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Finanzgesetz vom Jahre 1910 (Finance [1909—10] Act. 1910). (10 Edw. 7. Ch. 8)

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Finanzgesetz vom Jahre 1910 (Finance [1909—10] Act. 1910). (10 Edw. 7. Ch. 8) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 105-135 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907251 . Accessed: 18/06/2014 23:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.119 on Wed, 18 Jun 2014 23:26:40 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Finanzgesetz vom Jahre 1910 (Finance [1909—10] Act. 1910). (10 Edw. 7. Ch. 8)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 105-135Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907251 .

Accessed: 18/06/2014 23:26

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Finanzgesetz vom Jahre 1910 (Finance [1909-10] Act. 1910). (10 Edw. 7. Ch. 8.)

I. Abschnitt (Part I).

Bodenwertsteuern (Duties on Land Values). Wertzuwachssteuer (Increment Value Duty).

§ 1. Steuer vom Wertzuwachs (Duty on increment value).

Auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes soll vom Wertzuwachse jeglichen Bodens eine Steuer, genannt Wertzuwachssteuer, im Ausmasse von 1 Pfd. von je vollen 5 Pfd. des nach dem 30. April 1909 zuwachsen- den Wertes auferlegt, eingehoben und gezahlt (charged, levied, and paid) werden.

Insoweit sie nicht schon bei einer früheren Gelegenheit gezahlt worden ist, soll die Steuer oder der entfallende Teil der Steuer in Gemässheit der Bestim- mungen dieses Gesetzes bemessen werden aus Anlass

a) einer verkaufsweisen Uebertragung freien Bodeneigentums (fee simple of the land) oder irgendeines Rechtes (interest) an Boden mittels eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Vertrages oder der Bewilligung einer Bodenleihe (lease) von einer Dauer von mehr als 14 Jahren (not being a lease for a term of years not exceeding fourteen years) mittels eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Vertrages; und

b) anlässlich des Todes irgendeiner nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sterben- den Person, wann immer das freie Bodeneigentum oder ein Recht an Boden unter dem Besitztum inbegriffen ist, das beim Tode des Verstorbenen im Sinne der §§ (sections) 1 und 2 Ziffer (subsection) I lit. a, b und c und des § 3 des Finanz- gesetzes vom Jahre 1894 in der durch irgendeine Novelle veränderten Fassung1) (as amended by any subsequent enactment) vererbt wird; und

c) soferne freies Bodeneigentum oder irgendein Recht an Boden sich im Besitze einer korporierten oder - gemäss der Definition des § 12 des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 2) - nicht inkorporierten Körper- schaft (body unincorporate) auf solche Weise oder in solch dauernden Treuhand- verhältnissen (on such permanent trusts) befindet, dass der Boden oder das Recht Erbschaftssteuern (death duties) nicht unterliegt, bei den in diesem Gesetze vor- gesehenen periodischen Anlässen.

J) Siehe Finanzarchiv XII, 2 und den III. Abschnitt dieses Finanzgesetzes (Death Duties).

*) inese .uennition lautet: „uer Ausdruck ,body unincorporate* umtasst jede nient inkorporierte Gesellschaft, Gemeinschaft, Vereinigung, Verbindung und Vertrauensperson oder Anzahl von Vertrauenspersonen, welcher unbewegliches oder bewegliches Besitztum auf solche Weise zu eigen ist bzw. unter solch dauernden Treuhandverhältnissen zusteht, dass dasselbe der leugacy duty oder succession duty nicht unterliegt." Unter „body cor- porate" wird dagegen eine juristische Person verstanden, welcher die Rechtspersönlichkeit durch königl. Verleihungsakt oder kraft Parlamentsgesetzes ausdrücklich erteilt wurde; hierher gehören die tote Hand und gewisse Städte.

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10g Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

§ 2.

Definition von „W e r t ζ u wachs" (increment value). 1. Für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes hat als Wertzuwachs

von jeglichem Boden der Betrag zu gelten, um den allenfalls der in Gemässheit dieses Paragraphen festgestellte reine Bodenwert (site value of the land) bei dem Anlasse, aus welchem Wertzuwachssteuer zu bemessen ist, den zufolge der all- gemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wertabschätzung festgestellten ursprünglichen reinen Bodenwert (original site value of the land) übersteigt.

2. Als reiner Bodenwert bei dem Anlasse, aus welchem Wertzuwachssteuer zu bemessen ist, soll angenommen werden:

a) Soferne der Anlass eine verkaufsweise Ueber tragung des freien Boden - eigentums (transfer on sale of the fee simple of the land) ist, der Wert des Ver- kauf sentgelt s; und

b) soferne der Anlass. die Bewilligung einer Bodenleihe oder die verkaufs- weise Uebertragung irgendeines Rechtes an Boden ist, der Wert des freien Boden- eigentums, berechnet auf der Grundlage des Wertes des Entgeltes für die Be- willigung der Bodenleihe oder Uebertragung des Rechtes; und

c) soferne der Anlass der Tod einer Person und das freie Bodeneigentum bei diesem Todesfalle übergehendes Besitztum ist, der für die Zwecke von Ab- schnitt I des Finanzgesetzes vom Jahre 1894 festgestellte Kapitalwert des Bodens, und soferne ein Recht an Boden bei diesem Todesfalle sich vererbendes Besitztum ist, der Wert des freien Bodeneigentums, berechnet auf der Grundlage des Kapital- wertes des so festgestellten Rechtes; und

d) soferne der Anlass eine periodische Gelegenheit ist, bei welcher die Steuer rücksichtlich des im Besitze einer korporierten oder nicht inkorporierten Körper- schaft befindlichen freien Eigentums an Boden oder irgendeines Rechtes an Boden bemessen werden muss, der in Gemässheit der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes über die Wertabschätzung zu ermittelnde Total- wert (total value) des Bodens bei jenem Anlasse.

In jedem dieser Fälle unterliegt der Wert den gleichen Abzügen, wie sie im Grunde der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes über die Wertabschätzung zu dem Zwecke gemacht werden, um vom Totalwerte zum reinen Werte des Bodens zu gelangen1).

3. Soferne den Kommissären mittels eines zu dem Zwecke binnen der durch diesen Paragraphen festgesetzten Frist überreichten Ansuchens bewiesen wird, dass der reine Wert eines Grundstückes zur Zeit einer verkaufsweisen Ueber- tragung des freien Bodeneigentums oder irgendeines Rechtes an Boden, welche zu irgend einer Zeit während der letzten 20 Jahre vor dem 30. April 1909 statt- fand, den im Grunde dieses Gesetzes festgestellten ursprünglichen reinen Boden- wert überstieg, soll dieser seinerzeitige reine Wert für die Zwecke der Wertzuwachs- steuer an die Stelle des so festgestellten ursprünglichen reinen Bodenwertes treten, und die Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes sollen hierauf sinn- gemäss Anwendung finden.

Für die Zwecke dieser Bestimmung soll der reine Wert durch Bedachtnahme auf das bei der Uebertragung gegebene Entgelt auf die nämliche Weise ermittelt werden, wie er durch Bedachtnahme auf das bei einer Uebertragung gegebene Entgelt ermittelt wird, wo Wertzuwachssteuer aus dem Anlasse einer solchen, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Uebertragung zu bemessen ist.

Diese Bestimmung soll auf eine Verpfändung (mortgage) des freien Boden- eigentums oder eines Rechtes an Boden auf die nämliche Weise Anwendung finden, wie sie bei einer Uebertragung angewandt wird, nur dass der durch die Verpfändung sichergestellte Betrag an die Stelle des Entgeltes tritt.

Ein Ansuchen für den Zweck dieses Paragraphen muss binnen 3 Monaten nach im Grunde dieses Gesetzes endgültig erfolgter Festsetzung des ursprüng- lichen reinen Bodenwertes gestellt werden.

i) Siehe unten § 25, Z. 4. 100

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. jQy

§3.

Allgemeine Bestimmungen betr. die Bemessung der Wertzuwachssteuer.

1. Bei jedem Anlasse, aus welchem Wertzuwachssteuer vom Bodenwert- zuwachse bemessen wird, soll der Steuerbetrag als unberichtigt betrachtet werden, den die Kommissäre nach Gutschrift des bei früheren Anlässen gezahlten Steuer- betrages festsetzen. Die Kommissäre sollen solche Aufteilungen und abermalige Aufteilungen (apportionments and re-apportionments) jeder bei früheren Anlässen gezahlten Steuer vornehmen, wie sie dies zur Durchführung dieser Bestimmung für notwendig erachten.

2. Soferne Wertzuwachssteuer aus Anlass der Uebertragung oder des Ueber- gangs von Todes wegen von freiem Bodeneigentum oder bei einer periodischen Gelegenheit in dem Falle bemessen wird, wo Boden in freiem Eigentum von einer korporierten oder nicht inkorporierten Körperschaft besessen wird, soll der ganze als unberichtigt erkannte Steuerbetrag von den Kommissären nach von ihnen für diesen Zweck erlassenen Vorschriften bemessen werden.

3. Soferne Wertzuwachssteuer aus Anlass der Bewilligung einer Leihe oder der Uebertragung oder des Ueberganges von Todes wegen irgendeines Rechtes an Boden oder aus einem periodischen Anlasse in dem Falle bemessen wird, wo eine korporierte oder nicht inkorporierte Körperschaft ein Recht an Boden be- sitzt, soll solch ein verhältnismässiger Teil der Steuer bemessen werden, wie er von den Kommissären mit Rücksicht auf das eingeräumte, übertragene oder von Todes wegen übergehende Recht an Boden nach von ihnen für diesen Zweck geschaffenen Vorschriften zur Zahlung bestimmt wird.

4. Soferne aus Anlass des Todes einer Person unter dem von Todes wegen übergehenden Besitztum sich bestifteter (settled) Boden befindet, an welchem der Verstorbene oder irgend jemand anderer ein mit dem Tode des Verstorbenen erlöschendes Recht hatte, dann soll

a) wenn der Gegenstand der Stiftung (settlement) zur Zeit des Todes das freie Bodeneigentum ist, die Wertzuwachssteuer so bemessen werden, als ob das freie Bodeneigentum übergegangen wäre; und

b) wenn der Gegenstand der Stiftung zur Zeit des Todes irgend ein anderes Recht an Boden ist, die Wertzuwachssteuer so bemessen werden, als ob dieses Recht übergegangen wäre.

Diese Steuer soll aber aus einem derartigen Anlasse nicht bemessen werden, wenn kraft der Bestimmungen des § 5 des Finanzgesetzes vom Jahre 1894 in der durch irgendeine Novelle (subsequent enactment) veränderten Fassung vom bestifteten Boden keine Nachlasssteuer (estate duty) zu zahlen ist.

5. Für den Zweck der Bemessung der Steuer vom Bodenwertzuwachse nach diesem Paragraphen soll der Wertzuwachs beim ersten Anlasse der Bemessung von Wertzuwachssteuer um einen 10 Proz. des ursprünglichen reinen Wertes des Bodens gleichkommenden Betrag gekürzt angenommen werden und bei irgend einem späteren Anlasse um einen 10 Proz. des reinen Wertes bei dem letzt vorher- gegangenen Anlasse gleichkommenden Betrag, und der zu bemessende Steuer- betrag soll demgemäss ganz oder zum Teile nachgelassen werden.

Jede Steuer, welche im Sinne dieser Bestimmung bei irgendeinem Anlasse nachgelassen wird, soll nicht bemessen, vielmehr als bezahlt betrachtet werden mit der Einschränkung, dass kein Nachlass kraft dieser Bestimmung bei irgend einem Anlasse gewährt werden soll, welcher den Betrag an Wertzuwachs, für den die Steuer während der vorhergehenden 5jährigen Periode nachgelassen worden ist, 25 Proz. vom reinen Bodenwerte bei dem dieser Periode letztvorhergegangenen Anlasse der Bemessung von Wertzuwachssteuer oder, wenn sich bis dahin ein solcher Anlass noch nicht ergeben hat, vom ursprünglichen reinen Bodenwerte übersteigen machen würde.

6. Die Wertzuwachssteuer soll eine in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene und eingeforderte Stempelsteuer (stamp duty) sein.

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IQ g Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

§4.

Steuerbemessung und -einforderung (collection and recovery of duty) in Fällen von Uebertragung und Boden-

leihe.

1. Bei jeder verkaufsweisen Uebertragung freien Bodeneigentums oder irgend eines Rechtes an Boden oder bei der Bewilligung einer Bodenleihe von einer 14 Jahre übersteigenden Dauer soll Wertzuwachssteuer von den Kommissaren veranlagt und vom Uebergeber bzw. Verleiher gezahlt werden.

2. Es obliegt dem Uebergeber oder Verleiher, bei jeder verkaufsweisen Uebertragung freien Bodeneigentums oder irgendeines Rechtes an Boden oder bei der Bewilligung einer Bodenleihe von einer 14 Jahre übersteigenden Dauer den Kommissären in Gemässheit des von diesen erlassenen Regulativs1) den Vertrag (instrument), wonach die Uebertragung oder die Leihe vollzogen oder ihrem Vollzuge zugestimmt wird, oder wesentliche Einzelheiten desselben zwecks Veranlagung der entfallenden Steuer vorzulegen; wenn der Uebergeber oder Ver- leiher dieser Bestimmung zu entsprechen unterlässt, soll er in einem summarischen Verfahren einer 10 Pfd. nicht übersteigenden Geldstrafe, sowie der Bezahlung von 5 Proz. jährlichen Zinsen der schliesslich zahlbaren Steuer (vom Tage der Ausstellung des Vertrages an gerechnet) unterliegen; jedoch steht jedermann, der sich durch eine Verurteilung oder einen Auftrag eines Gerichtes summarischer Rechtsprechung (court of summary jurisdiction) gemäss dieser Bestimmung be- schwert erachtet, das Berufungsrecht an einen court of quarter sessions zu.

3. Kein solcher Vertrag soll für die Zwecke des § 14 des Stempelgesetzes vom Jahre 1891 - unbeschadet irgendeiner Anordnung in § 12 jenes Gesetzes - als ordnungsmässig gestempelt erachtet werden, bevor er entweder

a) mit einem Stempel versehen ist, der bekundet, dass die Wertzuwachs- steuer von den Kommissären veranlagt und in Gemässheit der Veranlagung be- zahlt worden ist, oder

b) mit einem Stempel, der bekundet, dass den Kommissären alle Einzel- heiten geliefert wurden, die nach deren Ansicht notwendig sind, um sie zu be- fähigen, die Steuer zu veranlagen, und dass Sicherstellung für die Steuerzahlung in jedem Falle, wo die Kommissäre Sicherstellung gefordert haben, geleistet worden ist, oder

c) mit einem Stempel, der bekundet, dass bei dem fraglichen Anlasse keine Wertzuwachssteuer zahlbar war.

Sobald aber ein Vertrag derart gestempelt ist, hat er - unbeschadet einer auf die Wertzuwachssteuer bezughabenden Einwendung - für den Bereich dieser Steuer als ordnungsmässig gestempelt zu gelten2).

4. Jede kraft dieses Paragraphen von den Kommissären veranlagte Steuer soll eine Schuldigkeit des Uebergebers bzw. Verleihers gegenüber der Krone sein und zwecks Berechnung des bei einem folgenden Anlasse zu bemessenden Wert- zuwachssteuerbetrages als bezahlt erachtet werden.

i) Dieses Regulativ ist unter dem Titel „Statutary Rules and Orders 1910. Nr. 665" erlassen worden. Es enthält zwei wichtige, im Gesetze selbst nicht direkt vorfindliche Be- stimmungen. Unter 1. des Regulativs heisst es u. a., dass nur im Vereinigten Königreiche gelegener Boden für die Wertzuwachssteuer in Betracht kommt, ferner unter 8. : „Die Tat- sache, dass ein Vertrag im Grunde dieses Regulativs vorgelegt und mit dem entsprechenden Stempel belangend die Wertzuwachssteuer gestempelt worden ist, hebt keineswegs die ge- wöhnliche, durch das Stempelgesetz v. J. 1891 oder eine Novelle hiezu auferlegte Stempel- pflicht des Vertrages auf. Deshalb wird sich die Notwendigkeit ergeben, dass der Vertrag, falls er nicht auf ordnungsmässig gestempeltem Material abgefasst ist, binnen 30 Tagen nach Ausstellung vorgelegt wird, um mit der nach § 16 des Stempelgesetzes entfallenden gewöhnlichen Stempelsteuer versehen zu werden. Sollte indessen der Uebergeber oder Verleiher den Aufdruck dieser Steuer gleichzeitig mit dem Stempel für die Wertzuwachs- steuer wünschen , um so die Notwendigkeit einer zweiten Vorlage des Vertrages zu ver- meiden, so hätte er den Steuerbetrag bei Vorlage des Vertrages, Auszuges usw. bei dem kompetenten Stempelamte zu zahlen.

