherungsgesellschaften, welche auf Grund der Gesetzgebung staatliche

Beiträge erhalten; 7. Vertreter fremder Staaten innerhalb der Schranken des Völkerrechtes und

der Bundesgesetzgebung. Außerdem können juristische Personen, welche nach ihren Statuten gemein-

nützige Zwecke verfolgen, durch den Regierungsrat von der Steuerpflicht ganz oder teilweise befreit werden.

§ 4. Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit dem Zeitpunkte, in dem sie zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangen.

Minderjährige werden für ihr Arbeitseinkommen nach Ablauf des Jahres steuerpflichtig, in dem sie das 18. Alters jähr zurückgelegt haben.

Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit ihrer Entstehung und endigt nach Durchführung ihrer Liquidation.

§ 5. Die im Laufe eines Jahres in den Kanton einziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen haben die Steuer für die Zeit, während welcher sie im Kanton wphnen, zu bezahlen.

Der Aufenthalt in einer Heil-, Pflege-, Verhafts- oder Erziehungsanstalt, der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt oder der Berufslehre begründet für sich allein kein steuerrechtliches Domizil.

§ 6. Das Einkommen und das Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten 440

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und der im Haushalte des Steuerpflichtigen lebenden, unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen ist als Ganzes zu versteuern.

Leben Ehegatten nicht in Gütergemeinschaft, so ist jeder Ehegatte für die Steuer nur im Verhältnis seines Anteils am gesamten Einkommen und Vermögen haftbar.

Vom Arbeitseinkommen minderjähriger Angehöriger, die das 18. Alters jähr zurückgelegt haben, wird nur der 500 Fr. übersteigende Betrag zum Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt hinzugerechnet.

§ 7. Streitigkeiten darüber, ob natürliche oder juristische Personen, sowie Vermögens- und Einkommensteile der zürcherischen Steuerhoheit unterstehen, entscheidet erstinstanzlich die Finanzdirektion, zweitinstanzlich die Ober-Rekurs- kommission.

Rekurse sind spätestens 20 Tage nach Zustellung der Taxationsanzeige mit- telst begründeter Eingabe unter Bezeichnung der Beweismittel bei der Finanz- direktion einzureichen.

Der Entscheid der Finanzdirektion kann innert 20 Tagen von der Zustellung an gerechnet an die Ober-Rekurskommission weitergezogen werden.

§ 7bis. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen und mit fremden Staaten auf dem Gebiete des Steuerrechtes Gegenrechtserklärungen aus- zutauschen.

Erscheinen im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmaßnahmen not- wendig, so ist der Regierungsrat zu ihrer Anordnung befugt, soweit nicht bundes- rechtliche Vorschriften und Staatsverträge entgegenstehen.

Der Regierungsrat ist bei der Abgabe von Gegenrechtserklärungen und bei der Anordnung von Vergeltungsmaßnahmen an die Vorschriften der kantonalen Steuergesetzgebung nicht gebunden.

B. Besteuerung der natürlichen Personen. 1. Einkommenssteuer.

§ 8. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die gesamten Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahme- quellen, insbesondere :

1. Der Arbeitslohn; 2. Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes; 3. Einkünfte als Beamter oder Angestellter; 4. Einkünfte aus dem Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes und aus der Be-

wirtschaftung von Grundeigentum; 5. Kapital-, Pacht- und Mietzinse; 6. Dividenden von Aktien, Anteilscheinen und anderen Geschäftsanteilen; 7. der realisierte Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten, insbesondere Grund-

stücken und Wertpapieren, der auf Wertsteigerungen in den letzten zehn Jahren zurückzuführen ist;

8. Nutznießungen, Pensionen, Renten, Tantiemen, Gratifikationen; 9. der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause, einer Amtswohnung oder einer

anderen freien Wohnung, der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes, sowie andere Naturalleistungen. § 9. Von diesem Einkommen dürfen die Steuerpflichtigen abrechnen:

1. Die für den Betrieb des Geschäftes, Gewerbes oder Berufes notwendigen Ausgaben;

2. die Gehalte und Löhne der Angestellten und Arbeiter, die Naturalleistungen an diese und die für sie bezahlten Versicherungsbeiträge;

3. den zur Verzinsung von Schulden erforderlichen Betrag; Pflichtige, die auch außerhalb des Kantons steuerpflichtig sind, nur in dem nach § 21, Ziffer 3, zulässigen Verhältnis;

4. Renten, die vom steuerpflichtigen Einkommen bezahlt werden müssen; 5. die Kosten des Unterhaltes von Vermögensgegenständen, sowie bei Geschäf-

ten und Gewerben die geschäftsmäßig begründeten ordentlichen Abschrei- bungen an diesen Gegenständen;

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6. bei Einkommen unter zehntausend Franken die Prämien für die Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung, sowie die Beiträge für Pensions-, Alters- und Arbeitslosenversicherung für den Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen Personen bis auf den Gesamtbetrag von 400 Fr. Dagegen dürfen nicht abgerechnet werden: die Aufwendungen für Anschaf-

fung und für Verbesserung von Vermögensgegenständen und für Tilgung von Schulden; die Ausgaben für Bestreitung des Haushaltes mit Einschluß der Woh- nungsmiete.

§ 10. Kantonseinwohner, die außerhalb des Kantons Liegenschaften besitzen oder in andern Kantonen ein Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Gesamteinkommen denjenigen Betrag in Abzug bringen, für den sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung am Orte ihres Grund- besitzes oder Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, die im Ausland ein Erwerbsunternehmen betreiben, kön- nen von ihrem Gesamteinkommen die Quote in Abzug bringen, die dem Verhält- nis ihres auswärtigen Geschäftsertrages zu ihrem Gesamtgeschäftsertrag entspricht, mit der Beschränkung jedoch, daß mindestens ein Drittel ihres ganzen Reingewin- nes aus Geschäftsbetrieb im Kanton Zürich steuerpflichtig bleibt.

§ 11. Außerhalb des Kantons wohnhafte Personen, die im Kantonsgebiet Liegenschaften besitzen, und in andern Kantonen domizilierte Personen, die im Kanton Zürich ein Erwerbsunternehmen nach § 2, Ziffer 3 a, betreiben, haben hier den aus diesem Grundeigentum oder Gewerbebetrieb resultierenden Ertrag nach Maßgabe des Bundesrechtes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung zu versteuern.

Im Ausland wohnhafte Personen, die im Kanton Zürich ein Erwerbsunter- nehmen im Sinne von § 2, Ziffer 3 a, dieses Gesetzes betreiben, entrichten hier die Einkommenssteuer von einem Reinertrag, der nach Maßgabe des im Zürcher Geschäft erzielten Jahresumsatzes, unter angemessener Berücksichtigung der Ge- schäftsausgaben, festzusetzen ist.

§ 12. Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen und ähn- lichen einmaligen Zuwendungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen.

§ 13. Das Einkommen muß mindestens so hoch eingeschätzt werden, daß es nicht weniger beträgt, als der Aufwand der Personen, die aus diesem Einkommen leben.

Für neu in den Kanton einziehende Steuerpflichtige, welche sich nicht des Erwerbes wegen in demselben aufhalten, gilt während der ersten drei Jahre ihres erstmaligen Aufenthaltes im Kanton der Aufwand des Pflichtigen für sich und die mit ihm zusammenlebenden Personen als steuerpflichtiges Einkommen.

§ 14. Für die Berechnung der Einkommenssteuer werden folgende Steuer- einheiten festgesetzt:

1 Franken vom Hundert für die ersten 1 000 Franken 2 „ „ „ „ „ weitern 2 000 3 „ „ „ „ „ „ 3 000 4 „ „ „ „ „ „4 000 5 „ „ „ „ „ „5 000 6 „ „ „ „ „ ., 6 000 7 „ „ „ „ „ „ 7 000 8 „ „ „ „ „ „ 14 000

Nach diesen Einheiten ergeben sich folgende Steuerbeträge: Ein- Ein- Ein- Ein-

kommen Steuer kommen Steuer kommen Steuer kommen Steuer Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 100 1 600 6 1 100 12 1 600 22 200 2 700 7 1200 14 1700 24 300 3 800 8 1300 16 1800 26 400 4 900 9 1400 18 1900 28 500 5 1000 10 1500 20 2 000 30

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Ein- Ein- Ein- Ein- kommen Steuer kommen Steuer kommen Steuer kommen Steuer

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 2 100 32 7 700 208 13 300 465 18 900 784 2 200 34 7 800 212 13 400 470 19 000 790 2 300 36 7 900 216 13 500 475 19 100 796 2 400 38 8 000 220 13 600 480 19 200 802 2 500 40 8100 224 13 700 485 19 300 808 2 600 42 8 200 228 13 800 490 19 400 814 2 700 44 8 300 232 13 900 495 19 500 820 2 800 46 8 400 236 14 000 500 19 600 826 2 900 48 8 500 240 14 100 505 19 700 832 3 000 50 8 600 244 14 200 510 19 800 838 3 100 53 8 700 248 14 300 515 19 900 844 3 200 56 8 800 252 14 400 520 20 000 850 3 300 59 8 900 256 14 500 525 20100 856 3 400 62 9 000 260 14 600 530 20 200 862 3 500 65 9 100 264 14 700 535 20 300 868 3 600 68 9 200 268 14 800 540 20 400 874 3 700 71 9 300 272 14 900 545 20 500 880 3 800 74 9 400 276 15 000 550 20 600 886 3 900 77 9 500 280 15 100 556 20 700 892 4 000 80 9 600 284 15 200 562 20 800 898 4 100 83 9 700 288 15 300 568 20 900 904 4 200 86 9 800 292 15 400 574 21000 910 4 300 89 9 900 296 15 500 580 21 100 917 4 400 92 10 000 300 15 600 586 21 200 924 4 500 95 10 100 305 15 700 592 21 300 931 4 600 98 10 200 310 15 800 598 21400 938 4 700 101 10 300 3J5 15 900 604 21500 945 4 800 104 10 400 320 16 000 610 21 600 952 4 900 107 10 500 325 16 100 616 21 700 959 5 000 110 10 600 330 16 200 622 21800 966 5 100 113 10 700 335 16 300 628 21900 973 5 200 116 10 800 340 16 400 634 22 000 980 5 300 119 10 900 345 16 500 640 22 100 987 5 400 122 11000 350 16 600 646 22 200 994 5 500 125 11100 355 16 700 652 22 300 1001 5 600 128 11200 360 16 800 658 22 400 1008 5 700 131 11300 365 16 900 664 22 500 1015 5 800 134 11400 370 17 000 670 22 600 1022 5 900 137 11500 375 17 100 676 22 700 1029 6 000 140 11600 380 17 200 682 22 800 1036 6100 144 11700 385 17 300 688 22 900 1043 6 200 148 11800 390 17 400 694 23 000 1050 6 300 152 11900 395 17 500 700 23 100 1057 6 400 156 12 000 400 17 600 706 23 200 1064 6 500 160 12 100 405 17 700 712 23 300 1071 6 600 164 12 200 410 17 800 718 23 400 1078 6 700 168 12 300 415 17 900 724 23 500 1085 6 800 172 12 400 420 18 000 730 23 600 1092 6 900 176 12 500 425 18 100 736 23 700 1099 7 000 180 12 600 430 18 200 742 23 800 1106 7 100 184 12 700 435 18 300 748 23 900 1113 7 200 188 12 800 440 18 400 754 24 000 1120 7 300 192 12 900 445 18 500 760 24100 1127 7 400 196 13 000 450 18 600 766 24 200 1134 7 500 200 13 100 455 18 700 772 24 300 1141 7 600 204 13 200 460 18 800 778 24 400 1148

