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Geprüfter Personalfachkaufmann IHK (m/w) · Die IHK-Meister-Stufe (Industriemeister,...

Date post: 18-Sep-2018
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QMD20150316 - Personalkaufmann_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 1 von 10 IHK-Aufstiegslehrgang Als Personalfachkaufmann IHK sind Sie qualifiziert, verantwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzunehmen. Bei fast 70 % der Befragten der IHK-Umfrage (Seite 6) hat die IHK-Aufstiegsweiterbildung zur finanziellen Verbesserung geführt. Diese IHK-Aufstiegsprüfung ist im Deutschen (DQR) und im Europäischen (EQR) Qualifikationsrahmen auf Niveau 6 (wie der akademische Bachelor) zugeordnet. Prüfung und Lehrgang sind modular gestaltet. Der Aufstiegslehrgang ist förderfähig nach dem „Meister-BAföG“ (Seite 4) . Nach Bestehen der öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung (bundeseinheitliche Regelung) führen Sie die Bezeichnung „Geprüfter Personalfachkaufmann IHK“. Unsere Leistungen für Ihren Erfolg WLAN kostenfrei für alle unsere Kunden in den IHK-Akademien Parkplatz kostenfrei vor der Tür oder ganz in der Nähe IHK-Aufstiegslehrgang kostenfrei wiederholen (Seite 6) IHK-Teilnehmerausweis für Aufstiegslehrgänge IHK-Textbände exklusiv nur für unsere Kunden Karriereberatung, Lehrgangsbetreuung und -begleitung Top-Ausstattung Dozenten-Qualitätsmanagement Qualitätsstandards nach DIN EN ISO 9001:2008 und AZAV 5 Standorte immer in Ihrer Nähe Professionell in der Weiterbildung seit mehr als 26 Jahren Geprüfter Personalfachkaufmann IHK (m/w) Boggy- Fotolia.com
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Page 1: Geprüfter Personalfachkaufmann IHK (m/w) · Die IHK-Meister-Stufe (Industriemeister, Wirtschaftsfachwirte, Handelsfachwirte, technische Fachwirte, etc.) sind im Deutschen (DQR) und

QMD20150316 - Personalkaufmann_Lehrgangsinfos- IHK Reutlingen Weiterbildung - Seite 1 von 10

IHK-Aufstiegslehrgang

Als Personalfachkaufmann IHK sind Sie qualifiziert, verantwortliche Funktionen in der

Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten der

Personal- und Organisationsentwicklung wahrzunehmen.

Bei fast 70 % der Befragten der IHK-Umfrage (Seite 6) hat die IHK-Aufstiegsweiterbildung

zur finanziellen Verbesserung geführt.

Diese IHK-Aufstiegsprüfung ist im Deutschen (DQR) und im Europäischen (EQR)

Qualifikationsrahmen auf Niveau 6 (wie der akademische Bachelor) zugeordnet.

Prüfung und Lehrgang sind modular gestaltet.

Der Aufstiegslehrgang ist förderfähig nach dem „Meister-BAföG“ (Seite 4).

Nach Bestehen der öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung (bundeseinheitliche Regelung)

führen Sie die Bezeichnung „Geprüfter Personalfachkaufmann IHK“.

Unsere Leistungen für Ihren Erfolg

WLAN kostenfrei für alle unsere Kunden in den IHK-Akademien

Parkplatz kostenfrei vor der Tür oder ganz in der Nähe

IHK-Aufstiegslehrgang kostenfrei wiederholen (Seite 6)

IHK-Teilnehmerausweis für Aufstiegslehrgänge

IHK-Textbände exklusiv nur für unsere Kunden

Karriereberatung, Lehrgangsbetreuung und -begleitung

Top-Ausstattung

Dozenten-Qualitätsmanagement

Qualitätsstandards nach DIN EN ISO 9001:2008 und AZAV

5 Standorte – immer in Ihrer Nähe

Professionell in der Weiterbildung seit mehr als 26 Jahren

Geprüfter Personalfachkaufmann IHK (m/w)

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IHK-Aufstiegslehrgänge – Bedeutung

Die klassische berufliche Karriereleiter besteht aus drei Stufen:

3. Stufe = IHK-Betriebswirte 2. Stufe = IHK-Meister oder IHK-Fachwirte/ Fachkaufleute

1. Stufe = Berufsausbildung

Den "Aufstieg" von einer Stufe zur nächsten erreicht man durch das Bestehen der jeweiligen

öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung. Deshalb werden Vorbereitungslehrgänge zu diesen IHK-

Prüfungen kurz "Aufstiegslehrgänge" genannt. Alternativ werden für diese Lehrgänge auch

die Bezeichnungen "Vorbereitungslehrgang", "Prüfungslehrgang", "Fortbildungslehrgang"

oder "Lehrgang zur IHK-Prüfung" benutzt.

