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G 20715 B AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN · 46 Amtsblatt des Erzbistums Köln Stück 1 · 1. Januar...

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G 20715 B Stück 4 152. Jahrgang Köln, den 1. März 2012 AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN Inhalt Nr. 36 Ernennung eines neuen Weihbischofs / Bischofsweihe am 25. März 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. Nr. 37 Botschaft des Heiligen Vaters zur Fastenzeit 2012. . . . . . . . . . . . . 45 Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 38 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntags-Kollekte 2012) . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Dokumente des Verbandes der Diözesen Deutschlands Nr. 39 Fünfzehnte Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversor- gungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands . . . . . . . . . 48 Dokumente des Erzbischofs Nr. 40 Revisionsordnung für das Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Nr. 41 Festsetzung des Wirtschaftsplans 2012 des Erzbistums Köln. . . . . 53 Nr. 42 Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbistum Köln . . . . . . . . . . 54 Bekanntmachungen des Generalvikars Nr. 43 Palmsonntagskollekte am 1. April 2012 für die Christen im Heiligen Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Nr. 44 Heizkostenbeitrag für an dienstliche Sammelheizungen ange- schlossene Dienstwohnungen für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Nr. 45 Anpassung des Verbandsbeitrages der kirchlich-caritativen Ein- richtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Nr. 46 Schließungszeiten der katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Köln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Nr. 47 Weihe der Heiligen Öle/Chrisam-Messe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Nr. 48 Vorbereitung zur Erwachsenenfirmung durch die kgi-fides-Stellen im Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Nr. 49 Leitlinien zur Frauenpastoral im Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . 57 Nr. 50 Übertragung der Fußball-EM 2012 in den Pfarreien (Public Viewing) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Personalia Nr. 51 Personalchronik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Nr. 52 Freie Pfarrstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Nr. 53 Offene Stelle für Pastorale Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Weitere Mitteilungen Nr. 54 Frühjahrstreffen der Unio Apostolica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Nr. 55 Exerzitienangebot für Priester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Nr. 56 Urlaubsvertretung in anderen Bistümern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Nr. 57 Diözesane Romwallfahrt der Ministranten 2013. . . . . . . . . . . . . . 60 Nr. 37 Botschaft des Heiligen Vaters zur Fastenzeit 2012 BOTSCHAFT VON PAPST BENEDIKT XVI. ZUR FASTENZEIT 2012 „Lasst uns aufeinander achten und uns zur Liebe und zu guten Taten anspornen.“ (Hebr 10,24) Liebe Brüder und Schwestern! Die Fastenzeit gibt uns wieder einmal die Gelegenheit, über das Herz des christlichen Lebens nachzudenken: die Nächsten- liebe. In der Tat ist dies eine günstige Zeit, um mit Hilfe von Gottes Wort und den Sakramenten unseren persönlichen wie gemeinschaftlichen Glaubensweg zu erneuern. Es ist ein Weg, der vom Gebet und vom miteinander Teilen geprägt ist, von Stille und Fasten, in der Erwartung, die österliche Freude zu er- leben. In diesem Jahr möchte ich einige Überlegungen zu bedenken geben, die ihren Ausgang von einem kurzen Bibelwort aus dem Brief an die Hebräer nehmen: „Lasst uns aufeinander achten und uns zur Liebe und zu guten Taten anspornen“ (10,24). Das ist ein Satz aus einem Abschnitt, in dem der Verfasser dazu auffordert, auf Jesus Christus als den Hohenpriester zu vertrau- Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. Nr. 36 Ernennung eines neuen Weihbischofs / Bischofsweihe am 25. März 2012 Unser Heiliger Vater Papst Benedikt XVI. hat am 24. Februar 2012 den Generalvikar des Erzbischofs von Köln, Herrn Domkapitular Prälat Dr. Dominikus Schwaderlapp, zum Titularbischof von Frigento und zum Weihbischof in Köln ernannt. Die Bischofsweihe wird am Sonntag, dem 25. März 2012 um 15 Uhr im Hohen Dom zu Köln gespendet. Den neuernannten Weihbischof empfehle ich herzlich dem Gebet der Gläubigen, besonders der geistlichen Mitbrüder, und lade alle zur Teilnahme an der Bischofsweihe ein. Köln, den 24. Februar 2012 + Joachim Card. Meisner Erzbischof von Köln
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G 20715 B

Stück 4152. Jahrgang

Köln, den 1. März 2012

AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN

InhaltNr. 36 Ernennung eines neuen Weihbischofs / Bischofsweihe am

25. März 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI.Nr. 37 Botschaft des Heiligen Vaters zur Fastenzeit 2012. . . . . . . . . . . . . 45

Dokumente der Deutschen BischofskonferenzNr. 38 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im

Heiligen Land (Palmsonntags-Kollekte 2012) . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Dokumente des Verbandes der Diözesen DeutschlandsNr. 39 Fünfzehnte Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversor-

gungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands . . . . . . . . . 48

Dokumente des ErzbischofsNr. 40 Revisionsordnung für das Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50Nr. 41 Festsetzung des Wirtschaftsplans 2012 des Erzbistums Köln. . . . . 53Nr. 42 Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbistum Köln . . . . . . . . . . 54

Bekanntmachungen des GeneralvikarsNr. 43 Palmsonntagskollekte am 1. April 2012 für die Christen im

Heiligen Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Nr. 44 Heizkostenbeitrag für an dienstliche Sammelheizungen ange-

schlossene Dienstwohnungen für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Nr. 45 Anpassung des Verbandsbeitrages der kirchlich-caritativen Ein-richtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Nr. 46 Schließungszeiten der katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Köln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Nr. 47 Weihe der Heiligen Öle/Chrisam-Messe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Nr. 48 Vorbereitung zur Erwachsenenfirmung durch die kgi-fides-Stellen im Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Nr. 49 Leitlinien zur Frauenpastoral im Erzbistum Köln . . . . . . . . . . . . . 57

Nr. 50 Übertragung der Fußball-EM 2012 in den Pfarreien (Public Viewing) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Personalia

Nr. 51 Personalchronik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Nr. 52 Freie Pfarrstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Nr. 53 Offene Stelle für Pastorale Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Weitere Mitteilungen

Nr. 54 Frühjahrstreffen der Unio Apostolica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Nr. 55 Exerzitienangebot für Priester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Nr. 56 Urlaubsvertretung in anderen Bistümern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Nr. 57 Diözesane Romwallfahrt der Ministranten 2013. . . . . . . . . . . . . . 60

Nr. 37 Botschaft des Heiligen Vaters zur Fastenzeit 2012

BOTSCHAFT VON PAPST BENEDIKT XVI.

ZUR FASTENZEIT 2012

„Lasst uns aufeinander achten und uns zur Liebe und zu guten Taten anspornen.“ (Hebr 10,24)

Liebe Brüder und Schwestern!

Die Fastenzeit gibt uns wieder einmal die Gelegenheit, überdas Herz des christlichen Lebens nachzudenken: die Nächsten-

liebe. In der Tat ist dies eine günstige Zeit, um mit Hilfe vonGottes Wort und den Sakramenten unseren persönlichen wiegemeinschaftlichen Glaubensweg zu erneuern. Es ist ein Weg,der vom Gebet und vom miteinander Teilen geprägt ist, vonStille und Fasten, in der Erwartung, die österliche Freude zu er-leben.

In diesem Jahr möchte ich einige Überlegungen zu bedenkengeben, die ihren Ausgang von einem kurzen Bibelwort aus demBrief an die Hebräer nehmen: „Lasst uns aufeinander achtenund uns zur Liebe und zu guten Taten anspornen“ (10,24).Das ist ein Satz aus einem Abschnitt, in dem der Verfasser dazuauffordert, auf Jesus Christus als den Hohenpriester zu vertrau-

Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI.

Nr. 36 Ernennung eines neuen Weihbischofs /Bischofsweihe am 25. März 2012

Unser Heiliger Vater Papst Benedikt XVI. hat am 24. Februar 2012 den Generalvikar des Erzbischofs von Köln,Herrn Domkapitular Prälat Dr. Dominikus Schwaderlapp,zum Titularbischof von Frigento und zum Weihbischof inKöln ernannt.

Die Bischofsweihe wird am Sonntag, dem 25. März 2012 um15 Uhr im Hohen Dom zu Köln gespendet.Den neuernannten Weihbischof empfehle ich herzlich demGebet der Gläubigen, besonders der geistlichen Mitbrüder,und lade alle zur Teilnahme an der Bischofsweihe ein.Köln, den 24. Februar 2012

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

46 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 1 · 1. Januar 2012

en, der für uns die Vergebung und den Zugang zu Gott erwirkthat. Die Frucht der Aufnahme Christi ist ein Leben, das sich inEntsprechung zu den drei göttlichen Tugenden entfaltet: Esgeht darum, dass wir „mit aufrichtigem Herzen und in vollerGewissheit des Glaubens“ zum Herrn hintreten (V. 22), dasswir „an dem unwandelbaren Bekenntnis der Hoffnung festhal-ten“ (V. 23), in dem ständigen Bemühen, gemeinsam mit un-seren Brüdern und Schwestern „die Liebe und gute Taten“ zuwirken (V. 24). Auch wird darauf hingewiesen, dass es für dieUnterstützung dieses Lebens nach dem Evangelium wichtigist, an den liturgischen Versammlungen und den Gebetstreffender Gemeinde teilzunehmen, den Blick auf das eschatologischeZiel gerichtet: die volle Gemeinschaft in Gott (V. 25). Ichmöchte auf Vers 24 näher eingehen; er vermittelt uns in weni-gen Worten eine wertvolle und stets aktuelle Lehre in Hinblickauf drei Aspekte des christlichen Lebens: die Aufmerksamkeitgegenüber dem anderen, die Gegenseitigkeit und die persönli-che Heiligkeit.

1. „Lasst uns aufeinander achten“: die Verantwortung gegen-über den Brüdern und Schwestern

Das erste Element ist die Aufforderung „achtzugeben“. Das andieser Stelle verwendete griechische Zeitwort ist katanoein,was so viel bedeutet wie gut beobachten, aufmerksam sein, be-wusst hinsehen, eines Umstandes gewahr werden. Wir begeg-nen ihm im Evangelium da, wo Jesus die Jünger dazu auffor-dert, auf die Vögel des Himmels zu „sehen“, die sich nicht ab-mühen und doch Gegenstand der fürsorglichen undzuvorkommenden göttlichen Vorsehung sind (vgl. Lk 12,24),und wo er dazu ermahnt, den Balken im eigenen Auge zu „be-merken“, ehe man auf den Splitter im Auge des Bruders sieht(vgl. Lk 6,41). Wir finden dieses Wort auch an einer anderenStelle des Briefes an die Hebräer, als Aufforderung, auf Jesus zu„schauen“ (3,1), den Apostel und Hohenpriester, dem unserBekenntnis gilt. Das Zeitwort, das unseren Aufruf einleitet,fordert also dazu auf, den Blick auf den anderen zu richten, inerster Linie auf Jesus, und aufeinander zu achten, sich nichtunbeteiligt, gleichgültig gegenüber dem Schicksal unserer Brü-der und Schwestern zu zeigen. Stattdessen überwiegt häufigdie entgegengesetzte Haltung: Gleichgültigkeit und Interesse-losigkeit, die ihren Ursprung im Egoismus haben, der sich denAnschein der Achtung der „Privatsphäre“ gibt. Auch heute er-tönt nachdrücklich die Stimme des Herrn, der jeden von unsdazu aufruft, sich seines Nächsten anzunehmen. Auch heutefordert Gott von uns, „Hüter“ unserer Brüder und Schwesternzu sein (vgl. Gen 4,9), Beziehungen zu schaffen, die vongegenseitiger Fürsorge geprägt sind, von der Aufmerksamkeitfür das Wohl des anderen und für dessen gesamtes Wohl. Dasgroße Gebot der Nächstenliebe verlangt und drängt dazu, sichder eigenen Verantwortung gegenüber dem bewusst zu sein,der wie ich Geschöpf und Kind Gottes ist: Die Tatsache, dasswir als Menschen und vielfach auch im Glauben Brüder undSchwestern sind, muss dazu führen, dass wir im Mitmenschenein wahres Alter Ego erkennen, das vom Herrn unendlich ge-liebt wird. Pflegen wir diesen brüderlichen Blick, so werdenSolidarität und Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit undMitgefühl ganz natürlich aus unserem Herzen hervorströmen.Der Diener Gottes Papst Paul VI. sagte, die Welt leide heutevor allem an einem Mangel an Brüderlichkeit: „Die Welt istkrank. Das Übel liegt jedoch weniger darin, dass die Hilfsquel-len versiegt sind oder dass einige wenige alles abschöpfen. Esliegt im Fehlen der brüderlichen Bande unter den Menschenund unter den Völkern“ (Enzyklika Populorum Progressio[26. März 1967], Nr. 66).

Das Achtgeben auf den anderen bedeutet, für ihn oder sie injeder Hinsicht das Gute zu wünschen: leiblich, moralisch und

geistlich. Der zeitgenössischen Kultur scheint der Sinn für Gutund Böse abhanden gekommen zu sein. Dabei muss mitNachdruck daran erinnert werden, dass das Gute existiert undobsiegt, da Gott „gut ist und Gutes wirkt“ (vgl. Ps 119,68).Das Gute ist das, was das Leben, die Brüderlichkeit und dieGemeinschaft erweckt, schützt und fördert. Verantwortunggegenüber dem anderen bedeutet also, dessen Wohl anzustre-ben und dafür zu wirken, in dem Wunsch, dass auch er sichder Logik des Guten öffnen möge; sich um seine Brüder undSchwestern zu kümmern bedeutet, die Augen für ihre Bedürf-nisse zu öffnen. Die Heilige Schrift warnt vor der Gefahr derVerhärtung des Herzens durch eine Art „geistliche Betäu-bung“, die blind macht für die Leiden anderer. Der EvangelistLukas führt zwei Gleichnisse Jesu an, in denen zwei Beispielefür diese Situation gegeben werden, die im Herzen des Men-schen entstehen kann. Im Gleichnis vom barmherzigen Sama-riter gehen der Priester und der Levit gleichgültig weiter, vor-bei an dem von Räubern ausgeplünderten und geschlagenenMann (vgl. Lk 10,30-32), und in dem vom reichen Prasser be-merkt dieser an Besitz übersättigte Mann nicht die Lage des ar-men Lazarus, der vor seiner Tür den Hungertod stirbt (vgl. Lk16,19ff ). In beiden Fällen haben wir es mit dem Gegenteil des„Achtgebens“, des liebevollen, mitfühlenden Blickes zu tun.Was aber verhindert diesen menschlichen und liebenden Blickauf die Brüder und Schwestern? Häufig sind es materiellerReichtum und Übersättigung, aber auch der Vorrang, der per-sönlichen Interessen und Sorgen gegenüber allem anderen ge-geben wird. Niemals dürfen wir unfähig sein, „Mitleid zuempfinden“ mit den Leidenden; niemals darf unser Herz vonunseren Angelegenheiten und Problemen so in Anspruch ge-nommen sein, dass es taub wird für den Schrei des Armen.Stattdessen können gerade die Demut des Herzens und diepersönliche Erfahrung des Leids ein inneres Erwachen für Mit-gefühl und Einfühlungsvermögen auslösen: „Der Gerechte hatVerständnis für den Rechtsstreit der Armen, der Frevler aberkennt kein Verständnis“ (Spr 29,7). So wird die Seligkeit der„Trauernden“ (Mt 5,4) verständlich, also jener, die es vermö-gen, aus sich selbst herauszugehen, um den Schmerz eines an-deren mitzuempfinden. Die Begegnung mit dem anderen unddas Öffnen des Herzens für seine Bedürfnisse können heilbrin-gend und seligmachend sein.

Auf die Brüder und Schwestern zu „achten“ beinhaltet auchdie Sorge um ihr geistliches Wohl. Und hier möchte ich an ei-nen Aspekt des christlichen Lebens erinnern, von dem ich mei-ne, dass er in Vergessenheit geraten ist: die brüderliche Zu-rechtweisung im Hinblick auf das ewige Heil. Heutzutage istman generell sehr empfänglich für das Thema der Fürsorgeund der Wohltätigkeit zugunsten des leiblichen und materiel-len Wohls der Mitmenschen, die geistliche Verantwortunggegenüber den Brüdern und Schwestern findet hingegen kaumErwähnung. Anders war dies in der frühen Kirche und ist es inden wirklich im Glauben gereiften Gemeinden, wo man sichnicht nur der leiblichen Gesundheit der Brüder und Schwes-tern annimmt, sondern mit Blick auf ihre letzte Bestimmungauch des Wohls ihrer Seele. In der Heiligen Schrift lesen wir:„Rüge den Weisen, dann liebt er dich. Unterrichte den Weisen,damit er noch weiser wird; belehre den Gerechten, damit erdazulernt“ (Spr 9,8f ). Christus selbst befiehlt, einen Bruder,der sündigt, zurechtzuweisen (vgl. Mt 18,15). Das Zeitwortelenchein, das hier für die brüderliche Zurechtweisung ver-wendet wird, ist dasselbe, das die prophetische Sendung der öf-fentlichen Anklage bezeichnet, die Christen gegenüber einerdem Bösen verfallenen Generation erfüllen (vgl. Eph 5,11). Inder kirchlichen Tradition zählt „die Sünder zurechtweisen“ zuden geistlichen Werken der Barmherzigkeit. Es ist wichtig, sichwieder auf diese Dimension der christlichen Nächstenliebe zu

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besinnen. Vor dem Bösen darf man nicht schweigen. Ich den-ke hier an die Haltung jener Christen, die sich aus menschli-chem Respekt oder einfach aus Bequemlichkeit lieber der vor-herrschenden Mentalität anpassen, als ihre Brüder undSchwestern vor jenen Denk- und Handlungsweisen zu war-nen, die der Wahrheit widersprechen und nicht dem Weg desGuten folgen. Die christliche Zurechtweisung hat ihren Be-weggrund jedoch niemals in einem Geist der Verurteilung oderder gegenseitigen Beschuldigung; sie geschieht stets aus Liebeund Barmherzigkeit und entspringt einer aufrichtigen Sorgeum das Wohl der Brüder und Schwestern. Der Apostel Paulussagt: „Wenn einer sich zu einer Verfehlung hinreißen läßt, mei-ne Brüder, so sollt ihr, die ihr vom Geist erfüllt seid, ihn imGeist der Sanftmut wieder auf den rechten Weg bringen. Dochgib acht, dass du nicht selbst in Versuchung gerätst“ (Gal 6,1).In unserer vom Individualismus durchdrungenen Welt ist esnotwendig, die Bedeutung der brüderlichen Zurechtweisungwiederzuentdecken, um gemeinsam den Weg zur Heiligkeit zubeschreiten. Selbst „der Gerechte fällt siebenmal“ (Spr 24,16),heißt es in der Heiligen Schrift, und wir alle sind schwach undunvollkommen (vgl. 1 Joh 1,8). Es ist also ein großer Dienst,anderen zu helfen und sich helfen zu lassen, zu aufrichtigerSelbsterkenntnis zu gelangen, um das eigene Leben zu bessernund rechtschaffener den Weg des Herrn zu verfolgen. Es be-darf immer eines liebenden und berichtigenden Blickes, der er-kennt und anerkennt, der unterscheidet und vergibt (vgl. Lk22,61), wie es Gott mit jedem von uns getan hat und tut.

2. „Einander“: das Geschenk der Gegenseitigkeit

Dieses „Behüten“ der anderen steht im Gegensatz zu einerGeisteshaltung, die, weil sie das Leben auf die rein weltlicheDimension beschränkt, dieses nicht unter einem eschatologi-schen Gesichtspunkt betrachtet und im Namen der indivi-duellen Freiheit jede beliebige moralische Entscheidung akzep-tiert. Eine Gesellschaft wie die gegenwärtige kann taub wer-den, sowohl für das körperliche Leid als auch für diegeistlichen und moralischen Bedürfnisse des Lebens. Das darfunter Christen nicht geschehen! Der Apostel Paulus fordertdazu auf, nach dem zu streben, was „zum Frieden und zurgegenseitigen Erbauung beiträgt“ (vgl. Röm 14,19), um demNächsten Gutes zu tun und ihn aufzubauen (vgl. Röm 15,2),ohne den persönlichen Nutzen zu suchen, sondern „den Nut-zen aller, damit sie gerettet werden“ (1 Kor 10,33). Diesesgegenseitige Zurechtweisen und Ermahnen, von Demut undNächstenliebe getragen, darf im Leben der christlichen Ge-meinde nicht fehlen.

Die mit Christus durch die Eucharistie vereinten Jünger desHerrn leben in einer Gemeinschaft, die sie als Glieder eineseinzigen Leibes aneinander bindet. Dies bedeutet, dass der an-dere zu mir gehört; sein Leben, sein Heil betreffen mein Lebenund mein Heil. Hier berühren wir einen besonders tiefgreifen-den Aspekt der Gemeinschaft: Unser Leben steht in einerwechselseitigen Beziehung zu dem der anderen, im Guten wieim Bösen; sowohl die Sünde als auch die Liebeswerke habenauch eine gesellschaftliche Dimension. In der Kirche, demmystischen Leib Christi, nimmt diese Wechselseitigkeit Ge-stalt an: Die Gemeinde tut unaufhörlich Buße und bittet fürdie Sünden ihrer Mitglieder um Vergebung; doch sie freut sichauch immer von neuem und jubelt über die Zeugnisse der Tu-gend und der Liebe, die sich in ihr entfalten. Mögen „alle Glie-der einträchtig füreinander sorgen“ (1 Kor 12,25), ermahntder heilige Paulus, da wir ein einziger Leib sind. Die Liebe zuunseren Brüdern und Schwestern, die auch im Almosengeben

– eine neben dem Gebet und dem Fasten charakteristischeÜbung der Fastenzeit – ihren Ausdruck findet, gründet in die-ser gemeinsamen Zugehörigkeit. Auch in der konkreten Sorgefür die Ärmsten kann jeder Christ seine Teilhabe an dem einenLeib, der Kirche, ausdrücken. Aufeinander achten bedeutetauch, das Gute zu erkennen, das der Herr in den anderenwirkt, und gemeinsam mit ihnen für die Wunder der Gnade zudanken, die Gott in seiner Güte und Allmacht unentwegt anseinen Kindern vollbringt. Erkennt ein Christ das Wirken desHeiligen Geistes im Mitmenschen, so kann er nicht umhin,Freude darüber zu empfinden und den himmlischen Vater da-für zu preisen (vgl. Mt 5,16).

