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Gefahrstoffe

Date post: 20-Jan-2017
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Kurznachrichten Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung werkschaften teilnehmen. Die Riickkoppelung zu den natio- nalen Institutionen ist unterschiedlich und teilweise abh~in- gig vom federffihrenden Ministeriurn. Das BMA bedient sich im Bereich Gefahrstoffe im allgemeinen des Ausschusses fiir Gefahrstoffe oder eigens eingerichteter Beraterkreise. Vor der Abstimmung in Briissel mut~ innerhalb der Bundesministe- rien eine einheitliche Meinung herbeigefiihrt werden. Bei der Abstimmung im Anpassungsausschug (Vorsitz: die EG- Komrnision) wird nach dem bekannten Verfahren der qua- lifizierten Mehrheit entschieden. Bei der Abstimmung erge- ben sich die gleichen Vorgehensweisen wie bei der Abstim- mung im Ministerat, d.h. ffir eine Ablehnung einer Richtli- nie mfissen Partner fiir die notwendige Stimmenanzahl ge- funden werden. 3. EG-Verordnungen Beim dritten Typ von EG-Vorschriften, den EG-Verord- nungen, wird das gleiche Gesetzgebungsverfahren angewandt wie bei den Richtlinien des Rates. Allerdings ist bei EG- Verordnungen die Verantwortung fiir alle Beteiligten gr6- f~er und die Kompromif~findung schwieriger, da EG- Verordnungen unmittelbar gelten und eventuelle Verst~ind- uisRicken nicht mehr - wie bei den Richtlinieu - bei der Umsetzung in nationales Recht beseitigt werden k6nnen. 174 UWSF- Z.Umweltchem. (~kotox. 5 (3) 1993
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Page 1: Gefahrstoffe

Kurznachrichten Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

werkschaften teilnehmen. Die Riickkoppelung zu den natio- nalen Institutionen ist unterschiedlich und teilweise abh~in- gig vom federffihrenden Ministeriurn. Das BMA bedient sich im Bereich Gefahrstoffe im allgemeinen des Ausschusses fiir Gefahrstoffe oder eigens eingerichteter Beraterkreise. Vor der Abstimmung in Briissel mut~ innerhalb der Bundesministe- rien eine einheitliche Meinung herbeigefiihrt werden. Bei der Abstimmung im Anpassungsausschug (Vorsitz: die EG- Komrnision) wird nach dem bekannten Verfahren der qua- lifizierten Mehrheit entschieden. Bei der Abstimmung erge- ben sich die gleichen Vorgehensweisen wie bei der Abstim- mung im Ministerat, d.h. ffir eine Ablehnung einer Richtli-

nie mfissen Partner fiir die notwendige Stimmenanzahl ge- funden werden.

3. EG-Verordnungen Beim dritten Typ von EG-Vorschriften, den EG-Verord- nungen, wird das gleiche Gesetzgebungsverfahren angewandt wie bei den Richtlinien des Rates. Allerdings ist bei EG- Verordnungen die Verantwortung fiir alle Beteiligten gr6- f~er und die Kompromif~findung schwieriger, da EG- Verordnungen unmittelbar gelten und eventuelle Verst~ind- uisRicken nicht mehr - wie bei den Richtlinieu - bei der Umsetzung in nationales Recht beseitigt werden k6nnen.

174 UWSF- Z.Umweltchem. (~kotox. 5 (3) 1993

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