Date post: | 05-Apr-2015 |
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Feuerwehr im StraßenverkehrFeuerwehr im Straßenverkehr
Sonderrechte gemäß
§§ 35, 38 StVO
Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
R eg e lu n g u n d L en ku n gd es ö ffen tlich en V erkeh rs
StVOS traß en verkeh rso rd n u n g
Te iln ah m e am V erkeh r,F ü h ren von K fz ,
Z u lassu n g von K fz ,B au - u n d B e trieb svorsch riften
StVZOS traß en verkeh rszu lassu n g sord n u n g
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Die Ausnahme für dieDie Ausnahme für die
FeuerwehrFeuerwehrvon dervon der
StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrsordnungwird bezeichnet alswird bezeichnet als
SonderrechteSonderrechte
Sonderrechte im FeuerwehreinsatzSonderrechte im FeuerwehreinsatzRechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet
Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger(§ 35 StVO)
Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden(§ 38 StVO)
Wahrnehmung von SonderrechtenWahrnehmung von Sonderrechten
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach
§ 35 Abs. 1 StVO
ist an drei Voraussetzungen geknüpft
Befreite Organisationen
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
Gebot der Dringlichkeit
Befreite OrganisationenBefreite Organisationen
Feuerwehr– BF, FF, PFW, WF
Katastrophenschutz– ASB– DRK– JUH– MHD– Bergwacht– DLRG
THW Polizei Bundeswehr Bundesgrenzschutz Zolldienst
Hoheitliche AufgabeHoheitliche Aufgabe
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben !
Hoheitlich ist eine Aufgabe dann, wenn Sie in Fällen von Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, in denen die
Feuerwehr in der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu leisten.
Die Anspruchnahme von Sonderrechten hat als zweite
Voraussetzung, dass die konkrete Tätigkeit als Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben zu sehen ist.
Hoheitliche AufgabenHoheitliche Aufgaben
Rettungen von Menschenleben Brandbekämpfung technische Hilfeleistung friedensmäßiger Katastrophenschutz Katastrophenschutz im Verteidigungsfall Rettungsdienst
Gebot der DringlichkeitGebot der Dringlichkeit
Gebot der Dringlichkeit !
Es muss eine besondere Lage vorhanden sein, die schnellstes
Handeln erforderlich macht. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten
ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe sonst
- überhaupt nicht,
- nicht ordnungsgemäß oder
- nicht so rasch wie erforderlich
möglich wäre.
Als letzte Voraussetzung für das Abweichen von der
Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung der Aufgaben ist das ...
§ 35 StVO „Sonderrechte“§ 35 StVO „Sonderrechte“
“Sonderrechte”
Im Einsatzfall sind die Maschinisten laut §35 StVO von folgenden Vorschriften befreit:
- Vorfahrtvorschriften,
- Beachtung von Ampelanlagen,
- Befahren von Einbahnstraßen in verkehrter Richtung,
- Geschwindigkeitsvorgaben,
- Halte- und Parkverbote (allgemein),
- Benutzung gesperrter Wege
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderergeschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
§ 35 StVO „Sonderrechte“§ 35 StVO „Sonderrechte“
jedoch sind die Maschinisten nicht befreit von:
- Weisungen der Polizei,
- Strafgesetzbuch,
- Straßenverkehrsrecht,
- Straßenverkehrszulassungsordnung,
- Verkehrsunfallflucht,
- Verkehrsgefährdung,
- 0,5 Promille- Grenze,
- die Haftung des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugführers (Ma.),
- der GGVS (!!!).
§ 38 StVO „Wegerechte“§ 38 StVO „Wegerechte“
Der Text im §38 Abs. 1 der StVO lautet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitsschädliche
Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
“Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.”
§ 38 StVO „Wegerechte“§ 38 StVO „Wegerechte“
Aus der vorgenannten eindeutigen Formulierung ergibt sich, dass die
Verpflichtung nicht den Fahrer des mit Sondersignalen ausgestatteten
Fahrzeug trifft, sondern nur die übrigen Verkehrsteilnehmer.
Aus der Fassung des Verordnungstextes ergibt sich weiter, dass das
Einschalten von Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn keine Voraus-
setzung, für die Inanspruchnahme von Sonderrechten des §35 I StVO ist.
Die Verpflichtung “Freie Bahn” zu schaffen richtet sich auch an alle übrigen
Verkehrsteilnehmer wie z. B.:
- Fußgänger,
- Straßenbahnen u. s. w.
Allgemeine GrundsätzeAllgemeine Grundsätze
Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen
Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll.
Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht „auf gut Glück“ gefahren werden
Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.
Warneinrichtungen / KennzeichnungenWarneinrichtungen / Kennzeichnungen
Bisher wurden Einsatzfahrten behandelt bei dem blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet war. Die StVO hat
aber auch den Fall geregelt bei dem allein blaues Blinklicht
verwendet wird.
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei der Begleitung von Fahrzeugen oder
geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Einsatzpraxis, Fahrten mit SonderrechtenEinsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des
Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von
Sonderrechten ist erforderlich.
Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen
Verkehrsteilnehmer gegeben sein,
sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.
Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt haben,
dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges Sonderrechte in
Anspruch nehmen will.
Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein,
dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich
darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch
genommen werden sollen
VertrauensschutzVertrauensschutz
Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird.
