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Gesetz, betr. Beseitigung des Branntwemkontingents. Vom 14. Juni 1912

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  • Gesetz, betr. Beseitigung des Branntwemkontingents. Vom 14. Juni 1912Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. 301-307Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906699 .Accessed: 17/06/2014 16:11

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  • Gesetz, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents. Vom 14. Juni 1912.

    (Reichsgesetzbl. 1912 Nr. 35 S. 378.)

    1. Branntweinverbrauchsabgabe.

    Das Kontingent der Branntweinbrennereien ( 2 des Branntweinsteuer- gesetzes, Reichsgesetzbl. 1909 S. 661) wird fr das Knigreich Bayern, das Knigreich Wrttemberg und das Grossherzogtum Baden aufrecht gehalten, im brigen aber beseitigt. Der niedrigere Abgabensatz von 1,05 M. fr das Liter Alkohol wird aufgehoben.

    Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind der Einnahme an Betriebs- auflage ( 42 ff. des Branntweinsteuergesetzes) jhrlich 16 Mill. M. zuzufhren und nach nherer Bestimmung des Bundesrats zur Erhhung der Vergtung fr vergllten Branntwein zu verwenden.

    2. Die Verbrauchsabgabe ermssigt sich fr die in dem Knigreiche Bayern,

    dem Knigreiche Wrttemberg und dem Grossherzogtume Baden innerhalb des Kontingents hergestellten Alkoholmengen fr die gewerblichen Brennereien um 0,05 M., fr die anderen Brennereien um 0,075 M. fr das Liter Alkohol.

    Die Vorschrift, dass in den genannten Staaten die Verbrauchsabgabe fr gewerbliche Brennereien um 0,05 M., fr andere Brennereien um 0,075 M. unter der allgemeinen Verbrauchsabgabe bleibt, kann nicht ohne Zustimmung dieser Staaten gendert werden.

    3. Obstbrennereien und Brenner der im 41 des Branntweinsteuergesetzes

    bezeichneten Art entrichten fr Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder aus Rckstnden davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 1 Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 M. fr das Liter Alkohol. Die Vorschriften im 40 Abs. 1 und 41 des Branntweinsteuergesetzes sind entsprechend an- zuwenden.

    4. Vor dem 1. April 1912 betriebsfhig hergerichtete landwirtschaftliche

    Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 hl Alkohol erzeugen, entrichten fr ihr ganzes Erzeugnis eine Verbrauchsabgabe von 1,14 M. fr das Liter Alkohol.

    5. Die Verbrauchsabgabe ermssigt sich 1. in den im 2 genannten Bundesstaaten und den Hohenzollernschen

    Landen fr Brennereien mit einer Jahreserzeugung 771

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  • 302 Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents.

    von nicht mehr als 10 hl Alkohol um 0,11 M., von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 hl Alkohol um 0,10 M., von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 hl Alkohol um 0,09 M., von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 hl Alkohol um 0,08 M.,

    2. in den nicht unter 1 fallenden Bundesstaaten und Landesteilen fr landwirtschaftliche Brennereien, Obstbrennereien und ausschliesslich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitende gewerbliche Brennereien ohne Hefenerzeugung mit einer Jahreserzeugung

    von nicht mehr als 100 hl Alkohol um 0,09 M., von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 hl Alkohol um 0,08 M., von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 hl Alkohol um 0,075 M

    fr das Liter Alkohol. Die Regelung unter 1 erstreckt sich, soweit sie die im 2 genannten

    Staaten angeht, nur auf den innerhalb des Kontingents hergestellten Brannt- wein und schliesst die im 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermssigungen mit ein.

    Die Vorschrift unter 1, soweit sie die Hohenzollernschen Lande angeht, und die Vorschrift unter 2 tritt nur fr den Branntwein ein, der innerhalb des den Brennereien fr das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt worden ist.

    6. Dem 15 des Branntweinsteuergesetzes ist als Abs. 3 hinzuzufgen: Ebenso knnen nach nherer Bestimmung des Bundesrats Brennereien, die

    nach dem 30. September 1909 betriebsfhig hergerichtet worden sind, ab- gefunden werden, wenn sie ausschliesslich selbsterzeugtes Obst, selbstgewonnenen Wein, Most oder Rckstnde davon (Trester, Hefe) oder Beeren und Wurzeln verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 1 Alkohol erzeugen.