3. „Uns gegenseitig zur Liebe und zu guten Taten anspor-nen“: gemeinsam den Weg der Heiligkeit beschreiten

Dieser Satz aus dem Brief an die Hebräer (10,24) drängt unsdazu, uns Gedanken über den universalen Ruf zur Heiligkeitzu machen, über ein beständiges Voranschreiten im geistlichenLeben; er ermahnt uns, nach den höheren Gnadengaben zustreben und nach einer immer größeren und fruchtbarerenLiebe (vgl. 1 Kor 12,31-13,13). Das aufeinander Achten sollauch bewirken, dass wir uns gegenseitig zu immer größererwirklicher Liebe anspornen – „wie das Licht am Morgen; eswird immer heller bis zum vollen Tag“ (Spr 4,18) –, in der Er-wartung, jenen Tag, an dem die Sonne nicht untergehen wird,in Gott zu leben. Die uns geschenkte Lebenszeit gibt uns diekostbare Gelegenheit, die guten Werke zu entdecken und zuvollbringen, beseelt von der Liebe zu Gott. So wächst und ent-faltet sich die Kirche selbst, um zur vollendeten Gestalt Christizu gelangen (vgl. Eph 4,13). Auf der Linie dieser dynamischenPerspektive eines Wachstums liegt auch unsere Aufforderung,uns gegenseitig anzuspornen, um zur Fülle der Liebe und derguten Taten zu gelangen.

Leider ist da stets die Versuchung der Lauheit, die Versuchung,den Geist zu ersticken und sich zu weigern, „mit den Talentenzu wirtschaften“, die uns zu unserem Wohl und dem der ande-ren geschenkt sind (vgl. Mt 25,25ff ). Wir alle wurden mit rei-chen geistigen oder materiellen Gaben ausgestattet, die für dieErfüllung des göttlichen Plans, für das Wohl der Kirche undfür das persönliche Heil nützlich sind (vgl. Lk 12,21b; 1 Tim6,18). Die geistlichen Lehrer erinnern daran, dass zurückfällt,wer im Glaubensleben keine Fortschritte macht.

Liebe Brüder und Schwestern, lasst uns der immer aktuellenAufforderung nachkommen, nach dem „hohen Maßstab deschristlichen Lebens“ zu streben (Johannes Paul II., Apostoli-sches Schreiben Novo millennio ineunte [6. Januar 2001], Nr.31). Wenn die Kirche in ihrer Weisheit die Seligkeit und dieHeiligkeit einiger vorbildlicher Christen anerkennt und ver-kündet, möchte sie dadurch auch den Wunsch wecken, derenTugenden nachzuahmen. Der heilige Paulus ermahnt uns:„Übertrefft euch in gegenseitiger Achtung!“ (Röm 12,10).

Angesichts einer Welt, die von den Christen ein erneuertesZeugnis der Liebe und der Treue zum Herrn fordert, mögenalle spüren, dass sie sich dringend bemühen müssen, einanderin der Liebe, im Dienst und in den guten Werken zu übertref-fen (vgl. Hebr 6,10). Besonderen Nachdruck erhält dieser Auf-ruf in der heiligen Zeit der Vorbereitung auf das Osterfest. Mitden besten Wünschen für eine heilige und fruchtbringendeFastenzeit vertraue ich euch der Fürbitte der seligen JungfrauMaria an und erteile allen den Apostolischen Segen.

Aus dem Vatikan, am 3. November 2011

BENEDICTUS PP XVI

48 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

Nr. 38 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntags-Kollekte 2012)

In den Gottesdiensten am Palmsonntag gedenken die Katholi-ken in Deutschland auch in diesem Jahr wieder der Christenim Heiligen Land. Nach wie vor bedürfen sie unserer besonde-ren Solidarität und Ermutigung.

Das Jahr 2011 war für die Menschen im gesamten NahenOsten eine bewegte Zeit. Im so genannten „Arabischen Früh-ling“ entledigten sich die Völker in Tunesien, Ägypten und Li-byen ihrer jahrzehntelangen Herrscher. In anderen Staaten derRegion hält der Widerstand gegen Unterdrückung und Kor-ruption an. Der mutige Einsatz gegen ungerechte und ausbeu-terische Systeme findet weltweit zu Recht große Anerkennung.Aber noch ist offen, wohin die Reise dieser Revolutionen geht.Mancherorts ist anfängliche Euphorie in Ernüchterung umge-schlagen. Besonders der Aufschwung radikaler Islamisten wirdvon vielen, besonders auch von den Christen und anderen reli-giösen Minderheiten, mit großer Besorgnis gesehen.

Die Umwälzungen in der Region und die damit verbundenenUnsicherheiten wirken sich auch auf den weiter ungelöstenKonflikt zwischen Palästinensern und Israelis aus. Vorerst aberist noch nicht absehbar, ob unter den Palästinensern freiheit-lich-gemäßigte oder islamistische Kräfte von den neuen Ent-wicklungen profitieren werden. So bleibt auch die Lage derChristen im Heiligen Land prekär. Nicht wenige befürchten,dass sich die Dinge für sie zum Schlechteren verändern könn-ten.

Aber gerade in Zeiten der Ungewissheit bietet der Glaube anChristus Halt und Kraft. Dieser Glaube kann gestärkt werdendurch unsere Zeichen der Hoffnung und der Zuversicht. Sorufen wir am diesjährigen Palmsonntag die Katholiken inDeutschland wiederum dazu auf, der Kirche im Ursprungs-land unseres Glaubens im Gebet zu gedenken und die kirch-lichen Einrichtungen vor Ort großzügig zu unterstützen. DiePalmsonntagskollekte trägt dazu bei, Mittel für den schwieri-gen Dienst der Kirche in dieser Region bereit zu stellen. DenChristen soll geholfen werden, menschenwürdig in ihrer Hei-mat zu leben und ihre Marginalisierung in der Gesellschaft zuüberwinden.

Einmal mehr ermutigen wir Kirchengemeinden und Gruppen,Pilgerreisen ins Heilige Land zu unternehmen. Der Kontaktmit den christlichen Gemeinschaften vor Ort und persönlicheBegegnungen sind unverzichtbare Hoffnungszeichen für unse-re Brüder und Schwestern, die ihren Glauben in schwierigerLage bezeugen.

Würzburg, den 24. Januar 2012

Für das Erzbistum Köln

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

Die Kollekte wird am Palmsonntag, dem 1. April 2012 gehalten.

Dokumente des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Nr. 39 Fünfzehnte Änderung der Satzung der KirchlichenZusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Der Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskassehat gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe g der Satzung am 7. 9. 2011die Fünfzehnte Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatz-versorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlandsunter Geltung des Punktesystems beschlossen:

Artikel 1Änderung der Satzung

Die Satzung in der Fassung vom 24.6.2002 (Amtsblatt desErzbistums Köln 2002, Seite 214 ff.), zuletzt geändert durchdie Vierzehnte Änderung der Satzung vom 3.11.2010 (Amts-blatt des Erzbistums Köln 2011, Seite 128), wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird in der Bezeichnung „§ 66Abs. 2 Satz 3“ die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Elternzeitge-setz ruht,“ die Wörter „sowie für Zeiten nach § 6Abs. 1 MuSchG,“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 alsUnterabsatz eingefügt:

“3Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen derSchutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berück-sichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeitdas fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entspre-chenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelungengezahlt worden wäre. 4Die Zeiten gemäß Satz 3 wer-den als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung derWartezeiten berücksichtigt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Pflichtver-sicherten“ die Wörter „– mit Ausnahme der beitragsfreiPflichtversicherten –“ eingefügt.

3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 4 wird der Gliederungspunkt durch dieAngabe „1.“ ersetzt.

bb) Vor Satz 5 wird der Gliederungspunkt durch dieAngabe „2.“ ersetzt.

cc) Vor Satz 6 wird der Gliederungspunkt durch dieAngabe „3.“ ersetzt.

dd) Die bisherigen Satznummerangaben „4“, „5“ und„6“ entfallen.

Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz

Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 49

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 7 wird der Gliederungspunkt durch dieAngabe „1.“ ersetzt.

bb) Vor Satz 8 wird der Gliederungspunkt durch dieAngabe „2.“ ersetzt.

cc) Die bisherigen Satznummerangaben „7“ und „8“entfallen.

c) „Satz 9“ wird zu „Satz 4“, „Satz 10“ wird zu „Satz 5“,„Satz 11“ wird zu „Satz 6“.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden dieWörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter„des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „EU-Standardüber-weisung“ durch das Wort „SEPA-Überweisung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in das Ausland“durch die Wörter „außerhalb des Europäischen Wirt-schaftsraums“ ersetzt.

5. In § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort„Übergangskrankengeld“ sowie das dahinter befindlicheKomma gestrichen.

6. In § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) 1Ergibt sich nach § 73 Abs. 1a ein Zuschlag zur An-wartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 73 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; dieKasse teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich darausergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versicherungs-nachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 73 Abs. 1akein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift;die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungs-nachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgut-schrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versi-cherten bedarf es nicht.“

7. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

“(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wirdauch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berech-nung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigungfolgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfak-tor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errech-net. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis derPflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversi-cherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vomBeginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf desMonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird aufzwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundetund um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhun-dertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individuellerBrutto- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Abs. 2, 3und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001

maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversor-gungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichtenPflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monatevom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats,in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres biszum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflicht-versicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgungsein-richtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert warenund die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatz-versorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, giltSatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeitvor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zurHälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 32 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versi-cherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Voll-endung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfä-hige Zeit im Sinne des § 33 Abs. 1 der Satzung in deram 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sinddie Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach denNummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als dieAnwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetragzwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und alsZuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt.3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereitsnach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermitteltwurde.“

b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Sach-bezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 an-gefügt:

“2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1awerden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt.“

8. In § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist § 73 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“

9. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

“(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 biszum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 35 Abs. 1 Satz 3und 4 mit folgenden Maßgaben:

a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen An-trag der Beschäftigten berücksichtigt. 2GeeigneteNachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutz-fristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nach-weise sind bei der Kasse einzureichen, bei der diePflichtversicherung während der Mutterschutzzeit be-standen hat.

b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatz-versorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus demdurchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversor-

50 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

gungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das demJahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begon-nen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichenEntgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversor-gungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist indiesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgeltzugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zu-satzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vorBeginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchsta-be b vermindert sich um das zusatzversorgungspflich-tige Entgelt, das nach § 35 Abs. 1 in der Fassung derZweiten Änderung der Satzung vom 6. Oktober 2003für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in de-nen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeitvom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versichertenbzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berech-nung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeitvom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstands-

rente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgel-te gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versor-gungspunkte gutgeschrieben würden.“

Artikel 2Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

Nr. 2 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1) und

Nr. 8 (§ 74 Absatz 4) mit Wirkung zum 1. Januar 2012,

Nr. 3 (§ 44 Absatz 3) mit Wirkung zum 1. September 2009,

Nr. 4 (§ 47) mit Wirkung zum 1. November 2009.

Die Fünfzehnte Änderung der Satzung der Kirchlichen Zu-satzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutsch-lands vom 7. 9. 2011 wurde durch den Verband der DiözesenDeutschlands am 21.11.2011 und durch die Staatskanzlei desLandes Nordrhein-Westfalen am 11. 1. 2012 genehmigt. Siewird gemäß § 2 Absatz 6 der Satzung im Amtsblatt des Erz-bistums Köln veröffentlicht.

Bonn, den 17. Januar 2012

Verband der Diözesen Deutschlands

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 40 Revisionsordnung für das Erzbistum Köln

I. TeilRechtsgrundlagen, Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1Rechtsgrundlagen

Die Aufgaben der Revision werden für den Bereich des Erzbis-tums Köln der Stabsabteilung Rechnungskammer übertragen.Sie nimmt eine unabhängige Prüfungs- und Beratungsfunk-tion im Auftrag des Generalvikars wahr und soll diesen bei derWahrnehmung seiner Gesamtverantwortung unterstützen undentlasten.

Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Revision sind die kir-chenrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Bestimmungen,die Satzungen der einzelnen Einrichtungen oder die aufgrundsonstiger Regelungen (z. B. Bewilligungsbedingungen, Gesell-schaftsvertrag) verankerten Visitations- und Prüfrechte desErzbischofs.

§ 2Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für

1. das Erzbistum Köln als Rechts- und Vermögensträger(insbesondere das Erzbischöfliche Generalvikariat so-wie die angeschlossenen Einrichtungen) und

2. alle der Aufsicht des Erzbischofs von Köln aufgrundstaatskirchenrechtlicher, kirchenrechtlicher oder sat-zungsgemäßer Regelung unterstellten Einrichtungen,Vereine, Verbände und sonstigen juristischen Personenund Einrichtungen unabhängig von der jeweiligenRechtsform.

(2) Der Auftrag der Rechnungskammer erstreckt sich insbe-sondere auf

1. alle vom Erzbistum getragenen Einrichtungen und Institutionen sowie Beteiligungen des Erzbistums,

2. die der kirchlichen Aufsicht unterstellten Vereine, Ver-bände, Stiftungen und sonstigen juristischen Personenund Einrichtungen,

3. Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände undGemeindeverbände sowie deren Einrichtungen undBeteiligungen,

4. alle sonstigen Einrichtungen, deren Wirtschaftspläneund Jahresrechnungen dem Erzbischöflichen General-vikariat vorzulegen sind oder die der kirchlichen Auf-sicht unterstehen.

(3) Entsprechendes gilt auch, wenn sonstige Stellen

1. vom Erzbistum Köln Zuwendungen bzw. Zuschüsseauf der Grundlage von Bewilligungsbedingungen er-halten haben,

2. Vermögensgegenstände des Erzbistums verwalten,

3. Geldleistungen an das Erzbistum Köln aufgrund vonBeschlüssen oder vertraglichen Regelungen abzuführenhaben,

4. einer derartigen Prüfung satzungsgemäß oder auf sons-tige Weise unterworfen sind oder mit dem ErzbistumKöln eine Prüfung vereinbart haben.

§ 3Stellung der Rechnungskammer

Die Rechnungskammer ist eine Organisationseinheit des Erz-bischöflichen Generalvikariats, die direkt dem Generalvikarzugeordnet ist.

Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 51

Die Rechnungskammer ist nur dem Generalvikar verantwort-lich.

§ 4Prüfungsaufgaben

(1) Die Rechnungskammer prüft und überwacht im Geltungs-bereich (§ 2) dieser Ordnung die bistumsweite Einhaltungder internen und externen Vorschriften, Weisungen undGrundsätze.

(2) Die Prüfungstätigkeit dient der Sicherstellung von Ord-nungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Effi-zienz, Qualität und Innovation des gesamten Verwaltungs-handelns.

(3) Die Rechnungskammer prüft insbesondere

a. die Leistungsfähigkeit der Organisation sowie der Pro-zesse und Strukturen,

b. die wirtschaftlichen Verhältnisse,c. wirtschaftlich bedeutende Sachverhalte,d. das interne Kontrollsystem,e. die Risikofrüherkennung,f. das Finanz- und Rechnungswesen,g. die Jahresabschlüsse der Kirchengemeinden und der

Verbände von Kirchengemeinden,h. Baumaßnahmen, i. die Vergabeverfahren nach Maßgabe der entsprechen-

den Vergabeordnungen,j. interne und öffentliche IT-Systeme (auch im Hinblick

auf Sicherheit), k. die Tätigkeit der Überwachungsorgane bei Rechtsträ-

gern nach § 2 Abs.2 Ziffern 2-4 dieser Ordnung.

(4) Sind in den der Prüfung unterliegenden EinrichtungenOrganisationseinheiten für die genannten Aufgaben zu-ständig, erfolgt eine Prüfung im Benehmen mit diesen. Ih-re originären, ggf. gesetzlich verankerten Zuständigkeitenbleiben unberührt.

(5) Die Rechnungskammer kann mit Zustimmung des Gene-ralvikars im Auftrag anderer kirchlicher Institutionen (z. B.Verband der Diözesen Deutschlands – VDD) Revisions-aufgaben gegen Aufwendungsersatz durchführen.

§ 5Beratungsaufgaben

(1) Zur Unterstützung der Vertretungsorgane und der leiten-den Mitarbeiter1 kann die Rechnungskammer auf derenAnfrage und mit Zustimmung des Generalvikars auch Be-ratungsaufgaben insbesondere zur Ermittlung vonSchwachstellen und Rationalisierungsmöglichkeiten in al-len Funktionsbereichen übernehmen.

(2) Die Rechnungskammer kann aufgrund ihrer Prüfungser-fahrungen zu Angelegenheiten nach § 4 Abs. 3 Stellungnehmen.

§ 6Andere Aufgaben

Andere Aufgaben nimmt die Rechnungskammer nur wahr,wenn sie ihr vom Generalvikar im Einzelfall zugewiesen wer-den.

II. TeilTätigkeit der Rechnungskammer

§ 7Prüfungsgrundsätze

(1) Die Rechnungskammer prüft risikoorientiert und be-stimmt Zeit, Art und Umfang ihrer Prüfung unter Wah-rung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wesent-lichkeit. Im Rahmen der Prüfung kann sie auch Ortsbe-sichtigungen vornehmen.

Anweisungen zu Art und Umfang der Prüfungstätigkeitkann neben dem Generalvikar nur der Revisionsleiter er-teilen.

(2) Die Rechnungskammer nimmt die Prüfung im Regelfallselbst vor. Sie kann Sachverständige hinzuziehen. Mit Zu-stimmung des Generalvikars kann die Rechnungskammerim Einzelfall die Prüfung durch Beauftragte vornehmenlassen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten wird vorBeauftragung Dritter entschieden.

§ 8Recht auf Auskunft, Zutritt und Aktenvorlage

(1) Die Rechnungskammer ist befugt, von allen ihrer Prüfungunterliegenden Stellen jede von ihr für die Prüfung als not-wendig erachtete Auskunft, Vorlage, Aushändigung undEinsendung von Akten, Schriftstücken und sonstigenUnterlagen sowie den Zutritt zu allen Diensträumen zuverlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen ent-gegenstehen.

(2) Das Gleiche gilt auch für Personalakten und die Akten vonKlienten, Bewohnern etc. Die Rechnungskammer stellt indiesen Fällen sicher, dass die Akten mit Rücksicht auf diePersönlichkeitsrechte der Betroffenen vertraulich behan-delt werden.

In der Regel ist die Prüfung auf eine stichprobenartigeKontrolle beschränkt.

(3) Alle Mitarbeiter der Rechnungskammer sind innerhalbund außerhalb des Dienstes zur Verschwiegenheit sowiezur Einhaltung der staatlichen und kirchlichen Vorschrif-ten über den Schutz personenbezogener Daten und zurWahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

§ 9Prüfungsdurchführung

(1) Die Rechnungskammer legt den Beginn einer Prüfung imBenehmen mit der zu prüfenden Stelle oder Einrichtungfest, sofern nicht eine unvermutete Prüfung erforderlichist. Vor Beginn einer Prüfung der Tätigkeit einer Hauptab-teilung, Stabsabteilung, Abteilung oder eines Referates desGeneralvikariats wird die jeweilige Leitung unterrichtet.

(2) Bei der Durchführung der Prüfung wird – soweit es derPrüfungszweck zulässt – auf die berechtigten Belange dergeprüften Stelle Rücksicht genommen, damit der Ge-schäftsablauf so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

§ 10Prüfungsergebnis

(1) Die Rechnungskammer teilt das Prüfungsergebnis der ge-prüften Stelle (z. B. durch Prüfbericht, Prüfvermerk etc.)zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mit. In derRegel werden die Prüfungsfeststellungen vor Berichtsabfas-sung in einem Schlussgespräch erörtert.

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet dieser Text auf die gleichzeiti-ge Verwendung der weiblichen und der männlichen Form.

Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erfolgtdurch die geprüfte Stelle im Benehmen mit der Rech-nungskammer innerhalb der vereinbarten Fristen.

(2) Wenn es die Rechnungskammer für geboten erachtet,kann sie weitere Stellen des Generalvikariats (wie die Stabs-abteilung Recht, die Hauptabteilungen Finanzen oder Ver-waltung oder die Mittel bewirtschaftende Stelle) oder dieverantwortliche Fachaufsicht über Prüfungsergebnisseunterrichten.

Bei einer die Kirchenaufsicht berührenden oder erheb-lichen finanzwirksamen Feststellung werden regelmäßigdie entsprechenden Stellen im Erzbistum unterrichtet.

§ 11Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtetdie Rechnungskammer den Generalvikar sowie ggf. das vertre-tungsberechtigte Organ unverzüglich. Dies gilt insbesonderebei der Feststellung von Unterschlagungen, Veruntreuungen,sonstigen Unregelmäßigkeiten oder einem nachhaltigen Ver-stoß gegen die Mitwirkungspflicht gem. § 13 oder für den Fall,dass wesentliche Prüfungsbeanstandungen (§ 14) nicht ausge-räumt werden.

§ 12Jahresbericht

Die Rechnungskammer fasst wesentliche Ergebnisse ihrer Tä-tigkeit jährlich in einem Bericht an den Generalvikar zusam-men.Dieser legt den Bericht dem Diözesanverwaltungsrat zur Bera-tung vor.

III. TeilPflichten anderer Stellen gegenüber der Rechnungskammer

§ 13Mitwirkung bei der Prüfung

(1) Die Stellen im Geltungsbereich dieser Ordnung sind ver-pflichtet, die Tätigkeit der Rechnungskammer durch ihreMitwirkung zu unterstützen.

(2) Unterlagen, die die Rechnungskammer zur Erfüllung ihrerAufgaben für erforderlich hält, sind ihr auf Verlangen vor-zulegen und – ggf. gegen Erteilung einer Empfangsbeschei-nigung – auszuhändigen.

(3) Die zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, der Rechnungs-kammer die erbetenen Auskünfte innerhalb einer angemes-senen Frist vollständig zu erteilen.

§ 14Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen

(1) Zu Berichten und Prüfungsvermerken der Rechnungskam-mer muss die betroffene Stelle innerhalb der vorgegebenenFrist eine Stellungnahme abgeben. Über die getroffenenMaßnahmen zur Behebung von Beanstandungen ist derRechnungskammer unaufgefordert zu berichten.

(2) Die Rechnungskammer ist zu unterrichten, wenn die ge-prüfte Stelle oder die mittelbewirtschaftende Stelle im Erz-bischöflichen Generalvikariat Ansprüche, die in den Be-richten und Prüfungsvermerken der Rechnungskammerfestgestellt worden sind, nicht verfolgen will.

(3) Ist über eine Prüfungsfeststellung der Rechnungskammerzwischen dieser und der geprüften Stelle keine einheitlicheAuffassung zu erzielen, entscheidet der Generalvikar.

§ 15Rechnungslegung

(1) Die Stellen gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 haben, gegebenenfallsüber die Mittel bewirtschaftenden Stellen des Generalvika-riats bzw. den Diözesan-Caritasverband, der Rechnungs-kammer Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne, Gewinn- undVerlustrechnungen, Vermögensübersichten bzw. Bilanzenund alle zugehörigen Anlagen, Unterlagen und Aufstellun-gen unmittelbar nach deren Erstellung zu übersenden.

(2) Das Gleiche gilt auch für die Einrichtungen gemäß § 2Abs. 1 Ziffer 2, sofern eine dahingehende rechtliche oderkirchenrechtliche Verpflichtung besteht und soweit dieseUnterlagen nicht der Aufsicht führenden Fachabteilungvorzulegen sind. Diese können dort von der Rechnungs-kammer angefordert werden.

(3) Die Rechnungskammer kann nach ihrem Ermessen gene-rell oder im Einzelfall auf die Vorlage verzichten.

§ 16Beteiligung der Rechnungskammer

(1) Die Rechnungskammer ist rechtzeitig zu hören, bevor imErzbischöflichen Generalvikariat und den unselbständigenEinrichtungen des Erzbistums gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 1wichtige aufbau- bzw. ablauforganisatorische Änderungenoder wesentliche Neuregelungen auf den Gebieten des Fi-nanz- und Rechnungswesens vorgenommen werden.

(2) Die Rechnungskammer ist zu unterrichten, wenn

1. Beteiligungen des Erzbistums begründet, wesentlichgeändert oder aufgegeben werden,

2. Vereinbarungen zwischen dem Erzbistum und einerStelle außerhalb des Erzbistums getroffen werden, dieerhebliche finanzielle oder organisatorische Auswirkun-gen haben.

(3) Vorschriften und Regelungen, die die Vergabe von Zu-schüssen und sonstigen Zuwendungen sowie die vomEmpfänger der Zuwendungen zu erbringenden Nachweisebetreffen, werden im Benehmen mit der Rechnungskam-mer aufgestellt.

§ 17Unregelmäßigkeiten

Unregelmäßigkeiten, Veruntreuungen, Verluste durch Dieb-stahl und Kassenfehlbeträge, die in den der Prüfung durch dieRechnungskammer unterliegenden Stellen vermutet oder fest-gestellt werden, sind unverzüglich unter Darlegung des Sach-verhalts an die Rechnungskammer zu melden.

§ 18Tätigkeit von externen Prüfern und Beratern

(1) Die Bestellung externer Prüfer für die Durchführung vonAbschlussprüfungen beim Erzbistum Köln als Rechts- undVermögensträger (vgl. § 2 Abs. 1 Ziffer 1) soll im Beneh-men mit der Rechnungskammer erfolgen. Gleiches gilt fürdie Erteilung von Prüfungs- oder Beratungsaufträgen, dieim Zusammenhang mit der Haushalts- und Wirtschafts-führung stehen.

(2) Prüfungsergebnisse anderer Stellen (Rechnungsprüfungs-ämter, Finanzbehörden, Rentenversicherungsträger, Heim-

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Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 53

aufsicht, Medizinischer Dienst der Krankenkassen etc.)sind der Rechnungskammer auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Berichte externer Prüfer oder Berater sind der Rechnungs-kammer auf Anforderung vorzulegen.

§ 19Protokolle

Protokolle aller mit der Geschäfts- und Wirtschaftsführungbefassten Gremien im Bereich des Erzbistums (§ 2 Abs. 1 Zif-fer 1) sind der Rechnungskammer auf Anforderung zu über-senden.

IV. TeilBeteiligung des Erzbistums

an privatrechtlichen Unternehmen

§ 20Prüfung der Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Die Betätigung des Erzbistums bei Unternehmen in derRechtsform des privaten Rechts unterliegt der Prüfung durchdie Rechnungskammer anhand der Prüfungsstandards des Ins-tituts der Wirtschaftsprüfer bzw. der „Prüfungsrichtlinie fürdie Jahresabschlussprüfung von kirchlichen Einrichtungenund Zuwendungsempfängern“ des VDD.

§ 21Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Gehören dem Erzbistum Anteile eines Unternehmens inder Rechtsform des privaten Rechts, so kann die Rech-nungskammer auf Anfrage des Mandatsträgers des Erzbis-tums Köln nach Abstimmung mit dem Aufsichtsorgan eine erweiterte Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ge-schäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachver-halte entsprechend der o. g. Prüfungsrichtlinie des VDDdurchführen.

(2) Als Anteile des Erzbistums gelten für die Anwendung desAbsatzes 1 auch Anteile der Kirchengemeinden, des Diöze-san-Caritasverbandes und sonstiger Einrichtungen, dienach dieser Ordnung der Prüfung durch die Rechnungs-kammer unterliegen.

(3) Gehören dem Erzbistum Anteile gemeinsam mit anderenBistümern, so kann – nach vorheriger Zustimmung der an-deren Bistümer – entsprechend verfahren werden.

V. TeilSchlussbestimmungen

§ 22Finanzmittel für die Rechnungskammer

Im Wirtschaftsplan des Erzbistums werden die zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel (Personalkos-ten, Sachkosten und ggf. Honorarkosten) für die Rechnungs-kammer im Benehmen mit dem Leiter der StabsabteilungRechnungskammer eingestellt.

Der Generalvikar kann eine Überprüfung der Verwendungdieser Mittel anordnen. Mit der Prüfung kann er entweder ei-nen externen Prüfer beauftragen oder den Prüfungsausschussdes Kirchensteuerrats um eine Prüfung bitten.

§ 23Aktenführung

Aktenführung und Aktenverwaltung der Prüfungsakten kön-nen bei der Rechnungskammer in dezentraler Registratur er-folgen.

Die Prüfungsakten der Rechnungskammer werden von denAkten der geprüften Stellen getrennt gehalten und durch be-sondere Aktenzeichen als solche gekennzeichnet.

Ein Zugriff durch andere Fachabteilungen auf Prüfungsaktenist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Rechnungskam-mer möglich.

§ 24Dienstanweisung

Weitere Regelungen für die Rechnungskammer sowie zum Ab-lauf des Dienstbetriebes sind in einer besonderen Dienstanwei-sung festgelegt.

§ 25Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01. März 2012 in Kraft. Gleichzeitigtreten die Revisionsordnung für das Erzbistum Köln vom 24.November 2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005, Nr.332), die Revisionsordnung für das Erzbistum Köln vom 02.November 1992 (Amtsblatt 1992, Nr. 247) und die Änderungder Revisionsordnung vom 24. November 2003 (Amtsblatt2003, Nr. 328) außer Kraft.

Köln, den 10. Februar 2012

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

Nr. 41 Festsetzung des Wirtschaftsplans 2012 des Erzbistums Köln

Nach der Beschlussfassung im Diözesankirchensteuerratam 10.12.2011 setze ich den Wirtschaftsplan 2012 in der dortverabschiedeten Fassung fest.

Köln, den 14. Dezember 2012

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

Wirtschaftsplan 2012

Erträge in €

Erträge aus Kirchensteuern 697.002.000

Erträge aus Zuschüssen 134.759.380

Sonstige Erträge 86.175.130

Verwendung der Baurücklage 20.700.111

Summe 938.636.621

54 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

Aufwendungen in €

Aufwand aus Kirchensteuer 222.477.000Zuschüsse an Kirchengemeinden, Caritas, etc. 296.306.857Personalkosten 282.359.025Sachaufwendungen und Gebäude-instandhaltung 98.806.889Abschreibungen auf Sachanlagen 18.871.330Investitionen (siehe Investionsplan 2012) 19.815.520Vorsorge für anstehende Bauprojekte 0Summe 938.636.621

Investitionsplan 2012

Unbebauter Grundbesitz 0Sakrale Bauten 450.000Verwaltungsgebäude 450.000Schulen, Bildungs- und Tagungshäuser 6.950.000Wohngebäude 280.000Sonstige Gebäude 0Anlagen im Bau 5.504.000

INVESTITIONEN GRUNDST. U. GEBÄUDE 13.634.000

Ausstattung Betrieb 6.157.000Ausstattung EDV 2.000Sonstige Anlagen 22.520

INVESTITIONEN GESAMT 19.815.520

Nr. 42 Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbistum Köln

Gebietsteil Land Nordrhein-Westfalen

Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln hat in seiner Sitzungam 02.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:

In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Erz-bistums Köln werden im Steuerjahr 2012 Kirchensteuern alsZuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kapitaler-tragssteuer in Höhe von 9% erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung derLohnsteuer; er wird auf 7% der Lohnsteuer ermäßigt, wennder Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Num-mer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehör-den der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalie-rung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006,Teil I, S. 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steu-erpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach§37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl.2007, Teil I, S. 76H) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genanntenTermin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen undstaatlich anerkannt sind.

Köln, den 24. November 2011

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des LandesNordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr2012.