Unsere Aufstiegslehrgänge zeichnen sich dadurch aus, dass sie über 500

Unterrichtsstunden (je 45 Min.) umfassen und Meister-BAföG (Seite 4) fähig sind. Das heißt, je

nach Ihren Voraussetzungen erhalten Sie nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu knapp 50%.

Die IHK-Meister-Stufe (Industriemeister, Wirtschaftsfachwirte, Handelsfachwirte, technische

Fachwirte, etc.) sind im Deutschen (DQR) und im Europäischen (EQR) Qualifikationsrahmen

auf Niveau 6 (wie der akademische Bachelor) zugeordnet.

Weitere Infos unter www.dqr.de.

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Inhalt 1. Personalarbeit organisieren und durchführen

2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen

3. Personalplanung, -marketing und –controlling gestalten und umsetzen

4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern

5. Situationsbezogenes Fachgespräch

Voraussetzungen

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten

Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens

einjährige, einschlägige Berufspraxis nachweist

oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder

verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige, einschlägige

Berufspraxis nachweist

oder

weitere Zulassungsvoraussetzungen siehe Prüfungsverordnung § 2 (Anhang)

Besonderheit: Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung muss der Ausbilder IHK (AEVO)

vorgelegt werden. Angebote hierzu: www.ihk-ausbilderakademie.de

Ziel

Nach erfolgreichem Abschluss der öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung sind Sie nach dem

Berufsbildungsgesetz berechtigt, die Bezeichnung „Geprüfter Personalkaufmann IHK“ zu

führen.

Umfang

ca. 580 Unterrichtseinheiten

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Kosten

Lehrgang 2.370,00 EUR

+ Lernmaterial ca. 315,00 EUR + Prüfungsgebühr 430,00 EUR

Zahlungsmöglichkeiten

monatlicher Bankeinzug ca. 135,00 EUR

Jahresrechnung

Finanzielle Förderung

Meister-BAföG

Nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG – Meister-BAföG) sind die beruflichen

Aufstiegsfortbildungen förderungswürdig anerkannt. Für die Lehrgangskosten und die

Prüfungsgebühren werden derzeit ca. 30,5 % durch Zuschuss und der Rest als

zinsgünstiges Darlehen gefördert. Dieser ist einkommens- und vermögensunabhängig. Bei

bestandener Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen auf

Antrag 25 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die

Förderanträge sind an Ihr Landratsamt zu richten.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.meister-bafoeg.info und

www.ihkrt.de/foerderung

Lehrgangskosten bei Inanspruchnahme von Meister-BAföG - ohne KfW-Darlehen ca. 1.660,00 EUR * ** - mit KfW-Darlehen ca. 1.185,00 EUR ***

Begabtenförderung

Wenn Sie jünger als 25 Jahre sind und

Sie Ihre Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ (bei

mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden haben

oder

Sie bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei

gekommen sind

oder

Sie Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers

oder der Berufsschule nachweisen,

können Sie die Begabtenförderung in Anspruch nehmen.

Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie entweder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von

mindestens 15 Stunden berufstätig sein oder bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend

gemeldet sein.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.sbb-stipendien.de und

www.ihkrt.de/foerderung

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Lehrgangsort Reutlingen

IHK-Akademie Reutlingen Allmendstr. 7 72770 Reutlingen Adresse für Navigationsgeräte: Allmendstraße 7 72127 Kusterdingen

Berufsbegleitend Start: 7. September 2015 Ende: Juni 2017 Unterrichtszeiten: montags und mittwochs 18:00 bis 21:15 Uhr

Ansprechpartnerin

Sabine Schwinghammer Lehrgangsbetreuerin Personalfachkaufmann IHK Telefon 07121 201-149 Fax 07121 201-4149 E-Mail [email protected] www.reutlingen.ihk.de/weiterbildung

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IHK-Umfrage 2014

Jährlich absolvieren rund 50.000 Personen bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) eine Prüfung der Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Beispiel zum Fachwirt, Industriemeister oder Betriebswirt. Zum achten Mal wurden über 10.000 Teilnehmer, diesmal der Prüfungsjahrgänge 2008 bis 2013, nach ihren Motiven und Zielen für die Weiterbildung sowie ihren anschließenden Karriereweg befragt. Die kompletten Umfrageergebnisse finden Sie unter: www.dihk.de

IHK-Aufstiegslehrgang kostenfrei wiederholen

Wenn Sie mindestens 80 % des kostenlos wiederholbaren Aufstiegslehrganges bei der

IHK-Akademie Reutlingen oder Albstadt besucht und die Kosten des

Aufstiegslehrganges zur Gänze bezahlt haben.