^ Ueber die Stempelung vgl. nocn aie vorstenenae note. 108

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. |Q9

5. Von den Kommissären möge ein Regulativ erlassen werden rücksicht- lich des Vorganges, wie ihnen jeder Vertrag behufs Beamtshandlung nach diesem Paragraphen vorzulegen ist, und für das Verfahren bei Vorlage eines Vertrages oder von Einzelheiten desselben in Fällen, wo Anstalten getroffen werden, um jene Einzelheiten durch ein Land-, Urkunden-, Besitztitel- oder Besitzeinweisungs- register (registry of lands, deeds, or title, or through a Register of Sasines)1) zu erlangen, und rücksichtlich des Vorganges, wie ein Ansuchen um Steuerrückver- gütung (return of duty) nach diesem Paragraphen und um Zahlung von Wert- zuwachssteuer in Raten im Falle einer Leihe oder verkaufsweisen Uebertragung zu stellen ist, wo das Entgelt in Gestalt einer periodischen Zahlung erfolgt; und die Kommissäre sollen jeden ihnen vorgelegten Vertrag behandeln und Bezahlung in Raten in Gemässheit jenes Regulativs gestatten. Das Regulativ soll vorsehen, dass allemal, wenn die bei Bewilligung einer Leihe zu bemessende Steuer in Raten zahlbar ist und die Leihe vor Fälligkeit aller solcher Raten abläuft, die noch nicht fälligen Raten nachgesehen werden sollen, und dass in diesem Falle der nach diesem Paragraphen als bezahlt anzuerkennende Steuerbetrag um den Betrag der so nachgesehenen Raten gekürzt werde.

6. In jedem Falle, wo Wertzuwachssteuer kraft der Vorschriften dieses Paragraphen hätte gezahlt werden sollen, das Rechtsgeschäft, rücksichtlich dessen die Steuer hätte gezahlt werden sollen, aber in der Folge nicht zur Ausführung gekommen ist, soll die Steuer dem Veräusserer oder dem Verleiher über dessen binnen 2 Jahren nach Zahlung der Steuer an die Kommissäre zu richtendes An- suchen in Gemässheit des von jenen im Grunde dieses Paragraphen zu erlassen- den Regulativs rückvergütet werden. Und in diesem Falle soll die rückvergütete Steuer für die Zwecke dieses Paragraphen nicht als bezahlt anerkannt werden.

7. Sobald ein Uebereinkommen betr. eine Uebertragung oder ein Ueber- einkommen betr. eine Leihe in Gemässheit dieses Paragraphen gestempelt ist, soll es nicht notwendig sein, eine in der Folge zu und in Uebereinstimmung mit dem Uebereinkommen geschehene Bewilligung, Abtretung oder Leihe zu stempeln, jedoch sollen die Kommissäre, falls ein bezügliches Ansuchen an sie gestellt wird, auf die Bewilligung, Abtretung oder Leihe den Betrag der gezahlten Steuer ver- merken.

§5.

Steuerbemessung und -einforderung (collection and recovery of duty) beim Todesfalle.

Die Bestimmungen, belangend die Veranlagung, Bemessung und Ein- forderung der Nachlasssteuer (estate duty) im Grunde des Finanzgesetzes vom Jahre 1894 sollen Anwendung finden, als ob die anlässlich des Todes einer Person zu bemessende Wertzuwachssteuer Nachlasssteuer wäre; soferne aber ein Recht an Boden, rücksichtlich dessen Wertzuwachssteuer zu zahlen ist, auf den persön- lichen Rechtsnachfolger (personal representative) als solchen übergehendes Besitz- tum ist, soll die Steuer aus diesem Rechte an Boden unter Entlastung des rest- lichen Nachlasses des Verstorbenen zahlbar sein und auf Grund einer vom persönlichen Rechtsnachfolger zu liefernden Erklärung bemessen werden, welche die Einzelheiten des Wertzuwachses des Besitztums darlegt: mit der Massgabe, dass die Krone rücksichtlich des ganzen Besitztums des Verstorbenen - ausser demjenigen, von welchem die Wertzuwachssteuer veranlagt wird - als Gläubiger einer solchen Wertzuwachssteuer gleiche Rangordnung mit den anderen Gläu- bigern des Verstorbenen einnehmen (rank pari passu) soll.

!) Für Schottland, wo solche Lokalregister (Register of Sasines oder Burgh) nebst einigen Landesteilen Englands als - freilich unzulängliche - Surrogate eines Grundbuches existieren, besteht der Zwang zur Vorlage des Vertrages oder wesentlicher Einzelheiten desselben (§ 4, Z. 2) laut 19., I des in § 4 Z. 2 erwähnten Regulativs nicht, da ja die Ver- träge durch die Registrierung ohnedies zur Kenntnis der Veranlagungsbehörden gelangen (vgl. unten § 42, 4). üeber Zweck und Wirkung der Registrierung siehe Näheres S. 694 ff. der 7. Aufl. von Stephens „Commentaries of the Laws of England", I.

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220 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

§6. Steuerbemessung und -einforderung in Fällen, wo kor- porierte oder nicht inkorporierte Körperschaften den

Besitz inne haben. 1. Soferne freies Bodeneigentum oder irgendein Recht an Boden sich im

Besitze einer korporierten oder - gemäss der Definition des § 12 des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 - nicht inkorporierten Körperschaft auf solche Weise oder in solch dauernden Treuhandverhaltnissen befindet, dass der Boden oder das Recht Erbschaftssteuern nicht unterliegt, soll der Anlass, aus welchem Wertzuwachssteuer zu bemessen ist, der 5. April des Jahres 1914 und jeden folgenden 15. Jahres sein.

2. Die nach § 5 des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 zu liefernde Erklärung (account) soll, im Falle der im Jahre 1914 und in jedem folgen- den 15. Jahre zu liefernden Erklärung, eine Erklärung des Bodenwertzuwachses nach dem Stande des vorhergehenden 5. April enthalten, und dieser Paragraph soll - ausser dieses Gesetz sieht nachstehend etwas anderes vor - für den Zweck der Wertzuwachssteuer Anwendung finden, ob nun die korporierten oder nicht korporierten Körperschaften nach Abschn. II des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 steuerpflichtig sind oder nicht.

3. Die Bestimmungen der §§ 13-18, des § 19 Ziff. 1 und § 20 des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 (mit Ausnahme von irgendwelchen auf Rechtsmittel bezughabenden Bestimmungen) sollen für den Zweck der Veran- lagung und Einforderung der Wertzuwachssteuer ebenso Wirkung haben, als sie für den Zweck der nach § 11 jenes Gesetzes auferlegten Steuer Wirkung haben: mit der Einschränkung, dass die Wertzuwachssteuer über Wunsch der mit der- selben zu belegenden korporierten oder nicht inkorporierten Körperschaft in 15 gleichen, jährlichen Raten gezahlt werden darf, wobei die erste Rate sogleich nach Veranlagung der Steuer fällig sein soll.

Jeder Teil einer so in Raten zahlbaren Steuer darf jederzeit abgezahlt (paid up) werden.

4. Jede von den Kommissären über eine in Gemässheit dieses Paragraphen gelieferte Erklärung veranlagte Wertzuwachssteuer soll für den Zweck der Be- stimmung des bei einer folgenden Gelegenheit zu bemessenden Wertzuwachssteuer- betrages als bezahlt erachtet werden.

5. Nichts in diesem Paragraphen soll der Bemessung von Wertzuwachs- steuer aus Anlass der Bewilligung einer Leihe oder der verkaufsweisen Ueber- tragung des freien Bodeneigentums oder eines Rechtes an Boden durch eine korporierte oder nicht inkorporierte Körperschaft im Wege stehen oder zur Liefe- rung einer Erklärung des Bodenwertzuwachses bei einer periodischen Gelegenheit verpflichten, wenn davon nach den nachfolgenden Bestimmungen dieses Ab- schnittes dieses Gesetzes aus diesem Anlasse keine Wertzuwachssteuer zu be- messen ist.

§7· Ausnahme für landwirtschaftlichen Boden.

Hinsichtlich landwirtschaftlichen Bodens soll so lange keine Wertzuwachs- steuer auferlegt werden, als dieser Boden keinen höheren Wert wie den derzeitigen Marktwert für blosse landwirtschaftliche Zwecke hat - mit der Einschränkung, dass der Wert, von Boden für sportliche oder andere von seinem Gebrauche als landwirtschaftlichen Boden abhängige Zwecke als Wert für blosse landwirtschaft- liche Zwecke behandelt werden soll, ausgenommen, wenn der Wert für einen solchen Zweck den landwirtschaftlichen Bodenwert übersteigt.

§8. Ausnahme für kleine Häuser und Liegenschaften in

Benützung des Besitzers. 1. Es soll keine Wertzuwachssteuer vom Wertzuwachse von Boden auferlegt

werden, welcher der Standort (site) eines Wohnhauses ist, soferne das Haus un- 110

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. jj j

mittelbar vor dem Anlasse, aus dem die Steuer zu bemessen ist, und auch schon «eit den letzten 12 Monaten von dem Eigentümer als eigenes Wohnhaus benützt wurde und der für die Zwecke der Einkommensteuer nach Abt. A (Schedule A) angenommene Jahreswert des Hauses nicht übersteigt:

a) 40 Pfd. bei einem im Verwaltungsbezirke von London gelegenen Hause, b) 26 Pfd. bei einem in einem Wahlorte (borough) oder städtischen Bezirke

mit einer nach der zurzeit letztveröffentlichten Zählung 50,000 oder mehr be- tragenden Bevölkerung, und

c) 16 Pfd. bei einem anderwärts gelegenen Hause. 2. Es soll keine Wertzuwachssteuer vom Wertzuwachse von landwirtschaft-

lichem Boden auferlegt werden, sofern der Boden unmittelbar vor dem Anlasse, »us dem die Steuer zu bemessen ist, und auch schon seit den letzten 12 Monaten von dessen Eigentümer selbst benützt und bewirtschaftet wurde und das gesamte Ausmass dieses Bodens zusammen mit anderem, demselben Eigentümer gehörigen Boden 50 Acres und der Durchschnittstotal wert des Bodens 75 Pfd. per Acre nicht übersteigt - mit der Einschränkung, dass die Ausnahme nach dieser Be- stimmung auf solchen Boden keine Anwendung finden soll, welcher zusammen mit einem Wohnhause benützt wird, und dessen für die Einkommensteuer nach Abt. A angenommener Jahreswert 30 Pfd. übersteigt.

3. Soferne ein Wohnhaus für die Zwecke der Einkommensteuer nach Abt. A zusammen mit anderem Boden bewertet wird, und es für den Zweck dieses Para- graphen notwendig erscheint, den Jahreswert des Wohnhauses zu bestimmen, soll der Gesamtjahreswert auf das Wohnhaus und den anderen Boden auf solche Weise verteilt werden, wie es die Kommissäre zu bestimmen befinden.

4. Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst a) der Ausdruck „Eigentümer" (owner) eine Person, welche Boden auf

Grund einer ursprünglich für einen Termin von 50 oder mehr Jahren bewilligten Leihe inne hat ; aber in einem solchen Falle soll nichts in diesem Paragraphen der Bemessung von Wertzuwachssteuer im Wege stehen, soweit dieselbe rücksichtlich eines anderen Rechtes an Boden als jenes Bodenleihrechtes (leasehold interest) zahlbar ist;

b) der Standort eines Wohnhauses soll zusammen mit dem Wohnhause benützte Geschäfte, Höfe (courts and yards) und Gärten von keiner grösseren Ausdehnung als 1 Acre umfassen.

5. Wertzuwachssteuer, welche, wenn dieser Paragraph nicht wäre, auferlegt würde, soll für den Zweck der auf die Bemessung der Steuer bezughabenden Be- stimmungen dieses Gesetzes als bezahlt erachtet werden.

§9. Besondere Bestimmungen für die W e r t ζ u wac hs s t e u er bei für Spiel- und Erholungszwecke benutztem Boden.

Es soll keine Wertzuwachssteuer bei einem periodischen Anlasse rücksicht- lich des freien Eigentums oder eines Rechtes an Boden bemessen werden, den eine korporierte oder nicht inkorporierte Körperschaft, welche nicht darauf be- rechnet ist, aus dessen Ertrag eine Dividende oder einen Gewinn zu zahlen, für Spiel- oder andere Erholungszwecke gutgläubig besitzt, wenn die Kommissäre die Ueberzeugung haben (are satisfied), dass der Boden zufolge eines ursprüng- lich mindestens auf eine 5jährige Periode geschlossenen Uebereinkommens mit dem Eigentümer oder unter anderen Umständen so benützt wird, welche es wahr- scheinlich erscheinen lassen, dass der Boden dauernd so benützt wird - freilich ohne Präjudiz für die Auferlegung der Steuer aus irgendeinem anderen Anlasse.

§ 10. Bestimmung betreffend Krongüter usw.

1. Wertzuwachssteuer rücksichtlich des freien Eigentums oder eines Rechte» an Boden im Besitze Sr. Majestät oder irgendeines Verwaltungszweiges (depart-

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JJ2 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

ment of government) oder eines Treuhänders für dieselben, welche aus irgend· einem Anlasse bemessen worden wäre, wenn der Boden im Besitze einer Privat- person gewesen wäre, soll für die auf die Bemeasung von Wertzuwachssteuer bezug- habenden Bestimmungen als bezahlt erachtet werden.

2. Weder § 77 des Crown Lands Act vom Jahre 1829 noch § 38 des Post Office Act vom Jahre 1908 noch irgendein anderes Gesetz (enactment), welche eine wegen oder für den Zweck der Krone oder eines Verwaltungszweiges er- richtete oder ausgestellte Urkunde von der Stempelsteuer befreien, sollen An- wendung finden, um der Bemessung der Wertzuwachssteuer von einem Vertrage, wonach die verkaufsweise Uebertragung des freien Bodeneigentums oder eines Rechtes an Boden oder die Bewilligung einer Bodenleihe an die Krone oder irgend- einen Verwaltungszweig oder einen Beamten wegen oder für die Zwecke der Krone oder irgendeines Verwaltungszweiges bewirkt oder dieser Wirkung zugestimmt wird, im Wege zu stehen.

§ 11.

Sonderbestimmung für Stockwerke usw. Soferne ein Gebäude abgeteilt zu Mietobjekten (tenements), nach Stock-

werken (flats) oder zu Wohnungen (dwellings) benützt wird, soll die Bewilligung einer Leihe solch eines abgeteilten Mietobjektes, Stockwerkes oder einer solchen Wohnung und die verkaufsweise Uebertragung oder der Uebergang von Todes wegen der Leihe solch eines abgeteilten Mietobjektes, Stockwerkes oder einer solchen Wohnung keinen Anlass abgeben, aus welchem Wertzuwachssteuer im Grunde dieses Gesetzes zu bemessen ist; auch soll keine Steuer aus einem perio- dischen Anlasse für eine korporierte oder nicht inkorporierte Körperschaft be- messen werden, soferne das von der Körperschaft besessene Recht nur ein Leihe- recht an solch einem abgeteilten Mietobjekte, Stockwerke oder einer solchen Wohnung ist.

§ 12.

Bestimmungen r ü c k s ic h t lie h der G e It endm ac h ung von Abzügen.

