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Froelich & Sporbeck - ffh …ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-vp/web/babel/media/... ·...

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Froelich & SporbeckLandschafts- und Ortsplanung • Umweltplanung

Leitfaden

zur Durchführung vonFFH-Verträglichkeitsuntersuchungen

inNordrhein-Westfalen

Bearbeitung:

Prof. Dr. Otto Sporbeck

Dr. Heike Galhoff

Dipl.-Biol. Dankwart Ludwig

unter Mitarbeit von Dipl.-Ing. Ralf Schlüter (Kap. 3)

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InhaltsverzeichnisSeite

1. Anlass und Aufgabenstellung 1

2. Verfahrensablauf einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 48 d LG NWbzw. § 19 c BNatSchG 2

2.1 Allgemeiner Verfahrensablauf mit Arbeitsschritten 2

2.2 Verfahrensbeteiligte 5

3. Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen 6

3.1 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Gebietsentwicklungsplanung 6

3.1.1 Erfordernis im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung 6

3.1.2 Verfahren der Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung im Rahmen

der Änderung von Gebietsentwicklungsplänen 7

3.1.3 Erforderliche Begründungen und Darstellungen in Gebietsentwicklungs-

plänen 10

3.2 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung 10

3.2.1 Erfordernis im Rahmen der Bauleitplanung 10

3.2.2 Die Abschichtung der Inhalte einer Verträglichkeitsprüfung zwischen

Gebietsentwicklungsplan, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan 12

4. Verhältnis von FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Eingriffsregelung undUmweltverträglichkeitsprüfung sowie der PlanungsinstrumentarienFFH-VU, UVU, Unterlagen n. § 6 UVPG (UVS / UVU und LBP) 17

5. Hinweise zur methodischen Vorgehensweise 25

5.1 Prüfungsveranlassung / Voruntersuchung 25

5.2 Verträglichkeitsuntersuchung / -prüfung 29

5.2.1 Beschreibung des Plans / Projektes einschließlich seiner Wirkungen 29

5.2.2 Ermittlung der Erhaltungsziele des Gebiets sowie geplanter

Erhaltungsmaßnahmen 32

5.2.3 Abgrenzung des Referenz- und Untersuchungsraumes 34

5.2.4 Erfassung der maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume und Arten) 35

5.2.5 Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Plans / Projektes

(bau-, anlagen-, betriebsbedingt) auf die Lebensräume und Arten sowie auf

geplante Erhaltungsmaßnahmen 37

5.2.6 Beurteilung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 38

5.2.7 Ermittlung und Beurteilung unvermeidbarer Beeinträchtigungen von

Erhaltungszielen oder des Schutzzwecks des Gebietes 39

5.2.8 Bewertung, ob erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den

Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Gebiets zu erwarten sind 40

5.2.9 Prüfung, ob im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erhebliche

Beeinträchtigungen zu erwarten sind 42

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5.3 Ausnahmeregelung mit Ausnahmevoraussetzungen und Zulassungsprüfung 44

5.3.1 Begründung der gewählten Alternative 44

5.3.2 Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses 45

5.4 Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen zur Sicherung des kohärentenNetzwerks Natura 2000 47

ANLAGE 1: Checkliste der Arbeitsschritte zur Voruntersuchung

ANLAGE 2: Liste von Projektbeispielen mit ihren Wirkungen/Wirkfaktoren und denzugeordneten Wirkintensitäten

ANLAGE 3: Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nachNr. 5.5.2 der VV-FFH

ANLAGE 4: Beispiele zur methodischen Vorgehensweise in der Voruntersuchung

ANLAGE 5: Mustergliederung einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

ANLAGE 6: Darstellung der Schutzziele am Beispiel der FFH-Gebiete„ Sieg“ , „ Wälder bei Padberg" , „ Rüenberger Venn"

ANLAGE 7: Beispiele für Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung vonBeeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile

ANLAGE 8: Kriterien zur Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

ANLAGE 9: In Nordrhein-Westfalen vorkommende prioritäre Lebensraumtypen undArten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie

ANLAGE 10: Beispiele für Maßnahmen zur Sicherung des Netzes Natura 2000

ANLAGE 11: Formblatt für die Übermittlung von Informationen an die EuropäischeKommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie

LITERATUR

GLOSSAR

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Abbildungsverzeichnis Seite

Abbildung 1: Verfahrensablauf einer FFH-Verträglichkeitsprüfung 4

Abbildung 2: FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung bei der

Änderung von Gebietsentwicklungsplänen 9

Abbildung 3: Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung in derBauleitplanung 11

Abbildung 4: Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei

baurechtlichen Vorhaben 16

Abbildung 5: Abgrenzung des Referenz- und Untersuchungsraumes 35

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Ziele Pflichten und Aufgaben von

FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Eingriffsregelung und

Umweltverträglichkeitsprüfung 19

Tabelle 2 Arbeitsschritte der UVS und FFH-VU 21

Tabelle 3: Arbeitsschritte des LBP’s und der FFH-VU 22

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1. Anlass und Aufgabenstellung

Der Leitfaden konzentriert sich in Form einer Arbeitshilfe auf methodische Hinweise zur Vorun-

tersuchung und Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen. Er soll der einheitli-chen Umsetzung des § 48 d LG NW bzw. des § 19 c BNatSchG sowie des Artikels 6 der Fauna-

Flora-Habitat-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen dienen.

Die Grundzüge der FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie deren Implementierung in vorhandene

Planungs- und Genehmigungsverfahren werden dargestellt auf der Grundlage der nordrhein-

westfälischen Verwaltungsvorschrift (VV-FFH) zur „Anwendung der nationalen Vorschriften zur

Umsetzung der europäischen Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vo-

gelschutz-Richtlinie)“ (Runderlass des MINISTERIUMS FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND

LANDWIRTSCHAFT VOM 26.04.2000).

Schwerpunktmäßig behandelt der Leitfaden methodisch, inhaltliche Anforderungen an die

Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Er beinhaltet zudem Hinweise zu Unter-

suchungsinhalten im Rahmen der Ausnahmeregelung (Alternativenprüfung, Darlegung zwin-gender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Maßnahmen zur Sicherung des

Netzes „Natura 2000“).

Die Arbeitshilfe berücksichtigt bei den methodischen Empfehlungen zur Durchführung der Ver-

träglichkeitsuntersuchung die Übergangsphase mit dem Meldeprozess bis zur Veröffentlichungder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einer biogeographischen Region sowie der Eu-

ropäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger (vgl. Nr. 2.3.4 VV-FFH).

Benutzerhinweise:

Der Leitfaden soll die zuständigen Behörden, Vorhabenträger und Planungsbüros unterstützen.

Er ist so konzipiert und ausgestaltet, dass er in übersichtlicher Form dem Verfahrensablauffolgend insbesondere für die Voruntersuchung und die Verträglichkeitsuntersuchung Arbeitshil-

fen anbietet.

Neben den rechtlichen Vorgaben der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschrift (doppelt

fett umrandet), wird auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission (doppelt umrandet)

hingewiesen.

Die methodischen Hinweise werden durch Beispiele (textlich in Boxen), Checklisten und Kata-

loge ausgestaltet, die als Anhänge beigefügt sind.

Auf Modifikationen der allgemeinen Vorgehensweise bis zur endgültigen Fertigstellung des

Natura 2000 Netzwerks (kursiv gekennzeichnet) wird hingewiesen.

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2. Verfahrensablauf einer FFH-Verträglichkeitsprüfunggem. § 48 d LG NW bzw. § 19 c BNatSchG

2.1 Allgemeiner Verfahrensablauf mit Arbeitsschritten

Projekte und Pläne gem. Nr. 5.1.1, 6.1, 7 und 8 der VV-FFH bzw. § 19 a BNatSchG sind vor

ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Ge-bietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu

überprüfen.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Diese prüft im Rahmeneiner Voruntersuchung, ob ein Plan der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen dient, die

den ökologischen Erfordernissen der Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach An-

hang II der FFH-Richtlinie bzw. der geschützten Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie, die

in diesem Gebiet vorkommen, entsprechen. Darunter fallen Maßnahmen, die im Zusammen-

hang mit der Verwaltung des Gebietes stehen. Diese Vorhaben sind zulässig.

Handelt es sich um Pläne und Projekte gem. Nr. 5.1.1 und 6.1 der VV-FFH bzw. § 19 a

BNatSchG, ist von der zuständigen Behörde im Rahmen der Voruntersuchung zunächst abzu-

schätzen, ob mit dem Vorhaben potenzielle Auswirkungen verbunden sind, die einzeln oder im

Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung

eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines EG-Vogelschutzgebiets führenkönnten.

Ist dies der Fall, muss eine Verträglichkeitsprüfung gem. § 48 d LG NW bzw. § 19 c

BNatSchG durchgeführt werden.

Bestandteil und Basis der Verträglichkeitsprüfung ist eine Verträglichkeitsuntersuchung. Diese

besteht aus folgenden Arbeitsschritten:� Beschreibung des Vorhabens einschließlich seiner Wirkungen� Ermittlung der Erhaltungsziele des Gebietes und geplanter Erhaltungsmaßnahmen sowie

real eingeleiteter Entwicklungsmaßnahmen� Abgrenzung des Untersuchungsraumes anhand möglicher Wirkreichweiten� Erfassung der maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume und Arten) innerhalb des Unter-

suchungsraums� Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens (bau-, anlagen-

, betriebsbedingt) auf die Lebensräume und Arten sowie auf geplante Erhaltungsmaßnah-

men� Beurteilung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen� Ermittlung und Beurteilung unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen oder

des Schutzzweckes des Gebietes� Bewertung, ob erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutz-

zweck maßgeblichen Bestandteile des Gebiets zu erwarten sind� Beurteilung, ob im Zusammenwirken mit anderen Plänen / Projekten erhebliche Beein-

trächtigungen zu erwarten sind

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Ergibt eine endgültige Bewertung, dass erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungs-ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Gebiets zu erwarten sind, ist das

Vorhaben unzulässig, es sei denn, es liegt eine Ausnahme gem. Nr. 5.6 VV-FFH vor. Die zu-

ständige Behörde muss hierzu die Ausnahmevoraussetzungen und die Zulässigkeit prüfen.

Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen und Zulassungsprüfung beinhaltet eine Prü-fung, ob zumutbare Alternativlösungen vorliegen. Zumutbare Alternativen (vgl. Nr. 5.6.1 VV-

FFH) sind ebenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-

ren Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaft-

licher Bedeutung oder eines EG-Vogelschutzgebiets führen könnten.

Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden, ist zu prüfen, ob prioritäre Arten oder Lebens-räume erheblich beeinträchtigt sind, da durch den besonderen Status dieser Arten und Lebens-

räume das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen modifiziert wird (vgl. Nr. 5.6.2 und 5.6.3

VV-FFH).

Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung prioritärer Arten und Lebensräume ist zu prüfen, obzwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ge-

sundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und

des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Um-

welt geltend gemacht werden können. Ist dies nicht der Fall, können andere zwingende Gründe

des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden, wenn die zuständigeBehörde die Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt hat. Danach ist zu prüfen, ob das

Vorhaben unter Würdigung der Stellungnahme zulässig ist.

Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung nicht prioritärer Arten und Lebensräume ist zu prü-

fen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher

sozialer oder wirtschaftlicher Art geltend gemacht werden können.

Können in beiden Fällen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht

geltend gemacht werden, ist das Vorhaben unzulässig.

Sind dagegen die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zwingend, so sind alle

notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischenNetzes zu ermitteln und festzusetzen. Die zuständige Behörde unterrichtet die EU-Kommission

über die getroffenen Maßnahmen.

Unberührt von der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne der FFH-

Verträglichkeitsprüfung, sind die Bestimmungen der Eingriffsregelung anzuwenden (vgl. Nr.

9.2.2 VV-FFH).

Der Verfahrensablauf ist im folgenden in einem Flussdiagramm (Abb. 1) schematisch darge-

stellt.

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1 auch Prüfungsveranlassung in der VV-FFH, Screening, Erheblichkeitsprüfung, Zulassungsprüfung, Prognose, Vorprüfung genannt

Voruntersuchung 1

Könnte ein Plan / Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sein, einGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein EG-Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen?(Pläne, die unmittelbar mit der Verwaltung der Gebiete im Zusammenhang stehen, sind zulässig)

ja nein Plan / Projekt zulässig

Verträglichkeitsuntersuchung / -prüfungSind durch Pläne / Projekte einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen / Projekten erhebliche Beeinträchti-gungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Gebiets zu erwarten?

ja nein Plan / Projekt zulässig

Plan / Projekt unzulässig

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen und Zulassungsprüfung

Liegen zumutbare Alternativlösungen vor?

ja nein

Werden prioritäre Arten oder Lebensräume erheblich beeinträchtigt?

ja nein

Können zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichenInteresses gemäß § 48 d (6) LG geltend gemacht werden?

Können zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichenInteresses gemäß § 48 d (5) LG geltend gemacht werden?

ja nein ja nein

Einholung der Stellungnahmeder EU-Kommission Plan / Projekt unzulässig

Prüfen, ob Vorhaben unter Würdigungder Stellungnahme zulässig ist

ja nein

Plan / Projekt unzulässig

Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000Ermittlung, Festlegung und Umsetzung der zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes not-wendigen Maßnahmen

Umsetzung der Maßnahmen möglich Umsetzung der Maßnahmen nicht möglich

Plan / Projekt zulässig Meldung der getroffenen Plan / Projekt unzulässigMaßnahmen an dieEU-Kommission

Abb. 1: Verfahrensablauf einer FFH-Verträglichkeitsprüfung

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2.2 Verfahrensbeteiligte

Den in Kap. 2.1 aufgeführten einzelnen Ablaufphasen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die

im folgenden aufgeführten Verfahrensbeteiligten zugeordnet (vgl. Nr. 10.1.1 -10.1.5 VV-FFH):

1. Antragstellung und Voruntersuchung:

Antragsteller/Vorhabenträger, planende Behörde

zuständige Genehmigungsbehörde (verfahrensführende Behörde) und die ihr zugeordnete

Landschaftsbehörde, ggf. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung, und Forsten (LÖBF)

(s. Nr. 11.3 VV-FFH), sonstige Beteiligte, sofern die planende Behörde dies für erforderlichhält (bei besonderen Konfliktfällen könnte es sich anbieten, z.B. die anerkannten Natur-

schutzverbände zu beteiligen)

2. Verträglichkeitsprüfung:

Antragsteller/Vorhabenträger, planende Behörde,

zuständige Genehmigungsbehörde (verfahrensführende Behörde) und die ihr zugeordneteLandschaftsbehörde, LÖBF und sonstige Beteiligte

3. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen und Zulassungsprüfung:

Antragsteller/Vorhabenträger, planende Behörde,

zuständige Genehmigungsbehörde (verfahrensführende Behörde) und die ihr zugeordneteLandschaftsbehörde, LÖBF, BMU, oberste Landschaftsbehörde , EU-Kommission und sons-

tige Beteiligte

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3. Hinweise zur FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen

Neben Projekten sind gem. § 48 d Abs. 8 LG NW und § 19 d BNatSchG auch Pläne einer Prü-

fung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten zu unterziehen.Hierzu gehören neben den in § 19 d Nr. 1 BNatSchG aufgeführten Fachplänen auch Raumord-

nungs- und Bauleitpläne. Landesplanung und kommunale Bauleitplanung bilden das mehrstufi-

ge System der räumlichen Gesamtplanung, bei dem auf jeder Planungsstufe eine FFH-

Verträglichkeitsprüfung erforderlich werden kann und für die dieses Kapitel Hinweise enthält.

3.1 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Gebietsentwicklungs-planung

3.1.1 Erfordernis im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung

Bei der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung in der Gebietsentwicklungsplanung sind zwei

Anwendungsfälle zu unterscheiden:

a) Die FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung bei der Überprüfung bestehenderraumordnerischer Ziele im Rahmen der bis zum 31.12.2002 durchzuführenden Ände-rung oder Fortschreibung von Gebietsentwicklungsplänen.

Die raumordnerische Umsetzung der Schutzpflichten für Natura 2000-Gebiete durch ihre Dar-

stellung in Gebietsentwicklungsplänen (GEP) muss bis spätestens 31.12.2002 erfolgt sein (Nr.

4.1.2 VV-FFH). Die Notwendigkeit und Dringlichkeit entsprechender Fortschreibungen oderÄnderungen von Gebietsentwicklungsplänen ergibt sich aus der Verpflichtung, auch im Rahmen

von naturschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung

zu beachten (§ 16 Abs. 2 und § 42 a LG NW). Schutzausweisungen, die aufgrund von § 48 c

Abs. 1 LG NW notwendig werden und von regionaler Bedeutung sind (i.d.R. Naturschutzgebiete> 10 ha), erfordern eine Darstellung als „Bereich für den Schutz der Natur“ (BSN). In diesem

Zuge muss die Vereinbarkeit der bestehenden Ziele der Raumordnung mit den zum Schutz der

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung notwendigen Zieldarstellungen überprüft werden.

Werden dabei Zielkonflikte deutlich (z.B. Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung überlagert

mit bestehender Zieldarstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“), ist eine Verträglichkeits- undggf. eine Ausnahmeprüfung erforderlich (vgl. Nr. 4.2.2 VV-FFH).

FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfungen im Rahmen der Überprüfung der bestehenden

raumordnerischen Ziele werden nur bis zum Abschluss der Umsetzung der raumordnerischen

Schutzmaßnahmen für die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlichsein.

b) Die FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung bei Änderungen von raumordneri-schen Zielen im Zuge von GEP-Änderungen oder Neuaufstellungen

Im Gegensatz zur Überprüfung bestehender raumordnerischer Ziele sind Verträglichkeitsprü-

fung und Ausnahmeverfahren für Änderungen von raumordnerischen Zielen auch nach Ab-schluss der raumordnerischen Umsetzung der gemeldeten FFH-Gebiete erforderlich, sobald

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eine GEP-Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zur Folgehaben könnte.

3.1.2 Verfahren der Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung im Rahmen derÄnderung von Gebietsentwicklungsplänen

In § 48 d LG NW und Nr. 10 VV-FFH ist das Verfahren der Verträglichkeitsprüfung allgemein

beschrieben. Abbildung 2 stellt den Ablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der

Gebietsentwicklungsplanung dar.

a) Entwurfsphase

Um unnötigen Planungsaufwand zu vermeiden, ist es erforderlich, die Frage der planungsrecht-

lichen Zulässigkeit beabsichtigter Zieldarstellungen durch Prüfung der Verträglichkeit und Mög-lichkeit von Ausnahmen möglichst frühzeitig, d.h. in der Entwurfsphase zu klären. Die Fragen

der Prüfungsveranlassung und von Gegenstand, Umfang und Methoden der Untersuchungen

sollte zur Vermeidung von Planungskosten zuvor zwischen Bezirksplanungsbehörde, höhererLandschaftsbehörde sowie ggf. Gutachter und – sofern die GEP-Änderung auf Antrag Dritter

erfolgt – dem Antragsteller erörtert werden.

Ergibt eine Vorprüfung, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sollte eine

Verträglichkeitsuntersuchung als Vorbereitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits in den(Antrags-)Unterlagen für die GEP-Änderung enthalten sein. Die Unterlagen müssen insbeson-

dere die nach Nr. 10.1.2 VV-FFH aufgeführten Angaben enthalten (vgl. Kap. 5). Die für die Ver-

träglichkeitsuntersuchung erforderlichen Bestandserfassungen können, soweit eine Prüfung

gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG für vorhabenbezogene Darstellungen erforderlich ist, zusammen

mit diesen Erfassungen erfolgen. Die Darstellung der Ergebnisse muß in der Verträglichkeits-untersuchung jedoch als gesondertes Kapitel mit eindeutigem Bezug zu den Prüffragen der

FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung erfolgen (vgl. Kap. 2). Maßstab für die erforderli-

che Aussageschärfe in der FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung und damit auch für die

vorbereitende Verträglichkeitsuntersuchung sind die Regelungsbefugnisse des GEP. Dabeiwerden im Maßstab des GEP zur Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen die vorliegen-

den Kenntnisse über Arten und Lebensgemeinschaften in den FFH-Gebieten häufig ausreichen,

so dass hier in der Regel keine weiteren Bestandserfassungen notwendig sind. Schwerpunkt

wird vielmehr die Bewertung möglicher Beeinträchtigungen sein, sowie – wenn von erheblichen

Beeinträchtigungen ausgegangen wird – die Beurteilung der Ausnahmetatbestände (zumutbareAlternativen/zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses). Zu Letzterem ist

die Regionalplanung innerhalb des Planungssystems als überörtliche und zusammenfassende

Planung ein geeignetes Instrument. Erkennbare Konflikte müssen u.a. aus verfahrensökonomi-

schen Gründen soweit wie möglich bereits auf der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung ge-

löst oder entschieden werden (vgl. Nr. 10.2.1 VV-FFH). Für Vorhaben, die nach anderen rechtli-chen Vorschriften festgelegt werden und zwingend im Gebietsentwicklungsplan darzustellen

sind (insbesondere Straßen) ist im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung keine FFH-

Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. In den Erläuterungen des GEP sollte darauf hingewie-

sen werden, dass die Verträglichkeitsprüfung in den zugrundeliegenden und umsetzendenfachplanerischen Verfahren durchzuführen ist.

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Abb. 2: FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung bei der Änderung von Gebietsentwicklungsplänen

Regionalrat Bezirksplanungsbehörde Landesplanungsbe-hörde

BMU

Prüfung der Notwendigkeit einerGEP-Änderung

Erörterung, ob die Veranlassung für eine FFH-VP be-steht und über Inhalt einer Verträglichkeitsuntersuchung

(BPlBehörde, hLB,ggf. Gutachter, Antragsteller)

Entwurf der GEP-Änderung

En

twu

rfsp

has

e

• Erarbeitung der Verträglichkeitsuntersuchung

• Einholung der Stellungnahme der höheren Land-schaftsbehörde

• Entwurf der FFH-VP, ggf. mit Ausnahmeprüfungdurch die BPlBehörde

Erarbeitungsbeschluss ggf. Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission

Stellung-nahme

und Weiter-

ggf. Entscheidung über dieEinholung einer Stellung-

nahme

Zusendung der Unterlagen an das BMU undUnterrichtung von oberster Landesplanungs- und Land-

schaftsbehörde

leitung andie EU-

Kommissionder EU-Kommission

Beteiligungsverfahrenu.a. LÖBF, uLB, Naturschutzverbände

Erörterung der Anregungen undBedenken mit den Beteiligten

Aufstellungsbeschluss Anfertigen der Beschlussvorlage zurPlanaufstellung

Weiterleitungder Stellung-nahme der

Era

rbei

tun

gsp

has

e

Entscheidung über dieVerträglichkeit der Planungund ggf. über Ausnahmen

Überprüfung und ggf. Anpassung der FFH-VP anhandder Beteiligungsergebnisse und unter Berücksichtigung

der Stellungnahme derEU-Kommission

EU-Kommission

Antrag auf Genehmigung des Plans bei der Landes-planungsbehörde

Genehmigungs-vorbereitung

einschließlich:

• Bericht der Bezirksplanungsbehörde über abwei-chende Meinungen (§ 15 (3) Satz 1 LPlG) und

• Stellungnahme der Bezirksplanungsbehörde zumöglichen Bedenken gegenüber dem aufgestelltenPlan (§ 15 (3) Satz 2 LPlG

hinsichtlich der Entscheidung über Verträglichkeit und ggf. Ausnahme

Prüfung der Entschei-dung über die Verträg-lichkeit des Planes undggf. über Anwendung

der Ausnahmeregelungvon § 48 d (5) LG NWunter Beteiligung des

MUNLV

Kenntnisnahmedes Genehmigungs-

Unterrichtung des Regionalrates Genehmigungs-erlass

erlasses und ggf.Beitrittsbeschluss

zu erteilten Maßgaben

im Einvernehmen mitden Ressorts gem. § 16

(1) LPlG

Veranlassungder Umsetzung von Genehmigungsvorgaben

Gen

ehm

igu

ng

sph

ase

Berichtan die Landesplanungsbehörde

Bekanntmachungder Genehmigung im

GVBl. NRW gem. § 16(2) LPlG

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Auf Grundlage der Verträglichkeitsuntersuchung fertigt die Bezirksplanungsbehörde den Ent-wurf einer Verträglichkeitsprüfung und ggf. einer Ausnahmeprüfung (vgl. Nr. 10.2.1 VV-FFH).

Die in Nr. 10.1.3 VV-FFH vorgesehene Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde sollte

in dieser Phase (und nicht erst in der Erarbeitungsphase) erfolgen und im Entwurf bereits be-

rücksichtigt werden. Das Ergebnis der Prüfungen teilt die Bezirksplanungsbehörde dem Regio-nalrat als Grundlage seiner Entscheidung über die GEP-Erarbeitung mit.

b) Erarbeitungsphase

Der Regionalrat entscheidet gem. § 15 Abs. 1 LPlG über die Erarbeitung einer GEP-Änderung

und damit über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch die Bezirksplanungsbehörde.

Dabei entscheidet der Regionalrat auch über die Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission, sofern diese wegen Betroffenheit prioritärer Arten oder Lebensräume und Vorlie-

gen anderer als der in § 48 d Abs. 6 LG NW genannten zwingenden Gründe des überwiegen-

den öffentlichen Interesses erforderlich wird.

Die Verträglichkeitsuntersuchung und die Ergebnisse der Verträglichkeits- und ggf. der Aus-nahmeprüfung sind Bestandteil der Beteiligungsunterlagen und Gegenstand der Erörterungen

gem. § 15 Abs. 2 LPlG.1 Muss eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden, so

übersendet die Bezirksplanungsbehörde entsprechend Nr. 10.1.4 VV-FFH dem Bundesministe-

rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die zur Beurteilung durch die EU-

Kommission notwendigen Unterlagen. Die Unterlagen umfassen die Verträglichkeitsuntersu-chung, die Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde und das Votum der Bezirkspla-

nungsbehörde bzw. einen entsprechenden Beschluss des Regionalrats. Parallel dazu unter-

richtet die Bezirksplanungsbehörde die oberste Landschaftsbehörde (MUNLV) und die oberste

Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei) auf dem Dienstweg durch Übersendung einer Kopie

der Unterlagen.

Anhand der Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren und ggf. der Stellungnahme der EU-

Kommission ist der Entwurf von Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung durch die Bezirkspla-

nungsbehörde zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Beschlussvorlage zur Planaufstellung

wird mit einem Votum der Bezirksplanungsbehörde und einem Bericht über das Ergebnis derErörterung und der Stellungnahme der EU-Kommission dem Regionalrat vorgelegt. Im Aufstel-

lungsbeschluss (§ 15 Abs. 3 LPlG) entscheidet der Regionalrat im Rahmen der Bestimmungen

von § 48 d Abs. 2 i.V.m. Abs. 8 LG NW über die Verträglichkeit der Planung und über eventuelle

Ausnahmen. Sofern eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt wurde, ist diese in der

Abwägung zu berücksichtigen, d.h. der Regionalrat hat sich mit der Kommissionsauffassunginhaltlich auseinander zu setzen, ist aber nicht an diese gebunden (vgl. Nr. 5.6.3 VV-FFH).

1 Beteiligte mit beratender Funktion in naturschutzfachlichen Fragen sind u.a. die LÖBF, die höheren und unteren Land-schaftsbehörden und die Naturschutzverbände.

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c) Genehmigungsphase

Von der Bezirksplanungsbehörde wird der Antrag auf Genehmigung mit einem Bericht über

abweichende Meinungen von Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates und über Beden-

ken der Bezirksplanungsbehörde an die Landesplanungsbehörde übermittelt. Die Bezirkspla-nungsbehörde berichtet ggf. auch über abweichende Meinungen und ihre Bedenken zur Ent-

scheidung des Regionalrates über die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung. Die

Landesplanungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Landesressorts

über die Genehmigung des GEP und unterzieht dabei auch die erfolgte Verträglichkeits- und

Ausnahmeprüfung einer (rechtlichen) Kontrolle. Im Rahmen der Ressortbeteiligung erfolgt hier-zu eine Stellungnahme des MUNLV.

3.1.3 Erforderliche Begründungen und Darstellungen in Gebietsentwicklungs-plänen

Die FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung sind Bestandteil des Planverfahrens. Grund-

lage dafür sind die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung, ggf. die Stellungnahme der

Landschaftsbehörde, die Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren und ggf. aus der Mitte

des Regionalrats. Der GEP selbst soll jedoch für die FFH-Verträglichkeitsprüfung in seinen Er-läuterungen eine eigenständige und nachvollziehbare Darlegung und Begründung der Prüfent-

scheidungen enthalten. Ggf. ist darüber hinaus im Gebietsentwicklungsplan darzustellen und zu

erläutern, in welchen Bereichen erforderliche Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der Kohä-

renz des europäischen Schutzgebietsnetzes durchzuführen sind.

3.2 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung

3.2.1 Erfordernis im Rahmen der Bauleitplanung

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung

von

ö Flächennutzungsplänen (§ 5 BauGB),

÷ Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) einschließlich vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

(§ 12 BauGB) sowie

ø Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

durchzuführen (§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (zweiter Halbsatz) i.V.m. § 19 d Satz 2 BNatSchG).