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IV. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 24 500 1155 28 900 1472 33 300 1824 37 700 2176 24 600 1162 29 000 1480 33 400 1832 37 800 2184 24 700 1169 29 100 1488 33 500 1840 37 900 2192 24 800 1176 29 200 1496 33 600 1848 38 000 2200 24 900 1183 29 300 1504 33 700 1856 38100 2208 25 000 1190 29 400 1512 33 800 1864 38 200 2216 25100 1197 29 500 1520 33 900 1872 38 300 2224 25 200 1204 29 600 1528 34 000 1880 38 400 2232 25 300 1211 29 700 1536 34 100 1888 38 500 2240 25 400 1218 29 800 1544 34 200 1896 38 600 2248 25 500 1225 29 900 1552 34 300 1904 38 700 2256 25 600 1232 30 000 1560 34 400 1912 38 800 2265 25 700 1239 30100 1568 34 500 1920 38 900 2272 25 800 1246 30 200 1576 34 600 1928 39 000 2280 25 900 1253 30 300 1584 34 700 1936 39100 2288 26 000 1260 30 400 1592 34 800 1944 39 200 2296 26100 1267 30 500 1600 34 900 1952 39 300 2304 26 200 1274 30 600 1608 35 000 1960 39 400 2312 26 300 1281 30 700 1616 35100 1968 39 500 2320 26 400 1288 30 800 1624 35 200 1976 39 600 2328 26 500 1295 30 900 1632 35 300 1984 39 700 2336 26 600 1302 31000 1640 35 400 1992 39 800 2344 26 700 1309 31 100 1648 35 500 2000 39 900 2352 26 800 1316 31 200 1656 35 600 2008 40 000 2360 26 900 1323 31 300 1664 35 700 2016 40 100 2368 27 000 1330 31400 1672 35 800 2024 40 200 2376 27 100 1337 31 500 1680 35 900 2032 40 300 2384 27 200 1344 31 600 1688 36 000 2040 40 400 2392 27 300 1351 31 700 1696 36 100 2048 40 500 2400 27 400 1358 31800 1704 36 200 2056 40 6Oo 2408 27 500 1365 31 900 1712 36 300 2664 40 700 2416 27 600 1372 32 000 1720 36 400 2072 40 800 2424 27 700 1379 32 100 1728 36 500 2080 40 900 2432 27 800 1386 32 200 1736 36 600 2088 41000 2440 27 900 1393 32 300 1744 36 700 2096 41 100 2448 28 000 1400 32 400 1752 36 800 2104 41200 2456 28100 1448 32 500 1760 36 900 2112 41300 2464 28 200 1416 32 600 1768 37 000 2120 41400 2472 28 300 1424 32 700 1776 37 100 2128 41 500 2480 28 400 1432 32 800 1784 37 200 2136 41 600 2488 28 500 1440 32 900 1792 37 300 2144 41 700 2496 28 600 1448 33 000 1800 37 400 2152 41800 2504 28 700 1456 33 100 1808 37 500 2160 41 900 2512 28 800 1464 33200 1816 37 600 2168 42 000 2520

Für Einkommen über 42 000 Fr. beträgt die Steuer 6 vom Hundert.

§ 15. Vom Einkommen der im Kanton wohnenden Steuerpflichtigen sind steuerfrei :

1. Die ersten 1000 Fr. für den Steuerpflichtigen; 2. weitere 600 Fr. für die Haushaltung der verheirateten, verwitweten und ge-

schiedenen Pflichtigen, der beiden letzterwähnten jedoch nur, wenn Kinder aus der früheren Ehe mit ihnen in gemeinsamem Haushalt leben;

3. 400 Fr. für jedes höchstens 18 Jahre alte, eheliche, adoptierte und außer- eheliche Kind des Steuerpflichtigen oder seiner Ehefrau; für außereheliche Kinder jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder seine Ehefrau für deren Unterhalt aufkommt;

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 445

4. 400 Fr. für jede erwerbsunfähige Person, die vom Steuerpflichtigen unter- halten wird. Diese Bestimmung findet auf die Ehefrau keine Anwendung. Unterhalten mehrere im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige eine erwerbs- unfähige Person, so wird der steuerfreie Betrag nur einmal abgezogen. Der Steuerbetrag für das steuerfreie Einkommen wird von der gesamten Ein-

kommenssteuer abgezogen.

2. Ergänzungssteuer. § 16. Der Ergänzungssteuer unterliegt das reine Vermögen der Steuerpflich-

tigen nach dem Verkehrswerte. § 17. Nutznießungsgut ist vom Nutznießer zu versteuern. § 18. Bei land- und forstwirtschaftlich beworbenen Grundstücken werden

nur drei Vierteile, bei Gartenanlagen, deren Bestand im öffentlichen Interesse liegt, wird nur die Hälfte des Verkehrswertes eingesetzt.

§ 19. Steuerpflichtige, die gemäß § 13 nach ihrem Aufwand eingeschätzt wer- den, entrichten die Ergänzungssteuer von einem ihrem taxierten Einkommen ent- sprechenden Kapital.

§ 20. Lebens- und Altersversicherungen unterliegen der Ergänzungssteuer mit der Hälfte ihres Rückkaufswertes, sofern dieser 5000 Fr. übersteigt.

§ 21. Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 1. Die vom Steuerpflichtigen und seiner Familie benutzten Kleider, Bücher,

der nötige Hausrat; 2. bis zum Gesamtwert von 10 000 Fr. : die zur Ausübung des Berufes oder

Handwerkes dienenden Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, die im Land- wirtschaftsbetrieb erforderlichen Geräte und Maschinen, sowie die im eigenen Gewerbebetrieb hergestellten und darin wieder verbrauchten Erzeugnisse;

3. die Hälfte des im Kanton von Behörden verwalteten Vermögens auswärts wohnender Eigentümer, sofern davon auswärts nachweisbar eine entsprechende Steuer entrichtet wird. § 22. Hat ein Pflichtiger neben seinen der zürcherischen Steuerhoheit unter-

liegenden Aktiven noch außerhalb des Kantons steuerbares Vermögen, so darf von den hier steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven entsprechender Teil der Passiven abgerechnet werden.

§ 23. Kantonseinwohner, die außerhalb des Kantonsgebietes Liegenschaften besitzen oder in andern Kantonen ein Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Reinvermögen diejenige Quote in Abzug bringen, für die sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung am Orte ihres Grund- besitzes oder Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, welche im Ausland ein Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Reinvermögen eine Quote in Abrechnung bringen, die dem Verhältnis ihres auswärtigen beweglichen Geschäftskapitals zu ihren gesamten beweglichen Geschäftsaktiven entspricht, mit der Einschränkung jedoch, daß mindestens ein Drittel ihres reinen Geschäftsvermögens im Kanton Zürich steuer- pflichtig bleibt.

§ 24. Außerhalb des Kantons wohnhafte Pflichtige, die im Kantonsgebiet Grundeigentum besitzen, und in andern Kantonen domizilierte Personen, die im Kanton Zürich ein Erwerbsunternehmen nach § 2, Ziffer 3 a, betreiben, entrichten die Ergänzungssteuer von derjenigen Quote ihres Reinvermögens, die nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung der zürcherischen Steuerhoheit untersteht.

Im Ausland domizilierte Personen, die im Kanton Zürich ein Erwerbsunter- nehmen im Sinne von § 2, Ziffer 3 a, betreiben, entrichten die Ergänzungssteuer vom Wert der in ihrem hiesigen Geschäft investierten Kapitalien nach Abzug der mit dem Zürcher Geschäftsbetrieb in direktem Zusammenhang stehenden Verbind- lichkeiten, sowie von dem Guthaben des Hauptgeschäftes gegenüber der zürche- rischen Geschäftsniederlassung.

§ 25. Erwerbsunfähigen oder in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Steuer- pflichtigen kann je nach dem Grade des Bedürfnisses die Ergänzungssteuer er-

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446 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

lassen werden, und zwar bis zum Betrage von 10 000 Fr. Vermögen für eine Person und bis zum Betrage von 30 000 Fr. für mehrere in einer Haushaltung lebende Personen.

§ 26. Die Ergänzungssteuer beträgt: anderthalb vom Tausend für Vermögen bis auf 500 000 Fr. ; zwei vom Tausend für die Vermögensteile von 500 001 bis 1 000 000 Fr.; zweieinhalb vom Tausend für Vermögensteile über 1 000 000 Fr.

C. Besteuerung der juristischen Personen. 1. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit wirtschaftlichen

Zwecken. § 27. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit wirtschaftlichen

Zwecken bezahlen an Stelle der Einkommenssteuer eine Ertragssteuer und an Stelle der Ergänzungssteuer eine Kapitalsteuer.

§ 28. Für die auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften, wie landwirt- schaftliche, Konsum- und Versicherungsgenossenschaften, und für die Vereine wird die Ertragssteuer nach den für das Einkommen natürlicher Personen fest- gesetzten Steuereinheiten (§ 14), die Kapitalsteuer gleich wie die Ergänzungs- steuer für die natürlichen Personen (§ 26) berechnet.