    II. Kontingent. 7-

    Die Vorschriften im zweiten Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes bleiben fr das Gebiet des Knigreichs Bayern, des Knigreichs Wrttemberg und des Grossherzogtums Baden mit der Massgabe in Geltung, class die Kontingents- anteile dieser Bundesstaaten so ermittelt werden, wie dies in den 24-26 des Branntweinsteuergesetzes vorgeschrieben ist, und dass das Kontingent einer Brennerei im Falle seiner Erhhung auf Grund einer Neuveranlagung ( 34 Nr. 2-5 des Branntweinsteuergesetzes) den Durchschnittsbrand der Brennerei nicht bersteigen darf.

    Im 25 des Branntweinsteuergesetzes tritt an die Stelle der Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent hergestellten Branntweins das Gesamt- kontingent ( 24), vermindert um die nicht ausgenutzten Kontingentsmengen.

    Die nheren Bestimmungen trifft der Bundesrat,

    8. Der Verlust des Durchschnittsbrandes ( 10) hat den Verlust des Kon-

    tingents zur Folge. In den Fllen des 11 gelten die entsprechenden Vor- schriften im zweiten Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes; indessen wird das Kontingent mindestens insoweit gekrzt, als es ber den herabgesetzten Durch- schnittsbrand hinausgeht. In gleicher Weise wird die einem ermssigten Ab- gabensatz unterliegende Branntweinmenge ( 4, 5) bei Brennereien ausserhalb der im 2 genannten Staaten gekrzt.

    III. Betriebsauflage. 9.

    Das Branntweinsteuergesetz wird in folgender Weise gendert: 1. Im 44 ist statt 30 1" zu setzen: 50 lu.

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  • Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents. 303

    2. Im 48 Abs. 1 unter 2 ist statt der Worte Zwetschen oder Kirschen" zu setzen: Steinobst, Kernobst, Beeren oder Wurzeln".

    3. Der 54 erhlt folgende Fassung: Aus den Einnahmen an Betriebsauflage und dem daraus angesammelten

    Geldbestande ( 59) werden fr vergllten und fr ausgefhrten Branntwein Vergtungen gezahlt.

    4. Der Abs. 1 des 55 erhlt folgende Fassung: Die Vergtung fr vollstndig vergllten Branntwein ist doppelt ao hoch

    zu bemessen wie fr unvollstndig vergllten. Im Falle der Ausfuhr soll die Vergtung die durchschnittliche Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage nicht bersteigen: sofern indessen im Ausland eine hhere Vergtung gewhrt wird, kann sie nach nherer Bestimmung des Bundesrate fr die Dauer dieser Begnstigung entsprechend erhht werden.

    5. Der 56 erhlt folgende Fassung: Der Bundesrat wird ermchtigt, 1. fr Branntwein, der zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen,

    Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder, sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen unvollstndig vergllt wird, die Vergtung fr vollstndig vergllten Branntwein, indessen nicht mehr als 20 M. fr da& Hektoliter Alkohol, zu gewhren;

    2. bei der Ausfuhr von Likren und aus Steinobst oder Beeren hergestelltem Branntwein in Flaschen bis zu 1 1 oder in Fssern oder Korbflaschen bis zu 100 1 Raumgehalt die Vergtung fr die Ausfuhr ( 55 Abs. 1) bis auf das Doppelte zu erhhen.

    6. Der 57 erhlt folgende Fassung: Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien Verkehre, sowie von

    Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter oder verzollter Branntwein ver- wendet worden ist, kann nach nherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver- gtung aus der Betriebsauflage in gleicher Hhe wie bei der Ausfuhr von Branntwein ( 55 Abs. 1) gewhrt werden.

    7. Der 58 erhlt folgenden Abs. 2: Fr vergllten Branntwein des Ueberbrandes ist nach nherer Bestimmung

    des Bundesrats eine Vergtung nur in Hhe der durchschnittlichen Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage zu gewhren.

    IV. Durchschnittsbrand.

    10. Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrand in

    einem Abschnitt von 10 aufeinander folgenden Jahren, zuerst in den Betriebs- jahren 1910/11 bis einschliesslich 1917/18, den Durchschnittsbrand berhaupt nicht benutzt, so verliert sie ihn.

    11. Geht nach dem 30. April 1912 1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat,

    zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung ber, so wird ihr Durch- schnittsbrand um ein Viertel,

    2. eine Brennerei, die zuvor ausschliesslich Mais verarbeitet hat, dazu ber, ausschliesslich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste zu verarbeiten, so wird ihr Durchschnittsbrand um ein Achtel,

    3. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wrzeverfahren ber, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hlfte,

    4. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem Wrzeverfahren ber, so wird ihr Durchschnittsbrand um drei Viertel,

    5. eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Wrzeverfahren zur 773

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  • 304 Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents.

    Hefenerz eugun g nach dem Wiener Verfahren oder zum Dickmaisch- verfahren ber, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hlfte

    gekrzt. Hat der Uebergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Krzung zu

    einem entsprechenden Teile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine noch-

    malige Krzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der frheren Krzung noch nicht bercksichtigt ist.

    Die Krzung tritt mit dem Beginne des folgenden Betriebsjahres ein. Der Bundesrat wird ermchtigt, in Notjahren Ausnahmen von der Vor-

    schrift unter Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen. Diese Ausnahmen knnen auch zugelassen werden fr einen Betriebswechsel, der in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1912 erfolgt ist.

    12. Die Vorschrift im 70 des Branntweinsteuergesetzes bleibt fr die Bren-

    nereien im Knigreiche Bayern, im Knigreiche Wrttemberg und im Gross- herzogtume Baden in Geltung; sie wird fr die Brennereien in den brigen Bundesstaaten durch die Vorschriften in den 13 und 14 ersetzt.

    13. Von 10 zu 10 Jahren, erstmalig im Betriebsjahre 1917/18, wird fr die

    in den vorhergehenden 10 Jahren neu entstandenen und betriebsfhig her- gerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Durch- schnittsbrand ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt. Auf Brennereien, die einen Durchschnittsbrand bereits erhalten haben, findet diese Vorschrift keine An- wendung.

    14. Fr die bis zum Beginne des Betriebsjahrs 1917/18 und demnchst

    jedes folgenden zehnten Jahres neu entstandenen und betriebsfhig hergerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ist die fr sie massgebende Jahresmenge nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und dem wirtschaft- lichen Bedrfnis, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Bercksichtigung der beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Flche und der gesamten wirtschaftlichen Verhltnisse, sowie des Betriebsurnfanges anderer, am Durch- schnittsbrande beteiligter Brennereien zu ermitteln. Dabei sind zwei Sach- verstndige aus den Kreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen Brennereien oder, wenn eine Obstbrennerei veranlagt wird, aus den Kreisen der Besitzer von gleichartigen Obstbrennereien zu hren.

    Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile als Durchschnittsbrand festgesetzt. Dieser darf jedoch fr eine landwirtschaft- liche Brennerei 40,000, fr eine Obstbrennerei 6000 1 Alkohol nicht ber- schreiten.

    Die nheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

    15. Der 69 des Branntweinsteuergesetzes erhlt folgenden Abs. 2: Die Krzung darf bei denjenigen landwirtschaftlichen Brennereien und

    ausschliesslich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitenden gewerblichen Brennereien, die als solche vor dem 1. April 1912 betriebsfhig bestanden haben und nicht mehr als 300 hl Durchschnittsbrand besitzen, hch- stens 10 Hundertteile betragen.

    16. Der 72 des Branntweinsteuergesetzes erhlt folgende Fassung: Der Bundesrat setzt alljhrlich fest, welchen Teil der innerhalb des

    Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung die Brennereien vollstndig zu vergllen haben.

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  • Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents. gQg

    Der Ueberbrand unterliegt in allen Fllen der vollstndigen Vergllung. Bei den Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum berwiegenden

    Teil zu gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Hundertteilen Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben, ist auf Antrag an Stelle der nach Abs. 1 freibleibenden Alkoholmengen der Branntwein von der Vergllungs- pflicht freizulassen, der einer Alkoholmenge gleichkommt, die von diesen Bren- nereien selbst im Durchschnitt der Betriebsjahre 1909/10 - 1911/12 nachweislich zu Trinkbranntwein weiter verarbeitet und vertrieben worden ist. Antrge dieser Art drfen nur bercksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1913 gestellt worden sind. Bei Brennereien, deren bisher von der Vergllungspflicht befreiter Teil ihrer Erzeugung auf Grund des 72 Abs. 3 des Branntweinsteuer- gesetzes festgesetzt worden war, bleibt es bei dieser Festsetzung.

    Die Vergll nngspflicht gilt, abgesehen von den1 Fllen des Abs. 2, als erfllt, wenn der Vergllungspflichtige Branntwein ausgefhrt oder wenn nach- gewiesen wird, dass eine gleiche Menge Branntwein, die der Vergllungspflicht nicht unterlag, vollstndig vergllt oder ausgefhrt worden ist. Als Ausfuhr von Branntwein gilt nach nherer Bestimmung des Bundesrats auch die Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist.

