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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik...

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003 Die neue Ausbildungsordnung zum „Mechaniker/-in für LandmaschinentechnikEine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003
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Page 1: Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003 Die neue Ausbildungsordnung zum Mechaniker/-in.

Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Die neue Ausbildungsordnung zum

„Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“

Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

4000

4500

5000

5500

6000

6500

7000

7500

8000

8500

9000

1992 1994 1996 1998 2000 2002

• Die Zahl der Auszubildenden im Landmaschinen-mechaniker-Handwerk bleibt nahezu konstant:

– 6305 Lehrlinge (-1,5%)

– seit 3 Jahren leichter Rückgang

– Lehrjahresverteilung relativ „gesund“: 24 / 26 / 26 / 24%

Jeweils am 01-01 eines Jahres

Statistische Grundlagen I

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

80

100

120

140

160

180

200

220

240

260

280

300

320

340

BB 100 156,9 211,1 254,2 276,4 301 321 325 322

BW 100 92,8 99,8 104,7 123 124 123 129 133

BY 100 97,1 101,6 111,7 113,3 113 113 105 104

HS 100 95,5 104,8 108,7 112,5 110 105 98 94

MV 100 111,5 137,4 157,7 165,9 185 175 170 158

NS 100 93 90 94 99 97 98 100 97

NW 100 100,2 103,9 111,2 119,9 122 122 123 119

RP 100 113,1 109,8 128,1 137,9 145 154 150 153

SA 100 141,7 254,8 266,7 323,8 368 271 285 298

SH 100 97 96 99 111 112 110 107 104

SL 100 116,7 133,3 183,3 166,7 233 200 233 217

SS 100 151 212,2 259,2 241,8 259 271 263 256

TÜ 100 145,7 165,7 187,1 217,1 229 233 251 257

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

• Ein Wachstum der Azubi-Zahlen ist nahezu überall nachzuweisen– Ausnahme: NS

• Besonders zuwachsfreudig: die neuen Länder SA, SS, BB, TÜ, MV– aber: schwaches

Ausgangsniveau

• solides Wachstum in:

(SL,) RP, BY, NW, HS, SH

Relationale Darstellung bei 1995 = 100

jeweils am 01-01 eines Jahres

Statistische Grundlagen II

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

1,6

2,6

2,1

2,4

2,7 2,7 2,7

1,9

2,6 2,6 2,6

2,8

2,1

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

BB BW BY HS MV NS NW RP SA SH SL SS TÜ

• Die 6305 Auszubildenden verteilten sich bundesweit auf 2631 Ausbildungsstätten

– Die Zahl der Ausbildungsstätten stieg bis 2002, seitdem -6,4%

• Pro Ausbildungsstätte werden demnach 2,4 Lehrlinge ausgebildet

• Spitzenreiter ist Sachsen mit 2,8 Azubis pro Ausbildungsstätte

• Das Schlußlicht bildet Rheinland-Pfalz mit 1,9 Lehrlingen pro Ausbildungsstätte

Statistische Grundlagen III

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

0%

20%

40%

60%

80%

100%

1991

1994

1997

2000

2003

Sonstiges

BGJ

Ber.fachschule

Abitur

Realschule

Hauptschule

• Der Anteil der Hauptschul-absolventen nahm bis 1999 langsam ab, seitdem wieder steigend(2003: 54,8%)

• Der Anteil der Realschüler entwickelte sich umgekehrt, heute 28,3%

• Vor allem in den neuen Ländern ist der Anteil Realschüler hoch: 71%

jeweils am 01-01 eines Jahres

Statistische Grundlagen IV

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

0

50

100

150

200

250

300

350

neue L. 115 61 24 27 46 21 35 47 25 43 29

alte L. 218 196 228 195 219 213 215 227 259 254 276

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

• Die Zahl der Abbrecher ist vergleichsweise niedrig, dennoch seit 1998 steigend (Quote 2003: 4,8%)

• Im Westen steigt die Zahl der Abbrecher langsam(Quote 2003: 5,4%)

• Im Osten liegt die Zahl der Abbrecher seit 1995 konstant um 30 (Quote 2003: 2,4%)

jeweils am 01-01 eines Jahres

Statistische Grundlagen V

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Neuordnung der Berufsausbildung Fahrzeugtechnische Berufe

An der Neuordnung beteiligte Berufe:

Automobilmechatroniker

Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik

Karosserie- und Fahrzeugmechaniker

Zweiradmechaniker

Mechaniker für Landmaschinentechnik

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe

3,5 Jahre

Automobil-mecha-troniker

Mechaniker für

Karosserie-Instand-

haltungs-technik

Karosserie-

und Fahrzeug-

mechaniker

Zweirad-

mechaniker

Mechaniker

für Land-maschinen-

technik

Gesellenprüfung

2. Lehrjahr Zwischenprüfung

1. Lehrjahr

1. Lehrjahr für alle Fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte

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AusbildungsverordnungMechaniker für

Landmaschinentechnik

weitere Ministerien BMWi

BM JustizBM Bildung

erlässt

Fachliche Vorschläge

Sachverständige

Landmaschinen

Baumaschinen

ZDHBiBB

Zuarbeit durch

Arbeitskreis

IGM

KMK

Ausbildungsverordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik

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Sachverständige Landmaschinen und Baumaschinen

- Personen und Verbände als Sachverständige und im Arbeitskreis

Sachverständige:Friedrich Schwarz, Landmaschinen, BayWa AG, WürzburgStefan Körbel, Baumaschinen, BS Baugeräte Service GmbH, Dormagen

Personen und Verbände:Günter Ströbel, Landmaschinen/MotorgeräteHubert Greving, Landmaschinen, John DeereDr. Horst Waldert, Landmaschinen, ClaasChristoph Rickfelder, Landmaschinen, VDMA Fachverband Landtechnik

Thomas Storandt, Baumaschinen, BFW-Ausbildung, BaumaschinentechnikBruno Muß, Baumaschinen, Zeppelin-CaterpillarWerner Bersch, Baumaschinen, BomagSusanne Schartz, Baumaschinen, VDMA Fachverband Bau- und Baustoffmaschinen

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Mechaniker für Land- & Baumaschinentechnik

Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik

1. Ausbildungsordnung ist so erarbeitet, dass sich jeder Fachbetrieb – Motorgeräte, Landmaschinen, Baumaschinen – in der Verordnung wiederfindet und die Ausbildung umsetzen kann.

2. Keine Nennung von Schwerpunkten oder Fachrichtungen

3. An Stellen, an denen dies notwendig ist, werden berufstypische Besonderheiten durch eine „oder“-Formulierung hervorgehoben.

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Neuerungen in der Ausbildung

Der „Mechaniker für Landmaschinentechnik“ ist ein Service- und Kundendienst-orientierter Beruf.Dies wird in der neuen Ausbildungsordnung verstärkt berücksichtigt:

1. Verstärkung der Ausbildungsinhalte „Service-, Wartungs und Instandsetzungsinhalte“, weniger Metallbe- und -verarbeitung

2. Mehr im Bereich „technische und betriebliche Kommunikation“

3. Neu: Kommunikation mit Kunden

4. Neu: Qualitätsmanagement – Betriebsbezogen

5. Die neuen Inhalte der Ausbildung finden sich auch in den Prüfungen wieder.

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe

Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik (= für alle fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte)

1. Berufsbildung2. Aufbau, Organisation des Ausbildungsbetriebes3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit4. Umweltschutz

5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollen und Bewerten der Arbeitsergebnisse

6. Qualitätsmanagement7. Messen und Prüfen an Systemen8. Betriebliche und Technische Kommunikation9. Kommunikation mit internen und externen Kunden10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von

Betriebseinrichtungen12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen

und Systemen

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Neuordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik

Fachstufe Seite -1-

1. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses

2. Betriebliche und technische Kommunikation

3. Kommunikation mit dem Kunden

4. Qualitätsmanagement

5. Messen und Prüfen

6. Fügen, Trennen und Umformen

7. Manuelles und maschinelles Bearbeiten

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Fachstufe Seite -2-

8. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen

9. Eingrenzungen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden

10. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen

11. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen

12. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Fachstufe Seite -3-

13. Installieren von Maschinen und Anlagen

14. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen

15. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen

16. In- und Außerbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen

17. Übergabe von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

Gedanken zur neuen Zwischen- und Gesellenprüfung

Neue Ausbildungsinhalte müssen sich auch in den Prüfungen widerspiegeln.

Prüfungen sollen möglichst den tatsächlichen betrieblichen Anforderungen entsprechen

Übergreifendes ganzheitliches Denken und Handeln im Rahmen von „kundennahen“ Arbeitsaufträgen stehen im Vordergrund des Prüfungsgeschehens.

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Zwischenprüfung

• Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres• Inhalte des 1. Lehrjahres und der ersten Hälfte des 2. Lehrjahres• Dauer: 10 Std.

- Prüfungsinhalte (in Stichworten)

• Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes mit manuellen, maschinellen Bearbeitungstechniken, Umformtechnik, Fügetechnik, einschl. Planen, Vorbereiten, Prüfen

• Fehlersuche in Licht-/Signalanlage, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug einschl. Arbeitsplan, Prüf- und Messprotokoll

• Warten von Bauteilen oder Baugruppen an einem land- und baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten sowie Dokumentation

• „Theorie“-Aufgaben nicht mehr separat, sie werden integriert mit dem praktischen Teil abgeprüft

- Neuer Inhalt: Fachgespräch über die Prüfungsaufgaben

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Praktische Gesellenprüfung

- Dauer: 14 Std. mit 5 Arbeitsaufgaben

- Inhalte der Zwischenprüfung werden nicht noch einmal geprüft

- Inhalte der Gesellenprüfung beziehen sich auf die Haupttätigkeit des zukünftigen Mechanikers für Land- und Baumaschinentechnik

Mögliche Prüfungsinhalte:

Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder Anlage

Diagnose von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen/Baugruppen sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

• Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen durch Demontieren, Montieren von Bauteilen/Baugruppen: 3 Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zur Auswahl:

- Verbrennungsmotor - Kraftübertragung - Fahrwerk - Lenkung - Bremsanlagen - Anbaugeräte - Zusatzausstattungen - Pumpen und

Heizsysteme - Maschinen, Geräte und Anlagen der Land- Bau- oder

Kommunalwirtschaft

Neuer Prüfungsinhalt: Fachgespräch

Theoretische Gesellenprüfung

- Arbeitsplanung zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems

- Funktionsanalyse – Instandhaltung, Fehlersuche

- Wirtschafts- und Sozialkunde

Praktische Gesellenprüfung

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Gestreckte Gesellenprüfung als Erprobungsverordnung

Die Einführung dieser „gestreckten“ Gesellenprüfung soll im Rahmen einer Erprobungsverordnung eingeführt werden.

Erprobungsverordnung

Eine Erprobungsverordnung ist deshalb notwendig, da alle beteiligten Bundesministerien damit überprüfen wollen, ob die Überlegungen und Vorstellungen auch umsetzbar sind. Außerdem sind verschiedene Berufe aus Handwerk und Industrie daran beteiligt. Somit auch unterschiedliche Prüfungsstrukturen die dann im Zusammenwirken mit dieser Erprobungs-verordnung auf den Prüfstand kommen.

Die Fahrzeugtechnischen Berufe sind einige der wenigen Handwerksberufe, die mit in diese Erprobungsverordnung aufgenommen werden.

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Gestreckte Gesellenprüfung

Bisher: Zwischenprüfung ohne eigenen „Wert“ Gesellenprüfung entscheidend

Neu: Aufwertung der Zwischenprüfung durch Einbeziehung in die Gesellenprüfung

Die Zwischenprüfung wird zum Teil 1 der Gesellenprüfung

Die „alte“ Gesellenprüfung wird zum Teil 2 der Gesellenprüfung

Beide Teile werden zusammen mit 100% gewertet.

Der Teil 1 geht mit 30% in das Gesamtergebnis ein

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *

Gliederung:

1.1 Statistische Grundlagen

1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise

2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte)

2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte)

2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung

2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung

2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage

* Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Die „neue“ ÜBL • befindet sich im Abstimmungsverfahren mit den Gewerkschaften

• Die Zahl obligatorischer (=Pflicht-) Kurse ist gegenüber vorher unverändert.

ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-BerufsbildungsausschussesStand: 03.04.2003

Thema Grund-stufe

Fach-stufe

Oblig./Freiw.

Elektrotechnik 1 sowie Kommunikation mit Kunden 40 h O

Steuerungs und Regelungssysteme 40 h O

Metalllehrgang (maschinelle Bearbeitung, Umformen, Trennen, 40 h O

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Thema Grundstufe Fachstufe Oblig./ Freiw.

Unlösbare Verbindungen Fügen (Schweißen MAG) 80 h*1 F

Hydraulische Antriebstechnik 1 und elektrohydraulische Steuerungstechnik und Handhaben von Diagnosesystemen mit sytematischer Fehlersuche in elektrohydraulischen Systemen

80 h*2 O

Motoren- und Antriebstechnik (Kennlinien, Fehlersuche) incl. Instandsetzung

40 h*3 F

Elektrotechnik 2 (VDE bis 1000 V) 40 h F

LF-ELT 95 Elektrik/Elektronik 80 h*4 O

Hydraulische Antriebstechnik 2 40 h*4 F

Motorgerätetechnik 40 h F

Übergabe von Maschinen der Land-, Bau-, Garten-, Forst- und Kommunaltechnik an den Kunden

40 h F

*1 Erstes Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr*2 Erstes Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr*3 Zweites Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr*4 Zweites Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr

ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-BerufsbildungsausschussesStand: 03.04.2003

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Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Wie geht es weiter?

- Frühjahr 2003: letzte Abstimmungsgespräch der Sachverständigen - erledigt

- Prüf- & Kontrollphase in den beteiligten Bundesministerien - erledigt

- Abstimmung mit Kultusministerkonferenz (Berufsschulen) – läuft, Entwurf 17.6.2003

- Erlass der Verordnung – am 9. Juli erfolgt, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 33 vom 15. Juli 2003

- Inkrafttreten zum Ausbildungsbeginn: 1. August 2003(keine Übergangsregelungen)

- Umsetzungshilfe (Erläuterung zu Inhalten und Prüfung) zu Jahresende 2003 – ist in Arbeit

Page 33: Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003 Die neue Ausbildungsordnung zum Mechaniker/-in.

Foliensammlung zur neuen Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik ab August 2003

Die neue Ausbildungsordnung zum

„Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“

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