Niemand soll berechtigt sein, einen Abzug (deduction) für den Zweck der Feststellung des reinen Bodenwertes bei einem Anlasse, aus dem Wertzuwachs- steuer zahlbar wird, zu beanspruchen, wenn der Abzug solcher Art ist, dass er für den Zweck der Feststellung des ursprünglichen reinen Bodenwertes zwar hätte beansprucht werden können, jedoch nicht beansprucht wurde.

Heimfallsteuer (Reversion Duty). § 13.

Heimfallsteuer. 1. Beim Ablaufe einer Bodenleihe soll im Grunde der Bestimmungen dieses

Abschnittes dieses Gesetzes vom Werte des dem Verleiher vermöge des Ablaufes der Leihe zufallenden Vorteiles (benefit) eine Steuer, genannt Heimfallsteuer, im Ausmasse von 1 Pfd. von je vollen 10 Pfd. dieses Wertes auferlegt, eingehoben und gezahlt werden.

2. Für die Zwecke dieses Paragraphen hat als Wert des dem Verleiher zu- fallenden Vorteiles der allfällige Betrag zu gelten, um den der Totalwert des Bodens (wie er für den Zweck der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts dieses Gesetzes über die Wertabschätzung definiert ist) zur Zeit des Ablaufes der Leihe - nach Abzug desjenigen Teiles des Totalwertes, welcher irgendwelchen während der Leihzeit vom Verleiher ausgeführten Arbeiten oder gemachten Aufwendungen von Kapitalcharakter entspricht, und jeglicher, von einem solchen Verleiher bei Ablauf der Leihe zahlbaren Vergütung - den Totalwert des Bodens zur Zeit der ursprünglichen Begründung der Leihe übersteigt, welch letzterer festzustellen ist

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. 113

auf Grundlage des bedungenen Zinses (rent) und der als Entgelt für die Leihe geleisteten Zahlungen - in Fällen, wo nur ein Anerkennungszins (nominal rent) bedungen worden ist, einschliesslich des Wertes der etwa übernommenen Ver- pflichtung (any covenant or undertaking), Gebäude zu errichten oder Investi- tionen in das Besitztum zu verwenden (expend any sums upon the property); hat aber der Verleiher selbst nur den Titel eines Leiherechtes (entitled only to a leasehold interest), soll der Wert des so festgestellten Vorteiles verhältnismässig um den Betrag vermindert werden, um den der Wert seines Rechtes geringer ist, als der Wert des freien Eigentums.

§ 14. Befreiungen von der Heimfallsteuer und Nachlässe.

1 . Wenn im Falle eines Heimfalles an eine vor dem 30. April 1909 begründete Leihe, die Leihe, bei welcher die Anwartschaft auf den Heimfall (on which the reversion is expectant) besteht, binnen 40 Jahren nach dem Begründungstage ab- läuft, soll bei Ablauf der Leihe keine Heimfallsteuer nach diesem Abschnitte dieses Gesetzes auferlegt werden, mit der Einschränkung, dass diese Ausnahme keine Anwendung finden soll, sofern die Leihe durch ein nicht im Leihvertrage selbst enthaltenes, sei es ausdrückliches oder stillschweigendes (expressed or implied) Uebereinkommen zwischen dem Verleiher und dem Beliehenen innerhalb 40 Jahren endet, ausser die Leihe würde, auch ohne ein solches Uebereinkommen, binnen dieser Periode abgelaufen sein.

2. Es soll keine Heimfallsteuer auferlegt werden bei Ablauf einer Leihe von Boden, welcher zur Zeit des Ablaufes landwirtschaftlicher Boden ist. oder bei Ablauf einer Leihe, deren ursprüngliche Dauer 21 Jahre nicht überstieg; auch soll keine Heimfallsteuer auferlegt werden, soferne das Recht des verleihenden An- wärters (lessor expectant) bei der Endigung einer Leihe ein diese Anzahl von Jahren nicht übersteigendes Leiherecht (leasehold interest) ist.

3. Soferne eine Leihe von Boden durch, sei es ausdrückliches oder still- schweigendes, Uebereinkommen zwischen dem Verleiher und dem Beliehenen vor Ablauf des Leihetermines endet, und sodann eine neue Leihe des Bodens dem Beliehenen bewilligt wird, deren Dauer mindestens 21 Jahre über den Zeitpunkt hinausreicht, an welchem die ursprüngliche Leihe abgelaufen wäre, sollen die Kommissäre von der zahlbaren Heimfallsteuer einen Nachlass (allowance) von 2XI% Proz. der Steuer für jedes Jahr des ursprünglichen Termines der Leihe ge- währen, der bei Endigung der Leihe noch nicht abgelaufen ist; jede so nach- gelassene Summe soll als bezahlt behandelt werden - mit der Einschränkung, dass der Nachlass 50 Proz. der ganzen zahlbaren Steuer nicht übersteigen soll.

4. Soferne bei einem Anlasse, aus welchem Wertzuwachssteuer mit Rück- sicht auf einen Wertzuwachs geschuldet wird, den Kommissären zu ihrer Ueber- zeugung bewiesen wird, dass Heimfallsteuer rücksichtlich eines einem Leiher zufallenden Vorteiles oder Teiles eines solchen Vorteiles, welcher mit dem Wert- zuwachse identisch ist, gezahlt wurde, sollen diejenigen Summen, welche von den Kommissären als rücksichtlich des Vorteiles oder Teiles des Vorteiles bezahlt erklärt werden, auch als Zahlung für Rechnung der Wertzuwachssteuer be- handelt werden; und sofern bei einem Anlasse, aus welchem Heimfallsteuer rück- sichtlich eines einem Leiher zufallenden Vorteiles geschuldet wird, den Kom- missären zu ihrer Ueberzeugung bewiesen wird, dass Wertzuwachssteuer von einem Wertzuwachse, welcher mit jenem Vorteile oder einem Teile jenes Vor- teiles identisch ist, gezahlt wurde, sollen diejenigen Summen, welche von den Kommissären als rücksichtlich jenes Wertes bezahlt erklärt werden, auch als Zahlung für Rechnung der Heimfallsteuer rücksichtlich jenes Vorteiles oder Teiles eines Vorteiles behandelt werden.

5. Soferne ein Heimfall vor dem 30. April 1909 verpfändet (mortgaged) worden ist und der Pfandberechtigte (mortgagee) den Verfall ausgesprochen hat (has foreclosed), bevor die Leihe, bei welcher die Anwartschaft auf den Heimfall besteht, abläuft, soll der Pfandberechtigte nicht verpflichtet sein, Heimfallsteuer über den Betrag hinaus zu zahlen, um welchen der Total wert des Bodens zur Zeit

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 113 8

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J14 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

des Ablaufes der Leihe den gegen Verpfändung (under the mortgage) zahlbaren Betrag zur Zeit des Verfalles übersteigt.

§ 15.

Einforderung der Heimfallsteuer. 1. Heimfallsteuer soll von jedem Verleiher, dem ein Vorteil aus dem Ab-

laufe einer Leihe zufällt, als Schuld gegenüber Sr. Majestät eingefordert werden, soll aber mit allen anderen Schulden, welche von einem solchen Verleiher geschuldet werden, gleiche Rangordnung einnehmen.

2. Jeder Verleiher soll beim Ablaufe einer Leihe, bei deren Ablauf Heim- fallsteuer nach diesem Paragraphen zahlbar ist, den Kommissären eine Erklärung liefern, welche die Einzelheiten des Bodens und den Schätzwert (estimated value) des dem Verleiher durch den Ablauf der Leihe zufallenden Vorteiles darlegt.

3. Wenn jemand, dem die Verpflichtung obliegt, kraft dieses Paragraphen eine Erklärung zu liefern, wissentlich verabsäumt (knowingly fails), eine solche Erklärung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach dem Ablauf der Leihe zu liefern, soll er der Zahlung einer Summe, die 10 Proz. von dem gemäss diesem Paragraphen zahlbaren Steuerbetrage nicht übersteigt, an Se. Majestät unter- liegen und einer gleich hohen Strafe für je weitere 3 Monate nach Ablauf des ersten Monates, während dessen die Unterlassung fortdauert.

4. § 17 des Customs and Inland Revenue Act vom Jahre 1885 (welcher sich auf die Befugnis bezieht, Steuer gemäss überreichten Erklärungen zu veranlagen und weitere Aufklärungen zu erlangen) soll - mit Ausnahme der auf Rechtsmittel bezughabenden Bestimmungen - auf jede kraft dieses Paragraphen gelieferte Erklärung Anwendung finden.

Bauplatzsteuer (Undeveloped Land Duty). § 16.

Steuer vom reinen Wert des Baubodens. 1. Im Grunde der Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes soll

für das mit 31. März 1910 endende und jedes folgende Finanzjahr rücksichtlich des reinen Wertes des Baubodens (undeveloped land) eine Steuer, genannt Bau- platzsteuer (undeveloped land duty), im Ausmasse von V> Penny von je vollen 20 Schill, auferlegt, eingehoben und gezahlt werden.

2. Für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes soll Boden als Bau- boden betrachtet werden, wenn er nicht durch die Errichtung von Wohnhäusern oder von Gebäuden für die Zwecke irgendeines Geschäftes, Handels oder Gewerbes - landwirtschaftliche ausgenommen, jedoch einschliesslich Glas- oder Gewächs- häuser - aufgeschlossen (developed) wurde oder nicht auf andere Weise gut- gläubig für ein Geschäft, einen Handel oder ein Gewerbe ausser für Landwirt- schaft benützt wird - mit der Einschränkung, dass

a) so aufgeschlossener oder benutzter Boden, sofern er in den Zustand von Bauboden vermöge des Umstandes zurückkehrt, dass die Gebäude derelin- quiert werden oder der Boden aufhört, für ein Geschäft, einen Handel oder ein Gewerbe ausser für Landwirtschaft benützt zu werden, nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Gebäude so derelinquiert wurden, bzw. der Boden aufgehört hat, so benützt zu werden, als Bauboden für die Zwecke der Bauplatzsteuer behandelt werden soll, bis er wieder so aufgeschlossen oder benützt wird; und dass,

b) sofern der Eigentümer von in einen Landaufschliessungsplan (scheme of land development) aufgenommenem Boden dartut, dass er oder seine Rechts- vorgänger in Absicht auf die Aufschliessung oder Benützung des Bodens in ob- besagter Weise Aufwendungen für Strassen (einschliesslich Pflasterung, Rinnsal- legung, Schotterung und andere mit dem Strassenbau in Zusammenhang stehende Arbeiten) oder für Kanäle gemacht haben, dieser Boden bis zur Ausdehnung von 1 Acre für je volle 100 Pfd. jener Aufwendung für die Zwecke dieses Paragraphen

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. 115

als so aufgeschlossener oder benutzter Boden behandelt werden soll, obzwar er dermalen nicht so aufgeschlossen oder benützt ist ; jedoch soll keine Aufwendung für die Zwecke dieser Bestimmung in Berücksichtigung gezogen werden, falls seit der Zeit der Aufwendung 10 Jahre verstrichen sind, oder falls seit der Zeit der Aufwendung der aufgeschlossene Boden in den Zustand von Bauboden zurück- kehrt. In einem Falle, wo der Aufwendungsbetrag nicht für den gesamten, in den Landaufschliessungsplan aufgenommenen Boden zureicht, soll als Boden, der als in obbesagter Weise aufgeschlossen oder benützt zu behandeln ist, von den Kom- missären derjenige Teil bestimmt werden, in Absicht auf dessen Aufschliessung oder Benützung in besagter Weise die Aufwendung der Hauptsache nach gemacht worden ist.

3. Für die Zwecke der Bauplatzsteuer soll als reiner Wert von Bauboden der als ursprünglicher reiner Wert angenommene Wert gelten, sofern aber der reine Wert durch eine spätere periodische Wertabschätzung von Bauboden für die massgebende Zeit bestimmt worden ist, der so bestimmte reine Wert - mit der Einschränkung, dass, sofern Wertzuwachssteuer rücksichtlich des Wert- zuwachses von Bauboden gezahlt worden ist, der reine Wert dieses Bodens für die Zwecke der Veranlagung und Bemessung der Bauplatzsteuer um eine Summe in der fünffachen Höhe des als Wertzuwachssteuer gezahlten Betrages ermässigt werden soll.

4. Für die Zwecke der Bauplatzsteuer bezieht sich Bauboden nicht auf Mineralien.

§ Π.

Befreiungen von der Bauplatzsteuer und Nachlässe. 1. Es soll keine Bauplatzsteuer von Boden auferlegt werden, sofern der

reine Wert des Bodens 50 Pfd. per Acre nicht übersteigt. 2. Bei landwirtschaftlichem Boden, dessen reiner Wert 50 Pfd. per Acre

übersteigt, soll die Bauplatzsteuer nur von dem Betrage auferlegt werden, um welchen der reine Wert des Bodens den Wert des Bodens für landwirtschaftliche Zwecke übersteigt.

3. Es soll keine Bauplatzsteuer auferlegt werden a) vom reinen Werte von Parks, Gärten oder freien Flächen, welche dem

Publikum von Rechts wegen zugänglich sind; oder b) vom reinen Werte von Waldland, Parks, Gärten oder freien Flächen,

zu welchen das Publikum oder die Bewohner der Gegend billiger Weise Zutritt gemessen, wie auch, wenn Teile der See- oder Landstreitkräfte der Krone für Ausbildungs- oder Uebungszwecke Zutritt haben, sofern dieser Zutritt nach Ansicht der Kommissäre von öffentlichem Nutzen ist; oder

c) vom reinen Werte von Boden, sofern den Kommissären dargetan wird, dass der Boden vermöge eines endgültigen, sei es vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgefassten Planes für die Aufschliessung des Areals, zu welchem der Boden gehört, von Gebäuden freigehalten wird, sofern es nach Ansicht der Kommissäre billiger Weise im öffentlichen Interesse oder im Hinblick auf den Charakter der Umgebung oder Nachbarschaft billiger Weise notwendig erscheint, dass der Boden derart von Gebäuden freigehalten wird; oder

d) vom reinen Werte von Boden, welcher gutgläubig für Spiel- oder andere Erholungszwecke benützt wird, sofern die Kommissäre die Ueberzeugung haben, dass der Boden zufolge eines Uebereinkommens mit dem Eigentümer so benützt wird, welches seiner ursprünglichen Fassung nach vor einer mindestens 5jährigen Periode nicht ablaufen könnte, oder sofern andere Umstände es nach Ansicht der Kommissäre als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Boden fortdauernd so benützt wird.

Sof erne vermöge eines endgültigen Planes von Gebäuden freigehaltener Boden die Begünstigung einer Befreiung von der Bauplatzsteuer kraft dieses Paragraphen erlangt hat, soll dieser Boden nicht bebaut werden, ausser das Local Government Board, welches sich überzeugt hat, dass die Aufhebung des Bauverbotes (restriction on building should be removed) im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint,

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jjß Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

erteilt seine Bewilligung hierzu; und eine solche Bewilligung darf unter solchen, die Art der Bebauung des Bodens betreffenden Bedingungen erteilt werden, wie sie das Local Government Boals wünschenswert erachtet.

Die Ansicht der Kommissäre, Angelegenheiten betreffend, die durch diesen Paragraphen als Ermessensangelegenheiten der Kommissare erklärt sind (ex- pressed to be matters for the opinion of the Commissioners), soll endgültig sein und keiner Berufung unterliegen.

4. Bauplatzsteuer soll vom reinen Werte von Boden nicht auferlegt werden, der an Ausdehnung 1 Acre nicht übersteigt und zusammen mit einem Wohn- hause benützt wird, oder vom reinen Werte von derart benutztem Boden, welcher Garten oder Unterhaltungsstätte ist, wenn der reine Wert des Gartens und der Unterhaltungsstätte zusammen mit dem reinen Werte des Wohnhauses das Zwanzigfache des für den Zweck von Abteilung (Schedule) A der Einkommensteuer angenommenen Jahreswertes des Gartens, der Unterhaltungsstätte und des Wohn- hauses nicht übersteigt - mit der Einschränkung, dass die Befreiung nach dieser Bestimmung bloss insoweit Anwendung finden soll, als nicht mehr als 5 Acres hierdurch befreit werden; sobald aber der Boden, Garten oder die Unterhaltungs- stätte, welche zusammen mit einem Wohnhause benützt werden, an Ausdehnung 5 Acres übersteigen, sollen jene 5 Acres befreit sein, welche von den Kommissären als für die Benützung als Garten oder Unterhaltungsstätte in Verbindung mit dem Wohnhause am meisten geeignet bestimmt werden.

Sofern das Wohnhaus, der Garten und die Unterhaltungsstätte für den Zweck der Abteilung A der Einkommensteuer zusammen mit anderem Boden bewertet sind, soll der Totaljahreswert zwischen dem Wohnhause, Garten und der Unter- haltungsstätte und dem anderen Boden so aufgeteilt werden, wie es die Kom- missäre bestimmen.

5. Soferne landwirtschaftlicher Boden zur Zeit des Inslebentretens dieses Gesetzes unter Pacht gehalten wird (held under a tenancy), welche ursprünglich durch eine vor dem 30. April 1909 abgeschlossene oder eingegangene Leihe oder Bewilligung begründet wurde, soll Bauplatzsteuer vom reinen Bodenwerte während der ursprünglichen Laufzeit jener Leihe oder Bewilligung so lange nicht auferlegt werden, als kraft derselben die Pacht andauert - mit der Einschränkung, dass, sofern der Grundbesitzer (landlord) das Recht hat, die Pacht des ganzen Bodens oder eines Teiles derselben zu kündigen, die Pacht des Bodens oder des Teiles desselben für die Zwecke dieser Bestimmung als über den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes frühesten Termin nicht fortdauernd gelten soll, zu welchem es möglich ist, die Pacht vermöge jenes Rechtes zu kündigen.

§ 18.

Befreiung von Kleinbesitz (small holdings) von der Bau- platzsteuer.

Bauplatzsteuer soll vom reinen Werte landwirtschaftlichen, von dessen Eigentümer (owner) benützten und bebauten Bodens nicht auferlegt werden, sofern der Totalwert dieses Bodens zusammen mit anderem, demselben Eigen- tümer gehörigen Boden 500 Pfd. nicht übersteigt.

Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Ausdruck „Eigentümer" (owner) auch auf eine Person, welche Boden kraft einer ursprünglich auf einen Termin von 50 oder mehr Jahren bewilligten Leihe innehat.

§ 19. Einforderung der Bauplatzsteuer.

Die Bauplatzsteuer soll von den Kommissären veranlagt werden und jeder- zeit nach dem 1. Januar des Jahres, für welches die Steuer auferlegt ist, zahlbar sein; jede solche zur Zeit nicht bezahlte Steuer soll vom jeweiligen Eigentümer des Bodens als eine Schuld gegenüber Sr. Majestät eingefordert und von diesem Eigentümer - unbeschadet einer gegensätzlichen Abmachung (notwithstanding any contract to the contrary) - getragen werden.

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. jjy

Wenn zu irgendeiner Zeit die Bauplatzsteuer nicht innerhalb des Jahres ▼eranlagt wird, für welches sie auferlegt ist, sei es, dass sich in der provisorischen oder endgültigen Wertabschätzung kein Wert ergibt, von welchem die Steuer veranlagt werden kann, oder aus irgendeinem anderen Grunde, darf die Steuer jederzeit veranlagt werden und soll jederzeit nach Ablauf von 2 Monaten, vom Tage der Veranlagung an, fällig sein; immerhin darf aber keine solche Steuer später als 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für welches sie auferlegt ist, veranlagt werden.

Bergwerksabgabe (Mineral Rights Duty) und Bestimmungen betr. Mineralien.

§ 20.

Bergwerksabgabe. 1. Für das mit 31. März 1910 endende und jedes folgende Finanzjahr soll

vom Rentenwerte (rental value) aller Rechte, Mineralien abzubauen und aller Bergwerkshilfsrechte (mineral wayleaves) eine Steuer - in diesem Gesetze be- zogen als eine Bergwerksabgabe (mineral rights duty) - allemal im Ausmasse von 1 Schill, für je 20 Schill, jenes Rentenwertes auferlegt, eingehoben und gezahlt werden.

2. Als Rentenwert soll angenommen werden, a) sofern das Recht, die Mineralien abzubauen, Gegenstand einer Berg- werksleihe (mining lease) ist, der Betrag der vom abbauenden Beliehenen im

letzten Abbau jähre (working year) rücksichtlich jenes Rechtes gezahlten Rente; und

b) sofern Mineralien von deren Eigentümer abgebaut werden, der Betrag, welchen die Kommissäre als die Summe festsetzen, die vom Eigentümer im letzten Abbaujahre bezogen worden wäre, wenn das Recht, die Mineralien abzubauen, einem abbauenden Beliehenen (working lessee) für im Distrikte übliche Zeit, Rente und Bedingungen verliehen worden wäre, und die Mineralien in derselben Ausdehnung und auf dieselbe Weise abgebaut worden wären, wie sie vom Eigen- tümer in jenem Jahre abgebaut wurden - mit der Massgabe, dass die Kom- missäre die Zufertigung einer Abschrift ihrer Schätzung solcher Rente an den Eigentümer veranlassen sollen; und

c) im Falle eines Bergwerkshilfsrechtes der vom abbauenden Beliehenen im letzten Abbaujahre rücksichtlich des Hilfsrechtes gezahlte Rentenbetrag - mit der Einschränkung: Wenn in einem besonderen Falle den Kommissären dar- getan wird, dass die von einem abbauenden Beliehenen gezahlte Rente die im Distrikte übliche Rente übersteigt und zum Teile einen Ersatz für eine Auslage von Seiten des Eigentümers der Mineralien darstellt, welche sonst gewöhnlich vom Beliehenen zu tragen gewesen wäre, sollen die Kommissäre statt des Renten- wertes des Rechtes, die Mineralien bzw. Bergwerkshilfsrechte auszubeuten, die- jenige Rente annehmen, welche zufolge der Festsetzung der Kommissäre die im Distrikte übliche Rente gewesen wäre, wenn die Auslage vom Beliehenen getragen worden wäre.

3. Jeder Eigentümer von Mineralien und jedermann, dem rücksichtlich eines Rechtes, Mineralien abzubauen, oder eines Bergwerkshilfsrechtes Rente gezahlt wird, soll über von den Kommissären an ihn ergangene Verständigung (notice), womit er aufgefordert wird, Einzelheiten belangend den von ihm rücksichtlich des Rechtes bzw. Hilfsrechtes bezogenen Betrag und, sofern der Eigentümer die Mineralien abbaut, Einzelheiten belangend die abgebauten Mineralien bekannt- zugeben, in der durch die Verständigung geforderten Form und binnen der in der Verständigung angesetzten, mindestens 30tägigen Frist eine Beantwortung (return) erteilen, widrigenfalls er einer Strafe unterliegen soll, welche 50 Pfd. nicht übersteigt und vor dem High Court zurückzufordern ist.

4. Die Bergwerksabgabe soll von den Kommissären veranlagt werden und 117

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Jjg Englisches Finanzgesetz vom Jahre I9io.

jederzeit nach dem 1. Januar des Jahres, für welches die Steuer auferlegt ist, zahlbar sein. Jede solche zur Zeit nicht bezahlte Steuer soll als eine Schuld gegen- über Sr. Majestät vom Eigentümer der Mineralien einzufordern sein, sofern der Eigentümer die Mineralien abbaut, und in jedem anderen Falle vom unmittelbaren Verleiher des abbauenden Beliehenen. Belangend das Verhältnis zwischen dem unmittelbaren (immediate) Verleiher und dem abbauenden Beliehenen, soll die Steuer vom unmittelbaren Verleiher - unbeschadet einer gegensätzlichen Ab- machung - getragen werden.

5. Die Bergwerksabgabe soll rücksichtlich gewöhnlichen Tones, gewöhn- lichen Ziegeltones, gewöhnlicher Ziegelerde oder rücksichtlich Sand, Kreide, Kalk- stein oder Kies nicht auferlegt werden.

§ 21. Abzug der Steuer bei mittelbaren (intermediate) Berg-

werksleihen. 1. Jeder unmittelbare (immediate) Verleiher, der im Grunde dieses Gesetzes

eine Bergwerksabgabe zahlt und selbst ein Beliehener des Rechtes, Mineralien ab- zubauen oder des Hilfsrechtes, rücksichtlich dessen die Steuer gezahlt wird, ist, soll berechtigt sein, von der von ihm an seinen Leiher rücksichtlich des Rechtes, die Mineralien abzubauen, bzw. des Zugangsrechtes zahlbaren Rente eine Summe in gleicher Höhe abzuziehen wie die Bergwerksabgabe, welche von einem Renten- werte im selben Betrage wie die zahlbare Rente entfällt; jedermann, von dessen Rente ein solcher Abzug gemacht wird, darf seinerseits einen gleichartigen Abzug von einer von ihm rücksichtlich des Rechtes, Mineralien abzubauen, bzw. des Hilfs- rechtes gezahlten Rente machen.

2. Jedermann, der Rente bezieht, von welcher gemäss diesem Paragraphen ein Abzug gemacht werden darf, soll den Abzug gestatten, und die den Abzug machende Person soll von der Zahlung eines dem abgezogenen Betrage gleichen Rentenbetrages enthoben sein; jeder Vertrag über die Zahlung von Rente ohne Gestattung eines solchen Abzuges soll nichtig (void) sein.

3. Wenn jemand sich weigert, einen Abzug zu gestatten, welchen er kraft dieses Paragraphen zu gestatten verhalten ist, soll er einer Strafe unterliegen, die 50 Pfd. nicht übersteigt und vor dem High Court zurückzufordern ist.

4. Sofern die Bergwerksabgabe in einem besonderen Falle von einem auf einer Rente basierten Rentenwerte auferlegt wurde, welche gemäss den Bestim- mungen dieses Gesetzes statt der gegenwärtig vom abbauenden Beliehenen zahl- baren Rente angenommen worden ist1), oder sofern in einem besonderen Falle der Rentenwert, rücksichtlich dessen Wertzuwachssteuer auferlegt wird, gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Zwecke der Bemessung jener Steuer gemindert worden ist2), sollen die Kommissäre über Ansuchen eines Leihers, von dessen Rente ein Abzug mit Rücksicht auf die Bergwerksabgabe bzw. Wertzuwachs- steuer gemacht werden darf, eine entsprechende Substituierung oder Minderung in Absicht auf diese Rente vornehmen, wenn sie anerkennen, dass die Gründe für die Substituierung bzw. Minderung bei der Rente, rücksichtlich deren das Ansuchen gestellt wird, anwendbar sind.

§ 22. So η derbe Stimmungen belangend die Wertzuwach s-

und Heimfallsteuer bei abgebauten oder verliehenen Mineralien.

1. Bei Ablauf einer Bergwerksleihe soll keine Heimfallsteuer und aus Anlass der Bewilligung einer Bergwerksleihe oder mit Rücksicht auf Mineralien, welche in eine Bergwerksleihe einbezogen sind oder abgebaut werden, keine Wertzuwachs- steuer auferlegt werden, ausser als eine jährlich zahlbare Steuer in der durch dieses Gesetz geregelten Weise.

i) Vide § 20, Ζ. 2, lit.c. -) cf. § 2, Ζ. ü. Abs. ι.

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. 119

2. Wertzuwachssteuer soll bei Mineralien, welche am 30. April 1909 ent- weder in eine Bergwerksleihe einbezogen waren oder vom Eigentümer abgebaut wurden, so lange nicht auferlegt werden, als die Mineralien zurzeit entweder in eine Bergwerksleihe einbezogen sind oder vom Eigentümer abgebaut werden - mit der Massgabe, dass die Befreiung gemäss diesem Paragraphen bei Mineralien, obzwar sie vorübergehend aufhören, in eine Bergwerksleihe einbezogen zu sein oder abgebaut zu werden, noch so lange fortdauern soll, als die Unterbrechung 2 Jahre nicht überschreitet.

3. Wertzuwachssteuer mit Rücksicht auf den Wertzuwachs von Mineralien, die in eine Bergwerksleihe einbezogen sind oder abgebaut werden, soll, sofern diese Steuer aufzuerlegen ist, jährlich auferlegt werden; und als Wertzuwachs soll - statt, dass er als eine Kapitalsumme angenommen wird - die Summe gelten, um welche allenfalls in jedem Jahre, während dessen die Leihe fortdauert, bzw. die Mineralien abgebaut werden, der Rentenwert, von dem die Bergwerksabgabe rücksichtlich des Rechts, die Mineralien abzubauen, auferlegt wird, das Jahres- äquivalent (annual equivalent) des ursprünglichen Kapitalwertes (original capital value) der Mineralien oder den Kapitalwert der Mineralien bei dem letztvorher- gegangenen Anlasse übersteigt, aus welchem Wertzuwachssteuer in anderer Form denn als eine jährliche Steuer bemessen worden ist, wenn nämlich die Wertzuwachs- steuer so bemessen wurde, bevor die Mineralien in eine Bergwerksleihe einbezogen wurden oder mit ihrem Abbau begonnen wurde; und das Jahresäquivalent eines solchen Kapitalwertes der Mineralien soll mit 2/25 dieses Kapitalwertes angenommen werden.

4. Wenn in irgendeinem Falle den Kommissären dargetan wird, dass der Rentenwert, von welchem die Bergwerksabgabe auferlegt wird, zum Teil einen Ersatz für von einem Verleiher innerhalb 15 Jahren auf das Bohren oder sonstige Schürfen (proving) der Mineralien verausgabtes Geld darstellt, soll der Renten- wert für die Zwecke der Bemessung der Wertzuwachssteuer um den Betrag ver- mindert werden, welcher jenen Ersatz darstellt.

5. Die gemäss diesem Paragraphen jährlich zahlbare Wertzuwachssteuer soll, statt bemessen zu werden, wie es für andere Fälle in diesem Gesetze vorgesehen ist, auf die nämliche Art wie die Bergwerksabgabe mit demselben Abzugsrechte eingefordert werden.

6. Jeder Eigentümer oder Verleiher von Mineralien, der in Gemässheit dieser Bestimmung Wertzuwachssteuer zahlt, soll den Anspruch haben, in jedem Jahre von der Zahlung der Bergwerksabgabe als solcher Eigentümer oder Ver- leiher bis zu dem von ihm an Wertzuwachssteuer gezahlten Betrage losgezählt zu werden (to be relieved).

Für die Zwecke dieser Bestimmung soll ein Abzug irgendeines Betrages an Bergwerksabgabe von der einem Verleiher zahlbaren Rente als eine Zahlung der (Wertzuwachs-) Steuer gelten, und die Loszählung (relief) darf entweder durch Nachlass oder Rückzahlung oder erforderlichenfalls auf diese beiden Arten gewährt werden.

7. Sofern Mineralien aufhören, in eine Bergwerksleihe einbezogen zu sein oder im Sinne dieses Paragraphen abgebaut zu werden, soll der Kapitalwert der Mine- ralien zu dieser Zeit in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes speziell festgestellt werden, und der so festgestellte Kapitalwert soll als der ursprüngliche Kapitalwert der Mineralien behandelt werden.

8. Keine Bestimmung in diesem Paragraphen soll auf Mineralien Anwendung finden, welche von der Bergwerksabgabe im Grunde dieses Gesetzes befreit sind.

§ 23.

Anwendung der Bestimmungen über den Total- und den reinen Wert auf Mineralien.

1. Für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes bedeutet Totalwert der Mineralien (total value of minerals) den Betrag, welchen das freie Eigentum der Mineralien, wenn sie auf offenem Markte von einem verkaufslustigen Ver-

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J20 Englisches Finanzgesetz vom Jahre I9io.

kaufer (willing seller) in ihrem dermaligen Zustande (in their then condition) ver- kauft würden, voraussichtlich erzielen möchte, und Kapitalwert (capital value) der Mineralien bedeutet den Totalwert nach Gestattung eines solchen allfälligen Abzuges, welchen die Kommissäre für irgendwelche ausgeführte Arbeiten oder für Auslagen von Kapitalcharakter zulassen dürfen, die gutgläubig von oder wegen einer an den Mineralien berechtigten Person gemacht wurden, um die Mineralien in abbaufähigen Zustand zu bringen oder, sofern die Mineralien nur teilweise ab- gebaut wurden, eines solchen Abzuges, der - nach Ansicht der Kommissäre - im Verhältnisse zum Betrage der nicht abgebauten Mineralien steht.

2. Für die Zwecke der Wertabschätzung (valuation) im Grunde dieses Ab- schnittes dieses Gesetzes sollen alle Mineralien als eine besondere Landparzelle (separate parcel of land) behandelt werden; sofern jedoch die Mineralien in eine Bergwerksleihe nicht einbezogen sind oder nicht abgebaut werden, sollen sie so behandelt werden, als hätten sie keinen Wert als Mineralien, es sei denn, dass. der Eigentümer der Mineralien in seiner den Kommissären gelieferten Erklärung die Beschaffenheit der Mineralien und seine Schätzung ihres Kapitalwertes darlegt.

Mineralien, welche in eine Bergwerksleihe einbezogen sind oder abgebaut werden, sollen nicht bloss für die Zwecke der Wertabschätzung, sondern auch zwecks Veranlagung der Steuer im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes als eine besondere Landparzelle behandelt werden.

3. Die Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes rücksichtlich der Wertabschätzung sollen auf Mineralien, welche am 30. April 1909 entweder in eine Bergwerksleihe einbezogen waren oder vom Eigentümer selbst abgebaut wurden, so lange keine Anwendung finden, als sie zurzeit entwedet in eine Bergwerksleihe einbezogen sind oder vom Eigentümer abgebaut werden; auch sollen diese Be- stimmungen auf Mineralien, welche zeitweilig aufhören, in eine Bergwerksleihe einbezogen zu sein oder abgebaut zu werden, so lange keine Anwendung finden, finden, als die Unterbrechung 2 Jahre nicht übersteigt1).

4. Ausser wenn es der Zusammenhang anders erfordert, soll irgendeine Be- zugnahme in diesem Abschnitt dieses Gesetzes auf den reinen Wert des Bodens in Fällen, wo der Boden ausschliesslich aus Mineralien besteht oder Mineralien ent- hält - soweit es sich um Mineralien handelt - als auf den Kapitalwert der Mine- ralien abzielend ausgelegt werden.

§ 24.

Definitionen für den Zweck der Bestimmungen über Mineralien.

Für den Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes betr. Mineralien bedeutet der Ausdruck „Eigentümer" (proprietor) die zurzeit zum Bezüge der Mineralien oder der Renten und Erträgnissen derselben oder von Teilen dieser Renten und Erträgnisse berechtigte (entitled in possession) Person, bezieht sich aber nicht auf eine als Beliehene berechtigte Person, ausser auf eine solche Person, welche im Genüsse des Bodens steht, der in eine langfristige (for any long term oi years) Leihe einbezogen ist, auf welche § 65 des Conveyancing and Law of Property Act vom Jahre 1881 Anwendung findet.

Der Ausdruck „Rente" (rent) bezieht sich auf eine jährliche oder sonstige Rente, und soll, in Ergänzung des ihm für die allgemeinen Zwecke dieses Ab- schnittes dieses Gesetzes zugeschriebenen Sinnes als auch auf ein Lehngeld (fine), eine Prämie (premium) oder ein Angeld (foregift) und jede Zahlung, jedes Entgelt oder jeden Vorteil vom Charakter eines Lehngelds, einer Prämie oder eines An- gelds sich beziehend ausgelegt werden. Sofern eine Rente anders als in Geld oder Geldeswert gezahlt oder erstattet wird, soll als Betrag der Rente eine Summe angenommen werden, welche die Kommissäre als Wert jener ansehen.

Der Ausdruck „Bergwerksleihe" (mining lease) bedeutet eine Leihe für Berg- bauzwecke, d. h. für das Suchen, die Gewinnung, den Abbau, das Schürfen, die Bereitung für den Handel (making merchantable), die Fortschaffung oder die

i) Wegen der Bestimmung des § 22, Z. 2 bedarf es da keiner Wertabschätzung. 120

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. J21

Benützung von Bergwerken und Mineralien oder für damit zusammenhängende Zwecke, und bezieht sich auch auf eine Bewilligung einer solchen Leihe oder eine Pachtung (tenancy) oder Konzession (licence), sei es auf Grund schriftlich-förm- licher (by deed), mündlicher oder sonstiger Abmachung für Bergwerkszwecke, und die Ausdrücke „Verleiher" (lessor) und „Beliehener" (lessee) sollen in Ergän- zung des ihnen für die allgemeinen Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes zu- geschriebenen Sinnes als auch auf einen Konzessionierenden (licensor) bzw. Kon- zessionär (licensee) sich beziehend ausgelegt werden.

Der Ausdruck „abbauender Beliehener" (working lessee) bedeutet mit Bück- sicht auf das Recht, Mineralien abzubauen, den Beliehenen, der gegenwärtig die Mineralien abbaut oder das Recht, gegenwärtig die Mineralien abzubauen, hätte, wenn die Mineralien abgebaut würden, und - mit Rücksicht auf Bergwerkshilfs- rechte - den Beliehenen, der im gegenwärtigen Genüsse des Hilfsrechtes steht, und der Ausdruck „unmittelbarer Verleiher" (immediate lessor) soll dement- sprechend ausgelegt werden.

Der Ausdruck „Abbaujahr" (working year) bedeutet das mit dem 30. Sep- tember oder einem anderen, jeweils von den Kommissären anerkannten Tage endende Jahr; und der Ausdruck „letztes Abbaujahr" (last working year) bedeutet das unmittelbar vor dem 1. Januar in jedem Finanzjahre, für welches die Steuer gezahlt wird, vollendete Abbaujahr.

Der Ausdruck „Bergwerkshilfsrecht" (mineral way leave) bedeutet ein Wege-, Luft-, Wasser- oder Schacht benützungsrecht, sei es ober oder unter der Erde, das einem abbauenden Beliehenen für den Zweck des Zuganges zu den Mineralien oder deren Fortschaffung oder der Ventilation oder Entwässerung seines Berg- werkes oder sonstwie in Verbindung mit dem Abbau der Mineralien eingeräumt ist oder von ihm genossen wird.

Sofern Mineralien zu irgendeiner Zeit vermittels einer Kohlengrube (colliery), Mine, eines Steinbruches (quarry) oder Tagbaues abgebaut werden, sollen alle Mineralien, die demselben Eigentümer gehören, wenn die Mineralien vom Eigen- tümer abgebaut werden oder - bei solchen, die der Beliehene abzubauen ermächtigt ist - wenn die Mineralien von einem Beliehenen abgebaut werden und bei normalen Verhältnissen (in the ordinary course of events) durch die nämliche Kohlengrube, Mine, den Steinbruch oder Tagbau abgebaut würden, als Mineralien betrachtet werden, die zu dieser Zeit abgebaut werden.

Mineralien, welche für den Zweck, sofort abgebaut (worked) zu werden, gewonnen werden, sollen als Mineralien betrachtet werden, die abgebaut werden.

Mineralien sollen als in eine Bergwerksleihe einbezogen betrachtet werden, wenn das Recht, die Mineralien abzubauen, Gegenstand einer Bergwerksleihe ist, oder wenn die Mineralien innerhalb der Termine einer solchen Leihe abgebaut werden, obzwar die Leihe schon abgelaufen ist.

Sofern die Verhältnisse in einem Distrikte derartige sind, dass es nach An- sicht der Kommissäre untunlich erscheint, eine Summe zu bestimmen, die an- gemessenerweise eine im Distrikte übliche Rente darstellt, soll statt der im Distrikte üblichen Rente diejenige Rente angenommen werden, die unter ähnlichen Um- ständen und gewöhnlichen Bedingungen wo anders als in dem Distrikte gezahlt würde.

Wertabschätzung für Zwecke der Bodenwertsteuern.

§ 25. Definition von Bodenwerten (values of land).

1. Für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes bedeutet Rohwert (gross value) von Boden den Betrag, den das freie Eigentum des Bodens, wenn er zurzeit auf offenem Markte (in the open market) von einem verkaufslustigen Verkäufer in seinem dermaligen Zustande frei von dinglichen Schulden (ineum- brances) und von jeder Last, Auflage (charge) oder Beschränkung - ausser Lokal- abgaben (rates) oder Steuern - verkauft würde, voraussichtlich erzielen möchte.

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J22 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

2. Voller reiner Bodenwert (full site value of land) bedeutet den Betrag, welcher verbleibt, nachdem vom Rohwert die allfällige Differenz zwischen diesem Werte und demjenigen abgezogen wurde, den das freie Eigentum des Bodens bei Verkauf auf offenem Markte seitens eines verkaufslustigen Verkäufers zurzeit voraussichtlich erzielen möchte, wenn vorher vom Boden Gebäude oder andere Baulichkeiten (einschliesslich festgemachte oder -verbundene Maschinen) über, auf oder unter der Oberfläche, welche zu solchen Gebäuden gehören oder in Ver- bindung mit ihnen benützt werden, und alle auf dem Boden wachsenden Nutz- hölzer (timber), Obstbäume und -sträucher und sonstige Dinge, die auf demselben wachsen, losgetrennt würden.

3. Totalwert des Bodens (total value of land) bedeutet den Rohwert nach Abzug des Betrages, um welchen der Rohwert gemindert würde, wenn der Boden dinglichen Lasten (fixed charges) und öffentlichen Wege- oder irgendwelchen öffentlichen Benützungsrechten (public rights of user) und Gebrauchsrechten und den Boden berührenden Servituten (easements) und den Gebrauch des Bodens einschränkenden Klauseln (covenant) oder Bewilligungen, welche vor dem 30. April 1909 eingegangen oder gemacht wurden, und den Gebrauch des Bodens ein- schränkenden Klauseln oder Bewilligungen, welche an oder nach diesem Tage eingegangen oder gemacht wurden, unterworfen, verkauft würde, sofern nach Ansicht der Kommissäre die durch die an oder nach diesem Tage abgemachte Klausel oder die gewährte Begünstigung auferlegte Beschränkung (restraint) zur Zeit der Auferlegung im öffentlichen Interesse oder im Hinblick auf den Charakter und die Umgebung der Nachbarschaft wünschenswert war; die Ansicht der Kom- missäre soll in diesem Falle einer Berufung an den Schiedsrichter (referee) unter- liegen, dessen Entscheidung endgültig (final) sein soll.

4. Der steuerpflichtige reine Wert (assessable site value) des Bodens bedeutet den Totalwert nach Abzug

a) desselben Betrages, der abzuziehen ist, um zum vollen reinen Wert vom Roh wert zu gelangen; ferner

b) eines Teiles des Totalwertes, von dem den Kommissären bewiesen wird, dass er unmittelbar ausgeführten Arbeiten oder Auslagen von Kapitalcharakter (einschliesslich Reklameauslagen) zuzuschreiben ist, welche gutgläubig von einem oder wegen eines oder lediglich im Interesse eines Bodenberechtigten zwecks Er- höhung des Wertes des Bodens als Bauland oder für den Zweck eines Geschäftes, Handels oder Gewerbes - mit Ausnahme der Landwirtschaft - gemacht wurden; ferner

c) eines Teiles des Totalwertes, von dem den Kommissären bewiesen wird, dass er unmittelbar der Verwendung von Boden oder Widmung von Boden seitens einer bodenberechtigten Person für den Zweck von Strassen, Wegen, Pfaden, Plätzen, Gärten oder anderen freien Flächen für die Benützung des Publikums zuzuschreiben ist; ferner

d) eines Teiles des Totalwertes, von dem den Kommissären bewiesen wird, dass er unmittelbar der Ausgabe von Geld zur Ablösung einer Bodensteuer (land tax) oder einer dinglichen Last (fixed charge) oder zur Befreiung von Zinslehen (copyhold land) oder Freilehen nach Zinsrecht (customary freeholds)1) oder zur Entlastung von einer den Gebrauch des Bodens einschränkenden Klausel (covenant) oder Bewilligung, die bei Feststellung des Totalwertes des Bodens in Berück- sichtigung gezogen werden darf, oder der Kundschaft (goodwill) oder einer anderen vom Eigentümer, Benutzer oder zurzeit Bodenberechtigten persönlich herrühren- den Ursache zuzuschreiben ist; ferner

e) solcher Summen, welche nach Ansicht der Kommissäre ausgegeben werden müssten, um vom Boden Gebäude, Nutzholz, Bäume oder andere Dinge loszutrennen, welche als losgetrennt anzunehmen sind, um vom Rohwert des Bodens zum vollen reinen Werte zu gelangen, und welche man vom Boden los- trennen müsste, um den vollen reinen Wert zu realisieren.

!) Ueber „copyhold", das diesem nahe verwandte Institut „customary freehold" and die Befreiung (enfranchisement) von diesen lehensrechtlichen Residuen cf. Stephen, 1. c. 8. 220-226 u. Ch. XXII. Siehe auch S c h i r r m e i s t e r , 1. c. I, 1, S. 92, 130.

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. '2S

Sofern für den Zweck der Werterhöhung von Boden für die Landwirtschaft ^ausgeführte Arbeiten oder gemachte Auslagen gegenwärtig den Wert des Bodens als Bauboden (building land) oder für den Zweck eines Geschäftes, Handels oder Gewerbes - mit Ausnahme der Landwirtschaft - erhöht haben, sollen für den Zweck dieser Bestimmung die Arbeiten oder Auslagen als auch für die letzteren Zwecke ausgeführt oder gemacht behandelt werden.

Jede Bezugnahme in diesem Gesetze auf den reinen Wert (site value) - ausser der Bezugnahme auf den reinen Wert von Boden bei einem Anlasse, aus welchem Wertzuwachssteuer einzufordern ist1) - soll als eine Bezugnahme auf den in Gemässheit dieses Paragraphen festgestellten steuerpflichtigen reinen Wert des Bodens (assessable site value ot the land) betrachtet werden.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind für den Zweck der Wert- abschätzung von Mineralien nicht anwendbar2).

§ 26.

Bodenwertabschätzung für Zwecke des Gesetzes. 1. Die Kommissäre sollen ehetunlichst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

die Vornahme einer Wertabschätzung von allem Boden im Vereinigten König- reiche (United Kingdom) veranlassen, welche gesondert den Totalwert bzw. den reinen Wert des Bodens und bei landwirtschaftlichem Boden den Wert für land- wirtschaftliche Zwecke ausweist, sofern dieser Wert verschieden ist vom reinen Wert. Jedes in selbständiger Benützung stehende Stück Boden und - über Be- gehr des Eigentümers - jeder Teil von in selbständiger Benützung stehendem Boden soll gesondert abgeschätzt werden; der Wert soll nach dem Stande vom 30. April 1909 veranschlagt werden.

2. Jeder Eigentümer von Boden und jeder vom Boden Rente Beziehende soll - wenn er hierzu durch Verständigung seitens der Kommissäre aufgefordert wird - den Kommissären eine Beantwortung liefern, welche die von den Kom- missären angeforderten Einzelheiten belangend die von ihm bezogene Rente und über das Eigentumsverhältnis, die Innehabung (tenure), den Umfang, die Be- schaffenheit und Verwendung des Bodens, das bei einem früheren Verkaufe oder einer früheren Bodenleihe gegebene Entgelt und sonstige Tatsachen enthält, welche für den Zweck der Wertabschätzung des Bodens füglich (properly) ge- fordert werden dürfen, und welche er zu liefern imstande ist. Wenn ein Eigen- tümer von Boden oder ein von Boden Rente Beziehender von den Kommissären aufgefordert wird, gemäss diesem Paragraphen eine Beantwortung zu liefern, und binnen der mindestens 30tägigen, in der eine Beantwortung ansprechenden Ver- ständigung bestimmten Frist eine solche Beantwortung zu machen unterlässt, soll er einer 50 Pfd. nicht übersteigenden Strafe unterliegen, welche beim High Court zurückzufordern ist (to be recoverable).

3. Jeder Eigentümer von Boden darf, wenn es ihm passend erscheint, den Kommissären seine Veranschlagung des Total- oder reinen Wertes oder beider Werte des Bodens liefern, und die Kommissäre sollen bei Vornahme ihrer Wert- abschätzung auf eine so gelieferte Veranschlagung Bedacht nehmen.

§27. Feststellung des ursprünglichen reinen Boden wer tes.

1. Die Kommissäre sollen veranlassen, dass eine Abschrift ihrer provisorischen Wertabschätzung von jeglichem Boden dem Eigentümer des Bodens zugefertigt werde, und wenn keine Einwendung gegen die provisorische Wertabschätzung in der durch diesen Paragraphen vorgesehenen Weise erhoben wird, sollen die in der provisorischen Wertabschätzung ausgewiesenen Werte als der ursprüngliche Totalwert, bzw. der ursprüngliche reine Wert für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes angenommen werden.

i) Vgl. § 2, Z. 2. 3) Weil bei diesen die Wertabschätzung durch § 23 speziell geregelt wird.

V2Ò

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J24 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

2. Wenn der Eigentümer erachtet, dass der Total- oder reine Wert so, wie in der provisorischen Wertabschätzung festgestellt, nicht richtig ist, darf er an die Kommissäre in Absicht auf eine Verbesserung der provisorischen Wertab- echätzung binnen 60 Tagen, vom Tage der Zufertigung der Abschrift der provi- sorischen Wertabschätzung an, oder binnen der in einem speziellen Falle von den Kommissären erstreckten Frist eine Einspruchsschrift (notice of objection) gegen die provisorische Wertabschätzung unter Ausführung der Gründe seines Ein- spruches und der von ihm gewünschten Verbesserung richten. Wenn die Kom- missäre die provisorische Wertabschätzung zur Zufriedenheit aller einspruch- erhebenden Personen verbessern, sollen der Total- und reine Wert so, wie in der provisorischen Wertabschätzung festgestellt, als der ursprüngliche Total- und der ursprüngliche reine Wert für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes an- genommen werden.

3. Die Kommissäre dürfen jede provisorische Wertabschätzung, sei sie nun angefochten worden oder nicht, vor ihrer endgültigen Festlegung (before it is finally settled) verbessern, und die verbesserte provisorische Wertabschätzung soll als eine provisorische Wertabschätzung für die Zwecke dieses Paragraphen betrachtet werden.

4. Wenn die provisorische Wertabschätzung nicht zur Zufriedenheit jedes Einspruchswerbers (objector) verbessert wird, darf ein solcher Einspruchswerber rücksichtlich der Wert abschätzung eine Berufungsschrift (notice of appeal) im Grunde dieses Gesetzes einbringen; wenn aber keine solche Schrift eingebracht worden ist, soll der Total- und reine Wert so, wie in der provisorischen Wertabschätzung festgestellt, allenfalls solchen Verbesserungen unterworfen, die von den Kom- missären behufs Vermeidung von Einsprüchen vorgenommen werden mochten, als der ursprüngliche Total- bzw. der ursprüngliche reine Wert für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes angenommen werden.

5. Jede bodenberechtigte Person (person interested in the land), die nicht Eigentümer ist, darf sich an die Kommissäre um eine Abschrift der provisorischen Wertabschätzung des Bodens vor ihrer endgültigen Festlegung wenden und soll dann dasselbe Recht wie der Eigentümer haben, eine Einspruchs- und Berufungs- schrift einzubringen.

6. Sofern der als ursprünglicher Total- oder ursprünglicher reiner Wert von Boden für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes anzunehmende Wert zu der Zeit noch nicht endgültig festgelegt worden ist, wo eine Steuer im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes einzuheben ist, soll eine Steuer im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes so veranlagt werden, als ob die in der provi- sorischen Wert abschätzung ausgewiesenen oder, falls die provisorische Wert- abschätzung von den Kommissären verbessert worden ist, die in der so verbesserten Wertabschätzung ausgewiesenen Werte die als die usprünglichen Total- und reinen Werte für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes angenommenen Werte wären. Wenn es sich zeigt, dass der Betrag, welcher von den nach end- gültiger Festlegung anzunehmenden Werten als Steuer hätte gezahlt werden sollen, den gegenwärtig gezahlten übersteigt, soll das Mehr als Steuerrückstand betrachtet werden, jedoch nicht insoweit, als Rückstände halber eine Strafe verwirkt wird, und wenn es sich zeigt, dass der Betrag, welcher als Steuer hätte gezahlt werden sollen, geringer ist als der gegenwärtig bezahlte, soll die Differenz von den Kom- missären rückerstattet werden.

7. Sofern ein Beliehener im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer des Bodens ist, soll dieser Paragraph ebenso Anwendung finden, als ob eine zum Heimfall des freien Eigentums oder zu einem Leiheheimfall für einen Termin von mehr als 21 Jahren berechtigte Person Eigentümer gleichwie Beliehener wäre.

§ 28.

Periodische Wertabschätzung von Bauboden.

Zwecks Herbeiführung einer periodischen Wertabschätzung von Bauboden sollen die Kommissäre im Jahre 1914 und in jedem folgenden 5. Jahre die Vor-

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. }£5

nähme einer Wertabechätzung von Bauboden veranlassen, welche den reinen Wert des Bodens nach dem Stande vom 30. April des betreffenden Jahres aus- weist. Zwecks Feststellung des Wertes zu jener Zeit sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wertabschätzung für den Zweck der Wertfeststellung bei irgendeiner solchen periodischen Wertabschätzung ebenso Anwendung finden, wie sie zwecks Feststellung des ursprünglichen Wertes angewandt werden - - mit der Massgabe, dass die Kommissäre, falls bei irgendeiner solchen periodischen Wertabschätzung die Wertabschätzung von Bauboden, welcher der Bauplatz- steuer unterliegt, aus irgendeinem Grunde in dem Schätzungsjahre zwar begonnen, jedoch nicht vollendet ist, die einer Berufung im Grunde dieses Gesetzes unter- liegende Wertabschätzung nach Ablauf des Schätzungs Jahres vollenden dürfen.

§ 29.

Steuerveranlagung von einzelnen Bodenparzellen {separate parcels of land) und Aufteilung der Wertab-

schätzung. 1. Jede Steuer nach diesem Abschnitte dieses Gesetzes darf von jedem

Stück Boden (of any such pieces of land), ob es unter selbständiger Benützung steht oder nicht, veranlagt werden, wie es den Kommissären geeignet erscheint.

2. Die Kommissäre sollen solche Aufteilungen und abermalige Aufteilungen eines bei einer periodischen Wertabschätzung festgestellten ursprünglichen reinen Wertes oder reinen Wertes vornehmen, wie sie es behufs Bemessung und Veran- lagung der Wertzuwachs- oder Bauplatzsteuer für notwendig erachten, oder dann, wenn sie darum gelegentlich durch die Eingabe jemandes, der das freie Eigentum von Boden oder ein Recht an Boden besitzt, angegangen werden. Bei jeder solchen Aufteilung oder abermaligen Aufteilung zwecks Bemessung von Wertzuwachs- eteuer anlässlich der verkaufsweisen Uebertragung des freien Bodeneigentums oder eines Rechtes an Boden oder anlässlich der Bewilligung einer Bodenleihe soll das Entgelt für die Uebertragung oder die Bewilligung der Leihe als eine von den Tatsachen behandelt werden, auf welche bei Vornahme der Aufteilung oder abermaligen Aufteilung Bedacht genommen werden muss.

3. Die Bestimmungen betr. den Vorgang bei der Bodenwertabschätzung für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes sollen auf die Aufteilung oder abermalige Aufteilung des reinen Wertes ebenso Anwendung finden, als sie für die Feststellung des ursprünglichen reinen Bodenwertes angewandt werden.

4. Der bei einer solchen Aufteilung oder abermaligen Aufteilung jedem Teile (part) des Bodens zugeschriebene Wert soll für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes je nach Lage des Falles als der ursprüngliche reine Wert oder der reine Wert des Bodens behandelt werden.

§ 30.

Verpflichtungen der Kommissäre belangend die Anlegung von Verzeichnissen (records) und Erteilung von Aus- künften.

1. Die Kommissäre sollen die Einzelheiten aller Wertabschätzungen, Auf- teilungen, abermaligen Aufteilungen und Veranlagungen, die sie im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes vorgenommen haben, sowie der bei Be- stimmung eines Wertes zugelassenen Abzüge und jedes im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes gezahlten Steuerbetrages verzeichnen (record).

2. Die Kommissäre sollen jeder bodenberechtigten Person oder jeder von einer bodenberechtigten Person bevollmächtigten Person über deren Ansuchen und nach Zahlung einer von den Kommissären mit Genehmigung des Schatzamtes zu bestimmenden, 2 Schill. 6 Pence nicht übersteigenden Gebühr Abschriften irgend- welcher von ihnen so verzeichneter Einzelheiten belangend den Boden - auf

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126 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

Verlangen beglaubigt durch einen Sekretär oder Sekretärsassistenten (Assistant Secretary) der Kommissäre - geben.

§ 31.

Auskunft über die Namen von Bodenbesitzern.

1. Jede Person, die für irgendwelchen Boden Rente zahlt, und jede Person, die als Sachwalter (agent) für eine andere Person Rente für irgendwelchen Boden empfängt, soll den Kommissären über deren Aufforderung binnen 30 Tagen den Namen und die Adresse der Person liefern, der sie Rente zahlt bzw. für welche sie Rente empfängt.

2. Zwecks Ausübung ihrer Befugnisse oder Erfüllung ihrer Pflichten gemäss diesem Abschnitte dieses Gesetzes mit Bezug auf die Bodenwertabschätzung dürfen die Kommissäre einer Person eine General- oder Spezialvollmacht erteilen (general or special authority), Boden zu besichtigen und ihnen über dessen Wert zu berichten; die Person aber, welche die Bewachung oder den Besitz dieses Bodens hat, soll dessen Besichtigung der so bevollmächtigten Person nach Vorweisung der darauf bezughabenden Vollmacht der Kommissäre zu solch angemessenen Zeiten, wie sie die Kommissäre für notwendig befinden, gestatten.

3. Wenn eine Person vorsätzlich verabsäumt, den Bestimmungen dieses Paragraphen zu entsprechen, soll sie einer 50 Pfd. nicht übersteigenden Strafe unterliegen, welche beim High Court zurückzufordern ist.

4. Bei jeder Verständigung, welche eine Beantwortung für den Zweck der Wertabschätzung fordert, jeder Abschrift einer vorläufigen Wertab- schätzung und jeder anderen Verständigung oder Urkunde, welche im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes von den Kommissären einem Eigentümer oder einer bodenberechtigten Person zu übermitteln oder zuzustellen erforderlich ist, soll der Uebermittlung oder Zustellung Genüge geschehen sein, wenn sie mittels Post an die den Kommissären kraft der ihnen durch diesen Paragraphen erteilten Machtbefugnis gelieferte Adresse des Eigentümers oder der bodenberechtigten Person erfolgt oder - falls die Adresse so nicht festgestellt werden kann - durch Zurücklassung der Verständigung oder einer Abschrift der an den Eigentümer oder die bodenberechtigte Person adressierten Urkunde bei einem Benutzer (oc- cupier) des Bodens oder, falls kein Benutzer vorhanden ist, durch die Nieder- legung an einer auffallenden (conspicuous) Stelle auf dem Boden bewirkt ist.

§ 32.

Wertbestimmung des Entgelts (consideration). 1. Sofern der Wert eines Entgelts für eine Uebertragung oder Leihe für die

Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes bestimmt werden muss, soll als solcher Wert, insoweit das Entgelt in der Zahlung einer Kapitalsumme besteht, der Betrag dieser Kapitalsumme angenommen werden und, insoweit das Entgelt in einer periodischen Geldleistung besteht, eine solche Summe angenommen werden, welche den Kommissären der Kapitalwert (capital value) jener Leistung zu sein bedünkt.

2. Wenn die Kommissäre die Ueberzeugung haben, dass eine Uebereinkunft oder Vereinbarung oder Verpflichtung zur Tilgung einer dinglichen Schuld oder - in Fällen, wo nur eine Anerkennungsrente vorbehalten ist - eine Uebereinkunft oder Vereinbarung, Gebäude zu errichten oder irgendwelche Beträge auf den Besitz zu verausgaben, einen Bestandteil des Entgelts gebildet hat, sollen die Kommissäre die ihnen mit Rücksicht darauf angemessen erscheinende Summe als Erhöhung (addition) des Wertes des Entgelts zulassen.

3. Sofern es notwendig ist, ein Entgelt für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes auf in eine Uebertragung oder Leihe einbezogene Besitztümer aufzuteilen, soll das Entgelt von den Kommissären auf solche Weise aufgeteilt werden, wie sie bestimmen.

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. J27

Berufungen (Appeals). § 33.

Berufungen an Schiedsrichter (referees). 1. Ausser wenn es in diesem Abschnitte dieses Gesetzes ausdrücklich anders

vorgesehen ist1), darf jede sich beschwert fühlende (aggrieved) Person innerhalb der Zeit und auf solche Weise, wie es durch im Grunde dieses Paragraphen erlassene Vorschriften vorgesehen wird, Berufung einlegen: gegen die erste oder eine folgende Feststellung des Total oder reinen Wertes von Boden seitens der Kommissäre; oder gegen den Betrag irgendeiner Steuerveranlagung im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes; oder gegen eine Verweigerung der Kommissare, einen Abzug zu machen oder den beanspruchten Abzug zu machen in Fällen, wo die Kommissäre befugt sind, solch einen Abzug im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes zu machen; oder gegen irgendeine Aufteilung des Bodenwertes oder der Steuer oder irgendeine seitens der Kommissäre im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetze» vorgenommene Veranlagung oder Aufteilung des Entgelts bei einer Uebertragung oder Leihe; oder gegen die Entscheidung irgendeiner anderen Angelegenheit, welche die Kommissäre im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes zu treffen haben oder treffen dürfen - mit der Einschränkung, dass

a) eine Berufung gegen eine vorläufige, durch die Kommissäre bewirkte Wertabschätzung nicht zulässig sein soll (shall not lie), ausser seitens einer Person,, die gegen die vorläufige Wertabschätzung eine Einwendung erhoben hat; und dass

b) der ursprüngliche Total wert und der ursprüngliche reine Wert und der reine Wert, wie sie bei irgendeiner folgenden (subsequent) Wertabschätzung fest- gestellt werden, mittels einer Berufung gegen die Feststellung jenes Wertes seitens der Kommissäre lediglich dann angefochten (questioned) werden sollen, wenn eine Berufung im Grunde dieses Gesetzes zulässig ist, aber in keinem Falle durch eine Berufung gegen eine Steuerveranlagung.

2. Eine Berufung gemäss diesem Paragraphen soll demjenigen aus der Liste (panel) von im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes bestellten Schiedsrichtern zugewiesen werden, der auf durch Vorschriften im Grunde dieses Paragraphen zu bestimmende Weise ausgewählt (selected) wird. Die Entscheidung des Schieds- richters, dem die Angelegenheit so zugewiesen wird, soll in der durch Vorschriften im Grunde dieses Gesetzes vorgesehenen Form getroffen werden und - einer Berufung an den Gerichtshof (court) kraft diesem Paragraphen zwar unterworfen - endgültig sein.

3. Der Schiedsrichter soll jede ihm zugewiesene Angelegenheit nach An- hörung (in consultation) der Kommissäre und des Berufenden (appellant) oder irgendwelcher von den Kommissären bzw. dem Berufenden für diesen Zweck namhaft gemachter Personen entscheiden und darf, wenn es ihm angemessen erscheint, anordnen, dass die Kosten, die den Berufenden getroffen haben, von den Kommissären gezahlt werden, und dass irgendwelche solche Kosten, welche die Kommissäre getroffen haben, vom Berufenden gezahlt werden.

Jede Verfügung (order) des Schiedsrichters, belangend die Kosten, darf zu einer Norm (rule) des High Court gemacht werden.

4. Jede durch eine Entscheidung des Schiedsrichters sich beschwert fühlende Person darf gegen die Entscheidung an den High Court innerhalb der Zeit, auf die Weise und unter den Bedingungen berufen, welche durch Gerichtsordnung (Rules of Court) - einschliesslich Bedingungen, welche das Gericht befähigen, die Zahlung oder Sicherstellungsleistung einer beanspruchten (claimed) Steuer zu fordern - angeordnet werden; § 10 Ziff. 2, 3 und 4 des Finanzgesetzes vom Jahre 1894 sollen auf eine solche Berufung Anwendung finden: mit der Massgabe, dass die Berufung gemäss diesem Paragraphen, wofern der Total- oder reine Wert des Besitztums, rücksichtlich dessen der Rechtsstreit entsteht, wie jener von den Kommissären verfochten wird, 500 Pfd. nicht übersteigt, nur an das Grafschafts- gericht (country court) für die Grafschaft oder Oertlichkeit, wo der Berufende

!) Siehe ζ. Β § 17, P. 3, Schlusssatz. vu

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128 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

wohnt oder das Besitztum gelegen ist, gehen darf; für den Zweck der Berufung soll dieser Paragraph Anwendung finden, als wäre ein solches Grafschaftsgericht der High Court, und in jedem solchen Falle soll jede Partei ein Recht der Berufung an den Court of Appeal haben.

5. Durch gemäss diesem Paragraphen zu erlassende Vorschriften soll Vor- sorge getroffen werden: rücksichtlich der Zeit, innerhalb welcher, und der Weise, in welcher eine Berufung an den Schiedsrichter gemäss diesem Paragraphen gemacht werden darf, und mit Bezug auf den Vorgang, nach dem der Schieds- richter, an den eine Zuweisung zu erfolgen hat, auszuwählen ist, und mit Bezug auf die Form, in welcher jede Entscheidung des Schiedsrichters zu treffen ist, und mit Bezug auf irgendeine andere Angelegenheit, für welche vorzusorgen notwendig oder ratsam erscheint, um diesen Paragraphen in Wirksamkeit zu setzen.

Diese Vorschriften sollen vom Schiedsrichterkollegium (Reference Committee) erlassen werden und der Genehmigung des Schatzamtes (Treasury) bedürfen.

Das Schiedsrichterkollegium für England soll aus dem Lordoberrichter (Lord Chief Justice) von England, dem Master of the Rolls und dem Präsidenten des Geometergremiums (Surveyors' Institution) bestehen.

Das Schiedsrichterkollegium für Schottland soll aus dem Lordpräsidenten des Court of Session, dem Lord Justice Clerk und dem Vorsitzenden des schotti- schen Kollegiums des Geometergremiums bestehen.

Das Schiedsrichterkollegium für Irland soll aus dem Lordoberrichter (Lord Chief Justice) von Irland, dem Master of the Rolls in Irland und dem Präsidenten des Geometergremiums bestehen.

Der Präsident des Geometergremiums darf, wenn es ihm passend erscheint, eine Person, welche Mitglied des Rates dieses Gremiums ist und besondere Ver- trautheit mit der Wertabschätzung in Irland besitzt, dazu bestellen, an seiner Stelle als Mitglied des Schiedsrichterkollegiums in Irland zu handeln.

§ 34.

Bestellung von Schiedsrichtern zur Verhandlung von Berufungen (to hear appeals).

1. Die Anzahl von Personen, die als Mitglieder (Fellows) des Geometer- gremiums zugelassen sind, oder anderen, in der Bodenwert abschätzung erfahrenen Personen, wie sie für England bzw. Schottland und Irland vom Schiedsrichter- kollegium bestellt werden dürfen, soll eine Liste von Personen bilden, die als Schiedsrichter für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes handeln; Personen, welche Erfahrung in der Wertabschätzung von Mineralien besitzen, sollen in die Liste mit aufgenommen werden.

2. Aus vom Parlament bewilligten Geldern sollen jedem gemäss diesem Paragraphen bestellten Schiedsrichter solche Gebühren oder Remunerationen gezahlt werden, wie das Schatzamt anordnet.

Ergänzungsbestimmungen (Supplemental) .

§ 35. Ausnahme für Boden im Besitze von Behörden m it Abgaben-

hoheit (rating authorities). 1. Keine Steuer im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes soll rück-

sichtlich Boden oder eines Rechtes an Boden auferlegt werden, welcher von einer oder für eine Behörde mit Abgabenhoheit oder eine statutarische Verbindung, die zwei oder mehrere Lokal- oder Behörden mit Abgabenhoheit repräsentiert (statutory combination representative of . . . ) besessen wird, und jede Wert- zuwachssteuer rücksichtlich solchen Bodens, welcher der Behörde bemessen worden wäre (sei es anlässlich der verkaufsweisen Uebertragung von Boden oder eines Rechtes an Boden oder der Bewilligung einer Bodenleihe oder bei in diesem Gesetze vorgesehenen periodischen Gelegenheiten) soll für die Zwecke der Bestimmungen

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. 129

dieses Gesetzes belangend die Bemessung von Wertzuwachssteuer als bezahlt erachtet werden.

2. Für die Zwecke dieses Paragraphen bedeutet der Ausdruck „Behörde mit Abgabenhoheit" (rating authority) jede Behörde, welche die Befugnis besitzt, eine Abgabe zu erheben oder durch eine Abgabe erhobenes Geld zu verwalten; der Ausdruck „Abgabe" (rate) bedeutet eine Abgabe, deren Eingänge für öffent- liche Lokalzwecke (public local purposes) verwendbar sind, und welche auf Grund- lage einer Veranlagung im Hinblick auf den Jahreswert von Grundbesitz einzu- heben ist, und bezieht sich auch auf jede Summe, welche, wenn auch vorerst (in the first instance) durch einen Auftrag (precept), ein Zertifikat oder eine andere Zahlung fordernde Ausfertigung seitens einer Behörde oder eines Amtsorgans (officer) vereinnahmt, schliesslich aus einer Abgabe (rate) - wie vorhin definiert - erhoben wird oder erhoben werden kann.

§ 36.

Abzug der einer Behörde mit Abgabenhoheit rücksicht- lich des Zuwachses an Wert gezahlte Summen vomWert-

zuwachse. Sofern eine Kapitalsumme oder eine Rate einer solchen auf Grund eines

allgemeinen Staats- oder Lokalgesetzes (public general or local Act) einer Behörde mit Abgabenhoheit rücksichtlich des zugewachsenen oder erhöhten Bodenwertes gezahlt worden ist, der Verbesserungen (improvements) oder einer anderen seitens der Behörde getroffenen Massnahme zu verdanken ist, soll der Betrag der Kapital- summe oder Rate vom Bodenwertzuwachse für die Zwecke der Bemessung von Wertzuwachssteuer und vom reinen Wert des Bodens für die Zwecke der Be- messung der Bauplatzsteuer und vom Werte des dem Verleiher zuwachsenden Vorteiles für die Zwecke der Heimfallsteuer abgezogen und bei der Wertzuwachs- steuer die auf den abgezogenen Betrag entfallende Steuer als bezahlt erachtet werden.

§ 37.

Spezialbestimmung für zu charitativen Zwecken usw. besessenen Boden.

1. Rücksichtlich Bodens oder eines Rechtes an Boden, welcher von einer oder wegen einer zu charitativen Zwecken gegründeten Verwaltungskörper- schaft (governing body constituted for charitable purposes) besessen wird, soll so lange keine Heimfall- oder Bauplatzsteuer gemäss diesem Abschnitte dieses Gesetzes auferlegt werden, als der Boden von einer solchen Körperschaft für die Zwecke dieser Körperschaft innegehabt oder benützt wird, auch soll keine Wert- zuwachssteuer bei einem periodischen Anlasse rücksichtlich des freien Eigentums oder eines Rechtes an Boden bemessen werden, der für die Zwecke einer solchen Körperschaft besessen wird, mag er von dieser Körperschaft innegehabt oder benützt werden oder nicht - freilich ohne Präjudiz für die Bemessung der Steuer bei irgendeinem anderen Anlasse.

Der Ausdruck „zu charitativen Zwecken gegründete Verwaltungskörper- schaft" (governing body constituted for charitable purposes) bezieht sich auch auf eine Person oder Personengemeinschaft (body of persons), welche das Recht hat, für charitative Zwecke (einschlicsslich für den Zweck der See- oder Land- streitkräfte der Krone) zu eigen gemachten Grundbesitz innezuhaben oder die Verwaltungs- oder Verfügungsmacht darüber besitzt, und umfasst ferner eine „corporation sole"1) und alle Universitäten, Hochschulen (colleges), Schulen und anderen Institute zur Förderung von Literatur, Wissenschaft und Kunst.

2. Dieser Paragraph soll auf das freie Eigentum oder ein Recht an Boden, das von einer eingetragenen Gesellschaft (registered society) oder einer Vereinigung

l) Die Krone, sowie gewisse Staats- und Kirchenämter bilden eine solche „corpora- tion sole"; der jeweilige Träger der Krone bzw. Inhaber dieser Aemter, z.B. kirchlicher Benefizien, hat eine ähnliche Stellung wie ein trustee im Bereiche des Privatrechtes.

Finanzarohiv. XXX. Jahrg. 129 9

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J30 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

im Sinne der Companies (Consolidation) Act vom Jahre 1908 oder einer durch Spezialgeset ζ inkorporierten Personengemeinschaft besessen wird, wenn diese Vereinigung oder Körperschaft kraft ihres Statuts (memorandum) oder des Ge- setzes von der Verteilung eines Gewinnes unter ihren Mitgliedern ausgeschlossen ist, ebenso Anwendung finden, als ob die Zwecke der Gesellschaft, Vereinigung oder Personengemeinschaft charitative Zwecke wären.

Bei dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „eingetragene Gesellschaft" (registered society) eine Gesellschaft oder Personengemeinschaft, die eingetragen ist oder deren Satzungen (rules) durch einen Registratur von Arbeiterhilfskassen (friendly societies) in Gemässheit eines Parlamentsbeschlusses beglaubigt oder eingetragen sind und die durch ihre Satzungen für die in § 8 Ziff. 1 des Friendly Societies Act vom Jahre 1896 ausgesetzten Begünstigungen Vorsorge treffen, sofern auch der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied auf dauern- den Bestand abgestellt ist.

§ 38.

Spezialbestimmung für Statutargeseilschaften (sta- tutory companies).

1. Weder Wertzuwachs- noch Heimfall- noch Bauplatzsteuer soll rück- sichtlich eines Bodens auferlegt werden, solange er von einer Statutargeseilschaft für die Zwecke ihrer Unternehmung besessen wird, und den sich die Gesellschaft ausser für ihre Zwecke nicht zu eigen machen kann; dieser Paragraph soll jedoch die Bemessung von Wertzuwachssteuer keineswegs behindern, sobald solcher Boden verkauft wird oder aufhört, so besessen zu werden. Diese Bestimmung soll nicht so ausgelegt werden, dass von der Begünstigung derselben der von einer Statutargeseilschaft besessene Boden ausgeschlossen wird, der beabsichtigter- massen schliesslich für den Zweck von Arbeiten, welche einen Teil des Unter- nehmens der Gesellschaft bilden oder bilden sollen, zu eigen gemacht werden soll, der aber während des Schwebens der Ausführung jener Arbeiten für andere Zwecke benützt wird.

2. Die Kommissäre sollen von einer Statutargeseilschaft keine andere Be- antwortung rücksichtlich solchen Bodens für den Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes belangend die Wertabschätzung fordern als eine betreffend die gegenwärtigen Kosten des Bodens, und diese Kosten sollen für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes statt des ursprünglichen reinen Boden- wertes angenommen werden.

3. Für die Zwecke der Expropriationsgesetze (Lands Clauses Acts), wie sie in irgendein Spezialgeset ζ (special Act) einverleibt sind, soll der allenfalls vom Uebergeber als Wertzuwachssteuer gezahlte Betrag nicht als ein Teil der Kosten oder Auslagen für die Abtretung von Boden behandelt und bei Veranschlagung der dem Uebergeber zu zahlenden Entschädigung nicht in Betracht gezogen werden.

4. Für die Zwecke dieses Paragraphen bedeutet der Ausdruck „Statutar- gesellschaft" (statutory company) eine Eisenbahn-, Kanal-, Werft-, Wasserleitungs- oder sonstige Gesellschaft, welche zurzeit durch ein Spezialgesetz (special Act) ermächtigt ist, eine Eisenbahn, einen Kanal, eine Werft, Wasserleitung oder ein sonstiges öffentliches Unternehmen zu entwerfen, auszuführen oder zu betreiben, und bezieht sich auch auf eine derart ermächtigte (Einzel-) Person oder Personen- gemeinschaft; der Ausdruck „Spezialgesetz" (special Act) bezieht sich auch auf eine provisorische Verfügung (Provisional Order) oder sonstige Verfügung, welche die Kraft eines Parlamentsbeschlusses hat.

§ 39.

Berechtigung in g ewi s s en Fällen, dieSteuer als Schuld auf den Boden zu legen.

1. Sofern das freie Bodeneigentum oder ein Recht an Boden, rücksichtlich dessen Wertzuwachssteuer oder Heimfallsteuer auferlegt wird, bestifteter (settled)

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre I9io. 131

Boden im Sinne des Settled Land Act vom Jahre 1882 oder ein Treuhänder in denselben eingesetzt ist (vested in a trustee), und der Inhaber auf Lebenszeit (tenant for life) oder Personen, welche das Recht eines Inhabers auf Lebenszeit haben oder der Treuhänder die Personen sind, welche verpflichtet sind, wegen einer dieser Steuern Summen zu bezahlen, sollen sie berechtigt sein, einen Betrag, der von ihnen gezahlt wurde, oder den sie zurzeit oder fürderhin rücksichtlich einer dieser Steuern zu bezahlen verpflichtet erscheinen, und den Betrag irgend- einer Auslage, die sie angemessener Weise in Zusammenhang mit der Wertab- schätzung gemacht haben, als förmlich verbriefte Schuld auf den Boden oder das Recht an Boden zu legen (charge by deed upon); und der Genuss (benefit) einer solchen Schuld darf auf gleiche Weise wie ein Grundpfand (mortgage) über- tragen werden.

2. Bei bestiftetem Boden soll eine für die Zwecke dieses Paragraphen aus- gestellte Urkunde (deed) nicht früher Wirkung erlangen, als bis den Treuhändern der Stiftung (settlement) für die Zwecke des Settled Land Act vom Jahre 1882 hiervon Kenntnis gegeben worden ist.

3. Die §§ 59, 60 und 62 des Settled Land Act vom Jahre 1882 (welche sich auf die Ausübung von Rechten betr. Unmündige und Geisteskranke beziehen) sollen auf die Ausübung der Berechtigung gemäss diesem Paragraphen auf die- selbe Weise Anwendung finden, wie sie auf die Ausübung der Rechte eines In- habers auf Lebenszeit gemäss jenem Gesetze angewandt werden.

4. Sofern in das freie Eigentum von Boden oder ein Recht an Boden, rück- sichtlich dessen Wertzuwachs- oder Heimfallsteuer auferlegt wird, ein Pfand- gläubiger (mortgagee) eingesetzt ist, welcher verpflichtet ist, wegen einer dieser beiden Steuern einen Betrag zu zahlen, soll er berechtigt sein, den Betrag, zu welchem er verpflichtet ist, einschliesslich der Kosten oder von ihm rücksichtlich der Zahlung der Steuer ordentlicher Weise gemachten Auslagen seiner Sicher- stellung hinzuzuschlagen (to add to his security).

5. In Schottland soll eine Person, die ein beschränktes (limited) Recht an dem Boden oder ein Recht an Boden hat, rücksichtlich dessen eine Steuer im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes auferlegt wird, und zugleich zur Zahlung von Summen wegen der Steuer verpflichtet ist, berechtigt sein, solchen Boden oder ein solches Recht an Boden mittels Schuldverschreibung (bond and disposition) oder Schuldanweisung (bond and assignation), welche er hierdurch zu gewähren er- mächtigt wird, zur Sicherstellung zu eigenen Gunsten zu belasten.

§ 40.

Anwendung von Abschnitt I. auf Zinslehen (copyholds). Die folgenden Bestimmungen sollen mit Rücksicht auf die Anwendung dieses

Abschnittes dieses Gesetzes auf Zinslehen einschliesslich Freilehen nach Zinsrecht (customary freeholds) Wirkung haben:

1. Im Falle von Erbzinslehen (copyholds of inheritance) und auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen oder auf eine Anzahl von Jahren besessener Zinslehen (copyholds held for life or lives or for years) , wobei der Inhaber ein Recht auf Erneuerung (renewal) hat, und Freilehen nach Zins- recht sollen

a) die Total- und reinen Werte festgestellt werden, als ob der Boden frei- eigener Boden (freehold land) wäre unter Abzug eines solchen Betrages, von welchem den Kommissären bewiesen wird, dass er dem Betrage gleich ist, den es kosten würde, den Boden zu befreien (enfranchise);

b) Bezugnahmen auf das freie Eigentum von Boden sollen als Bezugnahmen auf das ganze Zinslehen- oder Freilehensrecht oder -gut (copyhold or customary in- terest or estate) behandelt werden;

c) bei der Definition von „Eigentümer" (owner) soll ein Hinweis auf die zum Bezug der Renten und Erträgnisse des Bodens als Inhaber kraft Abschrift aus der Hofgerichtsrolle (copy of court roll) oder Zinsrecht innehabung (customary tenure) berechtigte Person an die Stelle des Hinweises auf die zum Bezüge der

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1 32 Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

Renten und Erträgnisse des Bodens bei einem freieigenen Gute (estate of freehold) berechtigte Person treten.

2. Im Falle von auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen oder auf Jahre besessenem Zinslehenboden, wobei der Inhaber kein Recht der Erneuerung hat, soll dieser Abschnitt dieses Gesetzes ebenso Wirkung haben, als ob der Boden freieigener Boden und das Zinslehenrecht ein Bodenleiherecht wäre.

§41. Definitionen.

In diesem Abschnitte dieses Gesetzes bezieht sich - ausser wenn es der Zusammenhang anders erfordert - der Ausdruck „Boden" (land) nicht auf ein vom Boden herstammendes oder bewilligtes (dingliches) Anspruchsrecht (in- corporeal hereditament).

Der Ausdruck „Reallast" (rentcharge) bedeutet Zehent (tithe) oder Zehent» rcallast (tithe rentcharge) oder eine andere periodische Zahlung oder Abstattung an Stelle oder in Natur von Zehent oder Erbzins (fee farm rent), reiner Rente (rent seek), Abfindungsrente (quit rent), Kapitalrente (chief rent), Freisassenzins (rent of assize) oder irgendeiner anderen vom Boden gewährten, ständigen Rente oder jährlichen Zahlung (annuity).

Der Ausdruck „Rente" (rent) hat dieselbe Bedeutung wie im Conveyancing and Law of Property Act vom Jahre 1881 und bezieht sich nicht auf eine Reallast.

Der Ausdruck „Leihe" (lease) bezieht sich auch auf eine Afterleihe (under- lease) und eine Zustimmung (agreement) zu einer Leihe oder Afterleihe, bezieht sich aber nicht auf ein zeitlich lediglich zu dem Zwecke der Sicherstellung von Geld so lange beschränktes Eigentum, bis in das zeitliche Eigentum (term) eine Person eingewiesen wird, der gegenüber das Rücklösungsrecht nicht Platz greift (free from any equity of redemption).

Es soll angenommen werden, dass die Dauer einer Leihe, sofern die Leihe die Verpflichtung zur Erneuerung der Leihe enthält, die Periode umfasst, für welche die Leihe erneuert werden darf, und - im Falle einer Leihe auf die Lebens- zeit einer oder mehrerer Personen (lease for life or lives) - eine Anzahl von Jahren ist, welche der niedrigsten Annahme des Lebens der Person entspricht, auf deren Lebenszeit die Leihe bewilligt ist, oder - im Falle einer auf die Lebenszeit mehrerer Personen gewährten Leihe - der jüngsten der Personen, auf deren Lebenszeit die Leihe bewilligt ist; eine in Erfüllung einer solchen Verpflichtung erneuerte Leihe soll bei ihrer Erneuerung nicht als beendigt gelten.

Der Ausdruck „Recht" (interest) mit Bezug auf Boden bezieht sich auf einen ideellen Anteil an freiem Eigentum im Besitze (any undivided share in a fee simple in possession) und auf die Anwartschaft eines Heimfalles (a reversion expectant) bei Ablauf der Leihe, bezieht sich aber nicht auf irgendein anderes Anwartschafts- recht (any other interest in expectancy) oder eine dingliche Schuld (ineumbrance), wie in diesem Gesetze definiert, oder eine dingliche Last (fixed charge), wie in diesem Gesetze definiert, oder ein blosses dingliches Anspruchsrecht (purely in- corporeal hereditament) oder ein Leiherecht (leasehold interest) auf Grund einer Leihe für einen 14 Jahre nicht übersteigenden Termin von Jahren oder einer Innehabung (tenancy), welche statutarischen Bedingungen nach den Land Law (Ireland) Acts unterliegt oder unterliegend betrachtet wird.

Der Ausdruck „dingliche Schuld" (ineumbrance) bezieht sich auf ein Grund- pfand ob einem freien Gut oder einem von minderem Recht (mortgage in fee or for a less estate) und eine Treuhand zur Sicherstellung von Geld, ein Retentions- recht (lien) und eine Belastung mit einem Erbteil (charge of a portion), einei jährlichen Zahlung, einer Kapital- oder jährlichen Summe, bezieht sich aber nicht auf eine dingliche Last, wie in diesem Gesetze definiert.

Der Ausdruck „dingliche Last" (fixed charge) bedeutet eine Reallast, wie in diesem Gesetze definiert, und eine Auflage oder Last (burden or charge) - ausgenommen Abgaben oder Steuern - welche kraft gesetzlicher Wirkung ent-

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. 133

steht oder durch Parlament sbeschluss oder in Ausübung irgendwelcher Befug- nisse oder in Vollzug irgendwelcher Steuern auf Grund eines solchen Beschlusses auf andere Weise auferlegt ist, als von einer bqdenberechtigten Person oder als Gegenleistung auf einen Vorschuss (advance) an eine bodenberechtigte Person.

Der Ausdruck „freies Eigentum" (fee simple) bedeutet Genuss des freien Eigentums (fee simple in possession1), welches keiner Leihe unterliegt, bezieht sich aber nicht auf einen ideellen Anteil an freiem Eigentum im Besitze.

Der Ausdruck „Eigentümer" (owner) bedeutet die zum Bezüge (entitled in possession) der Renten und Erträgnisse des Bodens bei einem freieigenen Gute (estate of freehold) berechtigte Person, ausgenommen dass in einem Fall, wo der Boden unter einer Leihe für einen Termin verliehen ist, von welchem mehr als 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind, der durch die Leihe Beliehene oder wenn es zwei oder mehrere solcher Beliehene gibt - der durch die letztbegründete Afterleihe Beliehene als Eigentümer an Stelle der (wie oben gesagt) zum Be- züge der Renten und Erträgnisse des Bodens berechtigten Person angenommen werden soll.

Die Ausdrücke „Verleiher" (lessor) und „Beliehener" (lessee) beziehen sich auf einen Afterleiher (under-lessor) und Afterbeliehenen (under-lessee); der Aus- druck „Verleiher" bezieht sich auch auf die zurzeit zur Anwartschaft auf den Heimfall, sei es bei einem freieigenen oder Leihebesitz, berechtigte Person; der Ausdruck „Beliehener" bezieht sich auch auf Testamentsvollstrecker (execu- tors), Nachlasswalter (administrators) und Rechtsnachfolger (assigns) des Be- liehenen.

Die Ausdrücke „Uebergeber" (transferor) und „Verleiher" (lessor) beziehen sich nicht auf Personen, die sich zur Ausführung des Vertrages, durch welchen die Uebergabe oder Leihe abgemacht oder der Abmachung zugestimmt wird, ledig- lich zu dem Zwecke vereinigen (join), um einen Besitz, in den sie als Treuhänder oder Pfandgläubiger (incumbrancers) eingesetzt sind, zu übertragen oder den Empfang der Entgeltsvaluta (consideration money) zu bestätigen oder die Zu- stimmung zu erteilen, und die §§59, 60 und 62 des Settled Land Act vom Jahre 1882 (welche sich auf die Ausübung von Rechten betr. Unmündige und Geistes- kranke beziehen) sollen auf die Ausübung der Berechtigungen eines Eigentümers im Grunde dieses Abschnittes dieses Gesetzes auf dieselbe Weise Anwendung finden, wie sie auf die Ausübung der Rechte eines Inhabers auf Lebenszeit an- gewandt werden.

Der Ausdruck „Landwirtschaft" (agriculture) bezieht sich auch auf die Benützung von Boden als Wiese oder Weideland, Obstgarten oder Wald, oder zur Handelsgärtnerei (for market gardens), zu Baumschulen (nursery schools) oder in Pachtparzellen (allotments); der Ausdruck „landwirtschaftlicher Boden" (agricultural land) soll dementsprechend ausgelegt werden.

§ 42. Anwendung von Abschnitt I auf Schottland. Bei der Anwendung dieses Abschnittes dieses Gesetzes auf Schottland be-

zieht sich ■ - ausser wenn es der Zusammenhang anders erfordert - : 1. der Ausdruck „Boden" (land) nicht auf Zehentberechtigungen (teinds), Ehrentitel oder -ämter, oder eine Dienstbarkeit (servitude), Lehensherrlichkeit

(superiority), fallweise Abgabe (casualty), auf eine Lehensleistung (feu duty), einen Jahresgrundzins (ground annual) oder ein vererbliches dingliches Anspruchs- recht (incorporeal heritable right). Der Ausdruck „Rente" bezieht sich auf eine jährliche oder andere Rente, eine Mahlmetze (toll), Abgabe, eine Bergbaubewilligungsrente (royalty) oder

einen sonstigen Vorbehalt (reservation) per Acre, Tonne oder nach anderem Mass

*) „Fee simple in possession" bedeutet zum Unterschied von fee simple in expectancy (dem blossen Anwartschaftsrecht auf freies Eigentum) das gegenwärtige Recht, die Aus- übung, den faktischen Genuss des freien Eigentums 133

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234_ Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910.

und - für den Zweck von § 311) dieses Gesetzes - auch auf eine Lehensleistung und einen Jahresgrundzins.

Der Ausdruck „Reallast" (rentcharge) umfasst Lehensleistung und Jahres- grundzins.

Der Ausdruck „Recht" (interest) mit Bezug auf Boden umfasst das Recht des Grundbesitzers auf den Heimfall der (mit-) verliehenen Gegenstände bei Endigung der Leihe, bezieht sich aber nicht auf Zehentberechtigungen, Servituten, Lehensherrlichkeiten, ein Anwartschaftsrecht, mag es fest bestimmt (vested) sein oder nicht, vererbliche Sicherheiten (heritable securities), Leibgedinge (jointures), Annuitäten oder sonstige Kapital- oder jährliche Summen oder andere auf das Erbgut sichergestellte Schulden (debts secured upon heritage) oder ein Sport- recht oder eine Leihe desselben.

Der Ausdruck „Eigentümer" (owner) bedeutet den Lehenspächter des Bodens, ausgenommen dass in einem Falle, wo der Boden unter einer Leihe für einen Termin verliehen ist, von welchem mehr als 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind, der Inhaber auf Grund der Leihe (the tenant under the lease) als Eigentümer angenommen werden soll, und bezieht sich auf einen Eingesetzten (institute) oder Erben des Besitzes eines Gutes bestimmter Erbfolge (entail in possession).

Der Ausdruck „Freisasse" (freeholder) bezieht sich auf einen „Lehens- pächter" (fiar), „Lebensrentner von bestiftetem Boden im Sinne des Finanzgesetzes vom Jahre 1894" (life renter of settled land within the meaning of the Finance Act 1894) und einen „Eingesetzten oder Erben des Besitzes eines Gutes bestimmter Erbfolge" (institute or heir of entail in possession); der Ausdruck „Freigut" (free- hold) soll dementsprechend ausgelegt werden.

Der Ausdruck „easements" soll durch „Servituten" (servitudes) ersetzt und dieser sich auch auf öffentliche Rechte (public rights) beziehend angenommen werden.

„Local Government Board" (Baubehörde) soll durch „Local Government Board for Scotland" (Baubehörde für Schottland) ersetzt werden.

Der Ausdruck „borough or urban district" bedeutet eine königliche, parla- mentarische oder Polizeistadt (burgh).

Eine Bezugnahme auf eine Berufung an „quarter sessions" soll keine An- wendung finden.

„Court of Session" soll an die Stelle von „High Court" treten mit der Mass- gabe, dass für die Zwecke von Berufungen gegen die Entscheidungen von Schieds- richtern die zwecks Verhandlung von Berufungen im Grunde der Bodenwert - abschätzungsgesetze für Schottland (Valuation of Lands [Scotland] Acts) er- nannten Richter des Court of Session an die Stelle des „High Court" treten sollen, einem solchen Regulativ unterworfen, wie es durch Verordnung des Gerichtshofes (Act of Sederunt) erlassen werden mag; die Berufung gegen solche Richter soll an das Oberhaus (House of Lords) gehen; in den Ziffern 2, 3 und 4 des § 10 im Finanzgesetze vom Jahre 1894 in ihrer Anwendung auf eine solche Berufung soll der High Court durch die besagten Richter ersetzt werden, deren Entscheidung in einem solchen Falle endgültig sein soll.

2. Jede Verordnung des Schiedsrichters belangend die Kosten soll als eine registrierte schiedsrichterliche Entscheidung (recorded decree arbitral) erzwingbar (enforceable) sein.

3. Ziffer 2 des § 2 in diesem Gesetze soll so angewandt werden, als ob nach dessen Buchstabe d, der folgende Buchstabe hinzugefügt wäre, nämlich:

e) sofern der Anlass die Bewilligung eines Bodenlehens (feu of the land) oder die Einräumung eines Jahresgrundzinses hiervon ist, der Wert des freien Bodeneigentums, berechnet auf der Grundlage des Wertes des Entgelts mittels Lehensleistung, Jahresgrundzinses oder in anderer Weise für eine solche Bewilligung oder Einräumung.

Sofern Wertzuwachssteuer von einem Lehenskontrakt oder einer Lehens- beurkundung (feu charter) oder einem Vertrag über Jahresgrundzins zu bemessen

1) Siehe Abs. 1 dieses zit. Paragraphen. 134

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Englisches Finanzgesetz vom Jahre 1910. jgg

kommt (falls to be collected), soll sie von der Person gezahlt werden, von welcher oder wegen welcher das Lehen bewilligt oder der Jahresgrundzins eingeräumt ist; und für die Zwecke dieses Abschnittes dieses Gesetzes soll diese Person als der Uebergeber oder Verkäufer (transferor on sale) und als Vertrag der Kontrakt oder die Beurkundung angenommen und die Ausdrücke „Uebertragung" (transfer) und verkaufsweise Uebertragung (transfer on sale) dementsprechend ausgelegt werden.

Die Ausdrücke „Verleiher" (lessor) und „Beliehener" (lessee) beziehen sich auf einen Afterleiher und Afterbeliehenen und die Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasswalter und Rechtsnachfolger eines Verleihers bzw. Beliehenen.

4. Wo Anstalten getroffen werden gemäss § 4 dieses Gesetzes, von der Vorlage eines Vertrages oder Einzelheiten desselben enthoben zu sein, soll es Pflicht des Besitzeinweisungsregisterführers (keeper of the general register of sasines) oder der betreffenden Stadt- oder Lokalregisterführer (keepers of burgh or other local registers) sein, den Kommissären Einzelheiten der zur Registrierung vorgelegten oder in ihren bezüglichen Registern eingetragenen Verträge, wie es durch Re- gulativ der Kommissäre vorgeschrieben wird, zu liefern; in einem solchen Falle sollen die Bestimmungen von Ziffer 3 des § 4 keine Anwendung finden. -

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