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GESETZBLATT . . ..
FUR BADEN-WURTTEMBERG
1996 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20. September 1996 Nr.22
Tag INHALT Seite
12. 9.96 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . .. 585
12. 9.96 Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallagentur (Sonderabfallver-ordnung-SAbfVO) ......................................... 586
12. 8.96 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg . . . . 587
28. 8. 96 Berichtigungshinweis des Innenministeriums zur Bekanntmachung der geänderten Fassung der Prü-fungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 474) .......................................... 588
31. 7. 96 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Kochertal südlich Schwäbisch Hall« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Berichtigung der Neufassung des Landesrneidegesetzes vom 23. Februar 1996 (GBL S. 269) . . . . . 593
Berichtigung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Melde-verordnung-MVO)vom24.Juli1996(GBl.S.522) ......................... 593
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 12. September 1996
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 90 Abs.1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBI. S.286),
2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBL S.432):
Artikel 1
Die Arbeitszeitverordnung vom 29.Januar 1996 '(GBL S.76), geändert durch Verordnung vom 15.Juli 1996 (GBL S.489), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Zahl »38,5« durch die Zahl »40« ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr.«
3. § 7 Abs.l Satz 3 erhält folgende Fassung:
»Bei feststehender Arbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei ande-
ren Arbeitstagen der Woche um 16.00 Uhr, freitags um 15.15 Uhr.«
4. In § 8 Abs.1 Satz 1 werden nach den Worten »tätig sind,« die Worte »sowie bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg« eingefügt.
5. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl» 17« durch die Zahl »16« ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
STUTIGART, den 12. September 1996
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. DÖRING
DR. SCHAVAN
DR. GOLL
STAIBUN
SCHAUFLER
ThUFEL
DR. SCHÄUBLE
VONThOTHA
MAYER-VORFELDER
DR. VETIER
DR. MEHRLÄNDER
586 GBI. vom 20. September 1996 Nr.22
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt
und Verkehr über die Entsorgung besonders überwachungs bedürftiger Abfälle und die
Sonderabfallagentur (Sonderabfallverordnung - SAbtVO)
Vom 12. September 1996
Auf Grund von § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 und § 28a Abs.l und 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 8. Januar 1990 (GBI. S.l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBI. S.116), wird verordnet:
§ 1
Rechtsstellung
(1) Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH mit dem Sitz in Stuttgart ist Träger der zentralen Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung nach § 41 Abs.l des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AfG) vom 27. September 1994 (BGBLI S.2705).
(2) Zentrale Einrichtungen sind
1. die Sonderabfalldeponie Billigheim/Neckar-Odenwald-Kreis,
2. die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen.
§2
Sonderabfallagentur
Zur Sonderabfallagentur wird die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH mit Sitz in Fellbach bestimmt.
§3
Andienungspflicht
(1) Erzeuger oder Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abfallbestimmungsverordnung vom 3.April 1990 (BGB1.I S.614) haben diese Abfälle bis zum 31. Oktober 1996 der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH und ab 1.November 1996 der Sonderabfallagentur gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG anzudienen, sofern die Abfälle von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 Abs.3 Satz 2 1. AI-
ternative KrW-1 AfG von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Diese Pflicht besteht nicht, soweit
1. bei einem Erzeuger oder Besitzer jährlich nicht mehr als insgesamt 500 kg andienungspflichtige Abfälle anfallen, die Abfälle einem Abfallbeförderer überlassen werden, der seinerseits der Pflicht nach Satz 1 unterliegt, und die Überlassung bis zum 31. Oktober 1996 der SBW Sonderabfallentsorgung GmbH bzw. ab 1. November 1996 der Sonderabfallagentur angezeigt wird oder
2. die Erzeuger oder Besitzer die Abfälle in dafür zugelassenen betriebseigenen Anlagen in Baden-Württemberg entsorgen, die am 1. Januar 1996 bereits betrieben wurden.
Bei der Andienung hat der Erzeuger oder Besitzer schriftlich Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle anzugeben.
(2) Die für den Wohn- und Geschäftssitz des Erzeugers oder Besitzers zuständige höhere Abfallrechtsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine geordnete Entsorgung der Abfälle auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Die Überwachung der Andienungspflicht obliegt der unteren Abfallrechtsbehörde.