§ 29. Für Aktiengesellschaften und für solche Genossenschaften, die ihrem Wesen und ihrem Zwecke nach nicht zu den in § 28 genannten Genossenschaften gehören, beträgt:

Die Ertragssteuer halb so viele Prozente des Reinertrages, als dieser Prozente des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, aber höchstens 10 Prozent des Rein- ertrages ;

die Kapitalsteuer 1 y2 vom Tausend des steuerpflichtigen Kapitals. § 30. Als steuerpflichtiger Reinertrag gelten:

1. Der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung, abzüglich des Saldo - Vortrages aus der letzten Rechnung;

2. alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschiedenen, für solche Verwen- dungen beanspruchten Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht als geschäfts- mäßig begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können, wie z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbesserung von Vermögensobjekten, Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital, freiwillige Zuwendungen an Dritte;

3. Abschreibungen, die nicht geschäftsmäßig begründet sind. Dagegen sind nicht als steuerpflichtiger Reinertrag, sondern als Betriebs-

ausgaben zu behandeln: Zuweisungen an kapitalsteuerfreie Fonds der Pflichtigen; Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen, Rückvergütungen an Mitglieder und Kunden; von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zur Verteilung an ihre Mitglieder bestimmte Ueberschüsse.

§ 31. Als steuerpflichtiges Kapital werden betrachtet: 1. Bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital; 2. bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit das Garantiekapital; 3. bei den übrigen Genossenschaften das einbezahlte Anteilkapital; 4. bei Vereinen das Vereinsvermögen; 5. überdies bei sämtlichen in diesem Abschnitte behandelten Aktiengesellschaf-

ten, Genossenschaften und Vereinen die Eigenkapital darstellenden Reserven. Dagegen sind nicht als steuerpflichtiges Kapital zu behandeln: die dauernd

für gemeinnützige oder soziale Zwecke bestimmten Fonds, deren Verwendungsart nachweisbar rechtlich so festgelegt ist, daß weder das Fondsvermögen noch dessen Erträgnisse von irgendwelcher Seite zweckwidrig in Anspruch genommen werden können.

§ 32. Im Kanton domizilierte Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die außerhalb des Kantonsgebietes Grundeigentum besitzen oder in andern Kantonen geschäftliche Tätigkeit ausüben, können von ihrem nach den §§30 und 31 sich er- gebenden Reinertrag und Kapital die Quoten in Abzug bringen, für die sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Betreiben Aktiengesellschaften und Genossenschaften ein Erwerbsunter- 446

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 447

nehmen im Ausland, so können sie von ihrem nach den §§30 und 31 sich ergeben- den Reinertrag und Kapital Quoten in Abzug bringen, die im Verhältnis des Er- trages des ausländischen Geschäftes und des im ausländischen Geschäfte angelegten Kapitals zum Gesamtreinertrag und zum Gesamtkapital stehen, mit der Beschrän- kung jedoch, daß mindestens ein Drittel des Reinertrages und des Kapitals im Kanton Zürich steuerpflichtig bleibt.

§ 33. Außerhalb des Kantons domizilierte Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die im Kanton Zürich Grund- eigentum besitzen, ebenso Aktiengesellschaften und Genossenschaften mit Haupt- sitz in einem andern Kanton, welche im Kanton Zürich geschäftliche Tätigkeit ausüben, haben als Reinertrag und Kapital diejenigen Quoten ihres Gesamt- ertrages und Gesamtkapitals zu versteuern, welche nach dem Bundesrecht be- treffend das Verbot der Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter- worfen werden können.

Betreiben im Ausland domizilierte Gesellschaften im Kanton Zürich ein Er- werbsunternehmen, so bestimmt sich ihr steuerpflichtiger Reinertrag nach dem hier erzielten Jahresumsatz, unter angemessener Berücksichtigung der Geschäfts- ausgaben, und ihr steuerpflichtiges Kapital nach der Höhe der in der zürche- rischen Unternehmung angelegten Kapitalien. Muß aus den besonderen Umstän- den des Einzelfalles geschlossen werden, daß die der zürcherischen Geschäftsstelle zugewiesenen Betriebsmittel im Vergleich zur Bedeutung dieser Unternehmung unverhältnismäßig groß sind und dadurch eine wesentliche Verminderung der Gesamtsumme von Ertrags- und Kapitalsteuer erzielt werden könnte, so ist das Kapital für die Steuerberechnung angemessen zu reduzieren.

§ 34. Bei Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften ist der steuer- pflichtige Reinertrag nach Maßgabe von § 33, Absatz 2, zu berechnen. Das steuer- pflichtige Kapital bestimmt sich nach § 31 in Verbindung mit § 33, Absatz 2.

§ 35. Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andern Unternehmungen besteht (Trustgesellschaften, Hol- dingkompagnien), haben nur eine Kapitalsteuer von einem halben Promille des steuerpflichtigen Kapitals (§ 31) zu entrichten.

2. Uebrige juristische Personen. § 36. Die übrigen juristischen Personen werden nach den Bestimmungen über

die natürlichen Personen besteuert. Die Mitgliederbeiträge der in § 49 des Einführungsgesetzes zum schweize-

rischen Zivilgesetzbuch genannten Körperschaften und der Vereine mit idealen Zwecken im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, einschließ- lich Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Berufs- und Fachvereine, gelten nicht als steuer- pflichtige Einkünfte.

Die Korporationen mit Teilrechten sind für ihr unbewegliches, der Urproduk- tion dienendes Kapital, einschließlich der obligatorischen Forstreserven, und für den daraus fließenden Ertrag nicht steuerpflichtig.

D. Erhöhung und Herabsetzung der Steuersätze.

§ 37. Die sämtlichen in den §§ 14, 26, 29 und 35 genannten Steuersätze gelten unverändert für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Steuergesetzes. Von da an setzt der Kantonsrat jeweilen für eine Periode von drei Jahren fest, ob die Steuersätze unverändert beibehalten, oder um wie viel Prozente sie vermindert oder erhöht werden sollen. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Steuersätze muß gleichmäßig für alle Steuerarten stattfinden.

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448 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

II. Abschnitt. Einschätzungsverfahren.

A. Allgemeine Bestimmungen. § 38. Das Einschätzungsverfahren umfaßt:

1. Die Selbsteinschätzung der Steuerpflichtigen (§§43 und 44); 2. die Einschätzung durch die Steuerkommission (§§ 45 - 57); 3. die Inventarisation (§§ 58-61); 4. die Entscheidungen der Finanzdirektion (§ 39, Absatz 2), der Rekurskom-

mission (§§ 62-65) und der Ober-Rekurskommission (§§ 66-68). § 39. Das Einschätzungsverfahren erfolgt :

1. Für Steuerpflichtige, die im Kanton niedergelassen sind, in der Gemeinde, in der sie am Anfang des Jahres ihren Wohnsitz hatten;

2. für Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres in den Kanton einziehen, am ersten Wohnsitz;

3. für Steuerpflichtige, die nicht im Kanton niedergelassen sind, in der Ge- meinde, wo die steuerpflichtigen Objekte oder deren Hauptteile sich vor- finden oder wo ihre Hauptvertreter wohnen. Kann der Ort des Einschätzungsverfahrens nach diesen Vorschriften nicht

festgestellt werden, so wird er von der Finanzdirektion bestimmt. § 40. Das Einschätzungsverfahren findet ordentlicherweise statt (Haupt-

taxation) : 1. Beim Beginn der Steuerpflicht; 2. alle vier Jahre für natürliche Personen mit einem Einkommen bis 6000 Fr.

nach einer vom Regierungsrate festgesetzten Kehrordnung; 3. alle zwei Jahre für natürliche Personen mit einem Einkommen von über

6000 Fr. und für die in den §§28 und 36 genannten juristischen Personen; 4. jährlich für Aktiengesellschaften, die in § 29 genannten Genossenschaften

und für Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken; 5. beim Erlöschen der Steuerpflicht, sofern der Pflichtige einen Liquidations -

oder Kapitalgewinn erzielt hat, der noch nicht besteuert wurde. § 40 bis. Das Einschätzungs verfahren findet außerordentlicherweise statt

(Zwischentaxation) : 1. Für die natürlichen und die in den §§28 und 36 genannten juristischen Per-

sonen, sofern sich gegenüber der letzten Einschätzung das Einkommen um mehr als 1000 Fr. oder das Vermögen um mehr als 10 000 Fr. vermehrt hat;

2. auf Verlangen des Steuerpflichtigen; 3. für die Pflichtigen mit Einkommens- oder Vermögenszuwachs und Ein-

kommens- oder Vermögensverminderung im Sinne des § 41 bis, lit. b und c. Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der Haupttaxation, oder wenn An-

haltspunkte für eine unrichtige Versteuerung vorliegen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen für jedes Zwischentaxationsjahr festzu- stellen, wobei die Vorschriften der §§50 ff. sinngemäß Anwendung finden.

Die Finanzdirektion setzt alljährlich die Fristen an, innert denen die Pflich- tigen die Steuererklärung abzugeben haben.

Unterläßt ein zur Zwischentaxation Verpflichteter die Abgabe der Steuer- erklärung, so wird er nachträglich eingeschätzt. Die Vorschriften über die Folgen unrichtiger Versteuerung finden keine Anwendung. Dagegen hat der Pflichtige vom Betrage der nachzuzahlenden Steuer einen Zins von 5 Prozent, berechnet vom 1. April des für die Steuererklärung maßgebend gewesenen Zwischentaxa- tionsjahres an, zu bezahlen.

Unterläßt ein Pflichtiger bei Einkommens- oder Vermögensverminderung innert der angesetzten Frist die Abgabe einer Steuererklärung, so verwirkt er das Recht auf eine Zwischentaxation.

§ 41. Als Einkommen und als Ertrag wird das Ergebnis des dem Steuerjahre vorangehenden Kalender- oder Geschäftsjahres, als Vermögen und als Kapital sein Bestand am Ende dieses Jahres besteuert.

§ 41 bis. Tür die natürlichen und die in den §§ 28 und 36 erwähnten juri- stischen Personen gelten außerdem folgende Bestimmungen:

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 449

ii) Neu in die Steuerpflicht eintretende Personen versteuern für den Rest des Jahres das mutmaßliche Einkommen und das Vermögen nach seinem Be- stände beim Beginn der Steuerpflicht.

b) Vermehrt oder vermindert sich das Einkommen oder das Vermögen wäh- rend des Steuerjahres infolge von Erbgang, Teilung, Schenkung, Heirat oder Scheidung, so ist für den Rest des Jahres das veränderte Einkommen und Vermögen zu versteuern.

c) Vermindert sich während des Steuer] ahres das Erwerbseinkommen infolge Veränderung der Einkommensgrundlagen, wie dauernde Berufs- oder Ge- schäftsaufgabe oder Pensionierung, um mindestens ein Viertel, so hat der Steuerpflichtige für den Rest des Jahres das veränderte Einkommen zu ver- steuern.

