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Ener
gieau
sweis
Ener
gieau
sweis
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten. www.EnEV-online.de
Neues GebäudeenergiegesetzGEG 2018: Was kommt wann?
Melita Tuschinski
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt
Neues GebäudeEnergieGesetz
GEG 2018: Was kommt wann?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinspar-
verordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-
Wärme-gesetz (EEWärmeG) zusammengeführt
Ergänzte Ausgabe: 21. Juni 2018
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater,
Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten.
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
www.tuschinski.de | www.EnEV-online.eu
IMPRESSUM
Melita Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz GEG 2018: Was kommt wann?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren,
Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen,
parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten.
© Titel-Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München
© Bild Titelseite: Scanrail � Fotolia.com
Seite 0.01 Foto © Wolfram Palmer
Seiten 1.01, 1.02, 1.03 © bluedesign - Fotolia.com
© Herausgeber:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Bebelstrasse 78, D-70173 Stuttgart, 3.OG
Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 � 26, Fax: -27
E-Mail: [email protected], www.tuschinski.de
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folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Download: Diese Publikation veröffentlichen wir in www.EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 0. Einführung 0.01 Editorial
Melita Tuschinski
www.EnEV-online.de
____________________
Diese Publikation
ergänzen wir fortlaufend.
Aktuell: 21. Juni 2018
Was ist neu?
7.06
Chance GebäudeEnergie-
Gesetz (GEG): Neuer
Entwurf kommt
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
wer heute plant und baut muss auch die Energieeinsparverord-
nung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-
WärmeG) berücksichtigen. Bei bestimmten Projekten haben Bau-
herren und Investoren bereits den Energie-Standard im Blick, der
bei der Bauabnahme gelten wird.
Nun sind neue Regeln in Sicht, die voraussichtlich ab 2019 gelten!
Deshalb berichten wir ab sofort über das GebäudeEnergieGesetz
GEG auch auf unserer neuen Website www.EnEV-online.eu
Warum werden die Energiesparregeln geändert?
Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 / EnEV ab 2016 die
europäische Richtlinie für Gebäude von 2010 nur teilweise umge-
setzt. Diese verlangt, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-
Neubauten errichtet werden, bei öffentlichen Bauten ab 2019.
Bei dieser Gelegenheit vereinfacht der Bund die Energie-
Vorgaben und führt sie zum GebäudeEnergieGesetz zusammen.
Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen die
kommenden Anforderungen rechtzeitig kennen und erfüllen.
Wie hilft Ihnen unsere Broschüre und Website?
Diese Broschüre hielt Sie bisher auf dem Laufenden. Ab sofort
informieren wir Sie auch online unter www.EnEV-online.eu
Tipp zur Broschüre: Aktivieren Sie die Lesezeichen-Funktion ( )
und springen Sie direkt zu den jeweiligen Kapiteln.
Update: Sie wollen auf dem Laufenden bleiben zur Novelle?
Abonnieren Sie unseren kostenfreien EnEV-Newsletter.
Info: Sie wollen sich zu den einzelnen Schritten informieren?
Unser Wegweiser führt Sie durch die Broschüre. (Seite 0.03)
Info-Partnerschaft: Sie bieten relevante Produkte und Dienst-
leistungen für die Baupraxis an? Wenn Sie uns unterstützen,
damit wir die Broschüre als kostenfreien Pdf-Download anbie-
ten können, präsentieren wir Sie als Info-Partner. (Kapitel 8).
Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf.
Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!
Melita Tuschinski
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 0. Einführung 0.02 Schritte und aktueller Stand
Überblick und aktueller Stand
Schritte auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz 2018
Achtung: Die Schritte in grauer Schrift sind noch nicht vollbracht!
Weitere Informationen unter: www.EnEV-online.eu
1
.
Anlass für die Novellierungen (europäische Ziele)
2
.
Anlass für die Novellierungen (deutsche Ziele)
3 Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
4 Positionen und Vorschläge (�Wunschlisten� zur EnEV- und EEWärmeG-Novelle)
5 Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
6 Vorbereitungen für die Novellierungen (Untersuchungen, Begleitgutachten)
7 Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, Bundesrat, usw.)
Referentenentwurf
Anhörungen der Verbände
Abstimmung im Bundeskabinett
Lesungen im Bundesrat
Lesungen im Bundestag
Ausfertigung des Gesetzes
Unterschriften der zuständigen Minister, Bundeskanzlerin und Bundespräsident
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten
8 Informationen unserer Info-Partner
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 0. Einführung 0.03 Wegweiser und Inhalt � Seite 1 von 3
Inhaltsübersicht Weitere Infos: www.EnEV-online.eu
0 Titel und Einführung
Editorial: Warum ändert sich die EnEV? Wie hilft ihnen unsere Broschüre? 0.01
Schritte zur EnEV-Novelle: Überblick und aktueller Stand 0.02
Wegweiser: Schritte und Inhaltsübersicht 0.03
1. Anlass für die Novellierung (europäische Ziele)
Was ist der Sinn und Zweck der neugefasste EU-Richtlinie? 1.01
Was fordert die EU-Richtlinie im Neubau und Bestand? 1.02
Bis wann müssen die Mitgliedsländer die EU-Richtlinie umsetzen? 1.03
EU-Strategie: Nachhaltige Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude 1.04
EU-Bericht: Ziel für Endenergieverbrauch 2020 bereits erreicht 1.05
2. Anlass für die Novellierung (deutsche Ziele)
EnEV 2017 am Horizont: Aktueller Stand und Ausblick 2.01
BMUB: Wie geht es weiter mit der EnEV und dem EEWärmeG? 2.02
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln 2.03
BMUB: Klimaschutzplan 2050: Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich 2.04
Bauminister der Länder treffen sich zu Sonderkonferenz in Berlin 2.05
Klimaschutzplan 2050 für Gebäude: Kurzinfo und aktueller Stand 2.06
Reaktionen auf den neuen Klimaschutzplan 2050 2.07
Bericht: Anhörung zum BMUB-Hausentwurf �Klimaschutzplan 2050� 2.08
Klimaschutzplan 2050 - Abstimmung im Bundeskabinett verschoben 2.09
Klimaschutzplan 2050 verabschiedet: Kurzinfo und Reaktionen 2.10
3. EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Bundestag - Wirtschafts-Ausschuss: Anhörung zur Novelle des EEWärmeG 3.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur Novelle des EEWärmeG 3.02
Bundeskabinett: �10-Punkte-Programm� zur Wohnungsbau-Offensive 3.03
BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis 3.04
BMUB + BMWi: Zusammenführung EnEV und EEWärmeG 3.05
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 0. Einführung 0.03 Wegweiser und Inhalt � Seite 2 von 3
Inhaltsübersicht Weitere Infos: www.EnEV-online.eu
Interview: Wärmewende in Privathaushalten: Verbraucher-Aktivierung 3.06
Interview mit MR Rathert: EnEV und EEWärmeG zusammenführen 3.07
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Energiesparrecht-Novelle 3.08
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur EnEV-Novelle 3.09
Novelle Energiesparrecht 2017: Vortrag MR Peter Rathert, BMUB 3.10
Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann? 3.11
EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen? 3.12
Interview mit MR Rathert, BMUB: EnEV und EEWärmeG vereinen 3.13
4. Positionen und Vorschläge (�Wunschlisten� Energieeinsparnovelle)
Ein erster Überblick: Wünsche, Hoffnungen und Ängste zur EnEV 2017 4.01
Mehr Mut zur Wärmewende: Potential im Baubestand erschließen 4.02
CO2-Emission als Messlatte für die Energieeffizienz von Gebäuden 4.03
BAK: Position zum Energierecht für �Bezahlbaren Wohnraum für alle� 4.04
IKEM + BBH: Rechtliche Studie für ein Energieeffizienzgesetz 4.05
Novelle Energiesparrecht: Auswertung EnEV-online Umfrage 4.06
Architektenverbände positionieren sich zur Energiesparrecht-Novelle 4.07
ZVKKW zur Zusammenführung EEWärmeG und EnEV im Nichtwohnbau 4.08
IVH zur Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG 4.09
GEG 2017: Pflichten nur mit Kontrolle und Bußgeld-Drohung? 4.10
VZBV: Gebäudeenergiegesetz sollte neue Impulse setzen 4.11
Gebäude-Allianz: Gegen CO2 als alleinige Gebäudeanforderung 4.12
Bundestagswahl 2017: Umfrage zum Energieeinsparrecht für Gebäude 4.13
Dossier: GebäudeEnergieGesetz (GEG): Zankapfel oder Chance? 4.14
5. Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus: Energetische Anforderungen 5.01
Zeitplan für den Niedrigstenergiestandard verschoben? 5.02
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 0. Einführung 0.03 Wegweiser und Inhalt � Seite 3 von 3
Inhaltsübersicht Weitere Infos: www.EnEV-online.eu
6. Vorbereitungen für die Novelle (Untersuchungen, Begleitgutachten)
Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen: Vorschläge zur EnEV 2017 6.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur EnEV-Novelle 6.02
BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude - Reaktionen 6.03
Termine: Auf den Weg zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude 6.04
Kurzbericht: Abgleich der Regelwerke EnEV/EnEG und EEWärmeG 6.05
7. Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, �, Bundestag, �, Inkrafttreten)
Die Schritte bis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG 2018) 7.01
Referentenentwurf zum GEG 2018: Die wichtigsten Aspekte 7.02
Verbände positionieren sich zum Referentenentwurf des GEG 2018 7.03
ZIA kritisiert GEG-Entwurf für öffentliche Gebäude 7.04
FAQ GebäudeEnergieGesetz: Antworten auf die 5 häufigsten Fragen 7.05
Neu: Chance GebäudeEnergieGesetz (GEG): Neuer Entwurf kommt 7.06
8 Informationen unserer Info-Partner 8.01
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele � Seite 1 von 4
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was ist der Sinn und Zweck dieser Richtlinie?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte �EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden� zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auf-
traggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
EU-Richtlinie 2010 Richtlinien-Novelle 2010
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt bis 2020 die
Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von
erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisie-
rung zu erhöhen. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Ge-
bäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EU-
Ländern. Die Gemeinschaft soll auch unabhängig von Energieim-
porten werden und verstärkt erneuerbare Energiequellen in Ge-
bäuden nutzen. Nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen auch dazu
beitragen, die Energieversorgung in der Gemeinschaft zu sichern
und die technologische Entwicklung zu fördern.
EU-Richtlinie 2003 Update nach acht Jahren
Um diese Ziele zu erreichen wurde die �Europäische Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden� von 2003 novel-
liert. Der Entwurf dazu kam im November 2008 von der der EU
und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich
diskutiert und danach mehr oder weniger erfolgreich angepasst.
In Deutschland haben sich auch berufliche Verbände wie die
Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkam-
mer (BIngK) sowie die Bundesvereinigung Spitzenverbände der
Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf der Richtlinien-Novelle
geäußert und Verbesserungen vorgeschlagen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele � Seite 2 von 4
Neufassung EU-Richtlinie neu gefasst
Im Herbst 2009 haben sich die Energieminister der EU-
Mitgliedsstaaten auf einen Kompromiss zur Neufassung der Ge-
bäuderichtlinie geeinigt. Dieser Beitrag berücksichtigt diesen
Entwurf vom 25. November 2009 sowie die letzten Änderungen,
die der Rat der EU am 14. Dezember 2009 vorgeschlagen hat,
weil inzwischen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union in Kraft getreten ist. Anfang März 2010 hat das Eu-
ropäische Parlament diese Neufassung abgesegnet. Danach wur-
de die Richtlinie im Sommer im Amtblatt der EU verkündet und
ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten.
Umsetzung in
Deutschland
Anforderungen national umsetzen
Unsere Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) setzte ab dem 1.
Oktober 2007 die erste EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland um.
Davor mussten unsere Gesetzgeber allerdings auch das Energie-
einsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses ermächtigt erst die
Bundesregierung auch Verordnungen für Gebäude � wie die Ener-
gieeinsparverordnung - zu erlassen. Das novellierte EnEG 2009
enthielt zusätzlich auch die Ermächtigung im Baubestand Ener-
gieausweise vorzuschreiben. Inzwischen gilt seit dem 1. Mai 2014
bundesweit die EnEV 2014. Nachdem die Novelle der EU-
Gebäuderichtlinie 2010 in Kraft getreten ist, muss auch Deutsch-
land seine rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend än-
dern. Eine neue EnEV 2017 ist bereits seit längerem angepeilt.
Nun wird es darauf ankommen, was gemäß neuer EU-Richtlinie
geändert oder ergänzt werden muss, damit Deutschland die An-
forderungen erfüllt und den vorgegeben Zeitplan einhält.
Novellierung 37 Gründe für eine Novelle
Warum wurde die Richtlinie neu gefasst? Warum sollen die Mit-
gliedsstaaten die EU-Gebäuderichtlinie befolgen? Was bewirken
energieeffizientere Gebäude und Energieausweise im Neubau
und Bestand? Diese und weitere Fragen beantwortet die ausführ-
liche Begründung, die der EU-Richtlinie vorangeht. Dass die No-
velle neu gefasst wird kann man nur begrüßen, denn nur die
eingepflegten Änderungen sind schwer nachvollziehbar, wie wir
es bei der Verkündung der EnEV 2014 � als Änderungsverordnung
der EnEV 2009 � erleben konnten. Die novellierte EU-Richtlinie
will die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden unterstützen und
dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit
der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele � Seite 3 von 4
Anforderungen Energieeffizientere Gebäude
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-
den erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie for-
dert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindest-
standards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein �Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine ge-
sonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.�
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:
nationale Pläne erstellen um die Zahl der Fast-
Nullenergiegebäude zu erhöhen,
Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,
Heizung, Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren,
ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieaus-
weise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Min-
destanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
Quellen EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesam-
tenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener-
gieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverord-
nung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzei-
ger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die �Verordnung zur Ände-
rung der Energieeinsparverordnung� vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele � Seite 4 von 4
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. No-
vember 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungs-
gesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzei-
ger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungs-
gesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamte-
nergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enev-
online.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 1 von 7
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was fordert sie im Neubau und Baubestand?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stutt-
gart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte �EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden� zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auf-
traggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
Energieeffizientere
Gebäude
Richtlinien-Novelle 2010
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-
den erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie for-
dert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindest-
standards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein �Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine ge-
sonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.�
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:
nationale Pläne erstellen um die Zahl der Fast-
Nullenergiegebäude zu erhöhen,
Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,
Heizungs- und Klimaanlagen regelmäßig inspizieren,
ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieaus-
weise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Min-
destanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 2 von 7
Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen
Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energeti-
sche Standards vorschreiben, damit ein �kostenoptimales Ni-
veau� erreicht wird. Gemeint ist laut Richtlinien-Novelle �das
Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten
wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten ver-
bunden ist�. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt,
erklärt die Neufassung im Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen)
unter Punkt 10 wie folgt:
� die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energie-
bezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Be-
triebskosten (einschließlich der Energiekosten und -
einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und ge-
gebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) so-
wie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden
und
die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mit-
gliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte
wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Ge-
samtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insge-
samt festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdau-
er einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffi-
zienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt
werden;
das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtener-
gieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-
Analyse positiv ausfällt;�
Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben
Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeab-
gebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamte-
nergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außen-
bauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz
des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschrei-
ben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer
der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sol-
len regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und ggf.
aktualisiert werden, um den technischen Fortschritt in der Bau-
wirtschaft zu berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 3 von 7
Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen
Wer sich die Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt
die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren
Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler,
welche die Novelle beschreibt als �Gebäude, die als Teil eines
ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen archi-
tektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind,
falls die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer
Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;�.
Sommers genutzte Wochenendhäuser ausnehmen
Die EnEV 2009 listet unter ihren Ausnahmen auch �Wohngebäu-
de, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind,�. Die Richtlinien-Novelle sieht als Maß-
stab nicht nur die zeitliche Nutzung über das Jahr sondern auch
den voraussichtlichen Energieverbrauch im Vergleich zum ganz-
jährigen Energiebedarf. Sie listet als Ausnahmen auch �Wohnge-
bäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche Nut-
zungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von
weniger als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwar-
tenden Verbrauchs bestimmt sind.� Wenn ein Besitzer sein Wo-
chenendhaus den ganzen Sommer über nutzt und sich in der
Heizperiode eher selten darin auffällt, würde es gemäß der
Richtlinien-Novelle nicht unter die Energieeffizienz-
Anforderungen fallen.
Energieeffizient modernisieren
Im Baubestand müssen die EU-Staaten nur bei größeren Ände-
rungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes
Land selbst, was es als �größere Renovierung� eines Gebäudes
anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur
Auswahl an:
Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder
den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent
des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das
Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet.
Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird re-
noviert.
Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Ge-
bäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche � Außen-
wand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entspre-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 4 von 7
chenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art
der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen) gelistet ist.
Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht
Ab 2020 sollen alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast
keine Energie mehr benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften
und Klimatisieren. Neubauten von Behörden sollen allerdings
bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem neuen The-
ma widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 �Fast-
Nullenergiegebäude�. Diese definiert die Novelle als Gebäude
mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß
dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Ge-
samtenergieeffizienz von Gebäude). Der nahezu inexistente oder
äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch
Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie mög-
lichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt
werden.
Energieausweis im Bestand
Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen
Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder
neu mietet kann anhand des Energieausweises die Angebote auf
dem Immobilienmarkt vergleichen. Der Verkäufer oder Vermie-
ter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unver-
züglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie ver-
langt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Ver-
mieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis
vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Energieausweis in kommerziellen Anzeigen
Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziel-
len Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der
Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäu-
deeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die No-
velle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits
ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag
alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn
Jahren erbaut wurden � soweit sie in kommerziellen Anzeigen
angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre
lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermie-
tung.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 5 von 7
Energieausweis als Brücke zur Energieberatung
Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungs-
empfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der
Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: �Die Emp-
fehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müs-
sen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein
und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der
Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer ent-
halten.� Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfeh-
lungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden.
Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungs-
dauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen
nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Be-
standsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle ge-
recht werden.
Energieausweis in Hotel, Kinos usw. aushängen
Unsere EnEV 2009 setzte die vorhergehende EU-
Gebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem
Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzte und viele Bür-
ger sie besuchen, musste der Gebäudeeigentümer seit Mitte des
Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar
aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche
Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkraft-
treten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden.
Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Ki-
nos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis
aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter
umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wur-
de.
Energieausweis wird rechtsverbindlich
Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grund-
lage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Ener-
gieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll
nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information die-
nen. Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hin-
zugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über
die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung:
�Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen
Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht ent-
schieden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 6 von 7
Fachliche Fragezeichen
Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der be-
ruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind
im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunli-
che fachliche Fehler verblieben:
Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch
Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die No-
velle als �die berechnete oder gemessene Energiemenge, die
benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen
Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung,
Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.� Mit anderen Wor-
ten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energiever-
brauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet
�übliche Nutzung� für ein Gebäude?
Energetische Gebäudeeigenschaften
Die Richtlinie spricht in der Anlage I von den �tatsächlichen
thermischen Eigenschaften des Gebäudes�. Wahrscheinlich sind
damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint.
Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die No-
velle auch die �Isolierung� in einer Reihe mit �Wärmekapazität,
Wärmebrücken� usw. Gemeint ist wohl der Wärmeschutz.
Primärenergieverbrauch bei Neubau
Obwohl sich die Forderungen der Novelle für Fast-
Nullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist
von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EU-
Mitgliedsstaaten beinhalten u. a. �eine ausführliche Darlegung
der praktischen Umsetzung der Definition der Fast-
Nullenergiegebäude � einschließlich eines numerischen Indika-
tors für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.�
Fazit
Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleu-
te. Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise
gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern
auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die
Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms
(MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) usw.. Dieses
wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen � Seite 7 von 7
novellierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kom-
men werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und
die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröff-
net sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen.
Quellen
EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesam-
tenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener-
gieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverord-
nung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzei-
ger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die �Verordnung zur Ände-
rung der Energieeinsparverordnung� vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. No-
vember 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungs-
gesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzei-
ger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungs-
gesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamte-
nergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enev-
online.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen � Seite 1 von 2
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Bis wann müssen die EU-Länder sie umsetzen?
Klicken Sie auf die Links und lesen Sie die Forderungen
der einzelnen Artikel der EU-Richtlinie.
9. Juli 2012
zwei Jahre
Verwaltungsvorschriften veröffentlichen
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Juli 2012 die Vor-
schriften erlassen um folgende Richtlinien-Artikel zu erfüllen:
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Artikel 3. Rechenmethode Energieeffizienz
Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
Artikel 9. Fast-Nullenergie-Gebäude
Artikel 10. Finanzielle Anreize und Chancen
Artikel 11. Energieausweise für Gebäude
Artikel 12. Energieausweise ausstellen
Artikel 13. Energieausweise aushängen
Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 20: Information
Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
zweieinhalb Jahre
Vorschriften der EU-Richtlinie anwenden
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden:
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Artikel 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz
Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude
Artikel 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude
Artikel 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude
Artikel 17: Unabhängiges Fachpersonal
Artikel 18: Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 20: Information
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen � Seite 2 von 2
Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
zweieinhalb Jahre
Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden
Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die
von Behörden genutzt werden:
Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 19. Einhaltung überprüfen
9. Juli 2013
drei Jahre
Vorschriften auf alle Gebäude anwenden
Die EU-Länder mussten bis spätestens 9. Juli 2013 die folgenden
Artikel der EU-Richtlinie auf alle restlichen Bauten anwenden:
Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 19. Einhaltung überprüfen
31. Dezember 2015
fast dreieinhalb Jahre
Aufschub für vermietete Gebäude
Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäude-
teile die Anwendung der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres
2015 aufschieben für: Artikel Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Quelle EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener-
gieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amts-
blatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7.
Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010
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14. März 2016
EU-Strategie zur intelligenten, effizienten und
nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
Die Europäische Kommission legte am 16. Februar 2016 eine neue Strategie vor:
Ziel ist die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und der Industrie - auf die
50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU entfallen, zu optimieren.
Ziele definieren
Was beinhaltet und bezweckt die neue EU-Strategie?
Diese EU-Strategie ist die erste EU-Initiative, in deren Mittelpunkt diejenige
Energie steht, die wir in Gebäuden und in der Industrie zur Wärme- und Kälteer-
zeugung verbrauchen. Sie umfasst 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs
der EU. Die Europäische Kommission ist davon überzeugt, dass sich mit intelli-
genteren, effizienteren und nachhaltigeren Lösungen für diesen Bereich die
Energie-Importe und -Abhängigkeit sowie Kosten und Emissionen verringern las-
sen. Als Schwerpunkt der Rahmenstrategie für die Energieunion und soll sie hel-
fen, die Energieversorgung der EU-Mitgliedsstaaten nachhaltig zu sichern. Auch
soll sie dabei helfen, dass wir die Agenda vom COP21-Klimagipfel erfüllen.
Begriffe bestimmen
Was beinhaltet die �Wärme- und Kälteerzeugung�?
�Wärme- und Kälteerzeugung� bezieht sich in diesem Kontext auf diejenige
Energie, die wir für das Heizen und Kühlen von Gebäuden (Wohnhäusern oder
Gebäuden des Dienstleistungssektors wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude)
verbrauchen. Der Begriff umfasst auch diejenige Energie, die wir für beinahe
alle industriellen Prozesse zur Herstellung von Produkten für unseren täglichen
Gebrauch sowie für die Kühlung und Kälteerzeugung im Dienstleistungssektor
(beispielsweise im Einzelhandel für die Lieferkette von Lebensmitteln von der
Erzeugung über den Supermarkt bis zum Verbraucher) benötigen.
Überblick nach Art
der Energiequellen
Wie steht es um die Wärme- und Kälteerzeugung in Europa?
Nach Angaben der EU-Kommission auf ihren Webseiten, ist dieser gesamte Be-
reich verantwortlich für 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU,
davon 13 Prozent des Ölverbrauchs und 59 Prozent des gesamten Gasverbrauchs
der EU (nur Direktverbrauch) � das entspricht 68 Prozent der Gesamtgasimporte.
Gründe Als Gründe für diese Situation listet die EU-Kommission folgende Tatsachen:
Veralteter Baubestand: Der Gebäudebestand in der EU ist nicht mehr zeit-
gemäß und daher mit unterschiedlichen Problemen behaftet, als da wären:
o Alte, ineffiziente Heizungsanlagen: Knapp die Hälfte aller Gebäude
in der Europäischen Union sind mit Heizungsanlagen ausgestattet,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie � Seite 2 von 6
deren Effizienz unter 60 Prozent liegt und die noch vor 1992 instal-
liert wurden.
o Technisch überholte Heizungen: 22 Prozent der Gasheizkessel, 34
Prozent der Elektro-Direktheizungen, 47 Prozent der Ölheizkessel
und 58 Prozent der Kohleheizkessel haben ihre technische Lebens-
dauer bereits überschritten.
o Niedrige Sanierungsquote: Durch die Sanierung des Baubestands
ließe sich der Energieverbrauch senken, doch die Renovierungsquote
liegt derzeit jedoch unter 1 Prozent.
Erneuerbare Energien sind in diesem Bereich wenig verbreitet:
Nach Angaben der EU ist Erdgas heute die gängigste Primärenergiequelle
zum Heizen und Kühlen in der Europäischen Union (46 Prozent), gefolgt von
Kohle (rund 15 Prozent), Biomasse (rund 11 Prozent), Heizöl (10 Prozent),
Kernenergie (7 Prozent) und einigen erneuerbaren Energiequellen (Wind,
Sonne (Fotovoltaik), Wasser, rund 5 Prozent). Auf erneuerbare Energien wie
Sonnenwärme, Umgebungswärme und Erdwärme entfallen rund 1,5 Prozent
des einschlägigen Energieverbrauchs, auf die sonstigen fossilen Brennstoffe
nur 4 Prozent. Insgesamt stammen rund 18 Prozent der für die Wärme- und
Kälteerzeugung verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energiequel-
len, wobei das Potenzial für die Anhebung dieses Anteils beträchtlich ist.
Zu viel Energie wird verschwendet:
Die EU-Kommission basiert ihre Strategie auch auf Schätzungen, die davon
ausgehen, dass bei industriellen Prozessen in der EU freiwerdende Wärme,
die an Luft und Gewässer abgegeben und damit verschwendet wird, ausrei-
chen würde, um den gesamten Heizbedarf der Wohn- und Dienstleistungsge-
bäude in der EU zu decken.
Vorgeschlagene
Maßnahmen
Welche Maßnahmen umfasst die EU-Strategie?
Die Europäische Kommission hat demnach folgende Ziele im Blick:
Energieverluste aus Gebäuden verringern,
Effizienz der Heizung und Kühlung maximieren,
Anteil an erneuerbarer Energien steigern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteer-
zeugung folgende Maßnahmen vor:
Sanierung 1) Gebäuderenovierung erleichtern:
Mehrfamilienhäuser: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen jeweils ein Maß-
nahmenpaket �schnüren� und damit sie die Renovierung von Mehrfamili-
enhäusern erleichtern, beispielsweise durch moderne Heizungs- und Küh-
lungsanlagen (wie Wärmepumpen), Dämmmaterialien und Energiebera-
tung zur Durchführung der Renovierung.
Kostenverteilung: Eine bessere Kostenverteilung soll bewirken, dass so-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie � Seite 3 von 6
wohl Mieter als auch Vermieter von den getätigten Investitionen in die
Renovierung von alten Gebäuden und Wohnungen profitieren oder veral-
tete Heizanlagen durch neue, effiziente Anlagen ersetzt werden, die mit
erneuerbaren Energien betrieben werden oder Wärme aus intelligenten
Fernwärmenetzen der neuen Generation beziehen.
Öffentliche Gebäude: Bewährte Energieeffizienzmodelle für öffentliche
Schulgebäude oder Krankenhäuser sollen gefördert werden, um den Be-
hörden anhand von praktischen Beispiele vor Augen zu führen, wie diese
Gebäude mithilfe von Energiedienstleistern, Energieleistungsverträgen,
öffentlichen Aufträgen oder der Stromerzeugung für den Eigenbedarf
energieeffizienter werden können. Auch sollen sie daran nachvollziehen,
wie eine energetische Sanierung durchzuführen ist und wie Heiz- und
Kühlsysteme installiert werden können, die aus sauberen, erneuerbaren
Energiequellen gespeist werden. Diese Vorgehensweise reduziert zudem
die Kosten der betroffenen Gebäude und stärkt die Kaufkraft für Lehr-
material, Computer, die Ausstattung von Turnhallen, Bibliotheken oder
Kantinen usw..
Energieausweise: Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen soll verbes-
sert werden. Dieses wird bei der bevorstehenden Überarbeitung der
Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EU-
Gebäuderichtlinie) bewertet. Ein zuverlässiger Energieausweis liefert
den Verbrauchern und Investoren verständliche Informationen über die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und schafft parallel dazu
auch Anreize sie auf dem Markt verbreitet einzusetzen.
Erneuerbare
Energien
2) Höherer Anteil erneuerbarer Energien
Energieeffizienz: Gegenwärtig ist die Wärme- und Kälteerzeugung im-
mer noch vorwiegend auf fossile Brennstoffe angewiesen. Erneuerbare
Energien liefern lediglich 18 Prozent der Energie für die Wärme- und Käl-
teerzeugung in der EU. Die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung
macht deutlich, dass Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren
Energien komplementär sind.
EU-Richtlinie: Die EU wird die Anhebung des Anteils von erneuerbaren
Energien für Gebäude bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtli-
nie über erneuerbare Energien und der Richtlinie über die Energieeffizi-
enz von Gebäuden prüfen.
Finanzierung: Finanzmittel für den Einsatz von Technologien auf der Ba-
sis erneuerbarer Energien wird die EU-Kommission bereitstellen aus den
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem EU-Programm für For-
schung und Entwicklung �Horizont 2020� und dem Integrierten Strate-
gieplan für Energietechnologie.
Industrielle
Abwärme + Abkälte
3) Abwärme und Abkälte aus der Industrie wieder verwenden
Industrieanlagen und Kraftwerke erzeugen Abwärme und Abkälte in großen Um-
fang. Diese wird derzeit ungenutzt in die Luft und in Gewässer abgegeben. Damit
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie � Seite 4 von 6
diese Situation verbessert wird sieht die EU-Kommission folgende Lösungen:
Über Fernwärmenetze direkt einspeisen: Schweden zeigt vor, wie es
erfolgreich verlaufen könnte: In der Stadt Göteborg werden über 90 Pro-
zent aller Wohnblocks über ein 1000 km langes Fernwärmenetz beheizt,
das mit aus verschiedenen Quellen gespeist wird: nahegelegene Indust-
rieanlagen (Raffinerien und Chemiefabriken), Müllverbrennung und
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der gleichzeitigen Strom und Wärme
gewonnen wird.
Kühlung aus Wärme liefern: Eine andere Möglichkeit wäre Kühlung über
Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskühler, die Wärme in Kälte um-
wandeln, über ein Fernkältenetz an Gebäude zu liefern. Bei der Absorp-
tion wird Abwärme (beispielsweise aus der Abfallverbrennung und aus
Raffinerien) in den Sommermonaten genutzt, um Wärme in Kälte umzu-
wandeln. Diese funktioniert beispielsweise bereits in Wien: Das Fernkäl-
tesystem nutzt im Sommer die in der KWK-Müllverbrennungsanlage an-
fallende Wärme zur Bereitstellung von Kälte.
Infrastruktur entwickeln: Den nationalen und lokalen Behörden kommt
die zentrale Aufgabe zu, ihre wirtschaftlichen Abwärme- und Abkältepo-
tenziale zu ermitteln, die passenden Vorschriften zu erlassen und zu hel-
fen, die Infrastruktur für die Erschließung des Potenzials auszubauen.
Nutzer mit
einbeziehen
4) Verbraucher und Industrie einbeziehen:
Verbraucher: Eigentümer, Mieter, Bauträger und öffentliche Behörden
sollten in der Lage sein, sachkundig zu entscheiden über die Bausanie-
rung, Optionen der effizienten Heizung/Kühlung mit erneuerbaren Ener-
gien, Energieeinsparmöglichkeiten durch fortschrittliche Mess- und Fak-
turierungssysteme, Echtzeitregelung von Heizung und Kühlung sowie Au-
tomatisierung. Hierfür müssen die Kompetenzen geschaffen werden,
damit sie wissen, was sie unternehmen können, wie sie ihre Projekte ge-
stalten müssen und welche Finanzierungs-Möglichkeiten es gibt.
Industrie: 2012 entfiel nach Angaben der EU-Kommission ein Viertel des
Endenergieverbrauchs der EU auf die Industrie, der Großteil davon (73
Prozent) auf die Wärme- und Kälteerzeugung.
Folgende drei Möglichkeiten sieht die EU um die Energieeffizienz der Wärme-
und Kälteerzeugung in energieintensiven Industriezweigen zu verbessern:
Industrielle Prozesse verbessern.
Wärme anlagenübergreifend integrieren und auch sonstige Energien und
Ressourcen zwischen den Prozessen an einem Standort integrieren. Dieses
kann mit dem Zweck erfolgen die Abwärme innerhalb von Standorten zu-
rückzugewinnen, beispielsweise durch Industriesymbiose in Industrieparks.
Ungenutzte Niedertemperaturwärme abgeben und zwar durch Wärmenetze
an nahegelegene Wärmeverbraucher außerhalb des Industrieparks wie bei-
spielsweise an Gemeinden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie � Seite 5 von 6
Nutzen
Welche Vorteile bringt die EU-Strategie?
Die Vorteile sieht die EU-Kommission insbesondere für folgende Gruppen:
Bürgerinnen und Bürger: Ihre Vorteile würden in besseren Lebensbedingun-
gen liegen, in gesteigertem Komfort und einer besseren Gesundheit sowie in
einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit, von der sie überzeugt sind, dass
sie auch noch für künftige Generationen zu einer besseren Umwelt beiträgt.
Zudem ist zu erwarten, dass ihre monatlichen und jährlichen Heizungsausga-
ben sinken. Wenn im Haus beispielsweise ein herkömmlicher Gasheizkessel
mit einem Jahresenergieverbrauch von 20 MWh eingebaut ist, können sie �
nach Angaben der EU-Kommission - mit einem neuen Brennwertkessel jähr-
lich bis zu 275 Euro sparen. Effiziente, mit erneuerbaren Energien betriebe-
ne Heizungsgeräte, wie Wärmepumpen in Kombination mit solarbetriebenen
Warmwasserbereitern, könnten die jährlichen Ausgaben der Haushalte für
Energie erheblich reduzieren (von 300 bis 500 Euro bis zu 1500 - 2000 Euro).
Darüber hinaus haben derzeit noch passive Verbraucher die Möglichkeit, ihre
Abhängigkeit von den Energiepreisschwankungen zu verringern und sogar
selbst kleine Mengen erneuerbarer Energie zu erzeugen, wobei sie über-
schüssige Energie dann als so genannte �Prosumenten� auf einem liberali-
sierten Energiemarkt verkaufen könnten.
Arbeitnehmer: Die Herstellung und der Einbau von Geräten und Materialien,
mit denen die Energieeffizienz erhöht wird und erneuerbare Energien zum
Einsatz kommen, sind arbeitsintensiv und schaffen durchschnittlich potenzi-
ell doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Herstellung und der Einbau her-
kömmlicher Energieerzeugungsgeräte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf
energieeffizienter Güter und Dienstleistungen sind in Europa beispielsweise
im Jahr 2010 etwa 0,9 Millionen neue Arbeitsplätze direkt und 2,4 Millionen
neue Arbeitsplätze indirekt entstanden.
Industrie: Mit passenden Investitionen, die sich in weniger als fünf Jahren
amortisieren, könnten die Energiekosten um 4-10 Prozent gesenkt werden.
Sauberere Luft Zudem lassen sich die CO2-Emissionen und die Luftverschmutzung eindämmen:
Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele wird mit einem Rückgang der Wärme-
und Kältenachfrage bis 2050 bei gleichzeitiger CO2-Reduzierung um 42 Pro-
zent bis 56 Prozent gerechnet, so dass diesem Bereich bei der Senkung der
Emissionen eine zentrale Rolle zukommen dürfte.
So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sich mit der neuen EU-
Energiekennzeichnung und der Ökodesign-Verordnung für Heizkessel, für die
erstmals eine Effizienzeinstufung vorgenommen wurde, bis zum Jahr 2030
600 TWh Energie und 135 Millionen Tonnen CO2-Emissionen einsparen lassen
werden.
Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für Luftheizungsprodukte, Kühlungspro-
dukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie � Seite 6 von 6
werden zudem die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Heizungs- und Kühlungsprodukten vervollständigt. Diese Maßnahmen könnten
bis 2030 zu einer Einsparung von 5 Millionen Tonne RÖE pro Jahr und damit
von 9 Millionen Tonnen CO2 führen.
Ein gesenkter Energieverbrauch und ein erhöhter Anteil an erneuerbaren
Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden auch, vor allem in
Stadtgebieten, erheblich zur Verringerung der Luftverschmutzung beitragen.
Langfristige Ziele
Welche Vision verfolgt die EU langfristig?
Die Europäische Union sollte bis 2050 den Gebäudebestand auf emissionsarme
Energiesysteme umstellen: Damit würde Europa pro Jahr bei den Gaseinfuhren
etwa 40 Milliarden Euro und bei den Öleinfuhren etwa 4,7 Milliarden Euro ein-
sparen. Die CO2-Emissionen der EU würden um 30 Prozent reduziert und die Aus-
gaben der Bürgerinnen und Bürger für die Beheizung bzw. Kühlung ihrer Woh-
nungen und Gebäude würden um 70 Prozent sinken. Die durch die Wärme- und
Kälteerzeugung verursachte Luftverschmutzung würde um über 90 Prozent ver-
ringert, wobei auch entsprechende Gesundheitsprobleme zurückgehen werden.
Weitere Schritte
Wie sehen die nächsten Schritte aus?
Der Übergang zu einem Wärme- und Kälteerzeugungssystem mit geringem CO2-
Ausstoß erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten � mahnt die EU-Kommission.
Mit der Governance-Struktur EU 2030 schafft sie die passenden Grundlagen.
Gleichzeitig wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen vorantreiben:
2016 werden folgende Rechtsvorschriften überarbeitet:
die Energieeffizienz-Richtlinie,
die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden,
die Initiative zur intelligenten Finanzierung für intelligente Gebäude,
die Initiative für die Neugestaltung des Strommarktes,
der Vorschlag für einen Rahmen für erneuerbare Energiequellen.
Die EU-Kommission wird folgende nichtlegislative Maßnahmen ergreifen:
Mehrfamilienhäuser sanieren: Entwicklung eines Maßnahmenpakets zur
Erleichterung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern;
Schulen und Krankenhäuser fördern: Förderung bewährter Energieeffi-
zienzmodelle für staatliche Unterrichtsgebäude und Krankenhäuser;
Fachleute qualifizieren: Ausweitung der Initiative �BUILD UP skills�, um die
Ausbildung von Fachleuten des Baugewerbes insbesondere durch ein neues
Modul für Energiefachleute und Architekten zu verbessern.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 1. EU-Ziele 1.05 Endenergieverbrauch 2020 erreicht � Seite 1 von 1
5. September 2016
Bericht: EU-Ziel für geminderten Endenergie-
verbrauch im Jahr 2020 bereits 2014 erreicht
Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Grafik Titelseite: Europäische Union 2016
Kurzinfo
Der neue Bericht zeigt den aktuellen Energieverbrauch in den EU-Ländern auf
und zwar in den vier Bereichen, die den höchsten Energieverbrauch aufweisen:
Industrie, Transport, Wohnen und Dienstleistungen.
Angesichts der Bemühungen der EU den Endenergieverbrauch zu senken und die
Energieeffizienz zu verbessern - dazu gehört auch die Europäische Gebäudericht-
linie von 2010 - waren in der Zeitspanne von 2000 bis 2014 verschiedene Initiati-
ven aktiv um den Endenergieverbrauch zu senken.
Deshalb befasst sich der Bericht mit den die Fortschritten von 2000 bis 2014 in
den Bereichen. Zu den Schlussfolgerungen gehören auch folgenden Erkenntnisse:
� Der EU Endenergieverbrauch weist den niedrigsten Wert über den Zeitraum
von 2000 bis 2014 im letzten Jahr auf. Erstmals liegt der Endenergiever-
brauch unter den EU-Energiezielen für 2020.
� Energieindikatoren wie Energieintensität und Energieverbrauch pro Kopf ha-
ben sich reduziert und führen dazu, dass die EU zu einem wettbewerbsfähi-
geren globalen Akteur wird.
� Auf vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und
Italien) fallen über 50 Prozent des Endenergieverbrauchs. Vierzehn EU-
Mitgliedstaaten verbrauchten über 90 Prozent des gesamten Endenergiever-
brauchs im Jahr 2014.
Weitere Informationen und Download Bericht:
https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-research-
reports/energy-consumption-and-energy-efficiency-trends-eu-28-2000-2014
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! � Seite 1 von 4
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26. März 2015
EnEV 2017 am Horizont:
Aktueller Stand und Ausblick
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Ein Bericht
von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Heraus-
geberin des Experten-Portal EnEV-online.de
Kurzinfo
Nächstes Jahr wird die aktuell geltende Energieeinsparver-
ordnung (EnEV 2014) wieder geändert, wie das Energieeinspa-
rungsgesetz (EnEG 2013) es fordert. Auf der BAU 2015 wurde
die kommende Novelle auf dem EnEV-Symposium als "EnEV
2017" vorgestellt. Sie wird für Neubauten den Niedrigstener-
gie-Standard einführen. Dieses fordern die EU-Richtlinie 2010
sowie unser Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wie folgt:
- ab 2021 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude,
- ab 2019 für öffentliche Neubauten.
Verschaffen Sie sich bereits jetzt den Überblick:
Inhalt
Überblick der Themen
Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
Wann kommt "EnEV easy" tatsächlich?
Wie wird "EnEV easy" in der Praxis funktionieren?
EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
Wie wird das EEWärmegesetz weiter entwickelt?
Zuständigkeiten
Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler, vom Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEV-
Symposium auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges ge-
klärt werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die
novellierte Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der
ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) bis zur aktuellen
Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das Bundeswirt-
schafts- und Bundesbauministerium gemeinsam die "Feder ge-
führt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die neuen Regelungen
jeweils gemeinsam entwickelt.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei der letzten Regie-
rungsbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! � Seite 2 von 4
(BMWi) für das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) hat nun auch die Aufgaben übernommen die EnEV wei-
terzuschreiben. Die entsprechenden Ressorts des BMUB und
BMWi haben vereinbart, die gemeinsame Federführung wie bis-
her fortzusetzen, wobei das BMWi das Recht hat, Vorschläge
auszuarbeiten.
Der Bundesjustizminister wird eine generelle Zuständigkeitsver-
ordnung erlassen, die übergreifend für alle Rechtsverordnungen
gelten wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV betref-
fen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als "EnEV easy"),
die vereinfachte Datenaufnahme im Gebäudebestand, die Ver-
brauchs- und Vergleichswerte für Nichtwohnbauten, die Moder-
nisierungsempfehlungen im Energieausweis, die Regeln der
Technik, genereller Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe
über Pflichtangaben für Immobilienanzeigen.
EnEV-easy
Wann kommt das Modellgebäudeverfahren für
neue, ungekühlte Wohngebäude "EnEV easy"?
Die aktuelle EnEV 2014 führt im § 3 (Neubau Wohngebäude) im
5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein. Für bestimmte
Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen EnEV-Nachweis zu
berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für
diese neue Methode wird das Bundesministerium eine entspre-
chende Bekanntmachung herausgeben.
Diese Bekanntmachung wird aktuell noch vorbereitet. Das neue
Modellverfahren muss man noch an den verkündeten Stand der
Verordnung anpassen. Die Konzeption als "Bekanntmachung"
erlaubt den zuständigen Gremien später auch weitere Optionen
bei den Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinatio-
nen einzuführen.
Die Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015
vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfor-
dert ebenfalls Klarheit über die formalen Zuständigkeiten der
Bundesministerien. Die Ausstellung von Energieausweisen für
neue Wohngebäude nach dem neuen Verfahren - ohne Energie-
bedarfsberechnungen - soll mit der Version 2.0 der BBSR-
Druckapplikation ermöglicht werden.
EnEV-easy Praxis
Wie wird "EnEV easy" in der Planung funktionieren?
Ein Haus planen und bauen ohne den EnEV-Nachweis zu berech-
nen und dabei die Kennwerte für den Energieausweis gleich mü-
helos parat haben. Dieses verspricht die neue Vereinfachung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als "EnEV-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! � Seite 3 von 4
easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium anlässlich der Messe
BAU 2015 in München stellten zwei Referenten den aktuellen
Stand vor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Refe-
rates II 2 "Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner Niklasch, vom
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH.
EnEV 2017
EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu
errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz:
"Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung �[zur Einfüh-
rung des Niedrigstenergiehaus-Standards] � für Gebäude im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 � [alle
konditionierten Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 2 � [konditionierte Gebäude in Eigentum und Nut-
zung von Behörden] � vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."
Demnach muss die kommende Novelle bis Ende nächsten Jahres
fertig geändert sein. Das BBSR hat in diesem Sinne für das Bun-
desumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministeri-
um (BMWi) eine vorbereitende Studie beauftragt: Diese umfasst
folgende Aspekte: Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im
Lichte der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010,
das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie, der
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame
Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) für den Niedrigstener-
giehaus-Standard, Vorschläge zur Nachweisführung und für
"Quartierslösungen".
EEWärmeG
Wie wird das EEWärmegesetz weiterentwickelt?
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines
Auftrags analysieren lassen ob es beim Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf gibt pa-
rallel zur Fortschreibung der EnEV.
Im Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 19. Dezember
2012 zum EEWärmeG sind auch verschiedene Szenarien be-
schrieben. Sie betreffen die Nutzungspflicht im Neubau, die
finanzielle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms
(MAP), den Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne
sowie die Datenerfassung und Statistik.
BMU: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! � Seite 4 von 4
Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die Bundesregierung
Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das
EEWärmeG mit der EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbe-
sondere die Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die
Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die erneuerba-
ren Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden besser inte-
griert werden. Auch soll man prüfen, inwieweit man das EEWär-
meG und die EnEV zusammenlegen kann.
BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz � NAPE
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler bereits auf dem EnEV-
Symposium auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen,
dass zumindest mit weiterer Verschärfung der EnEV-
Anforderungen es nicht mehr nötig sein wird parallel dazu eine
gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneu-
erbar erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre
Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf ge-
spannt sein!
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Stuttgart, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? � Seite 1 von 3
Foto © Melita Tuschinski
16.10.2015
Wie geht es weiter mit der Energieeinspar-
verordnung (EnEV) und dem Energieausweis?
Ministerialrat Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und
Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie
und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) Berlin, antwortet
auf Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architek-
tin, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
Kurzinfo
"Wissen, was uns in Zukunft erwartet - Gebäude im Zentrum
der Energieeffizienz" � die Veranstaltung der EnBW Energie-
gemeinschaft e.V. lockte am 12. Oktober 2015 zahlreich Ar-
chitekten, Planer und Energieberater in die Stadthalle Leon-
berg. Im Vortrag von MR Peter Rathert vom BMUB erfuhren
wir "Wie es mit der Gebäude-Energieeffizienz in der Bundes-
politik konkret weitergeht � EnEV 2016, Effizienzstrategie,
Sanierungsfahrplan & Co.". Nach der Veranstaltung baten wir
ihn für die EnEV-online Leser auf fünf Fragen zu antworten:
Inhaltsüberblick
Überblick der Themen
EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer
EnEV und EEWärmeG abgleichen
Energetische Anforderungen an Flüchtlings-Unterkünfte
EnEV ab 2016
EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
Die aktuelle EnEV 2014 erhöht die energetischen Anforderun-
gen für Neubauten ab 2016. In den Medien immer wieder
Stimmen aus der Wirtschaft zu Wort, die verlangten, diese
Erhöhung auszusetzen. Wie ist der aktuelle Stand?
MR Rathert: Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung
(EnEV) ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Wie Sie auch er-
wähnten, hebt diese Novelle auch den energetischen Standard
für Neubauten ab 2016: Der erlaubte Jahres-
Primärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 25 Prozent und
der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss parallel dazu um
durchschnittlich 20 Prozent besser werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? � Seite 2 von 3
EnEV 2017
EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet die
Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu
schaffen, um den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bei Neu-
bauten einzuführen. Wie wird die künftige EnEV diesen Stan-
dard definieren? Ab wann wird er gelten?
MR Rathert: Wie ich im Vortrag erläutert habe, muss die Bundes-
regierung die EnEV nächstes Jahr erneut weiterentwickeln. Die
Novelle wird den Niedrigstenergie-Gebäudestandard gemäß den
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie einführen. Diese neue EnEV-
Fassung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, wie es das EnEG
2013 im § 2a (Neubauten als Niedrigstenergiegebäude) fordert.
Für private Gebäude wird dieser Standard ab 2021 und für öf-
fentliche Gebäude schon ab 2019 gelten. Ein Forschungsvorha-
ben läuft zurzeit, das die technisch und wirtschaftlich machba-
ren Mindestanforderungen im Einzelnen ermittelt. Die Ergebnisse
des Forschungsprojektes unterstützen die Vorbereitungen der
EnEV-Novelle.
Energieausweis
Energieausweis transparenter und
nachvollziehbarer gestalten
Seit fast 10 Jahren schreibt die EnEV im Baubestand Energie-
ausweise bei Verkauf und Neuvermietung vor. Obwohl die
EnEV 2014 etliche Verbesserungen bringt, ist der Energieaus-
weis noch immer vielfach in der Kritik. In Ihrem Vortrag er-
wähnten Sie Gespräche in den zuständigen Ministerien im
Hinblick auf eine "Reformation des Energieausweises".
MR Rathert: Wir wollen uns die Vorschriften zu den Energieaus-
weisen und die � zum 1. Mai 2014 neu eingeführten � Energieeffi-
zienzklassen von Gebäuden noch einmal gründlich anschauen und
prüfen, ob wir ihre Transparenz und Nachvollziehbarkeit verbes-
sern können.
EnEV + EEWärmeG
EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) abgleichen
Wer heute neu baut, muss parallel zur EnEV auch das EEWär-
meG 2011 erfüllen. Verwaltungstechnisch scheint es aus mei-
ner Sicht fast unmöglich, die beiden Regelungen zusammen-
zuführen, weil verschiedene Bundesministerien dafür zustän-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? � Seite 3 von 3
dig sind. Wie können die beiden Energie-Regeln für Gebäude
künftig besser "zusammenspielen"?
MR Rathert: Auch dazu laufen aktuell Forschungsarbeiten mit
dem Ziel, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWär-
meG) mit den Anforderungen der EnEV zumindest besser abzu-
gleichen. Die Forscher prüfen, inwieweit sich die beiden Regel-
werke überschneiden und welche Möglichkeiten bestehen, um
sie zu vereinfachen, gegebenenfalls auch zusammenzuführen.
Flüchtlings-
unterkünfte
Energetische Anforderungen an Flüchtlings-
Unterkünfte zeitlich begrenzt vereinfachen
Ende September haben wir in unserem EnEV-Newsletter und
in EnEV-online.de auch bereits darüber berichtet, wie sich die
EnEV und das EEWärmeG durch die vorgeschlagenen Regelun-
gen zur Asylpolitik ändern könnten. Können Sie die Absichten
und Maßnahmen kurz beschreiben?
MR Rathert: Es geht um die derzeitigen Herausforderungen bei
der Unterbringung von Flüchtlingen. Diese machen flexibles
Handeln notwendig. Mit einer aktuellen und zeitlich begrenzten
Änderung der EnEV wird diese Aufgabe unterstützt. Um Hürden
zu beseitigen, hat die Bundesregierung am 29. September 2015
ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Diese umfas-
sen auch � in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang �
Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen der EnEV
an Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte.
Es geht dabei vor allem um die Nutzung von Bestandsbauten und
von provisorischen Gebäuden aus Containern.
Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Archi-
tektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 1 von 6
30.11.2015
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln:
Bis 2050 nahezu klimaneutralen Baubestand anstreben
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Erinnern wir uns: Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
(NAPE) kündigte die Bundesregierung auch eine Energieeffi-
zienzstrategie für Gebäude (ESG) an. Diese hat das Bundeska-
binett inzwischen am 18. November 2015 verabschiedet. Wie
wird das Energieeinsparrecht für Gebäude - Energieeinspa-
rungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - weiter-
entwickelt? Sie finden hier einen Überblick.
Die Themen
Energiesparrecht wird weiterentwickelt
Welche Anforderungen an Gebäude werden überprüft?
Was sind die Ziele der Weiterentwicklung?
Welches sind die Rahmenbedingungen?
Wie reagiert die Wirtschaft?
Fazit und Ausblick
Anforderungen
Welche aktuellen energetischen Anforderungen an
Gebäude werden überprüft?
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentech-
nik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien wer-
den kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, ange-
passt. Insbesondere folgende Anforderungen werden überprüft:
die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für veraltete, ineffiziente Heizkessel,
die Ausdehnung der Austauschpflichten auch auf weitere we-
sentliche Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebots,
spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme
von Nichtwohngebäuden, wie Beleuchtung, Klimatisierung
oder Steuerung / Regelung,
die Inspektionspflichten für wird Anlagentechnik.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 2 von 6
Ziele
Mit welchen Zielen wird das Energieeinsparrecht
weiterentwickelt?
Ziel der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist ein auf-
einander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen
Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude und den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.
Die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich
von EEWärmeG und EnEG/EnEV zeigt die Optionen für eine
strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG auf. Dies
wird jedoch vorerst mit den Bundesländern weiter erörtert.
Dabei ist es unabdingbar, dass weiterhin Raum bleibt für die
Investitionsförderung zugunsten ambitionierter Gebäudesanie-
rungen und Neubauten.
Das Gutachten beleuchtet Überschneidungen an Schnittstellen
und Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Ziel
einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die
Wärmeversorgung von Gebäuden sowie einer Effektivierung des
Vollzugs. Und es stellt mögliche Wege für eine Zusammenlegung
von EEWärmeG und EnEG/EnEV dar.
Das Energieeinsparrecht wird seine wichtige Lenkungswirkung
behalten. Dabei ist auch künftig eine kontinuierliche Fortent-
wicklung � orientiert am Stand der Technik und der Wirtschaft-
lichkeit � notwendig.
Rahmen
In welchem Rahmen wird das Energieeinsparrecht
für Gebäude weiterentwickelt?
Die im Rahmen der Begleitforschung zur Energieeffizienz-
Strategie Gebäude berechneten Zielszenarien zeigen, dass bis
2030 eine Steigerung des erreichten Energieeffizienzniveaus der
Gebäudehülle sanierter Bestandsgebäude um 20 Prozent bis 40
Prozent gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erforderlich
ist.
Im gleichen Zeitraum ist je nach Szenario ein Anteil jährlich neu
installierter erneuerbarer Wärmeerzeuger von 50 bis 70 Prozent
notwendig. Ihr Anteil liegt heute jedoch nur bei etwa 15 Prozent
am gesamten Kesselmarkt in Deutschland.
Gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie und des EnEG
werden ab dem Jahr 2019 Neubauten der öffentlichen Hand und
ab dem Jahr 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude
errichtet. Insgesamt ergibt sich daraus der Rahmen für die Wei-
terentwicklung des Energieeinsparrechts bis 2030.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 3 von 6
Aspekte
Welche Aspekte der energiesparrechtlichen
Regelungen werden weiterentwickelt?
Bis 2030 wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt:
Niedrigstenergiegebäudestandard bis Ende 2016
Entsprechend den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) wird bis Ende 2016 der Niedrigstenergiegebäudestan-
dard � also die technisch und wirtschaftlich machbaren Min-
destanforderungen an Neubauten � zur Umsetzung der Best-
immungen der EU-Gebäuderichtlinie eingeführt.
Anlagentechnik und erneuerbare Energie
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagen-
technik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Ener-
gien werden weiterhin kontinuierlich überprüft und, soweit
wirtschaftlich, ggf. angepasst.
Anforderungen bei Sanierung im Bestand
Die anlassbezogenen Auslösetatbestände für Pflichten zur
Einhaltung energetischer Qualitätsstandards bei Sanierungen
im Gebäudebestand, die ein Gebäudeeigentümer von sich
aus vornimmt, wie etwa der Austausch oder eine Verände-
rung einzelner oder aller Bauteile eines Gebäudes, werden
beibehalten.
Förderung durch das MAP-Programm
Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung im
Gebäudebestand wird weiterhin durch das MAP gefördert.
Anforderungsgrößer für die Energieeffizienz
Das aktuelle Energieeinsparrecht macht Vorgaben für den
Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes sowie für die
Energieeffizienz der Gebäudehülle und für den Einsatz er-
neuerbarer Energien. Die Anforderungsgrößen werden unter
Berücksichtigung der europäischen Vorgaben überprüft.
Ausnahmen zur Austauschpflicht von Heizkesseln
Die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für Heizkessel werden überprüft, um die Wirksamkeit der
Regelungen und die geringe Austauschrate veralteter und
ineffizienter Heizungen zu erhöhen.
Austauschpflicht für Fenster, Umwälzpumpen, usw.
Zusätzlich wird eine Ausdehnung der Austauschpflichten auf
weitere für die Energieeffizienz wesentliche Anlagen und
Bauteile (z. B. Fenster, Umwälzpumpen) unter Berücksichti-
gung des Wirtschaftlichkeitsgebots geprüft.
Anforderungen an Anlagentechnik im Nichtwohnbau
Für Nichtwohngebäude werden spezifische Anforderungen an
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 4 von 6
einzelne Anwendungssysteme, wie beispielsweise Beleuch-
tung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung geprüft.
Inspektion von Klimaanlagen
Eine Ausweitung des Gegenstandsbereichs und eine Verbes-
serung des Umsetzungsgrades der Inspektionspflichten für
Anlagentechnik (Klimaanlagen, Erweiterung auf RLT-Technik)
in Nichtwohngebäuden werden angestrebt.
Vollzug in der Praxis
Das Energieeinsparrechts soll im Vollzug künftiger besser und
einfacher werden.
Reaktionen
Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Energie-
effizienzstrategie für Gebäude (ESG)
Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
(DENEFF) zeigte sich enttäuscht von den enthaltenen Vorhaben.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Unter-
nehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) Christoph von
Speßhardt: �Die vorgelegte Energieeffizienzstrategie Gebäude
bedeutet leider weiter Leerlauf für den Klimaschutz. Obwohl der
Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors für das 2-Grad-Ziel als
unverzichtbar anerkannt ist, gibt Deutschland kurz vor dem Kli-
magipfel seine Vorreiterrolle auf, während Länder wie Frank-
reich längst ernst machen mit ambitionierten Zielen und Instru-
menten. In Deutschland wurde bereits 2010 ein nationaler Sanie-
rungsfahrplan angekündigt, der jedoch bis heute keine konkrete
Gestalt angenommen hat. Die immer wieder beteuerte Vorbild-
rolle bei der Modernisierung öffentlicher oder sogar nur bundes-
eigener Immobilien ist bisher nicht sichtbar. Auch die im NAPE
beschlossenen Steueranreize harren weiter ihrer Einführung. Die
Zeche für diese Versäumnisse zahlen Energieverbraucher, Steu-
erzahler, Wirtschaft und Klima.�
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung
e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und
der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLT-
Herstellerverband) begrüßen das klare Bekenntnis zur Wärme-
wende. Allerdings finden sich in der Effizienzstrategie nur weni-
ge konkrete Vorschläge und klare Regelungen. Viele der Maß-
nahmen wurden bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizi-
enz (NAPE) und im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Bundesre-
gierung plant zudem teilweise mehrere Jahre ein, um die Vor-
schläge und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu konkretisie-
ren. Diese Zeitpläne sind insbesondere mit Blick auf die Bundes-
tagswahl 2017 kritisch zu sehen. Die Bundesregierung sollte die
wichtigen und sinnvollen Energieeffizienzmaßnahmen mutiger
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 5 von 6
und energischer voranbringen.
Die Ankündigung der Bundesregierung, die Pflicht zur energeti-
schen Inspektion konsequenter durchzusetzen und auch auf Lüf-
tungsanlagen auszuweiten, greift eine Kernforderung der Klima-
und Lüftungsbranche auf. Im Nichtwohnbereich ließen sich
dadurch erhebliche Mengen an Energie und CO2-Emissionen ein-
sparen. Die Verbände appellieren an die Bundesregierung, dies
jetzt zügig umzusetzen: Ohne klare Vorgaben lässt sich die Ener-
gieeinsparverordnung (EnEV) nicht zielgerichtet umsetzen und
die Energiewende wird nicht gelingen.
Fazit und Ausblick
Fazit und Ausblick
Dass unser Energieeinsparrecht für Gebäude mit den parallelen
Anforderungen von EnEV, EEWärmeG und EnEG auf Dauer keine
Lösung ist, ist nun wirklich nicht neu! Architekten, Planer und
Energieberater müssen nicht nur alle Regelungen gründlich ken-
nen und anwenden, sie müssen ihren Kunden auch erklären,
welche Nachweise diese wie, wann, warum, wo und wem vorle-
gen müssen. Und wehe, sie versäumen eine Pflicht oder Frist -
schon droht das EnEG mit stattlichen Geldbußen, die bis zu
50.000 Euro betragen können. Also müssen sie auch das EnEG im
Auge behalten!
So geht es nicht weiter! In dieser Hinsicht waren sich auch die
Vertreter der Bundesländer auf der Bauminister-Konferenz vor
einigen Wochen im November einig. Der Ausblick auf eine Neu-
Konzeption schaffte den Konsens und lässt neue Hoffnungen
aufkommen. Wie das allerdings konkret aussehen wird, werden
wir wohl nicht so bald erfahren, denn zunächst wird alles nur
mit den Bundesländern besprochen. Das ist auch in Ordnung so,
denn sie sind es, die die Umsetzung in der Praxis schließlich
"ausbaden" müssen. Doch wir werden hoffentlich nicht zu lange
warten bevor wir erfahren, wie die Neu-Konzeption aussieht.
Leider hat es noch keiner gewagt den "Stier an den Hörnern zu
packen!" Unsere aktuellen Vorgaben für das Energiesparrecht
von Gebäuden setzen nämlich Europäische Richtlinien um. Von
der EU-Kommission kommen parallele Vorgaben, die von unter-
schiedlichen Bereichen in Brüssel ausgearbeitet werden. Und
weiter geht`s in Deutschland mit den unterschiedlichen Bundes-
ministerien. Auch in der neusten Struktur - das Bundesumwelt-
ministerium ist nun auch primär für die EnEV zuständig - sind
diese Regelungen leider nicht alle in einem Haus angesiedelt.
Das EEWärmeG gehört heute in den Wirkungskreis des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie.
Dass auch weiterhin die Investitionen in Neubauten und Gebäu-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 � Seite 6 von 6
desanierungen staatlich gefördert werden ist zwar erfreulich,
bringt aber wieder eine ganze Reihe von zusätzlichen Regeln und
Nachweisen. Hoffen wir trotzdem das Beste!
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Quelle Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) der Bundesregierung
vom 18. November 2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 � Seite 1 von 4
4. April 2016
Klimaschutzplan 2050:
Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb
hat die Koalition vereinbart, dass sie noch in dieser Legisla-
turperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschiedet. Die
Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, die-
sen Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das
Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr
verabschieden. Wir haben aus dem Impulspapier des BMUB für
den Auftakt des Beteiligungs- und Dialogprozesses relevante
Aspekte zum Energiesparrecht für Gebäude ausgewählt.
9. Juni 2015
Auftrag und Ziel
Klimaschutzplan 2050
Leitbild und Maßstab für die Klimaschutzpolitik ist die internati-
onal vereinbarte �Zwei-Grad-Obergrenze� für die globale Er-
wärmung gegenüber vorindustriellen Werten. Diese Obergrenze
soll helfen, die schlimmsten Klimafolgen und das Schwinden von
Anpassungsmöglichkeiten zu vermeiden. Gefragt ist schnelles
und entschiedenes Handeln: Die Wirtschaften müssen bis Ende
dieses Jahrhunderts weltweit auf Technologien ohne Treibhaus-
gasemissionen umsteigen. Der damit verbundene, gesellschaftli-
che Wandel berührt alle unsere Lebensbereiche. Der Klima-
schutzplan 2050 soll zur Orientierung der Transformationsprozes-
se dienen und als zentrales Handlungsinstrument wirken.
Klimaschutzplan 2050
Zwischenziele für die Zeit von 2020 bis 2050
Im Klimaschutzplan 2050 sollen insbesondere die Zwischenziele
zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels verankert sein,
die konkreten nächsten Schritte im Sinne der europäischen Ziele
sowie anhand eines breiten Dialogprozesses Maßnahmen vorse-
hen und einen transparenter Monitoringprozess installieren.
Der Klimaschutzplan 2050 ist der Fahrplan in Richtung einer kli-
maneutralen Volkswirtschaft. Er soll deshalb auch regelmäßig
angepasst und fortgeschrieben werden damit er auf die geänder-
ten gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ökonomischen
Anforderungen Deutschlands und der EU reagiert. Deshalb wer-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 � Seite 2 von 4
den die jeweils beschlossenen Maßnahmen künftig regelmäßig
auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und, wenn notwendig, ange-
passt oder neu ausgerichtet.
Ablauf
Zeitplan für den Klimaschutzplan 2050
Der Erfolg hängt entscheidend davon ab, dass die Maßnahmen
akzeptiert werden und dass viele Menschen sich aktiv daran be-
teiligen. Deshalb hat das Bundeskabinett einen Dialog- und Be-
teiligungsprozess mit Ländern und Gemeinden sowie mit Wirt-
schaft und Interessenvertretungen und der Zivilgesellschaft
etabliert. Anders als beim Aktionsprogramm Klimaschutz 2020,
sind nicht nur Länder, Kommunen und Verbände eingebunden,
sondern auch direkt Bürgerinnen und Bürger.
Nach der Auftaktkonferenz im Juni 2015 fanden Dialogveranstal-
tungen mit Ländern, Kommunen und Verbänden im Herbst 2015
statt. Hier wurden auch Delegierte für ein Delegiertengremium
gewählt, das auf Basis der erarbeiteten Maßnahmenvorschläge
erste Empfehlungen an die Bundesregierung formulierte. In fünf
regionalen ganztägigen Veranstaltungen diskutieren rund 500
Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2015 die Vorschläge und
gaben ihre Stellungnahmen ab. Die so kommentierten Empfeh-
lungen übergab das Delegiertengremium an die Länder, Kommu-
nen und Verbände, die sich damit erneut in ganztägigen Veran-
staltungen befassten. Das BMUB hat im März diesen Katalog von
Vorschlägen zusammengefasst und abschließend besprochen.
Handlungsfelder
Die einzelnen Handlungsfelder
Die Definition der Sektoren orientiert sich an der internationalen
Treibhausgasberichterstattung (UNFCCC). Die Sektoren sind nach
den Quellkategorien gebildet (so genanntes �Quellenprinzip�).
So sind beispielsweise Emissionen, die durch die Nutzung elektri-
scher Geräte in Haushalten, im Kleinverbrauch, der Industrie
oder im Verkehrsbereich verursacht werden, dem Sektor Ener-
giewirtschaft zugerechnet. Der Klimaschutzplan wird auch mög-
liche Querbezüge und Schnittstellen, die sich zwischen Strate-
gien in den einzelnen Sektoren ergeben können, berücksichtigen
und auf diese Art und Weise einen Gesamtrahmen bilden.
Die Handlungsfelder sind wie folgt definiert:
Energiewirtschaft
Industrie
Gebäude
Verkehr
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 � Seite 3 von 4
Landwirtschaft und Landnutzung
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Handlungsfeld
Energiewirtschaft
Klimaschutz in der Energiewirtschaft
Sie ist der Sektor mit den höchsten Treibhausgasemissionen und
den größten Minderungspotentialen. Bis 2050 muss dieser Sektor
den entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Eine Reihe von Minderungsoptionen in anderen Sektoren beruht
auf dem Ersatz fossiler Brennstoffe durch Stromanwendungen
(wie Wärmepumpen in Gebäuden, Elektromobilität, usw.).
Handlungsfeld Gebäude
Klimaschutz im Gebäudebereich
Die direkten Emissionen in Haushalten, Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD � auch als �Kleinverbrauch� bezeichnet)
entstehen vor allem in Gebäuden durch den Bedarf an Raum-
wärme, Kühlung, Klimatisierung und Warmwasser. Bis 2050 muss
der Energieverbrauch der Gebäude sinken und der Ausbau der
erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Wesentliche Herausforderungen im Gebäudebereich sind:
Welche Effizienzsteigerungen können wir im Gebäudebereich
langfristig sozialverträglich erzielen?
Welchen Anteil erneuerbarer Wärme benötigen wir für das
Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes?
Wie kann eine klimafreundliche und möglichst zugleich kli-
maangepasste nachhaltige Quartiers- und Stadtentwicklung
und -planung unterstützt werden?
Welchen Beitrag können Technologien wie KWK, Brennstoff-
zellen und (strombasierte) erneuerbare Wärme im Gebäu-
debereich und in der Quartiersentwicklung leisten?
Wie kann langfristig über mehrere Legislaturperioden Ver-
lässlichkeit und Akzeptanz für die Umsetzung einer Strategie
hin zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand gesi-
chert werden?
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 � Seite 4 von 4
Bauverwaltung
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Der Bund hat sich in den bisherigen Klimaschutzprogrammen zu
einer ambitionierten Vorbildrolle beim Klimaschutz bekannt. Der
Klimaschutzplan sollte daher auch die Gestaltung dieser Vorbild-
rolle über 2020 hinaus adressieren.
Wesentliche Herausforderungen
Wie kann die Bundesregierung bereits deutlich vor 2050 das
Ziel der Klimaneutralität der Bundesverwaltung erreichen?
Durch welche Maßnahmen können frühzeitig Impulse für eine
breitere Verankerung von Klimaschutzmaßnahmen in den
jeweiligen Sektoren gesetzt werden (Mobilität, Gebäude,
Energieversorgung)?
Wie können neue Standards verstärkt bei Bauvorhaben der
öffentlichen Hand umgesetzt werden?
Weitere Schritte
Ausblick
Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen
und entscheiden, ob und in welcher Form sie diese in den ersten
Klimaschutzplan 2050 aufnimmt. Auf einer Abschlusskonferenz
wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus verschiedenen
Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige
Verfahren möglich werden.
Der gesamte Prozess wird unter www.klimaschutzplan2050.de
laufend dokumentiert.
Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht.
2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.05 Sonderkonferenz der Bauminister � Seite 1 von 2
25. April 2016
Die Bauminister der Bundesländer
treffen sich zur Sonderkonferenz in Berlin
Am 13. April trafen sich die Bauminister der Länder in Berlin auch um die
Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden zu diskutieren.
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Als Grundlage zur Diskussion diente eine Vorlage der zuständigen Bundesministe-
rien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB). Diese gründete auf den Ergebnis-
sen der wissenschaftlichen Studie �EnEV 2017 � Vorbereitende Untersuchungen�.
Diese wurde im Auftrag des Bundesbauministerium (BMUB) durchgeführt und ist
noch nicht für jedermann zugänglich veröffentlicht.
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr.
Barbara Hendricks, stellte auf der Bauministerkonferenz erste Überlegungen zur
Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor.
Bezüglich des Energieeinsparrechts bei Gebäuden hatten sich die Bauminister
der Länder auf ihrer Sitzung im Oktober 2015 darauf geeinigt, dass eine Neukon-
zeption von EnEV und EEWärmeG notwendig sei. Die Länder haben nun die Bun-
desministerin gebeten, dass umgehend die von ihr zugesagte Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft einberufen wird, um gemeinsame Modelle zur strukturellen
Neukonzeption zu erarbeiten.
Die nächste Sitzung der Bauministerkonferenz (BMK) findet am 20./21.Oktober
2016 in Magdeburg statt. Internet: www.bauministerkonferenz.de
Reaktionen aus der
freien Wirtschaft
Aus den Reaktionen zu den Ergebnissen der Bauministerkonferenz bringen wir im
Folgenden zwei Zitate:
Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA): �Die angedachte Vorgehensweise
des Entwurfs wäre der teuerste Weg gewesen einen geringen Fortschritt in der
Dekarbonisierung zu erzielen. Der ZIA kündigt aus diesem Grund eigene Alterna-
tivvorschläge der Immobilienwirtschaft für die Erreichung der klimaschutzpoliti-
schen Ziele an. Dafür hat er einen eigenen Förderkreis Energie gegründet, um
neue wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln.�
Internet: www.zia-deutschland.de
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
(GdW): �Die Bauminister der Länder haben auf der Sonderbauministerkonferenz
am 13. April 2016 in Berlin ein klares Zeichen gesetzt: So geht es nicht. Die Mi-
nister fordern erneut eine strukturelle Neukonzeption der Energieeinsparverord-
nung und unterstreichen deutlich, dass die Anforderungen hinsichtlich der Wirt-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.05 Sonderkonferenz der Bauminister � Seite 2 von 2
schaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung mit dem vorgelegten
Gutachten von Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium zur EnEV 2017
nicht erfüllt sind. Das stark kritisierte Wirtschaftlichkeitsgutachten führt im Er-
gebnis die bisherige Systematik der EnEV einfach weiter. Die Wohnungswirt-
schaft weist darauf hin, dass eine im Gutachten ebenfalls betrachtete Alternati-
ve mit der Hauptanforderung CO2-Emissionen und Nebenanforderung Wärme-
energiebedarf der Empfehlung der Baukostensenkungskommission und der Woh-
nungswirtschaft entsprechen würde. Zudem weist die Wohnungswirtschaft da-
rauf hin, dass mit dem Bericht des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bau-
en im Bundeskabinett beschlossen wurde, alle Gesetze und Verordnungen künftig
speziell in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wohnkosten zu prüfen.�
Internet: web.gdw.de
Quelle Weitere Informationen: Internet: www.bmub.bund.de | www.bmwi.bund.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 1 von 6
20. Juli 2016
Klimaschutzplan 2050 für Gebäude:
Strategie klimafreundliche Bauen und Wohnen
Kurzinfo und aktueller Stand
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb wird die Koaliti-
on noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschie-
den. Die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, den Plan zu erstellen
und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll den Klima-
schutzplan 2050 noch dieses Jahr verabschieden.
Aus dem Kapitel �Klimafreundliches Bauen und Wohnen� des Entwurfs zum
Klimaschutzplan 2050 bringen wir als Kurzinfo nachfolgend die wichtigsten
Aussagen und berichten über den aktuellen Stand und die weiteren Schritte.
Ausgangslage Deutschland lebenswerte Städte und Gemeinden von heute werden sich auf-
grund der beschlossenen Klimaschutzziele für das Jahr 2050 stetig verändern.
Wenn man direkte und indirekte Emissionen berücksichtigt sind Gebäude derzeit
für bis zu 30 Prozent der Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich.
Auf dem Weg zu einer klimaneutralen Gesellschaft in der Mitte des 21. Jahrhun-
derts kommt den Gebäuden eine wichtige Rolle zu. Ziel ist, nahezu klimaneutra-
le Städte und Gemeinden bis zum Jahr 2050 zu realisieren und dabei die Lebens-
qualität zu verbessern, wie im Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen �Städ-
te und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen�.
Die Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen greift die Ergebnisse der
Energieeffizienz-Strategie Gebäude (ESG) und des Bündnisses für bezahlbares
Wohnen und Bauen auf. Dabei ist der Wohnraum für untere und mittlere Ein-
kommensschichten besonders wichtig. Die Kostensteigerungen müssen mit großer
Sensibilität geprüft werden. Parallel zu den Mietern muss man auch die wirt-
schaftliche Situation der selbstnutzenden Eigentümer im Auge behalten. Viele
sind heute im Rentenalter und können die Sanierungskosten nicht finanzieren.
Der Klimaschutzplan berücksichtigt Emissionen, die direkt aufgrund des Betriebs
von Wohn- und Nichtwohngebäuden verursacht werden (Raumwärme, -kühlung
und Warmwasser). In der Treibhausgasbilanz werden sie den Bereichen �Haus-
halte� und �Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD)� zugeordnet. Weitere
Emissionen entstehen zur netzbasierten Bereitstellung von Wärme und zur Liefe-
rung von Strom für Lüftungsanwendungen, dem Betrieb von Kühl- und
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 2 von 6
Klimaanlagen und der Beleuchtung von Gebäuden. Diese werden im Klimaschutz-
plan im Kapitel zu Energiewirtschaft (4.1) behandelt. Im Bereich der Haushalte
ist bereits ein deutlicher Rückgang der direkten Emissionen zu verzeichnen. Im
Jahr 2014 entfielen 119 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent auf den Ge-
bäudebereich (direkte Emissionen). Die Emissionen im Gebäudebereich würden
bei einer Umsetzung der bisher beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen � ein-
schließlich Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und Nationaler Aktionsplan Ener-
gieeffizienz � bis zum Jahr 2020 auf ca. 100 Mio. t CO2-Äq. Zurückgehen.
Leitbild 2050 und
Transformationspfad
Im Jahr 2050 leben alle Menschen in attraktiven, lebenswerten Städten und Ge-
meinden. Ihre Wohnungen sind komfortabel und altersgerecht, mit Grünflächen,
sozialen Treffpunkten und kurzen Wegen und reduziertem Ausstoß von Treib-
hausgasen. Ziel ist auch, einen lebenswerten, bezahlbaren und nahezu klima-
neutralen Baubestand zu schaffen - mit sehr geringem Energiebedarf, der durch
erneuerbare Energien gedeckt wird. Dazu werden die technischen und ökonomi-
schen Potenziale genutzt und Fehlinvestitionen vermieden. Weil Gebäude mit
100 Jahren die längste Nutzungsdauer haben, ist es wichtig, dass Neubauten
nicht mehr fossile Energieträger nutzen.
Klimaschutz benötigt ein langfristig angelegtes, verlässliches und umfangreiches
Investitions- und Modernisierungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Die
Zahlreichen Einzeleigentümern kann man mit Investitions-Anreizen gut errei-
chen. Die gute Mischung von privaten Eigentümern, Wohnungsunternehmen un-
terschiedlicher Eigentümergruppen und Genossenschaften muss erhalten wer-
den. Die zunehmende Altersarmut wird die Mietzahlungsfähigkeit der Mieter und
die Investitionsfähigkeit und -bereitschaft vieler Einzeleigentümer einschränken.
Städtebauliche, soziale und raumplanerische Aspekte sind genauso wichtig wie
energetische Fragen. Die im Herbst 2015 im Bundeskabinett verabschiedete Effi-
zienzstrategie Gebäude (ESG) zeigt den Weg zu einem klimaneutralen Gebäude-
bestand, der auf Effizienz und erneuerbare Energien setzt. Der Effizienz- und
der Erneuerbare-Energien-Weg führen zu einem (Wohn)Gebäudebestand mit
knapp 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Für Nicht-
wohngebäude liegt der Zielwert bei rund 52 kWh/m²a.
Ab 2030 muss man entscheiden wie im Zusammenspiel von Effizienz und erneu-
erbaren Energien im Gebäudebereich eine Dekarbonisierung erreicht werden
kann. Doch Bioenergie (vor allem Energieholz) kann nicht ohne Auswirkungen auf
die Senkenfunktion des Waldes gewonnen werden. Zunehmend muss eine integ-
rale Betrachtung stattfinden und auch die Interaktionen mit der Energiewirt-
schaft und dem Verkehrssektor berücksichtigen. Auch können Synergien mit an-
deren Sektoren � wie Elektromobilität � besser genutzt werden. Eine grüne
Stadtentwicklung zielt auf eine fußläufige, barrierefreie/-arme Erreichbarkeit
und umweltfreundliche Verkehrsmittelwahl zu öffentlichen Grünanlagen. Be-
grünte Bauwerke (Dach, Fassade, Innenraum) mildern die negativen Folgen des
Klimawandels ab, wie auch ressourcenschonende Bauweisen. Auch bei der Her-
stellung, der Verarbeitung und dem Rückbau dieser Stoffe werden Treibhaus-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 3 von 6
gasemissionen freigesetzt. Diese gilt es zu vermeiden. Bauprodukte sollen ge-
kennzeichnet sein und Baukonstruktionen optimiert.
Wichtig ist, dass die Instrumente flexibel sind und dass die Strategie klima-
freundliches Bauen und Wohnen immer wieder aktualisiert und angepasst wird
an die Einkommensentwicklung, Mietzahlungsfähigkeit, Altersverteilung der Be-
völkerung, Migrationsbewegungen oder Technologietrends usw.
Meilensteine 2030 Angesichts der langen Lebensdauer von Gebäuden muss bis zum Jahr 2030 die
Basis für den klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050 geschaffen sein. Die
Effizienzstrategie Gebäude (ESG) hat einen Minderungspfad festgelegt.
Es muss mehr und deutlich schneller in die energetische Optimierung des Be-
stands investiert werden. Spätestens 2030 darf nach der Sanierung nur noch in
Ausnahmefällen der Neubaustandard um 40 Prozent überschritten werden.
Bei Neubauten muss der Endenergiebedarf für Wohngebäude unterhalb von 30
kWh/m²a liegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt gewahrt und Deckungsfehl-
beträge müssen durch Förderung ausgeglichen werden. Modellvorhaben des Bun-
des sollen auch die Markteinführung zukunftsfähiger Gebäude fördern.
Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden sollte
im Jahr 2030 mindestens 25 bis 30 Prozent betragen. Auch sollte der Einsatz
fossiler Energieträger zur Raumheizung und Wassererwärmung deutlich sinken.
Hocheffiziente Brennwertkessel können übergangsweise auch zur Emissionsein-
sparung beitragen. Spätestens 2030 muss auf neue Heizsystemen, die auf die
Verbrennung fossiler Brennstoffe beruhen, verzichtet werden.
Für Nichtwohngebäude muss die Datenlage zur Nutzung, Ausprägung und Ener-
giebedarf verbessert werden, wie im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der
Bundesregierung adressiert. Die Anforderungen an Nichtwohnbauten werden im
Hinblick auf das Ziel 2050 weiterentwickelt. Bei der Gebäudeklimatisierung müs-
sen fluorierte Treibhausgase vermieden werden. Der Energieaufwand für die
Herstellung und Recycling von Bauwerken muss bis 2030 minimiert und ökologi-
sche, ökonomische und Gesundheitsauswirkungen berücksichtigen werden.
Maßnahmen Der Instrumentenmix setzt sich zusammen aus Fordern, Fördern und Informieren
im Neubau und Bestandssanierung. Mit Förderprogrammen der KfW und des BAFA
und weiteren Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Gebäude besteht
bereits eine gute Basis. Wichtig ist die richtige Balance zwischen Förderpro-
grammen, Ordnungsrecht und informatorischen Maßnahmen herzustellen. Auch
die Balance zwischen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur
Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien ist wichtig. Lock-in-Effekte muss
man vermeiden und soziale Aspekte ausreichend berücksichtigen.
Fahrplan für klima-
neutralen Baubestand
Für einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 sind sowohl an-
spruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien wie auch die
schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen notwendig.
Für Neubauten wird der ab 2021 geltende Niedrigstenergiegebäudestandard
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 4 von 6
weiterentwickelt bis zum klimaneutralen Niveau. Bis zum Jahr 2030 das wird
der Endenergiebedarf für Wohngebäude maximal bei 30 kWh/m²a liegen und
überwiegend aus erneuerbaren Energien gedeckt. Heizsystemen mit fossilen
Brennstoffen werden nicht mehr neu installiert. Plusenergiegebäude werden
verstärkt gefördert. Der Effizienzhaus Plus Standard wird die Eckpfeiler
Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien vereinen. Energieüber-
schüsse können innerhalb vernetzter Quartiere verteilt werden.
Bestandsgebäude sollen bis 2050 auch verstärkt erneuerbarer Energien nut-
zen. Die energetischen Anforderungen im Bestand werden an die technischen
Entwicklungen angepasst. Bei Heizungserneuerung muss die Wärme anteilig
durch erneuerbare Energien erzeugt werden, jedoch weniger mit Holz.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird bei Neubauten und Bestandsgebäude be-
achtet und Deckungsfehlbeträge werden durch Förderung ausgeglichen.
Es wird eine Systematik von Klimaschutzklassen entwickelt. Der am Zielni-
veau �klimaneutrales Gebäude� ausgerichteter Sanierungsfahrplan für Ge-
bäude soll bis 2050 stufenweise auf das Zielniveau führen. Freiwillige Sanie-
rungen wird der Bund fördern, wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm
sowie das Programm Energetische Stadtsanierung für Stadtquartiere.
Gemeinsam mit den Bundesländern wird die Stärkung des Vollzugs geprüft.
Die Dekarbonisierung im Gebäudebereich bedeutet auch die schrittweise Um-
stellung auf erneuerbare Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Die Aus-
tauschförderung für fossile Heiztechniken wird 2020 auslaufen und erneuer-
bare Wärmetechnologien werden gefördert, jedoch nicht für Holz.
Nachhaltiges Bauen Ein angenehmes Raumklima, effiziente Raumaufteilungen und hochwertige Mate-
rialien spielen eine ebenso große Rolle wie die energetische Qualität von Gebäu-
den. Umweltschonende und klimafreundliche Baustoffe und moderne Gebäude-
planung erfüllen häufig mehreren Anforderungen zugleich. Nachwachsende
Dämmstoffe tragen zum Klimaschutz bei sorgen für ein angenehmes Wohnklima.
Die Bundesregierung wird ihre Förderung für nachhaltige Baustoffe verstär-
ken. Dabei sollen auch die Emissionen bei der Herstellung, Verarbeitung,
Entsorgung oder Wiederverwertung von Baustoffen berücksichtigt werden.
Modulare, serielle Bauweisen und die Förderung flexiblen generationenüber-
greifenden, barrierefreien/-armen Wohnraums sollen dem Wohnraummangel
entgegenwirken. Die Förderung wird ausgebaut und Modellvorhaben sowie
Informationsmaterialien weiter entwickelt.
Städte und Gemeinden
der Zukunft
Die Bundesregierung wird einen praktikablen Planungs- und Förderleitfaden für
Städte und Gemeinden entwickeln. Wichtig ist wie sich die weitere Entwicklung
der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) gestaltet. Dies gilt es zu
berücksichtigen und mit hoher Flexibilität auf demographische Veränderungen zu
reagieren. Die Bundesregierung wird den 2015 eingerichteten interministeriellen
Arbeitskreis �Nachhaltige Stadtentwicklung in nationaler und internationaler
Perspektive� und seine Arbeitsgruppen nutzen um Nachhaltigkeitsziele und
Smart City-Konzepte auszuarbeiten.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 5 von 6
Sektorkopplung und
Wärmeversorgung
im Quartier
Die Vernetzung von Gebäuden mit dem Verkehrs- oder Industriesektor sowie der
Energiewirtschaft wird immer wichtiger und der erneuerbare Strom wird auch im
Gebäudebereich eine immer größere Rolle spielen. Auch die Weiterentwicklung
der erneuerbaren Wärme � gebäudenah erzeugt oder mittels einer Nutzung er-
neuerbarer Energien in Wärmenetzen � wird immer bedeutsamer.
Die Bundesregierung wird die Erforschung, Entwicklung und Markteinführung
von kostengünstigen und innovativen Technologien vorantreiben, die eine
Systemumstellung hin zur emissionsarmen Wärmebereitstellung ermöglichen
wie Niedertemperatursysteme, die mit erneuerbaren Energiequellen kombi-
niert werden oder systemdienliche Speicherkonzepte.
Um erneuerbare Energien im Gebäudebereich zu fördern, wird die Bundesre-
gierung zeitnahe, praktikable und rechtsichere Lösungen schaffen gegen die
steuerlichen Hemmnisse für Gebäudebesitzer und Wohnungsunternehmen.
Musterquartiere sollen gefördert und evaluiert werden, in denen neue For-
men der Vernetzung erprobt werden. Auch soll die intelligente Steuerung
der Haustechnik gefördert werden.
Reaktionen aus der Wirtschaft
BID � 13. Juli 2016 �Vorschlag zum Klimaschutzplan 2050 läuft geplanter Neukonzeption der EnEV
zuwider� verkündete die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft
Deutschland (BID). Hier arbeiten die Verbände aus der Immobilienwirtschaft
BFW, DDIV, GdW, IVD, vdp, und ZIA zusammen, um mit gebündelten Kräften
gemeinsam inhaltliche Positionen effektiver in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft BID verweist auf die Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft, die von den Bauministern der Länder eingerichtet wurde.
Diese arbeitet derzeit an einer strukturellen Neukonzeption der Energieeinspar-
verordnung, die eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirt-
schaftungskosten vereinbaren soll. Dazu der BID-Vorsitzende Andreas Ibel: �Man
kann nicht mit den Bundesländern ernsthaft über einen Systemwechsel bei der
Energieeinsparverordnung nachdenken und gleichzeitig auf der Grundlage des
alten Systems eine Planung bis zum Jahr 2050 vorlegen!� Ein gemeinsames Han-
deln der politischen Entscheider in Bund und Ländern, welche Grundlage für
solche langfristige Planung unabdingbar ist, sei nicht zu erkennen.
Die BID betont, dass sie sich zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung be-
kennt. Diese Ziele könnten jedoch nur mit wirtschaftlich sinnvollen und techno-
logieoffenen Maßnahmen erreicht werden. Die Klimaschutz- und Wohnungspolitik
der politischen Akteuren in Bund und Ländern gleiche jedoch immer mehr einem
absurden Sommertheater: �Das Umweltministerium gibt Ziele vor, das Bundes-
wirtschaftsministerium macht unrealistische Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
das Justizministerium verprellt Investoren mit immer neuen Mietrechtsänderun-
gen und der Bundestag blockiert die Sonderabschreibung. Ob mit oder ohne Kli-
maschutzplan � so kann die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mehr bezahlbaren
Wohnraum zu schaffen, nicht gemeistert werden!�
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 � Seite 6 von 6
Aktueller Stand In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050?
In der Publikation "Breiter Dialog zum Klimaschutzplan 2050" auf den Webseiten
des BMUB findet sich für das Jahr 2016 folgender Zeitplan, bzw. Schritte:
� Seit April 2016: Die Erarbeitung des Klimaschutzplans.
Im Anschluss an den Beteiligungsprozess erstellt das federführende Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Hausentwurf
für den Klimaschutzplan 2050. Dieser wird in die Ressortabstimmung gegeben
und entsprechend dem Beschluss der Umweltministerkonferenz vom November
2015 den Bundesländern zur Stellungnahme übermittelt. Der Plan soll noch 2016
vom Bundeskabinett beschlossen werden.�
Um den aktuellen Stand zu erfahren fragten wir am 20. Juli 2016 beim BMUB per
E-Mail nach: In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050 aktuell?
Wie laufen gegebenenfalls die Diskussionen mit den Bundesländern? Werden
auch die Positionen der betroffenen Wirtschaftsverbände zu dem Klimaschutz-
plan 2050 berücksichtigt?
Wie wir vom (BMUB) erfahren haben, befindet sich der Klimaschutzplan 2050
derzeit zur sogenannten Frühkoordinierung im Kanzleramt. Erst danach kann er
in die Abstimmung mit den anderen Bundesressorts gehen. Verbände und Bun-
desländer haben sich bereits vor Erstellung des Plans in einem breiten Beteili-
gungsverfahren einbringen können. Parallel zur Ressortabstimmung wird es wei-
tere Gelegenheiten zur Beteiligung geben.
Weitere Schritte Ausblick
Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen und entscheiden,
ob und in welcher Form sie diese in den ersten Klimaschutzplan 2050 aufnimmt.
Auf einer Abschlusskonferenz wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus
verschiedenen Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige
Verfahren möglich werden.
Der gesamte Prozess wird unter www.klimaschutzplan2050.de laufend doku-
mentiert. Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 � Seite 1 von 4
26. September 2016
Reaktionen auf den Klimaschutzplan 2050:
BMUB lädt in Berlin zur Verbändeanhörung ein
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Freie Architektin Stuttgart,
Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de
© Foto: Orlando Florin Rosu - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. September 2016 haben Vertreter von Wirtschafts- und Berufsverbänden
Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als Hausentwurf des Bun-
desbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat zur Verbände-Anhörung
eingeladen. Sie finden hier einige Vorab-Reaktionen zum Klimaschutzplan 2050.
Verbändeallianz
26. Sept. 2016
Deutliche Nachbesserungen beim Klimaschutzplan 2050
In einem Brief an Bundeskanzlerin Merkel mahnen eine Reihe zivilgesellschaftli-
cher Verbände eine deutliche Nachbesserung beim Klimaschutzplan 2050 an.
Zu den Unterzeichnern zählen der Deutsche Bundesjugendring (DBJR), der Deut-
sche Kulturrat, der Deutsche Naturschutzring (DNR), der Deutsche Olympische
Sportbund (DOSB), der Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe (VEN-
RO), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie die Klima-Allianz
Deutschland. Mit dem am 22. September vom Deutschen Bundestag ratifizierten
Klimaabkommen von Paris stünden Politik und Gesellschaft nun vor enormen
Herausforderungen, um die globale Erwärmung wie vereinbart auf 1,5 Grad zu
begrenzen. Jetzt gelte es, die Ziele des Pariser Abkommens durch konkrete nati-
onale Maßnahmen auch wirklich zu erreichen.
Nach Überzeugung der Verbände bleibe die aktuelle Version des Klimaschutz-
plans der Bundesregierung jedoch deutlich hinter diesem Niveau und den Ergeb-
nissen des voraus gegangenen Dialogprozesses zurück und verliere die Verant-
wortung vor künftigen Generationen aus dem Blick. Mit der Streichung zentraler
Klimaschutzmaßnahmen, dem Verzicht auf zivilgesellschaftliche Akteure auf
handlungs- und förderpolitischer Ebene sowie der Verschiebung von Entscheidun-
gen in die nächste Legislaturperiode werde der dringend notwendige Umbau zu
einer treibhausgasneutralen Wirtschaft keinesfalls zu erreichen sein.
Erforderlich seien anspruchsvolle und verbindliche CO2-Reduktionsziele für alle
wesentlichen Sektoren vom Verkehr über die Landwirtschaft und den Gebäu-
debereich bis zur Energiewirtschaft, damit bis 2050 die CO2-Emissionen um 95
Prozent reduziert werden können. Von einer konsequenten Umsetzung des
Klimaabkommens in nationales Recht sei auch die Glaubwürdigkeit der Bundes-
regierung abhängig.
Quelle und Infos KlimaAllianz Deutschland: www.die-klima-allianz.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 � Seite 2 von 4
Deutsche Umwelthilfe
DUH, 26. Sept. 2016
Klimaschutzplan 2050 wird Beschlüssen von Paris nicht gerecht
Im Vorfeld der am 27. September 2016 im Bundesumweltministerium (BMUB)
stattfindenden Verbändeanhörung kritisiert die Deutsche Umwelthilfe (DUH) den
von der Bundesregierung vorgelegten Klimaschutzplan 2050 scharf. Das Papier
sei im Laufe des Abstimmungsprozesses mit dem Wirtschaftsministerium und
dem Kanzleramt immer unverbindlicher geworden, erklärt DUH-
Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. Die DUH fordert eine Überarbei-
tung des Plans, der die Beschlüsse des Pariser Klimagipfels aufgreift und konkre-
te Ziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen nennt.
�Die jetzige Fassung des Klimaschutzplans ist ein Armutszeugnis für die Energie-
und Klimapolitik der Bundesregierung. Tatsächlich haben sich die darin ange-
strebten Zahlen zur Reduktion von Treibhausgasen im Vergleich zum Energiekon-
zept von 2010 nicht verändert. 55 Prozent weniger Treibhausgasemissionen bis
2030 waren es damals. Mit diesem sechs Jahre alten Vorschlag bleibt die Bundes-
regierung weit hinter den Zielen von Paris zurück und entzieht sich ihrer interna-
tionalen Verantwortung�, sagt Müller-Kraenner.
Der aktuelle Entwurf des Klimaschutzplans enthalte keinen konsequenten und
sektorübergreifenden Vorschlag, wie die Energieeffizienz zu steigern ist. Die
notwendigen Zielpfade für die Bereiche Strom, Wärme und Verkehr nicht bereits
heute schon mit verbindlichen Minderungsvorgaben zu konkretisieren, bezeich-
net die DUH als verantwortungslos.
Müller-Kraenner wirft der Bundesregierung vor, mit vagen Begriffen wie Digitali-
sierung und Energiemarkt 2.0 zu verschleiern, dass Deutschland seinen Energie-
bedarf drastisch senken muss, um den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu
ermöglichen. Gleichzeitig fehlen im Klimaschutzplan 2050 konkrete Zielvorgaben
für eine Dekarbonisierung des Verkehrs- und des Wärmesektors.
Auch deshalb muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien schneller als bisher
vorangehen. Die vom Bundestag erst vor wenigen Wochen beschlossene Novelle
des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) kappt dagegen den Ausbau der Er-
neuerbaren. Dabei ist heute bereits klar, dass jedes Jahr deutlich mehr erneuer-
bare Energien zugebaut werden müssten als bisher.
�Laut Klimaschutzplan werden bis 2050 zusätzlich 200 bis 250 Milliarden Kilo-
wattstunden Strom benötigt. Wo diese herkommen sollen, verrät der Plan jedoch
nicht. Hier muss die Bundesregierung nachbessern und konkrete Zahlen nennen�,
sagt Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz bei der DUH.
Kritik äußert die DUH auch an der Verzögerungstaktik der Bundesregierung beim
Kohleausstieg. Die Diskussion um die Zukunft der Kohle dürfe nicht weiter in die
Länge gezogen werden. Das müsse endlich auch die Bundesregierung und im
Besonderen das von Sigmar Gabriel geführte Wirtschaftsministerium erkennen.
Nach Ansicht der DUH ist es jetzt wichtig, Sicherheiten in den Braunkohleregio-
nen zu schaffen und für eine CO2-neutrale Zukunft zu sorgen. Die DUH begrüßt
deshalb den vorliegenden Vorschlag, eine Kommission �Klimaschutz, Wachstum,
Strukturwandel und Vollendung der Energiewende� einzurichten und fordert den
Beginn eines umfassenden Dialogprozesses zum Kohlekonsens.
Quelle und Infos auf den Webseiten der Deutschen Umwelthilfe: www.duh.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 � Seite 3 von 4
DENEFF
7. Sept. 2016
Klimaschutzplan 2050: Deutschland kann mehr!
Das Bundesumweltministerium hat die Ressortabstimmung des Entwurfs des Kli-
maschutzplans 2050 eingeleitet, der am 2. November vom Kabinett verabschie-
det werden soll. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
(DENEFF) ermutigt die Bundesregierung, bis dahin insbesondere im Bereich Ener-
gieeffizienz deutlich nachzulegen. Die DENEFF betont, dass hier in allen Sekto-
ren weiterhin die günstigsten CO2-Vermeidungspotentiale vorlägen und diese mit
hohem heimischen wirtschaftlichem Gewinn zu erschließen wären. Dies sei nun
umso mehr erforderlich, da der Kohleausstieg und andere Maßnahmen zurückge-
stellt werden sollen.
�Deutschland sollte bei Zielen und Maßnahmen zum Klimaschutz durch Steige-
rung der Energieeffizienz eine Vorbildrolle einnehmen�, so Martin Bornholdt,
geschäftsführender Vorstand der DENEFF. �Statt hier eigene ambitionierte und
verbindliche Ziele für die Zeit bis 2030 vorzuschlagen, tritt das Umweltministeri-
um mit dem Entwurf selbst auf EU-Ebene auf die Bremse. Dabei ist Energieeffi-
zienz unbedingtes Interesse der deutschen Wirtschaft!�.
Die DENEFF verweist darauf, dass bereits heute über eine halbe Million Menschen
im deutschen Energieeffizienzsektor beschäftigt wären. Durch eine Maximierung
der Energieeffizienz würden außerdem viele ungeliebte Maßnahmen auf das Nö-
tigste reduziert werden, darunter etwa der Netzausbau oder der Bedarf für neue
Erzeugungsstandorte. Bereits im Jahr 2011 belegte die Organisation in einem mit
dem Wuppertal Institut erarbeiteten 10-Punkte-Programm, wie sich innerhalb
weniger Jahre die Stromproduktion von zehn Großkraftwerken sowie durch Wär-
meeffizienz CO2-Emissionen in Höhe des Ausstoßes weiterer neun vermeiden
ließe. Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz habe zwar neue Maßnahmen
auf dem Weg gebracht, sei jedoch weiterhin ausbaufähig.
�Um die Paris-Ziele zu erreichen, gilt es dort noch ambitionierter zu sein, wo
deutsche Unternehmen ohnehin gut sind, nämlich bei Energieeffizienz in Indust-
rie und Gebäuden�, so Bornholdt weiter. �Die EU hat �Energy Efficiency First�
zum Leitprinzip für die Energieunion erklärt. Jetzt muss Deutschland mit seinem
Klimaschutzplan und dem Grünbuch Energieeffizienz dabei in Führung gehen.�
Gleichzeitig ruft die DENEFF auch Unternehmen und Verbraucher auf, selbst die
Initiative zu ergreifen und die neuen Förderangebote der Bundesregierung in
Anspruch zu nehmen oder in Energieeffizienznetzwerken gemeinsam Einsparer-
folge zu erzielen. Mit dem Projekt �Finanzforum Energieeffizienz�, gefördert
vom Bundesumweltministerium, ruft die DENEFF Investoren, Eigentümer und
Effizienzanbieter auf, gemeinsam mit gutem Beispiel beim Klimaschutz voranzu-
gehen.
DENEFF 2011, 10-Punkte-Programm
Quelle und weitere Infos auf den Webseiten der DENEFF: www.deneff.org
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 � Seite 4 von 4
BEE
7. Sept. 2016
Klimaschutzplan 2050 � Plan ohne Kontur
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) erklärt dazu: �In der aktuellen
Form ist der Klimaschutzplan ohne Kontur. Er benennt weder konkrete Ziele
noch wirksame Instrumente sowie Zeitpläne�, kritisiert Dr.-Ing. e.h. Fritz Brick-
wedde, Präsident Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) e.V.. �Auf einem
derart schwammigen Boden lässt sich kein wirksamer Klimaschutz verankern.�
Im Bereich Energie benenne der Klimaschutzplan lediglich, die Stromerzeugung
müsse langfristig auf Erneuerbaren Energien beruhen. Kein Datum sei angege-
ben, das erklären würde, bis wann, und auch kein Bekenntnis zu einem stärkeren
Erneuerbaren-Ausbau sei darin zu finden. �Dabei ist deutlich, dass mit den kürz-
lich im Rahmen der EEG-Novelle festgelegten Ausbauzielen die Klimaschutzziele
von Paris nicht erreicht werden können �, so der BEE-Präsident weiter. Von ei-
nem Kohleausstieg sei nichts mehr zu lesen. Ganz im Gegenteil, die Kohlever-
stromung werde trotz ihres hohen CO2-Ausstoßes als wichtige Brückentechnolo-
gie bezeichnet.
Ähnlich unkonkret zeige sich der Klimaschutzplan 2050 im Verkehr. Von den
einstigen Plänen, bis 2030 überwiegend elektrifizierte Neuwagen auf die Straße
zu bringen, stehe nichts mehr geschrieben. Vorgesehen sei eine signifikante Ab-
senkung der Pkw-Emissionen, wie es im Text hieße. Wie und bis wann das er-
reicht werden soll, bleibe offen. Ohne Zeitpunkt bleibe auch der Vorschlag, die
Austauschförderung für fossile Heiztechniken auslaufen zu lassen. Die Idee, mit
Abgaben auf fossile Kraft- und Heizstoffe die Nutzung für umweltfreundliche
Energien attraktiver zu machen, sei gestrichen.
Wenigstens hätte sich die Bundesregierung vorgenommen, die Abgaben, Steuern
und Umlagen bis Mitte 2017 zu überprüfen. Ein besseres Finanzierungssystem
würde für die Erneuerbaren Energien die Chance auf einen fairen Wettbewerb
bieten, sagt Brickwedde. Hendricks� Vorstoß, über eine engere Verzahnung der
Sektoren Strom, Wärme und Verkehr das Klima zu schützen, sei noch im Klima-
schutzplan 2050 enthalten.
�Als Instrument für wirksamen Klimaschutz eignet sich der Klimaschutzplan 2050
nicht. Die Bundesregierung formuliert keine Klimaziele und bleibt stattdessen
der Kohle treuer als den sauberen Erneuerbaren Energien.�
Quelle und weitere Infos auf den Webseiten des BEE: www.bee-ev.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 � Seite 1 von 3
17.10.2016
Klimaschutzplan 2050: Anhörung zum Hausentwurf
des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen
Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: wellphoto - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. September 2016 hatten ausgewählte Vertreter von Wirtschafts- und Be-
rufs-Verbänden Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als
Hausentwurf des Bundesbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat
zur Verbände-Anhörung eingeladen. Das erste Thema auf der Tagesordnung be-
traf das Kapitel 5.2 des Klimaschutzplans 2050: Strategie klimafreundliches Bau-
en und Wohnen. Wir berichten kurz über interessante Aussagen, die das Bauen
und Sanieren betreffen. Die kompletten Stellungnahmen hat das Bundesministe-
rium im Internet veröffentlicht. Infos des BMUB zur Verbändeanhörung
Arnold Drewer
Fachverband
Einblasdämmung
Position des Fachverbandes für Einblasdämmung (FVED)
Als Vertreter des FVED, mit Sitz in Paderborn, trug Arnold Drewer die Position
des Fachverbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen:
Es müssten niedriginvestive Dämmverfahren flächendeckend im Markt einge-
führt werden. Dazu gäbe es Berechnungen und viele Beispiele in der Praxis.
Man müsste sich um die Leute kümmern, die Elektroheizungen nutzen, denn
sie befänden auf dem besten Weg in die Alters-Armut.
Die EnEV müsste im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle verschärft
werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen bei Bausanierungen.
Es müssten finanzielle Anreize für niedriginvestive Dämmverfahren geschaf-
fen werden.
Die nachträgliche Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk sollte ver-
pflichtend werden weil sich diese Investition schnell amortisieren würde.
Die Anforderungen zur Dämmung der oberen Geschoßdecke im Bestand soll-
ten verschärft werden und die Ausnahmetatbestände beseitigt werden.
Wärmedämmung sollte prioritär sein: Der Sanierungsfahrplan sollte den Hei-
zenergiebedarf verringern, die Heizung optimieren und die Restenergie über
erneuerbare Quellen decken und zwar genau in dieser Reihenfolge.
Der Begriff der �Ökologischen Dämmstoffe� müsste um den Sektor �Recyc-
ling-Produkte� erweitert werden.
Fachverband für Einblasdämmung im Internet: www.fved.net
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 � Seite 2 von 3
Thies Grothe, ZIA Position des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA)
Als Vertreter des Zentraler Immobilien Ausschusses, mit Sitz in Berlin, trug Thies
Grothe die Position des Ausschusses vor. Seine wichtigsten Aussagen:
Als negativ bewerte der ZIA folgende Aspekte:
Die Elektrifizierungsstrategie des Plans berücksichtige die Kosten nicht.
Die Zwangssanierungsmaßnahmen blieben weiterhin enthalten.
Die 140-Prozent-Regel würde bei Sanierungen bis 2030 wegfallen.
Die Technologieoffenheit fehle an vielen Stellen im Klimaschutzplan 2050.
Die Mindestanforderungen der Gebäudestandards seien nicht zielführend.
Die Erhöhung der Neubaustandards müsse die Wirtschaftlichkeit beachten.
Als positiv bewerte der ZIA folgende Aspekte des Klimaschutzplans 2050:
Der Klimaschutzbeitrag der Immobilienwirtschaft würde anerkannt.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot und der Fehlbetragsausgleich würden in Form
einer Förderung streng beachtet werden.
Der Quartiersansatz würde im Klimaschutzplan auch berücksichtigt werden.
Staatliche Investitionsbeihilfen und steuerrechtliche Flankierungen würden im
Gebäudebestand begrüßt.
Forschungsförderung für innovative Speichertechnologien sei zu begrüßen.
Ein ZIA-Gutachten hätte gezeigt, dass weitere Verschärfungen der Gebäudeeffi-
zienzstandards den Grundsatz der Technologieoffenheit und Flexibilität verlet-
zen würden, während gleichzeitig keine nennenswerten CO2-Einsparungen durch
weitere Verschärfungen des Gebäudestandards bei Wirtschaftsimmobilien mög-
lich wären. Der ZIA würde konkrete Alternativvorschläge erarbeiten.
Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www.
RA Gerold Happ
Haus und Grund
Position des Verbandes Haus und Grund
Als Vertreter des Verbands Haus und Grund, Berlin, trug RA Gerold Happ die
Position des Verbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Die wichtigsten Aussagen:
Haus & Grund spräche sich gegen Zwang und für eine Energie- und Klimapoli-
tik mit Augenmaß aus. Die energetischen Maßnahmen zur Erreichung der
Klimaschutzziele müssten für Bürger nachvollziehbar und bezahlbar bleiben.
Der Verband begrüße es, dass die Bezahlbarkeit des Wohnens und die finanzi-
elle Situation der privaten Eigentümer und Vermieter hervorgehoben würden
und dass die Vielfalt der Wohnungsanbieter erhalten bleibe.
Die Sozialverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit von geforderten Maßnahmen
solle berücksichtigt werden. Bei Sanierungen sei die Höhe der Deckungsfehl-
beiträge zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit nicht einheitlich. Dies müsse
bei der Förderung berücksichtigt werden.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 � Seite 3 von 3
Das Anforderungsniveau bis 2030 bezogen auf den Endenergiebedarf für
Wohngebäude könne aus vielfachen Gründen nicht als ein einheitlicher Wert
festgelegt werden. Eine Differenzierung sei hierbei notwendig.
Bei Sanierungen im Bestand seien individuelle Sanierungsfahrpläne notwendig
und im Wohnbestand sollten erneuerbare Energien nicht verpflichtend sein.
Die Qualität von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien solle verbessert
werden und ihre Wirtschaftlichkeit im Vergleich mit konventionellen Anlagen
im Bestand berücksichtigt werden.
Bei der Nutzung von Strom für die Wärmeversorgung im Bestand sollten auch
die zukünftig steigenden Stromkosten in Betracht gezogen werden.
Für die dezentrale Nutzung erneuerbarer Energien im Wohngebäudebereich
schlägt der Verband eine Stromkostenverordnung vor, analog zur Heizkos-
tenverordnung sowie bestehende rechtliche Hürden abzuschaffen.
Die Politik solle für die energetische Bausanierung Anreize durch Förderung
schaffen und nicht durch Umweltsteuern und Gebühren.
Haus und Grund im Internet: www.hausundgrund.de
Sascha Müller-Kränner
DUH
Position der Deutschen Umwelthilfe (DUH)
Als Vertreter der Deutschen Umwelthilfe, mit Sitz in Radolfzell, trug Sascha Mül-
ler-Kränner die Position des Verbraucherschutzverbandes zum Klimaschutzplan
2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen zum klimafreundlichen Bauen und Wohnen:
Für ein Erreichen der Klimaziele müsste der Energiebedarf im Gebäudebe-
reich drastisch gesenkt werden. Für dieses Vorhaben wäre es essentiell, die
energetischen Sanierungsquote von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie öf-
fentlichen Gebäuden massiv zu steigern � und zwar schon heute.
Die DUH fordere integrierte und langfristige Sanierungsstrategie sowohl auf
nationaler wie gebäudeindividueller Ebene.
Ein kohärenter Gesetzesrahmen sollte Planungssicherheit schaffen.
Die Ziele des klimaneutralen Gebäudebestands sollte schon heute durch am-
bitionierten Neubaustandard angegangen werden.
Der Vollzug der energetischen Anforderungen an Gebäude sollte auf Länder-
ebene gestärkt werden.
Es müssten verlässliche, haushaltsunabhängige öffentliche Förderprogramme
für die energetische Sanierung geschaffen werden.
Auch sollte ein öffentliches Förderprogramm nachhaltige Bau- und Dämmstof-
fe berücksichtigen.
Fossile Heizträger sollten nicht mehr gefördert werden.
Steuerabgaben für fossile Energieträger sollten sich schrittweise anheben und
stärker an den CO2-Emissionsfaktoren orientieren.
Auf Europäischer Ebene sollten ambitionierte Ziele gesetzt werden und die
Effizienzvorgaben verpflichtend umgesetzt werden.
Deutsche Umwelthilfe im Internet: www.duh.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan � Seite 1 von 3
09.11.2016
Zankapfel Klimaschutzplan 2050 -
Abstimmung im Bundeskabinett verschoben
Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
Kurzinfo
Zu der Entwicklung des Klimaschutzplans 20150 durch das Bundesministerium für
Umwelt und Bauen BMUB haben wir ausführlich berichtet. Nach monatelangem
Gezerre standen die Zeichen eigentlich auf Einigung. Nur noch der Segen der
Bundeskanzlerin und des SPD-Chefs fehlten. Daraus wurde nichts und die Um-
weltministerin musste ohne das Papier zur Weltklimakonferenz reisen.
Hintergründe Die Spitzen der Koalitions-Parteien konnten sich nicht einigen
Wie die Presseagentur dpa berichtet, hat sich die Bundesregierung am Dienstag-
abend vor der Kabinetts-Sitzung nicht auf einen Klimaschutzplan verständigt.
Damit kann das Konzept von Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD) nicht wie
geplant an diesem Mittwoch im Kabinett verabschiedet werden. Das erfuhr die
Deutsche Presse-Agentur am Dienstagabend aus Regierungskreisen in Berlin.
Zuletzt hatte es aus Verhandlungskreisen geheißen, dass vor allem Passagen zur
Braunkohle noch umstritten seien.
Hendricks will mit dem Klimaschutzplan Deutschlands Weg in eine annähernd
klimaneutrale Zukunft vorzeichnen. Der Auftrag dazu kommt aus dem Koalitions-
vertrag von Union und SPD. Kommende Woche nimmt die SPD-Politikerin am
Weltklimagipfel in Marokko teil, der bereits am Montag begonnen hat. Formal
muss Deutschland dort zwar keinen nationalen Plan vorlegen. Die Bundesregie-
rung hatte aber angekündigt, ihn rechtzeitig fertig zu stellen - das hat nun nicht
geklappt.
Vor allem die Ministerien für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft waren mit
einer ersten Fassung, die Hendricks schon im April vorgelegt hatte, nicht einver-
standen. Dieser erste Entwurf aus dem Umweltministerium wurde bereits in fast
allen Bereichen stark abgeschwächt.
Der Klimaschutzplan soll festlegen, wie viel Treibhausgase die Bereiche Energie-
wirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft einsparen sollen -
erst mal bis 2030. Er ist kein verbindliches Gesetz, Bundestag und Bundesrat
müssen ihm nicht zustimmen. Es sind auch keine Sanktionen vorgesehen, wenn
ein Sektor das Ziel nicht erreicht.
Umweltverbände und die Opposition hatten bereits im Vorhinein kritisiert, dass
der Klimaschutzplan kein konkretes Datum für das Ende der Stromgewinnung aus
Braunkohle enthalte. Wirtschaftsverbände, FDP und Teile der Union befürchte-
ten dagegen zu viel Regulierung, die der Wirtschaft schaden könnte.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan � Seite 2 von 3
Erklärung des BMWi Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums BMWi
Auf unsere Anfrage zu den Gründen der Uneinigkeit in Bezug auf den BMUB-
Entwurf des Klimaschutzplanes 2050 hat die Pressesprecherin des BMWi uns am
9. November 2016 folgendermaßen per E-Mail geantwortet:
�Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Bundeskanzlerin Merkel haben sich ges-
tern Abend gemeinsam mit den Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen darauf
verständigt, dass Detailfragen beim Klimaschutzplan noch zu klären sind. Für
alle Beteiligten steht außer Frage, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus
dem Pariser Klimaschutz-Abkommen ohne Abstriche nachkommen wird. Es geht
ausschließlich um die Klärung wichtiger Detailfragen, denen angesichts der lan-
gen zeitlichen Perspektive des Klimaschutzplanes bis 2050 aber besondere Be-
deutung zukommt.
Die Gespräche hierzu werden jetzt fortgesetzt, um rasch zu einer Klärung zu
kommen.
Ziel ist es den Klimaschutzplan bis zum Wochenende in der Bundesregierung
endgültig abzustimmen, damit die Umweltministerin mit einem fertig abge-
stimmten Klimaschutzplan zur Weltklimakonferenz reisen kann. Der formelle
Kabinettbeschluss soll dann am kommenden Mittwoch erfolgen.
Es geht beim Klimaschutzplan um ein wichtiges Gesamtkonzept für die Energie-
und Klimapolitik bis zum Jahr 2050.
Für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ist es ein wichtiges Anliegen, dass ein
ausgewogenes Gesamtkonzept aus ambitionierter Energie- und Klimapolitik,
Modernisierungs- und Wachstumspolitik und sozialer Balance zur Vermeidung von
Strukturbrüchen verabschiedet wird. Dabei muss vor allem auch die Sicherung
von Arbeitsplätzen aktiv thematisiert werden.
Auch ist es für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ein wichtiges Anliegen, das die
Industrie insgesamt die Herausforderungen bewältigen kann.�
Statement des BEE BEE zur bislang gescheiterten Einigung zum Klimaschutzplan 2050
Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverband Erneuerbare Energie
(BEE), kommentierte am 9. November 2016 die bislang gescheiterte Einigung
zum Klimaschutzplan 2050 folgendermaßen:
�Die Welt benötigt von Deutschland ein ebenso klares wie glaubwürdiges Be-
kenntnis zum Klimaschutz � heute nach der US-Präsidentenwahl mehr denn je.
Konsequente Vertragstreue zum Pariser Klimaabkommen wird jetzt national und
international im Wert deutlich steigen.
Deutschland ohne Plan - das schadet vor allem der Wirtschaft, die klare Rah-
menbedingungen benötigt. Nur ein rationaler Fahrplan ist eine Grundlage für
Investitionen in eine moderne, saubere Energieversorgung.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan � Seite 3 von 3
Klimaschutzpolitik und Pro-Kohle-Politik schließen sich gegenseitig aus.
Es ist Aufgabe der Bundesregierung, einen geordneten Übergang in eine moder-
ne, saubere Energieversorgung einzuleiten, mit sozial- und ordnungspolitischen
Maßnahmen zu flankieren und den Braunkohle-Bundesländern eine echte Per-
spektive aufzuzeigen. Hier muss sich die Politik ehrlich machen.
Noch immer wird der Wettbewerb massiv zugunsten klimaschädlicher Technolo-
gien verzerrt. Kohlekraftwerke endlagern beinahe kostenlos ihr CO2 in der
Erdatmosphäre. Die Kosten dafür trägt die Allgemeinheit. Für den BEE ist die
CO2-Bepreisung daher ein wichtiges Instrument für Klimaschutz und einen fairen
Wettbewerb zwischen den Energieträgern. Hierzu stimmen zahlreiche nationale
und internationale Wirtschaftsexperten überein.
Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche in Deutschland bündelt der
BEE die Interessen von 42 Verbänden und Unternehmen mit 30 000 Einzelmit-
gliedern, darunter mehr als 5 000 Unternehmen. Zu unseren Mitgliedern zählen
u. a. der Bundesverband WindEnergie, der Bundesverband Solarwirtschaft, der
Fachverband Biogas und der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke. Wir
vertreten auf diese Weise 355 400 Arbeitsplätze und mehr als 3 Millionen Kraft-
werksbetreiber. Unser Ziel: 100 Prozent Erneuerbare Energie in den Bereichen
Strom, Wärme und Verkehr.
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., Berlin, www.bee-ev.de
Thies Grothe, ZIA ZIA rät die neu gewonnene Zeit konstruktiv nutzen
Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ZIA fordert am 9. November 2016, die
zusätzliche Zeit zur Abstimmung konstruktiv und im Dialog für die Verbesserung
des Plans zu nutzen. �Wir sollten die neu gewonnene Zeit nutzen, um gemein-
same Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz zu formulieren und nicht etwa
übertriebene Ziele zu setzen�, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA.
�Nach wie vor finden sich in dem Entwurf des Klimaschutzplans Auflagen, die das
wirtschaftliche Wohl der Immobilienwirtschaft gefährden könnten. Wir appellie-
ren an die Bundesregierung, die überzogenen Verschärfungen von Neubaustan-
dards zu entfernen. Diese sind ohnehin nicht mehr zeitgemäß. Wir sollten statt-
dessen vielmehr auf Innovation setzen.� Die Politik müsse zudem auf die bran-
cheneigenen Vorschläge setzen, um den Klimaschutz im Gebäudesektor nachhal-
tig zu verbessern.
Verschärfung des KfW 55-Standards technisch nicht mehr möglich
�Während unsere Branche in den letzten Jahren nachweislich erhebliche CO2-
Einsparungen erreicht hat, wird sie durch den aktuellen Entwurf mit einer weite-
ren Verschärfung im Neubaubereich konfrontiert. Das ist Ordnungsrecht durch
die Hintertür und angesichts der angespannten Immobilienmärkte in vielen Städ-
ten Deutschlands aktuell nicht hilfreich�, meint Mattner. Laut Übersicht im Ent-
wurf des Klimaschutzplans seien die CO2-Emissionen im Gebäudesektor seit 1990
bereits um rund 43 Prozent zurückgegangen �Wir dürfen die Herstellungskosten
nicht aus dem Blick verlieren. Kostentreiber wie die Verschärfung des Neu-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet � Seite 1 von 5
26.11.2016
Klimaschutzplan 2050 verabschiedet:
Kurzinfo, Gebäude-Relevanz und Reaktionen
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
© Foto: Jürgen Fälchle - Fotolia.com
Kurzinfo
Das Bundeskabinett hat am 14. November 2016 den von der Bundesumweltminis-
terin Barbara Hendricks vorgelegten Klimaschutzplan 2050 beschlossen. Dieses
Regierungsdokument zeigt den Weg in ein weitgehend treibhausgasneutrales
Deutschland im Jahr 2050. Der Plan enthält erstmals Klimaziele für einzelne
Wirtschaftszweige und gibt so eine konkrete Orientierung für strategische Ent-
scheidungen in den nächsten Jahren.
Für den Gebäudebereich umfasst der Klimaschutzplan 2050 einen "Fahrplan für
einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand". Gebäude sind besonders langle-
big, darum müssen hier schon früh die Weichen für 2050 gestellt werden. Bis
2030 soll die vorgesehene Minderung 66-67 Prozent betragen. Das sollte über
anspruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien und die
schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen geschehen.
Viel ist in den Medien über das politische Gezerre zum Klimaschutzplan 2050
berichtet worden. Insbesondere, dass das Bundeskabinett am 9. November 2016
den Plan nicht wie erwartet verabschiedete. Im Kapitel 2.09 dieser Broschüre
haben wir auch darüber berichtet. Doch letztendlich haben sich die zuständigen
Bundesminister doch noch geeinigt und der vielfach geänderte Plan wurde doch
noch verabschiedet.
Klimaschutzplan 2050
Überblick Inhalte
Überblick der Inhalte des Klimaschutzplans 2050
Der Klimaschutzplan 2050 soll als inhaltliche Orientierung dienen zu der Frage:
Wie erreichen wir unsere nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit dem
Übereinkommen von Paris: in der Energieversorgung, im Gebäude- und Verkehrs-
bereich, in Industrie und Wirtschaft sowie in der Land- und Forstwirtschaft?
Der Plan geht auch der Frage nach was der neue Investitionsstandard Effizienz
und erneuerbare Energien für die jeweiligen Sektoren bedeuten würden. Dabei
kommt der Strom-Erzeugung und �Nutzung eines besondere Bedeutung zu, wie
auch aus folgendem Zitat aus der Einführung ersichtlich: �Wir werden in Zukunft
voraussichtlich sowohl mit Strom Auto fahren als auch Teile des geringen Rest-
wärmebedarfs von hocheffizienten Gebäuden decken.�
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet � Seite 2 von 5
Der Klimaschutzplan 2050 umfasst folgende Themen, bzw. Kapitel, wobei wir
nicht alle Unterkapitel aufführen:
1. Einführung
2. Klimaschutz als Modernisierungsstrategie unserer Volkswirtschaft
3. Internationaler Kontext (global und EU)
4. Der Weg zum treibhausgasneutralen Deutschland
5. Ziele und Maßnahmen
5.1. Klimaschutz in der Energiewirtschaft
5.2. Klimaschutz im Gebäudebereich
5.3. Klimaschutz und Mobilität
5.4. Klimaschutz in Industrie und Wirtschaft
5.5. Klimaschutz in der Landwirtschaft
5.6. Klimaschutz in der Landnutzung und Forstwirtschaft
5.7. Übergreifende Ziele und Maßnahmen
6. Umsetzung und Fortschreibung des Klimaschutzplans
Bild 1: Überblick der Treibhaus-Emissionen in Millionen Tonnen CO2-Äquaivalente von 1990 bis
2070. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet � Seite 3 von 5
Bild 2: Überblick der Treibhaus-Emissionen in den einzelnen Bereichen � heute und voraussicht-
lich 2030. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de
Reaktionen Positionen zum Klimaschutzplan 2050
BAK BAK - Bundesarchitektenkammer e.V.
Bausektor beim Klimaschutz nicht noch mehr belasten
Deutschland brauche Wohnungen in großer Zahl, erinnert der BAK am 16. No-
vember 2016. Die Prognosen sprächen von einem Neubedarf von 400.000 Woh-
nungen. Insbesondere kostengünstige Wohnungen würden fehlen. Grund hierfür
sei die annähernde Verdopplung der Baukosten im letzten Jahrzehnt. Die Ursa-
che für diesen starken Anstieg der Kosten seien neben den Grundstückspreisen
vor allem �politische Kosten� � einen erheblichen Beitrag leisten erhöhte Anfor-
derungen im Brandschutz, Lärmschutz, die Stellplatzverordnungen, die Grund-
erwerbssteuer und andere mehr. Im Bereich der Energieeffizienz würde die Bun-
desbauministerin die Stellschrauben erneut anziehen müssen � mit voraussehba-
ren Auswirkungen. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hätte noch einen
Rabatt für die Industrie ausgehandelt � und diesen müsse nun die Bundesumwelt-
und Bauministerin nun im Bau wieder �rausholen�.
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer (BAK),
wies auf die vielfachen Bemühungen der Bundesregierung hin, den kostengünsti-
gen Wohnungsbau anzukurbeln: Diese weitere Belastung des Bausektors sei si-
cher alles andere als geeignet, den Bau bezahlbaren Wohnraums zu befördern.
Die öffentliche Hand müsse nun noch stärker als zuvor Grundstücke zu bezahlba-
ren Preisen oder besser noch statt Verkauf in Erbpacht oder Erbbaurecht und
am besten gekoppelt an qualitative Ziele, also in Verbindung mit den besten
Konzepten, zur Verfügung stellen, um die selbst gesteckten Ziele umzusetzen.
Die finale Fassung des Klimaschutzplans 2050 nenne für dieses Dilemma keine
Lösung � eher wolkig sei dort zu lesen, dass notwendige Investitionen vorgenom-
men werden müssten, �ohne das Wohnen unverhältnismäßig zu verteuern.� An-
gesichts der enormen Anstrengungen im Gebäudebereich und den intensiven
Beratungen im �Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen� äußerte sich die
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet � Seite 4 von 5
BAK-Präsidentin enttäuscht über die nochmals verstärkte Belastung des Bausek-
tors beim Klimaschutz. Bei der hohen Bedeutung des kostengünstigen Wohnungs-
baus sei diese Lastenverschiebung zu Ungunsten des Bausektors besonders
schwer nachvollziehbar.
BTGA BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.
Klimaschutzplan 2050 ist unausgereift
Kritisch äußert sich am 14. November 2016 auch Günther Mertz, Hauptgeschäfts-
führer des BTGA. Der Klimaschutzplan 2050 enthalte trotz aller Änderungen im-
mer noch zahlreiche dirigistische Vorgaben. Die enormen Energieeinspar- und
CO2-Minderungspotenziale des Gebäudebereichs ließen sich jedoch nach Meinung
des Verbandes nur durch einen freien Wettbewerb der Energieträger und Syste-
me heben. Im Kapitel �Klimaschutz im Gebäudebereich� sei vorgesehen, die
Einführung einer Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu
prüfen und mit einem Auslösetatbestand zu verknüpfen. Eine solche Nutzungs-
pflicht würde aus der Sicht des BTGA dazu führen, dass der bereits vorhandene
Sanierungsstau bei Gebäuden weiter wachsen würde. Schon das Beispiel des
Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg hätte gezeigt,
dass ein solcher Zwang kontraproduktiv wirke.
Das im Klimaschutzplan 2050 enthaltene Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung
begrüßte der Verband: Dabei handele es sich um eine entscheidende Technolo-
gie, die geeignet sei, die Energiewende und ihre Akzeptanz voranzubringen. Es
sei deshalb absolut unverständlich, warum der Bestandsschutz für solche Anlagen
über das Jahr 2017 hinaus in der Schlussfassung des Klimaschutzplans weggefal-
len sei.
B.KWK B.KWK - Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet
Der B.KWK begrüßte es am 16. November 2016, dass der Klimaschutzplan 2050
die Bedeutung der Sektorenkopplung (zwischen Energiewirtschaft, Verkehr, Ge-
bäude und Industrie) verdeutliche. Aus Sicht des Bundesverbandes sei jedoch die
Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet: Es müsse nicht nur
die Endenergieeffizienz, sondern im Besonderen auch die Steigerung der Primär-
energieeffizienz in den Blick genommen werden.
Bedauerlicherweise würde die KWK auch im Kabinettsbeschluss als �Übergangs-
technologie� verstanden, obgleich ihre Bedeutung als flexible, emissionsarme
und zunehmend erneuerbare Energieträger miteinbeziehende Technologie an
anderer Stelle erkannt würde. Diese positive Einschätzung der KWK als Techno-
logie, die mittelfristig auch schrittweise einen Verzicht auf fossile Brennstoffe
ermöglicht, sei überaus begrüßenswert.
Ebenso positiv bewertet der Bundesverband die Ergänzung, dass jetzt auch mit-
tels KWK erzeugte Wärme neben industrieller Abwärme mit Hilfe von Nah- und
Fernwärmenetzen zur Beheizung von Quartieren genutzt werden sollte.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet � Seite 5 von 5
BWP BWP - Bundesverband Wärmepumpe e.V.
Scharfe Kritik am Gezerre um den Klimaschutzplan 2050
Der BWP-Vorstandsvorsitzende Paul Waning kritisierte in seiner Eröffnungsrede
anlässlich des 14. Forums Wärmepumpe in Berlin die Bundesregierung wegen des
Gezerres um den Klimaschutzplan 2050: �Die Politik muss eine Vision vorgeben,
um Planungssicherheit zu schaffen und sich selbst zu orientieren. Die Große Koa-
lition darf keine Klimapolitik nach dem St.-Florians-Prinzip betreiben. Politik
darf sich nicht an den Interessen derer orientieren, deren Produkte durch eine
Transformation, wie der Energiewende, überflüssig werden. Täte sie das, wür-
den wir heute statt ICE immer noch Kutsche fahren.�
Der Verband hatte bereits im September dieses Jahres zum damaligen Entwurf
des Klimaschutzplanes 2050 Position bezogen: Für den Neubaubereich empfahl
der BWP einen Zielwert für den Energieverbrauch von 20 bis 30 Kilowattstunden
pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²·a) festzulegen.
Ausblick
Am 16. Februar 2017 lädt das Bundesbauministerium nach Berlin zur Abschluss-
Konferenz zum Klimaschutzplan 2050 ein. Wir werden in den kommenden Wo-
chen und Monaten erfahren, inwieweit die Vorschläge des Klimaschutzplans 2050
tatsächlich auch den Weg in das novellierte Energieeinsparrecht für Gebäude
finden. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan � Seite 4 von 3
baustandards führen dazu, dass die Wirtschaftlichkeit gefährdet wird. In einigen
Bereichen der Wirtschaftsimmobilien sind diese Auflagen zudem technisch über-
haupt nicht mehr möglich. Auch das muss berücksichtigt werden.� Außerdem ist
vorgesehen, dass die Förderung für Heiztechniken mit fossilen Energieträgern
bereits 2020 auslaufen soll. �Hier sollte die Frist mindestens bis zum Jahr 2030
verlängert werden, denn der Austausch alter Kessel hin zu Brennwerttechnik ist
ökologisch weiterhin sinnvoll�, ergänzt Mattner.
Eigene Vorschläge der Branche im Klimaschutzplan berücksichtigen
Zudem merkt der ZIA an, dass die brancheneigenen Vorschläge ebenfalls berück-
sichtigt werden müssen. So hat der Verband in Zusammenarbeit mit der Task
Force Energie, die sich aus zahlreichen Experten aus Forschung und Immobilien-
wirtschaft zusammensetzt, bereits mehrfach gefordert, steuerliche Hemmnisse
bei der Erzeugung Erneuerbarer Energien an der Immobilie zu beseitigen. �Durch
die Erzeugung eigener Erneuerbarer Energien beispielsweise durch Photovoltaik-
anlagen könnten Immobilieneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewer-
besteuerinfiziert werden. Immobilienunternehmen werden dann zu Stromerzeu-
gern. Das ist ein enormer Hemmschuh für professionelle Vermieter�, sagt Matt-
ner. Zudem sollte für die Erreichung der mittelfristigen CO2-Ziele im Gebäude-
sektor generell auch der Anteil nicht direkt am Gebäude erzeugter Erneuerbarer
Energien berücksichtigt werden. Neben dem Energieverbrauch müsse deshalb
laut ZIA auch auf den CO2-Ausstoß Rücksicht genommen werden. Eine weitere
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme wäre die Betrachtung der Quartiersebene für
den Klimaschutz. Bislang werde lediglich die Gebäudeebene berücksichtigt.
�Durch den Quartiersansatz könnte ein respektables Ergebnis in der CO2-
Vermeidung erzielt werden. Doch davon fehlt aktuell jede Spur im Klimaschutz-
plan�, meint Mattner.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) gehört zu den bedeutendsten Inte-
ressenverbänden der Branche. Er versteht sich als Stimme der Immobilienwirt-
schaft und spricht mit seinen Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände,
für 37.000 Unternehmen der Branche. Der ZIA will der Immobilienwirtschaft in
ihrer ganzen Vielfalt eine umfassende und einheitliche Interessenvertretung
geben, die ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Als Unternehmer-
und Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stim-
me auf nationaler und europäischer Ebene � und im Bundesverband der deut-
schen Industrie (BDI). Präsident des Verbandes ist Dr. Andreas Mattner.
Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www.zia-deutschland.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 � Änderung des EEWärmeG � Seite 1 von 5
20.02.2016
Änderung des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Bericht aus �Heute im Bundestag� zur Öffentlichen Anhörung des
Wirtschafts-Ausschusses des Bundestages am 17. Februar 2016
Foto © Pavlo Vakhrushev � Fotolia.com
Nutzungspflicht
nach EEWärmeG
Anteil der Erneuerbaren am Wärmeenergiebedarf
Vertreter der deutschen Hauseigentümer haben eine gesetzliche
Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-
bereich für bestehende Gebäude strikt abgelehnt. "Haus &
Grund spricht sich gegen Zwang und für eine Energie- und
Klimapolitik mit Augenmaß aus", erklärte Dr. Kai Warnecke von
Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, in einer öffentlichen
Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter Vor-
sitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 17. Feb-
ruar 2016.
17.02.2016
Gesetzentwurf
Bündnis 90/Grüne
Grüne fordern bundesweite Regelung
Andere Experten zeigten sich dagegen aufgeschlossen für gesetz-
liche Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-
bereich auch für den Gebäudebestand, um den Klimaschutz vo-
ranzubringen.
In der Anhörung ging es um einen von der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(18/6885), mit dem eine bundesweite Regelung zur Nutzung
erneuerbarer Wärmeenergien angestrebt wird.
02.12.2015
Nutzungspflicht
im Bestand
"15 Prozent des Bedarfs aus erneuerbaren Energien
decken"
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Eigentümer von Ge-
bäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer
Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme-
energiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben
oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müs-
sen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielswei-
se die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der
Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen
02.12.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 � Änderung des EEWärmeG � Seite 2 von 5
miteinander kombiniert werden können.
Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15
Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte errei-
chen, stellte Warnecke in seiner Stellungnahme fest. Damit sei-
en die gesetzlichen Ziele für das Jahr 2020 von den Wohngebäu-
deeigentümern bereits erreicht worden. Er verwies auf landes-
gesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg, auf die der Ge-
setzentwurf der Grünen Bezug nimmt.
Erfahrungen in
mit EWärmeG BW
Heizungsindustrie: Wir sind gegen Zwänge
In dem Bundesland hätten viele Hauseigentümer lieber in die
Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die ho-
hen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerba-
rer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch
Manfred Greis vom Bundesverband der Deutschen Heizungsin-
dustrie. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dor-
tigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum
Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei.
Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab, "weil wir gegen
Zwänge sind". Ordnungsrechtliche Anforderungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien könnten bei Neubauten angewendet wer-
den, im Gebäudebestand sei dagegen auf eine verstetigte und
attraktive Förderung erneuerbarer Energien sowie auf verbesser-
te Rahmenbedingungen zu setzen.
17.02.2016
Gründe für die
Zurückhaltung
"Erneuerbare Energien stärker nutzen"
Andere Sachverständige sprachen sich für eine stärkere Nutzung
erneuerbarer Energien im Wärmebereich aus. So wiesen Martin
Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und
Dr. Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) auf
die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin.
Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die
Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren
ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Be-
stand müsse man mehr erreichen, forderte Falk.
17.02.2016
Kesselbestand
veraltert
"Durchschnittlicher Kesselbestand ist zu alt"
Auch Dr. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltfor-
schung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe
deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbe-
stand sei zu alt. Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strom-
markt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus lang-
samer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden
17.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 � Änderung des EEWärmeG � Seite 3 von 5
könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut.
Falk erklärte in seiner Stellungnahme, solange die Preise fossiler
Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskos-
ten nicht abbilden würden, seien wirksame, auch ordnungsrecht-
liche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie
andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusam-
menlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung
und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus.
Bezug zum
Grundgesetz
"Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie des Grund-
gesetzes"
Keimeyer sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des
Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneu-
erbarer Energien herangezogen werden. Thorsten Müller (Stif-
tung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung er-
neuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigen-
tumsgarantie des Grundgesetzes.
Mit Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und
tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich
vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich
für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie kön-
nen diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die mo-
dernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Ge-
bäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte
Müller.
17.02.2016
Zwei Erfahrungsberichte
der Bundesregierung
Erfahrungsberichte der Bundesregierung
Gegenstand der Anhörung waren auch zwei Unterrichtungen der
Bundesregierung. So geht aus dem ersten Erfahrungsbericht zum
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (17/11957) hervor, dass
der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmesektor im Jahr 2011
bei etwa elf Prozent gelegen hatte. Bis 2013 sei dieser Wert auf
12,2 Prozent angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregie-
rung als Unterrichtung (18/6783) vorgelegten zweiten Erfah-
rungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Das Ziel der Regierung, den Anteil erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf
14 Prozent zu erhöhen, dürfte erreicht oder sogar übertroffen
werden, wird prognostiziert. Der Anteil der erneuerbaren Ener-
gien am Endenergieverbrauch für Wärme könnte dann 16,3 Pro-
zent betragen.
20.12.2012
19.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 � Änderung des EEWärmeG � Seite 4 von 5
Die Experten
Liste der geladenen Sachverständigen
Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband
e.V. (DEPV)
Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsin-
dustrie e.V. (BDH)
Dr. Kai Warnecke, Haus & Grund Deutschland - Zentralver-
band der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
e.V.
Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
(BEE)
Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung
Heidelberg GmbH (ifeu)
Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V.
Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht
17.02.2016
Kontakt
Weitere Informationen
Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Platz der Republik 1, D-11011 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 22 7 - 3 77 08
Fax: +49 (0) 30 22 7 - 3 67 08
E-Mail: [email protected]
Quellen
Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Er-
neuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885, BT-
Drs. 17/11957, BT-Drs. 18/6783 - Mittwoch, 17. Februar 2016, 11.00 bis
13.00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Europasaal 4.900
Gesetzentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz � EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885 (pdf | 771 KB)
Unterrichtung - Unterrichtung durch die Bundesregierung: Erfahrungsbe-
richt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-
Erfahrungsbericht) - BT-Drs. 17/11957 (pdf | 1 MB)
Unterrichtung � Zweiter Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (2. EEWärmeG-Erfahrungsbericht) - BT-Drs. 18/6783 (pdf
| 4 MB)
Tagesordnung der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie am 17. Februar 2016 - (pdf | 135 KB)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 � Änderung des EEWärmeG � Seite 5 von 5
Liste der Sachverständigen anlässlich der Öffentlichen Anhörung (pdf |
80 KB)
Stellungnahmen der Sachverständigen
18(9)681 - SV Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Hei-
zungsindustrie e.V. (BDH) (pdf | 34 KB)
18(9)682 - SV Dr. Kai Warnecke, Haus und Grund Deutschland -
Zentralverband der Deutschen Haus- und Wohnungs-, und Grundei-
gentümer e.V. (pdf | 73 KB)
18(9)683 - SV Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Ener-
gie e.V. (BEE) (pdf | 318 KB)
18(9)684 - SV Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umwelt-
forschung Heidelberg GmbH (ifeu) (pdf | 280 KB)
18(9)691 - SV Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und Pellet-
Verband e.V. (DEPV) (pdf | 145 KB)
18(9)692 - SV Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V. (pdf | 65 KB)
18(9)694 - SV Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht (pdf |
448 KB)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.02 � Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung des EEWärmeG
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
Letzte Woche fand im Bundestag die öffentliche Anhörung zur
Änderung des EEWärmeG statt � siehe dazu den Bericht im Kapi-
tel 3.01 dieser Broschüre.
17.02.2016
Frage Wie weit sind die Untersuchungen und Überlegungen zur besse-
ren Abstimmung der EnEV mit dem EEWärmeG gediehen? Gibt es
keine Chancen diese beiden Regelungen zusammenzuführen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sollen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungs-
werk zusammengeführt werden. Ziel ist, dadurch ein aufeinan-
der abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anfor-
derungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz
erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen.
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonfe-
renz der Länder halten eine strukturelle Neukonzeption von
EnEV und EEWärmeG für notwendig.
Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zu-
sammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV ist das gerade
abgeschlossene, vom dafür zuständigen BMWi in Auftrag gegebe-
ne und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitete Gutachten
zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV.
Zur Vorbereitung der von BMUB gegenüber der Bauministerkonfe-
renz der Länder angekündigten Erarbeitung von Modellen für
eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG wird derzeit eine
flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden
Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB gehen dabei gemeinsam
vor.
Zum Novellierungsvorhaben haben bereits Bund-Länder-
Gespräche stattgefunden, die fortgesetzt werden. Wie bereits zu
Frage 1 (siehe Kapitel 4.02 in dieser Broschüre) ausgeführt, kön-
nen zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben zu
den Einzelheiten der Novellierung gemacht werden.
24.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm � Seite 1 von 3
9. März 2016
Bundeskabinett beschließt Wohnbau-Offensive:
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV)
und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden
voraussichtlich noch dieses Jahr neu konzipiert
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Das Programm
Das 10-Punkte-Programm der Offensive
Das Bundeskabinett hat am 9. März 2016 den Bericht zum Bünd-
nis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-
Offensive beschlossen.
Das zugrundeliegende "10-Punkte-Programm" soll die notwendi-
gen Voraussetzungen schaffen, damit der Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum rasch gedeckt wird.
Das Programm sieht unter anderem vor, dass zu diesem Zweck
Bauland und Mittel für den sozialen Wohnbau bereitgestellt wer-
de, steuerliche Anreize geschaffen und die Bauvorschriften ver-
einfacht werden.
9. März 2016
Energiesparrecht
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Das 10-Punkte-Programm umfasst erfreulicherweise unter Num-
mer 9 auch die Absicht der Bundesregierung das Energiespar-
recht für Gebäude neu zu konzipieren.
Dieses betrifft folgende, aktuell geltenden Bau-Regelungen:
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016)
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Wir berichten auf diesen Seiten darüber.
Im Jahr 2016
Klimaschutzziele
Neues Konzept für EnEV & Co.
Die Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Er-
neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sieht die Bun-
desregierung als wesentlich zum Erreichen ihrer Energieeffizi-
enz- und Klimaziele.
Um die Energieeinspar- und Klimaschutzziele und insbesondere
das langfristige Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebe-
standes bis 2050 wirtschaftlicher und konsequenter zu erreichen
und Belastungen für Mieter und Hauseigentümer zu begrenzen,
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm � Seite 2 von 3
will die Bundesregierung die Regelwerke von EnEG/EnEV und
EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammengeführt und aufei-
nander abgestimmt werden.
Sie sollen damit ein Regelungssystem für die energetischen An-
forderungen an Neubauten sowie Bestandsgebäude und für den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung schaffen.
Fast-Null-Energie-
Neubauten
Niedrigstenergie-Gebäude als Standard einführen
Zentrales Element des Vorhabens ist die Einführung des europa-
rechtlich geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standards für
Neubauten. Diese haben einen besonders niedrigen Jahres-
Primärenergiebedarf und decken diesen zum größten Teil an-
hand erneuerbarer Energiequellen.
Wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 vorschreibt, sollen
Neubauten in den EU-Ländern nur noch als Niedrigstenergiege-
bäude zugelassen werden und zwar nach folgendem Zeitplan:
ab 2019 Neubauten der öffentlichen Hand,
ab 2021 alle übrigen Neubauten
Internet: EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext als Html
ab 2019
ab 2021
Untersuchungen
Grundlagen für das neue Energiesparrecht
Wesentliche Grundlagen für das Gesetzgebungsvorhaben sind die
in Kürze abgeschlossenen Untersuchungen zu den technisch und
wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigs-
tenergiegebäude und die abgeschlossene gutachterliche Unter-
suchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV, die vom BMWi
in Auftrag gegeben und von BMWi und BMUB gemeinsam beglei-
tet wurde. Diese zeigt die Optionen für eine strukturelle Neu-
konzeption von EnEV und EEWärmeG.
Untersucht wurden Überschneidungen an Schnittstellen und Ver-
einfachungsmöglichkeiten und insbesondere die Möglichkeit ei-
ner Zusammenführung, vor allem mit dem Ziel einer verbesser-
ten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung
von Gebäuden sowie eines besseren Vollzugs.
Datum?
Vorgehen
Weitere Schritte
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonfe-
renz der Länder waren im Herbst 2015 davon überzeugt, dass
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG erfor-
derlich sei. Die anstehende Optimierung müsse eine hohe Klima-
schutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten
vereinbaren.
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm � Seite 3 von 3
Zur weiteren Flankierung des Gesetzgebungsvorhabens der struk-
turellen Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG werden durch
ergänzende wissenschaftliche Expertisen einzelne, zusätzliche
Aspekte untersucht werden.
BMWi und BMUB werden bei der Erarbeitung des Vorhabens ge-
meinsam vorgehen. Die Länder werden an der Erarbeitung der
Neukonzeption kontinuierlich beteiligt.
Zuständigkeit
Wer ist zuständig für die Novellierung?
Zuständig für die weiteren Schritte in Richtung Neukonzeption
des Energiesparrechts sind:
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wirkt federführend
für die Fortschreibung des EEWärmeG.
Das BMWi und Bundesbauministerium (BMUB) ist gemeinsam
Federführung für EnEV, Initiativrecht bei BMWi), Länder
(kontinuierliche fachliche Beteiligung)
2016
Schritte
Wie sehen die weiteren Schritte aus?
Als nächsten Schritt wird der Bund einen Gesetzentwurf für die
Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ausarbeiten.
Dieses wird sich auf die weiter oben erwähnte Gutachten stützen
und vom Bund (BMWi, BMUB) und kontinuierliche Beteiligung der
Länder in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt.
2016
Zeitplan
Wann wird die Neukonzeption umgesetzt?
Bis Ende dieses Jahres sollen die Schritte zum Gesetzgebungs-
vorhaben abgeschlossen sein.
Noch vor der Sommerpause 2016 wird der Bund an die Sonder-
Bauministerkonferenz über dieses Vorhaben berichten.
31. Dez. 2016
Quelle BMBU: Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bau-
en und zur Wohnungsbau-Offensive
Internet
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 � Seite 1 von 4
4. April 2016
BMUB: Maßnahmenkatalog 3.1
Diskussions-Ergebnisse zum Klimaschutzplan 2050
Bild: Der Maßnahmenkatalog umfasst die Ergebnisse des Dialogprozesses mit
Vertretern der Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Länder und Kommunen.
© Collage und Fotos: BMUB � www.bmub.bund.de
Kurzinfo
Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat die Ergebnisse
der Bürgerbeteiligung zum Klimaschutzplan 2050 in Empfang
genommen. Das BMUB erprobte diesmal ganz neue Wege: An-
ders als bislang üblich, konnten Bürger, Verbände, Länder und
Kommunen ihre Ideen einbringen noch bevor der Bund einen
Plan ausgearbeitet hatte. Die Vorschläge für künftige Klima-
schutz-Maßnahmen in Deutschland sind in einem umfangrei-
chen Katalog zusammengefasst. Das BMUB hat die Maßnahmen
in einer Sitzung abschließend beraten.
In diesem Kapitel haben wir aus der Fülle der Vorschläge einige
interessante Ideen zur weiteren Entwicklung des Energiespar-
rechts für Gebäude ausgewählt:
18. / 19.
März 2016
Übersicht
Vorschläge für das Handlungsfeld Gebäude
In dem Maßnahmenkatalog sind die Vorschläge nach Handlungs-
bereichen gegliedert. Sehen Sie hier zunächst eine Übersicht.
Die Abkürzung der einzelnen Kapitel bedeuten: Klimaschutzplan
(KSP) und Gebäude (G):
KSP-G-01: Integrale und langfristige Sanierungsstrategie
KSP-G-02: Hochwertige Verwendung und Verwertung von
Stoffen, Bauteilen und Baugruppen, Einsatz nachhaltiger
Baustoffe
KSP-G-03: Vollzug stärken zur Einhaltung gesetzlicher Stan-
dards bei der energetischen Sanierung
KSP-G-04: Angleichung der Standards für Neubauten an die
Erfordernisse des Klimaschutzes
KSP-G-05: Etablierung von Plusenergiequartieren
KSP-G-06a: Einführung einer Nutzungspflicht für Erneuerbare
Energien zur Wärmebereitstellung im Gebäudebestand
KSP-G-06b: Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Gebäudebestand � Weiterentwicklung der Regelwerke EnEV
und EEWärmeG
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 � Seite 2 von 4
KSP-G-07: Austausch fossil befeuerter Heizungen
KSP-G-08: Integrale Förderkonzepte für Speichertechnologien
(Wärme/Strom) im Gebäudebereich
KSP-G-09: Höhe der Grundsteuer an Energieeffizienz koppeln
KSP-G-10: Förderprogramme � gestalten und intensivieren
KSP-G-11: Nachhaltige Gestaltung der EnEV-
Primärenergiefaktoren
KSP-G-12: Förderung generationenübergreifenden Bauens und
Wohnens
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-E-09
Grünstromnachfrage im Strommarkt stärken
Vorschlag: Eine Anerkennung von Grünstrom als Wärmeenergie-
träger im EEWärmeG/EnEV einführen.
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-IGHD-07
Niedertemperaturabwärme nutzen
Vorschlag: Aufnahme von verbindlichen Anforderungen (bei-
spielsweise in der EnEV) zur Umsetzung von Abwärmenutzungs-
Konzepten im Rahmen von Neubau- und Sanierungsvorhaben von
Produktionsstandorten.
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-G-02
Stoffe, Bauteile und Baugruppen hochwertig ver-
wenden und verwerten sowie nachhaltige Baustoffe
einsetzen
Robuste Strategie: Angemessene Energetische Sanierung des
Gebäudebestandes, Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards: Forderungen der Maßnahme im Zuge der
nächsten EnEV Novelle adressieren.
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-G-03
EnEV-Vollzug stärken damit die gesetzliche Stan-
dards bei der energetischen Sanierung eingehalten
werden
Robuste Strategie: Energetische Sanierung des Gebäudebestan-
des: Schrittweise die Befreiung der Nachrüstungspflichten im
Rahmen der EnEV (wie Austauschpflicht für alte Heizungen oder
Pflicht zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke) für
selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser aufheben.
Vorschlag: Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Be-
stimmung im Rahmen des laufenden Abgleichs zwischen EnEV
und EEWärmeG. Die nächsten Umsetzungsschritte:
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 � Seite 3 von 4
Entwicklung einer Mustervollzugsverordnung durch eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe,
Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im
Rahmen des Abgleichs zwischen EnEV und EEWärmeG,
Prüfauftrag, inwieweit eine Beendigung der Ausnahmeregeln
bei den Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV - Nachrüstung bei Anla-
gen und Gebäuden) bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit
dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG vereinbar ist.
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-G-04
Neubau-Standard an die Erfordernisse des Klima-
schutzes angleichen
Robuste Strategie: Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards.
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll:
das Kriterium �Klimaschutz� in die EnEV (und Energieauswei-
se) verbindlich aufnehmen,
die Anforderungen der EnEV für Neubauten kurzfristig (bis
2020) mindestens auf das Niveau des heutigen KfW-55 Effi-
zienzhauses oder niedriger steigern,
die Standards für Neubauten mittelfristig (bis 2030) in Rich-
tung Plusenergiehaus weiterentwickeln und
die Betrachtung der Treibhausgas-Emissionen (THG) auf die
Emissionen erweitern, die bei der Herstellung der Baumate-
rialien.
Die nächsten Umsetzungsschritte:
Klimaschutz als Kriterium bei der nächsten EnEV-Novelle in
die EnEV mit aufnehmen
Bei der Definition der Niedrigstenergie-Gebäudestandards auf
KfW-40 oder ambitionierter setzen (EnEV Novelle bis spätes-
tens 2018)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 � Seite 4 von 4
Maßnahmenkatalog
Kapitel: KSP-G-06b
Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Gebäudebestand: Regelwerke EnEV und EEWärmeG
weiterentwickeln
- Robuste Strategie: Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien
(Neubau und Bestand)
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll die EnEV und das EEWär-
meG hin zu einem aufeinander abgestimmten System zusammen-
führen, um die Integration erneuerbarer Energien in den Wär-
mebereich sowie die Verbesserung des Vollzugs sinnvoll zu re-
geln.
Klimaschutzbeitrag: Die mögliche Wirkung einer Zusammenfüh-
rung von EnEV und EEWärmeG ist nicht quantifizierbar. Denkbare
Wirkungen liegen in möglichen Vereinfachungen des Planungs-
prozesses und damit der Reduktion der Fehleranfälligkeit sowie
im möglichen Abbau psychologischer Hürden, die aus der Kom-
plexität beider Regelwerke resultieren. Da die Zusammenfüh-
rung unter der derzeitigen Zielrichtung des EEWärmeG aber
hauptsächlich Auswirkungen auf den Neubau hat, dürfte die un-
mittelbare quantitative Wirkung recht begrenzt sein.
Autorin
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Kontakt zur Autorin
9. März 2016
Quelle BMUB: Ergebnis des Dialogprozesses: Der Maßnahmenkatalog 3.1.
Dieser ist das Ergebnis des Beteiligungsprozesses zum Klima-
schutzplan 2050 der Bundesregierung und umfasst nun auch die
Empfehlungen des Delegiertengremiums.
Internet: www.klimaschutzplan2050.de/ergebnisse/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG � Seite 1 von 3
25. April 2016
Energieeinsparrecht für Gebäude novellieren: EnEG,
EnEV und EEWärmeG noch dieses Jahr zusammenführen
Auf der Sonderkonferenz der Bauminister der Länder präsentierten die
zuständigen Bundesministerien erste Überlegungen zum aktuellen Vorhaben
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Als Information zum Tagungspunkt �Bericht des Bundes � Allgemeine Aussprache
zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden� diente eine Vor-
lage der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bau (BMUB).
Diese basierte auf den Ergebnisse des Gutachtens �EnEV 2017 - Vorbereitende
Untersuchungen�, welches das Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser GmbH, Kassel im
Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) durchführt. Diese Publikation wurde vom
BBSR soweit noch nicht öffentlich zugänglich gemacht, weil das Projektvorhaben
noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Internet: www.bbsr.bund.de
Europäische Vorgaben Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass alle Mitgliedsstaaten bis Ende dieses Jah-
res den Niedrigstenergiestandard für Neubauten einführen. In Deutschland setzt
das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) die diesbezüglichen europäischen Vorgaben
um. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu
erlassen (wie die EnEV), welche die Brücke zur Baupraxis schlagen.
So bestimmt auch das EnEG, dass der Niedrigstenergiestandard für Neubauten bis
Ende 2016 eingeführt wird. Dies ist auch eine gute Gelegenheit die seit 2009
parallel laufenden Regelungen der EnEV und des EEWärmeG zusammenzuführen.
Dieses Anforderungsniveau wird jedoch � auch gemäß der EU-Richtlinie - erst für
privatwirtschaftliche Neubauten ab 2021 gelten und für öffentliche Neubauten
allerdings bereits ab dem Jahr 2019.
Was ist ein �Niedrigstenergiegebäude�? Das EnEG definiert diesen Gebäude-
Standard folgendermaßen: �Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das
eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäu-
des muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.�
Gutachten zur
EnEV 2017
Im Gutachten zur EnEV 2017 haben die Experten die Mindestanforderungen an
ein Niedrigstenergiegebäude ermittelt, die technisch und wirtschaftlich machbar
sind und dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG entsprechen.
Dieses regelt das EnEG im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverord-
nungen, wie folgt: �Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufge-
stellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG � Seite 2 von 3
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen
gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwen-
dungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparun-
gen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu
erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.�
www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm
Meßlatte für die
Energieeffizienz
Als Maßstab für das Anforderungsniveau eines Niedrigstenergiegebäudes nutzt
das Gutachten die Größen, die auch von der EnEV her bekannt sind: den Jahres-
Primärenergiebedarf (Qp) sowie den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle
(HT´ bei Wohngebäuden bzw. Ūmax bei Nichtwohngebäuden). Die Experten haben
verschiedene Varianten wirtschaftlich untersucht und dabei die Anforderungen
des EEWärmeG stets auch mit berücksichtigt.
EnEV ab 2016 Seit Anfang dieses Jahres hat die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) die
energetischen Anforderungen an Neubauten erhöht. Dieses ist ein Schritt in Rich-
tung des Niedrigstenergiegebäudes. Für das mit dieser Novelle festzulegende
Anforderungsniveau an Niedrigstenergiegebäude wurden erneut Wirtschaftlich-
keitsuntersuchungen für verschiedene Gebäudevarianten durchgeführt. Dabei
beziehen sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen � wie auch bei der vorherge-
henden Novellierung � auf dasjenige Anforderungsniveau der EnEV, welches bis
Ende des Jahres 2015 galt (EnEV 2014 = 100 Prozent).
Schlussfolgerungen
des Gutachtens
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
� Das Anforderungsniveau �KfW-Effizienzhaus 55� (Qp 55 %; HT´ 70 %) sei
unter Zugrundelegung der verwendeten unterschiedlichen Energiepreisszena-
rien und von typischen Modellgebäuden im Wohngebäudebereich wirtschaft-
lich und stelle in den meisten Fällen das Kostenoptimum dar. Es gäbe aller-
dings deutliche Unterschiede zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern.
� Für Nichtwohngebäude ergäbe sich ein differenziertes Bild: Die Wirt-
schaftlichkeit des von den untersuchten Varianten ambitioniertesten Anfor-
derungsniveaus (55 % Qp; 70 % Ūmax) könnten unter Zugrundelegung der ver-
wendeten unterschiedlichen Energiepreisszenarien und von typischen Aus-
führungsvarianten einige der betrachteten Modellgebäude innerhalb von 20
Jahren erreichen, innerhalb von 30 Jahren sogar der überwiegende Teil. Hier
seien noch weiter differenzierte Lösungen notwendig, insbesondere im Hin-
blick auf Hallengebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern.
KfW-Effizienzhaus 55 Die Ergebnisse der Untersuchung würden zeigen, dass sich die Mehrkosten auch
bei einem Anforderungsniveau �KfW-Effizienzhaus 55� insgesamt in einem mode-
raten Bereich bewegen. Bei großen Mehrfamilienhäusern lägen die energiebe-
dingten Mehrkosten (ohne Einsparungen) für das Anforderungsniveau �KfW-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG � Seite 3 von 3
Effizienzhaus 55� im Durchschnitt bei 58�/m² (zum Vergleich: die Grundkosten
eines großen Mehrfamilienhauses würden bei 1.392�/m² liegen).
Das neue Anforderungsniveau würde � mit Ausnahme der öffentlichen Nicht-
wohngebäude � ab 2021 greifen. Der Niedrigstenergiegebäudestandard könnte
damit erst in gut 5 Jahren für den Wohnungsneubau kostenwirksam werden. Dies
sei ein guter Übergangszeitraum, um dem Markt Anpassungen zu ermöglichen.
Quelle und weitere
Informationen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Internet: www.bmwi.de
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Internet: www.bmub.bund.de
BBSR - Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
Internet: www.bbsr.bund.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online � Seite 1 von 4
25. April 2016
Wärmewende in Privathaushalten:
Erfolgreiche Aktivierung des Verbrauchers
Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online, Berlin im Gespräch
mit Melita Tuschinski, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: co2online.de
Kurzinfo
In Berlin fanden kürzlich die Berliner Energietage 2016 statt. Am 11. April
lud das Bundesbauministeriums (BMUB) zur Vortragsreihe �Klimaschutz
braucht Wärmewende mit mehr Energieeffizienz zum Erfolg� ein. Tanja Lo-
itz, Geschäftsführerin referierte dabei über "Erfolgsfaktoren für gelebten
Klimaschutz: die Wärmewende in privaten Haushalten". Wir baten sie für die
EnEV-online Leser auf einige Interview-Fragen zu antworten.
CO2online
Frau Loitz, Sie sind Geschäftsführerin von co2online. Bitte stellen Sie sich
unseren Lesern kurz vor, welches Ihre Ziele und Aufgabengebiet sind.
co2online informiert seit mehr als zehn Jahren vor allem Endverbraucher über
den Klimawandel. Mit onlinebasierten Tools zeigen wir, wie jeder Einzelne CO2-
Emissionen und Energie einsparen kann und wer ihm dabei vor Ort hilft. Im Mo-
nat suchen mehr als 300.000 Besucher auf unseren Internetseiten Informationen
und Hilfestellung rund um die Themen Strom- und Heizkostensparen, Modernisie-
rung, Neubau und Finanzierung und wo man Experten finden kann.
Wärmewende
Was verstehen Sie unter "Wärmewende in Privathaushalten"?
"Wärmewende in Privathaushalten" umfasst für mich folgende Bereiche:
1. Modernisierung ankurbeln: 80 Prozent der Heizkessel in Deutschland sind
veraltet. Durch ausbleibende Dämmmaßnahmen gehen weitere wertvolle Po-
tenziale verloren
2. Gut umgesetzte Modernisierungsmaßnahmen: Unsere Auswertungen von er-
folgten Modernisierungen zeigen, in vielen Fällen wird das technische Poten-
zial nicht ausgeschöpft. Hier sind die Experten aus Handwerk, Energiebera-
tung und Planung gefragt, die in ihren Berufsständen für Qualitätsstandards
sorgen müssen, die wir dem Endverbraucher kommunizieren können. Parallel
empfehlen wir mit Monitoring-Tools wie dem Energiesparkonto den Nutzern
laufend Feedback über erfolgte Maßnahmen zurück zu spielen.
3. Optimal laufende Heizsysteme: Die neue Heizanlage muss auf die neue Situa-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online � Seite 2 von 4
tion angepasst werden. Bei unserem Feldtest "Wirksam Sanieren" hat nach
einer Dämmmaßnahme beispielsweise nur jeder Zehnte einen hydraulischen
Abgleich durchführen lassen.
4. Aber es heißt auch etwas Verzicht bzw. ein angepasstes Nutzerverhalten und
eine effiziente Nutzung von kostbaren Ressourcen. Also auch bei der Frage
nach der Wahl des Energieträgers, oder wie wird die Wärme erzeugt, die ich
für mein Haus benötige.
Und hier haben wir insgesamt ein Problem: Rate, Tiefe und auch die Wirkung
von Sanierungsmaßnahmen sind zu gering! Wir müssen uns neben vielen anderen
Herausforderungen die Frage stellen: Wie kann der Verbraucher aktiver werden?
Verbraucher
Für Sie ist der Verbraucher kein "unbekannte Wesen". Wieso?
Es gibt zahlreiche Studien über die Gruppen von Verbrauchern, welche Hemm-
nisse dazu führen, eine Modernisierung nicht umzusetzen etc. Die Motive der
Verbraucher mögen unterschiedlich sein, warum sie sich mit dem Thema Ener-
gieeffizienz / Klimaschutz befassen. Aber die Informationssuche ist immer sehr
ähnlich. Es geht immer als erstes darum, Verständnis zu erzielen � Einordnung
des Themas, warum ist es wichtig etwas zu tun? Welchen Handlungsspielraum
habe ich. Dann möchte ich die passende Lösung finden � Vor- und Nachteile,
Bewertungen, was muss ich bei der Umstellung beachten? Darauf folgt die Frage
nach den Kosten (Produktkosten, Einsparung, Förderung, lohnt sich die Umstel-
lung?) und danach die Suche nach Experten � Wer hilft mir weiter? Und zuletzt
"Was hat es gebracht", überprüfen. Im Idealfall bin ich begeistert, erzähle es
meinem Nachbar und bei dem beginnt die Informationssuche wieder von vorne.
Methodik
Wie gehen Sie vor um das Verständnis der Verbraucher zu erzielen?
Wir nutzen aktuelle Aufhänger wie die Stromabrechnung, Jahreszeiten, große
Imagekampagnen der Ministerien oder auch den Klimagipfel in Paris, um Ver-
braucher für das Thema Klimaschutz und Energiesparen weitergehend zu interes-
sieren. Sehr schnell geht es bei uns auf die Ebene: Was heißt das für mich per-
sönlich? Welchen Beitrag kann ich durch mein Handeln leisten? Was kann ich tun?
Praxisbeispiel
Können Sie uns ein Beispiel für eine Selbstoptimierung beschreiben?
Ein weiteres Stichwort ist hier auch �Gamification� � übersetzt könnte dies �Ver-
spielung� bedeuten. Deutschland ist das Land der Selbstoptimierer. Jeder Dritte
App-Nutzer hat mindestens eine Fitness/Gesundheits-App auf dem Smartphone.
Wir versuchen das für das Thema Energiesparen zu übertragen. Mit unserer Ener-
gieCheck App bekomme ich beispielsweise monatliches Feedback automatisch
"Herzlichen Glückwunsch, Dein Stromverbrauch ist 12 Prozent geringer als im
Vormonate". Hier entwickeln wir weitere Ansätze. Wichtig dabei: Pflicht und
Monotones langweilen, also eine rein unterjährige Verbrauchsanzeige gewinnt
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online � Seite 3 von 4
noch keinen Kuchen für gesparte Tonnen CO2. Es muss mehr Wettbewerb hinein.
Wir arbeiten bereits mit Benchmarks im Energiesparkonto: So stehe ich im Ver-
gleich zum Durchschnitt, oder "he ich gehöre zu den Top 10 Prozent" aber da
geht noch mehr. Was brauchen wir dafür? Smart Meter Roll out für Strom, Gas
und Fernwärme und Komponenten, die miteinander kommunizieren.
Maßgeschneidert
Wie kann man passende Maßnahmen finden?
Mit unserem ModernisierungsCheck oder StromCheck kann ich beispielsweise
anhand meiner Verbrauchsdaten sehen, welche Maßnahmen bezogen auf meine
Ausgangsituation infrage kommen und wie viel CO2, kWh und Geld ich sparen
kann. So bekomme ich bereits eine erste Orientierung.
Kostenfaktor
Die Kosten spielen für Verbraucher eine maßgebliche Rolle. Wie kalkulieren
Sie die Kosten, damit Sie ihre Bedenken zerstreuen?
Unsere Tools berücksichtigen bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aktuelle För-
derprogramme, Energiepreisentwicklungen und Lebensdauer der Bauteile. Wir
differenzieren bei den Ausgaben zwischen Instandsetzung und energetischer
Modernisierung. Dennoch, gerade in Zeiten fallender Energiepreise sind wir noch
stärker gefragt, andere Motive für Energieeffizienz in den Vordergrund zu rü-
cken. In den letzten Monaten hatten wir die meisten Nutzeranfragen zu Förder-
programmen für mehr Einbruchschutz. Bei dem Thema Sicherheit spielt Geld
eine untergeordnete Rolle. Energieeffizienz müssen wir hier Huckepack nehmen.
Fachleute finden
Wie können Verbraucher kompetente, verlässliche Fachleute finden?
Wir haben für die Expertensuche eine eigene Datenbank "Rat und Tat" mit Exper-
ten vor Ort aufgebaut, bei der wir uns nach Qualifizierungsstandards der Branche
richten. Besonders intensiv arbeiten wir mit unseren Botschaftern für den hyd-
raulischen Abgleich zusammen. Über 60 qualifizierte SHK-Fachbetriebe vor Ort
geben hier Klimaschutz und Energieeffizienz ein Gesicht. Gern nehmen wir hier
weitere auf.
Erfolgsbilanz
Was für Erfolge konnten Sie soweit verzeichnen?
Unsere Handwerker-Botschafter begleiten wir mit regionaler Pressearbeit und
Online Marketing. Hier kommen "Positivbeispiele" von regional ansässigen Betrie-
ben gut an. Auf einem unserer letzten Handwerker-Treffen berichtete ein Bot-
schafter, dass er über die Berichterstattung zusätzliche Aufträge im hohen fünft-
stelligen Bereich geniert hat.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online � Seite 4 von 4
Motivation
Wie kann man Verbraucher letztendlich erfolgreich motovieren?
Feedback, Begleiten und Anerkennung. Also beispielsweise mit dem Energiespar-
konto aufzeigen, wie viel Heizenergie ich eingespart habe. Mit Push-Nachrichten
über das Handy immer wieder erinnern: He, Du wolltest doch noch etwas tun.
Und motivierten Energiesparern auch Raum geben, von ihren Erfolgen zu berich-
ten, wie beispielsweise bei unseren Praxistests (aktuell Praxistest Solarthermie)
oder unserem Wettbewerb Energiesparmeister mit Schulen.
Erfolgs-Messlatte
Wie wird ein Dialogpfad von Erfolg gekrönt?
Wir sind dann erfolgreich, wenn wir unsere Nutzer motivieren, den nächsten
Schritt zu tun und selber aktiv zu werden. Das kann eine neue Heizung sein, die
Dämmung des Dachbodens, der Verzicht auf den Kühlschrank im Keller oder eine
qualifizierte Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Im Dialogpfad greifen wir
die richtige Information, zu richtigen Zeit am richtigen Ort auf. Holen die Ver-
braucher auf dem Informationslevel ab, wo sie sich gerade befinden.
Hinweise für Fachleute
Was raten Sie Architekten, Planern und Energieberatern?
Weiterhin Qualitätsstandards in der Branche zu fordern, die auch für den Ver-
braucher kommunizierbar sind, sich zu vernetzen und Dienstleistungen mitzu-
entwickeln, die den Verbraucher dauerhaft bei dem Thema Energieeffizienz
begleiten. beispielsweise mit einer Energieberatung vor den Maßnahmen ist es ja
nicht getan, sondern auch nach der Umsetzung dem Verbraucher aufzuzeigen, ob
die Potenziale der Technik ausgeschöpft wurden und was als nächstes ansteht.
Hier stellen wir gern unser Energiesparkonto als Monitoringtool zur Verfügung.
Frau Loitz, herzlichen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!
Kontakt für
inhaltliche Fragen
Tanja Loitz, Geschäftsführerin
co2online gGmbH Gemeinnützige Beratungsgesellschaft
Hochkirchstraße 9, D-10829 Berlin
Telefon: + 49 (0) 30 36 99 61 06, Mobil: + 49 (0) 17 82 60 26 48
E-Mail: [email protected], Internet: www.co2nline.de
Kontakt zur
EnEV-online Redaktion
Melita Tuschinski, Freie Architektin, www.EnEV-online.de
Senden Sie Ihre Anfragen bitte über das Kontaktformular
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 � Seite 1 von 4
17. Mai 2016
Klimaschutz im Gebäude:
EnEV und EEWärmeG zusammenführen
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, tech-
nische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauminis-
terium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Kurzinfo
Auf den Berliner Energietagen lud das Bundesbauministeriums (BMUB) am 11.
April 2016 zur Vortragsreihe �Klimaschutz braucht Wärmewende mit mehr
Energieeffizienz zum Erfolg� ein. MR Peter Rathert, Leiter des Referates
"Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich
Energie und Bauen" im BMUB referierte über " Klimaschutz im Gebäude:
EnEV und EEWärmeG". Wir baten ihn auf einige Fragen zu antworten.
Kurzvorstellung Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, auf den Berliner Energietagen dieses
Jahr haben Sie über " Klimaschutz im Gebäude: EnEV und EEWärmeG" refe-
riert. Bitte stellen Sie sich unseren EnEV-online Lesern zunächst kurz vor.
MR Rathert: Ich leite das Referat "Gebäude- und Anlagentechnik, technische
Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Mein Hauptaufga-
bengebiet sind die technischen Fragen der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Update Energieeinspar-
recht für Gebäude
Was fordert das Energieeinsparrecht für Gebäude?
Das Energieeinsparrecht für Gebäude verlangt seit Anfang dieses Jahres ein
energetisches Anforderungsniveau das - wenn man es durch die Systematik der
KfW-geförderten neuen Wohnhäuser beschreibt - einem KfW-Effizienzhaus 75
entspräche. Das Energieeinsparrecht fordert des Weiteren, dass wir bis Ende
dieses Jahres für öffentliche Gebäude den von der EU geforderten Niedrigstener-
giegebäude-Standard definieren und spätestens zwei Jahre später - also bis En-
de des Jahres 2018 - auch für die privat genutzten Gebäude.
Europäische Vorgaben Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)?
Die Gebäuderichtlinie verlangt von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Nied-
rigstenergiehaus-Standard für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019
einführen. Für privat genutzte Gebäude müssen die EU-Mitgliedsstaaten diesen
Neubau-Standard spätestens ab Anfang des Jahres 2021 einführen. Dieser Ge-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 � Seite 2 von 4
bäudestandard wird in der EU-Richtlinie qualitativ beschrieben als �� ein Ge-
bäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null
liegende oder) sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus er-
neuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt
werden.�
Aktuelle EU-Ziele Welche Ziele strebt die Europäische Kommission an?
Die EU-Kommission hat im letzten Jahr den Entwurf einer sogenannten
�Guidance Note� veröffentlicht (wörtlich übersetzt �Hinweis als Leitfaden�) und
mit den Mitgliedsstaaten diskutiert. Darin stand, dass man sich dort in Brüssel als
Niedrigstenergie-Gebäudestandard einen Wert vorstellt, der in der KfW-
Systematik einem KfW-Effizienzhaus 40 entspräche. Das wäre ein Jahres-
Primärenergiebedarf von etwa 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
(kWh/m²a). Die EU-Kommission hat diese Guidance Note inzwischen allerdings
zurückgezogen, aber man kann anhand dieses Entwurfs erkennen, was der EU-
Kommission vorschwebt im Hinblick auf den höchstzulässigen, jährlichen Primär-
energiebedarf von Gebäuden.
Wir haben jetzt, mit der geltenden EnEV den KfW-Effizienzhaus 75 Standard
erreicht und die EU-Kommission möchte einen KfW-Effizienzhaus 40 Standard
einführen. Wir haben mit unserem Wirtschaftlichkeitsgutachten festgestellt,
dass wir einen Verschärfungs-Spielraum bei den kleinen Wohngebäuden für einen
KfW-Effizienzhaus 55 Standard haben. Das heißt, er bewegt sich genau zwischen
dem was wir mit der EnEV jetzt erreicht haben und dem, was die EU-Kommission
gerne hätte. Mit anderen Worten: Wenn wir jetzt den KfW-Effizienzhaus 55
Standard beschließen würden, dann wäre es vielleicht nicht ganz auszuschlie-
ßen, dass die EU-Kommission uns so etwas wie �einen blauen Brief� schickt, wie
früher den Schülern, die nicht versetzt werden sollten. Wir hätten das �Klassen-
ziel� der EU-Gebäuderichtlinie nicht erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass
es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskussion geben wird zu der Fra-
ge, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard - wenn wir ihn so beschließen würden
- dem Wesen der Gebäuderichtlinie entspräche.
Situation der
anderen EU-Ländern
Haben die anderen EU-Mitgliedsstaaten auch Regelungen im Sinne unseres
Wirtschaftlichkeitsgebotes, das in dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2013) festgeschrieben steht?
Andere Länder haben auch ähnliche Regelungen wie unser Wirtschaftlichkeitsge-
bot aber auch durchaus unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie der Nied-
rigstenenergie-Gebäudestandard aussehen kann. Ihre Vorstellungen decken ein
großes Spektrum ab.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 � Seite 3 von 4
Europäischer
Kompromiss
Wie wird der Kompromiss aussehen, denn es klingt fast so, als ob das, was die
EU-Kommission wünscht, nicht vereinbar ist mit den wirtschaftlichen Mög-
lichkeiten der EU-Länder?
Zunächst enthält auch die EU-Gebäuderichtlinie so etwas wie ein Wirtschaftlich-
keitsgebot. Das heißt, auch nach dieser Richtlinie soll man schauen, dass man
nicht über das Ziel hinausschießt was die Wirtschaftlichkeit angeht. Dann gibt es
auch die Delegierte Verordnung der EU-Kommission, nach der die Anforderungen
der Mitgliedsstaaten kalibriert und festgelegt werden müssen.
Was aber gerade für unser Haus � das Bundesbauministerium � wichtig ist, sind
die Steigerungen von Baukosten. Das ist der Zielkonflikt, mit dem wir es zurzeit
zu tun haben: Auf der einen Seite müssen wir die Anforderungen, die sich aus
energiepolitischen Zielsetzungen ergeben, beachten und eben auch das, was die
EU-Gebäuderichtlinie verlangt. Andererseits brauchen wir aber auch erheblich
mehr Neubauten und Wohnungen in den nächsten Jahren. Nicht zuletzt auch
aufgrund des Großteils der Asylbewerber, die jetzt in Deutschland bleiben wol-
len. Da spielen die Baukosten natürlich eine wichtige Rolle. Und die Anforderun-
gen der Energieeinsparverordnung beeinflussen die Baukosten.
Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass durch die Anhebung der
energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 die Kosten der Kostengruppe 300
(Bauwerk) und 400 (Anlagentechnik) um sieben Prozent angestiegen sind. Aus
Sicht der Wohnungswirtschaft ist dies nicht akzeptabel und sie ist nicht einver-
standen, dass wir die energetischen Anforderungen möglicherweise noch mehr
anheben wollen.
Beschlüsse der
Bundesregierung
Was wird die Bundesregierung dieses Jahr beschließen?
Das wissen wir noch nicht genau. Ich spreche heute darüber, wie der aktuelle
Diskussionsstand aussieht. Was beschlossen wird, ist noch völlig offen. Das Bun-
deswirtschaftsministerium (BMWi) hat vorgeschlagen, dass wir die Anforderungen
erhöhen auf den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55. Ob wir (BMUB) das jetzt
mittragen und ob die Bundesregierung das dann so beschließt, wird sich zeigen.
Zunächst werden sich unsere Bundesministerien BMBU und BMWi abstimmen.
Einfluss von laufenden
Initiativen und Aktionen
Es gibt etliche laufende Aktionen wie NAPE, Aktionsprogramm Klimaschutz,
Klimaschutzplan 2050, Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen. Wie
werden sie den Beschluss der Bundesregierung zur Neuregulierung des Ener-
gieeinsparrechts für Gebäude beeinflussen?
Das ist eben ein Abwägungsprozess: auf der einen Seite sind es die energie- und
klimaschutzpolitischen Anforderungen, auf der anderen Seite jedoch auch die
Erfordernisse aus dem Wohnungsmarkt. Klar ist: Das Bauen wird ein wenig teu-
rer werden, wenn man die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
weiter verschärft. Klar ist aber auch: Wenn die Politik bei einer weiteren
Verschärfung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet, werden die erhöhten
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 � Seite 4 von 4
Investitionskosten in aller Regel in überschaubaren Zeiträumen durch Einspa-
rungen bei den Heizkosten ausgeglichen.
Sonderbauminister-
konferenz in Berlin
Was hat die Bauministerkonferenz in ihrer Sitzung neulich beschlossen?
Sie hat die Bundesregierung erneut aufgefordert, gemeinsam mit ihr Modelle für
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG zu erarbeiten Die
Bauminister der Länder wünschen eine Optimierung des Energieeinsparrechts für
Gebäude mit wesentlicher Vereinfachung, hoher Klimaschutzwirkung und niedri-
gen Bau- und Bewirtschaftungskosten.
Aufgaben des
BMWi und BMUB
Was unternehmen die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi)
und Bauen (BMUB)?
Die Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ist beschlossene Sache. Es
gibt auch einen entsprechenden Diskussionsentwurf dazu über den das BMUB und
das BMWi beraten.
Plusenergiehaus Wie wird sich der Effizienz-Standard von Gebäuden weiterentwickeln? An-
lässlich Ihres Vortrags zeigten Sie auf den Berliner Energietagen das Bild ei-
nes Plus-Energie-Hauses. Ist dieses die Zukunft des Bauens?
Früher oder später wird er sich wahrscheinlich schon in diese Richtung entwi-
ckeln. Aber es wird sicherlich noch ein wenig dauern, bevor man Plus-Energie-
Häuser ordnungsrechtlich verankert.
Zeitplan Novelle
Energieeinsparrechts
Wird die Zusammenführung der energieeinsparrechtlichen Regelungen für
Gebäude noch dieses Jahr passieren?
Das kann man mit Sicherheit jetzt noch nicht sagen.
Wir werden es zumindest versuchen.
Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de
Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de
Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 1 von 2
6. Juni 2016
Bundesregierung antwortet auf Fragen
zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema �Wohnen und Leben in
Deutschland� geriet auch die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ins Visier
© Foto: OrpheusXL - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. Mai 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 28. April
2016 der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Markus
Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geant-
wortet. Wir geben einige Fragen und Antworten wider, die sich direkt auf die
Novelle des Energiesparrechts für Gebäude beziehen.
Zeitplan Wie sieht der genaue Zeitplan zur Reform der EnEV aus?
Maßgeblich für das Gesetzgebungsvorhaben ist die Vorgabe des Gesetzes zur
Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz � EnEG), den
Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten � also die technisch und wirt-
schaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude �
bis Ende des Jahres 2016 festzulegen. Die weiteren Arbeiten zur Reform der
Energieeffizienzvorschriften im Gebäudebereich befinden sich derzeit in der
Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts.
Zusammenführung
EnEV + EEWärmeG
Wie stellt sich die Bundesregierung die Zusammenführung der EnEV
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneu-
erbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen in einem neuen Gesetz zu-
sammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem
für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an
den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.
Graue Energie Plant die Bundesregierung, die sog. graue Energie bei der Produktion
von Baustoffen in der geplanten Reform der Energieeinsparverordnung
(EnEV) bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften zukünftig
zu berücksichtigen, und wenn nicht, warum nicht?
Die Bundesregierung plant nicht, die so genannte graue Energie von Baustoffen
bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden zu berück-
sichtigen. Betrachtungsgegenstand bei den energetischen Anforderungen bleibt
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 2 von 2
die aufzuwendende Energie während der Nutzungs- und Betriebsphase von Ge-
bäuden. Hierdurch wird die Technologie- und Materialoffenheit des Energieein-
sparrechts in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Quelle Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/8570 vom 27. Mai 2016, Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn
(Tübingen), Britta Haßelmann, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen � Drucksache 18/8348.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808570.pdf
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 1 von 4
6. Juni 2016
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Novelle der
EnEV und der Zusammenführung mit dem EEWärmeG
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema �Novelle der Energieeinsparver-
ordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz�
wurden zahlreiche Aspekte der Novellierung des Energiesparrechts angesprochen
© Foto: OrpheusXL - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 22. März 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 25. Feb-
ruar 2016 der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oli-
ver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
geantwortet. Zu etlichen Fragen verwies die Bundesregierung in ihren Antwor-
ten, dass das Vorhaben sich in der Abstimmung befinde. Wir haben für Sie einige
interessante Themen und Antworten ausgewählt. Die Fragen haben wir teilweise
gekürzt. Auch haben wir in diesem Beitrag Bezeichnungen der genannten Para-
graphen der EnEV - zum besseren Verständnis � auch mit angegeben.
Zeitplan Wie sieht der vorgesehene Zeitplan der Bundesregierung aus?
Maßgeblich für die anstehende Novellierung des Energieeinsparrechts bei Gebäu-
den ist die Vorgabe des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Ener-
gieeinsparungsgesetz � EnEG), den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubau-
ten � also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an
das Niedrigstenergiegebäude � bis Ende 2016 festzulegen. Der Gesetzentwurf
wird derzeit erarbeitet. Die Anhörung der zu beteiligenden Kreise wird wie üb-
lich erfolgen.
Beteiligungen Welche Treffen haben mit den Vertretern der Bundesländer und Ex-
perten der Branche stattgefunden und mit welchen Ergebnissen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben im
Rahmen der inzwischen abgeschlossenen gutachterlichen Untersuchung zum Ab-
gleich von EnEG/EnEV und EEWärmeG bereits im September letzten Jahres das
Gespräch mit den Bundesländern zur Weiterentwicklung des Energieeinspar-
rechts bei Gebäuden aufgenommen. Die Runde mit den Ländern wurde am 20.
Januar und 26. Februar dieses Jahres fortgesetzt. Die Gespräche dienten der
Information und dem Meinungsaustausch zu wesentlichen Fragen der geplanten
Novellierung. An den Gesprächen haben die im jeweiligen Land zuständigen Re-
ferenten teilgenommen.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zum Abgleich von EnEG/EnEV und
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 2 von 4
EEWärmeG hat ebenfalls im September letzten Jahres ein Gespräch mit den be-
troffenen Branchen und Verbänden stattgefunden.
Rechtliche Struktur Wird das EEWärmeG in die EnEV integriert oder als eigenständige Re-
gelung weiterhin beibehalten?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneu-
erbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen strukturell neu konzipiert und
in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander ab-
gestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubau-
ten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme-
versorgung.
Kontrolle Energieausweise Wie viele Stichprobenkontrollen von Energieausweisen hat das Deut-
sche Institut für Bautechnik (DIBt) bisher durchgeführt, und wie viele
Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?
Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung wird die EnEV von den Bundes-
ländern vollzogen. Dementsprechend haben die Länder die Stichprobenkontrol-
len bei den Energieausweisen geordnet. Nach § 30 (Übergangsvorschrift über die
vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche
Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)) EnEV hat das Deutsche Institut für Bau-
technik (DIBt) vorläufig die Aufgabe, Energieausweise zu registrieren und Stich-
probenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen, soweit diese elektronisch
durchgeführt werden können. Gemäß diesem Auftrag führt das DIBt derzeit eine
Validitätsprüfung von Energieausweisen der Stufe 1 gemäß § 26d Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberich-
ten über Klimaanlagen) EnEV durch. Nach seinen Angaben hat das DIBt für das
Jahr 2014 insgesamt 18.067 Energieausweise in die Stichprobenkontrolle einbe-
zogen. Dies entspricht 5,6 Prozent der insgesamt ausgestellten Energieausweise.
Zu den Ergebnissen der Stichprobenkontrollen kann noch keine Aussage getroffen
werden.
Kontrolle Inspektions-
berichte Klimaanlagen
Wie viele Inspektionsberichte von Klimaanlagen hat das DIBt bisher
erstellt und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?
Zur energetischen Inspektion von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen sind
gemäß § 12 Absatz 1 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) EnEV die Anla-
genbetreiber verpflichtet. Inspektionen dürfen gemäß § 12 Absatz 5 (Energeti-
sche Inspektion von Klimaanlagen) EnEV nur von fachkundigen Personen durchge-
führt werden, die auch die Inspektionsberichte zu erstellen haben. Das DIBt hat
gemäß § 30 EnEV (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von
Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt,
Berlin)) vorläufig die Aufgabe, Inspektionsberichte für Klimaanlagen nach Maß-
gabe von § 26c (Registriernummern) EnEV zu registrieren. Im Jahr 2014 sind nach
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 3 von 4
Angaben des DIBt insgesamt 1.185 Registriernummern vergeben worden.
Vollzug in der Praxis Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisheri-
gen Erkenntnissen des DIBt und der zuständigen Landesbehörden zum
Vollzug der EnEV in der Praxis?
Nach § 26f (Erfahrungsberichte der Länder) EnEV berichten die Länder dem Bund
erstmals zum 1. März 2017 über wesentliche Erfahrungen mit den Stichproben-
kontrollen. Zu den Ergebnissen der vom DIBt und den zuständigen Behörden der
Länder bisher durchgeführten Stichprobenkontrollen bzw. Registrierung liegt der
Bundesregierung noch kein Bericht vor.
Luftdichtheit der
Gebäudehülle
Welche Verbindlichkeit entfaltet der in § 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit,
Mindestluftwechsel) EnEV formulierte Hinweis auf die Überprüfung
der Luftundurchlässigkeit eines zu errichtenden Gebäudes für Bauher-
ren in der Praxis, und plant die Bundesregierung in der EnEV-Novelle
eine Konkretisierung?
§ 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV regelt den Fall, dass
eine Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes tatsächlich durchgeführt wird.
Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung.
Mindestluftwechsel Wie definiert sich der in § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)
EnEV erforderliche Mindestluftwechsel, der jeweils zum Zwecke der
Gesundheit und Beheizung sicherzustellen ist, und plant die Bundes-
regierung in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Kon-
kretisierung?
Nach § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV sind zu errichtende Ge-
bäude so auszuführen, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erfor-
derliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Diese Verpflichtung richtet sich an
den Bauherren. Den Bundesländern obliegt nach der grundgesetzlichen Ordnung
der Vollzug der EnEV. Der Vollzug schließt Anwendung und Auslegung der EnEV-
Vorschriften, wie etwa § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) der Verord-
nung, ein. Das Vorhaben befindet sich in der Abstimmung.
EU-Vorgaben zur
Innenluft-Qualität
An welcher Stelle in der EnEV bzw. den dazu gehörenden Berech-
nungsnormen ist die gemäß �Key Implementation Decisions (KIDs) for
Germany� (www.epbd-ca.org/Medias/Pdf/KIDs/CA-EPBD-KIDs-
Germany.pdf) vorhandene Berücksichtigung der �Indoor Air Quality
requirements� implementiert und plant die Bundesregierung im Zuge
der EnEV-Novelle weitere Vorgaben zur Qualität der Rauminnenluft?
Dem in der Frage genannten Anliegen trägt § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluft-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle � Seite 4 von 4
wechsel) EnEV Rechnung. In den Ausführungen des Referenzgebäudes in der An-
lage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Tabelle 1 (Ausführung des Referenzge-
bäudes) Zeile 8 (Lüftung) EnEV wird darüber hinaus beispielhaft eine Ausführung
eines Referenzgebäudes beschrieben, durch die die Raumluftqualität sicherge-
stellt werden kann. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung.
Quelle Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/7955 vom 23. März 2016, Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlin-
den, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen � Drucksache 18/7768.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/079/1807955.pdf
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert � Seite 1 von 4
26. Juni 2016
Energiesparrecht ab 2017: Ein neues Gesetz
soll die EnEV und das EEWärmeG zusammenführen
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, tech-
nische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauminis-
terium (BMUB), Berlin referierte auf der EnBW-Fachtagung am 21. Juni 2016.
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Kurzinfo
Über 350 interessierte Fachleute kamen zur Fachveranstaltung der EnBW
Energiegemeinschaft e.V. in der Filderhalle in Leinfelden-Echterdingen. Mit
besonders großer Spannung erwarteten Sie den Vortrag von MR Peter Rathert
vom Bundesbauministerium (BMUB) Berlin. Das Thema seines Vortrags lautete
�Zusammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG�
Wir berichten kurz über die wichtigsten Aussagen und ergänzen diese mit
zusätzlichen, weiterführenden Informationen und Hinweisen.
Energieeinsparrecht
EnEV 2014
EnEV ab 2016
Neubau
Bestand
Was fordert das bundesweite Energieeinsparrecht für Gebäude?
Seit dem 1. Mai 2014 gilt hierzulande die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Mit Blick auf die energetischen Anforderungen an ein neu erbautes Einfamilien-
haus (EFH) liegt die Höchstgrenze für den zulässigen Primärenergiebedarf jähr-
lich bei 75 Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²a).
Wie bekannt, hat die Verordnung seit Anfang dieses Jahres die energetischen
Anforderungen an neu errichtete Gebäude erhöht: Der erlaubte Jahres-
Primärenergiebedarf ist um 25 Prozent (%) gesunken und der höchstzulässige
Wärmeverlust durch die Gebäudehülle ist um ca. 20 Prozent gemindert worden.
Mit Blick auf ein neues Einfamilienhaus wären ca. 56 kWh/m²a Jahres-
Primärenergiebedarf erlaubt. Diese Anforderungen regelt die EnEV 2014 in ihren
Anlagen 1 (für Wohngebäude) und Anlage 2 (für Nichtwohngebäude).
Wer jedoch sein bestehendes Gebäude seit diesem Jahr um einen großflächigen
Anbau erweitert und dabei auch die Heizung erneuert muss den erhöhten EnEV-
Standard nicht erfüllen, auch wenn die Verordnung fordert, dass der neue Anbau
oder Ausbau die Neubau-Anforderungen einhält. Diese Belange regelt die Ver-
ordnung im § 9 (Änderungen im Bestand).
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert � Seite 2 von 4
EnEG 2013
Das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) sieht vor, dass der Bund den
von der EU geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard für Neubauten nach
folgendem Zeitplan definiert und bundesweit einführt:
bis Ende dieses Jahres für öffentliche Gebäude und
nach höchstens zwei Jahren - also bis Ende des Jahres 2018 - auch für die
privatwirtschaftlich genutzten Bauten.
Europäische Vorgaben
EU-Richtlinie
Zeitplan
Niedrigstenergie-
Neubau-Standard
Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)?
In der Fachwelt ist die aktuell geltende europäische Gebäuderichtlinie vorwie-
gend anhand der Abkürzung ihrer englischen Bezeichnung bekannt: Energy Per-
formance Directive (EPBD). In der deutschen Übersetzung: �EU-Richtlinie über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden�. Diese wurde 2010 neu gefasst.
Die EU-Richtlinie fordert von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Niedrigs-
tenergiehaus-Standard für neu errichtete Gebäude einführen und zwar nach
folgendem Zeitplan: für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019 und
für privat genutzte Neubauten spätestens ab Anfang des Jahres 2021.
Die EU-Richtlinie nennt diesen Neubau-Standard in der englischen Fassung
�Nearly zero-energy buildings� � wörtlich übersetzt: �Fast Null-Energie-
Gebäude�. In der deutschen Fassung beschreibt die Richtlinie den Niedrigstener-
giegebäude-Standard folgendermaßen: Es ist �� ein Gebäude, das eine sehr hohe
Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe
Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneu-
erbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am
Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.�
Aktuelle EU-Ziele
Guidance Note 2015
KfW 75 Effizienzhaus
KfW 40 Effizienzhaus
KfW 55 Effizienzhaus
Welche Ziele verfolgt die Europäische Kommission?
Die EU-Kommission hat zu diesem Thema im letzten Jahr den Entwurf eines Leit-
fadens veröffentlicht und mit den Mitgliedsstaaten diskutiert: Als Niedrigstener-
gie-Gebäudestandard benennt sie darin als höchstzulässigen Jahres-
Primärenergiebedarf für ein Einfamilienhaus 30 kWh/m²a. Dieses würde hierzu-
lande einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EU-Kommission hat diese
Guidance Note inzwischen zurückgezogen, aber dieser Entwurf lässt erkennen,
was sie sich unter einem �Fast-Null-Energie Einfamilienhaus� vorstellt.
Die EnEV hat seit Anfang dieses Jahres bei Neubauten den KfW-Effizienzhaus 75
Standard verpflichtend eingeführt. Die EU-Kommission hingegen möchte, dass
die Mitgliedsstaaten den KfW-Effizienzhaus 40 Standard fordern.
Das Bundesbauministerium hat anhand eines beauftragten Wirtschaftlichkeits-
gutachtens festgestellt, dass bei den kleinen Wohngebäuden nur ein KfW-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert � Seite 3 von 4
EU-Abmahnung
Effizienzhaus 55 Standard noch wirtschaftlich vertretbar sei. Das Energieeinspa-
rungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet den Bund nur wirtschaftliche Maßnahmen
vorzuschreiben.
Wenn der Bund den KfW-Effizienzhaus 55 als Niedrigstenergie- Neubaustandard
beschließen würde, könnte es möglich sein, dass die EU-Kommission der Bundes-
regierung �einen blauen Brief� schickt. Es wäre � laut Bericht von MR Rathert -
nicht auszuschließen, dass es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskus-
sion geben würde, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard dem Wesen der Gebäu-
derichtlinie entspräche.
Bundesregierung
Auf dem Weg
Energiesparrecht 2017
EU-Kostenvorgaben
Wirtschaftlichkeit
Baukosten
Energieeffizienz
Klimaschutz 2020
Klimaschutz 2050
Baukosten senken
Was wird die Bundesregierung letztendlich beschließen?
Dass die Antwort auf diese Frage noch auf sich warten lässt, war allen Teilneh-
mern an der EnBW-Fachtagung klar. Auch dass der Weg dahin nicht einfach sein
wird wurde allen noch klarer als MR Rathert die Vorgaben erläuterte, die es mit
dem neuen Energiesparrecht 2017 zu erfüllen gilt:
Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigs-
tenergie-Neubaustandard vor.
Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Energiespar-Regelungen
für Gebäude zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen.
Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch
die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Wei-
tere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht.
Mit dem �Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz� (NAPE) setzt die Bundes-
regierung die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Aktions-
plan will den Primärenergiebedarf in Deutschland aus dem Jahr 2008 in den
nächsten vier Jahren � also bis 2020 - um 20 Prozent senken.
Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das �Aktionsprogramm Klima-
schutz 2020� beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass
Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegen-
über 1990 reduziert. (siehe Internet-Hinweis weiter unten)
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb hat die Koalition
vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen �Klimaschutzplan
2050� verabschiedet. Die Bundesregierung hat das BMUB beauftragt, diesen
Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll
den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr verabschieden. (siehe Kapitel 2.04)
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert � Seite 4 von 4
Bundesländer
Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen
Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze
Reihe von Änderungs-Vorschlägen für die kommende EnEV 2017. (siehe Kapi-
tel 6.01)
Die Bauministerkonferenz vor einigen Wochen in Berlin hat beschlossen, dass
die EnEV und das EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet op-
timierte, wesentlich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutz-
wirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten. (siehe Kapitel 2.05)
Fortschreibung Womit befassen sich die zuständigen Bundesministerien aktuell?
Wie MR Rathert auf der Fachtagung berichtete, stimmen die zuständigen Bun-
desministerien � für Wirtschaft und Energien (BMWi) und für Umwelt und Bauen
(BMUB) � zurzeit einen Diskussionsentwurf für die Novelle des Energiesparrechts
für Gebäude ab. Dieser sehe vor, dass die drei parallel laufenden Energiespar-
Regeln für Gebäude � EnEG, EnEV und EEWärmeG - zusammengeführt werden.
Man darf gespannt sein!
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de
Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de
Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020: www.bmub.bund.de/themen/klima-
energie/klimaschutz/nationale-klimapolitik/aktionsprogramm-klimaschutz/
EU-Gebäuderichtlinie 2010: www.enev-online.de/epbd/
Klimaschutzplan 2050: www.klimaschutzplan2050.de
NAPE-Broschüre: www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=672756.html
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? � Seite 1 von 3
16. August 2016
Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann?
Melita Tuschinski, Herausgeberin des Expertenportal EnEV-online.de erläutert
kurz und bündig den aktuellen Stand und die soweit bekannten Perspektiven.
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 und EnEV ab 2016 die Europäische
Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 nur teilweise umgesetzt. Ab
2021 sollen gemäß der Richtlinie in den EU-Mitgliedsländern nur noch Niedrigs-
tenergie-Neubauten errichtet werden, öffentliche Neubauten ab 2019. Die ener-
giesparrechtlichen Gebäuderegeln ab 2017 sollen die EU-Vorgaben erfüllen. Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) setzt die Weichen für diese Novelle.
EU-Ziele zum
Niedrigstenergie-
Neubau-Standard
Wie definiert und sieht die EU den Niedrigstenergie-Gebäudestandard?
In der englischen Fassung spricht die EU-Richtlinie von �Nearly zero-energy buil-
dings� � wörtlich übersetzt: �Fast Null-Energie-Gebäude�. In der deutschen Fas-
sung ist ein Niedrigstenergiegebäude �� ein Gebäude, das eine sehr hohe Ge-
samtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe
Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneu-
erbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am
Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.�
Im Jahr 2015 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Leitfadens (Englisch:
Guidance Note) dazu veröffentlicht: Wie MR Peter Rathert vom Bundesbauminis-
terium kürzlich berichtete, benennt sie darin für den Niedrigstenergie-
Neubaustandard als höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für ein Einfa-
milienhaus 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Dieses
würde in Deutschland einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EU-
Kommission hat diesen Entwurf inzwischen zwar zurückgezogen, aber man er-
kennt, was sie sich unter einem �Fast-Null-Energie Einfamilienhaus� vorstellt.
EnEG, EnEV
+ EEWärmeG
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV)
und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen zusammen-
geführt werden. Wie hängen diese Regelungen zusammen?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) schlägt die Brücke von den Europäischen
Vorgaben und den deutschen Zielen zu den energiesparrechtlichen Regelungen
für Gebäude. Es ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu
erlassen, die dazu führen sollen, dass in Gebäuden Energie eingespart wird.
Bauherren, Eigentümer, Architekten und Planer müssen häufig parallel zur gel-
tenden Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Erneuerbare-Energien-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? � Seite 2 von 3
Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen. Die EnEV fordert energieeffiziente Gebäude:
Dafür beschränkt sie den erlaubten Primärenergiebedarf zum Heizen, Wasserer-
wärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. Parallel dazu
begrenzt sie den Wärmeverlust durch die Bauhülle. Eigentümer von Neubauten
müssen Sie - laut EEWärmeG 2011 - auch einen Teil der benötigten Wärme oder
Kälte über erneuerbare Energien decken, wie Solarstrahlen oder Erdwärme. Al-
ternativ können Sie anerkannte Ersatzmaßnahmen durchführen.
Vorgaben zur Novelle
des Energiesparrechts
Wie sehen die Vorgaben für das Energiesparrecht 2017 aus?
Laut EU-Richtlinie muss der Bund den Niedrigstenergie-Neubaustandard nach
dem erwähnten Zeitplan einführen. Hinzu kommen noch folgende Vorgaben:
Klimaschutz:
Die Koalition hat vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen
�Klimaschutzplan 2050� verabschiedet. Das BMUB das einen Plan erstellt,
der zurzeit abgestimmt wird. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan
2050 noch dieses Jahr verabschieden.
Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das �Aktionsprogramm Klima-
schutz 2020� beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass
Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegen-
über 1990 reduziert.
Energieeffizienz:
Mit dem �Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz� (NAPE) setzt der Bund
die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Primärenergiebedarf
soll hierzulande bis 2020 um 20 Prozent sinken.
Kosten und Wirtschaftlichkeit:
Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigs-
tenergie-Neubaustandard vor.
Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch
die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Wei-
tere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht.
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich 2014
ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. Im
Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-
Vorschlägen für die kommende EnEV 2017.
Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Regelungen für Gebäude
zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen.
Regelung:
Die Bauministerkonferenz hat in Berlin beschlossen, dass die EnEV und das
EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet optimierte, wesent-
lich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutzwirkung und nied-
rigen Bau- und Bewirtschaftungskosten.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? � Seite 3 von 3
Zeitplan der Energie-
sparrecht-Novelle
Wie sieht der Zeitplan aus?
Im aktuellen EnEG 2013 ist der Zeitplan für die Energiesparrecht-Novelle knapp
bemessen: Bis Ende dieses Jahres müssen die energetischen Anforderungen an
neu errichtete öffentliche Gebäude festgeschrieben sein und bis Ende des Jahres
2018 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude. Der Bund hat sich vorgenommen
bei dieser Gelegenheit die drei parallel laufenden energiesparrechtlichen Ge-
bäude-Regeln � EnEG 2013 und EnEV 2014 / ab 2016 und EEWärmeG 2013 - zu
einem neuen rechtlichen Instrument zusammenzuführen. Dieses könnte ein �Zu-
sammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG� sein.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 3. EnEV +EEWärmeG 3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen � Seite 1 von 2
25.11.2016
EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen?
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: waldemarus - Fotolia.com
Kurzinfo
Wenn Sie die Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits seit einigen Jahren pro-
fessionell anwenden, oder als Auftraggeber EnEV-bezogene Leistungen beauftra-
gen, dann wissen Sie auch, dass seit 2009 parallel zu dieser Verordnung das bun-
desweite Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt sowie das Ener-
gieeinsparungsgesetz (EnEG).
Und höchstwahrscheinlich haben Sie über die Jahre auch mehr oder weniger
frustriert festgestellt, dass die Regelungen der EnEV und des EEWärmeG nicht zu
100 Prozent aufeinander abgestimmt waren und sind. Immer wieder war davon
die Rede, dass man die parallelen Anforderungen besser aufeinander abstimmen
sollte. Doch das wäre nur eine halbe Sache gewesen.
Deshalb hatte sich der Bund vorgenommen, diese beiden Gebäude-Regelungen in
einem �Kraftakt� zusammenzuführen. Doch diese Aufgabe ist weit schwieriger
als gedacht und wird wohl nicht mehr dieses Jahr über die Bühne laufen. Wir
berichten über die Hintergründe und informieren Sie über die Absichten und
Aussagen der zuständigen Bundesministerien.
Hintergründe Dass die EnEV und das EEWärmeG von Anfang an nicht richtig aufeinander abge-
stimmt waren, rührt nicht zuletzt daher, dass ihnen zwei verschiedene EU-
Richtlinien zugrunde liegen. Auch lag und liegt die Federführung bei der Ausar-
beitung dieser deutschen Regelungen seit Jahren bei verschiedenen Bundesmini-
sterien. Immer wieder gab es Stimmen und Empfehlungen diese beiden Regeln
doch zusammenzuführen oder wenigstens besser aufeinander abzustimmen.
Nun soll es tatsächlich soweit sein: Im Zuge der anstehenden EnEV-Novelle ver-
sprechen das Bundesbauministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministeri-
um (BMWi) nun tatsächlich die EnEV und das EEWärmeG zusammenzuführen.
Doch diese �Mammutaufgabe� zu stemmen scheint nicht so leicht zu sein wie
zuerst gedacht. Im März dieses Jahres gab es bereits einen Entwurf dafür, der
jedoch leider wieder verworfen wurde. Danach hieß es wie beim Spiel Monopoly
�Zurück auf LOS!� und man darf davon ausgehen, dass die ganze Arbeit wieder
ganz von vorn begann.
Zeitpläne Zunächst war davon die Rede diese Zusammenführungs-Aktion noch dieses Jahr
über die Bühne zu bringen. Doch dafür hätte längst ein sogenannter �Referen-
tenentwurf� fertig sein müssen, der den betreffenden Verbänden zur Begutach-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 3. EnEV +EEWärmeG 3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen � Seite 2 von 2
tung und Stellungnahme hätte zugesandt werden müssen.
Wann ist es tatsächlich so weit, dass die EnEV und das EEWärmeG möglicher-
weise in einem neuen �Gebäudeenergiegesetz (GEG)� zusammenfinden?
Wir haben bei den zuständigen Bundesministerien nachgefragt.
Antwort BMUB Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) erhielt wir am 21. November 2016 vom Pressesprecher folgende Antwort:
�Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran. Für diese Legisla-
tur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz
und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestandards für die Neubauten
der öffentlichen Hand. Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergie-
standard in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden.�
Antwort BMWi Von der Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
erhielten wir am 28. November 2016 die nur kurze Antwort, dass die Arbeiten an
der Novelle laufen würden und dass ein genauer Zeitplan nicht genannt werden
könnte.
Fazit und Ausblick
Obwohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert, dass die Bundesregie-
rung bis zum Ende dieses Jahres den Niedrigstenergiestandard für öffentliche
Neubauten ab 2019 definiert, wird sich dieses Vorhaben wohl noch in das nächs-
te Jahr hinziehen. Diese Verzögerung scheint jedoch nach EU-Vorgaben noch
akzeptabel zu sein. Dass sich eine EnEV-Novelle verschiebt ist nichts Neues,
wenn wir uns an die vergangenen Änderungen der Verordnung erinnern. Nun soll
die EnEV sogar mit dem EEWärmeG zusammengeführt werden, was wohl eine
�doppelte� Verzögerung erklärt. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Quellen BMUB www.bmub.bund.de | BMWi www.bmwi.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 � Seite 1 von 2
12. Dezember 2016
Gebäudeenergiegesetz GEG 2017: Fünf Fragen
zur Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, tech-
nische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauminis-
terium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Aus drei wird eins
Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, Sie hatten sich vorgenommen, im
Rahmen der anstehenden Novelle die noch parallel laufenden Regelungen des
Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammenzuführen.
Wie weit sind Sie mit diesen Absichten gekommen? Wird es tatsächlich nur
EINE Regelung geben?
MR Rathert: Wir gehen davon aus, dass wir dieses Vorhaben so schnell wie mög-
lich und noch in dieser Legislaturperiode abschließen können.
Es bleibt dabei, dass wir die noch parallel laufenden Energieeinspar-Regelungen
für Gebäude künftig in einem Gesetz zusammenpacken.
Bezeichnung des
neues Gesetzes
Wie lautet in Ihrem Referentenentwurf � soweit es bereits einen gibt - Ihr
Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Energieeinspar-Regelung, oder der -
Regelungen für Gebäude?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schlägt vor, das neue
Gesetz �Gebäudeenergiegesetz� � abgekürzt: �GEG� zu bezeichnen.
Was Fachleute
interessiert
Architekten, Bauingenieure, Planer und Energieberater interessieren insbe-
sondere die Methoden zur Nachweis-Berechnung und Ausstellung des Ener-
gieausweises. Welche Änderungen haben Sie diesbezüglich vorgeschlagen?
Wir streben an, das Nachweisverfahren nach DIN V 4108-6 (Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und
des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701-10 (Energeti-
sche Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen, Teil 10: Heizung, Trink-
wassererwärmung, Lüftung) mit einer Übergangsfrist abzulösen. Danach soll nur
noch die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) gelten. Länger-
fristig wollen wir, dass nur noch die Normenreihe DIN V 18599 angewendet wird.
Was den Energieausweis anbelangt, wird sich voraussichtlich nichts ändern. Nach
dem aktuellen Stand der Überlegungen ist nicht geplant, an der Stelle Änderun-
gen vorzunehmen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 � Seite 2 von 2
Inzwischen haben wir zusammen mit dem BMWi auch die Regeln für den soge-
nannten EnEV-easy-Ansatz über den Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser
Ansatz und die Ermächtigung für die Bekanntmachung werden voraussichtlich
auch im neuen Gesetz enthalten sein. Gleiches gilt auch für die Vereinfachungen
bei den Aufmaßen und Berechnungen der Energiekennwerte im Bestand, für die
wir auch zuletzt im Sommer 2015 Bekanntmachungen veröffentlicht haben. Die
rechtstechnischen Änderungen durch die Bezeichnung des Paragraphen im neuen
Gesetz werden wir auch entsprechend redaktionell berücksichtigen.
Was Bauherren
interessiert
Unter Investoren und Bauherren ist es bekannt, dass Deutschland laut EU-
Vorgaben den Niedrigstenergiestandard für privatwirtschaftliche Neubauten
ab dem Jahr 2021 einführen wird. Inwieweit haben Sie diesen Standard be-
reits definiert und wenn Sie eine Zwischenstufe vorgesehen haben, wann
würde diese gelten?
Wir werden mit dem anstehenden Gebäudeenergiegesetz jetzt erst mal nur den
Niedrigstenergie-Gebäudestandard für die öffentlichen Neubauten (Nichtwohn-
gebäude) definieren, der laut EU-Vorgaben ab 2019 gelten wird. Die Definition
für die privaten Gebäude � sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude � wird
dann erst in der nächsten Legislaturperiode folgen. Dafür wird es nochmals eine
spezielle Novelle geben.
Was Baubehörden
interessiert
Bei der Novelle zur aktuellen EnEV hatte sich der Vorschlag der Neubau-
Kontrolle durch die Baubehörden nicht durchgesetzt. Die Länder hatten über
den Bundesrat dagegen gestimmt. Werden Sie diese im Entwurf für die künf-
tige Energie-Regelungen für Gebäude wieder aufnehmen, und sollen die Bau-
behörden auch sonst mehr Aufgaben übernehmen?
Im anstehenden Gesetz wollen wir einen Erfüllungsnachweis bei zu errichtenden
Gebäuden einführen. Wir haben diesmal verschiedene Aspekte zur Verbesserung
des Vollzugs mit den Bundesländern besprochen und haben dabei durchaus Zu-
stimmung wahrgenommen.
Der Bundesrat muss dieses Mal allerdings nicht zustimmen, weil das neue Gesetz
ein sogenanntes Einspruchsgesetz ist, das die Bundesregierung nach Verabschie-
dung durch das Bundeskabinett im Bundestag einbringt. Zuvor erhält der Bundes-
rat den Gesetzentwurf zur Stellungnahme und kann nach einem Gesetzesbe-
schluss des Deutschen Bundestages gegebenenfalls auch Einspruch einlegen. Der
Bundestag kann diesen Einspruch allerdings überstimmen.
Herr Rathert, recht vielen Dank für Ihre Antworten!
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de
Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 2 von 7
BEE Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Ulf Sieberg
Referent für Erneuerbare
Wärmepolitik und Wärme-
wirtschaft, Bundesverband
für Erneuerbare Energie,
BEE, Berlin, www.bee-ev.de
© Foto: BEE
Der BEE begrüßt grundsätzlich die Intention der Bun-
desregierung zur Fortentwicklung und Vereinheitli-
chung des geltenden Energieeinsparrechts.
Für mehr Transparenz und Akzeptanz auf Seiten der
Normadressaten, für verringerte Bauplanungskosten
sowie Erleichterungen im Vollzug sind die Zusammen-
führung und der damit verbundene Abgleich der Re-
gelwerke unausweichlich.
Zukünftig gilt es sicherzustellen, klimafreundlichen
und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Das gilt für
(selbstnutzende) Eigentümer ebenso wie für Vermie-
ter.
Die kosteneffizientesten Lösungen werden vor allem
dann gefunden, wenn im Bau die technischen Mittel
frei gewählt werden können.
Die bisherigen Vorschläge haben nicht zu den ge-
wünschten und ausreichenden nationalen CO2-
Einsparungen geführt. Daher ist eine Überarbeitung
des GEG zur weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen
im Gebäudesektor erforderlich, um die internationa-
len Zusagen in Bezug auf die Klima-, Energieeffizienz-
und Erneuerbaren Energieziele zu erfüllen.
Streichen der Ersatzoptionen für die Nutzung Er-
neuerbarer Energien
Definition eines neuen Anforderungsniveaus durch
Festschreiben von EE-Mindestanteilen und Erhö-
hung auf 25 Prozent (2019/2021)
Einführung des nZEB-Standards*) für Neubauten
auf mindestens KfW 55-Niveau zum 1. Januar 2019
anhand der �IB Hauser/ITG Dresden-
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen� **) u.a.
Definition eines baubaren Referenzgebäudes auf
Basis Erneuerbarer Energien
Primärenergiefaktoren stärker auf die Ziele der
Energiewende und des Klimaschutzes ausrichten
Nutzung Erneuerbarer Energien im Bestand erhö-
hen durch Anforderungen an alle Arten von Wär-
meerzeuger an die Anlagenaufwandszahl unter 1
bei Neuinstallation eines Kessels
Streichen der �Oma-Regeln�, d.h. der Ausnahmen
von den Nachrüstpflichten im Baubestand
Vorziehen des Stichtags auf 1995 zum Austausch
von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen
fossilen Brennstoffen beschickt werden
*) nZEB ist die englische Abkürzung für �nearly zero-energy
buildings� - siehe dazu EU-Gebäuderichtlinie 2010, Artikel 9 -
in der deutschen Fassung als �Niedrigstenergiegebäude�
bezeichnet.
**) Die Titel hinter den Pfeilen () verweisen auf Dokumente
im Internet, die Sie per Mausklick öffnen können.
Ziel sollte eine weitgehend CO2-freie Wärme- und
Kälteversorgung von Gebäuden sein.
Um eine stärkere Lenkungswirkung für den Klima-
schutz zu erzielen, sollten die Energieträger an-
hand ihrer spezifischen Klimaschutzwirkung ge-
wichtet werden.
Der Anteil Erneuerbarer Energien in der leitungs-
gebundenen Wärme sollte ebenfalls kontinuierlich
gesteigert werden.
Ersatzmaßnahmen bzw. Erfüllungsoptionen sollten
grundsätzlich mit einem Mindestdeckungsanteil
Erneuerbarer Wärme und entsprechender Vorga-
ben zur CO2-Einsparungen gesetzlich geregelt sein.
Die Anforderungen an Gebäude sollten so gefasst
werden, dass mit einem Zielerreichen aus ver-
schiedenen möglichen Optionen das wirtschaftli-
che Optimum aus Energieeffizienz und Erneuerba-
ren Energien gefunden werden kann.
Die EU-Vorgaben zur Errichtung von neuen Gebäu-
den sollten so umgesetzt werden, dass sie zum
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ein kostenoptimales
Niveau darstellen.
Mithilfe Erneuerbarer Energien sollten bei Neubau-
ten, bei der Modernisierung öffentlicher Gebäude
sowie im Bau- und Heizungsbestand die kosteneffi-
zientesten Klimaschutzlösungen gefunden werden.
Ersatzmaßnahmen bzw. Erfüllungsoptionen sollten
nur dort gelten, wo sie mit kosteneffizienteren
Klimaschutzlösungen zur Zielerreichung beitragen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 3 von 7
DENEFF Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Henning Ellermann
Leiter Energieeffizienz in
Gebäuden, Deutsche Unter-
nehmensinitiative Energie-
effizienz e.V. (DENEFF),
Belin, www.deneff.org
www.erstewahl-
energieeffizienz.de
© Foto: DENEFF
Die seit langem beabsichtigte Zusammenführung von
EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem einheitlichen
Regelwerk ist zu begrüßen.
Als besonders positiv wertet die DENEFF, dass der
GEG-Entwurf die etablierte Anforderungssystematik
aus Hauptanforderung an den Primärenergiebedarf
und Nebenanforderung an den Wärmeschutz von Ge-
bäuden beibehält.
Letztere wird auch zukünftig unverzichtbar sein, um
den Grundsatz "Efficiency First" für Gebäude sinnvoll
umzusetzen und damit die Kosten der Energiewende
für Mieter und Verbraucher in Grenzen zu halten.
Das im GEG-Entwurf beschriebene Anforderungsniveau
für das Niedrigstenergiegebäude ist wirtschaftlich gut
vertretbar.
Die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist
überfällig. Ein angemessener Niedrigstenergiestandard
für alle Neubauten sollte spätestens ein Jahr nach der
Bundestagswahl 2017 konkret definiert werden, um
Planungssicherheit für alle Marktakteure zu schaffen
und eine reibungslose Umsetzung des Standards zu
gewährleisten. Der GEG-Entwurf beschränkt das An-
forderungsniveau für das Niedrigstenergiegebäude
ausschließlich auf neue Gebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand. Ungeachtet der stets betonten
Vorbildrolle der öffentlichen Hand enthält der Entwurf
außerdem weitgehende und unbestimmte Ausnahmen.
Anforderungen an die energetische Gesamteffizienz
von Gebäuden müssen einhergehen mit einfachen und
ergebnisorientierten Best-Practice-Anforderungen
Anforderungen an den Wärmeschutz und die Effizienz
der Gebäudetechnik. Die vom Bundesrat geforderte
drastische Vereinfachung der Anforderungen wurde
mit dem Referentenentwurf zum GEG nicht erfüllt.
Zusätzlich sollten Transparenz und Qualität gestärkt
werden, um Sanierungen anzureizen und Vertrauen in
Sanierungsergebnisse zu schaffen, beispielsweise über
den individuellen Sanierungsfahrplan, digitale Wärme-
zähler sowie aussagekräftige Verbrauchsabrechnungen
und Energieausweise.
Auf Basis der Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG)
muss endlich eine konsistente, konkrete und langfris-
tige politische Gesamtstrategie für den Gebäudebe-
stand (Sanierungsfahrplan) entwickelt und implemen-
tiert werden (wie sie eigentlich auch schon im Ener-
giekonzept 2010 angekündigt wurde).
Die vier Grundpfeiler einer erfolgreichen Energieeffi-
zienzstrategie für den Gebäudebereich sind:
Systemoptimierung durch Umsetzung von
"Efficiency First"
Offensive für Qualifizierung und Qualitätssicherung
Nutzen von Digitalisierungschancen für mehr
Transparenz und neue Geschäftsmodelle
Konsequente Ergebnisorientierung aller Politik-
instrumente
Näheres hierzu informiert die DENEFF unter:
www.erstewahl-energieeffizienz.de
FAQ und DENEFF-Position zum GEG unter:
https://www.deneff.org/nocache/inhalte/positionen.html
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 4 von 7
DUH Deutsche Umwelthilfe e.V.
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Barbara Metz
Stellvertretende Bundesge-
schäftsführerin, Deutsche
Umwelthilfe e.V., DUH,
Berlin, www.duh.de
© Foto: St. Holzmann / DUH
Zunächst einmal begrüßen wir ganz grundsätzlich die
mit dem GEG-Referentenentwurf angestoßene Zu-
sammenlegung von Energieeinsparverordnung (EnEV),
Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbaren-
Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Im GEG-Entwurf
bewerten wir insbesondere das Festhalten an der
bestehenden Anforderungssystematik aus Haupt- und
Nebenanforderung (Primärenergiebedarf und Wärme-
schutz) als besonders positiv. Dies ist eine wichtige
Voraussetzung, um das Prinzip �Efficiency First� kon-
sequent anzuwenden.
Der GEG-Entwurf ermächtigt die Bundesregierung, die
Primärenergiefaktoren durch Rechtsverordnung zu
überarbeiten. Wir begrüßen es, dass zukünftig die
Klimawirkung, die Versorgungssicherheit und weitere
Aspekte der Nachhaltigkeit einzelner Primärenergie-
träger und Technologien in den Primärenergiefaktoren
abgebildet werden sollen.
Der KfW-55 Effizienzstandard � den der GEG-Entwurf
enthält - steht im deutlichen Widerspruch zu den von
der Bundesregierung formulierten Klimazielen. Denn
um 2050 das Ziel, einen nahezu klimaneutralen Ge-
bäudebestand zu erreichen, muss der gesamte Gebäu-
debestand im Durchschnitt einem KfW-Effizienzhaus
55-Standard entsprechen. Aufgrund zahlreicher Rest-
riktionen im Bestand (beispielsweise Denkmalschutz)
müsste der Standard im Neubau mindestens dem Ni-
veau des KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Das An-
forderungsniveau muss also ambitionierter ausfallen,
da andernfalls schon bei Inkrafttreten abzusehen ist,
dass das GEG sein Ziel verfehlen wird.
Außerdem betont der Entwurf zwar die Vorbildfunkti-
on der öffentlichen Hand, wird diesem aber durch den
eingeschränkten Geltungsbereich des Gesetzes nicht
gerecht. Das GEG verwendet einen sehr engen Begriff
der öffentlichen Gebäude, nach welcher ein erhebli-
cher Anteil (beispielsweise Krankenhäuser, Schulen
etc.) nicht betroffen wären.
Der Entwurf verzichtet auf eine Festlegung des zu-
künftigen zeitlichen Rahmens für eine erste Novellie-
rung. Damit bleibt aber offen, wann die Definition des
Niedrigstenergiestandards für private Gebäude folgt.
Um ausreichend Vorlaufzeit für eine reibungslose
Umsetzung zu haben und zudem mehr Planungssicher-
heit herzustellen, muss der Standard für private Ge-
bäude zwingend im Jahr 2018 definiert werden.
Außerdem vernachlässigt der vorliegende Entwurf den
Vollzug, der für die Wirksamkeit von Gesetzen beson-
ders wichtig ist. Hier muss nachgebessert und ein
bundesweit einheitliches Format für den Erfüllungs-
nachweis der gesetzlichen Anforderungen geschaffen
werden.
Ein neuer Anlauf für das GEG muss nach der Bundes-
tagswahl dringend dafür genutzt werden, im Sinne des
Klimaschutzes nachzubessern und Planungssicherheit
für alle Akteure zu schaffen. Dies würde Vorbildwir-
kung für die kommenden Regelungen für den privaten
Wohnungsbau ab 2021 setzen und gewährleisten, dass
die Regierung eine zentrale Vorgabe aus der EU-
Gebäuderichtlinie endlich umsetzt.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 5 von 7
NABU Naturschutzbund Deutschland e.V.
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Danny Püschel
Referent für Gebäude- und
Energieeffizienz, Natur-
schutzbund Deutschland
e.V. (NABU), Berlin,
www.nabu.de
© Foto: NABU
Der NABU begrüßt ausdrücklich, dass die Hauptanfor-
derung an den maximalen Primärenergiebedarf sowie
die Nebenanforderung an den Wärmeschutz weiterhin
Bestand haben und der Anteil der zu verwendenden
Erneuerbaren Energien nun in einem Gesetz geregelt
werden sollen!
Der formulierte Entwurf zur Wirtschaftlichkeit droht,
die Anforderungen auszuhöhlen. Niedrigpreisphasen
fossiler Energieträger können die Wirtschaftlichkeit in
Frage stellen oder zu "falschen" Ergebnissen führen.
Klimaschutz ist nicht kostenlos zu haben. Eine Investi-
tion in klimaneutrale Gebäude reduziert die Kosten
für Folgeschäden durch den Klimawandel. Die Errich-
tung klimaneutraler Gebäude ist ein Beitrag zur Gene-
rationengerechtigkeit und zum Klimaschutz. Diese
Punkte müssen gleichrangig mit der Wirtschaftlichkeit
betrachtet werden.
Das im Gesetzentwurf enthaltene Anforderungsniveau
(KfW 55 Effizienzstandard) steht im eklatanten Wider-
spruch zu den von der Bundesregierung formulierten
Klimazielen und bleibt auch hinter dem Stand der
Bau- und Energietechnik zurück. Das GEG muss ent-
sprechend ambitioniert formuliert werden.
Eine bloße Zusammenlegung der bisherigen Regelun-
gen in einem Gesetz ist noch kein effektiver Abbau
von sich überschneidenden Anforderungen. Hier gibt
es bezüglich des Bürokratieabbaus noch Verbesse-
rungspotenzial.
Das GEG schafft keine neuen Impulse für die energeti-
sche Sanierung von Bestandsbauten. Zur Erfüllung der
Klimaziele muss die Sanierungsrate drastisch erhöht
werden und eine entsprechende Sanierungstiefe er-
reicht werden.
Eine zeitnahe Verabschiedung eines klimapolitisch
ambitionierten GEG sorgt für Planungssicherheit und
reduziert dadurch den Sanierungsattentismus.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 6 von 7
DEPV Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e. V.
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Jens Dörschel
Referent Politik und Um-
welt, Deutscher Energie-
holz- und Pellet-Verband
e. V. (DEPV), Berlin,
www.depv.de
© Foto: DEPV
Das GEG würde ein im Vergleich zum Ist-Zustand
leichter umsetzbares Gebäudeenergierecht bringen,
auch wenn der Entwurf die Vereinfachungs-Potenziale
nicht ausschöpft.
Gut gelöst sind insbesondere folgende Änderungen:
Die Umstellung der Bezugsgrundlage der Energieef-
fizienzklassen der Energieausweise von Endenergie
auf Primärenergie. Diese Umstellung ist sachge-
recht, da Primärenergie die Hauptanforderung des
Gebäudeenergierechts ist und Endenergie nicht
einmal eine Nebenanforderung. Daher ist Endener-
gie als Grundlage für die Energieeffizienzklassen
ein Bruch mit der Systematik der EnEV.
Die Abschaltung der DIN V 4108-6/DIN V 4701-10,
denn diese Normen und die darin enthaltenen
Standardwerte aus dem Jahr 2003 sind völlig veral-
tet. Sie führen u.a. zu einer deutlichen Unter-
schätzung der Energieeffizienz von Holzheizungen.
Außerdem bringt die Abschaltung eine stärkere
Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs und ei-
ne verbesserte Vergleichbarkeit der ermittelten
Energiebedarfe.
Ein um 10 Prozent besserer Wärmeschutz ist kein
adäquater Ersatz für den Pflichtanteil von 15 bis 50
Prozent Erneuerbare Energien an der anteiligen De-
ckung des Wärmebedarfs. Die vorgesehene Beschrän-
kung der Ersatzoption �Maßnahmen zur Einsparung
von Energie� auf den Wärmeschutz und die Absenkung
von 15 auf 10 Prozent lehnen wir ab. Vielmehr sollte
die Anforderung von 15 auf 20 Prozent erhöht werden,
damit häufiger als bisher tatsächlich Erneuerbare
Energien genutzt werden.
Außerdem sollte der neue Gebäudeenergiestandard
aus Gründen der Rechtsklarheit zu einem neuen Refe-
renzgebäude führen, das Erneuerbare Energien nutzt.
Im GEG ausdrücklich ausgeführt und nicht auf eine
Verordnung vertagt werden sollte eine an den CO2-
Emissionen der Energieträger orientierte Anpassung
der Primärenergiefaktoren, damit diese eine stärkere
Lenkungswirkung für den Klimaschutz erhalten. Dieses
Vorhaben sollte nicht mit Aspekten wie Versorgungssi-
cherheit, Verfügbarkeit und Nutzungskonkurrenzen
überfrachtet werden.
Zum Erreichen der Klimaziele ist eine weitergehende
Fortentwicklung des Gebäudeenergierechts erforder-
lich. Dies gilt insbesondere für die Regelungen für den
Gebäudebestand, der den Energieverbrauch des Ge-
bäudesektors dominiert. Dringend und kurzfristig
umsetzbar wäre beispielsweise, die Austauschpflicht
für 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel über die 2 Mio.
Konstanttemperaturkessel hinaus auf die 12 Mio. Nie-
dertemperaturkessel auszuweiten. Diese Austausch-
pflicht sollte mit der Einführung einer Nutzungspflicht
auch bei der umfassenden Gebäudemodernisierung
gekoppelt werden, damit Erneuerbare Energien zu-
künftig auch im Gebäudebestand stärker genutzt wer-
den.
Bei der Ersatzoption KWK sollte ein der Nutzungs-
pflicht für Erneuerbare Energien entsprechender Min-
destanteil an der bereitgestellten Wärme aus KWK
gefordert werden. So würde die Nutzungspflicht auch
zu einem erhöhten Anteil Erneuerbarer Energien bei
der Wärme aus KWK führen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 4.14 Dossier zum GebäudeEnergieGesetz (GEG) � Seite 7 von 7
GIH Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker
Experten antworten 1. Pluspunkte für GEG-Referentenentwurf 2. Kritik am GEG-Referentenentwurf 3. Weitere interessante Aspekte
Jürgen Leppig
Vorsitzender, GIH Bundes-
verband Gebäudeenergiebe-
rater Ingenieure Handwer-
ker, Berlin, www.gih.de
© Foto: GIH
Der GIH begrüßt ausdrücklich die Zusammenfassung
von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinspar-
verordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG) und den damit verbunde-
nen Vereinfachungen. Ein einfaches Regelwerk und
Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer sind wich-
tig. Der GIH hat in der Anhörung am 31. Januar 2017
im Bundeswirtschaftsministerium seine Positionen
vertreten und am 1. Februar 2017 seine umfangreiche
Stellungnahme abgegeben.
Gut gelöst ist beispielsweise der Punkt, dass laut
Entwurf auch Techniker/Handwerksmeister bei ent-
sprechender Weiterbildung nun Energieausweise für
Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Die Praxis hat
gezeigt, dass eine Begrenzung auf Wohngebäude nicht
sinnvoll ist. Es ist zudem die logische Konsequenz aus
der Abschaffung der DIN V 4701ff (Energetische Be-
wertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen) � aus
unserer Sicht ein weiterer positiver Aspekt des Ent-
wurfs - als Berechnungsgrundlage für Energieausweise
und stellt eine Harmonisierung mit den im Gesetz
über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi-
zienzmaßnahmen (EDL-G) gestellten Anforderungen an
Energieauditoren dar.
Die Vorgabe, dass der Austeller von Energieausweisen
vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wich-
tig. Unbedingt zu streichen ist jedoch die Alternativ-
möglichkeit, dass die Zurverfügungstellung von Fotos
ebenfalls ausreicht.
Die Festlegung des Anforderungsniveaus für Neubau
von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand (KfW-
Effizienzhausstandard 55) ist richtig. Der GIH fordert
darüber hinaus jetzt schon die Festlegung eines ähnli-
chen Niedrigstenergiestandards auch für private Bau-
ten, der ab 2021 vorgeschrieben ist.
Der GIH sieht hier die Entbindung finanzschwacher
Kommunen von ihrer Vorbildfunktion jedoch sehr
kritisch, insbesondere vor dem Sachverhalt, dass laut
Ministerium die Erhöhung der Errichtungskosten nur
�durchschnittlich etwa 2,5 Prozent� betragen. Diese
sind bei zu erwartenden steigenden Energiekosten in
wenigen Jahren schnell amortisiert. Die den Kommu-
nen langfristig entstehenden hohen Energiekosten und
CO2-Emissionen verschärfen deren Finanzsituation
weiter. Richtiger und sinnvoller wäre hier, diese
Kommunen finanziell zu fördern, anstatt sie von der
Vorbildfunktion zu entbinden. Diese Ausnahmerege-
lung besteht auch nicht für private Investoren.
Wichtig ist für den GIH eine schnelle Umsetzung nach
der Bundestagswahl. Ein weiteres Scheitern bzw.
Verzögern dieses bedeutsamen Gesetzgebungsverfah-
rens muss in jedem Falle vermieden werden.
Die im Referentenentwurf enthaltenen positiven As-
pekte dürfen auf keinen Fall � so wie es jetzt im
Wahlkampf von einigen Parteien beispielsweise mit
dem Absenken der Niedrigstenergiestandards gefor-
dert wird - rückgängig gemacht oder abgeschwächt
werden. Vielmehr sind von der Politik wie auch von
der Gesellschaft im GEG und darüber hinaus weitere
Anstrengungen notwendig, um die energiepolitische
Zielsetzung zu erreichen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 5. Energie-Standards 5.01 KfW-Effizienzhaus 55, 40, 40 Plus � Seite 1 von 1
4. April 2016
KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus:
Übersicht der energetische Anforderungen im Vergleich
Wer noch energieeffizienter plant und baut als es die geltende Energieeinspar-
verordnung (EnEV) fordert, kann vom Staat gegebenenfalls mit finanzieller
Förderung belohnt werden. Die KfW fördert neu errichtete Wohngebäude wenn
sie den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus erfüllen.
© Foto: Alexander Raths � Fotolia.com
Kurzinfo
Das KfW-Effizienzhaus zeigt bereits heute vor, was technisch machbar ist,
auch wenn zunächst mit Hilfe finanzieller Förderung. Dabei geht die KfW
vom EnEV-Standard aus und setzt strengere Maßstäbe an. Wir haben die
energetischen Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser hier verglichen.
KfW-Effizienzhaus KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 40 KfW-Effizienzhaus 40 Plus
Höchstzulässiger Jahres-
Primärenergiebedarf QP
55 Prozent
vom QP Referenzhaus EnEV
40 Prozent
vom QP Referenzhaus EnEV
40 Prozent
vom QP Referenzhaus EnEV
Höchstzulässiger spezifischer,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogener
Transmissionswärmeverlust H�T
70 Prozent
vom H�T Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H�T Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H�T Referenzhaus EnEV
Zusätzliche Anforderungen*)
- stromerzeugende Anlage
auf Basis erneuerbarer
Energien
- stationäres Batteriespei-
chersystem (Stromspeicher)
- zentrale Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung
- Visualisierung von Strom-
erzeugung und Stromver-
brauch über ein entspre-
chendes Benutzerinterface
Nachweis
Energie-Standard
Energiebedarfsberechnung
Energiebedarfs-
berechnung
Energiebedarfs-
berechnung
oder über Referenzwerte*):
- U-Werte Außenbauteile
- Wärmebrückenzuschlag
- Luftdichtheit Bauhülle
- Anlagentechnik eines von
6 vorgegebenen Konzepten
*) Weitere Details "Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153) Technische Mindestanforderungen", Stand April 2016
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 5. Energie-Standards 5.02 Zeitplan für Standard-Definition � Seite 1 von 2
25.11.2016
Zeitplan für die Definition des Niedrigstenergie-
Standards für Neubauten auf 2017 verschoben?
Bericht: Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: mozZz - Fotolia.com
Kurzinfo
Bis Ende dieses Jahres sollte die Bundesregierung � im Rahmen einer novellierten
Energieeinsparverordnung (EnEV) - den künftigen Niedrigstenergiestandard für
öffentliche Neubauten ab 2019 definieren. Dieses fordert das geltende Energie-
einsparungsgesetz (EnEG 2013) und setzt damit die EU-Gebäuderichtlinie von
2010 um. Alle anderen Neubauten sollen laut EU-Vorgaben ab 2021 den Nied-
rigstenergiestandard erfüllen. Welche Anforderungen dies in Deutschland genau
sind, muss die Bundesregierung laut EnEG bis zum Ende des Jahres 2018 definie-
ren. Doch das Jahr neigt sich zu Ende und keine EnEV-Novelle ist soweit in Sicht.
Zeitplan BMUB Wir haben beim zuständigen Bundesbauministerium BMUB in Berlin nachgefragt
und erhielten vom Pressesprecher am 21. November 2016 folgende Antwort:
�Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran.
Für diese Legislatur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG
in einem Gesetz und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestan-
dards für die Neubauten der öffentlichen Hand.
Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergiestandard in der nächs-
ten Legislaturperiode festgelegt werden.�
Legislaturperiode Wie lange eine Legislaturperiode dauert erklärt der Deutsche Bundestag auf sei-
nen Webseiten wie folgt:
�Die Wahlperiode, auch Legislaturperiode genannt, beginnt mit dem Zusammen-
tritt des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestags-
wahl zusammenkommen muss. Mit der ersten, konstituierenden Sitzung des neu-
en Bundestages endet die Wahlperiode des vorangegangenen Bundestages. Der
18. Deutsche Bundestag ist am 22. September 2013 gewählt worden und trat am
22. Oktober 2013 erstmalig zusammen. Damit endete die 17. Wahlperiode.�
Wir befinden uns demnach in der 18. Legislaturperiode. Das Datum für die Bun-
destagswahl 2017 noch nicht festgelegt. Es wird wohl wieder ein Sonntag sein
und könnte möglicherweise auf den 17. oder 24. September fallen. Die nächste,
also die 19. Legislaturperiode könnte demnach Ende Oktober 2017 beginnen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 5. Energie-Standards 5.02 Zeitplan für Standard-Definition � Seite 2 von 2
Zeitplan im
Überblick
Betroffene
Neubauten
Terminvorgaben
der EU-Richtlinie
für die Einführung
des Niedrigenergie-
Standards
EnEG-Vorgaben
für die Definition
der Anforderungen
des Niedrigenergie-
Standards
Aktueller Zeitplan
für die Definition
der Anforderungen
des Niedrigenergie-
Standards
Gebäude der
öffentlichen Hand ab 1. Jan. 2019 bis 31. Dez. 2016 bis Sept. 2017
Privatwirtschaftlich
genutzte Gebäude ab 1. Jan. 2021 bis 31. Dez. 2018 ab Ende Okt. 2017
Fazit und Ausblick
Erinnern wir uns: Die erste EnEV 2002 wurde bereits Jahre davor als �EnEV 2000�
propagiert. Es ist also nicht Neues, wenn sich die EnEV-Novellierung diesmal
verzögert. Wenn bei dieser Gelegenheit auch der Kraftakt der Zusammenführung
der EnEV mit dem EEWärmeG gestemmt werden soll, dürfen wir wohl mit einer
�doppelten Verzögerung� rechnen.
Dazu steht im September 2017 auch noch die Bundestagswahl an!
Die Steigerung von Baukosten ist unter den Wählern nicht sehr beliebt, was sich
jedoch bei einer weiteren Verschärfung des Energie-Standards auf den von der
EU-geforderten Niedrigstenergiestandard schwerlich vermeiden lassen wird.
Wir müssen uns also wieder einmal gedulden und berichten Ihnen über die wei-
teren Schritte � möglicherweise zum Gebäudeenergiegesetz GEG 2017.
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 � Seite 1 von 5
20.02.2016
Bündnis bezahlbares Wohnen und Bauen:
Vorschläge für die kommende EnEV 2017
Die Arbeitsgruppe �Rahmenbedingungen� hat sich mit den
Zielen, unterschiedlichen Vorstellungen und Fragen befasst
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin � Fotolia.com
Allianz seit 2014
Bundesweites Bündnis gegründet
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bil-
dete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kom-
munen und betroffenen Wirtschaftsverbänden. In dem Ab-
schlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-
Vorschlägen für die kommende EnEV 2017.
Internet: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
10.07.2014
Energieeffizienz
Abschlussbericht
Kernempfehlungen des Bündnisses zur EnEV 2017
In dem Abschlussbericht des Bündnisses mit den Kernempfehlun-
gen und Maßnahmen findet sich folgende Schlussfolgerung:
�Viele Bündnispartner sehen eine weitere Verschärfung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kritisch, da zusätzliche Anfor-
derungen an den Neubau die Baukosten weiter erhöhen würden.
Sie sprachen sich darüber hinaus für eine vorübergehende Aus-
setzung des zweiten Teils der EnEV 2016 aus. Die durch eine
Verschärfung zu erreichenden Energieeffizienz- und Klima-
schutzvorteile und damit gegebenenfalls verbundene Einsparun-
gen seien im Verhältnis zur Baukostensteigerung gering. Bund
und Länder werden gemeinsam Modelle für eine Neukonzeption
von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
erarbeiten und diese in einer Sonderbauministerkonferenz Mitte
2016 vorlegen.
Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat die
Bundesregierung befristete Erleichterungen der EnEV für Auf-
nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flücht-
linge und Asylbewerber beschlossen.�
Internet:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Woh
nungswirtschaft/buendnis_kernempfehlungen_massnahmen_bf.pdf
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 � Seite 2 von 5
Fortschreibung
der EnEV
Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe zur
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung
Die EnEV erkannten die Teilnehmer am Bündnis - neben der fi-
nanziellen Förderung � als ein zentrales Instrument der Bundes-
regierung zur Erreichung ihrer energie‐ und klimapolitischen
Ziele. Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sei
festgelegt, dass die EnEV im Jahr 2016 weiterentwickelt wird.
Die kommende EnEV-Novelle solle die Vorgaben der
EU‐Gebäuderichtlinie für Neubauten umsetzen und den Niedrigs-
tenergie-Gebäudestandard einführen. Das parallel zur EnEV lau-
fende Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (aktuell: EEWärmeG
2011) solle mit der künftigen EnEV-Fassung besser abgeglichen
werden. Im Herbst 2015 � als das Bündnis den Abschlussbericht
verfasste - wurden die technisch und wirtschaftlich machbaren
Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude gut-
achterlich ermittelt. Auch zum besseren Abgleich des EEWärmeG
mit der EnEV wurde zu der Zeit ebenfalls ein Gutachten erarbei-
tet.
25.11.2015
Fragestellungen Vorschläge, Ziele und Zielkonflikte
Auf die Frage zu den unterschiedlichen Sichtweisen und Wunsch-
vorstellungen zur weiteren Entwicklung der EnEV sowie zu den
bestehenden Zielkonflikten kam die Arbeitsgruppe des Bündnis-
sen �Rahmenbedingungen� in ihrem Abschlussbericht zu folgen-
den Schlussfolgerungen:
Viele Bündnis-Teilnehmer würden weitere Verschärfungen der
EnEV als kritisch ansehen.
Deshalb hätten sie � im Interesse der Bezahlbarkeit von Woh-
nen und Bauen � die Einhaltung des gesetzlichen Wirtschaft-
lichkeitsgebots angemahnt.
Das klimapolitische Ziel, im Jahr 2050 über einen klimaneut-
ralen Gebäudebestand zu verfügen, dürfte trotzdem nicht
aus den Augen verloren werden.
Der NABU � Naturschutzbund Deutschland e.V. � wies darauf
hin, dass er eine Neuausrichtung des Energieeinsparrechts
gefordert habe.
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 � Seite 3 von 5
Fragestellungen
Abschlussbericht
Verbesserungsvorschläge für die EnEV-Praxis und
zur Deckung des Informationsbedarfs
Auf die Frage, wie sich die weitere Entwicklung der EnEV gestal-
ten sollte kam die Arbeitsgruppe �Rahmenbedingungen� in ihrem
Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
Viele Teilnehmer würden die Absichten die EnEV und die DIN
V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) zu verein-
fachen befürworten. Auch sollten die beinhalteten Regelun-
gen - insbesondere für Bauherren und Investoren - transpa-
renter und verständlicher aufbereitet werden.
Das Referenzgebäudeverfahren solle nach Vorstellung der
Teilnehmer auch weiterhin beibehalten werden.
Viele Teilnehmer hielten eine ganzheitliche Betrachtungswei-
se, die auch Quartierslösungen in der EnEV mit berücksichti-
ge, für sinnvoll.
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienun-
ternehmen (GdW) sprach sich dafür aus, eher eine größere
Anzahl von Gebäude in begrenztem Umfang zu sanieren, an-
statt nur wenige Gebäude besonders energieeffizient zu ver-
bessern. Aus der Sicht des Verbandes müsste man mit den
verfügbaren Mitteln die höchstmögliche CO2-Minderung er-
reichen. Auch solle sich die Förderung � in diesem Sinne - an
der eingesparten CO2-Menge ausrichten. Besonders hohe
Energieeinsparungen an einem Gebäude könnten bei diesem
Szenario dann beispielsweise die höheren Energieverbräuche
anderer Gebäude ausgleichen.
Andere Teilnehmer wiesen darauf hin, dass diese letztge-
nannte Sichtweise mit den Anforderungen an die Energieeffi-
zienz von Gebäuden nicht vereinbar sei, angesichts der
grundsätzlich gebäudebezogenen Anforderungen der EnEV
und der EU-Gebäuderichtlinie. Auch würden dieser Perspek-
tive förderrechtliche Hürden entgegenstehen. Insofern müss-
ten die Vorschläge zur Einbeziehung von Quartierslösungen
in die EnEV näher untersucht werden.
25.11.2015
Quartiersansätze Fachgespräch am BMWi zu Quartierslösungen
Im Herbst 2015 fand ein Fachgespräch gemeinsam mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) statt.
Es ging dabei um weiterführende Quartiersansätze, unter Prü-
fung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der EnEV und des
Förderrechtes.
Es zeigte sich jedoch, dass eine Übertragung des Quartiersansat-
zes in das Ordnungsrecht (EnEV) nicht ohne Schwierigkeiten
08.09.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 � Seite 4 von 5
möglich wäre. Die Teilnehmer des Fachgesprächs brachten dazu
verschiedene Anregungen ein.
Allerdings forderte auch ein Teil der Teilnehmer, dass insbeson-
dere die allgemeinen Rahmenbedingungen für die energetische
Quartierssanierung verbessert werden. Dabei hätten sie vorran-
gig die Förderung der Umsetzung integrierter Quartierskonzepte
bei der Gebäudesanierung im Blick, wie es beispielweise das KfW
Programm �Energieeffizient Sanieren� vorsieht.
Dabei hätten sie festgestellt, dass die EnEV in diesem Kontext
nicht in erster Linie gefragt sei.
Stichwort
Perspektiven auf europäischer Ebene
Das BMWi erläuterte den damaligen, aktuellen Stand auf europä-
ischer Ebene:
Es gäbe einen klaren Handlungsrahmen für die in 2016 anste-
hende EnEV‐Novelle.
Aufgrund der Vorgaben im Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2013) müsse der Bund die Verordnung zur Einführung des
Niedrigstenergie-Gebäudestandards (EnEV‐Novelle) noch im
Jahr 2016 erlassen.
Die EU-Kommission wolle in Kürze mit der Überprüfung der
EU-Gebäuderichtlinie beginnen.
Es müsse damit gerechnet werden, dass die EU-Kommission
eine Weiterentwicklung der Gebäude-Richtlinie plane.
Darüber hinaus gäbe es auch Bestrebungen der
EU‐Kommission, die Vereinheitlichung der für die Gebäude-
richtlinie relevanten Normung voranzutreiben.
Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunterneh-
men e.V. (BFW) bot an, seine Praxis-Erfahrungen bei der Über-
prüfung und gegebenenfalls weiteren Entwicklung der Gebäude-
richtlinie einzubringen. Sie hätten erkannt, dass es immer auf-
wendiger werde, die technischen Anforderungen und Normen
miteinander in Einklang zu bringen, so dass das Ergebnis sowohl
qualitativ hochwertig sei und auch aus zivilrechtlicher Sicht Be-
stand hätte.
Internet: http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-
wohnen/wohnungswirtschaft/details-
wohnungswirtschaft/artikel/abschlussberichte-des-buendnisses-fuer-
bezahlbares-wohnen-und-bauen/
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 � Seite 5 von 5
Quellenhinweise EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen
Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgeset-
zes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-
onli-
ne.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuen
det.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die �Verordnung zur Änderung
der Energieeinsparverordnung� vom 18. November 2013, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I,
Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. In Kraft seit 1. Mai
2014. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm
DIN V 18599 - 2011: Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN, Heraus-
geber): DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berech-
nung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung,
Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Beuth Verlag Berlin, Vorn-
orm, Berlin, Dezember 2011. Internet: www.enev-normen.de,
www.beuth.de
EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel
6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpas-
sungsgesetz Erneuerbare Energien � EAG EE) vom 12. April 2011, ver-
kündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, am 15. April
2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai 2011.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-
online.de/eewaermeg/2011
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen 6.02 BMUB antwortet auf Fragen � Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung der EnEV
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bil-
dete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kom-
munen und Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht fin-
det sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-Vorschlägen zur
EnEV � siehe dazu Kapitel 4.01 in dieser Broschüre.
10.07.2014
Frage Wie weit sind die Vorbereitungen zur anstehenden EnEV-Novelle
gediehen und inwieweit werden die Handlungsempfehlungen der
Arbeitsgruppe des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen
übernommen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Bis Ende 2016 muss der ab 2019/2021 geltende Niedrigstenergie-
standard für Neubauten festgelegt werden. Die Zeitvorgabe (En-
de 2016*) ergibt sich aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Der Niedrigstenergiestandard muss gemäß der EU-Gebäude-
richtlinie für Neubauten der öffentlichen Hand Anfang 2019 und
für alle übrigen Neubauten Anfang 2021 wirksam werden.
Zu den wirtschaftlich und technisch machbaren, energetischen
Mindestanforderungen an Neubauten läuft eine wissenschaftliche
Untersuchung, die in Kürze abgeschlossen werden soll. Auf der
Grundlage der anstehenden Ergebnisse aus der wissenschaftli-
chen Untersuchung wird die Bundesregierung einen Novellie-
rungsentwurf vorlegen.
Die Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen des Bünd-
nisses für bezahlbares Wohnen und Bauen werden hierbei selbst-
verständlich ebenso berücksichtigt wie die von der Bundesregie-
rung gesetzten klima- und energiepolitischen Ziele.
Zu den Einzelheiten der Novellierung können zum derzeitigen
Zeitpunkt noch keine näheren Angaben gemacht werden.
* Hinweis der EnEV-online Redaktion:
In dieser Broschüre nennen wir die künftige EnEV-Novelle �EnEV
2017� weil wir aus gegebenem Anlass davon ausgehen, dass die
neue EnEV-Fassung ab 2017 gelten wird.
24.02.2016
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz � Seite 1 von 2
5. September 2016
BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude
Reaktionen aus der freien Wirtschaft
Bericht von Melita Tuschinski. Herausgeberin EnEV-online.de
© Titelseite � BMWi � www.bmwi.bund.de
Kurzinfo
Neben dem Ausbau erneuerbarer Energien sieht das Bundeswirtschaftsministeri-
um (BMWi) die Energieeffizienz als eine der beiden tragenden Säulen der Ener-
giewende. Mit dem Grünbuch Energieeffizienz hat BMWi ein Diskussionsprozess
eingeleitet. Als Ergebnis soll ein mittel- bis langfristige Strategie stehen wie man
den Energieverbrauchs in Deutschland senken kann durch die effiziente Nutzung
von Energie. Das BMWi ruft die interessierte Öffentlichkeit auf, die Thesen und
Leitfragen des Grünbuchs zum Thema Energieeffizienz in einem Konsultations-
prozess zu diskutieren.
Internet: BMWi � Grünbuch Energieeffizienz
https://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=776452.html
BWP-Geschäftsführer
Karl-Heinz Stawiarski
© Foto: BWP
17.08.2016
Bundesverband Wärmepumpe begrüßt Grünbuch Energieeffizienz
BWP-Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski begrüßt ausdrücklich das aktuelle
Grünbuch Energieeffizienz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
�Die Politik hat erkannt, dass eine Energiewende ohne Sektorkopplung nicht
machbar ist. Die Wärmepumpe wird dabei als Schlüsseltechnologie anerkannt.�
Mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Deutschland geht auf das Konto
des Wärmesektors. Will man die Klimaziele von Paris erreichen, müssen sich die
Verbräuche reduzieren: Eingesparte Energie muss nicht erzeugt, gespeichert,
transportiert und bezahlt werden. Neben der Devise �Efficiency first� empfiehlt
das Grünbuch als weitere Maßnahme die Ökostromnutzung zur Wärmeerzeugung.
Das Bundeswirtschaftsministerium beurteilt dafür die Wärmepumpe wärmeseitig
als beste Sektorkopplungstechnologie.
Durch Sektorkopplung profitiert auch der Verkehrs- und Wärmebereich vom Aus-
bau Erneuerbaren Stroms. Karl-Heinz Stawiarski: �Die Wärmepumpe eignet sich
bestens für diesen Zweck, da sie den grünen Strom nicht einfach verheizt, son-
dern durch ihn ein Vielfaches an Erneuerbarer Umweltwärme gewinnt.�
Die Wärmepumpe stellt nicht nur die Technologie zur Dekarbonisierung des
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz � Seite 2 von 2
Wärmemarkts dar, sondern bietet auch eine dringend benötigte Flexibilitätsopti-
on für den Strommarkt. Was für den Verbraucher fehlt, ist der finanzielle Anreiz.
Karl-Heinz Stawiarski: �Bei sinkenden Heizöl- und Erdgaspreisen führt Heizen mit
Ökostrom derzeit noch ein Nischendasein. Eine Reform der staatlichen Strom-
preisbestandteile würde zu flexibleren Preisen am Markt führen und so die At-
traktivität der Wärmepumpe bei Verbrauchern steigern.�
Quelle und weitere Informationen: Presseinformation des Bundesverbandes
Wärmepumpe (BWP) e. V., https://www.waermepumpe.de/
Weitere Stimmen Wir werden diese Seite entsprechend ergänzen.
Ihre Hinweis können Sie uns gerne zusenden unter: EnEV-online
Kontaktformular: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 1 von 3
5. September 2016
Termine: Auf den Weg zur Novelle
des Energiesparrechts für Gebäude
Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: Benjaminet - Fotolia.com
Kurzinfo
Die aktuell geltende EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016, setzt die EU-
Gebäuderichtlinie von 2010 nur teilweise um. Noch muss Deutschland, wie auch
alle anderen Mitgliedsstaaten, das Niedrigstenergiegebäude (wörtliche Überset-
zung der englischen Fassung: Fast-Null-Energie-Gebäude) einführen: Ab 2021
sollen alle privatwirtschaftlich genutzten Neubauten diesen Standard erfüllen
und die öffentlichen Neubauten sogar bereits ab 2019.
20.-21. Okt. 2016 Bauministerkonferenz tagt in Magdeburg
Erinnern wir uns: Die Bauministerkonferenz tagte am 13. April 2016 in Berlin. In
ihrem Beschluss bekräftigten die Bauminister der Länder nochmals ihre Auffas-
sung der 127. Bauministerkonferenz vom 29./30 Oktober 2015. Sie forderten
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahre 2016. Diese
sollte eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungs-
kosten vereinbaren, insbesondere im Hinblick auf Bündnisse für bezahlbares
Bauen und Wohnen im Bund und den Ländern.
Auch erinnerte die Bauministerkonferenz in Berlin, dass das Bundesbauministeri-
um versprochen hatte in der ersten Jahreshälfte 2016 im Rahmen einer Bund-
Länder-Arbeitsgemeinschaft Modelle dafür zu erarbeiten und auf einer Sonder-
bauministerkonferenz vorzulegen. Die vorgelegten Dokumente erfüllten nicht die
Erwartungen aus dem Herbst 2015 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Technolo-
gieoffenheit und Vereinfachung.
Für die Konferenz in Magdeburg kündigt der Vorsitzende Thomas Webel, Minister
für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt an:
„Ein Schwerpunkt meiner künftigen Arbeit wird darin bestehen, im Rahmen un-
serer Arbeitsgemeinschaft weiterhin auf eine auskömmliche Finanzierung des
Städte- und Wohnungsbaus durch den Bund hinzuwirken. Die städtebauliche
Aufwertung und energetische Gebäudesanierung sowie die Schaffung bedarfs-
gerechten und bezahlbaren Wohnraums sind insbesondere mit Blick auf den de-
mografischen Wandel und die zu erwartende Zuwanderung weiterhin die großen
Herausforderungen unserer Zeit. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit allen
hierfür verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen des Bundes und der Länder
auf den Bauministerkonferenzen am 20./21. Oktober 2016 in Magdeburg sowie
am 23./24. November 2017 in der Lutherstadt Wittenberg Leitlinien für eine
erfolgreiche deutsche Baupolitik formulieren zu können.“
Quelle und Info: Bauministerkonferenz: www.bauministerkonferenz.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 2 von 3
31. Dez. 2016 Regelung für öffentliche Niedrigstenergiegebäude verkünden
Hierzulande schlägt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) die rechtliche
Brücke von der EU-Gebäuderichtlinie zu den in Deutschland geltenden Regeln.
Das EnEG 2013 ermächtigt die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen –
wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) - zu erlassen. Letztere schlagen die
Brücke zu der Planungs- und Baupraxis und sind bundesweit gültig für Bauherren,
Eigentümer von Gebäude, Betreiber von Klimaanlagen sowie Architekten, Planer,
Energieberater, Handwerker, Schornsteinfeger usw.
Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung u.a. folgenden energiespar-
rechtlichen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude zu erlassen:
- bis 31. Dezember 2016 für öffentliche Neubauten
- bis Dezember 2018 für privatwirtschaftliche genutzte Neubauten
Zitat: EnEG 2013, § 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
„(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach sei-
ner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Ge-
bäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßga-
be der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für
zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden ste-
hen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1
nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Ge-
bäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Ener-
giebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich,
zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quel-
len gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffi-
zienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende
Gebäude genügen müssen.
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Abs. 2 für Gebäude
im Sinne von Abs. 1 Satz eins vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude
im Sinne von Abs. 1 Satz zwei vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen.“
Internet: EnEG 2013 nichtamtliche Html-Fassung in EnEV-online: www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 3 von 3
Erinnern wir uns an die Schritte bisheriger EnEV-Novellierungen:
1 Referentenentwurf der zuständigen Bundesministerien
2 Ressortabstimmung
3 Anhörung der Verbände und Länder
4 Aktualisierter Referentenentwurf
5 Beschluss des Bundeskabinetts
6 Abstimmung im Bundestag
7 Zustimmung des Bundesrates
8 Verkündung im Bundesgesetzblatt = Erlassen
9 - Inkrafttreten.
Wird es möglich sein innerhalb der nächsten Monate diese Schritte erfolgreich zu
durchlaufen? Oder können wir uns – wie eigentlich fast jedes Mal bei einer EnEV-
Novelle – auf Verzögerungen einstellen? Wir halten Sie auf dem Laufenden über
unseren kostenfreien EnEV-Newsletter und diese Broschüre.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 6. Vorbereitungen Novelle 6.05 Kurzbericht Abgleich EnEV/EEWärmeG � Seite 1 von 2
07.03.2017
Abgleich der Regelwerke EnEV/EnEG und EEWärmeG
Kurzer Überblick zu dem Gutachten in Vorbereitung auf die Novelle des
Energieeinsparrechts für Gebäude sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redaktion des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: fotogestoeber - Fotolia.com
EnEV und EEWärmeG
in der Praxis
Dass die seit 2009 parallel geltenden Regeln der Energieeinsparverordnung
(EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) nicht optimal
aufeinander abgestimmt waren, haben auch die Leser von EnEV-online � zumeist
Architekten, Planer und Energieberater, jedoch auch ihre Auftraggeber - von
Anfang an deutlich zu �spüren bekommen�. Deshalb fragten wir sie im August
2012 im Rahmen einer Umfrage: �Wie ist Ihre Erfahrungen mit der EnEV und dem
EEWärmegesetz in der Praxis: insbesondere Pflichten, Kontrollen und Strafen�
Eine kurzgefasste Auswertung ihrer frustrierten Antworten finden Sie unter:
Internet: http://service.enev-online.de/forum/120828_umfrage_praxis_enev_eewaermeg.htm
Gutachten zum
Regeln-Abgleich
Auch die Länder verlangten über den Bundesrat im Zuge der EnEV-2014-Novelle,
die beiden Regelwerke besser abzugleichen. Dies wurde deshalb auch als Absicht
in den neuen ersten Absatz im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) der EnEV
2014 aufgenommen. Als ersten Schritt gab das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) ein Gutachten in Auftrag zum �Abgleich der Regelwerke
EnEV/EnEG und EEWärmeG�, dessen Ergebnisse dem Konzept des Referenten-
Entwurfes für das kommende GebäudeEnergieGesetz (GEG) zugrunde liegen.
Internet: www.EnEV-online.eu
Das Forschungsteam Das Forschungsteam umfasste Experten vom Öko-Institut, ifeu, Fraunhofer ISI,
ITG Dresden sowie Prof. Klinski und RAin von Oppen. Sie sollten gemeinsam die
bestehenden Regelwerke und deren praktische Anwendung vergleichend analy-
sieren und Vorschläge ausarbeiten, wie die Regelungssysteme besser aufeinander
abgestimmt werden könnten.
Inkohärenzen und
EE-Nutzungspflicht
Zunächst befassten sich die Forscher mit den Synergien, Redundanzen und Un-
stimmigkeiten zwischen den betroffenen Regelungen. Dabei stellten sie fest,
dass die Inkohärenzen insbesondere die Anforderungsgrößen und technischen
Teilbestimmungen, den Umgang mit der Erzeugung von regenerativem Strom
sowie die Nachweise, die Kontrolle und auch sonstigen Einzelprobleme betref-
fen. Ergänzend berechneten sie, wie die EE-Nutzungspflicht nach dem EEWär-
meG wirken würde, angesichts der gesteigerten energetischen Anforderungen
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 6. Vorbereitungen Novelle 6.05 Kurzbericht Abgleich EnEV/EEWärmeG � Seite 2 von 2
der EnEV ab 2016. Zu den gefundenen Inkohärenzen arbeitete das Forscherteam
in einem weiteren Schritt passende Lösungsoptionen aus, zunächst nach dem
Szenario von weiterhin parallel laufenden Regeln der EnEV und des EEWärmeG.
Workshops mit den
Ländern und Verbänden
Die Bundesländer waren und sind für die Umsetzung der energetischen Regelun-
gen für Gebäude zuständig. Deshalb haben die Forscher im Rahmen des Projek-
tes auch Workshops mit den Vertretern der Länder und der betroffenen Wirt-
schaftsverbände veranstaltet und deren Beiträge mit ausgewertet.
Zusammenführung
unter einem Gesetz
Es lag auf der Hand, dass es wohl für alle Beteiligten in der Praxis am einfachs-
ten wäre, wenn alle energierelevanten Regelungen für Gebäude unter dem Dach
eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens � eines GebäudeEnergieGesetzes - ver-
sammelt wären. In diesem Sinne untersuchten die Forscher die Vor- und Nachtei-
le einer Lösung mit weiterhin getrennten Regierungssystemen und der Option
eines gemeinsamen Gesetzesdaches. Das Forscherteam kam zu dem Schluss, dass
ein Zusammenlegen der Energieregeln für Gebäude die empfehlenswerte Option
sei, auch wenn die Länder und Verbände ein starkes Interesse am Abgleich von
weiterhin parallel laufenden Regeln gezeigt hatten.
Vorteile der Zusammen-
führung unter ein Gesetz
Was würde dafür sprechen die Regelungen zusammenzuführen? Als Antwort auf
diese Frage identifizierten die Forscher folgende Vorteile: Dem Gesetzgeber
eröffne diese Option mehr inhaltliche und mehr regelungstechnische Spielräume.
Eine Zusammenführung würde mehr Harmonisierung mit sich bringen, da man
beide Bereiche unter einem Dach neu sortieren könnte. Auch würde sich daraus
eine geringere Komplexität ergeben, die auch zu einer besseren Lesbarkeit und
Verständlichkeit der Vorschriften führen würde. Dieses wäre nicht zuletzt auch
günstig für die praktische Anwendung.
GEG auf dem Weg Das Forschungsvorhaben stammt aus dem Jahr 2015.