Wenn Sie zur öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung angetreten sind und diese nicht

bestanden haben.

Wenn der kostenlose Wiederholungslehrgang spätestens 12 Monate ab Datum der

Prüfung beginnt.

Wenn der entsprechende Aufstiegslehrgang wieder stattfindet und ein Teilnehmerplatz

frei ist. Es gelten die gleichen Anmeldebedingungen wie für alle anderen

Lehrgangsinteressenten. Nicht kostenlos sind eventuell erforderliche neue

Lehrgangsunterlagen, Prüfungsgebühren und Verbrauchsmaterial.

Ist kein Teilnehmerplatz frei oder wird der entsprechende Aufstiegslehrgang nicht mehr

angeboten/durchgeführt, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Wiederholung.

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Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Anmeldung Anmeldungen sind auf dem Anmeldevordruck (auch online), formlos schriftlich, per Fax und per E-Mail bei der Industrie- und Handelskammer Reutlingen (IHK) vorzunehmen. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (Ausnahme: Vorgezogene Anmeldungen; z.B. Vorreservierungen von Teilnehmenden aus vorangegangenen Kursen). Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn im gewünschten Kurs noch Plätze frei sind. Ein Anspruch auf Teilnahme entsteht erst dann, wenn die IHK die Anmeldung schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Eine Rechnung gilt als Bestätigung. 2. Zahlungsbedingungen Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat das Entgelt für Kurzzeitlehrgänge (bis zu 60 Unterrichtsstunden) unabhängig von Leistungen Dritter bis zu Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Das Entgelt für Langzeitlehrgänge (über 60 Unterrichtsstunden) mit einer Dauer von bis zu 4 Wochen, hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin stets bis zum Beginn der Veranstaltung zu zahlen. Bei Langzeitlehrgängen mit einer Dauer von über 4 Wochen und mehr als 100 Unterrichtsstunden erfolgt die Rechnungsstellung jährlich im Voraus. Die Zahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Hierzu ist die Einwilligung des Teilnehmers/der Teilnehmerin notwendig, die Teilbeträge von seinem/ihrem Konto durch die IHK einziehen zu lassen. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin mit zwei oder mehr Teilbeträgen in Verzug sein, hat die IHK das Recht sofort den Gesamtbetrag zu verlangen. Wenn Dritte die Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers/der Teilnehmerin übernehmen ändert dies nichts am ausschließlichen Vertragsverhältnis zwischen der IHK und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin, insbesondere an dessen Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung. Lernmittel, Tests und Prüfungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gesondert berechnet. 3. Lehrgangsentgelt Eine Erhöhung des Lehrgangsentgelts wird die IHK mit der schriftlichen Anmeldebestätigung mitteilen. Der Weiterbildungsvertrag wird in diesem Fall erst mit Bestätigung des Teilnehmers/der Teilnehmerin rechtsverbindlich, es sei denn, die Erhöhung ist unerheblich und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zumutbar. 4. Rücktritt Langzeitlehrgänge über 60 Unterrichtsstunden Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis 3 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Tritt er/sie danach zurück, wird eine Kostenpauschale von 125,00 Euro fällig, es sei denn, dem Teilnehmer/der Teilnehmerin gelingt der Nachweis, dass ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Ein vertraglicher Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei der IHK. Die Stellung von geeigneten Ersatzteilnehmern/innen ist möglich. Kurzzeitlehrgänge mit bis zu 60 Unterrichtsstunden und Info-Veranstaltungen Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis 2 Wochen vor Beginn der Lehrveranstaltung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Tritt er/sie danach zurück, wird eine Kostenpauschale von 50,00 Euro (bei Info-Veranstaltungen 25,00 Euro) fällig, es sei denn, dem Teilnehmer/der Teilnehmerin gelingt der Nachweis, dass ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

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Ein vertraglicher Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang bei der IHK. Die Stellung von geeigneten Ersatzteilnehmern/innen ist möglich. 5. Kündigung Langzeitlehrgänge über 60 Unterrichtsstunden Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ende der ersten zwölf Wochen seit Veranstaltungsbeginn mit einer Frist von 6 Wochen kündigen. Nach Ablauf der ersten zwölf Wochen kann er/sie mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der nächsten zwölf Wochen kündigen. Das Recht der IHK und des Teilnehmers/der Teilnehmerin, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat das Lehrgangsentgelt anteilig entsprechend der Laufzeit des Vertrages zu tragen.

6. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin Verbraucher/in ist, hat er/sie ein Widerrufsrecht. Verbraucher/in ist er/sie, wenn der Vertrag weder seiner/ihrer gewerblichen noch seiner/ ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Industrie- und Handelskammer Reutlingen, Hindenburgstr. 54, 72762 Reutlingen. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die IHK mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Teilnehmers/der Teilnehmerin vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Teilnehmer/die Teilnehmerin diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Download etc.). Ende der Widerrufsbelehrung

7. Kündigung durch die IHK: Die IHK kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Störung der Abläufe der Weiterbildungsveranstaltungen, Nichtzahlung des Teilnahme-entgelts trotz erneuter Zahlungsaufforderung sowie die Nichtbeachtung der Hausordnung und der Benutzerordnung für die EDV-Räume. Die IHK behält sich vor, vom Teilnehmer Schadenersatz zu verlangen. Sind Vertragspartner und Teilnehmer nicht personengleich, muss sich der Vertragspartner ein Fehlverhalten seines Teilnehmers zurechnen lassen. 8. Gebühren Prüfungsgebühren werden nach der geltenden Gebührenordnung der IHK Reutlingen separat erhoben.

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9. Absage/Änderungen Die IHK hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung, kurzfristig, spätestens 6 Werktage vor ihrem Beginn, Veranstaltungen abzusagen und vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dann erstattet. Änderungen der Dozenten, der Unterrichtstage oder des Lehrplans behält sich die IHK vor. Dies gilt nur soweit die Änderungen dem Teilnehmer zumutbar sind und ein sachlicher Grund hierfür vorhanden ist bzw., in Bezug auf einen Dozentenwechsel, auch der neue Dozent die Lerninhalte in ausreichender Weise vermitteln kann und der Austausch zumutbar ist. Derartige Änderungen berechtigen den Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Entgelts. 10. Haftung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Teilnehmer ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 11. Datenerfassung Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten für die Veranstaltungsabwicklung und spätere Teilnehmerinformation gespeichert werden. Die IHK verpflichtet sich darüber hinaus zur Wahrung des Datenschutzes. Stand: 25.09.2012 QMD20120925 - AGB - IHK Reutlingen Weiterbildung

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Online-Anmeldung

www.reutlingen.ihk.de/weiterbildung

Anmeldung per Fax

Lehrgangsort Reutlingen: Sabine Schwinghammer Fax 07121 201-4149

Anmeldung per Post

Lehrgangsort Reutlingen: IHK-Akademie Reutlingen Frau Sabine Schwinghammer Allmendstr. 7 72770 Reutlingen

Hinweis

Bitte legen Sie Ihre Zeugnisse und Nachweise der Anmeldung bei!

Weitere Anbieter von IHK-Prüfungslehrgängen finden Sie unter:

www.reutlingen.ihk.de/Lehrgansanbieter. Die Liste weiterer Anbieter erhalten Sie auch unter

Tel. 07121 201-144.

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Verordnung über die Prüfung zum anerkanntenAbschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte PersonalfachkauffrauPersFachkPrV

Ausfertigungsdatum: 11.02.2002

Vollzitat:

"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/GeprüftePersonalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23.Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 23.7.2010 I 1010

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.2002 +++) 

Eingangsformel  

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durchArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet dasBundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutsfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zumGeprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Personalfachkauffrau erworben worden sind, kann die zuständigeStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigenKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um verantwortliche Funktionen in der Personalwirtschafteines Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten der Personal- und Organisationsentwicklungwahrzunehmen. Der Personalfachkaufmann/die Personalfachkauffrau soll qualifiziert beraten und Prozessebegleiten können. Insbesondere soll er/sie die operativen und administrativen Aufgaben der Personalarbeitbeherrschen und die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik, Personalplanung und Personalmarketingverantwortlich mitgestalten. Er/sie übernimmt verantwortliche Funktionen in der Aus- und Weiterbildung undzeichnet sich durch fachspezifische Kommunikations- und Managementkompetenzen aus.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer1.   eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der

Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 

2.   eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltendenAusbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 

3.   eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danacheine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 

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4.   eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. 