Die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist derAbb. 3 zu entnehmen. Bei wirksamen Flächennutzungsplänen, deren Darstellungen noch nicht

auf ihre FFH-Verträglichkeit geprüft worden sind, erfolgt die Prüfung auf der Ebene des aus

dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplans.

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Abb.3: Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung

Planerische EbeneFFH-VP

erforder-lich

FFH-VP

nichterforder-lich

Rechtsgrundlagen

FNP

Aufstellung, Änderung, Ergänzung

(§ 5 BauGB)?

i.d.R. keine Plangewährleistung*

X @ § 1a Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGBA § 19 d Satz 2 BNatSchGB Nrn. 6.1., 6.3 VV-FFH

B-Plan,

Aufstellung, Änderung, Ergänzung

(§§ 9, 30 BauGB)

X C § 1a Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGBD § 19 d Satz 2 BNatSchGE Nrn. 6.1, 9.1.1 VV-FFH

B-Plan, rechtsverbindlichF

Plangewährleistung*

X G Nr. 6.3 VV-FFH

vorhabenbezogener B-Plan

(§ 12 BauGB)

X H § 1a Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGBI § 19 d Satz 2 BNatSchGJ Nr. 9.1.1 VV-FFH

B-Plan zur Realisierung einer nach Bun-desimmissionsschutzgesetz genehmi-gungsbedürftigen Anlage

X

FFH-VP kann jedochevtl. in das Genehmi-gungsverfahrenverlagert werden(projektbezogeneFFH-VP)

K § 19 a Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c BNatSchGL § 19 e BNatSchGM Nr. 7 VV-FFH

B-Plan zur Realisierung einer Gewässer-benutzung, die einer wasserrechtlichenErlaubnisoder Bewilligung bedarf

X

FFH-VP kann jedochevtl. in das Genehmi-gungsverfahren verla-gert werden(projektbezogeneFFH-VP)

N § 19 a Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c BNatSchGO § 6 Abs. 2 WHGP Nr. 8 VV-FFH

B-Plan, der eine Planfeststellung ersetzt X Q § 19 f Abs. 1 Satz 2 BNatSchGR Nr. 9.1.2 VV-FFH

Klarstellungssatzung

(Satzung nach § 34 Abs. 4

Satz 1 Nr. 1 BauGB)

X

Entwicklungssatzung

(Satzung nach § 34 Abs. 4

Satz 1 Nr. 2 BauGB)

X

Ergänzungssatzung

(Satzung nach § 34 Abs. 4

Satz 1 Nr. 3 BauGB)

X S § 1a Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGBT § 19 d Satz 2 BNatSchGU Nr. 6.1 VV-FFH

Ergänzungssatzung,

rechtsverbindlichV

Plangewährleistung*

X W Nr. 6.3 VV-FFH

Außenbereichssatzung

(Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB)

X

* Plangewährleistung: Pläne, in denen über die Behördenverbindlichkeit hinaus vor dem 9. Mai 1998 Rechte fürDritte begründet worden sind, deren Entzug den Tatbestand einer Enteignung oder einer entschädigungspflichtigenInhaltsbestimmung des Eigentums darstellen würde, bleiben von den Verpflichtungen der §§ 19 c ff BNatSchG /

§ 48d LG NW unberührt (Nr. 6.3 VV-FFH).

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Die Feststellung der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und ihre Durchführungist grundsätzlich Aufgabe der planenden Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung (§ 1a Abs.

2 Nr. 4 BauGB (zweiter Halbsatz) i.V.m. § 19 d Satz 2 BNatSchG, Nr. 10.2.1 VV-FFH). Nach Nr.

6.3 VV-FFH ist für Pläne, in denen über die Behördenverbindlichkeit hinaus vor dem 9. Mai

1998 Rechte für Dritte begründet worden sind, deren Entzug eine Enteignung darstellen oderEntschädigungsansprüche begründen würde, keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich (Plan-

gewährleistung). Hierzu gehören rechtskräftige Bebauungspläne (§ 30 BauGB) und rechtskräf-

tige Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

3.2.2 Die Abschichtung der Inhalte einer Verträglichkeitsprüfung zwischen Ge-bietsentwicklungsplan, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Gebietsentwicklungsplänen, Flächennutzungsplänen und

Bebauungsplänen erstreckt sich jeweils auf den Planungsmaßstab und die Regelungsbefugnis

der einzelnen Pläne und ist entsprechend ihrem Konkretisierungsgrad durchzuführen(Nr. 10.2.1 VV-FFH).

Bei der Aufstellung oder Änderung von Gebietsentwicklungsplänen werden deren textliche und

zeichnerische Darstellungen auf ihre Verträglichkeit hin geprüft (s. Kap. 3.1). Die Ziele der

Raumordnung sind gem. § 1 Abs. 4 BauGB für die kommunale Bauleitplanung verbindlicheVorgaben.

Auf der Ebene des Flächennutzungsplans müssen diejenigen Planinhalte einer Verträglich-

keitsprüfung unterzogen werden, die nicht bereits im Gebietsentwicklungsplan abschließend

geprüft werden konnten. So können z.B. im Flächennutzungsplan Fragen des Abstandes zu

naheliegenden Natura 2000-Gebieten relevant werden, die im Gebietsentwicklungsplan auf-grund der maßstabsbedingten Darstellungsunschärfe noch nicht entscheidbar waren. Enthält

der Flächennutzungsplan geplante Darstellungen, die bereits auf Ebene des Gebietsentwick-

lungsplanes abschließend geprüft wurden, ist eine weitere Verträglichkeitsprüfung für diese

Darstellungen nicht erforderlich. Da die Gemeinde als direkter Normadressat die Verantwortungfür die Beachtung des § 19 d Satz 2 BNatSchG trägt, muss sie diese Voraussetzung eigenstän-

dig prüfen und dokumentieren.

Das gleiche Prinzip der „Abschichtung“ von Prüfinhalten gilt für die Verträglichkeitsprüfung bei

Bebauungsplänen. Hier ist zu prüfen, inwiefern durch die geplanten Festsetzungen des Bebau-

ungsplanes erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten möglich werden, die beider Prüfung der Darstellungen des FNP noch keine Berücksichtigung gefunden haben. So

könnten z.B. durch die geplante Festsetzung von Erschließungsanlagen zusätzliche Beein-

trächtigungen entstehen. Im Bebauungsplan können Darstellungen in einer Weise konkretisiert

werden, dass sie zwar noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden

können, jedoch trotzdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten füh-ren könnten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn aus der Darstellung „gewerbliche Baufläche“ im

Bebauungsplan ein Industriegebiet entwickelt wird und zudem bestimmte Arten von Nutzungen

festgelegt werden.

Je nach Konkretisierungsgrad der Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht hinsichtlich derzulässigen Nutzung ein mehr oder weniger großer Spielraum, der in Einzelfällen das Ergebnis

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einer Verträglichkeitsprüfung beeinflussen könnte. Aus der Tatsache, dass vom Gesetzgeberfür die Vorhaben innerhalb von Bebauungsplänen grundsätzlich keine projektbezogene Ver-

träglichkeitsprüfung vorgesehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit, die Auswirkungen der ge-

samten Breite der vom Plan zugelassenen Nutzungen in eine Verträglichkeitsprüfung einzube-

ziehen. Es reicht nicht aus, nur die Auswirkungen der konkret in Blick genommenen Vorhabenzu prüfen, wenn der Plan darüber hinaus gehende Nutzungen für zulässig erklären soll. Dies gilt

auch bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB), wenn die Planfestsetzungen

auch andere Nutzungen zulassen, als die durch den konkreten Durchführungsvertrag verein-

barten (vgl. KUSCHNERUS 2000). Auch bei einfachen Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 3 BauGB), für

die sich neben deren Festsetzungen die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Vorgaben der§§ 34 und 35 BauGB richtet, muss die gesamte Spanne der zulässigen Nutzungen ermittelt und

mit ihren möglichen Auswirkungen in eine Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden.

3.2.3 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Ablauf der Bauleitplanung

Die Anforderungen des § 19 c BNatSchG zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sind gesetzliche

Vorgaben und der planerischen Abwägung nicht zugänglich. Aufgrund ihrer Bedeutung für die

Realisierbarkeit der Planung, ist es daher sinnvoll, die Frage einer möglichen erheblichen Be-

einträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch die Bauleitplanung möglichst frühzeitig zu stel-len. Die Gemeinde sollte daher bereits im Zuge erster Planungsabsichten abschätzen, ob

Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden könnten und dies mit den zuständigen

Landschaftsbehörden erörtern. Auf diese Weise können auch die verantwortlichen politischen

Gremien frühzeitig informiert und ggf. alternative Planungsvorschläge entwickelt und unterbrei-

tet werden.

FFH- und Vogelschutzgebiete werden – soweit der Maßstab der Gebietsentwicklungspläne dies

zulässt und soweit im Ausnahmefall nicht andere räumliche Ansprüche aus zwingenden Grün-

den des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang haben – in den Gebietsentwicklungs-

plänen als Bereiche für den Schutz der Natur zeichnerisch dargestellt. Für EG-Vogel-schutzgebiete kommt zum Teil auch eine Darstellung als Bereiche für den Schutz der Land-

schaft in Betracht. Um die FFH- und EG-Vogelschutzgebiete von ebenso dargestellten anderen

Bereichen des regionalen Biotopverbundes unterscheiden zu können und ihre europäische

Bedeutung mit den daran geknüpften Rechtsfolgen erkennen zu können, werden die Natura

2000-Gebiete außerdem in den Gebietsentwicklungsplänen in einer Erläuterungskarte wieder-gegeben. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Landesplanungund Raumordnung fragt die Gemeinde gem. § 20 Abs. 1 LPlG zu Beginn der Planung unter

allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde an, welche Ziele

für den Planungsbereich bestehen. Die Bezirksplanungsbehörde wird in ihrem Bescheid u.a. die

Ziele des Gebietsentwicklungsplanes zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Land-schaft zugrunde legen. Die in dem Verfahren nach § 20 Abs. 1 LPlG möglichen Aussagen sind

aber abhängig vom Verfahrensstand und Konkretisierungsgrad der Bauleitplanung und decken

die naturschutzrechtlichen Aspekte der FFH- und Vogelschutzgebiete nicht vollständig ab. Ein

positiver Anpassungsbescheid der Bezirksplanungsbehörde bzw. fehlende Aussagen zur Not-wendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung entheben die Gemeinde nicht von ihrer Verant-

wortung, entsprechend der sich konkretisierenden Planung die Notwendigkeit zur Durchführung

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung selbständig zu prüfen.

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Die Gemeinde stellt im Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung fest, ob eine FFH-Ver-

träglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. Kap. 5.1). Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig eine

erste Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde zu dieser Frage einzuholen.

Zur Klärung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung ist Nr. 6.2 VV-FFH über die Ab-

stände in der Bauleitplanung heranzuziehen. Demnach kann bei Einhaltung eines Mindestab-standes von 300 m zwischen geplanten Bauflächen bzw. Baugebieten und Natura 2000-

Gebieten i.d.R. nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden und ent-

sprechend ist i.d.R. keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Diese Regelvermutung ist jedoch nicht anwendbar,

• für planfeststellungsersetzende Festsetzungen,

• für bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NW (Aufschüttungen, Abgrabun-gen)

• oder wenn Anhaltspunkte bestehen, dass durch die beabsichtigte Darstellung von Bauflä-chen bzw. Ausweisung von Baugebieten trotz Einhaltung des Mindestabstandes erheblicheBeeinträchtigungen hervorgerufen werden können (z.B. bei Industriegebieten).

Aus der Regelvermutung kann nicht geschlossen werden, dass für Planungen innerhalb eines

Mindestabstandes von 300 m immer eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Vielmehr

muss die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung in diesen Fällen im Rahmen einer Ein-zelfallprüfung anhand der möglichen Auswirkungen der konkreten Planung festgestellt werden

(vgl. Kap. 5).

Muss eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, bedeutet das nicht zwangsläufig eine

umfassende gutachtliche Untersuchung. So kann die Gemeinde ihre Verträglichkeitsprüfung

häufig bereits auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme der jeweils zuständigen unterenLandschaftsbehörde abschließen. Ist bei schwierigeren Problemstellungen eine gutachtliche

Verträglichkeitsuntersuchung erforderlich, sollten ihr Umfang und Inhalt mit der unteren Land-

schaftsbehörde abgestimmt werden. Hinweise zu dieser Frage finden sich an verschiedenen

Stellen des vorliegenden Leitfadens (vgl. insbesondere Kapitel 5). Sofern durch einen externenGutachter oder durch die Verwaltung ohnehin ein ökologischer Fachbeitrag (z.B. für die Berück-

sichtigung der Eingriffsregelung) oder eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden soll,

bietet es sich aus Zeit- und Kostengründen an, die Arbeiten für die FFH-Verträg-

lichkeitsuntersuchung damit zu bündeln.

Entscheidend für die Erfüllung der Anforderungen des § 19 c BNatSchG ist, dass die erfor-derlichen Arbeits- und Prüfschritte (vgl. Kap. 5) durchlaufen werden und ihr Ergebnis gesondert

und nachvollziehbar in den Planungsunterlagen dargelegt wird. Dies gilt insbesondere im Hin-

blick auf die Rechtssicherheit der Planung. Auch wenn sich wesentliche Aussagen in Gutachten

und Stellungnahmen der unteren Landschaftsbehörden finden, muss die für die Planung ver-

antwortliche Gemeinde das Prüfungsergebnis als Teil des Flächennutzungsplanes bzw. Bebau-ungsplanes in ihren Beschluss einbeziehen. Aufgrund des Umfangs vieler Prüfungsunterlagen,

wird in den Erläuterungen zu den Flächennutzungsplänen bzw. Begründungen der Bebauungs-

pläne i.d.R. nur das Prüfungsergebnis dargestellt werden können. Dies ist ausreichend, wenn

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die zum Nachvollziehen des Prüfungsergebnisses benötigten Grundlagen in einem Anhangaufgeführt werden, auf den in der Erläuterung bzw. Begründung verwiesen wird.

Bei den Flächennutzungsplänen erfolgt eine Rechtsprüfung im Rahmen der Genehmigung

durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Die Entscheidung, ob ein aus dem Flächen-

nutzungsplan entwickelter Bebauungsplan die Anforderungen des § 19 c BNatSchG erfüllt undinsofern in Kraft treten kann, trifft allein die Gemeinde.

3.3 Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bei baurechtlichen Vorhaben

Die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der baurechtlichen Vor-habengenehmigung ist der Abb. 4 zu entnehmen. Zu der Durchführung der FFH-Verträglich-

keitsprüfung wird auf Nrn. 5, 9, 10 und 11 der VV-FFH und Nr. 4.8.2 des Einführungserlasses

zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) vom 3.3.1998 (MBl. NRW 1998 S. 414,

SMBl. NRW 2311) verwiesen.

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Baurechtliche Vorhabenebene

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Rechtsgrundlagen

Vorhaben i.S.v. § 29 BauGBin Gebieten mit B-Plänennach § 30 BauGB

X • § 19 f Abs. 1 Satz 1 BNatSchG

• Nr. 9.1.1 VV-FFH

Vorhaben i.S.d. § 29 BauGBin vorhabenbezogenen B-Plänen nach§ 12 BauGB

X • Nr. 9.1.1 VV-FFH

Vorhaben i.S.v. § 29 BauGBwährend der Planaufstellungnach § 33 BauGB

X • § 19 f Abs. 1 Satz 1 BNatSchG

• Nr. 9.1.1 VV-FFH

Vorhaben innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile nach§ 34 BauGB(unbeplanter Innenbereich)

X • § 19 f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

• § 29 Abs. 3 BauGB

• Nr. 9.1.2 VV-FFH

Vorhaben im Bereich einer Ergänzungs-satzung nach§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB *

X • Nr. 9.1.2 VV-FFH

Vorhaben innerhalb der im Zusammen-hang bebauten Ortsteile nach§ 34 BauGB, wenn es sich um dieSchließung von Baulücken handelt

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Vorhaben im Außenbereich

nach § 35 BauGB

X • § 19 f Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

• Nr. 9.1.2 VV-FFH

privilegierte Vorhaben im Außenbereich

nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB imräumlichen Zusammenhang mit der vor-handenen Hofstelle des land- oder forst-wirtschaftlichen Betriebes oder des Gar-tenbaubetriebes

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mutung**

• Nrn. 5.5.2, 9.1.2 VV-FFH

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nach § 35 Abs. 4 BauGB

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• Nrn. 5.5.2, 9.1.2 VV-FFH

Anlagen, die nach Bundesimmissions-schutzgesetz genehmigungsbedürftigsind

X • § 19 a Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c BNatSchG

• § 19 e BNatSchG

• Nr. 7 VV-FFH

Gewässerbenutzungen, die einerwasserrechtlichen Erlaubnisoder Bewilligung bedürfen

X • § 19 a Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c BNatSchG

• Nr. 8 VV-FFH

* Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung schon beim Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durchge-

führt worden, bedarf es einer solchen bei der Zulassung eines Vorhabens im Bereich dieser Satzung nicht mehr (Nr. 9.1.2 VV-FFH).** Regelvermutung: In den unter Nr. 5.5.2 im Einzelnen aufgeführten Fällen bedarf es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätz-

lich nicht (Nr. 9.1.2 VV-FFH).

Abb. 4: Erforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei baurechtlichen Vorhaben

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4. Verhältnis von FFH-Verträglichkeitsprüfung zurEingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfungsowie der Planungsinstrumentarien FFH-VU,Unterlagen n. § 6 UVPG (UVS / UVU) und LBP

Generell sind zwei Sachverhalte zu erläutern:

a) Inwieweit unterscheiden oder überschneiden sich die von den zuständigen Behördendurchzuführenden Prüfungen und was sind ihre materiell-rechtlichen Konsequenzen,

und

b) wie ist das Verhältnis der fachplanerischen Beiträge im Hinblick auf die FFH-

Verträglichkeitsprüfung und wieweit lassen sich Synergieeffekte zur Bereitstellung prüffähi-

ger Unterlagen nutzen.

Zu a) Gemeinsamkeit aller Umweltprüfungen ist die Ermittlung von Auswirkungen auf die Um-

welt bzw. auf inhaltliche oder räumliche Teile der Umwelt.

Aufgabe der FFH-Prüfung von Plänen und Projekten i.S. von §§ 19 c und 19 d BNatSchG

bzw. § 48 d LG NW ist darzulegen, ob erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhal-tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Gebietes zu erwarten

sind. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen, ist der Plan oder das

Projekt unzulässig. Gegebenenfalls ist gemäß des § 19 c (3) ff BNatSchG bzw. § 48 d (5)

LG NW ein Ausnahmeverfahren durchzuführen. Die Prüfung erfolgt für Projekte vor ihrer

Zulassung oder Durchführung, für Pläne nach § 16 Bundesfernstraßengesetz, § 13 Bun-deswasserstraßengesetz oder § 2 Abs. 1 Verkehrswegeplanbeschleunigungsgesetz so-

wie für sonstige Pläne i.S. des § 3 Nr. 7 Raumordnungsgesetz bzw. bei Bauleitplänen

und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Zuge des jeweiligen Verfahrens.

Die Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG zielt in Verbindung mit §§ 1 und 2 BNatSchG

bzw. §§ 4-6 LG NW auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und desLandschaftsbildes. Maßgeblich ist das Verschlechterungsverbot von Natur und Land-

schaft. Zu diesem Zweck sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und un-

vermeidbare, aber erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen auszugleichen. Ist

dies nicht möglich, ist das Vorhaben unzulässig, sofern nicht andere Belange im Rangevorgehen. Die Eingriffsregelung ist damit in erster Linie ein Naturschutzinstrument,welches einen flächendeckenden Anspruch erhebt, während sich die Prüfung nach§ 19 c BNatSchG bzw. § 48 d LG NW auf die Natura 2000-Gebiete konzentriert.

Die Regelungen des UVPG sollen sicherstellen, dass die Auswirkungen eines Vorhabens

auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden unddie Ergebnisse der UVP bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des

Vorhabens berücksichtigt werden. Die UVP ist ein reines Verfahrensinstrument zur Ent-

scheidungsvorbereitung im Dienste der Umweltvorsorge. Die UVP und deren Ergebnis

nehmen keinen Einfluss auf die materiellen Zulassungsvoraussetzungen der jeweils an-wendbaren Umweltgesetze oder gehen gar darüber hinaus. Der Anwendungsbereich

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des UVPG´s erstreckt sich ausschließlich auf die im Gesetz genannten Vorhabenund umfasst die gesamte Spanne der Umweltmedien (Schutzgüter).

Die Übersicht (s. Tab. 1) vergleicht die Zielsetzungen, Aufgaben und Rechtsfolgen des

§ 19 c BNatSchG bzw. § 48 d LG NW, der Eingriffsregelung und der UVP.

Zu b) Innerhalb von Planungs- und Zulassungsverfahren werden vom Vorhabenträger verschie-dene Planungsbeiträge erarbeitet:

• Unterlagen nach § 6 UVPG (UVS / UVU) sind Unterlagen des Vorhabenträgers beiUVP-pflichtigen Vorhaben. Sie stellen die Umweltauswirkungen gesamthaft auf alleSchutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen dar;

• Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP) sind die Unterlagen des Vorhabenträgers,die die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft i.S. der Eingriffsregelung dar-stellen und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, zum Ausgleich

oder Ersatz der Eingriffsfolgen enthalten. Im Bereich der Bauleitplanung dienen häufig

als ökologische Fachbeiträge o.ä. bezeichnete Gutachten zur Erfüllung der Anforde-

rungen von § 1a BauGB.

• FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) sind die Unterlagen des Vorhabenträ-gers für Projekte und Pläne, die Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete)

erheblich beeinträchtigen könnten. Sie stellen die Beeinträchtigungen eines Gebietesin seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen dar.

Da in den meisten Fällen, in denen eine FFH- VU erforderlich wird, auch eine Unterlage

n. § 6 UVPG sowie ein LBP oder ökologischer Fachbeitrag n. LG NW oder BauGB zu

erstellen ist, können Synergieeeffekte genutzt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt

die parallele Bearbeitung von UVS / UVU, LBP und FFH-VU.

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Tab. 2 Arbeitsschritte der UVS und FFH-VU

Arbeitsschritte der UVS Arbeitsschritte zu § 19 c BNatSchG bzw. § 48 dLG NW / FFH-VU

Festlegen des Untersuchungsrahmens • Prüfen, ob Natura 2000-Gebiete einzelnoder in Zusammenwirken mit anderen Plänenoder Projekten betroffen sein könnten, wenn ja,

• Berücksichtigen der Gebiete in ihren Abgren-zungen beim Festlegen des Untersuchungs-raumes

Raumanalyse

• Ermitteln und Beschreiben der Schutzgü-ter nach § 2 Abs. 1 UVPG

• Ermitteln und Darstellen von Bereichenunterschiedlicher Konfliktdichte, ggf. Zu-sammenführen konfliktarmer Bereiche zuKorridoren / Standortflächen

• Darstellen der Gebietsabgrenzungen

• Beschreiben der Erhaltungsziele und Schutz-zwecke

• Erfassen und Bewerten der maßgeblichen Be-standteile der Gebiete in Bezug auf die Erhal-tungsziele und Schutzzwecke

• Suche von Bereichen mit möglichst geringerBeeinträchtigung der maßgeblichen Bestand-teile der Gebiete

Mitwirken bei der Entwicklung von Alter-nativen

• Ggf. Entwickeln/Optimieren der Alternativen imHinblick auf möglichst geringe Beeinträchtigungvon Natura 2000-Gebieten

• Prüfen, ob Natura 2000-Gebiete einzeln oder imZusammenwirken mit anderen Plänen und Pro-jekten von den Alternativen betroffen seinkönnten, wenn ja

Auswirkungsprognose undVariantenvergleich

• Ermitteln, Beschreiben und Beurteilen derAuswirkungen der Alternativen auf die ein-zelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPGunter Berücksichtigung von Maßnahmenzur Vermeidung und Verminderung sowiezum Ausgleich und Ersatz

• Schutzgutspezifischer Alternativenver-gleich und schutzgutübergreifende Ge-samtbetrachtung unter Berücksichtigungder FFH-Belange

• Berücksichtigen der spezifischen Wirkfaktorenund Empfindlichkeiten

• Darstellen von möglichen erheblichen Beein-trächtigungen von Lebensräumen und Artennach FFH- und VS-RL unter besonderer Be-rücksichtigung der Erhaltungsziele

• Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidungvon Beeinträchtigungen der Lebensräume undArten, insbesondere mit prioritärem Status

• Herausstellen der Alternativen, die wahrschein-lich keine erheblichen Beeinträchtigungen desNatura 2000-Gebiets hervorrufen

• Bei erheblichen Beeinträchtigungen aller ge-prüften Alternativen, Heraustellen der Alternati-ve mit den vergleichsweise geringsten Beein-trächtigungen

• Herausstellen von Beeinträchtigungen prioritärerLebensräume und Arten

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Tab. 3: Arbeitsschritte des LBP’s und der FFH-VU

Arbeitsschritte des LBP´s Arbeitsschritte zu § 19 c BNatSchG bzw. § 48 dLG NW / FFH-VU

Festlegen des Untersuchungsrahmens

• Prüfen, ob Natura 2000-Gebiete einzelnoder in Zusammenwirken mit anderen Plänenoder Projekten betroffen sein könnten, wenn ja,

• Berücksichtigen der Gebiete in ihren Abgren-zungen beim Festlegen des Untersuchungs-raumes

Bestandserfassung und- bewertung

• Darstellung und Bewertung der ökologi-schen und landschaftlichen Gegebenhei-ten unter besonderer Heraushebung wert-voller Biotope und der betroffenenWaldflächen

• Darstellen der Gebietsabgrenzungen

• Beschreiben der Erhaltungsziele und Schutz-zwecke

• Erfassen und Bewerten der maßgeblichen Be-standteile der Gebiete in Bezug auf die Erhal-tungsziele und Schutzzwecke (Lebensraumty-pen/Arten)

Konfliktanalyse

• Darstellung von Art, Umfang und zeitli-chem Ablauf des Eingriffs

• Berücksichtigen der spezifischen Wirkfaktorenund Empfindlichkeiten

• Darstellen von möglichen erheblichen Beein-trächtigungen von Arten und Lebensräumen derFFH- und VS-RL unter besonderer Berücksich-tigung der Erhaltungsziele

Maßnahmenplanung

• Darstellung von Art, Umfang und zeitli-chem Ablauf der Maßnahmen zur Vermin-derung, zum Ausgleich und zum Ersatzder Eingriffsfolgen

• Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung /Minderung von Beeinträchtigungen der Artenund Lebensräume, insbesondere mit prioritäremStatus

• Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung derKohärenz von Natura 2000

Sind bereits Planungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des UVPG,

LG NW bzw. BauGB erarbeitet, können wesentliche Inhalte für die FFH-VU verwendet odernutzbar gemacht werden. Hierzu gehören in der Regel:

− Vorhabenbeschreibung

− Darstellung der Projektwirkungen und Wirkreichweiten

− Bestandserfassungen und Empfindlichkeitsbewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Tiereund Pflanzen

− Auswirkungsprognosen

sowie

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− die fachplanerisch ermittelten Alternativlösungen (z.B. in der UVS), sofern in der FFH-VUerhebliche Beeinträchtigungen des Projektes auf das Natura 2000-Gebiet festgestellt wur-

den.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Untersuchungsgegenstände und die angestrebten Er-

gebnisaussagen sich von denen in den § 6-Unterlagen und im LBP unterscheiden. Untersu-

chungsgegenstände in der FFH-VU sind die Arten und Lebensraumtypen der Anhänge der

FFH- und Vogelschutz-Richtlinie sowie deren abiotische Standortfaktoren und ökologische

Funktionsbeziehungen. Dabei sind insbesondere die Unterschiede zwischen Biotoptypen nachLänderschlüssel und den Lebensraumtypen n. Anhang I FFH-Richtlinie zu beachten. Zudem ist

der Bearbeitungsmaßstab der erheblichen Beeinträchtigung nach der Eingriffsregelung und

nach § 19 c BNatSchG bzw. Art. 6 FFH-RL und § 48 d LG NW ein anderer. In der FFH-VU ist

zu prüfen, ob durch die Auswirkungen eines Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen der Er-

haltungsziele eines Natura 2000-Gebietes hervorgerufen werden, die geeignet sind den günsti-gen Erhaltungszustand des Gebietes negativ zu verändern.

Neben den Unterlagen aus den genannten Planungsbeiträgen liegen zu fast allen FFH-

Gebieten umfangreiche Daten vor. Es sind dies:

Unterlagen, die im Internet2 zu Gebieten der Tranche 1, 2 und Vogelschutzgebieten vorliegen:

• Standard-Datenbögen der Gebiete

• Kurzbeschreibungen

• Gebietskarten (Gebietsgrenzen mit Topographie) im Maßstab 1 : 50.000

• Ferner gibt es differenzierte Darstellungen der Schutzziele/Schutzzwecke für jedes Gebiet.

Darüber hinaus sind teilweise für die kartierten Gebiete (z. Zt. überwiegend Tranche 2) bei der

Höheren Landschaftsbehörde ggf. auch bei der LÖBF

• Gebietskarten mit Lebensraumtypen im Maßstab 1 : 5.000 bis 1 : 10.000

• Gebietskarten mit einer Bewertung des Erhaltungszustandes der abgegrenzten Lebens-raumtypen

verfügbar oder werden sukzessive bis zur ersten Berichtspflicht im Jahr 2007 erarbeitet.

Eine Kartierung der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten der Tranche 1 ist vorgesehen. Der

aktuelle Sachstand ist bei der LÖBF zu erfragen.

Für die verschiedenen Gebiete liegen weiterhin:

• Pflege- und Entwicklungspläne (ULB)

• Schutzverordnungen (HLB, ULB)vor, falls diese nicht vorhanden sind, werden sie sukzessive erstellt.

2 http://www.natura2000.munlv.nrw.de

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Diese Unterlagen enthalten bereits wesentliche Angaben zu folgenden Arbeitsschritten einerFFH-VU:

• Ermittlung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke

• Ermittlung der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes

• Hinweise zur Bewertung der Arten und Lebensraumtypen.

Sofern auf Unterlagen aus anderen Planungsbeiträgen und auf vorhandene naturschutzfachli-

che Daten im Zusammenhang mit den Gebietesmeldungen zurückgegriffen werden kann und

diese den aus den gesetzlichen Grundlagen abzuleitenden notwendigen qualitativen Ansprü-

chen genügen, verbleiben als Aufgabe der Gutachter in einer FFH-VU folgende Schwerpunkte:

− Überprüfung der dargestellten Lebensraumtypen / Arten im Wirkbereich des Vorhabens,ggfs. Übertragung von Biotoptypen in Lebensraumtypen

− Analyse des Ist-Zustandes (gegenwärtiger Erhaltungszustand)

− Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes ohne Projekt

− Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes nach Durchführung des Projektes

− Vergleich der Zustände in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke des Gebietes

− Gutachterliche Beurteilung des Erhaltungszustandes im Hinblick auf die Erheblichkeit derVeränderung.

Die für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung relevanten Untersuchungsinhalte und Ergebnisse

sollten in einem eigenständigen Dokument dargestellt werden, um eine klare Zuordnung zu den

Fragestellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu ermöglichen.

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5. Hinweise zur methodischen Vorgehensweise

5.1 Voruntersuchung

VERFAHRENSBETEILIGTE AUFGABENSTELLUNG

• Antragsteller / Vorhabenträgerplanende Behörde

• Genehmigungsbehörde und Landschaftsbehördeder entsprechenden Verwaltungsebene (ggf.LÖBF)

• möglichst detaillierte Vorhabenbeschreibung(Angaben zu bau-, anlagen- u. betriebsbe-dingten Wirkungen)

• Prüfung, ob ein Plan / Projekt einzeln oderim Zusammenwirken mit anderen Plänenoder Projekten, geeignet ist, ein Gebiet vongemeinschaftlicher Bedeutung oder ein EG-Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträch-tigen

Gemäß Nr. 5.2 der VV-FFH prüft und entscheidet die verfahrensführende Behörde im Beneh-

men mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist. Dazu muss beurteilt werden, ob die Möglichkeit3 einer

erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder EG-Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhal-

tungsziele maßgeblichen Bestandteilen4 besteht.

Im folgenden wird eine methodische Vorgehensweise vorgestellt, die zur Entscheidungsfindungim Rahmen einer Voruntersuchung dienen kann. Grundsätzlich sollte im Einzelfall entschieden

werden.

Bei einer Reihe von Vorhaben (Nr. 5.5.2 VV-FFH) wird in der Regel davon ausgegangen, dass

sie keine erhebliche Beeinträchtigung hervorrufen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob besondereUmstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass trotz der Regelvermutung eine erhebliche

Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgebli-

chen Bestandteilen eintreten kann (atypischer Fall). Umstände, die für eine Atypik sprechen,

können sich z.B. aus:

• der Größe eines Vorhabens,

• seinem Standort,

• standortbezogenen Vorbelastungen,

• den zu erwartenden Emissionen,

• einer besonderen Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der zu schützenden Arten oderHabitate oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung, die auf eine Verbesse-rung des vorhandenen Zustandes und / oder Vergrößerung der Lebensräume abzielen,

ergeben.

áDem in Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Verfahren liegt nicht die Gewissheit sondern die Wahr-

scheinlichkeit von erheblichen Auswirkungen zugrunde, die nicht nur von Plänen oder Projekten innerhalb, sondernauch von denen außerhalb eines Schutzgebietes ausgehen können (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000).4 Der Begriff „maßgebliche Bestandteile“ entstammt dem Bundesnaturschutzgesetz § 19 c, weitere Erläuterungenhierzu im Kap. 5.2.

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Hier ist im Einzelfall zu prüfen (Hinweise zu atypischen Fällen finden sich in Anlage 3).

Beispielsweise können bei Windkraftanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NW aufgrund der be-sonderen Empfindlichkeit bestimmter Vogelarten gegenüber den optischen Wirkungen der An-

lage erhebliche Beeinträchtigungen auftreten. So deuten Beobachtungen an niedrig ziehendenVögeln darauf hin, dass Anlagen bis auf 2 km Entfernung gemieden werden. Auch von Bläss-

gänsen, die beispielsweise am Unteren Niederrhein in großer Zahl überwintern, ist bekannt,

dass sie Windkraftanlagen in Abständen von bis zu 400 m meiden (zit. in HANDKE 2000) (vgl.

hierzu auch WEAErl. Nr. 4.2 und 4.2.4.4).

Zu berücksichtigen ist, dass auch Vorhaben, die außerhalb eines Gebietes von gemeinschaftli-cher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets liegen, erhebliche Beeinträchti-

gungen hervorrufen können (Nr. 5.5.2 VV-FFH). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bauliche Anlagen

im Sinne von § 2 Abs. 1 der BauO NW innerhalb eines 300 m Mindestabstands zu einer erheb-

lichen Beeinträchtigung des Gebietes führen können. Zudem kann es auch im Einzelfall außer-halb des 300 m Mindestabstands bei solchen Bauvorhaben aufgrund der Besonderheiten eines

Projekts oder bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NW (Abgrabungen) zu erhebli-

chen Beeinträchtigungen eines Gebiets kommen (vgl. auch Anlage 2 und Anlage 3).

Dazu müssen die Vorhabenbeschreibungen einen solchen Detaillierungsgrad (s. Kap. 5.2.1

Hinweise zu Projektwirkungen) aufweisen, dass damit verbundene Wirkungen abgeleitet und

möglicherweise auch schon quantifiziert werden können. Sie sollen möglichst schon Angaben

zu den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens beinhalten, da ge-

mäß Nr. 5.2 VV-FFH anhand der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen und Angaben,die Beurteilung erfolgen soll, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes eintreten kann

oder nicht.

Neben der Vorhabenbeschreibung sind Angaben über die Schutz- und Erhaltungsziele sowie

die Bedeutung der Gebiete nötig.

Hierzu (Tranche 1, 2 und Vogelschutzgebiete) liegen folgende Unterlagen im Internet5 vor:

• Standard-Datenbögen der Gebiete

• Kurzbeschreibungen

• Gebietskarten (Gebietsgrenzen mit Topographie) im Maßstab 1 : 50.000

• Ferner gibt es differenzierte Darstellungen der Schutzziele/Schutzzwecke für jedes Gebiet.

Darüber hinaus sind teilweise für die kartierten Gebiete (z. Zt. überwiegend Tranche 2) bei derHöheren Landschaftsbehörde ggf. auch bei der LÖBF

• Gebietskarten mit Lebensraumtypen im Maßstab 1 : 5.000 bis 1 : 10.000

5 http://www.natura2000.munlv.nrw.de

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• Gebietskarten mit einer Bewertung des Erhaltungszustandes der abgegrenzten Lebens-raumtypen

verfügbar oder werden sukzessive bis zur ersten Berichtspflicht im Jahr 2007 erarbeitet.

Eine Kartierung der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten der Tranche 1 ist vorgesehen. Der

aktuelle Sachstand ist bei der LÖBF zu erfragen.

Für die verschiedenen Gebiete liegen weiterhin:

• Pflege- und Entwicklungspläne (ULB)

• Schutzverordnungen (HLB, ULB)vor, falls diese nicht vorhanden sind, werden sie sukzessive erstellt.

Um zu beurteilen, ob die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vo-

gelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen besteht, kön-

nen folgende Hinweise hilfreich sein.

Mit Hilfe eines Katalogs verschiedener vorhabenspezifischer Wirkungen/Wirkfaktoren könntenEinflussbereiche bzw. qualitative Wirkmerkmale, die sich nicht in Form von Reichweiten dar-

stellen lassen (bspw. Zerschneidungseffekt), eines konkreten Vorhabens (Anlage 2) abgeleitet

werden. Diese konkret ermittelten Einflussbereiche würden räumlich mit den spezifischen Emp-findlichkeiten und räumlich dargestellten Vorkommen maßgeblicher Bestandteile von Erhal-

tungszielen eines Gebiets überlagert.

Überschneiden sich dann die maximalen Einflussbereiche und die räumlich dargestellten Er-

haltungsziele eines Gebietes, ist die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gegebenund somit die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Dies soll anhand von zwei Beispielen dargestellt werden (s. Anlage 4).

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Projekte und Pläne nicht nur für sich allein, sondern im Zu-sammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu beurteilen sind.

Folgende allgemeine Vorgehensweise bei der Voruntersuchung wird empfohlen:

1. Feststellung, dass es sich um ein Projekt bzw. Plan handelt

2. Ermittlung der Wirkfaktoren/Wirkungen (einschließlich ihrer Intensität) des Projektes bzw.

Plans3. Ermittlung des maximalen Einflussbereiches aller Wirkungen/Wirkfaktoren

4. Ermittlung der/des möglicherweise betroffenen Gebiete(s)

5. Ermittlung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der/des Gebiete(s)

6. Ermittlung der maßgeblichen Bestandteile der/des Gebiete(s)7. Ermittlung der Einflussbereiche der Wirkungen/Wirkfaktoren des Projektes bzw. Plans

8. Bewertung der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile der /

des Gebiete(s).

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Bei der Voruntersuchung sollte sich die Bearbeitungstiefe auf die Beantwortung des letztenPunktes: „Könnten erhebliche Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile der/des Gebietes

entstehen?“ konzentrieren.

Das Ergebnis dieser Voruntersuchung muss einen nachvollziehbaren Bestandteil der Plan-/

Entscheidungsbegründung darstellen.

Als Arbeitshilfe zur Voruntersuchung findet sich in Anlage 1 eine Checkliste.

Ist das Natura 2000 Netzwerk fertiggestellt sind die Erhaltungsziele, Schutzzwecke und maß-

geblichen Bestandteile, die einem besonderen Schutzgebiet und/oder EG-Vogelschutzgebiet

zugeordnet sind, textlich und/oder kartographisch (vgl. Nr. 2.2.3 VV-FFH) dargestellt und lassen

sich den entsprechenden Unterlagen (Standard-Datenbögen mit Anlagen etc.) entnehmen.

Die allgemeine Vorgehensweise zur Voruntersuchung ist bis zur endgültigen Fertigstellung des

Natura 2000 Netzwerks bezüglich der folgenden Arbeitsschritte zu modifizieren:

1. Ermittlung der/des möglicherweise betroffenen Gebietes (dazu zählen neben den vom LandNordrhein-Westfalen benannten EG-Vogelschutzgebieten, die gemeldeten FFH-Gebiete). Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Erlass des MUNLV zur „Durchfüh-

rung von Verträglichkeitsprüfungen für potentielle FFH- und EG-Vogelschutzgebiete“ vom

14. Dezember 2000 (III-6-616.06.03.01)

2. Ermittlung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der/des Gebiete(s) (s. Kap. 5.2.2). Rück-sprache mit Landschaftsbehörde und LÖBF. Für die Gebiete der Schattenliste sind die Er-

haltungsziele und Schutzzwecke vom Vorhabenträger beizubringen.

3. Ermittlung der maßgeblichen Bestandteile der/des Gebiete(s) in Rücksprache mit der Land-

schaftsbehörde und LÖBF. Für die Gebiete der Schattenliste sind die maßgeblichen Be-

standteile vom Vorhabenträger zu ermitteln.

Zur Ermittlung der Erhaltungsziele sowie der maßgeblichen Bestandteile des Gebiets vergleiche

auch Kap. 5.2.

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5.2 Verträglichkeitsuntersuchung / -prüfung

VERFAHRENSBETEILIGTE AUFGABENSTELLUNG

• Antragsteller / Vorhabenträgerplanende Behörde

• Genehmigungsbehörde und Landschaftsbehördeder entsprechenden Verwaltungsebene, LÖBF,event. TÖB’s und sonstige Beteiligte

• Erarbeitung einer FFH-Verträglichkeits-untersuchung (FFH-VU)auf der Basis detaillierter Angaben zu Pro-jektkriterien und Wirkfaktoren in der Vorha-benbeschreibung (mit Angaben zu:bau-, anlagen- u. betriebsbedingten Wir-kungen in räumlicher und zeitlicher Dimen-sionierung,Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen)

• Durchführung einer FFH-Verträglichkeits-prüfung

Nach § 48 d LG NW bzw. § 19 c BNatSchG ist vor der Zulassung oder Durchführung eines

Projektes dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftli-

cher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen, wenn die Mög-

lichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung maßgeblicher Bestandteile besteht (FFH-

Verträglichkeitsprüfung).

Der Ablauf der Verträglichkeitsprüfung orientiert sich an dem in Kap. 2 und unter Nr. 10 VV-FFH

dargestellten Verfahrensablauf.

Die Verträglichkeitsuntersuchung, die vom Vorhabensträger erarbeitet wird, folgt den im folgen-

den dargestellten Arbeitsschritten. Diese entsprechen inhaltlich den in Anlage 5 (Mustergliede-

rung) aufgeführten Gliederungspunkten einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung.

5.2.1 Beschreibung des Plans / Projektes einschließlich seiner Wirkungen

Auf eine detaillierte Auflistung von nötigen Projektkriterien (u.a. Größe des Projekts, Abfaller-

zeugung, Umweltverschmutzungen und Belästigungen, Ausmaß von Auswirkungen, Schwere

und Komplexität von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen

etc.), die im Anhang III der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (Um-weltverträglichkeitsprüfung) aufgelistet sind, verweist die EU-KOMMISSION (s. Kap. 4.4.2

EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000).

Die Vorhabensbeschreibungen müssen entsprechend der Planungstiefe einen solchen Detail-

lierungsgrad aufweisen, dass ihnen alle relevanten bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wir-

kungen insbesondere bezüglich der räumlichen Ausdehnungen und der zeitlichen Dauer zuentnehmen sind. Geplante Maßnahmen, die zur Vermeidung und / oder Minderung der Beein-

trächtigungen beitragen können, sind in die Vorhabensbeschreibung aufzunehmen, da sie die

Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen mitbestimmen können.

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Die Zusammenfassung möglicher Wirkfaktoren zu Wirkfaktorenkomplexen kann die Beschrei-bung und Beurteilung der vorhabensspezifischen Wirkungen erleichtern.

Beispiele von Wirkfaktorenkomplexen sind nachfolgend aufgeführt.

Die Wirkfaktoren können in folgenden Komplexen zusammengefasst werden:

• Flächenbeanspruchung, Flächenumwandlung, Nutzungs- und Bestandsänderungen

• Zerschneidung, Barrierewirkung sowie Kollision (mechanische Kräfte), Areal- und Habi-tatverkleinerung

• stoffliche Emissionen (ohne energetische Emissionen und Einleitungen)

• Einleitungen (einschl. energetischer Einleitungen) / Entnahmen

• Akustische Wirkungen

• Optische Wirkungen

• Veränderungen des Meso- und Mikroklimas

• Gewässerausbau

• Grundwasserveränderungen, Wasserstandsänderungen

Unter der Flächenbeanspruchung werden die Wirkungen/Wirkfaktoren zusammengefasst, dieauf die Oberfläche eines Bereiches oder sogar in das Bodengefüge eingreifen. Versiegelung,

Überbauung, Bodenverdichtung, Entfernung der Vegetation (z. B. durch Anlage von Arbeits-

streifen, Dämmen, Einschnitten), irreversible Veränderung des Bodens durch Abgrabungen und

Aufschüttungen stellen Formen der Flächenbeanspruchung dar. Zudem werden hierunter Nut-zungsänderungen, wie z. B. Umwandlung von Grünland in Acker oder Brachland in Acker bzw.

Grünland, die Umwandlung von Wald sowie die Überflutung bzw. Abtrocknung von Bereichen

gefasst. Die Flächenbeanspruchung gilt nicht nur für terrestrische Flächen sondern bezieht

auch aquatische Bereiche mit ein. So stellen auch die Errichtung von Hafenanlagen (z.B. Be-

cken, Stege, Fahrrinnen, Bootsanleger), die wassersportliche Nutzung sowie die Nutzung einesGewässers im Sinne der Fischerei und Schifffahrt Flächenbeanspruchungen dar.

Wirkungen/Wirkfaktoren, die Trennwirkungen auf die ökosystemaren Funktionen bzw. Funkti-

onsbeziehungen von Lebensräumen für Pflanzen bzw. Tiere bewirken, werden unter der Zer-

schneidung zusammengefasst. Sie können eine Areal- und Habitatverkleinerung zur Folge ha-ben. So zeichnen sich vor allem linienförmige Vorhaben (z. B. Straßen, oberirdische Leitungen)

durch Barriere- und Zerschneidungswirkungen sowie Fragmentierung von Arealen und Habita-

ten aus, da sie aufgrund ihrer Länge eine Summation von Trennwirkungen bedingen können.

Doch nicht nur linienförmige Vorhaben verursachen diese Wirkungen. Auch punktuelle Vorha-

ben können Zerschneidungswirkungen aufweisen und zu einer Areal- und Habitatverkleinerungführen. Beispielsweise stellen die Betreibung von Windkraftanlagen, die Bebauung von Flächen

oder die Anlage intensiv genutzter Freizeitanlagen Vorhaben dar, die Zerschneidungswirkungen

sowie Areal- und Habitatverkleinerung bedingen können. Bezogen auf Lebensraumtypen ist

nicht nur die Zerschneidung sowie Areal- und Habitatverkleinerung von Flächen zu beachten,sondern es können auch Funktionen insbesondere Funktionsbeziehungen durch Trennwirkun-

gen beeinträchtigt werden. Neben der Trennwirkung wird unter der Zerschneidung sowie Areal-

und Habitatverkleinerung auch die Kollision von Tieren gefasst. Die Kollisionswirkung ist dabei

ebenfalls nicht nur auf linienförmige Vorhaben beschränkt (z. B. Brückenbauwerke in Verbin-

dung mit Vogelzug, Straßenbau in Verbindung mit bodenmobilen Tierarten). So führt z. B. der

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Bau von Wehren in Fließgewässern, bezogen auf einen Migrationsraum von Wanderfischartenzu Zerschneidungswirkungen oder die Anlage hoher, beleuchteter Sendemasten in Vogelzug-

schneisen ruft einen hohen Anteil von Kollisionsopfern hervor.Weiterhin werden aufgrund der vergleichbaren Auswirkungen die mechanischen Kräfte in die

Kategorie der Zerschneidungswirkungen gestellt. In der Regel sind mechanische Kräfte Auswir-

kungen von Vorhaben, die auf die Umgebung einwirken und ökologische Funktionen beein-

trächtigen können. So stellen z. B. von einem Schiff erzeugte Wellen eine mechanische Kraft

dar. Als Auswirkung kann es im Uferbereich eines Gewässers beispielsweise zu Beeinträchti-gungen von Nistplätzen/Störung von Brutvögeln oder zu Beeinträchtigungen von Lebensraum-

typen (Verringerung der Vegetationsbestände bei zunehmendem Wellenschlag, HUTTER 1993)

kommen. Eine weitere mechanische Kraft sind vorhabenbedingt erzeugte Windturbulenzen/-

strömungen. Diese können sich in erster Linie auf Insekten (Schmetterlinge, Libellen), aberauch Kleinvögel negativ auswirken.

Die stofflichen Emissionen umfassen das gesamte Spektrum an gasförmigen oder festen Stof-

fen, die vorhabenbedingt emittiert werden können und die zu Auswirkungen auf die Umwelt

führen. Aufgrund der Komplexität der Stoffe sind diese projektspezifisch zu benennen und die

Intensität der Emission ist anzugeben. An Stoffen sind z. B. zu nennen: Verbrennungsschad-stoffe, Nährstoffe, Pestizide, Herbizide, toxische Substanzen, Schwermetalle, Salze oder Stäu-

be.

Unter Einleitungen werden alle Formen der vorhabenbedingten Einleitung gelöster Stoffe und

deren Transport über den (Boden-)Wasserpfad gefasst, die zu Auswirkungen auf die Umweltführen können. Auch die Einleitung geklärter Abwässer ist diesbezüglich zu beachten. Zudem

werden energetische Einleitungen, wie z. B. von erwärmtem Kühlwasser hierzu gezählt. Des

weiteren werden hier auch die Veränderung der Strömungsgeschwindigkeit und –verhältnisse

infolge der Volumenveränderung von Einleitungen berücksichtigt. (bsp. auch durch Wasserent-

nahme).

Akustische und optische Wirkungen bedingen häufig gekoppelte Reize auf die faunistischen

Funktionselemente. Akustische Wirkungen sind in erster Linie vorhabenbedingte Schallemissio-

nen, die zu Verlärmung und/oder Aufgabe von Lebensräumen von Tierarten und zu Störungen

der Kommunikation und akustischen Orientierung führen können.

Vorhabenbedingte optische Wirkungen werden beispielsweise durch Bewegungs- und Lichtrei-

ze hervorgerufen. Lichtreize können dabei artspezifisch sowohl abschreckende als auch anlo-

ckende Auswirkungen haben. Weitere optische Wirkungen neben Bewegungen stellen Bauwer-

ke als solche dar, so z. B. Brückenbauwerke, Gewässerverrohrungen, Windkraftanlagen. Aber

auch die wassersportliche Nutzung eines Gewässers (u. a. Bootfahren, Surfen, Jetski, Segeln)bedingt beispielsweise optische Wirkungen.

Die Veränderungen des Meso- bzw. Mikroklimas entstehen eher lokal an Standorten, die

vorhabenbedingt durch entsprechende Wirkungen beeinträchtigt werden können. Veränderun-

gen des Meso- bzw. Mikroklimas werden z. B. hervorgerufen durch die Änderung der Beson-

nungsdauer und -intensität, die Verschattung, die Regenverschattung oder die Änderung derWindverhältnisse. Hierdurch können in erster Linie Auswirkungen auf die Vegetation (Lebens-

raumtypen) und/oder auf Kleinlebewesen (Insekten, Mollusken) hervorgerufen werden.

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Aber auch Fische oder Amphibien können durch Veränderungen des Meso- bzw. Mikroklimaseines Gewässers – insbesondere eines Stillgewässers - betroffen sein.

Unter dem Wirkfaktor Gewässerausbau werden solche Wirkungen gefasst, die zusätzlich zusolchen der unmittelbaren Flächenbeanspruchung zu Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen

führen können. Dies sind z. B. Veränderungen der Sohl- und Uferstruktur, Begradigungen, Än-

derungen der Abflussgeschwindigkeiten, Gefälleveränderungen oder Einbringen von Sohlglei-

ten oder Aufstauungen.

Grundwasserveränderungen/Wasserstandsänderungen stellen Wirkungen dar, die aufgrundaktiver projektspezifischer Absenkungen oder Anhebungen des Grundwasserspiegels entste-

hen. Als Auswirkungen kann es u.a. zu Änderungen der Vegetation, zur Überflutung von terrest-

rischen Flächen oder zur Trockenlegung von Gewässern (Quellen, Fließ- und Stillgewässer)

kommen.

Die Wirkungen werden aufgeführt für den Bau, Betrieb und für die Anlage von Projektvorhaben.

Bei Plänen sind entsprechend die aus dem Plan resultierenden Wirkungen auf die für die Er-haltungsziele maßgeblichen Bestandteile der betroffenen EG-Vogelschutz- und/oder FFH-

Gebiete zu beurteilen (i.d.R. unspezifischer als bei Projekten).

Hinweise zu typischen Wirkfaktorenkomplexen einzelner Vorhabentypen finden sich in

Anlage 2.

5.2.2 Ermittlung der Erhaltungsziele des Gebiets sowie geplanter Erhaltungsmaßnah-men

Erhaltungsziele sind nach Nr. 5.1.2 VV-FFH und § 19 a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands:

a) der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in An-

hang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von ge-

meinschaftlicher Bedeutung vorkommen,

b) der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtliniegenannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutz-

gebiet vorkommen.

Die EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000) führt darüber hinaus aus, dass immer dann, wenn die

Nennung von Lebensraumtypen oder Arten als „nicht erheblich“6 im Sinne des Datenbogensangesehen wird, diese nicht als zu den „Erhaltungsziele für das Gebiet“ gehörig eingestuft wer-

den sollten.

Für die vom Land Nordrhein-Westfalen benannten und gemeldeten Gebiete sind die Erhal-

tungsziele von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen

6 entspricht der Einstufung nicht signifikant (D) für die Repräsentativität bzw. Population im Standard-Datenbogen

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gebietsspezifisch differenziert formuliert worden und werden auf Anfrage von den Landschafts-behörden zur Verfügung gestellt (vgl. Anlage 6, Kap. 4 und 5.1).

In den Fällen, in denen ein Gebiet sowohl als FFH- als auch als EG-Vogelschutzgebiet gemel-

det ist, sind beide Richtlinien gesondert zu betrachten (vgl. a. Mustergliederung, Anlage 5) und

die gebietsspezifischen Standard-Datenbögen und Erhaltungsziele heranzuziehen. Dabei sinddie in den Standard-Datenbögen mit einer signifikanten Repräsentativität eingestuften Lebens-

raumtypen zu beachten, da diese Grundlage für die Festlegung von Erhaltungszielen sind.

Gleiches gilt für die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie in FFH-Gebieten. Die Vorkommen

der tabellarisch aufgeführten Vogelarten nach Anhang I bzw. der aufgelisteten regelmäßig vor-

kommenden Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie, die nicht in der Kategorie D(nicht signifikante Population) des Kriteriums ‘Population’ eingestuft sind, waren Grundlage für

die Festlegung von Erhaltungszielen in EG-Vogelschutzgebieten (vgl. Kap. 4.5.3, EUROPÄISCHE

KOMMISSION 2000).

Bei der Berücksichtigung der Erhaltungsziele sind folgende Hinweise zu beachten:

• befindet sich der Lebensraumtyp oder die Art in dem Gebiet in einem guten oder hervorra-genden Erhaltungszustand (vgl. Standard-Datenbogen), so ist in der Regel die Erhaltung

eines günstigen Erhaltungszustandes vorgesehen worden (vgl. LOUIS 2000); sollten nichtalle potenziellen Standorte vom Lebensraumtyp oder einer Art besiedelt werden, so kann

unter Beachtung sonstiger Entwicklungs- bzw. Erhaltungsziele des Gebietes auch die Wie-

derherstellung eines guten oder hervorragenden Erhaltungszustandes angestrebt werden,

• befindet sich der Lebensraumtyp oder die Art in dem Gebiet in einem durchschnittlichenoder beschränkten Erhaltungszustand (vgl. Standard-Datenbogen), so ist in der Regel die

Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes vorgesehen worden (vgl. LOUIS

2000); Ausnahmen hiervon können insbesondere in Grenzbereichen der Verbreitung von

Lebensraumtypen oder Arten auftreten, wo ein durchschnittlicher oder beschränkter Erhal-tungszustand aufgrund natürlicher Ursachen (z.B. ungünstige Standortbedingungen) nicht

in einen günstigen Erhaltungszustand entwickelt werden kann,

• die Arten bzw. Lebensraumtypen, die für die jeweilige Gebietsmeldung ausschlaggebendwaren, sind in den Schutzzielen besonders hervorgehoben,

• besondere gebietsspezifische Eigenschaften (z.B. den Wert des Gebietes charakterisieren-de Arten oder Biotoptypen, besondere Vogelarten, die durch die Schutzziele oder den

Schutzzweck des entsprechenden FFH-Gebiets abgedeckt werden, s. Anlage zur VV-FFH,

S. 637 und besondere Struktur- und Funktionsmerkmale), die als maßgebliche Bestandteile

Berücksichtigung finden sollen (s. a. Arbeitsschritt: maßgebliche Bestandteile), können bei

der Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Plänen / Projekten berück-sichtigt werden (als Maß für den Erhaltungszustand).

• Ergänzende Hinweise zu den Erhaltungszielen können gegebenenfalls Managementplänenbzw. Managementverträgen und Schutzgebietsverordnungen, Fachbeiträgen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege nach § 15 a LG NW sowie dem Biotopkataster NRW

(vgl. Nr. 5.3 VV-FFH) entnommen werden.