Im übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Einsatzpraxis, Fahrten mit SonderrechtenEinsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Einbiegungen / Einmündungen
Geschwindigkeit Kreuzungen
Sicherheits-abstand
ÜberholenUnklare
Verkehrslage
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Merksatz 1Merksatz 1
Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf
A L L E SA L L E S
aber es darf
N I C H T SN I C H T S
passieren !
Es ist besser
eine Sekunde spätereine Sekunde späterals
überhaupt nichtüberhaupt nichtam
Einsatzort anzukommen !Einsatzort anzukommen !
Hinweis:Pro Kilometer sind es nur 20 Sekunden Zeitgewinn bei Erhöhung der
Geschwindigkeit von 50 auf 70 km/h
Merksatz 2Merksatz 2
SicherheitSicherheitgeht vor
SchnelligkeitSchnelligkeit
Merksatz 3Merksatz 3
Der Text des § 38 Absatz 1 StVO lautet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“
VerhaltenspflichtVerhaltenspflichtder übrigen Verkehrsteilnehmerder übrigen Verkehrsteilnehmer
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann
benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen um– Menschenleben zu retten,– schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,– eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwenden sowie– bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen !
VoraussetzungenVoraussetzungenfür die Benutzung der Sondersignalefür die Benutzung der Sondersignale
Sofort bedeutet, dass nach angemessener Reaktionszeit ohne schuldhaftesVerzögern auf die Sondersignale reagiert werden muss.
Das kann z.B. bedeuten:
Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne diese Maßnahme eine zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen nicht möglich ist.
Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet, sollte diese räumen. Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur dann zulässig, wenn
dadurch dem Fahrzeug mit Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird.
Bei engen Straßen und ununterbrochenem Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren angezeigt sein.
Verpflichtung:Verpflichtung:sofort freie Bahn schaffensofort freie Bahn schaffen
Warneinrichtungen / KennzeichnungenWarneinrichtungen / Kennzeichnungen
In der Praxis ist die Möglichkeit, das blaue Blinklicht allein zu benutzen
zu dürfen aus Einsatztaktischen Gründen sinnvoll.
Für diesen Fall ist aber das Wegerecht nicht gegeben !
Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt, weder dem
Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen
Verkehrsteilnehmer besondere Verpflichtungen auf.
Der Einsatz von blauem Blinklicht schafft keine Bevorrechtigung,
sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine
Warnfunktion.
Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen benutzt werden:
1. Zur Warnung an Unfallstellen
2. Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen
3. Bei Einsatzfahrten
4. Bei Begleitung von Fahrzeugen
5. Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden
AnwendungsfälleAnwendungsfälle
Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt
weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere
Verpflichtungen auf.
Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft
keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen
Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.
RechtsfolgenRechtsfolgen
AlarmfahrtAlarmfahrt
Bei jeder Alarmfahrt gilt:
Die Feuerwehr ist in Einsätzen zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, aber nicht von Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz oder des Strafgesetzbuches !
d. h.. die Maschinisten (Fahrer)
von Einsatzfahrzeugen können bei Schäden voll haftbar gemacht
werden !!!
Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen Fahrer zeigt die Ampel ”grün” an. Der Autofahrer fährt trotz des sich nähernden RTW in die Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts abbiegt.
Verschulden laut Gericht:
RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent
KG Berlin (12 U 2864 / 80)
1. Fall: Spurwechsel kurz vor einer 1. Fall: Spurwechsel kurz vor einer KreuzungKreuzung
Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an den bereits wegen des RTW wartenden anderen Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier ”kracht’s” zwischen Pkw und RTW im Kreuzungsbereich.
Verschulden laut Gericht:
RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.
KG Berlin (12 U 405 / 75)
2. Fall: vorbei an der wartenden Schlange2. Fall: vorbei an der wartenden Schlange
Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) mit einem Pkw im Baustellenbereich einer Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins Schleudern und verunglückt.
Verschulden laut Gericht:
NEF 100 Prozent, Pkw 0 Prozent.
OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)
3. Fall: Unfall durch Aquaplaning 3. Fall: Unfall durch Aquaplaning
Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und zieht sofort nach rechts – wo der RTW fährt.
Verschulden laut Gericht:
RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent.
KG Berlin (12 U 3035 / 76)
4. Fall: erschrocken und nach rechts gelenkt4. Fall: erschrocken und nach rechts gelenkt
Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer Ampel. Von hinten kommt – mit hoher Geschwindigkeit – ein Rettungswagen. Der RTW hat Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch in diesem Fall hat der Pkw – laut Gericht – die Alleinschuld.
Verschulden:
RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.
OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)
5. Fall: beim Platzmachen knallte es 5. Fall: beim Platzmachen knallte es
Der auf einer Landstraße mit Blaulicht und Martinhorn überholende RTW kollidiert frontal mit einem soeben in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn einfahrenden Pkw. Dieser war aus einem Parkplatz in Fahrtrichtung des Rettungswagens eingefahren.
Verschulden laut Gericht:
RTW 50 Prozent, Pkw 50 Prozent.
LG Ulm (3 O 51 / 80)
6. Fall: Vorsicht beim Einbiegen6. Fall: Vorsicht beim Einbiegen
Vielen Dank für Eure Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit !Aufmerksamkeit !
Quellen:LFV NRW e.V. - Informationen für Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen
Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr