Date post: | 05-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | karlene-gieck |
View: | 111 times |
Download: | 0 times |
Folie 1
© Skript IHK Bildungshaus Schwaben Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Bachelor Bachelor
of Business Administrationof Business Administration
geboren am 10. Mai 1976geboren am 10. Mai 1976
glücklich verheiratet,glücklich verheiratet,
eine Tochter 7 Jahre undeine Tochter 7 Jahre und
ein Sohn 1 Jahr altein Sohn 1 Jahr alt
wohnhaft in Donauwörthwohnhaft in Donauwörth
Hobbies: Baustelle, WaldarbeitHobbies: Baustelle, Waldarbeit
C h r i s t i a n Z C h r i s t i a n Z e r l ee r l e
Folie 2
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Industriemeister Industriemeister Metall Metall
BetriebswirtschaftlicBetriebswirtschaftliches Handelnhes Handeln
Band 1Band 1
Folie 3
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
1.01.0 Berücksichtigung der Berücksichtigung der ökonomischen Handlungsprinzipien ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter von Unternehmen unter Einbeziehung volks-wirtschaftlicher Einbeziehung volks-wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Zusammenhänge und sozialer WirkungenWirkungen
1.11.1 Unternehmensformen und deren Unternehmensformen und deren Einbindung in volks-Einbindung in volks- wirtschaftliche wirtschaftliche ZusammenhängeZusammenhänge
1.1.1 1.1.1 UnternehmensformenUnternehmensformen
1.1.2 1.1.2 Konzentrationsformen der WirtschaftKonzentrationsformen der Wirtschaft
Folie 4
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
11 Berücksichtigung der ökonomischen Berücksichtigung der ökonomischen Handlungsprinzipien von Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Zusammenhänge und sozialer WirkungenWirkungen
Die Unternehmensform – als Rechtsform – regelt Die Unternehmensform – als Rechtsform – regelt die Rechtsbeziehungen eines Unternehmens die Rechtsbeziehungen eines Unternehmens sowohl nach innen als auch nach außen.sowohl nach innen als auch nach außen.
Die Wahl der Rechtsform ist eine langfristige Die Wahl der Rechtsform ist eine langfristige Entscheidung bei der Unternehmensgründung – Entscheidung bei der Unternehmensgründung – sie ist abhängig von (haftungs-)rechtlichen, sie ist abhängig von (haftungs-)rechtlichen, steuerlichen, die Mitbestimmung betreffenden , steuerlichen, die Mitbestimmung betreffenden , wirtschaftlichen und/oder persönlichen Faktoren.wirtschaftlichen und/oder persönlichen Faktoren.
Folie 5
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
1.1 1.1 Unternehmensformen und Unternehmensformen und deren deren Einbindung in Einbindung in volkswirtschaftliche volkswirtschaftliche ZusammenhängeZusammenhänge
BetriebswirtschaftBetriebswirtschaft mikroökonomische Betrachtungsweise in Bezug zur mikroökonomische Betrachtungsweise in Bezug zur Einzelwirtschaft (einzelnes Unternehmen) mit Einzelwirtschaft (einzelnes Unternehmen) mit betrieblichen Strategien und dem Ziel der betrieblichen Strategien und dem Ziel der Gewinnmaximierung.Gewinnmaximierung.
VolkswirtschaftVolkswirtschaft makroökonomische Betrachtungsweise in Bezug zum makroökonomische Betrachtungsweise in Bezug zum Volk (der Gesamtwirtschaft) durch Abhängigkeiten von Volk (der Gesamtwirtschaft) durch Abhängigkeiten von Einzelbetrieben und deren Güteraustausch mit dem Einzelbetrieben und deren Güteraustausch mit dem Ziel der Wohlfahrtsmaximierung.Ziel der Wohlfahrtsmaximierung.
Folie 6
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Definitionen
FirmaBetrie
bUnternehmen
Name unter dem Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden und unter dem ein Kaufmann klagt und verklagt werden kann.
Ort der Leistungserstellung
Rechtlicher Rahmen
Folie 7
I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
FirmenwahrheitFirmenwahrheit FirmenklarheitFirmenklarheit FirmenausschließlicFirmenausschließlic
hkeit hkeit FirmenbeständigkeitFirmenbeständigkeit FirmenöffentlichkeitFirmenöffentlichkeit FirmeneinheitFirmeneinheit
F I R M AFirmengrundsätze
Firmenarten PersonenfirmPersonenfirm
aa FantasiefirmaFantasiefirma Sachfirma Sachfirma MischfirmaMischfirma
Folie 8I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
FirmenklarheitDie Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung geeignet sein (sog. "Namensfunktion") und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). An der Namensfunktion fehlt es z.B. bei einer aus nichtlateinischen Buchstaben oder reinen Bildzeichen gebildeten Firma. Unterscheidungskraft fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, z.B. "Consulting GmbH" ohne weitergehendes Kennzeichnungsmerkmal. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes ist namensrechtlich und somit auch firmenrechtlich irrelevant. Das Registergericht ist deshalb nicht an die Zeichenformatierung gebunden, die das Unternehmen in der Anmeldung zum Handelsregister gewählt hat. Es steht dem Unternehmen jedoch grundsätzlich frei, die von ihm selbst der Anmeldung zugrunde gelegte Schreibweise der Firma im Rechtsverkehr zu verwenden.
FirmenwahrheitDer allgemeine Grundsatz der Firmenwahrheit war das oberste Prinzip des früheren Firmenrechts; danach musste für Außenstehende erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Das Prinzip bleibt nach Einführung des aktuellen Firmenrechts im Jahre 1998 wichtig, gilt aber abgeschwächt. Firmenwahrheit bedeutet heute: Die Firma darf nicht irreführend sein, das heißt geeignet "eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen" (§ 18 Abs. 2 HGB).
FirmenausschließlichkeitJede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden (§ 30 Abs. 1 HGB).
F I R M A
Firmengrundsätze
Folie 9
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
FirmenbeständigkeitDie bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z. B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z. B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte (§§ 21 ff. HGB). Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird (§ 23 HGB).
FirmenöffentlichkeitJeder Kaufmann muss seine Firma, den Ort (Sitz) und die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen lassen (§ 29 HGB). In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.
FirmeneinheitNach dem Grundsatz der Firmeneinheit darf ein Kaufmann für ein- und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen; von der Rechtsprechung[3] hergeleitet aus § 17 HGB.
F I R M A
Firmengrundsätze
Folie 10
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Personenfirma als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel.
Fantasiefirma als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon
Sachfirma als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft
Mischfirma eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B. Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen
Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche erstens in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, zweitens weltweit weitestmöglich unbesetzt sind (z. B. keine Treffer in Internet-Suchmaschinen vor der Firmierung), drittens in jeder Sprache positive Assoziationen wecken; z. B. „Novartis", das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.
F I R M A
Firmenarten
Folie 11
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Betriebe
Sachleistungsbetriebe Dienstleistungsbetriebe
Gewinnungs-betriebe
Verarbeitungs-betriebe
Landwirtschaftlb. Handwerksb.
Handelsbetriebe Verkehrsb. Banken Versicherungen
Betriebe
Folie 12
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
RechtsformenRechtsformen
KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaftenPersonengesellschaftPersonengesellschaft
Einzel-Unter-
nehmen
OHG
KG undGmbH & Co. KG
Stille Gesellschaft
GbR (auch
mbH)
AG
KG aA
GmbH und
UG (haftungsbeschränkt)
BesondereBesondere GesellschaftsformenGesellschaftsformen
Genossenschaft
1.1.1 Unternehmensformen 1.1.1 Unternehmensformen Die wichtigsten deutschen Unternehmensformen im Überblick:Die wichtigsten deutschen Unternehmensformen im Überblick:
Die Unternehmensform (Rechtsform) ist die rechtliche Verfassung des Unternehmung, welche die Rechtsbeziehung im Innen- und Außenverhältnis regelt.
Folie 13
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Rechtsfähigkeit mit Rechtsfähigkeit mit Vollendung der GeburtVollendung der Geburt
Geschäftsfähigkeit mit Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Vollendung des 18. Lebensjahres Lebensjahres (eingeschränkte (eingeschränkte Geschäftsfähigkeit mit Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 14 Lebensjahres) Vollendung des 14 Lebensjahres)
Definition
Natürliche Person
Folie 14
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Rechts- und Rechts- und Geschäftsfähigkeit mit Geschäftsfähigkeit mit Eintragung in ein Eintragung in ein Verzeichnis, öffentlichen Verzeichnis, öffentlichen Glaubens.Glaubens.
Juristische Person
Definition
Folie 15
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
GeschäftsführungGeschäftsführung
Sie betrifft das Sie betrifft das Innenverhältnis eines Innenverhältnis eines Unternehmen und umfasst Unternehmen und umfasst die Weisungsbefugnis die Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, gegenüber den Beschäftigten, wie sie zur ordnungsgemäßen wie sie zur ordnungsgemäßen Geschäfts-abwicklung Geschäfts-abwicklung erforderlich ist und schließt erforderlich ist und schließt andererseits die andererseits die Verantwortung für die Verantwortung für die ordnungsgemäße und legale ordnungsgemäße und legale Unter-nehmensführung ein.Unter-nehmensführung ein.
VertretungVertretung
Sie betrifft das Sie betrifft das Außenverhältnis. Sie Außenverhältnis. Sie bedeutet Handlungsbefugnis bedeutet Handlungsbefugnis gegenüber Dritten (Kunden, gegenüber Dritten (Kunden, Lieferante, Behörden, ...)Lieferante, Behörden, ...)
Wo nicht zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden wird, wird ein zur Geschäftsführung Bestellter auch als Vertretungsbevoll-mächtigter angesehen.
Definition
Folie 16I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
PPKEINE juristische PersonKEINE juristische Person
Einkommensteuerpflichtige Einkommensteuerpflichtige GewinneGewinne
GeschäftsführungGeschäftsführung und und VertretungVertretung durch die Gesellschafterdurch die Gesellschafter
Eintragung ins Handelsregister Eintragung ins Handelsregister (HR) unter HRA(HR) unter HRA
Gesellschaftsvermögen, das Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Vollhafter Privatvermögen der Vollhafter und das Privatvermögen der und das Privatvermögen der Teilhafter bis zur Höhe der Teilhafter bis zur Höhe der geleisteten Einlagegeleisteten Einlage
Bestehen der Unternehmung vom Bestehen der Unternehmung vom Gesellschafterbestand Gesellschafterbestand abhängigabhängig
Gesellschaftsvermögen ist Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandvermögen der Gesamthandvermögen der GesellschafterGesellschafter
KapitalgesellschafKapitalgesellschaftenten juristische Personjuristische Person
Körperschaftssteuerpfl. GewinneKörperschaftssteuerpfl. Gewinne
GeschäftsführungGeschäftsführung und und VertretungVertretung durch die Organedurch die Organe
Eintragung ins Handelsregister Eintragung ins Handelsregister (HR) unter HRB(HR) unter HRB
Nur das GesellschaftsvermögenNur das Gesellschaftsvermögen
Bestehen der Unternehmung vom Bestehen der Unternehmung vom Gesellschafterbestand Gesellschafterbestand unabhängigunabhängig
Gesellschaftsvermögen ist das Gesellschaftsvermögen ist das eigene Vermögen der eigene Vermögen der juristischen Personjuristischen Person
Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Folie 17
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
P E R S O N E N G E S E L L S C H A F T P E R S O N E N G E S E L L S C H A F T E NE N
Folie 18
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
EinzelunternehmenEinzelunternehmenGründung:Gründung:
Einzelne natürliche PersonEinzelne natürliche Person
Firma:Firma:
Möglichkeit der freien Wahl, auch PhantasienamenMöglichkeit der freien Wahl, auch Phantasienamen
Vorteile:Vorteile:
Alleinige EntscheidungenAlleinige EntscheidungenKeine Gewinnteilung Keine Gewinnteilung Leichtere Fremdkapital (FK) –beschaffung!!! Leichtere Fremdkapital (FK) –beschaffung!!!
NachteileNachteile::
Alleinige Eigenkapital (EK) EinlageAlleinige Eigenkapital (EK) EinlageAlleiniges VerlustrisikoAlleiniges VerlustrisikoHaftung mit dem Privatvermögen!!!Haftung mit dem Privatvermögen!!!Gefahr von FehlentscheidungenGefahr von Fehlentscheidungen
Personengesellschaften
Folie 19
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (jetzt auch als mbH möglich)(jetzt auch als mbH möglich)
Gründung:Gründung: Mindestens 2 PersonenMindestens 2 PersonenKeine Eintragung in Register (schnelle Gründung und Auflösung)Keine Eintragung in Register (schnelle Gründung und Auflösung)Keine Formvorschrift bei der GründungKeine Formvorschrift bei der Gründung
Firma:Firma:sie führt keine Firmasie führt keine Firma
Vorteile:Vorteile: Alle Gesellschafter haben die gleichen Rechte und Pflichten Alle Gesellschafter haben die gleichen Rechte und Pflichten (Vertretung und Geschäftsführung)(Vertretung und Geschäftsführung)Hohe KreditwürdigkeitHohe KreditwürdigkeitKeine Eintragung in Register (schnelle Gründung und Auflösung)Keine Eintragung in Register (schnelle Gründung und Auflösung)Keine Formvorschrift bei der Gründung Keine Formvorschrift bei der Gründung
Nachteile:Nachteile: Haftung auch mit dem Privatvermögen (uneingeschränkt) und Haftung auch mit dem Privatvermögen (uneingeschränkt) und solidarisch (jeder haftet auch für die Schulden anderer solidarisch (jeder haftet auch für die Schulden anderer Gesellschafter)Gesellschafter)In der mbH-Form nur mit der jeweiligen Einlage!!!In der mbH-Form nur mit der jeweiligen Einlage!!!