(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischenKenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrundeiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen den §§ 2bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.

(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genanntenFunktionen haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oderauf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die dieZulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:1.   Personalarbeit organisieren und durchführen,

 

2.   Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen, 

3.   Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen, 

4.   Personal- und Organisationsentwicklung steuern. 

(2) Die Prüfung ist schriftlich und in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.

(3) In einer schriftlichen Prüfung werden je Handlungsbereich komplexe Situationsaufgaben unter Aufsichtbearbeitet. Die Dauer der schriftlichen Prüfung des Handlungsbereichs gemäß Absatz 1 Nr. 1 soll mindestens100 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die Gesamtbearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung derHandlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll mindestens 420 Minuten betragen. Je Handlungsbereichgemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 beträgt die Dauer der schriftlichen Prüfung höchstens 160 Minuten.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistunggemäß Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereicheine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicherPrüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfungwerden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppeltgewichtet.

(5) Das situationsbezogene Fachgespräch geht von einem betrieblichen Beratungsauftrag aus. Der betrieblicheBeratungsauftrag wird als Vorlage für die Geschäftsleitung verstanden, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin der Geschäftsleitung einen personalpolitischen Entscheidungsvorschlag vorlegtund präsentiert. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Kalendertage vor der Prüfung das Thema, wobei dieThemenvorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden sollen. Dazu sollder Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwei Themenvorschläge mit einer Grobgliederung einreichen.Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Themas begrenzen. Insgesamt soll das situationsbezogeneFachgespräch höchstens 30 Minuten dauern. In etwa zehn Minuten stellt der Prüfungsteilnehmer/diePrüfungsteilnehmerin mit geeigneten Medien seine/ihre Lösungsvorschläge dem Prüfungsausschuss vor. Davonausgehend führt der Prüfungsausschuss in der verbleibenden Zeit ein Prüfungsgespräch.

§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung

(1) Im Handlungsbereich "Personalarbeit organisieren und durchführen" soll der Prüfungsteilnehmer/diePrüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Personalarbeit eines Unternehmens unter den AspektenWirtschaftlichkeit, Qualität und Kundenorientierung organisatorisch gestalten und in diesem Rahmen mit seinen/ihren Partnern innerhalb und außerhalb der Organisation zielgerecht kommunizieren und kooperieren kann. Indiesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:1.   Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unternehmens einbinden,

 

2.   Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot gestalten, 

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3.   Prozesse im Personalwesen gestalten, 

4.   Projekte planen und durchführen, 

5.   Informationstechnologie im Personalbereich nutzen, 

6.   Beraten und Fachgespräche führen, 

7.   Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen, 

8.   Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden. 

(2) Im Handlungsbereich "Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen" soll derPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Mitarbeiter, Führungskräfte undUnternehmensleitung in allen Phasen der Personalbeschaffung, der Vertragsgestaltung und der Beendigung vonArbeitsverhältnissen kompetent und verantwortlich beraten und damit eine effiziente Personalbewirtschaftunggewährleisten kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:1.   Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden,

 

2.   Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschätzen, 

3.   Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen, 

4.   Sozialversicherungsrecht anwenden, 

5.   Sozialleistungen des Betriebes gestalten, 

6.   Personalbeschaffung durchführen, 

7.   Administrative Aufgaben einschließlich der Entgeltabrechnung bearbeiten. 

(3) Im Handlungsbereich "Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen" soll derPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie zusammen mit Führungskräften,Unternehmensleitung und in Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen eine strategieorientiertePersonalplanung betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und Controllinginstrumente derenzielgerichtete Umsetzung sicherstellen kann. Er/sie muss die betriebs- und volkswirtschaftlichen Einflüsse auf diePersonalwirtschaft einschätzen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüftwerden:1.   Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der Personalplanung und beim Personalmarketing berücksichtigen,

 

2.   Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen Unternehmensplanung ableiten, 

3.   Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren undermitteln, 

4.   Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung durchführen, 

5.   Personalcontrolling gestalten und umsetzen. 

(4) Im Handlungsbereich "Personal- und Organisationsentwicklung steuern" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodischenKompetenzen im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Personalentwicklungsprojekten mitarbeiten,Zusammenarbeit und Führungsqualität fördern und betriebliche Veränderungsprozesse mitgestalten kann. Indiesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:1.   Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und fördern,

 

2.   Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter sowie Qualifikationsanalysen undQualifizierungsprogramme entwerfen und umsetzen, 

3.   Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten und umsetzen, 

4.   Qualitätsmanagement in der Personal- und Organisationsentwicklung einsetzen, 

5.   Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwenden, Führungskräfte beraten, 

6.   Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen. 

(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechteLösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern

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innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabeiargumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht.

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelnerPrüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor eineröffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschusserfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach derBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 6 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln zubewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allenHandlungsbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbrachthat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falleder Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung desPrüfungsgremiums anzugeben.

§ 7 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin voneinzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenenPrüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnetvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zuwiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 8 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriftenzu Ende geführt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 933;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)  Muster............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau" Herr/Frau .....................................................................geboren am .......................... in ......................................hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

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gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "GeprüfterPersonalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau" vom 11. Februar 2002(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist,  bestanden. Datum .............................................Unterschrift(en) .................................. (Siegel der zuständigen Stelle)

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 934;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)  Muster............................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau" Herr/Frau .....................................................................geboren am .......................... in ......................................hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "GeprüfterPersonalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau" vom 11. Februar 2002(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:   Punkte 1) NotePersonalarbeit organisieren und durchführen .......... ...........Personalarbeit auf Grundlage rechtlicherBestimmungen durchführen .......... ...........Personalplanung, -marketing und -controllinggestalten und umsetzen .......... ...........Personal- und Organisationsentwicklung steuern .......... ...........Situationsbezogenes Fachgespräch .......... ........... (Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach§ 5 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegtePrüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) Ort, Datum ........................................Unterschrift(en) .................................. (Siegel der zuständigen Stelle) -----1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................

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Anmeldung zum IHK-Aufstiegslehrgang und Anfrage nach der Zulassung zur

Fortbildungsprüfung

IHK-Akademie Allmendstr. 7 72770 Reutlingen Telefon 07121 201-771 Fax 07121 201-230 E-Mail [email protected]

letzter allgemeinbildender Schulabschluss

Datum

Ausbildungsberuf*

Datum und prüfende Stelle

Übersicht über den beruflichen Werdegang*

beschäftigt als bei von bis Monate

Lehrgang (bitte eintragen)

Ort (bitte eintragen)

Beginn (bitte Datum eintragen) Vorname Name

Geburtsdatum Geburtsort

Geschlecht männlich weiblich Staats-angehörigkeit

Privatanschrift

Straße, Nr.

PLZ, Ort

Telefon

Mobil

E-Mail

Arbeitgeber (falls erforderlich)

Name

Straße, Nr.

PLZ, Ort

Telefon

E-Mail

Rechnung an

Teilnehmer/in (bitte Zahlungsweise auf Seite 2 ausfüllen) Arbeitgeber sonstige (bitte unten eintragen)

Kosten €

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Zahlungsweise O Ich überweise den jährlichen Gesamtbetrag (bitte Rechnung abwarten) O Ich ermächtige die IHK Reutlingen, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der IHK Reutlingen auf mein Konto gezogene Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-ID der IHK Reutlingen: DE93ZZZ00000170082 Kontoinhaber: __________________________________________________________________

IBAN: __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __

BIC: __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __

Bank: __________________________________________________________________

_____________________________________ X___________________________________ Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Ich bin damit einverstanden / nicht einverstanden (nicht zutreffendes bitte streichen), dass meine Daten zur weiteren Information über das Programmangebot der IHK Reutlingen gespeichert werden.** Ich erkläre, dass alle Angaben in der Anmeldung/Anfrage vollständig und richtig sind und die Allgemeinen Teilnahmebedingungen (www.reutlingen.ihk.de/teilnahmebedingungen) von mir anerkannt werden. _____________________________________ X___________________________________ Ort, Datum Unterschrift * Für die Zulassung zum Lehrgang und zur Fortbildungsprüfung benötigen wir das Zeugnis Ihres Ausbildungsabschlusses (z. B. IHK-Zeugnis) und die Arbeitszeugnisse (jeweils als Kopie) zur Beurteilung der Berufspraxis ** Hinweis: Ihre Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Die Daten können auf Grund gesetzlicher Bestimmungen weitergehend verarbeitet werden. Bearbeitungsvermerke (wird von der IHK ausgefüllt) Datum/Unterschrift

Unterlagen vollständig ja: nein:

Zulassung zur Prüfung ja ab: nein:

Teilnahme am Lehrgang ja ab: nein:


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