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Herausgestellt werden bei den gebietsspezifisch formulierten Erhaltungszielen, ob prioritäreLebensraumtypen nach Anhang I oder Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützen

sind (vgl. Nr. 4.3.1 und 10.1.2 VV-FFH; s.a. Anlage 9).

Die Liste der Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen und Arten (Repräsentativitätsstufe A, B

und C bzw. mit signifikanten Populationsgrößen A, B und C) liegt als Bestandteil der Gebiets-vorschläge bei der LÖBF vor. Diese Gebiet sind als faktische FFH-Gebiete zu behandeln, da sie

nach Anhang III Phase 2, Nr. 1 der FFH-Richtlinie unmittelbar nach Vorlage der Meldeunterla-

gen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet werden.

Zu den einzelnen FFH-Gebietsvorschlägen und den EG-Vogelschutzgebieten liegen zudem

Karten in den Maßstäben von 1:25.000 bis 1:5.000 sowie Gebietsbeschreibungen bei der LÖBFund den Höheren Landschaftsbehörden vor (vgl. Nr. 2.2.1 VV-FFH).

In den Standard-Datenbögen und den weiteren Gebietsunterlagen ist der Erhaltungszustand

der Lebensraumtypen und Arten - nach Kategorien von A bis C unterschieden - dokumentiert.

Zum Zeitpunkt der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sind in Absprache mit der LÖBF die aktu-ellen Unterlagen zu verwenden. Eigene Erhebungen sind erforderlich, wenn

- keine Einzelflächenbewertung vorliegt,

- eine Änderung des Erhaltungszustands von Flächen offensichtlich ist (Rücksprache mit der

ULB) oder

- die Erhebungen und Bewertungen im Rahmen der Meldung und der Berichtspflicht längerzurückliegen oder keine neuen Daten vorliegen (Rücksprache mit der LÖBF).

Eine Liste der in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der FFH-

und Vogelschutz-Richtlinie ist der Anlage zur VV-FFH zu entnehmen. Eine Zusammenstellung

der prioritären Lebensraumtypen und Arten findet sich auch in Anlage 9 des vorliegenden Leit-

fadens.

5.2.3 Abgrenzung des Referenz- und Untersuchungsraumes

Die Grenzen des Untersuchungsraums sind zu unterscheiden von den Grenzen des Referenz-

raums. Unter erstem ist der Bereich zu fassen und zu untersuchen, der von den maximalenWirkreichweiten des Vorhabens abgedeckt wird. Dagegen umfasst der Referenzraum das be-

troffene FFH-Gebiet und/oder EG-Vogelschutzgebiet. Unter Umständen kann es erforderlich

sein, darüber hinaus mit dem betroffenen Schutzgebiet vernetzte andere Schutzgebiete mit

einzubeziehen. Der Referenzraum ist im weiteren als Bezugsraum zur Beurteilung der Erheb-lichkeit möglicher Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-

geblichen Bestandteile des Gebiets heranzuziehen (vgl. Kap. 5.2.8).

Als Beispiel wäre der Fall eines Neubaus einer Bahnstrecke durch einen Randbereich eines

FFH-Gebietes aufzuführen. Innerhalb eines Untersuchungsraumes, der in diesem Fall (Tunnel-

strecke in offener Bauweise) durchschnittlich 500 m beiderseits des Trassenverlaufes umfasst(entspricht dem maximal möglichen Einflussbereich der Wirkungen des Projektes auf potenziell

vorkommende maßgebliche Bestandteile des Gebiets) wurden die vorkommenden maßgebli-

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chen Bestandteile erfasst (z.B. Vorkommen trockener Heidegebiete). Zur Beurteilung der Er-heblichkeit der festgestellten Beeinträchtigungen wurden zusätzlich die Angaben (z. B. Ge-

samtbestand, Erhaltungszustand) zum gesamten FFH-Gebiet (= Referenzraum) herangezogen.

Abb. 5: Abgrenzung des Referenz- und Untersuchungsraumes

5.2.4 Erfassung der maßgeblichen Bestandteile (Lebensräume und Arten)

Der § 48 d Abs. 4 LG NW bzw. § 19 c Abs. 2 BNatSchG differenziert bzw. konkretisiert die Er-

haltungsziele, indem die Verträglichkeit von Plänen/Projekten auf die für die Erhaltungsziele

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile beurteilt werden soll.

Maßgebliche Bestandteile sind definiert als (verändert nach PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE UND

UMWELT 1999):

in FFH-Gebieten:

• die signifikant vorkommenden Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischenArten sowie Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie,

• die in den Schutzzielen aufgeführten Arten und Biotoptypen,

• die für die zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Lebensraumbedingungen maß-geblichen standörtlichen Voraussetzungen (z. B. die abiotischen Standortfaktoren) und

die wesentlichen funktionalen Beziehungen einzelner Arten, in Einzelfällen auch zu

(Teil-)Lebensräumen außerhalb des Gebietes (z. B. Wanderwege).

In Europäischen Vogelschutzgebieten:

• die signifikant vorkommenden Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 der Vo-gelschutz-Richtlinie

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• deren zu erhaltende oder wiederherzustellende Lebensräume, deren maßgeblichestandörtliche Voraussetzungen (z. B. die abiotischen Standortfaktoren) und die wesentli-

chen funktionalen Beziehungen, in Einzelfällen auch zu (Teil-)Lebensräumen außerhalbdes Gebietes (z. B. Nahrungsplätze, Schlafplätze).

Darüber hinaus eventuell vorkommende gebietsspezifische Besonderheiten (Arten, Funktionen,

Standortbedingungen) der Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I und

II der FFH-Richtlinie bzw. des Anhangs I und Artikels 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie, die

maßgebliche Bestandteile darstellen sollen, werden bei der Formulierung der Erhaltungszieledes Gebietes benannt (vgl. a. Anlage 6).

Zum Zeitpunkt der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist hierzu der aktuelle Sachstand bei der

LÖBF zu erfragen. Diese Unterlagen sind bei der Erfassung der maßgeblichen Bestandteile

heranzuziehen. Eigene Erhebungen sind erforderlich, wenn keine Angaben vorliegen, eine Än-

derung des Erhaltungszustands von Flächen offensichtlich ist oder die Erhebungen länger zu-rückliegen bzw. keine neuen Daten (im Rahmen der Meldung und Berichtspflicht) vorliegen.

In den Fällen, in denen Maßnahmenpläne noch nicht vorliegen, sind zumindest für den Unter-

suchungsraum7 die zur Erreichung des Wiederherstellungsziels erforderlichen Funktionen und

Flächen mit den zuständigen Landschaftsbehörden abzustimmen. Die Ermittlung dieser Funkti-onen und Flächen ist aufgrund der standörtlichen und funktionalen Ansprüche des betreffenden

Lebensraumes bzw. der Art im Vergleich mit den standörtlichen und funktionalen Gegebenhei-

ten im Untersuchungsraum zu ermitteln. Die so ermittelten Flächen und Funktionen sind zu

beschreiben und darzustellen. Das Wiederherstellungsziel ist zu benennen.

Sind zum Beispiel in einem Gebiet sowohl die Erhaltung und Entwicklung von „Alten bodensau-ren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur“ (EU-Code 9190) als auch die Erhaltung

und Entwicklung „Trockener europäischer Heiden“ (EU-Code 4030), die beide bezüglich der

Bodeneigenschaften prinzipiell ähnliche Standorte besiedeln, als Schutzziele vorgesehen, ist

aufgrund des Ausprägungszustandes und der standörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten darzu-stellen, auf welchen Flächen die beiden Schutzziele jeweils zu erreichen sind.

Ist beispielsweise die Teichfledermaus (Myotis dasycneme) als Erhaltungsziel benannt, dannstellen als Nahrungs- und Teillebensräume gewässerreiche Gebiete mit Stillgewässern und

langsam fließenden größeren Flüssen, an die Wiesen und Wälder anschließen, sofern diese

bekannt sind und regelmäßig genutzt werden, maßgebliche Lebensraumbestandteile dar. Wei-

tere maßgebliche Bestandteile sind zudem ihre bekannten und regelmäßig genutzten Sommer

und Winterquartiere. Sommerquartiere können sich in Dachböden und Kirchtürmen im dunklenBereich, selten in Bäumen befinden, Winterquartiere in Naturhöhlen, Stollen (mit Temp. von 0,5-

7,5°C). Auch die bekannten und regelmäßig genutzten Flugbeziehungen zwischen den Teille-

bensräumen gelten als maßgebliche Bestandteile.

7 Zur Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen sind auch Angaben zu den Wiederherstellungsmög-lichkeiten im Referenzraum (s. Kap. 5.2.3) zu berücksichtigen.

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Die Verbreitung der maßgeblichen Bestandteile ist im Untersuchungsraum zu erfassen. Dabeisind die vorhandenen Unterlagen der Höheren Landschaftsbehörde und ggf. der LÖBF heran-

zuziehen (siehe Kap. 5.1). Eigene Erhebungen sind erforderlich, wenn keine Angaben vorlie-

gen, eine Änderung des Erhaltungszustands von Flächen offensichtlich ist oder die Erhebungen

länger zurückliegen bzw. keine neuen Daten (im Rahmen der Meldung und Berichtspflicht) vor-liegen. Im Rahmen der Einleitung des Verfahrens bzw. im Scoping-Verfahren ist von der zu-

ständigen Behörde auf die erforderliche Untersuchungstiefe hinzuweisen. Die Verhältnismäßig-

keit zwischen Aufwand und Prognosesicherheit ist dabei zu berücksichtigen. Die maßgeblichen

Bestandteile sind ggf. mit der zuständigen Behörde abzugleichen.

In der Übergangsphase bis zur Fertigstellung sind die maßgeblichen Bestandteile entsprechend

den oben aufgeführten fachlichen Hinweisen zu ermitteln und mit den zuständigen Fachbehör-

den zu Beginn der Untersuchung abzustimmen.

5.2.5 Ermittlung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Plans / Projektes(bau-, anlagen-, betriebsbedingt) auf die Lebensräume und Arten sowie auf ge-plante Erhaltungsmaßnahmen

Die Auswirkungsprognose soll die mittelbaren und unmittelbaren Beeinträchtigungen für die

einzelnen betroffenen maßgeblichen Bestandteile entsprechend den bau-, anlagen- und be-triebsbedingten Auswirkungen nach Art, Dauer, räumlicher Ausdehnung und Intensität innerhalb

des Untersuchungsraums beschreiben8. Alle unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne des

§ 8 BNatSchG, die maßgebliche Bestandteile betreffen, stellen Beeinträchtigungen dar, die

dann einer Beurteilung der Erheblichkeit nach § 48 d Abs. 4 LG NW bzw. § 19 c Abs. 2

BNatSchG zu unterziehen sind.

Liegen bereits die Auswirkungsprognose einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bzw. die

Konfliktanalyse eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) vor, können diese als

Grundlage für die Beschreibung der Auswirkungen herangezogen werden. Die dort vorliegen-den Angaben sind im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VU) bezogen auf

die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und/oder EG-Vogelschutzgebiets zu beurteilen. Eine An-

knüpfung ist allerdings nur dann möglich, wenn darin auch das Datenmaterial und die besonde-

ren Aspekte der Verträglichkeit nach der FFH-Richtlinie enthalten sind (vgl. Nr. 5.4 VV-FFH).

8 eine Checkliste für die Erarbeitung biologischer Auswirkungsprognosen findet sich beispielsweise in KÖPPEL,FEICKERT, SPANDAU & STRAßER 1998, S. 129

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Als fiktives Beispiel einer im Rahmen einer Auswirkungsprognose ermittelten Beeinträchtigungkann die Neuanlage eines Entwässerungsgrabens herangezogen werden. Durch Entwässerung

kommt es zu einer Beeinträchtigung eines Vorkommens einer Pfeifengraswiese (maßgeblicherBestandteil eines angrenzenden FFH-Gebietes) bis zu einer Entfernung von 150 m von dem

Graben. Ermittelt wird eine beeinträchtigte Bestandsfläche von ca. 1.5 ha. Zu erwarten sind

sichtbare Veränderungen in der Artenzusammensetzung der Pfeifengraswiese, wobei dennoch

der Lebensraumtyp als solcher erhalten bleibt. Weitere Beeinträchtigungen des Vorkommenssind nicht zu prognostizieren. Die hier im Rahmen eines LBP nach Art und Intensität darge-

stellten Beeinträchtigungen sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Hin-

blick auf ihre Erheblichkeit im Sinne § 48 d LG NW zu beurteilen.

5.2.6 Beurteilung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Die EU-Kommission (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000) weist in ihren Erläuterungen zu Artikel 6

der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 4.5.2) auf ‚Maßnahmen zur Schadensbegrenzung‘ hin. Dabei han-delt es sich um Maßnahmen, die auf eine Minimierung, wenn nicht gar eine Beseitigung der

negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts während der Durchführung und nach deren

Abschluss abzielen. ‚Maßnahmen zur Schadensbegrenzung‘ bilden einen integralen Bestandteil

der Plan- oder Projektspezifikationen. Sie können vom Antragsteller vorgeschlagen und / oder

von den zuständigen Behörden gefordert werden.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung entsprechen Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-

men.

Dazu können beispielsweise folgende Angaben und Maßnahmen zählen, die dann mit in dieProjektbeschreibungen aufzunehmen sind:

• Termine und Zeitplan der Durchführung des Vorhabens (z.B. außerhalb der Brutzeit einergeschützten Vogelart),

• räumliche Begrenzung in der Planung und beim Bau,

• Schutzvorkehrungen, wie z.B. Schutzzäune, Überbrückungen, Tunnel, Leiteinrichtungen,

• Art des Geräteeinsatzes und der Nutzung (z.B. Einsatz von Fahrzeugen mit geringem Bo-dendruck),

• strikte Meidung störempfindlicher Habitate einer Art.

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (bzw. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) sind

strikt von den nach der Eingriffsbeurteilung erstellten Ausgleichsmaßnahmen und den Maß-

nahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ (vgl. Kap. 5.4) zu un-

terscheiden.

Die Maßnahmen, die genau die negativen Auswirkungen auf maßgebliche Bestandteile vermei-

den und mindern sollen, die auch durch den Eingriff betroffen sind, sollen zeitlich so durchge-

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führt werden, dass sie mit Beginn der Beeinträchtigung greifen können (vgl. auchEUROPÄISCHE KOMMISSION 2000).

Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind, sofern sie verbindlich festgelegt werden,

im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung/-prüfung bei der Beurteilung der Erheblichkeit der

Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Beispiele zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen finden sich in Anlage 7.

5.2.7 Ermittlung und Beurteilung unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Erhaltungs-zielen oder des Schutzzwecks des Gebietes

Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefü-ges, z.B. eines Ökosystems, oder das Zusammenspiel der Faktoren derart beeinflusst werden,

dass die Funktionen des Systems gestört werden (Flächen und/oder Funktionsverlust) (gem.

Kap. 5.5.1 VV-FFH). Dabei können die Beeinträchtigungen auch durch Wirkungen von Plänen

und Projekten, die außerhalb des Gebiets liegen, verursacht werden (beispielsweise kann einFeuchtgebiet durch ein Entwässerungsprojekt in einiger Entfernung außerhalb der Gebiets-

grenzen beeinträchtigt werden).

Unter Berücksichtigung der verbindlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden

die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Vorhabens auf maßgebliche Be-standteile (Vorkommen von Arten und Lebensraumtypen, gebietsspezifische charakteristische

Arten - sofern sie als solche bestimmt wurden, funktionale Wechselbeziehungen, standörtliche

Voraussetzungen) eines Natura 2000 Gebietes dargestellt.

Diese sind dann nach § 48 d Abs. 4 LG NW bzw. §19 c Abs. 2 BNatSchG einer Beurteilung der

Erheblichkeit zu unterziehen (s. Kap. 5.2.8).

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5.2.8 Bewertung, ob erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oderden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Gebiets zu erwarten sind

Erheblich ist eine Beeinträchtigung (gem. Nr. 5.5.1 VV-FH), wenn die Veränderungen und Stö-rungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in

Bezug auf Erhaltungsziele der FFH- bzw. Vogelschutz-Richtlinie oder die für den Schutzzweck

maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Je schutzwür-

diger das Habitat oder die Art ist, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet ist,

desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen sein. Von dieser Annahme istimmer dann auszugehen, wenn nicht nur kleinflächige räumliche Teile oder nicht nur unwesent-

liche Funktionen des besonderen Schutzgebiets verloren gehen.

Die EU-KOMMISSION (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000) unterstreicht die Notwendigkeit einerobjektiven Interpretation des Begriffs „Erheblichkeit“. Gleichzeitig soll die Signifikanz von Aus-

wirkungen in Abhängigkeit von den spezifischen Merkmalen des von dem Plan bzw. Projekt

betroffenen Schutzgebiets und den dort herrschenden Umweltbedingungen beurteilt werden,

wobei den Erhaltungszielen für das Gebiet besonderes Augenmerk gelten muss.

Bei einer Reihe von Vorhaben wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine erheblicheBeeinträchtigung nicht vorliegt (Auflistung der Vorhaben s. Nr. 5.5.2 VV-FFH, vgl. auch Kap. 5.1

Voruntersuchung/Prüfungsveranlassung).

Auch bei diesen Vorhaben ist zu berücksichtigen, dass besondere Umstände vorliegen können,

die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oderSchutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen können (atypischer Fall, s. Kap. 5.1 und

Anlage 3), so dass eine Einzelfallprüfung nötig ist.

Maßgeblich bei der Beurteilung und Prognose der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist nicht

der Status Quo im geschützten Bereich. Entscheidend sind die Erhaltungsziele, die ggf. auch

auf die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands angelegt sein können.

Die Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen ist zu bewerten. Als Bewertungsmaß-

stab für die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen gilt der prognostizierte Gebietszustand nach

der Durchführung des Plans bzw. Projekts. Zu beachten ist dabei, dass auch baubedingte Aus-

wirkungen nachhaltige Veränderungen des Gebietszustandes bewirken können. Dazu sind alsBeurteilungskriterien die Bewertungen der einzelnen Lebensraumtypen und Arten aus dem

Standard-Datenbogen heranzuziehen (vgl. LOUIS 2000). Darüber hinaus liegen zukünftig Be-

wertungen des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen kartographisch vor. Zum Zeitpunkt

der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sind in Absprache mit der LÖBF die aktuellen Unterlagen

zu verwenden. Eigene Erhebungen hierzu sind erforderlich, wenn keine Einzelflächenbewer-tung vorliegt, eine Änderung des Erhaltungszustands der Flächen offensichtlich ist oder die

Erhebungen und Bewertungen im Rahmen der Meldung und der Berichtspflicht länger zurück-

liegen bzw. keine neuen Daten vorliegen (siehe Kap. 5.2.2). Der Erhaltungszustand jedes ein-

zelnen Lebensraumtyps und die Erhaltung der einzelnen Populationen jeder Art sind im Stan-

dard-Datenbogen jeweils den Kategorien `A = hervorragend‘, `B = gut‘ oder `C =durchschnittlich oder beschränkt‘ zugeordnet (vgl. a. Arbeitsschritt: Erhaltungsziele). Lautet das

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Erhaltungsziel beispielsweise, den betroffenen Lebensraumtyp oder die betreffende Art in ei-nem hervorragenden Erhaltungszustand zu bewahren, ist jede Beeinträchtigung, die dies ge-

fährdet und damit eine Herabstufung in eine niedrigere Kategorie zur Folge hat, als erheblich zu

bewerten. Unerheblich bezüglich der Aufrechterhaltung des Erhaltungszustands wäre eine Be-

einträchtigung, wenn nach Durchführung des Plans oder Projekts weiterhin ein hervorragenderErhaltungszustand zu erwarten ist (nach LOUIS 2000).

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden.

Dabei muss nicht die Gewissheit einer Erheblichkeit bestehen sondern die Wahrscheinlichkeit

erheblicher Auswirkungen ist als Ergebnis ausreichend um eine Unverträglichkeit / Unzulässig-

keit des Vorhabens festzustellen. Erhebliche Auswirkungen können nicht nur von Plänen undProjekten innerhalb, sondern auch außerhalb eines Schutzgebietes ausgehen (Kap. 4.4.2

EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000, VV-FFH Nr. 5.5.1).

Neben der Beeinträchtigung an sich, die nach Art und räumlicher sowie zeitlicher Intensität zu

charakterisieren ist (z.B. 1 ha dauerhafte Beanspruchung eines Lebensraumtyps oder Habitats),sind auch die spezifischen Merkmale des betroffenen Schutzgebiets zur Beurteilung der Erheb-

lichkeit einer Beeinträchtigung heranzuziehen (vgl. hierzu auch Anlage 8). Dabei sollte den Kri-

terien, die den Erhaltungszustand bestimmen, besondere Beachtung zukommen.

Die spezifischen Merkmale des Schutzgebiets und deren Empfindlichkeit können anhand vor-

liegender Informationen, Basisdaten und Managementplänen, die im Rahmen der Gebietser-mittlung und -auswahl herangezogen worden sind (Anhang III und Artikel 1 der FFH-Richtlinie),

beschrieben werden. In den Fällen, wo keine Managementpläne vorliegen und konkurrierende

Entwicklungsziele auftreten können, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Landschaftsbe-

hörde durchzuführen. Hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung des Erhaltungszustandes ist das

Methodische Anforderungsprofil für die Berichtspflicht in NRW (Bewertungsvorschrift „Erhal-tungszustand von Lebensraumtypen“, voraussichtliche Veröffentlichung Ende 2001) heranzu-

ziehen (vgl. hierzu auch Anlage 8). Die Bewertungshinweise sind keine starre Matrix, sondern

ermöglichen den Anwendern des Leitfadens eine praxisorientierte Beurteilung der Frage der

Erheblichkeit in jedem Einzelfall.

Entsprechend den vorangegangenen Erläuterungen erfolgt die Beurteilung der Erheblichkeit

nach folgenden grundsätzlichen Arbeitsschritten:

1. Erfassung des Zustandes (Erhaltungsziele) vor Plan-/Projektrealisierung

2. Prognose des Erhaltungszustandes und der Wiederherstellungsmöglichkeiten nach Plan-/Projektrealisierung

3. Vergleich von Vorher- und Nachher-Zustand

4. Gutachterliche Beurteilung des Gesamtergebnisses hinsichtlich seiner Erheblichkeit (als

Grundlage der behördlichen Bewertung)

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5.2.9 Prüfung, ob im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblicheBeeinträchtigungen zu erwarten sind

Aus mehreren für sich alleingenommen geringen Auswirkungen kann durch Zusammenwirkung

eine erhebliche Auswirkung erwachsen (vgl. Kap. 4.4.3 EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000). Da imArtikel 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie keine klaren Aussagen getroffen werden, welche anderen

Pläne und Projekte in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, empfiehlt die EU-

Kommission (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000) zur Beschreibung kumulativer Auswirkungen, die

sich erst im Laufe der Zeit erkennen lassen, solche Pläne und Projekte zu prüfen, die

a) abgeschlossen,b) genehmigt, aber nicht abgeschlossenc) noch nicht vorgeschlagen wurden

Zu a) Obwohl bereits abgeschlossene Pläne oder Projekte von den in Artikel 6 Abs. 3 formu-

lierten Prüfungsanforderungen ausgenommen sind, ist es dennoch wichtig , diese bis zueinem gewissen Grade in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen, wenn sie das Ge-

biet dauerhaft beeinflussen und Anzeichen für eine fortschreitende Beeinträchtigung

des Gebiets bestehen.

Zu b) Bereits genehmigte Pläne und Projekte, die noch nicht durchgeführt oder abgeschlos-

sen wurden, sollten Eingang in die Bestimmung über die Zusammenwirkung finden.

Zu c) Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte es angebracht sein, die Anwendung der Be-

stimmung über die Zusammenwirkung auf andere Pläne und Projekte zu beschränken,

die tatsächlich vorgeschlagen worden sind.

Da es sich bei `tatsächlich vorgeschlagenen´ Projekten unter Punkt c) um einen unbestimmten

Begriff handelt, sollen nur solche Pläne und Projekte im Zusammenwirken betrachtet werden,die unter die Punkte a) und b) gefasst werden.

Dazu zählen zunächst alle bereits realisierten Projekte. Nicht realisierte Projekte sind zu be-

rücksichtigen, wenn mit einer Realisierung zu rechnen ist. Davon ist auszugehen, wenn eine

Zulassung bereits erteilt wurde.

Projekte, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde oder eingeleitet worden ist,

sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Verabschiedete Pläne sind zu berücksichtigen, wenn sie konkret der Realisierung der geplanten

Vorhaben dienen. Das gilt vor allem für vorhabenbezogene Bebauungspläne sowie für Ange-

botsplanungen in Bebauungsplänen. Darstellungen in Flächennutzungsplänen sind zu berück-sichtigen, wenn sie der Steuerung konkret beabsichtigter Vorhaben dienen (z.B. Windparks,

Abbauvorhaben, andere privilegierte Vorhaben im Außenbereich). Pläne in der Aufstellung sind

nur zu berücksichtigen, wenn sie vorhabenbezogen sind und Planreife besitzen.

In solchen Fällen, in denen die Prüfung auf Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch einenPlan oder ein Projekt ergibt, dass eine Beeinträchtigung zwar vorliegt, aber nicht erheblich ist,

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muss geprüft werden, ob in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten diese Beein-trächtigung erheblich werden kann. Darunter fallen alle oben aufgeführten Pläne und Projekte.

Ein fiktives Beispiel für den Fall, dass zwei Vorhaben mit jeweils nicht erheblichen Beeinträchti-gungen eines maßgeblichen Bestandteiles eines FFH-Gebiets in Summation erhebliche Beein-trächtigungen hervorrufen können, wäre, dass zum einen in der Nähe einer Pfeifengraswiese,

die einen maßgeblichen Bestandteil eines angrenzenden FFH-Gebiets darstellt, der Neubau

einer Kreisstraße vorgesehen ist. Zum anderen soll innerhalb des FFH-Gebietes angrenzend an

die Pfeifengraswiese ein Reiterhof errichtet werden.

Aufgrund der Entfernung der Kreisstraße zum maßgeblichen Bestandteil Pfeifengraswiese wird

durch Störung und Schadstoffeintrag eine Beeinträchtigung des Wiesenbestandes prognosti-

ziert werden. Diese Beeinträchtigung ist aber unter Berücksichtigung ihrer geringen Intensität

noch nicht als erheblich einzustufen. Durch Störungen aufgrund des Besucherverkehrs ist zu

erwarten, dass einige für dieses FFH-Gebiet charakteristische Arten der Pfeifengraswiese be-einträchtigt werden. Auch diese Beeinträchtigung ist für sich allein betrachtet als nicht erheblich,

bezogen auf den maßgeblichen Bestandteil Pfeifengraswiese, einzustufen.

Bei gleichzeitiger Durchführung beider Vorhaben würden aber die Veränderungen im Artenbe-

stand der Pfeifengraswiese einen kritischen Wert hinsichtlich des Erhaltungszustandes über-schreiten. Diese Beeinträchtigung wäre dann als erheblich im Sinne von § 48d LG NW zu wer-

ten.

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5.3 Ausnahmeregelung mit Ausnahmevoraussetzungen und Zu-lassungsprüfung

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen

eines FFH- oder EG-Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-

zweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 48 d Abs. 4 LG NW).

Es darf dann abweichend von § 48 d Abs. 4 LG NW nur zugelassen oder durchgeführt werden,

wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. Nr. 5.6 VV-FFH):

• eine zumutbare Alternative darf nicht gegeben sein, d.h. der mit dem Projekt verfolgteZweck kann an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen nicht erreicht

werden (§ 48 d Abs. 5 Nr. 2 LG NW) (Erläuterungen s. Nr. 5.6.1 VV-FFH),

• das Projekt ohne zumutbare Alternative nach Nr. 5.6.1 VV-FFH muss aus zwingendenGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und

wirtschaftlicher Art notwendig sein (§ 48 d Abs. 5 Nr. 1 LG NW) (Erläuterungen s. Nr. 5.6.2VV-FFH),

• das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen aus Gründen i.S. des § 48 d Abs. 5 Nr. 1 LGNW ist durch § 48 d Abs. 6 LG NW modifiziert, wenn sich in dem von dem Projekt betroffe-

nen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten befinden und diese gemäß Nr. 5.5.1 VV-

FFH erheblich beeinträchtigt werden (Erläuterungen s. Nr. 5.6.3 VV-FFH).

Die aufgeführten Ausnahmeregelungen schließen verfahrensmäßig an die Verträglichkeitsprü-fung im engeren Sinne an. Die für die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen notwendigen

Fachbeiträge sind dementsprechend auch nicht Bestandteil der Verträglichkeitsuntersuchung.

Die für die Entscheidung erforderlichen Fachinhalte, Angaben und Begründungen hat der An-

tragsteller im Rahmen seiner Antragsunterlagen bereitzustellen.

Im folgenden sollen einige Hinweise für diese Fachbeiträge erfolgen.

5.3.1 Begründung der gewählten Alternative

Im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen ist zu prüfen, ob zumutbare Alterna-tivlösungen vorliegen (vgl. § 48 d (5) LG NW und Nr. 5.6.1 VV-FFH bzw. § 19 c (3) BNatSchG).

Dementsprechend hat der Vorhabenträger die Aufgabe Alternativen zu suchen und ggf. zu be-

gründen, warum andere Alternativen nicht zumutbar sind.

Hinweise zur Zumutbarkeit finden sich in Nr. 5.6.1 VV-FFH.

Bei der Alternativensuche sind folgende Hinweise (vgl. a. LOUIS 2000) zu berücksichtigen:

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• die am wenigsten beeinträchtigende Alternative - auch an anderer Stelle - ist zu wählen,solange sie zumutbar ist;

• die Alternative muss für den verfolgten Zweck geeignet sein;

• der Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist allein nicht ausschlaggebend, da grundsätzlich auchfinanziell aufwendigere Lösungen in Betracht kommen, wenn eine Realisierung des Vorha-

bens unter diesen wirtschaftlichen Aspekten möglich ist. Nur wenn die Kosten der Alternati-

ve außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu dem zu erzielenden Gewinn für Natur

und Landschaft stehen oder sich die Kosten vervielfachen (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2000,4 C 2.99) kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden;

• mit der Schwere des Eingriffs (bezogen auf die Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele)erhöht sich der für eine Alternative zu fordernde Mehraufwand.

Als Ergebnis der Alternativensuche hat der Vorhabenträger in seinen Antragsunterlagen folgen-

de Inhalte darzustellen:

• Angaben darüber, welche Alternativen untersucht wurden;

• Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-standteile des Gebietes durch die Alternativen im Unterschied zur gewählten Alternative;

• Begründung der Unzumutbarkeit der Alternativen, Gewichtung der Nachteile der Alternati-ven gegenüber der Bedeutung und Betroffenheit des FFH- und/ oder EG-

Vogelschutzgebiets.Einzustellen ist dabei auch die Schutzwürdigkeit bzw. Repräsentanz des Gebietes aus nati-

onaler und biogeographischer Sicht und die durch die Alternativen erreichte Vermeidung

von Beeinträchtigungen.

Die Zumutbarkeit kann ggf. auch von umweltfachlichen, gesundheitlichen, kulturellen und

sozialen Verhältnissen abhängig sein. Hierbei ist insbesondere auf Grenzwerte, Normenund Verbote in den Fachgesetzen abzustellen.

5.3.2. Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichenInteresses

Als öffentliches Interesse kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit

dienen (Erläuterungen s. Nr. 5.6.2 und 5.6.3 VV-FFH). Der Vorhabenträger hat die Begründung

hierfür geltend zu machen. Beispiele für öffentliche Interessen sind Pläne und Projekte im Zu-sammenhang mit:

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• Landes- und Regionalplanungen (z.B. LEP, GEP),

• Bauleitplanungen,

• Zielen der Wirtschafts- und Sozialpolitik

• der Gesundheit des Menschen

• günstigen Auswirkungen auf die Umwelt

• der öffentlichen Sicherheit.

Das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen wird modifiziert, wenn prioritäre Lebensraumty-

pen oder Arten erheblich beeinträchtigt werden. Die unterschiedliche Vorgehensweise bei dererheblichen Beeinträchtigung prioritärer bzw. nicht prioritärer Arten und Lebensraumtypen wird

im folgenden dargestellt.

Die für das Verfahren zur Zulassung beizubringenden Antragsunterlagen sollten bezüglich der

zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses folgende Aussagen enthalten:

• Angaben zur Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume und/oder Arten,

• Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

• Angaben zur Beurteilung der Gewichtung der zwingenden Gründe des überwiegenden öf-fentlichen Interesses gegenüber der Bedeutung und Betroffenheit des FFH- oder EG-

Vogelschutzgebietes als Rechtfertigung des Vorhabens.

Erhebliche Beeinträchtigung nicht prioritärer Arten und Lebensräume

Werden maßgebliche Bestandteile nicht prioritärer Arten und/ oder Lebensraumtypen erheblich

beeinträchtigt, sind die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art darzulegen und zu prüfen. Eine Stellung-

nahme der EU-Kommission ist dafür nicht erforderlich.

Da in EG-Vogelschutzgebieten maßgebliche Bestandteile von Lebensräumen und Arten der

FFH-Richtlinie nicht die Grundlage zur Festlegung von Erhaltungszielen darstellen (vgl.§ 19 a (2) Nr. 7 BNatSchG), ist ein Vorhaben, welches solche Lebensraumtypen bzw. Arten in

einem EG-Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt nicht unzulässig, die Anwendung der

Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich.

Erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten und Lebensräume

Werden maßgebliche Bestandteile prioritärer Arten und/oder Lebensraumtypen erheblich be-

einträchtigt, sind die zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses im Zusammenhang mit

der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidi-

gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen aufdie Umwelt darzulegen und zu prüfen.

Prioritäre Lebensraumtypen (Biotope) und Arten sind in Anhang I bzw. II der FFH-Richtlinie mit

einem (*) gekennzeichnet. Es sind dabei nur diejenigen prioritären Lebensraumtypen und Arten

zu berücksichtigen, die Grundlage zur Festlegung der Erhaltungsziele sind (eine Liste der in

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Nordrhein-Westfalen vorkommenden prioritären Lebensraumtypen und Arten ist der Anlage 9beigefügt). Vogelarten der Vogelschutz-Richtlinie sind nicht prioritär.

Liegen die oben genannten Gründe vor, so ist für die Prüfung der Zulassung eine Stellungnah-

me der EU-Kommission nicht erforderlich.

Soll ein Vorhaben unter Berufung auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-chen Interesses zugelassen werden, ist eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen.

Zur Einholung der Stellungnahme durch die Behörde (über das BMU, vgl. Nr.10.1.4 VV-FFH) ist

die EU-Kommission über folgende Sachverhalte zu unterrichten (vgl. LOUIS 2000). Dafür sind

folgende Angaben vom Vorhabenträger beizubringen:

• Angaben zum Gebiet (betroffenes Gebiet, Bestand, Erhaltungsziele, Bedeutung),

• Darlegung der erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungs-ziele maßgeblichen Bestandteilen,

• vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung,

• Begründung der Alternative mit Alternativenprüfung,

• die sonstigen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,

• die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000

Als Hilfestellung hat die Kommission im Anhang IV der Veröffentlichung „Natura 2000 – GE-

BIETSMANAGEMENT, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“(EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000) ein Formblatt für die Übermittlung von Informationen an die

Europäische Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 herausgegeben (s. Anlage 11).

Die verfahrensführende Behörde bezieht die Stellungnahme der Europäischen Kommission in

ihre Entscheidung über Zulassung oder Durchführung des Projektes oder Planes ein. Sie istdabei zwar nicht an diese Stellungnahme gebunden, kann davon jedoch nur in sachlich be-

gründeten Fällen abweichen (s. Nr. 10.1.5 VV-FFH).

5.4 Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen zur Sicherung deskohärenten Netzwerks Natura 2000

Wird ein Projekt oder Plan nach § 48 d Abs. 5 oder 6 LG NW zugelassen oder durchgeführt,sind alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen

Netzes „Natura 2000“ (Maßnahmen) oder die dafür erforderlichen Kosten dem Träger des Pro-

jektes oder Planes aufzuerlegen (§ 48 d Abs. 7 Satz 1 LG NW). Art und Umfang der Maßnah-

men sind einer Abwägung nicht zugänglich, d.h. es hat ein vollständiger Funktionsausgleich für

das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ zu erfolgen (s. Nr. 5.6.4 VV-FFH).

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Die Maßnahmen, die nach § 19 c (5) BNatSchG durchzuführen sind, entsprechen den Aus-gleichsmaßnahmen im engeren Sinne (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000, s. u.).

Nach EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000 können zu den Maßnahmen zur Sicherung des Zusam-menhangs des Europäischen Netzes „Natura 2000“ gehören:

• Die Neuanlage eines Lebensraums in einem anderen oder erweiterten Gebiet, das in dasNetz Natura 2000 einzugliedern ist;

• Verbesserung des Lebensraums in einem Teil des Gebiets oder in einem anderen Gebietvon Natura 2000, und zwar proportional zum Verlust, der durch das Projekt entstand;

• In Ausnahmefällen Beantragung eines neuen Gebiets laut Habitat-Richtlinie.

Die Maßnahmen sollten zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung des Gebietes wirksam sein, es sei

denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Gleichzeitigkeit nicht unbedingt erforderlichist, um den Beitrag des Gebiets zum Netz Natura 2000 zu sichern. Sie sollten zudem in der

Regel in funktionaler Beziehung zum betroffenen Gebiet liegen, um den Zusammenhang des

Netzes Natura 2000 zu sichern.

Beispiele für Maßnahmen finden sich in Anlage 10.

Sind Maßnahmen zur Sicherung des Europäischen Netzes „Natura 2000“ nicht möglich, so ist

das Projekt oder der Plan unzulässig.

Die zuständige Behörde unterrichtet nach ihrer Entscheidung über das Projekt oder den Plan

die Europäische Kommission über die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen. Die Unterrichtung

erfolgt in gleicher Weise wie die Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommissionnach Nr. 5.6.3 VV-FFH (Nr. 5.6.4 VV-FFH). Die Unterrichtung sollte nicht solange aufgeschoben

werden, bis die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Als Hilfestellung hat die EU-Kommission im Anhang IV der Veröffentlichung

„NATURA 2000 – GEBIETSMANAGEMENT, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie92/43/EWG“ (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000) ein Formblatt für die Übermittlung von Informati-

onen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 herausgegeben (s. Anlage 11).

Die hierfür vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen umfassen dabei die gleichen Inhalte,

wie diejenigen, die zur Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission erforderlich sind.

Hinsichtlich der Maßnahmen sind folgende Inhalte der Unterlage vom Antragsteller zu behan-deln:

• Art der Maßnahmen,

• Terminplan der Maßnahmen,

• Lage der Maßnahmen in Relation zum Eingriff, zum betroffenen Schutzgebiet und zum Netz„Natura 2000“,

• Begründung der Maßnahmen hinsichtlich der Sicherung des Zusammenhangs des Netzes„Natura 2000“, evtl. Begründung, weshalb eine Gleichzeitigkeit zwischen Beeinträchtigung

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und Wirksamkeit der Maßnahme nicht unbedingt erforderlich bzw. dass eine Gleichzeitigkeitgewährleistet ist,

• Darlegung der funktionalen Beziehung zwischen beeinträchtigten maßgeblichen Bestand-teilen und der Maßnahmen sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität.

Die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ sollten, sofern

möglich, zweckmäßigerweise in einen Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen

werden. Da diese Maßnahmen keiner Abwägung unterliegen, sollten sie dann zweckmäßiger-

weise vor Ermittlung weiterer Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes getrof-fen werden. Durch diese Vorgehensweise ist es leichter möglich, eine eventuelle multifunktio-

nale Kompensation mit Maßnahmen der Eingriffsregelung durchzuführen.

Werden Maßnahmen zur Sicherung des Netzes „Natura 2000“ auf der Ebene von Plänen erfor-

derlich, so sollte der entsprechende Plan Aussagen zur Sicherung von Flächen für das Netz

„Natura 2000“ enthalten.

Die Maßnahmen sind in das Netz „Natura 2000“ als

1. Ergänzung eines vorhandenen Gebietes

2. Neuausweisung

zu integrieren. Zu empfehlen ist, diese Maßnahmen über die jeweiligen Schutzgebietsverord-

nungen zu sichern.

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ANLAGE 1

Checkliste der Arbeitsschritte zur Voruntersuchung

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Checkliste der Arbeitsschritte zur Voruntersuchung (vgl. auch Anlage 4 mit Beispielen)

Arbeitsschritte ¾ / ./.

Handelt es sich bei dem Vorhaben um:

• einen Plan?

• ein Projekt ?

• eine Gebietsmanagementmaßnahme?

Gibt es andere Pläne / Projekte, deren Wirkungen zusammen mit dem ge-planten Vorhaben auf das Schutzgebiet wirken können?

Liegen Angaben zu diesen Wirkungen vor?

Welchen Planungsstand haben diese Pläne / Projekte?

Sind der Vorhabenbeschreibung genaue Angaben zu:

• baubedingten Wirkungen

• anlagenbedingten Wirkungen

• betriebsbedingten Wirkungen

zu entnehmen?

Welche Wirkungen hat das Vorhaben?

Welche Wirkintensität haben die einzelnen Wirkungen?

(vgl. auch Anlage 2)

Wie weit reicht der maximale Einflussbereich* des Vorhabens bezogen aufalle Wirkungen?

Handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Regelfall gem. Nr. 5.5.2 VV-FFH (s. hierzu auch Anlage 3)?

Handelt es sich bei dem Vorhaben um einen atypischen Fall gem. Nr.5.5.2 VV-FFH? (s. hierzu auch Anlage 3)

Welche(s) Gebiet(e) liegt innerhalb des maximalen Einflussbereichs desgeplanten Vorhabens?

Welche Erhaltungsziele und Schutzzwecke wurden für das (die) Gebiet(e)festgesetzt?

Was sind die maßgeblichen Bestandteile des (der) Gebiete(s)? •

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Arbeitsschritte ñ / ./.

Wie weit reichen die konkreten Einflussbereiche der einzelnen Wirkfakto-ren des geplanten Vorhabens?

Überlagern sich die maßgeblichen Bestandteile mit den (maximalen) pro-jektspezifischen Einflussbereichen?Besteht dann die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen?

* der maximale Einflussbereich ist abhängig von der Wirkintensität und der höchsten Empfindlichkeit, die eine in Nord-rhein-Westfalen vorkommende Art oder ein Lebensraumtyp gegenüber dieser Wirkintensität besitzt. Mögliche Wechsel-wirkungen zwischen Wirkfaktoren können diesen Einflussbereich modifizieren (vgl. HYDER 1999).

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ANLAGE 2

Liste von Projektbeispielen mit ihren Wirkungen/Wirkfaktorenund den zugeordneten Wirkintensitäten

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Liste von Projektbeispielen mit ihren Wirkungen/Wirkfaktoren und den zugeord-neten Wirkintensitäten

Die Einstufungen der Wirkintensitäten sind in der Regel nur mit Hilfe von Analogieschlüssen möglich undstellen Abschätzungen bezogen auf einen Normalfall dar. Dementsprechend sind die nachfolgenden An-gaben im wesentlichen für die Anwendung im Rahmen der Voruntersuchung gedacht. Im Einzelfall könnendurch projektspezifische Besonderheiten auch andere Einstufungen der Wirkintensität und andere Wirkun-gen als angegeben auftreten.

Vorhaben Normalfall Wirkung/Wirkfaktor Wirkintensität

Fernstraßen-neubau

Verkehrsstärke mitDTV >10 000, durch-schnittlicher LKW-Anteil, kein über-durchschnittlichesAuftreten von Bau-werken(z.B. Tunnel, Brücken,Lärmschutzwände)

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen(ohne energetische Emissionenund Einleitungen)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch (DTV>25 000)mittel (DTV 10.000 –

25.000)

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ gering

Neubau einerBahnstrecke

Elektrifizierte Strecke,keine Schnellbahn-strecke, kein über-durchschnittlichesAuftreten von Bau-werken(z.B. Tunnel, Brücken,Lärmschutzwände)

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen (ohneenergetische Emissionen undEinleitungen)

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch

Neuanlageeines Gewer-be-/ Industrie-gebiets

Einhaltung derBImSchG-relevantenEmissions- und Im-missionswerte, Ein-haltung der WHG-Bestimmungen, Ein-grünung, ohne Er-schließungsstraßen

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen (ohneenergetische Emissionen undEinleitungen)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ mittel

⇒ gering

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Vorhaben Normalfall Wirkung/Wirkfaktor Wirkintensität

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ mittel

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ mittel

Neuanlageeines Wohnge-bietes

Einhaltung der WHG-Bestimmungen, Ein-grünung, Grund-stückseinzäunung,Wegeführungen, ohneErschließungsstraßen

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen (ohneenergetische Emissionen undEinleitungen)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ gering

⇒ gering

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ mittel

Neubau einerFreileitung

110 kV-Leitung, ohneGewässerbaumaß-nahmen

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ mittel

⇒ mittel

⇒ hoch

⇒ gering

Uferaufhöhung(Bedeichung)eines Fließge-wässers

Stein- oder Erddeichezur Verhinderung derAusuferung desGewässers

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen(ohne energetische Emissionenund Einleitungen)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Akustische Wirkungen (baube-dingt)

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Gewässerausbau

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ gering

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ hoch

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Vorhaben Normalfall Wirkung/Wirkfaktor Wirkintensität

Anlage einesoberirdischenEntwässe-rungsgrabens

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Gewässerausbau

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ hoch

Anlage einesRegenrückhal-tebeckens

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ hoch

⇒ gering

⇒ hoch

⇒ gering

⇒ gering

Umwandlungvon Wald inAcker

Intensive Ackernut-zung

⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Stoffliche Emissionen (ohneenergetische Emissionen undEinleitungen)

⇒ Einleitungen (einschl.energetischer Einleitungen)

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ Veränderungen des Meso- undMikroklimas

⇒ Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

⇒ hoch

⇒ hoch

⇒ gering

⇒ mittel

⇒ gering

⇒ mittel

⇒ hoch

⇒ mittel

ErrichtungeinesWindparks

3-6 Windkraftanlagen ⇒ Flächenbeanspruchung, Flächen-umwandlung, Nutzungs- undBestandsänderungen

⇒ Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision(einschl. mechanischer Kräfte)

⇒ Akustische Wirkungen

⇒ Optische Wirkungen

⇒ hoch

⇒ mittel

⇒ mittel

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25 m

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ANLAGE 3

Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutungnach Nr. 5.5.2 der VV-FFH

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Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nach Nr. 5.5.2 der VV-FFH

Die Beispiele verdeutlichen, dass in Ausnahmefällen erhebliche Beeinträchtigungen von maß-

geblichen Bestandteilen eines Natura 2000-Gebietes auch bei Vorhaben auftreten können, die

normalerweise nur geringe Beeinträchtigungen hervorrufen. Die Ausnahmefälle treten in der

Regel dann auf, wenn durch eine besondere Empfindlichkeit des maßgeblichen Bestandteils(z.B. Bruthabitate bestimmter Vogelarten) bzw. durch unmittelbare Wirkungen des Projektes

(z.B. Lage des Projektes genau über einem maßgeblichen Bestandteil mit geringer Ausdeh-

nung) erhebliche Beeinträchtigungen auftreten können

Fälle der Regelvermutung nach Nr.5.5.2 der Verwaltungsvorschrift zur

Anwendung der nationalen Vor-schriften zur Umsetzung der

Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)

(VV-FFH)

Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nachNr. 5.5.2 der VV-FFH

Privilegierte Vorhaben im Außenbe-reich gemäß § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2BauGB im räumlichen Zusammen-hang mit der vorhandenen Hofstelledes land- oder forstwirtschaftlichenBetriebes oder des Gartenbaubetriebs

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebeites befin-den sich auf oder in räumlichen Zusammenhang mit der Hof-stelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder ei-nes Gartenbaubetriebes und könnten durch das Vorhabenbeeinträchtigt werden.

Beispiele:

Neststandort eines Weißstorches (sofern maßgeblicher Be-standteil eines EG-Vogelschutzgebietes) im Bereich einer vor-handenen Hofstelle wird durch Baumaßnahmen beeinträchtigt.

Hofteich ist Laichgewässer des Kammmolches (sofern maß-geblicher Bestandteil eines FFH-Gebietes) und soll angren-zend eine Bebauung erhalten

Dachstuhl eines alten Stalles ist Wochenstube des GroßenMausohrs (sofern maßgeblicher Bestandteil eines FFH-Gebietes) und soll neu errichtet werden.

Begünstigte Vorhaben im Außenbe-reich nach § 35 Abs. 4 BauGB

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes befin-den sich im, auf oder im räumlichen Zusammenhang mit demGebäude und könnten durch das Vorhaben beeinträchtigt wer-den.

Beispiele:

Neststandort eines Weißstorches (sofern maßgeblicher Be-standteil eines EG-Vogelschutzgebietes) im Bereich eines vor-handenen Gebäudes wird durch Baumaßnahmen beeinträch-tigt.

Dachstuhl eines alten Gebäude ist Wochenstube des GroßenMausohrs (sofern maßgeblicher Bestandteil eines FFH-Gebietes) und soll neu errichtet werden.

Schließung von Baulücken im unbe-planten Innenbereich nach § 34BauGB

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes befin-den sich im Bereich der Baulücke

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes könnendurch außergewöhnliche Wirkungen bzw. hohe Wirkintensitä-ten des Vorhabens beeinträchtigt werden

Beispiele:

Baulücke ist Nahrungsraum der Teichfledermaus (maßgebli-cher Bestandteil eines angrenzenden FFH-Gebietes) und sollbebaut werden.

Baulücke soll mit einem Freizeitzentrum, welches eine hoheBesucherzahl aufweisen soll, bebaut werden. Maßgebliche Be-

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Fälle der Regelvermutung nach Nr.5.5.2 der Verwaltungsvorschrift zur

Anwendung der nationalen Vor-schriften zur Umsetzung der

Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)

(VV-FFH)

Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nachNr. 5.5.2 der VV-FFH

standteile eines angrenzenden EG-Vogelschutzgebietes (Brut-gebiet der Flussseeschwalbe) können durch die Störungen derBesucher beeinträchtigt werden.

Vorhaben und Maßnahmen nach § 4Abs. 3 Landschaftsgesetz

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch ein genehmigungs- oder anzeigenpflichtiges Vorhabennach § 4 Abs. 3 Landschaftsgesetz innerhalb eines Natura2000-Gebietes beeinträchtigt.

Beispiele:

Der Erdwall für den Lärmschutz an einem Straßenweg bean-sprucht Flächen einer extensiven Mähwiese der planaren Stufe(maßgeblicher Bestandteil eines FFH-Gebietes)

Unterhaltung und Ausbau von Wirt-schaftswegen und sonstigen ge-meindlichen Wander- und Radwegen

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch eine genehmigungs- oder anzeigenpflichtige Unterhal-tungs- oder Ausbaumaßnahme beeinträchtigt.

Beispiele:

Der genehmigungspflichtige Ausbau eines Wanderweges ineinem Naturschutzgebiet (Teil eines FFH-Gebietes) bean-sprucht eine Senke mit Torfmoorsubstraten und Rhynchospori-on-Gesellschaften (maßgeblicher Bestandteil eines FFH-Gebietes)

Die genehmigungspflichtige Deckenerneuerung eines Radwe-ges in einem Naturschutzgebiet (Teil eines FFH-Gebietes)könnte durch Verwendung kalkhaltigen Materials ein angren-zendes dystrophes Stillgewässer (maßgeblicher Bestandteileines FFH-Gebietes) beeinträchtigen

Unterhaltung und Instandsetzung vonVer- und Entsorgungsanlagen

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen inner-halb eines Natura 2000-Gebietes beeinträchtigt.

Beispiele:

Durch Störungen im Rahmen der Instandhaltung einer Freilei-tung wird der Horststandort eines Schwarzstorches im angren-zenden Waldbestand (maßgeblicher Bestandteil eines EG-Vogelschutzgebietes) aufgegeben.

Nutzungsänderungen im vorhandenenGebäudebestand einschließlich derbisherigen nicht landwirtschaftlichenNutzung

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch Wirkungen die eine genehmigungs- oder anzeigenpflich-tige Nutzungsänderung innerhalb eines Natura 2000-Gebieteshervorruft beeinträchtigt.

Beispiele:

In einer Scheune oder Lagerhalle wird eine Diskothek einge-richtet. Störungen durch den Besucherverkehr beeinträchtigendas angrenzende Vorkommen des Wachtelkönigs in einerWiese (maßgeblicher Bestandteil eines EG-Vogelschutz-gebietes). Eine weitere mögliche Beeinträchtigung ergibt sichdurch die Zerschneidungswirkung eines Wanderweges desKammmolches, dessen Laichgewässer (maßgeblicher Be-standteil eines FFH-Gebietes) sich in der Nähe der Zufahrt be-findet.

Ausübung von Sport, Freizeit- undErholungstätigkeiten in der freienLandschaft und im Wald, soweit nichtRechtsvorschriften entgegenstehen

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch eine anzeigen- oder genehmigungspflichtige Sport-,Freizeit- und Erholungstätigkeit innerhalb des Gebietes beein-trächtigt.

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Fälle der Regelvermutung nach Nr.5.5.2 der Verwaltungsvorschrift zur

Anwendung der nationalen Vor-schriften zur Umsetzung der

Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)

(VV-FFH)

Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nachNr. 5.5.2 der VV-FFH

Beispiele:

Für die Ausübung des Gleitschirmfliegens ist eine Genehmi-gung erforderlich. Der Flüge sollen von einem Felsen innerhalbeines FFH-Gebietes durchgeführt werden. Durch Störungenbesteht die Gefahr, dass der Niststandort eines Uhus (maß-geblicher Bestandteil eines EG-Vogelschutzgebietes) aufgege-ben wird.

Für die Durchführung einer Motocross-Veranstaltung ist eineGenehmigung erforderlich. Durch die Veranstaltung werdentrockene Heideflächen (maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes) beansprucht.

Nach § 6 b LFoG anzeigepflichtigeMaßnahmen des forstlichen Wege-baus zum Aus- und Rückbau sowiezur Instandsetzung vorhandenerForstwirtschaftswege

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch die Maßnahmen innerhalb des Gebietes beeinträchtigt.

Beispiele:

Durch Verwendung standortfremden Kalkschotters wird im Zu-ge der Instandsetzung eines Forstwirtschaftsweges ein an-grenzendes oligotrophes Stillgewässer (maßgeblicher Be-standteil eines FFH-Gebietes) im Wasserchemismusverändert.

Im Zuge des Ausbaus eines Forstweges in einem Bachtal wer-den große Bestände einer feuchten Hochstaudenflur (maßgeb-licher Bestandteil eines FFH-Gebietes) beseitigt.

Bestandsorientierte Ausbaumaßnah-men bestehender Verkehrswege (z.B.Anbau von Rad- und Gehwegen, Kur-venstreckungen, Verbreiterungen oderBau von P+R-Parkplätzen an Bahn-höfen), es sei denn die Trassenfüh-rung überlagert unmittelbar prioritäreLebensräume oder Lebensräume vonprioritären Arten oder Brutplätze dernach Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL zu schützenden Vogelarten. BeimAusbau bestehender Autobahnen o-der Verkehrsanlagen des ÖPNV kön-nen ebenfalls je nach Art und Umfangder Baumaßnahme erhebliche Beein-trächtigungen nicht gegeben sein.

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch die Maßnahmen beeinträchtigt.

Beispiele:

Beim Anbau eines Radweges werden auf großer Länge Bäumeeines Sternmieren –Eichen-Hainbuchenwaldes (maßgeblicherBestandteil eines FFH-Gebietes, nicht prioritär) beseitigt.

Der Anbau eines Rad- und Gehweges führt zu einer erhebli-chen Erhöhung des Fuß- und Radverkehrs. Angrenzende Brut-und Nahrungshabitate von Wat- und Wasservögeln (maßgebli-che Bestandteile eines EG-Vogelschutzgebietes) werden hier-durch signifikant stärker gestört als vor der Maßnahme.

Der Ausbau einer Autobahn führt zu einer deutlichen Zunahmeder Verkehrsstärke. Durch die verstärkte Immissionsbelastungwird ein angrenzendes oligotrophes Stillgewässer (maßgebli-cher Bestandteil eines FFH-Gebietes) beeinträchtigt.

Genehmigungsfreie Vorhaben gemäߧ 65 Abs. 1 bis 3 BauO NW mit Aus-nahme der Vorhaben im baulichenAußenbereich nach Nr. 10, 12, 15, 17,23, 26, 31 und 32, soweit letztere in-nerhalb eines Gebietes von gemein-schaftlicher Bedeutung oder einesEuropäischen Vogelschutzgebietesliegen.

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdendurch das Vorhaben innerhalb des Gebietes beeinträchtigt undeine anderweitige Genehmigung oder Anzeige ist erforderlich.Bei Vorhaben, auf die die Eingriffsdefinition nach § 4 LG NWzutrifft, kann das Vorhaben auch außerhalb des Gebietes lie-gen.

Beispiele:

Eine Energiefreileitung wird zwischen Horststandort und Nah-rungslebensraum eines Weißstorches (maßgebliche Bestand-teile eines EG-Vogelschutzgebietes)errichtet. Der Trassenbe-reich der Leitung ist nicht Bestandteil des EG-Vogelschutzgebietes. Durch Kollision kann es zum Verlust desBrutpaares kommen.

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Fälle der Regelvermutung nach Nr.5.5.2 der Verwaltungsvorschrift zur

Anwendung der nationalen Vor-schriften zur Umsetzung der

Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)

(VV-FFH)

Beispiele für Ausnahmen von der Regelvermutung nachNr. 5.5.2 der VV-FFH

Bauliche Anlagen im Sinne von § 2Abs. 1 der BauO NW außerhalb einesGebietes von gemeinschaftlicher Be-deutung oder eines Europäischen Vo-gelschutzgebietes bei Einhaltung ei-nes Mindestabstands von 300 Meternmit Ausnahme der Anlagen nach § 2Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NW (Abgra-bungen), es sei denn, es bestehenAnhaltspunkte dafür, dass im konkre-ten Fall trotz Einhaltung des Mindest-abstands wegen Besonderheiten desProjekts eine erhebliche Beeinträchti-gung hervorgerufen wird. Sollen bauli-che Anlagen innerhalb des Mindest-abstandes von 300 m errichtetwerden, ist im Einzelfall zu prüfen, obtatsächlich eine erhebliche Beein-trächtigung der Gebiete vorliegenkann 1.

Für Windenergieanlagen gilt der Ge-meinsame RdErl. Vom 29.11.1996(MBl. NW. S. 1864/SMBl. NW. 2310)in der jeweils geltenden Fassung.

Maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes werdenaufgrund von Besonderheiten des Gebietes beeinträchtigt.

Beispiele:

Die Einrichtung eines Campingplatzes in 300 m Entfernung zueinem großen Stillgewässer als Brut- und Nahrungsgebiet zahl-reicher Wasservögel (maßgeblicher Bestandteil eines EG-Vogelschutzgebietes) ruft eine erhebliche Störung der Uferzo-ne durch den Besucherverkehr hervor.

In 300 m Entfernung zu einem EG-Vogelschutzgebiet mit ei-nem Horst des Schwarzstorches (maßgeblicher Bestandteil)wird ein Freibad mit seinen Gebäuden errichtet. Durch Verlär-mung und visuelle Störwirkungen wird der Horststandort auf-gegeben.

1 Hinweise zur Einzelfallprüfung können nur unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bestandteile eines Gebietesentwickelt werden. Sind z.B. die maßgeblichen Bestandteile von Natura 2000-Gebieten innerhalb eines Raumes (z.B.Kreisgebiet) bekannt, lassen sich Projekttypen ableiten, bei denen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungenzu erwarten sind.

Die Darstellung der Beeinträchtigungen in der Tabelle berücksichtigt, dass die Möglichkeit einererheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 48 d LG NW aufgrund der Ausstattung eines FFH-

Gebietes (z.B. Betroffenheit einer wesentlichen Teilpopulation bzw. letzter Bestand im Gebiet)

auftreten kann. Das tatsächliche Auftreten einer erheblichen Beeinträchtigung ist im Rahmen

der Verträglichkeitsprüfung zu klären.

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ANLAGE 4

Beispiele zur methodischen Vorgehensweise in derVoruntersuchung

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Beispiele zur methodischen Vorgehensweise in der Voruntersuchung

Inhaltsverzeichnis der Anlage Anlage Seite

1. Fiktive Vorhabenbeschreibung 3

1.1 Errichtung einer Bootshausanlage an der Berkel bei Stadtlohn 3

1.2 Errichtung eines Windparks bei Gescher 4

2. Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet„ DE 4008-301 Berkel <BOR, COE> (Stand Februar 2001) 5

3. Maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets 6

4. Darstellung der Einflussbereiche von Wirkfaktoren(-komplexen) /Wirkungen auf ausgewählte maßgebliche Bestandteile desFFH-Gebiets 7

5. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen 11

5.1 Beurteilung der Erheblichkeit des Vorhabens‚Errichtung einer Bootshausanlage‘ auf ausgewähltemaßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets ‚Berkel‘ 11

5.2 Beurteilung der Erheblichkeit des Vorhabens‚Errichtung eines Windparks‘ auf ausgewählte maßgeblicheBestandteile des FFH-Gebiets ‚Berkel‘ 12

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Beispiele zur methodischen Vorgehensweise bei einer Voruntersuchung(vgl. a. Anlage 1)

1. Fiktive Vorhabenbeschreibung:

1.1 Errichtung einer Bootshausanlage an der Berkel bei Stadtlohn

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung von 20 Bootsschuppen auf einer Fläche von 0,3

ha am östlichen Ufer der Berkel im Mündungsbereich der Leppinger Welle bei Stadtlohn. Optio-

nal soll die Errichtung weiterer 20 Bootsschuppen genehmigt werden. Zudem soll die zur Berkel

führende Leppinger Welle im Mündungsbereich vertieft und verbreitert werden, um den Booteneinen Zugang zur Berkel zu ermöglichen. Das Vorhaben befindet sich im FFH-Gebiet. Als

Wirkfaktoren und -intensitäten sind projektbezogen zu berücksichtigen:

Wirkung/Wirkfaktor Intensität

Flächenbeanspruchung hoch

Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision

gering

stoffliche Emissionen gering

Einleitungen gering

akustische Wirkungen mittel

optische Wirkungen mittel

Veränderung des Meso-/Mikroklimas mittel

Gewässerausbau hoch

Die Wirkintensitäten des Wirkfaktorenkomplexes Flächenbeanspruchung und Gewässerausbau

werden durch die Anlage von Bootsschuppen und Zuwegungen sowie durch Abgrabungen als

hoch eingestuft. Die hierdurch bedingten Veränderungen des Meso-/Mikroklimas werden in ihrerIntensität als mittel beurteilt. Die optischen und akustischen Wirkungen durch den Bau sowie

durch den Boots- und Zufahrtsverkehr werden einer mittleren Intensität zugeordnet. Durch

Fahrzeugverkehr und Baubetrieb entstehende Wirkungen hinsichtlich stofflicher Emissionen

und Einleitungen werden in ihrer Intensität als gering eingestuft.

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1.2 Errichtung eines Windparks bei Gescher

Die Errichtung eines Windparkes stellt ein fiktives Vorhaben dar. Die Planung wird südöstlich

von Gescher zwischen A 31 und B 67 am Rand der Aue angesiedelt. Es sollen drei Windkraft-

anlagen errichtet werden. Der Abstand zum FFH-Gebiet beträgt ca. 50 m. Relevante Wirkfakto-ren und Intensitäten sind:

Wirkung/Wirkfaktor Intensität

Flächenbeanspruchung hoch

Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision

mittel

akustische Wirkungen mittel

optische Wirkungen hoch

Die Flächenbeanspruchung durch die Anlagen des Windparkes werden in ihrer Intensität als

hoch eingestuft. Die weitreichenden optischen Auswirkungen sind ebenfalls mit hoher Intensität

zu bewerten. Die Kollisionswirkungen (Zerschneidung) und akustischen Wirkungen (bau- und

betriebsbedingt) werden in ihrer Intensität als mittel eingeschätzt.

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2. Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „ DE 4008-301 Berkel <BOR,COE>“(Stand Februar 2001)

Grundlage für die Ermittlung der Erhaltungsziele sind zum jetzigen Kenntnisstand der Standard-

Datenbogen für das Gebiet sowie die Definition in Nr. 5.1.2 der VV-FFH und im § 19 a Abs. 2Nr. 7 BNatSchG sowie die Informationen der Gebietsbeschreibungs. Die signifikanten Vorkom-

men von Arten und Lebensraumtypen werden als Grundlage für die Formulierung der Erhal-

tungsziele herangezogen. Die Angaben zum Erhaltungszustand geben Hinweise zur Formulie-

rung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (vgl. Kap. 5.2.2).

Danach werden für das FFH-Gebiet „Berkel“ folgende Erhaltungsziele festgestellt:

EU-Code /Art-Code

Lebensraumtyp* / Art Erhaltungszustand gem.Standard-Datenbogen

Erhalt und Schutz

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion flui-tantis und des Callitricho-Batrachion

B

3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. unddes Bidention p.p.

B

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe B

1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) B

Erhalt und Wiederherstellung

91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion,Alnion incanae, Salicion albae)

C

1163 Groppe (Cottus gobio) C

* Bezeichnung gemäß Anhang I der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischenund wissenschaftlichen Fortschritt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.11.97)Fettdruck kennzeichnet prioritäre Lebensraumtypen / Arten

Die Vorkommen der Lebensraumtypen mit dem EU-Code 3150, 6510 und 9160 die im Stan-

dard-Datenbogen aufgeführt sind, sind nicht signifikant und stellen somit kein Erhaltungszieldar.

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3. Maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets

Im folgenden werden die maßgeblichen Bestandteile aufgelistet.

EU-Code/Art-Code

Lebensraumtyp/Art Maßgebliche Bestandteile

3260 Flüsse der planaren bis montanenStufe mit Vegetation des Ranunculionfluitantis und des Callitricho-Batrachion

naturbelassene Sohlenstruktur und Ufer

keine oder wenig Querbauten (Wehre)

keine Stauhaltung

weitgehend fehlende Begradigung

geeignete Wasserqualität

flutende Wasserpflanzenvegetation

3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Ve-getation des Chenopodion rubri p.p.und des Bidention p.p.

Naturnahe Fließgewässer mit einjähriger nitrophytischer Vegetationauf schlammigen Ufern

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der pla-naren und montanen bis alpinen Stufe

Feuchte, nährstoffreiche Standorte an Fließgewässern oder Wäldern

Extensive Nutzung

Gebietsspezifisch:

Vorkommen des Sumpf-Greiskrauts (Senecio paludosus)

91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosaund Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicionalbae)

feucht-nasse, regelmäßig überflutete Standorte

1096 Bachneunauge (Lampetra planeri ) stationäre Art schnellfließender Gewässer, sauberes Wasser

Bewohner der Oberläufe von Bächen und kleinen Flüssen; Larvenleben ca. 4 Jahre standortgebunden in feinsandigen bis torfigen Se-dimenten mit geringen Anteilen an Detritus, Adulte benötigen grob-steinigere Nischen als Versteck und Ansaugmöglichkeit

Verlust von Lebensraum durch großflächige Entwässerungsmaßnah-men im Einzugsgebiet kleinerer Fließgewässer, Gefährdung insbe-sondere der standortgebundenen Larven durch extreme Wasserfüh-rung, Stoßbelastungen durch Gülle, Einschwemmungen sowie durchVerockerung als Folge von Entwässerungsmaßnahmen und Dezimie-rung von Jungfischen durch unverhältnismäßige Besatzmaßnahmenmit Salmoniden (insbesondere Regenbogenforellen)

1163 Groppe(Cottus gobio)

strukturreiche naturnahe Fließgewässer mit hoher Wasserqualität mitkühlem sauerstoffreichem Wasser mit steinigem Grund und ausrei-chenden Versteckmöglichkeiten, Durchgängigkeit des Gewässers(mindestens 1-2 km Fließstrecke) von Bedeutung

* Fettdruck kennzeichnet prioritäre Lebensraumtypen / Arten

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4. Darstellung der Einflussbereiche von Wirkfaktoren(-komplexen) / Wirkungen aufausgewählte maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets

Beispielhaft sollen für die Lebensraumtypen 3260 und 91E0 sowie für das Bachneunauge die

Einflussbereiche von Wirkungen / Wirkfaktoren im folgenden dargestellt werden.

Tabelle 1: Lebensraumtyp 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation

des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Maßgebliche Bestandteile: Naturnahe Fließgewässer

Wirkungen / Wirkfaktor Intensität Einflussbereich der Wirkungen / Wirkfaktoren

Flächenbeanspruchung, Flächenum-wandlung, Nutzungs- und Bestands-änderungen

hoch betroffene Fläche

Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision (einschl.mechanische Kräfte)

hoch

mittel

gering

1.000 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer

1.000 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer

500 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer

stoffliche Emissionen (ohne energeti-sche Emissionen und Einleitungen)

hoch

mittel

gering

250 m

150 m

50 m

bei punktuell emittierenden Vorhaben nach BImSchG ent-spricht die Wirkreichweite dem Beurteilungsgebiet

Einleitungen (einschl. energetischerEinleitungen)

hoch

mittel

gering

4.000 m in Strömungsrichtung

2.000 m in Strömungsrichtung

400 m in Strömungsrichtung

akustische Wirkungen hoch

mittel

gering

--

--

--

optische Wirkungen hoch

mittel

gering

--

--

--

Veränderungen des Meso- und Mikro-klimas

hoch

mittel

gering

50 m

50 m

25 m

Gewässerausbau hoch

mittel

gering

1.000 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer, in Einzelfällen das gesamte Gewässer

1.000 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer, in Einzelfällen das gesamte Gewässer

500 m, bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst-größere Gewässer, in Einzelfällen das gesamte Gewässer

Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

hoch

mittel

gering

150 m (1) 1.000 m (2)

150 m (1) 1.000 m (2)

50 m (1) 500 m (2)

(1) ohne direkte Beeinträchtigung des Wasserkörpers(2) bzw. in Fließrichtung bis zur Mündung in das nächst- größere Gewässer bei direkter Beeinträchtigung

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Tabelle 2: Lebensraumtyp 91E0*: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Al-

no-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Maßgebliche Bestandteile: Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenauwälder

(feucht-nasse, mehr oder weniger regelmäßig überflutete Standorte)

Wirkungen / Wirkfaktor Intensität Einflussbereich der Wirkungen / Wirkfaktoren

Flächenbeanspruchung, Flächenum-wandlung, Nutzungs- und Bestands-änderungen

hoch betroffene Fläche

Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision (einschl.mechanische Kräfte)

hoch

mittel

gering

--

--

--

stoffliche Emissionen (ohne energeti-sche Emissionen und Einleitungen)

hoch

mittel

gering

250 m

150 m

50 m

bei punktuell emittierenden Vorhaben nach BImSchG ent-spricht die Wirkreichweite dem Beurteilungsgebiet

Einleitungen (einschl. energetischerEinleitungen)

hoch

mittel

gering

--

--

--

akustische Wirkungen hoch

mittel

gering

--

--

--

optische Wirkungen hoch

mittel

gering

--

--

--

Veränderungen des Meso- und Mikro-klimas

hoch

mittel

gering

100 m

50 m

50 m

Gewässerausbau hoch

mittel

gering

betroffene Fläche

betroffene Fläche

betroffene Fläche

Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

hoch

mittel

gering

150 m

150 m

50 m

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Tabelle 3: Art 1096: Bachneunauge (Lampetra planeri)

Maßgebliche Bestandteile: stationäre Art schnellfließender sauberer Gewässer

(Oberläufe von Bächen und kleinen Flüssen); Larven leben standortgebunden in fein-sandigen bis torfigen Sedimenten mit geringen Anteilen an Detritus, Adulte benötigengrobsteinigere Nischen Größe des ungestörten Reproduktionsraums: 12 km, Minimalle-bensraum: 2-3 km

Wirkungen / Wirkfaktor Intensität Einflussbereich der Wirkungen / Wirkfaktoren

Flächenbeanspruchung, Flächenum-wandlung, Nutzungs- und Bestands-änderungen

hoch betroffener Funktionsraum

Zerschneidung, Areal- und Habitat-verkleinerung sowie Kollision (einschl.mechanische Kräfte)(nur Boden/Gewässer)

hoch

mittel

gering

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

stoffliche Emissionen (ohne energeti-sche Emissionen und Einleitungen)

hoch

mittel

gering

250 m

150 m

50 m

bei punktuell emittierenden Vorhaben nach BImSchG ent-spricht die Wirkreichweite dem Beurteilungsgebiet

Einleitungen (einschl. energetischerEinleitungen)

hoch

mittel

gering

4.000 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

2.000 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

400 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

akustische Wirkungen hoch

mittel

gering

k. A.

k. A.

k. A.

optische Wirkungen hoch

mittel

gering

k.A.

k.A.

k.A.

Veränderungen des Meso- und Mikro-klimas

hoch

mittel

gering

25 m

25 m

25 m

Gewässerausbau hoch

mittel

gering

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

hoch

mittelgering

betroffenes Gewässer

betroffenes Gewässer

betroffenes Gewässer

Mit engerem Einzugsbereich

-- aufgrund der derzeitigen Datenlage sind keine Wirkungen zu erwartenk. A. keine Angaben

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Tabelle 4: Art 1163: Groppe (Cottus gobio)

Maßgebliche Bestandteile: strukturreiche naturnahe Fließgewässer mit hoher Was-

serqualität mit kühlem sauerstoffreichem Wasser mit steinigem Grund und ausreichen-den Versteckmöglichkeiten, Durchgängigkeit des Gewässers (mindestens 1-2 km Fließ-strecke) von Bedeutung

Wirkungen / Wirkfaktor Intensität Einflussbereich der Wirkungen / Wirkfaktoren

Flächenbeanspruchung, Flächenum-wandlung, Nutzungs- und Bestands-änderungen

(auch durch Besatz mit Forellen oderAalen)

hoch betroffener Funktionsraum

Zerschneidung und Kollision (einschl.mechanischer Kräfte)

hoch

mittel

gering

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

stoffliche Emissionen (ohne energeti-sche Emissionen und Einleitungen)

hoch

mittel

gering

250 m

150 m

50 m

bei punktuell emittierenden Vorhaben nach BImSchG ent-spricht die Wirkreichweite dem Beurteilungsgebiet

Einleitungen (einschl. energetischerEinleitungen)

hoch

mittel

gering

4.000 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

2.000 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

400 m in Fließ- bzw. Strömungsrichtung

Akustische Wirkungen hoch

mittel

gering

k. A.

k. A.

k. A.

Optische Wirkungen hoch

mittel

gering

k. A.

k. A.

k. A.

Veränderungen des Meso- und Mikro-klimas

hoch

mittel

gering

25 m

25 m

25 m73

Gewässerausbau hoch

mittel

gering

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

betroffener Funktionsraum

Grundwasserveränderungen,Wasserstandsänderungen

hoch

mittel

gering

betroffenes Gewässer

betroffenes Gewässer

betroffenes Gewässer

-- aufgrund der derzeitigen Datenlage sind keine Wirkungen zu erwartenk. A. keine Angaben

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5. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

Anmerkung:

Durch die Gegenüberstellung einer konkreten Planungsabsicht (mit den räumlich darzustellen-

den Einflussbereichen) und der maßgeblichen Bestandteile eines Schutzgebiets (die räumlichdarzustellen sind) lassen sich mögliche Überschneidungen der Raumansprüche des Vorhabens

(Auswirkungen) und des Schutzgebiets ermitteln. Wird solch eine Überlappung festgestellt, ist

die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets gegeben. In solchen

Fällen ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung anzuraten. Durch die Zuordnungmaximaler Einflussbereiche von Wirkintensitäten (s. Tabellen 1-3) zu maßgeblichen Bestand-

teilen eines Schutzgebiets und der Darstellung von Wirkungen/Wirkfaktoren erhält man zudem

Hinweise, auf welche möglichen Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile im Rahmen der

Verträglichkeitsprüfung besonders zu achten ist bzw. welche Vermeidungs- und Minderungs-

maßnahmen entwickelt werden können (siehe Abb. 1 und Abb. 2).

5.1 Beurteilung der Erheblichkeit des Vorhabens ‚Errichtung einer Bootshausanlage‘auf ausgewählte maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets ‚Berkel‘

1000m EinflussbereichGewässerausbau

Lebens-raumtyp 3260

500m Einflussbereich Zerschneidung

400m Einflussbereich Einleitungen

50m Einflussbereich Emissionen

Vorhaben25m EinflussbereichKlimaveränderung,Gewässerlebensraum

Lebensraumtyp 91E0

Abb. 1: Einflussbereiche des fiktiven Vorhabens ‚Bootshausanlage‘ auf maßgeblicheBestandteile des Natura 2000-Gebietes „ Berkel“

Soweit es sich der knappen Vorhabenbeschreibung entnehmen lässt, ist bei dem Vorhaben mit

den folgenden Auswirkungen zu rechnen.

Durch Vertiefung des Gewässers und Flächenbeanspruchung sowie Störungen, Einleitungen

und Emissionen könnten erhebliche Auswirkungen auf Vorkommen des Lebensraumtyps 3260„Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des

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Callitricho-Batrachion“ mit dem Lebensraum des Bachneunauges auftreten. Werden die Boots-

schuppen so angelegt, dass anlagenbedingt auch Teile des Lebensraumtyps 91E0 Auenwäldermit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) bean-

sprucht werden, so ist zusätzlich mit der Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps zu

rechnen.

Eine Verträglichkeitsprüfung wäre daher zu empfehlen.

5.2 Beurteilung der Erheblichkeit des Vorhabens ‚Errichtung eines Windparks‘ aufausgewählte maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets ‚Berkel‘

Abb. 2: Einflussbereiche des fiktiven Vorhabens ‚Windpark‘ auf maßgebliche Bestand-teile des Natura 2000-Gebietes „ Berkel“ bei Gescher

Aufgrund fehlender Empfindlichkeiten und der abseitigen Lage des Windparks zu den Lebens-raumtypen des FFH-Gebiets sowie den Lebensräumen von Bachneunauge und Groppe sind

keine Auswirkungen durch Anlage, Zerschneidung, akustische und optische Wirkungen auf

maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes zu erwarten. Weitere Auswirkungen können e-

benfalls nicht prognostiziert werden. Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung wird daher

für nicht erforderlich angesehen.

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ANLAGE 5

Mustergliederung einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

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Mustergliederung für eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

Fachbeitrag zur Verträglichkeitsprüfung nach § 48 d Abs. 2 LG NW(Verträglichkeitsuntersuchung nach FFH-Richtlinie)

1. Anlass und Aufgabenstellung

2. Vorhabenbeschreibung und Projektwirkungen(incl. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen)

3. Beschreibung des (der) Schutzgebiete(s) 9

3.1 Schutzstatus und Erhaltungsziele3.1.1 FFH-Gebiet

3.1.2 EG-Vogelschutzgebiet3.2 Bedeutung des Gebietes für das Netz „ Natura 2000“3.2.1 FFH-Gebiet3.2.2 EG-Vogelschutzgebiet

4. Abgrenzung des Untersuchungsraumes

5. Erfassung und Beschreibung der für die Erhaltungsziele maßgeblichenBestandteile

5.1. FFH-Gebiet5.1.1 Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie

5.1.2 Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie5.2 EG-Vogelschutzgebiet5.2.1 Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

5.2.2 Vogelarten des Artikels 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie

6. Beschreibung der Beeinträchtigungen des Gebiets

6.1 Beschreibung unvermeidbarer Beeinträchtigungen der für dieErhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile

6.1.1 FFH-Gebiet6.1.2 EG-Vogelschutzgebiet6.2 Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen6.2.1 FFH-Gebiet

6.2.2 EG-Vogelschutzgebiet6.3. Summationswirkungen mit anderen Projekten und Plänen6.3.1 FFH-Gebiet

6.3.2 EG-Vogelschutzgebiet

7. Zusammenfassung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

8. Literatur

9 für den Fall, dass ein Untersuchungsraum sowohl in einem FFH- als auch in einem EG-Vogelschutzgebiet bzw. inmehreren Natura 2000 Gebieten liegt

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ANLAGE 6

Darstellung der Schutzziele am Beispiel der FFH-Gebiete„ Sieg“ , „ Wälder bei Padberg“ , „ Rüenberger Venn“

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

Natura 2000 – Nr .

DE-5210-303Gebietsname

Sieg

1. Güte und Bedeutung nach Standarddatenbogen Ziffer 4.2:Der Flusslauf der Sieg, z.T. mit Unterwasservegetation, stellt Lebensraum für Lachs, Meer-, Bach-und Flussneunauge und Groppe bereit. Die flussbegleitenden Ufergehölze und Auwälder an Altar-men repräsentieren die ursprüngliche Weichholzaue.

2. Schutzgegenstand

a) Für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend

Erlen-Eschen- und Weicholzauenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum)Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)FlussneunaugeMeerneunaugeLachs

b) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder für Arten des Anhang IVder FFH-Richtlinie Bedeutung fürSteinbeißerGroppeBachneunaugeBitterlingSchwarzblauer Wiesenknopf-Ameisenbläuling

3. Schutzzielea) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietesausschlaggebend sindSchutzziele/Maßnahmen für Er len-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0,Pr ior itärer Lebensraum)

Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder mit ihrertypischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrerstandörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenflurendurch- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft

einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände undFörderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft

- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeignetenStandorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung vonGehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald)

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,insbesondere von Höhlen- und Uraltbäumen

- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen- Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser - und/oder

Überflutungsverhältnisse- Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von

Nährstoffeinträgen

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

Schutzziele/Maßnahmen für natür liche eutrophe Seen und Altarme (3150)

Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer mit typischer Flora und Faunadurch- Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe- Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoff-

einträgen- Erhaltung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Gewässerchemismus und Nähr-

stoffhaushalts

Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) sowie fürFlussneunauge, Meerneunauge, Lachs

Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mitseiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässer-typs, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung sowie Erhaltung und Förderung der Teillebens-raumqualitäten für das Flussneunauge, das Meerneunauge und den Lachs durch- Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik- Erhaltung und Entwicklung der linearen Durchgängigkeit des Fließgewässers mit natürlicher

Gewässerdynamik und Geschiebetransport für seine typische Fauna im gesamten Verlauf- möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und

diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen- Regelung von Freizeitnutzungen- Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von

Uferbefestigungen- Vermeidung der Verstopfung des Kieslückensystems durch Feinsedimente

b) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 be-deutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Schutzziele/Maßnahmen für Schwarzblauen Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Erhaltung und Förderung der Bläulingspopulationena) über Anlage von Habitatsystemen:- Schaffung eines Netzwerks von Kleinsthabitaten / "Patches" - mindestens jeweils 5 - 6 Habi-

tate (besser mehr) von mindestens ca. 100 m2 (besser mehr)- Zeitliche Rotation dieser "Patch"-Systeme - Wechsel der Habitate in mehrjährigem Rhythmus

mit zeitlicher Überlappung- Räumliche Anordnung dieser Habitatkomplexe im Abstand von wenigen hundert Metern

b) über artbezogene Pflege und Entwicklung der betreffenden Grünlandflächen:- Zweischürige Mahd mit leichtem Gerät (Balkenmäher) bereits bis 15.06. mit Schnitthöhe nicht

unter 10-15 cm (Ameisennester!) und Abfuhr des Mahdgutes binnen 3-5 Tagen, jedoch nichtfrüher (Ortswechsel der Larven). Mahdtermine zwischen Mitte Juni und Mitte Septembergefährden die Raupen direkt!

- Beweidung der Flächen sowie Walzen und Schleppen sollte zur Erhaltung der Ameisennesterunterbleiben (Verdichtung des Bodens; schwere Maschinen und Strukturveränderungenverdrängen die Wirtsameise Myrmica rubra)

- Eutrophierung durch Pufferzonen vermindern- Wasserhaushalt von Feuchtwiesen erhalten bzw. wiederherstellen (Grundwasserspiegel bereits

drainierter Feuchtwiesen anheben)- Düngung und Herbizidanwendung unterlassen

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

4. Weitere nicht-ffh-lebensraumtyp- oder -artbezogene Schutzziele

Erhaltung und Förderung von naturnahen, strukturreichen Fließgewässern (§ 62-Biotope), auch alsLebensraum für Steinbeißer, Groppe, Bachneunauge und Bitterling

Erhaltung und Förderung von Nass- und Feuchtgrünland (§ 62-Biotope)

Erhaltung und Förderung von Magerwiesen und –weiden (§ 62-Biotope)

Erhaltung und Förderung von Röhrichten (§ 62-Biotope)

Erhaltung und Förderung von Sümpfen und Rieden (§ 62-Biotope)

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

Natura 2000 – Nr .

DE-4518-302Gebietsname

Wälder bei Padberg

1. Güte und Bedeutung nach Standarddatenbogen Ziffer 4.2:Für den Naturraum repräsentative Kalkbuchenwälder guter Ausprägungen, auf trocken-warmenStandorten meist in enger Verzahnung mit natürlichen Gesteinsbiotopen; Lebensraum vieler selte-ner und bedrohter Arten.

2. Schutzgegenstand

a) Für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend

Kalkhaltige Schutthalden des Hügel- und Berglandes (8160, Prioritärer Lebensraum)Waldmeister-Buchenwald (9130)

b) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder für Arten des Anhang IVder FFH-Richtlinie Bedeutung fürKalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)Uhu

3. Schutzziele

a) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietesausschlaggebend sindSchutzziele/Maßnahmen für Kalkhaltige Schutthalden des Hügel- und Berglandes (8160,Pr ior itärer Lebensraum)

Erhaltung und Entwicklung naturnaher Kalkschutthalden mit ihrer typischen Vegetation und Faunadurch- Verbot der Erholungsnutzung- im unmittelbaren Umfeld der Schutthalden Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes, ggfs.

Umwandlung von Nadelholzbeständen in bodenständigen Laubwald

Schutzziele/Maßnahmen für Waldmeister-Buchenwälder (9130)

Erhaltung und Entwicklung , naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenenEntwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusiveihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft

einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände undFörderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen

- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien aufSukzessionsflächen

- Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigenGehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

b) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 be-deutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-RichtlinieSchutzziele/Maßnahmen für Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) und für den Uhu

Erhaltung und Entwicklung natürlicher und naturnaher Kalkfelsen mit ihrer typischen Vegetationund Fauna durch- Verbot der Erholungsnutzung, vor allem des Kletterns, aber auch des Betretens der Felsköpfe, -

wände und der Umgebung- im unmittelbaren Umfeld der Felsen Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes, ggfs.

Umwandlung von Nadelholzbeständen in bodenständigen Laubwald

Schutzziele/Maßnahmen für Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)

Erhaltung und Entwicklung naturnaher Silikatfelsen mit ihrer typischen Vegetation und Faunadurch- Verbot der Erholungsnutzung, vor allem des Kletterns, aber auch des Betretens der Felsköpfe, -

wände und der Umgebung- im unmittelbaren Umfeld der Felsen Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes, ggfs.

Umwandlung von Nadelholzbeständen in bodenständigen Laubwald

Schutzziele/Maßnahmen für Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)

Erhaltung und Entwicklung naturnaher basenreicher, kraut- und geophytenreicher Orchideen-Buchenwälder mit ihrer typischen Fauna durch- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft

einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse, ausArtenschutzgründen ggf. auch aufgelichtete Bestände und Förderung der Naturverjüngung ausArten der natürlichen Waldgesellschaft

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen

- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien aufSukzessionsflächen

- Nutzungsaufgabe zumindest auf Teilflächen

Schutzziele/Maßnahmen für Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)

Erhaltung und Entwicklung naturnaher krautreicher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder mit ihrertypischen Fauna und Flora durch- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft

einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände undFörderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen

- bei Wäldern in Steilhanglagen nach Möglichkeit Nutzungsaufgabe oder Einzelstammentnahme

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

Natura 2000 – Nr .

DE-3708-303Gebietsname

Rüenberger Venn

1. Güte und Bedeutung nach Standarddatenbogen Ziffer 4.2:Oligotrohe Gewässer verschiedenen Altersstadien in zumeist gutem bis hervorragendem Erhal-tungszustand mit großem botanischen Artenreichtum. Auf dem Hochmoorrest im NSG „RüenbergerVenn“ sind Feuchtheiden und alte Torfkuhlen vorhanden.

2. Schutzgegenstand

a) Für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend

Nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (3130)Schwimmendes Froschkraut

b) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder für Arten des Anhang IVder FFH-Richtlinie Bedeutung fürDystrophe Seen (3160)Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010)Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150)Moorfrosch

3. Schutzzielea) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietesausschlaggebend sindSchutzziele/Maßnahmen für nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (3130) und dasSchwimmende Froschkraut

Erhaltung und Entwicklung der naturnahen, nährstoffarmen Gewässer mit Arten der Littorelleteabzw. Isoeto-Juncetea durch- Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe mit typischem

Pflanzenarteninventar.- Schaffung der für das Vorkommen gefährdeter/seltener Tierarten notwendigen

Voraussetzungen wie Erhaltung der Nährstoffarmut, Vermeidung von den Gewässerchemismusverändernden Einflüssen, Erhaltung der unverbauten Uferbereiche

- Verzicht auf eine Nutzung der Gewässer,- Vermeidung von Trittschäden im Uferbereich,- Lenkung des Erholungsverkehrs- Ggf. stellenweise Entfernung von randlichen Gehölzen (Verhinderung von Beschattung und

Laubeintrag).

b) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 be-deutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-RichtlinieSchutzziele/Maßnahmen für Dystrophe Seen (3160)

Erhaltung und Entwicklung der naturnahen huminsäurereichen Gewässer mit Torfmoosen durch- Förderung und Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe mit typischem

Pflanzenarteninventar

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Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 GebietenLandesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Stand: August 2001

- Erhaltung / Schaffung der für das Vorkommen gefährdeter/seltener Tierarten (z.B.Teichrohrsänger, Wasserralle, Moorfrosch) notwendigen Voraussetzungen wie derNährstoffarmut und niedriger pH-Wert,

- Vermeidung von den Gewässerchemismus verändernden Einflüssen,- Erhaltung unverbauter Uferbereiche- Vermeidung von Trittschäden im Uferbereich- Verzicht auf jegliche Form der Nutzung- Lenkung des Erholungsverkehrs

Schutzziele/Maßnahmen für Feuchtheiden (4010)

Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden durch- Vermeidung von Verbuschung und Überalterung;- Extensive Beweidung mit geeigneten Nutztier-Rassen oder Mahd;- Bei Bedarf Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze, Baumgruppen und Gebüsche als

Brutplätze bzw. Raupenfutterpflanzen- Verzicht auf Düngung und Reduzierung von eutrophierenden Einflüssen, ggf. Einrichtung von

Pufferzonen- Unterlassung von Entwässerungen, Grundwasserabsenkungen und Aufforstungen

Schutzziele/Maßnahmen für Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150)

Erhaltung und Entwicklung der Moorschlenken-Pioniergesellschaften in ihren typischen Strukturen,den Vegetationsausprägungen und des Wasserregimes durch- Einrichtung hinreichend großer Pufferbereiche- Optimierung der Wasserführung- Beseitigung von Störungen/Beeinträchtigungen z.B.:

Entfernen standortfremder Gehölze,- Besucherlenkung.- Verhinderung von Wasserentnahme, Einleitungen, Veränderung der Wasserführung, Freizeit-

nutzung (Tritt)

4. Weitere nicht-ffh-lebensraumtyp- oder -artbezogene Schutzziele

Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten, überwiegend feuchten bis nassen Grün-landflächen (Teilw. § 62-Biotope) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihrer standörtlichen typi-schen Variationsbreite durch extensive Nutzung und ggf. Wiedervernässung sowie Umwandlungvon Acker in Grünland.

Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer (Teilw. § 62-Biotope) mit ihrer typischen Flora undder Fauna durch- Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe- Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoff-

einträgen- Nutzungsverbot- Erhaltung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Gewässerchemismus und Nähr-

stoffhaushalts- ggf. Entschlammung bzw. Anlage von Ersatzgewässern- Erhaltung und Entwicklung bodenständiger Wälder durch Umbau der Nadelholzbestände in

bodenständigen Wald. Vernetzung der isoliert liegenden Teilflächen durch Erhalt und Ent-wicklung extensiv genutzter bodenständiger Wälder, Extensivgrünland oder Heideflächen.

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ANLAGE 7

Beispiele für Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderungvon Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile

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Beispiele für Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigun-gen maßgeblicher Bestandteile

Beeinträchtigung maßgeblicher Be-standteile

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Vermei-dung bzw. Minderung der Beeinträchtigung

Anschnitt von Waldbeständen mit Vor-kommen von Lebensraumtypen des An-hangs I der FFH-Richtlinie

Keine Inanspruchnahme

Inanspruchnahme von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitaten

Keine Inanspruchnahme

Keine Anlage von Arbeitsstreifen

Aufweitung von Brückenbauwerken

Untertunnelung

Schutz der Lebensräume während der Bauphasedurch Reduktion und deutlicher Abgrenzung desBaufeldes

Beeinträchtigung von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitatendurch Schadstoffeintrag

Anlage von Rückhaltebecken mit Reinigungsfunk-tion

Seitliche Bepflanzung

Ggf. Anlage von Spritzschutzmaßnahmen

Beeinträchtigung von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitatendurch Trennwirkungen linienhafter Ver-kehrswege

Anlage von Brückenbauwerken

Untertunnelung

Anlage von Grünbrücken

Anlage von (Kleintier-)Durchlässen

Überflughilfen für Vögel

Beeinträchtigung von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitatedurch optische und akustische Störun-gen

Bauzeitbeschränkungen

Untertunnelung

Abpflanzung

Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen

Schaffung von Ersatz- bzw. Ausweichlebensräu-men während des Baubetriebs

Beeinträchtigung von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitatedurch baubedingte Störungen, Trennwir-kungen und Beanspruchungen beimNeubau einer Freileitung

Verlagerung von Bau- und Lagerflächen

Verlagerung von Maststandorten

Verwendung von geeigneten Isolatoren die Strom-schlag bei Vögeln vermeiden

Bauzeitbeschränkungen zur Vermeidung von Stö-rungen

Beeinträchtigung von Vorkommen FFH-relevanter Lebensräume bzw. Habitatedurch Lichtquellen

Abschirmung der Lichtquellen

Zeitliche Begrenzung

Reduzierung der Fangwirkung durch Verwendunggeeigneter Leuchtmittel (z.B. Natriumdampf-Niederdrucklampen)

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Anlage 8

Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

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Erläuterungen zu den Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit vonBeeinträchtigungen auf der Grundlage der spezifischen Merkmale

und Umweltbedingungen von Schutzgebieten

Inhaltsverzeichnis der Anlage Anlage Seite

1. Allgemeine Erläuterungen 3

2. Kriterien bezüglich Lebensraumtypen 4

2.1 Erhaltungszustand 4

2.1.1 Verbreitung 5

2.1.1.1 Größe der Vorkommen des Lebensraumtyps 5

2.1.2 Erhaltungsgrad der Struktur 5

2.1.2.1 Vollständigkeit der lebensraumtypischen Strukturen 6

2.1.3 Erhaltungsgrad der Funktionen 6

2.1.3.1 Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars 7

2.1.3.2 Wechselbeziehungen charakteristischer Arten 7

2.1.4 Wiederherstellungsmöglichkeit 8

2.1.4.1 Beeinträchtigungen 8

2.1.4.2 Entwicklungsdynamik 9

3. Kriterien bezüglich Arten 10

3.1 Erhaltungszustand 10

3.1.1 Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente 11

3.1.1.1 Habitatqualität 11

3.1.2 Wiederherstellungsmöglichkeit 13

3.1.2.1 Zustand der Population 13

3.1.2.2 Beeinträchtigungen 14

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Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

1. Allgemeine Erläuterungen

Die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung wird festgestellt, indem der prognostizierte Zustand

nach Realisierung eines Planes oder Projektes mit dem Zustand verglichen wird, der durch die

Erhaltungsziele definiert wird und sich ohne Realisierung des Planes oder Projektes ergeben

würde. Überschreitet die Differenz zwischen dem Zielzustand und dem aufgrund eines Planesoder Projektes zu erwartenden Zustand einen bestimmten Wert, dann ist eine Beeinträchtigung

als erheblich anzusehen.

Zur Bestimmung dieses Wertes sind Kriterien heranzuziehen, die sich aus den qualitativen An-

sprüchen der FFH-Richtlinie an der Erhaltung der betreffenden Arten und Lebensräume ablei-

ten lassen. Das dabei entscheidende Kriterium ist der Erhaltungszustand der betreffenden Artbzw. des betreffenden Lebensraumes.

Die Beurteilung des Erhaltungszustandes kann dabei anhand mehrerer Teilkriterien durchge-

führt werden, deren Zusammenhang in dem nachfolgenden Schema jeweils bezogen auf Le-

bensraumtypen und Arten dargestellt wird.

Die dargestellten Teilkriterien dienen der Beurteilung von Wirkungen eines Planes oder Projek-

tes hinsichtlich des Grades der Veränderung des Erhaltungszustands, den diese Wirkungen

hervorrufen.

Nachfolgend sollen die in Kapitel 5.2 zur Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

heranzuziehenden Kriterien erläutert werden, wobei die Kriterien bezüglich Lebensraumtypenund Arten getrennt beschrieben werden. Auf die Beschreibung folgen bei jedem Einzelkriterium

eine oder mehrere Fragestellungen zur Beurteilung des Kriteriums, Hinweise zu Arbeitshilfen

zur Beantwortung der Fragestellungen und Hinweise zur Beurteilung der Fragestellungen in

Hinblick auf die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung.

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2. Kriterien bezüglich Lebensraumtypen

Lebensraumtypen

Abb. 1: Kriterienauswahl zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen vonLebensraumtypen

2.1 Erhaltungszustand

Da die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ein wesentli-

ches Ziel der FFH-Richtlinie (siehe. Art 2 FFH-Richtlinie) darstellt und das BNatSchG die Er-

haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zur Definition des BegriffsErhaltungsziel heranzieht, stellt der Erhaltungszustand auch das wesentliche Kriterium zur Be-

urteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen dar. Unter Berücksichtigung der Hinweise

der EU-Kommission (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000), dass bei der Beurteilung der Erheblich-

keit die spezifischen Merkmale des von dem Plan bzw. Projekt betroffenen Schutzgebietes und

den dort herrschenden Umweltbedingungen heranzuziehen sind, setzt sich dieses Kriterium auseiner Reihe von Teilkriterien zusammen, die dazu helfen sollen, die Strukturen und Funktionen,

das charakteristische Arteninventar, die Verbreitung und die Gefährdung des betreffenden Le-

bensraumtyps und damit seine spezifische Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung zu

beurteilen (vgl. RÜCKRIEM & ROSCHER 1999).

Erhaltungszustand

Verbreitung Erhaltungsgradder Struktur

Erhaltungsgradder Funktionen

Wiederherstellungsmöglichkeit

Größe der Vor-kommen desLebens-raumtyps

Vollständigkeitder lebensraum-typischen Struk-turenStandortansprüche,

Abhängigkeit vonspezifischer Pflegeund Nutzung,

Empfindlichkeit derlebensraumtypischenStrukturen gegenüberanthropogenenVeränderungen

Vollständigkeit deslebensraum-typischenArteninventars

Wechsel-beziehungencharakteristischerArten

Beeinträchtigun-gen

Gefährdungs-situation im Gebiet

Entwicklungs-dynamik

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2.1.1 Verbreitung

Die Kriterien, die zur Beurteilung des Vorkommens, des Verbreitungsgebietes und des Verbrei-

tungsmusters von Lebensraumtypen herangezogen werden, dienen der Beurteilung der

Grundlagen zum Teilkriterium „natürliches Verbreitungsgebiet und Fläche“ des Art. 1 der FFH-Richtlinie, mit dem der Erhaltungszustand bewertet wird.

Als konkretisierendes Kriterium auf der Ebene der konkreten Vorkommen ist dabei die Größe

der Vorkommen des betreffenden Lebensraumtyps heranzuziehen.

2.1.1.1 Größe der Vorkommen des Lebensraumtyps

Mit diesem Kriterium wird die quantitative Bedeutung des betreffenden Vorkommens eines Le-

bensraumtyps im Gebiet bezüglich der räumlichen Bezugsebene des Natura-2000-Gebietesbeurteilt.

Neben der Gesamtgröße des Vorkommens ist vor allem die für die Beurteilung der Erheblichkeit

einer Beeinträchtigung besonders bedeutsame Fragestellung nach dem Flächenanteil des von

der Beeinträchtigung (ggf. differenziert nach Intensität) betroffenen Lebensraumtyps zu beant-

worten

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Fläche nimmt der beeinträchtigte Teil des betreffenden Lebensraumtyps im Natura-2000-Gebiet im Verhältnis zur Gesamtfläche ein?Wie groß ist das Gesamtvorkommen des betreffenden Lebensraumtyps im betreffenden Natu-ra-2000-Gebiet?

Arbeitshilfe:

Angaben zur flächenmäßigen Verbreitung können der Lebensraumtypenkartierung der LÖBF,dem Standard-Datenbogen, sowie dem Biotopkataster entnommen werden.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je höher der Anteil des beeinträchtigten Teiles der Fläche des Lebensraumtyps im Natura-2000-Gebiet im Verhältnis zum Gesamtbestand des Gebietes ist, desto eher ist eine Beein-trächtigung als erheblich einzustufen.

Je kleiner das Gesamtvorkommen des betreffenden Lebensraumtyps im Natura-2000-Gebietist, desto eher ist eine Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.

2.1.2 Erhaltungsgrad der Struktur

Der Erhaltungsgrad der Struktur kann durch einen Vergleich der am Standort vorhandenen

Struktur mit derjenigen anderer Vorkommen und den Beschreibungen der LÖBF (u.a. Angaben

zu Erhaltungszustand) sowie des „Interpretation Manual of European Union Habitats“ (Europe-

an Commission 1999) und weiterer Informationen (z.B. SSYMANK et al. 1998, POTT 1996,VERBÜCHELN et al. 1995 und weitere pflanzensoziologische Arbeiten) beurteilt werden. Zur Be-

urteilung heranzuziehen ist dabei die Vollständigkeit der lebensraumtypischen Strukturen, die

sich anhand von Strukturmerkmalen (z.B. Artenzusammensetzung, Zonierung, Schichtung,

Lebensformenspektren) und deren Abhängigkeit von spezifischen Standortbedingungen, ein-

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schließlich spezifischer Pflege- und Nutzungsbedingungen bestimmen lässt. Zu berücksichtigenist dabei auch die Empfindlichkeit der lebensraumtypischen Strukturen gegenüber anthropoge-

nen Veränderungen.

2.1.2.1 Vollständigkeit der lebensraumtypischen Strukturen

Zu beurteilen ist der Ausprägungszustand des betreffenden Lebensraumtyps im Natura-2000-

Gebiet bezüglich der lebensraumtypischen Strukturen und Standortansprüche. Die Vollständig-

keit des lebensraumtypischen Arteninventars geht als eigenständiges Teilkriterium in die Beur-teilung des Erhaltungszustandes ein. Neben der Feststellung des Ausprägungszustandes, sind

dessen spezifische Standortansprüche (einschließlich Nutzungs- bzw. Pflegeansprüche) hin-

sichtlich ihrer Spezialisierung und Empfindlichkeit zu beurteilen. Bezugsflächen für die Beurtei-

lung stellen vor allem die möglicherweise von den Auswirkungen eines Planes/Projektes be-

troffenen Flächen mit ihrem jeweiligen Ausprägungszustand dar.Beispielsweise weist eine hervorragend ausgeprägte „Magere Flachlandmähwiese“, EU-Code

6510, auf basenreichen Standorten einen Gesamtdeckungsgrad der Kräuter von >50 % auf.

Dieser Zustand wird aber in der Regel nur erreicht, wenn die Standorte relativ nährstoffarm

ausgeprägt sind. Nährstoffarme Standorte wiederum ändern ihre Struktur (Rückgang desKräuteranteils) wiederum sehr schnell wenn eutrophierende Stoffe eingetragen werden, eine

Veränderung des Erhaltungszustandes ist dementsprechend schnell und deutlich möglich.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Standortansprüche bedingen das Vorkommen und die Ausprägung des betreffendenLebensraumtyps und wie stark sind diese Standortansprüche spezialisiert?

Welche Empfindlichkeit weisen die Standortfaktoren gegenüber anthropogenen Veränderun-gen auf?

Arbeitshilfe:

Angaben zu den Ausprägungszuständen, Standortansprüchen und deren Empfindlichkeit kön-nen z.B. den Bewertungen der LÖBF, EU-KOMMISSION 1999, SSYMANK et. al. 1998, POTT 1995,POTT 1996, PFADENHAUER 1997, MERTZ 2000, ELLENBERG 1996, VERBÜCHELN et al. 1995,WEGENER 1998, JEDICKE 1996, Erläuterungen zu den Roten Listen von Pflanzengesellschaftenund Biotoptypen sowie weiterer pflanzensoziologischer und biotopbezogener Literatur (z.B.Landschaftspflegekonzept Bayern) entnommen werden.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je spezieller die Standortansprüche des betreffenden Lebensraumtyps sind, desto eher ist ei-ne Beeinträchtigung als erheblich einzustufen. Lebensraumtypen mit speziellen Lebensraum-ansprüchen reagieren in der Regel empfindlicher und schneller auf Umweltveränderungen alsLebensraumtypen mit größerer Standortamplitude.

2.1.3 Erhaltungsgrad der Funktionen

Da die in einem Lebensraumtyp vorkommenden Arten die Funktionen des Lebensraumtyps

anzeigen, bietet es sich an, das lebensraumtypische Arteninventar und, sofern vorhanden, des-

sen Wechselbeziehungen hinsichtlich seiner Vollständigkeit bzw. Intensität zu beurteilen.

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2.1.3.1 Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars

Mit diesem Kriterium wird der Ausprägungszustand des lebensraumtypischen Arteninventars

eines Vorkommens des betreffenden Lebensraumtyps in einem Natura-2000-Gebiet beurteilt.

Neben den Angaben, die den Definitionen der Lebensraumtypen entnommen werden können(EU KOMMISSION 1999, SSYMANK et al. 1998, Bewertungen und Definitionen der LÖBF), sollten

auch regionale Besonderheiten berücksichtigt werden, wobei zwischen chorologischen bzw.

standörtlich bedingten Charakteristika und Störzeigern, die in der Regel nicht zum charakteristi-

schen Arteninventar gehören, sorgfältig unterschieden werden sollte (vgl. Bewertungen undDefinitionen der LÖBF). Eine Beurteilung kann zum Beispiel anhand der Anzahl von vorkom-

menden Kenn- und Trennarten erfolgen.

Beispielsweise weist eine „Magere Flachlandmähwiese“, EU-Code 6510, in Nordrhein-

Westfalen eine hervorragende Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars auf,

wenn mindestens 8 Kenn- und Trennarten vorkommen.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Wie vollständig ist das lebensraumtypische Arteninventar des Vorkommens des betreffendenLebensraumtyps im Natura-2000-Gebiet?

Arbeitshilfe:

Angaben zur Beurteilung der Vollständigkeit und Charakteristik des Arteninventars werden imRahmen der Bewertung durch die LÖBF erfasst und finden sich z.B. auch bei EU-KOMMISSION1999, SSYMANK et al. 1998, RÜCKRIEM et ROSCHER 1999, POTT 1995, POTT 1996, PFA-DENHAUER 1997, MERTZ 2000, ELLENBERG 1996, RIECKEN et BLAB 1989, VERBÜCHELN et al.1995, sowie den Definitionshandbüchern einzelner Bundesländer (z.B. LÖBF 1999).

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je charakteristischer das Arteninventar eines Vorkommens ist (unter Berücksichtigung regio-naler Besonderheiten), desto eher ist eine Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.

2.1.3.2 Wechselbeziehungen charakteristischer Arten

Mit diesem Kriterium werden die Anzahl und Intensität von Vernetzungsbeziehungen, d. h. ihreIntensität und die Abhängigkeit der charakteristischen Arten von den Wechselbeziehungen zu

weiteren Lebensräumen beurteilt. Bei intensiven Wechselbeziehungen kann eine Beeinträchti-

gung eher auch auf andere Lebensräume Auswirkungen zeigen. Umgekehrt können dann auch

Beeinträchtigungen anderer Lebensräume eher Wirkungen auf den betreffenden Lebensraum-typ zeigen.

Beispielsweise orientieren sich Fledermäuse beim Wechsel ihrer Jagdhabitate an Hecken-

strukturen. Störungen dieser Wechsel können dann auch zu Beeinträchtigungen führen.

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Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Werden von charakteristischen Arten weitere Lebensräume genutzt? Wenn ja, wie viele Be-ziehungen treten auf, und wie intensiv und bedeutsam sind diese für die charakteristischenArten?

Arbeitshilfe:

Angaben zu Wechselbeziehungen finden sich z.B. bei SSYMANK et al. 1998, RÜCKRIEM &ROSCHER 1999 und im Landschaftspflegekonzept Bayern.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je häufiger die Wechselbeziehungen von charakteristischen Arten und je stärker die Abhän-gigkeiten mit weiteren Lebensräumen sind, desto eher können erhebliche Beeinträchtigungenauftreten.

2.1.4 Wiederherstellungsmöglichkeit

Mit diesem Unterkriterium wird beurteilt, welche Möglichkeiten bestehen, den betreffenden Le-

bensraumtyp am Standort wiederherzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei bestehende Be-

einträchtigungen und die Entwicklungsmöglichkeiten des betreffenden Lebensraumtyps im Na-

tura-2000-Gebiet. Die Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei, neben den einschränkenden

Wirkungen durch Beeinträchtigungen, vor allem durch die Entwicklungsdynamik (Entwicklungs-dauer, Regenerierbarkeit) bestimmt.

2.1.4.1 Beeinträchtigungen

Die Darstellung von Beeinträchtigungen des betreffenden Lebensraumtyps in einem Natura-

2000-Gebiet lässt eine Beurteilung der Gefährdungssituation zu und ist damit ein wichtiges

Teilkriterium, um den Erhaltungszustand mit Hinblick auf die Wiederherstellungsmöglichkeiten

zu bestimmen. Die Beurteilung lässt sich neben direkt sichtbaren Beeinträchtigungen auch indi-

rekt über Indikatoren vornehmen.Beispielsweise lassen sich am Anteil des Vorkommens von Eutrophierungszeigern in „Mageren

Flachlandmähwiesen“ indirekt die Beeinträchtigungen durch Nährstoffeinträge bestimmen.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Beeinträchtigungen und in welcher Intensität bestehen für das Vorkommen desbetreffenden Lebensraumtyps im Natura-2000-Gebiet?

Welche Gefährdungssituation im Natura-2000-Gebiet lässt sich daraus ableiten?

Arbeitshilfe:

Hinweise zur Beeinträchtigungen und der Gefährdungssituation im betreffenden Natura-2000-Gebiet können z.B. div. Planungsunterlagen, dem Biotopkataster oder Schutzgebietsverord-nungen entnommen, bzw. durch Indikatoren ermittelt werden.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je weniger der betreffende Lebensraumtyp Beeinträchtigungen unterliegt, desto eher ist eineBeeinträchtigung als erheblich einzustufen.

Umgekehrt kann eine Beeinträchtigung auch als erheblich beurteilt werden, wenn bei starkenbestehenden Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen Belastungen Wiederherstellungsmög-lichkeiten nicht mehr gegeben sind.

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2.1.4.2 Entwicklungsdynamik

Mit diesem Kriterium soll die Entwicklungsdauer und Regenerierbarkeit eines bestimmten Le-

bensraumtyps beurteilt werden. Die Entwicklungsdauer berücksichtigt dabei den zeitlichen As-pekt wohingegen mit der Regenerierbarkeit auch standörtliche Entwicklungsmöglichkeiten mit

berücksichtigt werden. Beispielsweise ist der Lebensraumtyp Trespen-Schwingel-Kalk-

Trockenrasen in Mitteleuropa von wärmebegünstigten Standorten abhängig, deren relativ selte-

nes Vorkommen die insgesamt mögliche Regenerierbarkeit stark einschränkt.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Entwicklungsdauer und Regenerierbarkeit weist der betreffende Lebensraumtyp auf?

Arbeitshilfe:

Angaben zur Entwicklungsdauer von Lebensraumtypen finden sich z.B. bei RIECKEN ET AL.1994. Angaben zur Regenerierbarkeit finden sich darüber hinaus in der pflanzensoziologi-schen und biotopspezifischen Literatur (z.B. POTT 1996, MERTZ 2000, Landschaftspflegekon-zept Bayern 1995ff, SSYMANK et al. 1998, PFADENHAUER 1997).

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je länger die Entwicklungszeit ist, die ein Lebensraumtyp für seine Regeneration benötigt,desto eher ist eine Beeinträchtigung als erheblich zu werten. Je weniger ein Lebensraumtypstandörtlich oder funktional regenerierbar ist, umso eher ist eine Beeinträchtigung als erheblicheinzustufen.

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3. Kriterien bezüglich Arten

Arten

Abb. 2: Kriterienauswahl zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen vonArten

3.1 Erhaltungszustand

Da die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ein wesentli-

ches Ziel der FFH-Richtlinie (siehe. Art 2 FFH-Richtlinie) darstellt und das BNatSchG die Er-

haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zur Definition des Begriffs

Erhaltungsziel heranzieht, stellt der Erhaltungszustand auch das wesentliche Kriterium zur Be-urteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen dar. Unter Berücksichtigung der Hinweise

der EU-Kommission (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000), dass bei der Beurteilung der Erheblich-

keit die spezifischen Merkmale des von dem Plan bzw. Projekt betroffenen Schutzgebietes und

den dort herrschenden Umweltbedingungen heranzuziehen sind, setzt sich dieses Kriterium aus

einer Reihe von Teilkriterien zusammen, die dazu helfen sollen, den Erhaltungsgrad der für diebetreffende Art wichtigen Habitatelemente und die Wiederherstellungsmöglichkeiten für die

betreffende Art und damit ihre spezifische Empfindlichkeit gegenüber einer Beeinträchtigung zu

beurteilen (vgl. RÜCKRIEM & ROSCHER 1999).

Erhaltungszustand

Erhaltungsgrad der für die betref-fende Art wichtigen Habitatelemente

Wiederherstellungsmöglichkeit

Habitatqualität

Erfordernis spezifischer Strukturen,

Ausstattung des Habitats mit benötigtenStrukturen,

Abhängigkeit der Habitatelemente vonspezifischer Nutzung und Pflege,

Empfindlichkeit der Habitatelementegegenüber anthropogenen Veränderun-gen

Verbreitungsmuster der Teilhabitate

Zustand der Population

Populationsgröße

Populationsstruktur (z.B. Altersaufbau)

Populationsdynamik (z.B. ökologische Strate-gien)

Isolierungsgrad

BeeinträchtigungenGefährdungssituation im Gebiet

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3.1.1 Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente

Der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente umfasst die Gesamt-

beurteilung der Habitatelemente hinsichtlich der biologischen Anforderungen der betreffenden

Art. Die Elemente mit Bezug zur Populationsdynamik sind dabei am besten geeignet. DieStruktur des Lebensraumes und einige abiotische Elemente sollten bewertet werden. Diese

Bewertungsvorgabe des Standard-Datenbogens kann praktischerweise mit Hilfe der Beurteilung

des Ausprägungsgrades der Habitatqualität umgesetzt werden. Die Berücksichtigung abioti-

scher Elemente sollte sich dabei auf die für die betreffende Art essentiellen (aufgrund ihrer aut-und synökologischen Ansprüche) Elemente beziehen. Sinngemäß gelten die o.g. Ausführungen

auch für Standorte und deren Elemente bei Pflanzenarten.

3.1.1.1 Habitatqualität

Die Habitatqualität kann durch einen Vergleich der am Standort vorhandenen Struktur mit der-

jenigen anderer Vorkommen und den Beschreibungen zu Habitat- bzw. Standortansprüchen der

betroffenen Art (z.B.Vögel: BEZZEL 1985, 1993, Säugetiere: GÖRNER & HACKETHAL 1987, Am-

phibien: GÜNTHER 1996, FISCHE: MURL 1992, Libellen: BELLMANN 1993, Käfer: FREUDE et al.1964ff, KLAUSNITZER 1995, DEHMELT 1966, NIEHUIS 2001, Schmetterlinge: LÖBF 1997, Tagfal-

ter: SETTELE et al. 1999, Schnecken: KERNEY et al. 1983, Moose: FRAHM et FREY 1987, Gefäß-

pflanzen: SEBALD et al. 1990ff sowie weiterer Literatur zur Autökologie einzelner Arten) beurteilt

werden.

Zu beurteilen sind dabei im betreffenden Natura-2000-Gebiet im einzelnen das Erfordernis spe-

zifischer Strukturen einschließlich ihrer Abhängigkeit von bestimmten Nutzungs- und Pflege-

maßnahmen, die Ausstattung des Habitats mit den benötigten Strukturen und das Verbrei-

tungsmuster von Teilhabitaten.

Anhand des Erfordernisses spezifischer Strukturen kann die Komplexität eines Habitats unddamit ein Teil seines Gefährdungspotentials beurteilt werden. Unter spezifischen Strukturen

versteht man die Standort- oder Habitatelemente, die es einer Art mit gegebenen Lebensraum-

ansprüchen ermöglichen, an dieser Lokalität in allen Lebensstadien zu existieren (die Art ist

dann dort indigen). Sie umfassen z.B. edaphische Elemente, bei Tieren u.a. Strukturen des

Aufenthaltes (z.B. Verstecke, Ansitzwarten), der Fortpflanzung, des Nahrungserwerbs und derEntwicklung. Hinzu kommen spezifische klimatische Bedingungen. Heranzuziehen sind für die

Beurteilung neben der Quantität auch die Qualität hinsichtlich spezieller oder extremer Ansprü-

che. Die spezifischen Strukturen können dabei auch von bestimmten Pflege- oder Nutzungs-

formen abhängig sein. Das Ausmaß der Abhängigkeit bestimmt dabei die Empfindlichkeit derStandort- oder Habitatelemente gegenüber anthropogenen Veränderungen. Einige Arten sind

mit ihren Standort- oder Habitatelementen wesentlich auf eine bestimmte Pflege bzw. Nutzung

angewiesen, um einen günstigen Erhaltungszustand zu behalten bzw. zu erreichen. Bei starker

Abhängigkeit von einer spezifischen Nutzung bzw. Pflege können sich schon geringfügige Ver-

änderungen in Pflege bzw. Nutzung erheblich auf den Erhaltungszustand auswirken.

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Die Ausstattung des Habitats bzw. Standortes mit den benötigten Strukturen kann durch einevergleichende Betrachtung zwischen der Situation im betreffenden Natura-2000-Gebiet und

anderer Vorkommen sowie Literaturangaben beurteilt werden.

Das Verbreitungsmuster von Teilhabitaten wird durch die Anzahl und Intensität von Wechselbe-

ziehungen bestimmt. Dabei ist zu beurteilen, ob z.B. gleichwertige Teilhabitate austauschbareTeilhabitate oder funktionell ungleichwertige, sich ergänzende Teilhabitate vorliegen.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Wie hoch ist der Anspruch der betreffenden Art an spezifische Strukturen des Habitats bzw.des Standorts?

In welchem Ausmaß sind die Standort- oder Habitatelemente der betreffenden Art von einerspezifischen Pflege und Nutzung abhängig?

Wie vollständig ist die Habitat- bzw. Standortausstattung an benötigten Strukturen bzw. wel-chen Ausprägungszustand weist das betreffende Habitat bzw. der betreffende Standort auf?

Welche Wechselbeziehungen bestehen zwischen evtl. vorhandenen Teilhabitaten und welcheQualität weisen diese auf?

Arbeitshilfe:

Angaben zu spezifischen Standort- oder Habitatstrukturen können aus den Beschreibungen zuden Habitatansprüchen der betreffenden Art (z.B. BEZZEL 1985, 1993, GÖRNER et HACKETHAL1987, GÜNTHER 1996, MURL 1992, BELLMANN 1993, FREUDE et al. 1964ff, SETTELE et al. 1999,KERNEY et al. 1983, FRAHM et FREY 1987, SEBALD et al. 1990ff, sowie weiterer artspezifischerLiteratur) und einer Analyse des betroffenen Gebietes gewonnen werden.

Hinweise zur Pflege und Nutzung von Standort- oder Habitatelementen können der artspezifi-schen Literatur und über die zuzuordnenden Lebensraumtypen der pflanzensoziologischenund biotopspezifischen Literatur sowie der Literatur zum Biotopmanagement (z.B. POTT 1996,MERTZ 2000, Landschaftspflegekonzept Bayern, SSYMANK et al. 1998, PFADENHAUER 1997,WEGENER 1998, JEDICKE 1996 ) entnommen werden.

Angaben zu Wechselbeziehungen finden sich z.B. in RÜCKRIEM et ROSCHER 1999 und in derartspezifischen Literatur.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je extremer die Ansprüche einer Art an spezifische Strukturen des Habitats bzw. Standortssind und je mehr spezifische Strukturen ein Habitat bzw. Standort aufweist, desto eher ist eineBeeinträchtigung als erheblich einzustufen.

Je stärker die Standort- oder Habitatelemente einer Art von einer spezifischen Pflege und Nut-zung abhängig sind und je empfindlicher sie auf Veränderungen dieser Pflege und Nutzungenreagieren, umso eher ist eine Beeinträchtigung als erheblich einzustufen.

Je vollständiger die Habitat- bzw. Standortausstattung mit spezifischen Strukturen ist bzw. jebesser der Ausprägungszustand ist, desto eher kann eine Beeinträchtigung als erheblich ein-gestuft werden.

Je stärker sich die Teilhabitate und deren Wechselbeziehungen ergänzen, um so eher ist eineBeeinträchtigung als erheblich einzustufen.

Als Beispiel für den Anspruch einer Art an spezifische Strukturen eines Habitats ist der Eremit

anzuführen, der für die Entwicklung seiner Larven auf sehr alte, dicke, innen oft hohle Baum-

stämme angewiesen ist. Ein Beispiel für die Abhängigkeit von spezifischen Nutzungen stellt die

Heidelerche dar, die steppenartige Lebensräume bevorzugt, deren Struktur in unserem Klima

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nur durch anthropogene Maßnahmen großflächig erhalten werden kann (z.B. durch Entbuschenzugewachsener Heideflächen, Schafhaltung, Mahd etc.).

3.1.2 Wiederherstellungsmöglichkeit

Im Rahmen des Teilkriteriums Wiederherstellungsmöglichkeit ist die Lebensfähigkeit der

betreffenden Population in einem Natura-2000-Gebiet zu beurteilen. Hierzu sind zwei Unterkri-

terien heranzuziehen, der Zustand der Population und die Beeinträchtigungen.

3.1.2.1 Zustand der Population

Der Zustand der Population lässt sich anhand mehrerer Populationsmerkmale beurteilen. Hier-zu gehören:

• Populationsgröße

• Populationsstruktur

• Populationsdynamik

• Isolierungsgrad

Im Rahmen der Beurteilung der Populationsgröße ist neben dem absoluten Wert auch die rela-

tive Größe bezüglich anderer Populationen in einem Bezugsraum zu berücksichtigen. Als Be-

zugsraum sollte neben der überregionalen Betrachtung (Biogeographische Region, Deutsch-

land) besonders die Landesfläche und die Naturräumliche Haupteinheit herangezogen werden.Die Populationsgröße ist dabei ein Merkmal mit der die Bedeutung der betreffenden Population

in einem Natura-2000-Gebiet ermittelt werden kann.

Im Rahmen der Beurteilung der Populationsstruktur ist z.B. der Altersaufbau oder die räumliche

Verteilung der Population einer Art im betreffenden Natura-2000-Gebiet zu berücksichtigen.Aussagen hierzu geben Auskunft über die Vitalität einer Population, wobei die Ermittlung der

Datengrundlage hierzu recht aufwendig sein kann. Eine überalterte Populationsstruktur (z.B. bei

Brachvogelpopulationen mit geringem Nachwuchs) kann z.B. die Überlebensfähigkeit dieser

Population fraglich erscheinen lassen.

Im Rahmen der Beurteilung der Populationsdynamik sind z.B. die Geburtenrate, die Wachs-

tumsrate sowie die Dichteschwankungen der Populationen einer Art zu berücksichtigen. Die

sich daraus ergebenden Abundanzstrategien können als Ausdruck der Populationsdynamik

einer Art zur Beurteilung herangezogen werden.

Der Isolierungsgrad ist im Sinne der Erläuterungen zum Standard-Datenbogen als ungefähres

Maß für den Beitrag einer bestimmten Population zur genetischen Vielfalt der Art sowie für die

Verletzlichkeit dieser spezifischen Population heranzuziehen. Vereinfacht könnte man sagen,

dass der Beitrag einer Population zur genetischen Vielfalt der Art um so größer ist, je stärker diePopulation (vom natürlichen Verbreitungsgebiet) isoliert ist (vgl. Standard-Datenbogen – Erläu-

terungen). Im Rahmen zukünftiger Naturschutzmaßnahmen und entsprechend der Zielstellung

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des Netzes Natura 2000 kann es allerdings angeraten sein, zur Wiederherstellung eines günsti-gen Erhaltungszustandes einer Art innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, bestehende Iso-

lierungen zu beseitigen. Entscheidend für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchti-

gung ist dabei die Veränderung des Isolierungsgrades nach Durchführung eines Planes oder

Projektes.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Populationsgröße weist die betreffende Art im Natura-2000-Gebiet auf?

Entsprechen Altersaufbau und Verteilung der betreffenden Population im Natura-2000-Gebietden Anforderungen an eine überlebensfähige Population?

Welche Faktoren bestimmen die Dynamik der betreffenden Population insbesondere in Hin-blick auf ihre Überlebensstrategien?

Welchen Isolierungsgrad weist das Vorkommen der betreffenden Art auf?

Arbeitshilfe:

Die Angaben zur Populationsgröße können z.B. dem Standard-Datenbogen des betreffendenGebietes entnommen werden.

Angaben zur Populationsstruktur und –dynamik können in Einzelfällen der artspezifischen Lite-ratur entnommen werden.

Angaben zum Isolierungsgrad der betreffenden Art können dem Standard-Datenbogen desbetreffenden Gebietes entnommen werden. Darüber hinaus finden sich Angaben zumVerbreitungsgebiet auch in der artspezifischen Literatur.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je höher die Populationsgröße der betreffenden Art im Vergleich zu den Populationen im Be-zugsraum (insbesondere in der Naturräumlichen Haupteinheit und im Land) ist, desto eherkann eine Beeinträchtigung als erheblich beurteilt werden.

Je besser der Zustand der Populationsstruktur ist, desto eher kann eine Beeinträchtigung alserheblich eingestuft werden. Andererseits ist bei schlechtem Zustand zu prüfen, ob durch eineBeeinträchtigung die Wiederherstellung eines guten Zustandes verhindert wird, in diesem Fallist ebenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

Beeinträchtigungen von Arten, deren Populationen einer Kapazitätsstrategie (K-Strategie) fol-gen sind eher als erheblich zu beurteilen als Beeinträchtigungen von Arten deren Populationeneiner Vermehrungsstrategie (r-Strategie) folgen. Beeinträchtigungen von Arten, deren Popula-tionen einer R-Strategie (ruderal, häufige Störfaktoren sind von Bedeutung, KRATOCHWIL &SCHWABE 2001) folgen, sind eher als unerheblich zu bewerten.

Je isolierter die betreffende Population einer Art ist, desto eher ist eine Beeinträchtigung alserheblich einzustufen.

3.1.2.2 Beeinträchtigungen

Die Darstellung von Beeinträchtigungen der betreffenden Art in einem Natura-2000-Gebiet lässt

eine Beurteilung der Gefährdungssituation zu und ist damit ein wichtiges Teilkriterium um den

Erhaltungszustand mit Hinblick auf die Wiederherstellungsmöglichkeiten zu bestimmen. DieBeurteilung lässt sich neben direkt sichtbaren Beeinträchtigungen auch indirekt über Indikatoren

vornehmen.

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Beispielsweise lassen sich durch den durch Eutrophierung einer Wiese verursachten Rückgangdes Bestandes an Teufelsabbiss (Succisa pratensis) Beeinträchtigungen des Skabiosen-

Scheckenfalters (Euphydryas aurinia) ableiten, da dieser auf den Teufelsabbiss als Raupenfut-

terpflanze angewiesen ist.

Die Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungssituation der Population einer Art im betreffendenNatura-2000-Gebiet ist bedeutsam für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung des Erhal-

tungszustandes. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung sowohl mögliche negative Einflüs-

se wie auch alle möglichen realistischen Anstrengungen zur Erhaltung der betreffenden Popu-

lation einer Art im Gebiet.

Fragestellung zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen:

Welche Gefährdungssituation besteht für das Vorkommen der betreffenden Population einerArt im Gebiet?

Arbeitshilfe:

Hinweise zur Gefährdung im betreffenden Gebiet können z.B. div. Planungsunterlagen, demBiotop- und Artenkataster oder Schutzgebietsverordnungen entnommen werden.

Hinweise zur Beurteilung der Erheblichkeit:

Je gefährdeter die Population einer Art im betroffenen Gebiet ist, desto eher ist eine Beein-trächtigung als erheblich einzustufen.

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ANLAGE 9

In Nordrhein-Westfalen vorkommende prioritäre Lebensraumtypenund Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie

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In Nordrhein-Westfalen vorkommende prioritäre Lebensraumtypen und Arten derAnhänge I und II der FFH-Richtlinie

EU - Code Name des prioritären Lebenraumtyps 1

1340 Salzwiesen im Binnenland

6110 Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

62102 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia) (besondere Beständemit bemerkenswerten Orchideen)

6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Fest-land) auf Silikatböden

7110 Lebende Hochmoore

7210 Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae

7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

9180 Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91D0 Moorwälder

91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae,Salicion albae)

Name der prioritären Art

Spanische Flagge Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria

Eremit (Osmoderma eremita)

1 Bezeichnung gemäß Anhang I der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischenund wissenschaftlichen Fortschritt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.11.97)

2 nur im Zusammenhang mit besonderen Beständen mit bemerkenswerten Orchideen prioritär

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ANLAGE 10

Beispiele für Maßnahmen zur Sicherung des Netzes Natura 2000

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Beispiele für Maßnahmen zur Sicherung des Netzes Natura 2000

Nachfolgend werden für einige Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I bzw. II der FFH-

Richtlinie beispielhaft Maßnahmen vorgestellt, die zur Sicherung des Netzes Natura 2000 die-

nen können. Zu beachten ist, dass durch fehlende Standortbedingungen die Durchführung vonMaßnahmen eingeschränkt sein kann. Nicht berücksichtigt werden eventuell erforderliche ad-

ministrative Maßnahmen zu deren Sicherung (vgl. Kap. 5.4).

Die Entwicklung der Beispiele orientiert sich an den Erläuterungen des Kap. 5.4 und geht davon

aus, dass die betroffenen Funktionen des Gebietes, die für das Netz Natura 2000 relevant sind,

durch die Maßnahmen auch kompensiert werden können.

Viele Maßnahmen erreichen ihre volle Wirksamkeit sukzessiv, so dass eine Gleichzeitigkeit

zwischen dem Auftreten einer Beeinträchtigung und deren Kompensation durch eine Maßnah-

me in der Praxis nicht immer gewährleistet ist. Bei Arten bzw. Lebensraumtypen mit intensivem

Populationsaustausch zwischen Teilvorkommen ist allerdings eine Besiedlung von Maßnah-menflächen zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel ohne erhebliche Auswirkungen auf das

Netz Natura 2000 möglich.

Betroffener Lebensraum-typ/Art

Beispiele für Maßnahmen

Natürliche eutrophe Seenmit einer Vegetation desMagnopotamions oderHydrocharitions (3150)

Wiederherstellung eutropher Stillgewässser durch

Entfernen vorhandener Eutrophierungslast,

Entfernen von Uferbefestigungen,

Reduzierung von Nährstoffeinträgen,

Einschränkung der Freizeitnutzung, Bootsverkehr,

Einschränkung fischereilicher Nutzung.

Flüsse der planaren bismontanen Stufe mit Vege-tation des Ranunculionfluitantis und des Callitricho–Batrachion (3260)

Renaturierung von naturferneren Fließgewässern durch

Verringerung der Nährstoff- und Schadstofffracht, thermischer Belastungen,

Wiederherstellung naturnaher hydrologischer Verhältnisse im Einzugsgebiet

Beseitigung von Verrohrungen

Rückbau von Uferverbauungen und Sohlveränderungen,

Beseitigung von Hochwassersicherungsmaßnahmen

Einschränkung von Unterhaltungsmaßnahmen,

Einschränkung von Freizeitaktivitäten, Boots- und Schiffsverkehr,

Einschränkung fischereilicher Nutzung.

Trockene europäischeHeiden (4030)

Wiederherstellung typischer Heideflächen durch

Beseitigung nachfolgender Sukzessionsstadien und Etablierung geeigneterPflege- bzw. Nutzungsmaßnahmen.

Neuanlage von Heideflächen auf geeigneten Standorten durch

Beseitigung von Aufforstungen an geeigneten Standorten.

Naturnahe Kalk-Trocken-rasen und derenVerbuschungsstadien

Wiederherstellung typischer Trocken- und Halbtrockenrasen durch

Beseitigung zu starker Verbuschung und Etablierung geeigneter Pflege- bzw.Nutzungsmaßnahmen,

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Betroffener Lebensraum-typ/Art

Beispiele für Maßnahmen

(Festuco-Brometalia)(6210)

Extensivierung der Nutzung (insbesondere Düngung),

Einschränkung von Trittbelastungen (z.B. durch Freizeitnutzungen).

Neuentwicklung von (Trocken-) und Halbtrockenrasen durch

Beseitigung von Aufforstungen an geeigneten Standorten.

Artenreiche montaneBorstgrasrasen (undsubmontan auf demeuropäischen Festland) aufSilikatböden (6230*)

Wiederherstellung typischer Borstgrasrasen durch

Beseitigung nachfolgender Sukzessionsstadien und Etablierung geeigneterPflege- bzw. Nutzungsmaßnahmen,

Extensivierung der Beweidung.

Neuentwicklung von Borstgrasrasen durch

Beseitigung von Aufforstungen an geeigneten Standorten und Etablierung ge-eigneter Pflege- bzw. Nutzungsmaßnahmen.

Feuchte Hochstaudenflurender planaren und montanenbis alpinen Stufe (6430)

Wiederherstellung typischer Hochstaudenfluren an Gewässern bzw. Waldrän-dern durch

Beseitigung von Verbuschungen und Etablierung geeigneter Pflegemaßnah-men,

Wiederherstellung geeigneter hydrologischer Verhältnisse (z.B. durch Grund-wasseranhebung).

Neuentwicklung typischer Hochstaudenfluren an Gewässern bzw. Waldränderndurch

Beseitigung von Uferbefestigungen,

Extensivierung von Mahd und Beweidung an geeigneten Standorten,

Beseitigung von Aufforstungen,

Schaffung geeigneter hydrologischer Verhältnisse,

Etablierung geeigneter Pflegemaßnahmen.

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecuruspratensis, Sanguisorbaofficinalis) (6510)

Wiederherstellung typischer Mähwiesen durch

Extensivierung der Grünlandnutzung an geeigneten Standorten,

Umstellung von Weidewirtschaft auf Mahd,

Wiederherstellung geeigneter hydrologischer Verhältnisse (z.B. Grundwas-seranhebung bei ursprünglich feuchten Ausbildungen).

Neuentwicklung typischer Mähwiesen durch

Umwandlung von Ackerflächen und Etablierung geeigneter Pflege- bzw. Nut-zungsmaßnahmen,

Umwandlung von Aufforstungen und Etablierung geeigneter Pflege- bzw. Nut-zungsmaßnahmen,

Umwandlung intensiv genutzter Weiden und Etablierung geeigneter Pflege-bzw. Nutzungsmaßnahmen.

Hainsimsen-Buchenwald(Luzulo-Fagetum) (9110)

Wiederherstellung naturnaher Buchenwälder durch

Extensivierung der Nutzung, Erhöhung des Alt- und Totholzanteils, Reduzie-rung zu hoher Wilddichten,

Reduktion standortfremder Gehölze.

Entwicklung naturnaher Buchenwälder durch

Umwandlung naturferner Nadelholzbestände auf geeigneten Standorten

Anpflanzung oder Sukzession auf intensiv genutzten Flächen geeigneterStandorte.

Die Entwicklung naturnaher Buchenwälder durch Umwandlung ganzer Wald-bestände, Anpflanzung oder Sukzession sollte nur in Ausnahmefällen durch-geführt werden, da in diesen Fällen die Wiederherstellung betroffener Funkti-onen im Netz Natura 2000 sehr langer Zeiträume bedarf.

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Betroffener Lebensraum-typ/Art

Beispiele für Maßnahmen

Auenwälder mit Alnusglutinosa und Fraxinusexcelsior (Alno-Padion,Alnion incanae, Salicionalbae) (91E0*)

Wiederherstellung naturnaher Auenwälder durch

Wiederherstellung der erforderlichen Überflutungsdynamik,

Reduktion standortfremder Gehölze,

Extensivierung der Nutzung,

Einschränkung von Freizeitbetrieb und Schiffs bzw. Bootsverkehr,

Einschränkung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.

Entwicklung naturnaher Auenwälder durch

Beseitigung von Uferverbauung und nachfolgender Sukzession,

Umwandlung standortfremder Bestände (z.B. Hybridpappelforste).

Bachneunauge Wiederherstellung geeigneter Lebensräume (Fließgewässer) durch

Verbesserung der Gewässerstruktur (z.B. durch Renaturierungsmaßnahmen,Wiederherstellung der Durchlässigkeit)

Verbesserung der Wasserqualität

Schaffung unterschiedlicher Strömungsverhältnisse.

Reduktion von Unterhaltungsmaßnahmen

Kammmolch Wiederherstellung geeigneter Lebensräume durch

Reduktion des Fischbesatzes geeigneter Laichgewässer,

Wiederherstellung von Wanderbeziehungen zwischen Gewässer und Landle-bensräumen,

Reduktion der Gewässereutrophierung.

Entwicklung geeigneter Lebensräume durch:

Anlage von geeigneten Laichgewässern.

Skabiosen-Scheckenfalter Wiederherstellung geeigneter Lebensraumkomplexe durch

Großflächige Streuwiesennutzung oder extensive Beweidung geeigneter Nie-dermoorstandorte und Entwicklung beweideter Magerrasengebiete

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ANLAGE 11

Formblatt für die Übermittlung von Informationen an dieEuropäische Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4

der FFH-Richtlinie

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FORMBLATT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN AN DIE

EUROPÄISCHE KOMMISSION GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 4

Mitgliedstaat: Datum:

Unterr ichtung der Europäischen Kommissiongemäß Artikel 6 der Habitat-Richtlinie

(Richtlinie 92/43/EWG)

Unterlagen übermittelt zur Information/ Stellungnahme/

(Artikel 6 Absatz 4.1) (Artikel 6 Absatz 4.2)

Zuständige einzelstaatliche Behörde:

Anschrift:

Ansprechpartner:

Tel., Fax, E-Mail:

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1. PLAN BZW. PROJEKT

Name und Code des betreffenden Natura – 2000 Gebiets:

Das Gebiet ist

ein besonderes Schutzgebiet (SPA) laut ein Gebiet von gemeinschaftlicher

Vogelschutz-Richtlinie Bedeutung (SCI) vorgeschlagen

gemäß der Habitat-Richtlinie

schließt einen prioritären Lebensraum/

eine prioritäre Art ein

Zusammenfassung des Plans oder des Projekts, das dieses Gebiet beeinträchtigt:

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2. NEGATIVE AUSWIRKUNGEN

Zusammenfassende Einschätzung der negativen Auswirkungen auf das Gebiet:

Anmerkung: Diese Zusammenfassung sollte sich auf die erwarteten Beeinträchtigungen der Lebensräu-

me und Arten konzentrieren, für die das Gebiet für Natura 2000 vorgeschlagen wurde, die

entsprechenden Karten enthalten und die bereits beschlossenen Schadensbegrenzungsmaß-

nahmen beschreiben.

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3. ALTERNATIVLÖSUNGEN

Zusammenfassung der vom Mitgliedstaat untersuchten Alternativlösungen:

Gründe, aus denen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass es

keine Alternativlösungen gibt:

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4. ZWINGENDE GRÜNDE

Begründung, warum dieser Plan / dieses Projekt dennoch durchgeführt werden darf:

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder

wirtschaftlicher Art (wenn kein prioritärer Lebensraum / keine prioritäre Art vorhanden ist)

Gesundheit des Menschen

öffentliche Sicherheit

Maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt

andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

Kurzbeschreibung des Grundes:

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5. AUSGLEICHSMAßNAHMEN

Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen und Terminplan:

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GLOSSAR

BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit

DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr

Erhaltungsziele Erhaltungsziele sind nach Nr. 5.1.2 VV-FFH

und § 19 a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG Erhaltung

oder Wiederherstellung eines günstigen Er-

haltungszustands:

1. der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufge-führten natürlichen Lebensräume und der

in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten

Tier- und Pflanzenarten, die in einem Ge-

biet von gemeinschaftlicher Bedeutungvorkommen,

2. der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

aufgeführten und in Art. 4 Abs. 2 dieser

Richtlinie genannten Vogelarten sowie ih-

rer Lebensräume, die in einem Europäi-schen Vogelschutzgebiet vorkommen.

Erhaltungszustand in den Standard-Datenbögen dokumentierter

Zustand der Lebensraumtypen und Arten, der

nach Kategorien A – C differenziert ist

Erheblichkeit Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die

Veränderungen und Störungen in ihrem Aus-

maß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein

Gebiet seine Funktionen in Bezug auf Erhal-

tungsziele der FFH- bzw. Vogelschutz-Richtlinie oder die für den Schutzzweck maß-

geblichen Bestandteile nur noch in einge-

schränktem Umfang erfüllen kann (nach VV-

FFH Nr. 5.5.1).

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat Richtlinie

FFH-VU FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

GEP Gebietsentwicklungsplan

Habitat charakteristischer Lebensraum/Standort einer

Art

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HLB Höhere Landschaftsbehörde

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

Lebensraumtyp Biotoptyp oder Biotopkomplex, der nach An-

hang I der FFH-Richtlinie im Schutzgebiets-

system Natura 2000 geschützt werden muss

LEP Landesentwicklungsplan

LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung

und Forsten Nordrhein-Westfalen

maßgebliche Bestandteile in FFH-Gebieten:

• die signifikant vorkommenden Lebens-

raumtypen sowie Tier- und Pflanzenar-

ten der Anhänge I und II der FFH-

Richtlinie,

• die in den Schutzzielen aufgeführten

Arten und Biotoptypen,

• die für die zu erhaltenden oder wieder-

herzustellenden Lebensraumbedingun-

gen maßgeblichen standörtlichen Vor-aussetzungen (z. B. die abiotischen

Standortfaktoren) und die wesentlichen

funktionalen Beziehungen einzelner Ar-

ten, in Einzelfällen auch zu

(Teil-)Lebensräumen außerhalb desGebietes (z. B. Wanderwege).

In Europäischen Vogelschutzgebieten:

• die signifikant vorkommenden Vogelar-ten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2

der Vogelschutz-Richtlinie

• deren zu erhaltende oder wiederherzu-

stellende Lebensräume, deren maßgeb-

liche standörtliche Voraussetzungen

(z. B. die abiotischen Standortfaktoren)

und die wesentlichen funktionalen Be-ziehungen, in Einzelfällen auch zu (Teil-)

Lebensräumen außerhalb des Gebietes

(z. B. Nahrungsplätze, Schlafplätze).

prioritäre Arten/Lebensraumtypen Arten bzw. Lebensraumtypen, deren Erhaltung

im Gebiet der Europäischen Union eine be-sondere Bedeutung zukommt (in den Anhän-

gen I bzw. II der FFH-Richtlinie durch * ge-

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kennzeichnet)

Schattenliste Liste von Gebieten, die nach Auffassung der

anerkannten Naturschutzverbände für eine

Meldung als FFH- oder Vogelschutzgebiet

geeignet sind.

TÖB Träger öffentlicher Belange

ULB Untere Landschaftsbehörde

UVS Umweltverträglichkeitsstudie

UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung

VS-RL Vogelschutz-Richtlinie

VV-FFH Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der

nationalen Vorschriften zur Umsetzung der

Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und

79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie)(Runderlass des Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft vom

26.04.2000))

Wirkreichweiten umfasst die räumliche Ausdehnung eines

Wirkfaktors


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