    Von der Vergllungspflicht befreit ist Branntwein 1. aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 150 hl

    Alkohol, 2. aus Obstbrennereien, 3. aus Brennereien, die ausschliesslich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer

    oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Wrzeverfahren herstellen. Wird Branntwein, der innerhalb der einem ermssigten Verbrauchsabgaben-

    satze ( 2-5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) unterliegenden Alkoholmenge hergestellt ist, unter Anschreibung auf diese Menge vergllt oder ausgefhrt, so wird der Wert der Steuerermssigung vergtet.

    Die nheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

    17.

    Betriebe, die im alkoholischen Grungsverfahren Hefe herstellen und fr die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, sind der Verwaltungsbehrde { 73, 74, 75 des Branntweinsteuergesetzes) anzumelden und unterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Ueberwachungsgebhr.

    V. Besondere Vorschriften.

    18. Von der Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erhalten die

    Bundesstaaten keine Vergtung ( 23 des Branntweinsteuergesetzes).

    19. Der Abs. 2 des 107 des Branntweinsteuergesetzes erhlt folgende Fassung: Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein in den Ver-

    kehr gebracht werden, der ausschliesslich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Wrzeverfahren erzeugt ist. Als Kornbranntweinverschnitt darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der aus mindestens 25 Hundertteilen Kornbranntwein neben Branntwein anderer Art besteht. Unter der Bezeichnung Kirschwasser oder Zwetschenwasser oder hnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen oder Zwetschen hinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch, Zwetschenbranntwein und dergleichen), darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschliesslich aus Kirschen oder Zwetschen hergestellt ist.

    Die nheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. Finanzarchiv. XXIX. Jahrg. 775 20

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  • 306 Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents.

    20. Dem 109 des Branntweinsteuergesetzes wird folgender Satz hinzugefgt : Der Bundesrat wird ermchtigt, im Falle des Bedrfnisses Erleichterungen

    in bezug auf die Grosse der Behltnisse und den Verschluss zuzulassen.

    21. Nahrungs- und Genussmittel - insbesondere Trinkbranntwein und sonstige

    alkoholische Getrnke - , Heil-, Vorbeugungs- und Krftigungsmittel, Riech- mittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Frbung der Haut, des Haares, der Ngel oder der Mundhhle drfen nicht so hergestellt werden, dass sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen dieser Art, die Methylalkohol ent- halten, drfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingefhrt werden.

    Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 1. auf Formaldehydlsungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren

    Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlsungen zurck- zufhren ist,

    2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen gebildet haben oder durch andere mit der Herstellung verbundene natrliche Vorgnge entstanden sind.

    22. Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe drfen nicht in den Verkehr

    gebracht, auch nicht im gewerbsmssigen Verkehr angekndigt oder vorrtig gehalten werden.

    Unter Branntweinhefe (Lufthefe, Presshefe, Pfundhefe, Stckhefe, Brme) im Sinne dieses Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung unter Ver- wendung von Strkemehl- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen der bezeichneten Rohstoffe erzeugten obergrigen, frischen Hefen oder Gemische dieser Hefen verstanden.

    Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff hinweist (z. B. als Getreidehefe, Roggenhefe, Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die Hefe nicht ausschliesslich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist.

    Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige frische Hefe ver- standen, die bei der Bereitung von Bier oder bierhnlichen Getrnken unter Verwendung der durch die Brausteuergesetzgebung zugelassenen Rohstoffe er- zeugt ist.

    Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Presshefe, die aus Bierhefe hergestellt ist, jedoch auch als Bierpresshefe in den Verkehr gebracht werden*

    Branntwein- oder Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden; jedoch darf bis zum 1. Oktober 1914 Branntwein- oder Bierhefe, der Strkemehl (Kartoffelmehl, Reismehl, Mais- mehl) bis zu einer Hchstmenge von 20 Gewichtsteilen in 100 Gewichtsteilen des fertigen Erzeugnisses zugesetzt worden ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn Art und Menge des Zusatzes deutlich gekennzeichnet werden.

    Der Bundesrat wird ermchtigt, Vorschriften fr die Untersuchung der Hefe zu erlassen.

    23. Im Abs. 2 des 143 des Branntweinsteuergesetzes wird hinter 121a ein-

    geschaltet , 130a. 24.