«d) Dauert im Falle von lit. a die Steuerpflicht weniger als ein Jahr, oder gilt im Falle von lit. b und c die Einschätzung nicht für ein Jahr, so hat der Pflichtige für die Dauer der Steuerpflicht oder der Gültigkeit der Einschätzung das auf 12 Monate berechnete Einkommen zu dem diesem Einkommen ent- sprechenden Steuersatz zu versteuern. Liquidations- und Kapitalgewinne sind ohne Umrechnung erst im folgenden Jahre zu versteuern.

■e) Hat der Pflichtige bis zur Beendigung der Steuerpflicht einen Liquidations- oder Kapitalgewinn erzielt, so hat er davon eine Jahressteuer, vom übrigen Einkommen eine Steuer entsprechend der Dauer der Steuerpflicht zu ent- richten. Maßgebend für den Steuersatz ist das auf 12 Monate umgerechnete ordentliche Einkommen, vermehrt um den Betrag des Liquidations- oder Kapitalgewinnes.

f) Der Steuerpflichtige kann Kapitalverluste, die er in den dem Vorjahre un- mittelbar vorangegangenen zwei Geschäftsjahren erlitten hat, mit steuer- pflichtigen Kapitalgewinnen des Vorjahres verrechnen, soweit nicht eine Verrechnung schon stattgefunden hat.

Selbständig Erwerbende, die ein Geschäft, Gewerbe oder einen Beruf be- treiben, können vom steuerpflichtigen Einkommen des Vorjahres einen in den diesem unmittelbar vorangegangenen zwei Geschäftsjahren erlittenen Ver- lust abziehen, soweit nicht eine Verrechnung mit den übrigen Einkommens- bestandteilen dieser zwei Jahre schon erfolgt ist. § 41ter. Für die in § 29 erwähnten juristischen Personen gelten außer § 41

folgende Bestimmungen: a) Sie bezahlen vorläufig gemäß der Dauer der Steuerpflicht bis und mit dem

Jahre, in dem der erste Geschäftsabschluß erfolgt, eine Kapitalsteuer vom Anfangskapital und eine Ertragssteuer, die einem f ünf prozentigen Ertrag ent- spricht. Der endgültigen Einschätzung für diese Periode wird der durch den ersten Geschäftsabschluß festgestellte Ertrag und das Endkapital zugrunde gelegt, und davon, ohne Rücksicht auf die Dauer der Steuerpflicht, eine Jahressteuer erhoben. Der zu wenig bezahlte Betrag ist nachzubezahlen; der zu viel bezahlte wird zurückerstattet. Eine Zinsvergütung findet nicht statt.

b) Endet die Steuerpflicht und hat die Pflichtige einen Liquidationsgewinn er- zielt, der noch nicht besteuert wurde, so ist von diesem eine Jahressteuer, vom übrigen steuerpflichtigen Ertrag eine Steuer entsprechend der Dauer der Steuerpflicht zu entrichten. Maßgebend für den Steuersatz ist der im Vorjahr erzielte Ertrag, vermehrt um den Betrag des Liquidationsgewinnes. Als Liquidationsgewinn gilt der Ueberschuß des Liquidationserlöses über den Saldo der letzten Bilanz.

c) Die Pflichtige kann einen Verlust, den sie in den dem Vorjahre unmittel- bar vorangegangenen zwei Geschäftsjahren erlitten hat, mit dem steuer- pflichtigen Ertrag des Vorjahres verrechnen, soweit eine Verrechnung nicht schon stattgefunden hat. § 42. Die Mitglieder und Beamten der Steuerbehörden sind verpflichtet, über

die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu beobachten.

Verletzung des Amtsgeheimnisses ist durch die Statthalterämter mit Polizei- buße von 20 bis 200 Franken zu bestrafen; in Wiederholungsfällen kann das Ge-

Finanzarchiv. XL VI. Jahrg. 449 29

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450 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

rieht auf Gefängnis bis zu einem Monat erkennen und damit Amtsentsetzung verbinden.

B. Selbsteinschätzung der Steuerpflichtigen. § 43. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche amtliche Anzeige und

überdies durch Zustellung eines von der Finanzdirektion ausgearbeiteten Formu- lars zur Selbsteinschätzung aufgefordert.

Die NichtZustellung eines Formulars befreit nicht von der Pflicht zur Ein- reichung einer Steuererklärung.

Jeder Steuerpflichtige hat das Selbsteinschätzungsformular gemäß §§41 ff. spezifiziert auszufüllen.

Wer Schuldposten geltend machen will, hat ihren Bestand nachzuweisen. § 44. Das ausgefüllte Einschätzungsformular ist innert der darin festgesetzten

Frist der vorgeschriebenen Amtsstelle einzureichen; es soll die Versicherung ent- halten, daß es nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt sei, und die eigen- händige Unterschrift des Pflichtigen beziehungsweise seines gesetzlichen Ver- treters tragen.

Die Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine sind überdies ver- pflichtet, mit dem ausgefüllten Einschätzungsformular beglaubigte Ausfertigungen der Beschlüsse ihrer Generalversammlung über Abnahme von Jahresbericht und Rechnung, die gedruckten Jahresberichte und Jahresrechnungen oder, wo keine solchen vorhanden sind, eine mit Unterschrift versehene Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres einzureichen.

Unvollständig oder unrichtig ausgefüllte Formulare sind unter Ansetzung einer Frist dem Steuerpflichtigen zur Verbesserung zurückzugeben.

C. Einschätzung durch die Steuerkommission.

§ 45. Zur Prüfung der Selbsteinschätzung der Steuerpflichtigen und zur Fest- stellung des steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens (Reinertrags oder Kapitals) wird für jede politische Gemeinde die erforderliche Zahl Steuerkommis- sionen bestellt.

§ 46. Jede Steuerkommission besteht: 1. Aus einem vom Regierungsrat gewählten Steuerkommissionär als Vorsitzen-

dem; 2. aus zwei vom Regierungsrat aus den Einwohnern des betreffenden Bezirkes,

gewählten Mitgliedern; 3. aus drei von der politischen Gemeinde gewählten Mitgliedern.

Der Gemeinderatsschreiber oder ein anderer vom Gemeinderat bezeichneter Beamter führt das Protokoll und hat beratende Stimme.

§ 47. Die Amtsdauer der Steuerkommissäre und der Mitglieder der Steuer- kommissionen beträgt drei Jahre.

Der Regierungsrat und die politischen Gemeinden ernennen mindestens doppelt so viele Steuerkommissionsmitglieder, als gemäß § 46, Ziffern 2 und 3, zur Besetzung der Kommission im einzelnen Falle erforderlich sind. Nötigenfalls, sind ausscheidende Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Die näm- lichen Mitglieder dürfen nicht mehr in als zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern der Steuerkommission angehören.

Nichtamtende Mitglieder der Steuerkommission sind berechtigt, den Ver- handlungen mit beratender Stimme beizuwohnen ; ebenso ist der Steuerkommissär befugt, nichtamtende Mitglieder beizuziehen.

§ 48. Vor Beginn der Einschätzung haben die Gemeinderäte ein genaues Ver- zeichnis der steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen aufzustellen.

Die Gemeinderäte sind außerdem gehalten, nach den Anweisungen der Finanz- direktion die Tatsachen zu sammeln, die sich aus den Akten und Mitteilungen der zur Auskunft verpflichteten staatlichen Organe, Gemeindebehörden und Privat- personen ergeben.

§ 49. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und die Beamten - mit Aus- nahme der Verwaltung der Kantonalbank, der staatlichen Sparkassenkontrolleure,.

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 451

allfälliger Bankinstitute der Gemeinden, sowie der Notare - sind verpflichtet, der Finanzdirektion zuhanden der Steuerkommissäre über Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Steuerpflichtigen, von denen sie amtlich Kenntnis erhalten, Mitteilung zu machen und den Taxations- und Rekursinstanzen Einsicht in alle diese Verhältnisse betreffenden Akten, Urkunden usw. zu gewähren, sowie ihnen auf Verlangen Abschriften oder Auszüge anzufertigen.

§ 50. Die Steuerkommission ist befugt, das persönliche Erscheinen des Steuer- pflichtigen und, soweit es seine eigenen Verhältnisse betrifft, die Vorlegung von Wirtschafts- und Geschäftsbüchern, Urkunden und Belegen zu verlangen, unter Androhung der in §§ 54 u. ff. vorgesehenen Folgen.

Sie kann zur Feststellung erheblicher Tatsachen von sich aus oder auf Antrag des Pflichtigen Berichte einziehen und Sachverständige einvernehmen.

§ 51. Die Steuerpflichtigen, welche das vorschriftsgemäß ausgefüllte Ein- schätzungsformular rechtzeitig einreichen, sind berechtigt, ihre Selbsteinschätzung vor der Steuerkommission zu vertreten und sie mit den Rechnungsbüchern oder anderen Ausweisen zu belegen.

§ 52. Dem Pflichtigen, dessen Selbsteinschätzung abgeändert worden ist, wird von der Abänderung unter Angabe der zulässigen Rechtsmittel Anzeige ge- macht.

Die übrigen Pflichtigen erhalten von dem Beschluß der Steuerkommission lediglich durch den Steuerzettel Kenntnis.

§ 53. Gegen die Taxation der Steuerkommission, sowie gegen ihre Steuer- befreiungsbeschlüsse (§§ 15 und 25) steht dem Pflichtigen und dem Steuerkom- missär innert 20 Tagen nach Zustellung der Taxationsanzeige der Rekurs offen.

Der Rekurs ist schriftlich dem kantonalen Steueramt einzureichen. Er muß begründet werden und bestimmte Anträge enthalten.

Die Rekurskommission hat die im früheren Verfahren gestellten Anträge und schriftlichen Eingaben von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Bisher noch nicht genannte Beweismittel sind dem Rekurse beizulegen, oder soweit das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

§ 54. Schon früher taxierte Steuerpflichtige, die ohne hinreichende Begrün- dung die Selbsteinschätzung unterlassen (§ 43, Absatz 2), das zur Verbesserung zurückerhaltene Schätzungsformular nicht wieder einsenden (§ 44, Absatz 3), einer Einladung zum Erscheinen vor der Kommission nicht Folge leisten oder die verlangten Ausweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlegen (§ 50), sind von der Steuerkommission um mindestens zwei Zehnteile ihrer bisherigen Taxation höher einzuschätzen. Geht die Höhereinschätzung auf nicht mehr als zwei Zehnteile, so ist der Rekurs gegen sie ausgeschlossen.