Inzwischen befindet sich das GebäudeEnergieGesetz auf dem parlamentarischen
Weg, der sich verständlicherweise als recht �holprigen� erweist � angesichts der
gewaltigen gesetzlichen Umstrukturierung. Doch wenn es gelingt, dieses Gesetz
zu verabschieden, ist ein großer Schritt in die richtige Richtung vollbracht und
die Praxis wird zeigen, ob sich �der große Wurf� auch gelohnt hat.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.01 � Die Schritte bis zum GEG 2017 � Seite 1 von 1
24.01.2017
Die Schritte bis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG 2018)
Vom Referentenentwurf bis zum Inkrafttreten muss das neue Gesetz etliche
parlamentarische Hürden nehmen. Lesen Sie über den angestrebten Zeitplan.
© Collage: M. Tuschinski, © Foto: puckillustrations � Fotolia.com
24. Januar 2017
Referentenentwurf:
Die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und für Umwelt und
Bauen (BMUB) haben den Entwurf auf den Weg gebracht.
Anhörungen:
27. Januar 2017
30. Januar 2017
31. Januar 2017
Kommunalen Spitzenverbände
Bundesländer
Verbände
15. Februar 2017 Bundeskabinett: Abstimmung des Gesetzentwurf
31. März 2017 Bundesrat: Erste Lesung
27. April 2017 Bundestag: Erste Lesung
1. Juni 2017 Bundestag: Zweite und dritte Lesung
7. Juli 2017 Bundesrat: Zweite Lesung
Ausfertigung Gesetz wird fertiggestellt
Unterschriften Zuständigen Minister, Bundeskanzlerin und Bundespräsident unterschreiben
Verkündung Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger-Verlag, Köln
1. Januar 2018 Inkrafttreten: Die Regelungen des Gesetzes gelten.
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M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.02 Referentenentwurf � wichtigste Aspekte � Seite 1 von 4
01.02.2017
Referentenentwurf zum GEG 2018:
Anlass, Probleme, Lösungen und geschätzte Mehrkosten
Die Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Umwelt/Bauen (BMUB) haben
den Entwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den Weg gebracht
© Collage: M. Tuschinski, © Foto: puckillustrations � Fotolia.com
Kurzinfo
Darüber sind sich alle einig: Energieeffiziente Gebäude sind ein sehr wichtiger
Baustein für die Energiewende und für den Klimaschutz.
Die Bundesregierung hat sich dazu bereits langfristige Ziele gesetzt:
Der Klimaschutzplan 2050 sieht einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand
für das Jahr 2050 vor, mit einem wichtigen Zwischenschritt bis 2030.
Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil an erneuerbarer Energien am Endenergie-
verbrauch für Wärme und Kälte auf 14 Prozent steigern.
Doch auf dem Weg dahin muss der Bund das Energieeinsparrecht und die energe-
tischen Anforderungen an Gebäude weiterentwickeln und sich dabei am Stand
der Technik und der Wirtschaftlichkeit orientieren.
Vielfache Probleme in der Planungs- und Baupraxis
Drei parallele
Energiesparregeln
Niedrigstenergie-
Gebäude-Standard
In Deutschlang gelten für Gebäude seit 2009 parallel drei Regelwerke:
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung
(EnEV) regeln die bau- und anlagentechnischen Aspekte.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) fordert zusätzlich, dass
Neubauten und öffentliche Bestandsgebäude für die benötigte Wärme und
Kälte teilweise erneuerbaren Energien nutzen.
Dass diese drei Regelwerke nie perfekt aufeinander abgestimmt waren hat in der
Praxis zu vielfachen Problemen geführt. Fachleute, Bauherren und Eigentümer
von Gebäuden können davon berichten.
Dazu kommt, dass die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-
Gebäuderichtlinie Jahr 2010) die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass sie ab 2021
nur noch Niedrigstenergiegebäude als Neubauten erlauben. Für Nichtwohnge-
bäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht bereits ab dem Jahr 2019.
In Deutschland hat das EnEG 2013 die EU-Richtlinie umgesetzt. Es ermächtigt die
Bundesregierung die Regelungen für den Niedrigstenergiestandard zu erlassen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.02 Referentenentwurf � wichtigste Aspekte � Seite 2 von 4
Die Lösung: Ein neues Gebäudeenergiegesetz � GEG
Die Lösung: Ein neues
Gebäudeenergiegesetz
Der Auslöser für die Energiesparrecht-Novelle waren sowohl die EU-Vorgabe den
Niedrigstenergiestandard für Gebäude einzuführen, als auch die energiespar-
rechtlichen Ziele des Bundes, die Energiewende voranzubringen.
Doch der Bund hatte sich vorgenommen, bei dieser Gelegenheit auch den längst
überfälligen Schritt zu wagen: dass Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell
neu zu konzipieren und zu vereinheitlichen. So führt der nun fertiggestellte so-
genannte �Referentenentwurf� das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG in einem
neuen Gesetz zusammen. Seine Bezeichnung lautet: �Gesetz zur Einsparung von
Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung
in Gebäuden� � kurz: Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Energetische Anforderungen an Neubauten
Anforderungen an neue
erbaute, öffentliche
Nichtwohngebäude
Anforderungen
an Neubauten
Niedrigstenergie-
Standard für öffentliche
Nichtwohn-Neubauten
Die EU-Vorgaben zur Einführung des Niedrigstenergiestandards erfüllt das Gesetz
zunächst für neu erbaute, öffentliche Nichtwohngebäude. Dieses sind Gebäude,
deren Eigentümer die öffentliche Hand ist und die Behörden nutzen, beispiels-
weise Ministerien, Rathäuser, usw. Für private Neubauten soll eine Novelle die-
ses Gesetzes die energetischen Anforderungen ab 2021 rechtzeitig festlegen.
Für Neubauten fordert auch das GEG 2018 dass sie energieeffizient sind und er-
neuerbare Energien integrieren. Als Maßstab für die Energieeffizienz gelten wei-
terhin der berechnete Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik des Gebäudes
und der Wärmeschutz seiner Bauhülle. Für Letztere sorgen gut gedämmte Au-
ßenwände, Decken, Dächer, Böden, Fenster und Türen sowie die Vermeidung von
Wärmebrücken. Den verbleibenden Energiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen,
Lüften, Kühlen und (bei Nichtwohngebäuden auch Beleuchten) sollen zunehmend
erneuerbare Energiequellen decken.
Wie bereits erwähnt, definiert das Gesetz auch den Niedrigstenergie-Standard
für neu errichtete, öffentliche Nichtwohngebäude. Dieser entspricht den be-
kannten Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, wenn Bauherren eine fi-
nanzielle Förderung beantragen.
Dieser hohe �Effizienzhaus 55-Standard� soll die Vorbildfunktion der öffentli-
chen Hand beim energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Bauen
unterstreichen. Die Anforderungen haben die zuständigen Bundesministerien
aufgrund von gutachterlichen Untersuchungen dermaßen ausgestaltet, dass sie
das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen. Wenn in einzelnen Fällen die Um-
setzung der Anforderungen sich als unwirtschaftlich erweisen und zu einer unbil-
ligen Härte führen würde, kann von dem Standard auch abgewichen werden.
Mehrkosten für den Staat, Bürger und Privatwirtschaft
Wie bei jeder Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude, müssen die zustän-
digen Bundesministerien im vorgelegten Entwurf auch Aussagen zu den voraus-
sichtlichen Mehrkosten treffen für die staatlichen Organisationen, für die Bürge-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.02 Referentenentwurf � wichtigste Aspekte � Seite 3 von 4
rinnen und Bürger und für die private Wirtschaft.
Mehrkosten für
Bund und Länder
Der Niedrigstenergiestandard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand könn-
te zu Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden beim öffentlichen Hochbau
für Neubauten führen. Diese Mehrkosten sollen jedoch die Energiekosten senken
und sich auf diese Art und Weise für die Bauherren rechnen.
Wie bereits erwähnt, sind die Anforderungen des GEG � laut Referentenentwurf -
in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen gehalten, den die zuständigen Re-
ferenten aufgrund von gutachterlichen Untersuchungen formuliert haben.
Die öffentliche Hand kann allerdings von diesem Standard abweichen wenn er
sich � trotz der Vorbildfunktion der öffentlichen Neubauten - als nicht wirt-
schaftlich erweist.
Für Kommunen sieht der Gesetzentwurf eine besondere Härtefallregelung vor
und berücksichtigt damit das Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Gemeinden.
Mehrkosten für Bauherren
und Immobilien-Eigentümer
Energieausweisen mitsamt Modernisierungsempfehlungen zu beauftragen könnte
für Bauherren und Eigentümer etwas teurer werden: Die Aussteller müssen laut
GEG 2018 die Energieausweise noch sorgfältiger ausstellen.
Doch ein Energieausweis wird in der Regel nur einmal alle zehn Jahre benötigt.
Mehrkosten für die
Private Wirtschaft
Die Verteuerung des Energieausweises könnte ebenso private Unternehmen be-
treffen, aus den bereits erwähnten Gründen. Doch, wie auch bereits erwähnt,
wird der Energieausweis üblicherweise nur alle zehn Jahre benötigt.
Mehrkosten für die
öffentliche Verwaltung
Laut Statistischem Bundesamt hat die öffentliche Hand im Jahre 2015 insgesamt
1976 neue Nichtwohngebäude für Bund, Länder und Gemeinden errichtet. Die
Baukosten sollen 4,5 Milliarden Euro betragen haben.
Der höhere Energieeffizienzstandard für neue Nichtwohngebäude der öffentli-
chen Verwaltung ab 2019 kann die Baukosten um durchschnittlich etwa 2,5 Pro-
zent steigern. Die Errichtungskosten für die öffentliche Verwaltung würden um
rund 112 Millionen Euro steigen. Wie diese voraussichtlichen Mehrkosten sich
verteilen würden zeigt die folgende Grafik.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.02 Referentenentwurf � wichtigste Aspekte � Seite 4 von 4
Grafik: Wie verteilen sich die geschätzten 112 Millionen Euro jährlichen Mehrkosten ab 2019 für die
Erfüllung des Niedrigstenergiestandard für öffentliche, neu errichtete Nichtwohngebäude?
Diese Mehrkosten sollen sich durch niedrigere Energiekosten amortisieren - in-
nerhalb angemessener Zeit. (Wie lange die jeweils �angemessene Zeit� dauert �
darüber herrschen in der Bauwirtschaft unterschiedliche Meinungen.)
Der Zeitraum, in welchem sich die Mehrkosten für einen höheren Energiestan-
dard amortisieren hängt natürlich auch von den jeweiligen Energiepreisen ab.
Autorin und Quelle
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Referentenentwurf zum GEG 2018, Stand 23. Januar 2017
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M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 7. Schritte zur Novelle 7.03 � Positionen zum Referentenentwurf � Seite 1 von 1
24.01.2017
Verbände positionieren sich
zum Referentenentwurf des GEG 2018
Die zuständigen Bundesministerien haben die kommunalen Spitzenverbände,
die Bundesländer und die betroffenen Verbände zur Anhörung eingeladen
© Collage: M. Tuschinski, © Foto: puckillustrations � Fotolia.com
Kurzinfo
Es ist soweit: Die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und für
Umwelt und Bauen (BMUB) haben den Referentenentwurf zum zukünftigen Ge-
bäudeenergiegesetz an die Länder und betroffenen Verbände versandt und zur
Anhörung im BMWi eingeladen. Die interessierten Fachleute, Eigentümer, Bau-
herren, Organisationen und Unternehmen haben nun Gelegenheit, sich über ihre
Vertreter zu den neuen Regelungen zu äußern. Aufgrund der gewonnenen Er-
kenntnissen im Rahmen dieser Anhörungen werden die zuständigen Bundesmini-
sterien den Gesetzesentwurf weiterentwickeln und in das Kabinett der Bundes-
regierung einbringen, damit darüber entschieden wird.
Zeitplan der
Anhörungen
Die anstehenden Anhörungen der Vertreter der eingeladenen Organisationen sind
nicht öffentlich. Sie finden im BMWi nach folgendem Zeitplan statt:
Kommunale Spitzenverbände - am Freitag, 27. Januar 2017
Bundesländer - am Montag, 30. Januar 2017
Verbände - am Dienstag, 31. Januar 2017
Die Abstimmung im Bundeskabinett ist soweit für den 15. Februar 2017 vorgese-
hen. Über die weiteren Schritte werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Positionen Wir werden über die verschiedenen Meinungen und Positionen in dieser Broschü-
re für Sie berichten.
Im nächsten Kapitel lesen Sie was der Zentrale Immobilienausschuss (ZIA) zum
vorliegenden Referentenentwurf soweit lobt und kritisiert.
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Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 7.04 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 � Seite 1 von 2
13. Januar 2017
ZIA kritisiert das GEG für öffentliche Gebäude:
KfW 55-Standard sei technisch nicht mehr darstellbar
Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) äußert sich zum Entwurf
aktuellen des Gebäudeenergiegesetz (GEG 2017).
© Foto: weseetheworld - Fotolia.com
Anlass und Kontext
Die Bundesregierung plant noch für diese Legislaturperiode eine Novelle des
Energieeinsparrechts. Dafür sollen auch das Energieeinspargesetz (EnEG), die
Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG) für öffentliche Gebäude zusammengeführt werden. Für dieses ein-
heitliche Regelwerk hätten - laut ZIA - das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) den ersten Entwurf vorgelegt für das neue �Gesetz zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden�. Dieser Entwurf solle das Kabinett der Bundesre-
gierung voraussichtlich in den nächsten Wochen bereits beschließen.
Dr. Andreas Mattner,
Präsident des ZIA
© Foto: ZIA
Technologieoffenheit und KfW 55-Standard
Der GEG-Entwurf sehe vor, für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffent-
lichen Hand den KfW 55-Standard als Niedrigstenergiestandard zu definieren. Der
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss warnt ausdrücklich vor einer Überschreitung
der technischen Möglichkeiten durch diesen Standard.
�Insgesamt begrüßen wir die politische Absicht der zuständigen Ministerien, den
Anforderungen und Pflichten, die durch dieses Gesetz entstehen, das Gebot der
Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen�, betont Dr. Andreas Mattner, Präsident
des ZIA: �Dennoch bleibt mit der Festsetzung des Niedrigstenergiestandards auf
KfW 55 einer unserer wichtigsten Kritikpunkte bestehen. Der KfW 55-Standard
überschreitet die Grenzen des technisch Möglichen bei bestimmten Nichtwohn-
gebäuden. Die Auflage ist also nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg
in der Praxis nicht darstellbar. Der Gesetzgeber sollte vielmehr darauf setzen,
die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren, um neue Ver-
stöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden�.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2018 4. Positionen und Vorschläge 7.04 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 � Seite 2 von 2
Messlatte für die
Energieeffizienz
Primärenergiebedarf als Hauptanforderung der Energieeffizienz
In dem Entwurf für das �Gebäudeenergiegesetz� (GEG) bleibe der Primärener-
giebedarf vorerst die Hauptanforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude,
wenngleich mittel- bis langfristig eine Umstellung auf CO2 über die Verordnung
zu den Primärenergiefaktoren angedacht sei.
�Die Primärenergiefaktoren stellen eine physikalisch-technische Größe dar, die
nur auf der Grundlage geeigneter Regelwerke ermittelt und berechnet werden
kann�, so Mattner. �Daher lehnen wir Gewichtungen nach Klimaschutz, Versor-
gungssicherheit, Nutzungskonkurrenz ab. Diese können nicht sinnvoll begründet
werden. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit und anderer Faktoren der genutzten
Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich erfolgen und nicht in einer Rechtsver-
ordnung mit den Primärenergiefaktoren vermischt werden.�
Neue Ansätze auf
Quartiersebene
Quartiersansätze als neue Möglichkeit
Als Nebenanforderung bleibe der Wärmeschutz bestehen und auch der Einsatz
Erneuerbarer Energien solle gestärkt werden. Zusätzlich würde es neue Flexibili-
sierungsmöglichkeiten geben. Dazu zähle beispielsweise, dass die Anrechnung
von Photovoltaik-Anlagen verbessert und vereinfacht werde sowie Strom hieraus
zusätzlich als Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs angerechnet werden
könnte. Die Anrechnung zum Primärenergiebedarf solle in der Regel durch einen
pauschalisierten Bonus bestehen. Diesen Bonus solle es zudem auch auf den Pri-
märenergiefaktor bei der Versorgung von Bestandsgebäuden durch Anlagen mit
Kraft-Wärme-Kopplung geben. Auch einvernehmliche Lösungen für Quartiersan-
sätze � Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäu-
de in räumlichem Zusammenhang stünden � sollten durch eine gemeinsame
Wärme und Kälteversorgung ermöglicht werden.
�Die Aufnahme des Quartiersgedankens in diesem Entwurf ist ein vernünftiger
und sinnvoller Schritt, da hierdurch eine effiziente und nachhaltige Wärmever-
sorgung von Gebäuden erreicht werden kann�, so Mattner.
Über den ZIA ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Der ZIA versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen
Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände, für 37.000 Unternehmen der
Branche. Als Unternehmer- und Verbändeverband verleiht er der gesamten Im-
mobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene � und im
Bundesverband der deutschen Industrie (BDI).
Kontakt ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Unter den Linden 42, D-10117 Berlin
Telefon: 0 30 / 20 21 585 0
Internet: www.zia-deutschland.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.05 FAQ zum GEG � 5 Fragen und Antworten � Seite 1 von 3
8. März 2017
FAQ zum GebäudeEnergieGesetz GEG:
Antworten auf die fünf häufigsten Fragen
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart,
seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München
© Bild: Scanrail � Fotolia.com
Kurzinfo
Wer heute plant und baut muss auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) berücksichtigen. Bei be-
stimmten Projekten haben Bauherren und Investoren bereits die künftigen An-
forderungen im Blick. Ab 2018 könnten neue Regeln in gelten! Ein neues Gebäu-
deEnergieGesetz � abgekürzt: GEG, wird voraussichtlich die beiden noch parallel
laufenden Regeln für Gebäude vereinfacht zusammenführen. Auch sollte das
Gesetz den Niedrigstenergie-Gebäudestandard für bestimmte, öffentliche Neu-
bauten einführen. Wir antworten auf die häufigsten Fragen dazu.
GebäudeEnergieGesetz | www.EnEV-online.eu
1. Frage + Antwort Warum ändert sich die EnEV schon wieder?
Mit der aktuell geltenden EnergieEinsparVerordnung für Gebäude (EnEV 2014 /
EnEV ab 2016) hat der Bund seine Pflichten nach dem EnergieEinsparungsGesetz
(EnEG 2013) nur teilweise erfüllt. Dieses Gesetz schlägt die Brücke von den Vor-
gaben der Europäischen Gebäuderichtlinie (bekannt unter dem englischen Kürzel
EPBD � Energy Performance Buildings Directive) zu den deutschen Regelwerken
für Gebäude. Wie auch die anderen EU-Mitgliedsstaaten muss Deutschland laut
EU-Vorgaben den Niedrigstenergie-Gebäudestandard für Neubauten einführen
und zwar nach folgendem Zeitplan: ab 2019 für öffentliche, neu errichtete Ge-
bäude und ab 2021 für private Neubauten. Dieses wären � laut EU-Vorgaben -
Gebäude mit einem sehr geringen Energiebedarf, der überwiegend aus erneuer-
baren Quellen gedeckt würde. Deshalb fordert das EnEG 2013, dass die Bundes-
regierung die entsprechenden Regelungen rechtzeitig erlässt: zunächst für öf-
fentliche Neubauten und danach auch für private, neu errichtete Gebäude. Dies
ist der Grund, warum sich die EnEV schon wieder ändert.
EU-Gebäuderichtlinie www.enev-online.de/epbd/2010/index.htm
2. Frage + Antwort Wie wird der Niedrigstenergie-Gebäudestandard eingeführt?
Diesen Standard fordert die EU-Gebäuderichtlinie nur für Neubauten. Wer in
Deutschland ein neues Haus oder sonstiges Gebäude errichtet, muss seit dem
Jahr 2009 parallel zur geltenden EnEV auch die Vorgaben des Erneuerbaren-
Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllen. Die EnEV fordert energieeffizien-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.05 FAQ zum GEG � 5 Fragen und Antworten � Seite 2 von 3
te Gebäude und begrenzt den Primärenergiebedarf des Gebäudes und den Wär-
meverlust durch seine Hülle. Das EEWärmeG verlangt zusätzlich, dass der Wär-
me- und Kältebedarf im Gebäude zu einem gewissen Teil durch erneuerbare
Energiequellen abgedeckt wird, oder alternativ anerkannte Ersatzmaßnahmen
durchgeführt werden. Diese beiden Regelwerke waren leider nie vollständig
aufeinander abgestimmt, was in der Praxis zu vielfältigen Problemen führte.
Dies bemängelten nicht nur Bauherren und Planer, sondern auch die zuständigen
Baubehörden in den Bundesländern. Als die EnEV zuletzt novelliert wurde � im
Hinblick auf die jetzige 2014-er Fassung � forderten die Länder über ihre Vertre-
ter im Bundesrat die beiden parallelen Regelwerke besser aufeinander abzu-
stimmen. Die aktuelle EnEV 2014/ab 2016 umfasst deshalb im § 1 (Zweck und
Anwendungsbereich) einen neuen Absatz, in dem sich die Bundesregierung ver-
pflichtet, im Rahmen der anstehenden Definition der Gesamtenergieeffizienz
von Niedrigstenergiegebäuden das Energieeinsparrecht zu vereinfachen und die
parallelen Regelungen zusammenzuführen. Ein Gutachten im Auftrag des BMWi
aus dem Jahr 2015 zum Abgleich der EnEV/EnEG mit dem EEWärmeG ergab je-
doch, dass es vorteilhafter wäre, die Regelungen unter einem neuen, gemeinsa-
men Gesetzesdach zusammenzuführen. In diesem Sinne haben die Fachreferate
der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) den
Entwurf für ein neues GebäudeEnergieGesetz (GEG) entwickelt. Dieses würde
zunächst NUR für bestimmte, öffentliche Neubauten den Niedrigstenergie-
Gebäudestandard vorschreiben. Für die privaten Neubauten würde eine spätere
Novelle des Gesetzes die entsprechenden Regelungen einführen.
Der Referentenentwurf für das neuen GebäudeEnergieGesetz (GEG 2018)
3. Frage + Antwort Wie ist das neue GebäudeEnergieGesetz aufgebaut?
Soweit ist der Öffentlichkeit nur der Referenten-Entwurf für das GEG bekannt,
mit dem Stand vom 23. Januar 2017. Inzwischen konnten die betroffenen Ver-
bände und die Bundesländer jedoch auch ihre Meinungen dazu äußern. Erfah-
rungsgemäß führen diese Stellungnahmen dazu, dass der Entwurf für ein neues
Gesetz im Lichte dieser Erkenntnisse nochmals geändert wird. Wie der Referen-
tenentwurf für das GEG aufgebaut ist, kann man in der Html-Version auf den
Webseiten von EnEV-online.eu leicht erkennen: Es sind insgesamt 9 Abschnitte
und die dazugehörigen Anlagen. Die einzelnen Abschnitte umfassen folgende
Regelungen: ein allgemeiner Teil; die Anforderungen an Neubauten; die Rege-
lungen im Baubestand; die Anforderungen an die Anlagentechnik zum Heizen,
Kühlen, Raumlufttechnik und für die Warmwasserversorgung. Ein Abschnitt be-
fasst sich mit den Energieausweisen; ein anderer mit der finanziellen Förderung
der Nutzung Erneuerbarer Energien und von Energieeffizienzmaßnahmen. Zuletzt
sind die Regelungen für den Vollzug gebündelt; die Anforderungen an besondere
Gebäude, Ordnungswidrigkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang und im letz-
ten Abschnitt die Übergangsvorschriften, die bei Inkrafttreten gelten würden.
Der Referentenentwurf für das neuen GebäudeEnergieGesetz (GEG 2018)
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.05 FAQ zum GEG � 5 Fragen und Antworten � Seite 3 von 3
4. Frage + Antwort Für welche Bauvorhaben wird das GEG gelten?
Das von der EnEV bekannt Prinzip ist auch im dem GEG-Entwurf zu finden: Aus-
schlaggebend ist das Datum wann der Bauherr entweder den Bauantrag ein-
reicht, oder die Bauanzeige der Baubehörde erstattet. Bei Vorhaben, die weder
eine Genehmigung noch eine Anzeige erfordern, gilt das Datum ab wann der
Bauherr mit den entsprechenden Maßnahmen tatsächlich beginnt. Die energie-
sparrechtlichen Regelungen, die an diesem Tag in Kraft sind, gelten für das ge-
samte Bauvorhaben, auch wenn es erst später fertig wird. Somit hat es der Bau-
herr in der Hand nach welchen Regelungen er bauen möchte. Soweit soll das
GEG laut dem besagten Entwurf ab dem 1. Januar 2018 gelten. Das würde be-
deuten, dass alle Bauvorhaben, für die der Bauherr die oben aufgeführten
Schritte noch dieses Jahr unternehmen würde, die aktuell geltenden Regeln der
EnEV 2014/ab 2116 und des EEWärmeG 2011 gelten würden. Jedoch Achtung bei
Bauträgervorhaben: Wenn zwischen dem Bauantrag und dem tatsächlichen Fer-
tigstellen des Gebäudes eine �verdächtig� lange Zeitspanne liegt, könnte es
Probleme geben.
Der Referentenentwurf für das neuen GebäudeEnergieGesetz (GEG 2018)
5. Frage + Antwort Wie ist der aktuelle Stand und wie geht es weiter?
Zurzeit bereiten die zuständigen Referate im Bundesministerium für Wirtschaft
(BMWi) und Bauen (BMUB) den Entwurf für das GebäudeEnergieGesetz für den
nächsten Schritt vor: Das Bundeskabinett der Bundesregierung muss darüber
entscheiden. Für Ende März ist im Bundesrat die Erste Lesung des Gesetzes ge-
plant und Ende April die Erste Lesung im Bundestag. Danach würden Anfang Juni
im Bundestag die weiteren Lesungen erfolgende und Anfang Juli im Bundesrat
die zweite Lesung stattfinden. Nachdem das Gesetz diese parlamentarischen
Hürden genommen hätte würde das Gesetz fertiggestellt, von den zuständigen
Minister, der Bundeskanzlerin und dem Bundespräsidenten unterschrieben und
danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Wie bereits erwähnt, sieht der Entwurf
vor, dass das GEG ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
GEG 2018: Zeitplan Für die weiteren Schritte
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M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.06 Neue Chance für das GEG � Seite 1 von 5
21.06.2018
Chancen und Hürden für das GebäudeEnergieGesetz GEG
Die zuständigen Bundesministerien bereiten einen neuen Entwurf vor
Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
Bild 1 © Foto: zinkevych � Fotolia.com
Aktuell
Das Energiesparrecht für Gebäude befindet sich in Deutschland an einer ent-
scheidenden Wegkreuzung: Wir müssen noch noch den Niedrigstenergie-Standard
für Neubauten definieren um die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie
von 2010 zu erfüllen. Diese ist in Fachkreisen bekannt unter der Englischen Ab-
kürzung EPBD (Energy Performance of Buildings Directive). Doch die EU-Gremien
haben inzwischen bereits die EPBD 2018 verkündet mit neuen energetischen
Anforderungen, die bis 2030 den Rahmen setzen.
Vor der Bundestagswahl 2017 hatten die zuständigen Bundesministerien den
Entwurf für ein neues GebäudeEnergieGesetz (GEG) auf den Weg gebracht. Die-
ser kam jedoch vor der Besprechung im Bundeskabinett �ins Stocken� und wurde
für die Zeit der Bundestagswahlen und der neuen Regierungsbildung �eingefro-
ren�. Inzwischen haben wir bereits seit Längerem eine neue Bundesregierung,
eine neues Bauministerium sowie einen neuen Koalitionsvertrag. Letzterer um-
fasst auch für Gebäude gewisse Absprachen zwischen den Regierungsparteien,
welche die weitere Fortschreibung des GEG maßgeblich bestimmen könnten.
Doch zunächst zur Erinnerung: �Was bisher geschah��
EU-Vorgaben 2010 Niedrigstenergie-Neubaustandard
Gemäß der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) darf auch Deutschland als Mit-
gliedsland ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten erlauben. Für öffentli-
che Gebäude gilt diese Vorgabe bereits ab 2019. Deren Energiebedarf liegt laut
EU-Richtlinie fast bei null und wird vorwiegend durch erneuerbare Energien ge-
deckt. Unter �Niedrigstenergiegebäude� stellt sich die EU-Kommission einen
Neubau vor, der ungefähr unseren staatlich geförderten �KfW-40� bis �KfW-55�
Effizienzhäusern gleichkommt. Sie weisen höchstens 40, bzw. 55 Prozent der
Verluste auf, die die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für den Jahres-
Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust durch die Gebäudehülle erlaubt.
Dabei hat die EnEV 2014 � wie bekannt - seit Anfang des Jahres 2016 einen
Schritt in Richtung EU-Vorgaben getan: bei Neubauten erlaubt sie nur noch
höchstens 75 Prozent des bisherigen Jahres-Primärenergiebedarfs und höchstens
80 Prozent des bisherigen Wärmeverlustes durch die Bauhülle. Dieser seit dem
Jahr 2016 geltende Standard wird deshalb auch �EnEV 75� genannt.
Wenn der Bund die energetischen Anforderungen auf den KfW-40 oder KfW-55-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.06 Neue Chance für das GEG � Seite 2 von 5
Standard verschärfen würde, wären bisher finanziell unterstützte KfW-
Effizienzhäuser nicht mehr förderberechtigt. Dass Bauherren-Verbände und die
Bauwirtschaft dies vermeiden wollen ist verständlich, wenn auch aus energeti-
scher Weitsicht nicht optimal. Denn staatliche �Finanzspritzen� erhalten nur
Bauherren, die noch energieeffizienter planen und bauen wie vorgeschrieben.
Dieser Zwiespalt spielt sich heute vor dem Hintergrund eines rieseigen Woh-
nungsmangels ab, weshalb die Bundeskanzlerin Angela Merkel Ende Mai 2018 per
Video-Podcast �1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime in den nächsten
vier Jahren� versprach.
Bild 2: Berliner Energietage 2018: �Energieeinsparverordnung EnEV 75 ist der Niedrigstenergie-
Neubau Standard, den wir nach Brüssel melden wollen!� berichtete MR Peter Rathert vom Bundes-
bauministerium BM.I - Bundesministerium für Inneres auf der Veranstaltung �Gebäude und Energie�.
Foto: M. Tuschinski
EPBD 2018 EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2018
Am 19. Juni 2018 haben die EU-Gremien bereits die Novelle der EU-
Gebäuderichtlinie im EU-Amtsblatt verkündet. Sie tritt nach 20 Tagen in Kraft,
das heißt am 9. Juli 2018. Die Mitgliedsstaaten haben von diesem Zeitpunkt an
eine Frist von 20 Monaten um die neuen EU-Vorgaben umzusetzen.
Neu sind beispielsweise folgende Ziele und Anforderungen:
� Der Bestand an emissionsarmen und -freien Gebäuden soll in der EU bis zum
Jahr 2050 erhöht werden aufgrund von nationalen Fahrplänen zur Senkung
der CO2-Emissionen von Gebäuden.
� Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie
�intelligenter� Technologien soll gefördert werden, um einen effizienten
Gebäudebetrieb sicherzustellen, beispielsweise durch Einführung von Auto-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.06 Neue Chance für das GEG � Seite 3 von 5
matisierungs- und Steuerungssystemen.
� Der Aufbau der Infrastruktur für Elektromobilität in allen Gebäuden soll vo-
rangebracht werden durch Ladesäulen auf Parkplätzen und �häusern.
� Für Gebäude soll der neue �Intelligenzindikators� dessen Fähigkeit messen,
neue Technologien und elektronische Systeme zu nutzen, die sich an die Be-
dürfnisse des Verbrauchers anpassen und den Betrieb und die Netz-
Interaktion verbessern.
� Langfristigen Strategien für die Renovierung von Gebäuden sollen integriert
und gestärkt werden.
� Öffentliche und private Investitionen sollen mobilisiert werden.
� Die Energiearmut soll bekämpft und die Energiekosten der Haushalte durch
Renovierung älterer Gebäude gesenkt werden.
Internet: www.enev-online.de/epbd/2018/index.htm
Bild 3: "Im Neubau sind die Energieeinsparverordnung und das GebäudeEnergieGesetz nicht das Ende
der Fahnenstange!" erklärte Thorsten Herdan, Abteilungsleiter Energiepolitik im Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie BMWI auf den Berliner Energietagen 2018 auf einer Podiums-Diskussion.
© Foto: M. Tuschinski
Aktuelle
Situation
GebäudeEnergieGesetz GEG
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 12. März 2018 ist im Hinblick auf
ein Verschärfung der energetischen Vorschriften für Neubauten Folgendes fest-
gelegt: �Wir werden � die Vorschriften der EnEV, des EnergieeinsparG und des
EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen und
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.06 Neue Chance für das GEG � Seite 4 von 5
damit die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für öffentliche Ge-
bäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umsetzen. Dabei gelten die
aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.�
Dies bedeutet, dass der jetzige Neubau-Standard �EnEV 75� fortbestehen würde
trotz der viel strengeren EU-Vorgaben durch die EPBD 2010. Bereits auf den Ber-
liner Energietagen Mitte Mai 2018 gab es dazu allerdings widersprüchliche Aussa-
gen der Vertreter der zuständigen Bundesministerien: einerseits hieß es im Neu-
bau sei die EnEV und das GEG nicht �das Ende der Fahnenstange�. Diese Aussage
des BMWi-Abteilungsleiter Thorsten Herdan erntete zahlreiche �Gefällt mir�
Angaben von Fachleuten auf unsere diesbezügliche Kurzmeldung in den sozialen
Medien Twitter und Facebook.
MR Peter Rathert vom neuen Bauministerium (BMI) vermeldete jedoch in einer
anderen Veranstaltung, dass sie den aktuellen �EnEV 75�-Standard nach Brüssel
als �Niedrigstenergie-Neubaustandard� melden würden. Allerdings erfreute sich
auch unser diesbezüglicher Beitrag in den sozialen Medien Twitter und Facebook
eines regen Zuspruchs. Soweit die Berliner Energietage vor einem Monat.
Neuer GEG-Entwurf Inzwischen ist bekannt, dass die zuständigen Bundesministerien BMWi und BMI
einen neuen Referentenentwurf für das GebäudeEnergieGesetz (GEG) vorberei-
ten. Anfang Juni 2018 fand in Berlin eine Veranstaltung der DENEFF
(www.deneff.org) statt in deren Rahmen Benjamin Boldt vom Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Energie (BMWi) den aktuellen Stand der Fortschreibung
präsentierte. Dabei erwähnte er auch die bekannten Rahmenbedingungen, wie
die Vorgaben des Koalitionsvertrages und der EU-Gebäuderichtlinie von 2010:
Die bisher parallel laufenden energetischen Regelungen für Gebäude � Energie-
einsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen vereinfacht zusammengeführt wer-
den. Der aktuelle Energie-Standard für Neubauten solle nicht weiter verschärft
werden, sondern im Sinne der Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie 2010 als
�Niedrigstenergie-Neubaustandard� gelten, sowohl für öffentliche als für private
Gebäude. Auch die energetischen Anforderungen im Baubestand würden sich
nicht erhöhen und ein Ansatz auf Quartiersebene solle auch eingeführt werden.
Der �alte� GEG-Entwurf von 2017 sah unter anderem auch vor, dass die Primär-
energiefaktoren (PEF) durch eine spezielle, separate Regelung festgelegt wür-
den. Wie Benjamin Boldt vom BMWi berichtete, würden die vorbereitenden Ar-
beiten dazu weiterlaufen, ebenso wie neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
Diese seien inzwischen abgeschlossen. Leider erfuhren wir auf unsere Nachfrage
bei der BMWi-Pressestelle, dass die Ergebnisse zur Wirtschaftlichkeits-
Untersuchung leider nicht öffentlich zugänglich wären.
Den �neuen� GEG-Entwurf wollen die zuständigen Bundesministerien nach der
Sommerpause auf den parlamentarischen Weg bringen � wie man auch aus den
Medien erfährt. Bis dahin sollten jedoch noch etliche Aspekte geklärt werden,
wie die grundsätzliche Frage ob die Energieeffizienz von Gebäuden anhand des
Primärenergiebedarfs oder der CO2-Emission bewertet würde.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 7. Schritte zur Novelle 7.06 Neue Chance für das GEG � Seite 5 von 5
Laut Medienberichten solle der neue GEG-Entwurf noch bis Ende dieses Jahres
kommen, samt der Definition für Niedrigstenergiegebäude für öffentliche Bauten
ab 2019. Der �alte� GEG-Entwurf von 2017 sah dafür noch eine Verschärfung vor:
höchstens 75 Prozent des erlaubten Jahres-Primärenergiebedarfs und höchstens
87 Prozent des erlaubten Wärmeverlustes durch die Gebäudehülle sollten öffent-
liche Neubauten ab 2019 aufweisen dürfen.
Der �neue� GEG-Entwurf soll möglicherweise auch bereits Vorgaben der neuen
EPBD 2018 aufgreifen wie Anforderungen an Parkplätze und Auflade-
Möglichkeiten für Elektro-Autos oder Intelligenz-Indikatoren für Gebäude.
Neue Normen Neue DIN-Normen
Wer sich den �alten� GEG-Entwurf von 2017 ansieht, erkennt auch die neue Nor-
men, auf welche der Entwurf hinweist, Diese wurden seit der Verkündung der
letzten EnEV im November 2013 inzwischen weiterentwickelt. Der neu zu konzi-
pierende GEG-Entwurf dürfte auch diese Verweise übernehmen:
� Die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des
Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trink-
warmwasser und Beleuchtung) in der Ausgabe vom Dezember 2016 sollte
laut GEG-Entwurf von 2017 bereits ab 2019 auch für die Nachweise für
Wohnbauten Pflicht sein.
� Das Beiblatt 2 (Wärmebrücken � Planungs- und Ausführungsbeispiele) zur DIN
4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) erschienen im
März 2017 mit nunmehr 388 Beispielen von Baudetails.
Fazit Die Energiesparregeln für Gebäude setzen heute die Weichen für die nächsten
Jahrzehnte. Sie können dazu beitragen die hochgesteckten Ziele für einen kli-
maneutralen Baubestand bis 2050 diese zu erreichen. Die Politik ist gefordert!