§4
Zuweisung und Entsorgung
(1) Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH entsorgt die ihr bis 31. Oktober 1996 angedienten Abfälle vorrangig in ihren zentralen Einrichtungen nach § 1 Abs.2. Die Sonderabfallagentur weist die ihr ab 1. November 1996 angedienten Abfälle vorrangig der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH zur Entsorgung in den zentralen Einrichtungen nach § 1 Abs.2 zu. Die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH entsorgt die nach Satz 2 zugewiesenen Abfälle in den zentalen Einrichtungen.
(2) Abfälle, die der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen oder die der Erzeuger oder Besitzer einem Zwischenlager zuführen will, soll bis zum 31. Oktober 1996 die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-WÜfttemberg GmbH und ab 1. November 1996 die Sonderabfallagentur der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage in Baden-Württemberg liegt. Im übrigen folgt sie dem Vorschlag des Entsorgungspflichtigen, soweit die Abfälle nach deutschem Umweltrecht ordnungsgemäß entsorgt werden sollen.
(3) Die Erzeuger oder Besitzer haben die Abfälle der zugewiesenen Anlage zuzuführen.
Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 587
§ 5
Aufgaben der Sonderabfallagentur
Zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen der Andienungspflicht wird der Sonderabfallagentur die Aufgabe der Beratung der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Behörden auf dem Gebiet der Vermeidung, der Verwertung und der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen naeh § 28a Abs.2 NrA LAbfG übertragen.
§6
Entsorgungsentgelt
Die Festlegung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung von Abfällen in den zentralen Einrichtungen durch die SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 5, die am 1. November 1996 in Kraft treten. Die Verordnung der Landesregierung und des UmweItministeriums über die Rechtsstellung der Träger der zentralen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfall-Andienungsverordnung - AbfAndien VO) vom 5. Februar 1990 (GBI. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1995 (GBI. S. 611), tritt mit Ablauf des 6. Oktober 1996 außer Kraft.
STUTIGART, den 12. September 1996
Nr. Gegenstand
Inkorporationsmessungen
Ganzkörpermessungen
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. DÖRING DR. SCHAVAN
DR. GOLL STAIBLIN
SCHAUFLER
ThUFEL DR. SCHÄUBLE
VON ThOTHA MAYER-VORFELDER
OR. VETTER OR. MEHRLÄNDER
Ministerium für Umwelt und Verkehr
SCHAUFLER
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die
Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
Vom 12. August 1996
Auf Grund von § 24 Abs.2 des Landesgebiihrengesetzes vom 21. März 1961 (GBI. s. 59) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über die Gebühren des Landesanstalt für Umweltsehutz Baden-Württemberg vom 17. Juli 1981 (GBI. S.429, ber. 1983 S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GBI. S. 232), wird wie folgt geändert:
1. Absehnitt 11 Nr. 2 der Anlage erhält folgende Fassung:
Gebühr DM
2.
2.1
2.1.1 Messung einer Person ....................... . 270 bis 405
2.2
2.2.1
2.2.2
Die Gebühr umfaßt:
1. Ausführung der Messung
2. Auswertung der Messung
3. Ausfertigung der Meßprotokolle
Anmerkung:
Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt
Inkorporationsmessungen durch Ausscheidungsanalyse
Messung radioaktiver Stoffe der Elemente Wasserstoff, Kohlenstoff, Phosphor, Jod oder Promethium mittels LSC an Urinproben je Nuklid und Probe ........................ .
Bei sonstigen Messungen und bei Messungen mit hohem Präparationsaufwand wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Material- .und Zeitaufwand in Rechnung gestellt
200 bis 300
588 GBL vom 20. September 1996
2. Abschnitt II Nr. 5 der Anlage erhält folgende Fassung:
Nr.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
Gegenstand
Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität
Gesamt-a-Untersuchung . . . . . . . . . . . .
a-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard)
Gesamt-ß-Messung ............. .
Standard-LSC-Messung, z. B. Tritium, je Nuklid
Bestimmung von Strontium 89 oder Strontium 90
Gammaspektrometrische Untersuchung
In-situ-Gammaspektrometrie . . . . . .
natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen, Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen 200
Kalium-40-Bestimmung .............. .
Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsauf-wand (z.B. Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ......... .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTfGART, den 12. August 1996
Ministerium für Umwelt und Verkehr
SCHAUFLER
Sozialministerium
In Vertretung LICHY
Gebühr DM
255 bis 385
1140 bis 1710
290 bis 430
295 bis 445
945 bis 1420
505 bis 760
525 bis 790
Nr.22
zzgl. externer Zeitaufwand und Fahrtkosten
505 bis 2790
230 bis 345
nach Aufwand
Berichtigungshinweis des Innenministeriums zur Bekanntmachung der geänderten
Fassung der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren
Polizeivollzugsdienst
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und
Landschaftsschutzgebiet )) Kochertal südlich Schwäbisch HaU«
vom 21. Mai 1996 (GBI. S.474)
Vom 28. August 1996
Die Bekanntmachung erfolgte in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst vom 12. Juli 1995 (GBL S.552). Von einem erneuten Abdruck der Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie wird abgesehen.
STUTfGART, den 28. August 1996 In Vertretung ECKERT
Vom 31. Juli 1996
Auf Grund von §§ 21,22 und 58 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBL S.385) und § 28 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (UagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S.369) wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall sowie der Gemeinden Michelbach a.d.Bilz und Rosengarten, Landkreis Schwäbisch
Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 589
Hall, werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung» Kochertal südlich Schwäbisch Hall«.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Natur- und Landschaftsschutzgebiet hat als Ganzes eine Größe von rund 626 ha. Davon entfallen auf das Naturschutzgebiet »Kochertal zwischen Westheim und Steinbach einschließlich Klingenbach sowie Geiß- und Eselsklinge« ca. 221 ha, auf das Landschaftsschutzgebiet »Kochertal zwischen Westheim und Steinbach mit Seitenklingen und Randgebieten« ca. 405 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 24. September 1994 folgende Flurstücke und Teile von Flurstücken:
auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, Gemarkung Schwäbisch Hall:
368/1,369/2,370,371,2560z.T.,2626,2627,2631,2639 264Oz. T., 2642, 2644z. T., 2649 z. T., Bach lz. T.,
Bach 12 z.T., Fluß 1 (303) z.T., Fluß 2 z.T., 392/1 (Wasser), 39212 (Wasser) z. T., 392/3 (Wasser), 392/5 (Wasser), Feldweg 125 z. T.;
auf dem Gebiet der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz, Gemarkung Michelbach, Flur 1 (Gschlachtenbretzingen):
168-174,175/2,175/3,176-180,185,186/1,186/3,1861 4, 187-191, 192/1, 19213, 193, 202,20311,203/2,206, 228-231 je z. T., 233-241, 243, 251, 252, 256 z. T., 257, 258-260, 261/1, 26112, 293/3, 293/4, FW. 175 z.T., FW. 175/1, FW. 255 z.T., Bach 1 (Remsbach 293/1) z.T.,Fluß 1 (181);
Gemarkung Michelbach, Flur 2 (Hirschfeiden) :
82,85,87,88,89 z.T., 90-92, 99, 112, 115,117,123/2, 181 z. T., 193, 200-202 je z. T., 203, 204 z. T., 204/1-/3, 205, 208, 211/1, 212/1, 21311, Fluß 2 (109), Fluß 1 (199), K 2596 (114) z. T., K 2595 (127) z. T.;
Gemarkung Michelbach, Flur 0:
189, 190, 197, 198/1, 19812, 199-202, 205-210, 213 z. T., 216-219, 220/1, 220/3, 221, 22211, 22212, 223, 224,228,238-243,248,250,251,253-255,256/1,256/2 z. T., 257-260, 26116, 26118, 333 z. T., 334, 336 z. T., 341/2,344, Bach 1110 (95/2) z. T., Bach 3 Klingenbach (222), Fluß 1 (261), FW. 329 z. T.;
Gemarkung Michelbach, Flur 3 (Rauhenbretzingen):
149, 149/3 z.T., 155-157, 160, Bach 2 (149/1) z.T., Fluß 1 (154);
auf dem Gebiet der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Uttenhofen, Flur 1 (Raibach):
567 z. T., 569/5 z. T., 571 z. T., 572 z. T., Bach 1 z. T.;
Gemarkung Uttenhofen, Flur 2 (Tullau):
118z.T., 126z.T., 127/5, 128, 147,148, 149z.T., 150, 151/1,151/2,152/1,152/2,153-156,158/1,158/2,1631
1-14, 22511, 225/2, 226-250, 25111, 25112, 276-278, 280,281, 28211, 298/1, 354, 356, 357, 364-376, 388/1 z. T., 393, 39311 z. T., 39611, 396/2, 397-399, 400/1, 400/2,401,402,405-414,417,419-429,430,436,4371 1-/4,438-447,450-455,456/1,456/2,457-481,482/1, 482/2,483-492,493/1-/3,495,496-499,500-503,505, 506, 508, 511-514, 516-519, 521, 522, 524-537, 542, 554/5,557/1-/4,558,566,603-605,610,611,612 z. T., 628, 632-638, 640, 642-647, 649, 650, 653-658, 661-671,673-698, Weg 493,K 2597z. T., Bach 1 (225), Bach 311, FW. 10 z. T., Geißklinge (Bach) (251), Fluß 111 (298), See 164, See 188;
Gemarkung Uttenhofen, Flur 0:
712, 713z. T., 714z. T., 715z. T., 716z.T., 717z. T., 718 z. T., 719 z. T., 720 z. T., 725 z. T., 727-730, 732, 740 z. T., 741-745, 74611, 746/2, 747, 748, 750-753, 757, 759-762,765,767,963,965,968,969,972,973,976,978, 980,981 z. T., 982, 983 z. T., 986 z. T., 987,988 z. T., 991 z. T., 1110, 1111, FW. 891 z. Wasser 1 (Fluß 766), Wasser 2 (732) z. T., 768 (WGr) z. T.;
Gemarkung Westheim :
31 z.T., 32, 498 z.T., 511, 512, 519 z.T., 520, 521, 559-561,565,574, 575/1,575/2,576-578,583/3,584, 585/1, 58512, 58811, 61711, 618/2, 619-621, FW. 8 (587) z. T., FW. 40 (579), Fluß 803 z. T.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 24. September 1994 folgende teilweise oder ganz eingeschlossene Gewanne:
auf dem Gebiet der Gemeinde Michelbach a. d. Bilz, Gemarkung Michelbach, Flur 1 (Gschlachtenbretzingen):
Mühläcker, Lichsbühl, Brühl, Deixelhalde, Häheiche, Hohlklinge, Steinbühl, Brunkel, Silberäcker, Läublingsforst;
Gemarkung Michelbach, Flur 0:
Rattersbach, Burghalde, Brühl, Kappelrain, Kocheräkker, Holderäcker, Klingenäcker, KIingenhalde, Hestenbach, Hederich;
Gemarkung Michelbach, Flur 3 (Rauhenbretzingen):
Aspach, Rain;
auf dem Gebiet der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Uttenhofen, Flur 1 (Raibach):
Lächleräcker, Grund, Rumei;
Gemarkung Uttenhofen, Flur 2 (Tullau):
Egerte, Herschel, Eckberg, Vogelherd, Blümlcnshalden, Mittelbühl, Lutherberg, Steinbühl, Burberg, Barbenfeld, Breitäcker , Hähäcker, Rumei;
Gemarkung Uttenhofen, Flur 0:
Bergäcker, Scheffau, Binsenbühl, Unterbach, Hopferich, Fuchsloch, Baumäcker, Lamelbach;
Gemarkung Westheim :
Birkach, Über dem Kocher, Ebertal, Wehrwiesen, Lamelbach;
590 GBI. vom 20. September 1996 Nr.22 -_ ...... ------------------- ~----------------
auf dem Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, Gemarkung Schwäbisch Hall:
Esel, Luckenbach, Masselter, Hanfwiesen, Tullauer Weg.
(4) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 im Maßstab 1 : 25 000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt (Naturschutzgebiet gemäß § 2 Abs. 2) bzw. flächig grün angelegt (Landschaftsschutzgebiet gemäß § 2 Abs.3) eingetragen sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 im Maßstab 1 : 5 000 (Blatt 1 und 2) schwarz umgrenzt und rot angeschummert (Naturschutzgebiet gemäß § 2 Abs.2) bzw. grün angeschummert (Landschaftsschutzgebiet gemäß § 2 Abs.3) eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart, beim Landratsamt Schwäbisch Hall in Schwäbisch Hall sowie beim BÜfgermeisteramt Schwäbisch HaU in Schwäbisch HaU auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 4 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Spechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
(1) Wesentlicher Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Sicherung, Erhaltung und standortgerechte Entwicklung
der offenen, zumeist landwirtschaftlich genutzten Talaue mit ihrem landschaftlichen Reiz und ihrem Wert als Lebensraum einer vielfältigen Flora und Fauna, insbesondere als lokal bedeutsames Brut- und Rastgebiet für gefährdete und geschützte Vogelarten,
der zumeist bewaldeten, oft sehr steilen Taleinhänge und Klingen mit einer Flora und Fauna aus zum Teil sehr seltenen, schutzbedürftigen Arten sowie des noch in größeren Bereichen naturnahen Waldes.
Die Rückführung von landwirtschaftlich genutzten Akkerflächen in der Talaue des Kochers in Grünland und der Umbau nicht standortgerechter Nadelbaumbestände in naturnahe, standortgerechte Laubmischbestände werden angestrebt.
(2) Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
- die Sicherung der ökologisch notwendigen Pufferzone zwischen dem Naturschutzgebiet und der Bebauung sowie zwischen dem Naturschutzgebiet und den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- die Erhaltung eines landschaftlich reizvollen Abschnittes des Kochertales mit Talaue, Hangbereichen, baumbestandenen Böschungen, Ufergehölzen an Kocher und Seitenbächen, Obstbaumwiesen und das Tal begrenzenden Wäldern.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern, sowie Gewässer zu verunreinigen;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern, insbesondere Wiesen in Ackerland umzubrechen;
10. neu aufzuforsten;
11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12. Feuer anzumachen;
13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftvemnreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
14. Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen;
15. Erholungseinrichtungen anzulegen;
16. die Wege und Pfade zu verlassen; dies gilt nicht für den Bereich Eselsklinge, Geißklinge und Herrgotts-
Nr.22 GBI. vom 20. September 1996 591
klinge im Gewann Esel, Gemarkung und Stadt Schwäbisch Hall und das Gewann Mühlrain, Gemarkung Uttenhofen, Gemeinde Rosengarten;
17. Hunde unangeleint und außerhalb der Wege laufen zu lassen;
18. in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres innerhalb des in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 braun unterlegten Bereichs zu baden, mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu fahren, Modellboote zu Wasser zu bringen oder an den Felsen zu klettern;
19. das Gebiet außerhalb befestigter, mindestens zwei Meter breiter Wege mit Fahrrädern zu befahren;
20. außerhalb der auf der Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 grau gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
(3) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§5
Erlaubnisvorbehalte für das Landschaftsschutzgebiet
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
2. Errichtung von Einfriedigungen;
3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;
5. Ablagerungen oder auch kurzfristige Lagerung von Gegenständen, Erde und Gesteinsaushub, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;
7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen ;
8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen, einschließlich Modellflugzeuggeländen ;
9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;
10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen;
11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;
12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln ;
13. Pflanzung fremdländischer Gehölze oder Koniferen;
14. Neuaufforstungen, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Schilf- und Rohrbestände und ähnliche Naturerscheinungen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen;
16. Entwässerungsmaßnahmen;
17. Beseitigung oder wesentliche Änderung von Streu-obstwiesen.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Abs.3 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§6
Zulässige Handlungen
(1) § 4 Abs.1 und 2 gilt im Naturschutzgebiet nicht
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Maß gaben, daß
592 GBl. vom 20. September 1996 Nr.22
a) im Bereich der Wiesen keine Wild äcker angelegt werden;
b) Hochsitze und Kanzeln nur am Rande offener Flächen errichtet werden;
c) innerhalb des in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 braun unterlegten Bereichs die Jagd in der Zeit vom 1.März bis zum 1.Juli jeden Jahres nicht ausgeübt wird; hiervon ausgenommen ist im Wiesenbereich die Ansitzjagd von der Wald-Wiesengrenze aus sowie die Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild;
d) in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres im Umkreis von 100 Metern um Graureiherhorste keine Beunruhigungen der Vögel stattfinden;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß innerhalb des in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. September 1994 braun unterlegten Bereichs in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres nicht geangelt wird; ebenso ist in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres das Angeln am linken Kocherufer im Bereich des Gewannes Fels (Flst. 393), Gemarkung Uttenhofen, Gemeinde Rosengarten, verboten; zulässig bleibt die Ausübung der gesetzlichen Hegepflicht;
3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang
a) ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 9, wobei auf Grundstücken mit bereits abgeschlossenen Extensivierungsverträgen der Zustand vor Vertragsabschluß als bisherige Art und bisheriger Umfang gilt;
b) mit der Maßgabe, daß die Verbote der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl.I S.1l96), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 22. März 1991 (BGBl.I S. 796), zu beachten sind;
4. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, daß
a) an Steilhängen die Verjüngung kleinflächig erfolgt;
b) die naturnahen Laubmischbestände und die Laubmischbestände mit Nadelbaumbeimischung erhalten bleiben;
c) die in Nadelbaumbeständen vorhandenen Mischungsanteile an Laubbäumen im Rahmen der Bestandspflege und der Bestandsverjüngung erhalten und möglichst erhöht werden;
d) in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Juli jeden Jahres im Umkreis von 100 Metern um Graureiherhorste jegliche Beunruhigung vermieden wird;
5. für das Befahren des Kochers zum Zwecke der Wartung und Kontrolle der Anlagen der Firma Karl Kurz GmbH&Co.;
6. für das Begehen des Schutzgebietes unterhalb der Freileitungen zum Zwecke der Wartung und Kontrolle der Anlagen;
7. für die Beseitigung von Ablagerungen im Gewässerbett des Kochers im Einvernehmen mit der Gewässerdirektion Neckar - Bereich Ellwangen - und der unteren Naturschutzbehörde;
8. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr.18;
9. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle -im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt - angeordnet werden;
10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Be-schilderungen.