Personengesellschaften
Folie 20
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KommanditgesellschaftKommanditgesellschaft
Gründung:Gründung:
Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen Komplementär und Komplementär und KommanditistKommanditist
Gesellschaftervertrag vorgeschriebenGesellschaftervertrag vorgeschrieben
Haftung:Haftung:
Alle Komplementär haftet mit der Einlage und Alle Komplementär haftet mit der Einlage und Privatvermögen (wie bei OHG)Privatvermögen (wie bei OHG)
Alle Kommanditist haftet nur mit der EinlageAlle Kommanditist haftet nur mit der Einlage
Personengesellschaften
Folie 21
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KommanditgesellschaftKommanditgesellschaftVorteile:Vorteile:
Klare Kompetenz (Komplementär hat Vertretung und Klare Kompetenz (Komplementär hat Vertretung und Geschäftsführung inne) Geschäftsführung inne)
EK kommt von 2 oder mehr Personen EK kommt von 2 oder mehr Personen
Auswahl der Kapitalgeber kann erfolgenAuswahl der Kapitalgeber kann erfolgen
Nachteile:Nachteile:
Haftung auch mit dem Privatvermögen (Komplementär)Haftung auch mit dem Privatvermögen (Komplementär)
Kommanditist hat nur ein Widerspruchsrecht bei Kommanditist hat nur ein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften und Kontrollrecht der außergewöhnlichen Geschäften und Kontrollrecht der Geschäftsbücher. Geschäftsbücher.
Gewinnverteilung:Gewinnverteilung:
4 % des Kapitals, der Rest nach Köpfen4 % des Kapitals, der Rest nach Köpfen
Personengesellschaften
Folie 22
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Offene HandelsgesellschaftOffene HandelsgesellschaftGründung:Gründung:
Mindestens 2 PersonenMindestens 2 PersonenGesellschaftervertrag vorgeschriebenGesellschaftervertrag vorgeschriebenEintragung ins Handelsregister (HR)Eintragung ins Handelsregister (HR)
Haftung:Haftung:
Direkt und primärDirekt und primär (Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an jeden (Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an jeden einzelnen Gesellschafter einzelnen Gesellschafter wenden gegenüber – wenden gegenüber – Gläubiger kann sich finanzkräftigsten Schuldner Gläubiger kann sich finanzkräftigsten Schuldner aussuchen)aussuchen)
Unbeschränkt Unbeschränkt (sowohl Einlage als auch Privatvermögen)(sowohl Einlage als auch Privatvermögen)
SolidarischSolidarisch (jeder ist Schuldner der Gesamtverpflichtungen der (jeder ist Schuldner der Gesamtverpflichtungen der Gesellschaft, Gesellschaft, auch wenn auch wenn die Schulden schon vor seinem Eintritt bestanden haben)die Schulden schon vor seinem Eintritt bestanden haben)
Personengesellschaften
Folie 23I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Offene HandelsgesellschaftOffene Handelsgesellschaft
Vorteile:Vorteile:
Geringe Rechtsvorschriften Geringe Rechtsvorschriften Eigenkapital wird von mehreren Personen aufgebracht (können auch Eigenkapital wird von mehreren Personen aufgebracht (können auch
Sachleistungen sein)Sachleistungen sein)
Nachteile:Nachteile:
Haftung jedes Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen Haftung jedes Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen (Umfangreichste Haftung aller Gesellschaftsformen)(Umfangreichste Haftung aller Gesellschaftsformen)
Gewinnverteilung:Gewinnverteilung:4 % des Kapitals, der Rest nach Köpfen4 % des Kapitals, der Rest nach Köpfen
Personengesellschaften
Folie 24I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Stille GesellschaftStille Gesellschaft
Gründung:Gründung:
Einlage in eine bestehendes UnternehmenEinlage in eine bestehendes Unternehmen
Keine Formvorschrift bei der GründungKeine Formvorschrift bei der Gründung
Firma:Firma:sie führt keine Firmasie führt keine Firma
Haftung:Haftung: Gesellschafter haftet nur mit der Gesellschafter haftet nur mit der konkursberechtigten Einlage konkursberechtigten Einlage
Die Vertretungsbefugnis und Geschäftsführung liegenDie Vertretungsbefugnis und Geschäftsführung liegen
ausschließlich beim Inhaberausschließlich beim Inhaber
Personengesellschaften
Folie 25
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
K A P I T A L G E S E L L S C H A F K A P I T A L G E S E L L S C H A F T E NT E N
Folie 26I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaftenSie sind juristische Personen mit eigener Sie sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihr eigenes Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihr eigenes Vermögen und haften mit diesem auch gegenüber Vermögen und haften mit diesem auch gegenüber Gläubigern.Gläubigern.
Die Unternehmensfunktionen sind in Die Unternehmensfunktionen sind in unterschiedliche Organe aufgeteilt:unterschiedliche Organe aufgeteilt:
BeschlussorganBeschlussorgan wird von den wird von den Eigenkapitalgebern Eigenkapitalgebern gebildet (Gesellschafter, gebildet (Gesellschafter, Aktionäre)Aktionäre)
LeitungsorganLeitungsorgan haben die haben die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder Vorstandsmitglieder inneinne
KontrollorganKontrollorgan ist der Aufsichtsrat ist der Aufsichtsrat
Folie 27
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
AktiengesellschaftAktiengesellschaftO r g a n e d e r A G
Hauptversammlung Aufsichtsrat Vorstand
Beschlussfassendes Organ
überwachendes Organ
Leitendes/ausführendes
Organ
Wahl der Aktionärs- vertreter
Berufung, Überwach
ung, Abberufun
gWahl der
Arbeitnehmervertreter von der Belegschaft
Kapitalgesellschaften
Folie 28
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
AktiengesellschaftAktiengesellschaftGründung:Gründung:
Mindest Grundkapital 50.000 €Mindest Grundkapital 50.000 € Mindestens 1 GründungsmitgliederMindestens 1 GründungsmitgliederEintragung ins HR (HRB)Eintragung ins HR (HRB)
Organe:Organe: HauptversammlungHauptversammlung ( (beschlußfassendbeschlußfassend) besteht aus den Aktionären ) besteht aus den Aktionären sie sie
- wählt den Aufsichtsrat- wählt den Aufsichtsrat- entlastet den Aufsichtsrat und Vorstand- entlastet den Aufsichtsrat und Vorstand- bestellt die Abschlussprüfer- bestellt die Abschlussprüfer- entscheidet über Satzungsänderungen- entscheidet über Satzungsänderungen- Entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft- Entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft
Aufsichtsrat Aufsichtsrat ((überwachendüberwachend) er besteht aus mindestens 3 ) er besteht aus mindestens 3
Mitgliedern und bestellt den Vorstand und überwacht diesen und Mitgliedern und bestellt den Vorstand und überwacht diesen und beruft ihn ggf. ab; er hat bei Unternehmen mit mehr als 500 AN beruft ihn ggf. ab; er hat bei Unternehmen mit mehr als 500 AN eine Arbeitnehmervertretung eine Arbeitnehmervertretung
Vorstand Vorstand (leitend)(leitend) er wird vom Aufsichtsrat auf 5 Jahre bestellt und er wird vom Aufsichtsrat auf 5 Jahre bestellt und von ihm über-von ihm über-
wacht. Kein Vorstandsmitglied darf im Aufsichtsrat sein.wacht. Kein Vorstandsmitglied darf im Aufsichtsrat sein.