§ 55. Haben schon früher eingeschätzte Pflichtige der Aufforderung, vor der Steuerkommission zu erscheinen oder ihr die Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen (§ 50, Absatz 1), keine Folge gegeben, so haben sie im Rekursverfahren den Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Steuerkommission vorgenommenen, nach § 54 anfechtbaren Höherschätzung zu erbringen.

§ 56. Steuerpflichtige, die zum erstenmal der Einschätzung unterliegen und keine Selbsttaxation eingereicht haben, sind von der Steuerkommission nach freiem Ermessen einzuschätzen. Haben sie einer Aufforderung zum Erscheinen vor der Kommission keine Folge geleistet, so verlieren sie für das laufende Jahr das Rekursrecht.

§ 57. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, das Steuerregister innerhalb einer öffentlich bekannt zu gebenden Frist einzusehen und seine Bemerkungen der Steuerkommission mit Namensunterschrift einzureichen.

Die Gemeinden sind befugt, alle vier Jahre, jeweilen nach der Haupttaxation, die Veröffentlichung der Steuerregister anzuordnen.

D. Inventarisation. § 58. Innert acht Tagen nach dem Tode eines Steuerpflichtigen ist eine Inven-

tarisation vorzunehmen. Ausgenommen sind die Fälle notorischer Armut. 451 29*

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Sofern nicht durch die Vormundschaftsbehörde oder durch ein Gericht inven- tarisiert werden muß, erfolgt die Inventarisation durch eine Abordnung des Ge- meinderates oder durch die Steuerverwaltung der Gemeinde, in welcher der Ver- storbene steuerpflichtig war (§ 39).

Die Inventare der Waisen- und Gerichtsbehörden sind für die Steuerorgane maßgebend für die Zusammensetzung des Einkommens und Vermögens, dagegen nicht für die Bewertung der einzelnen Steuerobjekte.

§ 59. Die Erben dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde vor er- folgter Inventarisation keine Verfügung über den Nachlaß treffen. Ist Gefahr im Verzüge, so kann von der Inventurbehörde die sofortige Siegelung angeordnet werden.

Die Erben sind verpflichtet, alle erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. Zur Schätzung einzelner Vermögensstücke und zur Prüfung der Geschäftsbücher können auf Verlangen der Erben oder der zuständigen Behörde Sachverständige beigezogen werden.

§ 60. Das Inventar wird den Erben und dem Steuerkommissar zuhanden der Finanzdirektion mitgeteilt.

Von der Vormundschaftsbehörde und von Gerichts wegen aufgenommene Inventare sind ebenfalls der Finanzdirektion in Abschrift mitzuteilen.

§ 61. Gegen das Ergebnis der Inventarisation steht den einzelnen Erben und dem Steuerkommissär innert 20 Tagen nach der Mitteilung des Inventars der Re- kurs offen.

Die Rekursschrift ist dem kantonalen Steueramt einzureichen. Sie muß eine Begründung und bestimmte Anträge enthalten.

E. Rekurs. 1. Rekurskommission.

§ 62. Der Regierungsrat bestellt die erforderliche Anzahl von Rekurskommis- sionen auf die Amtsdauer von drei Jahren.

Jede Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat be- zeichnet den Vorsitzenden. Die Finanzdirektion sorgt für die Protokollführung.

Der Steuerpflichtige hat das Recht, der Steuerkommissär die Pflicht, die Sache persönlich vor der Rekurskommission zu führen.

§ 63. Erweist sich ein Rekurs als unzulässig, so ist er durch Präsidialverfügung von der Hand zu weisen. Der Entscheid kann innert 20 Tagen von der Zustellung an gerechnet mittelst begründeter Eingabe an die Rekurskommission weiter- gezogen werden.

Die übrigen Rekurse werden zur Prüfung und Begutachtung an die Steuer- kommission geleitet. Erweist sich die erste Einschätzung als irrtümlich, so kann die Steuerkommission eine Aenderung (Revision) vornehmen.

§ 64. Die von der Steuerkommission begutachteten und nicht durch die Re- vision erledigten Rekurse unterliegen der weitern Behandlung durch die Rekurs- kommission. Sie kann zur Feststellung erheblicher Tatsachen von sich aus oder auf Antrag des Pflichtigen oder des Steuerkommissärs Berichte von Behörden und Beamten einziehen, Sachverständige einvernehmen, Inventarisationen anordnen oder vom Steuerpflichtigen Vorlegung seiner Geschäftsbücher, Bilanzen und anderweitiger Ausweise verlangen.

Weigert sich der Steuerpflichtige, einem solchen Verlangen zu entsprechen, so wird der Rekurs ohne weiteres als unbegründet abgewiesen.

Ergibt sich, daß ein über die bestrittene Einschätzung hinausgehendes Ein- kommen oder Vermögen (Reinertrag oder Kapital) vorhanden ist, so hat die Re- kurskommission von sich aus die dem Tatbestand entsprechende Einschätzung vorzunehmen .

Die Rekurskommission stellt das Einkommen und das Vermögen (Reinertrag oder Kapital) in detaillierter Schätzung fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit kurzer Begründung mit.

Die Entscheidungen der Rekurskommission in bezug auf die Höhe der Ein- schätzung sind endgültig.

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 453

§ 65. Gegen die Entscheidung der Rekurskommission steht dem Steuerpflich- tigen und dem Steuerkommissär das Recht der Beschwerde bei der Ober-Rekurs- kommission zu, sofern die Verletzung oder unrichtige Auslegung der Verfassung oder des Steuergesetzes und der Ausführungsverordnung behauptet wird, oder wenn dem Verlangen des Steuerpflichtigen um Bestellung von Sachverständigen von der Rekurskommission nicht entsprochen worden ist.

Die Beschwerdefrist soll die Anträge und deren Begründung enthalten. Sie ist innert 20 Tagen vom Tage der Mitteilung des Entscheides an der Ober-Rekurs- kommission einzureichen.

2. Ober-Rekurskommission.

§ 66. Die Ober-Rekurskommission wird vom Kantonsrat gewählt und er- stattet ihm alljährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

Sie besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, die nicht gleich- zeitig Mitglieder einer Rekurskommission sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Das Sekretariat wird von der Finanzdirektion bestellt.

§ 67. Die Ober-Rekurskommission entscheidet, abgesehen von den Fällen des § 65, als zweite Instanz über Streitigkeiten betreffend die Staatssteuerpflicht (§7), die Straf- und Nachsteuern (§§ 84 und 111) und die Gemeindesteuerpflicht (§§ 110 und 134).

Die Beschwerde- und Rekursschriften sind der Vorinstanz zur schriftlichen Beantwortung mitzuteilen.

Die Ober-Rekurskommission kann auch einen weitern Schriftenwechsel ver- anlassen oder eine mündliche Verhandlung anordnen; im übrigen stehen ihr die nämlichen Befugnisse zu wie den Rekurskommissionen.

§ 68. Die Entscheidungen der Ober-Rekurskommission sind endgültig. Sie werden den Parteien mit Begründung schriftlich mitgeteilt.

F. Aufsichtsbehörden. § 69. Die Steuerbehörden, mit Ausnahme der Ober-Rekurskommission, sind

der Aufsicht der Finanzdirektion unterstellt. Beschwerden über sie oder über einzelne ihrer Mitglieder sind binnen einer Frist von 20 Tagen nach Kenntnis- nahme des Beschwerdegrundes in schriftlicher, begründeter Eingabe bei der Finanz- direktion einzureichen. Gegen ihren Entscheid kann innerhalb der gleichen Frist an den Regierungsrat rekurriert werden.

III. Abschnitt. Steuerbezug.

§ 70. Die Gemeinderäte besorgen den Bezug der Steuer und deren Ablieferung an cüe Staatskasse nach den Bestimmungen der kantonalen Vollziehungsverord- nung.

§ 71. Die Einreichung eines Rekurses entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer auf Grund der Einschätzung der Steuerkommission innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen. Wird aber der Rekurs ganz oder teilweise gutgeheißen, so ist der zu viel bezahlte Betrag samt Zins zurückzuver- güten.

§ 72. Für rückständige Steuern eines Verstorbenen haften seine Erben solida- risch bis auf den Betrag ihres Erbteils.

§ 73. Gegen auswärts wohnende Personen kann innerhalb der Schranken des Bundesrechtes für Steueransprüche die Betreibung im Kanton Zürich an dem Orte durchgeführt werden, wo sie steuerpflichtig sind (§ 39, Ziffer 3).

Zur Sicherung des Steueranspruches soll erforderlichenfalls bei der zustän- digen Gerichtsbehörde Arrest ausgewirkt werden.

§ 74. Nichtbezahlung der Steuer hat nach vorausgegangener Mahnung Schuld- betreibung zur Folge.

Besondere, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beeinträchtigende Ver- hältnisse, wie außergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, an-

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454 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbs- unfähigkeit, können angemessen berücksichtigt werden durch Stundung und je nach Umständen durch teilweisen oder gänzlichen Erlaß der Steuer.

Die Entscheidung darüber, ob teilweiser oder gänzlicher Erlaß der Steuer zu gewähren sei, steht nach vorangegangener Begutachtung der Gemeindebehörde der Finanzdirektion zu.

Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen der Steuererlaß bis auf den Betrag von 25 Fr. unter Anzeige an die Finanzdirektion durch den Gemeinderat bewilligt werden.

Die Ermäßigung der Staatssteuer hat eine entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuern zur Folge.

§ 75. Pflichtige, welche vermöge ihres Einkommens und ihrer sonstigen Ver- hältnisse wohl in der Lage wären, ihre Steuern zu bezahlen, dies aber bis zur vor- geschriebenen Zeit nicht tun, können vom Gemeinderat mit Polizeibuße bestraft oder dem Statthalteramt zur Bestrafung überwiesen werden.

§ 76. Steuerforderungen verjähren in zehn Jahren, berechnet vom Ende des Jahres an, in welchem die Steuer fällig war.

IV. Abschnitt. Folgen unrichtiger Versteuerung.

§ 77. Ergibt sich, daß ein Steuerpflichtiger sein Einkommen oder sein Ver- mögen (Reinertrag oder Kapital) nicht voll versteuert hat, so ist er verpflichtet, das in den letzten fünf Jahren zu wenig bezahlte Steuerbetreffnis als Nachsteuer zu bezahlen.

Wird vom Steuerpflichtigen oder seinen Erben die Einrede erhoben, daß ihnen die nicht versteuerten Bestandteile des Einkommens oder Vermögens (Rein- ertrags oder Kapitals) erst innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zugekommen seien, so sind sie dafür beweispflichtig.

In Verlassenschaftsfällen ist vom Bezug der Nachsteuer abzusehen, wenn ihr Betrag weniger als 50 Fr. ausmachen würde.

§ 78. Steuerpflichtige, welche vorsätzlich, trotz öffentlicher Aufforderung, eine Selbsttaxation unterlassen, oder im Einschätzungs- oder Rekursverfahren über den Bestand ihres Einkommens und Vermögens (Reinertrags oder Kapitals), sowie über andere den Umfang ihrer Steuerpflicht bedingende tatsächliche Verhältnisse unrichtige oder mangelhafte Angaben gemacht haben und infolgedessen gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt worden sind, haben neben der Nachsteuer (§77) als Strafsteuer die im Durchschnitt der letzten drei Jahre zu wenig entrichteten Steuern zu bezahlen:

im doppelten Betrage, wenn sie mehr als einen Zehnteil „ 3fachen „ ,, „ ,, „ zwei Zehnteile „ 4fachen ,, „ „ ,, „ drei „ ,, 5fachen „ ,, ,, ,, ,, vier ,, ,, 6fachen ,, „ „ ,, ., fünf „ „ 7fachen ,, „ „ ,, „ sechs „ ,, 8fachen „ „ „ „ „ sieben „ „ 9fachen „ „ „ „ „ acht „ „ lOfachen „ „ „ „ „ neun „

des Pflichtigen Steuerbetrages hinterzogen haben. Liegt nur Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen vor, so kann die Strafsteuer je

nach dem Grade der Fahrlässigkeit bis auf die Hälfte der genannten Ansätze her- abgesetzt werden, oder es kann in leichten Fällen an ihre Stelle Ordnungsbuße bis auf 500 Fr. treten.

§ 79. Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile seines Einkommens und Ver- mögens (Reinertrags oder Kapitals) in einer vorschriftsgemäßen Selbsteinschätzung vollständig und genau angegeben und ist die Bewertung der einzelnen Bestand- teile von den Steuerbehörden anerkannt, so kann wegen ungenügender Bewertung später weder eine Nachsteuer, noch eine Strafsteuer erhoben werden.

§ 80. Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung die Steuerbehörden über die 454

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 455

Größe seines steuerpflichtigen Einkommens oder Vermögens (Reinertrags oder Kapitals) durch den Gebrauch falscher, gefälschter oder inhaltlich unwahrer Bücher oder anderer Urkunden täuscht oder zu täuschen versucht, wird, unab- hängig von der Verpflichtung zur Entrichtung von Nach- und Strafsteuern, wegen Steuerbetruges gerichtlich mit Geldbuße bis zu 6000 Fr. und in schweren Fällen außerdem mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 81. Wer zu einem Steuerbetrug anstiftet oder durch Rat oder Tat die Ver- übung des Steuerbetruges wissentlich erleichtert oder befördert, oder dem Täter eine nach der Tat zu leistende Hilfe oder Unterstützung zusagt, wird gerichtlich mit Geldbuße bis zu 2000 Fr., womit in schweren Fällen Gefängnis bis zu zwei Mo- naten verbunden werden kann, bestraft.

§ 82. Nach- und Strafsteuerforderungen, sowie der Vollzug von Erkenntnissen betreffend Nach- und Straf steuern verjähren in zehn Jahren. Hat sich der Steuer- pflichtige eines Steuerbetruges schuldig gemacht, so beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zehn Jahre.

Für die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, für welches die unrichtige Einschätzung vorgenommen worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetruges gerichtete Amtshandlung der Steuer- kommissäre, der Finanzdirektion oder der Gerichte.

Für die Nach- und Strafsteuern, sowie die Strafen wegen Steuerbetruges be- ginnt die Verjährung mit dem Datum der rechtskräftigen Steuerverfügung be- ziehungsweise des rechtskräftigen Gerichtsurteils. Die Verjährung wird unter- brochen, wenn der Bestrafte während der Verjährungsfrist sich einer neuen Steuer- hinterziehung schuldig macht.

Sowohl die Nach- und Strafsteuerforderungen, als die Verfolgung und die Strafe des Steuerbetruges verjähren in jedem Falle, wenn die hier angesetzten Verjährungsfristen um die Hälfte überschritten sind.

§ 83. Für die Bezahlung von Nach- und Strafsteuern haften die Erben des Steuerpflichtigen bis auf den Betrag ihres Erbteiles solidarisch.

§ 84. Die Festsetzung der Nach- und Strafsteuern, sowie der Ordnungsbußen gemäß § 78, Absatz 2, steht der Finanzdirektion zu.

Gegen ihren Entscheid ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an der Rekurs an die Ober-Rekurskommission zulässig.

§ 85. Ist der Steuerpflichtige wegen eines Steuerbetruges rechtskräftig ver- urteilt worden, so ist sowohl die Finanzdirektion als die Ober-Rekurskommission an die gerichtlichen Feststellungen gebunden.

§ 86. Gelangt ein Fall ungenügender Besteuerung auf amtlichem Wege zur Kenntnis einer Vormundschafts-, Gerichts- oder anderen Behörde oder Beamtung, so ist diese verpflichtet, der Finanzdirektion davon sofort Mitteilung zu machen.

§ 87. Gibt bei der erstmaligen Einschätzung nach Inkrafttreten dieses Ge- setzes ein Steuerpflichtiger ein größeres Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder Kapital) an, als er bisher versteuert hatte, so ist er für die Vergangenheit von Nach- und Strafsteuern enthoben, sofern er die Bestandteile seines Einkom- mens und Vermögens bei dieser erstmaligen Einschätzung vollständig und genau angegeben hat.

§ 88. Der Bezug der Nach- und Strafsteuern erfolgt durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen von §§ 70 - 76.

V. Abschnitt. Fristen, Kosten und Entschädigungen.

§ 88kis. Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, gelten als schon in demjenigen Zeitpunkt bei der richtigen Behörde eingegangen, in dem sie der anderen Stelle eingehändigt oder der Post übergeben wurden. Die Ueberweisung an die zuständige Stelle hat von Amtes wegen zu erfolgen.

Bei Benützung der Post gelten die Fristen des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen als innegehalten, wenn die Eingabe vor Ablauf des letzten Tages der Post übergeben worden ist.

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456 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

§ 89. Die Kosten der Steuertaxation und der amtlichen Inventarisation im Todesfalle werden von der Staatskasse getragen.

§ 90. Die Kosten des Rekursverfahrens sind, falls der Steuerpflichtige obsiegt, vom Staate zu tragen, im andern Falle aber ganz oder teilweise dem Pflichtigen aufzuerlegen.

Hat der Rekurrent die zu hohe Taxation durch Nichteinreichung einer Selbst- taxation, Nichterscheinen vor Steuerkommission oder ungenügende Auskunfts- erteilung selbst verschuldet, so trägt er auch im Falle des Obsiegens sämtliche Kosten des Rekurs verfahr ens.

§ 91. Die Gebühren werden nach den bestehenden Gesetzen und Verord- nungen berechnet.

§ 92. Die Gemeinden erhalten für die mit der Erhebung der Steuer verbun- denen Arbeiten und Auslagen eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Entschädigung.

Zweiter Teil.

Gemeindesteuern. I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. § 93. Die Gemeinden erheben alljährlich zur Bestreitung ihrer Ausgaben

soweit der Ertrag der Gemeindegüter und die übrigen Einkünfte nicht ausreichen, Steuern gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

Die Höhe der zu erhebenden Steuern wird jeweilen bei Feststellung des Vor- anschlages der Einnahmen und Ausgaben bestimmt.

§ 94. Soweit in den nachfolgenden Abschnitten keine besondern Bestim- mungen aufgestellt sind, gelten die Vorschriften betreffend die Staatssteuer auch für die Gemeindesteuern.

II. Abschnitt. Ordentliche Steuern.

1. Steuerpflicht. § 95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der §§ 96 - 98 die natürlichen und

juristischen Personen, die in der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne von § 2 dieses Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf die nämlichen Bestand- teile des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen, des Reinertrags und Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staatssteuerpflichtig sind.

§ 96. 1) Die Armensteuern werden erhoben: 1. Von den im Gebiete des Kantons, in oder außerhalb der Gemeinde, wohn-

haften Gemeindebürgern; 2. von den außerhalb des Kantons domizilierten Gemeindebürgern, die in der

Heimatgemeinde nach § 2, Ziffer 3, staatssteuerpflichtig sind; 3. von den in der Gemeinde domizilierten juristischen Personen; 4. von den außerhalb der Gemeinde domizilierten juristischen Personen, die in

dieser Gemeinde nach § 2, Ziffer 3, steuerpflichtig sind. Haben solche Pflich- tige den Sitz in einer andern zürcherischen Gemeinde, so findet zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung nach § 98 statt. Personen, die zwei oder mehr zürcherische Bürgerrechte besitzen, haben in

jeder Bürgergemeinde die Hälfte des in dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Steuer betrages zu bezahlen.

§ 97. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die Einkommens- und Ergänzungssteuer von den Konfessionsangehörigen, die in der Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig sind.

Steuerpflichtige, welche die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde,. a) § 96 ist aufgehoben durch das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927.

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 457

ohne ihr anzugehören, für ihre Familienglieder in Anspruch nehmen, haben die halbe Einkommens- und Ergänzungssteuer zu bezahlen.

Juristische Personen, die in verschiedenen Gemeinden steuerpflichtig sind, hai: en die Kirchensteuer nach § 98 zu bezahlen.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, können nur in Kirchgemeinden der betreffenden Konfession zu Steuern angehalten werden.

Bestehen im nämlichen Gebiete eine reformierte und eine katholische Kirch- gemeinde, so sind juristische Personen an beide Gemeinden steuerpflichtig. Der nach den Steuereinheiten dieses Gesetzes sich ergebende Steuerbetrag wird im Verhältnis der Zahl der Steuerpflichtigen der reformierten und der katholischen Kirchgemeinde zerlegt und die Steuer von den Anteilen nach dem Steuersatze der betreffenden Kirchgemeinde erhoben.

§ 98. Ist eine natürliche oder juristische Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, so hat zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer- auscheidung zu erfolgen.

Dabei erhält die Domizilgemeinde zum voraus die Personalsteuer und ein Fünftel des nach den Steuereinheiten der §§ 14, 26, 28, 29 und 105 vom gesamten im Kanton Zürich steuerpflichtigen Einkommen und Kapital sich ergebenden Steuerbetrages. Die übrigen vier Fünftel der Einkommens- und Ergänzungssteuer sowie der Ertrags- uud Kapitalsteuer werden unter die beteiligten Gemeinden im Verhältnis zu den auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven des Pflichtigen ausgeschieden. Von den so sich ergeben- den Steuerbeträgen für die einzelnen Gemeinden erheben diese die von ihnen be- schlossenen Steuersätze (§ 93).

§ 99. Zürcherische Gemeinden, die in andern Gemeinden des Kantons Liegen- schaften besitzen, haben an diese Gemeinden eine Steuer vom Verkehrswert des Bodens und der Gebäude in der Höhe der von diesen erhobenen Ergänzungssteuer zu bezahlen.

Ueberdies haben zürcherische Gemeinden, die in anderen Gemeinden des Kan- tons gewerbliche Betriebe oder öffentliche Anstalten besitzen, diesen Gemeinden an die ihnen nachweisbar erwachsenden Mehrausgaben für öffentliche Zwecke an- gemessene Beiträge zu entrichten. Können sich diese Gemeinden über die Höhe des Beitrages nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

§ 100. Steuerpflichtige, die im Laufe des ersten Halbjahres in eine andere zürcherische Gemeinde übersiedeln, haben am alten Wohnorte nur die Hälfte der für das betreffende Jahr beschlossenen Gemeindesteuern zu bezahlen; am neuen Wohnorte sind sie nur für das zweite Halbjahr steuerpflichtig.

Wer länger als während des ersten Halbjahres in einer Gemeinde sich aufhält und erst im zweiten Halbjahre den Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Kantons verlegt, hat in jener die ganze Steuer zu entrichten, ist dagegen am neuen Wohn- orte Ibis Ende des Jahres steuerfrei.

§ 101. Steuerpflichtige, welche abwechselnd mehrere zürcherische Wohnsitze haben, werden in ihrem Winterwohnorte eingeschätzt. Die Steuer ist nach der Dauer des Wohnsitzes in jeder Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinden können sich über die Teilung der Steuer zum voraus verständigen.

2. Steuerarten. § 102. Die Gemeinden beziehen eine Personalsteuer, eine Einkommenssteuer

und eine Ergänzungssteuer von den natürlichen Personen, eine Ertragssteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen.

§ 103. Die Personalsteuer beträgt jährlich fünf Franken. Gemeinden, die ohne die Kirchensteuer mehr als 180% des einfachen Steuersatzes erheben müssen, be- ziehen die doppelte Personalsteuer.

Die Steuerpflicht beginnt in dem Jahre, in welchem der Pflichtige das zwan- zigste Altersjahr zurücklegt.

Die Personalsteuer fällt der politischen Gemeinde zu, falls diese keine Steuern bezieht, den Primarschulgemeinden.

§ 104. Die Einkommensteuer wird auf Grund der in § 14 aufgestellten Staats- steuerskala, die Ergänzungssteuer nach den §§ 16 bis 26 erhoben.

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458 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

§ 105. Die Ertrags- und die Kapitalsteuer werden nach den §§ 27 - 35 er- hoben. Aktiengesellschaften und die in § 29 erwähnten Genossenschaften, deren Reinertrag nicht mehr als 3 Prozent des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, haben an die Gemeinden außer der Kapitalsteuer eine Ertragssteuer zu entrichten die einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht.

§ 106. Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuern und die Ergänzungs- steuer, sowie die Ertrags- und die Kapitalsteuer von Aktiengesellschaften und Genossenschaften und Vereinen mit wirtschaftlichen Zwecken für jede Steuerart in gleich vielen Prozenten der einfachen Staatssteuer.

§ 107. Die Steuern für alle Gemeindearten zusammen dürfen nicht mehr als das Zweieinhalbfache der einfachen Staatssteuer betragen.

Die Vollziehungsverordnung bestimmt, wie die verschiedenen Gemeindearten sich in die zulässigen Maximalsteuersätze zu teilen haben.

3. Verschiedene Vorschriften. § 108. Die Gemeindesteuern werden auf Grund des Staatssteuerregisters des

laufenden Jahres erhoben. Wenn sie jedoch bezogen werden müssen, bevor dieses Register erstellt ist, so kann der Erhebung das Staatssteuerregister des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Sofern für das laufende Jahr die Ansätze erhöht oder erniedrigt werben, ist die Differenz in der Steuer durch Nach- oder Rückzahlung auszugleichen.

§ 109. Der Bezug der Gemeindesteuern erfolgt auf einmal oder in mehreren Raten an den von den Gemeindebehörden festgesetzten Bezugstagen.

§ 110. Gegen Entscheide, die sich auf die Gemeindesteuerpflicht, oder auf das Verfahren bei Festsetzung und beim Bezug der Gemeindesteuer beziehen, kann innert 20 Tagen mittelst begründeter Eingabe an die Finanzdirektion rekur- riert werden.

Der Entscheid der Finanzdirektion kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, an die Ober-Rekurskommission weitergezogen werden.

§ 111. In Fällen unvollständiger Versteuerung von Einkommen oder Ver- mögen (Reinertrag oder Kapital) erheben die Gemeinden in gleicher Weise wie der Staat Nach- und Strafsteuern (§ 84).

Waren Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder Kapital) in verschiedenen zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, so darf eine Nachsteuer nicht erhoben werden, wenn die unvollständige Versteuerung in einer Gemeinde lediglich wegen einer unrichtigen, aber vom Pflichtigen und den Behörden anerkannten Auschei- dung erfolgt ist.

§ 112. Waren Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder Kapital) in ver- schiedenen zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, so werden Nach- und Straf- steuern nach dem Verleger der ordentlichen Steuern unter sie verteilt. Eine andere Verteilung ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß nicht ver- steuertes Einkommen oder Vermögen (Reinertrag oder Kapital) in anderer Weise als das versteuerte auf die betreffenden Gemeinden hätte ausgeschieden werden müssen.

III. Abschnitt. Außerordentliche Steuern.

§ 113. Die politischen Gemeinden sind berechtigt, außer den in §§ 102 - 106 dieses Gesetzes genannten und den durch Spezialgesetze vorgesehenen Steuern und Abgaben auf Grund folgender Bestimmungen eine Liegenschaftensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer und eine Handänderungssteuer zu erheben.

Die betreffenden Gemeindebeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Re- gierungsrates.

1. Liegenschaftensteuer. § 114. Die Liegenschaftensteuer ist unter Vorbehalt von § 115 von sämtlichen

im Gemeindebann gelegenen Grundstücken zu erheben. 458

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 459

§ 115. Von der Liegenschaftensteuer sind befreit: 1. Die Liegenschaften des Bundes, soweit die Steuerfreiheit durch die Bundes-

gesetzgebung vorgeschrieben ist; 2. die Liegenschaften von Kanton und Gemeinden, soweit sie öffentlichen

Zwecken dienen; 3. nach Beschluß der Gemeinde: Liegenschaften von Anstalten und Gesell-

schaften, deren diese zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bedürfen. § 116. Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer hat nach dem Verkehrswert

zu erfolgen. Bei Gartenanlagen und landwirtschaftlich beworbenen Liegenschaften ist auf

den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen. § 117. Die Gemeinden sind befugt, die Steuersätze nach der Benutzungsart

der Liegenschaften abzustufen. Die Steuer darf höchstens V£°/oo betragen. § 118. Die Steuer ist von dem zu bezahlen, der zur Zeit der Steuerveranlagung

Eigentümer oder Nutznießer der Liegenschaften ist.

2. Grundstückgewinnsteuer. § 119. Die Grundstückgewinnsteuer ist innerhalb der nachfolgenden Bestim-

mungen bei allen Handänderungen von Grundstücken im Gemeindegebiet von dem Gewinn zu erheben, der sich gegenüber dem letzten Eigentumswechsel ergibt.

Den Handänderungen an Grundstücken sind für die Grundstückgewinnsteuer Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grund- stücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen an solchen wirken.

Der Veräußerer und der Erwerber haben über die Handänderung Auskunft zu geben.

Die Vollziehungsverordnung bestimmt, in welchen Fällen von Eigentumswech- sel, in denen ein Gewinn noch nicht realisiert wird, von der Berechnung der Steuer abzusehen ist.

§ 120. Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit: 1. Gewinne von weniger als 1000 Fr. und solche von weniger als 10%, sofern

die Liegenschaft mehr als fünf Jahre im gleichen Besitze war; 2. Gewinne auf Liegenschaften, für welche keine Liegenschaftensteuer bezahlt

werden muß (§ 115); 3. Gewinne, die bei Zwangsversteigerungen oder beim Wiederverkauf von

Liegenschaften erzielt werden, welche Pfandgläubiger ersteigert haben, sofern die Gläubiger aus dem Erlös nicht voll befriedigt wurden. § 121. Die Gemeindesteuerordnung bestimmt, welche Aufwendungen des

Eigentümers vom Mehrwert abgezogen werden dürfen. Bei Bestimmung dieses Mehrwertes sind unter allen Umständen in Abzug

zu bringen: 1. Die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten und dauernde Verbesserungen

des Grundstückes, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt worden sind; 2. die in der maßgebenden Periode bezahlten Liegenschaftensteuerbeträge und

Mehrwertsbeiträge an den Bau von Straßen, Trott oire, Kanalisationen usw. Werden weitere Ausgaben, wie Kapitalzinse u. dgl., in Abzug gebracht, so

darf es nur unter Anrechnung aller gegenüberstehenden Einnahmen geschehen. § 122. Der Steuer unterliegt der Gewinn auch dann, wenn die letzte Hand-

änderung vor der Einführung der Grundstückgewinnsteuer stattgefunden hat. Liegt die letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre vor dem Eintritt der

Steuerpflicht, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das Grundstück zwanzig Jahre vor diesem Zeitpunkt hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht nach- weist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit einen höhern Erwerbspreis bezahlt hat.

§ 123. Die Grundstückgewinnsteuer darf höchstens 25% des nach § 121 be- stimmten Mehrwertes betragen.

Sie ist in der Weise progressiv auszugestalten, daß der Steuersatz zunimmt, je höher der zu besteuernde Mehrwert und je kürzer der Zeitraum seit dem letzten

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460 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

Eigentumswechsel ist. Die Progression ist in der Vollziehungsverordnung zum Gesetz festzustellen 1).

§ 124. Die Steuer ist vom Veräußerer, in den Fällen des § 119, Abs. 2, von dem, welchem der Gewinn zufließt, zu bezahlen.

3. Handänderungssteuer. § 125. Die Handänderungssteuer kann in der Form von Zuschlägen zur

notarialischen Staatsgebühr erhoben werden. In diesem Falle darf sie den doppel- ten Betrag der Staatsgebühr nicht übersteigen.

Die Gemeinden sind aber befugt, die Handänderungssteuer als besondere Steuer nach den folgenden Bestimmungen auszubilden.

§ 126. Der Handänderungssteuer unterliegen alle Handänderungen mit Ein- schluß der Zwangsenteignungen, die sich auf Liegenschaften innerhalb der Ge- meindegrenzen beziehen.

Die Steuer wird auch von den in § 119, Absatz 2, erwähnten Handänderungen erhoben.

§ 127. Von der Steuer sind befreit: 1. Handänderungen, bei denen der Bund als Erwerber oder Veräußerer be-

teiligt ist, soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften die Steuerfreiheit ver- langen ;

2. Handänderungen, bei denen Kantone oder Gemeinden beteiligt sind, sofern die betreffenden Liegenschaften für öffentliche Zwecke bestimmt sind oder bis zur Veräußerung öffentlichen Zwecken gedient haben;

3. Handänderungen infolge von Güterzusammenlegungen, Quartierplanverfah- ren oder Erbfolge;

l) Die Vollziehungsverordnung vom 24. Juni/18. November 1918/28. August 1922 bestimmt folgendes :

§ 165. Die Grundstücksgewinnsteuer beträgt:

wenn die Werterhöhung eingetreten ist

J*^?fah2S££^eB .Prozenten des Anlagewertes ~*" ** *™ i*1 ^~~ bei längerer .Prozenten des Anlagewertes ^ 2 3 _5 s._io. 10.- 15. Besitzes-

Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr dauer

1- 10% 10 9 6 - - - über 10 - 20% 15 13 10 6 3 -

20- 30% 20 17 13 9 5 - „ 30 - 40% 25 21 16 12 7 -

40- 50% 25 25 19 15 9 3 50- 60% 25 25 22 17 11 5 60- 70% 25 25 25 19 13 7 70- 80% 25 25 25 21 15 9 80- 90% 25 25 25 23 17 11

„ 90-100% 25 25 25 25 19 13 m 100 - 120% 25 25 25 25 21 15 „ 120-140% 25 25 25 25 23 17 ,, 140 - 160% 25 25 25 25 25 19 „ 160-180% 25 25 25 25 25 21 „ 180 - 200% 25 25 25 25 25 23 „ 200% 25 | 25 25 25 25 25

Als Anlage wert ist zu betrachten der Erwerbspreis zuzüglich der Aufwendungen, welche nach der Gemeindesteuerordnung abzugsberechtigt sind.

Die Gemeinden sind befugt, für überbautes Grundeigentum Erleichterungen in der Weise vorzunehmen, daß bei Handänderungen nach mehr als lOjährigem Besitz 5 - 10% des Gewinnes als steuerfrei in Abzug gebracht werden.

Die Gemeinden bestimmen, ob die volle Steuer oder nur Bruchteile der in Absatz 1 normierten Ansätze erhoben werden sollen. In letzterem Falle können sie bis auf 50% der vollen Steuer herab- gehen.

§ 166. Die Gemeinden sind berechtigt, außer der Steuer nach § 165 einen Zuschlag zu erheben, berechnet nach der absoluten Höhe des Gewinnes. Der Steuerzuschlag beträgt bei einem Gewinn:

von über 10 000 - 50 000 Fr. 2% dieses Gewinnes 50 000-100 000 „ 3% „

,, „ 100 000 - 200 000 ,, 4% „ „ 200 000 ,, 5% „

Steuer und Zuschlag zusammen dürfen 25% der Werterhöhung nicht übersteigen. 460

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Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern. 461

4. Veräußerungen auf dem Wege der Zwangsversteigerung (Konkurs oder Pfand- verwertung) für die Konkursmasse, den Pfandeigentümer und den Bürgen. § 128. Die Gemeinden sind befugt, die Handänderungssteuer auch Anstalten

oder Gesellschaften mit gemeinnützigen Zwecken ganz oder teilweise zu erlassen. § 129. Die Steuer wird vom Kaufpreise der Liegenschaften erhoben. Ist der festgesetzte Kaufpreis geringer als der wirkliche Wert der Liegenschaft,

oder ist überhaupt kein Kaufpreis festgesetzt worden, so ist für die Berechnung der Handänderungssteuer der wirkliche Wert maßgebend.

§ 130. Die Höhe der Steuer beträgt mindestens ein Viertel Prozent, und höchstens zwei Prozent des Kaufpreises (§ 129).

Innerhalb dieser Grenzen wird der Steuerfuß durch die Gemeinden bestimmt. § 131. Die Steuer ist, wenn nichts anderes vereinbart war, von den Parteien

zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu bezahlen.

4. Gemeinsame Bestimmungen. § 132. Bis zur gänzlichen Zahlung der Liegenschaften-, Grundstückgewinn-

und Handänderungssteuer steht den Gemeinden ein gesetzliches Pfandrecht an den betreffenden Liegenschaften zu.

§ 133. Die Festsetzung der Steuerpflicht und der Steuer erfolgt für die Liegen- schaftensteuer, die Grundstückgewinnsteuer und die Handänderungssteuer durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mit- glieder amtende besondere Kommission.

Für mehrere politische Gsmeinden kann eine gemeinsame Komission bestellt werden.

§ 134. Gegen Beschlüsse des Gemeinderats oder der Steuerkommission steht dem Steuerpflichtigen innert 20 Tagen der Rekurs an die Finanzdirektion offen. Ihre Entscheide können innert der gleichen Frist an die Ober-Rekurskommission weitergezogen werden.

§ 135. Die Notariate sind verpflichtet, den Gemeindebehörden von sämt- lichen im Gebiete der betreffenden Gemeinden vorgekommenen Handänderungen - unter genauer Angabe der Parteien, des Gegenstandes der Abtretung und des Erwerbspreises - von Amtes wegen Kenntnis zu geben.

An Gemeinden, in welchen die Handänderungs- oder Grundstückgewinnsteuer eingeführt ist, hat die Mitteilung sofort nach der Beurkundung zu erfolgen.

§ 136. Die zur Entrichtung von Grundstückgewinn- und Handänderungs- steuern Pflichtigen Personen haben der Gemeindebehörde eine mit Belegen ver- sehene Erklärung über die Höhe des steuerpflichtigen Wertes einzureichen.

§ 137. Hat ein Steuerpflichtiger die Abgabe einer Steuererklärung vorsätz- lich unterlassen und ist er infolgedessen nicht oder zu niedrig eingeschätzt worden, oder hat er den Behörden über den Wert der in Frage kommenden Liegenschaften oder über die für die Steuerberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, so hat er außer dem richtigen Steuer- betrag eine Strafsteuer im Betrage des Fünffachen der hinterzogenen Steuer zu bezahlen. In leichten Fällen kann die Strafsteuer bis auf ein Fünftel herab- gesetzt werden.

IV. Abschnitt.

Leistungen des Staates.

§ 138. Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, ihren Steuerbedarf mit höchstens dem Zweieinhalbfachen der einfachen Staatssteuersätze zu decken, sind berechtigt, den Fehlbetrag vom Staate zu verlangen.

Solche Gemeinden haben ihre Voranschläge und Rechnungen, sowie die Ge- meindebeschlüsse über außerordentliche Ausgaben dem Regierungsrate zur Ge- nehmigung vorzulegen.

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462 Gesetz des Kantons Zürich betreffend die direkten Steuern.

Dritter Teil.

Uebergangsbestimmungen. § 139. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1918 in Kraft1). Die Staatssteuer und die Gemeindesteuern des Jahres 1918 werden nach den

Vorschriften der bisher geltenden Gesetze bestimmt und bezogen. Im übrigen werden alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen mit

dessen Inkrafttreten aufgehoben, im besondern: 1. Das Gesetz betreffend die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürger- steuer vom 24. April 1870 und die darauf bezüglichen Verordnungen und Anweisungen ;

2. die §§ 40, Absatz 3, 132, 137-139, 141-147 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen vom 27. Brachmonat 1875;

3. die §§ 67 b und c und 68 - 71 des Gesetzes betreffend die Zuteilung der Ge- meinden Außersihl, Enge usw. an die Stadt Zürich und die Gemeindesteuern der Städte Zürich und Winterthur vom 9. August 1891 ;

4. das Gesetz betreffend die Liegenschaftensteuer der Stadt Zürich und be- treffend die städtischen Gebührenzuschläge für Grundeigentumsänderungen in Zürich und Winterthur vom 3. Juli 1898. § 140. Bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen erheben:

1. die Stadt Zürich die Liegenschaftensteuer gemäß §§114- 118 und §§ 132-137; 2. die Städte Zürich und Winterthur die Handänderungssteuer gemäß § 125,

Absatz 1 und §§ 132-137. § 141. Steuerpflichtige, welche vor Feststellung ihres Steuerbetreffnisses

durch die Steuerkommission aus dem Kanton wegziehen, entrichten die Steuer auf Grundlage der bisherigen Gesetze und der bisherigen Einschätzung.

§ 142. Streitigkeiten über Steuerpflicht und Veranlagung von Staats- oder Gemeindesteuern früherer Jahre werden, soweit sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, noch auf Grund der bisherigen Gesetze behandelt und beurteilt.

Ebenso hat in Nachsteuerfällen, in welchen der Tod oder der Wegzug der Pflichtigen außer den Kanton vor dem 1. Januar 1918 erfolgt ist, das Verfahren, die Berechnung und die Strafverfolgung nach der bisherigen Gesetzgebung statt- zufinden.

§ 143. Der Regierungsrat hat die Vollziehungs ver Ordnung dem Kantonsrate zur Genehmigung zu unterbreiten 2).

§ 144. Steuerpflichtige, die bereits nach den §§ 27 und 41 des Gesetzes vom 25. November 1917 eingeschätzt worden sind, können mit der Einreichung der Steuererklärung für die Steuerjahre 1929, 1930 und 1931 die Einschätzung des Ein- kommens und des Ertrages nach den bisherigen Bestimmungen verlangen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, soweit dadurch Einkommens- bestandteile gemäß § 4 Ibis, Ht. e, und § 4 Iter, lit. b, der Besteuerung entgehen würden.

*) Die .Novelle vom 19. .November 1922 trat m Kralt mit .Rückwirkung aul den l. Januar i9Z2r die Novelle vom 2. Dezember 1928 am 1. Januar 1929.

*) Die Vollziehungsverordnung ist vom 24. Juni/18. JNovember 1918, enuhr aber m den ioigen- den Jahren manche Veränderungen.

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