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Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

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35
Feuerwehr im Feuerwehr im Straßenverkehr Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO
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Page 1: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Feuerwehr im StraßenverkehrFeuerwehr im Straßenverkehr

Sonderrechte gemäß

§§ 35, 38 StVO

Page 2: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen

R eg e lu n g u n d L en ku n gd es ö ffen tlich en V erkeh rs

StVOS traß en verkeh rso rd n u n g

Te iln ah m e am V erkeh r,F ü h ren von K fz ,

Z u lassu n g von K fz ,B au - u n d B e trieb svorsch riften

StVZOS traß en verkeh rszu lassu n g sord n u n g

StVGS traß en verkeh rsg ese tz

Page 3: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Die Ausnahme für dieDie Ausnahme für die

FeuerwehrFeuerwehrvon dervon der

StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrsordnungwird bezeichnet alswird bezeichnet als

SonderrechteSonderrechte

Page 4: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Sonderrechte im FeuerwehreinsatzSonderrechte im FeuerwehreinsatzRechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen

Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet

Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger(§ 35 StVO)

Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden(§ 38 StVO)

Page 5: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Wahrnehmung von SonderrechtenWahrnehmung von Sonderrechten

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach

§ 35 Abs. 1 StVO

ist an drei Voraussetzungen geknüpft

Befreite Organisationen

Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Gebot der Dringlichkeit

Page 6: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Befreite OrganisationenBefreite Organisationen

Feuerwehr– BF, FF, PFW, WF

Katastrophenschutz– ASB– DRK– JUH– MHD– Bergwacht– DLRG

THW Polizei Bundeswehr Bundesgrenzschutz Zolldienst

Page 7: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Hoheitliche AufgabeHoheitliche Aufgabe

Erfüllung hoheitlicher Aufgaben !

Hoheitlich ist eine Aufgabe dann, wenn Sie in Fällen von Störungen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, in denen die

Feuerwehr in der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu leisten.

Die Anspruchnahme von Sonderrechten hat als zweite

Voraussetzung, dass die konkrete Tätigkeit als Erfüllung

hoheitlicher Aufgaben zu sehen ist.

Page 8: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Hoheitliche AufgabenHoheitliche Aufgaben

Rettungen von Menschenleben Brandbekämpfung technische Hilfeleistung friedensmäßiger Katastrophenschutz Katastrophenschutz im Verteidigungsfall Rettungsdienst

Page 9: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Gebot der DringlichkeitGebot der Dringlichkeit

Gebot der Dringlichkeit !

Es muss eine besondere Lage vorhanden sein, die schnellstes

Handeln erforderlich macht. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten

ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe sonst

- überhaupt nicht,

- nicht ordnungsgemäß oder

- nicht so rasch wie erforderlich

möglich wäre.

Als letzte Voraussetzung für das Abweichen von der

Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung der Aufgaben ist das ...

Page 10: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

§ 35 StVO „Sonderrechte“§ 35 StVO „Sonderrechte“

“Sonderrechte”

Im Einsatzfall sind die Maschinisten laut §35 StVO von folgenden Vorschriften befreit:

- Vorfahrtvorschriften,

- Beachtung von Ampelanlagen,

- Befahren von Einbahnstraßen in verkehrter Richtung,

- Geschwindigkeitsvorgaben,

- Halte- und Parkverbote (allgemein),

- Benutzung gesperrter Wege

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderergeschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,

behindert oder belästigt wird.

Page 11: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

§ 35 StVO „Sonderrechte“§ 35 StVO „Sonderrechte“

jedoch sind die Maschinisten nicht befreit von:

- Weisungen der Polizei,

- Strafgesetzbuch,

- Straßenverkehrsrecht,

- Straßenverkehrszulassungsordnung,

- Verkehrsunfallflucht,

- Verkehrsgefährdung,

- 0,5 Promille- Grenze,

- die Haftung des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugführers (Ma.),

- der GGVS (!!!).

Page 12: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

§ 38 StVO „Wegerechte“§ 38 StVO „Wegerechte“

Der Text im §38 Abs. 1 der StVO lautet:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur

verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitsschädliche

Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu

verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

“Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.”

Page 13: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

§ 38 StVO „Wegerechte“§ 38 StVO „Wegerechte“

Aus der vorgenannten eindeutigen Formulierung ergibt sich, dass die

Verpflichtung nicht den Fahrer des mit Sondersignalen ausgestatteten

Fahrzeug trifft, sondern nur die übrigen Verkehrsteilnehmer.

Aus der Fassung des Verordnungstextes ergibt sich weiter, dass das

Einschalten von Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn keine Voraus-

setzung, für die Inanspruchnahme von Sonderrechten des §35 I StVO ist.

Die Verpflichtung “Freie Bahn” zu schaffen richtet sich auch an alle übrigen

Verkehrsteilnehmer wie z. B.:

- Fußgänger,

- Straßenbahnen u. s. w.

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Allgemeine GrundsätzeAllgemeine Grundsätze

Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen

Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll.

Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht „auf gut Glück“ gefahren werden

Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.

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Warneinrichtungen / KennzeichnungenWarneinrichtungen / Kennzeichnungen

Bisher wurden Einsatzfahrten behandelt bei dem blaues Blinklicht

zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet war. Die StVO hat

aber auch den Fall geregelt bei dem allein blaues Blinklicht

verwendet wird.

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten

Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen

Einsatzstellen, bei der Begleitung von Fahrzeugen oder

geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Page 16: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Einsatzpraxis, Fahrten mit SonderrechtenEinsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten

Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des

Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von

Sonderrechten ist erforderlich.

Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen

Verkehrsteilnehmer gegeben sein,

sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.

Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt haben,

dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges Sonderrechte in

Anspruch nehmen will.

Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein,

dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich

darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch

genommen werden sollen

Page 17: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

VertrauensschutzVertrauensschutz

Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird.

Im übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

Page 18: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Einsatzpraxis, Fahrten mit SonderrechtenEinsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten

Einbiegungen / Einmündungen

Geschwindigkeit Kreuzungen

Sicherheits-abstand

ÜberholenUnklare

Verkehrslage

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Page 19: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Merksatz 1Merksatz 1

Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf

A L L E SA L L E S

aber es darf

N I C H T SN I C H T S

passieren !

Page 20: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Es ist besser

eine Sekunde spätereine Sekunde späterals

überhaupt nichtüberhaupt nichtam

Einsatzort anzukommen !Einsatzort anzukommen !

Hinweis:Pro Kilometer sind es nur 20 Sekunden Zeitgewinn bei Erhöhung der

Geschwindigkeit von 50 auf 70 km/h

Merksatz 2Merksatz 2

Page 21: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

SicherheitSicherheitgeht vor

SchnelligkeitSchnelligkeit

Merksatz 3Merksatz 3

Page 22: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Der Text des § 38 Absatz 1 StVO lautet:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“

VerhaltenspflichtVerhaltenspflichtder übrigen Verkehrsteilnehmerder übrigen Verkehrsteilnehmer

Page 23: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann

benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen um– Menschenleben zu retten,– schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,– eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

abzuwenden sowie– bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen !

VoraussetzungenVoraussetzungenfür die Benutzung der Sondersignalefür die Benutzung der Sondersignale

Page 24: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Sofort bedeutet, dass nach angemessener Reaktionszeit ohne schuldhaftesVerzögern auf die Sondersignale reagiert werden muss.

Das kann z.B. bedeuten:

Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne diese Maßnahme eine zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen nicht möglich ist.

Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet, sollte diese räumen. Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur dann zulässig, wenn

dadurch dem Fahrzeug mit Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird.

Bei engen Straßen und ununterbrochenem Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren angezeigt sein.

Verpflichtung:Verpflichtung:sofort freie Bahn schaffensofort freie Bahn schaffen

Page 25: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Warneinrichtungen / KennzeichnungenWarneinrichtungen / Kennzeichnungen

In der Praxis ist die Möglichkeit, das blaue Blinklicht allein zu benutzen

zu dürfen aus Einsatztaktischen Gründen sinnvoll.

Für diesen Fall ist aber das Wegerecht nicht gegeben !

Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt, weder dem

Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen

Verkehrsteilnehmer besondere Verpflichtungen auf.

Der Einsatz von blauem Blinklicht schafft keine Bevorrechtigung,

sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine

Warnfunktion.

Page 26: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen benutzt werden:

1. Zur Warnung an Unfallstellen

2. Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen

3. Bei Einsatzfahrten

4. Bei Begleitung von Fahrzeugen

5. Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

AnwendungsfälleAnwendungsfälle

Page 27: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt

weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere

Verpflichtungen auf.

Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft

keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen

Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

RechtsfolgenRechtsfolgen

Page 28: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

AlarmfahrtAlarmfahrt

Bei jeder Alarmfahrt gilt:

Die Feuerwehr ist in Einsätzen zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, aber nicht von Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz oder des Strafgesetzbuches !

d. h.. die Maschinisten (Fahrer)

von Einsatzfahrzeugen können bei Schäden voll haftbar gemacht

werden !!!

Page 29: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen Fahrer zeigt die Ampel ”grün” an. Der Autofahrer fährt trotz des sich nähernden RTW in die Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts abbiegt.

Verschulden laut Gericht:

RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent

KG Berlin (12 U 2864 / 80)

1. Fall: Spurwechsel kurz vor einer 1. Fall: Spurwechsel kurz vor einer KreuzungKreuzung

Page 30: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an den bereits wegen des RTW wartenden anderen Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier ”kracht’s” zwischen Pkw und RTW im Kreuzungsbereich.

Verschulden laut Gericht:

RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.

KG Berlin (12 U 405 / 75)

2. Fall: vorbei an der wartenden Schlange2. Fall: vorbei an der wartenden Schlange

Page 31: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) mit einem Pkw im Baustellenbereich einer Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins Schleudern und verunglückt.

Verschulden laut Gericht:

NEF 100 Prozent, Pkw 0 Prozent.

OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)

  3. Fall: Unfall durch Aquaplaning 3. Fall: Unfall durch Aquaplaning

Page 32: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und zieht sofort nach rechts – wo der RTW fährt.

Verschulden laut Gericht:

RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent.

KG Berlin (12 U 3035 / 76)

4. Fall: erschrocken und nach rechts gelenkt4. Fall: erschrocken und nach rechts gelenkt

Page 33: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer Ampel. Von hinten kommt – mit hoher Geschwindigkeit – ein Rettungswagen. Der RTW hat Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch in diesem Fall hat der Pkw – laut Gericht – die Alleinschuld.

Verschulden:

RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.

OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)

5. Fall: beim Platzmachen knallte es 5. Fall: beim Platzmachen knallte es

Page 34: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Der auf einer Landstraße mit Blaulicht und Martinhorn überholende RTW kollidiert frontal mit einem soeben in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn einfahrenden Pkw. Dieser war aus einem Parkplatz in Fahrtrichtung des Rettungswagens eingefahren.

Verschulden laut Gericht:

RTW 50 Prozent, Pkw 50 Prozent.

LG Ulm (3 O 51 / 80)

6. Fall: Vorsicht beim Einbiegen6. Fall: Vorsicht beim Einbiegen

Page 35: Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO.

Vielen Dank für Eure Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit !Aufmerksamkeit !

Quellen:LFV NRW e.V. - Informationen für Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen

Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr


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