(2) § 4 Abs.3 und § 5 Abs.1 und 2 gelten im Landschaftsschutzgebiet nicht
1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs.2 Nr.15, 16 und 17;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei;
3. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6. für die Beseitigung von einzelnen abgestorbenen Obstbäumen in Streuobstbeständen, wenn als Ersatz für den alten Baum im Bestand ein junger Obstbaum (Hochstamm) gepflanzt wird.
§7
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegernaßnahmen werden in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnungen - im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Forstamt -festgelegt. Die Ziele der Schutz- und Pflegernaßnahmen orientieren sich am Schutzzweck.
..... !
Nr.22 GBl. vom 20. September 1996 593
§8
Befreiungen
(1) Für den Bereich des Naturschutzgebietes kann das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung erteilen.
(2) Im übrigen kann das zuständige Landratsamt als untere Naturschutzbehörde nach § 63 NatSchG Befreiung erteilen.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr. 2 NatSchG handelt,
1. wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs.1 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt;
2. wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 22 Abs.3 NatSchG in Verbindung mit § 4 Abs.3 bzw. § 6 Abs.2 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen;
b) entgegen § 5 in Verbindung mit § 6 Abs.2 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.2 Nr.7 des Landesjagdgesetzes handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.1 die Jagd ausübt.
§1O
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landratsamtes Schwäbisch Hall über das Landschaftsschutzgebiet »Kochertal von Westheim bis Steinbach« vom 26. August 1963 (Haller Tagblatt vom 2. September 1963) sowie über das Landschaftsschutzgebiet »Westabhang der Limpurger Berge« vom 23.Dezember 1975 (Hohenloher Tagblatt, Haller Tagblatt und Gaildorfer Rundschau vom 30. Dezember 1975) für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.
STUTIGART, den 31. Juli 1996 DR.ANDRIOF
Verkündungshinweis:
Gemäß § 60 a N atSchG ist eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß dieser Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Berichtigung der N eufassung des Landesrneidegesetzes vom 23. Februar 1996
(GBL S. 269)
In § 2 Abs.2 des Meldegesetzes (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996 muß es an Stelle von »Landesdatengesetzes« richtig heißen: »Landesdatenschutzgesetzes«.
Berichtigung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Meldegesetzes (Meldeverordnung- MVO)
vom 24. Juli 1996 (GBL S. 522)
In Anlage 2 (Vorderseite) der Verordnung muß es in der zweiten Zeile an Stelle von »abgemeldet« richtig heißen: »angemeldet«.
596 GBL vom 20. September 1996 Nr.22
HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Wilrttemberg, Richard·Wagner-Straße 15, 70184 Stutlgart.
SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Reg.Amtfrau Johanna Zänger Fernruf (0711) 2153-302.
VERTRIEB Staatsanzeiger filr Baden·Wilrttemberg GmbH, Postfach 10 43 63, 70038 Stultgarl.
DRUCKEREI Offizin Chr. Seheufele in Stuttgarl.
BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 75 DM. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.
VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die VersandsteIle des Gesetzblattes, Staatsanzeiger für Baden-Wilrttemberg GmbH, Postfach 104363, 70038 Stuttgart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stutlgart), Fernruf (0711) 66601-32, Telefax (0711) 66601-34, abgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung oder Vorei trages auf das Postgirokonto Nr. 60330-709 beim Post' (BLZ 60010070) 5,50 DM (einschließlich Porto und ersandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben.
Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
Postfaeh 10 43 63, 70038 Stuttgart E 3235
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