Düsseldorf, 3. Januar 2012

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

Im AufragDr. Matthias Schreiber

Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbistum KölnGebietsteil Land Rheinland-Pfalz

Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln hat in seiner Sitzungam 02.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:

In dem im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Teil des Erzbis-tums Köln werden im Steuerjahr 2012 Kirchensteuern als Zu-schlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kapitalertrags-steuer in Höhe von 9% erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung derLohnsteuer; er wird auf 7% der Lohnsteuer ermäßigt, wennder Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Num-mer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehör-den der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalie-rung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006,Teil I, S. 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steu-erpflichtige bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach§37b Abs. 1 und 2 EStG von der Vereinfachungsregelung nachNummer 1 des Erlasses des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 (S 2447 A – 06-001-04 – 441)Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genanntenTermin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen undstaatlich anerkannt sind.

Köln, den 24. November 2011

+ Joachim Card. MeisnerErzbischof von Köln

Der vorstehende Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbis-tum Köln (Gebietsteil Rheinland-Pfalz) vom 2. Juli 2011 wirdhiermit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KiStG vom 24. Februar 1971(GVBl. S. 59) anerkannt,

Mainz, den 1. Dezember 2011

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Rheinland-Pfalz

Andreas Schmallenberg

Ministerium der FinanzenRheinland-Pfalz

Werner Widmann

*

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Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 55

Nr. 43 Palmsonntagskollekte am 1. April 2012 für die Christen im Heiligen Land

Köln, den 15. Februar 2012

Wir – Christen im Heiligen Land

„Es gibt keine Alternative zum Dialog zwischen Israel und Pa-lästinensern“ – das schreiben die Bischöfe nach dem XIII.Internationalen Bischofstreffen in Jerusalem zu Beginn diesesJahres. Auch Papst Benedikt XVI. setzt bei seinem Neujahrs-empfang auf den Dialog. „Ich hoffe, dass er fortgesetzt wird,damit man zu einem dauerhaften Frieden gelangt“, so der Hei-lige Vater. Nur so sei ein wirklicher Frieden möglich.

Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es Kraft und Ausdauer,denn eine schnelle Lösung ist nicht in Sicht. Der Konflikt hatsich tief in die Gesellschaften der Israelis und Palästinenser ein-gegraben. Die Auswirkungen sind bis in die Familien hinein zuspüren. In den sozialen Projekten, in Schulen und Pflegehei-men des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande und in derArbeit der Franziskaner im Heiligen Land treten die Problemeund Sorgen der Menschen deutlich zu Tage. Weil die Krankenund Schwachen der Gesellschaft hier die positive Kraft derchristlichen Nächstenliebe erleben, sind all diese Projekte Zei-chen der Hoffnung. Die Delegationen des Internationalen Bi-schofstreffens haben verschiedene Einrichtungen besucht. Siewaren tief beeindruckt von der Arbeit, die nur dank der Hilfeaus dem Ausland geleistet werden kann.

Christlichen Glauben in den Alltag tragen

Solche Projekte bringen den christlichen Glauben in die Ge-sellschaft und wirken so an den anstehenden Veränderungenmit. Besonders deutlich wird dies an den katholischen Schu-len. Sie sind Hoffnungszeichen für das Zusammenleben derMenschen verschiedener Herkunft und Religion. In derSchmidt-Schule in Jerusalem lernen die Mädchen nicht nurMathematik, Deutsch oder Biologie. Im täglichen Umgang er-leben sie Respekt vor dem Anderen. Sie lernen in einem ge-waltfreien Raum, der ein Gegenbild zu ihrem vom Konfliktgeprägten Alltag darstellt. Die Erziehung der jüngeren Genera-tion zum gegenseitigen Respekt ist der Schlüssel für Zukunft.

Auch die deutschen Bischöfe betonen die wichtige Arbeit fürdie Christen im Heiligen Land: „Die Palmsonntagskollekteträgt dazu bei, Mittel für den schwierigen Dienst der Kirche indieser Region bereit zu stellen. Den Christen soll geholfen wer-den, menschenwürdig in ihrer Heimat zu leben und ihre Mar-ginalisierung in der Gesellschaft zu überwinden.“

Das Heilige Land betrifft uns alle

Der diesjährige Leitgedanke „Wir – Christen im HeiligenLand“ macht deutlich, wie vielfältig und zugleich wechselseitigdas Engagement ist. Einerseits sind wir aufgerufen, Israelis undPalästinenser auf ihrem Weg zum Frieden zu begleiten. Ande-rerseits brauchen nicht nur die Christen im Heiligen Land un-sere Hilfe, sondern auch wir in Deutschland brauchen dieKraft und den missionarischen Geist, der an den Heiligen Stät-ten seinen Ursprung hat. Oft tragen ihn Pilger zu uns und be-reichern so die Spiritualität unseres Gemeindelebens.

Die Palmsonntagskollekte erwächst aus der Verantwortung al-ler Christen für das Heilige Land, das auch für uns Heimat ist.

Unsere Solidarität ist ein Zeichen der Hoffnung für einen dau-erhaften Frieden. Mit einer großzügigen Spende am Palm-sonntag stärken wir unsere Brücke in das Heilige Land. EineBrücke, die Hoffnung, Verbindung und Austausch schenkt. Sobitten wir Sie um eine großherzige Gabe für die Palmsonntags-kollekte, was nicht zuletzt von Ihrer Ankündigung in den Got-tesdiensten abhängt. Allen, die auf diese Weise ein Zeichen ih-rer Solidarität setzen, sagen wir ein herzliches Vergelt’s Gott.

Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom HeiligenLande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln versendet an die Pfarrgemeinden Plakate für den Aushang und Text-vorschläge für die Ankündigung. Sämtliche Materialien stehenim Internet als Download zur Verfügung:www.palmsonntagskollekte.de. Die Seelsorger werden gebe-ten, auch die Mitgliedschaft im Verein vom Heiligen Lande zuempfehlen.

Nr. 44 Heizkostenbeitrag für an dienstliche Sammelheizungen angeschlossene Dienst-wohnungen für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2011

Köln, den 1. Februar 2012

Für die Heizkostenbeiträge werden folgende Beiträge, die dasBundesministerium der Finanzen als Kostenansätze festgesetzthat, für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010bekannt gegeben:

Nr. 45 Anpassung des Verbandsbeitrages der kirchlich-caritativen Einrichtungen

Köln, den 14. Februar 2012

Für 2012 werden von den Krankenhäusern sowie den Vorsor-ge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Mitfinanzierung dercaritativen Aufgaben folgende Beiträge erhoben:

Beitrag je Planbett 34,00 €.

Beitrag je Reha-bzw. Suchtbett 22,85 €.

Stichtag für die Bettenzahl ist die Planbettenzahl (Betten-Ist)zum 01.01.2012.

Der Verbandsbeitrag der Heime wird in dem Umfange erhöht,der der durchschnittlichen Veränderung der Normalpflegesät-ze für Heime im abgelaufenen Jahr entspricht, wobei der Ver-bandsbeitrag auf jeweils 0,10 € aufgerundet wird.

Bekanntmachungen des Generalvikars

Energieträger € je qm Wohnfläche– Jährlich –

fossile Brennstoffe,§ 26 Abs. Satz 2 DWV 11,72

Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,82

56 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

Nr. 46 Schließungszeiten der katholischen Kindertages-einrichtungen im Erzbistum Köln

Köln, den 20. Januar 2012

Die Kindertageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigenBildungs- und Erziehungsauftrag. Daher sind die Schließungs-zeiten dieser Einrichtungen nicht an die Ferienordnung fürSchulen gebunden, sondern eigenständig zu regeln.

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch aufjährlichen Erholungsurlaub. Um eine weitgehend kontinu-ierliche Anwesenheit des Personals während der Öffnungs-zeiten der Einrichtungen und damit einen reibungslosenAblauf der Arbeit zu gewährleisten, empfehlen wir den Trä-gern katholischer Kindertageseinrichtungen im ErzbistumKöln für ihre Einrichtungen Schließungszeiten vorzuse-hen, insbesondere während der Sommerschulferien undzwischen Weihnachten und Neujahr. Die jährliche Ge-samtschließungszeit soll nicht mehr als drei Wochen betra-gen. Darüber hinausgehende Ferienschließungstage sindmit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzusprechen.

2. Weitere Schließungstage sind möglich, z. B. für Besin-nungstage, einrichtungsbezogene Fortbildungen (ggf. aufSeelsorgebereichsebene), Betriebsausflug und Brauchtums-tage.

3. Bei der Planung der Schließungszeiten sind

• die strukturellen Voraussetzungen der Einrichtung unddie daraus resultierenden pädagogischen Notwendig-keiten sowie die personellen Möglichkeiten zu beach-ten,

• rechtzeitige Absprachen mit benachbarten Einrich-tungen (vorzugsweise katholischen) zu treffen und ggf.eine Notfallbetreuung sicherzustellen,

• die staatlichen und kirchlichen Urlaubsregelungen zuberücksichtigen.

4. Die Schließungszeiten der jeweiligen Einrichtung sindnach Beginn des Kindergartenjahres einrichtungsbezogenin den Gremien der Elternmitwirkung zu beraten.

5. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (MAV)bei der Festlegung der Schließungszeiten sind zu berück-sichtigen.

6. Anschließend sind die Schließungszeiten vom Träger aufgeeignete Weise den Eltern schriftlich mitzuteilen.

Die Veröffentlichungen zur „Öffnung der Tageseinrichtungenfür Kinder“ vom 3. November 1981, abgedruckt im Amtsblattdes Erzbistums Köln 1981, Nr. 290, Seite 236, und 7. Dezem-ber 1987, abgedruckt im Amtsblatt des Erzbistums Köln1987, Nr. 293, Seite 267, werden hiermit aufgehoben.

Nr. 47 Weihe der Heiligen Öle/Chrisam-Messe

Köln, den 9. Februar 2012

Wie in den letzten Jahren findet auch in diesem Jahr in derKarwoche am

Montag, dem 2. April 2012

der „Oasentag“ statt. Hierzu sind alle Priester, Diakone undPriesteramtskandidaten herzlich eingeladen.

Ablauf:

ab 13.30 Uhr Beichtgelegenheit im Dom, in der Minoriten-kirche, St. Kolumba und St. Andreas

15.00 Uhr Geistliche Stunde in der MinoritenkircheReferent: S. E. Paul Josef Kardinal Cordes, Rom

anschließend stille Anbetung

16.30 Uhr Chrisam-Messe im Dom

18.00 Uhr Imbiss im Maternushaus

Alle Priester sind zur Konzelebration eingeladen. Für die Teil-nehmer an der Ölweihmesse ist Bination gestattet. Wer konze-lebrieren möchte wird gebeten, seine Albe, Schultertuch, Zin-gulum und eine weiße Stola mitzubringen; Ankleidegelegen-heit ist ab 16.00 Uhr im Chorumgang des Domes. Nur für dieKonzelebranten sind die ersten Bänke im Langhaus und in denQuerhäusern des Domes reserviert.

Die Priester, die nicht konzelebrieren und die Diakone neh-men ihre Plätze dahinter ein. Die Herren Kreis- und Stadtde-chanten und Spirituale aus den Seminaren und Konvikten so-wie die vier benannten Vertreter der Diakone kommen bis16.10 Uhr in die Domsakristei. Für sie liegen Albe, Schulter-tuch etc. sowie das Messgewand im Chorumgang des Domesbereit.

Die Gläubigen sollen auf diese Feier, die nur in der Bischofs-kirche stattfindet, aufmerksam gemacht und eingeladen wer-den.Die heiligen Öle können unmittelbar nach der heiligen Messesowie Dienstag und Mittwoch jeweils von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Domsakristei in gewohnter Weise abgeholtwerden.

Nr. 48 Vorbereitung zur Erwachsenenfirmung durch die kgi-fides-Stellen im Erzbistum Köln

Köln, den 1. Februar 2012

Auch in diesem Jahr bieten die Büros der Katholischen Glau-bensinformation im Erzbistum Köln an, Erwachsene auf denEmpfang der Firmung vorzubereiten. Die nächste Firmung Er-wachsener wird am Samstag, den 26. Mai 2012 („Pfingstsams-tag“), um 18.30 Uhr im Hohen Dom zu Köln gespendet.

kgi-fides Düsseldorf:

Der Vorbereitungskurs beginnt am Donnerstag, den 26. April,von 19.00 bis ca. 20.30 Uhr. Weitere Termine sind der 3., 10.und 24. Mai 2012, jeweils in der kgi-fides Düsseldorf, Immer-mannstr. 20, 40210 Düsseldorf. Information und Anmeldungunter 0211/9069037 oder 0211/9069039

kgi-fides Köln:

Der Vorbereitungskurs beginnt am Donnerstag, den 12. April.Weitere Termine sind der 19. und 26. April sowie der 3., 10.und 24. Mai, jeweils 19.00 bis 21.00 Uhr im Domforum. In-formationen und Terminvereinbarung für das Anmeldege-spräch unter 0221/92 58 47-45 oder www.kgi-fides-koeln.deim Domforum, Domkloster 3, 50667 Köln

kgi-fides Wuppertal:

Der Vorbereitungskurs beginnt am Mittwoch, den 4. April,um 19.00 Uhr im Kath. Stadthaus, Laurentiusstr. 7,

Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 57

42103 Wuppertal-Elberfeld, 1. Etage. Weitere Termine sindder 18. und 25. April und der 2., 9., 16. und 22. Mai; hinzukommt ein Termin für eine spirituelle Kirchenführung. Infor-mationen und Terminvereinbarung für das Anmeldegesprächbei PR Dr. Werner Kleine unter 0202/42969675. DetaillierteInformationen unter www.kgi-wuppertal.de/Veranstaltungen.

kgi-fides Bonn:

Da bereits im April im Bonner Münster eine Firmfeier stattfin-det, gibt es keine Vorbereitung für den Mai-Termin. Eine wei-tere Erwachsenenfirmung in Bonn wird im November gefeiert.Weitere Information bei der kgi-fides Bonn, Münster-Carré,Gangolfstr. 14, 53111 Bonn, 0228/98588-63 oder [email protected]

Nr. 49 Leitlinien zur Frauenpastoral im Erzbistum Köln

Köln, den 14. Februar 2012

Die Hauptabteilung Seelsorge hat Leitlinien zur Frauenpasto-ral im Erzbistum Köln verabschiedet. Hier werden Lebens-wirklichkeiten von Frauen heute beschrieben und Rahmenbe-dingungen für die qualifizierte und zukunftsgewandte Pastoralaufgezeigt sowie Anregungen zur Entwicklung neuer Formenund Formate für die Frauenpastoral gegeben.

Die Leitlinien können nun in Druckform bezogen werden:Erzbistum KölnHauptabteilung SeelsorgeAbteilung ErwachsenenseelsorgeFrauenpastoralMarzellenstr. 3250668 Kö[email protected]

Nr. 50 Übertragung der Fußball-EM 2012 in den Pfarreien (Public Viewing)

Köln, den 17. Februar 2012

Beim Public Viewing sind folgende rechtliche Vorgaben zu be-achten:

1. Die Übertragungsrechte am Fernsehbild:

Die Übertragungsrechte von EM-Spielen liegen bei derUEFA. Dabei ist zwischen dem nicht-kommerziellen unddem kommerziellen Public Viewing zu unterscheiden.

Für das nicht-kommerzielle Public Viewing ist keine Ge-bühr an die UEFA zu zahlen. Nicht kommerziell ist dasPublic-Viewing dann, wenn weder direkt noch indirektEintrittsgelder verlangt werden, kein Sponsoring stattfin-det und keine gewerblichen weiteren Nutzungen (bspw.Speisen- und Getränkeverkauf ) vorliegen.

Das nicht kommerzielle Public Viewing braucht dannnicht angemeldet zu werden, wenn

• die benutzte Leinwand kleiner als drei Meter in derDiagonale ist und

• die räumlichen Gegebenheiten nicht mehr als 150Zuschauer zulassen.

Andernfalls ist auch das nicht kommerzielle Public Vie-wing bei der UEFA anzumelden. Eine Lizenzgebühr wirddann jedoch nicht erhoben.

Beim kommerziellen Public-Viewing muss die Veranstal-tung bei der UEFA angemeldet und Lizenzgebühren be-zahlt werden. Die Lizenzgebühr beginnt ab 35,- € / m2.

Anzumeldende Veranstaltungen sind über http://de.uefa.com/uefaeuro/abouteuro/businessopportunities/publicscreening/index.htmlanzumelden.

Die Anmeldung für ein kommerzielles Public Viewingmuss bis zum 18. Mai 2012 erfolgen.

2. Die Rechte am Fernsehton:

Bei der Übertragung werden auch Fernsehtonrechte bean-sprucht. Diese werden im Gegensatz zu den Fernsehbil-dern in keinem Fall kostenfrei weitergegeben. Daher istimmer eine Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMAerforderlich. Die GEMA wird wieder einen Sondertarif an-bieten. Die Einzelheiten dazu werden jedoch noch verhan-delt.

3. GEZ-Gebühren:

Ebenfalls zu entrichten sind GEZ-Gebühren. Alle nochnicht angemeldeten TV-Geräte sind für die Zeit, in der siegenutzt werden, anzumelden.

Das Informationsschreiben des VDD finden Sie auch auf derInternetseite des Erzbistums Köln (www.erzbistum-koeln.de)unter Seelsorgebereiche/Downloads/Recht/Sonstige Doku-mente. Die UEFA erreichen Sie für Rückfragen unter: [email protected] .

PersonaliaNr. 51 Personalchronik

KLERIKER

Vom Herrn Erzbischof wurde zum Stadt- bzw. Kreisdechanternannt am:01.02. Herr Pfarrer Christoph Bersch für die Dauer von sechs

Jahren zum Kreisdechanten des Kreisdekanates Ober-bergischer Kreis.

Vom Herrn Erzbischof wurde ernannt am:01.01. Herr Kaplan Franck Ahokou – im Einvernehmen mit

seinem Heimatbischof – zum Kaplan zur Aushilfe anden Pfarreien St. Johann Baptist in Mechernich-Antweiler, St. Stephanus in Mechernich-Lessenich,St. Severinus in Mechernich-Kommern, St. Hubertusin Mechernich-Obergartzem und St. Pantaleon inMechernich-Satzvey im Seelsorgebereich Veytal desDekanates Euskirchen.

58 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

01.01. Pater George Robin Thurakkal Poulose MCBS weiter-hin – im Einvernehmen mit seinem Ordensoberen –mit Wirkung vom 1. Januar 2012 bis Ablauf des 29. Februar 2012 zum Kaplan zur Aushilfe an derPfarrei Herz Jesu in Wuppertal im Dekanat Wupper-tal.

18.01. Herr Pfarrer Rainer Hoverath – unter Beibehaltungseiner bisherigen Aufgaben – zum Diözesanbeauftrag-ten für die Heimatvertriebenen im Erzbistum Köln.

23.01. Herr Gymnasialpfarrer Dr. Herbert Breuer weiterhinbis zum 28. Februar 2014 zum Subsidiar an den Pfar-reien St. Aegidius in Bad Honnef-Aegidienberg, St. Johann Baptist in Bad Honnef, St. Martin in BadHonnef-Selhof und St. Mariä Heimsuchung in BadHonnef-Rhöndorf im Seelsorgebereich „Bad Hon-nef“ des Dekanates Königswinter.

23.01. Herr Pfarrer Christian Ott mit Wirkung vom 1. Fe-bruar 2012 für weitere fünf Jahre zum Lehrbeauftrag-ten für das Fach Pastoralpsychologie am Erzbischöf-lichen Diakoneninstitut Köln.

24.01. Herr Pfarrer Peter Beyer – unter Beibehaltung seinerbisherigen Aufgaben – für die Dauer von weiterensechs Jahren zum Dekanatspräses der KatholischenFrauengemeinschaft (kfd) und zum Dekanatsfrauen-seelsorger im Dekanat Leverkusen.

30.01. Pater Stephan Hufnagel SDB – im Einvernehmen mitseinem Ordensoberen – mit Wirkung vom 1. Februar2012 zum Hausgeistlichen an den Betriebsstätten desGemeinschaftskrankenhauses St. Elisabeth und St. Petrus in Bonn und zum Rector ecclesiae an derhauseigenen Kapelle.

31.01. Herr Diakon Hanno Weinert-Sprissler mit Wirkungvom 1. Mai 2012 zum Diakon an den Pfarreien St. Quirinus und Salvator in Köln-Mauenheim/Weidenpesch, St. Katharina und St. Clemens inKöln-Niehl und Hl. Kreuz in Köln-Weidenpesch imSeelsorgebereich Mauenheim/Niehl/Weidenpesch desDekanates Köln-Nippes.

01.02. Herr Pfarrer Christoph Bersch zum Pfarrer an den Pfar-reien St. Anna in Bergneustadt-Belmicke, St. Stepha-nus in Bergneustadt, St. Elisabeth in Gummersbach-Derschlag, Herz Jesu in Gummersbach-Diering-hausen, St. Franziskus in Gummersbach und St. Fran-ziskus Xaverius in Reichshof-Eckenhagen und zumRektoratspfarrer an der Rektoratspfarrei St. Mariavom Frieden in Niederseßmar im SeelsorgebereichOberberg Mitte des Dekanates Gummersbach/Wald-bröl.

08.02. Msgr. Rudolf Scheurer weiterhin bis zum 28. Februar2013 zum Subsidiar an den Pfarreien St. Laurentiusin Lindlar-Hohkeppel, St. Apollinaris in Lindlar-Frielingsdorf, St. Agatha in Lindlar-Kapellensüng, St. Joseph in Lindlar-Linde und St. Severin in Lindlarim Seelsorgebereich „Lindlar“ des Dekanates Wipper-fürth.

08.02. Herr Dechant Joachim Thull weiterhin – unter Beibe-haltung seiner bisherigen Aufgaben – bis zum 18. Fe-bruar 2018 zum stellvertretenden Kreisdechanten desKreisdekanates Rhein-Erft-Kreis.

08.02. Pater George Robin Thurakkal Poulose MCBS – imEinvernehmen mit seinem Ordensoberen – mit Wir-kung vom 1. März 2012 zum Kaplan zur Aushilfe anden Pfarreien St. Anna in Bergneustadt-Belmicke, St. Stephanus in Bergneustadt, St. Elisabeth in Gum-mersbach-Derschlag, Herz Jesu in Gummersbach-Dieringhausen, St. Franziskus in Gummersbach,

St. Franziskus Xaverius in Reichshof-Eckenhagen undSt. Maria vom Frieden in Niederseßmar im Seelsorge-bereich Oberberg Mitte des Dekanates Gummers-bach/Waldbröl.

13.02. Herr Pfarrer Dr. Johannes Hoffmann weiterhin biszum 30. April 2013 zum Subsidiar an den PfarreienSt. Josef in Köln-Porz, St. Laurentius in Köln-Porz-Ensen, St. Clemens in Köln-Porz-Langel und St. Ma-riä Geburt in Köln-Porz-Zündorf im Seelsorgebereich„Porzer Rheinkirchen“ des Dekanates Köln-Porz.

Der Herr Erzbischof hat am:31.01. Pater Gerhard Hemken SCJ – im Einvernehmen mit

seinem Ordensoberen – von seinen Aufgaben als Seel-sorger in der City-Seelsorge im Stadtdekanat Bonnentpflichtet.

08.02. Herrn Kaplan Dr. Bernd Biberger – im Einvernehmenmit seinem Heimatbischof – mit Ablauf des 29. Fe-bruar 2012 von seiner Tätigkeit als Subsidiar an denPfarreien St. Aegidius in Bad Honnef-Aegidienberg,St. Johann Baptist in Bad Honnef, St. Martin in BadHonnef-Selhof und St. Mariä Heimsuchung in BadHonnef-Rhöndorf im Seelsorgebereich Bad Honnefdes Dekanates Königswinter entpflichtet.

Es starb im Herrn am:30.01. Pfarrer i. R. Winand Stollenwerk, 82 Jahre.13.02. Pater Heinz van Berlo OSC, 80 Jahre.

LAIEN IN DER SEELSORGE

Es wurde beauftragt am:12.01. Frau Judith Schellhammer mit Wirkung vom

1. Februar 2012 als Pastoralreferentin an der PfarreiSt. Aldegundis in Leverkusen im Dekanat Lever-kusen.

12.01. Herr Stephan Zinnecker mit Wirkung vom 1. Juni2012 als Pastoralreferent an der Pfarrei St. Joseph undSt. Antonius in Bergisch Gladbach im Dekanat Ber-gisch Gladbach.

17.01. Frau Marion Petry mit Wirkung vom 11. Juni 2012als Gemeindereferentin an der Pfarrei St. Severin inKöln im Dekanat Köln-Mitte.

20.01. Frau Beatrix Vogel – unter Beibehaltung ihrer bisheri-gen Aufgaben – als Gemeindereferentin mit derGeistlichen Begleitung der Katholischen Frauenge-meinschaft (kfd) im Dekanat Leverkusen.

31.01. Frau Ingeborg Rathofer weiterhin bis zum 31. August2013 als Pastoralreferentin an den Pfarreien St. Jo-hann Baptist in Mechernich-Antweiler, St. Stephanusin Mechernich-Lessenich, St. Severinus in Mecher-nich-Kommern, St. Hubertus in Mechernich-Ober-gartzem und St. Pantaleon in Mechernich-Satzvey imSeelsorgebereich Veytal des Dekanates Euskirchen.

14.02. Herr Daniel Gentner mit Wirkung vom 15. August2012 als Gemeindeassistent an den Pfarreien St. Mar-tin in Grevenbroich-Frimmersdorf, St. Joseph in Gre-venbroich-Südstadt, St. Matthäus in Grevenbroich-Allrath, St. Nikolaus in Grevenbroich-Barrenstein, St.Cyriakus in Grevenbroich-Neuenhausen und St.Lambertus in Grevenbroich-Neurath im Seelsorgebe-reich Grevenbroich-Vollrather Höhe des DekanatesGrevenbroich/Dormagen.

Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012 59

14.02. Herr Martin Kalff mit Wirkung vom 15. August 2012als Pastoralreferent an der Pfarrei St. Anna in Ratin-gen im Dekanat Ratingen.

Es wurde entpflichtet am:10.02. Herrn Manfred Tennié mit Ablauf des 29. Februar

2012 von seiner Tätigkeit als Gemeindereferent in derSchulpastoral für das Stadtdekanat Bonn und dieKreisdekanate Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis undRhein-Erft-Kreis.

Nr. 52 Freie Pfarrerstellen

• Im Seelsorgebereich Brück/Merheim im Dekanat Köln-Dünnwald ist die Stelle des leitenden Pfarrers ab 1. September 2012 vakant und soll wieder neu besetzt wer-den.

Interessenten wenden sich an Msgr. Kerkhoff, Hauptabtei-lung Seelsorge-Personal, Tel.: 0221/1642-15

• Im Seelsorgebereich Pfarrei St. Engelbert und St. Bonifatius im Dekanat Köln-Nippes ist die Stelle desleitenden Pfarrers ab 1. Oktober 2012 vakant und soll wie-der neu besetzt werden.

Interessenten wenden sich an Msgr. Kerkhoff, Hauptabtei-lung Seelsorge-Personal, Tel.: 0221/1642-1512.

• Im Seelsorgebereich Pfarrei St. Mauritius und Heilig Geistim Dekanat Neuss/Kaarst ist die Stelle des leitendenPfarrers ab 1. September 2012 vakant und soll wieder neubesetzt werden.

Interessenten wenden sich an Msgr. Kerkhoff, Hauptabtei-lung Seelsorge-Personal, Tel.: 0221/1642-1512.

Nr. 53 Offene Stellen für Pastorale Dienste

Die Stellen: „Pastoral-/Gemeindereferent/in für Ehepastoraldes Stadt-/Kreisdekanates“ in den unten aufgeführten Städtensind neu zu besetzten:ab 01.08.2012

50% Beschäftigungsumfang im Stadtdekanat Düsseldorf, inKombination mit einem Seelsorgebereich im Stadtdekanat

50% Beschäftigungsumfang im Kreisdekanat Mettmann, inKombination mit einem Seelsorgebereich im KreisdekanatMettmann

ab 01.01.2013

50% Beschäftigungsumfang im Kreisdekanat Rhein-Sieg-Kreisin Kombination mit einem Seelsorgebereich im Kreisdekanat

Inhaltliche Schwerpunkte werden sein:

• Unterstützung und Begleitung haupt- und ehrenamtlicherMitarbeiter im Hinblick auf Paarbegleitung, Ehevor-bereitung, Eheexerzitien, Ehejubiläen.

• Inhaltliche Kooperation mit der örtlichen Ehe- Familien- Lebens- Beratungsstelle und dem Kreis-/Stadtdechanten

Dienst- und Fachaufsicht liegen bei der HA Seelsorge, Referat Ehe- und Familienpastoral.

Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen mit Berufserfahrung und/oder Vorerfahrungen im Bereich derEhepastoral, richten ihre schriftliche Bewerbung bis zum 15. März 2012 an: HA-SP-Einsatz, Fr. Zöller, Personalreferen-tin, T: 0221-1642-1512.

Weitere Mitteilungen

Nr. 54 Frühjahrstreffen der Unio Apostolica

Das Frühjahrstreffen der Mitglieder der Unio Apostolica imErzbistum Köln findet am Mittwoch, dem 8. März 2012 um15 Uhr im Erzbischöflichen Priesterseminar in Köln, Kardi-nal-Frings-Str. 12 statt.

Wir beginnen mit dem Gebet der Non. Anschließend begrü-ßen wir als Referenten H. H. Professor Dr. Johannes Stöhr, deruns die geistliche Betrachtung halten wird.

Wie immer sind interessierte Priester und Diakone herzlicheingeladen, an unseren Treffen, die dem mitbrüderlichen Ge-dankenaustausch dienen, teilzunehmen.

Um Anmeldung wird gebeten bei: Diakon Winfried Niesen,Diözesanleiter, Tel.: 0221/663671.

Nr. 55 Exerzitienangebot für Priester

Exerzitien für Priester und Diakone in der Benediktinerabtei WeltenburgBegegnungsstätte St. Georg, 93309 WeltenburgTel. 09441-204-0 Fax: 09441-204-137

Termin: 08. – 12.10.2012 Beginn 16:30 h, Ende ca. 9:00 h

Thema: Stelle Dein Leben unter das Geheimnis des Kreuzes.

Passionsgestalten als Richtpunkte priesterlichen Lebens.

Leitung: Prof. Dr. Ludwig Mödl, München

Termin: 05. – 10.11.2012 Beginn 16:30 h, Ende ca. 9:00 h

Thema: Er gibt den Geist unbegrenzt. (Joh 3,34)

Leitung: Dr. Wilfried Hagemann, Augsburg-Münster

Nr. 56 Urlaubsvertetung in anderen Bistümern

Das Bistum Osnabrück bietet fast ganzjährig Urlaubsvertre-tungen auf den ostfriesischen Inseln an. Nähere Informationengibt das Bistum Osnabrück im Internet unter www.urlauberseelsorger.de Auch das Pfarrbüro in Esens, Tel. 04971-4536, E-mail: [email protected] erteiltAuskunft.

60 Amtsblatt des Erzbistums KölnStück 4 · 1. März 2012

Nr. 57 Diözesane Romwallfahrt der Ministranten 2013

Die nächste diözesane Wallfahrt der Ministrantinnen und Mi-nistranten aus dem Erzbistum Köln nach Rom findet statt vonSonntag, 20.10.2013 bis Samstag, 26.10.2013. Inhaltlich ver-

antwortlich wird wieder die Abteilung Jugendseelsorge im Erzbistum Köln sein. Weitere Informationen über Rah-menbedingungen und Programm werden in der zweiten Jah-reshälfte 2012 folgen. Fortlaufende Informationen finden sichauch auf der homepage der Ministranten im Erzbistum Kölnwww.ministranten-koeln.de .

Zur Post gegeben am 1. März 2012

Herausgegeben vom Erzbischöflichen Generalvikariat, Marzellenstraße 32, 50668 KölnVerlag: LUTHE KG, Jakordenstraße 23, 50668 Köln – Druck: LUTHE Druck und Medienservice KG, Köln.

Bezugspreis jährlich 40,90 Euro, zzgl. ges. MwSt., Porto und Versandkosten


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