Kapitalgesellschaften
Folie 29
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
AktiengesellschaftAktiengesellschaftHaftung:Haftung:
Nur mit der Einlage Nur mit der Einlage (Aktiennominus)(Aktiennominus)
Vorteile:Vorteile: Schnelle EK BeschaffungSchnelle EK BeschaffungKeine private HaftungKeine private HaftungAktionäre erhalten einen Gewinnanteil Aktionäre erhalten einen Gewinnanteil
(Dividende)(Dividende)
Nachteile:Nachteile: Weitreichende rechtliche VorschriftenWeitreichende rechtliche VorschriftenRisiko des Kurswertverlustes gegenüber dem Risiko des Kurswertverlustes gegenüber dem
NominalwertNominalwertKein Einfluss bei Börsenhandel auf die EK-Geber Kein Einfluss bei Börsenhandel auf die EK-Geber
(Übernahmegefahr)(Übernahmegefahr)Über 500 AN ist die AN-Mitbestimmung im Über 500 AN ist die AN-Mitbestimmung im
Aufsichtsrat vorgeschriebenAufsichtsrat vorgeschrieben
Kapitalgesellschaften
Folie 30
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Aktien nach der StückelungAktien nach der Stückelung Nennwertaktien z. B. 5 € (Mindestnennwert 1 €)Nennwertaktien z. B. 5 € (Mindestnennwert 1 €) Quotenaktie z. B. 1/1000 des EK (in Deutschland Quotenaktie z. B. 1/1000 des EK (in Deutschland
nicht nicht zugelassen)zugelassen)
Aktien nach der ÜbertragbarkeitAktien nach der Übertragbarkeit InhaberaktieInhaberaktie NamensaktieNamensaktie Vinkulierte NamensaktieVinkulierte Namensaktie
Aktien nach den verbrieften RechtenAktien nach den verbrieften Rechten StammaktieStammaktie Vorzugsaktie (besonderes Stimmrecht, Vorzugsaktie (besonderes Stimmrecht,
Sonderdividende)Sonderdividende)
Folie 31
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Gesellschaft mit beschränkter Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Haftung (GmbH)Gründung:Gründung:
Mindest Grundkapital 25.000 € (bei Gründung 12.500 € Mindest Grundkapital 25.000 € (bei Gründung 12.500 € eingezahlt)eingezahlt)Eintragung ins HR (HRB)Eintragung ins HR (HRB)Gesellschaftervertrag vorgeschriebenGesellschaftervertrag vorgeschrieben
Organe:Organe: Versammlung der Gesellschafter (beschlußfassend)Versammlung der Gesellschafter (beschlußfassend)Aufsichtsrat bei GmbH mit mehr als 500 AN (überwachend)Aufsichtsrat bei GmbH mit mehr als 500 AN (überwachend)Geschäftsführer (leitend) Geschäftsführer (leitend)
Firmierung:Firmierung: Der Zusatz mbH muss ersichtlich sein Der Zusatz mbH muss ersichtlich sein
Haftung:Haftung: Nur mit der EinlageNur mit der Einlage
Vorteile:Vorteile: Keine private HaftungKeine private Haftung
Nachteile:Nachteile: Weitreichende rechtliche Vorschriften zum HGB noch das Weitreichende rechtliche Vorschriften zum HGB noch das GmbH-GesetzGmbH-Gesetz Bei Unternehmen mit mehr als 500 AN muss ein Aufsichtsrat Bei Unternehmen mit mehr als 500 AN muss ein Aufsichtsrat errichtet werden.errichtet werden.Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!! Da nur Haftung im Umfang des Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!! Da nur Haftung im Umfang des
Betriebsvermögens.Betriebsvermögens.
Kapitalgesellschaften
Folie 32
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „ „kleine GmbH“kleine GmbH“
Gründung:Gründung: Mindest Grundkapital 1 € maximal 25.000 € (da ab hier die GmbH beginnt)(bei Mindest Grundkapital 1 € maximal 25.000 € (da ab hier die GmbH beginnt)(bei Gründung 12.500 € eingezahlt)Gründung 12.500 € eingezahlt)
Eintragung ins HR (HRB)Eintragung ins HR (HRB)Gesellschaftervertrag vorgeschriebenGesellschaftervertrag vorgeschrieben
Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht kann in eine GmbH umgewandelt werden, muss jedoch nicht.erreicht kann in eine GmbH umgewandelt werden, muss jedoch nicht.
Organe:Organe: Versammlung der Gesellschafter (beschlußfassend)Versammlung der Gesellschafter (beschlußfassend)
Aufsichtsrat bei UG haftungsbeschränkt mit mehr als 500 AN (überwachend)Aufsichtsrat bei UG haftungsbeschränkt mit mehr als 500 AN (überwachend)Geschäftsführer (leitend) Geschäftsführer (leitend)
Firmierung:Firmierung: UG (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt)
Haftung:Haftung: Nur mit der Einlage Nur mit der Einlage
Vorteile:Vorteile: Keine private HaftungKeine private Haftung Niedriges GrundkapitalNiedriges Grundkapital
Nachteile:Nachteile: Weitreichende rechtliche Vorschriften zum HGB noch das GmbH-GesetzWeitreichende rechtliche Vorschriften zum HGB noch das GmbH-Gesetz Bei Unternehmen mit mehr als 500 AN muss ein Aufsichtsrat errichtet werden.Bei Unternehmen mit mehr als 500 AN muss ein Aufsichtsrat errichtet werden.
Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!! Da nur Haftung im Umfang des Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!! Da nur Haftung im Umfang des Betriebsvermögens.Betriebsvermögens.
Kapitalgesellschaften
Folie 33
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
M I S C H F O R M M I S C H F O R M E NE N
Folie 34
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
GmbH & Co. Kommanditgesellsch
aft
• MischformenMischformen
GmbH
Vollhafter (Komplementä
r)
Juristische Person
Co
Teilhafter (Kommandi
tist)
Natürliche Person
&&
Mischformen
Folie 35I H K M e i s t e r k u r s I M I 26 2011/2012
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und Co. KG (GmbH & Co. KG)und Co. KG (GmbH & Co. KG)
Vorteile:Vorteile:
Keine private Haftung, da GmbH Komplementär und da Keine private Haftung, da GmbH Komplementär und da sie eine sie eine
juristische Person ist, verfügt sie über kein juristische Person ist, verfügt sie über kein PrivatvermögenPrivatvermögen
Nachteile:Nachteile:
Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!! Schwere Fremdkapitalbeschaffung!!!
Mischformen
Folie 36
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaAauf Aktien KGaA
Die KGaA ist die Mischform aus einer AG und KG. Die KGaA ist die Mischform aus einer AG und KG.
Haftung:Haftung:
Kommanditaktionäre leisten die Einlage in Form Kommanditaktionäre leisten die Einlage in Form von Aktien auf das Grundkapital und haften nicht von Aktien auf das Grundkapital und haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.Gesellschaft.Mindestens ein Gesellschafter haftet als Mindestens ein Gesellschafter haftet als Komplementär, der auch das Unternehmen leitet.Komplementär, der auch das Unternehmen leitet.
Vorteile:Vorteile:
Keine private Haftung, der Kommanditgesellschafter, Keine private Haftung, der Kommanditgesellschafter, da ihreda ihre
Einlage nur durch Aktien geleistet wird.Einlage nur durch Aktien geleistet wird.
Nachteile:Nachteile:
Mindestens ein Gesellschafter haftet als KomplementärMindestens ein Gesellschafter haftet als Komplementär
Mischformen
Folie 37
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
GenossenschaftGenossenschaftDie Genossen bilden das beschlussfassende Organ, die so genannte Die Genossen bilden das beschlussfassende Organ, die so genannte Generalversammlung: Sie wählt nicht nur den Vorstand, sondern auch Generalversammlung: Sie wählt nicht nur den Vorstand, sondern auch den Aufsichtsrat, die Abstimmung erfolgt nicht nach Geschäftsanteilen, den Aufsichtsrat, die Abstimmung erfolgt nicht nach Geschäftsanteilen, sondern nach Köpfen.sondern nach Köpfen.
Gründung:Gründung: Mindestens 7 GründerMindestens 7 GründerSatzung ist vorgeschriebenSatzung ist vorgeschriebenEintrag ins GenossenschaftsregisterEintrag ins Genossenschaftsregister
Firmierung:Firmierung: Der Zusatz eG muss ersichtlich sein Der Zusatz eG muss ersichtlich sein
Haftung:Haftung: Nur mit dem Geschäftsguthaben Nur mit dem Geschäftsguthaben
Vorteile:Vorteile: Keine private HaftungKeine private HaftungGemeinsames Ziel (auch gemeinnützig) wird von den Genossen Gemeinsames Ziel (auch gemeinnützig) wird von den Genossen
getragengetragenund finanziertund finanziert
Nachteile:Nachteile: Große GründerzahlGroße GründerzahlOrganbildung mit Generalversammlung , Vorstand und Aufsichtsrat.Organbildung mit Generalversammlung , Vorstand und Aufsichtsrat.
Mischformen
Folie 38
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Abkürzung Vollständige Bezeichnung
e. K. eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
e. Kfm. eingetragener Kaufmann
e. Kfr. eingetragene Kauffrau
OHG / oHG Offene Handelsgesellschaft
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KG Kommanditgesellschaft
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gGmbHGemeinnützige GmbH (wird nicht mehr erteilt – da Widerspruch)
UG (haftungsbeschränkt)
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
AG Aktiengesellschaft
SE Europäische Gesellschaft (Societas Europaea)
Deutsche Rechtsformen
Folie 39
Abkürzung Vollständige Bezeichnung
VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eG eingetragene Genossenschaft
SCEEuropäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)
eGmbHeingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (veraltet)
eGmuHeingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (veraltet)
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
Deutsche Rechtsformen
Folie 40
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Abkürzung Vollständige Bezeichnung
GmbH & Co. KG
Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
GmbH & Co. KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
Deutsche Rechtsformen
Folie 41
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Band 1 Seite 4Band 1 Seite 4
Wichtig:Wichtig:- BeteiligungBeteiligung- Haftung!!!Haftung!!!- Geschäftsführung = Rechtsgeschäfte Geschäftsführung = Rechtsgeschäfte
im Innenverhältnisim Innenverhältnis- Vertretung = Rechtsgeschäfte im Vertretung = Rechtsgeschäfte im
AußenverhältnisAußenverhältnis
Folie 42
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Übung – Gewinnverteilung einer Übung – Gewinnverteilung einer OHG OHG
Für das vergangene Geschäftsjahr haben die Gesellschafter Für das vergangene Geschäftsjahr haben die Gesellschafter der ‚Wir machen richtig Asche OHG:der ‚Wir machen richtig Asche OHG:
Gesellschafter A 190 000,00 €, Gesellschafter A 190 000,00 €,
Gesellschafter B 240 000,00 € und Gesellschafter B 240 000,00 € und
Gesellschafter C 160 000,00 € Gesellschafter C 160 000,00 €
Gewinnanteil Gewinnanteil erhalten. erhalten.
Frage:Frage:
Wie hoch sind die Kapitaleinlagen der Gesellschafter A, B Wie hoch sind die Kapitaleinlagen der Gesellschafter A, B und C, wenn der Restgewinn, der nach Köpfen verteilt und C, wenn der Restgewinn, der nach Köpfen verteilt wurde, 420.000,00 € betrug? wurde, 420.000,00 € betrug?
Folie 43
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Übung – Gewinnverteilung einer Übung – Gewinnverteilung einer OHG OHG
Lösung Lösung
Gewinnverteilung einer OHGVerzinsung:4%; Gewinnverteilung einer OHGVerzinsung:4%; Restgewinn: nach KöpfenRestgewinn: nach Köpfen
Gesellschafter KapitalanteilGesellschafter Kapitalanteil
A 1.250.000,00 € A 1.250.000,00 €
B 2.500.000,00 € B 2.500.000,00 €
C 500.000,00 € C 500.000,00 €
Folie 44
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Übung – Gewinnverteilung einer OHG Übung – Gewinnverteilung einer OHG
Folie 45
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
1.1.21.1.2 Konzentrationsformen der Wirtschaft
Unternehmensverbindungen
Kooperation
Konzentration - Kartell
- Interessengemeinschaft (IG)- Konsortium- Holding- Verbundene Unternehmen- Vereinigte Unternehmen
Verschmelzung
Folie 46
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Verbindungen
KooperationKooperation
Rechtliche und wirtschaftliche
Selbständigkeit aller Partner bleibt erhalten (Unternehmen,
die durch vertragliche Ab-kommen zusammenarbeiten
---Einheitliche Lieferungs-, Zahlungsbedingungen
Interessen- gemeinschaft zur Forschung)
KonzentrationKonzentration
Mindestens ein Partner gibt seine wirtschaftliche
Selbständigkeit auf und unter-Stellt sich einer zentralen
Leitung
VerschmelzungenVerschmelzungen
Jeder Partner verliert seine wirtschaftliche und
rechtliche Selbständigkeit
Folie 47
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Ziele von Kooperationen:Ziele von Kooperationen: Sicherung der Beschaffungs- und Absatzbasis Sicherung der Beschaffungs- und Absatzbasis Steigerung des Absatzes durch gemeinschaftliche Steigerung des Absatzes durch gemeinschaftliche
WerbungWerbung Höhere Erträge durch Beschränkung bzw. Höhere Erträge durch Beschränkung bzw.
Ausschaltung des WettbewerbsAusschaltung des Wettbewerbs Sicherung der Beschäftigung durch Übernahme Sicherung der Beschäftigung durch Übernahme
von Aufträgen, welche die Kapazitäten der von Aufträgen, welche die Kapazitäten der einzelnen Unternehmen übersteigen würdeeinzelnen Unternehmen übersteigen würde
Höherer technischer und wirtschaftlicher Höherer technischer und wirtschaftlicher Wirkungsgrad durch gemeinsame Entwicklungs- Wirkungsgrad durch gemeinsame Entwicklungs- und Forschungsarbeitund Forschungsarbeit
Größere Wirtschaftlichkeit durch gemeinsame Größere Wirtschaftlichkeit durch gemeinsame Rationalisierung der Fertigungsverfahren, Rationalisierung der Fertigungsverfahren, Fertigungsgegenstände und SortimentsgestaltungFertigungsgegenstände und Sortimentsgestaltung
Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischer Großunternehmen.ausländischer Großunternehmen.
Folie 48
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Einteilung nach der Stellung der Unternehmen
Vertikaler Zusammenschl.
Horizontaler Zusammenschl.
Anorganisch (lateraler) Zusammenschl.
Gleiche Produktions-
oder Handelsstufebranchenfremd
Aufeinander folgende Produktions-
oder Handelsstufe
Beschaffung und AbsatzSollen gesichert werden
Dient der Schaffung einerStärkeren Marktposition
Dient dem AusgleichEines branchenspezifischen
Risikos
Folie 49
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KartellKartellDas Kartell ist ein vertraglicher horizontaler Das Kartell ist ein vertraglicher horizontaler Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich selbständig bleiben aber einen Teil ihrer selbständig bleiben aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit aufgeben. wirtschaftlichen Selbständigkeit aufgeben.
Ziel ist die Marktbeherrschung. Im deutschen Ziel ist die Marktbeherrschung. Im deutschen Kartellrecht ist die Bildung von Kartellen Kartellrecht ist die Bildung von Kartellen grundsätzlich verboten. Seine Mitglieder verpflichten grundsätzlich verboten. Seine Mitglieder verpflichten sich zu gemeinsamen Handeln und evtl. zur Zahlung sich zu gemeinsamen Handeln und evtl. zur Zahlung von Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung. Der von Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung. Der Bundeswirtschaftsminister kann Kartelle unter Bundeswirtschaftsminister kann Kartelle unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. bestimmten Voraussetzungen zulassen.
Nach dem neuen Kartellrecht (gültig seit 1. Mai Nach dem neuen Kartellrecht (gültig seit 1. Mai 2005) gibt es keine anmelde- bzw. 2005) gibt es keine anmelde- bzw. genehmigungspflichtigen Kartelle mehr.genehmigungspflichtigen Kartelle mehr.
Folie 50
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KartellKartell
Der Bundeswirtschaftsminister kann Kartelle Der Bundeswirtschaftsminister kann Kartelle unter bestimmten Voraussetzungen zulassen: unter bestimmten Voraussetzungen zulassen:
MittelstandskartelleMittelstandskartelle sind von kleinen und mittleren sind von kleinen und mittleren Unternehmen geschlossene Kartelle, die der Unternehmen geschlossene Kartelle, die der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der teilnehmenden Unternehmen dienen, z. B. teilnehmenden Unternehmen dienen, z. B. Vereinbarungen und Beschlüsse über den gemeinsamen Vereinbarungen und Beschlüsse über den gemeinsamen Einkauf von Waren. Dabei darf es jedoch zu keinem Einkauf von Waren. Dabei darf es jedoch zu keinem Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen kommen.Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen kommen.
Nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbs-Nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen können Mittelstandskartelle von einem beschränkungen können Mittelstandskartelle von einem Verbot freigestellt werden. Dies ist in § 3 Abs. 1 Verbot freigestellt werden. Dies ist in § 3 Abs. 1 geregelt.geregelt.
Folie 51
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KartellKartellNach dem neuen GWB gilt grundsätzlich ein Nach dem neuen GWB gilt grundsätzlich ein Kartellverbot. Mittelstandskartelle bleiben jedoch Kartellverbot. Mittelstandskartelle bleiben jedoch privilegiert. Neu ist nun, dass den Unternehmen privilegiert. Neu ist nun, dass den Unternehmen grundsätzlich selbst die Pflicht obliegt zu prüfen, ob die grundsätzlich selbst die Pflicht obliegt zu prüfen, ob die von ihnen getroffene (wettbewerbsbeschränkende) von ihnen getroffene (wettbewerbsbeschränkende) Vereinbarung nach §2 des GWB erlaubt ist und somit - Vereinbarung nach §2 des GWB erlaubt ist und somit - ohne Anmeldung und ohne Genehmigung - gilt (System ohne Anmeldung und ohne Genehmigung - gilt (System der Legalausnahme). Dieses Selbstprüfungssystem hat der Legalausnahme). Dieses Selbstprüfungssystem hat eine höhere Eigenverantwortung der Unternehmen zur eine höhere Eigenverantwortung der Unternehmen zur Folge. Es birgt mitunter jedoch auch die Gefahr einer Folge. Es birgt mitunter jedoch auch die Gefahr einer falschen Beurteilung und somit das Risiko, dass gegen falschen Beurteilung und somit das Risiko, dass gegen das Unternehmen Bußgelder oder das Unternehmen Bußgelder oder Schadensersatzansprüche erhoben werden. Vorteil der Schadensersatzansprüche erhoben werden. Vorteil der neuen Regelung ist ein geringerer bürokratischer neuen Regelung ist ein geringerer bürokratischer Aufwand, da Anmelde- und Genehmigungsvorgang Aufwand, da Anmelde- und Genehmigungsvorgang entfallen.entfallen.
Üblicherweise werden Kartelle zwischen Unternehmen Üblicherweise werden Kartelle zwischen Unternehmen abgeschlossen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; abgeschlossen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.das bekannteste davon ist die OPEC.
Folie 52
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
InteressengemeinschaftenInteressengemeinschaftenSie ist ein horizontaler oder vertikaler Zusammenschluss von Sie ist ein horizontaler oder vertikaler Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtliche Selbständigkeit bleibt erhalten, Unternehmen, die rechtliche Selbständigkeit bleibt erhalten, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit meist aufgegeben. ihre wirtschaftliche Selbständigkeit meist aufgegeben.
Der Zusammenschluss dient der Der Zusammenschluss dient der Förderung gemeinsamer Förderung gemeinsamer Interessen,Interessen, z. B. Forschung, Austausch technischer z. B. Forschung, Austausch technischer Erfahrungen, Vermeidung von Produktionsüberschneidungen, Erfahrungen, Vermeidung von Produktionsüberschneidungen, gemeinsame Abnahme von Rohstoffen, gemeinsame Verwaltung gemeinsame Abnahme von Rohstoffen, gemeinsame Verwaltung und Betriebsabrechnung.und Betriebsabrechnung.
Eine besondere Form der IG ist die Gewinn-und-Verlust-Eine besondere Form der IG ist die Gewinn-und-Verlust-Gemeinschaft (Pool) Der gesamte Reingewinn wird nach einem Gemeinschaft (Pool) Der gesamte Reingewinn wird nach einem vertraglichem Schlüssel (Umsatz, Kapitalhöhe) auf die vertraglichem Schlüssel (Umsatz, Kapitalhöhe) auf die beteiligten Unternehmen aufgeteilt.beteiligten Unternehmen aufgeteilt.
Die IG hat oftmals die Rechtsform der Gesellschaft Die IG hat oftmals die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.bürgerlichen Rechts.
Folie 53
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
KonsortiumKonsortiumHorizontaler Zusammenschluss von Unternehmen Horizontaler Zusammenschluss von Unternehmen zur Durchführung bestimmter, meist zeitlich zur Durchführung bestimmter, meist zeitlich begrenzter Aufgaben.begrenzter Aufgaben.
BGB-Gesellschaft ist häufige Rechtsform. BGB-Gesellschaft ist häufige Rechtsform.
Beispiele: Emissionskonsortium (Ausgabe von Beispiele: Emissionskonsortium (Ausgabe von Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen oder Aktien bei Banken) oder Aktien bei Banken)
Industriekonsortium (Übernahme von Industriekonsortium (Übernahme von Großaufträgen)Großaufträgen)
Versicherungskonsortium Versicherungskonsortium (Risikoverteilung)(Risikoverteilung)
Folie 54
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
HoldingHolding Die Unternehmen 1, Die Unternehmen 1, 2, und 3 gehen 2, und 3 gehen wirtschaftlich in der wirtschaftlich in der Holding auf. Holding auf.
Rechtlich bleiben Sie Rechtlich bleiben Sie selbständige selbständige Unternehmen, weisen Unternehmen, weisen aber oftmals in der aber oftmals in der Firmierung auf die Firmierung auf die Holding hin:Holding hin:
… … an XY an XY CompanyCompany
… … ein Unternehmen ein Unternehmen der XY Gruppe der XY Gruppe
Un
tern
eh
men
1U
nte
rneh
men
2U
nte
rneh
men
3
Un
tern
eh
men
1U
nte
rneh
men
2U
nte
rneh
men
3
Folie 55
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
HoldingHolding
Die Tochtergesellschaften bleiben rechtlich und organisatorisch Die Tochtergesellschaften bleiben rechtlich und organisatorisch selbständig. Handelt es sich um einen Mehrheitsbesitz und/oder eine selbständig. Handelt es sich um einen Mehrheitsbesitz und/oder eine Verbindung mit einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag Verbindung mit einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag spricht man von einem Konzern.spricht man von einem Konzern.
Vorteile:Vorteile:- Steuerliche Vorteile, die Gewinne der Tochterunternehmen werden an die - Steuerliche Vorteile, die Gewinne der Tochterunternehmen werden an die
Holding abgeführt, die Ihren Sitz in einem steuerlich günstigerem Land Holding abgeführt, die Ihren Sitz in einem steuerlich günstigerem Land hat.hat.
- Zoll / Importvorteile, hohe Einfuhrzölle können umgangen werden, wenn - Zoll / Importvorteile, hohe Einfuhrzölle können umgangen werden, wenn eine Veredelung, Fertigstellung im Land des Verkaufs durch eine eine Veredelung, Fertigstellung im Land des Verkaufs durch eine Holdingtochter erbracht wird.Holdingtochter erbracht wird.
- Synergien, gemeinsamer Einkauf von Rohstoffen, die bei großvolumiger - Synergien, gemeinsamer Einkauf von Rohstoffen, die bei großvolumiger Beschaffung Marktvorteile (Rabatte) bringen.Beschaffung Marktvorteile (Rabatte) bringen.
Nachteile:Nachteile:- Allgemeine Abhängigkeit am Mutterkonzern „Entscheidungen werden nicht - Allgemeine Abhängigkeit am Mutterkonzern „Entscheidungen werden nicht
dort getroffen, wo sie Auswirkungen zeigen.“ dort getroffen, wo sie Auswirkungen zeigen.“ - Durch Strukturen kann es in den Tochtergesellschaften zur „Blindheit“ - Durch Strukturen kann es in den Tochtergesellschaften zur „Blindheit“
gegenüber den Zielen des Gesamtkonzerns kommen.gegenüber den Zielen des Gesamtkonzerns kommen.- Bei mangelnder Organisation können in den Tochtergesellschaften durch - Bei mangelnder Organisation können in den Tochtergesellschaften durch
die rechtliche Selbständigkeit höherer administrativer Aufwand entstehen die rechtliche Selbständigkeit höherer administrativer Aufwand entstehen (zwei Abteilungen welche die gleiche Arbeit machen) (zwei Abteilungen welche die gleiche Arbeit machen)
Folie 56
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Verbundene UnternehmenVerbundene UnternehmenSie entstehen durch kapitalmäßige, personelle Sie entstehen durch kapitalmäßige, personelle Verpflechtungen oder per Verpflechtungen oder per Unternehmensverträge, die Unternehmen Unternehmensverträge, die Unternehmen bleiben rechtlich selbständig, unterstehen bleiben rechtlich selbständig, unterstehen jedoch einer Leitung.jedoch einer Leitung.
GmbH, GmbH, durch Stammteile verbundendurch Stammteile verbunden
GmbH & Co (KG), GmbH & Co (KG), durch Einlage verbundendurch Einlage verbunden
KonzernKonzern
UnterordnungskonzernUnterordnungskonzern
GleichordnungskonzernGleichordnungskonzern
Folie 57
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Beteiligungsstufen:Beteiligungsstufen:
Anteil unter 25%: Noch keine Beteiligung Anteil unter 25%: Noch keine Beteiligung
Anteil = 25%: Einfache Minderheitenbeteiligung Anteil = 25%: Einfache Minderheitenbeteiligung
Anteil 25,1 - 50%: Qualifizierte Minderheitsbeteiligung Anteil 25,1 - 50%: Qualifizierte Minderheitsbeteiligung (Sperrminorität)(Sperrminorität)
Anteil 50,1 - 74,9%: Einfache Mehrheitsbeteiligung Anteil 50,1 - 74,9%: Einfache Mehrheitsbeteiligung (ermöglicht Beherrschung einer AG) (ermöglicht Beherrschung einer AG)
Anteil 75 - 100%: Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung Anteil 75 - 100%: Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung
Anteil über 95%: Ermöglicht Eingliederung Anteil über 95%: Ermöglicht Eingliederung
Anteil = 100%: Totalbeteiligung (vollständige Anteil = 100%: Totalbeteiligung (vollständige Beherrschung) Beherrschung)
Folie 58
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Verbundene UnternehmenVerbundene Unternehmen Wechselseitig beteiligte UnternehmenWechselseitig beteiligte Unternehmen
Die Unternehmen bleiben rechtlich Selbständig, Die Unternehmen bleiben rechtlich Selbständig, ihre Wirtschaftliche Selbständigkeit wird durch ihre Wirtschaftliche Selbständigkeit wird durch den Einfluss der Kapitalanteilgeber beeinflusst.den Einfluss der Kapitalanteilgeber beeinflusst.
Durch Vertrag verbundene Durch Vertrag verbundene UnternehmenUnternehmen
neben Beherrschungsverträgen können auch neben Beherrschungsverträgen können auch Gewinnabführungs-, Gewinngemeinschafts-, Gewinnabführungs-, Gewinngemeinschafts-, Teilgewinnabführungs-, Betriebspacht- oder Teilgewinnabführungs-, Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge abgeschlossen Betriebsüberlassungsverträge abgeschlossen werden.werden.
Folie 59
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
Vereinigte UnternehmenVereinigte UnternehmenVereinigte Unternehmen (Trust) ist ein Zusammenschluss von Vereinigte Unternehmen (Trust) ist ein Zusammenschluss von Unternehmen die ihre rechtliche und wirtschaftliche Unternehmen die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.Selbständigkeit aufgeben.Beide Unternehmen werden durch Fusion ein neues Beide Unternehmen werden durch Fusion ein neues Unternehmen.Unternehmen.
Verschmelzung durch AufnahmeVerschmelzung durch Aufnahme
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft die durch starken Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft die durch starken Wettbewerb aufnahmewillig gemacht wurde oder deren Aktien Wettbewerb aufnahmewillig gemacht wurde oder deren Aktien allmählich aufgekauft wurden, geht als Ganzes auf die allmählich aufgekauft wurden, geht als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über gegen Gewährung von Aktien übernehmende Gesellschaft über gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft erlischt.dieser Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft erlischt.
Verschmelzung durch NeubildungVerschmelzung durch NeubildungEs wird eine neue Gesellschaft gegründet, auf die das Vermögen Es wird eine neue Gesellschaft gegründet, auf die das Vermögen der sich vereinigenden Gesellschaften übergeht gegen der sich vereinigenden Gesellschaften übergeht gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft. Alle Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft. Alle übertragenden Gesellschaften erlöschen.übertragenden Gesellschaften erlöschen.
Folie 60
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
1.1.3 Internationalisierung und Globalisierung1.1.3 Internationalisierung und Globalisierung
Diese Begriffe sind gerade im Zuge der EU und Diese Begriffe sind gerade im Zuge der EU und Weltvernetzung von immer größerer Bedeutung. Weltvernetzung von immer größerer Bedeutung. Beinahe jedes größere Unternehmen ist bemüht Beinahe jedes größere Unternehmen ist bemüht weltweit Fuß zu fassen um konkurrenzfähig zu weltweit Fuß zu fassen um konkurrenzfähig zu werden/bleiben. In diesem Zusammenhang sind werden/bleiben. In diesem Zusammenhang sind gerade internationale Zertifizierungen sehr gerade internationale Zertifizierungen sehr wichtig.wichtig.
Um als multinationale Unternehmung zu gelten Um als multinationale Unternehmung zu gelten muß mindestens eine Tochtergesellschaft im muß mindestens eine Tochtergesellschaft im Ausland ihren Sitz haben. Diese Gesellschaften Ausland ihren Sitz haben. Diese Gesellschaften werden meist bei steigenden Exportaktivitäten werden meist bei steigenden Exportaktivitäten als Vertriebsnieder-lassung oder als als Vertriebsnieder-lassung oder als Produktionsstätte gegründet. Produktionsstätte gegründet.
Multinationale Unternehmen stellen and die Multinationale Unternehmen stellen and die Leitung besondere Herausforderungen der Leitung besondere Herausforderungen der multikulturellen Unternehmensführung.multikulturellen Unternehmensführung.
Folie 61
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
1.1.3 Internationalisierung und 1.1.3 Internationalisierung und GlobalisierungGlobalisierung
Vorteile:Vorteile: Kosteneinsparung und Nutzung von Synergie Kosteneinsparung und Nutzung von Synergie
EffektenEffekten Beschaffung von Rohstoffen Beschaffung von Rohstoffen Weltweite SpezialisierungsvorteileWeltweite Spezialisierungsvorteile EinkaufsgemeinschaftenEinkaufsgemeinschaften
Nachteile:Nachteile: Kulturelle UnterschiedeKulturelle Unterschiede RechtsunsicherheitRechtsunsicherheit Sprachliche BarrierenSprachliche Barrieren Unterschiedliche ZeitzonenUnterschiedliche Zeitzonen
Folie 62
© Skript IHK Augsburg in Überarbeitung Christian Zerle
ÜbungsaufgabeÜbungsaufgabe
- - UnternehmenszusammenscUnternehmenszusammenschlüssehlüsse