    Wer der Vorschrift des 21 Abs. 1 vorstzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefngnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10,000 M. oder mit

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  • Gesetz vom 14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents. Qy

    einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlssigkeit be- gangen, so ist auf Geldstrafe bis zu 1000 M. oder auf Gefngnis bis zu 2 Mo- naten zu erkennen.

    25. Wer den Vorschriften des 22 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen

    Bestimmungen vorstzlich oder fahrlssig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Haft bestraft.

    26.

    Wer den Vorschriften des 107 des Branntweinsteuergesetzes oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorstzlich oder fahrlssig zu- widerhandelt, wird im Falle des 107 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Haft, in den Fllen des 107 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 2000 M. bestraft. Der 129 des Branntweinsteuergesetzes wird aufgehoben.

    27.

    Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstnde erkannt werden, die den in den 24 bis 26 bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingefhrt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehren oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausfhrbar, so kann auf die Einziehung selbstndig erkannt werden.

    Die Vorschriften der 16, 17 des Gesetzes, betreifend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenstnden, vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses Gesetzes Anwendung.

    28. Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fllen der 21, 22

    dieses Gesetzes oder des 107 des Branntweinsteuergesetzes eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberhrt.

    Die Einziehung oder Vernichtung, sowie die ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind auch dann zulssig, wenn die Strafe gemss 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist.

    29. Fr das Strafverfahren in den Fllen der 24 - 27 sind die ordentlichen

    Gerichte zustndig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben ausser Anwendung.

    30. Die Vorschrift des 11 Abs. 5 tritt sofort, im brigen tritt das Gesetz

    am 1. Oktober 1912 in Kraft.

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    Article Contentsp. [301]p. 302p. 303p. 304p. 305p. 306p. 307

    Issue Table of ContentsFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. I-IV, I-IV, 1-468Front MatterDie rechtliche Natur der Finanzobligation im sterreichischen Abgabenrechte [pp. 1-96]Zur Frage der Reform der direkten Steuern in Oesterreich [pp. 97-122]Die Wertzuwachssteuer von Liegenschaften in Oesterreich [pp. 123-140]Grundzge fr die Einfhrung der allgemeinen Theorien ber die Bildung und Verwaltung kommunaler Fonds in die Praxis [pp. 141-146]Der ffentliche Gesamthaushalt Bayerns [pp. 147-180]Die Finanzen der europischen und der wichtigeren aussereuropischen Staaten [pp. 181-292]Die wirtschaftlichen und finanzpolitischen Leitmotive des deutschen Reichsgesetzes, betr. Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 [pp. 293-300]Gesetz, betr. Beseitigung des Branntwemkontingents. Vom 14. Juni 1912 [pp. 301-307]Protokoll, betr. die Fortsetzung der durch den Zuckervertrag vom 5. Mrz 1910 gebildeten internationalen Vereinigung. Vom 17. Mrz 1912 [pp. 308-322]Uebereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland ber die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermgens. Vom 1. Dezember/18. November 1910 [pp. 323-324]Staatsvertrag zwischen Hessen und Oesterreich ber die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 3. Januar 1912 [pp. 325-326]Bekanntmachung, die Vereinbarung zwischen Hessen und Oesterreich ber die steuerliche Behandlung der Holzhndler betreffend. Vom 16. April 1912 [pp. 327-327]Hessische Verordnung, den gemeindesteuerlichen Wert der Waldungen betreffend. Vom 11. Mai 1912 [pp. 328-329]Grundzge der Steuerreform von 1911 in Reuss . L [pp. 330-339]Einkommensteuergesetz fr das Frstentum Reuss . L. Vom 21. Dezember 1911 [pp. 340-365]Vermgenssteuer fr das Frstentum Reuss . L. Vom 21. Dezember 1911 [pp. 366-374]Gemeindeabgabengesetz fr das Frstentum Reuss . L. Vom 21. Dezember 1911 [pp. 375-385]Gesetz fr das Frstentum Reuss . L., enthaltend Bestimmungen zur Einfhrung der Steuergesetze vom heutigen Tage und ber staatliche Grundsteuer, ber Beitragsleistung vom Dominikalgrundbesitz, sowie ber die Aufbringung der Kirchen- und Schulanlagen und einiger anderer ffentlicher Abgaben. Vom 21. Dezember 1911 [pp. 386-388]Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909 [pp. 389-410]Bibliographie der finanzwissenschaftlichen Literatur fr das Jahr 1911 (mit Ausschluss des Zollwesens) [pp. 411-428]Back Matter


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